1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte
(Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz-5. RVÄndG)
Vom 6. November 1978
Der Bundestag lli:l l dds folgende Gesetz beschlos- zuverdienst für Bezieher eines Altersruhegeldes
sen: nach Absatz 2 oder 3. 11
Erster Abschnitt Artikel 3
Änderung der Reichsversi.cherungsordnung, § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
des Angeste] l ten versi cherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1,
und des Reichsknappschaftsgesetzes veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
11
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Zahl „62. durch die
§ 1248 der Reichsversicherungsordnung in der im 11
Zahl „60. das Wort „Schwerbeschädigter" durch
,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
das Wort „Schwerbehinderter" und das Wort
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
„ Schwerbeschädigtengesetzes" durch das Wort
durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089)
,, Schwerbehindertengesetzes ersetzt.
II
g()ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz
1. In Absatz 1 werden die Zahl „62." durch die Zahl eingefügt:
„60.", das Wort „Schwerbeschädigter" durch das
Wort „Schwerbehinderter" und das Wort „Für Bezieher eines Knappschaftsruhegeldes nach
„Schwerbeschädiqtengesetzes" durch das Wort Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ablauf des Monats,
,, Schwerbehindertengesetzes" ersetzt. in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei-
chend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin-
2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz zuverdienst für Bezieher eines Knappschaftsruhe-
11
eingefügt: geldes nach Absatz 2 oder 3.
„Für Bezieher eines Altersruhegeldes nach
Absatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in
dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei- Zweiter Abschnitt
chend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin-
zuverdienst für Bezieher eines Altersruhegeldes Änderung der
nach Absatz 2 oder 3." Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze
Artikel 4
Artikel 2
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
§ 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten
mer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom
zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) geändert worden ist,
S. 1089) geändert worden ist, wird wie folgt geän- wird wie folgt geändert:
dert:
1. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
1. In Absatz 1 werden die Zahl „62." durch die Zahl gefügt:
11
„60. , das Wort „Schwerbeschädigter" durch das ,, (4) § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
Wort „Schwerbehinderter" und das Wort nung in der am 31. Dezember 1978 geltenden
„Schwerbeschädigtengesetzes" durch das Wort Fassung gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. De-
,, Schwerbehindertengesetzes ersetzt.
II
zember 1979 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Zahl „60." die Zahl „61. tritt."
11
2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
2. Nach§ 30 wird folgender§ 30 a eingefügt:
„Für Bezieher eines Altersruhegeldes nach
Absatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in n§ 30a
dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei- § 1314 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
chend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin- in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1711
vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1981 bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 25" 11 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) geändert worden ist,
im Jahr 1979 die Zahl 18", im Jahr 1980 die Zahl
II wird wie folgt geändert:
11 1O" und im Jahr 1981 die Zahl 9" tritt."
11
1. In § 4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
Artikel 5
,, (5) § 48 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu- in der am 31. Dezember 1978 geltenden Fassung
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. Dezember 1979
Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl „60."
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom die Zahl „61." tritt."
25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 2. Nach§ 20 d wird folgender§ 20 e eingefügt:
1. In § 7 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 11§ 20e
angefügt:
§ · 104 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in
,, (3) § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs- der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt vom
gesetzes in der am 31. Dezember 1978 geltenden 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1981 mit der
Fassung gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. De- Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 1125" im Jahr
zember 1979 mit der Maßgabe, daß an die Stelle 1979 die Zahl „ 18", im Jahr 1980 die Zahl 10" II
der Zahl 1160." die Zahl „61." tritt." und im Jahr 1981 die Zahl „9" tritt."
2. Nach § 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:
,,§ 29a
Dritter-Abschnitt
§ 93 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsge-
setzes in der am l. Januar 1979 geltenden Fas- Schl ußvorschriften
sung gilt vom l. Januar 1979 bis 31. Dezember
1981 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl
„25" im Jahr 1979 die Zahl „ 18", im Jahr 1980 die Artikel 7
Zahl 1110" und im Jahr 1981 die Zahl „9" tritt."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Artikel 6 lin.
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- Artikel 8
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
und zur Regelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Vom 6. November 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dieses Gesetzes zu bestimmen, daß in Beherber-
sen: gungsstätten die beherbergten Personen Meldevor-
drucke handschriftlich auszufüllen und zu unter-
Artikel 1 schreiben haben. Der Leiter der Beherbergungsstätte
(1) Das Gesetz über Personalausweise in der im hat die Meldevordrucke für die zuständige Behörde
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer bereitzuhalten oder dieser zu übermitteln. Dies gilt
210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwa-
geändert durch Artikel 43 des Einführungsgesetzes gen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernach-
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I ten, die gewerbsmäßig überlassen werden.
S. 469), wird wie folgt geändert:
(2) Die Regelung des Näheren, insbesondere über
In § 2 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgender die Form, den Inhalt, die Dauer der Aufbewahrung
neuer Absatz 2 wird angefügt: der Meldevordrucke sowie ihre Bereithaltung für
,,(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des die zuständige Behörde oder die Dbermittlung an
Gesetzes über das Paßwesen kann die zuständige diese bleibt dem Landesrecht vorbehalten.
Behörde im Einzeltall anordnen, daß der Personal- (3) Durch Landesrecht ist. zu bestimmen, daß vor-
ausweis abweichend von den Bestimmungen einer sätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen der in
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Absatz 1 genannten Personen gegen die ihnen nach
das Paßwesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Maßgabe dieser Vorschrift aufzuerlegenden Pflich-
Geltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich ten als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße zu ahn-
des Gebietes des Landes Berlin) über eine Auslands- den sind.
grenze berechtigt. Der Inhaber des Personalauswei-
ses ist verpflichtet, diesen zur Anbringung eines Ver-
merks über die Anordnung nach Satz 1 der zustän- Artikel 3
digen Behörde vorzulegen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
Artikel 2
Artikel 4
(1) Durch Landesrecht ist, sofern und soweit ent-
sprechende Regelungen nicht bereits bestehen, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. November 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1713
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1979)
Vom 26. Oktober 1978
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
kanntmachung vorn 14. September 1965 (BGBI. I
S. 1448), der zuletzt durch Artikel 1 des Si.ebenten
Änderungsgesetzes GAL vorn 19. Dezember 1973
(BGBI. I S. 1937) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung rnit Zustirnrnung des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte be-
trägt für das Kalenderjahr 1979 monatlich 66 Deut-
sche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 6 des
Siebenten Änderungsgesetzes GAL auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und .Sozialordnung
Ehrenberg
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung
für Kartoffelstärke
Vom 26. Oktober 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16 und des § 9 des 4. In § 5 werden
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- a) in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Produk-
organisationen vom ~H. August 1972 (BGBl. I S. 1617), tionserstattung" die Worte „oder der Prämie"
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom und
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind,
b) in Absatz 4 nach dem Wort „gelten" die Wor-
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des te „bei der Gewährung einer Produktionser-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- stattung"
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-
desministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- eingefügt.
ordnet:
5. In § 6 werden
Artikel 1
a) in der Uberschrift die Worte „und Prämie" an-
Die Verordnung über die Gewährung einer Pro- gefügt,
duktionserstattung für Kartoffelstärke vom 25. Au- b) in Absatz 1 das Wort „wird" durch die Worte
gust 1976 (BGBJ. I S. 2585), geändert durch Artikel 1 „und die Prämie werden" ersetzt und
Nr. 12 der Verordnung vom 4. August 1977 (BGBl. I
S. 1529), wird wie folgt: geändert:
c) in Absatz 2 das Wort „Erstattungsforderungen"
durch die Worte „Erstattungs- und Prämien-
forderungen" ersetzt.
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Verordnung über die Gewährung einer Produk- 6. In § 8 werden
tionserstaHung und einer Prämie für Kartoffel- a) in Absatz 1 jeweils nach dem Wort „Produk-
stärke". tionserstattung" die Worte „oder der Prämie"
eingefügt und ·
2. In § 1 werden der Punkt gestrichen und folgende b) in Absatz 2 das Wort „Erstattungsbeträge"
Worte angefügt: durch das Wort „Beträge" ersetzt.
,,sowie einer Prämie für Kartoffelstärke (Prämie)."
3. In § 4 werden
Artikel 2
a) in der Uberschrift die Worte „oder Prämie" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
angefügt, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
b) nach den Worten „eines Vorschusses auf die setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
Produktionserstattung" die Worte „oder der organisationen auch im Land Berlin.
Prämie" eingefüg,t und
c) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Antrag" Artikel 3
die Worte „auf Gewährung der Produktions-
erstattung oder eines Vorschusses auf die Pro- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
duktionserstattung" eingefügt. dung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1715
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 26. Oktober 1978
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Küste entfernen, daß der nächste Hafen innerhalb
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem von zwei Stunden erreicht werden kann. Bei auf-
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- kommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) wird bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unver-
verordnet: züglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommen·
dem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich
Artikel 1
der nächste Hat en angelaufen werden.
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht
1972 (BGBI. I S. 1933), zuletzt geändert durch die
antreten
Zweite Verordnung zur Anderung der Schiffssicher-
heitsverordnung vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1197), 1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
wird wie folgt geändert: 2. bei auflandigem Starkwind oder
3. bei Nebel mit einer Sichtweite
1. In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende neue a) von weniger als 500 m sowie
Nummer 5 eingefügt: b) zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein ein-
„5. einer Ausnahme für ein Sportanglerfahrzeug wandfrei arbeitendes Radargerät und neben
für Fahrten durch nicht windgeschützte Ge- dem Schiffsführer keine weitere fachkun-
biete(§ 39 Abs. 4),". dige Person zur Bedienung des Radargeräts
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. an Bord vorhanden sind.
(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ab-
2. § 38 erhält folgende Fassung: landigem Starkwind antreten, dürfen im Bereich
der windgeschützten Küste einen Abstand von
,,§ 38 5 Seemeilen von der Küste nicht überschreiten.
Bäderboote (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei be-
(1) Bäderboote dürfen nur während der Som- sonderen örtlichen Verhältnissen für Fahrten
mermonate fahren und die Fahrt nur zwischen durch nicht windgeschützte Gebiete Ausnahmen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang antreten; zulassen.
die Fahrt darf nicht länger als zwei Stunden (5) Die See-Berufsgenossenschaft setzt die An-
dauern und die Entfernung vom nächsten La-nd zahl der Personen fest, die während der Winter-
nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkom- monate befördert werden dürfen."
mendem Stark wind (6 und 7 Beaufort) oder bei
Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unverzüg-
lich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem 4. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender neuer Buch-
stabe d eingefügt:
Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich der
nächste Hafen angelaufen werden. „d) einer Vorschrift der §§ 38, 39 Abs. 1, 2 oder 3
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten über Verbote, die Fahrt anzutreten, über
Fahrtbeschränkungen oder über das Verhal-
1. bei Sturm oder Sturmwarnung, ten bei Starkwind, Sturm, Nebel oder Stark-
2. bei auflandigem Starkwind oder wind- oder Sturmwarnungen zuwiderhan-
3. bei Nebel mit einer Sichtweite von weniger delt."
als 1 000 m."
Artikel 2
3. § 39 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-
,,§ 39 zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
Sportanglerfahrzeuge der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
(1) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Artikel 3
Fall aber zwischen 08.00 und 17.00 Uhr fahren. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Sie dürfen sich nur soweit von der deutschen kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
· Erste Verordnung
zur Änderung der Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch
Vom 29. Oktober 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und
des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972
(BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Ge-
setzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert
worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Wirtschaft und der Finanzen ver-
ordnet:
§ 1
Die Verarbeitungsverordnung Interventionsrind-
fleisch vom 26. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1915) wird
wie folgt geändert:
In der Uberschrift sowie in § 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1
werden die Worte „zu im voraus pauschal festge-
setzten Preisen" gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1717
Dritte Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen~ Verordnung
Vom 30. Oktober 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2, c) 5 kg überschreitet, sind je Schlachttier-
§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 22 körper mindestens 3,5 Liter Wasser
Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Geflügel- für das Abbrausen zu verwenden.
fleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBl. I
S. 776), wovon § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 22 10. Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen
Abs. 1 durch das Gesetz vom 25. Februar 1976 Wasserbad muß folgende hygienische Min-
(BGBl. I S. 385) geändert worden sind, wird mit Zu- destanforderungen erfüllen:
stimmung des Bundesrates verordnet:
a) Die Schlachttierkörper müssen einen
oder mehrere Behälter mit Wasser oder
Artikel 1 Eis und Wasser durchlaufen, deren In-
Die Geflüge lfleischmi ndestanforderungen-Verord- halt sich ständig erneuert. Zulässig ist
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom nur ein System, bei dem die Schlacht-
8. November 1976 (BGBI. I S. 3097), geändert durch tierkörper ständig mittels mechanischen
die Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel- Antriebs das Wasser bei Gegenströ-
fleischmindestanforderungen-Verordnung vom 13. mung durchlaufen.
Dezember 1977 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt ge- b) Die Wassertemperatur in dem Behälter
ändert: oder den Behältern, die beim Eintritt
und Austritt der Schlachttierkörper ge-
1. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Abschnitt II wird wie messen wird, darf beim Eintritt+ 16 °C
folgt geändert:
und beim Austritt + 4 °C nicht über-
a) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fas- schreiten.
sung: c) Die in Nummer 12 vorgeschriebene
„8. Nach Beendigung der Untersuchung durch Temperatur muß unverzüglich erreicht
Besichtigen, erforderlichen{ alls auch Durch- werden.
tasten und Anschneiden und nach Entfer- d) Der Wasserdurchsatz für die gesamte
nung der Eingeweide muß das Geflügel- Tauchkühlung muß
fleisch sofort hygienisch einwandfrei ge- aa) 2,5 Liter je Schlachttierkörper mit
reinigt und gekühlt werden. Die Kühlung einem Gewicht von 2,5 kg oder
des Geflügelfleisches durch Tauchen meh- weniger,
rerer Tierkörper, Tierkörperteile oder Ne-
benprodukte der Schlachtung in einem ge- bb) 4 Liter je Schlachttierkörper mit
meinsamen Wasserbad ist verboten, aus- einem Gewicht zwischen 2,5 und
genommen Tierkörper, Tierkörperteile 5 kg,
oder Nebenprodukte der Schlachtung, die cc) 6 Liter je Schlachttierkörper mit
mit einer wasserdichten Hülle zum Schutz einem Gewicht von 5 kg oder mehr
vor unmittelbarer Berührung mit dem betragen.
Wasser umgeben sind, oder Schlachttier- e) Werden die Schlachttierkörper in meh-
körper, die nach den Nummern 9 und 10 reren Behältern gekühlt, so müssen die
gereinigt, gekühlt und unmittelbar nach Zufuhr von frischem Wasser und die
der Kühlung gefroren oder tiefgefroren Ableitung des verwendeten Wassers
werclfm. so eingestellt sein, daß die zugeführte
9. Schlachttierkörper, die in einem gemein- und die abgeleitete Menge des Was-
samen Wasserbad nach Nummer 10 ge- sers in der Durchlaufrichtung der
kühlt werden, müssen unmittelbar nach Schlachttierkörper von Behälter zu Be-
dem Ausweiden durch Abbrausen gründ- hälter abnimmt, wobei sich das frische
lich innen und außen gewaschen und so- Wasser so auf die Behälter verteilt,
fort eingetaucht werden. Bei Schlachttier- daß der Wasserfluß durch den letzten
körpern, deren Gewicht Behälter nicht weniger als
a) 2,5 kg nicht überschreitet, ist je aa) 1 Liter je Schlachttierkörper mit
Schlachttierkörper mindestens 1,5 Liter einem Gewicht von 2,5 kg oder
Wasser, weniger,
b) zwischen 2,5 und 5 kg liegt, sind je bb) 1,5 Liter je Schlachttierkörper mit
Schlachttierkörper mindestens 2,5 Liter einem Gewicht zwischen 2,5 und
Wasser, 5 kg,
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
cc) 2 Liter je Schlachttierkörper mit b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
einem Gewicht von 5 kg oder mehr die Nummern 11 und 12.
beträgt.
f) Das für die Erstfüllung der Behälter 2. Anlage 3 (zu § 3) wird wie folgt geändert:
verwendete Wasser darf bei der Be-
rechnung der in den Buchstaben d und e a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
vorgeschriebenen Mengen nicht berück- „3. Die Durchführung der Tauchkühlung nach
sichtigt werden.
Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10
g) Die Schlachttierkörper dürfen im ersten ist vor der ersten Inbetriebnahme der
Teil des Kühlbehälters oder im ersten Tauchkühlanlage, bei jeder Änderung der-
Kühlbehälter nicht länger als eine hal- selben sowie bei jeder Uberprüfung nach
be Stunde und in den anderen Behäl- Nummer 2 auch bakteriologisch zu über-
tern nicht länger als erforderlich ver- wachen. Dazu sind jeweils zwei Tierkör-
bleiben. Es müssen alle Vorkehrungen per vor dem Eintritt in das Kühlwasser
getroffen werden, damit insbesondere und unmittelbar nach Abschluß der Küh-
bei einer Unterbrechung der Arbeit die lung gleichzeitig zu entnehmen. Die ent-
in Satz 1 vorgesehene Durchlaufzeit nommenen Tierkörper sind nach wissen-
eingehalten wird. schaftlich anerkannten und praktisch er-
h) Für die in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe e probten Verfahren nach Weisung der zu-
vorgeschriebene Reinigung und Des- ständigen Behörde bakteriologisch auf den
infektion sind die Behälter jedesmal, Gesamtkeimgehalt und den Gehalt an En-
wenn es erforderlich ist, mindestens je- terobakterien zu untersuchen. Durch Ver-
doch einmal täglich vollständig zu ent- gleich der Untersuchungsergebnisse vor
leeren. und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob
i) Die Vorschriflen für das Abbrausen der die Tauchkühlanlage hygienisch einwand-
Tierkörper nach Nummer 9 sowie den frei arbeitet. Im Falle von Beanstandun-
Wasserdurchsatz nach den Buchstaben gen ist durch geeignete Maßnahmen, ins-
d, e und f sind fortlaufend durch ge- besondere durch gründliche Reinigung und
eichte Kontrollgeräte zu überprüfen Desinfektion, eine hygienisch einwand-
und die Ergebnisse aufzuzeichnen. Zu freie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der
überprüfen und aufzuzeichnen sind: Arbeitszeit des ersten Tages nach Wieder-
aa) der Wasserverbrauch für das Ab- inbetriebnahme ist stets eine Probenahme
brausen vor dem Eintauchen, und Untersuchung durchzuführen."
bb) die Temperatur des Wassers in b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
dem Behälter oder in den Behäl- die Nummern 4 und 5.
tern am Eintritt und Austritt für
die Tierkörper,
Artikel 2
cc) der Wasserverbrauch für die
Tauchkühlung und die Zahl der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Tierkörper, geordnet nach den in leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-
Nummer 9 genannten Gewichts- gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
gruppen.
j) Die Aufzeichnungen nach Buchstabe i
sind mindestens 3 Jahre zur Einsicht Artikel 3
durch den amtlichen Tierarzt aufzube- Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1979 in
wahren." Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1719
Erste Verordnung
zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Vom 31. Oktober 1978
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, ver- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch ,, (2) Der Lotsenanwärter hat außerdem an
Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-
S. 805), wird verordnet: Lehrgang teilzunehmen, wenn für das jewei-
lige Revier ein für die Lotstätigkeit geeigneter
Artikel 1 Lehrgang eingerichtet ist."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Absätze 3 und 4.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 3 Abschnitt VII Nr. 24 des 5. § 9 erhält folgende Fassung:
Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901), wird wie ,,§ 9
folgt geändert:
Die Prüfung wird von einem von der Aufsichts-
behörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsaus-
1. In§ 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: schuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß be-
,, (3) Die Bundeslotsenkammer kann mit Zustim- steht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen
mung des Bundesministers für Verkehr Richt- zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft be-
linien für die Ausbildung der Lotsenanwärter er- nannt werden. Der Prüfungsausschuß für Reviere,
lassen." in denen Bedienstete des Bundes als Seelotsen
eingesetzt sind, besteht aus zwei Mitgliedern."
2. In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 4 folgender Satz 6. In§ 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
angefügt:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
,,In der Ausbildung ist insbesondere darauf hin- des Vorsitzenden."
zuwirken, daß der Lotsenanwärter über die not-
wendigen Kenntnisse verfügt, um Tankschiffe und
Artikel 2
andere Schiffe, von denen besondere Gefahren
für die Sicherheit der Schiffahrt und für die Um- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
welt ausgehen, sicher beraten zu können." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Geset-
zes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
3. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Für die theoretische Ausbildung sind wöchent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
lich mindestens drei Stunden vorzusehen." dung in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung
auf Testsera und Testantigene
Vom 31. Oktober 1978
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arznei- § 2
mittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445,
(1) Die Uberleitungsvorschriften in Artikel 3 § 5
2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
ster für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) gelten für die
verordnet:
Testsera und Testantigene nach § 1 entsprechend
§ 1 mit der Maßgabe, daß eine Zulassung auch für Test-
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über sera und Testantigene als erteilt gilt, die nach § 19 d
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung wer- Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 von der
den ausgedehnt auf Testsera und Testantigene, die Zulassung freigestellt worden sind.
es ermöglichen, beim Menschen (2) Testsera und Testantigene nach § 1, die sich
1. die Erreger von Krankheiten, die in § 3 Abs. 1 bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr be-
des Bundes-SErnchengesetzes genannt sind, sowie finden aber von Absatz 1 nicht erfaßt werden, dür-
die durch sie hervorw~rufenen Antikörper zu er- fen bis zur Entscheidung über ihre Zulassung weiter
kennen, ohne Zulassung und Freigabe der Chargen in den
Verkehr gebracht werden, sofern der Antrag auf
2. die Erreger von Krankhei l:en, die in § 1 des Ge-
Zulassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten
setzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrank-
nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wird.
heiten genannt sind, sowie die durch diese her-
Nach der Zulassung bedarf es der Freigabe jeder
vorgerufenen spezifischen Antikörper zu erken-
einzelnen Charge, es sei denn, daß das Paul-Ehrlich-
nen,
Institut davon freistellt.
3. die Blutgruppenmerkmale A, B und Rh</D zu be-
stimmen,
§ 3
4. die Erreger der Cylomegalie, der Röteln oder der
Hepatitis oder deren Antigene sowie die durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sie hervorgerufenen Antikörper zu erkennen, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
5. Immunglobuline der Klassen A, G und M oder auch im Land Berlin.
die Komplementeigenschaft C 3 c quantitativ zu
bestimmen,
§ 4
6. Arzneimittel gegen Epilepsie quantitativ zu be-
stimmen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. GO Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1721
Zehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäߧ§ 1236 bis 1244 a,
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(10. Bemessungs-Verordnung)
Vom 31. Oktober 1978
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- für 1979 (in Vornhundertteilen) festgesetzt für die
sicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Landesversicherungsanstalt
III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be- Baden auf 6,994
reinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 Berlin auf 3,919
des Gesetzes vorn 28. Juli 1969 (BGBI. I S. 956) ein- Braunschwe,ig auf 1,350
gefügt worden ist, wird nach Anhören des Ver-
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,051
bandes deutscher Rentenversicherungsträger e. V.
mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: Hannover auf 7,746
Hessen auf 8,316
§ l
Niederbayern-Oberp1falz auf 3,164
Oberbayern auf 5,305
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversiche- Oberfranken und Mittelfranken auif 4,363
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis Oldenburg-Br,ernen auf 2,375
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord-
Rheinland-Pfalz auf 5,293
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter Rheinprovinz auf 15,145
zur Verfügung stehende Betrag wird für das Saarland auf 1,652
für 1978 endgültig auf 4 050 000 000 DM Schleswig-Holstein auf 3,897
Schwaben auf 2,630
und
Unterfranken auif 1,787
für 1979 vorläufig auf 3 900 000 000 DM
Westfalen auf 12,039
1festgesetzt. auf 8,572
Württemberg
§2 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,072
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver- Seekasse auf 0,330
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbeitrag §3
(§ 1) werden Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der
für 1978 (in Vomhundertteilen) festgesetzt für die ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalen-
Landesversicherungsanstalt derjahrs heraus, daß der Anteil einzelne,r Versiche-
Baden auf 7,008 rungsträger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ord-
Berlin auf 3,951 nungsgemäß zu erfüllen, kann der Anteil über-
Braunschweig auf 1,344 schritten werden, wenn durch Vereinbarung sicher-
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,091 gestellt ist, daß durch entsprechende Verringerung
der Aufwendungen anderer Versicherungsiträger der
Hannover auf 7,707
Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die
Hessen auf 8,330 Vereinbarung bedarf des Einvernehmens mit den
Niederbayern-Oberpfalz auif 3,132 Aufsichtsbehörden der beteiligten Versicherungs-
Oberbayern auf 5,287 träger.
Oberfranbm und Mittelfranken auf 4,319 §4
Oldenburg-Bremen auf 2,369
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rheinland-Pfalz auf 5,261
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
Rheinprovinz auf 15,238
des Dritten Rerutenversicherungs-Änderungsgesetzes
für das Saarland auf 1,661 auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein auf 3,912
§5
Schwaben auf 2,601
Unterfranken auf 1,765 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Westfalen auf 12,047 nuar 1978 in Kraft.
Württemberg auf 8,580 (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1978 treten die auf
Bundesbahn-Versicherungsanstalt allf 2,072 1978 bezogenen Vorschriften der 9. Bemessungs-
Seekasse auf 0,325 Verordnung vom 9. November 1977 (BGBI. I S. 2063)
und außer Kraift. ·
Bonn, den 31. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 5. November 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 6, diese Läufe erforderlichen auswechselbaren
des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 44 Abs. 3 Nr. 1 Verschlüsse,
des Waffengesetzes in der Fas·sung der Bekannt- 2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition
machung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und
durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts die keine Einsteckläufe sind,
vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641), wird mit Zu-
für Schußwaffen, die bereits in der Wafifenbe-
stimmung des Bundesrates verordne1t:
sirt:zkarte des Inhabers einer Erlaubnis nach § 28
des Gesetzes eingetragen sind."
Artikel 1
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 24. 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Mai 1976 (BGBI. I S. 1285), geändert durch § 22 der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ver-
Verordnung vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770),
schlossen" durch das Wort „verändert" er-
wird wie folgt geändert:
setzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird durch folgende
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Nummern 3 und 4 erset~t:
,, (2) Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder ,,3. in Griffstücken oder anderen wesentli-
Funkenzündung ist das Gesetz mit Ausnahme chen Waffenteilen für Handfeuerwaffen
der§§ 16 bis 20, 44 und 45 nicht anzuwenden." mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm
der Auslösemechanismus nicht dauerhaft
funktionsunfähig gemacht worden ist,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
4. bei Schußwaffen
a) Absartz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf
„ 1. den Handel nicht auf seiner ganzen Länge, im Pa-
tronenlager beginnend, bis zur Lauf-
a) mit Schußwaffen mit Zündnadelzün-
mündung einen durchgehenden
dung,
Längsschlitz von mindestens 4 mm
b) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Breite oder im Abstand von jeweils 3
Zündhütchenzündung (Perkussions- cm, mindestens jedoch drei kaliber-
waffen), große Bohrungen oder andere gleich-
deren Modell vor dem 1. Januar 1871 ent- wertige Laufveränderungen aufweist,
wickelt worden ist,". b) mit einer Länge von mehr als 60 cm
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „Mu- der Lauf in dem dem Patronenlager
nition für Schußwaffen" durch die Worte zugekehrten Drittel nicht mindestens
„Patronen- und Kartuschenmunition für sechs kalibergroße Bohrungen oder
Schußwaffen" ersetzt. andere gleichwertige Laufveränderun-
gen aufweist und vor diesen in Rich-
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wor1t „ver- tung der Laufmündung mit einem ka-
schlossen" durch das Wort „verändert" ersetzt. libergroßen gehärteten Stahlstift
dauerhaft verschlossen ist."
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf
,, (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem
Waffenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden 1. Januar 1979 entsprechend den Anforderun-
auf gen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeit-
1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder punkt geltenden Fassung unbrauchbar ge-
geringeren Kalibers einschließlich der für macht worden sind."
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1723
6. § 8 wird 'wie folgt geändert: 10. Dem§ 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer ,, (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der
folgende Nummern 4 und 5 angefügt: Gesamtbestand an Waffen oder Munition zu
Beginn e:ines jeden Jahres und die Zu- und Ab-
„4. Präzisionsschleudern sowie Armsitützen
und vergleichbare Vorrichtungen für gänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt wer-
diese Geräte, den und sichergestellt ist, daß die während des
Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der
5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift
bestimmte Patronenmunition, deren Ge- ausgedruckt werden können."
schosse
a) im Durchmesser kleiner sind als die 11. § 28 wird wie folg,t geändert:
Felddurchmesser der dazugehörigen
Schußwaffe und a) In Absatz 2 erhält der einleitende Halbsatz
b) die mit einer Treib- und Führungs- folgende Fassung:
hülse umgeben sind, die sich nach „Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher
Verlassen des Laufes vom Geschoß Ausfertigung zu erstatten und muß folgende
trennt. 11
Angaben enthalten:".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,, (4) Präzisionsschleudern im Sinne des Ab- ,, (3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem
satzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleu- Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
dern, die zur Erreichung einer höchst mögli- der Anzeige. 11
chen Bewegungsenergie eine Armstütze oder Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder
für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind."
12. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
7. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aus- ,,§ 28 a
stellung" die Worte „oder Verlängerung" ein- (1) Wird eine Schußwaiffe, zu deren Erwerb
gefügt und folgender Satz 2 angefügt: es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nach
„Bei Dauerjagderlaubnissen gilt das Datum des den Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar
Nachweises über die Zahlung der Gebühr für die gemacht oder wird sie sonst unbrauchbar, so hat
Verlängerung der Erlaubnis als Datum der Ver- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der
längerung, wenn gewährleistet ist, daß die In- zuständigen Behörde binnen zwei Wochen
haber der Dauerjagderlaubnisse in Abständen schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er seine Per-
von höchstens drei Jahren auf ihre Zuverlässig- sonalien sowie Art, Kaliber, Hersteller- oder
keit überprüft werden." Warenzeichen und, sofern vorhanden, die Her-
stellungsnummer der Schußwaffe anzugeben.
8. § 15 wird wie folgt geändert: (2) Wer, ohne Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1 des Gesetzes zu sein, e1ine Schußwaffe, zu
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in der rechten Spalte deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis
der Punkt hinter der Nummer 6 geshichen
bedarf, einem anderen überläßt, hat dies uDJter
und folgende Nummer 7 angefügt:
Angabe der Personalien des Erwerbers binnen
„7. Sofern die Schußwaffe einem Erwerber zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu-
nach § 28 überlassen oder an ihn ver- zeigen und ihr, sofern die Waffe in seine Waf-
sandt wird, Bezeichnung und Datum der fenbesitzkarte oder eine Bescheinigung nach § 6
Bestätigung der Anzeige durch das Bun- Abs. 2 des Gesetzes eingetragen worden ist,
deskriminalamt." diese zur Eintragung des Ubergangs vorzulegen.
b) Dem Absatz 2 wird in der rechten Spalte
Satz 1 ist nicht anzuwenden,
folgende Nummer 10 angefügt:
1. soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34
„10. Sofern die Schußwaffe einem Erwerber
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes besteht,
nach § 28 überlassen oder an ihn ver-
sandt wird, Bezeichnung und Datum der 2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und
Bestätigung der Anzeige durch das Bun- 8 des Gesetzes."
deskriminalamt." 13. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
9. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird ,, (3) Die zuständige Behörde kann dem Kind
jeweils in Buchstabe f der Punkt hinter dem oder dem Jugendlichen aus besonderen Grün-
Wort „Ausstellungsdatums" gestrichen und fol- den Ausnahmen von dem Alterserfordernis der
gender Buchstabe g angefügt: Absätze 1 und 2 bewilligen."
„g) soifern die Schußwaffe einem Erwerber nach 14. In § 42 a werden in Nummer 2 das Wort „oder"
§ 28 überlassen oder an ihn versandt wird, durch einen Beistrich ersetzt, nach der Nummer
Bezeichnung und Datum der Bestätigung der 3 ein Beistrich gesetzt und folgende Nummern 4
Anzeige durch das Bundeskriminalamt." und 5 angefügt:
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
,,4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz Nr. 4 eine Prä- ,,der Entladevorgang die Zeit von einer Se-
zisionsschleuder oder kunde nicht übersteigt, es sei denn, die Ge-
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine dort räte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach
bezeichnete Patronenmunition. 11 Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; 11
•
b) Nummer 7 wird gestrichen.
15. In § 43 Abs. 1 erhält Nummer 5 folgende Fas-
sung: Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
„5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27, § 28
Abs. l oder 2, § 28 a Abs. 1 oder 2, § 34 Abs. der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
2, § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3 oder
4 eine Anzeige nicht, nicht riichtig, nicht Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
vollständig oder nicht rechtzeitig erstaittet
oder entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, Artikel 3
§ 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vor-
Artikel 1 Nr. 6 und 14 tritt am Tage nach der
geschriebenen Unterlagen nicht beifügt. 11
Verkündung in Kraft sowe,it er sich auif das Her-
stellen, die Einfuhr und das sonstige Verbringen
16. Anlage 2 wird wie folgt geändert: von Präzisionsschleudern und Patronenmunition der
bezeichneten Art in den Geltungsbereich des Ge-
a) In Nummer 2.2 erhält der erste Halbsatz fol- setzes bezieht. Im übrigen itritt die Verordnung am
gende Fassung: 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 5. November 1978
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1725
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 4. November 1978
Tag Inhalt Seite
2G. 10. 78 Erste Verordnung zur .Änderung der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) des Internatio-
ncllen Obereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. RID-Anderungsverordnung) 1285
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1286
21. 9. 78 Bekanntmachun~r des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
liincl und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1288
4. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das Verhalten
beim Fischfang im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290
6. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc1nd und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1290
9. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1292
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale Be-
fönJenmgen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 1295
12. 10. 78 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
30. 10. 78 Bekanntmachung gemäß Artikel XI § 3 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296
188-17
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 2.3) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 10. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen München) 206 31. 10. 78 30. 11. 78
!JG-1-2-24
12. 10. 78 Erste Verordnung zur Anderung der Dreiund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und
der Flugverfahren für die Durchführung kontrol-
lierter S.ichtfiüge im Nahverkehrsbereich Stutt-
gart) 206 31. 10. 78 1. 11. 78
96-1-2-63
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1725
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 4. November 1978
Tag Inhalt Seite
2G. 10. 78 Erste Verordnung zur .Änderung der Neufassung 1977 der Anlage I (RID) des Internatio-
ncllen Obereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (1. RID-Anderungsverordnung) 1285
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1286
21. 9. 78 Bekanntmachun~r des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
liincl und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1288
4. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das Verhalten
beim Fischfang im Nordatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1290
6. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc1nd und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1290
9. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1292
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale Be-
fönJenmgen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1294
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 1295
12. 10. 78 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295
30. 10. 78 Bekanntmachung gemäß Artikel XI § 3 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296
188-17
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 2.3) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 10. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen München) 206 31. 10. 78 30. 11. 78
!JG-1-2-24
12. 10. 78 Erste Verordnung zur Anderung der Dreiund-
sechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und
der Flugverfahren für die Durchführung kontrol-
lierter S.ichtfiüge im Nahverkehrsbereich Stutt-
gart) 206 31. 10. 78 1. 11. 78
96-1-2-63
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitte]bare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 10. 78 Verorclnunq (EWC) Nr. 2319/78 der Kommission zur Fest-
selzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 5. 10. 78 L 280/1
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2320/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien,. die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 5. 10. 78 L 280/2
4. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2321 /78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr 5. 10. 78 L 280/5
4. 10. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 2322/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 5. 10. 78 L 280/7
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2323/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 5. 10. 78 L 280/9
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2324/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsankäufe von Rind f 1 e i s c h im
Vereinigten Königreich 5. 10. 78 L 280/11
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2325/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5. 10. 78 L 280/12
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2326/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 5. 10. 78 L 280/14
4. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2327/78 des Rates zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum
:31. Dezember 1978 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fisch bestände gegenüber Schiffen, die die Flagge Spa-
njens fühnm 5. 10. 78 L 280/16
5. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2328/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh l e , G r ob g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 10. 78 L 281/ 1
5. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2329/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 6. 10. 78 L 281/3
5. 10. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2330/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 6, 10. 78 L 281/5
5. 10. 78 Verordnung (EWC~) Nr. 2331/78 der Kommission zur Ab-
weichung von den Bedingungen für die Benennung der Inter-
ventionszentren im Rindfleischs e kt o r 6. 10. 78 L 281/7
5. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2332/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 6, 10. 78 L 281/9
5. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2333/78 der Kommission zur Fest•
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 6. 10. 78 L 281/11
5. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2334/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 6. 10. 78 L 281/12
5. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2335/78 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 9. 10. 78 L 283/1
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1727
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 10. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 23:16/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 10. 78 L 282/1
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2337/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 7. 10. 78 L 282/3
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2338/78 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und Rübsens amen dienenden Elemente 7. 10. 78 L 282/5
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2339/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf Kleie mit Ursprung in Ägypten vermin-
dert wird 7. 10. 78 L 282/8
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2340/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf K 1 e i e mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 7. 10. 78 L 282/9
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2341/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 über Maßnahmen
zur Verbesserun9 der Qualität der Mi 1 c h in der Gemein-
schafl 7. 10. 78 L 282/11
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2342/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 über Maßnahmen
zur Steigerung der Verwertung und des Verbrauchs außer-
halb der c;emeinschaft von Mi 1 c herze u g n iss e n aus der
c;emeinschaft durch technische und/ oder Marketing-Hilfen 7. 10. 78 L 282/ 12
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2343/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung
von An9aben über die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die
Kommission 7. 10. 78 L 282/13
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2344/78 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von halb9eschliffenem langkömigem Reis als Hilfeleistung
für das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flücht-
linge 7. 10. 78 L 282/15
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2345/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Senegal 7. 10. 78 L 282/18
5. 10. 78 Empfehlung Nr. 2346/78/EGKS der Kommission betreffend die
Anderunu des Anhangs der Empfehlung 78/282/EGKS 7. 10. 78 L 282/21
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2347/78 der Kommission zur Fest-
setzung des W(~ltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 7. 10. 78 L 282/22
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2348/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf un9en bei der Einfuhr 10. 10. 78 L 284/1
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2349/78 der Kommission zur Fest-
st~tzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 10. 78 L 284/3
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2353/78 der Kommission zur Ein-
stellung der Ausschreibung zur Bestimmung der Prämien für
Weißzucker zur Bienenfütterung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1320/77 10. 10. 78 L 284/9
9. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2354/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker , 10. 10. 78 L 284/10
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2355/78 des Rates über einige tech-
nische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1848/78 zur
Festlenun~r bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Be-
w irtschaftunq der F i s c h bestände für die auf den Färöern
re9istrierten Schiffe 11. 10. 78 L 285/1
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2356/78 des Rates über em1ge tech-
nische Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1850/78 zur
Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der F i s c h bestände, die für Schiffe gelten, die die
Flagge Schwedens führen 11. 10. 78 L 285/3
10. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2357/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf un~ren lwi der Einfuhr 11. 10. 78 L 285/5
10. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2358/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 10. 78 L 285/7
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2359/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i I c h p u 1 v e r
als Nahrungsmittelhilfe 11. 10. 78 L 285/9
6. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2360/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i I im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilfe 11.10. 78 L 285/12
10. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2361/78 der Kommission zur Fest-
setzunu der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 11. 10. 78 L 285/16
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2362/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen bei der Einfuhr 12. 10. 78 L 286/1
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2363/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 12. 10. 78 L 286/3
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2364/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 12. 10. 78 L 286/5
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2365/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 12. 10. 78 L 286/8
10. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2367/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsankäufe von Rind f I e i s c h im
Vereinigten Königreich 12. 10. 78 L 286/12
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2368/78 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 12. 10. 78 L 286/13
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2369/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 12. 10. 78 L 286/15
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2370/78 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 12. 10. 78 L 286/20
11. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2371/78 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Ge tr.e i de - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 12. 10. 78 L 286/21
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2374/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13. 10. 78 L 287/3
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2375/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 13. 10. 78 L 287/5
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2376/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O I i -
venöI 13.10. 78 L 287/7
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2377/78 der Kommission zur .Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten
fürZucker 13. 10. 78 L 287/9
Nr. 60- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1729
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2378/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwen-
dung erforderlicher Koeffizienten und Kurse 13. 10. 78 L 287/10
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2379/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13. 10. 78 L 287/12
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2380/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 13. 10. 78 L 287/14
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2381/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Jür Malz anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 13. 10. 78 L 287/16
12. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2382/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 13. 10. 78 L 287/18
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2383/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh. l e, Grobgrieß und
1:. eing r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 10. 78 L 288/1
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2384/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 10. 78 L 288/3
13. 10. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2385/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14. 10. 78 L 288/5
13. 10. 78 VerordnuniJ (EWG) Nr. 2386/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarklpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 14. 10. 78 L 288/8
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2387/78 der Kommission zur Ände-
run9 der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R üb s e n s am e n dienenden Elemente 14. 10. 78 L 288/10
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2388/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Guinea 14. 10. 78 L 288/13
13. 10. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2389/78 der Kommission über· die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Guinea-Bissau 14. 10. 78 L 288/16
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2390/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 und M a i s g r i e ß als Hilfeleistung
für Jamaika 14. 10. 78 L 288/19
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2391/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s als Hi.lfeleistunr1 an die Liga der Rote-Kreuz-Gesell-
schaften 14. 10. 78 L 288/22
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2392/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s g r i e ß als Hilfeleistung für die Republik Zaire 14. 10. 78 L 288/25
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2393/78 der Kommission zur Fest-
legung der Durchführungsbestimmungen für die ergänzenden
Maßnahmen, die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta -
f e 1 weine vorbehalten sind, für das Wirtschaftsjahr 1977/78 14. 10. 78 L 288/28
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2394/78 der Kommission zur Durch-
führung der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr
1977178, die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e 1 -
w e i n e vorbehalten sind 14. 10. 78 L 288/32
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2395/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus fest9esetzten Preisen 14. 10. 78 L 288/33
13. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2396/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 14. 10. 78 L 288/37
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 10. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2397/78 der Kommission über die
Aquivalcnzbescheiniqungen für aus Drittländern eingeführten
Hopfen 14. 10. 78 L 289/1
13. 10. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2398/78 der Kommission zur Ände-
runq cler Währungsausgleichsbeträge 16. 10. 78 L 290/1
16. 10. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2399/78 der Kommission zur Feste
setzunq der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun11cn bei der Einfuhr 17. 10. 78 L 291/1
lG. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2400/78 der Kommission zur Fest-
sdzun11 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; C) t r c~ i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 10. 78 L 291/3
1G. 10. 78 Vcror<in unq (EWC) Nr. 2401/78 der Kommission zur Aus-
setzuniJ cler Cewährun~J von Beihilfen für die private Lager-
haltunq und zur Ermöglichung der Verlängerung der Ver-
traqsd,1twr auf dcrn Schweine f 1 e i s c h sek t o r 17.10.78 L 291/5
16. 10. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2402/78 der Kommission zur Fest-
scl.zunq von Zusatzbeträ9cn für lebendes und geschlachtetes
Gcflüqel 17. 10. 78 L 291/6
16. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2403/78 der Kommission zur Fest-
sclztm\J von Zusatzbeträqen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
f 1 ü ~J c l f 1 e i s c h 17. 10. 78 L 291/8
lG. 10. 78 Verordnung (EWC~) Nr. 2404/78 der Kommission zur Aus-
setzung der Vorausfestsetzung der in der Bundesrepublik
Deutschland und in den Benelux-Ländern geltenden Wäh-
runrJsausgl eichsbeträge 17. 10. 78 L 291/10
16. 10. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2405/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17. 10. 78 L 291/11
17. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2406/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ien bei der Einfuhr 18. 10. 78 L 292/ 1
17. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2407/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 10. 78 L 292/3
17. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2408/78 der Kommission zur Fest-
SE~lzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Eier 18. 10. 78 L 292/5
17. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2409/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eier a I b um in und Milch a 1 b um in 18. 10. 78 L 292/7
Andere Vorschriften
9. 10. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2350/78 der Kommission über die
Wieclereinführun~J des Zollsatzes für Netze aus Waren der
Tarifnummer 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt;
abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen,
der Tarifnummer 59.05, mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWC) Nr. 1197/78 des Rates vor9esehenen
ZoJipräforcnzcn ~Jewährt werden 10. 10. 78 L 284/5
9. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2351/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Planen, Segel, Markisen,
Zelle und Zeltlaqernusrüstungen, der Tarifnummer 62.04, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1197 /78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
wc-!rden 10. 10. 78 L 284/6
9. 10. 78 Verordmm~J (EWG) Nr. 2352/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und
Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, der
Tarifnummer 74.04, mit Ursprung in Chile, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 10. 10. 78 L 284/7
10. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2366/78 der Kommission über die
Festsetzunq von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 12. 10. 78 L 286/10
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978 1731
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 10, 78 Verordnung (EWG) Nr. 2372/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2898/77 zur Aufrechterhaltung der
Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen mit
Urspnmg in verschietknen europäischen Staatshandelsländern
nach Italien 13. 10. 78 L 287/1
10. 10. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2373/78 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr bestimmter
Textilcrzeuunisse mit Ursprun~J in bestimmten Drittländern in
das VcrcinirJte Königreich 13. 10. 78 L 287/2
Es sind nachzutragen:
26. 9, 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2211 /78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts~1cmcinschaft und dem Königreich Marokko 27.9. 78 L 264/1
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsqcrncinschaft und der .Tunesischen Republik 27.9. 78 L 265/1
26. 9. 78 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 2213/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts~Jcmeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten 27. 9. 78 L 266/1
26. 9, 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2214/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
scl1ufts~1cmcinschaft und der Libanesischen Republik 27. 9. 78 L 267/1
26. 9. 78 Vcrordm1119 (EWG) Nr. 2215/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaflsqemcinschaft und dem Haschemitischen Königreich
Jordanien 27.9. 78 L 268/1
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schafts9emeinschaft und der Arabischen Republik Syrien 27.9. 78 L 269/1
26. 9. 78 Verordnung( EWG) Nr. 2217/78 des Rates über den Abschluß
des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschafts~remeinschaft und dem Staat Israel sowie des
Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit 27.9. 78 L 270/1
25. 9. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2236/78 des Rates über den Abschluß
der Abkommen über den Beitritt der Republik Kap Verde,
Papua-Neuguineas und der Demokratischen Republik Säo
Tom(J und Principe zum Abkommen von Lome 27.9. 78 L 271/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2258/78 der
Kommission vom 28. September 1978 und der Verordnung
(EWG) Nr. 2335/78 der Kommission vom 5. Oktober 1978 zur
Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 277
vom 2. 10. 1978 und ABl. Nr. L 283 vom 9. 10. 1978) 14: 10. 78 L 288/55
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzei9er Verlugsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
J\nor<lnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
llldcllllngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnunnen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
mcrnt. Abbestellungen müssen bis splitcstcns 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden .!,ihres beim Verlag vorliegen. Postiinschrift für Abonne-
mcnt.sbestellunuen sowie Bestellunuen bereits erschienener
Ausqahen: Bundesucsetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Einzelstücke je an9efungcno 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt 11uch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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