1369
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19.August 1978 Nr.50
Tag Inhalt Seite
11. 8. 78 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung . . . . 1369
7862-2, 7860-2, 7860-'}
11. 8. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG . . . . . . . . . . . . . . 1373
7847-11-4-13
15. 8. 78 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
und von Knochenmaterial (Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft) . . . . . . . . . 1375
neu: 7831-1-43-18; 7831-1-4, 7831-1-43-4, 7831-1-43-7
116. 8. 78 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
neu: U00-21-1-64
14. 8. 78 Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-
gelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . 1398
1103-1-1
31. 7. 78 Bekanntmachun9 über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . 1399
U31-1-1
10. 8. 78 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
neu: 423-1-7-65
15. 8. 78 Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 1400
612-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
Vom 11. August 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erd-
sen: beeren und Zierpflanzen (Gemüseanbauerhe-
Artikel 1 bung),
4. Erhebung über die Pflanzenbestände in den
Das Gesetz über Bodennutzungs- und Enteerhe-
Baumschulen (Baumschulerhebung),
bung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405), zuletzt ge-
ändert durch § 14 des Agrarberichterstattungsgeset- 5. Erhebung über den Obstanbau (Obstanbauer-
zes vom 15. November 1974 (BGBI. I S. 3161), wird hebung)."
wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung: 2. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 ,,§ 3
Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Bei der Flächenerhebung werden allgemein
Einzelerhebungen: 1979 und 1981, danach alle vier Jahre, in der
1. Erhebung der Bodenflächen (Flächenerhe- Zeit von Januar bis Mai die Bodenflächen nach
bung), ihrer Nutzungsart erfaßt, ab 1985 auch nach
2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Bo- ihrer bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungs-
dennutzungshaupterhebung), art."
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. § 4 erhält folgende Fassung: 2. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zu-
sätzlich
,,§ 4
a) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung wer- zur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei
den erfaßt in der Zeit von Januar bis Mai der Erzeugung und beim Absatz,
1. jährlich allgemein zur Feststellung der be- b) der Anbau von Zierpflanzen.
trieblichen Einheiten die Betriebsfläche, die Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten
landwirtschaft1ich genutzte Fläche, die Wald- und Pflanzengruppen untergliedert. Die erste
fläche und der Rechtsgrund des Besitzes, allgemeine Erhebung findet 1978 statt.
2. alle vier Jahre allgemein und in den übrigen
Jahren repräsentativ bei höchstens 110 000 (2) Die Erhebung erfaßt alle Flächen, auf de-
Auskunftspflichtigen die Nutzung der Boden- nen Gemüse, Erdbeeren oder Zierpflanzen für
flächen nach Hauptnutzungs- und Kultur- den Verkauf angebaut werden."
arten sowie nach Pflanzenarten und Pflan-
zengruppen. Die erste allgemeine Erhebung 6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen.
findet 1979 statt. In den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern und Rhe,inland-Pfalz
wird der Anbau von Hopfen jährlich allge- 7. § 9 erhält folgende Fassung:
mein erhoben. ,,§ 9
(2) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg (1) Bei der Obstanbauerhebung werden die
erheben die Merkmale zur Kennzeichnung der Baumobstflächen erfaßt, die der Erzeugung von
Betriebe nach Absatz 1 Nr. 1, beginnend 1979, Kern- und Steinobst dienen. Die Flächen werden
alle zwei Jahre und führen repräsentative Er- nach Merkmalen zur näheren Kennzeichnung
hebungen nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, der Bewirtschaftungsintensität, bei Äpfeln und
beginnend 1981, durch. Birnen auch nach Sorten unterteilt.
(3) Die Erhebung erfaßt
(2) Die Erhebung wird alle fünf Jahre, ab-
1. land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab wechselnd allgemein und repräsentativ, bei
1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen höchstens 15 000 Auskunftspflichtigen in der
ab 1 Hektar, die ganz oder teilweise land- Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Die erste
oder forstwirtschaftlich genutzt werden, allgemeine Erhebung findet 1982 statt. Anstelle
2. land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter der abwechselnd allgemeinen und repräsenta-
1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen tiven Erhebung nach Satz 1 können im Fort-
unter 1 Hektar, einschließlich der Betriebe schreibungsverfahren allgemeine Erhebungen
ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, durchgeführt werden, sofern die Kosten der ab-
deren natürliche Erzeugungseinhei~n minde- wechselnd allgemeinen und repräsentativen Er-
stens dem durchschnittlichen Wert einer hebung nicht überschritten werden.
jährlichen landwirtschaftlichen Markterzeu-
(3) Die Erhebung erfaßt die Baumobstgesamt-
gung von 1 Hektar landwirtschaftlich ge-
flächen von 15 Ar und mehr, sofern das auf die-
nutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Ge-
ser Fläche erzeugte Obst vollständig oder über-
setzes entsprechen,
wiegend zum Verkauf bestimmt ist.
3. sonstige Flächen, auf denen Reben, Obst,
Gemüse, Zierpflanzen oder Baumschulerzeug- (4) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
nisse für den Verkauf angebaut werden, wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
4. Gewässer, in denen Teichwirtschaft für den Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Verkauf betrieben wird. rates anzuordnen, daß anläßlich einer allgemei-
nen Erhebung
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Land- 1. weitere als die in Absatz 1 aufgeführten Obst-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch arten erfaßt werden,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
2. die in Absatz 3 festgelegte Mindesterf assungs-
rates zur Feststellung der Zuverlässigkeit der
grenze für Baumobstgesamtflächen herabge-
Angaben eine repräsentative Nachprüfung der
setzt wird,
Bodennutzungshaupterhebung anzuordnen."
soweit dies zur Beurteilung der gesamten Ver-
sorgungslage bei Obst erforderlich ist."
4. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.
5. § 7 erhält folgende Fassung: 8. § 10 wird aufgehoben.
,,§ 7
9. § 12 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im
Monat Juli erfaßt ,,§ 12
1. alle drei Jahre allgemein und in den übrigen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Jahren repräsentativ bei höchstens 12 000 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Auskunftspflichtigen der Anbau von Gemüse Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
und Erdbeeren, rates
Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1371
1. einzelne Tatbestände der in den §§ 3 bis 9 höchstens 0,5 vom Hundert der Bodenflächen die
geregelten Erhebungen auszusetzen oder ein- Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei
zustellen, sofern die Ergebnisse nicht mehr dürfen jährlich nicht mehr als drei Arten von
benötigt werden; Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feld-
2. einzelne Tatbestände der Erhebungen nach früchten mit Ausnahme von Getreide und Kar-
den §§ 3 bis 9 durch andere Tatbestände der toffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als vier
Bodennutzung zu ersetzen, wenn die Ände- dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen wer-
rung aus agrarpolitischen Gründen notwen- den."
dig ist und dadurch keine zusätzlichen Ko-
sten entstehen; 14. § 15 erhält folgende Fassung:
3. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den
,,§ 15
§§ 3 bis 9 in größeren als den vorgesehenen
Zeitabständen durchzuführen sind, wenn dies Die Besondere Ernteermittlung umfaßt jähr-
für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse lich im Bundesgebiet außer in den Ländern
ausreicht; Berlin, Bremen und Hamburg die Erträge an
4. die Erhebung von Tatbeständen, die Zeitab- Getreide und Kartoffeln. Sie wird repräsentativ
stände und die Erfassungsgrenze für Betrie- auf höchstens 12 000 Feldern landwirtschaft-
be und Flächen zu ändern, wenn und soweit licher Betriebe durchgeführt."
das zur Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen 15. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
Gemeinschaften auf dem Gebiet der Statistik
über Bodennutzung erforderlich ist." ,,§ 15 a
Auskunftspflichtig sind
10. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt: 1. für die Erhebung nach § 3 die nach Landes-
recht für die Führung des Liegenschaftskata-
,,§ 12 a
sters und anderer amtlicher Unterlagen zu-
Das Statistische Bundesamt übermittelt der ständigen Stellen und die Gemeinden, im
Kommission der Europäischen Gemeinschaften übrigen die Grundstückseigentümer oder son-
im Namen der Bundesrepublik Deutschland die stigen Nutzungsberechtigten oder deren Ver-
Ergebnisse der Erhebungen, soweit sie zur treter,
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder 2. für die Erhebungen nach den §§ 4, 7, 9 und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- 15 die Inhaber der dort genannten Betriebe
ten erforderlich sind." und Flächen sowie die Betriebsleiter,
3. für die Erhebung nach § 8 alle Personen, die
11. § 13 erhält folgende Fassung: sich mit der Anzucht der in § 8 Abs. 1 ge-
,,§ 13 nannten Baumschulerzeugnisse befassen."
Die Ernteerhebung gliedert sich in die Ernte-
vorausschätzung, die Ernteberichterstattung und 16. § 16 erhält folgende Fassung:
die Besondere Ernteermittlung." ,,§ 16
(1) Den mit der Durchführung der Erhebun-
12. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: gen nach diesem Gesetz betrauten Personen ist
das Betreten der Grundstücke sowie der Räume,
,,§ 13 a
die nicht als Wohnung dienen, während der
Die Vorausschätzung der Hektarerträge für üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu ge-
Getreide, Zuckerrüben und Kartoffeln wird statten, soweit dies zur Erhebung erforderlich
jährlich von Januar bis Juli für den Durch- ist.
schnitt des in den Geltungsbereich dieses Ge- (2) Ordnungswidr,ig handelt, wer entgegen
setzes fallen den Gebiets vom Statistischen Bun- Absatz 1 das Betreten der dort bezeichneten
desamt durchgeführt." Grundstücke oder Räume nicht gestattet. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
13. § 14 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: geahndet werden."
,,(1) Die Ernteberichterstattung umfaßt jähr-
lich in den Monaten April bis November 17. In § 17 werden nach den Worten „ohne Nen-
1. Schätzungen über voraussichtliche und end- nung des Namens" die Worte „und der An-
gültige Ernteerträge sowie ergänzende An- schrift" eingefügt.
gaben über Wachsturnstand und wachstums-
beeinflussende Tatbestände, Artikel 2
2. bei Reben zusätzlich Angaben über Mostge- In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über eine Statistik der
wicht, Säuregehalt und Güte des Mostes. Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft vom
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernte- 24. Juni 1964 (BGBI. I S. 409), zuletzt geändert durch
erträgen nach Absatz 1 Nr. 1 können bei § 14 des Agrarberichterstattungsgesetzes, wird Satz
höchstens 8 000 Betrieben oder bei Obst für 3 gestrichen.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Artikel 3 Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
§ 3 des Agrarberichterstattungsgesetzes wird wie
folgt geändert: im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann da-
bei die Paragraphen und deren Untergliederung mit
1. In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestr,ichen; die neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1
bis 4.
2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1 Artikel 5
bis 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1 bis 3" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
und die Worte „Absatz 1 Nr. 5" durch die Worte des Drfüen Uberleitungsgesetzes auch im Land
,,Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. Berlin.
Artikel 4 Artikel 6
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. August 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1373
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
Vom 11. August 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des neben den Grunderzeugnissen andere Waren im
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs (§§ 48
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I bis 51 des Zollgesetzes) veredelt werden, so ist
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.
vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden
(3) Die Inanspruchnahme des Ersitattungs-Ver-
sind, auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
edelungsverkehrs ist davon abhängig, daß der
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
Beteiligte (Veredeler)
tionen sowie auf Grund des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
Marktorganisationen, der durch § 23 des Gesetzes regelmäßige Abschlüsse macht und nach dem
vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608) geändert worden Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswür-
ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern dig ist,
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: 2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69
(ABI. EG Nr. L 250 S. 1) in der jeweils gel-
Artikel 1 tenden Fassung abgibt,
Die Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stük-
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971 ken vorlegt:
(BGBI. I S. 525) wird wie folgt geändert: a) Orit und Lageplan der Betriebsräume, in
denen die Grunderzeugnisse gelagert, be-
arbe:itet oder verarbeitet werden,
1. § 7 erhält folgende Fassung: b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Ver-
arbeitungsvorgänge mit Angaben über die
,,§ 7 voraussichtliche Ausbeute.
Bewilligung
des Erstattungs-Veredelungsverkehrs (4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich
erteilt. Sie kann zurückgenommen werden, wenn
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Ar- di,e Voraussetzungen des Absatzes 3 bei der Be-
tikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in willigung nicht vorgelegen haben oder nach-
einem Zollkontrollverfahren nach Arti.kel 2 der träglich weggefallen sind. Wer einen allgemein
genannten Verordnung bearbeitet oder verar- bewilligten Erstattungs-Veredelungsverkehr in
beitet werden, so bedarf es der Bewilligung eines Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des
Erstattungs-Veredelungsverkehrs. Der Erstat- Absatzes 3 zu erfüllen, kann von dem Haupt-
tungs-Veredelungsverkehr wird allgemein oder zollamt, in dessen Bezirk er die Ve1redelungs-
im Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind erzeugnisse herstellt, schrifttlich von der Inan-
Erstattungs-Veredelungsverkehre, die in einer spruchnahme des Erstattungs-Veredelungsver-
vom Bundesminister der F-inanzen zu diesem kehrs ausgeschlossen werden.
Zweck in der Vorschriftensammlung Bundes-
(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird be-
finanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesmi-
stimmt, welche Zollstelle den Erstattungs-Ver-
nisteriums der Finanzen - bekanntgegebenen
edelungsverkehr überwacht (überwachende Zoll-
Liste aufgeführt sind. Für die Bewilligung im
stelle). Uberwachende Zollstelle für allgemein
Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in
bewillig1te Erstattungs-Veredelungsverkehre ist
dessen Be:oirk der Antragsteller die Arbeiten aus-
die Zollstelle, in deren Bezirk die Veredelungs-
führen will.
erzeugnisse hergestellt werden.
(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzel-
(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im
fall sind die zur· Bearbeitung oder Verarbeitung
Rahmen des Erstattungs-Ve1redelungsverkehrs be-
vorgesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus
arbeitet oder verarbeitet werden, unterliegen der
herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder
amtlichen Uberwachung. Die überwachende Zoll-
Waren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Ver-
stelle kann dem Veredeler Auflagen eriteilen, so-
ordnung (EWG) Nr. 441/69 (Veredelungserzeug- weit e~ der Uberwachungszweck erfordert.
nisse) nach Art und Beschaffenheit unter Angabe
der Zolltarifstelle zu bezeichnen. Außerdem ist (7) Auf Verlangen der überwachenden Zoll-
anzugeben, für welche Menge an Grunderzeug- stelle hat der Veredeler über die Warenbewe-
nissen und für welchen Zeitraum der Erstattungs- gung und Veredelung Anschreibungen zu führen.
Veredelungsverkehr beantragt wird. Sollen bei Als solche Anschreibungen können betriebliche
der Herstellung der Veredelungserzeugnisse Aufzeichnungen ane:rkannt werden, soweit sie
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
den Zu- und Abga119 der Waren, ihren Bestand 3. In § 9 Abs. 1 Satz 6 we,rden die Worte „die nach
und die Ven~delungsarbeiten übersichtlich wie- § 8 Abs. 2 Satz 3 freigegebenen Grunderzeug-
dergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf nisse" durch die Worte „die nach § 8 Abs. 1 in
die Anschreibungen verzichten, soweit ihr die den Erstattungs-Veredelungsverkehr übergeführ-
amtliche Uberwachung nicht gefährdet erscheint. ten Grunderzeugnisse" erse:tzt.
(8) Der Veredeler ist verpflichtet,
4. In§ 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1. jede Veri:inclerung hinsichtlich der Angaben
,, (5) Soweit die Ube,rwachung und Abrechnung
nach Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle
unverzüglich anzuzeigen, des Erstattungs-Veredelungsverkehrs nicht er-
schwert wird, kann die überwachende Zollstelle
2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die das Kontrollexemplar zugleich als Abmeldung
sich hierauf beziehenden geschäftlichen Be- anerkennen; Absatz 1 letzter Sa1tz fündet insoweit
lege sieben Jahre lang, die Handelsbücher ent- keine Anwendung."
sprechend der handelsrechtlichen Aufbewah-
rungsfrist aufzubewahren." 5. § 10 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1
2. § 8 erhäH folgende Fassung: in den Erstattungs-Veredelungsverkehr überge-
,,§ 8 führten Grunderzeugnisse in der Reihenfolge
ihrer Uberführung auf die abgemeldeten Ver-
Verfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr
edelungserzeugnisse angerechnet."
(1) Sollen Grunderzeugnisse in den Erstattungs-
Veredelungsverkehr übergeführt werden, so hat 6. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 4 und 5 durch
der Veredeler dies der überwachenden Zollstelle folgenden Sa1tz ersetzt:
schriftlich in drei Stücken unter Angabe von
„Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122
Menge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeug-
Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß."
nisse sowie der daraus herzustellenden Verede-
lungserzeugnisse anzuzeigen. Der Anzeige ist,
soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder Vor- 7. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Verfügungen"
ausfestsetzungsbescheinigung beizufügen. Ergibt durch das Wort „Verwaltungsakte" ersetzt.
die Prüfung der Anzeig,e keine Beanstandungen,
so gilt der Tag, an dem die Anzeige der Zoll-
stelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der An- Artikel 2
nahme der Erklärung im Sinne des Artikels 3 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69. leitungsgesetzes in Verbindung miit § 47 des Ge-
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
auf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der organisationen auch im Land Berlin.
Annahme durch die überwachende Zolls1telle im
Betrieb des Veredelers vorhanden sind. Die Ver- Artikel 3
edelungserzeugnisse dürfen jedoch auch aus
Grunderzeugnissen hergestellt werden, die den Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
angezeigten Grunderzeugnissen nach Menge und die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Beschaiffenheit entsprechen." in Kraft.
Bonn, den 11. August 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1375
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln
tierischer Herkunft und von Knochenmaterial
(Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft)
Vom 15. August 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- 6. a) Fleischknochenextrakt, Knochenasche, Kno-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom chenkohle (Beinschwarz), Ossein, Zähne,
23. Februar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zus1tim- b) kohlensauren Futterkalk (Muschelschalen-
mung des Bundesrates verordnet: schrot, Austernschalenschrot), Sepiaschalen,
c) Ameiseneier, Salinenkrebseier, Daphnien, ge-
trocknete Insekten,
I. Allgemeine Vorschriften d) Milchzucker,
e) Dorschlebertran, Seetieröl.
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind §3
1. Futtermittel fü~rischer Herkunft: Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-
Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des nung müssen dem jeweils zutreffenden Muster der
Futtermittelgesetzes, die aus Tierkörpern, Tier- Anlagen 1 bis 6 nach Form und Inhalt entsprechen.
körperteilen oder Erzeugnissen von Tieren beste- Sie müssen aus einem einzigen Blatt bestehen und
hen oder solche enthalten; sind in deutscher Sprache ausgestellit oder von einer
amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung beglei-
2. Knochenmaterial: tet in Urschrift vorzulegen; der deutsche Text darf
Knochen von Landsäugetieren sowie daraus her- mit einem fremdsprachigen Text unterlegt sein.
gestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochen-
mehl, Knochenschrot, Knochengrieß und §4
phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat) 1
(1) Futtermittel tierischer Herkunft und Knochen-
3. amtliche,r Tierarzt: material dürfen nur eingeführt werden
von der zusitändigen Zentralbehörde des Versand-
1. in erstmalig benutzten Umhüllungen fest ver-
landes bezeichneter Tierarzt.
packt,
2. in Fertigpackungen oder
§2
3. unverpackt, wenn die Ware in geschlossenen und
(1) Andere auf § 7 Abs. 1 oder 2 des Viehseuchen- dichten Behältnissen oder Fahrzeugen oder in
gesetzes gestützte Rechtsverordnungen sind auf die Schiffen transportiert wird.
Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tie1ri-
scher Herkunft und von Knochenmaterial nicht (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Verpak-
anzuwenden. kungsmateirial nach dem Entleeren zu verbrennen
oder auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
(2) Die §§ 3 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Die zuständige Behörde kann abweichend hiervon
1. Fänge von deutschen Schiffen, einschließlich der 1. die Wiederverwendung des Verpackungsmate-
daraus auf diesen Schiffen gewonnenen Erzeug- r,ials genehmigen, wenn es durch Erhitzen in
nisse, die in einem Hafen des Wirtschaftsgebietes gespanntem Wasserdampif während mindestens
entladen werden, 30 Minuten auf über 120 °C oder durch ein von
2. vollkommen trockene Geweihe und Gehörne, der zuständigen Behörde anerkanntes anderes
Verfahren, durch das etwa vorhandene Krank-
3. vollkommen trockene und von Weichteilen voll- heitserreger einschließlich ihrer Dauerformen
kommen freie Knochen, die abgetöte1t werden, behandelt worden ist, oder
a) sich in natürlichem Zusammenhang mit Ge-
2. die Wiedernusfuhr des Verpackungsmaterials
weihen, Gehörnen oder Hörnern - einschließ-
unter amtlicher Kontrolle zulassen.
lich Gamskrucken und Muffelschnecken -
befinden oder (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen zum
b) zu Lehr-, Forschungs-, Ausstellungs- oder Entladen nur Einrichtungen benutzt werden, die so
Schnitzzwecken bestimmt sind, beschaffen sind, daß eine weitgehend staubfreie Ent-
ladung sichergestellit ist. Werden in einer Sendung
4. Mustersendungen bis zu einem Gewicht von 5 Ki-
Salmonellen festgestellt, so sind die zum Entladen
logramm,
benutzten Einrichtungen gründlich zu reinigen und
5. Spezialfutter für Aquarienfische, sofern sie kein wirksam zu desinfizieren. Die zuständige Behörde
Knochenmaterial und keine Fleischteile von Säu- kann anordnen, daß die Desinfektion durch ein
getieren enthalten, geeignetes Fachunternehmen vorgenommen wird.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
II. Einfuhr mit Genehmigung Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum
aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungs-
§5 verkehr oder zur Zollgutverwendung
(1) Die Einfuhr von Futtermi1tteln tierischer Her- 1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo-
kunft und von Knochenmaterial bedarf, vorbehalt- nellen und
lich der §§ 6 und 7, de,r viehseuchenrechtlichen
2. einer Untersuchung auif das Vorhandensein von
Genehmigung.
Knochenmaterial - ausgenommen in den Fällen
(2) Für Futtermittel tierischer Herkunft, in denen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 - ,
Knochenmaterial entha1ten ,is,t, insbesondere für in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futterkno- Untersuchungsamt nach den Vorschriften der
chenschrot, Knochenfuttermehl und Tiermehl, sowie Anlage 7. Der Antrag auf Untersuchung ist unter
für Knochenmaterial werden unter Berücksichtigung Beifügung der Urschrift der amtlichen Bescheini-
der im Herkunftsland vorkommenden Tierseuchen gung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die
Genehmigungen nur erteilt, wenn die Ware zusitändige Behörde kann im Einzelfall zulassen, daß
1. zur Wei,terverarbeitung in einem Empfangsbe- 1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird,
trieb bestimmt ist, der durch die zuständige oder
Behörde mit dem Ergebnis überprüft worden ist,
daß bei der Weiterverarbeitung Verfahren ange- 2. an Stelle der Urschrift eine amtlich beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn
wandt werden, durch die etwa vorhandene
die Sendung in identifizierbare Teilsendungen
Krankheitserreger einschließlich ihrer Dauerfor-
men abgetöte,t werden, oder aufgeteilt wird und die Abschrift oder Ablichtung
als ausschließlich für die jeweilige Teilsendung
2. im Herstellungsbetrieb des Herkunftslandes so gel!lend gekennzeichnet ist.
behandelt wird, daß etwa vorhandene Krank-
heitser,reger einschließlich ihrer Dauerformen Die Zolldienststelle überläßt dem amtlichen Probe-
abgetötet werden, und die baulichen, technischen nehmer die nach Anlage 7 vorgeschriebene Zahl
und hygienischen Voraussetzungen sowie die Art von Proben. Sie fertigt die Sendung erst ab, wenn
der veterinärbehördlichen Korntrolle des Herstel- ihr die zuständige Behörde die Einfuhrfähigkeit
lungsbetriebes die ausreichende Behandlung und durch einen Vermerk auf de,r amtlichen Bescheini-
hygienisch einwandfreie Beschaffenheit der Fut- gung bestätigt hat. Dieser Vermerk lautet in den
termittel und des Knochenmaterials sicheirstellen. Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 „Salmonellen
Die Erteilung der Genehmigung kann von der und unzulässiges Knochenmaterial nicht nachgewie-
Vorlage amtlicher Unterlagen und wissenschaftli- sen. Eirnfuhrfähig" und in den Fällen des Absatzes 1
cher Gutachten über den Betrieb sowie über Nr. 2 und 4 „Salmonellen nicht nachgewiesen. Ein-
Technik und Wirksamkeit des angewandten Ver- fuhrfähig".
fahrens abhängig gemacht werden. (3) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2
Salmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 mehr als 1 vom Hunderit
III. Einfuhr ohne Genehmigung Knochenmaterial - festgestellt, so ist die Sendung
unter zollamtlicher Uberwachung wieder auszufüh-
§6 ren; die zuständige Behörde versieht die amtliche
Besche,inigung - bei Teilsendungen die Abschrift
(1) Der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedanf nicht
oder Ablichtung - je nach der getroffenen Fes,tstel-
die Einfuhr von
lung mit dem Vermerk „Salmonellen nachgewiesen.
1. Fischmehlen und Fischlebermehl, Nicht einfuhrfähig" oder „Unzulässiges Knochenma-
2. Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl, Wal- terial nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig". Sind Sal-
lebermehl sowie von getrockneten, auch gemah- monellen festgestellt worden, so kann die zustän-
lenen Garnelen, Krustentieren, Schalentieren und dige Behörde an Stelle der Ausfuhr genehmigen, daß
Weichtieren, die Sendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
3. Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Grieben- unter amtlicher Aufsicht nachbehandelit oder nach
kuchen, Bluitmehl und Tierlebermehl, näherer Anweisung der zuständigen Behörde
4. Federn, Federteilen und Fede,rmehlen sowie unschädlich beseitigt wird. Im Falle de,r Nachbe-
getrockneten und gemahlenen Geflügelschlachtab- handlung gilt Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2,
fällen, entsprechend.
5. Mischfuttermitteln aus oder mit Futtermitteln der
Nummern 1 bis 4, sofern in den Mischfuttermi,t- §7
teln keine anderen Bestandteile tierischer Her- Der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf ferner
kunft - ausgenommen tierische Fette - enthal- nicht die Einfuhr
ten sind, 1. von
wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini- a) Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnis-
gung nach dem Muste,r der Anlage 1 begleite,t ist. sen in Pulverform und Milcheiweißerzeugnis-
Futtermittel nach Satz 1 Nr. 3 und 5 dürfen nicht sen, die aus pasteurisierter Milch hergestellt
mehr als 1 vom Hundert Knochenma!lerial enthalten. sind, sowie von Mischungen, in denen an tie-
(2) Futtermittel nach Absatz 1 unterliegen vor der rischen Bestandteilen ausschließlich aus
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur pasteurisierter Milch hergestellte Trocken-
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1377
milch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse V. Genehmigungen und Ausnahmen
oder tierische Fette enthalten sind, aus euro-
päischen Ländern, §9
b) tierischen Fetten in Tankwagen, Tankschiffen (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-
oder Tankbehältern, die vor dem Einfüllen auf gungen nach dieser Verordnung sind die obersten
mindestens 85 °C erhitzt worden sind, Landesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht
c) unvermischten fjsch- und Walpreßsäften erteilt werden, wenn eine Einschleppung oder W ei-
(Solubles) in flüssiger Form, auch eingedickt, terverbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
mit einem pH-Wert von nicht mehr als 4,5, Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen
Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen ist min-
wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet ist; destens vorzusehen, daß im Falle der Einfuhr nach
§ 5 Abs. 1 eine bakteriologische Stichprobenunter-
2. von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfut- suchung nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt
ter (Soft-Food, Semi Moist Food) tierischer Her- wird.
kunft in Fertigpackungen für Hunde, Katzen,
Vögel und andere Heimtiere, wenn die Futtermit- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
tel bei oder nach ihrer Herstellung so behandelt nen im Einzelfall
worden sind, daß Krankheitserreger, die in den 1. die Einfuhr abweichend von § 5 Abs. 2 genehmi-
Ausgangsprodukten enthalten oder während der gen,
Herstellung in das Futtermittel gelangt sein kön-
2. für Versuchszwecke von der Vorlage einer amtli-
nen, abgetötet worden sind, und die Sendung von
chen Bescheinigung nach § 7 Nr. 2 und 3 absehen,
einer amtlichen Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 3 begleitet ist; wenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-
bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der
3. von Futtermitteln tierischer Herkunft in luftdicht
Ware nach der Einfuhr sichergestellt ist, daß keine
verschlossenen Behältnissen, wenn die Sendung
Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet
von einer amtlichen Bescheinigung nach dem
werden.
Muster der Anlage 4 begleitet ist;
4. von phosphorsaurem Futterkalk in plombierten
Säcken bei unmittelbarer Herkunft von der Her-
VI. Ordnungswidrigkeiten
stellungsstätte, wenn die Sendung von einer amt-
lichen Bescheinigung nach dem Muster der § 10
Anlage 5 begleitet ist;
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
5. von Futtermitteln nicht tierischer Herkunft, des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
denen Futtermittel tierischer Herkunft als Dena- oder fahrlässig
turierungsmittel bis zu 4 Gewichtshundertteilen
zugefügt worden sind, wenn die Sendung von 1. entgegen § 4 Abs. 1 Futtermittel tierischer Her-
einer amtlichen Bescheinigung nach dem Muster kunft oder Knochenmaterial einführt,
der Anlage 6 begleitet ist; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial
6. von Milch, Magermilch, Buttermilch und Molke nicht beseitigt,
aus europäischen Ländern, wenn die Sendung 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere
von einer amtlichen Bescheinigung nach der Ver- als die dort bezeichneten Einrichtungen verwen-
ordnung über hygienische Anforderungen an det,
Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtungen
23. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2423), zuletzt geän- nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
dert durch Artikel 14 der Verordnung vom
16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), in der jeweHs 5. ohne Genehmigung Futtermittel tierischer Her-
geltenden Fassung begleitet ist. kunft oder Knochenmaterial
a) entgegen § 5 Abs. 1 einführt oder
b) entgegen§ 8 Abs. 1 durchführt.
IV. Durchfuhr
§8 VII. Schlußvorschriften
(1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer
§ 11
Herkunft sowie von Knochenmaterial bedarf der
viehseuchenrechtlichen Genehmigung. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit ArHkel 3 des
(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr Gesetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes
von Futtermitteln tierischer Herkunft und von Kno- vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land
chenmaterial - ausgenommen Knochen, die nicht Berlin.
vollkommen trocken und nicht vollkommen von
Weichteilen befreit sind - in Fertigpackungen, in
§ 12
Säcken oder anderen Umhüllungen fest verpackt
oder in geschlossenen und dichten Fahrzeugen oder (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in
Behältnissen oder in Schiffen. Kraft.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: sowie Knochen vom 11. Juni 1942 (Sammlung
1. Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die des bereinigten hamburgischen Landesrechts II
Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl und ähnli- 7831-bn),
chen Erzeugnissen sowie Knochen vom 11. Juni Hessen
1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7831-1-4, veröffentlichten berei- 11. die Viehseuchenanordnung über die Ein- und
nigten Fassung, Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
aus dem Ausland vom 25. Januar 1958 (Gesetz-
2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
und Verordnungsblatt für das Land Hessen
vom 17. Juni 1942 über die Ein- und Durchfuhr s. 23),
von Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen
sowie Knochen - III a 13 599/42-3285 - (Mini- Niedersachsen
sterialblatt des Reichs- und Preußischen Ministe-
12. die Viehseuchenbehördliche Verordnung über
riums des Innern S. 1331),
die Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tie-
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern rischer Herkunft aus dem Ausland vom 21. März
vom 25. Januar 1943 über die Einfuhr von 1959 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
Autoklavenknochen - III a 13 514/43-3285 - nungsblatt S. 55),
(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen
Ministeriums des Innern S. 185), Nordrhein-Westfalen
4. die Verordnung über die Zulassung von Aus- 13. die Viehseuchenverordnung über die Ein- und
nahmen von dem Verbot der Einfuhr von Kno- Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
chenmehl und ähnLichen Erzeugnissen sowie aus dem Auslande vom 18. September 1957 (Ge-
Knochen vom 20. November 1967 (BGBI. I setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
s. 1165), rhein-Westfalen S. 247),
14. die Viehseuchenverordnung über die Ein- und
5. die Verordnung über das Verbringen von Futter-
Durchfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Er-
mitteln tierischer Herkunft in das Gebiet des
zeugnissen sowie Knochen aus dem Ausland
Freistaates Bayern vom 31. Juli 1969 (BGBI. I
vom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und Verord-
s. 1073), nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg s. 344),
6. die Verordnung des Innenministeriums über die Rheinland-Pfalz
Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tierischer
Herkunft aus dem Ausland vom 16. August 1958 15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 196), Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tierischer
Herkunft in das Zollinland vom 22. Januar 1958
Berlin (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rhe:inland-Pfalz S. 33),
7. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tieriischer Saarland
Herkunft aus dem Ausland vom 21. Januar 1957 16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 161), Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von
Salmonellen durch Futtermittel tierischer Her-
Bremen kunft aus dem Ausland vom 13. Juli 1960 (Amts-
8. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr blatt des Saarlandes S. 499),
von Futtermitteln tierischer Herkunft aus dem 17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Ausland vom 17. Dezember 1957 (Gesetzblatt Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten
der Freien Hansestadt Bremen S. 173), Tieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und
Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
Hamburg stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom
9. die Verordnung zum Schutze gegen die Gefahr 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178),
der Einschleppung von Salmonellen durch Fut-
termittel tierischer Herkunft aus dem Ausland Schleswig-Holstein
vom 14. Februar 1958 (Sammlung des bereinig-
18. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr
ten hamburgischen Landesrechts I 7831-bg),
von Futtermitteln tierischer Herkunft aus dem
10. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr Ausland vom 17. Januar 1958 (Gesetz- und Ver-
von Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 63).
Bonn, den 15. August 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1379
Anlage 1
(zu§ 6 Abs. 1)
Muster
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 1)
Versandland: ............................................................................................................................................................................. .
Zuständiges Ministerium: ........................................................................................................................,. ............................ .
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..
I. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: .................................................................................................................................................... ..
Art der Verpackung: ..................................................................................................................................................... .
Zahl der Packstücke: ..................................................................................................................................................... .
Gewicht: ............................................................................................................................................................................. .
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ................................................................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..................................................................................................... .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von ....................................................................................................................... .
nach ....................................................................................................................... .
mit folgendem Transportmittel: ............................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IV. Bcsd1cinigtmg
Es wird bescheinigt, daß das Futtermittel
1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von min-
destens 30 Minuten eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,
2. laut amtlicher Analyse
2
a) ) kein Knochenmaterial 3) - sofern es sich um Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstabe c
oder e handelt, nicht mehr als 1 vom Hundert Knochenmaterial 3) - enthält,
b) sofern es sich um Mischungen nach Fußnote 1 Buchstabe e handelt, keine anderen Be-
standteile tierischer Herkunft als die in Fußnote 1 genannten Futtermittel enthält.
Ausgefertigt in ·································································am ............................................................................. .
(SicueJ)
Der amtliche Tierarzt
oder
die zuständige Behörde 4)
(Unterschrift)
1) Diese Bescheinigung gilt für
a) Fischmehle, einschließlich Fischlebermehl,
b) Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl, Wallebermehl sowie getrocknete und gemahlene Garnelen,
Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
c) Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,
d) Federn, Federteile, Federmehle, getrocknete und gemahlene Geflügelschlachtabfälle und
e) Mischfuttermittel aus oder mit Futtermitteln nach den Buchstaben a bis d.
2
) Der Nachweis nach Nummer 2 Buchstabe a ist nur für Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstaben a, c und e
erforderlich und ist bei Futtermitteln nach Fußnote 1 Buchstabenbund d zu streichen.
3
) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere
Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat).
4
) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den
Export von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1381
Anlage 2
(zu§ 7 Nr. 1)
Muster
Amtliche Besc:heinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln aus oder mit Trockenmildl-,
Molken- und Milcheiweißerzeugnissen aus pasteurisierter Milch,
von tierischen fetten und Fischpreßsäften (Solubles) 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ..................................................................................................................................................... .
Art der Verpackung:
Zahl der Pack.stücke:
Gewicht:
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ................................................................................................................................................................ .
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: ......................................................................................................
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von ..................................................................................................................... .
nach ...................................................................................................................... .
mit folgendem Transportmittel: ............................................................................................................................ .
Name und Anschrift des Absenders: ........................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: .
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt:
2
1. a) ) Das Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnis in Pulverform wurde aus pasteu-
risierter Milch hergestellt.
b) 2 ) Das Mischfuttermittel, in dem nur aus pasteurisierter Milch hergestellte Trockenmilch-,
Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse in Pulverform enthalten sind, enthält mit Aus-
nahme tierischer Fette keine anderen Bestandteile tierischer Herkunft, insbesondere
kein Knochenmaterial. 3)
2
c) ) Die tierischen Fette sind vor dem Einfüllen in den Tankwagen auf mindestens 85 °C
erhitzt worden.
2
d) ) Der Preßsaft - eingedickt oder nicht eingedickt - von Fischen oder Meeressäuge-
tieren (Solubles) ist unvermischt und zeigte bei der Prüfung an Probenmaterial, das
aus dem versandfertig abgefüllten Behältnis entnommen wurde, einen pH-Wert von
nicht mehr als 4,5.
2. Bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Sendung in dem Institut
in
das für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, sind
Salmonellen nicht festgestellt worden. 4)
Ausgefertigt in ............... am
(Sicc1cl)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1
) Die Bescheinigung gilt auch für Preßsäfte (Solubles) von Meeressäugetieren.
2
) Je nach Arl des Fultermittels Nichtzutreffendes streichen.
3
) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere
Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat).
4
) Der Nachweis nach Nummer 2 ist nur für Futtermittel nach Nummer 1 Buchstaben a und b erforderlich
und ist bei der Einfuhr anderer Erzeugnisse zu streichen.
Für die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 8 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen
Packungen bzw. verschiedenen Stellen der Sendung amtlich zu entnehmen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1383
Anlage 3
(zu§ 7 Nr. 2)
Muster
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Trockenfutter, Backfutter und Halbieuchtiutter tierischer Herkunft
.in Fertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ....... .
Ausstellende Behörde:
1. Angabm1 zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: .
Art der Verpackung:
Zahl der Packstücke:
Gewicht:
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ...
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..... .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von __
nach ...... .
mit folgendem Transportmittel: ........... .
Name und Anschrift des Absenders: ... .
Name und Anschrift des Empfängers: ................. .
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. die zur Herstellung des Futtermittels verwendeten Fleisch- und Knochenteile von Land-
süugelieren von Tieren stammen, die in im Herkunftsland gelegenen Schlachthäusern ord-
nungsgemüß geschlachtet oder im Herkunftsland ordnungsgemäß erlegt worden sind,
1
2. a) ) das Trockenfutter/Backfutter
während des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des
Produkts eine Temperatur von mindestens 120 °C erzielt worden ist,
1
b) ) das Halbfeuchtfutter
während des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des
Produkts eine Temperatur von mindestens 100 °C erzielt worden ist und nach der von
dem amtlichen Institut .
in
stichprobenweise getroffenen Feststellung das Endprodukt
aa) 2) einen a 11,-Wert von weniger als 0,850 oder
bb) 2 ) einen aw-Wert von weniger als 0,900 und einen pH-Wert von weniger als 5,2
aufweist,
3. bei dc~r amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Sendung in dem Institut
in ....................... . .. , das für die Durch-
führung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, Salmonellen oder Milz-
brandkeime nicht festgestellt worden sind. 3)
Ausgefertigt in am .................... .
(Sit,9el)
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1
) ,fo nach Art des Futtermittels a) oder b) streichen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
:i) Für die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 8 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen
Packungen der Sendung amtlich zu entnehmen.
Nr . .50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1385
Anlage 4
(zu§ 7 Nr. 3)
Muster
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven)
Versandland:
Zuständiges Minislerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: .
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke:
Gewicht:
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ......
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..... .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von .
nach .....
mit folgendem Transportmittel: ..
Name und Anschrift des Absenders: ......... .
Name und Anschrift des Empfängers: ...
lV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. die zur Herstellung des Futtermittels verwendeten Fleisch- und Knochenteile von Land-
säugetieren von Tieren stammen, die in im Herkunftsland gelegenen Schlachthäusern ord-
nungsgemäß geschlachtet oder im Herkunftsland ordnungsgemäß erlegt worden sind,
2. das Futtermittel in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgepackt und in diesen Behält-
nissen so erhitzt worden ist, daß ein F 0 -Wert von mindestens 4,0 erzielt wurde.
Ausgefertigt in . am.
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 5
(zu § 7 Nr. 4)
Muster
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von phosphorsaurem Futterkalk
(Dicalciumphosphat)
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ........ .
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: .
Art der Verpackung:
Zahl der Packstücke:
Gewicht:
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: .....
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach.
mit folgendem Transportmittel: .............. .
Name und Anschrift des Absenders: ........... .
Name und Anschrift des Empfängers:
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1387
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. das Rohmaterial zur Gewinnung des Futterkalkes einem der folgenden Verfahren unter-
worfen worden ist:
a) 1 ) die zur Herstellung verwendeten Mazerationsbrühen wurden gekocht oder
1
b) ) das zur Herstellung verwendete Knochenmaterial wurde mit einer Salzsäurelösung
von 3,5 vom Hundert zu einer Anfangsmazerationslauge verarbeitet, die nur bis zu
einem Gehalt von 10 Grad Baume mit Salzen angereichert wurde
und
der gewonnene phosphorsaure Futterkalk wurde
entweder
bei mindestens 70 bis 75 °C während dreimal 24 Stunden getrocknet
oder
einer Erhitzung von mindestens 130 °C während mindestens 30 Minuten ausgesetzt,
2. die Ware vom Herstellerbetrieb aus unmittelbar in plombierten neuen Säcken ohne Bei-
mischung anderen Materials zum Versand in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
Ausgefertigt in . ......................................................................... am .......... .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1
) Nichtzulreffendes ist zu streichen.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 6
(zu § 7 Nr. 5)
Muster
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln, die mit Futtermitteln
tierischer Herkunft denaturiert worden sind
Versandland:
ZusUindiges Ministerium:
J\ usstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels:
Art des Futtermittels tierischer Herkunft, das zur Denaturierung verwandt wurde:
Art der Verpackung:
Zahl der Packstücke:
Gewicht:
JJ. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ...
Name und Anschrift des Betriebes, in dem das Denaturierungsmittel beigemischt wurde:
HI. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von .
nach
mit folgendem Tran~portmittel: ......
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers: ...
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß das Futtermittel tierischer Herkunft im Herkunftsland 1)/Versand-
land 1 ) zur Denaturierung beigemischt wurde und
l. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von min-
destens 30 Minuten eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,
2. nicht mehr als 4 Gewichtshundertteile des Futtermittels (Endprodukt) beträgt.
Ausgefertigt in . am ............................................................ .
Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1389
Anlage 1
(zu§ 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1)
Probenahme, bakteriologische Untersuchung und Untersuchung
auf das Vorhandensein von Knochenmaterial
I. Allgemeine Bestimmungen und bei unverpackter Ware aus mehreren
Schichten und Stellen der Ladung zu ent-
1. Begriff der Sendung
nehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus
Sendung im Sinne dieser Anlage ,ist: einer Sendung ist das Probenentnahmegerät
1.1 Verpackte Ware: keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße
müssen vor der Aufnahme der Proben keim-
Die Warenmenge, die nach ihrer Kenn- frei sein und dicht verschlossen der Unter-
zeichnung gleichartig ist und auf die sich suchungsstelle zugeleitet werden. Die für die
die amtliche Bescheinigung nach Anlage 1 Probengefäße verwendeten Transportbehält-
bezieht; hierzu gehört auch die Ware aus nisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu
geplatzten oder sonst beschädigten sind - vor jedem Transport gereinigt und
Packungen. desinfiziert werden.
1.2 Unverpackte Ware: Für die Ermittlung der Probenzahl gelten je
Die Ladung eines Transportmittels. 50 Kilogramm der Ware als eine Gewichts-
einheit. Die Zahl der zu entnehmenden Ein-
l .2.1 Die Ladungen mehrerer Transport-
zelproben errechnet sich wie folgt:
m iltel können als eine Sendung zur
Untersuchung gestellt werden, so- G ewich tseinhei ten: Proben, bezogen
fern sich die amtliche Bescheinigung auf Gewichtseinheiten:
c:nif diese Ladungen bezieht. bis 100 5 v. H.
1.2.2 Eine Teilmenge einer Ladung gilt 101 bis 500 3 v.H.
als Sendung, wenn sie in gesonder- über 500 2 v. H.
ten Laderäumen, Großbehältnissen
Bei gebrochenen Zahlen ist das Ergebnis auf
oder Schiffsluken durch feste Wän-
die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
de, Böden und Decken von den an-
deren Teilen der Ladung getrennt ist 3. U n t e r s u c h u n g s g a n g
und sich die amtliche Bescheinigung Die Einzelprobe 'ist - im Falle von gepreßtem
auf diese Teilmenge bezieht. Probenmaterial nach Zermahlen - mit der
1.2.3 Abweichend von Nummer 1.2.2 darf fünffachen Gewichtsmenge des Anreiche-
aus einem Seeschiff unverpackte rungsmediums zu übergießen und 18 bis 24
Ware mit einer Gesamtmenge von Stunden bei + 37 °C zu bebrüten. Als An-
mehr als 500 Tonnen in Teilmengen reicherungsmedium ist die Selenitbrühe nach
von mindestens 100 Tonnen aufge- Leifson oder eine Tetrathionatbouillon zu
teilt als jeweils eine Sendung in verwenden. Es sind jedoch nur solche Tetra-
Schuten, Leichtern, Küstenmotor- thionatmedien zu verwenden, die ausreichend
schiffen oder Flußkähnen zur Unter- - für die Dauer der Bebrütung - gepuffert
suchung gestellt werden; be,i Dber- sind.
nahme unverpackter Ware vom See- Anschließend ist ein Tropfen jeder Probe frak-
schiff auf Eisenbahnwagen dürfen tioniert auf je eine Brillantgrünphenolrot-
als kleinste Einheit 100 t zu einer Laktose-Agarplatte sowie auf eine andere, für
Sendung zusammengefaßt werden. die Salmonellendiagnostik geeignete Platte
auszustreichen. Diese Platten sind ebenfalls
1.2.4 Die mit Spezialtransportfahrzeugen
18 bis 24 Stunden bei + 37 °C zu bebrüten.
(Kesselwagen) eingeführte unver-
packte Ware eines Fahrzeugs gilt Verdächtig gewachsene Kolonien sind mit
nur dann als eine Sendung, wenn staatlich geprüften polyvalenten Salmonel-
die Warenmenge mit der in der amt- laseren in der Objektträger-Agglutination zu
lichen Bescheinigung angegebenen untersuchen und bei positivem Ausfall mit
übereinstimmt. 0- und H-Faktorenseren sowie biochemisch
weiter zu prüfen.
II. Bakteriologische Untersuchung 4. N a c h b e h a n d 1 u n g
Nachbehandlungen und deren bakteriolo-
2. P r o b e n a h m e
gische Wirksamkeitskontrolle sind nach
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa näherer Anweisung der zuständigen Behörde
25 Gramm aus jeweils anderen Packungen durchzuführen.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
III. Untersuchung auf das Vorhandensein Knochengehalt gefertigt. ·wird in
von Knochenmaterial einem der Präparate Knochenmate-
rial festgestellt, so ist die Untersu-
5. P r o b e n a h m e chung mit einer neuen 10 Gramm-
5.1 Technik der Probenentnahme Probe zu wiederholen; von dieser
Die Untersuchungsproben sind aus je- Probe sind jedoch zehn Objektträ-
weils verschü~denen Packungen, bei lose gerpräparate herzustellen und zu
geschütteter Warn aus verschiedenen untersuchen.
Schichten und von verschiedenen Stellen 6.2.2 Beurteilung
der Lc1dung zu entnehmen. Wird bei der Wiederholungsunter-
5.2 Probenzahl und -gewicht suchung nach Nummer 6.2.1 Kno-
chenmaterial in mindestens drei der
Von einer Sendung sind jeweils 20 Ein- zehn Präparate festgestellt, so gilt
zelproben von etwa gleichem Gewicht zu in dem untersuchten Futtermittel -
entnehmen, wobei das Gesamtgewicht der vorbehaltlich der Nummer 6.3 --
Einze]proben mindestens 250 Gramm be- Knochenmaterial als nachgewiesen
tragen muß. D.i.e Einzelproben sind in im Sinne des § 6 Abs. 3.
Sammelgefäße oder -behältnisse zu füllen
und verschlossen der Untersuchungsslelle 6.3 Feststellung des Prozentgehalls an Kno-
zuzuleiten. chenmaterial
6. U n t e r s 11 ch unu der Proben Sofern in Sendungen von Blutkuchen,
Fettkuchen, Fleischkuchen, Griebenku-
6.1 Zuhernitung des Untersucbunqsrnaterials chen, Blutmehl und Tierlebermehl sowie
Das clür UntersuchungssteHe zugeleitete von Mischfuttermitteln nach § 6 Abs. l
Untersuchungsmaterial ist - im Falle Nr. 5 bei der Untersuchung Knochenma-
von gepreßtem Probenmaterial nach Zer- teria] gemäß Nummer 6.2.2 festgestellt
mahlen -·- gründlich zu mischen. wird, ist der Prozentgehalt an Knochen-
material in dem betreffenden Futtermittel
6.2 Mikroskopische Untersuchung
festzusteHen. Zu diesem Zweck ist eine
6.2.1 Untersuchungsgang 20 Gramm-Probe des zubereiteten Unter-
Von einer 10 Gramm-Probe des zu- suchungsmaterials mittels der Sedimen-
bereiteten Untersuchungsmaterials tationsmethode zu untersuchen. Wird bei
werden die schweren Bestandteile dieser Untersuchung ein Anteil von Kno-
mittels Sedimentation ausge- chenmaterial von mehr als 1 vom Hundert
schwemmt und von dem Bodensatz festgestellt, so gilt für diese Futtermittel
drei Objektträgerpräparate für die unzulässiges Knochenmaterial als nach-
mikroskopische Untersuchung auf gewiesen im Sinne des § 6 Abs. 3.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1391
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger *)
Vom 16. August 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes §5
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt Ausbildungsplan
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
Wissenschaft verordnet: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§1 §6
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Berichtsheft
Der Ausbildungsberuf Schuhfertiger wird staat- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
lich anerkannt. eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Gelegenhei t zu geben, das Berichtsheft während der
1
§2 Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Ausbildungsdauer Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§1
§3 Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
Gegensitand der Berufsausbildung sind mindestens schenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbil-
2. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, dungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen, nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
4. Kenntnisse der Leder, Werk- und Hilfssitoffe,
lich ist.
5. Vorbereiten der Fertigung,
(3) Zum Nachweis der Fertigke.iten soll der Prüf-
6. Zuschneiden und Stanzen, ling in insgesamt höchstens vier Stunden zwei
7. Vorrichten und Steppen, Arbeitsproben ausführen; hierfür kommen insbeson-
8. Bearbeiten der Bodenteile,
dere in Betracht:
1. Nebeneinander-Steppen von fünf einseitig gebug-
9. Montieren von Schuhen,
ten, geraden Oberlederriemen von 30 mm Breite
10. Finishen. und 150 mm Länge mit schmaler Karrtennaht bei
einem abgepunkteten Untertriitt von 8 mm,
§4 2. Aufzwicken von zwei Paar zehenfreien Blättern
Ausbildungsrahmenplan von Hand und Uberziehen von zwei Paar Absät-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen zen oder zwei Paar Brandsohlen.
unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte
„Schafäfertigung" und „Bodenfertigung" nach der in §8
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
(Aus]Jildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsin- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
haltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs- vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist bildung wesentlich ist.
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
chung erfordern. ling
1. im Schwerpunkt „Schaftfertigung" in insgesamt
"') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der höchstens acht Stunden insbesondere folgende
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- Arbeitsproben ausführen:
schule werden demnüchst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht, a) Anfertigen einer Leistenkopie;
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) Auszeichnen eines Lederfelles aus Boxcalif Alternativ kann die Bodenbefestigung mittels
oder uanzem Mastbox auf der Rückseiite mit Vulkanisier- oder Spritztechnik vorgesehen
Schablonen unter Beachtung der Qualitätszo- werden;
nen des Leders, der Lederzugrichtung und der h) Ausleisten der Schuhe, Prüfen des Schuh-In-
Paarigkeit der Schaftteile bei einem neren und Einkleben der Deckbrandsohlen,
aa) Derbyschuh: pro Paar zwei Blätter, vier Reinigen der Oberleder und Finishen der
Quartiere, zwei Zungen, zwei Absatz- Schuhe.
bezüge oder zwei Besätze, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
oder einem in den Prüifungsfächern Technologie, Technische
Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
bb) Pumpsmodell: pro Paar zwei Blätiter, vier
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
Quartiere, zwei Laschen oder Besätze,
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
zwei Absatzbezüge,
folgenden Gebieten in Betracht:
oder einem
1. im Prüfungsfach Technologie:
cc) Pumpsmodell: pro Paar zwei Dreiviertel-
Galoschen, zwei Quartiere, zwei Laschen a) Ledereigenschaften,
oder Besätze, zwei Absatzbezüge; b) Bodenmacharten,
c) Stanzen von zehn Paar Schaftteilen mit minde- c) Schaftnähte,
stens acht Teilen pro Paar unter Berücksichti- d) Leder-, Werkstoff- und Fabrikationsfehler,
gung der Qualitätszonen, der Lederfehler, des
Lederzuges und der Farb- und Narbengleich- e) Arbeitssicherheit .und Unfallverhütungsvor-
heit. Oberleder und Modell müssen dem Prüf- schriften;
ling bekannt sein. Das Oberleder soll aus 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
einem mittleren Sortiment genommen werden;
Flächenberechnungen sowie Berechnungen des
d) Ausführen von VorrichtarbeHen an zwei Paar Materialbedarifs und der Materialkosten;
der unter Buchstabe c ausgestanzten Schaft-
teile, insbesondere Schärfen, Vorzeichnen und 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Einkleben des Futters; a) Zeichnen eines Schuhentwurfs,
e) Steppen der unter Buchstabe d vorgerichteten b) Anfertigen der Skizzen von Fertigungsteilen
Schaftteile, einschließlich des Anbringens von und Werkzeugen;
Halte- und Ziernähten und des Einsteppens
des Futters. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. im Schwerpunkt „Bodenfertigung" in insgesamt (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
höchstens acht Stunden insbesondere folgende folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
Arbeitsproben ausführen:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
a) Anfertigen einer Leistenkopie;
b) Vorbereiten der Bodenteile für füI1Jf Paar 2. in den Prüfungsfächern Technische Mathematik,
Schuhe. Das Schuhmodell und die Boden- Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und So-
machart müssen dem Prüfling bekannt sein; zialkunde jeweils 60 Minuten.
c) Einarbeiten der Hinterkappen in fünf Paar (5) Soweit die schriiftliche Prüfung in program-
Schäfte und überholen der Schäfte mit Ein- mierter Form durchgeführt wird, kann die in
schermaschine unter Beachtung der Fersen- Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten
höhe, der geraden Hinternabt, des gerade sit- werden.
zenden Blattes und der Blabtlänge;
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
d) Heften der Hinterkappen an den unter Buch- haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
stabe c übergeholten Schäften von Hand und das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben
Zwicken der Seiten und Fersen mit der gegenüber dem Prüfungsf ach Wirtschafts- und So-
Maschine oder von Hand unter Beachtung des zialkunde die Prüfungsfächer Technologie das drei-
gleichmäßigen Anziehens des Schaftes und fache und Technische Mathematik und Technisches
der Faltenver teilung im Zwickeinschlag;
1
Zeichnen das doppelte Gewicht.
e) Aufrauhen des Zwickeinschlages an den unter (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertig-
Buchstabe d gezwickten Schuhen unter Beach- keits- und der Kenntnisprüfung mindesitens ausrei-
tung der Aufrauhtiefe und der Kantenrauhung; chende Leistungen erbracht sind.
f) Einstreichen der Schuhe und Bodenteile mit
Klebstoff unter Beachtung der Topfzeit und §9
der offenen Zeit des Klebstoffes; Aufhebung von Vorschriften
g) paßgenaues Setzen des Schuhbodens und Auf- Die bisher ifestgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
pressen unter Beachtung von Preßdruck und dungspläne und Prüfungsanforderungen für die
Preßdauer. Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregel-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1393
ten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung § 11
geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsbe- Berlin-Klausel
ruf Oberlederzuschneider, sind nicht mehr anzuwen-
den. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
§ 10 Berufsbildungsgese1tzes auch im Land Berlin.
Ubergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei § 12
Inkrafttreten dieseT Verordnung bes,tehen, sind die
Inkrafttreten
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung der Vorschriften dieser Verordnung. dung in Kraft.
Bonn, den 16. August 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zu vermitteln im
Ausbildungs-
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse halbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes {Ausbildungs-
schwerpunkt)
1 1213141516
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und a) einschlägige Arbeitsschu:tzvorschriften in Geset-
Unfallverhütung zen und Verordnungen nennen
(§ 3 Nr. 1) b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-
liehen Unfallversicherung, insbesonde1re Unfall-
verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter nennen
c) Verhalten nach Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten während der
gesamten Aus-
d) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
bildungszeit zu
vermitteln
2 Pflegen und Instand- a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
halten der Arbeits- b) Arbeitsplaitz reinigen
geräte, Maschinen,
Werkzeuge und Ein- c) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand-
richitungen halten
(§ 3 Nr. 2) d) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschi-
nen nach Betriebsanleitung erhalten, Störungen
feststellen und melden
3 Kenntnisse des Ausbil- a) räumliche Gliederung des Betriebes beschreiben X
dungsbetriebes
b) Fertigungsablauf vom Zuschnitt bis zum Kal'lton
(§ 3 Nr. 3)
beschrniben, die Aufgaben der Fabrikationsab-
teilungen erläutern X
c) Funktionen von Meister, Ausbilder, Betriebsrat
und Jugendvertreter erläutern X
d) Arbeitszeit- und Pausenregelung erläutern X
4 Kenntnisse der Leder, a) Ledeir und andere Materialien der Schuhfertigung
Werk- und Hilfsstoffe beschreiben X
(§ 3 Nr. 4) b) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
der Materialien beschreiben X
5 Vorbereiten der Ferti- a) Leistenkopie anfertigen X
gung
b) Entwurf zeichnen, Grundmodell erstellen und
(§ 3 Nr. 5)
detaillieren X
c) bei der produktionsreifen Erstellung von Modell-
serien mitwirken X
d) Leis1tenabmessungen nach Länge und Weite nen-
nen X
e) Fe,rsen- und Spitzensprengung unterscheiden X
f) Möglichkeiten der Leisten-Chaussierung nennen X
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1395
zu vermitteln im
Ausbildungs-
Lfd. Teil des halbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
(Ausbildungs-
schwerpunkt)
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3
6 Zuschneiden und Stan- a) nach Schablonen einfache Zuschneideübungen
zen durchführen X
(§ 3 Nr. 6)
b) Futterteile und Garnituren aus Leder ausstanzen X
c) Angaben auf dem Arbeitspartiezettel erläutern X
d) Synthetiks, Lederfutter und einfache Oberleder
unter Anleitung ausstanzen X
e) Zuarbeiten in der Zuschneiderei ausführen X
f) Zuarbeiten beim Komplettieren der Schaftteile
ausführen X
g) Werk- und Hilfsstoffe wirtschaftlich zuschneiden
und ausstanzen X
h) Leder wirtschafälich zuschneiden und ausstanzen X
i) Qualitätszonen der Leder erläutern und beim X
Stanzen berücksichtigen
1 Vor,richten und Step- a) einfache Klebearbeiten am Schaft durchführen X
pen
b) Zwischenfutter und Verstärkungen aufbügeln
(§ 3 Nr. 7)
und kaschieren X
c) Verzierungen am Schaft vorzeichnen X
d) an der Flachsteppmaschine probesteppen X
e) Schaftteile schärfen, bugen und perforieren X
f) maschinelle Vorrichtarbeiten ausführen X
g) Arbeiten mit Maschinen in der Stepperei ausfüh-
ren X
h) Ergänzungsarbe.iten am Futterschaft ausführen X
i) Ergänzungsarbeiten am Oberlederschaft ausfüh-
ren X
k) Aufgabe und Eigenschaften der verschiedenen
Nähte am Schaft erläutern X
1) Hilfsmaterial und Zubehör verarbeiten X
8 Bearbeiten der Boden- a) Lagerung von Gummi, Werkstoffen und Leder
teile beschreiben X
(§ 3 Nr. 8)
b) fertige Bodenteile sortieren und lagern X
c) Angaben auf dem Arbeitspartiezettel erläutern X
d) Unterschiede zwischen Brandsohlen, Zwischen-
sohlen und Laufsohlen aufzeigen, Materialien für
die einzelnen Sohlenariten nennen X
e) Bodenteile für Arbeitspartien nach Menge und
Größen zusammenstellen X
f) einfache Aufrauharbeiten ausführen X
g) Aufrauharbeiten nach Vorzeichnung ausführen X
h) Klebearbeiten ausführen X
i) maschinelle Arbeiten in der Bodenvorbereitung
ausführen X
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Ausbildungs-
Lfd. Teil des halbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungs-
schwerpunkt)
1 1213141516
1 2 3 4
9 Montieren von Schu- a) Leistenformen und -sortimente des Ausbildungs-
hen betriebes nennen X
(§ 3 Nr. 9)
b) Leisten sortieren und aufS1tellen X
c) Schäfte paarig zusortieren X
d) Bodenteile zusortieren X
e) Klebearbeiten an Bodenteilen ausführen X
f) Klebearbeiten an Schuhen ausführen X
g) Arbeitsablauf in der Zwickerei beschreiben X
h) Arbeitsablauf in der Bodenbefestigung beschrei-
ben X
10 Finishen a) Schuhe reinigen X
(§ 3 Nr. 10)
b) Schuhe paaren X
c) Kartons etikettieren X
d) Farbe und Finish spritzen X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten im dritten Ausbildungsjahr
A. Schwerpunkt „Schaftfertigung":
Zuschneiden und Stan- a) Schaftteile aus schwierigen Oberledern wirt-
zen schaftlich stanzen und handzuschneiden X
(§ 3 Nr. 6)
b) Qualitätszonen der Leder erläutern und beim
Stanzen berücksichtigen X
c) Flächenkalkulation ausführen X
d) zugeschni1ttene/ ausgestanzte Lederteile kontrol-
lieren X
2 Vorrichten und Step- a) Schaft vorrichten X
pen
(§ 3 Nr. 7) b) Verstärkungen und Absicherungen am Schaft
anbringen X
c) Futter einkleben X
d) Schaftteile schärfen, bugen und perforieren X
e) Ziernähte steppen X
f) Schaftteile unterfüttern X
g) bei offenen Schäfäen Blatt steppen X
h) bei geschlossenen Schäften Blatt steppen X
i) bei ofifenen Schäften Futter einsteppen X
k) bei geschlossenen Schäften Futter einsteppen X
1) Nadelsysteme und Fadenarten zuordnen X
m) Schäfte kontrollieren X
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1397
B. Schwerpunkt „Bodenfertigung":
zu vermitteln im
Ausbildungs-
Lfd. Teil des halbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes (Ausbildungs-
schwerpunkt)
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
---
1 2 3 4
1 Bearbeiten der Boden- a) Eigenschaften der Bodenteile für unterschied-
teile liehe Macharten nennen X
(§ 3 Nr. 8)
b) Schablonen und Unterlagen für die Konfektionie-
rung erstellen X
2 Montieren von Schu- a) Brandsohlen heften X
hen X
b) Kappen einkleben
(§ 3 Nr. 9)
c) Schaft überholen und zwicken X
d) Zwickereiarbeiten kontrollieren X
e) Zwickeinschlag aufrauhen X
f) Klebstoffe mit unterschiedlichen Komponenten
verarbeiten X
g) Sohlen setzen und pressen X
h) Boden annähen X
i) Boden anspritzen X
3 Finishen a) Finishverfahren je nach Art des Obermaterials
(§ 3 Nr. 10) festlegen X
b) Oberleder reinigen X
c) Farben mischen X
d) Reparierarbeiten am Oberleder ausführen X
e) verschiedene Finish-Arten und Appreturen an-
wenden X
if) Schlußkontrolle ausführen X
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Änderung
der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Vom 14. August 1978
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesminister- Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 26 Abs. 2 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften
27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166) wird nach gutacht- zu berechnen."
licher Äußerung des Präsidenten des Bundesrech-
nungshof es die Anlage zu § 5 der Bestimmungen 3. § 8 erhält folgende Fassung:
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädi-
gung, Tagegelder und Entschädigung für Reise- ,,§ 8
kosten der Mitglieder der Bundesregierung in der (1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- hat der Wohnungsinhaber ein Entgelt in Höhe
letzt geändert durch die Bestimmungen vom 14. März von drei vom Hundert des Ortszuschlags, bei
1978 (BGBI. I S. 404), mit Wirkung vom 1. September Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten
1978 wie folgt geändert: (Absatz 3) zwei vom Hundert des Ortszuschlags
zu entrichten.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom (2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der
30. Januar 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 9)" durch Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht
die Worte „vom 16. Februar 1970 (Ministerial- durch Warmwasseruhren oder Warmwasser-
blatt des Bundesministers der Finanzen S. 134), kostenverteiler ermittelt werden, ist ein monat-
geändert am 29. Juli 1977 (Ministerialblatt des liches Entgelt in Höhe von einem Sechstel des
Bundesministers der Finanzen S. 309)" ersetzt. monatlichen Heizungsentgelts (§ 7) zu entrich-
ten.
2. § 7 erhält folgende Fassung: (3) Wird warmes Wasser von einem Dritten
geLiefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten
,,§ 7 für die verbrauchte W&ssermenge und ihre Er-
Für das Heizen der nicht in § 5 genannten wärmung."
Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der
Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein 4. In § 11 werden die Worte „Vorschriften über
Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die ver- Fernsprech-Dienstanschlüsse vom 12. März 1953
brauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heiz- (Ministerialblatt des Bundesministers der Finan-
kostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heiz- zen S. 249)" durch die Worte „Dienstanschluß-
kosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen. vorschriften vom 1. Juni 1976 (Ministerialblatt des
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Bundesministers der Fiinanzen S. 487)" ersetzt.
Bonn, den 14. August 1978
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1399
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 31. Juli 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
21. Juli 1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubaustrecke Hannover-Würzburg, Abschnitte
Rethen (Leine) bis Kassel (Gunthershausen) und
Burgsinn bis Würzburg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Haar
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. August 1978
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzekhenge-
setzes ,in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer
Erklärung des bermudischen Innenministeriums
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Ber-
muda in demselben Umfang wie inländische zum ge-
setzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 1O. August 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1399
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 31. Juli 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
21. Juli 1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubaustrecke Hannover-Würzburg, Abschnitte
Rethen (Leine) bis Kassel (Gunthershausen) und
Burgsinn bis Würzburg"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Haar
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. August 1978
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzekhenge-
setzes ,in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer
Erklärung des bermudischen Innenministeriums
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Ber-
muda in demselben Umfang wie inländische zum ge-
setzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 1O. August 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
des Neunten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 15. August 1978
In Artikel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung
des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 25. Juli 1978
(BGBI. I S. 1105) wird die Angabe „die Verordnung
über die Zulassung von Kennzeichnung,sstoffen für
leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralöl-
steuergesetzes 1964 vom 9. November 1971 (BGBl. I
S. 2069)" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 des Ge-
setzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdöl-
erzeugnJissen vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073)"
ersetzt.
Bonn, den 15. August 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Butter
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 16. August 1978
Tag Inhalt Seite
11. 8. 78 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen
chemische Verunreinigung und zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch
Chloride (Gesetz zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chlorldiibereinkommen/Rhein) 1053
8. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 23/18 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1,978 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
613-2-1
2,0. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
des Neunten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 15. August 1978
In Artikel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung
des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 25. Juli 1978
(BGBI. I S. 1105) wird die Angabe „die Verordnung
über die Zulassung von Kennzeichnung,sstoffen für
leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralöl-
steuergesetzes 1964 vom 9. November 1971 (BGBl. I
S. 2069)" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 des Ge-
setzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdöl-
erzeugnJissen vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073)"
ersetzt.
Bonn, den 15. August 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Butter
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 16. August 1978
Tag Inhalt Seite
11. 8. 78 Gesetz zu den Ubereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen
chemische Verunreinigung und zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch
Chloride (Gesetz zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chlorldiibereinkommen/Rhein) 1053
8. 8. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 23/18 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1,978 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
613-2-1
2,0. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1401
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1708/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 7. 78 L 196/4
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1709/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 7. 78 L 196/6
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1710/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 21. 7. 78 L 196/8
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1711/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 21. 7. 78 L 196/10
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1712/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1573/78 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Pf 1 au m e n mit Ursprung in Spanien 21. 7. 78 L 196/11
20. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1713/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 21. 7. 78 L 196/12
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1714/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 21. 7. 78 L 196/14
20. 7, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1717/78 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s -
und R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 22. 7. 78 L 198/5
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1718/78 der Kommission zur Fest-
setz1mg des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 22. 7. 78 L 198/8
20. 7. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 1719/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 24. 7. 78 L 200/1
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1720/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25. 7. 78 L 201/1
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1721/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 7. 78 L 201/3
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1722/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschältem langkörnigem R e i s als Hilfeleistung an die Liga
der Rote-Kreuz-Gesellschaften 25. 7. 78 L 201/5
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1723/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
halbgeschliffenem langkörnigem Re i s als Hilfeleistung für
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 25. 7. 78 L 201/8
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. ,1724/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Djibouti 25. 7. 78 L 201/11
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1725/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Äthio-
pien 25. 7. 78 L 201/14
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1726/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem La n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Insel Mauritius 25. 7. 78 L 201/17
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1727/78 der Kommission über die
Durchfühnm9 einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Togo 25. 7. 78 L 201/20
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1728/78 der Kommission über die
Durchführung E!iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L an g k o r n reis als Hilfeleistung für die
Republik To~JO 25. 7. 78 L 201/23
24. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1729/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmun~ien für die Erstattung bei der Erzeugung
für Z 11 c k e r , der in der chemischen Industrie verwendet
wird 25. 7. 78 L 201/26
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1730/78 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnun~J (EWG) Nr. 1608/76 über Durchfüh-
rungsbestirnmun~Jen für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Trnubenmoste 25. 7. 78 L 201/29
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1731/78 der Kommission zur Festset-
zung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemein-
schaftlichen Marktpreises für geschlachtete S c h weine 25. 7. 78 L 201 /32
24. 7. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 1732/78 der Kommission zur Festset-
zung der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse 25. 7. 78 L 201/34
24. 7. 78 Verordnun~r (EWG) Nr. 1733/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 zur Festsetzung der Wäh-
runrJsaus~Jleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung
erforderlicher Koeffizienten• 25. 7. 78 L 201/36
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1734/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25. 7. 78 L 201/46
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1735/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 26. 7. 78 L 202/1
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1736/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 7. 78 L 202/3
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1740/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 über die Einzelheiten der
Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr von G e t r e i -
d e - und R e i s v e r a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n und
über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung für diese Erzeug-
nisse sowie für Getreidemischfutter 26. 7. 78 L 202/8
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1741/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1387/78 zur Definition der
Methode zur Bestimmung der zur Brotherstellung geeigneten
Mindestqualität von Weichweizen 26. 7. 78 L 202/9
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1742/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 26. 7. 78 L 202/10
25. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1743/78 der Kommission zur Einfüh-
rung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Zuberei-
tungen auf der Grundlage von Mehl und zur Änderung
ihrer Anwendungsweise bei bestimmten Waren der Tarifnum-
mer 19.03 26. 7. 78 L 202/12
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1744/78 des Rates zur Verlängerung
bestimmter Ubergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiffen, die
die Flagge Spaniens führen, bis zum 30. September 1978 27. 7. 78 L 203/1
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1745/78 des Rates zur Festsetzung
der Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den
überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) für 1978/79 27. 7. 78 L 203/3
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978 1403
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1746/78 des Rates über den Abschluß
der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi,
der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik
Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Repu-
blik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Re-
publik Surinam, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten
Republik Tansania, Trinidad und Tobago und der Republik
Uganda sowie der Republik Indien über die Garantiepreise
für Roh r zucke r für 1978/79 27. 7. 78 L 203/4
26. 7. 78 Verordnung (EWq Nr. 1747/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 7. 78 L 203/9
26. 7. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 1748/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 7. 78 L 203/11
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1749/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und B r u c h reis anzuwendenden
Abschöpfunwm bei der Einfuhr 27. 7. 78 L 203/13
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1750/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 27. 7. 78 L 203/15
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1751/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 27. 7. 78 L 203/17
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1752/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27. 7. 78 L 203/19
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1753/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für R a p s - und R üb s e n -
s amen 27. 7. 78 L 203/21
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1754/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/76 über Durchführungs-
bestimmungen für den Absatz von gefrorenem R i n d -
f l e i s c h, das der italienischen Interventionsstelle gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2463/76 zur Verfügung gestellt
wurde, auf dem italienischen Markt 27. 7. 78 L 203/23
Andere Vorschriften
20. 7. 78 Empfehlung Nr. 1715/78/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls für verzinkte Bleche aus
Stahl (anders als elektrolytisch verzinkt) mit Ursprung in
Japan 22. 7. 78 L 198/1
20. 7. 78 Empfehlung Nr. 1716/78/EGKS der Kommission über die Aus-
setzung des für Einfuhren von Warmbreitband aus Stahl in
Rollen mit Ursprung in Australien eingeführten vorläufigen
Antidurnpingzolls n 7. 78 L 198/4
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1737/78 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Finnland 26. 7. 78 L 202/5
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1738/78 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Schweden 26. 7. 78 L 202/6
20. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1739/78 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze
für bestimmte Waren mit Ursprung in Osterreich 26. 7. 78 L 202/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kom-
mission vom 30. März 1978 über Durchführungsbestimmungen
für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (ABI.
Nr. L 84 vom 31. 3. 1978) 28. 7. 78 L 204/43
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1719/78 der Kom-
mission vom 20. Juli 1978 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbeträge (ABI. Nr. L 200 vom 24. 7. 1978) 28. 7. 78 L 204/43
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
dcsanzci9er Vcrluqsges.m.b.H. - Drud!:: Bundesdrud!:erei Bonn
lm Ilundcsriesetzbl,itt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Ano1dnun9en und dmnit im Zusammenhang stehende Bekannt-
nldc:hungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
viilkerrcchtlicho Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnnngen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Lmifcnder Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbcstcllunncn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonne-
menlsheslclhrn!Jen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausnabcn: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli HJ70 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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Im Bezu(Jspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betrügt 6 °/o.
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 330. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.