265
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 A usgegehen zu Bonn am 23. Februar 1978 Nr. 9
Taq Inhalt Seite
20. 2. 7B Neufassung des Wehrsoldgesetzes .................................................. . 265
5:l-1
15. 2. 7H Verordnunq über die Berufsausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-
beratenden Berufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
llPll: B00-21-]-{i()
20. 2. 78 Verordnunq über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf
i1n ·vorbereitunqsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
JlPll: :J.():J'.1.-] :J
20. 2. 78 Verordnung zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel... 277
21:!l-:iO-l-1G
Ab 1. Junuur 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhollsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
Zusatz „neu".
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqeset.zblatL Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten der am 31. Dezember 1977 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1977
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.
Bekanntmachung
der Neufassung des W ehrsoldgesetzes
Vom 20. Februar 1978
Auf Grund des § 2 des Neunten Gesetzes zur Än- ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften
derung des Wehrsoldgesetzes vom 23. Januar 1978 vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321),
(BGBl. I S. 157) wird nachstehend der Wortlaut des
3. den am 1. November 1973 in Kraft getretenen
Wehrsoldgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 308)
Artikel 2 des Gesetzes über die Erhöhung der
in der ab 1. Februar 1978 geltenden Fassung be-
jährlichen Sonderzuwendung vom 30. Januar 1974
kanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen
Fassung ist am 1. April 1957 in Kraft getreten. Die (BGBl. I S. 129),
Neufassung berücksichtigt: 4. das am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Achte
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. März Gesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom
1971 (BGBI. I S. 171), 2. September 1974 (BGBl. I S. 2152),
2. den am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Arti- 5. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX
kel 4 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
lichung und Neureg<!lung des Besoldungsrechts 7. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-
in Bund und Uindern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I kel 12 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. De-
S.1173), zember 1975 (BGBl. I S. 3091),
6. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti- 8. das nach seinem § 3 in Kraft getretene Neunte
kel 3 des Neunten Cesctzes zur Änderung des Gesetz zur Änderung des W ehrsoldgesetzes vom
Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I 23. Januar 1978 (BGBI. I S. 157).
s. 1046),
Bonn, den 20. Februar 1978
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz - WSG)
§ 1 (5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstal-
Allgemeine Vorschrift tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgeset-
zes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach
(1) Die Soldaten, die crnf Crund der Wehrpflicht diesem Gesetz.
·wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, § 2
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, eine besondere Zu- Wehrsold
wendung und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei
ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach
nach § 9. Im übrigen dürfen Zulagen und Zuwendun- der als Anlage beigefügten Tabelle.
gen nur insoweit gewährt werden, als der Haushalts-
(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit
plan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
seines Standortes zu einem anderen Währungs-
(2) Der Anspruch c1uf die in Absatz 1 Satz 1 erster gebiet als dem der Deutschen Mark über seine
Halbsalz qenannten Bezüge besteht bei. Wehrdienst Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und
von nicht länger als drei Ta9en (§ 8) vom Zeitpunkt erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei
des Dienstantritts, sonst von dem für den Dienst- entsprechender Verwendung in demselben Standort
eintritt festgesetzten Tage c1n bis zur Beendigung
Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäfti-
des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgesetzes in
gungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehr-
der Fassung der Bekannt111achung vom 8. Dezember
1972 BGB!. T S. 2277 ----, zuletzt geändert durch sold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach
Artikel 3 des c;esetzes vom 29 . .Juni 1976 BGBI. I § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975
S.1701). (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch § 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I
(3) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit s. 3103).
dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge
eines Berufssoldaten oder Soldclten auf Zeit. (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem
Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit
(4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuld-
und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-
haft dem Dienst fern, so vnl ierl er für die Zeit des
heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um
Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das
fünfzig vom Hundert zu kürzen.
gleiche gilt für die~ Dauer des Vollzuges einer ge-
richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be- (4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. jeden
hörclPn d<)r Bundeswehr vollzogen wird. Monats gezahlt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 267
§ 3 die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens aus-
Verpflegung gesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens
aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen,
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle- erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.
gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an
denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemein- (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie
schaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpfle- dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie
gungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 10 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienst-
bezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für
§ 8
ihre Teilnahme an d(~r Gemeinschaftsverpflegung
anzurechnen ist. Für die Dauer des Erholungsurlaubs Abfindung bei Wehrdienst von nicht
wird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes länger als drei Tagen
gewährt. Die Höhe des Verpflegungsgeldes bei
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch all-
länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält
gemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.
statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
§ 4 (2) Das Dienstgeld beträgt
a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
Unterkunft
b) bei sonstigen Wehrübungen
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. täglich das Doppelte
Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle
reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch ergebenden Sätze.
nicht berührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst
§ 5 in der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als
drei Tagen entsprechend.
Dienstbekleidung
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unent- § 9
geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren Entlassungsgeld
Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein
einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi- (1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach
gung für besondere Abnutzung der selbstbeschafften einem Grundwehrdienst von mindestens einem Mo-
Bekleidung gewährt. nat oder nach einer unmittelbar anschließenden
Wehrübung ein Entlassungsgeld.
§ 6
Heilfürsorge (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen
Monat des Grundwehrdienstes fünfundsechzig Deut-
Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup- sche Mark; haben Familienangehörige des Soldaten
penärztlicher Versorgung. allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 7 vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661), geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I
Besondere Zuwendung S. 1046), erhalten, beträgt das Entlassungsgeld fünf-
(1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember Grund- undsiebzig Deutsche Mark.
wehrdienst leistet, wird eine besondere Zuwendung
gewährt. § 9a
(2) Die Zuwendung beträgt zweihundertfünfund- Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung
vierzig Deutsche Mark. Sie unterliegt dem Kauf-
kraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungs- Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf
gesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 dieses Besoldung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 ent-
Gesetzes doppelten Wehrsold erhält. sprechend. § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der
Anspruch vom Zeitpunkt des Dienstantritts an be-
(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. steht.
(4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht zu, § 10
der im laufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1 Verwaltungsvorschriften
Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder
wegen Dienstunfähigkeit, die er vorsätzlich herbei- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
geführt hat, entlassen oder nach § 30 des Wehr- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden
pflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,
wird. zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-
gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Ver-
fahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-
§ 11
gung des Grundwehrdienstes aus einem der in Ab-
satz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird Inkrafttreten
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Wehrsold
Wehr-
Wehr- sold-
sold- Dienstgrad tagessatz
gruppe
DM
1 Grenadier .................. . 6,50
2 Gefreiter ................... . 8,-
3 Obergefreiter ............... . 8,50
4 Hauptgefreiter .............. . 9,50
5 Unteroffizier, Stabsunter-
offizier, Fahnenjunker ..... . 11,-
6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel, Fähnrich,
Oberfähnrich ............. . 12,-
7 Stabsfeldwebel, Leutnant .... . 13,-
8 Oberstabsfeldwebel, Ober-
leutnant .................. . 14,-
9 Hauptmann ...... : .......... . 15,-
10 Major, Stabsarzt ............ . 16,-
11 Oberstleutnant, Oberstabs-
arzt, Oberfeldarzt ......... . 17,-
12 Oberst, Oberstarzt .......... . 18,-
13 Generale ................... . 20,-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 269
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fachgehilfen
in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen *)
Vom 15. Februar 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes f) Sonstige Steuern und nichtsteuerliche Rege-
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt lungen mit steuerlichen Auswirkungen.
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- § 4
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: Ausbildungsrahmenplan
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
§ nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
Der Ausbildungsberuf Fachgehilfe in steuer- und den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
wirtschaftsberatenden Berufen wird staatlich aner- chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
kannt. bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
§ 2 gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
Ausbildungsdauer die Abweichung verlangen.
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
§ 5
Ausbildungsplan
§ 3
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens einen Ausbildungsplan zu erstellen. Wird der Aus-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: zubildende in einer Landwirtschaftlichen Buchstelle
ausgebildet, so sind bei der Erstellung des Ausbil-
1. Stellung des ausbildenden Betriebs im Rahmen dungsplans die Besonderheiten der Steuer- und
der Rechts- und Wirtschaftsordnung Wirtschaftsberatung für land- und forstwirtschaft-
a) Bedeutung und gesetzliche Grundlagen der liche Betriebe zu berücksichtigen.
steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe,
§ 6
b) Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und
wirtschaftsberatenden Berufen, Berichtsheft
c) Arbeitsrecht, insbesondere Arbeits~chutzrecht, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
und Sozialrecht; eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die
2. Verwaltungsarbeiten; Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
3. Grundzüge des Schuldrechts, allgemeine Bestim- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
mungen des Steuerrechts;
4. Rechnungswesen § 7
a) Buchführung und Abschlußtechnik, Zwischenprüfung
b) Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
c) Elektronische Datenverarbeitung; schenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Abgabenordnung und Finanzgerichtsbarkeit;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
6. Steuerarten der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbil-
a) Umsatzsteuer, dungsjahre aufgeführten Kenntnisse und Fertigkei-
ten und auf den im Berufsschulunterricht entspre-
b) Einkommensteuer, Lohnsteuer- und Kapital- chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
ertragsteuer, Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
c) Körperschaftsteuer, wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich
d) Gewerbesteuer, an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in
einer Prüfungsdauer von etwa einhundertachtzig
e) Bewertungsgesetz und Vermögensteuer, Minuten durchzuführen.
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
"') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
licht. den.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 8 (4) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
Abschlußprüfung mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
(l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und (5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling
Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht in einer Prüfungsdauer von etwa dreißig Minuten
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- zeigen, daß er praxistypische und fächerübergrei-
bildung wesentlich ist. fende Fälle lösen kann.
(2) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei- (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
ten ist der Prüfling schr.i.ftlich und mündlich zu prü- im Gesamtergebnis und mindestens in zwei· der in
fen. Absatz 3 genannten Prüfungsfächer sowie in der
mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Prü-
(3) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die fungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-
nachgenannten Prüfungsfächer. fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „unge-
1. Prüfungsfach Steuerwesen: nügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
den.
In einer Prüfungsdauer von etwa einhundertfünf-
zig Minuten soJI der Prüfling mehrere praxisbe- (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
zogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus die durch drei geteilte Summe der Ergebnisse der
den Bereichen der Steuern vom Umsatz, Vermö- schriftlichen Prüfung und das Ergebnis der münd-
gen, Einkommen und Ertrag, bearbeiten und da- lichen Prüfung im Verhältnis zwei zu eins zu ge-
bei zeigen, daß er neben den zur Lösung erforder- wichten.
lichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Ge- § 9
biet des Steuerwesens auch allgemeine Kennt-
nisse und Fertigkeiten erworben hat. Aufhebung von Vorschriften
2. Prüfungsfach Rechnungswesen: Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
In einer Prüfungsdauer von etwa einhundertfünf- Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
zig Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbe- forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
zeigen, daß er auf dem Gebiet des Rechnungs- dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für
wesens die erforderlichen Kenntnisse und Fertig- die Ausbildungsberufe Gehilfe in wirtschafts- und
keiten erworben hat. steuerberatenden Berufen, Gehilfe für Buchprüfung
und Steuerberatung und Gehilfe in Landwirtschaft-
3. Prüfungsfach Wirtschaftslehre: lichen Buchstellen, sind nicht mehr anzuwenden.
In einer Prüfungsdauer von etwa neunzig Minu-
ten soll der Prüfling mehrere Aufgaben oder Fälle
§ 10
bearbeiten und dabei zeigen, daß er auf dem Ge-
biet der Wirtschaftslehre einschließlich des Wirt- Dbergangsregelung
schaftsrechts die erforderlichen Kenntnisse und
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Fertigkeiten erworben hat und daß er allgemeine
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
§ 11
Sind die Prüfungsleistungen in einem Fach mit min-
destens „ausreichend" und in den beiden anderen Berlin-Klausel
Fächern mit „mangelhaft" bewertet worden, so ist
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft"
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
eine mündliche Prüfung von etwa fünfzehn Minuten
zu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfling zu bestim- § 12
men. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Inkrafttreten
Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen
Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. kündung in Kraft.
Bonn,den15.Februar1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 271
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachgehilfen
in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen
- - - - - - - ------------------ ------------------------------------
Lfd. Teil des 1. 1 2. 1 3. 1 4. i 5. 1 6.
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbild ungsberu fsbild(~s Ausbildungshalbjahr
Stellung des aus-
bildenden Betriebs im
Rahmen der Rechts-
und Wirtsclwftsord-
nung
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Bedeutung und gesetz- a) Die Bedeutung der steuer- und wirtschaftsbera-
liche Crundlagen der tenden Berufe beschreiben und darüber Auskunft
steuer- und wirt- geben X
schaftsberatenden
b) Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten
Berufe
und Auskunftsverweigerungsrechte anwenden X
(§ 3 Nr. 1 Buchslabe a)
c) Wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie
der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprü-
fer nennen und erklären X
1.2 Ausbildung zum Fach- a) Die besonderen Bestimmungen des Berufsbil-
gehilfen in steuer- und dungsgesetzes für die wirtschafts- und steuer-
wirtschaftsberatenden bera tend en Berufe nennen X
Berufen
b) Die Regelungen des Berufsausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
insbesondere über Rechte und Pflichten des Aus-
bildenden und des Auszubildenden, erklären X
c) Die Regelungen der Ausbildungsordnung ein-
schließlich des Ausbildungsrahmenplans und des
betrieblichen Ausbildungsplans nennen und er-
klären X
1.3 Arbeitsrecht, ins- a} Für den Ausbildungsberuf in Betracht kommende
besondere Arbeits- Vorschriften des Arbeitsrechts, einschließlich
schutzrecht, und des Kündigungsschutzrechts, erklären X
Sozialrecht
b) Die für den Auszubildenden in Betracht kommen-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)
den Regelungen des Arbeitsschutzrechts erklä-
ren und beachten X
c) Die Vorkehrungen des Ausbildungsbetriebs zur
Unfallverhütung erklären und beachten, geeig-
nete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen ergreifen X
2 Verwalt11ngsarbeiten a) Den Postein- und Postausgang selbständig bear-
(§ 3 Nr. 2) beiten sowie den Postdurchlauf erklären X
b) Schriftstücke nach Aktenplan ablegen und auf-
finden X
c) Termine und Fristen selbständig überwachen so-
wie über die Termin- und Fristenkontrolle im
Ausbildungsbetrieb Auskunft geben X
272 Bundesgesetzbldlt, Jahrgang 1978, Teil I
-------,--- ----- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - , - - - , - - - - - ; - - - , - - - - - - ; - -
1. 2. 3. f 4. 5. ~ 6.
1 j !
Lfd. Teil d()S
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. A usbildu 119sherufsbi !des Ausbildungshalbjahr
--------1-------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - -
d) Im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Büromaschi-
nen bedienen und Organisationsmittel hand-
haben sowie über ihren Einsatz im Ausbildungs-
betrieb Auskunft geben X X
e) Vorgänge des Zahlungsverkehrs selbständig be-
arbeiten X
f) Einfachen Schriftverkehr selbständig bearbeiten X X
g) Einfache Aktenvermerke selbständig verfassen X X
h) Die Zeichnungs- und Vertretungsregelung im
Ausbildungsbetrieb darlegen und anwenden X
3 Grundzüge des Schuld- a) Steuerlich bedeutende Vertragsarten - insbeson-
rechts, allgemeine Be- dere Miet-, Pacht-, Dienst-, Werk-, Werkliefe-
stimmungen des rungsvertrag, Schenkung - nennen sowie an
Steuerrechts Hand praktischer Fälle Rechte und Pflichten der
(§ 3 Nr. 3) Vertragspartner erklären X X
b) Gründe für die Unwirksamkeit von Rechtsge-
schäften nennen und steuerliche Folgen erklären X X
c) Mit den steuerlichen Vorschriften wie Gesetz,
Durchführungsverordnung, Richtlinien, Erlaß
umgehen X X
4 Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 4)
1 1
4.1 Buchführung und a) Buchführungssysteme erklären und über die ge-
Abschlußtechnik bräuchlichen Formen der doppelten Buchführung
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) sowie deren Buchungstechnik Auskunft geben X X
b) Selbständig Buchführungen in gebräuchlichen
Formen der doppelten Buchführung erstellen
(Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle buchen,
Konten abschließen), Nebenbücher führen und
abschließen X X X X
c) Einfache Lohn- und Gehaltsabrechnungen selb-
ständig, schwierige nach Anleitung erstellen X X X
d) Spezielle Kontenrahmen erklären und Konten-
pläne anwenden X X X
e) Einfache Hauptabschlußübersichten selbständig,
schwierige nach Anleitung erstellen X X X X
f) Einfache Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrech-
nung selbständig, schwierige nach Anleitung aus
der Hauptabschlußübersicht entwickeln X X
g) Kostenarten nennen und Grundzüge der Aufstel-
lung der Kostenträgerrechnung darlegen X X
4.2 Bilanz, Gewinn- und a) Einfache Bilanzen kritisch erläutern X X
Verlustrechnung b) Einfache innere Betriebsvergleiche durchführen X X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 273
Teil des 1. 2. 3. 4. 5. 6.
Lfd.
i
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungshalbjahr
4.3 Elektronische Daten- a) Buchführungsdaten selbständig erfassen X X
verarbeitung b) Selbständig Korrekturen auf Grund des Fehler-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) X X
protokolls vornehmen
c) Die im Rahmen der EDV-Buchführung verwen-
deten Symbole und Schlüsselzahlen unter Ver-
wendung der dazugehörigen Verzeichnisse er-
klären X X
5 Abgabenordnung und a) Aufzählen und unterscheiden, wer nach den Be-
Finanzgerichtsbarkeit stimmungen der Abgabenordnung Steuerpflich-
(§ 3 Nr. 5) tiger ist X
b) Die steuerlichen Pflichten der gesetzlichen Ver-
treter erläutern X
c) Aufzählen und unterscheiden, wer im Besteue-
rungsverfahren Beteiligter ist X
d) Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die
Vertretung von Beteiligten im Besteuerungsver-
fahren nennen und auf praktische Fälle anwen-
den X
e) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Be-
steuerungsverfahren nennen und erläutern X
f) Die Bedeutung des Steuergeheimnisses für die
Durchführung des Besteuerungsverfahrens er-
läutern X
g) Anträge auf Fristverlängerung nach Anleitung
entwerfen X X
h) Die Vorschriften über Entstehung, Feststellung
und Festsetzung der Steuerschuld, deren Aufhe-
bung und Anderung erläutern sowie die Anwen-
dung dieser Vorschriften im Besteuerungsver-
fahren in praktischen Fällen überprüfen X X
i) Die Vorschriften über Fälligkeit einschließlich
Stundung nennen, Stundungsanträge entwerfen X X
k) Die Vorschriften über Erlaß, Aufrechnung und
Verjährung nennen, einfache Erlaß- und Aufrech-
nungsanträge entwerfen X X
l) Uber Arten, Zulässigkeit und Durchführung des
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Aus-
kunft geben, einfache Beschwerde- und Ein-
spruchsschreiben entwerfen X X
m) Die Grundtatbestände der Steuerhinterziehung,
der leichtfertigen Steuerverkürzung und der
Steuergefährdung sowie die möglichen Folgen
nennen und erläutern X
n) Den Instanzenzug des finanzgerichtlichen Ver-
fahrens sowie die Voraussetzungen für die Er-
hebung der Klage und für die Einlegung der
Revision nennen X X
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
·-··-·-··········-----····----·····--··-·---·-----------------------..,.---------,--
1. ; 2. : 3. 1 4. 1 5. 1 6.
Ud. Teil des
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Ausbildungshalbjahr
Nr. A ushild u nqsbcrutsbildcs
---·----------!-----·------ ., ......
6 Steuerarten
(§ 3 Nr. 6)
-----------------------'-------------------------~-..c,----,---,----,---,---
6.1 Umsatzsteuer a) Bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmel-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a) dungen mitwirken X
b) Einfache Umsatzsteuervoranmeldungen selbstän-
dig, schwierige nach Anleitung erstellen X X
c) Umsatzsteuererklärungen nach Anleitung erstel-
len X X
d) Umsatzsteuerbescheide prüfen X X
6.2 Einkommensteuer, a) Einfache Einkommensteuererklärungen selbstän-
Lohnsteuer und dig, schwierige nach Anleitung erstellen X X X
Kapitalertragsteuer b) Einkommensteuerbescheide prüfen X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)
c) Den Lohnsteuerabzug selbständig vornehmen X X
d) Selbständig Lohnsteueranmeldungen erstellen X X
e) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung und Lohn-
steuerjahresausgleich nach Anleitung erstellen X X
- - - - - , - - - - - - ··--·-·-·
6.3 Körperschaftsteuer a) Nennen, wer der Körperschaftsteuerpflicht unter-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c) liegt, zwischen beschränkter und unbeschränk-
ter Körperschaftsteuerpflicht unterscheiden und
an Hand praktischer Fälle prüfen, ob beschränkte
oder unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
vorliegt X X
b) Den Gegenstand der Körperschaftsteuerpflicht
nennen X X
c) Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem
Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz
und nach dem Körperschaftsteuergesetz nennen
und erklären X X
d) Die wesentlichen Regelungen des Körperschaft-
steuertarifs nennen X X
e) Einfache Körperschaftsteuererklärungen nach
Anleitung erstellen X X
f) Körperschaftsteuerbescheide prüfen X X
......................... - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - , - - - ; - - - - , - - - ; - - - ; - -
6.4 c;ewerbesteuer a) Einfache Cewerbesteuererklärungen selbständig,
( § 3 Nr. 6 B u clu; tc1 b E~ d) schwierige nach Anleitung erstellen X X
b) Gewerbesteuermeßbescheide prüfen X X
c) (~ewerbesteuerbescheide prüfen X
d) Die BE:~deulung des Gewerbesteuerhebesatzes als
Slandortfaktor erklären X
e) Cewerbesteuerrückstellungen selbständig be-
rechnen X
f) Die Vorschriften über die Lolrnsummensteuer
und jhre erklären und anwenden X
....... ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - ' - - - - - ' - - ~ - - · " " · -
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 275
Ud. Toil dc!s
1. 1 2. 1 3. 1 4. : s. r 6.
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbild 11 nqsberufsbil des Ausbildungshalbjahr
---
1 2 3 4
6.5 Bewertungsgesetz und a) Einfache Vermögensaufstellungen selbständig,
Vermögensteuer schwierige nach Anleitung erstellen X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe e) X X
b) Einheitswertbescheide prüfen
c) Einfache Vermögensteuererklärungen selbstän-
dig, schwierige nach Anleitung erstellen X X
d) Vermögensteuerbescheide prüfen X X
6.6 Sonstige Steuern und a) Wesentliche Regelungen des Erbschaftsteuer-
nichtsteuerliche Rege- rechts, des Grundsteuerrechts, und des Grund-
lungen mit steuer- erwerbsteuerrechts nennen und anwenden X X
liehen Auswirkungen
b) Die Regelungen über vermögenswirksame Lei-
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe f) X X
stungen nennen und anwenden
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Vom 20. Februar 1978
Auf Crund des § G3 des Bundesbesoldungsgeset- 2. für jedes bei seinem Dienstherrn nicht abgelei-
zes in der Fassung des Artikels I des Zweitc~n Ge- stete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprü-
setzes zur Vereinheitlichtrng und Neuregelung des fung ein Fünfte1 der insgesamt erhaltenen An-
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai wärtersonderzuschläge zurückzuzahlen, falls er
1975 (BGBI. I S. 1173) wird mit Zustimmung des der Verpflichtung nach Nummer 1 aus einem von
Bundesrates verordnet: ihm zu vertretenden Grunde nicht nachkommt.
§ 1 (2) Die zuständige Dienstbehörde kann von einer
Personenkreis Rückforderung absehen, wenn der Beamte nach Be-
stehen der Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhält-
(1) Anwü rlcrsondcrzuschläge können gewährt nis zu einem anderen Dienstherrn (§ 29 Abs. l des
werden Bundesbesoldungsgesetzes) tritt und dort die ent-
1. Anwärtern d<'s a llgcnwi nen Vol.lzugsdienstes und sprechende Zeit verbleibt.
Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten,
2. Feuerwehrmannanwärlern, § 4
Rückzahlung
:3. Anwärtern des mittleren Gewerbeaufsichtsdien-
stes und des millleren eich technischen Dienstes, Der Anwärtersonderzuschlag ist in voller Höhe
zurückzuzahlen, wenn der Anwärter vor Ablegen
4. Anwärtern für den gehobenen und höheren Bank-
der Laufbahnprüfung aus einem von ihm zu vertre-
dienst, die eine abgeschlossene kaufmännische Be-
tenden Grunde aus dem Vorbereitungsdien$t aus-
rufsausbildung oder eine gleichwertige Tätigkeit
scheidet.
nachgewiesen haben.
§ 5
(2) Anwärtersonderzuschlügc können ferner An- Sonderregelung
wärtern des höheren Dienstes gewährt werden, die
Die Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittle-
die laufbahnrechtlich geforderte Befähigung für eine
ren Dienstes in Baden-Württemberg und Bayern, die
andere Laufbahn des höheren Dienstes in einem
Kriminalanwärter in Baden-Württemberg und Ham-
durch Prüfung abgPsch losscnen Vorbereitungsdienst
burg, die Kriminalhauptwachtmeisteranwärter und
erworben haben.
die Anwärter für die Wasserschutzpolizei in Schles-
§ 2 wig-Holstein sowie die Polizeianwärter in Hamburg
Höhe des Anwärlersonderzuschlages können einen Anwärtersonderzuschlag erhalten. Er
beträgt fünfunddreißig vom Hundert des für Anwär-
Der An wi:irtersonderzuschlag beträgt ter vor Vollendung des 26. Lebensjahres festge-
1. für Anwürtcr nach § 1 Abs. 1 setzten Anwärtergrundbetrages. Die §§ 3 und 4 gel-
fünfunddreißig vorn Hundert, ten entsprechend.
§ 6
2. für Anwärter nach § 1 Abs. 2
Besitzstandswahrung
fünfzig vom J-Iundcrl
Verringert sich oder entfällt durch diese Verord-
des vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehen- nung der dem Anwärter bisher gewährte Zuschlag,
den Anwärtcrgrunclbetrages. so werden die bisherigen Zuschläge bis zur Been-
digung des Vorbereitungsdienstes des Anwärters als
§ 3 Anwärtersonderzuschläge weitergezahlt.
Besondere Auflagen
§ 7
(1) Ein Anwärtersonderzusch]ag soll nur gewährt
werden, wenn sich d<~r Anwärter verpflichtet, Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bun-
fünf Jahre als Beamter im Dienst seines Dienst-
desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
herrn zu verbleiben oder, wenn das Beamten-
verhältnis nach Bcstelwn der Laufbahnprüfung
§ 8
endet, in ein neues Beamtenverhältnis bei seinem
früheren Dienstherrn in der Laufbahn (Fachrich- Inkrafttreten
tung), für die er die Bcfühigung erworben hat, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
für mindestens die gleiche Zeit einzutreten; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1978
Der BundE~sminister des Innern
Maihof er
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23: Februar 1978 277
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 20. Februar 1978
Auf Grund des § 48 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- Ceiapirin, 3-(Acetoxy-methyl)-8-oxo-7-
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) [2-(4-pyridyl-thio)-acetamido]-5-thia-1-aza-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für bicyclo [4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, und ihre Salze
Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- Crotonis, Semen, und dessen Zubereitungen
pflicht mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Dinoprost, 7- [3,5-Dih ydroxy-2-(3-hydroxy-oct-
1-en-y l)-cyclopentyl]-hept-5-en-säure
(Prostaglandin F 2a) und ihre Salze
Artikel l
Dopamin, 4-(2-Amino-äthyl)-brenzkatechin
Die Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgeset- und seine Salze
zes über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom
31. Oktober 1977 (BGBl. l S. 1933), wird wie folgt Enfluran, (2-Chlor-l, 1,2-trifluor-äthyl)-
geändert: (difluor-methyl)-äther
Etoiibrat, 2-(4-Chlor-phenoxy)-2-methyl-
1. Die Uberschrift der Verordnung erhält folgende propionsä ure-[2-(nicotinoyl-oxy)-äthyl]-ester
Fassung:
Glipizid, 1-Cyclohexy1-3-~ 4- [2-( 5-methy1-pyr azin-
,, Verordnung über verschreibungspflichtige Arz- 2-carboxamido )-ä thy l ]-phen y l-sulfony l ~-harnstoff
neimittel". und seine Salze
2. Die Anlage zu der Verordnung wird um folgende Gliquidon, 1-Cyclohexyl-3-~ 4-[2-(3,4-dihydro-
Positionen ergänzt: 7-methoxy-4,4-dimethy1-1,3-dioxo-2 (1H)-
isochinoly 1)-ä thy l]-pheny l-sulfon y l ~-harnstoff
,,Acecarbromal, 1-Acetyl-3-(2-äthyl-2-brom- und seine Salze
butyryl)-harnstoff
lpratropiumbromid, (8r)-8-Isopropyl-3a-
Ancrod, fibrinogenspaltendes Enzym aus dem Gift [( ± )-tropoyl-oxy]-laH,SaH-tropanium-Salze
der malaiischen Grubenotter Agkistrodon rhodo-
Levamisol, (-)-2,3,5,6-Tetrahydro-
stoma
6-phenyl-imidazo[2, 1-b]thiazol
Arginin-oxoglurat, Mono-(L-( + )-arginin)- und seine Salze
(2-oxo-glutarat) - in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
und seine Salze
DL-Lysin-mono-(acetyl-salicylat)
Beclometason, 9-Chlor-11 ß, 17 ,21-trihydroxy- zur parenteralen Anwendung
16ß-methyl-pregna-1,4-dien-3,20-dion,
Medryson, 1 lß-Hydroxy-6a-methyl-pregn-
seine Ester sowie deren Salze
4-en-3,20-dion,
Bromisoval, (2-Brom-3-methyl-butyryl)-harnstoff seine Ester sowie deren Salze
Buieniod, 1-(4-Hydroxy-3,5-dijod-phenyl)- D1-Methyldopa, ( ± )-3-(3,4-Dihydroxy-
2-[(1-methyl-3-phenyl-propyl)-amino]- phenyl)-2-methyl-alanin
propan-1-ol und seine Salze
und seine Salze Nicarbazin, äquimolare Verbindung aus
Cambendazol, Isopropyl-[2-(thiazol-4-yl)- 1,3-Bis(4-nitro-phenyl)-harnstoff und
benzimidazol-5-c ar bama t] 4,6-Dimethyl-pyrimidin-2-ol
und seine Salze - in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren-
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren - Nitroiurathiazid, 6-Acetamido-3 ,4-dihydro-
3-( 5-ni tro-2-fury l )-2H-1,2 ,4-benzothiadiazin-
Carbocistein, S-(Carboxy-methyl)-L-cystein
1, 1-dioxid
und seine Salze
und seine Salze
Carbromal, (2-Athyl-2-brom-butyryl)-harnstoff - in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Piracelmn, 2-( )x o-py nol id in-l-acetamid Artikel 2
und seine SillZ<)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten lJber-
Prnstcron, 3/J-Hyd roxy-c1 nd rost-5-en-17-on leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
und sei 1w Ester Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land
Tobramycin, ()-:{-A1nino-3-deoxy-(1.-D-
Berlin.
gl ucopyrnnosy 1-( l --,,.4)-0-12,6-diamino-2,3,6-
trideox y-11-D-ribo-hexo-pyranosyl-
(l -· 6) ]-2-d<!OX y-slreptc1 min Artikel 3
und seine Salze
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Troleandomycin, Olec1 ndornycin-lriacetat". kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 279
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 23. Februar 1978
Tag Inhalt Seite
lG. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 164
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 166
16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 168
25. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
26. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
26. 1. 78 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Bcziehunnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
27. 1. 78 BekanntmachunrJ über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Staatsangehö-
rinkeit verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
1. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Reuierung der Gabunischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
14. 2. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach-
leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen
an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen 176
826-2-28
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsdlaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 148/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 über die Modalitäten für
den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventions-
stellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung
bestimmtem gefrorenem Rind f 1 e i s c h mit vollständiger
Aussetzung der Abschöpfung 27. 1. 78 L 22/18
26. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 149/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 27. 1. 78 L 22/19
26. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 150/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27. 1. 78 L 22/20
26. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 151/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 27. 1. 78 L 22/21
23. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 152/78 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nrn. 1059/69, 1060/69 und 2682/72 über
die Handelsregelung für bestimmte aus 1 an d wir t s c h a f t -
1 ich e n Erzeugnissen hergestellte Waren, die nicht
unter Anhang II des Vertrages fallen 28. 1. 78 L 23/1
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 153/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 1. 78 L 23/20
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 154/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 1. 78 L 23/22
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 155/78 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich -
w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für die Arabische Republik
Syrien 28. 1. 78 L 23/24
27. 1. 78 Verordnung (EW.G) Nr. 156/78 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 28. 1. 78 L 23/27
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 157/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/77 über den Ver-
kauf von Rind f 1 e i s c h k o n s er v e n aus Beständen der
Interventionsstellen zu im voraus festgesetztem Pauschpreis 28. 1. 78 L 23/28
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 158/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3423/73 über die Beihilfemodali-
täten für O 1 i v e n ö 1 28. 1. 78 L 23/30
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 162/78 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sor-
ten Süßorangen mit Ursprung in Algerien 28. 1. 78 L 23/37
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 163/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28. 1. 78 L 23/39
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 164/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 30. 1. 78 L 24/1
Nr. 9-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 281
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 165/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 1. 78 L 25/1
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 166/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 1. 7,3 L 25/3
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 167/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 31. 1. 78 L 25/5
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 168/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 31. 1. 78 L 25/8
27. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 169/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 31. 1. 78 L 25/12
26. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 170/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r als
Nahrungsmittelhilfe 31. 1. 78 L 25/14
30. 1. 78 _ Verordnung (EWG) Nr. 171/78 der Kommission über beson-
dere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der
Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweine -
fleisch 31. 1. 78 L 25/21
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 172/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2073/74 hinsichtlich der Verkaufs-
preise von bestimmtem R i n d f I e i s c h im Besitz der fran-
zösischen Interventionsstelle 31. 1. 78 L 25/26
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 173/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von E i e r n und Ei g e 1 b in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 78 L 25/30
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 174/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 1. 78 L 25/32
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 175/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G e t r e i d e - und R e i s e r z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fällenden Waren 31. 1. 78 L 25/35
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 176/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Februar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Z u c k e r und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 78 L 25/37
30. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 177/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 31. 1. 78 L 25/39
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 180/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e, M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 2. 78 L 27/1
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 181/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 2. 78 L 27/3
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 182/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 2. 78 L 27/5
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 183/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 2. 78 L 27/7
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 184/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 2. 78 L 27/9
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
.... -···-·····-··-··· --------
31. 1. 78 Vcrordnunn (EWC) Nr. 185/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstatlun~Jen für die Ausfuhr von Getreide -
m ischfutterm.itteln 1. 2. 78 L 27/14
3l. 1. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 186/78 der Kommission zur Festset-
zunq des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bc!sl.irnrntcn a 11 deren Erze u g n i s s e n des
Zuckersektors 1. 2. 78 L 27/16
31. 1. 78 Verordnung (EWC3) Nr. 187 /78 der Kommission zur Festset-
zung cler Erstattunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Si r u p e und bestimmte andere Erze u g n iss e
a u f d c rn Z 11 c k e r s e k t o r 1. 2. 78 L 27/18
31. 1. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 188/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstattun9en bei der Ausfuhr von O 1 i v e nöl 1. 2. 78 L 27/20
31. 1. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 189/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstatl.111111 bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 2. 78 L 27/22
31. 1. 78 Verordn1m~J (EWG) Nr. 190/78 der Kommission zur Festset-
zunq des Belrn9es der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 2. 78 L 27/24
31. 1. 78 Verordn1111r1 (EWC) Nr. 191/78 der Kommission zur Festset 0
zung des Weltmarktpreises für Raps und Rübsen -
s amen 1. 2. 78 L 27/28
31. 1. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 192/78 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfnhrerstattunqen für I sog 1 u kose 1. 2. 78 L 27/30
31. 1. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 193/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattun~J für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1. 2. 78 L 27/32
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 194/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Be-
richtigung 1. 2. 78 L 27/34
31. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 195/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für R c~ i s und Bruch reis anzuwen-
denden Berichtigun~J 1. 2. 78 L 27/36
31. 1. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 196/78 der Kommission zur Festset-
zung der für M a I z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 1. 2. 78 L 27/38
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 197/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
Rübsens amen dienenden Elemente 1. 2. 78 L 27/40
31. 1. 78 Verordnung (EWG} Nr. 199/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 1. 2. 78 L 27/44
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 200/78 der Kommission zur Festset-
Zllll!J der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 1. 2. 78 L 27/45
31. 1. 78 Verordnung {EWG) Nr. 201/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 1. 2. 78 L 27/47
31. 1. 78 V erordmmg (EWC) Nr. 203/78 des Rates zur Festlegung von
Uberganqsmaßnahrnen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bes l ä il d t~ gegenüber Schiffen, welche die Flagge
Schwedens führen 1. 2. 78 L 29/1
31. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 204/78 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur ErhaltunrJ und Bewirtschaftung der
Fisch best ä n d e ~Jeqenüber Schiffen, welche die Flagge
Spaniens führen 1. 2. 78 L 29/3
31. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 205/78 des Rates zur Festlegung von
Uber~Jan~Jsmaßnahrnen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h h c s t ä n de in der 200-Meilen-Zone vor der Küste
des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen,
welche die Flarrne von Drittländern führen 1. 2. 78 L 29/6
31. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 206/78 des Rates zm Festlegung von
Uber~1anosmaßnahrnen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Pi s c h bes t ä n cl r! gegenüber Schiffen, welche die Flagqe
Norweqens führen 1. 2. 78 L 29/10
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978 283
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 1111d Bc~zc,ichntmg der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 1. 78 [mpfehl11n11 Nr. 159/78/EGKS der Kommission zur Einführung
<!ines vorläufiqc'n Antidumpingzolls für bestimmte warm-
qewalztc Profile c1us Stahl mit. Ursprung in Spanien 28. 1. 78 L 23/31
27. 1. 78 Ernpf0lliun~J Nr. l ö0/78/ECKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidurnpingzolls für bestimmte Bleche aus
Stahl mit Ursprung in der Deutschen Demokrutischen Repu-
blik, Rurn~inien und Spanien 28. 1. 78 L 23/33
27. 1. 78 Emplcd1lun~J Nr. löl /78/EGKS der Kommission zur Einführung
<~ines vorlüufiqen Anl.idumpinqzolls für bestimmte Bleche aus
Stahl rnil l!rsprun~J in Japan 28. 1. 78 L 23/35
30. 1. 78 Verordnunc1 (EWC) Nr. 178/78 des Rates zur Anderung der
V<>rordnt1ll\J (EWC) Nr. 878/77 .in bezug auf den Umrechnungs-
kurs lür dic) ili.tlicnische Lirn in der Landwirtschaft 31. 1. 78 L 26/1
31. 1. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 179/78 des Rates zur Anderung der
Vcrordnllll~J (EWC) Nr. 878/77 in bezu9 auf den Umrechnungs-
kurs hir das ('ll~Jlischc Pfund in der Landwirtschaft 31. 1. 78 L 26/3
31. 1. 7B Verord11urn1 (EWC) Nr. 198/78 der Kommission zur Anderung
der VcrorclnutHJ (EWC) Nr. 937177 im Anschluß an die Fest-
seLZllfüJ Pin<)S neuen Umrechnunqskurses für clie Landwirt-
sch,dt in Italien 1. 2. 78 L 27/43
30. 1. 78 Verordrnrn~J (EWC) Nr. 202/78 der Kommission zur Festset-
Zllll\J d('r flöhe der vorn 1. Februar bis einschließlich 30. April
197B bei dN Einfuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/
G<J l<.1 llenden Wanm in die Cfm1einschaft anzuwendenden be-
W<)(Jlic!H)n 'foi lbc!räqe Hncl Zusatzzölle 1. 2. 78 L 28/1
Be r i c li 1. i q u n q cler Verordnun9 (EWC) Nr. 2945/77 der
Kommission vom 22. Dezember 1977, durch die im Hinblick
auf den vVe~Jfall der Beitrittsaus~ileichsbeträge und Anderun-
qen des Zollldfifschernas zum 1. Januar 1978 -- die Verord-
nunq (EWC) Nr. 938/77 zur Pestsetzung der Währungsaus-
qleichsbeträqe qeänclert wird, und cler Verordnungen (EWG)
Nr. 24/78 und (EWG) Nr. 63/7B der Kommission vom 5. und
12. Jarnwr 1!)7ß zm A.ndenmq der Währungsausgleichsbeträge
(ABI. Nr. L :Wl vom 30. 12. 1977, ABI. Nr. L 6 vom 9. 1. 1978
und ABI. Nr. L 12 vom 16. 1. 197B) 27. 1. 78 L 22/36
Es sind nachzutragen:
20. 12. 77 Verorclnun~J (EWC) Nr. 2907 /77 des Rates über den Abschluß
des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Zypern 28. 12. 77 L 339.11
20. 12. 77 Verordnun9 (EWC) Nr. 3022/77 des Rates zur Anderung der
Verordnun1r (EWG) Nr. 517/72 über die Einführung gemein-
samer Re~Jeln für den Lrnienverkehr und die Sonderformen
des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mit-
qliedstaaten 31. 12. 77 L 358/1
20. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 3023/77 des Rates über Maßnahmen,
mit denen Mißbräuchen durch den Verkauf landwirtschaft-
licher Erzeuqnisse an üord von Schiffen ein Ende bereitet
werden soll 31. 12. 77
21. 12. 77 VPronJnlllHJ (EWC) Nr. 3024/77 des Rates zur Anderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 3164/76 über das Cemeinschaftskontin-
qen L fC1r den Cüterkraflverkehr z,vischen den Mitgliedstaaten 31. 12. 77 L 35814
23. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 3025/77 der Kommission betreffend
die Anwl'ndunq der Verordnun9 (:EWC:;) Nr. 1056/72 des Rates
iitwr die Milleilunq der Investitionsvorhaben von qemein-
schc1ftliclwm lnteresse auf dem Erdöl-, Erd9as- und Elektrizi-
1 ütss('k lur d n die Kommission 31. 12. 77 L 358/12
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teü I
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn B11nde,sw)setzlll,il 1. Teil I wc:1den Ccselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm 1J111:1t11.,,sw!setzl>lalt TPil JI we1cl<'rt völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
sowie Zoll l.arifvcrord11unnen veröffentlicht.
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