2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes
Vom 22. Dezember 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- hergestellten Wirtschaftsgüter und der Herstel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten
Ausbauten und Erweiterungen, die Investitionen
im Sinne des Absatzes 3 sind."
Artikel 1
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2. Dem§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der ,, § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Bekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Ok- Artikel 2
tober 1978 (BGBI. I S. 1693), wird wie folgt geändert:
Berlin-Klausel
1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
,, {4) Die Investitionszulage beträgt und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes auch im Land Berlin.
1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom
Hundert,
Artikel 3
2. bei Investitionen in den übrigen förderungs-
bedürftigen Gebieten 8,75 vom Hundert Inkrafttreten
der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs- Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in
kosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2063
Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: griffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn
nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils
Artikel 1 geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Ab-
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I satzes 4 ein einheimisches Fahrzeug, wenn es
S. 2209) wird wie folgt geändert: unter die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
maßgebenden Vorschriften über das Zulassungs-
1. § 1 erhält folgende Fassung: verfahren fällt.
,,§ 1 (4) Ein Fahrzeug ist ein gebietsfremdes Fahr-
Steuergegenstand zeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt anderen Staates zugelassen ist.
1. das Halten von einheimischen Fahrzeugen (5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug
2. das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich die-
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, so- ses Gesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorge-
lange die Fahrzeuge sich im Geltungsbereich schriebene Zulassung benutzt wird. Eine Be-
dieses Gesetzes befinden; steuerung wegen widerrechtlicher Benutzung
entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeu- der Steuer befreit sein würde oder die Be-
gen; steuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von vorgenommen worden ist."
einer Zulassungsbehörde im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur wiederkehrenden Ver- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
wendung für Probe- und Uberführungsfahrten
ausgegeben werden. a) Nummer 3 a erhält folgende Fassung:
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejeni- „ 3 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich
gen Vorschriften der Abgabenordnung anzu- verwendet werden
wenden, die für andere Steuern als Zölle und a) zur Reinigung von Straßen oder Ab-
Verbrauchsteuern gelten." wasseranlagen
oder
2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
b) zur Abfallbeseitigung im Sinne des
,,§ 1 a Abfallbeseitigungsgesetzes in der
Begriffe Fassung der Bekanntmachung vom
5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41, 288) in
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne der jeweils geltenden Fassung, aus-
dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraft- genommen die Beseitigung von Bo-
fahrzeuganhänger. denaushub, Abraum, Bauschutt und
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Altöl. Als Abfallbeseitigung im Sinne Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzu-
dieses Gesetzes gilt die Beseitigung legen vermag, die üblicherweise noch
von Fäkalien auch dann, wenn diese zu Fuß zurückgelegt werden. Als er-
kein Abfall im Sinne des Abfall- heblich beeinträchtigt gelten Personen,
beseitigungsgesetzes sind, sowie die die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur
Beseitigung von Stoffen, die unter vorübergehend um mindestens 80 vom
die Vorschriften nach § 1 Abs. 3 Hundert gemindert sind. Das Vorliegen
Nr. 1 des Abf allbeseitigungsgeset- der Voraussetzungen ist durch einen
zes fällt. Ausweis, eine Bescheinigung oder
einen Bescheid der zuständigen Ver-
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge
äußerlich als für die bezeichneten sorgungsbehörden nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen nach-
Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei
Fahrzeugen, die nicht für den Bund, zuweisen. Die Steuerbefreiung steht
dem Behinderten nur für ein Fahrzeug
ein Land, eine Gemeinde, einen Ge-
meindeverband oder einen Zweckver- und nur auf Antrag zu. Sie entfällt,
wenn das Fahrzeug zur Beförderung
band zugelassen sind, ist außerdem Vor-
aussetzung, daß eine Einsammlungs- von Gütern - ausgenommen Hand-
gepäck -, zur entgeltlichen Beförde-
oder Beförderungsgenehmigung nach
rung von Personen - ausgenommen
§ 12 des Abfallbeseitigungsgesetzes er-
die gelegentliche Mitbeförderung -
teilt ist. Diese Voraussetzung entfällt,
oder durch andere Personen zu Fahr-
soweit es sich um die Beseitigung von
ten benutzt wird, die nicht im Zusam-
Stoffen handelt, die unter die Vor-
menhang mit der Fortbewegung oder
schriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Ab-
der Haushaltsführung des Behinderten
fallbeseitigungsgesetzes fällt, und so-
weit die maßgeblichen gesetzlichen stehen."
Vorschriften eine besondere Einsamm-
e) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
lungs- oder Beförderungsgenehmigung
nicht vorsehen." ,,9. Fahrzeugen, die aus dem Geltungsbe-
bereich dieses Gesetzes ausgeführt oder
b) Die Nummern 5 und 5 a werden durch fol-
verbracht werden sollen und hierzu ein
gende neue Nummer 5 ersetzt:
besonderes Kennzeichen erhalten."
,,5. Kraftomnibussen und Personenkraftwa-
gen mit acht oder neun Sitzplätzen ein- f) In Nummer 10 werden ersetzt
schließlich Führersitz sowie von Kraft- aa) die Worte „im ausländischen Zulas-
fahrzeuganhängern, die hinter diesen sungsverfahren zugelassenen" durch das
Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Wort „gebietsfremden",
Fahrzeug während des Zeitraums, für den
die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr bb) die Worte „in das Bundesgebiet" durch
als 50 vom Hundert der insgesamt ge- die Worte „in den Geltungsbereich die-
fahrenen Strecke im Linienverkehr ver- ses Gesetzes" und die _Worte „im Bun-
wendet wi.rd. Die Verwendung des Fahr- desgebiet" durch das Wort „hier",
zeugs ist, ausgenommen bei Oberlei- cc) die Worte „im Inland" durch die Worte
tungsomnibussen, buchmäßig nachzuwei- ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzes".
sen;".
g) In Nummer 11 werden die Worte „im aus-
c) In Nummer 7 a werden die Worte „oder von ländischen Zulassungsverfahren zugelasse-
auswechselbaren Aufbauten" durch die nen Fahrzeugen, die aus dem Ausland zur
Worte ,, , von auswechselbaren Aufbauten Ausbesserung in das Bundesgebiet" durch
oder von Kraftfahrzeuganhängern" ersetzt. die Worte „gebietsf~emden Fahrzeugen, die
d) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a zur Ausbesserung in den Geltungsbereich
eingefügt: dieses Gesetzes" ersetzt.
,,8 a. Personenkraftwagen oder Krafträdern, h) In Nummer 12 werden ersetzt
solange die Fahrzeuge für Behinderte
zugelassen sind, die infolge einer nicht aa) die Worte „im ausländischen Zulas-
nur vorübergehenden Behinderung in sungsverfahren zugelassenen" durch das
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen- Wort „gebietsfremden",
verkehr erheblich beeinträchtigt sind. bb) die Worte „des Auslands" durch die
In seiner Bewegungsfähigkeit erheblich Worte „eines anderen Staates",
beeinträchtigt ist, wer infolge einer
cc) die Worte „das Bundesgebiet" durch die
Einschränkung des Gehvermögens,
Worte „den Geltungsbereich dieses Ge-
auch durch innere Leiden, oder infolge
setzes".
von Anfällen oder von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nicht ohne er- i) In Nummer 13 werden die Worte „auslän-
hebliche Schwierigkeiten oder nicht discher Behörden" durch die Worte „von Be-
ohne Gefahren für sich oder andere hörden anderer Staaten" ersetzt.
Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2065
4. In § 2 a Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende neue Verkehr gezogen und wird dabei die Rückgabe
Sätze 2 und 3 ersetzt: oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die
,, Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahr- Entstempelung des Kennzeichens an verschiede-
ten nicht erreicht, so werden erstattet nen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag
maßgebend. Das Finanzamt kann für die Been-
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der digung der Steuerpflicht einen früheren Zeit-
Jahressteuer, punkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuld-
2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten ner glaubhaft macht, daß das Fahrzeug seit dem
50 vom Hundert der Jahressteuer, früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und
3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht
25 vom Hundert der Jahressteuer. schuldhaft verzögert hat.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke (5) Wird ein einheimisches Fahrzeug ver-
länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt äußert, so endet die Steuerpflicht für den Ver-
zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn äußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrs-
zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, rechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige
so wird die Fahrt dreifach gerechnet." bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens
mit der Aushändigung . des neuen Fahrzeug-
5. Die §§ 3 bis 9 werden durch folgende neue §§ 3 scheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt
bis 5 ersetzt: die Steuerpflicht für den Erwerber.
,,§ 3
Dauer der Steuerpflicht §4
(1) Die Steuerpflicht dauert Entstehung der Steuer
1. bei einem einheimischen Fahrzeug, vorbe- Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuer-
haltlich der Absätze 2 bis 5, pflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträu-
solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelas- men mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeit-
sen ist, mindestens jedoch einen Monat; raums.
2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug, vorbe-
§5
haltlich des Absatzes 2,
solange sich das Fahrzeug im Geltungsbe- Steuerschuldner
reich dieses Gesetzes befindet; Steuerschuldner ist
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug,
1. bei einem einheimischen Fahrzeug
solange die widerrechtliche Benutzung
dauert, mindestens jedoch einen Monat; die Person, für die das Fahrzeug zum Ver-
kehr zugelassen ist,
4. bei einem roten Kennzeichen, solange das
Kennzeichen benutzt werden darf, minde- 2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug
stens jedoch einen Monat. die Person, die das Fahrzeug im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes benutzt,
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraus-
setzungen für eine Steuerbefreiung weg, so be- 3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug
ginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich
Voraussetzungen. Die Steuerpflicht endet vor- benutzt,
behaltlich des Satzes 3 mit dem Eintritt der
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird 4. bei einem roten Kennzeichen
ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer be- die Person, der das Kennzeichen zugeteilt
freit ist, vorübergehend zu anderen als den be- ist."
günstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Be-
nutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange
die zweckfremde Benutzung währt, mindestens 6. § 10 erhält folgende Fassung:
jedoch einen Monat.
,,§ 10
(3) Wird ein einheimisches Fahrzeug wäh- Bemessungsgrundlage
rend der Dauer der Steuerpflicht verändert und
ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, Die Steuer bemißt sich
so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen
Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge
Aushändigung des neuen oder geänderten Fahr- durch Hubkolbenmotoren angetrieben wer-
zeugscheins; gleichzeitig endet die frühere den,
Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die
Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach 2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrs-
§ 11 a Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.
rechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der
Anzahl der Achsen. Bei Sattelanhängern ist
(4) Wird ein einheimisches Fahrzeug vor- das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtge-
übergehend stillgelegt oder endgültig aus dem wicht um die Sattellast zu vermindern."
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7. § 11 wird wie folgt geändert: eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fas- erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustel-
sung: lung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a verwendet
werden. Voraussetzung für die Steuervergünsti-
11 ( 1) Die Jahressteuer beträgt für gung ist außerdem, daß den Anhängern ein
je 25 je 100 je 200 amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf
Kubik- Kubik- Kilo-
zenti- zenti- gramm weißem Grund zugeteilt worden ist.
meter meter Gesamt- (2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte
Hubraum Hubraum gewicht
oder oder oder Steuer wird auf Antrag des Eigentümers des
einen einen einen Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung
Teil Teil Teil für einen anderen, des Halters erhoben, wenn
davon davon -davon hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt
DM DM DM werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer
1. Krafträder, die
durch Hubkol- nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das
benmotoren Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer be-
angetrieben freit ist, es sei denn, daß es ausschließlich zur
werden ...... . 3,60 Zustellung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a ver-
2. Personenkraft- wendet wird.
wagen, die (3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer
durch Hubkol- eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrecht-
benmotoren lich zulässige Gesamtgewicht des schwersten
angetrieben Kraftfahrzeuganhängers
werden ...... . 14,40 1. nicht mehr als 10 000 Kilogramm beträgt,
b) In Absatz 1 wird Nummer 5 Nummer 3. 1 402,50 Deutsche Mark,
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. mehr als 10 000 Kilogramm aber nicht mehr
,, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom als 12 000 Kilogramm beträgt,
Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 1 827,50 Deutsche Mark,
ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb aus- 3. mehr als 12 000 Kilogramm aber nicht mehr
schließlich durch Elektromotoren, die ganz als 14 000 Kilogramm beträgt,
oder überwiegend aus mechanischen oder
elektrochemischen Energiespeichern gespeist 2 342,50 Deutsche Mark,
werden (Elektrofahrzeuge)." 4. mehr als 14 000 Kilogramm aber nicht mehr
als 16 000 Kilogramm beträgt,
d) In Absatz 3 wird die Einleitung des Satzes 1
wie folgt gefaßt: 3 407,50 Deutsche Mark,
11 (3) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt 5. mehr als 16 000 Kilogramm beträgt,
die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet 5 957,50 Deutsche Mark.
wird, für jeden ganz oder teilweise im Gel- Bei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich
tungsbereich dieses Gesetzes zugebrachten zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu
Kalendertag."
vermindern.
e) In Absatz 4 wird Nummer 3 gestrichen. (4) Wird ein einheimischer Kraftfahrzeugan-
f) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- hänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht
gefügt: erhoben wird, hinter anderen als den nach Ab-
,, (5) Bei Berechnung der Steuer zählen an- satz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet,
gefangene Kalendertage als volle Tage. Der so ist die Steuer zu entrichten, solange die be-
Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird zeichnete Verwendung dauert, mindestens je-
nicht mitgerechnet, ausgenommen in den doch für einen Monat.
Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 13 (5) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes
Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Berlin zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
Tagen berechneten Zeitraum nach§ 13 Abs. 4 setzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für
Nr. 1 sowie nach § 13 Abs. 4 Nr. 2, soweit Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt."
die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist."
9. § 12 wird gestrichen.
8. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
10. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 11 a
,,§ 13
Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
Entrichtungszeiträume
(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Hal-
ten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines
von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, so- Jahres im voraus zu entrichten.
lange die Anhänger ausschließlich hinter Kraft- (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer
fahrzeugen, ausgenommen Krafträder und Per- mehr als 1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für
sonenkraftwagen, mitgeführt werden, für die die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jah-
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ressteuer mPhr als 2 000 Deutsche Mark beträgt, befristet, in allen anderen Fällen für einen be-
auch für die Dauer eines Vierteljahres entrich- stimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt.
tet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeit-
1. wenn sie ha.lbjährlich entrichtet wird, raum wählen (§ 13 Abs. 2), so wird die Steuer
für den von ihm gewählten Entrichtungszeit-
die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich
raum festgesetzt; sie kann auch für alle in Be-
eines Aufgeldes in Höhe von drei vom
tracht kommenden Entrichtungszeiträume fest-
Hundert,
gesetzt werden.
2. wenn sie vierteljcthrlich entrichtet wird,
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen
ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich
eines Aufgeldes in Höhe von sechs vom 1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemes-
Hundert. sungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt,
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur 2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuer-
zulässig, wenn die Änderung vor oder späte- befreiung, eine Steuerermäßigung oder die
stens mit der Fälligkeit der neu zu entrichten- Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeug-
den Steuer angezeigt wird. anhänger (§ 11 a Abs. 1} eintreten oder weg-
(3) Die Steuer darf bei gebietsfremden Fahr- fallen oder wenn nachträglich festgestellt
zeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt wird, daß die Voraussetzungen nicht vorge-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan- legen haben oder nicht vorliegen,
gen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen 3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen
auch tageweise entrichtet werden, wenn die Ge- in den Fällen des § 13 Abs. 3. Die Steuer-
genseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraus- festsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom
setzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staa- Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das
ten der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende
zugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im der Steuerpflicht.
Geltungsbereich dieses Gesetzes brauchen nicht
unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstat- (3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende
tung der tar;eweise entrichteten Steuer ist aus- Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Ab-
geschlossen. satz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine
Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeit-
(4) Die Steuer ist für einen nach Tagen be- raum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestset-
rechneten Zeitnmm zu entrichten, zung ist auf den Unterschiedsbetrag zu be-
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 schränken.
a) mit Einwilligung oder auf Antrag eines (4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfest-
Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer setzung bleibt unberührt, wenn der Steuer-
für mehr als ein Fahrzeug schuldet und schuldner den regelmäßigen Standort eines Fahr-
wenn durch die tageweise Entrichtung für zeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungs-
mindestens zwei Fahrzeuge ein einheit- behörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die
licher Fälligkeitstag erreicht wird, Standortverlegung ein anderes Finanzamt zu-
b) auf Anordnung des Finanzamts für läng- ständig wird.
stens einen Monat, wenn hierdurch für
bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein (5) Die Landesregierungen werden ermäch-
einhc.itlicher Fälligkeitstermin erreicht tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
wird und diese Maßnahme der Verein- in den Fällen des § 13 Abs. 1 und 2 die Steuer
fachung der Verwaltung dient; durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist,
wenn und soweit dadurch die Erhebung der
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Steuer erheblich erleichtert oder verbessert
Zeit besteht. wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Auf-
Tag ein Drcihundertscchzigstel der Jahressteuer; gaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehler-
Bruchteile eines Pfennigs bleiben unberücksich- hafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbe-
tigt. Zur Berechnung des zu entrichtenden Be- hörde aufheben oder ändern und unterbliebene
trages wird das Jahr zu 360 und der Monat zu Steuerfestsetzungen selbst vornehmen."
30 Tagen gerechnet.
(5) Dle zu entrichtende Steuer ist in den Fäl- 12. § 15 erhält folgende Fassung:
len der Absätze 2 bis 4 auf volle Deutsche Mark ,,§ 15
nach unten abzurunden."
Nachweis der Besteuerung
11. § 14 erhält folgende Fassung: (1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahr-
,,§ 14 zeugschein erst aushändigen, wenn nachge-
wiesen ist, daß den Vorschriften über die Kraft-
Steuerfestsetzung
fahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierun-
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der gen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, un- nung zu bestimmen, daß die Aushändigung des
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht rung zu vermeiden, den grenzüber-
wird, daß schreitenden Verkehr zu erleichtern
1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeug- oder die Wettbewerbsbedingungen für
steuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe einheimische Fahrzeuge zu verbessern;
entsprechender Betrag für den ersten Ent- 8. eine befristete oder unbefristete Erhö-
richtungszeitraum entrichtet ist oder hung der nach § 11 Abs. 3 anzuwenden-
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraus- den Steuersätze für bestimmte gebiets-
setzungen für die Steuerbefreiung nachge- fremde Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge
wiesen oder glaubhaft gemacht sind. einer Steuerbelastung zu unterwerfen,
die der Belastung einheimischer Fahr-
Die Landesregierung kann die Ermächtigung zeuge bei vorübergehendem Auf enthalt
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen im Heimatstaat der gebietsfremden
obersten Landesbehörden übertragen. Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Benutzung von Fahrzeugen, die
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Benutzung von öffentlichen Straßen oder
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 14 das Halten zum Verkehr auf öffentlichen
Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Be- Straßen erhoben werden;
trag bei der Zulassungsbehörde oder einer für 9. eine besondere Kennzeichnung der Kraft-
die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen fahrzeuge, für die nach § 11 a Abs. 2 eine
Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die Zulas- um einen Anhängerzuschlag erhöhte
sungsbehörde oder die für sie zuständige öffent- Steuer erhoben wird."
liche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten ,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-
Landesbehörden übertragen." tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß abweichend von der allgemeinen Zustän-
13. § 16 erhält folgende Fassung: digkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz
oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn
,,§ 16
dies aus organisatorischen Gründen zweck-
Abmeldung von Amts wegen mäßig erscheint. Die Landesregierung kann
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so o.ie Ermächtigung durch Rechtsverordnung
hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des auf die zuständigen obersten Landesbehörden
Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, übertragen."
etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu be- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
richtigen und das amtliche Kennzeichen zu ent-
stempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie
15. Hinter § 17 werden folgende §§ 18 und 19 ange-
trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen
fügt:
durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmel-
,, § 18
dungsbescheid).
Aussetzung der Steuer
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von
Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Der Bundesminister der Finanzen kann im
Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
eingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- der Länder die Erhebung der Steuer bei gebiets-
chend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte fremden Fahrzeugen bis zu einem Jahr ausset-
Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbe- zen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge
hörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die zugelassen sind, Verhandlungen über ein Ab-
vorgeschriebene Bescheinigung über die Ab- kommen zum gegenseitigen Verzicht auf die
meldung aus. Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind.
(3) Die Durchführung der Abmeldung von Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt-
Amts wegen richtet sich nach dem Verwal- zumachen.
§ 19
tungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über
Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwal- Sonderregelung für bestimmte Behinderte
tungsrechtsweg gegeben."
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im
14. § 17 wird wie folgt geändert: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
a) In Absatz 1 werden folgende Nummern 7 22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063) nach § 3
bis 9 angefügt:
Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
„ 7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem-
der Steuer für das Halten von gebiets- ber 1972 (BGBI. I S. 2209) erlassen war, gelten
fremden Fahrzeugen, die vorübergehend im Sinne des § 2 Nr. 8 a dieses Gesetzes als in
im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-
nutzt werden. Voraussetzung ist, daß heblich beeinträchtigt, solange sie in ihrer Er-
Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Be- werbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um min-
freiung dazu dient, eine Doppelbesteue- destens 50 vom Hundert gemindert sind."
Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2069
Artikel 2 2. In § 87 a Abs. 2 werden hinter Nummer 4 fol-
Uberg angsvorschriften gende Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des
Ändert sich uuf Grund dieses Gesetzes für ein Kraftf ahrzeugsteuergesetzes,
Fahrzeug der Entrichtungszeitraum, die Besteue-
rungsgnmdluge oder der Steuersatz, so bleiben 6. die Sonderregelung für Kraftf ahrzeuganhän-
diese Änderungen bis zum Beginn des ersten Ent- ger nach § 11 a des Kraftf ahrzeugsteuergeset-
richtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Geset- zes ".
zes· außer Betracht. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in
diesen Fällen entsprechend der Festsetzung im bis- Artikel 4
herigen Steuerbescheid weiter zu entrichten, bis ein Änderung der Abgabenordnung
neuer Steuerbescheid erteilt wird. § 2 a des Kraft-
fahrzeugsteuergesetzes in der Fassung dieses Ge- In § 150 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung wer-
setzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der den hinter dem Wort „Steueranmeldungen" ein Bei-
maßgebliche Ers-tattungszeitraum nach dem Inkraft- strich und die Worte „Steuererklärungen im Sinne
treten dieses Gesetzes endet. des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes" eingefügt.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Güterkrail verkehrsgesetzes Berlin-Klausel
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
S. 2132, 2480), zuletzt geünclert durch Artikel 92 des zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom auf Grund des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes erlassen
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
geändert: Uberleitungsgesetzes.
1. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter Buchstabe c
folgende Buchstaben d und e eingefügt:
Artikel 6
„d) die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des
Kraftf ahrzeugsteuergesetzes, Inkrafttreten
e) die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhän- Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des sechsten
ger nach § 11 a des Kraftfahrzeugsteuerge- auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in
setzes". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1978 und 1979 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Vom 13. Dezember 1978
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 978),
zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-
ster für Verkehr und mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt für die Kalenderjahre 1978 und 1979 je 0,98
vom Hundert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Geset-
zes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen
Behinderten im Nahverkehr auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2071
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 20. Dezember 1978
Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes 3. § 25 Abs. 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Sep-
tember 1978 (BGBl. I S. 1557), geändert durch Arti- ,, 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh-
kel 2 Nr. 22 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom men, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeit~
30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), verordnet die raum den Betrag von 24 000 Deutsche Mark
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder deren Gewerbekapital an dem maßge-
benden Feststellungszeitpunkt den Betrag
11
von 60 000 Deutsche Mark überstiegen hat; •
Artikel 1
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in 4. § 32 wird aufgehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1977 (BGBl. I S. 662) wird wie folgt geändert: 5. § 36 erhält die folgende Fassung:
,,§ 36
1. In § 19 Satz l W<~rden hinter dem Klammerzusatz
,,(BGBI. I S. 1121)" die folgenden Worte einge- Anwendungszeitraum
fügt:
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
,,, geändert durch Artikel 72 des Einführungsge- erstmals für den Erhebungszeitraum 1978, bei der
setzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember Lohnsummensteuer erstmals für Lohnsummen, die
1976 (BGBI. I S. 3341),". nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt werden,
anzuwenden."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen. Artikel 2
b) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geän- Berlin-Klausel
dert: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
11
aa) Die Absatzbezeichnung ,, (2) wird gestri- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Gewer-
chen. besteuergesetzes auch im Land Berlin.
bb) In Satz 1 werden hinter den Worten
,,Abs. 3" jeweils die Worte „Nr. 1 ein-
11
Artikel 3
gefügt.
cc) Dem Satz 2 werden die folgenden Worte Inkrafttreten
angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
,,und für die gesamte Lohnsumme". dung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungs- und Maschinen ausgestattet sein. Ferner müssen
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der die technischen Einrichtungen zu deren Wartung,
durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden
1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter sein.
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-
(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-
derungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I
ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-
stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden
eingehalten werden können.
§ 1
(7) Uber den Ausbildungsbetrieb darf ein Kon-
Mindestanforderungen an die Einrichtung
kurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.
und den Bewirtschaftungszustand
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Fischerei-
§ 2
betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem
Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür Ausnahmeregelung
bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verord-
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
nung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom
dieser Verordnung nicht in vollem Umfange ent-
16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden kön- spricht, kann für die. Ausbildung befristet anerkannt
nen. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewähr- werden, wenn dies nach den regionalen Struktur-
leistet sein. verhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist,
daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außer-
(2) In der Ausbildungsstätte müssen die Verord- halb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden
nung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und kann.
die Prüfungsordnung vorliegen. § 3
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirt- Berlin-Klausel
schaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die
Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
faßt werden. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene
Vielseitigkeit und Intensität in der Wirtschafts-
weise muß gewährleistet sein. § 4
Inkrafttreten
(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Fische-
reiwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2073
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs- (6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Be-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der fähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küsten-
durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März fischerei (BKü) oder des Befähigungszeugnisses für
1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind,
Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför- erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und
derungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I
S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 21. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3678), können auf An-
trag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen
§ 1 Teil der Prüfung befreit werden.
Ziel der Meisterprüfung
und Bezeichnung des Absdtlusses § 3
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb (1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitsein-
selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft satz durchzuführen.
vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier
und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden. Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt rung von Arbeiten im ;Betrieb in einem der nach-
zum Abschluß Fischwirtschaftsmeister. stehenden Produktionsbereiche:
1. Fischhaltung und Fischzucht,
§ 2 2. Seen- und Flußfischerei,
Gliederung der Meisterprüfung 3. Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbe-
1. einen praktischen Teil, reich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten
schriftlich niederzulegen.
2. einen fachtheoretischen Teil,
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
§ 4
4. einen beruf s- und arbeitspädagogischen Teil.
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-
schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits- streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form 1. Fischereibiologie,
einer praktischen Unterweisung nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 6 durchzuführen. 2. Bewirtschaftung des fischereilichen Lebens-
raumes,
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungs- 3. Behandlung und Vermarktung der Fischerei-
teilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, erzeugnisse,
daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische
Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären 4. Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der
(2) Im Prüfungsfach „Fischereibiologie" können
Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von
geprüft werden:
der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil be-
freien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung 1. Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fisch-
erbracht hat. § 6 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. krankheiten,
(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert 2. Gewässerkunde,
durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen 3. Gewässerökologie.
Prüfung vom Prüfungsausschuß gekürzt werden.
(3) Im Prüfungsfach „Bewirtschaftung des fischerei-
(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in lichen Lebensraumes" können geprüft werden:
einem anderen Beruf bestanden haben, können auf
Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungs- L Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des
teilen oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn fischereilichen Lebensraumes,
die anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderun- 2'. Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung
gen dieser Verordnung insoweit entspricht. des fischereilichen Lebensraumes,
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, sondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrts-
Intensivhaltung, Fischfang, recht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wich-
tige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, fer-
4. Fangmethoden.
ner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und
(4) Im Prüfungsfach „Behandlung und Vermark- Fischseuchenbekämpfung.
tung der Fischereierzeugnisse" können geprüft wer- 2. Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirt-
den: schaft wichtigen Behörden und Organisationen.
1. Fangbehandlung und -transport, 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 ge-
2. Qualitäts- und Vermarktungsnormen, prüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und
Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-
3. Veredel ungsverf ahren,
beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht,
4. Wege und Formen der Vermarktung. Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
(5) Im Prüfungsfach „Fischereitechnik und Arbeits- 4. Versicherungswesen:
wirtschaft" können geprüft werden: a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
1. Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen beitslosen- und Unfallversicherung,
und Geräten, b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,
Unfall- und Haftpflichtversicherung.
2. Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
3. Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit. 5. Steuerwesen:
a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als kommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Ver-
vier Stunden, die mündliche Prüfung für den ein- mögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,
zelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Mi- Zollvorschriften,
nuten dauern. b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
§ 5 ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-
stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen
und rechtlichen Teil (5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch
eine Analyse eines Fischereibetriebes durchzufüh-
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht- ren und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmög-
lichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs- lichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche
fächer: Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maß-
1. Wirtschaftslehre, . nahmen darzustellen.
2. Rechnungswesen, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
3. Rechts- und Sozialwesen. vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzel-
nen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten
(2) Im Prüfungsfach II Wirtschaftslehre" können dauern.
geprüft werden:
§ 6
1. Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirt-
schaftlichen Produktion, Prüfungsanforderungen im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil
2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung, schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde-
1. Grundfragen der Berufsbildung,
rungsmaßnahmen,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
5. Betriebserfolg,
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
6. Markt und Absatz,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der
Fischereipolitik. (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können dung" können geprüft werden:
geprüft werden: 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
1. Kostenrechnung, dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
2. Buchführung und Bilanz, Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
3. Lohnberechnung, Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,
4. Geld- und Kreditwesen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-
(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen" rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy-
können geprüft werden: stem der beruflichen Bildung,
1. Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
des Bundes und des jeweiligen Landes, insbe- bildenden und des Ausbilders.
Nr. 71 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2075
(3) Im Prüfun9sfach „Planun9 und Durchführung (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
der Ausbildun9" können geprüft werden: gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
sätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
stehen.
2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
(7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen
bildung, und je Prüfungsteilnehmer in. der Regel eine halbe
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge- Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungsteilneh-
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der mer eine praktische Unterweisung von Auszubil-
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil- denden durchgeführt werden. Die praktische Unter-
dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Aus- weisung kann auch im praktischen Teil der Prüfung
bildungsplans, erfolgen. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2
Abs. 3 von der mündlichen Prüfung im berufs- und
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
arbeitspädagogischen Teil befreit, so ist die prak-
rufsberatung und dem Ausbildungsberater,
tische Unterweisung nach Satz 2 durchzuführen.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
dung: (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den
Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nad:1-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-
dungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die
gängen,
den Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7
b) Ausbildungsmittel, entspricht.
c) Lern- und Führungshilfen,
d) Beurteilen und Bewerten. § 1
Bestehen der Meisterprüfung
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliebe in der Aus-
bildung" können geprüft werden: (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bewerten. Für den fachtheoretischen, den wirtschaft-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge- lichen und rechtlichen und den berufs- und arbeits-
mäßen Berufsausbildung, pädagogischen Teil der Prüfung ist je eine Gesamt-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, note als arithmetisches Mittel aus den Noten der
einzelnen Prüfungsfächer, im berufs- und arbeits-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver- pädagogischen Teil unter Einbeziehung der Note
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und für die praktisch durchzuführende Unterweisung zu
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen
weisen, und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein- fungsf ach zu einer Note zusammenzufassen. Die Lei-
flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend- stungen der schriftlichen Prüfung haben das gleiche
licher, Gewicht wie die Leistungen der mündlichen Prüfung.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen min-
keiten des Jugendlichen, destens mit der Note „ausreichend" bewertet wor-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen e·in- den, so ist die Meisterprüfung insgesamt nicht be-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank- standen. Sie ist auch nicht bestanden, wenn in den
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver- in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsteilen
hütung. ein Prüfungsfach mit der Note „ungenügend" oder
zwei Prüfungsfächer mit der Note „mangelhaft" be-
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be- wertet worden sind.
rufsbildung" können geprüft werden:
§ 8
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-
setzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Wiederholung der Meisterprüfung
Berufsbildungsgesetzes,
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und kann zweimal wiederholt werden.
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarif- teilnehmer auf Antrag von den Prüfungsteilen und
vertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Aus- Prüfungsfächern, in denen seine Leistungen in der
bildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits- vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note
schutzrechts und des Unfallschutzrechts, ,,ausreichend" bewertet worden sind, freizustellen,
wenn er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden- Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
den. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist die Prüfung in
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
mindestens den Prüfungsfächern zu wiederholen, in § 10
denen die Leistungen schlechter als mit der Note Berlin-Klausel
,,ausreichend" bewertet worden sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
§ 9
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ubergangsvorschrift
§ 11
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Inkrafttreten
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2077
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971
(BGBI. I S. 1789) wird der Betrag ,.48 000 Deutsche
Mark" durch den Betrag „60 000 Deutsche Mark"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5
§ 2 Satz 2 des Dritten Rentenversicherungs-Ande-
rungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1979
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1979)
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Arti-
kel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist,
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 2 § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) geändert wor-
den ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Brutto j ahresarbei tsen tgel te
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1977
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 24 945 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25 209 DM.
§ 2
Durchschnittsbeitrag
Für 1979 ist der Betrag von 374 DM monatlich
freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-N euregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2079
§ 3
Bewerten der beitragslosen Zeiten
(1) Ist die Anlage 2 zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung oder die Anlage 2 zu § 32 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes anzuwenden, gelten für 1977 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1
l 2
1
J 1
1
2
1
J
1977 1 24 945 1 24945 1
23 256 24945 1
24 624 1 18 288
(2) Ist die Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden, gelten für 1977
folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelt in DM
Männliche Versicherte Weibliche Versicherte
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1
l 2
1
J 1
1
2
1
3
1977 25 209 1 25 209 1
23 256 25 209 1
24 624 1 18 288
§ 4
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1977 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11,
13 und 15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1
1
2
l 3 1
l 2 1
1
2
1977 1 27 240 1 24 384 l 21 684 22 788 1
13 716 21 720 1
19 284
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1
l 2
1
3 1
1
2
1977 1 18 984 1 11760 17 136 15 792 1 12 024 13 236
1 1
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
4 5
1977 40 800 40 632 31 140 23 256 19 980
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
5
1977 40 800 32 076 24 624 18 288 15 840
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter-
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1 1 1
1977 1
25 944 22 428 18 876 22 692 19 488
1 1 1
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage der Leistungsgruppe
über Tage
1 und 2 3 4 1 und 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1
1977 1 50 400 1 44 844 1 38 976 50 400 1 39 540 1 34 416 50 400 48 720 39 612 30 732 22 080
1 1 1 1
§ 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Ande-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6
Inkr aittreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
E1hren berg
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2081
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die a) Liegeplatz 1
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- von km 857,73 bis km 858,23;
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten b) Liegeplatz 8
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes von km 864,98 bis km 865,60.
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor- Das Stilliegen in diesen Abschnitten ist nur auf
den ist, wird verordnet: Anweisung der zuständigen Behörden gestattet.
Artikel 1 § 11.04
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein Liegeplatz für Fahrzeuge, die feuergefährliche
vom 13. August 1970 (BGBl. I S. 1307 - Anlage- Stoffe befördern
band -), zuletzt geändert durch Verordnung vom (§ 1.04 Nr. 3 Bild 5)
23. Juni 1977 (BGBl. I S. 1009), werden wie folgt
geändert: Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,
die einen blauen Kegel nach § 3.37 der Rheinschiff-
Abschnitt 11 erhält folgende Fassung: fahrtpolizeiverordnung bei Tage führen müssen,
„Abschnitt 11 wird bestimmt:
Lobith Liegeplatz 6
§ 11.01 von km 864,03 bis km 864,38.
Grenzen der Reede § 11.05
Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Liegeplatz für Fahrzeuge, die Ammoniak
Ufer von km 857,73 bis 865,60 zwischen der Ver- oder andere gleichgestellte Stoffe befördern
bindungslinie der Buhnenköpfe und der Strommitte. (§ 1.04 Nr. 7 Bild 9)
§ 11.02 Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,
Allgemeine Liegeplätze die zwei rote Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe b,
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach den §§ 3.37 entsprechend § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiver-
oder 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung bei ordnung bei Tage führen müssen, wird bestimmt:
Tage führen müssen, werden bestimmt: Liegeplatz 7
a) Liegeplatz 2 von km 864,68 bis km 864,98.
von km 859, 10 bis km 860,23 § 11.06
für zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeugzu- Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Stoffe
sammenstellungen, die die vereinfachte Zollab- befördern
fertigung (Grünabfertigung) wählen;
Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die
b) Liegeplatz 3 einen roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1 Buchstabe a ent-
von km 860,23 bis km 861,43 sprechend § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverord-
für zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeugzu- nung bei Tage führen müssen, dürfen nur die Liege-
sammenstellungen, die die vereint achte Zollab- plätze benutzen, die ihnen von den zuständigen Be-
fertigung (Grünabfertigung) nicht wählen; hörden angewiesen werden.
c) Liegeplatz an den Landebrücken § 11.07
von km 861,43 bis km 862,93 Allgemeiner Liegeplatz für Fahrzeuge,
nur für einzelne Fahrzeuge, die gemäß § 11.11 die die Nachtabfertigung wählen
die Landebrücken benutzen; 1. Für zu Tal fahrende Fahrzeuge und Fahrzeug-
d) Liegeplatz 5 zusammenstellungen, die für die Nachtabferti-
von km 863, 78 bis km 863,98 gung an die dazu bestimmten Landebrücken an-
legen n:iüssen, wird bestimmt:
für zu Berg fahrende Fahrzeuge und Fahrzeug-
zusammenstellungen. Liegeplatz 4
§ 11.03 von km 862,93 bis km 863,38.
Besondere Liegeplätze 2. Den in den §§ 11.04 bis 11.06 genannten zu Tal
(Zeichen C.4 der Anlage 7 der Rhein- fahrenden Fahrzeugen, die die Nachtabfertigung
schiffahrtpolizeiverordnung, mit Schild wählen, weist die zuständige Behörde einen Lie-
,,Bijzondere Ligplaats") geplatz an.
Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, 3. Die zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Fahrzeug-
die eine nähere Untersuchung oder eine besondere zusammenstellungen können nur in besonderen
Zollbehandlung benötigen, wird bestimmt: Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Be-
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
hörden an den für die Nachtabfertigung be- b) Wenn durch Tafeln an einer Landebrücke
stimmten Landebrücken anlegen. diese einer bestimmten Gattung von Fahrzeu-
gen vorbehalten ist, dürfen an dieser Lande-
§ 11.08
brücke keine anderen Fahrzeuge anlegen.
Breite der Liegepllitze
c) Fahrzeuge, die keinen Platz an den Lande-
Die Liegeplätze nach § 11.02 Buchstaben a, b und brücken finden, müssen die in den §§ 11.02
d und nach den §§ 11.03, 11.04, 11.05 und 11.07 und 11.07 genannten Liegeplätze 2, 3, 4 oder 5
erstrecken sich der Breite nach von 15 m stromseits aufsuchen.
der Verbindungslinie der Buhnenköpfe am rechten d) Fahrgastschiffe, die keinen Platz an den für
Ufer bis zur Strommitte.
sie bestimmten Landebrücken finden, können
§ 11.09 bei Tag den Liegeplatz 4 benutzen.
Wendeplätze 2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:
1. Als Wendeplätze sind die folgenden Wasserflä- a) Fahrzeuge, die einen blauen Kegel oder einen
chen bestimmt: oder zwei rote Kegel nach § 3.37 bzw. 3.38 der
Rheinsch~ff ahrtpolizeiverordnung bei Tage
a) von km 861,43 bis km 862,93, wobei jedoch
führen müssen,
auf der Wasserfläche stromwärts die in§ 11.02
genannten Landebrücken nur die Fahrzeuge b) Fahrzeuge, die Stoffe der Kategorie K 3 der
wenden dürfen, die diese Landebrücken be- Klasse III a des ADNR befördern, es sei denn,
nutzt haben oder benutzen wollen, ihre Ladung ist zur Versorgung der betreffen-
den Landebrücke bestimmt (Bunkerboot). Das
b) von km 863,38 bis km 863,78,
Bunkern und die Versorgung von festge-
c) von km 864,38 bis km 864,68. gemachten stilliegenden Schiffen ist jedoch
2. Diese Wendeplätze dürfen nur zum Wenden auf gestattet, sofern die Sicherheit und Leichtig-
der Fahrt nach oder von einem Liegeplatz, dem keit der Schiffahrt von und nach den Lande-
Wassersportzentrum „De Bijland", dem Schutz- brücken dadurch weder behindert noch ge-
hafen und den Lade- und Löschstellen befahren fährdet werden,
werden. c) Seeschiffe, die keine schriftliche Erlaubnis der
3. Anfang und Ende der Wendeplätze sind mit dem zuständigen Behörde besitzen,
auf dem rechten Ufer befindlichen Zeichen E.8 d) Fahrzeuge, deren Länge das an der Lande-
nach § 6.13 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung brücke angegebene Maß überschreitet,
bezeichnet. e) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,
§ 11.10
f) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre La-
Fahrt auf der Reede
dung den Ubergang von Personen zur Lande-
1. Es ist verboten, auf der Reede zu Berg zu fahren, brücke wesentlich erschweren oder Fahr-
wenn dies nicht zur Fahrt nach oder von einem zeuge, die die Sicht ablegender Fahrzeuge be-
Liegeplatz, dem Wassersportzentrum „De Bij- hindern.
land", dem Schutzhafen und den Lade- und Lösch- Die Vorschriften dieser Nummer haben keine
stellen notwendig ist. Gültigkeit für Fahrzeuge, die an den für die
2. Das Bunkern und die Versorgung der in Fahrt Nachtabfertigung bestimmten Landebrücken an-
befindlichen Fahrzeuge und Fahrzeugzusammen- legen wollen.
stellungen sind auf der Reede nur dann gestattet, 3. Die zuständige Behörde kann besondere Regeln
wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiff-- für das Anlegen an die für die Nachtabfertigung
fahrt dadurch nicht gefährdet werden können. bestimmten Landebrücken aufstellen."
3. Auf der Reede ist das Anhalten im Strom nur
gestattet, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit Artikel 2
der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden
können. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 11.11 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
Landebrücken
biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1. a) An den Landebrücken zwischen km 861,43 und
km 862,93 dürfen nicht mehr Fahrzeuge lie- Artikel 3
gen, als an der betreffenden Landebrücke an-
gegeben ist. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2083
Erste Verordnung
zur Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 3. § 2.01 wird wie folgt geändert:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird am Ende der
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes b) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender
vom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) geändert wor- Buchstabe c angefügt:
den ist, wird verordnet:
„c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus
sieben arabischen Zahlen besteht, denen
Artikel 1 gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.
Die beiden ersten Zahlen dienen der Be-
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. Au- zeichnung des Landes und der Ausgabe-
gust 1970 (BGBl. I S. 1305 - Anlageband -), die stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 1973 Diese Kennzeichnung ist nur für die
(BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt Fahrzeuge verbindlich, deren Heimat-
geändert: hafen oder Registerort in einem der
Rheinuferstaaten oder in Belgien liegt,
1. Im § 1.01 Buchstabe d wird folgende Begriffs-
jedoch nicht für schwimmende Geräte,
bestimmung angefügt.:
Fähren, Sport- und Vergnügungsboote
,,,Trägerschiffsleichter': ein Schubleichter, der und Fahrgastschiffe sowie Fahrzeuge der
für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes Uberwachungsbehörden und Feuerlösch-
und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen ge- boote. Die amtliche Schiffsnummer ist
baut ist;". nach den unter Buchstabe a aufgeführ-
11
ten Bedingungen anzubringen.
2. Im § 1.10 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 3 angefügt.: c) In Nummer 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende
Fassung:
„3. Für Schubleichter ist jedoch das Mitführen „Die Kennzeichen nach Nummer 1 und 2 sind
der in Nummer 1 Buchstabe a und Num- in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen
mer 1 Buchstabe g aufgeführten Schiffs- Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der
papiere nicht erforderlich, sofern an ihnen Schriftzeichen muß beim Namen und der
eine Metalltafel angebracht ist, aus der die amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm,
amtliche Schiffsnummer des Fahrzeugs oder bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm
sein Name, die Nummer des Schiffsattestes, betragen. 11
-
die Untersuchungskommission, die es aus-
gestellt hat, und das Ablaufdatum des At-
testes ersichtlich sind. Diese Tafel von min- 4. Im § 6.16 wird nach Nummer 5 eine Nummer 6
destens 60 mm Höhe und 120 mm Länge muß mit folgendem Wortlaut und Bild angefügt:
gut sichtbar und ablesbar auf der hinteren
„6. Das Zeichen A.12 (Anlage 7) - ein rotes
Steuerbordseite des Schiffes dauerhaft be-
Licht zwischen zwei weißen in Pfeilform an-
festigt sein. Folgende Angaben müssen in
geordneten Lichtlinien - zeigt an, daß die
gut leserlichen Buchstaben von mindestens
Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen
6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt.
Hafen oder die Nebenwasserstraße verboten
sein:
ist. II
AMTLICHE SCHIFFSNUMMER oder NAME:
NUMMER DES SCHIFFSATTESTES:
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION:
GULTIG BIS:
Die vorgenannten Schiffspapiere sind in die-
sem Falle beim Schiffseigentümer aufzube-
wahren. Die Ubereinstimmung der auf der
Tafel vermerkten Angaben mit denen des
Schiffsattestes muß durch eine Unter-
suchungskommission festgestellt und deren
Zeichen auf der Tafel eingeschlagen sein. 11
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
5. Im § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegen- 12. § 9.03 erhält folgende Fassung:
sprechanlage" durch das Wort „Sprechverbin-
dung" ersetzt. _,, § 9.03
Uberholverbot in Basel
6. § 6.35 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Zwischen der Mittleren Brücke (km 166,60)
,, 1. Bei der Fahrt mit Radar muß die Sprechfunk- und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel
anlage nach § 6.33 Nr. 1 Buchstabe b ständig ist das Uberholen verboten. Dies gilt nicht für
nuf Sprechweg 10 auf Empfang geschaltet Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Aus-
sein oder zum Senden von Mitteilungen an nahmegenehmigung der zuständigen Behörde
nnrJere Fahrzeuge benutzt werden." besitzen, mit der Maßgabe, daß die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs durch das Uber-
11
holen nicht beeinträchtigt werden darf.
7. § 7.02 erhält folgende Fassung:
,,§ 7.02 13. Im § 10.03 erhält Satz 2 Buchstabe a folgende
Fasssung:
Sicherung beim Ankern und Festmachen
,, a) bei der Annäherung an diese Strecke müs-
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammen- sen die vorgenannten Schubverbände sich
stellungen und Schwimmkörper sowie schwim- mehrmals auf Sprechweg 10 über Sprech-
mende Anlagen müssen so verankert oder fest- funk melden und auf Empfang schalten;
gemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer während des Durchfahrens der Strecke müs-
Weise verändern können, die nndere Fahrzeuge sen sie ständig auf Empfang bleiben; 11
•
gefährdet oder behindert. Hierbei sind insbe-
sondere Wind und Wasserstandsschwankungen
sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichti- 14. Im § 11.02 wird die Nummer 2 gestrichen.
gen."
15. § 12.01 wird gestrichen.
8. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03 a eingefügt:
16. In Anlage 7 wird in Abschnitt I - Buchstabe A
,,§ 8.03 a - nach dem Schiffahrtzeichen A.11 folgendes
Schubverbände, die Trägerschiffsleichter Schiffahrtzeichen A.12 mit Erläuterungen an-
mitführen gefügt:
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die „A.12 Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder
11
Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. eine Nebenwasserstraße(§ 6.16 Nr. 6).
Die für die jeweiligen Stromabschnitte zuständi-
gen Behörden können jedoch Ausnahmen hier-
von zulassen. Diese sollen den Empfehlungen
entsprechen, die auf gE:meinsamem Beschluß der
zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und
Belgiens beruhen."
9. § 8.07 erhält folgende Fassung:
,,§ 8.07
Sprechverbindung auf Scbubverbänden
Ist ein Schubverbc1nd länger als 110 m, muß
17. Anlage 12 wird gestrichen.
eine Sprechverbindung zwischen dem Steuer-
stand des schiebenden Fabrzcugs und der Spitze
des Schuh vcrbandes vorhanden sein." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10. Im § 9.01 wird nach Nummer 11 folgende Num-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
mer 12 angefügt:
setzes über die Auf gaben des Bundes auf dem Ge-
„ 12. Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die
in den §§ 3.08, 3.09 und 3.10 angegebene
Mindesthöhe der Topplichter in dem Maße Artikel 3
herabgesetzt werden, als es für die Durch- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in
fahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wo- Kraft.
bei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit
11
die verschiedenen Lichter sichtbar bleiben. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. § 1 Nr. 1 der schiffahrtpolizeilichen Verordnung
11. § 9.02 wird gestrichen. der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2085
Südwest zur vorübergehenden Änderung der henden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiver-
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Nichtanwen- ordnung vom 27. Januar 1977 (Verkehrsblatt
dung des § 9.02; Höchstabmessungen der Schub- S. 92) und
verbände) vom 20. Januar 1976 (Verkehrsblatt
s. 212), 3. § 1 Nr. 3 der schiffahrtpolizeilichen Verordnung
der Wasser- und Schiff ahrtsdirektionen West und
2. § 1 Nummern 5, 6 und 8 der schiffahrtpolizeili- Südwest zur vorübergehenden Änderung der
chen Verordnung der Wasser- und Schiffahrts- Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Au-
direktionen West und Südwest zur vorüberge- gust 1977 (Verkehrsblatt S. 471).
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Die vorgenannten Schiffspapiere sind in die-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- sem Fall beim Schiffseigentümer aufzube-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- wahren. Die Ubereinstimmung der auf der
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Tafel vermerkten Angaben mit denen des
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes Schiffsattestes - bzw. der als Ersatz zuge-
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) geändert wor- lassenen Urkunde - muß durch eine Unter-
den ist, wird verordnet: suchungskommission - bzw. durch die Be-
hörde, welche die als Ersatz zugelassene
Artikel 1 Urkunde ausgestellt hat - festgestellt und
durch Zeichen auf der Tafel eingeschlagen
Die Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni sein."
1971 (BGBI. I S. 833 - Anlageband -), die zuletzt
durch Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I 3. § 2.01 wird wie folgt geändert:
S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c angefügt:
1. Im § 1.01 Buchstabe d wird folgende Begriffsbe- „c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus
stimmung angefügt: sieben arabischen Zahlen besteht, denen
gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.
",Trägerschiffsleichter·: ein Schubleichter, der Die beiden ersten Zahlen dienen der Be-
für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes zeichnung des Landes und der Ausgabe-
und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen ge- stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.
baut ist;". Diese Kennzeichnung ist nur für die
Fahrzeuge verbindlich, deren Heimatha-
2. Nach § 1.10 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 an- fen oder Registerort ih einem der Rhein-
gefügt: oder Moseluferstaaten oder in Belgien
„3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen liegt, jedoch nicht für schwimmende Ge-
der in Nummer 1 Buchstaben a und g aufge- räte, Fähren, Sport- und Vergnügungs-
führten Schiffspapiere nicht erforderlich, so- boote und Fahrgastschiffe sowie Fahr-
fern an ihnen eine Metalltafel angebracht zeuge der Uberwachungsbehörden und
ist, aus der die amtliche Schiffsnummer des Feuerlöschboote.
Fahrzeugs oder sein Name, die Nummer des Die amtliche Schiffsnummer ist nach den
Schiffsattestes - bzw. die Nummer der als unter Buchstabe a aufgeführten Bedin-
Ersatz zugelassenen Urkunde - , die Unter- gungen anzubringen."
suchungskommission, die es ausgestellt hat
- bzw. die Behörde, welche die als Ersatz b) In Nummer 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende
zugelassene Urkunde ausgestellt hat - und Fassung:
das Ablaufdatum des Schiffsattestes - bzw. „Die Kennzeichen nach Nummer 1 und 2
der als Ersatz zugelassenen Urkunde - er- sind in gut lesbaren und dauerhaften latei-
sichtlich sind. Diese Tafel von mindestens nischen Schriftzeichen anzubringen. Die
60 mm Höhe und 120 mm Länge muß gut Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen
sichtbar und ablesbar auf der hinteren und der amtlichen Schiffsnummer mindestens
Steuerbordseite des Schiffes dauerhaft be- 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens
festigt sein. Folgende Angaben müssen in 15 cm betragen."
gut leserlichen Buchstaben von mindestens
6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt
sein: 4. § 6.16 wird wie folgt geändert:
AMTLICHE SCHIFFS NUMMER ODER a) Nummer 5 Satz 3 wird gestrichen;
NAME: b) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
NUMMER DES SCHIFFSATTESTES - bzw. angefügt:
der als Ersatz zugelassenen Urkunde-: „6. Das Zeichen A.12 (Anlage 7 - ein rotes
Licht zwischen zwei weißen in Pf eil form
UNTERSUCHUNGSKOMMISSION - bzw. angeordneten Lichtlinien -) zeigt an,
Behörde, welche die als Ersatz zugelassene daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung
Urkunde ausgestellt hat-: gelegenen Hafen oder die Nebenwasser-
GULTIG BIS: straße verboten ist."
Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2087
5. In § 6.30 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Gegen- 11. In Anlage 7 - Abschnitt I Buchstabe A - er-
sprechanlage" durch das Wort „Sprechverbin- halten die Erläuterungen ZU dem Schiffahrtzei-
dung" ersetzt. chen A.12 folgenden Wortlaut:
„A.12 Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder
6. In§ 6.35 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „Sprech- eine Nebenwasserstraße(§ 6.16 Nr. 6)".
weg 13" durch die Worte „Sprechweg 10" er-
setzt.
12. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird in den
Erläuterungen zu dem Schiffahrtzeichen E.15 der
7. § 7.02 erhält folgende Fassung:
Klammerzusatz,,(§ 8.14)" gestrichen.
,,§ 7.02
Sicherung beim Ankern und Festmachen
Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammen-
Artikel 2
stellungen und Schwimmkörper sowie schwim-
mende Anlagen müssc-m so verankert oder fest- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gemacht sein, daß sie ihre Lage nicht in einer leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
Weise verändern können, die andere Fahrzeuge setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
gefährdet oder behindert. Hierbei sind insbe- biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
sondere Wind und Wasserstandsschwankungen
sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichti-
gen."
Artikel 3
8. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03 a eingefügt:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in
,,§ 8.03 a Kraft.
Schubverbände, die Trägerschiffsleichter (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
mitführen
1. die Verordnung zur Änderung der Verordnung
Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverord-
Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die nung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1676),
für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen
Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon 2. die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser-
zulassen." und Schiffahrtsdirektion Südwest für die Mosel-
schiffahrt über Sprechverbindungen vom 10. Fe-
9. In § 8.07 wird das Wort „Gegensprechanlage" bruar 1977 (Verkehrsblatt S. 189),
jeweils durch das Wort „Sprechverbindung" er- 3. § 1 Nr. 5 der Schiffahrtpolizeilichen Verordnung
setzt. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
zur vorübergehenden Änderung der Moselschiff-
10. § 9.03 wird wie folgt geändert: fahrtpolizeiverordnung vom 15. August 1977 (Ver-
a) In Nummer 1 werden die Worte „Breite kehrsblatt S. 470) und
3,50 m" durch die Worte „Breite 3,40 m" er- 4. § 1 Nr. 3 der Schiffahrtpolizeilichen Verordnung
setzt und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest
b) in Nummer 4 werden die Worte ,,- mit Aus- zur vorübergehenden Änderung der Moselschiff-
nahme der Bootsschleuse Koblenz -" ge- fahrtpolizeiverordnung vom 13. Dezember 1977
strichen. (Verkehrsblatt S. 670).
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. Dezember 1978
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946),
der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.
August 1976 (BGBI. I S. 2445) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
Anlage 2 Teil B der Kosmetik-Verordnung vom
16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589) wird wie folgt
geändert:
1. Die Kopfleiste wird um einen Spalte „e" erwei-
tert, die folgende Uberschrift erhält: ,,Weitere
Einschränkungen und Anforderungen".
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Spalte c erhält folgende Fassung:
„a) Mittel, die wieder abgespült werden
b) andere Mittel";
b) Spalte d erhält folgende Fassung:
„a) 1,0 0/o
b) 0,2 °/o";
c) Spalte e erhält folgende Fassung: ,,In Erzeug-
nissen zur Anwendung an und in der Mund-
höhle verboten".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 71 - Tag der Ausgabe:, Bonn, den 30. Dezember 1978 2089
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1978
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des ,,34. Leistungen des Arbeitgebers zur Zu-
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- kunftsicherung des Arbeitnehmers oder
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung diesem nahestehender Personen, sofern
vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) verordnet die sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Lohnsteuer-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Durchführungsverordnung bis zum Be-
trag von 312 Deutsche Mark jährlich nicht
Artikel 1 zum Arbeitslohn gehören,
35. Zinsen nach § 44 des Ersten Buches So-
Änderung der Verordnung
zialgesetzbuch."
zur Durchführung des § 33
des Bundesversorgungsgesetzes 2. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
BundesversorgunrJsgesetzes in der Fassung der Be- ,, (3) Bei der Feststellung der Witwenaus-
kanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), gleichsrente bleiben nach Auflösung einer
geändert durch die Siebente Verordnung zur Ände- neuen Ehe wiederaufgelebte Versorgungs-
rung der Verordnung zur Durchführung des § 33 und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern
des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 auf sie die Rente nach dem Bundesversor-
(BGBl. I S. 1029), wird wie folgt geändert: gungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund in der
neuen Ehe hat, angerechnet wird."
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ar- ,, (4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2
beitsförderungsgesetzes" die Worte „oder des Bundesversorgungsgesetzes wiederaufge-
Ubergangsgeld nach den §§ 16 ff. und 26 a des lebten Witwenausgleichsrente gelten Versor-
Bundesversorgungsgesetzes" eingefügt. gungs- und Rentenansprüche, die sich aus der
früheren Ehe herleiten, auch insoweit als Ein-
b) Nummer 15 erhi:ilt folgende Fassung:
kommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen
„ 15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Ehe anzurechnen sind. Dagegen bleiben Lei-
Rentenversicherungen nach § 381 Abs. 4 a stungen, die sich aus der neuen Ehe herleiten
und § 1304 e der Reichsversicherungsord- und nach § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungs-
nung sowie § 83 e des Angestelltenver- gesetzes anzurechnen sind, unberücksichtigt."
sicherungsgesetzes, Zuschüsse nach § 4
Abs. 3, § 94 Abs. 4 und § 95 des Gesetzes
Artikel 2
über die Krankenversicherung der Land-
wirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers Berlin-Klausel
zum Krankenversicherungsbeitrag nach
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 405 der Reichsversicherungsordnung,".
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bun-
c) In Nummer 17 wird die Zahl „200" durch die desversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zahl „400" ersetzt.
d) In Nummer 23 wird das Wort „zweiten" ge- Artikel 3
strichen. lnkr afttreten
e) In Nummer 33 wird der Punkt durch ein
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
Komma ersetzt.
kels 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in
f) Folgende neue Nummern 34 und 35 werden Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des auf
angefügt: die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 22. Dezember 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenver- lange auf Rücksitzen Kinderhalteeinrichtungen in
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden, für
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- deren Befestigung die Verankerungen für Sicher-
nigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundes- heitsgurte verwendet werden, gilt für diese Rück-
rates verordnet: sitze Satz 2 nicht."
Artikel 1
2, In § 72 Abs. 2 erhält die Ubergangsvorschrift zu
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesyste-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November me) folgende Fassung:
1974 (BGBI. I S. 3193; 1975 S. 848), zuletzt geändert
,, § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte und Rückhalte-
durch Verordnung vom 20. April 1976 (BGBI. I
S. 1058), wird wie folgt geändert: systeme) gilt für die vom 1. Mai 1979 an erst-
mals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für
1. § 35 a Abs. 7 erhält folgende Fassung: vor diesem Termin erstmals in den Verkehr ge-
kommene Personenkraftwagen sowie Lastkraft-
,, (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft- wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t gilt § 35 a Abs. 7 einschließ-
nicht mehr als 2,8 t müssen die unmittelbar hinter lich seiner Ubergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 in
der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze der vor dem 31. Dezember 1978 geltenden Fas-
jeweils mindestens mit einem Schultergurt in sung."
Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunkt-
gurt) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer
Wirkung mindestens Dreipunktgurten entspre- Artikel 2
chen, ausgerüstet sein. Die übrigen Sitze sowie
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sämtliche Sitze der in Satz 1 genannten Fahr-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33
zeuge mit offenem Aufbau müssen mindestens
mit Beckengurten (Zweipunktgurten) oder mit Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung min- vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land
destens Beckengurten entsprechen, ausgerüstet Berlin.
sein. Für Klappsitze (ein für gelegentlichen Ge- Artikel 3
brauch vorgesehener Notsitz, der normalerweise
umgeklappt ist) und nicht nach vorn gerichtete Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Sitze sind Sicherheitsgurte nicht erforderlich. So- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2091
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung
Vom 22, Dezember 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat vor Beginn seiner Tätigkeit die ordnungs-
über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblaitt gemäße Ausfüllung der Liste zu überprüfen
Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlich- und nach Beendigung der Lotsberatung eine
ten bereinigten Fassung wird verordnet: Ausfertigung unverzüglich der Aufsichtsbe-
hörde zuzuleiten. Die andere Ausfertigung
der Prüfliste ist an Bord des Schiffes mitzu-
Artikel 1 führen und den zuständigen Schiffahrtpolizei-
Die Allgemeine Lotsordnung vom 11. August behörden und der See-Berufsgenossenschaft
1972 (BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch § 6 auf Verlangen vorzulegen.";
Abs. 2 der Verordnung vom 25. August 1978 (BGBI. I
S. 1515), wird wie folgt geändert: c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4.
1. In § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. § 11 wird wie folgt geändert:
,, (2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen
Unzumutbarkeit ablehnen, wenn das Schiff oder a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel auf- ,, (1) Der Seelotse hat dem zuständigen Was-
weisen oder die Besatzung nicht ausreicht oder ser- und Schiffahrtsamt Mängel des Schiffes
nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch und seiner Ausrüstung, andere Beobachtun-
die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt gen, welche die Sicherheit der Schiffahrt be-
erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzu- treffen, sowie jeden folgenschweren Unfall
mutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, unverzüglich von Bord des gelotsten Schiffes
wenn oder im Falle einer Landradarberatung von
1. der Kapitän oder sein Vertreter infolge des der Radarzentrale aus zu melden.";
Genusses alkoholischer Geitränke nicht in
der Lage ist, das Schiff sicher zu führen, b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. schwerwiegende Mängel der Antriebsanlage,
der Ruderanlage oder der Kommandoele- 4. § 14 wird wie folgt geändert:
mente vorhanden sind oder a) Die Nummern 3 bis 5 erhalten folgende Fas-
3. auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges sung:
Radargerät und kein UKW-Sprechfunkgerät
„3. als Schiiffsführer entgegen § 10 Abs. 1
mit den für das Revier erforderlichen Sprech-
Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht umf as-
wegen vorhanden ist."
send oder nicht unverzüglich unterrichtet
oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 die Prüf-
2. § 10 wird wie folgt geändert: liste nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig ausfüllt oder entgegen § 10 Abs. 2
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 3 eine Ausfertigung der Prüfliste
„Er hat sich außerdem vor Beginn seiner nicht mitführt oder den zuständigen Per-
Tätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zu- sonen auf Verlangen nicht vorlegt,
stand des Schiffes und seiner Ausrüstung
4. als Seelotse entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2
zu überzeugen.";
die Schiffsführung auf die Unterrichtungs-
b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt: pflicht nicht hinweis1t oder entgegen § 10
Abs. 2 Satz 2 die Prüfliste nicht oder nicht
,, (2) Bei von See kommenden Tankschiffen
rechtzeitig überprüft oder eine Ausferti-
ist zusätzlich zur Feststellung des Zustandes,
gung der PrÜJfliste nicht oder nicht unver-
der Eigenschaften und e twaiger Mängel des
1
züglich der Aufsichtsbehörde zuleitet,
Schiffes, seiner Ausrüstung und seines siche-
ren Betriebes von der Schiffsführung recht- 5. als Schiffsführer oder Seelotse einer Vor-
zeitig vor Beginn der Lotsberatung eine Prüf- schrift des § 10 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4
liste nach dem Muster der Anlage in zwei- oder des § 10 Abs. 4 Satz 1 über die Lots-
facher Ausfertigung auszufüllen. Der Seelotse bescheinigung zuwiderhandelt,";
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) es wird folgende Nummer 6 angefügt: Artikel 2
„6. als Seelotse entgegen § 11 Abs. 1 Mängel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
des Schiffes und seiner Ausrüstung sowie Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des
andere Beobachtungen oder einen folgen- Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Ber-
schweren Unfall nicht unverzüglich von lin.
Bord meldet oder entgegen § 11 Abs. 2
einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüg-
lich nach Rückkehr anfertigt oder ihn der Artikel 3
Aufsichtsbehörde nicht zuleitet." Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2093
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b)
TANKSCHIFF-PRÜFLISTE
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linr:i..t };-!.L?~:/~~~~iil«-~i.~~~~ ~-~:,,~~~;$ii.~~0~~.;L.~t 'tcr.~:. ;· --.-, ,~:....;... t
·~~·,{:,~~<:;~~~-*~~ \i~.Jfr~~~~~J~~ ;?t;:,~\~~~,~.>t,.i.-· ~:~ ; .:- ~~½;;\\'•:;:,:. •.,;.;
r::;;f#-:s:..r;;l1··, .. -~:.-:tT:·?.~tr~l1~~N~~~~~ ~~~~;:;~;1.i: ~f:;:,:. ...~·- ;;,:•·. ••:;.. -.·:,;; ,.-:-~~~:; -•· ;. ::;.v:~~~-~,~--~-,
h;-..1flt:slr.-: · . ~.:_~,·.·::'a);:,~1~!~I:~~5~:~✓~~~~~i.!tl~t~~it~i1r♦ ~;:~~f;~~~t~~.~~~·:.·<· ~;:.~;~·.:/~~~·· ~ ;~~··7
~ 7~~- -~: ·t\~~:~~:!:~:~: ·
~,···?:~~;,~ti(: ·. . ··.:. -:~~~~t~~~~f~t~~}~.r~~~:~~fZi·~ll:t'{,?d·';·.:~~~·, ·,~1~~~·1f~~~>~!~'.tl~\~;:~;\ · ·: :~~~; ~>. ~~ • /;1:- ·.
•-~, ·o:~:if~~~i~I;!~1f'~;;·:.'~t ·t{>:,_lff.1:~,~~'t·'.·!'::.:~·.::;., , ~ -'.,
t -•~. - ·:;;f\l\}:~~~;~~il\f_r~r.t~.{~\i!~:<::-t : -~:·'?
•-~ Q;;.:..o;:rr::,\~,:-t<,:::~ :· . .
l .... ,, .
funkofllziw o , . o'..
l
IGeeamtzahl der Mannschaften · iavon Decksdienst: Maschinendienst:
t
~ an Bord D D
r Datum ... ---·-----~ - - - - - - - ~ - - ~ ~ -
Unterschrift des Kap,tans oder, falls dieser verhindert 1st,
seines Stellvertreters
......
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln
(TrainerV)
Vom 27. Dezember 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Ausbildungsstätte
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der
Trainerakademie Köln e. V. geleistet.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,
wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen
Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungs-
ordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt
wird.
§2
Förderungsrechtliche Stellung
der Auszubildenden
Die Auszubildenden a:n der in § 1 bezeichneten
Ausbildungsstätte .erhalten Ausbildl:lngsförderung
wie Studierende an Akademien.
§3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1978
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmu de
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2095
Änderung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat a) die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung
beschlossen, § 59 Abs. 2 Buchstabe a der Geschäfts- der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
ordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Sep- richts offensichtlich keine hinreichende Aussicht
tember 1975 (BGBI. I S. 2515), berichtigt gemäß Be- auf Erfolg haben,
kanntmachung vom 9. Dezember 1975 (BGBI. 1976 I
S. 507). wie folgt zu fassen: oder
"(2) Im Allgemeinen Register können auch Ver- b)
fassungsbeschwerden registriert werden,
Karlsruhe, den 5. Dezember 1978
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Ernst Benda
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 1978
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat kel 1 bis 17 des Grundgesetzes, so ist der Erste
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundes- Senat zuständig;
verfassungsgericht in der Fassung der Bekannt- 2. in jedem Fall für Normenkontrollverfahren und
machung vom 3. Februar 1971 (BGBI. I S. 105), zu- Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsberei-
letzt geändert durch § 96 des Beamtenversorgungs- chen
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), be-
a) des öffentlichen Dienstes und der Dienst-
schlossen:
verhältnisse zu Religionsgesellschaften, de-
ren Recht dem Recht des öffentlichen Dien-
Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 ist abweichend
stes nachgebildet ist, einschließlich des
von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das
jeweiligen Disziplinarrechts, sowie des
Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des
Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des
Bundesverfassungsgerichts auch in folgenden Fäl-
diesen Bereich betreffenden Straf- und
len zuständig:
Disziplinarrechts,
1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und b) des Straf- und Bußgeldverfahrens sowie des
Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfas- Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft
sungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in und von freiheitsentziehenden Maßregeln
denen die Verletzung der Artikel 19 Abs. 4, der Sicherung und Besserung;
Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grund-
gesetzes allein oder zusammen mit der Ver- 3. im übrigen für Verfassungsbe_schwerden, bei
letzung von Grundrechten geltend gemacht denen andere Fragen als solche der Auslegung
wird, ausgenommen Verfassungsbeschwerden der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes über-
aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit von wiegen;
Beschwerdeführern mit den Anfangsbuch- 4. in den Fällen des § 13 Nr. 10 und Nr. 13 des
staben Abis K, die ab 1. Januar 1979 eingehen; Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
überwiegen Fragen der Auslegung der Arti- entsprechend den vorstehenden Regeln.
Karlsruhe, den 6. Dezember 1978
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Ernst Benda
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2095
Änderung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat a) die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung
beschlossen, § 59 Abs. 2 Buchstabe a der Geschäfts- der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
ordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Sep- richts offensichtlich keine hinreichende Aussicht
tember 1975 (BGBI. I S. 2515), berichtigt gemäß Be- auf Erfolg haben,
kanntmachung vom 9. Dezember 1975 (BGBI. 1976 I
S. 507). wie folgt zu fassen: oder
"(2) Im Allgemeinen Register können auch Ver- b)
fassungsbeschwerden registriert werden,
Karlsruhe, den 5. Dezember 1978
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Ernst Benda
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 1978
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat kel 1 bis 17 des Grundgesetzes, so ist der Erste
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundes- Senat zuständig;
verfassungsgericht in der Fassung der Bekannt- 2. in jedem Fall für Normenkontrollverfahren und
machung vom 3. Februar 1971 (BGBI. I S. 105), zu- Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsberei-
letzt geändert durch § 96 des Beamtenversorgungs- chen
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), be-
a) des öffentlichen Dienstes und der Dienst-
schlossen:
verhältnisse zu Religionsgesellschaften, de-
ren Recht dem Recht des öffentlichen Dien-
Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 ist abweichend
stes nachgebildet ist, einschließlich des
von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das
jeweiligen Disziplinarrechts, sowie des
Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des
Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des
Bundesverfassungsgerichts auch in folgenden Fäl-
diesen Bereich betreffenden Straf- und
len zuständig:
Disziplinarrechts,
1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und b) des Straf- und Bußgeldverfahrens sowie des
Nr. 11 des Gesetzes über das Bundesverfas- Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft
sungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in und von freiheitsentziehenden Maßregeln
denen die Verletzung der Artikel 19 Abs. 4, der Sicherung und Besserung;
Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grund-
gesetzes allein oder zusammen mit der Ver- 3. im übrigen für Verfassungsbe_schwerden, bei
letzung von Grundrechten geltend gemacht denen andere Fragen als solche der Auslegung
wird, ausgenommen Verfassungsbeschwerden der Artikel 1 bis 17 des Grundgesetzes über-
aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit von wiegen;
Beschwerdeführern mit den Anfangsbuch- 4. in den Fällen des § 13 Nr. 10 und Nr. 13 des
staben Abis K, die ab 1. Januar 1979 eingehen; Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
überwiegen Fragen der Auslegung der Arti- entsprechend den vorstehenden Regeln.
Karlsruhe, den 6. Dezember 1978
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Ernst Benda
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 28. Dezember 1978
Tag Inhalt Seite
18. 12. 78 Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Ubersetzungen der Patentansprüche
europäischer Patentanmeldungen ................................................... . 1469
neu: 188-17-1-1
19. 12. 78 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1470
21. 12. 78 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/79 - Zollkontingent 1979
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
613-2-1
22. 12. 78 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (10. Ausnahmeverordnung zum ADR - 10. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1484
6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1486
8. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1976 ........................... ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
14. 12. 78 Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Änderung des deutsch-
britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872 in der Fassung der Vereinbarung vom
23. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung geg~!n Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 58, ausgegeben am 30. Dezember 1978
22. 12. 78 Gesetz zu den Änderungen vom 21. Oktober 1969 und vom 12. Oktober 1971 des Inter-
nationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 1493
9511-8, 9511-14
22. 12. 78 Gesetz zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
13. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 71 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978 2097
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
15. 12. 78 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung der deutschen Anteile der Gemeinschafts-
zollkontingente 1979 für bestimmte Waren mit
Ursprung in Entwicklungsländern 238 20. 12. 78 21. 12. 78
613-4-10-3-9
19. 12. 78 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 239 21. 12. 78 22. 12. 78
7400-1
1. 12. 78 Zweiundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Verkehrslandeplatz Bayreuth} 240 22. 12. 78 25. 1. 79
neu: 96-1-2-72
19. 12. 78 Berichtigung der Verordnung TSF Nr. 6/78 über
Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-
zeugen 240 22. 12. 78
9291
19. 12. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 31/78 - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Süd-
korea - EGKS) 242 28. 12. 78 29. 12. 78
613-2-1
21. 12. 78 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung - 242 28. 12. 78 1. 1. 79
7400-1-1
19. 12. 78 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über das Still-
liegen und Wenden im Bereich der Stadt Passau 243 29. 12. 78 1. 1. 79
9501-20-2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2786/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h zucke r 30. 11. 78 L 333/20
29. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2787 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30. 11. 78 L 333/22
29. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2789/78 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Spanien und Griechenland 30. 11. 78 L 333/28