1509
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1978 1Nr. 52
Tag Inhalt Seite
21. 8. 78 Neufassung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung 1509
78(i2-2
16. 8. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-
Zeugnissen für den Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513
9503-14
18. 8. 78 Vierte Verordnung zur .Änderung der Milchfettverbilligungsverordhung - direkter Ver-
brauch ........................................................................... 1514
7817-11-4-8
25. 8. 78 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
neu: 1)515-12; 9515-10, 9515-5
Berichli9ung der Zweiten Verordnung zur .Änderung der Eichordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
714.1-6-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
Vom 21. August 1978
Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes 2. das am 1. Januar 1971 in Kraft getretene Ände-
zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- rungsgesetz vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I
und Ernteerhebung vom 11. August 1978 (BGBl. I s. 1876),
S. 1369) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes 3. den am 24. November 1974 in Kraft getretenen
über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der ab § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichter-
20. August 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. stabtung vom 15. November 1974 (BGBI. I
Die Neufassung berücksichtigt: s. 3161),
4. das am 20. August 1978 in Kraft getretene Zweite
1. das am 31. Juni 1964 in Kraft getretene Gesetz Änderungsgesetz vom 11. August 1978 (BGBI. I
vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405), s. 1369).
Bonn, den 21. August 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
§ 1 nach Absatz 1 Nr. 1, beginnend 1979, alle zwei Jahre
und führen repräsentative Erhebungen nach
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Erhe-
Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 1981,
bungen über die Bodenflächen und ihre Nutzung
durch.
(Bodennutzungserhebung) sowie über Wachstum-
stand und Ernte von Erzeugnissen der Landwirt- (3) Die Erhebung erfaßt
schafü einschließlich des Gartenbaus und des Wein- 1. land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 1 Hek-
baus (Ernteerhebung) als Bundesstatistik durchge- tar Betriebsfläche und Gesamtflächen ab 1 Hek-
führt. tar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirt-
schafülich genutzt werden,
Erster Abschnitt 2. land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter
1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen unter
Bodennutzungserhebung
1 Hektar, einschließlich der Betriebe ohne land-
§ 2 wirtschaftlich genutzte Fläche, deren natürliche
Erzeugungseinheriten mindestens dem durch-
Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Ein-
schnittlichen Wert einer jährlichen landwirt-
zelerhebungen:
schaftlichen Markterzeugung von 1 Hektar land-
1. Erhebung der Bodenflächen (Flächenerhebung), wirtschaftlich genutzter Fläche im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes entsprechen,
2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden-
nutzungshaupterhebung), 3. sonstige Flächen, auf denen Reben, Obst,
Gemüse, Zierpflanzen oder Baumschulerzeug-
3. Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erdbee- nisse für den Verkauf angebaut werden,
ren und Zierpflanzen (Gemüseanbauerhebung), 4. Gewässer, in denen Teichwirtschaft für den Ver-
4. Erhebung über die Pflanzenbesitände in den kauf betrieben wird.
Baumschulen (Baumschulerhebung), (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
5. Erhebung über den Obstanbau (Obstanbauerhe- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
bung). verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Feststellung der Zuverlässigkeit der Angaben eine
§ 3 repräsentative Nachprüifung der Bodennutzungs-
Bei der Flächenerhebung werden allgemein 1979 haupterhebung anzuordnen.
und 1981, danach alle vier Jahre, in der Zeit von
Januar bis Mai die Bodenflächen nach ihrer Nut- §§ 5 und 6
zungsart erfaßt, ab 1985 auch nach ihrer baupla- (weggefallen)
nungsrechtlich zulässigen Nutzungsart.
§ 7
§ 4 (1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden Monat Juli erfaßt
erfaßt in der Zeit von Januar bis Mai 1. alle drei Jahre allgemein und in den übrigen
Jahren repräsentativ bei höchsitens 12 000 Aus-
1. jährlich allgemein zur Feststellung der beitriiebli-
kunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und
chen Einheiten die Betriebsfläche, die landwirt- Erdbeeren, ·
schaiftlich genutzte Fläche, die Waldfläche und
der Rechtsgrund des Besitzes, 2. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätz-
lich
2. alle vieir Jahre allgemein und in den übrigen
a) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur
Jahren repräsentativ bei höchstens 110 000 Aus-
Erfüllung vertraglicher Bindungen bei der
kunftspflichtigen die Nutzung der Bodenflächen
Erzeugung und beim Absatz,
nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie nach
Pflanzenarten und Pflanzengruppen. Die erste all- b) der Anbau von Zierpflanzen.
gemeine Erhebung findet 1979 statt. In den Län- Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und
dern Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland- Pflanzengruppen untergliedert. Die erste allgemeine
Pfalz wird der Anbau von Hopfen jährlich allge- Erhebung findet 1978 staut.
mein erhoben.
(2) Die Erhebung erfaßt alle Flächen, auf denen
(2) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhe- Gemüse, Erdbeeren oder Zierpflanzen für den Ver-
ben die Merkmale zur Kennzeichnung der Betriebe kauf angebaut werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1511
§ 8 nutzung zu ersetzen, wenn die Änderung aus
(1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich agrarpolitischen Gründen notwendig ist und
in der Zeit von Juli bis August erfaßt dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen;
die Baumschulfläche sowie 3. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den §§ 3
die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an bis 9 in größeren als den vorgesehenen Zeiitab-
Forstpiflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk- ständen durchzuführen sind, wenn dies für die
malen. Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht;
(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. 4. die Erhebung von Tatbesitänden, die Zeitabstände
und die Erfassungsgrenze für Betriebe und Flä-
(3) (weggefallen) chen zu ändern, wenn und soweit das zur Durch-
§ 9 führung von Rechtsakten des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) Bei der Obstanbauerhebung werden die Baum- auf dem Gebiet der Statistik über Bodennutzung
obsrtflächen erfaßt, die der Erzeugung von Kern- und erforderlich ist.
Steinobst dienen. Die Flächen werden nach Merk-
malen zur näheren Kennzeichnung der Bewirtschaf-
§ 12 a
tungsintensität, bei Äpfeln und Birnen auch nach
Sorten unterteilt. Das Statisrtische Bundesamt übermittelt der Kom-
(2) Die Erhebung wird alle fünf Jahre, abwech- m1ss10n der Europäischen Gemeinschaften im
selnd allgemein und repräsentativ bei höchstens Namen der Bundesrepublik Deutschland die fügeb-
15 000 Auskunftspflichtigen in der Zeit von Januar nisse der Erhebungen, soweit sie zur Durchführung
bis Juni durchgeführt. Die erste allgemeine Erhe- von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
bung findet 1982 statt. Anstelle der abwechselnd Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind.
allgemeinen und repräsentativen Erhebung nach
Satz 1 können im Fortschreibungsverfahren allge-
meine Erhebungen durchgeführt werden, sofern die zweiter Abschnitt
Kosten der abwechselnd allgemeinen und repräsen-
tativen Erhebung nicht überschritten werden. Ernteerhebung
(3) Die Erhebung errfaßt die Baumobstgesamtflä- § 13
chen von 15 Ar und mehr, sofern das auf dieser
Die Ernteerhebung gliedert sich in die Erntevor-
Fläche erzeugte Obst vollständig oder überwiegend
ausschätzung, die Ernteberichterstattung und die
zum Verkauf bestimmt isit.
Besondere Ernteermittlung.
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- § 13 a
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzu-
ordnen, daß anläßlich einer allgemeinen Brhebung Die Vorausschätzung der Hektarerträge für
Ge1treide, Zuckerrüben und Kartoffeln wird jährlich
1. weitere als die in Absatz 1 aufgeführten Obsrtar- von Januar bis Jul1i für den Durchschnitt des in den
ten erfaßt werden, Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gebiets
2. die in Absatz 3 festgelegte Mindesterf assungs- vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
grenze für Baumobstgesamtflächen herabgesetzt
wird, § 14
soweit dies zur Beurteilung der gesamten Versor-
(1) Die Ernteberichterstattung umfaßit jährlich in
gungslage bei Obst erforderlich ist.
den Monaten April bis November
§ 10 1. Schätzungen über voraussichtliche und endgül-
(weggefallen) tige Ernteerträge sowie erg,änzende Angaben
§ 11
über Wachsturnstand und wachstumsbeeinflus-
sende Tatbesitände,
Außer den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Tat- 2. bei Reben zusätzlich Angaben über Mostgewicht,
beständen werden Angaben zur Kennzeichnung des Säuregehalt und Güte des Mostes.
Betriebs erhoben, die zu einer statistischen Zuord-
nung der Betriebe erforderlich sind. (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteer-
trägen nach Absatz 1 Nr. 1 können bei höchstens
§ 12 8 000 Betrieben oder bei Obst für höchstens 0,5 vom
Hunder,t der Bodenflächen die Erträge repräsentativ
Der Bundesminisiter für Ernährung, Landwirtscharft festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- mehr als drei Arten von Gemüse, Obst oder land-
nung mit Zustimmung des Bundesrates wirtschaftlichen Feldfrüchten mit Ausnahme von
1. einzelne Tatbestände der in den §§ 3 bis 9 gere- Getreide und Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht
gelten Erhebungen auszusetzen oder einzustellen, mehr als vier dieser Arten, sowie Weinmost einbe-
sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer- zogen werden.
den, (3) Die Berichterstattung wird von ehrenamtli-
2. einzelne Ta1tbestände der Erhebungen nach den chen Berichterstattern durchgeführt. Angaben
§§ 3 bis 9 durch andere Tatbestände der Boden- gegenüber den Berichterstattern sind freiwillig.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ J5 stücke oder Räume nicht gestattet. Die Ordnungs-
Die Besondere Ernteermittlung umfaßt jährlich im widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-
Bundesgebiet außer in den Ländern Berlin, Bremen den.
und Hamburg die Erträge an Getreide und Kartof- § 17
feln. Sie wird repräsentativ auf höchstens 12 000
Feldern landwirtschaftlicher Betriebe durchge- Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
führt. Abs. 2 des Gese,tzes über die Statistik für Bundes-
zwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
§ 15 a
rungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Auskunftspflichtig sind sung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes
1. für die Erhebung nach § 3 die nach Landesrecht vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), durch die
für die Führung des Liegenschaftskaitasters und erhebenden Behörden an die für Ernährung, Land-
anderer amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen wirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bun-
und die Gemeinden, im übrigen die Grundstücks- des- und Landesbehörden und die von diesen
eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig- bestimmten Stellen ohne Nennung des Namens und
ten oder deren Vertreter, der Anschrift des Befragten ist zugelassen.
2. für die Erhebungen nach den §§ 4, 7, 9 und 15 die
Inhaber der dort genannten Beitr,iebe und Flächen § 18
sowie die Betriebsleiter, Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
3. für die Erhebung nach § 8 alle Personen, die sich nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
mit der Anzucht der in § 8 Abs. 1 genannten Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-
Baumschulerzeugnisse befassen. rührt.
§ 19
§ 16
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Den mit der Durchführung der, Erhebungen
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
nach diesem Gesetz betrauten Personen ist das lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Betreten der Grundstücke sowie der Räume, die
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nicht als Wohnung dienen, während der üblichen nach§ 14 des Dritten Uberlei,tungsgesetzes.
Bet11iebs- und Geschäftszeiten zu gestatten, soweit
dies zur Erhebung erforderlich ist.
§ 20
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Absatz 1 das Betreten der dort bezeichne,ten Grund- (Inkrafttreten)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1513
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erteilung
von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein
Vom 16. August 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes
vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert wor-
den ist, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Erteilung von Radar-
schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezem-
ber 1964 (BGBI. II S. 2010), geändert durch Artikel 14
Abs. 1 der Verordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I
S. 757), wird wie folgt geändert:
In § 3 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „drei-
undzwanzig Jahre" durch die Worte „einundzwanzig
Jahre" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
Kraft.
Bonn, den 16. August 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung
- direkter Verbrauch -
Vom 18. August 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3 dorthin zu verbringen. Der Zeitpunkt der Ausfor-
und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge- mung und Verpackung ist drei Werktage vorher
meinsamen Marktorganisationen vom 31. August anzuzeigen.
1972 (BGBl. I S. 1617}, die durch Artikel 38 Nr. 1 des (2} Käufer, Beihilfeempfänger und gewerbliche
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705} geän- Erwerber haben die sich auf die Butter beziehenden
dert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 geschäftlichen Belege und Aufzeichnungen sieben
und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der ge- Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
meinsamen Marktorganisationen wird im Einver- wahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und hen; bei automatischer Buchführung haben sie auf
für Wirtschaft verordnet: ihre Kosten Listen mit den in Rechtsakten nach § 1
vorgeschriebenen Angaben auf Verlangen der Bun-
Artikel 1 desanstalt auszudrucken.
Die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter § 13 d
Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790},
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni Verstoß gegen Rechtspflichten
1978 (BGBl. I S. 973}, wird wie folgt geändert: Bei Nichteinhaltung der in Rechtsakten nach § 1
und in den §§ 13 a bis 13 c genannten Pflichten ist
Nach § 13 a werden folgende §§ 13 b bis 13 d ein- für die von der Nichteinhaltung betroffenen Mengen
gefügt: der Unterschiedsbetrag je Kilogramm Butter zwi-
,,§ 13 b
schen dem im Zeitpunkt der Abgabe gültigen Inter-
Verteilung der Butter, Weitergabe ventionspreis und dem durch Rechtsakte nach § 1
der Verbilligung festgesetzten Verkaufspreis der Butter zu zahlen.
(1) Die verbilligte Butter ist an gewerbliche Nach- § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend."
erwerber im Verhältnis zu deren üblichen Bezugs-
mengen zu verteilen.
Artikel 2
(2) Käufer, Beihilfeempfänger und gewerbliche
Erwerber der Butter sind verpflichtet, die gewährte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verbilligung weiterzugeben. Ihre übliche Preiskalku- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
lation bleibt dabei unberührt. zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
nisationen auch im Land Berlin.
§ 13 C
Dberwachung
Artikel.3
(1) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben
oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verpak- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kungsbetrieb mitzuteilen und die Butter unmittelbar kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1515
Verordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
Vom 25. August 1978
Auf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58 tionalen Seelotsreviere und Nachrichtenverbin-
Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelots- dungen der Seelotsen;
wesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 2. verkehrs- und schiffahrtsrechtliche Vorschriften;
rungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- 3. Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete;
setzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird ver- 4. Betonnung und Befeuerung einschließlich Schall-
ordnet: und Funks,ignale;
§ 1 5. Kurse und Distanzen;
(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßi- 6. örtliche Wassertiefen, Besonderheiten wie Hin-
gen Ausübung der Tföigkeit eines Seelotsen über dernisse, Ankerplätze und Küstengestalt;
See (Uberseelotse} oder auf einer Seeschiffahrt-
straßc, die nicht zu den Revieren gehört, -müssen 7. Stromverhältnisse und Gezeiten;
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes 8. meteorologische Verhältnisse einschließlich
über das Seelotswesen erfüllen. Wind- und Sturmwarndienst;
(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete 9. nautische Nachrichten- und Warndienste;
reichen folgende Anforderungen an den Grad des 10. funktechnische Hilfsmittel für Navigation und
Befähigungszeugnisses aus: Nachrichtenübermittlung, .insbesondere Radar
1. für die Fahrt über die Watten zwischen Ems, und Sprechfunk;
Jade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wil- 11. Such- und Rettungswesen;
helmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den
Ostfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum 12. Gesundheitsvorschriften.
und zu den Häfen der ostfries ischen Küste das
1
(4) Bewerber um eine Erlaubnis als Dberseelotse
Befähigungszeugnis AKü oder BKü; haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prü-
2. für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge, fung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teil-
Este, Lühe, Slör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider, nahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und
zwischen der schleswig-holsteini.schen West- Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen. Das Brücken-
küste und Helgoland, auf der Schlei, dem Feh- buch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblatt-
marnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen sammlung im Format DIN A 4 zu führen ist. Es soll
Heiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Feh- neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbe-
marn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK sondere folgende Informationen enthalten:
oder BK. 1. wichtige Seekartenausschnitte;
(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbe- 2. wichtige Nachrichten für Seefahrer;
hörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Be- 3. IMCO-Seefahrt-Standardvokabular.
stimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
Die Teilnahme an einem Schiffsführungs- und Ra-
§ 2 darsimulator-Lehrgang soll nicht länger als 12 Mo-
nate zurückliegen; sie ist nicht erforderlich, wenn
(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kennt- der Bewerber gleichwertige Berufserfahrungen nach-
nisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie weist.
eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prü-
fung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. Die § 3
Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abge-
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit „bestanden"
nommen, der aus drei Mitgliiedern besteht.
oder „nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Be-
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß werber im Anschluß an die Beratung bekanntzuge-
nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen ben. Dber jede Prüfung ist eine Niederschrift zu
theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende fertigen.
praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder
in den Seegebieten besitzen, auf derien sie ihr Ge- (2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so
werbe ausüben wollen. kann diese einmal wiederholt werden, und zwar
frühestens nach Ablauf eines Monats.
(3) Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse
erstreckt siich die Prüfung auf folgende Gegenstände,
sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das § 4
jeweilige Seegebiet in Betracht kommen: (1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber
1. Organisation des Lotswesens außerhalb der Re- eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit
viere, Lotsenversetzpositionen, Grenzen der na- Auflagen verbunden werden, durch die sicherge-
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
stellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen (2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung
für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbeson- vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert
dere dafür sorgt, daß er seine für die LotstätigkeH durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. 1975 (BGBI. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Mu-
ster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen. § 7
(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte
Verlangen jederzeit vorzulegen. Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tä-
tigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie
§ 5 vorher ausgestellte Ausweise für Uberseelotsen blei-
ben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.
Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb
der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundes-
§ 8
ministers für Verkehr. Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Widerrufs erteilt werden. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Geset-
zes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
§ 6
§ 9
(1) Aufsichtsbehörde für Uberseelotsen ist die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichts- Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in
behörde für Seelotsen auf Seeschlffahrtstraßen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiff- Seelotswesen außerhalb der Reviere in der im Bun-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ih- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-5,
res örtlichen Zuständigkeitsbereiches. veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Bonn, den 25. August 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1517
Anlage 1
(zu§ 4 Abs. 1)
Ausweis für Uberseelotsen
(Seite 1}
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Nr ........................ .
No ............................. .
Kiel, den
Kiel, the
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
Waterways and Shipping Directorate North
Dienstsiegel
Official seal
'
!-<------------------- 10 cm - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Seite 2}
Herr
Mr
geboren am
date of birth .
Lichtbild
Photo
ist zur Ausübung des Dberseelotsdienstes berechtigt
Elu is licensed to act as a Deep Sea Pilot
Fahrtbereich:
Limits: ..
Alle Behörden werden gebeten, ihn bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
All authorities involved shall render him aid in the
eigenhändige Unterschrift
pursuance of his duties signature
I«<----------- 10cm - - - - - - - - - - - - - - - - - - - >•
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
(zu§ 4 Abs. 1)
Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere
(Seite 4) (Seite 1)
Vermerke:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
AUSWEIS
für s
Seelotsen
s
Lt>
0,
auf Seeschiffahrtstraßen
außerhalb der Reviere
Nr..
· - - - - - - - - - 67 m m - - - - - - - - - > ·
(Seite 2) (Seite 3)
···········································································································A
lforr
(Vor• und Zunam(l)
(Geburtsdatum)
(Lichtbild)
ist zur Ausübung des Lotsendienstes
ss
(Fahrtgebiet) 00
~
berechtigt.
..... , den
(Ort)
Wasser- und Schiffahrtsdirektion .................... .
(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
• " •• • •••••••• • ••••••••• ~ ••••••• • - ••••• - •••• • •••••••• u ••••• - • - ••••••••• - •• - • • - ••••• - • • •••• - - . . . . . . . . . . . . . . . . - - •••••
: - < - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 160 mm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1519
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung
In Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Eichordnung vom 9. August 1978 (BGBI. I
S. 1266) wird auf Seite 1301 nach Nummer 11 Buch-
stabe g folgendes Bild 1 eingefügt:
Skalenbild
A B C D
a t 0.2 U
b ~ 0,33 U
n0.5 u
U= Stengelumfang
Bild 1: Skalenteilungen
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 29. August 1978
Tag Inhalt Seite
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
des Straßengüterverkehrs in Padborg ............................................... . 1093
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Ellund/Frnslev ................................................... . 1096
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung in
Reisezügen während der Fahrt auf der Eisenbahnstrecke Flensburg-Padborg ............ . 1099
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
in Reisezügen während der Fahrt auf der Eisenbahnstrecke Niebüll-T0nder ........... . 1102
19. 7. 78 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Beinheim/lffezheim ....................................... . 1105
22.8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe ..................... . 1108
4.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum .................................................. . 1110
7.8. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Paraguay über den Luftverkehr ......................... . 1110
8.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ....... . 1111
9.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 1112
10.8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit .. 1112
10.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................ . 1114
16. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung .. 1115
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1519
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung
In Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Eichordnung vom 9. August 1978 (BGBI. I
S. 1266) wird auf Seite 1301 nach Nummer 11 Buch-
stabe g folgendes Bild 1 eingefügt:
Skalenbild
A B C D
a t 0.2 U
b ~ 0,33 U
n0.5 u
U= Stengelumfang
Bild 1: Skalenteilungen
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 29. August 1978
Tag Inhalt Seite
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
des Straßengüterverkehrs in Padborg ............................................... . 1093
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Ellund/Frnslev ................................................... . 1096
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung in
Reisezügen während der Fahrt auf der Eisenbahnstrecke Flensburg-Padborg ............ . 1099
15.8. 78 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und dänischen Grenzabfertigung
in Reisezügen während der Fahrt auf der Eisenbahnstrecke Niebüll-T0nder ........... . 1102
19. 7. 78 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-
stellen am Grenzübergang Beinheim/lffezheim ....................................... . 1105
22.8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe ..................... . 1108
4.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum .................................................. . 1110
7.8. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Paraguay über den Luftverkehr ......................... . 1110
8.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ....... . 1111
9.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 1112
10.8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit .. 1112
10.8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................ . 1114
16. 8. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung .. 1115
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemJß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 29/78 - Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Spanien -- EGKS) 155 19. 8. 78 20.8. 78
6i3-2-1
18. 8. 78 Verordnunq I\'r. 11/78 über die Festsetzung von
Entgcllcn iür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 155 19. 8. 78 1. 9. 78
9500-4-6-4
14. 7. 78 Neunundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, StreckPnführungen und Reiseflughöhen
für rlü9e nach Instrumenlenflugregeln in den
oberen Kontrollbezirken und Flugberatungsbezir-
ken) 156 22.8. 78 7,9, 78
neu: %-1-2-6!)
24. 7. 78 Verordnung zur Aufhebung der Fünfunddreißig-
slf'n Durchiührungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 156 22.8. 78 7,9, 78
96-1-2-35
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1786/78 der Kommission zur Fest-
sctzuniJ der auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöphmgen bei der Einfuhr 29, 7, 78 L 205/3
28. 7.7 8 Verordnung (EWG) Nr. 1787/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r e i de , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 29. 7, 78 L 205/5
28. 7. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1788/78 der Kommission zur Fest-
setzung d·er Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 7, 78 L 205/7
28. 7. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1789/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendburen Abschöpfungen 29, 7. 78 L 205/11
28. 7. 78 Vcrordm1119 (EWG) Nr. 1790/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29, 7, 78 L 205/13
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1791/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g •
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 29. 7. 78 L 205/16
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemJß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 29/78 - Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Spanien -- EGKS) 155 19. 8. 78 20.8. 78
6i3-2-1
18. 8. 78 Verordnunq I\'r. 11/78 über die Festsetzung von
Entgcllcn iür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 155 19. 8. 78 1. 9. 78
9500-4-6-4
14. 7. 78 Neunundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, StreckPnführungen und Reiseflughöhen
für rlü9e nach Instrumenlenflugregeln in den
oberen Kontrollbezirken und Flugberatungsbezir-
ken) 156 22.8. 78 7,9, 78
neu: %-1-2-6!)
24. 7. 78 Verordnung zur Aufhebung der Fünfunddreißig-
slf'n Durchiührungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-
kenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in den oberen Kontroll-
bezirken und Flugverkehrsberatungsbezirken) 156 22.8. 78 7,9, 78
96-1-2-35
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1786/78 der Kommission zur Fest-
sctzuniJ der auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöphmgen bei der Einfuhr 29, 7, 78 L 205/3
28. 7.7 8 Verordnung (EWG) Nr. 1787/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r e i de , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 29. 7, 78 L 205/5
28. 7. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1788/78 der Kommission zur Fest-
setzung d·er Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 7, 78 L 205/7
28. 7. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1789/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendburen Abschöpfungen 29, 7. 78 L 205/11
28. 7. 78 Vcrordm1119 (EWG) Nr. 1790/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29, 7, 78 L 205/13
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1791/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c her z e u g •
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 29. 7. 78 L 205/16
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1521
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1792/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 29. 7. 78 L 205/32
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1793/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R -a p s - und R üb s e n -
s amen 29. 7. 78 L 205/35
28. 7. 78 Verordnunu (EW(;J Nr. 1794/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh l als Hilfeleistung für das Interna-
tionale Komitee vom Roten Kreuz 29. 7. 78, L 205/37
28. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1795/78 der Kommission über die
Durchführun9 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschliffcnem Langkornreis als Hilfeleistung für die
Liqa der Rotkrnuz11esellschaften 29. 1. 78 L 205/40
28. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1796/78 der Kommission über die
Durc:hfühnrn~J c~iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
So r q h um c1ls Hilfeleistung für die Liga der Rotkreuzge-
scl !schuften 29. 7. 78 L 205/43
28. 7. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 1797/78 der Kommission über die
DurchführuniJ einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Welternährungs-
pro9rarnrn 29. 7. 78 L 205/46
28. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1798/78 der Kommission über die
Durc:hführun9 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z c n m eh 1 als Hilfeleistung für das Welternäh-
rungspro~Jrarnrn 29. 7. 78 L 205/49
28. 7. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1799/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
lrnlbgcschliffenem langkörnigem Re i s als Hilfeleistung für
das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flücht-
linge 29. 7. 78 L 205/52
28. 7. 78 Verordnung (Ev\lG) Nr. 1800/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n rn e h 1 als Hilfeleistung für die Republik
Chana 29. 7. 78 L 205/55
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1801/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Pakistan 29. 7. 78 L 205/58
28. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1802/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1570/78 hinsichtlich der Definition
von Q u e 11 m e h 1 29. 7. 78 L 205/61
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1803/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 über Durchführungs-
bestimmungen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur
Stützung der Marktentwicklung bei zur Brotherstellung ge-
eignetem W e i c h w e i z e n 29. 7. 78 L 205/62
28. 7. 78 Veronlnun~J (EWG) Nr. 1804/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1024/78 über Maßnahmen zur
Erweiterung der Märkte für gemeinschaftliche Mi 1 c h er -
z c u g n i s s e außerhalb der Gemeinschaft 29. 7. 78 L 205/63
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1805/78 der Kommission über Obst
und C e m ü s e , das wegen Nichtübereinstimmung mit den
Vermc1.rktun9sregeln der Erzeugerorganisationen von diesen
aus dem Handel iiezogcn wird 29. 7. 78 L 205/64
28. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1806/78 der Kommission zur Fest-
setzun9 des Mindestankaufspreises für an die Industrie ge-
lieferte A p f c l s in e n und des finanziellen Ausgleichs nach
deren Vcrarbeitun~J im Wirtschaftsjahr 1978/79 29. 7. 78 L 205/65
28. 7. 78 Verordnun9 (EWC) Nr. 1807/78 der Kommission zur Änderung
der Verorcln1u1~1 (EWC) Nr. 919/78 zur Anwendung der Güte-
klasse III auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1978/79 29. 7. 78 L 205/67
28. 7. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1808/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durch-
fiihnm9sbeslimrnunqen zu der Beihilferegelung für bestimmte
Verarbeil:un9scrzc!uqnisse aus Obst und Gemüse 29. 7. 78 L 205/68
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift .. - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 78 VPrordnung (EWG) Nr. 1809/78 der Kommission zur Fest-
sctz11nr1 von Regeln für die Zahlung einer Prämie an Er-
zeuger von Kar 1. o ff e l stärke 29. 7. 78 L 205/69
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1810/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77
über den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher
Ld~Jerhall:ung für S c h w eine und G e f 1 ü g e 1 29. 7. 78 L 205/72
28. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1811/78 der Kommission zur Auf-
lwbunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
h a l t i g e n E r z e u g n i s s e n auf der Grundlage von Reis 29. 7. 78 L 205/73
28. 7. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1812/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 29. 7. 78 L 205/74
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1813/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 8. 78 L 209/1
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1814/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Berichtigung
des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Schweden 1. 8. 78 L 210/1
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1815/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 8. 78 L 210/4
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1816/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 8. 78 L 210/6
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1817/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 8. 78 L 210/9
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1818/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 1. 8. 78 L 210/11
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1819/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 78 L 210/13
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1820/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 8. 78 L 210/18
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1821/78 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erze u g n i s s e n de s
Zuckersektors 1. 8. 78 L 210/20
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1822/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für S i r u p e und bestimmte andere Erze u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 8. 78 L 210/22
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1823/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 8. 78 L 210/24
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1824/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 8. 78 L 210/26
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1825/78 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen für I sog 1 u kose 1. 8. 78 L 210/28
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1826/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 8. 7'8 L 210/30
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1827/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Z u c k e r und M e I a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 8. 78 L 210/32
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1828/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi Ich erze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 8. 78 L 210/34
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978 1523
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1829/78 der Kommission zur Festset-
zung des ab 1. August 1978 geltenden Erstattungssatzes für
I s o g I u k o s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrnges fallenden \'\Taren ausgeführt wird 1. 8. 78 L 210/37
28. 7. 78 Verordnunn (EWG) Nr. 1830/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
folienden Warnn 1. 8. 78 L 210/39
28. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1831/78 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Ei e r n und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 8. 78 L 210/41
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1832/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 1. 8. 78 L 210/43
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1833/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 8. 78 L 210/45
31. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1837/78 der Kommission zur Festle-
qunq dE\r Anwendungsuebiete von Artikel 4 Absatz ~ der
Verordnunq (EWC;) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschrif-
ten für die Wähnmgsausgleichsbeträge 1. 8. 78 L 210/51
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1838/78 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungs-
ausgleichsbeträge für Getreide 1. 8. 78 L 210/53
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1839/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete Erb -
s e n , P u f f h o h n e n und A c k e r b o h n e n 1. 8. 78 L 210/57
31. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1840/78 der Kommission zur Festset-
zunu cles Betrngc>,s der ergänzenden Beihilfe für Trocken -
futter 1. 8. 78 L 210/59
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1841/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 8. 78 L 210/62
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1842/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 8. 78 L 210/64
31. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1843/78 der Kommission zur Festset-
zung der Eirifuhrabschöpfungen für I sog l u kose 1. 8. 78 L 210/65
Andere Vorschriften
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1783/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der vom 1. August bis einschließlich 31. Ok-
tober 1978 bei der Einfuhr der unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059/69 fallenden Waren in die Gemeinschaft anzuwen-
denden beweglichen Teilbeträge und Zusatzzölle 31. 7. 78 L 207/1
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1784/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 31. 7. 78 L 208/1
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1785/78 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2747/77 für das Jahr
1978 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagne-
sium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 7. 78 L 205/1
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1834/78 der Kommission zur Wiederer-
hebunrr der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätzen
für bestimmte Waren mit Ursprung in Malta 1. 8. 78 L 210/47
25. 7. 78 Empfehlunq Nr. 1835/78/EGKS der Kommission betreffend die
Änderung der Empfehlung betreffend die gemeinschaftliche
Uberwachunq der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl fallender Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft mit
Urspnm9 in Drittländern 1. 8. 78 L 210/48
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1836/78 der Kommission zur Bestim-
munu des Ursprunus von Wälzlagern (Kugel-, Rollen- und
Nadella9er aller Art) 1. 8. 78 L 210/49
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Buil(fosminister der Justiz - Verlag: Bun-
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Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen,
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völkerrechtliche VcrE!inbarun9en, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolllarifverordnunucn veröffentlicht.
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Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
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Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
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b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 16 Seiten
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
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Der Fundstellennachweis B
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