1597
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 1 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1978 Nr.56
Tag In h a I t Seite
27. 9. 78 Gesetz zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . 1597
611-1
27.9. 78 Siebente Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung 1598
7831-1-4:l-1
27. 9. 78 Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung 1618
7B:Jl-l-4'.l-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1642
Gesetz
zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 27. September 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
§ 1 Berlin.
In § 42 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes § 3
1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
5. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2365), zuletzt geändert in Kraft.
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 27. Juni
1978 (BGBl. I S. 878), werden die Worte „31. Mai" Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
durch die Worte „ 30. September" ersetzt. und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Klauentiere-Einfubrverordnung
Vom 27. September 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- den sollen, - zusätzlich von einer Bescheini-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom gung des zuständigen amtlichen Tierarztes
23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustim- begleitet sind, aus der hervorgeht, daß
mung des Bundesrates verordnet: a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis
gelangt sind, die auf Leukose in dem Her-
kunftsbestand während der letzten drei
Artikel 1
Jahre schließen lassen, und der Besitzer
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fas- des Bestandes dem amtlichen Tierarzt ver-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1972 sichert hat, daß ihm solche Tatsachen
(BGBI. I S. 1593), zuletzt geändert durch die Verord- nicht bekanntgeworden sind, und
nung vom 5. April 1976 (BGBI. I S. 914), wird wie b) im Herkunftsbes,tand innerha,lb der letzten
folgt geändert: zwölf Monate eine Blutuntersuchung aUer
über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose
1. § 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: durchgeführt worden ist und diese Blutun-
,,4. Ubernahmeerklärung: tersuchung keine stark erhöhten Lympho-
zytenwerte ·ergeben hat.
die Erklärung der zuständigen Behörde des
nach einer Durchfuhr erstberührten angren- Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verla-
zenden fremden Wirtschaftsgebietes, die dung an gerechnet, nicht älter als zehn Tage
Sendung, sof~rn sie sich beim Eintritt in das sein. Für die Beurteilung der Lymphozyten-
Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen und werte gilt Anlage II.
seuchenverdächtigen Erscheinungen erwie- (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf
sen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand ferner nicht die Durchfuhr lebender Hausrinder
zu übernehmen;".
und Hausschweine aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn
2. In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 a Abs. 1 Nr.1 Satz 3, die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung,
§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 die dem für die betreffende Tierart und den
Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „veteri- jeweiligen Verwendungszweck vorgeschrie be-
närpolizeilichen" und „veterinärpolizeiliche" nen Muster der Anlage I oder III entspricht, und
durch die Worte „viehseuchenrechtlichen" und von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind.
,, viehseuchenrechtliche" ersetzt.
Der Ubernahmeerklärung bedarf es ndcht, wenn
3. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: 1. auch das ·Bestimmungsland ein Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist
,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf oder
nicht die Einfuhr lebender Hausrinder und Haus-
schweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen 2. die Tiere unmittelbar in oder durch Wäh-
Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere rungsgebiete d-er Mark der Deutschen Demo-
kratitschen Republik weiterbefördert werden."
1. von einer Gesundheitsbescheinigung beglei-
tet sind, die dem für die betreffende Tierart
und den jeweiligen Verwendungszweck vor- 4. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
geschriebenen Muster der Anlage I ent- ,,§ 3 a
spricht, und Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die
2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder Durchfuhr lebender Hausrinder und · Haus-
handelt, die in leukoseunverdächtige Rinder- schweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen
bestände eingestellt oder unmittelbar auf Wirtschaftsgemeinschaft verboten, wenn und
einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche sowe,it die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9
Tierschau oder -ausstellung verbracht wer- Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtli-
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1599
nie Nr. 64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni 2. bei der amtstJierärztlichen Untersuchung oder
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra- Kontrolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß
gen be,im innergemeinschaftlichen Handelsver- a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Seuche oder Ansteckung verdächtig sind
Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
beschlossenen Maßnahme vom innergemein- b) die in der Gesundheitsbescheinigung
schaftlichen Handelsverkehr ausgeschlossen bezeichneten Tatsachen nicht vorliegen,
sind und der Bunde,smin1istei; für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) 3. wenn die Voraussetzungen des § 3 a vorlie-
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge- gen oder
macht hat. Der Bundesminister gibt auch die 4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3
Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger vorgeschriebene Ubernahmeerklärung nicht
bekannt." vorgelegt wird."
5. § 4 erhält folgende Fassung: 6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Worte „für Ernäh-
,,§ 4
rung, Landwirtschaft und Forsten" gestri-
(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der chen;
Einfuhr oder Durchfuhr bei der Zolldienststelle b) in Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten
der amtstierärztlichen Untersuchung. Der Unter- „Untersuchung und" di,e Worte „Kontrolle
suchung bedarf es nicht sowie" eingefügt;
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von c) in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird da,s Wort
Hausrindern und Hausschweinen aus Mit- „veterinärpolizeil,ichen" durch das Wort
gliedsta,aten der Europäischen Wirtschaftsge- ,,seuchenhygienischen" ersetzt;
meinschaft, wenn
d) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) die amtstierärztliche Kontrolle der
Gesundheitsbescheinigungen ergibt, daß ,,Die Sätze 1 und 2 gelten: nicht für Wild-
die Tiere den für sie ge-litenden viehseu- Klauentiere, die für Zoologische Gärten,
chenrechtlichen Anforderungen für die Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt
Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaa- sind.";
ten der Europäischen Wirtschaftsgemein- e) Absatz 6 erhält folgende F,assung:
schaft entsprechen, eine Besichtigung der
,, (6) Im Falle der Einfuhr von Schlachtbieren
Sendung im Rahmen dieser Kontrolle kei-
hat der beamtete Tierarzt die zuständige
nen Anhaltspunkt für das Vorhandensein
Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe
einer Seuche ergibt und keine Vermutung
der Art und Zahl der Tiere fernmündlich,
dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt
fernschriftlich oder telegrafisch zu benach-
sind,
richtigen. Der Verfügungsberechtigte bat das
b) auf Grund der Tierseuchenlage im Her- fäntreffen der Tiere am Bestimmungsort der
kunftsland eine Einschleppung oder Wei- für den Bestimmungsort zuständigen Behörde
terverbreitung von Tierseuchen nicht zu unverzügLich anzuzeigen; hierbei ist im Falle
befürchten ist und des § 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung
c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung vorzulegen.";
nicht notwendig ist, um die Dbemahmebe- f) in Absatz 7 wird das Wort „veterinärpolizeili-
dingungen des an das Wirtschaftsgebiet chen" ges,trichen.
angrenzenden Landes oder Gebiete,s zu
erfüllen; 7. In § 6 Abs. 3 und § 7 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
der Bundesminister unterrichtet die für das werden jeweils die Worte „veterinärpolizeili-
Ve,terinärwesen zusländigen obersten Landes- chen Gründen" durch die Worte „Gründen der
behörden über Änderungen der Tierseuchen- Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung" er-
lage in den Mitglriedstaaten; setzt.
2. im Falle der Durchfuhr
8. In § 6 Abs. 4 werden die Worte ,, , in einem
a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn Seegrenzschlachthaus spätestens 72 Stunden"
die Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht
gestrichen.
verlassen, und
b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, 9. In § 7 a Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Bedin-
wenn die Tiere zwischenzeitlich das Flug- gungen und Auflagen" durch das Wort „Neben-
zeug nicht verlassen. bestimmungen" ersetzt.
(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine 10. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft dürfen von der Einfuhr oder ,,§ 7 b
Durchfuhr nur zurückgewiesen werden, wenn Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die
1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbo-
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ten, wenn und soweit das Fleisch auf Grund 1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und
einer nach Artikel 8 Abs. 4 inVerbindung mit Hausschweine die in dem jeweils entspre-
Artikel 9 der Richtlinie Nr. 72/461/EWG des chenden Muster der Anlagen I und III,
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung 2. im Falle des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die
viehseuchenrechtlicher Friagen beim innerge- in dem jeweils entsprechenden Muster der
meinschaftlichen Handelsverkehr mit frisch~m Anlage IV
Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils
geltenden Fassung beschlossenen Maßnahme vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind
vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und im Falle des § 14 Abs. 1, daß die Sen-
ausgeschlossen ist und der Bundesminister diese dung von einer Bescheinigung des für den
Maßnahme im Bundesanzei,ger bekanntgemacht Herkunftsort zuständigen amfüchen Tierarz-
hat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhe- tes begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am
bung der Maßnahme im Bundesanzeiger be- Herkunftsort der Ware und in dessen
kannt." Umkreis von zehn Kilometern während der
letzten sechs Wochen vor der Verladung
ke,in Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesi-
11. § 11 erhält folgende Fassung: kulärer Schwerinekrankheit (Swine Vesicular
,,§ 11 Disease), Schweinepest oder ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hör- amtlich festgestellt worden ist.";
nern, e,inschließlich Gamskrucken und Muffe1l-
schnecken, und von Kl,auen bedürfen der vieh- b) in Absatz 2 werden die Worte „für Ernäh-
seuchenrechtlichen Genehmigung. rung, Landwirtschaft und Forsten" gestrichen
und die Worte „Bedingungen und Auflagen"
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
durch das Wort „Nebenbestimmungen"
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr voUkommen
ersetzt;
trockener Hörner, einschließlich Gamskrucken
und Muffelschnecken, und Klauen, ausgenom- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
men Klauen aus Afrika, Portugal und Spa- aa) Das Wort „veterinärpolizeilichen" wird
nien." durch das Wort „seuchenhygienischen"
ersetzt;
12. Die Uberschrift des Abschnitts VIII und § 13 bb) der letzte Halbsatz erhält folgende Fas-
erhalten folgende Fassung: sung:
,,VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger, ,,die Zulassung kann mit den erforderli-
Rauhfutter und Stroh chen Nebenbestimmungen versehen
werden."
§ 13
Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirt- 16. § 16 wird wie folgt geändert:
schaftsdünger tierischer Herkunft ausgenom- a) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte
men Dünger von Einhufern sowie Guano - und ,,, Geweihe, Gehörne, Gamskrucken, Muffel-
von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, schnecken" gestrichen;
Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren enthält,
bedürfen der viehseuchenrechtlichen Genehmi- b) in Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort
gung." ,, tierischen" gestrichen;
c) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a
13. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort eingefügt:
,,Finnland," das Wort „Norwegen," ein_gefügt. „ 1 a. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder
Hausschweine oder entgegen § 7 b
Fleisch einführt oder durchführt,";
14. Die Uberschrift des Abschnitts IX erhält fol-
gende Fassung: d) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 SchafwoHe,
,,IX. Genehmigungen und Ausnahmen". Haare oder Schweineborsten einführt,
b) entgegen § 8 Abs. 1 Sa,tz 2 den Vor-
15. § 15 wird wie folgt geändert:
schriften der Anlage V Nr. 1 bis 8
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zuwiderhandelt oder
,, (l) Zusttindig für die Entscheidung über
c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare
Genehmigungen nach dieser Verordnung oder Schweineborsten durchführt,";
sind die obersten Landesbehörden. Genehmi- e) in Nummer 5 werden die Worte „Bedingung
gungen dürfen nicht erteilt werden, wenn oder" durch das Wort 11 vollziehbaren"
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung ersetzt.
von Tierseuchen zu befürchten ist. Die
Genehmigungen sind mit den erforderlichen 17. Die Anlagen I bis V erhalten die Fassung der
Nehc:mbestimrnuriuen zu versehen. In diesen Anlage zu dieser Verordnung.
ist mindestens vorzusehen, daß bei der Ein-
fuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß 18. Anlage VI wird gestrichen.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1601
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
und Forsten kann den WorUaut der Klauentiere-Ein- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
fuhrverordnung in der vom Inkrafttreten diieser Ver- Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
ordnung an geltenden Fassung im Bundesge,setzblatt vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
bekanntmachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Berlin.
Wortlauts beseitigen und die Paragraphen und ihre Artikel 4
Unterghederungen mit neuen durchlaufenden Ord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nungszeichen versehen. dung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage I
(zu §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr..
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Kuh, Stier, Ochse,
Zahl der Tiere Rasse Alter oder Beschreibungen
Färse, Kalb
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land}
mit 2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 1 ) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens
4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft
worden 2);
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der
Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten
Impfstoff wiedergeimpft worden 2);
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1603
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge-
führten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2} 6);
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;
die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-
agglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7);
e) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-
schriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2) der
Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszu-
stands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zwei-
ten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 8);
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-
rens ausgemerzt werden sollen;
g) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten
im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der
Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche
und Rinderbrucellose gewesen;
h) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere
(Bezeichnun,g des Marktes)
i) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 ),
-- vom Betrieb zum Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder
und Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die not wendige Genehmigung
zu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 2),
zu Nummer V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2 ),
des Bestimmungslandes 2),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 2 }
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation ·
des Unterzeichneten) 9)
1) Eine GesuncH1ei!shescheini9un9 darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweili9en Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Fluunummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
11 Diese AnrF1ben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
") Diese rrist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
11 ) Diese An9ahe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
7) Diese Ang,1be ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderl.ich.
8) Diese Angabe ist nur rnr milchucbende Rinder erforderlich.
D) In Belgien: ,. Tnspedcur vdörinaire" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrl~ge"; in Frankreich: ,,Directeur
des servicPs vr'!thimiircs du clc!parternenl"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien: ,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
.Inspec!eur vökri11c1irn"; in clc,n Niederlanden: ,.lnspecteur Districlshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspec:tor" •
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2) -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
Eisenbahnwagen 4 ) Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4) Schiff 4)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ......
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 5)....,..... sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-
stens 6
)
- 12 Monaten 3),
·- 4 Monaten 3),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);
3
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden );
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1605
c)") sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);
sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchge-
führten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 8);
d)") sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder
brucellosefreien Rinderbestand 3);
sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
aus9emerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder
gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gern einschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
q) sie sind erworben worden
in einem Betrieb :i),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
8
für Schlachttiere ··········'"···.... );
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmiltelbar
vom Betrieb 3),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-
vorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung
zu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),
des Bestimmungslandes 3),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)
erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ... am
(Tag der Verladung)
(Unterschrift)
(Name in Druckbudl.staben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 7)
1) Eine CC'sundhcitslwsdwini(Junq du1f nur für die Ti0re, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam lwfönlcrl werden, von demselben· Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
,!) Schlacht1i11d<1r: RindPr, die dazu beslimrnt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen Markl gd1r,1cht werden.
3) Streichen, falls 1111w1rcffend oder fcil!s Ausnahmeregelung besteht.
4) Bel Versand mit EisC"nbahn- oder Lastkraftwagen sind die _jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zcuu die P!UfJHummer und bei Vers,md mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
") Diese An9ahen sind 11111 Jür mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
li) DiC'so Frht ilcziehl. sich irnf clcn Ta9 cler Ver!adun9.
7) In Beluien: ,,, nspec1.rur v{, lt> 1111<11rP" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts", in Danemark: ,.Autoriseret Dy!lffige"; in Frankreich: ,,Directeur
des f,ervit·c'.'i <'Lc:rrn,i111c!s cl11 cl{•p<1rlPmc>nl", m Irl,md: ,,Vetennary Inspeclor", in Itahen: ,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg·
.Tllsppc.-!<•111 v,-,t(1i11<1i1c,", m clt•n 1'i1PclPrlc111den: ,,Inspectern D1s1 •rt,hoofd", 1m Verem1gten Komgre1cb· ,,Veterinary Inspector".
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 3
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit:!) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: ................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-
ten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie
bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);
c) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1607
d) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-
heiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung
der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) gewesen;
e) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat .amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere . .. ... .... ........ 2);
(Bezeichnung des Marktes)
f) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
vom Betrieb zum Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder
und Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Be-
hältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . ................................................................. am ..
(Tag der Verladung)
Siegel
(Untersdlrift)
(Name in Druck.budlstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Eine Gesundheilsbescheinigung d,trf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsmn befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden,
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnurnml!r und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) Die Blutserurna9glulination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-
qramm WiC!JCll.
6) In Belgien: .,lnspecteur vet6rinaire" oder „Inspecteur Dierenarts" 1 in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege", In Frankreich: .,Directeur
des servic<'s vel1\rinaires du departement"; in Irland: .,Veterinary Inspector"; in Italien: ,.Veterinario provinciale" 1 in Luxemburg:
., Inspecteur völfainai re"; in den Niederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd" 1 im Vereinigten Königreich: ,. Veterinary Inspector".
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 4
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff 4)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für
Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1609
d) sie sind erworben worden
3
in einem Betrieb ),
il uf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
3
für Schlachttiere );
(Bezeichnung des Marktes)
e) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 3 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3),
über eine Sammelstelle :i),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-sch weine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle Üegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VJ. Di<'se Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgderliut in .......... am
(Tag der Verladung)
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) •'"•'' 1111 '""" '"""' d<11 f nm für die Tiere, die in 0incm Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
d<!rnselben Absender kommen untl for denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
Schweine, dio di1z11 i>,•stimmt silltl, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
dtlf cinPn lvi,11kl qebrndil. ;q werden.
:q Sl1,·id1c,n, Lills ,inzutr<;/1„nd oder Lills Ausnahmeregdung besteht.
•l) Bei Vcrs<11Hl rnil l:is(•nbalrn- oder Lil.stkraflwagen sind die jeweili~Jen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
Z<'ll(J dio Fl1ir1nurnrncr und bei Vcrs,rnd mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
'') In Belgien: ,. lnspeckur v(•t(•rirwire" lnw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlcege"; in Frankreich: ,,Directeur
rlr•s sc•rvic<•;; v(•l(•rinilirr,s du ckpi1tk1nent"; in Irland: ,,Velerinary Inspector"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
,,lnspPr:leu1 vt'l(:1 in<1i1c", in den Nicdcrlilnden: ,,Ins1wcteur Distiictshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector".
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage II
(zu § 3)
Beurteilung der Befunde
bei der Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes
(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der
Leukozyten und der Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maß-
gebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;
diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
Gesamtleukozyten/mm 3 X Lymphozyten in 0/o
100
(2) Folgende hämatologische Befunde sind als stark erhöhte Lympho-
zyten werte zu beurteilen:
bei Rindern im Alter von: Lymphozyten/mm3 :
über 2 bis 3 Jahren mehr als 10 500
über 3 bis 4 Jahren mehr als 9 500
über 4 bis 5 Jahren mehr als 8 500
über 5 bis 6 Jahren mehr als 8 000
über 6 Jahren mehr als 7 500
(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte Lymphozytenwerte,
und zwar bis zu 2 000 Lymphozyten/mm3 niedriger als die in Absatz 2
aufgeführten Werte, so ist die betreffende Blutprobe unverzüglich noch
einmal zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bildet
die Grundlage für die endgültige Beurteilung.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1611
Anlage III
(zu §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für di.e Durchfuhr von Hausrindern 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 1 )
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
)"" .
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .............................................................................. ..
J. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von .
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit 2 ) - Eisenbahn 3)
Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: ..
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Untc~rzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-
seuche auf;
b) 4) sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 5)
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
sie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 5) mit einem im Versandland amtlich zuge-
lc1ssenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe
Nummer V) 2);
sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-
und Klmwnseuche geimpft worden (siehe Nummer V) 2);
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-
linie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
<l) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2 ),
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mifü~ln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-
gen zur Verladestelle befördert worden;
e) an der Verladeslelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 5) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Nummer IV Buch-
stabe b zweiter oder dritter Gedankenstrich ist gegebenenfalls erteilt worden.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in .......................................................... am ......................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
d,11f nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff
rneinsilm lwliirrlerL vun clcmselbcn Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind,
'\V(~rdcn.
2) Slreichen, folls 1mznlrcifencl oder fillls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenll,1hn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•
zeug die Flugn111mncr und liei Vrrst1nd mit einem Sdllff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Dicsr1 An<Jiihen ~incl nur für nwhr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
'') Dicsl, Fii:,I. l,c•zichl sich <111f d,-a 'J';1q tlcr Verladung.
G) ln Bclgie:11: v/M:1in,1 im" bzw. "Inspectcur Dicrenarts" 1 in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlcege"; in Frankreich:
d"s servicP:i i11c1i1cs du dc'!pilrl<:nwnt"; in Irland: ,,Veterinary Inspector": in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in ,.u)•,c,11.,uu,u
,lm:pcc:i(:111 v<'·l{•rin<1i1c•"; ia d1:n f'!i1,tlt~rL.11Hlen: ,,Jnspec:l.eur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1613
Ml:ster 2
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wi.rd 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von .
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahn 3) -- Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: ............... .
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-
seuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebie,t des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechrtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der
Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) si(' sind unmiltelbar
vom Bel rieb 2 ), ·
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
i11 vorher gereinigten und mH einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
rnill.eln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden;
d) c1n der Verladeslelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheini9ung isl, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
(Tag der VerL,dung)
(Unterschrift)
(Name in Drnckbud1stcthen und Qualifikation
des Unterzeidmelen) 5)
1) Die Gesun<lheilsbescheiniqunq <larf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) ln Belgien: ,,Inspecteur vd<\rinaire" bzw. ,.Inspecleur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlrege"; In Frankreich: ,,Directeur
des serv.ices vet(~rinaires du dcpartement"; in Irland: ,,Veterinary Inspector"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
., Tnspccl.eur vcU!rinaire"; in den Niederlanden: ,.Inspecleur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector" •
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1615
Anlage IV
(zu §§ 7, 15)
}duster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung .
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 1)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers: .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-
gebiet des Versandlandes gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis
von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall
von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-
seuchen befunden worden sind,
d) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose
nicht festgestellt worden ist2),
2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches
von Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-
seuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-
republik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,
3. a.usreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in am
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Bei Vers<1nd mi1 Eisenbahn- oder Lilf,lkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Ver,and mit einem Flug-
zeug die Plu9nummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
1) Bei der Einfuhr von Rindllcisch entfällt dieser Nachweis.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen
Versandland:
Zuständi9es Ministerium:
Ausstellende Behörde:
T. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke .
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des Empfängers: .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-
gebiet des Versandlandes gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-
brucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur
Schla.chtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit
(Swine Vesicular Disease) und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich ·festgestellt worden ist,
c) tmmiUc-lbc1r vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-
set1 chen befunden worden sind,
2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-
pest uncl ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) nicht festgestellt worden
sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer
Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest und ansteckender Schweine-
lähmung (Teschener Krankheit) das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-
seuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepu-
blik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in am
Der amtliche Tierarzt
Siegel
(Unterschrift)
•) Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder La„lkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Fl1.111numnier und bei Ven,ünd mit einc\m Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1617
Anlage V
(zu § 8)
Viehseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle,
Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach
der Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf
a) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-
·anstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß
aa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Er-
füllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten viehseuchenrechtlichen Anforderungen
vorliegen,
bb) in den Lagerhäusern die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;
die Bearbeitungsbetriebe, Desinfektionsanstalten und Lagerhäuser werden vom Bundes-
minister im Bundesanzeiger bekanntgegeben;
b) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungs-
betriebe oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.
3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfek-
tionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern,
daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Des-
infektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen
Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß
Tierseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.
7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Ab-
schluß des Transports zu reinigen und zu entseuchen.
8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern
bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit
gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
9. Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im
Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 27. September 1978
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verord- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf
nung zur Änderung der Klauenliere-Einfuhrverord- Grund
nung vom 27. September 1978 (BGBl. I S. 1598) wird
zu 1. des § 7 Abs. 1 und § 8 des Viehseuchengeset-
nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhr-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
verordnung in der ab 1. Oktober 1978 geltenden
27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158),
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt: zu 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord- 1969,
nung vom 30. August 1972 (BGBl. I S. 1593),
zu 3. des § 7 Abs. 1, §§ 8, 17 b Abs. 1 Nr. 1 und § 79
2. die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verord- Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fas-
nung vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1907), sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1973 (BGBI. 1974 I S. 1),
3. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Vero;·d-
nung vom 30. Mai 1975 (BGBl. I S. 1295), zu 4. de,s § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
4. die am 1. Juni 1976 in Kraft geüetene Verord- ber 1973,
nung vom 5. April 1976 (BGBI. I S. 914),
zu 5. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
5. die am 1. Oktober 1978 in Kraft tretende Verord- Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
nung vom 27. September 1978 (BGBI. I S. 1598). 1977 (BGBI. I S. 313).
Bonn, den 27. September 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1619
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von Dünger, Rauhfutter und Stroh
(Klauentiere-Einfuhrverordnung)
I. Allgemeine Vorschriften b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
§ 1 der Schweinelähmung (Teschener Krank-
heit)
Im Sinne dieser Verordnung sind:
aufgetreten ist;
1. Klauentiere:
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und 10. Amtlicher Tierarzt:
Wildschweine; von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-
sandlandes bezekhneter Tierarzt.
2. Fleisch:
zum menschJ,ichen Genuß bestimmte Teile von
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und § 2
die daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwa- Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-
ren; gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser
3. Amtliche Bescheinigung: Verordnung sind in deuts,cher Sprache ausgesteUt
oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts- Ubersetzung vorzulegen. Gesundheitsbe,sche1inigun-
landes ausgestellte und mit einem amtlichen gen dürfen nur aus einem einz,igen matt bestehen.
Siegel versehene Bescheinigung;
4. Ubernahmecrklärung:
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere
einer Durchfuhr erstherührten angrenzenden
fremden Wirtschaftsgebietes, die Sendung, § 3
sofern sie sich beim Eintritt in. das Wfrbschafts- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klau-
gebiet als frei von Seuchen und seuchenver- entiere bedürfen der viehseuchenrechtlichen Geneh-
dächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne migung.
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen,
5. Betrieb: (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht
die Einfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher- aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
weise gehalten oder aufgezogen werden, oder gemeinschaft, wenn die Tiere
amtlich überwachter I-Iändlerstall;
1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet
6. Schlachtdnder und -schwe,ine: sind, drie dem für die betreffende Tierart und den
Hausrinder und Hausschweine, die dazu jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen
bestimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirt- Muster der Anlage I entspricht, und
schaftsgebiet unmittelbar zu einem öffentlichen
oder einem nach§ 15 Abs. 4 zugelassenen priva- 2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder han-
ten Schlachthaus oder auf einen nach § 6 Abs. 1 delt, die in leukoseunverdächtige Rinderbestände
Nr. 1 zuge,lassenen Markt gebracht zu werden; eingesteHt oder unmittelbar auf einen Zuchtvieh-
markt oder eine öffentliche Tierschau oder -aus-
7. Zucht- und Nutzrinder: stellung verbracht werden sollen, - zusätzlich
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu- von einer Bescheinigung des zuständigen amtli-
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung chen Tierarztes begleitet sind, aus der hervor-
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme geht, daß
der Schlachtrinder; a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis
8. Zucht- und Nutzschweine: gelangt sind, die auf Leukose in dem Her-
Hausschwe·ine, insbesondere zur Zucht oder zur kunftsbestand während der letzten drei Jahre
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der schließen lassen, und der Besitzer des Bestan-
Schlachtschweine; des dem amtlichen Tierarzt versichert hat, daß
ihm solche Tatsachen nicht bekanntgeworden
9. Seuchenfreie Zone: sind, und
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem b) im Herkunftsbestand innerhalb der letzten
Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach zwölf Monate eine Blutuntersuchung aller
amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose
vor der Verladung durchgeführt worden ist und diese Blutunter-
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen- suchung keine stark erhöhten Lymphozyten-
seuche, werte ergeben hat.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung
an gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein. Für nicht notwendig ist, um die Ubernahmebedin-
die Beurteilung der Lymphozytenwerte gilt gungen des an das Wirtschaftsgebiet angren-
Anlage II. zenden Landes oder Gebietes zu erfüllen;
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner der Bundesminister unterrichtet die für das Vete-
nicht die Durchfuhr lebender I-Iausrinder und Haus- rinärwe,sen zuständigen obersten Landesbehörden
schweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen über Änderungen der Tierseuchenlage in den
Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer Mitgliedstaaten;
Gesundheitsbescheinigung, die dem für die betref- 2. im Falle der Durchfuhr
fende Tierart und den jeweiligen Verwendungs-
zweck vorgeschriebenen Muster der Anlage I oder a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die
III entspricht, und von einer Ubernahmeerklärung Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlas-
begleitet sind. Der Ubernahmeerklärung bedarf es sen, und
nicht, wenn b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn
die Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht
1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der
verlassen.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder
2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsge- (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus
biete der Mark der Deutschen Demokratischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
Republik weiterbefördert werden. meinschaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr
nur zurückgewiesen werden, wenn
§ 3 a 1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,
Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die
Durchfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine 2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder
aus Mitgliedstaaten der Europäis,chen Wirtschafts- Kontrolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß
gemeinschaft verboten, wenn und sowei,t d!ie Tiere a) die Tiere an einer Seuche le1iden oder der
auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4 in Verbin- Seuche oder Ansteckung verdächtig sind oder
dung mit Artikel 13 der Richtlinie Nr. 64/432/EWG
b) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeich-
des Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege,lung viehseu-
neten Tatsachen nicht vorliegen,
chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-
chen Handelsverkehr mit Rindern und Schwe,inen 3. die Voraussetzungen des § 3 a vorüegen oder
(ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils gelten-
4. im FaUe der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorge-
den Fassung beschlossenen Maßnahme vom inner-
schriebene Ubernahmeerklärung nicht vorgelegt
gemeinschafüichen Handelsverkehr ausgeschlossen
wird.
sind und der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese Maß-
nahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der § 5
Bundesminister gibt auch die Aufhebung der Maß-
(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere isit nur über
nahme im Bundesanzeiger bekannt.
di,e vom Bundesminisiter im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen im Bunde,s anzeiger für
1
§ 4 die Abfertigung bekanntgegebenen ZoUdienststellen
zulässig. Dass,elbe gilt bei der Durchfuhr für den
(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Ein-
Eintritt der Sendungen in da s Wirtschaftsgebiet.
1
fuhr oder Durchfuhr bei der Zolldienstste,Ue der
amtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung (2) In unmittelbarer Nähe der Zolldienst,stellen,
bedarf es nicht die nach Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen
1. im F,alle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrin- Einrichtungen für die Durchführung der nach § 4
dern und Haus,schweinen aus Mitgliedstaaten der Abs. 1 vorgeschriebenen Untersuchung und Kon-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn trolle sowie Vorrichtungen für die Entseuchung
odeT die uns,chädliche Besefügung von Futter- und
a) die amtstierärztliche KontroLle der Gesund-
heitsbescheinigungen erg,ibt, daß die Tiere Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vorhan-
den sein. Bei Zolldienststellen auf Flughäfen müssen
den für sie geltenden viehseiuchenrechtlichen
zusätzlich auf dem Flughafengelände vorhanden
Anforderungen für die Einfuhr oder Durchfuhr
sein:
aus MHgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft entsprechen, eine Be.sich- 1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genü-
tigung der Sendung im Rahmen dieser Kon- gende Einrichtungen für eine abgesonderte
trolle keinen Anhaltspunkt für das Vorhan- Unterbringung von Tieren, die an einer Seuche
densein einer Seuche ergibt und keine Vermu- leiden oder der Seuche oder Ansteckung ver-
tung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt dächtig sind, sowie von Tieren, die nach der
sind, Entladung nicht sofort weHerbefördert oder nicht
b) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunfts- sofort abgeholt werden;
land eeine Einschleppung oder Weiterverbrei- 2. Einrkhtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung
tung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Entseuchung von Behältnissen, in denen
und Tiere transportiert worden sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1621
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen- innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen
dung lebender Klauentiere ist der Zolldienststelle auf dem Markt geschlachtet werden.
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens
24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts- (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der
zeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen,
daß aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Feiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden vorher
schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und
mitzuteilen.
Schlachtschweine unmittelbar in ein von ihr
(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch bestimmtes öffentliches Schlachthaus zu verbringen
amtliche oder amtlich anerkannte Marken gekenn- und dort innerhalb einer bestimmten Frist zu
zeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr schlachten sind.
von Schweinen sowie bei der Durchfuhr von ande-
ren Klauentieren genügt eine andere dauerhafte (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrin-
Kennzeichnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für der und Schlachtschweine sind vom Verfügungsbe-
Wild-Klauentiere, die für Zoologische Gärten, Tier- rechtigten unmittelbar in das von der zuständigen
parke oder Tierhandlungen bestimmt sind. Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4
zugelassene private Schlachthaus zu befördern oder
(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transport-
befördern zu lassen und dort, sofern nicht eine kür-
mitteln oder Behältnissen eingeführt und durchge-
zere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden
führt werden, die so beschaffen sind, daß tierische
nach dem Eintreffen zu schlachten.
Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-
rung nicht heraussickern oder herausfa,llen können.
(6) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch
der beamtete Tierarzt die zuständige Behörde des
Bestimmungsortes unter Angabe der Art und Zahl
§ 7
der Tiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegra-
fisch zu benachrichtigen. Der Verfügungsberech- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch
tigte hat das Eintreffen der Tiere am Bestimmungs- bedürfen der viehseuchenrechtlichen Genehmigung.
ort der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen; hierbe'i ist im Falle des § 3 (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
Abs. 2· die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen. nicht
(7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die 1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
an einer Seuche leiden oder der Seuche oder und Hausschweinen aus Mitglie<lstaaten der
Ansteckung verdächtig sind, und Tiere, die nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die
Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht Sendung von einer Genußtauglichkeitsbescheini-
sofort abgeholt werden, sind in den auf dem Flugha- gung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Durchführungsge-
fen für diesen Zweck befindlichen Einrichtungen setzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom
abzusondern, soweit von der zuständigen Behörde 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547) in der jeweils gel-
keine anderen Maßnahmen angeordnet werden. tenden Fassung oder von einer Bescheinigung
nach § 12 c Abs. 1 Nr. 3 des Fleischbeschaugeset-
zes begleitet ist,
§ 6
2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
und Hausschweinen aus Finnland, Island, Norwe-
schaftsgemeinschaft eingeführte Schla•chtrinder und
gen, Osterreich, Schweden, der Schweiz, Austra-
Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
lien, Neuseeland, Kanada und den Vereinigten
1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Staaten von Amerika, wenn die Sendung von
Behörde für das Verbringen von Schlachttieren einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die
aus diesen Ländern zugelassenen und vom Bun- dem für Fleisch der betreffenden Tierart vorge-
desminister im Bundesanzeiger bekanntgegebe- schriebenen Muster der Anlage IV entspricht und
nen Schlachtviehmarkt zu befördern oder beför- wenn die in dem Muster bezeichneten Tatsachen
dern zu lassen oder vorliegen,
2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern -
Abs. 4 zugelassenes privates Schlachthaus zu einschließlich Rentieren - , Fleisch von Wild-
befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort schweinen und ganzen Tierkörpern dieser Tiere
spätestens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu in der Decke aus den in den Nummern 1 und 2
schlachten. genannten Ländern, sofern der Zolldienststelle
durch Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur
heitsbescheinigung nachgewiesen wird, daß die
erteilt werden, wenn der ScMachtviehmarkt an ein
Tiere in einem dieser Länder und an einem Ort
öffentliches Schlachthaus angrenzt und siicherge-
stellt ist, daß erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und
in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von
1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder 20 Kilometern am Tage der Erlegung oder
nach § 15 Abs. 4 zugelassene private Schlacht- Schlachtung und während der letzten 40 Tage,
häuser zugelassen ist, a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-
2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 schließlich Rentiere - handelt, kein Fall von
Abs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern Maul- und Klauenseuche und
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein hergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich
Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweine- die,ser Verordnung nur zur unschädlichen Beseiti-
pest oder ansteckender Schweinelähmung gung aus den Transportmitteln entfernt werden.
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
4. die Durchfuhr von Fleisch § 7a
a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen, (1) Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in
b) von Wildwiederkäuern -- einschließlich Ren- den Freihafen verbracht und dort entladen werden
tieren - und Wildschweinen sowie ganzen soll, gelten, auch wenn es aus dem Freihafen unter
Tierkörpern dieser Tiere in der Decke zollamtlicher Dberwachung in fremdes Wirtschafts-
gebiet verbracht werden soll, folgende zusätzliche
aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Län- Vorschriften:
dern sowie aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen,
Rumänien, der Tschech_oslowakei und Ungarn, 1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24
Stunden vor der beabsichtigten Entladung, vom
5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver- Einführer oder seinem Beauftragten bei der von
kehr. der zuständigen Behörde be stimmten Einfuhrun-
1
tersuchungsstelle schriftlich anzumelden. Dabei
(2 a) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Ab-
sind das Herkunftsland, die Warenart, Verpak-
satz 2 Nr. 2 und 3 sind der Zolldienststelle an der
kungsart, Anz,ahl und Markierung der Pack-
Grenze sowie der Einfuhruntersuchungsstelle, bei
stücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene Ver-
der die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung
bleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-
zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem
rungsraum im Hafen sowie der Name und die
offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,
voraussichtliche Ankunftszeü des Schiffes anzu-
zum UmwandJungsverkehr oder zur Zollgutverwen-
geben. Bei der Anmeldung ist die viehseuchen-
dung zur Einfuhruntersuchung gestellt wird, in
rechtliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder die
Urschrift vorzulegen.
nach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in
(3) Absatz 1 g'ilt nicht für Urschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei
der Anmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie
1. Fle1isch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
die Sendung begleitet, so muß sie unverzüglich
das in diesen ausweislich einer amtlichen nach Ankunft des Schiff es nachgereicht werden.
Bescheinigung durch Erhitzen auf über 100 °C
haltbar gemacht worden ist; einer solchen 2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn
Bescheinigung bedarf es nicht für Fleisch, das a) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2
durchgeführt wird, erfolgt ist und
2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind, b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung
der nach Nummer 1 zu machenden Angaben
3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-
und vorzulegenden Unterlagen be,stätigt hat,
salzene Därme, Harnblasen und seröse Häute,
daß aus Gründen der Seuchenabwehr und
ausgenommen Schweinedärme, Schweiineblasen
Seuchenbekämpfung keine Bedenken gegen
und seröse Häute von Schweinen aus Afrika,
eine Entladung bestehen.
Portugal und Spanien, sowie
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu- Einzelfall Ausnahmen von Buchstabe b geneh-
gal, Spanien, der Türkei und der Union der Sozi,a- migen, wenn durch Nebenbestimmungen oder auf
listischen Sowjetrepubliken, das andere Weise gewährleistet ist, daß keine Tier-
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im seuchen eingeschleppt oder weiterverbre,itet wer-
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige den.
diplomatischer oder konsularischer Vertretun-
3. Der Einführer oder sein Beauftragter ha1t sicher-
gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern
das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver- zustellen, daß im Freihafen gelagertes Fleisch
jederzeit von der zuständigen Behörde kontrol-
bringenden oder des Empfängers bestimmt ist
und das Gesamtgewicht nicht mehr ails drei liert werden kann.
Kilogramm beträgt, oder (2) Als frisch im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf- Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen
tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der worden ist.
Eisenbahn oder in Reiseomnibussen mitge-
führt wird oder § 7b
c) als Dbersiedlungsgut von Personen, die ihren Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die
Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der
in einer Menge, die ausschließlich dem .eige- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,
nen Bedarf dient, mitgeführt wird. wenn und soweit das Fleisch auf Grund einer nach
Artikel 8 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 9 der
(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b Richtlinie Nr. 72/461/EWG des Rates vom
zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäfügten 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtli-
auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
in Reiseomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle verkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch S. 24) in der jeweils geltenden Fassung beschlosse-
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1623
nen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Han- VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen
delsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundesmini-
ster diese Maßnahme im Bundesanze,iger bekanntge- § 11
macht hat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhe-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,
bung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
einschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,
und von Klauen bedürfen der viehseuchenrechtli-
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle, chen Genehmigung.
Haaren und Borsten (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen
§ 8
trockener Hörner, einschließlich Gamskrucken und
(l) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder- Muffelschnecken, und Klauen, ausgenommen
käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich Klauen aus Afrika, Portugal und Spanien.
des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken
sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die
in Anlage V Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einrich-
VII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von
tungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der Ein-
Klauentieren stammender Teile, Erzeugnisse
fuhr den Vorschriften der Anlage V.
und Rohstoffe sowie verendeter Klauentiere
(2) Absatz l gilt nicht für die Einfuhr von Waren-
mustern im Gewicht bis zu fünf Ki:logramm, die in § 12
Umhüllungen fest verpackt sind.
(1) Der viehseuchenrechtlichen Genehmigung
(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder- bedürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von
käuern und Schweineborsten dürfen .nur durchge-
1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von
führt. werden, wenn sie trocken und in Umhüllungen
Klauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-
fest verpackt sind.
schriften der Abschnitte III bis VI unterliegen,
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3
2. verendeten Klauentieren.
gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und
Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind. nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. Milch und Milcherzeugnissen und
§ 9
2. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine- gesalzenen Därmen und Harnblasen, die nicht
borsten aus Afrika, Portugal und Sparnien sind ver- Fleisch im Sinne de,s § 1 Nr. 2 sind, ausgenommen
boten. Schweinedärme und Schweineblasen aus Afrika,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die Portugal und Spanien.
1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner
der Genehmigung nicht, wenn der Zolldienststelle
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden
durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-
sind, durch die Krankheitserreger sicher abgetö-
gewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-
tet werden, sofern dies der Zolldienststelle durch
stoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen
Vorlage einer Bescheinigung de,s für den Her-
worden sind, durch das Krankheitserreger sicher
kunftsort zuständigen amtlichen Tier,arztes nach-
abgetötet werden.
gewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht als
Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die für Knochen und daraus gewonnene
Erzeugnisse, für Futtermittel tierischer Herkunft
sowie für Milch und Milcherzeugnisse geltenden
V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
besonderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 10 (4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten den Vorschriften der Abschnitte III bis VI unterlie-
und Fellen von Klauentieren bedürfen der viehseu- gen und auf dem Seeweg in den Freihafen verbracht
chenrechtlichen Genehmigung. und dort entladen werden sollen, gilt, auch wenn sie
aus dem Freihafen unter zollamtlicher Uberwachung
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen ,in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden sol-
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von len, § 7 a entsprechend.
1. gegerbten Häuten und Fellen,
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäu-
VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,
ten aus Afrika, Portugal und Spanien, die
Rauhfutter und Stroh
a) vollkommen durchgesalzen oder
b) vollkommen trocken sind, § 13
3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschafts-
Haaren und Fleischteilen befreiten Häuten und dünger tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger
Fellen. von Einhufern sowie Guano - und von Dünger, der
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Tierkörper, Tierkörperteile, Erzeugnisse oder Roh- wenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-
stoffe von Tieren enthält, bedürfen der viehseuchen- bestimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseu-
rechtlichen Genehmigung. chen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
§ 14 können
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter 1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Aus-
und Stroh rwdürfen der viehseuchenrechtlichen nahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4
Genehmigung. zulassen,
(2) Der Genehmigung nach Absatz l bedürfen 2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren für Zoologische Gärten abweichend von
§ 5 Abs. 1 die Abfertigung bei einer nicht im
l. Rauhfutter und Stroh aui, den Mitgliedstaaten der
Bundesanzeiger bekanntgegebenen Zolldienst-
Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus Finn-
stelle genehmigen, wenn auf andere Weise, ins-
land, Norwegen, Osterreich, Schweden und der
besondere durch Auflagen, sichergestellt ist, daß
Schweiz,
eine Verschleppung von Tierseuchen nicht zu
2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika, befürchten ist, und
Asien, Portugal, Spanien, der Türkei und der 3. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Fleisch von einem internationalen Verkehrsmittel
a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren auf ein anderes internationales Verkehrsmittel
verwendet wird oder umgeladen wird.
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier-
transporte in der bis zur Entladung notwendi- (4) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-
gen Menge mitgeführt wird. gen von Schlachtrindern und -schweinen in den in
§ 6 Abs. 1 und 4 genannten Fällen auf Antrng pri-
vate Schlachthäuser zulassen, wenn die seuchenhy-
IX. Genehmigungen und Ausnahmen gienischen Voraussetzungen erfünt sind; die Zulas-
sung kann mit den erforderlichen NebenbesHmmun-
§ 15 gen versehen werden.
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-
gungen nach dieser Verordnung sind die obersten X. Ordnungswidrigkeiten
Landesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht
erteilt werden, wenn eine Einschleppung oder Wei-
§ 16
terverbreitung von Tierseuchen zu befürchten •ist.
Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen ist min- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
destens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch- oder fahrlässig
fuhr nachzuweisen ist, daß
1. ohne die erforderliche Genehmigung
1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
schweine die in dem jewe1i.Is entsprechenden
Muster der Anlagen I und III, b) entgegen § 7 Abs. F,leisch,
2. im FaJ.le des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem c) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
jeweils entsprechende;,_ Muster der Anlage IV d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder KI,auen,
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt s-ind und im e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-
Falle des § 14 Abs. 1, daß die Sendung von einer tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder
Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Rohstoffe oder verendete Klauentiere,
amtlichen Tierarztes begleitet is t 1 aus der hervor-
1
f) entgegen § 13 Dünger oder
geht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
Umkreis von zehn Kilometern während der letzten
sechs Wochen vor der Verladung kein Fall von einführt oder durchführt,
Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine- 2. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder Haus-
krankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest schweine oder entgegen § 7 b Fleisch einführt
oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener oder durchführt,
Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlacht-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden schweine
können im Benehmen mit dem Bundesminister in
Ausnahmefällen a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf
einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen
1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Schlachtviehmarkt oder in ein öffentliches
Absatz l Satz 4 genehmigen, oder ein nach § 15 Abs. 4 zugel,assenes priva-
2. Abweichungen von den in § ~ Abs. 1 und 3 an tes Schlachthaus ode_r
eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen
gestellten Anforderungen zulassen, vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1625
das von der zuständigen Behörde bestimmte 6. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-
öffentliche Schlachthaus oder borsten e,inführt oder durchführt,
c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das 7. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-
von der zuständigen Behörde bestimmte fuhr festgesetzten vollz:iehbaren Auflage zuwi-
öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene derhandelt oder
private Schlachthaus
8. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder
befördert oder befördern läßt, Reste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter
4. entgegen § 7 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Speisen aus Transportmitteln entfernt.
Verbindung mit Absatz 2, Fleisch oder entgegen
§ 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 2 XI. Schlußvorschriften
Satz 1 und Abs. 2 Teile von Klauentieren entlädt,
5. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare § 17
oder Schweineborsten einführt, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dr:itten Uber-
b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften lei:tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
der Anlage V Nr. 1 bis 8 zuwiderhandelt oder Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land
Schweineborsten durchführt, Berlin.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage I
(zu §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Kuh, Stier, Ochse, oder Beschreibungen
Zahl der Tiere Rasse Alter
Färse, Kalb (Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die TiNe werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
Eisenbahnwagen 3) Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 4) sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens
4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft
worden 2);
sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der
Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten
Impfstoff wiedergeimpft worden 2);
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1627
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
5
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchge-
führten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 6 );
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;
die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserum-
agglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7);
e) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-
5 2
schriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - ) der
Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszu-
stands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zwei-
ten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 8);
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-
rens ausgemerzt werden sollen;
g) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendendPn
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten
im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der
Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche
und Rinderbrucellose gewesen;
h) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
2
für Zucht- und Nutztiere ............... . . ..... );
(Bezeichnung des Marktes)
i) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder
und Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung
zu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 2),
zu Nummer V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2),
des Bestimmungslandes 2),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 2 )
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . ........ am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbud:tstaben und Qualifikation
des Unterzeid:tneten) 9)
1) Ein.e Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
memsam befurdert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, fal!s unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei VE:rsand mit Eisenbahn- .oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Sd:tiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung,
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlid:t.
9) In Belgien: .. Inspecteur vMerinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege"; in Frankreich: ,.Direct€ur
des services velerinaires du departement"; in Irland: ,.Veterinary Inspector"; in Italien: ,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
.Inspecteur v ,,terinaire"; in den Niederlanden: .. Inspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .. Veterinary Inspector",
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2) -
Nr ..
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff 4 )
Name und Anschrift des Absenders: ................. . ······················································· ...... : ............... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ....... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 5) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-
stens 6 )
- 12 Monaten 3),
- 4 Monaten 3),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3);
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1629
c)") sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);
sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchge-
führten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);
5
d) ) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder
brucellosefreien Rinder bestand 3);
sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder
gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
in einem Betrieb :i),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere .. ..... .............. ....... . .............................................................................. 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 3 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3),
über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-
vorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung
zu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),
- des Bestimmungslandes 3),
- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................ am ..
(Tag der Verladung)
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 7)
1) Eine Ccs11r1dli(:it.,,lwschc•inim1,nc <l<1rf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2 ) Schlad1I I ill(kJ: RiJHkr, die d,1'1u sind, sofort nuch. ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
orkr m1f <'irwn M<11kt <Jelir.ichl
a) Slrdcl1cn, f,dls 1111z11IH,llc•1Hl odc,r falls Ausnahrncrcuelung besteht.
•I) Bei rnil. Eisc•11bali11- od1,r L1slkraflwilfJCn sind die jeweiliw,n Kennzeicµen oder Nummern, bei Versand mit einem flug-
z1,u11 l'lu1Jn11111rnc'r und IH'i Vers,HJCI mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
!i) Diese; i\ncpilH·n si11cl 11111 lii1 t111•lt1 itls 4 Monate alle Rinder erforderlich,
11) Diese Pi i:;l 1>1:1,icl1 t sich ;inJ dt'll T,1q dc!1 Verlndung.
7) In Belqic•n: in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlcege"; in Frankreich: .,Dirccteur
dr's SC'tvicr•,; in<1itr',-; du di''11<11 i.<'n1c11!.": in Ti land: lnc,.c,r•inr"; in Italien: ,,Vet.erinario provinciale"; in Luxemburg:
• ln,;pcc:lc,111 vr-.lc'•1in<1irc,"; i11 d,111 ~~i1idr;rlandcn: .,l11specteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary Inspector" .
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 3
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr.
Versandland: ...
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 2 ) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) sie stclmmen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-
ten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie
bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);
c) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30; September 1978 1631
d) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf $chweine übertragbare Krank-
heiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung
der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) gewesen;
e) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere ................ .................. ····-····--••·••--·-- ............ 2);
(Bezeichnung des Marktes)
f) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
vom Betrieb zum Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder
und Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Be-
hältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ......... am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Eine Ccsundheil.shcscheini\Jlll1CJ clnrf nur für die Tiere, die. in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam bc!lörderl werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) SI.reichen, folls unzut1Plfend oder Jdlls Ausnahmeregelung besteht.
3 ) Bei Versand mit Eisenbahn- ocler Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und hei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Prist l1ezicl1t sil'h auf dfm Tag der Verladung.
5) Die Blulsc~rnrn,1w3lutinalion und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-
grnmm wit!9cm.
6) In Belgien: .,Jnspccteur v{itfainaire" oder „Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege"; in Frankreich: .,Directeur
des sc!1vicc's v,,1.<,rinaires clu ckp,ntcment"; in Irland: ,,Veterinary Inspector"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; .in Luxemburg:
.,Inspecte11r vc,l.c,rinaire"; in den Niederlanden: ,.Inspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary Inspector".
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 4
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr ..
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit :i) Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4 ) - Schiff 4)
Name und Anschrift des Absenders: ................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichn~te bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen.Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für
Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1633
d) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 ),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere . ....................................... . ......... 3);
(Bezeichnung des Marktes)
e) sie sind unmittelbar
vom Betrieb a),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3),
über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladeslelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falis unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) In Belgien: .,Inspecteur v{~l:erinairc" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlcege"; in Frankreich: ,.Directeur
des services vötl~rinaires du dE~partement"; in Irland: ,.Veterinary Inspector", in Italien: ,.Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
,.Inspecleur vt\terinaire"; in den Niederlunden: .,Inspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspector" •
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage II
(zu § 3)
Beurteilung der Befunde
bei der Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes
(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der
Leukozyten und der Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maß-
gebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;
diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
Gesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o
100
(2) Folgende hämatologische Befunde sind als stark erhöhte Lympho•
zytenwerte zu beurteilen:
bei Rindern im Alter von: Lymphozyten/mm3 :
über 2 bis 3 Jahren mehr als 10 500
über 3 bis 4 Jahren mehr als 9 500
über 4 bis 5 Jahren mehr als 8 500
über 5 bis 6 Jahren mehr als 8 000
über 6 Jahren mehr als 7 500
(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte Lymphozytenwerte,
und zwar bis zu 2 000 Lymphozyten/mm3 niedriger als die in Absatz 2
aufgeführten Werte, so ist die betreffende Blutprobe unverzüglich noch
einmal zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bildet
die Grundlage für die endgültige Beurteilung.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1635
Anlage III
(zu §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Trnnsitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................ .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ..... .
(Versandort)
nach ........ .
(Bestimmungsort und -land)
mit 2)
Eisenbahn 3 ) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3)
Name und Anschrift des Absenders: ...
Name und Anschrift des Empfängers: ...
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-
seuche auf;
4
b) )- sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 5)
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
sie sind innc!rhalb der Frist von 10 Tagen 5) mit einem im Versandland amtlich zuge-
lassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe
Nummer V) 2);
sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden (siehe Nummer V) 2);
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet <;les Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-
linie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-
gen zur Verladest.eile befördert wordeni
e) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 5) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Nummer IV Buch-
stabe b zweiter oder dritter Gedankenstrich ist erteilt worden 2).
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ......... am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Die Gesundheitsbescheinigunq darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsmn befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2) Streichen, fillls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Angahcm sind nur Jür mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
5) Diese Prist bezieht sich m1f den Tag der Verladung.
6) In Belgien: ,,Inspecteur vc!terinairo" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlcege"; in Frankreich: ,.Directeur
des serv ices vötcrinc1ires du d(!pmtemenL"; in Irland: ,,Veterinary Inspector"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
.Inspecteur vötfainaire"; in den Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector".
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1637
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen ) 1
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor <lern Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
{Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
Eisenbahn :i) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3 ) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-
seuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der
Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
in vorher gereinigten und mi,t einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und
Klauenseud1e, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben. und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Die Ccsundhe.itsbcschcinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•
mcinsam befördert werden, von demselben Absender stc1mmen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2) Nichtzutreffendes slreid1en.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) In Belgien: ,.Inspccteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlre,ge"; in frankreich: ,.Directeur
des services vetfainaires du departement"; in Irland: ,,Veterinary Inspector"; in Italien: ,. Veterinario provinciale"; in Luxemburg:
,.Inspecleur v{!lfainain~"; in den Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspector" •
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1639
Anlage IV
(zu§§ 7, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht .
II. Bestimmung des Pleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 1)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-
gebiet des Versandlandes gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis
von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall
von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-
seuchen befunden worden sind,
d) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose
nicht festgestellt worden ist 2),
2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches
von Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-
seuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-
republik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in . am ..
Der amtliche Tierarzt
Siegel
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Scb.iff der Name des Schiffes einzutragen,
2) Bei der Einfuhr von Rindfleisch entfällt diese,r Nachweis.
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*)
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-
gebiet des Versandlandes gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-
brucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur
Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit
(Swine Vesicular Disease) und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-
seuchen befunden worden sind,
2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-
pest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) nicht festgestellt worden
sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer
Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease}, Schweinepest und ansteckender Schweine-
lähmung (Teschener Krankheit) das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-
seuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepu-
blik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in am.
Der amtliche Tierarzt
Siegel
(Unterschrift)
*) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer und bei Vers,md mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1641
Anlage V
(zu§ 8)
Viehseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle,
Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach
der Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf
a) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-
anstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß
aa) in dem Bearbeitungsbetrieb und der Desinfektionsanstalt die Voraussetzungen zur Er-
füllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten viehseuchenrechtlichen Anforderungen
vorliegen,
bb) in dem Lagerhaus die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;
die Bearbeitungsbetriebe, Desinfektionsanstalten und Lagerhäuser werden vom Bundes-
minister im Bundesanzeiger bekanntgegeben;
b) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe
oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.
3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfek-
tionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu
lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Des-
infektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen
Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
7. Die zum Transport der unbearbeiteten y\Tare benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Ab-
schluß des Transports zu reinigen und zu desinfizieren.
8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern
bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit
gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
9. Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im
Gewicht bis zu 5 Kiloqramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2047/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 31. 8. 78 L 239/2
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2048/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 78 L 239/4
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2049/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 31. 8. 78 L 239/6
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2050/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 31. 8. 78 L 239/8
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2052/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i l c h und
Milcherzeugnissen 31. 8. 78 L 239/12
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2055/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 31. 8. 78 L 239/17
30. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2056/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 31. 8. 78 L 239/19
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2057/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 78 L 240/1
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2058/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 9. 78 L 240/3
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2059/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 9. 78 L 240/5
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2060/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 9. 78 L 240/8
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2061/78 der Kommission zur Festset-
zunq der ab 1. September 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 9. 78 L 240/10
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2062/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 9. 78 L 240/12
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2063/78 der Kommission zur Festset-
zung des ab 1. September 1978 geltenden Erstattungssatzes für
I s o g 1 u k o s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt wird 1. 9. 78 L 240/15
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2064/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G et r e i de - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren · 1. 9. 78 L 240/17
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978 1643
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 8. 78 Verordnunq (EWG} Nr. 2065/78 der Kommission zur Festset-
zun~r der Erstattunqen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 9. 78 L 240/19
31. 8. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2066/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 9. 78 L 240/24
31. 8. 78 Verorclnunq (EWG} Nr. 2067/78 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 1. 9. 78 L 240/26
31. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2068/78 der Kommission zur Fest.set-
zung der Erstattung bei. der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für S i r u p e und bestimmte andere Erz e u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 9. 78 L 240/28
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2069/78 der Kommission zur Festset-
zun~J dE!r Erstattungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 1. 9. 78 L 240/30
31. 8. 78 Verordnung (EW(;) Nr. 2070/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erstattunq bei der Ausfuhr von D l s a a t e n 1. 9. 78 L 240/32
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2071/78 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstatlungen für I s o g 1 u k o s e 1. 9. 78 L 240/34
3l. 8. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2072/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 1. 9. 78 L 240/36
31. 8. 78 Verorclnun9 (EWG) Nr. 2073/78 der Kommission zur Festset-
zung des Belra~1es der Beihilfe für D 1 s a a t e n 1. 9. 78 L 240/38
31. 8. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2074/78 der Kommission zur Festset-
zunq des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 9. 78 L 240/40
31. 8. 78 Verorclnun~r (EWG} Nr. 2075/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 1. 9. 78 L 240/42
31. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2076/78 der Kommission zur Festset-
zung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 1. 9. 78 L 240/44
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2077/78 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 1. 9. 78 L 240/46
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2078/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 1. 9. 78 L 240/49
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2079/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 1. 9. 78 L 240/51
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2080/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete E r b -
s e n , P u f f b o h n e n und A c k e r b o h n e n 1. 9. 78 L 240/53
31. 8. 78 Verordnung (EWC) Nr. 2081 /78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der ergänzenden Beihilfe für T r o c k e n -
futter 1. 9. 78 L 240/54
31. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2082/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 1. 9. 78 L 240/56
Andere Vorschriften
29. 8. 78 Verordnunq (EWG} Nr. 2051/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und A.pfeln und Birnen 31. 8. 78 L 239/10
29. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2053/78 der Kommission betreffend die
Cemeinschaflsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in Spanien 31. 8. 78 L 239/15
·29, 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2054/78 der Kommission über die
Gemeinschaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in Portu9al 31. 8. 78 L 239/16
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der ßundesminisler der Justiz Verlag: Bun-
d<,silnz<,iger Verlilgsges.m.b.H. · Druck: Bundesdruckerei Bonn.
lm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
/\norclnunnen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
m,1chungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
viilkerrechlliche Vereinb,mm\Jen, Vertrüge mit der DDR und
die dc1zu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachun~1en
sowie Zolltnrifveronln1rnnen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: L,rnfender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbeslcllunrwn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeclen Jahres lwim Vcrlil(J vorlic\Jen. Postanschrift für Abonne-
mcntsl>estellunuen sowie Bcstellunqen bereits erschienene1
Ausgaben: Buncles[J('S<(lzbl<1tt Postf<1ch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 BO 67 bis füJ.
Bezugspreis: f<ür Teil I und Teil ll h,ilbji.ihrlich je 48,- DM.
Einzelstücke je unqdaniicnc 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dic,ser Preis !Jilt uuch für Bundesr;esetzblätter, die
vor dem 1. Jnli 1978 <lllsg<1geben worden sind. Lieferung ge9en
Voreinscndunq des Bctrn(Jes auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsetzblalt Küln :J 99-509 oder ge\JCn Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich --,50 DM
Versandkosten), bei Lieforunu 9cqen Vorausreclrnun9 4,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mc>Jnwertstc11<11 <(nthalten; der angc-
w<11Hlte Steuersatz het.riiql 6 0/o, Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
in den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken !legt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 Nr. 53/1978 Teil 1
vom 7. September 1978
Bonn, im September 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt