189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 2.Fehruar 1978 1 Nr.6
Tag In h a 1 t Seite
27. 1. 78 Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
neu: 2170-5-2
25. 1. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine allgemeine Regel des Völkerrechts 194
neu: 1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Verordnung
über bauliche Mindestanforderungen
für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(HeimMindBauV}
Vom 27. Januar 1978
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Pflegeheime für Volljährige
und gleichartige Einrichtungen
§ Anwendungsbereich § 23 Pflegeplätze
§ 2 Wohn- und Pflegeplätze § 24 Funktions- und Zubehörräume
§ 3 Flure und Treppen § 25 Gemeinschaftsflächen
§ 4 Aufzüge § 26 Therapieräume
§ 5 Fußböden § 27 Sanitäre Anlagen
§ 6 Beleuchtung
§ 7 Rufanlage Vierter Abschnitt
§ 8 Fernsprecher
Einrichtungen für behinderte Volljährige
§ 9 Türen
§ 10 Sanitäre Anlagen § 28 Anforderungen an Einrichtungen für behinderte
§ 11 Wirtschaftsräume Volljährige
§ 12 Heizung Fünfter Abschnitt
§ 13 Verkehrsflächen
Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 29 Anforderungen an Einrichtungen mit
Zweiter Teil
Mischcharakter
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Dritter Teil
Altenheime und gleichartige Einrichtungen Ubergangsbestimmungen
§ 14 Wohnplätze
§ 30 Fristen zur Angleichung
§ 15 Funktions- und Zubehörräume
§ 16 Gemeinschaftsflächen § 31 Befreiungen
§ 17 Therapieräume
§ 18 Sanitäre Anlagen Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt
und Schlußbestimmungen
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplätze § 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Gemeinschaftsflächen § 33 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 21 Funktions- und Zubehörräume § 34 Berlin-Klausel
§ 22 Sanitäre Anlagen § 35 Inkrafttreten
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Auf Grund des § 3 und des § 22 des Heimgesetzes (2) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit
vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1873) wird im Ein- zu bedienen und bei Dunkelheit sichtbar sein.
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und dem Bundesminister für Raumordnung, Bau- (3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen
wesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundes- müssen Leselampen in Betrieb genommen werden
rates verordnet: können.
§ 7
Erster Teil Rufanlage
Gemeinsame Vorschriften Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht
sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein,
§ 1 die von jedem Bett aus bedient werden kann.
Anwendungsbereich
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heim- § 8
gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Per- Fernsprecher
sonen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden,
wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 In allen Einrichtungen muß in jedem Gebäude
erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über
anderes bestimmt wird. den die Bewohner erreichbar sind und der von allen
nicht bettlägerigen Bewohnern unmittelbar benutzt
§ 2 werden kann.
Wohn- und Pflegeplätze § 9
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) Türen
müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen sollen die
der den Heimbewohnern, dem Personal und den Be- Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß ein
suchern allgemein zugänglich ist. Bett durchgefahren werden kann. Türen zu Wohn-,
Schlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von
§ 3 außen geöffnet werden können. Die Türen von
Flure und Treppen Sanitärräumen müssen nach außen aufschlagen.
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt wer-
den, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder § 10
nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer Sanitäre Anlagen
geeigneten Rampe angeordnet sind.
(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs- anlagen müssen räumlich abteilbar sein.
sen die Flure zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß
ein Bett durchgefahren werden kann. (2) Bei Badewannen muß ein leichtes Ein- und
Aussteigen möglich sein. Durch Haltegriffe ist für
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit ausreichende Sicherheit zu sorgen. In Gemein-
festen Handläufen zu versehen. schaftsbädern sind die Badewannen an den Längs-
seiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustel-
§ 4 len.
Aufzüge (3) Duschen und Spülaborte müssen mit Halte-
griffen versehen sein.
In Einrichtungen, die sich über mehr als zwei
Vollgeschosse erstrecken oder die erst oberhalb des (4) Für Rollstuhlbenutzer müssen sanitäre An-
erster, Obergeschosses beginnen, muß mindestens lagen in ausreichender Zahl mit entsprechender
ein Aufzug vorhanden sein. Sind Rollstuhlbenutzer Ausstattung vorhanden sein.
in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen unter-
gebracht, muß mindestens ein Aufzug für sie geeig- § 11
net sein.
Wirtschaftsräume
§ 5
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen
Fußböden
Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versor-
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutz- gung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes
ten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sichergestellt ist.
sein. Störende Spiegelungen dürfen nicht auftreten.
§ 12
Heizung
§ 6
Beleuchtung Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume,
Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den
(1) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dun- Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Tempe-
kelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. ratur sicherzustellen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978 191
§ 13 § 17
Verkehrsflächen Therapieräume
Der Haupteingang oder ein zusätzlicher Eingang In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewe-
soll stufenlos angelegt und muß bei Dunkelheit aus- gungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein,
reichend beleuchtet sein. wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapie-
räume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Ein-
richtung von den Heimbewohnern regelmäßig be-
nutzt werden können. Gemeinschaftsflächen nach
Zweiter Teil § 16 können dafür verwendet werden.
Besondere Vorschriften
§ 18
Sanitäre Anlagen
Erster Abschnitt
(1) Für jeweils acht Bewohner muß im gleichen
Altenheime und gleichartige Einrichtungen
Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwasch-
becken vorhanden sein.
§ 14
(2) Für jeweils 20 Bewohner muß im gleichen Ge-
Wohnplätze bäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche
(1) Wohnplä.tze für eine Person müssen minde- zur Verfügung stehen.
stens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche
von 12 m 2 , Wohnplätze für zwei Personen einen
solchen mit einer Wohnfläche von 18 m 2 umfassen. Zweiter Abschnitt
Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur Altenwohnheime
ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen und gleichartige Einrichtungen
Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen
sind nicht zulässig. Für die dritte oder vierte Person
§ 19
muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m 2
betragen. Wohnplätze
(2) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen (1) Wohnplätze für eine Person müssen minde-
über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasser- stens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche
anschluß verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als von 12 m 2 , ferner eine Küche, eine Kochnische oder
zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit einen Kochschrank umfassen und über einen Sani-
Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein. tärraum mit Waschtisch und Spülklosett verfügen.
Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohn-
fläche des Wohnschlafraumes oder getrennter
§ 15 Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m 2 betragen.
Funktions- und Zubehörräume
(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vor- gilt§ 14 Abs. 2 entsprechend.
handen sein:
1. eine Kochgelegenheit für die Bewohner, § 20
2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, Gemeinschaftsflächen
3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Ab- (1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
sonderungsraum mit Handwaschbecken, je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von minde-
4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige stens 0,75 m 2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
Uberführung der Leichen sichergestellt ist. (2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der
Einrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäu-
gesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhan-
den, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1
den, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig
bis 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
zur Verfügung stehen, können sie auf die Gemein-
schaftsflächen angerechnet werden.
§ 16
Gemeinschaftsflächen § 21
Für jede Einrichtung muß Gemeinschaftsraum von Funktions- und Zubehörräume
wenigstens 20 m 2 Nutzfläche, mindestens jedoch In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhan-
1 m 2 Nutzfläche je Heimbewohner, zur Verfügung den sein:
stehen. Speiseräume können angerechnet werden.
Geeignete Flure, insbesondere Wohnflure, können 1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewoh-
ausnahmsweise angerechnet werden, nicht dagegen ner,
Treppen, Loggien, Balkone und sonstige Verkehrs- 2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benut-
flächen. zung durch die Heimbewohner.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 22 Fünfter Abschnitt
Sanitäre Anlagen Einrichtungen mit Mischcharakter
Für jeweils 20 Bewohner muß im gleichen Ge-
bäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche § 29
zur Verfügung stehen. Anforderungen an Einrichtungen
mit Mischcharakter
Dritter Abschnitt Nehmen Einrichtungen mehrere Personengruppen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes auf, müs-
Pflegeheime für Volljährige sen die jeweiligen Anforderungen an Wohnplätze
und gleichartige Einrichtungen und Pflegeplätze sowie an Gemeinschaftsflächen,
Funktions-, Therapie- und Zubehörräume erfüllt
§ 23 sein.
Pflegeplätze
Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohn- Dritter Teil
schlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 für Ubergangsbestimmungen
einen Bewohner, 18 m 2 für zwei, 24 m 2 für drei und
30 m 2 für vier Bewohner umfassen. Wohnschlaf- § 30
räume für mehr als vier Bewohner sind nicht zuläs-
Fristen zur Angleichung
sig.
§ 24
Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten die-
ser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baurei-
Funktions- und Zubehörräume fen Planungsstadium sind, die Mindestanforderun-
(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in aus- gen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Be-
reichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten hörde zur Angleichung an die einzelnen Anforde-
der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein. rungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkraft-
zusätzlich in jedem Gebäude ein Schmutzraum mit treten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie
Fäkalienspüle vorhanden sein muß. kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um
höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.
§ 25
§ 31
Gemeinschaftsflächen
Befreiungen
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen
müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettläge- (1) Ist dem Träger einer Einrichtung, die bei In-
rige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teil- krafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau
nehmen können. oder im baureifen Planungsstadium ist, die Erfüllung
der in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen
§ 26
technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen
Therapieräume Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Be-
§ 11 gilt entsprechend. hörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung er-
teilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und
§ 27 Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.
Sanitäre Anlagen (2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Mindest-
anforderungen erstrecken und neben der Verpflich-
(1) Für je vier Bewohner müssen in unmittelbarer
tung zur Angleichung an andere Anforderungen
Nähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch mit
ausgesprochen werden; sie ist unter dem Vorbehalt
Kalt- und Warmwasseranschluß und für je acht Be-
wohner ein Spülabort vorhanden sein. des Widerrufs zu erteilen.
(2) Für je 20 Bewohner müssen im gleichen Ge- (3) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeit-
bäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche punkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über
zur Verfügung stehen. den Antrag für die beantragten Tatbestände von der
Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Vierter Abschnitt
Einrichtungen für behinderte Volljährige Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 28 und Schlußbestimmungen
Anforderungen an Einrichtungen
für behinderte Volljährige § 32
In Einrichtungen für behinderte Volljährige haben Ordnungswidrigkeiten
Räume, Verkehrsflächen und sanitäre Anlagen den Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1
besonderen Bedürfnissen der Bewohner, die sich ins- des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
besondere aus Art und Schwere der Behinderungen fahrlässig entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in
ergeben, zu entsprechen. der
Nr. 6 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978 193
1. die Mindestanforderungen an die Wohnplätze trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und
nach§ 2, § 14 Abs. 1 und 2 oder§ 19 Abs. 1 und 2 Pflegeheimen (Heimverordnung) vom 29. Okto-
in Verbindung mit § 14 Abs. 2 oder die Mindest- ber 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
anforderungen an die Pflegeplätze nach den §§ 2, nungsblatt, S. 248),
23 nicht erfüllt sind,
6. die Verordnung des Hessischen Ministers für
2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8 Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen
nicht vorhanden sind, über den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-
3. die Türen zu den Wohn-, Schlaf- und Sanitär- heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
räumen nicht den Anforderungen des § 9 Satz 2 (Heimverordnung - HeimVO· -) vom 7. Okto-
entsprechen, ber 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt I für das
Land Hessen, S. 195),
4. die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären
Anlagen nach den §§ 15, 18, 21, 22, 24 oder 27 7. die Verordnung des Niedersächsischen Mini-
nicht vorhanden sind, sters für Wirtschaft und Verkehr über den ge-
werbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
5. die Gemeinschaftsflächen nach § 16 Satz 1, § 20 wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-
Abs. 1 oder § 25 Satz 1 in Verbindung mit § 20 nung - HeimVO -) vom 3. Oktober 1968 (Nie-
Abs. 1 nicht vorhanden sind, dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
6. die Therapieräume nach § 17 oder § 26 nicht vor- s. 129),
handen sind. 8. die Verordnung des Landes Nordrhein-West-
§ 33 f alen über den gewerbsmäßigen Betrieb von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei-
Nichtanwendung von Vorschriften
men (Heimverordnung - HeimVO -) vom
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende 25. Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Vorschriften, soweit sie Vorschriften über Mindest- des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 142),
anforderungen für die Räume, Verkehrsflächen und
9. die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über
sanitäre Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen
den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
nach § 1, ausgenommen die in § 28 genannten Ein-
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimver-
richtungen, nicht mehr anzuwenden:
ordnung - HeimVO -) vom 25. Juli 1969 (Ge-
1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
des Landes Baden-Württemberg über den ge- land-Pfalz, S. 150),
werbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
10. die Verordnung des Landes Saarland über den
wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-
gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
nung - HeimVO -) vom 25. Februar 1970 (Ge-
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimver-
setzblatt für Baden-Württemberg, S. 98),
ordnung - HeimVO -) vom 1. April 1969
2. die Verordnung des Bayerischen Staatsministe- (Amtsblatt des Saarlandes, S. 197) und
riums für Wirtschaft und Verkehr über den ge-
11. die Verordnung des Ministers für Wirtschaft
werbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-
über den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-
nung - HeimVO -) vom 23. August 1968 (Baye-
heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
risches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 319),
(Heimverordnung - HeimVO -) vom 22. April
3. die Verordnung des Senats von Berlin über 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
Mindestanforderungen und Uberwachungsmaß- wig-Holstein, S. 89).
nahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Voll- § 34
jährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Ver- Berlin-Klausel
ordnungsblatt für Berlin, S. 1457),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
4. die Verordnung des Senators für Wirtschaft und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-
Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen gesetzes auch im Land Berlin.
über den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-
heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
§ 35
(Heimverordnung - Heim VO -) vom 30. April
1968 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Inkrafttreten
s. 95), Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
5. die Verordnung des Senats der Freien und Hanse- Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
stadt Hamburg über den gewerbsmäßigen Be- Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entsdleidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - , ergangen
auf Vorlage des Amtsgeridlts Bonn, wird nadlfol-
gende Entscheidungsformel veröffentlidlt:
Es besteht folgende allgemeine Regel des Völker-
rechts:
Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat
aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen
einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheit-
liches Verhalten (acta lure gestlonls) dieses
Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staa-
tes, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats
befinden oder dort belegen sind, ist, soweit diese
Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Voll-
streckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des
fremden Staates dienen, ohne Zustimmung des
fremden Staates unzulässig. Forderungen aus
einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Bot-
sdlaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat
besteht und zur Deckung der Ausgaben und Ko-
sten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht
der Zwangsvollstreckung durch den Geridltsstaat.
Diese Regel ist Bestandteil des Bundesredlts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978 195
B undesgesetzh la tt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 27. Januar 1978
Tag Inhalt Seite
23. 1. 78 Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll vom 15. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens
vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Scblußprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
neu: 611-9-4-8
25. 1. 78 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
6. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
9. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 120
10. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ... : . . . . . . . 121
10. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
11. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 125
23. 1. 78 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
793-10-2
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
Zusatz „neu".
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-:- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 12. 17 Verordnung (EWG) Nr. 2972/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiften, welche die Flagge
Norwegens führen 31. 12. 77 L 351/4
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2973/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 12. 77 L 351/6
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2974/77 der Kommission zur Festset-
zunu der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 12. Tl L 351/8
30. 12. 77 Verorclnung (EWG) Nr. 2975/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 31. 12. 71 L 351/10
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2976/Tl der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 12. 77 L 351/11
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2977/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 31. 12. 77 L 351/13
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2978/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 31. 12. 77 L 351/15
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2979/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischfuttermitteln 31. 12. 77 L 351/20
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2980/77 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 31. 12. 77 L 351/22
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2981/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere E r z e u g n i s s e
auf dem Zuckersektor 31. 12. 77 L 351/24
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2982/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 31. 12. 77 L 351/26
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2983/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 31. 12. 71 L 351/28
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2984/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 31. 12. 77 L 351/30
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2985/77 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 31. 12. 77 L 351/32
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2986/77 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für I sog 1 u kose 31. 12. 71 L 351/34
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2987/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 31. 12. 77 L 351/36
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2988/77 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 31. 12. 77 L 351/38
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2989/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 31. 12. 71 L 351/40
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978 197
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2990/71 der Kommission zur Festset-
zung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 31. 12. 77 L 351/42
30. 12. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2991/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden Be-
richtigung 31. 12. 77 L 351/44
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2992/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 12. 77 L 351/46
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2993/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 31. 12. 71 L 351/48
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2994/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O l i v e n ö l zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 31. 12. 11 L 351/50
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2995/71 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei R i n d -
f l e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 31. 12. 77 L 351/51
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2998/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 31. 12. 77 L 351/58
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2999/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 31. 12. 77 L 351/60
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3005/71 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge für bes,timmte Erzeugnisse
der Sektoren Milch und Milchwirtschaft und Getreide 31. 12. 77 L 354/1
Andere Vorsduiften
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2966/77 der Kommission über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei de,r Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
11enzen 30. 12. 77 L 350/1
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2967/77 der Kommission über die zu-
gunsten der Assoziation der südostasiatischen Länder vorge-
sehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 13 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2966/77 der Kommission vom 23. Dezembe•r
1977 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewähr-
ten Zollpräferenzen 30. 12. 77 L 350/56
23. 12. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2968/77 der Kommission über die zu-
gunsten der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittel-
amerika vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6
und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2966/71 der Kommission
vom 23. Dezember 1977 über die Begriffsbestimmung des
Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Ent-
wicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 30. 12. 77 L 350/59
23. 12. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2969/77 der Kommission über die zu-
gunsten der Länder, d1ie das Abkommen von Cartagena unter-
zeichnet haben (Andengruppe), vorgesehene Abweichung von
den Artikeln 1, 6 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2966/77
der Kommission vom 23. Dezember 1977 über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Wa-
ren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 30. 12. 77 L 350/62
21. 12. 77 Entscheidung Nr. 2996/77/EGKS der Kommission zur Festset-
zung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1978 sowie zur
Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe
und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49
und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen 31. 12. 77 L 351/53
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2997/Tl der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 2389/77 zur Festsetzung der Höhe
der vorn 1. November 1977 bis einschließlich 31. Januar 1978
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
anzuwendenden bcwe!Jlichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge
und Zusa.tzzölle 31. 12. 77 L 351/56
28. 12. 77 Enlsdwülunq Nr. 3000/77/EGKS der Kommission zur Festset-
zung von Mind{~sl.preisen für Warmbreitband, Stabstahl und
Betonstahl 31. 12. 71 L 352/1
28. 12. 77 Entscheidu11~1 Nr. 3001/77/EGKS der Kommission über die Ver-
pflichtung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit
a.uf den Sektoren Stabstahl, Warmbreitband und Betonstahl,
beslimrnte Angaben über ihre Lieferungen mitzuteilen 31. 12. 77 L 352/4
2ß. 12. 77 Entscheidn1HJ Nr. 3002/77/EGKS der Kommission über die Ver-
pfliclltunq der Stahlhändler zur Einhaltung der Preisvorschrif-
ten 31. 12. Tl L 352/8
28. 12. 77 Entscheidunq Nr. 3003/77/EGKS der Kommission zur Ver-
pflichlunq der lJnlernehmen der Stahlindustrie, Konformitäts-
bescheiniqungen für bestimmte Stahlerzeugnisse auszustellen 31. 12. Tl L 352/11
28. 12. 77 Empfehlung Nr. 3004/77/EGKS der Kommission zur Änderung
der Empfehlung 77 /329/EGKS über den Schutz gegen Prak-
tiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur
Europüischen c;erneinschaft für Kohle und Stahl gehörenden
Ländern 31. 12. 77 L 352/13
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3006/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilm1g und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des
Gemeinsamen Zolltariifs mit Ursprung in Spanien (1'9,78) 31. 12. 71 L 355/1
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3007/77 des Rates über die Hröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1978) 31. 12. Tl L 355/4
20. 12. Tl Verordnunrr (EWG) Nr. 3008/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte in Spanien raffiniert,e Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Cemeinsamen Zolltarifs (für das J,ahr 1978) 31. 12. Tl L 355/1
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3009/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für andere Gewebe aus Baumwolle der T,arifnummer
55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien
(für das Jahr 1978) 31. 12. 77 L 355/11
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3010/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung erine,s Gemeinschaftszollkontin-
gents für Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepefias-Weine,
der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mi,t Ur-
sprung in Spanien (für das Jahr 1978) 31. 12. 77 L 355/14
20.12. 77 Verordnung (EWG) Nr.301i1/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents Jür Malaga-Weine der Tar.ifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen ZoJltarifs mi.t Ursprung in Spanien (für das Jahr 1978) 31. 12. 77 L 355/21
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3012/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen Zolltarifs mH Ursprung in Spanien 31. 12. 77 L 355/27
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3013/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten 31. 12. 77 L 355/31
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3014/77 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 11 /77 des AKP-EWG-Ministerrats über
die Abweichun~J von dem Begriff „Ursprungswaren" zur Be-
rücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius be i eini-
1
gen WcHen der Texlilindustri·e 31. 12. 77 L 355/34
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978 199
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Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3015/77 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 12/77 des AKP-EWG-Ministerrats über
die Abweichung von dem Begriff „Ursprungswaren" zur Be-
rücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius be,i haltbar
gemachtem Thunfisch 31. 12. 77 L 355/36
29. 112. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3016/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Geme,inschaftszollkontingents
für unter der Bezeichnung „Cyprus Sherry" vermarktete Likör-
weine der Tarifslelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs
mit lJrspnmg in Zypern und zur Einführung von Beihilfen für
gleichartige WPinbauerzeugnisse der Gemeinschaft 31. 12. 77 L 355/38
29. 12. Tl Verordnung (EWG) Nr. 3017/77 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2365/77 zur Aussetzung der An-
wc~ndung der Bedingung für die Einfuhr bestimmter Zitrus-
früchte mit Ursprung in Spanien und Zypern in die Gemein-
schaft gemäß den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und
jedem dieser Länder 31. 12. 77 L 355/41
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3018/77 des Rates über die für den
Agrarsektor geltende Handelsregelung zw1ischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und Zypern 31. 12. 77 L 355/42
30. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 3021/77 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände gegenüber Schiffen, welche die Flagge Spaniens
führen 31. 12. 77 L 355/47
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2794/77 der
Kommission vom 15. Dezember 1977 zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2219/77 über eine Sondervorschrift für
die Anwendung der BeitrHtsausglieichsbeträge auf best,immte
Milcherzeugnisse im Warenverkehr mit dem Vereinten König-
reich (ABI. Nr. L 321 vom 16. 12. 1977) 12. 1. 78 L 9/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2945/77 der
Kommission vom 22. Dezember 1977 durch die - im Hinblick
auf den Wegfoll der Beitrittsausgleichsbeträge und Änderun-
gen des Zolltarifschemas zum 1,. Januar 1978 - die Verord-
nung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der Währungsaus-
gleichsbeträge geändert wird (ABI. Nr. L 349 vom 30. 12. 1977) 11. 1. 78 L 8/19
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erscheint demnächst!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Soeben erschienen!
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die Im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur !m Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dc1s Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer t>ntlrnltcn; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.