1789
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1978 Nr.63
Tag Inhalt Seite
15. 11. 78 Neufassung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) 1789
2180-4
17. 11. 78 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (5. BAiöG.Ä.ndG) 1794
neu: 2171-2/1; 2171-2
14. 11. 78 Verordnung über clie Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-
Jührcr 1795
neu: 800-21-7-9
16. 11. 78 Dreizehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversor-
gungsgesetz (AnrE)chnungs-Verordnung 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801
neu: 830-2-9-t:l
17. 11. 78 VE)rordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
im fochthcoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk . . . . . . . . . . . . 1806
neu: 7110-3-ß3
17. 11. 78 Verordnun9 zur Aufhebung einer Viehseuchenpolizeilichen Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810
71nt-l<l4
20. 11. 78 Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der
RenU~nversicherung (RVRV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811
Jl(\ll: 86-7-2-4; 822-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs~icsetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
Verkündun~1en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
Rech l.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz)
Vom 15. November 1978
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur 2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen
Änderung des Gesetzes über Versammlungen und § 29 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
Aufzüge vom 25. September 1978 (BGBl. I S. 1571) (BGBI. I S. 593),
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über 3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-
Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsge- kel 32 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
setz) in der seit 1. Oktober 1978 geltenden Fassung Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli- s. 503),
chen Fassung ist am 10. August 1953 in Kraft getre- 4. den am 22. Mai 1970 in Krafit getretenen Artikel 3
ten. Die Neufassung berücksichtigt: des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
vom 20. Mai 1970 (BGBI. I S. 505),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
nummer 2180-4, veröffentlichte bereinigte Fas-
kel 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
buch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),
Satz 2 des Gesotzes über die Sammlung des Bun-
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und 6. das am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Gesetz
des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der · zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember und Aufzüge vom 25. September 1978 (BGBl. I
1968 (BGBI. I S. 1451), s. 1571).
Bonn, den 15. November 1978
Der Bundesminister des Innern
Baum
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz)
Abschnitt I bot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei
Allgemeines Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation
oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern,
§1
sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Ver- des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzei-
sammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an ger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der
solchen Veranstaltungen teilzunehmen. obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mittei-
lungsblättern bekanntzumachen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit H
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt
ha1t, (weggefallen}
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an
einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach
Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das
Abschnitt II
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig öffentliche Versammlungen
erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisa- in geschlossenen Räumen
tion einer PcHtei fördern will,
§5
3. eine'Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grund-
gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im
verfassungswidrig erklärt worden ist, oder Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1
Grundgesetzes verboten ist. Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Num-
mer 4 das Verbot durch die zuständige Verwal-
§2
tungsbehörde festgestellt worden ist,
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder 2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung
zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veran- Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder
stalter in der Einladung seinen Namen angeben. sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit
sich führen,
(2) Bei ö:ffentlichen Versammlungen und Aufzü- 3. Tatsachen ,festgestellt sind, aus denen sich ergibt,
gen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die daß der Veranstalter oder sein Anhang einen
bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu
gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der
verhindern.
Versammlung anstreben,
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen 4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt,
oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten
die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen vertreten oder Äußerungen dulden werden, die
oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu
bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behörd- verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
lich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne
behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 §6
genannten Gegenstände auf dem vVeg zu öffentli-
chen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise kön-
führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaf- nen in der Einladung von der Teilnahme an einer
fen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veran- Versammlung ausgeschlossen werden.
staltungen bereitzuhalten oder zu verteilen. (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen
werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung
§3 gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsge-
mäß auszuweisen.
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Ver-
sammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichar- §7
tige Kleidunrrsstücke als Ausdruck einer gemeinsa- (1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Lei-
men politischen Gesinnung zu tragen. ter haben.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.
Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mit- Wird die Versammlung von einer Vereinigung ver-
glieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Ver- anstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1791
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer ande- 4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Straf-
ren Person übertragen. gesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder
von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus. Gegenstand haben, oder wenn in der Versamm-
lung zu solchen Straftaten aufgefordert oder
§8 angereizt wird und der Leiter dies nicht unver-
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versamm- züglich unterbindet.
lung. Er hat Wdhrend der Versammlung für Ordnung In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung
zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen,
unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt
ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
§9
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung
seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen
Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen Abschnitt III
keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne Offentliche Versammlungen
von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig unter freiem Himmel und Aufzüge
und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur
die Bezeichnung „Ordner" 1tragen dürfen, kenntlich
§ 14
sein.
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Ver-
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von sammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug
ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor
mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner der Bekanntgabe der zusitändigen Behörde unter
angemessen beschränken. Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder
des Aufzuges anzumelden.
§ 10
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Per-
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, son für die Leitung der Versammlung oder des Auf-
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen zuges verantwortlich sein soll.
Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestell-
ten Ordner zu befolgen.
§ 15
§ 11
(1) Die zuständige Behörde kann die Versamm-
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ord- lung oder den Aufzug verbieten oder von bestimm-
nung gröblich s1tören, von der Versammlung aus- ten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur
schließen. Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren
Umständen die öiffentliche Sicherheit oder Ordnung
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen
bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzu-
wird, hat sie sofort zu verlassen.
ges unmittelbar gefährdet ist.
§ 12 (2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug
auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Ver- den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den
sammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die
erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1
Platz eingeräumt werden. gegeben sind.
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
§ 13
(1) Die Polizei {§ 12) kann die Versammlung nur
§ 16
dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 (1) Offentliche Versammlungen unter freiem Him-
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Num- mel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten
mer 4 das Verbot durch die zuständige Verwal- Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes
tungsbehörde fes:tgestellt worden ist, oder der Länder sowie des Bundesverfassungsge-
richts verboten.
2. die Versammlung einen gewalttätigen oder auf-
rührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzge-
Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer bungsorgane des Bundes und für das Bundesverifas-
besteht, sungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befrie-
de:ten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der
3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige
Länder durch Landesgesetze bestimmt.
Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich
führen, nicht sofort ausschließt und für die (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des
Durchführung des Ausschlusses sorgt, Bundes und der Länder.
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 17 § 23
Die §§ 14 bis l 6 gelten nicht für Gottesdienste {weggefallen)
unter freiem IIimrnel, kirchliche Prozessionen, Bitt-
gänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbe- § 24
gängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und
hergebrnchte Volksfeste. Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen
oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
§ 18 Verletzung von Personen oder Beschädigung von
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen,
§ 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Geldstrafe bes:traft.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeili- § 25
cher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
beantragen. unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord- 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich
nung gröblich stören, von der Versammlung aus- anders durchführt, als die Veranstalter bei der
schließen. Anmeldung angegeben haben, oder
§ 19 2. Auflagen nach§ 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungs- wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessä1tzen
ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 bestraft.
Abs. 1 und § 18 gelten. § 26
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Auf- Wer als Veranstalter oder Leiter
rechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnun-
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug
gen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner
trotz· vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz
zu befolgen.
Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzuse:tzen, so fortse:tzt oder
ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklä- 2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Him-
ren. mel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14)
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord- durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
nung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27
§ 20
Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzü-
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes gen Waffen oder sonstige Gegenstän'de, die ihrer
wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts ein- Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschä-
geschränkt. digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit
sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Abschnitt IV Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne
Straf- und Bußgeldvorschriften behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige
Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu
öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit
§ 21 sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlun- oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstal-
gen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen tungen bereithält oder verteilt.
oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalt-
tätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Stö- § 28
rungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird
drni Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 22
§ 29
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einem Aufzug dem Lei:ter oder einem Ordner in der
rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem
mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch
leistet oder ihn während der rechtmäßigen Aus- vollziehbares Verbot untersagt ist,
übung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, 2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versamm-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit lung oder eines Aufzuges durch die zuständige
Geldstrafe bestraf:t. Behörde nicht unverzüglich entfernt,
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1793
3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis
vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 nicht tausend Deutsche Mark und in den Fällen · des
nachkommt, Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Lei-
ter oder einen Ordrn~r fortfährt, den Ablauf einer
§ 30
öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges
zu stören, Gegenstände, auf die sich eine Straftit nach § 27
oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschlie- Abs. 1 Nr. 3 bezieht, können eingezogen werden.
ßung aus einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug entfernt,
Abschnitt V
6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von
ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nach- Schlußbestimmungen
kommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9
Abs. 2), § 31
(Aufhebungsvorschriften)
7. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen
Versammlung oder eines Aufzuges eine größere
§ 32
Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei
zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zuläs- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
sig ist, oder sem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
8. als Leiter den in eine öffentliche Versammlung Dberleitungsgese:tzes.
entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit ver-
weigert oder ihnen keinen angemessenen Platz § 33
einräumt. (Inkrnfttreten)
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(5. BAföGÄndG)
Vom 17. November 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rechtlichen Vorschriften gelten als Anträge auf Lei-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz.
Artikel 1 (3) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der desausbildungsförderungsgesetzes wird Ausbil-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 dungsförderung rückwirkend für die letzten vier Mo-
(BGBl. I S. 989), geändert durch das Gesetz vom nate vor dem Antragsmonat geleistet, wenn der An-
26. April 1977 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt ge- trag vor dem 1. Januar 1979 gestellt wird.
ändert: (4) Bescheide, die auf Grund landesrechtlicher
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Be- Vorschriften über die Leistung individueller Aus-
rufsfachschulen" die Wörter ,, , eins.chließlich der bildungsförderung ergangen sind, gelten ab 1. Au-
Klassen aller Formen der beruflichen Grund- gust 1978 als Bescheide auf Grund des Bundesaus-
bildung," eingefügt. bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989),
2. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch dieses Gesetz. Satz 1 gilt mit
a) In Nummer 3 wird die Zahl „11" durch die der Maßgabe, daß ein neuer Bescheid erteilt wird,
Zahl „ 10" ersetzt; wenn nach dem in Satz 1 bezeichneten Bundesgesetz
b) in Nummer 3 a W(~rden nach den Wörtern ein höherer Förderungsbetrag zu leisten ist. Satz 2
„allgemeinbildenden Schulen" die Wörter gilt nicht, wenn landesrechtliche Vorschriften über
,, und von Berufsfachschulen" gestrichen. die Leistung individueller Ausbildungsförderung
das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner
Artikel 2 jeweiligen Fassung für entsprechend anwendbar er-
klären.
§ 68 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 4
9. April 1976 (BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
1. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl lin.
,,11" ersetzt; Artikel 5
2. in Nummer 3 a werden nach den Wörtern „allge- (1) Artikel 1, 3, 4 und 5 treten mit Wirkung vom
meinbildenden Schulen" die Wörter „und von 1. August 1978 in Kraft
Berufsfachschulen" eingefügt. 1. uneingeschränkt für die Auszubildenden, die auf
Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 erstmals nach der Änderung durch dieses Gesetz
(1) Für Auszubildende, die dem Grunde nach Lei- dem Grunde nach gefördert werden können,
stungen auf Grund des Bundesausbildungsförde- 2. für andere Auszubildende mit der Maßgabe, daß
rungsgesetzes erstmals nach dessen Änderung durch sie nur bei der Berechnung der Förderungsbe-
dieses Gesetz erhalten können, gelten die besonde- träge für Bewilligungszeiträume zu berücksich-
ren Bestimmungen der Absätze 2 bis 4. tigen sind, die nach Verkündung dieses Gesetzes
(2) Anträge auf Leistungen individueller Ausbil- beginnen.
dungsförderung nach anderen bundes- oder landes- (2) Artikel 2 tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. November 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1795
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Vom 14. November 1978
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in
setzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf
zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 und eine anschließende zweijährige Berufspraxis
(BGBl. J S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund oder
des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fas- 3. eine fünfjährige Berufspraxis
sung der Bekanntmu.chung vom 28. Dezember 1965
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1
(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des
muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der berufli-
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)
chen Fortbildung zum Gerüstbau-Kolonnenführer
geändert worden ist, und unter Berücksichtigung
dienlich sind.
des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes
vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
schaft verordnet: Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
§ 1
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses fertigen.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten §3
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- Gliederung der Prüfung
dung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer
erworben worden s,ind, kann die zuständige Stelle (1) Die Prüfung gliedert sich in
Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. 1. einen fachtheoretischen Teil und
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der 2. einen fachpraktischen Teil.
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen
Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga- Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem
ben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzuneh- letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem
men: ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungs-
1. Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschie- teils zu beginnen.
denen Gerüstsysteme, -arten und -klassen ein- §4
schließlich der erforderlichen Bauüberwachung
unter Anwendung der Kenntnisse über die Fachtheoretischer Teil
Gerüstbausys!1eme, -arten und -klassen; (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden
2. Uberprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Fächern zu prüfen:
Ankermittel; 1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,
3. Beurteiler.. des grundsätzlichen Tragverhaltens 2. Tragverhalten der Gerüste,
und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,
4. Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen
4. Personalführung und Arbeitssicherheit.
von Montageskizzen;
5. Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Auf- (2) Im Prüfungsfach „Gerüstsysteme und Gerüst-
maßes und der Abrechnung beim Gerüstbau; bauteile" können geprüft werden:
6. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, 1. Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und 2. Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen
Fassung,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolon- 3. Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und
nenführer. Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in
§2
Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,
4. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Ein-
Zulassungsvoraussetzungen
satz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbau-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer teiile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließ-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in lich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,
einem einschlügigen anerkannten Ausbildungsbe- 5. Kenntnisse über die Arten der Traggerüs,te und
ruf und eine anschließende einjährige Berufspra- ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der
xis oder jeweils güHigen Fassung,
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
6. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Ein- nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufs-
satz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbau- speziifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen
teile für Traggerüste einschließlich der Anforde- zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla-
rungen an diese Gerüstbauteile. gen.
(3) Im Prüfungsfach „Tragverhalten der Gerüste" (8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von
können geprüft werden: Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien,
wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfä-
1. Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits-
chern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
und Schutzgerüste,
2. Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für §5
Traggerüs:te,
Fachpraktischer Teil
3. Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-,
Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau, (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
4. Kenntnisse über die generellen Auswirkungen
von konstruktiven und ausführungstechnischen 1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Ein-
Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, zelheiten,
insbesondere deren Stabilitätsgefährdung, 2. Bauausführung und Bauüberwachung.
5. Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte (2) Im Prüfungsfach „Gerüstsysteme, Gerüstbau-
und die Befestigung am Bauwerk. teile und bauliche Einzelheiten" können geprüft
(4) Im Prüfungsfach „Arbeitsvorbereitung und werden:
Bauausführung" können geprüft werden: 1. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher
1. Kenntrnisse im Lesen von Morntagezeichnungen Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen
und im Anfertigen von Montageskizzen, Fassung,
2. Kenntnisse über die Aufstellung von Materialli- 2. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Roh-
sten, ren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst
besonderer Bauaiil gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in
3. Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgän-
der jeweils gültigen Fassung,
gen einschließlich der Montagegeräte und Monta-
gehilfsmitte], 3. Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbau-
teilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von
4. Kenntnisse in der Uberwachung von Gerüstarbei-
Kupplungen und Trägerklemmen,
ten, Protokollierung von Planabweichungen und
besonderen Vorkommnissen, 4. Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerä-
tezustandes,
5. Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils 5. Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermit-
gültigen Fassung), teln, insbesondere das Setzen und Prüfen von
6. Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten Dübeln.
und über die Durchführung von Aufmaßen. (3) Im Prüfungsfach „Bauausführung und Bauüber-
wachung" können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach „Personalführung und Arbeits-
1. Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten
sicherheit" können geprüft werden:
anhand von Checklisten,
1. Kenntnisse über die betriebliche Personalführung
2. Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung
und den produktiven Personaleinsatz,
von Änderungen gegenüber Planunterlagen und
2. Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse deren Begründung,
über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,
3. Fertigkeiten ,in der Bedienung einfacher Vermes-
3. Kenntnisse über ArbeHssicherheit und Arbeits- sungsgeräte,
schutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Ko- 4. Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebun-
lonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die gen, Seiitenschutz und Belag,
einschlägigen gesetzHchen Vorschriften,
5. Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbil-
4. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen, dungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
5. Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaß- 6. Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinlei-
nahmen bei Unfällen.
tungskons,truktionen in Verankerungen.
(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist (4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von
schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schrifit- praktischen Arbeiten oder Ubungen durchzuführen.
liche Prüfung besteht je Prüfungsifach aus einer Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteil-
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der nehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung
Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insge- kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch
samt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die
Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt
schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so
werden.
kann ihre Dauer gekürzt werden.
§6
(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem
Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungs- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
fach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-
länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteil- fungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1797
den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Antrag von der zusti:indigen Stelle freigestellt wer- gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
den, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus- fungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen
schuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort,
Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent- Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
spricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
ist nicht zuli:issig.
(2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und
§8
von der schr,iftlichen Prüfung im fachtheoretischen
Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von Wiederholung der Prüfung
der zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden,
als er innerhalb der letzl<,\n 10 Jahre vor Inkrafttre- (1) Eine Prüfung, die nicht besitanden ist, kann
:1:en dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß zweimal wiederholt werden.
einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder (2) In der Wiederholungsprüifung ist der Prüfungs-
des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenos- teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen
senschaften eine Prü,fung mit Erfolg abgelegt hat, Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,
die den Anforderunuen der §§ 4 und 5 entspricht. wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem nen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-
Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig. halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur
§7 Wiederholungsprüfung anmeldet.
Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewer{en. §9
Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Lei- Berlin-Klausel
stungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.
Dabei sind die Noten für die schriftlichen und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
fach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistun- Berufsbildungsgeseitzes und § 128 der Handwerks-
gen in der schriftlichen und in der mündlichen Prü- ordnung auch im Land Berlin.
fung haben das gleiche Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- § 10
teilnehmer in 3 Prüfungsfächern des fachtheoreti-
Inkrafttreten
schen Teils und in den 2 Prüfungsfächern des
fachprakitischen Teils mindestens ausreichende Lei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
stungen erbracht hat. dung in Kraft.
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Herr/Frau/Frl. ..
geboren am: .......................... in:
hat am ... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-
führer vom 14. November 1978 (BGBI. I S. 1795)
bestanden.
Datum .................................................................................................................... .
U n tersthrift
(Siegel der zusUin<ligen Stelle)
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1799
Anlage 2
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Herr/Frau/Frl. ..... .
geboren am: . .... in:
hat am . .... ...... .... .. .... ... .... ......... ...... .... .... ...... .. ..... .. ...... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-
führer vom 14. November 1978 (BGBI. I S. 1795)
bestanden.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachtheoretische Prüfung:
1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile
2. Tragverhalten der Gerüste
3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung
4. Personalführung und Arbeitssicherheit
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am ... ................ in ................................................ vor ...... .
abgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem Prüfungsteil / im Prüfungsfach
.......... freigestellt.")
II. Fachpraktische Prüfung:
1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten
2. Bauausführung und Bauüberwachung
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am. ................ in ... ........... vor ............................................... .
abgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem Prüfungsteil / im Prüfungsfach
. freigestellt.")
Datum .................................................................................................................... .
Unterschrift ..................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1801
Dreizehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs~ Verordnung 1979)
Vom 16. November 1978
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Abs. 1 Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stu-
Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des fenzahl.
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor-
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
gungsgesetzes jn der Fassung der Bekanntmachung
einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel-
vom 22. Juni 1976 (BGBl. 1 S. 1633) wird mit Zustim- lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
mung des Bundesrates verordnet:
ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das
§1 Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversor-
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzu- gungsgesetzes.
schlä9e sowie der Efü~rnrenten (§ 33 Abs. 1, § 41
§4
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5
und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere
beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angege- dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausge-
ben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- hend von den Werten der Stufe 100 bei Einkünf-
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach ten aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes Betrag in Höhe von 16,- Deutsche Mark und bei
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, 10,18 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
ausgehend vom GesamtbE;trag der vollen Elternrente das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
einschließlich des Erhöhungsbetrags, durch Abzie- nach unten abzurunden.
hen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten
den Einkommens zu ermitteln.
Betrages des anzurechnenden Einkommens ist
ausgehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe
§2 ein Betrag in Höhe von 6,74 Deutsche Mark
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
runden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- §5
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu Zeiträume im Kalenderjahr 1979 bestehen.
ermitteln; die Zusammenzä.hlung beider Werte
ergibt die für die Feststellung maßgebende Stufen-
§6
zahl.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
§3
Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Ber-
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für lin.
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist,
§7
die Stufenzahl, von der an die entsprechende Aus-
gleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 16. November 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
anzu-
aus rechnen-
qeqen- Stufen- Beschädigte mit einer MdE um
übriqe des Ein-
wärtiqer zahl kommen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkünfte 100 Witwen waisen waisen paar teil
90 80 70 60 50
tätiqkeit V. H. V. H. v.H. v.H. v.H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
352 153 0 0 674 600 500 413 299 299 404 278 200 500 339
368 163 1 6 668 594 494 407 293 293 398 272 194 494 333
384 173 2 13 661 587 487 400 286 286 391 265 187 487 326
400 183 3 20 654 580 480 393 279 279 384 258 180 480 319
416 193 4 26 648 574 474 387 273 273 378 252 174 474 313
432 203 5 33 641 567 467 380 266 266 371 245 167 467 306
448 214 6 40 634 560 460 373 259 259 364 238 160 460 299
464 224 7 47 627 553 453 366 252 252 357 231 153 453 292
480 234 8 53 621 547 447 360 246 246 351 225 147 447 286
496 244 9 60 614 540 440 353 239 239 344 218 140 440 279
512 254 10 67 607 533 433 346 232 232 337 211 133 433 272
528 264 11 74 600 526 426 339 225 225 330 204 126 426 265
544 275 12 80 594 520 420 333 219 219 324 198 120 420 259
560 285 13 87 587 513 413 326 212 212 317 191 113 413 252
576 295 14 94 580 506 406 319 205 205 310 184 106 406 245
592 305 15 101 573 499 399 312 198 198 303 177 99 399 238
608 315 16 107 567 493 393 306 192 192 297 171 93 393 232
624 326 17 114 560 486 386 299 185 185 290 164 86 386 225
640 336 18 121 553 479 379 292 178 178 283 157 79 379 218
656 346 19 128 546 472 372 285 171 171 276 150 72 372 211
672 356 20 134 540 466 366 279 165 165 270 144 66 366 205
688 366 21 141 533 459 359 272 158 158 263 137 59 359 198
704 376 22 148 526 452 352 265 151 151 256 130 52 352 191
720 387 23 155 519 445 345 258 144 144 249 123 45 345 184
736 397 24 161 513 439 339 252 138 138 243 117 39 339 178
752 407 25 168 506 432 332 245 131 131 236 110 32 332 171
768 417 26 175 499 425 325 238 124 124 229 103 25 325 164
784 427 27 181 493 419 319 232 118 118 223 97 19 319 158
800 438 28 188 486 412 312 225 111 111 216 90 12 312 151
816 448 29 195 479 405 305 218 104 104 209 83 5 305 144
832 458 30 202 472 398 298 211 97 97 202 76 0 298 137
848 468 31 208 466 392 292 205 91 91 196 70 292 131
864 478 32 215 459 385 285 198 84 84 189 63 285 124
880 488 33 222 452 378 278 191 77 77 182 56 278 117
896 499 34 229 445 371 271 184 70 70 175 49 271 110
912 509 35 235 439 365 265 178 64 64 169 43 265 104
928 519 36 242 432 358 258 171 57 57 162 36 258 97
944 529 37 249 425 351 251 164 50 50 155 29 251 90
960 539 38 256 418 344 244 157 43 43 148 22 244 83
976 550 39 262 412 338 238 151 37 37 142 16 238 77
992 560 40 269 405 331 231 144 30 30 135 9 231 70
1 008 570 41 276 398 324 224 137 23 23 128 2 224 63
1 024 580 42 283 391 317 217 130 16 16 121 0 217 56
1 040 590 43 289 385 311 211 124 10 10 115 211 50
1 056 600 44 296 378 304 204 117 3 3 108 204 43
1 072 611 45 303 371 297 197 110 0 0 101 197 36
1 088 621 46 310 364 290 190 103 94 190 29
1 104 631 47 316 358 284 184 97 88 184 23
1 120 641 48 323 351 277 177 90 81 177 16
1 136 651 49 330 344 270 170 83 74 170 9
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1803
Einkünfte
(brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
anzu-
aus
geqen- rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
Si11len- des Ein-
wärtiqer übriqe Z<lhl
Einkünfte küllllll(.>11 Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 100 90 80
tätigkeit 70 60 50 Witwen waisen waisen paar teil
V. H. v. H. v. H. v.H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 152 662 50 337 337 263 163 76 67 163 2
1 168 672 51 343 331 257 157 70 61 157 0
1 184 682 52 350 324 250 150 63 54 150
1 200 692 53 357 317 243 143 56 47 143
1 216 702 54 363 311 237 137 50 41 137
1 232 712 55 370 304 230 130 43 34 130
1 248 723 56 377 297 223 123 36 27 123
1 264 733 57 384 290 216 116 29 20 116
1 280 743 58 390 284 210 110 23 14 110
1 296 753 59 397 277 203 103 16 7 103
1 312 763 60 404 270 196 96 9 96
0
1 328 773 61 411 263 189 89 2 89
1344 784 62 417 257 183 83 0 83
1 360 794 63 424 250 176 76 76
1 376 804 64 431 243 169 69 69
1 392 814 65 438 236 162 62 62
1 408 824 66 444 230 156 56 56
1 424 835 67 451 223 149 49 49
1 440 845 68 458 216 142 42 42
1 456 855 69 465 209 135 35
1472 35
865 70 471 203 129 29 29
1 488 875 71 478 196 122 22 22
1 504 885 72 485 189 115 15 15
1 520 896 73 492 182 108 8
1 536 8
906 74 498 176 102 2 2
1 552 916 75 505 169 95 0 0
1 568 926 76 512 "162 88
1 584 936 77 518 156 82
1 600 947 78 525 149 75
1 616 957 79 532 142 68
1 632 967 80 539 135 61
1 648 977 81 545 129 55
1 664 987 82 552 122 48
1 680 997 83 559 115 41
1 696 1 008 84 566 108 34
1 712 1 018 85 572 102 28
1 728 1 028 86 579 95 21
1 744 1 038 87 586 88 14
1 760 1 048 88 593 81 7
1 776 1 059 89 599 75 1
1 792 1 069 90 606 68 0
1 808 1 079 91 613 61
1 824 1 089 92 620 54
1 840 1 099 93 626 48
1 856 1 109 94 633 41
1 872 1 120 95 640 34
1 888 1 130 96 647 27
1 904 1 140 97 653 21
1 920 1 150 98 660 14
1 936 1 160 99 667 7
1 952 1 171 100 674 0
1 968 1 181 101 680
1 984 1 991 102 687
2 000 1 201 103 694
2 016 1 211 104 700
2 032 1 221 105 707
2 048 1 232 106 714
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
illlZll-
aus
qc,qen- Beschi:idiiite mit einer MdE um
!Jin-
wi:irtiqer kOllllllPTl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- 1:
100 90 80 70 60 50 Witwen waisen waisen paar teil
Hitiqkeit V, H. V. H. v. H. v. H. V, H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 064 1 242 107 721
2 080 1 252 108 727
2 096 1 262 109 734
2 112 1 272 110 741
2 128 1 282 111 748
2 144 1 293 112 754
2 160 1 303 113 761
2 176 1 313 114 768
2 192 1 323 115 775
2 208 1 333 116 781
2 224 1 344 117 788
2 240 1 354 118 795
2 256 1 364 119 802
2 272 1 374 120 808
2 288 1 384 121 815
2 304 1 394 122 822
2 320 1 405 123 829
2 336 1 415 124 835
2 352 1 425 125 842
2 368 1 435 126 849
2 384 1 445 127 855
2 400 1 456 128 862
2 416 1 466 129 869
2 432 1 476 130 876
2 448 1 486 131 882
2 464 1 496 132 889
2 480 1 506 133 896
2 496 1 517 134 903
2 512 1 527 135 909
2 528 1 537 136 916
2 544 1 547 137 923
2 560 1 557 138 930
2 576 1 568 139 936
2 592 1 578 140 943
2 608 1 588 141 950
2 624 1 598 142 957
2 640 1 608 143 963
2 656 1 618 144 970
2 672 1 629 145 977
2 688 1 639 146 984
2 704 1 649 147 990
2 720 1 659 148 997
2 736 1 669 149 1 004
2 752 1 680 150 1 011
2 768 1 690 151 1 017
2 784 1 700 152 1 024
2 800 1 710 153 1 031
2 816 1 720 154 1 037
2 832 1 730 155 1 044
2 848 1 741 156 1 051
2 864 1 751 157 1 058
2 880 1 761 158 1 064
2 896 1 771 159 1 071
2 912 1 781 160 1 078
2 928 1 791 161 1 085
2 944 1 802 162 1 091
2 960 1 812 163 1 098
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1805
-- -
I:inkünft.e
Ausgleichsrenten EI ternren ten
(brutto)
il!lZII-
clllS rechn,•n-
Stufen- lleschä<li9te mit einer MdE um
des Ein-
zahl ko111111<•J1 Voll- Halb- Eltern- Eltern-
" 100 90 80 70 60 50 Witwen paar teil
waisen waisen
tiiticJkc\i 1 V. H. V. H. v.H. v. H. v. H. v. H.
liis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 976 1 822 164 1 105
2 992 1 832 165 1112
3 008 1 842 166 1118
3 024 1 853 167 1 125
3 040 1 863 168 1132
3 056 1 873 169 1 139
3 072 1 883 170 1 145
3 088 1 893 171 1 152
3 104 1 903 172 1 159
3 120 1 914 173 1 166
3 136 1 924 174 1172
3 152 1 934 175 1 179
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk
Vom 17. November 1978
Auf Grund des § 45 der Handwerks·ordnung in der Verfahren, insbesondere durch Tontrennung,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Uberblendung und Fotomontage.
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I (2) Dem Fotografen-Handwerk sind folgende
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- 1. Kenntnisse der physikalisch-optischen und der
schaft verordnet: chemischen Grundlagen der Fotografie,
2. Kenntnisse der fotografischen Abbildung auf
Grund eines optischen Systems sowie der Maß-
1. Abschnitt einheiten und Größen für einfache optische Be-
rechnungen,
Berufsbild
3. Kenntnisse der einschlägigen Typen von Kame-
ras, fotografischen Objektiven und von Ver-
§ 1
schlüssen einschließlich ihrer Anwendung,
Berufsbild 4. Kenntnisse über den Aufbau lichtempfindlicher
(1) Dem Fotografen-Handwerk sind folgende Tä- Schichten, die Theorie des latenten Bildes sowie
tigkeiten zuzurechnen: die Eigenschaften, Verarbeitung und Beeinflus-
1. fotografische Gestaltung in den Bereichen: sung fotografischer Materialien,
a) Bildnisse des Menschen, 5. Kenntnisse der Entwicklungsvorgänge ein-
b) freie und angewandte Illustration, schließlich ihrer steuernden Faktoren und der
hierbei verwendeten fotografischen Chemika-
c) Werbung, Mode und Industrie,
lien,
d) allgemeine Kommunikation,
6. Kenntnisse der Anwendung und Bedienung von
e) Sach- und Materialaufnahmen,
Entwicklungsgeräten für das Negativ-, Positiv-
f) Architektur und Landschaft, und Umkehrverfahren,
g) Technik und Wissenschaft,
7. Kenntnisse der fotografischen Lichtquellen und
h) Bildberichte, Kunst und Sport, der Beleuchtungstechnik einschließlich ihrer
i) kommerzielle und repräsentative Demonstra- Anwendung,
tion und Dekoration,
8. Kenntnisse über die Grundlagen der Farben-
2. Herstellung audio-visueller Produkte, lehre,
3. Ausführung der Reproduktion, Dokumentation 9. Kenntnisse der Lichtmeßgeräte, insbesondere
und Registration, der Belichtungs- und Farbtemperaturmesser, ein-
4. Aufnahme und Bearbeitung von Cine-Filmen so- schließlich ihrer Anwendung,
wie von elektromagnetischen Bild- und Tonauf- 1O. Kenntnisse der Filteranwendung in der Schwarz-
zeichnungen, weiß- und der Farbfotografie sowie der Filter-
5. Ausführung fotochemischer und fototechnischer bestimmung für Farbverfahren,
Arbeiten, insbesondere Entw.icklung in Schwarz- 11. Kenntnisse der Herstellung von Reproduktionen,
weiß und Farbe im Negativ-, Positiv- und Um- insbesondere von Aufsichts- und Durchsichts-
kehrverfahren, vorlagen, in Strich, Halbton und Farbe,
6. Herstellung von Kontakt-Kopien, Vergrößerun- 12. Kenntnisse über Korrekturverfahren für
gen und Verkleinerungen in Schwarzweiß und Schwarzweiß- und Farbnegative, Umkehrdias
Farbe mit Duplikaten und Zwischennegativen, und Positive,
7. Ausführung von Bildumsetzungen zur Erzielung 13. Kenntnisse über die Verfahren zur Duplikat-
ei.ner Fotografik durch Anwendung verschiedener und Zwischennegativherstellung,
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1807
14. Kenntnisse der Anwendung und Bedienung von 35. manuelles und chemisches Korrigieren sowie
Kopier- und Vergrößerungsgeräten, Fertigmachen der Bilder zur Präsentation,
15. Kenntnisse über die Grundlagen der Druckver- 36. Durchführen von Filmaufnahmen sowie von
fahren, insbesondere des Hoch-, Flach-, Tief- elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnun-
und Siebdrucks, gen einschließlich Schneiden, Mischen und Vor-
16. Kenntnisse der Sensitometrie, führen.
17. Kenntnisse der für die Herstellung und Wieder-
gabe visueller und audio-visueller Produkte not-
wendigen Geräte einschließlich deren Bedie- 2. Abschnitt
nung,
Prüfungsanforderungen in denTeilen I und II
18. Kenntnisse über elektrotechnische Grundbe-
griffe, der Meisterprüfung
19. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
§2
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Arbeitssicherheit, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil I)
20. Kenntnisse des Urheberrechts für fotografische
Erzeugnisse, ( 1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
21. Kenntnisse der Bildgestaltung in der kreativen fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
Fotografie sowie der Stilelemente und Aus-
drucksformen in der bildenden Kunst, (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als
zehn Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als
22. Realisieren eigener und fremder Bildkonzepte, sechs Stunden dauern; hierin sind Trocken- und
23. Einstellen der Kamera und Fotografieren eines Maschinenzeiten sowie Zeiten für unwesentliche
Objektes unter Beachtung der Aufgabe, der Teiltätigkeiten nicht enthalten.
Bildkomposition und der Lichtführung,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
24. Anwenden der Verstellmöglichkeiten der Kame- Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
ra zur Beeinflussung der Schärfe und der Per- Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
spektive,
25. Auswählen verschiedener Objektivtypen zur
exakten Abbildung oder zur optischen Gestal- §3
tung, Meisterprüfungsarbeit
26. Beleuchten mit Elektronenblitz- oder Kunstlicht-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt in Betracht:
lampen unter Berücksichtigung der Eigenschaf-
ten und der labormäßigen Weiterverarbeitung 1. Gestaltung und Ausführung von
der verwendeten Aufnahmematerialien, a) drei Aufnahmen vorgegebener Themen aus
27. Ermitteln der Verschlußzeit und der Blende so- der Porträt- und der bildmäßigen Fotografie,
wie Anwenden von Aufnahmefiltern, b) drei Aufnahmen vorgegebener Themen aus
28. Ermitteln der Farb-Korrektur-Werte sowie Um- dem Bereich vVerbung, Mode und Industrie
filtern auf einen anderen Sensibilisierungsbe- sowie
reich, c) drei Aufnahmen freier Themenwahl aus den
29. Ansetzen fotografischer Bäder, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1;
30. Entwickeln belichteter fotografischer Schwarz- von diesen Aufnahmen sind mindestens sechs in
weiß- und Farbmaterialien, Farbe, davon mindestens drei im Negativ-Positiv-
verfahren, im Format 30 X 40 cm oder flächen-
31. Uberwachen und Beeinflussen fotografischer
gleich, auf Karton aufgezogen, auszuführen;
Entwicklungsprozesse einschließlich ihrer Kon-
trolle durch densitometrische 'Messung und de- oder
ren Auswertung,
2. Ausführung von
32. Herstellen von Kontaktkopien und Vergröße-
a) drei technischen Aufnahmen vorgegebener
rungen in den Verfahrenstechniken der Schwarz-
Themen aus der Reproduktion sowie der Sach-
weiß- und der Farbfotografie durch additive und
und Materialfotografie,
subtraktive Filterung,
b) drei labortechnischen Arbeiten, und zwar
33. Ausführen von Reproduktionen nach Strich-,
Halbton- und Farbvorlagen unter Berücksichti- aa) Eintesten einer Farb-Emulsion,
gung der Größenmaße, des Kontrast- und des bb) Herstellen eines Zwischennegativs von
Tonwertumfangs sowie der Farbwiedergabe, einem Farbdia und einer Farbvergröße-
34. Ausführen von Bildumsetzungen in Fotografik- rung von dem Zwischennegativ,
Techniken sowie Anfertigen von Zwischenne- cc) Herstellen eines Farb-Duplikat-Dias im
gativen, Duplikaten und Masken in Schwarz- Format 13 X 18 cm mit einbelichteter
weiß und in Farbe, Schrift, und
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) drei fotolaborlechnischen Arbeiten freier The- h) Herstellung von Reproduktionen,
menwahl aus den Ttiligkeiten nach § 1 Abs. 1; i) Korrekturverfahren für Schwarzweiß- und
von diesen Aufnahmen und Arbeiten sind minde- Farbnegative, Umkehrdias und Positive,
stens vier in Farbe und zwei. in Schwarzweiß im k) Verfahren zur Duplikat- und Zwischennega-
Format 30 40 cm oder flächengleich, auf Kar- tivherstellung,
ton aufgezogen, auszuführen.
l) Grundlagen der Druckverfahren,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter Aufsicht m) Sensitometrie,
anzufertigen.
n) elektrotechnische Grundbegriffe,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie- o) Urheberrecht für fotografische Erzeugnisse,
fern:
p) visuelle und audio-visuelle Aufzeichnungs-
1. eine Liste der Arbeiten, nach Gruppen und The- techniken,
men unterteilt,
q) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
2. die technischen Daten der Aufnahmen und der tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-
Arbeiten mil allen Unterlagen und cherheit;
3. eine NachkalkuJation für zwei Aufnahmen.
2. Gerätekunde:
a) einschlägige Typen von Kameras, Objektiven
§4
und Verschlüssen einschließlich ihrer Anwen-
Arbeitsprobe dung,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden b) Anwendung und Bedienung von Entwick-
Arbeiten auszuführen: lungsgeräten für das Negativ-, Positiv- und
Umkehrverfahren,
1. eine Aufnahme aus der Porträtfotografie,
c) fotografische Lichtquellen; Beleuchtungstech-
2. eine Aufnahme aus der technischen Fotografie, nik einschließlich ihrer Anwendung,
3. die Reproduktion einer Schwarzweiß- oder Farb- d) Lichtmeßgeräte, insbesondere Belichtungsmes-
vorlage, ser und Farbtemperaturmesser einschließlich
4. eine Schwarzweißvergrößerung, tonwertrichtig ihrer Anwendung,
und maßgenau, e) Anwendung und Bedienung von Kapier- und
5. eine Farbvergrößerung, Vergrößerungsgeräten,
f) Anwendung und Bedienung von Filmkameras
6. sensitometrische Messungen und ihre Auswer-
und Projektoren sowie von elektromagneti-
tung.
schen Aufzeichnungs- und Wiedergabegerä-
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer- ten;
tigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-
sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend 3. Materialkunde:
nachgewiesen werden konnten. Eigenschaften, Verarbeitung und Beeinflussung
fotografischer Materiali'en;
§5 4. Gestaltung:
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Bildgestaltung in der kreativen Fotografie sowie
Stilelemente und Ausdrucksformen in der bilden-
(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
den Kunst.
vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie: (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
a) physikalisch-optische und chemische Grundla- zuführen.
gen der Fotografie, (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
b) fotografische Abbildung auf Grund eines opti- acht Stunden, die mündliche nicht länger als eine
schen Systems sowie Maßeinheiten und Grö- halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen
ßen für einfache optische Berechnungen, Prüfung soll an einem Tag nicht länger als fünf
c) Aufbau lichtempfindlicher Stoffverbindungen Stunden geprüft werden.
und Theorie d(~S latenten Bildes,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
d) Entwicklungsvorgänge einschließlich ihrer zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
steuernden Faktoren und bierbei verwendete gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
fotografische Chemikalien,
e) fotografische Lichtquellen; Beleuchtungstech- (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
nik einschließlich ihrer Anwendung, wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
liche Prüfung verzichtet werden.
f) Grundlagen der Farbenlehre,
g) Filteranwendung in der Schwarzweiß- und der (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Farbfotografie sowie Filterbestimmung für Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
Farbverfahren, Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1809
3. Abschnitt §8
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§6 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Ubergangsvorschriften werksordnung auch im Land Berlin.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
§9
§7 Inkrafttreten
Weitere Anforderungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in
Kraft.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
fung bestimmen sich nach der Verordnung über (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksord-
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung nung weiter anzuwendenden Vorschriften sind,
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,
S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 17. November 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung einer Viehseuchenpolizeilichen Anordnung
Vom 17. November 1978
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Fe-
bruar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
Schutze gegen die Trichinose in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-1-34,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge-
hoben.
(2) Es treten außer Kraft:
Bayern
1. Abschnitt B Unterabschnitt III Nr. 10 der Zweiten
Verordnung zum Vollzug des Viehseuchenrechts
vom 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 255), geändert durch die Verord-
nung vom 27. April 1978 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 199),
Nordrhein-Westfalen
2. die Viehseuchenverordnung zum Schutze gegen
die Trichinose der Schweine vom 25. Januar 1962
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen S. 70).
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 17. November 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1811
Verordnung
über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung
in der Rentenversicherung (RVRV)
Vom 20. November 1978
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt § 8 Quittung
Allgemeines § 9 Feststellung der Rechnungsbelege
§ 1 Anwendungsbereich
Vierter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Buchführung und Rechnungsleg~ng
Zahlungsverkehr § 10 Grundsätze für die Buchführung
§ 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs § 11 Führung der Bücher
§ 3 Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung § 12 Tages- und Monatsabstimmung
(Kassenordnung)
§ 13 Inventarverzeichnis
§ 4 Prüfun~Jen der Kasse und der Buchhaltung § 14 Einsatz der automatischen Datenverarbeitung
§ 15 Rechnungslegung
Dritter Abschnitt
Rechnungsbelege Fünfter Abschnitt
§ 5 Allgemeines Scblußvorscbriften
§ 6 Belege für Einzahlungen und Auszahlungen § 16 Berlin-Klausel
§ 7 Zahlungsanordnung § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten -
Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozial- Zweiter Abschnitt
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 1976, BGBl. I S. 3845) verordnet die Bundesre- Zahlungsverkehr
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 2
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Erster Abschnitt (1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher
und wirtschaftlich durchzuführen.
Allgemeines
(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind nur auf
§ l Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder
zu leisten. Ausnahmsweise sind Einzahlungen auch
Anwendungsbereich ohne Zahlungsanordnung anzunehmen, wenn für sie
(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der Ren- ein sachlicher Grund anzuerkennen ist.
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
und für die Bundesknappschaft. § 3
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Landes- Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung
versicherungsanstalten als Träger der Gemein- (Kassenordnung)
schaftsaufgaben der Krankenversicherung und für Der Vorstand hat zur Sicherheit der Kassen- und
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland als der Buchhaltungsgeschäfte eine Dienstanweisung
Träger der hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche- aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kas-
rung. senordnung und ihren Änderungen zu unterrichten.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 4 (2) Uber jede Auszahlung, die durch Ubergabe
Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist von dem
Empfänger eine Quittung zu verlangen.
( 1) Der Geschüflsf ührer oder das für die Kasse
und die Buchhaltung zusti:indige Mitglied der Ge- § 9
schüftsführung oder die von diesem herangezogene Feststellung der Rechnungsbelege
Rechnungsprüfungsstelle des Versicherungsträgers
hat jährlich mindestens vier unvermutete Prüfungen (1) Alle Rechnungsbelege bedürfen grundsätzlich
vorzunehmen, von denen eine sich auch auf die Ver- der sachlichen und der rechnerischen Feststellung.
mögensbestände bezieht. (2) Auf die sachliche und rechnerische Feststel-
(2) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein lung von sonstigen die Zahlung begründenden Un-
Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet terlagen kann insoweit verzichtet werden, als die
wird, ist unverzüglich zu prüfen. Unterlagen von Behörden, von Gerichten und von
Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden
(3) Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich vorliegen und die Zahlungen auf Rechtsvorschriften
mindestens einmal unvermutet zu prüfen. beruhen.
(4) Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schä- (3) Bei Zuhilfenahme von besonderen technischen
den festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde zu unter- Büroorganisationsmitteln kann von Absatz 1 abge-
richten. wichen werden, wenn dies in allgemeinen Verwal-
Dritter Abschnitt tungsvorschriften näher bestimmt ist.
(4) Die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen
Rechnungsbelege
Feststellung ist vom Geschäftsführer oder dem zu-
§ 5 ständigen Mitglied der Geschäftsführung schriftlich
Allgemeines zu erteilen.
Alle Buchungen ausgenommen die Eröffnungs-
und Abschlußbuchungen sowie die Berichtigungs-
Vierter Abschnitt
buchungen in Form von Absetzungen (Stornobuchun- Buchführung und Rechnungslegung
gen) müssen belegt sein. Es ist sicherzustellen,
§ 10
daß eine nochmalige Verwendung von Rechnungs-
belegen ausgeschlossen ist. Grundsätze für die Buchführung
§ 6 (1) Die Versicherungsträger haben nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Bu-
Belege für Einzahlungen und Auszahlungen
chungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnun-
(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen gen insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht,
bestehen aus geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.
1. der Zahlungsanordnung (Annahmeanordnung oder (2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge
Auszahlungsanordnung), (ZeHbuch) und in sachlicher Ordnung (Sachbuch) vor-
2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unter- zunehmen.
lagen,
(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt
3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung. ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von
(2) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu
als einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde
1. Einzelanordnung für eine Zahlung, zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vor-
schreiben.
2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,
§ 11
3. Daueranordnung für lauf ende Zahlungen.
Führung der Bücher
§ 7 (1) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und
im Sachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch-
Zahlungsanordnung
schreibeverfahren geführt oder andere technische
(1) Die Zahlungsanordnung ist von dem oder den Hilfsmittel verwendet werden.
zur Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter} zu
unterschreiben (zu vollziehen). (2) Die Bücher und die sonst erforderlichen Auf-
zeichnungen können auch auf maschinell verwert-
(2) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des baren Datenträgern geführt werden. Dabei muß
Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten ver-
und der Einzahlungspflichtige oder der Empfänger fügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener
nicht geändert werden. Frist ausgedruckt oder auf sonstige Weise lesbar
§ 8 gemacht werden können.
Quittung § 12
(1) Uber jede Einzahlung, die durch Ubergabe Tages- und Monatsabstimmung
von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quit- (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenom-
tung mit Durchschrift auszustellen. men oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1813
Beslancl der Barmitlel und der Giroguthaben mit (2) In der Jahresrechnung ist nach der Gliederung
dem tatsüchlichen Bestand abzuslimmen. des jeweils geltenden Kontenrahmens über die Er-
(2) Die Einnahmen und die Ausgaben im Zeitbuch träge/Einnahmen und die Aufwendungen/ Ausgaben
und im Sachbuch sind für jeden Monat abzustimmen. sowie über das Vermögen Rechnung zu legen.
§ 13
In ven tarverzeichnis Fünfter Abschnitt
Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind Schlußvorschriften
in einem Inventarverzeichnis nachzuweisen. Bei ge-
ringwertigen Gegenständen kann nach Maßgabe all- § 16
gemeiner Verwaltungsvorschriften von dem Nach-
weis abgesehen werden. Berlin-Klausel
§ 14 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Einsatz der automatischen Datenverarbeitung leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20
des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976
hat bei Verwendung von automatischen Datenver- {BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin.
arbeitungsanlagen zur Sicherheit des Verfahrens
eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze
ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu be- § 17
achten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Rechnungslegung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Rech-
(1) Für jedes Kalenderjahr sind die Bücher abzu- nungswesen bei der Bundesknappschaft vom
schließen. 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1533) außer Kraft.
Bonn, den 20. November 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 21. November 1978
Tag Inhalt Seite
13. 11. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Euro-
päischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) (1. ADR-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i329
30. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats ................................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
30. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-.
discher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
6. 11. 78 Bekanntmachung über die Änderung des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Die Anlage zur 1. ADR-Jfoderungsverordnung wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des·
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 78 Erste Verordnun9 zur Änderung der Einundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und
der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Ham-
burg) 214 14. 11. 78 28. 12. 78
!JG-1-2-01
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 21. November 1978
Tag Inhalt Seite
13. 11. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Euro-
päischen übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) (1. ADR-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i329
30. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats ................................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
30. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-.
discher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
6. 11. 78 Bekanntmachung über die Änderung des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Die Anlage zur 1. ADR-Jfoderungsverordnung wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des·
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 78 Erste Verordnun9 zur Änderung der Einundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und
der Flugverfahren für die Durchführung kon-
trollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbereich Ham-
burg) 214 14. 11. 78 28. 12. 78
!JG-1-2-01
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1815
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeihn der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2471/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 24. 10. 78 L 297/6
23. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2472/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 24. 10. 78 L 297/8
23. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2473/78 der Kömmission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 24. 10. 78 L 297/10
24. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2474/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 25. 10. 78 L 298/1
24. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2475/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 25. 10. 78 L 298/3
24. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2476/78 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 25. 10. 78 L 298/5
24. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2477/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Ta f e 1-
t rauben mit Ursprung in Griechenland 25. 10. 78 L 298/7
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2478/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 78 L 299/1
25. 10. 78 Verordnun1J (EWG) Nr. 2479/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 10. 78 L 299/3
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2480/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 78 L 299/5
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2481178 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 26. 10. 78 L 299/7
24. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2483/78 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2788/77 zur Festsetzung
der ab 16. Dezember 1977 bei der Einfuhr von Wein anzu-
wendenden Referenzpreise frei Grenze 26. 10. 78 L 299/11
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2484/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G ur k e n
mit Ursprung in Albanien 26. 10. 78 L 299/15
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2485/78 der Kommission über die
Einstellung des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Tafelweine der Art AI und für
Ta f e 1 w e in e , die in engem wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit: dieser Weinart stehen 26. 10. 78 L 299/16
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2486/78 der Kommission über die
Einstellung des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige
private Lagerhaltung für Ta f e 1 wein der Art A II 26. 10. 78 L 299/17
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2487/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26. 10. 78 L 299/18
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
:Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N:r:./Seite
25. 10. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2488/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmc1rktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 26. 10. 78 L 299/20
25. 10. 78 Verordnung (EWC~) Nr. 2489/78 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
WährunfJSausqleichsbeträge 26. 10. 78 L 299/22
25. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2490/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26. 10. 78 L 299/24
26. 10. 78 Verordnun11 (EWG) Nr. 2491 /78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei cler Einfuhr 27. 10. 78 L 300/1
26. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2492/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 10. 78 L 300/3
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2493/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
öl 27. 10. 78 L 300/5
23. 10. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 2494/78 der Kommission über die Lie-
ferun9 verschiedener Partien Magermilch p u 1 ver als
:Nahrun9snli t tel h il fe 27. 10. 78 L 300/7
26. 10. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2496/78 det Kommission über die Ge-
währung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von
Provolone-Käse 27. 10. 78 L 300/24
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2498/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstaltungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e kt o r für den am 1. November 1978 beginnen-
den Zeitraum 27. 10. 78 L 300/27
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2499/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Leb end -
r in d e r n und R i n d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 27. 10. 78 L 300/31
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2500/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27. 10. 78 L 300/33
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2501178 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 27. 10. 78 L 300/35
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2502/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der bei der Ei.nfuhr von Mi s c h f u t t er m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 27. 10. 78 L 300/39
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2503/78 der Kommission zur Berichti-
CJUll\f der Verordnun9 (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
Währunqsausgleichsbeträge 27. 10. 78 L 300/41
26. 10. 78 VerordnunfJ (EWG) Nr. 2504/78 der Kommission zur Festset-
zung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 27. 10. 78 L 300/42
26. 10. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2505/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Ers.tattunq für M a 1 z anzuwendenden Be-
richtigung 27. 10. 78 L 300/44
26. 10. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 2506/78 der Kommission zur Festset-
zunrJ der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27. 10. 78 L 300/46
26. 10. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2507/78 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattunnen 27. 10. 78 L 300/47
26. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2508/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichti9ung 27. 10. 78 L 300/50
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2509/78 der Kommission zur Änderung
der W ährun9sausgleichsbeträge 30. 10. 78 L 305/1
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1817
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Redllsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 78 Vnordnun9 (EWG) Nr. 2510/78 der Kommission zur Festset-
zunq der i.lllf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein q r i e ß von V✓eizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 28. 10. 78 L 301/1
27. 10. 78 Verorclnung (EWG) Nr. 2511/78 der Kommission zur Festset-
z11n9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r c i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 10. 78 L 301/4
27. 10. 78 Veronlnunq (DWC) Nr. 2512/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 28. 10. 78 L 301/7
27. 10. 78 Verordnunq (EvVG) Nr. 2513/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 28. 10. 78 L 301/8
26. 10. 78 VNordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission über die in
den Mitqliedstaaten vorzunehmende Registrierung der Ver-
mehrun~Jsverträ.ge für Saatgut in Drittländern 28. 10. 78 L 301/10
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2515/78 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung an die Kapverdischen
Inseln 28. 10. 78 L 301/12
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2516/78 der Kommission über die
Durchführun~r einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Catholic
Relief Services 28. 10. 78 L 301/15
27. 10. 78 Verordnun~f (EWG) Nr. 2517/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a f e r f l o c k e n als Hilfeleistung für die Liga der Rot-
kreuzuesellschaften 28. 10. 78 L 301/18
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2518/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Hon-
duras 28. 10. 78 L 301/22
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2519/78 der Kommission über die
Durchführunn einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
sch li ffonem Langkornreis als Hilfeleistung für die Re-
publik Libanon 28. 10. 78 L 301/25
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2520/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Welternährungs-
programm 28. 10. 78 L 301/28
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2521/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z c n als Hilfeleistung für die Republik Sudan 28. 10. 78 L 301/31
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2522/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 28. 10. 78 L 301/34
27. 10. 78 Vcrordnunr1 (EWG) Nr. 2523/78 der Kommission zur Ände-
nm~r der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG)
Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver aus öf-
fentlicher Lagerhaltung für S c h w e in e und G e f 1 ü g e 1 28. 10. 78 L 301/37
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2524/78 der Kommission zur 15. Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und R e i ~ 28. 10. 78 L 301/38
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2525/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für T r o c k e n f u t t e r 28. 10. 78 L 301/40
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2530/78 der Kommission zur Ände-.
runq bestimmter, in der Verordnung (EWG) Nr. 2395/78 pau-
schal im voraus• festgesetzter Verkaufspreise für entbeintes
Rind f 1 e i s c h aus Beständen der irischen Interventions-
stelle 28. 10. 78 L 301/46
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2531/78 der Kommission zur Ände-
runq der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R üb s e n s am e n dienenden Elemente 28. 10. 78 L 301/48
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 des Rates zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der Volks-
republik China 31. 10. 78 L 306/1
30. 10. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 2533/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 10. 78 L 306/12
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2534/78 der Kommission zur Festset-
zuncr der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 31. 10. 78 L 306/14
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2535/78 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
M i J c· h e r z e u g n i s s e n 31. 10. 78 L 306/16
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2536/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 31. 10. 78 L 306/19
27. 10. 78 Verordnun~f (EWG) Nr. 2537/78 der Kommission zur Ver-
schiebung des Endtermins für die Gewährung der Erstattungen
bei der Ausfuhr von Rohtabak der Ernte 1977 31. 10. 78 L 306/20
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2538/78 der Kommission zur Festset-
zung der Sonderabschöpfung für neuseeländische Butter
bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 31. 10. 78 L 306/21
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2539/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge im Sektor Schweine -
fleisch 31. 10. 78 L 306/22
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2541/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 11. 78 L 307/2
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2542/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-,
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 1. 11. 78 L 307/4
31. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2543/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 11. 78 L 307/6
Andere Vorschriften
24. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2482/78 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 26. 10. 78 L 299/9
20. 10. 78 Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission zur Ände-
rung der Entscheidung Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend
eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vor-
heriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 Absatz 3 des
Vertraqes über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl 27. 10. 78 L 300/21
26. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2497/78 der Kommission zur Wiederer-
hebung der 9egenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 27. 10. 78 L 300/26
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2526/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Geschirr, Haushalts- und Toilet-
tengeqenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ur-
sprunq in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
qewährt werden 28. 10. 78 L 301/42
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2527/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere Waren aus Eisen und
Stahl der Tarifnummer 73.40, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28. 10. 78 L 301/43
27. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2528/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Tonträger usw. der Tarifnum-
mer 92.12, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt ·werden 28. 10. 78 L 301/44
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978 1819
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2529/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Gesellschaftsspiele der Tarif-
nummer m.04, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2705177 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 28. 10. 78 L 301/45
30. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2540/78 des Rates zur Aufrechterhal-
tunq der Cenelunigungspflicht für die Einfuhr von Handschu-
lwn mit Ursprunq in Malaysia nach Frankreich 1. 11. 78 L 307/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2476/78 der
Kommission vorn 24. Oktober 1978 zur Änderung der Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen
(ABI. Nr. L 298 vom 25. 10. 1978) 1. 11. 78 L 307/66
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2356/78 des
Rates vom 9. Oktober 1978 über einige technische Anpas-
sungen der Verordnung (E\VG) Nr. 1850/78 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-
bestände, die für Schiffe gelten, die die Flagge Schwedens
führen (ABl. Nr. L 285 vom 11. 10. 1978) 1. 11. 78 L 309/15
Bericht i g n n g der Verordnung (EWG) Nr. 2539/78 der
Kommission vom 30. Oktober 1978 zur Änderung der Wäh-
rungsausqleic:hsbeträge im Sektor Schweinefleisch (ABI.
Nr. L 306 vom 31. 10. 1978) 4. 11. 78 L 310/23
Bericht i ff u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des
Rates vom 29. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung
Nr. 13ü/G6/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen
Marktorqanisation für Fette (ABl. Nr. L 185 vom 7. 7. 1978) 8. 11. 78 L 314/14
Be r ich l i ~J u n q der Verordnung (EWG) Nr; 2562/78 der
Kommission vom 30. Oktober 1978 über die Gewährung einer
im voraus pc1uschal festzusetzenden Beihilfe zur privaten La-
qerhaltun9 von Hintervierteln auf dem Rindfleischsektor (ABI.
Nr. L 307 vom 1.11.1978) 8. 11. 78 L 314/14
Es sind nachzutragen:
19. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2451 /78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
qemeinschafl: und der Republik Osterreich zur Änderung eini-
~ier zollti.11oiflicher Bezeichnungen 28. 10. 78 L 302/1
19. 9. 78 Verordnun~r (EWG) Nr. 2452.178 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Finnland zur Änderung einiger
zollli.uiflicher Bezeichnunqen 28. 10. 78 L 302/13
19. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2453/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Portuqiesischen Republik zur Änderung
einiger zolltariflichcr Bezeichnungen 28. 10. 78 L 302/28
19. 9. 78 Verordnun1r (EWC) Nr. 2454, 78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Köni9reich Norwegen zur Änderung eini-
ger zollt.ariflicher Bezeichnungen 28. 10. 78 L 303/1
19. 9. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 2455/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkonunens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung eini-
~Jer zollliuiflicher Bezeichnun9en 28. 10. 78 L 303/14
19. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2456/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Änderunq einiqer zolltariflicher Bezeichnungen 28. 10. 78 L 303/25
1820 Buncü~sgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der BurH.lesminisler der Jus1iz Verlag: Bun-
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Jm Bundt!sqesetzblult Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqon und damit im Zusammenh,mg stehende Bekannt-
llliH:IJ1111qen verölfrnllicht. Im Bundr:sgcsetzblatt Teil II werden
viilkerrochllicho Vereinlrnrunqen, Vert1i.iqo mit der DDR und
die dan1 qehö1t!mlcn Hechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zullla1ilvero1d11unc.1en vc1öflentlicht.
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ment. Abhestcdl11nqcn müssen bis spiilestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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