401
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1979 Nr.17
Tag Inhalt Seite
27. 3. 79 Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG) 401
neu: 211-4
21. 3. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-
gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
612-8-1, 612-12-1, 612-9-1, 612-11-1, 612-4-1, Anlage A zu 612-4-1, 612-5-1, Anlage zu 612-5-1, 612-1-1
22. 3. 19 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen-
linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
613-1-3
22. 3. 79 Zweite Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes . . . . . 408
neu: 610-8-4-2; 610-8-4
23. 3. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundes-
grenzschutzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
13-4-1
15. 3. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 170 b des Strafgesetzbuches) . . . . . . . . 410
1104-5, 450-2
20. 3. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
1104-5
Hinweis auf andere Verkilndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Gesetz
über die Änderung des Ehenamens
(Ehenamensänderungsgesetz ·_ EheNÄndG)
Vom 27. März 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann,
rates das folgende Gesetz beschlossen: wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern
durch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklä-
Artikel 1 rung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zu-
Änderung des Ehenamens stimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen
§ 1
eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die
(1) Haben Ehegatten vor dem 1. Juli 1976 die Ehe Namensänderung auf den Ehenamen nur dann,
geschlossen, so können sie vor Ablauf eines Jahres wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 1
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinsam gemeinsam abgeben.
erklären, daß sie den Geburtsnamen der Frau als
Ehenamen führen wollen. (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 sind
innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst mit der Abgabe der Erklärung nach § 1.
oder für nichtig erklärt ist.
§ 3
§ 2
(1) Die Erklärungen bedürfen der öffentlichen
(1) Die Namensänderung erstreckt sich auf den Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegennahme
Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das zuständigen Standesbeamten zu übersenden.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Die Erklärungen können m1ch von den Stan- nigung über die Entgegennahme und die Wirkun-
desbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. gen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt
des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses
§4
Gesetzes beurkundet ist.
(l) Zur Entgegennahme der Erklärung über die (4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte tigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der
zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur
führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvor-
der Standesbeamte zuständig, der die Eheschließung schriften über die nähere Behandlung der Erklärun-
beurkundet hat. Der Standesbeamte nimmt auf gen und die Mitteilungspflichten der Standesbeam-
Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm ten zu erlassen.
geführte Personenstandsbuch vor.
Artikel 2
(2) Zur Entgegennahme der Erklärung über die
Änderung des Geburtsnamens ist der Standes- Berlin-Klausel
beamte zuständig, der die Geburt des Abkömmlings Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
beurkundet hat; er nimmt auf Grund der Erklärung des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land
die Eintragung in das Geburtenbuch vor. Berlin.
(3) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des
Artikel 3
Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und
wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Stan- Inkrafttreten
desbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
ständig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch zes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.
führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintra-
gung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den (2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung
weiter von der Erklärung Betroffenen eine Beschei- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. März 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 403
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 21. März 1979
Auf Grund reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), werden
des § 15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes in der wie folgt geändert:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch Artikel 27 Nr. 10 Buchstabe a des Ge- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) ge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der für
ändert worden ist, den Empfänger zuständigen Dienststelle des
des § 14 Nr. 2 und 3 des Spielkartensteuergesetzes in Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- durch die Worte „dem für den Empfänger zu-
mer 612-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, der ständigen Hauptzollamt" ersetzt.
zuletzt durch Artikel 31 Nr. 12 Buchstabe a des Ge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die für
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) ge- den Versender zuständige Dienststelle des
ändert worden ist, Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
durch die Worte „Das für den Versender zu-
des § 13 Nr. 2 des Zündwarensteuergesetzes in der
ständige Hauptzollamt" ersetzt.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
612-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch Artikel 28 Nr. 9 Buchstabe a des Ge- 2. In § 10 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) ge- Satz 3 und Absatz 4, § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 22
ändert worden ist, Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Die Dienststelle
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
des § 13 Nr. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der jeweils durch die Worte „Das Hauptzollamt" er-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer setzt.
612-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch Artikel 30 Nr. 8 Buchstabe a des Ge- 3. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 19
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) ge- Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
ändert worden ist, „der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt," jeweils durch die Worte
des § 2 und des § 14 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes
,,des Hauptzollamts" ersetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 612-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 11 Buchstabe a des 4. In§ 20 Abs. 1, § 20 a Satz 1 und§ 22 Abs. 1 Satz 1
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) und 6 werden die Worte „der Dienststelle des
geändert worden ist, Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
jeweils durch die Worte „dem Hauptzollamt" er-
des § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der im Bun- setzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt 5. In § 20 a Satz 2 werden die Worte „Die Dienst-
durch Artikel 24 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes stelle" durch die Worte „Das Hauptzollamt" er-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341) geändert setzt.
worden ist,
des § 44 Nr. 10 Buchstabe a des Tabaksteuergesetzes 6. In § 22 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Sie" durch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Septem- das Wort „Es" ersetzt.
ber 1972 (BGBI. I S. 1633), der zuletzt durch Arti-
kel 20 Nr. 17 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. I S. 3341) geändert worden ist, Artikel 2
sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung und des Die Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten-
Artikels 99 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Ab- steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I Gliederungsnummer 612-12-1, veröffentlichten be-
S. 3341) reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. I S. 73), werden
wird verordnet: wie folgt geändert:
Artikel t 1. § 9 wird wie folgt geändert:
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der für
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, den Empfänger zuständigen Dienststelle des
Gliederungsnummer 612-8-l, veröffentlichten be- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
durch die Worte „dem für den Empfänger zu- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt," je-
ständigen Hauptzollamt"· ersetzt. weils durch die Worte „dem Hauptzollamt" er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die für
den Versender zuständige Dienststelle des
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt," 4. In § 17 Satz 2 werden die Worte „Die Dienststelle"
durch die Worte „Das für den Versender zu- durch die Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
ständige Hauptzollamt" ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 a) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die
Satz 3 und § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
„der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt," jeweils durch die Worte b) In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort
,,des Hirnptzollaml:s" ersetzt. II Es ersetzt.
II
3. In§ 16 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Artikel 4
und § 17 Abs. l Satz 3 werden die Worte „Die
Dienststelle des I Iauptzollamts, die die Steuer- Die Durchführungsbestimmungen zum Leucht-
aufsicht ausübt," jew(~ils durch die Worte „Das mittelsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt
fJauptzollaml" ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 612-11-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. I S. 73),
4. In§ 19 Abs. 1, § 19 a Satz 1 und§ 21 Abs. 1 Satz 1 werden wie folgt geändert:
und 5 werdrm die Worte „der Dienststelle des
Hauptzollmnts, die die Steueraufsicht ausübt," je-
weils durch die Worte „dem Hauptzollamt" er- 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 werden
setzt. die Worte „der für den Empfänger zuständigen
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
5. In § 19 a Salz 2 werden die Worte „Die Dienst- sicht ausübt," jeweils durch die Worte „dem für
stelle" durch die Worte „Das Hauptzollamt" er- den Empfänger zuständigen Hauptzollamt" er-
setzt. setzt.
6. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 werden
die Worte „Die für den Versender zuständige
a) In Salz 2 wird das Wort „Diese" durch die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt. aufsicht ausübt," jeweils durch die Worte „Das
b) In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort für den Versender zuständige Hauptzollamt" er-
,,Es" ersetzt. setzt.
7. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „anderen" ge- 3. In § 15 Abs. 4 Satz 2, § 2-1 Abs. 1 Satz 4, § 22 Satz 3
strichen. und § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
sicht ausübt," jeweils durch die Worte „des Haupt-
Artikel 3 zollamts" ersetzt.
Die Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil · III, 4. In § 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4
Gliederungsnummer 612-9-1, veröffentlichten be- und § 21 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Die
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
ordnung vom 1 l. Januar 1979 (BGBI. I S. 73). werden aufsicht ausübt," jeweils durch die Worte „Das
wie folgt geändert: Hauptzollamt" ersetzt.
1. In § 9 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 4, § 15 Satz 3 5. In § 23 Abs. 1, § 24 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1
und § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der und 5 werden die Worte „der Dienststelle des
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt," je-
aufsicht ausübt," jeweils durch die Worte „des weils durch die Worte „dem Hauptzollamt" er-
Hauptzollamts" ersetzt. setzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 6. In § 24 Satz 2 werden die Worte „Die Dienst-
und § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Die stelle" durch die Worte „Das Hauptzollamt" er-
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer- setzt.
aufsicht ausübt," jeweils durch die Worte „Das
Hauptzollamt" ersetzt.
7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. In§ 16 Abs. 1, § 17 Satz 1 und§ 19 Abs. 1 Satz 1 a) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die
und 5 werden die, Worte „der Dienststelle des Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 405
b) In Satz 3 wird clas Wort „Sie" durch das Wort 2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Dienst-
,,Es" ersetzt. stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
ausübt," durch die Worte „des Hauptzollamts" er-
c) In Satz 6 werden die Worte „die Dienststelle setzt.
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
übt, durch die Worte „das Hauptzollamt" er-
11
Artikel 6
setzt.
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-
Artikel 5 steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-5-1, veröffentlichten berei-
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker- nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nung vom 11. Januar 1979 (BGBI. I S. 73), werden
Gliederungsnummer 612-4-1, veröffentlichten berei- wie folgt geändert:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 11. Januar 1979 (BGBI. I S. 73), werden 1. § 10 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der für
den Empfänger zuständigen Dienststelle des
1. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „Kunsthonig"
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
durch das Wort „Invertzuckercreme" ersetzt. durch die Worte „dem für den Empfänger zu-
ständigen Hauptzollamt" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die für
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der für den Versender zuständige Dienststelle des
den Empfänger zuständigen Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,"
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt," durch die Worte „Das für den Versender zu-
durch die Worte „dem für den Empfänger zu- ständige Hauptzollamt" ersetzt.
ständigen Hauptzollamt" ersetzt.
b} In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die 2. In § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 3 und § 21 Abs. 3
für den Versender zuständige Dienststelle des Satz 2 werden die Worte „der Dienststelle des
11
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, 11
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,
durch die Worte „Das für den Versender zu- jeweils durch die Worte „des Hauptzollamts"
ständige Hauptzollamt" ersetzt. ersetzt.
3. In§ 12 a, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 23 Satz 3 und§ 25 3. In § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die
Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „der Dienststelle Worte „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, 11
die Steueraufsicht ausübt," jeweils durch die
jeweils durch die Worte „des Hauptzollamts" er- Worte „Das Hauptzollamt" ersetzt.
setzt.
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Abs. 1 a) In Satz 1 und 5 werden die Worte „der Dienst-
Satz 3 werden die Worte „Die Dienststelle des stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt," je- sicht ausübt," jeweils durch die Worte „dem
weils durch die Worte „Das Hauptzollamt" er- Hauptzollamt" ersetzt.
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch die
Wort~ ,,Das Hauptzollamt" ersetzt.
5. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort
a) In Satz 1 und 6 werden die Worte „der Dienst-
,, Es" ersetzt.
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
sicht ausübt," jeweils durch die Worte „dem
Hauptzollamt" ersetzt. (2) Die Salzsteuerbefreiungsordnung - Anlage zu
§ 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salz-
b) In Satz 4 wird das Wort „Sie" durch das Wort steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
,, Es" ersetzt. Gliederungsnummer Anlage zu 612-5-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(2) § 5 der Zuckersteuerbefreiungsordnung - An- die Verordnung vom 21. April 1977 (BGBI. I S. 602),
lage A zu§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum wird wie folgt geändert:
Zuckersteuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer Anlage A zu 612-4-1, 1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Die
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
dert durch die Verordnung vom 21. April 1977 aufsicht ausübt," durch die Worte „Das Haupt-
(BGBI. I S. 602), wird wie folgt geändert: zollamt" ersetzt.
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Die Dienst- 2. In § 5 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 wer-
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht den die Worte „der Dienststelle des Hauptzoll-
ausübt," durch die Worte „Das Hauptzollamt" er- amts, die die Steueraufsicht ausübt," jeweils
setzt. durch die Worte „des I-J;auptzollamts" ersetzt.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Artikel 7 3. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ der
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
aufsicht ausübt," durch die Worte „dem Haupt-
steuergesetz jn der Fassung der Bekanntmachung
zollamt" ersetzt.
~om l. September 1972 (BGBl. I S. 1645), zuletzt ge-
andert durch die Verordnung vom 11. Januar 1979 Artikel 8
(BGBI. I S. 73), werden wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 34 Satz 1 werden die Worte „der Dienst- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des
stelle des Hauptzollamts angemeldet werden, die Tabaksteuergesetzes und Artikel 101 des Einfüh-
die Steueraufsicht über den Betrieb ausübt." rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
durch die Worte „dem Hauptzollamt angemeldet ber 1976 (BGBJ. I S. 3341) auch im Land Berlin.
werden." ersetzt.
Artikel 9
2. In § 34 Satz 2 und § 37 Abs. 1 Satz 3 wird das
Wort „Sie" jeweils durch das Wort „Es" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 407
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 22. März 1979
Auf Grund des § 68 und des § 73 Abs. 2 des Zoll- Bundesstraße 70, folgt dieser in südöstlicher
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Richtung bis zum Gehöft Venneplatz, über-
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) wird verordnet: quert dort die B 70 in westlicher Richtung
und folgt dem befestigten Weg vom Gehöft
bis zum Deich am rechten Emsufer.,.
Artikel 1
3. Die Sätze 12 und 13 erhalten folgende Fas-
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbin- sung:
nenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen „Von Dalumerfähr verläuft sie auf der Straße
Gebiete in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Geeste-Dalum-Wietmarschen bis zur Ge-
derungsnummer 613-l-3, veröffentlichten bereinig- meindegrenze Wietmarschen, die dort die
ten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord- Grenze der Kreise Emsland und Grafschaft
nung vom 7. Juni 1977 (B(;BI. I S. 1103), wird wie Bentheim bildet, folgt der Grenze zuerst in
folgt geändert: allgemein nordwestlicher und im Raum Wiet-
marscher Twist in südlicher Richtung, bis sie
1. Anlage 2 südlich des Ems-Vechte-Kanals wieder auf die
a) In Abschnitt B Nummer 2 werden die Sätze 2 Kreisgrenze trifft. Die Zollbinnenlinie verläuft
und 3 durch folgende Sätze ersetzt: weiter auf der Kreisgrenze bis zum Schnitt-
punkt mit der Bundesstraße 65 ostwärts
„Sie folgt dann dem Tatenberger Weg, dem Schüttorf und stößt in südlicher, gerader Rich-
Moorfleeter Deich und dem Allermöher Deich tung durch den Samerott auf den Knick der
bis zur Kirchenbrücke, überquert hier die Dove Straße Schüttorf-Samern-Ohne."
Elbe und läuft entlang dem Reitbrooker Vorder-
deich, dem Reitdeich bis zur Reitschleuse. So- c) Abschnitt F erhält folgende Fassung:
dann kreuzt sie die Gose Elbe und verläuft im
Zuge des Ochsenwerder Norderdeichs, des Ta- ,,F. Im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-
tenberger Deichs, des Tatenberger Wegs, des direktion Düsseldorf
Hofschläger Wegs, des Hofschläger Deichs, des Die Zollbinnenlinie schließt im Schnittpunkt
Spadenländer Hauptdeichs, des Gauerter Haupt- der Grenze des Regierungsbezirks Düssel-
deichs und des Overwerder Hauptdeichs bis zur dorf mit der Bundesstraße 70 an die Zoll-
südlichen Einmündung der Straße Oortkatenufer. binnenlinie der Oberfinanzdirektion Münster
Hier überquert sie die Elbe und läuft vom Orts- an und verläuft entlang der Grenze des Re-
schild Over auf niedersächsischem Gebiet elbab- gierungsbezirks Düsseldorf in nordwestlicher
wärts längs der Neuen Deichstraße und der Richtung bis zum Schnittpunkt mit der
Straße Elbdeich bis zur Landesgrenze der Freien Grenze des Kreises Kleve. Sie verläuft dann
und Hansestadt Hamburg; sie folgt sodann dem entlang der Grenze des Kreises in südlicher
Fünfhausener Hauptdeich und dem Neuländer Richtung bis zum Rhein. Von dort verläuft
Elbdeich bis an die BAB Hamburg-Bremen-Han- sie stromabwärts am rechten Ufer des Rheins
nover, zieht sich an ihr entlang nach Süden bis und überquert diesen südlich von Rees an
an den Fünfhausener Landweg (Zubringer Neu- der Stelle, an der die Grenze des Kreises
land), folgt ihm nach Westen bis an die Schlacht- Kleve sich vom Rhein entfernt. Von hier
hofstraße, verläuft dann nach Süden dieser und aus folgt sie wieder der Grenze des Kreises
der Hörstener Straße entlang bis zur Straßen- Kleve in allgemein südlicher Richtung bis
brücke über die Eisenbahn südlich des DB-Bahn- zum Schnittpunkt mit der Grenze der Ge-
hofs Hamburg-Harburg." meinde Geldern. Sie verläuft dann entlang
dieser Gemeindegrenze nach Südosten, spä-
b) Abschnitt D ter in allgemein südlicher Richtung bis zum
1. In Satz 7 wird die Bezeichnung „Petkumer Schnittpunkt mit der Grenze der Gemeinde
Tiefs" durch die ·worte „Petkumer Sieltiefs" Kerken; sie folgt dieser Grenze zunächst
und die Bezeichnung „Petkumer Tief" durch nach Süden und dann nach Westen bis zum
die Worte „Petkumer Sieltief" ersetzt. Schnittpunkt mit der Grenze der Gemeinde
Wachtendonk. Sie verläuft von dort entlang
2. Die Sätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
dieser Gemeindegrenze in südwestlicher
„Dieser folgt sie bis zur Kreuzung mit der Richtung bis zum Schnittpunkt mit der
Straße Tergaster Hammrich-Rorichum. Sie Grenze der Gemeinde Grefrath; dieser Grenze
überquert hier die Bahnlinien und folgt der folgt sie nach Süden bis zum Schnittpunkt
Straße Tergaster Harnrnrich-Rorichum in süd- mit der Grenze der Gemeinde Nettetal. Sie
licher Richtung bis zur Einmündung in die folgt von dort dieser Gemeindegrenze nach
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Süden bis zum Schnittpunkt mit der Grenze weiter entlang der Straße über Knechtenhofen,
der Genwinde Schwalmlal. Sie verläuft ent- Salmas und Wiedemannsdorf nach Immenstadt.
lan~J dieser Grenze in a llgernein südöstlicher Darauf folgt sie der Straße südlich Rauhenzell,
Ricl1tun!J bis zum Schnittpunkt mit der Gren- Goimoosmühle, Rettenberg, Kranzegg, Wertach,
ze der Gemeinde Mönchengladbach. Sie folgt Nesselwang nach Lachen."
dieser Grenze bis zum Schnittpunkt mit der
Bundesstraße 57 (Mönchengladbach-Erke- 2. An 1 a g e 3
lenz)."
Im Abschnitt G wird die Bezeichnung „Kreisstraße
d) Abschnitt 0 52" jeweils durch die Angabe „Kreisstraße 58" er-
setzt.
Die Sätze 3 bis 5 erhalt.en folgende Fassung:
„Hier biegt sie nach Südsüdosten ab, überquert Artikel 2
die Straße Lindau-Isny, führt der Straße Her- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gatz-Opfenbach entlang bis Mellatz und dann Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
in allgemein südostwärtiger Richtung entlang Zollgesetzes auch im Land Berlin.
der Straße über Ratzenberg bis zur Einmündung
in die Alpenstraße bei Lindenberg, der sie bis
Artikel 3
zum Straßenkreuz westlich Simmerberg folgt.
Von dort verläuft sie längs der Straße über Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Simmerberg, Burkartshofen nach Kalzhofen und kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Zweite Verordnung
zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 22. März 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungs- gesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- bilden.
derungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten § 2
Fassung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
vom 6. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1477) geändert wor- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1-83 der Fi-
den ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes nanzgerichtsordnung auch im Land Berlin.
in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 1 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnis- zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschät-
sen aufgeführten Bodenflächen sind die Muster- zungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2163)
stücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungs- außer Kraft.
Bonn, den 22. März 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
"') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt,
Nr. 17 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 409
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 23. März 1979
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenz- 2. das Grenzschutzkommando West in Angele-
schutzgesetzes vom 18. August J 972 (BGBI. I S. 1834) genheiten der Gruppe Fernmeldewesen,
wird verordnet: 3. die Grenzschutzverwaltung West in Verwal-
ArtikeJ 1 tungsangelegenheiten für die Gruppe Fernmel-
dewesen mit Ausnahme der Unterkunfts-, Lie-
Die Verordnlmg über die örtliche Zuständigkeit genschafts- und Wohnungsangelegenhei-
der Bundesgrenzschulzbehörden vom 25. März 1973 ten."
(BGBI. I S. 309), geändert durch die Verordnung
vom 30. November 1975 (BGBI. I S. 308:3), wird wie 2. § 3 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Nummern 6 bis 8 erhalten folgende Fas-
1. § 1 Abs. 2 erhi:ilt folgende Fassung: sung:
.,6. das Grenzschutzamt Emden im Land Bre-
., (2) Abweichend von Absatz 1 sind im gesam-
men, im Regierungsbezirk Weser-Ems so-
ten Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgeset-
zes örtlich zuständig wie in den Kreisen Stade, Rotenburg
(Wümme), Verden, Osterholz und Cuxha-
1. die Grenzschutzverwaltung Mitte für die reise- ven des Landes Niedersachsen,
kostenrechtliche Abfindung von im Ausland
7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Län-
tätigen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
dern Hamburg und Schleswig-Holstein,
und für nachstehende, die Dienstleistenden und
soweit nicht das Grenzschutzamt Braun-
früheren Dienstleistenden im Bundesgrenz-
schweig zuständig ist,
schutz (§ 48 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzge-
setzes) betreffenden Verwaltungsangelegenhei- 8. das Grenzschutzamt Braunschweig in den
ten: Regierungsbezirken Braunschweig und
a) die Verfahren zur Feststellung einer Grenz- Hannover, in den Kreisen Harburg, Lüne-
schutzdienstbeschädigung, burg; Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Celle
und Soltau-Fallingbostel des Landes Nie-
b) die Versorgung nach § 59 des Bundes-
dersachsen, im Regierungsbezirk Kassel
grenzschutzgesetzes in Verbindung mit
des Landes Hessen und -- unter Beschrän-
dem Soldatenversorgungsgesetz, soweit sie
kung auf den grenzüberschreitenden Land-
von Behörden des Bundesgrenzschutzes
verkehr mit der DDR -- im Land Hamburg
durchzuführen ist,
und im Land Schleswig-Holstein."
c) die Durchführung des Arbeitsplatzschutz-
gesetzes, b) Nummer 9 wird gestrichen.
d) die Weiterführung der Sozialversicherung
und der Arbeitslosenversicherung,
Artikel 2
e) die zentrale Erstattung von Fahrkosten an
andere Verwc11tungen, Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1979
Der Bundesminister des Innern
Baum
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nürnberg, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 170 b des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 15 Absatz 4 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. No-
vember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 354) ist mit Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gern.
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Nürnberg, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 170 b des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 15 Absatz 4 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. No-
vember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 354) ist mit Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gern.
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 411
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 29. März 1979
Tag Inhalt Seite
22. 3. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen 02 und 03 zur Regelung Nr. 8 nach
dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Änderungen
02 und 03 zur Regelung Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
14. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . 324
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezuuspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
UeforulHJ (JC!J(!n Von!insPntlunq des Belraqes auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 3. 79 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 57 22.3. 79 19.4. 79
96-1-2-1
16. 3. 79 Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstariford-
nung - LTO) 51 22.3. 79 1. 4. 79
neu: 9515-13; 9515-11
16. 3. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Entgelte der Steurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) 57 22.3. 79 1.4. 79
9519-5
15. 2. 79 Ausführun9sbestimmungen zum Tarif für die
Schiffahrtab9aben auf der Mosel zwischen Thion-
ville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) 59 24.3. 79 1. 3. 79
neu: 9500-9-1
21. 3. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 8/79 - Vorläufiger Antidumping-
zoll für Waren mit Ursprung in Brasilien -
EGKS) 60 27.3. 79 28. 3. 79
613-2-1
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1979 411
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 29. März 1979
Tag Inhalt Seite
22. 3. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen 02 und 03 zur Regelung Nr. 8 nach
dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Änderungen
02 und 03 zur Regelung Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
14. 3. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . 324
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezuuspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
UeforulHJ (JC!J(!n Von!insPntlunq des Belraqes auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 3. 79 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 57 22.3. 79 19.4. 79
96-1-2-1
16. 3. 79 Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstariford-
nung - LTO) 51 22.3. 79 1. 4. 79
neu: 9515-13; 9515-11
16. 3. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Entgelte der Steurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) 57 22.3. 79 1.4. 79
9519-5
15. 2. 79 Ausführun9sbestimmungen zum Tarif für die
Schiffahrtab9aben auf der Mosel zwischen Thion-
ville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) 59 24.3. 79 1. 3. 79
neu: 9500-9-1
21. 3. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 8/79 - Vorläufiger Antidumping-
zoll für Waren mit Ursprung in Brasilien -
EGKS) 60 27.3. 79 28. 3. 79
613-2-1
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundt!s11Ji11ister der .Justiz Verlaq: Bun-
dcsunzeiqcr V crl<1gsucs.m. b. I 1. --· Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bun<lcsi1csctzhlatl Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun91m und damit im Z.usammcnhanu stehende Bekannl-
machunqen veröffontlicht. Illl B11ndesgesefabl<1tt Teil II werden
völkerrcchl.licho Verninlwrnnqen, Vmtrii90 mit der DDR und
die dazu qchörnndcn Rcchtsvorsdlfiflen und Bekanntmachungen
sowie Zo!ltruifverordnun~JPn veröflenllicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müsst!ll bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres bciirn Verlaq vorlic9c~n. Postanschrift für Abonne-
mentshestellun~ien sowie BesleJlunqPn bereits erschienenP1
Aus~Jaben: Bundesqesetzhl<1t.l. l'ostl<1(Ü 1:1 20, 5:JO0 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil 1 um! Teil II linlhjührlid1 je 48,- · DM.
Einzelslücke je angefongeuc JG Seiten 1,20 DM :,mzüglid1 Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgeg1ihen worden sind. Lieferunq qegen
Voreinscndunq des Botrages auf das Postsdwckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-50!J oder gewm Vornusrechmmg.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzü9lich ---,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusrechnung 2,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mcluwerts1Puei PlltlJidlC'n; der anqe-
wandte Steuersatz betrü9t 6 °/o. Postvertriebsstütk • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck. hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für. die Agrarwirtschaft
21. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 333/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3005/78 über die Destillation der
Weine, die zur Herstellung bestimmter Branntweine aus Wein
mit Ursprungsbezeichnung geeignet sind, für das Wirtschafts-
jahr 1978/79 22. 2. 79 L 45/18
20. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 360/79 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3088/78 hinsichtlich der Zeiträume der
Anwendung der repräsentativen Marktpreise und der Schwel-
lenpreise für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1978/79 23.2. 79 L 46/1
20. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 361179 des Rates zur Sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1163/76 über die Gewährung
einer Umstellungsprämie im Weinbau 23. 2. 79 L 46/2
Andere Vorschriften
19. 2. 79 Verordnun~J (EWG) Nr. 326/79 des Rates über die Eröffnung,
A ufleilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Ge-
wichtsh underl.teilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des
Gemeinsarnen Zolltarifs und über die Ausdehnung dieses Kon-
tingents auf bestimmte Einfuhren von Ferrochrom mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Gewichtshundertteilen (1979) 22.2. 79 L 45/3
19. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 327/79 des Rates zur Durchführung
einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1979 22.2. 79 L 45/6
21. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 366/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne in Auf-
machungen für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 23. 2. 79 L 46/12
21. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 367/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Socken
und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit Ur-
sprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3157178 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 23.2. 79 L 46/13