157
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1978 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
23. 1. 78 Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes 157
53-1
20. 1. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von
Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
613-1-11
23. 1. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
2032-2-8
24. 1. 78 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staat-
licher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr
nach dritten Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
7847-11-6-5
24. 1. 78 Verordnu_ng über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
neu: 800-21-1-59; 800-21-1-23
24. 1. 7'8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel . . . . . . 170
neu: 800-21-1-58; 800-21-1-24
24. 1. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schrift-
setzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
800-21-1-6
5. 1. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 a des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
653-1
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
Zusatz „neu".
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 23. Januar 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
,, (2) Die Zuwendung beträgt zweihundert-
Änderung des Wehrsoldgesetzes fünfundvierzig Deutsche Mark. 11
Das W ehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- b) In Absatz 4 werden die Worte „nach § 29
machung vom 8. März 1971 (BGBI. I S. 171), zuletzt Abs. 1 Nr. 5 durch die Worte „nach § 29
11
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. De- Abs. 1 Nr. 6 ersetzt. 11
zember 1975 (BGBI. I S. 3091), wird wie folgt geän-
dert:
3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,, (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden
,,(4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. je- vollen Monat des Grundwehrdienstes fünfund-
den Monats g-ezahlt. 11
sechzig Deutsche Mark; haben Familienangehö-
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
rige des Soldaten allgemeine Leistungen nach Wehr-
§ 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas- Wehr-
sold-
sold- Dienstgrad
tagessatz
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1975 gruppe
(BGBI. I S. 661), geändert durch Artikel 5 des DM
Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), erhal-
ten, beträgt das Entlassungsgeld fünfundsiebzig 9 Hauptmann .................. 15,-
Deutsche Mark." 10 Major, Stabsarzt ............. 16,-
11 Oberstleutnant, Oberstabs-
4. Dem§ 9 a wird folgender Satz 2 angefügt: arzt, Oberfeldarzt .......... 17,-
12 Oberst, Oberstarzt ........... 18,-
,,§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der An-
spruch vom Zeitpunkt des Dienstantritts an be- 13 Generale .................... 20,-- "
steht."
5. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende
§ 2
Fassung:
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
„Anlage
des Wehrsoldgesetzes
zu§ 2 Abs. 1
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Wehrsold
den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes unter Berück-
Wehr- sichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergangenen
Wehr-
sold- Dienstgrad sold- Änderungen mit neuem Datum bekanntzumachen
gruppe tagessatz und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
DM
tigen.
l Grenadier ................... 6,50
2 Gefreiter .................... 8,- § 3
3 Obergefreiter ................ 8,50 Inkrafttreten
4 Hauptgefreiter ............... 9,50
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
5 Unteroffizier, Stabsunter- nuar 1978 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
offizier, Fahnenjunker ...... 11,- bestimmt.
6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel, Fähnrich, (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
Oberfähnrich .............. 12,- 1. § 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-
7 Stabsfeldwebel, Leutnant ..... 13,- nuar 1976;
8 Oberstabsfeldwebel, Ober- 2. § 1 Nr. 1 am ersten Tage des auf die Verkündung
leutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,- folgenden Kalendermonats .
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 159
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren
im persönlichen Gepäck der Reisenden
Vom 20. Januar 1978
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in Abs. 1 und 4 des Vertrages zur Gründung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) ausge-
(BGBI. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten laufen ist, die Abgabenfreiheit für Agrarwaren
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom {Anhang II des Vertrages) auf folgende Mengen
3. August 1973 (BGBI. I S. 933) wird verordnet: beschränkt:
1. für Butter, Käse und Fleisch - einschließlich
§ 1 Fleischwaren, Fleischkonserven und Würste -
§ 3 der Verordnung über 'die Eingangsabgaben- auf je 1 Kilogramm,
freiheit von Waren im persönlichen Gepäck der 2. für Wein - einschließlich Schaumwein und
Reisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377), Likörwein - auf 2 Liter; Absatz 5 Satz 2 bleibt
geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember unberührt,
1975 (BGBI. I S. 3181), wird wie folgt geändert:
3. für andere Agrarwaren auf 2 Kilogramm ins-
gesamt.
Es werden
Ist das Schiff zuletzt aus einem Hafen im außer-
1. in Absatz 1 die Zahl 11 6 11
durch die Zahl „9 11
er- deutschen Gebiet der Europäischen Wirtschafts-
setzt, gemeinschaft ausgelaufen, so gilt die Beschrän-
kung nicht für Waren, die nachweislich von dem
2. Absatz 3 wie folgt gefaßt: Reisenden vor Antritt der Schiffsreise an Land
erworben worden sind, aus dem freien Verkehr
,, (3) Die Abgabenfreiheit ist für Tabakwaren,
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
die von in einem Mitgliedstaat der Europäischen
schaften (Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages) stam-
Gemeinschaften stationierten Angehörigen der
men und für die bei der Ausfuhr nachweislich
Bundeswehr aus diesem Mitgliedstaat eingeführt
Abgaben nicht erstattet oder Ausfuhrvergünsti-
werden, auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpoli-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb abgabenfreien 11
tik nicht gewährt worden sind. ,
Mengen beschränkt, es sei denn, die Waren sind
nachweislich nicht von Abgaben befreit oder ent-
lastet worden. Werden Tabakwaren von Mitglie- 4. die bisherigen Absätze 7 und 8 die Absätze 8
dern der Besatzungen von Kriegsschiffen der und 9.
Bundeswehr eingeführt, so ist die Abgabenfrei-
§ 2
heit auf die Hälfte der nach Satz 1 abgabenfreien
Mengen beschränkt. 11
, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
3. folgender neuer Absatz 7 eingefügt: gesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
,, (7) Bei der Einreise über die Seezollgrenze ist,
wenn das Schiff zuletzt aus einem deutschen
Hafen - jedoch nicht von Helgoland - oder aus § 3
einem Hafen im außerdeutschen Gebiet der Euro- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 227 Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 23. Januar 1978
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. I S. 1621) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 25. Au-
gust 1969 (BGBI. I S. 1438), geändert durch Verord-
nung vom 28. Februar 1974 (BGBI. I S. 457), wird wie
folgt geändert:
§ :3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Auslandstagegeld beträgt in den Fällen
des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes
in
Ländergruppe
II III IV
Beträge in Deutscher Mark
Reisekostenstufe A 30 39 48 57
Reisekostenstufe B 36 41 58 69
Reisekostenstufe C 46 60 74 89."
Artikel 21
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
rei sekostengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1978 in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 161
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch
aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
Vom 24. Januar 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und vom Abnehmer nach Ubernahme unverzüglich der
des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Aus-
(BGBL I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Zu- fuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschafts-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 verordnung oder zur Abfertigung zum Erstat-
(BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf tungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung
Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Be-
rung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im kanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525)
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- zu gestellen oder anzumelden."
zen und für Wirtschaft verordnet:
2. In Satz 2 wird das einleitende Wort „Dabei"
§ 1 durch die Worte „Für die Ausfuhr des Rind-
fleisches" ersetzt.
§ 1 der Verordnung über den Absatz von Rind-
fleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im § 2
voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Aus-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
S. 443) wird wie folgt geändert:
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ 3
„Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung, das nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann*)
Vom 24. Januar 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes c) Zahlungsverkehr,
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt d) Kosten- und Leistungsrechnung.
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- §4
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet: Ausbildungsrahmenplan
§1 Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Der Ausbildungsberuf Industriekaufmann wird bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
staatlich anerkannt. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
§2
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-
Ausbildungsdauer rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
chung erfordern.
§] §5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
1. Materialwirtschaft: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
a) Organisation der Materialwirtschaft,
§6
b) Einkauf,
c) Warenannahme und Warenprüfung, Berichtsheft
d) Rechnungsprüfung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
e) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
f) Materialverwaltung; Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
2. Produktionswirtschaft: Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
a) Organisation der Produktionswirtschaft,
b) Fertigung, §7
c) Fertigungsplanung;
Zwischenprüfung
3. Personalwesen:
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
a) Organisation des Personalwesens,
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
b) Einstellen und Ausscheiden von Arbeitneh- stattfinden.
mern,
c) Personalverwaltung, (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand
praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-
d) Berufsbildung im Ausbildungsbetrieb,
ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-
f) Lohn- und Gehaltsabrechnung; halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
4. Absatzwirtschaft: sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend den Rahmenplänen zu vermittelnden Lehr-
a) Organisation der Absatzwirtschaft,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
b) Absatzförderung, ist.
c) Verkauf,
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
d) Versand; ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
5. Rechnungswesen: genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
a) Organisation des Rechnungswesens,
b) Buchführung, §8
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Abschlußprüfung
Sti.indiqen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschlm1d beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
licht. der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 163
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- liehen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- fung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
dung wesentlich ist.
(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist in
(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.
nachgenannten Prüfungsfächer:
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
1. Prüfungsf ach Industriebetriebslehre: mierter Form durchgeführt wird, kann die vorgese-
In 180 Minuten, davon Materialwirtschaft 60 hene Prüfungsdauer unterschritten werden.
Minuten, Produktionswirtschaft 30 Minuten, Per-
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
sonalwirtschaft 30 Minuten und Absatzwirtschaft
im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in
60 Minuten, soll der Prüfungsteilnehmer mehrere
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten.
sowie im Prüfungsf ach Praktische Ubungen minde-
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/ stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
Datenverarbeitung: werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die
mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Prüfung nicht bestanden.
Rechnungswesen, Organisation und Datenverar- (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
beitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er das Prüfungsfach Industriebetriebslehre das zwei-
Grundlagen und System dieser Gebiete eines fache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-
Industriebetriebes versteht. fungsfächer.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prü-
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und zelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche stungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei
und gesellschaftliche Zusammenhänge der Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
kann. §9
4. Prüfungsfach Praktische Ubungen: Ubergangsregelung
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zei-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
gen, daß er an Hand betriebspraktischer Vorgän-
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
ge und Tatbestände betriebliche und wirtschaft-
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
liche Zusammenhänge versteht und praktische
Aufgaben lösen kann. § 10
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü- Berlin-Klausel
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
und in den beiden anderen Fächern mit „mangel-
haft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü- § 11
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs- Inkrafttreten
ausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewerte-
ten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
zen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für vom 10. Mai 1973 (BGBI. I S. 421) außer Kraft; § 9
dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schritt- bleibt unberührt.
Bonn, den 24. Januar 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
Materialwirtschaft.
(§ 3 Nr. 1)
11
1.1 Organisation der Mate- a) Aufgaben der Materialwirtschaft beschreiben X X
rialwirtschaft
b) organisatorischen Aufbau der Materialwirtschaft
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
im Ausbildungsbetrieb erklären X X
c) Stellung der Materialwirtschaft in der Organisa-
tion des Ausbildungsbetriebes und die Zusam-
menarbeit mit anderen Funktionsbereichen
beschreiben X X
1.2 Einkauf a) Einkaufsunterlagen zusammenstellen, auswerten X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b) und ergänzen
b) Bedarf in Zusammenarbeit mit technischen und/ X
oder kaufmännischen Stellen ermitteln
c) Beschaffungsalternativen aufzeigen X
d) Bestellmengen und Bestellzeiten nach Anleitung
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermitteln X
e) Bezugsquellen ermitteln und Vorauswahl treffen X
f) Angebote einholen X
g) Angebote bearbeiten X
h) Bestellungen abwickeln X
i) Vertragserfüllung überwachen, Maßnahmen zur
Vertragserfüllung nach Anleitung einleiten X
k) Arbeitsablauf im Einkauf des Ausbildungsbetrie-
bes beschreiben; Daten erfassen, die Verarbei-
tung und Verwendung von Daten beschreiben X
1.3 Warenannahme und a) Warenannahme durchführen und Warenempfang
Warenprüfung bestätigen X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)
b) Waren auf offene Mängel prüfen und Prüfstellen
für die gelieferte Warenqualität nennen X
c) Unterlagen für den Wareneingang bearbeiten X
d) Arbeitsablauf in der Warenannahme des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben; Daten erfassen, die
Verarbeitung und Verwendung von Daten
beschreiben X
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 165
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
3
1.4 Rechnungsprüfung a) Eingangsrechnungen mit den Bestell- und
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d) Wareneing angsunter lagen verg!eichen X
b) Differenzen nach Anleitung klären X
c) sachliche und rechnerische Richtigkeit feststel-
len X
d) Arbeitsablauf bei der Rechnungsprüfung des
Ausbildungsbetriebes beschreiben; Daten erfas-
sen, die Verarbeitung und Verwendung von
Daten beschreiben X
1.5 Lagerung von Roh-, a) wichtige Roh-, Hilfs- und Betüebsstoffe des Aus-
Hilfs- und Betriebsstof- bildungsbetriebes nennen, ihre Eigenschaften
fen beschreiben und ihre Lagerung erklären X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e)
b) gebräuchliche Lagerarten beschreiben und die
Lagerorganisation des Ausbildungsbetriebes
erklären X
c) Lagereinrichtungen und Lagerungsverfahren des
Ausbildungsbetriebes beschreiben sowie den
Einsatz von Organisationsmitteln im Lager erklä-
ren X
d) Material annehmen, bereitstellen, ausgeben und
zurücknehmen X
1.6 Materialverwaltung a) Lagerbestände erfassen und kontrollieren X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)
b) Lagerkennziffern und Bestellzeitpunkt nach An-
leitung ermitteln X
c) Arbeitsablauf in der Materialverwaltung des
Ausbildungsbetriebes beschreiben; Daten erfas-
sen, die Verarbeitung und Verwendung von
Daten beschreiben X
2 Produktionswirtschaft
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Organisation der Pro- a) Aufgaben der Produktionswirtschaft beschreiben X X
duktionswirtschaft
b) organisatorischen Aufbau der Produktionswirt-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) X X
schaft im Ausbildungsbetrieb beschreiben
c) Stellung der Produktionswirtschaft in der Orga-
nisation des Ausbildungsbetriebes und die Zu-
sammenarbeit mit anderen Funktionsbereichen
beschreiben XX
2.2 Fertigung a) Erzeugnisprogramm des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) nennen X
b) Beschaffenheit wichtiger Erzeugnisse des Ausbil-
dungsbetriebes nennen und ihre Verwendungs-
möglichkeiten beschreiben X
c) Fertigungsverfahren des Ausbildungsbetriebes
nennen und dessen Wahl begründen X
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbild unqsberufsbildes halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
d) für die Fertigung wichtige Anlagen und Maschi-
nen im Ausbildungsbetrieb nennen X
e) Fertigungsablauf bei der Herstellung wichtiger
Erzeugnisse des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben X
2.3 Fertigungsplanung a) Bestimmungsfaktoren für die Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) des Ausbildungsbetriebes beschreiben X
b} für den Fertigungsablauf notwendige Unterlagen
im Ausbildungsbetrieb nennen und erklären X
c) Terminverfolgung bei der Fertigung im Ausbil-
dungsbetrieb beschreiben X
3 Personalwesen
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Organisation des Per- a} Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens
sonalwesens beschreiben X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a}
b} organisatorischen Aufbau des Personalwesens im
Ausbildungsbetrieb beschreiben X
c} Stellung des Personalwesens in der Organisation
des Ausbildungsbetriebes und die Zusammenar-
beit mit anderen Funktionsbereichen sowie mit
den betriebsverfassungsrechtlichen Organen
beschreiben X
3.2 Einstellen und Aus- a) Gründe für den Personalbedarf nennen X
scheiden von Arbeit-
b} Möglichkeiten der Personalbeschaffung unter-
nehmern X
scheiden
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b}
c} Gesichtspunkte für die Einstellung von Arbeit-
nehmern nennen X
d) Arbeitsablauf bei der Einstellung von Arbeitneh-
mern beschreiben X
e) Gründe für die Beendigung von Arbeitsverhält- X
nissen nennen und erklären
f) Arbeitsablauf beim Ausscheiden von Arbeitneh-
mern beschreiben X
g) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung
und die Entlassung von Arbeitnehmern nennen X
3.3 Personal verw al tung a) für die Personalverwaltung des Ausbildungsbe-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c) triebes notwendige Unterlagen nennen und
erklären X
b) Personalunterlagen bearbeiten X
c) wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften für das
Arbeitsverhältnis nennen X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 167
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
3
3.4 Berufsbildung im Aus- a) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsaus-
bildungsbetrieb bildungsvertrages und des betrieblichen Ausbil-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d) dungsplanes für den Ausbildungsberuf beschrei- X X
ben
b) den Inhalt von Rechtsvorschriften nennen und
beschreiben, die für die Durchführung der Aus-
bildung wesentlich sind X X
c) innerbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten
nennen X X
3.5 Arbeitsschutz und a) die Bedeutung von Arbeitsschutz und Unfallver-
Unfallverhütung hütung erklären X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe e)
b) die für die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich
wichtigen Vorschriften für Arbeitsschutz und
Unfallverhütung nennen und erklären X
c) die Einrichtungen der Unfallhilfe im Betrieb
beschreiben X
d) geeignete Maßnahmen bei Unfällen beschreiben X
3.6 Lohn- und Gehaltsab- a) Entlohnungsformen des Ausbildungsbetriebes
X
rechnung unterscheiden
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe f)
b) wesentliche Inhalte der für die Lohn- und
Gehaltsabrechnung im Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarun-
gen nennen X
c) Bruttolohn ermitteln X
d) Ermittlung des Nettolohnes erklären X
e) Arbeitsablauf bei der Lohn- und Gehaltsabrech-
nung des Ausbildungsbetriebes beschreiben;
Daten erfassen, die Verarbeitung und Verwen-
dung von Daten beschreiben X
4 Absatzwirtschaft
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Organisation der a) Aufgaben der Absatzwirtschaft beschreiben X
Absatzwirtschaft b) organisatorischen Aufbau der Absatzwirtschaft
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)
im Ausbildungsbetrieb beschreiben X
c) Stellung der Absatzwirtschaft in der Organisa-
tion, des Ausbildungsbetriebes und die Zusam-
menarbeit mit anderen Funktionsbereichen
X
beschreiben
4.2 Absatzförderung a) wichtige Anbieter- und Abnehmergruppen auf
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) dem Absatzmarkt des Ausbildungsbetriebes nen-
nen X
b) die absatzfördernden Maßnahmen des Ausbil-
dungsbetriebes nennen und ihre Bedeutung für
den Ausbildungsbetrieb erklären X
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. A usbildunqsbnufsbildes halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 ! 6
4.3 Verkauf a) die Absatzorganisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) beschreiben X
b) Anfragen und Angebote nach Anleitung bearbei-
X
ten
c) Aufträge bearbeiten und nach Anleitung abwik-
X
keln
d) Rechnungserstellung beschreiben; Unterlagen
für die Rechnungserstellung bereitstellen X
e) Arbeitsablauf im Verkauf des Ausbildungsbetrie-
bes beschreiben; Daten erfassen, die Verarbei-
tung und Verwendung von Daten beschreiben X
4.4 Versand a) für den Transport gebräuchliche Beförderungsar-
X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d) ten und Beförderungsmittel nennen
b) Frachtpapiere ausstellen X
c) Transportvorschriften sowie Arten und Möglich-
keiten der Transportversicherung beschreiben X
d) Arbeitsablauf im Versand des Ausbildungsbe-
X
triebes beschreiben
5 Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 5)
5.1 X X
Organisation des Rech- a) Aufgaben des Rechnungswesens beschreiben
nungswesens
b) organisatorischen Aufbau des Rechnungswesens
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) X X
im Ausbildungsbetrieb beschreiben
c) Stellung des Rechnungswesens in der Organisa-
tion des Ausbildungsbetriebes und die Zusam-
menarbeit mit anderen Funktionsbereichen
beschreiben X X
5.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des Kontenplans erklären X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) X
b) Belege kontieren
c) Buchungsbelege registrieren X
d) Führen von Sachkonten des Ausbildungsbetrie-
X
bes erklären
e) Führen des Kontokorrents des Ausbildungsbe-
X
triebes erklären
f) vorbereitende Abschlußarbeiten beschreiben und
betriebliche Bewertungsverfahren nennen X
g) Arbeitsablauf in der Buchhaltung des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben; Daten erfassen, die
Verarbeitung und Verwendung von Daten
beschreiben X
Nr. 5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 169
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und ·Fertigkeiten
Nr. Ausbildunqsberufsbildes halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
5.3 Zahlungsverkehr a) Belege für Zahlungsein- und Zahlungsausgänge
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) unter Beachtung der Zahlungsbedingungen prü-
fen und bearbeiten X
b) mit Zahlungsmitteln arbeiten X
c) fällige Zahlungen anmahnen X
---------- -----------c---·-------------------------:----c---,--,------,---:--
5.4 Kosten- und Leistungs- a) Aufgaben und Bedeutung der Kostenstellen- und
rechnung Kostenträgerrechnung des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe d) erklären X
b) Aufbau und Inhalt des Kostenstellenverzeichnis-
ses erklären X
c) Unterlagen für die Kostenstellenrechnung nach
Anleitung bearbeiten X
d) Arbeitsablauf bei der Kostenstellenrechnung des
Ausbildungsbetriebes beschreiben; Daten erfas-
sen, die Verarbeitung und Verwendung von
Daten beschreiben X
e) Vor- und Nachkalkulation im Ausbildungsbe-
trieb erklären X
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann
im Groß- und Außenhandel*)
Vom 24. Januar 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes b) Lohn- und Gehaltsabrechnung,
vom 14. August: 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
durch § 24 Nr. l des Gesetzes vom 24. August 1976 d) Ausbildung im ausbildenden Unternehmen.
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Wissenschaft verordnet: richtungen sind mindestens die folgenden Kennt-
nisse und Fertigkeiten:
§ 1. in der Fachrichtung Großhandel:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Warenannahme, Warenlagerung und Warenaus-
gabe;
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und
Außenhandel wird staatlich anerkannt. 2. in der Fachrichtung Außenhandel:
Außenhandelsgeschäfte.
§ 2
§ 4
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi-
schen den Fachrichtungen Großhandel und Außen- Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
handel gewählt werden. Die Ausbildung in der nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Fachrichtun~J dil uert jPwei ls bis zu sechs Monaten. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
§ 3 chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
eine berufst eldbezogene Grundbildung vorausge-
(1) Gegenstand der für die Fachrichtungen ge- gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die die Abweichung erfordern. ·
folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1. Beschaffung: § 5
a) Wareneinkauf, Ausbildungsplan
b) branchenübliche Warenkenntnisse;
Der Ausbildende· hat unter Zugrundelegung des
2. Absatz: Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
a) Warenverkauf, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
b) Markt und Werbung,
c) Kalkulation und Preisgefüge, § 6
d) Warenversand einschließlich Transport- und Berichtsheft
Speditionswesen;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
3. Rechnungswesen: eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
a) Zahlungsverkehr, Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
b) Buchführung, Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
c) Kostenrechnung, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
d) Kreditwesen und Finanzierung;
§ 7
4. Organisation und Verwaltung:
a) Gliederung, Aufgaben und Bedeutung des Zwischenprüfung
Groß- und Außenhandels im Rahmen der Ge- (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
samtwirtschaft, Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
b) Organisation des ausbildenden Unternehmens, stattfinden.
c) Büroarbeiten; Datenverarbeitung,
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand
d) betriebliches Steuer- und Versicherungs- praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-
wesen; ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der
5. Personalwesen: Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-
a) Personalverwaltung, halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
republik Deutsch! and beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
fi~t~~e werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-
wesentlich ist.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 171
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 ausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewer-
genannte Prüfungsdauer untc~rschritten werden. teten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
§ 8
zen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu be-
Abschlußprüfung stimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-
der Anlage zu' § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-
fung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (5) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist in
dung wesentlich ist. Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.
(2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
zu berücksichtigen. mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
nachgenannten Prüfungsfächer: (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
1. Prüfungsfach Handelsbetriebslehre: im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in
Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer so-
In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer wie im Prüfungsfach Praktische Dbungen minde-
mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
bearbeiten und dabei zeigen, daß er neben Kennt-
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
nissen und Fertigkeiten der Beschaffung und des Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist die
Absatzes im Groß- und Außenhandel sowie der Prüfung nicht bestanden.
Personalwirtschaft auch solche der Lagerung und
der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
erworben hat. das Prüfungsfach Handelsbetriebslehr~ das zwei-
fache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/Da-_
fungsfächer.
tenverarbeitung:
(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prü-
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten zelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
Rechnungswesen, Organisation und Datenver- stungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei
arbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.
Grundlagen und System dieser Gebiete eines
Groß- und Außenhandelsbetriebes versteht.
§ 9
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Ubergangsregelung
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-
rere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
§ 10
4. Prüfungsfach Praktische Ubungen:
Berlin-Klausel
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zei-
gen, daß er an Hand betriebspraktischer Vor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gänge und Tatbestände betriebliche und wirt- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
schaftliche Zusammenhänge versteht sowie prak- rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
tische Aufgaben lösen kann und daß er über die
branchenüblichen Warenkenntnisse verfügt. § 11
(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prü- Inkrafttreten -
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß-
und in den beiden anderen Fächern mit „mangel- und Außenhandel vom 10. Mai 1973 (BGBI. I S. 427)
haft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü- außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.
Bonn, den 24. Januar 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel
I. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes halbjahr
1121314l5l6
1 2 3 4
1 Beschaffung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
11
1.1 Wareneinkauf a) Bedarf ermitteln; branchenbezogene Markt- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Börsenberichte berücksichtigen X
Buchstabe a} b) Bezugsquellen prüfen und Angebote einholen X
c} Angebote hinsichtlich Preisen, Lieferzeiten und
sonstiger Bedingungen vergleichen X
d} Bestellungen aufgeben und Auftragsbestätigun-
gen prüfen X
e} Liefertermine überwachen; Lieferungen anmah-
nen X
f) Lieferscheine kontrollieren; Rechnungen prüfen X
g) Reklamationen bearbeiten X
1.2 branchenübliche a) Standard- und Randsortimente beschreiben X
Warenkenntnisse b) Bezeichnung, Herkunft, Art der Herstellung, Be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 X
schaffenheit und Verwendung erläutern
Buchstabe b}
c) mit handelsüblichen Maß-, Mengen- und Ge-
wichtseinheiten rechnen sowie Normen und Ver-
packungen nennen X
d) branchenbezogene rechtliche Vorschriften be-
schreiben X
2 Absatz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Warenverkauf a} Angebote ausarbeiten; Anfragen bearbeiten; an
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Kundengesprächen teilnehmen; Merkmale der
Buchstabe a} Kundenselektion erläutern X
b) Aufträge bestätigen und nach Anleitung ab-
wickeln X
c) Unterlagen für die Rechnungserstellung vorbe-
reiten X
d) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anwenden X
e) Kundenreklamationen nach Anleitung bearbeiten X
f) Zusammenarbeit mit Außendienst, Vertriebs-
stellen und Verkaufsorganisation erläutern X
g) Provisionsabrechnungen vorbereiten X
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 173
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
Nr. zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
A usbildunqshernfsbildes halbjahr
11213141516
-----'--------------------------------'--------------------------+---:---;------;--r---.-
2.2 Markt und Werbung a) Absatzgebiete und Vertriebswege sowie Markt-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erkundung und Marktbeobachtung des ausbil-
Buchstabe b) denden Unternehmens beschreiben X
b) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen
des ausbildenden Unternehmens nach Art und
Umfang nennen X
2.3 Kalkulation und Preis- a) Kalkulation beschreiben; Ermittlung und Zusam-
gefüge mensetzung der Preise erläutern X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c) b) Arbeitsvorgänge in der Kalkulation und Rech-
nungserstellung unter Berücksichtigung von
Skonto, Rabatt oder Bonus durchführen X
2.4 Warenversand ein- a) Arbeitsvorgänge beim Warenversand unter Be-
schließlich Transport- rücksichtigung der Beförderungs- und Fracht-
und Speditionswesen raumarten, der Auswahl der Verkehrsträger so-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 wie der Frachttarife nach Anleitung bearbeiten X
Buchstabe d)
b) Transportvorschriften, Transportversicherungen
beschreiben; Versand- und Begleitpapiere beim
Warenversand des ausbildenden Unternehmens
ausfüllen X_
3 Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
11
3.1 Zahlungsverkehr a) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Kre-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ditinstituten, Lieferanten und Kunden unter Be-
Buchstabe a) rücksichtigung von Bedingungen des Zahlungs-
verkehrs nach Anleitung bearbeiten X
b) Kassenführung beschreiben X
3.2 Buchführung a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung, des Konten-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 rahmens und des Kontenplans des ausbildenden
Buchstabe b) Unternehmens erläutern X
b) Arbeitsvorgänge beim Buchen und bei der Vor-
bereitung von Abschlußarbeiten nach Anleitung
durchführen X
3.3 Kostenrechnung a) Arbeitsvorgänge in der Kostenrechnung des aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bildenden Unternehmens nach Anleitung durch-
Buchstabe c) führen X
b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrech-
nung beschreiben X
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes halbjahr
- - - - · - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 1 - 1-'-l_2....:..[_3_,[_4-'-[_5-'-[_6
3
3.4 Kreditwesen und a) Kreditfunktion des Groß- und Außenhandels hin-
Finanzierung sichtlich des Warenkredits erläutern X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3
b) Auskünfte einholen; Kreditarten, Kreditsicherung
Buchstabe d) X
und Kreditgewährung erläutern
c) Vorgänge im Mahnwesen nach Anleitung bear-
beiten X
4 Organisation und
Verwaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Gliederung, Aufgaben a) Aufgaben, Bedeutung und Betriebsformen erläu-
und Bedeutung des tern X
Groß- und Außen-
b) die für das ausbildende Unternehmen wichtigen
handels im Rahmen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
der Gesamtwirtschaft vertretungen nennen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe a)
4.2 Organisation des aus- a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des
bildenden Unterneh- ausbildenden Unternehmens beschreiben X
mens b) Aufgaben der einzelnen Abteilungen und ihre
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 X
Zusammenarbeit erklären
Buchstabe b)
c) Arbeitsablauf im ausbildenden Betrieb beschrei-
ben X
d) Zusammenarbeit des ausbildenden Unterneh-
mens mit seinen betriebsverfassungsrechtlichen
Organen beschreiben X
4.3 Büroarbeiten; Daten- a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang be-
verarbeitung arbeiten X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
b) in den jeweiligen Bereichen Registraturarbeiten
Buchstabe c) und Terminkontrollen ausführen sowie Statisti-
ken erstellen X X X X
c) mit Karteien und Vordrucken arbeiten X
d) sonstige Organisationsmittel und Büromaschinen
des ausbildenden Unternehmens aufgabenge-
recht einsetzen X
e) Organisations- und Büromaterial verwalten X
f) Daten in den jeweiligen Bereichen des ausbilden-
den Unternehmens erfassen sowie ihre Verarbei-
tung und Verwendung beschreiben X X X X
4.4 betriebliches Steuer- a) Arten der betrieblichen Steuern und Abgaben
und Versicherungs- mit Angabe der Termine beschreiben X
wesen
b) Arten der betrieblichen Versicherungen nennen;
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 X
Schadensmeldungen nach Anleitung bearbeiten
Buchstabe d)
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 175
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten halbjahr
Nr. A usbildu nqsberufsbildes
---1--------------1-------------------------1--'---'-----'---'---
1 2 3 4 5 6
1 1 1 1 1
5 Personalwesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Personalverwaltung a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 beschreiben X
Buchstabe a)
b) in der Personalverwaltung des ausbildenden
Unternehmens verwendete Unterlagen und Ar-
beitspapiere erklären; einfache Personalunter-
lagen bearbeiten X
c) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung
und Entlassung von Arbeitnehmern nennen X
d) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim Aus-
scheiden von Arbeitnehmern beschreiben X
e) Inhalte der Arbeits-- und Betriebsordnung nennen X
5.2 Lohn- und Gehalts- a) Entlohnungsformen des ausbildenden Unterneh-
abrechnung mens unterscheiden X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 X
b) Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben
Buchstabe b)
c) wesentliche Inhalte der für die Lohn- und Ge-
haltsabrechnung im ausbildenden Unternehmen
geltenden Tarifverträge und Betriebsverein-
barungen nennen X
5.3 Arbeitsschutz und a) die im ausbildenden Betrieb verwendeten Ar-
Unfallverhütung beitsschutzmittel nennen X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5
b) die für das ausbildende Unternehmen geltenden
Buchstabe c)
betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften, Un-
f allverhütungsrichtlinien und Merkblätter erklä-
ren X
c) die Einrichtungen der betrieblichen Unfallhilfe
nennen; geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen
beschreiben X
5.4 Ausbildung im aus- a) die für die Berufsausbildung wesentlichen
bildenden Unterneh- Rechtsvorschriften beschreiben X
men
b) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsaus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5
bildungsvertrages und des betrieblichen Ausbil-
Buchstabe d)
dungsplanes darstellen X
c) innerbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten
nennen X
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
II. Kenntnisse und fertigkeiten in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Großhandel:
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungs-
zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. Ausbildungsberufs bild es halbjahr
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
3
·-····· -·---'-------------'---------------------------'---------
Warenannahme, a) Wareneingänge und Warenausgänge unter Be-
Warenlagerung und rücksichtigung der Empfangs- und Versandunter-
Warenausgabe lagen nach Anleitung prüfen und registrieren X
(§ 3 Ahs. 2 Nr. 1)
b) Lagerorganisation, Einrichtungen und Ordnungs-
systeme der Warenlagerung er~lären X
c) Lagerungsarten, Lagerfähigkeit, Pflege und Be-
handlung der Waren beschreiben X
d) Lagerbevorratung und Lagerumschlag nach An-
leitung kontrollieren; Warenbestände zur Inven-
tur aufnehmen X
e) Waren kommissionieren, verpacken und zum
Versand bereitstellen X
B. Fachrichtung Außenhandel:
Außenhandels- a) Außenhandelsgeschäfte darstellen; Exportdoku-
geschäfte mente vorbereiten und zusammenstellen; Import-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) dokumente prüfen; Zollpapiere erklären und
nach Anleitung prüfen; Zölle und Abgaben be-
rechnen und deren Entrichtung vorbereiten X X
b) branchenbezogene Vorschriften des Außenhan-
dels-, Außenwirtschafts- und Zollrechts, des Ein-
und Ausfuhrverfahrens und des internationalen
Transport- und Versicherungsrechts nennen X X
c) Währungs- und Devisenvorschriften der Liefe-
ranten- und Kundenländer sowie Bedingungen
der Exportfinanzierung beschreiben X
d) Versicherungsarten, insbesondere Exportkredit-
und Transportversicherung, im internationalen
Warenverkehr erklären; Versicherungsfälle nach
Anleitung bearbeiten X X
e) Auswirkungen international gebräuchlicher
Klauseln und Handelsusancen auf Preisstellung
und Risikoübernahme beschreiben; interna-
ti.onale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Ab-
wicklung branchenbezogener Arbitrage erläu-
tern X
f) Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit, Pflege, Be-
handlung, Verpackung und Kennzeichnung der
Waren für den internationalen See-, Luft- und
Landtransport beschreiben X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 177
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Schriftsetzer
Vom 24. Januar 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 16. Kenntnisse der Druckverfahren und der Wei-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt terverarbeitung,
durch § 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes 17. Kenntnisse der jeweils zu verwendenden
vom 24. August 1976 (BGB!. I S. 2525) geändert wor- Werkstoffe,
den ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der 18. Pflegen und Instandhalten des Materials und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember der Arbeitsgeräte, Ordnung am Arbeitsplatz,
1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1
des Fernunterrichtsschutzgesetzes geändert worden 19. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Un-
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fallverhütung,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 20. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, der
Druckindustrie und des Druckhandwerks."
Artikel 1 2. § 5 erhält folgende Fassung:
Die Verordmmg über die Berufsausbildung zum
,,§ 5
Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1735)
wird wie folgt geändert: Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und
1. § 4 erhält folgende Fassung: Kenntnisse nach § 4 soll nach folgender Anlei-
tung sachlich gegliedert werden:
,,§ 4
1. Layouttechnik, Herstellen von Layouts, Vor-
Ausbildungsberufsbild bereiten von Manuskripten durch Setzanwei-
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- sungen:
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: a) Berechnen des Satzumfanges nach ge-
1. Layouttechnik, Herstellen von Layouts, Vor- schriebenen Setzvorlagen (Manuskripten)
bereiten von Manuskripten durch Setzanwei- und gedruckten Setzvorlagen,
sungen, b) Berechnen der Größenverhältnisse von
2. Kenntnisse der satztechnischen und typogra- reproduktionsreifen Text- und. Bildvor-
fischen Grundlagen und ihrer Anwendung, lagen,
3. Herstellen von manuellem Satz aller Satz- c) Bestimmen des Satzspiegels nach vorge-
arten, gebenem Format,
4. Kenntnisse der manuellen und maschinellen d) Auszeichnen von Setzvorlagen (Manu-
Setzverfahren, skripten) unter Berücksichtigung der Wer-
tigkeit des Textes,
5. Kenntnisse der Anwendung von elektroni-
schen Datenverarbeitungsanlagen bei der e) Erstellen von Setzanweisungen,
Satzherstellung, f) Abstimmen der Schrift, des Schriftgrades
6. Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrek- und des Durchschusses auf die Verhält-
turlesen, nisse des Satzspiegels,
7. Ausführen von Korrekturen, g) Anordnen von Text- und Bildteilen in
symmetrischer und asymmetrischer Form,
8. Umbruch und Montage,
h) Erstellen von Setzvorlagen für ein- und
9. Grundfertigkeiten der Film- und Fotopapier-
verarbeitung, mehrfarbigen Satz in typografischer
Layouttechnik (Skizzier- und Klebetech-
10. Grundfertigkeiten der Herstellung von Vor- nik) zur Veranschaulichung der Anord-
lagen für die Reproduktion, nung des Textes und der Bilder sowie zur
11. Grundfertigkeiten der Herstellung von Bestimmung des endgültigen Umfangs
Schwarzweiß-Strichaufnahmen und Kontakt- unter Berücksichtigung der DIN-Vor-
kopien, schriften, der postalischen Bestimmungen,
12. Ausschießen von Druckformen bis zu 16 Sei- des logischen Leseablaufs sowie der Flä-
ten, chenaufteilung,
13. Herstellen von Korrekturabzügen, i) Bestimmen von Bildausschnitten und Bild-
14. Auflösen von Druckformen, größen,
15. Kenntnisse der Herstellung und Anwendung k) Kenntnisse des Zusammenhanges zwi-
von Druckformen für die Druckverfahren ein- schen Papieroberfläche und Rasterweite,
schließlich der bei der Herstellung verwen- 1) Kenntnisse der Grund-, Sekundär- und
deten Materialien, Komplementärfarben.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. Kenntnisse der satztechnischen und typogra- f) Reihen- und Tabellensatz:
fischen Grundlagen und ihrer Anwendung: aa) Einfacher Reihensatz, Wortunterfüh-
a) Die verschiedenen Maßsysteme für die rungen, Auspunktierungen, unterein-
Satzherstellung, anderstehende Ziffern,
b) Schriftcharaktere, Schriftfamilie, Schrift- bb) Register mit Schriftmischungen und
garnitur, Ziffern,
c) Unterscheiden der Schriftarten nach cc) Setzen von Tabellen - mit oder ohne
Hauptgruppen und Charakteren nach der Linien - für Werke, Kataloge, Akzi-
Klassifikation DIN 16 518, denzen und Formulare,
d) technisch einwandfreies und fehlerloses dd) Festlegen der Felderbreiten vor dem
Setzen, Setzen einer Tabelle durch Ausrech-
e) Ausschließen, optischer Ausgleich, Ver- nung,
ringern und Erweitern von Wortzwischen- ee) ein- und mehrfarbige Tabellen mit
räumen, Kopf- und Längslinien, mit engen und
f) Anwendung der Duden-Vorschriften für mehrfach gebrochenen Kopfeinteilun-
den Schriftsatz, gen,
g) satztechnische Besonderheiten beim ff) Tabellen mit Randlinien und Quer-
Fremdsprachensatz. linien,
3. Herstellen von manuellem Satz aller Satz- gg) Setz- und Ausschließregeln bei den
arten: einzelnen Tabellenarten,
a) Werksatz: hh) richtige Anwendung und Brechung
der verschiedenen Linienstärken,
aa) Setzen von glattem und gemischtem
Satz, ii) Beschränkung auf wenige Linienbil-
der,
bb) Auszeichnungsmöglichkeiten im
Werksatz, kk) Anpassen des Schriftgrades, Schrift-
cc) Setzen von Auszeichnungen, Rubri- charakters und Durchschusses an den
ken, Marginalien, Fußnoten, Anmer- Grundtext,
kungen, Titeln, Kolumnentiteln, In- 11) Abstimmen der Zeilenabstände und
haltsverzeichnissen, Sachregistern, Spaltenbreiten auf Schreibschritt und
Zeilenschub der Schreibmaschinen,
b) Gedichtsatz:
Buchungs- oder Tabellierautomaten
aa) Setzen von Gedichten und Dramen, und sonstigen Beschriftungsmaschi-
bb) Schriftmischungen im Gedichtsatz, nen, Rechnen mit diesen Systemen,
cc) Bestimmen der Schwerpunktmitte und mm) Schreibweise von Maßen, Gewichten,
Anordnen der Uberschriften, ausländischen Währungen,
c) Formelsatz: nn) Anwenden von Liniergeräten für Pa-
Setzen und Umbrechen von mathema- pier und Film.
tischen und chemischen Formeln, 4. Kenntnisse der manuellen und maschinellen
d) Akzidenzsatz: Setzverfahren:
aa) Setzen von ein- und mehrfarbigen Arbeitsweise, Einsatzmöglichkeiten, Produkte
Vordrucken, Privat-, Vereins-, Ge- und gestalterische Möglichkeiten bei Hand-
schäfts-, Werbe-, behördlichen und satz, Handmatrizen-Gießmaschinen, Zeilen-
sonstigen Drucksachen, und Einzelbuchstaben-Gießsetzmaschinen, Fo-
bb) Anwenden von Linien, Einfassungen, tosetzgeräten und -maschinen, Texterfas-
Zierstücken, Signets und Symbolzei- sungsgeräten.
chen, Tonflächen und Bildern,
cc) verschiedene Falzarten, Stanzungen 5. Kenntnisse der Anwendung von elektroni-
und Rillungen bei Akzidenzdruck- schen Datenverarbeitungsanlagen bei der
sachen, Satzherstellung:
e) Anzeigensatz: Einsatzmöglichkeiten, Grundlagen der Ar-
beitsweise von elektronischen Datenverarbei-
aa) Setzen von Anzeigen für Zeitungen, tungsanlagen für die Steuerung von Setzma-
Zeitschriften, Festschriften und Pro- schinen, Datenerfassung, Datenmanipulation,
gramme, Datenkorrektur, Datenspeicherung, Datenaus-
bb) Gestaltungsgrundsätze beim Anzei- gabe, duales Zahlensystem.
gensatz,
cc) Anordnen von Anzeigen unter Be- 6. Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrek-
rücksichtigung der Plazierungsvor- turlesen:
schriften, a) Korrekturzeichen nach DIN 16 511,
dd) Anwenden von Auszeichnungsschrif- b) Vorauskorrektur der Setzvorlage, Verglei-
ten, chen des Korrekturabzuges mit dem Ma-
ee) Schreibweise von Namen und Abkür- nuskript, Lesen auf Setz- und Recht-
zungen, schreibfehler, Kontrollieren der Wortzwi-
Nr. 5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 179
schenräume und des Durchschusses, Prü- c) Bezeichnung, Lage und Zweck des An-
fen der Paginierung, der In-Farbe-Stellung lage-, Mittel-, Kreuz-, Kopf- und Bund-
und der Abbildungen, stegs,
c) systematischer Umgang mit Nachschlage- d) Falzen der Andruckbogen für die Aus-
werken, schießkontrolle.
d) ordnungsgemäßes Aufbewahren der Ma-
nuskript-, Hauskorrektur- und Autorkor- 13. Herstellen von Korrekturabzügen:
rektur-Unter lagen, a) Herstellen einfarbiger Abzüge für Korrek-
e) Prüfen auf satztechnische Besonderheiten turzwecke,
beim Fremdsprachensatz und Formelsatz. b) Kenntnisse der Herstellung mehrfarbiger
Abzüge und Andrucke auf Papier und ko-
7. Ausführen von Korrekturen: pierfähigem Material.
a) Satzkorrektur und Revisionen,
14. Auflösen von Druckformen:
b) Korrigieren von manuell und maschinell
hergestelltem Satz, Sortieren, Aufbewahren, Archivieren.
c) Ausführen von Revisionen.
15. Kenntnisse der Herstellung und Anwendung
8. Umbruch und Montage: von Druckformen für die Druckverfahren ein-
schließlich der bei der Herstellung verwen-
a) Umbrechen von manuell und maschinell deten Materialien:
hergestelltem Satz,
a) Original-Hochdruckplatten,
b) Einbauen von Abbildungen,
b) Hochd:ruckplatten-N achformungen,
c) Kenntnisse der verschiedenen Montage-
methoden, c) Flachdruckplatten,
d) Filmmontage für ein- und mehrfarbige d) Tiefdruckzylinder,
Stricharbeiten, e) Siebdruckformen.
e) Herstellen von Papiermontagen,
16. Kenntnisse der Druckverfahren und der Wei-
f) Prüfen der Montage auf technisch ein- terverarbeitung:
wandfreie Beschaffenheit und Richtigkeit.
a) Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Sieb-
9. Grundfertigkeiten der Film- und Fotopapier- druck,
verarbeitung: b) Weiterverarbeitung bedruckter Bogen zu
a) Grundkenntnisse der Fotochemie bei Bä- fertigen Produkten.
dern und Lösungen, beim Belichten, Ent-
wickeln und Fixieren, 17. Kenntnisse der jeweils zu verwendenden
Werkstoffe:
b) Prüfen der Filme auf Kopierfähigkeit,
Setzmaterial, Filme, Fotopapier, Papier, Far-
c) Schaben, Ausflecken und Beschneiden von ben und sonstige Werkstoffe.
Filmen.
10. Grundfertigkeiten der Herstellung von Vor- 18. Pflegen und Instandhalten des Materials und
lagen für die Reproduktion: der Arbeitsgeräte, Ordnung am Arbeitsplatz:
a) Anwenden von Reißzeug, Zeichenschiene, a) Pflegen und Instandhalten von Satzmate-
Dreieck und Winkel, rial, Klischees, Werkzeugen und Ma-
schinen sowie von sonstigen Materialien
b) Ergänzen von Vorlagen mit Linien,
und Arbeitsgeräten,
c) Ausbessern von Strichvorlagen.
b) Ordnung am Arbeitsplatz.
11. Grundfertigkeiten der Herstellung von
Schwarzweiß-Strichaufnahmen und Kontakt- 19. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Un-
kopien: fallverhütung:
a) Grundkenntnisse der Funktionen von Ob- a) Einschlägige staatliche Arbeitsschutzvor-
jektiv, Blende und Lichtquelle, schriften,
b) einschlägige Vorschriften der Träger der
b) Herstellen einfacher Arbeiten mit Repro-
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
duktionsgeräten:
dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
Schwarzweiß-Strichaufnahmen und Kon- linien und Merkblätter,
taktkopien.
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
12. Ausschießen von Druckformen• bis zu 16 Sei- d) Notwendigkeit und Bedeutung der Ar-
ten: beitshygiene, wie allgemeine Sauberkeit,
a) Zusammenstellen von Seiten zu Druckfor- geeignete Arbeitskleidung.
men unter Beachtung der Ausschießregeln
für die gebräuchlichen Falzarten zum Um- 20. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, der
schlagen oder Umstülpen, Druckindustrie und des Druckhandwerks:
b) Einsetzen von Bogensignaturen und Flat- a) Betriebsorganisation, Fertigungsabläufe
termarken, und ihre betrieblichen Zusammenhänge,
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) Verfc1hren und Erzeugnisse der Druck- d) grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
industrie, gemäß Absatz 1 Nr. 8: Umbruch und Mon-
c) Verfahren und Erzeugnisse des Druck- tage, einfache Arbeiten in eineinhalb Mo-
handwerks, naten.
d) Zusarnrnenhi.inge zwischen den einzelnen 4. Im dritten Halbjahr sollen unter Beachtung
Berufen der Druckindustrie und des nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
Drt1ckhandwerks. werden:
a) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 13 und 7:
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Herstellen von einfarbigen Korrekturabzü-
Kenntnisse nach Absatz 1 soll nach folgender An- gen und Lesen von Korrekturen auf Setz-
leitung zeitlich gegliedert werden: und Rechtschreibfehler in einem Monat,
l. Während der gesamten Ausbildungszeit hat b) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buch-
sich die Berufsausbildung zusätzlich zu den in stabe a und Nr. 8: Setzen von Werksatz
den folgenden Nummern 2 bis 7 jeweils auf- und Umbruchmontage mit Einbau von Ab-
geführten PPrti9keiten und Kenntnissen zu er- bildungen in einem Monat,
strecken auf: c) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buch-
a) Kenntnisse der jeweils zu verwendenden stabe h und Nr. 3 Buchstabe d: Erstellen
Werkstoffe gemäß Absatz 1 Nr. 17, von Setzvorlagen für ein- und mehrfarbigen
b) Pflegen und Instandhaltung des Materials Satz in typografischer Layouttechnik und
und der Arbeitsgeräte, Ordnung am Ar- Setzen von ein- und mehrfarbigen Ge-
beitsplatz gemäß Absatz 1 Nr. 18, schäftsdrucksachen in zwei Monaten,
c) Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der d) Herstellen von Anzeigensatz gemäß Ab-
Unfallverhütung gemäß Absatz 1 Nr. 19. satz 1 Nr. 3 Buchstabe e in eineinhalb Mo-
naten,
2. Im ersten llalbjahr sollen unter Beachtung e) grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt Nr. 12: Anfertigen von Falzschemen, Aus-
werden: schießen bis zu 16 Seiten in einem halben
a) Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, der Monat.
Druckindustrie und des Druckhandwerks 5. Im vierten Halbjahr sollen unter Beachtung
gemäß Absatz 1 Nr. 20 in einem halben nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
Monat, werden:
b) Kenntnisse der satztechnischen und typo- a) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buch-
grafischen Grundlagen und ihrer Anwen- stabe f: Einteilen und Setzen von Tabellen
dung gemäß Absatz 1 Nr. 2 sowie folgende mit mehrfach gebrochenem Kopf, Reihen-
grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 satz mit Wortunterführungen, Register mit
Nr. 3, 7 und 13: grundlegende Setzübungen, Schriftmischungen in eineinhalb Monaten,
Setzen von manuellem Satz ohne Satzer- b) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buch-
schwerungen, Herstellen von Korrekturab- stabe d und Buchstabe f: Setzen von Vor-
zügen, Korrekturlesen, Setzen von Werk- drucken und Durchschreibesätzen in einem
satz mit verschiedenen Auszeichnungs- halben Monat,
rnöglichkeiten in dreieinhalb Monaten, c) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1: Klebe-
c) grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse entwürfe für Broschüren unter Beachtung
gemäß Absatz 1 Nr. 1: Vermitteln der von Umbruch, Druck und Weiterverarbei-
tung in einem Monat,
Grundlagen für das Herstellen von Setz-
vorlagen in typografischer Layouttechnik, d) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buch-
Manuskript- und Satzumfangberechnungen stabe h und Nr. 3 Buchstabe d: Entwerfen
jn zwei Monaten.
und Herstellen von Akzidenzdrucksachen
in eineinhalb Monaten,
3. Im zweiten Halbjahr sollen unter Beachtung e) Grundfertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 10:
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt Herstellen von Vorlagen für die Reproduk-
werden: tion in einem halben Monat,
a) grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 f) Herstellen von Formelsatz gemäß Absatz 1
Nr. 3 Buchstabe d: Setzen von einfachen Nr. 3 Buchstabe c in einem halben Monat,
ein- und mehrfarbigen Privat- und Ge- g) Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrek-
schäftsdrucksachen in zweieinhalb Mona- turlesen gemäß Absatz 1 Nr. 6 in einem
ten, halben Monat.
b) grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 6. Im fünften Halbjahr sollen unter Beachtung
Nr. 3 Buchstabe f: Einteilen und Setzen von nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
einfachen Tabellen in eineinhalb Monaten, werden:
c) Auflösen von Druckformen: Sortieren, Auf- a) Kenntnisse der manuellen und maschinel-
bewahren, Archivieren gemäß Absatz 1 len Setzverfahren sowie Kenntnisse der
Nr. 14 in einem halben Monat, Anwendung von elektronischen Datenver-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 181
arbcil.ungsanlc1gen bei der Satzherstellung drei Arbeitsproben durchführen, von denen ein-
gemi.i ß Absatz 1 Nr. 4 und 5 in einem Mo- farbige Abzüge vorzulegen sind. Hierfür kommen
nat, insbesondere in Betracht:
b) Kenntnisse der Druckformherstellung, der 1. Setzen von technisch einwandfreiem manuel-
Druckverfahren und der Weiterverarbei- lem Mengensatz nach fehlerfreiem Manuskript,
tung gemäß Absatz 1 Nr. 15 und 16 in 2. Einteilen und Setzen einer Tabelle nach ma-
einem halben Monat, schinengeschriebenem Manuskript,
c) Herstellen von Werksatz sowie Umbruch- 3. Entwerfen und Setzen einer einfarbigen Druck-
montage gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a sache."
und Nr. 8 in zweieinhalb Monaten,
d) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buch- 6. § 10 Absatz 1 bis Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende
stabe h und Nr. 3 Buchstabe d: Entwerfen Fassung:
und Herstellen von Akzidenzsatz in zwei ,,§ 10
Monaten.
Prüfungsanforderungen
7. Im sechsten Halbjahr sollen unter Beachtung für die Abschluß- oder Gesellenprüfung
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
werden: (1) Die Abschluß- oder Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in § 5 aufgeführten Fertig-
a) Herstellen von Gedichtsatz gemäß Absatz 1
keiten und Kenntnisse sowie auf die in der Be-
Nr. 3 Buchstabe b in einem halben Monat,
rufsschule vermittelten Kenntnisse, soweit diese
b) Herstellen von einfarbigen Korrekturab- für die Berufsausbildung wesentlich sind.
zügen auf kopierfähigem Material gemäß
Absatz 1 Nr. 13 in einem halben Monat, (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der
Prüfungsteilnehmer in bis zu 24 Stunden sechs
c) Herstellen von Reihen- und Tabellensatz
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-
gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f in ein-
besondere in Betracht:
einhalb Monaten,
d) Vorbereiten von Manuskripten durch Setz- 1. Einteilen und Setzen einer Tabelle,
anweisungen, Erstellen von Setzvorlagen 2. Korrekturlesen eines Satzabzuges nach ver-
mit Hilfe typografischer Layouttechnik ge- bindlichem Manuskript und Anzeichnen der
mäß Absatz 1 Nr. 1 in einem Monat, Fehler mit den Korrekturzeichen nach DIN
e) Grundfertigkeiten in der Film- und Foto- 16 511,
papierverarbeitung gemäß Absatz 1 Nr. 9 3. Entwerfen und Setzen einer mehrfarbigen
in eineinhalb Monaten, Drucksache,
f) Grundfertigkeiten der Herstellung von 4. Umkopieren und Entwickeln von Film- oder
Schwarzweiß-Strichaufnahmen und Kon- Papierabzügen,
taktkopien gemäß Absatz 1 Nr. 11 in einem 5. Herstellen eines Klebeumbruchs, danach ist
Monat." eine Positivmontage anzufertigen,
6. Erstellen einer Setzanweisung.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
(3) Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse in
,,§ 7 folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
Berichtsheft 1. Im Prüfungsfach Fachkunde kommen insbe-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form sondere Fragen aus folgenden Prüfungsgebie-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist ten in Betracht:
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während a) Werkstoffkunde:
der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende
aa) Schriftcharaktere, Schriftfamilie, Schrift-
hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen."
garnitur, Ligaturen, Kapitälchen und
andere besondere Schriftzeichen, Li-
4. In § 8 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl „ 24" er- nien, Schmuckmaterial,
setzt.
bb) Zeichenmaterial, insbesondere Papier,
transparentes Material und Raster-
5. § 9 erhält folgende Fassung: folien: Eigenschaften und Verwen-
,,§ 9 dungsmöglichkeiten,
Prüfungsanforderungen für die Zwischenprüfung cc) Zeichenfarben und -tuschen: Eigen-
schaften und Verwendungsmöglichkei-
(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die ten,
in § 5 für die ersten 24 Monate aufgeführten dd) Chemikalien, Farben und Lacke: Eigen-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Be- schaften und Verwendungsmöglichkei-
rufsschulunterricht zu vermittelnden Kenntnisse, ten,
soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich ee) lichtempfindliche Materialien: Film
sind. und Fotopapier, Aufbau, Eigenschaften,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Verwendungsmöglichkeiten und Lage-
Prüfungsteilnehmer in insgesamt etwa 12 Stunden rung,
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ff) Papier: Papierarten, Herstellung, Ei- mm) Kenntnisse der verschiedenen Mon-
genschaften, Behandlung, Prüfung ins- tagemethoden, technisch einwandfreie
besondere der Laufrichtung, Schreib- Beschaffenheit und Richtigkeit von
festigkeit und Saugfähigkeit, Papier- Montagen,
.formate, Papiergewichte, Normung, nn) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und
gg) Farben: Grundfarben, Komplementär- Arbeitshygiene.
farben, Licht- und Körperfarben, har-
2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen insbe-
monische Farbabstimmungen,
sondere folgende Aufgaben in Betracht:
b) Arbeitskunde: Anwendung der Grundrechenarten einschließ-
aa) Erstellen von Setzvorlagen mit Hilfe lich Prozentrechnen in den Prüfungsgebieten
typografischer Layouttechnik, Flächen- und Inhaltsberechnungen, Satzum-
bb) Herstellen von Schriftsatz, fangberechnungen, Formatänderungen, Zu-
cc) Setz- und Ausschließregeln, sammensetzung von Bädern und Lösungen,
Filmnutzen, Papiergewicht, Papierbedarf, Pa-
dd) manuelle und maschinelle Setzverfah-
pierpreis, Material- und Energieverbrauch,
ren,
Lohn und Arbeitszeit, die verschiedenen Maß-
ee) Herstellung, Art und Verwendungs- systeme für die Satzherstellung, Rechnen nach
möglichkeiten von Druckformen der dem dualen Zahlensystem.
Druckverfahren,
3. Im Prüfungsfach Diktat soll der Prüfungsteil-
ff) Ausschießen von Druckformen bis zu
nehmer insbesondere Kenntnisse in bezug auf
16 Seiten,
Groß- und Kleinschreibung und die Schreib-
gg) Einsatzmöglichkeiten und Arbeits- weise allgemein gebräuchlicher Fremdwörter
weise von Setzgeräten, Setzmaschinen, nachweisen. Die Satzzeichen innerhalb der ein-
Texterfassungsgeräten und elektroni- zelnen Sätze sollen beim Diktieren nicht ange-
scher Datenverarbeitungsanlagen für geben werden."
die Satzherstellung,
hh) die wichtigsten vor- und nachgeschal- Artikel 2
teten Arbeitsvorgänge,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ii) Eigenarten und Unterscheidungsmerk- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
male der verschiedenen Druckverfah- rufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksord-
ren: Hochdruck, Tiedruck, Flachdruck nung auch im Land Berlin.
und Siebdruck,
kk) Herstellen von Schwarzweiß-Strich-
auf nahmen und Kontaktkopien, Artikel 3
11) Anwendung von Zeichengeräten, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Farbe und Tusche, kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 183
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 1977 - 1 BvL 6/7-5 - , ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Frankfurt am Main,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 a des Gesetzes zur allgemeinen
Regelung durch den Krieg und den Zusammen-
bruch des Deutschen Reiches entstandener Schä-
den (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. No-
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) in der
Fassung des § 65 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Resti-
tutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden
(Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Fe-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit er Personen von
dem Recht auf Ablösung ausschließt, die erst nach
dem 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder stän-
digen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes begründet haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den5.Januar1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 19. Januar 1978
Tag Inhalt Seite
30. 12. Tl Dri!Le VPrordnull~J zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertrc19s~1esetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
793-10-2
22. 12. 77 Bekanntrncichung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
27. 12. 77 Jklrnnntmilchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ldnd und der Regierung der Republik Togo über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 90
27. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilnd und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
27. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für
Teil II des Bundesgesetzblctttes, Jahrgang 1977, beigefügt.
Nr. 4, ausgegeben am 24. Januar 1978
16. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
27. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplo-
matische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
29. 12. 77 Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Außerkraftsetzung
des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 und über die Einsetzung eines Regierungs-
ausschusses für Wirtschaftsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
30. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Juli 1975 zur Änderung
bestimmter Vorschriften des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitions-
bank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
30. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
2. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
4. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
5. l. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1977, beigelegt.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 185
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Einund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 14 20. 1. 78 23. 2. 78
96-1-2-51
19. 12. 77 Neufassung der Einundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 14 20. 1. 78 s. § 4
91-1-2-51
22. 12. 77 Elfte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung .zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughufen München) 16 24. 1. 78 s. Art. 2
96-1-2-12
22. 12. 77 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 16 24. 1. 78 23. 2. 78
96-1-2-19
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2915/77 der Kommission zur Änderung
cler Verordnung (EWG) Nr. 2788/77 zur Festsetzung der ab
16. Dezember 1977 bei der Einfuhr von Wein anzuwenden-
df-~n Referenzpreise frei Grenze 29. 12. 77 L 340/20
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2916/77 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2047/75 über besondere
Durchführun9svorschriften für Einfuhrlizenzen für Wein 29. 12. 77 L 340/35
28. 12. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2917/77 der Kommission über Uber-
gangsmaßnuhmen betreffend die Anwendung von Währungs-
ausgleichsbeträgen bei bestimmten Getreideerze u g -
nisscn 29. 12. 77 L 340/37
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2918/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e l r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 12. 77 L 340/39
28. 12. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 2919/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämi(!n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C et r e i de , M c h 1 und Malz hinzugefügt werden 29. 12. 77 L 340/41
Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 185
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 12. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Einund-
fünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 14 20. 1. 78 23. 2. 78
96-1-2-51
19. 12. 77 Neufassung der Einundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 14 20. 1. 78 s. § 4
91-1-2-51
22. 12. 77 Elfte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung .zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughufen München) 16 24. 1. 78 s. Art. 2
96-1-2-12
22. 12. 77 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Neunzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 16 24. 1. 78 23. 2. 78
96-1-2-19
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2915/77 der Kommission zur Änderung
cler Verordnung (EWG) Nr. 2788/77 zur Festsetzung der ab
16. Dezember 1977 bei der Einfuhr von Wein anzuwenden-
df-~n Referenzpreise frei Grenze 29. 12. 77 L 340/20
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2916/77 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2047/75 über besondere
Durchführun9svorschriften für Einfuhrlizenzen für Wein 29. 12. 77 L 340/35
28. 12. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2917/77 der Kommission über Uber-
gangsmaßnuhmen betreffend die Anwendung von Währungs-
ausgleichsbeträgen bei bestimmten Getreideerze u g -
nisscn 29. 12. 77 L 340/37
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2918/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e l r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 12. 77 L 340/39
28. 12. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 2919/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämi(!n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C et r e i de , M c h 1 und Malz hinzugefügt werden 29. 12. 77 L 340/41
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 12. 77 V()rordnun~J (EWG) Nr. 2920/77 der Kommission zur Festset-
zung der lwi R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schiipfu1Hien bei der Einfuhr 29. 12. 77 L 340/43
2H. 12. 77 Vcronlnung (EWG) Nr. 2921/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr flir Reis und Bruchreis 29. 12. 77 L 340/45
27. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2922/77 der Kommission zur Festset-
ztrn9 der ab 1. Januar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Wc1ren 29. 12. 77 L 340/47
27. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2923/77 der Kommission zur Festset-
zung der c1b 1. Januar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G e t r e i de - und Reis erz e u g -
n iss c in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden W,iren 29. 12. 77 L 340/50
27. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2924/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Januar 1978 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zu c k e r und M e 1 a s s e in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 12. 77 L 340/52
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2925/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß zu c k er und Roh zucke r 29. 12. 77 L 340/54
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2926/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 12. 77 L 340/56
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2927/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an- ·
wendbaren Abschöpfungen 29. 12. 71 L 340/60
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2928/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 12. 77 L 340/62
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2949/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 30. 12. 77 L 348/10
29. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2950/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 12. 77 L 348/12
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2951/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven ö 1 30. 12. 77 L 348/14
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2952/77 der Kommission zur Festset-
zunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 30. 12. 77 L 348/16
23. 12. 7? Verordnuncr (EWG) Nr. 2953/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Ein-
fuhrpreises für bestimmte F i s c her e i erze u g n iss e 30. 12. 71 L 348/21
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2954/77 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für F i s c her e i erz e u g n i s s e
für das Jahr 1978 30. 12. 77 L 348/26
23. 12. 77 Verordnung (EWC~) Nr. 2955/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestim-
mungen über die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und
der Entschädigung sowie über die Festsetzung der Rück-
nahmepreise und die Feststellung der Ankaufspreise für be-
sti.rnmte Fischereierzeugnisse 30. 12. 77 L 348/29
23, 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2956/77 der Kommission zur Festset-
zung der Rücknahmepreise für das Jahr 1978 für die im An-
hang I unter A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 auf-
geführten F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e sowie für be-
stimmte Erzeu9nisse aus Anlandezonen, die von den Haupt-
verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen 30. 12. 77 L 348/35
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2957/77 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen
F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e , der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs im Ja.hr 1978 herangezogen wird 30. 12. 77 L 348/41
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 187
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum lind Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2958/77 der Kommission zur Festset-
zung der für das Jahr 1978 geltenden Referenzpreise für
Th u n f i s c h e für die Konservenindustrie 30. 12. 77 L 348/43
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2959/77 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich
der Liste der repräsentativen Großhandelsmärkte oder Häfen
für F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e 30. 12. 77 L 348/44
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 der Kommission über Einzel-
heiten des Verkaufs von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der
In terven tionss Lellen 30. 12. 77 L 348/46
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2961/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 zur Festlegung der ge-
meinsamen Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung
der Verwendung und/ oder Bestimmung von Erzeugnissen aus
den Beständen der Interventionsstellen 30. 12. 77 L 348/51
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 mit Durchführungsbestim-
nrnn~Jen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr
von O I i v e n ö I 30. 12. 77 L 348/53
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2963/77 der Kommission über den
Verkauf von O I i v e n ö I aus Beständen der italienischen
Interventionsslclle für die Ausfuhr 30. 12. 77 L 348/54
29. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2964/77 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 30. 12. 77 L 348/56
29. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2965/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 30. 12. 77 L 348/57
29. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2970/77 des Rates zur Festlegung von
Uber9an~Jsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiffen, welche die Flagge
Schwedens führen 31. 12. 77 L 351/1
29. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2971/77 des Rates über em1ge vor-
läufige Maßnahmen gegenüber Schiffen, die die Flagge be-
stimmter Drittländer führen, zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der F i s c h b es t ä n de in der Zone von 200 Seemeilen
vor der Küste des französischen Departements Guyana 31. 12. 77 L 351/3
Andere Vorschriften
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2945/77 der Kommission durch die
--- im Hinblick auf den Wegfall der Beitrittsausgleichsbeträge
und Änderungen des Zolltarifschemas zum 1. Januar 1978 -
die Verordnung (EWG) Nr. 938/77 zur Festsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge geändert wird 30. 12. 77 L 349/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2946/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Demokratischl~n Volksrepublik Algerien 30. 12. 77 L 348/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2947/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Marokko 30. 12. 77 L 348/4
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2948/77 des Rates vom 19. Dezember
1977 über den Abschluß des Abkommens zur Verlängerung
des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsqemeinschaft und der Tunesischen Republik 30. 12. 77 L 348/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1345/77 des
Rates vom 21. Juni 1977 zur zeitweiligen Aussetzung der
autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren (ABI. Nr. L 155 vom 24. 6. 1977) 21. 12. 77 L 328/19
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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Teil II der Nr. 3/1978 im Rahmen des Abonnements bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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