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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1979 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1979 Nr.1
Tag Inhalt Seite
22. 12. 78 Neufassung des BerHnförderungsgesetzes ........................................... .
610-6-5
2. 1. 79 Neufassung des Investitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
707-6
28. 12. 78 Sechste Verordnung zur .Änderung der Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
215-7-1
28. 12. 78 Vierte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenver-
kehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Vierte Fördergebiets- und Frem-
denverkehrsgebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
neu: 707-6-7; 707-6-6, 707-6-4, 707-6-3, 707-6-2
29. 12. 78 Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-
ten der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. Ände-
rungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
9241-23-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Die Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-
schriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts
(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1978
Auf Grund des § 32 des Berlinförderungsgeseitzes 4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Fe- kel 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
bruar 1976 (BGBI. I S. 353) wird nachstehend der nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 5. den am 15. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2
berücksichtigt: des Gesetzes über siteuerliche Vergünstigungen
bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar Wohngebäude vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213),
1976 (BGBL I S. 353),
2. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen 6. den am 9. November 1977 in Kraft getretenen
Artikel 6 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Bekämp- Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerentlastung und
fung der Wir tschaftskriminalität vom 29. Juli
1
Investitionsförderung vom 4. November 1977
1976 (BGBl. I S. 2034), (BGBl. I S. 1965) und
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti- 7. den am 1. November 1978 in Kraft getretenen
kel 14 des Einführungsgesetzes zum Körper- Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Investi-
schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 tionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom
(BGBL I S. 2641), 30. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1693).
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
(Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Artikel III
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Investitionszulage §
und bei den Steuern vom Einkommen Investionszulage für Investionen in Berlin (West} 19
und Ertrag, Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Straf-
Gewährung einer Investitionszulage gesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abschnitt II
Artikel I
Steuererleichtemngen
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer § und Ar bei tnehmervergünsrtigungen
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers .... Artikel IV
Kürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . 1a
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers 2 und Körperschaftsteuer
Beschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . . 3
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Ausnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer 5 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Herstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Berliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a Einkünfte aus Berlin (West) .. . . . . . . . . .. . . . .. . .. . 23
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Behandlung von Organgesellschaften und
Ursprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Versendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . . 9 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
Einkommensteuer und KörpersdJ.aftsteuer . . . . . . . • 25
Buchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Verfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren
Wegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
in Berlin (West) . .. . .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. . .. .. . . 1.3
Artikel V
Artikel II Vergünstigungen für Arbeitnehmer
in Berlin (West)
Vergünstigungen bei den Steuern
vom Einkommen und Ertrag Vergünstigungen durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a des
Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
oder Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Artikel VI
Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser . . . . . 14 a Ermächtigungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-
nahmen bei Mehrfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . 14 b Abschnitt III
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser und Eigentumswohnungen . . . . . . . . 15
Schlußvorschriften
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
von betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ermächtigung ............ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Abschnitt IV
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer 18 Berlin-Klausel 33
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 3
Abschnitt I Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Ent-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer gelts zu kürzen:
und bei den Steuern vom Einkommen 1. die technische und wirtschaftliche Beratung und
und Ertrag, Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West)
Gewährung einer Investitionszulage einschließlich der Anfertigung von Konstruk-
tions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und
Artikel I der Uberwachung der Ausführung, wenn der
Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer wesentlichen Teil in Berlin (Wes:t) tätig gewor-
den ist;
§ 1
2. die Uberlassung von gewe,rblichen Verfahren,
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west- men, die ausschließlich oder zum wesentlichen
deutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen
ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- worden sind;
s1teuer um 4,5 vom Hundert des für diese Gegen- 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-
stände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die stallierten Anlagen;
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden
sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungs- 4. die Uberlassung von in Berlin (West) selbst her-
bereich dieses Gesetzes gelangt sind. gesitellten Entwünfen für Werbezwecke, Modell-
skizzen und Modefotografien;
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werk- 5. die üblicherweise und ausschließlich der Wer-
lieferung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
bung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden
zes an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und
(West) hergestellte Gegenstände als Teile verwen- Werbeagenturen sowie entsprechender Unter-
det, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete nehmer der Offentlichkeitsarbeit, wenn der Un-
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des auf diese Ge- ternehmer hierbei ausschließlich oder zum we-
genstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn
sentlichen Teil in Berlin (West} tätig geworden
die Gegenstände besonders berechnet worden sind. is1t;
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen 6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film-
für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin und Fernsehateliers verbundenen Le,istungen für
(West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern
geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbe-
für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kür- reich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt
zen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Ge- . nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juri-
gensitände aus Berlin (West) in den übrigen Gel- stischen Personen des öffentlichen Rechts oder in
tungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrie-
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an e,inen west- ben werden, deren Anteile nur juristischen Per-
deutschen Unternehmer Gegenstände vermietet sonen des öffentlichen Rechts gehören und deren
oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm Erträge nur diesen juristischen Personen zu-
geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hunde11t des fließen;
für die Uberlassung dieser Gegenstände vereinbar- 7. die Uberlassung von Vorabdruck- und Nach-
ten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von druckrechten sowie von Aufführungs-, Sende-
dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember und Verfümungsrechten, auch zur auszugsweisen
1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und Verwertung, an den in Berlin (West) selbst ver-
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt legten und in Berlin (West) hergestellten Wer-
werden. ken;
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Ton- 8. die Auswertung und Uberlassung von Informa-
negative oder Mischbänder von Synchronfassungen tionen und Presseveiröffentlichungen durch Ze,i-
einem wesitdeutschen Unternehmer zur Auswertung tungsausschni'ttbüros.
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Uber- der Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5,
lassung der Auswertung vereinbarten Entgelts zu wenn die Gegenstände von einem Berliner Unter-
kürzen, wenn er die Gegenstände nach dem 31. De- nehmer hergestellt oder die Werkleistungen von
zember 1961 in Berlin (West) hergestellt hat. Aus- einem Berliner Unternehmer ausgeführt worden
wertung im Sinne des Sa1tzes 1 ist die Uberlassung sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
der Gegenstände an Filmtheater und die Ausstrah- letzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert
lung durch Rundfunkanstalten. des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen
Umsatzes betragen hat; der Vomhundertsatz der
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen west- Kürzung e1rhöht sich auf 6, wenn die Berliner Wert-
deutschen Unternehmer eine der folgenden sonsti- schöpfung im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als
gen Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die 65 vom Hundert des auf Berlin (West) erutfallenden
von ihm geschuldete Umsaitzsteuer um 10 vom wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die erhöhte
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Kürzung wird nur auf besonderen Antrag gewährt. oder gepachtet, so ist er berechtig1t, die von ihm ge-
Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wert- schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des
schöpfung nach einem vom Bundesminister der Fi- ihm für die Dberlassung dieser Gegenstände in
nanzen zu bestimmenden Muster beizufügen. Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die
Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach
(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt
den vorstehenden Absä,tzen 1 bis 7 sind belegmäßig worden sind und im übrigen GeUungsbereich dieses
( §§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Gesetzes genutzt werden.
§ 1a (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, Ton-
negative oder Mischbänder von Synchronfassungen
Kürzungsanspruch für Innenumsätze einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes über-
einer Betriebstätte in Berlin (West) hergestellt hat, lassen, so ist der westdeutsche Unternehmer be-
zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeut- rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
sche BetriebstäHe verbracht und ist ein Kürzungs- 4,2 vom Hundert des ihm für die Dberlassung der
anspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unter- Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu kür-
nehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um- zen, wenn der Berliner Unternehmer die Gegen-
satzsteuer um 6 vom Hundert des Verrechnungsent- stände nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)
gelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände hergestellt hat. Auswertung im Sinne des Satzes 1
zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Ab- ist die Dberlassung der Gegenstände an Filmtheater
nehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- und die Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten.
zes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-
des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Ver- deutschen Unternehmer sonstige Leistungen der in
wendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der § 1 Abs. 6 bezeichneten Art ausgeführt, so ist der
westdeutschen Betriebstätte bearbeite,t oder verar- auftraggebende westdeutsche Unternehmer berech-
beitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
gilt sinngemäß.
4,2 vom Hundert des ihm für diese Leistungen in
(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
Absatz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzu- (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach
weisen. den vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig
§ 2 {§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Kürzungsanspruch
des westdeutschen Unternehmers § 3
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von Beschränkung auf den Unternehmensbereich
einem Berliner Unternehmer Gegenstände erwor- Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur
ben, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete gewährt, wenn der Berliner UI1Jternehmer die Liefe-
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines
Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu Unternehmens und für das Unternehmen des west-
kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) her- deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2
ges:tellt worden sind und aus Berlin (West} in den Nr. 4 bleibt unberührt.
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
sind. § 4
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) Ausnahmen, Einschränkungen
hergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Liefe-
Teile verwendet, so ist der auftraggebende west- rung, das Verbringen oder den Erwerb folgender
deutsche Unternehmer berechtig,t, die von ihm ge- Gegenstände:
schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des
1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik
Entgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände ent-
nicht mehr lebender Künstler;
fällt, wenn die Gegenstände besonders berechnet
worden sind. 2. Gebrauchtwaren;
3. Antiquitäten;
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werklei-
stungen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin 4. Briefmarken;
{West) ausführen lassen, so ist er berechtigt, die 5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun- auch synthetische, sowie Gegenstände in Ver-
dert des ihm für diese Leistungen in Rechnung bindung mit diesen Steinen, ausgenommen Dia-
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten mantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem
oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (Wes1t) Teil aus Industriediamanten);
in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
lang:t sind. Gegens1tände in Verbindung mit diesen Perlen;
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form
einem Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 5
aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen lung von gemischter Zigarreneinlage) einschließ-
(hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal- lich. der zum Verkauf an Endverbraucher üb-
len oder Edelmetallegierungen überzogen sind); lichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, werden;
die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr 15. Schrott, Alt- upd Abfallmaterial einschließlich
als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cad- Bearbeitungsabfälle.
mium enthalten, in Form von Roh- und Halb-
(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht be-
material und von Feritigfabrikaten, außer Druck-
reits nach Absa,tz 1 ausgeschlossen, wird nicht ge-
gußerzeugnissen;
währt für den Erwerb folgender Gegenstände:
9. Quecksilber;
1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-
10. NE-Metalle und NE-Metallegiernngen, soweit massen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-
nicht unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in kleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse,
Form von Vor- und Rohmaterial, die nicht von Aprikosenkerne, Pfirsichkerne);
einem Berliner Unternehmer durch thermisches
Raffinieren oder Legieren in Berlin (West) her- 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über
gestellt worden sind; das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver-
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über öffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils
das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz- geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink-
blaitt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver- branI11tweinherstellung, ausgenommen Essenzen,
öffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils die in einer Betriebstätte in Berlin (West) in Be-
geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trink- hälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind;
branntweinherstellung, ausgenommen Essenzen,
die nicht in einer Betriebstätte in Berlin (West) 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit
in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a,
sind; Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rin- sind.
dern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, (3) Soweit nach den Absä:tzen 1 und 2 eine Kür-
gekühlt oder gefroren; ausgenommen sind zung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder
a) Fleisch und genießbarer Schlachitabfall von Verrechnungsentgelt zu mindern bei
Tieren, die in Berlin (West) geschlachtet und 1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1)
in handelsübliche Teile zerlegt worden sind, für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 7 vom Hun-
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollstän- dert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
diges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Käl- 50 vom Hundert;
ber- oder Schafhälften sowie von Rindervier-
2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor-
teln gewonnen worden ist. Kotelettstränge,
und Rohmaterial, wenn die Gegenstände von
Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine
einem Berliner Unternehmer hergestellt worden
von Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und
sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im
Schwänze von Kälber- und Schafhälften
vorleitzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom
brauchen nicht eI11tbeint zu werden. Die Lie-
Hundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
ferungen und Innenumsätze dieser nicht ent-
schaftlichen Umsatzes betragen hat, um 20 vom
beinten Gegenstände werden nicht begün-
Hundert, im übrigen um 30 vom Hundert;
stigt,
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tier- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur
körpern in Einzelpackungen bis zu 1 000 g; Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Es-
senzen, (Absatz 2 Nr. 2)
13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zoll-
a) für die Kürzung. nach § 1 Abs. 1 um 18 vom
tarifs), soweit nicht sämtliche zu seiner Her-
Hundert, wenn die Gegenstände von einem
stellung erforderlichen Bearbei,tungen und
Berliner Unternehmer hergestellt worden
Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen
sind, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)
von Koffein und Reizstoffen) einschließlich
im vorletzten Wirtscha1ftsjahr mehr als 65
der zum Verkauif an Endverbraucher üb-
vom Hundert des auf Berlin (West) entfallen-
lichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu
den wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat,
500 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,
im übrigen um 28 vom Hundert,
b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr ..
b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 59 vom
21.02 A des Zolltarifs), soweit bei diesen Ge-
Hundert;
genständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel- ·
lung erforderlichen Bearbeitungen und Ver- 4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Ab-
arbeitungen (ausgenommen Entziehen von satz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um
Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West) 30 vom Hunderit und für die Kürzung nach § 1 a
ausgeführt werden; Abs. 1 um 65 vom Hundert;
14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit 5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a)
bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1
ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und § 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt
und Verarbeitungen (ausgenommen die Herstel- oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minde-
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
rung für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a 2. eine im übrigen Gel1tungsbereich dieses Gesetzes
Abs. 1 höchstens 6,80 DM je Kilogramm, für die belegene Betriebstätte eines Berliner Unterneh-
Kürzung nach § 2 Abs. 1 höchstens 5,20 DM je mers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem an-
Kilogramm betragen; deren Berliner Unternehmer im eigenen Namen
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 abgeschlossen hat;
Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der
Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form seine Geschä1ftslei1tung außerhalb des Geltungs-
um 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern bereichs dieses Gesetzes hat;
in der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer 4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
enthaliten ist; eine politische Partei im übrigen Geltungsbe-
7. Zigaretten für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und reich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen
§ 1 a Abs. 1 um 68 vom Hundert und für die Kür- und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unterneh-
zung nach § 2 Abs. 1 um 62 vom Hundert, sofern men ausgeführt worden sind.
in der Bemessungsgrundlage die Tabaksteuer
enthalten ist; § 6
8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, Herstellung in Berlin (West)
§ 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 19 vom Hundert,
sofern in der Bemessungsgrundlage die Tabak- (1) Eine Herstellung in Berlin (Wes1t) liegt vor,
steuer enthalten ist; wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in
Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-
9. den der ·werbung oder der Offentlichkeitsarbeit genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,
dienenden sons tigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5)
1
es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)
für die Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeich-
um die Entgelte, die an Dritte für die Durchfüh- nen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusam-
rung der Werbung gezahlt werden. menstellen von erworbenen Gegenständen zu Sach-
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs- gesamthei1ten und das Anbringen von Steuerzeichen
entgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
den Fällen der Nummern 6 und 9 hat der Berliner
Unternehmer in der Rechnung und Rechnungs- (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung
durchschrift auch den Betrag anzugeben, um den in Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem
das Entgelt zu mindern ist. Berliner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet
worden ist, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a)
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom
ordnung mit Zus1timmung des Bundesrates bestim- Hundert des auf Berlin (West) entfallenden wirt-
men, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a schaftlichen Umsatzes betragen hat. Auf die in § 4
Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Ge- Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Gegen-
genstände nicht anzuwenden sind, wenn durch stände findet Satz 1 keine Anwendung.
diese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeb-
lichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entspre-
erheblich gefährdet würde, die Gegenstände chend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Un-
gleicher Art liefern. ternehmer lieg1t auch dann vor, wenn dieser die
Werkleistung ganz oder teilweise von einem ande-
§ 5 ren Berliner Unternehmer ausführen läßt.
Berliner Unternehmer, (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,
westdeutscher Unternehmer wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Berli-
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Geset- ner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-
zes ist gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas-
senkopien) ausschließlich in Berliner filmtechni-
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in schen Betrieben durchgefüh11t worden sind. Ton-
Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen negative und Mischbänder von Synchronfassungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Be- gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die
triebstätten, soweit nicht die Vorschrift des Ab- technischen Leistungen ausschließlich in Berlin
satzes 2 Nr. 2 Anwendung findet; (West} durchgeführt worden sind.
2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines
Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im § 6a
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Berliner Wertschöpfung
Ausland ha1t.
(1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des § 1
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwi-
Gesetzes ist
schen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirt-
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im schafüichen Materialeinsatz der in Berlin (West)
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit belegenen Betriebstätten des Berliner Unterneh-
seinen im übrigen Geltungsbe,reich dieses Gesetz- mers. Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die Leistung
zes belegenen Betriebstätten; des Berliner Unternehmers aus der Herstellung von
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 7
Gegenständen und aus Werkleistungen in Berlin preis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsent-
(West) auf der Grundlage von Verkaufspreisen gelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der
ohne Umsatzsteuer. Als wirtschafälicher Material- Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den
einsatz gilt der dem wirtschaftlichen Umsatz zuzu- einkommensteuer liehen Vorschriften berechneten
rechnende Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebs- Herstellungskosten zugrunde zu legen.
stoffen einschließlich in Anspruch genommener
Werkleistungen auf der Grundlage von Anschaf-
§ 8
fungskosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer
und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der Ursprungsbescheinigung
Berliner Wertschöpfung außer Ansatz, soweit sie
der Berliner Unternehmer entrichtet hat. (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin
(West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Mate- (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ur-
rialeinsatzes kann der Wert der Berliner Vorlei- sprungsbescheinigung zu führen, die der Senator für
stungen wie folgt berücksichtigt werden: Wirtschaft, Berlin, auf Antrag des Berliner Unter-
1. Sind im wirtschaftlichen Maiterialeinsatz Gegen- nehmers ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage der
stände enthalten, die ein andeirer Unternehmer Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen und mit
nachweislich in Berlin (West) hergestellt hat, so der Versicherung zu versehen, daß die Vorausset-
können 60 vom Hundert des für diese Gegen- zungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt
stände angesetzten Wertes aus dem wirtschaft- sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem An-
lichen Materialeinsatz ausgeschieden werden. tragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen er-
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für deren teilt, von denen eine Ausfertigung für den west-
Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 deutschen Unternehmer besitimmt ist. Der Senator
Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden. für Wi1rtscha.ft, Berlin, kann Berliner Unternehmern
auf Antrag gestatten, die Ursprungsbescheinigung
2. Sind im wirtschaHlichen Materialeinsatz Werk- selbst auszustellen.
leistungen enthalten, die ein anderer Unterneh-
mer nachweislich in Berlin (West) ausgeführt (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen
hat, so kann der für diese Werkleis1tungen ange- Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.
setzte Wert aus dem wirtschaftlichen Material- (3) Der Senator für Wirtschafä, Berlin, bestimmt
einsatz ausgeschieden werden. die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt,
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- von den beteiligten Unternehmern Angaben und
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah- Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur über die Höhe der Berliner Wertschöpfung zu ver-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder langen. Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
Umfang des wirtschaftlichen Umsatzes und des die Erteilung de,r Ursprungsbescheinigungen ist der
wirtschaftlichen Materialeinsatzes näher bestim- Finanzrechtsweg gegeben.
men.
§ 7
§ 9
Bemessungsgrundlage
Versendungs- und Beförderungsnachweis
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört
nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz- (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 3, § 1 a
steuergesetzes ist anzuwenden. Versteuert der Ber- Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Gegen-
liner Unternehmer seine Umsätze nach § 19 Abs. 1 stände in den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-
des Umsatzsteuergesetzes, so sind die Kürzungen setzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbe-
nach den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Um- leg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieife-
satzsteuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die rungsschein, Konnossement oder deren Doppel-
Kürzung nach § 13. stücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen
Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der ver- vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine
einbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, Versandbestätigung des Lieferers oder eine Emp-
wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach ver- fangsbestätigung der Betriebstätte oder des Erwer-
einnahmten Entgelten (§§ 19, 20 des Umsatzsteuer- bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbe-
gesetzes) berechnet. Anstatt des vereinbarten Ent- reich dieses Gesefaes, im Geltungsbereich dieses
gelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Gesetzes zu führen. Aus dem: sonstigen Beleg muß
Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung
einem Wechsel der Besteuerungsaut dürfen Kür- und Menge der Gegenstände, der Tag der Versen-
zungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen dung oder Beförderung und das Beförderungsmittel
werden. (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben.
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Aus-
Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unterneh- Sitellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg
mer hätte aufwenden müssen, um den in die west- auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wur-
deutsche Betriebstätte verbrachten Gegenstand von den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach-
einem fremden Unternehmer zu erhalten (Markt- prüfbar sind.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be- k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
zeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbe- den das EI11tgelt zu mindern ist;
reich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet
werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeut- 2. bei der Kürzung nach§ 1 a:
schen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervor- nung der Gegenstände, die in die westdeut-
gehen muß. sche Betriebstätte verbracht worden sind,
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf b) die Herstellung der Gegenstände in einer Be-
Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere triebstätte in Berlin (West) unter Hinweis auf
Belege geführt wird. die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
§ 10 c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-
deutschen Betriebstätte eingegangen sind,
Buchmäßiger Nachweis
d) der Verwendungszweck,
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Vorausset-
zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Er-
aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher mittlung,
sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
1
den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
(2) In der Regel sollen auf gezeichnet werden
1. bei den Kürzungen nach § 1: 3. bei den Kürzungen nach§ 2:
a) die Menge und die handelsübliche Bezeich- a) die Menge und die handelsübliche Bezeich-
nung der Gegenstände, die geliefert oder im nung der Gegenstände, die erworben· oder im
Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden
sind, sind,
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die b) der Lieferer oder der Leistende,
Werkleistung in Berlin (West) unter Hinweis c) der Ort der Herstellung oder der Werklei-
auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), stung UI11ter Hinweis auf die Ursprungsbeschei-
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den nigung (§ 8),
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des
und der Tag der Werkleistung an den Berliner § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs-
Unternehmer, wenn der Berliner Unternehme·r bescheinigung (§ 8),
den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder
selbst bearbeitet oder verarbeitet hat, e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes un-
d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne des ter Hinweis auf den Frachtbrief oder andere
§ 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ursprungs- Belege,
bescheinigung (§ 8),
f) die Zeit, während der die gemieteten oder ge-
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonsti- pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-
gen Leis:tung im übr,igen Geltungsbereich die- bereich dieses Gesetzes genutzt oder die
ses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Filme, Tonnegative oder Mischbänder von
Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift, Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe-
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung reich dieses Gesetzes ausgewertet worden
des gelieferten oder im Werklohn bearbeite- sind,
ten oder verarbeiteten Gegenstandes unter g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
Hinweis auf die Versendungsbelege oder die empfangene Rechnung,
sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),
h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um
g) die Zeit, während der die vermieteten oder
den das Entgelt zu mindern ist.
verpachteten Gegenstände im übrigen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-
F.Ume, Tonnegative oder Mischbänder von lässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-
Synchronfassungen im übrigen Geltungsbe- mäßigen Nach weis in anderer Weise erbringt.
reich dieses Gesetzes ausgewertet worden
sind, unter Hinweis auf die darüber ausge- § 11
stellte Bescheinigung des westdeutschen Un-
ternehmers (§ 9 Abs. 2), Verfahren bei der Kürzung
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2
der Berliner Wertschöpfung, sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder
i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Ber- Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer
liner Vorleistung unter Hinweis auf die emp- zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4
fangene Rechnung und die Ursprungsbeschei- Satz 4 des Umsatzsteue,rgesetzes ist anzuwe_nden.
nigung(§ 8), (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1,
Rechnungsdurchschrift, 1 a und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 9
Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um-
Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeit- satzsteuer einen Betrag absetzen, dessen Höhe wie
raum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in folgt zu berechnen ist:
dem die Entgelte gemindert werden.
Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarite satzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar
Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages gekürzt,
Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter- um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000
nehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor- Deutsche Mark.
nehmen.
§ 12 Artikel II
Wegfall der Kürzungsansprüche Vergünstigungen bei den Steuern
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen vom Einkommen und Ertrag
oder Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach
§ 1 a oder § 2 besteht, nach Berlin (West) zurück, § 13 a
ohne daß die Gegenstände im übrigen Geltungsbe- Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a
reich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verar- des Einkommensteuergesetzes
beitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben,
so darf die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pen-
nicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut- sionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3
sche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner letzter Satz des Einkommensteuergesetzes ein Rech-
Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nungszinsrfuß von mindestens 3,5 vom Hundert an-
nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits zuwenden, wenn der Pensionsberechtigte
vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an 1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung
das Finanzamt zurückzuzahlen. des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
in dem betreffenden Wirtschaftsjahr,
§ 13
2. bei einer Pensfonsrückstellung nach Beendigung
Besonderer Kürzungsanspruch des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
für Unternehmer in Berlin (West) unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-
schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles in
(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem
dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung
Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist
des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des
(§ 21 der Abgabenordnung) und deren Gesamtum-
Versorgungsf alles
satz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes) im
laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) be-
nicht übersteigt, sind unbeschadet der Kürzungen legenen Betriebs1tätte beschäftigt war.
nach den §§ l, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatz-
steuer, die sie ifür einen Voranmeldungszeitraum § 14
(Besteuerungszeitraum) schulden, um 4 vom Hun-
dert des Entgelts für ihre im gleichen Zeitraum be- Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
wirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen. Der
Kürzungsbeitrag darf 720 Deutsche Mark im Kalen- (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, ·die zum
derjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
lediglich Umsä,tze aus freiberuflicher Tätigkeit im Betriebstätte gehören und bei denen die Vorausset-
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- zungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirt-
gesetzes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertre- schaiftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
ter oder Makler enthalten, so beträgt der Kürzungs- in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der
betrag höchstens 1 200 Deutsche Mark im Kalender- nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes-
jahr. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4 des senden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Ab-
Umsatzsteuergesetzes is,t anzuwenden. setzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hun-
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an,
freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit als
Handelsvertreter oder Makler als auch andere Um- in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorgenommen werden können, spätestens vom fünf-
sätze enthalten, so kann hinsichtlich der erstge-
nannten Umsä,tze die Kürzung bis zur Höhe von ten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, sind die
sich bei diesen Umsätzen e,in niedrigerer Kürzungs- Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
betrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht schaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen nach dem
verbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200 Restwert und der Restnutzungsdauer, bei unbeweg-
Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von 720 lichen Wiritschaftsgütern, die Gebäude, Gebäude-
Deutsche Mark von der für die anderen Umsätze ge- teile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
schuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden. stehende Räume sind, nach dem Restwert und dem
nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter
(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000 benden Hundertsatz zu bemessen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön- Ausbau, für die Erweiternng oder für die anderen
nen in Anspruch genommen werden nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet
1. für bewegliche Wirtschafrtsgüter,
worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem
die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
oder Herstellung in einer in Berlin (West) be- genommen werden können, ist der Restwert den
legenen Betriebstätte ve,rbleiben; Anschaffungs- ode,r Hers tellungskosten des Gebäu-
1
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
2. für in Berl,in (West) belegene unbewegliche Wirt- zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-
schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen- zung sind einheitlich für das gesamte G.ebäude nach
tumswohnungen oder im Teileigentum stehende dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für
Räume sind, wenn sie das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be-
a) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens messen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Ausbauten, Er-
3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- weiterungen und andere nachträgliche Herstellungs-
sitellung zu mehr als 80 vom Hunde,rt unmittel- arbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die
bar Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-
aa) der Fertigung von zum Absatz bestimm- eigentum stehende Räume sind, entsprechend anzu-
ten Wirtschaftsgütern oder der Erzeu- wenden.
gung von Energie oder Wärme oder (4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
bb) der Bea rbeiitung von zum Absatz be-
1
nen auch für nachträgliche Herstellungskosten in
stimmten Wirtschaiftsgütern oder Anspruch genommen werden, die für Modernisie-
cc) der Wiederherstellung von Wirtschafts- rungsmaßnahmen an in Berlin (West) belegenen Ge-
gütern oder bäuden aufgewendet werden, wenn die Gebäude in
einem Betrieb des Hotel- oder Gaststättengewerbes
dd) der Forschung oder Eil!twicklung im Sinne mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträg-
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 lichen Herstellungsarbeiten überwiegend der Be-
des Einkommensteuergesetzes oder herbergung dienen. Modernisierungsmaßnahmen im
ee) der Geschäftsführung oder Verwaltung Sinne des Satzes 1 sind Baumaßnahmen, durch die
oder folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen
der Lagerung von Vorräten oder umgestaltet werden:
im Zusammenhang mit den in den Dop- 1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände,
pelbuchstaben aa bis dd bezeichneten Tä- 2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-
tigkei'ten serzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-
oder keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-
b) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-
und mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstel- schrank; Kühlräume,
lung zu mehr als 80 vom Hunderit Angehöri- 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer
gen des eigenen gewerblichen Betriebs zu (einschließlich Fertigbauweise),
Wohnzwecken 4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete
dienen. Bei Schiffen ist die Vorschrift des Sat- Dusche sowie ein Waschbecken, auch je Zim-
zes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an mer,
die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeit- 5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen,
raum vom 8 Jahren tritt; im Falle de,r Anschaf-
fung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung für 6. Lei1tungen und .Anschlüsse für Elektrizität, Gas
die Anwendung des Absatzes 1, daß das Schitff und Wasser,
in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er- 7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungs-
worben worden is1t. anlagen (Be- und Entlüftung),
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön- 8. Fahrstuhlanlagen,
nen auch tn Anspruch genommen werden 9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasser-
1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin versorgung (Be- und Entwässerung),
(West) belegenen Gebäuden, wenn die ausge- 10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,
bauten oder neu hergestellten Teile de,s Gebäudes
mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Wärme- und Lärmschutzes vorgenommen wer-
erfüllen, und den,
12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstroman-
2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an
in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die lagen und Feuerschutzanlagen,
Gebäude mindesitens 3 Jahre nach Beendigung 13. Müllschlucker.
der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Vor- Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1
aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buch- bis 3 sind auf Modernisierungsmaßnahmen an un-
stabe a erfüllen. beweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäudeiteile,
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich ,in diesen Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehen-
Fällen nach den Herstellungskosten, die für den de Räume sind, entsprechend anzuwenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 11
(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät- 2. bei Ausbauten und Erweiterungen die Vor-
zen 1, 3 und 4 können bereits für Anzahlungen auf schriften des § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten mensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
in Anspruch genommen werden. Werden die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 für
(6) § 7 a Abs. 6 des Einkon,1mensteuergesetzes ist Ausbauten und Erweiterungen in Anspruch genom-
nicht anzuwenden. men, ist Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(7) Auf Gebäude, mit deren Hersitellung vor dem' (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 kön-
1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor nen bereits für Teilherstellungskösteri in Anspruch
dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die genommen werden.
Vorschriften des § 14 des Berlinhilifegesetzes in der (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1964 Vorschriften des·§ 7 b Abs. 4 des Einkommensteuer-
(BGBI. I S. 674) weiter anzuwenden. gesetzes anzuwenden.
§ 14 a
(7) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist
nicht anzuwenden.
Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
§ 14 b
(1) Bei in Berlin (West) hergestellten Gebäuden,
die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehr- Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß-
familienhäuser) und zu mehr als 66 2/s vom Hundert nahmen bei Mehrfamilienhäusern
Wohnzwecken dienen, kann der Bauherr abwei- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilien-
chend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer- häusern kann der Steuerpflichtige neben den Abset-
gese:tzes im Jahr der Fertigstellung und dem darauf- zungen für Abnutzung für das Gebäude von den
folgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, fer- Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaß-
ner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu nahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7
3 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen. Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu bemessen-
§ 7 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Beendi-
gilt entsprechend. gung der Modernisierungsarbeiten und in den bei-
den folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz
Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen.
1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen
Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach
an in Berlin (West) belegenen Gebäuden in An-
Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,
spruch genommen werden, wenn die ausgebauten
spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung
oder erweiterten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom
der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist
Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Ab-
der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzuset-
setzungen bemessen sich in diesem Fall nach den zen.
Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die
Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b Abs. 2 . (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- satzes 1 ist, daß
chend.
1. das Mehrfamilienhaus
(3) § 7 b Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einkommen- a) vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden
steuergesetzes ist anzuwenden. ist und
b) bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach
(4) Werden Mehrfamilienhäuser, die mindestens
Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu
3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom
mehr als 66 2/a vom Hundert Wohnzwecken
Hundert Wohnzwecken dienen, oder Ausbauten
dient und
oder Erweiterungen, die die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, in Berlin (West) im· 2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung
steuerbegünstigten oder frei finanzierten W oh- des Senators für Bau- und Wohnungswesen, Ber-
nungsbau errichtet, kann der Bauherr an Stelle der lin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehr-
in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen ab- familienhaus nach Art der Nutzung der Festset-
weichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen- zung eines Bebauungsplans nicht widerspricht
steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in und die Durchführung der Modernisierungsmaß-
den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen ' nahmen einer geordneten baulichen Entwicklung
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der des Gemeindegebiets sowie den Zielsetzungen
Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich Erschlie-
in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr ßung und Auflockerung entspricht.
vorgenommen werden können, spätestens vom drit- § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
ten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr sprechend.
an, sind
1. bei Mehrfamilienhäusern die Absetzungen für (3) · Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des
Abnutzung nach dem Restwert und· dem nach Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anla-
§ 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter ·
gen und Einrichtungen geschaffen werden:
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge- 1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in
benden Hundertsatz zu bemessen, der Wohnung,
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was- das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der
serzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich- Begünstigungszeitraum beginnt.
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft- § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-
bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise- wenden.
schrank,
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäu-
ser und Eigentumswohnungen, die mindestens
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken, Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti- steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
ges Heizgerät, nungsbau hergestellt, kann der Bauherr an Stelle
der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdo- abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-
sen,
steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in den
7. Heizungs- und \Varmwasseranlagen, beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Her-
vier Geschossen, stellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in
dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was- vorgenommen werden können, spätestens vom drit-
serversorgung, ten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr
10. Umbau von Fenstern und Türen, an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-
Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen wer- zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
den.
§ 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuer-
(4) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist gesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b Abs. 5
nicht anzuwenden. des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß
§ 15
1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkom-
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilien- mensteuergesetzes gleichsteht,
häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh- 2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des
nungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des
in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist
3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzun-
§ 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, daß gen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des
§ 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuerge-
1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung setzes keine Anwendung finden.
oder Anschaffung und in dem darauffolgenden
Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2
darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Satz 1, 3 und 4 können auch für Ausbauten und
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko- Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem
sten absetzen kann, Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in
Berlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn
2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder
1977 tritt, die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977
3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember
Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen 1976 angeschafft worden ist,
außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige 2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbe-
auf Grund von Vorschriften in Anspruch genom- günstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau
men hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem hergestellt worden sind und
1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und 3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäude-
4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung
Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken die-
Fertigstellung oder Anschaffung und das fol- nen.
gende Jahr zulässigen erhöhten Absetzungen von Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem
jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- Fall nach den Herstellungskosten, die für den Aus-
oder Herstellungskosten nur beim Erstobjekt bau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind.
oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genom- § 1 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
men werden können und daß in den Fällen des gilt entsprechend.
§ 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkom-
mensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,
des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 13
nung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 2. nach den vertraglichen Vereinbatungen eine
Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frü-
Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischener- hestens am Ende des vierten Jahres an jährlich
werb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags
über, gilt Absatz 2 entsprechend für den Ersterwer- zurückzuzahlen sind und
ber oder den Zweiterwerber, wenn 3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-
1. im Falle des Ersterwerbs chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
der Bauherr, Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender
Geschäftskredite ist unschädlich.
2. im Falle des Zweiterwerbs
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
der Bauherr und der Zwischenerwerber
Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzah-
für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder lung der Darlehen nicht stattfindet.
die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht
geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft
den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstel- und die Niederlassung Berlin der Industriekredit-
lungskosten die Anschaffungskosten und an die bank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank
Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschal-
Anschaffung. tung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen
weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung
findet § 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte ver-
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,
tumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger im Sinne 1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen
des Einkommensteuergesetzes anschafft oder her- gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaf-
stellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehe- fung oder Herstellung in einer in Berlin (West)
gatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 belegenen Betriebstätte verbleiben,
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusam-
menhang mit der Aufnahme einer gewerblichen 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen
Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselb- gehören, in Berlin (West) errichtet werden.
ständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)
die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-
Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in
von 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank
Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbstän- Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der
digen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranla- Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche
gungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darle-
dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des hen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke
das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die gedeckt, so können die Berliner Industriebank
Eigentumswohnung selbst bewohnt. Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der
Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche
(6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist Industriebank den Abschluß weiterer Darlehnsver-
nicht anzuwenden. träge ablehnen.
§ 16
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar
von betrieblichen Investitionen an Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab-
satz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Kör-
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der perschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraus-
Niederlassung Berlin der Industriekreditbank setzung, daß sich der Darlehnsgeber und der Dar-
Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter lehnsnehmer gegenüber der Berliner Industriebank
den Voraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin
gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder der Industriebank Aktiengesellschaft - Deutsche
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum Industriebank damit einverstanden erklären, daß
der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeich-
Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines neten Zwecken und die Durchführung des Darlehns-
Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-
vertrags überwacht.
kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-
lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen
sind. mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Kör-
perschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht
Absatz 1 ist, daß die Darlehen
übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden, würde.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(6) Die Absi:itze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditin- § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
stitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen nungsbau- und Familienheimgesetz),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der
1976 (BGBI. I S . .1121), geändert durch Artikel 72 des
dort bezeichneten Bauvorhaben
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341).
verwendet werden. Für die Anwendung des Ab-
satzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen
§ 17 weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-
Steuerermäßigung für Darlehen chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
zur Finanziemng von Baumaßnahmen dits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absät-
zen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver- eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht
zinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jah- Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Dar-
ren zur Förderung des Baues von Wohnungen in lehns auf Grund einer Kündigung oder Teilkündi-
Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den gung des Schuldners stattfinden, sind jedoch un-
Voraussetzungen der Absät·ze 3 bis 7 die Einkom- schädlich.
mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranla-
gungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur
hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von anzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche
Mark für jede geförderte Wohnung nicht überstei-
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
gen.
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darle- (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf
hen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-
nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichti- nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner
gung von Zinseszir.sen vom Nennbetrag der Darle- Pfandbrief-Bank gewährt werden. Die Wohnungs-
hen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höch- bau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-
stens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Ein-
3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht schaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauher-
durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen ren weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich
aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so und unmittelbar zur Finanzierung der in Absatz 2
ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper- bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die Woh-
schaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das nungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner
Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darle- Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Dar-
hen gegeben worden sind. · lehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist
der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver- gedeckt, so können die ·wohnungsbau-Kreditanstalt
zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde- Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den
stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.
Umbaues, der Erweiterung, der Modernisienmg und
der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West} (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf
der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Kör- zusammen mit der Ermäßigung der Einkommen-
perschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der steuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom
Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Dar- Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaft-
lehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darle- steuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi-
hen nach den vertraglichen Vereinbarungen gungen ergeben würde.
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab-
im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent- satz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5
sprechen, zu tilgen oder bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheini-
2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gung des Senators für Bau- und Wohnungswesen,
gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen- Berlin, oder der von ihm bestimmten Stelle vorzule-
den Tilgung der Zinsanteil verringert und der gen.
Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen
und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in § 18
Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind Anwendung der§§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
jedoch zulässig.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit, von denen
ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom-
nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an
mensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla-
einen Bauherrn gegeben werden und von diesem
gung zur Anwendung der Vorschriften der§§ 16 und
unverzüglich und unmittelbar
17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a
1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist
Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder sinngemäß anzuwenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 15
Artikel III b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an
In ves ti ti onszulage unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn
die ausgebauten oder neu hergestellten
Teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Her-
§ 19 stellung,
Investitionszulage für Investitionen bb) für andere nachträgliche Herstellungsar-
in Berlin (West) beiten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteu ..
tern, wenn die unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter mindestens 3 Jahre nach
ergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die
in Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebstätte) Beendigung der nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten
haben, können für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und Ausbauten, Erweiterungen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1
und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfül-
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des len,
Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, auf 20 vom Hundert der Herstellungskosten.
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-
hende Räume sind, eine Investitionszulage erhalten. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
Werden von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an
Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirt- die Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,
schaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder Aus- das im Kalenderjahr endet.
bauten, Erweiterungen oder andere nachträgliche
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue
Herstellungsarbeiten vorgenommen, gilt Satz 1 mit
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt,
der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-
die zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer
zulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt
Betriebstätte) in Berlin (West) gehören und minde-
1. 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- stens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-
lungskosten der im Kalenderjahr angeschafften lung in einem solchen Betrieb (einer solchen
oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Betriebstätte) verbleiben; bei Schiffen tritt an die
Wirtschaftsgüter und Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von
8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine
2. 12,5 vom Hundert der Herstellungskosten der im
Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im eige-
Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe-
nen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beför-
weglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalender-
derung von Personen gegen Entgelt dienen oder an
jahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen und
Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke
anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an
verwendet werden. Für geringwertige Wirtschafts-
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
güter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuer-
Sie erhöht sich gesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt.
Für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des
1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Ausbauten, Erwei-
Anlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach terungen und andere nachträgliche Herstellungsar-
ihrer Anschaffung oder Herstellung beiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-
a) in einem Betrieb (einer Betriebstätte) gütern des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäu-
deteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
aa) des verarbeitenden Gewerbes - ausge- stehende Räume sind, wird die Investitionszulage
nommen Baugewerbe - unmittelbar oder nur gewährt, wenn
mittelbar der Fertigung dienen,
1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin
bb) der Energiewirtschaft einschließlich Fern- (West) errichtet werden und die Voraussetzungen
heizwerke unmittelbar oder mittelbar der des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,
Erzeugung von Energie oder Wärme die-
nen, 2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Ber-
lin (West) belegenen unbeweglichen Wirt-
auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder schaftsgütern vorgenommen werden und die
Herstellungskosten, ausgebauten oder neu hergestellten Teile min-
b) ausschließlich der Forschung oder Entwick- destens 3 Jahre nach ihrer Herstellung,
lung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch- b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbei-
stabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ten an in Berlin (West) belegenen unbewegli-
dienen, auf 40 vom Hundert der Anschaffungs- chen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden
oder Herstellungskosten, soweit diese den und diese Wirtschaftsgüter mindestens 3
Betrag von 500 000 Deutsche Mark im Kalen- Jahre nach Beendigung der nachträglichen
derjahr nicht übersteigen, und auf 30 vom Herstellungsarbeiten
Hundert der diesen Betrag übersteigenden die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.
2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Ka-
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzah-
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen, lungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstel-
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
lungskosten gewährt werden. In diesem Fall dürfen lungsarbeiten die nach Absatz 2 Satz 4 erforder-
die nach den Absätzen 1 und 2 begünstigten lichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Kalen- Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach
derjahr oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Absatz 1 Satz 4 erlischt mit Wirkung für die Ver-
Herstellung bei der Bemessung der Investitionszu- gangenheit, soweit bei Wirtschaftsgütern, Ausbau-
lage nur berücksichtigt werden, soweit sie die ten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten überstei- Herstellungsarbeiten die nach dieser Vorschrift er-
gen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer- forderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden;
gesetzes gilt entsprechend. in diesen Fällen bleibt der Anspruch auf die In-
vestitionszulage nach Absatz 1 Satz 3 unberührt,
(4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den
soweit bei den Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er-
Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. weiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-
Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- lungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Vor-
oder Herstellungskosten. aussetzungen vorliegen.
(5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
(9) Ist die Investitionzulage zurückzuzahlen,
Ablauf des Ka.lenderjahrs, in dem die Wirtschafts- weil der Bescheid über die Investitionszulage aufge-
güter, Ausbauten, Erweiterungen und anderen nach- hoben oder geändert worden ist, so ~st der Rückzah-
träglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, ange- lungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in
schafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in
sind (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirt- § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Fest-
schaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und ande- setzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
ren nachträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor-
angeschafft oder ganz oder teilweise hergestellt den ist.
worden sind), durch das für den Antragsteller für
die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige (10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer die auf Grund dieses Artikels ergehende Verwal-
oder Körperschaftsteuer gewährt. Personengesell- tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
schaften wird die Investitionszulage von dem weg gegeben.
Finanzamt gewährt, das für die einheitliche oder
§ 20
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage Verfolgung von Straftaten nach§ 264
kann nur innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des des Strafgesetzbuches
Kalenderjahrs gestellt werden. In dem Antrag müs-
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
sen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszu-
und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten,
lage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person,
für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so
die eine solche Straftat begangen hat, gelten die
genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei
einer Nachprüfung möglich ist. Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-
gung von Steuerstraftaten entsprechend.
(6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-
lage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Abschnitt II
des Bescheids auszuzahlen.
Steuererleichterungen
(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuer- und Arbeitnehmervergünstigungen
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgaben-
ordnung einschließlich der Vorschriften über außer- Artikel IV
gerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwen-
den. D.ies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung Einkommensteuer (Lohnsteuer)
sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich und Körperschaftsteuer
Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen
betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Geset- § 21
zes bleiben unberührt. Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage und Körperschaftsteuer
erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Perso-
bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- nen, die
oder Herstellungskosten bei der Bemessung der
1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht
zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder
mindestens 3 Jahre - bei Schiften nicht mindestens
8 Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Herstellung ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begrün-
in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin den oder
(West) verblieben sind. Das gleiche gilt, soweit bei 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen
unbeweglichen Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er- Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin
weiterungen oder anderen nachträglichen Herstel- (West) haben und dort veranlagt werden oder
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 17
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die- Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt
ses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen begründen und dort eine nichtselbständige Beschäf-
Aufenthalt in Berlin (West) haben, tigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die
Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des
sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte
§ 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
Sinne des § 26 Abs. l des Einkommensteuergesetzes Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21
genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehe- Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
gatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die
Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte § 23
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4
Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranla- Einkünfte aus Berlin (West)
gungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.
Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-
nach § 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem und Forstwirtschaft;
Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer
Betracht. Betriebstätte in Berlin (West) erzielt worden sind.
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen
und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der
ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarif- Betriebstätten in Berlin (West) der Teil des
liche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und Gesamtgewinns, der sich · aus dem Verhältnis
§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit
ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei
sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des den Betriebstätten in Berlin (West) beschäftigten
§ 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche
Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe
Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hun- der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen
dert für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer ge-
die Einkünfte Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 zahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeits-
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Antei- löhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewer-
len an Körperschaften oder Personenvereinigungen besteuergesetzes maßgebend. liegen Veräuße-
enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuer- rungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkom-
pflichtig sind. mensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die
Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Vorausset- Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhält-
zungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder nis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens,
mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns
Berlin (West) unterhalten, in denen während des zugrunde gelegt werden;
V er anlagungszei tr a ums im Durchschnitt regelmäßig
insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie
worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkom- aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit
mensteuer um 30 vom Hundert oder vorbehaltlich erzielt worden sind;
des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn
22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf der Arbeitslohn
Einkünfte aus diesen Betriebstätten entfällt. Ab- a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflich- einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezo-
tige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gen wird. Wird im Rahmen einer solchen
des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorüberge-
die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit- hende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)
nehmern insgesamt in den in Berlin (West) unter- bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne
haltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-
der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt wor- schließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
den ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstät- haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
ten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so steuerpflichtig sind und nicht dauernd
werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehe-
in den Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs gatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in
die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit- Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätig-
nehmern beschäftigt worden ist. keit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils
höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzu-
§ 22 nehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläß-
lich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der
bei Zuzug von Arbeitnehmern
Durchführung eines bestimmten Vorhabens
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitneh- begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) auf-
mern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 halten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwär-
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
tigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vor- Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-
schrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten
nachträglich für Zeiten gewährt werden, in Verbindungen ergeben hätte.
denen eine Beschäftigung in einem gegenwär-
tigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die
§ 25
gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn
aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
von demselben Arbeitgeber oder aus dersel- Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
ben öffentlichen Kasse bezogen werden,
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus
b) vorbehalitlich der Regelung in Buchstabe a Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbe-
letzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- trag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche
und Waisengeld oder andere Bezüge und Vor- Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des
teile aus früheren Dienstleistungen zufließt; Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften
a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,
bis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der so isit die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Steuerpflichtige nachweist, für die Berechnung der Ermäßigung
aa) daß deir Schuldner der Kapitalerträge sei- 1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1
nen ausschließlichen Wohnsitz oder seine und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte
Geschäfäsleitung und seinen Sitz in Berlin aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag
(West) hat oder der Einkünfte,
bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-
2. be,i Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver-
schließlich Darlehen bei einer in Berlin
hältnis der nach dieser Vorschriift für die Ermäßi-
(West) belegenen Betriebstätte eines Kre-
gung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nicht-
ditinstituts handelt,
selbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum
b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom- Gesamtbeitrag der Einkünfte,
mensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermö- 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im
gen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksich-
Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften tigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Ber-
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke lin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Einkünfte
Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen
sind, gesichert ist; aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßi-
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im nicht zu berücksichtigenden Einkünfüe nicht mehr
Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu- als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung
ergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang
die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen gewährt.
oder Gerechtigkeiiten in Berlin (Wesit) belegen
oder in ein öffentliches Buch oder Register in (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-
Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger
Berlin (West) belegenen Betriebstätte verwertet Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird
werden; die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßi-
gung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteu-
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt. Bestehen die
ergesetzes.
Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Ein-
§ 24 künften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
Behandlung von Organgesellschaften § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im
und verbundenen Unternehmen Verhältnis der letztgenannten Einkünifte in den Fäl-
len des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum
(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper- Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen des
schaftsiteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte
Betriebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die
aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organge,sellschaf- hiernach auf die Einkünfte aus nichitselbständiger
ten als Betriebstätten des Organt,rägers anzusehen. Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt,
wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.
oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die
Vorausse1tzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin- (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
dungen organisatorischer, finanzieller ode,r wirt- den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer
schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als
Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder abgegolten gilit, im Fall des Absatzes 2 unberück-
Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht
dieses Unternehmens abweichend von dem bei der entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische
Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Einkommensteue,r oder Körperschaftsteuer von den
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 19
Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt- Artikel V
schafitlich zusammenhängen oder auf die sie sich
beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die- Vergünstigung für Arbeitnehmer
sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch in Berlin (West)
Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fäl-
len der§§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes § 28
die außerordentlichen Einkünfte und die darauf ent- Vergünstigung durch Zulagen
fallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach
Absatz 2 ausgenommen oder für die Berechnung der (1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine
Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 2 Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär-
gesondert berücksichtigt werden. tigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe
a), erhalten unbeschadet der· Steuererleichterungen
§ 26 nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine
Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das
Ermäßigung der Lohnsteuer
gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Ein-
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin schränkung der Beschäftigung im Rahmen eines sol-
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchsitabe b entfällt, chen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge-
ermäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitneh- zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Ein-
mern, die schränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) oder nicht mehr fortgezahl1t, so werden Zulagen je
zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Kalendertag weitergewährt, solange
Laufe des Kalenderjahrs begründen oder 1. der Arbeitnehmer nachweislich erkrankt ist oder
b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen 2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversi-
Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) cherung,
haben und sich dort überwiegend aufhalten oder
3. Ubergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-
cherung,
ses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen
Aufenföalt in Berlin (West) haben. 4. Ubergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bun-
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkJt steuerpflich- desversorgungsgesetzes,
tig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es 5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die
Voraussetzungen erfüllt. 6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes oder der Reichsversiche-
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitneh- rungsordnung,
mer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt,
7. Ubergangsgeld während der Durchführung
so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder
medizinischer und beruifsfördernder Maßnahmen
§ 42 b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermit-
zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Renten-
telte Jahreslohnsteuer für die Berechnung des
versicherungen,
Erstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu ermäßi-
gen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maß-
Buchstabe b entfällt. nahmen der beruflichen Bildung oder Uber-
gangsgeld während der Teilnahme an Maßnah-
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus
men der beruflichen Rehabilitation nach dem
Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b
Arbeitsförderungsgesetz,
andere Einkünfte aus nichtselbsitändiger Arbeit, so
gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor- 9. Ubergangsgeld während einer Berufsförderungs-
schriften des § 25 Abs. 2 entsprechend. maßnahme nach § 26 a des Bundesversorgungs-
gesetzes,
§ 27 10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
Ermittlung der Teilbeträge
des verwendbaren Eigenkapitals bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern ge-
währt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeits-
Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus förderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten
Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch
Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen An-
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in spruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt
Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Kör- nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen ge-
perschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im währt worden sind. Die Zulagen gelten weder als
Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuer- steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkom-
gesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körper- mensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst
schaif1tsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der
unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaft- Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des
-steuergesetzes. Lohns oder Gehalts.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist (5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen;
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitneh-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene mers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das
Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnab- Kind auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-
rechnungszei traums, chenden Bescheinigung des Arbeitnehmers für den
jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV
Kalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnab- durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4
rechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die
Einschränkung vorhergeht; hat das Dienstver- Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen
hältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeit-
raum begonnen, so ist Bemessungsgrundlage für 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
die Zulage der auf einen Kalendertag umgerech- zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-
nete Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitneh- lohn,
mer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für 2. bei kürzeren als mona1tlichen Lohnabrechnungs-
den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unter- zeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermo-
brechung oder Einschränkung zu zahlen wäre. nat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusam-
Arbeitslohn, der während der Unterbrechung men mit dem Arbeitslohn ifür den letzten in dem
oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeit-
Betracht, raum
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeits- auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten
entgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die
(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat
Konkursausfallgeld begründet (§§ 141 b, 141 c des die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine
Arbeitsförderungsgesetzes). Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten
hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteu-
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der
eranmeldung in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt
laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungs-
der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-
zeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in
samt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der
dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge,
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag
von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufüh-
40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem
ren wäre, aus den Einahmen an Lohnsteuer ersetzt.
Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-
Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5),
nahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge
die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b des
etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen
Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.
mindern die Lohnsteuereinnahmen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach
(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers
Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnab-
(Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch
rechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher
den Arbei1tgeber nicht zu berücksichtigen ist
Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei tägli-
(Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalen-
cher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest
derjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausge-
teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnab-
zahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2
rechnungszeiträumen ergföt sich die Bemessungs-
Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen
grundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage
Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers
vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen
zuständig ist. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeit-
durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden
punkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen
ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind
für die Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuer-
von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech-
karte oder einer entsprechenden Bescheinigung des
nungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die
Arbeitnehmers vorgelegen haben.
Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1
Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem
Beitrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusam-
einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurun- men mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie
den. ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszu-
weisen. Die ausgezahlten Zulagen werden dem
(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes-
Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das
sungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes
der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,
Kind des Arbeitnehmers, das auf seiner Lohnsteuer-
aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5
karte oder auf einer entsprechenden Bescheinigung
letzter Satz gilt entsprechend.
für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum einge-
tragen ist. Der Kinderzuschlag beträgt 22 Deutsche (8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit
Mark monatlich, 5 Deutsche Mark wöchentlich oder der Errechnung und Auszahlung des Konkursaus-
eine Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei an- fallgeldes beauftragt (§ 141 i des Arbeitsförderungs-
deren als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen gesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die
Lohnabrechnungszeiträumen beträgt der Zuschlag Zulage zu e:rrechnen und auszuzahlen. Die Mittel für
eine Deutsche Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2). die Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem Kon-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 21
kursverwalter zur Verfügung gestellt und dem sind nur die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2
Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an das besonders zu bescheinigen.
der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,
ersetzt. (6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines
mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden
(9) Soweit die in Absaitz 1 Satz 3 bezeichneten Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rück-
Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wer- forderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder
den, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rah-
einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegen- men seiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohn-
über dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis steuereinnahmen.
ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer
der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leis1tung die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwal-
und den Zeitraum, für den s,ie gezahlt worden ist, im tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
Lohnkonto zu vermerken. weg gegeben.
(10) · Der Anspruch auf die Zulage ist nicht über- § 29 a
tragbar. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
§ 29
Ergänzende Vorschriften (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des
§ 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des
(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ein- Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung ent-
schließlich der Vorschriften über außergerichtliche sprechend.
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilit
nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für dieje- (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach
nigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die
und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei- eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
chende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe- 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-
rührt. nungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412
der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7
und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftli- Artikel VI
chen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen,
fo denen neben der Festsetzung der Zulage von 8
Ermächtigungsvorschriften
vom Hundert die Gewährung eines Kinderzuschlags
beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von § 30
zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für , (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen Zustimmung des Bundesrates
ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum
Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des 1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsver-
Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf ordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung
Antrag verlängert werden. der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei
der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-
festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich- tungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar
tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe a) über die Abgrenzung des begünstigten Perso-
des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht nenkreises,
das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Fi- b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Ein-
nanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des künfte aus Berlin (West) einschließlich der
rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.
darauf entfallenden Betriebsausgaben und
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Werbungskosten;
Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf a) über das Verfahren bei der Gewährung von
Anfrage des Arbeitsamts oder des Konkursverwal- Zulagen,
ters Auskunft über die Anwendung der Vorschrif-
ten über die Gewährung der Zulagen im einzelnen b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitge-
Fall zu erteilen. ber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag
übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer ein-
(5) Der Arbeitgeber hat die nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 behalten ist; dabei kann auch eine Verrech-
bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung nung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des
im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrech-
Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden neten Beträge sind vom Finanzamt wie Min-
Aufzeichnungen voneinander getrennt einzutragen. derungen der Lohnsteuereinnahmen zu behan-
In der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel deln;
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverord- dere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die nach
nungen zu erlassen. dem 31. Dezember 1977 beendet werden. Bei Ge-
bäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 vom
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder her-
tigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26
gestellt werden und bei denen der Antrag auf Bau-
zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer genehmigung vor dem 1. Januar 1979 gestellt wor-
aus der Einkommensteuertabelle und der Jahres- den ist oder gestellt wird, hat der Steuerpflichtige
lohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen
ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen
und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der
nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in der Fas-
abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundun-
sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
gen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Aus-
(BGBI. I S. 353) in Anspruch nehmen will.
gangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntma-
chung von Lohnsteuertabellen für monatliche, (5) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19
wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit-
für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgeben- raums von 8 Jahren erstmals auf Schiffe anzuwen-
den Vorschriften anzuwenden. den, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft oder
hergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schiffe,
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im
tigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnab-
gesetzes von der GeselJschaft, nachweislich vor dem
rechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzuma-
16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren
chen. Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
(6) § 14 a ist erstmals auf Mehrfamilienhäuser
Abschnitt III sowie Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfa-
Schlußvorschriiten milienhäusern anzuwenden, bei denen der Antrag
auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976
gestellt worden ist. Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes
§ 31 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Fe-
Anwendungsbereich bruar 1976 (BGBI. I S. 353) oder einer früheren Fas-
sung sind weiter anzuwenden auf Mehrfamilien-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, häuser sowie Ausbauten und Erweiterungen an
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf Bau-
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- genehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden
raum 1978 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar- ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten und
beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen
vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. De-
den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem zember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt
31. Dezember 1977 endenden Lohnzahlungszeitraum worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht,
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach ob er die erhöhten Absetzungen nach § 14 a oder
dem 31. Dezember 1977 zufließen, anzuwenden ist. nach den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fas-
Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung (BGBI. I S. 353) in Anspruch nehmen will.
dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit-
räume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember (7) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-
1977 enden. Uberschreitet der Lohnabrechnungs- nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
zeitraum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle der 1976 fertiggestellt worden sind.
Lohnzahlungszeitraum. (8) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-
(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich des Satzes 2 familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie
erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwen- Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-
den, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
werden. § 4 Abs. 3 Nr. 3, 5, 7 und 8 ist erstmals auf gen anzuwenden bei denen
Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach 1. im Fall der Herstellung
dem 31. Oktober 1978 ausgeführt werden. der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.
Dezember 1976 gestellt worden ist,
(3) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens, die vor dem 1. September 1977 an- 2. im Fall der Anschaffung
geschafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
S. 353) weiter anzuwenden.
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
(4) § 14 ist vorbehaltlich des Absatzes 5 erstmals Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I
anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-
31. Dezember 1977 ang·eschafft oder hergestellt wer- zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilien-
den, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen und an- häusern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 23
Ausbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern, ein Wahlrecht, ob er die Investitionszulage nach
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei § 19 oder nach § 19 des Gesetzes in der Fassung der
denen Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S.
1. im Fall der Herstellung 353), geändert durch Artikel 5 des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1976 (BGBI. I S. 3341), in Anspruch nehmen will.
1977 gestellt worden ist,
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs (10) § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf
Anträge anzuwenden, für die die Antragsfrist nach
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977
dem 31. Dezember 1978 endet.
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. (11) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 27 sind auf
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Antrag erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977
Eigentumswohnungen sowie Ausbauten und Erwei- anzuwenden. Der Antrag kann für die §§ 21 und 27
terungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu- nur einheitlich gestellt werden.
sern und Eigentumswohnungen, bei denen der An-
trag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember § 32
1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist
Ermächtigung
oder bei denen im Erwerbsfall die Anschaffung auf
einem nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen obliga- tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
torischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
beruht, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
er die erhöhten Absetzungen nach § 15 oder nach zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fassung der lauts zu beseitigen.
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S.
353) oder einer früheren Fassung in Anspruch neh-
men will.
Abschnitt IV
(9) § 19 ist vorbehaltlich der Absätze 5 und 10
erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach Berlin-Klausel
dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder herge-
stellt werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterungen § 33
und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten, die
nach dem 31. Dezember 1977 beendet werden. Bei Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 vom und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder her- auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
gestellt werden und bei denen der Antrag auf Bau- Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
genehmigung vor dem 1. Januar 1979 gestellt wor- Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
den ist oder gestellt wird, hat der Steuerpflichtige gesetzes.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes
Vom 2. Januar 1979
Auf Grund des § 6 des Investitionszulagengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai
1977 (BGBI. I S. 669) wird nachstehend der Wort-
laut des Investitionszulagengesetzes in der jetzt gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Investi-
tionszulagengesetzes vom 3. Mai 1977 (BGBl. I
s. 669),
2. den am 1. November 1978 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 30. Okto-
ber 1978 (BGBI. I S. 1693),
3. den am 30. Dezember 1978 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 1978 (BGBl. I S. 2062).
Bonn, den 2. Januar 1979
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 25
lnvestitionszulagengesetz
(lnvZulG)
§1 1. die Anschaffung ·oder Herstellung von neuen ab-
Investitionszulage für Investitionen nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
im Zonenrandgebiet Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes gehören und min-
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- destens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-
die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, tigen verbleiben, und
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet 2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
eine gewerbliche Betriebstätte errichten oder er- ·wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie
weitern und von Ausbauten und Erweiterungen an abnutz-
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt- baren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
schaftlich besonders förderungswürdig ist und lagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile,
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung Eigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-
und Landesplanung entspricht, hende Räume sind, wenn die Wirtschaftsgüter
oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung vom
Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor- Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieb-
genommenen Investitionen eine Investitionszulage lichen Zwecken verwendet werden.
gewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell-
Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter und die aus-
mensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt
gebauten oder neu hergestellten Teile in ein be-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine
sonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind,
Investitionszulage gewährt wird.
das den Tag der Anschaffung oder Herstellung und
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält.
für Investitionen gewährt, die im Zusammenhang Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden,
mit der Umstellung oder grundlegenden Rationali- wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht-
sierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge- lich sind.
werblichen Betriebstätte vorgenommen werden, (4) Die Investitionszulage beträgt
wenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge-
1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom
wiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende
Hundert,
Rationalisierung volkswirtschaftlich besonders för-
derungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen 2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbe-
der Raumordnung und Landesplanung entspricht. dürftigen Gebieten 8,75 vom Hundert
Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs-
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1 kosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver- hergestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungs-
mögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine kosten der im Wirtsdlaftsjahr beendeten Ausbauten
Finanzierungshilfe durch Gewährung der Investi- und Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des
tionszulage auch unter Berücksichtigung der beson- Absatzes 3 sind.
deren Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-
tretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital- (5) Die Investitionszulage kann bereits für im
gesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh- Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf An-
men unmittelbar oder mittelbar in einem solchen schaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-
Maße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den
gehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3 Absätzen 1 bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder
auch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
anderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 fung oder Herstellung bei der Bemessung der Inve-
gilt im übrigen sinngemäß. stitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie
die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten über-
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 steigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
sind steuergesetzes gilt entsprechend.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§2 5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder
Nachweis der Förderungswürdigkeit grundlegende Rationalisierung für den Fortbe-
stand der Betriebstätte und zur Sicherung der
(l) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1 dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich
und Abs. 2 Satz 1 letzter SatzteiJ bezeichneten Vor- ist,
aussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister
6. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-
für Wirtschaft im Benehmen mit der von der Lan-
sichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der
desregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister
durchschnittlichen Investitionskosten je geförder-
für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-
tem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen
desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
Gebieten in den vorangegangenen 3 Kalender-
(2) Die Err.ichtung, Erweiterung, Umstellung oder jahren nicht übersteigen,
grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte
7. der Subventionswert der für das Investitionsvor-
(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich be-
haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-
sonders förderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes,
schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Fi-
wenn
nanzhilfen einschließlich der beantragten Inve-
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten
die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan
regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Okto- ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen,
ber 1969 (BGBI. I S. 1861) - Rahmenplan -
ausgewiesenen Schwerpunktort eines förde- 8. nicht zu besorgen ist, daß
rungsbedürftigen Gebiets eine Betriebstätte a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit
errichtet oder erweitert wird; der Rahmenplan des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-
ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzu- nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-
machen, lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Wirtschaftsstruktur verschlechtert,
Betriebstätte erweitert wird, die der Steuer- b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-
pflichtige entweder vor dem 1. Januar 1977 angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-
errichtet oder erworben hatte oder nach dem über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-
31. Dezember 1976 in einer Gemeinde errichtet raum ansässigen Unternehmen führt.
oder erworben hat, die zum Zeitpunkt der Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
Errichtung oder des Erwerbs als Schwerpunkt- Nummern 3, 5 und 8 von einer Würdigung der
ort im Rahmenplan ausgewiesen war oder gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftli-
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte um- chen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Wür-
gestellt oder grundlegend rationalisiert wird, digung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzuneh-
2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebstätte men.
des Fremdenverkehrs durchgeführt wird, die (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
nicht nur geringfügig der Beherbergung dient und vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
die sich in einem durch Rechtsverordnung nach Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
§ 3 Abs. 2 bestimmten Fremdenverkehrsgebiet sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
befindet; unter diesen Voraussetzungen sind In- Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus
vestitionen zur qualitativen Verbesserung des Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter
Angebots einer grundlegenden Rationalisierung Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
gleichgestellt, werden.
3. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge- (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
stellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-
Art nach regelmäßig überregional abgesetzt wer- tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht
den, und das Investitionsvorhaben somit geeig- der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-
net ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge- sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die
samteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts- Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,
raum nicht unwesentlich zu erhöhen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei
einer im Zusammenhang mit einer Betriebsver-
§3
lagerung innerhalb der förderungsbedürftigen
Gebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte Förderungsbedürftige Gebiete
die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
fördernden Betriebstätte bestehenden Dauerar-
Gesetzes sind
beitsplätze um mindestens 15 vom Hundert er-
höht wird oder mindestens 50 zusätzliche Dauer- 1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zo-
arbeitsplätze geschaffen werden; hierbei zählt nenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971
ein Ausbildungsp]atz wie zwei Dauerarbeits- (BGBI. I S. 1237),
plätze; bei Fremdenverkehrsbetriebstätten im 2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des
Sinne der Nummer 2 wird auch eine Erhöhung Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An-
der Bettenzahl um mindestens 20 vom Hundert passung und Gesundung des deutschen Stein-
als ausreichend angesehen, kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 27
bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBI. I S. 365), (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezem- fen nur berücksichtigt werden
ber 1970 (BGBl. I S. 1743), und
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
3. Gebiete, neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-
tern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge-
a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem
ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6
Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören und
unter abzusinken droht oder
mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
b) in denen vVirtschaftszweige vorherrschen, die Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-
vom Strukturwandel in einer Weise betroffen schließlich der Forschung oder Entwicklung im
oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun- Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4
gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang des Einkommensteuergesetzes dienen,
eingetreten oder absehbar sind.
2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbe-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gens und von Ausbauten und Erweiterungen an
rates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
biete zu bestimmen und bei nachhaltigen Ände- des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäude-
rungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese teile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
Bestimmung den ver~nderten Verhältnissen an- stehende Räume sind, wenn die Wirtschaftsgüter
zupassen. oder die ausgebauten oder neu hergestellten
Teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 2 im Betrieb des Steuerpflichtigen zu mehr als
Nr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete, die nach 66 2/a vom Hundert der Forschung oder Entwick-
Lage, Klima, Landschaft, Art der Besiedlung oder lung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u
ähnlichen Umständen in besonderem Maße für den Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen;
Fremdenverkehr geeignet sind. Die Bundesregie- dienen die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten
rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr als
Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 be- 2 1
66 /s vom Hundert, aber zu mehr als 33 /3 vom
günstigten Gebiete zu bestimmen und bei nach- Hundert der Forschung oder Entwicklung, so
haltigen Änderungen der regionalen Wirtschafts- werden die Herstellungskosten zur Hälfte bei
struktur diese Bestimmung den veränderten Ver- der Bemessung der Investitionszulage berück-
hältnissen anzupassen. sichtigt,
3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren
§4 immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Investitionszulage für Forschungs- mögens, soweit sie nicht in laufenden Vergü-
und Entwicklungsinvestitionen tungen bestehen, die vom zukünftigen Umsatz
oder Gewinn oder einer ähnlichen ungewissen
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- Größe abhängen, bis zur Höhe von 500 000 Deut-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, sche Mark im Wirtschaftsjahr, wenn die oberste
die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein- Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
kommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag bescheinigt hat, daß die Wirtschaftsgüter be-
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- stimmt und geeignet sind, im Betrieb des Steuer-
mögens und Ausbauten und Erweiterungen an ab- pflichtigen ausschließlich der Forschung oder
nutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
lagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen- stabe u Satz 4 Doppelbuchstaben bb und cc des
tumswohnungen oder im Teileigentum stehende Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die
Räume sind, eine Investitionszulage gewährt, wenn Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer
die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen
hergestellten Teile der Forschung oder Entwicklung verbleiben und keinen anderen Zwecken dienen;
dienen. Werden von einer Gesellschaft im Sinne des weitere Voraussetzung ist, daß der Veräußerer
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes der Wirtschaftsgüter keine dem Erwerber nahe-
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder stehende Person ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuer-
Ausbauten oder Erweiterungen vorgenommen, gilt gesetzes gilt sinngemäß.
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine
Investitionszulage gewährt wird. Die Investitions- (3) Die Investitionszulage kann bereits für im
zulage beträgt 20 vom Hundert der Anschaffungs- Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf An-
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr an- schaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-
geschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den
der Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr be- Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder
endeten Ausbauten und Erweiterungen, soweit die Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag fung oder Herstellung bei der Bemessung der In-
von 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, und vestitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit
7,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3 übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. mensteuergesetzes gilt entsprechend.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
§4a ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6
Investitionszulage für bestimmte Investitionen Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören 1
im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung und
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
(l) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- schaftsgütern des Anlagevermögens sowie von
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes Ausbauten und Erweiterungen an unbeweglichen
wird auf Antrag für abnutzbare bewegliche und un- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Ge-
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder
sowie für Ausbauten und Erweiterungen an ab- im Teileigentum stehende Räume sind, und an
nutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- Fernwärmenetzen,
lagevermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-
wenn die \!\firtschaftsgüter oder die ausgebauten
tumswohnungen oder im Teileigentum stehende
oder neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre
Räume sind, und an Fernwärmenetzen eine Investi-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb
tionszulage gewährt, wenn die Wirtschaftsgüter,
des Steuerpflichtigen verbleiben.
Ausbauten oder Erweiterungen im Bereich der Ener-
gieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder her- (3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Ab-
gestellt werden. Voraussetzung ist, daß satzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar-
und Windkraftanlagen, die ausschließlich der
1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammen-
Strom- oder \!\färmeerzeugung dienen sowie für An-
hang steht mit der Errichtung oder Erweiterung
lagen, die ausschließlich zur Rückgewinnung von
von Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müll-
Abwärme verwendet werden. Dies gilt auch, wenn
heizwerken, Wärmepumpenanlagen und Anlagen
die bezeichneten Anlagen keine selbständigen Wirt-
zur Verteilung der V\Tärme aus den bezeichneten
schaftsgüter sind.
Energieerzeugungsanlagen sowie von Heizwer-
ken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten
zu Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheiz- entsprechend.
werken und Wlirmepumpenanlagen zur Deckung
des Spitzenbedarfs der Heizleistung bestimmt §4b
sind,
Investitionszulage zur Konjunkturbelebung
2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974
die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite- (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
rungen bestellt oder mit ihrer Herstellung be- steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des
gonnen hat und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter
§ 4 Abs. 1 Nr. l bis 10 des Körperschaftsteuer•
3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Eignung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und 18. Juli 1975 (BGBL I S. 1933)i geändert durch das
Erweiterungen zur Einsparung von Energie be- Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975
stätigt hat; der Bundesminister für Wirtschaft (BGBL 1 S. 3091), fallen, wird für begünstigte In-
kann seine Befugnisse auf das Bundesamt für vestitionen, die sie in einem Betrieb (einer Betrieb-
gewerbliche Wirtschaft übertragen. stätte) im Inland vornehmen, auf Antrag eine Inve-
Als Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen stitionszulage gewährt. Wird die Investition von
Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen- einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
tumswohnungen oder im Teileigentum stehende des Einkommensteuergesetzes vorgenommen, gilt
Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erweiterun- Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine
gen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt, in Investitionszulage gewährt wird.
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. (2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab-
Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. De- satzes 1 sind
zember 1974 gestellt worden, gilt als Beginn der 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-
Herstellung der Beginn der Bauarbeiten. Werden nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. l Nr . 2 Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-
des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter an- gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2
geschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Er- des Einkommensteuergesetzes gehören, und
weiterungen vorgenommen, gelten die Sätze l bis 4
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Inve- 2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
stitionszulage gewährt wird . Die Investitionszulage Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem
Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange- 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 vom
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn
der Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr be- der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum mit der Her-
endeten Ausbauten und Erweiterungen. stellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist,
daß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge-
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür- liefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des
fen nur berücksichtigt werden 1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von der 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu-
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü- sammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft
tern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge- oder hergestellt werden, die durch eine Bescheini-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 29
gung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß- ergesetzes gehören, und an abnutzbaren unbewegli-
projekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver- chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinn-
teilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung gemäß.
anerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1976 der 1. Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne
sind insbesondere Heizkraftwerke, Kernkraftwerke,
Steinkohlenkraftwerke, Müllkraftwerke, Müllheiz- §5
werke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh- Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b
len- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,
Anlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine- (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitionszu-
rien einschließlich Konversions- und Entschwefe- lagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach
lungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla- § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-
gen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als spruchnahme der anderen Investitionszulagen für
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge- dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder
bäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der
Baugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf Investitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-
Baugenehmigung vor dem l. Dezember 1974 gestellt spruchnahme einer Investitionszulage nach den §§
worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn 1, 4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach § 19 des
der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach- Berlinförderungsgesetzes zulässig. Für die Inan-
trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be- spruchnahme einer Investitionszulage nach § 4 b gilt
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Entsprechendes.
die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset- bis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
zes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß. die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hundert kosten.
der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungsko- (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
sten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder her- Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschafts-
gestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungsko- jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der
sten der im Wirtschaftsjahr beendeten nachträgli- Anzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für
chen Herstellungsarbeiten, die begünstigte Investi- die Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein-
tionen sind. Sie kann bereits für die im. Wirtschafts- kommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen
jahr aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaf- an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt gewährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.
werden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 7 a 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Investi-
Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes tionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die
1975 gelten entsprechend. einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-
(4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Vorausset- künfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der
zungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber Investitionszulage kann nur innerhalb von 9 Mona-
keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 ten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.
Satz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976 In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Aus-
und vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt bauten und Erweiterungen, für die eine Investitions-
werden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in zulage beansprucht wird, so genau bezeichnet wer-
Höhe von 7 ,5 vom Hundert der Summe der vor dem den, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf möglich ist.
Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage
gewährt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorlie- lage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
gen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem des Bescheids auszuzahlen.
1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag
(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuer-
eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgaben-
dert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-
ordnung einschließlich der Vorschriften über außer-
deten Teilherstellungskosten gewährt. Für Wirt-
gerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwen-
schaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei
den. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung
denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich
vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert
Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen
oder fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine
betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Geset-
Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert der
zes bleiben unberührt.
Summe der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher- (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach
stellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den §§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die
nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausge-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- baute oder neu hergestellte Teile von Wirtschafts-
gens, die nicht zu den geringwertigen Wirtschafts- gütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungsko-
gütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteu- sten bei der Bemessung der Investitionszulage
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
berücksichtigt worden sind, nicht mindestens 3 §7
Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung
Berlin-Klausel
1. im Fall des § 1,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgü- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
ter handelt, in der Betriebstätte des Steuer- auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
pflichtigen verblieben sind, Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts- Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
güter oder um ausgebaute oder neu herge- zes.
stellte Teile von unbeweglichen Wirtschafts-
gütern handelt, vom Steuerpflichtigen aus- §8
schließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken Anwendungsbereich
verwendet worden sind,
(1) Die vorstehE.mde Fassung dieses Gesetzes ist
2. im Fall des § 4 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals für das
in dem erforderlichen Umfang der Forschung Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichti- zember 1977 beginnt.
gen gedient haben,
(2) Die §§ 1 und 2 des Investitionszulagengesetzes
3. im Fall des § 4 a vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1211) sind weiter
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind. anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
Erweiterungen, die nachweislich vor dem 19. Fe-
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil bruar 1973 bestellt worden sind oder mit deren Her-
der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho- stellung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist.
ben oder geändert worden ist, so ist der Rückzah- Satz 1 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.
lungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in Dezember 1974 enden, mit der Maßgabe, daß die
den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht Voraus-
dem die Vorausssetzungen für die Aufhebung oder setzung für die Gewährung der Investitionszulage
Anderung des Bescheides eingetreten sind, nach ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei unbewegli-
§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Fest- chen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,
setzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalender- Eigentumswohnungen oder im Teileigentum ste-
jahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geän- hende Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erwei-
dert worden ist. terungen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt,
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt
die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal- worden ist.
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts- (3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben anzu-
weg, gegen die Versagung von Bescheinigungen wenden, mit denen nach dem 31. Dezember 1976
nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4 a Abs. 1 Satz 2 begonnen wird.
Nr. 3 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsrechts-
weg gegeben. (4) § 4 a Abs. 1, 2 und 4 ist erstmals anzuwenden
auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember
§5a 1974 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf
Ausbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. De-
Verfolgung von Straftaten zember 1974 beendet werden; abweichend von § 5
nach § 264 des Strafgesetzbuches Abs. 3 Satz 3 kann der Antrag auf Gewährung der
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Investitionszulage für Ausbauten und Erweiterun-
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszu- gen an Fernwärmenetzen, die in vor dem 1. Januar
lage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, 1978 endenden Wirtschaftsjahren beendet worden
die eine solche Straftat begangen hat, gelten die sind, bis zum 30. September 1979 gestellt werden.
Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol- § 4 a Abs. 3 ist erstmals auf Anlagen anzuwenden,
gung von Steuerstraftaten entsprechend. die nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder
hergestellt werden.
(5) § 4 b ist erstmals auf Wirtschaftsgüter, die
§6 nach dem 30. November 1974 bestellt werden oder
Ermächtigung mit deren Herstellung nach dem 30. November 1974
begonnen wird, und auf nachträgliche Herstellungs-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
arbeiten anzuwenden, mit denen nach dem 30. No-
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber- vember 1974 begonnen wird.
schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma- (6) § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals auf Anträge
chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu anzuwenden, für die die Antragsfrist nach dem
beseitigen. 31. Dezember 1978 endet.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 31
Sechste Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 28. Dezember 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung Höchstbetrag der
mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Herstellungskosten
Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. I Zahl der
im Sinne des § 7 des
Schutzplätze
S. 1232) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Schutzbaugesetzes
mung des Bundesrates: -DM-
Artikel 1 43 36 150
44 36 500
Die Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 45 36 800
1970 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch die 46 37 100
Verordnung vom 7. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2480), 47 37 400
wird wie folgt geändert: 48 37 750
49 38 050
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die
50 38 350
folgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt:
Anlage 2
„Anlage 1
Hausschutzräume
Hausschutzräume in bestehenden Gebäuden
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) (nachträgliche Innenbauten)
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
Herstellungskosten Herstellungskosten
Zahl der Zahl der
im Sinne des § 7 des im Sinne des§ 12 Abs. 3 des
Schutzplätze Schutzplätze
Schutzbaugesetzes Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
1-7 19 100 1-7 29 400
8 19 750 8 30 300
9 20 400 9 31 200
10 21 000 10 32 100
11 21 600 11 33000
12 22 200 12 33 900
13 22 800 13 34 750
14 23 400 14 35 550
15 24 000 15 36 350
16 24 600 16 37 150
17 25 150 17 37 950
18 25 700 18 38 750
19 26 200 19 39 500
20 26 700 20 40 250
21 27 200 21 41 000
22 27 700 22 41 700
23 28 200 23 42 400
24 28 700 24 43 100
25 29 200 25 43 800
26 29 650 26 44 400
27 30 100 27 44 900
28 30 550 28 45 400
29 31 000 29 45 900
30 31 450 '30 46 400
31 31 900 31 46 950
32 32 300 32 47 500
33 32 700 33 48 000
34 33 100 34 48 550
35 33 500 35 49 050
36 33 850 36 49 600
37 34 200 37 50 150
38 34 500 38 50 700
39 34 850 39 51 250
40 35150 40 51 800
41 35 450 41 52 350
42 35 800 42 52 850
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
Herstellungskosten Herstellungskosten
Zahl der Zahl der im Sinne des § 7 des
Schutzplätze im Sinne des § 12 Abs. 3 des
Schutzplätze Schutzbaugesetzes
Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
43 53 400 34 60 150
44 53 900 35 61 050
45 54 400 36 61 900
46 54 850 37 62 750
47 55 300 38 63 650
48 55 750 39 64 550
49 56 200 40 65 450
50 56 650 41 66 350
42 67 200
43 68 050
Anlage 3 44 68 950
Hausschutzräume 45 69 850
in Form selbständiger Bauten 46 70 750
(Außenbauten) 47 71 650
48 72 500
Höchstbetrag der 49 73 350
Herstellungskosten 50
Zahl der
im Sinne des § 7 des
74 200
Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
-DM- Anlage 4
1-7 39 700 Großschutzräume als Mehrzweckbauten
8 40 350
9 41 000 Höchstbetrag der
10 41 600 Herstellungskosten
Zahl der im Sinne des § 7 des
11 42 250 Schutzplätze Schutzbaugesetzes
12 42 850 je Schutzplatz
13 43 500 -DM-
14 44 150
15 44 800 500- 750 1 840
16 45 500 751-1 000 1 770
17 46 250 1 001-1 250 1 700
18 47 000 1 251-1 500 1 630
19 47 750 1 501-1 750 1 550
20 48 500 1751-2000 1 470
21 49 250 2 001-2 250 1 400
22 49 950 2 251-2 500 1 350
23 50 700 2 501-2 750 1 300
24 51 450 2 751-3 000 1 250
25 52 200 über 3 000 1 250".
26 53 000
27 53 850 2. In § 2 wird die Jahreszahl „1976" durch die Jah-
28 54 750 reszahl „ 1977" ersetzt.
29 55 650
30 56 550
Artikel 2
31 57 450
32 58 350 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
33 59 250 dung in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1978
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 33
Vierte Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete
im Sinne des Investitionszulagengesetzes
(Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 28. Dezember 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des §3
Investitionszulagengesetzes in der Fassung der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669)
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Investi-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
tionszulagengesetzes auch im Land Berlin.
Bundesrates:
§ 1 §4
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit \'\Tirkung vom 1. Ja-
Abs. 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes sind nuar 1978 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein- Dritte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebiets-
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Ja- verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 3116)
nuar 1978 im Abschnitt II der Bekanntmachung der außer Kraft.
Regelungen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit
(2) Bei Investitionsvorhaben, für die bis zum
ihren Förderungshöchstsätzen und Fremdenver-
31. Dezember 1976 eine Bescheinigung im Sinne des
kehrsgebiete des siebten Rahmenplans der Gemein-
§ 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt wor-
schaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirt-
den ist, sind
schaftsstruktur" vom 14. Juli 1978 (BAnz. Nr. 179
vom 22. September 1978) als Fördergebiete bezeich- 1. auf Gebiete, die auf Grund der Zweiten Förderge-
net sind, soweit sie nicht förderungsbedürftige biets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung
Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebie-
Investitionszulagengesetzes smd. ten oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehö-
ren, die Fördergebiets- und Fremdenverkehrsge-
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 bietsverordnung vom 23. Januar 1976 (BGBl. I
Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes sind die Ge- s. 177),
biete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und
Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1978 2. auf Gebiete, die auf Grund der Fördergebiets-
in Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom
machung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet 23. Januar 1976 nicht mehr zu den förderungsbe-
sind, soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im dürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-
Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes kehrsgebieten gehören, die Fördergebietsverord-
sind. nung vom 13. November 1972 (BGBl. I S. 2085)
und die Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom
§2 14. August 1974 (BGBl. I S. 1986)
Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu weiter anzuwenden; für Wirtschaftsgüter, Gebäude-
den Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Gelän- teile, Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusam-
deflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder menhang mit einem solchen Investitionsvorhaben
andere Maßnahmen gewonnen und in eine Gebiets- angeschafft oder hergestellt werden, wird eine Inve-
körperschaft eingegliedert werden, die förderungs- stitionszulage nur gewährt, wenn sie vor dem 1. Ja-
bedürftiges Gebiet oder Fremdenverkehrsgebiet ist. nuar 1980 geliefert oder fertiggestellt worden sind.
Bonn, den 28. Dezember 1978
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(2. ÄnderungsV der Ausnahme V zur GefahrgutVStr)
Vom 29. Dezember 1978
Auf Gnn:d d.es § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGid, 1 S. '.2111) wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Die Anlagen der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Dezem-
ber 1976 (BGBL I S. 3626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1977 (BGBI. 1978 I
S. 5), werden wie folgt geändert:
Anlage 1
1. In der Ausnahme Nr. Str 1 wird im Satz 1 das Wort „ 1978" durch das Wort „ 1979" ersetzt.
2. Die Ausnahme Nr. Str 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Aufzählung der Randnummern (Rn.) wird wie folgt ergänzt:
,,521 ".
b) Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
,,15. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 bis höchstens 600/o Was-
serstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 41 a) und b)."
c) Im Absatz 2 wird hinter ,, ... unter 12" eingefügt:
,,und 15".
3. Die Ausnahme Nr. Str 6 erhält folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. Str 6
(Tankcontainer)
1. Abweichend von
§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 41121 der Anlage B
dürfen die folgenden Stoffe in Tankcontainern befördert werden:
1.1 die namentlich aufgezählten und sehr giftigen Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 1 b) bis 5
Methylisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 6 a)
Aethylisocyanat als Stoff der Rn. 2401 Ziffer 6 a) (assimiliert)
Methyl- und Aethylisocyanat,
Butyl- und Propylisocyanate als Stoffe der Rn. 2401 Ziffer 6 (assimiliert);
1.2 die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 12 b) bis e) und 52, sowie die den
Ziffern 11 a), 12 b) bis e), 13 b), 14, 52, 81 a) und 82 a) zu assimilierenden Stoffe, die in
flüssigem Zustand befördert werden;
1.3 alle übrigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 15, 25 b) bis e),
31. c), 32 b), 61 b) bis d), g) bis i) und 1), 62 und 66, sowie die den Ziffern 11 b), 12 a),
12 f), 13 a) und c), 15, 21 bis 23, 25, 31 b) und c), 61 und 62 zu assimilierenden Stoffe,
die in flüssigem Zustand befördert werden;
1.4 alle giftigen und gesundheitsschädlichen, staubförmigen und körnigen Stoffe der Rn. 2401
Ziffern 21 bis 23, 31 a), 41, 62, 71 bis 75, 82 bis 84 und die diesen Ziffern zu assimilieren-
den Stoffe.
2. Die Tankcontainer müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und
Betrieb den Vorschriften des Kapitels I des Anhangs B. 1 b der GefahrgutVStr entspre-
chen und außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
2.1 Bau
2.1.1 Tanks für Blausäurelösungen der Ziffer 1 b), Propylenimin der Ziffer 3 und Nickelcar-
bonyl der Ziffer 5 a) müssen für einen Druck von mindestens 15 bar (Dberdruck) berech-
net sein;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 35
2.1.2 Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 1.1 und für die Stoffe des Abs. 1.2 müssen für
einen Druck von mindestens 10 bar (Uberdruck) berechnet sein;
2.1.3 Tanks für die Stoffe des Abs. 1.3 müssen für einen Druck von mindestens 4 bar (Uber-
druck) berechnet sein;
2.1.4 Tanks für staubförmige und körnige Stoffe des Abs. 1.4 müssen nach den Vorschriften
des Allgemeinen Teils, Kapitel I des Anhangs B. 1 b, der GefahrgutVStr berechnet sein.
2.2 Ausrüstung
2.2.1 Die Ausrüstung der Tanks für Stoffe der Absätze 1.1 und 1.2 muß den Vorschriften des
Anhangs B. 1 b, Kapitel II, Rn. 217 300 entsprechen.
2.2.2 Tanks für die Stoffe der Absätze 1.3 und 1.4 dürfen auch Untenentleerung haben. In
diesem Fall müssen die Entleereinrichtungen bei Tanks für Stoffe des Abs. 1.3 den Vor-
schriften des Anhangs B. 1 b, Kapitel I, Rn. 212 301 entsprechen. Außerdem müssen die
Auslaufrohre der Tanks durch Blindflansche, Abschlußkappen oder glekhwirksame Ein-
richtungen abschließbar sein. Tanks zur Beförderung von pulverförmigen und körnigen
Stoffen dürfen abweichend von Rn. 212 301 mit einer Verschlußkappe oder einer gleich-
wertigen Einrichtung verschließbar sein.
2.2.3 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe zwischen
dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern angebracht sein. Die Anordnung der Berst-
sdieibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung entsprechen.
Sicherheitsventile von Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind, dürfen
den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften des Abschnitts 13 der Anlage A
der GefahrgutVSee entsprechen.
3. Betrieb
Tanks für die Stoffe des Absatzes 1.1 dürfen zu höchstens 93 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein, für die Stoffe der Ziffer 5 a) und b) jedoch nur mit höchstens 1 kg pro Liter
Fassungsraum.
Tanks für die Stoffe des Absatzes 1.3 dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein.
4. Zulassung des Baumusters
Die Tankcontainer müssen gemäß den ,Richtlinien für die Zulassung des Baumusters
von Tankcontainern zur Beförderung gefährlicher Güter' vom 17. März 1975 (VkBl 1975
S. 198), geändert am 13. Dezember 1976 (VkBl 1977 S. 2), von der Bundesanstalt für
Materialprüfung (BAM) für den Straßenverkehr zugelassen sein.
5. Sonstige Vorschriften
5.1 Tankcontainer für
Methyl- und Aethylisocyanat der Rn. 2401 Ziffer 6 (assimiliert)
dürfen nur einen Fassungsraum von höchstens 1 050 Liter haben.
5.2 Die sonstigen Beförderungsvorschriften der Anlagen A und B der GefahrgutVStr für
Stoffe der Klasse IV a gelten entsprechend.
6. Ubergangsvorsduiften
Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1978 gebaut wurden und den Bedingungen dieser
Ausnahme nicht entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Material-
prüfung (BAM) bis längstens 30. Juni 1981 weiterverwendet werden.
Ubergangsweise bis zum 31. Dezember 1979 darf
Äthylenchlorhydrin der Rn. 2401 Ziffer 12 b)
in Tankcontainern befördert werden, die für einen Druck von 4 bar (Uberdruck) berech-
net sind.
7. Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt an-
zugeben:
14
,Ausnahme Nr. Str Nr. 6'.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
4. In der Ausnahme Nr. Str 19 werden im Satz 1 die Worte „Dezember 1978" durch die Worte
,,Juli 1979" ersetzt.
5. In der Ausnahme Nr. Str 25 wird die Anmerkung durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Technischen Richtlinien Tankcontainer (TRTC), die auch für Tankfahrzeuge heranzuziehen
sind, wurden im Verkehrsblatt (VkBl) wie folgt veröffentlicht:
Nummer Funclstclle Bezeichnung der TRTC
der TRTC im Verkehrsblatl (VkBl)
Jahr/Scil.e
004 1977/622 Einwandfreie Schweißbarkeit des Werkstoffes
005 1977/622 Ordnungsgemäß ausgeführte Schweißverbindungen
006 1977/622 Volle Sicherheit von Schweißverbindungen
1978/ 22
007 1978/ 22 Merkliche Schwächungen des Werkstoffes
012 1975/201 Vereinbarte Streckgrenze
1978/ 22
013 1975/440 Garantierte Streckgrenze (Re)
1978/ 22
019 1975/201 Berechnung
1978/ 22
020 1977/234 Berechnung der Mindestwanddicke
024 1975/440 Gleiche Sicherheit für Ausrüstungsteile
1978/ 22
025 1975/440 Untenentleerung
1978/ 22
026 1977/234 Innere Absperreinrichtung
028 1977/622 Besichtigungsöffnungen
031 1977/622 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen".
6. In der Ausnahme Nr. Str 24 ist die Stoffaufzählung der Klasse V wie folgt zu ergänzen:
„ 10. Kupfernitratlösung Rn. 2501 Ziffer 12 b)
11. 2-Athylhexansäurechlorid Rn. 2501 Ziffer 22
12. Isononansäurechlorid Rn. 2501 Ziffer 22
13. Natriumsulfhydrat, 30 °/oige Lösung, assimiliert der Rn. 2501 Ziffer 36
14. Chromsäure in wässeriger Lösung, assimiliert der Rn. 2501 Ziffer 10 b)".
7. In der Ausnahme Nr. Str 26 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:
„3. Tanks aus GFK, die vor dem 1. Januar 1979 gebaut wurden, ohne den ,Richtlinien für
Tanks auf glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten
Epoxydharz-Formstoffen (GFK)' zu entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 mit
Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung weiterverwendet werden.
Dazu sind die Tanks einer Dichtheits- bzw. Druckprüfung mit einem von der Bundes-
anstalt für Materialprüfung (BAM) entsprechend dem Füllgut festzulegenden Prüfdruck
sowie einer inneren und äußeren Prüfung (Sichtprüfung) durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen zu unterziehen. Bei diesen Prüfungen ist außerdem eine Funktions-
prüfung sämtlicher Ausrüstungsanteile vorzunehmen. Die Prüfung ist spätestens bis zum
31. März 1979 durchzuführen.
Auf die Prüfung durch den Sachverständigen kann verzichtet werden, wenn eine solche
innerhalb des Jahres 1978 bereits durchgeführt wurde."
8. In der Ausnahme Nr. Str 36 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2424, 2425 und 2514
der Anlage A dürfen
Barium- und Bleiverbindungen der Rn. 2401 Ziffer 71 und 72
Ätznatron (Natriumhydroxid) der Rn. 2501 Ziffer 31 a)
unter folgenden Bedingungen befördert werden:".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 37
9. Die Ausnahme Nr. Str 46 erhält folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. Str 46
(Verpackung in freitragenden Kunststoffgefäßen)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2002 Abs. 13, 2409
Abs. 1, 2413 Abs. 1 2511 Abs. 2 g), 2512, 2513/1 d) 2515 Abs. 1 f), 2517 Abs. 1, 2519 und 2520
der Anlage A dürfen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stoffe in freitragenden
Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum, wie er in Spalte 4 der Tabelle angegeben ist,
unter den Bedingungen der Nummern 2 bis 5 im Straßenverkehr befördert werden:
1. Zugelassene Stoffe
Rand- Fassungs-
Stoffbezeichnung nummer Ziffer raum
(Rn.) höchstens
(Liter)
p-Nitrophenol 2401 22 220
Monochloracetaldehyd-Lösung, 45 0/o 2401 12 a) 60
Phosphorpentachlorid 2501 12 60
Propionsäure 2501 21 d) 220
Chlorparaffinsulfochlorid 2501 22 120
Formaldehyd in wässeriger Lösung mit höchstens
30 0/o Formaldehyd 2501 24 120
Natronlauge mit höchstens 50 0/o Natriumhydroxid
und die Stoffe, die der Natronlauge in der v.g. Kon-
zentration assimiliert werden können 2501 32 220
Natronlauge mit höchstens 70 0/o inertem Hydroxid 2501 32 220
Cynamid-Lösung, 500/o 2501 32 220
Hydrazin in wässeriger Lösung 2501 34 220
Schwefelnatrium (Natriumsulfid) in wässeriger Lö-
sung mit höchstens 30 0/o Schwefelnatrium 2501 36 120
Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor
pro Liter 2501 37 a) 220
undb)
2. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn. 2002
Abs. 13 der GefahrgutVStr, in Verbindung mit den ,Richtlinien für die Baumusterprüfung
und Zulassung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe'
vom 18. März 1976 (VkBl 1976 S. 254), geändert am 31. Oktober 1977 (VkBl 1977 S. 626),
nachgewiesen sein.
3. Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
4. Kunststoffgefäße für Hydrazin in wässeriger Lösung müssen zusätzlich mit dem Gefahr-
zettel
- Nr. 4 - Giftige Stoffe -
versehen sein.
5. Kunststoffgefäße für Lösungen von Hypochlorit müssen mit einer Vorrichtung zum Ent-
weichen der Gase oder mit Druckventilen ausgerüstet sein.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
6. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 46',"
10. In der Ausnahme Nr. Str 47 erhält Absatz B.6. folgende Fassung:
,,6. Die Silo-Fahrzeuge sind den Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der GefahrgutVStr vor-
zuführen. Dabei sind die Silo-Behälter erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen nach
VBG 17 zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung ist mit mindestens 2,6 bar Dberdruck
durchzuführen. Ist die Wasserdruckprüfung nicht möglich oder zweckdienlich, so kann die
Druckprüfung mit Einverständnis des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgut-
VStr auch mit Gas und dem 1,1fachen des höchstzulässigen Betriebsdruckes vorgenommen
werden."
11. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str 50 bis 52 angefügt:
„Ausnahme Nr. Str 50
(Kubische Tankcontainer - KTC)
Abweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 15 121, 21121, 31121,
32121, 33121, 41121, 51121 und 61121 der Anlage B dürfen
- Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e
- selbstentzündliche Stoffe der Klasse II
entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
entzündbare feste Stoffe der Klasse III b
entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c
giftige Stoffe der Klasse IV a
- ätzende Stoffe der Klasse V
- ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse VI,
die im Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Be-
dingungen in kubischen Tankcontainern (KTC) befördert werden.
1. Die Tanks müssen den Bedingungen der ,Richtlinien über den Bau, die Prüfung, die Zu-
lassung, die Kennzeichnung und die Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus
metallischen Werkstoffen' vom 16. Juni 1978 - TR KTC 001 - (VkBl S. 266) entsprechen
und durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein
(s. Abs. 1.4 der vorgenannten Richtlinien).
2. Dbergangsbestimmungen
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigungen
- Nr. 203 - TVA Nr. 408/1974 -
- Nr. 253 - TVA Nr. 1724/1974 -
- Nr. 277 - TVA Nr. 1585/1974 -
- Nr. 278 - TVA Nr. 411/1974 -
- Nr. 316 - TVA Nr. 1506/1974 -
-,- Nr. 420 - TVA Nr. 876/1974 -
- Nr. 469 -TVA Nr. 1358/1974 _:_
zugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen noch bis zum 31. 12. 1979 nach den Bedin-
gungen dieser Ausnahmegenehmigungen gebaut und bis zum 31. 12. 1984 verwendet wer-
den. Die Verwendung kann mit Zustimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)
auf 12 Jahre - längstens jedoch bis zum 31. 12. 1990 - verlängert werden. Diese Regelung
gilt auch für kubische Transportgefäße, die nach Ausnahmegenehmigungen der Bundeslän-
der zugelassen wurden.
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigungen
- Nr. 283 - TVA Nr. 1285/1968 -
-Nr. 318-TVA Nr. 1638/1969 -*}
zugelassenen kubischen Transportgefäße dürfen noch längstens bis zum 31. 12. 1984 ver-
wendet werden.
•) Anmerkung:
Entsprechend den Vorschriften der Anlage 2 zu § 2 der AusnahmeV zur GefahrgutVStr ist eine Beförderung in nichtzylindrischen
Transportgefäßen aus Aluminium nicht zugelassen. Die Beförderung in Kleinbehältern (-containern) ist nur zum und vom nächsten
geeigneten Bahnhof erlaubt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 39
3. In dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 50'.
Ausnahme Nr. Str 51
(Zinkstaub)
Abweichend von § 1 in Verbindung mit Rn. 2201 Ziffer 6 a) der Anlage A der GefahrgutVStr
finden auf Zinkstaub die Beförderungsvorschriften der Anlagen A und B der GefahrgutVStr
keine Anwendung.
In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-
geben: ,Ausnahme Nr. Str 51'.
Ausnahme Nr. Str 52
(Peressigsäure mit Tensidzusatz)
Abweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn. 2700 und 2701 der Anlage A
darf das Gemisch aus
Peressigsäure höchstens 110/o
Essigsäure mindestens 75 °/o
Wasserstoffperoxid höchstens 10/o
Wasser mindestens 10 0/o
Schwefelsäure höchstens 1 °/o
Stabilisator 500 ppm
Tensidzusatz
als Stoff der Klasse VII im Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Die für Stoffe der Klasse Vll Ziffer 35 anzuwendenden Verpackungs- und Beförderungs-
vorschriften der GefahrgutVStr sind zu beachten.
2. In den Begleitpapieren hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt
anzugeben: ,Ausnahme Nr. Str 52'."
Anlage 2
Die nachstehend aufgeführten Ausnahme-/Sonderregelungen erhalten die aus der nachfolgenden
Tabelle ersichtliche Fassung oder sind, wenn angegeben, zu streichen:
Aus- Inhalt der Ausnahme-/Sonder-
nahme-/ genehmigung und ggf. für den
Sonder-
Klasse Stoffe Fundstelle
genehmi- der Ziffer Straßenverkehr zu beachtende
gung Einschränkungen und zusätzliche
Nr. Bedingungen
1 2 3 4 5
157 mit allen Angaben zu streichen
159 mit allen Angaben zu streichen
166 mit allen Angaben zu streichen
203 III a 1 bis 5 Zulassung von kubischen Trans- TV A Nr. 408/1974
portgefäßen mit einem Fassungs-
raum bis 1 050 1
- befristet bis 31. 12. 1979 -
228 mit allen Angaben zu streichen
237 Ic 15 u. 15 B Verpackungszulassung TVA Nr. 674/1975,
691/1976, 164/1977,
1204/ 1977 und
260/1978
248 mit allen Angaben zu streichen
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Aus- Inhalt der Ausnahme-/Sonder-
nahme-/ genehmigung und ggf. für den
Sonder- Stoffe
genehmi- Klasse der Ziffer Straßenverkehr zu beachtende Fundstelle
gung Einschränkungen und zusätzliche
Nr. Bedingungen
2 3 4 5
253 II 6 a) u. c) Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 1724/1974,
III b 13 a) u. b) portgefäßen mit einem Fassungs- 982/ 1975 und
IIlc 9 c) raum bis 1 050 1 692/1976
- befristet bis 31. 12. 1979 -
267 mit allen Angaben zu streichen
272 mit allen Angaben zu streichen
277 IVa 22 b), 61, Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 1585/1974,
72, 83, portgefäßen mit einem Fassungs- 1571/1975 und
83 b) u. d) raum bis 1 050 l 693/1976
- befristet bis 31. 12. 1979 -
278 V 31 a) Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 411/1974,
portgefäßen mit einem Fassungs- 177/1975 und
raum bis 1 050 l 1287/1977
- befristet bis 31. 12. 1979 -
283 IVa 31 a) Zulassung von kubisdlen Trans- TVA Nr. 1285/1968
portgefäßen
Einschränkung: Die Ausnahmege-
nehmigung gilt längstens bis zum
31. Dezember 1979. Die Gefäße dür-
fen nur in geschlossener Ladung
verwendet und unterwegs nicht
umgeladen werden.
304 la 12 a) Beförderung in loser Schüttung in TVA Nr. 1148/1969
Kleinbehältern(-containern) und 70211978
307 mit allen Angaben zu streichen
312 mit allen Angaben zu streichen
313 mit allen Angaben zu streichen
315 mit allen Angaben zu streichen
316 III C 8 Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 1506/1974,
V 1 a), 2 b), portgefäßen mit einem Fassungs- 675/1975,694/1976,
2 c), 10 b), raum bis 1 050 1 1160/1976,213/1977,
32u. - befristet bis 31. 12. 1979- 500/1977, 1270/1978
41 a) u. b) und Heft 2/ 1979
318 III b 8 Verpackung in Rollsicken-Deckel- TVA Nr. 1638/1969
fässern bei Beförderung in ge-
schlossener Ladung mit gedeckten
oder bedeckten Fahrzeugen
Einschränkung: Die Beförderung
in nkhtzylindrisdlen Transportge-
fäßen aus Aluminium ist nicht zu-
gelassen. Die Beförderung in Klein-
behältern(-containern) ist nur zum
und vom nächsten geeigneten
Bahnhof zugelassen
- befristet bis 31. 12. 1979 -
335 Ia Zulassung der Raketentreibsätze TVA Nr. 848/1976
P 640, P 57 und P 63/074 in be- und 930/1976
stimmter Zusammensetzung
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 41
Aus- Inhalt der Ausnahme-/Sonder-
nahme-/ genehmigung und ggf. für den
Sondcr-
Klasse Stotfe Fundstelle
nenchmi- Straßenverkehr zu beachtende
der Ziffer
gunq Einschränkungen und zusänztliche
Nr. Bedingungen
4 5
1 1
336 mit allen Angaben zu streichen,
373 mit allen Angaben zu streichen
420 V 21 C Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 876/1974
portgefäßen mit einem Fassungs-
raum l:>is 1 050 1
- befristet bis 31. 12. 1979 -
438 mit allen Angaben zu streichen
469 IVa 75 Zulassung von kubischen Trans- TVA Nr. 1358/1974,
portgefäßen mit einem Fassungs- 1727/1974,und
raum bis 1 050 1 876/1977
- befristet bis 31. 12. 1979 -
EVO III a 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 577/1978
27/78
Anlage 3
Die Sondergenehmigungen Nr. 157 und 166 werden gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck: hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2819/78 der Kommission zur vierten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über Durch-
führungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des
W e i n sektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 1. 12. 78 L 334/58
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2820/78 der Kommission zur Fest-
setzung einirJcr vom 16. Dezember 1978 bis zum 15. Dezember
1979 im Weinsektor geltender Referenzpreise 1. 12. 78 L 334/59
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2821/78 der Kommission zur Regelung
des Transfers von Mager m i Ich pul ver an die italieni-
sche Interventionsstelle durch die Interventionsstellen an-
derer Mi tg Iiecls taa ten 1. 12. 78 L 334/61
Berichtigung: 7. 12. 78 L 342/20
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2822/78 der Kommission zur Auf-
stellung des Verzeichnisses der zugelassenen Re b so r t e n,
die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 für Neu-
anpflanzungen und Wiederbepflanzungen verwendet werden
dürfen, und weitere Durchführungsbestimmungen zu dieser
Verordnung 1. 12. 78 L 334/76
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2823/78 der Kommission zur Ande-
rung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 1. 12. 78 L 334/84
1. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2838/78 der Kommission zur Ande-
rung der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf
von O 1i v e nöl durch die Interventionsstellen 2. 12. 78 L 336/37
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2868/78 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1557/78 über den Ver,
kauf von Rindfleisch k o n s er v e n aus Beständen der In-
terventionsstellen zu im voraus festgesetztem Pauschpreis 6, 12. 78 L 340/5
6. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2879/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Preise, die für die Berechnung des Wertes der
am 31. Dezember 1978 bei der Intervention eingelagerten und
auf das Haushaltsjahr 1979 zu übertragenden Agrarerzeug-
nisse zu berücksichtiger1 sind 7. 12. 78 L 342/14
30. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2887178 der Kommission zur Festset-
zung der ab 16. Dezember 1978 bei der Einfuhr von Wein
anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze 8. 12. 78 L 344/12
7. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2888/78 der Kommission zur zehnten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klas-
sifizierung der Re b so r t e n 8. 12. 78 L 344/27
7. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2889/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaft s -
j a h r 1977178 8. 12. 78 L 344/28
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2903/78 des Rates zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 hinsichtlich
der Kalmare 12. 12. 78 L 347/1
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 43
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 12. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2904/78 des Rates zur Festsetzung
der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A
und C der Verordnunrf (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten F i -
s c h e r e i erze u g n iss e für das Fischwirtschaftsjahr 1979 12. 12. 78 L 347/2
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2905/78 des Rates zur Festsetzung
der Orientierunuspreise für die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse
für d,1s Fischwirtschaftsjahr 1979 12. 12. 78 L 347/4
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2906/78 d€s Rates zur Festsetzung
der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen
und S a r d e I l e n für das Fischwirtschaftsjahr 1979 12. 12. 78 L 347/6
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2907/78 des Rates zur Festsetzung
des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Th u n f i -
s c: h e , die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für
das Fischwirtschaftsjahr 1979 12. 12. 78 L 347/1
12. 12. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 2912/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2058/77 betreffend den Transfer
von M a 9 e r m i l c h p u l v e r zur italienischen Interventions-
stelle 13. 12. 78 L 348/5
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2925/78 des Rates zur Aussetzung
der Anwendung der Bedingung für die Einfuhr bestimmter
Z i t r u s f r ü c h t e mit Ursprung in Spanien in die Gemein-
schaft qemäß dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
Spanien 14. 12. 78 L 350/4
13. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2933/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1804/77 in bezug auf die im
Wirtschaftsjahr 1977/78 für die Destillationspflichten vorge-
sehenen Fristen 14. 12. 78 L 350/18
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2944/78 der Kommission zur Änderung
der VerordnuniJ (EWG) Nr. 279/75 über die Durchführungs-
bestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung
bei G e t r e i d e 19. 12. 78 L 351/16
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2945/78 der Kommission zur zweiten
Änderunu der Verordnun9 (EWG) Nr. 2015/76 über die Lager-
verlräne für Tafelwein, Traubenmost und konzen-
trierten T r a u b e n m o s t 19. 12. 78 L 351 /18
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2946/78 der Kommission zur Ein-
führung der Möglichkeiten, für das Wirtschaftsjahr 1978/79
lan9fristiue Verträue für die private Lagerwaltung bestimmter
T a f e I w e i n e abzuschließen 19. 12. 78 L 351/20
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2947/78 der Kommission zur Ermög-
lichung des Abschlusses von Verträgen für die langfristige
private Lagerhaltung von Traubenmost e n und konzen-
trierten Traubenmost e n für das Wirtschaftsjahr 1978/
1979 19. 12. 78 L 351/23
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2948/78 der Kommission zur Einfüh-
run~J einer Beihilfe für die. private Lagerhaltung von K ä s e
der Sorte Pecorino romano 19. 12. 78 L 351/24
14. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2949/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf von
Mager m i 1 c h p u 1 ver zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 19. 12. 78 L 351/26
14. 12. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2958/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus fest9esetzten Preisen 14. 12. 78 L 352/10
15. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rah-
men der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von
M i 1 c h ausgestellten Kennkarten 14. 12. 78 L 352/23
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2840/78 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwen-
dung beim Bau, bei der Instandhaltung oder der Instandset-
zung von Luftfahrzeugen bestimmt sind 4. 12. 78 L 337/1
1. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2843/78 der Kommission über das
Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Ge-
meinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 5. 12.78 L 339/5
4. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2844/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Seide,
Schappeseide oder Bourretteseide, der Tarifnummer 50.09, mit
Ursprung in Südkorea und Indien, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 5. 12. 78 L 339/12
4. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2845/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schmuckwaren und Teile davon,
aus Edelmetallen, der Tarifstelle 71.12 A, mit Ursprung in
Honukong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 12. 78 L 339/13
4. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2846/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für nichtdruckende elektronische
Rechenmaschinen der Tarifstelle 84.52 ex A, mit Ursprung in
Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 12. 78 L 339/15
4. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2847/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren,
Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren
der Tarifnummer 85.18, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die.
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 12. 78 L 339/17
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2848/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (für das Jahr 1979) 8. 12. 78 L 343/1
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2849/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer
55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien
(für das Jahr 1979) 8. 12. 78 L 343/5
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2850/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1979) 8. 12. 78 L 343/8
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2851/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer
61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern
(1979) 8. 12. 78 L 343/11
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2852/78 des Rates zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Al-
gerien, Marokko und Tunesien (1979) 8. 12. 78 L 343/14
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2853/78 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien (1979} 8. 12. 78 L 343/22
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2854/78 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ur-
sprung in Malta (1979) 8. 12.78 L 343/31
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 45
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2855/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1979) 8. 12. 78 L 343/33
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2856/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1979) 8. 12. 78 L 343/36
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2857/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilung und Verwaltung eines Gemeinschaflszollkontingents
für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Ge-
meinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei (1979) 8. 12. 78 L 343/39
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2858/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
rür Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1979) 8. 12. 78 L 343/42
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2859/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1979) 8. 12. 78 L 343/45
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2860/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel (1979) 8. 12. 78 L 343/48
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2861 /78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko
(1979) 8. 12. 78 L 343/51
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2862/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien
(1979) 8. 12. 78 L 343/54
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2863/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Zypern (1979) 8. 12. 78 L 343/51
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2864/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Weintrau-ben der Tarifstelle 08.04 B I
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1979) 8. 12. 78 L 343/60
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2865/78 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimtrner Erzeugnisse mit Ur-
sprung in Israel (1979) 8. 12. 78 L 343/63
5. 12. 78 Entscheidung Nr. 2869/78/EGKS der Kommission zur zweiten
Änderung der Entscheidung Nr. 3002/77/EGKS über die Ver-
pflichtung der Stahlhändler zur Einhaltung der Preisvorschrif-
ten 6. 12. 78 L 341/1
5. 12. 78 Entscheidung Nr. 2870/78/EGKS der Kommission zur Ände-
rung der Entscheidung Nr. 3003/77/EGKS zur Verpflichtung
der Unternehmen der Stahlindustrie, Konformitätsbescheini-
gungen für bestimmte Stahlerzeugnisse auszustellen 6. 12. 78 L 341/5
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2871/78 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2608/77 für 1978 er-
öffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 7, 12.78 L 342/1
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsd1er Sprad1e -
vom Nr./Seite
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2872/78 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb, mit einem Leer-
gewicht von mehr als 15 000 kg, der Tarifstelle ex 88.02 B II c) 7. 12. 78 L 342/2
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2873/78 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eine Reihe tropischer Waren 7. 12. 78 L 342/3
5. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2882/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwisd1en der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen
Republik über zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten der
Tarif stelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs 8. 12. 78 L 344/1
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2899/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle
ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
(1979) 13. 12. 78 L 349/1
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2900/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Likörweine der Tarif stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1979) 13. 12. 78 L 349/5
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2901178 des Rates zur zeitweiligen
und teilweisen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Ge-
meinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Fischen 13. 12. 78 L 349/9
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2902/78 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für eine Reihe industrieller Waren 13. 12. 78 L 349/ 11
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2916/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen
Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/1
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2917/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemein-
samen Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/4
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2918/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltunn des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10
Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr
als 30 bis 90 Gewichi.shundertteilen (hochraffiniertes Ferro-
chrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zoll-
tarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/7
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2919/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltunu des Gemeinschaftszollkontingents
für Rohmagnesium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen
Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/10
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2920/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im
passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft (1979) 18. 12. 78 L 354/14
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2921/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer
50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/18
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2922/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Garne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.04 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/21
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2923/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf, der Tarifstelle 50.05 A des Gemeinsamen
Zolltarifs (1979) 18. 12. 78 L 354/24
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1979 41
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2924/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zy-
pern zur Berichtigung eines Fehlers in Artikel 2 Absatz 1
des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen für den
Handel mit Agrar erze u g n iss e n zwischen der Euro-
päischen ·wirtschaf tsgemcinschaft und der Republik Zypern 14. 12. 78 L 350/1
13. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2931/78 der Kommission über die für
die Ermittlung des Zollwerts maßgebende Menge von Waren,
die in mehreren Lieferungen eingeführt werden 14. 12. 78 L 350/16
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2954/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für vollständig in Griechenland gewonnenen Wein aus fri-
schen Weintrauben uncl. mit Alkohol stummgemachten Most
aus frischen Weintrauben der Tarifmummer 22.05 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 16. 12. 78 L 352/1
12. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2955/78 des Rates zur Verlängerung
der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Hosen mit Ur-
sprung in Indien in das Vereinigte Königreich 16. 12. 78 L 352/5
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiqer Verlarisqes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun11en und damit im Zusammenhan<J stehende Bekannt-
muchun(Jen veröffentlicht. Im Bundes(Jesetzblult Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarun\Jen, Verträ(Je mit der DDR und
die dazu qehörendcn Rechtsvorschriften und Bekunntnlilchungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bczuq nur im Verlagsabonne-
ment. Ahhestcllun~Jen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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mentsbeslellungen sowie BcstellunlJen bereits erschienener
Ausqaben: Bundesqesclzblal.t Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 334. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 kann zum Preis von 2,25 DM
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