509
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1979 Nr.23
Tag Inhalt Seite
4.5. 79 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reisevertragsgesetz) 509
400-2
30. 4. 79 Vierte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . . 512
613-1-8
3. 5. 79 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Chemie ·................................................................ 513
neu: 800-21-7-10
7. 5. 79 Zweiundvierzi9ste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . 521
7400-1-1
7. 5. 79 Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der An-
lagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Bußgeldverordnung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
neu: 9241-15-2
7. 5. 79 Z~e~te Vero:dnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
of:hz1er-Anwarter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
51-1·-18
23. 4. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1
Buchstabe f des Bremischen Personalvertretungsgesetzes} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Reisevertragsgesetz)
Vom 4. Mai 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Nach§ 651 wird eingefügt:
sen:
Artikel 1 „II. Reisevertrag
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 651 a
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge- (1) Durch den Reisevertrag wird der Reise-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver- veranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu er-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1977 bringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reise-
(BGBI. I S. 1577), wird wie folgt geändert: veranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zah-
len.
1. Nach § 630 wird die Dberschrift „Siebenter Titel.
Werkvertrag" wie folgt ersetzt: (2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Per-
sonen zu vermitteln, welche die einzelnen Reise-
„Siebenter Titel
leistungen ausführen sollen (Leistungsträger),
Werkvertrag und ähnliche Verträge bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonsti-
I. Werkvertrag" gen Umständen der Anschein begründet wird,
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
daß der Erklärende vertraglich vorgesehene (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der
Reiseleistungen in eigener Verantwortung er- Reiseveranstalter den Anspruch auf den verein-
bringt. barten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits
§ 651 b erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende ver- zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies
langen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise
gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der
teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teil- Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein
nahme des Dritten widersprechen, wenn dieser Interesse haben.
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. infolge der Aufhebung des Vertrags notwendi-
gen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
(2) Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den
die durch die Teilnahme des Dritten entstehen- Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
den Mehrkosten verlangen. fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§ 651 C § 651 f
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die (1) Beruht der Mangel der Reise auf einem Um-
Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten stand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat,
Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet so kann der Reisende unbeschadet der Minderung
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nicht-
gewöhnlichen oder nach dem Vertrage voraus- erfüllung verlangen.
gesetzten Nutzen aufheben oder mindern. (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich be-
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffen- einträchtigt, so kann der Reisende auch wegen
heit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine ange-
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verwei- messene Entschädigung in Geld verlangen.
gern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert. § 651 g
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht inner- (1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat
halb einer vom Reisenden bestimmten angemes- der Reisende innerhalb eines Monats nach der
senen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
Abhilfe schaffen und · Ersatz der erforderlichen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu ma-
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer chen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn Verschulden an der Einhaltung der Frist verhin-
die sofortige Abhilfe durch ein besonderes In- dert worden ist. ·
teresse des Reisenden geboten wird. (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c
bis 651 f verjähren in sechs Monaten. Die Ver-
§ 651 d jährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende
mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es zurückweist.
der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel § 651 h
anzuzeigen.
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Verein-
§ 651 e
barung mit dem Reisenden seine Haftung auf den
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der dreifachen Reisepreis beschränken,
in § 651 c bezeichneten Art erheblich beein-
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vor-
trächtigt, so kann der Reisende den Vertrag
sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise in-
wird, oder
folge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzu- 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem
muten ist. Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver-
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der
antwortlich ist.
Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden be-
stimmte angemessene Frist hat verstreichen las- (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger
sen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vor-
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe un- schriften, nach denen ein Anspruch auf Schadens-
möglich ist oder vom Reiseveranstalter verwei- ersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
gert wird oder wenn die sofortige Kündigung des oder Beschränkungen geltend gemacht werden
Vertrages durch ein besonderes Interesse des kann, so kann sich auch der Reiseveranstalter •
Reisenden gerechtfertigt wird. gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 511
§ 651 i so können sowohl der Reiseveranstalter als auch
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jeder- der Reisende den Vertrag kündigen.
zeit vom Vertrag zurücktreten. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekün-
digt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reise-
preis unter Abzug des Wertes der vom Reisever-
anstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, § 651 k
was er durch anderweitige Verwendung der Von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 j
Reiseleistungen erwerben kann. kann nicht zum Nachteil des Reisenden abge-
(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter wichen werden."
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Auf- Artikel 2
wendungen und des durch anderweitige Ver-
wendung der Reiseleistungen gewöhnlich mög- Berlin-Klausel
lichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reise- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
preises als Entschädigung festgesetzt werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 651 j
Artikel 3
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsab-
Inkrafttreten
schluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt er-
heblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bunqeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Vierte Verordnung
ttber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 30. April 1979
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der an ihrem Schnittpunkt mit der Strandlinie der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Außenweser (Abschnitt I Satz 21). Sie führt, in
(BGBI. I S. 529) wird verordnet: gerader Linie fortlaufend, in die Außenweser, bis
sie die westliche Grenze des stadtbremischen
§ 1 Dberseehafengebietes Bremerhaven schneidet.
Hier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des
der Grenze des stadtbremischen Dberseehafen-
Freihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. I
gebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der
S. 1103), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Stromkaje ,Container-Terminal' und vor der Co-
30. Januar 1973 (BGBI. I S. 65), wird wie folgt ge-
lumbuskaje in einem Abstand von etwa 14 m
ändert:
in der Außenweser verläuft, bis in Höhe des
Molenkopfes südwestlich des Leuchtturms an der
1. In Abschnitt I wird Satz 20 durch folgende Sätze Einfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet
ersetzt: sie sich nach Nordost und stößt 20 m ostwärts
,,Sie überspringt die Straße ,Imsumer Deich', wen- des Leuchtturms auf den Ausgangspunkt der
det sich dann in nordnordwestliche Richtung und Grenze des Freihafens gegenüber dem Zollge-
folgt dem Binnendeichfuß in einem Abstand von biet."
etwa 1,5 m zum westlichen Bordstein der Fahr- § 2
bahn der Straße ,Imsumer Deich'. Nach etwa
1 100 m verläuft sie in südwestlicher Richtung, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
bis sie den Schnittpunkt mit der Strandlinie der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Außenweser erreicht." gesetzes auch im Land Berlin.
2. Abschnitt II erhält folgende Fassung: § 3
,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
über dem Zollfreigebiet der Außenweser beginnt dung in Kraft.
Bonn, den 30. April 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 513
Verordnung
tlber die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
Vom 3. Mai 1979
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs- §2
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der Zulassungsvoraussetzungen
zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, und (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen,
unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs- wer
platzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in
(BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Fachrichtung Chemie zugeordnet werden kann,
und danach eine mindestens dreijährige einschlä-
§ 1 gige Berufspraxis oder
Ziel der Prüfung und Bezeichnung 2. eine mindestens achtjährige einschlägige. Berufs-
des Abschlusses praxis
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten nachweist.
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
dung zum Industriemeister - Fachrichtung Chemie meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
Prüfungen nach den§§ 2 bis 10 durchführen. glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, zur Prüfung rechtfertigen.
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Auf-
gaben eines Industriemeisters als Führungskraft § 3
zwischen Planung und Ausführung in dem ihm Gliederung und Inhalt der Prüfung
übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Uberwachen der Betriebsmittel 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Stö- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
rungen; Veranlassen der Instandhaltung und Ver-
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
besserung der Betriebsmittel;
2. t;Jbertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte § 1 schriftlich und mündlich und im berufs- und
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durch-
fähigkeit, Qualifikation und Eignung, Einarbei- zuführenden Unterweisung außerdem in Form von
tung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben praktischen Ubungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6
eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-
Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und grammiert durchgeführt, so kann die Dauer der
Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Be- schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
urteilungi Bemühen um Zusammenarbeit mit der (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie-
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf- biger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi-
liche Bildung der Mitarbeiter; nen geprüft werden, dabei ist mit dem letzten Prü-
3. Uberwachen der Kostenentwicklung sowie der fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich
ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des § 4
Material- und Produktionsflusses zur Gewähr-
leistung eines störungsfreien und termingerech- Fachrichtungsübergreifender Teil
ten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in fol-
Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammen- genden Fächern zu prüfen.:
arbeit mit anderen Betriebseinheiten;
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab- 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
stimmung mit den im Betrieb mit der Arbeits- 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
sicherheit befaßten Stellen und Personen.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbe-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum wußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - weisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse be-
Fachrichtung Chemie. sitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erken-
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er ins- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusam-
besondere nachweisen, daß er Organisationspro- menarbeit im Betrieb:
bleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als a) Rolle des Industriemeisters,
Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organi- b) Kooperation und Kommunikation,
sationstechniken anhand von Beispielen aus der
Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
geprüft werden: (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in
a) Produktionsformen, dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch
b) Wirtschaftssysteme, mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
und Organisationsformen und deren Zusam- 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
menschlüsse, einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
d) nationale und internationale Organisationen Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
und Verbände der Wirtschaft. 1. Grundlagen für kostenbewußtes
2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation: 2. Grundlagen für rechtsbewußtes
aa) Aufbauorganisation, Handeln: Stunde,
bb) Arbeitsplanung, 3. Grundlagen für die Zusammen-
cc) Arbeitssteuerung, arbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle, (1) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1
b) Organisations- und Informationstechniken, Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-
c) Kostenrechnung. nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be-
stimmte berufstypische Situationen zu erkennen,
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbe- ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungs-
wußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer recht- vorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbe-
liche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbe- zogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszu-
sondere anhand von betriebsbezogenen und praxis- gehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht
nahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der länger als 30 Minuten dauern.
Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich er-
kennen und be\uteilen kann. In diesem Rahmen (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
können geprüft werden: Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag
des P.rüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des
1. Aus dem Grundgesetz:
Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung
a) Grundrechte, zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das
b) Gesetzgebung, Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-
c) Rechtsprechung. teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-
deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
fungsf ach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
a) Arbeitsvertragsrecht, 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeits- sprechend.,
sicherheitsrecht,
c) Umweltschutzrecht, § 5
d) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungs- Fachrichtungsspezifischer Teil
recht, der Fachrichtung Chemie
e) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-
f) Sozialversicherungsrecht. den Fächern zu prüfen:
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusam- 1. Mathematische Grundlagen,
menarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer
2. Chemische Grundlagen,
nachweisen, daß er über soziologische Grundkennt-
nisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im 3. Physikalische Grundlagen,
Betrieb erkennen und beurteilen kann, In diesem 4. Betriebstechnik,
Rahmen können geprüft werden:
5. Chemische Technologie und Umweltschutz,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, 6. Arbeitssicherheit.
b) Gruppenverhalten. (2) Im Prüfungsfach „Mathematische Grundlagen''
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
mathematische Kenntnisse zur Lösung technischer
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner
c) Führungsgrundsätze. praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rech-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 515
nungen mit physikalischen und chemischen Glei- 5. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik:
chungen darstellen und lösen kann. In diesem Rah- a) Zusammenhänge von Strom, Spannung und
men können geprüft werden: elektrischem Widerstand,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren b) Elektrische Anlagen;
Aufbau; 6. Grundkenntnisse aus der Wellenlehre:
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwert- Wellenlänge, Frequenz und Amplitude.
gleichungen und Einheitengleichungen;
(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der
3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau,
der Winkelfunktionen;
Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Ap-
4. Berechnen von Mischungen, Lösungen und An- paraten, Maschinen und Instrumenten im chemi-
sätzen, der Ausbeuten und des Umsatzes; schen Betrieb sowie die sachgerechte Auswahl und
5. Rechnen mit Maßeinheiten, Berechnen von Verwendung von Werkstoffen kennt und fähig ist,
Wärmemengen und Wärmeausdehnung; Betriebsstörungen zu erkennen und ihre Beseitigung
zu veranlassen. In diesem Rahmen können geprüft
6. Berechnen von Druckkräften, Strömungsge- werden:
schwindigkeiten in Rohrleitungen, Kühlwasser-
und Dampfmengen; 1. Kenntnisse aus der Apparatekunde:
Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter, Armaturen,
7. Grundkenntnisse der Statistik.
Behälter und Reaktionsgefäße;
(3) Im Prüfungsf ach „ Chemische Grundlagen" soll 2. Kenntnisse aus der Verfahrenstechnik:
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die a) Lagern von Feststoffen, Flüssigkeiten und Ga-
Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten sen,
der allgemeinen, anorganischen und organischen
Chemie kennt. In diesem Rahmen können geprüft b) Fördern von Feststoffen, Flüssigkeiten und
werden: Gasen,
c) Vereinigen von Feststoffen, Flüssigkeiten und
1. Kenntnisse aus der allgemeinen Chemie: Gasen,
a) Säuren, Laugen, Salze, pH-Indikatoren, d) Trennung von kompakten und dispersen Sy-
b) Stoffeigenschaften, stemen,
c) Stoffveränderungen und der damit verbun- e) thermische und mechanische Trennverfahren;
dene Energieumsatz. 3. Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und
2. Kenntnis wichtiger Stoffklassen folgender che- Regelungstechnik:
mischer Elemente: a) Methoden und Geräte zur Erfassung der wich-
Schwefel, Stickstoff, Phosphor, Halogene und tigsten Prozeßgrößen wie Druck, Menge,
Metalle; Durchfluß, Füllstand, Temperatur und pH-
Wert,
3. Kenntnis wichtiger Kohlenstoffverbindungen:
b) Grundlagen der Regelungs- und Steuerungs-
Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde und Ke-
technik,
tone, Äther, Karbonsäuren, Sulfonsäuren, Kohlen-
stoff-Halogenverbindungen, organische Stick- c) Methoden und Geräte zur Regelung von Pro-
stoffverbindungen, Heterozyklen, Kunststoffe und zeßgrößen;
Naturstoffe. 4. Grundkenntnisse aus der Werkstoffkunde:
(4) Im Prüfungsfach „Physikalische Grundlagen" a) Eigenschaften, Verwendung und Anforderun-
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die gen an Werkstoffe im Chemiebetrieb,
Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten b) Korrosion und Korrosionsschutz;
kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 5. Kenntnisse über Qualitätssicherung und -kon-
1. Allgemeine physikalische Grundlagen: trolle:
a) Grundkenntnisse der Meßtechnik, a) Möglichkeiten und Verfahren,
b) SI-Einheiten, b) Prüf- und Kontrollmethoden,
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften;
2. Kenntnisse aus der Mechanik der Festkörper:
Kräfte, Momente, Arbeit, Leistung und Wirkungs- 6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und
grad; Fließbilder.
3. Kenntnisse aus der Mechanik der Flüssigkeiten (6) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie und
und Gase: Umweltschutz'' soll der Prüfungsteilnehmer nach-
a) Hydrostatik, Hydrodynamik, weisen, daß er Grundkenntnisse über die wichtig-
sten chemischen Technologien einschließlich der
b) Gasdruck, Partialdruck 1 Methoden zum Schutz der Umwelt hat und sie an-
4. Kenntnisse aus der Wärmelehre: wenden kann. In diesem Rahmen können geprüft
a) Wärme als Form der Energie, werden:
b) Wärmetausch, Wärmedurchgang, 1. Rohstoffversorgung,
c) Zustandsänderungen durch Wärme 1 2. Energieversorgung,
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. Grundprodukte, (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
4. Veredlungsprodukte, dung" können geprüft werden:
5. Entsorgung, 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
6. Wiedergewinnungskreislciufe, Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
7. Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit" soll der Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtun- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-
gen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im
zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung System der beruflichen Bildung;
von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
Rahmen können geprüft werden: bildenden und des Ausbilders.
1. spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher-
heit, (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
der Ausbildung" können geprüft werden:
2. außerbetriebliche und betriebliche Organe der
Unfallverhütung, 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
3. psychologische, physiologische sowie technische
Grundlagen der Unfallverhütung, 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-
4. gesundheiitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-
fährliche chemische Stoffe; bildung,
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
5. Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl
gefahr,
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-
6. Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe- bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen
trieblichen Transport und Verkehr, Ausbildungsplans;
7. persönliche Schutzausrüstung und besondere 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere beim Befah- rufsberatung und dem Ausbildungsberater;
ren und Besteigen von Behältern.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungs- dung:
f ach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Ar- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
beit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern; Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-
die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-
1. Mathematische Grundlagen: 1,5 Stunden, gängen,
2. Chemische Grundlagen: 1 Stunde, b) Ausbildungsmittel,
3. Physikalische Grundlagen: Stunde, c) Lern- und Führungshilfen,
4. Betriebstechnik: Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
2
5. Chemische Technologie und (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-
Umweltschutz: 1,5 Stunden, bildung" können geprüft werden:
6. Arbeitssicherheit: l Stunde. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
mäßen Berufsausbildung;
(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu er- 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
gänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-
von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungs- sen;
prüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je 4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Ge- flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
samtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 licher;
Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. , 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
keiten des Jugendlichen;
§ 6
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist
hütung. ·
in folgenden Fächern zu prüfen:
1. Grundfragen der Berufsbildung, (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-
rufsbildung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbi1dung. rufsbildungsgesetzes;
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 517
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju- dürfen nur in höchstens einem Prüfungsf ach je Prü-
gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver- fungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
(3) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und
nis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des
Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2
schutzrechts und des Unfallschutzrechts;
auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- fungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden- Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen.
den. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
durchzuführen. der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
§ 9
gesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab- Wiederholung der Prüfung
sätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern beste-
hen. Die mündliche Prüfung soll die in den Absät- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und zweimal wiederholt werden.
je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
Stunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs- fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei- zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-
sung von Auszubildenden stattfinden. freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
§ 7 innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 § 10
bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er Ubergangsvorschriiten
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung lau-
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor fenden Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung gen Vorschriften zu Ende geführt werden.
in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung bestan-
den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prü- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeister-
fungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll- prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht be-
ständige Freistellung ist nicht zulässig. standen haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-
§ 8 holungsprüfung anmelden, können die Wieder-
Bestehen der Prüfung holungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note mäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 fin-
als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der det in diesem Falle keine Anwendung.
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-
den. Die Noten der schriftlichen und mündlichen § 11
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu
einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note Berlin-Klausel
der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
das doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
durchzuführende Unterweisung im berufs- und ar- rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
beitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer § 12
dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-
tische Mittel zu bilden. Inkrafttreten
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. November 1979 in
teilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile minde- Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1979
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau/Fr1.
geboren am: .. ........................ in: ......................................................................................... .
hat am ......................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. I S. 513)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Si·egel der zustiindi9en Stelle)
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 519
Anlage. 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau/Frl.
geboren am: .. .......................................................... ini ........................................................................................ .
hat am ........................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBL I S. 513)
bestanden.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Falle des § 1: Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 1 im Hinblick auf die
0
am . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im
Prüfungsfach ...... freigestellt".)
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische Grundlagen
2. Chemische Grundlagen
3. Physikalische Grundlagen
4. Betriebstechnik
5. Chemische Technologie und Umweltschutz
6. Arbeitssicherheit
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche im Betrieb
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 521
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwlrtsthaftsverordnung
Vom 7. Mal 1979
Auf Grund des§ 5 in Verbindung mit§ 26 Abs. 2 (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von
Nr. t, 3 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe frem-
740(). t, veröffentlichten bereinigten Fassung, von der Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit dem
denen§ 26 Abs. 2 durch Artikel t Nr. 6 des Gesetzes Vordruck ,Passive Dienstleistungen im Seeverkehr'
vom 29. März 1976 (BGBI. I S. 869) geändert worden ist, (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsabschluß zu mel-
verordnet die Bundesregierung: den.
(3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-
nehmen betreiben, oder die als Schiffsagenten für
Artikel 1 gebietsfremde Seeschiffahrtsunternehmen tätig
sind, haben die Aufnahme, Änderung oder Einstel-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung lung eines Linienverkehrs zwischen dem Wirt-
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBl. I schaftsgebiet und- ·Ländern der Länderliste F 3
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (Anlage L) dreißig Tage vor der Aufnahme, Ände-
26. Mai 1978 (BGBI. I S. 636, 663), wird wie folgt geän- rung oder Einstellung zu melden. In den Meldun-
dert:
gen sind das Unternehmen, die Bezeichnung des
Linienverkehrs, der Zeitpunkt der Aufnahme,
Änderung oder Einstellung des Verkehrs, die
1. § 50 erhält folgende Fassung: Anlaufhäfen, die Abfahrthäufigkeit, die Zahl und
,,§ 50 die Merkmale der Schiffe und eine etwaige Mit-
Meldungen im Seeverkehr gliedschaft in einer Linienkonferenz für das betref-
fende Fahrtgebiet anzugeben. Ferner ist die Beför-
(1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter- derung von Gütern durch Seeschiffe, die in einem in
nehmen betreiben, haben Satz 1 genannten Linienverkehr fahren, alsbald
t. den Abschluß von Charter- und Frachtverträ- nach Abfahrt der Schiffe aus dem Wirtschaftsge-
gen mit Gebietsfremden alsbald nach Vertrags- biet oder nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet
abschluß, mit dem Vordruck ,Linienverkehr' (Anlage S 3) zu
2. die Durchführung von Charter- und Frachtver- melden.
trägen mit Gebietsansässigen im Seeverkehr mit (4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbin-
fremden Wirtschaftsgebieten alsbald nach dung in einem bestimmten Fahrtgebiet mit regel-
Beginn der Durchführung des Vertrages mäßigen Abfahrten.
mit dem Vordruck ,Aktive Dienstleistungen im (5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflich-
Seeverkehr' (Anlage S l) zu melden. Dies gilt nicht tige seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bre-
für Frachtverträge im Linienverkehr, für Zeitchar- men, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen
terverträge sowie für Charterverträge, die mit der hat, bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
Maßgabe abgeschlossen werden, daß der Charterer west, in den übrigen Fällen bei der Wasser- und
die Schiffsbesatzung stellt (bare-boat-charter). Schiffahrtsdirektion Nord einzureichen."
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I
2. In der Anlage L wird nach der Länderliste F 2 fol- 3. Die Anlage zu dieser Verordnung wird die Anlage
gende Länderliste F 3 eingefügt: S 3 (Linienverkehr) zur Außenwirtschaftsverord-
„Länderliste F 3 nung.
Belize
Costa Rica Artikel 2
EI Salvador Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberlei-
Guatemala tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Kenia Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Mosambik
Nicaragua
Panama (ohne Kanalzone) Artikel 3
Republik Honduras
Somalia Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Tansania" dung in Kraft.
Bonn. den 7. Mal 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 523
Anlage
Anlage S 3 zur AWV
Linienverkehr
Meldung nach § 50 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Wasser• und Schiff'ahrtsdirektion Name oder Firma des Meldepflichtigen •••
zur Weiterleitung Anschrift
an den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf • • • . • . . . • . • • . • • Hausapparat • • •
1. Name und Anschrift der Reederei
2. Bezeichnung des Liniendienstes •• • • ••••••••••• •••••••
3. Fahrtgebiet . • • • . . •. .• . ••••••••••••• ••. ••••
4. Schiffsmerkrnale: Name . . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • •
Plagge •..••..••.•••••••••.•••••.••••.••••.••••••.• Art 1
BRT • . . . • • • • • . • • • . .. • • • • . • • • • • • • • tdw • •••••••••••••••.••• TEU •••
5. Ausgebender Verkehr
Abfahrtsdatum von Hambuig/81emen ...................................................
Einkommender Verkehr
Ankunftsdatum In Hamburg/Bremen • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
• Nichtzutreffendes bitte streichen •
6. Beförderte Ladung:
2 Gesamtmenge in Tonnen (ie 1000 kg) 3
Land
..................
zusammen
7. Frachtraten und/oder Gesamtfrachteinnahmen in DM ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 0 •••••••••••••••••••••••••••••••
-----------~------------~~-----~-~-~-----------------~---------~--------------
.. . ........................... .
Ort und Tag Unterschrift
1) K • Konventionelles Schiff; S ... Semi-Containerschiff:
V • Voll-Containerschiff; R a Ro/Ro-Schiff; L = Lash-Schiff
2) Als Land ist anzugeben:
im ausgehenden Verkehr• Land 1 in dem der Löschhafen liegt
im einkommenden Verkehr• Land, in dem der Ladehafen liegt
3) Mengen unter 500 kg ~ind abzurunden, ab 500 kg aufzurunden
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Ahndung von Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlidler Güter auf der Straße
(ADR-Bußgeldverordnung)
Vom 7.Mal 1979
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlidter
Güter vom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) wird verordnet:
§ 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Absender
a) entgegen Randnummer 2002 gefährlidte Güter befördern läßt,
b) einer Vorschrift der in der nadtstehenden Ubersidit aufgeführten Randnummern über die
Verpackung, das Zusammenpacken, die Kennzeidtnung der Versandstücke oder die Vermerke
im Beförderungspapier zuwiderhandelt:
Vermerke Im
Klasse Verpadcung Zusammenpadcen Kennzeldmung Beförderungs-
papler
1a 2102 bis 2114 2115 2116, 2117 2119
2126
1b 2132 bis 2143 2144 2145 2147
1C 2172 bis 2180 2181 2182 2184
2 2202 bis 2221 2222 2223, 2224 2226,
2237 Abs. 1 2237 Abs. 2
3 2302 bis 2305 2306 2307 2309
2316
4.1 2402 bis 2412 2413 2414 2416
4.2 2432 bis 2441 2442 2443 2445
2453
4.3 2472 bis 2476 2477 2478 2480
2498
5.1 2502 bis 2509 2519 2511 2513
2521
5.2 2552 bis 2561 2562 2563 2565
2570
6 .1 2602 bis 2630 2631 2632 2634
2643
6 .2 2652 bis 2662 2663 2664 2666
2673
7 2703 2703 2703 2703
Blätter 1 bis 11 Blätter 5 bis 11 Blätter 3 bis 11 Blätter 1 bis 11
jeweils Nr. 2 jeweils Nr. 4 jeweils Nr. 6 jeweils Nr. 7
8 2802 bis 2821 2822 2823,2824 2826
2835
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 525
c) entgegen Randnummer 2002 Abs. 3 die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke
nicht schriftlich mitteilt;
<l) entgegen Randnummer 10 185 Abs. 3 die schriftlichen Weisungen dem Beförderer nicht recht-
zeitig übergibt;
e) entgegen Randnummer 10 500 Abs. 7 oder entgegen Randnummer 71 500 Abs. 2 am Fahrzeug
die vorgeschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt;
2. als Beförderer
a) entgegen Randnummer 2002 gefährliche Güter befördert;
b) einer Vorschrift der in der nachstehenden Ubersicht aufgeführten Randnummern über die
Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung, in Containern oder Tanks zuwiderhandelt:
Klasse lose Schüttung Container Tanks
alle 10 111 10 118 10 121
1 a, 1 b, 1 c 11118
2 21118 21 121
3 31118 31121
4.1 41118 41121
4.2 42 111 42 121
4.3 43 111 43 118 43 121
5.1 51 111 51118 51 121
5.2 52 118 52 121
6.1 61 111 61118 61 121
6.2 62 111 62 118
7 71 100 in Verbindung 71 100 in Verbindung 71 100 in Verbindung
mit 2703 Blätter 3, 5, mit 2703 Blätter 3, 5, mit 2703 Blätter 3, 5, 6
6, 7, 11 jeweils Nr. 10 6, 7 jeweils Nr. 10 jeweils Nr. 11
8 81 111 81 118 81121
c) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 11 171 das Fahrzeug
von einem Beifahrer nicht begleiten läßti
3. a]s Fahrzeugführer
a) einer Vorschrift der Randnummern 10 503 bis 10 507 über das Halten und Parken zuwider-
handelt;
b) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 2 allein oder in Verbindung mit Randnummern 21171,
31 171, 41 171, 42 171, 43 171, 51171, 52 171 Abs. 1, 61171, 71171 und 81171 eine Vorschrift
über die Uberwachung beim Parken nicht beachtet;
c} entgegen Randnummer 10 181 ein erforderliches Beförderungs- oder Begleitpapier nicht mit-
führt;
d) entgegen Randnummer 10 185 Abs. 2 Satz 3 eine Ausfertigung der schriftlichen Weisungen
im Führerhaus nicht mitführt;
e) der Randnummer 10 500 oder 71 500 Abs. 2 über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwider-
handelt;
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. als Halter
a) einer Vorschrift der in der nachstehenden Ubersicht aufgeführten Randnummern über den
Bau, die Ausrüstung oder die Prüfung der Beförderungsmittel zuwiderhandelt:
Klasse Bau Ausrüstung Prüfung
alle 10 118, 10 127 in Ver- 10 216, 10 127 in Ver- 10 127 in Verbindung
bindung mit Anhängen bindung mit Anhang mit Anhang Blb
Bl, Bla, Blb, Blc B1b, 10 240, 10 251,
und Bld 10 260
1 a, 1 b 11 105, 11 118 11 240, 11 251
1C 11 200,
11 216, 11 225,
11 231 in Verbindung
mit 11 105
2 21 212, 21 231 21 240 in Verbindung
mit 10 240, 21 251,
21 260
3 31 216, 31 231,
31 232, 31 235
4.1
4.3
5.1 51 216, 51 217, 51 260
51 231
5.2 52 248 52 248
6.1 61 240 in Verbindung
mit 10 240 Abs. 1 und
Abs. 2,
61 251 in Verbindung
mit 210 610 Abs. 3
Buchstabe d
6.2
7
8 81 111 81111, 81 240 in Ver-
bindung miil: 10 240,
81 251 in Verbindung
mit 220 000
b) der Randnummer 10 500 oder 71 500 Abs. 2 über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwider-
handelt;
5. als Verantwortlicher für das Zusammenladen
entgegen einer der Randnummern 2703 Blätter 5 bis 11 jeweils Nr. 13, 2700 Abs. 3, 10 403, 10 404,
11 403, 11 405, 21 403, 31 403, 41 403, 42 403, 51 403, 52 403, 62 403 und 81 403 gefährliche Güter
nicht vorschriftsmäßig lädt;
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 527
6. als Verantwortlicher für das Beladen, Entladen, die Reinigung oder die Handhabung
einer Vorschrift der in der nachstehenden Dbersicht aufgeführten Randnummern über das
Beladen, Entladen, die Reinigung oder die Handhabung der gefährlichen Güter zuwiderhandelt:
Klasse Reinigung Be- und Entladen Handhabung
alle 10 413, 10 415 10 419 10 414, 10 419
1 a, 1 b, 1 c 11 413 11 407 11 414
2 21 407 21 414
3 31 414
4.1
4.2 42 414
4.3 43414
5.1 51 415 51 303 51 303, 51 414
5.2 52 413 52 414 52 414
6.1 61 415 61 303, 61 407 61 303
6.2 62 415 62 303 62 303
1 71 400 in Verbindung 11 400 in Verbindung
mit 2703 mit 2703
8 81 413 81 414
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom '1. Mai 19'19
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 12 Abs. 3 im 7. und 8. Semester
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- eintausendneunhundertfünfzig
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) wird Deutsche Mark,
im Einvernehmen mit den Bundesministern des In-
nern und der Finanzen verordnet: ab dem 9. Semester
zweitausendundeine
Deutsche Mark."
Artikel 1
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für ,, (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 einem Sanitätsoffizier-Anwärter
(BGBl. I S. 3229), geändert durch die Erste Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über das Aus- 1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom neunundneunzig Deutsche Mark,
10. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2564), wird wie folgt 2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
geändert: einhundertachtundachtzig Deutsche Mark,
3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
1. § 5 erhält folgende Fassung: zweihundertdreiundsiebzig Deutsche Mark,
4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern
,.§ 5
dreihundertdreiundsechzig Deutsche Mark.
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und Für jedes weitere kindergeldberechtigende Kind
2. Semester erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
eintausenddreihundertzweiundfünfzig Nr. 4 um je
11
Deutsche Mark, einhundertzehn Deutsche Mark.
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder
Seekadett 3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
eintausendfünfhundertacht ,, (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-
Deutsche Mark, Anwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder
Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des
im 3. und 4. Semester § 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungs-
eintausendsechshundertneunundvierzig gesetzes in der Fassung des Artikels I des Zwei-
Deutsche Mark, ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
im 5. und 6. Semester vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1113), zuletzt geän-
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, dert durch das Siebente Gesetz über die Erhöhung
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
fung und Ländern vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 351),
oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
eintausendsechshundertneunundvierzig
lichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grund-
Deutsche Mark,
sätzen versorgungsberechtigt und steht ihm der
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwär-
fung ter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur
eintausendsiebenhundertachtundneunzig in Höhe von
Deutsche Mark, neunundvierzig Deutsche Mark.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 529
Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Ab- Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
satz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet § 40 Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Nr. 4 um je vierundsiebzig Deutsche Mark;
Anwendung."
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
Artikel 2 tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
Satz 1 Nr. 4 um je dreiundneunzig Deutsche Mark."
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-An- Artikel 3
wärter erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
„4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern 1978, Artikel 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar
dreihundertzwölf Deutsche Mark. 1979 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1979
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Hiehle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1
Buchstabe f des Bremischen Personalvertretungs-
gesetzes vom 5. März 1974 (Gesetzbl. der Freien
Hansestadt Bremen S. 131) ist, soweit er die Ab-
berufung einzelner Personalratsmitglieder betrifft,
mit den Vorschriften des Zweiten Teils des Per-
sonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 477) und des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 693) unvereinbar und deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. April 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 27. April 1979
Tag Inhalt Seite
20. 4. 79 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenz-
abschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes
.,Scheibelberg-ßodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission ................ . 3Tl
neu: 101-!l
23. 4. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zur Regelung Nr. 10 nach dem
übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegtinseitige Anerkennung der Genehmigung. (Verordnung zu der Änderung 01 zur Rege-
lung Nr. 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über finanzielle Zusammenarbeit 386
29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 388
5. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 390
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezuqsprcis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
l.iefo rnnq qeq<1n Vor <'i nsendu119 des Betrages auf das Postsd1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20, ausgegeben am 4. Mai 1979
6. 4. 79 Bekmrntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 393
9. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . 395
10. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
11. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nati.onale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
11. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreiches Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 391
12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
17. 4. 79 Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung
über die Durchführung der Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . 400
23. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Honduras über die Regelung gewisser, durch den
2. Weltkrieg verursachter Probleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
24. 4. 79 Bekanntmadrnng zu dem deutsch-belgischen Abkommen über die unterirdische Kohle-
vergasun~r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte' Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendunu des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 531
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 4. 79 Berichtigung der Verordnung TSM Nr. 1/79 über
den Tarif für den Möbelverkehr mit Kraftf ahr-
zeugen 79 2.6.4. 79
9291
26. 4. 79 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Häfen
in Bremen 82 3.5. 79 15.5. 79
9515-1-1
26. 2. 79 Tarif der Wehrbereichsverwaltung II für die Be-
nutzung der Seeschleuse in Wilhelmshaven 84 5.5. 19 1. 6. 79
9510-1-3-6
18. 4. 79 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 5.5. 79 14.6. 79
96-1-2-1
18. 4. 79 Fünfundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen
Luftfahrzeugen zum und vom Militärflugplatz
Friedrichshafen) 84 5.5. 79 14.6. 79
96-1-2-75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 582/79 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung
der Ausgleichsabgaben für S a a t gut 29.3. '19 L 77/21
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 586/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h -
bestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1979 31. 3. 19 L 81/1
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 587/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtscha.ftung der F i s c h -
bestände für Schiffe unter norwegischer Flagge für 1979 31. 3. 79 L 81/9
Andere Vorschriften
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 576/79 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Marokko (1979/1980) 29.3. 79 L 77/6
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979 531
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 4. 79 Berichtigung der Verordnung TSM Nr. 1/79 über
den Tarif für den Möbelverkehr mit Kraftf ahr-
zeugen 79 2.6.4. 79
9291
26. 4. 79 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über
den Lotsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den stadtbremischen Häfen
in Bremen 82 3.5. 79 15.5. 79
9515-1-1
26. 2. 79 Tarif der Wehrbereichsverwaltung II für die Be-
nutzung der Seeschleuse in Wilhelmshaven 84 5.5. 19 1. 6. 79
9510-1-3-6
18. 4. 79 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 5.5. 79 14.6. 79
96-1-2-1
18. 4. 79 Fünfundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen
Luftfahrzeugen zum und vom Militärflugplatz
Friedrichshafen) 84 5.5. 79 14.6. 79
96-1-2-75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 582/79 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung
der Ausgleichsabgaben für S a a t gut 29.3. '19 L 77/21
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 586/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h -
bestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1979 31. 3. 19 L 81/1
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 587/79 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtscha.ftung der F i s c h -
bestände für Schiffe unter norwegischer Flagge für 1979 31. 3. 79 L 81/9
Andere Vorschriften
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 576/79 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Marokko (1979/1980) 29.3. 79 L 77/6
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzeiger Vcrla~Jsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rcd1tsvorsduiften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzhlutt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzügl!ch ---,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
w,mdte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertrlebsstfldl • Z 5702 AX • Gebtlhr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 316 Seiten
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und d~e - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6 %.