477
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1979 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
20. 4. 79 Gesetz zur Änderung des Berliniörderungsgesetzes 477
610-6-5
9. 4. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten und der Vierten Verordnung zur Durch-
führung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
611-10-1-1, ßll-10+4
11. 4. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2
Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) . . . 489
1104-5, 9231-1
11. 4. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über
den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
1104-5, 2121-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esetzblatt Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................ '. . . . . . . 492
Gesetz
zur Änderung des Berliniörderungsgesetzes
Vom 20. April 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: aa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird
Artikel 1 angefügt:
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be- ,,Das gilt auch, wenn die in Satz 1 be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I zeichnete Leistung Bestandteil einer
S. 1) wird wie folgt geändert: Werklieferung ist, sofern das auf die
Leistung entfallende Entgelt besonders
1. § 1 wird wie folgt geändert: berechnet worden ist und nicht bereits zu
dem Entgelt für die nach Absatz 2 be-
a) In Absatz 2 werden die Worle „im übrigen günstigten Gegenstände gehört;".
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
Worte „außerhalb von Berlin (West)" ersetzt. bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
,,9. die Uberlassung von in Berlin (West)
b) Absatz 5 erhi.ill folgende Fassung: hergestellten Tonnegativen oder
,, (S) Hat ein Berliner Unternehmer Filme Mischbändern von Synchronfassun-
einem westdeutschen Unternehmer zur Aus- gen zur Auswertung im übrigen Gel-
wertung im übrigen Geltungsbereich dieses tungsbereich dieses Gesetzes."
Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt, die
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom 2. § 2 wird wie folgt geändert:
1-Iundert des für die Uberlassung zur Auswer-
tung vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn a) In Absatz 2 werden die Worte „im übrigen
die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
Berlin (West) lwrgestellt worden sind." Worte „außerhalb von Berlin (West)" ersetzt.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) Absatz 5 crhiiJl folgende Fassung: 7. § 9 wird wie folgt geändert:
,, (5) IIat ein Berliner Unternehmer Filme a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 1
einem westdeutschen Unternehmer zur Aus- Abs. 1 bis 3" durch die Worte ,, § 1 Abs. l
wertung im übrigen Geltungsbereich dieses und 3" und die Worte ,,§ 2 Abs. l bis 3"
Gesetzes überlassen, so ist der westdeutsche durch die Worte ,, § 2 Abs. 1 und 3" ersetzt.
UntE1rnehmer berechtigt, die von ihm geschul- b) In Absatz 2 werden hinter der Zahl „5" die
dete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Worte „und§ l Abs. 6 Nr. 9" eingefügt.
ihm für die Uberlassung zur Auswertung in
Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn
die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in 8. § 14 a erhält folgende Fassung:
Berlin (West) hergestellt worden sind." ,,§ 14 a
c) In Absatz 6 wird das Wort „sonstige" ge- Erhöhte Absetzungen
strichen. für Mehrfamilienhäuser
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden,
3. § 4 wird wie folgt geändert: die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehr-
familienhäuser), zu mehr als 66 2/s vom Hundert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen
aa) Nununer 8 erhält folgende Fassung: hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
„8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Fertigstellung angeschafft worden sind, können
Legierungen, die mehr als 20 vom abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkom-
Hundert Zinn oder mehr als insge- mensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung
samt 3 vom Hundert Wismut oder oder Anschaffung und dem darauffolgenden Jahr
Cadmium enthalten, in Form von jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den
Roh- und Halbmaterial sowie von darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom
Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Hundert der Herstellungskosten oder Anschaf-
Fertigfabrikate aus Zinn, die von fungskosten abgesetzt werden. Im Falle der An-
einem Berliner Unternehmer herge- schaffung ist Satz l nur anzuwenden, wenn der
stellt worden sind., dessen Berliner Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des
Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Abset-
Hundert des auf Berlin (West) ent- zungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
fallenden wirtschaftlichen Umsatzes genommen hat. § 7 b Abs. l Satz 2 des Einkom-
betra~ren hut, sowie für Druckguß- mensteuergesetzes gilt entsprechend.
crzeugnisse;". (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweite-
bb) In Nummer 11 wird der Strichpunkt durch
rungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden
einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird
in Anspruch genommen werden, wenn die aus-
angefügt:
gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
„Satz 1 9ilt nicht für I-Ialbfabrikate, die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken die-
in einer Brennerei oder in einem Reini- nen. Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in
gungsbetrieb in Berlin (West) durch De- diesem Fall nach den Herstellungskosten, die für
stillation 9ewonnen worden sind;". den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet
worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen-
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes gilt entsprechend.
aa) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 2
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die
Buchstabe a.
Vorschriften des § 7 b Abs. 3 des Einkommen-
bb) Folgender Buchstabe b wird angefügt: steuergesetzes anzuwenden.
,,b) 1-Talbfabrikate zur Trinkbranntwein- (4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehr-
herstellung der in Absatz 1 Nr. 11 familienhäusern, die im steuerbegünstigten oder
Satz 2 bezeichneten Art, sofern in frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden
der Bemessungsgrundlage Brannt- sind, mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstel-
wei nabgabcn enthalten sind;". lung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken
dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt
4. In § 6 Abs. 4 werden hinter dem Wort „aus- oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
schließlich" jeweils die Worte „oder fast aus- angeschafft worden sind, können anstelle der in
schließlich" eingefügt. Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen ab-
weichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-
5. In § 6 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Brannt- steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder
weinsteuer" durch das Wort „Branntweinabga- Anschaffung und in den beiden folgenden Jah-
ben" ersetzt. ren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von
insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungs-
6. In § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d kosten oder der Anschaffungskosten vorgenom-
und Nr. 3 Buchstabe d wird jeweils das Wort men werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1
,,sonstigen" gestrichen. nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 479
verüußerte Cebüudc weder Absetzungen für Ab- Bebauungsplans nicht widerspricht und die
nutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuer- Durchführung der Modernisierungsmaß-
gesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonder- nahmen einer geordneten baulichen Ent-
abschrci bungen in Anspruch genommen hat. Von wicklung des Gemeindegebietes sowie den
dem ,lclhr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus
Satz 1 nicht mehr voruenommen werden können, hinsichtlich Erschließung und Auflockerung
spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertig- entspricht, und
stellung oder Anschaffung folgenden Jahr an, 3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem mindestens 3 Jahren nach Beendigung der
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkom- Modernisierungsarbeiten zu mehr als
mensteuergesetzes unter Berücksichtigung der 66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dient;
Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
bemessen. gilt entsprechend.
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Die Voraussetzung der Nummer 1 Buch-
Satz l können auch für Ausbauten und Erweite- stabe a entfällt bei Aufwendungen für die
rungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse,
in Anspruch genommen werden, wenn die Aus- wenn durch eine Bescheinigung des zustän-
bauten oder Erweiterungen im steuerbegünstig- digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß
ten oder frei finanzierten Wohnungsbau herge- diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der
stellt worden sind und die ausgebauten oder neu Errichtung des Gebäudes noch nicht herge-
hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre stellt werden konnten."
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom
Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten c) In Absatz 3 wird der Punkt hinter Nummer 11
Absetzungen bemessen sich in diesem Fall nach durch ein Komma ersetzt; die folgenden Num-
den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder mern 12 und 13 werden angefügt:
die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b
Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt 11 12. Anschlüsse an die Fernwärmeversor-
entsprechend. gung, die überwiegend aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-
(6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 nung von Müll oder zur Verwertung
können bereits für Teilherstellungskosten oder von Abwärme gespeist wird,
für· Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die
erhöhten Absetzungen nach Absatz 5 können 13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen
bereits für Teilherstellungskosten in Anspruch und Anlagen zur Rückgewinnung von
genommen werden. Wärme einschließlich der Anbindung· an
das Heizsystem."
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind die
Vorschriften des § 7 b Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes anzuwenden. 10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(8) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
ist nicht anzuwenden." „Die Investitionszulage beträgt
1. 10 vom Hundert der Summe der Anschaf-
9. § 14 b wird wie folgt geändert:
fungs- oder Herstellungskosten der im
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 7 Kalenderjahr angeschafften oder herge-
Abs. 4 des Einkommensleuergesetzes zu be- stellten abnutzbaren beweglichen Wirt-
messenden Absetzungen für Abnutzung" schaftsgüter und
durch die Worte „nach § 7 Abs. 4 oder 5 des 2. 15 vom Hundert der Summe der Herstel-
Einkommensteu crgesetzes oder nach § 14 a lungskosten der im Kalenderjahr herge-
zu bemessenden Absetzungen" ersetzt. stellten abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter und der im Kalenderjahr
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: beendeten Ausbauten, Erweiterungen und
,.(2) Voraussetzung für die Anwendung des anderen nachträglichen Herstellungsarbei-
Absatzes 1 ist, daß ten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
schaftsgütern."
1. das Mehrfamilienhaus
a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 b) Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
bis 10 vor dem 1. Januar 1961, ändert:
b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 aa) In Doppelbuchstabe aa werden hinter
und 12 vor dem 1. Januar 1978 dem Wort „Fertigung" die Worte „oder
fertiggestellt worden ist, unmittelbar der Datenverarbeitung" ein-
gefügt.
2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheini-
gung des Senators für Bau- und Woh- bb) In Doppelbuchsta'.)e bb werden hinter
nungswesen, Berlin, nachweist, daß das zu dem Wort „Wärme" die Worte „oder
modernisierende Mehrfamilienhaus nach unmittelbar der Datenverarbeitung" ein-
Art der Nutzung der Festsetzung eines gefügt.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
cc) Hin lcr Doppellrnchstuhe bb wird folgen- c) Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a
der Doppcllrncl1~,labe cc eingefügt: eingefügt:
"cc) des Dicnslleistungsgewerbes unmit- ,, (6 a) § 14 a Abs. 1 und 4 ist erstmals auf
telbar der Datenverarbeitung die- vom Steuerpflichtigen angeschaffte Mehr-
nen, wenn der Umsatz des Betriebs familienhäuser anzuwenden, die nach dem
(der Betriebstätte) in Berlin (West) 31. Dezember 1978 hergestellt worden sind.
im Kulenderjahr der Anschaffung § 14 a Abs. 6 ist erstmals auf Anzahlungen
oder .Herstellung und in den beiden auf Anschaffungskosten anzuwenden, die
folgenden Kalenderjahren überwie- nach dem 31. Dezember 1978 aufgewendet
gend auf sonstige Leistungen an worden sind."
Auftraggeber außerhalb von Ber-
lin (West) entfällt,". d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) § 14 b ist erstmals auf Modernisie-
11. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: rungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1978 fertiggestellt worden sind. Für
,.2. bei mehrfachem Wohnsitz während des gan- Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem
zen Veranlagungszeitraumes einen Wohn- 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Juli 1978
sitz in Berlin (West) haben und sich dort fertiggestellt worden sind, ist § 14 b des Ge-
vorwiegend aufhalten oder". setzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1)
12. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung: weiter anzuwenden."
11 (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Be- e) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
messungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags
(10) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4
für jedes Kind des Arbeitnehmers, das auf sei- 11
Nr. 1 Buchstabe a ist erstmals auf Wirt-
ner Lohnsteuerkarte oder auf einer entsprechen-
schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.
den Bescheinigung für den jeweiligen Lohnab-
Dezember 1978 angeschafft oder hergestellt
rechnungszeitraum eingetragen ist. Der Kinder-
werden; § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals
zuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark monat-
auf Anträge anzuwenden, für die die An-
lich, 11,25 Deutsche Mark wöchentlich oder
tragsfrist nach dem 31. Dezember 1978 endet."
2,25 Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei
anderen als monatlichen, wöchentlichen oder f) Der folgende Absatz 12 wird angefügt:
tüglichen Lohnabrechnungszeiträumen beträgt
,, (12) § 28 Abs. 4 ist erstmals auf Lohnab-
der Zuschlag 2,25 Deutsche Mark je Arbeitstag
rechnungszeiträume anzuwenden, die nach
(Absatz 3 Satz 2)."
dem 31. Dezember 1979 enden."
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
0
11 (2) Die §§ 1 bis 13 sind erstmals auf Um- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
sütze und lnnenumsütze anzuwenden, die und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1978 ausgeführt wer- auch im Land Berlin.
den."
Artikel 3
b) In Absatz 6 Salz 1 werden hinter den Worten
,,§ 14 a isl" die Worte „vorbehaltlich des Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
satzes 6 a" ein9eJügt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. April 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 481
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 9. April 1979
Auf Crund des§ 15 Abs. 8 Nr. 1 des Umsatzsteu- Nr. 2: Bäckerei
ergesc\tzes in der Fiissung der Bekanntmachung vom Zur Bäckerei gehören Betriebe, die Frischbrot, Pum-
16. November 197] (BCBI. J S. 1b8l) und des § 23
pernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frisch-
Ahs. 1 des U1nsatzsl e11ergcsc~tzes in der Fassung der backwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feinge-
Bekc1nntrnach11nq vom 16. November 1973, dieser
bäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, her-
zuletzt w~~i ndert durcb Artikel 17 des Einführungs-
stellen, wenn die Erzeugnisse überwiegend an End-
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember verbraucher abgesetzt werden. Die Cafeumsätze
1976 (BGBl. I S. 3341). wird mit Zustimmung des
dürfen 10 v. H. des Umsatzes nicht übersteigen.
Bundesrates verordnet:
Der Durchschnittsatz beträgt 4,6 v. H. des Umsatzes.
Artikel 1
Nr. 3: Hoch- und Ingenieurhochbau
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Zum Hoch- und Ingenieurhochbau gehören Betriebe,
Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1967 (BGBI. I die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht
S. 801), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließ-
19. Dezem her 1977 (BGBl. I S. 2765), wird wie folgt lich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
geändert:
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Es werden ersetzt:
Nr. 4: Stukkateurgewerbe
1. In § 8 Abs. 1 jeweils die Worte „9,8 vom Hun-
dert" durch die Worte „10,6 vom Hundert", Zum Stukkateurgewerbe gehören Betriebe, die Stuk-
kateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Her-
2. in § 8 Abs. 2 jeweils die Worte „6,5 vom Hun- stellung von Rabitzwänden, ausführen.
dert" durch die Worte „7, 1 vom Hundert" und die
Der Durchschnitts atz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes.
Worte „ 10,7 vom Jfundert" durch die Worte
„ 11,5 vom Hundert" und
Nr. 5: Zimmerei
3. in § 8 a Abs. l die Worte „ 7,9 vom Hundert"
durch die Worte „8,5 vom Hundert". Zur Zimmerei gehören Betriebe, die Bauholz zurich-
ten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen
sowie Holzbauten errichten und entsprechende
Artikel 2 Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes vom 3. Januar 1968 (BGBI. I
S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Nr. 6: Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation
19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2765) wird wie folgt Zu diesem Gewerbezweig gehören Betriebe, die
geändert: Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas-
und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener
Die Anlage erhält folgende Fassung: Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
tungsarbeiten ausführen.
„Anlage
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Nr. 1: Polsterei- und Dekornleurgewerbe
Zum Polsterei- und Dekorateurgewerbe gehören
Nr. 7: Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer
Betriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten ein-
schließlich Reparalurnrbciten ausführen. Dazu gehö- Zum Maler- und Lackierergewerbe gehören
ren auch die Herstellung von Möbelpolstern und Betriebe, die Maler- und Lackiererarbeiten ausfüh-
Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, ren, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungs-
Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummi- arbeiten; nicht dazu gehört das Lackieren von Stra-
körpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelge- ßenfahrzeugen. Zum Tapezierergewerbe gehören
stelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Betriebe, die Tapeten, Kunststoffolien und ähnliches
Schaufensterdekorationen. _aufkleben.
Der Durchschnittsatz betrügt O,B v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittssatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. 8: Fußboden-, Biesen- und Plattenlegerei Nr. 14: Einzelhandel mit Hüten und Mützen, Schir-
Zur Fußboden-, FI i(~S(~n- und Platt:enlegerei gehören men, Damen- und Herrenausstattung
Belriebc, die FI ic~sen, Platten, Mosaik, Parkett, Rie- Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
menfußböden und Fußböden aus Steinholz, Kunst- dem Sortiment:
stoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Hüte, Mützen, Kappen, Schirme, Spazierstöcke,
Estricharbeit:en ausflihren sowie Fußböden mit Lino- Oberhemden, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke,
leum und ähnlichen Sloffen bekleben. Hierunter fal- Schlafanzüge, Krawatten, Handschuhe, Schals,
len auch die jeweils zugehörigen Reparatur- und Schleier, Träger, Gürtel, sonstiges Bekleidungszube-
Jnstandhaltungsarbeiten. hör. .
Der Durchschnittsatz beträgt: 0,8 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes.
Nr. 9: Einzelhandel mit Kartoffeln, Gemüse, Obst
und Siidfrüchten Nr. 15: Einzelhandel mit Feinseifen und Bürsten-
waren, Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment: Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Kon-
serven), darunter wildes Beerenobst, Obst- und Feinseifen, Bürstenwaren, Wasch-, Putz- und Reini-
Gemüsesäfle, geröstete Kastanien. gungsmittel, aber nicht Pinsel und Malerbürsten.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. I-I. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. 10: Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Nr. 16: Hausbandweber
Fettwaren und Eiern
Zu den Hausbandwebern gehören die in Heimarbeit
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Beschäftigten, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht
dem Sortiment: mehr als 2 Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetrei-
Milch, Milcherzeuqnisse, darunter Käse und Dauer- benden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder
milch; Fellwaren, daruntE~r Margarine, Schmalz und wirken.
Speiseöl; Eier. Der Durchschnittsatz beträgt 2,6 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschni ttsal.z beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. 17: Journalisten
Nr. 11: Einzelhandel mit Süßwaren
Zu den Journalisten gehören freiberuflich tätige
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend
dem Sortiment: aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche
Süßwaren, darunter Zuckerwaren, Schokoladen, Ereignisse darstellen.
Speiseeis und Dauerbackwaren, aber nicht Kakao- Der Durchschnittsatz beträgt 3,9 v. H. des Umsatzes.
pulver.
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes. Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
gen hat.
Nr. 12: Einzelhandel mit Wein und Spirituosen
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Nr. 18: Schriftsteller
dem Sortiment: Zu den Schriftstellern gehören freiberuflich tätige
Wein, Schaumwein, Spirituosen, weinähnliche und Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwie-
weinhaltige Getränke, aber nicht Bier. gend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder
künstlerischem Inhalt schaffen.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 2,0 v. H. des Umsatzes.
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Nr. 13: Einzelhandel mit Oberbekleidung Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- gen hat.
dem Sortiment:
Oberbekleidtmg für Herren, Knaben, Damen, Mäd-
chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, Nr. 19: Winder und Scherer
darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht Zu den Windern und Scherern gehören die in Heim-
gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe- arbeit Beschäftigten, die in eigener Arbeitsstätte mit
kleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und nicht mehr als 2 Hilfskräften im Auftrage von
Schürzen. Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
Der Durchschnil.tsatz betrd9I: O,G v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,7 v. H. des Umsatzes.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 483
Nr. 20: Selbständige MHarbeiler bei Bühne, Film, Massen und anderen geeigneten Werkstoffen; Her-
Funk, .Fernsehen und Schallplattenprodu- stellung von kieferorthopädisc:hen Apparaten; Her-
zenten; - Künstler, Artisten stellung von Kieferbruchschienen, Paradentose-
schienen und Implantaten; Herstellung von Gußfül-
Hierzu gehören natürliche Personen, die auf den
lungen; Herstellung von Obturatoren; Herstellung
Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des
und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren,
Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträger-
Geschieben und Federarmen. Dazu gehört die Ände-
produktion selbstündig Leistungen in Form von
rung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz
eigenen Darbietungen oder Beitrüge zu Leistungen
aller Art einschließlich kieferorthopädischer Appa-
Dr.itter erbringen.
rate, Kieferbruchschienen, Paradentoseschienen und
Der Durchschn.ittsatz betrügt 3,0 v. H. des Umsatzes. Obturatoren.
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen Der Durc:hschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Kalenderjahr 100 000 Dcutsdw Mark nicht überstie-
gen hat.
Nr. 27: Holz- und Weinküfer
Nr. 21: HochschuJiehrer Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Erfaßt werden die Umsi.i tzc aus freiberuflicher führen:
Nebentätigkeit zur unsclbstöndig ausgeübten wis- 1. Herstellung von Böttcherwaren, darunter Faß-
senschaftlichen Tütigkeit. holz, Fässer, Bottiche, Kübel; außerdem Repara-
Der Durchschniltsiüz betrdrJt 2,4 v. H. des Umsatzes. turarbeiten.
2. Herstellung von Trauben- und Obstwein, Verar-
Das gilt nur, wenn der Urnsatz im vorangegangenen
beitung von Trauben- und Obstwein zu Perl- und
Kalenderjc1hr 50 000 De:ulscbc Mark nicht überstie-
Schaumwein, Dessert-, Wermut-, Kräuter-, Likör-
gen hat.
und Medizinalwein, Honig- und Malzwein, aber
nicht zu Weinbrand und ähnlichen Spirituosen.
Nr. 22: Rechtsanwälte und Notare
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehört die Rechtsanwaltspraxis mit und ohne
Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patent-
anwaltspraxis. Nr. 28: Straßenbau
Der Durchschni ttsatz bctr~igt 1,2 v. H. des Umsatzes. Zum Straßenbaugewerbe gehören Betriebe, die Stra-
ßen- und Wegebauten ausführen, darunter Vorberei-
Nr. 23: Betonstein- und Terrazzohersteller tung des Planums, Herstellung des Unterbaues,
Steinsetzerei, Pflasterei, Bau bituminöser Befesti-
Hierzu gehören die Hersteller von Betonstein- gungen, Zementstraßenbau, sonstige Bauweisen im
erzeugnissen für Bau- und andere Zwecke. Es fallen Straßenbau einschließlich der Reparatur- und Unter-
folgende Betonsteinerzeugnisse darunter: Steine, haltungsarbeiten.
Platten, Fertigteile, Rohre, Masten, Spülsteine, Bade-
wannen, Bottiche, Betonkesselöfen, Denkmäler und Der Durchschnittsatz beträgt 1,8 v. H. des Umsatzes.
Plastiken. Nicht darunter fallen Baustoffe aus Bims,
Ziegelsplitt, Schlacken und Asphaltbetonplatten. Nr. 29: Schornstein-, Feuerungs- und Industrie-
Der Durchschnittsatz beträrJt 1,5 v. H. des Umsatzes. ofenbau
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Nr. 24: Zentralheizungsbauer führen:
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus- Bau von Schornsteinen, Industrieöfen, Säure- und
führen: Feuerungsmauerwerk, Kesseleinmauerung, Back-
ofenmauerei, Winderhitzer-, Hochofen- und Cowper-
Montage, Umbau und Reparatur von lüftungs-,
ausmauerung, Dampfüberhitzer- und Rauchkanal-
wärme- und gesunclheitstec:hnisc:hen Anlagen.
einbau einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
Der Durchschnittsatz betrügt 0,8 v. H. des Umsatzes. tungsarbeiten.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Nr. 25: Fahrzeuglackierer
Zu diesem Gewerbezweig gehören Betriebe, die Nr. 30: Dämmung und Abdichtung (Isolierbau)
Straßenfahrzeuge lackieren.
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus-
Der Durc:hschnittsatz betrügt 1,7 v. H. des Umsatzes.
führen:
Abdämmung von Bauten gegen Kälte, Wärme,
Nr. 26: Zahntechniker Schall und Erschütterungen, Isolieren von Kesseln
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus- und Rohren sowie Abdichtung von Bauten gegen
führen: Feuchtigkeit, einschließlich der Reparatur- und
Herstellung von festsitzendem und herausnehmba- Unterhaltungsarbeiten, aber nicht Warmluftaus-
rem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, trocknung.
Stahl, Chrom-Kobalt-Legierungen, zahnkeramischen Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr.31:Brunnenbau Nr. 38_: Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln
Hierzu gehören Betriebe, die folgende Arbeiten aus- Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
führen: dem Sortiment:
Bau von Brunnen und anderen Einrichtungen zur Sport- und Campingartikel sowie -geräte, Faltboote,
Wassergewinnung sowie nichtbergbauliche Tief- Zelte, Sportbekleidung, aber nicht Waffen, Muni-
bohrung einschließlich der Reparatur- und Unterhal- tion, Jagdartikel und Anglerbedarf.
tungsarbeiten. Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,5 v. H. des Umsatzes.
Nr. 39: Einzelhandel mit Schuhen und Schuhwaren
Nr. 32: Großhandel mit lebendem Vieh, Fleisch und Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Fleischwaren dem Sortiment:
Hierzu gehört der Großhandel mit Vieh, insbeson- Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen, Schuhwa-
dere mit Rindern, Schweinen, Pferden, Kleinvieh, ren.
jedoch nicht Geflügel, sowie mit Fleisch, Fleischwa- Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
ren, Wurst und Wurstwaren.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes. Nr. 40: Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und Kunst-
stoffwaren
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Nr. 33: Einzelhandel mit Nahrungs- und Genußmit- dem Sortiment:
teln, ohne Reformwaren
Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren verschiedener
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Nah- Art, ohne ausgeprägten Schwerpunkt, sowie Werk-
rungs- und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne zeuge, Schrauben und Schraubenzubehör,
daß bestimmte Warenarten klar überwiegen. Beschläge, Kleineisenwaren, Drahtwaren, Draht-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes. kurzwaren, Schlösser, Schlüssel.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Nr. 34: Einzelhandel mit Reformwaren
Nr. 41: Einzelhandel mit elektrotechnischen Erzeug-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- nissen
dem Sortiment:
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diä- dem Sortiment:
tetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, phar-
mazeutische Extrakte und Spezialitäten. Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-
technisches Material, Glühbirnen, elektrische Haus-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes. halts- und Verbrauchergeräte, aber nicht Leuchten,
Ofen, Herde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Ge-
schirrspülmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-,
Nr. 35: Einzelhandel mit Fischen und Fischerzeug- Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, Diktierge-
nissen räte.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
dem Sortiment:
Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln, ähn- Nr. 42: Einzelhandel mit Rundfunk-, Fernseh- und
liche Waren. Phonogeräten sowie mit Schallplatten
Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Umsatzes. Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und
Nr. 36: Einzelhandel mit Wild und Geflügel -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schall-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- platten, Tonbänder.
dem Sortiment: Der Durchschnittsatz beträgt 0,5 v. H. des Umsatzes.
Wild, Geflügel, Wildgeflügel.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. tJ. des Umsatzes. Nr. 43: Einzelhandel mit Foto- und Kinoapparaten
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Nr. 37: Einzelhandel mit Tabakwaren
Foto- und Kinoapparate sowie -bedarf, darunter
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Tabak- Filme, fotochemische Materialien, Projektionsgeräte
waren vertreiben. und -zubehör, Fotolaborgeräte.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,8 v. H. des Umsatzes.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 485
Nr. 44: Einzelhandel mit Uhren, Edelmetall- und Nr. 49: Einzelhandel mit orthopädischen und medi-
Schmuckwuren zinischen Artikeln
I fierzu gchörc!n Betriebe rni l überwiegend folgen- Hierzu gehörnn Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment: dem Sortiment:
Uhren, lJlucni.lrmbünd<'r und -ketten, Edelmetall- Orthopädische und medizinische Artikel, darunter
bestecke und -tafelgeri:ite, Gold- und Silberwaren, ärztliche und medizinische Geräte, Einrichtungen
Schmuckwmen, Schmucksteine, Juwelen, Korallen, und Instrumente, auch chirurgische, elektromedizi-
Perlen, Modeschn1nck, Orden, Sportpreise aus nische, optische, Krankenfahrstühle, Krankenhaus-
Metall. einrichtungsgegenstände, Laborgeräte, orthopä-
Der Durchsc:hnill.sc1lz lwlrügt 0,6 v. H. des Umsatzes. dische Erzeugnisse, Sanitätsmöbel, aber nicht phar-
mazeutische Erzeugnisse.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes.
Nr. 45: Einzelhandel mit Leder- und Täschnerwaren,
Galanteriewaren und Geschenkartikeln
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- Nr. 50: Einzelhandel mit Brennstoffen
dem Sortiment: Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Leder- und Tüschnerwaren, ähnliche Waren aus dem Sortiment:
anderen Stoffen, zum Beispiel aus Lederaustausch- Brennstoffe, darunter Kohle, Heizöl, Torf, Brennholz.
stoffen und Segeltuch, Galanteriewaren, Geschenk-
artikel und Andenken aus verschiedenen Werkstof- Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
fen.
Der Durchschnittsal.z lietr~igt 0,5 v. I-1. des Umsatzes.
Nr. 51: Einzelhandel mit Fahrrädern und Mopeds
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Nr. 46: Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, dem Sortiment:
Schul- und Büroartikeln Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds, elek-
1-Iierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- trische Ausrüstungen für Fahrräder, Fahrradanhän-
dem Sortiment: ger, Bereifungen für Fahrräder.
Schreib- und Papierwaren für Haushalt, Schule und Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Büro, Schul- und Büroartikel, darunter Lehr- und
Lernmittel, Schreibqeri:ite, Malbedarf, Zeichenmate-
rial, Hartpapierwaren, Kartonagen, Bürohilfsmittel, Nr. 52: Einzelhandel mit Büromaschinen, Büromö-
aber nicht Schreilmwschinen, Büromaschinen, tech- beln und Organisationsmitteln
nische Hartpapierwaren, Büromöbel.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
Der Durchschnittsatz betr~igt 0,5 v. H. des Umsatzes. dem Sortiment:
Büromaschinen, deren Teile und Zubehör, darunter
Nr. 47: Einzelhandel mit Büchern, Zeitschriften und Schreibmaschinen, Addier- und Rechenmaschinen,
Buchungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen,
Zeitungen
Fotokopiergeräte, Diktiergeräte, sonstige Büroma-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- schinen, Büromöbel, Organisalionsmittel für Büro-
dem Sortiment: zwecke.
Bücher, wissenschaftliche und Fachzeitschriften, Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Umsatzes.
darunter Bilderbücher, Atlanten, Kunstalben; Unter-
haltungszeitschriften, Zeitungen, darunter illu-
strierte Zeitschriften, Journale, Modezeitschriften,
Nr. 53: Einzelhandel mit Landmaschinen und land--
Romanhefte.
wirtschaftlichen Geräten
Der Durchschnittsatz betri:i.gt 0,4 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Nr. 48: Drogerien Landmaschinen, landwirtschaftliche Geräte, deren
Teile und Zubehör, darunter Acker- und Einachs-
Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen- schlepper, Maschinen und Geräte für die Bodenbe-
dem Sortiment: arbeitung, Saat- und Pflanzenpflege, Düngung, Ern-
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und tebergung, Ernteaufbereitung und Hofwirtschaft;
Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmit- landwirtschaftliche Förder- und Trocknungsanlagen
tel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diäte- sowie -maschinen, Ackerwagen und landwirtschaft-
tische Nährmittel, Säuglings- und Krankenpflegebe- liche Bedarfsartikel, zum Beispiel Melkeimer, Milch-
darf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, transportkannen, Hacken, Sensen, Spaten, aber nicht
Fotogeräte und Fotozubehör. Molkereimaschinen.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 0,4 v. H. des Umsatzes.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. 54: Einzelhandel mit lebenden Tieren sowie zoo- Nr. 61: Steinbildhauerei und Steinmetzerei
logischem Bedarf Hierzu gehört die Herstellung von Steinbildhauer-
I-Iierzu gehören Bdricbc mit überwiegend folgen- und Steinmetzerzeugnissen, darunter Grabsteine,
dem Sortiment: Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repa-
raturarbeiten.
I-Jaus- und Nul.zlfore, darunter l lunde, Katzen, Pelz-
tiere, Ziervögel, Tiere für Aqllarien und Terrarien, Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
zooloqischcr Bccldrf, Bedarf für Hunde- und Katzen-
haltung und dergleichen.
Der Durchschnittsc1tz betrügt 0,9 v. H. des Umsatzes. Nr. 62: Schlosserei und Schweißerei
Hierzu gehören Betriebe, die Schlosser- und
Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbei-
Nr. 55: Einzelhandel mit Lacken, Farben und son- ten ausführen.
stigem Anstrichbedarf sowie mit Tapeten,
Linoleum und ähnlichen Waren Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Umsatzes.
lfo!rzu gehören Betriebe mit übl:rw.iegend folgen-
dem Sortiment:
Nr. 63: Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede
Lacke, Farben, sonstiger Anstrichbedarf, darunter Hierzu gehören Betriebe, die Beschlag- und Kunst-
Malerwerkzeuge, Tapeten, Linolellrn, sonstiger Fuß-
schmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbei-
bodenbelag, aber nicht Teppiclw. ten ausführen.
Der Durchschnittsalz betrügt O,G v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,1 v. H. des Umsatzes.
Nr. 56: Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen
Nr. 64: Reparatur von Kraftfahrzeugen
Hierzu gehört sowohl die Güterbeförderung, soweit
nicht Möbeltransport, lrn Nahverkehr oder Fernver- Hierzu gehören Betriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge-
kehr als auch die Güterbeförderung, soweit nicht nommen Ackerschlepper, reparieren.
Möbeltransport, im Nah- und Fernverkehr, ohne daß Der Durchschnittsa.tz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes.
eine der beiden Verkehrsentfernungen klar über-
wiegt.
Der Durchschnittsatz betrügt 5,3 v. H. des Umsatzes. Nr. 65: Elektro- und Fernmeldemechaniker, Radio-
und Fernsehtechniker
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht überstie- Hierzu gehören Betriebe, die Erzeugnisse der Elek-
gen hat. trotechnik montieren und reparieren.
Der Durchschnittsatz beträgt 1, 1 v. H. des Umsatzes.
Nr. 57: Wäschereien
Hierzu gehören Wlischercien, darunter Mietwasch- Nr. 66: Buchbinderei
küchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.
Hierzu gehören Betriebe, die Buchbinderarbeiten
Der Durchschnitlsülz betrügt 1,8 v. H. des Umsatzes. aller Art ausführen.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Nr. 58: Schornsteinfeger
Der Durchschnittsatz betriigt 1,3 v. H. des Umsatzes. Nr. 67: Schuhmacherei
Hierzu gehören Betriebe, die Maßschuhe, darunter
orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe
Nr. 59: Personenbeförderung mit Personenkraftwa- reparieren.
gen
Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehört die Beförderung von Personen mit
Taxis oder Mietwagen.
Der Durchschnittsatz beträgt 4,8 v. H. des Umsatzes. Nr. 68: Wirkerei und Strickerei
Hierzu gehören Betriebe, die Wirk- und Strickwaren
herstellen, darunter Stoffe, Bekleidung, Wäsche,
Nr. 60: Gebäude- und Fensterreinigung Strumpfwaren, Handschuhe, gewirkte und gestrickte
Hierzu gehört die Reinigung von Gebäuden, Räumen Hilfsschuhe sowie sonstiges Bekleidungszubehör.
und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fen- Nicht dazu gehört die Herstellung· von Wirk- und
sterputzen und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehört Strickwaren aus fremdbezogenen Stoffen, von Gar-
die Hausfassadenreinigung. dinenstoff und Stumpfstrümpfen.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,7 v. H. des Umsatzes.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 487
Nr. 69: Schneiderei Nr. 74: Elektroinstallation
1 l ierzu ~iehi>n)n Bdricbe, d i<! lol~;cnde Arbeiten aus- Hierzu gehören Betriebe, die die Installation von
führen: elektrischen Leitungen sowie damit verbundener
Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbe-
tungsarbeiten ausführen.
kleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen-
und KinderolwrlH!kleidun~J, aber nicht Maßkon- Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
fektion.
2. Reparatur- und 1Iilfsarbeiten an Erzeugnissen des Nr. 75: Ofen- und Herdsetzerei
Bekleidungsgewerbes, darunter Ausbessern, Auf-
Hierzu gehören Betriebe, die keramische Kohlen-
riffeln, Bügeln von Neubekleidung, Büstenbezie-
und Olofen und -herde. aufsetzen und anschließen
hen, Faclenziehen, Carnieren, Kunst- und sonsti-
sowie Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten aus-
ges Stopfen, Muster- und Modellzeichnen, Plis-
führen.
seebrennen und -pressen, Schlitzen, Adjustieren,
Laufmaschenaufnchmen, Strumpfansohlen u. ä. Der Durchschnittsatz beträgt 0,9 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnitlsatz betrügt 0,8 v. II. des Umsatzes.
Nr. 76: Einzelhandel mit feinkeramischen Erzeugnis-
sen und Glaswaren für den Haushalt
Nr. 70: Putzmacherei Hierzu gehören Betriebe mit überwiegend folgen-
dem Sortiment:
Hierzu gehört die Herstellung und Umarbeitung von
Feinkeramische Erzeugnisse und Glaswaren für den
Hüten aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen
Haushalt, darunter Porzellan und Steingutgeschirr;
und Kinder. Nicht dazu gehört die Herstellung und
Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz. Gläser und Ziergegenstände.
Der Durchschnittsatz beträgt 0,7 v. H. des Umsatzes.
Der Durchschnitlsatz betr~1gt 0,7 v. H. des Umsatzes.
Nr. 77: Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken
Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend Sammler-
Nr. 71: Konditorei, auch mit Cafe
briefmarken und Briefmarkensammlerbedarf vertrei-
Hierzu gehören Betriebe, die Feingebäck, darunter ben.
Kuchen, Torten und Tortenböden, aber nicht Dauer-
Der Durchschnittsatz beträgt 0,6 v. H. des Umsatzes.
backwaren herstellen, wenn die Erzeugnisse über-
wiegend an Endverbraucher abgesetzt werden.
Nr. 78: Fremdenheime und Pensionen
Der Durchschn ittsatz lwtrdgt 1,3 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehören Unterkunftsstätten, in denen jeder-
mann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.
Nr. 72: Fleischerei Der Durchschnittsatz beträgt 2,4 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehört:
Nr. 79: Gast- und Speisewirtschaften
1. Die Herrichtung von Fleisch aus eigener oder
fremder Schlachtung zum Verbrauch, darunter Hierzu gehören Gast- und Speisewirtschaften mit
Geflügelfleisch und Wild, aber nicht Pferde- und ohne Ausschank alkoholischer Getränke sowie
fleisch. Bahnhofswirtschaften.
2. Die Verarbeitung von Fleisch, auch Geflügel- Der Durchschnittsatz beträgt 1,3 v. H. des Umsatzes.
fleisch, zu Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch-,
Wurst- und Mischkonserven und Fleischsalat. Nr. 80: Eisdielen
3. Die Herstellung von Feinkost auf Fleischbasis, Hierzu gehören Betriebe, die überwiegend erworbe-
von Fleischpasteten und anderen Fleischspeziali- nes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr
täten, aber nicht von Erzeugnissen aus Pferde- auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben.
fleisch. Der Durchschnittsatz beträgt 1,8 v. H. des Umsatzes.
Die Erzeugnisse müssen überwiegend an Endver-
braucher abgesetzt werden. Nr. 81: Friseure
Der Durchschnittsatz betrügt 0,9 v. H. des Umsatzes. Hierzu gehören Damenfriseure, Herrenfriseure
sowie Damen- und Herrenfriseure.
Der Durchschnittsatz beträgt 1,2 v. H. des Umsatzes.
Nr. 73: Dachdeckerei
Hierzu gehören Betriebe, die Dachbedeckungen aus Nr. 82: Patentanwälte
verschiedenen Materialien einschließlich der Repa- Hierzu gehört die Patentanwaltspraxis, aber nicht
ratur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. die Lizenz- und Patentverwertung.
Der Durchschn ittsatz betri:igt 1, 1 v. H. des Umsatzes. Der Durchschnittsatz beträgt 1,4 v. H. des Umsatzes.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Nr. 83: Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Nr. 86: Freiberufüch tätige Bildhauer
Wirtschaftsprüfung
Der Durchschnittsatz beträgt 5,8 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehiiwn Wi rtsclw ftsJJrLifer, vereidige Buch-
Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
prüfer, Steucrlwrnter und Sleuerbevollmächtigte.
Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für
gen hat.
Vcrmögensvc)r wal tun~J.
Der Du rchsclin iUsi.1 tz hdriiDL 1,·1 v. H. des Umsatzes. Nr. 87: Freiberuflich tätige I{unstmaler und Gra-
fiker (nicht Gebrauchsgrafiker)
Nr. 84: Architekten Der Durchschnittsatz beträgt 4,3 v. H. des Umsatzes.
Hierzu gehör<'n /\ rch itd. tt1 r-, Bauingenieur- und Das gilt nur, wenn der Umsatz im vorangegangenen
Vermessungsbüros, da runter lfouhüros, statische Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark nicht überstie-
Büros und fümsc1chverstiindiqc', aber nicht Film- und gen hat."
Bühnen c1rch i tektcn.
Artikel 3
Dc:r Du rchschn iUsd tz bei.rügt 1,!) v. H des Urnsatzes.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 32 des Umsatz-
Nr. 85: Fotografen steuergesetzes auch im Land Berlin.
Hierzu geliört das fotogrcdische Cewerbe, darunter
Luftbildfotografie, nicht aber die Werbefotografie
sowie die Licht- und Fotopauserei. Artikel 4
Der Durchschnittsalz betrügt l ,7 v. H. des Umsatzes. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Bonn, den 9. April 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 489
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Kleve, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Ab-
satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
vom l 9. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Siche-
rung des Straßenverkehrs vom 26. November
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), geändert durch
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503) und Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 469),
und § 2 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsge-
setzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 1979 1 BvR 111/75 - , ergangen
mif Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende
En tschE~idungsf ormel veröffentlicht:
§ l Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über den Be-
trieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl.I S. 939) in der
Fc1ssung der Zweiten Verordnung zur Anderung
der Apothekenbetriebsordnung vom 19. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2060) ist wegen Ver-
stoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes nichtig, soweit er auch für solche
Apothekerassistenten, die ihre pharmazeutische
Vorprüfung vor dem 1. Januar 1950 bestanden
haben, die Befugnis zur Vertretung eines Apothe-
kenleiters ausnahmslos auf drei Tage in einem
Vierteljahr beschränkt.
Die vorstehende Entscbeidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 489
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Kleve, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Ab-
satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
vom l 9. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Siche-
rung des Straßenverkehrs vom 26. November
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), geändert durch
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503) und Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 469),
und § 2 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsge-
setzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 1979 1 BvR 111/75 - , ergangen
mif Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende
En tschE~idungsf ormel veröffentlicht:
§ l Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über den Be-
trieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl.I S. 939) in der
Fc1ssung der Zweiten Verordnung zur Anderung
der Apothekenbetriebsordnung vom 19. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2060) ist wegen Ver-
stoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes nichtig, soweit er auch für solche
Apothekerassistenten, die ihre pharmazeutische
Vorprüfung vor dem 1. Januar 1950 bestanden
haben, die Befugnis zur Vertretung eines Apothe-
kenleiters ausnahmslos auf drei Tage in einem
Vierteljahr beschränkt.
Die vorstehende Entscbeidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. April 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 18. April 1979
Tag Inhalt Seite
21. 3. 79 lkkanntmiJdnmg über den Celtungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ........ . 341
27. 3. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel und des Protokolls über
die Jinanziclle Zusammenarbeit ..................................................... . 343
28. 3. 79 Bckannlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
uc1tionale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 344
28. 3. 79 Bekannl.rnadrnng über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt .......................................... . 344
28. 3. 79 Bekannl.madrnng über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................... . 345
29. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 345
29. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ........................................ . 346
29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerrat der Westafrikanischen Währungsunion über Finanzielle Zu-
sanuncnarbeit ..................................................................... . 346
30. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale
Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ........................................ . 348
3. 4. 79 Be kann lrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 348
3. 4. 79 Bekannl.müchung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ............................. . 349
5. 4. 79 Bekanntmachung von Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens und seiner
Ausführungsordnung ............................................................... . 349
Preis dieser Ausnabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnu'ng 2,20 DM.
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Nr.18, ausgegeben am 25. April 1979
19. 4. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. Mai 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 353
19. 4. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Kuwait iiber den Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
11. 4. 79 Verordnunq zu dem Abkommen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den
Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeits-
untällen und Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
neu: B2!i-2-29
19. 4. 79 Verordnunq zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/79 - Zollkontingent für
Walzclrcthl 1. Halbjahr 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
(j] :J-2-1
30. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesor1<lere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung 373
4. 4. 79 Bekctnntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Re~Jeln zur Verhütun9 von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
4. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltunqsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 196G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
6. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
9. 4. 79 Bekann tmadnmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderunu von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltunqsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
inlernaliomile Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
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Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979 491
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezc:ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 4. 79 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 5/79) Vorläufiger Antidumping-
zoll für Waren mit Ursprung in Spanien - (EGKS) 72 12. 4. 79 13.4. 79
613-2-1
19. 3. 79 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 74 19. 4. 79 17. 5. 79
%-1-1-2-B
20. 3. 79 Zweite Verordnung zur Anderung der Vierund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festle9ung von Flugverfahren
für An- uncl Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Plll\Jhafen Frankfurt [Main]) 74 19.4. 79 17. 5. 79
!JG-1-2-64
26. 3. 79 Dreizehnte Verordnung zur Anclerung der Zwölf-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und AbflürJe nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Fluglwfen München) 74 19.4. 79 17.5, 79
!JG-1-2-12
28. 3. 79 S1?chzdrnte Verordnung zur Anderung der Vier-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Pestlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Nürnberg) 74 19.4. 79 17. 5. 79
%-1-2-14
28. 3. 79 Achte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnun~J (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Fluqhafen Stuttgart) 74 19.4. 79 17.5. 79
96-1-2-'.l'.l
30. 3. 79 Zweite Verordnung zur i'i.nderung der Achtund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nad1 Instrumenlenflugregeln im unteren
kontrollierten Luftraum) 74 19.4. 79 17.5. 79
9G-1-2-GH
30. 3. 79 Zweite Verordnunq zur Anderung der Neunund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnunq (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenfühnm~Jen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen
Kontrollbezirken und Flugberntungsbezirken) 74 19.4. 79 17. 5. 79
%-1-2-GfJ
12. 4. 79 Verordnunu zur Anclerunu des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 9/79 Vorläufiger Antidumping-
zoll für Wcuen mit Ursprung in Griechenland -
EGKS) 75 20.4. 79 21. 4. 79
bl:Vi-1
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundüsminisl.cr der Justiz - Verlag: Bun-
des,mzciqer Verlaqsqes.rn.b.II. Druck: Bundesdrnckerei Bonn.
Jrn Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqcn und dmnil im Z11s,1mrnenhanq stehende Bekannt-
111,1ch1rnqcn veröffentlicht. Im Bundesqcsetzhlatt Teil II werden
vülker rechtliche Vereinbaru11<1cn, Vertiüge mit der DDR und
die dazu uehö1cnden Rcc:lllsvorschrilten und Bekanntmachunnen
sowie Zolltarifvero1dnun9(J!l veröffentlicht.
ßewgshedingungen: Lrnkndür Bezug nur im Verlagsabonne-
nwnt. Ahbestellun!Jen müssen his spätestens :io. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorlicqen. Postanschrift für Abonne-
nwntsbcstellun9en sowie Bestcllunqen bereits erschienener
Ausr1ahen: Bundesriesutzhlatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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sm1dkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem J. Juli 1978 ausqe!Jeben worden sind. Lieferung gegen
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wandte Steuersatz betrügt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 3. 79 Verordnunq (EWG} Nr. 564/79 der Kommission zur Festset-
zunq dPr Hderenzpreise für Tomaten für April 1979 27.3. 79 L 75/5
Andere Vorschriften
5. 3. 79 Verordnunq (EWC) Nr. 560179 des Rates über die Anwendung
des Besclilusses Nr. 1/78 des Cemischten Ausschusses EWC-
lsrcJel zur Änderung d(~S Protokolls über die Bestimmung des
Beqriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
qen zu den Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
sclwrtsw)mcinschaft und dem Staat Israel 31. 3. 79 L 80/1
5. 3. 79 Verorclmmq (EWG) Nr. 561/79 des Rates über die Anwendung
des Beschlusses Nr. 3/78 des Kooperationsrates EWG-Tune-
sien zur Anclerung des Protokolls über die Bestimmung des
Beqriffs „Waren mil Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren"
und über die Mc!thoclen der Zusammenarbeit der Verwaltun-
(Wn des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
WirtsclrnllsqerneinschaJt und der Tunesischen Republik 31. 3. 79 L 80/44
26. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 572/79 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (IJWC) Nr. 2133/78 zur Einführung eines endgül-
tiqen Antidumpinqzolls für Kraftpapier und Kraftpappe in
Form von Kraftliner rnit Ursprunq in den Vereinigten Staaten
von Amerika 29.3. 79 L 77/1
26. 3. 97 Vc!rordrnJrHf (EWC) Nr. 573/79 des Rates zur zeitweiligen
/\ussetzunq des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
1.drifs für Epox yüthylbenzol (St.yroloxid) der Tarifstelle
ex 29.09 29. 3. 79 L 77/2
2G. 3. 79 Vc!rordmrnq (EWC) Nr. 574/79 des Rates zur zeitweiligen
J\ussctz11nq des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
turifs für bestimmte Qualitäten Ma9ncsiumoxid der Tarif-
stnll<) ex 25.19 A 29. 3. 79 L 77/3
26. 3. 79 V<!ror<lnunq (EWC) Nr. 575/79 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilmHf und Verwaltunq eines Cemeinschaftszollkontingents
fiir Karoll<!n und Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II
des Cc'nwinsarncn Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 29. 3. 79 L 77/4