1557
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1978 Nr.55
Tag Inhalt Seite
22. 9. 78 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1557
611-5
25. 9. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
2180-4
18. 9. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-
gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573
52-2-5
22. 9. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1574
2129-8-1-1
22. 9. 78 Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und
Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581
neu: 754-4-2
22. 9. 78 Verordnung über energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen
Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsbetriebs-Verordnung - HeizBetrV -) . . . . . 1584
neu: 754-4-3
25. 9. 78 Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 1979 1586
neu: 111-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 und Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 22. September 1978
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes 2. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März tikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
1977 (BGBl. I S. 484) wird im Einvernehmen mit dem 16. August 1977 {BGBI. I S. 1586),
Bundesminister des Innern nachstehend der Wort- 3. den Artikel 2 des am 9. November 1977 in Kraft
laut des Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar getretenen Gesetzes zur Steuerentlastung und
1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz Investitionsförderung vom 4. November 1977
in seiner ursprünglichen Fassung war ab 1. April (BGBI. I S. 1965) und
1937 anzuwenden. Die Neufassung berücksichtigt:
4. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. März Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25.
1977 (BGBl. I S. 484), Juli 1978 (BGBl. I S. 1073).
Bonn, den 22. September 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gewerbesteuergesetz
(GewStG 1978)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I
Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . 20
Allgemeines Entstehung der Vorauszahlungen ............... . 21
Steuerberechtigte (weggefallen) .......................... , . • • • • • • 22
Steuergegenstand 2
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a Abschnitt III
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Lohnsummensteuer
Hebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Besteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Lohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz . . . 25
Entstehung und Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . . 26
Abschnitt II Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . . 27
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital Abschnitt IV
Unterabschnitt 1 Zerlegung
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7a Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten . . 30
I-Iinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . 31
Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Gewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 a Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . 11 Zerlegung bei der Lohnsummensteuer . . . . . . . . . . . . 35
Unterabschnitt 2 Abschnitt V
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe 35 a
Begriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a Abschnitt VI
Steuermeßzahl und Sleuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . 13 Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von
Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 b
Unterabschnitt 3
Einheitlicher Steuermeßbetrag
Abschnitt VII
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags 14
Durchführung
Pauschfestsetzung ............................. . 15
Ermächtigung ......................... , ....... , 35 C
Unterabschnitt 4 Neufassung ................................... . 35d
Entstehung, Festsetzung und Erhebung
der Steuer Abschnitt VIII
I-Iebesatz ...................................... . 16 Schlußvorschriften
(weggefallen) ................................. . 17 Zeitlicher Anwendungsbereich. .................. . 36
Mindeststeuer 11 a (weggefallen) ................................. . 36 a
Entstehung der Steuer ......................... . 18 bis d
Vorauszahlungen .............................. . 19 Berlin-Klausel 37-
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1559
Abschnitt I (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
Allgemeines
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-
biet befinden, in dem Betriebstätten von Unterneh-
§ l men mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des
Steuerberechtigte Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur
Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- bereich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
§ 2 in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten Art be-
findet, werden wie selbständige Unternehmen zur
Steuergegenstand Gewerbesteuer herangezogen.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende (7) Inländische Betriebstätten von Unternehmen,
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset- meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-
zes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf
einem in einem inländischen Schiffsregister einge- 1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-
tragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter- men der beschränkten Einkommensteuerpflicht
halten wird. steuerfrei sind und
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-
Umfang die Tätigkeit sprechende Befreiung von den d.er Gewerbe-
1. der offenen Ha:1delsgescllschaften, Kommandit- steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern
gesellschaften und anderer Gesellschaften, bei gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit- der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-
unternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen chenden Steuern bestehen.
sind;
(8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell- de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
schaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge- schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
sellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der grundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. § 2a
Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän-
disches gewerbliches Unternehmen in der Weise Arbeitsgemeinschaften
eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für
Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes er- die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
füllt sind, so gilt si.e als Betriebstätte des anderen dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-
Unternehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn_ die ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines
Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vor- einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
schriften im Verhältnis zu einer inländischen beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des
im Handelsregister eingetragenen Zweignieder- Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb
lassung eines ausländischen gewerblichen Unter- von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der
nehmens besteht. Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
Betriebstätten der Beteiligten.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der
sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts
und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie § 3
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom- Befreiungen
men Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
Von der Gewerbesteuer sind befreit
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis die staatlichen Lotterieunternehmen und der
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebe- (BGBI. I S. 1073);
trieb als durch den bisherigen Unternehmer einge- 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
stellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande- Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank
ren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche
einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt Siedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-
wird. schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre- unterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-
ditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan- ten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit oder eine nur geringfügige Beteiligung ö.n einer
beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau- nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-
kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche schließt die Befreiung nicht aus; das gleiche
Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an einem steu-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland- erbefreiten Verein oder in nur geringem Um-
Pfalz, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, fang an einem nicht steuerbefreiten Verein be-
die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortial- stehen. Die Beteiligung oder der Umfang der
bank Gesellschaft mit beschränktu Haftung; Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das
damit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert
3. (weggefallen)
aller Stimmrechte und der Anteil an den Ge-
4. (weggefallen) schäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder
an dem Vermögen, das im Fall der Auflösung
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- an das einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom
schaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhal- Hundert nicht übersteigen;
ten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah-
men eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind 9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
sie insoweit steuerpflichtig; Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und sie die für eine Befreiung von der Körper-
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem
schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen er-
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung
füllen;
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, 10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-
(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein gens für einen nicht.rechtsfähigen Berufsverband
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom- im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaft-
men Land- und Fortswirtschaft - unterhalten, steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge Ln wesent-
ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
lichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit we- ren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
niger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf- fließen;
tigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie-
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-
ben wird, die eine eigene Triebkraft von weni-
ger als 100 Pferdekräften haben; sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-
ren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so- angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-
wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,
schränkt wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun- das Zwölffache der Beiträge, die nach den
gen oder Betriebsgegenstände, §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-
nung höchstens entrichtet werden können. Sind
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
nach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-
Werkverträgen für die Produktion land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be- mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-
triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies
liegen; dazu gehören auch Leistungen zur der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die
Erstellung und Unterhaltung von Betriebs- Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen
vorrichtungen, Wirtschaftswegen und Boden- Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-
verbesserungen, träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-
von den Mitgliedern selbst gewonnenen den können;
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, 12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
liegt oder ten, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs-
d) auf die Beratung für die Produktion oder und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemein-
Verwertung land- und forstwirtschaftlicher schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des
Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. Bewertungsgesetzes betreiben;
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge- 13. private Schulen und andere allgemeinbildende
nossenschaft oder der Verein an einer Perso- oder berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit
nengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1561
steuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die
sind, soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar den Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewie-
dem Schul- und Bildungszweck dient; sen sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit inso-
weit ausgeschlossen;
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
wie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be- 18. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
trieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, gabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnüt-
wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder zigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-
dem Verein Flächen zur Nutzung oder für die stättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Ge- Teil III, Gliederungsnummer 2332-1, veröffent-
bäude überlassen und lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Zuständigkeitslockerungs-
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der
gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685).
Summe der Werte der Geschäftsanteile des
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb -
einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte
ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-
aller Geschäftsanteile,
terhalten, der über die Begründung und Ver-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des größerung von Heimstätten hinausgeht, ist die
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;
Fall der Auflösung des Vereins an das ein-
zelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-
des Vereinsvermögens verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, lichen Voraussetzungen erfüllt;
in dem der Wert der von dem einzelnen Mit-
20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime
glied zur Nutzung überlassenen Flächen und
und Altenpflegeheime, wenn
Gebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nut-
zung überlassenen Flächen und Gebäude steht; a) diese Einrichtungen von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts betrieben werden
15. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund oder
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord-
mer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fas- nung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sung, zuletzt geändert durch§ 24 des Wohnungs- worden sind oder
modernisierungsgesetzes vom 23. August 1976
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und
(BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig anerkannt
Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum
sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge-
mindestens zwei Drittel der Leistungen den
schäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-
in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genann-
gemeinnützigkei tsgesetzes und des § 10 der Ver-
ten Personen zugute gekommen sind;
ordnung zur Durchführung des Wohnungsge-
meinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Be- 21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung
kanntmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer
S. 2141), geändert durch die Zuständigkeits- Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließ-
lockerungsverordnung vom 18. April 1975 lich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfül-
(BGBI. I S. 967), sollen zu der Steuer führen, die lung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts
sich ergäbe, wenn diese Geschäfte Gegenstand Hilfe zu leisten, wenn sie die für eine Befreiung
eines organisatorisch getrennten und voll steuer- von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
pflichtigen Teils des Unternehmens wären; aussetzungen erfüllen. Dies gilt entsprechend
für Unternehmen, die als Einrichtungen der
16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zur Siche-
organisatorisch getrennte Teile von Unterneh- rung von Spareinlagen dienen.
men, solange sie auf Grund des in Nummer 15
bezeichneten Gesetzes als Organe der staat-
§ 4
lichen Wohnungspolitik anerkannt sind. Num-
mer 15 Satz 2 gilt entsprechend; Hebeberechtigte Gemeinde
17. die von den zuständigen Landesbehörden be- (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Be-
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied- triebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-
III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-
Artikel 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom
15. März 1976 (BGBI. I S. 533), und im Sinne der meinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-
Bodenreformgesetze der Länder. Wird ein wirt- ben, der auf sie entfällt.
schaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten
Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, der bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-
über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar- nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden
strukturverbesserungs- und Landentwicklungs- zustehenden Befugnisse ausübt.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 5 triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-
Steuerschuldner übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
dienen;
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-
ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge- 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich
werbe betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs
Nr. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft. (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-
sammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ-
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewer-
anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der beertrag heranzuziehen sind;
bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-
gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner. wenn sie be im Empfänger nicht zur Steuer nach
1
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
§ 6 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Besteuerungsgrundlagen
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-
(l) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe- machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe- für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
kapital. Im Falle des § 11 Abs. 5 treten an die 5. (weggefallen)
Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 6. (weggefallen)
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- 7-. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs- nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden
grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im
darf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho- Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,
ben werden; die Landesregierung kann die Zustim- soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie-
mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi- ter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem
gen Behörden übertragen. Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,
daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet
oder verpachtet wird und der Jahresbetrag der
Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark
Abschnitt II übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag trag, den der Mieter oder Pächter für die Benut-
und dem Gewerbekapital zung der zu den Betriebstätten eines Gemeinde-
bezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an
einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;
Unterabschnitt 1
8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländi-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag schen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer anderen Gesell-
§ 7 schaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-
Gewerbeertrag mer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs an-
zusehen sind;
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft- 9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge'- Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des
werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom- § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit
mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück- mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung wis-
sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in senschaftlicher Zwecke.
den§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
§ 9
§ 7a Kürzungen
(weggefaJlen) Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
gen wird gekürzt um
§ 8 1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-
Hinzurechnungen triebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie
gebend ist der Einheitswert, der auf den letz-
bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe- punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
triebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach
einer Erweiterung oder Verbesserung des Be- Satz l tritt auf Antrag bei Unternehmen, die "'
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1563
ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des
eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen Einkommensteuergesetzes bezeichneten f estver-
verwalten und nutzen oder daneben Woh- zinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkom-
nungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, mensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug
Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erho-
Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen- ben worden ist;
tumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten 7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalge-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das sellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außer-
Gesetz vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910), halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an
errichten und veräußern, die Kürzung um den deren Nennkapital das Unternehmen seit Be-
Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung ginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen
und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf mindestens zu einem Viertel beteiligt ist (Toch-
die Betreuung von Wohnungsbauten und die tergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus-
Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen schließlich oder fast ausschließlich aus unter
und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
entsprechend, wenn in Verbindung mit der Er- vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zu-
richtung und Veräußerung von Eigentumswoh- letzt geändert durch Artikel 3 des Einführungs-
nungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs- gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
eigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird ber 1976 (BGBI. I S. 3341), fallenden Tätig-
und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 vom Hundert keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-
Wohnzwecken dient. Die Sätze 2 und 3 gelten steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung
Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.
oder Genossen dient; Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine
Tochtergesellschaft mindestens zu einem Viertel
2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländi- an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-
schen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
manditgesellschaft oder einer anderen Gesell- dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar
schaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh- beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne
mer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und
anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeit-
Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden punkt, der in dieses Wirtsch.aftsjahr fällt, Ge-
sind; winne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt
auf Antrag der Muttergesellschaft das gleiche
2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht für den Teil der von ihr bezogenen Gewinne,
steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder einer Kre- sie entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel-
ditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das gesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3
Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeit- des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend
raums mindestens zu einem Viertel am Grund- anzuwenden;
oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge- 8. den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b
winnanteile bei Ermittlung des Gewin~s (§ 7) des Einkommensteuergesetzes in Höhe der für
angesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder den Gewerbebetrieb geleisteten finanziellen
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei- Hilfen.
ligung an dem Vermögen maßgebend;
§ 10
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland Maßgebender Gewerbeertrag
belegene Betriebstätte entfällt; (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer- bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-
bebetrieb des Vermieters oder Verpächters be- betrag (§ 14) festgesetzt wird.
rücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den
Uberlassung von nicht in Grundbesitz beste- Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
henden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
gens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-
hinzugerechnet worden sind; raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe-
5. die nach den Vorschriften des Einkommen-
bungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten Wirt-
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
schaftsjahrs maßgebend.
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit- (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-
teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per- endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung
son oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
Nr. 1) entnommen worden sind; werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
niger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 4,25 vom
der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf Hundert
einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-
1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech- den Sparkassen,
nung nach § 8 Nr. 9 und die Kürzungen nach § 9
Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5. Bei der Umrechnung sind 2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan- bei denen § 23 Abs. 4 Nr. 8 oder 9 des Körper-
den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen. schaftsteuergesetzes angewendet wird.
(5) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten
§ 10 a Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
Gewerbeverlust Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
Werbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte
Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge- (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein- sendungen.
kommensteuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben- (6) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
den Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 1 ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-
vorangegangenen Erhebungszeiträume b;rücksich- standen hat.
tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der
Unterabschnitt 2
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-
ertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags
des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. § 12
Begriff des Gewerbekapitals
§ 11
(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-
gesetzes mit den sich aus den AbsätzeE 2 bis 4 erge-
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
benden Änderungen.
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
auszugehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 5 (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeß- werden folgende Beträge hinzugerechnet:
zahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Ge-
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den
werbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach
Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-
unten abzurunden und bei natürlichen Personen
anteilen im Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entspre-
sowie bei Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2
chen, soweit sie bei der Feststellung des Ein-
Nr. 1 um einen Freibetrag in Höhe von 24 000 Deut-
sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerun- heitswerts abgezogen worden sind;
deten Gewerbeertrags, zu kürzen. 2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers
beträgt 5 vom Hundert. oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im
(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten
Hundert sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter
zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 pächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb
Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits- oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, wird und die im Gewerbekapital des Vermieters
Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be- oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte)
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs
kel I des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-
29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879), gleichgestellten steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe
Personen. Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-
Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichge- ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur
stellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Benutzung in den Betriebstätten eines Gemein-
Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmit-
debezirks überlassen hat.
telbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeit-
raum 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen; (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommen- kürzt um
steuergesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand 1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-
haben. § 34 c Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. werblichen Betriebs enthalten sind;
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1565
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital (5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
gehörenden Beteiligung an einer in- oder aus- letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
ländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Ge- vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
sellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-
nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs § 12 a
anzusehen sind;
(weggefallen)
2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer nicht steuer- § 13
befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder einer Kredit- Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
anstalt des öffentlichen Rechts, wenn die Betei- (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
ligung mindestens ein Viertel des Grund- oder dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag
Stammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei- Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-
ligung an dem Vermögen maßgebend; kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf
volle 1 000 Deutsche Mark nach unten abzurunden
3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital und um einen Freibetrag in Höhe von 60 000 Deut-
eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil- sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerun-
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb- deten Gewerbekapitals, zu kürzen.
lichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind;
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital beträgt 2 vom Tausend.
gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell-
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter- nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in
§ 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-
geseJischaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das
zeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom
dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt voran-
Tausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf
geht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
die unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
und aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuerge- (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
setzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
Beteiligung mindestens ein Viertel des Nenn- ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele
kapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-
Unternehmens für den Teil des Wertes seiner gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-
Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem standen hat.
Verhältnis des Wertes (Teilwertes) der Beteili-
gung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des Unterabschnitt 3
§ 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des
Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent- Einheitlicher Steuermeßbetrag
spricht; die Vorschriften des Bewertungsgeset-
zes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter § 14
der Tochtergesellschaft entsprechend anzuwen- Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
den. Hat die Enkelgesellschaft in dem Wirt-
schaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungs- (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-
zeitpunkt vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so träge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem
gilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mutter- Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 26 Steuermeßbetrag gebildet.
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinn-
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den
anteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat,
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.
die in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die
aus den Gewinnanteilen verbleibenden aus-
Steuerpflicht im laufe des Erhebungszeitraums weg,
schüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen ent-
so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort
sprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind
nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige festgesetzt werden.
nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt § 15
sind. Pauschfestsetzung
(4) Nicht zu berücksichtigen sind Wird die Einkommensteuer oder die Körper-
schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das
Unternehmen im Ausland unterhält; kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im
Einvernehmen mit der Landesregierung oder der
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im von ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt. Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Unterabschnitt 4 gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-
rückgenommen oder geändert werden.
Entstehung, Festsetzung und Erhebung
der Steuer
§ 18
§ 16 Entstehung der Steuer
Hebesatz Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht
Steuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des
(Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vor-
hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim- genommen wird.
men ist. § 19
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder Vorauszahlungen
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ände- 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-
rung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka- lungen zu entrichten.
lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-
lenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein
der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-
gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der lagung ergeben hat.
letzten Festsetzung nicht überschreitet. (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-
(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde
vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben
wird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf
das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit-
für die von der Anderung betroffenen Gebietsteile raum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei
einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachge-
auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-
lassen. forderte Betrag innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die ten. Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbe-
Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt- steuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuer-
schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für meßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für
die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und den laufenden oder vorangegangenen Erhebungs-
dem Gewerbekapital zueinander stehen müssen, zeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die
welche Höchstsätze nicht überschritten werden dür- Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen
fen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde- nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.
aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden
können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung (4) Wird im Laute des Erhebungszeitraums ein
vorbehalten. Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
§ 17 Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
(weggefallen) für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
Absatz 3 entsprechend.
§ 17 a (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
Mindeststeuer sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung destens 5 Deutsche Mark beträgt.
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
§ 20
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun- Abrechnung über die Vorauszahlungen
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest- Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
zusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12 rechnet.
Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu
6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewer- (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
bebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur gleich anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
hoch bemessen werden. schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum
und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-
(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-
der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel- richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im
punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3). übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest- des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah-
steuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums lung).
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1567
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-
anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Un- summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
terschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe- abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von
scheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung 5 000 Deutsche Mark für jeden vollen oder angefan-
ausgcg liehen. genen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht be-
§ 21
standen hat, zu kürzen. Unterhält ein Gewerbebe-
trieb mehrere Betriebstätten, so ist der Freibetrag
Entstehung der Vorauszahlungen nur bei der Betriebstätte zu berücksichtigen, in der
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ent- Geschäftsleitung im Ausland oder in einem der in
stehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb
die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder erhebt
die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderviertel- die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung be-
jahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer- findet, keine Lohnsummensteuer, so ist der Freibe-
pflicht. trag bei der wirtschaftlich bedeutendsten Betrieb-
stätte zu berücksichtigen, für die eine Ste·ueranmel-
§ 22 dung (§ 26 Abs. 2) abzugeben ist. Wirkt sich der
(weggefallen) nach Satz 3 für ein Kalenderjahr insgesamt anzuset-
zende Freibetrag bei Anwendung der Sätze 4 und 5
in einem Festsetzungsverfahren nach § 27 Abs. 1
Nr. 1 nicht voll aus, so ist der unberücksichtigt ge-
Abschnitt III
bliebene Teil des Freibetrags auf Antrag des Steuer-
Lohnsummensteuer schuldners in einem entsprechenden Festsetzungs-
verfahren bei einer anderen Betriebstätte zu be-
§ 23 rücksichtigen. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwen-
dung, wenn sich die hebeberechtigten Gemeinden
Besteuerungsgrundlage
mit dem Steuerschuldner über eine andere Berück-
Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in sichtigung des Freibetrags einigen.
jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer
der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt wor-
beträgt 2 vom Tausend.
den ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen oder
allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalender- (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 1 vom
vierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestimmen. Tausend
1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1
§ 24 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgeset-
Lohnsumme zes gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt
für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heim-
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, arbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren
die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be- Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)
legenen Betriebstätte gezahlt worden sind. aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatz-
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze markt in dem dem Kalenderjahr unmittelbar vor-
3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 angegangenen Kalenderjahr 50 000 Deutsche
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie Mark nicht überstiegen haben;
nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Ein- 2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von
kommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung der Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommen-
Lohnsumme ist § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen- steuergesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand
steuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für haben, für den Teil der Lohnsumme, der auf die
Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht- auf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer entfällt.
arbeit gehören unbeschadet der einkommensteuer-
lichen Behandlung zur Lohnsumme. (4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer wird
von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, .35 a) be-
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Vergütungen, stimmt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 4 und 5
die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer gelten entsprechend. Der Beschluß über die Festset-
Berufsausbildung beschäftigt werden. zung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-
(4) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6 und 8 bleiben lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An- lenderjahres zu fassen. Er kann nach diesem Zeit-
satz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in punkt gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Der
tätig sind. Hebesatz für die Lohnsummensteuer kann von dem
Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
§ 25 ertrag und dem Gewerbekapital abweichen.
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
(5) Der Beschluß über die Änderung des Hebe-
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist satzes für die Lohnsummensteuer ist bis zum 30. Juni
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist zu fassen. Die Änderung des Hebesatzes gilt erst-
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- mals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
gezahlt wird, der nach der Änderung beginnt. Hat Abschnitt IV
die Gemeinde von der Befugnis des § 23 Satz 2 Zerlegung
Gebrauch gemacht, so gilt die Änderung des Hebe-
satzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem Ka-
lendervicrleljahr gezahlt wird, das nach der Ände- § 28
rung beginnt. Allgemeines
§ 26
(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
Entstehung und Fälligkeit der Steuer Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
(1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
des Kalendermonats, für den die Steuer zu ent- fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
richten ist. An die Stelle des Kalendermonats tritt Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
das Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
Kalendervierteljahrs bestimmt hat. zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
(2) Die Lohnsummensteuer für einen Kalender- meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
monat ist spätestens am 15. des darauffolgenden § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-
Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde liegen, sind nicht zu berücksichtigen.
von der Befugnis des § 23 Satz 2 Gebrauch ge-
macht, so ist die Lohnsummensteuer für das abge- (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht
laufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag zu berücksichtigen, in denen
nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. 1. Verkehrsunternehmen lediglich G!eisanlagen un-
Bis zu dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten terhalten,
Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuerer-
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung
klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie
abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu be-
elektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort
rechnen ist (Steueranmeldung).
abgegeben werden,
§ 27 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anla-
gen haben, in welchen eine gewerbliche Tätig-
Festsetzung des Steuermeßbetrags keit entfaltet wird.
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuer-
einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge- meßbetrag entfallen würde.
setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-
setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je-
weils festzusetzen § 29
1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab- Zerlegungsmaßstab
lauf des Kalenderjahrs gestellt wird;
(1) Zerlegungsmaßstab ist
2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-
lendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn 1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in
der Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei
wird. allen Betriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeit-
nehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöh-
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der
Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt nen steht, die an die bei den Betriebstätten der
hat. einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitneh-
mer gezahlt worden sind;
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate 2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte
nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur
Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch Hälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in
nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge- allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebsein-
stellt wird, daß der Steuerschuldner die Steueran- nahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-
meldungen (§ 26 Abs. 2) vorsätzlich oder fahrlässig nen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen
nicht oder nicht richtig bei der zuständigen Ge- steht.
meinde abgegeben hat.
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-
(3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka- triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
lenderjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen- in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe- (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)
ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf erzielt oder gezahlt worden sind.
Festsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist für den Gewerbesteuermeßbe- (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
scheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst- Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
mals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind. 1 000 Deutsche Mark abzurunden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1569
§ 30 Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
sichtigenden Betriebstätten befindet.
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der sche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-
leitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 31
(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des
nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
§ 24 Abs. 2 bis 4 mit folqenden Abweichungen:
höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü- sung nach Absatz 2.
tungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige § 35
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar- Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
beitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.
Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi- Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der
schen Person betrieben werden, sind für die im Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
insgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu- sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-
setzen. gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
3. (weggefallen) das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer Abschnitt V
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er- Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
höhten Betrag anzusetzen.
§ 35 a
§ 32 (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
(weggefallen) sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
§ 33
dem Gewerbekapital.
Zerlegung in besonderen Fällen
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes
(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach ei- Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-
nem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Ver- rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-
hältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs- werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte
bescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-
bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-
werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-
Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so
betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge-
werbe zu behandeln.
§ 34
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
Kleinbeträge der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-
findet.
(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-
voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge- meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so
schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2 hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbe-
Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des trag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Abschnitt VI e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
von Dauerschulden (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhält-
von Amts wegen nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlage-
vermögens,
§ 35 b
f) über die Begriffsbestimmung des Warenein-
Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts zelhandelsunternehmens,
wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Ein-
kommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbe- g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
scheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben zahlungstermine.
oder geändert wird und die Aufhebung oder Än-
derung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den § 35 d
Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die Neufassung
Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder
des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in- Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
soweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Ge- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
werbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-
Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteuermeßbe- gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
scheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur ge- Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
ringfügig ist. graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Abschnitt VII
Durchführung Abschnitt VIII
§ 35 C Schlußvorschriften
Ermächtigung
§ 36
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates Zeitlicher Anwendungsbereich
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Rechtsverordnungen zu erlassen soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, stimmt ist, erstmals anzuwenden
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
des Gewerbekapitals, und dem Gewerbekapital für den Erhebungs-
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, zeitraum 1978,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die
der Besteuerung und zur Vermeidung von nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt werden.
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
(2) Die Vorschriften des § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 und
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer- § 12 Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals mit Wirkung für den
meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn- Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden.
summensteuer;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände- wenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden
rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge- Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah- ergeben.
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in §§ 36 a bis d
Härtefällen erforderlich ist, (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer § 37
staatlichen Lotterie,
Berlin-Klausel
d) über die Steuerbefrei'lng bei bestimmten klei-
neren Versicherungsvereinen auf Gegensei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
tigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
die Beaufsichtigung der privaten Versiche- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
rungsunternehmungen, wenn sie von der Kör- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
perschaftsteuer befreit sind, nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1571
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
Vom 25. September 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 6. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
schlossen:
Artikel 1 ,, (1) Die zuständige Behörde kann die Ver-
sammlung oder den Aufzug verbieten oder von
Änderung des Versammlungsgesetzes bestimmten Aufliagen abhängig machen, wenn
Das Gesetz über Versammlung,en und Aufzüge in nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
der im Bundesgesetzblatt TeH III, Gliederungsnum- erkennbaren Umständen die öffentliche Sicher-
mer 2180-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, heit oder Ordnung bei Durchführung der Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 81 des Einführungs- sammlung oder des Aufzugeis unmittelbar
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 gefährdet ist."
(BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:
7. § 24 erhält folgende Fassung:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,§ 24
,,(3) Niemand darf bei öffentlichen Versamm- Wer als Leiter e,iner öffentHchen Versamm-
lungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige lung odeT eines Aufzuges Ordner verwendet, die
Gegenstände, die iihr,er Art nach zur Verletzung Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art
von Personen oder zur Beschädigung von nach zur Verletzung von Personen oder Beschä-
Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich digung von Sachen geeignet und bestimmt sind,
führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Ebenso ist es verboten, ohne behördliche einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 11
Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genann-
ten Gegenstände auf dem Weg zu öffenHichen
Versammlungen oder Aufzüg,en mi1t skh zu füh- 8. § 27 erhält folgende Fassung:
ren, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaf- ,,§ 27
fen oder sie zur Verwendung be1i derartigen Ver-
anstaltungen bereitzuha.lten oder zu verteilen." Wer bei öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen Waffen oder sonsitige Gegenstände,
die ihrer Art na,ch zur Verletzung von Personen
2. § 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: oder Beschädigung von Sachen geeignet und
,,2. der Veranstalter oder Lei1ter der Versamm- bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behörd-
lung Teilnehmern Zut:riitt gewährt, die Waf- Hch ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe
fen oder sonstige Gegenstände im Sinne von bis zu e:inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 2 Abs. 3 mit sich führen,". Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegen-
3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: stände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu
öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit
,,(1) Der Leiter k,ann sich bei der Durchführung sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hin-
seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemesse- schafft oder sie zur Verwendung bei derartigen
nen Zahl ehr·enamtlicher Ordner bedienen. Die,se Ver,anstaltungen bereithält oder verteilt.
11
dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegen-
stände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
müssen volljährig und ausschließli:ch durch 9. § 29 erhält folgende Fassung:
weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung ,,§ 29
,,Ordner" tragen dürfen, kennUich sein."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
4. § 13 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 1. an einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung
,,3. der Leiter Personen, die Waffen oder son-
durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
stige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3
mit sich führen, nicht sofort ausschließt und 2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Ver-
für die Durchführung des Aus,schlusses sammlung oder eines Aufzuges durch die
sorgt,". zuständige Behörde nicht unverzüglich ent-
fernt,
5. In § 14 Abs. 1 werden vor dem Wort „anzumel- 3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versamm-
den" die Worte „unter Angabe des Gegenstan- lung unter freiem Himmel oder eines Aufzu-
des der Versammlung oder des Aufzuges" einge- ges einer vollziehbaren Auflage nach § 15
fügt. Abs. 1 nicht nachkommt,
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den 10. § 29 a erhält folgende Fassung:
Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf
einer öffentlichen Versammlung oder eines ,,§ 29 a
Aufzuges zu stören, Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
5. sich nicht unverzüglich nach seiner Aus- § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidr,igkeit
schließung aus einer öffentlichen Versamm- nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bezieht, können eingezo-
lung oder einem Aufzug erutfernt, gen werden. 11
6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der Artikel 2
von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht
Bekanntmachung der Neuiassung des
nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteiilt Ve,rsammlungsgesetzes
(§ 9 Abs. 2),
7. als Leiter oder Veranstalter e,iner öffentlichen Der Bunde,sminister des Innern kann da,s Ver-
Versammlung oder eines Aufzuges eine grö- sammlungsgesetz in der Fassung, die sich aus Arti-
ßere Zahl von Ordnern verwendeit, a1ls die kel 1 ergibt, mit neuem Datum und neuer Paragra-
Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 phenfolge neu bekanntmachen und dabei Unstim-
Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, migkeiten des Wortlauts beseitigen.
die anders gekennzeichnet sind, al,s es nach
§ 9 Abs. 1 zuläs,sig ist, oder
Artikel 3
8. als Leiter den in eine öffentliche Versamm-
Berlin-Klausel
lung entsandten Polizeibe amten die Anwe-
1
senhett verweigert oder ihnen keinen ange- Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
messenen Platz einräumt. des Dritten Dberle,itungsge,setzes auch im Land Ber-
lin.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße Artikel 4
bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu Inkrafttreten
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 11
Dieses Gesetz trHt am 1. Oktobe,r 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. September 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1573
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 18. September 1978
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der
Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 {BGBI. I
S. 1665) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. I
S. 2154), geändert durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Errichtung von
Truppendienstgerichten vom 18. Juni 1975 (BGBI. I
S. 1438), whd wi,e folgt geändert:
§ 3 Nr. 2 Buchstaben a und b erhält folgende Fas-
sung:
,, a) die 4. Kammer in Kassel,
b) die 5. und 6. Kammer in Würzburg,".
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktobe r 1978 in
1
Kraft.
Bonn, den 18. September 1978
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Hiehle
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 22. September 1978
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immis- und zu betreiben, daß ihre nach dem Verfahren
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I der Anlage I a ermittelten Abgasverluste, be-
S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung nach zogen auf die jeweilige Feuerungswärmelei-
Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung stung, die nachfolgend genannten Vom-Hundert-
des Bundesrates verordnet: Sätze nicht überschreiten:
Abgasverluste von Feue-
Artikel 1 rungsanlagen für den Einsatz
flüssiger und gasförmiger
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun- Brennstoffe in Abhängigkeit
des-Immissionsschutzgesetzes vom 28. Augus,t 1974 Nennwärmeleistung vom Zeitpunkt ihrer Errich-
(BGBI. I S. 2121) wird wie folgt geändert: tung oder Aufstellung
bis ab ab
1. Die Eingangsformel wird wie folgt geändert: 31. 12. 78 1. 1. 79 1. 1.83
Es werden die Worte über 4 kW bis 25 kW 18 16 14
„und auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über 25 kW bis 50 kW 17 13
15
und Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), über 50kW bis 120kW 16 14 12
zuletzt geändert durch § 70 Abs. 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, wird vom Bundesmi- über 120kW 15 13 11
nister für Verkehr und vom Bundesminister des
Innern" (2) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen
gestrichen. mit einer Nennwärmeleistung
1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der
2. § 1 wird wie folgt geändert: Brauchwasserbereitung dienen,
a) In Absatz 1 werden die Worte „fester und 2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines
flüssiger Brennstoffe" durch die Worte Einzelraumes dienen."
,,fester, flüssiger oder gasförmiger Brenn-
stofäe" ersetzt.
4. Nach Anlage I wird die dieser Verordnung bei-
b) In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeich- gefügte Anlage I a eingefügt.
nung „3" durch die Paragraphenbezeichnung
,,2 a" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte „40 000 Kilo-
,, (3) Für Feuerungsanlagen der Deutschen joule je Stunde" durch die Worte „ 11 kW"
Bundesbahn, der Träger der Straßenbaulast erse1tzt.
für Bundesfernstraßen und der Wasser- und b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Methode
Schiff ahrtsverwaltung des Bundes gilt diese der Anlage II" durch die Worte „Anlage I a"
Verordnung nach Maßgabe des§ 10." ersetzt und nach dem Wort „Rußzahl-Ver-
gleichsskala" die Worte „nach der Anlage II"
3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: eingefügt.
,,§ 2 a
6. § 4 wird wie folgt geändert:
Begrenzung der Abgasverluste
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Me-
(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger thode der Anlage II" durch die Worte „An-
und gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten lage I a" erseitzt und nach dem Wort „Ruß-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1575
zahl-Vergleichsskala" die Worte „nach der Zwecke der Messung herzustellen oder her-
Anlage II" eingefügt. stellen zu lassen. In allen anderen Fällen ist der
Betreiber verpflichtet, auf Verlangen der zu-
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b wer- ständigen Behörde die Herstellung einer Kon-
den jeweils die Worte „Inkrafttreten dieser trollöffnung im Verbindungsstück zum Zwecke
Verordnung" durch die Worte „dem 1. Ok- der Messung zu gestatten.
tober 1974" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: §9a
,, (2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungs- Uberwachung
brennern mit einer Nennwärmeleistung von (1) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6
mehr als 11 kW sind so zu betreiben, daß bezeichneten Feuerungsanlage, die nach dem
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 1. Januar 1979 errichtet oder wesentlich geändert
und 3 erfüllt werden und wird, ist verpflichtet, die Erfüllung der Anfor-
derungen nach den §§ 2 a, 4 und 6 innerhalb von
2. bei Nennwärmeleistung der Volumenge- vier Wochen nach Inbetriebnahme der Feue-
halt an Kohlendioxid im Abgas be,i An- rungsanlage von dem Bezirksschornsteinfeger-
lagen, die nach dem 1. Januar 1979 errich- meister durch Messungen überwachen zu lassen.
tet werden, mindestens 8 vom Hundert
beträgt." (2) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6
Nr. 2 bezeichneten Feuerungsanlage ist ver-
pflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach
7. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
den §§ 2 a, 4 und 6 von dem zuständigen Bezirks-
schornsteinfegermeister durch wiederkehrende
,,§ 4 a
Messungen jährlich überwachen zu lassen. Bei
Einsatz von Heizöl EL Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW
entfällt die wiederkehrende Uberwachung der
Feuerungsanlagen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Erfüllung der Anforderungen nach § 2 a. Satz 1
Abs. 1 und 2 sind mit Heizöl EL nach DIN 51 603 gilt nicht für bivalente Heizungen.
(Ausgabe September 1975) zu betreiben. Das
Heizöl darf vorher zu keinem anderen Verwen- (3) Der Bez.irksschornsteinfegermeister kün-
dungszweck eingesetzt worden sein. Das Norm- digt dem Betreiber den voraussichtlichen Zeit-
blatt, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, punkt der Uberwachung nach Absatz 2 min-
Berlin und Köln, ist bei dem Deutschen Patent- destens sechs Wochen vorher an.
amt archivmäßig gesichert niedergelegt."
(4) Die Messungen sind während der üblichen
Betriebszeit der Feuerungsanlagen nach den An-
8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „80 000 lagen I a und III durchzuführen. Uber das Er-
Kilojoule je Stunde" durch die Worte „22 kW" gebnis der Messung hat der Bezirksschornstein-
ersetzt. fegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-
lage eine Bescheinigung nach dem Muster der
9. In § 6 werden die Worte „80 000 Kilojoule je Anlage IV oder V auszustellen.
Stunde" durch die Worte „22 kW" ersetzt.
§9b
10. § 8 erhält folgende Fassung: Wiederholungsmessung
,,§ 8 Ergibt eine Messung, daß die Anforderungen
nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem
Zulassung von Ausnahmen Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus- sechs Wochen nach der ersten Messung eine
nahmen von den Anforderungen der §§ 2 bis 6 Wiederholungsmessung durchführen zu lassen.
zulassen, soweit diese im Einzeltall wegen be- Ergibt die Wiederholungsmessung, daß die An-
sonderer Umstände durch einen unangemesse- forderungen nicht erfüllt sind, so leitet der Be-
nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer zirksschornsteinfegermeister innerhalb von zwei
unbilligen Härte führen und schädliche Um- Wochen der zuständigen Behörde eine Durch-
welteinwirkungen nicht zu befürchten sind." schrift der Bescheinigung über das Ergebnis der
ersten Messung und der Wiederholungsmessung
zu.
11. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9 d ersetzt:
§9c
,,§ 9
Uberwachung von Trocknungsanlagen
Kontrollöffnung in landwirtschaftlichen Betrieben
Der Betreiber einer der in den §§ 2 a und 6 Abweichend von § 9 a Abs. 2 Satz 1 sind bei
bezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet, Feuerungsanlagen, die jährlich nur kurzzeitig
eine Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum und ausschließlich zur Trocknung von selbst-
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
gewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftli- b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
chen Betrieben eingesetzt werden und bei denen „3. entgegen § 9 Satz 1 eiine Kontrollöffnung
die Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt, nicht herstellt oder nicht herstellen läßt
nur in jedem dritten Kalenderjahr vom Bezirks- oder entgegen § 9 Satz 2 die Herstellung
schornsteinfegermeister die Anforderungen einer Kontrollöffnung nicht gestattet, 11
•
nach den §§ 2 a, 4 und 6 durch Messungen über-
wachen zu lassen. c) In Nummer 4 werden die Worte ,, § 9 Abs. 2,
3 oder 4 Satz 1" durch die Worte ,, § 9 a Abs. 1
§9d oder Abs. 2 Satz 1, § 9 b Satz 1 oder § 9 c"
Aufbewahrung der Unterlagen ersetzt.
über die Meßergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die 15. § 13 wird wie folgt geändert:
Unterlagen über das Ergebnis der Messungen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
mindestens drei Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 11
,,(1) § 2 a ist für Feuerungsanlagen mit Ver-
dampfungsbrennern, die vor dem 1. Januar
1979 errichtet worden sind, ab 1. Januar
12. Die Anlage IV wird durch die dieser Verord-
1985 anzuwenden. 11
nung beigefügte Anlage IV ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
13. § 10 erhält folgende Fassung: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
,,§ 10 d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Eigenüberwachung bei Betriebsverwaltungen ,,(3) § 4 a ist ab 1. Oktober 1981 anzuwen-
den.
(1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-
meisters werden bei Feuerungsanlagen (4) § 9 a ist für Feuerungsanlagen
1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Be- 1. für gasförmige Brennstoffe ab 1. Januar
triebsanlagen und Fahrzeugen i. S. des § 38 1981 anzuwenden,
Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 2. mit Außenwandanschluß ab 1. Januar
(BGBI. I S. 955) gehören, 1985 anzuwenden, soweit sie nach diesem
Zeitpunkt errichtet oder aufgestellt wer-
2. der Träger der Straßenbaulast für Bundes-
den."
fernstraßen, die Teil der Bauten i. S. des § 4
des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung
vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) sind, 16. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
und
a) In der Dberschrift wird das Wort „Methode"
3. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des durch die Worte „Geräte und Vorrichtungen"
Bundes, die Teil der bundeseigenen Schiff- ersetzt.
fahrtsanlagen und Schiff ahrtszeichen sowie
der bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen b) Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende
i. S. des § 48 des Bundeswasserstraßenge- Nummern 1 bis 3 ersetzt: ·
setzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) sind,
„ 1. Absaugegerät
von Stellen der zuständigen Verwaltungen
Es ist ein Absaugegerät zu verwenden,
wahrgenommen.
das auf der Saugseite mit einem Filter-
(2) Die zuständigen Verwaltungen teilen die papier (Nr. 2) ausgerüstet ist; durch
Wahrnehmung der Eigenüberwachung nach Ab- je 1 cm 2 wirksamer Filterfläche sind
satz 1 der für den Vollzug dieser Verordnung 5,75 1 ± 0,25 1 Rauchgas zu saugen.
zuständigen Landesbehörde und dem Bezirks- 2. Filterpapier
schornsteinfegerme,ister mit. Auf Anfrage der
zuständigen Landesbehörde oder des Beziirks- Es ist ein weißes Baumwollfilterpapier
schornsteinfegermeisters erteilen sie auch Aus- mit einem Reflexionsvermögen von
kunft über die für die Aufstellung eines Emis- 85 °/o ± 2,5 °/o zu verwenden, das bei
sionskatasters im Sinne des § 46 des Bundes- einer Druckdifferenz von 20 bis 40 mbar
Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Daten. 11 eine Luftdurchlässigkeit im Normzustand
von 3 1/cm 2 in der Minute hat.
14. § 11 wird wie folgt geändert: 3. Rußzahl-Vergleichsskala
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: Es ist eine Vergleichsskala zu verwen-
den, die aus weißem Material mit einem
,,2. entgegen den §§ 2, 2 a Abs. 1, § 3 Abs. 2, Reflexfonsvermögen von 85 0/o ± 2,5 0/o
§ 4 Abs. 1 oder 2, §§ 4 a, 5 Abs. 1 oder besteht, auf der 10 Felder von abgestuf-
§ 6 eine Feuerungsanlage betreibt, 11
• tem Schwärzungsgrad aufgedruckt sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1577
Feld Null hat das volle Reflexionsver- Artikel 3
mögen des Untergrundes, die Felder 1 bis
9 haben eine Abnahme der Reflexion in
Berlin-Klausel
Stufen um jeweils 10 °/o." Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2 des
Artikel 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
Berlin.
Der Bundesminister des Innern kann den Wort-
laut der Verordnung über Feuerungsanlagen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Artikel 4
Fassung mit neuer Nummernfolge der Paragraphen
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage I a
Allgemeine Crundsütze zur Durchführung der Messungen
1.1 Die Messungen können nur als zuverlässig anerkannt werden, wenn
1.1.1 die Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen und des Filterpapiers geeignet sind,
1.1.2 die eingesetzten Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen jährlich zweimal, davon ein-
mal während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April), in einer technischen Prüfstelle der Schorn-
steinfegerinnung oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle überprüft
werden und die Ergebnisse der Prüfungen in einem Bericht festgehalten werden.
1.2 Vor jeder Messung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß die Funktionsfähigkeit der Meßgeräte
gewährleistet ist. Die Meßgeräte sollen die Temperatur des Raumes angenommen haben, in dem
gemessen wird. Dies kann beim Absaugegerät für die Rußzahlbestimmung beispielsweise mittels
Durchleiten warmer Luft aus der Umgebung der Feuerstätte erreicht werden.
1.3 Die Messungen sind im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Schornstein hinter dem
Wärmeaustauscher im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Die Meßöffnung soll im Abstand, der
etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen an-
gebracht sein. Bereits vorhandene Kontrollöffnungen dürfen verwendet werden. An der Probe-
nahmestelle dürfen keine Staub- und Rußablagerungen vorhanden sein, die die Meßergebnisse
beeinflussen können. Während der Messungen darf keine nennenswerte Falschluftmenge vor der
Probenahmestelle ins Abgas eindringen.
1.4 Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, so sind die Messungen in jedem Verbin-
dungsstück durchzuführen. Aus den ermit,telten Werten ist jeweils der arithmetische Mittelwert
zu bilden.
1.5 Die Messungen sind im Dauerbetriebszustand der Anlage durchzuführen, d. h. bei Brennern mit
Gebläse und bei atmosphärischen Brennern frühestens zwei Minuten nach Einschalten und bei Ver-
dampfungsbrennern frühestens zwei Minuten nach Einstellen der Nennwärmeleistung. Bei Kesseln
für Warmwasserheizanlagen darf mit der Messung erst bei einer Kesselwassertemperatur von
mindestens 60° C begonnen werden. Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten
Brennern sind bei Nennwärmeleistung zu messen.
2 Es sind folgende Messungen vorzunehmen:
1. Bestimmung der Temperatur der Abgase.
2. Bestimmung des Schornsteinzuges.
3. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes.
4. Bestimmung der Rußzahl bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe.
5. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft bei Feuerungsanlagen für flüssige und gas-
förmige Brennstoffe.
2.1 Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten Temperatur der Abgase und damit zur
Gesamtbeurteilung des Betriebszustandes der Anlage sowie zur Ermittlung der Abgasverluste. Sie
weist gleichzeitig den Kern des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt abzuwarten, in dem sich
die Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert.
Das zur Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer Schaftlänge, die
mindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist, eine punktförmige Messung der Abgas-
temperatur zulassen.
2.2 Die Messung der Druckdifferenz der Rauchgase gegenüber dem Atmosphärendruck im Aufstellungs-
raum (Schornsteinzug) dient ebenfalls der Beurteilung des Betriebszustandes der Anlage. Die
Druckdifferenz wird in den meisten Geräten in Millimeter Wassersäule angegeben. Die Umrech-
nung in Millibar kann mit ausreichender Genauigkeit durch Verschieben des Kommas um eine
Stelle nach links erfolgen (z.B. 2,5 mm WS = 0,25 mbar).
2.3 Bei der Bestimmung des Volumengehaltes der Abgase an Kohlendioxid mit Geräten, bei denen eine
Absorptionslösung verwandt wird, ist darauf zu achten, daß das Lösungsmittel regelmäßig erneuert
wird.
Ein festgestellter Volumengehalt der Rauchgase an Kohlendioxid von 6,5 0/o (Altanlagen) und 9,5 0/o
bzw. 7,50/o (Neuanlagen) ist noch als Erfüllung der Anforderungen von§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Nr. 2 anzusehen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1579
2.4 Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala nach An-
lage II, den die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem vorgeschrie-
benen Filterpapier hervorrufen.
Die Ermittlung der Rußzahl der Rauchgase und damit gleichzeitig die Feststellung, ob sich Olderi-
vate im Rauchgas befinden, ist insgesamt dreimal vorzunehmen. Die Probe ist rechtwinkelig zum
Abgasstrom zu entnehmen. Eine weitere Messung ist durchzuführen, wenn das beaufschlagte
Filterpapier
1. durch Uberhitzung verfärbt wurde,
2. durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder
3. keinen gleichmäßigen Schwärzungsgrad über dem Filterquerschnitt annahm.
Das beaufschlagte Filterpapier ist zunächst mit bloßem Auge auf Olderivate zu untersuchen. Ist
hierbei keine eindeutige Entscheidung möglich, muß ein zusätzlicher Test mit dem Fließmittel Ace-
ton durchgeführt werden. Hierzu wird das Filterpapier mit dem Fließmittel benetzt, bis dieses den
Rußfleck durchwandert hat. Beim Vorhandensein von Olderivaten entsteht außerhalb des Rußflecks
eine gelbe bis braune Verfärbung. Eine nur sehr schwache Gelbfärbung ist zu vernachlässigen,
da sie andere Ursachen haben kann.
Wird eine deutliche Verfärbung festgestellt, ist eine Zuordnung des Rußflecks zu den Feldern der
Rußzahl-Vergleichsskala nicht möglich. In diesen Fällen wird auf die Bewertung mit einer Rußzahl
verzichtet.
Zur Bestimmung der Rußzahl ist das beaufschlagte Filterpapier unter die Ausschnitte der Rußzahl-
Vergleichsskala zu legen und das dem Schwärzungsgrad entsprechende Feld nach dem Augen-
schein festzustellen. Die Rußzahl der Probe ist durch die Nummer dieses Feldes gegeben.
Aus den drei Rußzahlen ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und auf die nächste ganze Zahl
auf- bzw. abzurunden. Dieser gerundete Mittelwert stellt die Rußzahl der Anlage dar.
Die Feststellung der Rußzahl und der Nachweis der Olderivate bezieht sich auf unverdünntes
Rauchgas. Eine Verdünnung liegt u. a. vor, wenn dem Rauchgas durch eine fehlerhafte Undichtig-
keit oder absichtlich Falschluft beigemischt wird. Dies ist zu vermuten, wenn der Kohlendioxid-
gehalt im Abgas von Feuerungsanlagen, für die ein Grenzwert für Kohlendioxid im Abgas nicht
festgesetzt ist, unter 6 v. H. liegt.
2.5 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeu-
gers gemessene Lufttemperatur.
3 Ermittlung der Abgasverluste
Die Abgasverluste werden nach der Siegertschen Formel berechnet:
tA-tl
qA = f '
C02
qA = Abgasverluste in 0/o, bezogen auf die jeweilige Feuerungswärmeleistung der Feuerungs-
anlage
tA = Abgastemperatur in °C
tr, = Lufttemperatur in °C
C02 = Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in 0/o
f = 0,59 für Heizöl EL
= 0,50 für Flüssiggas
= 0,38 für Stadtgas bei Brennern mit Gebläse
= 0,46 für Erdgas bei Brennern mit Gebläse
= 0,35 für Stadtgas bei Brennern ohne Gebläse
= 0,42 für Erdgas bei Brennern ohne Gebläse
3.1 Bei den nach Nummer 3 ermittelten Werten ist eine Toleranz von 1 Prozentpunkt zulässig.
3.2 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.
4 Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe hat der Bezirksschornsteinfegermeister zur Ermitt-
lung der Abgasverluste die im Zuge der Uberwachung der Anforderungen zu § 4 festgestellten
Meßergebnisse zu verwenden.
5 Die kalenderjährlichen Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
6 Der Betriebszustand der Feuerung wird gekennzeichnet durch den Volumengehalt an Kohlendioxid
und die Temperatur der Abgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Abgasstromes.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage IV
Tag der Messung
1 1 1 1 1
D 1. Messung§ 9 a Abs. 1 D für den Betreiber
D wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2 D für die Behörde
D Wiederholmessung § 9 b D für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung •
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
ER.-Gebiet Rechtswert Hochwert
Aufstellungsortder Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des
Betreibers übereinstimmend)
Name:
Straße:
Ort:
Gebäudeteil
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 2 a, 4 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -
1. BlmSchV).
Wärmeaustauscher:
Hersteller: ................................ Typ, Baujahr: .............................. .. Nennwärmeleistung in kW:
Brenner: . ...................... ohne Gebläse D mit Gebläse D Verdampfungsbrenner •
Hersteller: ......................................... Typ, Baujahr ....................... . Leistungsbereich in kg/h (Ölbrenner) •
Leistungsbereich in kw (Gasbrenner)
von .............................................. bis .......................... .
•
Brennstoff:
Heizöl EL
• Stadtgas
• Erdgas •
Flüssiggas
• •
Art der Anlage: Brauchwasseranlage •
Heizung
• Luftheizung •
Heizung mit Brauchwasser
• Feuerstätte anderer Art •
Meßergebnis
Rußzahl Lufttemperatur in cc ........................................................ .
Messung 1. 2. .. 3. Mittelwert .. Abgastemperatur in °C .................................................. .
Ölderivate ja D nein D Abgasverlust in % ........................................................... .
Kohlendioxid, Volumengehalt in % .............................................. . Druckdifferenz in millibar .............................................. ..
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung D Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung D
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet,
die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu
wiederholen.
Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Bemerkungen:
Unterschrift
Zutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1581
Verordnung
über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV -)
Vom 22. September 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 5 des in der Wärmeträger erwärmt werden oder Brauch-
Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 wasser bereitet wird.
(BGBI. I S. 1873) verordnet die Bundesregierung mit
{4) Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers ist
Zustimmung des Bundesrates:
die größte bei normalem Betrieb abgebbare Wärme-
menge je Zeiteinheit. Sie gilt auch als die Nennwär-
§1 meleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2.
Anwendungsbereich
(5) Wesentliche Erweiterung oder Umrüstung von
Diese Verordnung gilt für heizungstechnische so- heizungstechnischen oder Brauchwasseranlagen ist
wie der Versorgung mit Brauchwasser dienende der Austausch des Wärmeerzeugers, mehr als der
Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärme- Hälfte des Rohrnetzes oder der Heizfläche.
leistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder §3
über eine Widerstandsheizung mit elektrischer
Energie betrieben werden, Begrenzung der Abgasverluste
1. wenn sie in zu errichtenden Gebäuden zum dau- (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder
ernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt wer- gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten und
den oder erstmalig einzustellen, daß ihre Abgasverluste,
bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, die
2. soweit sie in bestehenden Gebäuden zum dauern- nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht
den Verbleib eingebaut oder aufgestellt oder überschreiten:
soweit sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet wer-
den.
Nennwärmeleistung
des Wärmeerzeugers Abgasverluste
Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in
Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken
sowie in Müllheizwerken. über 4 kW bis 25 kW 14 V. H.
über 25 kW bis 50 kW 13 V. H.
§2 über 50 kW bis 120 kW 12 V. H.
Begriffsbestimmungen über 120 kW 11 V. H.
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Für die Beurteilung der erstmaligen Einstellung ist
Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger die Meß- und Berechnungsmethode der Anlage I a
betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten
oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung des Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen. sionsschutzgesetzes vom 22. September 1978 (BGBI. I
Zu den heizungstechnischen Anlagen gehören neben S. 1574) maßgebend.
den Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate,
Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Ab- (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit
gas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßein- einer Nennwärmeleistung
richtungen sowie andere in funktionalem Zusam- 1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauch-
menhang stehende Bauteile. wasserbereitung dienen;
2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Einzel-
(2) Der .Versorgung mit Brauchwasser dienende
Anlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser raumes dienen.
Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme.
§4
Zu den Brauchwasseranlagen gehören neben den
Wärmeerzeugern auch vorhandene Maschinen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör,
(1) Wärmeerzeuger von Zentralheizungen - aus-
Abgas-, Entnahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen
genommen Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern
und andere in funktionalem Zusammenhang ste-
- dürfen nur dann zum dauernden Verbleib einge-
hende Bauteile.
baut oder aufgestellt werden, wenn ihre Nennwärme-
(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaus- leistung den nach DIN 4701 (Ausgabe Januar 1959)
tauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb - Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs
mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, von Gebäuden (bekanntgemacht in der Beilage zum
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesanzoiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977) - zu ermit- tung haben. Bei Rohren, deren Nennweite nicht
telnden Wärmebedarf, einschließlich angemessener durch Normung festgelegt ist, sind die Außendurch-
Zuschläge für Brauchwasserbereitung, raumlufttech- messer zugrunde zu legen.
nische Anlagen sowie sonstige Wärmeverbraucher,
nicht überschreitet; sie sind auf diese Nennwärme- (2) Bei Materialien mit größeren Wärmeleitfähig-
leistung erstmalig einzustellen. keiten sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.
Für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials sind
(2) Abwe-ichend von Absatz 1 darf der Lüftungs- die in DIN 4108, Ausgabe August 1969 (Beilage zum
wärmebedarf auch mit Hilfe eines angenommenen Bundesanzeiger Nr. 230 vom 11. Dezember 1974)
stündlichen Außenluftwechsels ermittelt werden; festgelegten Rechenwerte zu verwenden; andere
bei Gebäuden mit Fenstern nach § 3 Abs. 1, § 6 Werte für die Wärmeleitfähigkeit dürfen bei der
Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 der Wärmeschutzverordnung Berechnung der Dämmschichtdicke verwendet wer-
vom 1 l. August 1977 (BGBI. I S. 1554) ist dabei ein den, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgegeben
Luftwechsel von 0,5 je Stunde, bei Gebäuden mit worden sind.
anderen Fenstern ein Luftwechsel von 1,0 je Stunde,
{3) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen, die nach
bezogen auf das Bauwerksvolumen nach Nr. 1.2 der
ihrer Zweckbestimmung Wärme an zu beheizende
Anlage 1 zur Wärmeschutzverordnung, zu unterstel-
Räume abgeben und deren Wärmeabgabe bei der
len; entsprechend darf der Transmissionswärmebe-
Bemessung der Raumheizflächen abgesetzt worden
darf mit Hilfe des Transmissionswärmeverlustes
nach Nr. 1.3 der Anlage 1 zur Wärmeschutzverord- ist, ausgenommen Rohrleitungen in Außenwänden.
nung ermittelt werden, soweit nur der Wärmedurch-
gang durch Außenbauteile maßgebend ist.
§7
(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmelei-
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
stung von mehr als 250 kW sind mit Einrichtungen
für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig
Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeu- wirkenden Ein:richtungen zur Beeinflussung der
gern auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Wärmeerzeu- Wärmezufuhr in Abhängigkeit von einem Zeitpro-
ger, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrie- gramm und der Witterung auszustatten. Bei Zentral-
ben werden. heizungen für nicht mehr als zwei Wohnungen sind
zur Vorlauf-Temperaturregelung Handsteuerungen
§ 5 oder selbsttätig wirkende Einrichtungen, die von
e,iner anderen Führungsgröße als der Witterung
Einrichtungen zur Begrenzung
gesteuert werden, zulässig.
von Betriebsbereitschaftsverlusten
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit Einrich-
(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeu-
tungen zur thermostatischen Einzelraumregelung
gern sind mit Einrichtungen zu versehen, die Ver-
auszustatten; für Raumgruppen gleicher Art und
luste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche
Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung
Wärmeerzeuger verhindern. zulässig. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die
(2) Wärmeerzeuger für gasförmige Brennstoffe mit zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen
Brennern ohne Gebläse in Zentralheizungen sind zur eingerichtet sind, für Einzelräume mit einer Fläche
Verringerung von Betriebsbereitschaftsverlusten von weniger als 8 m 2 sowie für Fußbodenheizungen.
mit selbsttätig wirkenden Absperreinrichtungen (3) Zentralheizungen sind mit Einrichtungen zur
auszurüsten. Dies gilt nicht für Wärmeerzeuger in raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an den
Dachheizzentralen oder Wohnungen.
Wärmebedarf auszustatten.
§6
§8
Wärmeverteilungsanlagen Brauchwasseranlagen
(1) Rohrleitungen bis zur Nennweite 100 sind so (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforde-
gegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Dämm- rungen der §§ 3 bis 5; die Anforderungen des § 6
schichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 gelten für Brauch-
des Dämmaterials von 0,035 W Im . K, mindestens wasserleitungen. Für Brauchwasserleitungen, die
zwei Drittel der Nennweite der Rohrleitung betra- auch der Fußbodenheizung in Bädern dienen, gilt
gen; für Rohrleitungen mit größerer Nennweite ist § 6 Abs. 3. Für Stichleitungen mit einer Länge von
mindestens die Dämmschichtdicke für Nennweite nicht mehr als 8 m gelten die Anforderungen des
100 einzuhalten. In Wand- und Deckendurchbrü- § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
chen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei
Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heiz- (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist
zentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden durch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder
Dämmschichtdicken halbiert werden. Heizkörperan- andere Maßnahmen auf höchstens 60 °C zu begren-
schlußleitungen mit einer Länge von nicht mehr als zen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die
8 m müssen eine Dämmschichtdicke, bezogen auf nach ihrem üblichen Verwendungszweck höhere
eine Wärmeleitfähigkeit von 0,06 W Im. K, von min- Temperaturen zwingend erfordern oder eine Lei-
destens einem Drittel der Nennweite der Rohrlei- tungslänge von weniger als 5 m benötigen.
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1583
§9 4. entgegen § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 hei-
Zusätzliche Anforderungen zungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen
bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen zur Steuerung und Regelung ausstattet.
Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstun- (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1
gen sind bei Zentralheizungen die Anforderungen bis 3 gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 auch für
des § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, bei Brauchwasseranla- Brauchwasseranlagen.
gen die Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend
zu erfüllen. Abweichend von Satz 1 ist auf den § 13
Austausch von mehr als der Hälfte des Rohrnetzes
oder der HeizfWche ausschließlich § 7 Abs. 2 und 3 Ubergangsvorschriften
anzuwenden. (1) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten
§ 10 nicht für heizungstechnische und Brauchwasseranla-
Ausnahmen gen, für die ein Antrag auf Genehmigung zur Errich-
tung oder zum Betrieb von Anlagen nach anderen
Von den Anforderungen dieser Verordnung kön- Vorschriften vor Verkündung dieser Verordnung
nen auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, gestellt worden ist.
soweit die Energieverluste durch andere technische
(2) Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen Wärmeer-
Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden
wie nach dieser Verordnung. zeuger errichtet werden, die um bis zu 2 vom Hun-
dert höhere Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1 auf-
weisen. Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen Wärme-
§ 11 erzeuger errichtet werden, die um bis zu 4 vom
Härtefälle Hundert höhere Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1
aufweisen.
Von den Anforderungen dieser Verordnung kann
auf Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall (3) Bis zum 31. Oktober 1979 gilt § 6 Abs. 1 nicht
wegen besonderer Umstände durch einen unange- für fertiggedämmte Rohrleitungen und Rohrleitun-
messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer gen, für die vorgeformtes Dämmaterial verwendet
unbilligen Härte führen. wird.
§ 12 (4) Bis zum 31. Oktober 1981 gilt § 4 Abs. 1 nicht
Bußgeldvorschriften für Wärmeerzeuger mit Gebläsebrenner, die zum
Betrieb mit flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und eine Nennwärmeleistung von höchstens 20 kW
des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vor- haben.
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeerzeuger nicht so § 14
errichtet oder erstmalig einstellt, daß die Abgas- Berlin-Klausel
verluste die dort genannten Vom-Hundert-Sätze
nicht überschreiten; Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-
2. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder
gieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
aufstellt, deren Nennwärmeleistung den dort
bezeichneten Wärmebedarf überschreitet, oder
nicht auf die vorgeschriebene Nennwärmelei- § 15
stung erstmalig einstellt;
Inkrafttreten
3. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so
dämmt, daß die dort vorgeschriebenen Dämm- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
schichtdicken eingehalten werden oder Kraft.
Bonn, den 22. September 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen Anlagen
und Brauchwasseranlagen
(Heizungsbetriebs-Verordnung - HeizßetrV -)
Vom 22. September 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und §3
der §§ 5 und 7 Abs. 3 bis 5 des Energieeinsparungs- Begrenzung der Abgasverluste
gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873) verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder
desrates: gasförmiger Brennstoffe sind so zu betreiben, daß
§ 1 ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feue-
rungsleistung, die nachfolgend genannten Vom-
Anwendungsbereich Hundert-Sätze nicht überschreiten:
'Diese Verordnung gilt für den Betrieb von hei-
zungstechnischen sowie der Versorgung mit Brauch- Abgasverluste von Wärme-
wasser dienenden Anlagen und Einrichtungen mit erzeugern in Abhängigkeit
Nennwärmeleistung vom Zeitpunkt ihrer Errich-
einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW, die tung oder Aufstellung
in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut bis ab ab
oder aufgestellt sind und mit festen, flüssigen oder 31. 12. 78 1. 1. 79 1. 1. 83
gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über
eine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie über 11 kW bis 25 kW 18 16 14
betrieben werden. Ausgenommen sind Anlagen und über 25 kW bis 50 kW 17 15 13
Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich über 50 kW bis 120 kW 16 14 12
Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken.
über 120 kW 15 13 11
§2 Die Abgasverluste sind nach der Meß- und Berech-
Begriffsbestimmungen nungsmethode der Anlage I a der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Ersten Verordnung zur
(1) Heizungslechnische Anlagen im Sinne dieser Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger vom 22. September 1978 (BGBI. I S. 1574) zu ermit-
betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) teln.
oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung des
Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit
Zu den heizungstechnischen Anlagen gehören neben einer Nennwärmeleistung bis 28 kW, wenn sie aus-
den Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, schließlich der Brauchwasserbereitung dienen.
Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Ab-
gas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßein- §4
richtungen und andere in funktionalem Zusammen-
hang stehende Bauteile. Pflichten des Betreibers
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende
Anlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser (1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 ,ist ver-
Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. pflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhal-
tung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzufüh-
Zu den Brauchwasseranlagen gehören neben den
Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Ver- ren oder durchführen zu lassen.
teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Ent- (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-
nahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen und leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-
andere in funktionalem Zusammenhang stehende bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit
Bauteile. mindestens monaUich zu erfolgen. Sie umfaßt die
(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaus- Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt-
tauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstel-
mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, len, Uberprüfung und gegebenenfalls Anpassung der
in der Wärmeträger erwärmt werden oder Brauch- Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen
wasser bereitet wird. von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungs-
technischen Einrichtungen. Der Betreiber darf die
(4) Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers ist Bedienung nur als Fachkundiger oder Eingewiese-
die größte bei normalem Betrieb abgebbare Wärme- ner vornehmen oder von fachkundigen oder einge-
menge je Zeiteinheit. Sie gilt auch als die Nennwär- wiesenen Personen vornehmen lassen. Als Einge-
meleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2. wiesener gilt, wer von einer fachkundigen Person im
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1585
Sinne des Absatzes 3 Satz 5 über die Bedienungsvor- 1 MW und bei Anlagen der Länder und Gemeinden
gänge unterrichtet worden ist. bestimmen die Länder, wer die Kontrolle durchführt.
Bei Anlagen des Bundes bestimmt die Bundesregie-
(3) Wartung und Instandhaltung dürfen nur durch
rung oder die von ihr bestimmten Stellen, wer die
fachkundige Personen wahrgenommen werden.
Kontrolle durchführt.
Wartung ist die Einstellung der Feuerungseinrich-
tungen und die Uberprüfung der zentralen rege-
§6
lungstechnischen Einrichtungen sowie die Reini-
gung der Kesselheizflächen. Abweichend von den Härtefälle
Sätzen 1 und 2 darf die Reinigung von Kesselheizflä- Von den Anforderungen dieser Verordnung kann
chen auch von eingewiesenen Personen durchge-
auf Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall
führt werden. Instandhaltung ist die Aufrechterhal-
wegen besonderer Umstände durch einen unange-
tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
unbilligen Härte führen.
Energie gestattet. Fachkundig ist, wer die zur War-
tung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
nisse und Fertigkeiten besitzt. §1
(4) Der Betrniber hat bei Zentralheizungen bis zum Bußgeldvorschrift
1. Januar 1982 und sodann in Abständen von 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Jahren durch eine fachkundige Person die Vorein- Energieeiinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätz-
stellung der Wasservolumenströme der Heizkörper lich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeer-
stichprobenartig unter Berücksichtigung der ange- zeuger nicht so betreibt, daß die Abgasverluste die
strebten Raumtemperaturen überprüfen und diesen dort angegebenen Vom-Hundert-Sätze nicht über-
anpassen zu lassen. Das gilt nicht für Anlagen mit schreiten.
Einrichtungen zur automatischen Regelung der Was-
servolumenströme der Heizkörper. Der Betreiber ist §8
verpflichtet, sich die Durchführung der Arbeiten Berlin-Klausel
bescheinigen zu Jassen und diesen Nachweis der
nach § 5 zuständigen Stelle und der zuständigen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-
giee,insparungsgesetzes auch im Land Berlin.
§5
§9
Uberwachung
Inkrafttreten
Der Bezirksschornsteinfegermeister führt die Kon-
trolle der Nachweise nach § 4 Abs. 4 durch. Bei Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
Anlagen mit einer höheren Nennwärmeleistung als Kraft.
Bonn, den 22. September 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 1979
Vom 25. September 1978
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes vom
16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) und nach Maßgabe des
Beschlusses des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 205 S. 75)
bestimmt die Bundesreg.ierung:
Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland fin-
det
am 10. Juni 1979
statt.
Bonn, den 25. September 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1587
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 22. September 1978
Tag Inhalt Seite
13. 9. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sc:hweizerisc:hen Eidgenossenschaft über die Straße zwischen Lörradl und Weil am
Rhein auf schweizerischem Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
24. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
25. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
28. 8. 78 Bakanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden 1211
29. 8. 78 Bekanntmac:hung über den Geltungsbereic:h des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländisc:her Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
Nr. 44, ausgegeben am 27. September 1978
1. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereic:h des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
1. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
4. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verringerung der
Fälle von Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
4. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hodtschulzeugnissen . . . . . . . . . 1216
4. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
- 5. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
5. 9. 78 Bekanntmac:hung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erridttung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
5. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
6. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Bau eines Vordeichs von
Emmerleff Kliff bis zum Hindenburgdamm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
8. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
8. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäisdten Ubereinkommens zur Be-
kämpfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
8. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1222
8. 9. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1224
8. 9. 78 Bekanntmadtung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1226
11. 9. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 9. 7iß Verordnung Nr. 13/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 175 16.9. 78 25. 9. 7'8
9500-4-G-G
29. 8. 78 Verordnung zur Aufhebung der Zweiundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 175 16.9. 78 2. 11. 78
9G-1-2-22
29. 8. 78 Einundsiebzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahrnn für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flugbafen Köln-Bonn) 175 16.9. 78 2.11. 718
neu: 9ü-l-2-71
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung
der Luflfa hrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrt-
unternehmen) 175 16.9, 7'8
9G-1-14-l
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Ände-
rung der Dritten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung
und Betric!b des Luflfahrtgeräts außerhalb von
Luftfahrlunternehmen) 175 16.9. 78
96-1-14-3
7. 9. 78 Ausführun~1sanordnung zur Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Be-
amte und Rkhtcr des Bundes 176 19. 9. 78 siehe 3.
neu: 2030-2-8-8; 2030-2-8-4
6. 9. 78 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 178 21. 9. 78 5. 10. 78
96--1-2-8
18. 9. 78 Verordnung TSF Nr. 4/78 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 1'79 22. 9. 78 1. 10. 78
9291
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1589
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1933/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 11. 8. 78 L 220/11
8. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1934/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der
Na hrungsmiltelhilfe 11. 8. 78 L 220/13
8. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1935/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Mag e r m i 1 c h p u 1 v e r als
N ahrunqsmi ttelhilfe 11. 8. 78 L 220/15
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1936/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1804/77 in bezug auf die
Frist für die Lieferung des Alkohols aus der Destillation der
Nclwnerwu~Jnisse der Wein bereit u n g 11. 8. 78 L 220/19
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1937/78 der Kommission zur Ein-
führung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
sich e n mit Ursprung in Griechenland 11. 8. 78 L 220/20
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1938/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß zu c k e r und Roh zu c k er 11. 8. 78 L 220/22
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1939/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 11. 8. 78 L 220/24
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1940/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 8. 78 L 220/26
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1941/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.8. 78 L 221/1
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1942/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12.8. 78 L 221/3
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1943/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 373/78 hinsichtlich des
anspruchsbegründenden Tatbestands für die Zahlung der die
Destillationsmaßnahmen im Sektor Wein betreffenden Be-
träge 12.8. 78 L 221/5
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1944/78 der Kommission über Einzel-
heiten der Destillation von W e in e n aus Tafeltrauben für
das Weinwirtschaftsjahr 1978/79 12. 8. 78 L 221/6
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1945/78 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Destillation der Neben-
erzeugnisse der W e in b e r e i tun g für das Wirtschaftsjahr
1978/79 12.8. 78 L 221 /9
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1946/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1539/78 über den Verkauf
von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen Interven-
tionsstelle 12.8. 78 L 221/13
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1947/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungs-
vorschriften für die Währungsausgleichsbeträge 12.8. 78 L 221/14
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1948/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mil c h und
Milcherzeugnissen 12.8. 78 L 221/17
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1949/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Milcherz e u g -
n i s s e , die in un verlindc;rtem Zustand ausgeführt werden 12. 8. 78 L 221/20
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1950/78 der Kommission zur Ände-
nmg der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 14. August 1978 beginnenden
Zeitraum 12. 8. 78 L 221 /36
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1951/78 der Kommission zur Ein-
führun~J einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c h e n mit Ursprung in Bulgarien 12.8. 78 L 221/39
11. 8. 78 V<,rordnun9 (EWG) Nr. 1952/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12.8. 78 L 221/41
14. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1954/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe in q r t e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 16.8. 78 L 224/2
14. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1955/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15.8. 78 L 224/4
16. 8. 78 Verorclnunn (EWG) Nr. 1967/78 der Kommission zur Fest-
setzunn der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunwm bei der Einfuhr 17.8. 78 L 226/1
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1968/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17.8. 78 L 226/3
16. 8. 78 Verordnung (EWCi) Nr. 1969/78 der Kommission zur Fest-
setzun~J der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 17.8. 78 L 226/5
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1970/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 17.8. 78 L 226/7
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen
Verfahren 17.8. 78 L 226/11
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1973/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrnges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 17.8. 78 L 226/13
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1974/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 17.8. 78 L 226/15
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1975/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 17.8. 78 L 226/17
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1976/78 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 17.8. 78 L 226/18
17. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1977/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunuen bei der Einfuhr 18.8. 78 L 227/1
17. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1978/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.8. 78 L 227/3
17. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1979/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venö1 18.8. 78 L 227/5
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1980/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 18.8. 78 L 227 /7
17. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1982/78 der Kommission zur Ände-
run~J der Verordmmg (EWG) Nr. 1937/78 zur Einführung einer
Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit
Ursprung in Griechenland 18.8. 78 L 227/14
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1591
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1983/78 der Kommission zur Ände-
rung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 18.8. 78 L 227/15
18. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1984/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19. 8. 78 L 228/1
18. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1985/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 19.8. 78 L 228/3
18. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1986/78 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und Rübsens a rn e n dienenden Elemente 19.8. 78 L 228/5
18. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1987/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 19.8. 78 L 228/8
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1988/78 der Kommission zur Ver-
schiebung des Ubernahmetermins für von den Interventions-
stellen auf Grund der Verordnung (EWG} Nr. 1027/78 zum
Verl,t1uf angebotenes Rind f 1 e i s c h 19.8. 78 L 228/10
17. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1989/78 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 21. 8. 78 L 229/1
21. 8. 78 Verordnun9 (EWG} Nr. 1990/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
A bschöpfun~ren bei der Einfuhr 22.8. 78 L 230/1
21. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1991/78 der Kommission zur Festset-
ztmg der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.8. 78 L 230/3
18. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1992/78 der Kommission über den Ver-
kauf von gefrorenem Interventions r i n d f 1 e i s c h , das zur
Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal
im voraus festgesetzten Preisen 22.8. 78 L 230/5
18. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1993/78 der Kommission über Maßnah-
men zur Steigerung der Verwertung und des Verbrauchs
außerhalb der Gemeinschaft von Mi 1 c herze u g n iss e n
aus der Gemeinschaft durch technische und/ oder Marketing-
Hilfen 22. 8. 78 L 230/8
21. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1994/78 der Kommission zur Änderung
der Berechnungsweise der Währungsausgleichsbeträge, die
auf nicht unter Anhan~J II des Vertrages fallende I an d -
wirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
anwendbar sind 22.8. 78 L 230/11
21. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1995/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1 au m e n so r t e n mit Ursprung in Jugoslawien 22. 8. 78 L 230/17
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1996/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.8. 78 L 231/1
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1997/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.8. 78 L 231/3
18. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1998/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der La-
gerkosten für Z u c k e r 23.8. 78 L 231/5
22. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2003/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von P f i r s i -
c h e n mit Ursprung in Bulgarien 23. 8. 78 L 231/15
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2004/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 23. 8. 78 L 231/16
22. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2005/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmark~preises für Raps - und Rübsen -
s amen 23.8. 78 L 231/18
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2006/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , Mehl e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24. 8. 78 L 232/1
23. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2007/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 24.8. 78 L 232/3
23. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2008/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.8. 78 L 232/5
23. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2009/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und Bruchreis 24. 8. 78 L 232/7
23. 8. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 2010/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h zuck e r 24.8. 78 L 232/9
24. 8. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 2011/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25. 8. 78 L 234/1
24. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2012/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25.8. 78 L 234/3
23. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2013/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien B u t t e r o i l im Rahmen der
N ab rung smi l l.elhi lfe 25. 8. 78 L 234/5
23. 8. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 2014/78 der Kommission über die Lie-
ferung verschiedener Partien Mager m i Ich p u 1 ver als
Nahrungsmittelhilfe 25.8. 78 L 234/9
24. 8. 78 Verordnung (EWC~) Nr. 2015/78 der Kommission zur Festset-
zung der Minclestabschöpfung bei der Einfuhr von O I i v e n -
öl 25.8. 78 L 234/13
24. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2016/78 der Kommission zur Festset-
zung cler für M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 25.8. 78 L 234/15
24. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2017/78 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 25.8. 78 L 234/17
24. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2018/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 25.8. 78 L 234/19
24. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2019/78 der Kommission zur Fe.stset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 25.8. 78 L 234/21
25. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2020/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26.8. 78 L 235/1
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2021 /78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 26.8. 78 L 235/3
25. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2022/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von L e b e n d -
rindern und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 26.8. 78 L 235/5
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2023/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26.8. 78 L 235/7
25. 8. 78 Verordnung (EWG} Nr. 2024/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 zur Festlegung der Vor-
aussetzungen für die Zulassung bestimmter M i 1 c h e r -
z e u g n i s s e zu bestimmten Tarifnummern 26.8. 78 L 235/9
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2025/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1937/78 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Pfirsichen mit Ur-
sprung in Griechenland 26.8. 78 L 235/14
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1593
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Recbtsvorscbrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2026/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunwm bei der Einfuhr - 29. 8. 78 L 237/1
28. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2027/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r E! i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29.8. 78 L 237/3
28. 8. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 2028/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29.8. 78 L 237/5
28. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2029/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r mit t e In an-
wendbaren Abschöpfungen 29.8. 78 L 237/9
28. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2030/78 der Kommission zur Berichti-
gung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der
Währungsausgleichsbeträge 29. 8. 78 L 237/11
28. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2035/78 der Kommission zur Einfüh-
runn einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pflaumen so r t e n mit Ursprung in Rumänien 29.8. 78 L 237/16
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2036/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d. e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 30. 8. 78 L 238/1
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2037/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e l r e i d e , M e h 11 und M a l z hinzugefügt werden 30. 8. 78 L 238/3
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2038/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 30.8. 78 L 238/5
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2040/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Lebend r in -
d e r n und R i n d f I e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rind-
fleisch 30.8. 78 L 238/9
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2041/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f I e i s c h sek t o r für den am 1. September 1978 beginnen-
den Zeitraum 30.8. 78 L 238/11
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2042/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O I i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fisch- und Gemüsekonserven 30. 8. 78 L 238/15
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2043/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n de s
Zuckersektors 30. 8. 78 L 238/16
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2044/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30. 8. 78 L 238/17
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2045/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g I u k o s e 30.8. 78 L 238/ 18
Andere Vorschriften
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1953/78 des Rates zur Aufrechter-
haltung der mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Griechenland nach
Italien, nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich 15. 8. 78 L 224/1
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1956/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Zement (einschließlich Zement-
klinker), auch gefärbt, der Tarifnummer 25.23, mit Ursprung
in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2707/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15.8. 78 L 224/6
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1957/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Geschirr, Haushalts- und Toi-
lettengegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 15.8. 78 L 224/8
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
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vom Nr./Seite
10. 8. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1958/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Draht aus Stahl, auch überzogen,
ausnenornmen isolierte Drähte für die Elektrotechnik, der
Tarifnummer 73.14, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnunq (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präforenzen ~1ewährt werden 15. 8. 78 L 224/10
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1959/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stifte, Nägel, usw., der Tarif-
nummer 73.31, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-,
präferenzen ~wwährt werden 15. 8. 78 L 224/12
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1960/78 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes für elektrische Festkondensatoren,
Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren,
der Tarifnummer 85.18, mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordmm9 (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpr~iferenzen gewährt werden 15.8. 78 L 224/ 14
10. 8. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1961/78 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes für Glühlampen für elektrische Be-
leuchtung, der Tarifstelle 85.20 A, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates
vor~1esdicnen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 8. 78 L 224/16
10. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1962/78 der Kommission zur Wieder-
einführun11 des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflastersteine,
Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2704/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 15. 8. 78 L 224/18
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1963/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Sämischleder (Chamoisleder)
der Tarifnummer 41.06 mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 15.8. 78 L 224/19
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1964/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Korbmacherwaren usw. der
Tarifnummer 46.03 mit Ursprung in Jugoslawien und in den
Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15.8. 78 L 224/20
11. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1965/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stehbildwerfer der Tarifnummer
90.09 mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen 9ewährt werden 15. 8. 78 L 224/22
8. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1966/78 der Kommission zur Eröffnung
zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft
von Textilwaren mit Ursprung in einigen Drittländern, die
an der Berliner Handelsmesse 1978 teilnehmen 15. 8. 78 L 224/23
16. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1971/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 17.8. 78 L 226/9
16. 8. 78 Entscheidung Nr. 1981/78/EGKS der Kommission zur weiteren
Änderung der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS betreffend ein
Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten
dritten Ländern 18.8. 78 L 227/12
16. 8. 78 Empfehlung Nr. 1999/78/EGKS der Kommission zur Änderung
der Empfehlung 77/330/EGKS betreffend die gemeinschaft-
liche Dberwachung der Einfuhren bestimmter unter den Ver-
trag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern in die Gemeinschaft 23.8. 78 L 231/11
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2000/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen
Spinnfasern der Tarifstelle 56.07 B, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates
vorHesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 8. 78 L 231/12
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978 1595
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2001/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Handschuhe, Strümpfe, Socken
und Söckchen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 23.8. 78 L 231/13
22. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2002/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und
Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm,
der Tarifnummer 76.03, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 23.8. 78 L 231/14
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2031/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für andere Baumwollgarne,
nicht in Aufmadrnngen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle
55.05 B I, mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 1197/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 29.8. 78 L 237/12
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2032/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.06, mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1197/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 29.8. 78 L 237/13
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2033/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, weder gummielastisch noch kautschutiert, der Tarifnum-
mer 60.02, mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 29. 8. 78 L 237/14
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2034/78 der Kommission zur Wiederer-
hebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Finnland 29.8. 78 L 237/15
25. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2039/78 der Kommission, mit der die
Einfuhr bestimmter Bekleidung mit Ursprung in bestimmten
Drittländern in das Vereinigte Königreich einer Genehmi-
gungspflicht unterworfen wird 30.8. 78 L 238/7
29. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 2046/78 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der mengenmäßigen Beschränkungen für die Einfuhr
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Griechenland nach
Belgien, Luxemburg und in die Niederlande 31. 8. 78 L 239/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1055/78 der Kom-
mission vom 19. Mai 1978 zur Änderung verschiedener Ver-
ordnungen für Milch und Milcherzeugnisse betreffend die
Anwendung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 134
vom 22. 5. 1978) 9.8. 78 L 218/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1685/78 der Kom-
mission vom 11. Juli 1978 über Durchführungsbestimmungen
zu den Entscheidungen über Zuschüsse aus dem EAGFL, Ab-
teilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
arbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 197 vom 22.1.1978) 9.8. 78 L 218/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1077/78 des Rates
vom 23. Mai 1978 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle
Waren (ABI. Nr. L 136 vom 24. 5. 1978) 19.8. 78 L 228/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1024/78 der
Kommission vom 19. Mai 1978 über Maßnahmen zur Erweite-
rung der Märkte für gemeinschaftliche Milcherzeugnisse
außerhalb der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 132 vom 19. 5. 1978) 29.8. 78 L 237/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der
Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für
Zucker (ABI. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978) 1. 9. 78 L 240/63
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Jiernusgeber: Dei Buncfosminister der Justiz ---- Verlag: Bun-
des<1nzeiqer Verl,HJsges.m.h.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcsetzblillt Teil I werden Cesetze, Verordnungen,
Anordnunqcn und dmnit im Z11sammenhanq stehende Bekannt-
m<1chunc1cn vcröllcntlicht. Im Bunclcsgesetzblalt Teil II werden
völkerrechtliche Vcreinb,nunqen, Verlii.i\Je mit der DDR und
die dazu qchörendcn Rechlsvorschriflen und Bekanntmachungen
sowie Zolllarifvcrordn111111cn vcrölfonllicht.
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Versandkosten). bei Lieferung ge9en Vornusrechnunu 4,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfac:h 13 20 • 5300 Bonn 1
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wandte Steuersatz IJetrÜ\Jl 6 °/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 331. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 8. September 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 8. September 1978 kann zum Preis von 1,65 DM
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