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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1979 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
23. 4. 79 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
211-1-1
24. 4. 79 Dritte Verordnung zur .Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts 494
7822-5-1
24. 4. 79 Erste Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-
schutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
7822-2-7
24.4. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung 496
7831-1-43-11
24. 4. 79 Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung 499
7831-1-43-11
25. 4 . 79 Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrens-
verordnung - HeilvfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
neu: 2030-25-3
25. 4. 79 Verordnung über die Gebühren der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtun-
gen und Personen (A rbeitsvermittlergebührenverordnung) - A V Geb V - . . . . . . . . . . . . . . 506
11Pll: Bl 0-1-28; 810-1-10
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 23. April 1979
Auf Grund des § 70 Nr. 8 des Personenstands- trägt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 1000 Gramm".
rungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung und des § 70 b Abs. 2 des Personenstands- 2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der
gesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom zu erhebenden Gebühr
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden ist,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: a) in Nummer 1
aa) von „15,-" in „20,-" und
bb) von „30,-" in „40,-",
Artikel 1
b) in den Nummern 3 und 4 jeweils von „7,-"
Die Verordnung zur Ausführung des Personen- in „10,-",
standsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
c) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „ 15,.:._"
vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt
geändert: in „20,-",
d) in den Nummern 8 und 14 jeweils von „5,-"
1. In § 29 werden ersetzt in „10,-",
a) in Absatz 2 die Worte „ist die Leibesfrucht je- e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „3,-"
doch mindestens 35 cm lang" durch die Worte in „4,-",
„beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch
mindestens 1000 Gramm"; f) in Nummer 10 von „4,-" in „5,-" und
b) in Absatz 3 die Worte „ist die Leibesfrucht g) in Nummer 11 von „2,-" in „3,-"
weniger als 35 cm lang" durch die Worte „be- geändert.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 2 bereinigten Fassung und Artikel 33 des Kosten-
ermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(BGBI. I S. 805) auch im Land Berlin.
]eilungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Artikel 3
Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
TPil III, Gliederungsnummer 211-3, veröffentlichten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 23, April 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 24. April 1979
Auf Crund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des „Arten der Artengruppe 3
Cesctzes über die Erhebung von Kosten beim Bun-
Salat, Tomate, Prunkbohne, Buschbohne, Stangen-
dessortcnamt vom 1. Oktober 1976 (BGBI. I S. 2873)
bohne, Gemüseerbse, Dicke Bohne (Puffbohne);
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
Elatior-Begonie, Besenheide, Erika, Korallen-
tungskostengesetzes wird im Einvernehmen mit dem
ranke, Poinsettie (Weihnachtsstern), Christusdorn,
Bundesminister der Finanzen verordnet:
Hortensie, Kalanchoe, Efeupelargonie, Zonal-
pelargonie, HalbpeHaten, Rhododendron, Azalee,
Artikel 1 Usambaraveilchen, Drehfrucht, Vriesea".
Die Anla9e zur Verordnung über Gebühren des
Bundessortenarnts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. I
S . 3033), zuletzt 9eändert durch die Verordnung Artikel 2
vom 26. Juni 1978 (BGBI. l S. 916), wird wie folgt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
qeündert: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Geset-
]. Die G<-~bührennummer 102 103 erhält in Spalte 2 zes über die Erhebung von Kosten beim Bundes-
folgende Fassung: sortenamt auch im Land Berlin.
"brd Inka lilie, Flarningoblume, Chrysantheme,
Cymbidie, Nelke, Freesie, Gerbera, Rose". Artikel 3
In der Gebührennummer 110 000 erhält die Posi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
tion „1\rten dPr Artfmgruppc 3" folgende Fassung: kündung in Kraft.
Bonn, den 24. April 1979
Der Bundesminister
! ii Er n üh r u n g , L a n dw i r t s c h a f t u n d F o r s t e n
J. Ertl
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 495
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 24. April 1979
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Januar 1977 (BGBL I S. 105) wird
verordnet:
Artikel 1
Anlage 1 der Verordnung über das Artenverzeich-
nis zum Sortenschutzgesetz vom 26. Juni 1978
(BGBI. I S. 910) wird wie folgt geändert:
1. Vor der Position
,,Cannabis sativa L. Hanf"
wird die Position
„Calluna vulgaris (L.) Hull Besenheide"
eingefügt.
2. Nach der Position
,, Euphorbia pulcherrima Willd.
ex Klotzsch Poinsettie
(Weihnachtsstern)"
wird die Position
11 Euphorbia-Milii-Hybriden Christusdorn 11
eingefügt.
3. Nach der Position
,,Vitis L. Rebe,außer
Ziersorten"
wird die Position
„Vriesea splendens
(Brongn.) Lern. Vriesea"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Sorten-
schutzgesetzes auch im Land Berlin,
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. April 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
Vom 24. April 1979
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- zugesetzt werden, amtstierärztlich auf Varroa-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom tose zu untersuchen. Wird hierbei ein Befall
23 . Februar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustim- mit der Varroamilbe festgestellt, so sind die
mung des Bundesrutes verordnet: befallene Bienenkönigin und ihre Begleitbie-
nen sofort zu töten und unschädlich zu beseiti-
Artikel 1 gen.
Die füenen-Einfuhrverordnung vom 6. Dezember 3. Werden bei der Untersuchung nach Nummer 2
1972 (BGBJ. I S. 2238) wird wie folgt geändert: Varroamilben nicht festgestellt, so sind die mit
den Bienenköniginnen eingeführten Begleitbie-
1. In § 1 wird das Wort "veterinärpolizeilichen" nen zu töten, an die von der zuständigen
durch das Wort „ viehseuchenrechtlichen" Behörde benannte Untersuchungsstelle einzu-
ersetzt. senden und dort auf Acariose (Milbenseuche)
untersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß die-
2. § 2 wird aufgehoben. ser Untersuchung unterliegen die Bienenvöl-
ker, denen die Bienenköniginnen zugesetzt
worden sind, der amtlichen Beobachtung.
3. § 3 erhält folgende f'assunu:
4. Während der amtlichen Beobachtung dürfen
.. § 3 die Bienenvölker, denen eingeführte Bienenkö-
(1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die niginnen zugesetzt worden sind, nicht von
Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleit- ihrem Standort entfernt und Veränderungen an
bienen aus europäischen Ländern, wenn sie nach- den Bienenvölkern nicht vorgenommen wer-
weislich aus einem von der Imkerorganisation den.
oder der für die Bienenzucht zuständigen Behörde 5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbie-
des Versandlandes anerkannten Bienenzuchtbe- nen nach Nummer 3 Milbenseuche festgestellt,
trieb stammen und von einer Gesundheitsbe- so ist das Volk, dem die Bienenkönigin zuge-
scheinigung begleitet sind, die dem Muster der setzt worden ist, unverzüglich nach Anwei-
Anlage entspricht. Als für die Anerkennung von sung des beamteten Tierarztes gegen Milben-
Bienenzuchtbetrieben in den Herkunftsländern seuche zu behandeln.
zuständig werden nur die Imkerorganisationen
und Behörden angesehen, die in der vom Bundes- 6. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben,
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- wenn
sten (Bundesminister) im Bundesanzeiger bekannt- a) bei der Untersuchung der Begleitbienen
gegebenen Liste aufgeführt sind. Die Gesundheits- nach Nummer 3 Milbenseuche nicht festge-
bescheinigung ist in deutscher Sprache ausgestellt stellt oder
oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
b) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des
Ubersetzung vorzulegen.
Bienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt
(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und worden ist."
ihre Begleitbienen gilt folgendes:
1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen 4. In § 5 werden die Worte II durch das Wirtschafts-
müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittel- gebiet" gestrichen.
bar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet
werden. Die Zolldienststelle benachrichtigt die 5. § 6 wird aufgehoben.
zuständige Behörde des Bestimmungsortes
fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch
6. § 7 wird wie folgt geändert:
von der Einfuhr unter Angabe der Zahl der
Bienenköniginnen. Der Verfügungsberechtigte a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
hat das Eintreffen der Bienenköniginnen am (1) Zuständig für die Entscheidung über
11
Bestimmungsort der für diesen Ort zuständigen Genehmigungen nach dieser Verordnung sind
Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbe- die obersten Landesbehörden. Genehmigungen
scheinigung unverzüglich anzuzeigen. dürfen nicht erteilt werden, wenn eine Ein-
2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am schleppung oder Weiterverbreitung von Bie-
Bestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk nenseuchen zu befürchten ist. Die Genehmi-
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 497
gungen sind mit den erforderlichen Nebenbe- mer 5 das Wort „oder" durch einen Punkt
slimmungen zu versehen. Bei der Einfuhr von ersetzt; die Nummer 6 wird gestrichen,
Bienenköniginnen und ihren Begleitbienen
mü.ssen diese Nebenbestimmungen 8. Die Anlagen werden durch die Anlage zu dieser
1. vorsehen, daß mindestens die in dem Mu- Verordnung ersetzt.
ster der Gesundheitsbescheinigung (An-
lage) aufgP!ührten Voraussetzungen erfüllt
sind und Artikel 2
2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine Der Bundesminister kann den Wortlaut der Bie-
Einschleppung oder Weiterverbreitung von nen-Einfuhrverordnung in der vom Inkrafttreten die-
Bienenseuchen vorsehen wie die Vorschrif- ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
ten des § 3 Abs. 2."; setzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-
graphen und ihre Untergliederungen mit neuen
b) in den Absi:itzcn 2 und 3 werden jeweils die durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Worte „Bien('nvölkern und" gestrichen.
7. § 8 wird wie folgt geänderl: Artikel 3
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
,,2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bie-
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
nenkönigin vor dem Zusetzen zu einem
vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
Bienenvolk nicht untersuchen läßt,";
Berlin.
b) in Nummer 3 wird die Angabe ,,Nr. 3" durch
die Angabe „Nr . 4" ersetzt; Artikel 4
c) in Nummer 4 werden am Ende das Komma Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
durch das \,Vorl „oder" und am Ende der Num- dung in Kraft
Bonn, den 24. April 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage
(zu§ 3 Abs. l und§ 7 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
I. Zahl der Bienenköniginnen:
II. Herkunft der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)
III. Empfänger der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß
l. der unter II genannte Betrieb von
(Imkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)
als Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;
2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate
Aca.riose (Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis
gekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit nega-
tivem Ergebnis durchgeführt wurden:
a) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und
b) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der füenenköniginnen, jedoch
längstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . am. "'" ""'"··"·' 19.,
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt
!Sicr1el)
(Unterschrift)
l) Die Gesundhcitsbescheini9unr1 darf elnheitlidl nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben
Bienenzuchtbetrieb sl:<1mrnen und für denselben Empfänger bestimmt sind,
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 499
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung
Vom 24. April 1979
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung vom
24. April 1979 (BGBl. I S. 496) wird nachstehend
der Wortlaut der Bienen-Einfuhrverordnung in der
ab 29. April 1979 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 10. März 1973 in Kraft getretene Verord-
nung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2238),
2. die am 29. April 1979 in Kraft tretende Verord-
nung vom 24. April 1979 (BGBI. I S. 496).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
Grund
zu l. des § 7 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1969 (BGBI. I S. 158),
zu 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
1977 (BGBl. I S. 313).
Bonn, den 24. April 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen
(Bienen-Einfuhrverordnung)
§ 1 den nur die Imkerorganisationen und Behörden
angesehen, die in der vom Bundesminister für
Die Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmi-
Wabenbau sowie von Bienenköniginnen mit ihren nister) im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste
Begleitbienen bedarf der viehseuchenrechtlichen aufgeführt sind. Die Gesundheitsbescheinigung ist
Genehmigung. in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-
§2
lich beglaubigten deutschen Ubersetzung vorzule-
gen .
. (1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die
(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und
Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbie-
nen aus europäischen Ländern, wenn sie nachweis- ihre Begleitbienen gilt folgendes:
lich aus einem von der Imkerorganisation oder der 1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen
für die Bienenzucht zuständigen Behörde des Ver- müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar
sandlandes anerkannten Bienenzuchtbetrieb stam- zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden.
men und von einer Gesundheitsbescheinigung Die Zolldienststelle benachrichtigt die zuständige
begleitet sind, die dem Muster der Anlage ent- Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich,
spricht. Als für die Anerkennung von Bienenzucht- fernschriftlich oder telegrafisch von der Einfuhr
betrieben in den Herkunftsländern zuständig wer- unter Angabe der Zahl der Bienenköniginnen.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der terverbreitung von Bienenseuchen zu befürchten ist.
Bienenköniginnen am Bestimmungsort der für Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen
diesen Ort zuständigen Behörde unter Vorlage Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Einfuhr
der Gesundheitsbescheinigung unverzüglich von Bienenköniginnen und ihren Begleitbienen müs-
anzuzeigen. sen diese Nebenbestimmungen
2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am 1. vorsehen, daß mindestens die in dem Muster der
Bestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk Gesundheitsbescheinigung (Anlage) aufgeführten
zugesetzt werden, amtstierärztlich auf Varroatose Voraussetzungen erfüllt sind und
zu untersuchen. Wird hierbei ein Befall mit der
2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine Ein-
Varroamilbe festgestellt, so sind die befallene schleppung oder Weiterverbreitung von Bienen-
Bienenkönigin und ihre Begleitbienen sofort zu seuchen vorsehen wie die Vorschriften des § 2
töten und unschädlich zu beseitigen. Abs. 2.
3. Werden bei der Untersuchung nach Nummer 2
Varroamilben nicht festgestellt, so sind die mit (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
den Bienenköniginnen eingeführten Begleitbienen nen wissenschaftlichen Instituten und staatlichen
zu töten, an die von der zuständigen Behörde Besamungslaboratorien, die sich mit Bienenfor-
benannte Untersuchungsstelle einzusenden und schung oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von
dort auf Acarjose (Milbenseuche) untersuchen zu Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4
lassen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung genehmigen; die Genehmigungen sind mit der Auf-
unterliegen die Bienenvölker, denen die Bienen- lage zu verbinden, daß die Leiter der Institute und
königinnen zugesetzt worden sind, der amtlichen Besamungslaboratorien alle geeigneten Maßnahmen
Beobachtung. zur Verhütung einer Verbreitung von Bienenseu-
chen veranlassen und für deren Durchführung Sorge
4. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die tragen.
Bienenvölker, denen eingeführte Bienenkönigin-
nen zugesetzt worden sind, nicht von ihrem ·(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
Standort entfernt und Veränderungen an den Bie- nen ferner in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr
nenvölkern nicht vorgenommen werden. von Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1
Satz 4 Nr. 1 genehmigen, wenn auf andere Weise
5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen
sichergestellt ist, daß keine Bienenseuchen einge-
nach Nummer 3 Milbenseuche festgestellt, so ist
schleppt oder weiterverbreitet werden.
das Volk, dem die Bienenkönigin zugesetzt wor-
den ist, unverzüglich nach Anweisung des beam-
teten Tierarztes gegen Milbenseuche zu behan- §6
deln.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
6. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
a) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach oder fahrlässig
Nummer 3 Milbens1:mche ni.cht festgestellt 1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienenkö-
oder nigin ohne Genehmigung einführt,
b) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bienenköni-
Bienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt gin vor· dem Zusetzen zu einem Bienenvolk nicht
worden ist. untersuchen läßt,
§3 3. entgegen§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ein Bienenvolk von dem
Standort entfernt,
Die Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten
4. entgegen § 3 eine gebrauchte Bienenwohnung
gebrauchten Bienenwohnungen ist verboten.
einführt oder
§4 5. entgegen § 4 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin
oder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt.
Bienenvölker mit und ohne w·abenbau, Bienen-
königinnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit
§1
Bienen besetzte gebrauchte Bienenwohnungen dür-
fen nur durchgeführt werden, wenn die Bienenwoh- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
nungen oder andere Transportbehältnisse bienen- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
dicht verschlossen sind. Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
§5 Berlin.
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi- §8
gungen nach dieser Verordnung sind die obersten (1) (Inkrafttreten)
Landesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht
erteilt werden, wenn eine Einschleppung oder Wei- (2) (Außerkrafttreten)
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 501
Anlage
(zu§ 2 Abs. l und§ 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):
I. Zahl der Bienenköniginnen:
II. Herkunft der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)
III. Empfänger der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß
1. der unter II genannte Betrieb von .
(Imkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes}
als Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;
2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate
Acariose (Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis
gekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit nega-
tivem Ergebnis durchgeführt wurden:
a) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und
b) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch
längstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . am ... 19
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
1) Die GesundheitsbescheiniquniJ darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben
Bienenzuchtbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV)
Vom 25. April 1979
Auf Crund des § :n Abs. 5 des Beamtenversor- Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten
gungsgeselzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485) bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 53 des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), zur Aus-
Bundesrates: übung der Heilkunde berechtigt sind, sind zu er-
statten.
Abschnitt I (3) Die Kosten für eine Untersuchung, Beobach-
Allgemeines tung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluß
an den Dienstunfall werden auch dann erstattet,
§ 1 wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dien-
ten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
(1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Ver-
letzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, (4) Die Dienstbehörde kann bei Zweifel über die
daß ihm die notwendigen und angemessenen Kosten Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Ab-
E:\rstattet werdf~n, soweit die Dienstbehörde das Heil- satzes 1 das Gutachten eines der in § 15 bezeich-
verfahren nicht selbst durchführt oder durchführen neten Ärzte einholen.
läßt.
§ 4
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Ge-
währung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit (1) Der Verletzte hat der Dienstbehörde den Be-
diese Verordnung nichl umfassendere Leistungen ginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich
vorsieht. anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens (§ 3 Abs. 4) entschieden, daß Kranken-
§2 hausbehandlung nicht notwendig ist, werden die
Der Verk~tzte ist verpflichtet, sich nach Weisung Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag
der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages
einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erfor- erstattet.
derlich hält, auch beobachten zu lassen.
(2) Als Krankenhausbehandlung im Sinne dieser
Verordnung gilt die stationäre Behandlung oder
Abschnitt II Beobachtung in öffentlichen und freien gemein-
nützigen Krankenhäusern sowie in privaten Kran-
Heilbehandlung
kenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung
konzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kur-
§ 3 krankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht
(1) Kosten werden erstattet für als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 1.
a) Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behand- (3) Bei Behandlung in Krankenhäusern, in denen
lung, Beobachtung, Begutachtung und andere die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen
Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973
oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich an- (BGBl. I S. 333) in der jeweils geltenden Fassung
geordnet sind, berechnet werden, sind die Kosten für die allge-
b) die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a ver- meinen Krankenhausleistungen, die gesondert be-
brauchten und die auf schriftliche ärztliche oder rechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert be-
zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- rechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer
und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Ver- und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen
bandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähn- angemessen. Machen besondere dienstliche Gründe
liche Mittel der Heilbehandlung, im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesondert
berechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer
c) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordne- oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen
te besondere Kost, soweit sie die Aufwendungen erforderlich, gelten auch die Kosten hierfür als an-
für Normalkost übersteigen. gemessen; Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß.
(2) Kosten nach Absatz 1 für die Inanspruchnahme (4) Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem
von Personen, die nach § 19 des Gesetzes über die die erbrachten Leistungen nicht nach den Grundsät-
Ausübung der Zahnheilkunde in der im Bundesge- zen der Bundespflegesatzverordnung berechnet wer-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, ver- den, sind die Kosten bis zu dem Betrage zu erstat-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ten, der nach Absatz 3 zu erstatten wäre, wenn der
durch § 2 der Verordnung vom 27. September 1977 Verletzte in das diesem Krankenhaus nächstgele-
(BGBL I S. 1869). zur Ausübung der Zahnheilkunde gene Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 aufge-
berechtigt sind, oder von Personen, die nach dem nommen worden wäre. Weitergehende Kosten wer-
Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt den erstattet, soweit sie unvermeidbar waren.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 503
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kranken- deren Zubehör, soweit sie 500 DM übersteigen, so-
hausbehandlung während eines dienstlich angeord- wie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in
neten Aufenthalts an einem Ort außerhalb des Gel- ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet,
tungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes, ist wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zuge-
über die Erstattung der Kosten für diese Behandlung sagt hat. Die Hilfsmittel müssen schriftlich verord-
unabhängig von den Vorschriften der Absätze 2 bis net und den persönlichen und beruflichen Bedürfnis-
4 zu entscheiden. Im übrigen sind Kosten für eine sen des Verletzten angepaßt sein.
Krankenhausbehandlung an einem Ort außerhalb
des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsge- (2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Absatz 1 gel-
setzes nur bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach ten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre
Absatz 3 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die
ein Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 am dienst- Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Miß-
lichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre. Ab- brauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Ver-
satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. letzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den
Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels
§ 5 kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
Eine Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung (3) Die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel kann
des Heilerfolges .insbesondere dann notwendig (§ 33 davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte
Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), sie sich anpassen läßt oder sich einer Ausbildm\g
wenn nach amtsärztlichem Gutachten unterzieht, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu wer-
a) die Art der Verletzung eine Behandlung oder den.
Pflege verlangt, die auf andere Weise nicht mög- (4) Blinden werden die Kosten für die Beschaf-
Jich ist, oder fung und den Ersatz eines Führhundes erstattet; die
b) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum Unterhalt
eine Pflege oder ejne fortgesetzte Beobachtung des Hundes wird der Betrag gewährt, der nach dem
erfordert. Bundesversorgungsgesetz jeweils für .den gleichen
§ 6 Zweck vorgesehen ist. Wird ein Führhund nicht
gehalten, weil er nicht verwendet werden kann,
(1) Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kur- werden die Kosten für fremde Führung erstattet.
krankenhaus oder in einem Sanatorium oder für Wird ein Führhund aus anderen Gründen nicht
eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienst- gehalten, werden nur die Kosten bis zur Höhe des in
behörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Satz 2 genannten Betrages erstattet.
Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem
Gutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte zur (5} Die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchfüh-
Behebung oder Minderung der durch den Dienstun- rung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversor-
fall verursachten körperlichen Beschwerden not- gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
wendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine vom 19. Januar 1971 (BGBI. I S. 43) sind in der
andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den, soweit sich aus dieser Verordnung nichts ande-
(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach res ergibt.
Absatz l bestimmt die Dienstbehörde auf Grund
§ 8
eines Gutachtens eines der in § 15 bezeichneten
Arzte. (1) Die Kosten für die Benutzung von Beförde-
rungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die
neben den Kosten nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach
die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des
Schlußbericht sowie die Kosten für die Unterkunft Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden
und Verpflegung bei landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Be-
a) Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige
Tage- und Ubernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die
Bundesreisekostengesetzes oder die entsprechen- Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durch-
den landesrechtlichen Vorschriften), geführt wird.
b) einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder
(2} In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und
in einem Sanatorium bis zur Höhe des Einein-
Ubernachtungsgeld nach den Vorschriften des Bun-
halbf achen des Betrages nach Buchstabe a erstat-
desreisekostengesetzes oder den entsprechenden
tet.
landesrechtlichen Vorschriften gewährt. Während
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eines Krankenhausaufenthaltes (§ 4 Abs. 2), wäh-
die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden rend eines Aufenthaltes in einem Kurkrankenhaus
Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes. oder in einem Sanatorium oder während einer Heil-
kur (§ 6 Abs. 1) entfällt die Zahlung von Tage- und
§ 7 Ubernachtungsgeld.
(1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatz- (3) War die Begleitung des Verletzten nach ärztli-
stücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und chem Gutachten erforderlich, werden die Kosten er-
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
stattet:, die durch die Inanspruchnahme der Begleit- gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit
person entstanden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Zustimmung des Verletzten die Kosten für eine
Absatz 2 Satz 1 gelten enlsprechend. Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche
laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten
(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten werden .
Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) können bei
Krankenhausbehandlung des Verletzten erstattet:
werden, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Abschnitt III
Befürwortung durch <-)inen clPr in § 15 bezeichneten Erstattung der Pflegekosten
Arzte zur Sicherung cfos Heilerfolges dringend erfor-
derlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 § 12
Satz l qelten enlsprt\chend.
(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege (§ 34
Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) wer-
§ 9 den erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gutac,h-
ten eines der in § 15 bezeichneten Arzte infolge des
(1) Ist der Verletzt<' an den Folgen des Dienstun-
Dienstunfalles zu den Verrichtungen des täglichen
falles verstorben, werden die Koslen der Uberfüh-
Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß
rung der Leiche zur Wohnun~J oder zum Wohnort, in für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Per-
besonderen FällPn auch nach einem anderen Ort,
son oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in
und die Kosten der Bestattung erstatlet. Die Erstat-
Anspruch genommen werden muß.
tunu cler Kosten der Uberführung kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn der Tod während (2) Die Angemessenheit der Kosten ergibt sich in
eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusam- erster Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten
menhängenden Aufenthaltes außerhalb des Gel- entsprechenden Ausmaß der Pflege; seine persönli-
tungsbereiches des Beamtenversorgungsgesetzes chen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.
eingetreten ist. Für den Umfang der Kosten der Be-
stattung und für die Empfangsberechtigung gilt (3) Wird Pflege durch eine andere geeignete Pfle-
§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. gekraft als eine Berufspflegekraft geleistet, werden
Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für die Inan-
(2) Auf den ErstaULmgsbetrng nach Absatz 1 ist spruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft auf-
Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des gewendet werden müssen.
Beamtenversorgunusgesetws zu 40 vom Hundert
seines Bruttobetrages und StNbegeld nach § 18 (4) Im Rahmen des Absatzes 3 werden bei Pflege
Abs. 2 Nr. 2 dc~s Beamtenversorgungsgesetzes in durch Familienangehörige als Kosten nach Absatz 1
voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die erstattet
Kost(~n der Uberführunu und Bestattung von einem a) ein Betrag höchstens in Höhe des Ausfalls an
Erben zu trngen sind, der keinen Anspruch auf Ster- Arbeitseinkommen zuzüglich des Arbeitgeberan-
begeld hat. teils zur Sozialversicherung, wenn die Familien-
angehörigen einen Beruf aufgegeben haben, um
§ 10
die Pflege ausüben zu können,
Einern früh<>ren Bemnlen oder früheren Ruhe-
standsheamtcn, der Jieilverfahren erhält (§ 38 des b) Kosten für eine Hilfe im Haushalt, wenn diese
Beamtenversoruungsw~setzes), kann ein Verdienst- wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen
ausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden durch die Pflege des Verletzten angenommen
ist, für ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungs- werden muß, oder
betrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Beamten- c) in allen anderen Fällen 50 vom Hundert der sonst
versorgungs9esPtzes) dürfen zusammen den Unter- durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen
haltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. l des Beamten- Pflegekraft entstehenden Kosten.
versor91mgsuesetzes nicht übersteigen. Wird einem
früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt beklei- In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a und b ist
dete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei bean- mindestens ein Betrag in der in Satz 1 Buchstabe c
spruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der genannten Höhe zu gewähren.
Minderun9 der Erwerbsfähigkeit in Höhe des jewei-
ligen Unfallaus~Jleichs uewi:ihrt, dürfen der Erstat- (5) Zu den Kosten einer Pflegekraft gehören auch
tungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflegekraft am
den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Ort nicht zur Verfügung steht.
Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeam-
ten (§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes) kann ein (6) Wird der Verletzte, wenn geeignete Pflege
VerdienstausfalJ nach billigem Ermessen erstattet sonst nicht gewährleistet ist, in einer zur Pflege
werden. geeigneten Einrichtung untergebracht, werden die
Kosten, die für eine angemessene Unterbringung in
§ 11
öffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden sind,
Die Kosten für eine Heilbehandlung werden in der in freien gemeinnützigen Einrichtungen am Ort der
Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf Antrag Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung
können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen aufzuwenden wären, erstattet. Auf die Kosten der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 505
Unterbringung ist ein angemessener Betrag für Ein- Abschnitt IV
sparungen im Haushalt anzurechnen. Kleider- und Wäscheverschleiß
(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monat-
§ 14
lich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle zwei
Jahre nach Beginn der Pflege ist - in der Regel auf (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verur-
Grund eines ärztlichen Gutachtens - zu prüfen, ob sachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und
die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Wäscheverschleiß (§ 33 Abs. 4 des Beamtenversor-
Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch not- gungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwen-
wendig ist. Ist sie nicht mehr notwendig, ist die dung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in
Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur
auf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgeset-
Bescheid zugestellt worden ist. zes vom 31. Januar 1972 (BGBI. I S. 105) in der je-
weils geltenden Fassung zu ersetzen.
(8) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche
(2) Der Pauschbetrag wird :monatlich im voraus
Anderung in den Verhältnissen, die für die Erstat-
gezahlt. § 12 Abs. 7 Satz 2, 3 und § 13 Abs. 2 gelten
tung der Pflegekosten maßgebend sind, der Dienst-
sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des
behörde unverzüglich anzuzeigen.
Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen wer-
den jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstat-
§ 13 tet.
(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Abschnitt V
Rahmen des Höchstbetrages (§ 34 Abs. 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes) bei Hilflosigkeit {§ 12 Schlußvorschriften
Abs. 1) zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berück-
§ 15
sichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der
Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausma- Soweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten
ßes der Pflege zu bemessen (§ 12 Abs. 2 bis 5). Er vorsieht, kann auch das Gutachten eines Amtsarz-
wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der tes, eines beamteten Arztes oder eines von der
Antrag gestellt ist; nach§ 12 Abs. 7 für den gleichen Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeich-
Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 12 neten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge
Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. gewährt (§ 1 Abs. 2), treten an die Stelle der in
dieser Verordnung bezeichneten Arzte die jeweils
(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten
die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßge- Arzte.
bend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine § 16
Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des
Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser
Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt
Verordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenver-
worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag
sorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes
erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats.
oder eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem
die Behörden nicht besitzen, nach § 187 Abs. 2 des
der Bescheid zugestellt worden ist. Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden
(3) Einern Verletzten, der einen Zuschlag erhält, landesrechtlichen Vorschriften.
können auf Antrag und frühestens vom Beginn des
Antragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten § 17
einer notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzu- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des
rechnen. Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamten-
§ 18
versorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienst-
unf all verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Absätze 1 bis 3 entsprechend. dung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Gebühren der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen
fArbeitsvermittlergebührenverordnungt - AVGebV -
Vom 25. April t 979
Auf Grund des§ 24 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge- (4) Führt der beauftragte Vermittler Veranstaltun-
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) wird nach gen auf eigenes Wagnis (Unternehmer) oder für Rech-
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 nung eines Auftraggebers (Veranstaltungsbesorger)
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet: durch, dürfen von den mitwirkenden Arbeitnehmern
Gebühren nicht erhoben werden.
t. Abschnitt §3
Allgemeine Vorschriften Gebührenschuldner
Die Gebühr darf nur von den vermittelten Arbeit-
§1
nehmern· erhoben werden; zwischen den Beteiligten
Anwendungsbereich kann schriftlich eine abweichende Vereinbarung
getroffen werden. Die Gebühr für die Vermittlung von
Personen und Einrichtungen, die von der Bundesan- Arbeitnehmern zu bühnenkünstlerischen Leistungen
stalt für Arbeit (Bundesanstalt) mit der Arbeitsver-
an Arbeitgeber im Inland darf vom Arbeitgeber und
mittlung beauftragt sind, (beauftragte Vermittler) dür-
Arbeitnehmer je zur Hälfte erhoben werden.
fen Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-
ten erheben.
§4
§2 Fälligkeit der Gebühr
Voraussetzung und Umfang der Gebühr Die Gebühr wird mit der Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der beauftragte Vermittler darf eine Gebühr nur des vermittelten Arbeitnehmers gegen den Arbeitge-
erheben, wenn der Arbeitsvertrag infolge seiner Ver- ber auf das Arbeitsentgelt fällig. Zwischen den Betei-
mittlungstätigkeit zustande kommt. § 11 bleibt unbe- ligten kann schriftlich eine abweichende Vereinba-
rührt. rung getroffen werden. Gebührenvorschüsse dürfen
nicht erhoben werden.
(2) Der beauftragte Vermittler hat Anspruch auf
Ersatz der auf seine Gebühr entfallenden Umsatz-
§5
steuer. Dies gilt nicht, wenn sich die Umsatzsteuer des
beauftragten Vermittlers nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Umfang des Arbeitsentgeltes
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten und
geändert durch Artikel 3 des Steueränderungsgeset- Gepäckvergütung, die der Arbeitgeber den Arbeit-
zes 1979 vom 30. November 1978 (BGBL I S.1849), nehmern erstattet, gelten nicht als Arbeitsentgelt im
bemißt; in diesem Fall hat der beauftragte Vermittler Sinne der nachfolgenden Vorschriften.
Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 6 vom (2) Eine vorzeitige Beendigung oder eine Änderung
Hundert, ab 1. Juli 1979 in Höhe von 6,5 vom Hundert des Inhalts des Arbeitsvertrages bleiben bei der
der Gebühr. Berechnung der Gebühr außer Betracht. § 13 bleibt
(3) Im übrigen dürfen neben der Gebühr Vergütun- unberührt
gen anderer Art nicht erhoben werden. Eine über die
Gebühr hinausgehende Erstattung tatsächlicher Aus- §6
lagen kann mit dem Auftraggeber vereinbart werden, Arbeitsvermittlung als Nebenleistung
wenn sie die üblichen Kosten übersteigen, auf Verlan-
gen des Auftraggebers entstanden sind und ihre ent- Beauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur
sprechende Verwendung nachgewiesen wird. Wenn Arbeitsvermittlung als Nebenleistung(§ 2 Abs. 2 der
der Einzelnachweis auf erhebliche Schwierigkeiten Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt
stoßen würde, kann mit dem Auftraggeber eine pau- für Arbeit über die Arbeitsvermittlung im Auftrag
schale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des Arbeits- der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 1978, Amt-
entgeltes vereinbart werden. liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979 507
Nr. 7 /1978 S. 839) dürfen neben dem Entgelt für die 3. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungskapellen
umfassende Beratung und Betreuung des Arbeitneh- zusammengeschlossen sind, sowie von Musikern,
mers Gebühren für die Arbeitsvermittlung nicht erhe- die als Alleinunterhalter auftreten (Kapellenver-
ben. rnittlung),
4. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistungen
2. Abschnitt (Bühnen verrnittl ung)
kann eine Gebühr bis zu 6 vorn Hundert des Arbeits-
Nicht auf Gewinn gerichtete entgeltes erhoben werden, das dem vermittelten
Arbeitsvermittlung Arbeitnehmer zusteht. Für die Vermittlung von
Tagesgeschäften kann die Gebühr bis zu 10 vorn Hun-
§7 dert des Arbeitsentgeltes betragen, das dem vermittel-
Höhe der Gebühr ten Arbeitnehmer zusteht.
(1) Beauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur {2) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf
nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung dür- 1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder vorn Aus-
fen eine Gebühr bis zu 4 vorn Hundert des Arbeitsent- land nach dem Inland bis zu 40 Aufführungen in
geltes erheben, das dem vermittelten Arbeitnehmer einer Spielzeit,
zusteht. Bei vermittelten Arbeitsverhältnissen mit
einer Dauer von mehr als einem Monat darf die 2. bei Einzel- und Gesamtgastspielen nach dem Aus-
Gebühr höchstens 4 vorn Hundert des Arbeitsentgel- land,
tes für einen Monat betragen. 3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im Inland
oder vorn Ausland nach dem Inland
(2) Im Rahmen der Höchstsätze nach Absatz 1 kann
der beauftragte Vermittler die Gebühr auch in Form bis zu 10 vorn Hundert des Arbeitsentgeltes betragen,
eines festen Betrages erheben. das dem vermittelten Arbeitnehmer zusteht.
§8 § 11
Kostendeckung Anschlußverträge
Übersteigen die Einnahmen aus den Gebühren nach Schließt sich unmittelbar an einen infolge der Tätig-
§ 7 die Aufwendungen, so hat der beauftragte Vermitt- keit des Bühnenvermittlers über mindestens ein Jahr
ler auf Verlangen der Bundesanstalt seine Gebühren oder eine Spielzeit abgeschlossenen Vertrag ein Jah-
entsprechend zu senken. res-, Spielzeit-, Gastspiel-, Stückvertrag oder ein zeit-
lich hinter einer Spielzeit zurückbleibender Vertrag
3. Abschnitt an, der ohne erneute Vermittlungstätigkeit des Ver-
mittlers zustande gekommen ist, so darf dafür eine
Auf Gewinn Gebühr erhoben werden, die höchstens die Hälfte der
gerichtete Arbeitsvermittlung nach § 10 Abs. 1 oder 2 zulässigen Gebühr beträgt. Die
Gebühr kann längstens für einen Zeitraum von zwei
1. Unterabschnitt Jahren nach dem Beginn des infolge der Vermittlung
zustande gekommenen Vertrages erhoben werden.
Allgemeine Regelung
§ 12
§9
Besonderes Arbeitsentgelt
Höhe der Gebühr
Arbeitsentgelt im Sinne des § 10 sind das feste
Beauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur auf
Gehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen, die wäh-
Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung dürfen eine rend der Ferien bezahlt werden. Vergütungen für Son-
Gebühr bis zu 10 vorn Hundert des Arbeitsentgeltes derleistungen, die als Entschädigung für Aufwand,
erheben, das dem vermittelten Arbeitnehmer zusteht, entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzusehen sind,
soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes insbesondere Doppelhonorare, Tagegelder, Übernah-
bestimmt ist.
mehonorare und Mehrarbeitsvergütungen gelten
nicht als Arbeitsentgelt.
2. Unterabschnitt
Besondere Vermittlungsarten § 13
Vorzeitige Lösung des Arbeitsvertrages
§ 10
Wird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-
Höhe der Gebühr
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelöst, weil der
(1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmer seinen Beruf als Bühnenkünstler auf-
gibt, so erlischt der dem nicht erfüllten Teil des Büh-
l. Personen zu artistischen und artistisch-künstleri-
nenvertrages entsprechende Teil des Anspruchs auf
schen Leistungen (Artistenvermittlung),
die Vermittlungsgebühr. Wird in diesem Fall vorn
2. Personen zu filrnkünstlerischen Leistungen (Film- Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung
vermittlung), gezahlt, so gilt sie als Arbeitsentgelt im Sinne dieser
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madJ.ungen veröffentlid1t. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblutt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglidl -,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gerJen Vorausrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadt 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 ¼. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Verordnung. Bei Bemessung der auf die Abfindung zu § 15
zahlenden Vermittlungsgebühr ist der bisherige
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebührensatz anzuwenden. Die zu zahlende Vermitt-
lungsgebühr wird gleichzeitig mit der Abfindung fäl- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.
lig. Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerichtete
Arbeitsvermittlung) in der im Bundesgesetzblatt Teil
4. Abschnitt III, Gliederungsnummer 810-1-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
Schi ußvorschriften ordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2759),
außer Kraft.
§ 14
Berlin-Klausel (2) Die bisher geltenden Vorschriften finden auf
Vermittlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- nung zustande gekommen sind, und auf Anschlußver-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför- träge nach derartigen Vermittlungen weiter Anwen-
derungsgesetzes auch im Land Berlin. dung.
Bonn, den 25. April 1979
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Ehrenberg