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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1979
Tag Inhalt Seite
27.2. 79 Verordnung über das Oltagebuch (Oltagebuchverordnung - OlTgbV) 229
neu: 9511-8-1; 9511-9, 454-1-1-1
28. 2. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb . . . . . 242
neu: 800-21-1-66
l. 3. 79 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . 257
neu: 7110-3-64
1. 3. 79 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . 260
neu: 7110-3-65
1. 3. 79 Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . . 263
223-1
16. 2. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
1104-5, 440-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Verkündungen im Bundesanzeiger .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Verordnung
über das Oltagebuch
(Oltagebuchverordnung - OITgb V)
Vom 27. Februar 1979
Auf Grund des Artikels 3 Nr; 4 des Gesetzes über § 2
das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung Verpflichtung zur Führung eines Oltagebuchs
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (1) Auf Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bun-
(BGBl. II S. 62) wird verordnet: desflagge zu führen, ist ein Oltagebuch nach den
Vorschriften dieser Verordnung zu führen. Dies gilt
§ 1
nicht für
Begriffsbestimmungen 1. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we-
niger als 150 Registertonnen (RT),
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbe-
2. andere Schiffe als Tankschiffe mit einem Brutto-
stimmungen des Internationalen Ubereinkommens zur raumgehalt von weniger als 500 Registertonnen
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01,
(RT),
1954 in der Fassung der Änderungen vom 21. Ok-
tober 1969 (BGBl. 1978 II S. 1493). 3. Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind,
4. Schiffe der Bundeswehr.
(2) Dltagebuch im Sinne dieser Verordnung sind
das Dltagebuch für Tankschiffe (Anlage 1) und das (2) Auf anderen Schiffen als Tankschiffen ist ein
Oltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe (An- Oltagebuch nur zu führen, wenn auf diesen Schif-
lage 2). fen 01 zum Antrieb verwendet wird.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§ 3 2. L~nzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungs-
Form des tHtagebuchs wassers aus Bunkeröltanks,
(1) Die Form des Oltagebuchs bestimmt sich für 3. Abgabe von Rückständen,
1. Tankschiffe nach dem Muster der Anlage 1, 4. Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich
während des Aufenthaltes im Hafen in den
2. andere Schiffe als Tankschiffe nach dem Muster Maschinenräumen angesammelt hat, und routine-
der Anlage 2. mäßiges Lenzen von ölhaltigem Eilgenwasser auf
(2) Die Seiten des Oltagebuchs sind fortlaufend See,
zu numerieren. 5. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um-
(3) Dem Oltagebuch ist ein Abdruck dieser Ver- stände verursachtes Ablassen von 01.
ordnung ohne Anlagen beizuheften.
§ 7
§ 4 Zeitpunkt und Form der Eintragungen
Behandlung und Aufbewahrung
(1) Vor Antritt der Reise sind auf dem Titelblatt
(1) Das Oltagebuch ist in gutem Zustand zu hal- anzugeben:
ten, insbesondere vor Schmutz und \,Vitterungsein-
1. Name des Schiffes,
flüssen zu schützen. Es dürfen keine Seiten entfernt
werden. 2. bei Tankschiffen Gesamtladefähigkeit in Kubik-
(2) Das Oltagebuch ist an Bord so aufzubewahren, meter,
daß es bei einer Uberprüfung leicht zugänglich ist. 3. Anzahl der Seiten des Oltagebuchs.
(3) Bei einem Schiffsunfall ist, soweit möglich, für
(2) Die Eintragungen nach den §§ 5 und 6 sind
die Sicherung des Oltagebuchs zu sorgen.
unverzüglich nach Beendigung des eintragungspflich-
(4) Nach der letzten Eintragung ist das Oltage- tigen Vorganges vorzunehmen. Sie sind von dem
buch fünf Jahre lang aufzubewahren; es kann an Eintragenden und dem Kapitän zu unterzeichnen.
Land aufbewahrt werden.
(3) Die Angaben sind in deutscher Sprache, Zeit-
angaben nach Bordzeit zu machen.
§ 5
Eintragungen in das Oltagebuch für Tankschiffe (4) Die Eintragungen sind mit einem unverwisch-
baren Stift zu fertigen . Radierungen sind nicht statt-
Folgende Vorgänge auf einem Tankschiff sind in haft. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das
das Oltagebuch einzutragen: Gestrichene leserlich bleiben. Streichungen oder Zu-
1. Verladung von 01, sätze sind von dem Eintragenden unter Angabe der
Zahl der gestrichenen oder eingefügten Worte oder
2. Umladung von 01 während der Reise, Ziffern mit Datum und Namen zu bescheinigen.
3. Löschen der Olladung,
4. Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser, § 8
5. Reinigung der Ladetanks, Verantwortlichkeit
6. Lenzen schmutzigen Ballastwassers, (1) Für die Führung des Oltagebuchs ist der Kapi-
7. Lenzen von Wasser aus Setztanks, tän verantwortlich. Soweit Eintragungen nicht von
8. Abgabe von Rückständen, dem Kapitän selbst vorzunehmen sind, hat er dafür
zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen
9. Lenzen von ölhaltigem Eilgenwasser, das sich vorgenommen werden .
während des Aufenthaltes im Hafen in den
Maschinenräumen angesammelt hat, und rou- (2) Eintragungen nach § 5 Nr. 1 bis 9 und § 6
tinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwas- Nr. 1 bis 4 sind von dem für die eintragungspflich-
ser auf See, tige Maßnahme verantwortlichen Schiffsoffizier vor-
zunehmen. Sonstige Eintragungen sind von dem
10. ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um- Kapitän oder dem von ihm bestimmten Schiffsoffi-
stände verursachtes Ablassen von 01. zier vorzunehmen.
§ 6 (3) Wird das Oltagebuch nach § 4 Abs. 4 an Land
aufbewahrt, ist der Reeder oder Ausrüster für die
Eintragen in das Oltagebuch Aufbewahrung verantwortlich.
für andere Schiffe als Tankschiffe
Folgende Vorgänge auf einem anderen Schiff als
§ 9
einem Tankschiff sind in das Oltagebuch einzutra-
gen: Ordnungswidrigkeiten
1. Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 b Abs. 1
Reinigung der Bunkeröltanks, Nr. 4 des Gesetzes über das Internationale Uberein-
Nr. 11 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 231
kommen zur VerhüttHl~J der Verschmutzung der See § 10
durch 01, 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Berlin-Klausel
Jässig
1. entgegen § 2 ein Oltagebuch nicht führt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
2. einer Vorschrift des § 3 über die Form des 01- Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen
lagebuchs zuw.iderhandelt, zur Verhütung der Verschmutzung der See durch
01, 1954 auch im Land Berlin.
3. einer Vorschrift des § 4 über die Behandlung und
Aufbewahrung des OJtagebuchs zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 oder § 6 die vorgeschriebenen Ein- § 11
tragungen in das Oltagebuch nicht, unrichtig oder Inkrafttreten
unvollständig vornimmt oder entgegen § 8 Abs. 1
nicht für ihre Vornahme sorgt, Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Form
5. einer Vorschrift des § 7 über Zeitpunkt oder und Führung der Oltagebücher vom 1. April 1968
Form der Eintragunqen zuwiderhandelt. (BGBl. II S. 191) außer Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 1
(Zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
Öltagebuch für Tankschiffe
Oil Record Book For Tankers
Name des Schiffes
Name of ship
Gesamtladefähigkeit des Schiffes in Kubikmeter
Total cargo carrying capacity of ship in cubic metres.
Anzahl der Seiten
Number of pages
a) Verladung von Öl
Loading of oil cargo
1. Datum und Ort der Verladung
Date and place of loading ...................
2. Verladene Ölsorten
Types of oil loaded •••••••••••••••••••••••• 1
3. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks
ldentity of tank(s) loaded ....................
1 1
b) Umladung von Öl während der Reise
Transfer of oil cargo during voyage
4. Datum der Umladung
Date of transfer ............................
i) von
i) From
5. Bezeichnung des (der) Tanks
ldentity of tank(s) ...........
ii) nach
ii) To
6. Wurde(n) der (die) Tank(s) unter Nummer 5
Ziffer i) geleert?
Was (were) tank(s) in 5 i) emptied? ..........
c) Löschen der Ölladung
Discharge of oil cargo
7. Datum und Ort des Löschens
Date and place of discharge .................
8. Bezeichnung des (der) Tanks
ldentity of tank(s) discharged ................ 1
9. Wurde(n) der (die) Tank(s) geleert?
Was (were) tank(s) emptied? ................
d) Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser
Ballasting of cargo tanks
10. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks
ldentity of tank(s) ballasted ................ .
11. Datum und Schiffsort bei Beginn des Füllens
Date and position of ship at start of ballasting
e) Reinigung der Ladetanks
Cleaning of cargo tanks
12. Bezeichnung des (der) gereinigten Tanks
ldentity of tank(s) cleaned ..................
13. Datum und Dauer der Reinigung
Date and duration of cleaning ...............
14. Reinigungsmethoden
Methods of cleaning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 233
f) Lenzen schmutzigen Ballastwassers
Discharge of dirty ballast
15. Bezeichnung des (der) Tanks
ldentity of tank(s) ..........................
16. Datum und Schiffsort bei Beginn des Lenzens
in die See
Date and position of ship start of discharge
to sea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
17. Datum und Schiffsort bei Beendigung des
Lenzens in die See
Date and position of ship at finish of discharge
to sea .....................................
18. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des
Lenzens
Ship's speed(s) during discharge .............
19. In die See gelenzte Menge
Quantity discharged to sea ..................
20. Menge des in den (die) Setztank(s) gepumpten
verschmutzten Wassers [Bezeichnung des (der)
Setztanks]
Quantity of polluted water transferred to slop
tank(s) [identify slop tank(s)] ................
21. Datum und Hafen des Lenzens in Auffang an-
lagen an Land (wenn zutreffend)
Date and port of discharge into shore reception
facilities (if applicable) .......................
g) Lenzen von Wasser aus Setztanks
Discharge of water from slop tanks
22. Bezeichnung des (der) Setztanks
ldentity of slop tank(s) ......................
23. Dauer des Absetzens vom letzten Einbringen
von Rückständen an gerechnet oder
Time of settling from last entry of residues, or
24. Dauer des Absetzens vom letzten Lenzen an
gerechnet
Time of settling from last discharge ..........
25. Datum, Zeit und Schiffsort bei Beginn des
Lenzens
Date, time and position of ship at start of
discharge ..................................
26. Loten des Gesamtinhalts bei Beginn des
Lenzens
Sounding of total contents at start of discharge
27. Loten der Höhe der Grenzschicht bei Beginn
des Lenzens
Sounding of interface at start of discharge ....
28. Gelenzte Hauptmenge und Lenzrate
Bulk quantity discharged and rate of discharge
29. Gelenzte Restmenge und Lenzrate
Final quantity discharged and rate of discharge
30. Datum, Zeit und Schiffsort bei Beendigung des
Lenzens
Date, time and position of ship at end of
discharge ..................................
31. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des
Lenzens
Ship's speed(s) during discharge ............
32. Loten der Höhe der Grenzschicht bei
Beendigung des Lenzens
Sounding of interface at end of discharge ....
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
h) Abgabe von Rückständen
Dlsposal of residues
33. Bezeichnung des (der) Tanks
ldentity of tank(s) ................. ' ........
1 1
34. Aus jedem Tank abgegebene Menge
Quantity disposed from each tank ............
35. Verfahren der Abgabe von Rückständen:
Method of disposal of residue:
a) Auffang an lagen
Reception facilities ......................
b) Mischen mit Ladung
Mixed with cargo ........................
c) Umladen in einen anderen Tank (andere
Tanks) [Bezeichnung des (der) Tanks]
Transferred to another (other) tank(s)
[identify tank(s)] .........................
d) sonstige Verfahren
Other method ...........................
36. Datum und Hafen der Abgabe von Rückständen
Date and port of disposal of residue .........
1
i) Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in Maschinenräumen (ein-
schließlich Pumpenräumen) angesammelt hat
Dlscharge overboard of bilge water contalning oil which has accumulated in machinery spaces {including
pump rooms) whilst in port
37. Hafen
Port .......................................
38. Aufenthaltsdauer
Duration of stay ............................
39. Abgegebene Menge
Quantity disposed ..........................
40. Datum und Ort der Abgabe
Date and place of disposal .................
41. Abgabeverfahren (Angabe, ob ein Separator
verwendet wurde)
Method of disposal (state whether a separator
was used) .................................
j) Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von öl
Accidental or other exceptional discharges of oil
42. Datum und Zeit des Vorfalls
Date and time of occurrence ............ ' ...
1 1
43. Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ...............
Place or position of ship at time of occurrence
44. Ungefähre Menge und Sorte des Öls
Approximate quantity and type of oil .........
45. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen
führten, und allgemeine Bemerkungen
Circumstances of discharge or escape and
general remarks ............................
Datum der Eintragung
Date of entry ............................. .
Unte rsch ritten
Signature
... des oder der verantwortlichen Offizier(s)(e) 1
... of Officer or Officers in charge of operation
concerned . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
... des Kapitäns
. .. of Master .................................
1 1
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 235
Erläuterungen
I. II Schiff":
Wesentlicher Inhalt des Internationalen ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder
Art einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb
Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung
hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;
.der See durch 01, 1954
in der Fassung der Änderungen von 1969 ,,schweres Dieselöl":
Dieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen
l. Das am 12. Mai 1954 in London geschlossene Uberein- bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-
kommen zur Verhütung der Verschmutzung der See Methode D.86/59 mehr als 50 Volumen-0/o unter-
durch 01 dient dem Zweck, die Meeresumwelt und die halb 340 °C destillieren;
Küsten vor Schäden zu schiHzen, die entstehen können, 1
wenn Seeschiffe 01 und ölhaltiges Gemisch in die See ,, Tankschiff ':
ablassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums für
Ubereinkommen mit Gesetz vom 21. März 1956 (BGBI. II die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut oder
S. 379) zugestimmt. Das von· 60 Staaten ratifizierte hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung als
Ubereinkornmen ist für die Bundesrepublik Deutsch- 01 in diesem Teil seines Laderaums befördert.
land am 26. Juli 1958 (BGBI. 1957 II S, 1696, 1958 II S, 91)
in Kraft getreten. Änderungen des Ubereinkommens 3. Für Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150
sind am 11. April 1962, 21. Oktober 1969, 12. und 15. Ok- Registertonnen (RT) und mehr ist es verboten, 01 oder
tober 1971 beschlossen worden. Hiervon sind bisher die ölhaltiges Gemisch mit einem beliebigen 01gehalt in
Änderungen von 1962 und 1969 in Kraft getreten. Die die See abzulassen, sofern nicht alle nachstehenden
Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz vom 26. Juni Bedingungen erfüllt sind:
1964 (BGB]. II S. 749) den Änderungen von 1962 und mit a) das Tankschiff fährt auf seiner Route;
Gesetz vom 22. Dezember 1978 (BGBl. II S. 1493} den b) die jeweilige 01-Ablaßrate ist nicht größer als 60
Änderungen von 1969 und vom 12. Oktober 1971 zu- Liter je Meile;
gestimmt.
c) die Gesamtmenge des auf einer Ballastreise in die
Die Änderungen von 1969 ersetzen das Konzept der für See abgelassenen 01s ist nicht größer als 1/15 000
alle Schiffe geltenden V erbolszonen durch eine nach der gesamten Ladefähigkeit;
Tankschiffen und anderen Schiffen differenzierende d) das Tankschiff ist mehr als 50 Meilen vom nächst-
Regelung, die insgesamt das Ablassen von 01 und gelegenen Land entfernt.
ölhaltigem Gemisch erheblich einschränkt: Im ge-
samten Geltungsbereich des Ubereinkommens, d. h. Das Verbot gilt nicht für das Ablassen von Ballast-
auch außerhalb der bisherigen Verbotszonen, ist das wasser in die See aus einem Ladetank, der seit der
Ablassen nur noch unter Bedingungen gestattet, die letzten Beladung mit 01 so gereinigt worden ist, daß
den bisher innerhalb der Verbotszonen geltenden Ausflüsse aus dem Tank, wenn sie aus einem still-
gleichwertig sind. Der küstennahe Bereich wird be- liegenden Tankschiff bei klarem Wetter in sauberes
sonders geschützt, indem für die bisher als Verbots- ruhiges Vv asser abgelassen würden, keine sichtbaren
zone behandelte 50 Seemeilen breite Küstenzone ein Olspuren auf der Wasseroberfläche hinterlassen wür-
totales Verbot des Ablassens von 01 und ölhaltigem den.
Gemisch durch Tankschiffe eingeführt wird. Das Ablassen von 01 oder ölhaltigem Gemisch aus
Maschinenraumbilgen ist zulässig, wenn die oben ge-
2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden nannten Bedingungen zu a und b erfüllt sind und der
Ausdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes Olgehalt der abgelassenen Flüssigkeit geringer ist als
ergibt, folgende Bedeutung: 100 Teile 01 auf 1 000000 Teile Gemisch und das Ab-
,,Ablassen" in bezug auf 01 oder ölhaltiges Gemisch: lassen in möglichst weiter Entfernung von der Küste
erfolgt.
jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf
seine Ursache; 4. Die Regelung nach Nr. 3 gilt nicht für
,,jeweilige Dl-Ablaßrate": a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff
die abgelassene Dlmenge je Wegeinheit, errechnet aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung
aus dem augenblicklichen Volumenstrom in Liter je von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Rettung
Stunde geteilt durch die augenblickliche Schiffsge- von Menschenleben auf See abgelassen werden,
schwindigkeit in Knoten; b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-
schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer
,,Meile": Leckagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt
eine Seemeile von 1 852 Meter oder 6 080 Fuß; des Schadensfalles oder Feststellung der Leckage
alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das
,,nächstgelegenes Land":
Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken.
Basislinie, von der aus das Küstenmeer des betreffen-
den Hoheitsgebietes nach Maßgabe des Genfer Uber- 5. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ist ein
einkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Dltagebuch zu führen. Alle einschlägigen Vorgänge
Anschlußzone bestimmt wird; sind u~verzüglich in das Oltagebuch einzutragen. Die
zuständigen Behörden der Vertragsregierungen können
,,01": während des Aufenthalts in einem Hafen das Oltage-
Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der buch einsehen, daraus Abschriften fertigen und die
Begriff „ölhaltig" ist entsprechend auszulegen; Richtigkeit der Abschriften vom Kapitän bescheinigen
lassen. Jede so gefertigte Abschrift ist in Gerichtsver-
,,ölhaltiges Gemisch": fahren als Beweismittel für die in der Eintragung an-
ein Gemisch mit einem beliebigen Olgehalt; gegebenen Tatsachen zuzulassen.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
II. schwindigkeit während des Lenzens ist mit Datum und
Uhrzeit einzutragen.
Eintragungen in das Öltagebuch
20. In Zeile 19 ist die Menge des über Bord gepumpten
1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte Ballastwassers anzugeben.
Spalte zu verwenden.
21. In Zeile 20 ist die Menge des verschmutzten Wassers
2. In Zeile 1 sind das Datum der Ubernahme der 01- anzugeben, das aus Ballasttanks in den (die) Slop-
ladung und der Ladehafen einzutragen. Wird mehr- tank(s) umgepumpt worden ist. Außerdem ist die Be-
fach DI übernommen, ist für jede Ubernahme eine be- zeichnung des (der) betreffenden Sloptanks einzutra-
sondere Spalte zu verwenden. gen.
3. In Zeile 2 sind die jeweils übernommenen Dlsorten 22. Ist schmutziges Ballastwasser in Auffanganlagen an
einzutragen. Wenn mehrere Dlsorten übernommen Land abgegeben worden, sind in Zeile 21 Datum und
worden sind, so ist für jede Olsorte eine besondere Hafen einzutragen.
Spalte zu verwenden.
23. In Zeile 22 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, der
4. In Zeile 3 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, in den (die) als Sloptank(s) verwendet wird (werden), ein-
(die) das DI übernommen worden ist, anzugeben. zutragen.
5. Wird während der Reise 01 von einem Tank in einen 24. In Zeile 23 ist anzugeben, wieviel Zeit seit dem letz-
anderen umgepumpt, ist in Zeile 4 das Datum des ten Umpumpen von Rückständen in den (die) jeweili-
Umpumpens einzutragen. Wird aus mehreren Tanks gen Sloptank(s) vergangen ist (siehe hierzu Nr. 25).
umgepumpt, ist für jedes Umpumpen eine besondere
Spalte zu verwenden. 25. Statt der Eintragung in Zeile 23 kann in Zeile 24
angegeben werden, wieviel Zeit seit dem letzten Ab-
6. In Zeile 5 ist die Bezeichnung der Tanks, aus denen lassen von Wasser aus dem jeweiligen Sloptank ver-
und in die 01 umgepumpt worden ist, anzugeben. gangen ist.
7. In Zeile 6 ist anzugeben, ob beim Umpumpen der (die) 26. In Zeile 25 sind Datum, Uhrzeit und Schiffsort bei Be-
in Zeile 5 i genannte Tank(s) geleert worden ist (sind). ginn des Lenzens aus dem (den) Sloptank(s) einzutra-
gen.
8. In Zeile 7 sind das Datum des Löschens der Olladung
und der Entladehafen einzutragen. Wird mehrfach Dl 27. In Zeile 26 ist das Lot des Gesamtinhalts des (der)
gelöscht, ist für jeden Löschvorgang eine besondere Sloptanks bei Beginn des Lenzens einzutragen.
Spalte zu verwenden. 28. In Zeile 27 ist das Lot der Grenzschicht bei Beginn des
9. In Zeile 8 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, aus Lenzens einzutragen.
denen 01 gelöscht worden ist, anzugeben. 29. In Zeile 28 sind anzugeben die mit voller Pumpen-
10. In Zeile 9 ist anzugeben, ob beim Löschen der Dl- leistung über Bord gepumpte Wassermenge und die
Lenzrate in Litern pro Stunde.
ladung der (die) in Zeile 8 genannten Tank(s) geleert
worden ist (sind). 30. In Zeile 29 sind die mit verminderter Pumpenleistung
11. In Zeile 10 ist die Bezeichnung des (der) mit Ballast- über Bord gepumpte restliche Wassermenge und die
wasser gefüllten Ladetanks anzugeben. Lenzrate anzugeben.
31. In Zeile 30 sind Datum, Uhrzeit und Schiffsort bei
12. In Zeile 11 sind das Datum und der Schiffsort nach
Beendigung des Lenzens einzutragen.
geographischer Breite und Länge bei Beginn der Uber-
nahme des Ballastwassers einzutragen. Für die Be- 32. In Zeile 31 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh-
zeichnung des Schiffsortes kann auch eine andere rend des Lenzens anzugeben. Für einen Wechsel der
Ortsbestimmung (z. B. Blexen Reede) verwendet wer- Geschwindigkeit gilt Nr. 19 entsprechend.
den.
33. In Zeile 32 ist das Lot der Grenzschicht bei Beendigung
13. In Zeile 12 ist die Bezeichnung des (der) gereinigten des Lenzens einzutragen.
Ladetanks einzutragen.
34. In Zeile 33 ist die Bezeichnung des (der) Tanks, aus
14. In Zeile 13 sind Datum und Dauer der Tankreinigung dem (denen) Rückstände abgegeben worden sind, ein-
einzutragen. zutragen.
15. In Zeile 14 ist die Reinigungsmethode anzugeben, z.B. 35. In Zeile 34 ist die Menge der aus dem (den) Tank(s)
Abspritzen von Hand, maschinelles Waschen, Waschen abgegebenen Rückstände anzugeben.
mit Rohöl oder chemische Reinigung. Bei chemischer
Reinigung sollen Art und Menge des Reinigungsmit- 36. In Zeile 35 ist anzugeben, ob die Rückstände an eine
tels angegeben werden. Auffanganlage abgegeben, mit der neuen Ladung ver-
mischt, in einen oder mehrere andere Tanks (Bezeich-
16. In Zeile 15 ist die Bezeichnung des (der) Ladetanks, nung eintragen) umgepumpt oder auf sonstige Weise
aus dem (denen) schmutziges Ballastwasser in die See abgegeben worden sind.
abgelassen worden ist, anzugeben.
37. In Zeile 36 sind das Datum der Abgabe der Rück-
17. In Zeile 16 sind Datum und Schiffsort bei Beginn des stände und der Abgabehafen einzutragen.
Lenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des Schiffs-
38. Die Angaben in Zeilen 37 bis 41 sind nicht erforder-
ortes gilt Nr. 12 entsprechend.
lich bei routinemäßigem Lenzen von ölhaltigem
18. In Zeile 17 sind Datum und Schiffsort bei Beendigung Bilgenwasser aus Maschinenräumen einschließlich
des Lenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des Pumpenraumbilgen auf See, Dann muß jedoch in das
Schiffsortes gilt Nr. 12 entsprechend. Dltagebuch eingetragen werden, daß auf See routine-
mäßig ölhaltiges Bilgenwasser aus Maschinenräumen
19. In Zeile 18 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh- gelenzt wird, und angegeben werden, ob das Lenzen
rend des Lenzens anzugeben. Ein Wechsel der Ge- über einen Separator erfolgt. Bei automatisch an-
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 237
springenden und ständi9 Wasser über einen Separa- 45. In Zeile 43 ist der Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ein-
tor lenzenden Pumpen genü~Jt es, täglich "Automa- zutragen. Für die Bezeichnung des Schiffsortes gilt
tisches Lenzen aus den Bilgen über Separator" einzu- Nr. 12 entsprechend.
tragen.
46. In Zeile 44 sind die ungefähre Menge und die Sorte
39. In Zeile 37 ist der Hafen anzugeben, in dem sich des abgelassenen Ols anzugeben.
während des Aufenthalts ölhaltiges Bilgenwasser in
den Maschinenräumen angesammelt hat. Zu den 47. In Zeile 45 sind die Umstände anzugeben, die zum
Maschinenräumen gehören insoweit auch die Pumpen- Ablassen von CH geführt haben. Bei einem ungewoll-
räume. ten Ausfließen von 01 oder ölhaltigem Gemisch ist
insbesondere anzugeben, ob es durch eine Beschädi-
40. In Zeile 38 ist die Dauer des Aufenthalts in dem be- gung des Schiffes oder eine unvermeidbare Leckage
treffenden lI<lfcn anzugeben. verursacht worden ist und welche Maßnahmen nach
Eintritt des Schadensfalles oder Feststellung der
41. In Zeile 39 ist die Men~Je des abgegebenen Bilgen- Leckage getroffen wurden, um das Ausfließen zu ver-
wassers anzugeben. hindern oder einzuschränken. Bei einem gewollten Ab-
42. In Zeile 40 sind Dalum und Schiffsort bei der Abgabe lassen ist anzugeben, ob das 01 oder ölhaltige Ge-
des Eilgenwassers einzutragen. Für die Bezeichnung misch aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Ver-
des Schiffsortes gilt Nr. 12 entsprechend. hütung einer Beschädigung von Schiff und ;Ladung
oder zur Rettung von Menschenleben auf See abge-
43. In Zeile 41 ist das Abgabeverfahren einzutragen und lassen worden ist,
anzugeben, ob ein Separator verwendet worden ist.
48. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind von
44. In Zeile 42 sind Datum und Uhrzeit des Vorfalls ein- dem verantwortlichen Schiffsoffizier und dem Kapitän
zutragen. zu unterzeichnen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
(Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe
Oil Record Book For Ships Other Than Tankers
Name des Schiffes
Name of ship
Anzahl der Seiten
Number of pages
a) Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder deren Reinigung
Ballasting or cleaning of bunker fuel tanks
1. Bezeichnung des (der) gefüllten Tanks
ldentity of tank(s) ballasted .................
1 1
2. Tank(s) seit der letzten Ölbeförderung
gereinigt? Wenn nicht, Angabe der vorher
beförderten Ölsorte
Whether cleaned since they last contained oil
and, if not, type of oil previously carried ......
3. Datum und Schiffsort bei Beginn der Reinigung 1
Date and position of ship at start of cleaning
1
4. Datum und Schiffsort bei Beginn des Füllens
mit Ballastwasser
Date and position of ship at start of ballasting
b) Lenzen des schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus den unter Buchstabe a bezeichneten Tanks
Discharge of dirty ballast or cleaning water from tanks referred to under a)
5. Bezeichnung des (der) Tanks
ldentity of tank(s) ..........................
1 1
6. Datum und Schiffsort bei Beginn des Lenzens 1
Date and position of ship at start of discharge
1
7. Datum und Schiffsort bei Beendigung des 1
Lenzens
Date and position of ship at finish of discharge I
8. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des
Lenzens
Ship's speed(s) during discharge .............
9. Lenzverfahren (Angabe, ob ein Separator ver-
wendet wurde)
Method of discharge (state whether separater
used) ......................................
10. Gelenzte Menge
Quantity discharged ........................
1 1
c) Abgabe von Rückständen
Disposal of residues
11. Menge der an Bord verbliebenen Rückstände
Quantity of residue retained on board ........
1 1
12. Verfahren der Abgabe von Rückständen:
Methods of disposal of residue:
a) Auffanganlagen
reception facilities ......................
b) Mischen mit dem nächsten Treibstoff
mixed with next bunkering ...............
c) Umladen in einen anderen Tank (andere
Tanks) [Bezeichnung des (der) Tanks]
transferred to another (other) tank(s) ......
13. Datum und Hafen der Abgabe von Rückständen
Date and port of disposal residue ............
1 1
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 239
d) Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthalts im Hafen in Maschinenräumen
angesammelt hat
Discharge overboard of bilge water containlng oil which has accumulated In machinery spaces whilst in port
14. Hafen
Port • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • • • ••
1 1
15. Aufenthaltsdauer
Duration of stay ............................
1 1
16. Abgegebene Menge
Quantity disposed ..........................
1 1
17. Datum und Ort der Abgabe
Date and place of disposal .................. 1 1
18. Abgabeverfahren (Angabe, ob ein Separator
verwendet wurde)
Method of disposal (state whether separator
was used) .................................
e) Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl
Accidental or other exceptional discharges of oil
19. Datum und Zeit des Vorfalls
Date and time of occurrence ................
1 1
20. Schiffsort zur Zeit des Vorfalls
Place or position of ship at time of occurrence
1 1
21. Ungefähre Menge und Sorte des Öls
Approximate quantity and type of oil ......... 1 1
22. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen
führten, und allgemeine Bemerkungen
Circumstances of discharge or escape and
general remarks ............................
Datum der Eintragung
Date of entry ........................... .
Untersch rifte n
Signature
... des oder der verantwortlichen Offizier(s)(e)
... of Officer or Officers in charge of operations
concerned ................................
... des Kapitäns
.. . of Master ..................................
1
1
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Erläuterungen
I. ,,Schiff":
Wesentlicher Inhalt des Internationalen ein auf einer Seereise befindliches Seeschiff jeder
Art einschließlich jedes Fahrzeugs, das Eigenantrieb
Obereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung hat oder von einem anderen Schiff geschleppt wird;
der See durch 01, 1954 1
in der Fassung der Änderungen von 1969 ,, schweres Dieselöl":
Dieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen
1. Das am 12. Mai 1954 in London geschlossene Uberein- bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-
kommen zur Verhütung der Verschmutzung der See
Methode D.86/59 mehr als 50 Volumen-0/o unterhalb
durch 01 dient dem Zweck, die Meeresumwelt und die
340 °C destillieren;
Küsten vor Schäden zu schützen, die entstehen können,
wenn Seeschiffe 01 und ölhaltiges Gemisch in die See ,, Tankschiff":
ablassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem ein Schiff, in dem der größere Teil des Laderaums
Ubereinkommen mit Gesetz vom 21. März 1956 (BGBl. für die Beförderung flüssiger Bulkladungen gebaut
II S. 379) zugestimmt. Das von 60 Staaten ratifizierte oder hergerichtet ist, wenn es keine andere Ladung
Ubereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutsch- als 01 in diesem Teil seines Laderaums befördert.
land am 26. Juli 1958 (BGBl. 1957 II S. 1696, 1958 II
S. 91) in Kraft getreten. Änderungen des Ubereinkom- 3. Für andere Schiffe als Tankschiffe mit einem Brutto-
mens sind am 11. April 1962, 21. Oktober 1969, 12. und raumgehalt von 500 Registertonnen (RT) und mehr ist
15. Oktober 1971 beschlossen worden. Hiervon sind es verboten, 01 oder ölhaltiges Gemisch in die See ab-
bisher die Änderungen von 1962 und 1969 in Kraft ge- zulassen, sofern nicht alle nachstehenden Bedingungen
treten. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Gesetz erfüllt sind:
vom 26. Juni 1964 (BGBl. II S. 749) den Änderungen
a) das Schiff fährt auf seiner Route;
von 1962 und mit Gesetz vom 22. Dezember 1978
(BGBl. II S. 1493) den Änderungen von 1969 und vom b) die jeweilige 01-Ablaßrate ist nicht größer als
12. Oktober 1971 zugestimmt. 60 Liter je Meile;
Die Änderungen von 1969 ersetzen das Konzept der c) der Olgehalt der in die See abgelassenen Flüssig-
für alle Schiffe geltenden Verbotszonen durch eine keit ist geringer als 100 Teile 01 auf 1 000 000 Teile
nach Tankschiffen und anderen Schiffen differenzieren- Gemisch;
de Regelung, die insgesamt das Ablassen von 01 und d) das Ablassen erfolgt in möglichst weiter Entfer-
ölhaltigem Gemisch erheblich einschränkt: Im gesam- nung von der Küste.
ten Geltungsbereich des Ubereinkommens, d. h. auch
außerhalb der bisherigen Verbotszonen, ist das Ablas- 4. Die Regelung nach Nr. 3 gilt nicht für
sen nur noch unter Bedingungen gestattet, die den bis- a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff
her innerhalb der Verbotszonen geltenden gleichwer- aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung
tig sind. Der küstennahe Bereich wird besonders ge- von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-
schützt, indem für die bisher als Verbotszone behan- tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-
delte 50 Seemeilen breite Küstenzone ein totales Ver- den,
bot des Ablassens von 01 und ölhaltigem Gemisch
durch Tankschiffe eingeführt wird. b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-
schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lecka-
2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden gen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt des
Ausdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes Schadensfalles oder Feststellung der Leckage alle
ergitt, folgende Bedeutung: Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das
Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken.
,,Ablassen" in bezug auf 01 oder ölhaltiges Gemisch:
jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf 5. Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften ist ein
seine Ursache; Oltagebuch zu führen. Das gilt nicht für andere Schiffe
als Tankschiffe, wenn auf diesen Schiffen kein 01 im
,,jeweilige O1-Ablaßrate": Sinne des Ubereinkommens (Rohöl, Heizöl, schweres
die abgelassene Olmenge je Wegeinheit, errechnet Dieselöl und Schmieröl) zum Antrieb verwendet wird.
aus dem augenblicklichen Volumenstrom in Liter je Alle einschlägigen Vorgänge sind unverzüglich in das
Stunde geteilt durch die augenblickliche Schiffsge- Oltagebuch einzutragen. Die zuständigen Behörden
schwindigkeit in Knoten; der Vertragsregierungen können während des Aufent-
halts in einem Hafen das Oltagebuch einsehen, daraus
,,Meile": Abschriften fertigen und die Richtigkeit der Abschriften
eine Seemeile von 1 852 Meter oder 6 080 Fuß; vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte
Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für
,,nächstgelegenes Land": die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzu-
Basislinie, von der aus das Küstenmeer des betref- lassen.
fenden Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Genfer
Ubereinkommens von 1958 über das Küstenmeer und
die Anschlußzone bestimmt wird; II.
,,01": Eintragungen in das Oltagebuch
Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; der 1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte
Begriff „ölhaltig" ist entsprechend auszulegen; Spalte zu verwenden.
,,ölhaltiges Gemisch": 2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung des (der) mit Ballast-
ein Gemisch mit einem beliebigen Olgehalt; wasser gefüllten Bunkeröltanks einzutragen.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 241
J. In Zeile 2 .ist C!inzut.rngen, ob der (die) Tank(s) nach jedoch in das Oltagebuch eingetragen werden, daß
der letzten Bunkerun9 gereinigt worden ist (sind). Ist auf See routinemäßig ölhaltiges Bilgenwasser aus
das nicht der Fall, ist die vor Ubernahme des Ballast- Maschinenräumen gelenzt wird, und angegeben wer-
wassers in dem (den) Tank (s) gefahrene Dlsorte an- den, ob das Lenzen über einen Separator erfolgt. Bei
zugeben. automatisch anspringenden und ständig Wasser über
einen Separator lenzenden Pumpen genügt es, täglich
4. Tn Zeile 3 sind Datum und Schiffsort bei Beginn der ,,Automatisches Lenzen aus den Bilgen über Separa-
Tankreini~Jtm9 einzutragen. Der Schiffsort ist nach tor" einzutragen.
9eographischer Breite und Länge oder durch eine an-
dere Ortsbestimmung (z.B.: Blexen Reede) anzugeben. 16. In Zeile 14 ist der Hafen anzugeben, in dem sich
während des Aufenthalts ölhaltiges Bilgenwasser in
5. In Zeile 4 sind Datum und Schiffsort bei Beginn der den Maschinenräumen angesammelt hat.
Ubemahrne des Ballastwassers einzutragen. Für die
Bezeichnung des Schiffsortes gilt Nr. 4 entsprechend. 17. In Zeile 15 ist die Dauer des Aufenthalts in dem be-
treffenden Hafen anzugeben.
6. In Zeile 5 ist die Bezeichnung des (der) Bunkeröl-
tanks, aus dem (denen) schmutziges Ballast- oder 18. In Zeile 16 ist die Menge des abgegebenen Bilgen-
Waschwasser in die See abgelassen worden ist, ein- wassers anzugeben.
zutragen.
19. In Zeile 17 sind Datum und Schiffsort bei der Abgabe
7. In Zefü~ 6 sind Datum und Schiffsort bei Beginn des des Bilgenwassers einzutragen. Für die Bezeichnung
Lenzens einzutragen. Für die Bezeichnung des Schiffs- des Schiffsortes gilt Nr. 4 entsprechend.
ortes gilt Nr. 4 entsprechend.
20. In Zeile 18 ist das Abgabeverfahren einzutragen und
8. In Zeile 7 sind Datum und Schiffsort bei Beendigung anzugeben, ob ein Separator verwendet worden ist.
des Lenzens einzutra9en. Für die Bezeichnung des
Schiffsortes gilt Nr. 4 <~ntsprechend. 21. In Zeile 19 sind Datum und Uhrzeit des Vorfalls ein-
zutragen.
9. In Zeile 8 ist die Geschwindigkeit des Schiffes wäh-
rend des Lenzens anzugeben. Ein Wechsel der Ge- 22. In Zeile 20 ist der Schiffsort zur Zeit des Vorfalls ein-
schwindigkeit während des Lenzens ist mit Datum zutragen. Für die Bezeichnung des Schiffsortes gilt
und Uhrzeit einzutragen. Nr. 4 entsprechend.
10. In Zeile 9 ist das beim Lenzen angewandte Verfahren 23. In Zeile 21 sind die ungefähre Menge und die Sorte
einzutragen und anzugeben, ob ein Separator ver- des abgelassenen Dls anzugeben.
wendet worden ist.
24. In Zeile 22 sind die Umstände anzugeben, die zum
11. In Zeile 10 ist die Menge des über Bord gepumpten Ablassen von DI geführt haben. Bei einem ungewoll-
Ballast- oder Waschwassers anzugeben. ten Ausfließen von DI oder ölhaltigem Gemisch ist
insbesondere anzugeben, ob es durch eine Beschädi-
12. In Zeile 11 ist die Menge der nach dem Lenzen an gung des Schiffes oder eine unvermeidbare Leckage
Bord verbliebenen Rückstände anzugeben. verursacht worden ist und welche Maßnahmen nach
13. In Zeile 12 ist anzugeben, ob die Rückstände an eine Eintritt des Schadensfalles oder Feststellung der
Auffanganlage abgegeben, bei der nämsten Bunke- Leckage getroffen wurden, um das Ausfließen zu ver-
rung vermischt oder in einen oder mehrere andere hindern oder einzuschränken. Bei einem gewollten Ab-
Tanks (Bezeichnung eintragen) umgepumpt worden lassen ist anzugeben, ob das 01 oder ölhaltige Ge-
sind. misch aus Gründen der Smiffssicherheit, zur Ver-
hütung einer Beschädigung von Schiff und Ladung
14. In Zeile 13 sind das Datum der Abgabe der Rück- oder zur Rettung von Menschenleben auf See abge-
stände und der Ab9abehafen einzutragen. lassen worden ist.
15. Die Angaben in den Zeilen 14 bis 18 sind nicht erfor- 25. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind
derlich bei routinemäßigem Lenzen von ölhaltigem Bil- von dem verantwortlichen Schiffsoffizier und dem Ka-
genwasser aus Maschinenräumen auf See. Dann muß pitän zu unterzeichnen.
2~2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft in.1 Postbetrieb *)
Vom 28. Februar 1979
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes c) Vorschriften für den Postverkehr mit der DDR
vom 14. August 1969 (BGBL I S. 1112), der zuletzt und Berlin (Ost);
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
d) Bestimmungen für den Versand von Postsen-
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
dungen nach dem Ausland;
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
·wissenschaft verordnet: e) Vorschriften für den Versand von Zeitungs-
postsendungen;
§ 1
f) Gebührenvorschriften, Gebührenberechnung:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
aa) Verkehr innerhalb der Bundesrepublik
Der Ausbildungsberuf Dienstleistungsfachkraft im Deutschland mit Berlin (West),
Postbetrieb wird staatlich anerkannt. bb) Verkehr mit dem Ausland;
g) Einlieferung der Sendungen;
§ 2
h) Annahme von Paketen;
Ausbildungsdauer
i) Beförderung der Sendungen:
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. aa) Posterdkunde, Leitsystem, Grundsätze für
(2) Die Ausbildung ist gegliedert in eine einjäh- die Beförderung,
rige berufliche Grundbildung und eine zweijährige bb) Gewöhnliche Briefsendungen,
berufliche Fachbildung. cc) Gewöhnliche Päckchen,
§ 3 dd) Gewöhnliche Paketsendungen,
ee) Nachzuweisende Sendungen,
Ausbildungsberufsbild
ff) Zeitungspostsendungen,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens gg) Leitbehelfe;
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
k) Eingang der Sendungen;
1. Berufliche Grundbildung
1) Ausgabe der Sendungen;
a) Wirtschaftslehre:
aa) Der Mensch in Wirtschaft und Verwal- m) Briefzustellung einschließlich der Vorschrif-
tung, ten, die für mehrere Zustellarten gelten:
bb) Organisation, aa) Allgemeine übergreifende Vorschriften,
cc) Zahlungsverkehr, bb) Besondere Vorschriften für die Zustellung
von gewöhnlichen Post- und Zahlungs-
dd) Marketing,
anweisungen sowie von Sendungen mit
ee) Werbung; Nachnahme,
b) Informationsverarbeitung: cc) Besondere Vorschriften für die Ausfüh-
aa) Textverarbeitung, Maschinenschreiben, rung von Postzustellungsaufträgen,
bb) Elektronische Datenverarbeitung. dd) Besondere Vorschriften für die Ausfüh-
rung von Postprotestaufträgen;
2. Berufliche Fachbildung
n) Paketzustellung;
a) Allgemeine Fachbildung:
aa) Die Stellung der Deutschen Bundespost o) Vereinigte Eilzustellung;
(DBP) in der Wirtschaftsordnung der Bun- p) Landzustellung.
desrepublik Deutschland,
bb) Aufbauorganisation der DBP, Geschäfts- § 4
verkehr,
Ausbildungsrahmenplan
cc) Schutz vor Geheimnisbruch, internatio-
nale Zusammenarbeit, Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
dd) Personalwesen, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
ee) Personalwirtschaft,
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
ff) Arbeitsschutz; den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
b) Vorschriften für den Versand von Postsendun- chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
gen innerhalb des Bereichs der DBP: bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
aa) Allgemeine Vorschriften, *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
bb) Sendungsarten, republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
cc) Besondere Versendungsformen; licht.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 243
betriebsprnktischc Besonderheiten die Abweichung typische Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß
erfordern. er aus dem Gebiet Allgemeine Fachbildung
§ 5
Grundlagen und Zusammenhänge versteht, die
für seine berufliche Tätigkeit bestimmend sind,
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte und aus den Gebieten Annahme, Beförderung und
(1) Die Berufsausbildung wird in geeigneten Ein-
Eingang grundlegende Kenntnisse und Fertigkei-
richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch- ten erworben hat.
geführt, wenn und soweit es zur Vermittlung der 2. Prüfungsfach Auslieferung:
Kenntnisse und Fertigkeitfm nach § 3 erforderlich In einer Prüfungsdauer von etwa 120 Minuten
ist. soll der Prüfling mehrere praxistypische Aufga-
(2) Die Auszubildenden nehmen an ausbildungs- ben oder Fälle aus dem Gebiet der Auslieferung
begleitenden lehrmäßigen Unterweisungen teil, die bearbeiten und dabei zeigen, daß er die zur Bear-
außerhalb der Ausbi1dun9sstätte stattfinden können. beitung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei-
ten erworben hat.
§ 6 3. Prüfungsfach Wirtschaftslehre mit Sozialkunde
Ausbildungsplan und Rechnungswesen:
In einer Prüfungsdauer von etwa 120 Minuten
Der Ausbildende hat für den Auszubildenden soll der Prüfling mehrere Aufgaben oder Fälle
einen Ausbildungsplan zu erstellen und dabei den bearbeiten und dabei zeigen, daß er in Verbin-
Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen. dung mit dem Ausbildungsberuf stehende wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
§ 7
darstellen und beurteilen kann und grundlegende
Berichtsheft Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Gebiet des
Rechnungswesens erworben hat. Die beiden Prü-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form fungsgebiete Wirtschaftslehre mit Sozialkunde
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist und Rechnungswesen sind in einem angemesse-
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der nen Verhältnis zu berücksichtigen.
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. (3) Die in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer sind
schriftlich zu prüfen.
§ 8
(4) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist in
Zwischenprüfung einem Prüfungsfach eine Ergänzungsprüfung durch-
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. zuführen, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten
Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres 1. in zwei Fächern mit „mangelhaft" und in dem
stattfinden. dritten Fach mindestens mit „ausreichend" oder
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand 2. nur im Fach „Auslieferung" mit „mangelhaft"
praxistypischer Fälle oder Aufgaben in etwa 120 und in den anderen Fächern mindestens mit „ aus-
Minuten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in reichend"
der Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbil- bewertet worden sind.
dungsjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- Die Ergänzungsprüfung ist nur in einem mit „man-
chend den Rahmenlehrplänen für das erste und gelhaft" bewerteten Fach zulässig. Sind die schrift-
zweite Ausbildungsjahr zu vermittelnden Lehrstoff, lichen Prüfungsarbeiten in zwei Fächern mit „man-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gelhaft" bewertet worden und befindet sich unter
diesen Fächern das Fach „Auslieferung", so ist die
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
Ergänzungsprüfung in diesem Fach durchzuführen.
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
Im übrigen bestimmt der Prüfungsteilnehmer, in
genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
welchem Prüfungsfach die Ergänzungsprüfung
durchzuführen ist. Die Ergänzungsprüfung ist in
§ 9
Form eines Prüfungsgesprächs von etwa 15 Minu-
Abschlußprüfung ten Dauer durchzuführen. Das Prüfungsgespräch
kann auch eine praktische Ubung einschließen; in
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in diesem Fall kann die Dauer der Ergänzungsprüfung
der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und
bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Bei der
Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht Ermittlung des Ergebnisses für das Prüfungsfach,
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
in dem eine Ergänzungsprüfung durchgeführt wor-
bildung wesentlich ist.
den ist, ist das Ergebnis der schriftlichen Arbeit
(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol- und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gende Prüfungsfächer: gewichten.
l. Prüfungsfach Allgemeine Fachbildung, Annahme, (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
Beförderung und Eingang: mierter Form durchgeführt wird, kann die in Ab-
In einer Prüfungsdauer von etwa 120 Minuten satz 2 vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten
soll der Prüfling mehrere Aufgaben oder praxis- werden.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen § 11
im Prüfungsfach „Auslieferung" und in mindestens
Ubergangsregelung
einem weiteren der in Absatz 2 genannten Prü-
fungsfächer sowie im Gesamtergebnis mindestens Die bisherigen Vorschriften sind weiter anzuwen-
,, ausreichende" Prüfungsleistungen erbracht wer- den
den. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
fungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die 1. für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Prüfung nicht bestanden. krafttreten dieser Verordnung bestehen,
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ha- 2. für die Ausbildung und Prüfung der vor Inkraft-
ben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. treten dieser Verordnung in den Dienst der DBP
eingetretenen, in § 10 genannten Arbeiter bis
(8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. zum Ablauf von 4 Jahren nach Inkrafttreten die-
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- ser Verordnung.
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen § 12
in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre
zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des -Be-
Aufhebung von Vorschriften rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die bisher im Verwaltungsverfahren erlassenen
Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der § 13
Postjungboten und der Arbeiter auf Personalposten Inkrafttreten
in den Fachbereichen Postfachdienst und Kraftfahr-
dienst der Fachrichtung Post sind nicht mehr anzu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wenden, soweit nicht § 11 etwas anderes bestimmt. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1979
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 245
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbilclun9sberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 4
1 Wirtschaftslehre
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
1.1 Der Mensch in Wirt- a) wesentliche Unterschiede zwischen Arbeitsver-
schaft und Verwaltung hältnis und Beamtenverhältnis nennen X X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa}
b) den Zweck von Betriebsordnungen erläutern X X
c) wesentliche rechtliche Regelungen für Berufs-
ausbildungsverhältnisse beschreiben X X
d) wesenUiche gesetzliche Regelungen zur Mitbe-
stimmung_ einsehen und erläutern X X
e) die Beterngungsarten nach dem Betriebsverfas-
sungsgesetz und dem Bundespersonalvertre-
tungsgesetz nennen und ihre wesentlichen Un-
terschiede eriäutern X X
f) wesentliche Grundsätze für den Abschluß von
Tarifverträgen erläutern X X
g) wesenfüche Bestimmungsgründe für die Besol-
dung, Vergütung und Löhne im öffentlichen
Dienst nennen X X
h) wesentliche Bestimmungen des Bürgerlichen Ge-
setzbuches, des Kündigungsschutzgesetzes, des
Lohnfortzahlungsgesetzes und des Bundesur-
laubsgesetz.es zum Individualarbeitsrecht nen-
nen X X
i) die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Ar-
beitsverhäHnis mit Hilfe der Arbeitsgerichte er-
klären X X
k) wesentliche gesetzliche Regelungen des Arbeits-
schutzes einsehen und erläutern X X
1) wesentliche Unterschiede zwischen Sozialversi-
cherung, Sozialhilfe und Versorgung nennen X X
m) wesentliche Grundsätze der Sozialversicherung
(Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung) so-
wie der Arbeitslosenversicherung und ihre
Selbstverwaltung einsehen und erläutern X X
n) wesentliche Grundsätze des Beamtenversor-
gungsgesetzes einsehen und erläutern X X
o) physiologische und psychologische Erkenntnisse
für das Arbeiten und Lernen erläutern X X
p) Voraussetzungen, Vorteile und Probleme der
Gruppenarbeit einsehen und beschreiben X X
q) Problematik von LeistungsbeurteHungen erklä-
ren X X
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2
1.2 Organisation a) die Stufen der Aufgabenerfüllung mit den Be-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a griffen Planung, Realisation und Kontrolle kenn-
Doppelbuchstabe bb) zeichnen und die Verknüpfung dieser Stufen zu
einem Regelkreis erklären X
b) Organisation und Improvisation unterscheiden X
c) die Organisation als ein Mittel zur Erreichung
des Betriebszieles und humaner Arbeitsbedin-
gungen erklären X
d) Konflikte zwischen Betriebsziel und der Forde-
rung nach humanen Arbeitsbedingungen be-
schreiben X
e) Prinzipien der Aufbauorganisation und der Ab-
lauforganisation erklären X
f) verschiedene Entscheidungs- und Weisungs-
systeme mit ihren Vor- und Nachteilen beschrei-
ben X
1.3 Zahlungsverkehr a) Barzahlungen - auch mit Postanweisung -
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a durchführen und die Vor- und Nachteile der
Doppelbuchstabe cc) Zahlung mit Bargeld einsehen und erläutern X X
b) Zahlungen halbbar und unbar auf dem Post-
scheckwege durchführen und seine Zweckmäßig-
keit einsehen und erläutern X X
1.4 Marketing a) Beraten und Verkaufen als Grundfunktionen
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a kaufmännischer Tätigkeit erklären X
Doppelbuchstabe dd)
b) die Aufgaben des Kaufmanns als Vermittler zwi-
schen Ware oder Dienstleistung und Kunden
beschreiben X
c) Kaufmotive zusammenstellen und kundenge-
rechtes Verkäuferverhalten beschreiben X
d) Zusammenhänge zwischen innerer Einstellung
und äußerem Verhalten des Verkäufers und dem
Verkaufserfolg erklären X
e) Bedeutung des ersten Eindrucks des Verkäufers
auf den Kunden erklären X
f) die Funktion der Sprache des Verkäufers im
Umgang mit dem Kunden erläutern X
g) Gründe für Schwierigkeiten der Kontaktauf-
nahme zum Kunden und Möglichkeiten zu ihrer
Uberwindung aufzeigen X
h) Anbietformen unterscheiden, Kundenerwartun-
gen aus Kundenverhalten ableiten und die Art
der Kundenansprache und der Anbietform den
unterschiedlichen Kundenerwartungen gemäß
gestalten X
i) Kundenwünsche durch sinnvolle Fragestellungen
ermitteln und Grundregeln sachgerechten Ver-
haltens bei Warenvorlagen und Dienstleistungs-
angeboten anwenden X
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 247
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
112131415l6
4
k) Verkaufsargumente unter anderem aus Ware
· oder Dienstleistung ableiten und auf Kundener-
wartungen und Kaufentscheidungen ausrichten X
I) Kundenverhalten deuten und eigenes Verhalten
darauf abstimmen, Kundeneinwände prüfen und
sachgerecht beantworten X
m) die Arten von Ergänzungsangeboten nennen und
diese Angebote als Entscheidungshilfen und Be-
standteile der Kundenberatung erklären X
n) Verhaltensweisen des Verkäufers bei der Be-
endigung der Beratung oder des Verkaufsge-
sprächs erklären X
1.5 Werbung a) die Formen der Werbung und ihre Bedeutung für
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a die einzelnen Betriebsarten kennzeichnen X
Doppelbuchstabe ee) b) die Ziele der Werbung erklären X
c) die wichtigsten Werbearten nennen X
d) Werbemittel unterscheiden und im Hinblick auf
verschiedene Betriebsarten richtig auswählen X
e) einfache Werbemittel sachgerecht entwerfen und
erstellen X
f) Grundsätze der Werbung und ihre stufenweise
Wirkung erläutern X
g) moderne Werbestrategien nennen X
h) die wesentlichen Regelungen des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, der Zugabeverord-
nung, des Rabattgesetzes und des Warenzei-
chengesetzes erläutern X
2 Information sverarbei-
tung
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
2.1 Textverarbeitung, Ma- a) Informationen sammeln, ordnen, verdichten und
schinenschreiben zusammenfassend darstellen X X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b
b) tätigkeitsbezogene Texte analysieren, das We-
Doppelbuchstabe aa)
sentliche darstellen und als Lernhilfen anwen-
den X X
c) tätigkeitsbezogene Texte sachlich und sprachlich
richtig verfassen X X
d) Formen des Informationsverkehrs nennen X X
e) die Bedeutung von Informationen für Entschei-
dungen in Wirtschaft und Verwaltung erklären X X
f) Informationsträger nennen X X
g) Mittel zur Speicherung von Informationen nen-
nen X X
h) technische Hilfsmittel für die Informationsbear-
beitung nennen X X
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
i) die Vorteile der Schreibmaschine für die Büro-
arbeit und die Bedeutung der Tastatur für andere
Maschinen der Informationsverarbeitung erklä-
ren X X
k) Aufbau und Arbeitsweise verschiedener Arten
von Schreibmaschinen erklären X X
1) die Schreibmaschine funktionsbereit halten X X
m) auf der Schreibmaschine nach der Zehnfinger-
Tastmethode sicher schreiben X X
n) Briefe gemäß DIN-Normblatt 5008 nach Vorlage
gestalten und Briefumschläge formgerecht be-
schriften X X
2.2 Elektronische Daten- a) Grundbegriffe der EDV erläutern X
verarbeitung
b) Methoden und Probleme der Datenerfassung dar-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b
stellen X
Doppelbuchstabe bb)
c) Aufbau und Funktionen eines EDV-Systems er-
klären X
d) externe Speicher und ihre Einsatzmöglichkeiten
erläutern X
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 249
II. Berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildun9sberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 4
Allgemeine Fachbil-
dung
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
1.1 Die Stellung der DBP a) die gemeinwirtschaftliche Aufgabenstellung der
in der Wirtschaftsord- DBP im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ord-
nung der Bundesrepu- nung in der Bundesrepublik Deutschland erläu-
blik Deutschland tern X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a
b) den Einfluß der Verpflichtung der DBP zur Ei-
Doppelbuchstabe aa)
genwirtschaftlichkeit auf die gemeinwirtschaft-
liche Aufgabenstellung erläutern X
c) anhand einfacher Beispiele Probleme beschrei-
ben, die sich für die DBP aus ihrer gemeinwirt-
schaftlichen Aufgabenstellung und ihrer Ver-
pflichtung zur Eigenwirtschaftlichkeit ergeben X
1.2 Aufbauorganisation a) die Organisationsstufen der DBP nennen X
der DBP, Geschäftsver- b) die Gliederung des Bundesministeriums für das
kehr Post- und Fernmeldewesen, der Oberpostdirek-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a
tionen und der Postämter beschreiben X
Doppelbuchstabe bb)
c) Regelungen für den Geschäftsverkehr anwenden X X
1.3 Schutz vor Geheimnis- a) das Post-, Postscheck-, Postsparkassen- und Fern-
bruch, internationale meldegeheimnis sowie die Schweigepflicht be-
Zusammenarbeit achten und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a erläutern X
Doppelbuchstabe cc) X
b) das Briefgeheimnis erläutern
c) wichtige Grundlagen für die internationale Zu-
sammenarbeit im Post- und Fernmeldewesen
nennen X
1.4 Personalwesen a) die Anwendung wichtiger Bestimmungen des
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a Bundespersonalvertretungsgesetzes im Bereich
Doppelbuchstabe dd) der DBP erläutern X
b) Inhalt und Bedeutung der Ausbildungsordnung,
des Ausbildungsvertrages und des betrieblichen
Ausbildungsplanes erläutern X
c) wichtige gesetzliche und sonstige Regelungen
und Einrichtungen im Bereich der DBP nennen,
die der sozialen Sicherung dienen, und ihre Be-
deutung für das Personal erläutern X
1.5 Personalwirtschaft a) wesentliche Bereiche und Ziele der Personalwirt-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a schaft der DBP nennen X
Doppelbuchstabe ee)
b) wichtige Begriffe aus der Personalwirtschaft der
DBP erklären X
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Teil des zu vermitteln im
zu vermittelnde ~enntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1213141516
2 3 . 4
1.6 Arbeitsschutz a) berufsbedingte qesundheitsgefährdungen nennen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a und Möglichkeiten ihrer Einschränkung angeben X X X, X
Doppelbuchstabe ff) -x X
b) berufstypische Unfallquellen beschreiben X X
c) auf Gefahren beim Begehen fremder Grundstücke
und Gebäude achten X X X X
d) die wesentlichen Vorschriften der Feuerverhü-
tung beachte:µ X X X X
e) wichtige Regelungen des Straßenverkehrs be-
achten und Gefahren des Straßenverkehrs be-
schreiben X X X X
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten X X X X
2 Vorschriften für den
Versand von Postsen-
dungen innerhalb des
Bereichs der DBP
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
2.1 Allgemeine Vorschrif- a) Bedeutung, Zustandekommen sowie den sach- X X
ten lichen und räumlichen Geltungsbereich der Post-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b ordnung erläutern
Doppelbuchstabe aa) b) die Postordnung als Kompromiß zwis.chen den
unterschiedlichen Interessen der Postkunden er-
läutern X X
c) Grundbegriffe der Postordnung erklären X
d) wichtige allgemeine Vorschriften der Postord-
nung für den Versand von Postsendungen er-
läutern und anwenden X
2.2 Sendungsarten a) die Vorschriften über die Beschaffenheit der
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b Briefe, Postkarten, Drucksachen, Briefdnicksa-
Doppelbtichstabe bb) chen, Blindensendungen, Warensendungen,
Päckchen, Paketsendungen und Postanweisun-
gen erläutern und anwenden X
b) die wesentlichen Merkmale für Massendruck-
sachen, Büchersendungen und Wurfsendungen
nennen X
2.3 Besondere Versen- a) die Vorschriften über die Beschaffenheit der
dungsfor:rnen Wertsendungen, einschriebenen Briefsendungen,
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b eigenhändig zuzustellenden Sendungen, Rück-
Doppelbuchstabe cc) scheinsendungen, Nachnahmesendungen, Eilsen-
dungen, Luftpostsendungen, Schnellsendungen
und Werbeantworten erläutern und anwenden X
b) die wesentlichen Bedingungen für den Versand
von Kursbriefen und die Prüfung von Anschriften
nennen X
Nr. l l Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 251
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. A11sbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
4
3 Vorschriften für den wichtige Vorschriften für den Postverkehr mit der
Postverkehr mit der DDR und Berlin (Ost) anwenden X
DDR und Berlin (Ost)
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)
4 Bestimmungen für den a) einschlägige Dienstwerke, in denen die Bestim-
Versand von Postsen- mungen für den Versand von gewöhnlichen und
dungen nach dem Aus- eingeschriebenen Briefsendungen und Postpa-
land keten nach dem Ausland enthalten sind, nennen X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)
b) wichtige vom Inlandsdienst abweichende Bestim-
mungen für den Versand von Postsendungen
nach dem Ausland nennen und anwenden X X
c) die Bedeutung von Ausfuhrbestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland und von Einfuhr-
und Zollvorschriften fremder Länder für . den Ver-
sand von Postsendungen nach dem Ausland er-
klären X X
5 Vorschriften für den wichtige Vorschriften für den Versand von Zei-
Versand von Zeitungs- tungspostsendungen nennen und anwenden X
postsendungen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e)
6 Gebührenvorschriften,
Gebührenberechnung
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f)
6.1 Verkehr innerhalb der a) das Verfahren zur Festsetzung von Gebühren im
Bundesrepublik Post- und Fernmeldewesen erklären X
Deutschland mit Berlin b) Sendungen nennen, die gebührenfrei befördert
(West) werden X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f
Doppelbuchstabe aa) c) Sendungen nennen, die dem Freimachungszwang
unterliegen X
d) die Vorschriften über die verschiedenen Arten
der Freimachung erklären und anwenden X
e) Gebühren berechnen X
f) die Vorschriften über Nachgebühren und die Be-
handlung vorschriftswidriger Sendungen, die
dem Absender nicht zurückgegeben werden, er-
läutern und anwenden X
g) die Bedeutung der Gebühreneinnahmen für die
DBP einsehen und erläutern X
6.2 Verkehr mit dem Aus- a) die Bedeutung des Begriffs Service des postes
land erklären X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f b) Sendungen nennen, die dem Freimachungszwang
Doppelbuchstabe bb) unterliegen X X
c) die Arten der Freimachung nennen X X
d) den Zweck eines Internationalen Antwortscheins
erklären ·x X
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
1121314l516
4
e) die Kennzeichnung für nicht oder unzureichend
freigemachte gewöhnliche Briefsendungen aus
dem Ausland beschreiben X X
f) Gebühren berechnen X X
1 Einlieferung der Sen- a) die Einlieferungsstellen für Sendungen nennen X
dungen
b) wesentliche Bedingungen für das Selbstbuchen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)
von Sendungen nennen
8 Annahme von Paketen bei der Annahme von Paketen mitwirken X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe h)
9 Beförderung der Sen-
dungen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i)
9.1 Posterdkunde, Leit- a) eine Karte mit der Lage der für die Postbeförde-
system, Grundsätze für rung wichtigen Orte in der Bundesrepublik
die Beförderung Deutschland mit Berlin (West) zeichnen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i
b) das Leitsystem für die Beförderung der Sendun-
Doppelbuchstabe aa)
gen anwenden und seine Bedeutung einsehen
und erläutern X
c) wichtige Grundsätze für die Beförderung der
Sendungen erläutern X
9.2 Gewöhnliche Briefsen- a) den Anwendungsbereich der Vorschriften für die
dungen Behandlung gewöhnlicher Briefsendungen wäh-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i rend der Beförderung beachten X
Doppelbuchstabe bb) b) Briefkästen leeren X
c) Sendungen ordnen und stempeln X
d) bei der Annahme von Massensendungen mit-
wirken X
e) Bundsendungen verteilen X
f) Briefbunde fertigen und kennzeichnen X
g) Briefbeutel fertigen, kennzeichnen und schließen X
h) gebührenbegünstigte Sendungen erkennen und,
soweit vorgeschrieben, der Sonderbearbeitung
zuführen X
i) allgemeine Regelungen für die Beförderung der
gewöhnlichen Briefsendungen und ihre Bearbei-
tung während der Beförderung nennen X
k) die Vorschriften über die Beförderung der ge-
wöhnlichen Briefsendungen als Kompromiß zwi-
schen den Forderungen auf kostengünstige,
schnelle und sichere Beförderung einsehen und
erläutern X
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 253
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
9.3 Gewöhnliche Päckchen die Vorschriften für die Beförderung gewöhnlicher
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i Päckchen nennen X
Doppelbuchstabe cc)
9.4 Gewöhnliche Paket- die Vorschriften für die Beförderung gewöhnlicher
sendungen Paketsendungen nennen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i
Doppelbuchstabe dd)
9.5 Nachzuweisende Sen- a) beim Fertigen und Kennzeichnen von Bunden
dungen mit nachzuweisenden Sendungen mitwirken X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i
b) beim Fertigen, Kennzeichnen und Schließen von
Doppelbuchstabe ee)
Beuteln mit nachzuweisenden Sendungen mit-
wirken X X
c) beim Ausfertigen der Wertliste und des Lade-
zettels mitwirken X X
d) Ladungsgegenstände übernehmen und übergeben X X
e) beim Offnen der Beutel mit nachzuweisenden
Sendungen und der Inhaltsfeststellung mitwir-
ken X X
f) nachzuweisende Sendungen und Beutel mit nach-
zuweisenden Sendungen zwischen Stellen des-
selben Amtes weitergeben X X
g) die Vorschriften über die Beförderung nachzu-
weisender Sendungen in ihrer Bedeutung für
eine sichere Beförderung bei begrenztem Haf-
tungsrisiko der DBP einsehen und erläutern X X
9.6 Zeitungspostsendungen wesentliche Vorschriften für die Beförderung von
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i Zeitungspostsendungen nennen und anwenden X
Doppelbuchstabe ff)
9.7 Leitbehelfe wichtige Leitbehelfe beim Verteilen der Sendungen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i benutzen X X
Doppelbuchstabe gg)
10 Eingang der Sendun- a) organisatorische Regelungen für die Eingangs-
gen bearbeitung der Sendungen beachten X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe k)
b) eingegangene Versande bearbeiten, Sendungen
prüfen und stempeln X
c) Auslieferungsscheine ausfüllen X
d) eingegangene Wurfsendungen, gewöhnliche Pa-
ketsendungen und Paketkarten bearbeiten X
e) Sendungen mit Zollgut bearbeiten X
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1
2 ' 3 4 1
5 6
2
11 Ausgabe der Sendun- a) organisatorische Regelungen für die Ausgabe be-
gen achten X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe 1) b) die verschiedenen Arten der Abholung beschrei-
ben und wichtige, bei der Abholung zu be-
achtende Auslieferungsvorschriften erläutern X
c) Sendungen in Postfächer einlegen X
d) Paketabhollisten und Auslieferungsscheine für
Paketsendungen ausfertigen X
e) Paketsendungen und Päckchen an Abholer aus-
geben X
f) die Vorteile der Abholung für Empfänger und
DBP einsehen und erläutern X
12 Briefzustellung ein-
schließlich der Vor-
schritten, die für meh-
rere Zustellarten gelten
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe m)
12.1 Allgemeine übergrei- a) die organisatorischen Regelungen für die Zu-
fende Vorschriften stellung beachten X X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe m b) die Zustellung vorbereiten X X X
Doppelbuchstabe aa)
c) den Begriff Frühauslieferung erläutern X X
d) die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung
anwenden X X X
e) Briefsendungen durch Hausbriefkästen zustellen X X X
f) die Vorschriften über die Zustellung an natür-
liche Personen, Behörden, juristische Personen,
Gesellschaften oder Gemeinschaften sowie an
Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften, Be-
hörden oder Firmen erläutern und anwenden X X X
g) den Zweck der Postvollmacht erläutern und Sen-
dungen bei Vorliegen einer Postvollmacht zu-
stellen X X X
h) Sendungen mit ungenügender Anschrift bearbei-
ten X X X
i) die Anordnung eines Gerichts oder Staatsan-
walts beachten, Sendungen nicht an den Emp-
fänger, sondern an andere, in der Anordnung
genannte Personen auszuliefern X X X
k) die Vorschriften über die Zustellung an Ersatz-
empfänger erläutern und anwenden X X X
1) die Vorschriften über den Nachweis der Emp-
fangsberechtigung erläutern und anwenden X X X
m) Empfangsbestätigungen auf Auslieferungsbele-
gen einholen X X X
n) Auslieferungsvermerke anbringen und ihren
Zweck erläutern X X X
o) die Vorschriften über die Wiederholung des Zu-
stellversuchs und die Benachrichtigung des Emp-
fängers anwenden X X X
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 255
zu vermitteln im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. A usbildunqsberufsbildes
1 1 2 1 3 ! 4 1 5 1 6
12.1 p) die Vorschriften über Lagerfristen erläutern und
anwenden X X X
q) nachzusendende, unzustellbare, unanbringliche
und zurückzunehmende Sendungen sowie Post-
vertriebsstücke, die unter der angegebenen An-
schrift nicht zugestellt werden können, bearbei-
ten X X X
r) die Vorschriften erläutern und anwenden, die bei
Annahmeverweigerung und Zurücknahme be-
reits ausgelieferter Sendungen zu beachten sind X X X
s) Anschriften prüfen X X
t) Sendungen mit Gebührenzettel zustellen, Gebüh-
renzettelbeträge einziehen X X X
u) Zu- und Rückschrift X X X
aa) zuzuschreibende Sendungen, Gegenstände
und Beträge sowie die entsprechenden Zu-
schriftsunterlagen nennen X X X
bb) den Geldbetrag ermitteln, der für die Aus-
zahlung auf Anweisungen durch den Zu-
steller anzufordern ist X X X
cc) zugeschriebene Sendungen, Gegenstände
und Geldbeträge übernehmen X X X
dd) Beträge zu ausgezahlten Anweisungen zu-
sammenstellen X X X
ee) Sendungen, Gegenstände und Beträge nach
der Zustellung zurückschreiben, abnehmen
und abliefern X X X
ff) die Bedeutung der Zu- und Rückschrift als
Mittel zur Abgrenzung der Verantwortung
und zur Entlastung des Zustellers einsehen
und erläutern X X X
v) die für die Zustellung einschlägigen Vorschriften
über das Kassenwesen anwenden X X X
w) die Bedeutung der Zustellung innerhalb des
Nachrichten-, Geld- und Kleingüterverkehrs ein-
sehen und erläutern X X X
12.2 Besondere Vorschrif- a) Anweisungen übernehmen, die ohne den Geld-
ten für die Zustellung betrag zuzustellen sind X X X
von gewöhnlichen
Post- und Zahlungsan- b) Beträge zu gewöhnlichen Anweisungen aus-
zahlen X X X
weisungen sowie von
Sendungen mit Nach- c) die Vorschriften über die Auszahlung von An-
nahme weisungen mit dem Vermerk „Bezüge aus öffent-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe m licher Kasse" erläutern und anwenden X X X
Doppelbuchstabe bb)
d) Kontoanweisungen bearbeiten und die Vorteile
des Kontoanweisungsverfahrens erläutern X X X
e) falsche Betragsangaben auf Zahlkarten zu Nach-
nahmesendungen berichtigen X X X
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildun~Jsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildun9shalbjahr
1 1 2 1 3 ! 4 1 5 1 6
1 2 4
12.3 Besondere Vorschrif- a) wichtige Vorschriften für die Eingangsbearbei-
ten für die Ausführung tung nennen X X X
von Postzustellungs- b) Schriftstücke an den Empfänger zustellen X X X
aufträgen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe m c) Schriftstücke an einen Ersatzempfänger zustellen X X X
Doppelbuchstabe cc) d) Schriftstücke niederlegen X X X
e) die vorgeschriebenen Vermerke auf zuzustellen-
den Schriftstücken niederschreiben X X X
f) die Vorschriften über die Behandlung von
Schrifstücken im Falle der Annahmeverweige-
nmg anwenden X X X
g) unzustellbare Schriftstücke bearbeiten X X X
h) Postzustellungsurkunden ausfertigen X X X
i) über den Verbleib vollzogener Postzustellungs-
urkunden sowie niedergelegter und unzustell-
barer Schriftstücke Auskunft geben X X X
12.4 Besondere Vorschrif- a) wichtige Vorschriften für die Eingangsbearbei-
ten für die Ausführung tung nennen X X X
von Postprotestaufträ-
b) die Vorschriften über die Vorlage von Wechseln
gen
und die Protesterhebung anwenden X X X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe m
Doppelbuchstabe dd) c) Protesturkunden ausfertigen X X X
13 Paketzustellung a) Sendungen und Paketkarten für die Zustellung
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe n) ordnen X
b) die Paketzustelliste führen X
c) die beim Fehlen der Paketkarte notwendigen
Maßnahmen treffen X
d) Paketsendungen und Päckchen zurücknehmen X
e) die Paketzustellung durchführen und dabei die
für mehrere Zustellarten geltenden Vorschriften
anwenden X
14 Vereinigte Eilzustel- die Vereinigte Eilzustellung durchführen und dabei
lung die für mehrere Zustellarten geltenden Vorschriften
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe o) anwenden X
15 Landzustellung a) Sendungen annehmen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe p)
b) Wertzeichen abgeben X
c) im Postsparkassendienst Einlagen annehmen und
Rückzahlungen leisten X
d) Zustellkästen bedienen X
e) die Landzustellung durchführen und dabei die
für mehrere Zustellarten geltenden Vorschriften
anwenden X
f) die Bedeutung der Landzustellung als Teil der
Infrastruktur für den ländlichen Bereich ein-
sehen und erläutern X
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 257
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk
· Vom 1. März 1979
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse über Bauarbeiten im Landeskultur-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember und Wasserbau,
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erd-
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) arbeiten,
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 8. Kenntnisse über Bauwerks- und Grundstücks-
ordnet: entwässerungsanlagen,
1. Abschnitt 9. Kenntnisse .über Maßnahmen gegen drückendes
und nichtdrückendes Wasser,
Berufsbild 10. Kenntnisse über Abbruch- und Stemmarbeiten,
§ 1 11. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
Berufsbild 12. Kenntnisse über Betontechnologie und der Mör-
telgruppen,
(1) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Tätig-
keiten zuzurechnen: 13. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenbe-
rechnungen,
1. Entwurf, Herstellung, Montage und Instand-
setzung von Bauwerken einschließlich Bauwerks- 14. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebes
teilen und Fertigbauwerken, insbesondere aus von Baustellen,
künstlichen und natürlichen Steinen, aus Bau- 15. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
platten, Beton und Stahlbeton,
16. Kenntnisse über Einsatz und Wartung von Bau-
2. Herstellung von Mauerwerk aus künstlichen maschinen, Geräten und Werkzeugen,
und natürlichen Steinen für den Hoch- und Tief-
sowie den Landeskultur- und Wasserbau, 17. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
3. Herstellung von Fassaden aus künstlichen und Arbeitssicherheit,
natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten und
Fassadenelementen, 18. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen, der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, über
4. Ausführung von Sperrungen gegen nichtdrücken- die Vorschriften der Bauordnungen und des Im-
des Wasser und von Dämmungen gegen Wärme, missionsschutzes, insbesondere über die jeweils
Kälte und Schall, geltenden VDI-Richtlinien,
5. Herstellung von Innen- und Außenputzen, 19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonder-
6. Herstellung von Estrichen, insbesondere von zeichnungen,
Zement-Estrichen, und von Bodenbelägen aus 20. Ausführen von Arbeiten nach gegebenen Plänen
künstlichen und natürlichen Steinen und Platten, und Berechnungen,
7. Ausführung von Bauwerks- und Grundstücks- 21. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-
entwässerungen, verzeichnissen und Bauabrechnungen,
8. Ausführung von Abbruch- und Stemmarbeiten. 22. Herstellen von Mauerwerk aus künstlichen und
(2) Dem Maurer-Handwerk sind folgende Kennt- natürlichen Steinen,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 23. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Be- 24. Verbinden, Befestigen und Montieren von Bau-
tonbau, teilen und Hilfskonstruktionen,
2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton-, Holz- 25. Herstellen einfacher Betonschalungen,
und Stahlbau,
26. Herstellen, Verarbeiten, Nachbehandeln und
3. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammen-
Prüfen von Beton,
hänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuch-
tigkeitsschutzes, 27. Herstellen einfacher Bewehrungen,
4. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-, 28. Herstellen einfacher Beton- und Stahlbetonfer-
Beton- und Stahlbetonbau, tigteile,
5. Kenntnisse über Konstruktionen im Holz- und 29. Ausführen von Glasstahlbetonarbeiten sowie
Stahl- sowie im Akustik- und Trockenbau, Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
30. Herstellen einfacher Innen- und Außenputze ein- Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen
schließlich Anbringen von Putzträgern, als Vorlage für die baubehördliche Genehmigung
31. Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schall-
geeignet sein.
dämmung sowie zum Brand- und Feuchtigkeits- (3) Der Meisterprüfungsausschuß hat Art und Um-
schutz, fang der Zeichnungen, Beschreibungen und Berech-
32. Herstellen von Estrichen, insbesondere von Ze- nungen festzulegen.
ment-Estrichen, und von Bodenbelägen aus (4) Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.
künstlichen und natürlichen Steinen und Platten,
33. Ausführen von Akustik- und Trockenbauarbei- § 4
ten,
Arbeitsprobe
34. Ausführen von Unterfangungen und Absteifun-
gen, Als Arbeitsprobe kommt eine der nachstehenden
Arbeiten in Betracht:
35. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutz-
gerüsten. 1. Aufstellen eines Baustellen-Einrichtungsplanes
nach betriebswirtscha{tlichen Grundsätzen,
2. Abschnitt 2. Vorbereiten einer Bauausführung nach arbeits-
kundlichen Grundsätzen,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
3. Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme
der Meisterprüfung
eines Baugeländes,
§ 2 4. Abstecken eines Bauwerkes nach gegebenen Fest-
Gliederung, Dauer und Bestehen punkten,
der praktischen Prüfung (Teil 1) 5. Aufreißen von Bauteilen oder Schalungen nach
gegebenen Plänen,
(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
fertigen. Kann der Prüfling keine erfolgreich abge- 6. Herstellen schwieriger Mauerwerksteile,
legte Gesellenprüfung im Maurer-Handwerk nach- 7. Herstellen einfach er Bewehrungen,
weisen, ist ferner auf Verlangen des Prüfungsaus-
schusses eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der 8. Ausführen von Putzarbeiten,
Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die 9. Aufstellen eines Planes für Arbeits-, Schutz- oder
Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück- Lehrgerüste.
sichtigt werden.
§ 5
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe gegebenenfalls (Teil II)
nicht mehr als acht Stunden dauern.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
Teiles I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und gegebenenfalls in der 1. Technische Mathematik:
Arbeitsprobe. a) statische Berechnung und Bemessung von
§ 3 Mauerwerks- und Beton- sowie von einfachen
Stahlbetonkonstruktionen, insbesondere von
Meisterprüfungsarbeit
Fundamenten, Wänden, Decken, Stützen oder
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der nach- Unterzügen,
stehenden Bauwerke zu entwerfen: b) Festigkeitsnachweis für Unterfangungen, Ar-
1. ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einlieger- beitsgerüste und Schalungen,
wohnung und Garage, c) Massenberechnungen für Mauer-, Beton- und
2. ein Reihenhaus, Stahlbetonarbeiten,
d) Treppenberechnung,
3. ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude,
e) Berechnung des Wärmedurchgangs-Koeffizien-
4. ein Werkstattgebäude, ten;
5. ein einfaches Bauwerk aus dem städtischen Tief-, 2. Fachtechnologie:
dem Landeskultur- oder Wasserbau.
a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: Wirkung der Witterungseinflüsse,
1. Entwurfszeichnung, b) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-
schutz,
2. Teilzeichnungen für Fundament-, Wand-, Decken-
c) Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen,
und Dachkonstruktionen,
d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton,-, Stahl-
3. Werkspläne und Sonderzeichnungen, beton-, Stahl- und Holz- sowie im Trockenbau,
4. Baubeschreibung, e) Grundzüge der Betontechnologie,
5. Massenberechnung und Leistungsbeschreibung. f) Maschinen- und Gerätekunde,
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 259
g) Einrichtung und Betrieb von Baustellen, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5.
i) einschlägige DIN-Normen, Verdingungsord-
nung für Bauleistungen, Vorschriften der Bau-
ordnungen und des Immissionsschutzes, ins- 3. Abschnitt
besondere die jeweils geltenden VDI-Richt- Ubergangs- und Schlußvorschriften
linien;
3. Vermessungskunde: § 6
a) Vermessungsgeräte, Ubergangsvorschrift
b) Längenvermessungen,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-
c) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Dber- den Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
tragung von Festpunkten, Vorschriften zu Ende geführt.
d) Niederschrift zur Dbernahme von Hauptachsen
und Höhenfestpunkten;
§ 7
4. Baustoffkunde:
W eitere Anforderungen
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-
wendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
stoffe; fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
5. Kalkulation: Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381)
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung in der jeweils geltenden Fassung.
wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
nungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
§ 8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Berlin-Klausel
zuführen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
länger als 18 Stunden, die mündliche nicht länger werksordnung auch im Land Berlin.
als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der
schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger
als sechs Stunden geprüft werden. § 9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in.Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die Vorschriften, deren weitere Anwendung
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt § 122 der Handwerksordnung vorsieht, sind, soweit
wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd- sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht
liche Prüfung verzichtet werden. mehr anzuwenden.
Bonn, den 1. März 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk
Vom L März 1979
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 14. Kenntnisse der Warenpräsentation,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 15. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
1965 (BGBL 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) Arbeitssicherheit sowie der einschlägigen DIN-
geändert worden ist, wfrd im Einvernehmen mit dem Normen,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 16. Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene-
und lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
1. Abschnitt 17. Auswählen und Dosieren der Rohstoffe,
Berufsbild 18. Führen von Sauerteigen,
19. Kneten, Mixen und Rühren von Teigen,
§ 1
20. Abwiegen, Wirken und Formen von Teigen für
Berufsbild
Brot, Brötchen und sonstiges Kleingebäck,
(1) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Tätig- 21. Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von
keiten zuzurechnen: Massen sowie Abrösten von Brand-, Makronen-
Herstellung von und Florentinermassen,
1. Brot, 22. Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,
2. Brötchen und sonstigem Kleingebäck, 23. Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder-
und Blätterteigen,
3. Feinen Backwaren einschließlich Torten, Desserts
und Dauerbackwaren, 24. An wirken, Ausrollen und Auf arbeiten von
4. Speiseeis. Mürbeteigen,
25. Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig-
(2) Dem Bäcker-Handwerk sind folgende Kennt- und Lebkuchenteigen,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
26. Heizen und Beschicken des Backofens sowie Ab-
1. Kenntnisse der fochbezogenen Biologie, Physik, backen von Teigen und Massen,
Lebensmittelchemie und Hygiene,
27. Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,
2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe,
28. Füllen, Garnieren und Dberziehen von Torten,
3. Kenntnisse der Grundrezepte einschließlich ihrer Formstücken und Desserts,
Abwandlungen,
29. Füllen, Garnieren und Dberziehen von Gebäcken
4. Kenntnisse des Gär- und des Backvorganges, aus Plunder-, Blätter- und Mürbeteigen sowie
5. Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer aus Makronenmassen, '
und biologischer Lockerung, 30. Temperieren und Spänen von Kuvertüren sowie
6. Kenntnisse der Lagerung und Frischhaltung, Dberziehen mit Kuvertüren,
7. Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des 31. Frosten und Entfrosten von Halbfertig- und End-
Unterbrechens der Gärung, erzeugnissen sowie Unterbrechen der Gärung
8. Kenntnisse der Herstellung von Speiseeis und von Teigen,
Speiseeis-Erzeugnissen, 32. Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von
9. Kenntnisse über die Herstellung von Teigwaren, Speiseeis,
10. Kenntnisse der Gestaltung und Formgebung von 33. Entwerfen und Herstellen von Schaustücken,
Bäckereierzeugnissen, 34. Präsentieren von Bäckereierzeugnissen ein-
11. Kenntnisse der Funktionsweise der Backofen- schließlich Dekorieren,
systeme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie 35. Schneiden und Verpacken von Backwaren,
der Maschinen und Geräte, 36. Beraten der Kunden beim Verkauf von Back-
12. Kenntnisse des Umganges mit Kunden ein- und Handelswaren,
schließlich Werbung und Verkaufstechnik, 37. Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte
13. Kenntnisse der Vertriebstechnik, sowie Instandhalten der Werkzeuge.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 261
2. Abschnitt (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend
der Meisterprüfung nachgewiesen werden konnten.
§ 2
§ 5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
der praktischen Prüfung (Teil 1)
(Teil II)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des
Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 1. Technische Mathematik:
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als Berechnung
zwei Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger a) der Backausbeute und des Backverlustes,
als zwölf Stunden, an einem Tag jedoch nicht län'ger b) von Mischungsverhältnissen und Sauerteig-
als sechs Stunden, dauern. führungsschemen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des c) des Gestehungspreises von Backwaren;
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 2. Fachtechnologie:
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
a) fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittel-
chemie und Hygiene,
§ 3 b) Gär- und Backvorgang,
Meisterprüfungsarbeit c) Arten physikalischer, chemischer und biolo-
gischer Lockerung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nach-
stehenden Arbeiten, davon die nach Nummer 1 d) Funktionsweise der Backofensysteme, Gefrier-
und 2, anzufertigen: und Kälteanlagen,
e) Kühlen, Frosten, Entrosten und Unterbrechen
1. eine Spezialbrotsorte und verschiedene spezielle
der Gärung,
Kleingebäcke,
f) materialgerechte Herstellung von Bäckerei-
2. eine Festtagstorte und verschiedene Desserts, erzeugnissen einschließlich Teigwaren,
3. verschiedene Dauerbackwaren für Festlichkeiten, g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,
4. ein Sortiment feiner Backwaren, soweit sie in des Arbeisschutzes und der Arbeitssicherheit
Nummer 2 und 3 nicht genannt sind, sowie einschlägige DIN-Normen,
5. ein Schaustück. h) einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebens-
mittelrechtliche Vorschriften;
Außerdem ist ein Schaufenster zu gestalten, in dem
die Meisterprüfungsarbeit Mittelpunkt sein soll. 3. Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind vom Prüf-
tung sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh-
ling einzureichen:
und Hilfsstoffe;
1. die Herstellungsrezepte,
4. Vertriebs- und Verkaufskunde:
2. eine Aufstellung über die erforderlichen lebens-
a) Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Ver-
mittelrechtlichen Kennzeichnungen und
kaufspsychologie,
3. die Kostenberechnung. b) Warenpräsentation und Werbung;
§ 4
5. Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
Arbeitsprobe nungen für die Angebots- und die Nachkalkula-
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehenden tion.
Arbeiten, davon die nach den Nummern 1, 2 und 3, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
auszuführen: zuführen.
Herstellen (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
1. einer ortsüblichen Brotsorte, sechs Stunden, die mündliche nicht länger als eine
2. ortsüblicher Brötchensorten, halbe Stunde je Prüfling dauern.
3. von Plunder- oder Blätterteiggebäck, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
4. einer Tee- oder Käsegebäckmischung,
gute schrifliche Leistungen erbracht hat.
5. von Flecht- oder Fettgebäck,
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
6. von Lebkuchen oder Spekulatius, wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
7. von Vanille- oder Fruchteis. liche Prüfung verzichtet werden.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6) Mindcsl voraussetzung für das Bestehen des meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381)
Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5. in der jeweils geltenden Fassung.
3. Abschnitt § 8
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 6 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Ubergangsvorschrift werksordnung auch im Land Berlin.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- § 9
schriften zu Ende geführt. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
§ 7
Weitere Anforderungen (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksord-
nung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, so-
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü- weit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,
fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 1. März 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. l 1 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 263
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 1. März 1979
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde-
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. I S. 1556),
der durch das Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. I
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel t
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz,
die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember
1977 (BGBI. I S. 3152) geändert worden ist, wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1978 eingefügt: ,,Hochschule
Bremerhaven".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft.
kann die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Er kann sie dabei nach Ländern gliedern,
die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen
von Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Hoch-
schulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 1. März 1979
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
264 BundesgesE:!tzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 352/71 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 52 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ur-
heberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-
rechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1273) ist insoweit mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und deshalb nichtig, als die öffentliche Wieder-
gabe eines erschienenen Werkes bei einem
Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer
anderen Veranstaltung der Kirchen oder Reli-
gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dann
vergütungsfrei ist, wenn die in § 52 Absatz 1
Nummer 1 genannten Voraussetzungen vorliegen .
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 6. März 1979
Tag Inhalt Seite
19. 2. 79 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen im Bahnhof Aachen West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
17. 1. 79 Bekann lrnachung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rech le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
1. 2. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Dbereinkommens von
1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
8. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 238
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendunu des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
264 BundesgesE:!tzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 352/71 - , ergangen
auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 52 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ur-
heberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-
rechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1273) ist insoweit mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und deshalb nichtig, als die öffentliche Wieder-
gabe eines erschienenen Werkes bei einem
Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer
anderen Veranstaltung der Kirchen oder Reli-
gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dann
vergütungsfrei ist, wenn die in § 52 Absatz 1
Nummer 1 genannten Voraussetzungen vorliegen .
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 6. März 1979
Tag Inhalt Seite
19. 2. 79 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen im Bahnhof Aachen West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
17. 1. 79 Bekann lrnachung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rech le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
1. 2. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Dbereinkommens von
1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
8. 2. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 238
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.
Lieferung gegen Voreinsendunu des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 265
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 1. 79 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 37 22.2. 79 22.3. 79
96-1-2-1
31. 1. 79 Verordnung zur Aufhebung der Siebenundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 37 22.2. 79 22. 3. 79
96-1-2-27
1. 2. 79 Dreiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 37 22.2. 79 22.3. 79
neu: 96-1-2-73
20. 2. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 6/79 Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Bulgarien
-EGKS) 41 28.2. 79 1. 3. 79
613-2-1
21. 2. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 4/79 - neue Effektivpreise für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 41 28.2. 79 1. 3. 79
613-2-1
9. 2. 79 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblenu!) 42 1. 3. 79 1. 3. 79
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr/Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 269/79 des Rates zur Einführung einer
gemeinsamen forstwirtschaftlichen Maßnahme in bestimmten
Zonen des Miltelmeergebiets der Gemeinschaft 14. 2. 79 L 38/1
6. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates zur Förderung der
landwirtschafllichen Beratung in Italien 14.2. 79 L 38/6
14. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 280/79 der Kommission zur Festle-
gung der Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im
Besitz der dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps- und
Rübsensamen 15.2. 79 L 40/16
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 265
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 1. 79 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 37 22.2. 79 22.3. 79
96-1-2-1
31. 1. 79 Verordnung zur Aufhebung der Siebenundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Bremen) 37 22.2. 79 22. 3. 79
96-1-2-27
1. 2. 79 Dreiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 37 22.2. 79 22.3. 79
neu: 96-1-2-73
20. 2. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 6/79 Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Bulgarien
-EGKS) 41 28.2. 79 1. 3. 79
613-2-1
21. 2. 79 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 4/79 - neue Effektivpreise für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 41 28.2. 79 1. 3. 79
613-2-1
9. 2. 79 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblenu!) 42 1. 3. 79 1. 3. 79
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr/Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 269/79 des Rates zur Einführung einer
gemeinsamen forstwirtschaftlichen Maßnahme in bestimmten
Zonen des Miltelmeergebiets der Gemeinschaft 14. 2. 79 L 38/1
6. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates zur Förderung der
landwirtschafllichen Beratung in Italien 14.2. 79 L 38/6
14. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 280/79 der Kommission zur Festle-
gung der Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von im
Besitz der dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps- und
Rübsensamen 15.2. 79 L 40/16
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctturn und Bcz<,ich11u11~J der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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12. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission über den Ver-
kauf von Butter zu herctbgesetzten Preisen für die Her-
stellun9 von Backwarc~n, Speiseeis und anderen Lebensmitteln 16.2. 79 L 41/1
12. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 263/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76, (EWG) Nr. 1036/78
und (EWG) Nr. 1H2/79 hinsichtlich des Verkaufs von Butter
zu herabqesetzten Preisen für die Herstellung von Nahrungs-
mitteln 16.2. 79 L 41/14
Andere Vorschriften
26. l. 7fJ Verordnung (EWG) Nr. 148/79 der Kommission über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren dUS Entwicklungsländern gewährten Zollprä-
ferenzen 31. 1. 79 L 25/1
26. 1. 79 Verordnunu (EWG) Nr. 149/79 der Kommission über .die zu-
gunsten der Assoziation der südostasiatischen Länder vorge-
sehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 13 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 148/79 der Kommission vom 26. Januar
1979 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewähr-
ten Zollpräferenzen 31. 1. 79 L 25/54
26. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 150/79 der Kommission über die zu-
gunsten der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittel-
amerika vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
13 der Verordnung (EWG) Nr. 148/79 der Kommission vom
26. Januar 1979 über die Begriffsbestimmung des Warenur-
sprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
ländern gewährten Zollpräferenzen 31. 1. 79 L 25/57
26. 1. 79 Verordnung (EWG) Nr. 151179 der Kommission über die zu-
gunsten der Länder, die das Abkommen von Cartagena unter-
zeichnet haben (Andengruppe), vorgesehene Abweichung von
den Artikeln l, 6 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 148/79
der Kommission vom 26. Januar 1979 über die Begriffsbestim-
mung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren
aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 1. 79 L 25/60
9. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 252/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen,
Zelte und Zeltlagerausrüstungen der Tarifnummer 62.04, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157 /78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10.2. 79 L 36/18
9. 2. 79 Verordnung (EWC) Nr. 253/79 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Messer, andere als Messer der
Tarifnummer 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), der Tarifnum-
mer ex 82.09, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3156178 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 10. 2. 79 L 36/19
9. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 254/'19 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw.,
aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10.2. 79 L 36/21
8. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 258/79 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1251 /78 hinsichtlich der Gemein-
schaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Griechenland 10. 2. 79 L 36/31
9. 2. 79 Empfehlung Nr. 267/79/EGKS der Kommission über die Ein-
führung eines vorläufigen Antidumpingzolls für bestimmte
Profile aus Eisen oder Stahl, nur warm gewalzt oder warm
stranggepreßt, U-, I- oder I-1-Profile, mit Ursprung in Spanien 13.2. 79 L 37/21
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979 267
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Es sind nachzutragen:
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3154/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 30. 12. 78 L 375/1
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3155/78 des Rates über die Eröffnung
und Verwaltung gemeinschaftlicher Plafonds für Zollpräfe-
renzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lungsländern 30. 12. 78 L 375/15
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/26
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für
Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und
-gebieten 30. 12. 78 L 375/71
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3158/78 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen in Form von Aussetzungen der Zollsätze für
Fertigwaren aus Jute mit Ursprung in Indien, Thailand und
Bangladesch und für Fertigwaren aus Kokosfasern mit Ur-
sprung in Indien und Sri Lanka 30. 12. 78 L 375/95
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3159/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für unverarbeiteten Tabak der Sorte „Virginia" mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/98
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3160/78 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für unverarbeiteten Tabak der Tarifstelle
24.01 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/106
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3161/78 des Rates über die Einführung
eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeug-
nisse der K:apitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zu-
gunsten von Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/112
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3162/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kakao-
butter und eines Zollkontingents für löslichen Kaffee mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/139
29. 12. 78 Verordnung (EWG} Nr. 3163/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, andere als in Scheiben,
halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 30. 12. 78 L 375/147
29. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3164/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben Schei-
ben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern 30. 12. 78 L 375/155
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzciqcr Verlaqsi1cs.m.b.lI. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
lm Bundcsqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun~1en und damit im Zusammcnhanq stehende Bckannt-
m11chunwm verülfcntlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
viilkerrechtlicho Vereinbarun9cn, Verträge mit der DDR und
dio duzu qchörendcn Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Ahbcstellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnc-
mcntsbestellun9en sowie Bestellun9en bereits erschienener
Ausqalwn: Bundcs9osctzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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vor dem 1. Juli 1978 aus9egeben worden sind. Lieferung gegen
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9esetzblatt Köln 3 99-509 oder neuen Vornusrcchnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzü9lich -,50 DM
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wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstiick • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Neuauflage erscheint in Kürze!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-
tenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Neuauflage soeben erschienen!
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und
ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und
deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in
Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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