1821
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am ;10. November 1978 Nr.64
Tag Inhalt Seite
24. 11. 78 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus 1821
neu: 224-6
21. 11. 78 Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen
Straßen (J\ utobahn-Richtgcschwindigkeits-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1824
!lC'll: !J2:J]-J-2
24. 11. 78 Erste Verordnung zur Anderung der Leukose-Verordnung - Rinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1825
7B3 l -J -40-li
27. 11. 78 Zweite Verordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 1829
611-1-1
27. 11. 78 Erste Verordnung zur Anderung der Ubergangszahlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1831
2032-1-14
27. 11. 78 Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-
nahmen rwch § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1833
21:J-13-1
27. 11. 78 Zweite Verordnun~J zur Anderung der Verordnung über die Abgaben in den bundes-
eigenen Häfen im Cellungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1834
!).'il0-l-3-5
27. 11. 78 Verordn1111g über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . 1840
754-5-2
15. 11. 78 Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 § 49 a des Angestelltenver-
sichenm~Js-Neurcgelungsgcsetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1842
1 HM-5, 821-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1843
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1844
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
Vom 24. November 1978
Der Bundestag bat das folgende Gesetz beschlos- deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung
sen: und Versöhnung unter den Völkern zu wahren
§ 1
und einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren
Geschichte sowie des Entstehens der Bundesrepu-
Rechtsform der Stiftung blik Deutschland zu leisten;
Unter dem Namen „Stiftung Bundeskanzler-Ade- 2. den Nachlaß Konrad Adenauers, soweit er nicht
nauer-Haus" wird mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf familiären Charakter hat, zu sammeln, zu pflegen,
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu verwalten und für die Interessen der Allge-
errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten meinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik
dieses Gesetzes. auszuwerten.
§ 2 (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbe-
Sfülungszw eck _sondere folgende Maßnahmen:
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Offentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte
1. das Andenken an das Wirken des Staatsmannes „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" in Bad
Konrad Adenauer für Freiheit und Einheit des Honnef-Rhöndorf;
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. Einrichtung und Unterhnltung eines Archivs (3) Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist
nebst Forschun9s- und Dokumentationsstelle in bis auf die zweite Generation in direkter Abstam-
Bad Honnef-Rhöndorf; mung von Konrad Adenauer beschränkt. Danach
3. Veröffenllichunu von Archivbeständen und wis-
fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.
senschaftlichen Untersuchungen; (4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und
4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks. dessen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grund-
§ 3 sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
Stiftung svermögen Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des
Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen
auf die Stiftung über:
1. die unbeweglichen und beweglichen Vermögens- § 7
gegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland Vorstand
von den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers
Konrad Adena1.1er auf Grund besonderer vertrag- (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie
licher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von
worden sind, und vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein
Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Bundesmini-
2. die von der Bundesrepublik Deutschland für die sters des Innern. Die Satzung kann bestimmen, daß
unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Ade- das vom Bundesminister des Innern vorgeschlagene
nauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände. Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
dritter Seite anzunehmen. (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kurato-
riums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 vertritt die Stiftung gerichtlich und außergericht-
Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß lich.
des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundes-
haushalts. (3) Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und son-
stige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungs- § 8
zwecks zu verwenden.
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 4
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstan-
Satzung des sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind,
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kura- ehrenamtlich tätig.
torium mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner
Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung § g
des Bundesministers des Innern bedarf. Das gleiche Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
gilt für Änderungen der Satzung.
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bun-
desministers des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Auf-
§ 5
gaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv
Organe der Stiftung unterstützt; Art und Umfang regelt der Bundesmini-
Organe der Stiftung sind ster des Innern im Benehmen mit dem Kuratorium.
1. das Kuratorium, (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
2. der Vorstand. wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung
finden die für die Bundesverwaltung geltenden
§ 6 Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, § 10
die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf
Jahren bestellt werdc~n. Je zwei Mitglieder werden Beschäftigte
von der Bundesregierung und den Erben Adenauer (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der
vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bun- Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbei-
despräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in ter) wahrgenommen.
gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wieder-
holte Bestellung ist zulässig. (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarif-
(2) Scheidet ein Kuraloriumsmitglied oder sein verträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des
Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen. Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1823
§ 11 durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen
Gebi.ihren Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember
1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für
Die Stiftung kann zm Deckung des Verwaltungs- Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundes-
uufwandes nach näherer Bestimmung, der Satzung republik Deutschland für die unselbständige Stif-
Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrich- tung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen
tungen erheben. hat.
§ 14
§ 12
Berlin-Klausel
Dienstsiegel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
§ 13
§ 15
Ubernahme von Rechten und Pflichten
Inkrafttreten
Mit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung Bun-
deskanzler-Ac'lenauer-Haus" die Rechte und Pflich- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ten, welche für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. November 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen
(Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)
Vom 21. November 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwin-
nigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom digkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtge-
3. August 1978 (BGBI. I S. 1.177) geändert wurde, schwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 2
§ 1
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßen-
anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge- verkehrs-Ordnung unberührt und gelten entspre-
samtgewicht bis zu 2,8 t wird empfohlen, auch bei chend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten
günstigen Straßern-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter- Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.
verhältnissen
1. auf Autobahnen (Zeichen 330), § 3
2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein- Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes
richtungen getrennt sind, und vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land
3. außerhalb geschlossener Ortscha.ften auf Straßen, Berlin.
die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegren- § 4
zung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen
340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
haben, kündung in Kraft.
Bonn, den 21. November 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1825
Erste Verordnung
zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder
Vom 24. November 1978
Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79 suchung leukotische Tumoren oder
Abs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung der leukotische Infiltrationen fostgestellt
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I worden sind.";
S. 313) wird mit Zustjmmung des Bundesrates ver-
ordnet: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
„a) in den letzten zwölf Monaten
Die Leukose-Verordnung Rinder vom
10. August 1976 (BGB!. l S. 2100) wird wie folgt ge- aa) zwei serologische Untersuchun-
ändert: gen aller über ein Jahr alten
Rinder auf Leukose im Abstand
von mindestens vier Monaten
1. § 1 wi.rd wie folgt geändert: oder
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bb) zwei hämatologisc~e Untersu-
chungen aller über zwei Jahre
,, (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in alten Rinder auf Leukose im
einem Rinderbestand vor: Abstand. von mindestens sechs
Monaten
1. LeukosE~ der Rinder, wenn
durchgeführt worden sind und diese
a) bei einem über sechs Monate alten Untersuchungen keine positiven
Rind durch eine serologische Untersu- oder wiederholt zweifelhafiten sero-
chung ein positiver Befund festgestellt logischen Befunde oder stark erhöh-
worden ist, ten Blutwerte ergeben haben
b) bei einem über zwei Jahre alten Rind und";
durch zwei im Abstand von vie,r bis
sechs Monaten durchgeführte hämato- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
logische Untersuchungen jeweils stark aaa) Buchstabe a erhält folgende Fas-
erhöhte Blutwerte festgestellt worden sung:
sind oder
„a) in den letzten zwölf Monaten
c) bei einem Rind in den letzten zwei mindestens
Jahren durch eine klinische oder aa) eine serologische Untersu-
pathologisch-anatomische Untersu- chung aller über ein Jahr
chung leukolische Tumoren oder leu- alten Rinder oder
kotische Infiltrationen und durch eine
bb) eine hämatologische Un-
hämatologische Untersuchung bei
tersuchung aller über zwei
mindestens einem über zwei Jahre
Jahre alten Rinder
alten Rind ein stark erhöhter Blutwert
festgestellt worden sind; auif Leukose durchgeführt wor-
den ist und diese Untersu-
2. Verdacht. auf Leukose der Rinder, wenn chungen keine positiven oder
a) bei einem übe,r sechs Monate alten wiederholt zweifelhaften sero-
Rind durch zwei im Absitand von vier logischen Befunde oder stark
bis sechs Wochen durchgeführte sero- erhöhten Blutwerte ergeben
logische Untersuchungen jeweils ein haben und";
zweifelhafter Befund fes'tgestellt wor- bbb) am Ende der Vorschrift in Buch-
den ist, stabe b wird das Komma durch
b) bei einem über zwei Jahre alten Rind ein Semikolon ersetzt, der mit einer
durch hämatologische Untersuchung neuen Zeile beginnende Halbsatz
ein stark erhöhter Blut.wert festgestellt erhält folgende Fassung:
worden ist und als Ursache eine „dies gilt nur, wenn in einem Land
andere Krankheit ausgeschlossen wer- oder in dem Teil eines Landes, der
den kann oder mindestens einem Regierungsbe-
c) bei einem Rind durch eine klinische zirk vergle.ichbar ist, in weniger als
oder pa1th0Iogisch-anatomische Unter- 0,5 vom Hunde:t1t aller rinderhal-
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
tenden Betriebe Leukose oder Ver- b) Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dacht auf Leukose der Rinder fest- „Die Milch von Kühen, bei denen
gestellt ist,";
a) leukotische Tumoren oder positive oder
cc) Nummer 4 Buchstabe a erhält folgende wiederholt zweifelhafte serologische Be-
Fassung: fonde oder
,,a) regelmäßig in einem von der zu- b) stark erhöhte oder wiederholt mäßig er-
ständigen Behörde festzulegenden höhte Blutwerte
Abstand bis zu drei Jahren minde- festgestellt worden sind, ist entweder vor
stens Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder
aa) eine serologische Untersuchung an Sammelmolkereien abzugeben, in denen
oder eine ausreichende Erhitzung sichergestellt
bb) eine hämatologische Untersu- ist."
chung
5. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
aller über zwei Jahre alten Rinder
auf Leukose durchgeführt worden „Die zuständige Behörde kann die Tötung von
ist und diese Untersuchungen keine Rindern anordnen, bei denen
positiven oder wiederholt zweifel-
1. leukotische Tumoren,
haften serologischen Befunde oder
stark erhöhten Blutwerte ergeben 2. ein positiver serologischer Befund oder wie-
haben und"; derholt zweifelhafte serologische Befunde
oder
c) dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
3. stark erhöhte oder wiederholt mäßig erhöhte
,,Für die Gewinnung der Blutproben, die Un- Blutwerte festgestellt worden sind."
tersuchungsmethode und die Beurteilung der
Befunde bei der serologischen Untersuchung
6. In § 10 erhalten die Eingangsworte vor der
gilt Anlage 1 a."
Nummer 1 folgende Fassung:
,,Nach Entfernung der Rinder, bei denen leu-
2. § 5 wird wie folgt geändert:
kotische Tumoren, positive oder wiederholt
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zweifelhafte serologische Befunde oder stärk er-
höhte oder wiederholt mäßig erhöhte Blutwerte
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
festgestellt worden sind, sind".
,,nur" die Worte „verbracht oder" ein-
gefügt;
1. § 11 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
bb) in Nummer 2 werden nach dem Wort
,,Tierversteigerungen" die Worte ,., Ver- 11 (2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen,
anstaltungen ähnlicher Artu eingefügt; wenn
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vom 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder
30. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1593), getötet oder entfernt worden sind oder
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit
5. April 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 914)," stark oder wiederholt mäßig erhöhten
durch die Worte „vom 27. September 1978 Blutwerten oder mit positiven oder wie-
(BGBI. I S. 1618)" ersetzt. derholt zweifelhafiten serologischen Be-
funden verendet sind oder getötet oder
entfernt worden sind und
3. In§ 7 werden die Worte „über zwei Jahre alten"
gestrichen und folgender Satz angefügt: b) bei den im Bestand verbliebenen über
sechs Monate alten Rindern mindestens
,, Sie kann die Art der Untersuchung anordnen." drei in Abständen von mindestens vier
Monaten durchgeführte serologische Un-
tersuchungen, von denen die erste Nach-
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt g~ändert: untersuchung frühestens zwei Monaite
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a nach Entfernung der in Buchstabe a be-
eingefügt: zeichneten Tiere durchgeführt worden ist,
keine positiven oder wiederholt zweifel-
„ la. Rinder, bei denen haften serologischen Befunde ergeben ha-
a) leukotische Tumoren oder positive ben und während dieser Zeit an keinem
oder wiederholt zweifelhafte serolo- lebenden oder toten Tier leukotische
gische Befunde oder Tumoren oder leukotische Infiltrationen
b) stark erhöhte oder wiederholt mäßig festgestent worden sind sowie
erhöhte Blutwerte 3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung
festgestellt worden sind, sind von den des beamteten Tierarztes durchgeführt und
übrigen Rindern des Bestandes abzu- vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
sondern."; ist.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1827
(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt 2. B e u r t e i 1 u n g
als beseitigt, wenn Die Beurteilung richtet sich nach dem Schema
1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit in Buchstabe E; die Endbefunde „positiv",
stark oder wiederhoLt mäßig erhöhten Blut- „negativ" oder „zweifelhaft" werden 48 bis
werten oder mit wiederholt zweifelhaften 96 Stunden nach Inkubationsbeginn beurteilt.
serologischen Befunden verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind und
2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs D. Nachuntersuchung
Monate alten Rindern mindestens zwei sero-
Rinder mi1t einem „zweifelhaften" Befund müs-
logische Untersuchungen im .Abstand von
sen vier bis sechs Wochen nach der Erstunter-
drei bis sechs Monaten, von denen die
suchung nachuntersucht werden.
erste Untersuchung frühestens zwei Monate
nach Entfernung der in Nummer 1 bezeich-
neten Rinder aus dem Bestand durchgeführt
worden ist, keine positiven oder wiederholt E. Schema
zweifelhaften serologischen Befunde ergeben
haben und
3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durch-
geführt worden ist."
8. § 12 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
@
„3. entgegf!n § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder
Nutzrinder in einen Rinderbestand verbring1t
oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine
Tierschau oder -ausstellung, eine Tierver-
steigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art
oder eine Gemeinschaftsweide ve,rbringt,".
9. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a ein-
gefügt:
„Anlage 1 a
(zu § 1 Abs. 3)
Gewinnung der Blutproben, Untersuchungs-
methode und Beurteilung der Befunde bei der
serologischen Untersuchung auf Leukose der
A. Blutproben
Rinder
@
Be,i der Blutentnahme ist für jedes Tier eine
sterile Blutentnahmenadel zu verwenden. Für
die Untersuchung sind Nativblutproben zu ent-
nehmen. Die Blutproben sind unverzüglich zur
Untersuchung einzusenden; Tag und Uhrzeit der
Entnahme sind auf dem Begleitprotokoll anzu-
geben.
B. Untersuchungsmethode
1. Testsys1tem
Bei der serologischen Untersuchung auf Rin-
derleukose ist Blutserum im Agargel-Im-
munodiffusionstest au1f Antikörper zu prüfen.
2. Antigen
Als Antigen dient eine Virusaufbereitung, die
Glykoproteinkomponenten des Rinderleu-
kose-Virus enthält.
C. Ablesung und Beurteilung des Agargel-
Immunodiffusionstests
1. Ablesung
Der Test ist bei schräg einfallendem Licht
über dunklem Hintergrund 24 und 48 bis ~6
Stunden nach Inkubationsbeginn abzulesen.
@
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
10. Anlage 2 wird wie folg,t geändert:
, ® Die Worte „Die letzte Blutuntersuchung" wer-
den durch die Worte „Die letzte hämatologische
Untersuchung/serologische Untersuchung" er-
setzt; unter die betreffende Zeile werden als
Ausfüllungshinweis die Worte ,, (Nichtzutreffen-
des streichen)" eingefügt.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Leukose-Ver-
ordnung - Rinder in der vom 1. April 1980 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre
Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen und sonstige Unstimmigkei-
ten des Wortlauts berichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leiitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
@ Berlin.
Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1980 treten folgende
Vorschriften und Vorschriftenteile der Leukose-
Verordnung - Rinder, geändert durch Artikel 1
dieser Verordnung, außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buch-
stabe b, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
o=o
S1tabe bb, Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Abs. 3
Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 a Buchstabe b, Nr. 5
Buchstabe b und Anlage 1 ;
@
2. in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a
und Nr. 4 Buchstabe a jeweils die Worte „oder
stark erhöhten Blutwerte";
3. § 9 Satz 1 Nr. 3;
4. in § 10 die Worte „oder stark erhöhte oder wie-
r- positiv derholt mäßig erhöhte Blu:twerte";
negativ
ZW = zweifelhaft 5. in § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 1
KS Kontrollserum jeweils die Worte „oder mit stark oder wieder-
AG = Antiigen holt mäßig erhöhten Blutwerten";
6. in Anlage 2 die Angabe „hämatologische -Unter-
Jede Linie entspricht einer Ablesung suchung/" und der Ausfüllungshinweis ,,(Nicht-
im Abstand von mindestens 24 Stunden." zutreffendes streichen)".
Bonn, den 24. November 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
f'L. (d - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1029
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977
Vom 27. November 1978
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q des Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Ge-
Einkommensl.E!Uergesetzes 1977 in der Fassung der bäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I und dem für das Gebäude maßgebenden Hundert-
S. 2365), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom satz zu bemessen. Voraussetzung für die Inan-
27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) neu gefaßt worden ist, spruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, daß
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des das Gebäude
Bundesrates: a) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Ja-
nuar 1961,
Artikel 1 b) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Ja-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nuar 1978
1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De- hergestellt worden ist. Die Voraussetzung des
zember 1977 (BGBl. I S. 2443), geändert durch Ver- Buchstaben a entfällt bei Aufwendungen für die
ordnung vom 12. Juli 1978 (BGBI. I S. 1027), wird in der Anlage 7 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse,
wie folgt geändert: wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde nachgewiesen wird, daß diese
1. § 82 a erhält folgende Fassung: Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung
,,§ 82 a des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konn-
ten.
Erhöhte Absetzungen von }Ierstellungskosten und
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht
bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Ge- vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maß-
bäuden nahme eine Investitionszulage gewährt wird.
(1.) Der Steuerpflichtige kann bei einem Ge- (3) Aufwendungen für die erstmalige Durch-
bäude von den Herstellungskosten führung einer Maßnahme im Sinne des Absat-
zes 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei
1. für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
Verordnung bezeichneten Anlagen und Ein- entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a des
richtungen, Gesetzes ermittelt wird und bei denen die Vor-
2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck aussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 oder 4 vor-
des ·wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen liegen, können abweichend von § 21 a Abs. 3 des
werden, und für den Anschluß an die Fern- Gesetzes als Werbungskosten abgezogen werdeni
wärmeversorgung, die überwiegend aus An- sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abge-
lagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Ver- schlossen worden sind, und die neun folgenden
brennung von Müll oder zur Verwertung von Jahre gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und
Abwärme gespeist wird, 3 gilt entsprechend.
3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-
Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung kosten für den Einbau von Anlagen und Einrich-
von Wärme einschließlich der Anbindung an tungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 anzu-
das Heizsystem wenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder dem 1. Juli 1983 fertiggestellt werden. Absatz 3
§ 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwen-
für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den, die nach dem 30. Juni 1978 und vor dem
den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom 1. Juli 1983 abgeschlossen werden."
Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre
ist ein etwa noch vorhandener Restwert den An- 2. § 84 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert ,, (4) Auf Herstellungskosten für Anlagen und
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertig-
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
gestellt worden sind, sind die Vorschriften des Artikel 2
§ 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fassungen und des § 84 Abs. 4 der Einkommen-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
steuer-Durchführungsverordnung 1977 in der Fas-
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977
1966 (BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin.
(BGBl. I S. 2443) weiter anzuwenden."
Artikel 3
3. In der Anlage 7 (zu § 82 a) wird die Nummer 11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gestrichen. küng in Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1831
Erste Verordnung
zur Änderung der Ubergangszahlungsverordnung
Vom 27. November 1978
Auf Grund des § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes 4. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes
,, (2) Bei den Bruttobezügen im Arbeitnehmer-
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 verhältnis sind zu berücksichtigen:
(BGB!. I S. 1173) wird mit Zustimmung des Bundes- 1. bei Ubernahme aus dem Arbeiterverhältnis:
rates verordnet:
Monatslohn, im Bereich der Deutschen Bundes-
Artikel 1 post einschließlich ständiger Tätigkeitszulagen
Änderung der Ubergangszahlungsverordnung und der Lohnzulage für Handwerker der Lohn-
gruppe I, im Bereich des Bundes und der Län-
Die Ubürgangszahlungsverordnung vom 23. Juli der Monatsregellohn, im Anwendungsbereich
1975 (BGB!. I S. 1982) wird wie folgt geändert: des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
1. In § 1 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt neu (BMT-G II) Monatsgrundlohn gern. § 67 Nr.
gefaßt: 26 b BMT-G II,
,,3. im Bereich des Bundesministers der Vertei- örtlicher Sonderzuschlag,
digung: allgemeine Zulage,
Panzerwart, Betriebsaufseher, Sozialzuschlag,
Regierungsassistent im Fernmeldedienst so- Leistungslohnbestandteile im Bereich der Deut-
schen Bundesbahn und im Bereich des Bundes,
wie in der Fernmelde- und elektronischen
Aufklärung, Erschwe,rniszulagen im Bereich der Deutschen
Technischer Regierungsassistent bei den Bundesbahn,
Marinearsenalbetrieben und bei den Erpro- Erschwerniszuschläge ohne Zuschlag für
bungsstellen der Bundeswehr;". Nacht- und Sams.tagsarbeit im Bereich der
Deutschen Bundespost,
2. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 folgende
Gefahren- und Erschwerniszuschläge gern.
Nummern 4 und 5 angefügt:
§ 29 Abs. 1 des Mantel-Tarifvertrages für Ar-
,,4. im Bereich der Bundeswirtschaftsverwaltung: beiter des Bundes - MTB II - oder des Man-
teltarifvertrages für Arbeiter der Länder
Technischer Regierungsassistent bei der Phy-
(MTL II),
sikalisch-Technischen Bundesanstalt, der
Bundesanstalt für Materialprüfung, der Bun- Erschwerniszuschläge nach § 23 Abs. 1 BMT-G
desanstalt für Geowissenschaften und Roh- II, im Falle der Pauschalierung der in dem
stoffe und dem Bundesinstitut für chemisch- Pauschalbetrag enthaltene Anteil der Er-
technische Untersuchungen; sch werniszuschläge;
5. im Bereich eines Landes, wenn die Voraus- 2. bei Ubernahme aus dem Angestelltenverhält-
setzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- nis:
besoldungsgesetzes für den gesamten Landes- Grundvergütung,
bereich erfüllt sind: Ortszuschlag,
Aufseher, Betriebsgehilfe, Oberbetriebsge- örtlicher Sonderzuschlag,
hilfe, Wart, Assistent, Meister oder Werk- allgemeine Zulage, Technikerzulage, Program-
führer im staatlichen und kommunalen Werk-
mierdienstzulage,
und Betriebsdienst, Hafen- und Schleusen-
dienst sowie bautechnischen Dienst, Zulage entsprechend Nr. 12 der Vorbemerkun-
gen zu den Besoldungsordnungen A und B
Assistent im staatlichen und kommunalen Ge- (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz),
sundheitsdienst, Krankenpfleger, Kranken-
schwester, Zulagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buch-
stabe d des Tarifvertrages für die Angestellten
Assistent im allgemeinen Aufsichtsdienst bei
der Deutschen Bundesbahn, soweit nicht be-
den Justizvollzugsanstalten."
reits vorstehend aufgeführt,
3. Dem§ 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Erschwerniszuschläge ohne Zulage für Dienst
„Eine Ubergangszahlung wird nur gewährt, wenn zu ungünstigen Zeiten im Bereich der Deut-
der Zugang zu den genannten Laufbahnen aus schen Bundespost,
dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in das Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Ge-
Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen erfolgt." währung von Zulagen gemäß § 33 Nr. 1 Buch-
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
stabe c des Bundes-Angestelltentarifvertrages bestandteile, Erschwerniszulagen, Gefahren- und
(BAT) vom 11. Januar 1962, Erschwerniszuschläge festgestellt, so treten die
Zulagen nach den Protokollerklärungen zur zum Zeitpunkt der Ubernahme für den Tarifbe-
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflege- reich geltenden Vomhundertsätze an die Stelle
dienst (Anl. 1 b zum BAT). der nach Satz 3 und 4 zu ermittelnden Vom-
hundertsätze; bei den Erschwerniszulagen oder
Die Leistungslohnbestandteile, Erschwerniszula- Erschwerniszuschlägen nicht ~u berücksichti-
gen, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach gende Bestandteile sind entsprechend pauschal
Satz 1 Nr. 1 sind zusammen mit höchstens 15 vom abzusetzen; Satz 2 ist zu beachten. Die Sätze 2
Hundert des im Ubernahmemonat zugrunde zu bis 5 gelten entsprechend, wenn Leistungszula-
legenden Monatslohns (im Bereich der Deutschen gen, Erschwerniszulagen oder Erschwerniszu-
Bundespost einschließlich ständiger Tätigkeits- schläge nach Satz 1 Nr. 2 gezahlt worden sind.
zulagen und der Lohnzulage für Handwerker der An die Stelle des Monatslohns, Monatsregellohns
Lohngruppe I), Monatsregellohns oder Monats- oder Monatsgrundlohns tritt die Grundvergütung
grundlohns zu berücksichtigen. Der Vomhundert- zuzüglich Ortszuschlag der Stufe 2 und örtlichem
satz ist das Verhältnis, in dem die in den letzten Sonderzuschlag."
12 Monaten vor dem Monat der Ubernahme ins-
gesamt gezahlten Leistungslohnbestandteil~, Er-
schwerniszulagen, Gefahren- und Erschwerniszu- Artikel 2
schläge zu den in demselben Zeitraum insgesamt Berlin-Klausel
gezahlten Monatslöhnen, Monatsregellöhnen oder
Monatsgrundlöhnen stehen. Bei der Zusammen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fassung der gezahlten Monatslöhne, Monatsre- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
gellöhne oder Monatsgrundlöhne bleiben Tage besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
außer Betracht, an denen der Arbeitnehmer krank
war, sich in Urlaub oder Ausbildung befand oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge er- Artikel 3
hielt; in jedem Fall sind jedoch mindestens drei
Inkrafttreten
Monate zugrunde zu legen. Werden auf Grund
von Fortzahlungsbestimmungen im Tarifbereich Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
regelmäßig Vomhundertsätze der Leistungslohn- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1833
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen
nach§ 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes
Vom 27. November 1978
Auf Grund des § 91 Nr. 3 des Städtebauförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2318) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Verordnung über die Kosten der Ordnungs-
maßnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförde-
rungsgesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 174)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerhinweis wie folgt
gefaßt:
,, (§ 41 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes) ".
2. § 5 Abs. 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 96 des Städte-
bauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1977 in Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 27. November 1978
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die 3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „oder Kanalamt"
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- gestrichen.
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), geändert durch Ar- 4. § 7 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen; die bisherigen
tikel 1 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Nummern 6, 7 und 8 werden die Nummern 5, 6
Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs vom und 7.
10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird im Einvernehmen 5. Die Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: (Tarife für Häfen und Lösch- und Ladeplätze) er-
halten die sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser
Verordnung ergebende Fassung.
Artikel 1
Die Verordnung über die Abgaben in den bundes- Artikel 2
eigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrt-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
straßen-Ordnung vom 5. März 1976 (BGBI. I S. 494),
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1977
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
(BGBl. I S. 1222), wird wie folgt geändert:
der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte
„List/Sylt" und der jeweils nachfolgende Beistrich Artikel 3
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in
2. In § 2 wird der letzte Satz gestrichen. Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1835
Anlage 1
zu § 1 Abs. 3 Nr. 1
Tarif für die Häfen
Borkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde
A. Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt für jede Benutzung des Hafens
1. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren)
in Borkum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,40 DM/BRT
in den übrigen J-Iüfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,48 DM/BRT
2. für Fahrgastschiffe (einschließlich solcher, die außerdem Güter mitführen), Per-
sonenfähren und sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
für jede Person der Gesamtzahl der Fahrgäste, die nach den Schiffssicher-
heitsbestimmungen an Bord sein dürfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 DM
3. für FischereHahrzeuge über 32 m Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 DM/BRT
4. für andere Fahrzeuge (Schlepper, Kabelleger, Eisbrecher usw.) mit Ausnahme
der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge
in Borku1n ......................................................... . 0,40 DM/BRT
in den übrigen Häfen ............................................... . 0;48 DM/BRT.
(2) Nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen wird ein zusätzliches Hafengeld für alle
Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung, Fischereifahrzeuge bis
32 m Uinge und Fahrzeuge nach Absatz 5 Nr. 3, für die eine Jahrespauschale gezahlt worden ist -
erhoben, und zwar für jeden angefangenen Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,04 DM/BRT.
Ein- und Auslauftag, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Tage, an denen das Fahrzeug Güter
umschlägt, werden in diese Frist nicht eingerechnet.
(3) Für Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge wird das Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berück-
sichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen erhoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge
bis 7m 0,50 DM
über 7 m bis 10 m 1,50 DM
über 10 m bis 12 m 2,00 DM
über 12 m bis 14 m 2,50 DM
über 14 m bis 16 m 3,50 DM
über 16 m bis 18 m 4,50 DM
über 18 m bis 20 m 7,00 DM
über 20 m bis 26 m 10,00 DM
über 26 m bis 32 m 14,00 DM.
(4) Für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung (Fischereifahrzeuge ausgenommen) wird das
Hafengeld nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der täglichen Benutzungen er-
hoben. Es beträgt je angefangene 24 Stunden
a) in den Häfen Borkum, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei einer Länge
bis 5 m 2,50 DM
über 5 m bis 8 m 3,75 DM
über 8 m bis 16 m 7,50 DM
über 16 m 12,50 DM,
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) im Südhafen mit dem Vorhafen und dem Binnenhafen des Hafens Helgoland
bis 5 m 3,75 DM
über 5 m bis 8 m 6,25 DM
über 8 m bis 16 m 10,00 DM
über 16 m 17,50 DM.
(5) Auf Anlrag werden zur Abgeltung des Hafengeldes Pauschalen festgesetzt. Sie betragen
1. in den Häfen Borkum und Hörnum/Sylt
a) für Fischereifahrzeuge bis zu 32 m Länge für ein Kalenderjahr das 30fache der Tagessätze
nach Absatz 3,
b) für Sportfahrzeuge, die in diesen Häfen beheimatet sind,
für einen Kalendermonat das 10fache,
für ein Kalenderjahr das 40fache
der Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a,
2. im Hafen Helgoland
für Fischereifahrzeuge bis 32 m Länge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate das 10fache
der Tagessätze gemäß Absatz 3,
3. In den Häfen Borkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde
für alle in den Nummern 1 und 2 nicht genannten Fahrzeuge für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
40 Benutzungen das 25fache,
80 Benutzungen das 40fache,
250 Benutzungen das 45f ache,
über 250 Benutzungen das 50fache
der Abgaben nach Absatz 1,
4. im Hafen Schlcimünde
für Fahrzeuge nach§ 3 Abs. 2 der Verordnung
für einen Kalendermonat das 15fache,
für ein Kalenderjahr das 40fache
der Tagessätze nach Absatz 4 Buchstabe a.
Ermäßigung des Hafengeldes
(6) Das Hafengeld nach Absalz 1 Nr. 2 ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn ausschließlich Schul-
klassen einschließlich Begleitpersonen befördert werden.
B. Kaigeld
Das Kaigeld beträgt in den Häfen Borkum, Helgoland, Hörnum/Sylt und Schleimünde bei
l. erwachsenen Fahrgästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,36 DM,
Schülern, Schwerbeschädigten, Fahrgästen der fahrplanmäßigen Linienschiff-
fahrt und Teilnehmern an Gesellschaftsreisen (Mindestzahl 10 Teilnehmer) . . 0,20 DM
je Person;
2. Gütern der Klasse I ................................................... . 0,22 DM/t
Gütern der Klasse II .................................................... . 0,42 DM/t
3. Speisefischen, Speisekrabben und Speisemuscheln ......................... . 0,10 DM,
Futterkrabben und Fischmehlrohware 0,05 DM
je 50 kg;
4. lebendem Vieh je Stück 0,36 DM;
5. Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern, Motorrollern und
I-Iandkarren ........................................................... . 0,36 DM,
PKW, PKW-Anhängern ................................................. . 1,30 DM,
LKW, Omnibussen 4,00 DM
je Fahrzeug.
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1837
Befreiung vom Kaigeld
Vom Kaigeld sind befreit
1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
2. das Gepäck der Fahrgäste bis zu 50 kg.
C. Lagergeld
Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jede
folgenden angefangenen
2
24 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,14 DM/m
der belegten Fläche.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
zu § 1 Abs. 3 Nr. 2
Tarif
für die Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ostsee-Kanal,
den Hafen Stadersand sowie den Lösch- und Ladeplatz Mittelnkirchen
A. Hafengeld
Das Hafengeld betrtigt
1. für jede Benutzung zum Umschlag für alle Fahrzeuge ...................... . 0,25 DM/BRT
wird weniger als ein Viertel der Ladungskapazität umgeschlagen, so sind ... . 0,08 DM/BRT
zu entrichten; ·
2. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die den Hafen benutzen, ohne zu löschen oder
zu laden, für jede angefangenen 24 Stunden ............................... . 0,04 DMIBRT
mindestens jedoch 3,00 DM;
3. für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nach Ablauf des letzten angefangenen Um-
schlagstages länger im Hafen liegen bleiben, für jede weiteren angefangenen
24 Stunden ............................................................ . 0,04 DM/BRT
4. für sonstige Fahrzeuge, schwimmende Geräte und Anlagen (ausgenommen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung) für jede angefangenen 24 Stunden 0,10 DM/BRT
mindestens jedoch 3,00 DM;
5. für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 der Verordnung für jede angefangenen 24 Stun-
den bei einer Fahrzeuglänge
bis 5 m ............................................................. . 2,50 DM
über 5 1n bis 8 m ...................................................... . 3,75 DM
über 8 m bis 16 m ..................................................... . 7,50 DM
über 16 m ............................................................. . 12,50 DM.
B. Kai- und Uberladegeld
1. Das Kaigeld beträgt 0,20 DM/t.
2. Das Uberladegeld (ausgenommen in Stadersand und Mittelnkirchen) beträgt . • 1,50 DM/t.
C. Lagergeld
Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalen-
2
dertagen für jede folgenden angefangenen 24 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,14 DM/m
der belegten Fläche.
D. Abgaben für das Wendebecken im ölhafen Brunsbüttel
(entsprechend der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über die Festsetzung
von Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen Brunsbüttel)
Im Wendebecken zum Olhafen Brunsbüttel werden danach folgende Abgaben erhoben:
Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt für jeden Eingang und für jeden Ausgang
1. bei Seeschiffen
mit Ladung ................................................. . 0,18 DM/BRT
in Ballast oder leer 0,10 DM/BRT,
2. bei Binnenschiffen
mit Ladung ................................................. . 0,12 DM/t Tragfähigkeit
in Ballast oder leer ...........................................
•,
0,08 DM/t Tragfähigkeit,
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1839
3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern 0,18 DM/BRT,
4. bei Schleppern und Bergungsfahrzeugen ................. . 0,0544 DM/kw (0,04 DM/PS),
auf Antrag kann ein Jahreshafengeld von 1,0876 DM/kw (0,80 DM/PS)
für ein Kalenderjahr entrichtet werden.
(2) Der Ballastsatz ist auch bei beladen ein- oder ausgehenden Schiffen anzuwenden, wenn im
Hafen Güter im Gewicht von weniger als ¼ der Tragfähigkeit gelöscht werden oder geladen wor-
den sind.
(3) Nach Ablauf einer Liegezeit von 48 Stunden wird als Hafengeld für jeden folgenden ange-
fangenen Liegetag erhoben
1. bei Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 DM/BRT,
2. bei Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,11 DM/t Tragfähigkeit,
3. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern 0,12 DM/BRT.
(4) Für die Zeit des Eisdienstes, der von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet
wird, ist auf das Hafengeld ein Eiszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu entrichten.
Kaigeld
Das Kaigeld beträgt
für Mineralöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0, 16 DM
je angefangene Gütertonne (1 000 kg).
Bei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 v. H. der Abgaben nach Satz 1 zu ent-
richten. Für an Nebenläger des Verladers ausgehende Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um
60v.H.
H,40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Vom 27. November 1978
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Erdölbevorratungs- zu werden, wenn eine Änderung gegenüber der Mel-
gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073) und des dung für das zweite Kalendervierteljahr eingetreten
§ 36 Abs. 3 des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar (3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an
1975 (BGB!. I S. 80) wird verordnet:
Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
ten Angaben der Name des Schiffes und des Hafens
§ 1 aufzunehmen sowie anzugeben, an welchem Monats-
(1) In der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Erdölbe- ende die Bestände als Vorrat gemeldet werden.
vorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach Jedes Seeschiff gilt als ein Lager.
§ 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen anzugeben
(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes
1. die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an sind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
bezeichneten Angaben der Name des Schiffes,
a) den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes genannten Erd-
Abgangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und
ölerzeugnissen und Erzeugnisgruppen,
Löschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als
b) Erdöl, ein Lager.
c) Halbfertigerzeugnissen
(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der
mit Ausnahme der nach den §§ 26 und 29 des
Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte
Gesetzes nicht anrechenbaren Bestände,
dem Verbrauch zugeführt werden können (§ 29
2. die in Nummer 1 Buchstaben b und c bezeichne- Abs. 4 des Gesetzes).
ten Bestände, die nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes
auf die einzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet (6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu
werden können, erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das
sie sich bezieht.
3. die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehalte-
nen Bestände. § 2
(2) Der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes ist (1) In der Meldung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes
ein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichti-
die gemeldeten Bestände am letzten Tag des Kalen- gen für jede Erzeugnisgruppe anzugeben
dervierteljahres, auf das sich die Meldung bezieht, 1. die Menge der
befunden haben. Das Verzeichnis soll die Läger a) im Geltungsbereich des Gesetzes hergestell-
geordnet nach Bundesländern bzw. bei Lägern ten Erzeugnisse,
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
b) ausgeführten oder an ausländische Streit-
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
kräfte gelieferten Erzeugnisse,
gemeinschaft aufführen. Das Verzeichnis hat für
jedes Lager zu enthalten c) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten
Erzeugnisse,
1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,
d) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des
2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des
der Bestände, Mineralölsteuergesetzes verwendeten Erzeug-
3. die Angabe, welches der in § 27 des Gesetzes nisse,
bezeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen e) Erzeugnisse, die gemäß § 25 Abs. 3 in Ver-
vorliegt; im Falle des § 27 Abs. 2 des Gesetzes ist bindung mit Absatz 5 des Gesetzes als aus im
ferner die Menge anzugeben, über die die ande- Geltungsbereich des Gesetzes gefördertem
ren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit- Erdöl hergestellt gelten,
wirkung des Meldenden verfügen können,
2. die Berechnung der zu haltenden Vorratsmenge.
4. Angaben über Art und Menge der Bestände,
sofern ein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 27 (2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-
Abs. 3 des Gesetzes vorliegt, geben ·
5. Angaben über Art und Menge der Bestände, die 1. die bei der Erdölverarbeitung insgesamt einge-
sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- setzten Mengen
schen Wirtschaftsgemeinschaft befunden haben. a) an Erdöl,
In das Verzeichnis, das den Meldungen für die dem b) an Halbfertigerzeugnissen
zweiten Kalendervierteljahr folgenden Kalender- sowie der Anteil des im Geltungsbereich des Ge-
vierteljahre beigefügt wird, brauchen die in Satz 2 setzes geförderten Erdöls an der Summe dieser
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben nur aufgenommen Mengen,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1841
2. die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halb- herausgegeben wird. Alle Mengen sind in Tonnen
fertigerzeugnissen anzugeben.
a) angefalJenen absatzbereiten Mengen an Erd-
ölerzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 3
§ 4
Abs. 1 des Gesetzes genannten Erzeugnisgrup-
pen und sonstigen Erzeugnissen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
b) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Geset-
wendeten Mengen, zes auch im Land Berlin.
c) eingetretenen Verarbeitungsverluste
sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetz-
§ 5
ten Mengen. Wahlweise können die unter den
Buchstaben a bis c gemeldeten Mengen, aufgeteilt Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978 in
nach Herstellung aus Erdöl und Halbfertigerzeug- Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die
nissen, geme]det und ihre Anteile an dem einge- Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnis-
setzten Erdöl und den eingesetzten Halbfertiger- sen vom 29. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2703) und die
zeugnissen getrennt errechnet werden. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 3 § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdöler-
Die Meldungen sind nach einem Muster zu erstat- zeugnissen vom 26. September 1977 (BGBl. I S. 1859)
ten, das vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft außer Kraft.
Bonn, den 27. November 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76, 1 BvL
4/77 - , ergangen auf Vorlagen des Sozialgerichts
Lübeck, wird nachfolgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Arti-
kel 2 § 49 a des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der Fassung des Renten-
reformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1965)
die Nachentrichtung von Beiträgen auf noch nicht
mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
belegte Zeiten beschränkt (Absatz 1),
Beamte von der Nachentrichtung ausschließt, so-
fern sie nicht bereits für 60 Kalendermonate Bei-
träge entrichtet haben (Absatz 2 in Verbindung
mit § 10 Absätze 1 und 1 a des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1843
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 25. November 1978
Tag Inhalt Seite
24. lO. 78 BPkanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1361
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-
kornrnens ......................................................................... . 1363
2. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente ......................................... . 1364
2. 11. 78 Bekanntmadnm9 über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ....................... . 1364
3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ...... . 1365
3. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltun9sbereich des Internationalen Ubereinkommens über
sichere Container .................................................................. . 1365
3. 11. 78 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen ......... . 1366
6. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens ... . 1370
6. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ........................................... . 1370
7. 11. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa über Finanzielle Zusam-
n1enarbeit .......................................................... • • • • • • • • • • • • • · · 1371
8. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................... • • 1374
9. 11. 78 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ................................................... • • • • • • 1374
9. 11. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen drei-
sprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ........... . 1375
15. 11. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der deutsch-französischen
Vereinb,uung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Beinheim/Iffezheim ............................... , • • • • • • • 1375
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die,mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2544/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h reis 1. 11. 78 L 307/8
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2545/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1027/78 über den Verkauf für die
Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstellen befindlichem
bC:!slirnmtem Rindfleisch zu pauschal im voraus festge-
setztf!n Preisen 1. 11. 78 L 307/10
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2546/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 11. 78 L 307/11
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2547/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i d e - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 11. 78 L 307/13
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2548/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischful.tcrmitteln 1. 11. 78 L 307/18
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2549/78 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 1. 11. 78 L 307/20
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2550/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere E r z e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 1. 11. 78 L 307/22
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2551/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 11. 78 L 307/24
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2552/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 11. 78 L 307/26
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2553/78 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für I s o g 1 u k o s e 1. 11. 78 L 307/28
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2554/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 11. 78 L 307/30
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2555/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der ab 1. November 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zu c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 11. 78 L 307/32
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2556/78 der Kommission zur Festset-
zunq der ab 1. November 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 11. 78 L 307/34
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2557/78 der Kommission zur Festset-
zung des ab 1. November 1978 geltenden Erstattungssatzes
für I s o g l u k o s e , die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt wird 1. 11. 78 L 307/37
31. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2558/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 11. 78 L 307/39
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2559/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von E i e r n und E i g e I b in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 11. 78 L 307/41
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978 1845
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gerrieinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2560/78 der Kommission zur Festset-
zunq des ßeLrat1es der B<~ihilfe für O 1 sa a l e n 1. 11. 78 1307/43
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2561178 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 1. 11. 78 L 307/45
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2562/78 der Kommission über die Ge-
wcthrunq einer im voraus pauschal festzusetzenden Beihilfe
zur privaten Laqerhaltung von Hintervierteln auf dem Rind -
fleischsektor 1. 11. 78 L 307/47
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2563/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete
Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 1. 11. 78 L 307/50
31. 10. 78 Verorclnunq (EWG) Nr 2564/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrc1~Jes der ergänzenden Beihilfe für Trocken -
futter 1. 11. 78 L 307/52
31. 10. 78 Verordrnm~J (EWG) Nr. 2565/78 der Kommission zur Festset-
ZUH\J der Höhe der Beihilfe für R i z in u s s am e n 1. 11. 78 L 307/55
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2566/78 der Kommission zur Änderung
der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr 1. 11. 78 L 307/57
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2567/78 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Ro~rgen anwendbaren Erstattungen 1. 11. 78 L 307/59
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2568/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 1. 11. 78 L 307/61
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2569/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 1. 11. 78 L 307/63
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2570/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis v e rar -
b eitunqserzeugnissen zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 11. 78 L 307/64
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2572/78 der Kommission über Anträge
auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-
fonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vor-
huben auf dem Gebiet der Küstenfischerei gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1852/78 1. 11. 78 L 308/19
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2574/78 des Rates über die Gewährung
einer zusätzlichen Verbraucherbeihilfe für Butter im Ver-
eini~Jten Königreich 1. 11. 78 L 309/4
30. 10. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2575/78 des Rates zur Erweiterung des
Gebietes, in dem Schiffe, die die Flagge Norwegens führen,
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1849/78 bestimmte Fisch -
arten fischen dürfen 1. 11. 78 L 309/5
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2576/78 des Rates zur Aufteilung be-
stimmter Fangquoten für die in der ausschließlichen Wirt-
schaftszone Norwegens fischenden Fischereifahrzeuge auf
die Mitgliedstaaten 1. 11. 78 L 309/7
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2577/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1846/78 zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für die in den Gewässern der Färöer fischenden
Fis c h ereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten 1. 11. 78 L 309/9
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2578/78 des Rates zur Festlegung der
Anzahl von Lizenzen für Schifte, die die Flagge Schwedens
führen und ejne Fangtätigkeit innerhalb der 200-Meilen-
Fischereizonen der Mitgliedstaaten ausüben 1. 11. 78 L 309/11
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2579/78 des Rates zur Festlegung der
Anzahl der Lizenzen für die auf den Färöern registrierten
Fischereifahrzeuge, die eine Fangtätigkeit innerhalb der 200-
Meilen-Fischereizone der Mitgliedstaaten ausüben 1. 11. 78 L 309/12
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2580/78 des Rates zur Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1977/78 für O 1 i v e n ö 1, über Sonder-
maßnahmen auf diesem Sektor und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden Umrechnungskurse ' 1. 11. 78 L 309/13
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 11. 78 Verordnung (EWC} Nr. 2581/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 11. 78 L 310/1
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2582/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(; e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 4. 11. 78 L 310/3
3. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2583/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mincleslabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
öl 4. 11. 78 L 310/5
3. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2584/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü b s e n s am e n dienenden Elemente 4. 11. 78 L 310/7
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2585/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 4. 11. 78 L 310/10
30.10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2586/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsankäufe von R in d f 1 e i s c h in
Frankreich 4. 11. 78 L 310/12
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2587/78 der Kommission zur Wieder-
aufnc1hme der Interventionsankäufe von Rind f 1 e i s c h im
Vereinigten Königreich 4. 11. 78 L 310/13
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2590/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnis s e n de s
Zuckersektors 4. 11. 78 L 310/16
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2591/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4. 11. 78 L 310/17
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2592/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 4. 11. 78 L 310/18
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2593/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
beitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöp-
fungen 4. 11. 78 L 310/20
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2594/78 der Kommission über die Aus-
setzung der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Ein-
fuhr von G et r e i de 4. 11. 78 L 310/22
3. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2595/78 der Kommission zur Änderung
der Wührungsausgleichsbeträge 6. 11. 78 L 312/1
6. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2596/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.11.78 L 313/1
6. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2597 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 11. 78 L 313/3
3. 11. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2598/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Pintien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 7.11.78 L 313/5
3. 11. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2599/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener PartiEin Mager m i Ich p u 1 ver
als Nahrungsmillelhilfe 7. 11. 78 L 313/ 12
6. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2600/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1407/78 zur Festsetzung einer
Aus9leichsabqabe für die Einfuhr von in Frankreich herge-
stelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nach
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg und den
Niederlanden sowie für die Einfuhr von in Frankreich her-
neslelltem A 1 k o h o I e s s i g nach Belgien und Luxemburg 7.11. 78 L 313/18
6. 11. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2601/78 der Kommission zur Einfüh-
nmg einer Aus~11eichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprun9 in Rumänien 7.11.78 L 313/20
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. 78 Vcrorclnunq (EWC;) Nr. 2602/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöphm~Jen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7.11.78 L 313/22
G. 1l. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2603/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
h e i I u n q s e r z e u un i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fun~ien 7.11.78 L 313/23
7. 11. 78 Vc,rorclnun1r (EWC) Nr. 2605/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der au[ Cntreide, Mehle, Grobgrieß und
rein q r i e ß von 'Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scltöpfun~ren bei der Einfuhr 8. 11. 78 L 314/1
7. 11. 78 Verordnnni-r (EWC} Nr. 2606/78 der Kommission zur Festset-
zutHJ der Prüruien, clie den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C; c t r e i d e , M eh 1 und Mal z hinzugefügt werden 8. 11. 78 L 314/3
Andere Vorschriften
10. 10. 78 \l('rordnt1tHJ (EWC) Nr. 2571/78 der Kommission zur Festset-
zunq dPr l lülie der vom l. November 1978 bis einschließlich
Jl. Junuar Ul79 bei der Einfuhr der unter die Verordnung
(EWC) Nr. l05<J/GD fafü,nclen Waren in die Gemeinschaft anzu-
wc,ndPrHlen lwweqliclwn Teilbeträge und Zusatzzölle 1. 11. 78 L 308/1
30. 10. 78 Vc:rorcln11nq (EWC) Nr. 2573/78 des Rates über die Anwen-
dunq dcis Hc,schlusses Nr. 2/78 des Assoziationsrats EWG-
Türk(:i iilwr die Ursprungsnachweise für bestimmte von der
Tü rk<·i ausqdülnie Texlilwaren 1. 11. 78 L 309/1
31. 10. 78 Vcrordnnnq (EWC) Nr. 2588/78 der Kommission zur Wieder-
c,rlwln11Hf d<:r qcqt!nüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für beistimmte Waren mit Ursprung in Israel 4. 11. 78 L 310/14
31. 10. 78 Verordnunn (EWC) Nr. 2589/78 der Kommission über die Wie-
dcrein[(i11runrJ des Zollsatzes für Kammgarne aus Wolle, nicht
in Aulmaclrnnrien für den Einzelverkauf, der Tarifnum-
mer 53.07, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnunu (EWC) Nr. 1197 /78 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen ~iewährt werden 4. 11. 78 L 310/15
26. 10. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 2604/78 der Kommission zur Änderung
(kr Einfuhrmö9lichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ur-
sprung in Taiwan 10. 11. 78 L 317/1
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Dc:r Bundc!sminisler der .Justiz - Verlag: Bun-
desctnzeiger VerlMJsqes.m.b.11. - Drnck: Bundesdruckerei Bonn.
Im BunclesqcseU.IJL1tt Teil I werden Cesc1tze, Verordnun9en,
Anordnunwm und damit im Zusarnrncnhanq stehende Bekannt-
rn,1chunc1en verölfcn1licht. lm Bundcsw,sc:tzhlatt Teil II werden
völker1echllirhe Vcreinba1m1<1en, Vcrtrüqc mit der DDR und
die dazu qehör enden Rc,chtsvo1 seht it l.en und Bek ann lmachungen
sowie Zollta1ifvcrordnunqc,n Vt:1öJJcntlil'i1t.
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ment. Abbestcllunqen müssen bis sp;iteslens 30. 4. bzw. 31. 10.
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menlsbestellunrien sowie Bestellungen bereits erschienener
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s,mdkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. .Juli 1978 <illS\JCCJebcn worden sind. Lieferunc; gegen
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übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 333. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 213 vom 11. November 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten:
Der Bundesanzeiger Nr. 213 vom 11. November 1978 kann zum Preis von 2,25 DM
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