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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1979 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
23. 2. 79 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979
(Haushaltsgesetz 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
63-l{i
.13. 2. 79 fünfte Verordnunq zur Anderun9 der Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG . . . . . . . . . . 220
!)241-!I
20. 2. 79 VNordnun~1 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter,
Rahm und lagerfähi~Jen Käsesorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
lll'II: 71\47-JJ-4-29
14. 2. 79 Enlsd1eidung d<->s Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 des Strafgesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . . 225
1104-5, 450-2
15. 2. 79 Bekanntrnacbunn über die Ausprä9ung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gedenkmünze Deutsches Archäologisches Institut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
JlC'll: (i!JJ-10-24
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundes11<~selzblat I Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Rechtsvorschriften cler Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979
(Haushaltsgesetz 1979)
Vom 23. Februar 1979
Der Bundestag hat das folgende Cesetz beschlos- die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus-
sen: haltsgesetze aufgenommen sind.
§ 1
§4
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 wird in (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
Einnahme und Ausgabe auf 203 860 600 000 Deutsche wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
Mark festgestellt. 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
§2
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
Haushaltsjahr 1979 Kredite bis zur Höhe von 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
31 244 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Auf die 425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
Ermächtigung nach Satz l sind 3 000 000 000 Deutsche Titeln der Gruppen 443 und 453;
Mark der im Haushalt 1978 ausgenutzten Kredit- 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426
ermächtigung anzurechnen. zur Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Gruppe 532 für die Berufsausbildungsabgabe
Beträgf~ zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1979 fäl- nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufs-
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ausbildung vom 7. September 1976 (BGB!. I
ergibt. s. 2658).
§3
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
tigt, Kassenverstärkun9skredite bis zur Höhe von Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-
fünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-
aufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen, stimmung des Bundesministers der Finanzen.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die führt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushalts-
Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - gesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtrags-
einschließlich der entsprechenden Titel in Titel- haushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehr-
gruppen - zu: ausgabe im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000
1. Titel 427 01 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliede-
rung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahmen - § 6
2. Titel 511 01 und 518 02 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
- aus der Anfertigung von Fotokopien für
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
Dritte -
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
3. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstli- tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus-
cher Fernmeldeanlagen - halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp-
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister
4. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.
pitel 14 15 Titel 553 04)
Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-
aus Schadensersatzleistungen Dritter inso- hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be- wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000
triebsstoffen) an andere Bedarfsträger - Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
5. Titel 517 01
- aus Erstattungen Dritter - § 7
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-
behindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. I Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-
S. 1228) zur Verstärkung der Ausgaben der Haupt- gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-
gruppen 5 bis 8. gung gestellten Mittel gewähren.
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- § 8
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-
Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab- dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
gegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
Software. Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. I
s. 1).
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die § 9
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Gruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag- währleistungen zu übernehmen
bar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen
als zwanzig vom Hundert beträgt und die Maßnahme
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu-
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird er- ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus- werden nach Richtlinien übernommen, die der
ses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein- Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die men mit dem Bundesminister der Finanzen,
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
Gruppen 551,553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 sammenarbeit und dem Bundesminister des
bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später Auswärtigen festlegt - ,
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag- Durchführung ein besonderes staatliches In-
bare Ausgaben. teresse der Bundesrepublik Deutschland be-
steht, zugunsten von Ausführern und zugun-
§ 5 sten von Kreditgebern für Kredite an aus-
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord- ländische Schuldner;
nung ist in folgender Fassung anzuwenden: 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere sammenhang mit der Gewährung von Kre-
nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles diten im Rahmen der bilateralen Zusammen-
ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeige- arbeit,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 207
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner, nanzierung nicht möglich ist und ein allge-
wenn dies der Finanzierung förderungswürdi- meines volkswirtschaftliches Interesse an der
ger Vorhaben dient oder im besonderen staat- Durchführung der Maßnahmen besteht;
lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch- 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
land liegt;
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för- dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerbli-
wenn zwischen der Bundesrepublik und dem cher Räume, wenn der Bau der gewerblichen
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Räume im Zusammenhang mit dem Bau von
Vereinbarung über die Behandlung von Kapital- Wohnungen steht, zur Förderung der Instand-
anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall setzung und Modernisierung von Wohn- und
ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden sonstigen beheizten Gebäuden und des Erwerbs
Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen- vorhandener Wohnungen durch kinderreiche
der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er- Familien, für Finanzierungen im Bereich der
scheint. Die Gewährleistungen werden nach Wohnungswirtschaft, an denen ein besonderes
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutsch-
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- land besteht sowie zur Abdeckung von Alt-
desminister der Finanzen, dem Bundesminister risiken im Zusammenhang mit einer Anlehnung
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem der Deutschen Bau- und Bodenbank AG an ein
Bundesminister des Auswärtigen festlegt-; anderes Kreditinstitut des Bundes;
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund 4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg- von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3
lich ermüßiut sowie in Ausnahmefällen Bürg- des Gesetzes über die Zusammenlegung der
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen
gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom- Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I
men werden, wenn andernfalls die Umschul- s. 1001) - ;
dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden
können-; 5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten be-
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der reinigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des
Europäischen Gemeinschaft -. Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341);
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 145 000 000 000 Deutsche 6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
Deutsche Mark festgesetzt. nahmter deutscher Auslandsvermögen;
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus
§ 10 der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder
der Aushändigung von Schuldverschreibungen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er- tober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert
nährungsgebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000 durch Artikel 35 des Einführungsgestezes zur
Deutsche Mark zu übernehmen. Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341);
§ 11
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Haftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-
stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche förderung und Verwendung von Kernbrenn-
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu für friedliche Zwecke,
übernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft b) des Bezugs solcher Stoffe,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
nanzen und den sonst beteiligten Fachministern soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-
festlegt. haltsmitteln vermieden wird;
§ 12
10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Kernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, meinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
stungen bis zur Höhe von 48 200 000 000 Deutsche Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
Mark zu übernehmen die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die
der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi- Beschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
gig macht. - Die vertragliche Verpflichtung Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder
der Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt soweit er in Anspruch genommen worden ist und für
unberührt-; die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit währleistung ist auf den· Höchstbetrag der entspre-
dem Bundesminister der Finanzen beauftragte chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in
Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge- der der Bund daraus in Anspruch genommen werden
währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver- kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen
sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si- Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies
cherstellung der Grundrentenabfindung in der gesetzlich bestimmt ist oder bei der Ubernahme ein
Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-
(BGBI. I S. 413) aufnimmt; tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung
nister für Arbeit und Sozialordnung beauftrag- frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen er-
ten Einrichtungen zur anteiligen Finanzierung langt hat, ist eine übernommene Gewährleistung
der Investitionskosten von Krankenhäusern ge- auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
mäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran- (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 kön-
kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom anderen Vorschriften verwendet werden.
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), aufnehmen;
13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun- § 16
dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an schaftsgemeinschaft auf Grund der Verordnungen
deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder (EWG) Nr. 397/75 und 398/75 des Rates vom 17.
im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus- Februar 1975 über Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG
land entsandt oder vermittelt werden, für ihre Nr. L 46 S. 1 und 3) gewährt, Bürgschaften, Garan-
Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden tien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe
des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der von 1 321 200 000 US-Dollar einschließlich der Zin-
Einfuhr von Umzugsgut;
sen zu übernehmen. Die Haftung des Bundes aus der
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisba- Gewährleistung darf 44,04 vom Hundert der jeweils
ren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnah- fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nicht
men. übersteigen.
§ 13 (2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an-
deren Währungen als dem US-Dollar übernommen,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
tigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung
gung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-
der Bundesrepublik Deutschland an der Europäi-
börse zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
schen Investitionsbank, der Weltbank, der Asiati-
in Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurech-
schen Entwicklungsbank, der Interamerikanischen
nen.
Entwicklungsbank und des Wiedereingliederungs-
fonds des Europarates Gewährleistungen in der § 17
Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) bis
zur Höhe von 13 200 000 000 Deutsche Mark zu über- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nehmen. nach Maßgabe des Ubereinkommens vom 9. April
1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds der Or-
§ 14 ganisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können Entwicklung Bürgschaften, Garantien oder sonstige
auch in ausländischer Währung übernommen wer- Gewährleistungen für Kredite einschließlich Zinsen
den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti- und anderer Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000
gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor- Sonderziehungsrechte zu übernehmen.
den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
§ 18
§ 15
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteili-
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13, 16 und gung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital
17 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
der entsprechenden Ermächtigungen angerechnet, Entwicklung „Weltbank", der Internationalen Ent-
die in den §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgeset- wicklungsorganisation (IDA), an der Aufstockung
zes 1978 enthalten sind. In den Fällen der §§ 9 des Grundkapitals und des Sonderfonds der Asiati-
bis 13 und 17 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der schen Entwicklungsbank und am Sonderfonds sowie
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 209
mit Teilbelri:igen am Grundkapital der Interameri- (6) Uber den weiteren Verbleib der nach den
kanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in
unvcrzinsl ichen Schuldscheinen zu erbringen. dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 19 § 21
Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8 kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern
und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe- besetzt werden.
soldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol- Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig schäftigten Beamften oder Richtern besetzt werden;
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen die Gesamtarbeitszeit dies-er drei Beamten oder
sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn Richter darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von
der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt zwei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht
,,mit Wegfall der Aufgabe". übersteigen.
Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-
§ 20 zen.
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen § 22
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-
sten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be- desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-
dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des
so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienstbe- gruppe des Bundesrichters ausbringen.
hörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
gruppe des Beamten ausbringen. § 23
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Abweichend von § 50 Abs. 3 Bundeshaushalts-
Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der ordnung können mit Einwilligung des Bundesmi-
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus- nisters der Finanzen für Beamte und Angestellte,
ses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl- die zu einer Vertretung der Bundesrepublik
len zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende Deutschland im Ausland und Beamte des höheren
Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in An- Dienstes, die gemäß § 30 Abs. 3 der Bundeslaufbahn-
spruch zu nehmen ist. verordnung zur Ableistung der Probezeit außerhalb
einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, von
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan- für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab- § 24
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon- zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen- .Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
den oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen- Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
det werden sollen oder die durch Teilnahme an teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen- entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der
zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst- Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf
lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden. halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-
nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung,
werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
wenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des
haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist un-
Bundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß
verzüglich zu unterrichten.
§ 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes
langfristig beurlaubt wird.
§ 25
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In- Die durch § 20 des Haushaltsgesetzes 1975 vom
teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten 16. April 1975 (BGBI. I S. 917) bis 1983 aufgescho-
Dienstbehörde zur Verwendung in einem Entwick- bene Zahlung des Bundeszuschusses an die Renten-
lungsland oder bei einer Auslandshandelskammer versicherung in Höhe von 1 250 000 000 Deutsche
oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft Mark wird vorzeitig im Haushaltsjahr 1979, späte-
für Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne Dienst- stens am 1. Juli, in Höhe von 908 640 000 Deutsche
bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. Mark an die Träger der Rentenversicherung der Ar-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
beiter und in Höhe von 341360000 Deutsche Mark § 28
an den Träger der Rentenversicherung der Ange- § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
stellten geleistet. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 1976 (BGBI. I S. 2673) findet keine
§ 26 Anwendung.
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit § 29
bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, im
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen- Haushaltsjahr 1979 neben der Ablieferung nach § 21
wirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Dar- des Postverwaltungsgesetzes eine Sonderablieferung
lehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die in Höhe von 1 100 000 000 Deutsche Mark an den
Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen Bund zu leisten. Bei der Sonderablieferung ist § 21
und dieser Uberschuß voraussichtlich im nächsten Abs. 4 des Postverwaltungsgesetzes entsprechend
Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur anzuwenden.
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens
jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 (2) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 im Haushaltsjahr 1979 fälligen Zinsen für die Aus-
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-
des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes kasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durchfüh-
vom 25. Juli 1978 (BGßl. 1 S. 1089) findet insoweit rungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten
keine Anwendung. Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens gegenüber
dem Bund zusteht.
§ 27 § 30
Das nach Artikel 1 des Strnßenbaufinanzierungs- § 4, § 5, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 24 und 26 bis 28 gelten
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes
derungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
(BGBI. I S. 676), und nach Artikel 3 des Verkehrs- § 31
fin,mzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
S. 201), geändert durch Artikel 7 des Steuerände- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I auch im Land Berlin.
S. 676), für Zwecke des Straßenwesens gebundene
§ 32
Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für son-
stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Bundesministers für Verkehr zu verwenden. 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1979
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 211
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1979
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1979
1 000 DM
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................... .
03 Bundesrat ......................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ......................................................... ,
07 Bundesminister der Justiz .......................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ....................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ....................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ........................................................ .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen •...................................
14 Bundesminister der Verteidigung ..............................•.•.................•.
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................•
19 Bundesverfassungsgericht ..........................................................•
20 Bundesrechnungshof ..................................•..............................
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ...................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................•...............
32 Bundesschuld .................................................................... • • •
33 Versorgung ....................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................... . 162 150 000 1)
Summe Haushalt 1979 ........................................................ • • , • • • • 162 150 000
Summe Haushalt 1978 .........................•.................................... i----1_50_3_5_0_0_4_5_ _
.. b 1978 mehr (+) + 11799955
gegenu er weniger (~)
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 213
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Einnahmen
-----·
Verwaltungs- Ubrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen gegenüber 1978 Epl.
mehr (+)
1979 1979 1979 1978 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
4 5 6 1 8 9
36 --- 36 47 - 11 01
969 275 1 244 973 + 271 02
25 ~---- 25 49 - 24 03
2 287 l 2 288 2 083 + 205 04
22 482 l 360 23 842 18 510 + 5 332 05
16 161 4 433 20 594 18 926 + 1 668 06
196 320 143 196 463 191 378 + 5 085 07
471 122 76 754 547 876 529 168 + 18 708 08
63 771 48 780 112 551 92 471 + 20080 09
159 220 124 825 284 045 256 168 + 27 877 10
6 048 681 546 687 594 236 120 + 451 474 11
538 941 197 960 736 901 635 169 + 101 732 12
3 510 000 3 510 000 2 140 000 + 1 370 000 13
389 950 112 604 502 554 482 778 + 19 776 14
28 650 2 978 31 628 29 855 + 1 773 15
80 - 80 71 + 9 19
27 27 20 + 7 20
12 680 693 744 706 424 415 669 + 290 755 23
4 699 706 855 711 5'54 661 338 + 50 216 25
830 - 830 336 + 494 27
21 857 23 500 45 357 44 853 + 504 30
11 025 32 758 43 783 29 305 + 14 478 31
650 004 31 278 720 31928724 31 429 999 + 498 725 32
1 370 79 090 80 460 68 080 + 12 380 33
55 710 105 400 161110 129 310 + 31 800 35
48 796 1 711 50507 17 256 + 33 251 36
4 753 1 319 350 163 474 103 151 273 798 + 12 200 305 60
6217813 35 492 787 203 860 600 188 703 730 + 15 156 870
4 586 328 33 767 357
+ 1 631 485 + 1 725 430
1) Darin Steuereinnahmen in Höhe von Hi! ,7 Mio DM.
2) Verwaltun9scinnilhmen .'iowie übri!JC Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten 31 244,0 Mio DM) 10 466,6 Mio DM.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1979 1979 1979 1979
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
2 3 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... . 7 290 4 581
02 Deutscher Bundestag ............... . 200 021 51 176
03 Bundesrat ......................... . 5 693 2 867
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ......................• 69 720 238 115
05 Auswärtiges Amt ................•.. 489 633 117 439
06 Bundesminister des Innern ......... . 1142 206 429 204
07 Bundesminister der Justiz .......... . 227 475 70 239
08 Bundesminister der Finanzen ....... . 1469297 503 098
09 Bundesminister für Wirtschaft 257 940 125 195
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... . 211 810 94 592 59
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... . 399 845 55 631 41175
12 Bundesminister für Verkehr ...... , .. 951 110 1209686
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................. . 163
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 16 016 888 4 187 907 14 837 990
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ............... , , , 99 899 61 777
19 Bundesverfassungsgericht .......... . 8 534 1 594
20 Bundesrechnungshof ............... . 29 888 3 239
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. . 27 669 17 289
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... . 55 521 59 273
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . 27 542 9 689
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .............. , .. . 44 614 20 259
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .......... , ......... . 19 659 5 410
32 Bundesschuld ...................... . 11 401 217 081 11 232 348
33 Versorgung ....................... . 6 910 589
35 Verteidigungslastert im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .............. . 404 691 272 175
36 Zivile Verteidigung ..............•.. 103 105 203 814
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...... . 1033000 115 499
Summe Haushalt 1979 30 225 203 8 076 829 14 837 990 11 273 582
Summe Haushalt 1978
(einschl. Nachtrag) ................ . 28 737112 7 817 990 14 017 731 9 929 080
geqenüber 1978 meh~
· -
((+)) ........ .
weniger -- + 1488091 + 258 839 + 820 259 +1344502
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 215
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben
und Zuschüsse Besondere Summe Ausgaben
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1978 Epl.
1978 mehr (+)
1979 1979 1979 1979 (einschl. Nachtrag) weniger(-)
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 IO 11 12 13
1 190 1 269 - 14 330 14 458 - 128 01
44 997 13 879 - 310 073 295 358 + 14 715 02
128 173 - 8 861 8 810 + 51 03
53 584 21 934 - 383 353 350 879 + 32 474 04
962 595 73 356 - 1643 023 1596604 + 46 419 05
834 223 1 001 795 - 3 407 428 3 078 588 + 328 840 06
18 480 8 300 - 324 494 314 959 + 9 535 01
499 844 647 344 - 3 119 583 3 007 901 + 111 682 08
2 537 263 2 192 235 - 5112 633 4 297 112 + 815 521 09
4 288 920 1 726 721 1112 6 323 214 6178 940 + 144 274 10
44 507 620 1 482 680 - 46 486 951 43 031 381 + 3 455 570 11
10 638 941 13 551 054 - 3 200 26 347 591 24647811 + 1699780 12
- 4 800 - 4 963 5 156 - 193 13
1 261 951 355 669 3 200 36 663 605 34 960 101 + 1 703 504 14
17 958 30G 88 G10 -- 18 208 592 16 122 954 + 2 085 638 15
- G52 - 10 780 10 338 + 442 19
10 45 - 33182 31 457 + 1 725 20
754 225 3 758 733 - 4 557 916 3 989 743 + 568 173 23
1 660 5.12 2 505 210 - 4 280 556 4 067 566 + 212 990 25
302 219 128 088 - 467 538 446 577 + 20 961 27
3 646 583 1 923 843 - 81 112 5 554 187 4 948 168 + 606 019 30
2 331 556 1 794 628 --- 4 151 253 4 110 970 + 40 283 31
1 226 962 700 090 - 13 387 882 11 433 465 + 1954417 32
1 808 785 - - 8 719 374 8 070 282 + 649 092 33
128 182 326 605 - 1131 653 1 085 158 + 46 495 35
77 667 346 075 - 730 661 655 359 + 75 302 36
12 601 862 1 034 114 - 2 307 551 12 476 924 11943635 + 533 289 60
108 146 645 33 687 902 - 2 387 551 203 860 600 188 703 730 + 15 156 870
101 566 184 29 397 333 - 2 761 700
+ 6 580 461 + 4 290 SG9 + 374 149
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag {Sp. 3) dürfen fällig werden
tungser-
Epl. Bezeichnung mächtigung Für künftige
1979 1980 1981 1982 1983 Folgejahre Haushalts-
jahre
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 s 6 1 8 9
'
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............. 200 200 - -- - - -
02 Deutscher Bundestag ....... 2 749 2 549 200 - - - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ....... 22 920 22 291 629 - - - -
05 Auswärtiges Amt .......... 403 096 222 551 156 145 5 226 1 974 - 17 200
06 Bundesminister des Innern . 853 807 493 935 235 361 122 511 - - 2 000
07 Bundesminister der Justiz .. 9 341 4 921 3 056 1 364 - - -
08 Bundesminister der Finanzen 390 654 247 412 89 569 53 673 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 3 350 181 1078879 846 158 457 096 304 356 663 692 -
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 1185 178 565 670 228 108 138 900 98 200 154 300 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ....... 337 687 214 300 26 387 7 000 - - 90 000
12 Bundesminister für Verkehr . 5 565 495 3 581 905 1 535 290 425 300 23 000 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .... 13 000 7 000 6000 - - - -
14 Bundesminister
der Verteidigung ........ 13 495 124 4 759 140 3 268 088 3 040 116 2 045 880 381 900 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .. 88 440 45 440 35 050 7 650 - - 300
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit 5 055 400 311 300 295 800 267 200 196 300 243 500 3 741 300
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ............... 3 378 004 776 936 851 960 627 280 361 358 760 470 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 78 762 50 662 23 100 5 000 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ......... 5 588 835 1 761 635 1810533 1374437 418 730 221 500 2 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 410 410 193 515 110 660 74 635 31 600 - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ............. 35 300 28 800 6 500 - - - -
36 Zivile Verteidigung ........ 337 893 227 620 65 305 39 658 5 5 5 300
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung ............ - . 6 275 000 962 500 842 500 795 000 525 000 3 150 000 -
Summe .... 46 B77 476 15 559 161 10 436 399 7 442 046 4 006 403 5 575 367 3 858 100
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 217
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1979 Betrag für 1978
- lOOODM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 203 860 600 188 703 730
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 172 166 600 157 441 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................................... . - 31694000 - 31262730
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (53 839 383) (48 158 604)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 53 839 383 48 158 604
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... . -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... . 22 595 383 17 345 874
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ..............•.......... - -
Saldo ............................................ . - 31244000 - 30 812 730
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen ............. . - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen .......................... . - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . - 450 000 - 450 000
8. Finanzierungssaldo ..................................... . - 31694000 - 31262730
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1979 Betrag für 1978
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig ....................................... . (38 039 383) (38 558 604)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 38 039 383 38 558 604
1.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
1.2. kürzerfristig 15 800 000 9 600 000
Summe 1 53 839 383 48 158 604
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ..................................... . (6 826 595) (4 359 269)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ............................................ . - -
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) ............................... . 836 667 616 700
2.103 Bundesschatzbriefe ............................... . 500 000 350 000
2.104 Schuldbuchkredite ................................ . - -
2.105 Schuldscheindarlehen ............................. . 4 900 000 3 240 120
2.106 Kassenobligationen ............................... . 150 000 -
2.107 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .. 66 135 63 810
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ...................................... . 7 731 7 492
2.109 Ablösungsschuld ................................. . 59 000 58 000
2.110 Altsparerentschädigung ........................... . - 500
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) .................... . 306 000 11 622
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ...................... . 1 062 1 025
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................. . - -
Nr. lO Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 219
Betrag für 1979 Betrag für 1978
- 1000 DM -
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ......................................... . (15 768 788) (12 986 605)
2.201 Kassenobligationen ............................... . 4 763 025 3 246 475
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 3 505 300 3 701 530
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................... . 881 263 550 000
2.204 Schuldscheindarlehen ............................. . 6 619 200 5 488 600
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... . - -
2.4. Marktpflege - -
Summe 2 22 595 383 17 345 874
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... . 31 244 000 30 812 730
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..• ................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Fünfte Verordmmg
zur Änderung der Werkfernverkehrs-Verordnung GüKG
Vom 13. Februar 1979
Auf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrsge- mer 7, die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.
6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, 2480) wird ver-
ordnet: e) Die Unterteilung in Absatz 1 und Absatz 2
entfällt. Der bisherige Absatz 2 wird gestri-
Artikel 1 chen.
Die Verordnung über Beförderungs- und Begleit- 3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
papiere, zusammenfassende Ubersichten und die sta-
tistische Erfassung der Beförderungsleistungen im ,,Die Ladeliste muß alle Angaben nach § 2 ent-
Werkfernverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil halten."
III, Gliederungsnummer 9241-9, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver- 4. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Die roten Vor-
ordnung vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 758), wird wie drucke" ersetzt durch die Worte „Die Beförde-
folgt geändert: rungs- und Begleitpapiere".
1. In § 1 werden die Worte „ in Rotdruck" gestri- 5. In § 5 Abs. 2 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Nr. 4
chen. und 5" ersetzt durch das Zitat ,,§ 2 Nr. 4 und 5".
2. § 2 wird wie folgt geändert: 6. In § 6 Abs. 1 wird im ersten Halbsatz die Einheit
„ 1 t" ersetzt durch die Einheit „4 t" und nach dem
a) Der Einleitungssatz im bisherigen Absatz 1 Wort „Zugmaschine" werden die Worte „mit
erhält folgende Fassung: einer Leistung über 40 kW" eingefügt.
„Anstelle des in § 1 bestimmten Formblattes
können die im Betrieb üblichen Beförderungs- 7. Die Formblätter der Anlagen 1 und 2 werden
und Begleitpapiere verwendet werden, wenn durch die Formblätter der Anlagen 1 und 2 dieser
sie folgende Angaben enthalten:". Verordnung ersetzt.
b) Im bisherigen Absatz 1 Nr. 2 werden die
Worte „und Nutzlast in Kilogramm" und Artikel 2
Buchstabe c gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
c) Im bisherigen Absatz 1 erhält die Nummer 6 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güter-
folgende Fassung: kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
„Grenzübergang bei Beförderung nach oder
von Orten außerhalb des Geltungsbereichs Artikel 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes." (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
d) Im bisherigen Absatz 1 wird nach Nummer 6 nuar 1979 in Kraft.
der Satzteil „Außerdem muß das Papier in (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 7 können die
beliebiger Anordnung folgenden roten Vor- vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen
druck aufweisen:" und die Nummer 7 ge- Formblätter bis zum 31. Dezember 1979 weiter ver-
strichen. Die bisherige Nummer 8 wird Num- wendet werden.
Bonn, den 13. Februar 1979
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 221
Anlage 1
Beförderungs- und Begleitpapier
für den Werkfernverkehr
1. Datum des Fahrtantritts nach Übernahme des 2. Amtliches Kennzeichen
Gutes
a) Kraftfahrzeug:
b) Anhänger:
3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf
Abzahlung gekauft ist:
a) Name (Firma):
b) Gegenstand des Unternehmens:
c) Ort:
d) Straße, Nummer:
e) Standort des Fahrzeugs, falls von c) abweichend:
4. Beladestelle: 6. Grenzübergang bei
Beförderung nach
a) Name (Firma):
oder von Orten
b) Gegenstand des Unternehmens: außerhalb des
Geltungsbereichs
c) Ort: . des Güterkraft-
d) Straße, Nummer: verkeh rsgesetzes:
5. Entladestelle:
a) Name (Firma):
b) Gegenstand des Unternehmens:
c) Ort: Kreis: ..... .
d) Straße, Nummer:
7. Genaue Bezeichnung und Art der beförderten Güter 8. Rohgewicht*) je
Güterart in Kilo-
gramm:
Bemerkung: Falls der Raum unter Nummer 7 und 8 nicht ausreicht, kann auch die Rückseite benutzt werden.
(Unterschrift des Unternehmers)
*) Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des Gewichtes der Umschließung für die Aufbewahrung und der be-
sonderen Umschließung für den Versand (u. a. auch Paletten und Gitterboxen).
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Anlage 2
Monatsübersicht
über die Beförderungsleistungen im -Werkfernverkehr
Monat ... 19
Name {Firma):
Gegenstand des Unternehmens:
(Genaue Bezeichnung des Unternehmens)
in , Straße . Nr.
Ort Kreis
Kraftfahrzeuge Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug
zusammen im Werkfernverkehr
Lastkraftwagen Zugmaschine verwendete
1
Anhänger
Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen
Amtl. Kennzeichen
Nutzlast in kg Leistung in kW
Nutzlast in kg
Ort:
Standort des Kfz
nach dem GüKG Amtl. Kennzeichen
Kreis:
Nutzlast in kg
Amtl. Kennzeichen
Nutzlast in kg
Es wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser
Zusammenstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Diesem Deckblatt sind Fortsetzungsblätter beigefügt.
, den . 19
(Firmenstempel und Unterschrift)
Zur Beachtung
1. Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, haben die Monatsübersicht der zuständigen Außenstelle der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr bis zum Zwanzigsten des dem Beförderungsbeginn folgenden Monats einzureichen.
2. Die Monatsübersicht ist für jedes im Werkfernverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat geson-
dert auszufüllen; Fortsetzungsblätter sind an das Hauptblatt anzuheften. Wird eine Beförderung mit einem Ersatzfahr-
zeug durchgeführt, so ist sie in Spalte 2 der Rückseite mit dem Zusatz „Ersatzfahrzeug" unter Angabe des amtlichen
Kennzeichens und der Nutzlast kenntlich zu machen.
3. Aus der Bezeichnung des Unternehmens muß hervorgehen, ob es sich um ein Herstellungs-, Großhandels- oder Ein-
zelhandelsunternehmen handelt. Bei mehreren Tätigkeiten sind alle anzugeben; die Haupttätigkeit ist zu unterstreichen.
4. Erläuterungen zu den Spalten der Rückseite:
Zu Spalte 2: Bei Beförderungen nach oder von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Güterkraftverkehrsgeset-
zes sind der Staat an Stelle des Kreises sowie der genaue deutsche Grenzübergang anzugeben.
Zu Spalte 3: Die beförderten Güter sind so genau zu bezeichnen, daß die Zuordnung zu den Gruppen des Güterver-
zeichnisses möglich ist, z.B. nicht „Getreide", sondern „Roggen", nicht „Getränke", sondern „Bier". Ge-
brauchte Verpackungen oder Leergut sind als besondere Güterart anzugeben.
Zu Spalte 4: Für jede Güterart ist das Rohgewicht getrennt anzugeben. Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten
Gutes einschließlich des Gewichts der Umschließung für die Aufbewahrung und der besonderen Um-
schließung für den Versand (u. a. auch Paletten und Gitterboxen).
Bei Sammel- und Verteilerfahrten sind vereinfachte Eintragungen zulässig. Nähere Auskünfte erteilen die Außen-
stellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt, 2390 Flensburg, Postfach.
5. Wurden in einem Monat keine Beförderungen im Werkfernverkehr durchgeführt, so ist für das sonst im Werkfern-
verkehr verwendete Kraftfahrzeug an Stelle der Monatsübersicht eine Fehlanzeige einzureichen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 223
Anlage 2 (Rückseite)
Tag
der a) Beladeort/Kreis b) Entladeort/Kreis Rohgewicht
Art der beförderten Güter je Güterart
Lfd. Betör-
Nr. derung (genaue Bezeichnung) in kg
c) Grenzübergang
1 2 3. 4
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a)
_ _ lb)
1------------- ---·
c)
----·
a) b)
1
c)
a) b)
1
c)
a) b)
1
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
a) b)
1
c)
a)
1 b)
c)
a)
1 b)
c)
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Butter, Rahm und Iagerfähigen Käsesorten
Vom 20. Februar 1979
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes Bürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung
sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine
und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung Niederlassung haben.
der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen (2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt
und für Wirtschaft verordnet: verwaltet. Diese trifft durch Bescheid die Entschei-
dung über die Freigabe oder den Verfall der Kautio-
nen. Die Kautionen verfallen zugunsten der Bundes-
§ l republik Deutschland.
Anwendungsbereich § 6
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufzeichnungs-, Anzeige- und
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Aufbewahrungspilichten
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Der Einlagerer ist verpflichtet, ·
Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den
tung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten.
Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib
sowie den Bestand an Butter, Rahm oder lagerfä-
§ 2 higen Käsesorten, der Gegenstand eines Lager-
vertrages ist,
Zuständigkeit
3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzun-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- gen für die Gewährung der Beihilfe der Bundes-
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die anstalt unverzüglich mitzuteilen,
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
(Bundesanstalt). 4. der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bun-
desanzeiger bekanntgemachten Muster den
§ 3 Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib
Form der Verträge sowie den Bestand
a) an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu- jeden Monats für den vorangegangenen
schließenden Lagerverträge haben dem von der Bun- Monat,
desanstalt. im Bundesanzeiger bekanntgemachten
b) an lagerfähigen Käsesorten innerhalb der in
Muster zu entsprechen.
den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
§ 4 schriebenen Frist
Gewährung der Beihilfe zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagerver-
trages ist,
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach
5. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unter-
dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger
lagen und die sich darauf beziehenden geschäft-
bekanntgemachten Muster zu stellen.
lichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren,
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach
Bescheid fest. anderen Vorschriften bestehen.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
§ 7
Duldungs- und Mitwirkungspilichten
§ 5
Zum Zwecke der Uberwachung hat der Einlagerer
Kautionen
den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der
(1) Soweit nach den in§ 1 genannten Rechtsakten Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume,
im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm und
zu stellen sind, sind diese der Bundesanstalt durch lag-erfähigen Käsesorten, die Gegenstand eines
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 225
Kaufvertrages sind, sowie die EnlntJhme von Proben punkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei
aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom
während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestat- Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf- schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines
männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vor- dieses Monats zugrunde zu legen.
zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der Einlagerer hat im (3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden
Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten Beträge durch Bescheid fest.
auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Anga- (4) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben wor-
ben auszudrucken. den, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung von § 9
Beihilfebeträgen und Kautionen Berlin-Klausel
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Empfang des Beihilfebetrages in dem Verantwor- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
tungsbereich, der nicht in den Bereich der Bundes- zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
anstalt gehört, die Beweislast für das Vorliegen der nisationen auch im Land Berlin.
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis
zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem
Jahr der Auszahlung folgt. § 10
Inkrafttreten
(2) Zu Unrecht empfangf~ne Beträge sind zurück-
zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit- Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Düsseldorf, wird nachfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 48 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Deutsches Archäologisches Institut)
Vom 15. Februar 1979
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Aus- „ 150 JAHRE DEUTSCHES ARCHÄOLOGISCHES
prägung von Scheidemünzen in der im Bundesge- INSTITUT 1829-1979".
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß des Die Angabe „ 150 JAHRE" befindet sich über, der
150. Gründungstages des Deutschen Archäologischen andere Teil der Aufschrift unter der Greifendar-
Instituts in Berlin eine Bundesmünze (Gedenkmün- stellung.
ze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt Die Wertseite trägt im oberen Teil einen Adler,
worden. Die Ausprägung erfolgte in der Hambur- darunter die Aufschrift:
gischen Münze, die Auflage beträgt 8 Millionen
Stück. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1979".
Die Münzen werden ab 18. April 1979 in den Ver-
kehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Die in „ 19" und „79" geteilte Jahreszahl ist bei-
1-Ierrn Karl Föll, Pforzheim. derseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 zeichen „J" der Hamburgischen Münze befindet sich
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen im Bogen der Wertziffer 5.
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte In-
metern und ein Gewicht von 11,2 Gramm. schrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und ,,MONUMENTIS AC LITTERIS".
wird von einem schützenden glatten Randstab um-
geben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist
ein doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei
Die Bildseite zeigt als Wappen des Archäologi- Eicheln eingeprägt.
schen Instituts die klassizistische Darstellung eines
Greifen, der die Pranke auf ein Gefäß antiker Form Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
setzt, und die Aufschrift: gemacht.
Bonn, den 15. Februar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 227
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 23. Februar 1979
Tag Inhalt Seite
16. 2. 79 Gesetz zu dem Protokoll vom 20. Juli 1977 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 1962
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates
Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei
der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
16. 2. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. September 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Liellinmq (JP(J<!n Voreinsend11n9 des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführl werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 241179 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 467/77 über die Methode und den
Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für
Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz
anzuwenden sind 9. 2. 79 L 34/25
Andere Vorschriften
9. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 249/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für andere Baumwollgarne der
Tarifstelle 55.05 B I, mit Ursprung in Peru, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 10. 2. 79 L 36/15
9. 2. 79 Verordnung (EWC) Nr. 250/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-
ken und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Ursprunu in Honqkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 2. 79 L 36/16
9. 2. 79 Verordnung (EWC~) Nr. 251179 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-
ken und Söckc:hen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Urspnmg in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157 /78 des R,:lles vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 2. 79 L 36/17
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979 227
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 23. Februar 1979
Tag Inhalt Seite
16. 2. 79 Gesetz zu dem Protokoll vom 20. Juli 1977 zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 1962
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates
Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei
der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
16. 2. 79 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. September 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Liellinmq (JP(J<!n Voreinsend11n9 des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführl werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 241179 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 467/77 über die Methode und den
Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für
Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz
anzuwenden sind 9. 2. 79 L 34/25
Andere Vorschriften
9. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 249/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für andere Baumwollgarne der
Tarifstelle 55.05 B I, mit Ursprung in Peru, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 10. 2. 79 L 36/15
9. 2. 79 Verordnung (EWC) Nr. 250/79 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-
ken und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Ursprunu in Honqkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 2. 79 L 36/16
9. 2. 79 Verordnung (EWC~) Nr. 251179 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-
ken und Söckc:hen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Urspnmg in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3157 /78 des R,:lles vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 2. 79 L 36/17
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desctnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenlrnng stehende Bekannt-
nrnchungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, VertriiiJe mit de1 DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bckannlmachungen
,;owie Zollta1ifverordnungcn veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne·
rnent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
;eden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ernc:hienene1
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Pür Teil I und Teil II Jrnlbjiihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qeselzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich ---,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Tm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer entlrnlten; der ange-
w,mdte Steuersatz beträgt 6 11/u. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 336. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1979,
ist im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 0/o Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.