1693
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 31.0ktober 1978 Nr.59
Tag Inhalt Seite
30. 10. 78 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze 1693
707-{i, 610-6-5, 707-!)
16. 10. 78 Berichtigung der Eichkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
7141-6-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
Gesetz
zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze
Vom 30. Oktober 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- stens 3 Jahre nach ihrer Herstellung
tes das folgende Gesetz beschlossen: vom Steuerpflichtigen ausschließlich
zu eigenbetrieblichen Zwecken ver-
11
Artikel 1 wendet werden.
bb) In Satz 2 werden die Worte ,, , Gebäude-
Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
teile, Ausbauten und Erweiiterungen"
Bekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669)
durch die Worte „ und die ausgebauten
wird wie folgt geändert:
oder neu hergestellten Teile" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 erhält die folgende _Fassung:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,, (4) Die Investitionszulage beträgt 8,75 vom
aa) In Satz 1 erhält die Nummer 2 die fol- Hundert der Summe der Anschaffungs- oder
gende Fassung: Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
„2. die Hers,tellung von abnutzbaren angeschafften oder hergestellten Wirtschaifts-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des güter und der Herstellungskosten der im Wirt-
Anlagevermögens sowie von Aus- schaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei-
bauten und Erweiterungen an abnutz- terungen, die Investitionen im Sinne des
baren unbeweglichen Wirtschaftsgü- Absatzes 3 sind."
tern des Anlagevermögens, die c) In Absatz 5 erhalten die Sätze 1 und 2 die
Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums- folgende Fassung:
wohnungen oder im Teileigentum ste-
hende Räume sind, wenn die Wirt- „Die Investitionszulage kann bereits für im
schaftsgüter oder die ausgebauten Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen
oder neu hergestellten Teile minde- auf Anschaffungskosten und für Teilherstel-
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
lungskosten gewährt werden. In diesem Fall Gebiete stehenden Errichtung einer
dürfen die nach den Absätzen 1 bis 3 begün- Betriebstätte die Zahl der bei Investi-
stigten Anschaffungs- oder Herstellungsko- tionsbeginn in der zu fördernden
sten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Betriebstätte bestehenden Dauerar-
Herstellung bei der Bemessung der Investi- beitsplätze um mindestens 15 vom
tionszulage nur berücksichtigt werden, soweit Hundert erhöht wird oder mindestens
sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko- 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze
sten übersiteigen." geschaffen werden; hierbei zählt ein
Ausbildungsplatz wie zwei Dauerar-
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: beitsplätze; be,i Fremdenverkehrsbe-
triebstätten im Sinne der Nummer 2
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: wird auch eine Erhöhung der Betten-
zahl um mindestens 20 vom Hundert
aa) Die Nummer 1 erhält die folgende Fas- als ausreichend angesehen,".
sung:
„1. a) in einem im Rahmenplan nach dem b) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 2, 4
Gesetz über die Gemeinschaftsauf- und 7" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 8"
gabe „Verbesserung der regiona- ersetzt.
len Wirtschaftsstruktur" vom
6. Okitober 1969 (BGBI. I S. 1861) -
Rahmenplan ausgewiesenen 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Nr. 1
Schwerpunktort eines förderungs- letzter Satzteil" durch die Worte „Nr. 2" ersetzt.
bedürftigen Gebiets eine Betrieb-
stätte errichtet oder erweitert wird;
der Rahmenplan ist insoweit im 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger bekanntzumachen,
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
b) in einem förderungsbedürftigen
Gebiet eine Betriebstätte erweitert ,, (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkom-
wird, die der Steuerpflichtige ent- mensteuergesetzes und des Körperschaftsteu-
weder vor dem 1. Januar 1977 ergesetzes, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
errichtet oder erworben hatte oder oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-
nach dem 31. Dezember 1976 in teln, wird auf Antrag für abnutzbare Wirt-
einer Gemeinde errichtet oder schaftsgüter des Anlagevermögens und Aus-
erworben hat, die zum Zeitpunkt bauten und Erweiterungen an abnutzbaren
der Errichtung oder des Erwerbs unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
als Schwerpunktort im Rahmen- vermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-
plan ausgewiesen war oder tumswohnungen oder im Teileigentum ste-
hende Räume sind, eine Investitionszulage
c) im Zonenrandgebiet eine Betrieb- gewährt, wenn die Wiritschaftsgüter oder die
stätte umgestellt oder grundlegend ausgebau_ten oder neu hergestellten Teile der
rationalisiert wird,". Forschung oder Entwicklung dienen. Werden
von einer Gesellschaft im Sinne des § 15
bb) Hinter der Nummer 1 wird die folgende Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
Nummer 2 eingefügt:
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
„2. ein Invesititionsvorhaben in einer oder Ausbauten oder Erweiterungen vorge-
Betriebstätte des Fremdenverkehrs nommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
durchgeführt wird, die nicht nur Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt
geringfügig der Beherbergung dient wird. Die Investitionszulage beträgt 20 vom
und die sich in einem durch Rechts- Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
verordnung nach § 3 Abs. 2 bestimm- ·kosten der im Wi11tschaftsjahr angeschafften
ten Fremdenverkehrsgebiet befindet; oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der
unter diesen Voraussetzungen sind Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
Investitionen zur qualitativen Verbes- beendeten Ausbauten und Erweiterungen,
serung des Angebots einer grundle- soweit die Anschaffungs- oder Hersrtellungs-
genden Rationalisierung gleichge- kosten den Betrag von 500 000 Deutsche Mark
stellt,". nicht übersteigen, und 7,5 vom Hundert der
diesen Betrag übersteigenden Anschaffungs-
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden oder Herstellungskosten."
Nummern 3 bis 8. ·
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Die neue Nummer 4 erhält die folgende
Fassung: aa) Die Nummer 2 erhälit die folgende Fas-
,,4. bei der Erweiterung einer Betrieb- sung:
stätte oder bei einer im Zusammen- ,,2. die Herstellungskosten von abnutzba-
hang mit einer Betriebsverlagerung ren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
innerhalb der förderungsbedürftigen des Anlagevermögens und von Aus-
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1695
bauten und Erweiterungen an abnutz- 5. § 4 a erhält die folgende Fassung:
baren unbeweglichen Wirtschaftsgü-
,,§ 4 a
tern des Anlagevermögens, die
Gebäude, Gebäudeiteile, Eigentums- Investiitionszulage für bestimmte Investitionen
wohnungen oder im Teileigentum ste- im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung.
hende Räume sind, wenn die Wirt- (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
schaftsgüter oder die ausgebauten steuergesetzes und des Körpe,rschaftsteuergeset-
oder neu hergestellten Teile minde- zes wird auf Antrag für abnutzbare bewegliche
stens 3 Jahre nach ihrer Herstel- und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-
lung im Betrieb des Steuerpflichtigen vermögens sowie für Ausbauten und Erweiterun-
zu mehr als 66:!/s vom Hundert der gen an abnutzbaren unbeyVeglichen Wirtschafts-
Forschung oder Entwicklung im Sinne gütern des Anlageve,rmögens, die Gebäude,
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes eigentum stehende Räume sind, und an Fernwär-
dienen; dienen die Wirtschaftsgüter menetzen eine Investitionszulage gewährt, wenn
oder die ausgebauten oder neu herge- die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-
stellten Teile nicht zu mehr als 66 2/s rungen im Bereich der Energieerzeugung oder
vom Hundert, aber zu mehr als 33 1 /:i -verteilung angeschafft oder hergestellt werden.
vom Hundert der Forschung oder Ent- Voraussetzung iS1t, daß
wicklung, so werden die Herstel-
lungskosten zur Hälfte bei der Bemes- 1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusam-
sung der Investitionszulage berück- menhang steht mit der Errichtung oder Erwei-
sichtigt,". terung von Heizkraftwerken, Müllkraftwerken,
Müllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und
bb) Die folgende Nummer 3 wird angefügt: Anlagen zur Verteilung der Wärme aus den
„3. die Anschaffungskosten von neuen bezeichneten Energieerzeugungsanlagen sowie
abnutzbaren immateriellen Wirt- von Heizwerken, die in einem Fernwärmenetz
scha1ftsgütern des Anlagevermögens, in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müllkraft-
soweH sie nicht in laufenden Vergü- werken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-
tungen bestehen, die vom zukünftigen anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der
Umsatz oder Gewinn oder einer ähnli- Heizleisitung bestimmt sind,
chen ungewissen Größe abhängen, bis 2. der Steuerpflichtige nach dem 30: November
zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark 1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
im Wirtschaftsjahr, wenn die oberste Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-
Landesbehörde oder die von ihr lung begonnen hat und
bestimmte Stelle bescheinigt hat, daß
die Wirtschaftsgüter bestimmt und 3. der Bundesminister für Wirtschaft die beson-
geeignet s,ind, im Betrieb des Steuer- dere Eignung der Wiritschaftsgüter, Ausbauten
pflichtigen ausschließlich der For- und Erweiterungen zur Einsparung von Ener-
schung oder Entwicklung im Sinne gie bestätigt hat; der Bundesminister für Wirt-
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u schaft kann seine Befugnisse auf das Bundes-
Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc des amt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
Einkommensteuergesetzes zu dienen, Als Beginn der Herstellung gilt bei unbewegli-
und die Wirtschaftsgüter mindesitens chen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäude-
3 Jahre nach ihrer Anschaffung im teHe, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
Betrieb des Steuerpflichtigen verblei- stehende Räume sind, sowie bei Ausbauten und
ben und keinen anderen Zwecken die- Erweiterungen an diesen Wirtschaftsgütern der
nen; weitere Voraussetzung ist, daß Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-
der Veräußerer der Wirtschaftsgüter gung gestellt wird. Isit der Antrag auf Baugeneh-
keine dem Erwerber nahestehende migung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt wor-
Person ist; § 1 Abs. 2 des Außensteu- den, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn
ergesetzes gilt sinngemäß." der Bauarbeiten. Werden von einer Gesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
c) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 die
folgende Fassung: steuergesetzes Wirtschaftsgüter angeschafft oder
hergestent oder Ausbauten oder Erweiterungen
„ff e Investitionszulage kann bereits für im vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der
Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-
und Anschaffungskosten und für Teilherstel- zulage gewährt wird. Die Investitionszulage
lungskosten gewährt werden. In diesem Fall beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder
dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 begün- Herstellungskosten der im Wir tschaiftsjahr ange-
1
stigten Anschaffungs- oder Herstellungsko- schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
sten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder und der Herstellungskosten der im Wirtschafts-
Herstellung bei der Bemessung der Investi- jahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen.
tionszulage nur berücksichtigt werden, soweit
sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko- (2) Bei der Bemessung der Invesititionszulage
sten übersteigen." dürfen nur berücksichtigt werden
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 7. § 8 erhält die folgende Fassung:
von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-
,,§ 8
schaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht
zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Anwendungsbereich
Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
setzes gehören, und ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 erstmals für
2. die Hersitellungskosten von unbewegliichen das Wirtschafitsjahr anzuwenden, das nach dem
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 31. Dezember 1977 beginnt.
sowie von Ausbauten und Erweiterungen an (2) Die §§ 1 und 2 des Investitionszulagenge-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- setzes vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1211) sind
vermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen- weiter anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Aus-
tumswohnungen oder im Teileigentum ste- bauten und Erwe,iterungen, die nachweislich vor
hende Räume sind, und an Fernwärmenetzen, dem 19. Februar 1973 bestellt worden sind oder
wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt
oder n2u hergestellten Teile mindestens 3 Jahre begonnen worden ist. Satz 1 gilt für Wirtschafts-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Be- jahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden mit
trieb des Steuerpflichtigen verbleiben. der Maßgabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung nicht Voraussetzung für die Gewäh-
(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des rung der Investitionszulage ist. Als Beginn der
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Herstellung gilt bei unbeweglichen Wir1tschafts-
Solar- und Windkrnftanlagen, die ausschließlich gütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-
der Strom- oder Wärmeerzeugung dienen sowie wohnungen oder im Teileigentum stehende
für Anlagen, die ausschließlich zur Rück- Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erweite-
gewinnung von Abwärme verwendet werden. rungen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeit-
Dies gilt auch, wenn die bezeichneten Anlagen punkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung
keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind. gestellt worden ist.
(4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten (3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben
entsprechend." anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember
1976 begonnen wird.
6. § 5 wird wie folgt geändert: (4) § 4 a Abs. 1, 2 und 4 ist e,rstmals anzuwen-
den auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. De-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zember 1974 angeschatfft oder hergestellt werden
aa) In Saitz 3 wird die Zahl „3" durch die sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die
Zahl „9" ersetzt. nach dem 31. Dezember 1974 beendeit werden;
bb) Der folgende Satz wird angefügt: abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der
Antrag auf Gewährung der Investitionszulage für
,,In dem Antrag müssen die Wirtschafts-
Ausbauten und Erweiterungen an Fernwärmenet-
güter, Ausbauten und Erweiterungen, für
zen, die in vor dem 1. Januar 1978 endenden
die eine Investitionszulage beansprucht
Wirtschaftsjahren beendet worden sind, bis zum
wird, so genau bezeichnet werden, daß
30. September 1979 gestellt werden. § 4 a Abs. 3
ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
ist erstmals auf Anlagen anzuwenden, die nach
möglich ist. 11
dem 31. Dezember 1977 angeschaffit oder herge-
b) In Absatz 4 wird in Satz 2 das Wort „fällig" stellt werden.
durch das Wort „auszuzahlen" ersetzt. (5) § 4 b ist erstmals auf Wirtschaftsgüter, die
nach dem 30. November 1974 bestellt werden
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
oder mit deren Herstellung nach dem 30. Novem-
aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 werden ber 1974 begonnen wird und auf nachträgliche
hinter dem Wort „Wiiitschaftsgüter die11
Herstellungsarbeiten anzuwenden, mit denen
Worte „oder ausgebaute oder neu herge- nach dem 30. November 1974 begonnen wird.
stellte Teile von Wirtschaftsgü'tern" ein-
gefügt. (6) § 5 Abs. 3 Saitz 3 und 4 ist erstmals auf
Anträge anzuwenden, für die die Antragsfrist
bb) In Nummer 1 werden in Buchstabe b hin- nach dem 31. Dezembe:r 1978 endet."
ter dem Wort „Wirtschaftsgüter" die
Worte „oder um ausgebaute oder neu
hergestellte Teile von unbeweglichen Artikel 2
II
Wirtschaftsgütern eingefügt und die
Worte „zu mindestens 90 vom Hundert'' Berlinförderungsgesetz
durch das Wor1t „ausschließlich" ersetzt.
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
d) In Absatz 8 werden die Worte „nach den §§ 2, Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I
4 a Abs. 1 Satz l" durch die Worte „nach den S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" zes vom 4. November 1977 (BGBI. I S. 1965), wird
ersetzt. wie folgt geändert:
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1697
1. § 4 wird wie folg1t geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält die Nummer 14 die folgen- aa) Die SäJtze 1 und 2 erhalten die folgende
de Fassung: Fassung:
„Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
,, 14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren,
können auch in Anspruch genommen
soweit bei diesen Gegenständen nicht
werden
sämtliche zu ihrer Herstellung erforderli-
chen Bearbeitungen und Verarbeitungen 1. für Ausbauten und Erweiterungen an
(ausgenommen die Herstellung von in Berlin (West) belegenen Gebäuden,
gemischter Zigarreneinlage) einschließ- wenn die ausgebauten oder neu herge-
lich der zum Verkauf an Endverbraucher stellten Teile des Gebäudes mindestens
üblichen Verpackung in Berlin (West) 3 Jahre nach ihrer Herstellung die Vor-
ausgeführ,t werden;". aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Nr. 2 erfüllen, und
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. für andere nachträgliche Hersitellungs-
aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden die arbeiten an in Berlin (West) belegenen
Zahl „ 14" durch die Zahl „18" und die Gebäuden, wenn die Gebäude minde-
Zahl „20" durch die Zahl „28" ersetzt; stens 3 Jahre nach Beendigung der
nachträglichen Herstellungsarbeiten
bb) in Nummer 3 Buchstabe b wird die Zahl
die Voraussetzungen des Absatzes 2
,,56" durch die Zahl „59" ersetzt;
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen.
cc) in Nummer 5 wird der Strichpunkt durch Die erhöhten Absetzungen bemessen sich
einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird in diesen Fällen nach den Herstellungsko-
angefügt: sten, die für den Ausbau, für die Erwei•te-
„Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt rung oder für die anderen nachträglichen
darf nach der Minderung für die Kürzun- Herstellungsarbeiten aufgewendet wor-
gen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 den sind."
höchstens 6,80 DM je Kilogramm, für die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 höchstens bb) Der folgende Satz wird angefügt:
5,20 DM je Kilogramm betragen;" ,,Die Sätze 1 bis 3 sind auf Ausbauten,
dd) in Nummer 7 werden die Zahl „65" durch Erweiterungen und andere nachträgliche
die Zahl „68" und die Zahl „58" durch die Herstellungsarbeiten an unbeweglichen
Zahl „62" ersetzt; Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile,
Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
ee) in Nummer 8 wird die Zahl „15" durch die tum stehende Räume sind, entsprechend
Zahl „19" ersetzt. anzuwenden."
d) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab-
2. § 14 wird wie folgt geändert: satz 4 eingefügt:
,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei
können auch für nachträgliche Herstellungs-
Gebäuden" durch die Worte „bei unbewegli-
kosten in Anspruch genommen werden, die für
chen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäu-
Modernisierungsmaßnahmen an in Berlin
deteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-
(West) belegenen Gebäuden aufgewendet
eigentum stehende Räume sind," ersetzt.
werden, wenn die Gebäude in einem Betrieb
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: des Hotel- oder Gaststättengewerbes minde-
stens 3 Jahre nach Beendigung der nachträg-
aa) Der Wortlaut vor dem Doppelbuchstaben lichen Herstellungsarbeiten überwiegend der
aa erhält die folgende Fassung: Beherbergung dienen. Modernisierungsmaß-
,,für in Berlin (West) belegene unbeweg- nahmen im Sinne des Satzes 1 sind Baumaß-
liche Wirtschaftsgüter, die Gebäude, nahmen, durch die folgende Anlagen und Ein-
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder richtungen geschaffen oder umgestaltet wer-
im Teileigentum stehende Räume sind, den:
wenn sie 1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trenn-
a) im eigenen gewerblichen Betrieb min- wände
destens 3 Jahre nach ihrer Anschaf- 2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten,
fung oder Herstellung zu mehT als Wasserzapfstelle und Spülbecken,
80 vom Hundert unmittelbar". Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas-
bb) In Buchstabe b werden vor den Worten oder Elektroherd; entlüftbare Speisekam-
„zu mehr als 80 vom Hundert" die Worte mer oder entlüftbarer Speiseschrank;
„vom Steuerpflichtigen errichtet worden Kühlräume
sind und mindestens 3 Jahre nach ihrer 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je
Herstellung" eingefügt. Zimmer (einschließlich Fert,igbauweise)
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
,4. ein eingerichtetes Bacl oder eine einge- schaft eine Investitionszulage gewährt
richtete Dusche sowie eln Waschbecken, wird."
auch je Zimmer
cc) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen „Die Investitionszulage beträgt
6. Leitungen und Anschlüsse ifür Elektrizität, 1. 10 vom Hundert der Anschaffungs-
Gas uncl Wasser oder Herstellungskosten der im Kalen-
7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüf- derjahr angeschafften oder hergestell-
1tungsanlagen (Be- und Entlüftung) ten abnutzbaren beweglichen Wirt-
schafitsgüter und
8. Fahrstuhlanlagen
2. 12,5 vom Hundert der Herstellungsko-
9. Anschlüsse an die Kanalisation und die sten der im Kalenderjahr hergestellten
Wasserversorgung (Be- und Entwässe- abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
rung) schaftsgüter und der im Kalenderjahr
10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und beendeten Ausbauten, Erweiterungen
Türen und anderen nachträglichen Herstel-
lungsarbeHen an abnuitzbaren unbe-
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum weglichen Wirtschaftsgp.tern."
Zweck des Wärme- und Lärmschutzes vor-
genommen werden dd) Satz 4 erhält die folgende Fassung:
12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Not- „Sie erhöht sich
stromanlagen und Feuerschutzanlagen 1. für abnutzbare bewegliche Wirt-
13. Müllschlucker. schaftsgüter des Anlagevermögens, die
mindestens 3 Jahre nach ihrer An-
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die schaffung oder Herstellung
Sätze 1 bis 3 sind auf Modernisierungsmaß-
a) in einem Betrieb (einer Betrieb-
nahmen an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
stätte)
die Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder
im Teileigentum stehende: Räume sind, ent- aa) des verarbeitenden Gewerbes
sprechend anzuwenden." - ausgenommen Baugewerbe-
unmittelbar oder mittelbar der
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze Fertigung dienen,
5 bis 7. bb) der Energiewirtschaft ein-
schließlich Fernheizwerke
f) Im neuen Absatz 5 werden die Worite „nach unmittelbar oder mittelbar der
den Absätzen 1 und 3" durch die Worte „nach Erzeugung von Energie oder
den Absätzen 1, 3 und 4" ersetzt. Wärme dienen,
auf 25 vom Hundert der Anschaf-
3. § 19 wird wie folgt geändert: fungs- oder Herstellungskosten,
a) Vor dem Absatz 1 wird die folgende Uber- b) ausschließlich der Forschung oder
schrift eingefügt: Entwicklung im Sinne des § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchsitabe u Satz 4 des
„Investitionszulage für Investitionen Einkommensteuergesetzes dienen,
in Berlin (West)". aU1f 40 vom Hundert der Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
soweit diese den Betrag von 500 000
aa) In Satz 1 werden die Worte „Ausbauten Deutsche Mark im Kalenderjahr
und Erweiterungen an zum Anlagevermö- nicht übersteigen, und auf 30 vom
gen gehörenden Gebäuden" durch die Hundert der diesen Betrag überstei-
Worte „Ausbauten, Erweiterungen und genden Anschaffungs- oder Her-
andere nachträgliche Herstellungsarbe,i- stellungskosten;
ten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
schafitsgütern des Anlagevermögens, die 2. a) für unbewegliche Wi11tschaftsgüter,
Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh- die die Voraussetzungen des § 14
nungen oder im Teileigentum stehende Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
Räume sind," ersetzt. Doppelbuchstabe dd erfüllen,
b) aa) für Ausbauten und Erweiterun-
bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung: gen an unbeweglichen Wirt-
„Werden von einer Gesellschaft im Sinne schaftsgütern, wenn die ausge-
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu- bauten oder neu hergestellten
ergesetzes Wiritschaftsgüter angeschaifft Teile mindestens 3 Jahre nach
oder hergestellt oder Ausbauten, Erwelite- ihrer Herstellung,
rungen oder andere nachträgliche Her- bb) für andere nachträgliche Her-
stellungsarbeiten vorgenommen, gilt stellungsa.rbeiten an unbeweg-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesell- lichen Wirtschaftsgütern, wenn
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1699
die unbeweglichen Wirt- cc) Der folgende Satz wird angefügt:
schaftsgüter mindestens 3 Jahre ,,In dem Antrag müssen die Wirtschafts-
nach Beendigung der nachträg- güter, Ausbauten, Erweiterungen und
lichen Herstellungsarbeiten anderen nachträglichen Herstellungsar-
die Voraussetzungen des § 14 beiten, für die eine Investitionszulage
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beansprucht wird, so genau bezeichnet
Doppelbuchstabe dd erfüllen, werden, daß ihre Feststellung bei einer
Nachprüfung möglich ist."
auf 20 vom Hundert der Herstellungs-
kosten." f) In Absatz 6 wird in Satz 2 das Wort „fällig"
durch das Wort „auszuzahlen" ersetzt.
c) In Absutz 2 erhält Satz 4 die folgende Fassung:
,,Für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgü- g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
ter des Anlagevermögens sowie für Ausbau- aa) Hinter dem Wort „soweit" wird das Wort
ten, Erweiterungen und andere nachträgliche ,,bewegliche" eingefügt.
HerstellungsarbeitE~n an abnutzbaren unbe-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
mögens, die Cebäude, Cebäudeteile, Eigen- ,,Das gleiche gilt, soweit bei unbewegli-
tumswohnungen oder im Teileigentum ste- chen Wirtschaftsgütern, Ausbauten,
hende Räume sind, wird die Investitionszulage Erweiterungen oder anderen nachträgli-
nur gewährt, wenn chen Herstellungsarbeiten die nach
1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Ber- Absatz 2 Satz 4 erforderlichen Vorausset-
lin (West) errichtet werden und die Vor- zungen nicht erfüllt werden. Der
aussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf die erhöhte Investitionszu-
Buchstabe a erfüllen, lage nach Absatz 1 Satz 4 erlischt mit
Wirkung für die Vergangenheit, soweit
2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in bei Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erwei-
Berlin (West) belegenen unbeweglichen terungen oder anderen nachträglichen
Wirtschaftsgütern vorgenommen wer- Herstellungsarbeiten die nach dieser Vor-
den und die ausgebauten oder neu her- schrift erforderlichen- Voraussetzungen
gestellten Teile mindestens 3 Jahre nach nicht erfüllt werden; in diesen Fällen
ihrer Herstellung bleibt der Anspruch auf die Investitions-
b) die anderen nachträglichen Herstel- zulage nach Absatz 1 Satz 3 unberührt,
lungsarbeiten an in Berlin (West) bele- soweit bei den Wirtschaftsgütern, Aus-
genen unbeweglichen Wirtschaftsgütern bauten, Erweiterungen oder anderen
vorgenommen werden und diese Wirt- nachträglichen Herstellungsarbeiten die
schaftsgüter mindestens 3 Jahre nach nach Absatz. 2 erforderlichen Vorausset-
Beendigung der nachträglichen Herstel- zungen vorliegen. 11
lungsarbeiten
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1
4. § 21 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen."
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
d) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 die
folgende Fassung: ,, (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigun- ·
gen und Vermögensmassen, die ihre
„Die Investitionszulage kann bereits für im Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbe-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für haltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper-
Teilherstellungskosten gewährt werden. In schaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und § 26 Abs. 6
diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1 des Körpersc:haftsteuergesetzes). soweit sie
und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Her- auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des
stellungskosten im Kalenderjahr oder Wirt- § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarif-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung liche Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10
bei der Bemessung der Investitionszulage nur vom Hundert für Einkünfte im Sinne des § 23
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzah- Nr. 2, soweit die Einkünfte Einnahmen im
lungen oder Teilherstellungskosten überstei- Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkom-
gen." mensteuergesetzes aus Anteilen an Körper-
schaften oder Personenvereinigungen enthal-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ten, die unbeschränkt körperschaftsteuer-
aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte „Aus- pflichtig sind. 11
bauten und Erweiterungen" durch die
Worte „Ausbauten, Erweiterungen und b) In Absatz 3 erhält Satz i die folgende Fassung:
anderen nachträglichen Herstellungsar- ,,Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-
beiten" ersetzt. setzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen,
bb) In Satz 3 wird das Wort „drei" durch die eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewer-
Zahl „9" ersetzt. bebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
denen während des Veranlagungszeitraums dernder Maßnahmen zur Rehabilita-
im Durchschnitt regelmäßig insgesamt minde- tion aus den gesetzlichen Rentenver-
stens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sicherungen, 11
sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-
,,8. Unterhaltsgeld während der Teil-
steuer um 30 vom Hundert oder vorbehaltlich
nahme an Maßnahmen der. beruflichen
des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
Bildung oder Dbergangsgeld während
um 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23
der Teilnahme an Maßnahmen der
Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstätten beruflichen Rehabilitation nach dem
entfällt. 11
Arbeitsförderungsgesetz, 11
,, 9. Dbergangsgeld während einer Berufs-
5. In § 23 Nr. 4 Buchstabe a erhält der letzte Satz die
förderungsmaßnahme nach § 26 a des
folgende Fassung:
Bundesversorgungsgesetzes,".
„Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehö- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
ren auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich ,, (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
für Zeiten gewährt werden, in denen eine
Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstver- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2
hältnis vorgelegen hat oder die gleichzeitig mit der aus einem gegenwärtigen Dienstver-
einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwär- hältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4
tigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitge- Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeit-
ber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezo- raums,
gen werden,". 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf
einen Kalendertag entfallende Arbeitslohn
6. § 27 erhält die folgende Fassung: des Lohnabrechnungszeitraums, der der
Unterbrechung oder Einschränkung vorher-
,,§ 27 g·eht; hat das Dienstverhältnis erst im lau-
Ermittlung der Teilbeträge fenden Lohnabrechnungszeitraum begon-
des verwendbaren Eigenkapitals nen, so ist Bemessungsgrundlage für die
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften Zulage der auf einen Kalendertag umge-
rechnete Arbeitslohn, der bei der für den
Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen
aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeit-
Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für raum ohne die Unterbrechung oder Ein-
die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals schränkung zu zahlen wäre. Arbeitslohn,
in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit der während der Unterbrechung oder Ein-
Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrun- schränkung zufließt, bleibt außer Betracht,
gen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das
die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteu- Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in
erten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das
übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils den Anspruch auf Konkursausfallgeld
des Körperschaftsteuergesetzes." begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförde-
rungsgesetzes).
7. § 28 wird wie folgt geändert: Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums
sind der laufende Arbeitslohn, der für den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung: sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungs-
„Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für zeitraum zufließen. Bezüge, von denen die
eine Beschäftigung in Berlin (West) aus Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b des Ein-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis kommensteuergesetzes mit einem Pausch-
zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten steuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-
unbeschadet der Steuererleichterungen nahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zu-
nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
26 eine Vergünstigung du.rch Gewährung arbeit (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes)
von Zulagen. 11 bleiben außer Betracht."
bb) In Satz 3 erhalten die Nummern 3, 4, 7 c) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen
bis 9 die folgende Fassung: Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
„3. Ubergangsgeld aus der gesetzlichen
11
d) Der neue Absatz 4 erhält die folgende Fas-
Unfallversicherung,
sung:
„4. Dbergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f ,, (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der
des Bundesversorgungsgesetzes, 11 Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zu-
,, 7. Dbergangsgeld während der Durch- schlags für jedes Kind des Arbeitnehmers,
führung medizinischer und beruf sför- das auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf einer
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1701
entsprechenden Bescheinigung für den jewei- 9. § 31 erhält die folgende Fassung:
ligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen
ist. Der Kinderzuschlag beträgt 22 Deutsche ,,§ 31
Mark monatlich, 5 Deutsche Mark wöchentlich Anwendungsbereich
oder eine Deutsche Mark täglich für jedes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
Kind. Bei anderen als monatlichen, wöchent-
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
lichen oder täglichen Lohnabrechnungszeit-
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
räumen beträgt der Zuschlag eine Deutsche
gungszeitraum 1978 anzuwenden. Beim Steuerab-
Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2)."
zug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
einen nach dem 31. Dezember 1977 endenden
ersel.l.t:
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf son-
„Der /\rlJeitgeber hat die Zulagen zu stige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1977
errechnen; dabei ist der Zuschlag für ein zufließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung
Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maß-
berücksichtigen, wenn das Kind auf der gabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-
Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen- zes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume
den Bescheinigung des Arbeitnehmers für anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1977
den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum enden. Uberschreitet der Lohnabrechnungszeit-
eingetragen ist. Wird der Steuerabzug raum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohn-
nach der Steuerklasse IV durchgeführt, zahlungszeitraum.
ermäßigen sich die in Absatz 4 genannten
Beträge des Kinderzuschlags auf die (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich des Sat-
1--Iälfte." zes 2 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze an-
bb) In Satz 2 werden die Worte „Er hat sie" zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 aus-
durch die Worte „Der Arbeitgeber hat die geführt werden. § 4 Abs. 3 Nr. 3, 5, 7 und 8 ist
Zulagen" ersetzt. erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu-
wenden, die nach dem 31. Oktober 1978 ausge-
cc) In Satz 6 werden das Klammerzitat führt werden.
,, (Satz 4)" durch das Klammerzitat
11
,, (Satz 5) und das Klammerzitat ,, (Satz 5)" (3) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
durch das Klammerzitat ,, (Satz 6)" ersetzt. Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977
angeschafft oder hergestellt worden sind, ist
f) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:
§ 13 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der
,, (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeit- Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
nehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung 1976 (BGBI. I S. 353) weiter anzuwenden.
der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu
berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf (4) § 14 ist vorbehaltlich des Absatzes 5 erst-
Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch mals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach
das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder herge-
Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 stellt werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterun-
an das Finanzamt zu richten, das für einen gen und andere nachträgliche Herstellungsarbei-
Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitneh- ten, die nach dem 31. Dezember 1977 beendet wer-
mers zuständig ist. Der Kinderzuschlag ist von den. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember
dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die 1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden
Voraussetzungen für die Eintragung des Kin- sind oder hergestellt werden und bei denen der
des auf der Lohnsteuerkarte oder einer ent- Antrag auf Baug·enehmigung vor dem 1. Januar
sprechenden Bescheinigung des Arbeitneh- 1979 gestellt worden ist oder gestellt wird, hat
mers vorgelegen haben. 11 der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die
erhöhten Absetzungen nach § 14 oder nach § 14
g) In Absatz 7 werden im letzten Satz die Worte des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
11
,,Absatz 6 durch die Worte „Absatz 5" vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353) in Anspruch
ersetzt. nehmen will.
(5) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19
8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des
a) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge- Zeitraums von 8 Jahren erstmals auf Schiffe
fügt: anzuwenden, die nach dem 15. Mai 1973 ange-
„Das gilt auch in den Fällen, in denen neben schafft oder hergestellt worden sind. Das gilt
der Festsetzung der Zulage von 8 vom Hun- nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei
dert die Gewährung eines Kinderzuschlags Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
beantragt wird. 11 Einkommensteuergesetzes von der Gesellschaft,
nachweislich vor dem 16. Mai 1973 bestellt wor-
b) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 6 den sind oder mit deren Herstellung der Steuer-
11
Satz 2 durch die Worte ,,§ 28 Abs. 5 Satz 3 11
pflichtige oder die Gesellschaft vor dem 16. Mai
ersetzt. 1973 begonnen hat.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(6) § 14 a .ist erstmals auf Mehrfamilienhäuser her 1976 und vor dem 15. Juli 1977 rechtswirksam
sowie Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfa- abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
milienhäusern anzuwenden, bei denen der Antrag gleichstehenden Rechtsakt beruht, hat der Steuer-
auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember pflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten
1976 gestellt worden ist. Dle §§ 14 a und 15 des Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
18. Februar 197G (BGBl. T S. 353) oder einer frühe- machung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353)
ren Fassung sind weiter anzuwenden auf Mehrfa- oder einer früheren Fassung in Anspruch neh-
milienhäuser sowie Ausbauten und Erweiterungen men will.
an MehrfamiliE1nl1üuscrn, für die der Antrag auf
Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt (9) § 19 ist vorbehaltlich der Absätze 5 und 10
worden ist. Bei Niehrfamilicnhäusern sowie Aus- erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die
bauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu- nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder
sern, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung hergestellt werden, sowie auf Ausbauten, Erwei-
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli terungen und andere nachträgliche Herstellungs-
1977 gestellt worden ist, hat der Steuerpflichtige arbeiten, die nach dem 31. Dezember 1977 been-
ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen det werden. Bei Gebäuden, die nach dem 31. De-
nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15 des zember 1977 von Steuerpflichtigen hergestellt
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung worden sind oder hergestellt werden und bei
vom 18. Februar 197G (BGBl. I S. 353) in Anspruch denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
nehmen will. 1. Januar 1979 gestellt worden ist oder gestellt
wird, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob
(7) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß- er die Investitionszulage nach § 19 oder nach § 19
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1976 fertiggestellt worden sind. vom 18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353), geändert
durch Artikel 5 des Einführungsgesetzes zur
(8) § 15 ist (~rstmals auf Einfamilienhäuser, Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen S. 3341), in Anspruch nehmen will.
sowie Ausbauten und Erweiterungen an Einfami-
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- (10) § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf
tumswohnungen anzuwenden, bei denen Anträge anzuwenden, für die die Antragsfrist
nach dem 31. Dezember 1978 endet.
1. im Fall der Herstellung
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem (11) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 27 sind auf
31. Dezember 1976 gestellt worden ist, Antrag erstmals für den Veranlagungszeitraum
1977 anzuwenden. Der Antrag kann für die §§ 21
2. im Fall der Anschaffung 11
und 27 nur einheitlich gestellt werden.
diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-.
sehen Vertrag oder gleichstehenden Rechts-
akt beruht.
Artikel 3
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung
Zonenrandförderungsgesetz
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I
S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter
anzuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifami- § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-
lienhäusern und Eigentumswohnungen sowie gust 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch
Zubauten, Ausbauten und Umhauten an Einfami- Artikel 65 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt geändert:
tumswohnungen, bei denen
1. im Fall der Herstellung 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem a) In Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl 30 durch
11
11
15. Juli 1977 gestellt worden ist, 11
die Zahl 40 ersetzt.
11
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs b) In Satz 3 werden die Worte „bei Gebäuden"
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli durch die Worte „bei unbeweglichen Wirt-
1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligato- schaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,
rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechts- Eigentumswohnungen oder im Teileigentum
akt beruht. stehende Räume sind," ersetzt.
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten und 2. In Absatz 5 werden die Worte § 163 Abs. 2
11
Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zweifami- Satz 1 durch die Worte § 163 Abs. 1 Satz 3 und
11
11
lienhäusern und Eigentumswohnungen, bei denen Abs. 2 Satz 1 ersetzt.
11
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977
gestellt worden ist oder bei denen im Erwerbsfall 3. In Absatz 7 wird die Jahreszahl 1974" durch die
11
die Anschaffung auf einem nach dem 31. Dezem- Jahreszahl 1977 ersetzt.
11
11
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1703
Artikel 4 Artikel 5
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Kraft.
auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Oktober 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hauff
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
der Eichkostenordnung
Vom 16. Oktober 1978
In der Anlage zur Kostenordnung für Amtshand-
lungen der nach dem Eichgesetz zuständigen Behör-
den der Länder (Eichkostenordnung) vom 26. Juni
1978 (BGBI. I S. 804) ist
1. auf Seite 813 in der Überschrift zu den Schlüssel-
zahlen 05.3.6.01 bis 05.3.6.05 und 05.3.8.01 bis
05.3.8.05 jeweils nach den Worten „für verflüs-
sigte Gase" ein Komma zu setzen,
2. auf Seite 820 in der Überschrift zu den Schlüssel-
zahlen 09 ..2.1.22 und 09.2.1.23 das Wort „Zusätz-
liche" durch _das Wort „Ermäßigte" zu ersetzen,
3. auf Seite 837 bei Schlüsselzahl 15.1.2.01 der
Betrag von 8,- DM durch den Betrag von
6,- DM zu ersetzen.
Bonn den 16. Oktober 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Strecker
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1705
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2272178 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c her z e u g n i s s e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30.9. 78 L 275/30
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2273/78 der Kommission zur Festset-
zung des ab 1. Oktober 1978 geltenden Erstattungssatzes für
I s o g l u k o s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt wird 30. 9. 78 L 275/33
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2274/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G et r e i de - und Reiser z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 30. 9. 78 L 275/35
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2275/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h - und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 30. 9. 78 L 275/37
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2276/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete Erb -
s e n , P u f f b o h n e n und A c k e r b o h n e n 30. 9. 78 L 275/53
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2277/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der ergänzenden Beihilfe für T r o c k e n -
futter 30. 9. 78 L 275/54
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2278/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 9. 78 L 275/56
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2279/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 9. 78 L 275/58
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2280/78 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R üb s e n s am e n dienenden Elemente 30. 9. 78 L 275/60
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2281/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 30. 9. 78 L 275/63
29. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2282/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 30. 9. 78 L 275/65
29. 9. 78 Verorclnun~r (EWG) Nr. 2283/78 der Kommission über die
Durchführun9 einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von M a i s q r i e ß als Hilfeleistung für die Republik Senegal 30. 9. 78 L 275/67
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2284/78 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung von W e i c h w e i -
z e n als Hilfeleistung für die Republik Tschad 30. 9. 78 L 275/70
29. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2285/78 der Kommission zur Verschie-
bunq des Dbernahmctermins für von den Interventionsstellen
auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1027/78 zum Verkauf
anqebotenes Rind f 1 e i s c h und zur Änderung der Ver-
kaufspreise für dieses Fleisch in der Bundesrepublik Deutsch-
land 30. 9. 78 L 275/73
29. 9. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 2286/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1526/78 über Durchführungs-
bestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futter-
zwecken verwendete Erbsen , Puffbohnen und
Ackerbohnen 30. 9. 78 L 275/77
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2289/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei Rind -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 30. 9. 78 L 275/81
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2290/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für R i z i -
nussamen 30. 9. 78 L 275/83
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2291/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1901/78 in bezug auf den Absatz
von B u t t e r in Italien 30. 9. 78 L 275/89
29. 9. 78 Entscheidung Nr. 2292/78/EGKS der Kommission zur Verlän-
gerung und Änderung der Entscheidung Nr. 1525/78/EGKS zur
Einführung einer Kaution 30. 9. 78 L 275/90
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2294/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 30. 9. 78 L 275/93
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2295/78 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 30. 9. 78 L 275/95
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2'296/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 30. 9. 78 L 275/97
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2297/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30. 9. 78 L 275/99
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2298/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n des
Zuckersektors 30. 9. 78 L 275/100
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2299/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I so g l u k o s e 30. 9. 78 L 275/101
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2300/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i l u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 30. 9. 78 L 275/103
2. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2303/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e, G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3. 10. 78 L 2,78/1
2. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2304/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 10. 78 L 278/3
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2305/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 ver als
Nahrungsmittelhilfe 3. 10. 78 L 278/5
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2306/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien Butt e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 3. 10. 78 L 278/14
2. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2308/78 der Kommission zur Fest-
legung des für den Absatz von G e mein s c h a f t s r i z i -
n u s s am e n repräsentativsten Zeitraums für das Wirt-
schilftsjahr 1978/79 3. 10. 78 L 278/24
2. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2309/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung
der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der
Abschöpfungen für R e i s und B r u c h r e i s sowie der dies-
bezüglichen Berichtigungsbeträge 3. 10. 78 L 278/25
2. 10. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2310/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 3. 10. 78 L 278/26
2. 10. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2311/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g l u k o s e 3. 10. 78 L 278/27
Nf. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978 1707
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2312/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 10. 78 L 279/1
3. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2313/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 10. 78 L 279/3
3. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2314/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der Beihilfe für Rizinus s amen 4. 10. 78 L 279/5
3. 10. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2315/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfungen für neuseeländische B u t -
t er bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 4. 10. 78 L 279/7
3. 10. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2316/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung der Erstattung für die
Ausfuhr von W e i c h w e i z e n nach Ländern der Zone VII 4. 10. 78 L 279/8
3. 10. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2317/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von Reis
aus der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft an-
zuwendende Abschöpfung zu vermindern ist 4. 10. 78 L 279/11
3. 10. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2318/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
und R o h z u c k e r 4. 10. 78 L 279/13
Andere Vorschriften
29. 9. 78 Entscheidung Nr. 2287/78/EGKS der Kommission zur Ände-
run~J der Entscheidung Nr. 3544/73/EGKS über Kokskohle
und Koks 30. 9. 78 L 275/78
28. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2288/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Äpfeln und Birnen während der Zeiträume zu Be-
ginn der Einfuhrsaison 1978/1979 30. 9. 78 L 275/79
29. 9. 78 Entscheidung Nr. 2293/78/EGKS der Kommission zur weiteren
Änderung der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS betreffend ein
Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten
dritten Ländern 30. 9. 78 L 275/92
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2301/78 des Rates zur Festlegung der
Anzahl Lizenzen für Schiffe, die die Flagge Norwegens führen
und eine Fangtätigkeit innerhalb der 200-Meilen-Fischerei-
zonen der Mitgliedstaaten ausüben 30. 9. 78 L 276/1
29. 9. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2302/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 3/78- des Gemischten Ausschusses
EWG--Osterreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren -
zur Änderung des Anhangs II des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Osterreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Waren-
verkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim
Weiterversand von Waren aus Osterreich 30. 9. 78 L 276/2
28. 9. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2307/78 der Kommission zur Ein-
führung einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Hand-
schuhen mit Ursprung in Malaysia nach Frankreich 3. 10. 78 L 278/22
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister cler Justiz Verla9: Bun-
desanzeiqer Verla9sges .m .b .1-.1. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesi1esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnun9en,
Anordnun9en und damit im Z11samrnenhan9 stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bunclcsgeselzblatt Teil II werden
völkerrecbtlicho VereinbilftrnqPn, Verl:rü90 mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifv<i1ordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: l.<Jufender Be·1.uq nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestel!unqen müssen bis spJtestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlii(J vo!liegen. Postanschrilt für Abonne-
rnentsbestellunqen sowi<i ß(•stellrnHJen bereits erschienener
Ausg11ben: Bundesgcsetzblilll Postfoch 13 :w, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 6G.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II hallJjJhrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angcf,mcJene lfi Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1G78 11usc1c9ebcn worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betra!JCs auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 90-509 oder qegen Vornusrechnung,
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -···,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung geqen Vor,111srechnung 2,10 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Meluwcrtstcuc, enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betrügt 6 11 /o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
in den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleltzahlbezirken liegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 Nr. 53/1978 Teil 1
vom 7. September 1978
Bonn, im Oktober 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt