285
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1979 Nr.13
Tag Inhalt Seite
2. 3. 79 Zweite Verordnung zur .Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz 285
9241-13, 9241-12, 9241-1-2
8. 3. 79 Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
402-22
8. 3. 79 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
neu: 603-9-8-2
13. 3. 79 Zweite Verordnung zur .Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) . . . . 291
neu: 96-1-8/1; 96-1-8
13. 3. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) . . . . . 307
96-1-8
13. 3. 79 Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ......................... 308
96-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunc.lcsgcsclzblalt Teil II Nr. 12 und Nr, 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
Zweite Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
Vom 2. März 1979
Auf Grund des § 12 Abs. 3, des § 48 Abs. 1 Nr. 4, vom 6. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2263), wird wie
des § 57 Abs. 2 und des durch das Gesetz zur Ände- folgt geändert:
rung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. Juli
1976 (BGBl. I S. 1806) geänderten § 103 Abs. 3 des 1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Fassung:
kanntmachung vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, „Verordnung über den grenzüberschreitenden
2480) wird - hinsichtlich des § 12 Abs. 3, des § 48 Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftsgenehmi-
Abs. 1 Nr. 4 und des § 103 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 mit Zu- gungen".
stimmung des Bundesrates - verordnet:
2. In § 1 wird das Zitat „Verordnung (EWG) Nr.
1018/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
Artikel 1 ten vom 19. Juli 1968 über die Bildung eines Ge-
meinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der
Güterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung Europäischen Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13 und
(EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemein- Nr. L 233 S. 6)" ersetzt durch das Zitat „Verord-
schaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwi- nung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. De-
schen den Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1968 zember 1976 über das Gemeinschaftskontingent
(BGBI. I S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
staaten (ABl. EG Nr. L 357 S. 1), zuletzt geändert 7. In § 8 wird das Zitat „vom 4. Januar 1952 (Bun-
durch Verordnung (EWG) Nr. 3062/78 des Rates desgesetzbl. I S. 1) gestrichen.
11
vom 19. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 366 S. 5) ".
3. In § 2 Nr. 2 werden die Worte „und nicht nur auf Artikel 2
bilaterale Beförderungen beschränkt" gestrichen.
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
4. § 5 wird wie fo]gt geändert: Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I
S. 1364), zuletzt geändert durch Verordnung vom
a) In Absatz l wird das Zitat „des Artikels 5 der 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1513), wird wie folgt geän-
Verordnung (EWG) Nr. 1018/68" ersetzt durch dert:
das Zitat „des Artikels 4 Abs. 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3164/76", 1. In § 5 Nr. 3 werden nach dem ·wort „beschädig-
ten" die Worte „oder reparaturbedürftigen" ein-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gefügt.
,, (2) Der Inhaber einer Gemeinschaftsgeneh-
migung hat in den Fahrtenbericht, den er nach 2. In § 5 Nr. 6 Satz 1 und Satz 3 werden die Zahl
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. „50" ersetzt durch die Zahl „100" und nach Satz 1
3164/76 zu führen hat, zusätzlich in Spalte 2 wird folgender Satz eingefügt:
das amtliche Kennzeichen des verwendeten „Ist das Grenzgebiet jenseits der Grenze nach
Kraftfahrzeuges einzutragen." dem dortigen verwaltungsmäßigen Aufbau, den
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: dortigen geographischen Besonderheiten oder
nach der dortigen wirtschaftlichen Struktur ausge-
,, (3) Der Inhaber einer Gemeinschaftsgeneh- dehnt worden, so gilt dieses Gebiet als Grenz-
migung hat nach Ablauf eines jeden Monats gebiet. 11
bis zum 15. des nachfolgenden Monats die
nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
3. In§ 8 wird das Zitat „vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 3164/76 zu führenden Fahrtenberichte mit 11
den vorgeschriebenen Angaben, nämlich gesetzbl. I S. 1) gestrichen.
- amtliches Kennzeichen des verwendeten
Kraftfahrzeuges,
Artikel 3
- Tag der Abfahrt vom Ort der Beladung,
Die Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahr-
Ort und Land der Beladung und der Ent-
ladung, zeugen im Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973
(BGBI. I S. 1) wird wie folgt geändert:
- Entfernung zwischen diesen Orten,
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Einheit „55 PS" er-
- Gewicht und Art der beförderten Güter setzt durch die Einheit „40 kW".
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
vorzulegen." 2. In§ 4 wird das Zitat „vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1)" gestrichen.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
5. In § 6 werden die Worte „oder auf bilaterale
Beförderungen beschränkten" gestrichen. Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
6. § 7 erhält folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor- Artikel 5
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 das
amtliche Ke11nzeichen des verwendeten Kraftf ahr- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zeugs nicht in den Fahrtenbericht einträgt. 11
dung in Kraft.
Bonn, den 2. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 287
Verordnung
zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin
Vom 8. März 1979
Auf Grund des § 28 des Modernisierungs- und geltenden Fassung" ersetzt durch die Worte
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be- „des Geschäftsraummietengesetzes in der für
kanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. I S. 993) Berlin bis zum 31. Dezember 1975 geltenden
wird im Einvernehmen mit dem Senat von Berlin Fassung".
verordnet:
4. § 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin ,,§ 6
Grundmiete
Die Altbaumietenverordnung Berlin in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist
402-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt die nach § 2 preisrechtlich zulässige Miete ab-
geändert gemäß Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom züglich folgender in ihr enthaltener Beträge:
17. November 1975 (BGBI. I S. 2867), wird wie folgt 1. Umlagen für Wasserverbrauch,
geändert:
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-
und Warmwasserversorgungsanlagen,
1. § 1 erhält folgende Fassung:
3. nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene
11§ 1 Umlagen und Zuschläge für laufende Mehr-
Anwendungsbereich belastungen,
Die Verordnung gilt im Land Berlin für preis- 4. Untermietzuschläge,
gebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
1948 bezugsfertig geworden ist, und für preisge- anderen als Wohnzwecken,
bundenen Wohnraum, der in der Zeit vom 25.
6. Mieterhöhungen für Modernisierung nach § 11
Juni 1948 bis 3 l. Dezern ber 1949 bezugsfertig
dieser Verordnung."
geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne
des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-
schaffen worden ist." 5. In § 9 werden die Worte ,, §§ 25 bis 27 der Ersten
Berechnungsverordnung" durch die Worte 11§§ 42
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung" er-
setzt.
11 (1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die
Miete preisrechtlich zulässig, die sich aus der
Stichtagsmiete (§ 5) und den in dieser Verord- 6. § 11 erhält folgende Fassung:
nung genannten Mieterhöhungen und -herabset- ,,§ 11
zungen sowie unter Berücksichtigung der Vor-
Modernisierung
schriften der Bundesmietengesetze in der jeweils
für Berlin geltenden Fassung und der vom Senat (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen
von Berlin auf Grund der Bundesmietengesetze durchgeführt, die den Gebrauchswert der Miet-
erlassenen Rechtsverordnungen ergibt." sache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie be-
3. § 3 wird wie folgt geändert: wirken (Modernisierung), so ist eine Erhöhung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: der jährlichen Miete um elf vom Hundert der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten zuläs-
11 (1) Die Vermietung von Wohnraum, für
sig. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere
den die Verordnung nach § 1 gilt, unterliegt
den Preisvorschriften." Wohnungen durchgeführt worden, so sind die
dafür aufgewendet~n Kosten angemessen auf die
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „des Ge- einzelnen ·Wohnungen auf zu teilen. Zu den auf-
schäftsraummietengesetzes in der für Berlin gewendeten Kosten gehören auch die Kosten für
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
solche Insl.irndsetzungen, die durch bauliche 7. In § 13 werden die Worte „Inkrafttreten dieser
Maßrwhmen im Sinne des Satzes 1 verursacht Verordnung" durch die Worte „31. März 1961"
werden. ersetzt.
(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten
einschlic:ßlich der Kosten der Verzinsung, Ab~ 8. § 14 erhält folgende Fassung:
schreibung und Instandhaltung abgegolten. Zu-
,,§ 14
sützl icbc Betriebskosten dürfen in der tatsäch-
lichen Höhe~ un1gelegl: werden; die Vorschriften !
Allgemeine Mietzuschläge nach den
dieser Verordnung über die Umlegung von Be- Bundesmietengesetzen
triebskosten gellen sinngemüß. Die Zulässigkeit von Zuschlägen nach den
Bundesmietengesetzen in der jeweils für Berlin
(3) Werden die Kosten für die baulichen Maß-
geltenden Fassung sowie nach den vom Senat
nahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte
von Berlin auf Grund der Bundesmietengesetze
oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haus-
erlassenen Rechtsverordnungen bleibt unbe-
halten gedeckt, so verrjngert sich der Erhö-
rührt."
hungshetrng rldch Absatz 1 um den Jahresbetrag
der Zinserm~i ßigLmg, der sich für den Ursprungs-
betrng des Darlehens aus dem Unterschied im 9. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „drei Deutsche
Zinssalz gegenüber dem marktüblichen Zinssatz Mark" durch die Worte „fünf Deutsche Mark"
für erststellige Ilypolhcken zum Zeitpunkt der und die Worte „fünf Deutsche Mark" durch die
Deencligunu der Maßnahmen ergibt; werden Zu- Worte „zehn Deutsche Mark" ersetzt.
schüsse oder Darlclien zur Deckung von laufen-
den Aufwendungen gewührt, so verringert sich 10. § 17 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
der Erhöhunusl>ctrag um den Jahresbetrag des
Zuschusses oder Darlehens. Ein Mielerdarlehen, „ Im Falle einer Genehmigung dürfen die in
eine Mietvorauszahlung oder eine von einem den -nach dem 30. Juni 1953 zulässig geworde-
Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für nen Umlagen und Zuschlägen für laufende
die baulichen Maßnahmen steht einem Darlehen Mehrbelastungen enthaltenen Anteile für Was-
aus öffentlichen Haushallen gleich. Kann nicht sergeld nicht erhoben werden."
fcstgcstcJlt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen \!Vohnungen ge- 11. § 20 wird aufgehoben.
währt worden sind, so sind sie nach dem Ver-
hältnis der für die ejnzelnen Wohnungen aufge-
wendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom 12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Mieter oder für diesen von einem Dritten über- ,,(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Hei-
nommen oder die mit Zuschüssen aus öffent- zungsanlage ausgestattet, so dürfen die Kosten
lichen Haushc11Jen gedeckt werden, gehören ihres Betriebs umgelegt werden. Zu diesen Ko-
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne sten gehören die Kosten der Brennstoffe und
des Absatzes l. Mittel der Finanzierungsinstitute ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes,
des Bundes oder des Landes gelten als Mittel die Kosten der Bedienung, Dberwachung und
aus öffentlichen Haushalten. Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
(4) Kosten, die wührencl der Nutzungsdauer
einschließlich der Einstellung durch einen Fach-
zur Erhaltung des bestimmun~Jsgemäßen Ge-
mann sowie der Reinigung der Anlage und des
brauchs c:mf9ewendct werden müssen, um die
Betriebsraumes, ferner die Kosten der Verwen-
durch Almutzung, Alterung und Witterungsein-
dung von Wärmemessern oder Heizkostenver-
flüsse entstehenden baulichen oder sonstigen
teilern und die Kosten für Messungen von Im-
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instand-
missionen. Ein angemessener Betrag für die Be-
haltungskosten), berechtigen nicht zu einer
dienung der Heizungsanlage kann auch dann
Mieter hö hun ~J.
umgelegt werden, wenn der Vermieter die An-
(5) Die Teilung einer V/ohnung in abgeschlos- lage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine Fern-
sene Teilwohnungen gilt als Erhöhung des Ge- heizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver-
brauchswerts. Die preisrechtlich zulässigen Mie- mieter für die Fernheizung zu entrichtenden Be-
ten der Teilwohnungen ergeben sich aus der bis- träge sowie zusätzliche Betriebskosten, die beim
herigen prcisrechtlich zulässigen Miete der un- Vermieter entstehen, umgelegt werden."
geteilten Wohnung zuzüglich des nach den Ab-
sätzen 1. bis 4 zulässigen Erhöhungsbetrages 13. Nach§ 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
nach dem Verhältnis der V\lohnflächen. Wesent-
lichen Unterschieden im ·wohnwert der Teil- ,,§ 25 a
wohnungen ist im Rahmen des Gesamtbetrages Einsichtsrecht des Mieters
durch Zu- und Abschläge angemessen Rechnung in Betriebskostenunterlagen
zu tragen.
Der Vermieter hat, wenn Betriebskosten um-
(6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde gelegt werden, dem Mieter auf Verlangen Ein-
auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über sicht in die Berechnungsunterlagen zu gewäh-
den zulässigen Mieterhöhungsbetrag." ren. An Stelle der Einsicht in die Berechnungs-
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den._ 16. März 1979 289
unterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon 16. Der bisherige § 34 wird durch folgenden neuen
gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Die § 34 ersetzt:
Auslagen dürfen eine Deutsche Mark je Seite ,,§ 34
nicht übersteigen." Ubergangsregelung für Modernisierung
Auf bauliche Maßnahmen, die bis zum 31. März
14. In § 28 sind hinter den Worten ,,(Gesetz- und 1979 begonnen worden sind, ist § 11 in der bis
Verordnungsblatt für Berlin S. 317)" die Worte zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
,: , geändert durch Berliner Gesetz vom 10. De- wenden."
zember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 2802), einzufügen.
11
17 ..§ 36 wird aufgehoben .
15. § :n erhält folgende Fdssung: Artikel 2
,,§ 33 Berlin-Klausel
Miete für unzultinghchen Wohnraum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 11 gHt nicht für Kellerwohnungen, Bunker- Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des
wohnungen, Barackeil, Wohnungen in Behelfs- Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes
heimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmä- auch im Land Berlin.
ßige Unterkünfte sowie für Wohnraum, dessen
weitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Artikel 3
Gründen oder auf Grund von Anordnungen der lnkraittreten
Wohnungsaufsicht wegen bauJicher oder sonsti-
ger Mängel untersagt ist. 11
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 8. März 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
290 Blrndes~iesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Dmchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 19Tl
Vom 8. März 1979
Auf c;rund des § 12 des Gl!Selzes über den Finanz- an das Saarland 210 852 000 DM
a us9]eich zwischen Bund und Uindern vom 28. Au- an Schleswig-Holstein 321 846 000 DM.
qust 1969 (BGßJ. J S. 1432) wird mit Zustimmung des
ßundesrn tes VPrordnd:
§ 3
§ 1
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
Fest.steHung der Länderanteile an der Umsatzsteuer vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
im Ausgleichsjahr 1977 Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
Für das Ausgleichsjahr 1977 werden als Länder- den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
anteile an der Umsatzsteuer festgc~st.eJlt: stellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
für Baden-Württemberg 2 774 756 000 DM sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit
für Bayern 3 422 165 000 DM
dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Berlin 613 168 000 DM
für Bremen 214 936 000 DM 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hamburg 513 533 000 DM Bayern 531 000 DM
für Hessen 1 684 897 000 DM Hessen 97 000 DM
für Niedersachsen 2 398 395 000 DM Niedersachsen 1619000 DM
für Nordrhein-vVes1fälen 5 186 874 000 DM Saarland 721 000 DM
für Rheinland-Pfalz 1 153 730 000 DM Schleswig-Holstein 563 000 DM;
für das Saarland 515 802 000 DM 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Schleswig-Holstein 953 891 000 DM. Baden-Württemberg 1 903 000 DM
Bremen 178 000 DM
§ 2
Hamburg 1208000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern
N ordrhein-W estf alen 241 000 DM
im Ausgleichsjahr 1977
Rheinland-Pfalz 1 000 DM.
Für das Ausgleichsjahr 1977 werden festgestellt:
§ 4
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
Berlin-Klausel
von Baden-Württemberg 1 057 905 000 DM
von Hamburg 618 245 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von Hessen 258 405 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Geset-
zes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
von Nordrhein-Westfalen 357 767 000 DM; Ländern auch im Land Berlin.
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern 399 308 000 DM § 5
an Bremen 144 705 000 DM lnkr aft treten
an Niedersachsen 929 053 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Rheinland-Pfalz 286 558 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. März 1979
D e r B u n d e s mini ,s t e r d e r F i n a n z e n
In Vertretung
Obert
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 291
Zweite Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Vom 13. März 1979
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Nr. 9 a bis 12 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes
a) Nummer 8 wird gestrichen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-
ber 1968 (BGBl. I S. 1113), der insoweit durch § 15 b) Die Nummern 9 und 10 werden Nummern 8
Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. März 1971 und 9 und erhalten folgende Fassung:
(BGBI. I S. 282) geändert worden ist, „8. Startgeräte, ausgenommen Startwinden
wird zu § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 im Einverneh- für Segelflugzeuge,
men mit dem Bundesminister der Finanzen 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die
Benutzung des Luftraums bestimmt und
und zu § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 im Einvernehmen
nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät
mit dem Bundesminister der Verteidigung
prüfpflichtig ist."
mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund
des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgeset- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
zes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
das Luftfahrt-Bundesamt in der Fassung des Geset- Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
zes vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S . 397) ohne Zustim- sung:
mung des Bundesrates verordnet: "a) bei natürlichen Personen den Namen und
die Anschrift sowie andere, den Eigentümer
Artikel 1 deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit
dies zur Klarstellung erforderlich ist,".
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. No- dem Wort „Rechtsverhältnis" ein Beistrich
vember 1968 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geän- und die Worte „ferner einen von den Be-
dert: rechtigten bevollmächtigten Vertreter" ein-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gefügt.
In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort „Personenfall- c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
schirme" durch das Wort „Rettungsfallschirme'' ,,6. den Namen und die Anschrift des Hal-
ersetzt. ters, wenn der Eigentümer nicht zu-
gleich Halter ist; bei mehreren Haltern
2. In§ 3 wird als neuer Absatz 2 eingefügt: gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;".
,, (2) Die Zulassungsbehörde gibt die Absatz d) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen
Nr. 2 Buchstabe b entsprechenden Lärmgrenz- Strichpunkt ersetzt und als neue Nummer 6
werte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in eingefügt:
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt." „6. auf Verlangen der Zulassungsbehörde
eine Bescheinigung über das Ausmaß des
3. § 4 wird wie folgt geändert: durch den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-
stehenden Geräuschs, wenn das Luftfahr-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: zeug nicht in allen Teilen dem lärm-
,,Musterzulassung, Rücknahme und Wider- schutzgeprüften Muster entspricht; die
ruf". Zulassungsbehörde kann eine für die
b) In Absatz 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt: Geräuschmessung geeignete Stelle vor-
schreiben, wenn Anlaß für Zweifel an der
„Die Musterzulassung kann mit Auflagen
Richtigkeit des vom Hersteller erbrach-
verbunden werden."
ten Meßergebnisses besteht."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Musterzulassung ist ganz oder teil- 6. § 9 erhält folgende Fassung:
weise zurückzunehmen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ,,§ 9
haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-
Zulassungsantrag für Segelflugzeuge, bemannte
aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
entfallen sind oder wenn festgestellte Män- Ballone, Startgeräte im Sinne des § 6 Nr. 8 und
nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtiges sonstiges
gel des Musters, welche die Lufttüchti.gkeit
einschränken, sich nicht durch die nach der Luftfahrtgerät
Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von
Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzu- Segelflugzeugen, bemannten Ballonen, Startgerä-
lassungsschein ist einzuziehen." ten im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9 zu-
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1c1ssu ngs pll ich tiq<'m son.c; tiq<'n Luftfahrtgerät 10. § 14 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
muß enthalten „Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1
J. die Angalwn zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Ver-
Seqelfluq:;.Pugen auch Nummer 7; treter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1
2. die ErkWrung, daß dcis Luftfahrtgerät nicht erteilt."
zum VerkPlu zugelassen ist;
11. In § 15 Nr. 5 werden hinter dem Wort „Namen"
3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vor- der Beistrich und das \Vort „Beruf" gestrichen.
schlag für den Namen.
(2) Dem Antrng sind beizufügen 12. In § 19 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:
1. bei Segelflugzeugen und bemannten Ballonen ,, (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Mu-
die in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten sters, der Baureihe und der Werknummer des
Nachweise, gegebencnfaJls auch der Nach- Luftfahrzeugs ein Kennzeichen vorgemerkt wer-
weis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5; den."
2. bei Startgeräten im Sinne des § 6 Nr. 8 und
nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonsti- 13. § 20 wird wie folgt geändert:
gen Luftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 a) In Absatz 1 wird als neue Nummer 3 a ein-
und 2 genannten Nachweise." gefügt:
.,3 a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bun-
7. § 10 wird wie folgt geändert: desgrenzschutz und bei der Polizei,".
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: b) In Absatz 1 erhalten die Nummern 5, 6 und 9
,,Verkehrszu]dSSlrng, Rücknahme und Wider- folgende Fassung:
ruf". .,5. Luftschifführer,
b) Jn Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- 6. Motorseglerführer,
gende Fassung: 9. Fallschirmspringer."
„Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
c) In Absatz 2 werden die Worte „Prüfordnung
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
für" durch die Worte „Verordnung über" er-
vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,
setzt.
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich nicht nur vorübergehend entfal- d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
len sind oder eine Anzeige nach § 104 ein- ,, (4) Absatz 3 gilt nicht für Drehflügler. Der
geht." Bundesminister für Verkehr kann für luft-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: fahrttechnische Betriebe Ausnahmen ver-
fügen."
,, (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder
widerrufen worden, so hat die Zulassungs-
behörde das Lufttüchtigkeitszeugnis einzu- 14. § 22 wird wie folgt geändert:
ziehen." a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht
d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt: berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Füh-
rer von Motorseglern" und „Fallschirmab-
., (4) Die Zulassungsbehörde erteilt für das
springer" durch die Worte „Privathubschrau-
Luftfahrtgerät bei der Verkehrszulassung
berführer, Motorseglerführer" und „Fall-
(Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis nach An-
schirmspringer" ersetzt.
lage 1 Muster 1 a, wenn die Einhaltung der
nach § 3 Abs. 2 bekanntgegebenen Lärm- b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
grenzwerte durch Ubereinstimmung des ,,Wohnsitz" durch das Wort „Hauptwohnsitz"
Luftfahrtgeräts mit dem Muster oder durch ersetzt.
die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nach- c) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Linien-
gewiesen ist." flugzeugführer, berufsmäßige Führer von
Drehflüglern" und „Führer von Luftschiffen"
8. In § 11 wird als neller Absatz 2 eingefügt: durch die Worte „Verkehrsflugzeugführer,
Berufshubschrauberführer" und „Luftschiff-
,, (2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der
führer" ersetzt.
Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
wenn der Halter des Geräts wechselt und mit d) Absatz 2 wird Absatz 3. In ihm werden
dem neuen Halter vereinbart wird, daß er das rrach den Worten „Die Erlaubnis nach Ab-
Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch satz 1 Satz 1 Nr. 1" ein Beistrich und die
nimmt." Worte „ihre Verlängerung und Erneuerung"
eingefügt. ·
9. In § 12 Abs. 2 wird als neuer Satz 4 eingefügt: e) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
„Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Fassung:
Form der Anerkennung eines nicht im Geltungs- .,(2) Die Verlängerung und Erneuerung der
bereich dieser Verordnung ausgestellten Luft- Erlaubnis wird in den Fällen des Absatzes 1
tüchtigkeitszeugni sses erfolgen." Satz 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 293
des An lrc.1gsl.ellers zuständigen Erlaubnis- h) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
behörde, bei besonderen Umständen von der
,, (4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu
Ausbildungsbehörde und in den Fällen des
aufgenommenen Bewerber spätestens acht
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hier-
Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22
nach zusUindigcn Erlaubnisbehörde erteilt."
Abs. 1 zuständigen Erlaubnisbehörde. Der
f) Absatz 4 C'rhält folgende Fassung: Meldung sind die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ge-
,, (4) Absatz 2 ~J ilt sinngemäß für die Rück- nannten Unterlagen beizufügen. Hat der Aus-
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis so- bildungsleiter Zweifel an der Tauglichkeit
wie für Anordnungen nach § 29 Abs. 3." oder Zuverlässigkeit (Eignung} des Bewer-
bers, teilt er die Gründe hierfür bei der
15. § 23 wird wie folgt geändert.: Meldung oder während der Ausbildung der
d) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Erlaubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbe-
,,Mindcsla I ter, I Iöchstdller". hörde kann die Aufnahme oder Weiterfüh-
rung der Ausbildung davon abhängig ma-
b) Absatz J Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: chen, daß der Bewerber seine Eignung durch
,, 1. für SegeJflugzeuqführer, Fallschirmsprin- eine psychologische Beurteilung nachweist.
ger und Steuerer von verkehrszulas- Die Erlaubnisbehörde untersagt die Auf-
sungspflichtigen Flugmodellen 17 Jahre, nahme oder Weiterführung der Ausbildung,
2. für Privatflugzeugführer, Privathub- wenn der Bewerber die Voraussetzungen der
schrauberführer, Motorseglerführer und Absätze 1 und 2 nicht erfüllt."
Freiballonführer 18 Jahre, i} 'In Absatz 5 wird das Wort „Fallschirmab-
3. für Berufsflugzeugführer, Berufshub- springer" durch das Wort „Fallschirmsprin-
schrauberführer, Flugnavigatoren, Flug- ger" ersetzt.
ingenieure, Luftschifführer, Steuerer von
nach § 6 Nr . 9 zulassungspflichtigem son- 17. Nach § 24 wird als neuer § 24 a eingefügt:
stigen Luftfahrtgerät, Prüfer von Luft-
fahrtgc~rät und Flugdienstberater 21 ,,§ 24 a
Jahre." Taug lichkeitszeugnis
c} Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3
Fassung: Nr. 2 ist von einer fliegerärztlichen Unter-
„2. für Fallschirmspringer, Bordfunker und suchungsstelle abzugeben. Werden Tatsachen
Ste uerer von ver kehrszulassungspflichti- bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des
gen Flugmodellen 16 Jahre, Antragstellers begründen, so kann die Erlaub-
3. für Privatflugzeugführer, Privathub- nisbehörde anordnen, daß der Antragsteller
schrauberführer, Motorseglerführer und seine Eignung durch eine psychologische· Beur-
Freiballonführer 17 Jahre,". teilung nachweist. Hat der Leiter einer flieger-
ärztlichen Untersuchungsstelle Nichttauglich-
16. § 24 wird wie folgt geändert: keit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit eines
Bewerbers festgestellt, teilt er die Feststellung
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
der Erlaubnisbehörde mit. Auf Antrag des Be-
„ 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 werbers entscheidet die Erlaubnisbehörde nach
besitzt,". Anhörung eines vom Bundesminister für Ver-
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „körperlich" kehr im Benehmen mit den obersten Landesver-
gestrichen. kehrsbehörden gebildeten fliegerärztlichen Aus-
schusses über die Erteilung der Erlaubnis. Unter-
c) Absatz 1 Nr. 3 erMlt folgende Fassung:
suchungsberichte dürfen nur einem zur Vor-
,,3. keine Tatsachen vorliegen, die den Be- nahme von Tauglichkeitsuntersuchungen be-
werber als unzuverlässig erscheinen las- rechtigten Arzt zugänglich gemacht werden.
sen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luft-
fahrtpersonal auszuüben,". (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erfor-
de.rlich bei Bewerbern, die eine gültige Erlaub-
d) In Absatz 2 wird das Wort „ungeeignet" nis als Luftfahrer besitzen und die Ausbildung
durch das Wort „unzuverlässig" ersetzt. für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,
e) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: soweit nicht für diese Tätigkeit ein höherer
„ 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus Tauglichkeitsgrad vorgeschrieben ist.
dem Familienbuch der Eltern;". (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen
f) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: nach Absatz 1 bedürfen der Anerkennung durch
das Luftfahrt-Bundesamt oder durch die nach
,,2. das Tauglichkeitszeugnis; ".
Landesrecht zuständige Behörde gemäß An-
g) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: lage 3. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung
,,3. eine Erklärung über schwebende Straf- besteht nicht. Die Anerkennung wird durch die
verfahren und darüber, daß ein Führungs- zuständige Behörde in den Nachrichten für Luft-
zeugnis nach § 28 des Bundeszentralregi- fahrer bekanntgemacht.
stergesetzes zur Vorlage bei der Erlaub- (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Unter-
nisbehörde beantragt. worden ist;". suchungsstelle für die Erteilung von Tauglich-
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
keitszeugnissen an Bewerber um die Erlaubnis müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1
für Privatflugzeugführer, Privathubschrauber- fortbestehen und ein Tauglichkeitszeugnis nach
führer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, § 24 a vorgelegt werden. § 24 a Abs. 1 Satz 2
Fallschirmspringer oder Freiballonführer kann gilt entsprechend.
anerkannt werden, wer die BestaJlung als Arzt (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten
für Allgemeinmedizin oder als Facharzt für In- Anerkennungen sinngemäß."
nere Medizin besitzt, mit den Anforderungen
des Motorflugs auf Flugzeugen oder Motorseg-
21. § 27 wird wie folgt geändert:
lern oder des Segelflugs vertraut ist und an
einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Lehrgang für Fliegerärzte teilgenommen hat. Die „Luftverkehr" ein Beistrich und die Worte
Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforder- „als Flugingenieur" und nach dem Wort
lich für Leiter von fJiegerärztlichen Unter- „Fluglehrer" die Worte „einschließlich der
suchungsstellen, die nur Segelflugzeugführer, Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und
Fallschirmsprinrwr oder Freiballonführer unter- 93 der Verordnung über Luftfahrtpersonal"
suchen. Der Leiter einer fliegerärztlichen Unter- eingefügt.
suchungsstelle für berufsmäßig tätiges Luftfahrt- b) Absat_z 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
personal muß die Voraussetzungen nach Satz 1
erfüllen und über besondere Kenntnisse und Er- .,Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätig-
fahrungen in der Luftfahrtmedizin, insbesondere keit als Berufsflugzeugführer, Berufshub-
über die Arbeitsbedingungen des zu unter- schrauberführer, Flugingenieur und Prüfer
suchenden Luftfahrtpersonals, verfügen. Die flie- von Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung
gerärztliche UntE~rsuchungsst(~lle muß den orga- für Flüge nach Instrumentenflugregeln und
nisatorischen und technischen Voraussetzungen die Lehrberechtigung einschließlich der Ein-
nach Anlage 3 zu dieser Verordnung entspre- weisungsberechtigung nach den §§ 92 und
chen. 93 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
kann von dem Nachweis der fachlichen Vor-
(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann ein- aussetzungen, der Fähigkeiten und Kennt-
geschränkt, mit Auflagen verbunden und be- nisse nach der Verordnung über Luftfahrt-
fristet werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn personal abhängig gemacht werden."
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Si1:~ ist zu widerrufen, wenn c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Prüf-
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nach- ordnung für" durch die Worte „Verordnung
träglich nicht nur vorübergehend. entfallen sind. über" ersetzt.
Die Rücknahme oder der Widerruf werden durch d) Absatz 5 wird gestrichen.
die nach Absatz 3 zuständige Behörde in den
Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht." 22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Füh-
18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nr. 4 und ren und Bedienen" durch die Worte „Führen
Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Prüfordnung oder Bedienen" ersetzt.
für" durch die Worte „Verordnung über" er-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
setzt.
,,Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betäti-
gung als Luftfahrtpersonal können allgemein
19. § 26 wird wie folgt geändert: oder im Einzeltall anerkannt werden, wenn
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 wer- von der Erlaubnis und den darin eingetra-
den die Worte „Prüfordnung für" durch die genen Berechtigungen für mindestens •einen
Worte „Verordnung über" ersetzt. Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis oder Be-
rechtigung Gebrauch gemacht wmde und die
b) In Absatz l werden als neue Sätze 2 und 3 Gegenseitigkeit der Anerkennung gewähr-
eingefügt: leistet ist."
,,Hat der nach den Vorschriften der Verord-
nung über Luftfahrtpersonal bestimmte Prü- c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird als neuer Satz 2
fungsrat Zweifel an der Eignung des Bewer- eingefügt:
bers, teilt er der Erlaubnisbehörde die „Die Anerkennung kann von dem Nachweis
Gründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4 gilt der Eignung nach den Vorschriften dieser
sinngemäß." Verordnung sowie der fachlichen Voraus-
setzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
20. Nach § 26 wird als neuer § 26 a eingefügt:
abhängig gemacht werden."
„26 a
Voraussetzungen für die Verlängerung 23. § 29 wird wie folgt geändert:
und Erneuerung der Erlaubnis a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der ,, (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen
Erlaubnis, die sich nach den Vorschriften der und der Ausweis einzuziehen, wenn der Er-
Verordnung über Luftfahrt.personal bestimmen, ]aubnisbehörde Tatsachen bekannt werden,
Nr. 13 Tc1g der Ausgc1be: Bonn, den 16. M2irz 1979 295
die Zwc)ifel an dem c1usreichenden prakti- b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Einrichtun-
schen Können oder fachlichen Wissen des gen" durch das Wort „Betriebsgrundlagen"
Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und ersetzt.
wenn eine von ihr angeordnete Uberprüfung
c) In Absatz l wird als neue Nummer 6 a ein-
entweder verweigert wird oder ergibt, daß
gefügt:
der Inhaber der Erlaubnis ein ausreichendes
praktisches Können oder fachliches Wissen ,,6 a) bei Verwendung von Luftfahrzeugen,
nicht mehr besitzt." die nicht im ausschließlichen Eigentum
des Antragstellers stehen, den Nach-
b) In Absatz 3 Satz 1 W(~rden nach dem Wort weis, daß er daran uneingeschränkt die
„Zeit" dü~ ·warte „oder eine Nachschulung Verfügungsgewalt besitzt, die die be-
mit anschließender Uberprüfung" eingefügt. absichtigte Verwendung der Luftfahr-
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 als neuer Satz zeuge voraussetzt, sowie auf Verlangen
eingefügt: der Erlaubnisbehörde über den Eigen-
,,Das Ruhen der Erlaubnis kann auch in Fäl- tümer der Luftfahrzeuge die Angaben
len erheblicher Gefahr für die Sicherheit und nach den Nummern 1, 2 und 6; 11
•
Ordnung des Luftverkehrs bis zur Feststel- d) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
lung des weiteren ausreichenden praktischen ,,7. den Nachweis, daß ausreichende per-
Könnens oder fachlichen Wissens nach Ab- sonelle, technische und organisatorische
satz 2 angeordnet werden, wenn der Erlaub- Voraussetzungen vorhanden sind, um die
nisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luft-
erkennen lassen, daß der Inhaber der Er- fahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten,
laubnis das ausreichende praktische Können einen sicheren Betrieb und eine geord-
oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt." nete Ausbildung durchzuführen."
d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach 27. § 33 wird wie folgt geändert:
§ 28 erteilten Anerkennungen sinngemäß."
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. im übrigen den Vorschriften über Luft-
24. § 30 wird wie folgt geändert:
fahrerschulen nach Anlage 2 entsprochen
a) In Absatz 2 Satz 1 sind die Worte „Führer wird."
von Luftschiffen" durch „Luftschifführer", ·
b) In Absatz 2 werden in Satz 3 nach dem Wort
,,Führer von Motorseglern" durch „Motorseg-
„Ort" die Worte „des Schwerpunktes" und
lerführer" zu ersetzen, nach dem Wort
als neuer Satz 4 eingefügt:
„Flugzeugführer" ein Beistrich und das Wort
„Hubschrauberführer" einzusetzen und das „Die Benutzung eines anderen als des in der
Wort „Klasse II" zu streichen. Erlaubnis genannten Ausbildungsgeländes
bedarf der Genehmigung der Erlaubnisbe-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Prüf- hörde.
ordnung für" durch die Worte „Verordnung
über" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen
25. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nicht- sowie Änderungen des Betriebszustandes,
berufsmäßige Führer von Drehflüglern" durch insbesondere ein Wechsel des Ausbildungs-
die Worte „Privathubschrauberführer", die leiters, des Lehrpersonals oder des Luftfahr-
Worte „Führer von Motorseglern" durch „Mo- zeugs, bedürfen der Genehmigung. Änderun-
torseglerführer" und „Fallschirmabspringer" gen des Namens der Luftfahrerschule sind
durch „Fallschirmspringer" ersetzt. der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das glei-
che gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis
26. § 32 wird wie folgt geändert: eine juristische Person, ein nicht rechtsfä-
higer Verein oder eine Gesellschaft ist, bei
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: einem Wechsel von vertretungsberechtigten
,, 1. Den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An- Personen."
tragstellers, eine Erklärung über schwe-
bende Strafverfahren und darüber, daß
28. In § 34 Abs. 1 werden die Worte „Führer von
ein Führungszeugnis nach § 28 des Bun-
Motorseglern" und „Fallschirmabspringern"
deszentralregistergesetzes zur Vorlage
durch die Worte „Motorseglerführern" und
bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-
,,Fallschirmspringern" ersetzt.
den ist, bei juristischen Personen und
Gesellschaften des Handelsrechts außer-
dem Namen und Wohnsitz der vertre- 29. § 37 erhält folgende Fassung:
tungsberechtigten Personen sowie auf ,,§ 37
Verlangen eine Bescheinigung des Re-
Rücknahme und Widerruf
gistergerichts, daß die Eintragung in das
Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die
reqist:er nur noch von der Erteilung der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-
Erlaubnis abhängt." gelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträg- 34. § 48 erhält folgende Fassung:
lich nicht nur voriiber!Jehend entfallen sind. Sie ,,§ 48
kann widerrufen werden, wenn länger als ein
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Jahr von der Erlc1ubnis kein Gebrauch gemacht
worden ist." (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen,
30. § 39 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
,,Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz- nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen
bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmi- sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die er-
gungsbehörde und Luftfahrtbehörde nach den teilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über Bau- (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das
beschränkungen im Bauschutzbereich die Behör- Erlöschen der Genehmigung aus anderen Grün-
de des Landes, in dem der überwiegende Teil den ist bekanntzumachen; § 42 Abs. 4 Satz 1
des Gelündes liegt." ist sinngemäß anzuwenden."
31. § 40 wird wie folgt geändert: 35. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter ,Nummer 5
,, und 11 " eingefügt.
a) Absatz l Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An- 36. In § 52 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort
tragstellers, eine Erklärung über schwe- ,,Landeplatzes" folgende \tVorte eingefügt:
bende Strafverfahren und darüber, daß
ein Führungszeugnis nach § 28 des Bun- ,, und zum Abschluß einer Haftpflichtversiche-
deszentralregistergesetzes zur Vorlage rung mit Festlegung der Höhe der Versiche-
bei der Genehmigungsbehörde beantragt rungssumme".
worden ist, bei juristischen Personen und
GeselJschaften des Handelsrechts außer- 37. § 53 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dem den Namen und Wohnsitz der ver- „Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten
tretungsberechtigten Personen sowie auf des Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, §§ 44
Verlangen eine Bescheinigung des Re- und 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht § 47 und
gistergerichts, daß die Eintragung in das für die Rücknahme oder den Widerruf der Ge-
Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- nehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden."
register nur noch von der Erteilung der
Genehmigung abhängt,".
38. § 54 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a wird das ,,§ 54
Wort „Lärms" durch das Wort „Fluglärms"
ersetzt. Begriffsbestimmung,,
(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für
c) In Absatz l wird als neue Nummer 11 ein-
die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht-
gefügt:
selbststartende Motorsegler bestimmt sind.
„11. bei Sonderflughäfen die Angabe des
Zwecks, dem dieser dienen soll." (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum
Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die
Benutzung durch selbststartende Motorsegler,
32. § 42 wird wie folgt geändert: Personenfallschirme und Flugzeuge, soweit die-
se bestimmungsgemäß zum Schleppen von Se-
a) Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
gelflugzeugen oder Motorseglern oder zum Ab-
,,8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, setzen von Fallschirmspringern Verwendung
dem dieser dienen soll,". finden, erstreckt werden. Die Erstreckung er-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „in dem folgt auf Antrag des Antragstellers der Geneh-
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr" migung oder bei bereits erteilter Genehmigung
durch die Worte „in den Nachrichten für auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.
Luftfahrer" ersetzt. Im übrigen bleibt § 15 Luftverkehrs-Ordnung
unberührt.",
33. § 44 wird wie folgt geändert: 39. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auf-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: lagen" ein Beistrich und die Worte eingefügt:
,, (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt .,insbesondere zur Einschränkung von Lärmaus-
die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme wirkungen auf die Umgebung des Segelflugge-
in den Nachrichten für Luftfahrer." ländes und zum Abschluß einer Haftpflichtver-
sicherung mit Festlegung der Höhe der Versi-
b) Absatz 3 wird gestrichen.
cherungssumme,".
c) Absatz 4 wird Absatz 3. In Satz 1 wird die
Zahl 3 durch die Zahl 2 ersetzt. Die Sätze 2 40. In § 57 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und 8"
und 3 werden gestrichen. gestrichen.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 297
41. § 58 Abs. 2 wird gestrichen. c) In Absatz 1 wird als neue Nummer 6 a ein-
gefügt:
42. In § 60 werden die Worle „und § 44 Abs. 4_ ,,6 a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen,
Satz 3" gestrichen und nach den Worten „und die nicht im ausschließlichen Eigentum
für" die Worte „die Rücknahme oder" eingefügt. des Antragstellers stehen, den Nach-
weis, daß er daran uneingeschränkt die
43. § 61 wird wie folgt geündert: Verfügungsgewalt besitzt, die die be-
absichtigte Verwendung der Luftfahr-
a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas- ·
zeuge voraussetzt (Haltereigenschaft),
sung:
sowie auf Verlangen der Genehmi-
„a) Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern gungsbehörde über den Eigentümer der
oder Flugzeugen bis zu 5 700 kg Höchst- Luftfahrzeuge die Angaben nach den
gewicht,". Nummern 1, 2 und 6, 11
•
b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: d) In Absatz 1 wird als neuer Satz 2 eingefügt:
,, (2) ·werden in einem Luftfahrtunternehmen, „Der Nachweis für die Voraussetzungen nach
dessen Genehmigung nach Absatz 1 in die den Nummern 8 und 9 und auf Verlangen
ZusUindigkeit des Landes fällt, Luftfahrzeuge der Genehmigungsbehörde nach Nummer 6
mit mehr als 5 700 kg Höchstgewicht ver- ist durch eine Bestätigung des Luftfahrt-Bun-
wendet oder wird der von einem solchen desamtes zu führen. 11
Luftfahrtunternehmen betriebene Fluglinien- e) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Flugpreise"
verkehr u.uf mehr als ein Land ausgedehnt, durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.
tritt der Bundesminister für Verkehr an die f) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Stelle der bisherigen Genehmigungsbehörde."
,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann jeder-
c) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: zeit für die Entscheidung über die Anträge
nach den Absätzen 1 und 2 weitere Angaben,
,, (3) Die Genehmigung kann von der Luft-
Unterlagen und Nachweise durch die Bestä-
f ahrtbehörcle eines anderen Landes erteilt
werden, wenn der Schwerpunkt der Unter- tigung der von der Genehmigungsbehörde
bestimmten Stellen verlangen sowie Prüfun-
nehmenstütigk eit in diesem Land liegt und
gen des Unternehmens vornehmen."
die nach .Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde
zustimmt."
45. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
44. § 62 wird wie folgt geändert:
,,Genehmigung, Rücknahme und Widerruf".
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält :folgende Fassung:
,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An- ,, (2) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,
tragstellers, eine Erklärung über schwe- wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
bende Strafverfahren und darüber, daß nicht vorgelegen haben. Sie ist' zu wider-
ein Führungszeugnis nach § 28 des Bun- rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
deszentralregisterg·esetzes zur Vorlage Erteilung nachträglich nicht nur vorüber-
bei der Genehmigungsbehörde beantragt gehend entfallen sind. Sie kann widerrufen
worden ist, bei juristischen Personen und werden, wenn die erteilten Auflagen nicht
Gesellschaften des Handelsrechts außer- eingehalten werden oder wenn von ihr län-
dem den Namen und Wohnsitz der ver-· ger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht wor-
tretungsbercchtiglen Personen, sowie auf den ist."
Verlangen eine Bescheinigung des Re-
gislerg-erichts, daß die Eintragung in das 46. In § 65 wird ais neuer Absatz 2 eingefügt:
Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- ·
,, (2) Ist der Bundesminister für Verkehr für die
register nur noch von der Erteilung der
Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zu-
Genehmigung abhtingt, 11
•
ständig, können die Aufsichtsbefugnisse nach
b) Absatz 1 Nr. 6 erhtilt folgende Fassung:· Absatz 1· dem Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall
11
übertragen werden.
,,6. den Nachweis der für den sicheren Be-
trieb erforderlichen wirtschaftlichen Lei-
47. In § 66 wird folgender neuer Satz angefügt:
stungsfähigkeit des Antragstellers, den .
Gesellschaftsvertrag, die Bilanz ein- · ,,Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-
schließlich Gewinn- und Verlustrechnung, hörde eines anderen Landes erteilt werden,
Angaben über die Kapitalzusammenset- wenn diese Verwendung überwiegend in dem
zung des Unternehmens, sein Anlagever- anderen Land erfolgt und die nach Satz 1 zu-
mögen und den Kapitalbedarf, ferner ständige Behörde zustimmt."
einen Wirtschafts- und Liquiditätsplan
für das laufende und folgende Jahr so- 48. § 67 wird wie folgt geändert:
wie Angaben über die vorgesehenen a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Beförderungsenlgelle und -bedingun- ,, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-
gen,". tragstellers, eine Erklärung über schwe-
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
bende Strafverfahren und darüber, daß 54. § 75 erhält folgende Fassung:
e.in Führungszeugnis nach § 28 des Bun- ,,§ 75
deszentralregistergesetzes zur Vorlage
bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor- Anzuwendende Vorschriften
den ist, bei juristischen Personen und Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme,
Gesellschaften des Handelsrechts außer- ihren Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63
11
dem den Namen und Wohnsitz der ver- und 65 sinngemäß anzuwenden.
tretungsberechtigten Personen sowie auf
Verlangen eine Bescheinigung des Regi- 55. § 78 wird wie folgt geändert:
stergerichts, daß die Eintragung in das
Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
register nur noch von der Erteilung der ,,Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf".
Genehmigung abhängt,". b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch einen ,, (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf
Beistrich ersetztund als neue Nummer 5 ein- ist § 63 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. 11
gefügt:
,,5. den Nachweis, daß ausreichende perso- 56. § 82 wird wie folgt geändert:
nelle, technische und organisatorische a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Voraussetzungen vorhanden sind, um die
,,Zustimmung, Rücknahme und Widerruf".
Lufttüchtigkeit der verwendeten Luft-
fahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und einen sicheren Betrieb durchzufüh- ,, (1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme
ren." und ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß an-
c) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: zuwenden."
,, (2) Die Genehmigungsbehörde kann wei-
tere Angaben und Unterlagen verlangen, die 57. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhalten als Nummer 1
für die Entscheidung über den Antrag nach folgende Fassung:
Absatz 1 erforderlich sind." ,,1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers, eine Erklärung über schwebende
49. § 68 erhält folgende Fassung: Strafverfahren und darüber, daß ein Füh-
,,§ 68 rungszeugnis nach § 28 des Bundeszentral-
Anzuwendende Vorschriften registergesetzes zur Vorlage bei der Erlaub-
nisbehörde beantragt worden ist, bei juristi-
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren schen Personen und Gesellschaften des Han-
Widerruf, Änderungsanzeigen und die Aufsicht delsrechts außerdem den Namen und Wohn-
sind die §§ 63 bis 65 sinngemäß anzuwenden." sitz der vertretungsberechtigten Personen
sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des
50. In § 69 wird als neuer Satz eingefügt:
Registergerichts, daß die Eintragung in das
,,Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe- Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-
hörde eines anderen Landes erteilt werden, register nur noch von der Erteilung der Er-
wenn die Selbstkostenflüge überwiegend in die- laubnis abhängt,".
sem Land durchgeführt werden und die nach
Satz 1 zuständige Behörde zustimmt. 11
58. In § 86 Abs. 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt:
51. § 70 erhält folgende Fassung: „Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Heimatstaat eines Antragstellers ohne ständigen
,,§ 70 Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmi- nung einem Antragsteller mit ständigem Wohn-
gung muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung Luft-
2, 4, 8 und 9, ferner den Nachweis des Abschlus- bildaufnahmen nicht oder nicht unter gleichen
ses einer Unfallversicherung der Fluggäste Voraussetzungen gestattet."
durch Vorlage des Versicherungsscheins oder
eine Deckungszusage der Versicherung enthal- 59. § 88 wird wie folgt geändert:
ten.
a.) In Absatz 3 werden nach dem letzten Satz
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere
folgende Sätze eingefügt:
Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern,
die für eine Entscheidung über den Antrag nach ,,Luftbildaufnahmen für Vermessungszwecke,
Absatz 1 erforderlich sind. 11 die im Auftrag der Landesvermessungsämter
oder der ihnen entsprechenden Behörden her-
52. § 71 erhält folgende Fassung: gestellt werden, sind von der Erlaubnisbe-
,,§ 71 hörde allgemein freizugeben. Die Freigabe
kann mit Auflagen verbunden oder befristet
Anzuwendende Vorschriften
werden, soweit die öffentliche Sicherheit
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren und Ordnung dies erfordern. Für Luftbildauf-
Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 nahmen nach Satz 3 gelten Absatz 4 Sätze 3
sinngemäß anzuwenden." und 4 sinngemäß, Absatz 1 Satz 1 mit der
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 299
Maßgabe, daß die Luftbildaufnahmen nach b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ihrer Herstellung dem Auftraggeber vorzu- ,, (2) Bei Einzelflüge.n gilt die Ausflugerlaub-
legen sind. Luftbildaufnahmen für polizei- nis als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig
liche Ermittlungen als Beweismittel in Straf- gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit
und OnJnungswiclrigkeitenverfahren bedür- des Ausflugs abgelehnt wird."
fen keiner Freigabe."
c) Als neue Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort
11 (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,
„Zwecke" ein Beistrich, die Worte „die nicht
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
im Auftrag der Landesvermessungsämter
nicht vorgelegen haben. Sie ist zu wider-
oder der ihnen entsprechenden Behörden her-
rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
gestellt sind" und danach ein weiterer Bei-
Erteilung nachträglich nicht nur vorüber-
strich eingefügt.
gehend entfallen sind. Sie kann widerrufen
werden, wenn die erteilten Auflagen nicht
60. § 89 wird wie folgt geündert: eingehalten werden.
a) Die Ubcrschrift e:rhült folgende Fassung: (4) Für die Aufsicht beim Vollzug der Ab-
,,Rücknahme, vVidE~rruf und Erlöschen". sätze 1 bis 3 ist § 65 sinngemäß anzuwen-
den."
b) Absatz 1 erhült folgende Fassung:
11 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, 64. § 95 wird wie folgt geändert:
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
a) In Absatz 3 wird als neuer Satz 3 eingefügt:
nicht vorgelegen haben. Sie ist zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre ,,Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonn-
Erteilung nachtrüglich weggefallen sind. Sie abend nicht als Werktag."
kann widerrufen werden, wenn die erteilten b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ',,eine
11
Auflagen nicht eingehalten werden. Abschrift des Chartervertrags und" gestri-
c) Absatz 3 erhiil l folnende Fassung: chen.
,, (3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen, c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
widerrufen oder erlischt sie, so ist die Er-
laubnisurkuncle unverzüglich der Erlaubnis- 65. § 96 wird wie folgt geändert:
behörde zurückzugeben." a) In Absatz 1 werden die Worte „und zwischen
d) In Absatz 4 Satz l werden hinter den Worten der Bundesrepublik Deutschland und dem
,,Der bisheri~Je Inhaber einer" das Wort „zu- Heimatstaat diplomatische Beziehungen un-
rückgenommenen" und ein Beistrich einge- terhalten werden" gestrichen.
fügt. b) In Absatz 3 werden die Worte „Mitglieds-
staates der Internationalen Zivilluftfahrt-
61. § 91 wird wi<~ folgt geüruJcrt: Organisation" durch die Worte „ICAO-Mit-
gliedsstaates" ersetzt und die Worte „mit
a) Absatz l crhült folgende Fassung: dem die Bundesrepublik Deutschland diplo-
,, (1) Der Antrug auf Erteilung der Erlaubnis matische Beziehungen unterhält" gestrichen.
ist spätestens zwei volle Werktage vor Be-
ginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaub- 66. Nach§ 96 wird folgender§ 9G a eingefügt:
nisbehörde zu stellen.
,,§ 96 a
Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonn-
abend nicht cils Werktag." Beschränkungen bei erlaubnisfreiem Einflug
b) Als neuer A bsa lz 3 wird eingefügt: (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die
nach § 96 einer Einflugerlaubnis nicht bedürfen,
,, (3) Die Erlaubnisbehürde kann weitere An-
den Einflug untersagen, wenn der Verdacht be-
gaben und Unterlagen verlangen, die für
steht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit
eine Entscheidung über den Antrag nach Ab-
und Ordnung stört oder geeignet ist, Hand-
satz 1 erforderlich sind."
lungen zu dienen, die verfassungswidrig im
Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes
62. § 92 wird wie folgt geündcrt: oder nach den im Geltungsbereich dieser Ver-
a) In Absatz 1 werden die Worte „der mit der ordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter
Bundesrepublik Deutschland diplomatische Strafe gestellt sind.
Beziehungen unterhctlt gestrichen.
11
(2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Haupt-
b) In Absatz 2 wird das Wort „deutschen" sitz nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
durch die Worte „den im Geltungsbereich haben, kann die Erlaubnisbehörde zur Herstel-
dieser Verordnung bestehenden" ersetzt. lung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit
über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98
63. § 93 wir<l wie folgt geiincü~rt: hinaus der Art und „Wirkung nach gleiche Be-
schränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunter-
a) Die Uberschrifl erbült folgende Fassung: nehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich
,,Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Wider- dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener
ruf und Aufsicht". Unternehmen unterliegen."
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
67. § 98 erhült folgende Fassung: durch die Worte „nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
,,§ 98
Anzuwendende Vorschriften i) In Nummer 12 wird Buchstabe b Buchstabe c
und als neuer Buchstabe b eingefügt:
Für die Erleilung der Erlaubnis, Rücknahme,
„b) § 88 Abs. 2 Satz 3 Luftbildaufnahmen
Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzu-
ohne Freigabevermerk veröffentlicht
wenden."
oder vervielfältigt."
68. § 99 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: j) In Nummer 13 wird Buchstabe e gestrichen.
„Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß k) Als neue Nummer 15 wird eingefügt:
der Unfallversicherungsschutz für Hin- und „ 15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes
Rückflug besteht und daß aus der Versicherung entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel
auch dann Zahlungen geleistet werden, wenn des Halters nicht unverzüglich anzeigt."
eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht."
72. § 110 erhält folgende Fassung:
69. § 101 wird gestrichen. ,,§ 110
Berlin-Klausel
70. § 103 Abs. 5 erhült folgende Fassung:
,, (5) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Vorlage des Versicherungsscheins und den Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti-
Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags kel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftver-
verlangen. Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, kehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964
die nicht der Verkehrszulassung nach·§ 6 be- (BGBl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Be-
dürfen, ist als Versicherungsnachweis eine Be- schränkungen der Lufthoheit im Land Berlin
scheinigung des Versicherers mitzuführen, aus bleiben unberührt."
der Umfang und Dauer des Versicherungs-
73. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1 und
schutzes ersichtlich sind. Liegt Gruppenversiche-
Nummer 4 Abs. 3 werden die Worte „höchstzu-
rung vor, kann die Bescheinigung mit Ermäch-
lässiges Fluggewicht" jeweils durch das Wort
tigung des Versicherers vom Versicherungsneh-
,,Höchstgewicht" ersetzt.
mer ausgestellt werden, wobei der Name und
die Anschrift des Versicherers anzugeben sind. 74. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erhält
Die Bescheinigung ist den zuständigen Behörden folgende Fassung:
auf Verlangen vorzuzeigen."
„Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen
71. § 108 wird wie folgt geändert: den Buchstaben D und das Eintragungszeichen
an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7)
a) In den Nummern 1 bis 14 werden jeweils oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Mu-
nach dem Wort „entgegen" die Worte „der
ster 6 a und 7 a)."
Vorschrift des" bzw. "den Vorschriften des"
gestrichen. 75. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4 Abs. 1 wird als
b) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Verwei- neuer Satz 2 eingefügt:
sung ,, § 11" durch die Verweisung ,, § 11 „Bei der Anbringung des Buchstabens D und des
Abs. 1" ersetzt. Eintragungszeichens an den Seitenflächen des
c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Verwei- Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine
sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 19 Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höch-
Abs. 1" ersetzt. stens 15 Grad zulässig."
d) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort 76. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 erhält
,,und" durch das Wort „oder" und in Buch- folgende Fassung:
stabe b werden die Worte „nicht oder nicht
„Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens
fristgemäß" durch die Worte „nicht recht-
betragen am Rumpf von Flugzeugen und Motor-
zeitig" ersetzt.
seglern,
e) In Nummer 5 Buchstabe d ist die Verwei-
bei Drehflüglern und am Leitwerk von
sung ,,§ 103 Abs. 5 Satz 1" durch die Ver-
Luftschiffen ........................ 30 cm,
weisung ,, § 103 Abs. 5 Satz 2" zu ersetzen.
an den Flügeln von Flugzeugen und
f) In Nummer 6 Buchstabe a sind die Worte Motorseglern und an der Hülle von Luft-
„des § 28 Abs. 2 Satz 4" durch die Worte schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm.
11
,,entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5" und in Buch-
stabe b ist die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 77. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 erhält die
Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 Klammer folgende Fassung:
Satz 4" zu ersetzen.
11
,, (Muster 6, 6 a, 7, 7 a und 10) •
g) In Nummer 7 Buchstabe b werden die Worte
,,nicht oder" gestrichen. 78. In Muster 3 der Anlage 1 wird auf der Rückseite
h) In Nummer 10 werden die Worte „nicht, un- der Hinweis auf Rechte an Luftfahrzeugen ge-
richtig, unvollständig oder nicht fristgemäß" strichen.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 301
79. In der Anlt1qe wird als nc!lWS Muster 1 a eingefügt: Muster 1 a
(Vorderseite)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LÄRMZEUGNIS FÜR PROPELLERFLUGZEUGE
Federal Republic of Germany Noise Certificate for propeller-driven aeroplanes
LUFTFAHRT-BUNDESAMT BIS 5700 KG HÖCHSTGEWICHT UND MOTORSEGLER
Federal Office of Civil Aeronautics up to 5700 kg maximum weight and powered gliders
1. STAATSZUGEHÖRIGKEITS- UND 2. MUSTER/BAUREIHE: 3. WERKNUMMER:
EINTRAGUNGSZEICHEN: Type/ model: Serial number:
Nationality and registration marks:
BAUJAHR:
Year of construction:
4. DIESES LÄRMZEUGNIS IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM ANHANG 16 ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE INTER-
NATIONALE ZIVILLUFTFAHRT VOM 7. DEZEMBER 1944 SOWIE DEM DEUTSCHEN LUFTVERKEHRSGESETZ UND
DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RECHTSVERORDNUNGEN AUSGESTELLT.
This Noise Certificate is issued pursuant to the Annex 16 to the Convention on International Civil Aviation dated
7 DEC 1944 and to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution.
5. DIESES LÄRMZEUGNIS BESITZT NUR GÜLTIGKEIT, SOLANGE DIE UMSEITIG BESTÄTIGTE AUSRÜSTUNG
KEINE ÄNDERUNG ERFÄHRT, ES IST IM LUFTFAHRZEUG MITZUFÜHREN.
This Noise Certificate is vaid only as long as the equipment attested overleaf will not be modified. lt has to be
carried in the aircraft.
6. MIT DER AUSROSTUNG UND DEN BETRIEBSGRENZEN, WIE UMSEITIG BESTÄTIGT, ERFÜLLT DAS LUFTFAHR-
ZEUG DIE FOLGENDEN LÄRMFORDERUNGEN:
With the limitations and the equipment attested overleaf the aircraft meets the following noise requirements:
a) ICAO ANHANG 16: [7 DURCH EINHALTUNG DES LÄRMGRENZWERTES
By falling below the noise limit
l] Nfl II - 47/75: DURCH ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG FÜR
By application of an exemption rule for
b) DIE ERHÖHTEN SCHALLSCHUTZANFORDE- • JA • MIT 5 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT
RUNGEN NACH DER VERORDNUNG VOM
16.8.1976 (BGBI. 1, S. 2216): • NEIN
• MIT 8 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT
DATUM DER AUSSTELLUNG: UNTERSCHRIFT:
Date of issue: Signature:
(Rückseite)
BESTÄTIGUNG EINER NACH § 31 LUFTGERPO FÜR PRÜFUNGEN ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBER BETRIEBSGREN-
ZEN UND AUSRÜSTUNG DES LUFTFAHRZEUGS
Attestation of limitations and equipment of the aircraft of a body competent for inspection according to LuftGerPO
a) MOTOR(EN): GEMÄSS:
Engine(s): according to:
b) DREHZAHL/LADEDRUCK B, HÖCHSTZUL. DAUERLEISTUNG .... ...... U/MIN GEMÄSS:
RPM and MANIF. PRESS. at max. cont. power ... in Hg according to:
c) PROPELLER: GEMÄSS:
Propeller: according to:
d) PROPELLER-DURCHMESSER: GEMÄSS:
Propeller diameter: according to:
e) BLATTZAHL:
Number of blades:
f) HÖCHSTGEWICHT: kg GEMÄSS:
Maximum weight: according to:
g) TURBOLADER: • JA • NEIN GEMÄSS:
Turbocharger: Yes No according to:
h) ZUSÄTZLICHER SCHALLDÄMPFER: • JA • NEIN GEMÄSS:
Additional muffler: Yes No according to:
i) SONSTIGE AUSRÜSTUNG: GEMÄSS:
Other equipment: according to:
DIE ZUM FLUGZEUG-MOTORSEGLER GEHÖRIGEN BETRIEBSANWEISUNGEN STIMMEN MIT DEN o. a. ANGABEN
ÜBEREIN.
The operating information belonging to the aircraft correspond with the statements above.
DATUM: LBA-ANERKENNUNGS-NR. UNTERSCHRIFT:
Date: LBA-Approval No. Signature:
302
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
80. In der Anlnge 1 werden als neue Muster 6 a und 7 a eingefügt:
Muster 6 a
Muster 7 a
0-HABC
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 303
81. Die .Anlage 2 erhült folgende Fassung: der Erlaubnis an die Luftfahrerschule ge-
führt werden. Die Erlaubnisbehörde kann
„Anlage 2
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn der
(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5) Ausbildungsleiter wegen des Verlustes der
Vorschriften für Luftfahrerschulen körperlichen Tauglichkeit nicht mehr im Be-
sitz einer gültigen Erlaubnis ist und die wei-
I. tere Tätigkeit des Ausbildungsleiters auf ein
Die Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehr- Jahr beschränkt wird. Bei gewerblichen Luft-
mittel, das Lehrpersonal und der Ausbildungs- fahrerschulen muß der Ausbildungsleiter als
leiter, die Betriebsgrundlagen, die Luftfahr- solcher hauptberuflich tätig sein.
zeuge und die für die Ausbildung vorgesehenen
Flugplätze müssen folgenden Anforderungen 3.2 F 1 u g 1 e h r e r
entsprechen: Fluglehrer dürfen nur eingesetzt werden,
wenn sie über ausreichende Flugerfahrung
1. Einrichtungen der Luftfahrerschule als Luftfahrzeugführer verfügen. Für jeweils
1.1 Lehrräume bis zu 10 Bewerbern, die an der Ausbildung
Für je 20 gleichzeitig auszubildende Bewer- gleichzeitig teilnehmen, muß mindestens ein
ber muß mindestens ein Lehrraum vorhan- Fluglehrer zuständig sein. Die Erlaub-
den sein. Die Lehrräume müssen nach Größe, nisbehörde kann verlangen, daß für eine
Beschaffenheit und Einrichtung einen sach- geringere Zahl von Bewerbern ein Flug-
gerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. lehrer zuständig ist, wenn dies die Art der
Luftfahrerschule erfordert. An gewerblichen
1.2 F 1 u g v o r b e r e i t u n g s r a u m Luftfahrerschulen zur Ausbildung von Flug-
Für Zwecke der Flugvorbereitung muß ein zeugführern und Hubschrauberführern muß
Flugvorbereitungsraum mit allen erforder- mindestens ein Drittel der Fluglehrer haupt-
lichen Einrichtungen wie Kartentischen, beruflich tätig sein. Die Erlaubnisbehörde
Fernsprecher, Mitteilungsbrett sowie Karten- kann die Beschäftigung hauptberuflich Täti-
material, Luft:fahrthandbuch, Nachrichten ger auch an nichtgewerblichen Luftfahrer-
für Luftfahrer, Notams und sonstigen Unter- schulen für Flugzeugführer und Hubschrau-
lagen für die Flugvorbereitung zur Verfü- berführer verlangen, wenn es der Umfang
gung stehen. des Ausbildungsbetriebes erfordert. Für je
5 Fluglehrer ist ein Cheffluglehrer zu be-
l .3 F 1 u g ü b u n g s g e r ä t e stellen, der die Einheitlichkeit der Ausbil-
Für die Ausbildung zum Erwerb der Instru- dungsmethoden und den Fortgang der Flug-
mentenflugberechtigung muß mindestens ein ausbildung der Bewerber überwacht. Die
den Anforderungen des Ausbildungszwek- Aufgaben des Cheffluglehrers und des Aus-
kes genügendes Instrumentenflugübungsge- bildungsleiters können von einer Person
rät zur Verfügung stehen. Das Instrumenten- wahrgenommen werden.
flugübungsgerät muß in einem von anderen
3.3 L e h r p e r s o n a 1 a n F 1 u g ü b u n g s -
Lehrräumen getrennten Raum untergebracht
geräten
sein.
Das an einem Flugübungsgerät tätige Lehr-
personal muß entsprechend der Art des
2. Lehrmittel und Lernhilfen
Flugübungsgerätes fachlich und pädago-
Als Lehrmittel sind geeignete Unterrichts- gisch geeignet sein. Das Lehrpersonal hat
unterlagen für alle Lehrfächer, Modelle von seine Eignung der Erlaubnisbehörde gemäß
Triebwerken, Luftfahrzeugteilen und Luft- den Richtlinien des Bundesministers für Ver-
fahrzeugsystemen oder Bildtafeln, Filme und kehr für die Anerkennung von Instrumen-
dergleichen vorzuhalten. tenflugübungsgeräten bei der Ausbildung
und Prüfung des Luftfahrtpersonals und des
3. Ausbildungsleiter und Lehrpersonal hierbei tätigen Lehrpersonals nachzuweisen.
Die Richtlinien werden in den Nachrichten
3.1 Aus b i 1 dun g s 1 e i t er für Luftfahrer bekanntgemacht.
Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei
Jahre als Fluglehrer tätig gewesen sein. Der 3.4 T h e o r i e 1 e h r e r
Ausbildungsleiter muß im Besitz einer gül- Das Lehrpersonal für den theoretischen Un-
tigen Erlaubnis sein. Er muß ferner im Be- terricht muß fachlich und pädagogisch ge-
sitz derjenigen Lehrberechtigung sein, die eignet sein. Jeder Theorielehrer hat seine
für die Art der an der Luft:f ahrerschule be- Eignung anhand von ihm erarbeiteter Unter-
triebenen praktischen Ausbildung vorge- lagen für den Unterricht sowie in einer
schrieben ist. Der Ausbildungsleiter muß be- Lehrprobe in dem Fach, für das er vorge-
sondere Kenntnisse im Luftrecht sowie be- sehen ist, nachzuweisen. Die Erlaubnisbe-
sondere organisatorische Fähigkeiten nach- hörde kann im Einzelfall von der Lehrprobe
weisen. Der Nachweis kann in Form eines absehen, wenn die vorgesehene Lehrperson
Prüfungsgespräches sowie anhand der orga- nachweislich als Lehrer in dem betreffenden
nisatorischen Vorkehrungen zur Erteilung Fach tätig gewesen ist.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. Flugbetriebshandbuch 5. Luftfahrzeuge
4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage 5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Ver-
ist für das im Flugbetrieb tätige Personal fügung stehen, die eine zügige Ausbildung
cjncr Luftfahrerschule für Flugzeugführer der Bewerber ermöglicht, mindestens jedoch
oder 1-lubschrauberführer ein Flugbetriebs- zwei Luftfahrzeuge. Bei Flugzeugen muß
handlrnch zu erstellen und auf dem neuesten mindestens ein Flugzeug mit vier oder mehr
Stand zu halten. Das Flugbetriebshandbuch Sitzen ausgestattet sein. Im allgemeinen soll
bedarf der Zustimmung der Erlaubnisbe- für je 5 Bewerber, die gleichzeitig an der
hörde. Es muß alle für die sichere Durch- Ausbildung teilnehmen, mindestens ein der
führung und Ubcrwachung des Flugbetriebs angestrebten Erlaubnis oder Berechtigung
erforderlichen Angaben enthalten. Insbeson- entsprechendes Luftfahrzeug vorhanden und
dere sind Aufgaben und Verantwortungsbe- einsatzbereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge
reiche des im Flugbetrieb tätigen Personals die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle oder
abzugrenzen und Verfahren der Flugvorbe- das Verzeichnis nach § 18 a vorgeschrieben
reitung und Flugclurchführung, Verfahren ist, dürfen zur Ausbildung nur darin einge-
zur Festlegung von Flughafenwettermindest- tragene Luftfahrzeuge verwendet werden.
bedingungen und Sicherheitsmindesthöhen,
Notverfahren und Verhalten in besonderen 5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbil-
Fällen festzuleqcn. Ferner sind eine Mindest- dungszweck geeignet sein. Die Erlaubnisbe-
ausrüstungsliste für jedes Luftfahrzeug ent- hörde kann in Ergänzung zu den Bau-, Be-
sprechend den ßetrjcbsvorschriftE.~n zu er- triebs- und Ausrüstungsvorschriften eine
stellen und die Unterrichtszeiten einschließ- zusätzliche Ausrüstung für die bei der Aus-
lich der höchstzul~issigcn Flug- und Flug- bildung verwendeten Luftfahrzeuge vor-
dienstzeiten sowie <1ngemessener Ruhezeiten schreiben, wenn dies für den Ausbildungs-
festzulegen. Das Flugbetriebshandbuch muß zweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs
eine Anweisung enthalten, die eine Mit- erforderlich ist. Flugzeuge dürfen die fest-
nahme von Personen, soweit sie sich nicht gelegten Lärmgrenzwerte nicht überschrei-
im Rahmen der A L1sbildung, Prüfung von ten.
Luftfahrern oder Auf sieht über Luftfahrer-
schulen an Bord befinden, bei Schulflügen 6. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
untersagt. Ausnahmen von dieser Anwei- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer
sung sind bei Uberlanclflügen mit Flugleh- gewerblichen Luftfahrerschule soll so groß
rer, bei denen keine Notverfahren geübt sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer
werden, 1nit Zustimmung des Ausbildungs- geringen Zahl von Bewerbern fortgeführt
leiters zulässig. und die Verpflichtung zur Ausbildung den
Bewerbern gegenüber eingehalten werden
4.2 Als Teil des Flugbetriehshandbuches hat die
kann.
Luftfahrerschule ein Ausbildungshandbuch
zu erstellc:m. Das Ausbildungshandbuch muß
7. Flugplätze
den aufeinander abgE!stimmten Gang der
theoretischen und praktischen Ausbildung Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem
entsprechend den Ausbildungsvorschriften der Schwerpunkt für die Ausbildung zum
sowie sonstirJe, für die Ausbildung wesent- erstmaligen Erwerb einer Erlaubnis oder der
liche Angaben enlhallen. Die theoretische Instrumentenflugberechtigung liegt, sind die
und praktische Ausbildung ist so zu planen, geringen Erfahrungen der Bewerber zu be-
daß der Ausbildungserfolg durch eine über- rücksichtigen. Die Mindestlänge der Start-
mäßige Beanspruchung der Bewerber nicht und Landebahn soll bei der Ausbildung von
gefifhrdet wird. Uber den Ablauf der theore- Flugzeugführern die eineinhalbfache Länge
tischen und praktischen Ausbildung sind der für einen sicheren Start oder eine
Aufzeichnungen entsprechend den Ausbil- sichere Landung der verwendeten Flugzeug-
dungsvorschriften zu führen. Form und In- muster erforderlichen Start- und Landebahn-
halt der Aufzeichnungen sind von der Luft- länge unter der Annahme der ungünstigsten,
fahrerschule festzulegen. die Leistungen der Flugzeuge beeinflussen-
den Faktoren betragen.
4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer,
Selgelflugzeugführer, Motorseglerführer und 7.2 Für die Ausbildung im Instrumentenflug
Freiballonführer, soweit deren Ausbildung muß der Flugplatz mit den Einrichtungen
an einer Luftfahrerschule durchzuführen ist, und Anflughilfen für Instrumentenanflüge
sowie Fallschirmspringer ist Nummer 4.1 mit ausgerüstet sein. Ist der Flugplatz, an dem
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des die Luftfahrerschule eingerichtet we'rden
Flugbetriebshandbuches eine Dienstanwei- soll, nicht für Instrumentenanflüge geeignet,
sung tritt, die den geringeren Anforderungen muß ein anderweitiger entsprechend geeig-
an diese Luftfahrerschulen Rechnung trägt. neter Flugplatz in angemessener Entfernung
zur Verfügung stehen.
Das gleiche gilt für nichtgewerbliche Luft-
fahrerschulen für die Ausbildung von Privat- 7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuer-
flugzeugführern. löschgerät, geschultes Personal und Ret-
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 305
tungsgerät sowie über ein fahrbereites cyten, Mikroskop, Zentrifuge, thermostat-
Kraftfahrzeug während des Schulflugbetrie- reguliertes Wasserbad, Photometer;
bes verfügen. Auf Segelfluggeländen, auf
b) Harnuntersuchung:
denen ausschließlich Windenstarts durchge-
führt werden, ist ein fahrbares Feuerlösch- Reagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentri-
gerät nicht erforderlich. fuge, Mikroskop, Chemiekalien zur Durch-
führung der Reaktion auf Eiweiß und
II. Zucker sowie ein Polarimeter.
Die Erloulmisbehörde kann von den Anfor- 2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer
derungen des Abschnitts I Erleichterungen fliegerärztlichen Untersuchungsstelle
zulassen, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen und eine Gefährdung der Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der
Sicherheit nicht zu erwarten ist." unter Nummer 1 aufgeführten Gebiete kön-
nen auch von Fachärzten durchgeführt wer-
den, die auf Grund einer vertraglichen Ver-
82. Als Anlage 3 wird eingefügt: einbarung im Rahmen der Untersuchungs-
stelle als selbständige Ärzte tätig werden. In
„Anlage 3
diesen Fällen muß sichergestellt sein, daß
(zu § 24 a Abs. :3) sich zeitliche Verzögerungen in der Feststel-
Vorschriften für die Anerkennung lung der Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal
fl iegerärztlicher Untersuchungsstellen in zumutbaren Grenzen halten. Die Ausstat-
tung der Praxis der Vertragsärzte gilt als
Eine fliegerärztliche Unhffsuchungsstelle muß
Ausstattung der Untersuchungsstelle nach
folgenden technischen und organisatorischen
Nummer 1."
Voraussetzungen entsprechen:
1. Einrichtung und Geräte
Artikel 2
Eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß
über Einrichtungen und Geräte verfügen, die Ubergangsvorschriften
für eine ordnungsgemäße Durchführung der (1) Stichtag im Sinne der folgenden Regelung ist
vorgeschriebene:q Untersuchungen erforder- der erste Tag des auf die Verkündung dieser Ver-
lich sind. An Mindestausrüstung müssen vor- ordnung folgenden ersten Kalendermonats.
handen sein:
(2) Vor dem Stichtag erteilte Anerkennungen von
für die Allgemeinuntersuchung: fliegerärztlichen Untersuchungsstellen und flieger-
Maßband, Meßlatte, geeichte Personen- ärztlichen Sachverständigen sind innerhalb eines
waage, Zungenspatel, Taschenlampe, Reflex- Jahres nach dem Stichtag der Vorschrift des § 24 a
hammer, Stethoskop; anzupassen. Dabei werden anerkannte fliegerärzt-
liche Sachverständige oder Leiter einer anerkannten
für Untersuchungen des Herz- und Kreislauf-
fliegerärztlichen Untersuchungsstelle, die nicht die
systems:
Bestallung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als
Blutdruckapparat mit auskultatorischer oder Facharzt für Innere Medizin besitzen, als Leiter
elektrischer Anzeige, EKG-Gerät für alle Ab- einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle nach
leitungen und Phonocardiographie; § 24 a Abs. 4 Satz 1 anerkannt.
für Untersuchungen des Atemsystems: (3) Auf eine Erlaubnis, für die die Ausbildung vor
Spirometer zur Bestimmung der Vitalkapazi- dem Stichtag begonnen wurde, ist § 24 in der bis
tät und des Tiffeneau-Wertes, Röntgenein- zu diesem Tage geltenden Fassung weiterhin anzu-
richtung für Lungenaufnahme ap und seitlich wenden; jedoch ist § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in
sowie zur Durchleuchtung; Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 4 in der vom Stich-
tag an geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
für Untersuchungen des Gehörs und Gleich-
gewichtsorgans: (4) Auf bereits vor dem Stichtag eingeleitete Ge-
Otoskop, Audiometer und Sprachaudiometer, nehmigungsverfahren nach§ 61 finden die §§ 61 und
Diaphanoskop, Frenzelbrille; 62 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Tage geltenden
Fassung Anwendung; jedoch ist § 62 Abs. 3 in der
für Untersuchungen des Sehorgans: vom Stichtag an geltenden Fassung anzuwenden.
Lesetafeln, Leseprobetaf ein, Tafeln nach
Ishihara und Stilling, Anomaloskop, Maddox- (5) Den Vorschriften der Anlage 1 Abschnitt II
kreuz, Stereoskop, Perimeter, Skotoptiko- Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 brauchen Luftfahrzeuge, die am
meter, Akkomodationsgerät, Augenspiegel, Stichtag zugelassen sind, erst vom 1. Januar 1980 an
Spaltlampe, Tonometer; zu genügen.
für medizinische Laboruntersuchungen: Artikel 3
a) Blutuntersuchung: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Blutkörperchensenkungsgerät, Zählklam- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
mern für Erythro-, Leuko- und Thrombo- Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6. Änderung) vom '.25. Juli 1964 (BGBl. I S. 529) auch Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er
im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-
im Land BPrlin bleibPn unberührt. gen und die Paragraphenfolge ändern.
Artikel 4 Artikel 5
Der Bllndesministm für Verkehr kann den Wort- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
],rnt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der . die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden in Kraft.
Bonn, den 13. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 307
Dritte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Vom 13. März 1979
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 a des b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- erhält folgende Fassung:
machung vom 4. November 1968 (BGBI. I S. 1113)
,,(5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Ab-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
sätze 1 bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden."
Artikel 1 3. In§ 96 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) „Der Einflug kann ferner untersagt werden, wenn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. No- der Flug seinen Ausgangspunkt in einem Staat
vember 1968 (BGBl. I S. 1263), geändert durch die hat, der es unterläßt, strafbare Handlungen im
Verordnung vom 13. März 1979 (BGBI. I S. 291), wird Sinne der Ubereinkommen vom 16. Dezember
wie folgt geändert: 1970 zur. Bekämpfung der widerrechtlichen Inbe-
sitznahme von Luftfahrzeugen (BGBL 1972 II
1. In § 92 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 ein- S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Be-
gefügt: kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
„Das gilt insbesondere bei Ausflügen nach einem die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBL 1977 II
Staat, der es unterläßt, strafbare Handlungen im S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum
Sinne der Ubereinkommen vom 16. Dezember Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder
1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen In- Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luft-
besitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II fahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem
S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Be- das Luftfahrzeug eingetragen ist."
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Artikel 2
Zwecke der StrafverfoJgung zu unterbreiten oder Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luft- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
fahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
diese eingetragen sind." (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (BGBL I S. 529)
auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
2. § 93 wird wie folgt geändert: hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
a) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen Artikel 3
werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit
und Ordnung sowie der Landesverteidigung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des a.uf
der Bundesrepublik Deutschland notwendig die Verkündung folgenden ersten Kalendermonats
ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 11
in Kraft.
Bonn, den 13. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmadmng
der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Vom 13. März 1979
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) wird
nachstehend der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der ab 1. April 1979 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 28. No-
vember 1968 (BGBI. I S. 1263),
2. die am 1. April 1979 in Kraft tretende Zweite
Änderungsverordnung vom 13. März 1979 (BGBI. I
S. 291),
3. die am 1. April 1979 in Kraft tretende Dritte
Änderungsverordnung vom 13. März 1979 (BGBI. I
s. 307).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (BGBI. I
S. 1113), der zuletzt durch Gesetz vom 30. Oktober
1975 (BGBI. I S. 2679) geändert wurde.
Bonn, den 13. März 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn,, den 16 . März 1979 309
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO)
Inhaltsübersicht
Erster Absduütl. §§
Zulassung des LufUahrtgeräls und Eintragung 6. Mitführen von Funk~reräten ........... . 79 80
der LuWahrzeuge 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen ..... . 81 und 82
8. Luftbildwesen ........................ . 83 bis 89
§§
1. Muslerzulassunq d<~s Lu ll ftill rt~icräts .... 9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge . . . . . . . 90 bis 93
1 bis 5
2. Verkehrszulassung des Lullfahrtgcräts .. 6 bis 13 10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge 94 bis 100
'.l. Eintrc1qun~Jsver:r.cichniss<' und Kennzeichen 14 bis 19
Fünfter Abschnitt
ZWl\il<·r Abschnitt Haftpflicht- und
Unfallversicherung, Hinterlegung
Lufliahrl.personal
1. Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 102 bis 104
1. BE~l.äligung als Lulllalnl.personal ...... . 20 bis 29
2. Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
2. Ausbildung von Luflfcthrern ........... . 30 bis 37
3. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10G
Dritlf)r Abschnilt
Sechster Abschnitt
Flugplätze
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und
1. Fhtghäfen ............................ . 38 bis 48 Schlußvorschriften . . . . . . 107 bis 110
2. Landeplätze .......................... . 49 bis 53
3. Scgelflu~rgeli.inde ..................... . 54 bis 60 Anlage 1
Vorschriften über den Eintragungsschein und
Vierter Abschnitt
das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kenn-
Verwendung und Betrieb zeichnung von Luftfahrzeugen
von Luftfahrtgerät
1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien ... 61 bis 65 Anlage 2
2. Gewerbsmäßige Verwendung von Luft- Vorschriften für Luftfahrerschulen
fahrzeugen für sonstige Zwecke ....... . 66 bis 68
3. Selbstkostenflüge .................... . 69 bis 72 Anlage 3
4. Luftfahrtveranstaltungen .............. . 73 bis 75 Vorschriften für die Anerkennung
5. Mitführen gefährlicher Cüter ......... . 76 bis 78 füegerärztlicher Untersuch ungssteUen
Erster Abschnitt 5. Segelflugzeuge,
6. bemannte Ballone,
Zulassung des Luftfahrtgeräts
und Eintragung der Luftfahrzeuge 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg
8. Rettungsfallschirme,,
9. Startgeräte,
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
10. Flugmotore„
§ l 11. Propeller,
12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahr-
Zulassungspflicht
zeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind,
und Umfang der Zulassung
13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung be- Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
dürfen, sind
1. Flugzeuge, (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeugs
kann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9 bis
2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),
13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen werden;
3. Luftschiffe, sie gilt dann nur für die Verwendung der Geräte
4. Motorsegler„ in Luftfahrzeugen dieses Musters.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke herge- nung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden Muster-
stellt werden und deren Nachbau nicht vorgesehen prüfung erbracht, ändert die Zulassungsbehörde die
ist, sind von der Musterzulassung befreit. Das Musterzulassung oder erteilt eine andere Muster-
gleiche gilt für die Änderung von Einzelstücken. zulassung. Die Vorschriften der §§ 3 und 4 sind sinn-
gemäß anzuwenden.
§ 2
Zulassungsbehörde
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-
Bundesamt erteilt.
§ 6
§ 3 Umfang der Zulassung
Zulassungsantrag Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luft- dürfen, sind
fahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 1. Flugzeuge,
muß enthalten 2. Drehflügler,
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- 3. Luftschiffe,
lers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch 4. Motorsegler,
dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 5. Segelflugzeuge,
2. den Nachweis, daß 6. bemannte Ballone,
a) das Muster die Anforderungen der Verkehrs- 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,
sicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Prüford- 8. Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segel-
nung für Luftfahrtgerät erfüllt, flugzeuge,
b) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benut-
so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb zung des Luftraums bestimmt und nach der Prüf-
entstehende Geräusch das nach dem jewei- ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
ligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigt,
§ 7
3. bei Funkgerät forner den Nachweis der Bau-
musterprüfung durch die Deutsche Bundespost. Zulassungsbehörde
(2) Die Zulassungsbehörde gibt die Absatz 1 Nr. 2 Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-
Buchstabe b entsprechenden Lärmgrenzwerte nach Bundesamt erteilt.
Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten
für Luftfahrer bekannt. § 8
Zulassungsantrag für Flugzeuge,
§ 4
Drehilügler, Luftschiffe und Motorsegler
Musterzulassung,
Rücknahme und Widerruf (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Flug-
zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern
(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines muß enthalten
Luftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas- 1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar
sungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte-
kennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die a) bei natürlichen Personen den Namen und die
Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer Anschrift sowie andere, den Eigentümer deut-
bekannt. Die Musterzulassung kann mit Auflagen lich kennzeichnende Merkmale, soweit dies
verbunden werden. zur Klarstellung erforderlich ist,
b) bei juristischen Personen und Gesellschaften
(2) Die Musterzulassung ist ganz oder teilweise des Handelsrechts, die Firma oder den Namen
zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsge-
ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu sellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für i.hre Er- und bei einer Kommanditgesellschaft oder
teilung nachträglich entfallen sind oder wenn fest- einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die
gestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch- Namen aller persönlich haftenden Gesellschaf-
tigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der ter,
Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden Maß-
c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be-
nahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs- rechtigten in Bruchteilen oder das für die Ge-
schein ist einzuziehen.
meinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, fer-
§ 5
ner einen von den Berechtigten bevollmäch-
tigten Vertreter;
Änderung der Musterzulassung
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigen-
Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist tümers; bei juristischen Personen oder Gesell-
der Nachweis der Lufllüchtigkeit nach der Prüford-' schaften des Handelsrechts die Angabe der Staats-
Nr. 13 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 311
an9ehürigkeit der Vertretungsberechtigten oder 2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum
persönlich haftenden Personen und auf Verlan- Verkehr zugelassen ist;
gen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels-
3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag
oder Genossenschaftsregister; die deutsche Staats-
für den Namen.
an~whöri~Jkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des (2) Dem Antrag sind beizufügen
.Handelsrechts die Erklärung, wem der überwie- 1. bei Segelflugzeugen und bemannten Ballonen
gende Teil .ihres Vermögens oder Kapitals sowie die in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Nach-
die tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die weise, gegebenenfalls auch der Nachweis nach
Erklärung über die Staatsangehörigkeit dieser § 8 Abs. 2 Nr. 5;
Personen; die den Erklärungen zugrunde liegen-
2. bei Startgeräten im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach
den tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlan-
§ 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luft-
gen nachzuweisen;
fahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten
4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb Nachweise.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in
einem öffentlichen Register eingetragen ist; die § 10
Erklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen; Verkehrszulassung,
5. die Angabe des Verwendungszweckes; Rücknahme und Widerruf
6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn (1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät
der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei meh- durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
reren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinn- nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den
gemäß; Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-
tigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtge-
7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs.
räts mitzuführen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die
Luftfahrzeug; Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf-
ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
ordnung für Luftfahrtgerät (Prüfschein);
gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
3. die Versicherungsbestätigung nach § 103 Abs. 4 übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
oder der Hinterlegungsschein nach§ 105; § 104 eingeht.
4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahr- (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder
zeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs die- widerrufen worden, so hat die '.?ulassungsbehörde
ser Verordnung in einem öffentlichen Register das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
eingetragen war;
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt für das Luft-
5. gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigung fahrtgerät bei der Verkehrszulassung (Absatz 1
der Deutschen Bundespost zur Errichtung und Satz 1) ein Lärmzeugnis nach Anlage 1 Muster 1 a,
zum Betrieb der Bordfunkanlage; wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 2 bekannt-
6. auf Verlangen der Zulassungsbehörde eine Be- gegebenen Lärmgrenzwerte durch Ubereinstimmung
scheinigung über das Ausmaß des durch den Be- des Luftfahrtgeräts mit dem Muster oder durch die
trieb des Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen
wenn das Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem ist.
lärmschutzgeprüften Muster entspricht; die Zu-
§ 11
lassungsbehörde kann eine für die Geräuschmes-
sung geeignete Stelle vorschreiben, wenn Anlaß Anzeigepilichten
für Zweifel an der Richtigkeit des vom Herstel-
(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulas-
ler erbrachten Meßergebnisses besteht.
sungsbehörde unverzüglich anzuzeigen
1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-
§ 9 einträchtigen oder beeinträchtigen können, so-
Zulassungsantrag für Segelflugzeuge, weit sie nicht durch die vorgeschriebene Instand-
bemannte Ballone, haltung zu beheben sind,
Startgeräte im Sinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9 2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines
zulassungspflichtiges sonstiges Luftfahrtgerät der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und
(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel- der Segelflugzeuge.
flugzeugen, bemannten Ballonen, Startgeräten im (2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der
Sinne des § 6 Nr. 8 und nach § 6 Nr. 9 zulassungs- Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
pflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät muß enthalten der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen
1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segel- Halter vereinbart wird, daß er das Gerät für minde-
flugzeugen auch Nummer 7; stens sechs Monate in Gebrauch nimmt.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 12 3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
Vorläufige Verkehrszulassung 4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise 5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Eigen-
insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, tümers sowie andere, den Eigentümer deutlich
Vorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar-
zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haft- stellung erforderlich ist; steht das Eigentum an
pflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen dem Luftfahrzeug mehreren Personen gemein-
der Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung des schaftlich zu, so sind in der Eintragung die An-
Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbe- teile der Berechtigten nach Bruchteilen oder das
denklich ist. für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhält-
nis zu bezeichnen.
(2) Die Zulassungsbehörde Wßt das Luftfahrtgerät
durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum § 16
Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann Änderung der Eintragung
allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-
fristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die (1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-
Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der getragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede Än-
Anerkennung eines nicht im Geltungsbereich dieser derung der in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen
Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses Tatsachen sowie jede Änderung der in § 3 Abs. 1
erfolgen. des Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-
gen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der An-
(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 zeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es sei
sind sinngemäß unzuwenden.
denn, daß nach Absatz 2 d.er Erwerber zur Vorlage
verpflichtet ist.
§ 13
Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr (2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen
Luftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen
Für Luftfahrtgerät, das 1:rnsgeführt werden soll, Luftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt
kann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits- den Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige
zeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende muß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Abs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein-
Lufttüchtigkeit erbracht ist. tragungsschein vorzulegen.
(3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in
3. Eintragungsverzeichnisse und Kennzeichen der Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu
berichtigen.
§ 14 § 17
Eintragung in die Luftfahrzeugrolle Löschung der Eintragung
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor- Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen
segler sind bei der Verkehrszulassung von dem Luft- und der Eintragungsschein einzuziehen, wenn
fahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahr-
zeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der 1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr· zuge-
Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein lassen ist oder- die Lufttüchtigkeit nicht nur vor-
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem übergehend entfallen ist,
Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buch- 2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft-
stabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein verkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder
Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintra-
3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des
gungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs
§ 14 Abs. 2 eingetragen ist.
mitzuführen.
(2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die § 18
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 .des Luftverkehrs-
gesetzes nicht erfüllt sind oder das Luftfahrzeug Einsicht in die Luftfahrzeugrolle
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung Die Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem ge-
in einem öffentlichen Register eingetragen ist. stattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintra-
gung zu erteilen und zu beglaubigen.
§ 15
Inhalt der Eintragung § 18a
Das Luftfahrzeug erhält bei. der Eintragung ein Eintragung in sonstige Verzeichnisse
besonderes Blatt der Luftfahrz.eugrolle. Die Eintra- (1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei
gung des Luftfahrzeugs muß entha.lten der .Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundes-
1. die Nummer <les Blattes der Luftfahrzeugrolle, amt von Amts wegen in ein Verzeichnis einzutragen.
2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die §§ 15
des Luftfahrzeugs, bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 313
§ 19 1. Prüf er von Luftfahrtgerät,
Kennzeichen 2. Flugdienstberater,
(1) Bei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14 3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-
Abs. l Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftfahr- modellen und nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem
zeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor- sonstigen Luftfahrtgerät.
lüufigen Verkehrszulassun9 nach § 12 kann ihm ein
(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
vorlä.ufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die
Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen
Staatszugchöriukeitszeichen nach den Vorschriften § 22
der Anlage 1 am LufLfc1hrzeug zu führen.
Erlaubnisbehörde
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters,
(1) Die Erlaubnis wird
der Baureihe und der Werknummer des Luftfahr-
zeugs ein Kennzeichen vorgemerkt werden. 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
2. Klasse, Privathubschrauberführer, Motorsegler-
führer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer,
Zweiter Abschnitt Fallschirmspringer und Steuerer von verkehrszu-
lassungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6
Luftfahrf:personal Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt-
gerät von der Luftfahrtbehörde des Landes, in
l. Betäti9ung als Luftfahrtpersonal dem der Bewerber
a) seinen Hauptwohnsitz hat oder
§ 20 b) ausgebildet ist,
Erlaubnis als Luftfahrer 2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für Flug-
(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind sicherung,
l. Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern, 3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Verkehrsflug-
zeugführer, Berufshubschrauberführer, Flugnavi-
2. Flugnavigatoren,
gatoren, Flugingenieure, Luftschifführer sowie
3. Flugingenieure, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flugdienstberater und
3a. Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz- Luftfahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes von
schutz und bei der Polizei, dem Luftfahrt-Bundesamt
4. Bordfunker, erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der Er-
5. Luftschifführer, laubnis und die Erteilung besonderer Berechtigun-
gen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumentenflug-
6. Motorseglerführer, berechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt ab-
7. Segelflugzeugführer, genommen.
8. Freiballonführer, (2) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-
9. Fallschirmspringer. nis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers
(2) Art, Umfang uncl fachliche Voraussetzung der
zuständigen Erlaubnisbehörde, bei besonderen Um-
Erlaubnis bestimrnen sich nach der Verordnung über
ständen von der Ausbildungsbehörde und in den
Luftfahrtpersonal.
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der
(3) Angehörige des technischen Personals bedür- hiernach zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt.
fen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, ihre
eigener Kraft fortbewegt, einer Erlaubnis nicht, wenn Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterun-
sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von gen und besondere Berechtigungen hierzu können
dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer auch von der Erlaubnisbehörde eines anderen Lan-
eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen des erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Satz 1
Verantwortung das Luftfahrzeu9 gerollt wird, Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.
schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das
gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfah- (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für die Rücknahme
rerschein die Musterberechtigung für das entspre- oder den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anord-
chende Muster nicht eingetragen ist. nungen nach § 29 Abs. 3.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Drchflügler. Der Bun-
desminister für Verkehr kann für luftfahrttechnische § 23
Betriebe Ausnahmen verfügen.
Mindestalter
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-
§ 21
nis beträgt
Erlaubnis für sonstiges lufüahrtpersonal
1. für Segelflugzeugführer, Fallschirmspringer und
(l) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-
bedürfen modellen 17 Jahre,
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh- Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen beizufügen. Hat
rcr und Motorscglerführer und Freiballonführer der Ausbildungsleiter Zweifel an der Tauglichkeit
18 Jahre, oder Zuverlässigkeit (Eignung) des Bewerbers, teilt
3. für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh- er die Gründe hierfür bei der Meldung oder wäh-
rcr, Flugnavigatoren, Flugingenieure, Luftschiff- rend der Ausbildung der Erlaubnisbehörde mit.
führer, Steuerer von nach § 6 Nr. 9 zulassungs- Die Erlaubnisbehörde kann die Aufnahme oder Wei-
pflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät, Prüfer von terführung der Ausbildung davon abhängig machen,
Luftfahrtgerät und Flugdienstberater 21 Jahre. daß der Bewerber seine Eignung durch eine psycho-
logische Beurteilung nachweist. Die Erlaubnisbe-
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil- hörde untersagt die Aufnahme oder Weiterführung
dung beträgt der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraus-
setzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.
1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,
2. für Fallschirmspringer und Steuerer von verkehrs- (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern,
zulassungspflichtigen Flugmodellen 16 Jahre, die sich als Segelflugzeugführer oder Fallschirm-
springer ausbilden lassen wollen, nur erforderlich,
3. für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberfüh- wenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob der Be-
rer, Motorseglerführer und Freiballonführer werber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
17 Jahre, erfüllt.
4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre.
Die Erlaubnisbehördc kann im Einzelfall einen frü- § 24a
heren Ausbildungsbeginn zulassen. Tauglichkeitszeugnis
(1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3
Nr. 2 ist von einer fliegerärztlichen Untersuchungs-
§ 24
stelle abzugeben. 'Werden Tatsachen bekannt, die
Voraussetzungen für die Ausbildung Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers be-
gründen, so kann die Erlaubnisbehörde anordnen,
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur
zulässig, wenn daß der Antragsteller seine Eignung durch eine psy-
chologische Beurteilung nachweist. Hat der Leiter
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 besitzt, einer fliegerärztlichen Untersuchungsstelle Nicht-
2. der Bewerber tauglich ist, tauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit
eines Bewerbers festgestellt, teilt er die Feststellung
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als der Erlaubnisbehörde mit. Auf Antrag des Bewer-
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsich- bers entscheidet die Erlaubnisbehörde nach Anhö-
tigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben, rung eines vom Bundesminister für Verkehr im Be-
4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetz- nehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden
liche Vertreter zustimmt. gebildeten fliegerärztlichen Ausschusses über die
Erteilung der Erlaubnis. Untersuchungsberichte dür-
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig fen nur einem zur Vornahme von Tauglichkeits-
erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, untersuchungen berechtigten Arzt zugänglich ge-
Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Bestra- macht werden.
fung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte er-
hebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. (2) Das Tauglichkeitszeugnis ist nicht erforderlich
bei Bewerbern, die eine gültige Erlaubnis als Luft-
(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn fahrer besitzen und die Ausbildung für eine andere
der Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen: Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese
Tätigkeit ein höherer Tauglichkeitsgrad vorgeschrie-
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
ben ist.
Familienbuch der Eltern;
2. das Tauglichkeitszeugnis; (3) Die fliegerärztlichen Untersuchungsstellen nach
Absatz 1 bedürfen der Anerkennung durch das Luft-
3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren fahrt-Bundesamt oder durch die nach Landesrecht
und darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 28 zuständige Behörde gemäß Anlage 3. Ein Rechts-
des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei anspruch auf die Anerkennung besteht nicht. Die
der Erlaubnisbehörde beantragt worden ist; Anerkennung wird durch die zuständige Behörde in
4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
beglaubigte Zustimmungserklärung des gesetz- (4) Als Leiter einer fliegerärztlichen Untersu-
lichen Vertreters.
chungsstelle für die Erteilung von Tauglichkeits-
Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Erlaub- zeugnissen an Bewerber um die Erlaubnis für Privat-
nisbehörde kann Ausnahmen zulassen. flugzeugführer, Privathubschrauberführer, Motor-
seglerführer, Segelflugzeugführer, Fallschirmsprin-
(4) Der Ausbildungsleiter meldet jeden neu auf- ger oder Freiballonführer kann anerkannt werden,
genommenen Bewerber spätestens acht Tage nach wer die Bestallung als Arzt für Allgemeinmedizin
Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen oder als Facharzt für Innere Medizin besitzt, mit den
Erlaubnisbehörde. Der Meldung sind die in Absatz 3 Anforderungen des Motorflugs auf Flugzeugen oder
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 315
Motorseglern oder des Segelflllgs vertraut ist und § 26
an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
Erteilung der Luftfahrerscheine und sonstigen
Lehrgang für FlierJerärzte teilgenommen hat. Die
Ausweise
Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich
für Leiter von fliegerürztlichen Untersuchungsstel- (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,
len, die nur ScqclflugzeurJführer, Fallschirmspringer wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie
oder Freiballonführer untersuchen. Der Leiter einer die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal be-
flicgerärztlichcn Untcrsudrnngsstelle für berufs- stimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der
mäßig tütiges Luftfahrtpersonal muß die Voraus- nach den Vorschriften der Verordnung über Luft-
setzungen nuch Satz 1 erfüllen und über besondere fahrtpersonal bestimmte Prüfungsrat Zweifel an der
Kenntnisse und Erfahrunuen in der Luftfahrtmedizin, Eignung des Bewerbers, teilt er der Erlaubnisbe-
insbesondere über die Arbeitsbedingungen des zu hörde die Gründe hierfür mit. § 24 Abs. 4 Satz 4
untersuchendem Luftfahrtpersonals, verfügen. Die gilt sinngemäß.
flicgcrürzU i.chc Untersuchungsstelle muß den organi-
satorischen und technischen Voraussetzungen nach (2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines
Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen. Ausweises nach der Verordnung über Luftfahrt-
personal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Er-
(5) Die Anerkennung nach Absatz 3 kann einge- laubnis ist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche
schränkt, mit A uflagcn verbunden und befristet wer- gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweite-
den. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Vorausset- rungen der Erlaubnis, wenn der Bewerber die in
zungen für ihre ErteiJung nicht vorgelegen haben. der Verordnung über Luftfahrtpersonal vorgeschrie-
Sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für benen Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der Aus-
ihre Erteilun9 nachträ9l ich nicht nur vorübergehend weis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tä-
entfallen sind. Die Rücknahme oder der Widerruf tigkeit mitzuführen.
werden durch die nach Absatz 3 zuständige Behörde
in den Nachrichten für Luftfahrer bekunntgemacht.
§ 26 a
Voraussetzungen für die Verlängerung
und Erneuerung der Erlaubnis
§ 25
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der
Erlaubnis, die sich nach den Vorschriften der Ver-
(l) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann ordnung über Luftfahrtpersonal bestimmen, müssen
schon vor Ablegung der nach der Verordnung über die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 fortbestehen
Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge- und ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24 a vorgelegt
stellt werden. Ist Hir die Erlaubnis eine Prüfung werden. § 24 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-
schluß der in d<~r Verordnung über Luftfahrtpersonal (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 erteilten An-
vorgeschriebenen Ausbildung zu stellen. erkennungen sinngemäß.
(2) Dem An trau sind beizufü~Jen
1. die in § 24 Abs. 3 Nr. l bis 4 bezeichneten Unter- § 27
lagen, es sei denn, der Antrag wird bei der Er- Erlaubnisse der Bundeswehr
laubnisbehönle gestellt, der die Unterlagen nach
§ 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis
Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines neuen zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be-
Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das ·rechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses
nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche Zeug- im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen
nis älter a1s ein Jahr ist; Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-
zeugführer im gewerblichen Luftverkehr, als Flug-
2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die ingenieur oder als Fluglehrer einschließlich der
auf Verlangen nachzuweisen ist; Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93
3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbil- der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Die Tätig-
dungsnachweis über die theoretische und prak- keit als Prüfer für Luftfahrtgerät in der zivilen Luft-
tische Ausbildung; fahrt darf nur mit Zustimmung und nach näherer
Weisung des Luftfahrt-Bundesamtes ausgeübt wer-
4. der Nachweis der Vorbildung nach der Verord-
nung über Luftfahrtpersonal; den.
5. zwei Paßbilder. (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr-
dienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In-
(3) Soweit nach der Verordnung über Luftfahrt- haber einer militärischen Erlaubnis eine entspre-
, personal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der chende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung
Erteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann, ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi-
ist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer- gung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit
scheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist die- als Berufsflugzeugführer Berufshubschrauberführer,
ser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere Flugingenieur und Prüfer von Luftfahrtgerät sowie
Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werden. die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflug-
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
regeln und die Lehrberechtigung einschließlich der § 29
Einweisungsberechtigung nach den §§ 92 und 93 der Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis
Verordnung über Luftfahrlpcrsonal kann von dem
Nachweis der fachlichen Voraussetzungen, der (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3
Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung zuständigen Behörde zu widerrufen und der Aus-
über Luftfahrtpersonal abhi:ingig gemacht werden. weis einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür er-
geben, daß der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist ungeeignet ist.
dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An-
trag von der Bundeswehrdienststelle zu beschei- (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der
nigen, für welche Tätigkeiten und in welchem Um- Ausweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde
fang ihm die Erlaubnis erteilt war. Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-
reichenden praktischen Können oder fachlichen Wis-
(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber ei- sen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und
ner Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine wenn eine von ihr angeordnete Uberprüfung ent-
seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub- weder verweigert wird oder ergibt, daß der Inhaber
nis nach dieser Verordnung, sofern die Vorausset- der Erlaubnis ein ausreichendes praktisches Können
zungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis nach oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.
der Verordnung über Luftfahrtpersonal erfüllt sind
und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Er-
der Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt ist. laubnis auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie-
Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die Er- ßender Uberprüfung angeordnet oder die Erlaub-
laubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die nis auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt
Voraussetzungen für die Erneuerung der beantrag- beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die
ten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn- Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht-
gemäß. zuerhalten. Das Ruhen der Erlaubnis kann auch in
Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit und
Ordnung des Luftverkehrs bis zur Feststellung des
§ 28
weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder
Anerkennung von Erlaubnissen fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet wer-
den, wenn der Erlaubnisbehörde Tatsachen bekannt
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung werden, die erkennen lassen, daß der Inhaber der
erteilte Erlaubnisse berechtigen nur zum Führen Erlaubnis das ausreichende praktische Können oder
oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat fachliche Wissen nicht mehr besitzt. Der über die
oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder als
Erlaubnis ausgestellte Ausweis ist für die Zeit des
gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Vor- Rubens der Erlaubnis einzuziehen und im Falle der
aussetzung hierfür ist, daß die Anforderungen, nach Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen
denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig aner-
Ausweis zu ersetzen.
kannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die nach § 28
7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) aufgestell- erteilten Anerkennungen sinngemäß.
ten Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung
als Luftfahrtpersonal können allgemein oder im 2. Ausbildung von Luftfahrern
Einzelfall anerkannt werden, wenn von der Erlaub-
nis und den darin eingetragenen Berechtigungen § 30
für mindestens einen Gültigkeitszeitraum der Er-
laubnis oder Berechtigung Gebrauch gemacht wurde Erlaubnis und Lehrberechtigung
und die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewähr- {1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in
leistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nach- L\usbildungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchge-
weis der Eignung nach den Vorschriften dieser Ver- führt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.
ordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der
Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung (2) Luftschifführer, Freiballonführer und Motor-
über Luftfahrtpersonal abhängig gemacht werden. seglerführer, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
Die allgemeine Anerkennung wird von dem Bundes- Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer be-
minister für Verkehr, die Anerkennung im Einzel- sitzen, können auch außerhalb der in Absatz 1 be-
fall von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die A~- zeichneten Luftfahrerschulen ausgebildet werden.
erkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Das gleiche gilt für die Einweisung von Luftfahrern
Auflagen verbunden werden. Der Ausweis über die auf andere Luftfahrzeugmuster.
Erlaubnis und die Bescheinigung über die Aner-
kennung im Einzelfall sind bei Ausübung der er- {3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet
laubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-
genommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-
(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub- gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus- Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal
weise. erteilt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 317
§ 31 behörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge
die Angaben nach den Nummern 1, 2 und 6;
Erlaubnisbehörde
7. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-
(1) Die Erlaubnis wird nisdie und organisatorische Voraussetzungen
1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeugfüh- vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der ver-
rer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Privathub- wendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzu-
schrauberführer, Motorseglerführer, Segelflug- erhalten, einen sicheren Betrieb und eine ge-
zeugführer, Freiballonführer und Fallsdiirmsprin- ordnete Ausbildung durchzuführen.
ger ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des Lan- (2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder
des, in dem die Ausbildung durchgeführt werden
amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer-
soll, scheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters,
2. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt- der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei-
Bundesamt zufügen.
erteilt. (3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß
(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vor-
die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, lage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes ge-
so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, führt werden.
in deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung § 33
liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrt- Erteilung und Umfang der Erlaubnis
behörden der beteiligten Länder im gegenseitigen
Einvernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,
Behörde. wenn
§ 32 1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht zu befürchten ist,
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß 2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und
enthalten sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- 3. im übrigen den Vorschriften für Luftfahrerschulen
lers, eine Erklärung über schwebende Strafver- nach Anlage 2 entsprochen wird.
fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis
(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-
nadi § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur
stimmter Arten von Luftfahrern erteilt. Sie kann
Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-
eingeschränkt, mit Auflagen, insbesondere hinsicht-
den ist, bei juristisdien Personen und Gesell-
lich des Abschlusses einer Unfallversicherung, ver-
schaften des Handelsrechts außerdem den Namen
bunden und befristet werden. In der Erlaubnis wird
und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Per-
der Ort des Schwerpunktes der Ausbildung be-
sonen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung
stimmt. Die Benutzung eines anderen als des in der
des Registergerichts, daß die Eintragung in das
Erlaubnis genannten Ausbildungsgeländes bedarf
Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister
nur noch von der Erteilung der Erlaubnis ab- der Genehmigung der Erlaubnisbehörde.
hängt; (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen so-
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der wie Änderungen des Betriebszustandes, insbeson-
Antragsteller eine natürliche Person ist; die dere ein Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehr-
Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzu- personals oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Ge-
weisen; nehmigung. Änderungen des Namens der Luftfah-
rerschule sind der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das
3. die Namen des Ausbildungsleiters, der Flug-
gleiche gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine
lehrer und des sonstigen Lehrpersonals unter
juristische Person, ein nicht rechtsfähiger Verein
Angabe der Lehrfädier;
oder eine Gesellschaft ist, bei einem Wechsel von
4. die Angaben über die Aufnahmebedingungen, vertretungsberechtigten Personen.
über das Ziel, den Gang und die Dauer der Aus-
bildung, die Zahl der gleidizeitig aufzunehmen-
§ 34
den Schüler und die Ausbildungskosten;
Erleichterungen für den Luftsport
5. die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehr-
mittel, das Ubungsgelände und die sonstigen Be- (1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach
triebsgrundlagen nach Anlage 2; § 33 zur Ausbildung von Motorseglerführern, Segel-
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungs- flugzeugführern oder Fallschirmspringern in den
fähigkeit des Antragstellers; ihnen angeschlossenen Vereinen erteilt werden, so-
fern bei Durchführung der Ausbildung innerhalb des
6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht Verbandes die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit
im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers des Ausbildungsbetriebes gewährleistet sind.
stehen, den Nachweis, daß er daran uneinge-
schränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungen von
beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
voraussetzt, sowie auf Verlangen der Erlaubnis- Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
besonderen Umstünde des Ausbildungsbetriebes § 40
dies rechtfertigen.
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 35
Beginn der Ausbildung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
muß enthalten
Mit der Ausbildun{J darf erst begonnen werden, 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
wenn die Erlaubnisbehördc dies auf Grund einer stellers, eine Erklärung über schweb.ende Straf-
Abnahmeprüfung gestaltet. Jn den Fällen des § 34 verfahren und darüber, daß ein Führungszeug-
kann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden. nis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes
zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde be-
§ 3G antragt worden ist, bei juristischen Personen
Aufsicht und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem
den Namen und Wohnsitz der vertretungsbe-
(1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über
rechtigten Personen sowie auf Verlangen eine
den Ausbildungbetrieb, sofern der Bund oder das Bescheinigung des Registergerichts, daß die Ein-
Land in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an- tragung in das Vereins-, Handels- oder Genos-
dere Behörde dafür bestimmen.
senschaftsregister nur noch von der Erteilung
(2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der Erlaubnis- der Genehmigung abhängt,
behörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der
vorzulegen. Antragsteller eine natürliche Person ist,
§ 37
3. den Nach weis der wirtschaftlichen Leistungs-
Rücknahme und Widerruf fähigkeit des Antragstellers,
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vor- 4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und
aussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Was-
haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vorausset- serflughäfen auch über den Verkehr von Was-
zungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor- serfahrzeugen,
übergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen
5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und
werden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten
kein Gebrnuch gemacht worden ist.
Flug- und Flughafenbetriebsabwicklung,
6. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000
Dritter Abschnitt mit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich
Flugplätze sind die Grenzen des Flughafens, die Anflug-
grundlinien, die Einzelheiten des Ausbau-
1. Flughäfen plans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls
mit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen
§ 38 nach den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgeset-
BegriHsbestimmungen und Einteilung zes, die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Be-
bauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrt-
(1) Flu9lüifen sind Flugplälze, die nach Art und hindernisse im Bauschutzbereich, bei Was-
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche- serflughäfen außerdem die Wassertiefen, die
rung durch einen Bauschulzbereich nach § 12 des Stromrichtung und -geschwindigkeit, die
Luflverke:hrsgeselzes bedürfen. Fahrrinnen und die Anker- und Anlegestel-
len für \,Vasserfahrzeuge,
(2) Die Pluglüifcn werden genehmigt als
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
1. Fluglüifen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrs- 2 km von den Enden der Start- und Lande-
flughäfen), flächen und bis mindestens 1,5 km beider-
2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflug- seits der Anfluggrundlinien im Maßstab
hi:Hen). 1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buch-
§ 39 stabe a bezeichneten Eintragungen,
Genehmigungsbehörde 7, a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie
der Start- und Landeflächen mit den Sicher-
(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von
heitsflächen und Anflugsektoren im Längen-
der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das
Gelände liegt. maßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab
1 : 2 500; die höchsten Erhebungen in den ge-
(2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz- nannten Flächen und Sektoren sowie die tief-
bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs- sten Vertiefungen in den genannten Flächen
behörde und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften zu beiden Seiten der Schnittlinie sind deut-
des Luftverkehrsgesetzes über Baubeschränkungen lich unterscheidbar auf die Längsschnitte zu
im Bauschutzbereich die Behörde des Landes, in projizieren,
dem der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-
Genehmigung bedarf der Zustimmung der Luftfahrt- stabe a bezeichneten Mittellinien bis minde-
behörden der beteiligten Länder. stens 2 km von den Enden der Start- und
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 319
Landeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und 6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-
im Ifohcnmaßstab 1 : 500 oder im Längen- stufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen aus-
maßstab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab gebaut wird,
l : 250 mit den unter Buchstabe a zweiter 7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen
Halbsatz bezeichneten Eintragungen, benutzen dürfen,
c) Querschnitte durch die Start- und Lande- 8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem die-
flächen und die Sicherheitsflächen im Maß- ser dienen soll,
stab 1 : 2 500,
9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtver-
8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausge- sicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-
baut werden, in den nach Nummer 5 bis 7 bei- rungssumme.
zubringenden Unterlagen eine besonders her-
ausgehobene Darstellung der ersten Ausbau- (3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des
stufe, Ausbauplans zu verbinden.
9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
über die flugklimatologischen Verhältnisse und kanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten
über die Möglichkeiten einer Flugwetterbera- für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder,
tung, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Be-
kanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 ent-
10. das Gutachten
halten.
a) eines technischen Sachverständigen über das § 43
Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung
des Fluqhafcns zu erwarten ist, und Flughafenbenutzungsordnung
b) eines medizinischen Sachverständigen über (1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat
die Auswirkung dieses Lärms auf die Be- der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbe-
völkenmg, hörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs-
11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, flughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für
dem dieser dienen soll. das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-
zeugen sowie für die Benutzung von Fluggastein-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unter- richtungen zur Genehmigung vorzulegen.
lagen, insbesondere auch Sachverständigengut-
achten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
Antrag und die Unterlagen einzureichen sind. kanntmachung der Benutzungsordnung und der Re-
gelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft-
fahrer.
§ 41 § 44
Änderungsanträge Betriebsaufnahme
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter- (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen
lagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu- werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf
reichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder Grund einer Abnahmeprüfung gestattet.
der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder
(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
geändert werden soll.
kanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nach-
richten für Luftfahrer.
§ 42
Erteilung und Umfang der Genehmigung, (3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die
Festlegung des Ausbauplans Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Än-
derungen der Anlage und des Betriebes anzuwen-
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine den.
Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann § 45
mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von
Pflichten des Flughafenunternehmers
Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-
hafens, verbunden und befristet werden. (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen
in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten nungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den
1. die Bezeichnung des Flughafens, Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen,
2. die Lage des Flughafens, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu-
zeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-
3. die geographische Lage und Höhe des Flughafen- hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.
bezugspunkts,
(2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte
4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-
des Abkommens über die Internationale Zivilluft- rungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-
fahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend zeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-
seiner ersten Ausbaustufe, gehört, halb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-
5. die Richtung und Länge der Start- und Lande- sung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu
bahnen, machen.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Der Flughafenunlcrnehmcr hat auf Verlangen bekanntzumachen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß
der Cenehmigungshchörde eine oder mehrere sach- anzuwenden.
kundige Personen für die Leilung des Verkehrs und
Betriebes des Flughafens zu beslellen. Diese Bestel- 2. Landeplätze
lung bedarf der BesUitigun9 durch die Genehmi-
gungslwhördc. § 49
§ 4G Begriffsbestimmung und Einteilung
Sicherung von Hughäfen (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und
(1) Der Flu~Jhafenunlcrnehmer hat den Flughafen Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-
so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des
verhindert wird. Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur
als Segelfluggelände .dienen.
(2) Die Ceneh,n inu ngslwbördc kann in besonde-
ren Fällen den F1ughc1fem1ntcrnehmer von der Ver- (2) Die Landeplätze werden genehmigt als
pflichtung nach Absatz 1 befrc)ien und ihm auferle- 1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Ver-
gen, Verbotsschilch)r i.rnf,1.ustellcn. Die Schilder sol- kehrslandeplätze),
len entlang der Crenze der nicht allgemein zugäng-
2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-
lichen Teile des F1ugl1afons und in Abständen von
plätze).
250 m und bei einmündcndPn Ceh- oder Fahrwegen
mindestens in 1 Meter l lölw Cdwr dem Boden ange- § 50
bracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm Genehmigungsbehörde
hoch sein und die ßeschrifhrnfJ
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von
„Flugplatz der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das
Betreten durcl1 Unbefugte verboten" Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
tragen.
§ 51
(3) Die Absätze 1 und 2 gellen bei Wasserflughä-
fen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen. Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flugha- eines Landeplatzes für Landflugzeuge muß enthalten
fens ist Unbefugten verboten. 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden
Angaben und Nachweise;
§ 47
2. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
Aufsicht Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind
der Landeplatz mit seiner Umgrenzung und
(1) Die Genehmjgungsbchörde ist berechtigt
nachzuprüfen, ob dem anschließenden Gebiet bis zu einer Ent-
fernung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die
1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flug- Start- und Landeflächen, die Bebauungszone
hafens entspn~chend der Cenehmigung fortbe- mit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und -
steht, soweit vorgesehen - die Start- und Lande-
2. die e1tcilten Auflagen ci ngch,ilten werden und bahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bau-
schutzbereich mit dem Bezugspunkt des Lan-
3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchge- deplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfest-
führt wird. Sie kann die hierfür notwendigen legungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver-
Auskünfte verlangen und ist berechtigt, ihre kehrsgesetzes, bei Wasserlandeplätzen außer-
Nachprüfungen auf dem Flughafen durchzufüh- dem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a für
ren. Wasserflughäfen vorgeschriebenen zusätz-
(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur lichen Angaben;
Wahrnehmung ihrer Aufuaben auf dem Flughafen b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
bleibt unberührt. 1 km von den Enden der Start- und Landeflä-
chen und bis mindestens 0,5 km beiderseits
§ 48 der Anfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5 000
Rücknahme und ,iV:i.derruf der Genehmigung oder 1 : 2 500 mit den unter Buchstabe a be-
zeichneten Eintragungen;
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge- 3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrund-
legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor- linie bis mindestens 3 km von den Enden der
aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht zugehörigen Start- und Landeflächen im Län-
nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerru- genmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab
fen werden, wenn die erleiltc;n .!\ uflagen nicht ein- 1 : 2 500 unter Kenntlichmachung der An- und
gehalten werden. Abflugflächeri; die höchsten Erhebungen in
einer Fläche mit der vorgenannten Länge der
(2) Die Rücknabme, dc~r Widerruf oder das Erlö- jeweiligen Anfluggrundlinie und mit einer
schen der Genehmigung aus anderen Gründen ist Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 321
sind deutlich untersclHüdbar auf die Längs- Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-
schnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die platzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden
tiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch
Länge bis mindestens 250 m von den Enden Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Lande-
der zugehörigen Start- und Landefläche und platzes ist Unbefugten verboten.
mit einer Breite von mindestens je 75 m bei-
derseits der Anfluggrundlinie; (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der
Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen
b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch- als Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der
stabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis
Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
mindestens 1 km von den Enden der Start- und
Landeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und
im Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß- 3. Segelfluggelände
stab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit
den unter Buchstabe a bezeichneten Eintra- § 54
gungen;
Begriffsbestimmung
c) Querschnitte durch die Start- und Landeflä-
chen im Maßstab 1 : 2 500; (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die
Benutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbst-
4. das Gutachten eines Sachverstdndigen über die
startende Motorsegler bestimmt sind.
Eignung des Landeplatzes; ·
5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb
über die flugk]imatologischen Verhältnisse des eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung
Landeplatzes und seiner Umgebung. durch selbststartende Motorsegler, Personenfall-
schirme und Flugzeuge, soweit diese bestimmungs-
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sfr1d sinngemäß anzuwen- gemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder
den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Motorseglern oder zum Absetzen von Fallschirm-
Ausnahmen von den Antragserfordernissen des springern Verwendung finden, erstreckt werden. Die
Absatzes 1 zulassen. Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers
der Genehmigung oder bei bereits erteilter Geneh-
(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem
migung auf Antrag des Halters des Segelfluggelän-
Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen,
des. Im übrigen bleibt § 15 Luftverkehrs-Ordnung
bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragser-
unberührt.
fordernisse.
§ 55
§ 52
Genehmigungsbehörde
Erteilung und Umiang der Genehmigung
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird
(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für
von der Luftfahrtbehörde des Landes· erteilt, in dem
seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie
das Gelände liegt. § 39 Ab~. 2 ist anzuwenden.
kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung
von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines
§ 56
Landeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflicht-
versicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche- Antrag auf Erteilung der Genehmigung
rungssumme verbunden und befristet werden.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten muß enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechen- 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden
den Angaben, Angaben,
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflä- 2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfä-
chen und gegebenenf al1s der Start- und Lande- higkeit des Antragstellers, wenn das Segelflugge-
bahnen, lände einen beschränkten Bauschutzbereich
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk- erhalten soll,
ten Bauschutzbereiches. 3. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit
Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die das Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung
Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 und dem anschließenden Gebiet bis zu einer
enthalten. Entfernung von 1 km, die An- und Abflugrich-
§ 53 tungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit
Anzuwendende Vorschriften vorgesehen - der beschränkte Bauschutzbe-
reich mit dem Bezugspunkt des Segelflugge-
(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des ländes sowie einen Vorschlag für Höhenfest-
Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, die §§ 44 und 45 legungen nach den §§ 13 und 15 des Luft-
Abs. 1 und 2, für die Aufsicht § 47 und für die verkehrsgesetzes,
Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung
b) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens
§ 48 sinngemäß anzuwenden.
1 km von ·den Enden und bis mindestens
(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 0,5 km von den Seiten der Start- und Landeflä-
Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die chen im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500, aus
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a Segelfluggeländes sind § 44 Abs.. 1 sowie § 57
bezeichneten Eintragungen und die Start- und Abs. 3, für die Aufsicht § 47 und für die Rücknahme
Landeflächen, die Aufstellplätze für Startwin- oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinnge-
den und die baulichen Anlagen mit Bauhöhen, mäß anzuwenden.
4. das Gutachten eines Sachverständigen über die
Eignung des Segelfluggeländes.
Vierter Abschnitt
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen- Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
den. Auf Antrag kann die Cenehmigungsbehörde
Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab- 1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien
satzes 1 zulassen.
§ 57 § 61
Erteilung und Umfang der Genehmigung Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist (1) Die Genehmigung wird
für sei.ne Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;
1. für Luftfahrtunternehmen, die nur
sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschrän-
kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des a) Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder
Segelfluggeländes und zum Abschluß einer Haft- Flugzeugen bis zu 5 700 kg Höchstgewicht,
pflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der b) Linienverkehr mit Luftfahrzeugen nach Buch-
Versicherungssumme, verbunden und befristet wer- stabe a, der nicht über das Land hinausgeht, in
den. dem das Unternehmen seinen Sitz hat, betrei·-
ben,
(2) Die Genc~hmigungsurkunde muß enthalten
einschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Anga- genannten Luftfahrtunternehmen von der Luft-
ben, fahrtbehörde des Landes, in dem das Unterneh-
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk- men seinen Sitz hat,
ten Bauschutzbereichs, 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien
3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge,, von dem Bundesminister für Verkehr erteilt.
die das Segelfluggelände benutzen dürfen,
(2) Werden in einem Luftfahrtunternehmen, des-
4. die Angabe der Startarten .
sen Genehmigung nach Absatz 1 in die Zuständig-
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Geneh- keit des Landes fällt, Luftfahrzeuge mit mehr als
migung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Be- 5 700 kg Höchstgewicht verwendet oder wird der
triebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; von einem solchen Luftfahrtunternehmen betriebene
bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzberei- Fluglinienverkehr auf mehr als ein Land ausge-
ches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in dehnt, tritt der Bundesminister für Verkehr an die
den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bau- Stelle der bisherigen Genehmigungsbehörde.
schutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß
(3) Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-
die Angaben nach Absatz 2 Nr . 1, 2 und 3 enthalten.
hörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn
der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit in die-
§ 58
sem Land liegt und die nach Absatz 1 Nr. 1 zu-
Betrieb des Segelfluggeländes ständige Behörde zustimmt.
Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind § 44
Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 § 62
sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segel- Antrag auf Erteilung der Genehmigung
fluggeländes besteht keine Betriebspflicht.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
muß enthalten
§ 59
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
Sicherung des Segelfluggeländes ]ers, eine Erklärung über schwebende Strafver-
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis
Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen•- nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur
den, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt
des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten worden ist, bei juristischen Personen oder Gesell--
beschränkt werden können. Das Betreten der einge- schaften des Handelsrechts außerdem den Namen
friedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeich- und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso-
neten Teile des Segelflugge]ändes ist Unbefugten nen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des
verboten. Registergerichts, daß die Eintragung in das Ver-
§ 60 eins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur
noch von der Erteilung der Genehmigung
Anzuwendende Vorschriften abhängt,
Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag-
oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des stellers, bei juristischen Personen oder Gesell-
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 323
schaften des Handelsrechts der Staatsangehörig- sätzen 1 und 2 weitere Angaben, Unterlagen und
keit der vertretungsberechtigten Personen, Nachweise durch die Bestätigung der von der
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh- Genehmigungsbehörde bestimmten Stellen verlan-
mens sowie der Gebiete, in welchen geflogen gen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.
werden soll,
4. die Angaben über die zur Verwendung vorgese- § 63
henen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Genehmigung, Rücknahme und Widerruf
Muster und Kategorien,
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe den und befristet werden.
der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berech-
tigungen, (2) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erfor- die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-
derlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-
Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht
Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech- nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerru-
nung, Angaben über die Kapitalzusammensetzung fen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht ein-
gehalten werden oder wenn von ihr länger als ein
des Unternehmens, sein Anlagevermögen und
Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.
den Kapitalbedarf, ferner einen Wirtschafts- und
Liquiditätsplan für das laufende und folgende
Jahr sowie Angabc-~n über die vorgesehenen Be- § 64
förderungsentgelte und -bedingungen,
Anzeigepflichten
6a. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht
im ausschließlichen Eigentum des Antragstel- Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-
lers stehen, den Nachweis, daß er daran unein- stand der Genehmigung waren, sind von dem Inha-
geschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die ber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde
die beabsichtigte Verwendung der Luftfahr- unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Geneh-
zeuge voraussetzt (Haltereigenschaft), sowie migung eine juristische Person oder eine Gesell-
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über schaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen
den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen
nach den Nummern 1, 2 und 6, ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Die Genehmigung von Änderungen des Fluglinien-
7. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich plans sowie ·von sonstigen Änderungen oder der
vorgeschriebenen Unfallversicherung für Flug- beabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flugli-
gäste,
nie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils
8. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech- vorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.
nische und organisatorische Voraussetzungen
vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der ver-
wendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuer-
§ 65
halten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, Aufsicht
9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr- (1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt,
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor- nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die
schriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent- Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fort-
spricht und die Führer der Luftfahrzeuge die bestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß
erforderlichen Berechtigungen besitzen. durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendi-
Der Nachweis für die Voraussetzungen nach den gen Auskünfte verlangen und Uberprüfungen der
Nummern 8 und 9 und auf Verlangen der Genehmi- Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
gungsbehörde nach Nummer 6 ist durch eine Bestä- (2) Ist der Bundesminister für Verkehr für die
tigung des Luftfahrt-Bundesamtes zu führen. Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens zustän·-
dig, können die Aufsichtsbefugnisse nach Absatz 1
(2) Der Antrag auf Ge_nehmigung einer Fluglinie
dem Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall übertragen
muß Angaben enthalten über
werden.
1. die Linienführung,
2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinienver-
kehrs, 2. Gewerbsmäßige Verwendung
3. den Flugplan,
von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke
4. die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin- § 66
gungen,
Genehmigungsbehörde
5. die zur Verwendung vorgesehenen Flugzeugmu-
ster. Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen-
dung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird
(3) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit für von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
die Entscheidung über die Anträge nach den Ab- Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz h.at, erteilt.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Die Cerwhm igu n!J kann von der Luftfahrtbehörde § 70
eines dnden'n L:rndes ertPilt werden, wenn diese
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Verwendung überwiegend in dem anderen Land
erfolgt und die nach Scllz 1 zusti:-indige Behörde (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
zustimm!.. muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und
§ (i7 9, ferner den Nachweis des Abschlusses einer
Antrag auf Erteilung der Genehmigung Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des
Versicherungsscheins oder eine Deckungszusage
( 1) D<~r Antrag auf Ert('ilung der Genehmigung der Versicherung enthalten.
muß enthalten
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-
1. den Ni!men, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel- gaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für
lers, eine Erklürung über schwebende Strafver- eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1
fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis erforderlich sind.
mich § 28 des Bundeszentrr:ilregistergesetzes zur
Vorla9P bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor- § 71
den ist, bei juristischen Personen und Gesell- Anzuwendende Vorschriften
schaften des Hanckdsrechts außerdem den Namen
und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso- Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren
nen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65
Re9islergerichls, daß die Eintragung in das Ver- sinngemäß anzuwenden.
eins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur
noch von d('r Erl.eilunq der Cenehmigung § 72
abhängt, Aufzeichnungen
2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der Ge-
biete, in welchen geflo~wn werden soll, Der Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi-
gungspflichtigen Selbstkostenflügen Aufzeichnun-
3. die Angaben über die zur Verwendung vorgese- gen zu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und
henen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Kosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind.
Muster und Katc9orien, Erklärungen der beförderten Personen über den von
4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr- ihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen.
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor- Die Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde
schriften für den Betrieb der Luftfahrzeuge ent- vom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzule-
spricht und die Führer der Luftfahrzeuge die gen.
erforderlichen Berechtigungen besitzen,
5. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech- 4. Luftfahrtveranstaltungen
nische und organisatorische Voraussetzungen
vorhandE;n sind, um die Lufttüchtigkeit der ver- § 73
wendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuer-
Genehmigungsbehörde
halten und e.inen sicheren Betrieb durchzuführen.
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere
wird
Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Ent-
sche.idung über den Antrag nach Absatz 1 erforder- 1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein
lich sind. Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des
Landes, in dem die· Veranstaltung stattfinden
§ 68
soll,
Anzuwendende Vorschriften
2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren hinausgehen, von dem Bundesminister für Ver-
Widerruf, Änderungsanzeigen und die Aufsicht sind kehr
die §§ 63 bis 65 sinngemäß ,rnzuwenden. erteilt.
§ 74
3. Selbstkostenflüge Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist
§ 69
acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter
Genehmigungsbehörde Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu stel-
len.
Die Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von
der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der An- (2) Er muß enthalten
tragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die
Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters
anderen Landes erteilt werden, wenn die Selbstko- und des verantwortli~hen Leiters;
stenflüge überwiegend in diesem Land durchgeführt 2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der
werden und die nach Satz l zuständige Behörde zu- Veranstaltung, das Programm und die Einwilli-
stimmt. gung des Flugplatzhalters; findet die Veranstal-
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 325
lunq nicht von Pi11<,m ~Jetwhmigten Flugplatz aus § 7-7
stau, so sind ein(! Skizze des in Aussicht genom-
Erlaubnispilicht
menen Geländes mit Angabe seiner Abmessun-
~wn und ein Culc1chl<:n über seine Eignung sowie Gefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-
der Nachweis des ßpnutzungsrechts beizufügen; laubnis mitgeführt werden dürfen, sind
3. die Muster und Kennzeiclwn der zur Verwendung 1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20
bestimmten Luf1Jc1hrzeurJe oder, wenn dies bei Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genehmig-
Antrngstellung noch nicht möglich ist, allge- ten Verwendung,
meine Angaben über Anzc1hl und Muster der 2. Waffen, die der Mitführende nach anderen
l>eteiligten Luftfahrzelige; Rechtsvorschriften tragen darf.
4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den
Namen und die Luftfahrerscheine oder amtlich § 78
he~Jlaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
der beteiligten Luftfahrer sowie die Vereinbarun-
!Jen des Veranstalters mit den Luftfahrern, Luft- (1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundes-
fahrtunternehmen, sonstigen an den Vorführun- amt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und
9en in der Luft und am Boden Beteiligten und den befristet werden.
Haftpflicht- und Unfallversicherern.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(J) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund
1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und
einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen, so verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftver-
kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die kehrs nicht gefährdet wird und
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil-
weise durch die Ausschreibung ersetzt werden. 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeug-
(4) LuftfahrtveranstaJtungen, an denen nur Flug- halters und seiner Bediensteten oder der Perso-
modelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas- nen ergeben, die gefährliche Güter mit sich füh-
sungspflicht unterlieg<'m, bedürfen nicht der Geneh- ren.
migung.
§ 75 (3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförde-
rung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
Anzuwendende Vorschriften
(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf ist § 63
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65
sinngemäß anzuwenden.
6. Mitführen von Funkgeräten
5. Mitführen gefährlicher Güter § 79
§ 76
Erlaubnispflicht
Begriffsabgrenzung (1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- und
Empfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung · wird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-
sind verkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. Waffen, Munition, Sprengstoffe, (2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden
2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die 1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs
leicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend, gehören,
ätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind
oder zur Polymerisation neigen, soweit es sich 2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer Unter-
nicht um geringe Mengen handelt, die üblicher- bringung im Luftfahrzeug oder aus anderen Grün-
weise für den täglichen Gebrauch verwendet den während des Fluges nicht in Betrieb genom-
werden, men werden können.
3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzünd- (3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Jiche oder die Verbrennung unterstützende Gase
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-
entwickeln,
deanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste 17. März 1977 (BGBl. I S. 459) bleiben unberührt.
Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luft-
fahrzeugs gehören, § 80
5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug Erlaubnisbehörde
oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer
Die Erlaubnis wird
die Sicherheit beeinträchtigenden Weise beschä-
digen können oder andere schädliche oder belä- 1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungsbereich
stigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförde- dieser Verordnung von dem Bundesminister für
rungen in LuftfahrzeugPn ungeeignet machen. Verkehr,
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bun-
des Landes, in dc~m das Funkgerät an Bord desrepublik Deutschland stationierten ausländi-
genommen wird, schen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II
erteilt. s. 1218).
(3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-
stellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von Luft-
7. Einrichtung von Bodenfunkstellen bildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Erlaub-
nis enthaltenen Beschränkungen.
§ 81
Erforderliche Zustimmung (4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-
ten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe
(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr der in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen.
im Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt
für Flugsicherung betrieben werden, dürfen nur mit § 84
Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Erlaubnisbehörde
Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor
Erteilung der Zustimmung ist die Bundesanstalt für Die Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des
Flugsicherung zu hören. Die laufende Uberwachung Landes erteilt, in dem der Antragsteller seinen
des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller kei-
Richtlinien der Bundesanstalt für Flugsicherung. nen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung, so ist der Bundesminister
(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere für Verkehr Erlaubnisbehörde.
Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavi-
gationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür
§ 85
durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der
Bundesanstalt für Plugsicherung einzuholen. Für die Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Uberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.
(1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er-
(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß. laubnis muß enthalten
(4) Das mit der Durchführung von Flugsiche- 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-
rungsaufgaben nach den Absätzen· 1 und 2 betraute lers, eine Erklärung über schwebende Strafver-
Personal muß sachkundig sein und seine Befähigung fahren und darüber, daß ein Führungszeugnis
der Bundesanstalt für Flugsicherung nachweisen. nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes zur
Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragt wor-
den ist, bei juristischen Personen und Gesell-
§ 82 schaften des Handelsrechts außerdem den Namen
Zustimmung, Rücknahme und Widerruf und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Perso-
nen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des
(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und Registergerichts, daß die Eintragung in das Ver-
ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden. eins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur
noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,
(2) Werden technische Mängel an den. Funkanla-
gen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb fest- 2. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit der
gestellt oder werden die Funkanlagen mißbräuch- Bearbeitung der Luftbildaufnahmen befaßten Per-
lich für andere als in der Genehmigungsurkunde der sonen unter Angabe ihrer Anschrift, ihrer Staats-
Deutschen Bundespost angegebene Zwecke verwen- angehörigkeit und des Geburtsortes und -datums,
det, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maß- 3. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und
nahmen der Deutschen Bundespost widerrufen wer- Einrichtungen, welche die sachgemäße Bearbei-
den. tung und sichere Aufbewahrung der Aufnahmen
gewährleisten.
8. Luftbildwesen (2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen Er-
laubnis muß enthalten
§ 83
1. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die Staatsan-
Erlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis
gehörigkeit derjenigen Person, für welche die
(1) Die Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von Erlaubnis ausgestellt werden soll, unter Beifü-
einem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer- gen einer Geburtsurkunde oder eines amtlichen
halb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine Personalausweises und eines Paßbildes,
oder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahmeer- 2. den Zweck und Umfang der Aufnahmetätigkeit.
laubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.
In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen aktueller
(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur Berichterstattung, kann auf Unterlagen verzichtet
gewerblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen werden.
außerhalb von Luftbildspengebieten. Sie gilt als
(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahmeer-
Grunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des Zu-
laubnis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten
satzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts- 1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,
Nr. l3 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 327
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Fällen aktueller Berichterstattung von der Ver-
pflichtung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz
:t d<!n Namen und die Anschrift der Personen, die
oder teilweise absehen und eine allgemeine Frei-
für die Aufn<ltrnwtiitigkeit und die Bearbeitung
gabe erteilen, soweit dadurch die öffentliche Sicher-
der A ufrrnhmen vorgc~schen sind,
heit und Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt
4. die Einzel hci l.cn des c1ufzunehrnenden Objektes nicht für Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrge-
mit genauer Mc1rki,~rung des aufzunehmenden bieten. Luftbildaufnahmen für Vermessungszwecke,
Gebietes auf Pin<'r Karte mit Maßstab bis zu die im Auftrag der Landesvermessungsämter oder
1 : 2.50 000, der lhnen entsprechenden Behörden hergestellt wer-
den Start- und Lcrndefh1gpldtz, Zeitpunkt des Flu- den, sind von der Erlaubnisbehörde allgemein frei-
w~s oder <lf!r Flüoe, die AbflugzeH, Flugstrecke, zugeben. Die Freigabe kann mit Auflagen verbun-
Fluyhühe, Landezeit. den oder befristet werden, soweit die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dies erfordern. Für Luft-
bildaufnahmen nach Satz 3 gelten Absatz 4 Sätze 3
§ 86 und 4 sinngemäß, Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
Erlaubnis daß die Luftbildaufnahmen nach ihrer Herstellung
dem Auftraggeber vorzulegen sind. Luftbildaufnah-
(1) Die Erlaubnis kann auf bc~stimmte Gebiete men für polizeiliche Ermittlungen als Beweismittel
oder Objekte beschrünkt, mit Auflagen verbunden in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren be-
und befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es dürfen keiner Freigabe.
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung notwendig ist. Die Erlaubnis kann versagt (4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn-
werden, wenn der Fleimatstaat eines Antragstellers liche Zwecke, die nicht im Auftrag der Landesver-
ohne ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser messungsämter oder der ihnert entsprechenden Be-
Verordnung einem Anlragsteller mit ständigem hörden hergestellt sind, sind der Erlaubnisbehörde
Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung mit einer Landkarte, in welcher der Flugstreifen und
Luftbildaufnahmen nicht oder nicht unter gleichen die Bildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei-
Voraussetzungen gestattet. gabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver-
merkt. Werden im Auftrage einer Behörde derartige
(2) lst der Inhaber der Erlaubnis eine juristische Luftbildaufnahmen gefertigt, die schutzbedürftige
Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechts, so Objekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk
sind Vc~ränderungen hinsichtlich der vertretungsbe- ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch" oder entspre-
rechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzutei- chend der Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Ge-
len. heimhaltungsgrad freigegeben werden. Sollen sol-
che Aufnahmen oder Ausschnitte davon dritten Per-
§ 87
sonen, die nicht im Behördenauftrag handeln, zu-
Bildflüge gänglich gemacht werden, so ist ein neues Frei-
gabeverfahren erforderlich.
Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der
Luftaufsicht zusU.indigen Personen oder Stellen hat (5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft-
der Fotograf nachzuweisen, daß er zur Herstellung fahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für
von Luftbildaufnahmen berechtigt ist. nichtmilitärische Zwecke zugänglich gemacht wer-
den sollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde
freizugeben.
§ 88
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich-
Freigabe der Luftbildaufnahmen
nungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah-
(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge- men hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht
bracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus für amtliche Kartenwerke und andere behördliche
Luftbildsperrgebieten sind nach ihrer Herstellung oder im behördlichen Auftrag hergestellte Karten
unter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme- und Pläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken
ortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis- zugrunde liegen.
behörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der
§ 89
Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf-
nahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
halten.
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die
(2) Luftbildaufnahmen sind freizugeben, wenn Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-
Ordnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf- aussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weg-
nahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nu- gefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die
merierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigun- erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
gen müssen einen Vermerk über die Freigabe tra-
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die
uen. Nicht freigegebene Luftbildaufnahmen können
eingezogen werden. Tätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf-
gibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild-
(3) Die Erlaulm ishehürde kann bei Luftbildauf- wesen verantwortliche Person aus dem Unterneh-
nc1hmen für amtliche VPnnessungszwecke und in men des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen, wider- Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu
rufen odn e:~rlischt sie, so ist die Erlaubnisurkunde dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Ar-
unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. tikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den
im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden
(4) Der bisherjge Inhaber einer zurückgenomme- Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.
nen, widerrufenen oder erloschenen Erlaubnis, des-
sen Rechtsnachfolger oder eine sonstige Person oder (3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch
Stelle, an die Rechte zur Auswertung der Luftbild- Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiun-
aufnahmen sowie darn1ch hergestellte Zeichnungen gen nach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten
oder Abbildungen übertragen sind, bleiben nach Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies
§ 88 verpflichtet. Nicht zur Freigabe vorgelegte im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der
Luftbildaufnahmen sind der Erlaubnisbehörde auf Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
Verlangen zur Vernichtung zu übergeben. land notwendig ist. Das gilt insbesondere bei Aus-
flügen nach einem Staat, der es unterläßt, strafbare
Handlungen im Sinne der Ubereinkommen vorn 16.
9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI.
§ 90 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
Erlaubnisbehörde die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
Die Erlaubn.is zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke
Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesminister der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdäch-
für Verkehr erteilt. tige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an
den Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen
§ 91 sind.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 93
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist
spätestens zwei volle Werktage vor Beginn der be- Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme,
absichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde zu stel- Widerruf und Aufsicht
len. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonn- (1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug oder
abend nicht als Werktag. allgemein oder für den Flug nach bestimmten Staa-
(2) Der Antrag muß enthalten ten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und
befristet werden.
1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohn-
sitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahr- (2) Bei Einzelflügen gilt die Ausflugerlaubnis als
zeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnis- etteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und
behörde Angaben über Namen, Staatsangehörig- nicht vor der angegebenen Zeit des Ausflugs ab-
keit und Wohnsitz der weiteren Insassen, gelehnt wird.
2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die
des Luftfahrzeugs, Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-
3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe gen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
der geplanten Zwischenlandungen, setzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur
vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen
4. den voraussichtlichen ZPitpunkt des Abflugs und
werden, wenn die erteilten Auflagen nicht einge-
des Rückflugs,
halten werden.
5. den Zweck des Flugs.
(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden,
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben wenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung
und Unterlagen verlangen, die für eine Entschei- sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik
dung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich Deutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt
sind. entsprechend.
§ 92 (5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze
Erlaubnisireier Ausflug bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden.
(l) Der Erlaubnis nach § 90 bedarf es nicht für
Flüge zu nichtgewE~rblichen Zwecken, wenn der Be- 10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
stimmungsort in einem Vertragsstaat der Interna-
tionalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-
§ 94
gliedsstaat) liegt, sowie für Flüge im Fluglinien-
verkehr. Erlaubnisbehörde
(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Die Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach
Absatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzuholen § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem
ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht be- Bundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor-
steht:, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und schrift des § 97 erteilt.
Nr. D Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 329
§ 95 zeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbind-
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis liches Abkommen gestattet ist.
(2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum
des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des
Einflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem
Gelegenheitsverkehrs, soweit sie nicht unter Arti-
· Wege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis- kel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-
behörde zu stellen.
liche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in
(2) Der Antrag muß enthalten Europa vom 30. April 1956 (BGBI. 1959 II S. 821)
fallen, bedarf der Einfluu der Erlaubnis.
1. den Namen und die Anschrift des· Luftfahrzeug-
halters, (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehö- die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und·
rigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr- Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates
zeugs, führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gele-
genheitsverkehr, mit Ausnahme der Flüge nach § 95
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und
Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-
Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des
stellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-
Weiter- oder Rückflugs,
flugs abgelehnt wird.
4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz
oder -flugplätzc im Bundesgebiet, Zielflugplatz, § 96 a
Beschränkungen bei erlaubnisfreiem Einflug
5. di.e Anzahl der Fiuugtiste und Art und Menge
der Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die
bei Beförderung einer geschlossenen Gruppe, An- nach § 96 einer Einflugerlaubnis nicht bedürfen, den
gabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammenge- Einflug untersagen, wenn der Verdacht besteht, daß
stellt wurde, der Flug die öffentliche Sicherheit und Ordnung
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die
den Geschäftszweig des Charterers. verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1
des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbe-
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
reich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvor-
langen::
schriften unter Strafe gestellt sind. Der Einflug kann
(3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß ferner untersagt werden, wenn der Flug seinen Aus-
für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan- gangspunkt in einem Staat hat, der es unterläßt,
dungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits- strafbare Handlungen im Sinne der Ubereinkommen
verkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor- vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
liegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971
als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen ge-
der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde gen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke
der Sonnabend nicht als Werktag. der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdäch-
tige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an
(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da- den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug
zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste eingetragen ist.
neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
Bescheinigung darüber, daß der Unfallversiche- (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz
rungsschutz nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen. nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,
Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Ge-
wenn die Fluugi.iste vorher auf Grund des gleichen währleistung der Gegenseitigkeit über die Vor-
Vertragsverhältnisses mit einem, demselben Unter- schriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art
nehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen und Wirkung nach gleiche Beschränkungen fest-
fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich die- setzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren
ser Verordnung gebracht wurden. Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unter-
(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des liegen.
mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte § 97
im nichtplanmäßirJen Luftverkehr in Europa vom Ausländische militärische Luftfahrzeuge
30. April 1956 (BGBl. 1959 II S. 821) fallen, finden
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwendung. (1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili-
tärischer Luftfahrzeuge erteilt der Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 96
minister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß an-
zuwenden.
Er]aubnisireier Einflug
und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis (2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der
(l) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten
dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahr- Erlaubnisbehörde.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 98 Fünfter Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften . Haftpflicht- und Unfallversicherung,
Für diö Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Wi- Hinterlegung
derruf llncl Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwen-
den. 1. Haftpflichtversicherung
§ 99
Kennzeichen und Versicherungsnachweis § 102
ausländischer Luftfahrzeuge Versicherer
(1) Ausländische Luftfahrzeuge müsssen deutlich
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-
und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest-
fahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich
stellung während dE~s Fluges ermöglichen. Die im
dieser Verordnung zugelassenen Versicherer zu
Eintragungsstaat für den internationalen Luftver-
schließen.
kehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die
Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig- (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-
keit, sind mitzuführen. verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge
(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner nach § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung
eine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur einer im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtver-
Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem sicherung verweigert werden, wenn in dem Staat,
Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug in dem das ausländische Luftfahrzeug eingetragen
nicht beförderten Personen entstehen, eine Haft- ist, eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ab-
pflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hin- geschlossene Versicherung eines deutschen Luft-
terlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit fahrzeugs nicht anerkannt wird.
geleistet ist. Die Bescheinigung muß das Höchst-
gewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme § 103
und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten Vertragsinhalt
und entweder in deutscher, englischer, französischer
oder spanischer Sprache ausgestellt sein. Wird eine (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die
solche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den
Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Gel- Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder
tungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter be- ergebende Haftung decken.
trieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haft-
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-
pflichtversicherung abgeschlossen wird.
stimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der
(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde- in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luftver-
rung von Personen und Sachen im Fluglinienver- kehrsgesetzes.
kehr nur zwischen Orten im Celtungsbereich dieser
Verordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,
mitzuführen, daß eine den deutschen Vorschriften Drachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu
entsprechende Unfallversicherung zugunsten der im Ubungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab-
Geltungsbereich dieser Verordnung neu aufzuneh- werfen von Sachen verwendet werden, muß min-
menden Fluggäste~ abgeschlossen ist. Aus der Be- destens für folgende Haftungssummen Deckung
scheinigung muß hervorgehen, daß der Unfallver- nachgewiesen werden:
sicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht 1. für den Fall, daß eine Person getötet oder ver-
und daß aus der Versicherung auch dann Zahlungen letzt wird, bis zu fünfunddreißigtausend Deutsche
geleistet werden, wenn eine gesetzliche Haftpflicht Mark Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert
nicht besteht. einer als Entschädigung festgesetzten Rente;
§ 100
2. für den Fall, daß mehrere Personen durch das~
Unberechtigter Einflug selbe Ereignis getötet oder verletzt werden, un-
ausländischer Lufüahrzeuge
beschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu ins-
(1) Gerät ein aüsländisches Luftfahrzeug in den gesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark
Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies Kapital; dies gilt auch für den Kapitalwert der
durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der als Entschädigung festgesetzten Renten;
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab- 3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis
kommen allgemein oder auf Grund einer besonderen zu insgesamt fünftausend Deutsche Mark.
Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich auf
dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich Für Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche-
dieser Verordnung zu landen und die Erteilung rung zulässig. Flugmodelle mit weniger als 5 kg
einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten. Höchstgewicht, die nicht durch Verbrennungs-
motore angetrieben werden, sowie Fallschirme, die
(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach
nicht zu Ubungs- oder Vorführungszwecken oder
Zustimmung der für die Paßnachschau zuständigen
zum Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind
Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt
von der Versicherungspflicht befreit.
werden.
§ 101 (4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versi-
(weggefallen) cherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 331
schutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos § 108
zu erleilen. ln der Versicherungsbestätigung ist zu Ordnungswidrigkeiten
bescheinigen, daß ein Haftpflichtversicherungsver-
trag besteht, der den Erf ordcrnissen der Absätze 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
bis 3 enlspricht. des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(5) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit di~ Vor-
lage des Versicherungsscheins und den Nachweis 1. als Halter von Luftfahrtgerät
über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standort-
Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die nicht der veränderungen nicht unverzüglich anzeigt,
Verkehrszulassung nach § 6 bedürfen, ist als Ver-
sichenmgsnachwcis eine Bescheinigung des Versi- b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder
cherers mitzuführen, aus der Umfang und Dauer § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
des Versicherungsschutzes ersichtlich sind. Liegt
Gruppenvcrsicherunu vor, kann die Bescheinigung 2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen
mit ErrnüchtirJung des Versicherers vom Versiche- a) § 16 Abs. 1 eine Änderung nicht unverzüglich
rungsnehmer ausuestcllt werden, wobei der Name anzeigt oder den Eintragungsschein nicht
und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind. vorlegt,
Die Bescheinigung ist den zushindigen Behörden b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats-
auf Verltmgen vorzuzeiuen. zugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe
der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;
§ 104
AnzeiuepHicht 3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs
oder eines Anteils an einem solchen Luftf ahr-
Der Versicherer und der versicherte Halter haben zeug entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den
der Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder den
des Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung Eintragungsschein nicht vorlegt;
des Versicherungsverhültnisses unverzüglich anzu-
zeigen. 4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen
a) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,
2. Hinterlegung
b) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung
§ 105 nicht rechtzeitig nicht erstattet,
Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughal- c) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilun-
ters durch Hinterlegung von Geld oder Wertpa- gen nicht macht,
pieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen d) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die
Rechts. Die Hinterlegung ist durch den Hinterle- Erlaubnisbehörde dies gestattet;
gunrJsschein nachzuweisen. Für die Höhe der zu
hinterlegenden Summe gilt§ 103 sinngemäß. 5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen
a) § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeug-
3. Unfallversicherung nis,
b) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vor-
§ 106
läufige Verkehrszulassung,
(1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-
c) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,
gäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von
dem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Beför- d) § 103 Abs. 5 Satz 2 die Bescheinigung über
derung betrieben werden. die Haftpflichtversicherung
(2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt;
muß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht
zustehen, den Anspruch auf die Versicherungs- 6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals
summe selbständig gegen den Versicherer geltend a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 den erforder-
zu machen. Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzu- lichen Ausweis oder entgegen § 28 Abs. 2
wenden. Satz 5 den Ausweis über die Erlaubnis oder
die Bescheinigung über die Anerkennung im
Sechster Abschnitt Einzelfall nicht mitführt,
Kosten, Ordnungswidrigkeiten b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 4 zu-
und Schlußvorschriiten widerhandelt;
7. als Halter eines Flugplatzes entgegen
§ 107
a) § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den
Kosten
Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand- in betriebssicherem Zustand erhält oder den
lungen der Luftfahrtbehörden werden nach der Ko- Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungs-
stenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. gemäß betreibt,
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
b) § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen b) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen
oder Anderungen der Cenehmigungsbehörde Urkunden mit sich führt,
nicht rechtzci tig anzeigt oder Luftf ahrthin- c) § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter
dernissc nicht kenntlich macht; betreibt,
8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder d) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem
§ 59 Satz 2 unbefugt Flugplütze betri.tt; nächstgelegenen Flugplatz landet;
9. als Luftfahrlunternehmer oder Inhaber einer Ge- 14. als Versicherer oder als Halter eines Luftf ahr-
nehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luft- zeugs entgegen § 104 der Zulassungsbehörde die
verkehrsgesetzes entgegen § 64 Änderungen Unterbrechung des Versicherungsschutzes oder
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
l 0. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 72 nicht unverzüglich anzeigt;
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht
15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen
führt oder sie der Behörde nicht richtig, nicht
§ 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht un-
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
verzüglich anzeigt.
11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen
für den Sprnchfunkvf~rkehr im Flugfunkdienst
§ 109
oder besondere Geräte zur Flugsicherung, na-
mentlich Funknavigationseinrichtungen, ohne Inkrafttreten
die erforderliche Zustimmung einrichtet oder
betreibt; (1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbildaufnah-
men entgegen (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
a) § 88 Abs. l Satz 2 nicht freigegebene Luft- rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-
bildaufnahmen nicht unter Verschluß hält, nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen
Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-
b) § 88 Abs. 2 Salz 3 Luftbildaufnahmen ohne ordnung anzugleichen.
Freigabevermerk veröffentlicht oder verviel-
fältigt,
c) § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Freigabe vor- § 110
gelegte Luftbildaufnahmen der Erlaubnisbe-
Berlin-Klausel
hörde nicht auf Verlangen übergibt;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
a) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (BGBI. I S. 529)
keine deutlich und gut sichtbaren Kennzei- auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
chen trägt, hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 333
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein
und das Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luitiahrzeugen
I. des Seitenleitwerks und auf der linken Unter-
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis seite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).
1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis 4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszei-
sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern chen sind entweder in dunkler Blockschrift auf
zu erteilen: hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf
dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Mo- in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei
torsegler nach den Mustern 1 und 2, der Anbringung des Buchstabens D und des Ein-
für Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach tragungszeichens an den Seitenflächen des Rump-
den Mustern 2 und 3. fes oder des Seitenleitwerks ist eine Schräg-
stellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15
2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Personenfall- Grad zulässig.
schirme ist nach Muster 5, das für Luftfahrtgerät
nach § 6 Nr. 9 formlos zu erteilen. (2) Die Zeichen sollen ein Sehriftfeld in Recht-
eckform einnehmen und möglichst in der Weise
angebracht werden, daß sie durch Bauteile nicht
verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch
II. einen waagerechten Strich in der Länge einer
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu
trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außen-
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und kanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf
Motorsegler führen als Staatszugehörigkeitszei- den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei
chen die Bundesflagge und den Buchstaben D gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder-
sowie als besondere Kennzeichnung (Eintra- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt
gungszeichen) vier weitere Buchstaben. sein. Die Oberkante der Buchstaben muß nach
der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchsta- dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante
ben des Eintragungszeichens verwendet: mindestens ein Streifen von 5 cm freibleiben.
für Flugzeuge über 20 t Höchstgewicht A, (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens
von 14 bis 20 t B, betragen am Rumpf von Flugzeugen und Motor-
von 5,7 bis 14 t C, seglern
einmotorig bis 2 t E, bei Drehflüglern und am Leitwerk von
einmotorig von 2 bis 5, 7 F, Luftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 cm,
mehrmotorig bis 2 t G, an den Flügeln von Flugzeugen und
Motorseglern und an der Hülle von
mehrmotorig von 2 bis 5,7 t I,
Luftschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm.
Drehflügler H, Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des
Luftschiffe L, Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der
Motorsegler K. Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen von-
einander ein Viertel der Breite eines Schriftzei-
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler chens betragen. Die Stärke der einzelnen Schrift-
führen den Buchstaben D und das Eintragungs- linien soll einem Sechstel der Schrifthöhe ent-
zeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 sprechen.
und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks
(Muster 6 a und 7 a). Flugzeuge bis 5,7 t Höchst- 5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und
gewicht und Motorsegler führen den Buchstaben eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1
D und das Eintragungszeichen außerdem auf der und Nummer 4.
unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).
6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und einen Namen entsprechend Nummer 3 Abs. 2
das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle erster Halbsatz. Der von dem Eigentümer vor-
derart, daß die Zeichen von der Seite und vom geschlagene Name bedarf der Genehmigung der
Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten Zulassungsbehörde.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
III. 2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D
ßunde:;flagge und das Eintragungszeichen sowie Muster und
Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind,
1. (1) Flu9zeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Se- muß an zugänglicher Stelle in der Nähe des
gelflugzeuge führen die Bundesflagge im Farb- Haupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbun-
anstrich auf beiden Sei.tcn des Leitwerks mög- den sein. Das Schild und seine Beschriftung müs-
lichst in der olH~wn ]Jälftc, Drehflügler auf bei- sen dauerhaft und feuerfest sein.
den Seiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit
dem Buchstalwn D und dem Eintragungszeichen
einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flug-
(Muster 6, 6 a, 7, 7 a und 10).
körper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer
(2) D.ie BundcsJlcigge .ist in Rechteckform und Stelle den Namen und die Anschrift des Eigen-
auf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. tümers in dauerhafter und feuerfester Beschrif-
Das Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge tung führen.
der drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5,
die Cesamthöhe mindcslens 15 cm betragen. 4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahr-
zeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge. für die Kennzeichnung nicht benötigt werden.
Abweichungen hiervon kann die Zulassungsbe-
hörde genehmigen. Die Erkennbarkeit der Kenn-
zeichen darf durch die Reklame nicht beeinträch-
IV. tigt werden.
Gemeinsame Vorschriften (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr Ver-
wendung finden, dürfen eine Reklamebeschrif-
1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der tung nicht erhalten. Die Anbringung des Firmen-
StaatszugehörifJkeits- und Eintragungszeichen an zeichens einschließlich Namen der Flugzeuge und
der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorge- der Luftfahrtunternehmen in dem international
schriebenen Form infolge ihrer Bauart oder aus üblichen Umfang gilt nicht als Reklamebeschrif-
sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht tung.
zweckmäßig ist, kann die Zulassungsbehörde Ab-
weichungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und 5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrszu-
Abschnitt IIl Nr. l zulassen. lassung zuständige Behörde.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 335
Luftfahrzeugrolle Art des Luftfahrzeugs
Aircrnft Rcgislcr BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Band: Blatt: Federal Republic oi Germany
Volume: Paqc:
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office oi Civil Aeronautics
•
Muster 1
(Vorderseite)
EINTRAGUNGSSCHEIN
Certificate of Registration
1. Staatszugehörig keits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Registralion Marks:
Muster:
D- Manufaclurer' s Designation:
4. Eigentümer:
Na.me of owner:
5. Anschrift des Eige11llimers:
Addrcss of ow 1wr:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie
dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
lt is hercby ccrLifil'd that the uhovc described aircrafl has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance
with lhe Convcmlion oa lnl.ernational Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for
il.s exec:ution.
Datum der Al1sstellung: Unterschrift:
Date of issue: Signature:
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintragungen über Eigentumswechsel:
Enlries on chanqe of ownership: Muster 1
(Rückseite)
Rechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-
kel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).
Ri~Jhts in aircraft reqislc1ed in the Federn! Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (!)
of lhe Co11ve11lion on the lnlcnrnlional Reconnilion of Righls in Aircraft).
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(Vorderseite) Muster 1 a
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LÄRMZEUGNIS FÜR PROPELLERFLUGZEUGE
Federal Republic of Germany Noise Certificate for propeller-driven aeroplanes
LUFTFAHRT-BUNDESAMT BIS 5700 KG HÖCHSTGEWICHT UND MOTORSEGLER
Federal Office of Civil Aeronautics up to 5700 kg maximum weight and powered gliders
1. STAATSZUGEHÖRIGKEITS- UND 2. MUSTER/BAUREIHE: 3. WERKNUMMER:
EINTRAGUNGSZEICHEN: Type/model: Serial number:
Nationality and registration marks: BAUJAHR:
Year of construction:
4. DIESES LÄRMZEUGNIS IST IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM ANHANG 16 ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE INTER-
NATIONALE ZIVILLUFTFAHRT VOM 7. DEZEMBER 1944 SOWIE DEM DEUTSCHEN LUFTVERKEHRSGESETZ UND
DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RECHTSVERORDNUNGEN AUSGESTELLT.
This Noise Certificate is issued pursuant to the Annex 16 to the Convention on International Civil Aviation dated
7 DEC 1944 and to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution.
5. DIESES LÄRMZEUGNIS BESITZT NUR GÜLTIGKEIT, SOLANGE DIE UMSEITIG BESTÄTIGTE AUSRÜSTUNG
KEINE ÄNDERUNG ERFÄHRT, ES IST IM LUFTFAHRZEUG MITZUFÜHREN.
This Noise Certifü:ate is vaid only as long as the equipment attested overleaf will not be modified. lt has to be
carried in the aircraft.
6. MIT DER AUSRÜSTUNG UND DEN BETRIEBSGRENZEN, WIE UMSEITIG BESTÄTIGT, ERFÜLLT DAS LUFTFAHR-
ZEUG DIE FOLGENDEN LÄRMFORDERUNGEN:
With the limitations and the equipment attested overleaf the aircraft meets the following noise requirements:
a} • ICAO ANHANG 16: • DURCH EINHALTUNG DES LÄRMGRENZWERTES
= Nfl 11 - 47/75:
By falling below the noise limit
=:] DURCH ANWENDUNG DER AUSNAHMEREGELUNG FÜR
By application of an exemption rule for
b} DIE ERHÖHTEN SCHALLSCHUTZANFORDE- • JA • MIT 5 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT
RUNGEN NACH DER VERORDNUNG VOM
16. 8. 1976 (BGBI. 1, S. 2216): • NEIN
• MIT 8 dB (A)-ABSTAND ZUM LÄRMGRENZWERT
DATUM DER AUSSTELLUNG: UNTERSCHRIFT:
Date of issue: Signature:
(Rückseite)
BESTÄTIGUNG EINER NACH § 31 LUFTGERPO FÜR PRÜFUNGEN ZUSTÄNDIGEN STELLE ÜBER BETRIEBSGREN-
ZEN UND AUSRÜSTUNG DES LUFTFAHRZEUGS
Attestation of limitations and equipment of the aircraft of a body competent for inspection according to LuftGerPO
a} MOTOR(EN): GEMÄSS:
Engine(s): according to:
b) DREHZAHL/LADEDRUCK B, HÖCHSTZUL. DAUERLEISTUNG .. . U/MIN GEMÄSS:
RPM and MANIF. PRESS. at max. cont. power in Hg according to:
c) PROPELLER: GEMÄSS:
Propeller: according to:
d) PROPELLER-DURCHMESSER: GEMÄSS:
Propeller diameter: according to:
e) BLATTZAHL:
Number of blades:
f) HÖCHSTGEWICHT:. .. kg GEMÄSS:
Maximum weight: according to:
g) TURBOLADER: • JA • NEIN GEMÄSS:
Turbocharger: Yes No according to:
h) ZUSÄTZLICHER SCHALLDÄMPFER: • JA • NEIN GEMÄSS:
Additional muffler: Yes No, according to:
i) SONSTIGE AUSRÜSTUNG: GEMÄSS:
Other equipment: according to:
DIE ZUM FLUGZEUG-MOTORSEGLER GEHÖRIGEN BETRIEBSANWEISUNGEN STIMMEN MIT DEN o. a. ANGABEN
ÜBEREIN.
The operating information belonging to the aircraft correspond with the statements above.
DATUM: LBA-ANERKENNUNGS-NR. UNTERSCHRIFT:
Date: LBA-Approval No. Signature:
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 337
Nummer: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Art des Luftfahrzeugs
Number: Class of Aircraft
Federal Republic of Germany
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
•
Muster 2
(Vorderseite)
LUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS
Certificate of Airworthiness
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller; 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Registration Ma1ks:
Muster: Baujahr:
D- Mannfaclurer·s Desigualion: Year of construclion:
4. Kategorie:
Category:
5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es
in Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehalten
und betrieben wird.
This Certificate of Airworthiness is issued for tlle above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated
7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations is,sued for its execution. The aircraft is considered to be
airworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.
6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
The aircraft shall not bc operaled, unlcss the prescribed inspections are completed.
Dilt11m der Ansstellunq: Unterschrift:
Dulc of issue: Siqnature:
•·· ··•· ......... .... .. . . ...... ···········--···· .........
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Beschränkungen:
Reslrictions: Muster 2
(Rückseite)
Bemerkungen:
Remarks:
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Einlragungsverz<:ichnis Art des Luftfahrzeugs
/\ircrufl. Rcnisle1 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Federal Republic of Germany
Band.: Blatt:
Volume; Pacw:
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
Muster 3
•
(Vorderseite)
EINTRAGUNGSSCHEIN
Certificate of Registration
1. Slctatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufoc1 urer:: Serial Nr.:
N,d.ionulily and Rcqislrnlion Marks:
Muster:
D- Manufclclurer' s Designation:
4. Eigentümer:
N<1mc of owncr:
5. Anschrift des Eigentümers:
Addrcss of owner:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Eintragungsverzeichnis der Bundesrepublik
Deutschland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 so-
wie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
lt is hereby cerlified lhat the above described aircraft has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance
with lhc Convcntion on Inl<~rnational Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for
ils execution.
Dc1lum clPr A11sslellung: Unterschrift:
DctlP ol issu(•: Signature:
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintrngungen über Eigenturnswechsel:
Entries 011 d1;inqe ol ownership: Muster 3
(Rückseite)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 339
BUNDESREPUBLIK Hersteller:
DEUTSCHLAND
Geräte-Nr.:
Luftfahrt-Bundesamt
Baumuster:
Muster 5
Werknummer: Baujahr:
Halter:
Anschrift:
Lufttüchtigkeitszeugnis
für Der Fallschirm wird als lufttüchtig
angesehen, wenn er vorschriftsmäßig
Fallschirme nachgeprüft, gewartet und verwendet
wird.
Nr.
Datum
der Ausstellung
Unterschrift
Das Lufttüchtigkeitszeugnis
ist in der Fallschirmtasche Stempel
mitzuführen
Muster 6
· D-AICD
340
Bu ndesgesE!lzb latt,
Teil I
/\luster h a
fusler 7
D-HABC ~
Nr. 13 Tag der Aus9abe: Bonn, den 16. März 1979 341
Muster 7 a
D-HABC
Muster 8
D-EF&H
Ansicht von unicn
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Muster 9
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13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 343
Muster lO
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D-LABC
c __________------
Seilenansicht
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1
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/\nsicht von unten
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)
Vorschriften für Luftfahrerschulen
I. nisse im Luftrecht sowie besondere organi-
satorische Fähigkeiten nachweisen. Der
Die Einrichtung der Luftfahrerschule, die Lehr-
Nachweis kann in Form e-ines Prüfungsge-
mittel, das Lehrpersonal und der Ausbildungsleiter,
spräches sowie anhand der organisatorischen
die Betriebsgrundlagen, die Luftfahrzeuge und die
Vorkehrungen zur Erteilung der Erlaubnis an
für die Ausbildung vorgesehenen Flugplätze müssen
die Luftfahrerschule geführt werden. Die Er-
folgenden Anforderungen entsprechen:
laubnisbehörde kann Ausnahmen von Satz 2
zulassen, wenn der Ausbildungsleiter wegen
1. Einrichtungen der Luftfahrerschule: des Verlustes der körperlichen Tauglichkeit
1.1 Lehrräume nicht mehr im Besitz einer gültigen Erlaubnis
ist und die weitere Tätigkeit des Ausbildungs-
Für je 20 gleichzeitig auszubildende Bewer- leiters auf ein Jahr beschränkt wird. Bei ge-
ber muß mindestens ein Lehrraum vorhanden werblichen Luftfahrerschulen muß der Aus-
sein. Die· Lehrräume müssen nach Größe, Be- bildungsleiter als solcher hauptberuflich tätig
schaffenheit und Einrichtung einen sachge- sein.
rechten Ausbildungsbetrieb zulassen.
3.2 F 1 u g I e h r e r
1.2 F 1 u g v o r b e r e i t u n g s r a um
Fluglehrer dürfen nur eingesetzt werden,
Für Zwecke der Flugvorbereitung muß ein wenn sie über ausreichende Flugerfahrung
Flugvorbereitungsraum mit allen erforderli- als Luftfahrzeugführer verfügen. Für jeweils
chen Einrichtungen wie Kartentischen, Fern- bis zu 10 Bewerbern, die an der Ausbildung
sprecher, Mitteilungsbrett sowie Kartenma- gleichzeitig teilnehmen, muß mindestens ein
terial, Luftfahrthandbuch, Nachrichten für Fluglehrer zuständig sein. Die Erlaubnisbe-
Luftfahrer, Notains und sonstigen Unterlagen hörde kann verlangen, daß für eine geringere
für die Flugvorbereitung zur Verfügung ste- Zahl von Bewerbern ein Fluglehrer zuständig
hen. ist, wenn dies die Art der Luftfahrerschule
erfordert. An gewerblichen Luftfahrerschulen
1.3 F 1 u g ü b u n g s g e r ä t e zur Ausbildung von Flugzeugführern und
Für die Ausbildung zum Erwerb der Instru- Hubschrauberführern muß mindestens ein
mentenflugberechtigung muß mindestens ein Drittel der Fluglehrer hauptberuflich tätig
den Anforderungen des Ausbildungszweckes sein. Die Erlaubnisbehörde kann die Beschäf-
genügendes Instrumentenflugübungsgerät zur tigung hauptberuflich Tätiger auch an nicht
Verfügung stehen. Das Instrumentenflug- gewerblichen Luftfahrerschulen für Flugzeug-
übungsgerät muß in einem von anderen Lehr- führer und Hubschrauberführer verlangen,
räumen getrennten Raum untergebracht sein. wenn es der Umfang des Ausbildungsbetriebes
erfordert. Für je 5 Fluglehrer ist ein Chefflug-
lehrer zu bestellen, der die Einheitlichkeit
2. Lehrmittel und Lernhilfen der Ausbildungsmethoden und den Fortgang
der Flugausbildung der Bewerber überwacht.
Als Lehrmittel sind geeignete Unterrichtsunter- Die Aufgaben des Cheffluglehrers und des
lagen für alle Lehrfächer, Modelle von Trieb- Ausbildungsleiters können von einer Person
werken, Luftfahrzeugteilen und Luftfahrzeug- wahrgenommen werden.
systemen oder Bildtafeln, Filme und dergleichen
vorzuhalten. 3.3 L e h r p e r s o n a 1 a n F 1u g ü b u n g s g e -
r ä te n
Das an einem Flugübungsgerät tätige Lehr-
3. Ausbildungsleiter und Lehrpersonal personal muß entsprechend der Art des Flug-
übungsgerätes fachlich und pädagogisch ge-
3.1 Ausbildungsleiter
eignet sein. Das Lehrpersonal hat seine Eig-
Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei nung der Erlaubnisbehörde gemäß den Richt-
Jahre als Fluglehrer tätig gewesen sein. Der linien des Bundesministers für Verkehr für
Ausbildungsleiter muß im Besitz einer gülti- die Anerkennung von Instrumentenflug-
gen Erlaubnis sein. Er muß ferner im Besitz übungsgeräten bei der Ausbildung und Prü-
derjenigen Lehrberechtigung sein, die für die fung des Luftfahrtpersonals und des hierbei
Art der an der Luftfahrerschule betriebenen tätigen , Lehrpersonals nachzuweisen. Die
praktischen Ausbildung vorgeschrieben ist. Richtlinien werden in den Nachrichten für
Der Ausbildungsleiter muß besondere Kennt- Luftfahrer bekanntgemacht.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 345
3.4 T h e o r i e 1 e h r c r 4.3 Auf Luftfahrerschulen für Luftschifführer,
Das Lehrpersonal für den theoretischen Un- Segelflugzeugführer, Motorseglerführer und
terricht muß fachlich und pädagogisch ge- Freiballonführer, soweit deren Ausbildung an
ejgnet sein. Jeder Theorielchrer hat seine Eig- einer Luftfahrerschule durchzuführen ist, so-
nung anhand von ihm erarbeiteter Unterla- wie Fallschirmspringer ist Nummer 4.1 mit
gen für den lJnlerricbt sowie in einer Lehr- der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des
probe in dem Fach, für das er vorgesehen ist, Flugbetriebshandbuches eine Dienstanwei-
nachzuweisen. Die Erlaubnisbehörde kann im sung tritt, die den geringeren Anforderungen
Einzelfall von der Lehrprobe absehen, wenn an diese Luftfahrerschulen Rechnung trägt.
die vorgesehene Lehrperson nachweislich als Das gleiche gilt für nichtgewerbliche Luftfah-
Lehrer in dem betreffenden Fach tätig ge- rerschulen für die Ausbildung von Privatflug-
wesen ist. zeugführern.
4. Flugbetriebshandbuch 5. Luftfahrzeuge
4.1 Als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage 5.1 Luftfahrzeuge müssen in einer Zahl zur Ver-
ist für das im Flugbetrieb tätige Personal fügung stehen, die eine zügige Ausbildung
einer Luftfahrerschule für Flugzeugführer der Bewerber ermöglicht, mindestens jedoch
oder IJubschrauherführer ein Flugbetriebs- zwei Luftfahrzeuge. Bei Flugzeugen muß min-
handbuch zu erstellPn und auf dem neuesten destens ein Flugzeug mit vier oder mehr Sit-
Stand zu hail:cn. Das Flugbetri:ebshandbuch zen ausgestattet sein. Im allgemeinen soll für
bedarf der Zusl.imrnung der Erlaubnisbehörde. je 5 Bewerber, die gleichzeitig an der Ausbil-
Es muß alle für die sichere Durchführung und dung teilnehmen, mindestens ein der ange-
Ubcrwachung des Flugbetriebs erforderlichen strebten Erlaubnis oder Berechtigung entspre-
Angaben enthalten. Insbesondere sind Aufga- chendes Luftfahrzeug vorhanden und einsatz-
ben und Verantwortungsbereiche des im bereit sein. Soweit für Luftfahrzeuge die Ein-
Flugbetrieb Uitigen Personals abzugrenzEm tragung in die Luftfahrzeugrolle oder das
und Verfahren der Flugvorbereitung und Verzeichnis nach § 18 a vorgeschrieben ist,
Flugdurchführung, Verfahren zur Festlegung dürfen zur Ausbildung nur darin eingetragene
von Flughafenwctlermindestbedingungen und Luftfahrzeuge verwendet werden.
Sicherheitsmjnclesthöhen, Notverfahren und 5.2 Die Luftfahrzeuge müssen für den Ausbil-
Verhalten in besonderen Fällen festzulegen. dungszweck geeignet sein. Die Erlaubnisbe-
Ferner sind eine Mindestausrüstungsliste für hörde kann in Ergänzung -zu den Bau-,
jedes Luftfahrzeug entsprechend den Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften eine
Betriebsvorschriften zu erstellen und die zusätzliche Ausrüstung für die b_ei der Aus-
Unterrichtszeiten einschließlich der höchstzu- bildung verwendeten Luftfahrzeuge vor-
Uissigen Flug- und Flugdienstzeiten sowie schreiben, wenn dies für den Ausbildungs-
angemessener Ruhezeiten festzulegen. Das zweck oder die Sicherheit des Luftverkehrs
Flughetriebshandbuch muß eine Anweisung erforderlich ist. Flugzeuge dürfen die festge-
enthalten, die eine Mitnahme von Personen, legten Lärmgrenzwerte nicht überschreiten.
soweit sie sich nicht im Rahmen der Ausbil-
dung, Prüfun~J von Luftfahrern oder Aufsicht
6. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
über Luftfahrerschulen an Bord befinden, bei
Schulflügen untersagt. Ausnahmen von dieser Die wirtschaftliche- Leistungsfähigkeit einer
Anweisung sind bei Uberlandflügen mit Flug- gewerblichen Luftfahrerschule soll so groß sein,
lehrer, bei denen keine Notverfahren geübt daß der Betrieb zeitweise mit einer geringen Zahl
werden, mit Zustimmung des Ausbildungslei- von Bewerbern fortgeführt und die Verpflichtung
ters zulässig·. zur Ausbildung den Bewerbern gegenüber einge-
halten werden kann.
4.2 Als Teil des Flugbelriebshandbuches hat die
Luftfahrerschule ein Ausbildungshandbuch zu
erstellen. Das Ausbildungshandbuch muß 7. Flugplätze
den aufeinander abgestimmten Gang der 7.1 Bei der Auswahl des Flugplatzes, bei dem der
theoretiscben und praktischen Ausbildung Schwerpunkt für die Ausbildung zum erstma-
entsprechend den Ausbildungsvorschriften ligen Erwerb einer Erlaubnis oder der Instru-
sowie sonstige, für die Ausbildung wesent- mentenflugberechtigung liegt, sind die gerin-
liche Angaben enthalten. Die theoretische gen Erfahrungen der Bewerber zu berücksich-
und praktische Ausbildung ist so zu planen, tigen. Die Mindestlänge der Start- und Lande-
daß der Ausbildungserfolg durch eine über- bahn soll bei. der Ausbildung von Flugzeug-
mäßige Beanspruchung der Bewerber nicht führern die eineinhalbfache Länge der für
gefährdet wird. Uber den Ablauf der theoreti- einen sicheren Start oder eine sichere Lan-
schen und praktischen Ausbildung sind Auf- dung der verwendeten Flugzeugmuster erfor-
zeichnungen entsprechend den Ausbildungs- derlichen Start- und Landebahnlänge unter
vorschriften zu führen. Form und Inhalt der der Annahme der ungünstigsten, die Leistun-
Aufzeichnungen sind von der Luftfahrer- gen der Flugzeuge beeinflussenden Faktoren
schule festzulegen. betragen.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
7.2 Für die Ausbildung im Instrumentenflug muß zeug während des Schulflugbetriebes verfü-
der Flugplatz mit den Einrichtungen und gen. Auf Segelfluggeländen, auf denen aus-
Anflughilfen für Instrumentenanflüge ausge- schließlich Windenstarts durchgeführt wer-
rüstet sein. Ist der Flugplatz, an dem die Luft- den, ist ein fahrbares Feuerlöschgerät nicht
fahrerschule eingerichtet werden soll, nicht erforder lieh.
für Instrumentenanflüge geeignet, muß ein
anderweitiger entsprechend geeigneter Flug- II.
platz in angemessener Entfernung zur Verfü- Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-
gung stehen. gen des Abschnittes I Erleichterungen zulassen,
7.3 Der Flugplatz muß über ein fahrbares Feuer- wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und
löschgerät, geschultes Personal und Rettungs- eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu erwarten
gerät sowie über ein fahrbereites Kraftfahr- ist.
Anlage 3
(zu § 24 a Abs. 3)
Vorschriften für die Anerkennung
fliegerärztlicher Untersuchungsstellen
Eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß für Untersuchungen des Sehorgans:
folgenden technischen und organisatorischen Vor- Lesetafeln, Leseprobetafeln, Tafeln nach Ishihara
aussetzungen entsprechen: und Stilling, Anomaloskop, Maddoxkreuz, Stereo-
skop, Perimeter, Skotoptikometer, Akkomoda-
1. Einrichtung und Geräte tionsgerät, Augenspiegel, Spaltlampe, Tonometer;
Eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle muß für medizinische Laboruntersuchungen:
über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für a) Blutuntersuchung:
eine ordnungsgemäße Durchführung der vorge-
Blutkörperchensenkungsgerät, Zählklammern
schriebenen Untersuchungen erforderlich sind. An
für Erythro-, Leuko- und Thrombocyten, Mi-
Mindestausrüstung müssen vorhanden sein:
kroskop, Zentrifuge, thermostatreguliertes
für die Allgemeinuntersuchung: Wasserbad, Photometer;
Maßband, Meßlatte, geeichte Personenwaage, b) Harnuntersuchung:
Zungenspatel, Taschenlampe, Reflexhammer, Reagenzgläser, Objektträger, Urin-Zentrifuge,
Stethoskop; Mikroskop, Chemiekalien zur Durchführung
der Reaktion auf Eiweiß und Zucker sowie
für Untersuchungen des Herz- und Kreislaufsy- ein Polarimeter.
stems:
Blutdruckapparat mit auskultatorischer oder 2. Tätigkeit von Fachärzten im Rahmen einer flie-
elektrischer Anzeige, EKG-Gerät für alle Ablei- gerärztlichen Untersuchungsstelle
tungen und Phonocardiographie; Teiluntersuchungen auf höchstens zwei der unter
Nummer 1 aufgeführten Gebiete können auch
für Untersuchungen des Af.emsystems: von Fachärzten durchgeführt werden, die auf
Spirometer zur Bestimmung der Vitalkapazität Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rah-
und des Tiffeneau-Wertes, Röntgeneinrichtung men der Untersuchungsstelle als selbständige
für Lungenaufnahme ap und seitlich sowie zur Arzte tätig werden. In diesen Fällen muß sicher-
Durchleuchtung; gestellt sein, daß sich zeitliche Verzögerungen
in der Feststellung der Tauglichkeit von ½uft-
für Untersuchungen des Gehörs und Gleichge- fahrtpersonal in zumutbaren Grenzen halten. Die
wichtsorgans: Ausstattung der Praxis der Vertragsärzte gilt als
Otoskop, Audiometer und Sprachaudiometer, Dia- Ausstattung der Untersuchungsstelle nach Num-
phanoskop, Frenzelbrille; mer 1.
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1979 341
B u n desgesetzblai t
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 8. März 1979
Tag Inhalt Seite
2. ]. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....................................... . 241
20. 2. 7D Vnonlnunu über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabferti-
~JL111~J am Crenzübergun~r An der Schwulme/Swalmen ................................ . 259
20. 2. 79 Verordnung ülwr die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
<1hfc!rtigtrnq mn Crenzübergang Klein-Netterden/Netterden ......................••••.• 262
20. 2. 7() Verordn1111(J übN die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
ilhferli~Jllll<J in Zü<Jen während der Fahrt auf der Strecke Kleve-Arnheim ............. . 265
31. 1. 79 lkkannlrnachu1HJ über den Geltun9sbereich des Ubereinkommens über die Haftung ge-
qcniilwr Dril.len auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen ......... . 268
20. 2. 79 Bclrnnnlmdchun~r der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 268
20. 2. 79 Bekunntrnachunq über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
püischen Wirtsc:haftsqerneinschaft und der Arabischen Republik .Ägypten ............. . 270
22. 2. 70 BekanntrnachunrJ über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
pliischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik ................... . 270
27. 2. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der
Reqierunn des Spanischen Staates über die Erstreckung einiger Vorschriften über die
Soziale SicherhE~it ................................................................. . 271
27. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Re9ierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 271
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2.40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Jrn Bl'zuqsprc:is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6°/o.
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Nr. 13, ausgegeben am 14. März 1979
22. 1. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmulzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . 273
6. 2. 79 Bekanntmachung der Protokolle zur vierten Verlängerung des Weizenhandels- und des
Nciluungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
9. 2. 79 Bekanntmachunq über das Inkrafttreten der Verordnung zu der Regelung Nr. 38 sowie
der Regelung Nr. 38 über Nebelschlußleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
27. 2. 79 Bekannlmachun~J über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragern . . . 288
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.
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348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: /)(ir Bunclc!sminis1cr der Justiz Verlag: Bun-
dcs,mwiq<!r Vt!tliHJS\JCs.m.b.11. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Buncks(J<!S(!l.zl>latt Teil l we1r.len Cesctze, Verorr.lnungen,
J\no1dnunqen und dilmit: im Zus<1mmPnh,111CJ stehende Bekannt-
madrnnq<,n ve1iillcntlid1t. lm Bundt:SlJcsclzblillt Teil II werden
vülkenuchl.lic:ho Verninbarunqen, Verträqo mit der DDR und
die dazu qchürencllm Re:chtsvorsch1ill.en und Bekannl.rnad1un9<-'n
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 337. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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