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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1979 Nr.19
Tag In h a lt Seite
3.4. 79 Neufassung dr•r Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
2122-1-6
3.4. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
2121-51-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündun~Jen im Bundesanzeiger ........ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
RechlsvorschriilPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Bekanntmachung
der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 3. April 1979
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord- 3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene
nung zur Änderung der Approbationsordnung für Zweite Änderungsverordnung vom 24. Februar
Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBI. I S. 312) wird 1978.
nachstehend der Wortlaut der Approbationsordnung
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458)
in der ab 1. August 1979 geltenden Fassung bekannt- zu 1. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung
gemacht. Soweit Vorschriften zu diesem Zeitpunkt der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970
nicht oder in einem anderen Umfang Anwendung (BGBl. I S. 237) und auf Grund des Artikels 2
finden, wird in Fußnoten darauf hingewiesen. Die des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-
Neufassung berücksichtigt: ordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509),
zu 2. der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteordnung in
l. die nach ihrem § 42 Abs. 1 in Kraft getretene
der Fassung des Gesetzes zur Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober
Bundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBl. I
1970 (BGBl. I S. 1458),
s. 773),
2. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Erste Än- zu 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung
derungsverordnung vom 21. Mai 1975 (BGBI-. I der Bekanntmachung vom t 4. Oktober 1977
s. 1257), (BGBl. I S. 1885).
Bonn, den 3. April 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Approbationsordnung für Ärzte
Erster Abschnitt 2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
einem Studium der Medizin von einem Jahr nach
Die ärztliche Ausbildung Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung,
§1 3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-
Gliederung der Ausbildung 1 ) lichen Prüfung und einem Studium der Medizin
(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen
Vorprüfung und
] . ein Studium der Medizin von sechs Jahren an
einer wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte 4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
Jahr des Studiums umfaßt eine zusammenhän- einem Studium der Medizin von einem Jahr nach
gende praktische Ausbildung in Krankenanstal- Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen
ten von achtundvierzig Wochen; Prüfung.
2. eine Ausbildung in Erster Hilfe;
§ 2
3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;
U nterrich tsverans tal tun gen
4. eine Famulatur von vif~r Monaten und
(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,
5. folgende Prüfungen: die es dem Studierenden ermöglicht, den Wissens-
a) die Ärztliche Vorprüfung und stoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen ge-
abzulegen ist. fordert werden. Sie führt zu diesem Zweck über die
in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vor-
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
geschriebenen praktischen Dbungen hinaus Unter-
Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976
richtsveranstaltungen, insbesondere systematische
(BGBl. I S. 185) beträgt einschließlich der Prüfungs-
Vorlesungen, durch, die die praktischen Dbun-
zeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
gen vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündi-
fung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei
gung der Unterrichtsveranstaltungen macht die
Monate.
Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unter-
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-
abgelegt: dungsziels fördert.
1. Die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium (2) Bei den praktischen Dbungen soll die notwen-
der Medizin von zwei Jahren, dige praktische Anschauung gewährleistet sein. So-
weit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung
1
) a) Absatz 1 Nr. 1 ist am 1. März 1978 in Kraft in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt
getreten. Studierende der Medizin, die im Sommer- werden. Bei den praktischen Dbungen in den kli-
semester 1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der
nisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterwei-
praktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medi-
zinstudiums begonnen haben, schließen gemäß sung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übri-
Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten gen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht
Verordnung zur Änderung der Approbationsord- am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegen-
nung für Arzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I stand ausgerichtet werden.
S. 312) die Ausbildung nach den bisher geltenden
Vorschriften ab. (3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen
b) Absatz 1 Nr. 4 ist am 1. März 1978 in Kraft nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verord-
getreten. Studierende der Medizin, die vor diesem nung seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
Zeitpunkt die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich an den in Absatz 1 genannten praktischen Dbungen
abgelegt haben, leisten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der und den regelmäßigen Besuch der diese praktischen
Zweiten Verordnung zur Änderung der Approba- Dbungen vorbereitenden oder begleitenden Vorle-
tionsordnung für Arzte vom 24. Februar 1978 sungen nach, soweit der Besuch von der Hochschule
(BGBI. I S. 312) die Famulatur nach den bisher gel-
in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Eine
tenden Vorschriften ab.
erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ubung
l:) Die Vorschriften über die Regelstudienzeit in Ab- nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Studierende in der
satz 1 Satz 3 sind gemüß Artikel 2 Abs. 5 der
praktischen Dbung in einer dem betreffenden Fach-
Zweiten Verordnung zur Anderung der Approba-
tionsordnung für Arzte vom 24. Februar 1978 gebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich
(BGBI. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwen- die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse
den, die im Sommersemester 1978 mit dem Medi- und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der
zinstudium begonnen haben. Praxis anzuwenden weiß.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 427
§3 gen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Ver-
Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt 2) ordnung nachzuweisen.
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. §4
Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnittes Sondervorschrift für die praktische Ausbildung
der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizin- in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten
studiums statt. Sie beginnt jeweils in der zweiten der Hochschule sind
Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbil-
dung gliedert sich in eine Ausbildung von je sech- (1) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1
zehn Wochen kann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstal-
ten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden,
1. in Innerer Medizin, wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung er-
2. in Chirurgie und folgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten
3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-prakti-
sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die
schen Fachgebiete. Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner
müssen regelmäßige klinische Besprechungen ein-
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den schließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pa-
Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen thologischer Besprechungen sowie die Versorgung
von der Hochschule im Einvernehmen mit der zu- durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur _Aus-
ständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Kranken- bildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin
anstalten durchgeführt. und der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet,
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden die über mindestens achtzig Krankenbetten verfü-
Fehlzeiten bis zu insgesamt zwanzig Ausbildungs- gen. Auf diesen Abteilungen muß außerdem eine
tagen angerechnet. konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für Au-
genheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in für Neurologie und für Röntgen- und Strahlenheil-
deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett kunde sichergestellt sein .
steht, soll der Studierende die während des vorher-
gehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kennt- (2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung
nisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er setzt außerdem voraus, daß der Krankenanstalt fol-
soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall an- gende den Ausbildungsanforderungen entspre-
zuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teil- chende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
nahme des Studierenden an klinischen Besprechun- 1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
gen einschließlich der arzneitherapeutischen und
klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine 2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,
ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die 3. eine Prosektur,,
Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfü-
4. ein leistungsfähiges Laboratorium,
gung stehenden Krankenbetten in einem angemes-
senen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht 5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und
zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Aus- Unterrichtung der Studierenden und
bildung nicht fördern. 6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit
nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Ab- einer Grundausstattung, in denen die Studieren-
schnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigun- den unter der Anleitung eines für diese Aufgabe
zur Verfügung stehenden medizinisch-techni-
2) a) Absatz 1 ist am 1. Mürz 1978 in Kraft getreten. schen Assistenten oder einer sonst hierzu geeig-
Studierende der Medizin, die im Sommersemester neten Person Routineuntersuchungen zu Ausbil-
1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der praktischen dungszwecken durchführen können.
Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums
begonnen haben, schließen gemäß Artikel 2
Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten Verordnung §5
zur .Änderung der Approbationsordnung für Arzte
vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) die Ausbil- Ausbildung in Erster Hilfe
dung nach den bisher geltende'n Vorschriften ab.
(1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1
b) Absatz 3 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Bei Nr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprü-
Studierenden, die im Sommersemester 1971 mit
der praktischen Ausbildung im letzten Jahr . des
fung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen
Medizinstudiums begonnen haben, werden gemäß Unterricht und praktische Unterweisungen gründ-
Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Zw,eiten Verord- liches Wissen und praktisches Können in Erster
nung zur A.nderung der Approbationsordnung für Hilfe vermitteln.
Arzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) Fehlzei-
ten bis zu acht Wochen angerechnet. Das gleiche (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster
gilt gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 a. a. 0. für Hilfe gilt insbesondere:
Studierende der Medizin, die am 1. Oktober 1977
1. eine Bescheinigung des Arbeiter-SamarHer-Bun-
mit der praktischen Ausbildung begonnen haben,
mit der Maßgabe, daß die Fehlzeit bei einem kli- des Deutschland e. V., des Deutschen Roten
nisch-praktischen Fachgebiet vier Wochen nicht Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des
überschreiten darf. Malteser-Hilfsdienstes e, V.,
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung (3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser
in einem der folgenden J Ieilhilfsberufe: Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und
Krankenschwester, Krnnkenpfleger, Kinderkran- eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
kenschwester, KrankenpflegeheJferin, Kranken- nung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege
pflegehelfer, Masseur (Masseurin), Masseur oder Kinderkrankenpflege sind anzurechnen.
(Masseurin) und medizinischer Bademeister (Ba- (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist
demeisterin). Krankengymnast {Krankengym- bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzu-
nastin), weisen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt
3. eine Besch(1inigung über die Ausbildung als der Nachweis durch eine Bescheinigung nach An-
Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder lage 6 zu dieser Verordnung.
über eine Sanitätsausbildung,
§ 7
4. eine Beschejnigung eines Trägers der öffentlichen
Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Famulatur 3)
Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die
Ausbildung in Erster Hi1fe, (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1
Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die zwischen der bestandenen Ärztlichen Vorprüfung
Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der abzuleisten. Sie hat den Zweck, den Studierenden
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen,
von ihr beauftrngtEm Behörde anerkannt worden in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis
ist. und im Krankenhaus vertraut zu machen.
(3) Die Teilnahme an einer Ausbi1dung in Erster (2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet
Hilfe ist bei der Meldung zur Ärzt1ichen Vorprüfung 1. für die Dauer eines Monats
nachzuweisen.
a) unter ärztlicher Leitung in
aa) einer Dienststelle des öffentlichen Ge-
§6
sundheitsdienstes, der Jugendhilfe, der
Krankenpflegedienst Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der
Versorgungsverwaltung oder der Gewer-
(1) Der zwelmonatige Krankenpflegedienst (§ 1
beaufsicht,
Abs. l Nr. 3) ist vor Begürn des Studiums oder wäh-
rend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor bb} einer Einrichtung für die Rehabilitation
der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer Behinderter oder die ärztliche Begutach-
Krankenanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den tung einschließlich des vertrauensärztli-
Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und chen Dienstes,
Organisation einer Krankenanstalt einzuführen und cc) einer Justizvollzugsanstalt,
ihn mit den üblichen Verrichtungen der Kranken- dd) einer Werks- oder betriebsärztlichen Ein-
pflege vertraut zu machen. richtung,
ee) einer truppenärztlichen Einrichtung der
(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen
Bundeswehr oder
1. eine krankenpflcgerische Tätigkeit im Sanitäts- b) in einer ärztlichen Praxis,
dienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren
Einrichtungen, 2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Kran-
kenhaus, ausgenommen Hochschulkliniken und
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen Krankenhäus·er, die Einrichtungen nach Num-
eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des mer 1 Buchstabe a sind, und
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia-
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer
len Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640),
der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Ein-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
richtungen.
18. Dezember 1975 (BGBLI S. 3155),
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser
eines zivilen Ersatzdienstes*) nach den Vorschrif- Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder in einem
ten des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegs- Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist
dienstverweigerer in der Fassung der Bekannt- anzurechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs
machung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), dieser Verordnung in einer anderen Einrichtung
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann angerech-
10. August 1978 (BG&l. I S. 1217),
3) Die Vorschrift ist am 1. März 1978 in Kraft getreten.
4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinder- Studierende der Medizin, die vor März 1978 die Ärzt-
krankenpflege oder Krankenpflegehilfe. liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben, leisten
die Famulatur gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten
*) Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1973 (BGBI. I S. 669) ist Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung
an die Stelle der Worte „ziviler Ersatzdienst" das Wort für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) nach
,,Zivildienst" getreten. den bisher geltenden Vorschriften ab.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 429
net werden, wenn sie unter ärztlicher Leitung in der Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und beim
einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die einer Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung- sind die
der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstab€~ a genannten Ein- sich hieraus ergebenden Fristen für die Meldung zu
richtungen vergleichbar ist. den Prüfungen Fristen im Sinne des § 17 des Hoch-
schulrahmengesetzes.
(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung
zum Zweitc~n Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der
den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu
nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verord- stellen und muß bis zum 20. Januar oder bis zum
nung nachzuweisen. 20. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen
Zweiter Abschnitt 1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung
Allgemeine Prüfungsbestimmungen a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten
auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus
§ 8
dem für die Ehe geführten Familienbuch,
Einrichtung des Landesprüfungsamtes
b) das Zeugnis über die allgemeine Hochschul-
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun- reife, bei Zeugnissen, die außerhalb des Gel-
gen werden vor der nach Landesrecht zuständigen tungsbereichs dieser Verordnung erworben
Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt. worden sind, auch der Anerkennungsbescheid
der zuständigen Behörde,
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen
§ 9
Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten
Zuständiges Landesprüfungsamt an seine Stelle tretenden Unterlagen,
Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prü- d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an
fungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der nen Unterrichtsveranstaltungen,
Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung e) die Nachweise über die 'I,eilnahme an einer
Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5) und über die
Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines ver- Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
wandten Studiums oder eines außerhalb des Gel- 2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten
tungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medi- der Ärztlichen Prüfung
zinstudiums oder verwandten Studiums und gegebe-
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
nenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums
abgelegten Prüfungen nach § 12 angerechnet wer- Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten
den können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus
Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entsprechend. dem für die Ehe geführten Familienbuch,
Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landes- b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen
prüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten
bestanden war. Ausnahmen können zugelassen wer- an seine Stelle tretenden Unterlagen,
den. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an
bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
mit dem nach den Sülzen l, 2 oder 3 zuständigen nen Unterrichtsveranstaltungen,
Landesprüfungsamt. d) das Zeugnis über das Bestehen der vorherge-
§ 10
henden Prüfung oder des vorhergehenden Prü-
fungsabschnitts.
Meldung zur Prüfung '1)
Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztli-
(1) Uber die Zulassung zu einer Prüfung oder chen Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das
einem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprü- Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und die Nach-
fungsamt. weise über die Ableistung der Famulatur (§ 7) beizu-
(2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vor- fügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstaben c und d
oder in Nummer 2 Buchstaben b und c genannten
prüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Ärzt-
Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden
lichen Prüfung jeweils im letzten Studienhalbjahr
können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu
der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 2 als Voraus-
bestimmenden Frist nachzureichen.
setzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei
(5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten
4
) Die Vorschriften über Pflichten für die Meldung zu Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden
den Prüfungen nach § 10 Abs. 2 sind gemäß Artikel 2 Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach
Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Febuar 1918 dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichts-
(BGBl. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwenden, veranstaltungen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1
die im Sommersemester 1978 mit dem Medizinstudium Satz 2) müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vor-
begonnen haben. prüfung erworben worden sein. Die für die Zulas-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
sung zum DrittPn Abschni lt der Ärztlichen Prüfung 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs .die-
vorgeschriebene Bescheinigung über die praktische ser Verordnung betriebenen Medizinstudiums
Ausbildung in Krankenanstalten (§ :3) muß nach Be- oder verwandten Studiums.
stehen des Zweiten Abschnitts cfor Ärztlichen Prü-
fung erworben word<'n sein. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die
16) Hat der Prüfu ngsbewerher im Zeitpunkt der im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1
Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für
fung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht Prüfungen, die das Studium abschließen.
ilbgeschlossen, so hi:lt er eine vorläufige Bescheini-
9ung des für die Ausbildung verantwortlichen Arz- (3) Bei anderen Studierenden können die in
tes vorzule:!gen, aus der hervorgeht, daß er die Aus- Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2
bildung bis zu dem T<~rmin der Prüfung abschließen genannte Anerkennung erfolgen.
wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt
Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach
unverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des
Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen. Landes, in dem der Antragsteller für das Studium
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei
Prüfungsbewerh<:~r ein Crund vorliegt, der zur Ver- Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulas-
sagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens sung für das Medizinstudium bei einer Hochschule
einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht
Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Lan-
so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weite- des zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
rer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das
oder eines Führunuszeugnisses verlangen. Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfa-
len zuständig.
§ 11
§ 13
Versagung der Zulassung
Art und Bewertung der Prüfung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
l. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 (1) Die Ärztliche Vorprüfung sowie der Erste und
genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind
formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der
Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er Ärztlichen Prüfung besteht aus einem schriftlichen
einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, und einem mündlichen Teil.
der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme (2) Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die ver- ist bestanden, wenn der schriftliche und der münd-
säumte Handlung spätestens vier Wochen vor liche Teil bestanden sind.
dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
§ 14
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10
Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht Schriftliche Prüfungen 5)
innerhalb der vom Landesprüfungsamt bestimm-
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling
ten Frist nachreicht,
in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen
3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der
wiederholt werden darf oder mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutref-
4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro- fend hält.
bation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der (2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den
Bundesärzteordnung führen würde. Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt
sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermögli-
§ 12 chen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen
Prüfungsbestimmungen.
(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose (3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts- für die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die-
vom 25. April 1951 (BGBI. I S. 269), geändert durch selben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung
§ 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965 der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungs-
(BGBI. I S. 1273), sind, rechnet das Landesprüfungs- ämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Län-
amt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Aus- der einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat,
bildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz
oder teilweise an 5) Absatz 3 Satz 5, Absatz 5 und Absatz 6 treten am
1. August 1979 in Kraft. Die Vorschriften sind auf alle
l. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord- schriftlichen Prüfungen anzuwenden, die nach diesem
nung betriebenen verwandten Studiums, Zeitpunkt durchgeführt werden,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 431
Prüfungsfragen für Prüfungen jm Rahmen der ärzt- übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht
li.chen Ausbildung herzustelJen. Bei der Aufstellung teil.
der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzule- (4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier
gen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Prüflinge geprüft werden.
Die Landesprüfungsämter können Gegenstände, auf
die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen, (5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und
öffentlich bekanntmachen. ihre Dauer gilt § 33.
(4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, (6) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen
die die ordnungsgemäße Durchführung der Auf- Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der
sichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits
eines Täuschungsversuches schuldig gemacht zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der
haben, die schriftliche Prüfung für „nicht bestan- Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer
den" erklären. Hochschule des Landes und einem Vertreter der
zuständigen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prü-
(5) Die~ schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn fung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleich-
der Prüfling mindestc~ns 60 vom Hundert der ge- mäßige Berücksichtigung der Studierenden zu ach-
stellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. ten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in
(6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Lan- Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.
desprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unver- Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwe-
züglich mitgeteilt. Dabei sind anzugeben senheit zeitweise ausschließen, wenn dies zur Wah-
1. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom rung wohlverstandener Interessen von Patienten,
Prüfling zutreffend beantworteten Fragen insge- die für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, tun-
samt, lich erscheint.
2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom (7) Uber die Folgen von Ordnungsverstößen und
Prüfling zutreffend beantworteten Fragen für Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprü-
jedes Stoffgebiet, das Gegenstand der betreffen- fungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
den Prüfung ist und
(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
3. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf- der Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat.
linge im gesamten Bundesgebiet.
(9) Uber den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings
ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommis-
§ 15 sion zu unterzeichnende Niederschrift nach dem
Mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung anzufer-
der Ärztlichen Prüfung tigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das
Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere
(1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
Ärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommis-
sion ahgelegt. Die Prüfungskommissionen werden (10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-
vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen dungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vor- schlag. Der Vorsitzende teilt den Prüflingen mit, ob
sitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu die mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landes-
bestellen. Außer Hochschullehrern der Medizin kön- prüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schrift-
nen auch Ärzte, die nicht dem Lehrkörper einer lich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die
Hochschule angehören, zu Mitgliedern bestellt wer- Gründe anzugeben.
den. § 16
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission lei- Prüfungstermine
tet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf
zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise {1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen
befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung Prüfungen werden jeweils im März und August
der Ordnung. durchgeführt. Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung findet der schriftliche Teil jeweils in den
(3) Die Prüfungskommission hat während der Monaten April und Oktober, der mündliche Teil
gesamten Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsit- jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober
zende der Prüfungskommission kann gestatten, daß bis Dezember statt.
die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission (2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung
abgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prü-
am Patienten tätig werden muß und der Patient es fungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen
ablehnt oder es aus Gründen eines wohlverstande- des mündlichen Teils des Dritten Abschnitts der
nen Patienteninteresses untunlich erscheint, daß Ärztlichen Prüfung sind Prüfungstermine auch
dies vor der gesamten Prüfungskommission außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten
geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die durchzuführen.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 11 § 21
Ladung zum Prüfungstermin Prüfungszeugnis und Mitteilungen
Der Prüf1ing wird spätestens sieben Tage vor dem (1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prü-
Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen. fungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landes-
prüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der beson-
§ 18 deren Prüfungsbestimmungen.
Rücktritt von der Prüfung (2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht
einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt
so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg- unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut
lich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat.
das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzu-
Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unter- teilen. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens
nommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn zwei, höchstens vier Monate betragen.
wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit (3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüf-
kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärzt- ling und die anderen Landesprüfungsämter schrift-
lichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlan- lich, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden
gen. worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium
seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen
die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht werden kann. Den erfolgreichen Abschluß der Ärzt-
bestanden. lichen Prüfung hat das Landesprüfungsamt der
§ 19 zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
Dritter Abschnitt
oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht
rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so Die Ärztliche Vorprüfung
gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Drit-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betref- § 22
fende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht
Inhalt der Prüfung
ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger
Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsab- Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoff-
schnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unter- gebiete:
nommen.
I. Physik für Mediziner und Physiologie,
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger II. Chemie für Mediziner und Physiologische
Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Chemie,
Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
§ 20 IV. Medizinische Psychologie und Medizinische
Wiederholung von Prüfungen Soziologie.
§ 23
(l) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt
Schriftliche Aufsichtsarbeit 6)
kann im ganzen oder, im Falle des Dritten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-
Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine den Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prü-
weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Stu- fungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungs-
dium der Medizin nicht mög1ich. tag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zwei-
(2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wie- ten die Stoffgebiete III und IV.
derholungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-
melden. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel-
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird
der Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wieder- 6) a) Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. August 1979 in Kraft.
holung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu Gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
dem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Appro-
bationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978
des mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb
(BGB!. I S. 312) gilt die Vorschrift für Studierende
von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolg- der Medizin, die nach dem 1. August 1979 die
los abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche Ärztliche Vorprüfung ablegen oder eine vor die-
Ausbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Lan- sem Zeitpunkt abgelegte, aber nicht bestandene
desprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich Ärztliche Vorprüfung wiederholen.
nach Erhalt zuzuleiten. b) Zu Absatz 2 s. Fußnote zu Anlage 9.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 433
nen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu § 21
dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in Zeugnis
der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten
Prüfungsstoff abgestellt sein. Uber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärzt-
lichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster
§ 24 der Anlage 14 erteilt.
Zeugnis
Zweiter Unterabschnitt
Uber das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11
erteilt.
§ 28
Inhalt der Prüfung 11)
Vierter Abschnitt Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
betrifft folgende Stoffgebiete:
Die Ärztliche Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet,
Erster Unterabschnitt II. Operatives Stoffgebiet,
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
IV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedi-
§ 25
zin.
Inhalt der Prüfung 7 )
§ 29
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft
folgende Stoffgebiete: Schriftliche Aufsichtsarbeit 10 )
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropa- (1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgen-
thologie, der Humangenetik, der Medizinischen den Tagen mit einer Unterbrechung von mindestens
Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin, einem Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem
zweiten und dem dritten Prüfungstag statt. Sie dau-
II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der ert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag drei,
Erstversorgung akuter Notfälle und der Radio- am dritten Tag viereinhalb und am vierten Tag
logie, zweieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungstag
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikolo- entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten entfallen
gie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II, auf den
der Klinischen Chemie und der Biomathematik. dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II
und das Stoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag
§ 26 entfällt das Stoffgebiet IV.
Schriftliche Aufsichtsarbeit 8 ) (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear-
beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel-
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgen-
nen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu
den Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag vierein-
dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in
halb, am zweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf
der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten
den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I
Prüfungsstoff abgestellt sein.
und II, auf den zweiten Prüfungstag entfällt das
Stoffgebiet III.
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bear- § 30
beitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel- Zeugnis
nen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu
dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in Uber das Bestehen des Zweiten Abschnitts der
der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem
Prüfungsstoff abgestellt sein. Muster der Anlage 17 erteilt.
7
) Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt 9) Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt
gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der · gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbations- Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbations-
ordnung für Ä.rzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I ordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I
S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem
1. August 1979 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen 1. August 1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt
abgelegten, aber nicht bestandenen Ersten Abschnitt abgelegten, aber nicht bestandenen Zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung wiederholen. der Ärztlichen Prüfung wiederholen.
8
) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im 10 ) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im
übrigen Fußnote 7. übrigen Fußnote 9.
b) Zu Absatz 1 siehe Fußnoten zu den Anlagen 12 b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 15
und 13. und 16.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritter Unterabschnitt in jedem Fall auf das Gebiet zu erstrecken, auf dem
der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat.
§ 31 (2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten
Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung zu zeigen, daß er die während des Studiums erwor-
benen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der und über die für den Arzt erforderlichen methodi-
Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: schen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er
I. Innere Medizin, hat insbesondere nachzuweisen, daß er
lJ. Chirurgie. 1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfa-
chen klinischen Untersuchungsmethoden und die
§ 32 Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden
beherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen
Schriftliche Aufsichlsarbeit 11 )
kann,
(1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und
2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die
dauert viereinhalb Stunden.
zur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufor-
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu be- dern und im Rahmen differentialdiagnostischer
arbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die Uberlegungen kritisch zu verwerten,
Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu 3. die Indikation zu konservativer und operativer
dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen
der Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten Prinzipien - insbesondere die Arzneimittelthera-
Prüfungsstoff abgestelJt sein. pie - beherrscht und
4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens
§ :n gegenüber dem Patienten kennt und sich der
Mündlicher Teil der Prüfung Situation entsprechend verhält.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bei (3) Die Prüfungskommission k.ann dem Prüfling
vier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patien-
sind praktische Aufgaben aus den klinisch-prakti- ten zur Anamneseerhebung oder Untersuchung oder
schen Fachgebieten zu stellen. Die Prüfung hat sich zu beiden Zwecken zuweisen.
11
) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Die schenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der
Vorschrift gilt gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Intensivmedizin.
Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Ände-
Für Studierende der Medizin, die den vor dem 1.
rung der Approbationsordnung für Ärzte vom
August 1979 abgelegten, aber nicht bestandenen
24. Februar 1978 (BGBI. I S. 312) für Studierende
schriftlichen Teil im Dritten Abschnitt der Arzt-
der Medizin, die nach dem 1. August 1979 den
liehen Prüfung zu wiederholen haben, gilt gemäß
Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen
Artikel 2 Abs. 4 Satz 2 ff. der Zweiten Verordnung
oder einen vor diesem Zeitpunkt abgelegten, aber
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
nicht bestandenen Dritten Abschnitt der Ärztlichen
vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), falls auch der
Prüfung wiederholen, mit den folgenden Maßga-
ben: mündliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wie-
derholen ist, die gleiche Regelung wie für Studie-
Bei Studierenden der Medizin, die am 1. August rende, die am 1. August 1979 den Zweiten
1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher gel-
nach bisher geltendem Recht abgelegt haben, tendem Recht abgelegt haben (s. oben). Ist nur der
erstreckt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der schriftliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wie-
Zweiten Verordnung zur Anderung der Approba- derholen, so ist zusätzlich zu der schriftlichen Wie-
tionsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 derholungsprüfung eine mündliche Prüfung über
{BGBl. I S. 312) der mündliche Teil des Dritten die unter aa) und bb) genannten Gegenstände durch-
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auch auf Fragen zuführen. Diese Prüfung ist vor einer Prüfungskom-
aa) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend mission abzulegen, die mindestens aus dem Vorsit-
Spezielle Pathologische Anatomie, Neuro- zenden und einem weiteren Mitglied besteht. Sie
pathologie, Pathophysiologie, Pathogenetische dauert je Prüfling etwa eine halbe Stunde. In
Zusammenhangsfragen, Internistische Aspekte einem Prüfungstermin können bis zu sechs Prüf-
der Geriatrie und der Psychosomatischen Medi- linge geprüft werden. Im übrigen gilt § 16 entspre-
zin, Erkennung und Behandlung akut lebens- chend. Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen
bedrohender Zustände und Reanimation und bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen
bb) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbil- Aufsichtsarbeit die erforderliche Zahl der gestell-
dungen, Erkrankungen und Verletzungen von ten Fragen zutreffend beantwortet und in der münd-
Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, lichen Zusatzprüfung ausreichende Leistungen ge-
Herz und Gefäßen, Topographische und Funk- zeigt hat. In das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
tionelle Anatomie, Spezielle Pathologische Ana- nach dem Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die
tomie und Neuropathologie, Pathogenetische Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 sind entspre-
Zusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine chende Hinweise aufzunehmen.
Betäubungsverfahren und ihre Hilfsmittel, Er- b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 18
kfmnung, Behandlung und Verhütung von Zwi- und 19.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 435
§ 34 werden, wenn dies aus besonderen Gründen not-
Zeugnis wendig erscheint.
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
Uber das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird
der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.
des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von
der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
Fünfter Abschnitt kunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-
gung oder einen von einer solchen Behörde ausge-
Die Approbation stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher
§ 35 nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-
gen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den
Antrag auf Approbation ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat
(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in Approbation als Arzt zuständige Behörde bei der
dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind staates Auskünfte über etwa gegen den Antragstel-
beizufügen: ler verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder
strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
den standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Hei-
Familienbucl't der Eltern, bei Verheirateten auch mat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat
die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die für die Erteilung der Approbation als Arzt
die Ehe geführten Familienbuch, zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-
Antragstellers, tungsbereichs der Bundesärzteordnung eingetreten
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
darf, Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige
Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unter-
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel- richten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-
ler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen,
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an- die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
hängig ist, Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mit-
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als zuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheini-
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein gungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behan-
darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlie- deln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt
gen, daß der Antragsteller wegen eines körperli- werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht
chen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner mehr als drei Monate zurückliegt.
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs
der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle
unfähig oder ungeeignet ist und
der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Beschei-
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung. nigung eine entsprechende Bescheinigung der
(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
bis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzteordnung staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht chend.
nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, (5) Uber den Antrag eines Staatsangehörigen
an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unter- eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
lagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei
des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglau- Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom
bigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablich- Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-
tung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3
deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätz- von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
lich in beglaubigter Ubersetzung vorzulegen. Die kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt
Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätig- gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,
keit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaa-
Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesärzteordnung tes innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis
aufgeführten ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse zum Ablauf dieser drei Monate.
und sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie
nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden § 36
sind. Bei AntragsteJlern, die als Staatsangehörige Approbalionsurkunde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften einen derartigen Befähigung'snachweis vor- Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster
legen, kann Pin Tätigkeitsnachweis nur verlangt der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
ist dem Antragsteller g<){Jen Empfangsbekenntnis Vorprüfung die ärztliche Ausbildung nach den Vor-
auszuh~indigen oder mit ZustelJungsurkunde zuzu- schriften dieser Verordnung fort.
stellen.
(5) Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die
ärztliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung
Sechster Abschnitt für Ärzte nicht bis zum 30. April 1976 erfolgreich
abschließen, legen die Ärztliche Vorprüfung nach
Ubergangsbestimmungen 12) den Vorschriften der Approbationsordnung für
Ä.rzte ab. Bei der Zulassung zu dieser Prüfung sind
§ 37 die nach der Bestallungsordnung für Ärzte abgeleg-
Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte ten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen
anzurechnen. Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die
Die Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bun- unter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2, nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Approbationsordnung für Ärzte fort.
dert durch die Verordnung über die Neugliederung
der Medizinalassistentenzeit und über die Approba- (6) Studierende der Medizin, für die nach den
tionsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214), vorstehenden Vorschriften ein klinisches Studium
findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nach der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehen
nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für ist, schließen abweichend hiervon ihre Ausbildung
l. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorkli- nach den Vorschriften der Approbationsordnung für
nischen Studium befanden, Ärzte ab, sofern sie die ärztliche Prüfung nach der
Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstu- 30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulas-
dium begonnen haben oder beginnen, sung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen
3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte
Medizinstudium beginnen und sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte
abgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveran-
4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972 staJtungen anzurechnen.
oder im Sommersemester 1972 das Medizinstu-
dium beginnen.
§ 39
§ 38
Abweichende Regelungen für die Prüfungen
Abweichende Regelungen für die Ausbildung
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungs-
(1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 leisten f ach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung
einen Krankenpflegedienst und eine Tätigkeit als gestellt werden.
Famulus von mindestens je zwei Monaten ab. Stu-
dierende nach § 37 Nr. 4 leisten die Famulatur nach (2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für
den Vorschriften dieser Verordnung ab. Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in
Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum
(2) Für Studierende nüch § 37 Nr. 1 bis 3 dauert kann ersetzt werden durch den Nachweis über die
die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem
Jahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf von der Hochschule durchgeführten Kursus über
einer Abteilung für innere Krankheiten und auf medizinische Terminologie.
einer chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für
die in § 37 Nr. 4 genannten Studierenden entfällt (3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen
diese Vorbereitungszeit. Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2
bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungs-
(3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der ordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der
klinische Teil des Hochschulstudiums mindestens Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung des
sieben Semester. Hat der Studierende die ärztliche Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deutschen
Vorprüfung nach fünf Semestern abgelegt oder legt Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat.
er diese Prüfung nach fünf Semestern ab, so dauert
für ihn der klinische Teil des Studiums sechs Seme- (4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung
ster. treten
(4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des
Nr. 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für
mindestens sechs Jahren. Der vorklinische Teil des Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis,
Hochschulstudiums dauert mindestens zwei, der kli- daß der Studierende die naturwissenschaftliche
nische Teil mindestens vier Jahre. Die Studierenden Vorprüfung vollständig bestanden und nach
nach § 37 Nr. 4 setzen nach Bestehen der ärztlichen Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zwei-
einhalb Jahre an deutschen Hochschulen ord-
12
) Die Dbergangsbestimmungcn beziehen sich auf die ur- nungsgemäß Medizin studiert hat,
sprüngliche bzw. auf die durch die Erste Verordnung
zur .Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom
2. bei Studierende'n nach § 37 Nr. 3 und 4
21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257) geänderte Fassung der a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung. Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen
Nr. 19 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 11, April 1979 437
N<1cl1 w<>iscs dPr Ndcli weis, daß der Studie- darf j,edoch nicht vor Schluß des siebenten klini-
rende die rrn l.urw isscnschaftl iche Vorprüfung schen Semesters abgeschlossen werden.
vollsti.indig bcstancl<'n und nach Erlangung des
Reifezcugu issc~s rn indestens zwei Jahre an § 40
dPutschen ] lochschulen ordnungsgemäß Medi-
Approbation in den Fällen nach den
zin studiert hat,
Ubergangsregelungen
h) dll die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a
der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehe- (1) Bei Studierenden nach§ 37 Nr. 1 bis 3 wird die
nen dreisemestrigen eine zweisemestrige Vor- Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage
lesun~J über Anatomie-und zu der Verordnung über die-Neugliederung der
Medizinalassistentenzeit und über die Approba-
c) dn d ic St<~lle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b
tionsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBI. I S. 214)
der Besl.a]Jungsordnung für Arzte vorgesehe-
nen zwciserneslrigen eine einsemestrige ana- ausgestellt.
tomische Pri:iparierülnmg. (2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38
Abs. 5 und 6 für die Anwendung der Bestallungsord-
(5) Jfoi der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben nung für Ärzte festgelegten Ausschlußfristen über-
Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung schreiten, haben für die Erteilung der Approbation
nach § 40 der Best:allungsordnung für Arzte beizufü- als Arzt nachzuweisen, daß sie die Ärztliche Prü-
genden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine fung nach der Approbationsordnung für Ärzte nach
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der einem sechsjährigen Studium der Medizin abgelegt
Bestallungsordnung für Arzte über die regelmäßige haben, das eine zwölfmonatige praktische Ausbil-
und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen dung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§ 35 und 36
Kursus unter besonderer Berücksichtigung des dieser Verordnung finden Anwendung.
Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 3, die
die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der
Medizin von zwei Jahren abgelegt haben, haben
abweichend von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung Siebenter Abschnitt
für Ärzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig Schlußbestimmungen
bestandener ärztlicher Vorprüfung mindestens sie-
ben Semester zurückgelegt haben oder im siebenten § 41
Semester studieren.
Geltung im Land Berlin
(6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ärztliche Vorprüfung bereits nach einem zweijähri- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bun-
gen vorklinischen Studium abgelegt haben, kann desärzteordnung auch im Land Berlin.
der Beginn der ärztlichen Prüfung in das siebente
klinische Semester dieser Studierenden vorverlegt
werden. Ausnahmen von § 37 der Bestallungsord- § 42
nung für Arzte sind insoweit zulässig. Die Prüfung (InkrafUrelen, AußerkrafUreten)
Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen,
deren Besuch bei der Meldung zu.r Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
I. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner
2. Chemisch(~s Praktikum für Mediziner
3. Praktikum der Biologie für Mediziner
4. Praktikum der Physiologie
5. Praktikum der Physiologischen Chemie
6. Kursus der makroskopischen Anatomie
7. Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
II. Kursus der medizinischen Terminologie
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
438 Bundesgesetz_blatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2 1)
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen,
deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt
d.er 1\rztlidlen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie
3. Ubungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgPmeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen
Stoffgebiet
5, Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Dbungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
1
) Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderunu der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), deren Nummer 7
lautet: ,,7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie."
Anlage 3 1)
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Ubungen,
deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt
der 1\rztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum der Inneren Medizin
4. Praktikum der Kinderheilkunde
5. Praktikum der Dermato-Venerologie
6. Praktikum der Urologie
7. Praktikum der Chirurgie
8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9. Praktikum der Orthopädie
10. Praktikum der Augenheilkunde
11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
12. Praktikum der Neurologie
13. Praktikum der Psychiatrie
14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
15. Kursus des Okologischen Stoffgebietes
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
1) Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 3 in der Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBI. I S 312), die zusätzlich
eine Nummer 16 mit fol9endem Wortlaut enthält:
"16. Kursus zur Einführung in Fra9en der allgemeinmedizinischen Praxis."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 439
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Bescheinigung
über die.Teilnahme an der praktischen Ubung in
Name dc~s/der Studierenden
Geburtsdatum 1 Geburtsort
hat im Sommer-
D Winterhalbjahr ll-_v_o_n_________,l_b_is__________
an der oben bezeichneten praktischen Ubung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die
in Verbindung mit dieser praktischen Ubung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung
im Sommer- Winterhalbjahr regelmäßig besucht.*)
Ort, Datum
Siegel
Unlorschrift der verantwortlidien Lehrkraft/Lehrkräfte
•) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist,
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 5)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum 1 Geburtsort
hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt
durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für
von
Dauer der Ausbildung
Fehlzeiten:
D nein D ja 1 von
D Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule
D Die Ausblldung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.
Ort, Datum
Siegel oder Stempel
Name der Anstalt
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 8
(zu§ 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
tlber den Krankenpflegedienst
Herr/Frau/Fräulein
Geburtsdatum 1 Geburtsort
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter
meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet.
Dauer des Krankenpflegedienstes Il---------------..!...--------------
von I bis
Di e Ausbildung ist unterbrochen worden
D nein O ja
Ort, Datum
Siegel oder Stempel
Name der Anstalt
Untersduift des Leiters des Pflegedienstes
Anlage 7
(zu § 7 Abs. 4)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am ....................................................... in ........................................................................... .
ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung
vom ... .... .. .... ... ............................................. bis zum ...................................................................................... .
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig ge-
wesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom ............................ bis ............................................................................................ .
- nicht unterbrochen worden-.
.. .............................................. ,den ............................................... .
Bezeichnung der Einridltung, Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/ Ärzte
bei öffentlicher Dienststelle Siegel
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 441
Anlage 8
(zu § 15 Abs. 9)
Niederschrift
über den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am in ..
ist am in ....... .
geprüft worden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach§ 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender
Als weitere MitgJieder
Gegenstand der Prüfung .
Sonstige Bemerkungen:*)
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden .
.................................... .. . .. , den
Unterschriften der weiteren Mitglieder der Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission
Prüfungskommission
*) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenen-
falls aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden ist.
Anlage 9 1 )
(zu§ 23 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in der Ärztlichen Vorprüfung
I. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 100 Fragen
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 60 Fragen
1) Diese Anlage 9ilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Salz 2)
Prüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung
1. Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie
der Mechanjk ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungs-
lehre und Akustik, Energieformen und -umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektri-
zitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender
Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreis-
lauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaus-
halt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie
der Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich
Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Metho-
den zur Untersuchung der Organfunktionen.
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung,
Eigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktions-
vorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxi-
kologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und
deren Eigcmschaften.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktionel-
ler Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der
Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie
Hormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen
Stoffe. Regelung von Stoffwechselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grund-
lagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen
der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und
Physiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Okologie. Makrosko-
pische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauf-
organe, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morpho-
logie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-
chemic. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik
der topographischen Anatomie.
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Vergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Mo-
tivation. Lernen und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlich-
keitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für
psychische Störungen.
Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstel-
lationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 443
Anlage 11
(zu§ 24)
Landesprüfungsamt für Medizin
in *)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am in ..................................................................................... ..
hat am in ......................................................................................... .
die Ärztliche Vorprüfung bestanden.
................ ,den ............................................. ..
Sieqel
Unterschrift
•) Trägt die Lnndesprüfungs~telle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 12 1)
(zu § 26 Abs. 2 S9-tz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der
Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin 110 Fragen
JI. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle
und der Radiologie 70 Fragen
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und
Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen
1) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 13 1)
(zu§ 26 Abs. 2 Sill.z 2)
.Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Grundlaw~n der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen
Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin.
Allgemeine Atiolo~Jie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten
Krankheiten d(~s Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von
Organen und Organsystemen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung,
der Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikro-
biologic1, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemio-
logie übertragbarer Krankheiten.
Kulturnlle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Han-
delns. Wandlun9en der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter
Notfälle und der Radiologie.
Gesprächsführung und Krankenbeobachtung.
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (In-
spektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelver-
fahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert.
Symptonrntologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.
Grundla~Jen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen An-
wendtmfJ. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen
Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe.
Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender
Strahlen.
III. Grund lc1gcn der Pharmakologie un<l Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,
der Klinischen Chcrnie und der Biomathematik.
Wichl.iqe Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechsel-
wirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und
Gifte. Wiehl iue Mcl.hockrn der Arzneimittelprüfung.
Palhophysiolo9ie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulations-
mcchunismen.
Grurnfü1ncn wichti~rcr mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Unter-
suchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrund-
lagen und Bewertung der Befunde.
Grundsütze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Metho-
den (Biomathematik); medizinische Bibliographie.
1) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nadl dem 1. August 1979 durchgeführt werden.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 L April 1979 445
Anlage 14
(zu§ 27)
Landesprüfunusmnt für Medizin
in
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der ME~dizin
geboren am in .......................... .
hat am in ........................................................................................ .
den
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bestanden.
.. ................................................ ,den .................................. .
Siegel
Untersduift
*) Trägt die Landosprüfungsstelle eine andere Bezeidmung, so ist diese einzusetzen.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 15 1)
(zu§ 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
I. Nichtoperatives Stoffgebiet 180 Fragen
II. Operatives Stoffgebiet 200 Fragen
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Okologisches Sloffgebiet und Allgemeinmedizin 100 Fragen
Anlage 16 1)
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-
matologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und
elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konser-
vativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge
der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher
Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des
Iforzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer
Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische
Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der
Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulations-
slörunuen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle
Diätetik,
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysio-
logie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der peri-
natalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und System-
erkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminman-
gelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und
Jugendlieben. Sozialpädiatrie.
Spezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren
Körperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Struk-
turen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten.
Fertilitätsstörungen des Mannes.,
II. Operatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-
matologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und
elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-
tiven, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der
speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vor-
schriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grund-
prinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien
der Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funk-
tionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax,
Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems.
1
) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 447
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen
Fonnveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folge-
zustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden
Harnwe9en, üußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.
Physioloqie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Ent-
wicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-
9erschaft. Aufgi:lben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechts-
orundli:!~en, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche
NotfäIJe. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genital-
organe.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner
Adnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grund-
krankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichts-
schädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.
Funktionsstörun9en, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers
und der Mundsch]eimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Not-
fäJle.
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
.Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Sympto-
matologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und
elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konserva-
tiven, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grund-
züge der spezieJlen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrecht-
Jicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörun-
gen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Not-
fälle. Neuro]ogische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine
und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten; Persönlichkeitsstörungen; Neurosen;
Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische
und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.
Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie.
Psychohygiene.
IV. Okologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin
Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesell-
schaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadens-
faktoren.
Wichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation,
Aufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesund-
heitswesens.
Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und
-verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Be-
völkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit.
Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.
Wichti9e Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.
Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeits-
schutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich be-
dingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das
Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizini-
scher, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft,
Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufs-
ausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begut-
achtungskunde.
Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 17
(zu§ 30)
Landesprüfungsamt für Medizin
in ...............•,
Zeugnis über den zweiten Absdlnitt der Ä.rztlidlen Prüfung
Der/Die Studierende
geboren am ................................................................. :... in ......................... .
hat am .................................................... in ............................ .
den
Zweiten Abschnitt der Jtrztllchen Prüfung
bestanden.
.............................................. ,den
Siegel
Untersdlrift
•) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 449
Anlage 18 1)
(zu § 32 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Innere Medizin 100 Fragen
ll. Chirurgie 80 Fragen
Anlage 19 1 )
(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
I. Innere Medizin
Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinisch-
chemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-
scher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische
Therapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka.
Nachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände
und Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden.
II. Chirurgie
Differentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinisch-
chemischer, serologisC'her, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-
scher Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikalische
Therapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabilitation.
Grundzüqe der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle.
1
) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 20
(zu § 34}
Landesprüfungsaml für Medizin
in *)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr
Frau
Fräulein
geboren am ........ in.
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am ....
in und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen
Prüfung am in ..
erfolgreich abgelegt und damit
die Ärztliche Prüfung
am.
bestanden.
. .. , den.
' Siegel
Unterschrift
"') Trägt die Lanclesprüfuniiss!clle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen.
Anlage 21
(zu§ 36)
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein
geboren am. .................................................... in ...................................................................................... .
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885).
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs .
................................................ ,den ............................................... .
Siegel
Unterschrift
Nr. 19 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 451
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 3. April 1979
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I
S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Ja-
nuar 1979 (BGBI. I S. 140), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Ende der Verschreibungs-
Bezeichnung
Nr. pflicht nach § 49 AMG
45 Carbuterol, { 5-[2-(tert-Butylamino)-1-hydroxyethyl]- 1. Juli 1984
2-hydroxyphenyl }harnstoff und seine Salze
46 (7-Chlorbicyclo[3.2.0]hepta-2,6-dien-6-yl)dimethyl = 1. Juli 1984
phosphat
-- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
47 Flurbiprofen, ( ± )-2-(2-Fluor-4-biphenylyl)propion= 1. Juli 1984
säure und ihre Salze
48 Ioserinsäure, DL-N-(2-Hydroxy-1-methylcarbamoyl = 1. Juli 1984
ethy1)-2,4,6-triiod-5-methoxyacetamido-isophthalam =
säure und ihre Salze
49 Naproxen, ( + )-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propion = 1. Juli 1984
säure und ihre Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
50 Proquazon, 1-lsopropyl-7-methyl-4-phenyl-2(1H}- 1. Juli 1984
chinazolin on und seine Salze
51 Tetroxoprim, 2,4-Diamino-5-[3,5-dimethoxy-4- 1. Juli 1984
(2-methoxyethoxy)benzyl]pyrimidin und seine
Salze
52 Tienilsäure, [2,3-Dichlor-4-(2-thenoyl)phenoxy] essig = 1. Juli 1984
säure und ihre Salze
53 Triazolam, 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl- 1. Juli 1984
4H-l ,2,4-triazolo[4,3-a] [l,4]benzodiazepin und seine
Salze
54 Zubereitungen aus 1. Juli 1984
Zein und
Amidotrizoesäure 3,5-Bis (acetamido)-2,4,6-
triiodbenzoesäure - und ihren Salzen
zum Verschluß von Blutgefäßen und des Pan=
kreasganges -
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
2/4. August 197G (BGBL I S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten
weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit
dies bisher zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er-
lc1ssPne Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Bonn, den J. April 1979
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,llun1 und lkz.cid11rnn9 der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
'.li;. 3. 79 Verordnung Nr. 4/79 über die Fcslsclzung von
Enlgeltl'H für VNkdirsleistungen der Binnen-
schiffahrl 61 28. 3. 79 1. 4, 79
!J5(HH-G-4
26. 3. 79 Verordnung Nr. 5/79 über die Festsetzung von
Entgellen lür V(:rk('hrsleistungen der Binnen-
scbiffohr! 62 29.3. 79 5.4. 79
9500-4-li-4
12. 3. 79 Fünfü, Verordnunq der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nordwesl zur Andernng der Lotsord-
nnng Wesc~r/.Jade 62 29.3. 79 1. 4. 79
9515-10-1-1
28. 3. 79 Verordnung TSF Nr. 2/79 über Tarife für den
Gütcrfc~rnverkchr mit Kral'tfahrzeugen 66 4. 4. 79 2.5. 79
9291
Nr. J 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 453
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein 5.3. 79 L 54/1
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates zur Festlegung be-
sonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbau-
qebiete 5.3. 79 L 54/48
5. 2. 79 Verordnun~J (EWG) Nr. 340/79 des Rates zur Bestimmung der
Tafelweinarten 5.3. 79 L 54/60
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 341/79 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember
1978 bis 15. Dezember 1979 5.3. 79 L 54/61
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 342/79 des Rates zur Festsetzung der
A uslösungspreise für Tafelweine für die Zeit vom 16. Dezem-
ber 1978 bis 15. Dt:zember 1979 5.3. 79 L 54/62
5. 2. 79 Verordnun9 (EWG) Nr. 343/79 des Rates zur Aufstellung all-
qemeiner Rer1eln für bestimmte Destillationsmaßnahmen be-
treffend Wein 5.3. 79 L 54/64
5. 2. 79 Verordnung (EWC;) Nr. 344/79 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Festsetzung deis Referenzpreises und die
Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein 5.3. 79 L 54/67
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Er-
zeugnissen des Weinsektors und die Kriterien für die Festset-
zung des Erstattungsbetrags 5.3. 79 L 54/69
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 346/79 des Rates zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen
auf dem Weinsektor 5.3. 79 L 54/72
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates über die Grundregeln
für die Klassifizierung der Rebsorten 5.3. 79 L 54/75
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 348/79 des Rates über Maßnahmen zur
Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse 5.3. 79 L 54/81
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 349/79 des Rates über die Destillation
der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 5.3. 79 L 54/84
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 350/79 des Rates zur Festlegung der
im Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeug-
nisse der Weinbereitung zu zahlenden Preise sowie des
l-Iöchstbetrags der Beteiligung des Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr 1978/79 5.3. 79 L 54/88
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates über den Zusatz von
Alkohol zu Erzeugnis,sen des Weinsektors 5.3. 79 L 54/90
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates zur Genehmigung
des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rot-
weinen 5.3.79 L 54/93
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates zur Festlegung der
Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von
Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in
den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft 5.3. 79 L 54/94
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 354/79 des Rates zur Festlegung all-
gemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und
Traubenmost 5.3. 79 L 54/97
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates zur Aufstellung all-
~Jerneiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Trnubenmoste 5.3. 79 L 54/99
5. 2. 79 Veronlnung (EWG) Nr. 356/79 des Rates über die allgemeinen
Regeln für die in Artikel 58 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79
vorgcseh~me Sonderdestillation von Tafelwein 5.3. 79 L 54/121
5. 2. 79 Verordmmg (EWG) Nr. 357179 des Rates über statistische Er-
hebungen der Rebflächen 5.3. 79 L 54/124
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates über in der Gemein-
schaft heruestellte Schaumweine von Nummer 13 des An-
han9s TI der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 5.3. 79 L 54/130
5. 2. 79 Verordnung (EWC) Nr. 359/79 des Rates über die unmittelbare
Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Uber-
wachun9 der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzel-
staatlidwn Vorschrifüm auf dem Weinsektor beauftragten
Stellen 5.3. 79 L 54/136
23. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 378/79 der Kommission zur Festset-
zung des Einlagerungsdatums für Butter, die gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 262/79 verkauft wird 24.2. 79 L 47/10
26. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 386/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Aus-
gleichsabgaben für Saatgut 27.2. 79 L 48/15
28. 2. 79 Veronlnung (EWG) Nr. 395/79 des Rates zur Festlegung von
Interimsnwßnuhrnen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h bestände für Schiffe unter norwegischer Flagge für
die Zeit vom 1. Januar bis :H. März 1979 1. 3. 79 L 51/1
28. 2. 79 Verordnung (JJWG) Nr. 396/79 des Rates zur Festlegung von
Interimsmafürnhmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch best ä n d E~ für Schiffe unter schwedischer Flagge für
die Zeil. vorn 1. Januar bis 31. März 1979 1. 3. 79 L 51/10
28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 397/79 des Rates zur Festlegung be-
stimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fisch bestände für die auf den Färöern registrier-
ten Schiffe 1. 3. 79 L 51/18
28. 2. 79 Vr·rordnm111 (EWG) Nr. 419/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~ren (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77
über den Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1ver aus öffentlicher
Lagerhaltung für Sdnveine und Geflügel 1. 3. 79 L 50/46
2. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 434/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestim-
mungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken
verwendete Erbsen, Puffbohnen und Acker bohnen 3.3. 79 L 53/23
2. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 435/79 der Kommission über die Mit-
teilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
im Sektor Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 3.3. 79 L 53/25
7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 449/79 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durch-
führungsbestimmtmgen zur Beihilferegelung für T r o c k e n -
futter 8.3. 79 L 57/11
7. 3. 79 Verordnunq (EWG) Nr. 450/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 der Kommission betref-
fend besondere Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizen-
wn für Verarbc!itungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 8. 3. 79 L 57/13
7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 451/79 der Kommission zur Änderung
(for VNordnung (EWG) Nr. 1627/76 über Durchführungsbe-
stirrumm~Jen zur Gewährung einer Beihilfe zur Erzeugung von
Ananaskonserven 8.3. 79 L 57/16
7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 452/79 der Kommission zur Eröffnung
einer Dauerausschreibung zur Bestimmung der Prämien für
zur Bienenfütterung bestimmten Weißzucker 8.3. 79 L 57/18
7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 456/79 der Kommission zur Berich-
tigung der Verordnung (EWG) Nr. 386/79 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Ausgleichs-
ab9aben für Saatgut 8.3. 79 L 57/27
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 455
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 460/79 des Rates über die unmittel-
bare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitglied-
staaten bei der Herabstufung von Q a I i t ä t s weinen be-
stimmter Anbm1gebiete 9.3, 79 L 58/1
5. 3. 79 Vf~rordnung (EWG) Nr. 469/79 des Rates über den Abschluß
des .Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Ar-
tikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der
Enrop1:iischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
über die Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e mit
Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1979) 10.3. 79 L 59/1
9 . 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 476/79 der Kommission mit Durch-
führunqsvorschriften über die Subvention für Futter g e -
t r e i de lieforungen nach Italien und zur Aufhebung der Ver-
ordnun!J (EWG) Nr. 446/69 10.3. 79 L 59/19
13. 3. 79 Verordnung (EWG} Nr. 4B6/79 der Kommission zur zweiten
Anderun!J der Verordnung (EWG) Nr. 2821/78 zur Regelung
des Transfers von Magermilchpulver an die italie-
nische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen ande-
rer Mitgliedstaaten 14.3, 79 L 64/52
14. 3. 79 Verordmm9 (EWG) Nr. 495/79 der Kommission über die An-
wend1m9 von Wähnmgsausgleichsbeträgen für bestimmte
Getreidemischfuttermittel 15.3. 79 L 65/14
15. 3. 79 Verordnun9 (EWG) Nr. .512/79 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Interventionsrindfleisch zu pauschal im
voraus festgesetzten Preisen 17.3. 79 L 67/9
16. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 517/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78
hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme des von den Inter-
ventionsstellen verkauften Rindfleisches und bestimmter Ver-
kaufspreise 20.3. 79 L 69/5
20. 3. 79 Verordnun9 (EWG) Nr. 526/79 der Kommission zur zweiten
.Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchfüh-
run9sbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens 24.3. 79 L 74/1
Andere Vorschriften
5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates zur Definition be-
stimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der Num-
mern 20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 5.3. 79 L .54/57
26. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 387/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarif-
nummer 59.04, in Stücken, usw., der Tarifnummer 59.05, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157 /78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 27.2. 79 L 48/17
27. 2. 79 Verordnun9 (EWG} Nr. 393/79 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen
mit Ursprung in bestimmten europäischen Staatshandelslän-
dern nach Italien 28.2. 79 L 49/ 11
28. 2. 79 Entscheidung Nr. 421/79/EGKS der Kommission zur Änderung
der Entscheidung Nr. 3139/78/EGKS zur Festsetzung von Min-
destpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl 1. 3. 79 1. 50/49
27. 2. 79 Empfehlung Nr. 433/79/EGKS der Kommission über die Ein-
führung eines vorläufigen Antidumpingzolls für bestimmte
Bleche aus Slahl mit Ursprung in Spanien und über die Auf-
hebung bPstimmler ausgesetzter Antidumpingzölle 3.3. 79 L .53/21
28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 437/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/78 hinsichtlich der Gemein-
schaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Portugal 3.3. 79 L 53128
8. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 465/79 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken und
schlauchlose Reifen (neu oder gebraucht) für Fahrräder, usw.,
der Tarifnummer ex 40.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG} Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen wiwährt werden 9.3. 79 L 58/13
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
dcs,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machun;Jen veröffentlicht. Im BundeS!JesetzlJlatt Teil II werden
völkerred1Uicho Vereinbarun!Jen, Vcrträgo mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bek,mntmachungen
sowie Zolltarifveronlnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lirnfonder Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abhestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim VerlafJ vorlieg<m. Postansduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungtm bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgl;setzhlatl Postfach t:l 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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sandkosten. Dieser Preis 9ilt auch flir Bundesg<!setzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 aus9e9eben worden sind. Lieferung gegen
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Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich ---,50 DM
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Im BeZU!JSpreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandto Steuersatz beträ9t 6 °/o. Postvertriebsstii<k • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 477/79 der Kommission über die Fest-
setzung einiger Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der
Waren 10.3. 79 L 59/22
13. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 484/79 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstelle 39.07 E IV des Gemein-
samen ZolltarHs 14.3. 79 L 64/47
13. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 485/79 der Kommission zur Festlegung
der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden
zur Tarifstelle 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 14.3. 79 L 64/49
13. 3. 79 Empfehlung Nr. 496/79/EGKS der Kommission über die Ein-
führung eines vorläufigen Antidumpingzolls für Warmbreit-
band aus Stahl, in Rollen, mit Ursprung in Griechenland 15.3. 79 L 65/16
14. 3. 79 Entscheidung Nr. 503/79/EGKS der Kommission zur weiteren
Änderung der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS betreffend ein
Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten
dritten Ländern 16.3. 79 L 66/10
15. 3. 79 VPrordnung (EWG) Nr. 504/79 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme,
usw., der Tarifnummer 66.01, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gc~währt, werden 16.3. 79 L 66/11
19. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission über die Erfas-
sung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels
zwischen ihren Mitgliedstaaten 20.3. 79 L 69/10
20. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 523/79 der Kommission zur Wiederein•
führung des Zollsatzes für Schutzhandschuhe für alle Berufe
der Tarifstelle 42.03 B I, mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 21. 3. 79 L 70/5
Es sind nachzutragen:
28. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates über den Abschluß
des Ubereinkommens über die künftige multilaterale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 30. 12. 78 L 378/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates zur Änderung des
Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 30. 12. 78 L 379/1
18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3181178 des Rates über das europäi·
sehe Währungs,system 30. 12. 7.8 L 379/2