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Bundesgeset blatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978 Nr.57
Tag Inhalt Seite
5. 10. 78 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) 1645
ueu: '.112-10; :H2-2, 300-2, 451-1, 4.54-1, 610-1-3, 300-4, 303-8
5. 10. 78 Erste Vcrordm1no zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1656
!!0l-1-:W
5. 10. 78 Verordn1111q i1her d<)ll Datapostdiensl Ausland (Datapost-Verordnung) 1658
ll('ll: DOJ-,1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkünd.unucn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
R<~chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979
(StVÄG 1979)
Vom 5. Oktober 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
sen:
,,§ 6 a
Artikel 1 Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern
nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
Änderung der Strafprozeßordnung gesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der verfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129, Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
650), zuletz t geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
1
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
vom 31. Mai. 1978 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-
geändert: kla91te kann den Einwand nur bis zum Beginn
seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptver-
handlung geltend machen."
1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„zusammenhängende Strafsachen, von denen 4. § 13 b wird aufgehoben.
einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkam-
mern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-
5. § 16 erhält folgende Fassung:
verfassungsgesetzes gehören würden, können
verbunden bei der Strafkammer anhängig ,,§ 16
gemacht werden, der nach § 74 e des Gerichts-
verfassungsgesetz.es der Vorran9 zukommt." Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit
bis zur Eröffnung des Hauptverifahrens von
Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständig-
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: keit nur auf Einwand des Angeklagten ausspre-
chen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis
,, (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht
zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der
höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu
Hauptverhandlung geltend machen."
seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche
obere Gericht." 6. § 18 entfällt.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
7. In § 29 wird folrwnder Absatz 2 angefügt: führen kann, neben einer Strafe oder Maßre-
gel der Besserung und Sicherung, die gegen
,, (2) Wird ein Richter wi-j}uend der Hauptver-
den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
handlung db~relehnt und würde die Entschei-
rechtskräftig verhängt worden ist oder die er
dung über die Ablehnung (§§ 26 a, 27) eine
wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern,
nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis
eine Entscheidung über die Ablehnung ohne 2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser
Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten
über die Ablehnung ist spätestens bis zum ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der
Beginn des ülwrnächsten Verhandlungstages Besserung und Sicherung, die gegen den
und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu ent- Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden
scheiden. Wird die Ablehnung für begründet ist oder die er wegen einer anderen Tat zu
erkWrt und muß die I-:Iauptverhandlung nicht erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter
deshalb ausgesetzt werden, so is1t ihr nach der und zur Verteidigung der Rechtsordnung aus-
Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender reichend erscheint. 11
Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche
Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten.
Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dür- 12. § 154 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
fen Entscheidungen, die auch außerhalb der
,, (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
Hauptverhandlung ergehen können, unter Mit-
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-
wirkung des Abgelehnten nur getroffen werden,
gen, die durch dieselbe Tat begangen worden
wenn sie keinen Aufschub gestatten."
sind,
8. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung oder
,,§ 34 d
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besse-
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines rung und Sicherung, die gegen den Beschul-
Rechtsmittels e.in Beschluß unmittelbar die digten wegen einer anderen Tat rechtskräftig
Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung verhängt worden is,t oder die er wegen einer
herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des anderen Tat zu erwarten hat,
Tages der Beschlußfassung eingetreten."
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Ver-
9. § 51 Abs. 2 erh~iH folrwnclE\ Fassung: folgung auf die übrigen Teile der Tat oder die
übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt wer-
,, (2) Die Auferlegung der Kosten und die Fest- den. § 154 Abs. 1 Nr. 2 giLt entsprechend. Die
setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, Beschränkung ist aktenkundig zu machen."
wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig
genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Ent-
schuldigung nach Satz l nicht rechtzeitig, so 13. Die §§ 168 und 168 a erhalten folgende Fassung:
unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, ,,§ 168
wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen
Uber jede richterliche Untersuchungshand-
an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-
lung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die
schulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich
Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der
genügend entschuldigt, so werden die getroffe-
Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der
nen Anordnungen unter den Voraussetzungen
Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines
des Satzes 2 aufgehoben. 11
Protokollführers nicht für erforderlich hält. In
dringenden Fällen kann der Richter eine von
10. § 68 wird wie folgt geändert: ihm zu vereidigende Person als Protokollführer
a) Nach Satz 1 wird folgender Saitz 2 eingefügt: zuziehen.
„Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch § 168 a
die Angabe des Wohnortes in der Hauptver- (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-
handlung der Zeuge oder eine andere Person handlung sowie die Namen der mitwirkenden
gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem und beteiligten Personen angeben und ersehen
Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht lassen, ob die wesentlichen FörmlichkeHen des
anzugeben. 11
Verfahrens beobachtet sind.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-
11. § 154 Abs. l erhält folgende Fassung: schriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät
oder durch verständliche Abkürzungen vorläu-
,,(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-
fig auf gezeichnet werden. Das Protokoll ist in
folgung einer Tat absehen,
diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besse- Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Auf-
rung und Sicherung, zu der die Verfolgung zeichnungen sind zu den Akiten zu nehmen oder,
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1647
wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der gesetzes für ihren Bezirk gegenüber den all-
Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. gemeinen Strafkammern und untereinander in
Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, der in § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes
wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen bezeichneten Rangfolge und
oder sonst beendet ist.
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung Sachen
beteiligten Personen, soweiit es sie betrifät, zur
Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unter-
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1
schreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb
Satz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfas-
die Unterschrift unterblieben :ist. Ist der Inhalt
sungsgesetzes)
des Protokolls nur vorlüufig aufgezeichnet wor-
den, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber
vorgc]csen oder abgespielt werden. In dem Pro- den für allgemeine Strafsachen zusitändigen
tokoll ist zu vermerken, cli:iß dies geschehen und Gerichten gleicher Ordnung
die Genehmigung erteilt ist oder welche Ein-
wenchmgen erhoben worden sind. Das Vorlesen Gerichten höherer Ordnung gleich."
oder cl ic Vorliigc zur Durchsicht oder das
Abspielen kann 1.rnterbleiben, wenn die beteilig- 17, Nach § 222 werden folgende §§ 222 a und 222 b
ten Pc'rsonPn, soweit es sie betrifft, nach der eingefügt:
Aufzcichnunu darauf verzichten; in dem Proto-
koll ist zu vürmcrken, daß der Verzicht ausge- .,§ 222 a
sprochen worden ist. (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten
(4) Das Protokoll isl von dem Richter sowie Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Ober-
dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der landesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn
Inhalt des Protoko1Is ohne Zuziehung eines Pro- der Hauptverhandlung die Besetzung des
tokollführers ganz oder teilweise mit einem Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor- und hinzugezogener Ergänzungsrichter und
den, so unterschreiben der Richter und derje- Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung
nige, der das Protokoll herges'1ellt hat. Letzterer kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon
versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden;
er die Richtigkeit der Ubertragung bestätigt. Der für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen
Nachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung isit Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitge-
zulässig. 11 teilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn
der Hauptverhandlung mitzuteilen.
14. In § 201 Abs. ·2 werden die Sätze 2 und 3 durch (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
folgenden Satz 2 ersetzt: Besetzungsänderung später als eine Woche vor
.,Die Entscheidung ist unanfechtbar." Begfon der Hauptverhandlung zugegangen, so
kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten,
des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
15. § 209 erhält folgende Fassung: Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung
unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum
,,§ 209
Beg.inn der Vernehmung des ersten Angeklagten
(l) Hält das c;ericht, bei dem die Anklage zur Sache verlangt wird.
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für (3) In die für die Besetzung maßgebenden
begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein
vor diesem Gericht. Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, ifür den
Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht neh-
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage men.
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts
§ 222 b
höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört,
für begründet, so legl es die Akten durch Ver- (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222 a
mittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Ent- mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das
11
scheidung vor. Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis
zum Beginn der Vernehmung des ersten Ange-
16. Nach§ 209 wird folgender§ 209 a eingefügt: klagten zur Sache in der Hauptverhandlung gel-
tend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen
,.§ 209 a sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen
§ 210 Abs. 2 stehen
sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der
Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 gelitend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den
Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungs- Nebenkläger§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Ubc:r dc)tl l!i11wil11<l <'nlsdwidet das Gericht 20. § 245 erhält folgende Fassung:
in ck)r fii r En l.sclwidu ngen außerhalb der Haupt-
verhandh111~J vorrwscliriPlwnen Besetzung. Hält ,,§ 245
es den EinwiHH1 für be~Jrünclet, so stellt es fest,
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom
daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt
Gericht vorgeladenen und auch erschienenen
ein Einwand zu <'iner i\nderung der Besetzung,
Zeugen und Sachverntändigen sowie auf die
so ist auf die neue BPs<)l'.1.ung § 222 a nicht anzu•-
sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder
wenden."
der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Be-
weismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die
18. Nach§ 225 wird fol~J<'tHler § 225 a eingefügt: Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhe-
bung einzelner Beweise kann abgesehen werden,
,,§ 225 a wenn die Staatsanwaltschaft, der Veriteidiger
und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(1) Hält ein c:ericht vor Beginn einer Haupt-
verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme
Gerichts hölwrer Ordnung für begründet, so legt auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwalt-
es die Akten durch V<)rmi ltlung der Staatsan- schaft vorgeladenen und auch erschienenen
waltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
gilt entsprechend. Das Cericht, dem die Sache sonstigen herbeigeschafüen Beweismittel ist das
vorgelegt worden ist, entscheidet durch Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag
Beschluß darübPr, ob es die Sache übernimmt. gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tat-
oder einem Schöffengericht einem Gericht höhe- sache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen
rer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und
innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmen- dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusam-
den Frist dir\ Vornahme einzelner Beweiserhe- menhang besiteht, wenn das Beweismittel völlig
bungen beantrng(m. Uber den Antrag entschei- ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum
det der Vorsi Lzende des Cerichts, dem die Sache Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist."
vorgelegt worden ist.
21. In § 249 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(3) In dem Ubernahmebeschluß sind der Ange-
klagte und das Gericht, vor dem die Hauptver- ,,(2) Von der Verlesung einer Urkunde oder
handlung stattifinden soll, zu bezeichnen. § 207 eines anderen als Beweismittel dienenden
Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt Staatsanwaltschafit, der Verteidiger und der
sich nach § 210. Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche
Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müs-
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu sen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben;
verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Schöffen ist hierzu jedoch ernt nach Verlesung
Hauptverhandlung einen Einwand des Ange- des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. Die
klag1ten nach § 6 a für begründet hält und eine Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben,
besondere Strafkammer zuständig wäre, der vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Die Feststel-
nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der lungen hierüber und der Verzicht auf die Verle-
Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die sung sind in das Protokoll aufzunehmen. Auf
Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256
begründet hält, vor dieser nach § 74 e des findet Saitz 1 keine Anwendung."
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so
verweist es die Sache an diese miit bindender
22. § 267 wird wie folgt geändert:
Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungs-
beschlusses bestimmt sich nach § 210." a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Auf Abbildungen, die sich bei den Akten
19. Nach§ 231 b wird folgender§ 231 c eingefügt: befinden, kann hierbei wegen der Einzelhei-
ten verwiesen werden."
,, § 231 C
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere „angegeben werden" ein Strichpunkt und die
Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbe- Worte „bei Urteilen des Strafrichters und des
schluß einzelnen Angeklagten, im Falle der not-- Schöffengerichts, die nur auf Geldstrafe lau-
wendigen Ver1leidigung auch ihren Verteidigern, ten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrver-
auf Antrag gestattet werden, sich während ein- bot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
zelner Teile der Verhandlung zu entfernen, und damit zusammen die Einziehung des
wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht Führerscheins anordnen, kann hierbei auf
betroffen sind. In dem Beschluß sind die Ver- den zugelassenen Anklagesatz, auf die
handlungsteile zu bezeichnen, für die die Anklage gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 oder
Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag
widerrufen werden." verwiesen werden" eingefügt.
N'r. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1649
23. § 270 Abs. 1 erhLilit folgende Fassung: d) das Cericht in einer Besetzung entschie-
den hat, deren Vorschriftswidrigkeit es
,, (1) .Hält ein Ccricht nach Beginn einer Haupt-
nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 festgestellt
verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines hq.t; II.
Ccrichts höhert'r Ordnung für begründet, so ver-
weist (1S die Sache durch Beschluß an das
zuständi~Jc Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a 30. § 407 wird wie folg1t geändert:
gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn
das Ccricht einen rechtzeitig geltend gemachten a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Einwand des J\n!JPkla9t(:n nach § 6 a ifür begrün-
,, ( 1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und
det l1füt."
im Verfahren, das zur Zuständigkeit des
Schöffengerichts gehört, kann bei Vergehen
24. In § 273 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift- die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl
stücke" die Worte „oder derjenigen, von deren ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,
Verlesung rrnch § 249 Al)s. 2 abgesehen worden wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich
ist," eingefügt. beantragt."
25. In § 304 wird folgender Absatz 5 angefügt: b) Absatz 3 entfällt.
,, (5) Ccgen Verfügungen des Ermittlungsrich- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
ters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1
Satz 2) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Verhaftm19, einstweilige Unterbringung, 31. § 408 erhält folgende Fassung:
Beschlagnahme, Durchsuchung oder die Ent-
scheidung über e.ine Zurückweisung des Vertei- ,,§ 408
digers nach § 137 Abs. 1 Salz 2, § 146 betreffen."
(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechts-
folge zu richten. Der Richter hat ihm zu entspre-
26. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folqende Fassung: chen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine
Bedenken entgegenstehen. Hält der Vorsitzende
,,Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verle-
des Schöffengerichts die Zuständigkeit des
sen, soweit es für die Berufung von Bedeutung Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache
ist; von der Verlesung der Urteilsg,ründe kann
durch Vermititlung der Staatsanwaltschaft an
abgesehen w<~rdcn, soweit die Staats·anwalt-
diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter
schaft, der Verteidir1er und der Angeklagte dar-
bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige
auf verzichten."
Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zustän-
digkeit des Schöffengerichts für begründet, so
27. In § 325 wird fol9ender Absatz 2 angefügt: legt er die Akten durch Vermittlung der Staats-
,, (2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anwaltschaft dess.en VorsÜzenden zur Entschei-
anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstat- dung vor.
ters nach § 324 Abs. l an die Stelle der Verle- (2) Der Richter hat Hauptverhandlung anzube-
sung der AnklageschriH tritt. 11
raumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Haupt-
verhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine
28. In § 336 wird folgender Satz 2 angefügt: andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen
11 Dies gilt nicht für Entscheidungen, die aus- will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem
drücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Ange-
sofortigen Beschwerde anfechtbar sind." klagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags
ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen. 11
29. § 338 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
32. § 450 wird wie folgt geändert:
,, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vor-
schriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a a) Absatz 2 entfällt.
die Mitteilung der Besetzung vorgeschrie-
ben, so kann die Revision auf die vor- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
schriftswidrige Bese1tzung nur gestützt wer-
den, soweit 33. In § 453 c Abs. 1 werden nach der Verweisung
a) die Vorschriften über die Mitteilung ver- ,,§ 112 Abs. 2 Nr. .1 oder 2" die Worte „oder
letzt worden sind, wenn bestimmte Taitsachen die Gefahr begrün-
den, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe- begehen werde" eingefügt.
nen Form geltend gemachte Einwand der
vorschriftswidrigen Besetzung übergan-
gen oder zurückgewiesen worden ist, 34. In § 462 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a ,, (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den
Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unter- Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das
brochen worden ist oder Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wor-
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
d<'.ll ist, und in dt'tl l\illen, in denen im Wieder- zungen die benötigten Hauptschöffen gemäß
iHl fn;i l1111evPrJa hrc~n ei nc En l.scheidung nach § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöf-·
§ 3'73 c:rgcrnql:n ist, das Ccricht, das diese Ent- fenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöiff en
scheid u nu ~Jel.roffcn ha L" werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.
§47
Artikel 2
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außer-
Anderunu des Gerichtsverfassungsgesetzes ordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder
wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung
Das Cerichtsverfossungsueselz in der Fassung der anderer als der zunächst berufenen Schöffen
B(~kanntmachtrng vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077), oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom werden Schöffen aus der Hilfsschöiffenliste her-
3. Dezember 197G (BCBI. I S. 3281), wird wie folgt angezogen.
geändert:
§ 48
1. § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) wer-
den aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.
„die erforderliche Zahl der Personen, die an die
Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den (2) Im Fall der Verhinderung eines Haupt-
Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden schöffen triitt der zunächst zugewiesene Ergän-
(Hi lfsschö ff en)." zungsschöJfe auch dann an seine Stelle, wenn
die Verhinderung vor Beginn der Sitzung
bekannt wird.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
§ 49
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Salz 2 wird eingefügt: (1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen
zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48
„Sind bei einem Amtsgericht mehrere Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste
Schöffengerichte eingerichtet, so kann
in deren Reihenfolge zugewiesen.
die Auslosung in einer Weise bewirkt
werden, nach der jeder Hauptschöffe nur (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffen-
an den Sitzungen eines Schöffengerichts liste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der
teilnimmt." nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an
bb) Der bisheriqe Satz 2 wird Satz 3. nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in
der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestri-
cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
chenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäfts-
,,Satz 1 gilt entsprechend für die Reihen- stelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen
folge\ in der die Ililfsschöffen an die gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.
Stelle wegfallender Schöffen treten
(I-Iilfsschöffonliste); Satz 2 isit auf sie (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Ein-
nichl anzuwenden." gang der Anordnung oder Feststellung, aus der
sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt,
b) Absalz 4 erhült folgende Fassung:
bei der Schöffengeschäftsstelle. Die Schöiffenge-
,, (4) Die Schöffenlisten werden bei einem schäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöf- Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung.
fengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Pro- In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die
tokoll über die Auslosung auf. Der Richter Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen
beim Amtsgericht benachrichUgt die Schöf- Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in
fen von der Auslosung. Zugleich sind die die Haup:tschöffenliste. Gehen mehrere Anord-
Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an nungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so
denen sie tätig werden müssen, unter Hin- sind zunächst Ubertragungen aus der Hilfsschöf-
weis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- fenliste in die Hauptschöfifenliste nach Absatz 2
bleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, in der alphabetischen Reihenfolge der Familien-
der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu namen der von der Schöff enliste gestrichenen
einem Sitzungstag herangezogen wird, ist Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die
sodann in gleicher Weise zu benachrichti- alphabetische Reihenfolge der Familiennamen
gen." der an ersiter Stelle Angeklagten maßgebend.
(4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag
3. An die Stelle der §§ 46 bis 49 treten die folgen- zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen,
den V orschriftcn: nachdem alle anderen Hilfsschöiffen ebenfalls
,,§ 46
zugewiesen oder von der Dienstleistung entbun-
den oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind.
Wird bei einem Amtsgericht während des Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner
Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht Zuweisung von der Dienstleistung entbunden
gebildet, so werden für dessen ordentliche Sit- worden oder nicht erreichbar gewesen ist."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1651
4. § 52 wird wie folgt gelindert: gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist.
Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht ein-
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 erhalten als findet und dessen Erscheinen ohne erheb-
Absatz l folgende Fassung: liche Verzögerung ihres Beginns voraussicht-
lich nicht herbeigeführt werden kann, gilt
,, (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste
als nicht erreichbar. Ein - Hilfsschöffe ist
zu streichen, wenn
auch dann als nicht erreichbar anzusehen,
1. se.ine Unfähigkeit zum Amt eines Schöf- wenn seine Heranziehung eine Vertagung
fen eintrit,it oder bekannt wird, oder der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-
zögerung ihres Beginns notwendig machen
2. Umstände eintreten oder bekannt werden, würde. Die Entscheidung darüber, daß ein
bei deren Vorhandensein eine Berufung Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter
zum Schöffenamt nicht erfolgen soll." beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt."
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
,, (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus erhält folgende Fassung:
der Schöffenlisle zu streichen, wenn er wäh- ,, (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
rend eines Geschäftsjahres an mehr als vier- Der Antrag nach Absatz 1 und die Entschei-
undzwanzi{J Silzungstagen an Sitzungen teil- dung sind aktenkundig zu machen."
genommen hil t. Bei Hauptschöffen wird die
Slreichun~J nur für Sitzungen wirksam, die
später als zwei Wochen nach dem Tag be- 6. In § 74 a Abs. 2 werden die Worte „der Straf-
gimwn, an dPm der Antrag bei der Schöffen- kammer" jeweils durch die Worte „des Land-
geschäftssteJJe einqellt. Ist einem Hilfsschöf- gerichts" ersetzt.
fen eine IVliHeilung über seine Heranziehung
zu einem bestimniten Silzungstag bereits zu-
gegangen, so wird seine Streichung erst nach 7. § 74 c erhält folgende Fassung:
Abschluß der an diesem Sitzungstag begon-
nenen] Iauptverhandlung wirksam." ,,§ 74 C
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: (1) Für Straftaten
,, (5) Wird ein Jjilfsschöffe in die Haupt- 1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
schöffenliste übertragen, so gehen die bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über
Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
Hilfsschöffe herangezogen war. nehmen und Konzernen, dem Gesetz betref-
fend die Gesellschaften mit beschränkter
(6) Hal sich die ursprüngliche Zahl der Haftung und dem Genossenschaftsgesetz,
Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die
Hälfte verringert, so findet aus den vorhan- 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-,
denen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem
durch den Ausschuß statt, der die Schö1f- Versicherungsaufsichtsgesetz,
fenwahl vorgenommen hatte. Der Richter 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem
beim Amtsgericht kann von der Ergänzungs- Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirt-
wahl absehen, wenn sie in den letzten sechs schaftungsgesetzen sowie dem Finanzmono-
Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, pol-, Steuer- und Zollrecht, auch sowei t des-
1
für den die Schöffen gewählt sind. Für die sen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen
Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfs- anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn die-
schöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maß- selbe Handlung eine Straftat nach dem Be-
gabe, daß die Plätze im Anschluß an den im täubungsmiHelgesetz darstellt, und nicht für
ZeitpunM der Auslosung an letzter Stelle der Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeug-
Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen aus- steuer betreffen,
gelost werden."
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel-
recht,
5. § 54 wird wie folgt geändert:
5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges,
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung
und der Schuldnerbegünstigung,
„Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der
Schöffe an der Dienstleistung durch unab- 6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der
wendbare Umstände gehindert ist oder wenn Vorteilsgewährung und der Besitechung, so-
ihm die Diensitleistun~J nicht zugemutet wer- weit zur -Beurteilung des Falles besondere
den kann." Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforder-
lich sind,
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des
,, (2) Für die Heranziehung von Hilfsschöf- ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die
fen steht es der Verhinderung eines Schöffen Verhan.dlung und Entscheidung über das Rechts-
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
mittel der Berufung gegen die Uriteile des Schöf- teilnehmen, und der Reihenfolge, in der
fengerichts das Landgericht zuständig ist, eine die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallen-
.große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer der Schöffen treten, der Präsident des
zuständig. Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt
entsprechend."
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschafts-
strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft bb) In Satz 2 werden die Worte „oder ob
sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Ent- von seiner Heranziehung zur Dienstlei-
scheidungen. stung abzusehen" gestrichen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Straf-
zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren kammer oder als Schöffe beim Schwurge-
Erledigung der Verfahren durch Rechtsverord- richt" durch das Wort „Strafkammern" er-
nung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer setzt.
Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen
·zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeich- 11. In § 135 Abs. 2 werden die Worte „die Be-
neten Strafta,ten zum Gegenstand haben. Die schwerde gegen eine Verfügung des Ermitt-
Landesregierungen können die Ermächtigung lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz- Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung}" durch
verwaltungen übertragen. die Worte „Beschwerden gegen Verfügungen
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in
der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung be-
auf die Bezirke der anderen Landgerichte." zeichneten Fällen" ersetzt.
8. § 74 d Abs. 2 entfällt. 12. In§ 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (.4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft
9. Nach § 74 d wird folgender § 74 e eingefügt: kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Ober-
landesgerichte die Zuständigkeit für die Ver-
,,§ 74 e folgung bes,timmter Arten von Strafsachen, die
Unter verschiedenen nach den Vorschriften Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die
der §§ 74 bis 74 d zµständigen Strafkammern Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stel-
kommt len außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies
1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 für eine sachdienliche Förderung oder schnel-
Abs. 2, § 74 d), lere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist;
in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zu-
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer ständigkeit der Beamten der Staa,tsanwaltschaft
(§ 74 c), in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Ge-
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a richte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen
zugewiesen sind."
der Vorrang zu."
10. § 77 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 werden die Worte „beim Schwur- Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
gericht und die Schöffen der Strafkammer" Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
durch die Worte „der Strafkammern" er-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
setzt. S. 3427) wird wie folgt geändert:
b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „das
Schwurgericht und für die Strafkammer" a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
durch die Worte „die Strafkammern" er- ,,Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sa-
setzt. chen, die nach § 103 gegen Jugendliche und
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: Erwachsene verbunden sind, wenn für die Er-
„Der Präsident des Landgerichts stellt wachsenen nach allgemeinen Vorschriften der
die Namen der Hauptschöffen zur Schöf- Richter beim Amtsgericht nicht zuständig
f enliste des Landgerichts zusammen." wäre."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
die Verweisung ,,§ 209 Abs. 2 und 3" durch
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: die Verweisung ,, § 209 Abs. 2" ersetzt.
,,An die Stelle des Richters beim Amts-
gericht tritt für die Auslosung der Rei- 2. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 209
henfolge, in der die Hauptschöffen an Abs. 2 und 3" durch die Verweisung ,,§ 209" er-
den einzelnen ordentlichen Sitzungen setzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1653
3. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkam-
mern auch gegenüber der Jugendkammer einem
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vor- Gericht höherer Ordnung gleichstehen."
schriften" die Worte „einschließlich der Rege-
Jung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgeset- 9. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
zes" eingefügt und das Wort „und" durch ,,§§ 43, 50 Abs. 3," durch die Verweisung .,§§ 43,
ein.en Beistrich ersetzt. 11
47 a, 50 Abs. 3, ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
düs \i\/ort. ,,und" ersetzt.
Artikel 4
c) Folgende Nummer :l wird angefügt: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
,,'.l. die nach § 103 gegen Jugendliche und Er-
w,1chsene verbunden sind, wenn für die Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Erwachsc~nen nach allgemeinen Vorschrif- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
ten eine grofk Strafkammer zuständig (BGBI. I S. 80, 520), geändert durch Ar1tikel 4 § 17
w~irc." des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),
wird wie folgt geändert:
4. Nc1ch § ~7 wird folqend( r § 47 1
i:l eingefügt:
1. § 46 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ ,,17 a .,Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläu-
Vorrang dc)r Jugendgerichte fige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendun-
gen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des über Umstände, die dem Posit- und Fernmeldege-
Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, heimnis unterliegen, sind unzulässig."
weil die Sache vor ein für alJgemeine Strafsachen
zuständiges Cericht gleicher oder niedrigerer . 2. § 54 wird aufgehoben.
Ordnung gehöre. § J 03 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt un-
berührt."
Artikel 5 _
5. § 58 wird wie folgt geündert: Änderung der Abgabenordnung
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt: Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
,, (2) Der Richter leit<:::t auch die Vollstrek- des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),
kung der vorl~iufigen Maßnahmen nach § 453 c wird wie folgt geändert:
der Strafprozeßordnung."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 1. In § 391 Abs. 3 werden die Worte „beim Land-
gericht einer bestimmten Strafkammer, u gesitri-
6. In § 62 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 58 Abs. 1 chen.
1
und Abs. 2 Satz ] ' durch die Verweisung ,,§ 58
Abs. 1 und Abs. 3 Satz l" ersetzt. 2. In § 400 wird das Wort „Strafrichter" durch das
Wort „Richter/j ersetzt.
7. § 102 wird wie folgt gdindert:
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Zu- Artikel 6
stJndigkcit der Strafkammer nach § 74 a des Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Cerichtsverf assun~Jsgesetzes" gestrichen. Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
b) Satz 3 entfällt. In Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Gerichte bei Änderungen deir Gerichtseinteilung
8. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung: in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,, (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene zuletzt geänderit durch Artikel 2 des Gesetzes vom
nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich 20. Mai 1975 (BGBl. I S. 1117), wird folgender Satz 2
de,r Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungs- angefügt:
gesetzes zur Zuständigkeit der \I\Tirtschaftsstraf- ,.Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 des Ge-
kammer oder der Strafkammer nach § 74 a des richtsveirfassungsgesetzes und für Hilfsschöffen
Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem auch § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsge-
solchen Fall sind diese Strafkammern auch für setzes entsprechend."
die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig.
Für die Prüfung d<~r Zuständigkeit der Wirt-
Artikel 7
schaftsstrafkammer und der Strafkammer nach
§ 74 a des Gerichtsver:fassungsgesetzes gelten im Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Falle des Satzes 2 die §§ 6 a, 225 a Abs. 4, § 270
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entspre- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
chend; § 209 a der Strafprozeßordnung ist mit desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- des ehrengerichtlichen Verfahrens beantra-
dert durch Artikel VH des Gesetzes vom 18. Februar gen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der An-
1977 (BCBI. [ S. 297), w i rcl wie folgt geändert: trag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer
so schweren Pflichtverletzung begründet ist,
1. In § 69 Abs. 4 wird folgender Salz 3 angefügt: daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Be-
„Besteht geqen ein Mitglied des Vorstandes der tracht kommt.'.'
Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner
beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätig- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
keit der Rechtsanwaltskammer in dieser Ange-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
legenheit ausgeschlossen."
5. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt:
2. § 117 b erhält folgende Fassung:
,,§ 150 a
,,§ 117 b
Verfahren zur Erzwingung
AMeneinsicht des Antrags der Staatsanwaltschaft
Der Vorslc.rnd der Rechtsanwaltskammer und Hat der Vorstand der Rechtsanwalitskammer
der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß
Piflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Ak- diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs-
ten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist
Falle der Ei tHPichung einer Anschuldigungs- § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt
schrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amt- die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei
lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die wei-
die Akteneinsicl1t durch den Rechtsanwa.lt ist tere Tätigkeit der Staatsanwaltschaift bezeichnete
§ 147 Abs. 2, 3, 5 und G der Strafprozeßordnung
Frist einen Monat."
entsprechend anzuwenden."
6. § 161 a wird wie folgt geänder,t:
3. Nach § 120 wird f olqender § 120 a eingefügt:
In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeichnung
,, § 120 a ,, §§ 151 bis 154" ersetzt durch die Paragraphen-
bezeichnung ,,§§ 150 a bis 154".
Gegen seitige Unterrichtung
von Staatsanwaltschaft
7. § 196 wird wie folgt geändert:
und Rechtsanwalitskammer
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegen- ,,(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-
seitig, sobald sie von einem Verhalten eines anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in
Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Ver- den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150 a oder
dacht einer schuldhaften Verletzung seiner des § 161 a Abs. 2 verworfen, so sind die durch
Pflichten, die mit einer der ehrengerichtlichen das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ge- Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen."
ahndet werden kann, begründet."
4. § l 22 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Uberleitungsvorschriften
,, (3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb (1) Die Artikel 1 bis 7 gelten von dem Inkraft-
eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Verfahren, soweit nichts anderes bes timmt ist.
1
Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfah-
ren einzuleiten, keine Entschließung nach (2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den
Absatz l und reicht sie auch innerhalb dieser · Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer frühe-
Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt ren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten
sie dem Vorstand der Rechtsanwal:tskammer dieses Gesetzes zu trefifen, so ist § 34 a der Straf-
Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vor- prozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch
stand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbei-
drei Wochen unter Darlegung der Gründe führende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
einen schleunigen Abschluß des Ermittlungs- setzes ergangen ist; für die Berechnung der Straf-
ver1f ahrens als erforderlich und möglich be- zeit gilt in einem solchen Fall jedoch § 450 Abs. 2
zeichrn~t, und trifft die Staaitsanwaltschaft in- der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung.
nerhalb zweier weiterer Monate keine der in
Satz l qenannten Entscheidungen, so kann (3) § 51 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist in der
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der
dem Ehrenuerichtshof für Rechtsanwälte die Zeuge nach dem Inkrafittreten dieses Gesetzes gela-
gerichtliche Entscheidung über die Einleitung den worden ist.
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1655
(4) § 267 Abs. 1 Sütz J, Abs. 4 Satz 1 der Straf- (8) § 42 Abs. 1 Nr. 2 Sa tz 1, §§ 45, 46, 49 Abs. 2
1
prozeßordnung in der Füsslrng dieses Gesetzes gilt Satz 2, Abs. 3, §§ 52, 74 d, 77 des Gerichtsverfas-
auch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Ge- sungsgesetzes und Artikel 3 a des Gesetzes über die
setzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den Zuständigkeit der Gerichte bei Anderungen der Ge-
Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 der Strafprozeßord- richtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes
nung) worden sind. erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende
Amtsperiode anzuwenden.
(5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
J1ängi~re sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1
Satz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in Artikel 9
der bisheri~Jen Pcissung r1ilt als im Zeitpunkrt des In-
kraftlretcns dicsr.!s Ccsetzes zurückgenommen. Verweisungen
(6) Die §§ 74a, 74c, 74e und 143 des Gerichts- Soweit in anderen VorschriHen auf Vorschriften
verfassungsg(!setzcs, diP §§ 39, 41, 102 und 103 verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
Abs. 2 Satz 1 1111d 2 des Jugendgerichtsgesetzes und werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
§ 391 Abs. ] der )\bualH'.nordnung in der Fassung schriften.
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei
Inkrafttreten dicf,es Gesetzes das Hauptverfahren Artikel 10
bereits eröffnet i~,t. \!\l ird mich dem Inkrafttreten die-
Berlin-Klausel
ses Gesetzes c\ine Sache vom Rechtsmittelgericht
zurückverwiesen (§ 328 Abs. 2, § 354 Abs. 2 der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Strafprozeßordrnrng), so hat das Rechtsmittelgericht
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
die Sache jedoch an dEm nach den geänderten Vor-
Berlin.
schriften zus lä n di gen Spruchkörper zurückzu ver-
weisen.
(7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt Artikel 11
werden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Inkrafttreten
setzes unzusU:indiges Gericht oder eine unzuständige
Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,
oder diese Strafkammer nach den durch dieses Ge- soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
setz geänderten Vorschr iiften zuständig ist. Gleiches
gilt, soweit nach § 47 a des Jugendgerichtsgesetzes (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
in der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung ordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der
ausgeschlossen ist. Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblabt verkündet.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Vogel
1656 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
znr der Auslandspostgebüh.renord:nu.:ng
Vom 5. Oktober 1978
Auf c;n,nd des § 14 de:; Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rung.'>nummcr 900--1, V(~riilfentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
rn inistcr lii r Wi rl.schafl verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Die .!\.uslilndsposl.{Jci>iihrenordnung vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 928) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhült fol9<,>,nde Fassung:
"§ l
Die Posl.gd)iihren im Verkehr mit dem Ausland werden auf die in den Anlagen 1 bis 5 zu
dieser Verordnung c1w1egebenen Beträge festgesetzt."
2. Anlage 1 zu § 1 der A uslandspostgebührenordnung wird wie folgt geändert:
a) Lfd. Nr. 1 Buchstabe b) erhält folgende
Fassung:
„b) Standardsendung Für Briefe bis 20 g nach den unter
aa) nach Andorra, Belgien, Frank- lfd. Nr. 1 b) genannten Ländern be-
reid1 *), Italien, Liechtenstein, trägt die Gebühr 1,- DM, wenn
Luxemburg, Monaco, den Nie- die Maße für Standardsendungen
derlanden, San Marino, der nicht eingehalten sind.
Schweiz und der Vatikanstadt 60
*) einschl. üiJ,,rseeische Dc'!parternents
Crntde](Jupe, Cm1yanil, Martinique,
Rhrnion, SI. l'ierr<! und Miquclon
bb) nach Dctnemark (einschl. Färöer
und Grönland), Großbritannien
und Irland 80
cc) nach Di:incmark (einschl. Färöer Die Gebührenfestsetzung zu lfd.
und Crönland), Finnland, Grie- Nr. 1 b) cc) und die obenstehende
chen land, Croßbritannien, Ir- Bemerkung, soweit sie sich auf lfd.
1,rnd, Island, Jugoslawien, Mal- Nr. 1 b) cc) bezieht, gelten erst
ta, Norwegen, Osterreich, Por- dann, wenn der Bundesminister für
tugal, Schweden, Spanien, Tür- das Post- und Fernmeldewesen
kei, Zypern 60 durch Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger festgestellt hat, daß im
Verkehr mit dem betreffenden
Land die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist."
b) Lfd. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Buchstabe b) entfällt. Die bisherigen Buchstaben c) und d) werden b) und c).
3. Hinter der Anlage 4 wird die Anlage 5 zu § 1 der Auslandspostgebührenordnung angefügt; sie
erhält die Bezeichnung:
,,Gebühren für Datapostsendungen nach dem Ausland".
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritl am l. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister
fü das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Tr19 der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1657
Anlage 5
(zu§ l der Auslandspostgebührenordnung vom 29. Juni 1978)
Gcbiilrn,n für Dataposisendungen nach dem Ausland
a) Gebühr für die Einrichtung und Aufrechterhaltung jeder
DcJtapostverbindung nach dem Ausland monatlich 120,--- DM
b) Beförderungsgebühren
Gebühr Gebühr
Lcmd bis DM Land bis DM
kg kg
---------
Belgien 1 48,- Großbritannien 1 48,-
2 49,- 2 50,-
3 51,- 3 53,-
4 52,- 4 55,-
5 54,- 5 57,-
6 56,- 6 59,-
7 57,- 7 61,-
8 59,- 8 64,-
9 60,- 9 66,-
10 62,-- 10 68,-
11 64,- 11 70,-
12 65,- 12 72,-
13 67,- 13 75,-
14 68,- 14 77,-
1.5 70,- 15 79,-
Brasilien 1 63,- Nieder lande 1 48,-
2 79,- 2 49,-
3 96,- 3 51,-
4 112,- 4 52,-
5 129,- 5 54,-
(j 145,- 6 56,-
7 162,- 7 57,-
8 178,- 8 59,-
9 195,- 9 60,-
10 211,- 10 62,-
11 228,- 11 64,-
12 244,- 12 65,-
13 261,- 13 67,-
14 277,- 14 68,-
15 294,- 15 70,-
Frankreich 1 48,-- Vereinigte Staaten von Amerika 1 57,-
2 50,- 2 68,-
3 52,- 3 79,-
4 54,- 4 90,-
5 56,- 5 102,-
6 57,- 6 113,-
7 59,- 7 124,-
8 61,- 8 135,-
9 63,- 9 146,-
10 65,- 10 157,-
11 67,- 11 168,-
12 69,- 12 179,-
13 71,- 13 190,-
14 73,- 14 201,-
15 75,- 15 213,-
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über den Datapostdienst Ausland
(Data post-Verordnung)
Vom 5. Oktober 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes Mindestmaße: Maße einer Fläche mindestens
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 9 cm X 14 cm;
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung b) in Rollenform
wird verordnet:
Länge und zweifacher Durchmesser zusammen
§ 1 104 cm, Länge jedoch nicht mehr als 90 cm.
Datapostdienst Mindestmaße: Länge und zweifacher Durchmes-
ser zusammen 17 cm, in der größten Ausdehnung
(1) Die Deutsche Bundespost befördert Datapost- jedoch mindestens 10 cm.
sendungen im Verkehr mit anderen Postverwaltun-
(2) Das Höchstgewicht für eine Datapostsendung
gen, mit denen dies vereinbart ist.
beträgt 15 kg.
(2) Datapostsendungen werden zu regelmäßig § 5
wiederkehrenden Zeitpunkten eingeliefert. Sie wer- Zugelassene Gegenstände
den mit vereinbarten Verbindungen befördert, um
den festgelegten Auslieferungszeitpunkt sicherzu- Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:
stellen. 1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkun-
§ 2 den, Manuskripte und andere Schriftstücke;
Datapostsendungen 2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-
karten, Tonbänder u. dgl.), die zum internatio-
(1) Datapostsendungen müssen so beschaffen sein, nalen Austausch von Mitteilungen - auch in
daß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorge- Form von Daten - bestimmt sind oder waren.
sehenen Verbindungen eignen.
(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form § 6
und der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Ausgeschlossene Gegenstände
Dc1uer der Beförderung entsprechend verpackt sein.
Die Verpackung muß den Inhalt wirksam gegen Be- Der Versand anderer als der in § 5 aufgeführten
schädigung durch Druck oder bei der Behandlung Gegenstände ist in Datapostsendungen nicht zuge-
der Sendung während der Beförderung schützen. lassen. In Datapostsendungen dürfen namentlich
nicht versandt werden:
(3) Die Verwendung mehrfach benutzbarer geeig-
neter Behältnisse (z.B. Tasche aus Kunststoffmate- Gegenstände, die allgemein zur Postbeförderung
rial) ist zugelassen. Datapostsendungen sind grund- und zur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder
sützlich offen einzuliefern; sie können verschlossen nur unter besonderer Bedingung zugelassen sind;
sein, dürfen aber zu Prüfzwecken geöffnet werden. insbesondere
Leichtverderbliche biologische Stoffe
Stoffe mit Krankheitserregern
§ 3
Radioaktive Stoffe
Aufschrift
Lebende Tiere
Die Aufschrift muß folgende Angaben enthalten: Wertgegenstände (z. B. Münzen, Banknoten, Papier-
Bezeichnung: Datapost, geld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine
Einlieferungsamt und -datum, und Juwelen sowie Wertpapiere, deren Versand in
Datapostsendungen nicht ausdrücklich zugelassen
Einlieferungsnummer,
ist).
Nummer der Genehmigung sowie § 7
Absender- und Empfängerangaben. Sonstige Zulassungsbestimmungen
Im übrigen gelten die Zulassungsbestimmungen
§ 4
des Weltpostvertrags und der Verträge des Welt-
Formen, Maße, Gewicht postvereins.
(1) Für Datapostsendungen gelten folgende Maße: § 8
a) in rechteckiger Form Einricntung einer Datapostverbindung
Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe zusammen Die Einrichtung einer Datapostverbindung erfolgt
90 cm, jedoch in keiner Ausdehnung länger als auf der Grundlage einer dem Absender erteilten Ge-
60 cm. nehmigung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1659
Die Genehmigung enthält gebenen Postscheckkonto abgebucht. Die Anbrin-
die Absender- und Empfängerangaben, gung eines Freimachungsvermerks auf Datapostsen-
dungen nach dem Ausland ist nicht erforderlich.
den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Ein- und
Auslieferung,
§ 11
die zu erhebenden Gebührenbeträge,
die erforderlichen Angaben über die regelmäßige Haftung
Wiederkehr des Versandes und Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für
Angaben über die Dauer der Genehmigung. in ihrem Bereich eingelieferte Datapostsendungen
wie für gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.
§ 9
Widerruf der Genehmigung § 12
Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen Berlin-Klausel
die Zulassungsbedingungen kann die Deutsche Bun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
despost die Genehmigung (§ 8) widerrufen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Gebührenentrichtung § 13
Die Gebühren werden zu den in der Genehmigung Inkrafttreten
angegebenen Zeiten von dem vom Absender ange- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. G scheid 1e
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gernül1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
············--·--···-······-----··-·--------------·-----------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger· Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 6. 78 Scclii,I<• V t'rord11un~J zur Arnlerung der Neunund-
zwc1nzi1yst<)n Dnrchführun~Jsverordnung zur Lufl-
Vf)t'k<·hrs-Ordnnn~J (Festlegung von Einzelheiten
iilwr 1\rl InhilH, Form, Abgabt~, Annahme, Auf-
]i(']nrn9 .i\nd('fl.lllfJ von Flugplänen) 182 27-. 9. 7-8 10. 8. 7-8
DU l-'.i·'./9
27. 9. 7B Veronlnunq TSP Nr. 5/78 über Tarife für den
Cü1.erfernverkehr mit Kraftlcthrzeugen 187 4. 10. 78 1. 11. 78
!JWI
13. 9. 78 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Erslen
Durchführunqsverordnun~J zur Luftverkehrs-Ord-
nun9 (Fes! le9un9 der Funkfrequenzen) 187 4. 10. 78 2. 11. 78
%1-2-1
4. 9. 78 Vierte Verordnunq zur Anderung der Lotsord-
nunq Weser/ Jade 187 4. 10. 78 s. Art. 2
!Jli15-I () .. J.. I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 8. 7B Vcrordnunq (EWC) Nr. 2083/78 der Kommission zur Änderung
<1,,r Erstdttung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W c i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 1. 9. 78 L 240/58
31. 8. 78 Verordntm\J (EWC) Nr. 2084/78 des Rates über bestimmte
l(,chnisdw Anpassun~ien der Verordnungen (EWG)Nr. 1849/78
und Nr. 1848/78 zur Festlegung gewisser Maßnahmen zur
Erhalt1mir und Bewirl.schaftun9 der Fisch bestände
qcqenüher Schiffen, die die Plagge Norwerrens führen, und
qeiienühcr c111f den Füröem registrierten Schiffen 1. 9. 78 L 240/60
1. 9. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2085/78 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r auf Ce! r e i d e , M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöplunqen bei der Einfuhr 2. 9. 78 L 241/1
1. 9. 78 Verordnu11q (EWG) Nr. 2086/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c: 1 r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 2. 9. 78 L 241/3
1. 9. 78 V erordnunn (EWG) Nr. 2087 /78 der Kommission über den
Verkauf im We~Je der Ausschreibung von Hintervierteln von
R i n d <' r n aus Bestünden der deutschen Interventionsstelle
zur V crdrrwitunq in der Gemeinschaft 2. 9. 78 L 241/5
1. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 20Bf)/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1937/78 zur Einführung einer
A us11leichsabqabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprunq in Gric!chenland 2. 9. 78 L 241/9
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gernül1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
············--·--···-······-----··-·--------------·-----------------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger· Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 6. 78 Scclii,I<• V t'rord11un~J zur Arnlerung der Neunund-
zwc1nzi1yst<)n Dnrchführun~Jsverordnung zur Lufl-
Vf)t'k<·hrs-Ordnnn~J (Festlegung von Einzelheiten
iilwr 1\rl InhilH, Form, Abgabt~, Annahme, Auf-
]i(']nrn9 .i\nd('fl.lllfJ von Flugplänen) 182 27-. 9. 7-8 10. 8. 7-8
DU l-'.i·'./9
27. 9. 7B Veronlnunq TSP Nr. 5/78 über Tarife für den
Cü1.erfernverkehr mit Kraftlcthrzeugen 187 4. 10. 78 1. 11. 78
!JWI
13. 9. 78 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Erslen
Durchführunqsverordnun~J zur Luftverkehrs-Ord-
nun9 (Fes! le9un9 der Funkfrequenzen) 187 4. 10. 78 2. 11. 78
%1-2-1
4. 9. 78 Vierte Verordnunq zur Anderung der Lotsord-
nunq Weser/ Jade 187 4. 10. 78 s. Art. 2
!Jli15-I () .. J.. I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 8. 7B Vcrordnunq (EWC) Nr. 2083/78 der Kommission zur Änderung
<1,,r Erstdttung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W c i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 1. 9. 78 L 240/58
31. 8. 78 Verordntm\J (EWC) Nr. 2084/78 des Rates über bestimmte
l(,chnisdw Anpassun~ien der Verordnungen (EWG)Nr. 1849/78
und Nr. 1848/78 zur Festlegung gewisser Maßnahmen zur
Erhalt1mir und Bewirl.schaftun9 der Fisch bestände
qcqenüher Schiffen, die die Plagge Norwerrens führen, und
qeiienühcr c111f den Füröem registrierten Schiffen 1. 9. 78 L 240/60
1. 9. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2085/78 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r auf Ce! r e i d e , M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöplunqen bei der Einfuhr 2. 9. 78 L 241/1
1. 9. 78 Verordnu11q (EWG) Nr. 2086/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c: 1 r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 2. 9. 78 L 241/3
1. 9. 78 V erordnunn (EWG) Nr. 2087 /78 der Kommission über den
Verkauf im We~Je der Ausschreibung von Hintervierteln von
R i n d <' r n aus Bestünden der deutschen Interventionsstelle
zur V crdrrwitunq in der Gemeinschaft 2. 9. 78 L 241/5
1. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 20Bf)/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1937/78 zur Einführung einer
A us11leichsabqabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprunq in Gric!chenland 2. 9. 78 L 241/9
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1661
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 9. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 2090/78 der Kommission· zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.9. 78 L 241/10
4. D. 78 Vf!rordnung (UWG) Nr. 2091/78 der Kommission zur Festset-
znwJ der auf G e t r e i de , M eh I e , G r o b g r i e ß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 5.9. 78 L 243/1
4. D. 78 VNorclnnng (EWG) Nr. 2092/78 der Kommission zur Festset-
z1111q der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C c t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 9. 78 L 243/3
1. 9. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2093/78 der Kommission zur Wieder-
eröffmrng der in der Verordnung (EWG) Nr. 1790/77 genann-
ten DaueraussduPibung zur Ausfuhr von Rohzucker aus
?ur:k Prriihc n flir das Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79
1
5. 9. 78 L 243/5
1. 9. 7B Verordnunu (EWC) Nr. 2094/78 der Kommission über eine
Dauernusschrcibung zur Bereitstellung von Weißzucker
,111s d()r Cerneinschaft, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
dll das lJNRW/\ zu liefern ist 5.9. 78 L 243/6
4. 9. 78 V<'rord11t111CJ (EWC) Nr. 2095/78 der Kommission zur Aufhe-
buiHj dPr ./\usqlt!ichsab~JcJbe auf die Einfuhr von bestimmten
PI l d u rn n so r !. e n mit Ursprunq in Jugoslawien 5.9. 78 L 243/11
4. 9. 78 Vf'tordn11nq (!:WC) Nr. 2096./78 der Kommission zur Festset-
zunrr d<)r /\ bschöplun~ien bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 5. 9. 78 L 243/12
5. 9. 7B Vc:rordnutHf (EWC) Nr. 2098/78 der Kommission zur Festset-
zt11Hf d(•r <1ul. Cetreide, Mehle, Groburieß und
P c i n q r i <~ fl von Weizen oder Ro9gen anwendbaren
/\ bschöpltrnqen bei der Einfuhr 6.9. 78 L 244/12
5. 9. 7B Vc rordnun~1 (EWC) Nr. '.2099/78 der Kommission zur Festset-
1
zu11<J d<•r Pr~imic'n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
(~ (' t r P i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefü9t werden 6. 9. 78 L 244/14
5. 9. 7B Verordnunq (EWC) Nr. 2101/78 der Kommission zur Einfüh-
runq <•i1wr Ausqleichsab~1abe auf die Einfuhr von Ta f e 1 -
t r d u b c n mit Ursprun~J in Bul~Jarien 6.9. 78 L 244/18
5. 9. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2102/78 der Kommission zur Aufhe-
btmfJ der Ausqleichsab9abe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf l a u m e n so r t e n mit Ursprun~r in Rumänien 6, 9, 78 L 244/20
5. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2103/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 6.9. 78 L 244/21
6. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2104/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 7. 9. 78 L 245/1
6. 9. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2105/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C~ e t r c i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 9. 78 L 245/3
6. 9. 78 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 2106/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfun9en bei der Einfuhr 7. 9. 78 L 245/5
6. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2107/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 7.9. 78 L 245/7
6. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2108/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erslattun~r bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 7. 9. 78 L 245/9
4. 9. 78 Vcrordnun~r (EWG) Nr. 2109/78 der Kommission über die
Liderunq verschiedener Partien Butter o i I im Rahmen der
Nahrun9smittelhilfe 7.9. 78 L 245/11
4. 9. 78 Vcrorclnun~J (EWG) Nr. 2110/78 der Kommission über die
Lielerunq verschiedener Partien Mager m i Ich p u 1 ver
uls Ncihrnn~Jsmittelhilfe 7. 9. 78 L 245/ 14
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
G. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2111/78 der Kommission zur Anpas-
sunq der Verordnung (EWG) Nr. 1994/78 zur Änderung der
Bereclrnun~iswcise der Währungsausgleichsbeträge, die auf
nicht unter J\nhi.lnq 11 des Vertrages fallende land wir t -
s c h ü f l I i c h e V e r a r b e i t u n ~J s e r z e u g n i s s e an-
wendbar sind 7. 9. 78 L 245/18
7. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2113/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auJ C e l r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
J\bschöplunqen bei der Einfuhr 8. 9. 78 L 246/ 1
7. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2114/78 der Kommission zur Festset-
zutHJ der Priitn ien, di<'! den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r C\ i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt werden 8. 9. 78 L 246/3
7. 9. 78 VPrordntlrl\J (EWC) Nr. 2115/78 der Kommission zur Festset-
zurHJ d(!t Mi ndeslabschöpfunn bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 8.9. 78 L 246/5
7. 9. 78 \foronlnunq (EWC) Nr. 2117/78 der Kommission zur Änderung
der V(!rordnuniJ (EWC) Nr. 1380/75 über Durchführungsvor--
sc:hriftcn für die W ä h r u n q saus g 1 eich s betr ä g e 8.9. 78 L 246/9
7. 9. 78 Verordnt!IHJ (EWC) Nr. 2118/78 der Kommission zur Bestim-
rnunq der ta Lsächlichen c;ründungs- und Verwaltungskosten
der Er/.CU~Jernrq,rnisationen für Ob s l und Gemüse 8, 9. 78 L 246/11
7. 9. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2119/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 3352/75 über den Ausschluß der
lrl<lnspruchnahnw des aktiven Veredelungsverkehrs für
Butter 8. 9, 78 L 246/12
7. 9. 78 VerorclnuniJ (EWC) Nr. 2121 /78 der Kommission zur Festset-
zuniJ des Betrnqcs clcr Beihilfe für O 1 s a a t e n 8, 9. 78 L 246/15
7. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2122/78 der Kommission zur Festset-
zun~J des WeJtrncirktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 8, 9. 78 L 246/17
7. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2123/78 der Kommission zur Änderung
der Verorclnunq (EWG) Nr. 1937/78 zur Einführung einer
A us~Jleichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Urspnm~J in Griechenland 8. 9. 78 L 246/19
7. 9. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2124/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der für Mal z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 8. 9. 78 L 246/20
7. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2125/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 8. 9. 78 L 246/22
7. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2126/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abscl1öpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8, 9. 78 L 246/23
7. 9. 78 V (~rordnuw1 (EWG) Nr. 2127 /78 der Kommission zur Festset-
Zlll1\J der Einfuh ra bschöpfunqen für l s o g 1 u k o s e 8. 9. 78 L 246/24
7. 9. 78 VerordnuncJ (EWC) Nr. 2128/78 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erslal.lu n11en 8, 9. 78 L 246/26
8. 9. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2129/78 der Kommission zur Festset-
zuwi der aul c; e l r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Pein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 9. 9. 78 L 247/ 1
8. !). 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2130/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prärni(m, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce 1. r Pi de, M eh J und M a 1 z hinzugefügt werden 9, 9. 78 L 247/3
B. 9. 78 V<)rordnunq (EWC) Nr. 2131 /78 der Kommission zur Festset-
zun1J der Erslallun~Jen Jür Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 9.9. 78 L 247/5
8. 9. 78 Verord1111n(J (EWC) Nr. 2132/78 der Kommission zur zeitwei.li-
q0,n A ussetzunq der Interventionsankäufe von Rind
f I e i s c h in hesl.irnmten Milqlieclstaaten 9.9. 78 L 247/21
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1663
Veröffentlicht im Amtsblatt der
„ Europäischen Gemeinschaften
D,!lum unrl Ikzcichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Se1te
1 l. D. 7B Vc•rordn1111g (EWC) Nr. 2134/78 der Kommission zur Fest-
sc'l.zunq der duf CetrPide, Mehle, Grobgrieß und
rein q r i cf\ vo11 Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplu1HJt)n bei der Einfuhr 12.9. 78 L 249/1
11. q_ 7B V<!rordnunq (CWC) Nr. 2135/78 der Kommission zur Fest-
set.zunq der Pr~irnicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lür C c t r c i d <', M <: h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12.9. 78 L 249/3
11. D. 7ß Vc'rordnunq (EWC) Nr. 2136/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der J\ bscilöplunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzuckc:r 12. 9. 78 L 249/5
12. fl. 78 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2137/78 der Kommission zur Fest-
selzlllHJ der ,rnt Cctreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpJunqcn bei der Einfuhr 13. 9. 78 L 250/ 1
12. 9. 78 V('rordnunq (EWC) Nr. 2138/78 der Kommission zur Fest-
sctzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.9. 78 L 250/3
12. 9. 78 Vc!rordnutHJ (EWC) Nr. 2139/78 der Kommission zur Aufhe-
hunq der Ausqleichsab~Jabe auf die Einfuhr von Ta f e 1 trau -
b e n 111il. Ursprunq in Bulqarien 13. 9. 78 L 250/5
12. 9. 78 Verorclnunq (EWC) Nr. 2140/78 der Kommission zur Fest-
s<:Lzunq dc:s Betra~ies der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13.9. 78 L 250/6
12. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2141 /78 der Kommission zur Fest-
setzunn des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s a 1n e n 13.9. 78 L 250/8
12. 9. 78 VerordnutHJ (EWC) Nr. 2142/78 der Kommission zur Fest-
sdzutHJ der J\I.Jschöplunqen bei der Einfuhr von Weiß und
R o ll z 11 c k er 13. 9. 78 L 250/ 10
13. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2143/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der dllf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n (J r i e L\ von Wei,.en oder Rog~Jen anwendbaren Ab-
schiipfunq()ll bei der Einfuhr 14. 9. 78 L 251/1
13. 9. 78 V(!rordn111HJ (IWC) Nr. 2144/78 der Kommission zur Fest-
S<'lzt111q der Priirnicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiirCel reidc, Mehl und Malzhinzugefügtwerden 14. 9. 78 L 251/3
13. 9. 78 V<!rordnunq (EWC) Nr. 2145/78 der Kommission zur Fest-
sel.zun~J der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
/\ hschüpfunqen bei der Einfuhr 14.9. 78 L 251/5
13. 9. 78 Verordnu11n (EWC) Nr. 2146/78 der Kommission zur Fest-
selzunq der Prämi(in als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und Bruchreis 14. 9. 78 L 251/7
13. 9. 78 Veronlnunq (EWC) Nr. 2149/78 der Kommission zur Fest-
setzunq von Zusatzbelräqen für Erzeugnisse des Sektors G e -
f 1 ü ~l e l f l e i s c h 14.9. 78 L 251/13
13. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2150/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Roh1.ucker 14. 9. 78 L 251115
13. 9. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2151/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von (] e t r e i de - und Re i s v e rar -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 14. 9. 78 L 251/16
14. 9. 78 Verordnun~r (EWG) Nr. 2153/78 der Kommission zur Fest-
setzunu der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
:r e i n ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.9. 78 L 253/7
14. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2154/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i cl e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 9. 78 L 253/9
14. 9. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 2155/78 der Kommission zur Fest-
sctzunq der Mindestabschöpfung bei. der Einfuhr von O 1 i -
v en ö1 15.9. 78 L 253/11
14. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2156/78 der Kommission zur Fest-
S(!tzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15.9. 78 L 253/13
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und Bezcichnunu dr!r Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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14. 9. 78 Vcrord11unq (EWC) Nr. 2158/78 der Kommission zur Fest-
sdzunq der Abscllöpflmqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 15. 9, 78 L 253/18
14. 9. 78 Vcrorclnnnq (EWC) Nr. 2159/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a I z anzuwendenden Erstattungen bei der
/\uslllhr 15.9. 78 L 253/19
14. 9. 78 Vc!rord111m~J (EWC) Nr. 2160/78 der Kommission zur Fest-
sctz1111\J der für Ce 1. r e i de, M eh 1 e, Grob gr i e ß und
r: e i n rJ r i e ß von Weizen oder Rorrnen anzuwendenden Er-
slc1 ll 11 nqen 15.9. 78 L 253/21
15. 9. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 2161178 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C e l r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe i n \l r i e ß von Wc~izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplunqen bei der Einfuhr 16. 9. 78 L 254/1
15. 9. 78 Vc)rordnun9 (EWC) Nr. 2162/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce l r e i de, Mehl und M a I z hinzugefügt werden 16.9. 78 L 254/3
14. 9. 78 Verordnun~r (EWG) Nr. 2163/78 der Kommission über den Ver-
kauf von enlbeintem Interventionsrindfleisch zu
pauschal im voraus Jest~Jesetzten Preisen 16.9. 78 L 254/5
14. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2164/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1557/78 über den Verkauf von
R i n d f 1 e i s c h k o n s e r v e n aus Beständen der Interven-
tionsstellen zu im voraus festgesetztem Pauschpreis 16.9, 78 L 254/9
14. 9. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2165/78 der Kommission zur Verschie-
lmnq des Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen
auf Crund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG)
Nr. 1027/78 zum Verkauf angebotenes Rindfleisch 16.9. 78 L 254/11
14. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2166/78 der Kommission zur Änderung
der Verorclnunq (EWG) Nr. 79/75 über die regelmäßige Aus-
schrcilnuig für entbl~intes Rindfleisch aus Beständen der
l n tcrven tionsstcl len 16. 9. 78 L 254/12
14. 9. 78 VerordmrnrJ (EWC3) Nr. 2167/78 der Kommission über die Fest-
setzunq der Men11e männlicher Jungrinder, die im
vierlen Vierteljahr 1978 unter Sonderbedingungen eingeführt
werden können 1G.9. 78 L 254/13
15. 9. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 21G8/78 der Kommission über die
DurchführunrJ einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Bolivien 16.9. 78 L 254/15
15. 9. 78 Vcrorclmrn~J (EW(;) Nr. 2169/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W f! i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Sambia 16.9. 78 L 254/18
15. 9. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2170/78 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Zentral-
afrikanische Kaiserreich 16.9. 78 L 254/21
15. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2173/78 der Kommission zur Auf-
hebun~J der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
sich e n mit: Ursprung in Griechenland 16.9. 78 L 254/26
15. 9. 78 Vcrordnunrr (EWC) Nr. 2174/78 der Kommission zur Fest-
setzuniJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k er 16.9. 78 L 254/27
18. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2176/78 der Kommission zur Festset-
zunu der auf c; et r e i d e, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 19.9. 78 L 256/1
18. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2177/78 der Kommission zur Festset-
z1m9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19.9. 78 L 256/4
18. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2178/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 19.9. 78 L 256/6
19. 9. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 2179/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.9. 78 L 257/1
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1665
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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rn. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2180/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 20. 9. 78 L 257/3
19. 9. 78 VerordrnllHf (EWC) Nr. 2182/78 der Kommission zur Festset-
zung dc,r /\hschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 20. 9. 78 L 257/6
19. 9. 7B Vc\rordnunq (EWC) Nr. 2185/78 des Rates zur Verlängerung
der Gellungsdauer der Verordmmg (EWG) Nr. 2862/77 über
die Abschöplunqen, die bei der Einfuhr von bestimmten aus-
qewdclisen(•n R i n der n und Fleisch von solchen aus
.Juqoslawicn dnzuwcnden sind 21. 9. 78 L 258/9
19. rJ. 78 Vc!rorclrnt1HJ (EWC) Nr. 2186/78 des Rates über die Aussetzung
der t\nwPndunq eines durch die Verordnung (EWG)
Nr. 70217B fc,stqcsdzten Richtplafonds für die Einfuhren be-
slin1mlcr Wil/"en mit Ursprung in Portugal 21. 9. 78 L 258/10
20. 9. 7B Vc~rordnunq (Ewe;) Nr. 2187/78 der Kommission zur Festset-
zunq dPr iltif C <' 1 r c j de, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n q r i e ß von VVeizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpl 1111qcn bei. der Einfuhr 21. 9. 78 L 258/11
20. 9. 78 Verordnunq .(UWC) Nr. 2188/78 der Kommission zur Festset-
z111HJ der J!rärllien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r <! i d ci, M eh I und M a I z hinzugefügt werden 21. 9. 78 L 258/13
20. 9. 78 Vt'rordnu1HJ (EWG) Nr. 2189/78 der Kommission zur Festset-
ZlllHJ d<:r bt'i Reis und Bruchreis anzuwendenden
/\hscliöpfurHJCll i>ei der Einfuhr 21. 9. 78 L 258/15
20. 9. 7B Vc:rordnunq ([WC) Nr. 2190/78 der Kommission zur Festset-
zunq d<:r Priirnic'n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfullrfiir Reis und Bruchreis 21. 9. 78 L 258/17
20. 9. 78 Vnonlnun~r (EWC) Nr. 2191/78 der Kommission zur Festset-
z1111q dc)r Erstattunq bf:i der Ausfuhr in unverändertem Zu-
s lil n cl i ii r W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 21. 9. 78 L 258/19
20. 9. 78 Verordnunq (CWC) Nr. 2192/78 der Kommission zur Berichti-
qunq der Verordnunq (EWG) Nr. 1557/78 hinsichtlich des Ver-
kuufs von Rindfleisch k o n s er v e n aus Beständen der
dänisclwn lnlervc)ntionsstelle zu im voraus festgesetztem
Piluschpreis 21. 9. 78 L 258/21
20. 9. 78 Verordn,Jnq (EWC) Nr. 2196/78 der Kommission zur Festset-
zunii von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
S c h w e i n <! 1 l e i s c h s e k t o r s 21. 9. 78 L 258/28
20. 9. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 2197/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstultun~ien bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f l e i s c h sek t o r für den am 25. September 1978 beginnen-
den Zeitraum 21. 9. 78 L 258/30
20. 9. 78 · Verordnunq (EWC) Nr. 2198/78 der Kommission zur Festset-
:zunq der /\bschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 21. 9. 78 L 258/34
21. 9. 78 Verorclnun~J (EWC) Nr. 2199/78 der Kommission zur Festset-
zunu der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 22. 9. 78 L 259/1
21. 9. 78 V(mndnung (EWC) Nr. 2200/78 der Kommission zur Festset-
zung der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge t r e i d e, Mehl und M a I z hinzugefügt werden 22. 9. 78 L 259/3
21. 9. 78 Verordnun\f (EWC) Nr. 2201/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Minclestubschöpfungen bei der Einfuhr von
Olivenöl 22. 9. 78 L 259/5
21. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2202/78 der Kommission über eine
Beihilfe zur Um lc1qcnmq von Ta f e 1 wein, für den im
Weinwirtsclrnftsjahr 1977178 ein Lagervertrag abgeschlossen
worden ist 22. 9. 78 L 259/7
21. 9. 78 Vc)rordnunq (EWG) Nr. 2203/78 der Kommission zur Festset-
zun~J dPs bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
t11nqserzcuqnisse aus Obst und Gemüse und auf dem
Weinsektor zu berücksichti9enclen Unterschieds zwischen ver-
schiedenen Weißzuckerpreisen 22. 9. 78 L 259/9
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
21. 9. 78 Verordtnm~J (EW(;) NL 2204/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstall unqcm bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 22. 9. 78 L 259/10
21. 9. 78 Verordnunq (E\,VC) Nr. 2205/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstc11tunq für Reis und Br u c.h reis
,rnzu Vl'c•nclcnck,n lkrichtiqtm9 22.9. 78 L 259/12
21. 9. 78 Vcrordnu11q (EWC) Nr '.2206/78 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r lür Mil 1 '/, d11'/U\l\.'endenden Erstattungen bei der
/\ 11sl uhr 22. 9. 78 L 259/14
21. 9. 7B Vcrurdnunq (EWC) Nr. 2207/78 der Kommission zur Festset-
'/,unq d<'s Bcil.r,HJ(!S der lkihilie für Olsa a t e n 22. 9. 78 L 259/16
21. 9. 7B \/C'rordnun11 (EWC) Nr. 1208/7f3 der Kommission zur Festset-
zmHJ dPs \Ncdt.111arkl.prPiscs für Raps - und Rübsen -
s n 111 e n 22. 9. 78 L 259/18
21. 9. 78 Verordnunq (l(WC) Nr. 2209/78 der Kommission zur Fest.set-
zunq der Abschöplun~Jen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 9. 78 L 259/20
Andere Vorschriften
1. ~). 78 V<'rordnunq {EWC) Nr. 2088/78 der Kommission zur Wieder-
einfiihn1m1 des Zollsatzes für Mono-, Di- und Trimethylamin
und ihre Salze der Tarifstelle 29.22 A I, mit Ursprung in
Rurnün icn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rc1tes vorqcseliencn Zollpräferenzen gewährt werden 2.9. 78 L 241 /7
29. 8. 78 Verord11un~1 (EWC) Nr. 2097/78 der Kommission zur Änderung
cler Einfuhrmöqlichkeitcn für bestimmte Textilwaren mit ·
Ursprun~J in Taiwan 6.9. 78 L 244/1
1. 9. 78 VcrordnunD (EWG) Nr. 2100/78 der Kommission, mit der die
Einfuhr von c;eweben aus 'vVolle mit Ursprung in der Republik
Arcwntini(in in das VE!reiniqte Königreich einer Genehmigung
1rnterworl'en wird 6. 9. 78 L 244/16
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates über den Abschluß
des Zollübereinkommens über den internationalen Waren-
transporl mit Carnets Tm (TIR-Ubereinkommen) vom 14. No-
vember 1D75, Gc~nJ 14. 9. 78 L 252/1
7. 9. 78 Vc\rorclnunq :'\Ir. 2116/78 der Kommission zur j'\,nderung
de, V<:rordnunq Nr. 2598/70 zur FesOegung des Inhalts
dc!r vcrschiederwn der Verbuchun9sschemata des
/\nhi:lnqs I ch:r Vcro1dnum1 (EWG) Nr. 1108170 des Rates vom
4. Juni 1970 8. 9. 78 L 246/7
5. 9. 78 2120/78 dei Kommission zur Einfüh-
für die Einfuhr bestimmter
in Singapur in das Vereinigte
8.9. 78 L 246/13
8. 9. 7B VcrordnuJHJ (EWC) Nr. 2133/78 des Rates zur Einführung
ein<'S cndqü!Uqen AnUdumpingzolls für Kraftliner mit
llrsprunq in den \/(~tcini~Jlcn Stuaten von Amerika 9.9. 78 L 247/22
12. 9. 78 Verordmm!J (EWG) Nr. 2147/78 der Kommission über die Fest-
selzunq von Mittelwerten .lür die Ermittlung des Zollwerts von
Zitrusfrüchten und ~pfcln und Birnen 14.9. 78 L 251/9
12. 9. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2148/78 der Kommission über die Fest-
setzun~1 von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts für
einiqe Zitrusfrüchte während der Zeiträume zu Be9inn der Ein-
fuhrsaison 1978/79 14.9. 78 L 251/11
18. 7. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 2152/78 des Rates über die Anwen-
dunq des Beschlusses Nr. 1 /78 des Assoziationsrats EWG -
Tiirkei zur Änderunq des Beschlusses Nr. 5/72 über die
Methoden der Zusarnrnenürbeit der Verwaltungen zur Anwen-
clunq der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen
von Ankaru 15.9. 78 L 253/1
13. 9. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2157 /78 der Kommission zur Festset-
zunq menqenmüßiqer Beschränkungen für die Einfuhren
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Türkei 15. 9. 78 L 253/16
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1667
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14. 9. 78 Verorclnun!'J (EWG) Nr. 2171/78 der Kommission über die
Wjcdcreinführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, weder 9ummielastisch noch kautschutiert, der Tarifnum-
mer 60.02, mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
rrnng (EWG) Nr. 1197 /78 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen ~Jewährt werden 16.9. 78 L 254/24
14. 9. 78 Verordnunr1 (EWG) Nr. 2172/78 der Kommission über die Wie-
dereinfiihrunq des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen
Spinnfasern der Tarifstelle 56.07 B, mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates vor-
<Jesdienen Zollpri-iferenzen gewährt werden 16.9. 78 L 254/25
18. 9. 78 V<~rordnung (EWC) Nr. 2175/78 des Rates zur Festsetzung der
Zahl der Lizenzen für Schiffe, die die Flagge Kanadas führen
1rncl eine f'i.lll!'JUili~Jkeit in den 200-Meilen-Fischereizonen der
Mi1qliC'dsta,llen vor den Westküsten Grönlands ausüben 19. 9. 78 L 256/1
19. 9. 78 Verordnunu (EW(;) Nr. 2181178 der Kommission betreffend die
C<)HH'insclrnflsiiberwachung der Einfuhren bestimmter Textil-
WMC'n mit (Jrsprtm~J in Griechenland 20. 9. 78 L 257/5
19. 9. 78 VPrordnu1HJ (EWC) Nr. 2183/78 des Rates zur Festlegung
<'inlH!illiclwr Crundsfilz<' für die Kostenrechnung der Eisen-
bah nun l(!rneluncn 21. 9. 78 L 258/1
19. 9. 78 Verord1111n~J (EWG) Nr. 2184/78 des Rates zur Änderung der
V('rordnunq (EWC) Nr. 265178 hinsichtlich Textilwaren mit
Ursprnnq in Rumänien 21. 9. 78 L 258/7
20. 9. 78 Vermdnuncr (EWC) Nr. 2l93/7B der Kommission über die
Wic<i<'IC'infliilrunq des Zollsalzes für Gewebe aus Seide,
Scliiipp<'scid<~ oder Bourretteseide, der Tarifnummer 50.09, mit
Ursprnnq in Hrüsilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1 rn7 7B tics Riltes vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 21. 9. 78 L 258/12
20. 9. 78 Verordn1m~J (EWC) Nr. 2194/78 der Kommission zur \Nieder-
c,inlührnrrcJ des Zollsatzes für Profile aus Stahl usw. der Tarif-
st('llcn 7'.U 1 A Ir, HI, IV a) 2 und IV b), mit Ursprung in Rumä-
nien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates
vor~Jeschcncn Zollpräfe1 enzen gevvährt werden 21. 9. 78 L 258/24
20. 9. 78 Vcrordn11n~J (EWG) Nr. 2195/78 der Kommission zur Wieder-
ein/ührunq des Zollsatzes für Schlösser (einschließlich Ver-
schlüsse und Verschlußbügel mit Schloß) der Tarifnum-
mer 83.0l, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nunq (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen qewährt werden 21. 9. 78 L 258/26
Be r j c h l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2097/78 der
Kommission vom 29. August 1978 zur Änderung der Einfuhr-
möglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Tüiwan (ABI. Nr. L 244 vom 6. 9. 1978) 13. 9. 78 L 250/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 des
Rates vom 25. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch
und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978) 15.9. 78 L 253/24
Bericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1574/78 der
Kommission vom 5. Juli 1978 zur Einführung mengenmäßiger
Beschränkunqen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Griechenland (ABI. Nr. L 185 vom 7, 7. 1978) 19. 9. 78 L 256/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/78 der
Kommission vom 31. Juli 1978 zur Einführung mengenmäßiger
Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprun~r in Griechenland (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1978) 19.9. 78 L 256/8
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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m<1chunq1:n vcröfl1:ntlicht. Jm BmHlc::sqcsl:l:1.lil,1lt Teil Il werden
völkl'rrl,chtlicho mit der DDR uncl
rlie clilzt1 tJehiirend1•11 unrl Bekannlmaclrnnqen
sowie Zollti11ilvcro1duunq"1t ve1üflt:!!llid1L
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Bonn, irn Oktober 1978 BUNDESANZEIGER
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