1405
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1978 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
23. 8. 78 Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlordnung -
EuWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
neu: 111-5-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
Verordnung
über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlordnung-EuWO)
Vom 23. August 1978
Europawahlordnung
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § Zweiter Unterabschnitt §
Wahlorgane (§§ 1 bis 10) Wählerverzeichnis
Bundeswahlleiter Führung des Wählerverzeichnisses 13
Landeswahlleiter 2 Form des Wählerverzeichnisses ................... 14
Kreis- und Stadtwahlleiter 3 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wähler-
verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Bildung der Wahlausschüsse 4
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wähler-
Tätigkeit der Wahlausschüsse .................... . 5
verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahl-
Verfahren für die Eintragung in das Wähler-
vorsteher und Briefwahlvorstand ................. . 6
verzeichnis auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Beweglicher Wahlvorstand ....................... . 1
Benachrichtigung der Wahlberechtigten ............ 18
Ehrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Bekanntmachung über die Eintragung in das Wähler-
Auslagenersalz für Inhaber von Wahlämtern 9 verzeichnis und über die Erteilung von Wahlscheinen 19
Geldbußen ...................................... 10 Auslegung des Wählerverzeichnisses .............. 20
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und
Zweiter Abschnitt Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Vorbereitung der Wahl (§§ 11 bis 41) Berichtigung des Wählerverzeichnisses ............ 22
Abschluß des Wählerverzeichnisses 23
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke Dritter Unterabschnitt
Allgemeine Wahlbezirke 11 Wahlscheine
Sonderwahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen 24
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ §
Zuständige Behörde, Porm des Wahlscheines 25 Vierter Abschnitt
Wahlscheinantrüge . . . . . . . . . .................... . 26 Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74)
Ausstellung von Wahlscheinen ................... . 27 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 60
Erteilung von Wahlscheinen nn bestimmte Personen- Zählung der Wähler ............................. . 61
gruppen ........................................ . 28 Zählung der Stimmen ........................... . 62
Vermerk Im Wählerverzeichnis 29
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ............... . 63
Einspruch gegen die Versagun9 des Wahlscheines
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse ..... . 64
und Beschwerde ................................. . 30
Wahlniederschrift ............................... . 65
Vierter Unterabschnitt Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 66
Wahlvorschläge, Stimmzettel Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Feststellung des Briefwahlergebnisses ............ . 67
und von Vorschlägen für die Berufung der Wahl- Feststellung des Briefwahlergebnisses ............ . 68
ausschußbeisilzer ............................... . 31 Feststellung der Wahlergebnisse im
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 32 Kreis oder in der kreisfreien Stadt ................ . 69
Vorprüfung der vVahlvorschläge 33 Feststellung des Wahlergebnisses im Land ........ . 70
Zulassung der Wahlvorschläge 34 Abschließende Feststellung des Ergebnisses der Wahl
Beschwerde gegen Entscheidungen des Landes- im Wahlgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
wahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses . . 72
Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen 36 Benachrichtigung der gewählten Bewerber ......... 73
Bekanntmachung der Wahlvorschliige . . . . . . . . . . . . . . 37 Uberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter
Stimmzettel, Wahlumschlüge ...................... 38 und den Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Fünfter Unlernhschnitt Füniter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Wahlräume, Wahlzeit Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77)
Wahlräume ..................................... . 39
Nachwahl ....................................... . 75
Wahlzeit ....................................... . 40
Wiederholungswahl ............................. . 76
vVahlbekanntmachunu der Gemeindebehörde 41
Berufung von Listennachfolgern 7-7
Dritter Abschnitt Sechster Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 42 bis 59) Ubergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 87)
Erster Unterabschnitt Wahlstatistische Auszählungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Offentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Alluemeine Bestimmungen
Ausstattunu des Wahlvorstandes ................. .
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt ....... . 80
42
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 81
Wahlzellen ..................................... . 43
Wahlurnen ...................................... . Sicherung der Wählerverzeichnisse und der Unter-
44
stützungsunterschriften für Wahlvorschläge 82
Wahltisch ...................................... . 45
Vernichtung von Wahlunterlagen ................. . 83
Eröffnung der Wahlhandlung ..................... . 46
Geltung der Bundeswahlgeräteverordnung- ........ . 84
Offentlichkeit der Wahlhandlung ................. . 47
Stadtstaatklausel ............................... . 85
Ordnung im Wahlraum 48
Berlin-Klausel 86
Stilnmabgabe .... , .............................. . 49
Inkrafttreten 87
Stimmabgabe behinderter Wähler 50
Vermerk über die Stimmabgabe 51 Anlagen:
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines . . . . . 52 Anlage 1
Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 (zu§ 17 Abs. 2)
Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im
Zweiter Unterabschnitt Land Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungs-
Besondere Regelungen bereich des Gesetzes
Wahl in Sonderwahlbezirken ..................... . 54 - Erstausfertigung und Zweitausfertigung -
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und Anlage 2
kleineren Allen- oder Pflegeheimen ............... . 55 (zu§ 17 Abs. 6)
Stimmabgabe in Klöstern 56 Formblatt für Wahlberechtigte, die in den europäischen
Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten ...................... . 57 Gemeinschaften leben
- Erstausfertigung und Zweitausfertigung, Merkblatt
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner zum Antrag und zur Versicherung an Eides Statt für
gesperrter Wohnstätten ......................... . 58 die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis
Briefwahl ....................................... . 59 nach § 17 Abs. 6 EuWO -
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1407
Anlage 3 Anlage 19
(zu § 18 Abs. 1) (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Wahlbenachrichtigung Niederschrift über die Mitgliederversammlung - allge-
meine Vertreterversammlung - besondere Vertreterver-
Anlage 4 sammlung - zur Aufstellung der Bewerber und Ersatz-
(zu § 18 Abs. 2) bewerber für eine Liste für ein Land
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines
Anlage 20
Anlage 5 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
(zu § 19 Abs. 1) Niederschrift über die Mitgliederversammlung - allge-
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Ausle- meine Vertreterversammlung - besondere Vertreterver-
gung des Wählerverzeichnisses sammlung - zur Aufstellung der Bewerber und Ersatz-
bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2) Anlage 21
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland in den europäischen Gebieten der Mitglied- Versicherung an Eides Statt zur Bewerber- und Ersatz-
staaten der Europäischen Gemeinschaften für Deutsche bewerberaufstellung
zur Wahl zum Europäischen Parlament
Anlage 22
Anlage 7 (zu § 34 Abs. 6 und 8)
(zu § 20 Abs. 1) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschus-
Beurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Ge- ses/Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die
meindebehörde Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Anlage 23
Anlage 8
(zu§ 36 Abs. 1)
(zu§ 23 Abs. 1)
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Wahlvorschlägen
durch die Gemeindebehörde
Anlage 24
Anlage 9
(zu § 38 Abs. 1)
(zu § 25 Abs. 2)
Stimmzettel
Wahlschein
Anlage 25
Anlage 10 (zu § 41 Abs. 1)
(zu§ 27 Abs. 3)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Wahlumschlag für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite Anlage 26
(zu §§ 64 Abs. 6, 68 Abs. 3)
Anlage 11
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
(zu § 27 Abs. 3)
Siegelmarke Anlage 27
(zu§ 65 Abs. 1)
Anlage 12 Wahlniederschrift (Urnenwahl)
(zu § 27 Abs. 3)
Wahlbriefumschlag Anlage 28
- Vorder- und Rückseite - (zu §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1 und 4, 71
Abs. 1)
Anlage 13 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
(zu § 27 Abs. 3)
Merkblatt für die Briefwahl Anlage 29
- Vorder- und Rückseite - (zu § 68 Abs. 3)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 1) Anlage 30
Liste für ein Land (zu § 69 Abs. 4)
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/
Anlage 15 Stadtwahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnis-
(zu§ 32 Abs. 1) ses im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Gemeinsame Liste für alle Länder
Anlage 31
Anlage 16 (zu § 70 Abs. 4)
(zu§ 32 Abs. 3) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl- zur Feststellung des Wahlergebnisses in einem Land
rechts
Anlage 32
Anlage 17 (zu § 71 Abs. 4)
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschus-
Zustimmungserklärung ses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Anlage 18 Anlage 33
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (zu § 84 Nr. 3)
Bescheinigung der Wählbarkeit Wahlniederschrift (Wahlgeräte)
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
A1J f Grund des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die genen Wahlberechtigten berufen werden. Für die
W ul1l der Abgeordneten des Europäischen Parla- erste Wahl zum Europäischen Parlament ist von der
ments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europa- Vertretung im Deutschen Bundestag und von der
wahlgesetz) vom 16. Juni 1978 (BGBI. I S. 709) wird Zahl der Zweitstimmen bei der letzten Bundestags-
verordnet: wahl auszugehen.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
Erster Abschnitt periode, fort.
Wahlorgane
§ 5
§ 1 Tätigkeit der Wahlausschüsse
Bundeswahlleiter (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini- (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
ster des Innern macht die Namen des Bundeswahl- Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen
leiters und seines Stellverlreters sowie die An- und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne
schrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt. Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlußfähig ist.
§ 2 (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen
Landeswahlleiter sind öffentlich bekanntzumachen.
Der LandcswahlJciter und sein Stellvertreter wer- (4) Der Vorsitz~nde bestellt einen Schriftführer;
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-
Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und sitzer ist.
seines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst- (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
stelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie den Schriftführer durch Handschlag zur unpar-
öffentlich bekannt. teiischen Wahrnehmung ihres Amt.es.
§ 3 (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die
Kreis- und Stadtwahlleiter Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu
verweisen.
(1) Die Kreis- und Stadtwah1leiter und deren Stell-
vertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Er- (7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift.
nennung hat rechtzeitig nach der Bestimmung des angefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den
Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer
Dienststellen mit Fernsprech- und Fernschreiban-
schlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundes- § 6
wahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt. Wahlvorsteher und Wahlvorstand,
Brieiwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stell-
vertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, (1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den
längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus. Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahl-
bezirk der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter,
im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher
§ 4 und Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die
Bildung der Wahlausschüsse nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel
der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Ver-
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter treter ernannt werden.
sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen unver-
züglich nach der Bestimmung des Tages der Haupt- (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-
wahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach
jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahl-
der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und bezirks berufen werden. Der Stellvertreter des
Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahl-
des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen mög- vorstandes.
lichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus- werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt ver-
schüsse sollen in der Regel die im Europäischen pflichtet. sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn
Parlament vertretenen Wahlvorschlagsberechtigten der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrneh-
in der Reihenfolge der Zahl ihrer Stimmen bei der mung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder des
letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit
jeweiligen Gebiet berücksichtigt und die von den kein auf eine politische Uberzeugung hinweisendes
Wahlvorschlags berechtigten rechtzeitig vorgeschla- Zeichen sichtbar tragen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1409
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern anstalten sowie gesperrten Wohnstätten können be-
den Schriftführer und dessen Stellvertreter. wegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der
bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahl-
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des vorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem
Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Auf- Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstan-
gaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger des. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den
Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahl-
Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. bezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde- Stimmzettel beauftragen.
behörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher
einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor
Beginn der Wahlzeit im ·wahlraum zusammen. § 8
Ehrenämter
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-
mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können
leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. ablehnen
(8) Wührcnd der ·wahlhandlung müssen immer 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer
mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, Landesregierung,
darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des
oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Er- Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le-
sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes an-
bensjahr vollendet haben,
wesend sein.
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig
ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung
während der Wahlhand]unu, wenn er nach Absatz 8 des Amtes in besonderer Weise erschwert,
Satz 1 besetzt ist,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
nisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son-
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das Amt
Stellvertreter, anwesend sind. ordnungsmäßig auszuüben.
Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht
auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes er- § 9
forderlich ist. Sie sind von ihm durch Handschlag zur Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
verpflichten.
glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender
Verfügung. Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreise-
kostengesetzes, wenn sie außerhalb ihres Wohn-
(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab-
ortes tätig werden, außerdem Tage- und Ubernach-
sätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß tungsgelder nach Reisekostenstufe B des Bundes-
1. die Mitglieder des Briefwahlvorstandes nach reisekostengesetzes.
Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen
sind, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte
wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei
Stadtwahlleiters wohnen, auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den
für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach
2. der Kreis- oder Stadtwahlleiter Ort und Zeit des
Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.
Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffent-
lich bekanntmacht, den Briefwahlvorsteher und (3) Ein Erfrischungsgeld von je 10,- DM, das auf
dessen Stellvertreter verpflichtet, die Briefwahl- ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurech-
vorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und nen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der
sie einberuft. Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der
Ergebnis der Briefwahl festzustellen, bestimmt der Wahlvorstände für den Wahltag.
Kreis- oder Stadtwahlleiter.
§ 10
§ 7 Geldbußen
Beweglicher Wahlvorstand
Geldbußen nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes in Ver-
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäu- bindung mit § 11 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
sern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Be-
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugs- troffene in das Wählerverzeichnis eingetragen war.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zweiter Abschnitt angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und
Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern
Vorbereitung der Wahl
getrennt angelegt werden.
(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
Erster Unterabschnitt
auf gestellt worden sind, können unter Beachtung
Wahlbezirke der Bestimmung des § 82 fortgeführt und wieder
verwendet werden.
§ 11
(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die
Allgemeine Wahlbezirke Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh- vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen
nern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden
Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke ein- können.
geteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-
Wahlbezirke zu bilden sind. den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren
Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Teil des Wahlbezirks an.
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-
lichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr § 14
als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl- Form des Wählerverzeichnisses
berechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering
sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech- (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste
tigte gewählt haben. in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf
mehrere Spalten für Vermerke über die Stimm-
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunter- abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-
künften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, halten.
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach
festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahl- (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen
bezirke verteilt werden. verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet
sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden gehalten werden und daß nach Abschluß des Wäh-
und Teile von Gemeinden des gleichen Verwal- lerverzeidmisses Karten nicht mehr herausgenom-
tungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Da- men oder eingefügt werden können.
bei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durch-
führt.
§ 15
§ 12 Eintragung der Wahlberechtigten
Sonderwahlbezirke In das Wählerverzeichnis
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn- (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeich-
heime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleich- nis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35.
artige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde
Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb gemeldet sind
der Einrichtung aufsuchen können, soll die Ge- 1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Woh-
meindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Son- nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh-
derwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlschein- nung, im Land Berlin innehaben,
inhaber bilden.
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Aus-
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Son- bildungsverhältnisses als Kapitän oder Besat-
derwahlbezirk zusammengefaßt werden. zungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem
Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Zweiter Unterabschnitt durch § 29 Abs. 2 des Konsulargesetzes vom
Wählerverzeichnis 11. September 1974 (BGBI. I S. 2317), die Bundes-
flagge zu führen berechtigt ist (§ 6 Abs. 1 des
§ 13
Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundeswahlgesetzes),
Führung des Wählerverzeichnisses
3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister
(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei- im Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist
nen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberech- (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 12
tigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
Geburt und Wohnung an.
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre-
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen- chende Einrichtung (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes in
der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien- Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundes-
namen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, wahlgesetzes).
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1411
(2) Auf Antraq sind in das Wählerverzeichnis verwaltungsamt von der Eintragung in das Wähler-
einzutragen Wahlberechtigte verzeichnis zu unterrichten. § 17 Abs. 6 Satz 5 und 6
1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit gilt entsprechend.
§ 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, (5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Be-
eine Nebenwohnung im übrigen Geltungs- ginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis
bereich des Gesetzes innehaben, bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden,
gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, (6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-
2. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in
§ 12 Abs. 1 und 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes, einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die
seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine
a) die nicht nach Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt,
in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn er sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist
weil der Sitz des Reeders außerhalb des Gel- für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde
tungsbereiches des Gesetzes liegt, anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
b) die als Angehörige des Hausstandes von See-
leuten nicht von Amts wegen in das Wähler- (7) Welche von mehreren Wohnungen eines
verzeichnis einzutragen sind, Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, be-
stimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
3. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes, die nicht (8) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis
nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-
Wählerverzeichnis einzutragen sind, rechtsvoraussetzungen des § 6 des Gesetzes in Ver-
bindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt
4. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach Ab- oder ob sie vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des
satz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler- Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl-
verzeichnis einzutragen sind. gesetzes ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Ab- in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außer-
satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, dem zu überprüfen, ob ein frist- und formgerechter
seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Antrag gestellt ist.
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des (9) Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dür-
Gesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des fen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen
Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zu- werden. Gleiches gilt für antragsberechtigte Per-
zugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis sonen, die keinen frist- und formgerechten Antrag
der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag ein- auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt
getragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeich- haben. Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintra-
nis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner- gungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das
halb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmel- Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den
det, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahl- Betroffenen unverzüglich zu unterrichten und auf
bezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemel- die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs
det war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung gegen das Wählerverzeichnis (§ 21) hinzuweisen.
über die Regelung in Satz 1 und 2 zu belehren. Er-
folgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die (10) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 2 und
Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unver- 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzu-
züglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die tragen sind, werden, solange die hierfür erforder-
den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis lichen Vorschriften über die Meldepflicht für diesen
streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Ge- Personenkreis nicht in allen Ländern in Kraft ge-
meindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung treten sind, nur auf Antrag in das Wählerverzeich-
über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nis eingetragen. Der Bundesminister des Innern
nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon un- macht den Zeitpunkt, von dem ab die Eintragung in
verzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, das Wählerverzeichnis von Amts wegen erfolgt, im
die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeich- Bundesanzeiger bekannt.
nis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu
unterrichten. § 16
(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Ab- Zuständigkeiten für die Eintragung
satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in das Wählerverzeichnis
seine Wohnung aus dem Wahlgebiet in das euro- (1) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-
päische Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der verzeichnis ist in den Fällen des § 15 Abs. 1
Europäischen Gemeinschaften und meldet er sich
nach dem Stichtag bei einer Gemeindebehörde im Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde,
Wahlgebiet ab, bleibt er im Wählerverzeichnis sei- bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-
ner bisherigen Gemeinde eingetragen. Der Wahl- wohnung zuständige Gemeinde,
berechtigte ist bei der Abmeldung darüber zu be- Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige
lehren. Die Gemeinde hat unverzüglich das Bundes- Gemeinde,
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zu- (3) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-
ständige Gemeinde, verzeichnis ist in den Fällen
Nr. 4 die für dje JuslizvoJlzugsanstalt oder die ent- des § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
sprechende Einrichtung zuständige Gemeinde. des § 15 Abs. 5 die Gemeinde, in der sich der
Wahlberechtigte für eine Woh-
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wähler- nung, bei mehreren Wohnungen
verzeichni.s ist in den Fällen des § 15 Abs. 2
für die Hauptwohnung, gemeldet
Nr. 1 Buchstabe a hat,
die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte arn des § 15 Abs. 6 die Gemeinde der neuen Haupt-
35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine wohnung,
Nebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-
des § 15 Abs. 10 die Gemeinde am Sitz des Reeders
det ist; hat der Wahlberechtigte arn Stichtag
oder der Justizvollzugsanstalt oder
mehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es
der entsprechenden Einrichtung.
ihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den
Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis stellen will, § 17
Verfahren für die Eintragung
Nr. 1 Buchstabe b
in das Wählerverzeichnis auf Antrag
die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am
Stichtag übernachtet hat und deren zustän- (1) Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
diger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden zeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage
ist, vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag
Nr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte zu- der Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift des
letzt für eine Wohnung im Geltungsbereich Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind,
des Gesetzes gemeldet war. Sofern die letzte abgesehen von den Fällen des Absatzes 6, zulässig;
Wohnung irn Land Berlin oder außerhalb des sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten
übrigen Geltungsbereiches des Gesetzes lag, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
ist der Antrag auf Eintragung in das Wähler- Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei
verzeichnis bei der Gemeindebehörde in Ham- einer Person seines Vertrauens bedienen; die §§ 50
burg zu stellen, und 59 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
Nr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungsbe-
(2) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ~uch~tabe
reich des Gesetzes, sofern der Bedienstete
a hat der Wahlberechtigte zusammen mit semern
seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der
Aufenthalt in nächster Nähe der Bundes-
Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer
grenze genommen hat und er nicht einer
Erklärung nach Anlage 1 den Nachweis für das Inne-
diplomatischen oder konsularischen Vertre-
haben einer Wohnung irn Sinne des Melderechts zu
tung der Bundesrepublik Deutschland oder
erbringen. Vordrucke hierfür sind vorn Wahlberech-
der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
tigten bei dem für seine Hauptwohnung zuständigen
Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
schen Republik angehört. Sofern der Bedien-
anzufordern. Dieses hat den Antrag auf Vollständig-
stete nicht in das Wählerverzeichnis einer
keit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-
benachbarten Gemeinde einzutragen ist, oder
steller mit Hauptwohnung irn Land Berlin gemeldet
er einer diplomatischen oder konsularischen
ist, die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
des Gesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-
oder der Ständigen Vertretung der Bundes-
wahlgesetzes erfüllt und vorn Wahlrecht nicht nach
republik Deutschland bei der Deutschen
den §§ 4 und 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13
Demokratischen Republik angehört, ist die
des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie
Gemeinde zuständig, in der die für ihn zu-
wekb.e Nebenwohnungen im Melderegister ver-
ständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz
zeichnet sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des
hat. Die Aufnahme erfolgt in ein besonderes
Wahlberechtigten, hat die für die Nebenwohnung
Wählerverzeichnis. Für die Angehörigen des
zuständige Gemeindebehörde den Sachverhalt un-
Hausstandes gelten die Vorschriften ent-
verzüglich aufzuklären. Das für die Hauptwohnung
sprechend,
zuständige Bezirksamt ist von der Eintragung in das
Nr. 4 die Gemeinde im Geltungsbereich des Geset- Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, in-
zes, in der der Wahlberechtigte nach seiner dem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach An-
Erklärung vor seinem Wegzug aus dem lage 1, auf der die Eintragung in das Wählerver-
Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Sofern die zeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für
letzte Wohnung im Land Berlin lag oder der die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt Mittei-
Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung lungen verschiedener Gemeindebehörden über die
im Wahlgebiet gemeldet war, ist der Antrag Eintragung desselben Antragstellers in das Wähler-
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei verzeichnis, so hat es diejenige Gemeindebehörde,
der Gemeindebehörde in Bonn zu stellen. In deren Unterrichtung über die Eintragung in das
allen Fällen erfolgt die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung ein-
besonderes Wählerverzeichnis. geht, unverzüglich von der Eintragung des Wahl-
Nr. 51. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1413
berechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahl-
mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom berechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und
Bezirksamt benachrichtigte Gemeindebehörde hat ihn davon zu unterrichten.
den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu
streichen und ihn davon zu unterrichten. (7) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 6 Abs. 2
des Gesetzes aus dem europäischen Gebiet eines
(3) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver- schaften in das Wahlgebiet zurück und meldet er
zeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der
Abs. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine
eine Neuanmeldung bei einer anderen Melde- Wohnung an, so wird er nur auf Antrag in das
behörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes
Anmeldung entsprechend zu unterrichten. eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der An-
meldung darüber zu belehren. Die Gemeindebe-
(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 haben die
hörde hat das Bundesverwaltungsamt unverzüglich
Wahlberechtigten der Gemeindebehörde gegenüber von der Eintragung eines solchen Wahlberedltigten
den Nachweis zu erbringen, daß sie zu dem berech-
in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 6
tigten Personenkreis gehören.
Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 haben
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis § 18
einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bedienstete von diplomalischen oder konsularischen
Vertretungen d(~r Bundesrepublik Deutschland sowie (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Re- behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wähler-
publik sind, ihren Antrag über die für sie zuständige verzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der
oberste Dienstbehörde zu leiten. Diese hat zu be- Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
stätigen, daß der Antragsteller nach § 6 Abs. 1 des 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Woh-
Gesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundeswahl- nung des Wahlberechtigten,
gesetzes wahlberechtigt, nicht nach den §§ 4 und 6
des Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundes- 2. den Wahlraum,
wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und 3. di.e Wahlzeit,
nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in
Wählerverzeichnis einzutragen ist.
das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
(6) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 4 hat der 5, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei
Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf der Wahl mitzubringen und den Personalausweis
Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde- bereitzuhalten,
behörde gegenüber durch Abgabe einer Versiche-
rung an Eides Statt nach Anlage 2 den Nachweis für 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung
seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu er- einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht
klären, daß er in keinem anderen Mitgliedstaat der zur Wahl in einem anderen als dem angege-
Europäischen Gemeinschaften an der Wahl teil- benen Wahlraum berechtigt,
nimmt. Vordrucke und Merkblätter für die Antrag- 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-
stellung und Versicherung an Eides Statt können scheines und über die Ubersendung von Brief-
bei den diplomatischen und berufskonsularischen wahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in darüber enthalten,
den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,
Europäischen Gemeinschaften, beim Bundeswahl- wenn der Wahlberechtigte in einem anderen
leiter sowie bei der Gemeindebehörde in Bonn an- Wahlbezirk seines Kreises oder seiner kreisfreien
gefordert würden. Bestehen Zweifel an den Angaben Stadt oder durch Briefwahl wählen will,
des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das Bundes-
erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26) und
verwaltungsamt ist von der Eintragung in das Wäh-
lerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an
ihm eine Ausfertigung des Antrages nach Anlage 2, einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis lich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die
vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das Bundesver- Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
waltungsamt Mitteilungen verschiedener Gemeinde- einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird
behörden über die Eintragung desselben Antrag- (§ 27 Abs. 4 Satz 1).
stellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die- (2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein
jenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines
die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 beizu-
ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein- fügen.
tragung des Wahlberechtigten in das Wählerver-
zeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu be- (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 und
nachrichtigen. Die vom Bundesverwaltungsamt 10 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein-
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
getragen werden und bereits einen Wahlschein und wendung einer Wahlkartei auf einer besonderen
Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Karteikarte.
Absätze l und 2 keine Anwendung.
(2) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das
Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-
§ 19 frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen
Bekanntmachung über die Eintragung werden kann.
in das Wählerverzeichnis (3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in
und über die Erteilung von Wahlscheinen dem Wählerverzeichnis während der Auslegungs-
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am frist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
35. Tage vor der Wahl nach dem Muster der An- (4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Ge-
lage 5 öffentlich bekannt, meindebehörde die Anfertigung von Auszügen oder
1. wer von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Abschriften des Wählerverzeichnisses insbesondere
eingetragen wird sowie wer und in welcher Form durch an der Wahl teilnehmende Parteien oder son-
und Frist die Eintragung in das Wählerverzeich- stige politische Vereinigungen zulassen, wenn ein
nis beantragen muß, berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wahl besteht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1
Wählerverzeichnis ausliegt, kann die Gemeindebehörde auch selbst Auszüge
oder Abschriften gegen Erstattung der Auslagen
3. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus- erteilen; eine Herausgabe von Datenträgern ist nicht
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur zulässig. Die Auszüge und Abschriften des Wähler-
Niederschrift Einspruch gegen das Wählerver- verzeichnisses dürfen nur für Zwecke der Wahl ver-
zeichnis eingelegt werden kann (§ 21), wandt und nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
4. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerver-
zeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum § 21
21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrich- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
tigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur und Beschwerde
auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
werden und bereits einen Wahlschein mit Brief- (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
wahlunterlagen beantragt haben, keine Wahl- unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-
benachrichtigung erhalten, frist Einspruch einlegen.
5. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus- (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde
setzungen Wahlscheine beantragt werden können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
(§§ 24 ff.) 1 eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
6. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59). offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-
derlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch- (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch
land in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaa- gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so
ten der Europäischen Gemeinschaften machen späte- hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur
stens am 60. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
Äußerung zu geben.
1. unter welchen Voraussetzungen in den europäi-
schen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung
Europäischen Gemeinschaften lebende Deutsche dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens
an der Wahl zum Europäischen Parlament in der am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das
Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können, zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-
tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahl-
Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu berechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich-
können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis nisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In
in der Bundesrepublik Deutschland beantragen den Fällen des § 17 Abs. 2, 6 und 7 unterrichtet sie
muß. unverzüglich die zuständigen Stellen von der Ein-
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot- tragung.
schaften durch mindestens eine deutschsprachige
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Be-
Wochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch
schwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien
mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden.
regionalen Tageszeitung vorzunehmen.
Die Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde schrift-
lich oder . durch Erklärung zur Niederschrift anzu-
§ 20 bringen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde
Auslegung des Wählerverzeichnisses mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder
Stadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter
(1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler- hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor
verzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 findet hierbei
Muster der Anlage 7 auf dem Titelblatt, bei Ver- entsprechende Anwendung. Die Beschwerdeentschei-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1415
dung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit
bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Ent- aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-
scheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. bezirks aufhält,
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahl-
§ 22 bezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeich-
Berichtigung des Wählerverzeichnisses nis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden
ist,
(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die
Eintragung oder Streichung von Personen sowie die 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge
Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerver- Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-
zeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zu- brechens oder sonst seines körperlichen Zustan-
lässig. § 15 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 4, § 11 des wegen den Wahlraum nicht oder nur un-
Abs. 2 Satz 7, Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 Satz 4 sowie ter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
§ 29 bleiben unberührt. kann.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un- (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler-
richtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde- verzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
behörde den Mangel auch von Amts wegen behe- Wahlschein,
ben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden
eines Eim;pruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 oder die An-
findet entsprechende Anwendung. tragsfrist nach § 17 Abs. 1 versäumt hat,
(3) AJle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor- 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
genommenen Änderungen sind in der Spalte „Be- nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1
merkungen" zu erläutern und mit Datum und Unter- oder der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 entstanden
schrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen. ist,
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön- 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
nen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und festgestellt worden und die Feststellung erst nach
in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
mehr vorgenommen werden. der Gemeindebehörde gelangt ist.
§ 23 § 25
Abschluß des Wählerverzeichnisses Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde-
vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der
vor der Wahl durch die Gemeindebehörde abzu- Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-
schließen, Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech- tragen werden müssen. ·
tigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der
der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei
Anlage 9 ausgestellt.
auf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster
der Anlage 8 beurkundet.
§ 26
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei Wahlscheinanträge
geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-
richtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so ge- (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich
sichert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein- bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
gefügt werden können. (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-
(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver- (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß
einigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-
die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler- weisen, daß er dazu berechtigt ist.
verzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-
schlossen. (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der
Wahl 12,00 Uhr beantragt werden. In Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge
Dritter Unterabschnitt nur bis zum 2. Tage vor der Wahl 18.00 Uhr ange-
Wahlscheine nommen zu werden, wenn die Gemeindebehörde in
der Bekanntmachung nach § 19 darauf hingewiesen
§ 24 hat. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahl-
Voraussetzungen für die Erteilung scheine noch bis zum Wahltage 12.00 Uhr beantragt
von Wahlscheinen werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener
plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver- unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde-
Wahlschein, behörde voF Ausstellung des Wahlscheines den für
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen scheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl-
Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entspre- schein wird die Nummer eingetragen, unter der er
chend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat. im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die
Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wähler-
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2 verzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wähler-
und 10 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein- verzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird
getragen werden, gilt der Antrag zugleich als An- auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Ausstel-
trag auf Erteilung eines Wublscheines, es sei denn, lung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist. Werden nach Ab-
der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand schluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine
seines Wahlbezirks wählen. erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Brief-
(6) Ist einem Wahlberechtigten ein Wahlschein
umschlägen zu verpacken und vorläufig aufzu-
nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde
bewahren.
bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes
§ 27 unverzüglich das Bundesverwaltungsamt und bei
Ausstellung von Wahlscheinen Wahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Ber-
lin und einer Nebenwohnung im übrigen Geltungs-
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung bereich des Gesetzes unverzüglich das für die
der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Bun- Hauptwohnung zuständige Bezirksamt zu unterrich-
deswahlleiter nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes erteilt ten. § 17 Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie Abs. 6 Satz 5
werden. und 6 gelten entsprechend.
(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf- (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen
tragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge-
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. strichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er-
Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unter- klären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berich-
schrift eingedruckt ist, ist unzulässig. tigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis-
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des
Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültig-
will, so sind dem Wahlschein beizufügen keit des Wahlscheines unterrichtet.
ein amtlicher Stimmzettel, (8) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der oder Stadtwahlleiter das allgemeine Wahlscheinver-
Anlage 10, zeichnis sofort nach Abschluß des Wählerverzeich-
eine Siegelmarke nach dem Muster der Anlage 11, nisses auf dem schnellsten Wege und eine Abschrift
des besonderen Wahlscheinverzeichnisses so recht-
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem
zeitig, daß sie spätestens am Wahltage vormittags
Muster der Anlage 12, auf dem die vollständige
bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter eingeht. Hat
Anschrift des Kreis- oder Stadtwahlleiters sowie
die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß § 26
die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den
Abs. 4 Satz 3 und 4 ausgegeben, so teilt sie die
Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und
Namen der Wahlberechtigten am Wahltage unver-
die Wahlscheinnummer angegeben sind und
züglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich dem
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster Kreis- oder Stadtwahlleiter mit, der sie in den Ver-
der Anlage 13. zeichnissen nachträgt.
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-
(9) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene
lich, bis spätestens am Wahltage 12.00 Uhr, an-
Wahlscheine werden nicht ersetzt.
fordern.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten
§ 28
persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter-
lagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech- Erteilung von Wahlscheinen
tigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer an bestimmte Personengruppen
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Post- (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am
sendungen sind von der Gemeindebehörde freizu- 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen
machen. Die Gemeindebehörde übersendet dem
Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter- 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk
lagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag gebildet worden ist (§ 12),
ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten-
wählen will, oder wenn die Verwendung der Luft- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen
post sonst geboten erscheint. Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren
(5) Uber die ausgestenten Wahlscheine führt die
Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem be-
weglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und
Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in
dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Abs. 2 55 bis 57),
getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
auch in der Form geführt werden, daß in einem Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage
Wahlscheinblock Durchschriften der erteilten Wahl- in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1417
Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet schriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die
sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärun-
Aushändigung. gen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9
und 11 des Gesetzes).
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen
der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der (2) Die Landeswahlleiter fordern zugleich in der
Wahl, Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe-
die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, rechtigte als Beisitzer für die Wahlausschüsse und
die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden als Stellvertreter vorzuschlagen. Die Kreis- und
des gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadtwahlleiter veröffentlichen eine entsprechende
Stadt geführt werden, zu verständigen, daß sie Aufforderung.
in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie (3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
sich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler- wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß
verzeidmis sie eingetragen sind, einen Wahl- von der Listenverbindung eines Wahlvorschlags-
schein beschafft haben, berechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und
die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, § 11 Abs. 3 des Gesetzes). Zugleich fordert er in der
die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden an- Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe-
derer Kreise oder anderer kreisfreier Städte ge- rechtigte als Beisitzer für den Bundeswahlausschuß
führt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl- und als Stellvertreter vorzuschlagen.
recht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis
oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und § 32
sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren
Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern
müssen. der Anlagen 14 und 15 in zwei Ausfertigungen ein-
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am gereicht werden. Sie müssen enthalten
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren 1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der
Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech- einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurz-
tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän- bezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei
digen. kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres
§ 29
europäischen Zusammenschlusses anfügen,
Vermerk im Wählerverzeichnis 2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen
Vereinigung den Namen oder das Kennwort der
Hat ein Wahlberec:htigter einen Wahlschein er- einreichenden Vereinigung. Die Vereinigung
halten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer
für den Vermerk über die Stimmabgabe „ Wahl- Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen,
schein" oder "W" eingetragen.
3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und,
sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese
§ 30
mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand,
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Haupt-
und Beschwerde wohnung).
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Sie sollen ferner Namen und Anschrift des Ver-
Einspruch eingelegt werden. § 21 ist sinngemäß trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.
anzuwenden.
(2) Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei
Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes
Vierter Unterabschnitt des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-
Wahlvorschläge, Stimmzettel sitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und
handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvor-
§ 31 schlagsberechtigter in dem Land keinen Landesver-
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen band oder keine einheitliche Landesorganisation, so
und von Vorschlägen für die Berufung ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der
der Wahlausschußbeisitzer nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich
des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt- Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein-
machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-
Wahlvorschläge auf und weisen auf die Vorausset- chende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-
zungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen stände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle
hin (§ 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes}. Sie geben be- Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes
kannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahl- des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1
vorschläge eingereicht werden müssen und weisen zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtig-
auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der ter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder
Wahlvorschläge, auf die Zahl der von bestimmten keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahl-
Wahlvorschlagsberechtigten beizubringenden Unter- vorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebietsverbüncle im Wahlgebiet, oder wenn bei 2. Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach
einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein dem Muster der Anlage 18, daß die Bewerber und
Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahl- Ersatzbewerber wählbar sind,
gebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor- 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-
stand in den europäischen Gebieten der übrigen schluß{ assung der Mitglieder- oder Vertreterver-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sammlung, in der über die Aufstellung der Be-
entsprechend Satz 1 und 3 zu unterzeichnen. werber und über ihre Reihenfolge sowie über die
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Ersatzbewerber beschlossen worden ist, mit den
nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschrie-
Gesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von
benen Versicherungen an Eides Statt; die Nieder••
Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die
schritt soll nach den Mustern der Anlagen 19 und
Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach An-
20 gefertigt, die Versicherungen an Eides Statt
lage 16 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
nach dem Muster der Anlage 21 abgegeben
erbringen:
werden,
1. Die Formblätter werden auf Anforderung für ge-
4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, so-
meinsame Listen für alle Länder vom Bundes-
wahlleiter, für Listen für ein Land vom jewei- fern derWahlvorschlagsberechtigte nicht im Euro-
ligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei päischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
der Anforderung ist der Name des Wahlvor- in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
schlagsbercchtigten oder das Kennwort und, so- Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet
fern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeord-
diese anzugeben und zu erklären, für welches neten vertreten ist, ,
Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder 5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie
aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach
diese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver- demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl
merken. der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahl-
vorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat,
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag
mit den Namen und Anschriften der Vorstands-
unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
mitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte
Formblatt persönlich und handschriftlich unter- nicht: im Europäischen Parlament, im Deutschen
schreiben. Neben der Unterschrift sind Familien- Bundestag oder in einem Landtag seit deren letz-
name, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift
ter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im
(Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 2
Abgeordneten vertreten ist.
des Gesetzes ist auch die letzte Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland anzugeben und, (5) Die. Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3
wenn die letzte Wohnung im Land Berlin lag Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-
oder der Wahlberechtigte noch nie für eine Woh- satz 4 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Ge-
nung im Wahlgebiet gemeldet war, die Wahl- meindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die
berechtigung durch Versicherung an Eides Statt Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen;
darzutun. dabei darf sie nicht speichern, für welchen Wahlvor-
schlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt
oder gesondert eine Bescheinigung seiner Ge- (6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine
meindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes inne-
einzutragen ist, beizufügen, daß er in dem Land haben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich auf-
wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheini- halten, erteilt der Bundesminister des Innern die
gung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlags- Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den
berechtigte bei der Einreichung des Wahl vor- Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zu-
schlages mit der Unterstützungsunterschrift zu ständigen diplomatischen oder berufskonsularischen
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheini- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst
gung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nach-
daß der Betreffende den Wahlvorschlag unter- weise zu beantragen.
stützt.
§ 33
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvor-
schlag unterzeichnen. Vorprüfung der Wahlvorschläge
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem
Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten
1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des
Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 17, Eingangs und übers.endet dem Bundeswahlleiter so-
daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, daß sie für fort eine Ausfertigung. Er überprüft unverzüglich die
keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung eingegangenen Wahlvorschläge darauf, ob sie voll-
zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewer- ständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes
ber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung und dieser Verordnung entsprechen. Wird dem Lan-
als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land deswahlleiter bekannt, daß ein auf einem Wahlvor-
zugestimmt haben, schlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewer-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1419
ber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorge- Bundeswahlausschuß die Absätze 1 bis 6 entspre-
schlagen worden ist, weist er den für den anderen chend. Nach der Sitzung übersendet der Bundes-
Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die wahlleiter sofort den Landeswahlleitern eine Aus-
Doppelbewerbung hin. fertigung der Niederschrift über die Sitzung des
Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.
(2) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4
des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren an- (9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeich-
gerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahl- nungen, Kennworte oder Anfügungen der Wahlvor-
leiters unverzüglich zu entscheiden. Dem Ver- schläge nach ihrer Zulassung zu Verwechslungen
trauensmann des betroffenen Wahlvorschlages ist Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Uber die Sit- einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlä-
zung des Landeswahlausschusses ist eine Nieder- gen eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses
schrift anzufertigen. Land bei.
(3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder han- § 35
delt der Bundeswahlleiter entsprechend Absatz 1 Beschwerde gegen Entscheidungen
und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ab-
des Landeswahlausschusses
lichtungen der gemeinsamen Listen. Für ein Mängel-
beseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlaus- {1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
schuß nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes gilt Absatz 2 Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
entsprechend. schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift er-
hoben. Der Landeswa.hlleiter erhebt seine Be-
§ 34
schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-
Zulassung der Wahlvorschläge lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter
unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem
(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauens-
Wege über die eingegangenen Beschwerden und
männer der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der
verfährt nach dessen Anweisung.
über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden
wird. (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahl- rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Wahl-
ausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor vorschläge und den Landeswahlleiter zu der Sit-
und berichtet ihm über das Ergebnis der Vor- zung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
prüfung. (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung
(3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegan- des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im An-
genen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zu- schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe
lassung oder Zurückweisung sowie über die Strei- der Gründe bekannt.
chung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor
§ 36
einer Entscheidung ist der erschienene Vertrauens-
mann des betroffenen Wahlvorschlages zu hören. Ausschluß von der Verbindung
von Wahlvorschlägen
(4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-
nen Wahlvorschläge in der in § 32 Abs. 1 Satz 2 (1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere
vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberech-
Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen meh- tigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein
rerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbe- sollen (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes), ist von dem Ver-
zeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land trauensmann des jeweiligen Wahlvorschlages und
zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahl- seinem Stellvertreter gegenüber dem Bundeswahl-
ausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren leiter nach dem Muster der Anlage 23 abzugeben.
Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden
bei. Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlags-
berechtigten und des Landes enthalten und von dem
(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung
Vertrauensmann des jeweiligen Wahlvorschlages
des Landeswahlausschusses in der Sitzung im An-
und seinem Stellvertreter persönlich und hand-
schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe
schriftlich unterzeichnet sein.
der Gründe bekannt und weist auf das zulässige
Rechtsmittel hin. (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus-
schlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten
(6) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 22 angefertigt. Der Nieder- Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des
Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen
schrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der
Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter
vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung
beizufügen. Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt
er dies dem Vertrauensmann des Wahlvorschlages
(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahl- und seinem Stellvertreter mit. § 13 des Gesetzes
leiter dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti- findet sinngemäße Anwendung.
gung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Aus-
(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle schluß von der Listenverbindung ab, so teilt der
Länder gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann des je-
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
weiligen Wahlvorschlaues und seinem Stellvertreter Fünfter Unterabschnitt
mit. Wahlräume, Wahlzeit
§ 37
Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 39
(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundes- Wahlräume
wahlausschuß und den Landeswahlausschüssen zu-
gelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
weist darauf hin, welche Listenverbindungen be- Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel~
stehen und welche Wahlvorschläge von einer len die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-
Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekannt- den zur Verfügung.
machung enthält für jeden Wahlvorschlag die in (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
§ 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben sowie den Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig
Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen
ob er als gemeinsame Liste für alle Länder auf- Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen
gestellt ist. Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebil-
Bundeswahlausschuß und den Landeswahlausschuß det. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-
für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-
durch § 15 Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Reihen- cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
folge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die sorgt.
Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt § 40
und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter
sofort mit. Wahlzeit
§ :rn (1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahl-
Stimmzettel, Wahlumschläge räume müssen am Wa.hltage mindestens 10 Stunden
durchgehend für die Stimmabgabe geöffnet sein. Der
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 X29,7 cm Bundeswahlleiter bestimmt das Ende der Wahlzeit
(DIN A 4) groß und von weißem oder weißlichem und macht spätestens am 40. Tage vor der Wahl die
Papier. Er enthält in jedem Land die für dieses Land Wahlzeit öffentlich bekannt.
zugelassenen Wahlvorsch]äge mit den nach § 15
Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben in (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn
der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Be- besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit
kanntmachung durch den Landeswahlleiter und einem früheren Beginn als 8.00 Uhr festsetzen.
rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages
jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder § 41
Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die
Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck unter- (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
einander aufzuführen. Ein Muster für den Stimm- 6. Tage vor der Wahl nach dem Muster der An-
zettel enthält Anlage 24. Aus der Anlage ergeben lage 25 Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahl-
sich auch die Uinderabkürzungen, die bei Bewer- bezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an
bern für gemeinsame Listen für alle Länder zu ver- Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer
wenden sind. Die Stimmzettel müssen im Wahl- Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die
bezirk von g]eicher Farbe und Beschaffenheit sein. Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
Für wahlstatistische Auszählungen können Unter- werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf
scheidungsbezeichnunuen aufgedruckt werden. hin,
(2) Die Wc1hlumschlärJe sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN 1. daß der Wähler eine Stimme hat,
C 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-
sehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde- 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
stens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe Wahlraum bereitgehalten werden,
und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um- 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu
schläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft kennzeichnen ist,
sie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders
sie mit dem Gemeindesiegel ab. durch Briefwahl gewählt werden kann,
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 X 17,6 5. daß nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahl-
cm groß und rot, die Wahlumschläge für die Brief- berechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur
wahl blau sein. persönlich ausüben kann,
(4) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Ge- 6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-
meindebehörden die Stimmzettel mit den erforder- buches mÜ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
lichen Wahlumschlägen zur Weitergabe an die mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt
Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
auch die erforderlichen Wahlbriefumschläge und herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder
Siegelmarken. eine solche Tat versucht.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1421
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die
aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der An- Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als
lage 25 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahl-
raum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken
Stimmzettel beizufügen. und vor einem beweglichen Wahlvorstand können
kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 45
Dritter Abschnitt
Wahltisch
Wahlhandlung
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,
muß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen
Erster Unterabschnitt
Tisch wird die Wahlurne gestellt.
AlJgemeine Bestimmungen
§ 46
§ -12
Eröffnung der Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor- damit, daß er die Beisitzer durch Handschlag zur
steher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der 1
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ver-
Wahlhandlung pflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
1. das ausgelegte ·wühlerverzeichnis,
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech- Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem
tigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeich- Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten
nisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, Wahlscheine (§ 27 Abs. 5), indem er bei den in die-
3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in
Zahl, der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-
schein" oder „W" einträgt. Er berichtigt dement-
4. Vordruck der Wahlniederschrift, sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-
5. Vordruck der Schnellmeldung, verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte
und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Er-
6. Abdrucke des Gesetzes, des Bundeswahlgesetzes hält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von
und dieser Verordnung, die die Anlagen zu die- der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4
sen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, Satz 4, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug
aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der An- (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn
lage 25, der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial geöffnet werden.
zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. § 47
Offentlichkeit der Wahlhandlung
§ 43
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
Wahlzellen und Feststellung des Wahlergebnisses hat jeder-
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde- mann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stö-
behörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen rung des Wahlgeschäfts möglich ist.
ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbe-
obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag § 48
legen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch Ordnung im Wahlraum
den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,
wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung
werden kann. im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt
zum Wahlraum.
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit- § 49
liegen.
Stimmabgabe
§ 44
Wahlurnen (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-
hält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt-
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder- lichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an-
lichen Wahlurnen. ordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung
vorzeigt.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen
sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kenn-
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Wahlumschlag. Dm Wahlvorstand achtet darauf, § 50
daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so Stimmabgabe behinderter Wähler
lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder
(3) Danach tritt der W~ihler an den Tisch des durch körperliches Gebrechen behindert ist, den
Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag
soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben
Verlangen hat er sich über seine Person auszu- oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine
weisen. Person seines Vertrauens, deren er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-
Wahlvorstand · bekannt. Vertrauensperson kann
lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die
auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des
Wahlberechtigung festgc~stellt ist, übergibt der
Wahlvorstandes sein.
Wähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der
ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
Schriftführer die Stinnnabgabe im Wählerverzeichnis Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-
vermerkt hat. trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die
Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung
(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag erforderlich ist.
selbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-
vorsteher dies ~Jestattet. (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück- leistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
zuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist § 51
und keinen Wahlschein bE)sitzt, Vermerk über die Stimmabgabe
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wäh- Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe
lerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) be- neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeich-
findet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe
nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.
3. bereits einen Stimmab9abevermerk im Wähler-
verzeichnis hat (§ 51), es sei denn, er weist nach, § 52
daß er noch nicht gewählt hat, Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle ge- Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen
kennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
hat oder
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-
Wahlumschlag oder in einem amtlichen Wahl- scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt
umschlag abgeben will, der offensichtlich in einer sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und be-
das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den schließt über die Zulassung oder Zurückweisung des
übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift
Gegenstand enthält. zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-
schein auch im Falle der Zurückweisung ein.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf
§ 53
die Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis
ein9etragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist Schluß der Wahlhandlung
bei der Zurückweisung gegebenenfalls darauf hinzu-
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies
weisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 12.00
vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab
Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht lassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der
einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis
beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben
Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu- haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der
lassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung
oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-
niederschrift zu vermerken. Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-
ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehent- § 54
lich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler
Wahl in Sonderwahlbezirken
nach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist
ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gege- (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken
benenfalls ein neuer Wahlumschlag aus-zuhändigen. (§ 12) wird jeder in der Einrichtung anwesende
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1423
Wahlberechtiqte zugelassen, der einen für den Kreis kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß
oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat. dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den
Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen ·wahlschein
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile besitzen, in dem Krankenhaus oder in dem Alten-
eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als oder Pflegeheim vor einem beweglichen Wahlvor-
Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen. stand (§ 7) wählen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Lei-
men mit der Leitung der Einrichtung einen geeig-
tung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe
neten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines
innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der
Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahl-
Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeig-
räume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde rich-
neten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet
tet den Wahlraum her.
ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahl-
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit berechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der
Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der
erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahl- das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflege-
berechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am heim, nimmt die Wahlscheine sowie die Wahlum-
Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Mög- schläge mit den Stimmzetteln entgegen und legt die
lichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. Umschläge in die Wahlurne. Der Wahlvorsteher
oder sein Stellvertreter weist Wahlberechtigte, die
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Ver-
und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme trauensperson bedienen wollen, darauf hin, daß sie
einer verschlossenen Wahlurne und der erforder- auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahl-
lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran- vorstandes als Vertrauensperson in Anspruch neh-
kenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um men können. Nach Schluß der Stimmabgabe bringt
dort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine
den Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um- in den Wahlraum seines Wahlbezirks. Dort bleibt
schläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen
bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gege- Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem
ben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kenn- Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zu-
zeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellver- sammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausge-
treter weist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm- zählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift
abgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen vermerkt.
wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen be-
stimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver- (4) § 54 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-
trauensperson in Anspruch nehmen können. Nach dung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-
Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene mungen.
Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum
§ 56
des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die
Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm- Stimmabgabe in Klöstern
abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt
Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der
der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen
Klosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent-
mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks
sprechend § 55 regeln.
ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-
schrift vermerkt.
§ 57
(7) Die Offent.lichkeit soll durch die Anwesenheit Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. und Justizvollzugsanstalten
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Ab- (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justiz-
sonderung von Kranken verantwortlich, die mit an- vollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei ent-
steckenden Krankheiten behaftet sind. sprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß die
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die
nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gül-
werden. tigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor .einem
beweglichen Wahlvorstand wählen.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-
schriften. (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-
§ 55 staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt
Stimmabgabe einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-
in kleineren Krankenhäusern und kleineren tet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahl-
Alten- oder Pflegeheimen berechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt
(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahl-
Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines raum aufsuchen können.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(3) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel- Vierter Abschnitt
ten die allgemeinen Bestimmungen.
Feststellung der Wahlergebnisse
§ 58 § 60
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
gesperrter Wohnstätten
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund- nis im Wahlbezirk. Er stellt fest
heits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-
2. die Zahl der Wähler,
behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die
Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt. 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge
die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor- abgegebenen gültigen Stimmen.
steher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-
berechtigte Bewohner Wahlscheine aus.
§ 61
(2) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel- Zählung der Wähler
ten die allgemeinen Bestimmungen.
Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht
benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom
§ 59 Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-
Briefwahl schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-
(1) Wer durch Briefwahl wählt, vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn
sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine
in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt
Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
diesen mit der beigefügten Siegelmarke,
schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter § 62
Angabe des Ortes und Tages,
Zählung der Stimmen
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-
und den unterschriebenen Wahlschein in den amt-
abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-
lichen Wahlbriefumschlag,
den sirid, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht
verschließt den Wahlbriefumschlag und des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen
die Stimmzettel heraus, legen sie getrennt nach
übersendet den Wahlbrief durch die Post an den offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die
darauf angegebenen Kreis- oder Stadtwahlleiter. jeweiligen Wahlvorschläge und behalten die so ge-
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des bildeten Stapel unter Aufsicht. Leere Wahlum-
Kreis- oder Stadtwahlleiters abgegeben werden. schläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-
umschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich-
geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-
nen und in den Wahlumschlag zu legen. Für die
zettel enthalten, werden ausgesondert und von
Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 sinnge-
einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Bei-
mäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine
sitzer in Verwahrung genommen.
Vertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese
durch Unterschreiben der Versicherung an Eides (2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach
Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel unter
Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wäh- ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Sta-
lers gekennzeichnet hat. pel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem
Stimmzettel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohn- Wahlvorsteher prüft, ob die Kennzeichnung der
heimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozial- Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und
therapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal- liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen
ten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
zu treffen, daß den Erfordernissen des Absatzes 2 Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu
Satz 1 entsprochen werden kann. Die Gemeinde- Bedenken, so fügt er diesen den nach -1,\bsatz 1
behörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
der Einrichtung einen geeigneten Raum und veran-
laßt dessen Ausstattung. Die Leitung der Einrich- (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die nach Ab-
tung gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher satz 1 Satz 2 ausgesonderten leeren Wahlumschläge
Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur und ungekennzeichneten Stimmzettel, die ihm hier-
Verfügung steht. zu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1425
übergeben werden. Der Wi:lhlvorsteher sagt jeweils (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-
an, daß die Stimme ungül Ug ist. sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.
Sie enthält die Zahlen
(4) Danach züh]en je zwei vom Wahlvorsteher be-
stimmte Beisitzer nacheinander je einen Stapel der 1. der Wahlberechtigten,
nach den Absätzen 2 uncl 3 geordneten Stimmzettel 2. der Wähler,
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln
die Zahl der für den jeweiligen Wahlvorschlag ab- 3. der gültigen und ungültigen Stimmen,
gegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der un- 4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gül-
gültigen Stimmen. tigen Stimmen.
(5) Anschließend entscheidet der ·wahlvorstand (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri- meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige
~Jen ntH:h Absatz l Satz 2 cmsgesonderten Stimmzet- Wahlergebnis im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermit-
teln abge9<-~ben worden sind. Der Wahlvorsteher telt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher
gibt die En l.scheidung mündlich bekannt und sagt das vorläufige Wahlergebni_s in der kreisfreien
bei gülti~ren Sti.mmen fül, für welchen Wahlvorschlag Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter
die Sl.irnme ab9cgeben worden ist. Er vermerkt auf Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68
der Rückseite jedes St.irnrnzetlels, ob und für wel- Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnell-
chen Wahlvorschlag die StimrrH~ für gültig oder ob stem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landes-
sie für ungültig erklürt worden ist und versieht die wahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die ein-
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die dabei gehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und
ermittelten Stimmen sind zu den nach Absatz 4 er- laufend weiter.
mittelten Stimmen hinzuzuzählen.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter
vor der Unterzeichnung der \,\Tahlnieclerschrift eine das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land
erneute Zi:ihlung der Stimm.en, so ist diese nach den und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundes-
Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für wahlleiter.
die erneute Zühlung sind in der Wahlniederschrift
zu vermerken. (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den
Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer läufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und gibt
sammeln mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt,
1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlä- welche Bewerber vorläufig als gewählt gelten
gen, denen die Stimme zugefallen ist, können.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-
ungekennzeichneten Stimmzettel, meindebehörden sowie der Kreis- und Stadtwahl-
3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge- leiter werden nach dem Muster der Anlage 26
geben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, erstattet.
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben § 65
haben und die Wahlumschläge mit mehreren Wahlniederschrift
Stimmzetteln
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und
die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom
Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem
§ 63
Muster der Anlage 27 zu erstellen. Die Niederschrift
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist zu verlesen und anschließend von den Mitglie-
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Ver-
Wahlbezirk mit den in § 60 bezeichneten Angaben weigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-
im Anschluß an die Feststellungen mündlich be- schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-
kannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder- schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift geneh-
schrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 migen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahl-
genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahl- niederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52
vorstandes nicht mitgeteilt werden. Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über An-
stände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermitt-
lung des Wahlergebnisses sind in der Wahlnieder-
§ 64 schrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest- Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders
gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- beschlossen hat,
oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Ge- die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach
meinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so mel-
§ 52 besonders beschlossen hat.
det der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines
Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahl- (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
ergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zu- schrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde-
sammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. behörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(3) Die Genwi ndebebördc übersendet dem Kreis- Zustellpostamt seines Sitzes noch vor Schluß der
wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor- Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung
stände mit clf~n Anlagen auf schnellstem Wege. Be- bereitgehalten werden und von einem Beauftragten
steht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so des Kreis- oder Stadtwahlleiters gegen Vorlage
fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse eines von diesem erteilten Ausweises am Wahltage
der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen
Anlage 28 bei. werden können.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreis- (3) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter vermerkt auf
und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit ein-
Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten gegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Ein-
nicht zugänglich sincl. gangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden
Wahlbriefen nur den Eingangstag. Er sammelt die
§ 66
Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß.
Obergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(4) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter ordnet die
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden
so verpackt der Wahlvorsteher je für sich (Ausgabestellen) und Wahlscheinnummern und ver-
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach teilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Er über-
den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge gibt jedem Wahlvorstand die Wahlscheinverzeich-
und nach ungckcnnzcichncten Stimmzetteln, nisse (§ 27 Abs. 8) der ihm zugeteilten Wahlbriefe.
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge, (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden
vom Kreis- oder Stadtwahlleiter angenommen, mit
3. die eingenommenen Wahlscheine, den in Absatz 3 vorgeschriebenen Vermerken ver-
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von
sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und ver-
mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde- wahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zuge-
behörde. Bis zur Ubergabe an die Gemeindebehörde lassen ist (§ 83). Er hat sicherzustellen, daß das
hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind. § 68
(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete, Feststellung des Briefwahlergebnisses
bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sie hat
sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zu- (1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe
gänglich sind. einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und
den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Na-
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde men des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefun-
das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung den hat und Beanstandungen nach § 4 des Gesetzes
gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl- in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des
umschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt Bundeswahlgesetzes nicht zu erheben sind, wird der
die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt,
nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1
Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Na-
bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem
mens des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine
Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur
werden gesammelt.
Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Ge-
meindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-
Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil hoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die
und versiegelt das Paket erneut. Uber den Vorgang Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Be- vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein
teiligten zu unterschreiben ist. Tatbestand nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgeset-
§ 67 zes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die
Feststellung des Briefwahlergebnisses Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der
Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewie-
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter sorgt für die senen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern,
Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes für mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund
die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergeb- zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend
nisses und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not- zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener
wendige Hilfskräfte zur Verfügung. Für die Tätig- Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre
keit des Briefwahlvorstandes gelten im übrigen die Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Geset-
allgemeinen Vorschriften sinngemäß. zes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes).
(2) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter trifft durch
nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen
Vorkehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem entnommen und in die Wahlurne gelegt worden
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1427
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl- (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder
zeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahl-
den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten ausschuß das Wahlergebnis im Kreis oder in der
Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden kreisfreien Stadt. Er stellt fest
allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahl- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
ergebnis festgestellt ist, meldet es der Wahlvor-
steher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadt- 2. die Zahl der Wähler,
wahlleiter nach dem Muster der Anlage 26. Der 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach
dem Muster der Anlage 29 auf. Dieser werden bei- 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge
gefügt abgegebenen gültigen Stimmen.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die Der Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt,
der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen
beschlossen hat, des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gül-
tigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu be-
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurück- schließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der
gewiesen hat, Niederschrift.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis-
schlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zu-
oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in
rückgewiesen wurden.
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich
Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift bekannt.
mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder
Stadtwahlleiter. Er verpackt die Unterlagen gemäß (4) Nach dem Muster der Anlage 30 wird eine
§ 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadt-
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-
wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei-
zugelassen ist (§ 83). § 65 Abs. 4 gilt entsprechend. gefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses
nach dem Muster der Anlage 28 ist von allen Mit-
(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom gliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die
Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung an der Feststellungsverhandlung teilgenommen
und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahl- haben, zu unterzeichnen.
ergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt
(§§ 64, 69) übernommen. (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter
(5} Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß im auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Nieder-
Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder schrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der
ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regel- dazugehörigen Zusammenstellung.
mäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war,
gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach
dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl § 70
zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig ein- Feststellung des Wahlergebnisses im Land
gegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die
Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, späte- (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-
stens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das schriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und
Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den
dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Lan-
des Wahlergebnisses überwiesen. des (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 28
zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
§ 69 (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-
Feststellung der Wahlergebnisse leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahl-
im Kreis oder in der kreisfreien Stadt ergebnis im Land. Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die
Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Voll- 2. die Zahl der Wähler,
ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis
der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen. ~
nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise unter Hin-
zufügung des Briefwahlergebnisses nach dem Muster Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechneri-
der Anlage 28 zusammen und bildet für die Gemein- sche Berichtigungen an den Feststellungen der
den, Kreise und kreisfreien Städte Zwischensummen Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlaus-
ohne Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlnieder- schüsse vorzunehmen.
schrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen
die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan-
sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie mög- deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
lich auf. Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978', Teil I
(4) Nach dem Muster der Anlage 31 wird eine (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun-
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb- deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
nisses angefertigt. § 69 Abs. 4 Satz 2 findet ent- bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
sprechende Anwendung.
(4) Nach dem Muster der Anlage 32 wird eine
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes- Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-
wahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit nisses angefertigt. § 69 Abs. 4 Satz 2 findet ent-
der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sprechende Anwendung.
sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahl-
in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten
leitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
des Landes (Absatz 1).
§ 71 § 72
Abschließende Feststellung des Ergebnisses Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
der Wahl im Wahlgebiet
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder- machen
schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach
den Niederschriften der Landeswahlausschüsse so- 1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergeb-
wie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse nis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2
Satz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der
1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Sitze auf die Wahlvorschlagsberechtigten und
Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen deren Wahlvorschläge, sowie den Namen der im
Stimmen nach dem Muster der Anlage 28 zu- Wahlgebiet gewählten Bewerber,
sammen und ermittelt
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergeb-
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen nis für das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2
gültigen Stimmen sowie bezeichneten Angaben
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der öffentlich bekannt.
Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlags-
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung über-
berechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl
der gültigen Stimmen. sendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des
Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern.
Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Wahlvor- Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung
schläge (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes), die nicht nach seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
§ 2 Abs. 6 des Gesetzes bei der Verteilung der Sitze
auf die Wahlvorschläge unberücksichtigt bleiben, so
lange durch 1, 2, 3 usw., bis so viel Höchstzahlen er- § 73
mittelt sind, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- Benachrichtigung der gewählten Bewerber
dung mit § 29 des Gesetzes Sitze zu verteilen sind.
In entsprechender Weise errechnet er, wie sich die Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun-
auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die deswahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber
beteiligten Listen (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes) des be- nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen
treffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen. Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf
die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Geset-
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl- zes hin. Er teilt dem Präsidenten des Deutschen
leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Ge- Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 19
samtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet Abs. 1 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die An-
fest nahmeerklärungen der gewählten Bewerber einge-
1. die Zahl der Wahlberechtigten, gangen sind und welche Bewerber die Wahl abge-
lehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des
2. die Zahl der Wähler, Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, richtigungen zugestellt worden sind.
4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der ein-
zelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen § 74
gültigen Stimmen,
Uberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter
5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 6 des und den Bundeswahlleiter
Gesetzes
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahl-
a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen, leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften
b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt des Gesetzes, dieser Verordnung und der Bundes-
bleiben, wahlgeräteverordnung (§ 84) durchgeführt worden
6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu be- ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden
rücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen, sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist
(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 2
7. welche Bewerber gewählt sind. Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1429
(2) Auf Anforderun9 haben die Kreis- und Stadt- (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht
wahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen verloren haben, sind im Wähler-Verzeichnis zu strei-
dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Ge- chen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten
meinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersen- nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken
den. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die
die LandeswahlJeiter die bei ihnen vorhandenen Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur
Wahlunterlagen übersenden. dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahl-
schein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für
die die Wahl wiederholt wird.
Fünfter Abschnitt (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in
dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-
Nachwahl, Wiederholungswahl, findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-
Berufung von Listennachfolgern lauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in
einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Per-
§ 75 sonen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezir-
Nachwahl ken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag
ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl in einem Teil Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus
des Wahlgebiets infolge höherer Gewalt oder aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,
sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,
und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung
wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl- ergibt.
leiter und dieser unverzüglich den Bundeswahlleiter. (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Haupt- Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-
wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den sung des Wiederholungswahlverfahrens an beson-
für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, dere Verhältnisse treffen.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken
und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl § 77
gebildeten Wahlvorständen gewählt.
Berufung von Listennachfolgern
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Haupt-
wahl ausgestellten Wahlscheine Gültigkeit. Neue (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listen-
Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des nachfolger in das Europäische Parlament eintritt und
Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, aus- teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
gestellt werden. Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, An-
schrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers, so-
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege- wie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung ein-
lungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse gegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2
treffen. des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an wel-
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach- chem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden
wahl öffentlich bekannt. ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament erwirbt.
§ 76 (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,
Wiederholungswahl welcher Bewerber in das Europäische Parlament ein-
getreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mit-
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er- gliedschaft im Europäischen Parlament erworben
neuern, als das nach der Entscheidung im Wahl- hat. Der Präsident des Deutschen Bundestages unter-
prüfungsverfahren erforderlich ist. richtet unverzüglich den Präsidenten des Europäi-
schen Parlaments über die Listennachfolge.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken
wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl-
bezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die
Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei
der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände
Sechster Abschnitt
können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt Obergangs- und Schlußbestimmungen
werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von § 78
Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be- Wahlstatistische Auszählungen
handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in
den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit
Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab- sie nicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbin-
schlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh- dung mit § 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet
ren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung sind, nur mit Zustimmung des Kreis- oder Stadt-
keine Einschränkungen ergeben. wahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
müssen so cn1sgewähll und die Auszählungen so § 81
durchgefülut werden, daß das Wahlgeheimnis ge- Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
wahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwen-
dung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeich- (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
nungen oder unter Verwendung verschiedener 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),
Wahlurnen oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchge-
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
führt werden. Durch die Auszählung darf die Fest-
stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht 3. die Siegelmarken (Anlage 11) und
verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks 4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 12),
stehen den mit der Auszählung beauftragten Behör-
den und Personen nur an Amtsstelle und nur so- (2) Der Landeswahlleiter beschafft
lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfor- 1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 13),
dert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vor-
2. die Wahlumschläge,
schriften der §§ 65, 66 zu behandeln.
3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für
(2) D{e Veröffentlichung von Ergebnissen der ein Land (Anlage 14),
wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 25
4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschrif-
Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 2
ten für Listen für ein Land (Anlage 16),
des Bundeswahlgesetzes ist dem Statistischen Bun-
desamt und den Statistischen Landesämtern vor- 5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen
behalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 17),
die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu 6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wähl-
deren Ergänzung und zu zusammengefaßter Ver- barkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage
öffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für 18),
einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben
7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Auf-
werden.
stellung der Bewerber für die Liste für ein Land
§ 79 (Anlage 19),
öffentliche Bekanntmachungen 8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt
zur Bewerberaufstellung (Anlage 21) und
(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung
vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 9. die Stimmzettel (Anlage 24).
erfolgen durch (3) Der Bundeswahlleiter beschafft
den Bundeswahlleiter 1. die Formblätter für die Ausübung des Wahlrechts
im Bundesanzeiger, von Wahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung
die Landeswahlleiter im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übri-
gen Geltungsbereich des Gesetzes innehaben (An-
im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder lage 1),
Amtsblatt der Landesregierung oder des In-
nenministeriums, 2. die Form- und Merkblätter für die Ausübung des
Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6
die Kreis- oder Stadtwahlleiter Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die 3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemein-
allgemein für Bekanntmachungen der Kreise samen Liste für alle Länder (Anlage 15),
oder kreisfreien Städte bestimmt sind,
4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschrif-
die Gemeindebehörden ten für gemeinsame Listen für alle Länder (An-
in ortsüblicher Weise. lage 16),
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen
Abs. 3 und § 6 Abs. 11 genügt Aushang am oder im der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 17),
Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß 6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wähl-
jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. barkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage
18),
§ 80 7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Auf-
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt stellung der Bewerber für die gemeinsame Liste
für alle Länder (Anlage 20),
(1) Zustellungen werden nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun- 8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, Statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 21) und
veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils 9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Aus-
geltenden Fassung vorgenommen. schluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
(Anlage 23).
(2) Für die nach § 17 Abs. 6 und § 32 Abs. 3 Nr. 2
abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig. Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-
Diese gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf- drucke, soweit nicht der Bundes- oder Landeswahl-
gesetzbuches. leiter die Lieferung übernimmt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1431
§ 82 Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
Anlagen zu den Wahlniederschriften der Wahlbe-
Sicherung der Wählerverzeichnisse und der
zirke, Wahlbriefe usw. können 60 Tage vor der
Unterstiitzungsunterschriften für Wahlvorschläge
Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet
(1) Die Wählerverzeichnisse und Formblätter mit werden.
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die
sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme Anträge und Erklärungen sowie Versicherungen an
durch Unbefugte geschützt sind. Eides Statt zum Antrag auf Eintragung in das Wäh-
(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver- lerverzeichnis, die Wahlscheinanträge und im Zu-
zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten sammenhang damit erteilte Vollmachten, die gül-
nach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn tigen Stimmzettel, die Wahlscheine und die verspä-
der Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der tet eingegangenen Wahlbriefe früher vernichtet
Hauptwahl erkennbar bleibt. werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahl-
prüfungsverfahren von Bedeutung sein können. Der
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiter können
kann das Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Ab- mit den ihnen vorliegenden Unterstützungsunter-
satz 2 fortgeführt werden, wenn nicht der Landes- schriften für Wahlvorschläge entsprechend ver-
wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl- fahren.
prüfungsverfahren etwas anderes anordnet.
§ 84
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl Geltung der Bundeswahlgeräteverordung
sind, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. Septem-
etwas anderes anordnet, in Wählerverzeichnissen, ber 1975 (BGBI. I S. 2459) gilt unter Beachtung der
die fortgeführt werden sollen, bei den Nichtwählern Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit
der gleiche Vermerk anzubringen, der bei den Wäh- folgenden Maßgaben:
lern als Stimmabgabevermerk angebracht worden 1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahl-
ist, sowie die Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2 gerät eingesetzt; dementsprechend verringert sich
und 10 auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufge- die Ausstattung der Wahlvorstände.
nommen wurden, zu streichen.
2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die
(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen Zählung der Stimmen mit Wahlgeräten gelten die
nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen §§ 49 bis 53 und 60 bis 66 entsprechend.
Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-
3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der
den, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl
zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson- Anlage 33 zu erstellen.
dere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-
fungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbei- § 85
ten vor. Stadtstaatklausel
(6) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verord-
für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und nung der Gemeindebehörde übertragen sind.
sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und
nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durch-
führung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfah- § 86
rens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahl- Berlin-Klausel
straftat erforderlich ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 83
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europa-
wahlgesetzes auch im Land Berlin.
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge § 87
und Erklärungen sowie Versicherungen an Eides Inkrafttreten
Statt zum Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis, Wahlscheinanträge und im Zusammenhang Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
damit erteilte Vollmachten, Wahlscheine, Hilfslisten, kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1978
Der Bundesminister des Innern
Baum
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 2)
Formblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
- Erstausfertigung -
(Bill.e im Durch~;chrcibcverfahrcn in Z\Vcifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen
in den Fußnoten bedchlen; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerver-
zeidmis führen.)
Antrag und Erklärung von Vl/ahlberechtir;ten nach§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2
der Europuwilhlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahl-
scheines mit Ilr.iefwahlunterlagen
An die
Ccmeindcbchörcle
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. ..
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzei.chnis -
und die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunter]agen - 1) 2)
(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Drnckschrift)
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: Familienname:
Vornamen: .......... Vornamen: ....
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Geburtsort: Geburtsort: ............................................................................................. ..
Haupl.wohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Ifousirnmmcr) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: Familienname:
Vornamen: .......... Vornamen: ............................................................................................... .
Tag der Geburt: Tag der Geburt: ....................................................................................
Geburtsort: ............................................................................ .. Geburtsort: ................................................................................................ .
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Po~tleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1433
Ich/Wir habe(n) in
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
eine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ................................................................................ 19 ........... .
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in
sind nicht vorhanden 1),
Bei einer anderen Cemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
[J 8) sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden
[1 3) sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
............................................ , den ........................................ 19 ....... .
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Unterschrift) 4) (Unterschrift) 4)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im
hiesigen Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:
Die Wahlrechtsvorausselzungen nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-
wahlgesetzes sind erfüllt. 5) Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den ............................................................................ 19........... .
(Dienstsiegel)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Wahlbcrechliutc, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahl-
schein und keine Briefwahlunlerlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 2) versehene Zeile zu streichen.
8) Zutreffendes ankreuzen.
4) Bei mehreren Antragstellern Unterschriften aller Antragsteller. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine Vertrauens-
rwrson mit dem Zusatz „als Vertrauensperson" unterzeichnen.
5) Wird ein An1 rnqsleller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist diQ
Bescheiniutm9 mit einer entsprechenden Einschränkung zu versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch Anlage 1
(zu § 17 Abs. 2)
- Zweitausfertigung -
(Die Zweiluusfcrligung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die
Nebenwohnung zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-
wohnerarnl] in Berlin zurückzusenden.)
Antrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2
der Europawahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahl-
scheines mit Briefwahlunterlagen.
An die
c;emeindebehörde
Betr.: Teilnahme un der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. .
Ich/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -
und die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -
Antragsteller 1 Antragsteller 2
Familienname: Familienname:
Vornamen: .............................................................................................. . Vornamen: .............................................................................................. ..
Tag der Geburt: .... . Tag der Geburt: .................................................................................. ..
Geburtsort: ............ .. Geburtsort: ...................................................................................:.......... ..
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Strnßc, Ifousnumrncr) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Antragsteller 3 Antragsteller 4
Familienname: Familienname:
Vornamen: ................................................................................................ Vornamen: .............................................................................................. ..
Tag der Geburt: ................................................................................... . Tag der Geburt: ....................................................................................
Geburtsort: .............................................................................................. .. Geburtsort: .............................................................................................. ..
Hauptwohnung im Land Berlin: Hauptwohnung im Land Berlin:
(Straße, Hausnummer) (Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort) (Postleitzahl, Ort)
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1435
Ich/Wir habe(n) in
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
eine~ Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ........................................................................... . 19 ...
bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in .............................. ..
sind nicht vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Mir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht.
Wahlschein und Bricfwahlunterlagen
[] sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden
[l sollen a.n mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
................................................. , den 19 ..
(Unterschrift) (Unterschrift)
(Unterschrift) (Unterschrift)
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin
Der/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im
hiesigen Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:
Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-
wahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den ......... .. 19 ..
(Diemlsir,qel)
An das
Bezirksamt
Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin
Eingetragen in das Wählerverzeichnis.
..................................... ,den 19
(Dilinsl.si(!(J<;l 1kr Gemeindebehürcle)
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 6)
Formblatt für Wahlberechtigte, die in den europäischen Gebieten
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften leben
- Erstausfertigung -
(Antrag bille im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und dabei die Erläuterungen
im Merkblatt zu den Randnummern beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung
in das Wählerverzeichnis führen.)
(1) Antrag und Versicherung an Eides Statt von Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahl-
ordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Europawahlordnung zur Eintragung in ein besonderes
Wählerverzeichnis sowie Antrag zm Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen
(2) An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am „
(3) Ich bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beantrage deshalb die
Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis und
(4) die Ausstellung eines Wahlscheines - mit Briefwahlunterlagen -
(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift; keine Abkürzungen verwenden)
Familienname
Geburtsname
Vornamen
(5) männlich [] weiblich 0 Geschlecht
Tag der Geburt
Tag Monat Jahr
Geburtsort
Derzeitige Wohnung
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Däne- Frank- Luxem- Nieder- Verein.
Belgien Irland Italien
mark reich burg lande König- Staat
1 2 3 4 5 6 7 reich 8
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1437
(G) Letzte I lauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland
bis (Datum der Abmeldung): ...
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort: .....
Land:
(7) Familienname znr Zeit der letzten Hauptwohnung:
(8) Ich bin im Besitz eines
[] Reisepasses Nr.············"······· .. ·········
[] Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes Nr.................................
Personalausweises Nr, ................................
Staa l.san geh öri gkei ts aus weises
[] Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher
der Dundesrepublik Deutschland
Berliner behelfsmäßigen Personalausweises Nr............................... ..
ausgestellt am:
von:
(ausstellende Behörde)
zuletzt verlängert am:
von: .....
(verlängernde Behörde)
(9) Auf die Slrafbarkeit f!iner vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,
versichere ich an Eides Statt folgendes:
(10) - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(11) ich habe das 1B. Lebensjahr vollendet - ich werde bis zum Wahltage das 18. Lebensjahr vollenden-,
(12) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
(13) ich habe seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemei.nschaften eine Wohnung inne -
(11) ich halte mich mindestens seit dieser Zeit dort sonst gewöhnlich auf -
(11) ich wcnlc diese Drcimonalsfrist bis zum Wahltage erfüllen --,
(14) - ich nclnne an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften teil,
ich habe keinen anderc:n Anlrag auf Eintragung in das ·wählerverzeichnis für die ·wahl zum Euro-
päisdwn Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt., daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar
macht, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Deshalb werde ich unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an
der ·wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltage
nicht mehr Deutscher sein sollte,
vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sein sollte oder
in den europliisclwn Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (einschließlich
der Bundesrepublik Deutschland) keine Wohnung mehr innehaben oder mich nicht mehr dort gewöhn-
lich aufhalten sollte.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
(5) [] sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung geschickt werden
[] sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer)
(Poslleilzahl, Ort, Staut)
.... , den ................................................ 19....... .
(15)
(eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Raum für amtliche Vermerke
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1439
noch Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 6)
- Zweitausfertigung -
(Die Zweitausfertigung ist nach Eintragung des Antragstellers in das besondere Wählerverzeichnis von der
Gemeindebehörde an das Bundesverwaltungsamt zur Registrierung zu senden.)
Antrag und Versicherung an Eides Statt von Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahl-
ordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Europawahlordnung zur Eintragung in ein besonderes
Wählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen
An die
Gemeindebehörde
Betr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................... .
Ich bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beantrage deshalb die
Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis und
die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -
Familienname
Geburtsname
Vornamen
männlich D weiblich D Geschlecht
-~--~~~~~-•~!- Tag der Geburt
Tag Monat Jahr
Geburtsort
Derzeitige Wohnung
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Dtine- Frank- 1
Luxem- Nieder- . Verein.
Belgien Irland Italien
mark reich burg lande König- Staat
1 2 3 4 5 6 7 reich 8
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Letzte I foupLwohnung in der Bundesrepublik Deutschland
bis (Datum der Abmeldung):
Straße, IIausnummer:
PostleitzcJhl, Ort:
Land:
Familienname zur Zeit der letzten Hauptwohnung: ..
Ich bin im Besitz eines
[J Reisepasses Nr ............................... ..
L1 Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes Nr ............................... ..
Personalausweises Nr ........ .
[J Stuatsangehörigkeitsausweises
[ l Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher
der Bundesrepublik Deutschland
LJ Berliner behelfsmäßigen Personalausweises Nr.············· ................. ..
ausgestellt am:
von:
(ausstellende Behörde)
zuletzt verlängert am:
von:
(verlängernde Behörde)
Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch· abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,
versichere ich an Eides Statt folgendes:
Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet - ich werde bis zum Wahltage das 18. Lebensjahr vollenden-,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich habe seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Wohnung inne -
ich halte mich mindestens seit dieser Zeit dort sonst gewöhnlich auf -
-- ich werde diese Dreimonatsfrist bis zum Wahltage erfüllen-,
- ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Cemeinschaften teil,
ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Euro-
päischen Pc1rlarnent in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben
die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar
macht, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Deshalb werde ich unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an
der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltage
nicht mehr Deutscher sein sollte,
vom Wc1hlrecht ausgeschlossen worden sein sollte oder
- in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (einschließlich
der Bundesrepublik Deutschland) keine Wohnung mehr innehaben oder mich nicht mehr dort gewöhn-
lich aufhalten sollte.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1441
Wahlschein und Briefwahlunterlagen
[] sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung geschickt werden
D sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname)
(Straße, Hausnummer)
(Poslleitrnhl, Ort, Staat)
...... , den .................................... 19 ..... .
(eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Raum für amtliche Vermerke
(nicht vom Antragsteller auszufüllen)
An das
Bundesverwaltungsamt
- Register nach§ 17 Abs. 6 EuWO -
Postfach 10 80 08
5000 Köln 1
Der Antragsteller ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung in das besondere Wählerverzeichnis
der unten angegebenen Gemeinde eingetragen worden.
.. ...................................................... , den ........................................ 19 ....... .
(Dienstsiegel und Anschrift der Gemeindebehörde) (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Raum für amtliche Vermerke des Bundesverwaltungsamtes
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 6)
Merkblatt
zum Antrag und zur Versicherung an Eides Statt
für die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis nach§ 17 Abs. 6 der Europawahlordnung
(1) Wahlberechligte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich nur teilnehmen durch Stimmabgabe in einem ·wahlraum oder durch Briefwahl, wenn sie
in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ein Deutscher, der mn Wahltage seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der
übri~Jen Milgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften lebt und keine Wohnung in der Bundes-
republik Deutschland innehat. wird nur aui förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versiche-
rung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Für
Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, Seeleute und Binnenschiffer sowie die Angehörigen
dieser Personen gellen, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, Sonderregelungen.
Der schriftliche Antrag und die Versicherung an Eides Statt (mit dem Formblatt gemäß Anlage 2 der
Europawahlordnung) müssen bis zum 21. Tage vor der Wahl - d. h. bis zum .............................................................. ..
einschließlich - bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Der Antragsteller wird dann
nach Prüfung seiner Wahlberechtigung dort in ein besonderes ·wählerverzeichnis eingetragen und
erhält Wahlschein und Briefwahlunterlagen zugesandt.
Bei Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland gilt:
-- Wer am Wahltage zwar noch nicht seit drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen
Mitgliedstaaten der Europfüschen Gemeinschaften lebt, aber schon vor dem 35. Tage vor der Wahl
- d. h. vor dem ................................................................. · - aus der Bundesrepublik Deutschland dorthin verzogen
ist (siehe auch Randnummer 13), muß seine Eintragung in ein besonderes \.Yählerverzeichnis
beantragen.
Wer in diese Gebiete erst nach dem 35. Tage vor der Wahl verzieht, d. h. sich erst nach diesem
Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen, sofern er nicht aus dem Land Berlin in
die genannten Cebiele verzieht.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer aus den europäischen Gebieten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der
Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er bereits von Amts wegen
am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland (allerdings nicht im Land Berlin) in ein Wähler-
verzeichnis eingetragen wird.
Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu
stellen, weil er auf W\msch in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen wird.
Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird,
muß diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein \Vählerverzeichnis eingetragen wird.
(2) Der Antrag ist an die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland zu richten. Bestanden früher gleichzeitig mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik
Deutschland, ist der Antrag bei der Gemeindebehörde der letzten Hauptwohnung einzureichen. Befand
sich die letzte (Haupt)Wohnung im Land Berlin oder bestand zu keiner Zeit eine - gemeldete -
Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn -
Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1 - zu stellen.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung} auszufüllen.
Sammelanträge sind nicht möglich.
(3) Wer in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften lebt,
aber noch am 35. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet
ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeindebehörde eingetragen und darf
diesen Antrag nicht stellen. Liegt die Wohnung aber im Lande Berlin, muß der Antrag - und zwar
beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - gestellt werden, weil sonst keine Eintragung erfolgt.
(4) Wahlberechtigte, die in einem Wahlraum der für sie zuständigen Gemeinde wählen wollen, benötigen
keine Briefwahlunterlagen. In diesem Fall sind die ·warte „mit Briefwahlunterlagen" zu streichen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1443
(5) Zutreffendes ankreuzen.
(6) Slreichen, wenn zu keiner Zeit eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bestand; sonst auch
den Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Wohnung gemeldet war.
(7) Nur ausfüllen, wenn sich seither der Familienname geändert hat.
(8) Nur Angaben für einen gültigen Paß oder Ausweis eintragen und das betreffende Dokument an-
kreuzen.
(9) Die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des
Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland nach-
gewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn eine
der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurück-
genommen werden.
(10) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
wer die deulsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling in dem C~ebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Auf-
nahme gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt
sich eine Rückfrage bei der nächsten diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
(11) Nichlzulreffendes streichen.
(12) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach §§ 4 und 6 Europawahlgesetz in Verbindung
mit § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
3. wer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
4. wer infolge Richterspruchs auf Grund landesrechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche nicht nur einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(13) Vergleiche Randnummern 1 und 3. Auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender oder
nachfolgender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet.
(14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht
zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland
beteiligen würde.
(15) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,
den Antrag und die Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich
dabei einer Vertrauensperson. Diese leistet auch die eigenhändige Unterschrift unter dem Antrag und
der Versicherung an Eides Statt, wobei der Zusatz „als Vertrauensperson" hinzuzusetzen ist.
14-44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 3
(zu§ 1BAbs. 1)
(bis zu 16,2 X 11,4 cm DIN C 6) 1) 2)
Wahlbenachrichtigung 3) Gebühr bezahlt
beim Postamt
zur Wahl zum Duropctischcn Parlament am Sonntag, den .... 5300 Bonn 1
von ....... bis ...................... . Uhr .
Falls verzogen,
Sie sind in das vVi.ihlerverzeichnis eingetragen und können im unten ange- nicht nachsenden,
gebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl sondern mit neuer
mit und halten Sie Ihren Personalausweis berei.t. Die Wahlbenachrichtigung Anschrift an
ersetzt keinen vVahlsdwin und berechtigt nicht zur Stimmabgabe in einem Absender zurück.
anderen Wahlraum. Wenn Sie in einem anderen Wahlbezirk Ihres(r) Kreises/
kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen
Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß
einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt.
Wahlschc~incrnträge die auch mündlich gestel.lt werden können - werden
nur bis zum ................................................................... , ........ Uhr, entgegengenommen,
bei plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine
werden ab ....................................... auf dem Postwege zugestellt. Sie können auch
persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen den
Antrag stellt oder Wahlschein und Briefwahlunterlagen in Empfang nimmt,
muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der
nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
316/00345
4) 4)
Stadl Bonn Herrn/Frau
Der Obers lad tdi rektor Hans Schulz
Wahlraum: Ernststraße 23
Schulgebäude Agnesstraße 1 5300 Bonn
5300 Bonn
1) Muster für die Versendung der Wahlbcnaduichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann
der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen (Anlage 4) aufgedruckt werden.
2) Bei Vcrsenclunu als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
:l) Freimachunr1svcrmcrk. entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen oder Eigenbeförderung durch Bedienstete der Gemeinde.
Bei Benutzung von Frcislcmpelnrnschincn ist senk.recht links neben dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz .Gebühr bezahlt"
anzubringen.
Sendungen werden als Massendrucksachen angenommen, wenn u. a. zugleich entweder 1000 Sendungen eingeliefert
werden, von denen mindestens 10 auf einen Leitbereich entfallen, oder mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl
cin~Jeliefert werden.
4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absendcrnngabe kann die Angabe des ·wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbund_en werden.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eme Versen-
dung als Massendrucksache bleibt rnö9lich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
D.ie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen
dann aber als Ordn11n!Jslw1.eichn11nu nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile
cler Anschrift und uicht weit.er nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1445
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 2)
(bis zu 16,2 X 11,4 cm = DIN C 6) 1) 2)
Nur in frankiertem Für
Umschlag absenden amtliche
(Briefgebühr) Vermerke
An die
Gemeinde
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie n l c h t in Ihrem
Wahlraum, sondern in einem anderen Wahl-
bezirk Ihres(r) Kreises/kreisfreien Stadt oder
durch Briefwahl wählen wollen.
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Ich beantrage die Ausstellung eines Wahlscheines - für 3) -
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Wohnung:
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines
gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund D 4)
2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Wahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde
des Zuzugsortes vom 20. Tage vor der Wahl ab D 4)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-
licher Zusttmd, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufgesucht werden kann. D 4)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 5)
D 4) soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D 4) wird (werden) abgeholt,6)
...... , den .................................. 19 ..
(Ort) (Datum)
(Unterschrift)
1) Muster für den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichti-
gungskarle (Anlage 3) aufgedruckt werden kann.
2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Wer für einen anderen den Anlraq stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
4) Zutreffendes ankreuzen.
5) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bille streichen.
6) Beauftragte müssen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Auslegung des/der Wählerverzeichnisse(s) zur Wahl
zum Europäischen Parlament am .......................................................... .
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde.
liegt in der Zeit vom .
(20. bls 15. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 2),
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)
..... 1)
(Ort der Auslcguw1)
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der
Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahl-
berechtigten werden entweder
- von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie zu den in § 15 Abs. 1 Europawahl-
ordnung aufgezählten Personen gehören, oder
auf Antrag, wenn sie zu den in § 15 Abs. 2 und 10 Europawahlordnung genannten Personen gehören.
Wer nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, muß bei der zuständigen Gemeinde-
behörde bis spätestens zum ................................................................ einen schriftlichen Antrag mit den in § 17 Abs. 2
(2L Tag vor der Wahl)
oder 6 Europawahlordnung vorgeschriebenen Formblättern stellen.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am ........ bis ....................... Uhr, bei der Gemeindebehörde 3 ) Einspruch
(15. Tag vor der Wahl)
einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ...................... ..
19 ........... eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt ........................................................
(Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-
bezirks aufhält,
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1447
b) wonn C)r St)inc Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis
des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-
brechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 21 Abs. 1 Europawahlordnung (bis zum. .. ................................................... 19 ........... ) oder die Antrags-
frist auf Aufnahme in das vVählerverzeichnis nach § 17 Abs. Europawahlordnung (bis zum
................................................................ 19 ........ ) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1
oder der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor
der Wahl 12 Uhr - bis zum ................ 18 Uhr - bei der Gemeindebehörde mündlich
(2. Tag vor der Wahl)
oder schriftlich beantragt werden 4), Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen
des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag
noch bis zum Wahltage 12 Uhr gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)
angegebenen C~ründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 12 Uhr
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
daß er dazu berechtigt ist.
Der Antragsleller muß den Grund für die Ausstellung eines \Vahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,
einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreis- oder Stadtwahlleiters versehenen roten Wahlbrief-
umschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Papiere werden ihm von der Cemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig
an den Kreis- oder Stadtwahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis
................................. Uhr 5) eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) gebührenfrei befördert. Er kann
auch in der Dienststelle des Kreis- oder Stadtwahlleiters abgegeben werden.
............................................................ , den 19 ...
Die Gemeindebehörde
1) Wenn mellfr!rP !\.nsll'(Jestc,llc:n einuerichtet. sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahl-
bezirke angeben.
2) ·wenn andere Zeiten heslirnrnl sind, diese angeben.
3) Dienststelle!, Ccbiiude und Zimmer ,HHJchen.
4) In [JrÖßen,n Cemeinclcn bi auchen Anträge nur bis zum 2. Tage vor der Wahl. 18 Uhr, angenommen zu werden. Nichtzutreffendes
streichen.
5) Ende der vom Bundeswc1ltllcilcr leslgesetzlen allgemeinen Wahlzeit eintragen.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 6
(zu§ 19 Abs. 2)
Hinweise für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
Am ................................................................................................ . findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
Deutsche, die in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
leben, können an der Wahl zum Europäischen Parlament in einem Land der Bundesrepublik Deutschland
unter folgenden zwei Voraussetzungen teilnehmen:
1. Besitz des üktiven Wahlrechts
Bei der Wahl zum Europüischen Parlament ist wahlberechtigt, wer
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen c;emeinschaften eine Wohnung innehat oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich
,:rnfhält (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender oder nachfolgender Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet),
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
2. Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wer i:n der Bund(!Srepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehat, wird nur auf förmlichen Antrag
und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein - besonderes - Wählerverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Für Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, Seeleute
und Binnenschiffer sowie die Angehörigen dieser Personen gelten, wenn sie außerhalb der Bundes-
republik Deutschland leben, Sonderregelungen.
Der schriftliche Antrag und die Versicherung an Eides Statt müssen auf einem Formblatt abgegeben
werden. Der förmliche Antrag muß spätestens am 21. Tage vor der Wahl, d. h. am ........................................................,
bei der Gemeindebehörde der letzten (gemeldeten) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ein-
gehen. Befond sich die letzte (Haupt-)Wohnung im Land Berlin oder bestand zu keiner Zeit eine (ge•
meldete) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag beim Oberstadtdirektor der Stadt
Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, zu stellen.
Antragsvordrucke (Form- und Merkblätter) können
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,
beim Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden, oder
- beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1,
angefordert werden.
Die Wahlberechtigten erhalten die für die Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen zugeschickt.
Weitere Informationen erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Bundeswahlleiter.
........................................................ , den 19 ....... .
(Bezeichnung der diplomatischen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland)
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1449
Anlage 7
(zu § 20 Abs. 1)
Die nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament am ...................................... ..
............................... ................................ nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 11) in das Wählerver-
zeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes
in Verbindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes
in Verbindung mit § 13 des Bun<les'ivahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen .
................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..
(Die11slsi1•r1„J) Die Gemeindebehörde
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 8
(zu § 23 Abs. 1)
Gemeinde Wahlbezirk ............................................................ 1)
Kreis Besonderes Wählerverzeichnis 1)
Land
Abschluß des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament
am .............................................................................................. ..
Dieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ......... .
in der Zeit vom ... .................. 19 ......... bis zum .............................................................. 19 ....... ..
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1),
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch
die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................................................ 19 .......... ..
ortsüblich bekanntgemacht worden 1),
Das Wählerverzeichnis umfaßt . .. ......... Blätter - Karten 1)
Berichtigt Berichtigt
gemäߧ 46 gemäߧ 46
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
der Europa- der Europa-
Kennbuchstabe wahlordnung 2) wahlordnung 3)
1 A 1 1 Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
,,W" (Wahlschein) ............ Personen ............ Personen ............ Personen
1 A2 1 Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
,, W" (Wahlschein) ............ Personen ............ Personen ............ Personen
Al+ A2 Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen ............ Personen ............ Personen ............ Personen
................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Berichtigt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 der Berichtigt nach § 46 Abs, 2 Satz 3 der
Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3)
................................................ , den 19 ........ .. .............................................. , den 19 ........
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden
sind.
3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden sind.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1451
Anlage 9
(zu § 25 Abs. 2)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein
Nr. ................................................... .
für die Wahl zum
Europäischen Parlament
am ........................................... .
Herr/Frau
Nur gültig für den/die
Kreis/kreisfreie Stadt
Wählerverzeichnis
Nr. ............................................ ..
D 1) Ausstellung des Wahl-
scheines gern. § 24 Abs. 2
Europawahlordnung
geboren am .
wohnhuf t in 2)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
kann mit dlesem Wahlschein an der Wahl in dem/der obengenannten Kreis/kreisfreien Stadt teil-
nehmen
L gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der obengenannten Kreises/kreis-
freien Stadt
oder
2. gegen Einscndun9 des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der obengenannten
Kreises/kreisfreien Stadt durch Briefwahl.
................................................................ , den ............................................... 19 ...... ..
(Dienstsic9cl) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des
Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" nicht abschneiden. Sie
gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann
erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der obengenann-
ten Kreises/kreisfreien Stadt an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel
persönlich - als Vertrauensperson 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers -
gekennzeichnet habe.
.. ............................................................. 1 den .......................................... ..... 19 ....... .
(Vor- und Familienname des Wählers - der Vertrauensperson) 3)
1) Zutreffendenfalls von der Gemeindebehörde anzukreuzen.
2) Nur ausfüllen, 'Wenn Versandanschrift nicht mit der ,,vohnung übereinstimmt.
3) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllcm, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur
Briefwahl". Nichtzutreffendes streichen.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 10
(zu § 27 Abs. 3)
(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
(DIN C 6) blau
Wahlumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Wahlschein.
(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
Nur Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung
an Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-
briefumschlag legen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1453
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
Siegelmarke 1 )
für die Wahl zum Europäischen Parlament 2)
Auf die Rückseite des blauen Wahlumschlags
kleben.
1) Format DIN A 7; 10,5 x 7,4 cm, Rückseite gummiert.
2) Zusätzliche Beschriftung (am ................................................................ 19........ ) ist zulässig.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 12
(zu § 27 Abs. 3)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(etwa 12 X 17,6 cm) rot
Ausgabestelle: ................................................................................ .
(Gemeindebehörde, Ort)
Im Bundes-
gebiet und in
Wahlscheinnummer ...... . Berlin (West)
gebührenfrei
Wahlbrief
An den
Kreiswahlleiter des Kreises ........................... . ··························1)
Stadtwahlleiter der Stadt ............................................ . ..1)
·······················································2)
·································· .. 3)4)
(Rückseite des Wahlbriefumschlags)
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl-
umschlag mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
verschließen.
1) Name des Kreises oder der kreisfreien Stadt einsetzen.
2) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen,
3) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
4) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift),
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 , 1455
Anlage 13
(zu § 27 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts für die Briefwahl
(DIN A 4)
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................. .
in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel,
3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
4. die Siegelmarke,
5. den roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein be-
zeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der auf dem
Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal
und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die
Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines
die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen
und der Wahlschein dem roten Wahlbriefumschlag beigefügt ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten
Wahlbriefumschlag stecken.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,
den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese
unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.............................. ..
........................................... ................. 19 ............ ), bei entfernt liegenden Orten noch früher; von außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch Anlage 13
(zu § 27 Abs. 3)
(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)
Wegweiser für die Briefwahl
1 4
Weißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie ,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl"
haben eine Stimme. auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-
schrift versehen.
2 5
Weißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag Wahlschein zusammen mit blauem Wahlum-
legen. schlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3 6
Blauen Wahlumschlag zukleben und Siegel- Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
marke hinten aufkleben. zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland: frankiert) oder im Büro des Kreis-
oder Stadtwahlleiters abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen istl
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1457
Anlage 14
(zu§ 32 Abs. 1)
1 An den
Landeswahlleiter
Ausfertigung Nr. ............................. .
Liste
der/des
(Numc tlcr Purlci und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ....
1. Auf Crund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber
und Ersatzbewerber für das Land ... ...... .. .................... .... 2) vorgeschlagen:
Anschrift
Lfd.
Familienname Tag der Geburt
Beruf (Hauptwohnung)
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
2. Vertrauensmann für die Liste ist
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertreter ist ....
(Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, ·wohnort, Fernruf)
3
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Der Liste sind Anlagern beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,
b) Bescheinigungen der Vvählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,
c) ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lung {§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europa-
wahlgesetz),
e) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl
der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5),
................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..
(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 4) 5)
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) {Funktion) (Funktion)
1) Eine .P?rtei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische
Vereungung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im vVahlgebiet anfügen.
2) Bundesland angeben.
3) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
einem Landtag seit deren letzter ·wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens
fünf Abgeordneten vertreten sind,
4) Die Liste muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des vVahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landes-
verband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
im Land unterzeichnet sein.
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende
schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1459
Anlage 15
(zu§ 32 Abs. 1)
An den Ausfertigung Nr .............................. ..
Bundeswahlleiter
Gustav-Slresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
Gemeinsame Liste für alle Länder
der/des
(Nmne der Porlei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)
für die Wahl zum Europäischen Parlüment am
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber
und Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
- Straße, Hausnummer
Nr. oder Stand
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort,
Land
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber I······· ························· .................................
usw.
2. Vertrauensmann für die gemeinsame Uste für alle Länder ist
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf}
Stellvertreter ist
(Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Der gemei nsamcn Liste für alle Länder sind . ........ Anlagen beigefügt, und zwar
a) ............. Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,
b) Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,
c) Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
lung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europa-
wahlgesetz),
e) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 2),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl
der Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 2) 3),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 4) •
................................................................ , den ................................................ 19 ....... .
(Unlerscluiflen des Vorstandes des Bundesverbandes de1 Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 3) 4)
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische
Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament,
im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
3) Die gemeinsame Liste für alle Länder muß von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlags-
berechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein
Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muß die gemein-
same Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen
Vereinigung weder ein Bundesverband nocfl ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand
in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet sein.
4) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schrift•
liehe Vollmacflt der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1461
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und· handschriftlich geleistet hat.
Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungülti9. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag
unterstützen. \Vm· mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108 d i. V. mit § 107 a des Straf-
gesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
(Dien~l siege! der Dicn~ts lcllc ....... , den .... 19 ...
des Lü1Hlcsw,dilleiters
- des Bundcswuhllcitcrs) Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den \Vahlvorschlag der
(Name cler Partei und ihre Kurzbezeichnung1Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
für die \Vahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
.................................................................................. für das Land ........................................................................................... ./für alle Länder.
(Vollständig und in Maschinen• oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
Ich bin damit ein verstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)
Persönliche und handschriftliche Unterschrift:
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen}
Bescheinigung des Wahlrechts 4)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen der §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbin-
dung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung
mit § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ................... ..
wahlberechtigt.
.......... , den ................. . ........ 19 ........
(DienslsiqJ(:l) Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes s!reichpn,
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschl,rnd lebenden Wahlberechtigten ist a.ußerdem die letzte gemeldete v\Tohnung in der
Bundesrepublik Deutschlund anzu9cben; ggf. ist die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt darzutun.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4) Dus Wahlrecht d,11 f durch di(: Cc,meindebehürdc nur einmal bescheinigt werden.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch Anlage 16
(zu § 32 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die W ah I zum Europäischen Parlament am .............................................. ..
Herr/Frau
Familienname:
Vornamen:
Tc1g der Ceburt:
Anschrift (Hauptwohnung}
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort, Land:
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-
voraussetzungen der §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ............................................................................................. wahlberechtigt .
................................................. , den ................................................ 19 ....... .
(Dienstsie9el) Die Gemeindebehörde
1) Muslcr für den Pali einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal bescheinigt werden.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1463
Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung 1)
Ich
Familiennmne:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (I-:Tauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort, Land:
stimme meiner Benennung als Bewerber - und 2) - Ersatzbewerber 2)
in dem Wahlvorschlag der
(Name der Partei nnd ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am .................................................... .
für das Land . .. ................................................................. ./für alle Länder zu 2),
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber
oder als Ersatzbewerber gegeben habe 2),
Ich habe außerdem nur noch meiner Benennung als Bewerber in dem Wahlvorschlag der ............................................. .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)
für das Land ....................................................... . .. ......... zugestimmt 2).
.... , den 19 ......
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen. ,
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsbcrechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1) bei
Anlage 14).
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2}
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Herr/Frau:
(Vor- und Familienname)
Tag der Geburt:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauplwohnung)
Straße, Hausnumm.er:
Postleitzahl, Wohnort, Land: .
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Bundeswahlgesetzes).
.. ...................... , den .............................................. 19 ...... ..
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1465
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ausfertigung Nr. ................................................................ , den ................................................ 19 ....... .
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1) zur
Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste
der „
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politisdl.en Vereinigung)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ......... .. für das Land
D .
(einberufende Stelle der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)
hatte am ..... durch .................. .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung in dem Land 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land
ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen
Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3
und Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden
sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen
Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahl-
gesetzes gewählte Versammlung.)
auf den ............. 19 ............ , ........................ Uhr,
nach
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
D 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste
einberufen.
Erschienen waren ..................... stimmberechtigte Mitglieder 1) 3) / Vertreter 1) 3),
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte
- zum Schriftführer
(Vor- und Familienname)
- zu Mitunterzeichnern der Niederschrift
(Vor- und Familienname)
(Vor- und Familienname)
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Der Versammlungsleiter stell1e fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Lande
in der Zeit vom ......... bis
für die bcsond ere Vertreterversammlung 1)
Jür die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist t),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und clus Wahlrecht e.ines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 1),
3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestim-
mungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4)
4. daß rnil verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatz-
bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbe,verber wurde in der
Weise durchgeführt, daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -
1. Nr. ..................................................................................................................................................................... .. einzeln
2. Nr. ........................................................................................................................................................................ .. gemeinsam
mit verdeckten Slimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. .Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteil-
nehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf
dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausge-
zählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das "\N'ahlergebnis verkündet. Die einzelnen
Wahlgänge ergaben, daß für die Liste für das Land ................... folgende Bewerber in
der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind a):
Anschrift
Lfd. Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Beruf
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1467
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 1),
Die Versammlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die
Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
Als Mitunterzeichner
1. ...................................................................................................................... . 2. ........................................................................................................................
(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienname und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. eiufache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 20
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ausfertigung Nr. .......................... . ................................................ ,den ..................... . ........ 19 ...... ..
Niederschrift
(si.imtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1) zur
Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame liste
der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am für alle Länder.
D
(PinlJr,rnfcnde Stellc[n] der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)
hatte (n) am durch ..
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversanunlung im Wahlgebiet 1)
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle
Länder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Euro-
päischen Parlmnenls wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 7 des Europawahlgesetzes im Wahlgebiet für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
einer gemeinsamen Liste für alle Länder gewählt worden sind.) ·
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei
oder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
auf den 19 ... Uhr,
nach ........................................................................ .
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
D 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für
alle Länder
einberufen.
Erschienen waren .... .... stimmberechtigte Mitglieder 1) 3) / Vertreter 1) 3),
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte
- zum Schriftführer
(Vor- und Familienname)
-- zu Mitunterzeichnern der Niederschrift
(Vor- und Familienname)
(Vor- und Familienname)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1469
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Wahl-
gebiet in der Zeit vom ................................................................................................ bis
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist 1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 1),
3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestim-
mungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4) ............................................................................................................................ ~.
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber{s) bzw. Ersatz-
bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der
Weise durchgeführt, daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -
1. Nr ........................................................................................................................................................................ . einzeln
2. Nr ...................................................................................................................................................................... .. gemeinsam
mit verdeckten Stimm~etteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteil-
nehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf
dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausge-
zählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen
Wahlgänge ergaben, daß für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden
Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind 11):
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
- Straße, Hausnummer
Nr. oder Stand
Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort,
Land
Ersatz-
bewerber
2
Ersatz-
bewerber
usw.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 1),
Die Versammlung beauftragte
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die
Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Drud::schrift und handschrlftlidi.e Unterschrift) oder Druckschrift und handsdi.riftliche Unterschrift)
Als Mitunterzeichner
1. 2 ................................................................................................ ;....... .
(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienname und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. e!nfadi.e, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1471
Anlage 21
(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .................................................................... - dem Bundeswahl-
leiler 1) an Eides Statt 2),
daß die Vertreterversammlung - Mitgliederversammlung 1)
der
(Nanw der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)
am ............................................................................... .. 19 ...
die Bewerber und ihre Reihenfol~-re sowie die Ersatzbewerber für die Liste für das Land ........... ..
- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament
am ............................................................. ..
in geheimer Abstimmung festgelegt hat.
..................... , den ....... 19 ...
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriflliche Unterschrift)
(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes slreiclw11.
2) Auf die Strafb,ukeil. einer vursctlzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
3) Die Bezeichnun9 des Wahl vorschli.l~JshercchtirJ ten muß mit der Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 22
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
......... , den 19„
I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament
am
für das Land ... /für alle Länder
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlaus-
schuß zusammen. Es waren erschienen:
1. .. ....................................................... .. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
....... und
als Hilfskräfte.
Als Vertrauensmänner für die Wahlvorschläge waren erschienen:
1. Für
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
2. Für
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw,
II. Der Vorsitzende eröffnete um ....................................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und
den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete.
Er stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich
bekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Wahlvorschläge schriftlich - fern-
mündlich - geladen worden sind.
III. Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuß folgende Wahlvorschläge vor:
1. eingegangen am ......................... .. 19 ............ Uhr
2....................................................................... .. eingegangen am ................................................ 19 .. ...... Uhr
3 ...................................... .. eingegangen am .......................................... . 19. ...... ...................... Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonh, den 26. August 1978 1473
IV. An I fdnd der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein
Wahlvorschlag folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:
1. eingegangen am ................................................ 19........ .. ...................... Uhr
2. eingegangen am ................................................ 19........ .. ...................... Uhr
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge
wurde(n) gehört.
Der Wahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art
des Mangels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln des(r) Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) der Vertrauensmann/
die Vertrauensmänner des(r) betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Wahlvorschläge zurück-
zuweisen:
1.
2.
usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für
den/die Bewerber/Ersatzbewerber
1. .................................................................................................. des Wahlvorschlages
(Vor- und Familienname)
2. ............................................................................................... des Wahlvorschlages
(Vor- und Familienname)
usw.
folgende Mängel:
ZU 1.:
zu 2.:
usw.
Zu den festgestellten Mängeln wurde(n) der Vertrauensmann/die Vertrauensmänner des/der betroffe-
nen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Bewerber und Ersatz-
bewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
1. ............................................................................................................................... aus dem Wahlvorschlag ...................................................... ..
(Vor- und Familienname)
2. .................................................................................................... aus dem Wahlvorschlag ...................................................... ..
(Vor- und Familienname)
usw.
IX. Der Name/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten ................................................................
........................................................................................................................................................................ gibt zu Verwechslungen im Land
mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten
................................................................................................................ Anlaß.
Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge
wurde(n) dazu gehört.
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,
dem Wahlvorschlag ............................................................................................................ folgende Unterscheidungsbezeichnung
beizufügen: ....................................................................................................................................................................................... .
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
XI. Der Wahlaussdrnß beschloß sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
1.
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen polilischen Vereinigung)
mit Bewerbern, deren Namen und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
(Zahl)
Nr. ................................ zur Niederschrift ersichtlich sind.
2.
(Name der Partei und Ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)
mit ................ Bewerbern, deren Namen und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
(Zahl)
Nr. zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig. / Der Wahlausschuß beschloß mit Stimmen-
mehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im
Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt - und wies auf das zu-
lässige Rechtsmittel hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. ......................... ,............... ,.... ,, ........ ,, ................................................... .
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter
2 . ............................................................... ,....................................................... .
3. ·······················"·•"••····················•"••·····"·····""···················"···················
4. .............................................................................. ,, ....................... ,...... .
Der Schriftführer
5. ........................................................ ,...................... ,........................ .
6. .. ,................................ ,.......... ,.........................................................................
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1475
Anlage 23
(zu§ 36 Abs. 1)
An den
Bundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Als Vertrauensmann und Stellvertreter für die Liste der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politisdien Vereinigung)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am .
für das Land .
erklären wir gemäß den §§ 2 und 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes den Ausschluß von der Verbindung
dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
1. Liste für das Land ... ..
2. Liste für das Land ..... .
3. Liste für das Land ... .
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ................................................................................................................................ ,
daß wir a]s Vertrauensmann und Stellvertreter für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtigten in
diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereidlt .
................................................................ , den ................................................ 19 ........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort, Fernruf des Vertrauensmannes) 1)
(des Stellvertreters) 1)
1) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 24
(zu§ 38 Abs. 1)
Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
am ......................- - - - - -
lm Land HESSEN
XYZ .................... .Partei
Sie haben 1 Stimme ---@
- Gemeinsame Liste für alle Länder -
...
hier
ankreuzen
Bewerber: Ersatzbewerber:
1. Hans BAUER, MdB, Essen (NW) Rainer BAIER, Kaufmann, Dortmund (NW)
2. Dr. Fritz BECKER, Geschäftsführer, Hamburg Josef BUSCH, Redakteur, Hamburg
1
3. Norbert GEIER, Studienrat, Frankfurt/M. (HE)
4. Andreas HUBER, Schriftsetzer, München (BY)
5. Ursula HARTMANN, Hausfrau, Hannover (Nds.)
6. Fritz LANGE, Rektor, Kiel (Sdll.-H.)
1. Heike KOHLER, Ingenieurin, Stuttgart (BW)
8. Heinz ROMER, Angestellter, Bremen
Gottlieb KLEIN, Rechtsanwalt, Kassel (HE)
Monika KRONE, Sekretärin, Augsburg (BY)
Alois MULLER, Landwirt, Hildesheim (Nds.)
Leopold REUTER, Facharbeiter, Husum (Schl.-H.)
Barbara SCHEFFLER, Hausfrau, Göppingen (BW)
Anton SCHUMACHER, Hafenlotse, Bremerhaven (HB)
0
9. KarJ SCHREIBER, Kfz-Meister, Koblenz (RP) Max STEIN, Techniker, Worms (RP)
10. Rudolf WINTER, Werkmeister, St. Wendel (SA) Richard ZIMMERMANN, Schweißer, Saarlouis (SA)
ABC .................... .Partei - Liste für das Land Hessen -
Bewerber: Ersatzbewerber:
1. Rolf ADAM, Redakteur, Frankfurt/M. Dr. med. Leo BERGMANN, Arzt, Bad Hersfeld
2. Juliane BARTSCH, Hausfrau, Offenbadl Axel BOHM, Syndikus, Fulda
2
3. Dr. Daniel BEYER, MdB, Kassel
4. Brunhilde HENKEL, Heimleiterin, Bad Wildungen
5. Burghard HOFFMANN, Techniker, Eschwege
6. Erhard KAISER, Schlosser, Dillenburg
1. Albrecht REITER, Studienrat, Marburg
8. Gundula SOMMER, Sekretärin, Hanau
Hilde FRANKEN, Krankenschwester, Limburg
Martin GRIMM, Angestellter, Wiesbaden
Hubert KELLER, Landwirt, Baunatal
Wilma MEIER, Lehrerin, Darmstadt
Erich NEUMANN, Kaufmann, Groß-Gerau
Horst RICHTER, Tischlermeister, Schotten
0
9. Hartmut SCHULZ, Rektor, Fritzlar Otto SCHUSTER, Redakteur, Schlüchtern
10. Roland VOGT, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe Manfred ZOLLNER, Arbeiter, Rüdesheim
DEF ..................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
Bewerber: Ersatzbewerber:
1. Prof. Dr. Arthur ACKERMANN, Chemiker, Essen (NW)
3. Erika BACHUS, Med.-techn. Assistentin, Hamburg
3
3. Luise ENGELS, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)
4. Paul HOFER, Beamter, München (BY)
5. Max KRAUSE, Tankwart, Hannover (Nds.)
6. Harald LINDE, Studienrat, Flensburg (Schl.-H.)
1. Peter MA Y, Gewerkschaftssekretär, Stuttgart (BW)
8. Marianne MEISTER, Bibliothekarin, Bremen Viktor HANSEN, Rechtsanwalt, Bremerhaven (HB)
0
9. Eduard SCHOLZ, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
10. Franz WIESE, Steuerberater, Saarbrücken (SA) Alois KILIAN, Lehrer, Saarlouis (SA)
NNO .................... .Partei - Liste für das Land Hessen -
Bewerber:
1. Albert BÄR, Kaufmann, Frankfurt/M.
2. Dr. med. Gustav BARTSCH, Arzt, Arolsen
4
3. Herbert DEICHMANN, Kaufmann, Gersfeld
4. Paul FISCHER, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt
5. Veronika KRAFT, Sozialarbeiterin, Fulda
6. Richard RUMPF, Musiker, Kassel
1. Susanne STURM, Lehrerin, Offenbach
8. Winfried WEBER, techn. Zeichner, Marburg
0
9. Bruno WOLF, Landwirt, Hattersheim
10. Bernhard ZIMMER, Beamter, Wiesbaden
Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -
Bewerber: Ersatzbewerber:
1. Dr. jur. Norbert ECKERT, Rechtsanwalt, Dortmund (NW) Othmar FRANK, Kaufmann, Bonn (NW)
2. Alfred FRISCH, Geschäftsführer, Hamburg Theo GROSS, Angestellter, Hamburg
5
3. Brigitta HAUSMANN, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)
4. Konstantin KRAMER, Soldat, Nürnberg (BY)
5. Ludwig MEHL, Lehrer, Göttingen (Nds.)
6. Sascha ROSLER, Gewerkschaftssekretär, Kiel (Schl.-H.)
1. Dr. med. Irmgard SCHON, .Ärztin, Mannheim (BW)
8. Willi WENDLAND, Facharbeiter, Bremen
Sabine HERZOG, Bibliothekarin, Darmstadt (HE)
Kurt KREBS, Feuerwerker, Kitzingen (BY)
Stephan PUTZ, Beamter, Stade (Nds.)
Siegfried SCHNEIDER, Angestellter, Husum (Schl.-H.)
Anna STAHL, Lehrerin, Karlsruhe (BW)
Hein WINKLER, Kapitän, Bremerhaven (HB)
0
9. Emil WEISS, Kaufmann, Mainz (RP) Gottlieb WAGNER, Kraftfahrer, Worms (RP)
10. Gerda KLUG, Angestellte, Saarbrücken (SA) Hartmut PFEIFER, Mechaniker, Merzig (SA)
BW = Baden-Württemberg BY = Bayern HB = Bremen HE =Hessen Nds. = Niedersachsen
NW = Nordrhein-Westfalen RP = Rheinland-Pfalz SA = Saarland Schl.-H. = Schleswig-Holstein
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1477
Anlage 25
(zu § 41 Abs. 1)
Wahlbekanntma.chung
1. Am . .. ..................................................................... 19 .......... ..
findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von .................. bis .................. Uhr 1).
2, Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ................................................................................................ eingerichtet.
Die Gemeinde 3) ist in folgende ................................................ Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in ................................ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 3),
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ...................................................................... ..
bis ........................................................................ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum ange-
geben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Be-
treten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme,
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurz-
bezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung oder ihr Kennwort sowie
jeweils die ersten 10 Bewerber und Ersatzbewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der
Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den Wahl-
umschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in
dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen ·wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit
dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig
dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis ........................ Uhr 6 )
eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters/Stadtwahlleiters abgeben.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-
fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar
(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
................................................................ , den ................................................ 19 ....... .
Die Gemeindebehörde
l} Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.
2) Flir Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
:l) Pür Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Pür Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
6) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1479
Anlage 26
(zu §§ 64 Abs. 6, 68 Abs. 3)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ............................................................. ..
Briefwahlvorstand Nr.t)
Gemeinde/Kreis 1)
Land 1) ...........................................................................................................................
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
a1n ................................................................................ 19 .......... ..
Die Meldung erstattet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)
der Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
die Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
der Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
der Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
Kennbuchstabe 2)
Al+ A2 Wahlberechtigte 3)
Wähler
Ungültige Stimmen
Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmenzahl
@] 1.
@D2.
usw. lt. Stimmzettel Zusammen
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meidenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nad!. Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 27, 29 und 33); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in
Anlage 28.
3) Vom Briefwahlvurstand nicht auszufüllen.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 27
(zu § 65 Abs. 1)
Gemeinde Wahlbezirk (Name oder Nr.)
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis
D 1) Sonderwahlbezirk
Lcmd D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Diese Wahlniederschrift muß auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes unterschrieben
werden.
Wahlniederschrift
zur Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................. ..
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender
Wahlvorsteher
3...................... ,...... ,.. als Schriftführer
4..................... ,.... . als Beisitzer
5........................... ,... ,.... ,..................... ,... ,, .. ,.. ,, .. ,, .. ,,. .. ,,, .. , als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. ................................... ,.......................... ,.... ,................. . als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen ll) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflkhtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten
zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2.
3. .. ..................... .
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2.
3.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1481
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte
sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im
Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel
in Verwahrung 2).
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum
Wahlzelle(n) - Sichtblende(n) 8) mit Tisch(en) aufgestellt 2), - ein Nebenraum - ... Nebenräume
hergerichtet 2), der die nur vom Wahlraum aus betretbar war(en), und dessen - deren Eingang vom
Wahltisch übersehen werden konnte.
2.4 Mit der Stimmab~Jabe wurde um .... Uhr. .. .... Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-
zeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit
Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-
schein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
ausgestellten Wahlscheine 2).
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen 2).
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern - § 49 Abs. 6 und 7 und
§ 52 Europawahlordnung-), wurden Niederschriften angefertigt und als Anlagen Nr. ................ bis .... .
beigefügt 2).
2.7 Im Wahlbezirk befinden sich 3)
l1 1) das kleinere Krankenhaus/ Alten- oder Pflegeheim . ..............................................................,
(Bezeichnung)
D 1) das Kloster ,,,,,,,,, .......................,
(Bezeichnung)
fJ 1l die sozialtherapeutische Anstalt ········,
(Bezeichnung)
D 1) die Justizvollzugsanstalt ......................... . ........ ,
(Bezeichnung)
für die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die
personelle Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die ein-
zelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes) ist aus den als Anlagen Nr.
bis beigefügten Niederschriften ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in
die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge.
Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen
wollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-
trauensperson in Anspruch nehmen können. Nach Prüfung der Wahlscheine nahm er die Wahlum-
schläge mit den Stimmzetteln wieder entgegen, legte sie in die mitgebrachte verschlossene Wahlurne
und vereinnahmte die Wahlscheine. Nach Schluß der Abstimmung brachte der bewegliche Wahlvor-
stand die. verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine in den Wahlraum zurück.
Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht.
2.8 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr
wie unter 2.7 beschrieben2).
2.9 Um ....................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahl-
raum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.
Sodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.
Um . ..... Uhr Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch
wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-
abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers bzw. dessen Stellvertreters
vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt
der Wahlurne(n) des (der) beweglid:J.en Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt2). Der Wahl-
vorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge.
(= Wähler) =~
An entsprechender Stelle
in Abschnitt 4 eintragen
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen.
b) + c) zusammen Personen.
D 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Wahlumschläge unter a) überein.
1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ............... größer
kleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-
I
verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstabe A 1 und A 2 1der Wahl-
niederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit offensichtlich gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen
für die einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel aus den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die
später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.
Die vier Stapel zu b) bis e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in
Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die geordneten zu a) bis c) gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben
die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander
dem Wahlvorsteher.
Der Wahlvorsteher prüfte, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleid:J. lautete
und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er den Stimmzettel dem
Stapel zu e) bei.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1483
Nunmc!hr prüfte der Wahlvorsteher die Stapel zu b) und c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) bis c)
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für den jeweiligen
Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen (ungekennzeichnet.e
Stimmzettel: Zwischensumme 1, leere Wahlumschläge: Zwischensumme 2 nach 3.4.5).
[] 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
1] 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden
Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.3 Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in
den Stapeln d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher
gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war und versah die Stimmzettel mit fortlaufen-
den Nummern. Die dabei ermittelten ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme 3 nach 3.4.5,
die gültigen Stimmen nach Abschnitt 4 übernommen und hinzugezählt.
3.4.4 Während der Auszählung wurden die Ergebnisse der gültig abgegebenen Stimmen vom Schriftführer
in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Kennbuchstabe I C 1 ff. 1 eingetragen.
3.4.5 Der Schriftführer stellte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen wie folgt zusammen:
Zwischensumme 1: ..................... Stimmen (3.4.2)
. Zwischensumme 2: Stimmen (3.4.2)
Zwischensumme 3: Stimmen (3.4.3)
Summe: ........................ Stimmen
und übertrug die Summe der ungültigen Stimmen in Abschnitt 4 Kennbuchstabe0 der Wahlnieder-
schrift.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden
Nummern ................ bis ............... beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben ')
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) ö) ......... , ................................. .
1 A 1 + A 2 j im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene ·wahlberechtigte 5)
~ Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 a))
darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 c))
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Wahlvorschlag Stimmen
Zählvorgang Zählvorgang
Nr. Kurzbezeichnung oder Kennwort Insgesamt
3.4.2 3.4.3
2
3
4
usw.
gültige Stimmen insgesamt
ungültige Stimmen (Zählvorgang 3.4.5)
abgegebene Stimmen insgesamt 6)
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen:
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 7), weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
D 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 1) berichtigt S)
und vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an ...................................................................................................................... ..
übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung und Fest-
stellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1485
5,6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
standes genehmigt. und von ihnen unterschrieben.
.............. , ................................................. , den ................................................ 19 ....... .
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ·····································
Der Stellvertreter 2. ··············································································
3. ................. ··················
Der Schriftführer 4. ···················
5,7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .
(Vor- und Familienname)
verwei9ert.e(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-
niederschrifl. uls Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein P<1ket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c) ein P<1ket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
d) eJn Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie
f) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ............................................................................................................ Uhr
übergeben
diese '\,\Tahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5,8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am ....................... ,......................................................................................... Uhr auf Vollständigkeit überprüft
und übernommen.
(Unler,chrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankremen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Wenn im V\lahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.7 zu streichen,
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind,
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben! A 1 1 , 1A 2 1und I A 1 + A 2 1sind der berichtigten Bescheinigung über den
Abschluß des Wählc1verzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) muß mit [TI übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen,
8) Die berichtiuten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht lii~chen oder rc:1die1en.
Anlage 28
(zu §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 und 4,
-
,!:>.
00
~
70 Abs. 1 und 4, 71 Abs. 1)
Wahl zum Europäischen Parlament Gemeinde
Kreis
am....................... ........ ............... .
Kreisfreie Stadt
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Land
Statistisdie Wahlbezirk 1) (Name oder Nummer) Wahlberechtigte Wähler Abgegebene Stimmen 4)
Gemeinde- Gemeinde ( = Zwisdiensumme)
kennziffer
(sechsstellig Kreis/kreisfreie Stadt ( = Zwischensumme) Laut Wählerverzeidinis
nach§ 24 insgesamt darunter Von den gültigen Stimmen
ohne Länder- Briefwahl (Kreis/kreisfreie Stadt) ohne Sperr- mit Sperr- Abs. 2 EuWO (A 1 + A 2 insgesamt mit un- gültig entfallen auf die
gültig b:J
kennziffer) Kreis/kreisfreie Stadt (= Summe) vermerk .w• vermerk • w• 2) + A3) \Vahlschein Wahlvorschläge .:::
jeweils in der (Wahlsdiein) (Wahlschein) i:J
Zeile der Ge- Land(= Summe) 0..
meindesumme (D
Wahlgebiet (= Summe) At A2 A3 A B Bt D C Cl C2 C3 usw. [f)
1 1 1
lQ
(D
[f)
~
N
0-
j
L,
Ol
p"
'"i
lQ
Ol
~
-
lQ
CO
"'!,J
_o:i
>-:l
~
Unterschriften 3):
1) Sonderwahlbezirke sind mit .Sb.• besonders zu kennzeichnen.
2) Nur vom Kreis- oder Stadtwahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 27 Abs. 8 der Europawahlordnung übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.
3) Hier Untersdiriften der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Stadtwahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses.
4) Achtung: Zahlenangaben für D vor C eintragen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1487
Anlage 29
(zu § 68 Abs. 3)
Kreis ................ . Briefwahlvorstand Nr .................................
Kreisfreie Stadt
Land Diese Wahlniederschrift muß auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes unterschrieben
werden.
Wahlniederschrift
zur Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................... .
über die Feststellung des Briefwahlergebnisses
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom
Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 1) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-
tigten zu(m) Mitglied(ern} des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2. ··························· .. ·············.............................................. .. ............................................................................. .
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2. ....................................................................................... .
3. ...................................................................................... ..
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des
Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete.
Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im
vVahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 1); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel
in Verwahrung 1),
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreis-/Stadtwahlleiter .................................................................. ..
Wahlbriefe sowie die dazugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
2.4 Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-
umschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher, Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des
Wählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und
weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den
Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-
scheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Sofern der Name des Wahlberech-
tigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis gesondert
nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.
2.5 Ein Beauftragter des Kreis-/Stadtwahlleiters überbrachte um ....................... Uhr weitere ........................ Wahl-
briefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt noch vor Schluß der Wahlzeit einge-
gangen waren 2),
2.6 Es wurden insgesamt ................... Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen
hat,
......................... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
................... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Wahlscheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Ver-
sicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
..................... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-
baren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: ...... Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden . .. ..... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
behandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die
Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um
........................ Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte
sich, daß die Wahlurne leer war.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1489
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Wahlumschläge
(= Wähler [!J I zugleich §] ),
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Vermerke.
c) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Wahlscheine.
D 3) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte überein.
D 3) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
den Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe [!J der Wahlnieder-
schrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit offensichtlich gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen
für die einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel aus den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die
später vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.
Die vier Stapel zu b) bis e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in
Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die geordneten zu a) bis c) gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben
die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander
dem Wahlvorsteher.
Der Wahlvorsteher prüfte, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete
und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden
ist. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er den Stimmzettel dem
Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher die Stapel zu b) und c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) bis c)
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für den jeweiligen
Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen (ungekennzeichnete
Stimmzettel: Zwischensumme 1, leere Wahlumschläge: Zwischensumme 2).
D 3) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 3) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden
Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.3 Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in
den Stapeln d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahl-
vorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war und versah die Stimmzettel mit fortlaufen-
den Nummern. Die dabei ermittelten ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme 3 nach 3.4.5,
die gi.iltiuen Stimmen nad1 Abschnitt 4 übernommen und hinzugezählt.
3.4.4 Während der Auszählung wurden die Ergebnisse der gültig abgegebenen Stimmen vom Schriftführer
in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Kennbuchstabe I C 1 ff. 1 eingetragen,
3.4.5 Der Schriftführer stelllc die Zwischensummen der ungültigen Stimmen wie folgt zusammen:
Zwischensumme 1: Stimmen (3.4.2)
Zwischensumme 2: Stimmen (3.4.2)
Zwischensumme 3: Stimmen (3.4.3)
Summe: Stimmen
und übertrug die Summe der ungültigen Stimmen in Abschnitt 4 Kennbuchstabe 0 der Wahlnieder-
schrift.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden
Nummern .............................. bis ................................ beigefügt.
4. Wahlergebnis
j Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 4)
1 B 1 = Wähler insgesamt (zugleich j B t j)
Von den gült.igen Stimmen entfielen auf
Wahlvorschlag Stimmen
Zählvorgang Zählvorgang
Nr. Kurzbezeichnung oder Kennwort Insgesamt
3.4.2 3.4.3
2
3
4
usw.
gültige Stimmen insgesamt
ungültige Stimmen (Zählvorgang 3.4.5)
abgegebene Stimmen insgesamt 5)
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen:
........................ :...................................................................... ................................................................................................................................................................
,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1491
Der \,Vahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................. ..
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 6), weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
[] 8) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
[J 8) berichtigt 7)
und vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 1) an den Kreis-/Stadtwahlleiter übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvor-
standes, durunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.
5.5 Die Zulassunu der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
standes genehmiut und von ihnen unterschrieben.
.............................................. ,den ... ..... 19 ...... ..
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1, ·················--·--··--························--······· .. ···············"
Der Stellvertreter 2. ............................................................................ ..
3. ··············································································
Der Schriftführer 4. ............................................................................. .
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-
niederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
5.9 Dem Beauftragten des Kreis-/Stadtwahlleiters wurden am .............................. .. ........... Uhr
übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
die Wahlscheinverzeichnisse,
die Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie
alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem Kreis-/Stadtwahlleiter zur Verfügung gestellten
Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des Kreis-/Stadtwahlleiters wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeich-
neten Anlagen am ...... ................................................................ Uhr auf Vollständigkeit überprüft und
übernommen.
(Untcrschril t des Beauftragten des Krcis-/Stadtwahl!eiters)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind,
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind nufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der \,Vahlniederschrift bezeichnet sind.
5) / E I muß mit Q=:J übereinstimmen.
6) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
7) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht löschen oder rndieren.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1493
Anlage 30
(zu § 69 Abs. 4)
Kreis 1)
Kreisfreie Stadt 1) ..
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses ) 1
zur Feststellung des Wahlergebnisses
1. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. ..
im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ........................................................................................................................................ trat heute,
am ........ ..................................... 19 .......... , nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß/
Stadtwahlausschuß 1) zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4 . ... als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
... und
als Hilfskräfte.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
2. Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt Wahlniederschriften der
(Zahl)
Wahlvorstände für insgesamt ............................... Wahlbezirke
{Zahl)
(davon ............................... Wahlvorstände für ................................ allgemeine Wahlbezirke,
{Zahl) {Zahl)
.... Wahlvorstände für ................................ Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
.. Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/
(Zahl}
in der kreisfreien Stadt 1))
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Ge-
meinden 1),
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden -
keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Der Kreis-/Stadl wahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):
2.2 Der Kreis-/Stadlwahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift des Wahl-
vorstandes (Name oder Nr.) ................................................ aus der Gemeinde ...................................................................................... ..
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen des Wahlvorstandes über
die c;ültigkeit von Stimmen 2) im Wahlbezirk (Name oder Nr.) ................................................ aus der Gemeinde
................................................................................... und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlnieder-
schrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1):
j Kennbuchstabe 3)
Wahlberechtigte
Wähler
gültige Stimmen
ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
lcil
1~
ICJJ
@]
usw. laut Stimmzettel
4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 28 nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und
kreisfreien Städten sowie Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und
vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt.
Die Sitzung war öffentlich. ·
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
........................................................................ ,den ................................................ 19....... .
(Ort)
Der Kreis-/Stadtwahlleiter Die Beisitzer
1. ....................................................................................................... .
2 . ........................................................................................................
3 . ........................................................................................................
Der Schriftführer
4 . ........................................................................................................
5. ········································"·""•'······························ ....................... ..
6. ····································"•'······················"•"''''''''''''''''''''·········"·······
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erfo1derlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 28.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1495
Anlage 31
(zu § 70 Abs. 4)
Land ............................................................................................... .
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Feststellung des Wahlergebnisses
1. Zur Fcstslellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am ...................................................... ., ...... ..
im Land trat heute, am ............................................................................ 19............ ,
nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
....... und
als Hilfskräfte.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
2. Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ............. Wahlniederschriften der Kreis-
(Zahl)
und Stadtwahlausschüsse
(davon . .......... Kreiswahlausschüsse und
(Zuhl)
.......... Stadtwahlausschüsse)
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien
Städten.
2.1 Der Landeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu
folgenden - keinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):
2.2 Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes (Name oder Nr.) ............................... aus der Gemeinde ...............................................................1 )
- des Kreis-/Stadtwahlausschusses von ... ................................. 1)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamt-
ergebnis für das Land:
Kenn budtstabe 3)
Wahlberechtigte
Wähler
gültige Stimmen
ungültige Stimmen
Von d<'n gültigen Stintnwn entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name! der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
EI
1 C3j
1 C41
usw. laut Stimmzettel
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 28 nach Kreisen und kreisfeien Städten vom Landes-
wahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
. , den ... 19
(Ort)
Der Lund(!swahlleil<'.r Die Beisitzer
1,
2.
Der Schriftführer 3.
4. .......................................................... .
5.
6.
1) Nichtzulreflend<'S slreidwn.
2) St.reichen, wenn dic:s nicht c;rfordc:rlich wur.
3) Kennbuchst,1l,c nach der Zus<11n1,1c·n.•;tellm1u in Anlc1ue 28.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1497
Anlage 32
(zu § 71 Abs. 4)
Niederschrift
ttber die Sitzung des Bundeswahlausschusses
zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
1. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................... .
im Wahlgebiet trat heute, am ......................................... .............................. 19 .......... , nach ördnungsgemäßer Ladung
der Bundeswahlausschuß zusammen.
Es waren ersc;hienen:
1. als Vorsitzender
2. ············· ··························· ······································ ....................................... ,.. ,.... . als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer.
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
und
als Hilfskräfte.
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
2. Der Bundeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ... Wahlniederschriften der Lan-
(Zahl)
deswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
(davon Kreiswahlausschüsse,
(Zahl)
Stadtwahlausschüsse und
(Zahl)
Landeswahlausschüsse)
(Zahl)
und in die als Anlagen Nr. ................................ bis ............ beigefügten Zusammenstellungen der
Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern.
Der Bundeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden
keinen l) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Bundeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahl-
gebiet:
3.1 1 Kennbuchstabe 3) j
Wahlberechtigte
Wähler
gültige Stimmen
ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen insgesamt auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Stimmen Vom Hundert
Name oder Kennwort der sonstigen politischen der gültigen
Vereinigung Stimmen
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuß fest, daß nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende
Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle
Länder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen
(Name der Partei und Ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages)
und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages)
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuß im Höchstzahlverfahren d'Hondt
- die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und
- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.
4. Der Bundeswahlausschuß stellte abschließend fest, daß die in den Anlagen Nr ......................... bis ....................... .
zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.
5. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr ......................... bis ........................ zu
dieser Niederschrift beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der
Anlage 28) nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern
und vom Schriftführer unterschrieben.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1499
6. Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben1
........................................................................ , den ................................................ 19 .. .
(Ort)
Die Beisitzer
Der Bundeswahlleiter
1. ....................................................................................................... .
2. ·······························"··"·· ................................................ ,.............. ..
Der Schriftführer 3 . .................................... ,.. ,.... ,......................................................... ,.
4. ..................................... ,...................................................... ,,.,,.,, ... .
5. ..............................................................................................,, ...... ..
6, .......................................................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 28.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 33
(zu § 84 Nr. 3)
Gemeinde .... Wahlbezirk (Name oder Nr.) .................................. ..
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis
D 1) Sonderwahlbezirk
Land
Diese ·wahlniederschrift muß auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes unterschrieben
werden.
Wahlniederschrift
zur Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................. .
mit Wahlgeräten
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender
Wahlvorsteher
3......................................................................................... als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7.................................................................... als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und
verpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-
tigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. .. ..................................................................................... .
2 ........................................................................................ .
3.........................................................................................
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ············ .......................................................................... ..
2....................................................................................... ..
3.........................................................................................
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1501
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte
sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der
Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseite des Wahl-
gerätes und zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ
Fabrik-Nr.
s.ich in ordnungsgemäßem Zustand befand,
dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,
sümtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und
nicht bcnöliffle Zählwerke gesperrt waren 2).
Dann wurde das Wahlgerät durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel nahm der Wahl-
vorsteher, den anderen Schlüssel ein Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in
- einer Wdhlzclle einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang
vom Wahllisch aus übersehen werden konnte, aufgestellt2).
2.4 Mit der WabJhandlung wurde um .... Uhr ..... Minuten begonnen .
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-
zeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit
Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-
schein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Ab-
schlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2),
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Ab-
schlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
ausgestellten Wahlscheine 2).
2.6 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler jeweils seine Stimme abgegeben
hatte und das Wahlgerät sodann wieder gesperrt war. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde
der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nicht-
wähler" oder „N" eingetragen.
2.7 Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um
.......................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät
Typ ....................................... Fabrik-Nr ............................................................. übergegangen werden
mußte 2) 3):
Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um
........ Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4):
2.8 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den in Abschnitt 2.7 genann-
ten nicht zu verzeichnen2).
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern - § 84 Europawahl-
ordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Bundeswahlgeräteverordnung und § 52 Europawahlordnung-),
wurden Niederschriften angefertigt und als Anlagen Nr ............................... bis ............................. beigefügt 2).
2.9 Um ........................ Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahl-
raum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.
Sodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.
Um ........................ Uhr ................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte
das Wahlgerät sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. Ermi.ttlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-
abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers bzw, dessen Stellvertreters
vorgenommen.
3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimma.bgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ........................ Vermerke.
b) Mit Wahlschein haben gewählt Personen.! B t j an entspr. Stelle
in Abschnitt 4
c) Gesamtzahl der Wähler- a) und b) zusammen - Personen,! B 1 eintragen.
d) Sodann wurde die auf dem Hauptzählwerk des Wahlgeräts angegebene Zahl für die Stimmen
abgelesen.
Die Ablesung ergab .. ...... abgegebene Stimmen.
e) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.
Die Gesamtzahl c) war um ............. größer - kleiner 2) als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-
dem:
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung .über den Abschluß des Wählerver-
zeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstabe IA 1 und A 2 j der Wahl-
niederschrift.
3.4 Nunmehr wurde das Wahlgerät geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen
Zählwerken des Wahlgeräts folgende Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählwerkskontroll-
vermerk eintrug:
Wahlgerät Typ .................... .. Fabrik-Nr. ..................... .. - Nicht vom \,Vahlvorstand auszufül-
Zahl bei Schluß der len -
Nr. . des Zählwerks Wahlhandlung
Die Dbereinstimmung der Angaben
auf den Zählwerken mit nebenstehen-
dem Zählwerkskontrollvermerk wird
hiermit bescheinigt. Das Wahlgerät ist
nach Prüfung wieder versiegelt - ver-
schlossen und das Behältnis mit den
Schlüsseln versiegelt 2) worden .
.... , den .................... 19 .... ..
(Ort)
(Kreis-/Stadtwahlleiter oder Beauftragter)
(erster Zeuge)
(zweiter Zeuge)
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1503
3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan-
des 2) durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an dem Wahlgerät
1. insgesamt abgegebenen Stimmen,
2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
3. abgegebenen ungültigen Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung
und ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.
3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich
bekanntgegeben wurde.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben II)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 6)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 6)
jA 1 + A 2 1 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) ...................................................... ..
~ Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 c))
darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b})
ungültige Stimmen
Nr. des Zählwerks
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Wahlvorschlag Stimmen Nr. des Zählwerks
Nr. Kurzbezeichnung oder Kennwort
e] 1.
jc21 2 ......................................................................................
lc31 3.
~ 4.
usw.
@=1 gültige Stimmen zusammen
@'l ungültige Stimmen
1 C + D 7) 1 insgesamt abgegebene Stimmen
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
verzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke
mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl - § 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14
Abs. 4 Bundeswahlgeräteverordnung -):
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................... .
(Vor- und Familienname)
bcantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmens), weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-
niederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
[] t) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
[] 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt - ge-
schlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zählliste für die als ungültig gelten-
den Stimmen wurde vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr, .............. ..
beigefügt.
5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an ...................................................................................................................... .
übermittelt.
5.5 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung und Fest-
stellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.
5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.7 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-
standes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
den ................................................ · 19 ....... .
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ········--················----·····•"••·--···--··--······················ ....
Der Stellvertreter 2...............................................................................
3. ·················--·························"·"·•--"·'···--·······"·····--
Der Schriftführer 4.
5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand
1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,
2. das Wahlgerät nebst Schlüsseln und Zubehör,
3. das Wählerverzeichnis,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1505
4. die eingenommenen Wahlsdleine, soweit sie nidlt der Wahlniedersdlrift beigefügt sind,
5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen
der Gemeindebehörde.
Der \Vahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und ver-
siegelten Wahlscheinen sowie das versdllossene und versiegelte Wahlgerät wurden am
Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft
und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der GemeindebPhördP)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß diese Unterlagen und das Wahlgerät Unbefugten nicht zugänglich
sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
l!) Nichtzutreffendes streichen.
8) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne
Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich Ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät
durchzuführen. Dies ist ln Abschnitt 2.7 mit den Worten: .Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt." zu vermerken.
') Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, Ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimm-
abgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniedets<hrift nad\ Anlage 33 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung
abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahl-
niederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.
II) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben ~ , [IT} !
und A 1 + A 21 sind der beridltigten Besd1einigung über den
Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. audl Absdlnilt 2.5).
7) Summe ßifil muß mit der Stimmenzahl ln Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von IC + D i nid1t mit der
Zahl aus Abschnitt 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontroll-
vorridltung des Wahlgerätes (§ 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14 Abs . .( Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären
sind.
8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streirnen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Absrnnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
nicht lösdlen oder radieren.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 22. August 1978
Tag Inhalt Seite
18. 7. 78 Bekannlnwcbung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1077
21. 7. 78 Bc~kanntrnachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'080
24. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der RegiEirung des Königreichs Belgien über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
26. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
26. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 1084
31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
1. 8. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den
Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
3. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 10r89
26. 7. 78 Zweite Berichtigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der
Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
188-12
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 25/78 -- Aussetzung eines vorläu-
figen Antidumpingzolls für Waren mit Ursprung
in Australien EGKS) 150 12. 8. 78 13. 8. 78
GJ 3-2-l
15. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 26/78-Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Japan, Polen, Spanien und der
Tschechoslowakei --- EGKS) 152 16. 8. 78 17.8. 78
613-2-l
14. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 28/78 - Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Japan EGKS) 152 16. 8. 78 17. 8. 78
613-2-1
28. 7. 78 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nordwest zur Änderung der Lotsord-
nungen Ems und Wespr/Jade 152 16.8. 78 17.8. 78
!!515-10-1-1, 95\S-10-1-2
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 22. August 1978
Tag Inhalt Seite
18. 7. 78 Bekannlnwcbung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1077
21. 7. 78 Bc~kanntrnachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'080
24. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der RegiEirung des Königreichs Belgien über den grenzüberschreitenden Personen-
und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
26. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084
26. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . 1084
31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationa-
len Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
1. 8. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den
Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
3. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 10r89
26. 7. 78 Zweite Berichtigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der
Anhänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1091
188-12
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 25/78 -- Aussetzung eines vorläu-
figen Antidumpingzolls für Waren mit Ursprung
in Australien EGKS) 150 12. 8. 78 13. 8. 78
GJ 3-2-l
15. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 26/78-Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Japan, Polen, Spanien und der
Tschechoslowakei --- EGKS) 152 16. 8. 78 17.8. 78
613-2-l
14. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 28/78 - Antidumpingzoll für Waren
mit Ursprung in Japan EGKS) 152 16. 8. 78 17. 8. 78
613-2-1
28. 7. 78 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nordwest zur Änderung der Lotsord-
nungen Ems und Wespr/Jade 152 16.8. 78 17.8. 78
!!515-10-1-1, 95\S-10-1-2
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 1507
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1755,'78 der Kommission zur Ergän-
zung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die
Bedin9unuen für die Beihife für Flachs und Hanf 27. 7. 78 L 203/24
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1757/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1523/71 und (EWG) Nr. 771/74
betreffend den F l a c h s - und H a n f s e k t o r 27. 7. 78 L 203/27
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1759.i78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tu n 9 s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 27. 7. 78 L 203/31
25. 7. 78 Veronlnunu (EWG) Nr. 1760/78 des Rates über eine gemein-
same Maßnahme zur Verbesserung der Infrastruktur in be-
stimmten ländlichen Gebieten 28. 7, 78 L 204/1
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1761 '78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die uemeinsame Markt-
organisation für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e 28. 7. 78 L 204/6
25. 7. 78 Verordnunq (E'VVG) Nr . 1762/78 des Rates über den verbillig-
ten Absatz von B u t t e r an Empfänger sozialer Hilfen 28. 7. 78 L 204/7
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr., 1763/78 des Rates über den Transfer
von M a g e r m i 1 c h p u l ver an die italienische Interven-
tionsstelle durch die Interventionsstelle anderer Mitglied-
staaten 28. 7. 78 L 204/8
25. 7. 78 (EWG) Nr . 1764/78 des Rates über die Gewäh-
für B u t t e r in Italien 28. 7. 78 L 204/10
25. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1765/78 des Rates über die Verringe-
rung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von F u t -
t e r fl e t r e i d e in Italien 28. 7. 78 L 204/11
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1766/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (E\VG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Markt-
organisation für O b s t und G e m ü s e 28. 7. 78 L 204/12
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1767/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1035/Tl über Sondermaßnahmen zur
Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen
aus Z i t r o n e n 28. 7. 78 L 204/13
25, 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1768/78 des Rates zur Festsetzung
des Belrages der Beihilfe für die Erzeugung von Ananas -
k o n s e r v e n und des an die Ananaserzeuger zu zahlenden
Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1978/79 28. 7. 78 L 204/14
27. 7. 78 Verordnung (EWGJ Nr. 1769/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 , G r ob g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 7. 78 L 204/15
27, 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1770/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 28. 7. 78 L 204/17
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1771/78 der Kommission zur Fest-
,setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i -
venöl 28. 7. 78 L 204/19
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1772/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end -
rindern und Rind f l e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 28. 7. 78 L 204/21
27. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1773/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 28. 7. 78 L 204/23
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,20 DM (8,40 DM zuzüglich -,80 DM
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 6/o.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Spradie -
vom Nr./Seite
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1774/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung der Erstattung für die Aus-
fuhr von W e i c h w e i z e n nach Ländern der Zonen I, II, III,
IV, V und VI 28. 7. 78 L 204/25
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1775/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung der Erstattung für die
Ausfuhr von G e r s t e nach Ländern der Zonen I, II, III, IV, V
und VI 28. 7. 78 L 204/28
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1776/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfung für neuseeländische B u t t e r
bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 28. 7. 78 L 204/31
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1777(78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 28. 7. 78 L 204/32
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1778/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden
Berichtigung 2i8. 7. 78 L 204/34
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1779/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattun9en 28. 7. 78 L 204/36
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1780/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 28. 7. 78 L 204/38
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1781 /78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 28. 7. 78 L 204/40
27. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1782/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 28. 7. 78 L 204/41
Andere Vorschriften
19. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1756/78 der Kommission betreffs
Änderung der gemeinsamen Höchstmengen zur Einfuhr von
bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien 27. 7. 78 L 203/25
26. 7. 78 Empfehlung Nr. 1758/78/EGKS der Kommission zur Einfüh-
rung eines endgültigen AntidumpingzoHs auf bestimmte Pro-
file aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Spanien 27. 7. 78 L 203/28