1913
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1978 Nr.66
Tag Inhalt Seite
]0. 11. 78 Zwiilfle Vt~rordnun~J zur .i\nderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO) 1913
D('\I '. !J0ZG-1-1-12; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
l<<'clilsvorscl11ilic'n ckr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (12. ÄndVFO)
Vom 30. November 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absalz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
,, § 12 Abs. 1, 6 und 7 gelten für den Benutzer sinngemäß."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,, (3 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können
1. an öffentlichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat Anschalteeinrichtungen
zum Anschluß weiterer Einrichtungen (§ 8 Abs. 6) oder
2. un öffentlichen Sprechstellen zugelassene Zusatzeinrichtungen
anrJebrachl werden."
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Sprechapparate besonderer Art, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen, die
bei Hauptanschlüssen oder in Nebenstellenanlagen angebracht sind, 11
•
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a. Einrichtungen, die über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind,".
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
,,Regelhauptanschlüsse werden an die zuständige Ortsvermittlungsstelle angeschlossen.
Zuständiqe Ortsvermittlungsstelle ist die Ortsvermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in
dem die Hauptstelle des Regelhauptanschlusses liegt, oder eine von der Deutschen Bundes-
post bestimmte Ortsvermittlungsstelle. Smveit die technischen und betrieblichen Voraus-
setzungen gegeben sind, können Regelhauptanschlüsse auf Antrag des Teilnehmers an eine
andere als die zuständige Ortsvermittlungsstelle angeschlossen werden. Regelhauptan-
schlüsse können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem Umweg an die zuständige
Ortsvermittlungsstelle herangeführt werden 1 wenn die ständige Verbindung des Teil-
nehmers mit dem öffentlichen Fernsprechnetz aus wichtigen im öffentlichen Interesse
1
liegenden Gründen einer besonderen Sicherung bedarf."
b) In Absatz 11 Satz l Halbsatz 2 werden die Worte „ und nur als Regelhauptanschlüsse" ge-
strichen.
4. In§ 7 Abs.] Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „verschiedenen," gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrirt erhält folgende Fassung:
,,Sprechapparate besonderer Art, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen,,.
b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 angefügt:
,, (6) Bei Haupt- und Nebenstellen können Anschalteeinrichtungen angebracht werden; sie
dienen der Anschließung zugelassener Fernkopierer für den Telefaxdienst (§ 38 a) oder
zugelassener Bildsendegeräte. Fernkopierer und Bildsendegeräte ,verden nur angeschlos-
sen, wenn die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Anschalte-
einrichtungen müssen entsprechend der Teilnehmereinrichtung, bei der sie angebracht sind,
postei9en, teilnehmereigen oder privat sein. Fernkopierer können posteigen oder privat
sein, Bildsendegeräte müssen privat sein."
6. § 28 Abs. 1 wird wie fol9t geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie wird nur für solche Einrichtungen erteilt, die die Deutsche Bundespost zur Anschaltung
zugelassen hat (Schaltungszulassung)."
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte „Das gilt" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2
gelten" ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 vvircl nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Von der Deutschen Bundespost wird entweder das Rufnummernteil der Sprechfunkanlage
plombiert oder dem Teilnehmer wird für die Dauer des Teilnehmerverhältnisses ein post-
eigener Kennungsspeicher überlassen, soweit die Sprechfunkanlage dafür vorgesehen ist."
b) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „Satz 4 bis 7" durch die ·worte „Satz 5 bis B1' ersetzt.
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
11
,, (6) Für die Rückgabe des posteigenen Kennungsspeichers gilt § 21 Satz 1 sinngemäß.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
,, (7) Für Funkrufanschlüsse gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß."
Nr. fö Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1915
9. § 3G Abs. 3 w j rcl wie folgt ueündert·
a) Salz l wird geslricben.
b) In clcm bishcri~Jcn Satz 2 wird das Wort „zwei" gestrichen.
10. Ni1d1 § '.ib wird fol~Jender § JG a eingefügt:
,,§ 36 a
Konferenzgespräche
(1) l(onferenzgesrHciche sind Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn
Sprecl1slclien gleichzeitig beteiligt sind; ausgenommen sind Sprechstellen mit Münzfern-
sprecher und nichtorlsfesle Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5. Die Gesprächsverbindungen für
Konferenz{Jesprdchc werden im handvermittelten Ferndienst hergestellt.
(2) Der Anmelder kann bei der Anmeldung den Tag und die Zeit der Ausführung eines
Konferenz9esprächs angeben. Ein Konferenzgespräch wird jedoch frühestens 30 Minuten nach
der Anmeldung ausgeführt. Eine Gewähr für die Ausführung des Gesprächs zur gewünschten
Zeit wird nichl übernommen."
11. In Abschnitt E Fernsprechauftragsdienst, Amtliche Fernsprechbücher werden in der Uberschrift
nach dem Wort „Fcrnsprechauf tragsdienst," das Wort „ Telefaxdienst," eingefügt und die
Worte „J\rnlliche Fernsprechbücher" durch die Worte „amtliche Teilnehmerverzeichnisse" er-
setzt.
12. Nach § 38 wird folgender§ 38 a eingefügt:
,,§ 38 a
Telefaxdienst
(1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die
Deutsche Bundespost einen Telefaxdienst; er wird im Orts-, Nah- und Ferndienst zwischen
Anschlüssen mit Fernkopierern (Telefaxanschlüsse) abgewickelt. Im Telefaxdienst werden
geeignete Vorlagen mit Hilfe zugelassener Fernkopierer übertragen.
(2) Für posleigene Fernkopierer gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß. Für private Fernkopierer, deren
Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung gelten die §§ 27 und 28 Abs. 1 und 4
sowie§ 29 sinngemäß.
(3) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten zur
Verfügung."
13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „Amtliche Fernsprechbücher" durch die Worte „Amt-
liche Teilnehmerverzeichnisse" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,, (4 a) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel für den Telefaxdienst ein Verzeichnis
der Teilnehmer auf, an deren Fernsprechhauptanschlüsse Fernkopierer über Anschalteein-
richtungen angeschlossen sind (Amtliches Telefaxverzeichnis). Für jeden Fernsprechhaupt-
anschluß gemäß Satz 1 wird das Amtliche Telefaxverzeichnis, in dem das Ortsnetz des
Anschlusses aufgeführt ist, gebührenfrei geliefert. Außerdem werden Amtliche Telefax-
verzeichn isse gegen Gebühren abgegeben. Für Telefaxverzeichnisse gelten die Absätze 2
bis 4 sinngemäß."
c) In Absalz 5 werden in Satz 1 die Worte „Amtlichen Fernsprechbüchern" durch die Worte
1
„amtlichen Teilnehmerverzeichnissen" und in Satz 3 wird das Wort „Fernsprechbücher'
durch das Wort „ Teilnehmerverzeichnisse ersetzt.
II
14. In§ 44 Abs. l wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie wird nur für solche Einrichtungen erteilt, die die Deutsche Bundespost zur Anschließung
zugelassen hat. ' 1
15. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§ 54
An wend ungs be reich
Die VorschrHten dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-
halb des Cellungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Ver-
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ordnungen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Voll-
zugsordnungen und der. sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Ab-
kommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen."
16. Anlage 1 zu § 11 Abs. 4 der Fernmeldeordnung erhält nach dem dritten Absatz folgende
Fassung:
„Ort, Datum
(Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer
vertretungsberechtigten Person, bei Wohnungseigentum
Unterschrift des Verwalters)
Name und Anschrift (SI ruße und Hausnumnier, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Die Fernmeldegcbührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen
bei einfachen Hauptstellen wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.l. Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse wird nach Nummer 11
folgende Nummer 11 a mit zugehörigen Vorschriften eingefügt:
,,Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Re-
gelhauptanschlüssen, die auf Antrag an eine
andere als die zuständige Ortsvermittlungsstelle
herangeführt werden
11 a Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige
Leitungslänge ............................. . Gebühr nach 4.1 Nr. 1
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt
die Luftlinienentfernung zwischen der zustän-
digen Ortsvermittlungsstelle und der Orts-
vermittlungsstelle, an die der Regelhaupt-
anschluß herangeführt wird. Vorschrift 2 zu
4.1 Nr. 1 bis 5 wird angewendet.
2. Für einen Regelhauptanschluß, der auf
einem Umweg an die zuständige Ortsver-
mittlungsstelle herangeführt wird (§ 5 Abs. 2
Satz 5), wird kein Zuschlag zu den monatli-
chen Gebühren erhoben. Ist für die Schaf-
fung des Umweges eine Ergänzungsanlage
im Orlsiiniennetz erforderlich, wird eine ein-
malige Gebühr in Höhe der Mehrkosten der
Leiiun~rsherstellung gegenüber den Regel-
verhältnissen nach FGV 5 Nr. 5 wie für
besonders kostspielige Leitungen erhoben.
3. Für die Bereitstellung von NLT-Verstär-
kern werden Gebühren nach 4.1 Nr. 8 erho-
ben."
b) Abschnitt l .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen wird wie
folgt geändert:
aa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
„1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen
Hauptanschlüssen
(§ 8 Abs. 2 bis 6 der Fernmeldeordnung)".
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1917
bb) Nummer 8 a wird durch folgende Nummern 8 a und 8 b einschließlich zugehöriger Vor-
schrift ersetzt:
„Sprechapparat mit Schauzeichen und Tastenfeld
für
Ba Impulswahlverfahren ...................... . 10,50
8b Mehrfrequenzwahlverfahren 5,40
Zu Nr. 8 a und 8 b
Spreclrnpparate mit Schauzeichen und
Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder
Mehrfrequenzwahlverf ahren sind als -zweite
Sprechapparate nur zugelassen, wenn pri-
vate Zusatzeinrichtungen durch achtpolige
Anschlußdosen angeschaltet werden."
cc) Bei Nummer 39 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Warnstelleneinrichtung"
durch das Wort „Warnverteilübertragung" ersetzt.
dcl) Nummer 40 erhi:ill in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift:
,,Faksirnilc-Gerüle nehmen nicht am Telefaxdienst teil."
ee) Nunrnwr 43 erhült in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift:
,,Die Cebühr wird nur für galvanisch verbundene Zusatzeinrichtungen erhoben."
ff) Nach den zu Nr. 40 bis 43 aufgeführten Vorschriften ·vverden folgende Nummern 44 bis 47
mit ZUDehör.iger Vorschrift angefügt:
„Anschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die
über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind
44 Anschalteeinrichtung ........................ . 0,40
Für die Anschlußmöglichkeit
45 posteigener oder privater Fernkopierer, je
Hauptanschluß ............................ . 5,-
46 privater Bildsendegeräte, je Hauptanschluß .. 5,-
47 Fernkopierer ............................... . siehe Vorbemerkung
Nr. 2
Zu Nr. 44 bis 47
Soweit für Amtsleitungen Maßnahmen wie
für höherwertige Leitungen (§ 9 Abs. 3 der
Fernmeldeordnung) erforderlich sind, wer-
den neben den Gebühren nach Nr. 44 bis 47
monatliche Gebühren wie für Leitungen
nach Abschnitt 4.1 Nr. 8 bis 11 erhoben. Die
Vorschrift zu 4.1 Nr. 8 bis 12 wird angewen-
det."
c) Abschnitt 1.4. Anschlicßungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsgebüh-
ren wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 1 a eingefügt:
,, 1 a. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen das Herstellen und Anschließen der Post-
trenneinrichtung (§ 28 Abs. 2 der Fernmeldeordnung) ein."
bb) In der Vorschrift zu Nr. 2 und 3 werden die Worte „nach Abschnitt 4" gestrichen.
cc) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
„einer Zusatzeinrichtung nach 1.3 Nr. 1 bis 17
und 37 bis 39 oder einer Anschalteeinrichtung .. "
dd) Die Vorschrift zu Nummer 4 a wird Vorschrift 1; in dieser Vorschrift werden nach dem
Wort „Zusatzeinrichtung" in Halbsatz 1 die Worte „oder eine Anschalteeinrichtung"
eingefügt.
ee) Nach Vorschrift 1 zu Nummer 4 a wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Mit der Gebühr nach Nr. 4 a ist die Anschließung eines Fernkopierers oder eines
Bildsendegerätes abgegolten."
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ff) Numnwr 4 c erh<llt folgende Vorschrift:
„Bei gleichzeitiger Anschließung einer Einrichtung nach FGV 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36
und einer anderen Einrichtung zur Ubertragung von Daten wird die Anschließungs-
11
gcbühr nur einmal erhoben.
gg) Bei Nummer 6 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen" die Worte „smvie einer
an dessen Hauptstelle angebrachten Anschalteeinrichtung" angefügt.
hh) In Vorschrift 1 zu Nr. 6 werden nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen" die Worte „oder
Anschalteeinrichtungen" eingefügt und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Umfaßt die gleichzeitige Änderung mehrere gemeinsam eingeführte ortsnetzgebundene
Hauptanschlüsse desselben Teilnehmers, so wird die Änderungsgebühr nach Nr. 7 er-
hoben."
ii) In Vorschrift 2 zu Nr. 6 werden nach der Zahl „3" die Worte „sowie Vorschrift 2 zu
Nr. 4 a" eingefügt.
jj) An Vorschrift 4 zu Nr. 6 wird am Schluß folgender Satz angefügt:
„Wird bei der Anschließung einer Einrichtung nach FGV 1.3 Nr. 28 b, 30, 35 oder 36
die zugehörige Einrichtung zur Ubertragung von Daten ohne Änderung der Uber-
tragungsgeschwindigkeit oder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so wird neben der
Anschließungsgebühr keine Änderungsgebühr erhoben."
kk) Nummer 7 erhfüt mit zugehörigen Vorschriften folgende Fassung:
,,Für die gleichzeitige Änderung der Endleitun-
g(~n von Hauptanschlüssen mit Hauptstellen ge-
rnüß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ...
1. Bei gleichzeitiger Änderung der Endlei-
tungen von Hauptanschlüssen und Leitungen
wird jede Leitung einem Hauptanschluß
gleichgestellt.
2. Die Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger
Änderung mehrerer Leitungen desselben
Teilnehmers nur einmal erhoben."
11) Nummer 8 erhült folgende Vorschrift:
„Mit der Gebühr sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die
mit der Rufnummernzuteilung, der Bereitstellung und der Uberlassung des posteigenen
Kennungsspeichers oder dem Plombieren des Rufnummernteils (§ 30 Abs. 2 der Fern-
meldeordnung) verbunden sind."
2. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen, auch in der vom 1. April 1979 an geltenden Fassung, wird
wie folgt gelindert:
a) In Abschnitt 2.2.1. Regelausstattung erhalten in der Spalte „Anschließungs-, Verlegungs-
oder Auswechslungsgebühren DM" die Nummern 19 bis 22 folgende Uberschrift: ,,An-
schließungs- oder Auswechslungsgebühren DM".
b) Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
„2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 4 und 6 der Fernmeldeordnung)".
bb) Nach der Vorschrift zu Nr, 24 wird folgende Nummer 24 a mit zugehöriger Vorschrift
eingefügt:
„24 a Anschaltecinrichtung für einen am Telefax-
dienst teilnehmenden posteigenen oder pri-
vaten Fernkopierer .................... . 0,40 11,60 0,15 20,-
Mit der Anschließungs-, Verle-
gungs- oder Auswechslungsgebühr
ist die Anschließung eines Fern-
kopierers abgegolten."
c) Abschnitt 2.14.3. Private Z11satzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhült in der Spalte „Gegenstand" folgende Vorschrift:
,,Faksirnj le-GerJ.te nehmen nicht am Telef axdienst teil."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1919
bh) In der Vorschrift zu Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand" am Schluß folgender
Satz angefügt:
,,Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 43 wird angewendet."
d) Absclrn i tt 2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprechfremde Zwecke wird wie folgt geändert:
aa) Die Uberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
,.2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 mit zugehöriger Vorschrift angefügt:
„3 Fernkopierer ............................... . Gebühren
wie für Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 47
Neben den Gebühren für die posteigenen
Fernkopierer nach 1.3 Nr. 47 werden für
jeden Fernsprechhauptanschluß der Neben-
stellenanlage, mit dem posteigene oder pri-
vate Fernkopierer verbunden werden kön-
nen, Gebühren nach 1.3 Nr. 45 erhoben. Ist
die Zahl der Fernkopierer kleiner als die
Zahl dieser Hauptanschlüsse, so wird die
Gebühr nach 1.3 Nr. 45 nur so oft erhoben,
wie bei der Nebenstellenanlage posteigene
und private Fernkopierer vorhanden sind,
mindestens jedoch für einen Fernkopierer.
Die Fernkopierer dürfen an Sprechstellen
der Nebenstellenanlagen nur über Anschal-
teeinrichtungen nach 2.10 Nr. 24 a angeschlos-
sen werden. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 44
bis 47 gilt auch für die Amtsleitungen von
Nebenstellenanlagen."
3. In Abschnitt 4.4. Anschließungs-, Änderungs- und Bearbeitungsgebühren erhält in Spalte „Gegen-
stand" die Vorschrift zu Nummer 6 folgende Fassung:
,,Die Mindestgebühr „wird bei gleichzeitiger Änderung mehrerer gemeinsam eingeführter End-
leitungen desselben Teilnehmers nur einmal erhoben. Die Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 4 gilt sinn-
gemäß."
4. Abschnitl 5. Besonders kostspielige Leitungen wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt ge-
lindert:
a) Die Vorschrift zu Nummer 5 wird gestrichen.
b) Die Vorschrift 2 zu Nummer 6 wird gestrichen und die bisherige Vorschrift 1 zu Nummer 6
wird Vorschrift zu Nummer 6.
5. Abschnill 7. Gesprüche wird wie folgt geändert:
a) In Absdrnil.t 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche werden in der Spalte „Gegenstand" in Vor-
schrift 3 a zu Nr. l bis 8 die Worte „3 b bis 3 d" durch die Worte „3 b und 3 d oder 3 c und
3 d" ersetzt.
b) Nach Abschnitt 7.4. Rheinfunkgespräche wird der in Anlage 1 zu dieser Verordnung auf-
~Jeführte Abschnitt 7.5. Konferenzgespräche angefügt.
6. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,
Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „Amtliches Fernsprech-
buch" durch die Worte „Amtliche Teilnehmerverzeichnisse" ersetzt.
b) Abschnitt 8.3. Amtliches Fernsprechbuch wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
„8.3. Amtliche Teilnehmerverzeichnisse
(§ 39 der Fernmeldeordnung)".
bb) Es werden ersetzt in der Uberschrift vor Nummer 1 die Worte „im Amtlichen Fern-
sprechbuch" durch die Worte „in amtlichen Teilnehmerverzeichnissen", bei Nummer 1
die Worte „des Amtlichen Fernsprechbuches" durch die Worte „der amtlichen Teil-
nehmerverzeichnisse" und bei Nummer 2 die Worte „Amtlicher Fernsprechbücher" durch
die Worte „amtlicher Teilnehmerverzeichnisse".
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) In Abschnitt 8.4. Besondere Leistungen werden nach der Vorschrift zu Nummer 18 folgende
Nummern 19 bis 21 angefügt:
„Monatliche Gebühren für die Bereitstellung von
Entstörungsleistungen (§ 38 a Abs. 3 der Fern-
meldeordnung)
19 von Montag bis Freitag in der Zeit von 18 bis
22 Uhr und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr,
je Telefaxanschluß ........................ . 80,-
20 von Montag bis Samstag von 22 bis 8 Uhr,
Samstag von 14 Uhr bis Montag 8 Uhr sowie
an gesetzlichen Feiertagen, je Telefaxanschluß 120,-
Zu Nr. 19 und 20
1. Die Bereitstellung von Entstörungsleistun-
gen nach Nr. 19 und 20 kann je für sich
allein beantragt werden. Für die Bereitstel-
lung von Entstörungsleistungen für beide
Zeitabschnitte werden die Gebühren nach
Nr. 19 und 20 nebeneinander erhoben.
2. Befinden sich mehrere Telefaxanschlüsse,
für die der Teilnehmer die Bereitstellung
von Entstörungsleistungen nach Nr. 19 oder
20 beantragt hat, auf demselben Grundstück,
so werden für den 6. bis 10. Telefaxanschluß
je die Hälfte, für den 11. und alle weiteren
Telefaxanschlüsse je ein Viertel der Gebüh-
ren erhoben. Hierbei sind jeweils die
Anschlüsse mit der höheren Gebühr für die
Bereitstellung von Entstörungsleistungen
vorrangig einzuordnen.
3. Befinden sich auf demselben Grundstück
neben Telefaxanschlüssen auch andere An-
schlüsse, für die der Teilnehmer die Bereit-
stellung von Entstörungsleistungen beantragt
hat, so ist für die Staffelung die Summe der
Anschlüsse maßgebend. Vorschrift 2 Satz 2
wird angewendet.
21 Einmalige Gebühren für jede Entsendung eines
Entstörers zu Endstellen des Teilnehmers in Fäl-
len nach Nr. 19 und 20 ....................... . 20,-".
7. Abschnitt 9.4 Gebühren für Bildverbindungen wird in der Spalte „Gegenstand 11
wie folgt ge-
ändert:
a) Bei Nummer 1 werden nach den Worten „oder zwischen die Worte „einem Bildsendegerät
11
im öffentlichen Fernprechnetz bzw. eingefügt.
11
b) Nummer 4 erhält folgende Vorschrift:
,,Die Gebühren nach Nr. 4 werden auch für Bildtelegramme erhoben, die von Bildsendege-
räten über das öffentliche Fernsprechnetz aufgegeben werden."
Artikel 3
Ändemng der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647), wird wie folgt geändert:
§ 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-
halb des Geltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Verordnun-
gen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugsordnungen
und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen ergangen
sind, eine andere Regelung treffen."
Nr. GG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1921
Artikel 4
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Pcrnschrcib- und Dalexgebührenvorschriften, Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und den Dalexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388),
zulctzl gcändc:rt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 1978 (BGBl. I S. 647), werden wie
folgt geändert:
1. In Abschnitt 1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse wird bei Nummer 1 in der Spalte
,,Gebühr" die Zahl „80,--" durch die Zahl „65,-" ersetzt.
2. In A bschnilt 2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5
in der Spc1lte „Geqenstand" das Wort „laufende" durch das Wort „monatliche" ersetzt.
3. In AbschnilL 2.2. Datcxverbindungsgebühren werden in der Spalte „Nachtgebühr I" ersetzt:
bei Numrnc~r 4 die Zclhl „0,75" durch die Zahl „0,56",
lwi Nunirncr 5 die Zdhl „1,--11 durch die Zahl „0,80",
bei Nu1nrncr 9 die Zi!hl „0,90" durch die Zahl „0,67",
lwi N um rnc~r 10 d ic'. Zd hl „ 1,20" durch die Zahl „0,96",
lwi Nu nllll(!r 14 die Zc1b l „ l ,35" durch die Zahl „ 1,01 ",
bei Numrner 15 die Ziihl „1,B0" durch die Zahl „1,44",
bei Numrn(:r rn die Zahl „2,(ß" durch die Zahl „1,52",
bei Nt1rnmer 20 die! Zc1hl „2,70" durch die Zahl „2,16".
Artikel 5
.Änderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
Die Verordllunq über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten
vom 24. Juni 1974 (BGBl. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Mai
1978 (BCBJ. I S. 647), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie können auch über posteigene digitale Knoteneinrichtungen miteinander verbunden wer-
den."
2. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „verschiedenen," gestrichen.
3. In § 12 erhalten die Uberschrift und Absatz 1 folgende Fassung:
,,§ 12
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und
Verordnungen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Voll-
zugsordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Ab-
kommen ergangen sind, eine andere Regelung treffen."
Artikel 6
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-
richten, An lüge zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler
Nachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 29. Mi:li l97B (BGBl. I S. 647), werden wie folgt geändert:
l. In Absdrn i Lt 1. Crundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf wird die Vorschrift zu Nr.
und 2 in der Spall(c: ,,Gegenstand" Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2; nach dieser Vorschrift wird in
der Spcille „CegensLand" folgende Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 angefügt:
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Nachrichtenagenturen, die direkt oder über post.-
eigene digitale Knoteneinrichtungen mit Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungs-
unternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden verbunden sind, werden die Hälfte der
Grundgebühren erhoben; das gilt auch für Hauptanschlüsse für Direktruf von Zeitungs-
unternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden, die mit Hauptanschlüssen für Direktruf
der Nachrichtenagenturen direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen ver-
bunden sind, sofern sie dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen."
2. Abschnitt 5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
,,4 a Baugruppe zum Datenübertragungsgerät (Modem)
für 9 600 bit/s zur Bildung von bis zu 4 Unter-
kanälen .................................... . 60,-".
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
,,5 a Baugruppe zum Datenübertragungsgerät (Modem)
für 4 800 bit/s zur Bildung von 2 Unterkanälen
mit je 2 400 bit/s ............................ . 20,-".
3. Abschnitt 7. Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift erhält in der Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
„7. Sonstige Gebühren
(§ 3 Abs. 2 und § 10 Abs. l, 3 und 6 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten)".
b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 10 mit zugehörigen Vorschriften angefügt:
„Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für 50
bis 300 bit/s
7 als Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe
mit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen ohne
Rücksicht auf die Beschaltung monatlich ..... . 50,-
8 als Konferenzeinrichtung mit bis zu 5 Ein-/
Ausgängen, ohne Rücksicht auf die Beschaltung
monatlich ................................ . 100,-
Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für en-
veloppestrukturierte Datennetze 1 200 bis 9 600
bit/s (synchron), Halbduplex- oder Duplexbetrieb
9 1 Eingang sowie 2 bis 8 Ausgänge monatlich .. 80,-
10 Zuschlag zu Nr. 9 je beschalteten Ein-/Aus-
gang monatlich ........................... . 30,-
Zu Nr. 9 und 10
Die Hintereinanderschaltung von bis zu
3 Knoteneinrichtungen ist zulässig.
Zu Nr. 7 bis 10
1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der Knoteneinrichtun-
gen einschließlich der erforderlichen Uber-
tragungseinrichtungen bei einer Datenum-
setzerstelle der Deutschen Bundespost.
2. Einrichtungen nach Nr. 7 bis 10 werden
nur für die Anschaltung von mindestens
3 Anschlüssen bereitgestellt."
Nr. Gü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1923
Artikel 7
Änderung der Telegrammordnung
Die: T(,JcrJrtirnmtmlnunq in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBL I
S. 373), q(<incl()rt durch die Verordnung vom 21. September 1977 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt
getincl('rl:
§ 23 Abs. 2 erl1ülL fol~Jende Fassung:
,,(2) Die Vorsdniflen dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten
außerhc:ilb des Geltun9sbereiches dieser Verordnung. Das gilt nicht, soweit die Gesetze und Ver-
ordnunnen, die zur Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrags nebst seinen Vollzugs-
ordnunDcn tmd der sonstigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge und Abkommen
E'r[fi_rn9en sind, Pine andere Regelung treffen."
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBL
1978 I S. 33) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Faksimileübertragungsdienst" durch das Wort „Telefax-
diensl" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe c angefügt:
,,c) Konferenzgespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn Sprechstellen gleich-
zeitig beteiligt sind, davon mindestens eine im Ausland (K-Gespräche)."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Datenübertragungsdienst
(1) Daten können übertragen werden:
1. über die tiffentlichen Fernsprechnetze, soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die
technischen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen,
2. über die öffentlichen Telexnetze,
3. über die öffentlichen Datennetze
a) mit Paketvermittlungstechnik und
b) mit Durchschaltetechnik
in der jeweils vereinbarten Betriebsart,
4. über internationale Mietleitungen (§ 7).
(2) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Zu-
gang zu den öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlungstechnik zugelassen werden:
1. über Fernsprechhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s und
1 200 bit/s für abgehende Datenpaketverbindungen,
2. über Datexhauptanschlüsse für die Ubertragungsgeschwindigkeiten bis 200 bit/s und von
300 bit/s für abgehende Datenpaketverbindungen und
3. über Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit Ubertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s,
von 600 bit/s, von 1 200 bit/s, von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s und von 9 600 bit/s jeweils für
ankommende und abgehende Datenpaketverbindungen.
Voraussetzung für den Zugang über Fernsprech- oder Datexhauptanschlüsse ist die Zuteilung
einer Teilnehmerkennung. Für Datenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT
oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten ist jeweils eine Teil-
nehmerkennung erforderlich. Fernsprech- oder Datexteilnehmer können auf Antrag mehrere
Teilnehmerkennungen erhalten. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen ge-
geben sind, können Fernsprechteilnehmer, Datexteilnehmer oder Inhaber von Datenpaketver-
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
mittlungsanschlüssen auf Antrag nur mit einer bestimmten Gruppe von Anschlüssen Daten
übertragen (geschlossene Benutzergruppe). Ein Anschluß einer geschlossenen Benutzergruppe
kann auf Antrag mehreren geschlossenen Benutzergruppen angehören.
(3) Im Rühmen der jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen überläßt die Deutsche
Bundespost Datenpaketvermittlungsanschlüsse für ankommende und abgehende Datenpaket-
verbindungen mit Anschlüssen in Ländern der CEPT oder mit Anschlüssen in Japan, Kanada
und den Vereinigten Staaten. Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten
für Datenpaketvermittlungsanschlüsse die Vorschriften für Hauptanschlüsse für Direktruf ge-
mäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
§ 9, § 10 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 11 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für
die Ubertragung digitaler Nachrichten (DirRufV) sinngemäß. Bei Datenpaketvermittlungsan-
schlüssen ist die unmittelbar angeschlossene paketorientierte oder zeichenorientierte Endein-
richtung Hauptstelle. Die Hauptstelle ist über posteigene Einrichtungen zur Ubertragung von
Daten mit zweidrähtig oder vierdrähtig geführten Leitungen (Amtsleitungen) an den Verteiler
der zuständigen Vermittlungsstelle angeschlossen. Datenpaketvermittlungsanschlüsse werden
fest mit der gebührenpflichtigen Einrichtung zur Ubertragung von Daten beim Telegrafenamt
Frankfurt am Main verbunden. Für diese Verbindung werden Verkehrsgebühren wie für Haupt-
anschlüsse für Direktruf erhoben. Ein Datenpaketvermittlungsanschluß ist hergestellt und an-
geschlossen, wenn die festgeschaltete Verbindung zu der gebührenpflichtigen posteigenen Ein-
richtung zur Ubertragung von Daten beim Telegrafenamt Frankfurt am Main betriebsfähig
ausgeführt und bereitgestellt isti von diesem Tage an werden die monatlichen Gebühren er-
hoben. Bei der Änderung der Ubertragungsgeschwindigkeit eines Datenpaketvermittlungsan-
schlusses werden § 8 Abs. 1 Satz 1 der DirRufV und Satz 7 angewendet. Für die Ubertragungs-
geschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s und von 9 600 bit/s kann die Deutsche
Bundespost, soweit die technisd:ien und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, Einrich-
tungen für Datenpaketvermittlungsanschlüsse bereitstellen, durch die ein Datenpaketvermitt-
lungsanschluß gleichzeitig mit mehreren Anschlüssen Daten austauschen kann.
(4) Nach Bestimmung der Deutschen Bundespost kann eine Endeinrichtung eines Datenpaket-
vermittlungsanschlusses an Hauptanschlüsse für Direktruf, an Hauptanschlüsse des öffentlichen
Fernsprech-, Telex- und Datexnetzes angeschlossen werden, wenn es sich bei den Hauptan-
schlüssen um solche desselben Teilnehmers handelt. Eine Verbindung von Datenpaketvermitt-
lungsanschlüssen mit Hauptanschlüssen für Direktruf ist nicht zulässig. Eine Endeinrichtung
eines Datenpaketvermittlungsanschlusses kann mit weiteren Endeinrichtungen (§ 4 Abs. 1 der
DirRufV) verbunden werden. Für diese Verbindung gelten § 5 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 der
DirRufV sinngemäß.
(5) Der Teilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten
Teilnehmereinrichtungen besteht (anderer) die gelegentliche Mitbenutzung seiner Datenpaket-
vermittlungsanschlüsse gestatten. Eine ständige Mit- oder Alleinbenutzung durch andere ist
nicht statthaft. Gebühren, die durch die gelegentliche Mitbenutzung entstehen, schuldet der
Teilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten. Die Nachrid:iten-
vermittlung über eine Endeinrichtung eines Datenpaketvermittlungsanschlusses für andere
Personen oder zwischen anderen Teilnehmern ist nur zulässig, wenn diese Nachrichten gleich-
zeitig durch die Endeinrichtung des Datenpaketvermittlungsanschlusses verarbeitet werden."
4. In § 5 wird in der Uberschrift das Wort „Faksimileübertragungsdienst" durch das Wort „Tele-
faxdienst" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. Digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, ".
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
c) In Absatz 6 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „sind" die Worte „oder auf
posteigenen digitalen Knoteneinrichtungen enden" eingefügt.
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,, (10) Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost im Rahmen der betrieblichen Möglich-
keiten, gegen Entrichtung besonderer Gebühren, Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten
zur Verfügung."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1925
Artikel 9
.Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Auslandsfernmeldegebührenordnung vom 22. Dezember 1977 (EGEL 1978 I S. 37) wird in
der Anlage „Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland" wie folgt ge-
ändert:
1. Die InhaHsübersichl wird wie folgt geändert:
a) Nach der Abschnittsüberschrift 3 Datenübertragungsdienst werden folgende Abschnittsüber-
schriften eingefügt:
„3.1 Dalenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze
3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik
:u Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik
3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen".
b) Nach der Abschnittsüberschrift 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird folgende
A bschni lt.sülwrschrift eingefügt:
„5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr
als 200 bit/s".
c) Die bisl1erig<!n Abschnittsüberschriften 5.3 bis 5.6 werden die Abschnittsüberschriften 5.4
bis 5.7.
2. Abschnilt 1.1 Ferngespräche wird wie folgt geändert:
a) Die Angc1ben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten fol-
gende Fassung:
4 5
2 Ägypten .............................. . 1,067 35,40 3,60
15 Baha1nas .............................. . 1,067 57,90 5,80
22 Bermuda............................... . 1,067 53,10 5,40
28 Sa] 01nonen ............................ . 49,50 5,00
34 China (Taiwan) ........................ . 1,067 37,20 12,40
41 Ecuador ............................... . 39,00 13,00
42 Elfenbeinküste ......................... . 1,067 37,20 12,40
50 Französisch-Guayana ................... . 39,00 13,00
54 Ghana ................................. . 1,067 39,30 4,00
55 Gibraltar .............................. . 5,053 9,30 6,20
61 Guadeloupe ........................... . 39,00 13,00
65 Guinea-Bissau ......................... . 39,00 13,00
67 1-Iaiti .................................. . 1,067 37,20 12,40
71 Indonesien ............................ . 1,067 49,50 5,00
73 Irak ......................... , , , •, • • • • • 1,067 37,20 12,40
79 Jamaika ............................. ,.. 1,067 53,10 5,40
90 Kap Verde 39,00 13,00
94 Kolumbien 1,067 37,20 12,40
100 Kuwait ................................ . 1,627 25,80 8,60
105 Libysch-Arabische Dschamahirija ........ . 4,174 10,80 3,60
111 Malaysia .............................. . 39,00 13,00
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
--· .. . . 1
114 Malta 5,053 8,70 5,80
118 Martinique ............................ . 39,00 13,00
120 a Mayotle .............................. . 39,60 4,00
121 Mexiko a) von 00.00 bis 12.00 Uhr 1,067 46,50 5,80
b) von 12.00 bis 24.00 Uhr 1,067 57,90 5,80
126 Mosambik ............................. . 39,00 13,00
127 Namibia .............................. . 1,067 39,00 13,00
137 Njgeric1 ............................... . 1,067 37,20 12,40
147 Pc1raguay .............................. . 1,067 39,00 13,00
148 Peru .................................. . 1,067 37,20 12,40
149 Philippinen ............................ . 1,067 37,20 12,40
154 R.{~un ion .............................. . 39,00 13,00
162 Sao Tom{~ und Principe ................. . 39,00 13,00
163 Saudi-Arabien ......................... . 1,067 39,00 13,00
166 Senc~Jill ............................... . 1,067 37,20 3,80
176 St. Picrre und Miquelon ................ . 39,00 13,00
179 Sudan ................................. . 1,067 37,20 12,40
192 Tschechoslowakei ...................... . 8,727 5,1.0 3,40
203 Vereinigte Arnbische Emirate ........... . 1,067 39,00 13,00
b) Nach Vorschrift J zu Nr. 1 bis 211 werden folgende Vorschriften 3 a und 3 b eingefügt:
„3 a. Bei einem K-Gespräch werden für jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwischen der
Einrichtung für Konferenzgespräche der Deutschen Bundespost in Frankfurt am Main
und jeder der beteiligten ausländischen Sprechstellen Gesprächsgebühren wie für ge-
wöhnliche Privatgespräche (Spalte 4) erhoben. Daneben wird unabhängig von der
Gesprächsdauer für jede beteiligte ausländische Sprechstelle ein Zuschlag in Höhe
der Mindestgebühr für gewöhnliche Privatgespräche (Spalte 4) erhoben. Zuschläge
für P-Gespräche (Spalte 5) werden nicht erhoben.
3 b. Die Summe der nach Nr. 3 a und nach Abschnitt 7.5 Nr. 1 und 2 der FGV (Anlage 3
zur FO) für ein K-Gespräch aufkommenden Gebühren schuldet der Teilnehmer, von
dessen Anschluß aus das Gespräch angemeldet wurde."
c) In Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 211 wird am Schluß folgender Satz angefügt:
„Bei einem K-Gespräch beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit, wenn der Anruf bei
allen beteiligten Sprechstellen entgegengenommen wurde."
3. Abschnitt 2 Telexdienst wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1 Telexverbindungen erhalten die Angaben in den Spalten bis 5 der nach-
stehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 5
3 Albanien 20,40
28 Salomonen .................................... . 39,00
55 Gibraltar ...................................... . 20,40
83 Jordanien ..................................... . 0,882 20,40
95 Komoren ...................................... . 30,00
105 Libysch-Am bische Dschamahirija ................ . 6 3,00
114 Malta ......................................... . 3 6,00
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1927
4
120 a Mayotte
144 Pakistan 10,00 30,00
169 Singapur 10,00 30,00
188 Tonga 39,00
b) In Abschnitt 2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen wird bei Nr. 6 in der Spalte „Ge-
bühr" die Zahl „49,80" durch die Zahl „33,00" ersetzt.
4. Abschnilt. 3 Datenübertragungsdienst erhält die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufge-
führte Fassung.
5. Abschni lt 4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst wird wie folgt geänd~rt:
a) Abschnitt 4.1 Telegramme wird wie folgt geändert:
aa) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 1 jeweils bei den Nummern 1 und 3 das Wort
,,Libyen" durch die Worte „Libysch-Arabische Dschamahirija" ersetzt.
bb) In der Spalte „Bestimmungsland" werden ersetzt bei Nr. 28 die Worte „Britische Salo-
monen" durch das Wort „Salomonen" und bei Nr. 105 das Wort „Libyen" durch die
Worte „Libysch-Arabische Dschamahirija".
cc) Nach Nummer 120 wird nachstehende Nummer 120 a mit folgenden Angaben in den
Spalten 1 bis 4 eingefügt:
3
120 a Mayotte 10,50 1,50
<ld) In der Vorschrift 5.1 zu Nr. 1 bis 211 wird das Wort „Libyen" durch die Worte „Libysch-
Arabische Dschamahirija" ersetzt.
b) Abschnitt 4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundes-
post nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehung erhalten
folgende Fassung:
Rumänien
bb) Nach Nummer 53 wird nachstehende Nummer 54 mit folgenden Angaben in den Spalten
1 bis 6 eingefügt:
1 1 2 6
Thailand 103,00 51,50
cc) Die bisherigen Nummern 54 bis 57 werden die Nummern 55 bis 58; die bisherige
Nummer 58 wird Nummer 59 und erhält folgende Fassung:
1 1 4
Zypern 41,40 5,10
dd) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 1 bis 58 in der Spalte „Bestimmungsland" wird
die Zahl „58" durch die Zahl „59" ersetzt.
c) Abschnitt 4.4 Bildtelegram~e zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bild-
stellen, Bildverbindungen wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird nachstehende Nummer 5 mit folgenden Angaben in den Spalten 1
bis 4 eingefügt:
5 Rumänien 38,30 6,90
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
bb) Die bisr1eri~Jen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.
cc) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 2 bis 6 wird in der Spalte „Gegenstand" die
Zahl „6" durch die Zahl „7" ersetzt.
dd) In der Uberschrift der Vorschrift zu Nr. 7 bis 8 werden in der Spalte „Gegenstand" die
Worte „7 bis 8" durch die Worte „8 und 9" ersetzt.
6. Abschnitt 5 Mietleitungsdienst wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden ersetzt bei Nummer 6.1 Buchstabe a das Wort „Libyen"
durch die Worte „Libysch-Arabische Dschamahirija" und das Wort „betriebsfähig" durch das
Wort „betriebsunfähig".
b) Abschnitt 5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten
folgende Fassung:
2 Ägypten 14 850 14 850 14 850 14 850
l1 Argentinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
14 Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 14 850 14 850 14 850 14 850
16 Bahrain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
17 Bangladesch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
18 Barbados 14 850 14 850 14 850 14 850
26 Brasilien 14 850 14 850 14 850 14 850
28 Salornonen ............................ .
32 Chile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
33 China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
36 Costa Rica . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
42 Elfenbeinküste ......................... 14 850 14 850 14 850 14 850
50 Französisch-Guayana ........... , . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
52 Gabun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
69 Hongkong ............................. 14 850 14 850 14 850 14 850
70 Indien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
71 Indonesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
73 Irak 14 850 14 850 14 850 14 850
74 Iran 14 850 14 850 14 850 14 850
76 Island ................................. 11 680 14 580 14 580 17 510
77 Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
80 Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
83 Jordanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
9,3 Kenia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
94 Kolumbien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
98 Korea (Republik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
100 Kuwait 14 850 14 850 14 850 14 850
103 Libanon 14 850 14 850 14 850 14 850
104 Liberia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
105 Libysch-Arabische Dschamahirija . . . . . . . . . 4 850 6 060 6 060 7 270
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1929
106 Liechtenstein
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) 1 480 1 860 1 860 2 230
b) aus der 1. deutschen Fernzone (Orts-
netze in den Zentralvermittlungsstel-
lenbereichen München und Stuttgart) 2 570 3 210 3 210 3 860
c) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ................ . 3 030 3 790 3 790 4 550
111 Malaysia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
120 a Mayotte ............................... .
121 Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
132 Neuseeland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
133 Nicaragua ............................. 14 850 14 850 14 850 14 850
137 Nigeria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
144 Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
145 Panama . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
147 Paraguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
148 Peru . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
149 Philippinen 14 850 14 850 14 850 14 850
153 Puerto Rico 14 850 14 850 14 850 14 850
154 Reunion ............................... 14 850 14 850 14 850 14 850
155 Rhodesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
159 Sambia ................................ 14 850 14 850 14 850 14 850
163 Saudi-Arabien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
165 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ . 490 620 620 740
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ . 990 1 240 1 240 1 480
c) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) 1 480 1 860 1 860 2 230
d) aus der 1. deutschen Fernzone (Orts-
netze in den Zentralvermittlungsstel-
lenbereichen München und Stuttgart) 2 570 3 210 3 210 3 860
e) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ................ . 3 030 3 790 3 790 4 550
167 Seschellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
169 Singapur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
172 Sri Lanka 14 850 14 850 14 850 14 850
178 Südafrika 14 850 14 850 14 850 14 850
179 Sudan 14 850 14 850 14 850 14 850
182 Syrien 14 850 14 850 14 850 14 850
183 Tansania 14 850 14 850 14 850 14 850
184 Thailand 14 850 14 850 14 850 14 850
192 Tschechoslowakei .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. .. 2 940 3 680 3 680 4 410
200 Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
202 Venezuela . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
203 Vereinigte Arabische Emirate . . . . . . . . . . . . 14 850 14 850 14 850 14 850
209 Zc1ire . .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. .. 14 850 14 850 14 850 14 850
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
bb) In Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 211 werden in Satz 2 die Worte ,,von 200 DM" durch die
Worte „ wie für Ausnahme-Fernsprechstromwege" ersetzt.
c) Abschnitt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten
folgende Fassung:
2 3 4 6 8
2 Ägypten ............... 4 190 4 610 4 880
11 Argentinien ............ 4 190 4 120 2 630 4 610
14 Australien ............. 4 190 4120 2 630 4 610 5 650
16 Bahrain ................ 4 1-90 4 120 2 630 4 610 5 650
17 Bangladcsch .... ' ....... 4 190 4 120 2 630 4 610 5 650
18 Barbados ............... 4 190 4 610
26 Brasilien ............... 4 190 4120 2 630 4 610
28 Salomonen .............
32 Chile •••••••••••••• lt ••• 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
33 China .................. 4 190
36 Costa Rica ............. 4 190
42 Elfenbeinküste .......... 4 190 4120 2 630 4 610 4 880 5 650
50 Französisch Guayana .... 4 190 4120 2 630
52 Gabun ................. 4190
69 Hongkong .............. 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
70 Indien ................. 4 190 4 120 2 630 4 610
71 Indonesien ............. 4 190 4120 2 630 4 610 4 880 5 650
73 Irak ................... 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
74 Iran ................... 4 190 4 120 2 630
76 Island ................. 4 380 5 250 7 000
77 Israel .................... 4 190 4 120 2 630 4 610
80 Japan .................. ✓ 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
83 Jordanien .............. 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
88 Kanada ................ 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
93 Kenia .................. 4 190 4 120 2 630 4 610 5 650
94 Kolumbien ............. 4 190
98 Korea (Republik) ........ 4 190 4 120 2 630 4 610
100 Kuw·ait ................. 4 190 4 120 2 630
103 Libanon ................ 4 190 4 120 2 630
104 Liberia . . . . . .. ........ .
~ 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
105 Libysch-Arabische
Dsch amahirij a ........ 1 820 2 180 2 910
111 Malaysia ............... 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
120 a Mayotte ... " ............
121 Mexiko . . . . . . . . . . . . . . . . 4 190
132 Neuseeland ............ 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
133 Nicaragua .............. 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
137 Nigeria ................ 4 190 4 120 2 630
144 Pakistan ............. •'• 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
145 Panama ................ 4 190
148 Peru • • • • • .. • ~ • • • • 11 • • • • • • 4 190 4 120 2 630 4 610
149 Philippinen ............. 4 190 4 120 2 630
153 Puerto Rico ............ 4 190 4 610 4 880 5 650
154 R/!union ................ 4 190 4 120 2 630
Nr. G6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1931
155 Rhodesien 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
159 Sambia ............... . 4 190
163 Saudi-Arabien ......... . 4 190
167 Seschellen 4 610
169 Singdpur .............. . 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
172 Sri Lanka ............. . 4 190
178 Südafrika 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
179 Sudan 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
182 Syrten 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5650
183 Tansania 4 190
184 Thailand 4 190 4 120 2 630 4 610
200 Uruguay .............. . 4 190
201 Vatikanstadt .......... . 1 100 1 320 1 770
202 Ven czuela ............ . 4 190 4 610 4 880 5 650
203 Verciniqte Arabische
Emirate ............. . 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
204 Vereinigte Staaten ..... . 4 190 4 120 2 630 4 610 4 880 5 650
209 Zaire ................. . 4 190 2 630
bb) Jn den Vorschriften 4.1 und 4.2 zu Nr. bis 211 werden jeweils die Worte „von
150, · DM" durch die Worte „wie für Ausnahme-Telegrafenstromwege" ersetzt.
d) Nach Absclrnilt 5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen wird folgender Abschnitt 5.3
eingefügt:
„5.3 Internationale digitale Mietleitungen für Ubertragungsgeschwindigkeiten von mehr
als 200 bit/ s
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen
Bundespost für digitale Mietleitungen in inter-
kontinentalen Verkehrsbeziehungen einheitlich
für Ubertragungsgeschwindigkeiten je Leitung
bis 1 200 bit/s .......................... '... . 8100,-
2 von mehr als 1 200 bit/s bis 2 400 bit/s 9 410,-
3 von mehr als 2 400 bit/s bis 4 800 bit/s 11 420,-
4 von mehr als 4 800 bit/s bis 9 600 bit/s 15 000,-
5 von mehr als 9 600 bit/s bis 48 kbit/s ........ . 33 840,-
6 von mehr als 48 kbit/s bis 56 kbit/s ......... . 36 650,-
7 Monatlicher Zuschlag zu den Erhebungsgebühren
nach Nr. 5 und 6 für die Ortszuleitung ........ . die allgemein geltenden
Stromweggebühren für
Breitbandstromwege mit
einer Bandbreite von
48 kHz, jedoch ohne
Gebührenzuschläge für
1. Der Zuschlag wird mindestens für 36 Mo-
nate erhoben. erweiterte Ausnutzung
2. Als Endpunkte der Ortszuleitung gelten
der Dbergabepunkt in den Räumen des
Mieters und die Dbertragungsstelle der
DE,utschen Bundespost bei der die Orts-
zuleitung mit der Fernleitung verbunden
ist.
3. Die gebührenpflichtige Länge der Orts-
zuleitung wird nach den allgemein gelten-
den Vorschriften ennittelt."
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
e) Die bisherigen Abschnitte 5.3 bis 5.6 werden die Abschnitte 5.4 bis 5.7.
f) Der bisherige Abschnitt 5.3 Internationale Breitbandmietleitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die Zwischenüberschriften vor Nummer 1 und Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand"
sowie die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden bei Nummer 1 und in dem Text vor den Nummern
2 und 3 jeweils nach dem Wort „Erhebungsgebühren" die Worte „der Deutschen Bundes-
post" eingefügt und die Worte „für jede" durch das Wort „je" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden die Vorschriften 1 bis 3 zu Nummer 4 durch fol-
gende Vorschrift ersetzt:
,,Die Vorschriften 1 bis 3 zu Nummer 7 im Abschnitt 5.3 gelten sinngemäß."
g) Der bisherige Abschnitt 5.4 Internationale Reservemietleitungen wird wie folgt geändert:
aa} In der Spalte „Gegenstand" werden im Text vor Nummer 1 nach dem Wort „Erhebungs-
gebühren" die Worte „der Deutschen Bundespost" eingefügt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu Nummer 3 die Worte „Nr. 4"
durch die Worte „Nr. 7" ersetzt.
Artikel 10
Ubergangsvorschriften
(1) Faksimile-Geräte, die gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 der Fernmeldeordnung zugelassen sind, können
auf Antrag des Teilnehmers am Telefaxdienst teilnehmen. In diesen Fällen wird bei Anträgen, die
bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung bestätigt werden, die
Gebühr nach Abschnitt 1.4 Nr. 4 a der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmelde-
ordnung} nicht erhoben.
(2) Für Datenpaketverbindungen nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr
mit dem Ausland mit Anschlüssen in Ländern der CEPT kann die Deutsche Bundespost im Rahmen
der Vereinbarungen mit den Verwaltungen der beteiligten Länder einen begrenzten Versuchs-
betrieb durchführen. Der Versuchsbetrieb beginnt mit der Bekanntgabe der Betriebsaufnahme für
Datenpaketverbindungen und endet drei Monate nach dem bekanntgegebenen Termin. Im Ver-
suchsbetrieb werden die Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nummer 2, 16, 17 und 18 der Gebührenvor-
schriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Verordnung über die Gebühren
im Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, nicht erhoben und die Taggebühr nach Abschnitt 3.2
Nummer 1 wird um 0,08 DM auf 0,67 DM je Minute und die Nachtgebühr um 0,06 DM auf 0,54 DM
je Minute gesenkt.
Artikel 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 1 Nr. 10, Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b,
Artikel 8 Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe d und Artikel 9 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 sowie Nr. 6 Buch-
stabe a am 1. Januar 1979 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10, Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe d und Artikel 9
Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 sowie Nr. 6 Buchstabe a treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 30. November 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1933
Anlage 1
zu Artikel 2 Nr. 5
Buchstabe b
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
7.5 Konferenzgespräche
(§ 36 a der Fernmeldeordnung)
1 Für jede ausgeführte Gesprächsverbindung zwi-
schen der Einrichtung für Konferenzgespräche
und jeder der beteiligten Sprechstellen ....... . Gebühr nach 7.1 Nr. 8
2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für jede Ge-
sprächsverbindung gemäß Nr. 1 .............. . Gebühr nach Nr. 1 für eine Gesprächs-
dauer von 3 Minuten
Zu Nr. 1 und 2
l. Die gPbührenpflichtige Gesprächsdauer
be~Jinnt, wenn alle Gesprächsverbindungen
dusgeführt sind. Vorschrift 2 Satz 2 und
Vorschrift 6 Satz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 8
gelten sinngemäß.
2. Die Summe der nach Nr. 1 und 2 für ein
Konferenzgespräch aufkommenden Gebüh-
ren schuldet der Teilnehmer, von dessen
Anschluß aus das Konferenzgespräch ange-
meldet wurde.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
zu Arlikel 9 Nr. 4
3 Datenü.bertragungsdienst
3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Verbindungsgebühr für selbstgewählte und band-
vermittelte Datenübertragungen
über die öffentlichen Fernsprechnetze Gebühren nach 1.1 Nr. 1 bis 211
für ein Ferngespräch in derselben
Verkehrsbeziehung
2 über die öffentlichen Telexnetze ........... . Gebühren nach 2.1 Nr. 1 bis 211
für eine Telexverbindung in der-
selben Verkehrsbeziehung
3.2 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Paketvermittlungstechnik
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Zugang über Fernsprechhauptanschlüsse für die
Dbertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s
und 1 200 bit/s sowie über Datexhauptan-
schlüsse für die Dbertragungsgeschwindigkeiten
bis 200 bit/ s und von 300 bit/s
Verbindungsgebühren für selbstgewählte Da-
tenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Län-
dern der CEPT,
1 je Minute .............................. . 0,75 0,60
2 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1, je Ein-
heit von lO übertragenen Segmenten ........ . 0,045 0,03
Zu Nr. 1 und 2
l. Anqefongcne Minuten oder Einheiten zäh-
len aJs volJe Minuten oder Einheiten.
2. fan Se~iment besteht aus höchstens 64
Zeichen zu je B Bits. Es werden die Segmente
jeder zusammenhängenden Nachricht für
beide Verkehrsrichtungen jeweils getrennt
~wzählt, addiert und je Verbindung auf die
nächste durch 10 teilbare Zahl aufgerun-
det.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1935
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3
J. Die Nachtgebühr wird an Samstagen und
Sounlc1qcn uuch in der Zeit von 8 bis 20 Uhr
erhoben.
4. Für Dal.t:!npakclverbindungen, die vor 8
oder 20 Uhr ausqeführt und nach 8 oder 20
Uhr bccndcl werden, wird die Taggebühr
11nd die N,icht'.Jebühr anteilmäßig erhoben.
Vorschrift 1 wird beim Wechsel von der
Taqqebühr zur Nachtgebühr und umgekehrt
sowie bei der Beendigung der Datenpaket-
vcrbinduncr bei der Ermittlung der Gesamt-
überl.ra~iunqszeit und der Gesamtzahl der
ülwrt.raqcnen Einheiten angewendet.
5. Die CebLihren werden für jeden Abrech-
nunqszcitramn mit Bruchteilen von Pfenni-
qcn addiert. Ergeben sich bei der Gesamt-
surnrnc fiir einen Abrechnungszeitraum
Brucblcile von Pfennigen, so wird der
Ccsarnl bc l raq so 9crundet, daß ein halber
0
Pfenniq und mehr als voller Pfennig berech-
net, Bruchteile unter einem halben Pfennig
unberücksichti~Jt r1elassen werden.
6. Erqibt sich von Amts ·wegen oder weist
der Teilnehmer nach, daß die in Rechnung
qes!(dllen Gebühren unrichtig sind, ohne daß
die richtiq(' Höhe der Gebühren feststellbar
ist, so \-v ird aus den unbeanstandet gebliebe-
nen Z(,hlcrqc•lrnissen der letzten zusammen-
hänqenclen sechs planmäßigen Abrechnungs-
zcitri.i.ullll' das Durchschnittsergebnis für
eint!n Abreclrnunqszeitraum ermittelt. Liegen
bei einem Teilnehmer mit Zugang zu den
öflcntlic hen Datennetzen mit Paketvermitt-
lunqslechnik noch keine sechs Abrechnungs-
zciträurn<' vor, so wird die Zahl der vorhan-
denen Abrechnungszeiträume mit unbean-
standet qebliebenen Zählergebnissen
zugrunch~ '.Jeleqt. Das ermittelte Ergebnis
tritt an die Stelle des beanstandeten Zähler-
qebnisses. Zuviel berechnete Gebühren wer-
den erstattet; zu wenig berechnete Gebühren
werden nc1ch~1efordert.
7. Für Datenpaketverbindungen zwischen
zwei Anschlüssen im Bereich der Deutschen
BundPspost werden Gebühren nach Nr. 1
und 2 erhoben.
8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind
die Gespr~ichsgebühren nach Abschnitt 7.1
Nr. 1 und :3 bis 8 der FGV (Anlage :3 zur FO)
sowie die Datexverbindungsgebühren nach
Abschnitt 2.2 Nr. 1 bis 5 und 21 der FsDxGV
(Anlaqe zur VFsDx) abge9olten.
Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Japan,
Kanada und den Vereinigten Staaten,
3 je 1'1inute .............................. . 1,15
Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3,
4 je Einheit von 10 übertragenen Segmenten 0,36
Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird ange-
wenckl.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5 je Einheit von 1 000 übertragenen Zeichen 1,35
Es wcnlcn die Zeichen jeder zusammenhän-
genden Nachricht für beide Verkehrsrich-
1ungen jeweils getrennt gezählt, addiert und
je Verbindung auf die nächste durch 1 000
tei I bare Zahl a uf~1erundet.
Zu Nr. 4 und 5
Es wird C'nlwc,der ein Zuschlag nach Nr. 4
oder P,H:h Nr. 5 erhoben. Maßuebend ist die
durch inl<!rr1c1 l.ionale Vereinbarungen getrof-
fene Erldssunq in Einheiten von übertrage-
nen Secpncnlen oder in Einheiten von über-
truqcncn Zc,ichcn.
Zu Nr. :i his 5
l. Für jc!de lwrciL~iestellte Verbindung wer-
den min<l<•SIC'llS 10,-- DM erhoben.
2. Eine Vr,1hindunq ist bereitgestellt, wenn
d<,m dllCJCflllenc,n Anschluß das erste Daten-
crnqelioLcn wird. Die c;cbühren werden
Br!i;c!l1ll<1ll nicltL erhoben.
3. Die Vmscl11ifLr:n 1 und 6 zu Nr. 1 und 2
werden ilIHJc,wc1Hld.
4. Mil d<·n CdJiihren nuch Nr. 3 und 4 oder
Nr. 3 rn1d 5 sind die Gesprächsgebühren
nilch AbsclrniLL 7.1 Nr. 1 und 3 bis 8 der FGV
(An ld(J<) '.l zur FO) sowie die Datexverbin-
d11nqsqchiih rr·rt nach Abschnitt 2.2 Nr. 1 bis
5 ll11d 21 d<'r FsDxCV (Anlage zur VFsDx)
c1IHJ('(JOl!c11.
Zugang über Dalenpaketvermituungsanschlüsse
Monatliclw Crundgebühren für einen Daten-
paketvermi lllun~Jsanschluß mit einer Ubertra-
gungsgcsch windigkeit
6 von 300 bil/s (asynchron) ............... 240,00
7 von 600 bit/s (asynchron) ............... 278,00
8 von 1 200 bit/ s (asynchron) ............... 278,00
Zu Nr. 6 bis 8
Die Crund~1ebühr gilt für zweidrähtig
neführte duplexfähige Amtsleitungen.
9 von 2 400 bit/s (synchron) 468,00
lO von 4 800 bit/s (synchron) 590,00
11 von 9 600 bit/s (synchron) 790,00
Zu Nr. 9 bis 11
Die Crundgebühr gilt für vierdrähtig
~Jeführte d11plexfähige Amtsleitungen.
Zu Nr. 6 bis 11
Die CrtmdrJebübr ist die monatliche Vergü-
tunq für die Bereithaltung der Amtsleitung
11nd der als Abschlußeinrichtung verwende-
tem Anschlußdose oder Posttrenneinrichtung
sowie Jür die Bcreithaltun9 der posteigenen
Ei nrich t.unqcn zur Dbertra~iunq von Daten
lwim Teilnehmer und beim Tele~;rafenamt
Frank lu 1·1 <1rn M,ijn,
Nr. (ifi der Ausgc1be: Bonn, den 6. Dezember 1978 1937
Nr. Gebühr
DM
3
Monatliclwr Zuschlag zu den Grundgebühren
nach Nr. 9 bis 11 für die Bereithaltung einer
Einrichtung, durch die ein Datenpaketvermitt-
lm1gsi.rnschluß gleichzeitig mit zwei oder mehr
Anschlüssen Daten austauschen kann
12 für jede weitere, gleichzeitige Verbindungs-
möglichkeit ............................ . 5,00
13 Monall.iche Crundgebühren für Zusatzeinrich-
tungc!n ................................... . Gebühren nach Abschnitt 5
Nr. 1 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
Die Vorschrift zu Abschnitt 5 Nr. 1 der
DirRufCeb Vorschr (Anlage zur DirRufV)
wird anqewendet.
14 Monatliche Verkehrsgebühren für die Verbin-
dung von Datenpaketvermittlungsanschlüssen
mit der posteigenen gebührenpflichtigen Ein-
richtung zur Dbertragung von Daten beim Tele-
grafenaml Frankfurt am Main .............. . Gebühren nach Abschnitt 6
Nr. 6 bis 26 der
DirRufGebVorschr (Anlage
zur DirRufV)
1. Die Verkehrsgebühren werden vom Inha-
ber des Datenpaketvermittlungsanschlusses
rrnh<,n den Verbindungsgebühren nach Nr. 16
bis 22 erhoben.
2. Für die Drmittlunq der gebührenpflichti-
cwn Dntfornung werden die Vorschriften 2
und 3 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der DirRuf-
CcbVorschr (Anlaqe zur DirRufV) sinnge-
m,iß anqewendet. An Stelle des zweiten
I lauptanschlusses für Direktruf tritt die
postei 11ene qebührenpflichtige Einrichtung
zm Ubcrtraqung von Daten beim Telegrafen-
aml Fnmkll1rt am Main.
'.3. Es wircl mindestens eine Verkehrsgebühr
für 5 000 m qcbührenpflichtige Entfernung
erhoben.
4. Für Datenpaketvermittlungsanschlüsse mit
einer Dbertragungsgeschwindigkeit von 600
bit/s werden Gebühren nach Abschnitt 6
Nr. 11 bis 14 der DirRufGebVorschr {Anlage
zur DiIRufV) erhoben.
15 Monatliche Ausgleichsgebühr für die Verbin-
dung einer Endeinrichtung eines Datenpaket-
vermittlungsanschlusses mit weiteren Endein-
richtungen mit Endpunkten auf nicht benach-
barten Grundstücken, je Verbindung ........ . Gebühren nach Abschnitt 2.2
Nr. 2 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebühr
DM
Nr. Gegenstand in der Zeit von
8 bis 20 Uhr 20 bis 8 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
2 4
Verbindungsgebühren für selbstgewählte Da-
tenpaketverbindungen mit Anschlüssen in Län-
dern der CEPT,
je Minute für die Ubertragungsgeschwindig-
keilen
16 bis l 200 bit/ s ........................ . 0,08 0,06
17 von mehr als l 200 bit/s bis 9 600 bit/s 0,10 0,08
Zu Nr. 1ü und 17
Bei Datenpakelverbindungen zwischen zwei
Anschlüssen mit unterschiedlicher Ubertra-
gungsg eschwindigkeit wird für die Gebüh-
renberechnung der Gebührensatz der niedri-
geren Ubertragungsgeschwindigkeit zugrunde
gelegt.
18 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 und 17,
je Einheit von 10 übertragenen Segmenten ... 0,045 0,03
Zu Nr. 16 bis 18
1. Die Vorschriften 1 bis 6 zu Nr. 1 und 2
werden anqewendet.
2. Für Datenpaketverbindungen zwischen
zwei Anschlüssen im Bereich der Deutschen
Bundespost werden Gebühren nach Nr. 16
bis 1B erhoben.
Gebühr
DM
Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-
pak ct verbindunyen mit Anschlüssen in Japan,
Kanada und den Vereinigten Staaten,
je Minute für die Ubertragungsgeschwindig-
keiten
19 bis 1 200 bit/ s ........................ . 0,40
20 von mehr als 1 200 bit/s bis 9 600 bit/s .. . 0,50
Zuschlaq zu der Gebühr nach Nr. 19 und 20,
21 je Einheit von 10 übertragenen Segmenten 0,36
Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird ange-
wendet.
22 je Einheit von 1 000 übertragenen Zeichen 1,35
Die Vorschrift zu Nr. 5 wird angewendet.
Zu Nr. 21 und 22
Es wird entweder ein Zuschlag nach Nr. 21
oder Nr. 22 erhoben. Maßgebend ist die
durch internationale Vereinbarungen getrof-
Nr. GG Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1939
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
fone Erfassung in Einheiten von übertrage-
nen Segnwnten oder in Einheiten von über-
trc1~1emm Zeichen.
Zu Nr. 19 bis 22
Die Vorschriften 1 und 6 zu Nr. 1 und 2
werden an~Jewendet.
23 Anschl ießungs-, Ubernahme-, Änderungs-, Ab-
nahme-, Uberprüfungs- und Bearbeitungsgebüh-
ren ...................................... . Gebühren nach Abschnitt 4
Nr. 1, 5, 6, 7, 8, 11 und
12 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
Die Ccbühr nach Abschnitt 4 Nr. 6 der
DirRufCcbVorschr (Anlage zur DirRufV)
wird nur für die Anschließung einer Einrich-
tunq zur Obertragung von Daten beim Teil-
nehmer erhoben.
24 GebülH(!n rn r lwsonders kostspielige Leitungen Gebühren nach Abschnitt 3
Nr. 1 und 2 der DirRufGeb-
Vorschr (Anlage zur DirRufV)
Sonstige Gebühren
Monatliche Gebühren
25 für die~ erste Teilnehmerkennung 15,00
26 für jede weitere Teilnehmerkennung 5,00
Zu Nr. 25 und 26
Für die Berechnung der Gebühren sind sämt-
liche Teilnehmerkennungen desselben Teil-
nehmers unabhängig vom Zugang zu den
öffentlichen Datennetzen zu addieren.
27 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Nr. 6 bis 11 und Nr. 25 für die Zuordnung zu
einer geschlossenen Benutzergruppe ........ . 5,00
Bei Anschlüssen, die mehreren geschlosse-
nen Benutzergruppen angehören, wird die
Cebühr für jede ueschlossene Benutzer-
fJruppe erhoben.
28 Monarncher Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 26
für die getrennte Gebührenerfassung und Auf-
teHung der. Fernmelderechnung ............ . 10,00
Die c;ebühr wird für jede weitere Teilneh-
merkennung erhoben.
29 Schreib9ebühr für ein Doppel oder für eine
weitergehende Aufteilung der Fernmelderech-
nung ..................................... • Gebühren nach Abschnitt 8.4
Nr. 10 der FGV (Anlage 3 zur FO)
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gegenstand Gebühr
Nr.
DM
3
30 Monatliche und einmalige Gebühren für die
Bereitstellung von Entstörungsleistungen zu
bestimmten Zeiten für Datenpaketvermittlungs-
anschlüsse, je Anschluß .................... . Gebühren nach 5.7 Nr. 1 bis 3
Die Vorschriften 1 bis 3 zu 5.7 Nr. 1 und 2
werden sinn9emäß an~rewendet.
31 Einmalige Gebühren für Meßarbeiten an post-
eigenen Einrichlungen auf Antrag des Teilneh-
mers, je Datenpakctvcrrnittlungsanschluß .... Gebühren nach Abschnitt 7
Nr. 1 der DirRufGebVorschr
(Anlage zur DirRufV)
3.3 Datenübertrarrung i\her öffentliche Datennetze mit Durchschaltetechnik
Verbindungsgebühr für handvermittelt.e Daten-
übertragungen nach den Vereinigten Staaten
für eine Dutenverbindung bis zu drei Minuten
Dauer (Mindestgebühr) .................... . 31,80
2 für jede angcfanqerw weitere Minute ....... . 10,60
Verbindungsgebühr für Datexverbindungen mit Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einer Ubertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s einheit von 0,10 DM (Zeiteinheit)
bis 200 bi t/s Sekunden
3 nach Belgien .............................. . 6
4 nach Frankreich ........................... . 6
Zu Nr. 3 und 4
Bei einer Dal.exverbindung beginnt die
!lehührcnpflichtige Verbindungszeit mit der
Ent~Je~;ennahme der Verbindung bei dem
auslämlischen Anschluß und endet mit der
Tn~nnunq der Verbindung durch einen der
beleiligten Anschlüsse. Jede angefangene
Zeiteinheit ziihlt uls vollt'c Zeiteinheit.
3.4 Datenübertragung über internationale Mietleitungen
1 Gebühren für Datenübertragungen über interna-
tionale Mietleitungen ....................... . Gebühren nach 5
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1941
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2636/78 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von geschliffenem Langkorn r e i s als Hilfeleistung für die
Liga der Rotkreuzgesellschaften 11. 11. 78 L 318/29
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2637 /78 der Kommission über die
Durchführung einer Aus~chreibung zur Bereitstellung von
geschältem langkörnigem Re i s als Hilfeleistung für die Liga
der Rotkreuzgesellschaften 11. 11. 78 L 318/32
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2638/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem R e i s als Hilfeleistung für das Hilfswerk der
Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im
Nahen Osten, nachstehend UNRW A genannt 11. 11. 78 L 318/35
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2639/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Welternährungs-
programm 11. 11. 78 L 318/38
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2640/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das Welter-
nährungsprogramm 11. 11. '.78 L 318/ 41
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2641/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a f e r f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, nachstehend UNICEF genannt 11. 11. 78 L 318/44
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2642/78 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik
Sambia 11. 11. 78 L 318./48
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2643/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrindfleisch zu pau-
schal im voraus festgesetzten Preisen 11. 11. 78 L 318/51
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2644/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG} Nr. 2448/77 hinsichtlich der
Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen
0 rangen an die Verarbeitungsindustrie 11. 11. 78 L 318/55
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2645/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Mindestpreises für den Verkauf von aus dem
Handel gezogenen Blutorangen an die Verarbeitungs-
industrie 11. 11. 78 L 318/56
10. 11. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2646/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sek-
tor O b s t und G e m ü s e 11. 11. 78 L 318/57
10. 11. 78 Verordnung (E-WG) Nr. 2647/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 825/78 über den Verkauf
von O l i v e nöl aus Beständen der italienischen Interven-
tionsstelle zur Ausfuhr 11. 11. 78 L 318/58
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2648/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle für die Ausfuhr 11. 11. 78 L 318/59
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2650/78 der Kommission zur Berich~
tigung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung
der Währungsausgleichsbeträge 11. 11. 78 L 318163
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2651/78 der Kommission zur Ände-
der Vc~rordnungen (EWG) Nr. 2598/78 und (EWC) Nr.
betreffend die Lieferung verschiedener Partien B u t -
t er o i I und Mager m i Ich p u 1 ver im Rahmen der Nah-
rnnqsmittelhilfo an die Sozialistische Republik Vietnam 11. 11. 78 L 318/64
10. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2652/78 der Kommission über die
vorüber~Jd1ende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Aus-
fuhrersLaLtungc:n für bestimmte Milcherz e u g n iss e 11. 11. 78 L 318/65
1]. l l. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2653/78 der Kommission zur Fest-
sc>.lzung der auf Ce t r e i de, M eh I e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunuen bei dc,r Einfuhr 14.11.78 L 320/1
13. 11. 78 Verordrnmg (EWC) Nr. 2654/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c l r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 14. 11. 78 L 320/3
13. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2655/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für S ü ß o ran gen für das
Wirtschaftsjahr 1978/79 14.11.78 L 320/5
13. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2656/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließ-
lich Tan9erinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und
andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten für das Wirt-
schaftsjahr 1978/79 14.11.78 L 320/7
13. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2657/78 der Kommission zur Ände-
rung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosen k oh 1
für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14. 11. 78 L 320/9
13. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2659/78 der Kommission zur Ände-
rung des c;rundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n des
Zuckersektors 14. 11. 78 L 320/12
13. 11. 78 Verordmm9 (EWG) Nr. 2660/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14. 11. 78 L 320/13
13. 11. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2661/78 der Kommission zur Fest-
sel:,:ung der Einfuhrnbschöpfungen für I sog 1 u kose 14. 11. 78 L 320/14
13. 11. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2662/78 der Kommission zur Einfüh-
rung Piner Ausuleichsab9abe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprun~J in Rumä_nien 14.11.78 L 320/16
14. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2663/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c in ~r r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpltrngcm bei der Einfuhr 15. 11. 78 L 321/1
14. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2664/78 der Kommission zur Fest-
setz1mg der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e I r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzu9efügt werden 15. 11. 78 L 321/3
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr, 2665/78 der Kommission über die Lie-
forung verschiedener Partien Mager m i 1 c h p u 1 ver als
N c1 hrungsmittelhilfe 15. 11. 78 L 321/5
13. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2666/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsc1nkäufe von Rind f 1 e i s c h in
Dänemark 15. 11. 78 L 321/31
14. 11. 78 Vcrordnun~f (EWC) Nr. 2667/78 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzcu9nissen 15.11.78 L 321/32
14. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2668/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2167/78 über die Festsetzung
der Menge männlicher Jungrinder, die im letzten Viertel-
jahr 1978 unter Sonderbedingungen eingeführt werden kön-
nen 15. 11. 78 L 321/35
14. 11. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2669/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
staud Jür Weißzucker und Rohzucker 15.11.78 L 321/36
15. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2670/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16. 11. 78 L 322/1
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1978 1943
Veröffentlicht im Amtsblatt der
. Europäischen Gemeinschaften
Datum untl Bezeichnung ch~r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 11. 78 Vc rordn11ng (EW(;J Nr. 2671/78 der Kommission zur Festset-
1
zun~J der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 11. 78 L 322/3
15. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2672/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpf1111~1en bei der Einfuhr 16. 11. 78 L 322/5
15. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2673/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 16. 11. 78 L 322/7
15. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2674/78 der Kommission über die Ver-
ltingerun~J der vorübergehenden Aussetzung der Vorausfest-
sctzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Mi 1 c her -
zeugnisse 16. 11. 78 L 322/9
15. 11. 78 Verordnun9 (E\IVG) Nr. 2675/78 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Ceflüqel 16. 11. 78 L 322/10
15. 11. 78 Verordnnnq (EWG) Nr. 2676/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträqen für Erzeuqnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 16. 11. 78 L 322/12
15. 11. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2677 /78 der Kommission zur Festset-
zunu von Zusatzbeträ9en für Eieralb um in und Mi 1 c h -
a I b um in 16. 11. 78 L 322/14
15. 11. 78 Vcrordntmg (E\rVG) Nr. 2678/78 der Kommission zur Festset-
zung des Belra~Jes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16, 11. 78 L 322/16
15. 11. 78 Verordnunq (EvVG) Nr. 2679/78 der Kommission zur Festset-
zunrr dc's VV<•llrrwrktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 16. 11. 78 L 322/18
15. 11. 78 V erordnun~J (EWC) Nr. 2680/78 der Kommission zur Ände-
nm1J der Ers!a!tungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupe1n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 16. 11. 78 L 322/20
15. 11. 78 Veronlnung (EWG) Nr. 2681/78 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für \V e i ß zucke r und Rohzucker 16. 11. 78 L 322/22
15. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2682/78 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 16.11.78 L 322/24
16. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2683/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17.11.78 L 323/1
16. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2684/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C et r e i de , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 11. 78 L 323/3
16. 1l. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2685/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i v e n -
öl 17. 11. 78 L 323/5
Andere Vorschriften
10. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2649/78 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsalzes für Gelatine und ihre Derivate der
Tarifstelle 35.03 ex B, mit Ursprung in Kolumbien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 11. 11. 78 L 318/61
13. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2658/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 586/77 über Durchführungsbe-
stimrnunuen für die Abschöpfungen auf dem Sektor Rind-
fleisch und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68
iiber den Cemeinsamen Zolltarif 14. 11, 78 L 320/10
15. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2686/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer CenehmigungspJlicht für die Einfuhr von Hosen mit
Ursprung in JndiEm in das Vereinigte Königreich 17. 11. 78 L 323/7
1944 ßundesrrcsetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
!Iernusqcher: D<,1 Ilt111clt•,;1ni11istc,r der Justiz - Verlag: Bun-
de:.,,tnzciqer Verl,H1,;q<•.s.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Jm Hu11desq<:sr,1J.blatt Teil I werden Gc:i,ctze, Verordnungen,
J\1101dnurHJ<'.Il und di1111il im 7.usc1mmc1il1c1nq stclwnde Bekannt-
111<1drnnqc11 v<:1üll,·nllid1t. Im Bundc,sgcsclzhlc1tt Teil II werden
vülk,,1 r<,chllicllo Verlrüqo mit der DDR und
und Bekanntmaclrnnucn
sowie v,,röfJpnf.lichl.
l!ezugsbcdin9ungen: Laufcnd,,r nur im Verlagsc1bonnc-
ment. J\hlwsl.<,IIUJHJ<'ll miis,ol'll bis snul.cs1.cns 30. 4. bzw. 31. 10.
Jt•rlen .Jdhres beim Ver l<HJ Postanschrift für Abonne-
rnt,nlslwstellt11HJC'J1 sowie bereits erschienenc1
J\usrpil)('ll: Bu11d<'sqr•,;,,lzlil<1lt 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 :12 21) 2:l BO 67 bis li!J.
I und Teil II h,Ilbjiihrlich je 48,- DM.
,11HieJ,11H1e1w lG Seiten 1,:rn DM zuzii9lic:h Ver-
qilt auch lilr Bunclosqesetzblätter, die
,111»0N1clH•n word1'n sind. Liderun9 geqen
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--,50 DM
""crnd,nrn,n 3,:JO DM, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postiach 13 20 • 5300 Bonn 1
der ul1\JC-
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Dienste" mit Ablauf des 3·1. Dezember 1978 ein.
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Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
in den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken llegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12.' Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 Nr. 53/1978 Teil 1
vom 7. September 1978
Bonn, im November 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt