1757
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1978 Nr.62
Tag Inhalt Seite
14. 11. 78 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 1757
85-1
12. 11. 78 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
(;riföer~Jesc!tzes für die Haushaltsjahre 1977 und 1978 (GräbPauschSV 1977/78) . . . . . . . . . . 1759
IWII: 2JB4-J-1
12. 1 l. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 1760
2125-40-15
13. 11. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 1761
8232-40
14. 11. 78 Drille Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Uberleitung von Lasten und
Dcckunqsmitteln auf den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
neu: GO'.l-'.l-4
15. 11. 78 Vc!rorclrrnnq über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung- BLV) 1763
neu: 2030-7-3; 20'.l0-7-1, 2030-7-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 ...................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1785
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786
Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 14. November 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,, (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedri-
Artikel 1 ger als das Kindergeld, wird Kindergeld in Höhe
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der des Unterschiedsbetrages gezahlt; dies gilt nicht
Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI.I S.412), für Kinder, für die der Kindergeld-Ausgleichsbe-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Steuerände- trag nach § 45 a zu zahlen ist. Ein Unterschieds-
rungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I betrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht gelei-
S. 1586). wird wie folgt geändert: stet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die
Umrechnung der anderen Leistung in Deutsche
1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Mark der Mittelkurs der anderen Währung maß-
geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Ende September des Jahres vor dem Kalenderjahr
„Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu lei-
§ 1 Nr. 2, wenn sie die Kinder in ihren Haus- sten ist. Wird diese Währung an der Frankfurter
halt aufgenommen haben." Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der
b) Satz 3 wird gestrichen. Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Termin aus dem dem Internationalen Währungs- sicherungsordnung, § 117 a des Angestelltenver-
fonds gemeldeten repräsentativen Kurs der an- sicherungsgesetzes und § 140 a des Reichsknapp-
deren Währung und der Deutschen Mark ergibt." schaftsgesetzes gelten entsprechend."
3. In § 9 Abs. 3 bis 5 werden jeweils die Worte „bei Artikel 2
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit"
gestrichen. (1) Kinder, die bei der Zahlung von Kindergeld
für Dezember 1978 nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des
4. In § 10 werden Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigen sind,
sind bei dem Berechtigten bis einschließlich Dezem-
a) die Zahl „80" durch die Zahl „ 100", ber 1979, jedoch längstens für die Monate zu be-
b) die Zahl „150" durch die ZahJ „ 195" ersetzt. rücksichtigen, in denen der Berechtigte weiterhin
Unterhalt in der bisher erforderlichen Höhe an sie
5. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „sowie zahlt und die übrigen Voraussetzungen für ihre Be-
§ 9 Abs. 2" gestrichen. rücksichtigung erfüllt bleiben.
(2) In Fällen, in denen für Dezember 1978 Kinder-
6. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen. geld nach § 8 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes
zu zahlen ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende
7. Hinter § 45 wird folgender§ 45 a eingefügt: Fassung dieser Vorschrift bis einschließlich Juni 1979
weiter anzuwenden, soweit dies für den Berechtig-
,,§ 45 a
ten günstiger ist als die Anwendung dieser Vor-
Kindergeld-Ausgleichsbetrag für Rentner schrift in der vom 1. Januar 1979 an geltenden Fas-
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt sung.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
Artikel 3
für mehr als zwei Kinder Anspruch auf vollen
Kinderzuschuß zu einer Versichertenrente aus der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
für das dritte und jedes weitere dieser Kinder als lin.
Kindergeld einen Betrag in Höhe des Unterschie-
des zwischen dem Kinderzuschuß und dem nach Artikel 4
§ 10 für dritte und weitere Kinder bestimmten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,
Kindergeld (Kindergeld-Ausgleichsbetrag). Der
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Kindergeld-Ausgleichsbetrag wird vom Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar
mit der _Rente gezahlt. § 1395 a der Reichsver- 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1978 1759
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1977 und 1978
(GräbPauschSV 1977/78)
Vom 12. November 1978
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräberge-
setzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), geändert
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für In-
standsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1
des Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1977 und
1978 betragen:
28,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
9,- Deutsche Mark für einen Quadratmeter
Sammelgrabfläche.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des
Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Vom 12. November 1978
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und des § 19 Nr. 1
und 4 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ern~hrung, Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom
9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2569), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2802) wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung unterliegen, dürfen noch bis zum 31. De-
zember 1978 nach den bisher geltenden Vorschriften
hergestellt oder eingeführt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt hergestellte oder eingeführte Lebensmittel
können noch bis zum 31. Dezember 1979, Erzeug-
nisse, deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr be-
trägt, noch bis zum 30. Juni 1981 nach den bisher
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform· des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1978 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1761
Zweite Verordnung
zur Ändernng der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 13. November 1978
Auf Grund des ,, (1) Beitragsberechnungsgrundlage für den ver-
§ 1387 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in sicherungspflichtigen Selbständigen ist vorbehaltlich
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Absatzes 2 1/i2 des jährlichen Bruttoarbeitsein-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas- kommens aus der die Versicherungspflicht begrün-
sung, der zuletzt durch § 15 Nr. 2 Buchstabe b des denden Tätigkeit, mindestens die Einkommensgrenze
Gesetzes vom 28. April 1975 (BGBI. I S. 1018) ge- für die geringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 des
ändert worden ist, Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Solange die Ein-
kommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit nach
§ 114 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset- Satz 1 weniger als 400 DM beträgt, gilt dieser Be-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- trag als monatliche Mindestbeitragsberechnungs-
rungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten grundlage. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
Fassung, der zuletzt durch§ 16 Nr. 1 des Gesetzes {§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112
vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1018) geändert wor- Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) gilt;
den ist, im Fall des § 1 Abs. 6 gilt die Beitragsbemessungs-
- § 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes grenze des Jahres, für das die Beiträge gelten sol-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- len, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 die Beitrags-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas- bemessungsgrenze für 1957."
sung, der zuletzt durch § 22 des Gesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373) geändert worden
ist, Artikel 2
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 d.es Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
Artikel 1
im Land Berlin.
§ 2 Abs. 1 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, 3616), geändert Artikel 3
durch Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I
S. 2838), erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 13. November 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Dritte Durchführungsverordnung
zum Ersten Gesetz zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Vom 14. November 1978
Auf Grund des § 21 a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung Bremen 452 958 DM
mit § 21 b Abs. 3 erster Halbsatz des Ersten Uber- Hamburg 644 977 DM
leitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Hessen 1273840 DM
Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom Niedersachsen 3 453 232 DM
8. Juni 1977 (BGBI. I S. 801), verordnet die Bundes- Nordrhein-Westfalen 9 999 530 DM
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Rheinland-Pfalz 1333756 DM
Saarland 213 413 DM
§ 1
Schleswig-Holstein 1665625 DM
Festsetzung der Pauschbeträge
für die Haushaltsjahre 1976-1981 § 2
Die jährlichen Pauschbeträge, mit denen die Auf- Berlin-Klausel
wendungen der Länder für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zweiter Halbsatz des Gesetzes bezeichneten Für- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des
sorgekosten gemäß § 21 a Abs. 1 in Verbindung mit Gesetzes zur Änderung des Ersten Uberleitungsge-
§ 21 b Abs. 1 des Gesetzes in den Haushaltsjahren setzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. I S. 801) auch im
1976 bis 1981 abzugelten sind, werden wie folgt fest- Land Berlin.
gesetzt: § 3
Baden-Württemberg 8 579 023 DM Inkrafttreten
Bayern 2 263 406 DM Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Berlin 4 993 787 DM nuar 1976 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1763
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BL V)
Vom 15. November 1978
Ubersicht
Abschnitt I - Allgemeines § 27 Gleichwertige Befähigung
§ 1 Leistungsgrundsatz § 28 Aufstieg
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen § 29 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 3 Einstellung 5. Titel - Höherer Dienst
§ 4 Ausschreibung und Auslese § 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 5 Erwerb der Befähigung § 31 Vorbereitungsdienst
§ 6 Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere § 32 Prüfung
Laufbahn
§ 33 Aufstieg
§ 7 Probezeit
§ 8 Dauer der Probezeit Abschnitt III - Laufbahnen besonderer
§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung Fachrichtungen
§ 10 Anstellung § 34 Gestaltungsgrundsätze
§ 11 Ubertragung von höherbewerteten Dienstposten § 35 Einstellungsvoraussetzungen
§ 12 Beförderung § 36 Zuerkennung der Befähigung
§ 13 Schwerbehinderte § 37 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Abschnitt II - Laufbahnbewerber Abschnitt IV - Andere Bewerber
§ 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
1. Titel - Gemeinsame Vorschriften
§ 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen
§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerber
§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende Abschnitt V - Dienstliche Beurteilung
§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg
§ 40 Allgemeines
2. Titel - Einfacher Dienst § 41 Inhalt
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 18 Vorbereitungsdienst Abschnitt VI - Fortbildung
§ 42
3. Titel - Mittlerer Dienst
Abschnitt VII - Ubertritt in das
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bundesbeamtenverhältnis
§ 20 Vorbereitungsdienst § 43
§ 21 Prüfung
§ 22 Aufstieg Abschnitt VIII - Ausnahmen
§ 23 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 44
4. Titel - Gehobener Dienst Abschnitt IX - Ubergangs"." und Schlußvorschriiten
§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 45 Ubergangsregelungen
§ 25 Vorbereitungsdienst § 46 Berlin-Klausel
§ 26 Prüfung § 47 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in 2. Regelungen über Laufbahnen und· Bewerber
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar besonderer Fachrichtungen.
1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes in der Fassung der Bekannt- (5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4
machung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713) verord- Satz 1 umfaßt auch Regelungen über
net die Bundesregierung: 1. ein herausgehobenes Eingangsamt, soweit das
Bundesbesoldungsgesetz dies zuläßt,
2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regel-
Abschnitt I mäßig zu durchlaufen s.ind,
3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere
Allgemeines Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen
sein müssen.
§ 1
Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich
Leistungsgrundsatz mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden,
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Ubertragung von bestimmt der Bundesminister des Innern die für die
Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beam- Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste
ten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Dienstbehörde. Für die Gestaltung der Laufbahnen
Leistung zu entscheiden. bei den bundesunmittelbaren Trägern der Sozialver-
sicherung ist der Bundesminister für Arbeit und
(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamten- Sozialordnung die zuständige oberste Dienstbe-
rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen hörde.
nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung list (6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5
für die Eignung zu berücksichtigen. sollen zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-
nungen zusammengefaßt werden. Der Bundesmini-
(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche ster des Innern kann im Einvernehmen mit den
Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, zuständigen obersten Dienstbehörden unter Mitwir-
Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beam- kung des Bundespersonalausschusses Rahmenrege-
ten. lungen für mehrere Laufbahnen treffen. Bei Regelun-
gen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den
trifft der Bundesminister des Innern seine Entschei-
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitser-
dungen, soweit Grundsatzfragen der Gleichwertig-
gebnissen.
keit eines Bildungsstandes berührt sind, im Beneh-
§ 2 men mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-
senschaft.
Gestaltung der Laufbahnen
(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Lauf-
(1) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den bahn dürfen für e,ine andere Laufbahn nur mit
Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des Zustimmung des Bundesministers des Innern ver-
gehobenen und des höheren Dienstes. wendet werden.
(2) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben
§ 3
Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung
oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Einstellung
Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung
Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und
Probezeit. eines Beamtenverhältnisses.
(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer
§ 4
Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbe-
soldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Ausschreibung und Auslese
(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die (1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch
Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einver- Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon
nehmen mit dem Bundesminister des Innern unter nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
Mitwirkung des Bundespersonalausschusses. Die abgesehen werden kann.
Gestaltung der Laufbahnen urrif aßt insbesondere
(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des
1. Regelungen über Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die ober-
a) die Bildungsvoraussetzungen für die Einstel- sten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der
lung und darüber, welcher Bildungsstand Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von
gleichwertig ist, einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzel-
b) die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte fall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe
der Ausbildungen und Prüfungen, der Personalplanung oder des Personaleinsatzes ent-
c) die Voraussetzungen einer Kürzung oder gegenstehen.
Anrechnung beim Vorbereitungsdienst oder (3) Die Auslese für Einstellungen und für die
über die Anerkennung von Befähigungsnach- Ubertragung von Beförderungsdienstposten ist nach
weisen, den Grundsätzen des § 1 durchzuführen. Die ober-
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1765
sten Dienstbehörden regeln die näheren Vorausset- (4) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-
zungen für die Einstellung. Cesetzliche Vorschrif- bahn gelten die §§ 22, 23, 28, 29 und 33. Für eine
ten, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen Ergänzung der nach den §§ 23 oder 29 erworbenen
bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichti- Befähigung sind die §§ 22 oder 28 entsprechend
gen. anzuwenden.
§ 5 (5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entspre-
chend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähi-
Erwerb der Befähigung gung als Befähigung für die nächstniedrigere Lauf-
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbe- bahn.
fähigung (§ 2 Abs. 2) durch § 7
1. Vorbereitungsdienst · und Bestehen der vorge- Probezeit
schriebenen Laufbahnprüfung, (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis
2. Zuerkennung nach § 36, auf Probe, während der sich die Beamten für ihre
3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere
Aufstiegsprüfung nach den §§ 22, 28 oder 33
Abs. 7, erweisen, daß die Beamten nach Einarbeitung die
ihnen übertragenen Aufgaben· erfüllen. Sie soll
4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche
18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27, Verwendungen die Beamten besonders geeignet
5. Zuerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 2 erscheinen. Die Beamten werden während der Pro-
Satz 3 oder § 32 Abs. 2 Satz 3. bezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienst-
posten eingesetzt.
(2) Durch Einfüluung in die Aufgaben der neuen
Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Lauf-
Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für bahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, daß
die nächsthöhere Laufbahn abweichend von die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen
Absatz 1 nach den §§ 23, 29 oder 33 Abs. 1 bis 6 der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn
erworben. eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezo-
gene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einfüh-
(3) Andere Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtenge- rungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
setzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach den
§§ 38 oder 39. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
der Beamten sind während der Probezeit zu bewer-
§ 6
ten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob
Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über
Laufbahn eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll
hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der
Beamte die Befi.ihigung für die neue Laufbahn Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden
besitzt. kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre
verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern
für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe-
wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte züge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absat-
Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch beson- zes 5 vorliegen.
dere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach
ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen (4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berück-
neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahn- sichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der
befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden
erworben werden kann. Die für die Gestaltung der sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,
neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des destens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
Innern für die Unterweisung und die Feststellung, Laufbahn entsprochen hat.
ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen (5) Als Probezeit gilt die Zeit
treffen.
1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen
(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
scheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn tungen oder zur Ubernahme von Aufgaben der
zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Entwicklungshilfe,
Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die
Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver- 2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstli-
waltungen anerkannt werden, entscheidet auf chen Interessen oder öffentlichen Belangen
Antrag einer obersten Dienstbehörde der Bundesmi- dient,
nister des Innern unter Mitwirkung des Bundesper- wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwer-
sonalausschusses. tige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von § 10
der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt Anstellung
worden ist. Der Bundesminister des Innern
bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbe- (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
reiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundespräsi-
Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeord- dent eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
neten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich. (2) Die Beamten werden nach erfolgreichem
Abschluß der Probezeit im Rahmen der besetzbaren
(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die
gekürzt werden, wenn der Beamte in der Probezeit Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die
erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistun- fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach
gen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens Abschluß der Probezeit und das Ergebnis der Lauf-
mit der Note „gut" bestanden hat. bahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkann-
ten Prüfµng zu berücksichtigen.
(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5
und 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 (3) Die Beamten werden im Eingangsamt ihrer
nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit Laufbahn angestellt.
(§ 8 Abs. 3} ist zu leisten. (4) Zur Anstellung in einem höheren als dem
(8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die
entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn
des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächst- der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet
niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung über- erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt
nommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkei-
ein dienstliches Interesse vorliegt. ten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dien-
stes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von
Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvor-
§ 8 aussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine
Dauer der Probezeit den höheren Anforderungen entsprechende Berufs-
erfahrung erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die
(1} Die regelmäßige Probezeit dauert in den Lauf- §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnach-
bahnen weis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach
des einfachen Dienstes ein Jahr, dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähi-
gung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.
des mittieren Dienstes zwei Jahre,
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs
§ 11
Monate,
des höheren Dienstes drei Jahre. Ubertragung von höherbewerteten Dienstposten
Bei anderen Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der
der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt min- Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nach-
destens drei Jahre. zuweisen. Die zuständige Dienstbehörde kann Aus-
nahmen zulassen für Dienstposten, die einem höhe-
(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des ren als einem Amt der Besoldungsgruppe 3 der Bun-
höheren Dienstes sind von der Probezeit mindestens desbesoldungsordnung B zugeordnet sind, und für
sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbe- Dienstposten der Leiter der den Bundesministerien
hörde zu leisten. unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der
(3} Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbah- bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
nen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Erprobungs-
Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und,des zeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als
höheren Dienstes zwölf Monate. geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten
eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt
hat. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Vor-
§ 9 aussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind,
Dienstbezeichnung vor der Anstellung im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8
stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe werden kann, ist von der Ubertragung des Dienstpo-
bis zur Anstellung führen die Beamten als Dienstbe- stens abzusehen oder die Ubertragung zu widerru-
zeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes fen.
ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung"
(,,z. A."). § 12
Beförderung
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zustän-
dige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem
mit dem Bundesminister des Innern andere Dienst- Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-
bezeichnungen festsetzen. halt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1767
Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beam- (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehin-
ten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein derte die ihrer Behinderung angemessenen Erleich-
anderes Amt mi l hüherem Endgrundgehalt verliehen terungen vorzusehen.
wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des. Bundesbesol-
clungsuesctzes) gelten als Bestandteil des Grundge- (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehin-
haltes. derter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und
Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu
(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, berücksichtigen.
wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei
Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die
probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach
§ 11 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl Abschnitt II
nach den fachlichen Leistungen.
Laufbahnbewerber
(3) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
dürfen nicht übersprungen werden.
1. Titel
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
Gemeinsame Vorschriften
1. während der Probezeit (§§ 7, 8),
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder § 14
der letzten Beförderung, es sei denn, daß das Einstellung der Laufbahnbewerber
bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu
werden brauchte, (1) Die ausgewählten Bewerber werden als
3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst
für die Altersg1enze maßgebenden Lebensjah- der betreff enden Laufbahn eingestellt. Sie führen
res. während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbe-
zeichnung „Anwärter", in Laufbahnen des höheren
(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bun- Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar", je mit
desbesoldungsordnung A darf Beamten in der Lauf- einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeich-
bahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen nenden Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn
werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einver-
zurückgelegt haben. nehmen mit dem Bundesminister des Innern andere
Dienstbezeichnungen festsetzen.
(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-
desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist
Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besol- bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwer-
dungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, behinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahr(;n
wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück- zulässig. Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähi-
gelegt haben. gung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27
(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- erworben haben, ist für die Einstellung in das Beam-
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von tenverhältnis auf Probe der für den Befähigup_gser-
der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn- werb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach
gruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall fest- Satz 1 hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gel-
gesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzu- ten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder
rechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2
nach des Soldatenversorgungsgesetzes.
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
§ 15
2. § 7 Abs. 5 Salz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von insge-
samt Ausbildung, Prüfung, lehrende
a) zwei Jahren,
(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Lauf-
b) vier Jahren, wenn der Urlaub für eine Tätig- bahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und
keit als wissenschaftlicher Assistent oder Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstel-
Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen lungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 4) besondere Kennt-
Bundestages oder der Landtage erteilt wurde. nisse und Fertigkeiten gefordert werden.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
stabe a ist § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwen-
sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
den.
sehr gut (1) = eine Leistung, die den
§ 13
Anforderungen in beson-
Schwerbehinderte derem Maße entspricht;
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstel- gut (2) eine Leistung, die den
lung, Anstellung und Beförderung nur das Mindest- Anforderungen voll ent-
maß körperlicher Eignung verlangt werden. spricht;
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
befriedigend (:l) eine Leistung, die im all- (2) In einem Auswahlverfahren wird nach den
gemeinen den Anforde- Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben
rungen entspricht; und der vorgesehenen Einführung die Eignung der
Beamten festgestellt. Sie ist mindestens in einer
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar
Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim
Mängel aufweist, aber im
Aufstieg aus einer Laufbahn des mittleren oder des
ganzen den Anforderun-
gehobenen Dienstes auch durch eine schriftliche
gen noch entspricht;
Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Aus-
mangelhaft (5) eine Leistung, die den wahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes
Anforderungen nicht ent- Auswahlverfahren kann eine Rangfolge der erfolg-
spricht, jedoch erkennen reichen Bewerber festgelegt werden. Bei einem Auf-
läßt, daß die notwendigen stieg für besondere Verwendungen kann von einem
Grundkenntnisse vorhan- Auswahlverfahren abgesehen werden.
den sind und die Mängel
in absehbarer Zeit beho- (3) Die Auswahlkommission besteht aus minde-
ben werden könnten; stens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen einer
höheren als der Laufbahn der Bewerber angehören.
ungenügend (6) eine Leistung, die den Sie sind unabhängig und. an Weisungen nicht
Anforderungen nicht ent- gebunden.
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der
lückenhaft sind, daß die Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und son-
Mängel in absehbarer Zeit stiger für das Auswahlverfahren zu regelnder
nicht behoben werden Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Verbleibt
könnten. hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mitt-
leren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl,
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzellei- kann ein vereint achtes Auswahlverfahren vorgese-
stungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach hen werden.
einem System von Punktzahlen bewertet werden.
(5) Dber die Zulassung entscheidet die oberste
(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbil- Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vor-
dungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen schlages der Auswahlkommission; sie kann die
werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbe- Befugnis bei einer Laufbahn des mittleren und des
wertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis gehobenen Dienstes auf eine andere Behörde über-
zu einem Drittel angerechnet werden. tragen. Die Entscheidung kann auch Bewerber eines
(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sol- früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn
len so weit wie möglich vorsehen, daß die einzelnen dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 für die
Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
ausgerichtet werden. Sie sollen ferner eine lauf- (6) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahn-
bahnübergreif ende Grundbildung · in einer ersten ordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren
Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fach- teilnehmen.
bildung für die Laufbahn vorsehen.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die
(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-
wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kennt- bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-
nisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeig- schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwin-
net ist. Zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der gend erforderlich ist.
Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür
fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nach-
weis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn
sich der Lehrende in einer mindestens vierjährigen 2. Titel
für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätig- Einfacher Dienst
keit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen
Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer
§ 17
pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht
werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung Einstellung in den Vorbereitungsdienst
der Lehrtätigkeit umfaßt. Weitergehende Vorschrif-
ten über die Berufung von Lehrenden an Fachhoch- In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
schulen bleiben unberührt. einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Haupt-
schule oder einen gleichwertigen Bildungsstand
§ 16 nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bil-
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg dungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter
Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche
(1) Beamte können von dem Vorgesetzten für die Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder
Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wor-
sich bewerben. den ist.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1769
§ 18 3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in
Vorbereitungsdienst einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhält-
nis
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
oder einen gleichwertigen Bildungsstand nach-
sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine
praktische Ausbildung. weist.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, § 20
soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-
fähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Vorbereitungsdienst
Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel
außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschrei-
eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige ten.
berufliche Tlitigkeit innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer
nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung fachtheoretischen und einer praktischen Ausbil-
für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten- dung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der
verhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksich- Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse
tigte Zeiten können nicht angerechnet werden. vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen ver-
wendet werden können.
{3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Fest-
stellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorberei- (3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
tungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prü- soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-
fung ab und werden die Voraussetzungen einer Kür- fähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und
zung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang
Abschluß- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch
Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Aus- eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige
bildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdien- berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
stes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; öffentlichen Dienstes erworben worden sind; Zeiten
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas- für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten-
sen. Für Beamte, die das Ziel des Vorbereitungs- verhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksich-
dienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhält- tigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
nis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der (4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungs-
Feststellung oder des Prüfungsergebnisses nach den
dienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen ent-
Sätzen 1 bis 3.
sprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-
(4) Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt auch für e.ine dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben,
Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei- Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in
diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage § 21
der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- Prüfung
nisses.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-
(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungs- bahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach
dienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen ent-
§ 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer
sprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-
Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsgan-
dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, ges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahn-
die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die prüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des gelei-
Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.
steten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden;
3. Titel
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
Mittlerer Dienst Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-
sen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht
§ 19 bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine
mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer Laufbahn des einfachen Dienstes zuerkannt wer-
mindestens den.
1. den Abschluß einer Realschu]e oder
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine
2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-
oder tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß
des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten
der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die
nisses. oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter
Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 22.
§ 22
Aufstieg (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-
den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-
Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde-
zugelassen werden, wenn sie stens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht über-
1. geeignet sind, schreiten. Die Einführung soll eine theoretische
Lehrveranstaltung von i.n der Regel einem Monat
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem umfassen. Die oberste Dienstbehörde regelt die Ein-
Jahr seit der Anstellung bewährt haben. zelheiten der Einführung. Soweit die Beamten wäh-
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der rend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende
neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn einge- Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Ver-
richtete Ausbildung eingeführt. Soweit die Beamten wendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert
während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei- werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei
chende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die Monate gekürzt werden.
neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh- (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
rungszeit gekürzt werden. zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü- Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-
fung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 21 führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamte, die die erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
Prüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprü- gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor
fung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortset- dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit
zung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-
treten in die frühere Beschäftigung zurück. tigen.
(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes (6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste
sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die des Bundespersonalausschusses und im Einverneh-
Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf- men mit dem Bundesminister des Innern selbst
bahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf- regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung
bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis und der Feststellung sind aufeinander abzustim-
zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn men.
bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. (7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-
rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-
§ 23 kannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-
dung zu bezeichnen.
Aufstieg für besondere Verwendungen
(l) Beamten des einfachen Dienstes, die
1. geeignet sind, 4. Titel
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht Gehobener Dienst
und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
J aluen seit der Anstellung bewährt haben, § 24
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
stens 50 Jahre alt sind, In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verlie- gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
hen werden, wenn sie die Befähigung für die Lauf- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
bahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
§ 22 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,
Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unbe-
rührt. § 25
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, Vorbereitungsdienst
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachver-
wandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-
Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der
kann. aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1771
oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrich- des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage
tung und aus berufspraktischen Studienzeiten der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-
besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im nisses.
Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten § 27
durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Stu-
dienzeiten bilden eine Einheit. Gleichwertige Befähigung
(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie (1) Nach Maßgabe einer Regelung nach § 2 Abs. 4
schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2 wird die Befä-
Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen higung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus- auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des
bildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbah- Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anfor-
nen möglichst einheitlich zu gestalten. derungen entsprechende, aus Fachstudien und
berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbil-
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen dung in einem Studiengang einer Hochschule mit
die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahn-
fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf- prüfung gleichwertig ist.
bahnaufgaben. Davon können insgesamt drei
Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Lauf-
entfallen. bahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die
Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine prak- erfolgreiche Abschluß einer Einführung in die Lauf-
tische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der bahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungs-
Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der zeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt
Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die
Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Probezeit schließt sich an.
Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit
geeignete Prüfung als Abschluß eines Studiengan-
§ 28
ges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, Aufstieg
welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum
Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs zugelassen werden, wenn sie
Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeig- 1. geeignet sind,
neten berufspraktischen Ausbildung oder für die
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jah-
Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätig-
keiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von ren seit der ersten Verleihung eines Amtes des
mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungs-
Angestellten im öffentlichen Dienst können berück-
amt erreicht haben.
sichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten
des gehobenen Dienstes gleichwertig sind. Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berück-
sichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungs-
stand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
§ 26 Fachhochschulausbildung erfüllt.
Prüfung (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf- neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei
bahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach Jahren in dem für die Laufbahn eingerichteten Fach-
§ 25 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der hochschulstudiengang nach § 25 Abs. 2 bis 4 einge-
Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleiste- führt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen
ten Vorbereitungsdienstes. Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben
haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; den, können die Fachstudien und die berufsprakti-
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten schen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas- Monate gekürzt werden.
sen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht
bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem (3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach
§ 25 Abs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfaßt die
Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert
Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische
Ausbildung von je achtzehn Monaten. Sechs Monate
Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrich-
der Fachausbildung können praxisbegleitend gestal-
tung zuerkannt werden.
tet werden. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht,
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden,
Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftli-
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei- chen Erkenntnisse und Methoden in einem Studien-
tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in gang einer Fachhochschule zu erwerben; § 25 Abs. 5
diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü- (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
fung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 26 zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamte, d,ie die Prü- Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-
fung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten
deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor
in die frühere Beschäftigung zurück. dem Ausschuß. Die während der · Einführungszeit
erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes tigen.
darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 (6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste
Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf- Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung
bahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf- des Bundespersonalausschusses und im Einverneh-
bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis men mit dem Bundesminister des Innern selbst
zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung
bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung. und der Feststellung sind aufeinander abzustim-
men.
§ 29 (7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-
rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-
Aufstieg für besondere Verwendungen kannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-
dung zu bezeichnen.
(1) Beamten des mittleren Dienstes, die
1. geeignet sind,
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht 5. Titel
und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Höherer Dienst
Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes
des mittleren Dienstes bewährt haben,
§ 30
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
stens 50 Jahre alt sind,
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verlie- höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein
hen werden, wenn sie die Befähigung für die Lauf- Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder
bahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre
§ 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet
beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang
sich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2, eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder
Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unbe- Tätigkeit nicht umfaßt, mit einer Staatsprüfung
rührt. oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, abgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein,
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die
eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachver- Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
wandter Tätigkeiten und entsprechender berufLicher
Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen
§ 31
kann.
Vorbereitungsdienst
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in
oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-
Berücksichtigung des Absatzes 2 und des § 28. bahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforder-
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer- lichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse
den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. und Fertigkeiten.
Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-
dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde- (2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,
stens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht über- soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-
schreiten. Die Einführung soll eine theoretische fähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und
Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang
umfassen. Soweit die Beamten während ihrer bishe- außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch
rigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige,
erworben haben, wie sie für den Verwendungsbe- nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hoch-
reich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann schulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit
die Einführungszeit um höchstens sechs Monate innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
gekürzt werden. Die oberste Dienstbehörde regelt erworben worden sind. Der zu leistende Vorberei-
die Einzelheiten der Einführung. tungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1773
(3) Nach Absülz 2 sind anrechenbar auch Zeiten festzustellen. Der Bundesminister des Innern erläßt
einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für für den Bildungsgang einen Rahmenplan.
die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebe- (3) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das
nen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Auf 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewer-
den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemei- tete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine
nen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahn- Einführungszeit von mindestens fünfzehn Monaten
prüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobe- festgelegt werden, die einen Lehrgang von angemes-
nen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für sener Dauer umfaßt.
den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs
Monaten angerechnet werden. (4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen
Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben
haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-
§ 32 den, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr
Prüfung gekürzt werden.
(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf
bahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach
Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-
§ 31 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten mit einer
führung erfolgreich abgeschlossen ist. Wenn ein
Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsgan-
Laufbahnprüfungsausschuß besteht, kann dieser als
ges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahn-
unabhängiger Ausschuß nach Satz 1 bestellt werden.
prüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des gelei-
Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgrei-
steten Vorbereitungsdienstes.
chen Einführung unter Berücksichtigung der vorge-
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; sehenen Verwendung in einer nach den Befähi-
die oberste Dienstbehörde kann in begründeten gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas- dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit
sen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-
bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem tigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-
Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser- rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-
gebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen kannt.
Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine (6) Das Feststellungsverfahren regelt der Bundes-
Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fach- personalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann
richtung zuerkannt werden. das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-
ausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundes-
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine minister des Innern selbst regeln und durchführen.
Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Die Inhalte der Einführung und der Feststellung der
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei- erfolgreichen Einführung sind aufeinander abzu-
tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in stimmen.
diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage (7) Wenn für die Laufbahn eine Ausbildung einge-
der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- richtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Lauf-
nisses. bahnbefähigung. vermitteln kann, können zum Auf-
stieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung
§ 33
abweichend von den Absätzen 2 bis 5 in die Aufga-
ben der Laufbahn eingeführt werden. Die Einfüh-
Aufstieg rungszeit kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 um höchstens sechs Monate gekürzt wer-
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum
den. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü-.
Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes fung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 32
zugelassen werden, wenn sie
Abs: 2 Satz 1 gilt entsprechend.
1. geeignet sind,
(8) Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jah- abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung
ren seit der ersten Verleihung eines Amtes des oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Vorausset-
gehobenen Dienstes bewährt und ein Beförde- zung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgül-
rungsamt erreicht haben. tig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäfti-
gung zurück.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen
Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs (9) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes
Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie
Einführung umfaßt einen wissenschaftlich ausge:- sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10
richteten Bildungsgang von in der Regel sechs Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die
Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-
durchgeführt werden kann. Ein Teilabschnitt von bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis
zwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet wer- zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
den. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Abschnitt III 3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Lauf-
bahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.
§ 34 (4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen
Gestaltungsgrundsätze Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und des
§ 15 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes festzuset-
(1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des zen. Sie soll in Laufbahnen
Bundesbeamtengesetzes können eingerichtet wer-
den, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbe- des mittleren Dienstes zwei Jahre,
reitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs
Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungs- Monate,
dienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die des höheren Dienstes drei Jahre und sechs
Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder
Monate
außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete
hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Vorausset- nicht unterschreiten.
zungen und die zu fordernden Bildungsvorausset-
zungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln. (5) Soweit die oberste Dienstbehörde für
bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer
(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Lauf- der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung
bahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in die Promotion verlangt, kann die Dauer der haupt-
ihnen erfaßten Berufe oder Berufsabschlußbezeich- beruflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate
nungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium
die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonde- nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.
rer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten
besonderen Einstellungsvoraussetzungen. (6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigke,it, die
auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können
entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäfügen
§ 35 Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie minde-
Einstellungsvoraussetzungen stens die Hälfte der regelmäßigen wöchenUichen
Arbeitszeit der Bundesbeamten betragen haben.
(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung
kann eingestellt werden, wer (7) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließ-
1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 lich
erfüllt, 1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Ver-
2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absät- suchsanstalten des Bundes oder
zen 3 und 4 nachweist. 2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes
(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze
Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung
berufsbefähigenden Abschluß geführt hat. Für Lauf- auch eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den
bahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige
muß die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24 oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen
geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muß mit dem Bundesminister des Innern, welche Einrich-
für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Vor- tungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder
aussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlos- als Lehranstalten anzusehen sind.
senen Studienganges einer Hochschule nach § 25
Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höhe- (8) Das Nähere regeln die obersten Dienstbehör-
ren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes den im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 2
fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 6. Dabei sind insbe-
§ 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule sondere festzulegen
zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in 1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit
geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermit- 2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit
teln. insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkei-
ten und deren Reihenfolge,
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach
Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wor- 3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger prak-
den sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Lauf- tischer Tätigkeiten.
bahnbefähigung geeignet, wenn sie
1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung § 36
geforderten Bildungsvoraussetzung und den fach-
lichen Anforderungen der Laufbahn entspricht, Zuerkennung der Befähigung
2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet'
Beamten derselben oder einer gleichwertigen auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nach weise
Laufbahn entspricht, über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1775
diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befä-
gehobenen Dienstes auf andere Behörden übertra- higt,
gen. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu
2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32
bezeichnen.
Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraus-
§ 37
setzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer
ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit
Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
(1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungs- (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
dienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet !ist und regelt der Bundespersonalausschuß.
deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit
Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können
auch Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 § 39
und 36 eingestellt werden.
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig,
(1) Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach
wenn
§ 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde
1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht gelegt werden, der durch das Bestehen einer der
zur Verfügung stehen, Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen
2. ein dienstliches Interesse besteht. Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden
ist.
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bun-
despersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die (2) Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die
zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustim- nach Regelungen der zuständigen obersten Dienst-
mung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwal- behörde für eine Ubernahme in den Beamtendienst
tungsbereiche allgemein erteilt werden. vorgesehen sind, kann Gelegenheit gegeben werden,
ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses an
einer Aufstiegsausbildung nach den §§ 22, 28 oder
33 Abs. 7 teilzunehmen und die sie abschließende
Abschnitt IV Prüfung abzulegen. Regelungen nach Satz 1 bedür-
Andere Bewerber fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern
und des Bundespersonalausschusses.
§ 38 (3) Im Falle des Absatzes 2 nehmen die Arbeitneh-
mer in entsprechender Anwendung des § 16 an dem
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
Auswahlverfahren teil. Sie können zu der Ausbil-
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- dung zugelassen werden, wenn sie die Vorausset-
und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten- zungen nach den Vorschriften über den Aufstieg
dienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahr- nach dieser Verordnung erfüllen und nach ihrem
zunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der Bildungsstand für eine erfolgreiche Ausbildung
für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorberei- geeignet sind. An die Stelle der für die Zulassung
tungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert wer- von Beamten vorgeschriebenen Dienstzeiten oder
den. Ämter treten entsprechende Tätigkeiten und Zeiten
im Arbeitnehmerverhältnis; darüber hinaus sind für
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor- die zeitliche Gleichstellung die sonstigen laufbahn-
bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere rechtlich vorgeschriebenen Zeiten zugrunde zu
Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer legen. Mindestens sind diejenigen Zeiten zu fordern,
Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere nach denen im allgemeinen Beamte zum Aufstieg
Bewerber nicht eingestellt werden. für die Laufbahn zugelassen werden.
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
den, wenn
1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Abschnitt V
Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,
Dienstliche Beurteilung
2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und
3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten § 40
Dienstbehörde durch den Bundespersonalaus-
Allgemeines
schuß oder durch einen von ihm 'zu bestimmen-
den unabhängigen Ausschuß festgestellt worden (1) Eignung und Leistung des Beamten sind minde-
ist. stens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen
oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurtei-
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1
len. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vol-
Nr. 1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn
len Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu bespre-
1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn chen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und
sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung mit der Beurteilung zu den Personalakten zu neh-
bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen men.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnah- einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und
men von der regelmäßigen Beurteilung und bei Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzuse-
Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, hen.
auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulas-
(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstal-
sen.
tungen nach § 15 Abs. 5 erläßt der Bundesminister
des Innern im Einvernehmen mit den obersten
§ 41 Dienstbehörden e,inen Rahmenplan.
Inhalt
(l) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Abschnitt VII
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
und Bclastbarke it.
(2) Die Beurteilung ist- mit einem Gesamturteil § 43
und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche
Verwendung abzuschließen. (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft
Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in
abweichende Regelungen eingeführt werden. ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen wer-
den.
(2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vor-
Abschnitt VI
aussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder
Fortbildung § 33 Abs. 1, 2, 4 bis 6 die Laufbahnbefähigung er-
worben hat, besitzt die Befähigung für die entspre-
§ 42 chende Laufbahn im Bundesdienst. In Zweifelsfällen
stellt der Bundesminister des Innern fest, ob die
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beam-
wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der tenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist
Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonde- entsprechend anzuwenden.
ren Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster
Dienstbehörden obliegt. (3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als gelei-
stet, soweit sich der Beamte bei anderen Diensther-
(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen
ren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechen-
der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der
Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt
ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätig- hat.
keiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaß- (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines
nahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbil- Amtes auch in den Fällen, in denen die Vorausset-
dung eine Angleichung an den neuen Befähigungs- zungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen
stand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten haben.
verpflichtet, sich durch e,igene Fortbildung über die
Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu hal- (5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein
ten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften
veränderte Anforderungen dient. über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen
Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 7
(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Vor-
Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf einge- aussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In Zwei-
richteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung felsfällen bestimmt der Bundesminister des Innern,
teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung ob bei der Ubernahme ein Amt übersprungen
für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die wird.
Beamten können vom zuständigen Vorgesetzten
vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der (6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-
Auswahl der Beamten sollen die Erfordernisse der gruppe 1 der Bundesbesoldungsordnung R innehat,
Personalsteuerung besonders berücksichtigt wer- in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwal-
den. tungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besol-
dungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A
(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigke,i- frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungs-
ten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesent- gruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernen-
lich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist nung zum Richter auf Lebenszeit übertragen wer-
ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre den. Einern Richter der Besoldungsgruppe 2 der Bun-
Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäf- desbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besol-
ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach- dungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
liche Eignung nachzuweisen. unter Beachtung des § 12 Abs. 6 ein Amt der Besol-
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kennt- dungsgruppe 16 übertragen werden. Die Sätze 1
nisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1777
Abschnitt VIII bis zum 28. Februar 1979 auch Bewerber eingestellt
Ausnahmen werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch
einer Realschule oder einen gleichwertigen Bil-
§ 44 dungsstand nachweisen.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag (4) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder werden die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungs-
für Gruppen von Fä.llen Ausnahmen von folgenden dienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prü-
Vorschriften dieser Verordnung zulassen: fungsordnung bis zum 31. August 1979 den Anforde-
rungen des § 25 Abs. 2 bis 5 angepaßt. Wer die
1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38
Abs. 3 Nr. 2, Ausbildung vor der Einrichtung des Studienganges
an der Fachhochschule des Bundes begonnen hat,
2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 2; setzt sie nach denjenigen Ausbildungs- und Prü-
§ 8 Abs. 3, fungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt gal-
3. Anstellung während der Probezeit: § _10 Abs. 2 ten, und wird nach diesen Vorschriften geprüft.
Satz 1, Jedoch werden Anwärter, die noch nicht mehr als
4. Erprobungszeit: § 11, sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt haben,
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsord-
5. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder nung in die neue Ausbildung übergeführt. Die
Beförderung: § 10 Abs. 3; § 12 Abs. 3, Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte, die
6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung nach § 28 Abs. 2 oder 3 in die Aufgaben der neuen
innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder Laufbahn eingeführt werden.
der letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2,
(5) Einführungen nach § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, die
7. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll- bis zum 31. August 1982 begonnen werden, umfassen
endung des für die Altersgrenze maßgebenden eine den Befähigungsanforderungen entsprechende
Lebensjahres: § 12 Abs. 4 Nr. 3, theoretische Ausbildung von mindestens drei Mona-
8. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 12 ten. Beamte, deren Einführung vor dem Inkrafttreten
Abs. 5 und 6, dieser Verordnung begonnen hat, schließen sie nach
9. Mindestalter beim Aufstieg, wenn der Beamte den bisherigen Vorschriften ab.
mindestens das 45. Lebensjahr vollendet hat; bei
(6) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch
Beamtengruppen, für die gesetzlich eine niedri-
das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gere-
gere als die regelmäßige Altersgrenze für den
gelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt
Eintritt in den Ruhestand bestimmt ist: § 23
waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33
für Beförderungen sind(§ 12 Abs. 7), anzurechnen
Abs. 3.
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit
(Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwin- 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
gende dienstliche Gründe vorliegen und der Min- 31. März 1951,
destprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im 3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen
öffentlichen Dienst es rechtfertigen. Dienst zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätig-
Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als entsprochen hat.
Beförderung.
(7) Auf die Mindestdienstzeit nach § 12 Abs. 5
können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefan-
Abschnitt IX genschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häft-
Dbergangs- und Schlußvorschriften lingshilf egesetzes in der Fassung d_er Bekanntma-
chung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793),
§ 45 zuletzt geändert durch Artikel 51 des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
Ubergangsregelungen
1976 (BGBl. I S. 3341), bis zu zwei Jahren angerech-
(1) Abweichend von § 19 können in den Vorberei- net werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der
tungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur
bis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber einge- insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher
stellt werden, die mindestens den erfolgreichen gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit
Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwerti- und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.
gen Bildungsstand nachweisen.
(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen § 46
des mittleren Dienstes wird bis zum 31. Dezember
1979 den Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 ange- Berlin-Klausel
paßt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(3) Abweichend von § 24 können in den Vorberei- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bun-
tungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 41 geändert durch die Verordnung vom 14. September
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften 1972 (BGBl. I S. 1765), und die Verordnung über die
(1) Diese Verordnung tritt am l. Februar 1979 in Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
Kraft. vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 431), geändert durch
(2) Am gleichen Tage treten die Bundeslaufbahn- die Verordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I
verordnung vom 27. April 1970 (BGBI. I S. 422), S. 1767), außer Kraft.
Bonn, den 14. November 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1779
Anlage 1
(zu§ 34)
Höherer Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Ärztlicher Dienst Ärzte; nach Maßgabe der Anlage 4
Archäologischer Dienst Archäologen
Beamte im Dienst als Biologen Biologen
Beamte im Dienst als Chemiker einschließlich der Chemiker
Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und
Geo-Chemie
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Forstwirte
Di pl.-Holzwirte
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fach- Dipl.-Gärtner
richtung Landespflege Dipl.-Agraringenieure
Geographischer Dienst Geographen
Geologischer Dienst Geologen
Geophysikalischer Dienst Geophysiker
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Dipl.-Ernährungswirte
Dipl.-Hauswirte
Dipl.-Okotrophologen
Beamte im Dienst als Historiker Historiker
Kryptologischer Dienst Kryptologen
Beamte im Dienst als Kunsthistoriker Kunsthistoriker
landwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Landwirte
Dipl.-Agraringenieure
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Mathematiker Mathematiker
Beamte im Dienst als Mineralogen Mineralogen
Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler Musikwissenschaftler
Beamte im Dienst als Orientalisten Orientalisten
Ozeanographischer Dienst Ozeanographen
Pharmazeutischer Dienst Apotheker; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Physiker Physiker
Beamte im Dienst als Psychologen Psychologen
Raumordnungsdienst Di pl.-Agraringenieure
Dipl.-Betriebswirte
Dipl.-Forstwirte
Dipl.-Geographen
Dipl.-Ingenieure der Fachrichtungen Architektur,
Bauingenieurwesen, Landespflege (Landschaftsar-
chitektur), Raumplanung, Vermessungswesen, Was-
serwirtschaft, Wirtschaft
Dipl.-Kaufleute
Dipl.-Soziologen
Dipl.-Volkswirte
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Besondere foachrichlun9(:n des höheren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Beamte im Di()llsL dls Romünisten Romanisten
Beamte im Dienst als Slawisten Slawisten
Bcarnlc im Dienst als Soziologen Dipl.-Soziologen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2
Satz 3 und 4
Sprachendicnst Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4:
Dipl.-Dolmetscher
Dipl.-Ubersetzer
Neusprachliche Philologen
Sprachlehrer
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwal- Parlamentsstenographen
tung
Technischer Dienst Dipl.-Ingenieure in ihren jeweiligen Fachrichtungen;
nach Maßgabe des § 37
Tierärztlicher Dienst Tierärzte; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Völkerkundler Ethnologen
Wetterdienst Dipl.-Meteorologen; nach Maßgabe des § 37
Wirtschaftsverwaltungsdienst Dipl.-Betriebswirte
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Di pl.-Handelslehrer
Wirtschaft Dipl.-Kaufleute
Dipl.-Okonomen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2
in den Geschüftsbereichen Satz 3 und 4
a) des Bundesministers des Innern und des Bun- Dipl.-Verwaltungswissenschaftler
desministers der Verteidigung (nur in den Dipl.-Volkswirte
Aufgabenbereichen Beschaffungswesen, Lo- Dipl.-Wirtschaftsingenieure
gistik, Planung, Statistik, Umweltschutz, und
. in Bereichen mit ausschließlich fachspezi-
fischen Aufgaben)
b) des Bundeskanzleramtes, Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung, Bundesministers
für Bildung und Wissenschaft, Bundesmi-
nisters für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bundesministers der Finanzen, Bun-
desministers für Forschung und Technologie,
Bundesministers für innerdeutsche Beziehun-
gen, Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit, Bundesministers für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau, Bundesmi-
nisters für Verkehr, Bundesministers für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit, der Verwaltung
des Deutschen Bundestages sowie bei Bun-
desbahn und Bundespost (nur in Bereichen
mit ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)
Zahnärztlicher Dienst Zahnärzte
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1781
Anlage 2
(zu§ 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich- Ingenieure (grad.) - Gartenbau -
tung Landespflege Agraringenieure (grad.)
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem
Krankenkassendienst überwiegend Kenntnisse der gesetzlichen Kranken-
versdcherung erforderlich sind; nach Maßgabe der
Anlage 4
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirt-
schaft-; nach Maßgabe des § 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftli eher Dienst Staatl. geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Be-
triebsleiterinnen und Beraterinnen
Nautischer Dienst Kapitäne, Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seever-
kehr, Dipl.-Nautiker; nach Maßgabe der Anlage 4
Raumordnungsdienst Ingenieure (grad.) der Fachrichtungen Bauinge-
nieurwesen, Landespflege, Raumplanung, Vermes-
sungswesen, Wasserwirtschaft
Seevermessungstechnischer Dienst Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr, Dipl.-
Nautiker, Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.) -
Vermessungswesen-; nach Maßgabe der Anlage 4
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen Sozialarbeiter (grad.) und Sozialpädagogen (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Schiffsmaschinendienst Schiffsingenieure (grad.); nach Maßgabe der Anlage 4
Technischer Dienst Ingenieure (grad.) in ihren jeweiligen Fachrichtun-
gen; nach Maßgabe des§ 37
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem
überwiegend Kenntnisse der gesetzlichen Unfall-
versicherung erforderlich sind; nach Maßgabe der
Anlage 4
Weinbaulicher Dienst Ingenieure (grad.) - Weinbau und Kellerwirt-
schaft -
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Wirtschaftsverwaltungsdienst Betriebswirte (grad.)
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaftsingenieure (grad.)
Wirtschaft
in den Geschäftsbereichen
a) des Bundesministers des Innern und des Bun-
desministers der Verteidigung (nur in den
Aufgabenbereichen Beschaffungswesen, Lo-
gistik, Planung, Statistik, Umweltschutz, und
in Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-
schen Aufgaben)
b) des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung, Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft, Bundesministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Bundesministers
der Finanzen, Bundesministers für Forschung
und Technologie, Bundesministers für Jugend,
Familie und Gesundheit, Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau,
Bundesministers für Verkehr, Bundesmini-
sters für wirtschaftliche Zusammenarbeit so-
wie bei Bundesbahn und Bundespost (nur in
Bereichen mit ausschließlich. fachspezifischen
Aufgaben)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1783
Anlage 3
(zu§ 34)
Mittlerer Dienst
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Technischer Dienst Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des
§ 37:
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatl. geprüfte Chemotechniker
Gesellen, Facharbeiter, Handwerksmeister und Indu-
striemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographen
Laboranten
Landkartentechniker
Operateure in Kernforschungseinrichtungen
Staatl. geprüfte Techniker
Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrich-
tungen
Vermessungstechniker
Werkstoffprüfer
Zeichner
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 4
(zu §§ 34, 35)
Einstellungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen
nesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Seevermessungstechnischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens
Ärztlicher Dienst
zu fordern:
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Arzte
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer
beträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder
Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,
Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit werden an-
gerechnet. § 35 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 findet keine 2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Ka-
Anwendung. pitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-
Beamte im Dienst als Lebensmittel- nisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen
chemiker Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses,
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vor-
4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Ver-
geschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tä-
messungswesen abgeschlossenes Fachhochschul-
tigkeit gerechnet.
studium,
Pharmazeutischer Dienst 5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Mo-
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apo- naten beim Deutschen Hydrographischen Institut
theker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Be- nach Abschluß des Fachhochschulstudiums.
stallung.
Dienst als Sozialarbeiter,
Tierärztlicher Dienst Sozialpädagogen
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tier- Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens
ärzte beträgt drei Jahre. zu fordern:
1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr
innerhalb oder nach Abschluß de~ Studiums,
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberuf-
Dienst in der gesetzlichen Kranken- liche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozial-
versicherung, Krankenkassendienst arbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen
Anerkennung (§ 35 Abs. 4 und 8).
Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abwei-
chend von § 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979
mindestens zu fordern: Schiff sm as c hinendi enst
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens
Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung, zu fordern:
2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienst- 1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur
ordnungsmäßig Angestellte (DG-Angestellte) bei oder C 6 zum Schiffsingenieur I,
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren
3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder
Tätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der C 6, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen
gesetzlichen Krankenversicherung, die ihrer Art Dienst.
und Bedeutung nach der Tätigkeit eines Beamten
des gehobenen Dienstes gleichwertig ist. Dienst in der gesetzlichen
Unfallvers i ehe rung
Nautischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abwei-
zu fordern: chend von § 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979
mindestens zu fordern:
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer
Fahrt abgeschlossene nautische Ausbildung, 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Ka- Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung,
pitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6), 2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeug- berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,
nisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen 3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche
Allgemeinen Seef unksprechzeugnisses, Tätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der
4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gesetzlichen Unfallversicherung, die ihrer Art
nach Erwerb des Patents A G oder A 6, davon und Bedeutung nach der Tätigkeit eines Beamten
mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst. des gehobenen Dienstes gleichwertig ist.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1785
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 16. November 1978
Tag Inhalt Seite
19. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens über die
zi v ilrechlli die lfo flung für Olverschmutzungsschäden ................................. . 1314
20. l 0. 78 fü!kannl.machung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines
lnternalionalen Weinamts in Paris .................................................. . 1314
20. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über kon-
suldrische Beziehungen ............................................................. . 1315
23. 10. 78 Bc,kanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe ..... 1316
23. 10. 78 Bekannlmaclnmg des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe . . . . 1318
24. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diploma-
tische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
25. 10. 78 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Dbereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322
25. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zu-
samn1onarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322
25. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1324
25. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Ge-
genständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . 1324
26. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internatio-
nalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
26. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1325
30. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Touris-
1nus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
31. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Eichung von
Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
3. 11. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die steuer-
liche Behandlung des internationalen Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2443/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2957/77 hinsichtlich der Festsetzung
des Pauschalwerts für bestimmte aus dem Handel genommene
Fischereierzeugnisse 20. 10. 78 L 295/19
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2444/78 der Kommission zur Ermächti-
gung der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Re-
publik, des Großherzogtums Luxemburg und des Vereinigten
Königreichs, unter bestimmten Bedingungen eine zusätzliche
Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und be-
stimmter zur Herstellung von Wein vorgesehener Erzeugnisse
zu gestatten 20. 10. 78 L 295/21
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2445/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Rumänien 20. 10. 78 L 295/23
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2446/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 20. 10. 78 L 295/24
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2447/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 20. 10. 78 L 295/26
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2448/78 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
Wähnmgsausgleichsbeträge 20. 10. 78 L 295/28
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2449/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei
der Ausfuhr 20. 10. 78 L 295/30
19. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2450/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für Ge t r e i de, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 20. 10. 78 L 295/32
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2457/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen
Republik betreffend bestimmte Weine mit Ursprung in
Tunesien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen 21. 10. 78 L 296/1
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2460/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 21. 10. 78 L 296/14
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2461/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 21. 10. 78 L 296/16
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2462/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g-
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 21. 10. 78 L 296/18
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2463/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das Welternäh-
rungsprogramm 21. 10. 78 L 296/34
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2464/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Afgha-
nistan 21. 10. 78 L 296/37
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2465/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schliffenem Langkornreis als Hilfeleistung für die Liga der
Rotkreuzgesellschaften 21. 10. 78 L 296/40
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978 1787
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2466/78 der Kommission über die
Durchführung <~iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Arabische Republik
Jemen 21. 10. 78 L 296/43
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2467/78 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur
Festsetzung unter anderem der Währungsausgleichsbeträge 21. 10. 78 L 296/46
20. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2468178 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstctttungen bei Obst und Gemüse 21. 10. 78 L 296/47
Andere Vorschriften
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2437/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Bänder und schußlose Bänder
aus parallel ~Jclegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen
(bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnummer 58.06, der
Tarifnummer 58.05, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 78 L 295/10
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2438/78 der Kommission zur Wieder-
einfübnmg des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken,
weder gummi-elastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer
60.02, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 1197 /78 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen 9ewährt werden 20. 10. 78 L 295/11
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2439/78 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsatzes für Glaswaren für Beleuchtung, für
Si!JTH1lvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, der Tarifstelle
70.14 A II, mit Ursprung in Jugoslawien und Rumänien, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 78 L 295/12
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2440/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schmuckwaren und Teile davon,
aus Edelmetallen, der Tarifstelle 71.12 A, mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 78 L 295/14
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2441178 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes. für elektrische Festkondensatoren,
Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren,
der Tarifnummer 85.18, mit Ursprung in Singapur, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 78 L 295/16
18. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2442/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Be-
leuchtung der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 10. 78 L 295/18
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2458/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle
ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tune-
sien (1978/1979) 21. 10. 78 L 296/4
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2459/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
Tomaten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des
Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und in den
überseeischen Ländern und Gebieten (1978/1979) 21. 10. 78 L 296/11
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2469/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts von 15 Kilogramm oder weni-
ger, der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs (1979) 24. 10. 78 L 297/1
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2470/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnum-
mer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1979) 24. 10. 78 L 297/3
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
llerausgpher: lk·r Bun<k:,111inis[(:r der Justiz - Verlag: Bun-
d(:sill\Z(:iqcr V(:rl,1qsq(•s.m.b.lJ. Druck: Bundcsdruckeiei Bonn.
Jm Hu1rHtc•sq,:,,i,1'1,l>l<1tl Tdl I wt:rden Vcrordnunqcn,
Anordn11r1\JPll rrnd im Z11sil1111ll('J1ll,mq Bekunnl-
llld(:il1111tJ<'ll veröll<:ntlicht. ]111 Bund<·sqes\!lzbl,1tt Teil II werden
viilkcrrcchllicltr: <>inl,;,,·.,nn<>n VPrtrciqc mit der DDR und
die d<1,t1 q,;hiirt:Jl(]t'n 11nd Bckannl.m<1chunqcn
sowie Zolll.c1rilvc101dnunqcn vr•1ölf<:ntlid1t.
Bezugsbedingungen: l.i111f(:ndc1 nur im Vcrlansahonne-
rncnl. Ablwslr·llurHJPll rnüsscn bis "'"'"'·'''"''~ 4. bzw. 31. 10.
jr:den .J,d11es lH'im Verlaq n,,,,,11·1sc11IJ1 für Abonne-
rncn1s1Jcstcllunqcn sowie n.,,,,.,11u11tJc:u bereits c1schic:ncncr
Bundr•sqes(:tzblal.l 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
23 BO G7 bis GD.
Bezugspreis: Für Teil I und Tc!il TI halbjährlich je 48,- DM.
Einzc,Jstiicke anq(:f,rnqr:nr; 1G Seiten 1,:w DM zuzü9lich Ver-
sandkosten. Preis 9ilt auch für Bundcs9cs,!tzbWlter, die
vor dl!ll1 1 . .Juli 197!! illlS(J(!(JClwn worden sind. Licfon1119 9e9cn
Vo1einsendum1 di:s Bcitr,tl)cs ,rnf das Postscheckkonto Bundes-
(J(isr:tz.hlatt Köln 3 99-509 oder rJC(Jcn Vornusrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzü9lich -,50 DM
V<:rsandkoslen), bei Lieferung qcucn Vormrsrer:hnung 3,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn l
Im 13(:zugsprcis ist die M<!hrwcrlslcucr enthalten; der ,mge-
w,rndtc Steuersatz beträgt 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 333. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 213 vom 11. November 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 213 vom 11. November 1978 kann zum Preis von 2,25 DM
(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.