201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1978 1 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
3. 2. 78 Neufassung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheits-
polizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
- AB.A - .. . .. . . .. . ... ............... .. . ......... .. .. . .. . . . . . .. ... . . . . . .. . . . . . . .. 201
7832-1-1
23. 1. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
neu: 800-21-2-7
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Glif,'!derungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
Zusatz „neu".
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
-AB.A-
Vom 3. Februar 1978
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur und Nr. 41 hinsichtlich der Anlage 5 am 1. Januar
Änderung der Ausführungsbestimmungen A über 1978 in Kraft; Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b und
die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be- Nr. 41 hinsichtlich der Anlage 5 treten am 30. Juni
handlung der Schlachttiere und des Fleisches bei 1978 in Kraft.
Schlachtungen im Inland - AB. A - und der Ein-
Anstelle der nach Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a
fuhruntersuchungs-Verordnung - EinfV - vom
der Änderungsverordnung vorgeschriebenen Stem-
9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2512) wird nachstehend
pel, der nach Artikel 1 Nr. 35 und 36 der Änderungs-
der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen A
verordnung vorgeschriebenen Tagebücher und der
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche
nach Artikel 1 Nr. 37 der Änderungsverordnung
Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
vorgeschriebenen Anträge dürfen bis zum 31. De-
bei Schlachtungen im Inland - AB. A - , Bei-
zember 1980 noch die nach den bisher geltenden
lage 1 zur Verordnung über die Durchführung des
Vorschriften vorgeschriebenen Stempel (§ 50), Tage-
Fleischbeschaugesetzes, in der im Bundesgesetz-
bücher (Muster 1 zu § 53 Abs. 1 AB. A und Muster 2
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-1, ver-
zu § 53 Abs. 2 AB. A) und Anträge (Anlage I zu § 20
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Abs. 3 AB. A Abschnitt IV) verwendet werden.
durch § 21 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. September
1975 (BGBl. I S. 2313), in der geltenden Fassung be- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 25
kanntgemacht, wie er sich aus der Änderungsver- Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in der im Bun-
ordnung ergibt. Die durch Artikel 1 der Änderungs- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1,
verordnung geänderten Vorschriften der AB. A tre- veröffentlichten bereinigten Fassung, erlassen wor-
ten mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 24 Buchstabe b den.
Bonn, den 3. Februar 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Beilage 1
Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
-AB.A-
Inhaltsübersicht
Anmeldting zur Schlachltier- und Fleischbeschau Tagebücher für Beschauer und Trichinenschauer
und zur Trichinenschau § 53
§§ 1 und 2
Schlachttierbeschau Beaufsichtigung der Fleischbeschau und Trichinenschau
§ 3 Allgemeine Bestimmungen § 54
Brauchbarmachung bedingt tauglichen Fleisches
§§ 4 und 5 Anweisung für die Untersuchung
§§ 6 bis 13 Verfahren nach der Untersuchung §§ 55 und 56 (weggefallen)
Fleischbeschau Errichtung von Freibänken
§ 57 (weggefallen)
§§ 14 bis 18 Allgemeine Bestimmungen
§§ 19 bis 26 Anweisung für die Untersuchung
Beanstandetes Fleisch
§§ 27 und 28 Bakteriologische Fleischuntersuchung
zur Gewinnung therapeutischer Präparate
§§ 29 bis 31 Verfahren nach der Untersuchung § 58
§§ 32 bis 36 Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches
Unschädliche Beseitigung des untauglichen Fleisches
Trichinenschau §§ 59 und 60 (weggefallen)
§ 37 Allgemeine Bestimmungen
Verfütterung beanstandeten Fleisches statt unschädlicher
§§ 38 bis 46 Anweisung für die Untersuchung Beseitigung
und Beurteilung
§ 61 (weggefallen)
Weitere Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches
Nachuntersuchung
§ 47
Verfahren bei Beanstandungen §62 (weggefallen)
§ 48
Kennzeichnung des Fleisches Beschwerdeverfahren
§§ 49 bis 52 §§ 63 bis 68 (weggefallen)
Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischbeschau (4) (weggefallen)
und zur Trichinenschau
(5) (weggefallen)
§ 1 (6) Eine besondere Anmeldung zur Fleischbe-
(1) Wer beschaupflichtige Tiere (§ 1 Abs. 1 des schau ist erforderlich,
Gesetzes) schlachten oder schlachten lassen will, 1. wenn bei der Schlachttierbeschau der Zeitpunkt
hat dies bei der zuständigen Behörde oder bei einer der Schlachtung noch nicht bekannt ist,
von dieser benannten Stelle oder Person mündlich 2. wenn ein Schlachttier nicht am Tötungsort aus-
oder schriftlich unter Angabe des für die Schlach- geschlachtet wird.
tung in Aussicht genommenen Zeitpunktes anzu-
melden. Der Anmeldepflichtige hat die Tiere so zu (7) Eine besondere Anmeldung zur Trichinenschau
kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, daß der (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) ist erforderlich, wenn das
Herkunftsbetrieb aus der Kennzeichnung auch nach Fleisch von Wildschweinen, Bären, Katzen, Füch-
der Schlachtung festgestellt werden kann. Der An- sen, Sumpfbibern, Dachsen und anderen fleischfres-
lieferer hat jederzeit auf Verlangen Auskunft über senden Tieren, die Träger von Trichinen sein kön-
den Namen oder die Firma und die Anschrift des nen, zum Genuß für Menschen verwendet werden
Herkunftsbetriebes zu geben. soll. Für die Anmeldung gilt Absatz 1 sinngemäß.
Soll ein Wildschwein nach einem anderen Beschau-
(2) (weggefallen) bezirk ausgeführt werden, so kann die Anmeldung
(3) (weggefallen) zur Trichinenschau vor der Ausfuhr aus dem Be-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 203
schaubezirk unterbleiben, sofern das Wildschwein Schlachttierbeschau
unzerlegt versandt wird. Die Anmeldung zur Tri-
chinenschau ist sogleich nach dem Eintreffen am § 3
Bestimmungsort nachzuholen. Dies gilt sinngemäß
auch für Bären, Füchse, Dachse und andere fleisch- Allgemeine Bestimmungen
fressende Tiere, die der Trichinenschau unterliegen. (1) Die Schlachttierbeschau ist möglichst kurz vor
(8) (weggefallen) der Schlachtung auszuführen (vgl. § 7 Abs. 1 und
§ 8 Abs. 3).
(9) (weggefallen)
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Tieres
(10) (weggefallen) ist festzustellen:
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, die
§ 2 von Einfluß auf die Genußtauglichkeit des Flei-
(1) Die Anmeldung zur Schlachttierbeschau darf sches ist oder wesentliche Störungen des All-
unterbleiben: gemeinbefindens verursacht hat;
a) Bei Notschlachlungen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) b} ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den
seuchenpolizeilichen Bestimmungen der An-
1. (weggefallen) zeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinun-
2. Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat sofort gen zeigt, die den Ausbruch einer solchen
nach der Notschlachtung in dem Beschaube- Seuche befürchten lassen;
zirk stattzufinden, in dem die Tötung des c) ob es vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder
Schlachttieres erfolgt ist. Die Anmeldung hat auffällig ermüdet ist.
auch dann, und zwar sofort nach der Auswei-
dung, zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tie-
ren, deren Tod durch Schädel- oder Halswir- § 4
belbruch, Erschießen in Notfällen, Blitzschlag, Anweisung für die Untersuchung
Verblutung oder Ersticken infolge eines Un-
glücksfal1s oder durch ähnliche äußere Einwir- (1) Bei der Schlachttierbeschau sind die Tiergat-
kungen ohne vorherige Krankheit plötzlich tung und das Geschlecht, bei kranken und krank-
eingetreten ist (§ 32 Abs. 2), zum Genuß für heitsverdächtigen Tieren auch das Alter, die Farbe
Menschen verwendet werden soll. und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu
prüfen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck ma-
3. Ist aus besonderen Gründen die Ausschlach- chen; liegende Tiere sind aufzutreiben, lahme vor-
tung eines Tieres, dessen Tötung notgedrun- zuführen. Das Augenmerk ist besonders zu richten
gen erfolgen mußte, am gleichen Ort nicht auf:
möglich, so hat die Anmeldung zur Fleisch-
beschau in dem Beschaubezirk zu erfolgen, in 1. den Ernährungszustand;
dem die Ausschlachtung stattfindet. Dabei ist 2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Blick und die Aufmerksamkeit auf die Um-
des Tötungsortes vorzulegen, aus der unter gebung;
Angabe des Grundes der Notschlachtung die 3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körper-
Umstände ersichtlich sind, die eine Aus- wärme, besondere Veränderungen);
schlachtung am Ort der Tötung nicht möglich
gemacht haben. 4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel,
Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib -
b) Bei Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen Füllung, Pansenbewegungen - , Beschaffenheit
im Alter von nicht mehr als drei Monaten (§ 2 des Kots);
Abs. 2 des Gesetzes),
5. die Scham, die Scheide und das Euter;
sofern die Schlachttiere keine Merkmale einer
die Genußtauglichkeit des Fleisches aus- 6. die Atmungsorgane (Nasenöffnungen, Atmu11;g).
schließenden Erkrankung (§ 32) zeigen. Bei
(2) Zeigen Schlachttiere Anzeichen einer Störung
diesen Tieren ist eine Anmeldung zur Fleisch-
des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körper-
beschau im Anschluß an die Schlachtung nur
wärme zu messen.
dann erforderlich, wenn sie Merkmale aufwei-
sen, die das Fleisch zum Genuß für Menschen (3) Bei den einzelnen Schlachttiergattungen sind
bedenklich erscheinen lassen (§§ 32 und 36). mit besonderer Sorgfalt die Körperteile zu unter-
suchen, an denen bei diesen Tiergattungen eigentüm-
(2) Die Anmeldung zur Schlachttierbeschau ist liche, in gesundheits- und seuchenpolizeilicher Hin-
jedoch bei Hausschlachtungen von Schafen und sicht wichtige Erkrankungen vorkommen.
Ziegen im Alter von nicht mehr als drei Monaten
erforderlich, wenn die Schlachtungen in Schlacht- (4) Bei der Schlachttierbeschau ist das Augen-
häusern erfolgen, in denen gewerbliche Schlachtun- merk auch darauf zu richten, ob Anzeichen vor-
gen vorgenommen werden, ferner bei Schlachtungen handen sind, die darauf hinweisen, daß den Tie-
für den Haushalt der Fleischer, Fleischhändler, Gast-, ren Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zuge-
Schank- und Speisewirte sowie für Anstalten und führt worden sind oder daß die Tiere andere Stoffe,
Einrichtungen, in denen Personen verpflegt werden. die in Lebensmittel übergehen und. gesundheitlich
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bedenklich sein können, aufgenommen haben. Tiere, 4. bei einem gesund erscheinenden Schlachttier das
bei dem~n begründeter Verdacht auf Rückstände Ausscheiden von Fleischvergiftungserregern fest-
oder Gehalte solcher Stoffe besteht, sind nach nähe- gestellt worden ist,
rer Anweisung der zuständigen Behörde weiter- 5. die Herkunft des Schlachttieres aus einem Be-
gehend zu untersuchen (Rückstandsuntersuchung). stand, in dem Fleischvergiftungserreger durch
Eine Rückstandsuntersuchung kann auch stichpro- das Gutachten des beamteten Tierarztes f estge-
benweise vorgenommen werden. stellt sind, bekannt ist oder
6. das Schlachttier Krankheitserscheinungen auf-
§ 5 weist, die erheblich sind und das Allgemeinbe-
Bei der Schlachtl.ierbescliau ist insbesondere auf finden stören.
Allgemeinerkrankungen und nach viehseuchen- (2) In allen anderen Fällen hat der Fleischbeschau-
rechtlichen Vorschriften anzeigepflichtige Seuchen tierarzt die Schlachtung ohne die Beschränkung
zu achten. nach Absatz 1 zu gestatten.
§ 6
Verfahren nach der Untersuchung § 8
(1) Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei (1) Der Fleischbeschauer darf die Erlaubnis zur
dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rin- Schlachtung nur erteilen, wenn
derseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blutarmut 1. das Schlachttier keine Krankheitserscheinungen
der Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder der Ver- aufweist oder wenn es nur Krankheitserscheinun-
dacht einer dieser Seuchen festgestellt worden ist. gen aufweist, die unerheblich sind und das All-
(2) Bei Tieren, die vom Transport erhitzt, stark gemeinbefinden nicht stören, und
aufgeregt oder auffällig ermüdet sind, hat der Be- 2. kein Verdacht auf Rückstände oder Gehalte von
schauer einen Aufschub der Schlachtung bis zur Stoffen im Sinne des § 4 Abs. 4 besteht.
erfolgten Abkühlung oder Erholung der Tiere anzu-
ordnen. (2) In allen anderen Fällen hat er die Schlachtung
vorläufig zu verbieten und den Fleischbeschautier-
(3) Für Tiere, bei denen der begründete Verdacht arzt zu benachrichtigen; dies gilt insbesondere,
besteht, daß sie unter Einwirkung von Beruhigungs- wenn bei einem Tier eine Erkrankung infolge einer
mitteln stehen, hat der Beschauer einen Aufschub Infektion mit Fleischvergiftungserregern sowie auch
der Schlachtung von 24 Stunden anzuordnen. dann, wenn bei einem gesund erscheinenden Tier
(4) Ist bei der Schlachttierbeschau auf Grund von das Ausscheiden solcher Erreger festgestellt wor-
Tatsachen, insbesondere bei Krankheitserscheinun- den oder wenn die Herkunft des Tieres aus einem
gen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch Bestand, in dem Fleischvergiftungserreger durch
wirksamen Stoffen schließen lassen, anzunehmen, das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt
daß in einem Schlachttier Rückstände der in § 4 sind, bekannt ist. Der Fleischbeschauer hat dem
Abs. 4 genannten Stoffe vorhanden sind oder daß Fleischbeschautierarzt das Ergebnis der Schlacht-
ein Schlachttier vor Ablauf der vorgeschriebenen tierbeschau mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Wartezeit geschlachtet werden soll, so ist die Die Benachrichtigung des Fleischbeschautierarztes
Schlachtung zu verbieten. hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der
Schlachttierbeschau festgestellt werden:
(5) Von einem Schlachtverbot nach Absatz 4 kann
1. Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen
abgesehen werden, wenn aus dem Ergebnis einer
des Allgemeinbefindens;
Rückstandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 entnom-
men werden kann, daß der Tierkörper Rückstände 2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber
der genannten Stoffe nicht aufweist. Von einem verbundene Durchfälle;
Schlachtverbot kann ferner abgesehen werden bei 3. mit Störung des Allgemeinbefindens einher-
Not- und Krankschlachtungen. gehende Euterentzündungen;
4. Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Ge-
§ 1 lenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemein-
(1) Der Fleischbescbautierarzt hat die Schlach- leiden anschließen;
tung unter der B~dingung zu gestatten, daß sie als- 5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende
bald nach der Schlachttierbeschau ausgeführt wird, Allgemeinerkrankungen.
wenn
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 zu befürchten,
1. das Schlachttier mit einer in § 6 Abs. 1 nicht auf- daß sich der Zustand des Schlachttieres bis zum Er-
geführten Seuche behaftet ist, scheinen des Fleischbeschautierarztes erheblich ver-
2. das Schlachttier Erscheinungen zeigt, die den schlechtern wird, so hat der Fleischbeschauer die
Ausbruch einer der in Nummer 1 bezeichneten Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung zu erteilen, im
Seuchen befürchten lassen, übrigen dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der
Schlachttierbeschau bei der nachfolgenden Fleisch-
3. bei einem Schlachttier eine Erkrankung infolge beschau geprüft werden.
einer Infektion mit Fleischvergiftungserregern
festgestellt worden ist, (4) (weggefallen)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 205
§ 9 1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des § 8 werden, sofort geschlachtet werden;
Abs. 2 auf die Verwendung des Schlachttieres als 2. die Fleischbeschau in Verbindung mit dem Ab-
Lebensmittel, so hat die weitere Schlachttier- und lauf der Schlachtung unbehindert durchgeführt
Fleischbeschau zu unterbleiben. Die zuständige Be- werden kann; ·
hörde hat den Verbleib des Tieres zu überwachen
und im Fall der Tötung dafür zu sorgen, daß das 3. die Schlachttiere sofort nach dem Entbluten ent-
Fleisch nicht verbotswidrig verwendet wird. Wird häutet sowie die vom Beschauer nach § 34 bean-
das Schlachttier nach einem anderen Ort verbracht, standeten und nach § 35 zu beschlagnahmenden
so ist die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Teile - insbesondere die Hörner - der Schlacht-
wegen der weiteren Uberwachung zu benachrich- tiere abgetrennt werden; von der Vorschrift des
tigen. Enthäutens sind ausgenommen
§ 10 a) bei Rindern vor dem Zahnwechsel bis zu
(1) Das Ergebnis der Schlachttierbeschau sowie einem Schlachtgewicht von 150 kg (Kälber)
die Erlaubnis zur Schlachtung sind dem Besitzer die Köpfe und die Unterfüße, wenn diese zu
oder dessen Vertreter mitzuteilen. Wird die Beginn des Enthäutens abgetrennt, enthaart
Schlachtung nur unter besonderen Vorsichtsmaß- und gründlich gereinigt werden; dabei sind
nahmen zugelassen oder verboten, so ist die Ent- die Klauen oder Klauenschuhe sowie die Hör-
scheidung dem Besitzer oder dessen Vertreter unter ner zu entfernen;
Angabe der Gründe mitzuteilen. Auf Antrag hat dies b) bei anderen Rindern die Unterfüße, wenn
schriftlich zu erfolgen. diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt
(2) Werden Notschlachtungen außerhalb von und nach Entfernen der Klauen oder Klauen-
Isolierschlachtbetrieben oder Isolierschlachträumen schuhe enthaart und gründlich gereinigt wer-
(§ 5 Abs. 4 des Gesetzes) durchgeführt, so sind be- den, sowie Euter, die nicht zum Genuß für
sondere Vorsichtsmaßnahmen beim Schlachten ein- Menschen bestimmt sind;
zuhalten, um der Gefahr einer Verbreitung von c) Schweine, wenn sie unverzüglich entborstet
Krankheitserregern vorzubeugen. und gründlich gereinigt werden; dabei sind
die Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfer-
§ 11 nen;
(weggefallen) d) bei allen Schlachttierarten die Gliedmaßen-
enden und Schwänze oder deren Teile, wenn
§ 12 diese zu Beginn des Enthäutens abgetrennt
Sofern eine Feststellung der Seuchen im Sinne der werden;
§§ 11 ff. des Viehseuchengesetzes in der Fassung 4. vor Beginn des Ausweidens die Köpfe abgetrennt
vom 23. Februar 1977 (BGBl. I S. 313, 437), durch werden, ausgenommen bei Schweinen, die nicht
das Gutachten des beamteten Tierarztes stattzufin- enthäutet worden sind;
den hat, ist anzuordnen, daß die vom Beschauer zu
bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche er- 5. das Ausweiden innerhalb von 30 Minuten nach
forderlichen Teile zur Verfügung des beamteten dem Entbluten beendet ist, die Organe so gerei-
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem ge- nigt sind, daß die Fleischbeschau durchgeführt
eigneten Raum aufbewahrt werden. werden kann und die Nieren aus den Fettkapseln
gelöst werden und in natürlichem Zusammen-
§ 13 hang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Bei
(weggefallen) Schweinen sind außerdem· die Liesen (Flomen,
Lünte, Schmer, Wammenfett) so von der Bauch-
§ 14 muskulatur zu lösen, daß diese Fleischteile be-
Allgemeine Bestimmungen sichtigt werden können;
(1) Die Fleischbeschau ist möglichst im Anschluß 6. alle vom Tierkörper abgetrennten, zu untersu-
an die Schlachtung von demselben Beschauer, der chenden Teile bis zum Ende der Fleischbeschau
die Schlachttierbeschau vorgenommen hat, durch- in unmittelbarer Nähe bleiben und so gekenn-
zuführen. In Schlachtbetrieben, in denen bei der zeichnet oder aufbewahrt werden, daß die Zuge-
Schlachttier- und Fleischbeschau mehrere Be- hörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkenn-
schauer gleichzeitig tätig sind, dürfen die Unter- bar ist;
suchungen nach den §§ 3 bis 5 und 21 bis 26 bei
7. die Tierkörper in sauberem Zustand und bei Tier-
demselben Schlachttier von verschiedenen Be-
körpern von Einhufern, Schweinen und Rindern
schauern durchgeführt werden, wenn gewährleistet
unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften
ist, daß die Ergebnisse der einzelnen Untersuchun-
zur Fleischuntersuchung vorgeführt werden. Bei
gen demjenigen Beschauer bekannt sind, der die
Schweinen, bei denen der Kopf am Tierkörper
Beurteilung vornimmt.
verbleibt, und bei Einhufern ist auch die Längs-
(2) Der Besitzer und derjenige, der in seinem Auf- spaltung des Kopfes (§ 24) vorzunehmen. Die
trag die Schlachtung durchführt, haben dafür Sorge Längsspaltung der Wirbelsäule und des Kopfes
zu tragen, daß ist nicht erforderlich bei Schweinen mit einem
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Schlachtgewicht bis zu 25 kg (Spanferkel) sowie § 19
bei Kälbern. Der Beschauer kann abweichend Anweisung für die Untersuchung
hiervon
a) zulassen, daß Tierkörper oder Köpfe nicht ge- (1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in
spalten werden, falls dies nach der beabsich- das Fleisch oder in die Organe anzulegenden
tigten Verwendung erforderlich ist und ge- Schnitte nicht in größerer Anzahl oder größerem
sundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zwecks
nötig und in den§§ 20 bis 26 vorgeschrieben ist.
b) eine weitere Zerlegung fordern, soweit dies
für die Beurteilung notwendig ist; (2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Ver-
unreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der
8. die vom Beschauer nach § 34 als untauglich be- Hände usw. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu ver-
zeichneten und die nach § 35 zu beschlagnahmen- meiden.
den Fleischteile vor beendeter Fleischbeschau
abgetrennt werden und darüber hinaus die wei- (3) Zur Durchführung einer bakteriologischen
Fleischuntersuchung oder einer Rückstandsunter-
tere Zerlegung des Tierkörpers, die sonstige Be-
suchung dürfen Proben in dem erforderlichen Um-
handlung von Teilen des geschlachteten Tieres
fang entnommen werden.
sowie deren Entfernung unterbleibt. Der Be-
schauer kann die Entfernung von Blut zulassen, (4) Erkennt der Fleischbeschauer, daß er zur Ent-
wenn es nicht zum Genuß für Menschen bestimmt scheidung nicht zuständig ist, hat er die Unter-
ist; suchung zu unterbrechen und den Fleischbeschau-
tierarzt unter Mitteilung des Untersuchungsbefun-
9. zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,
des zu benachrichtigen.
Därme, Schlünde und Harnblasen sofort im
Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.
§ 20
(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des ge-
§ 15
schlachteten Tieres hat nach den in den §§ 21 bis 26
(weggefallen) angegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in
der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge ge-
schehen.
§ 16
(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind
Hat vor der Fleischbeschau eine unzulässige Zer- zu besichtigen, die Lunge, die Leber, die Milz, die
legung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu
sind vor der Fleischbeschau bereits einzelne für die durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, färbende
Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung
wichtige Körperteile entfernt oder einer unzulässi- fremder Bestandteile zu prüfen. Bei den Teilen, bei
gen Behandlung unterzogen worden (§- 14 Abs. 2), so denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Er-
darf die Fleischbeschau nur von dem Fleischbe- mittlung von Krankheitszuständen nicht ausreicht,
schautierarzt vorgenommen werden. Das Fleisch sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und
darf in diesen Fällen nur dann als tauglich, bedingt Zerlegungen nach den nachfolgenden Vorschriften
tauglich oder minderwertig beurteilt werden, wenn freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchen-
die Ergebnisse weitergehender Untersuchungen, ins- den Lymphknoten sind der Länge nach zu durch-
besondere bakteriologischer Art oder auf Rück- schneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden
stände oder sonstige Erkenntnisse ein sicheres Ur- und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krank-
teil ermöglichen. hafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine
weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so
§ 17
ist sie nach Lage des Falles vorzunehmen (vgl. auch
Verunreinigte Geräte, insbesondere Schneidwerk- § 27); nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte
zeuge, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desin- Teile anzuschneiden, Knochen zu spalten und Koch-
fektion zur Schlachtung oder zur Untersuchung und Bratproben anzustellen.
nicht benutzt werden. Jeder Beschauer muß für die (3) Rückstandsuntersuchungen sind stichproben-
Untersuchung stets mindestens zwei geeignete Mes- weise sowie bei begründetem Verdacht vorzuneh-
ser zur Hand haben. men. Für die stichprobenweise durchzuführende
§ 18
Rückstandsuntersuchung sind von etwa zwei Pro-
zent aller gewerblich geschlachteten Kälber und
Der Besitzer oder derjenige, der in seinem Auftrag etwa einem halben Prozent aller gewerblich ge-
die Schlachtung durchführt, hat auf Verlangen des schlachteten sonstigen Tiere nach näherer Anwei-
Beschauers besondere Hilfe bei der Durchführung sung der zuständigen Behörde Proben durch einen
der Fleischbeschau zu leisten, wenn dies erforder- Fleischbeschautierarzt oder unter seiner Aufsicht
lich ist. Wird Hilfeleistung nicht gewährt oder wer- zu entnehmen. Stichprobenweise Rückstandsunter-
den die Vorschriften des § 14 Abs. 2 nicht beachtet, suchungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 sind auf die in
hat der Beschauer die Untersuchung solange zu Satz 2 genannten Stichprobenzahlen anzurechnen,
unterbrechen, bis die genannten Voraussetzungen jedoch nicht Untersuchungen auf Hemmstoffe nach
eingehalten werden. § 27 Abs. 1 Satz 2.
Nr. 7 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 207
(4) Für die Durchführung der bakteriologischen § 22
Fleischuntersuchung gilt Anlage 1, für die Durch-
Bei Rindern sind auch die Zunge, das Herz, die
führung der Rückstandsuntersuchung Anlage 4 1 so-
inneren und äußeren Kaumuskeln sowie die bei der
weit in den Anlagen 1 und 4 keine Verfahren be-
Schlachtung zutage tretenden Fleischteile, die
stimmt sind, dürfen nur wissenschaftlich anerkannte
Speiseröhre und der muskulöse Teil des Zwerch-
und praktisch erprobte Verfahren angewendet wer-
fells auf Finnen zu untersuchen. Dabei ist ein Längs-
den.
schnitt durch die Muskulatur der unteren Fläche
f 21 der ausgeschlachteten Zunge zu legen. In das Herz
sind zusätzlich zu dem in § 21 Abs. 1 Nr. 4 vorge-
(1) Der Untersuchung sind zu unterziehen
schriebenen Längsschnitt zwei weitere Schnitte von
1. das Blut; den Herzohren bis zur Herzspitze anzulegen. Die
2. der Kopf, die Schlundkopf- und Kehlgangs- Kaumuskelschnitte (mindestens je zwei ergiebige,
lymphknoten, die Mandeln (Tonsillen) und die parallel mit dem Unterkiefer verlaufende Schnitte)
sind innen vom unteren Unterkieferrand bis zur
Zunge (Lösung der Zunge so weit, daß die Maul-
oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln, soweit
und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um-
dies ohne Abtrennung des Unterkiefers möglich ist.,
fang zu sehen sind);
außen bis zur J ochbogenleiste nach oben und bis
3. die Lunge, die Luftröhre sowie die Lymphknoten zu den mit anzuschneidenden Ohrlymphknoten nach
an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anle- hinten durchzuführen. Vom muskulösen Teil des
gung eines Längsschnitts durch Luftröhre und Zwerchfells ist der seröse Uberzug beiderseits zu
Hauptluftröhrenäste und eines Querschnitts im lösen. Die Speiseröhre ist nach ausreichender Lö-
unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluft- sung von der Luftröhre durch Besichtigung zu unter-
röhrenäste) 1 suchen. Die Luftröhre ist in ihrer ganzen Länge
nebst ihren Hauptverzweigungen aufzuspalten und
4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines zu untersuchen. An der Leber ist je ein Schnitt senk-
Längsschnitts, durch den beide Kammern ge- recht zu der Magenfläche, quer durch die Haupt-
öffnet werden und die Scheidewand der Kam- gallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen
mern durchschnitten wird) 1 bis auf die Gallengänge anzulegen. Bei Kühen sind
5. das Zwerchfell; mittels Längsschnitt jede Euterhälfte durch · die
Zisterne und die Gebärmutter zu öffnen.
6. die Leber, die Lymphknoten an der Leberpforte
und die Gallenblase;
§ 23
7. der Magen-Darmkanal, das Gekröse, die Ge-
kröslymphknoten und das Netz, (1) Uber die Untersuchung nach § 22 hinaus sind
bei Kälbern auch der Nabel, die Gelenke und die
8. die Milz;
Eierstöcke zu besichtigen und im Verdachtsfall an-
9. die Nieren mit ihren Lymphknoten sowie die zuschneiden. Zu besichtigen ist auch ein Quer-
Harnblase; beim Verdacht auf das Vorliegen von schnitt durch den Harnröhrenteil der Prostata. Läßt
Tuberkulose sind die Nieren aus dem Tierkör- der Befund auf die Verwendung von Stoffen mit
per herauszunehmen; pharmakologischer Wirkung schließen, so sind die
erforderlichen Rückstandsuntersuchungen durchzu-
10. die Gebärmutter mit Scheide und Scham; führen.
11. das Euter und dessen Lymphknoten; (2) Bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehöri- kann auf die Kaumuskelschnitte verzichtet werden,
gen Fett- und Bindegewebes, der Knochen, ins- wenn bei der übrigen Untersuchung keine Finnen
besondere der gespaltenen Wirbel- und Becken- festgestellt worden sind und das Fleisch nicht zum
knochen, des Brustbeins, der Gelenke, der Seh- innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt
nenscheiden sowie des Brust- und Bauchfells; ist. Die Köpfe sind vor der Beurteilung zu enthaaren
und zu reinigen.
13. (weggefallen)
§ 24
14. bei Notschlachtungen sowie bei Schlachtungen
von Tieren mit Störungen des Allgemeinbefin- Bei Pferden und anderen Einhufern ist auch die
dens sowie in sonstigen Verdachtsfällen die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der
Bug-, Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Hals- Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen,
lymphknoten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbein- nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der
lymphknoten, mittlere und seitliche Darmbein- Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die
lymphknoten sowie Lendenlymphknoten; erfor- Nasenscheidewand herausgenommen ist.
derlichenfalls sind sie herauszuschneiden und in
dünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie nicht zur § 25
bakteriologischen Untersuchung benötigt wer-
den. (1) Bei Schweinen ist die Untersuchung auf Fin-
nen durch Besichtigung der zutage tretenden
(2) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse ist Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln,
die Untersuchung auch auf andere in Absatz 1 nicht am Bauch, am Zwerchfell, an den Zwischenrippen-
genannte Körperteile auszudehnen. muskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
am Kehlkopf durchzuführen. Bei Schweinen, deren 10. über die der zuständigen Behörde Tatsachen
Wirbelsäule und Kopf nicht gespalten worden sind, bekannt sind, die eine bakteriologische Fleisch-
sind zur Untersuchung auf Finnen zusätzlich zwei untersuchung erforderlich machen.
Längsschnitte durch den Herzmuskel anzulegen. Im Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersu-
(2) Schweine sind außerdem auf Trichinen zu chung sind eine Untersuchung auf Hemmstoffe und
untersuchen (§ 37). erforderlichenfalls andere weitergehende Unter-
suchungen durchzuführen.
§ 26
(2) Sobald das Ergebnis der Untersuchungen nach
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu Absatz 1 von der Untersuchungsstelle mitgeteilt
untersuchen, und zwar in der in § 22 bezeichneten worden ist und sich aus dem Befund nicht die Un-
Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der tauglichkeit des geschlachteten Tieres ergibt, hat
Lymphknoten am Kopf ist nur im Fall des Verdachts der zuständige Fleischbeschautierarzt die unterbro-
einer Erkrankung erforderlich. chene Fleischbeschau fortzusetzen.
(3) Wird die bakteriologische Fleischuntersu-
§ 27 chung eingeleitet, so sind der Schlachtplatz sowie
Bakteriologische Fleischuntersuchung die bei der Schlachtung benutzten Geräte gründlich
und Rückstandsuntersuchung zu reinigen und zu entseuchen.
(1) Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist
§ 28
auszuführen, wenn nicht das Vorliegen einer der in
§ 32 aufgeführten Mängel festgestellt worden ist, bei Soll Fleisch, das weitergehend untersucht oder
Ti~ren, nach Anlage 3 oder Anlage 6 behandelt werden soll,
1. die notgeschlachtet worden sind; in andere Betriebe überführt werden, so kann die
zuständige Behörde dies genehmigen, wenn keine
2. die mit einer Störung des Allgemeinbefindens gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen und die
geschlachtet worden sind; zuständige Behörde des Empfangsortes sich bereit
3. die mit akuter Entzündung des Darmes, des Eu- erklärt, die Fleischbeschau abzuschließen. Die zu-
ters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Seh- ständige Behörde des Versandortes hat dafür Sorge
zu tragen, daß die Ergebnisse weitergehender Un-
nenscheiden, der Klauen und Hufe, des Nabels,
tersuchungen unmittelbar der zuständigen Behörde
der Lunge, des Brust- und Bauchfells oder wegen
des Empfangsortes mitgeteilt werden; sie hat dem
Allgemeinerkrankungen im Anschluß an eitrige Fleisch unter entsprechender Verwendung des Mu-
oder brandige Wunden geschlachtet worden sters 3 zu § 53 Abs. 5 AB. A einen Ausweis beizu-
sind; fügen, der alle für die endgültige Beurteilung oder
4. die mit Knochenbrüchen, äußeren Verletzungen für die Behandlung erforderlichen Angaben enthält.
(z.B. Wunden, Quetschungen}, sonstigen durch Das Fleisch ist nach § 49 Abs. 2 vorläufig zu kenn-
äußere Einwirkungen entstandenen Schäden zeichnen. Das Fehlen von Fleischteilen ist in dem
(z.B. Fremdkörper im Schlund) oder Vorfällen beigefügten Ausweis zu vermerken und zu be-
innerer Körperteile (z. B. Gebärmutter, Blase, gründen.
Mastdarm) geschlachtet worden und bei denen § 29
Folgeerkrankungen (z. B. Fieber) festgestellt
worden sind; Verfahren nach der Untersuchung
5. die zwar bei der Schlachttierbeschau gesund (1) Fleischbeschauer dürfen die selbständige Be-
befunden worden sind, aber bei der Fleischbe- urteilung des Fleisches nur unter folgenden Voraus-
schau krankhafte Veränderungen aufweisen, die setzungen übernehmen:
das Fleisch für den menschlichen Genuß be-
denklich erscheinen lassen; 1. vor der Untersuchung darf eine unzulässige Zer-
legung des geschlachteten Tieres nicht stattge-
6. bei denen, obgleich sie gesund erscheinen, vor funden haben, auch dürfen wichtige Teile weder
der Schlachtung das Ausscheiden von Fleisch-
entfernt noch einer unzulässigen Behandlung un-
vergiftungserregern bakteriologisch nachgewie-
sen oder deren Herkunft aus einem Bestand, in terzogen worden sein (§ 14 Abs. 2);
dem Fleischvergiftungserreger durch das Gut- 2. der Fleischbeschauer muß ferner das Tier in le-
achten des beamteten Tierarztes festgestellt bendem Zustand untersucht haben;
worden sind, bekannt ist;
3. bei der Fleischbeschau müssen ferner alle Teile
7. bei denen die Ausweidung nicht spätestens eine des Schlachttieres als gesund befunden oder es
Stunde nach dem Entbluten erfolgt ist; dürfen nur folgende Mängel am Fleisch festge-
8. bei denen für die Fleischbeschau erforderliche stellt worden sein:
Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder a} tierische Schmarotzer, ausgenommen Tri-
einer Behandlung unterworfen worden sind, die chinen (trichinella spiralis) und Finnen, le-
eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; bend oder abgestorben, bei Rindern (Cysti-
9. bei denen die Schlachtung ohne die vorgeschrie- cercus inermis) und bei Schweinen (Cysticer-
bene Schlachttierbeschau erfolgt ist; cus cellulosae);
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 209
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen § 32
ohne Eiterung und ohne übelriechende wässe-
Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches
rige Flüssigkeit sowie vollständig abge-
kapselte Eiterherde; (1) Als untauglich zum Genuß für Menschen ist
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete das geschlachtete Tier anzusehen, wenn einer der
Bildung von Eiter oder übelriechender Flüs- nachstehenden Mängel festgestellt worden ist:
sigkeit; 1. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand
d) örtlich begrenzte Geschwülste; bei Schweinen (§ 34 Nr. 18 und § 36 Nr. 5);
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit; 2. Rauschbrand;
f) (weggefallen) 3. Wild- und Rinderseuche;
g) Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen; 4. Tollwut;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Mus- 5. Rotz;
keln;
6. Rinderpest;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allge-
meinbefindens oder eine Veränderung der 7. Blutvergiftungen, wenn erhebliche sinnfällige
Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden Veränderungen des Muskelfleisches bestehen.
ist; Beim Fehlen solcher Veränderungen hat bei
k) auf mechanischem Wege entstandene Bluter- Verdacht auf Blutvergiftung die gleiche Beur-
güsse, Farbstoffoblagerungen, Verhärtungen teilung zu erfolgen, wenn die bakteriologische
und Verkalkungen in einzelnen Organen und Fleischuntersuchung (§ 27) nicht die Unschäd-
Körperteilen; lichkeit oder die sonstige Unbedenklichkeit des
Fleisches ergibt oder wenn der Besitzer oder
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonsti- sein Stellvertreter zur Vermeidung der bakterio-
gen Verunreinigungen in der Lunge oder im logischen Fleischuntersuchung mit der unschäd-
Blut; lichen Beseitigung des ganzen Tierkörpers ein-
m) Beschmutzung oder Verunreinigung des Flei- verstanden ist;
sches durch Insekten, Verschimmelung usw.
8. das Vorhandensein von Fleischvergiftungserre-
sowie Veränderung durch Aufblasen;
gern mit Ausnahme der in § 36 Nr. 6 Buchstabe
n) Nachkrankheiten einer Lungenentzündung bei b und Nr. 7 genannten Fälle;
Schweinen, sofern die Schweine gut genährt
9. Rotlauf der Schweine, wenn eine erhebliche
sind und nur die vorderen Lungenabschnitte sinnfällige Veränderung nicht nur des Fettge-
mit Entzündungsherden (graurote oder graue webes, sondern auch des Muskelfleisches be-
verdichtete Herde) behaftet befunden werden, steht;
während die übrigen Teile der Lunge, das
10. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende
Brustfell und der Herzbeutel von Veränderun-
Schweinelähme, wenn eine erhebliche sinnfälli-
gen frei sind oder sofern nur Uberbleibsel von
ge Veränderung des Muskelfleisches eingetreten
Nachkrankheiten einer Lungenentzündung bei
ist;
Schweinen insbesondere Verwachsungen,
Vernarbungen oder eingekapselte verkäste 11. Starrkrampf;
Herde vorhanden sind. 12. Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch
nach Ablauf von mindestens 24 Stunden nach
(2) (weggefallen)
der Schlachtung noch stark gelb oder gelbgrün
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind
Nr. 1 ist der Fleischbeschauer zur selbständigen Be- oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der
urteilung des Fleisches auch in den in § 32 Abs. 2 Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch
bezeichneten Fällen der Genußuntauglichkeit des oder Geschmack zeigt;
Fleisches sowie in allen anderen Fällen zuständig, 13. hochgradige Wässerigkeit oder starke Verfär-
in denen der Besitzer oder dessen Vertreter mit der bung, wenn die Veränderungen noch nach min-
unschädlichen Beseitigung des von dem Fleischbe- destens 24stündigem Hängenlassen des Tierkör-
schauer für genußuntauglich erachteten Fleisches pers festzustellen sind;
einverstanden ist.
14. Geschwülste oder Abszesse, wenn sie an zahl-
§ 30 reichen Stellen des Muskelfleisches, der Kno-
chen oder Fleischlymphknoten vorhanden sind;
In allen in § 29 nicht aufgeführten Fällen bleibt
die Entscheidung dem zuständigen Fleischbeschau- 15. Trichinen;
tierarzt vorbehalten. 16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch, wi-
derlicher Geruch oder Geschmack des Fleisches
§ 31
nach Arzneimitteln, Entseuchungsmitteln _ und
(1) (weggefallen)
dergleichen, hochgradig fischiger oder ölig-tra-
(2) Für die Fleischbeschau bei Tieren, die zur niger Geruch, auch bei der frühestens 24 Stun-
Serum- oder Impfstoffgewinnung gedient haben, den nach der Schlachtung vorzunehmenden
gelten die Vorschriften der Anlage 2 .. Koch- und Bratprobe und nach dem Erkalten;
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
17. vollstün<lige Abmagerung des Tieres; Wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer
ihre gründliche Entfernung nicht gestattet, sind
18. vorgeschrittene Fäulnis- und ähnliche Zerset-
die Tierkörper oder ganzen Organe zu vernich-
zungsvorgänge;
ten, andernfalls sind die Schmarotzer auszu-
19. ansteckende Blutarmut der Einhufer; schneiden und die Tierkörper oder Organe frei-
zugeben;
20. Maltafieber;
2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
21. Listeriose;
3. Lungenseuche;
22. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
(Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticer- 4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als tuber-
cus cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysti- kulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen
cercus ovis), wenn mehr als 10 Finnen gefunden Lymphknoten tuberkulöse Veränderungen auf-
werden, sowie Finnen bei Hunden; weisen; liegt Tuberkulose der Gekröslymph-
knoten vor, so ist der Darm (Dünndarm und
23. positive Ergebnisse einer Untersuchung auf Dickdarm) einschließlich des Gekrösfettes als
Rückstände von Stilben und Stilbenderivaten tuberkulös anzusehen; bei Tuberkulose der Lun-
oder Athinylöstradiol ·oder auf die Verwendung gen oder eines zugehörigen Lyrnphknotens sind
von Thyreostatika zurückzuführende Verände- auch Luftröhre und Kehlkopf als tuberkulös an-
rungen der Schilddrüse bei Anwendung der Un- zusehen; bei Vorliegen von Knochentuberkulose
tersuchungsverfahren nach Anlage 4; sind sämtliche Knochen als tuberkulös anzu-
24. positives Ergebnis der Untersuchung auf Hemm- sehen;
stoffe bei einer der in Anlage 4 Ziffer I. Nr. 1 5. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Trau-
bezeichneten Proben in Verbindung mit einem benpilzkrankheit (Botryomycose);
positiven oder zweifelhaften Untersuchungser-
gebnis bei der anderen dort genannten Probe; 6. örtliche Veränderungen von Organen oder Mus-
keln wie durch Degeneration oder Kapillarekta-
25. mit Ausnahme des § 34 Abs. 2 das Vorhanden- sien;
sein sonstiger Rückstände oder Gehalte von
Stoffen im Sinne des § 4 Abs. 4, die festgesetzte 7. Entzündungen, soweit sie nicht schon genannt
Höchstmengen überschreiten oder, sofern sind, ferner abgekapselte Herde mit Eiter oder
Höchstmengen nicht festgesetzt sind, deren Un- übelriechender Flüssigkeit, wenn das Allge-
bedenklichkeit nach wissenschaftlichen Er- meinbefinden des Tieres kurz vor der Schlach-
kenntnissen nicht erwiesen ist; tung nicht gestört war, insbesondere wenn An-
zeichen von Blutvergiftung nicht vorhanden
26. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch sind;
wässerig oder verfärbt ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1
und§ 47 Abs. 2 Nr. 1); 8. Verletzungen, insbesondere Wunden, Quet-
schungen, Knochenbrüche, Verbrennungen;
27. generalisierte Tuberkulose.
9. örtliche Veränderungen des Fleisches, die durch
(2) Den in Absatz 1 aufgeführten Mängeln ist Anwendung oder Aufnahme von Stoffen mit
gleichzuachten, wenn das Tier in den in § 2 Abs. 1 pharmakologischer Wirkung sowie von deren
Buchstabe a bezeichneten plötzlichen Todesfällen Trägern verursacht sein können;
nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, 10. Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 32 Abs. 1
ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines Nr. 9 Anwendung findet (vgl. jedoch § 36 Nr. 2).
natürlichen Todes gestorben oder im Verenden ge- Die Abfälle sind stets zu vernichten. Blut darf
tötet oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist. nur in gekochtem Zustand dem Verkehr über-
geben werden;
§ 33
11. Nachkrankheiten der Ferkelgrippe (§ 29 Abs. 1
(weggefallen) Nr. 3 Buchstabe n), Schweinepest und an-
steckende Schweinelähme, sofern nicht § 32
§ 34 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung findet (vgl. jedoch
§ 36 Nr. 3). Bei ansteckender Schweinelähme ist
(1) Als untauglich zum Genuß für Menschen sind das Gehirn und das Rückenmark in jedem Falle
nur die veränderten Fleischteile anzusehen, wenn als untauglich anzusehen;
einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist:
12. Mißbildungen, wenn eine Störung des Allge-
1. Tierische Schmarotzer meinbefindens oder Veränderung der Fleisch-
a) im Muskelfleisch (z. B. Finnen, lebend oder beschaffenheit damit nicht verbunden ist;
abgestorben, Mieschersche Schläuche), falls 13. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
nicht die Bestimmungen in § 32 Nr. 22 oder
26 Anwendung zu finden haben; 14. blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk-
oder Farbstoffablagerung in einzelnen Organen
b) in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer,
und Körperteilen;
Hülsenwürmer, Gehirnblasenwürmer, Rund-
würmer u. dgl.); Hundedärme sind stets als 15. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dgl.
untauglich zu bezeichnen. an einzelnen Körperteilen;
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 211
16. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter und Einhufern sowie ungereinigte Schlünde, Mägen,
anderen Entzündungsprodukten; die Mandeln sonstige Därme und Harnblasen sowie nicht ent-
(Tonsillen) bei Rindern und Schweinen sind häutete oder nicht enthaarte, nicht enthornte oder
stets als verunreinigt anzusehen; nicht gereinigte Unterfüße, nicht enthäutete Euter
17. nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und von Rindern.
Harnblasen; § 36
18. abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-) Milzbrand Als bedingt tauglich sind anzusehen:
bei Schweinen (vgl. jedoch § 36 Nr. 5). Als ab-
Das geschlachtete Tier (§ 32) mit Ausnahme der
geheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen,
nach § 34 etwa als untauglich zu erachtenden Teile,
wenn in den veränderten Teilen (Lymphknoten)
wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt
Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen worden ist:
Untersuchung nicht gefunden worden und diese
Teile vollständig bindegewebig abgekapselt 1. Tuberkulose und Brucellose, soweit nicht § 32
sind; anzuwenden ist,
19. Fleischvergiftungserreger in den Fällen des § 36 2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Voraus-
Nr. 7 sowie das Ausscheiden von Fleischver- setzung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 vorliegt;
giftungserregern vor der Schlachtung, wenn bei 3. Ferkelgrippe, Schweinepest und ansteckende
der bakteriologischen Fleischuntersuchung alle Schweinelähme, falls nicht die Bestimmung in
Fleisch- und Organproben sowie alle Lymph- § 32 Abs. 1 Nr. 10 Anwendung zu finden hat und
knoten frei von Enteritisbakterien befunden wenn es sich nicht nur um eine schleichend, ohne
wurden; als untauglich sind Magen, Darm, Le- Störung des Allgemeinbefindens verlaufende
ber, Gallenblase und Milz einschließlich ihrer Nachkrankheit der Ferkelgrippe oder nicht nur
Lymphknoten anzusehen; um Uberbleibsel der Krankheit (Verwachsungen,
20. bei Schweinen vereinzelte Veränderungen in Vernarbungen, eingekapselte verkäste Herde u.
einem Kehlgangs- oder Gekröslymphknoten, die dgl.) oder nicht nur um Uberbleibsel der Schwei-
durch Mykobakterien verursacht sein können; nepest (Verkäsung der Gekröslymphknoten, Ver-
bei Veränderungen eines Gekröslymphknotens wachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in
sind auch der Darm (Dünndarm und Dickdarm) der Darmschleimhaut) handelt;
einschließlich des Gekrösfettes als untauglich 4. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Schweinen
anzusehen. (Cysticercus cellulosae), falls nicht die Voraus-
setzung des§ 32 Abs. 1 Nr. 22 vorliegt;
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 9 sind nur
Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm und Euter 5. nicht abgeheilter örtlicher (Lymphknoten-) Milz-
als untauglich anzusehen, wenn brand bei Schweinen; die veränderten Teile sind
stets als genußuntauglich zu behandeln. Diese
a) die Untersuchung auf Hemmstoffe nur bei der
Form des Milzbrandes liegt vor, wenn die ent-
Niere ein positives Ergebnis hatte und nicht § 32
zündlichen Veränderungen auf einzelne Milz-
Abs. 1 Nr. 24 anzuwenden ist oder
brandbazillen enthaltende Lymphknoten des Ver-
b) durch eine andere Rückstandsuntersuchung dauungsapparates sowie deren nächste Nachbar-
nachgewiesen worden ist, daß sonstige Rück- schaft beschränkt sind und Milzbrandbazillen bei
stände oder Gehalte von Stoffen im Sinne des § 4 der bakteriologischen Untersuchung der Milz,
Abs. 4 festgesetzte Höchstmengen oder, sofern der Nieren, des Muskelfleisches und zweier intra-
Höchstmengen nicht festgesetzt sind, die Menge, muskulärer Lymphknoten nicht nachgewiesen
deren Unbedenklichkeit nach wissenschaftlichen werden;
Erkenntnissen erwiesen ist, in einem oder mehre- 6. Verunreinigung des Fleisches mit
ren der genannten Organe, jedoch nicht im Tier-
a) Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist insbe-
körper überschreiten, sofern nicht' § 32 Abs. 1
Nr. 25 anzuwenden ist. sondere bei solchen Tieren anzunehmen, die
gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken
Tieren unter Benutzung derselben Geräte ge-
§ 35
schlachtet worden sind;
In die Beurteilung des Fleisches sind nicht einzu- b) Fleischvergiftungserregern; sie ist insbe-
beziehen und bis zur Beseitigung nach den Vor- sondere bei solchen Tieren anzunehmen, die
schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom zusammen mit krank- oder notgeschlachteten
2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der jeweils Tieren, bei denen Fleischvergiftungserreger
geltenden Fassung sind zu beschlagnahmen: nachgewiesen wurden, unter Benutzung der-
Geschlechtsteile, Föten und Eihäute, Augen, Ohren- selben Geräte geschlachtet worden sind, so-
ausschnitte (die inneren knorpeligen Teile des fern diese Geräte nicht vorher gereinigt und
äußeren Gehörganges), die nicht als sogenannte entseucht worden waren;
„Krone" am Mastdarm verbleibenden ungereinigten 7. Fleischvergiftungserreger, wenn sie entweder nur
Afterausschnitte, bei Schweinen der Nabelbeutel in Gallenblase, Leber und Leberlymphknoten oder
und nicht entborstete oder nicht enthornte Spitz- nur in Darm und Darmlymphknoten festgestellt
beine, verunreinigte Lungen oder verunreinigtes worden sind und das Fleisch keine sinnfälligen
Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen veränder- Abweichungen hinsichtlich Geruch, Farbe, Zu-
tes sonstiges Fleisch, ungereinigte Dickdärme von sammensetzung und Haltbarkeit aufweist.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Trichinenschau § 40
(1) Die Proben sind bei ganzen Tierkörpern je in
§ 37 der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden
Allgemeine Bestimmungen Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in
den sehnigen Teil zu entnehmen.
(1) Schweine und Hunde, deren Fleisch zum Ge-
nuß für Menschen verwendet werden soll, unter- (2) Wenn die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden
liegen nach der Schlachtung auch einer amtlichen gekommen sind, sind zwei gleich große Proben aus
Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Der dem Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells
Trichinenschau unterliegen ferner Wildschweine, (Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu ent-
Bären, Katzen, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und nehmen. Wenn nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden
andere fleischfressende Tiere, die Träger von Tri- ist, ist aus diesem eine doppelhaselnußgroße Probe
chinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß zu entnehmen.
für Menschen verwendet werdcm soll. (3) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genanhten Tieren
(2) Die Trichinenschau ist bei Schweinen und ist statt der Probe aus dem zweiten Zwerchfell-
Hunden möglichst im Anschluß an die Schlachtung, pfeiler eine Probe aus der Unterarmmuskulatur zu
bei sonstigen trichinenschaupflichtigen Tieren vor entnehmen.
der Zerlegung auszuführen. § 41
(3) Die Trichinenschau hat in dem Betrieb oder (1) Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben
in dem Gehöft stattzufinden, in dem die Schlachtung hat der Trichinenschauer bei ganzen Tierkörpern
durchgeführt worden ist. Die höhere Verwaltungs- beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mit-
behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die hin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- verschiedenen Stellen möglichst am Ubergang in
chend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese sehnige Teile auszuschneiden und zwischen den
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra- Gläsern des Quetschglases so zu quetschen, daß
gen. durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deut-
§ 38 lich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu
untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die
Anweisung für die Untersuchung und Beurteilung Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mit
(1) Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen Kalilauge zu erweichen, die etwa mit der doppelten
hat mit einem Mikroskop stattzufinden, das eine Menge Wasser verdünnt ist.
30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache (1 a) Bei den in § 37 Abs. 1 Satz 2 genannten
Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und Tieren hat der Trichinenschauer von jeder Probe
deutlich erkennen läßt. Gestattet ist auch die An- 14 haferkorngroße Stückchen zu untersuchen.
wendung eines Trichinoskops, dessen Baumuster
praktisch erprobt und vom Bundesminister zuge- (2) Müssen bei ganzen Tierkörpern der Rippen-
lassen ist. teil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Pro-
beentnahme verwendet werden (§ 40 Abs. 2), so
(2) Als Objektträger sind Quetschgläser aus zwei sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 hafer-
gegeneinander drückbaren Glasplatten zu verwen- korngroße Stückchen auszuschneiden.
den, von denen die eine in gleiche Felder geteilt ist.
(3) Hat vor der Probenahme bereits eine unzu-
(3) Außer dem Mikroskop und zwei Quetsch- lässige Zerlegung des geschlachteten Tieres statt-
gläsern muß der Trichinenschauer zur Hand haben gefunden, so sind aus jedem einzelnen Fleischteil
eine kleine krumme Schere, zwei Präpariernadeln, 3 fettarme, mindestens haselnußgroße Proben Ske-
eine Pinzette, ein Messer zum Probenausschneiden, lettmuskulatur möglichst aus der Nähe von Sehnen
eine Tropfpipette, je ein Gläschen mit Essigsäure oder Knochen zu entnehmen und von jeder Probe
und Kalilauge. 4 haferkorngroße Stückchen für die Untersuchung
(4) Die zuständige Behörde kann die Untersu- nach Absatz 1 herauszuschneiden.
chung des Fleisches auf Trichinen auch nach An-
lage 5 zulassen. § 42
(1) Die mikroskopische Untersuchung hat so zu
§ 39
erfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis höchstens
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben 40facher Vergrößerung langsam und sorgfältig
hat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen, durchmustert wird.
und zwar bei frischem Fleisch aus dem unzerlegten
(2) Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung
Tierkörper; es kann jedoch die Probeentnahme
durch besonders hierzu verpflichtete Probeentneh- an einer weiteren Zahl von Fleischproben und Prä-
mer erfolgen. Werden von mehreren Tierkörpern paraten nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergröße-
gleichzeitig Proben entnommen, so sind die Proben rungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen.
von jedem Tierkörper getrennt voneinander aufzu- (3) Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat
bewahren und mit dem zugehörigen Tierkörper so zu geschehen, daß jedes Präparat langsam und
übereinstimmend zu kennzeichnen. sorgfältig durchmustert wird.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 213
(4) Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem trieb, dürfen von einem Trichinenschauer täglich
Trichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur auch bis 80 Tierkörper untersucht werden.
mit Hilfe der starken Vergrößerung des Trichino- (3) Für weitläufige ländliche Beschaubezirke kann
skops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit die höhere Verwaltungsbehörde geringere als die
dem Mikroskop nachzuprüfen.
in Absatz 1 angegebenen Untersuchungshöchstzah-
len festsetzen. Die Landesregierungen werden er-
§ 43 mächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige
(1) Auf die mikroskopische Untersuchung der Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie
Proben eines Tierkörpers ausschließlich der für die können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
Herstellung der Präparate und für die Probenent- hörden übertragen.
nahme aufgewendeten Zeit sind mindestens 8 Mi-
nuten, mit dem Trichinoskop mindestens 3 Minuten Weitere Grundsätze für die Beurteilung
zu verwenden.
des Fleisches
(2) Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem
Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder aus § 47
den Bauchmuskeln bei ganzen Tierkörpern (§ 40 (1) Als tauglich zum Genuß für Menschen ist das
Abs. 2, § 41 Abs. 2) sind auf die mikroskopische Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen Finnen
Untersuchung ausschließlich der für die Herstellung (Cysticercus inermis), lebend oder abgestorben, fest-
der Präparate und für die Probenentnahme aufge- gestellt worden sind und die Voraussetzung des
wendeten Zeit mindestens 16 Minuten, mit dem Tri- § 32 Abs. 1 Nr. 22 nicht vorliegt (schwachfinnige
chinoskop mindestens 6 Minuten zu verwenden. Rinder), wenn das Fleisch nach den Vorschriften
der Anlage 3 durchgefroren worden ist; sofern
§ 44 dieses Fleisch nicht nach den Vorschriften der An-
(l) Entdeckt der Trichinenschauer in den unter- lage 3 durchgefroren worden ist, ist es als bedingt
suchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, de- tauglich zum Genuß für Menschen anzusehen; dem
ren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, Milz, Nie-
hat er das geschlachtete Tier vorläufig zu beschlag- ren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark, Euter und
nahmen und die zuständige Behörde zu verständi- das Fett, sofern sie finnenfrei befunden worden sind,
gen. Die betreffenden Präparate und Proben sind mit ferner das Blut sowie die von Weichteilen völlig
genauer Bezeichnung des Ortes, des Tages und der befreiten Knochen.
Fundstelle zu versehen und dem Fleischbeschautier- (2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tieres
arzt zur Nachprüfung zu übergeben. anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel
(2) Der Fleischbeschautierarzt hat den Befund un- festgestellt worden ist:
verzüglich, soweit erforderlich unter Entnahme wei- 1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder Ge-
terer Proben, nachzuprüfen und die Beurteilung des schmack, wenn nicht die Voraussetzungen des
Fleisches vorzunehmen. § 32 Abs. 1 Nr. 16 vorliegen, ferner sonstige
mäßige Abweichung hinsichtlich Geruch, Ge-
§ 45 schmack, Farbe, Zusammensetzung und Haltbar-
Falls der Beschauer die Untersuchung auf Finnen keit; derartige mäßige Abweichungen liegen ins-
nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem Tri- besondere vor bei oberflächlicher Zersetzung,
chinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der mäßigem Harngeruch, Geschlechtsgeruch, Ge-
Fleischproben beim einzelnen Fleischstück die ruch nach Arznei- oder Entseuchungsmitteln,
Oberflächen, beim ganzen Tierkörper die nach der mäßiger Wässerigkeit, mäßiger Gelbfärbung in-
Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie folge von Gelbsucht, mäßiger Durchsetzung mit
nach Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Blutungen, Kalkablagerungen oder Miescher-
Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, schen Schläuchen, wenn nicht die Voraussetzun-
am Bauch, am Zwerchfell, an den Zwischenrippen- gen des § 32 Abs. 1 Nr. 26 und § 34 Abs. 1 Nr. 1
muskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und vorliegen; wenn lediglich einzelne Fleischteile
die Kehlkopfmuskeln auf Finnen zu untersuchen. vorstehende Abweichungen aufweisen, sind nur
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Be- diese als minderwertig anzusehen; beim Vor-
schauer mitzuteilen. liegen von Miescherschen Schläuchen ist das
Fett als tauglich zum Genuß für Menschen anzu-
§ 46 sehen, wenn es keine Veränderungen zeigt; bei
(1) Im allgemeinen dürfen von einem Trichinen- vorstehenden Abweichungen hinsichtlich Farbe,
schauer an einem Tage mit dem Mikroskop nicht Geruch, Geschmack oder Zusammensetzung ist
mehr als 36 Tierkörper untersucht werden. Aus- die Beurteilung des Fleisches frühestens 24 Stun-
nahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 den nach der Schlachtung vorzunehmen und er-
Tierkörper untersucht werden. forderlichenfalls die Koch- und Bratprobe auszu-
führen;
(2) Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Tri-
chinenschauer im allgemeinen an einem Tage nicht 2. unreife oder nicht genügende Entwicklung der
mehr als 60 Tierkörper, ausnahmsweise jedoch bis Kälber oder
75 Tierkörper, untersucht werden. Erfolgt die Unter- 3. unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei
suchung ausschließlich in demselben Schlachtbe- notgeschlachteten oder krankgeschlachteten Tie-
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ren, sofern nicht VerJnderungen vorliegen, die Kennzeichnung des Fleisches
eine Beurteilung des Fleisches nach § 32 erfor-
dern. § 49
(1) Der Beschauer hat das Fleisch sofort nach
(3) Unbeschadet des § 32 Abs. 1 Nr. 16 ist das
abgeschlossener Untersuchung zu kennzeichnen
Fleisch von
(Abstempelung).
a) Ebern, die zur Zucht benutzt worden sind, und
(2) Ist die Untersuchung nicht abgeschlossen, weil
b) von sonstigen Ebern, Zwittern und Kryptorchi- der Besitzer des beanstandeten Fleisches oder sein
den bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht Vertreter sofort erklärt, daß er mit der Entscheidung
über 40 kg nicht einverstanden ist oder weil die Unterbrechung
als minderwertig zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn der Beschau, insbesondere zur Zuziehung des
der Zeitpunkt der Entfernung der Geschlechtsdrüsen Fleischbeschautierarztes oder zur Herbeiführung
weniger als 6 Wochen zurückliegt. Bei den unter der bakteriologischen Fleischuntersuchung oder der
Buchstabe b genannten Schweinen mit einem Rückstandsuntersuchung notwendig ist oder weil
Schlachtgewicht bis zu 85 kg kann das Fleisch dann der Antrag nach § 48 Abs. 2 gestellt wird, so ist das
als tauglich beurteilt werden, wenn es mit Zustim- Fleisch vorläufig mit Erkennungszeichen zu ver-
mung der zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb sehen. Hierbei sind Zettel mit der Aufschrift „vor-
nach Anlage 6 behandelt worden ist. läufig beschlagnahmt", dem Beanstandungstag und
der Unterschrift des Beschauers an verschiedenen
Stellen des Tierkörpers oder auf den beanstandeten
Verfahren bei Beanstandungen Fleischteilen durch Auflegen zu befestigen. Für die
Abstempelung vor beendeter Trichinenschau gilt
§ 48 die Vorschrift des § 51.
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vor- (3) In öffentlichen Schlachthäusern kann von der
läufig zu beschlagnahmen. Dieser hat hiervon den Anbringung des Erkennungszeichens an einzelnen
Besitzer oder dessen Vertreter sowie die zuständige Organen oder Fleischteilen abgesehen werden,
Behörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes wenn das Fleisch sofort unter amtlichen Verschluß
sofort zu verständigen. gebracht wird.
(2) Beruht die Beanstandung auf dem Ergebnis (4) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen ver-
einer Rückstandsuntersuchung, so können der Be- sehenes Fleisch ist vorschriftsmäßig abzustempeln,
sitzer oder dessen Vertreter erklären, daß sie mit sobald das Ergebnis der Untersuchung endgültig
der Entscheidung nicht einverstanden sind, und bei feststeht.
dem Beschauer beantragen, daß das Bundesgesund- (5) In den Fällen des § 34 darf die Kennzeich-
heitsamt oder eine von der zuständigen Behörde be- nung der einzelnen Stücke unterbleiben, wenn die
stimmte Untersuchungsstelle an Hand von Proben unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist.
mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird.
(6) (weggefallen)
Der Antrag kann nur unmittelbar nach Bekanntgabe
des Untersuchungsergebnisses gestellt werden. (7) {weggefallen)
Wird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig ge- § 50
stellt, so gilt § 49 Abs. l. Der Beschauer hat das (1) Die Abstempelung des Fleisches erfolgt unter
Ergebnis des Gutachtens der Beurteilung zugrunde Verwendung eines Farbstempels aus Metall oder
zu legen. anderem Material mit nicht gesundheitsschädlicher,
(3) Die zuständige Behörde hat über die weitere haltbarer blauer Farbe oder mit einem Brandstempel.
Behandlung des beanstandeten Fleisches zu ent- (2) Die Stempel tragen als Aufschrift den Namen
scheiden und hiervon sofort den Besitzer oder des Beschaubezirks. Sind in einem Beschaubezirk
seinen Vertreter zu benachrichtigen. Wünsche des oder öffentlichen Schlachthaus mehrere Fleischbe-
Besitzers des Fleisches sind hierbei nach Möglich- schautierärzte oder Fleischbeschauer tätig, so sind
keit zu berücksichtigen. sie durch arabische Ziffern, die unter dem Namen
(4) In den Pällen des § 32 Abs. 1 Nr. 23, 24 und des Beschaubezirks angebracht werden, zu unter-
25, des § 34 Abs. 2 sowie in den Fällen, in denen scheiden.
die Rückslandsuntersuchung ein zweifelhaftes Er- (3) Bei der Beschau des Fleisches von Tieren, die
gebnis gezeigt hat, hat die für den Schlachtort zu- im Bereich der Bundeswehr geschlachtet worden
ständige Behörde der für den Herkunftsbestand zu- sind, haben die für die Fleischbeschau zuständigen
ständigen Behörde den Namen oder die Firma und Veterinäroffiziere Stempel mit folgender Aufschrift
die Anschrift des Herkunftsbetriebes unverzüglich zu verwenden:
mitzuteilen. a) Im oberen Teil die Kennziffer der Schlächterei-
§ 48 a einheit oder des Veterinär-Feldlaboratoriums,
Probenahme b) in der Mitte die Bezeichnung „Bundeswehr",
Bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des c) soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren Unter-
Tierkörperbeseitigungsgesetzes sind die Proben- scheidung der bei den Einheiten tätigen Veteri-
reste zu beschlagnahmen. Eine Entschädigung für näroffiziere.
die nach dieser Verordnung zu entnehmenden Pro- (4) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von
ben wird nicht gewährt. in § 47 Abs. 3 Buchstabe b genannten Schweinen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 215
sowie Einhufern und Hunden, sind für das bei der (5) Das tauglich befundene Fleisch von Einhufern
Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreis- ist mit einem rechteckigen Stempel von 2 und 5 cm
runder Form bei 3,5 Zentimeter Durchmesser; für Seitenlänge zu versehen. Der Stempel trägt über
das im Nahrungs- und Genußwert erheblich herab- dem Namen des Beschaubezirks die Aufschrift
gesetzte (minderwertige) Fleisch von gleicher Form, „Pferd". Für minderwertiges, bedingt taugliches und
jedoch umschlossen von einem gleichseitigen Vier- für genußuntaugliches Fleisch von Pferden und an-
eck; für das zum Genuß bedingt taugliche Fleisch deren Einhufern sind den Vorschriften in Absatz 4
von viereckiger Form mit 4 Zentimeter Seitenlänge, entsprechende Stempel zu verwenden, die gleich-
für das bei der Untersuchung als zum Genuß un- falls über dem Namen des Beschaubezirks die Auf-
tauglich befundene und unschädlich zu beseitigende schrift „Pferd" tragen.
Fleisch von dreieckiger Form bei 5 Zentimeter Sei-
tenlänge. Stempel für taugliches Fleisch von Einhufern:
Stempelformen:
Tauglich Pferd
Beschaubezirk
(6) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist
ein rechteckiger Stempel von 2 und 5 Zentimeter
Seitenlänge zu verwenden, der über dem Namen
des Beschaubezirks die Aufschrift „Hund" trägt.
Stempel für taugliches Hundefleisch:
Bedingt tauglich
Hund
Beschaubezirk
Beschaubezirk (6 a) Für die Kennzeichnung der Genußtauglich-
keit des nach Anlage 6 behandelten Fleisches ist
ein rechteckiger Stempel von 2 und 5 Zentimeter
Seitenlänge zu verwenden, der über dem Namen des
Beschaubezirkes die Aufschrift „Eber" trägt.
Stempel für nach Anlage 6 behandeltes Fleisch:
Minderwertig
Eber
Beschaubezirk
(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen
und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
(8) Der Trichinenschauer hat das trichinenfrei be-
fundene Fleisch mit nicht gesundheitsschädlicher
haltbarer blauer Farbe mittels eines rechteckigen
Untauglich Stempels von 2 und 5 Zentimeter Seitenlänge zu
kennzeichnen, der die Aufschrift „Trichinenfrei" und
außerdem den Namen oder das Zeichen des Tri-
chinenschaubezirks trägt (§ 52 Abs. 6). Im übrigen
gelten die Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß.
Stempel für Trichinenschau:
Trichinenfrei
Schaubezirk
Beschaubezirk
(Name oder Zeichen)
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(9) Bei der Trichinenschau des Fleisches von kennzeichnen bei allen geschlachteten Rindern und
Tieren, die im Bereich der Bundeswehr geschlachtet Kälbern Leber, Kopf, Zunge und Herz. Darüber hin-
worden sind, trnten an die Stelle des Namens oder aus sind zu kennzeichnen alle bedingt tauglich oder
des Zeichens des Trichinenschaubezirks die Kenn- minderwertig beurteilten Fleischteile sowie die un-
ziffer der Schlächlereieinheit oder des Veterinär- tauglichen Fleischteile, sofern sie nicht unmittelbar
Feldlaboratoriums und die Bezeichnung „Bundes- nach der Beurteilung in die dafür vorgesehenen
wehr" und, soweit erforderlich, Ziffern zur weiteren Räume oder Behältnisse verbracht werden.
Unterscheidung der Beschauer.
(2) (weggefallen}
(10) Zusätzlich zu der Bezeichnung des Beschau-
bezirks können die Stempel das für den jeweiligen (3) (weggefallen}
Verwaltungsbezirk nach § 23 Abs. 2 der Straßen-
verkehrszulassungsordnung vorgeschriebene Unter- (4) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf
scheidungszeichen tragen. Die Bezeichnung des Be- Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch an
schaubezirks kann durch den Namen der zuständi- weiteren Stellen des Tierkörpers anzubringen. Dies
gen Behörde ersetzt werden. darf jedoch in der Regel nur in unmittelbarem An-
schluß an die Fleischbeschau erfolgen. Ausnahms-
weise ist die Abstempelung von Fleischstücken
§ 51 auch nachträglich statthaft, wenn die Herkunft des
Fleisches von einem vorschriftsmäßig untersuchten
(l) Die Abstempelung des Fleisches von Schwei- Tier außer Zweifel steht. Die nachträgliche Abstem-
nen und Hunden nach abgeschlossener Untersu- pelung darf nur durch den Beschauer erfolgen, der
chung nach § 50 ist erst nach festgestellter Tri- die Fleischbeschau vorgenommen hat.
chinenfreiheit und entsprechender Kennzeichnung
vorzunehmen. Stehen dieser Regelung Schwierig- (5) (weggefallen)
keiten entgegen, weil die Fleischbeschau und die
Trichinenschau nicht durch den gleichen Beschauer (6) Die Trichinenschaustempel sind bei Schweinen
ausgeführt werden, so kann die fleischbeschauliche und Hunden auf den Innenflächen der Vorder- und
Abstempelung bereits vor der Untersuchung und Hinterschenkel anzubr.ingen. Wildschweine in der
Kennzeichnung durch den Trichinenschauer statt- Decke und andere trichinenschaupflichtige Tiere
finden. In diesem Fall hat jedoch der für die Fleisch- sind beiderseits des Schaufelknorpels und beider-
beschau zuständige Beschauer nach vorschriftsmä- seits auf dem Nierenfett und an der von der Haut
ßiger Abstempelung an allen einzelnen Teilen des befreiten Innenfläche der Hinterschenkel abzu-
in Betracht kommenden Tieres Zettel anzubringen stempeln.
mit der Aufschrift „Bis zur Festsellung der Trichinen-
freiheit durch den amtlichen Trichinenschauer vor- (7) (weggefallen)
läufig beschlagnahmt. Ort, Datum, Unterschrift".
Der Trichinenschauer hat nach der Kennzeichnung
der Trichinenfreiheit diese Zettel zu entfernen und Tagebücher für Beschauer
zu vernichten. und Trichinenschauer
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Kennzeich-
nung der Genußtauglichkeit und der Trichinenfrei- § 53
heit vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen
unter Vorbehalt vorgenommen werden, wenn die (1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Mu-
geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Tri- ster 1 zu führen. In das Tagebuch sind sämtliche
chinenfreiheit unter amtlichem Verschluß oder un- zur Schlachttier- und Fleischbeschau angemeldeten
ter ständiger amtlicher Aufsicht in dem Schlacht- Tiere, die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleisch-
betrieb, in dem die Untersuchung durchgeführt beschau sowie die hierauf getroffenen Anordnungen
wurde, aufbewahrt werden. unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Schlachttier- und Fleischbeschau einzutragen. Be-
schauer, denen von mehreren zuständigen Behörden
§ 52 eine Beschau übertragen worden ist, haben für je-
den Bereich ein besonderes Tagebuch zu führen.
(1) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr abzu-
als 60 kg ist jede Hälfte mindestens auf schließen und mindestens 3 Jahre nach der letzten
der Außenfläche der Keule, Eintragung aufzubewahren.
der Lende,
(2) Jeder Trichinenschauer hat ein Tagebuch nach
dem Rücken, Muster 2 zu führen. In das Tagebuch sind sämtliche
dem Bauch, Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergeb-
der Schulter, nisse, getrennt nach Tierarten, nach der Anmeldung
und Untersuchung unverzüglich, spätestens am
dem Brustfell
Tage nach der Trichinenschau, einzutragen. Die
zu kennzeichnen. Andere Tierkörper sind minde- Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr abzuschlie-
stens auf jeder Schulter und auf der Außenfläche ßen und mindestens 3 Jahre nach der letzten Ein-
jeder Keule zu kennzeichnen. Es sind ferner zu tragung aufzubewahren.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 217
(3) Die Führung eines gemeinsamen Tagebuchs Beaufsichtigung
kann in Bezirken, in denen mehrere Beschauer tätig der Fleischbeschau und Trichinenschau
sind, von der zuständigen Behörde zugelassen wer-
den; Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und f 54
Trichinenschauer haben jedoch gesonderte Tage-
bücher zu führen. Entweder hat jeder Fleischbe- (1) Die gesamte Tätigkeit in der Schlachttier- und
schautierarzt oder Fleischbeschauer oder Trichinen- Fleischbeschau und in der Trichinenschau unterliegt
schauer die von ihm gemachten Eintragungen mit einer fachlichen Beaufsichtigung. In jedem Fleisch-
beschaubezirk muß mindestens alle zwei Jahre eine
seiner Unterschrift zu versehen, oder es ist einer
Dberprüfung stattfinden.
der Fleischbeschautierärzte oder Fleischbeschauer
oder Trichinenschauer mit der Führung der Tage- (2) Die fachliche Beaufsichtigung der Fleischbe-
bücher zu beauftragen und für die Richtigkeit der schauer obliegt regelmäßig den beamteten Tier-
Eintragungen verantwortlich zu machen. Auch im ärzten innerhalb ihrer Amtsbezirke. Sie haben eine
letzteren Fall ist in dem Tagebuch kenntlich zu Liste über die in ihrem Bezirk tätigen Fleischbe-
machen, von welchem Fleischbeschautierarzt oder schauer (Name, Geburtstag, Beschaubezirk) zu füh-
Fleischbeschauer oder Trichinenschauer die Unter- ren, in dieser alle Veränderungen nachzutragen und
den Tag der Dberprüfungen und Nachprüfungen der
suchungen ausgeführt sind. Es dürfen ferner die
Fleischbeschauer sowie wichtige dabei gemachte
Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau so-
Beobachtungen zu vermerken.
wie der Trichinenschau in vereinfachter Form ein-
getragen werden. Voraussetzung ist, daß bei verein- (3) Die fachliche Aufsicht über die Fleischbe-
fachten Eintragungen, gegebenenfalls durch Füh- schautierärzte sowie über die Untersuchungsstel-
rung besonderer Listen, die Zahl und Gattung der len für die bakteriologische Fleischuntersuchung
untersuchten Tiere und die Beanstandungen sicher obliegt dem tierärztlichen Sachbearbeiter der höhe-
nachgewiesen sowie alle statistischen Anforderun- ren Verwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die
gen erfüllt werden können. Fleischbeschautierärzte kann von der höheren Ver-
waltungsbehörde auch den nachgeordneten beamte-
(4) Die Führung eines gemeinschaftlichen Tage- ten Tierärzten übertragen werden. Die Landesre-
buchs für die Schlachttier- und Fleischbeschau und gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
die Trichinenschau ist denjenigen Beschauern ge- nung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1
stattet, die gleichzeitig in ihrem Beschaubezirk die zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
Trichinenschau ausüben. In diesem Fall muß in dem oberste Landesbehörden übertragen.
Tagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau
hinter der Spalte „Ergebnis der Fleischbeschau" (4) Die Dberprüfungen (Absatz 1) haben sich auf
eine weitere Spalte „Ergebnis der Trichinenschau" die gesamte Diensttätigkeit der Beschauer zu er-
eingefügt werden. strecken. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob
a) die Fleischbeschauer noch im Besitz der Be-
(5) Auf Verlangen ist eine besondere Bescheini- fähigung zur Ausübung der Schlachttier- und
gung über die erfolgte Untersuchung auszustellen, Fleischbeschau sind,
und zwar von den Beschauern nach Muster 3 und
b) die Ausrüstung des Beschauers und die Beschau-
von den Trichinenschauern nach Muster 4. Im Fall
stempel sich in vorschriftsmäßigem und gutem
der Beanstandung bei der Trichinenschau liegt die
Zustand befinden,
Ausstellung der Bescheinigung dem zugezogenen
Tierarzt ob, der dazu das bei der Schlachttier- und c) die Tagebücher der Beschauer ordnungsmäßig
Fleischbeschau vorgeschriebene Muster 3 zum An- geführt sind und die statistischen Zusammen-
halt zu nehmen hat. stellungen mit den Eintragungen in den Tage-
büchern übereinstimmen,
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann d) die vorgeschriebenen Fortbildungs- und Wieder-
zulassen, daß das Tagebuch abweichend von den holungslehrgänge rechtzeitig abgeleistet sind,
Mustern 1 und 2 in anderer Form geführt wird, wenn e) die sonstigen Vorschriften über die Schlachttier-
das zur Vereinfachung der Verwaltung erforderlich und Fleischbeschau sowohl von den Beschauern
ist. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die für als auch von den Tierbesitzern beachtet worden
die ordnungsgemäße Dberwachung und die
sind.
Schlachtstatistik notwendigen Angaben vermerkt
werden. (5) Der beamtete Tierarzt hat ferner öfters einer
Schlachttier- und Fleischbeschau durch den Be-
(7) Wird das Tagebuch abweichend von den Mu-
schauer beizuwohnen und gelegentlich ein von
stern 1 und 2 geführt, kann die zuständige oberste
diesem untersuchtes Tier nachzuuntersuchen.
Landesbehörde zulassen, daß die Bescheinigungen
nach Absatz 5 im Durchschreibeverfahren abwei- (6) Die bei den Dberprüfungen beobachteten Män-
chend von den Mustern 3 und 4 erteilt werden. gel, die der Abstellung bedürfen, sind der zuständi-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab- (7) Im übrigen sind die Ergebnisse der Dberprü-
weichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 zu be- fungen bei den zu erstattenden Jahresberichten
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf nach den entsprechenden besonderen Anordnungen
oberste Landesbehörden übertragen. zu verwerten.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(8) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Unschädliche Beseitigung
die Trichinenschau sinngemäß Anwendung mit der des untauglichen Fleisches
Maßgabe, daß die Uberprüfungen mindestens alle
drei Jahre durchzuführen sind. §§ 59 und 60
(weggefallen)
Brauchbarrnachung bedingt tauglichen Fleisches
§§ 55 und 56 Verfütterung beanstandeten Fleisches
(weggefallen)
§ 61
Errichtung von Freibänken (weggefallen)
§ 57
(weggefal1 en) Nachuntersuchung
§ 62
Beanstandetes Fleisch zur Gewinnung
(weggefallen)
therapeutischer Präparate
§ 58
Beschwerdeverfahren
Fleischteile von untauglich, bedingt tauglich oder
minderwertig beurteilten Tierkörpern dürfen zur
§§ 63 bis 68
Gewinnung therapeutischer Präparate nicht ver-
wendet werden. (weggefallen)
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 219
Muster 1
(zu§ 53 Abs. 1 AB. A)
Kreis: Jahr 19 .....
Bescha ubezirk:
Tagebuch für die Schlachttier- und Fleischbeschau
Geführt von
.. ····························zu···········"···"··--············· .. ,· ............................................ .
(Name und Wohnort des Beschauers)
Angefangen am ... 19 ........ .
Geschlossen am ... ·.. 19 ........ .
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2. Seite)
Zahl der Tiere, an denen die Schlachttier- Zeit der
und Fleischbeschau vorgenommen wurde
Name Untersuchung
An-
Lfd. Pfer- Schweine Bei Bean- und Wohnort
mel- vor 1 nach
Nr. de Rin- 1tandung des
und der ge- Angabe dung dem Schlachten
an- außer
Käl- werb- Haus- Scha- Zie- Hun- weiterer Besitzers
ber liehe schlach- fe gen de
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(3. Seite)
Ergebnis der Beurteilung:
Schlachttier beschau Schlachttier beschau a) dem Fleischbeschau-
(ob ist unterblieben tierarzt überwiesen, Grund der Bemerkungen
a) dem Fleischbeschau- b) übernommen von; Beanstandung 4 ) Weitere Behand- {z. B. bakteriologische
tierarzt über- wegen c) tauglich zum Genuß Fleischuntersuchung,
wiesen 1); (Angabe des Grundes: für Menschen 1 oder lung von nicht zurückgezogen,
b) übernommen Notschlachtung, d) minderwertig, Minderwertigkeits- tauglich beurteil- Beschwerde erhoben,
von 2); Tod infolge Unglücks- e) ganz oder teilweise Entscheidung
falls, Blitzschlag, erklärung tem Fleisch auf die Beschwerde
c) Schlachtung untauglich;
gestattet; Erschießen {Spalte 12 unter d) und dergleichen)
in Nolfiillen usw.) 3) f) bedingt tauglich;
d) Schlachtung g) tauglich nach Behand-
verboten) Jung (Anl. 3 oder 6)
- ~-
-,-
10 lt 12 13 14 15
-
- -----·-
-
---,---·- ---·-
1
) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschauer geführt wird. Es ist der Name und Wohn-
ort des Fleischbeschautierarztes einzutragen, an den die weitere Untersuchung überwiesen worden ist.
2
) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, das von einem Fleischbeschautierarzt geführt wird. Es ist der Name und
Wohnort des Fleischbeschauers einzutragen, der wegen Unzuständigkeit die weitere Untersuchung an den Fleisch-
beschautierarzt abgegeben hat.
8
) Bei Ausfüllung der Spalte 11 ist im Fall einer Notschlachtung der Grund der Notschlachtm1g anzugeben. Bei der
Beanstandung eines ganzen Tierkörpers oder eines Teils eines Tierkörpers, ausgenommen von Organen, sind in
Spalte 15 kurze Eintragungen vorzunehmen, aus denen die Richtigkeit der in Spalte 12 eingetragenen Beurteilung
(Beanstandung d bis g) kenntlich sein soll. Die Fälle, in denen eine bakteriologische Fleischuntersuchung veranlaßt
worden ist, sind von den Fleischbeschaulierärzten in Spalte 15 unter Angabe des Ergebnisses dieser Untersuchung
kenntlich zu machen.
') Unter den Beanstandungsgründen sind auch die anzugeben, die Anlaß zur Uberweisung der Untersuchung an den
Fleischbeschautierarzt gewesen sind. Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst
vorgenommenen Untersuchungen zu beschränken. Findet die Uberweisung der Untersuchung durch den Fleischbeschauer
an den Fleischbeschautierarzt statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Uberweisung und in
Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 221
Unteranlage
zu Mustert
(zu § 53 Abs. 1 AB. A)
(weggefallen)
Muster 2
(zu § 53 Abs. 2 AB. A)
Kreis: ... Jahr 19 ................ ..
Beschaubezirk:
Tagebuch für die Trichinenschau
-Inland-
Geführt von
............................ zu .................................... .
,(Name und Wohnort des Trichinenschauers)
Angefangen am ...................................................... 19.
Geschlossen am ...................................................... 19
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2. Seite)
Ergebnis der Bemerkungen
Nr.
Bezeichnung Zeit der (Trichinen•
Untersuchung verdacht bestä-
im Name
Lfde. Tage- des Gegenstandes und Wohnort
"""-
(trichinenfrei tigt oder nicht
Nr. buch der Untersuchung des Anmeldung Untersuchung oder dem Fleisch- bestätigt, Finnen-
beschautierarzt verdacht dem
für
Be- (Sd1wein, Wildschwein, Besitzers · -- wegen Trichinen- Fleischbeschau-
schauer Hund, Fuchs usw.) verdachts tierarzt
Tag Stunde Tag Stunde überwiesen) mitgeteilt usw.)
1 2 3 4 5
• 1 8 9 10
----
--"""" 1-------- """ ""-""
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,
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- - "- " __ " ____
"""
..__ "--- ,--- """"•
,___
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 223
Muster 3
(zu § 53 Abs. 5 AB. A)
Bescheinigung
Herr ...................................................... in
schlachtete heute ein 1)
Die Schlachttierbeschau ist am .......................................................................................... Uhr ........................ .
vorgenommen und ergab, daß das Tier .................................................................................... war.
Die Fleischbeschau ist am ................................................................................................ Uhr ................................... .
vorgenommen und ergab, daß das Fleisch des Tieres als .................................................................................. ..
zu erachten war.
Zu beanstanden war: ...
Bemerkungen 3 ) ..
Nummer des Tagebuchs: ................................. .
...................................................... ,den ................................................ 19........... .
Fleischbeschautierarzt - Fleischbeschauer 4)
1
) Bezeichnung des Schlachttieres nach Art und Geschlecht.
2
) Ist die Schlachttier- und Fleischbeschau von zwei verschiedenen Beschauern ausgeführt, so hat an dieser
Stelle der Beschauer, der die Schlachttierbeschau ausgeführt hat, Ort und Zeit der Untersuchung sowie
seinen Namen mit Amtsbezeichnung und die Nummer seines Tagebuchs einzutragen.
8
) Bei Notschlachtungen ist ein besonderer Vermerk einzutragen.
4
) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 4
(zu § 53 Abs. 5 AB. A)
Bescheinigung
Herr in .......................................................................... .
hat am ........ 19 .................................... Schwein ..... , ........................ Wildschwein ...... ,
(Stückzahl) (Stückzahl)
............................. 1) zur Trichinen- und Finnenschau angemeldet. Die heute
(Stückzahl)
vorgenommene Untersuchung ergab, daß das Fleisch frei von Trichinen und Finnen war.
Nummer des Tagebuchs: ................................... .
...................................................... ,den ................................................ 19........... .
Trichinenschauer - Fleischbeschauer 2)
1) Andere Tiere sind zu bezeichnen.
2) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 225
Anlage 1
(zu § 20 Abs. 4 AB. A)
Vorschriften
über die bakteriologische Fleischuntersuchung
Inhaltsübersicht
I. Entnahme und Versand der Proben
II. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung unterliegenden Tier-
körpers und Fleisches
III. Die bakteriologische Untersuchung
A. Ausführung der bakteriologischen Untersuchung
1. Ausstrichverfahren
2. Untersuchung auf Clostridien
3. Anreicherung
4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen Keime
B. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakterio-
logischen Untersuchung
IV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung
I. Entnahme und Versand der Proben 6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles be-
sonders verdächtig sind, gesundheitsschädliche
Zur Vornahme der bakteriologischen Fleischun- Keime zu enthalten, und ihre Lymphknoten (z. B.
tersuchung sind folgende Proben zu entnehmen: bei Pneumonie ein Stück Lunge mit Lymphkno-
ten);
1. aus einem Vorder- und Hinterviertel möglichst je 7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt waren, die
ein ganzer von Faszien umschlossener Muskel- als Ausscheider von Salmonellen (Fleischver-
bauch oder je ein Würfel von mindestens 6 bis giftern) ermittelt wurden oder deren Herkunft
8 cm Seitenlänge aus einem der nachbezeichne- aus einem mit Fleischvergiftungserregern infi-
ten Muskeln: m. supraspinatus, anconaeus lon- zierten Bestand bekannt ist, sind einige Mesente-
gus, brachialis, rectus femoris, semitendinosus, riallymphknoten und ein Stück des Dünndarms
gastrocnemius, fibularis (peronaeus) tertius; mit einzusenden.
beim Fehlen der genannten Muskeln sind andere
Die Entnahme der Proben hat mit sterilisierten
geeignete Muskeln zu wählen;
Instrumenten zu erfolgen. Lymphknoten, Niere und
2. aus den beiden anderen Vierteln je ein Fleisch- Milz sollen möglichst nicht angeschnitten werden.
lymphknoten (Bug- oder Achsellymphknoten und Proben, die nicht am Ort der Schlachtung unter-
ein großer innerer Darmbeinlymphknoten mit sucht werden, sind gründlich zu kühlen, einzeln in
dem sie umgebenden Binde- oder Fettgewebe); flüssigkeitsundurchlässiges Material zu verpacken
und danach im Transportbehältnis mit geeigneten
3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milzschwel- und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Ver-
lung ein handgroßes Stück Milz aus dem ver- sand ist ohne Verzug in wärmeisolierten Transport-
änderten Milzteil; behältnissen auf dem schnellsten Wege durchzu-
4. eine Niere; führen; beträgt die zu erwartende Transportdauer
mehr als 3 Stunden, müssen sie auch mit geeigneten
5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze Le- Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein. Der
ber mit Gallenblase eingeschickt wird, ein zwei- Begleitbericht nach Muster IV ist so beizufügen,
faustgroßes Stück Leber mit der Leberpforte oder daß er nicht beschmutzt wird. Auf einen Seuchen-
der Spigelsche Lappen mit der Leberpforte, fer- verdacht, insbesondere auf Milzbrand- und Rotlauf-
ner die Leberlymphknoten und (außer bei Ein- verdacht, ist auf dem Begleitbericht und zusätzlich
hufern) die Gallenblase. Die Gallenblase ist durch auf einem Packzettel leicht lesbar hinzuweisen; die
Ausdrücken bis auf einen Rest zu entleeren und Packzettel sind so beizufügen, daß sie beim Offnen
gut abzubinden; des Transportbehältnisses nicht übersehen werden.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
II. Aufbewahrung des der bakteriologischen zulegen. Wahlweise können auch Platten mit einem
Fleischuntersuchung unterliegenden Durchmesser von 10 cm in doppelter Anzahl ver-
Tierkörpers und Fleisches wendet werden.
Der Tierkörper, bei dem eine bakteriologische 2. Untersuchung auf Clostridien
Fleischuntersuchung eingeleitet worden ist, muß
mit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum Ab- Zur Untersuchung auf Clostridien ist mindestens
schluß der bakteriologischen Untersuchung und bis je ein Stückchen der beiden Muskelproben in
zur Feststellung der Unverdächtigkeit des Fleisches kochend heiße Leberbrühe zu versenken. Nach
räumlich getrennt von anderem Fleisch und anderen Uberschichten mit stark erhitzter Vaseline sind die
Lebensmitteln und so aufbewahrt werden, daß ein Röhrchen wenigstens 18 Stunden bei + 37° C zu be-
Berühren des Fleisches durch Unberufene und ins- brüten. Zeigt sich Gasbildung, so ist zum Nachweis
besondere eine mittelbare oder unmittelbare Be- der Clostridien ein Ausstrichpräparat anzufertigen
rührung mit anderem Fleisch oder anderen Lebens- und nach Gram zu färben.
mitteln verhindert wird. Der Tierkörper oder das
Fleisch ist während dieser Zeit luftig und kühl auf- 3. Anreicherung
zubewahren. Organe und sonstige Teile des Tier-
Bei jeder bakteriologischen Fleischuntersuchung
körpers, die nach § 34 oder § 35 beurteilt worden
ist eine Anreicherung unter Verwendung der An-
sind, dürfen vor Abschluß der bakteriologischen
reicherungsflüssigkeit nach Bierbrauer oder Preuß
Fleischuntersuchung beseitigt werden, sofern sie für
oder der Selenitbrühe vorzunehmen.
Probenahmen nicht aufbewahrt werden müssen.
Aus der Mitte jeder Probe ist nach Entkeimung
ihrer Oberfläche ein etwa bohnengroßes Stück mit
sterilisierten Instrumenten herauszuschneiden und
III. Die bakteriologische Untersuchung möglichst fein zu zerkleinern. Das sich hierbei er-
gebende Material ist in 50 ml Anreicherungs-
flüssigkeit zu versenken. Die Proben des Leber- und
A. A u s f ü h r u n g d e r b a k t e r i o 1 o g i s c h e n Gallensystems sind von den übrigen Proben ge-
Untersuchung trennt anzureichern. Die Anreicherungsnährböden
sind wenigstens 10 Stunden im Brutschrank bei
1. Ausstrichverfahren + 37° C zu halten. Darauf sind etwa 4 bis 6 Tropfen
des Anreicherungsnährbodens auf 2 Brillantgrün-
Die Oberfläche der entnommenen Teile ist ab- Phenolrot-Laktose-Agarplatten und anschließend
zubrennen. Aus der Mitte jeder Probe ist unter Ver- unter Benutzung desselben Spatels auf eine andere
wendung von keimfreien Instrumenten je ein min- bunte Platte auszustreichen. Die Bebrütungsdauer
destens haselnußgroßes Stück herauszuschneiden dieser Platten muß bei + 37° C wenigstens 14 Stun-
und unter Verwendung möglichst großer und ver- den betragen.
schiedener Flächen des betreffenden Fleisch- oder
Organstücks auf der Nährbodenplatte auszustrei-
4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen
chen. Bei dem Ausstrichverfa hren ist zu verwenden
Keime
1. eine Nähragarplatte,
Nach der vorgeschriebenen Bebrütungszeit sind
2. eine Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agarplatte, die Platten auf das Wachstum
3. mindestens eine weitere bunte Platte (z. B. Was- a) von Fleischvergiftungserregern,
serblau-Metachromgelb-Laktose-Agarplatte, b) von anderen Krankheitserregern, insbesondere
Lackmus-Laktose-Agarplatte, Fuchsin-Laktose- Milzbrandbazillen und Rotlaufbakterien,
Agarpla tte),
c) von saprophytischen Keimen
4. in Verdachtsfällen eine Traubenzucker-Blut- zu untersuchen.
Agarplatte.
Bei Verdacht auf Fleischvergifterkolonien ist ·zu-
Jede Platte darf höchstens für zwei Proben (zwei nächst eine Probeagglutination auf dem Objekt-
Felder) benutzt werden. Die Ausstrichplatten sind träger zwecks Prüfung der Bakterien auf Zugehörig-
im Brutschrank bei + 37 °C wenigstens 18 Stunden keit zur Salmonellagruppe auszuführen. Hierfür
lang zu bebrüten. ist omnivalentes Serum in der vom Hersteller an-
Von der Galle sind 0,5 ml, die aus der Gallen- gegebenen Verdünnung zu verwenden. Die Brauch-
blase entnommen oder von der Gallenblasen- barkeit dieses Serums ist monatlich zu prüfen.
schleimhaut abgeschabt oder aus den Gallengängen Tritt Agglutination ein oder ist das Agglutina-
der Leber gewonnen wurden, auf eine Brillantgrün- tionsergebnis zweifelhaft, ist zur Kontrolle ein
Phenolrot-Laktose-Agarplatte von mindestens 13 cm Teil der verdächtigen Kolonie in physiologischer
, Durchmesser mit Glasspatel auszustreichen. An- Kochsalzlösung und in 1 : 10 verdünntem Normal-
schließend ist unter Benutzung desselben Spatels serum zu verreiben. In Zweifelsfällen ist ein Aus-
ein Verdünnungsausstrich auf einer anderen bunten strichpräparat nach Gram anzufertigen. Ergibt sich
Platte gleicher Größe (z.B. Wasserblau-Metachrom- der Verdacht auf das Vorhandensein von Fleisch-
gelb-Laktose-Agarplatte, Lackmus-Laktose-Agar- vergiftungserregern, so ist durch Agglutination mit
platte, Milchzucker-Fuchsin-Laktose-Agarplatte) an- 0- und H-Faktorenseren eine nähere Bestimmung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 227
herbeizuführen. Außerdem ist eine Reinkultur der gewiesen sind, aber trotzdem den Umständen
verdächtigen Kolonien auf ihr biochemisches Ver- nach (z. B. bei Fehlen wichtiger Organe oder bei
halten gegenüber Laktose, Saccharose, Adonit, örtlichem Milzbrand des Schweines) das Freisein
Salicin, Arabinose, Dulcit und Rhamnose sowie auf des Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit
das Vermögen zur Indolbildung zu prüfen. Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so ist
dies in der Befundmitteilung ausdrücklich her-
Bei Milzbrandverdacht sind außer dem Züch- vorzuheben.
tungsversuch auch nach Giemsa gefärbte Organ- 1
ausstriche zu untersuchen. Außerdem ist mit Proben c) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat
von Milz und etwaigen anderen besonders verdäch- ferner auf Grund des bakteriologischen Gesamt-
tigen Teilen die Schichtprobe nach Ascoli vorzuneh- befundes mitzuteilen, ob bei dem betreffenden
men. Wird nach verneinendem Ausfall der mikro- Schlachttier zur Zeit der Schlachtung eine mehr
skopischen Organuntersuchung und der Schicht- oder weniger starke Uberschwemmung der Blut-
probe der Milzbrandverdacht noch aufrechterhalten, bahn, also des ganzen Tierkörpers, mit Bakterien
so ist auch ein Tierversuch einzuleiten. (als Folge einer Erkrankung) vorgelegen hat oder
ob der Tierkörper keimfrei oder schwach keim-
haltig gewesen ist.
B. Ein t r a g u n g u n d M i t t e i l u n g d e s d) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat
Ergebnisses der bakteriologischen den Befund bei Vorliegen eines unspezifischen
Untersuchung Keimgehaltes getrennt nach Organen und Mus-
kulatur mitzuteilen, hierbei ist nur zwischen
a) Nach abgeschlossener bakteriologischer Unter- einem schwachen und starken Keimgehalt zu
suchung durch die Untersuchungsstelle sind die unterscheiden (z. B. ,, Organe und Muskulatur
für die Eintragung der Untersuchungsstelle vor- schwach keimhaltig" oder „Organe stark keim-
gesehenen Abschnitte des Antragsvordrucks haltig, Muskulatur schwach keimhaltig" oder
auszufüllen. Hierbei ist zum Ausdruck zu brin- „Leber stark keimhaltig, übrige Organe und
gen, ob fleischvergiflerverdächtige Kolonien Muskulatur schwach keimhaltig").
oder andere Krankheitserreger gefunden worden
Ist anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt auf
sind und in welcher Weise eine Artbestimmung
eine Verunreinigung oder Anreicherung (Einfluß
oder Unverdächtigkeit festgestellt worden ist.
der Witterung, Beförderungsart und -dauer und
Der ausgefüllte Vordruck ist mindestens drei
dergleichen) zurückzuführen ist, so ist der Ein-
Jahre aufzubewahren.
sender darauf hinzuweisen.
b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der
e) Werden bei der bakteriologischen Untersuchung
bakteriologischen Untersuchung auf dem
der Muskelproben Clostridien festgestellt, so ist
schnellsten Wege, gegebenenfalls telegraphisch
dies dem Fleischbeschautierarzt mitzuteilen
oder fernmündlich und außerdem noch schrift-
(,,Clostridien in der Muskulatur").
lich der von den Tierärzten im Antragsvordruck
bezeichneten Stelle mitzuteilen. Hierbei ist deut- f) Es ist ferner anzugeben, welche Ergebnisse bei
lich zum Ausdruck zu bringen, ob Fleischvergif- der Untersuchung auf Hemmstoffe festgestellt
ter oder andere Krankheitserreger festgestellt worden sind oder ob eine Untersuchung auf
worden sind. Falls solche Bakterien nicht nach- Hemmstoffe nicht durchgeführt werden konnte.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IV. Muster:
Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung
Durch Boten oder durdi Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle
Tag des Eingangs
........................... Uhr ........................ Min.
Antrag
auf bakteriologische Fleischuntersuchung
............................. ,den ........................................................................ 19 ..... .
1. Tiergattung:
2. Besitzer: ........................... in ............................................................ Kreis: ...................................... .
3. Tag und Stunde der Schlachtung: ................................................ , der Fleischbeschau: ................................................ ,
der Ergänzungsbeschau:
4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),
Ergebnis der Schlachttier beschau u. dgl.: .......................................................................................................................... .
5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund: .................................................. .
6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:
a) 1 Slück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-
arm oder würfelförmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinatus,
anconaeus longus, brachialis),
b) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-
schenkel oder aus dem m. rectus femoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis fperonaeus] tertius),
c) rechter*) linker*) Bug-*) -- Achsel-*) - Lymphknoten, nicht angeschnitten,
d) rechter*) - linker*) -- innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,
e) Milz (nicht gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit
abgebrannter Schnittfläche),
f) ein zweifaustgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die
ganze Leber mit Gallenblase,
g) Niere, möglichst nicht angeschnitten,
h) außerdem verä.nderle Teile mit zugehörigen Lymphknoten:
7. Das Ergebnis der bak leriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden
durch Fernsprecher an:
(Pcrnsprcchnumnwr slets an9cbcn) (Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)
drahtlich an: Ergebnis
schriftlich an: der bakteriologischen Untersuchung
Keine FleisdJ.vergifter
(UntC>rschrift) Muskulatur ....................................................................... .
Lymphknoten .................................................................... .
Fleischbeschautierarzt
Organe ....... .. ..... ........ .. ..... ... ......... ............... keimhaltig
Ergebnis der Untersuchung auf Hemmstoffe
An
Muskulatur ....................................................................... .
Niere
Endergebnis der Fleischbeschau
in ......................................................................................... . (falls bekannt)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Von der Untersuchungsstelle auszufüllen 1 (2. Seite)
Untersuchungs-Niederschrift
Tagebuch-Nr . ............. ........ .......... ...........
Angesetzt am ......................................... Wasserblau- Trauben-
Zur Untersuchung Brillantgrün- Lackmus- Metachrom- zucker- Fuchsin-
Agarplatte Phenolrot- Laktose- Anaerob.-
vorliegende Teile gelb- Blut- Laktose-Platte Züchtung Bemerkungen
..................... Uhr ..................... Min. Laktose-Platte Platte Laktose-Platte Agar-Platte
durch ................... ·················· ...............
Mul (6 a)
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Abgelesen am .............. ············· .......... Mu2 (6b)
... .... ................ Uhr ..................... Min.
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Anreicherung: ......
1 <O
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Bunte Gestalt Milch- 00
Tag der Gramfbg. zucker- Indol- Probe- Agglu-
Ausstrichpräparate aus den vorliegen- Reihe
angelegt Ablesung Beweg- Saccharose
Mannit Salizin Prüfung 1A,abIDose 1
Dulcit 1Rhamno , 1Rh=nose-1
5
Molke Aggl. tination
den Proben in besonderen Fällen: am lichkeit Adonit
1 1 1
-
Milzbrand-Schichtprobe:
N
Untersuchung auf Hemmstoffe, Muskulatur: Niere: N
C0
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
(zu § 31 Abs. 2 AB. A)
Anweisung
für die Fleischbeschau bei Tieren,
die zur Serum- und Impfstoffgewinnung gedient haben
1. Tiere der Serum- und Impfstoffgewinnungsanstalten, die zur Serum- oder Impfstofferzeugung
gedient haben, dürfen, sofern ihr Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, nur
unter Zuziehung des zuständigen Fleischbeschautierarztes geschlachtet werden. Die Anstalten
haben den Fleischbeschautierarzt von der Schlachtung der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen;
dabei sind ihm die genauen Erkennungsmerkmale der Tiere, die Art ihrer Behandlung mit Impf-
stoffen sowie der Tag der letzten Impfung und die Art und Menge der hierbei einverleibten
Stoffe anzugeben.
2. Werden bei den Tieren Mängel festgestellt, die eine Beanstandung des ganzen Tierkörpers oder
veränderter Teile bedingen, so finden die entsprechenden Vorschriften Anwendung.
3. Außerdem gelten für die gesundheitliche Beurteilung des Fleisches der Tiere folgende Bestim-
mungen:
A. Von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Tuberkel b a kt er i e n erfahren haben, sind
anzusehen als
1. untauglich:
a) sämtliche inneren Organe und das Euter, wenn nicht mindestens ein Jahr seit der
letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen ist;
b) das Fleisch an der Impfstelle und in ihrer Umgebung bis einschließlich der zugehörigen
Lymphknoten, wenn Veränderungen an der Impfstelle festgestellt worden sind;
2. bedingt tauglich:
Der ganze Tierkörper mit Ausnahme der inneren Organe und des Euters, die als untaug-
lich anzusehen sind (1 a), wenn nicht mindestens vier Monate seit der letzten
Impfung abgelaufen sind.
B. (1) Von Tieren, die eine Behandlung mit anderen lebenden oder nicht vollständig ab-
getöteten, auf Menschen oder auf Tiere übertragbaren Keimen, namentlich mit Erregern von
Fleischvergiftungen, erfahren haben, ist der ganze Tierkörper als u n tauglich an-
zusehen, wenn nicht mindestens drei Wochen seit der letzten Impfung des geschlach-
teten Tieres abgelaufen sind.
(2) Liegt die letzte Impfung des geschlachteten Tieres länger als drei Wochen zurück, so
hat regelmäßig eine bakteriologische Fleischuntersuchung stattzufinden. Wer-
den hierbei Keime nachgewiesen, die auf Menschen oder auf Tiere übertragbar sind, so ist
der ganze Tierkörper gleichfalls als untauglich anzusehen. Im übrigen hat die Beurteilung
des Fleisches nach den allgemeinen fleischbeschaulichen Vorschriften zu erfolgen.
(3) Bei der Fleischbeschau von Tieren, die eine Behandlung mit Schweinerotlauf -
b a kt er i e n erfahren haben, ist der Tierkörper a 1s tauglich anzusehen, wenn
a) seit der letzten intravenösen Impfung mindestens 1O Tage,
b) seit der letzten subkutanen oder kutanen Impfung mindestens 3 Wochen abgelau-
fen sind
und durch bakteriologische Untersuchung das Fleisch von auf Menschen oder auf Tiere über-
tragbaren Keimen, namentlich von Erregern der Fleischvergiftung und des Schweinerotlaufs,
frei befunden worden ist sowie der sonstige fleischbeschauliche Befund nicht eine andere
Beurteilung notwendig macht. Das Herz ist in jedem Fall als u n tau g 1ich zu beurteilen.
In den Fällen zu Buchstabe b sind die Impfstelle und ihre Umgebung bis zu den zugehörigen
Lymphknoten als u n tau g 1ich zu beurteilen, wenn Veränderungen an der Impfstelle fest-
gestellt werden. Von Tieren, die vor den angegebenen Fristen zur Schlachtung kommen,
ist der ganze Tierkörper a 1s u n tauglich zu beurteilen.
C. (1) Von den Tieren, die mit abgetöteten, auf Menschen übertragbaren Keimen oder mit
Auszügen oder Stoffwechselerzeugnissen von solchen Keimen behandelt worden sind, ist der
ganze Tierkörper als untauglich anzusehen, wenn nicht mindestens sieben
Tage seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind.
(2) Sind seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres mehr a 1s sieben Tage
vergangen, so hat die bakteriologische Fleischuntersuchung und die Beurteilung des Fleisches
wie unter Buchstabe B zu erfolgen.
D. Auf das Fleisch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul- und Klauenseuche
oder Schweinepest gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keine An-
wendung. Solches Fleisch ist lediglich nach den allgemeinen fleischbeschaulichen Vorschriften
zu beurteilen.
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 231
Anlage 3
(zu § 47 Abs. 1 AB. A)
Vorschriften über das Einfrieren und Aufbewahren
des Fleisches schwachfinniger Rinder
1. Vor dem Einbrin9en in den Gefrierraum ist das Fleisch 24 Stunden bei 0 bis + 2° C vorzu-
ühlen. Zu diesem Zwecke dürfen der Tierkörper in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und
en lbein t sowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät verarbeitet werden. Eine weitergehende
Zerlegung in Teilstücke und das Entbeinen ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde in
einem 9eeignelen Raum des Schlachtbetriebes zulässig. Die zuständige Behörde kann eine
Zerkleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Aufsicht zulassen, wenn dazu geeignete,
besondere Einrichtungen vorhanden sind.
2. Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht-
wärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt werden; der Durchmesser oder die Schichtdicke
des umhüllten Fleisches darf beim Einfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische Einrich-
hmg und die Beschickung des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in allen Teilen des
Gefrierraumes die in Nummer 5 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und ein-
gehalten wird.
3. Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter amtlichem Verschluß getrennt von anderem
Fleisch zu geschehen.
4. Auf den einzelnen Fleischteilen oder den Schutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbringens
in den Gefrierraum deutlich sichtbar und haltbar zu vermerken.
5. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens - 10° C betragen, sie ist thermoelektrisch
mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im
Kälteluftstrom gemE\ssen werden.
6. Das Fleisch muß wenigstens 144 Stunden bei 10° C im Gefrierraum aufbewahrt werden.
7. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem-
peratur des Gefrierraumes, die Schichtdicke des Fleisches und die ununterbrochene Dauer der
Gefrieraufbewahrung schriftlich niedergelegt sind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-
suchen in dem betroffenen Gefrierraum nachgewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein-
haltung einer Temperatur von nicht höher als -5° C für die Dauer von mindestens 10 Stun-
den im Kern des Fleisches sichergestellt ist. ·
8. Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann abweichend von § 52 die Kennzeichnung der
Genußtauglichkeit auch auf dauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden Anhängern vor-
genommen werden, wenn auf diesen das Datum der Tauglichkeitserklärung vermerkt wird.
Diese Anhänqer dürfen nicht wiederverwendet werden.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 4
(zu § 20 Abs. 4 AB. A)
Rückstandsuntersuchung
I. Entnahme und Versand der Proben
1. Bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind folgende Proben zu entnehmen:
a) Aus einem Vorder- oder Hinterviertel möglichst ein ganzer, von Faszien umschlossener
Muskelbauch oder ersatzweise ein Muskelwürfel von etwa 6 cm Seitenlänge;
b) eine Niere.
Von der Entnahme und Untersuchung einer Muskelprobe kann auf Antrag des Ver-
fügungsberechtigten zunächst abgesehen werden; Entnahme und Untersuchung sind jedoch
nachzuholen, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe in der Niere ein zweifelhaftes oder
positives Ergebnis hatte.
2. Zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Athinylöstradiol sind folgende Proben
zu entnehmen:
a) mindestens 20 ml Harn,
b) 100 g fettfrei geschnittene Muskulatur.
Die Muskelprobe ist nur zu entnehmen, wenn Harn nicht entnommen werden konnte.
3. Bei der Untersuchung auf Thyreostatika ist nach Möglichkeit die gesamte Schilddrüse,
zumindest aber der rechte oder der linke Schilddrüsenlappen zu entnehmen.
4. Die Proben sind mit sterilisierten Instrumenten zu entnehmen. Unmittelbar nach der
Probenahme sind insbesondere
a) Proben, die nicht konserviert werden, gründlich zu kühlen,
b) Proben zur Untersuchung auf Thyreostatika in geeignete Probengefäße mit zehnprozen-
tiger Formalinlösung einzulegen.
Proben, die nicht am Ort der Schlachtung untersucht werden, sind einzeln in flüssigkeits-
undurchlässiges Material zu verpacken und danach im Transportbehältnis mit geeigneten
und aufsaugenden Stoffen zu umgeben. Der Versand von Proben, die nicht konserviert
sind, muß in wärmeisolierten Transportbehältnissen ohne Verzug auf dem schnellsten
Wege durchgeführt werden; beträgt die zu erwartende Transportdauer mehr als drei
Stunden, müssen sie auch mit geeigneten Mitteln zur Kältespeicherung ausgerüstet sein.
Der Begleitbericht nach dem Muster in Ziffer IV ist so beizufügen, daß er nicht beschmutzt
wird.
5. In der Untersuchungsstelle sind Proben und Probenreste solange in geeigneter Form auf-
zubewahren, bis feststeht, daß ein Antrag nach § 48 Abs. 2 nicht gestellt werden wird.
II. Aufbewahrung des zu untersuchenden Fleisches
Der Tierkörper oder das Fleisch sind bis zur Kennzeichnung luftig und kühl aufzubewah-
ren. Organe und sonstige Teile des Tierkörpers, die nach §§ 34 oder 35 beurteilt und von
denen keine Proben entnommen worden sind, dürfen unschädlich beseitigt werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 233
III. A. Ausführung der Untersuchung
1 Untersuchung auf Hemmstoffe
1.1 Untersuchungstechnik
a) Aus der Muskulatur sowie aus dem Nierenmark sind je zwei zylinderförmige Gewebe-
stücke mit einem Durchmesser von 8 mm und einer Höhe von etwa 2 mm auszustanzen.
Je ein Gewebestück der Niere und der Muskulatur sind auf je einen vorbereiteten
Nährboden von pH = 6,0 und pH = 8,0 aufzulegen. Stark keimhaltiges Untersuchungs-
material ist für die Untersuchung auf Hemmstoffe ungeeignet.
b) Die Nährböden sind 18 bis 24 Stunden bei + 30° C zu bebrüten.
c) Auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH von 6,0 werden ein Testblättchen
mit 0,01 i.E. Penicillin G-Na und auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem pH
von 8,0 ein Testblättchen mit 0,5 ftg Streptomycin aufgelegt. Die Nährböden werden
als Kontrolle gleichzeitig bebrütet.
d) Die Hemmzone zwischen dem Rand der Gewebeteile und der Wachstumsgrenze wird
ausgemessen. In Zweifelsfällen hat dies unter Zuhilfenahme einer Lupe oder eines
Mikroskops zu geschehen.
1.2 Beurteilung
Eine vollständige Wachstumshemmung mit einer auf der Nährbodenoberfläche durch-
gehenden Hemmzone von mindestens 2 mm ist als positiv, eine solche von mindestens
1 mm bis zu 2 mm als zweifelhaft anzusehen, wenn die gleichzeitig angesetzten Kontrollen
einwandfreie Hemmzonen zeigen, die von einem Wert von 6 mm nicht wesentlich abwei-
chen. In dem Befund ist unter Benennung des jeweiligen Gewebeteiles anzugeben, ob das
Ergebnis der Untersuchung als positiv, negativ oder zweifelhaft anzusehen ist.
1.3 Nährboden
Zur Nährbodenherstellung wird ein Trockennährboden folgender Zusammensetzung ver-
wendet:
Fleischpepton*) 3,45 g
Caseinpepton *) 3,45 g
NaCl 5,1 g
Agar 13,0 g
Aqua dest. ad. ml 1 000,0
Der Trockennährboden ist in frisch destilliertem oder voll entsalztem Wasser aufzulösen,
dabei ist 0,1 °/o KH2P0.1 hinzuzufügen. Die Einstellung des pH-Wertes hat mit HCl oder
mit NaOH zu erfolgen. Der pH-Wert des fertigen Nährbodens ist nach dem Autoklavieren
zu überprüfen.
Zur Vorbereitung des Nährbodens für den Hemmstofftest werden 500 ml des verflüssigten
und auf + 50° C abgekühlten fertigen Nährbodens mit 0,5 ml einer Sporensuspension des
Testkeimes unter Schütteln gleichmäßig gemischt. Das Gemisch wird so in Petrischalen
ausgegossen, daß nach dem Erstarren eine gleichmäßige Schichtdicke von 2 mm vorhanden
ist.
1.4 Sporensuspension
Ein Nährboden mit der in Abschnitt 1.3 genannten Zusammensetzung wird auf einen pH-
Wert von 7,0 ± 0,2 eingestellt und nach massiver Osenbeimpfung mit dem in Abschnitt 1.5
genannten Testkeim 10 Tage bei + 30° C bebrütet. Danach wird der Testkeim mit steriler
physiologischer NaCl-Lösung abgeschwemmt.
Die Abschwemmung wird bei 3 000 U/min 10 min zentrifugiert, das Sediment in steriler
physiologischer NaCl-Lösung aufgenommen und abermals 10 min bei 3 000 U/min zentri-
fugiert. Nach Abgießen des Uberstandes wird sterile physiologische NaCl-Lösung zuge-
geben und 30 min bei + 70° C erhitzt. Die so gewonnene Sporensuspension wird auf eine
Dichte von ca. 107 Sporen/ml eingestellt. Sie ist bei Kühlschranktemperatur ( + 3 bis
+ 5° C) mehrere Wochen haltbar. Die Uberprüfung der Dichte erfolgt als kulturelle Keim-
zählung im Oberflächenverfahren auf dem in diesem Abschnitt genannten Nährboden.
*) durch tryptischc Verdauung gewonnen.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
1.5 Testkeim
Als Testkeim ist Bac. subtilis BGA zu verwenden. Der Stamm ist vom Institut für Vete-
rinärmedizin (Robert-von-Ostertag-Institut) des Bundesgesundheitsamtes, Postfach, 1000
Berlin 33, zu beziehen.
2 Nc1cbweis von Stilbenderivaten und Äthinylöstradiol im Harn
2.1 Untersuchungsmethode
Stilbenderivate und Äthinylöstradiol werden aus Harn mit Äther-Äthylacetat extrahiert,
dansyliert, über Kieselgelsäulen gereinigt und auf Kieselgelplatten in einem System
Benzol-Äthylacetat entwickelt. Unter UV-Licht wird sofort nach dem Entwickeln die
Detektion und Auswertung der Fluoreszenz vorgenommen.
2.2 Mc1terial und Reagenzien
2.2.1 Die zu untersuchenden 20 ml Harn, Aufbewahrung bei einer Temperatur nicht über + 2° C
2.2.2 Äther nicht stabilisiert (Pestanal), B_enzol p. a., Äthylacetat p. a.
2.2.3 Äther-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 1 : 1
2.2.4 H3PQ4 p. a., 50 0/oig
2.2.5 Phosphatpuffer (0,2 m, pH 7,0)
2.2.6 /i-Glucuronidase aus Escherichia coli (100 U/ml Boehringer, Mannheim)
2.2.7 Dansylchlorid (0,025 °/o 1-Dimethylaminonaphthalin-5-sulfonylchlorid, Merck Nr. 3049),
gelöst in Acetonitril p. a. und klar filtriert
2.2.8 HCl ln p. a.
2.2.9 NaOH 5n p. a.
2.2.10 n-Hexan p. a.
2.2.11 Chromatographie-Säule (Füllhöhe 9 cm, Durchmesser 0,8 cm, Kieselgel 0,063-0,2 mm,
70-230 mesh ASTM, Merck Nr. 7734)
2.2.12 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 85 : 15 {s. 2.2.2)
2.2.13 Glasszintillationsküvetten (20 ml Fassungsvermögen, Schraubverschlüsse aus Carbamid-
harz mit zinnfolienbeschichteter Korkeinlage)
2.2.14 Vortex-Schüttler
2.2.15 Kieselgelplatten (Macherey und Nagel, SIL-G 25 HR)
2.2.16 Chloroform p. a.
2.2.17 UV-Lichtquel1e 366 nm
2.2.18 Einrichtung zum Abdampfen von Lösungsmitteln unter Stickstoff (reinst)
2.2.19 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 20: 1 (s. 2.2.2)
2.2.20 Acetatpuffer (0,2 m, pH 4,8)
2.2.21 ß-Glucuronidase/Arylsulf atase aus Succus helix pomatia (Boehringer, Mannheim)
2.2.22 Benzol-Äthylacetat-Mischung im Verhältnis 4: 1 (s. 2.2.2)
2.2.23 Kapillaren (2 /.tl, Desaga)
2.2.24 Wasserbad
2.2.25 Ubliche Laborgerätschaften
2.3 Durchführung der Untersuchung auf Stilbenderivate
2.3.1 Extraktion, Reinigung und Hydrolyse
5 ml filtrierter Harn werden in Szintillationsküvetten (2.2.13) mit HaPO, (2.2.4) auf pH 1-2
angesäuert und danach mit 10 ml Äther-Äthylacetat (2.2.3) 30 Sekunden kräftig geschüttelt
(2.2.14). Nach Trennung von wässeriger und organischer Lösungsphase wird die gesamte
Flüssigkeit in einem Tiefkühler eingefroren und die organische Lösungsphase durch De-
kantieren in Reagenzgläser gewonnen. Die wässerige Phase wird verworfen. Aus dem
Extrakt wird unter Stickstoff das Lösungsmittel vorsichtig abgedampft (2.2.18), der Rück-
stand in 1 ml Phosphatpuffer (2.2.5) aufgenommen und danach dreimal mit jeweils 2 ml
Äther (2.2.2) gewaschen; die Ätherschicht wird jeweils mit einer Wasserstrahlpumpe ab-
gesaugt. Nach Zusatz von 5 µI ß-Glucuronidase (2.2.6) wird gemischt und mindestens
1 Stunde bei + 37° C im Wasserbad hydrolisiert. Aus dem Hydrolysat werden die Stil-
benderivate mit Äther (]mal 2 ml) extrahiert und der Äther aus den vereinigten Extrakten
unter Stickstoff schonend abgedampft.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 235
2.3.2 Dansylierung und Detektion
Der Trocknungsrückstand wird mit 100 1ll NaOH (2.2.9) versetzt und 5 Minuten in sieden-
dem Wasser erhitzt. Nach Abkühlen wird Dansylchloridlösung (100 µl, 2.2.7) zugegeben,
die Mischung 15 Sekunden am Vortex-Schüttler (2.2.14) emulgiert und 45 Sekunden stehen
gelassen. Nach Zugabe von 600 111 HCl (2.2.8) wird die Mischung 10 Minuten in siedendem
Wasser erhitzt, abgekühlt und zweimal mit je 2 ml n-Hexan (2.2.10) extrahiert. Aus den
vereinigten Extrakten wird unter Stickstoff das Lösungsmittel schonend abgedampft. Der
Rückstand wird in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelöst und auf eine Chromatographie-
siiule (2.2.11) aufgetragen. Nach Einziehen wird 1 ml Benzol-Äthylacetat (2.2.12) zusätzlich
aufgebracht und die ablaufende Menge des Elutionsgemisches verworfen. Danach werden
weitere 5 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetragen und die danach ablaufenden 5 ml
Eluat gesammelt. Nach Eindampfen dieses Eluats wird der Rückstand in 50 µl Chloroform
(2.2.16) gelöst und mit 2 111-Kapillaren (2.2.23) auf Kieselgelplatten (2.2.15) aufgetragen.
Die Entwicklung erfolgt in einem System Benzol-Athylacetat (2.2.19). Die Detektion wird
unter UV-Licht von 366 nm unmittelbar nach dem Entwickeln feucht vorgenommen. Falls
eine mengenmäßige Bestimmung erfolgen soll, wird diese nach Elution von der Platte in
4 ml Chloroform (2.2.16) vorgenommen, indem die Fluoreszenz bei 366 nm Anregungs-
wellenlänge und 515 nm Meßwellenlänge gemessen wird.
2.3.3 Beurteilung
Bei Fluoreszenz und Rf-Werten, die denen der als Kontrolle mituntersuchten Standard-
substanzen (Bereich 10-100 ng) entsprechen, sind Stilbenderivate nachgewiesen.
2.3.4 Kontrollen
Die Standardsubstanzen sind ebenfalls der Behandlung nach 2.3.2 zu unterwerfen.
2.4 Ist in Verdachtsfällen das Untersuchungsergebnis auf Stilbenderivate negativ, so ist eine
Untersuchung auf Athinylöstradiol mit folgenden Abweichungen durchzuführen:
2.4.1 Die Hydrolyse wird in Acetatpuffer (2.2.20) mit ß-Glucuronidase/Arylsulfatase (2.2.21)
durchgeführt.
2.4.2 Nach Auftragen des in 1 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) gelösten Rückstandes auf die
Kieselgelsäule werden 4 ml Benzol-Athylacetat (2.2.12) aufgetragen und die ablaufende
Menge verworfen. Danach wird soviel Benzol-Athylacetat aufgetragen, daß die darauf
folgenden 6 ml Eluat gewonnen werden können.
2.4.3 Die Entwicklung der Kieselgelplatte erfolgt im Benzol-Athylacetatsystem (s. 2.2.22).
2.5 Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden, wenn nach
wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu erwarten ist.
2.6 Nachuntersuchungen, insbesondere nach § 48 Abs. 2, dürfen nur durchgeführt werden,
wenn sie nach dieser Methode erfolgen und die Harnprobe nicht zersetzt ist. Andere
Untersuchungsverfahren können dabei zusätzlich angewandt werden unter der Voraus-
setzung, daß deren untere Nachweisgrenze mindestens diejenige dieses Verfahrens er-
reicht.
3 Untersuchung von Muskelgewebe auf Diäthylstilböstrol. Diese Untersuchung darf nur in
Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die dazu von der obersten Landesveterinär-
behörde besonders bestimmt wurden.
3.1 Untersuchungsmethode
Das zu untersuchende Muskelgewebe wird homogenisiert und extrahiert, der Extrakt wird
gereinigt und die radioimmunologische Messung durchgeführt.
3.2 Material und Reagenzien
3.2. l Dreimal je ein Gramm des zu untersuchenden, von Fett freipräparierten Muskelgewebes
3.2.2 Ather pro Narcosi (nur aus frisch geöffneten Flaschen)
3.2.3 Phosphatpuffer (pH 7,2) 0,02-0,1 m + 1 g Rinderserumalbumin in 1 1 H2O dest.; konser-
viert mit Na N3 0,005 m
3.2.4 Homogenisator, wie das Ger.ät Ultra-Turrax (Fa. Jahnke und Kunkel)
3.2.5 Zählküvetten für Szintillationsmessungen
3.2.6 Szintillationsflüssigkeit, geeignet zur Aufnahme von bis zu 20 °/o Wasser
3.2.7 Kohlesuspension (0,5 g Holzkohle Serva Norit A + 0,05 g Dextran Pharmacia M 60 000
- 90 000 in 100 ml füO dest.)
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3.2.8 Methanol p. a., frisch destilliert
3.2.9 Methanol (3.2.8) auf 75 °/o mit f-12O dest. verdünnt
3.2.10 Petrolülher (Siedebereich +- 50 bis + 70° C) frisch destilliert
3.2.11 Benzol p. a., frisch destilliert
3.2.12 Benzol (3.2.11 )-Methanol (3.2.8) - Gemisch im Verhältnis 98 : 2
].2.13 Benzol (3.2.11)-Methanol (3.2.8) -- Gemisch im Verhältnis 95: 5
3.2.14 Kieselgel-SJule (Kieselgel für die Säulenchromatographie, Korngröße 0,063 bis 0,200 mm,
Säule 9 cm lang, 0,8 cm cp). Die Säule wird mit in Methanol (3.2.8) suspendiertem Kiesel-
gel angesetzt und vor Gebrauch mit 5 ml Benzol-Methanol (3.2.12) vorgespült.
3.2.15 3
11-markiertes Diüthylstilböstrol (3 H-DAS); spezifische Aktivität mindestens 50 Ci/mMol,
Gebrauchsverdünnung ca. 0,01 p.Ci/0, 1 ml Phosphatpuffer (3.2.3); frisch angesetzt
3.2.16 Gegen DAS gerichtetes Antiserum mit bekanntem Antikörpergehalt, das nur über die Süd-
deutsche Vt\rsuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihenstephan, Technische
Universitüt München, Institut für Physiologie, bezogen werden darf, auf Gebrauchstiter
verdünnt.
3.2.17 Standard-G<\websproben mit bekanntem DAS-Gehalt, die nur über die Süddeutsche Ver-
suchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft Weihenstephan, Technische Universität
München, Institut für Physiologie, zu beziehen sind.
3.2.18 Flüssigkeitsszintillationszähler
3.3 Durchführung der Untersuchung
Jede Muskelprobe und als Kontrolle eine positive und negative Standardgewebsprobe
sind in einem jeweils dreifachen Ansatz zu untersuchen.
3.3.1 Extrahierung und Reinigung
Je Ansatz wird 1 g Muskulatur in ein Reagenzglas eingewogen und mit 1 ml H2O dest.
am Ullraturrax (3.2.4) 30 bis 60 Sekunden homogenisiert. Die am Homogenisator verblei-
benden Reste werden mit 0,5 ml H2O dest. zum Homogenisat eingespült. Dieses wird
daraufhin zweimal mit je 5 ml Äther (3.2.2) extrahiert. Dazu wird nach jeder Ätherzugabe
der Inhalt jedes Glases an einem Laborschüttler (wie Vortex-Mixer) gründlich gemischt,
kurz zentrifugiert und die wässerige Phase eingefroren. Der überstehende Äther wird nach
erneutem kurzem Zentrifugieren (2-3 min bei mindestens - 4 ° C) gewonnen. Die beiden
Atherextrakte werden vereinigt und bei etwa + 40° C im Stickstoffstrom eingetrocknet.
Der Rückstand wird in 3 ml Methanol (3.2.9) gelöst und zweimal mit jeweils 2 ml Petrol-
äther (3.2.10) vermischt; die Petrolätherphase wird abgetrennt und verworfen, die Metha-
nolphase wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Der Rückstand wird in 1 ml H2O dest.
aufgenommen und zweimal mit 3 ml Äther (3.2.2) extrahiert. Die Atherphasen werden
vereinigt und der Äther abgedampft (s.o.). Dieser Rückstand aus dem Muskelextrakt wird
nacheinander zweimal in 100 /tl Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) aufgenommen und auf
eine Kieselgelsäule (3.2.14) aufgetragen. Nach Einziehen wird zunächst mit insgesamt 5 ml
Benzol-Methanolgemisch (3.2.12) und danach mit 7 ml Benzol-Methanolgemisch (3.2.13)
eluiert. Die letzten 7 ml Eluat werden aufgefangen.
J.J.2 Durchführung des Radioimmunotests
Das Eluat wird im Stickstoffstrom eingetrocknet. Zum Rückstand werden 0,5 ml Antiserum
(3.2.16) zugesetzt. Nach gründlichem Mischen wird die Flüssigkeit 15 Minuten bei + 37° C
im Wasserbad inkubiert, zwischenzeitlich bis zur Lösung von Rückständen aufgeschüttelt
und anschließend für 3 Stunden im Eiswasserbad inkubiert. Danach wird 0,1 ml 3H-DAS-
Lösung (3.2.15) zugegeben und über Nacht im Eisbad erneut inkubiert (ca. 18 Stunden).
Nach Zugabe von 0,5 ml der gut gerührten und auf Eisbadtemperatur gekühlten Kohle-
suspension (3.2.7) wird gründlich geschüttelt und anschließend erneut für 5 Minuten ins
Eiswasserbad zurückgestellt. Danach wird bei + 4 ° C und etwa 3 000 U/min für die Dauer
von ca. 15 Minuten zentrifugiert. Der Uberstand wird in eine Szintillationsküvette (3.2.5),
die 10 ml Szintillationsflüssigkeit (3.2.6) enthält, dekantiert und die darin enthaltenen
radioaktiven Impulse gemessen. Durch Vergleich mit einer Standardkurve (Bereich O bis
1 ng) wird die Menge des in der Probe vorhandenen Diäthylstilböstrol ermittelt.
3.4 Beurteilung
Rückstände von DAS im Fleisch sind dann als vorhanden anzusehen, wenn unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der Bezugsproben (3.3) das Mittel der Meßwerte in der unter-
suchten Probe höher ist (p < 0,001) als in der negativen Kontrollprobe.
3.5 Anderes Material und andere Reagenzien dürfen dann verwendet werden, wenn nach
wissenschaftlichen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der Ergebnisse zu erwarten ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 237
4 Un tcrsuchung auf Thyreostatika
4.1 Untersuchungstechnik
Von dem frischen Schilddrüsengewebe werden Würfel von etwa 1 cm Kantenlänge ge-
schnitten und 24 Stunden in 100/oigem Formalin fixiert. Von den bereits am Ort der
Schlachtung in Formalinlösung eingelegten Organteilen werden ebenfalls Würfel von etwa
1 cm Kantenlänge geschnitten, die für 24 Stunden in 100/oigem Formalin nachfixiert werden.
Von dem so vorbereiteten Organgewebe können Gefrier- oder Paraffinschnitte angefertigt
werden. Sie werden mit Hämatoxylin-Eosin gefärbt (HE-Färbung).
4.2 Beurteilung
Das histologische Bild der Schilddrüse nicht behandelter Mastkälber
Die Schilddrüsenfollikel sind von flachen oder kubischen Epithelzellen ausgekleidet, ihre
Zellkerne haben eine ovale oder kugelige Gestalt. Das Kolloid färbt sich bei HE-Färbung
intensiv rötlich an und erscheint entweder homogen oder feinkörnig. An der Begrenzung
zu den Epithelzellen kann das Kolloid vereinzelte oder zahlreiche Vakuolen sowie rötlich
angefärbte Schollen enthalten.
Die pathologisch-histologischen Veränderungen der Schilddrüse nach der Verfütterung von
Thyreostatika
a) Das Kolloid besitzt nur noch eine geringgradige Affinität zu dem sauren Farbstoff
Eosin und nimmt daher nur einen rosaroten Farbton an. Im rosaroten Bläscheninhalt
finden sich häufig einzelne oder mehrere rötlich angefärbte Schollen. Die Zellkerne der
Epithelien zeigen durchweg eine kugelige Gestalt mit einem feingekörnten Chromatin-
gerüst.
b) Die pathologisch-histologischen Epithelveränderungen lassen sich in 4 Erscheinungs-
formen einteilen:
Erscheinungsform I:
Die Schilddrüsenzellen haben eine zylindrische Form angenommen, liegen aber noch
in einem einschichtigen Zellverband.
Erscheinungsform II:
Bei dem einschichtigen, zylindrischen Drüsenepithel kommt es an einzelnen Stellen
zu Zellproliferazionen. Die Zellen dringen in die Follikellumina vor, so daß polypös-
oder papillomartige Zellverbände entstehen.
Erscheinungsform III:
Die Drüsenzellen sind breitbasig an einer oder mehreren Stellen des Follikels in
zwei- bis dreischichtige Lagen angeordnet. Daher verlieren die Follikel ihr rundes
Aussehen und nehmen eine polymorphe Gestalt an.
Erscheinungsform IV:
Das Wachstum der Drüsenepithelien ist so stürmisch verlaufen, daß es in kleinerem
oder größeren Bezirken fast ausschließlich in mehrschichtigen Lagen anzutreffen ist.
Die Follikellumina sind teilweise nur noch als Spalten zu erkennen. Daher erscheint
das Schilddrüsengewebe kompakt.
Die verschiedenen Epithelveränderungsformen können in einer Schilddrüse in ein-
zelnen Bezirken nebeneinander vorliegen. Im allgemeinen sind die Veränderungen
des Schilddrüsenepithels in den zentralen Bezirken des Schilddrüsengewebes stärker
ausgebildet als in den peripher gelegenen Follikeln.
c) Die Feststellung von obenbeschriebenen Veränderungen ist als Nachweis der Anwen-
dung von Thyreostatika anzusehen.
III. B. Eintragung und Mitteilung der Ergebnisse der Rückstandsuntersuchung
a) Nach abgeschlossener Untersuchung durch die Untersuchungsstelle sind die für die Ein-
tragung der Untersuchungsstelle vorgesehenen Abschnitte des Antragsvordrucks aus-
zufüllen. Wird die Untersuchung auf Hemmstoffe nach § 27 AB. A durchgeführt, so ist
das Ergebnis der Rückstandsuntersuchung auf dem Antrag Anlage 1 zu § 20 Abs. 4
Muster IV zu vermerken,
b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung auf dem schnellsten Wege,
gegebenenfalls telegraphisch oder fernmündlich, und außerdem noch schriftlich der im
Antragsformular bezeichneten Stelle mitzuteilen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IV. Muster
Antrag auf Rückstandsuntersuchung
Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle
Tag des Einganges
............ "······· .. Uhr .......................................... Min.
Durch Boten oder durch ................................................................................................................................. ..
.......................................................... , den ................................................ 19 .... ..
1. Tiergattung ...
2. Besitzer . ............................. in .......................................... Kreis ................................... .
~3. Tag und Stunde der Schlachtung .............................................................................................................. .
der Fleischbeschau ........................................................................................................ .
der Ergänzungsbeschau ............................................................................................ .
4. Kurze Angaben über Vorgeschichte (Bakteriologische Untersuchung eingeleitet, Stich-
probenuntersuchung i. S. von § 20 Abs. 3; besondere Verdachtsgründe bei der Schlacht-
tier- oder Fleischbeschau; Ergebnisse der Fleischbeschau u. dgl.)
5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund
6. a) Anbei zur Untersuchung auf Hemmstoffe eingesandt:
1 Stück Muskulatur
1 Niere
b) Anbei zur Untersuchung auf Stilben, Stilbenderivate und Äthinylöstradiol ein-
gesandt:
20 ml Harn oder
100 g fettfreie geschnittene Muskulatur
c) Anbei zur Untersuchung auf Thyreostatika eingesandt:
1 Schilddrüse oder 1 Schilddrüsenlappen in 10 °/oiger Formalinlösung
eingelegt
7. Das Ergebnis der Rückstandsuntersuchung soll mitgeteilt werden durch Fernsprecher
an . .......................................................................... (Fernsprech-Nr. stets angeben)
drahtlich an
schriftlich an .
(Unterschrift)
Fleischbeschautierarzt
An
in
(Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)
Ergebnis der Untersuchung zweifel-
auf 1 negativ') 1 haft*) 1 positiv')
Muskulatur
Hemmstoffe
Niere
Stilben, Stilbenderivate Muskulatur
und Äthinylöstradiol
Harn
Thyreostatika Schilddrüse
*) Zutrelfencles ist anzukreuzen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 239
Anlage 5
(zu § 38 Abs. 4 AB. A)
Untersuchung von künstlich verdauten Fleischproben auf Trichinen
Untersuchungsmethode
1.1 Zur Untersuchung auf Trichinen entnommene Proben werden künstlich verdaut und das Sedi-
ment in der Verdauungsflüssigkeit mit einem Stereomikroskop bei 20-40facher Vergröße-
rung auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht.
2 Geräte und Material
2.1 Brutschrank oder Brutraum
2.2 etwa 3 Liter fassende, vor jeder Benutzung gründlich gereinigte Glastrichter, deren Auslauf
einen Durchmesser von 2 mm hat
2.3 zum Glastrichter passende Ständer und auf den Auslauf der Glastrichter passende' Silikon-
schläuche mit Klemme
2.4 zum Glastrichter passende Plastiksiebe mit Rundböden und einer Maschenweite von ca. 1 mm,
die in den Trichter nach 2.2 eingesetzt und 100 g Fleisch, locker verteilt, aufnehmen können
2.5 Mull
2.6 Petrischalen, deren Boden gitterförmig in Quadrate von 1 cm Seitenlänge unterteilt ist
2.7 Fleischwolf mit 2 mm Lochscheibe oder vergleichbares Gerät
2.8 Stereomikroskop
2.9 Verdauungsflüssigkeit mit folgender Zusammensetzung:
2 000 ml Trinkwasser mit einer Temperatur von + 40° C
10 ml HCl (37 °/o)
10 g Pepsin (30 000 E/ g)
3 Untersuchungsmaterial
3.1 Eine entsprechend § 40 entnommene Probe mit einem Gewicht von mindestens 15 g je Tier-
körper
4 Untersuchungstechnik
4.1 Von jeder Probe nach 3.1 wird eine Untersuchungsprobe von 1 g Muskulatur geschnitten;
100 Untersuchungsproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird im
Fleischwolf (2.7) zerkleinert, gründlich gemischt und restlos in ein mit einer Lage Mull aus-
gelegtes Sieb (2.3) locker ausgebreitet. Dieses Sieb wird danach oben in einen Trichter nach
2.2 eingesetzt, daß das Fleisch nicht in den Trichterauslauf gelangen kann. Uber den Trichter-
auslauf wird ein Schlauchstück (2.2) von 4 cm Länge geschoben, das mit einer Klemme ver-
schlossen ist. In den Trichter werden darauf vom Rande her jeweils 2 000 ml frisch zubereitete
Verdauungsflüssigkeit (2.9) mit einer Temperatur von + 37 bis + 40° C vorsichtig ab-
gefüllt, bis die Sammelprobe bedeckt ist; sie wird unmittelbar danach 4 Stunden bei + 40° C
bebrütet. Im Anschluß an die Bebrütung werden 15 ml des Sedimentes durch den Schlauch in
eine Petrischale (2.6) abgelassen und mit einem Stereomikroskop (2.8) bei 20, erforderlichen-
falls 40facher Vergrößerung mindestens 8 Minuten sorgfältig untersucht. Werden weniger als
100 Proben zu einer Sammelprobe vereinigt, so ist diese Sammelprobe mit der 30fachen Menge
Verdauungsflüssigkeit, jedoch nicht mehr als 2 000 ml, zu bedecken. '
5 Beurteilung
5.1 Werden in dem Sediment der Sammelprobe keine Trichinen festgestellt, so ist die Kenn-
zeichnung nach § 50 Abs. 8 durchzuführen.
5.2 Werden in Sammelproben Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln
könnte, entdeckt, so sind die Proben (1.1) zunächst jeweils in Gruppen zu 10 Einzelproben mit
einem Gewicht von je 10 g entsprechend der Vorschrift nach 4.1 zu untersuchen. Werden
dabei in einer Gruppenprobe Trichinen oder Gebilde, bei denen es sich um Trichinen handeln
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
könnte, c-mldeckt, so sind von jedem zu dieser Gruppe gehörigen Tier unter Beachtung des
§ 40 erneut Proben im Gewicht von 50 g zu entnehmen; für jedes Tier ist die gesamte Probe
getrennt nach 4.1 zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der endgültigen Be-
urtenung zugrunde zu legen.
6 Die Untersuchung des Sedimentes darf nur von einem Tierarzt oder von einem Trichinen-
schauer unter verantwortlicher Aufsicht eines Tierarztes vorgenommen werdeni § 44 Abs. 1
gilt entsprechend.
Anlage 6
(zu § 47 Abs. 3 AB. A)
Behandlungsverfahren für das Fleisch von Ebern,
Zwittern oder Kryptorchiden bei Schweinen
1. In das Fleisch ist eine Lösung von Nitritpökelsalz in Trinkwasser, die den Anforderungen in
Nummer 2 entspricht, in einer Menge von 8-10 6/o, bezogen auf das Gewicht des Fleisches
ausschließlich der Knochen, gleichmäßig verteilt zu injizieren.
2. Für die Behandlung nach Nummer 1 ist eine 20 6/oige Nitritpökelsalzlösung in Trinkwasser
nur am Tage ihrer Herstellung zu verwenden. Der Lösung dürfen auch sonstige Pökelhilfs-
stoffe zugesetzt werden.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 241
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 23. Januar 1978
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März
1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, bestimme ich im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufs-
bildungsgesetzes für die Biologische Anstalt Helgo-
land.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Schmidt-Küster
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
B undesgesetzhl a tt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 4. Februar 1978
Tag Inhalt Seite
16. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Waren1nuster ..................................................................... • . 129
16. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................... . 130
16. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 130
16. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 131
16. t. 78 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Dbereinkommen über
Zusmmnenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" ...................... . 131
18. 1. 78 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen im Auslieferungs-
verkehr mit Italien .......................•......................................... 135
18. 1. 78 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem Euro-
päischen Dbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Auslieferungs- und
Rechtshilfeverkehr mit Sdrweden ................................................... . 135
18. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ........ . 136
23. 1. 78 Bekunntmachung des Vertrages über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
zwi.schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Tonga ................. . 136
'.\lr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 24,3
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gen1ctß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
·······-······-···-·•-·------------------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
-------··--·······--····•---···-·-·--------------------------------------
5. 12. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Dreizehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 17 25. 1. 78 26. 1. 78
96-1-2··13
5. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Einund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren
für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Saarbrücken-Ensheim) 17 25. 1. 78 26. 1. 78
96-1-2-21
23. 12. 77 Neufassung der Sechzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 17 25. 1. 78 s. § 4
!!6-1-2-16
26. 1. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 3/78 Antidumpingzoll-EGKS) 20 28. 1. 78 29. 1. 78
fi13-2-1
19. 1. 78 Verordnung TSF Nr. 1/78 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 22 1. 2. 78 1. 3. 78
92!)1
8. 12. Tl Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 22 1. 2. 78 1. 2. 77
%-1-2-26
31. 1. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 5/78 - Antidumpingzoll-EGKS) 23 2. 2. 78 3. 2. 78
fiLJ-2-1
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 1. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 1/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf (; e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 3. 1. 78 L 1/1
2. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 1. 78 L 1/3
3. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und F e in•
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 4. 1. 18 L 2/1
3. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 4/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 1. 78 L 2/3
3. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 5/78 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages, um den die bei der Einfuhr von R e i s aus der
Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzuwen-
dende Abschöpfung zu vermindern ist 4. 1. 78 L 2/5
3. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 6/78 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 4. 1. 78 L 2/7
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 7/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 5. 1. 78 L 3/1
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 8/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 1. 78 L 3/3
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 9/78 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 5. 1. 78 L 3/5
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 10/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für R e i s und B r u c h r e i s 5. 1. 78 L 3/7
3. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 11/78 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Z i t r u s f r ü c h t e n und Ä p f e 1 n und B i r n e n 5. 1. 78 L 3/9
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 12/78 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5. 1. 78 L 3/11
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 13/78 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 5. 1. 78 L 3/13
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 14/78 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der Ab-
schöpfun9 auf K 1 e i e mit Ursprung in Ägypten vermindert
wird 5. 1. 78 L 3/15
4. 1. "18 Verordnunq (EWC) Nr. 15/78 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der Ab-
schöpfung auf K 1 e i e mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 5. 1. 78 L 3/16
4. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 16/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 5. 1. 78 L 3/18
Nr. 7 --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 245
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
!5. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 17/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
q r i e ß von Weizc'n ocler Roggen anwendbaren Abschöpfun-
qen bei der Einfuhr 6. 1. 78 L 4/1
5. 1. 78 Vcrordnun~r (EWG) Nr. 18/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die drm Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 1. 78 L 4/3
5. 1. 78 Vcronlnunq (EW(;) Nr. 19/78 der Kommission zur Festsetzung
dn Mindestahs('höpfun9 bei der Einfuhr von Oliven ö 1 6. 1. 78 L 4/5
5. 1. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 20/78 der Kommission zur Berichti-
qun~J der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der
Währungsc1usqleichsbeträge 6. 1. 78 L 4/7
5. 1. 78 VC'rorclnung (EWC) Nr. 21/78 der Kommission zur Einführung
c!iner Ausc1lcichsabcrabe auf die Einfuhr von bestimmten Sor-
ten Süß o ran er e n mit Ursprung in Griechenland 6. 1. 78 L 4/12
5. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 22/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
t u n g s e r z e n g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 6. 1. 78 L 4/14
5. 1. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 23/78 der Kommission zur Festsetzung
der AbschüpftnHJe>n bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 6. 1. 78 L 4/16
5. 1. 78 Verordmrng (EWG) Nr. 24/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 9. 1. 78 L 6/1
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 25/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 7. 1. 78 L 5/1
6. 1. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 26/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 1. 78 L 5/3
6. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 27/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 7. 1. 78 L 5/5
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 28/78 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 7. 1. 78 L 5/8
6. 1. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 29/78 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e ,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 7. 1. 78 L 5/10
6. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 30/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2051/76 in bezug auf die im Wirt-
schaftsjahr 1976/77 für die Destillationspflichten vorgesehe-
nen Fristen 7. 1. 78 L 5/23
6. 1. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 31 /78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 7. 1. 78 L 5/24
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 32/78 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 7. 1. 78 L 5/26
9. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 33/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr - 10. 1. 78 L 7/1
9. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 34/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und 1:1 a 1 z hinzugefügt werden 10. 1. 78 L 7/3
9. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 35/78 der Kommissiion zur Berichti-
gung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 10. 1. 78 L 7/5
9. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 36/78 der Kommission über bestimmte
Sonderfälle bei der Anwendung der Prämienregelung für die
Nichlvermarktung von Milch und Milcherzeugnis-
s e n und die Umstellung der Milchkuhbestände 10. 1. 78 L 7/6
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezei<hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 1. 78 V(!rordnung (EWG) Nr. 37/78 der Kommissiion zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2552/77 hinsichtlich des Abgabe-
term ins für die Ernteerklärungen für O 11 ein im Wirt-
schafls_jahr 1977/78 10. 1. 78 L 7/7
9. l. 78 Verordnung (EWG) Nr. 38/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e rar b e i -
t n n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 10, 1. 78 L 7/8
10. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 39/78 der Kommissrion zur Fe,stsetzung
der auf G e ,t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von We.izen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
cien bei der Einfuhr 11.1.78 L 8/1
10. 1. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 40/78 der Kommission zur Festsetzung
der Pri.imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 11. 1. 78 L 8/3
10. 1. 78 Verordnung (EWC~) Nr. 41/78 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge · 11. 1. 78 L 8/5
10. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 42/78 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und Roh -
zucker 11. 1. 78 L 8/6
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 43/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i de , Mehl e , Grob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
~1en bei der Einfuhr 12. 1. 78 L 9/1
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 44/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei d,e,r Einfuhr für G e -
t r e i de, Mehl und M a I z hinzugefügt werden 12. 1. 78 L 9/3
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 45/78 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 12. 1. 78 L 9/5
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 46/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für R e i s und B r u c h r e i s 12. 1. 78 L 9/7
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 47/78 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr 1in unverändertem Zust,and
für Weißzucker und Rohzucker 12. 1. 78 L 9/9
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 48/78 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 12. 1. 78 L 9/11
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 49/78 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 12, 1. 78 L 9/13
11. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 53/78 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen beri der Einfuhr von Weiß - und R o h -
zucker 12. 1. 78 L 9/18
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 54/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grob g r d. e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 13. 1. 78 L 10/1
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 55/78 der Kommission zur Fesitsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen beJ. der Einfuhr für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 1. 78 L 10/3
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 56/78 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestabschöpfung be,i der Einfuhr von Oliven ö 1 13. 1. 78
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 57 /78 der Kommission zur Festseitzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Re 1i s und B r u c h reis 13. 1. 78 L 10/7
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 58/78 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstaittung für R e i s und B r u c h r e i s anzuwen-
denden Berichtigung 13. 1. 78 L 10/9
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 59/78 der Kommissiion zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Fes·tsetzung der
Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Prie1ise und der Ab-
schöpfungen für R e :i s und B r u c h r e i s sowie der dies-
bezüglichen Berichtigungsbeträge 13. 1. 78 L 10/11
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1978 247
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
12. 1. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 60/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2219/77 über eine Sondervor-
schrift für die Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge auf
bestimmle Mi 1 c herze u g n iss e im Warenverkehr mit
dem Vereinigten Königreich 13. 1. 78 L 10/13
12. 1. 78 Verordrrnng (EW(;) Nr. 63/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 16. 1. 78 L 12/1
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 64/78 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fe in -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfulir 14. 1. 78 L 11/1
13. 1. 78 Verordnung (EWC) Nr. 65/78 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Ge -
t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 1. 78 L 11/3
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 66/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
Rübsens amen dienenden Elemente 14. 1. 78 L 11/5
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 67/78 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 14. 1. 78 L 11/8
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 68/78 der Kommission zur Festsetzung
der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge für
Raps - und Rübsens amen für die Zeit vom 14. Dezem-
ber 1977 bis 15. Januar 1978 14. 1. 78 L 11/10
13. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 69/78 der Kommission über den Zu k -
k er roh r preis, den die Zuckerhersteller den Zuckerrohr-
verkäuforn im französischen Departement Reunion zu zahlen
haben 14. 1. 78 L 11/12
Andere Vorschriften
10. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 50/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne in Auf-
machungen für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 270G/77 des Rates vor~1esehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 12. 1. 78 L 9/15
10. 1. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 51178 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsalzes für Handschuhe, Strümpfe, Sok-
ken und Säckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 12. 1. 78 L 9/16
10. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 52/78 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen,
Zelte und Zeltlagerausrüstungen, der Tarifnummer 62.04, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 12. 1. 78 L 9/17
12. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 61/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Messer, andere als Messer der
Tarifnummer 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge
(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), der Tarif-
nummer ex 82.09, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWC;J Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen rJewährt werden 13. 1. 78 L 10/14
12. 1. 78 Verordnung (EWq Nr. 62/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Löffel, Schöpfkellen, Gabeln
usw., aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ur-
sprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 des Rat,es vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 13. 1. 78 L 10/16
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einbanddecken 1977
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Tell I lagen der Nr. 4/1978 und für
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 6/o.