377
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1979 Nr.16
Tag I n h a lt Seite
22.3. 79 Verordnung zur Änderung der Bekanntmachung betreffend Bestimmungen zur Ausfüh-
rung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
7842-5-1
23.3. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung 378
9501-21, 9501-20-1, 9501-20-2
Verordnung
zur Änderung der Bekanntmachung
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Margarinegesetzes
Vom 22. März 1979
Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Margarinegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBI. I S. 1841) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1
des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie und Gesund-
heit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Die Nummern 3 bis 9 der Bekanntmachung betref-
fend Bestimmungen zur Ausführung des Margarine-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7842-5-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lei tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2
des Gesetzes zur Änderung des Margarinegesetzes
vom 28. Mai 1974 (BGBI. I S. 1185) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
Vom 23. März 1979
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 2. § 1.02 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
,,4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung die-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
ser Verordnung auf seinem Fahrzeug ver-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten
antwortlich. Die Führer von Verbänden und
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes
gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befol-
vom 6. August 1975 (BGBl. l S. 2121) geändert wor-
gung der in dieser Verordnung für Verbände
den ist, wird verordnet:
und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Be-
stimmungen verantwortlich. In einem Ver-
/ Artikel 1 band haben die Schiffsführer der geschlepp-
ten oder der geschobenen Fahrzeuge die An-
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom weisungen des Führers des Verbandes zu
18. März 1970 (BGBl. I S. 297 -Anlageband-) wird befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche
wie folgt geändert: Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen,
die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge
I.
durch die Umstände geboten sind; das glei-
Gemeinsame Bestimmungen für die deutsche und che gilt für die Schiffsführer längsseits ge-
die außerdeutsche Donau kuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Füh-
1. § 1.01 wird wie folgt geändert: rer der Zusammenstellung sind."
a) In Buchstabe b wird folgende Begriffsbestim-
mung angefügt: 3. § 1.08 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,,Segelfahrzeug': ein Fahrzeug, das ,,3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Ma-
nur unter Segel fährt;". schinenantrieb sowie einzelne in einer star-
b) In Buchstabe e wird das Wort „Verbindung" ren Verbindung geschleppte Fahrzeuge müs-
durch das Wort „Zusammenstellung" ersetzt. sen keine Besatzung haben, wenn die Be-
satzung der übrigen Fahrzeuge der Zusam-
c) In Buchstabe t wird am Ende der Punkt durch menstellung oder der starren Verbindung
einen Beistrich ersetzt und folgender Buch- von Fahrzeugen nach Zahl und Eignung aus-
stabe u angefügt: reicht, die Sicherheit der an Bord befindli-
,, u) , Gruppe von G 1 o c k e n s c h 1 ä - chen Personen und der Schiffahrt zu gewähr-
g e n · : zwei Glockenschläge." leisten."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 379
4. Im § 1.10 werden nach Nummer 3 folgende Num- 7. § 3.10 wird wie folgt geändert:
mern 4, 5 und 6 angefügt:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„4. Abweichend von Nummer 1 können die in „Nachtbezeichnung der Schubverbände in
Nummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten Fahrt (Bilder II.A. l, II.A.3) ".
Urkunden auf Fahrzeugen ohne Besatzung
wie folgt ersetzt werden: b) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-
a) die Bordbescheinigung durch eine Auf- sung:
schrift mit folgenden Angaben: „c) als hintere Lichter
Name oder Nummer des Fahrzeugs, drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem
Nummer der Bordbescheinigung, schiebenden Fahrzeug in einer waage-
Datum des Ablaufs der Gültigkeit der rechten Linie senkrecht zur Längsebene
Bordbescheinigung, mit einem seitlichen Abstand von etwa
größte Abmessungen des Fahrzeugs 1,25 m und in ausreichender Höhe, damit
(Länge, Breite, Seitenhöhe, Fixpunkt- sie nicht durch eines der anderen Fahr-
höhe und Tiefgang), · zeuge des Verbandes verdeckt werden
können. Diese Lichter müssen im übri-
Angaben über etwaige Beschränkun- gen den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 2
gen für die Fahrt auf bestimmten Strek- Buchstabe c entsprechen."
ken der Donau oder für die Art der zu
befördernden Güter;
b) der Eichschein durch eine Aufschrift, die 8. § 3.11 wird wie folgt geändert:
einen Auszug aus dem Eichschein, und a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zwar die Ladetabelle, enthält.
„Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge
Diese Urkunden können jeweils auch durch in Fahrt (Bilder II.A. 1, II.A. 4) ".
eine beglaubigte Fotokopie oder eine be-
glaubigte Abschrift ersetzt werden, die sich b) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die fol-
an Bord des Fahrzeugs ohne Besatzung oder genden Nummern 2 und 3 ersetzt:
des schiebenden Fahrzeugs befinden müssen.
„2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge
5. Werden Aufschriften oder beglaubigte Foto- 110 m und deren Breite 23 m überschrei-
kopien oder beglaubigte Abschriften ver- ten, müssen führen:
wendet (Nummer 4), müssen die Originale a) als Topplichter
der Urkunden vom Eigentümer oder Ausrü-
auf jedem Fahrzeug mit Maschinenan-
ster aufbewahrt werden.
trieb das Licht nach § 3.08 Nr. 2 Buch-
6. Die Aufschriften nach Nummer 4 müssen stabe a;
zur Bestätigung ihrer Ubereinstimmung mit
dem Original der Urkunden mit dem Zeichen b) als Seitenlichter
der zuständigen Behörde versehen sein. Die die Lichter nach § 3.08 Nr. 2 Buch-
Aufschriften müssen je nach Bauart der stabe b; diese Lichter müssen an der
Fahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter, Außenseite der äußeren Fahrzeuge
leicht und gut sichtbarer Stelle entweder auf gesetzt werden, und zwar möglichst in
einer Tafel oder unmittelbar an der Luken- gleicher Höhe und mindestens 1 m
sülle angebracht und gegen jede mögliche tiefer als das Topplicht des Fahrzeugs
Beschädigung geschützt sein. 11 oder der Fahrzeuge mit Maschinenan-
trieb;
5. § 1.18 Nr. 1 erhält folgende Fassung: c) als hintere Lichter
„ 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes zwei Lichter nach § 3.08 Nr. 2 Buch-
Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug ver- stabe c; diese Lichter müssen auf dem
lorener Gegenstand das Fahrwasser ganz Fahrzeug mit Maschinenantrieb in
oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, einer waagerechten Linie senkrecht
hat der Schiffsführer oder der Eigentümer zur Längsebene des Fahrzeugs mit
oder Ausrüster die erforderlichen Maßnah- einem seitlichen Abstand von etwa
men zu treffen, um das Fahrwasser in kür- 1,25 m gesetzt werden.
zester Frist freizumachen. 11
3. Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn
die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge
6. § 3.01 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
„4. Bei Anwendung dieses Abschnitts gelten gesetzt werden, sofern sie durch die
Schubverbände, deren Länge 110 m und de- Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht
ren Breite 12 m nicht überschreiten sowie verdeckt werden und die Zusammenstel-
gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m lung die Abmessungen nach § 3.01 Nr. 4
und deren Breite 23 m nicht überschreiten, nicht überschreitet."
als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschi-
nenantrieb gleicher Abmessungen. 11
c) Die Nummer 5 wird Nummer 4.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
9. Im § 3.14 Nr. 3 erhält Buchstabe b folgende Fas- b) bei Nacht
sung: an Steuerbord ein weißes helles Funkei-
„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den licht zeigen. Dieses Licht muß von vorn
Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das und möglichst auch von hinten sichtbar
blaue Licht nach Nummer 1 führen." sein.
Diese· Zeichen müssen bis zur Beendigung
10. Im § 3.15 Nr. 3 erhält Buchstabe b folgende der Vorbeifahrt gezeigt werden."
Fassung:
„b) das schiebende Fahrzeug muß außer den 15. § 6.16 erhält folgende Fassung:
Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das
,,§ 6.16
rote Licht nach Nummer 1 führen."
Verhalten im Bereich von Hafeneinfahrten und
-ausfahrten und Nebenwasserstraßen
11. § 3.30 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine
„ 1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig
Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus
mit einer Antriebsmaschine fährt, muß füh-
ihnen ausfahren, nachdem sie sich verge-
ren: einen schwarzen Kegel mit der Spitze wissert haben, daß diese Manöver ausgeführt
nach unten mindestens 3 m über der Ebene
werden können, ohne daß eine Gefahr ent-
der Einsenkungsmarken an der Stelle, an der
steht und ohne daß andere Fahrzeuge unver-
er am besten sichtbar ist."
mittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit
ändern müssen. Wasserstraßen, die als Ne-
12. § 3.31 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
benwasserstraßen zu betrachten sind, können
„ 1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit durch die Schiff ahrtzeichen E.9 und E.10 (An-
Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über lage 7) gekennzeichnet sein.
7 m lang ist, muß führen: eine weiße Flagge
2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer
mit waagerechtem roten Streifen in der
Nebenwasserstraße ausfahren wollen, müs-
Mitte an einer geeigneten Stelle und so
sen, wenn das beabsichtigte Manöver andere
hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann,
Abweichend von § 3.03 Nr. 3 genügt es,
ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu än-
wenn die Flagge mindestens 0,60 m hoch und
dern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt an-
0,60 m breit ist."
kündigen:
13. § 6.02 Nr. 3 erhält folgende Fassung: a) durch ,drei lange Töne, einen kurzen Ton',
wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs
,,3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rück- nach Steuerbord richten wollen,
sicht auf ihre Abmessungen den Bestimmun-
gen der Nummer 1. Tragflügelfahrzeuge b) durch ,drei lange Töne, zwei kurze Töne',
müssen bei der Begegnung den anderen wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs
Fahrzeugen die Seite, an der sie vorbeif ah- nach Backbord richten wollen,
ren wollen, rechtzeitig wie folgt anzeigen: c) durch ,drei lange Töne', wenn sie nach der
wenn sie den anderen Fahrzeugen den Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern wollen.
Weg an Backbord freigeben, geben sie Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, so-
kein Zeichen; weit notwendig, ihren Kurs und ihre
wenn sie den anderen Fahrzeugen den Geschwindigkeit ändern.
Weg an Steuerbord freigeben, zeigen sie
3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem
an Steuerbord ein weißes starkes Funkel-
Hafen oder einer Nebenwasserstraße das
licht; dieses Licht muß bis zur Beendigung
Schiffahrtzeichen B.9 (Anlage 7) angebracht
der Vorbeifahrt gezeigt werden.
ist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die
Die anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu
beibehalten. überqueren, falls dieses Manöver die Fahr-
Tragflügelfahrzeuge müssen aneinander an zeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwin-
Backbord vorbeifahren; § 6.03 Nr. 3 ist zu gen würde, ihren Kurs und ihre Geschwin-
beachten." digkeit zu ändern.
4. Die zuständige Behörde kann die Ein- und
14. § 6.04 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Ausfahrt durch die in den Nummern 5 und 6
,,3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vor- beschriebenen Schiffahrtzeichen regeln, wenn
beifahren lassen, müssen rechtzeitig es die örtlichen Verhältnisse oder die Ver-
a) bei Tag kehrsdichte erfordern. Sind diese Schiffahrt-
zeichen außer Betrieb, regelt sich das Verhal-
nach Steuerbord ein weißes starkes Fun- ten der Fahrzeuge nach den Bestimmungen
kellicht zeigen oder eine hellblaue
der Nummern 1, 2 und 3.
Flagge oder Tafel schwenken. Diese Zei-
chen mü~sen von vorn und möglichst 5. Auf den Schiff ahrtzeichen, die an der Haupt-
auch von hinten deutlich sichtbar sein; wasserstraße aufgestellt sind und die Einfahrt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 381
der Fahrzeuge regeln, zeigt ein nach rechts lassen und die Schleusenwände zu verun-
oder links weisender weißer Lichtpfeil die reinigen."
Richtung der Einfahrt an. Diese Schiffahrtzei-
chen sind von den Fahrzeugen zu beachten, 18. Im § 6.28 Nr. 5 wird nach Buchstabe e folgender
die einfahren wollen, nicht jedoch von den Buchstabe f angefügt:
Fahrzeugen, die auf der Hauptwasserstraße
weiterfahren wollen. ,, f) ist es verboten, andere als die von der zu-
ständigen Behörde vorgeschriebenen Schall-
Die Einfahrt der Fahrzeuge von der Haupt- zeichen zu geben."
wasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie
folgt geregelt sein:
19. § 6.30 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) die Einfahrt: durch das Schiffahrtzeichen
G.1 (Anlage 7), das an der Einfahrt auf- ,, 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,
gestellt ist; Schneetreiben, Regenschauer usw.) müssen
alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der
b) die Annäherung an eine Einfahrt: durch verminderten Sicht entsprechend herabset-
das Schiffahrtzeichen G.2 (Anlage 7), das zen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff
in einer angemessenen Entfernung vor der aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf
Einfahrt aufgestellt ist. dem ersten Fahrzeug. Dieser muß sich ent-
weder in Sicht- oder Hörweite des Schiffs-
6. Auf den Schiffahrtzeichen, die die Ausfahrt
oder Verbandführers befinden oder durch
der Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße re-
Gegensprechanlage mit ihm verbunden sein.
geln, zeigt ein nach oben weisender weißer
Die Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls
Lichtpfeil die Ausfahrt an.
die bei Nacht vorgeschriebenen Lichter set-
Die Ausfahrt der Fahrzeuge in die Haupt- zen."
wasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie
folgt geregelt sein: 20. § 6.31 .erhält folgende Fassung:
a) die Ausfahrt: durch das Schiffahrtzeichen „Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes
G.3 (Anlage 7), das an der Ausfahrt auf- einzeln fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen
gestellt ist; ,einen langen Ton' und jedes Fahrzeug, auf dem
b) die Annäherung an eine Ausfahrt: durch sich der Führer eines Verbandes oder gekuppel-
das Schiffahrtzeichen G.4 (Anlage 7), das ten Fahrzeugs befindet, ,zwei lange Töne' ge-
in einer angemessenen Entfernung vor der ben• die Schallzeichen sind in Abständen von
Ausfahrt aufgestellt ist. län~stens einer Minute zu wiederholen. Für
Radar-Talf ahrer tritt an die Stelle dieser Bestim-
c) Die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Haupt-
mungen § 6.33 Nr. 5."
wasserstraße wird durch das Schiffahrtzei-
chen G.3. c (Anlage 7) nur erteilt, wenn
die Hauptwasserstraße im Bereich der 21. § 6.32 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Ausfahrt frei ist. Wenn die Ausfahrt we- „ 1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen
gen der Verkehrsdichte auf der Hauptwas- Nähe außerhalb der Häfen oder der durch
serstraße anders nicht zu ermöglichen ist, die zuständigen Behörden bestimmten Liege-
kann der Schiffsverkehr auf der Haupt- stellen stilliegen, müssen bei beschränkten
wasserstraße durch die Schiffahrtzeichen Sichtverhältnissen, sobald und solange sie
A.1 und E.1 oder E.14 (Anlage 7) gere- das in § 6.31 vorgeschriebene Schallzeichen
gelt werden." eines herankommenden Fahrzeugs verneh-
men, folgende Schallzeichen geben:
16. § 6.18 Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken
„2. Das Verbot der Nummer 1 gilt weder für Seite des Fahrwassers liegen, eine
kleine Bewegungen auf Liegestellen noch Gruppe von Glockenschlägen;
für Manöver; es gilt jedoch für derartige b) wenn sie auf der talwärts gesehen rech-
Bewegungen und Manöver auf Strecken, die ten Seite des Fahrwassers liegen, zwei
nach § 7.06 Nummer 1 durch das Schiff- Gruppen von Glockenschlägen;
t ahrtzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind. c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei
Gruppen von Glockenschlägen."
3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken,
die nach § 7.02 Nummer 2 durch das Schiff-
22. § 6.33 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
fahrtzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind." „5. Darüber hinaus muß jeder bei beschränkten
Sichtverhältnissen mit Radar fahrende Tal-
17. Im§ 6.28 Nr. 5 erhält Buchstabe e folgende.Fas- fahrer - mit Ausnahme der Kleinfahr-
sung: zeuge - , sobald er auf dem Radarschirm
Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder
,,e) ist es verboten, Wasser auf die Schleusen- Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann,
plattformen zu schütten oder ausfließen zu oder wenn er sich einer Strecke nähert, in
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
der sich auf dem Radarschirm noch nicht 2. Die allgemeinen Liegestellen sind je nach der
wahrzunehmende Fahrzeuge befinden kön- Art des Stilliegens (Ankern oder Festmachen)
nen, am jeweiligen Ufer durch die Hinweiszeichen
a) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen E.5, E.6 und E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet.
Schallzeichens dreimal hintereinander
§ 7.03
drei ohne Unterbrechung aufeinanderfol-
gende Töne von verschiedener Höhe und Besondere Liegestellen
mit einer Dauer von insgesamt zwei Se- 1. Besondere Liegestellen sind für bestimmte
kunden geben. Die Schwingungszahl der Fahrzeugarten vorgesehen je nach dem, ob
Töne muß zwischen 165 und 297 Hertz eine Besatzung an Bord ist oder nicht und
liegen. Zwischen dem höchsten und dem welche Art von Gütern befördert wird.
tiefsten Ton muß ein Intervall von zwei
2. Fahrzeuge, die eine besondere Liegestelle be-
ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der
nutzen wollen, dürfen nur auf den Liegestel-
drei Töne muß mit dem tiefsten Ton be-
len stilliegen, die durch die Schiff ahrtzeichen
ginnen und mit dem höchsten Ton enden.
F.1 bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer ge-
Dieses Schallzeichen von dreimal drei
kennzeichnet sind.
Tönen ist so oft wie notwendig zu wie-
derholen; § 7.04
b) seine Geschwindigkeit vermindern und, Angabe der Breite von Liegestellen
falls notwendig, Bug zu Tal anhalten oder 1. Die größte Breite der Liegestellen in Metern
aufdrehen. ist auf dem Schiffahrtzeichen E.5. a (An-
Bergfahrer müssen unter den gleichen Ver- lage 7) in arabischen Zahlen angegeben. Die
hältnissen die in § 6.31 vorgeschriebenen Breite bemißt sich von dem Schiffahrtzeichen
Schallzeichen geben." oder der Grenze der daneben liegenden Zone.
2. Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einer
23. Kapitel 7 erhält folgende Fassung: Liegestelle nebeneinander liegen dürfen, ist
auf dem Schiff ahrtzeichen E.5. b (Anlage 7) in
„Kapitel 7 römischen Zahlen angegeben.
Regeln für das Stilliegen 3. Die Breite der Fläche in Metern, auf der das
Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist
§ 7.01 auf dem Schiff ahrtzeichen A. 5. a (Anlage 7)
Liegestellen, Ankerstellen und Stellen in arabischen Zahlen angegeben. Die Breite
zum Festmachen bemißt sich von dem Schiffahrtzeichen oder
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser der Grenze der daneben liegenden Zone.
Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liege- 4. Die Schiff ahrtzeichen E.5. a, E.5. b und A.5. a
platz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr (Anlage 7) können auch gemeinsam verwen-
Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse ge- det werden, um die Breite der nebeneinander
statten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt liegenden Zonen anzugeben. Die Schiffahrt-
behindern. zeichen werden untereinander angebracht.
2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zustän- Das obere Schiffahrtzeichen bezieht sich auf
digen Behörde erteilten Auflagen muß der die an das Ufer angrenzende Zone; die ande-
Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so ren Schiffahrtzeichen sind in der Reihenfolge
gewählt werden, daß das Fahrwasser für die der nachfolgenden Zonen angebracht. Die
Schiffahrt frei bleibt. Breite der durch Schiffahrtzeichen E.5. a und
A.5. a (Anlage 7) gekennzeichneten Zonen be-
3. Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende mißt sich für die an das Ufer angrenzende
Anlagen müssen genügend sicher verankert Zone jeweils von dem Schiffahrtzeichen, für
oder festgemacht werden, wobei die Strö- die folgenden Zonen jeweils von der Grenze
mung sowie der Wellenschlag und die Sog- der daneben liegenden Zone.
wirkung vorbeifahrender Fahrzeuge zu
berücksichtigen sind; sie müssen den Wasser- § 7.05
standsschwankungen zu folgen vermögen. Zusätzliche Kennzeichnung von Liegestellen
4. Die Liegestellen können je nach ihrer Zweck- durch schwimmende Schiffahrtzeichen
bestimmung allgemeine oder besondere Lie- Eine Liegestelle kann zusätzlich durch
gestellen sein (§§ 7.02 und 7.03). schwimmende Schiff ahrtzeichen wie folgt ge-
kennzeichnet sein:
§ 7.02 an der rechten Seite des Fahrwassers durch
Allgemeine Liegestellen Leuchttonnen A.5. a (Anlage 8);
1. Allgemeine Liegestellen sind für alle Fahr- an der linken Seite des Fahrwassers durch
zeugarten bestimmt, gleichgültig, ob eine Be- Leuchttonnen A.5. b (Anlage 8).
satzung an Bord ist oder nicht, und welche Die schwimmenden Schiff ahrtzeichen trennen
Art von Gütern befördert wird. dann das Fahrwasser von den Liegestellen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 383
§ 7.06 2. § 9.04 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Num-
Liegeverbot (Anker- und Festmacheverbot) mer 3 wird Nummer 2.
1. Das Ankern oder das Festmachen am Ufer ist
auf den Strecken, die durch die Verbotszei- 3. Im § 9.06 Buchstabe a wird die Zahl „3" durch
chen A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekenn- die Zahl „4" ersetzt.
zeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße
verboten, auf der das Verbotszeichen steht. 4. Im § 9.07 Nr. 1 und 2 werden die Worte „km/
Std" durch die Worte „km/h" ersetzt.
2. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für
die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist
das Stilliegen nur auf Strecken, die durch die 5. Im § 9.09 Buchstabe a wird das Wort „Längs-
Schiffahrtzeichen E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis werk" durch die Worte „Parallelwerk oder Leit-
F.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur damm" ersetzt.
auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf
der das Schiffahrtzeichen steht. 6. Im § 9.10 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 9.08
Buchstaben a, b und d" durch die Worte ,,§ 9.09
3. Auf den anderen Abschnitten der Wasser- Buchstaben a, b und d" ersetzt.
straße ist das Stilliegen verboten:
a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 7. § 9.11 erhält folgende Uberschrift:
sowie auf Strecken, die durch das Still-
liegen zu Fahrwasserengen werden wür- ,,Nacht- und Tagbezeichnung der Kleinfahr-
den, und in der Nähe solcher Strecken; zeuge(§§ 3.21, 3.31, 3.41)".
b) an den Mündungen schiffbarer Neben-
flüsse und Nebenarme sowie an Hafenein- 8. § 10.01 erhält folgende Fassung:
fahrten und vor der Abzweigung von Ka-
nälen; ,,§ 10.01
c) an der Fahrlinie von Fähren; Zusammenstellung der Fahrzeuge in der Talfahrt
d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an 1. Talfahrer dürfen
Landebrücken und beim Abfahren benüt- a) oberhalb der Einmündung des Main-Do-
zen, sofern die Landebrücke mit dem nau-Kanals (km 2 414,7 bis km 2 411,6)
Schiffahrtzeichen A.5 (Anlage 7) gekenn- eine Gesamtlänge von 55 m und eine Ge-
zeichnet ist; samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-
e) unter Brücken und Hochspannungsleitun- ten;
gen, sofern die zuständige Behörde nicht b) zwischen der Einmündung des Main-Do-
Ausnahmen zuläßt; nau-Kanals (km 2 411,6) und Lazarettspitze
f) auf Wendestellen, die durch das Schiff- in Regensburg (km 2 377,7)
f ahrtzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeich- als Einzelfahrzeuge und Schubverbände
net sind, sofern die zuständige Behörde eine Gesamtlänge von 110 m und eine Ge-
das Stilliegen gestattet; samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-
g) in der Nähe von Uferböschungen, die zum ten;
Treideln mittels mechanischer · Zugvor- als Schleppverbände nur aus einem
richtungen bestimmt sind. schleppenden Fahrzeug, das nicht länger
als 50 m sein darf, und nur einer Reihe von
§ 7.07
Fahrzeugen im Anhang bestehen; die
Wache Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite von
1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser 11,40 m nicht überschreiten;
stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige c) zwischen Lazarettspitze in Regensburg
Wache vorhanden sein. (km 2 377,7) und der unteren Grenze des
2. Fahrzeuge, die außerhalb des Fahrwassers Schleusenbereichs der Staustufe Jochen-
stilliegen, brauchen eine Wache jedoch nur stein (km 2 201,8) sowie im Donausüdarm
dann, wenn es die örtlichen Umstände erfor- in Regensburg zwischen der Eisernen
dern oder die zuständige Behörde es vor- Brücke (km 2 379,3) und der Lazarettspitze
schreibt. Ein Fahrzeug gilt als außerhalb des (km 2 377,7)
Fahrwassers stilliegend, wenn es auf einer ein Fahrzeug längsseits gekuppelt und im
dafür bestimmten oder geeigneten Liegestelle Anhang eine Reihe von längsseits gekup-
vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht pelten Fahrzeugen führen; die Fahrzeuge
ist, II
dürfen zwischen der Eisernen Brücke und
der Hafeneinfahrt Westhafen in Regens-
II. burg (km 2 376,3) eine Gesamtbreite von
Sonderbestimmungen für die deutsche Donau 22,00 m zwischen der Hafeneinfahrt West-
hafen und der unteren Grenze des Schleu-
1. Im § 9.01 werden die Worte „Lade- oder Lösch- senbereichs der Staustufe J ochenstein
plätze" durch das Wort „Umschlagstellen" er- eine Gesamtbreite von 30,00 m nicht über-
setzt. schreiten.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Talfahrer dürfen, unbeschadet von Nummer 1, die Gesamtbreite darf 20,00 m nicht
in den Stauhaltungen überschreiten;
a) zwischen der Straßenbrücke Vilshofen bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits ge-
(km 2 249,2) und dem oberen Schleusen- kuppelt geführt werden, im Anhang
vorhafen der Staustufe Kachlet (km höchstens fünf Reihen von längsseits
2 231,2) sowie zwischen der Innmündung gekuppelten Fahrzeugen mit einer Ge-
(km 2 225,3) und dem oberen Schleusen- samtbreite bis zu 12,00 m führen;
vorhafen der Staustufe Jochenstein b) zwischen Lazarettspitze in Regensburg
(km 2 203,9) (km 2 377,7) und der Einmündung des
auch 2 Fahrzeuge längsseits gekuppelt Main-Donau-Kanals (km 2 411,6) als Ein-
und im Anhang 2 Reihen von längsseits zelfahrzeuge, Schubverbände und gekup-
gekuppelten Fahrzeugen führen; pelte Fahrzeuge eine Gesamtlänge von
die Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite 110 m und eine Gesamtbreite von 11,40 m
von 30,00 m nicht überschreiten; nicht überschreiten;
als Schleppverbände aus einem schlep-
b) zwischen der unteren Grenze des Schleu-
penden Fahrzeug, das nicht länger als
senbereichs Kachlet (km 2 229,3) und der
50 m sein darf, und nur einer Reihe von
Innmündung (km 2 225,3) auch 2 Fahr-
Fahrzeugen im Anhang bestehen; die
zeuge längsseits gekuppelt führen, sofern
Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite von
keine Fahrzeuge im Anhang geführt wer-
11,40 m nicht überschreiten;
den;
die Fahrzeuge dürfen eine Gesamtbreite c) oberhalb der Einmündung des Main-Do-
von 30,00 m nicht überschreiten. nau-Kanals (km 2 414,7 bis km 2 411,6)
eine Gesamtlänge von 55 m und eine Ge-
3. Bei einem Wasserstand von weniger als samtbreite von 11,40 m nicht überschrei-
125 cm am Pegel Regensburg-Schwabelweis ten.
dürfen abweichend von Nummer 1 Buch- 2. Bergfahrer dürfen, unbeschadet von Num-
stabe c zwischen der Hafeneinfahrt Westha-
mer 1, in den Stauhaltungen - zwischen dem
fen in Regensburg und der Wendestelle Sand oberen Schleusenvorhafen der Staustufe Jo-
(km 2 312,4) die Fahrzeuge eine Gesamtbreite
chenstein (km 2 203,9) und der unteren
von 22,00 m nicht überschreiten.
Grenze des Schleusenbereichs Kachlet (km
4. Talf ahrende Schubverbände dürfen 2 229,3) sowie zwischen dem oberen Schleu-
senvorhafen der Staustufe Kachlet (km
a) zwischen Regensburg (km 2 379,3) und
2 231,2) und der Straßenbrücke Vilshofen
Vilshofen (km 2 249,0) höchstens 110 m
(km 2 249,2) - auch
lang und 12,00 m breit sein;
a) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt füh-
b) bei Wasserständen von 300 cm und mehr ren, wobei die Gesamtbreite 30,00 m nicht
am Pegel Hofkirchen zwischen Sand überschreiten darf, und im Anhang höch-
(km 2 312,6) und Vilshofen (km 2 249,0), stens zwei Reihen von längsseits gekup-
unbeschadet von Buchstabe a, höchstens pelten Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite
110 m lang und 23,00 m breit sein, bis zu 20,00 m führen;
zwischen Vilshofen (km 2 249,0) und J o- b) sofern keine Fahrzeuge längsseits gekup-
chenstein (km 2 201,8) höchstens 135 m pelt geführt werden, im Anhang höchstens
lang und 23,00 m breit sein.
drei Reihen von längsseits gekuppelten
5. Die zuständige Behörde kann von den Num- Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite bis zu
mern 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, wenn die 30,00 m oder vier Reihen mit einer Ge-
Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hier- samtbreite bis zu 20,00 m führen.
durch nicht gefährdet werden.
3. Bei einem Wasserstand von mehr als 220 cm
6. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein- am Pegel Regensburg-Schwabelweis dürfen
fahrzeuge." Bergfahrer auf der Strecke zwischen der Stra-
ßenbrücke Vilshofen und der Eisernen Brücke
9. § 10.02 erhält folgende Fassung: in Regensburg, unbeschadet von Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, auch im
,,§ 10.02 Anhang nicht mehr als vier Reihen von längs-
Zusammenstellung der Fahrzeuge in der seits gekuppelten Fahrzeugen mit einer Ge-
Bergfahrt samtbreite bis zu 20,00 m führen.
1. Bergfahrer dürfen 4. Bergfahrende Schubverbände dürfen
a) zwischen der unteren Grenze des Schleu- a) zwischen Jochenstein (km 2 201,8) und
senbereichs der Staustufe J ochenstein (km Vilshofen (km 2 249,0) höchstens 185 m
2 201,8) und der Eisernen Brücke in Re- lang und 2_3,00 m breit sein;
gensburg (km 2 379,3) b) zwischen Vilshofen (km 2 249,0) und Re-
aa) zwei Fahrzeuge längsseits gekuppelt gensburg (km 2 379,3) höchstens 110 m
und im Anhang ein Fahrzeug führen; lang und 12,00 m breit sein;
Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 385
c) bei Wasserständen von 300 cm und mehr vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der
am Pegel Hofkirchen zwischen Vilshofen Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und
(km 2 249,0) und Sand (km 2 312,4), unbe- anderen Fischereifanggeräten nur mit einer sol-
schadet von Buchstabe b, höchstens 110 m chen Geschwindigkeit fahren, daß ihre Steuerfä-
lang und 23,00 m breit sein; higkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder
d) bei Wasserständen von 350 cm und mehr belästigende Umherfahren zwischen anderen
am Pegel Hofkirchen zwischen Vilshofen Fahrzeugen oder in der Nähe von Fischereifang-
(km 2 249,0) und Sand (km 2 312,6), unbe- geräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Per-
schadet von Buchstabe b, höchstens 165 m sonen muß der Abstand so groß sein, daß sie
lang und 23,00 m breit sein. durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht ge-
fährdet oder mehr als nach den Umständen un-
5. Abwei.chend von den Nummern 1 und 2 ist es vermeidbar belästigt werden."
gestattet, zwischen dem oberen Schleusenvor-
hafen dm Staustufe Jochenstein (km 2 203,9)
und der Eisenbahnbrücke Kräutelstein (km 15. Kapitel 15 erhält folgende Fassung:
2 223,3) sowie zwischen dem oberen Schleu- „Kapitel 15
senvorhafen der Staustufe Kachlet (km Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für
2 231,2) und der Strnßenbrücke Vilshofen
einzelne Abschnitte der deutschen Donau
(km 2 249,2) die im Anhang in einer Reihe ge-
führten Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.
Abschnitt I
6. Die zustJndige Behörde kann von den Num- Befahren des Wehrarmes Bad Abb ach
mern 1 bis 4 Ausnahmen zulassen, wenn die
Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hier- § 15.01
durch nicht gefährdet werden. Verkehrsbeschränkungen
7. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen den
fahrzeuge." Wehrarm Bad Abbach (oberhalb km 2 397,5)
nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
10. Im § 11.01 Nr. 1 werden das Wort „höchsten" sowie für Fahrgastschiffe.
durch das groß geschriebene Wort „Höchsten"
und die Worte „Pegel Abbach" durch die Worte Abschnitt II
,,Pegel Oberndorf" erse:~tzt.
Fahrt auf der Strecke zwischen dem
Eisernen Steg und der Eisernen Brücke
11. § 12.01 wüd wie folgt geändert: in Regensburg
a) In Nummer 1 werden die Beistriche nach den § 15.02
Kilometerangaben gestrichen.
Begegnen, Uberholen, Stilliegen
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 1. Das Begegnen und Uberholen von Fahrzeugen
„Für den Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof zwischen dem Eisernen Steg (km 2 380, 1) und
(km 2 373,0 rechtes Ufer) gilt die Verordnung der Eisernen Brücke (km 2 379,3) in Regens-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd burg ist verboten.
über die Benutzung der Häfen und Umschlag-
stellen in Regensburg und Barbing." 2. Kommt einem in die Strecke einfahrenden
Talfahrer ein Bergfahrer entgegen, so hat der
Talfahrer an der Wendestelle bei km 2 380,0
12. Im § 12.12 wird das Wort „Eisstand" jeweils zu wenden und die Vorbeifahrt des Bergfah-
durch das Wort „Eis" ersetzt. rers abzuwarten.
3. Kommt einem in die Strecke einfahrenden
13. § 13.01 wird wie folgt geändert:
Bergfahrer ein Talfahrer entgegen, der die
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „und Wendestelle bei km 2 380,0 bereits durchfah-
die Wasserflächen hinter Leitwerken" durch ren hat, so hat der Bergfahrer die Vorbeifahrt
die Worte ,, (Wasserflächen hinter Parallel- des Talfahrers unterhalb der Eisernen Brücke
werken oder Leitdämmen)" ersetzt. abzuwarten.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Liegeplätzen" 4. Vor und während der Fahrt auf der Strecke
durch „Liegestellen" ersetzt. haben die Fahrzeuge an folgenden Stellen
einen langen Ton abzugeben:
14. Nach§ 13.02 wird folgender§ 13.03 eingefügt: a) Talfahrer oberhalb des Eisernen Steges
und auf halber Strecke zwischen dem
,,§ 13.03 Eisernen Steg und der Steinernen Brücke
Sonstige Fahrtbeschränkungen (km 2 379,6),
Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1.04, 1.06 b) Bergfahrer unterhalb der Eisernen Brücke
und 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit Maschinen- und auf Höhe des Gareishaufens (km
antrieb auf Strecken mit starkem Schiffsverkehr, 2 379;5).
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
5. Am rechten Ufer zwischen schauposten Kößnach auf einer Anzeigetafel
mit schwarzen Zahlen auf weißem Grund an-
a) dem Eisernen Steg und km 2 379,97 (ober-
ste Ufermauertreppe) ist das Stilliegen nur
zeigt.
im Falle der Nummer 2 gestattet; 4. Talfahrer müssen bei der Fahrt durch die
Straubinger Enge untereinander einen
IJ) km 2 379,97 und km 2 379,77 (10 m unter-
Abstand von mindestens 500 m halten. § 15.09
halb der untersten Ufermauertreppe) ist
Nr. 3 bleibt unberührt. Befinden sich auf der
das Nebeneinanderliegen verboten;
Strecke Bergfahrer, so haben Talfahrer auf
c) km 2 379,77 und der Eisernen Brücke ist dem Abschnitt zwischen dem Wahrschaupo-
das Stilliegen verholen. sten Kößnach und km 2 323,8 nach jedem
6. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Klein-
zurückgelegten Kilometer einen langen Ton
fahrzeuge. abzugeben.
§ 15.06
Abschnitt III
Bergfahrt
Fahrt durch die Eisenbahnbrücke
Regensburg-Schwabelweis t. Die Durchfahrt durch die Straubinger Enge zu
Berg wird durch Signallichter der Signalsta-
§ 15.03 tion Straubing geregelt. Diese bedeuten:
Lavierende Fahrzeuge (§ 6.19 Nr. 2) a) zwei rote Lichter nebeneinander:
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vor- keine Durchfahrt, Zeichen A.1 (Anlage 7);
wärtsgang laufender Maschine durch die Eisen-
b) ein rotes Licht:
bahnbrücke Regensburg-Schwabelweis (km
2 376,8) zu Tal bewegen (lavieren), haben Tal- keine Durchfahrt (Freigabe ist zu erwar-
fahrern die Durchfahrt durch die bezeichnete ten, Zeichen A.1 (Anlage 7);
Brückenöffnung freizugeben. c) zwei grüne Lichter nebeneinander:
Durchfahrt frei, Zeichen E.1 (Anlage 7).
Abschnitt IV 2. Werden ein oder zwei rote Lichter nebenein-
Fahrt durch die Straubinger Enge ander gezeigt, haben die Bergfahrer bei dem
Zeichen B.7 (Anlage 7) bei km 2 320,0 einen
§ 15.04 langen Ton abzugeben und die Freigabe der
Allgemeines Durchfahrt an der Liegestelle (km 2 320,3 bis
1. Zur Vermeidung von Begegnungen auf der km 2 320,8 linkes Ufer) abzuwarten. Das Vor-
Strecke zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 rücken über das Haltezeichen B.5 (Anlage 7)
wird der Verkehr in der Straubinger Enge bei km 2 320,8, linkes Ufer, ist verboten.
(km 2 330,3 bis km 2 321,0) geregelt durch 3. Zusätzlich zu den Signallichtern nach Num-
a) einen Wahrschauposten bei km 2 330,23 mer 1 Buchstaben a und b zeigt die Signal-
linkes Ufer (Wahrschauposten Kößnach), station auf einer Anzeigetrommel mit schwar-
zen Zahlen auf weißem Grund an, wieviel
b} eine Signalstation unterhalb der Straßen- Talfahrer sich in der Straubinger Enge be-
brücke Straubing bei km 2 321,07 rechtes finden.
Ufer (Signalstation Straubing).
4. Ist die Signalanlage gestört, werden folgende
2. Unbeschadet der §§ 15.05 bis 15.10 haben die Zeichen gezeigt:
Schiffsführer die Anweisungen zu befolgen, a) wenn die Durchfahrt zu Berg gesperrt ist:
die ihnen von dem Wahrschauposten Köß- eine rechteckige rote Tafel mit einem
nach und der Signalstation Straubing erteilt waagrechten weißen Mittelstreifen, Zei-
werden. chen A.1 (Anlage 7);
§ 15.05 b) wenn die Durchfahrt frei ist: eine recht-
Talfahrt eckige grüne Tafel mit einem senkrech-
ten weißen Mittelstreifen, Zeichen E.1
1. Talfahrern ist das Durchfahren der Straubin-
ger Enge nur gestattet in der Zeit von einer (Anlage 7).
halben Stunde nach Dienstbeginn des Wahr- § 15.07
schaupostens Kößnach und der Signalstation Anhalten
Straubing bis zum Dienstende.
1. Das Anhalten in der Straubinger Enge ist nur
2. Talfahrer, die in die Straubinger Enge einfah- aus zwingenden Gründen und nicht länger als
ren wollen, müssen dies dem Wahrschaupo- nach den Umständen unvermeidbar gestattet.
sten Kößnach durch Abgabe je eines langen
2. Fahrzeuge, die in der Straubinger Enge an-
Tons bei den Zeichen B.7 (Anlage 7) bei km
2 332,0 und km 2 331,0 anzeigen. halten müssen, haben dies dem Wahrschau-
posten Kößnach oder der Signalstation Strau-
3. Talf ahrer dürfen in die Strecke unterhalb km bing sofort zu melden. Ist die Meldung wegen
2 323,8 erst einfahren, wenn sie den Bergfah- Dienstschlusses nicht möglich, ist sie unver-
rern begegnet sind, deren Anzahl der Wahr- züglich bei Dienstbeginn nachzuholen, es sei
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 381
denn, das Fahrzeug hal die Straubinger Enge 3. In der Straubinger Enge dürfen überholt wer-
bis dahin wieder verlassen. Die Sätze 1 und 2 den
gelten nicht für Bergfahrer, die oberhalb von a) in der Talfahrt und in der Bergfahrt die in
km 2 323,8 wegen der Witterung anhalten § 15.11 bezeichneten Fahrzeuge,
müssen. Diese Fahrzeuge müssen bei der
b) in der Bergfahrt auf den in Nummer 1
Weiterfahrt auf der Strecke bis zum Wahr-
bezeichneten Streckenabschnitten auch
schauposten Kößnach alle fünf Minuten einen
sonstige Fahrzeuge.
langen Ton abgeben.
Dies gilt nicht für das Uberholen von
3. Während des Anhaltens in der Straubinger Schleppverbänden untereinander.
Enge ist die Meldung nach Nummer 2 täg-
lich bei Dienstbeginn zu wiederholen. § 15.10
4. Nach einem Anhalten in der Straubinger Sperrung der Schiffahrt
Enge darf die Weiterfahrt während der 1. Bei Sperrung der Talfahrt zeigt der Wahr-
Dienstzeit nur mit vorheriger Erlaubnis des schauposten Kößnach
Wahrschaupostens Kößnach oder der Signal-
station Straubing angetreten werden. Dies gilt a) eine rechteckige rote Tafel mit einem
nicht für Bergfahrer im Falle von Nummer 2 waagrechten weißen Mittelstreifen, Zei-
Satz 3. chen A.1 (Anlage 7) und darunter eine
rechteckige weiße Tafel mit der schwar-
5. § 15.08 bleibt unberührt. zen Zahl „4 000 1
', die nachts beleuchtet
sind, oder
§ 15.08
b) zwei rote Lichter übereinander, Zeichen
Anhalten von Talfahrern an der A.1 (Anlage 7) und daneben eine recht-
Notwendestelle Oberau eckige weiße Tafel mit der schwarzen
1. Talfahrer, die unter den Voraussetzungen des Zahl „4 000".
§ 15.07 Nummer 1 an der Notwendestelle Talfahrer haben an der Notwendestelle Ober-
Oberau anhalten wollen, haben dies bei der au (km 2 326,2) anzuhalten, bis die Weiter-
Vorbeifahrt am Wahrschauposten Kößnach fahrt freigegeben wird. Der Zeitpunkt der
anzuzeigen Freigabe ist beim Wahrschauposten Kößnach
a) bei Tag: zu erfragen.
durch Schwenken einer weißen Flagge, 2. Bei Sperrung der Bergfahrt zeigt die Signal-
b) bei Nacht: station Straubing zwei rote Lichter überein-
ander, Zeichen A.1 (Anlage 7).
durch Schwenken eines weißen Lichtes.
Dabei ist dem Wahrschauposten die voraus- § 15.11
sichtliche Abfahrtszeit von der Notwende- Kleinfahrzeuge
stelle zuzurufen.
§ 15.04 Abs. 1 sowie die §§ 15.05 bis 15.09 gel-
2. Hat der Wahrschauposten verstanden, ant- ten nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge.
wortet er mit den Zeichen nach Nummer 1.
Andernfalls hat ihm der Talfahrer sofort nach
Anhalten am Notwendeplatz die Mitteilung Abschnitt V
nach Nummer 1 zu machen. Stilliegen im Bereich der Mineralöl-
Änderungen der Abfahrtszeit sind dem Wahr- umschlagstelle in Deggendorf-Deggenau
schauposten unverzüglich zu melden. (km 2 282,64)
3. Bei der Abfahrt von der Notwendestelle sind § 15.12
drei kurze Töne abzugeben. Verhalten der Fahrzeuge
1. An dem Anleg·er der Mineralölumschlagstelle
§ 15.09
in Deggendorf-Deggenau (km 2 282,64, linkes
Begegnen und Dberholen Ufer) darf unbeschadet der Nummer 2 nur ein
1. In der Straubinger Enge sollen Begegnungen Tankschiff liegen.
nur auf folgenden Abschnitten stattfinden: 2. Tankschiffe, die an der Umschlagstelle laden
km 2 330,3 bis km 2 329,0; oder löschen wollen, müssen oberhalb des
km 2 327,7 bis km 2 327,3; Anlegers, und zwar zwischen km 2 282,80 und
km 2 326,8 bis km 2 325,5; km 2 282,72, linkes Ufer, liegen. Es dürfen
nicht mehr als drei Tankschiffe nebeneinan-
km 2 325, 1 bis km 2 324,5; derliegen. Ist die Liegestelle belegt, so dürfen
km 2 324,2 bis km 2 323,8. Tankschiffe neben einem am Anleger liegen-
2. Zwischen km 2 323,8 und km 2 321,0 sind den Tankschiff oder auf der in Nummer 3 ge-
Begegnungen verboten. Talf ahrer und Berg- nannten Liegestelle liegen.
fahrer müssen ihre~ Fahrtgeschwindigkeit ent- 3. Tankschiffe, die an der Umschlagstelle gela-
sprechend einrichten. den oder gelöscht haben, müssen unterhalb
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
der Umschlagstelle, und zwar zwischen km das Schleusentor oder die Stoßschutzeinrich-
2 282,6 und km 2 282,5, linkes Ufer, in einer tung vermieden wird. Während der Durch-
Reihe nebeneinander bis zu vier Tankschiffen fahrt durch die Schleuse muß die Deckmann-
Jicgen. schaft des Fahrzeugs an Deck sein, soweit sie
nicht für das Ausbringen der Trossen an Land
4. Fahrzeuge, die an der Umschlagstelle nicht
gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen
laden oder nicht löschen wollen, dürfen zwi-
mit Maschinenantrieq muß während der
schen km 2 282,8 und km 2 282,5, linkes Ufer,
Dauer der Schleusung besetzt sein.
nicht liegen.
3. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleu-
Abschnitt VI senkammer einfahren und sich so hinlegen,
Fahrt durch die Schleusen daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Ein-
fahrt und in der Ausnutzung der Schleusen-
§ 15.13 kammer nicht behindert werden.
Allgemeines 4. Der Schleusenaufsicht ist durch Glocken-
Als Schleusenbereich gilt schläge anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder
der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahr-
1. für die Schleuse Bad Abbach
zeuge, die keine Glocke haben, müssen ihre
die Schleuse sowie der obere und untere Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf an-
Schleusenvorhafen (km 2 397,7 bis km zeigen.
2 396,6),
5. Es ist verboten,
2. für die Schleuse Regensburg
a) die Betriebseinrichtungen der Schleuse
die Strecke zwischen der Oberpfalzbrücke unbefugt zu bedienen,
(km 2 380,2) und der Regenmündun·g (km
2 379,3), b) die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.
3. für die Schleusen Kachlet und J ochenstein 6. Talf ahrende Schleppverbände haben ihre ge-
schleppten Einheiten erforderlichenfalls
die Strecke zwischen den Vorsignalanlagen
(§15.17). rechtzeitig für die Schleusung umzugrup-
pieren. Talf ahrende Schleppverbände dürfen
§ 15.l 4 nach der Schleusung nur im unteren Schleu-
Abmessungen der Fahrzeuge senvorhafen zusammengestellt werden. Sie
1. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen hierzu an beiden Ufermauern des un-
dürfen teren Schleusenvorhafens anlegen.
a) bei den Schleusen Bad Abbach und Re- 1. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur
gensburg höchstens 185 m lang und bis zur geraden Verbindungslinie zwischen
11,40 m breit, den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestell-
ten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren
b) bei den Schleusen Kachlet und Jochen-
werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dien-
stein höchstens 230 m lang und 22,00 m
stes, der Kraftwerksunternehmen und der
breit, Schubverbände bis zu 23,00 m breit
Fischereiberechtigten kann die zuständige
sein. Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als Behörde hiervon Ausnahmen zulassen.
2,50 m eintauchen.
8. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord und
2. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessun- Fahrzeuge, die bei Nacht das blaue Licht
gen die in Nummer 1 genannten Maße über- nach § 3.21 oder bei Tag den blauen Kegel
schreiten, bedürfen für die Schleusung der nach § 3.37 zeigen, dürfen während der
vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht. Schleusung nicht längsseits nebeneinander-
liegen.
§ 15.15
§ 15.16
Verhalten im Schleusenbereich Reihenfolge der Schleusungen (§ 6.29)
1. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der 1. Die Fahrzeuge werden vorbehaltlich der
Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, Nummer 2 und des § 15.18 in der Reihen-
wenn folge der Einfahrt in den Schleusenbereich
a) dies aus nautischen Gründen erforderlich geschleust. Die Schleusenaufsicht kann hier-
ist oder von nach § 6.29 Buchstabe a sowie aus schiff-
b) die Schleusenaufsicht die .Erlaubnis hierzu fahrtspolizeilichen Gründen abweichen.
erteilt hat, 2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben außer den
unbeschadet der Regelung für die Liegestelle in § 6.29 Buchstabe b genannten Fahrzeugen
Heining (km 2 232,4 bis km 2 231,6, rechtes a) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes in
Ufer) nach § 15.20. Ausübung von Hoheitsaufgaben,
2. Bei der Einfahrt in die Schleuse haben die b) Rettungsfahrzeuge und schwer beschä-
Schiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahr- digte Fahrzeuge,
zeuge so zu vermindern, daß ein Anprall an c) Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 389
d) Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, 2. Die Bergfahrer haben die Signallichter der
wenn sie mindestens eine Stunde vor der Vorsignalanlagen bei km 2 229,29 und km
Schleusung bei der Schleusenaufsicht an- 2 201,77, jeweils am linken Ufer, zu beachten.
gemeldet sind, sowie Fahrgastschiffe, die Die Signallichter der Vorsignalanlage - zwei
nach einem öffentlich bekanntgegebenen weiße Lichter nebeneinander - haben fol-
Fahrplan fahren. gende Bedeutung:
3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt a) Festlichter:
nicht schleusungsbereit, so hat es hiervon
bis zur Freigabe der Einfahrt in den
die Schleusena.ufsicht und das als nächstes
Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage
zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
warten;
§ 15.17 b) Taktlichter:
Schiffahrtzeichen ü1 den Schleusenbereichen Einfahrt in den Schleusenbereich gestat-
Kachlet und Jochenstein tet; gemäß den gezeigten Signallichtern
In den Schleusenbereichen Kachlet und Jo- der Einfahrtssignalanlage {§ 6.28 Nr. 6) in
chenstein haben die Fahrzeuge außer den in eine Schleuse einfahren oder außerhalb
§ 6.28 Nr. 6 und 7 aufgeführten Signallichtern des unteren Schleusenvorhafens auf Ein-
zusätzlich noch die Signallichter der Vor- und fahrt warten.
Abrufsignalanlagc-m zu beachten: § 15.18
1. Die Talfahrer haben die Signallichter der Schleusung der Kleinfahrzeuge
Vorsignalanlc19en bei km 2 232,91 und km 1. Klemf ahrzeuge, die die Bootsschleusen,
2 205,91, jeweils am linken Ufer, sowie der Bootsgassen oder U-msetzanlagen nicht benut-
Abrufsigni:llanlagen bei km 2 231,40 und km zen können, werden nur in Gruppen oder
2 204, 14, jeweils am linken Ufer, zu beachten. nur zusammen mit anderen Fahrzeugen
a) rne Signallichter der Vorsignalanlagen - geschleust.
zwei weifü~ Lichter nebeneinander -- ha- 2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimm-
ben folgende Bedeutung: ten Liegeplätzen in den Schleusenvorhäfen zu
aa) zwei Festlichter: warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur
Schleusen nicht benutzbar; bis zum Einfahrt in die Schleuse auf gefordert werden.
Abruf am Warteplatz im Schleusenbe- Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeu-
reich warten; einzeln fahrende Fahr- gen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst
zeuge können ---- wenn es die Verhält- nach diesen in die Schleuse einfahren, müs-
nisse zulassen - im oberen Schleu- sen hinter diesen festmachen und mit
senvorhafen warten; 4bstand hinter diesen aus der Schleuse aus-
fahren.
bb) zwei Taktlichter:
3. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden
voraussichtlich beide Schleusen wollen, dürfen in die Schleusenvorhäfen nicht
benutzbar; das an der Vorsignalan- einfahren.
lage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug
hat die Südschleuse, das folgende die 4. Bei den Schleusen Kachlet und J ochenstein
Nordschleuse zu benutzen; haben Kleinfahrzeuge abweichend von § 15.17
nur die Signallichter nach § 6.28 Nr. 6 und 7
cc) links Festlicht, rechts Taktlicht: sowie die für die Kleinfahrzeuge aufgestellten
voraussichtlich Südschleuse benutz- besonderen Hinweistafeln zu beachten. Bei
bar; Sperrung der Umsetzanlage werden an ihrer
dd) links Taktlicht, rechts Festlicht: oberen Anlegestelle zwei rote Lichter überein-
ander gezeigt.
voraussichtlich Nordschleuse benutz-
§ 15.19
bar.
Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen
b) Die Signallichter der Abrufsignalanlagen J ochenstein und Aschach
- zwei weiße Lichter nebeneinander
Talfahrer, die ihre Fahrt auf der Strecke zwi-
haben folgende Bedeutung:
schen den Staustufen Jochenstein und Aschach
aa) zwei Festlichter: unterbrechen wollen, haben dies bei der Schleu-
bis zum Abruf nach Doppelbuch- sung in J ochenstein der Schleusenaufsicht zu
stabe bb oder cc; melden.
bb) links Festlicht, rechts Taktlicht: Abschnitt VII
Weiterfahrt zu den Schleusen aufneh- Fahrt im Bereich der Stadt Passau
men; voraussichtlich Südschleuse be-
nutzbar; § 15.20
cc) links Taktlicht, rechts Festlicht: Stilliegen oberhalb der Staustufe Kachlet
Weiterfahrt zu den Schleusen aufneh- Oberhalb der Staustufe Kachlet (km 2 229,3)
men; voraussichtlich Nordschleuse dürfen Fahrzeuge nur auf der Liegestelle Hei-
benutzbar. ning (km 2 232,36 bis km 2 231,62, rechtes Ufer)
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
nach Maßgabe folgender Bestimmungen stillie- 20 m oberhalb und unterhalb der
gen: Schanzlbrücke, gerechnet vom jewei-
ligen Brückengeländer, liegen. In die-
a) Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der
sem Bereich der Grenzabfertigungslie-
Gefahrenklassen K O bis K 2 befördern, dürfen
gestelle zwischen km 2 227,03 und km
nur stilliegen, wenn sie auf Schleusung war-
2 226,40 dürfen sie stilliegen, wenn
ten (§ 15.17 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
zwischen dem Ufer und ihnen minde-
stabe aa);
stens ein anderes Fahrzeug liegt,
b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen
cc) von km 2 226,25 bis km 2 226,05 auf
auch dann an Land festgemacht sein, wenn
einer Breite von 20 m. Fahrzeuge, die
sie ankern; das gilt nicht für geschleppte
brennbare Flüssigkeiten befördern,
Fahrzeuge;
und leere, nicht entgaste Tankfahr-
c) die Fahrzeuge haben vom Ufer einen Ab- zeuge dürfen hier nicht stilliegen,
stand von 10 m zu halten;
dd) von km 2 226,40 bis km 2 225,33.
d) Kleinfahrzeuge dürfen auf der Liegestelle Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkei-
nicht stilliegen. ten befördern, und leere, nicht ent-
§ 15.21 gaste Tankfahrzeuge dürfen diese Lie-
Stilliegen unterhalb der Staustufe Kachlet gestelle nicht benutzen. Für andere
Fahrzeuge ist das Stilliegen nur mit
1. Im Berei eh zwischen der Staustufe Kachlet Erlaubnis der zuständigen Behörde
und der Innmündung (km 2225,3) dürfen Fahr- gestattet,
zeuge nur auf den nachstehend bezeichneten
ee) von km 2 225,81 bis km 2 225,55.
Liegestellen, deren Breite von der Uferlinie
ab gerechnet ist, stilliegen Die Liegestelle darf als Anlegestelle
für die Fahrgastschiffahrt nur von
a) Liegestellen am rechten Ufer: Fahrgastschiffen auf einer Breite von
aa) von km 2 228,70 bis km 2 228,53 auf 17 m benutzt werden.
einer Breite von 20 m. An dieser Lie-
gestelle dürfen nur Bergfahrer stillie- b) Liegestellen am linken Ufer:
gen, ausgenommen Fahrzeuge, die aa) von km 2 229,24 bis km 2 228,84 auf
brennbare Flüssigkeiten befördern, einer Breite von 45 m. Auf dieser Lie-
und leere, nicht entgaste Tankfahr- gestelle dürfen nur Fahrzeuge, die
zeuge, brennbare Flüssigkeiten befördern,,
bb) von km 2 227,03 bis km 2 226,40 auf und leere, nicht entgaste Tankfahr-
einer Breite von -15 m. An dieser Lie- zeuge stilliegen. Er darf auch für die
gestelle dürfen nur Fahrzeuge stillie- Grenzabfertigung von Fahrzeugen, die
gen, die auf Grenzabfertigung warten, brennbare Flüssigkeiten der Gefah-
ausgenommen Fahrzeuge, die brenn- renklassen K 0 bis K 2 befördern, und
leeren, nicht entgasten Tankfahrzeu-
bare Flüssigkeiten der Gefahrenklas-
sen K 0 bis K 2 befördern, und leere, gen dieser Gefahrenklassen sowie von
nicht entgaste Tankfahrzeuge dieser Fahrzeugen, die gefährliche Stoffe im
Gefahrenklassen. Nach der Grenzab- Sinne des § 1.23 befördern, benutzt
fertigung muß die Liegestelle freige- werden,
macht werden, sofern nicht zwingende bb) von km 2 228,84 bis km 2 228,55 auf
Gründe entgegenstehen. Schleppver- einer Breite von 45 m. Fahrzeuge, die
bände müssen während des Anlegens brennbare Flüssigkeiten befördern,
in diesem Bereich die Schleppseile und leere, nicht entgaste Tankfahr-
entweder einholen oder soweit ver- zeuge dürfen hier nicht stilliegen.
kürzen, daß zwischen dem schleppen-
den Fahrzeug und dem Anhang sowie 2. Die Liegestellen dürfen nur vom Ufer aus, ein
den einzelnen Anhangreihen unterein- Fahrzeug längsseits des anderen, belegt wer-
ander der Abstand nicht mehr als den.
10 m beträgt. 3. Ankernde Fahrzeuge müssen an Land festge-
Im Bereich zwischen km 2 226,40 und macht werden.
km 2 226,25, dürfen, unabhängig von
der Gefahrenklasse, Fahrzeuge, die 4. Die Schiffsführer müssen eine schiffahrtskun-
brennbare Flüssigkeiten befördern, dige Person bestimmen, die sich ständig an
und leere, nicht entgaste Tankfahr- Bord aufhalten muß. Liegen mehrere Fahr-
zeuge nicht stilliegen. zeuge nebeneinander, so genügt für d1e drei
dem Ufer am nächsten liegenden Fahrzeuge
Fahrzeuge, die: brennbare Flüssigkei- eine Person. Für jedes weitere wasserseitig
ten der Gefahrenklasse K 3 befördern, stilliegende Fahrzeug gilt Satz 1.
und leere, nicht entgaste Tankfahr-
zeuge dieser Gefahrenklasse dürfen 5. Die Schiffsführer müssen auf den in Num-
nur außerhalb eines Bereiches von je mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb bis dd
Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 391
bez.eichneten Liegestellen dafür sorgen, daß bände nur dann aufdrehen oder zu Tal wen-
nachts sowie an Sonn- und Feiertagen Ruhe den, wenn die Belegung der Liegestellen vor
gehalten wird, insbesondere die Haupt- und dem Schleusenbereich ein ungefährdetes
Hilfsmaschinen der Fahrzeuge nicht länger W endemanöver zuläßt. Die Wendemanöver
als erforderlich laufen. zu Tal dürfen nur mit Erlaubnis der Schleu-
senaufsicht Kachlet durchgeführt werden.
ü. Die Liegestellen sind bei Hochwasser vor
Erreichen des Höchsten Schiffahrtswasser- 2. Unterhalb von km 2 227,05 (Wendestelle Pas-
stan des oder bei beginnender Vereisung der sau-Eggendobl) dürfen Schleppverbände im
Wasserstraße zu rüumen. Stadtbereich nicht aufdrehen.
3. Bei der Ilzmündung (km 2 225,45 bis km
7. Kleinfahrzeuge dürfen an den als Liegestellen,
2 225,30) dürfen Fahrzeuge und Verbände
Zeichen E.5 (Anlage 7), bezeichneten Ufer-
weder aufdrehen noch zu Tal wenden.
s1.reckPn nicht stilliegen.
4. Die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 gel-
ten nicht für Fahrgastschiffe, die nur im Be-
§ 15.22
reich der Stauhaltung verkehren, und für
Signalanlage Racklauhafen Kleinfahrzeuge.
Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens
(km 2 228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter 16. Im § 16.01 wird das Wort „Landestellen" jeweils
nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob durch das Wort „Anlegestellen" ersetzt.
sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der
Schleuse Kachlet und km 2 228,4 befinden. Die 17. Im § 16.02 wird das Wort „Landestellen" durch
Signallichter haben folgende Bedeutung: das Wort „Anlegestellen" und das Wort „Lande-
stelle" jeweils durch das Wort „Anlegestelle"
a) eine waagerechte Linie:
ersetzt.
auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
h) eine senkrechte Linie: 18. § 16.03 wird wie folgt geändert:
auf der Strecke befinden sich keine Tal- a) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird das
fahrer. Wort „Landestelle" jeweils durch das Wort
Die SignaJlichter werden nur während der ,, Anlegestelle" ersetzt.
Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei aus- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 an-
reichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird gefügt:
kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer bei „5. Das Dbersteigen der Fahrgäste über
km 2 228,0 einen langen Ton abgeben. andere stilliegende Schiffe ist verboten."
§ 15.23 19. Im § 16.05 wird das Wort „Landestellen" jeweils
Uber Heck fahrende durch das Wort „Anlegestellen" ersetzt.
oder zurückstoßende Fahrzeuge
20. Im§ 17.01 werden die Worte „Plätze zum Laden,
Fahrzeuge, die zwischen der Wendestelle Löschen und Leichtern" durch die Worte
Passau (km 2 227,2) und der Innmündung über „Umschlagstellen" und die Worte „Plätzen
Heck fahren oder ihre im Anhang geführten laden, löschen oder leichtern" durch die Worte
Einheiten zurückstoßen, müssen auf die übrige ,, Umschlagstellen laden oder löschen" ersetzt.
Schiffahrt äußerste Rücksicht nehmen. Das Ma-
növer jst abzubrechen, wenn sich ein anderes 21. Im § 17. 03 werden jeweils die Worte „und leich-
Fahrzeug nähert. tern", ,,oder leichtern" und „oder leichterns"
§ 15.24
gestrichen.
Wenden 22. Im§ 17.05 werden die Worte „Plätze zum Laden,
1. An der Wendestelle bei Stelzlhof (km 2 229,20 Löschen und Leichtern" durch die Worte
bis km 2 228,80) dürfen Fahrzeuge und Ver- ,, Umschlagstellen" ersetzt.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
III.
Anlagen
1. In Anlage 1 wird der Unterscheidungsbuchstabe „M" für Ungarn durch „H" ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgl geändert:
a) Im Abschnitt I wird nach Nummer 1 Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
„d} Fahrtbereiche
Die Wasserstraßen werden nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe
bei einer Wahrscheinlichkeit der Uberschreitung von 5 vom Hundert in folgende Fahrt-
bereiche eingeteilt:
Fahrtbereich 1 Höhe bis 2 m
Fahrtbereich 2 Höhe bis 1,2 m
Fahrtbereich 3 Höhe bis 0,6 m."
b} Im Abschnitt ll erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. Die Größe des Mindestfreibords und des Mindestsicherheitsabstands eines Fahrzeugs
werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart
festgesetzt."
c) Im Abschnitt Ill erhalten die Nummern 4 und 5 folgende Fassung:
,,4. Jedes Fahrzeug, Kleinfahrzeuge ausgenommen, muß dauerhafte, aus der Entfernung
sichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch
einen waagerechten Strich geschnitten wird. Die Freibordmarke kann durch zusätzliche
Freibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Frei-
bord des Fahrzeugs, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen.
Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte
liegen. Die Unterkante des waagerechten Strichs muß durch den Mittelpunkt des Ringes
gehen; sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich 3. Ist das Fahrzeug für die
Fahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zu-
sätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und, falls erforderlich, für den Fahrt-
bereich 1 am Ende des Freibordstrichs in Richtung auf den vorderen Teil des Fahrzeugs
anzubringen.
5. Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm,
der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagerechten Strichs,
der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche
150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen
60 X 40 mm.
Skizze der Freibordmarke
-:
1 1
3
L__1_ __ 2
1 1
1
1 g
300----1
1 ,--t---
so :--1E>o--l
1 ------
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1
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 393
Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche
3 3 3
2 2
1
Fahrtbereich 3 Fahrtbereich 3-2 Fahrtbereich 3-1."
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 11.A.1. werden folgende Bilder und Erläuterungen angefügt:
„ S c h u b v e r b ä n d e , deren
Länge 110 m und deren Breite
12 m nicht überschreiten, gelten
als einzeln fahrende Fahrzeuge
mit Maschinenantrieb (§§ 3.08
und 3.01 Nr. 4).
L < 110 m und
B < 12 m
Gekuppelte Fahrzeuge gelten als ein-
zeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenan-
trieb, wenn die Länge der Zusammenstellung
110 m und die Breite 23 m nicht überschreitet.
Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die
Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem
Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt wer-
den, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Ma-
schinenantrieb nicht verdeckt werden und die
Zusammenstellung die Abmessungen nach
§ 3.01 Nr. 4 nicht überschreitet(§ 3.11 Nr. 3).
L < 110 m und
B < 23 m."
b) In Ziffer 11.A.3. erhält
aa) die Uberschrift folgende Fassung:
,,Schubverbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m über-
schreitet(§ 3.01 Nr. 4 und§ 3.10)" und werden
bb) Buchstabe d und Bild 7 gestrichen.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
c) Ziffer II. A.4. erhält folgende Fassung:
„II.A.4. Gekuppelte Fahrzeuge, deren
Länge 110 m oder deren Breite
23 m überschreitet (§ 3.11 Nr. 2
und § 3.01 Nr. 4).
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
L > 110 m oder
B> 23m
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
L > 110 m oder
B> 23 m."
d) In Ziffer III.A.2. erhalten die Erläuterungen folgende Fassung:
„III.A.2. Fahrzeuge, die gleichzeitig
Segel und eine Antriebs-
maschine benutzen(§ 3.30).
Ein schwarzer Kegel mit der Spitze
nach unten, 3 m hoch."
4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.5 erhalten folgende Fassung:
,,A.5. Verbot des Stilliegens (Ankern, Festmachen am Ufer) auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.06 Nr. 1 und 3).''
b) Nach dem Schiffahrtzeichen A.5 wird das Schiffahrtzeichen A.5. a mit folgenden Erläuterun-
gen angefügt:
„A.5.a. Verbot des Stilliegens innerhalb der
in Metern angegebenen Zone (§ 7 .04
Nr. 3 und 4).''
c) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.6 erhalten folgende Fassung:
„A.6. Verbot des Ankerns und des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten auf
der Seite der Wasserstraße, auf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.06
Nr. 1)."
d) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen A.7 erhalten folgende Fassung:
,,A.7. Verbot des Festmachens am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Schiff-
fahrtzeichen steht (§ 7.06 Nr. 1)."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 395
e) Nach dem Schiffahrtzeichen A.11 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-
gefügt:
,,A.12. Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschi-
nenantrieb.
A.13. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahr-
zeuge.
A.14. Verbot des Wasserskifahrens.
A.15. Fahrverbot für Segelfahrzeuge.
A.16. Fahrverbot für Ruderboote und ähn-
liche Fahrzeuge."
f) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.5 erhalten folgende Fassung:
„E.5. Allgemeine Liegestelle; das Ankern und das Festmachen am Ufer sind auf der Seite
der Wasserstraße erlaubt, auf der das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.02 Nr. 2 und § 7.06
Nr. 2)."
g) Nach dem Schiffahrtzeichen E.5 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-
gefügt:
„E.5.a. Größte Breite der Liegestelle in Metern
EI
(§ 7.04 Nr. 1 und 4).
E.5.b. Höchstzahl der Fahrzeuge, die neben-
m
einander liegen dürfen (§ 7.04 Nr. 2
und 4)."
h) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.6 erhalten folgende Fassung:
„E.6. Allgemeine Liegestelle; das Ankern ist auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf
der das Schiffahrtzeichen steht (§ 7.02 Nr. 2 und§ 7.06 Nr. 2);
Ausnahme vom Verbot, dort Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (§ 6.18
Nr. 3)."
i) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.7 erhalten folgende Fassung:
„E.7. Allgemeine Liegestelle; das Festmachen am Ufer ist auf der Seite der Wasserstraße
erlaubt, auf der das Schiffahrtzeichen steht(§ 7.02 Nr. 2 und§ 7.06 Nr. 2)."
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
k) Die Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.8 erhalten folgende Fassung:
,,E.8. Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nr. 4 und§ 7.06 Nr. 3)."
1) Nach dem Schiffahrtzeichen E.14 werden folgende Schiffahrtzeichen und Erläuterungen an-
gefügt:
,,E.15. Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Ma-
schinenantrieb.
E.16. Allgemeine Fahrerlaubnis für Sport-
fahrzeuge.
E.17. Erlaubnis zum Wasserskifahren.
E.18. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.
E.19. Fahrerlaubnis für Ruderboote und ähn-
liche Fahrzeuge."
m) Nach dem Unterabschnitt „E. Hinweiszeichen" werden folgende Unterabschnitte F und G
mit folgenden Schiffahrtzeichen und Erläuterungen angefügt:
,,F. Kennzeichnung der besonderen Liegestellen(§ 7.03)
F.1. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-
zung, ausgenommen Fahrzeuge, die bei
Tag den blauen Kegel nach § 3.37 oder
den roten Kegel nach § 3.38 führen müs-
sen.
F.2. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-
zung, die bei Tag den blauen Kegel nach
§ 3.37 führen müssen.
F.3. Liegestellen für Fahrzeuge ohne Besat-
zung, die bei Tag den roten Kegel nach
§ 3.38 führen müssen.
F.4. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,
ausgenommen Fahrzeuge, die bei Tag den
blauen Kegel nach § 3.37 oder den roten
Kegel nach § 3.38 führen müssen.
Nr. 16 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 397
F.5. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,
die bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37
führen müssen.
F.6. Liegestellen für Fahrzeuge mit Besatzung,
die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38
führen müssen.
F.7. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne
Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die
bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37
oder den roten Kegel nach § 3.38 führen
müssen.
F.8. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne
Besatzung, die bei Tag den blauen Kegel
nach § 3.37 führen müssen.
F.9. Liegestellen für Fahrzeuge mit und ohne
Besatzung, die bei Tag den roten Kegel
nach § 3.38 führen müssen.
G. Schiffahrtzeichen zur Regelung des Verhaltens im Bereich von Hafeneinfahrten und
-ausfahrten und Nebenwasserstraßen
G.1. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Einfahrt(§ 6.16 Nr. 5 Buchstabe a)
a) zeitlich begrenztes Verbot der Ein-
fahrt: Fahrzeuge, die einfahren wol-
len, müssen auf den dafür vorgesehe- ~
nen Stellen warten, um die ausfah-
renden Fahrzeuge nicht zu behindern, ! .-..
<~)
' (
- )
b) länger dauerndes Verbot der Einfahrt:
Fahrzeuge, die einfahren wollen, müs-
sen sich erkundigen;
c) Erlaubnis zur Einfahrt.
(--)
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
G.2. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Annäherung an eine Einfahrt (§ 6.16 Nr. 5
Buchstabe b)
a) Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfahren
wollen, bis zu diesem Schiffahrtzei-
chen zu fahren;
0 2>
b) Erlaubnis für Fahrzeuge, die einfah-
ren wollen, bis zum Bereich der Ein-
fahrt zu fahren.
G.3. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Ausfahrt(§ 6.16 Nr. 6 Buchstabe a)
a) zeitlich begrenztes Verbot der Aus-
fahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wol-
len, müssen an einer geeigneten Stelle
warten, um die einfahrenden Fahr-
zeuge nicht zu behindern;
b) länger dauerndes Verbot der Aus-
fahrt: Fahrzeuge, die ausfahren wol-
len, müssen sich erkundigen;
c) Erlaubnis zur Ausfahrt.
A-
( )
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1979 399
G.4. Schiffahrtzeichen zur Regelung der Annäherung an eine Ausfahrt (§ 6.16 Nr. 6
Buchstabe b)
a) Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfah-
ren wollen, bis zu diesem Schiffahrt-
zeichen zu fahren;
0
b) Erlaubnis für Fahrzeuge, die ausfah-
ren wollen, bis zum Bereich der Aus-
fahrt zu fahren."
5. In Anlage 8 werden nach dem Fahrwasserzeichen A.4. die Fahrwasserzeichen A.5. mit folgen-
den Erläuterungen angefügt:
„A.5. Liegestellen
a) Leuchttonnen zur Kennzeichnung von
Liegestellen auf der rechten Seite des
Fahrwassers (§ 7 .05);
b) Leuchttonnen zur Kennzeichnung von
Liegestellen auf der linken Seite des
Fahrwassers (§ 7.05)."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes· in Verbindung mit § 11 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I Werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit .der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten I der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 8/o. Postvertriebsstilck • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über die Fahrt
durch die Straubinger Enge (Donau-km 2 330,3-2 321,0} vom 15. März 1976 (BAnz. Nr. 71 vom
10. April 1976),
2. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über das Still-
liegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 23. April 1976 (BAnz. Nr. 84 vom 5. Mai
1976),
3. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd zur Änderung
der Verordnung über das Stilliegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 28. März 1978
_(V.etkehrsblatt S. 171) und
4. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd über das Still-
liegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau vom 19. Dezember 1978 (BAnz. Nr. 243 vom
29. Dezember 1978).
Bonn, den •23. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle