413
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1979 Nr.18
Tag Inhalt Seite
6. 4. 79 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
neu: 111-fi
28. 3. 79 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979
(Ferienreiseverordnung 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
IH'll: 9233-1-2-4
2. 4. 79 Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
11Pl1: 7109-3; 7109-2,, 7109-2-1
3. 4. 79 Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
B22-13 <l-'.l
4. 4. 79 Verordnunq zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 421
J:l-b-1
26. 3. 79 Bekanntrnachunq zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
neu: 42'.l-1-5-35
29. 3. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
s1:ellungPn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
424 2-1-1
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)
Vom 6. April 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schutz der Mandatsbewerber und der
Mandatsausübung
Erster Abschnitt
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein
Mandatsbewerbung und Mandatsausübung Mandat im Europäischen Parlament zu bewerben, es
anzunehmen oder auszuüben.
§ 1
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusam-
Anwendungsbereich menhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie
Dieses Gese,tz gilt für Bewerber um ein Mandat der Annahme und Ausübung eines Mandats sind un-
und Mitglieder des Europäischen Parlaments aus zulässig. ·
der Bundesrepublik Deutschland. (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der
Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzuläs-
§ 2 sig. Im übrigen ist eine Kündigung nur aus wichti-
gem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz be-
Freies Mandat
ginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind dafür zuständige Organ des Wahlvorschlagsberech-
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und tigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Man-
nur ihrem Gewissen unterworfen. dats fort.
4H Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 4 zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahl-
Wahlvorbereitungsurlaub, leiter aus seinem Amt ausscheide:t.
Berufs- und Betriebszeiten
§ 8
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäi-
Angehörige des öffentlichen Dienstes
schen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag (1) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Angehöri-
auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gen des öiffentlichen Diens1tes des Bundes, der Län-
gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Be- der, der Gemeinden und anderer Körperschaften,
züge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
und ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-
(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver:
des Artikels I des Gesetzes vom 18. Februar 1977 bände.
(BGB!. I S. 297) gilt entsprechend.
(2) Stimmt ein Beamter, Richter, Berufssoldat, Sol-
dat auf Zeit oder Arbeitnehmer seiner Aufstellung
§ 5
als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parla-
Indemnität und Immunität ment zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
(1) Die Indemnität und Immunität der Mitglieder seiner Wahl erforde,rliche Urlaub unter Wegfall der
des Europäischen Pa.rlaments bestimmt sich nach den Besoldung oder des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (3) Die §§ 5 bis 8 und 36 Abs. 1 und 2 des
im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom- Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit
mission der Europäischen Gemeinschaften vom er die Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und
8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei die auif Grund der §§ 9 und 10 des Abgeordnetenge-
richtet sich der Umfang der Indemnität nach den setzes erlassenen Geseitze sind entsprechend anzu-
ßesitimrnungen des Grundgesetzes. wenden. Erhält ein Mitglied nach seinem Ausschei-
den aus dem Europäischen Parlament keine Versor-
(2) Mitglieder des Europäischen Parlaments, die gung oder Abfindung auf Grund seiner früheren
zu9leich Mitglieder des Deutschen Bundestages Mitgliedschaft, ist § 23 Abs. 2 bis 5 des Abgeordne-
sind, verlieren im Geltungsbereich des Gesetzes ihre tengesetzes sinngemäß anzuwenden.
hnmunität nur, soweit sowohl das Europäische Pa,r-
lament als auch der Deutsche Bundestag die Immu-
nität aufheben.
Dritter Abschnitt
§ 6
Leistungen an die Mitglieder
Zeugnisverweigerungsrecht des Europäischen Parlaments
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind
berechtigt, über Personen, di.e ihnen in ihrnr Eigen- § 9
schaft als Mitglieder oder denen sie in dieser Entschädigung
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das
Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist nicht dem Deutschen Bundestag angehört, erhält
die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. eine monatliche Entschädigung von 7 500,- Deut-
sche Mark.
§ 10
Zweiter Abschnitt Freifahrtberechtigung und Erstattung
von Fahrkosten
Unvereinbarkeiten,
AnqehörifJe des öffentlichen Dienstes Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das
nicht dem Deutschen Bundestag angehört, hat das
§ 7 Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel de r 1
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
Unvereinbarkeit von Ämtern mit der Mitgliedschaft post. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb
im Europäischen Parlament des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 13 des Europawahl- werden die Kosten gegen Nachweis ersitattet. § 16
gesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) aufge- Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
führten Amter sind mit der Mitgliedschaft im Euro-
päischen Parlament unvereinbar. Der Inhaber eines § 11
solchen Amtes erwirbt die Mitgliedschaft im Euro- Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-,
päischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des
Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ab-
Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis geordnetengesetzes finden Anwendung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979 415
§ 12 den landesrechtlichen Regelung gewährt wird, bis
Beginn und Ende der Ansprüche, zur Höhe dieses Ubergangsgeldes.
Zahlungsvorschriften (2) § 29 Abs. 1, 2, 7 und 8 des Abgeordnetengeset-
(1) Die in den §§ 9 und 10 geregelten Ansprüche zes gilt entsprechend.
entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl.
(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im Fünfter Abschnitt
voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leis1ten, so wird
für jeden Kalendertag ein Dreißigste! gezahlt. Schlußbestimmungen
(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Ent- § 14
schädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in
dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 Berlin-Klausel
erlöschen 14 Tage nach Ablauf der Wahlperiode. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Vierter Abschnitt § 15
Inkrafttreten
Anrechnung beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Es findet erstmals auf die Bewerber
§ 13 um ein Mandat bei der ersten Wahl des Europäischen
Parlaments sowie die bei dieser Wahl gewählten
Anrechnung Mitglieder Anwendung.
(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht (2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten
1. neben einer Entschädigung, die nach dem Abge- einer europäischen Entschädigungsregelung, läng-
ordnetengesetz des Bundes oder eines Landes ge- stens jedoch bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode
währt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung, des Europäischen Parlaments; § 12 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
2. neben einer Versorgung, die nach dem Abgeord-
(3) Tritt das Gesetz später als zwei Monate vor
netengesetz des Bundes oder eines Landes
dem Tag der ersten Wahl des Europäischen Parla-
gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung,
ments in Kraft, so kann Wahlvorbereitungsurlaub
3. neben einem Ubergangsgeld, das nach § 18 des (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2) nur für die Zeit nach Inkraft-
Abgeordnetengesetzes oder einer entsprechen- treten des Gesetzes beansprucht werden.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Cesetz die nach Artikel 113 des Crundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. April 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1979
(Ferienreiseverordnung 1979)
Vom 28. März 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- von Anschlußstelle Nersingen über Auto-
kehrsgesetzes in dc>.r im Bundesgesetzblatt Teil III, bahnkreuz Allgäu bis zum Anschluß an
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- B 309 einschließlich der als Kraftfahrstraße
nigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundes- beschilderten Teilstrecke zwischen An-
rates verordnet: schlußstelle Grönenbach und Anschlußstelle
Kempten-Leubas
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-
§ 1
schlußstelle München-West und von An-
(l) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamt- schlußstelle München-Ramersdorf bis An-
gewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft- schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)
wagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-
A9 von Anschlußstelle Lauf über Autobahn-
satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Stra-
kreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Mün-
ßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:
chen-Schwabing (E 6)
1. an allen Samstagen vom 23. Juni 1979 bis 25. Au-
gust 1979 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, A 45 (Sauerlandlinie) von Anschlußstelle Dort-
mund-Süd über W esthofener Kreuz und
2. an allen Sonntagen vom 24. Juni 1979 bis 26. Au- Autobahnkreuz Gambach bis Seligenstädter
gust 1979 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Kreuz
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für A 48 von Autobahndreieck Hattenbach bis An-
folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtun- schlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)
gen: A 61 von Anschlußstelle Kerpen-Türnich über
Al von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndrei-
Wuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster, eck Hockenheim
Bremen bis Horster Dreieck (E 3) und von A 67 von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-
Autobahndreieck Hamburg-Süd bis An- bahndreieck Viernheim
schlußstelle Neustadt-Süd (E 4)
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-
A 2 von Oberhausener Kreuz über Kamener bahndreieck Stuttgart (E 70) und von An-
Kreuz (E 3), Bad Oeynhausen (E 73) bis schlußstelle Geisingen bis zum Autobahn-
AnschlußsteJle Helmstedt (E 8) ende bei Singen
A 3 von Oberhausener Kreuz über Autobahn- A 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum
dreieck Heumar (E 36) über Frankfurter Anschluß an B 471
Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg bis
Anschlußstelle Neumarkt (Oberpfalz) (E 5) A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-
stelle Reischenhart (E 86)
A 4 von Autobahnkreuz Köln-West bis Auto-
bahndreieck Heumar (E 5) und von Auto- A 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle
bahndreieck Hattenbach bis Autobahndrei- Waltenhofen
eck Kirchheim (E 4) A 99 (Autobahnring München) von Autobahn-
AS von Anschlußstelle Gießen-Nord/Reiskir- dreieck Feldmoching über Autobahnkreuz
chen über Frankfurt, Karlsruhe bis An- München-Nord bis Autobahnkreuz Mün-
schlußstelle Offenburg (E 4) chen-Brunnthal
A6 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis An-
von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen
schlußstelle Blumenthal
bis Autobahnkreuz Weinsberg (E 12)
A 226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis
A 7 von Anschlußstelle Tarp über Hamburg
Anschlußstelle Lübeck-Siems
(E 3), Horster Dreieck, Hannover, Kassel,
Autobahndreieck Hcttt:enbach (E 4) bis A 995 von Anschlußstelle München-Giesing bis
Autobahndreieck Biebelried (E 70), Autobahnkreuz München-Brunnthal
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979 417
§ 2 Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die
vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-
(1) Das Verkehrsverbot des § l Abs. 1 gilt außer- ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos- gehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist
sener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen: unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten
zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der
Von Ortsaus- nach Absatz 4 zuständigen Straßenverkehrsbehörde
Bundes- gangstafel erforderlich. ·
straßen- Zeichen 311 bis
nummer der StVO (2) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten ferner nicht
----------------------------- für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
Sattellastkraftfahrzeuge) im kombinierten Verkehr
B 18 Aitrach (Land- Einmündung der Bun- Schiene/Straße vom Versender bis zum nächst-
kreis Ravens- desstraße 12 nördlich gelegenen Verladebahnhof oder vom Entladebahn-
burg) von Schlachters (Land- hof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verlade-
kreis Lindau) bahnhof ist eine Reservierungsbestätigung für die
B 27 Rottweil Ortseingangstafel - Eisenbahnbeförderung mitzuführen. Bei der Fahrt
Zeichen 310 der StVO zum Empfänger ist ein Frachtbrief oder Ubernahme-
- von Leinfelden- schein mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförde-
Echterdingen rung bestätigt wurde. Diese Papiere sind zuständi-
gen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
B 30 WPingarlen Ulm (Ortsteil Donautal), händigen.
Einmündung der Lan-
desstraße 1260 (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-
nahmen genehmigen
ß 31 Aach (Landkreis Ortseingangstafel -
Konstanz) Zeichen 310 der StVO 1. vom Verbot des§ 1
- von Lindau a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht
(2) Die gesch]ossene Ortschaft im Sinne des Ab- jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge - in drin-
satzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen genden Fällen, wenn eine Beförderung mit
310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus- anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
gangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord- b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-
nung) begrenzt. lich Sattellastkraftfahrzeuge), die ausschließ-
lich zum Transport von Frischmilch bestimmt
§ 3 sind,
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließ-
Fahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes- lich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur notwen-
grenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent- digen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an
lichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes- den Autobahnen für Fahrten zwischen der zu
wehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit, versorgenden Tankstelle und der nächsten An-
soweit das zuständige Wehrbereichskommando fest- schlußstelle verwendet werden,
stellt, daß dieses dringend erforderlich ist.
(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der Feu- 2. vom Verbot des § 2
erwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit, für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich
soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Sattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,
Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-
Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten mitteln nicht möglich ist.
Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit
ihr Einsatz dieses dringend erfordert. (4) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-
nahmegenehmigungen nach Absatz 3 ist die Straßen-
(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa- verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung auf-
ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender genommen wird. Diese Behörde ist auch für die
militärischer Erfordernisse von den Verboten der Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu-
§§ 1 und 2 befreit. ständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die
(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs die-
Ordnung in Anspruch genommen werden. ser Verordnung liegt. Ausnahmegenehmigungen
nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenver-
§ 4 kehrsbehörden erteilt werden.
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
Fahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des§ 2 für
Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu- bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem
blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene Erntenotstand erforderlich ist.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr
erlassen. Der Bescheid über die Erteilung der Aus- bis sonntags 6.00 Uhr zu verkehren.
nahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Ver-
langen zuständigen Personen auszuhändigen. § 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
§ 5 verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt
(1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt.
der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-
teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7
§7
der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,
soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Autobahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigun- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33
gen vom Sonntagsfahrverbot gelten, soweit sie sidl Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
nicht auf diese Autobahnen beziehen, für die ge- vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land
samten in § 1 Abs. 1 aufgeführten Zeiten. Berlin.
§8
(2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-
verbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Wochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2 genannten kündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979 419
Verordnung
zur Ablösung der Baumeisterverordnung
Vom 2. April 1979
Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die
Bundesre!Ji.erung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Baumeisterverordnung und die Verordnung
zur Änderung der Baumeisterverordnung in den im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern
7109-2 und 7109-2-1, veröffentlichten bereinigten
Fassungen werden aufgehoben.
Artikel 2
Die Berufsbezeichnung „Baumeister" sowie Be-
rufsbezeichnungen, die das Wort „Baumeister" ent-
halten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe
(Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur
führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung die-
ser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach
diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden
hat (Artikel 5 Abs. 2).
Artikel 3
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Füh-
rung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die
Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die
Führung der Bezeichnung „Regierungsbaumeister".
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Ge-
werbeordnung auch im Land Berlin.
Artikel 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in
Kraft.
(2) Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach
den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt,
wenn die Zulassung zur Prüfung vor dem 1. Okto-
ber 1980 beantragt wird und die Voraussetzungen
für die Zulassung im Zeitpunkt des Antrags erfüllt
sind.
Bonn, den 2. April 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt'
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Dritte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 3. April 1979
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Arti-
kel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBL I
S. 1601) geändert worden ist, wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung
der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der
Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließ-
lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
1. der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG,
Völklingen/Saar,
2. der Firma C. und W. Kreis GmbH,
Völklingen/Saar,
3. der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Bau-
betreuungs-GmbH, Völklingen/Saar.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versiche-
rungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hütten-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts ande-
res bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972
in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom
22. Dezember 1977 in Kraft.
Bonn, den 3. April 1979
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979 421
Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 4. April 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes über die Personalstruktur des Bundesgrenz-
schutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357) verord-
net die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom
2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1723) wird wie folgt geändert:
ln § 27 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7
angefügt:
,, 7. Mindestalter bei der Einstellung anderer Bewer-
ber:
§ 23;
Ausnahmen können nur für Einstellungen von
Bewerbern zur Verwendung in einem Verband
des Bundesgrenzschutzes für besondere polizei-
liche Einsätze bis zum 31. Dezember 1983 zuge-
lassen werden. 11
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
uung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1979
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Baum
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 26. März 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird bekannt-
uemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen
und das Kennzeichen der Internationalen Organisa-
tion für Okonomische und Wissenschaftlich-Tech-
n ische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektro-
technischen Industrie „INTERELEKTRO" (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlos-
sen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I
s. 1950).
Bonn, den 26. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Kennzeichen
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1979 423
Anlage
BezeichnunrJen Abkürzung Sprache
ME'.Hf/~:VHAPOJ(HA OPJ'Alll!IaAl\11H 8A 11HTEPEJIEl{TPO Bulgarisch
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<<lN'J'ERl~LEK'l'RO>> NJ~M.ZE'l'KÖZI VILLAMOSIPARI INTERI,JLEKTRO Ungarisch
GAZDM,AGI JtS MÜSZAK1-TUDOMANYOS
11:GYÜT'l'MÜKÜDESI SZlfüVEZI1J'I'
IN'J'l~RNA'l'10NALJB ORGAN1SA'rION FÜR INTER]1JLEKTRO Deutsch
ÜKONOMJSCHE UND WJSSENSCHAF'l'LICH-
'J'IWHNJSCHE .ZUSAMMENARBJjjIT AUF DEM GEBIE'r
Dl,;R KLKKTROTE<~HNISCHEN INDUSTRIE
(<lN'l'KRKLE KTR(h
MJl~D.ZYNAROJJOWA ORGANJZACJA WSPÖLPRACY INTERELEKTRO Polnisch
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lNTKRNATIONAL ORGANIZAT10N FOR INTERELECTRO Englisch
l~CONOMIC, SCJEN'l'lFIC AND TJWIINICAL
COOP.l~RATION IN THrn FrnLD OF nrn
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ORGANJHATLON lN'l'l~RNA'1'10NALE POUR INTERELECTRO Französisch
LA COOPERA'l1lON ECONOMIQUE, SCIENTlFIQUE
ET 'I'EGIJNHJUE DANS LE DOMAINE DE
L'lNDUS'l'Rf 11~ KLl~CTROTl~ClJNJQUE
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424 Bundesgt1setzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: D«!r Buncksminister ck1 Ju.s1iz Verlaq: B11n-
desanzciq1!r Vcrla(Js9cs.m.h.H. Drndi.: Bundcsdrru::kcrt~i Bonn.
Im Bundesw•selzblatt Teil I werden c;esetze, Vcrordnun9en,
Anord11un9en nnd damit im Zusc1mmenhunq stehend1; Bekann1-
madrnn~Jcn verülfentlicht. Im Bumles11esetzblaU Teil II werden
viilkerrechtlicho Vereinlwrungc'll, Vertriino mil der DDR und
die dazu (Jfdiürenckn Rechtsvorschriften 11!1(] B1:kilnnf111c1ch1mqPn
sowie ZolltarifverordnuD9t!ll Vf!lÜlfontliclrl.
Bezugsbedingungen: Lc1ufonder Bezuq nur im Verlaqsahonne-
rnent. Abh1,stellun1wn müssen bis spül<>slens :io. 4. bzw. 31. 10.
ieden .luhres beim Verlafl vorli.eqen. Prn,lt1nsch1ift. lür Abonne-
nwntsbeslellungen sowie Bestellll!HJ!'ll bereits mschiPnene1
J\11s911Jwn: Bundcsqcscl,.hlull Pos!firch 1:l 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 2:J 80 67 bis 69.
Bezugspreis: r:ür Teil I und Teil II halb_jülrrlid1 je 4B,- DM.
Einzelstücke je anqclanq1mc 16 Seiten 1,20 DM zuziiqlich Ver-
sandkosten. Dieser Preis 9ilt auch für Bundes~1esrit.zhliil.tcr, die
vor dem t. Juli 197!1 ansqcuebcn worden sind. Liefenmq geqen
Vorcinscndunq des Bclrn9cs auf das Postscheckkon1o Bundes·
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Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (l,20 DM zuzüqli.ch ---,50 DM
Versundkosten), bei Lieferunq qer1cn Vornusrechnunq 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
lrn ßezuqsprcis isl die Meh1 wer1slPll<'I 1•ntlwllcn; der anqc;-
wandl.e St(rnmsatz betrüql f • 6/o. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 29. März 1979
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekannt-
gemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die
1. in der Zeit vom 6. bis 9. Mai 1979 in Offenbach
am Main stattfindende „62. Internationale Leder-
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warenmesse ,
2. in der Zeit vom 15. bis 18. Mai 1979 in Düsseldorf
stattfindende „Interhospital '79 - Internationale
Krankenhausausstellung und 10. Deutscher Kran-
kenhaustag",
3. in der Zeit vom 23. bis 29. Mai 1979 in Stuttgart
stattfindende „INTERVITIS 79 - Internationale
Ausstellung für Wein,bau und Kellerwirtschaft mit
50. Deutschem Weinbaukongreß",
4. in der Zeit vom 24. bis 26. Juli 1979 in Darmstadt
stattfindenden öffentlichen Arbeitssitzungen an-
läßlich der Verleihung des Bundespreises „Gute
Form",
5. in der Zeit vom 29. September bis 7. Oktober 1979
in Friedrichshafen stattfindende „ 18. INTERBOOT
Internationale Bootsausstellung am Bodensee",
6. in der Zeit vom 1. bis 6. Oktober 1979 fo Essen
stattfindende „Design-Börse".
Bonn, den 29. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel