1957
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1978 Nr.68
Tag Inhalt Seite
lt. 12. 78 Dril.l.es Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen
Pilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1957
707-5
13. 12. 78 Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-
schaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
4121-1, 4121-2, :115-1
8. 12. 78 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1979 . . . . 1965
!J:i00-4-G-3
12. 12. 78 Drille Verordnung zur .i\nderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
1ni tJel .................. ;........................................................... 1966
2121-50-1-IG
5. 12. 78 EntsdH!idun~f des Bundesverfassungsgerichts (zu § 78 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetz-
buches) ................................................ , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1967
1104-5, 450-2
5. 12. 78 EnlsdieidunH lks Bundesverfassungsgerichts (zu § 554 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) 1967
1104-5, :110-4
Hinweis auf andere Verkündungshlätter
Bundes9esctzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1968
Verkünclun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1968
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1969
Bitte beachten Sie den Hinweis für Abonnenten auf Seite 1972 dieser Ausgabe.
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung
des deutschen Films
Vom 11. Dezember 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
sen:
„Nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 und 2 _können
die in Satz 2 bestimmten Beträge anteilig für ein-
Artikel 1
zelne Monate im Haushalt festgelegt werden."
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047), 3. § 25 erhält folgende Fassung:
geändert durch Artikel 287 Nr. 46 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BC~Bl. I S. 469), wird wie folgt ge- ,,§ 25
ändert: Einstellung der Förderungshilfen
(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis
,,(2) Die Filmi.1bgabe wird bis zum 30. Juni zum 30. Juni 1978 im Geltungsbereich dieses Ge-
1979 erhoben." setzes erstaufgeführt oder im Falle des § 13 von
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
der Freiw.i.lligen Selbstkontrolle freigegeben wor- blik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom
den ist und von der Filmbewertungsstelle Wies- Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger
baden ein Prüdikat erhalten hat. Förderungshilfen bekanntgegeben. Das Bundesamt für gewerbliche
nach den §§ 14 bis 17 werden letztmalig für das Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben
zweite Vierteljahr 1979 fJewührt. der Anstalt wahr."
(2) Antrüge auf die Gewährung von Förde-
rungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur 4. § 28 erhält folgenden Absatz 3:
bis zum 30. September 1980 gestellt werden, Für ,, (3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im
programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und ersten Halbjahr 1978 endet die Ausschlußfrist
Jugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum des § 7 Abs. 10 Satz 1 am 31. Dezember 1978."
30, September 1983. Anträge auf die Gewährung
von Förderungshilfen nach § 14 können nur bis
zum 30. September 1979 gestellt werden. Anträge Artikel 2
auf die Gewährung von Förderungshilfen nach
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
den §§ 15 bis 17 können nur bis zum 31. März
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
1979 gestellt werden.
Berlin.
(3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung
Artikel 3
von Förderungshilfen für Spielfilme entschieden
worden, so gehen das Vermögen und die Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
bindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepu- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1959
Gesetz
zur Durchführung der Zweiten Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung
des Gesellschaftsrechts
Vom 13. Dezember 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 27 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 1 .,Soll die Gesellschaft einen Vermögensge-
Änderung des Aktiengesetzes genstand übernehmen, für den eine Vergü-
tung gewährt wird, die auf die Einlage eines
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Ge- dies als Sacheinlage."
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen
1. § 23 wird wie folgt geändert:
können nur Vermögensgegenstände sein, de-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist;
Verpflichtungen zu Dienstleistungen können
,, (2) In der Urkunde sind anzugeben nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
1. die Gründer; sein."
2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
wenn mehrere Gattungen bestehen, die sätze 3 bis 5.
Gattung der Aktien, die jeder Gründer
übernimmt; d) In Absatz 3 (bisher Absatz 2) werden die
Worte „Ohne diese Festsetzung" ersetzt
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapi-
durch die Worte „Ohne eine Festsetzung
tals." nach Absatz 1".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sach-
„4. die Nennbeträge der Aktien und die einlage oder Sachübernahme zu beschreiben so-
Zahl der Aktien jeden Nennbetrags wie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei
sowie, wenn mehrere Gattungen be- der Ermittlung des Wertes angewandt worden
stehen, die Gattung der Aktien und sind."
die Zahl der Aktien jeder Gattung;".
bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden an- 6. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gefügt:
„5. ob die Aktien auf den Inhaber oder
7. Nach§ 36 wird folgender§ 36 a eingefügt:
auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vor- .,§ 36 a
stands oder die Regeln, nach denen
Leistung der Einlagen
diese Zahl festgelegt wird."
(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte
2. § 24 erhält folgende Fassung: Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des
Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für
,,§ 24
einen höheren als den Nennbetrag auch den
Umwandlung von Aktien Mehrbetrag umfassen.
Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlan- (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten.
gen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung,
Namensaktie oder seine Namensaktie in eine einen Vermögensgegenstand auf die Gesell-
Inhaberaktie umzuwandeln ist." schaft zu übertragen, so muß diese Leistung in-
nerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung
3. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktio- der Gesellschaft in das Handelsregister zu be-
när" die Worte „oder einem Dritten" eingefügt. wirken sein. Der Wert muß dem Nennbetrag und
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als 13. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
den Nennbetrag auch dem Mehrbetrag ent-
sprechen." a) In Satz 2 werden die Worte „infolge grober
Fahrlässigkeit" durch die Worte „infolge von
Fahrlässigkeit" ersetzt.
8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
,,§ 36 Abs. 2" eingefügt „und des§ 36 a", b) Satz 3 wird aufgehoben.
9. In § 52 Abs. 10 wird die Verweisung auf § 27
14. § 71 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3
ersetzt. ,,§ 71
Erwerb eigener Aktien
10. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der
Uberschrift „Rechtsverhältnisse der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur
und der Gesellschafter" folgender § 53 a ein- erwerben,
gefügt:
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen
,,§ 53 a
schweren, unmittelbar bevorstehenden Scha-
Gleichbehandlung der Aktionäre den von der Gesellschaft abzuwenden,
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzun- 2. wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Ge-
gen gleich zu behandeln." sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Un-
ternehmens zum Erwerb angeboten werden
sollen,
11. § 56 erhält folgende Fassung:
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre
,,§ 56 nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 abzu-
finden,
Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktien-
übernahme für Rechnung der Gesellschaft oder 4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht
durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine
stehendes Unternehmen Einkaufskommission ausführt,
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Ak- 5. durch Gesamtrechtsnachfolge oder
tien zeichnen.
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptver-
(2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine sammlung zur Einziehung nach den Vor-
Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in schriften über die Herabsetzung des Grund-
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine kapitals.
Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Ge-
sellschaft als Gründer oder Zeichner oder in (2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwek-
Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler- ken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erworbenen Ak-
höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs- tien darf zusammen mit dem Betrag anderer
rechts übernehmen. Ein Verstoß gegen diese Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
Vorschrift macht die Ubernahme nicht unwirk- bereits erworben hat und noch besitzt, zehn -Jom
sam. Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die
(3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Gesellschaft die nach § 150 a vorgeschriebene
Ausübung eines bei einer bedingten Kapitaler- Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne
höhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugs- das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder
rechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die
oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt
stehenden Unternehmens übernommen hat, kann werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht 2 und 4 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf
für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Aus-
ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der gabebetrag voll geleistet ist.
Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehr-
heitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der
Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung Vorstand die nächste Hauptversammlung über
übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über
der Aktie zu. die Zahl und den Nennbetrag der· erworbenen
Aktien, über deren Anteil am Grundkapital so-
(4) Werden bei einer Kapitalerhöhung Ak-
wie über den Gegenwert der Aktien zu unter-
tien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 ge-
richten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die
zeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied
Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Er-
der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt
werb an die Arbeitnehmer auszugeben.
nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß
es kein Verschulden trifft." (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2
macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirk-
12. § 57 Abs. 3 wird aufgehoben. sam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1961
Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit § 71 d
der fawerb gegen die Absätze 1 oder 2 ver-
Erwerb eigener Aktien durch Dritte
stößt. II
Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien
15. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 e ein-
der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, so-
gefügt:
weit dies der Gese11schaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1
,,§ 71 a bis 5 und Abs. 2 gestattet wäre. Gleiches gilt
für den Erwerb oder den Besitz von Aktien der
Umgehungsgeschäfte
Gesellschaft durch ein abhängiges oder ein im
(1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Un-
eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die ternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz
Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft durch einen Dritten, der im eigenen Namen, je-
an einen anderP.n zum Zweck des Erwerbs von doch für Rechnung eines abhängigen oder eines
Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des
Rahmen der laufenden Ceschäfte von Kredit- Gesamtnennbetrags nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und
instituten sowie für die Gewährung eines Vor- § 71 c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der
schusses oder eines Darlehens oder für die Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und
Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Er- 4, §§ 71 a bis 71 c sinngemäß. Der Dritte oder
werbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Ge- das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr
sellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unter- Verlangen das Eigentum an den Aktien zu ver-
nehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechts- schaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert
geschMt jedoch nichtig, \venn bei einem Erwerb der Aktien zu erstatten.
der Aktien dmch die Gesellschaft diese die nach
§ 71 e
§ 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene
Aktien nicht bilden könnte, ohne das Grundka- Inpfandnahme eigener Aktien
pital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu
(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71
bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zah-
Abs. 1 und 2, § 71 d steht es gleich, wenn eigene
lungen an die Aktionüre verwandt werden darf.
Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch
(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwi- darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden
schen der Gesellschaft und einem anderen, nach Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71
dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als
Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Ge- Pfand nehmen. § 71 a gilt sinngemäß.
sellschaft oder eines abhängigen oder eines in
(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die
ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn
zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Ge-
auf sie der Nennbetrag oder der höhere Aus-
sellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen
gabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein
würde.
schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnah-
§ 71 b me eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb
11
Rechte aus eigenen Aktien gegen Absatz 1 verstößt.
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft 16. Nach§ 150 wird folgender§ 150 a eingefügt:
keine Rechte zu.
11 § 150 a
§ 71 C
Rücklage für eigene Aktien
Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
(1) In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein
(1) I--:Tat die Gesellschaft eigene Aktien unter Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der
Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien
müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage
Erwerb veräußert werden. darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen
Aktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen
(2) Ubersteigt der Gesamtnennbetrag der Ak- werden oder soweit nach § 155 auf der Aktiv-
tien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in seite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
zulässiger Weise erworben hat und noch be-
sitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so (2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für
muß der Teil der Aktien, der diesen Satz über- Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehr-
steigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Er- heit beteiligten Unternehmens zu bilden."
werb der Aktien veräußert werden.
17. § 151 wird wie folgt geändert:
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht a) In Absatz 1 Passivseite wird unter II. folgen-
veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzu- de Nummer 2 eingefügt:
ziehen. ,,2. Rücklage für eigene Aktien; 11
•
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 22. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
18. § 157 Abs. l wird wie folgt geändert:
„Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine
a) Nummer 30 wird wie folgt geändert: Frist von mindestens zwei Wochen zu be-
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: stimmen."
,, b) aus der Rücklage für eigene Ak- b) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
tien ... ".
„Der Vorstand hat der Hauptversammlung
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch- einen schriftlichen Bericht über den Grund
stabe c. für den teilweisen oder vollständigen Aus-
b) Nummer 31 wird wie folgt geändert: schluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem
Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebe-
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: trag zu begründen."
,, b) in die Rücklage für eigene Ak-
tien ... ". 23. § 188 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buch- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
stabe c. 11 § 36 Abs. 2" ein Komma sowie die Angabe
,, § 36 a" eingefügt.
19. § 160 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
,,2. Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
die sie, ein abhängiges oder im Mehrheits- sätze 4 und 5.
besitz der Gesellschaft stehendes Unterneh-
men oder ein anderer für Rechnung der Ge- 24. § 190 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sellschaft oder eines abhängigen oder eines
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen- ,,In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188)
den Unternehmens erworben oder als Pfand sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der
genommen hat; dabei sind die Zahl und der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sach-
Nennbetrag dieser Aktien sowie deren An- einlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein
teil am Grundkapital, für erworbene Aktien Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von
ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen."
Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind sol-
che Aktien im Geschäftsjahr erworben oder 25. § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt:
veräußert worden, so ist auch über den Er-
werb oder die Veräußerung unter Angabe 11 (4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
der Zahl und des Nennbetrags dieser Ak- hat eine Prüfung durch einen oder mehrere
tien, des Anteils am Grundkapital und des Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34
Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Ge-
über die Verwendung des Erlöses zu berich- richt kann die Eintragung ablehnen, wenn der
ten." Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter
dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Ak-
tien zurückbleibt."
20. § 183 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem dritten 26. § 195 wird wie folgt geändert:
Wort die Angabe eingefügt a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,(§ 27 Abs. 1 und 2)".
11 1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Sacheinlagen die Verträge, die den Fest-
setzungen nach § 194 zugrunde liegen
,, (3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sachein-
oder zu ihrer Ausführung geschlossen
lagen hat eine Prüfung durch einen oder
worden sind, und der Bericht über die
mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3
Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);".
bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinnge-
mäß. Das Gericht kann die Eintragung ab- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien zurückbleibt." 27. § 196 Satz 1 erhält folgende Fassung:
21. § 184 wird wie folgt geändert: „In die Bekanntmachung der Eintragung des
Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach
,,Der Bericht über die Prüfung von Sachein- § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung
lagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizu- von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen
fügen." und ein Hinweis auf den Bericht über die Prü-
fung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzuneh-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. men."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1963
28. § 205 wird wie folgt geändert: erwirbt oder, in Verbindung mit
§ 71 e Abs. 1, als Pfand nimmt,
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt: b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71 c
Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder
,, (3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sach-
einlagen hat eine Prüfung durch einen oder c) die zur Vorbereitung der Beschluß-
mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 fassung über die Einziehung eigener
bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinn- Aktien (§ 71 c Abs. 3) erforderlichen
gemäß. Das Gericht kann die Eintragung ab- Maßnahmen nicht trifft
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht oder".
unwesentlich hinter dem Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien zurückbleibt." b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
sätze 4 und 5. 35. In § 407 Abs. 1 werden hinter der Angabe
,,§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" ein Komma sowie
die Angabe ,,§ 71 c" eingefügt.
29. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 27
Abs. 2 und 4 durch eine Verweisung auf § 27
Abs. 3 und 5 ersetzt.
Artikel 2
30. § 221 wird wie folgt geändert: Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
_,, (2) Eine Ermächtigung des Vorstandes zur
6. September 1965 (BGB!. I S. 1185), zuletzt geändert
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1974 (BGBl. I
kann höchstens für fünf Jahre erteilt wer- S. 1037), wird wie folgt geändert:
den. Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats haben den Beschluß über die a) § 2 erhält folgende Fassung:
Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
sowie eine Erklärung über deren Ausgabe ,,§ 2
beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung
ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzu- (1) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
machen." infolge der Neufestsetzung nach dem für sie gel-
tenden D-Markbilanzgesetz weniger als einhun-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- derttausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ab-
sätze 3 und 4. lauf des 16. Dezember 1981 aufgelöst, wenn der
Vorstand nicht bis zu diesem Tage einen Be-
31. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf
- mindestens einhunderttausend Deutsche Mark
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: oder einen Beschluß über die Umwandlung der
„In der Satzung oder in dem Beschluß der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktien-
Hauptversammlung sind die Voraussetzun- gesetzes oder des Umwandlungsgesetzes zur Ein-
gen für eine Zwangseinziehung und die Ein- tragung in das Handelsregister angemeldet hat.
zelheiten ihrer Durchführung festzulegen." Ist der Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals oder über die Umwandlung angefochten,
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. so tritt an die Stelle dieses Tages der drei Mo-
nate nach dem Tage der Rechtskraft der Entschei-
32. § 281 Abs. 3 wird aufgehoben. dung liegende Tag.
(2) Ist eine Aktiengesellschaft nach Absatz 1
33. In § 343 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende aufgeiöst, so kann die Hauptversammlung nach
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender § 274 des Aktiengesetzes die Fortsetzung der
Halbsatz angefügt: Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbe-
„ eine Prüfung nach § 183 Abs. 3 findet nur schluß darf im Falle des Absatzes 1 nur zusam-
men mit einem Beschluß über die Erhöhung des
statt, wenn das Gericht Zweifel hat, ob der
Grundkapitals auf mindestens einhunderttausend
Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der da-
für zu gewährenden Aktien erreicht." Deutsche Mark eingetragen werden."
b) Nach § 26 werden folgende Vorschriften einge-
34. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fügt:
,,§ 26 a
a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt und fol- Ergänzung fortgeführter Firmen
gende Nummer 4 eingefügt: Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22
„4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-
Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft gesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bezeichnung „Aktiengesellschaft" enthält, so § 150 a des Aktiengesetzes vorgeschriebene
muß die Cesellschafl bis zum 16. Juni 1980 diese Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor
Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden."
zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht
statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Artikel 3
Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt. Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 26 b
Änderung der Satzung In § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-
Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-
Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember
16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handels- 1976 (BGBl. I S. 3281), wird in Absatz 1 Satz 1 die
register anzumelden. Angabe ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4" ersetzt durch die
Angabe,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6".
§ 26 C
Ubergangsfristen
Artikel 4
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über
Berlin-Klausel
Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über
deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an gel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tenden Fassung gelten nur für Gründungen und des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980 lin.
zur Eintragung in das Handelsregister angemel-
det werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 Artikel 5
und § 71 c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli Inkrafttreten
1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, be-
ginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäfügen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13, Dezember 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vo g e 1
Nr. G8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1965
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Haushaltsjahr 1979
Vom 8. Dezember 1978
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
(BGBl. I S. 65) wird nach Anhörung der Verbände
der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiff ahrttreibenden
nuch § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1979 0,19 vom Hundert d~s von ihnen für jede Ver-
kehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver-
kehr auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 12. Dezember 1978
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Ecothiopatjodid, [2-(O,O-Diäthyl-phosphono-thio)-
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August äthyl]-trimethyl-ammonium-jodid
1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Flucytosin, 5-Fluor-cytosin und seine Salze
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Ketoprofen, 2-(3-Benzoyl-phenyl)-propionsäure
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus- und ihre Salze
schusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: Metolazon, 7-Chlor-1,2,3,4-tetrahydro-2-methyl-4-
oxo-3-{ o-toly l)-chinazolin~6-sulfonamid
Artikel 1 Mianserin, 1,2,3,4, 10,14b-Hexahydro-2-methyl-
Die Anlage zu der Verordnung über verschrei- dibenzo[c,/Jpyrazino[1,2-a]azepin und seine Salze
bungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 Mithramycin, Antibioticum aus Streptomyces
(BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Ver- tanashiensis oder Streptomyces plicatus
ordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 772), wird
um folgende Positionen ergänzt: Nefopam, 3,4,5,6-Tetrahydro-5-methyl-1-phenyl-
lH-2,5-benzoxazocin und seine Salze
,,Amikacin, O-3-Amino-3-deoxy-a-D-glucopyranosyl-
(1~4)-O-[6-amino-6-deoxy-u-D-gl ucopyranosy l- Nitroprussidnatrium, Natriumpentacyanonitro=
(1~6) ]-N3-(4-amino-L-2-hydroxybutyryl)-2-deoxy-L- sylferrat (II)
streptamin und seine Salze - in Arzneimitteln zur intravenösen Anwendung -
Aprindin, N-(3-Diäthylamino-propyl)-N-phenyl- Pramiverin, N-Isoprophyl-4,4-diphenyl-cyclo=
indan-2-amin und seine Salze hexylamin und seine Salze
Beclamid, N-Benzy 1-3-chlor-propionamid Ritodrin, 2-(4-Hydroxy-phenäthyl-amino)-1-
(4-hydroxyphenyl)-propan-1-ol und seine Salze
Betahistin, 2-(2-Methylamino-äthyl)-pyridin
und seine Salze Ticarcillin, 6- [2-Carboxy-2-(thien-3-y1)-acetamido J-
Bornaprin, (3-Diäthylamii1o-propyl)-(2-phenyl- penicillansäure und ihre Salze
bicyclo[2.2.l]heptan-2-carboxylat) und seine Salze Tramadol, ( ± )-trans-2-(Dimethylaminomethyl)-1-
Bunamidin, N,N-Dibutyl-4-(hexyl-oxy)-1- (3-methoxy-phenyl)-cyclohexanol und seine Salze
naphthamidin und seine Salze Vincamin und seine Salze".
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
1-Carbidopa, (-)-u-H ydrazino-3 ,4-dihydroxy-a- Artikel 2
methy l-hydrozim tsäure und ihre Salze
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Clonazepam, 5-(2-Chlor-phenyl)-1,3-dihydro-7-nitro- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
2H-1,4-benzodiazepin-2-on und seine Salze Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land
Dacarbazin, 5-(3,3-Dimethyl-1-triazeno)-imidazol-4-
Berlin.
carboxamid und seine Salze
Artikel 3
Danazol, 17a-Pregna-2,4-dien-20-ino[2,3-d] =
isoxazol-17-ol Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1967
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1978 - 2 BvL 13/77 --, ergan-
gen auf Vorlage des Amtsgerichts Mosbach, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 78 b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 1975 {Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt
durch das Zweite Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 4. Juli 1969 {Bundesgesetzblatt I
Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1978
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t iz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß de~ Bundesverfassungsgerichts
vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 554 b Absatz 1 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts
der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1863) ist in der sich aus den
Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1978
Der Bundes mini s t er der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1967
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1978 - 2 BvL 13/77 --, ergan-
gen auf Vorlage des Amtsgerichts Mosbach, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 78 b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 1975 {Bundesgesetzblatt I Seite 1), eingefügt
durch das Zweite Gesetz zur Reform des Straf-
rechts vom 4. Juli 1969 {Bundesgesetzblatt I
Seite 717), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1978
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t iz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß de~ Bundesverfassungsgerichts
vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 554 b Absatz 1 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts
der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1863) ist in der sich aus den
Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1978
Der Bundes mini s t er der Justiz
Dr. Vogel
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundes gesetzhl a tt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 16. Dezember 1978
Tag Inhalt Seite
16. 11. 78 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für land-
wirtschaftliche Entwicklung ......................................................... . 1405
17. 11. 78 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 1445
17. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 140 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub ........................ . 1452
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vor-
ausrcclrnung 4,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6 °/o. -- Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 - 509 oder qegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 78 Verordnllng über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1979 für
gefrorenes Rindfleisch 232 12. 12. 78 13. 12. 78
61'.J-4-10-4-8
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundes gesetzhl a tt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 16. Dezember 1978
Tag Inhalt Seite
16. 11. 78 Bekanntmachung des Ubereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für land-
wirtschaftliche Entwicklung ......................................................... . 1405
17. 11. 78 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 1445
17. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 140 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub ........................ . 1452
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vor-
ausrcclrnung 4,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6 °/o. -- Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 - 509 oder qegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 12. 78 Verordnllng über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1979 für
gefrorenes Rindfleisch 232 12. 12. 78 13. 12. 78
61'.J-4-10-4-8
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1969
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2723/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - urid
Rohzucker 23. 11. 78 L 328/22
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2724/78 der Kommission zur Fest-
setzunu der auf G e t r e i d e, M e h 1 e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfnn1Jen bei der Einfuhr 24. 11. 78 L 329/1
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2725/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prctmien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c l r c i d c , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 11. 78 L 329/4
23. 11. 78 Veror<lnun~r (EWC) Nr. 2726/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 24. 11. 78 L 329/7
23.11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2727/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 24. 11. 78 L 329/9
23. 11. 78 Vercmlnun~J (EWG) Nr. 2728/78 der Kommission zur vor-
übergehenden Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr.
2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus
staatlicher Lagerhaltung 24. 11. 78 L 329/11
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2729/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1774/78 über die Durch-
führung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr
von vV eich w e i z e n nach Ländern der Zonen I bis VI 24. 11. 78 L 329/12
23. 11. 78 Verordmm9 {EWG) Nr. 2730/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24. 11. 78 L 329/13
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2731/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 24. 11. 78 L 329/15
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2732/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 24. 11. 78 L 329/17
23. 11. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2733/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 24. 11. 78 L 329/19
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2734/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Auscileichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Spanien 24. 11. 78 L 329/21
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2735/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25. 11. 78 L 330/1
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2736/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h l und M a 1z hinzugefügt werden 25. 11. 78 L 330/3
24. 11. 78 V (-!rorclnung (EWG) Nr. 2737 /78 der Kommission zur Fest-
setztmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend-
rindern und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 25. 11. 78 L 330/5
24. 11. 78 Veror<lnun~r (EWG) Nr. 2738/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 11. 78 L 330/9
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2740/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 25. 11. 78 L 330/14
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2742/78 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 hinsichtlich des
Abgabetermins für die Ernteerklärungen für O 11 ein 25. 11. 78 L 330/ 18
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2743/78 der Kommission über die Mit-
teilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
betreffend T r o c k e n f u t t er 25. 11. 78 L 330/19
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2744/78 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durch-
führungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trocken -
futter 25. 11. 78 L 330/21
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2745/78 der Kommission zur Ande-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur
Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für Mager-
m i 1c h p u 1 ver, das für Futterzwecke in Drittländern be-
stimmt ist 25. 11. 78 L 330/22
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2746/78 der Kommission zur Ände-
run~r der Verordnung (EWG) Nr. 79/75 über den Verkauf
durch regelmäßige Ausschreibung von entbeintem Rind -
f 1 e i s c h aus Beständen der Interventionsstellen 25. 11. 78 L 330/23
24. 1 l. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2747/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr.
1045/78 hinsichtlich der Erzeugnisse des Rindfleischsek-
t o r s, die Gegenstand von Interventionskäufen in der Bun-
desrepublik Deutschland sein können, sowie ihrer Koeffizien-
ten 25. 11. 78 L 330/24
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2748/78 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 25. 11. 78 L 330/28
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates über den Handel mit
Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland 28. 11. 78 L 331/1
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2750/78 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht behandeltes O 1i v e n ö 1 , das vollständig in
Griechenland erzeugt und von dort unmittelbar in die Gemein-
schaft befördert wird 28. 11. 78 L 331/5
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2751 /78 des Rates über die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Festsetzung der Einfuhr-
abschöpfung bei O 1 i v e n ö 1 durch Ausschreibung 28. 11. 78 L 331 /6
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2752/78 des Rates über Sondermaß-
nahmen zugunsten der Organisationen von Oliven ö 1-
e r zeuge r n im Wirtschaftsjahr 1978/79 28. 11. 78 L 331 /8
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2753/78 des Rates über die allgemei-
nen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für
Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1978/79 28. 11. 78 L 331/11
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 des Rates über die Interven-
tion auf dem O I i v e n ö I sek t o r 28. 11. 78 L 331/13
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2755/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 28. 11. 78 L 331/14
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2756/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 28. 11. 78 L 331/16
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2757 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reis ver a r bei tun g s erze u gn iss e n 28. 11. 78 L 331/18
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2758/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfungen 28. 11. 78 L 331/22
27. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2759/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28. 11. 78 L 331/24
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2760/78 des Rates über den Abschluß
des Finanzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Zypern 29. 11. 78 L 332/1
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1971
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deut.scher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 11. 78 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2761 /78 des Rates zur Anderung der
Veronlnungen (Ewe;) Nr. 1508/768, Nr. 1514/76 und Nr. 1521 /76
über clie Einfuhrc~n von Olivenöl mit Ursprung in Tune-
sien, Algerien und Marokko (1978-1979) 29. 11. 78 L 332/13
23. 11. 78 Verordnun~J (EW(;J Nr. 27G2i78 des Rates über den Abschluß
des Ahkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Enropüisdicn \,Virlschaflsqemeinschaft und der Tunesischen
Republik zur Festselzun~r des vom 1. November 1978 bis
:31. Okt ober 1979 g Pl I Pmlen Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr
in die Cf'meinsc11c1ft von nicht belrnndeltem Olivenöl mit
Ursprunq in Tunesien von der Abschöpfung abzuziehen ist 29. 11. 78 L 332/14
23. 11. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 2763 1 78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Enropäisclwn Wirlschaftsqemeinschaft und dem Königreich
Marokko zur Festsetzun9 des vom 1. November 1978 bis
]1. Oktober 1979 qeltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr
in die Gr!m2inschüft von nicht behandeltem O 1 i v e n ö 1 mit
Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist 29. 11. 78 L 332/17
23. 11. 78 Verordnnn~J (EWC) Nr. 2764:78 des Rates über den Abschluß
des Ahkomnwns in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europä.ischen Wirtschafls9cmeinschaft und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien zur Festsetzung des vom 1. Novem-
ber 1978 bis 31. Oktober 1979 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem
01 i v e n ö I mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung
abzuziehen ist 29. 11. 78 L 332/20
23. 11. 78 VE)rordnung (EWG) Nr. 2765,78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsuemeinschaft und der Türkei zur
Festsetzung des vom 1. November 1978 bis 31. Oktober 1979
geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem Oliven ö 1 mit Ursprung in der
Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist 29. 11. 78 L 332/23
23. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2766/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in
der Türkei in die Gemeinschaft (1978/ 1979) 29. 11. 78 L 332/26
28. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2767/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle., Grobgrieß und Fein-
grieß von VVeizen oder Roqgen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 29. 11. 78 L 332/27
28. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2768/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 29. 11. 78 L 332/29
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2769 /78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien Mager m i 1c h p u 1ver als
Nahrungsmittelhilfe 29. 11. 78 L 332/31
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2770/78 der Kommission über die Lie-
ferun9 verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 29. 11. 78 L 332/39
28. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2771/78 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durch-
führun9sbestimm,ungen zur Beihilferegelung für Trocken -
futter 29. 11. 78 L 332/43
Andere Vorschriften
23. 11. 78 Empfehlun~r Nr. 2739/78/EGKS der Kommission über die Aus-
setzung des für Einfuhren von Warmbreitband aus Stahl in
Rollen mit Ursprung in Südkorea eingeführten endgültigen
Antidumpingzolls 25. 11. 78 L 330/13
24. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2741/78 der Kommission über die bei
der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigenden Gebühren
für im Postverkehr beförderte Waren 25. 11. 78 L 330/17
28. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2772/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Natriumperborat der Tarifstelle
28.46 ex B, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll~
präferenzen gewährt werden 29.11.78 L 332/44
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil [
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
cks,rnzei\Jer Verlw1sw~s.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Jm Bundesqesetl.blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqcn und lliimit im ZusammenhanCJ stehende Bekannt-
rnachunqen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinllilrungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechlsvorschriften und BekanntmachunCJen
sowie Zolltarifverordnun(Jen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne•
ment. Abbeslellunqen müssen bis spiileslens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonne-
mcntsbcslellunqen sowie Bestellunqcn bereits erschienener
Ausqabcn: Bundc,sqese!zblalt Posll,1ch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
fü 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je anqefangene 16 Seilen 1,20 DM zuzüglich Ver-
s,mdkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzbli:itter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Belrnqes auf das Postscheckkonto Bundes-
qes0tzblalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung geqen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H, • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bczuqsprcis isl die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
Wilndle Slcucrsc1lz beträgt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
in den folgenden Selbstbeanschrlftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken liegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 Nr. 53/1978 Teil 1
vom 7. September 1978
Bonn, im Dezember 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt