1525
Bundesgesetzblatt
Teill Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 7.September 1978 Nr.53
Tag Inhalt Seite
29. 8. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel 1525
2121-9-1
29. 8. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
810-1-8
1. 9. 78 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk . . 1532
neu: 7110-3-61
1. 9. 78 Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schmiede-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . 1535
neu: 7110-3-62
23. 8. 78 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum
Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mann-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
neu: 51-1-13-3; 51-1-13-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
Erste Verordnung
zur Änderung der Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel
Vom 29. August 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 1. § 2 erhält folgende Fassung:
7. August 1972 (BGBl. I S. 1385) und des § 15 Abs. 3
,,§ 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I Für Lebensmittel tierischer Herkunft werden
S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit dem Bun- für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die nach
Forsten sowie auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 des Lebens-
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in oder
ständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes- auf den Lebensmitteln bei dem gewerbsmäßigen
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Soweit in Anlage 2 für Stoffe im Sinne des § 14
Bundesrates verordnet: Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes keine Höchstmengen festge-
setzt sind, dürfen Lebensmittel tierischer Her-
Artikel 1 kunft, in oder auf denen diese Stoffe vorhanden
Die Höchstmengenverordnung, tierische Lebens- sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn die
mittel vom 15. November 1973 (BGBl. I S. 1710), ge- Menge des jeweiligen Stoffes 0,01 Milligramm in
ändert durch Artikel 9 der Verordnung vom einem Kilogramm nicht überschreitet."
16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), wird wie folgt ge-
ändert: 2. § 3 wird gestrichen.
1526 Bundesgesetzblatt, J ahrg-ang 1978, Teil I
~i. § 5 wird wie folgt !Jeänckrl.: Eine Uberschreitung der Höchstmenge ist
a) Absi'llz 1 wird einziq(:r Absatz und erhält fol-
bei einem Lebensmittel nur dann gegeben,
genden Salz 2: wenn sowohl die auf den Fettgehalt zu
beziehende Höchstmenge als auch der für
,,Sie tritt am 31. Dezember 1981 außer Kraft." die Bezugnahme auf das Gesamtgewicht
b) Absatz 2 wird gestrjchcn. errechnete Wert überschritten werden."
d) Der Fußnote 5) werden folgende Sätze ange-
4. Anlage 1 wird wie folgt gelindert: fügt:
a) In der Uberschrift der zweiten Spalte wird der „Die Höchstmengenfestsetzungen für tierische
Klammerhinweis ,, (pprn)" gestrichen. Speisefette gelten nicht für Milchfett. Die
b) In der Spalte „Lebensmittel" werden die Höchstmengenfestsetzungen für Milch und
Worte „außer Milchfett" gestrichen und die Milcherzeugnisse beziehen sich auf Milch
Worte „Milch und daraus hergestellte Erzeug- aller Tierarten und daraus hergestellte Er-
nisse" werden durch die Worte „Milch, Milch- zeugnisse einschließlich Milchfett."
erzeugnisse" ersetzt.
c) Die Fußnote 1 ) erhält folgende Fassung: 5. Anlage 2 erhält die dieser Verordnung als An-
„1) die angegebenen Höchstmengen sind auf lage beigefügte Fassung.
den Fettgehalt bezogen; liegt die ermit-
telte Menge eines Stoff es, bezogen auf den
Fettgehalt, über dem in der Anlage ge- Artikel 2
nannten Wert, so ist außerdem die ermit-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
telte Stoffmenge auch auf das Gesamt-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des DDT-
gewicht des Lebensmittels zu beziehen.
Gesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt-
Für die Beurteilung der auf das Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974
gewicht des Lebensmittels bezogenen
(BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
Stoffmenge Ist bei Fleisch oder Fleisch-
erzeugnissen ein Zehntel und bei Milch
oder Milcherzeugnissen ein Fünfzigstel Artikel 3
des für die Bezugnahme auf den Fettge-
halt anuegebencn Wertes zugrunde zu Diese Verordnung tritt mit \,Virkung vom 1. Ja-
leuen. nuar 1978 in Kraft.
Bonn, den 29. August 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1521
Anlage
„Anlage 2
(zu§ 2)
Höchst-
menge in
Stoff Milligramm Lebensmittel 4)
pro
Kilogramm
Aldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor- 0,2 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
1,4,4a,5,8,8a-hexahydro- Speisefette
1,4-endo-5,8-exo-
Aal, Lachs und Stör sowie daraus
dimethano-naphthalin insgesamt hergestellte Erzeugnisse, Fischleber-,
Dieldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor- berechnet Fischrogenerzeugnisse
6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6,7, als Dieldrin
sonstige Fische und andere
8,8a-octahydro-1,4-endo- wechselwarme Tiere, Krusten-,
5,8-exo-dim ethano- Schalen-, Weichtiere sowie daraus
naphthalin hergestellte Erzeugnisse (außer
Fischleber-, Fischrogenerzeugnisse)
0,1 1) Milch, Milcherzeugnisse
0,1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
2-Aminobutan sec-Butylamin Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette, Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Camphechlor Chloriertes Camphen (67 bis 69 °/o Chlor) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
(Toxaphen) Speisefette, Milch, Milcherzeugnisse
Carbophenothion 0,0-Diaethyl-S-(4-chlor-phenylthio)- Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
methyl-dithiophosphat Speisefette
0,1 1) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Chlorbenzilat Aethyl-2-hydroxy-2,2- bis (4-chlor- 0,5 Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
phenyl)-acetat Rinderfett, Schaffleisch, Schaffleisch-
erzeugnisse, Schafsfett
0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Chlorbromuron 3-(4-Brom-3-chlorphenyl)-1-methoxy- 0,1 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
1-methyl-harnstoff Speisefette
0,01 andere Lebensmittel 5)
Chlordan 1,2,4,5,6, 7 ,8,8-Octachlor- 0,05 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7- Speisefette, Milch, Milcherzeugnisse
endo-methano-indan insgesamt
0,02 Eier (ohne Schale), Eiprodukte
Oxychlordan 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- berechnet
2,3-epoxy-3a,4,7,7a-tetra- als Chlordan 0,01 andere Lebensmittel 5)
hydro-4, 7-endo-methano-
indan
Chloroneb 1,4-Dichlor-2,5-dimethoxy-benzol 0,2 Fleisch, Fleischerzeugnisse (außer
Geflügelfleisch und Geflügelfleisch-
erzeugnisse), tierische Speisefette
0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Coumaphos 0,0-Diaethy1-0-(3-chlor-4-methyl-7- Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
cumarinyl)-thiophosphat einschließlich Rinderfett, Geflügelfleisch, Geflügel-
0,0-Diaethyl-0-(3-chlor-4-methyl-7- fleischerzeugnisse, Geflügelfett
cumarinyl)-phosphat
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Höchst-
menge in
Stoff Milligramm Lebensmittel 4 )
pro
Kilogramm
noch: 0,5 1) Schweinefleisch, Schweinefleisch-
Cournaphos erzeugnisse, Schweinefett,
Schaffleisch, Schaffleischerzeugnisse,
Schafsfett,
Ziegenfleisch, Ziegenfleisch-
erzeugnisse, Ziegenfett,
Milch, Milcherzeugnisse
0,05 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Crotoxyphos Dimethyl-cis-1-methyl-2- 0,02 3) Fleisch, Fleischerzeugnisse (außer
(1-phenylaethoxycarbonyl)-vinylphosphat Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Haar- und Federwild),
tierische Speisefette,
Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Crufornat 0-(2-Chlor-4-tert-butyl-phenyl)-0-methyl- 1,0 Fleisch, Fleischerzeugnisse (außer
N-rneth y 1-amidophospha t Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-_
erzeugnisse und Federwild), tierische
Speisefette
0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Diphenamid N,N-Dirnethyl-2,2-diphenyl-acetamid 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette
0,01 andere Lebensmittel 5)
Dipropylisocincho = Dipropylpyridin-2,5-dicarboxylat 0,1 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
meronat Speisefette
0,01 andere Lebensmittel 5)
Endrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor- Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a- Speisefette
octahydro-1,4-endo-5,8-
insgesamt 0,02 1) Milch, Milcherzeugnisse
endo-dimethano-
naphthalin berechnet 0,1 2
) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
als Endrin
Delta-Ketoendrin 1,8,9, 10, 11,11-Hexachlor- O,ot andere Lebensmittel 5)
pentacyclo-(6,2, 1, 1 3,6,
0 2 , 7 , 0 4 , 10)-dodecan-5-on
Ethion Methy len-S, S '-bis (0,0-diaethy 1- 2,0 1) Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
di thiophospha t) Rinderfett
0,2 1) Schweinefleisch, Schweinefleisch-
erzeugnisse, Schweinefett,
Schaffleisch, Schaffleischerzeugnisse,
Schafsfett,
Ziegenfleisch, Ziegenfleisch-
erzeugnisse, Ziegenfett,
Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Geflügelfett
0,5 1) Milch, Milcherzeugnisse
0,2 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Famophos 0,0-Dimethyl-0-4-(N,N-dimethylsulfamoyl) 0,1 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
einschließlich -phenyl-thiophosphat Speisefette
der P-O-Verbindung und
0,0-Dimethyl-0-4-(N,N-dimethylsulfamoyl) 0,01 andere Lebensmittel 5)
-phenylphosphat
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1529
Höchst-
menge in
Stoff Milligramm Lebensmittel 4)
pro
Kilogramm
Fenchlorphos O,O-Dimethyl-0-(2,4,5-trichlorphenyl)- 10,01 ) Rindfleisch, Rindfleischerzeugnisse,
monothiophosphat Rinderf ett,
Schaffleisch, Schaffleischerzeugnisse,
Schafsfett,
Ziegenfleisch, Ziegenfleisch-
erzeugnisse, Ziegenfett
2,0 1) Schweinefleisch, Schweinefleisch-
erzeugnisse,
Schweinefett,
Milch, Milcherzeugnisse
0,05 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Fenoprop 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse
0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
Heptachlor 1,4,5,6, 7 ,8,8-Heptachlor- 0,2 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7- Speisefette
endo-methano-inden insgesamt
0,1 1) Milch, Milcherzeugnisse
berechnet
Hep tachlorepoxid 1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor- als 0,05 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
2,3-epoxy-3a,4,7,7a- Heptachlor
tetrahydro-4, 7-endo-
methano-indan
Hexachlorbenzol (HCB) 0,5 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fische
und andere wechselwarme Tiere,
Krusten-, Schalen-, Weichtiere sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse,
tierische Speisefette,
Milch, Milcherzeugnisse
0,3 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
2,0 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse (außer
Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Haar- und Federwild),
tierische Speisefette (außer Geflügel-
fett),
Fische und andere wechselwarme
Lindan gamma-1,2,3,4,5,6- Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
Hexachlor-cyclohexan sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
0,7 1) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Geflügelfett,
Haar- und Federwild
0,2 1) Milch, Milcherzeugnisse
0,1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,3 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette
HCH-Isomere außer 1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 1) Fische und andere wechselwarme
0,5
Lindau cyclohexan-Isomere
insgesamt Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
außer gamma-1,2,3,4,5,6- und daraus hergestellte Erzeugnisse
Hexachlor-cyclohexan
0,1 1) Milch, Milcherzeugnisse
0,1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
Jodfenphos 0,0-Dimethyl-0-(2,5-dichlor-4-jodphenyl)- 0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
thiophosphat
0,01 andere Lebensmittel 5)
Methoxychlor 1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-methoxy-phenyl)- 3,0 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
aethan Speisefette
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Höchst-
menge in
Stoff Milligramm Lebensmittel 4)
pro
Kilogramm
Mirex Dodecachlor-octahydro-1,3,4-metheno- 0,1 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
2 l-1-cyclobuta-(c,d)-pentalen Speisefette
0,1 !) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
,0,01 andere Lebensmittel 5)
Naled (Dibrom) 0-(1,2-Dibrom-2,2-dichlor-aethyl)- 0,05 2) 3) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
0,0-dimethylphosphat Speisefette,
Milch, Milcherzeugnisse,
Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Nitrapyrin 2-Chlor-6-trichlormethyl- insgesamt 0,05 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
einschließlich pyridin berechnet Speisefette
6-Chlorpicolinsäure } als
0,01 andere Lebensmittel 5)
Nitrapyrin
Profluralin 4-Trifluormethyl-2,6-dinitro-N-propyl-N- 0,02 2) 3) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
cy clopropylmeth y 1-anilin Speisefette,
Milch, Milcherzeugnisse,
Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Propanil N-(3,4-Dichlorphenyl)-2-propionat 0,1 Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette
0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,05 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,01 andere Lebensmittel 5)
Propargit 1-(p-tert-Butylphenoxy)-cyclohexyl-2- 1,0 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
propinyl-sulfit tierische Speisefette
2,0 1) Milch, Milcherzeugnisse
2 Eier (ohne Schale), Eiprodukte
0,1 )
0,01 andere Lebensmittel 5)
Trifenmorph N-(Triphenyl-methyl)-morpholin 0,05 3) Milch, Milcherzeugnisse
0,01 andere Lebensmittel 5)
1
) die angegebenen Höchstmengen sind auf den Fettgehalt bezogen; liegt die ermittelte Menge dieses Stoffes, be-
zogen auf den Fettgehalt, über dem in der Anlage genannten Wert, so ist außerdem die ermittelte Stoffmenge
auch auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels zu beziehen. Für die Beurteilung der auf das Gesamtgewicht
des Lebensmittels bezogenen Stoffmenge ist bei Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen, anderen wechselwarmen
Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtieren sowie daraus hergestellten Erzeugnissen ein Zehntel und bei Milch und
Milcherzeugnissen ein Fünfzigstel des für die Bezugnahme auf den Fettgehalt angegebenen Wertes zugrunde
zu legen; ergibt diese Berechnung einen Wert unter 0,01 Milligramm, so ist der Beurteilung der Wert von
0,01 Milligramm pro Kilogramm zugrunde zu legen.
Eine Dberschreitung der Höchstmenge ist bei einem Lebensmittel nur dann gegeben, wenn sowohl die auf den
Fettgehalt zu beziehende Höchstmenge als auch der für die Bezugnahme auf das Gesamtgewicht errechnete
Wert überschritten werden.
2
) bei Eiprodukten bezogen auf das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale.
3
) bei Milcherzeugnissen, ausgenommen Milchfett, bezogen auf das Gewicht der zur Herstellung verwendeten
Milch.
4
) soweit keine besondere Regelung getroffen ist, beziehen sich die Höchstmengenfestsetzungen für Fleisch und
Fleischerzeugnisse auf Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Fleisch von Haar- und Federwild sowie
daraus hergestellte Fleischerzeugnisse. Die Höchstmengenfestsetzungen für tierische Speisefette gelten nicht für
Milchfett. Die Höchstmengenfestsetzungen für Milch und Milcherzeugnisse beziehen sich auf Milch aller Tier-
arten und daraus hergestellte Erzeugnisse einschließlich Milchfett.
5
) Lebensmittel tierischer Herkunft, für die keine höheren Höchstmengen festgesetzt sind. Die Fußnoten 2 und 3
gelten entsprechend."
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1531
Vierte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 29. August 1978
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung be-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) wird schäftigt wird. 11
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß
§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verord-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
net:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Arbeitserlaubnisverordnung vom 2. März 1971
(BGBJ. I S. 152), zuletzt geündert durch die Dritte ,,(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1
Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisver- und 3 wird auf fünf Jahre befristet. Sie ist Ar-
ordnung vom 7. Juli 1976 (BGBL I S. 1782), wird wie beitnehmern, die sich in den letzten acht Jah-
folgt geändert: ren vor Beginn der Geltungsdauer der Ar-
beitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig im
1. § 2 wird wie folgt gc~ctndert: Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehal-
ten haben, unbefristet zu erteilen. Die Arbeits-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: erlaubnis nach § 2 Abs. 6 wird in der Regel
,, (3) Kindern von Arbeitnehmern, die die auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder Geltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach
des Absatzes 6 erfüllen, ist bis zur Vollendung den besonderen Verhältnissen des Arbeitneh-
11
des 18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis mers keine Härte bedeutet.
nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Kinder b) In Absatz 4. wird das Zitat „Abs. 3 Satz 2"
sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der durch „Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis ununter-
brochen rechtmäßig im Geltungsbereich die- 3. In § 9 werden der Punkt am Ende der Nummer 9
ser Verordnung aufgehalten haben. Sind bei durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraus- Nummer 10 angefügt:
setzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der An-
,, 10. Personen für den von ihnen berufsmäßig
spruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
ausgeübten Sport."
bestehen, solange sich das Kind fortgesetzt
ununterbrochen rechtmäßig im Geltungsbe-
4. In§ 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
reich dieser Verordnung aufhält. Durch Zei-
ten eines Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer ,,(4) Ehegatten von Arbeitnehmern, die die Vor-
von jeweils drei Monaten wird die Frist nicht aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 1. Ok-
unterbrochen." tober 1978 erfüllt haben, ist d1e,Arbeitserlaubnis
nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie sich in den
b) Es wird folgender Absatz 4. eingefügt: letzten fünf Jahren vor· dem 1. Oktober 1978 un-
,, (4.) Ein nach Absatz 3 erworbener Anspruch unterbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich die-
wird durch die Ableistung des Wehrdienstes ser Verordnung aufgehalten haben. § 2 Abs. 3
nicht berührt." Satz 3 und Abs. 4 und 5 Satz 1 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und er-
hält folgende Fassung: Artikel 2
,, (5) Die Zeiten des Absatzes 2 und des Ab- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
satzes 3 Satz 3 werden auf die Frist von fünf leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-
Jahren (Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3) nicht an- beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
gerechnet. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen
ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Werk-
vertrages, der zwischen seinem ausländischen Artikel 3
Arbeitgeber und einem im Bundesgebiet an- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
sässigen Unternehmen abgeschlossen worden Kraft.
Bonn, den 29. August 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1532 Bundesgesetzblatt, 1978, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im iachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Landmaschinenmechaniker-Handwerk
Vom 1. September 1978
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Arbeitssicherheit,
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S.
15. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,
705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
die Vorschriften der Straßenverkehrs- und der
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Straßenverkehrszulassungsordnung, des Wasser-
verordnet:
rechts und des Immissionsschutzes sowie über
1. Abschnitt immissionsschutzrechtlich erhebliche VDI-Richt-
linien,
Berufsbild
16. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen sowie
§ 1
Lesen von Schaltbildern und Funktionsschemata,
Berufsbild 17. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten
von Werkstoffen,
(1) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk sind
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 18. Schmieden und Wärmebehandeln von Stählen,
1. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen, 19. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Ver-
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen bindungen insbesondere durch Schrauben,
der Land-, Forst- oder Gartentechnik sowie von Stiften, Keilen, Kleben, Löten sowie Gas- und
Baumaschinen leichter Bauart, Lichtbogenhandschweißen,
2. Herstellung von Werkzeugen, Geräten und Ma- 20. Oberflächenbehandeln,
schinen sowie Planung und Herstellung von An-
21. Aufstellen, Einbauen, Schalten, Prüfen, Messen
lagen der Land- und Forsttechnik.
und Inbetriebnehmen der in Absatz 1 genann-
(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk sind ten Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Fahrzeuge,
1. Kenntnisse der Mechanik, 22. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbe-
2. Kenntnisse über Festigkeitslehre, sondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Anlagen.
3. Kenntnisse über Elektrotechnik,
4. Kenntnisse der Hydraulik und Pneumatik, 2. Abschnitt
5. Kenntnisse der Maschinenelemente,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
6. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Ver- der Meisterprüfung
bindungen,
7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, §2
8. Kenntnisse der Wärmebehandlung von Metallen, Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen
9. Kenntnisse über Agrartechnik, Prüfung (Teil I)
10. Kenntnisse der Verbrennungs-, insbesondere der (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
Dieselmotoren, fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die
11. Kenntnisse der Funktionsweise, der Bedienung Meisterprüfungsarbeit soll dem Bereich entnommen
und des Einsatzes von Werkzeugen, Geräten, werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig ge-
Maschinen und Anlagen sowie von Fahrzeugen wesen ist.
der Land-, Forst- und Gartentechnik, (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als
12. Kenntnisse der Funktionsweise und der Bedie- drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als
nung von Baumaschinen leichter Bauart, acht Stunden dauern.
13. Kenntnisse der Werkstatt- und Arbeitsplatzge- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
staltung einschließlich der Arbeitsabläufe und Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
der Transportwege, Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1533
§3 2. Technisches Zeichnen:
Meisterprüfungsarbeit a) Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und
Zeichnungen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der
nachstehenden Arbeiten in Betracht: b) Lesen von Schaltplänen, Schemata und Sinn-
bildern;
1. Instandsetzung und Einstellung mechanischer
3. Fachtechnologie:
Baugruppen von Ackerschleppern oder Erntema-
schinen, a) Mechanik und Festigkeitslehre,
b) Elektrotechnik, insbesondere die des Kraft-
2. Instandsetzung einer hydraulischen oder pneu-
. fahrzeugbereiches,
matischen Baugruppe, einer Maschine oder An-
lage der Land-, Forst- oder Gartentechnik oder c) Hydraulik und Pneumatik einschließlich
einer Baumaschine leichter Bauart, Blockschaltbilder und Leitungspläne,
d) lösbare und unlösbare Verbindungen,
3. Planung und Berechnung einer innenwirtschaft-
lichen Anlage, e) Maschinenelemente einschließlich mechani-
scher, hydraulischer, pneumatischer, elektro-
4. Anfertigung einer geschweißten oder geschraub- mechanischer, elektrischer und elektronischer
ten Spann-, Biege-, Einrück- oder Ausrückvorrich- Baugruppen,
tung für Landmaschinen und Motoren.
f) Verbrennungs-, insbesondere Dieselmotoren,
(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor g) Funktionsweise, Bedienung und Einsatz von
Anfertigung der Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anla-
4 den Arbeitsplan, die Vorkalkulation und eine gen, Fahrzeugen der Land-, Forst- und Garten-
Entwurfskizze vorzulegen. technik sowie Baumaschinen leichter Art,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 1 h) Agrartechnik,
Nr. 1, 2 und 4 sind der Arbeitsbericht und die i) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
Nachkalkulation abzuliefern. tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
sicherheit,
§4 k) einschlägige DIN-Normen, Vorschriften der
ArbeUsprobe Straßenverkehrs- und der Straßenverkehrszu-
lassungsordnung, des Wasserrechts und des
(1) Als Arbe.itsprobe sind zwei der nachstehen- Immissionsschutzes sowie immissionsschutz-
den Arbeiten, davon die nach Nummer 6, auszu- rechtlich erhebliche VDI-Richtlinien;
führen:
4. Werkstoffkunde:
1. Herstellen einer geschrumpften oder axial be- a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-
weglichen Mitnehmerverbindung, dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
stoffe,
2. Warmrichten eines Gestänges oder Rahmens,
b) Werkstoffprüfung,
3. Drehen oder Fräsen eines Werkstückes auf Pas- c) Warmbehandlung, insbesondere Einfluß des
sung,
Glühens, Härtens und Anlassens auf das Ge-
4. Herstellen einer Lichtbogenhandschweiß-Verbin- füge;
dung an Rohren und Blechen, 5. Kalkulation:
5. Uberprüfen von Stromkreisen und Schaltplänen Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
von Ackerschleppern, wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
6. Einstellen der Kraftstofförder- und Einspritzaggre- nungen für die Angebots- und die Nachkalkula-
gate. tion.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
tigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei- durchzuführen.
sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
nachgewiesen werden konnten. zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine
halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen
§5 Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Stunden geprüft werden.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
1. Technische Mathematik:
a) Mechanik: Berechnung insbesondere von (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
Ubersetzung, Drehzahl, Geschwindigkeit, Be- wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
schleunigung, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad liche Prüfung verzichtet werden.
und Druck, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
b) Festigkeitslehre: Berechnung insbesondere Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
von Kri:iften, Spannungen und Querschnitten; Prüfungsfächern nach Absatz 1, Nr. 1, 2, 3 und 5.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Abschnitt Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381)
in der jeweils geltenden Fassung.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§8
Berlin-Klausel
§6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberg angsvorschrift
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt. §9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978
§7
in Kraft.
Weitere Anforderungen
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü- weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im anzuwenden.
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1535
Verordnung
über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Schmiede-Handw~rk
Vom 1. September 1978
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 3. Kenntnisse über Maschinenelemente,
Fassung d«::~r Bekanntmachung vom 28. Dezember 4. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des
1965 (BGBJ. 19G6 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24
Korrosionsschutzes,
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen 5. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- 6. Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens, des
schaft verordnet: Gasschweißens, des Lichtbogenhandschweißens
einschließlich des teil- und vollmechanisierten
1. Abschnitt Schweißverfahrens sowie des Flammrichtens,
Berufsbild 7. Kenntnisse der Antriebe, Lenkungen, Kupplun-
gen, Bremsen, Lagerungen und Federn,
§ 1
8. Kenntnisse der Funktionsweise hydraulischer,
Berufsbild pneumatischer und elektrischer Anlagen,
(1) Dem Schmiede-Handwerk sind folgende Tätig- 9. Kenntnisse der Funktionsweise von Geräten,
keiten zuzurechnen: Einrichtungen, Anlagen und Maschinen ein-
schließlich Schlepper der Land-, Forst- und Gar-
1. Herstellung von Schmiede- einschließlich
Bauschmiedeerzeugnissen, tentechnik,
10. Kenntnisse über Stilkunde, Entwurfs- und For-
2. Entwurf und Ausführung von Kunstschmiedear-
beiten, menlehre,
11. Kenntnisse über den Hufbeschlag,
3. Herstellung von Stahlbau- und Metallbau-
erzeugnissen, 12. Kenntnisse der Werkstatt- und Arbeitsplatzge-
staltung einschließlich der Arbeitsabläufe und
4. Herstellung von Behältern, Apparaten und Ein-
der Transportwege,
richtungen für gewerbliche Zwecke,
13. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
5. Entwurf und Herstellung von Lastaufzügen und
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Fördereinrichtungen,
Arbeitssicherheit,
6. Entwurf und Herstellung von Nutzfahrzeugen
14. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,
aller Art einschließlich Aufbauten sowie Einbau
die Vorschriften des Wasserrechts und des
von Zusatzeinrichtungen, insbesondere von
Immissionsschutzes sowie über imm1ss10ns-
Ladevorrichtungen und Federungselementen,
rechtlich erhebliche VDI-Richtlinien,
7. Ausführung von Zwischen- und Bremssonderun-
15. Kenntnisse über die Vorschriften der Straßen-
tersuchungen sowie Prüfung von Sonderausrü-
stungen an Nutzfahrzeugen, verkehrs- und der Straßenverkehrszulassungs-
ordnung,
8. Herstellung und Einbau von Geräten und Ein-
16. Kenntnisse der Bestimmungen über Schweißar-
richtungen für die Land-, Forst- und Gartentech-
nik, beiten an Fahrzeugen und ihren Teilen,
17. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwick-
9. Instandsetzung von Anlagen und Maschinen der
Land-, Forst- und Gartentechnik, lungen und Zeichnungen sowie Lesen von
Schaltplänen und Sinnbildern,
10. Wartung von Schleppern,
18. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-
11. Entwurf, Bau und Verlegung von Wasserversor- dungen,
gungsanlagen und Rohrleitungen für land-, forst- 19. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten
und gartenwirtschaftliche Zwecke, von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
12. Beschlagen und Pflegen von Hufen und 20. Anwenden von Schmiedetechniken, insbeson-
Klauen. dere Feuerschweißen und Freiformschmieden,
(2) Dem Schmiede-Handwerk sind folgende 21. Gefügebehandeln,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Kalt- und Warmrichten,
1. Kenntnisse der Mechanik und der Festigkeits- 23. Einsetzen von Sichtscheiben an Fahrzeugen,
lehre,
24. Uberwachen von Nutzfahrzeugen und Schlep-
2. Kenntnisse über Elektrotechnik, pern,
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil I
25. Jnstcrnclhalten der Betriebseinrichtungen, insbe- Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach
sondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung
Anlagen, anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu
übergeben.
26. Einbauen, Inbetriebnehmen, Einstellen, Prüfen,
Instandsetzen und Warten der in Absatz 1 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-
genannten Erzeugnisse, Geräte, Maschinen und kalkulation abzuliefern.
Anlagen.
§ 4
Arbeitsprobe
2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
der Meisterprüfung Arbeiten, davon die nach Nummer 1, auszuführen:
1. Lichtbogenschweißen von Kehl- und V-Nähten in
§ 2 verschiedenen Positionen einschließlich der Vor-
bereitung an Blechen von 6 bis 12 mm Dicke und
Gliederung, Dauer und Bestehen an Profilen,
der praktischen Prüfung (Teil I)
2. Gasschweißen von I-Nähten in verschiedenen
(1} In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- Positionen an Blechen von 2 bis 5 mm Dicke und
zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei an Rohren von 40 bis 150 mm Nennweite und von
der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen 2 bis 5 mm Dicke,
die Vorschlä~Je des Prüflings nach Möglichkeit
berücksichtigt werden. 3. Einpassen von Bau- und Fahrzeugteilen,
4. Herstellen von Anreiß- und Bearbeitungswerk-
(2} Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zeugen.
acht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als
acht Stunden dauern, (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der nachgewiesen werden konnten,
Meisterprüfungsarh(~it und in der Arbeitsprobe.
§ 3 § 5
Meisterprüfungsarbeit Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
nachstehenden Arbeiten in Betracht: fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Herstellung eines geschmiedeten Erzeugnisses 1. Technische Mathematik:
für die Haus-, Wohn- oder Gartengesta.ltung, a) Mechanik: Berechnung insbesondere von
2. Herstellung ei.ner Konstruktion aus Stahl oder Ubersetzung, Geschwindigkeit, Beschleuni-
Aluminium mit Verbindungselementen oder gung, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad und
Bedienungsteilen in offener und geschlossener Druck,
Bauweise, b) Festigkeitslehre: Berechnung insbesondere
von Kräften, Spannungen und Querschnitten;
3. Herstellung einer mehrstufigen, geraden oder
gewendelten Treppe mit Wange, Spindel oder 2. Technisches Zeichnen:
Mittelholm einschließlich Geländer, a) Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und
4. Verlegung einer Wasserversorgungsanlage für Zeichnungen,
land-, forst- und gartenwirtschaftliche Zwecke, b) Lesen von Sinnbildern und Schaltplänen;
5. Herstellung einer Vorrichtung oder eines Zusatz- 3. Fachtechnologie:
gerätes für garten-, land-, forst- und verkehrs- a) Mechanik und Festigkeitslehre,
wirtschaftliche Geräte und Maschinen,
b) Elektrotechnik,
6. Herstellung eines Fahrgestells, einer Ladebrücke c) Hydraulik und Pneumatik,
mit Hydrozylinder oder einer gelenkten Achse
d) Maschinenelemente,
mit Drehkranz für Schnelläufer oder Vorderwa-
gen, e) Antriebe, Lenkungen, Kupplungen, Bremsen,
Lagerungen und Federn,
7. Herstellung eines leichten Einachsanhängers f} Weich- und Hartlöten, Gasschweißen, Licht-
oder einer Zuggabel mit Auflaufbremse für bogenhandschweißen einschließlich der An-
Anhänger. wendung des teil- und vollmechanisierten
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus- Schweißverfahrens sowie Flammrichten,
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit g) Oberflächenbehandlung und Korrosions-
eine Entwurfskizze mit Hauptabmessungen, die schutz,
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. 1978 1531
ll) Punktionsweise hydraulischer, pneumatischer (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
und elektrischer Anlagen, führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
i) Funktionsweise von Geräten, Einrichtungen, mündliche Prüfung verzichtet werden.
Anlagen und Maschinen einschließlich (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Schlepper der Land-, Forst- und Gartentech- Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
nik, Prüfungsfächer nach Absatz 1, Nr. 1, 3, 4 und 5.
k) · einschWgige Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi- 3. Abschnitt
cherheit,
Dbergangs- und Schlußvorschriften
l) einschlügige DIN-Normen, Vorschriften der
Straßenverkehrszulassungsordnung, des Huf- § 6
beschlags, des Wasserrechts und des Immis-
sionsschutzes sowie immissionsschutzrechtlich Dbergangsvorschrift
erhebliche VDI-Richtlinien, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
m) Stilkunde, Entwurfs- und Formlehre; Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
4. Werkstoffkunde:
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver- § 7
wendung und Verarbeitung der Werk- und Weitere Anforderungen
Hilfsstoffe,
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
b) Werkstoffprüfung, fung bestimmen sich nach der Verordnung über
c) Glühen, Härten und Anlassen; gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I
5. Kalkulation: S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorkalkulation mit den für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren, insbesondere mit Mate- § 8
rial- und Arbeitszeitberechnung, Festlegung der Berlin-Klausel
Kostenstellen sowie Ermittlung von Gemeinko-
st.enzuschlagsätzen und Verteilung der Kosten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
auf ihre Träger. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
durchzuführen. § 9
Inkrafttreten
(3) Die schrifthche Prüfung soll nicht länger als
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978
acht Stunden, die mündliche nicht länger als eine
halbe Stunde je Prüfling dauern. in Kraft.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. anzuwenden.
Bonn, den 1. September 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns,
der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 23. August 1978
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in b) den Brigade- und Regimentskommandeuren,
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August den Kommandeuren der Divisionstruppen,
1975 (BGBI. I S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernen- den Kommandeuren der Akademien, der Fach-
nung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 hochschulen und der Schulen,
(BGBI. I S. 775), geändert durch die Anordnung zur den Korpstruppenkommandeuren,
Andcrung der Anordnung des Bundespräsidenten den Kommandeuren der Heimatschutzkom-
über die Ernennung und Entlassung der Soldaten mandos,
vom 17. März 1972 (BGBJ. I S. 499), ordne ich.an: den Kommandem:en der Versorgungskomman-
dos,
I. dem Sani;tätskommandeur 600,
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- den Kommandeuren der Verteidigungsbezirke,
lassung der Offiziere der Reserve bis zum Dienst-
grad eines Hauptmanns, der sonstigen Offiziere, die dem Kommandeur Verfügungstruppenkom-
in einem entsprechenden Dienstgrad auf Grund der mando 600
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, de,r Offizieranwär- für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
ter und der Sanitätsoffizieir-Anwär1ter übertrage ich die Ausübung nicht nach Nummer 1 und nach
dem Amtschef des Personalstammamtes der dem Buchstaben a übertragen worden ist;
Bundeswehr. 3. die Ausübung des Rechts, Bewerber oder Solda-
ten in den Dienstgraden bis zum Stabsunteroffi-
II. zier zu ernennen, sowie Soldaten in den Dienst-
(1) Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über- graden bis zum Unteroffizier zu entlassen,
trage ich a) den Divisionskommandeuren,
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem den Kommandeuren der Korpstruppen,
Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Befehlshabern im Wehrbereich
den Kompaniechefs, BatJteriechefs und Staffelka- für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
pitänen für die Soldaten, die ihnen unterstehen; die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und
2 übertragen worden ist;
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem
Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den b) den Kommandierenden Generalen,
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstve,rhältnis dem Amtschef Heeresamt,
eines Soldaten auf Zei1t zu berufen, sowie die
den Befehlshabern der Territorialkommandos
Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern, die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und
2 und dem Buchstaben a übertragen worden
a) den Bataillonskommandeuren, ist;
den Kommandeuren der Brigadeeinheiten,
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
den Abteilungskommandeuren,
Entlassung der Urnteroiffiziere und Mannschaften
den Kommandeuren der Heeresfliegerkom- im übrigen
mandoeinhei ten,
dem Leiter der Stammdienststelle des Hee-
den Kommandeuren der Heimatschuitzkom- res.
mandoeinheiten und der Ausbildungszentren
e,ines Heimatschutzkommandos, (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
den Kommandeuren der Verteidigungs- bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militäri-
kreise, schen Abschirmdienstes, des Miliitärmusikdienstes,
der Stammdienststelle und auf die Angehörigen des
dem Standortkommandanten München,
fliegenden Personals, des Prüferpersonals, des Flug-
den Chefs der Feldlazarette sicherungspersonals, des Flugbetriebspersonals und
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit des flugzeugtechnischen Personals der Heeresflie-
die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra- gertruppe. Für diese Soldaten ist der Leiter der
gen worden ist; Stammdienststelle des Heeres zuständig.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1539
III. dem Kommandeur des Lufttransportkomman-
dos,
(1) Jn der Luftwaffe übertrage ich
dem Kommandeur des Luftwaffenführungs-
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf diens1tkommandos,
Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-
Inspektion und Soldaten, die auf Grund der
zungsgruppen
Wehrpflicht Wehrdiensit leisten, zu einem Mann-
schaftsdienstgrad zu befördern, für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
den StaffelkapWinen, Kompaniechefs, Batterie- b) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,
chefs, Staffelchefs, Inspektionschefs, Chefs der den Kommandierenden Generalen
Fernmelde- oder der Flugsicherungssektoren, den für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
Leitern der Lufitwaffendepots, der Luftwafäen- die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a
werftcn oder der Luftwaffenschleusen übertragen worden ist;
für die SoldaVm, die ihnen unterstehen; 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem
im übrigen
untersten Mannschaftsdicnsrtgrad oder Soldaten,
die den Crnndwehrdienst leisten, in das Dienst- dem Leiter der Stammdiens,tstelle der Luft-
verhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen, waffe.
sowie die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zei1t (2) Die Dbertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
auf Stellen der StcllcnpHine ihrer Truppenteile, bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-
Akademien, Schulen oder Dienstste1len und Sol- dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden
daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst Personals, des Flugsichenmgskontrollpersonals, der
leisten, bis zum FPldwcbel zu befördern, Stammdienststelle, der Deutschen Luftwaffen-
a) den Geschwaderkommodoren, Ubungsplatz-Kommandos Decimomannu, Suda-
Bucht und des Deutschen Luftwafäen-Kommandos
den Regirnenrtskornmandeuren,
Beja sowie auf die Soldaten, die sich in einer inte-
den Kommandeuren der Lufttransportbereit- grierten Verwendung befinden. Für diese Soldaten
schaften, ist der Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe
den Kommandeuren der Akademien und der zuständig.
Schulen,
dem Kommandeur der Flugbereitschaft Bun- IV.
desministerium der Verteidigung, In der Marine überitrage ich die Ausübung des
dem LeHer des Materialamtes der Luftwaffe Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffi-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit ziere und Mannschaften
die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra- dem Leiter der Stammdienststelle der
gen worden ist; Marine.
b) den Divisionskommandeuren, V.
dem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs- Die Dbertragung nach den Abschnitten II, III und
kommandos, ~
IV bezieht sich nicht auf Soldaten, die außerhalb
dem Kommandeur des Luftrtransportkomman- ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Aus-
dos, übung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
dem Kommandeur des Luftwaffeniführungs- dieser Soldaten übertrage ich
dienstkommandos, dem Leiter der Stammdienstsitelle der Teil-
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt- streitkraft, der der Soldat angehört.
zungsgruppen
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit VI.
die Ausübung nicht nach Nummer 1 und dem
Im Bereich der Zentralen Sanitätsdiensitstellen der
Buchstaben a übertragen worden ist;
Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts
c) dem Amtschef des Luftwaffenamtes, zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere
den Kommandierenden Generalen und Mannschaften
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit dem Leiter der Stammdienstsrtelle der Teil-
die Ausübung nicht nach Nummer 1 und den streitkraft, der der Soldat angehört.
Buchstaben a und b übertragen worden ist;
VII.
3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis
zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stel- (1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bun-
len der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akade- deswehrdienststellen übertrage ich
mien, Schulen oder Dienststellen und Soldarten, 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem
die auif Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei- Mannschaftsdienstgrad zu befördern,
sten, zu entlassen, den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-
a) den Divisionskommandeuren, bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
dem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs- gung, des Wachbataillons beim Bundesministe-
kommandos, rium der Verteidigung, des Deutschen Stabsba-
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
taillons bei HQ AFCENT, der Lehrkompanien der dem Kommandeur der Raketenschule der Luft-
Sportschule der Bundeswehr und der Feldjäger- waffe USA
kompanie 900 für die Soldaten, die ihm unterstehen, sowei1t die
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen wor-
den ist.
2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und
Unteroffiziere bis zum Stabsunteroffizier zu (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich
befördern, nicht aUif die Angehörigen der Luftwaffe und der
den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs- Marine, des Milittärischen Abschirmdienstes, des
ba1taillons des Bundesministe,riums der Verteidi- Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes, die
gung, des Wachbataillons beim Bundesministe- Ube,rtragung nach Absatz 2 nicht auf die Angehöri-
rium der Verteidigung, des Deutschen Stabsba- gen des Sanitätsdienstes. Für diese Solda1ten ist der
taillons bei HQ AFCENT Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft
zuständig, der der Soldat angehört.
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
die Ausübung nicht nach Nummer 1 überitragen (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
worden ist; Erntlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im
3. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem übrigen übertrage ich
Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis kraft, der der Soldat angehört.
eines Solda1ten auf Zeit zu berufen,
den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs- VIII.
bataillons des Bundesministeriums der Verteidi- Die Ausübung des Rechts zur Beförderung der
gung und des Wachbataillons beim Bundesmini- Mannschaften und Urnteroffiziere der Reserve außer-
sterium der Verteidigung halb des Wehrdienstes übertrage ich
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
4. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem kraft, der der Reservist bei Beendigung seines
Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den letziten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die IX.
Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
Die Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf Grund
daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Ein-
leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
berufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29
dem Amtschef des Streitkräfteamtes, dem Kom- Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen,
mandeur des Sicherungs- und Versorgungsregi- übertrage ich
ments des Bundesministeriums der Verteidi- den Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitä-
gung
nen, Staffelchefs, Inspektionschefs, Chefs der Fern-
für die Soldaten, die ihnen un:terstehen, soweit melde- oder der Flugsicherungssektoren und den
die Ausübung nicht nach den Nummern 1, 2 und Leitern der Luftwaffendepots, der Luftwaffenwerf-
3 übertragen worden ist. ten oder der Luftwaffenschleusen
(2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Deut- für die Soldaten, die ihnen unterstehen.
schen Militärischen Bevollmächtigten USA und § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgese1tzes bleibt
Kanada untersitellt sind, übertrage ich unberührt.
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf X.
Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
Inspektion und Soldaten, die auf Grund der nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
Wehrpflicht Wehrdienst leisiten, zu einem Mann- denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
scha1ftsdienstgrad zu befördern, und Entlassung übertragen habe.
den Staffelkapitänen, Inspektionschefs und Batte-
riechefs XI.
für Soldaten, die ihnen untersitehen;
Diese Anordnung tritt am 1. November 1978 in
2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-
eines Soldaten auf Zeit zu be,rufen, sowie die sung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad
Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel- eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unter-
len des Stellenplanes ihrer Schule und Soldaten, offiziere und der Mannschaften vom 4. Dezember
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei- 1975 (BGBl. I S. 3001), geändert durch die Anordnung
sten, bis zum Feldwebel zu befördern, vom 13. August 1976 (BGBI. I S. 2424), auf.
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister der Verteidigung
Apel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1541
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 5. September 1978
Tag Inhalt Seite
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Gaxel/Huppel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Beßlinghook/Buurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123
24. 8. 78 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
24. 8. 78 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüber-
ein kommen sowie der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . 1133
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 8. 78 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Veredelungsarbeiten
an bestimmten Spinnstoffwaren im passiven Ver-
edelungsverkehr der Gemeinschaft für die Zeit
vom 1. September 1978 bis 31. Dezember 1978 160 26.8. 78 27.8. 78
neu: Gl:l-4-10-1-9
25. 8. 78 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 161 29. 8. 78 30.8. 78
7400-1
24. 8. 78 Verordnung Nr. 12/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 161 29.8. 78 5.9. 78
9500-4-6-6
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1541
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 5. September 1978
Tag Inhalt Seite
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Gaxel/Huppel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Oldenkott/Oldenkotte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
30. 8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Beßlinghook/Buurse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123
24. 8. 78 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1126
24. 8. 78 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüber-
ein kommen sowie der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . 1133
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 8. 78 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Veredelungsarbeiten
an bestimmten Spinnstoffwaren im passiven Ver-
edelungsverkehr der Gemeinschaft für die Zeit
vom 1. September 1978 bis 31. Dezember 1978 160 26.8. 78 27.8. 78
neu: Gl:l-4-10-1-9
25. 8. 78 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 161 29. 8. 78 30.8. 78
7400-1
24. 8. 78 Verordnung Nr. 12/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 161 29.8. 78 5.9. 78
9500-4-6-6
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 7. 78 VcrordnlllHJ (EWC) Nr. 1844/78 der Kommission zur Änderung
der bc,i der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i tu n q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 1. 8. 78 L 210/67
31. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1845/78 der Kommission zur Änderung
der für M a I z anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr 1. 8. 78 L 210/69
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1846/78 des Rates zur Aufteilung
bestimmter Fc:m9quoten für die in den Gewässern der Färöer
fischenden Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten 1. 8. 78 L 211/1
25. 7. 78 Verorclnun~J (EWG) Nr. 1847/78 des Rates zur Aufteilung
bestimmter Fanriquoten für die in der ausschließlichen Wirt-
schaflszone Norwegens fischenden Fischereifahrzeuge auf die
Mitqliedstaaten 1. 8. 78 L 211/ 4
25. 7. 78 Verordmrng (EWG) Nr. 1848/78 des Rates zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der F i s c h b e s t ä n d e für die auf den Färöern registrierten
SchifJc 1. 8. 78 L 211 /6
25. 7. 78 Vcrorclnrni~J (EWG) Nr. 1849/78 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und .Bewirtschaftung der Fisch -
bestände, die für Schiffe gelten, die die Flagge Norwe-
gens führen 1. 8. 78 L 211/13
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1850/78 des Rates zur Festlegung von
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch -
b e s t ä n d e , die für Schiffe gelten, die die Flagge Schwe-
dens führen 1. 8. 78 L 211/20
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1851/78 des Rates zur Festlegung für
1978 von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
gemeinsamen Fisch bestände vor den Westküsten
Crönlands für Schiffe, die die Flagge Kanadas führen 1. 8. 78 L 211/26
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates über eine gemein-
same Ubergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küsten-
fischerei 1. 8. 78 L 211/30
25. 7. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 1853/78 des Rates zur Festlegung der
Grundre~Jeln betreffend die Sondermaßnahmen für R i z i -
nussamen 2. 8. 78 L 212/1
1. 8. 78 Verordnung (JJWC) Nr. 1854/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein ~f r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 2.8. 78 L 212/4
1. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1855/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.8. 78 L 212/6
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1856/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 2. 8. 78 L 212/8
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1857/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2054/76, (EWG) Nr. 1036/78 und
(EWG) Nr. 1654/78 hinsichtlich eines neuen Denaturierungs-
verfahrens für Mager m i 1 c h p u 1 ver zu Futterzwecken
für die Ausfuhr nach dritten Ländern 2. 8. 78 L 212/9
1. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1860/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 2.8. 78 L 212/14
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1861/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein 4.8. 78 L 215/1
Nr.53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978 1543
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1862/78 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1930/76 über die Destillation
der Nebcnerzcu9nisse der Wein bereit u n g 4.8. 78 L 215/14
25. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1863/78 des Rates zur Festlegung der
im Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeug-
nisse der W e i n b e reit u n g zu zahlenden Preise sowie
des Höchstbetrages der Beteiligung des Europäischen Ausrich-
tunqs- und Curunticfonds der Landwirtschaft, Abteilung
Ganrntie, für das Weinwirtschaftsjahr 1978/79 4.8. 78 L 215/16
2. 8. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1864/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~r r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfu1111en bd der Einfuhr 3.8. 78 L 213/1
2. 8. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1.865/78 der Kommission zur Festset-
zunq cler Pr~imien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.8. 78 L 213/3
2. 8. 78 Verordmmq (EWG) Nr. 1866/78 der Kommission zur Festset-
Zllllff clc~r bei Re i s und B r u c h reis anzuwendenden
Abschiipfunqcn bei der Einfuhr 3. 8. 78 L 213/5
2. 8. 78 Veronlnunq (EWC) Nr. 1867/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Prfünien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr rür Reis und Bruchreis 3.8. 78 L 213/7
2. 8. 78 Veronlnung (EWC) Nr. 1869/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1573/78 zur Einführung einer
A 11suleichsc1h11ahc auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Pf I du m e n mil Ursprung in Spanien 3. 8. 78 L 213/11
2. 8. 78 V<!ronl111m~J (EWC) Nr. 1870/78 der Kommission zur Ä.nderung
d(!r hl~i dPr Einfuhr von Cetreide und Reisverar-
b e i t 11 ll q s () r z n (J n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
qcn 3.8. 78 L 213/12
Be r ich 1. i <J u n ff der Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 der
Kommission vom 4. Juli 1978 mit Durchführungsbestimmungen
zur V(!rordnunq (EWC) Nr. 2742/75 betreffend Erstattungen
bei der ncr von Slärke und zur Aufhebung der Verord-
nunq (EWC) . 2026/75 (ABI. Nr. L 185 vom 7. 7. 1978) 2. 8. 78 L 212/15
Be r i c li t i q tl n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1743/78 der
Kolllmission vom 25. Juli 1978 zur Einführung von Währungs-
aus11Ieichsbetrüwm für bestimmte Zubereitungen auf der
Crundlaqe von Mehl und zur Änderung ihrer Anwendungs-
weise bei beslirnmten Waren der Tarifnummer 19.03 (ABI. Nr.
L 202 vom 26. 7. 1978) 2.8. 78 L 212/15
BP r ich t i 9 1.1 n ff der Verordnung (EWG) Nr. 1245/78 des
Ra u~s vom 22. Mai 1978 über den Abschluß des Zusatzproto-
kolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Grie-
dwnland infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur
Cerneinsdrnfl. (ABI. Nr. L 161 vom 19. 6. 1978) 4.8. 78 L 214/23
B c r ich t i U u n ff der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG)
Nr. 912/78 des Rilles vom 2. Mai 1978 zur Änderung des
Statuts der Beumten der Europäischen Gemeinschaften und
der ßeschäftigunqsbedingun9en für die sonstigen Bediensteten
dieser Cemeinschaflen (ABI. Nr. L 119 vorn 3. 5. 1978) 4. 8. 78 L 214/23
Be r ich 1: i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 1813/78 der
Komrnission vom 31. Juli 1978 zur Änderung der Währungs-
t1usqleichsbei.rü1Je (ABI. Nr. L 209 vom 1. 8. 1978) 4.8. 78 L 214/23
Be r ich l i g u n g der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der
Kommission vorn 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von
Mindestpreisen fiir Wannbreitband, Stabstahl und Betonstahl
(ABI. Nr. L 352 vorn 31. 12. 1977) 8. 8. 78 L 217/16
Bericht i g u n u der Verordnung (EWG) Nr. 1837/78 der
Kommission vorn 31. Juli 1978 zur Festlegung der Anwen-
dungsuebiete von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Wäh-
rungsaus9leichsbeträge (ABI. Nr. L 21.0 vorn 1. 8. 1978) 8. 8. 78 L 217/16
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiqer Verlaqsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machun9en veröffenllicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
dio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag VOilieqen. Postanschrift für Abonnt·
mcntsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis nilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder ge9en Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich --,50 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezu9spreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betränt 6 0/o. Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen.
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
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in den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken liegt das Formular beigefügt ist
1000 bis 2994 1.Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 Nr. 53/1978 Teil 1
vom 7. September 1978
Bonn, im September 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt