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Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 1979 Nr.2
Tag Inhalt Seite
4. 1. 79 Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 49
2032-1
4. 1. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 50
420-l-5
10. 1. 79 Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) •............... , . , . , . . . . . . . . . . . . . . . . 52
neu: 780-3-2
10. 1. 79 Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der
Schiffssicherheit (KoslOSBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
neu: 9512-12; 9512-7
20. 12. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs, 1 und 2 des Gesetzes über die
friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren) . . . . . . . . . . 68
751-l, 1!04-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündunoen im, Bundesanzeiger ........................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Die Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 4. Januar 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 1 dung in Kraft.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
Bund und Ländern vom 23. Mai 197 S (BGBI.I S. 1173), erforderliche Zustimmung erteilt.
zuletzt geändert durch Artikel I und II des Gesetzes
vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S . 869), wird wie folgt ge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
ändert: und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
1. In der Bundesbesoldungsordnung A erhalten in
der Besoldungsgruppe A 9 die Amtsbezeichnun-
gen „Kriminalhauptmeister" und „Polizeihaupt- Bonn, den 4. Januar 1979
meister" den Fußnotenhinweis „4)".
1
Der Bundespräsident
2. Als Fußnote ) wird angefügt: Scheel
4
,, ) Für Funktionen, die sich von denen der Besol-
dungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Der Bundeskanzler
Stellen für Kriminalhauptmeister und Polizeihaupt- Schmidt
meister mit einer Amtszulage ausgestattet werden.
Die Amtszulaue beträgt monatlich 225 DM."
Der Bundesminister des Innern
Artikel 2 Gerhart Baum
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Der Bundesminister der Finanzen
Berlin. Hans Matthöfer
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes
Vom 4. Januar 1979
Auf Grund des § 28 a Abs. 8 Nr. 1 des Patentge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung vom 31. Mai 1978 zu § 28 a des
Patentgesetzes (BGBI. I S. 660) wird wie folgt ge-
ändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
,, § 1
Die in § 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes vorge-
sehene Ermittlung der öffentlichen Druckschriften,
die für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer
angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind,
wird mit den Einschränkungen, die sich aus der An-
lage ergeben, dem Europäischen Patentamt über-
tragen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht
für Anträge nach § 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes,
die vor dem 1. Januar 1979 gestellt worden sind
und für die zu diesem Zeitpunkt noch keine Mit-
teilungen nach § 28 a Abs. 7 des Patentgesetzes er-
gangen sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 5
des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des
Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom
4. September 1967 (BGBI. I S. 953) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1979 in Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1979
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 51
Anlage
Technische Gebiete, bezeichnet nach der Internationalen Patentklassifikation *), auf denen die Er-
mittlung öffentlicher Druckschriften nach § 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes nicht auf das Euro-
päische Patentamt übertragen ist
Tag lieh er Lebensbedarf:
AOl N; A 23 G, P; A 46 B, D;
A 47 B, C, D, F, H, K; A 61 B, C, D, F, G, H, J, K, L, M, N;
Arbeitsverfahren:
B 01 K, L; B 02 B, C; B 04 B, C;
B 05 C; B 07 B; B 23 P;
B 27 K; B 28 B, C, D; B 32 B;
B 67 D;
Chemie und Hüttenkunde:
C02 B, C, D; C 05 B, C, D, F, G; C 06 B, C, D, F;
C 07 B, H, J; C 08 B, C, H, J, K, L; C 09 B, H, J;
C 10 B, C, F, G, H, J, K, L, M; C 13 C, H; C 25 B, D, F;
Textil und Papier:
D 01 C, F; D 04 H; D 06 N, P, Q;
D 21 B, C, D, F, G, H, J;
Bauwesen, Bergbau:
E06 C;
Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen:
F02D; F03H;
Physik:
G 03 C; G 0SG;
Elektrotechnik:
H 01 J, T; H02B; H03 F, G;
H 04 B, H, R; H0S B.
*) vgl. Bekanntmachung vom 5. August 1!174 über das Inkrafttreten von Anderungen der Anlage zur Europäischen Ubereinkunft über
die Interna lionule Piltenlklassifikation (BGBI. II S. 1161)
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Ernährungs bewirtschaftungsverordnung
(EBewiV)
Vom 10. Januar 1979
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur
11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und
Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25 der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit die-
Nr. 2 Buchstabe b, des § 11 Abs. 1 und des § 14 sen Erzeugnissen sicherzustellen,
Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgeset- 2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Ok- wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1
tober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundes- genannten Zwecken nicht erforderlich ist.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf
Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicher-
stellungsgesetzes von der Bundesregierung verord- §2
net: Verfügungsbeschränkung
Erster Abschnitt (1) Die Verfügungsbeschränkung bewirkt, daß die
Umfang und Wirkung ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse
der öffentlichen Bewirtschaftung 1. nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be-
oder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder
§ 1 zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum
öffentliche Bewirtschaftung eigenen Verbrauch entnommen werden dünfen,
soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Er- nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt
zeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes an-
werden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse ordnet;
(bewirtschafitete Erzeugnisse) öffentlich bewirt-
schaftet. 2. nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauch-
bar gemacht werden dürfen.
(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen
Bewirtschaftete Erzeugnisse, die als Lebensmittel
einer Verifügungsbeschränkung und Abgabepflicht
oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht
nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen mehr geeignet sind, dürfen nur vernichtet werden,
muß nach den Anordnungen verfahren werden, die wenn dies vorher unter Angabe von Art und Menge
die zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsver- der Erzeugnisse sowie Ort und Zeitpunkt der Ver-
ordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz nichtung dem Ernährungsamt angezeigt worden is,t.
treffen.
(2) Die Verfügungsbeschränkung tritt ein bei noch
(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabe-
nicht vom Boden getrennten pflanzlichen Erzeug-
pflicht unterliegen nicht
nissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeug-
1. bewirtschaftete Erzeugnisse in nissen mit ihrer Gewinnung, bei anderen Erzeug-
a) Haushaltungen, nissen mit ihrer Herstellung und bei eingeführten
b) Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungs-
Abs. 3 Nr. 2), bereich dieser Verordnung.
c) Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände
und Einrichtungen der Polizeien und der zi- §3
vilen Verteidigung,
Abgabepflicht
d) sonstigen Beständen, die aus öffentlichen
Haushalitsmitteln finanziert worden sind; {1) Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das
Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 etwas an-
2. bewirtschaftete Erzeugnisse, die
deres anordnet, daß die ihr unterliegenden bewirt-
a) in den Geltungsbereich dieser Verordnung schafteten Erzeugnisse an die Inhaber von Berechti-
verbracht werden und als Nachschub für die gungsnachweisen abzugeben sind; sie besteht ge-
Strnitkrä1fte bestimmt sind oder genüber Inhabern von Berechtigungsnachweisen für
b) sich auf der Durchfuhr befinden. Verbraucher nur für Hersteller und Verteiler, die
üblicherweise Endverbraucher beliefern (Endver-
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
teiler). Erzeuger bewirtschafiteter Erzeugnisse (Er-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
zeuger) und Hersteller dürifen bewirtschaftete Er-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zusümmung des
zeugnisse nicht an Inhaber von Berechtigungsnach-
Bundesrates
weis,en für Verbraucher abgeben, soweit nicht in
1. weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Land- einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssi-
wirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die cherstellungsgesetz etwas anderes vorgesehen ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 53
(2) Abweichend von Absatz 1 haben 1. anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abwei-
1. Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne
chend von § 3 Abs. 1
Berechtigungsnachweise an die üblicherweise be- a) auch ohne Berechtigungsnachweise,
lieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe b) an einen im Einzelfall bestimmten Empfänger
sowie an Erzeuger abzugeben, ausschließlich oder vorrangig,
2. Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt c) ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, stimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher
Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Be- abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt § 3
rechtigungsnachweise an ihre Milchlieferanten Abs. 2 Satz 2 entsprechend;
im bisherigen Umfang abzugeben, soweit die
2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2
Milchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor
Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurückerhalten und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anord-
haben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pul- nung treffen.
verform bezogen worden sind, können entspre- §5
chende Mengen in flüssiger Form abgegeben wer- Ermächtigung
den.
Der Bundesminisiter wird ermächtigt, mit Zustim-
In den Fällen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Er-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach
zeugnisse nur gegen Abrechnungsunterlagen oder
§ 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungs-
Empfangsbestätigungen abzugeben, aus denen sich
Empfänger, Art und Menge der Erzeugnisse sowie gesetzes zu erlassen.
der Zeitpunkt der Abgabe ergeben. §6
Versorgungsausgleich
(3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit
nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ist im Zuständigkeitsbereich einer Behörde die
etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Er- Versorgung nicht sichergestellt, so wend.et sie sich
zeugnisse in an die übergeordnete Behörde, um einen regionalen
1. gewerblichen Betrieben der Ernährungswirt- oder überregionalen Versorgungsausgleich herbei-
schaft, soweit sie als Rohstofäe oder Zwischen- zuführen. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes
produkte zur Herstellung der in dem Betrieb nicht möglich, versucht die zuständige oberste Lan-
üblicherweise oder auf Grund besonderer Anord- desbehörde, die Versorgung aus einem anderen
nung des Ernährungsamtes erzeugten Produkte, Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Aus-
gleich nicht herbeigeführt werden, sorgt der Bun-
2. Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen desminister für einen Ausgleich; dabei kann er sich
der Betriebserhaltung und -weiterführung als der Hilfe des Bundesamtes ifür Ernährung und Forst-
Saatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (inner- wirtschaft bedienen.
betrieblicher Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz-
und Zuchtvieh
erforderlich sind. Zweiter Abschnitt
Berechtigungsnachweise
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mi t Zustimmung des Bundesrates
1
§7
zu bestimmen, daß Inhaber von Betrieben der Er-
nährungs- und Landwirtschaft bewirtschaftete Er- Berechtigungsnachweise
zeugnisse ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be-
(1) Berechtigungsnachweise sind
stimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzu-
geben haben. 1. Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten ein-
schließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den
§4 Sonderkarten gehören auch Reisemarken),
Anordnungsbefugnis 2. Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheini-
gungen für die Bundeswehr},
(1) Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen gegen-
über Inhabern von Betrieben der Ernährungs- und 3; Berechtigungsscheine.
Landwirtschaft anordnen,
(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der
1. bewirtschaifäete Erzeugnisse im Rahmen des Be- Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.
triebes in bestimmter Weise zu erzeugen, zu ge-
(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung
winnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verar-
beiten oder zu verwenden; 1. der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der
Be- und Verarbe,itungsbetriebe {Hersteller), der
2. Bestände und Vorräte an bewirtschafteten Er- Zwischenverteiler und Endverteiler,
zeugnissen an andere Lagerorte zu verlagern.
2. der Bundeswehr - einschließlich mitzuversor-
(2) Das Ernährungsamt kann ferner, wenn dies in gender Verbände -, der Verbände und Einrich-
Ausnahmefällen auf Grund der Versorgungssitua- tungen der Polizeien und der zivilen Verteidi-
tion oder besonderer Umstände dringend gebote-n gung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflege-
ist, heime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsan-
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
stalt<~n und ühnlicher Einrichtungen, in denen gung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für
Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für
oder Aufnahme gewährt wi.rd (Einrichtungen zur nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie
Sammelverpflegung), weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert.
3. der Gaststätten, Kanti.nen und ähnlicher Einrich-
§9
1tungen, in d<~nen Verpflegung gegen Einzelab•·
schnitte der Verbraucherk.arten gewährt wird. Geltungsbereich
(Einrichtungen zur Gästeverpflegung),
Die Berechtigungsnachweise berechtigen zum Be-
4. der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer zug bewirtschafteter Erzeugnisse im Geltungsbe-
Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen reich dieser Verordnung.
Zwecken oder aus besonderen Anlässen
§ 10
mit bewirtschaHeten Erzeugnissen.
Geltungsdauer
(4) Berecht.igungsschcine dienen der Erteilung von
Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit (1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte
dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie
Ernährungssicherstellungsgesctz vorgesehen ist. ausgegeben worden sind.
(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen
§8 ist ihre Geltungsdauer !festzusetzen. Sie kann vor
Berechtigungsnachweise für Verbraucher ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben wor-
(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung den sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle
bei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält verlängert werden, wenn dies durch die Versor-
für jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittel- gungslage oder besondere Umstände geboten ist.
karte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonder-
karten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf § 11
Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernäh-
rungssichers tellungsgesetz ausgegeben. Obertragbarkeit und Ungültigkeit
(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertrag-
(2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der
Kartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Aus- bar.
land befinden, werden Berechtigungsnachweise für (2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten
Verbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reise-
Sammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus marken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von
dem Ausland für den Rest des laufenden Versor- Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart
gungszeitraumes ausgegeben. und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernäh-
(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammel- rungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes an-
verpflegung befinden, erhalten auch dann Berech- ordnet.
tigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht § 12
der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Ersatzberechtigungsnachweise
(4) Ausländer, die als (1) Für einen Berechtigungsnachweis, der un-
1. Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mis-
brauchba·r geworden oder in Verlust geraiten ist,
sion oder konsularischen Vertretung oder Be- kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Ver-
diens1teter einer internationalen Organisation, sorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen
Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben.
2. mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person
im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmit- (2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechti-
glied, gungsnachweises wird, der bisherige Berechtigungs-
ausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Be-
3. Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der rechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt,
Entsendestaaten, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem
4. Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der Ernährungsamt abzuliefern.
Entsendestaaten oder einer unter Nummer 3 be- (3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebens-
zeichneten Person mittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung
von der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berech- nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust ge-
tigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie mH raten, so können in entsprechender Anwendung von
den erforderlichen Angaben zur Person bei dem für Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben
ihren Aufenthaltsort zuständigen Ernährungsamt an- werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf
gemeldet sind. dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antrags-
berechtigt
(5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit 1. der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport
einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berech- auf seine Gefahr geschehen ist;
tigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintra- 2. der Lieferer in allen anderen Fällen.
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 55
Dritter Abschnitt (2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend
geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Er-
Bezugsmengen für Verbraucher
nährungsämter auch die Bezirksernährungsämter,
die Landesernährungsämter, die obersten Landes-
§ 13
behörden und der Bundesminister erlassen; der Bun-
Versorgungszeitraum und Zuteilungssätze desminister kann eine Verfügung nur erlassen,
wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser
zu bestimmen, Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85
1.. welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen
für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig er-
für Verbraucher sowie für Angehörige von Ver- reicht werden kann. Der Bundesminister unterrich-
bänden und Einrichtungen der Polizeien und der tet die obersten Landesbehörden der betroffenen
zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundes- Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.
wehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzu-
sehen sind (Zuteilungssätze), (3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstel-
2. zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gül- lungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder,
tig werden, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landes-
3. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Ein- behörden zuständig.
zelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen § 17
oder vorbestellt werden können,
Ortliche Zuständigkeit
4. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Ver-
braucherkarten wahlweise gegen andere Erzeug- (1) Zuständig ist
nisse abgegeben und bezogen werden können 1. für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kar-
(Austauschlebensmittel). tenausgabestelle der Gemeinde, in der der Ver-
(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für braucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist;
Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzu- wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen
versorgender Verbände. Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucher-
karten von der hierfür zus,tändigen Kartenaus-
gabestelle beziehen, sofern er diese Absicht ge-
§ 14
genüber der für seine Hauptwohnung zuständi-
Sonderzuteilungen gen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält
er eine Bescheinigung, die bei der für die Neben-
Das Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen be- wohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzu-
wirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich geben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbrau-
bedingte besondere Umstände dies dringend erfor- cherkarten kann auf die Erklärung und Beschei-
dern. nigung verzichtet werden;
2. für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Er-
nährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich
Vierter Abschnitt
der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach
Organisation der Verwaltung § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungs-
und Mitwirkung von Vereinigungen dienststelle oder bei Verbrauchern die für die
Ausgabe von Verbraucherkarten zuständige Kar-
§ 15 tenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz
Ernährungsämter und Kartenausgabestellen ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Er-
nährungsamt des Bereitstellungs-, Versamm-
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreis- lungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschif-
verwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein. fen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen
Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernäh- Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der
rungsämter tätig. Die Länder können Landesernäh- Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Er-
rungsämter einrichten. nährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe
der Kartenausgabestellen bedienen;
(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen
ein. 3. für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen
das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbe-
§ 16
reich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle
Sachliche Zuständigkeit liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt,
(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Er- in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Aus-
fassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter gabe der Verbraucherkarten zuständige Karten-
Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, ausgabestelle liegt;
soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung 4. in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen
nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen
Zuständigkeiten festgelegt sind. Zuständigkei tsbereich der Betrieb liegt.
1
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ifol- 4. Personen mit schriftlicher Vollmacht von in
gende Personen Verbraucherkarten gegen entspre- Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.
chende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort
erhalten: (2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung
auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der
1. Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen so- Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu
wie sonstige Personen, die ständig an Bord eines bestätigen.
in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Gel-
tungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes § 20
einge1tragenen Binnenschiffes wohnen; Unterlagen für die Ausgabe
2. deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpfle- von Berechtigungsnachweisen
gung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden;
(1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden
3. sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für
Wohnort abwesend sind und keine Möglichkeit jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in
haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die
der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu er- Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.
halten;
4. Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5. (2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben
zum Empfang von Berechtigungsnachweisen die
(3) Für in Sammelverpflegung befindliche Ange- Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügun-
hörige der Bundeswehr und der Verbände und Ein- gen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder an-
richtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, dere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr
die vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder gilt eine zwischen dem Bundesminister und dem
Einrichtungen verpflegt werden, kann abweichend Bundesminister der Verteidigung getroffene Son-
von Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die derregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche
für diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Ver-
im Sammelbezug von der Kartenausgabestelle er- sorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versor-
halten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienst- gung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche
stelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zu- Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besat-
ständige Dienststelle haben über den Verbleib der zungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff
Verbraucherkarten Nachweis zu führen. Berechtigungsnachweise erhalten hat.
(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie (3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie
der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbrau- Einrichtungen zur Gäsiteverpflegung haben zum
cher kann in begründeten Einzelfällen von der Re- erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Ver-
gelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen langen des Ernährungsamtes bis zu einer zurück-
Zuständigkeit abgewichen werden. liegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb
den Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher
§ 18 oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen
Mitwirkung von Vereinigungen über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter
nachzuweisen.
Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirt-
§ 21
schaft betroffen sind, können Verbände und Zu-
sammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Verfahren bei Wohnungsänderung
Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung
einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssi- Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die
cherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hin- für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabe-
zugezogen werden. stelle die weitere Ausstattung miit Berechtigungs-
nachwe,isen gegen Abgabe einer Abmeldebeschei-
nigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle.
Fünfter Abschnitt Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann
Einzelbestimmungen für das auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.
Verbraucherkarten- und Bezugsscheinwesen
§ 22
§ 19
Sammelverpflegung
Empfangsberechtigte
(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sam-
(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen melverpflegung aufgenommen werden, melden sich
sind berechtigt (Empfangsberechtigte) unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Be-
1. geschäftsfähige Bezugsberechtigte, rechtigungsnachweise bei der zuständigen Karten-
ausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebe-
2. gesetzliche Vertreter,
scheinigung der Einrichtung zur Sammelverpfle-
3. beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, gung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen
wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet wer-
gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat, den.
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1919 57
(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrich- § 26
tung zur Sammelverpflegung aus oder wird er be- Abrechnung der Berechtigungsnachweise
urlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von und anderer Nachweise
der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer
Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sam- (1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbrau-
melverpflegung. cherkar,ten sind spätestens zwei Wochen nach Ab-
lauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt ab-
§ 23 zurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelab-
Abgabe von Milch schnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen
zu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der
(l) An Verbraucher sollen bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.
1. lose wärmebehandelte Konsummilch, (2) Andere Berechtigungsnachweise oder Emp-
2. abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, aus- fangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen
genommen ultrahocherhitzte und sterilisierte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate
Milch, nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurech-
nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem nen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch
Endverteiler, von dem sie während eines Versor- die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in
gungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Be- einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Ter-
stellschein anmelden. minen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist an-
hand einer Zusammenstellung nach Warenarten und
(2) Bestellscheine sind -mengen vorzunehmen. Die einbeha1tenen Berech-
1. für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein
tigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach
§ 25 Satz 2 oder 3 beizufügen.
bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,
2. für die Vorbestellung von Vollmilch oder teil- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Milchkarte. Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln.
In einer solchen Rechtsve,rordnung kann auch be-
(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzu- stimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Ver-
trennen und einzubehalten und den Stammabschnitt braucherkarten mH der Kartenausgabestelle abzu-
des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Be- rechnen sind.
rechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem
§ 21
Firmenstempel zu versehen.
Ausgabe von Bezugsscheinen
(4) Vorbesitellte entrahmte Milch wird nach Ein-
tragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teil- (1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Ein-
entrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milch- richtungen zur Gästeverpflegung werden die nach
karte abgegeben. § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Emp-
fangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen
§ 24 von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umge-
Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten tauscht.
(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vor- (2) He,rsteller erhalten vom Ernährungsamt Be-
lage von Verbraucherkarten hat der Lieiferer die zugsscheine entsprechend den abgerechneten Be-
dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte ab- rechtigungsnachweisen, Empfangsbes1tätigungen und
zutrennen und einzubehaMen. Abrechnungsunterlagen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverord- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Ge-
Einzelheiten zu bestimmen über
währung einer Sonderzuteilung bei der Warenab-
gabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer 1. Umrechnungssätze, nach denen für die Menge
unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht der von Herstellern abgelieferten bewirtschafte-
zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden ten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Pro-
können. duktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben
werden,
§ 25
2. die Be- und Verarbeiitung und die Beschaffenheit
Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine bewirtschafteter Erzeugnisse.
und Berechtigungsscheine
(4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Be-
Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 1 nehmen mit der für die Veranlagung zuständigen
Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeug-
Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten nisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und
Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestä- .-weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschafts-
tigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt bedarif sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich
der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch geson- sind, zugeteilit, soweit das wirtschaftseigene Auf-
dert unter Angabe des Bezugsscheines oder Be- kommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen
rechtigungsscheines bestätigt werden. zu erbringen.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(5) Einrichtungen znr Sammelverpflegung erhal- Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte
ten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungs- Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet
teilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt wer- Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener
den. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließ- Länder, so entscheidet der Bundesminister.
lich mitzuversorgender Verbände.
(6) Zur Bevorratung, zur Uberbrückung und als Sechster Abschnitt
Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung in beson-
deren Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage Rechnungskontrolle und Aufbewahrungsfristen
von Berechtigungsnachweisen nach Weisung der
obersten Landesbehörden oder der von ihr be- § 31
sitimmten Stelle ausgegeben werden. Bestandsverzeichnisse der Betriebe
§ 28
(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler
sind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbe-
Sehwundvergütungen stand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates der bewirtschafte;ten Erzeugnisse aufgegliedert auf-
zunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mit-
1. den Umfang von Sehwundvergütungen, die bei zuteHen und laufend fortzuschreiben.
der Ausstellung von Bezugsscheinen für Vertei-
ler den sich aus der Abrechnung ergebenden (2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner
Mengen zugeschlagen werden können, und verpflichtet, für jeden V\Tarenlieferanten und jeden
2. das Verfahren für die Feststellung der Sehwund- Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen auf-
vergütungen gegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen
sich ergeben
festzulegen.
1. Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,
§ 29
2. die verausgabten und vereinnahmten Berechti-
Mengenangabe und Stückelung gungsnachweise sowie die ausgestellten und ver-
(1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche einnahmten Empfangsbestätigungen und Abrech-
Mengen und unter Berücksichtigung der Transport- nungsunterlagen mit Datum.
und Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr- {3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich
oder Mindermengen, die sich bei dieser Handha- abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem
bung ergeben, werden bei den folgenden Bezugs- Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Per-
scheinausgaben berücksichtigt. sonen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in (4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnun-
einem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen gen können mit Hilfe automatischer Datenverarbei-
innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht voll- tungsanlagen erntellt werden. Sofern dies geschieht,
ständig liefern können, sind verpflichtet, den Be- sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauf-
zugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der tragten Personen befugt, die Programmierungsurrter-
Erklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur lagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in
bestimmte Teilmengen liefern können. die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die
(3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben
Antrag stückeln. diese Maßnahmen zu dulden und die zur Uberprü-
§ 30 fung erforderliche Unterstützung zu leisten.
Liefer- und Abnahmezwang (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endver- den Nachweis über die Waren- und Bezugsschein-
teiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Ver- bewegung in anderer Weise zu regeln und zu be-
sorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen ver- stimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und
pflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an be- Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr,
stimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und
der Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestands-
bestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger verzeichnissen verpflichtet sind.
ist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem
Lieferanten zu beziehen.
§ 32
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit Festschreibung der Bestandsverzeichnisse
in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungs-
sicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, (1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs
in Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Be- sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann
hörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsver-
den Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht zeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und End-
auf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige verteilers auf einen bestimmten Stichtag zum
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 59
Zwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen § 35
und saldiert werden (Festschreibung). Betriebseinstellung
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates teilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur
die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung Gäste- oder Sammelverpflegung einge,stellt, so sind
auch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelver- die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebs-
pflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Ver- einstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2
bände und Einrichtungen der Polizeien und der zi- gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die
vilen Verteidigung vorzusehen. erforderlichen Anordnungen über die Verwendung
(3) Is1t eine Festschreibung angeordnet, so sind der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen
die betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigun- Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Be-
gen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der scheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung
Aufstellung über die Bestände an bewirtschafteten von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröiffnung des
Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizu- eingestellten Betriebes dient.
fügen.
(4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsver- Achter Abschnitt
zeichnisse, auif die sich die Festschreibung bezieht, Schlußbestimmungen
nach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie
nach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei
§ 36
Wiedereröffnung von fü~zugsscheinkonten sind vor-
handene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugssche,in- Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse
überhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen.
(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter
Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwend-
§ 33 barkei1t des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die
Aufbewahrungsfristen örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Er-
nährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot auf-
Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Per- heben oder die Frist abkürzen.
sonen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammel-
verpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach an- (2) Das Abgabeverbot gilt nicht für
deren Rechtsvorschriften eine längere Aufbewah- 1. rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer
rung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,
die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berech-
tigungsnachweise sich beziehende Unterlagen min- 2. die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine
destens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung Molkerei,
an gerechnet, aufzubewahren. 3. die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und
Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien
an ihre Milchlieferanten,
Siebenter Abschnitt
4. Seefische, frisch oder gekühlt.
Bezugsscheinsperre und Betriebseinstellung
Diese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach
§ 34 Absa1tz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen
werden.
Bezugsscheinsperre
§ 37
(1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Be- Stadtstaatenklausel
triebes be,i der Betriebsführung in einer Weise ge-
gen diese Verordnung oder auf Grund dieser Ver- Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-
ordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
ordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-
Erzeugnissen gefährdet erscheint, so können die deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht be-
stehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe § 38
von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren,
soweit dies zur Untersuchung des Verstoßes not- Zuwiderhandlungen
wendig ist. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Er-
der Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von zeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite
drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeug- schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,
nisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Er-
Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vor-
zeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht
handenen bewir tschafteten Erzeugnisse und Be-
1
mehr geeignet sind, vernichtet,
rechtigungsnachweise und, soweit es sich um Her-
steller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
Verzeichnis der Lief erer und Abnehmer vorzulegen. bewirtschaHete Erzeugnisse nicht abgibt,
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 16. entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit
bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis
nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Er-
zeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder 17. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
Empfangsbestätigungen abgibt, Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30
Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nach-
6. entgegen § 11 Abs. l Berechtigungsnachweise kommt,
überträg,t,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22
7. einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach
oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Vor- dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
aussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2
8. einen Nach weis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes
Satz 1 ungültig geworden ist, ist das Ernährungsamt.
9. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen
oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis § 39
nicht abliefert, Zustimmung des Bundesrates
10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Be- Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen
rechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundes-
oder nicht unverzüglich entwertet, minis1ter auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5,
11. entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5
oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustim-
mitteilt oder nicht fortschreibt, mung des Bundesrates.
12. entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder § 40
nicht richtig macht,
Inkrafttreten
13. entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis
nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
vorlegt, die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit (2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, § 3
§ 35 Satz 1, der Aufs,tellung eine Bescheinigung Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3,
nicht beifügt, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 3
des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach
15. entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre auf- Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an-
bewahrt, gewendet werden.
Bonn,den 10.Januar1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 61
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Bewirtschaftete Erzeugnisse
1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, 5. Rinder, Schweine, Schafe, Piferde, Hühner (außer
Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur Zwerghühnern), Enten, Gänse_ und Puten sowie
menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse Fleisch und zur menschlichen Ernährung ge-
hieraus, insbesondere eignete Innereien dieser Tiere und die zur
menschlichen Ernährung geeigneten Fleischer-
a) Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,
zeugnisse;
b) Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwa-
6. Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und
ren, Dauerbackwaren),
Eiprodukte;
c) Teigwaren,
7. zur menschlichen Ernährung geeignete See-
d) Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatz- fische und daraus hergestellte Fischwaren;
mittel; 8. Olfrüchte und Olsaaten; Olkuchen und 01-
2. Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die schrote;
zur menschlichen Ernährung geeigneiten Erzeug- 9. zur menschlichen Ernährung geeignete Ole und
nisse hieraus; Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch
in rohem oder unverarbeitetem Zustand;
3. Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung
geeigneten Erzeugnisse hieraus; 10. Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernäh-
rung geeignete Milcherzeugnisse;
4. Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben,
Zuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeug- 11. Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige
nissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füll- haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse
massen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewa- oder Früchten;
ren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und 12. Futtermititel außer Silage und wirtschaftsei-
Xylit; genem Grünfutter.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Kostenordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
(KostOSBG)
Vom 10. Januar 1979
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die (3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durch-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- geführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 (4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahr-
Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613) zeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind - die
neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab- Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 30 vom Hundert.
1970 (BGBI. I S. 821), wird im Einvernehmen mit (5) Für Amtshandlungen gegenüber der Deut-
dem Bundesminister der Finanzen verordnet: schen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wer-
den keine Gebühren erhoben.
§ 1
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amts- § 3
handlungen nach § 6 des Gesetzes über die Auf- Für die Stundung, die Niederschlagung und den
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren,
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Ver- Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die
ordnung. Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(2) Kosten für Tätigkeiten durch vom Germani- chend.
schen Lloyd anerkannte, im Ausland ansässige frei- § 4
berufliche Besichtiger werden durch diese Verord-
nung nicht berührt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
§ 2 zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
(1) Gebührenpflichtig sind die in dem anliegenden der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlun-
gen. Auslagen mit Ausnahme der Vergütungen für § 5
Inlandsdienstreisen werden gesondert erhoben, so-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
fern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung
bestimmt ist.
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
(2) Werden Gebühren nach Registertonnen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit vom 12. August
berechnet, so ist das Schlußergebnis eines aner- 1969 (BGBL II S. 1536), zuletzt geändert durch die
kannten Schiffsmeßbriefes, bei zwei Vermessungser- Verordnung vom 7. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3001),
gebnissen das jeweils höhere, zugrunde zu legen. außer Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 63
Anlage zu§ 2 Abs. 1
Gebührenverzeichnis
A. Gebührentatbestände
Die Tatbestände, für die Gebühren zu zahlen sind, sind in den Ab-
schnitten A und B mit einer gleichlautenden Nummer versehen.
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Freibord-:Zeugnisse
Internationales Freibord-Ubereinkommen von 1966
(BGBI. 1969 II S. 250)
Freibord-Verordnung
(BGBl. 1970 I S. 161)
Internationales Freibord-Zeugnis (1966),
Freibord-Zeugnisse für Fahrgastschiffe und
Frachtschiffe in der nationalen Fahrt
(Artikel 16 Abs. 1 Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung)
Erstmalige Besichtigung
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung) 1
Weitere Besichtigungen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Freibord-Verordnung) 2
Uberprüfungen
(Artikel 14 Abs. l Buchstabe c Freibord-Ubereinkommen,
§ 2 Abs. 1 Freibord-Verordnung). 3
Internationales Frei b o rd-A usnahmez eugni s
(Artikel 16 Abs. 2 Freibord-Ubereinkommen)
a) Ausnahmezeugnisse für Schiffe neuartiger Bauart
(Artikel 6 Abs. 2 Freibord-Ubereinkommen)
Erstmalige Besichtigung
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a Freibord-Ubereinkommen) 4
Weitere Besichtigungen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b Freibord-Ubereinkommen) 5
Uberprüfungen
(Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c Freibord-Ubereinkommen) 6
b) Ausnahmezeugnisse für eine einmalige Auslandsfahrt
(Artikel 6 Abs. 4 Freibord-Ubereinkommen). 7
Sonstiges
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder
Uberprüfung (Artikel 15 Freibord-Ubereinkommen) 8
Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses bis zu fünf
Monaten (Artikel 19 Abs. 2 Freibord-Ubereinkommen). 9
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Sicherheitszeugnisse
Internationales Dbereinkommen von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - SOLAS -
(BGBl. 1965 II S. 480)
Schiffssicherheitsverordnung - SSV -
(BGBI. 1972 I S. 1933)
Funksicherheitsverordnung
(BGBl. 1955 II S. 860)
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO -
(BGBl. 1977 I S. 59)
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe in der
internationalen Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. i SOLAS)
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe in der
nationalen Fahrt, Bäder boote, Sport angle rf a h r-
zeuge
(§ 14 Abs. 3 SSV)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 7 Buchstabe a Nr. i SOL.AS, § 12 Abs. 2 SSV) 10
Weitere Besichtigungen
(Kap. I Regel 7 Buchstabe a Nr. ii SOLAS, § 12 Abs. 2 SSV). 11
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe von
500 und mehr BRT in der internationalen Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. ii SOLAS)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 10 SOLAS, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SSV) 12
Wiederholungsbesichtigung
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SSV) 13
Zwischenbesichtigungen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SSV). 14
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Fracht-
schiffe von 500 und mehr BRT in der internatio-
nalen Fahrt
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. iii SOLAS)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. I Regel 8 SOLAS) 15
Weitere Besichtigungen
(Kap. I Regel 8 SOLAS) 16
Zusätzliche Besichtigungen
(Kap. I Regel 8 SO LAS). 17
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für
Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der natio-
nalen Fahrt, Frachtschiffe von weniger als 5 0 0
BRT und Sonderfahrzeuge
(§ 14 Abs. 4 SSV)
Erstmalige Besichtigung
(§ 12 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 SSV) 18
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 65
Lfd. Nr. des
Bezeichnung und Rechtsgrundlage Gebühren-
tatbestandes
Weitere Besichtigungen
(§ 12 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 14 Abs. 4 SSV). 19
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgast-
schiffe und Reaktor-Frachtschiffe
(Kap. VIII Regel 10 SOLAS)
Erstmalige Besichtigung
(Kap. VIII Regel 9 SOLAS) 20
W eitere Besichtigungen
(Kap. VIII Regel 9 SOLAS). 21
Anerkennung von Getreideladeplänen
(Kap. VI Regel 15 SOLAS)
Für den ersten Getreidebeladungsfall 22
Für jeden weiteren Getreidebeladungsfall. 23
Ausnahmezeugnisse
(Kap. I Regel 12 Buchstabe a Nr. vi SOLAS, § 9 SSV)
Erstausfertigung 24
Erneuerung. 25
Funks i ehe rhei ts z e ugni s s e
(§ 8 Funksicherheitsverordnung)
T elegr afiefunk-Sicherhei tszeugnisse Abnahmeprüfung 26
T elegrafiefunk-Sicherhei tszeugnisse Nachprüfung 27
Sprechfunk-Sicherheitszeugnisse Abnahmeprüfung 28
Sprechfunk-Sicherheitszeugnisse Nachprüfung 29
Ausnahmezeugnisse Erstausfertigung 30
Ausnahmezeugnisse Erneuerung. 31
Sonstiges
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung
(§ 12 Abs. 5 SSV) 32
Verlängerung der Gültigkeit eines Zeugnisses bis zu 5 Mo-
naten (§ 14 Abs. 7 SSV) 33
Zulassungen (§ 11 SSV) 34
Polizeiliche Maßnahmen:
Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens bzw. Gestattung
des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Be-
dingungen; die Auslagen für die Benutzung von Luft- und
Wasserfahrzeugen werden gesondert erhoben
(§ 17 SSV, § 2 Freibord-Verordnung) 35
Uberf ührungszeugnisse
(§ 1.05 BinSchUO) 36
Zusätzliche Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen,
-einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfeh-
lungen, Richtlinien und Entschließungen der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Schiffahrtsorganisation (IMCO) 37
Prüfung von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besich-
tigungsberichten in Zusammenhang mit Besichtigungen und
Uberprüfungen durch die in § 1 Abs. 2 genannten Besichtiger 38
0)
B. Gebührentabelle
=
Brutto- Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses
raumgehalt
in Register- 1 2,7 3, 8, 91 4 5 6 10 11 12 1 ) 113 ') 14') 15 16 17 182) 3) 19 2) 3) 20
tannen (RT)
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
bis lOORT 1 350,- 302,- 151,- jeweils
die 1,5-
jeweils
die 1,5-
jeweils
die 1,5-
6 750,- 405,- - - - - - 2125,- 235,- jeweils
die 3-
bis 200RT 1 350,- 302,- 151,- fachen fachen fachen 6 750,- 810,- - - - - - 2125,- 235,- fachen
Gebüh- Gebüh- Gebüh- Gebüh-
ab 200RT 1 350,- 302,- 151,- ren nach
Nr. 1
ren nach
Nr. 2
ren nach
Nr. 3
6 750,- 810,- - - - - - 2125,- 235,- ren nach
Nr. 10
zuzüglich td
oder
für je lOORT 145,- 32,- 16,- 720,- 530,- - - - - - 215,- 25,- Nr. 12 r:::::
::::s
0...
und (D
ab 500RT 1 785,- 398,- 199,- 8 910,..:._ 2 400,- 900,- 100,- 1870,- 525,- 210,- 2 770,- 310,- Nr. 15 Ul
c.Q
(D
zuzüglich Ul
(D
fürje100RT 110,- 24,- 12,- 540,- 297,- 54,- 6,- 115,- 32,- 13,- 169,- 19,- ......
N
ü
ab 1500RT 2 885,- 638,- 319,- 14 310,- 5 370,- 1440,- 160,- 3 020,- 845,- 340,- 4460,- 500,- pj'
......
.a+
zuzüglich c.....
pi
für je 100RT 58,- 13,- 6,50 288,- 112,- 28,- 3,25 62,- 17,50 7,- 90,- 10,25 l:r'
"-!
c.Q
ab 7500RT 6 365,- 1 418,- 709,- 31 590,- 12 090,- 3120,- 355,- 6740,- 1895,- 760,- 9860,- 1115,- Pi
::::s
c.Q
zuzüglich ......
für je 100RT 35,- 8,- 4,- 188,- 70,- 18,- 2,- 44,- 12,- 4,80 62,- 6,80 c.o
--..J
~
ab 12500RT 8115,- 1 818,- 909,- 40 990,- 15 590,- 4020,- 455,- 8940,- 2495,- 1000,- 12 960,- 1455,-
zuzüglich ~
1-4
fürje100RT 28,- 6,40 3,20 140,- 53,- 14,- 1,60 34,- 9,50 3,80 48,- 5,40
ab25500RT 11 755,- 2 650,- 1 325,- 59190,- 22 480,- 5 840,- 663,- 13 360,- 3730,- 1494,- 19200,- 2157,-
zuzüglich
für je 100RT 14,- 3,20 1,60 - 27,- 7,- -,80 18,- 5,- 2,- 25,- 2,80
ab 90500RT 20 855,- 4 730,- 2 365,- - 40030,- 10 390,- 1183,- 25 060,- 6980,- 2794,- 35 450,- 3 977,-
zuzüglich
für je 100RT 7,- 1,60 -,80 - - 3,50 -,40 10,- 3,- 1,20 - -
1) Zu lfd. Nr. 12, 13 und 14 = Sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das Sfache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 18 und 19 = Sind die Voraussetzungen des § 13 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 2,5fache erhöht.
3) Zu lfd. Nr. 18 und 19 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfenden Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
Brutto- Nummern der Gebührentatbestände nach Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses
raumgehalt
in Register- 21 22 23 24 25 27 31 32 33 1 34 36 37 38
tannen 26 28 1 29 30 35
l
1 1 1 1
(RT) DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 1 1 1 1
bis 100 RT jeweils 900,- 90,- 150,- 75,- 400,- 120,- 250,- 75,- 75,- 37,50 10 0/o der 100/o der 300,- 300,- 200,- 150,- 750/o
die 1,5- Gebüh- Gebüh- bis bis der Ge-
bis bis bis bis bühren
bis 200 RT fachen 400,- 120,- 250,- 75,- 75,- 37,50 ren, die ren, die
7000,- 300,- 200,-
15 000,- z
Gebüh- 10 000,- 1000,- 3000,- 1500,- für die für die für Be- ;'
ab 200 RT ren nach 400,- 120,- 250,- 75,- 75,- 37,50 vorher- Besichti- 300,- 200,- sichti- N
Nr. 11 qehende gung für gungen
zuzüglich oder Besichti- das zu und
für je 100 RT Nr. 13
und
- - - - - - qung er-
hoben
erneu-
ernde
- - Uber-
prüfun-
f--1
Ol
c.o
ab 500 RT Nr. 16 800,- 240,- 500,- 150,- 150,- 75,- wurden Zeugnis gen im 0..
(1)
zu Inland '"i
zuzüglich
für je 100 RT - - - - - -
zahlen
wären •
i:::
{Fl
c.o
Ol
ab 1500 RT u
(1)
zuzüglich
t:o
für je 100 RT 0
~
ab 7 500 RT .?
0..
zuzüglich (1)
für je 100 RT
ab 12 500 RT
-
~
s,..i
~
Ol
~
zuzüglich ,::::::
Ol
für je 100 RT
ab 25 500 RT
-
'"i
CD
-.,.J
CD
zuzüglich
für je 100 RT
ab 90 500 RT
zuzüglich
für je 100 RT
0,
~
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - , ergangen auf
Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die friedliche
Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (AtomG) vom 23. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3053), soweit er die Genehmigung
von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten
Schnellen Brüters zuläßt, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 12. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Siebenund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung einer Höchstge-
schwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb Flugfläche 100} 2 4. 1. 79 12. 1. 79
96-1-2-67
4. 1. 79 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes 7 11. 1. 79 1. 1. 79
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - , ergangen auf
Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die friedliche
Verwendung der Kernenergie und den Schutz
gegen ihre Gefahren (AtomG) vom 23. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. I S. 3053), soweit er die Genehmigung
von Kernkraftwerken des Typs des sogenannten
Schnellen Brüters zuläßt, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 12. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Siebenund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung einer Höchstge-
schwindigkeit für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln unterhalb Flugfläche 100} 2 4. 1. 79 12. 1. 79
96-1-2-67
4. 1. 79 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes 7 11. 1. 79 1. 1. 79
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 69
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durdi Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Red:itsvorscluift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2980/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestim-
mungen zur Beihilferegelung für O 1s a a t en 19. 12. 78 L 355/17
17. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2984/78 der Kommission zur Bestim-
mung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 22. 12. 78 L 360/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2990/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 525/77 zur Einführung einer Beihilfe-
regelung zur Erzeugung von Ananas k o n s er v e n 21. 12. 78 L 357/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2991/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 316/68 zur Festsetzung von Qualitäts-
normen für frische Sc h n i t t b 1um e n und frisches B l a t t -
werk 21. 12. 78 L 357/2
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2992/78 des Rates über die Gewährung
einer Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, im
Rahmen der Verordnung Nr. 17/64/EWG für 1978 und 1979 21. 12. 78 L 357/3
19. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2993/78 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 3328/75 zur Beibehaltung der Sen-
kung der Einfuhrbelastung für Rindfleische r zeug n iss e
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 21. 12. 78 L 357/5
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3000/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestim-
mungen über die Gewährung des finanziellen Ausgleidis und
der Entsc.hädigung sowie über die Festsetzung der Rücknahme-
preise und die Feststellung der Ankaufspreise für bestimmte
Fischereierzeugnisse 21. 12. 78 L 357/28
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3001 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Rüdrnahmepreise für das Jahr 1979 für die im An-
hang I unter A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 auf-
geführten Fischereierzeugnisse sowie für bestimmte
Erzeugnisse aus Anlandezonen, die von den Hauptverbrauchs-
zentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen 21. 12. 78 L 357/30
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3002/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für F i s c h e r e i e r zeug n i s s e für
das Jahr 1979 21. 12. 78 L 357/35
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3003/78 der Kommission zur Festset-
zung der für das Jahr 1979 geltenden Referenzpreise für
Thunfische für die Konservenindustrie 21. 12. 78 L 357/38
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3004/78 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschalwerts. der aus dem Handel genommenen
Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziel-
len Ausgleichs im Jahr 1979 herangezogen wird 21. 12. 78 L 357/39
20. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3005/78 der Kommission über die
Destillation der Weine, die zur Herstellung bestimmter
Branntweine aus Wein mit Ursprungsbezeichnu~g geeignet
sind für das Wirtschaftsjahr 1978/79 21. 12. 78 L 357/41
20. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3006/78 der Kommission zur Fest-
legung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 3328/75 zur Beibehaltung der Senkung der Einfuhr-
belastung für Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in
den Staaten in Afrika, im karibisc.hen Raum und im Pazifischen
Ozean 21. 12. 78 L 357/44
20. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 der Kommission zur Fest-
legung bestimmter Regeln für die Anwendung der Umrern-
nungskurse für Zucker und lsoglukose 22. 12. 78 L 359/11
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3017/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 hinsichtlich be-
stimmter Mindestanforderungen bei der Ubernahme von
Hartweizen durch die Interventionsstellen 22. 12. 78 L 359/16
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3018/78 der Kommission über eine
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 betref-
fend den Höchstsatz von Körnern, die ihr glasiges Aus-
sehen, auch teilweise, verloren haben, der bei der Ubernahme
von Hartweizen durch die italienische Interventionsstelle
für das Wirtschaftsjahr 1978/79 zugelassen werden kann 22. 12. 78 L 359/17
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3020/78 der Kommission über die Ver-
längerung der Geltungsdauer der im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1249/78 erteilten Ausfuhrgenehmigungen 22. 12. 78 L 359/22
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3021/78 der Kommission zur sech-
zehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über
besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzen für Getreide und Reis 22. 12. 78 L 359/23
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3022/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr.
443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver aus
öffentlicher Lagerhaltung für Schweine und Geflügel 22. 12. 78 L 359/24
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3024/78 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2752/78
für das Wirtschaftsjahr 1978/79 betreffend die Organisationen
von O 1i v en ö 1 erzeugern 22. 12. 78 L 359/26
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3040/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2327/78 zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
1978 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände
gegenüber Schiffen, die die Flagge Spaniens führen 23. 12. 78 L 361/5
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3041/78 des Rates zur Festsetzung des
Richtsatzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Ver-
einigten Königreich eingeführten standardisierten V o 11 m i 1c h
für das Milchwirtschaftsjahr 1979/80 23. 12. 78 L 361/7
Andere Vorschriften
8. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2915/78 der Kommission zur Änderung
des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels
der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten (NIMEXE) 18. 12. 78 L 353/1
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2968/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
für bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, auf
Handwebstühlen hergestellt, der Tarifnummern ex 50.09,
ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 21. 12. 78 L 358/1
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2969/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte handgearbeitete Waren 21. 12. 78 L 358/42
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2972/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holz, in der Längsrichtung ge-
sägt, gemessert oder geschält, usw., der Tarifstelle 44.14 B, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/5
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2973/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für sogenanntes Kunstholz, aus Holz-
spänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen, usw.,
der Tarifnummer 44.18, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/6
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2974/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder
feinen Tierhaaren, der Tarifnummer 53.11, mit Ursprung in
Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/78
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/8
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979 71
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2975/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnen-
schirme, einschließlich Stockschirme, usw., der Tarifnummer
66.01, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 19. 12. 78 L 355/9
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2976/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere Gewebe aus Asbest, der
Tarifstellen 68.13 B II und III, mit Ursprung in Jugoslawien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/10
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2977/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glaswaren für Beleuchtung, für
Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus
optischem Glas, der Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/12
15. 12. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2978/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Elektronenröhren usw., der
Tarifstellen 85.21 A, B und C, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/14
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2979/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Geräte für Freiluftspiele, Leicht-
athletik, Gymnastik und andere Sportarten, usw., der Tarif-
stellen 97.06 B und C, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 12. 78 L 355/16
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2988/78 der Kommission zur Verlänge-
rung der Gültigkeitsdauer der gemeinschaftlichen Einfuhrüber-
wachung für Reißverschlüsse und bestimmte Phosphatdünge-
mittel 20. 12. 78 L 356/1
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2999/78 der Kommission mit der die
Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik
Ungarn in die Gemeinschaft einer Genehmigungspflicht und
einer Höchstmengenregelung unterworfen wird 21. 12. 78 L 357/17
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3019/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 91/66/EWG über das Klassifizierungs-
system, das bei der Auswahl der Betriebe zugrunde gelegt
wird, und über die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet 22. 12. 78 L 359/18
21. 12. 78 Verordnung (EWG} Nr. 3033/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Melamin der Tarifstelle 29.35
ex Q mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 22. 12. 78 L 359/42
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3034/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme
einschließlich Stockschirme, usw., der Tarifnummer 66.01 mit
Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 22. 12. 78 L 359/43
21. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3035/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Nähmaschinen der Tarifstelle
84.41 A I b) mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 22. 12. 78 L 359/44
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3038/78 des Rates zur Festsetzung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für be-
stimmte Aschen und Rückstände von Kupfer sowie bestimmte
Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Alu-
minium und Blei für 1979 23. 12. 78 L 361/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3039/78 des Rates zur Schaffung zweier
neuer Arten von Beihilfen des Europäischen Sozialfonds für
Jugendliche 23. 12. 78 L 361/3
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bun<lc~ministcr der Jusliz - Verla~J: Bun-
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Anordnun9en und dnrnit im Z11s,rnnnenhnnq stehende Bekannt-
machunqen ve1öffontlid1t. Im Bundes<Jesetl.hlatt Teil II werden
völkerrechtlidw Vereinlrnrnnqon, Verlrii!Je mit der DDR und
dio dazu 11ehörenden Rechhvorsduiflen nnd Bekanntmachunr1en
sowio Zolllarifverordnungen. veriilfentliclll..
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