1669
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1978 Nr.58
Tag Inhalt Seite
11. 10. 78 Neufassung des Mineralölsteuergesetzes 1669
612-14
18. 10. 78 Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens . . . . . . . . . . 1677
2121-20
9. 10. 7B Verordnung zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht 1682
2121-51-7, 2121-50-1-6
13. 10. 78 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
bei der Kontrolle der Mindestanfordernngen für die Vermarktung von aus Drittländern
eingeführtem Hopfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1684
neu: 7847-11-8-3
10. 10. 78 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1685
2030-11-47-1
4. 10. 78 Bekannlmachun~J über Enteigmmgen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 1685
931-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblall Teil II Nr. 45, 46 und 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1689
Bekanntmachung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 11. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels 3 des Neunten Gesetzes 3. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Arti-
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom kel 8 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1105) wird nachstehend der 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702),
Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der seit
4. den am 1. April 1967 in Kraft getretenen Arti-
1. August 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht.
kel 4 des Steueränderungsgesetzes 1967 vom
Die Neufassung berücksichtigt:
29. März 1967 (BGBl. I S. 385), geändert durch
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967
nummer 612-14, veröffentlichte bereinigte Fas- (BGBl. I S. 1254),
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des 5. das am 30. April 1967 in Kraft getretene Gesetz
Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der vom 24. April 1967 (BGBl. I S. 497),
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 6. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen
1968 (BGBl. I S. 1451), Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung straf-
2. den am 1. Juni 1965 in Kraft getretenen Arti- rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-
kel 8 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom nung und anderer Gesetze vom 10. August 1967
14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377), (BGBl. I S. 877),
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
7. das am l. Januar 1969 in Kraft getretene Gesetz 13. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz
zur Andcrunu des Mineralölsteuergesetzes 1964 zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
vom 20. Dezember J 968 (BCBI. I S. 1391), vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3650),
8. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz zur 14. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-
27. Juni 1970 (BGBl. I S. 909), zes 1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März
1975 (BGBl. I S. 721),
9. das nach seinem Artikel 3 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-. 15. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
zes 1964 vom 21. Dezember 1970 (BGBI. I kel 32 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
s. 1769), nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),
10. das am 1. Mai 1971 in Kraft r1etretene Gesetz zur 16. den am 19. November 1977 in Kraft getretenen
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und Artikel 2 der Verordnung über die Zulassung
zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl
Mineralölsteuergeset:zes 1964 vom 24. April 1967 und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes
vom 28. April 1971 (BGBI. I S. 377), 1964 vom 9. November 1977 (BGBI. I S. 2069),
11. der am 1. März 1972 .in Kraft getretene Artikel 1 17. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39
des V erkehrsfinanzr1esetzes 1971 vom 28. Fe- Abs. 4 des Gesetzes über die Bevorrratung mit
bruar 1972 (BGBI. I S. 201), Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 25. Juli 1978
(BGBI. I S. 1073) und
12. der am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuer- 18. das am 1. August 1978 in Kraft getretene Neunte
gesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt- Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-
weinmonopol vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 691), zes 1964 vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1105, 1400).
Bonn, den 11. Oktober 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1671
Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)
Steuergegenstand, Erhebungsgebiet bungsgebiet eingeführt oder aus dem freien Ver-
kehr zum ZoHverkehr abgefertigt werden,
§ 1
2. die Additives der Nummer 38.14 - B - I - a und B -
(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der
III des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-
Mineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Gerl-
geführt und nicht unmittelbar im Anschluß an die
tungsberekh dieses Gesetzes ohne die Zollaus- Einfuhr in e inen MineralölhersteUungsbetrieb
1
schlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineralöl- oder in ein Steuerlager gebracht werden.
steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abga-
benor,dnung. Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteil-
steuer frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit
(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind unversteuertem Mineralöl hergestellt werden dür-
1. die Waren der Nummer 27.07 - A- I und B des fen.
Zolltarifs, ausgenommen schwefelhailtige Kopf-
produkte der rohen Leichtöle, Steuertarif
2. die Waren der Nummer 27.07 - G, soweirt sie nicht § 2
nachweislich aus Kohle hergestellt sind, und
Waren der Nummer 27.10 des Zolltarifs ohne die (1) Die Steuer beträgt
Braunkohlenteeröle, die als Kraftstoff Illicht ver- 1. für 1 hl Leichtöle oder
wendbar sind, und ohne die Zubereitungen mit mittelschwere Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 DM
einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien unter 95 Gewichtshundertte,ilen, die 2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-
nicht Kraftstoffe sind, extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
und Minernlöle der Nummer 27.07 - G
3. die Reinigungsextrakte der Nummer 27.14 - C des des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,65 DM
Zofüarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN 51 801
unter 35° C, 3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . . 61,25 DM
4. für 100 kg Minerialöle nach § 1
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer
Abs. 2 Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM.
Kohlenstoffz.ahl von Ca bis C12 aus der Nummer
29.01 - A und die Kohlenwasserstoffe der Nummer Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unteriliegen der
29.01 - D - I des Zolltarifs, gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach
5. Fliissigga,se aus den Nummern 27.11 und 29.01 - A ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
des Zolltarifs, (2) Hektoliter im Sinne des Absa,tzes 1 Nr. 1 ist
6. Kraftstoffe anderer als der unter 1 bis 4 genann- das Hektoliter bei 12° C. Das Gewkht der Umschlie-
ten Nummern des Zolltarifs, ganz oder teiilwe ise
1 ßungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im
aus Kohlenwasserstoffen, Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4.
7. bis zum 31. Dezember 1981 die Waren der Num- (3) Die Steue,r kann für Mineralöle, die wegen
mern 27.12, 27.13 - B, 27.14 und 27.16-B, ausge- ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren
nommen Reinigungsextrakte mit e1inem Tropf- Wert haben als entsprechende Mineralöle durch-
punkt nach DIN 51 801 unter 35° C, harzartige schnittlicher Bes,chaffenheit, durch Rechtsve,rord-
Rückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall- nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder für
laugen aus Nummer 27.14 - C des Zolltarifs. 100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig ist,
Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemein- um Härten zu beseiitigen.
same Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgeme in- 1
schaft in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
Steuerregelung
(EWG) Nr. 2658/74 des Rates vom 15. Oktober 1974
bei Herstellung im Erhebungsgebiet
(ABI. EG Nr. L 295 S. 1) zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 übe,r den § 3
Gemeinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) und Entstehung der Steuer
die zu seiner Durchführung erla,ssenen Rechtsvor-
schriften. (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-
(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem brauch innerhalb des Betriebes zu anderen Zwecken
Mineralölanteil auch als zur Aufrnchterhaltung des Betriebes entnommen
1. die Zubereitungen aus Nummer 27.10 des Zollta- wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder
rifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Minernlöle der Entnahme des Mineralöls.
sind, die Schmiermittel der Nummer 34.03 und (2) Steuerschuldner is,t der Inhaber des Herstel-
Heizstoffe aus Nummer 36.08 mit einem Mineral- lungsbetriebes (Hersteller).
ölgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen
und die Graphitdispersionen in Mineralöl aus (3) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 eine
Nummer 38.19 des Zolltarifs, die in das Erbe- Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
des Gesetzes entstanden, so entsteht sie durch die ren Zollverkehr oder im Freigutveredelungsverkehr
Abgabe der Mineralöle zum Verbrauch als Kraft- bei der Herstellung von Ersatzgut als Treib-, Heiz-
stoff. Das gleiche gilt, wenn das Mineralöl als Kraft- oder Schmierstoff verwendet wird und die Verwen-
stoff verbraucht wird. Steuerschuldner (Hersteller) dung nicht nach diesem Gesetz oder den zu seiner
ist derjenige, der das Mineralöl abgibt, und derje- Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften steuer-
nige, der es verbraucht. Mehrere Steuerschuldner begünstigt ist.
sind Gesamtschuldner.
(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit
§ 4 dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste-
Besondere Bestimmungen für Freihäfen hen, Steuerfreiheit für Mineralöl unter den Voraus-
setzungen angeordnet werden, unter denen es bei
(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 oder
steuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit nach § 25 Abs. 1 des Zollgesetzes vom Zoll befreit
Mineralöl werden kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt
1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrechterhal- dabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigungen des
§ 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die
tung des Betriebes verbraucht wird,
Steuerbefreiungen entsprechend.
2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden
darf. (3) Durch Rechtsverordnung können die Fällig-
keit, der Zahlungsaufschub und das Verfahren
(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet abweichend von Absatz 1 geregelt werden, soweit
steuerbegünstigt verwendet werden darf, ist dies dies zur Anpassung an die Behandlung des im Erhe-
auch in den Freihäfen zulässig. bungsgebiet hergestellten Mineralöls oder wegen·
besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich
§ 5 ist.
Steueranmeldung (4) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.
Der Steuerschuldner hat für im Erhebungsgebiet
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anteil-
hergestelltes Mineralöl, für das in einem Monat die
steuer nach § 1 Abs. 3.
Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünfzehn-
ten Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Verkehr mit unversteuertem Mineralöl,
§ 6
Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls
Fälligkeit der Steuer § 8
(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuerauf-
unbedingt entstanden ist, ist je zur Hälfte spätestens sicht
am letzten Werktag des folgenden und am 20. des
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu
zweiten folgenden Monats zu zahlen. Der Steuer-
einem besonderen Zollverkehr oder zur Freigut-
schuldner kann die Steuer jedoch auch in einer
veredelung abgefertigt werden. § 7 Abs. 1 letzter
Summe spätestens am 10. des zweiten Monats nach
Satz gilt entsprechend;
der Entstehung entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die Steuern, die im November unbedingt 2. in einen Herstellungsbetrieb gebracht werden.
entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. De-
zember zu entrichten. (2) Unter Steueraufsicht dürfen zum mittelbaren
oder unmittelbaren Verheizen und zum Antrieb von
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfe-
sten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von
Strom oder Wärme dienen, verwendet werden
Steuerregelung
1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entspre-
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
chende Mineralöle der Nummer 27.07 - G des
§ 7
Zolltarifs bis zum 31. Dezember 1981 zum ermä-
ßigten Steuersatz von 2,00 DM für 100 kg, ab
(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet einge- 1. Januar 1982 unversteuert;
führt oder zu einem besonderen Zollverkehr oder
zur Freigutveredelung abgefertigt, so gelten für die 2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle
Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für und Mineralöle der Nummer 27.07 - G des Zollta-
ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des rifs sowie Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2
Steuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fäl- Nr. 3 bis zum 31. Dezember 1981 zum ermäßigten
ligkeit, den Zahlungsaufschub, für den Erlaß und die Steuersatz von 1,50 DM für 100 kg, ab 1. Januar
Erstattung der Steuer und für das Steuerverfahren 1982 unversteuert und
die Vorschriften des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 3. Flüssiggase und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6,
(BGBl. I S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch, wenn Zoll die Flüssiggasen nach ihrer Beschaffenheit am
nicht zu erheben ist. Abweichend von Satz 1 ent- nächsten stehen, unversteuert, beide auch zur
steht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem besonde- Gewinnung von Licht.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1673
Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöl als Treibstoff oder Schmierstoff gewäh-
Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten ren.
Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g 4-Aminoazo-
benzol--:r 2-Athylaminonaphthalin oder 6,5 g 4-Ami- (7) Der Bundesminister der Finanzen kann im ein-
noazotoluol --:r 2-(2'-Athyl)-Hexylaminonaphthalin zelnen f.a,lle die Steuer für Leichtöle und mittel-
oder 7,4 g 4-Aminoazotoluol --:r 2-Tridecylamino- schwern Ole bis auf 1,50 DM für 100 kg ermäßigen,
naphthalin oder einem in der Farbwirkung äquiva- wenn diese Ole bei der Herstellung oder beim Ver-
lenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 10 g brauch von Mineralöl angefallen srind und im
Furan-2-Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung
verteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen als Kraftstoff oder zu einer steue,rbegünstigten Ver-
wird vom HauptzoJlamt widerruflich bewilligt, wenn wendung im Betrieb nicht geeignet sind.
es unter Verwendung von zugelassenen Dosierein-
richtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelas- § 8a
senen vergleichbaren Einrichtungen in Lagern, in
Petrolkoks der Nummer 27.14 - B des Zolltarifs
denen Mineralöle unversteuert gelagert werden dür-
darf unter Steueraufsicht unversteuert zur Verko-
fen, oder auf Schiften erfolgt. Es unterliegt der amt- kung von Steinkohle verwende,t werden. § 8 Abs. 4
lichen Aufsicht. Eingeführte Mineralöle gelten vor- und 5 gilt entsprechend.
behaltlich gegenteiliger Feststellung als gekenn-
zeichnet, wenn der Einführer eine Bescheinigung
der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuer-
Steuerlager
verwaltung oder des Herstellers darüber vorleg t, 1
daß die Mineralöle außerhalb des Geltungsbereichs § 9
dieses Gesetzes gekennzeichnet worden sind und
nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 (1) Auf Antrag ist zuzulassen, daß Minernlöl
genannten Kennzeichnungsstoffe gleichmäßig ver- unversteuert gelagert wird, wenn das Steuedager
tem enthalten. dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch
HeI1steller, dem Mischen von Minernlöl oder der
(3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steuerauf- Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern
sicht unversteuert verwendet werden dient. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht
werden, daß Siche,rhei1t für di,e Steuer für entnom-
1. als Probe zu Untersuchungszwecken und für Pro-
mene Mineralöle ge leistet wird, wenn die Entrich-
1
beläufe von Motoren, die ausgeführt werden,
tung der Steuer ernsthaft gefährdet erscheint.
2. zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum Sicherhe,i,t kann unter dieser Voraussetzung auch
ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftf ahrzeu- nachträglich gefordert werden. Die Zula,ssung ist zu
gen und als Luftf ahrtbetriebsstoff, widerrufen, wenn eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wi,rd und nicht zu erwarten ist, daß sie
3. zu gewerblichen odm gemeinnützigen Zwecken,
geleistet werden wird.
jedoch nicht
a) als Treib- oder Schmierstoff oder zur Herstel- (2) Auf Antr,ag des Erdölbevorratungsverbandes
lung sokher Stoffe, nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom
25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073) ist zuzulassen, daß
b) zum Verheizen,
Mineralöl zur Erfüllung der Verbandszwecke unver-
c) zum Antrieb von Gasturbinen. steuert gelagert wird.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor-
sätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen
Erstattung der Steuer
als den begünstigten Zwecken verwendet, wird von
der Begünstigung ausgeschlossen. Der Ausschluß § 10
erfolgt für ein Jahr, im Wiederholungsfalle nach der
WiederzuLassung unbefristet. In diesem FaHe ist Die Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller
eine Wiederzulassung frühestens nach fünf Jahren nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen
möglich, wenn dann gegen die Zuverläss,igkeit des ha.t, auf Antrag erlassen oder erstattet. Durch
Antragstellers keine Bedenken mehr bestehen. Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die
Steuer erstattet wird für Benzin, das unter Voraus-
(5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3 steuerbe- setzungen abgegeben wird, unter denen bei der Ein-
günstigt verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die fuhr nach zwischenstaatlichem Brauch Zoll nicht er-
Erlaubnis kann versagt ode,r entzogen werden, wenn hoben wird.
und solange aus anderen als den in Absatz 4
genannten Gründen schwerwiegende Bedenken
gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwen- Steuervergütung bei der Ausfuhr
ders bestehen. nicht steuerbarer Erzeugnisse
§ 11
(6) Der Bundesminister der Finanzen kann in
besonders gelagerten Einzelfällen eiine Steuerbegün- Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für
stigung (Steuerfreiheit oder Steuernrmäßigung) im Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei zur Herstellung von Waren verbraucht worden ist,
unmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteiilsteuer unter-
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
liegen, wenn diese Waren ausgeführt, zum Zollver- gegen verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil
kehr oder zur Freigutveredelung abgefertigt oder in diesen Waren eine Steuer nach dem zutreffenden
zu einer Verwendung abgegeben werden, für die Steuersatz de,s § 2 oder des § 8 Abs. 2.
Mineralöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 unver-
(6) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze
steuert verwendet werden darf. Eine Vergütung
wird nicht gewährt für Mineralöl, da,s bei de r Her-
1
4 und 5, wer die Waren zu einem nicht zugela,ssenen
stellung der Waren als Treibstoff, Schmierstoff oder Zweck abgibt ode r verwendet. Die Steuer wird so-
1
zum Heizen verbraucht worden ist. fort fällig.
(7) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten entsprechen-
des Minernlöl aus der Nummer 27.07 - G des Zoll-
Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, tarifs, das jeweils in § 8 Abs. 2 Satz 2 angeführte
Steueraufsicht Kennzeichnungsstoffe entb.ctlt, dairf mit nicht gekenn-
zeichnetem Minernlöl nicht gemischt werden, so-
§ 12
weirt die1s nicht auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8
(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an den Buchstaben b und e zugelassen wird. Es darf in
Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Ver- anderen als den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und nach § 15
bandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e zugelassenen Fällen nicht
nur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt
abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen oder verwendet werden. Die Kennzeichnungsstoffe
verwenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3 dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit be-
Mineralöl unversteuert verwendet werden darf. einträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Auf-
arbeitung in angemeldeten Herstellungsbetrieben.
(2) Der Steueraufsicht unterliegt
1. wer rohes Erdöl gewinnt, einführt, vertreibt, (8) Gasöl ode,r ihm im Siedeverhalten entspre-
lagert, befördert oder verwendet, chende,s Mineralöl aus der Nummer 27.07 - G des
Zolltarifs, das nicht zur Verwendung zu den in § 8
2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt, lagert, Abs. 2 und 3 genannten oder den auf Grund von
befördert oder verwendet. § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e besonders zugelas-
Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr senen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt
jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betr,iebsgrund- mirt den in § 8 Abs. 2 angegebenen Kennzeichnungs-
stücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit un- stoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen einge-
entgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an- führt oder in den Verkehr gebracht werden. Der
deren Behältnissen zu entnehmen. Zur Proben- Bundesminister der Finanzen kann in besonders ge-
entnahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anha,1- lagerten Einzelfällen Ausnahmen zula,ssen.
ten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die
He,rkunft des Mineralöls anzugeben und bei der (9) Wer Gasöl oder ihm im Siedeverhalten ent-
Probenentnahme die erforderliche Hilfe zu leisten. sprechendes Mineralöl aus der Nummer 27.07 - G
des Zolltarifs, das jeweils in § 8 Abs. 2 Satz 2 ge-
(3) Mineralölhaltige Additives der Nummer 38.14 - nannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Ab-
B - I - a und B - III des Zolltarifs, die im Erhebungs- sa,tz 7 mit nicht gekennzeichnetem Miner,alöl mischt
gebiet unter Verbrrauch unversteuerten Mineralöls oder als Kraftstoff bereithält, abgföt, mit sich führt
hergestellt worden sind, dürfen an andere Empfän- oder verwendet, hat für das Gemisch ode,r für das
ger als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer- Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1
lager nur abgegeben werden, wenn für den M,ineral- Satz 1 Nr. 2 zu entrichten. Zu versteuern sind, wenn
öLanteil die Steuer nach dem zutreffenden Steuer- FäHe des Satzes 1 beii der Uberprüfung von Fahr-
satz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer entsteht mit zeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden,
der Abgabe; Steuerschuldner ist der Lieferer. mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen
des oder der Hauptbehälter für Treibstoff des Fahr-
(4) Im übrigen dürfen mineralölhailtige Waren,
zeugs oder der Antriebsanlagen entsprechen. Die
die im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteu- Steuer ist sofort fällig. · Entsteht sie mehrfach, so
erten Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungs- haften die Schuldner gesamtschuldnedsch. Auf
gebiet ohne Anteilsbesteuerung nach § 1 Abs. 3, Grund andernr Vorschriften für das Mineralöl ent-
§ 2 Abs. 1 eingeführt worden sind, niiieht als Treib-
standene Steuer bleibt unberührt.
oder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen,
so entsteht für den MineralölanteH in diesen Waren
Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des
§ 2.
§ 13
(5) Zubereitungen aus der Nummer 27.10 des Zoll- (1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül-
t,arifs, die nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Minernlöle
lung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst
sind, und Waren der Nummer 36.08 des ZoHtarifs wirksam, nachdem das HauptzoHamt zugestimmt
dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zum Ver-
hatt.
heizen verwendet werden, wenn sli,e im Erhebungs-
gebiet unter Verbrauch unversteuerten Minernlöls (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das
heirgestelilt oder in das Erhebungsgebiet ohne An- HauptzOlllamt Personen, die von der Besteuerung
tei,lsbesteuerung eingeführt worden sind. Wird da- nicht seföst betroffen werden, als Steuerhilfsperso-
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1675
nen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übe,r- Durchführung
tragen werden, Tat,sachen festzustellen, die für die
Besteuerung erheblich sein können. § 15
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
Ordnungswidrigkeiten 1. zur Durchführung des Ge,setzes durch Rechtsver-
ordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2
§ 14 Abs. 1 näher zu bestimmen,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverordnung
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich zu erlassen.
oder leichtfertig entgegen § 5 die Steuererklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
rechtzeiitig abgibt. tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-
verordnung
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich 1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zo:Htarif s die
oder leichtfertig nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung
neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut
1. entgegen § 12 Abs. l rohes Erdöl an andere als des Gesetzes sowie der Durchführungsverord-
die dort bezeichneten Betriebe abgibt, nung dem geänderten Zolltarif anzupassen, so-
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige Wa- weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht
ren a ls Treib- oder Schmierstoff oder zur Her-
1
ergeben,
stellung solcher Stoffe verwendet,
2. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 8 a, 10, 11
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz l Zubereitungen aus und 12, insbesondere über das anzuwendende
der Nummer 27.10 oder Waren der Nummer 36.08 Verfahren, zu erlassen, sowie anzuordnen, daß
des Zolltiarifs verheizt, bei der Verwendung steue,rbegünstigten Mine-
4. entgegen § 12 Abs. 7 Gasöl oder Mineralöl, das ralöls die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das
in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungsstoffe Mineralöl verbraucht wird,
enthält, mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl 3. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu besbimmen,
mischt ode,r es als Kraftstoff bereithäH, abgibt,
mitführt oder verwendet oder Kennzeichnungs- 4. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 5) und
stoffe entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beein- die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu bestimmen,
trächtigt,
5. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen mit
5. entgegen§ 12 Abs. 8 Satz 1 Gasöl oder Mineralöl, der Maßgabe, daß
da,s in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungs- a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das
stoffe ode,r ande,re rotfärbende Stoffe enthält, ein- Steuerlager nicht erlischt,
führt oder in Verkehr bringt.
b) die Entrichtung der Steuer für den Rege'1fall
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 in der gleichen ·weise wie in § 6 Abs. 1 ge-
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich regelt wird,
ode,r leichtfertig entgegen § 4 unversteuertes Mine- c) die Steuer für andere Stoffe als Mineralöl,
11alöl a,ls Treib-, Heiz- oder Schmierstoff oder nach die mit diesem im Steuerlager vermischt wer-
§ 8 Abs. 2 steuerbegünstigtes Mineralöl als Treib- den, wie für dieses Mineralöl entsteht,
oder Schmierstoff in einem Freihafen verbraucht. d) für versteuertes Mineralöl, das in ein Steuer-
lager verbracht wird, eine neue bedingte
Steuer entsteht,
Sicherstellung
6. die in § 7 Abs. 2 und 3, § 10 dieses Gesetzes vor-
§ 14 a gesehenen Bestimmungen zu erlassen,
Gasöl oder ihm im Siedeverhalten entsprechendes 7. für unversteuertes oder ermäßigt versteuertes
Mineralöl aus der Nummer 27.07 - G des Zolltarifs, Mineralöl und für Waren, die der Anteilsteuer
das jeweils unterliegen, zur Vereinfachung des Verfahrens
sowie zur Sicherung des Steueraufkommens
1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der Steuer-
aufsicht über den Verkehr mit unversteuertem a) die Entstehung auflösend bedingter Steuern
oder steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen in den Fällen anzuordnen, in denen das Ge-
worden ist, oder aus dem die Kennzeichnungs- setz die Entstehung von Steuern bestimmt,
stoffe zu Unrecht entfernt oder be1i dem diese wenn und soweit Steuerbefreiungen, Steuer-
in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind, ermäßigungen oder sonstige Steuervergünsti-
gungen gewährt werden können,
2. dem Verbot des § 12 Abs. 8 zuwider gekennzeich-
b} den Ubergang bedingter Steuern auf denjeni-
net oder rot gefärbt worden ist,
gen anzuordnen, der zum Bezug der Erzeug-
kann im Aufsichtsweg sichergestellt werden. Die nisse berechtigt ist und sie unter Steuerauf-
§§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten entspre- sicht unmittelbar oder mittelbar in Besitz
chend. nimmt,
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) den ·wegfall bcdinuter Steuern anzuordnen, nungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe
wenn die Erzeugnisse untergehen, in einen enthalten, als Treibstoff entgegen § 12 Abs. 7
angemeldeten Herstellungsbetrieb aufgenom- und ohne die Steuerfolgen des § 12 Abs. 9
men, unter Steueraufsicht ausgeführt, zu zuzulassen
einem besonderen Zollverkehr oder zur Freri- aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder
gutveredelung abgefertigt oder einer steuer- bb) unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1
begünstigten Zweckbestimmung mit Aus- Nr. 2 zum Betrieb von Notstromaggrega-
nahme der Lagerung zugeführt werden,
ten, die für die Energieversorgung öf-
d) das Unbedingtwerdcn bedingter Steuern an- fentlicher Einrichtungen in Krisenfällen
zuordnen, wenn die Erzeugnisse zu anderen bestimmt sind,
als den unter Buchstabe c angeführten
Zweckbestimmungen abgegeben oder ihnen 9. zur Vereinfachung des Verfahrens die steuer-
zugeführt werden oder wenn ihr Verbleib begünstigte Verwendung von Mineralöl nach
nicht festgestellt werden kann und der Be- § 7 Abs. 2 und nach den §§ 8 und 8 a unter Ver-
günstigte nicht nachweist, daß sie der vor- zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge-
gesehenen Zweckbestimmung zugeführt wor- mein zuzulassen, wenn und soweit dadurch die
den sind, Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Da-
bei kann er zur Abwendung von Mißbräuchen
8. a) für die Kennzejchnunq von Mineralölen na,ch Auflagen für die Lieferung, den Bezug, die Lage-
§ 8 Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur rung und die Verwendung des Mineralöls vor-
Kennzeichnung, für die Zulassung von Do- sehen. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 bleibt un-
siereinrichtungen, Rührwerken und ver- berührt,
gleichbaren Einrichtungen und für die amt-
10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
liche Aufsicht über die Kennzeichnung Be-
Jugend, Fami'lie und Gesundheit zur besseren
dingungen zu stellen sowi,e Aufl,agen zu
Wirksamkeit ode,r zur Vereinfachung der Kenn-
machen, das Verfahren zu regeln sowie Ver-
zeichnung an Stelle der in § 8 Abs. 2 bestimm-
fahrenserleichterungen vo,rzusehen, soweit
ten Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei an-
die Steuerbelange besondere Vorkehrungen
dere Kennzeichnungsstoffe zu bestimmen, auf
erfordern oder die Gefahr eines Mißbrauchs
einen Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder
der nach § 8 Abs. 2 begünstigten Minernlöle
neben den bestimmten Kennzeichnungsstoffen
nicht begründet erscheint,
andere zuzulassen und den Wortlaut des § 8
b) die Vermischung von gekennzeichneten Mi- Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden andere
neralölen mit anden~n Mineralölen in Lager- Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fri-
stätten, Rohrleitungrm, Transportmitteln und sten von mindestens vier Monaten für den Auf-
-gefö.ßcn ubweichend von § 12 Abs. 7 und brauch von Beständen und für den Ubergang
ohne die Steuerfolgen nach § 12 Abs. 9 zuzu- auf die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,
lassscn, soweit dies aus technischen und
wirtscllal 11 i.chen Cründen unerläßlich er- 11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen
scheint und ungerechtfertigte Steuervorteile Verkehr die vVeiterverwendung von gekenn-
ausgeschlossen bleiben. In der Rechtsverord- zeichnetem Mineralöl als Treibstoff nach Ertei-
nung kann zugelassen werden, daß in ein- lung von Steuerbescheiden zu gestatten, wenn
zelnen Fällen Vereinbarungen mit Betrieben bei Prüfungen des Tankinhalts Verstöße gegen
§ 12 Abs. 7 aufgedeckt werden, und zwar bis
über das VE~rfahren boi Vermischungen im
Rahmen von Sa-tz 1 getroffen werden dürfen, zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zur Ent-
fernung des Mineralöls aus dem Fahrzeug, läng-
c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangeln- stens aber für 24 Stunden,
der Kennzeichnung im Falle der Einfuhr ent-
gegen einor nach § 8 Abs. 2 vorgelegten Be- 12. steuerstatistische Erhebungen für Bundeszwecke
scheinigung und bei Vermischungen von ge- anzuordnen,
kennzeichneten mit nicht gekennzeichneten 13. Bestimmungen der Verordnung zur Durchfüh-
Mineralölen die vorschriftsmäßige Kenn- rung des MineJ1alölsteuergesetzes aufzuheben,
zeichnung oder den Aufbrauch unter Ver- soweit zu ihrem Erlaß in diesem Gesetz keine
steuerung nach § 8 Abs. 2 zu gestatten, so- Ermächtigung enthalten ist.
weit dies aus wirtschaftlichen Gründen un-
erläßlich erscheint und ungerechtfertigte (.3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
Steuervorteile ausgeschlossen bleiben, allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-
fuhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
d) für nachweislich versteuerte Anteile von Ge- Gesetzes erlassenen Re,chtsverordnungen.
mischen aus gekennzeichnetem mit anderen
Gasölen, die bei Spülvorgängen oder bei
§ 16
versehentlichen Vermischungen entstanden
sind, die Steuer zur V crmeidung ungerecht- Berlin-Klausel
fertigter Belastung·en bi,s auf den Betrag zu Die,ses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
erlassen oder zu vergüten, der sich nach dem Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Steuersatz des § 8 Abs. 2 Nr. l ergibt, verordnungen, die auf Grund diese,s Gesetzes er-
e) die Verwendung von Mineralölen, die na,ch lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 8 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Kennzeich- Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1677
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
Vom 18. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels 5 § 2 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2445) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über die Werbung auif dem Ge-
biete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (BGBI. I
S. 604) in der seit dem 1. Januar 1978 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berüc~-
sichtigt:
1. das am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Gesetz
vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),
2. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz
vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),
3. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945),
4. das am 1. Jul1i 1976 in Kraft getretene Gesetz vom
2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745).
Bonn, den 18. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 1 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete
Angaben
§ 1
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffen-
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Wer- heit von Arzneimitteln, Gegenständen oder
bung für anderen Mitteln oder über die Art und Weise
der Verfahren oder Behandlungen oder
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-
gesetzes, b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder
Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Ge- sie tätigen oder 1tätig gewesenen Personen ge-
genstände, soweit sich die Werbeaussage auf die macht werden.
Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank- §4
haften Beschwerden bei Mensch oder Tier be-
zieht. (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelge-
(2) Andere Miittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 setzes muß folgende Angaben enthalten:
sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Le- 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Ge- pharmazeutischen Unternehmers,
genstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch
Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmiittel- und Bedarfsgegen- 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels nach Art
ständegesetzes. und Menge der wirksamen Bestandteile,
(3) Eine vVerbung im Sinne dieses Gesetzes ist 4. die Anwendungsgebiete,
auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaus- 5. die Gegenanzeigen,
sagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
6. die Nebenwirkungen,
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Un- 7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung
fallschäden. der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vor-
geschrieben sind,
§2
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwen-
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Ange- dung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-
hörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Ein- nung von Lebensmitteln dienen.
richtungen, die der Gesundheiit von Mensch oder
Tier dienen, oder sonstige Personen, soweiit sie mit (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen mit den-
Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen- jenigen übereins1timmen, die nach § 11 oder § 12
ständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Han- des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage
del treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes an- vorgeschrieben sind.
wenden.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise
§3 können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen.
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Bine Können die nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 8 vorge-
Irreführung liegt insbesondere dann vor, schriebenen Angaben nicht gemacht werden, so
können sie entfallen.
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln eine ithera- (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben
peutische Wirksamkeit oder Wirkungen beige- müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich
legt werden, die sie nicht haben, abgesetzt, abgegrenzt und erkennbar se1in. Bei Wer-
2. wenn fälsch~ich der Eindruck erweckt wird, daß beaussagen in audiovisuellen Medien findet Satz 1
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden entsprechende Anwendung.
kann, (5) Absatz 1 gilt nicht für eine Erinnerungswer-
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Ge- bung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn aus-
brauch keine schädlichen Wirhmgen eiintre- schließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels
ten, oder zusätzlich mit dem Namen, der firma oder dem
c) die Werbung IlJicht zu Zwecken des Wettbe- Warenzeichen des pharmazeutischen Unternehmers
werbs veranstal'tet wird, geworben wird.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1679
§5 einflussen, darf auße,rhalb der Fachkreise nicht ge-
worben werden.
Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem
Arzneimiittelgesetz registriert oder von de,r Regi- § 11
strierung freigeste1lt sind, darf mit der Angabe von Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,
Anwendungsgebieten nicht geworben werden. Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere
Mittel nicht geworben werden
§6 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen
oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit
Unzulässig isl eine Werbung, wenn
Hinweisen darauf,
1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er-
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfah-
wähnt werden, die nicht von wissenschaftlich
ren, die Behandlung, der Gegenstand oder das
oder ifachlich hierzu berufenen Personen erstaittet
andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich
worden sind und nicht die Angabe des Namens,
oder anderweitig fachlich empfohlen oder ge-
Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Aus- prüfü ist oder angewendet wird,
stellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der
Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses ent- 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten
halten, sowie mit Hinweisen darauf,
2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in
Veröffenitlichungen Bezug genommen wird, ohne der Berufskleidung oder bei der Ausübung der
daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Ver- Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufo, des
öffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
die Behandlung, den Geg,enstand oder ein anderes 5. mit der bildlichen Darstellung
Mittel selbst betr,iff t, für die geworben wird, und
a) von Veränderungen des menschlichen Kör-
ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt
pers oder seine,r TeHe durch Krankheiten,
der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt
Leiden oder Körperschäden;
werden.
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Ver-
§7 fahrens, einer Behandlung, eines Gegen-
Es ist unzulässig, Werbegaben (Waren oder Lei- standes oder eines anderen Mittels durch ver-
stungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewäh- gleichende Darstellung des Körperzustandes
ren, es sei denn, daß es sich um Gegenstände von oder des Aussehens vor und nach der An-
geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deut- wendung,
lich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels,
des Arzneämittels oder beider gekennzeichnet sind, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
um geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbe- Gegenstandes oder eines anderen Mittels am
gaben handelt, die als Zugaben zulässig wären. § 47 menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
Abs. 3 des Arzneimittel~Jesetzes bleibt unberührt. 6. mit fremd- ode,r fachsprachlichen Bezeichnun-
gen, soweit siie nicht in den allgemeinen deut-
§8 schen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angs1t-
Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,
gefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbe-
halten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten
Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich oder eine Entgegennahme von Anschriften ver-
auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des bunden ist,
§ 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht. 9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck miß-
verständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
§9 10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-
oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körper- hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu er-
schäden oder krankhafiten Beschwerden, die nicht kennen und mit den in der Werbung bezeich-
auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden neten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren,
Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Behandlungen oder anderen Mitteln zu behan-
deln,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-,
§ 10
Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben,
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf oder mit Hinweisen auf solche Äuße,rungen,
nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich
und Personen, die mit diesen Arzneimitteln er- oder überwiegend an Kinder oder an Jugend-
laubterweise Handel treiben, geworben werden. liche unter 18 Jahren richten,
(2) Für Arzneimittel, die dazu bes1timmt sind, bei 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder ande-
Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Stö- ren Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall ab-
rungen zu beseitigen oder die St,immungslage zu be- hängig ist,
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern 8. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich
oder Proben oder durch Gutscheine dafür. auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krank-
heiten oder Leiden bezieht,
§ 12 9. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.
(1) Die Werbung für Arzneimiittel außerhalb der (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Ver- dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zu-
hütung, Beseitigung oder Linderung der in der An- widerhandelt.
lage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten
oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen. (3) Die Ordnungswidr,igkeit nach Absatz 1 kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absa1tz 2 mit
Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut-
Fachkreise darif sich nicht auf die Erkennung, Be- sche Mark geahndet werden.
seitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder
Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung
für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, § 16
Kurorten und Kuransitalten. Werbematerial, auif das sich eine Straftat nach
§ 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 be-
§ 13 zieht, kann eingezogen werden.
Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzu- § 17
lässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder Unberührt bleiben:
eine natürl,iche Person mit gewöhnlichem Aufent-
1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
halt im Gelitungsbereich dieses Gesetzes, die nach
der im Bundesgese1tzblatt Teil III, Gliederungs-
diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die
sung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu
setzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685),
übernehmen.
§ 14 2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
schlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffent-
zuwiderhandelt, wird mit Freihei tsstrafe bis zu
1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. I S. 469),
§ 15
3. die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetz-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder blatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, ver-
fahrlässig öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 2. März
1. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorge- 1974 (BGBl. I S. 469).
schriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen
§ 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten
wirbt, Artikel 2
2. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gut- (weggefallen)
achten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Ver-
öffentlichungen wirbt,
Artikel 3
3. entgegen § 7 eine mit Werbegaben verbundene
(weggefallen)
Werbung betreibt,
4. entgegen§ 8 eine Werbung betreibt, die auf e,inen
Bezug von Arzneimit1teln im Wege des Versandes Artikel 4
hinwirkt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt, des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin.
6. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arznei-
mittel wirbt, Artikel 5
7. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb Absatz 1 (Inkrafttreten)
der Fachkreise wirbt, Absatz 2 (weggefallen)
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1681
Anlage
(zu § 12)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäߧ 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen 6. Geschwüre des Magens und des Darms,
1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz in der im 7. Epilepsie,
Bundesgesetzblatit Teil III, Gliederungsnum- 8. Geisiteskrankheiten,
mer 2126-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des 9. Trunksucht,
Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBl. I 10. krankhafte Komplikationen der Schwanger-
S. 1217), meldepflichtige Krankheiten, schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankhei1ten des Stoffwechsels und der in-
neren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Mineralst01ffmangel und alimentäre Fettsucht,
1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung
4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden- der Bekanntmachung vom 23. Februar 1977
den Organe, ausgenommen Eisenmangel- (BGBl. I S. 313, 437) meldepflichtige Krank-
anämie, heiten,
5. organische Krankheiten 2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,
a) des Nervensystems,
3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rin-
b) der Augen und Ohren, der,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenom-
men allgemeine Arteriosklerose, Vari- 4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,
kose und Frostbeulen, 5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen,
d) der Leber und des Pankreas, Ziegen und Schafen,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane, 6. Kolik bei Pf erden und Rindern.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordmmg
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 9. Oktober 1978
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs . .5 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I
S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917) wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der
Lfd.
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach§ 49AMG
20 AmbroxoJ, trans-4-(2-Amino-3,5-dibrombenzyl= 1. Januar 1984
amino)cyclohexanol und seine Salze
21 Azatadin, 6,1 l-Dihydro-11-(1-methyl-4- 1. Januar 1984
piperidy liden)-5H-benzo [5 ,6] cyclohepta [1,2-b] pyridin
und seine Salze
22 Buserelin, 5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl- 1. Januar 1984
L-seryl-L-tyrosy 1-O-tert-buty1-D-seryl-L-leucyl-
L-arqiny l-N-ethy 1-L-prolinamid und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
23 Carazolol, 1-(4-Carbazolyloxy)-3-isopropylamino- 1. Januar 1984
2-propanol und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
24 Cefaclor, (6R,7 R)-7-[(R)-2-Amino-2-phenyl = 1. Januar 1984
acetamido ]-3-chlor-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo [4.2.0] =
oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Salze
25 Cefazedon, (6R, 7R)-7-[2-(3,5-Dichlor-4-oxo-1 (4H)- 1. Januar 1984
pyrid y 1) acetamido ]-3- [[ (5-methy1-1,3,4-thiadiazol-
2-y l) thio] methy l ]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo [4.2. 0J =
oct-2-en-2-carbonsäure und ihre Salze
26 Clotiazepam, 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl- 1. Januar 1984
1H-thieno[2,3-e][l,4]diazepin-2(3H)-on und seine
Salze
27 Domperidou, 5-Chlor-l- [1- [3-(2-oxo-1-benzimida = l. Januar 1984
zolinyl)propyl]-4-piperidyl]-2-benzimidazolinon
und seine Salze
28 ( ± )-Epinephrin-O1,O 2-dipivalat und seine Salze 1. Januar 1984
29 Flubendazol, Methyl-5-(4-fluorbenzoyl)-2-ben= 1. Januar 1984
zimidazolylcarbamat und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
30 Isoconazol, 1-[2,4-Dichlor-ß-(2,6-dichlorbenzyloxy) = 1. Januar 1984
phenethyl]imidazol und seine Salze
31 Ontianil, 4 ·-Chlor-2,6-dioxocyclohexancarbo = 1. Januar 1984
thioanilid und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1683
Lfd.
Ende der
Bezeichnung Verschreibungspflicht
Nr.
nach§ 49 AMG
32 Orgotein 1. Januar 1984
--- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
33 Oxfendazol, Methy 1-5- (pheny lsulfiny 1)-2-benzimida = 1. Januar 1984
zolylcarbamat und seine Salze
-- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
34 Tinofedrin, u-[1-(3,3-Di-3-thienyl-allylamino)ethyl] = 1. Januar 1984
benzylalkohol und seine Salze
Artikel 2
Die Position 644 der Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von
Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. De-
zember 1968 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni
1978 (BGBl. I S. 917), erhält folgende Fassung:
„644. Hyaluronsäure und ihre Salze Hyaluronsäure 1. Januar 1981"
in Arzneimitteln zur
Förderung der Wundheilung
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten
weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit
dies vor dem 1. Januar 1978 zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 9. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
bei der Kontrolle der Mindestanforderungen
für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem Hopfen
Vom 13. Oktober 1978
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganis atio- 1
nen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch
§ 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. I
S. 1608) geände,rt worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten
des Rates und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften über die KontroHe der Minde,stan-
fordernngen für die Vermarktung von aus Drittlän-
dern eingeführtem Hopfen ist das Bundesamt für
Ernährung und Forstwhtschaft.
§ 2
Diese Verordnung gHt nach § 14 'des DrHten Uber-
l1e1itungsgesetzes in Verbindung miit § 41 de,s Geset-
z,e,s zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
rnisationen auch ,im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wi,rkung vom
1. August 1978 in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1685
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der B1.mdesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 10. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915), geändert
durch Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921),
ordne ich an:
I.
Meine Anordnung vom 7. August 1975 (BGBl. I
S. 2185} wird in Abschnitt II wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden hinter dem Wort „Besol-
dungsordnung A" die Worte „und der Besoldungs-
gruppe C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C"
eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1978 in
Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 4. Oktober 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
25. Seplember 1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Ei:-neuerung der 110-kV-Bahnstromleitung von
München-Pasing nach Landshut"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 4. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1685
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der B1.mdesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 10. Oktober 1978
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. I S. 1915), geändert
durch Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921),
ordne ich an:
I.
Meine Anordnung vom 7. August 1975 (BGBl. I
S. 2185} wird in Abschnitt II wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden hinter dem Wort „Besol-
dungsordnung A" die Worte „und der Besoldungs-
gruppe C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C"
eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1978 in
Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 4. Oktober 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
25. Seplember 1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Ei:-neuerung der 110-kV-Bahnstromleitung von
München-Pasing nach Landshut"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 4. Oktober 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 10. Oktober 1978
Tag In h a 1t Seite
31. 8. 78 Bckanntmachtmg der Empfohlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Fortentwicklung der Weiterbildung ...... . 1229
31. 8. 78 Bekanntmachung über das Inkraftlreten und Änderungen der Anhänge des Ubereinkom-
mens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe ..................................• 1239
6. 9. 78 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft ..... 1240
15. 9. 78 BekanntmcJchung über den Geltungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens .....• 1242
18. 9. 78 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtli.nge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge .................• 1243
20. 9. 78 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ...................................• 1244
20. 9. 78 Bekanntnwdnmg über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................... . 1245
21. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regienm9 der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-
Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd .......... : ...• 1245
26, 9. 78 Bekanntrnaclrnn9 über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtliche Haftunu für Olverschmutzungsschäden .................................• 1247
27. 9. 78 Bekannlmachun9 über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen ................................................. . 1247
27. 9. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Island über die gegenseitige Unterstützung in Zollange-
legenheiten ........................................................................ . 1248
Nr. 46, ausgegeben am 12. Oktober 1978
29. 9. 78 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 24. August
1978 über die Errichtun9 vor9eschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
über9an9 Simbach-Innbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1249
6. 10. 78 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 38 über Nebelschlußleuchten nach
dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Regelung
Nr. 38) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1252
29, 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
29. 9. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behand-
lung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1264
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1687
Nr. 47, ausgegeben am 24. Oktober 1978
1. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266
25. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Kanada über die filmwirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . . 1267
3. 10. 78 Belrnnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Nc1turerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272
5. 10. 78 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-französischen Abkommens über nebeneinander-
]ie~rencle nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöf e ctn der deutsch-französischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272
5. 10. 78 Bekanntn1c1chung über das Außerkrafttreten des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenrnuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
5. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgunq uncl Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
6. 10. 78 Bekanntmachunq zum deutsch-dänischen Abkommen über den Ba.u eines Vordeichs von
Emrnerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1274
6. 10. 78 Bekanntmacbun9 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Re-
9ierun9 der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik 1274
6. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
6. 10. 78 Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
9. 10. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1278
12. 10. 78 Bekanntrrwchnn~J von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorgani-
sation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1280
12. 10. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die
Znsamrnenlegunq der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1283
12. 10. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1284
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 10. 78 Verordnung zur Andcrung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 30/78 Antidumpingzoll für Wa-
ren mit Ursprun9 in Rumänien - EGKS) 189 6. 10. 78 7. 10. 78
613-2-1
9. 10. 78 Verordnung N1. 14/78 über die Festsetzung von
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 194 13. 10. 78 25. 10. 78
!)500-4-6-6
13. 10. 78 Verordnung TSN Nr. 1178 zur Anderung der Ver-
ordnun~J TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 196 17. 10. 78 1. 11. 78
9291
25. 9. 78 Vierzigste Verordnung zur .Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegun~J von Warteverfahren) 197 18. 10. 78 19. 10. 78
96-J-2'.8
25. 9. 78 Zweiundzwanzigste Verordnung zur .Änderung
der Neunzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahH,n für 1\11-· und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg} 197 18. 10. 78 19. 10. 78
96-J-2-1!)
25, 9. 78 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Acht-
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fa.hren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vmn Flughafen Hannover) 197 18. 10. 78 2. 11. 78
96-1-2-28
25. 9. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der zweiund-
sechzigsten DurchJührungtverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnun9 (Festleuung des Luftraums und
der Flugverfahren Jür die Durchführung kon-
trollierter SichWü~Je im Nahverkehrsbereich
Hannover) 197 18. 10. 78 19. 10. 78
96-1-2-62
5. 10. 78 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der
Zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Düsseldorf) 197 18. 10. 78 2. 11. 78
96-1-2-10
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1689
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 9. 78 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2210/78 des Rates über den Abschluß
des Kooperntionsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik
Algerien 27. 9. 78 L 263/1
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2218/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23. 9. 78 L 260/1
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2219/78 der Kommission zur Festset-
zung cler Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 9. 78 L 260/3
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2220/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end -
rindern und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 23. 9. 78 L 260/5
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2221/78 der Kommission zur Aus-
schreibung zum Verkauf von im Besitz der deutschen und der
dänischen Interventionsstelle befindlichen Raps - und
Rübsensamen 23. 9. 78 L 260/7
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2222/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG)
Nr. 443/77 über den Verkauf von Mager m i 1 c h p u 1 ver
aus öffentlicher Lagerhaltung für Schweine und Geflügel 23. 9. 78 L 260/9
22. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2223/78 der Kommission zur zeitwei-
ligen Aussetzung der Interventionsankäufe von R in d -
f 1 e i s c h in bestimmten Mitgliedstaaten 23. 9. 78 L 260/10
25. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2224/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 9. 78 L 261/ 1
25. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2225/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 26. 9. 78 L 261/3
25. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen
auf dem Rind f 1 e i s c h sek t o r und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1896/73 und (EWG) Nr. 2630/75 26. 9. 78 L 261/5
25. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2227/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 26. 9. 78 L 261/14
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2228/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 9. 78 L 262/ 1
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2229/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 9. 78 L 262/3
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2230/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von L e b e n d -
rindern und Rind f I e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 27. 9. 78 L 262/5
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2231/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen be:i der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27. 9. 78 L 262/7
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2232/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 27. 9. 78 L 262/9
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2233/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 27. 9. 78 L 262/13
26. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2234/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1024/78 über Maßnahmen
zur Erweiterun9 der Märkte für gemeinschaftliche Mi 1 c h -
e r z e u rJ n i s s e außerhalb der Gemeinschaft 27. 9. 78 L 262/15
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2235/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 27. 9. 78 L 262/16
26. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr . 2238/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 zur Festlegung gemeinsamer
Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefro-
renen H ä h n e n , H ü h n e r n und H ä h n c h e n 28. 9, 78 L 272/ 1
27. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2239/78 der Kommission zur Festset-
zunu der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob ur i e ß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 9. 78 L 272/2
27. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2240/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 9. 78 L 272/4
27. 9. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2241/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 9. 78 L 272/6
27. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2242/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 28. 9. 78 L 272/8
27. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2244/78 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s -
v e r a r b e i t u n 9 s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfungen 28. 9. 78 L 272/12
26. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2245/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2744/75 über die Regelung für die
Einfuhr über die Ausfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
arbeitungserzeugnissen 29. 9. 78 L 273/1
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2246/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 9. 78 L 273/2
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2247 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 9. 78 L 273/4
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2248/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
v enö1 29. 9. 78 L 273/6
2r8. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2249/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 29. 9. 78 L 273/8
28. 9. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 2250/78 der Kommission über den
Verkauf von Olivenöl aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 29. 9. 78 L 273/11
28. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2251/78 der Kommission zur Festset-
zun11 des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 29. 9. 78 L 273/13
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2252/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarklpreises für Raps - und Rübsens a -
men 29. 9. 78 L 273/15
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2253/78 der· Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b u r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattunqen 29. 9. 78 L 273/17
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978 1691
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2254/78 der Kommission zur Festset-
zunu der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Bcrichtiuung 29. 9. 78 L 273/20
28. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2255/78 der Kommission zur Festset-
zunq der für M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 2~. 9. 78 L 273/22
28. 9. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2256/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstallung für Malz anzuwendenden Be-
richtiqunu 29. 9. 78 L 273/24
28. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2257/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 9. 78 L 273/26
28. 9. 78 Verordnung (E\NG) Nr. 2258/78 der Kommission zur Ände-
nmq der \'Vähn1n~isausglcichsbeträge 2. 10. 78 L 277/1
29. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2259/78 der Kommission zur Festset-
zunq der aut Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von \'Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 30. 9. 78 L 275/1
29. 9. 78 VerordnulHj (EWC) Nr. 2260/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e i r c i d c , M c h 1 und IVI a l z hinzugefügt werden 30.9. 78 L 275/3
29. 9. 78 Verorclnunrr (EvVCJ Nr.. 2261/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöp!u1HfCn ht~i der Einfuhr 30. 9. 78 L 275/5
29. 9. 78 Vcrordnunq (Ev\·C) Nr. 2262. 78 der Kommission zur Festset-
zunq der Pr~rn1ic,n üls Zuschla~J zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr lü r R (' i s und Bruchreis 30. 9. 78 L 275/1
29. 9. 78 Veronlnun;r (EW(;J Nr. 2263/78 der Kommission zur Festset-
zunq der r.:rs!i:dlunqen bei der Ausfuhr von Getreide - und
R t' i s v (' r u r h e i l u n g s e r z e li g n i s s e n 30. 9. 78 L 275/9
29. 9. 78 Vcrordnunq (E\VC) Nr. 2264/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Erst,d.lungen für die Ausfuhr von Getreide -
misch i u t 1[ er mit le l n 30. 9. 78 L 275/14
29. 9. 78 Vcrordmm9 {EWG) Nr. 2265/78 der Kommission zur Festset-
zunq des Grundbetrnqs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zncke1.·sektors 30. 9. 78 L 275/ 16
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2266/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für S i r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 30. 9. 78 L 275/18
29. 9. 78 Veronlnung (EWC) Nr. 2267/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erslt1llun<1en bei der Ausfuhr von O 1 i v e nöl 30. 9. 78 L 275/20
29. 9. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2268/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 30. 9. 78 L 275/22
29. 9. 78 V<:!rordnunq (EWC} Nr. 2269/78 der Kommission zur Festset-
zun<J der Ausfuhrerstattungen für I so rJ l u kose 30. 9. 78 L 275/24
29. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2270/78 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 30. 9. 78 L 275/26
29. 9. 78 Verordnung (EWG). Nr. 2271/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Oktober 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zu c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unler Anhun~J II des Vertrages fallenden Waren 30. 9. 78 L 275/28
Andere Vorschriften
26. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2243/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 28. 9. 78 L 272/10
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
desanzei9er V erlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil l werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
nrnchungen veröffentlicht. lm Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechllicho Vereinbarun9en, Vertrtigo mit der DDR und
dio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolllarifverordnunuen ve1 öffentlicht.
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ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 332. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 200 vom 21. Oktober 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 200 vom 21. Oktober 1978 kann zum Preis von 1,65 DM.
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