457
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1979 Nr. 20
Ta1J Inhalt Seite
10. 4. 79 Vc!ronlnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern . . . . . . . . . . . . . 457
neu: 7847-11-8-4
10. 4. 79 Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen
des Straßenpersonenverkehrs (PBefEignungsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
neu: 9240-1-6
10. 4. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgelt-
lichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
9290-7
10. 4. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
7820-3, 7820-4
28. 3. 79 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
neu: 2030-11-47-10; 2030-11-33
30. 3. 79 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung 470
neu: 2030-12-/4!)
2. 4. 79 Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen, die Regelung von Zu-
ständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhültnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
!l(~\I: 20:l0-H-4fi; 2030-14-30, 2030-14-36, 2030-2-8-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc\suc,sctzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern
Vom 10. April 1979
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch- Vermehrungsverträgen ist das Bundesamt für Er-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom nährung und Forstwirtschaft.
31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der durch § 23
Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 1976 § 2
(BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
net: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
§ 1 organisationen auch im Land Berlin.
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten
§ 3
des Rates und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Markt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
organisation Saatgut über die Registrierung von kündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über den Nachweis der fachlichen Eignung
zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs
(PBeiEignungsV)
Vom 10. April 1979
Auf Grund des durch das Vierte Gesetz zur Ände- §3
rung des Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juni (1) Die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförde-
1978 (BGBL I S. 665) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 6 rungsgesetzes vorgesehene Prüfung wird vor einem
des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun- Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskam-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, mer abgeleg,t. Für mehrere Kammerbezirke kann ein
veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vor-
sitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied
§ 1 soll mindestens ein Vertreter bestellt werden,
(1) Angemessen .im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die
des Personenbeförderungsgesetzes ist für den Stra- Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Ver-
ßenpersonenverkE~hr, ausgenommen den Verkehr treter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
mit Taxen oder Mietwagen, eine mindestens drei- sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der
jährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in solchen Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei
Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. Die einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt
Tätigkeit muß die zur Führung eines solchen Unter- sein. Hat der Prüfling eine Genehmigung für· den
nehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderli- Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Ver-
chen Kenntnisse auf den in der Anlage 1 genannten kehr mit Taxen oder Mietwagen, beantragt oder ist
Sachgebieten vermittelt haben. der Prüifling zur Führung eines solchen Geschäfts
(2) Angemessen im Sinne von § 13 Abs. 1. Nr. 3 bestellt, muß ein Beisitzer aus einem solchen Unter-
des Personenbeförderungsgese1tzes ist für den Ver- nehmen des Straßenpersonenverkehrs sein; hat der
kehr mit Taxen oder Mietwagen eine mindestens Prüfling eine Genehmigung für den Verkehr mit
dreijährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in Unter- Taxen oder Mietwagen beantragt oder ist der Prüf-
ling zur Führung eines solchen Geschäfts bestellt,
nehmen des Straßenpersonenverkehrs. D.ie Tätigkeit
muß die zur Führung eines Unternehmens des muß ein Beisitzer aus einem solchen Unternehmen
sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter werden auf Vor-
Taxen- und Mietwagenverkehrs erforderlichen
schlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes
Kenntnisse auf den in der Anlage 2 genannten Sach-
gebieten vermittelt haben. bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und
deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-
(3) Zwischen dem Ende der in den Absätzen 1 nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen. Die
und 2 genannten Tätigkeit und der Antragstellung Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Ver-
dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. treter sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Genehmigungsbehörde, deren Bereich ganz
§2 oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
schusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen
Die angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1 ist entsenden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung
der Genehmigungsbehörde durch schriiftliche Zeug- nicht mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt
nisse der Unternehmen, in de-ne-n sie- ge-le-iste-t der zuständigen Genehmigungsbehörde die Prü-
wurde, nachzuweisen; war der Antragsteller oder fungstermine rechtzeiitig mit.
die zur Führung der Geschäfte bestellte Person
(5) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß minde-
selbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer
stens einmal im Vier,teljahr tätig werden. Zuständig
geeigneter Form zu erbringen. Die Genehmigungs-
ist der Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüf-
behörde prüft den Nachweis im Benehmen mit der ling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die Verweisung
Industrie- und Handelskammer und stellt hierüber des Prüflings an den für eine andere Industrie- und
auf Antrag eine Bescheinigung aus. In der Beschei- Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist
nigung ist anzugeben, ob sich die fachliche Eignung zulässig, wenn innerhalb eines Vierteljahres weni-
auch auf die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt • ger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen öder
B genannten Sachgebiete erstreckt. dem Prüfling wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 459
§4 5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den
V er kehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung
(1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob
für den Verkehr mit Taxen beantragen,
der Prüfling die zur Führung eines Unternehmens
des Straßenpersonenverkehrs erforderliche fach- 6. Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer
liche Eignung besitzt. Hat der Prüfling eine Geneh- Abschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene
migung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenom- Berufsausbildung in den staatlich anerkannten
men den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, bean- Ausbildungsberufen „Reiseverkehrskaufmann"
tragt oder ist der Prüfling zur Führung eines solchen oder „Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-
Geschäfts bestellil, ist der . Prüfungsstoff den in kehr" besitzen,
Anlage 1 genannten Sachgebieten zu entnehmen; 7. Personen, die ein Studium an einer Hoch- oder
hat der Prüfling eine Genehmigung für den Verkehr Fach~chule erfolgreich abgeschlossen haben, das
mit Taxen oder Mietwagen beantragt oder ist der die erforderlichen Kenntnisse auf wesentlichen
Prüfling zur Führung eines solchen Geschäfts Teilen der in den Anlagen 1 und 2 genannten
bestellt, ist der Prüfungsstoff den in Anlage 2 Sachgebiete gewährleistet,
genannten Sachgebieten zu entnehmen.
8. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens
(2) Die Prüfung soll mit kurzen schrifälichen während der Dauer von drei Jahren nach den
A rbei l<m verbunden werden, die der Praxis der Prü- Vorschriften der Verordnung über den Betrieb
fungsgebiete zu entnehmen sind. von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(3) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift an- vom 21. Juni 1975 (BGBL I S. 1573), geändert
zuferligen. Uber das Ergebnis entscheidet der Prü- durch Verordnung zur Änderung der Verordnung
fungsausschuß mit Mehrheit. Dem Prüfling ist eine über den Be,trieb von Kraftfahrunternehmen im
Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu Personenverkehr vom 19. April 1977 (BGBL I
erteilen. § 2 Satz 3 gilt entsprechend. S. 598), als Vertreter des auswärtigen Unterneh-
mers oder als Betriebsleiter bestellt und bestätigt
(4) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prü-
fungsausschuß kann eine angemessene Frist bestim- waren,
men, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt 9. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens
werden darf. während der Dauer von drei Jahren nach den
§ 5 Vorschri,ften der Verordnung über den Bau und
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuwei- Betrieb der Straßenbahnen vom 31. August 1965
sen (BGBL I S. 1513), geändert durch Artikel 150 des
Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-
1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer aus- widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),
laufenden Genehmigung beantragen, als Betriebsleiter bestellt und bestätigt waren.
2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren
gleichartigen Genehmigung beantragen,
§6
3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den
Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Geneh- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Perso-
migung für eine andere Verkehrsart oder Ver- nenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
kehrsform des Straßenpersonenverkehrs beantra-
gen,
§7
4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den
Verkehr miit Taxen, die eine Genehmigung für Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
den Verkehr mit Mietwagen beantragen, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage t
Sachgebiete für Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs,
ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Aufstellung von Beförderungsplänen, insbe-
Beförderungen erforderlich ist sondere Fahrplänen, Personaleinsatzplänen
und Umlaufplänen
1. Recht
Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern
Berufsbezogc-mes Recht auf cfon Gebieten
Personenbeförderungsrecht 4. Technische Normen und technischer Betrieb, ins-
Straßenverkehrsrecht besondere
Arbeits- und Sozialrecht --- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahr-
Rechts auf den Gebieten zeuge
bürgerliches Recht und Handelsrecht Instandhaltung und Untersuchung der Fahr-
Steuerrecht zeuge
Funkverkehr
2. Kaufmünnische und finanzielle Verwaltung des
Betriebs, insbesondere
Zahlungsverkehr und Finanzierung B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für
Kostenrechnung grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich
Beförderungstarife, -entgelte und ist
-bedingungen Grenzüberschreitender Verkehr, insbesondere
Buchführung Grundzüge des internationalen Personenbe-
Versichenmgs wcsen förderungsrechts
Statistik des St:raßenpen,oncnve:rkehrs Vorschriften des Verkehrsrechts wichtiger
3. Personenverkehrsdienste, Verkehrs- und Be- Reisezielländer
triebsdurchführung, insbesondere Vorschriften des Grenzübertritts nach wich-
Organisation des Betriebs und von Verkehrs- tigen Reisezielländern
diensten Beförderungsdokumente
Anlage 2
Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche 3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung,
Beförderungen erforderlich ist insbesondere
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahr-
1. Recht
zeuge
Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten Instandhaltung und Untersuchung der Fahr-
Personenbeförderungsrecht zeuge
Straßenverkehrsrecht Bereitstellung der Fahrzeuge
Arbeits- und Sozialrecht Fernsprech- und Funkverkehr
Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen
Rechts auf den Gebieten B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für
grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich
Recht des Beförderungsvertrags
ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk der
Buchführung prüfenden Industrie- und Handelskammer
bedeutsam sind
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des
Grundzüge des berufsbezogenen Verkehrs-
Betriebs, insbesondere
rechts benachbarter Staaten
Zahlungs ver kehr Vorschriften des Grenzübertritts nach benach-
Beförderungstarife und -entgelte barten Staaten
Versicherungswesen Beförderungsdokumente
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 461
Erste Verordnung
zur Ä.ndemng der Gebührenordnung für Amtshandlungen
im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 10. April 1979
Auf Grund des § 57 b des Personenbeförderungs- 2. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- a) Abschnitt III Nr. 3 wird aufgehoben.
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes- b) In Abschnitt V Nr. 4 werden die Worte ,,§ 45
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des BOKraft" durch die Worte ,,§ 43 BOKraft"
Bundesrates verordnet: ersetzt.
c) Abschnitt V Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „6. Bestätigung des §§ 4 und 5 BOKraft
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen im Betriebsleiters oder 50-300".
entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenver- dessen Stellvertreters
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April 1970 (BGBl. I oder Bestätigung des
S. 366) wird wie folgt geändert: Vertreters des aus-
wärtigen Unter-
1. In § 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 nehmers
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
eingefügt: Artikel 2
„3. Amtshancllunncn im Zusammenhang mit dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 45 a des Personenbeförderungsgesetzes und
der Verordnung über den Ausgleich gemein- Artikel 3
wirtschaftlicher Leistungen im Straßenper-
sonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBL I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
s. 1460)." dung in Kraft
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 1O. April 1979
Auf Grund des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-
vember 1977 (BCBJ. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der Düngemittelverordnung
(1) Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2845) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Abschnitt 1 Nr. 2 wird nach der Position „Thomasphosphat" folgende Position eingefügt:
4 5
,,Glühmisch- In 20/oiger Zitronen- Phosphat bewertet Alkalicalcium-
phosphat säure lösliches als in 20/oiger Zitro- phosphat, Dicalcium-
Phosphat, alkalisch- nensäure lösliches phosphat, Calcium-
mnmoncitratlösliches P205, mindestens silicat; aus Glüh-
Phosphat 75 0/o des angegebe- phosphat und
nen Gehalts an P205 Dicalciumphosphat
alkalisch-ammon- oder Triple-Super-
ci tratlöslich; phosphat durch
Durchgang durch Mischen
Prüfsiebgewebe:
mindestens 96 0/o bei
0,63 mm lichter
Maschenweite,
mindestens 75 0/o bei
0,16 mm lichter
Maschen weite
2. Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen
Gehalte an Caü oder CaCOa gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines
Teiles CaO (~inen Tt!il MgO und anstelle eines Teiles CaCOs einen Teil MgCOs enthält.";
b) bei der Position „Kohlensaurer Kalk"
aa) werden in Spalte 1 die Worte ,, (Kohlensaurer Magnesiumkalk)" angefügt;
bb) erhält in Spalte 4 der Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) weichem Gestein:
mindestens 97 °/o bei 3,0 mm lichter Maschenweite,
mindestens 50 °/o bei 1,0 mm lichter Maschenweite";
cc) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumcarbonat" die Worte ,, , auch Magnesiumcarbonat"
eingefügt;
dd) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-
teile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 'hingewiesen werden, wenn er, bewertet als
MgCO:1, mindestens 5 °/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet werden, wenn der Ge-
halt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCOs, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem
angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts
erreicht ist und Magnesiumcarbonat als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetz-
ten typbestimrnenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben
wird;
die Art d<::s Ausgangsgesteins nach Spalte 4 ist anzugeben";
c) die Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk" wird gestrichen;
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 463
d) bei der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat"
aa) werden in Spalte 1 die Worte ,,(Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat)" angefügt;
bb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Dicalciumphosphat" die Worte ., , auch Magnesiumcar-
bonat" eingefügt und Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) weichem Gestein:
mindestens 97 °/o Siebdurchgang bei 3,0 mm lichter Maschenweite,
mindestens 50 °/o Siebdurchgang bei 1,0 mm lichter Maschenweite" i
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,, A11f einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-
teile, Ni:ihrstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er 1 bewertet als
MgC0:1, mindestens 5 °/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phoshat" bezeichnet werden,
wenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 0/o beträgt, zu-
sammr:n mit dem c:mgegebenen Gehalt an Calciumcarbonat die in Spalte 2 festgesetzte Höhe
des Ci:1C0:1-Mindcstnchalts erreicht ist· und Magnesiumcarbonat als weiterer Nährstoff zusätz-
lich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstoff-
Jös]ichkeiten ,mgegeben wird;
die Arl des Ausuan9sgesteins und der zugegebenen Phosphate nach Spalte 5 sind anzugeben";
e) die Position „Kohlens,rnrer Magnesiumkalk mit Phosphat" wird gestrichen·;
f) bei der Position „Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen"
aa) werden in Spalte 5 die Worte „durch Trocknen und Mahlen" angefügt,
bb) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-
teile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als
MgCO:i, mindestens 5 0/o beträgt";
g) bei der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig)"
aa) werden in Spalte l die Worte 11 , (Magnesium-Branntkalk), (Magnesium-Brnnntkalk, körnig)" an-
gefügt;
bb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumoxid" die Worte 11, auch Magnesiumoxid" einge-
fügt;
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Geha.lt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,
Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,
mindestens 5 0/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Branntkalk" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an
Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen
Gehalt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und
Magnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden
Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird;
der Dün9emitteltyp darf als „Branntkalk, körnig" oder „Magnesium-Branntkalk, körnig" bezeich-
net werden, wenn das Düngemittel jeweils folgenden Anforderungen entspricht:
Durchgang durch Prüfsiebgewebe zu 97 0/o bei 6,3 mm lichter Maschenweite, davon höchstens
5 0/o bei 0,4 mm lichter Maschenweite";
h) die Position „Magnesium-Branntkalk (Magnesium-Branntkalk, körnig)" wird gestrichen;
i) bei der Position „Stückkalk"
aa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Stückkalk)" angefügt;
bb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumoxid" die Worte ,, , auch Magnesiumoxid" einge-
fügt;
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,
Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,
mindestens 5 0/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Stückkalk" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an
Maunesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gehalt c1n Cci lciumoxitl die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und
Magncsj mnoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden
D<~standtPil(~n, N~jh rsl.offorrnen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird";
j) die Position „Md~Jnesium-Stückkalk" wird gestrichen;
k) bei der Posilion „Löschkalk"
aa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Löschkalk)" angefügt;
bb) werden in Spalte 5 mtch dem Wort „Calciumhydroxid" die Worte ,, , auch Magnesiumhydroxid"
eingefügt;
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,
Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,
mindestens 5 °/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Löschkalk" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an
Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 °/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen
GehaJt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und
Magnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden
Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird";
1) die Position „Magnesium-Löschkalk" wird gestrichen;
m) bei der Position „Mischkalk"
aa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Mischkalk)" angefügt;
bb) werden in Spalte 5 nach dem Wortteil ,,-oxid" die Worte ,, , auch Magnesiumcarbonat, -hydro-
xid oder -oxid" eingefügt;
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,
Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,
mindestens 5 °/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Mischkalk" bezeichnet werden, wenn der Gehalt ·an
Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen
Gehalt an Calci.umoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und
Magnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden
Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird";
n) die Position „Magnesium-Mischkalk" wird gestrichen;
o) bei den Positionen „Hüttenkalk" und „Konverterkalk mit Phosphat" erhält Spalte 6 jeweils folgende
Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nähr-
stofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens
3 0/o beträgt";
p) bei der Position „Geflügelkotkalk" erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nähr-
stofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens
5 0/o beträgt";
q) bei der Position „Kali-Branntkalk"
aa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Kali-Magnesium-Branntkalk)" angefügt;
bb) wird in Spalte 5 das ·wort „Calciumhydroxid" durch die Worte ,, -hydroxid, auch Magnesium-
oxid oder -hydroxid" ersetzt;
cc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:
,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden B~standteile,
Nährstofforrnen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,
mindestens 5 °/o beträgt;
der Düngemitteltyp darf als „Kali-Magnesium-Branntkalk" bezeichnet werden, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid, bewertet als Mgü, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angege-
benen Gehalt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Caü-Mindestgehalts erreicht
ist und Magnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestim-
menden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird";
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 465
r) die Posilion „Kali-Ma~Jnesium-Branntkalk" wird gestrichen;
s) bei cler Position „Rückstandkalk" wird in Spalte 2 die Zahl „35" durch die Zahl „30" ersetzt.
3. In Abschni lt 2 Nr. 1 wird nach der Position „NPK-Dünger-Suspension" folgende Position angefügt:
4
„NPK-Dünncr- 3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an
Suspension mit Formen der formen 2-4 dürfen Wege oder durch Chlorid darf an-
Magnesium Tabelle 1, 1-4 Gehalte nur an- Mischung gewon- gegeben werden;
Phosphat in den gegeben werden, nenes Erzeugnis; die Angabe „chlorid-
Löslichkeiten der wenn sie mindestens Suspendieren arm" darf nur ver-
Tabelle 2, Teil l, 1_ 3 1 Gewichtsprozent von Düngesalzen wendet werden,
betragen in Wasser wenn der Chlorid-
Wasserlösliches gehalt 2 0/o Cl nicht
Kaliumoxid überschreitet; das
Gesamt-Magnesium- Düngemittel darf
2 °/o MgO
oxid nur mit einem Hin-
weis auf die für die
insqesamt Beständigkeit zweck-
25 °/o mäßige Art der
(N-IP205-I-- Lagerung gewerbs-
K20 1-MgO) mäßig in den Verkehr
gebracht werden"
4. In Abschnitt 2 Nr. 3 wird nach der Position „NK-Dünger-Suspension" folgende Position angefügt:
4
„NK-Dünger- '.3 °/o N Stickstoff in den Bei den Stickstoff- Auf chemischem Der Gehalt an
Suspension mit Formen der formen 2-4 dürfen Wege oder durch Chlorid darf an-
Magnesium Tabelle 1, 1-4 Gehalte nur an- Mischung gewon- gegeben werden;
gegeben werden, nenes Erzeugnis; die Angabe „chlorid-
Wasser lösliches
wenn sie mindestens Suspendieren arm" darf nur ver-
Kaliumoxid
1 Gewichtsprozent von Düngesalzen wendet werden,
2 °/o MgO Gesamt-Magnesium- betragen in Wasser wenn der Chlorid-
oxid gehalt 2 °/o Cl nicht
ins9csamt überschreitet; das
20 °/o Düngemittel darf
(N+K20l- nur mit einem Hin-
M90) weis auf die für die
Beständigkeit zweck-
mäßige Art der
Lagerung gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden"
5. Abschnitt 2 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„ 10. in 2 °/oiger Zitronensäure lösliches P2Os, davon mindestens 75 0/o des angegebenen Gehalts an
P2Or. in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich";
b) in Teil 3 wird die Nummer 5 durch folgende Nummern 5 bis 7 ersetzt:
,,5. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Dicalciumphosphat enthal-
ten, ist die Löslichkeit 5 in Gewichtsprozenten anzugeben.
Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbezeichnung die Angabe „mit Dicalciumphosphat" hin-
zuzufügen.
6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Glühmischphosphat enthal-
ten, ist die Löslichkeit 10 in Gewichtsprozenten anzugeben.
Bei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbezeichnung die Angabe „mit Glühmischphosphat"
hinzuzufügen.
7. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbestandteil in den Nummern 2 bis 6 die Angabe
einer Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zuläs-
sigen Phosphatarten nicht verwendet werden."
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
6. Ahschni tt 3 wird w i<! fol~Jt U(!Ündert:
c.1) Der Vorbcmc'.rkung wird folgender Satz angefügt:
,,Der Cl1rom~Jchalt dt1rf 1 °/o nicht überschreiten.";
b) bei der Position „Organischer Stickstoffdünger" mit einem Mindestgehalt von 14 0/o N wird in Spalte
5 das ·wort ,, , Trocknen" angefügt;
c) nach der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wird folgende Position angefügt:
4
"Organische 9 °/o N organisch gebunde- Stickstoff bewertet Peptide und Das Düngemittel darf
Stickstoff- ner Stickstoff als Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen
dün~Jcr- Hydrolisieren Packungen gewerbs-
Lösung von tierischem mäßig in den Ver-
Eiweiß kehr gebracht wer-
den; durch Aufdruck
ist auf die Anwen-
dungszeit (zeitliche
Wiederholung, Stand
der Vegetation) und
den Mengenaufwand
je Flächeneinheit
hinzuweisen. Das
Düngemittel darf nur
mit einem Hinweis
auf die für die
Beständigkeit zweck-
mäßige Art der
Lagerung gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden"
7. Abschnitt 4 Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte 1 erhält folgende Fassung:
„Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe
ist hinzuzufügen";
b) Nummer 2 Spalte 1 erhält folgende Fassung:
„Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 2, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe
ist hinzuzufügen";
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte l der ersten Position erhält folgende Fassung:
,,Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 3 außer für Torfmischdünger und Organisch-
mineralischen Mischdünger, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe ist hinzuzufügen";
bb) Spalte 1 der zweiten Position erhält folgende Fassung:
,, Typenbezeichnung für Torfmischdünger und Organisch-mineralischen Mischdünger nach Ab-
schnitt 3, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe ist hinzuzufügen".
(2) In Anlage 2 der Düngemittelverordnung werden in Nummer 1.2 nach dem Wort „Dezimalstelle" die
Worte ,, , bei Spurennährstoffen bis zu drei Dezimalstellen," eingefügt.
(3) In Anlage 4 der Düngemittelverordnung erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„ 1. Mineralische Einnährstoffdünger Absolute Werte in Gewichtsprozenten
N MgO
1.1 Stickstoffdünger
Kalkmagnesiasalpeter 0,4 0,9
Kalksalpeter 0,4
Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Sch wefelsaures Ammoniak) 0,3
Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat 0,5
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 467
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
N MgO
Stickstoff-Magnesiumsulfat 0,8 0,9
Sti ckstoff-M agnesi a 0,8 0,9
Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter bis 32 °/o 0,8
über 32 °/o 0,6
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammonsulfatsalpeter 0,8
Kalkstickstoff 1,0
Nitrathaltigcr Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Oxamid, Crolonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnsto1ff,
Formaldehydharnstoff 0,5
Harnstoff-lsobu:tylidendiharnstoff, Harnstoff-Formaldehyd-
harnstoff 0,5
Ammoniakwasser 0,5
Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension 0,5
Ammonni trat-Harnstoff-Lösung 0,5
Ammoniakgas 0,5
Ist in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform anzugeben, so beträgt die Toleranz für den
Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichts-
prozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf ins-
gesamt nicht überschritten werden.
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
P2Q5 für den wasser- andere
löslichen P2Q5- Nährstoffe
Anteil
1.2 P h o s p h a t d ü n g e r
Superphosphat, Konzentriertes Superphosphat 0,8 0,9
Triple-Superphosphat 0,8 1,3
Glühphosphat, Dicalciumphosphat 0,8
Thomasphosphat
a) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichts-
prozcmten 0
b) bei Angabe in einer Zahl 1,0
Glühmischphosphat 0,8
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 0,8 0,9
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 0,9MgO
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 0,8 0,9
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil und Magnesium 0,8 0,9 0,9MgO
Aluminium-Calciumphosphat 0,8
Weicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat, gemahlen 0,8
Weicherdiges Rohphosphat miit Magnesium 0,8 0,9 MgO
Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen 0,8 3,0 CaCO3
Ist in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzugeben, so beträgt die Toleranz für
den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens
2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Tole-
ranz darf insgesamt nicht überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil
an wasserlöslichem PiÜ;;.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
K20 MgO
1.3 K a I i d ü n g e r
Kalirohsülz 1,5 0,9
Angcre i chertes Kali rohsalz 1,0 0,9
Kaliumchlorid bis 55 °/o 1,0
über 550/o 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 0,9
Kaliumsu]if at 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5 0,9
Rückstandkali 1,0
Cl
Für Chlorid 0,2
Absolute \Verte in Gewichtsprozenten
Ca, CaO, Mg, MgO, andere
CaCOs MgCO3 Nährstoffe
1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger
Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCOs 1,0 MgCQ3*
Kohlensaurer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCOs
Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz 3,0 CaCOs
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat 3,0 CaCO3 1,0 MgCOs* 1,0 P2O5
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat 2,0 CaCOs 1,0 MgCOs 1,0 P2Q5
Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk;
Mischkalk 3,0 CaO 1,0 MgO*
Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig;
Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;
Magnesium-Mischkalk 2,0 CaO 1,0 MgO
Hüttenkalk 2,0 CaO 1,0 MgO*
Konverterkalk mit Phosphat 3,0 CaO 1,0 MgO* 1,0 P2Q5
Geflügelkotkalk 3,0 CaO 1,0 MgO*
Kali-Branntkalk 3,0 CaO 1,0 MgO* 1,0 K2O
Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 K2O
Rückstandkalk 3,0 CaO
Calciumchlorid 1,0 Ca
Calciumchlorid-Lösung 0,5 Ca
Magnesiumsulfat, Konzentrierter Magnesiumdünger,
Magnesium-Gesteinsmehl 1,0 MgO
Magnesiumchlor1d-Lösung 0,5Mg
* Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach
Anlage 1 Spalte 6.
Artikel 2
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
§ 12 Abs. 1 Satz l der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2882) erhi.i.lt folgende Fassung:
„Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind, werden
die Analysemethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom
22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analyse-
methoden von Düngemitteln (ABI. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der
Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 39 S. 3), beschrieben sind."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 469
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kalkdünger und Magnesiumdünger nach Abschnitt 1 Nr. 4 sowie organische und organisch-minera-
lische Düngemittel nach Abschnitt 3 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung dürfen bis zum 30. Juni
1980 auch nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 10. April 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
tlber die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereidt des Bundesministers für Wirtschaft
Vom 28. März 1979
I. dem Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissen-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung schaften und Rohstoffe,
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- dem Direktor des Bundesinstituts für chemisch-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- technische Untersuchungen
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915), geändert jeweils für seinen Geschäftsbereich.
durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I
S. 921), übertrage ich widerruflich die Ausübung Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der A 13 (gehobener Dienst) bedarf meiner vorherigen
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 Zustimmung.
(gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung
II.
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter Abschnitt I genann-
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche ten Beamten vor.
Wirtschaft,
III.
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-
information, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material- über die Ernennung und Entlassung von Beamten
prüfung, der Bundeswirtschaftsverwaltung vom 13. Novem-
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes, ber 1968 (BGBl. I S. 1250) außer Kraft.
Bonn, den 28. März 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeidmung
Vom 30. März 1979
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung.
Bonn, den 30. März 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Baum
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anordnung
tlber die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereidt des Bundesministers für Wirtschaft
Vom 28. März 1979
I. dem Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissen-
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung schaften und Rohstoffe,
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- dem Direktor des Bundesinstituts für chemisch-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- technische Untersuchungen
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915), geändert jeweils für seinen Geschäftsbereich.
durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I
S. 921), übertrage ich widerruflich die Ausübung Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der A 13 (gehobener Dienst) bedarf meiner vorherigen
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 Zustimmung.
(gehobener Dienst) der Bundesbesoldungsordnung
II.
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter Abschnitt I genann-
dem Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche ten Beamten vor.
Wirtschaft,
III.
dem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-
information, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Material- über die Ernennung und Entlassung von Beamten
prüfung, der Bundeswirtschaftsverwaltung vom 13. Novem-
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes, ber 1968 (BGBl. I S. 1250) außer Kraft.
Bonn, den 28. März 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeidmung
Vom 30. März 1979
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung.
Bonn, den 30. März 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 471
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 2. April 1979
I. fallenden Personen (G 131) vom 11. Mai 1951 in
Ubertragung von Zuständigkeiten der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. I
nach dem Bundesbeamtengesetz s. 1685)
(1) Ich übertrage auf übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
1. der Wasser- und Schiff ahrtsdirektion West in
die Bundesanstalt für Gewässerkunde, Münster meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1
die Bundesanstalt für Wasserbau, und Abs. 6 BeamtVG, soweit nicht in dieser An-
d_as Deutsche Hydrographische Institut, ordnung etwas anderes bestimmt ist,
das Bundesamt für Schiffsvermessung, 2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Be-
das Oberprüfungsamt für die höheren technischen fugnis,
Verwaltungsbeamten, - in Fällen des § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG
den Deutschen Wetterdienst- Zentralamt-, zu entscheiden,
das Kraftfahrt-Bundesamt, - nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG über die An-
erkennung von Dienstunfällen, über die Frage,
die Bundesanstalt für Straßenwesen, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wor-
die Bundesanstalt für Flugsicherung den ist, sowie über die Bewilligung von Unfall-
- Zentralstelle-, fürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35
das Luftfahrt-Bundesamt, BeamtVG zu entscheiden,
das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn - nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG zur Neu-
festsetzung des Unfallausgleichs eine amts-
die Befugnisse, ärztliche Untersuchung anzuordnen,
für die Beamten des einfachen, mittleren und ge- nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zur Nach-
hobenen Dienstes prüfung des Grades der Minderung der Er-
1. nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die werbsfähigkeit eine amtsärztliche Unter-
Dbernahme oder Fortführung einer Nebentätig• suchung anzuordnen.
keit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
(2) Die Entscheidung über die Gewährung von
2. nach § 65 Abs. 3 BBG Nebentätigkeiten zu ge- Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist nach Eintritt
nehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu des Versorgungsfalles von der nach Absatz 1 Nr. 1
widerrufen, zuständigen Behörde zu treffen.
für die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen
und höheren Dienstes (3) Ich behalte mir vor:
nach § 70 Satz 2 BBG der Annahme von Belohnun- 1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Ent-
gen oder Geschenken zuzustimmen. scheidungen, die eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
(2) Ich bestimme, daß die in Absatz 1 genannten
Behörden nach § 60 BBG einem Beamten des ein- 2. Entscheidungen nach§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,
fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Füh- § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 3 BeamtVG,
rung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen. 3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
für
II. - die Beamten des Bundesverkehrsministeriums,
Ubertragung von Zuständigkeiten
- die Leiter der mir nachgeordneten Ober- und
nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Mittelbehörden,
(1) Auf Grund des - die Beamten des Hauptprüfungsamtes für die
- § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenver- Deutsche Bundesbahn,
sorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbe-
(BGBI. I S. 2485) züge für die Hinterbliebenen der unter Nummer 3
§ 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- genannten Personen, sofern der Beamte vor Ein-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes tritt in den Ruhestand verstorben ist.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
III. 3. Ich übertrage gemäß Abschnitt VI Nr. 13 der Richt-
Ubertragung von Ermächtigungen linien des Bundesministers der Finanzen vom
nach dem Bundesreisekostengesetz 10. Dezember 1964 (Ministerialblatt des Bundes-
und dem Bundesumzugskostengesetz ministers der Finanzen 1965 S. 562) die Befugnis
zur Entscheidung über Billigkeitszuwendungen
(1) Ich errnJchti~w die in Abschnitt I genannten bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind,
Behörden bis zu einem Erstattungsbetrag von dreihundert
1. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes Deutsche Mark im Einzelfall auf die in Abschnitt I
(BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom genannten Behörden.
13. November 1973 (BGDL I S. 1621) einen Zu- 4. Ich bestimme, daß die in Abschnitt I genannten
schuß zum Tagegeld in Höhe des Mehrbetrages Behörden nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des
der nachuewiesenen notwendigen Auslagen für Bundesministers des Innern über die Gewährung
Verpflegung unter Berücksichtigung dN häusli- von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im In-
chen Ersparnis zu bewilligen, land in der Neufassung vom 23. Dezember 1968
2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Uber- (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt
nachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis geändert durch Rundschreiben des Bundesmini-
zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen. sters des Innern vom 20. Februar 1975 - D III 7
- 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt
(2) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Be- S. 280), für die Entscheidung über die Gewährung
hörden nach § 8 Abs. 7 der Trennungsgeldverord- von Schulbeihilfen zuständig sind.
nung vom 22. November 1973 (BGBL I S. 1715) als
für die Gewährung des Trennungsgeldes zuständige 5. Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-
Behörden. hörden, nach Nr. 5 der Richtlinien des Bundes-
ministers des Innern für die Gewährung von Vor-
IV. schüssen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. No-
Ubertragung von Zuständigkeiten vember 1975 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 829)
nach der Bundesdisziplinarordnung über die Vorschußanträge zu entscheiden.
Ich übertrage den Leitern der in Abschnitt I ge- 6. Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-
nannten Behörden hörden, nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal-
1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung tungsvorschriften über die Bundesdienstwohnun-
(BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom gen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom
20. Juli 1DG7 (BGBJ. 1 S. 750, 984) die Disziplinar- 16. Februar 1970 (Ministerialblatt des Bundes-
befunnisse fJew~niiber den Ruhestandsbeamten ministers der Finanzen S. 135, Gemeinsames Mini-
des einfachen, m ittlen!n und gehobenen Dienstes, sterialblatt S. 99) über Anträge auf Absehen von
der Zuweisung von Dienstwohnungen, Entbinden
2. nach § 35 Abs. J Sa l.z 3 in Verbindung mit Satz l von der Bezugspflicht und Beibehaltung von
Nr. 2 BDO die BefurJnis als Einleitungsbehörde Dienstwohnungen zu entscheiden.
hinsichtlich der Bemnlc\n d('s einfachen, mittleren
und gehobenen Dienstes.
VI.
V. Regelung von Zuständigkeiten
in Widerspruchsveriahren
Ubertragung von Zuständigkeiten
in Beamtenangelegenheiten
nach anderen Vorschriften
Ich übertrage auf die in Abschnitt I genannten Be-
1. Ich übertrage den Leitern ()_er in Abschnitt I ge-
hörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126
nannten Behörden nach § 8 Abs. 1 der Verord-
Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die
nung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
Befugnis,
dungen an Beamte und Richter des Bundes in der
Fassun~J vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) die Be- über den Widerspruch eines Beamten, in besoldungs-
fugnis, Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis und beihilferechtlichen Angelegenheiten auch über
A 15 der Besoldunqsordnung A Jubiläumszuwen- den Widerspruch eines Ruhestandsbeamten, frühe-
dungen aus Anlaß des fünfundzwanzigjährigen ren Beamten oder eines Hinterbliebenen, gegen den
und des vierzigjährigen Dienstjubilüums zu ge- Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes
währen oder zu versagen. zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen
nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ableh-
2. Ich übertrage gemäß § 6 Satz 3 und § 8 Satz 2
nung des Verwaltungsaktes zuständig waren.
zweiter Halbsatz der Verordnung über Sonder-
urlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundes-
dienst vom 18. August 1965 (BGBI. I S. 902), ge- VII.
ändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1972 Vertretung bei Klagen
(BGBl. I S. 2536), den im Abschnitt I genannten aus dem Beamtenverhältnis
Behörden die Befugnis, über Anträge zur Gewäh-
rung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zwölf Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG übertrage ich die
Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 der vor- Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Be-
genannten Verordnung genannten Zwecke zu ent- hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für die
scheiden. Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 473
VIlI. (3) Es treten außer Kraft:
Vorbehaltklausel 1. Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Jn besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän-
Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers
digkeiten nach den .Abschnitten Ibis VII dieser An-
für Verkehr vom 1. September 1971 (BGBl. I
ordnung vor.
s. 1562),
2. Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von
JX. Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten
Schlußvorschriften im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienst-
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- bereich des Bundesministers für Verkehr vom
ölfontlichung in Kraft. 28. Juni 1974 (BGBI. I S. 1500),
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständig- 3. Erlaß betr. Ubertragung von Befugnissen nach der
keiten der in Abschnitt I genannten Behörden er- Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
weitert werden, bleibt es für Widersprüche und zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung vom 15. Juli 1969 (BAnz. Nr. 133 vom 24. Juli
erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung. 1969).
Bonn, den 2. April 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 11. April 1979
Tag Inhalt Seite
14. 3. 79 Belrnnn lmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Dbereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmi9ung .................................... • • .. • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · 326
15. 3. 79 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-französischen Abkommens über nebenein-
anderlieiiende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfo an der deutsch-französischen Grenze ............................... . 329
15. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisdl.ion für geist:i9es Eigentum ... : . ....................................... . 329
16. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über
sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... . 330
16. 3. 79 Bekanntmach1m9 über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Bekämpfung wider-
recMlid1er Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ....................... . 330
Hi. 3. 79 Bekannlnwchun9 über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Berat.ende Seeschiffahrts-Organisation ......................................... . 331
19. 3. 79 Bekannlnwchun9 über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ...... . 331
20. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens ......................................................... . 332
21. 3. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen 332
21. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ....................... . 333
21. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs ......................................................................... . 333
21. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ................ . 334
22. 3. 79 Bekanntmachung zu dem Internationalen Dbereinkommen vom 18. Dezember 1971 über
die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungs-
schäden ........................................................................... . 334
26. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens gegen Diskriminierung
irn Unterrichts·wesen ............................................................... . 335
26. 3. 79 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag ............................................................................ . 335
26. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ......................... . 337
26. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zur Be-
freiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden
von der Legalisation .............................................................. • • 338
26. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen .............................. . 338
27. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 339
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,SO DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
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Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979 475
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorsc:hrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
19. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 527/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten, und
zwar hinsichtlich der Liste dieser Länder und Gebiete 22.3. 79 L 71/1
19. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 528/79 des Rates über eine Abwei-
chung von einigen Vorschriften über die Bestimmung des
Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren"
in dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 22. 3. 79 L 71/2
21. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 535/79 der Kommission zur zeitweili-
gen Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.
2900/77 über die Modalitäten für den Verkauf von Rind-
f 1 e i s c h aus Beständen der Interventionsstellen zur Ermögli-
chung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrore-
nem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöp-
fung sowie von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 571/78 22.3. 79 L 71/15
21. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 542/79 der Kommisison über den
Verkauf von gefrorenem R i n d f l e i s c h , das sich im Besitz
der italienischen Interventionsstelle befindet und zum unmit-
telbaren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu
pauschal im voraus festgesetztem Preis 23. 3. 79 L 72/10
22. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 544/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1944/78 über Einzelheiten der
Destillation von Weinen aus Tafeltrauben für das Wein-
wirtschaftsjahr 1978/79 23.3. 79 L 72/15
22. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 545/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
B a c k w a r e n , S p e i s e e i s und anderen L e b e n s -
mitteln 23.3. 79 L 72/16
23. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 556/79 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 572/73 einschließlich
der Liste der Erzeugnisse auf dem Eiersektor und auf dem
Sektor Ge f 1 ü g e 1 f 1 e i s c h, die für eine Vorausfestset-
zung der Ausfuhrerstattung in Frage kommen 24.3. 79 L 73/11
23. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 557/79 der Kommission über die
Durchführungsvorschriften für die Verbrauchshilfe für O 1 i -
venö1 24.3. 79 L 73/13
Andere Vorschriften
22. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 546/79 der Kommission, mit der die
Einfuhr von bestickter Haushaltswäsche aus Singapur und
Malaysia von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhän-
gig gemacht wird 23.3. 79 L 72/18
22. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 549/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Seide, Schappe-
seide oder Bourretteseide der Tarifnummer 50.09, mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3157178 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 23. 3. 79 L 72/25
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
lleraus~Jelwr: rkr Bu1ufosminis1er der Justiz Vcilc1n: Bun-
dcsc1nzciqcr VeJl,1\Jsqes.m,h.lL Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bunclesqcs(i1.zhlult Teil I werden Gesetze, Verordnunnen,
J\no1dnunqlin und d<1rnit im ZusamrncnhanrJ s1.(!hen<lc Bekannt-
lll<l<'llu11qen vc1ülfenllicht. Im Bundesneselzblalt Teil II werden
viilkc11nchllicho Vercinbiirun!Jen, Verlriino mit dc-!r DDR und
clie di!zl! qchi.>ll!JHilin Rcchtsvorschlillen und Bck<1nnlmachum1e11
sowie Zollt,uifvc101d111mqen ve,ülfenllicht.
ßezugsbedingungen: Lirnfender Bezun nur im Verlil!JSilhonne-
rnent. Ahbcslcllunw:n müssen bis spütcstcns 30. 4. bzw. 31. 10.
jecl(•n .J<1hres beim Verlil(J vorlieqen. Poslanschiifl für Abonne-
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wandlc Steuersatz bc!Ji.iqt 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 338. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 12. April 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 12. April 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
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gegen Voreinsendung des Betrages
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