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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 15.August 1978 Nr.48
Tag In h a lt Seite
8. 8. 78 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1265
neu: 454-1-1-7
9. 8. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266
7141-!i-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 8. August 1978
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird
verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 des
Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August
1971 (BGBl. II S. 1057), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 10. September 1976 (BGBl. II
S. 1542), wird auf das Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 134 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 9. August t 978
Auf Grund des§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und g des Eich-
gesd.z<~s vom 11. Juli 1969 (BGB!. I S. 759), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716) geändert
wordPn sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel t
Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Eichordnung vom 13. Januar 1977 (BGBl. I S. 130), wird wie folgt geändert:
1. § 5 <!rhiilt folgende Fassung:
,,§ 5
Einteilungen und Hervorhebungen auf Skalen
( 1) Als Ska Jen wert einer St.richskale und als digitaler Meßschritt einer Ziffernskale ist jede ge-
sdzl iche Einheit, ein dezimales Vielfaches oder ein dezimaler Teil der Einheit oder das Doppelte
od<!r Fünffache davon zulässig.
(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen auf Strichskalen einzelne Teilstriche durch größere
Tei lstrichUi ngen in folgender Weise hervorgehoben sein:
1. durch Hervorhebung jedes fünften Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes zehnten Teil-
strichs, wenn der Skalenwert einer gesetzlichen Einheit oder einem dezimalen Vielfachen oder
<>i nem dPzimalPn Teil einer gesetzlichen Einheit entspricht,
2. durch HervorhPbung jedes fünften Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes fünfundzwan-
zigsten Teilstrichs, wenn der Skalenwert dem Doppelten einer gesetzlichen Einheit oder einem
dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Doppelten einer gesetzlichen Einheit ent-
spricht,
3. durch Hervorhebung jedes zweiten Teilstrichs und weitere Hervorhebung jedes zehnten Teil-
strichs, wenn der Skalenwert dem Fünffachen einer gesetzlichen Einheit oder einem dezimalen
Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Fünffachen einer gesetzlichen Einheit entspricht.
(3) Andere Einteilungen, Skalenwerte, digitale Meßschritte und Hervorhebungen sind nur zu-
Uissig, wenn dies in den Anlagen dieser Verordnung oder in der Zulassung festgelegt ist."
2. An§ 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) Einheitennamen oder Einheilenzeichen müssen auf Anzeigeeinrichtungen so angeordnet
sein, daß der angezeigte Zahlenwert des Meßwertes und der Einheilenname oder das Einheilen-
zeichen einander eindeutig zugeordnet sind."
3. An § 23 a wird folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. Fa rbumschlagthcrmometer, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind."
4. § 47 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. entgegen§ 43 Abs. 2 Satz 1 das Instandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die vor der
Instandsetzung nicht geeicht waren oder von ihm nicht instand gesetzt worden sind, oder ent-
gegen§ 43 Abs. 2 Satz 2 das Datum der Anbringung nicht einträgt oder die für die Eichung zu-
stä ndigc Behörde nicht unverzüglich verständigt,".
Artikel 2
An Anhang C der Eichordnung werden folgende Nummern 3.3 bis 3.5 angefügt:
„3.3 Das Plombenzcichen kann auf instand gesetzte Meßgeräte aufgebracht werden
durch:
a) Einschlagen oder Eindrücken mit Schlagstempel,
b) Eindrücken mit Plombenzange,
c) Aufkleben von Stempelmarken.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1267
3.4 Die FMbP der Stempelmarke entspricht Nummer 2.4.
3.5 Die Höhe des Plombenzeichens kann abweichend von Nummer 3.1 auch 4 mm oder
10 mm bPtragen. Die anderen Maße ändern sich entsprechend."
Artikel 3
Die Anlag(~n der Eichordnung W<'rden wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Ab:;chnitt 1 wird wie folgt geändert: EO 1-1
a) In Nummer 3.6 werdPn nach dem Wort „Papier" die Worte „oder Kunststoff" eingefügt.
b) In Nurnm<'r 7.2 wird der Wert ,,15 N" durch „10 N" ersetzt.
2. Anlage 1 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: EO 1-5
a) NummPr 1.1 <>rh~ilt folgende Fassung:
„1.1 Die Ba ucJr\Pn von Meßmai;chinen nach Nr. 1.2 und 1.3 und von Zusatzeinrichtungen
nach Nr. 5.10 lwdü rkn der innerstaatlichen Zulassung. Garn weifen (Nr. 1.4.1) sind
allgPmein ;,,ur Eichung zugelassen, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser
VPrordnung und d0n in diesem Abschnitt festgesetzten Anforderungen entspre-
chC'n."
b) In NummPr 4.6 werde.n nach dem Wort „Ziffernrolle" die Worte ,,1 dm (Ziffernwert 1 cm) oder"
eingefügt.
c) In Nummer 4.6.3 wPrd<'n das Wort „Hunderterteilung" durch das Wort „Strichteilung" und die
Worte ,,1 cm lwi UmlaufwPTt 1 m" durch die Worte ,,1 cm bei Umlaufwert 1 dm und 1 m" ersetzt.
d) In Nummer 4.7.1 wird das Wort „Hunderterteilung" durch das Wort „Strichteilung" ersetzt.
e) Nummer 4.7.2 Prhält folgende Fassung:
„4.7.2 Bei Rol!Pnzählwerken müssen die Ziffernrollen mit einem Umlaufwert von 1 m oder
wenig<>r von den übrigen Ziffernrollen durch ein Komma oder durch farbliche Her-
vorhd)U ng unterscheidbar sein."
f) Die Nummern 5.2.5 Buchstabe b Satz 2 und 5.3.5 Buchstabe b Satz 2 erhalten folgende Fassung:
,,Der gegenseitige Abstand der beiden Marken, gemessen längs des Meßgutes, muß unveränder-
lich sein und da rl nicht mehr als 1 m betragen."
g) Die NummPrn 5.3.1 und 5.3.2 erhalten folgende Fassung:
„5.3.1 Stoff meßmaschinen dürfen ausgeführt sein zum Messen unbestimmter Längen oder
zum wiederholten Abmessen bestimmter Längen von Web-, Maschen- und Vliesstof-
fen sowie von flortragenden Stoffen aller Art.
5.3.2 Die Meßmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß Spannungen und Dehnungen im
Meßgut, die außerhalb oder innerhalb der Maschine entstanden sind, an der Meßstel-
le soweit aufgehoben sind, daß das Meßergebnis nicht beeinträchtigt wird.
Ist diese Forderung nicht für Meßgut aller Arten erfüllt, so können die Maschinen
für einen beschränkten Anwendungsbereich zugelassen werden.
5.3.2.1 Die Meßmaschinen nach Nr. 5.3.1 werden unterteilt in
a) Maschinen der Gruppe I für festes, wenig dehnbares Meßgut mit Dehnungskenn-
N
werten K größer O bis 2 · 10--2 - -2- ;
m
b) Maschinen der Gruppe II für mäßig dehnbares Meßgut mit Dehnungskennwerten
N N
K größer 2 · 10- 2 -- bis 8 · 10-2 -- •
m2 m2 '
c) Maschinen der Gruppe III für stark dehnbares Meßgut mit Dehnungskennwerten
N N
K größer 8 · 10-2 - -- bis 24 · 10-2 - -- ;
m2 m2
d) Maschinen, die aufeinander folgenden Gruppen nach Buchstaben a bis c zugleich
angehören.
5.3.2.2 Der Dehnungskennwert K beschreibt den Einfluß von meßtechnisch einfach zu be-
stimmenden Eigenschaften des Meßgutes auf die Entstehung von Dehnungsfehlern
bei der maschinellen Längenmessung.
Der Kennwert K ist definiert durch die Formel K = , ( GA + 2,2 :, ) ,
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 1-5 Darin bedeuten:
1 dif~ relative Längenänderung einer Meßgutprobe unter der dehnenden Kraft von
10 N je Meter Einspannbreite des Stoffes,
N
G .\ die an der Stoffprobe bestimmte Flächengewichtskraft in -" m~ . "
h) In NummPr 8.6 wird der Hinweis „Nr. 5.2.2" in „Nr. 5.2.3" geändert.
i) Nummer 8.7 erh~ilt folgende Fassung:
,,8.7 Meßmaschinen, bei denen das Meßergebnis von der Dehnbarkeit des Meßgutes ab-
hängt (Nr. 5.2.4 und 5.3.2), müssen Aufschriften tragen, aus denen die Einschränkung
ihrer Anwendbarkeit hinsichtlich der Dehnbarkeit des Meßgutes nach den Gruppen
gem/iß Nr. 5.3.2.1 deutlich erkennbar ist."
3. An lag<~ 5 wird wie folgt geändert:
a) In der I nha ltsa ngabe zu Anlage 5 erhält die Angabe zu Abschnitt 1 folgende Fassung:
„Abschnitt 1
- Teil 1 -
Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern - EWG-Anforderungen
- Teil 2 -
Mcßanlagen mit Volumenzählern - Innerstaatliche Anforderungen".
b) Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
EO 5-1 „Abschnitt 1
Teil 1 - Teil 1 -
Meßanlagen mit Volumetrischen Zählern
EWG-Anforderungen
Inhaltsübersicht
Allgemeine Anforderungen an Meßanlagen
1.1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
1.2 Geltungsbereich
1.3 Zähler, Grenzwerte des Volumendurchflusses
1.4 Abgrenzungspunkt
1.5 Filter
1.6 Abscheidung von Luft oder Gasen
1.7 Gasanzeiger
1.8 Vollständige Füllung der Meßanlage
1.9 Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen
1.10 Gabelungen
1.11 Umgehungsleitungen
1.12 Schieber, Ventile, Regelorgane
1.13 Anordnung der Meßanlagen
1.14 Einrichtungen für die Prüfung am Betriebsort
1.15 Kenndaten einer Meßanlage
1.16 Bezeichnungen
1.17 Stempelstellen
2 Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen
2.1 Straßenzapfsäulen
2.2 Meßanlagen an Straßentankwagen
2.3 Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tank-
wagen
2.4 Meßanlagen für verflüssigte Gase
2.5 Meßanlagen für Milch
3 EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung
3.1 EWG-Bauartzulassung
3.2 EWG-Ersteichung
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1269
Allgemeine Anforderungen an Meßanlagen EO 5-t
Teil 1
1.1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
1.1.1 Meßanlage
Allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen sind Meßanlagen mit Volumetrischen
Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) mit Ausnahme der in Nr. 3.1 aufgeführten
Arten, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung sowie den Anfor-
derungen dieses Vorschriftenteils (EO 5-1 Teil 1) entsprechen und soweit für ihre
Ausführung Regelungen in diesem Vorschriftenteil enthalten sind.
Die in Nr. 3.1 aufgeführten Arten von Meßanlagen können eine EWG-Bauartzulas-
sung erhalten. Nach den Bestimmungen in Nr. 1 und 2 kann die EWG-Bauartzulas-
sung auch für einzelne Teile oder für Baugruppen einer Meßanlage erteilt werden.
Der Volumetrische Zähler (Abschnitt 2) und die Zusatzeinrichtungen zum Volume-
trischen Zähler (Abschnitt 4) können in die Bauartzulassung einbezogen werden.
Eine Meßanlage für Flüssigkeiten (außer Wasser) umfaßt außer dem Zähler und den
gegebenenfalls an ihn angeschlossenen Zusatzeinrichtungen alle notwendigen Ein-
richtungen, die eine richtige Messung gewährleisten oder die Meßvorgänge erleich-
tern, sowie alle sonstigen Einrichtungen, die das Meßergebnis in irgendeiner Weise
beeinflussen können.
Arbeiten mehrere Zähler für unterschiedliche Messungen in Verbindung mit ge-
meinsamen Meßanlageteilen, so gilt jeder Zähler zusammen mit diesen gemeinsamen
Anlageteilen als Meßanlage.
Sind mehrere Zähler für dieselbe Messung bestimmt, so gelten diese Zähler als zur
selben Meßanlage gehörend.
1.1.2 Kleinste Abgabemenge
Die kleinste Abgabemenge einer Meßanlage bestimmt sich nach den Anforderungen
an Volumetrische Zähler (Abschnitt 2), an Zusatzeinrichtungen zu Volumetrischen
Zählern (Abschnitt 4) sowie nach den Anforderungen dieses Abschnitts.
Bei Meßanlagen, die für die Annahme bestimmt sind, wird die geringste Flüssigkeits-
menge, deren Messung zulässig ist, als kleinste Annahmemenge bezeichnet. Die vor-
stehend genannten Vorschriften über die kleinste Abgabemenge gelten sinngemäß
auch für die kleinste Annahmemenge.
1.1.3 Gasabscheider
Ein Gasabscheider ist ein Gerät, das dazu dient, Luft oder Gase, die gegebenenfalls in
einer Flüssigkeit vorhanden sind, fortlaufend abzuscheiden und durch eine geeigne-
te Einrichtung abzuführen.
Die Einrichtung für die Abführung des Gases muß grundsätzlich selbsttätig wirken.
Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Einrichtung vorhanden ist, die die Strö-
mung der Flüssigkeit selbsttätig unterbricht, sobald die Möglichkeit besteht, daß Luft
oder Gas in den Zähler gelangen kann. In diesem Fall darf die Messung erst dann
wiederaufgenommen werden können, wenn die Luft oder das Gas durch eine selbst-
tätig wirkende oder von Hand zu bedienende Einrichtung entfernt worden ist.
1.1.4 Entlüftungseinrichtung
Eine Entlüftungseinrichtung dient zum Abführen von Luft oder Gasen, die sich in
Form von mit der Flüssigkeit nur wenig vermischten größeren Luft- oder Gasein-
schlüssen in den Zuführungsleitungen zum Zähler angesammelt haben.
Die Vorschriften über die Einrichtung zur Gasabführung durch Gasabscheider gel-
ten auch für die Entlüftungseinrichtung.
1.1.5 Gasmeßver h üter
Ein Gasmeßverhüter ist eine Einrichtung, die einerseits wie ein Gasabscheider - je-
doch unter weniger strengen Betriebsbedingungen - die in einer Flüssigkeit mögli-
cherweise vorhandenen Luft- oder Gasmengen fortlaufend abscheidet und anderer-
seits selbsttätig die Strömung der Flüssigkeit unterbricht, sobald Gefahr besteht, daß
mit der Flüssigkeit nur wenig vermischte Luft- oder Gasmengen in den Zähler gelan-
gen.
1.1.6 Kondensator
Ein Kondensator ist ein geschlossener Behälter, der bei Meßanlagen für unter Druck
stehende verflüssigte Gase dazu dient, die in der zu messenden Flüssigkeit enthalte-
nen Gase aufzunehmen und sie vor der Messung zu kondensieren.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 1.1.7 Gasanzeiger
Teil 1
Ein Gasanzeiger ist eine Einrichtung, die es ermöglicht, die in der strömenden Flüs-
sigkeit möglicherweise vorhandenen Gas- oder Luftblasen leicht zu erkennen.
1.1.8 Kontrollschauglas
Ein Kontrollschauglas ist eine Einrichtung, mit der geprüft werden kann, ob die ge-
samte Meßanlage oder Teile der Meßanlage vollständig mit Flüssigkeit gefüllt sind.
1.2 Geltungsbereich
Die allgemeinen Anforderungen in Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit die be-
sonderen Vorschriften in Nr. 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
1.3 Zähler, Grenzwerte des Volumendurchflusses
Für die zu einer Meßanlage gehörenden Zähler einschließlich ihrer etwaigen Zusatz-
einrichtungen muß die EWG-Bauartzulassung für die Messung der vorgesehenen
Flüssigkeit unter normalen Betriebsbedingungen erteilt worden sein.
Die EWG-Bauartzulassung für diese Zähler kann gesondert oder als Teil der EWG-
Bauartzulassung für die Meßanlage, zu der sie gehören, erteilt werden.
Die Grenzwerte des Volumendurchflusses einer Meßanlage (größter und kleinster
Volumendurchfluß) können von denjenigen des Zählers, mit dem sie versehen ist, ab-
weichen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Grenzwerte des Volumendurchflusses
der Meßanlage mit denjenigen des Zählers vereinbar sind. Auf jeden Fall muß der
Zähler, auch wenn er als ein in eine Meßanlage eingebautes Teil zugelassen ist, den
Anforderungen in Abschnitt 2 Teil 2 entsprechen. Sind mehrere Zähler in paralleler
Anordnung in eine Meßanlage eingebaut, so wird bei der Festlegung der Grenzwerte
des Volumendurchflusses der Meßanlage die Summe der Grenzwerte des Volumen-
durchflusses der einzelnen Zähler berücksichtigt, mit Ausnahme der in diesem Ab-
schnitt vorgesehenen Sonderfälle. Der größte Volumendurchfluß der Meßanlage
muß mindestens dem Doppelten des kleinsten Volumendurchflusses des Zählers
oder dem Doppelten der Summe der kleinsten Volumendurchflüsse bei mehreren
Zählern, mit denen sie versehen ist, entsprechen.
1.4 Abgrenzungspunkt
1.4.1 Bei den Meßanlagen muß eine als Abgrenzungspunkt bezeichnete Begrenzungsstelle
vorhanden sein, an der die abgegebene oder angenommene Flüssigkeitsmenge abge-
grenzt wird. Dieser Abgrenzungspunkt befindet sich bei Abgabeanlagen hinter dem
Zähler und bei Annahmeanlagen vor dem Zähler.
1.4.2 Meßanlagen können entweder als Leerschlauchanlage oder als Vollschlauchanlage
ausgeführt sein; dabei kann der Ausdruck Schlauch auch eine feste Leitung bedeu-
ten.
1.4.2.1 Leerschlauchanlagen für die Abgabe sind Meßanlagen, bei denen sich der Abgren-
zungspunkt vor dem Zapfschlauch befindet. Der Abgrenzungspunkt kann entweder
als Überlauf mit Schauglas oder als Absperreinrichtung ausgeführt sein, wobei in
beiden Fällen eine Einrichtung zur Entleerung des Zapfschlauches nach jeder Mes-
sung vorhanden sein muß.
1.4.2.2 Vollschlauchanlagen für die Abgabe sind Meßanlagen, bei denen der Abgrenzungs-
punkt durch ein Absperrorgan in der Abgabeleitung gebildet wird. Enthält die Ab-
gabeleitung ein freies Ende, so ist das Absperrorgan möglichst nahe dem freien Ende
anzubringen.
1.4.2.3 Bei Annahmeanlagen gelten die gleichen Vorschriften sinngemäß für die Annahme-
leitungen vor dem Zähler.
1.5 Filter
Den Zählern von Meßanlagen muß ein Filter vorgeschaltet sein, der ausreichend
groß bemessen und geeignet ist, feste Verunreinigungen der Flüssigkeiten zurückzu-
halten. Die Filter sollen möglichst leicht zugänglich sein.
1.6 Abscheidung von Luft oder Gasen
1.6.1 Allgemeine Anforderungen
Die Meßanlagen sind so anzuordnen, daß normalerweise vor dem Zähler weder Luft
in die Flüssigkeit gelangen noch Gas in der Flüssigkeit freiwerden kann. Besteht die
Möglichkeit, daß die Erfüllung dieser Forderung nicht gewährleistet ist, so sind die
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1271
Meßanlagen mit Entgasungseinrichtungen zu versehen, die eine einwandfreie Ab- EO 5-1
scheidung etwa in der Flüssigkeit vorhandener nichtgelöster Gase bewirken, bevor Teil 1
die Flüssigkeit den Zähler durchfließt.
Die Entgasungseinrichtungen müssen den Förderbedingungen angepaßt und so kon-
struiert sein, daß der auf den Einfluß von Luft und Gasen zurückzuführende zusätz-
liche Fehler
- bei Flüssigkeiten, die nicht flüssige Lebensmittel sind, und deren Viskosität höch-
stens 1 mPa · s beträgt, 0,5 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens und
- bei flüssigen Lebensmitteln sowie Flüssigkeiten, deren Viskosität über 1 mPa · s
liegt, 1 % des gemessenen Flüssigkeitsvolumens
nicht übersteigt.
Der Fehler br,rncht jedoch nicht kleiner als 1 %der kleinsten Abgabemenge zu sein.
1.6.2 Betrieb mit Pumpe
1.6.2.1 Vorbehaltlich der Anforderung nach Nr. 1.6.6 ist ein Gasabscheider vorzusehen,
wenn der Druck am Pumpeneingang auch nur kurzfristig kleiner als der atmosphä-
rische Druck oder als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein kann.
1.6.2.1.1 Die EWG-Bauartzulassung für einen Gasabscheider, der für einen Volumendurch-
fluß von höchstens 100 m 3 /h vorgesehen ist, kann entweder gesondert oder als Teil
der EWG-Bauartzulassung für die Meßanlage, zu der er gehört, erteilt werden, sofern
die Zulassung dieser Anlage in diesem Abschnitt vorgesehen ist. Für Gasabscheider,
die für Volumendurchflüsse von mehr als 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die Bau-
artzulassung in Anlehnung an eine zugelassene Bauart gleicher Konstruktion und
kleinerer Abmessungen erteilt werden. Gasabscheider, für die eine gesonderte EWG-
Bauartzulassung erteilt worden ist, können in den Meßanlagen ohne Gasanzeiger
verwendet werden.
1.6.2.1.2 Der Gasabscheider ist grundsätzlich auf der Druckseite der Pumpe einzubauen. Er
kann auch mit der Pumpe verbunden sein.
In allen Fällen ist er so nahe wie möglich vor dem Zähler anzuordnen, damit der
Druckverlust in der Strömung zwischen diesen beiden Einrichtungen möglichst ge-
ring ist.
1.6.2.1.3 Die Betriebsgrenzen des Gasabscheiders sind
a) der größte Durchfluß oder die größten Durchflüsse für die vorgesehene Flüssig-
keit oder die vorgesehenen Flüssigkeiten;
b) der größte Druck (Höchstdruck) und der kleinste Druck (Mindestdruck), bei dem
der Gasabscheider einwandfrei arbeitet.
1.6.2.1.4 Gasabscheider, die für einen Volumendurchfluß von höchstens 100 m 3 /h vorgesehen
sind und für die eine gesonderte EWG-Bauartzulassung erteilt wurde, müssen inner:-
halb der nach Nr. 1.6.1 zulässigen Grenzwerte die Abscheidung der in der zu mes-
senden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Prüfbedingungen ge-
währleisten:
a) Die Meßanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für den Gasab-
scheider vorgesehenen Mindestdruck;
b) das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit ist beliebig, wenn der
Gasabscheider für einen maximalen Durchfluß von bis zu einschließlich 20 m 3/h
vorgesehen ist; es ist auf 30 %begrenzt, wenn der Gasabscheider für einen maxi-
malen Durchfluß von mehr als 20 m 3/h vorgesehen ist. Der Luft- oder Gasanteil
ist bei atmosphärischem Druck zu bestimmen.
Ferner muß gewährleistet sein, daß die selbsttätig wirkende Einrichtung für die Ab-
führung von Gas bei dem für diese Gasabscheider festgesetzten Höchstdruck noch
einwandfrei arbeitet.
1.6.2.1.5 Ist die Bauartzulassung für einen Gasabscheider als Bauteil einer zugelassenen Meß-
anlage erteilt worden, so kann die Anforderung nach Nr.1.6.2.1.4 auf ihn angewendet
werden. Im Fall ihrer Anwendung ist der Einbau eines Gasanzeigers nicht erforder-
lich.
Besitzt die Meßanlage einen Gasanzeiger nach Nr. 1.1.7, so muß der Gasabscheider
innerhalb der nach Nr. 1.6.1 zulässigen Grenzwerte die Abscheidung der in der zu
messenden Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gase unter folgenden Bedingungen ge-
währleisten:
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 a) Die Meßanlage arbeitet bei maximalem Durchfluß und bei dem für die Meßanlage
Teil 1 vorgesehenen Mindestdruck;
b) das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit beträgt höchstens
- 20 % bei Flüssigkeiten (außer flüssigen Lebensmitteln), deren Viskosität höch-
stens 1 mPa · s beträgt;
- 10 %bei flüssigen Lebensmitteln sowie bei Flüssigkeiten, deren Viskosität über
1 mPa · s liegt.
Ist das Verhältnis des Luft- oder Gasvolumens zur Flüssigkeit größer als die oben an-
gegebenen Prozentsätze und hält der Gasabscheider nicht die zulässigen Grenzwerte
nach Nr. 1.6.1 ein, so müssen gegebenenfalls vorhandene Gas- oder Luftblasen im
Gasanzeiger deutlich zu erkennen sein.
1.6.2.2 Ist der Druck am Pumpeneingang stets höher als der atmosphärische Druck und als
der Dampfdruck der Flüssigkeit, so ist bei Fehlen eines Gasabscheiders eine Entlüf-
tungseinrichtung oder ein Gasmeßverhüter erforderlich, wenn zwischen Pumpe und
Zähler in Betriebspausen Gasbildungen zu befürchten sind oder Luft in die Leitung
eindringen kann (beispielsweise bei vollständiger Entleerung des Vorratsbehälters),
durch die ein zusätzlicher Fehler entsteht, der größer als 1 % der kleinsten Abgabe-
menge ist.
1.6.2.2.1 Für die Entlüftungseinrichtung oder den Gasmeßverhüter, die für einen maximalen
Volumendurchfluß von höchstens 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die EWG-Bauart-
zulassung gesondert oder als Teil der EWG-Bauartzulassung für die Meßanlage, de-
ren Bestandteile sie sind, erteilt werden, sofern die Zulassung der Meßanlage in die-
sem Abschnitt vorgesehen ist.
Für Entlüftungseinrichtungen, die für einen maximalen Volumendurchfluß von
mehr als 100 m 3/h vorgesehen sind, kann die Bauartzulassung in sinngemäßer An-
wendung der Vorschriften auf Grund eines zugelassenen Modells gleicher Bauart
und kleinerer Abmessungen erteilt werden.
Entlüftungseinrichtungen und Gasmeßverhüter, für die eine gesonderte EWG-Bau-
artzulassung erteilt worden ist, können in den Meßanlagen ohne Gasanzeiger ver-
wendet werden. ,
1.6.2.2.2 Entlüftungseinrichtungen oder Gasmeßverhüter müssen grundsätzlich der Pumpe
nachgeschaltet sein. Sie können jedoch auch mit der Pumpe selbst verbunden sein.
In beiden Fällen ist die Einrichtung am höchsten Punkt der Flüssigkeitsleitung mög-
lichst dicht vor dem Zähler anzuordnen. Ist sie tiefer als der Zähler angeordnet, so
muß durch ein Rückschlagventil, das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer
ausgestattet ist, verhindert werden, daß sich die Verbindungsleitung zwischen diesen
beiden Anlagenteilen entleeren kann.
Weist die Zuführungsleitung zum Zähler mehrere erhöhte Punkte auf, so können
mehrere Entlüftungseinrichtungen verlangt werden.
1.6.2.2.3 Als Betriebsgrenzen für Entlüftungseinrichtungen oder für Gasmeßverhüter gelten
die in Nr. 1.6.2.1.3 für Gasabscheider festgelegten Werte sowie außerdem die für diese
Einrichtungen vorgesehene kleinste Abgabemenge.
1.6.2.2.4 Die Entlüftungseinrichtung oder der Gasmeßverhüter muß bei größtem Durchfluß
der Meßanlage die Beseitigung eines Gas- oder Lufteinschlusses mit einem Volumen,
das bei atmosphärischem Druck mindestens der kleinsten Abgabemenge entspricht,
gewährleisten, ohne daß dadurch ein zusätzlicher Fehler von mehr als 1 %der klein-
sten Abgabemenge entsteht. Darüber hinaus muß ein Gasmeßverhüter in der Lage
sein, ständig ein Gas- oder Luftvolumen von 5 % des Flüssigkeitsvolumens bei größ-
tem Durchfluß abzuscheiden, ohne daß der sich dabei ergebende zusätzliche Fehler
die in Nr. 1.6.1 festgelegten Grenzwerte übersteigt.
1.6.2.3 Die Bestimmungen in Nr. 1.6.2.1 und 1.6.2.2 stehen dem Vorhandensein von mit Hand
zu betätigenden oder selbsttätigen Entlüftungseinrichtungen in großen ortsfesten
Meßanlagen nicht entgegen.
1.6.2.4 Ist die Fördereinrichtung so ausgeführt, daß bei keiner Betriebsbedingung Gase ent-
stehen oder während der Messung in die Zuleitung zum Zähler eindringen können,
so ist keine Entgasungseinrichtung erforderlich; dies gilt mit dem Vorbehalt, daß die
in den Betriebspausen möglicherweise entstehenden Gasbildungen keinesfalls einen
zusätzlichen Fehler von mehr als 1 % der kleinsten Abgabemenge hervorrufen dür-
fen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1273
1.6.3 Betrieb ohne Pumpe EO 5-1
Teil 1
t .6.3.1 Wird ein Zähler durch Schwerkraft (Gefälle) und nicht durch eine Pumpe betrieben,
so braucht eine Entgasungseinrichtung nicht vorgesehen zu sein, wenn der Flüssig-
keitsdruck in allen Teilen der zum Zähler führenden Rohrleitung und im Zähler
selbst höher ist als der Dampfdruck und der atmosphärische Druck. Es muß jedoch
gewährleistet sein, daß die Meßanlage nach ihrer Inbetriebnahme stets vollständig
gefüllt ist.
1.6.3.2 Ist der Flüssigkeitsdruck niedriger als der atmosphärische Druck, aber höher als der
Dampfdruck, so ist durch eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, daß keine Luft
in den Zähler eintreten kann.
1.6.3.3 Wird der Zähler durch die Wirkung eines unter Druck stehenden Gases betrieben,
so muß eine geeignete Einrichtung den Eintritt dieses Gases in den Zähler verhin-
dern.
1.6.3.4 Der Druck zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt muß unter allen Umständen hö-
her als der Dampfdruck der Flüssigkeit sein.
1.6.4 Gasabführung
In die Rohrleitung zur Abführung der Gase aus einem Gasabscheider darf kein hand-
betätigtes Ventil eingebaut sein, durch dessen Schließung der Gasabscheider außer
Betrieb gesetzt werden kann. Ist jedoch ein solches Absperrventil aus Sicherheits-
gründen erforderlich, so muß es in Offenstellung durch Sicherungsstempel gesichert
werden können.
1.6.5 Strudelbrecher
Ist die vollständige Entleerung des Vorratsbehälters einer Meßanlage betriebsmäßig
vorgesehen, so muß die Auslauföffnung des Behälters mit einem Strudelbrecher ver-
sehen sein, sofern die Meßanlage nicht mit einem Gasabscheider ausgerüstet ist.
1.6.6 Zähflüssige Flüssigkeiten
Da die Wirksamkeit der Gasabscheider und Entgasungseinrichtungen mit zuneh-
mender Zähigkeit der Flüssigkeit abnimmt, kann auf ihren Einbau bei Flüssigkeiten,
deren dynamische Viskosität bei 20 °C mehr als 20 mPa · s beträgt, verzichtet werden.
Die Pumpe muß so angeordnet werden, daß der Druck auf der Eintrittseite stets höher
ist als der atmosphärische Druck. Besteht die Möglichkeit, daß diese Forderung nicht
immer erfüllt ist, so ist eine Einrichtung vorzusehen, die die Strömung der Flüssigkeit
beendet, sobald der Druck auf der Eintrittseite unter den atmosphärischen Druck.
fällt. Zur Kontrolle dieses Drucks ist ein Manometer vorzusehen. Diese Bedingungen
brauchen nicht erfüllt zu sein, wenn durch entsprechende Einrichtungen gewährlei-
stet ist, daß in die unter Unterdruck stehenden Leitungsteile durch die Dichtungen
keine Luft eindringen kann.
In den Betriebspausen muß die Rohrleitung bis zum Abgrenzungspunkt mit Flüssig-
keit gefüllt bleiben.
1.7 Gasanzeiger
1.7.1 Die Meßanlagen können mit Gasanzeigern versehen sein. In den in Nr. 2 genannten
Fällen können Gasanzeiger zwingend vorgeschrieben werden.
1.7.2 Der Gasanzeiger muß so beschaffen sein, daß er eine zufriedenstellende Anzeige des
Vorhandenseins von Luft oder Gas in der Flüssigkeit ermöglicht.
1.7.3 Der Gasanzeiger muß hinter dem Zähler angebracht sein.
1.7.4 Bei Meßanlagen mit Leerschlauchbetrieb kann der Gasanzeiger als Überlaufschau-
glas ausgeführt sein und gleichzeitig zur Abgrenzung der gemessenen Flüssigkeit
dienen.
1.7.5 Der Gasanzeiger kann mit einer Entlüftungsschraube oder einer anderen Entlüf-
tungseinrichtung versehen sein, wenn er eine höchstgelegene Stelle der Leitung bil-
det. An der Entlüftungseinrichtung darf keine Leitung angeschlossen sein. Es ist zu-
lässig, in den Gasanzeiger Einrichtungen einzubauen, die die Flüssigkeitsströmung
sichtbar machen (z.B. Spiralen oder Flügelrädchen), sofern sie die Beobachtung et-
waiger Gasbildung in der Flüssigkeit nicht beeinträchtigen.
1.8 Vollständige Füllung der Meßanlage
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 1.8.1 Der Zähler und die Rohrleitung zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt müssen
Teil 1 während der Messung und während der Betriebspausen selbsttätig vollständig ge-
füllt bleiben.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, insbesondere bei ortsfesten Anlagen, so muß die
vollständige Füllung der Meßanlage bis zum Abgrenzungspunkt während der Mes-
sung und in den Betriebspausen von Hand vorgenommen werden können und nach-
prüfbar sein. Zur restlosen Entlüftung der Meßanlage müssen an geeigneten Stellen
Entlüftungseinrichtungen vorgesehen sein, und zwar nach Möglichkeit in Verbin-
dung mit kleinen Schaugläsern.
1.8.2 In der Regel darf durch die Rohrleitungen zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt
auf Grund von Temperaturschwankungen kein größerer zusätzlicher Fehler als 1 %
der kleinsten Abgabemenge entstehen.
Die technischen Voraussetzungen, die die Einhaltung dieser Vorschrift ermöglichen,
sind für bestimmte Einzelfälle in Nr. 2 näher ausgeführt.
1.8.3 Erforderlichenfalls ist hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung anzuordnen,
die in den Entgasungseinrichtungen und im Zähler einen Druck aufrechterhält, der
stets höher ist als der atmosphärische Druck und der Dampfdruck der Flüssigkeit.
1.8.4 Meßanlagen, bei denen die Flüssigkeit nach Stillsetzen der Pumpe entgegen der nor-
malen Strömungsrichtung fließen kann, sind mit einem Rückschlagventil zu verse-
hen, das erforderlichenfalls mit einem Druckbegrenzer. auszustatten ist.
1.8.5 In Leerschlauchmeßanlagen muß die Rohrleitung hinter dem Zähler und erforder-
lichenfalls auch die Rohrleitung vor dem Zähler so hoch geführt sein, daß alle Teile
der Meßanlage ständig gefüllt bleiben. Die Entleerung des ·Zapfschlauchs nach
Nr. 1.4.2.1 erfolgt durch Öffnen eines Belüftungsventils; in bestimmten Fällen können
an die Stelle dieses Ventils besondere Einrichtungen zur Entleerung, z.B. eine Hilfs-
pumpe oder ein Druckgasinjektor, treten. Bei Meßanlagen für kleinste Abgabemen-
gen unter 10 m 3 müssen diese Einrichtungen selbsttätig arbeiten.
1.8.6 In Vollschlauchmeßanlagen muß das freie Ende des Schlauches mit einer Einrich-
tung versehen sein, die das Entleeren des Schlauches während der Betriebspausen
verhindert. Diese Vorschrift ist nicht auf verflüssigte Gase anzuwenden.
Befindet sich hinter dieser Einrichtung ein Absperrorgan, so muß der dazwischen-
liegende Raum so klein wie möglich sein, in jedem Fall aber kleiner als die Fehler-
grenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage.
Bei Meßanlagen für zähflüssige Flüssigkeiten muß das Mundstück des Zapfventils so
ausgebildet sein, daß die gegebenenfalls zurückgehaltene Flüssigkeitsmenge das
0,4fache der Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage nicht über-
steigt.
1.8.7 Besteht der Schlauch aus mehreren Teilen, so sind diese entweder mit besonderen
Kupplungen zu verbinden, die den Schlauch gefüllt halten, oder die Verbindungen
müssen durch Sicherungsstempel gesichert oder so ausgeführt sein, daß die Teile
praktisch nicht ohne Spezialwerkzeug voneinander getrennt werden können.
1.9 Änderung des inneren Volumens von Vollschläuchen
Bei gefüllten Schläuchen einer Vollschlauchmeßanlage mit Schlauchtrommel darf
die Zunahme des inneren Volumens als Folge des Übergangs vom aufgerollten, nicht
unter Druck stehenden Zustand in den entrollten, unter Druck - jedoch ohne Durch-
ström ung - stehenden Zustand nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze für die
kleinste Abgabemenge betragen.
Bei Meßanlagen ohne Schlauchtrommel darf die Zunahme des inneren Volumens
nicht mehr als die Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge betragen.
1.10 Gabelungen
1.10.1 Bei Meßanlagen für Abgabezwecke sind Gabelungen hinter dem Zähler nur dann zu-
lässig, wenn sie so eingerichtet sind, daß nur aus jeweils einer Zapfstelle Flüssigkeit
abgegeben werden kann. Bei Meßanlagen für Annahmezwecke sind Abzweigungen
vor dem Zähler nur dann zulässig, wenn sie so eingerichtet sind, daß nur aus jeweils
einer Leitung Flüssigkeit angenommen werden kann.
Ausnahmen dürfen nur für Verteileranlagen, mit denen gleichzeitig nur ein Abneh-
mer, und für Annahmeanlagen, bei denen gleichzeitig nur ein Lieferant bedient wer-
den kann, gewährt werden.
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1275
1.10.2 Bei Meßanlagen, die wahlweise als Leerschlauch-oder als Vollschlauchanlage arbei- EO 5-1
tcn und die mit flexiblen Schläuchen versehen sind, muß erforderlichenfalls unmit- Teil 1
telbar hinter dem Umschaltorgan in die zum gefüllten Schlauch führende starre
Rohrleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein. Außerdem darf das Umschaltor-
gan in kPi ner Stellung eine Verbindung des Schlauchs der Leerschlauchanlage mit
einer Leitung der Vollschlauchanlage zulassen.
1.11 Umgehungsleitungen
Etwaige für Umgchungsleitungen um den Zähler vorgesehene Anschlüsse müssen
durch Blindflansche verschlossen sein. Sollte jedoch aus betrieblichen Gründen eine
Urngchungslcitung erforderlich sein, muß sie entweder durch eine Steckscheibe oder
durch einP doppelte Absperreinrichtung mit dazwischenliegendem Kontrollhahn
verschlossen sein. Der Verschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden
können.
1.12 Schieber, Ventile, Regelorgane
1.12.1 Könnend ie vorhandenen Förderleistungen zu einer Überlastung des Zählers führen,
so muß eine Einrichtung zur Begrenzung des Durchflusses vorgesehen sein. Diese
Einrichtung muß hinter dem Zähler angeordnet sein, wenn sie einen Druckabfall ver-
ursacht. Sie rn uß durch Sicherungsstempel gesichert werden können.
1.12.2 Die verschiedenen Schaltstellungen von Mehrweg-Schaltorganen müssen eindeutig
erkennbar und durch Rasten, Anschläge oder andere Sicherungseinrichtungen ge-
sichert sein. Abweichungen von dieser Vorschrift sind zulässig, wenn benachbarte
Schaltstellungen des Schaltorgans einen Winkel von wenigstens 90 ° bilden.
1.12.3 Rückschlagventile und Absperrorgane, die nicht zur Abgrenzung der gemessenen
Menge dienen, müssen erforderlichenfalls Überdruckventile enthalten, um etwa in
der Meßanlage auftretende besonders hohe Drücke abzubauen.
1.13 Anordnung der Meßanlagen
Die Meßanlagen sind so zu installieren, daß das Zählwerk unter den üblichen Be-
triebsbedingungen gut sichtbar ist. Das Zählwerk und, sofern vorhanden, der Gasan-
zeiger müssen nach Möglichkeit vom gleichen Standort aus beobachtet werden kön-
nen. Die Stempelstellen müssen leicht zugänglich, die Schilder unverrückbar befe-
stigt und die vorgeschriebenen Aufschriften gut lesbar und beständig sein.
1.14 Einrichtungen für die Prüfung am Betriebsort
Der Aufbau muß die unter Nr. 3.2 vorgesehene Eichung ermöglichen. Erforderlichen-
falls ist eine Leitung zur Zurückführung der gemessenen Flüssigkeitsmenge in einen
Vorratsbehälter vorzusehen. Gegebenenfalls sind Meßstellen für Temperatur und
Druck vorzusehen, und zwar insbesondere dann, wenn diese Größen für die Benut-
zung der Meßanlage oder die Eichung bekannt sein müssen.
1.15 Kenndaten einer Meßanlage
Eine Meßanlage ist durch folgende Kenndaten charakterisiert:
- maximaler Durchfluß und minimaler Durchfluß,
- Höchstbetriebsdruck,
- erforderlichenfalls Mindestbetriebsdruck,
- Meßflüssigkeit oder -flüssigkeiten und Grenzen der kinematischen oder dynami-
schen Viskosität, falls die Meßgutbezeichnung allein die Viskosität nicht hinrei-
chend charakterisiert,
- kleinste Abgabemenge,
- Temperaturbereich, falls das Meßgut bei einer Temperatur gemessen werden soll,
die außerhalb des Bereichs von -10 °C bis+ 50 °C liegt.
1.16 Bezeichnungen
Eine Meßanlage, Teile einer Meßanlage oder Baugruppen hiervon, für die die EWG-
Bauartzulassung erteilt worden ist, müssen in der Nähe der Skale des Zählwerks
oder auf einem besonderen Schild deutlich lesbar und unauslöschbar folgende Auf-
schriften tragen:
a) das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung,
b) das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers,
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 c) w:gebenenfalls eine besondere Typenbezeichnung des Herstellers,
Teil l d) die Seriennummer (Fabriknummer) und das Jahr der Herstellung,
<') die in Nr. 1.15 festgelegten Kenndaten der Meßanlage,
f) jede im Zulassungsschein über die EWG-Bauartzulassung festgelegte zusätzliche
Angabe.
Arbeiten mehrere Zähler in der gleichen Meßanlage unter Inanspruchnahme ge-
m(:i nsamer Anlageteile, so können die für jeden Anlageteil vorgeschriebenen Anga-
ben auf einem gemeinsamen Schild zusammengefaßt werden.
Die Angaben am Zählwerk einer Meßanlage dürfen mit den Angaben auf dem Schild
der Meßanlage nicht in Widerspruch stehen.
Kann eine Meßanlage unzerlegt befördert werden, so dürfen die für jedes Teil vor-
geschriebenen Aufschriften gleichfalls auf einem gemeinsamen Schild zusammenge-
faßt werden.
1.17 St<:m pelstellen
Di(~ Stempelstellen sollen vorzugsweise zum Aufbringen des Stempelzeichens mit ei-
nc)m Schlagstempel geeignet sein und aus Blei bestehen. Jedoch kann in bestimmten
Fä l lcn bei zerbrechlichen Geräten, oder wenn diese Stempel gegen jegliche zufällige
Beschädigung ausreichend geschützt sind, die Stempelung mit einer Plombenzange
vorgenommen werden.
In a I len Fällen müssen die Stempelstellen leicht zugänglich sein.
Auf sämtlichen Teilen der Meßanlagen, die nicht auf andere Weise gegen Änderun-
gen, die sich auf die Genauigkeit der Messung auswirken können, geschützt werden
können, sind Sicherungsstempelstellen vorzusehen. Davon kann bei Verbindungs-
stellen und Anschlüssen abgesehen werden, die so ausgebildet sind, daß sie nur mit
Werkzeug gelöst werden können.
Die Stempelstellen müssen so ausgeführt sein, daß das EWG-Eichzeichen für die teil-
weise durchgeführte EWG-Ersteichung angebracht werden kann.
Die Stempelstellen können auf der Halterung der Meßanlage oder auf dem Meßan-
lagenschild angebracht werden.
Um das zur Reinigung der Anlage erforderliche Auseinandernehmen zu ermögli-
chen, sind bei Meßanlagen für flüssige Lebensmittel Sicherungsstempel nicht aufzu-
bringen.
2 Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen
2.1 Straßenzapfsäulen
2.1.1 Straßenzapfsäulen sind Meßanlagen zur Abgabe flüssiger Kraftstoffe an zum Stra-
ßenverkehr zugelassene Fahrzeuge.
Meßanlagen für die Kraftstoffversorgung von Motorbooten und Kleinflugzeugen
sind Straßenzapfsäulen gleichgestellt.
Sie können aus einem eigenen Versorgungssystem gespeist werden oder zum An-
schluß an ein zentrales Versorgungssystem eingerichtet sein.
Bei diesen Meßanlagen muß das Verhältnis zwischen dem größten und dem kleinsten
Durchfluß mindestens gleich 10 sein.
2. 1.2 Verfügt die Meßanlage über ein eigenes Versorgungssystem, so muß möglichst un-
mittelbar vor dem Zähler ein Gasabscheider angeordnet sein.
Dieser Gasabscheider muß den Anforderungen nach Nr. 1.6.2.1.4 bzw. 1.6.2.1.5 ent-
sprechen.
In. letzterem Fall ist die nach Nr. l.7.5 vorgesehene Entlüftungseinrichtung am Gas-
anzeiger nicht zulässig.
2.1.3 Ist die Meßanlage für den Anschluß an ein zentrales Versorgungssystem oder für
Fernversorgung vorgesehen, so gelten die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 1.6.
2.1.4 Straßenzapfsäulen müssen mit einer Einrichtung zum Nullstellen der Volumenan-
zeige nach den EWG-Anforderungen in Abschnitt 4 sowie einem Summierzählwerk
für das Volumen ausgestattet sein.
Sind diese Anlagen außerdem mit einem Preisanzeiger ausgerüstet, so muß auch die-
ser mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein.
Die Nullstelleinrichtungen für den Preisanzeiger und die Volumenanzeige müssen
so ausgeführt sein, daß das Nullstellen einer der beiden Anzeigen selbsttätig auch
das Nullstellen der anderen bewirkt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1277
2.1.5 Besitzt ei rw Straßenzapfsäule ein von einem Elektromotor angetriebenes eigenes EO 5-1
VersorgungssyslPm, so muß nach dem Abstellen des Motors eine Sperreinrichtung Teil 1
jede neue Zapfung v<>rhindcrn, solange die Nullstelleinrichtung nicht betätigt wor-
den ist.
W;i h rend der Kraftstoffabgabe darf ein Nullstellen auf keinen Fall möglich sein.
2.1.6 Das in Nr. 1.8.4 vorgesehene Rückschlagventil ist zwingend vorgeschrieben. Es ist
zwischen cl(!nl Gasabscheider und dem Zähler anzubringen. In Fällen, wo der Gasab-
scht>ider hi>her als der Z~ihler angeordnet ist, kann es unmittelbar hinter dem Zähler
angPbracht werden. In letzterem Fall kann es mit der in Nr. 1.8.3 beschriebenen Ein-
richtung kombiniert werden. Ist das Rückschlagventil zwischen dem Zähler und dem
Gasabscheider angeordnet, so muß der von ihm verursachte Druckverlust so gering
sc~in, daß er vernachlässigt werden kann.
2.1.7 Bei Vollschlauchmeßanlagen müssen die Schlauchleitungen mit einer von Hand zu
bet.ätig<'nden Absperreinrichtung nach Nr. 1.8.6 versehen sein. Daneben kann eine
selbsttätige Absperreinrichtung vorhanden sein.
lfoi Vollschlauchmeßanlagen, die nur mittels einer Handpumpe versorgt werden, ist
nur die Absperreinrichtung nach Nr. 1.8.6 gefordert.
2.1.8 Meßanlagen für einen maximalen Volumendurchfluß von 601/min oder weniger
müssen für eine kleinste Abgabemenge von höchstens 51 eingerichtet sein.
2.1.9 Ist der Zähler mit einem Druckwerk versehen, so muß es mit der Nullstelleinrichtung
der Anzeige verbunden sein. Diese Einrichtung muß es ermöglichen, nach dem Ab-
druck eine Kontrolle des Druckbelegs durch Vergleich mit der Zählwerksanzeige
vorzunehmen.
2.1.10 Nach den Bestimmungen in Nr. 3.2 wird die Ersteichung von Straßenzapfsäulen in
einer oder in zwei Stufen durchgeführt, je nachdem, ob diese Meßanlagen über ein
eigenes Versorgungssystem verfügen oder an ein zentrales Versorgurigssystem a_n-
geschlossen werden.
2.2 Meßanlagen an Straßentankwagen
(Meßanlagen an Tankwagen für den Straßentransport und die Abgabe von Flüssig-
keiten mit niedriger Viskosität - Viskosität ~ 20 mPa • s -, die bei atmosphärischem
Druck gelagert sind - ausgenommen flüssige Lebensmittel -)
2.2.1 Die Meßa nlagen können an Tankwagen oder an abnehmbaren Transportbehältern
angebaut sein.
Meßanlagen können an Behältern mit einer oder mehreren Kammern angebaut sein,
von denen jede mit einer von Hand zu betätigenden oder selbsttätigen Absperrein-
richtung versehen sein muß.
2.2.2 Jede Meßanlage muß für ein bestimmtes Erzeugnis oder für eine Klasse von Erzeug-
nissen bestimmt sein, für die der Zähler die EWG-Bauartzulassung erhalten.hat. Die
Festlegung der Erzeugnisse muß auch mit anderen als eichrechtlichen Vorschriften,
die für die Benutzung der Meßanlagen gelten, im Einklang stehen.
Die Rohrleitungen sind so anzuordnen, daß eine Vermischung der Erzeugnisse in der
Meßanlage leicht vermieden werden kann.
2.2.3 Sind die Tanks oder Behälter auf Anhängern oder Sattelaufliegern fest aufgebaut, so
können die Meßanlagen entweder auf dem Zugwagen oder auf dem Anhänger bzw.
A uflieger angebracht sein.
2.2.4 Auf Tankwagen angebrachte Meßanlagen dürfen als Vollschlauch- oder als Leer-
schlauchanlagen ausgeführt sein. Sie dürfen auch entweder einen Vollschlauch und
einen Leerschlauch oder zwei Vollschläuche mit verschiedenen Abmessungen besit-
zen, die wahlweise in Betrieb genommen werden können.
Während der Abgabe darf die Umschaltung von einem auf den anderen Schlauch
nicht möglich sein.
2.2.5 Ist der Zähler mit einem Belegdrucker versehen, so muß die Ausgabe des Belegs mit
der Nullstellung des Volumenzählwerks verbunden sein.
2.2.6 Meßanlagen an Tankwagen dürfen so eingerichtet sein, daß sie entweder ausschließ-
lich durch eine Pumpe oder ausschließlich durch Gefälle oder wahlweise durch Ge-
fälle oder Pumpe oder ausschließlich durch Gasdruck betrieben werden.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 2.2.6.1 Mcßanlagen für alleinigen Pumpenbetrieb dürfen nach dem Leerschlauch-oder dem
Teil 1 Vollschlauchprinzip arbeiten.
2.2.6.1.1 Besteht die Möglichkeit, daß die Anforderung nach Nr. 1.6.2.4 nicht erfüllt wird, so
muß dem Zähler eine Entgasungseinrichtung vorgeschaltet werden, z.B.
a) ein geeigneter Gasabscheider;
d<~r Gasabscheider muß entweder den Anforderungen nach Nr. 1.6.2.1.4 oder nach
Nr. 1.6.2.1.5 entsprechen
b) eine Entlüftungseinrichtung
c) ein Gasmeßverhüter.
Kann die Mcßanlage mit einem unter dem atmosphärischen, aber über dem Dampf-
druck der zu messenden Flüssigkeit liegenden Druck arbeiten, so müssen diese Ein-
richtungen zur Verhinderung des Mitmessens von Luft durch den Zähler mit einer
selbsttätigen Einrichtung zur Drosselung und Absperrung des Flüssigkeitsstromes
versehen sein.
Ei Il() solche Einrichtung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit a usge-
sch lossen ist, daß der Druck am Zählerausgang niedriger als der atmosphärische
Druck sein kann (dies ist insbesondere bei Vollschlauchanlagen der Fall).
2.2.6.1.2 Der Gasmeßverh üter mit selbsttätiger Absperreinrichtung muß mit einem Schauglas
nach Nr. 1.1.8 versehen sein.
2.2.6.1.3 Die Kammern der Tankwagen müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet
sein, außer wenn die Meßanlage einen Gasabscheider nach Nr. 1.6.2.1.4 enthält.
2.2.6.2 Meßanlagen, die ausschließlich durch Gefälle arbeiten, müssen folgenden Bedingun-
gen entsprechen:
2.2.6.2.1 Der Aufbau muß so vorgenommen sein, daß der gesamte Inhalt der Kammer(n), bei
einem Durchfluß, der gleich oder größer ist als der minimale Durchfluß des Zählers,
gemessen werden kann.
2.2.6.2.2 Besteht eine Verbindung mit dem Gasraum der Kammer, so muß das Eindringen von
Gas in den Zähler durch zweckentsprechende Einrichtungen unterbunden werden.
2.2.6.2.3 Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet
sein.
2.2.6.2.4 Es gelten die Anforderungen nach Nr. 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.6.3.4. Hinter dem Zähler
kann eine Nachlaufpumpe angeordnet sein, wenn die vorstehenden Bedingungen
ausreichend erfüllt bleiben. Diese Pumpe darf keinen Unterdruck im Zähler erzeu-
gen können.
2.2.6.2.5 Bei bestimmten Meßanlagen, insbesondere solchen mit Gasmeßverhütern und selbst-
tätiger Absperreinrichtung, sowie bei Meßanlagen, die unmittelbar hinter dem Ab-
grenzungspunkt eine ständige Verbindung mit der Außenluft haben, ist der Einbau
eines Gasanzeigers nicht erforderlich.
Dagegen ist bei Meßanlagen, die unmittelbar hinter dem Abgrenzungspunkt eine
von Hand zu betätigende Verbindung mit der Außenluft aufweisen, ein Gasanzeiger
erforderlich, außer in den Fällen, in denen der Druck nicht niedriger sein kann als
der atmosphärische Druck.
2.2.6.3 Meßanlagen, die wahlweise durch Gefälle oder mit einer Pumpe arbeiten, müssen
den Anforderungen nach Nr. 2.2.6.1 und 2.2.6.2 entsprechen.
2.2.6.4 Mcßanlagen, in denen die Förderung durch Gasdruck erfolgt, dürfen als Leer-
schlauch- oder Vollschlauchanlage arbeiten. Die Verbindungsleitung zwischen der
nach Nr. 1.6.3.3 vorgesehenen Einrichtung zur Verhinderung des Eindringens von
Gas in den Zähler und dem Zähler darf keinerlei Einschnürung oder sonstige Dros-
selstelle aufweisen, durch die ein Druckverlust erzeugt wird, der durch Ausgasun-
gen aus der Flüssigkeit zu Gasbildungen führen kann.
Die Meßanlagen müssen mit einem Manometer ausgerüstet sein, das den Druck im
Behälter anzeigt. Die Manometerskala muß den Bereich der zulässigen Drücke an-
geben.
2.3 Annahme-Meßanlagen für die Entladung von Tankschiffen, Kesselwagen und Tank-
wagen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1279
2.3.1 Meßanlagcn für die Messung von beim Entladen von Tankschiffen, Kesselwagen und EO 5-1
Tank wagen entnommenen Flüssigkeitsmengen müssen mit einem Zwischenbehälter Teil 1
versehen sein, dessen Flüssigkeitsspiegel den Abgrenzungspunkt für die gemessene
Menge darstellt.
Dieser Zwischenbehälter kann so gestaltet sein, daß er gleichzeitig die Entgasung
übernimmt.
2.3.1.1 Bei Tank wagen und Kesselwagen muß der Zwischenbehälter bei Beginn und Ende
der Messung selbsttätig einen konstanten, ables- oder einstellbaren Flüssigkeitsspie-
gel gewährleisten. Die zulässigen Schwankungen des Flüssigkeitsspiegels müssen ei-
nem Volumen entsprechen, das höchstens gleich der Fehlergrenze für die kleinste
Annahmemenge ist.
2.3.1.2 Bei Tankschiffen braucht der Flüssigkeitsspiegel nicht selbsttätig konstant gehalten
zu werden. In diesem Falle müssen die Schwankungen des Behälterinhalts meßbar
sein.
Erfolgt die Entladung des Tankschiffes mit Hilfe von Pumpen, die auf dem Boden des
Tankschiffs angeordnet sind, so braucht der Zwischenbehälter nur zu Beginn und am
Ende des Annahmevorgangs verwendet zu werden.
2.3.1.3 Der OuPrschnitt des Behälters muß in den beiden in Nr. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 genannten
Fällen so bemessen sein, daß der Fehlergrenze für die kleinste Annahmemenge eine
Differenz in der Höhe des Flüssigkeitsspiegels von mindestens 2mm entspricht.
2.4 Ortsfeste oder auf Tankwagen aufgebaute Meßanlagen für unter Druck verflüssigte
Gase (ausgenommen kryogene Flüssigkeiten); (Meßanlagen für verflüssigte Gase).
2.4.1 Die Meßanlagen müssen mit ihren Vorratsbehältern dauernd über starre Rohrlei-
tungen in Verbindung stehen. Zwischen den Vorratsbehältern und dem Zähler muß
ein Rückschlagventil eingebaut sein.
2.4.2 Eine hinter dem Zähler angebrachte Druckhalteeinrichtung muß gewährleisten, daß
sich das Meßgut während der Messung im Zähler in flüssigem Zustand befindet. Der
hierfür erforderliche Druck kann entweder auf einen festen oder auf einen den Meß-
bcdingungcn angepaßten Wert eingestellt werden.
2.4.2.1 Wird der Druck auf einen festen Wert eingestellt, so muß er mindestens dem Dampf-
druck des Meßgutes bei einer Temperatur entsprechen, die um 15 °C über der höchst-
möglichen Betriebstemperatur liegt. Die Einstellung der Druckhalteeinrichtung muß
durch Stempelung gesichert werden können.
2.4.2.2 Wird der Druck den Meßbedingungen angepaßt, so muß er um mindestens 100 kPa
( 1 bar) den Dampfdruck der Flüssigkeit während der Messung übersteigen. Diese
Einstellung muß selbsttätig erfolgen.
2.4.2.3 Bei ortsfesten Meßanlagen für industrielle Zwecke kann die zuständige Eichbehörde
von Hand zu betätigende Druckregeleinrichtungen genehmigen. In diesem Fall muß
der Druck am Zählerausgang mindestens so hoch sein wie der Dampfdruck des Meß-
gutes bei einer Temperatur, die die Meßtemperatur um 15 °C übersteigt. In diesem
Fall ist an der Meßanlage ein Diagramm anzubringen, aus dem der Dampfdruck der
gemessenen Flüssigkeit in Abhängigkeit von der Temperatur ersichtlich ist. Werin
vorgesehen ist, daß diese Meßanlagen längere Zeit hindurch ohne Kontrolle arbeiten,
müssen Temperatur und Druck ständig durch Registriereinrichtungen aufgezeich-
net werden.
2.4.3 Vor dem Zähler muß eine Entgasungseinrichtung angebracht sein, die entweder als
Gasabscheider oder als Kondensator ausgeführt ist.
2.4.3.1 Der Gasabscheider muß für verflüssigtes Gas selbst oder für Flüssigkeiten höherer
Viskosität den allgemeinen Anforderungen in Nr. 1 entsprechen.
Wegen der mit der Kontrolle verbundenen Schwierigkeiten darf jedoch ein Gasab-
scheider zugelassen werden, dessen Nutzvolumen mindestens gleich 1,5 % des bei
größtem Durchfluß in einer Minute abgegebenen Volumens ist, wenn die Leitung, die
den Zähler mit dem Vorratsbehälter verbindet, eine Länge von nicht mehr als 25 m
hat. Übersteigt die Länge dieser Leitung 25 m, so muß das Nutzvolumen des Gasab-
scheiders mindestens gleich 3 % des in einer Minute bei größtem Durchfluß abgege-
benen Volumens sein.
Bei Meßanlagen für verflüssigte Gase braucht weder ein Gasanzeiger noch ein Kon-
trollschauglas angebracht zu sein.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 Die Rohrleitung zur Abführung der Gase kann an den Gasraum des Vorratsbehäl-
Teil 1 ters oder an eine unabhängige Druckregeleinrichtung angeschlossen sein, die auf ei-
nen Druck eingestellt ist, der um 50 kPa bis 100 kPa (0,5 bar bis 1 bar) unter dem Aus-
trittsd ruck des Zählers liegt. In diese Leitung darf ein Absperrventil eingebaut wer-
den, jedoch darf dieses während der Messung nicht geschlossen werden können.
2.4.3.2 Das Volumen des Kondensators richtet sich nach dem Volumen der Rohrleitungen
zwischen dem Absperrventil des Vorratsbehälters und dem Druckhalteventil hinter
dPrn Zfi hier. Es beträgt mindestens das Doppelte der Volumenverminderung der
FI üssigkcit, die bei einer Temperatursenkung von 10 °C bei oberirdischen Leitungen
bzw. 2 <,C bei unterirdischen oder isolierten Leitungen zu erwarten ist. Zur Ermittlung
diesc~s Volumens benutzt man an Stelle des genauen Wertes des Wärmeausdeh-
nungskoeffizienten für Propan und Propylen den Wert von 3 · 10-3 pro Grad Celsius
und für Butan und Butadien den Wert von 2 • 10-3 pro Grad Celsius. Für sonstige Pro-
dukte mit hohem Dampfdruck wird die Größe des anzuwendenden Koeffizienten von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt.
Der Kondensator muß eine von Hand zu betätigende Entlüftungseinrichtung besit-
zen.
In einer Meßanlage muß er am höchsten Punkt der Rohrleitung angebracht sein.
Das c1 us der vorstehenden Berechnung resultierende Volumen kann auf mehrere
Kond<!nsatoren verteilt werden, die sich an höchsten Stellen der Rohrleitung befin-
den.
2.4.4 In u n m iUc~lba rer Nähe des Zählers muß eine Temperaturmeßtasche vorgesehen sein.
Das Thermometer muß einen Skalenwert von nicht mehr als 0,5 °C haben und geeicht
sein.
Zwis<'hen dr~m Zähler und dem Druckregelventil ist ein Manometer einzubauen.
Bei Meßanlagen an Tankwagen genügt ein Manometeranschluß.
2.4.5 Erfolgt die Messung mit einer auf einen Tankwagen aufgebauten Meßanlage, so darf
zwischen dem Gasraum des Vorratsbehälters und dem des Aufnahmebehälters kei-
ne Verbindung bestehen.
2.4.6 Zur Vermeidung übermäßiger Qrucksteigerungen in den Meßanlagen dürfen Sicher-
heitsventile eingebaut sein. Befinden sich diese hinter dem Zähler, so müssen sie ent-
weder frei ausblasen oder an den zu füllenden Behälter angeschlossen sein.
Auf keinen Fall dürfen vor dem Zähler angebrachte Sicherheitsventile über Umge-
hungsleitungen mit den Ventilen hinter dem Zähler in Verbindung stehen.
2.4.7 Erfordern die Betriebsbedingungen die Benutzung abnehmbarer Schläuche, so müs-
sen diese gefüllt bleiben, wenn-ihr Volumen größer ist als die Fehlergrenze für die
kleinste Abgabemenge.
Gefüllt abnehmbare Schläuche müssen mit besonderen Anschlüssen für Voll-
schlauchbetrieb - sogenannten Vollschlauchkupplungen - versehen sein. An den
Enden dieser Schläuche müssen erforderlichenfalls von Hand zu betätigende Entlüf-
tungseinrichtungen angebracht sein.
2.4.8 Der nach Nr. 1.11 für eine etwaige Umgehungsleitung vorgeschriebene Kontrollhahn
für die doppelte Absperreinrichtung darf aus Sicherheitsgründen geschlossen gehal-
ten werden. In diesem Fall muß die Dichtheit mittels eines Manometers zwischen den
beiden Absperrorganen oder durch eine gleichwertige Einrichtung überwacht wer-
den können.
2.5 Meßanlagen für Milch
2.5.1 Die A nfordcrungen nach Nr. 2.5 gelten für transportable Meßanlagen für die Anna h-
me von Milch durch Sammeltankwagen, für ortsfeste Meßanlagen für die Annahme
sowie für ortsfeste oder transportable Meßanlagen für die Abgabe von Milch.
2.5.2 In Annahmeanlagen gilt als Abgrenzungspunkt ein konstanter Flüssigkeitsspiegel
in ci n<'m vor dem Zähler angeordneten Behälter. Dieser konstante Flüssigkeitsspie-
gel muß vor und nach jedem Meßvorgang wiederhergestellt werden können. Er muß
sich selbsttätig einstellen.
2.5.2.1 Wird der Zähler durch eine Pumpe betrieben, so kann der Behälter für den konstan-
ten Flüssigkeitsspiegel vor der Pumpe oder zwischen Pumpe und Zähler angeordnet
sein.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1281
2.5.2.1.1 Im ersten Fall kann der Behälter selbst durch Gefälle, durch Auffüllen aus anderen EO 5-1
Behältern, mittels einer Hilfspumpe oder eines Unterdrucksystems gefüllt werden. Teil 1
Wird die Milch in den Behälter mittels einer Pumpe oder eines Unterdrucksystems
gefördert., so ist eine Ent.gasungseinrichtung erforderlich. Diese Einrichtung kann mit
dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel kombiniert sein.
2.5.2.1.2 Im zwPiten Fall muß der Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel die Entga-
sung gcwä h rleisten.
2.5.2.2 Abweichend von den Anforderungen nach Nr. 1.8.3 kann der Zähler auch durch ein
Unt(~rdrucksystcm betrieben werden. In diesem Fall ist der Druck in der Verbin-
d u ngslei tu ng zwischen dem Behälter für den konstanten Flüssigkeitsspiegel und
dPm Zühler niedriger als der atmosphärische Druck; die Anschlüsse dieser Verbin-
dung m üsscn deshalb einwandfrei dicht sein. Die Dichtheit muß überwacht werden
können.
2.5.2.3 In alkn Fällen eines Annahmevorgangs müssen sich die vor dem konstanten Flüs-
sigkeitsspiegel angeordneten Leitungen unter den üblichen Betriebsbedingungen
sclbstUtig völlig entleeren.
2.5.2.4 Die Kont.rol lc des konstanten Flüssigkeitsspiegels erfolgt mit Hilfe eines Schauglases
oder cinc)s Standanzeigers. Der Flüssigkeitsspiegel wird als konstant angesehen,
wc>nn er sich innerhalb eines durch zwei Marken abgegrenzten Höhenunterschieds
hält, der einem Volumenunterschied von höchstens dem Doppelten der Fehlergrenze
für die kleinste Annahmemenge entspricht. Der Abstand zwischen den beiden Mar-
ken muß mindestens 15 mm betragen.
2.5.2.5 Wenn zur Erfüllung der in Nr. 2.5.2.4 genannten Anforderungen in die Meßanlage
Drosseleinrichtungen eingebaut sind, muß der Durchfluß während der Drosselung
mindestens gleich dem minimalen Durchfluß des Zählers bleiben.
2.5.2.6 Wird in Annahmeanlagen die gemessene Flüssigkeit in einen unterhalb des Zählers
1iegenden Behälter gefördert, so muß eine Einrichtung am Zählerausgang selbsttätig
einen über dem atmosphärischen Druck liegenden Druck gewährleisten.
2.5.3 Meßanlagen für die Abgabe von Milch müssen den allgemeinen Anforderungen der
Nr. 1 entsprechen.
2.5.4 Abweichend von den allgemeinen Anforderungen der Nr. 1 über die Abscheidung
von Luft und Gasen brauchen die Entgasungseinrichtungen den Bestimmungen in
Nr. 1.6.1 nur unter Betriebsbedingungen zu genügen, d. h. mit Luftzutritt zu Beginn
und am Ende jedes Meßvorgangs.
Bei Annahmeanlagen muß das Bedienungspersonal die Möglichkeit haben, sich über
die ausreichende Dichtheit der Verbindungen Gewißheit zu verschaffen, d. h. daß vor
dem Zähler während der Messung keine Luft eintreten kann. Bei Abgabeanlagen
muß der Zusammenbau so durchgeführt sein, daß der Flüssigkeitsdruck am Vorrats-
behälter und an allen Verbindungsstellen innerhalb der Meßanlage höher als der at-
mosphärische Druck bleibt.
3 EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung
3.1 EWG-Bauartzulassung
3.1.1 Folgende Meßanlagen bedürfen der EWG-Bauartzulassung:
- Straßenzapfsäulen nach Nr. 2.1 Sind diese Meßanlagen für den Anschluß an ein
zentrales Versorgungssystem vorgesehen, so ist die Bauartzulassung durch eine
oder mehrere Zeichnungen zu ergänzen, die den Zusammenbau der Anlage am Be-
triebsort darstellen;
- Meßanlagen an Straßentankwagen nach Nr. 2.2;
- auf Tankwagen aufgebaute Meßanlagen für unter Druck verflüssigte Gase nach
Nr. 2.4;
- Meßanlagen für die Annahme von Milch nach Nr. 2.5.
3.1.2 Prüfungen
3.1.2.1 Bei der Durchführung der Prüfungen müssen die Gebrauchsnormale so ausgeführt
sein und so angewandt werden, daß die Meßunsicherheit der gewählten Prüfmethode
nicht mehr als ein Fünftel der Fehlergrenze der geprüften Meßanlage beträgt.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 3.1.2.2 Prüfung des Zählers
Teil 1 Es ist zunächst die Form der Fehlerkurve zu ermitteln, d. h. die Fehler in Abhängig-
keit vom Volumendurchfluß, und zwar bei einer genügend großen Zahl von Meß-
punkten zwischen dem kleinsten und dem größten Durchfluß. Insbesondere ist die
vom Zähler beanspruchte Fehlerspanne im Durchflußbereich zu ermitteln, wobei die
Lage der Fehlerkurve in bezug auf die Nullinie von geringerer Bedeutung ist.
Es kann sich außerdem als erforderlich erweisen, Prüfungen außerhalb des zulässi-
gen Durchflußbereichs durchzuführen.
Außerdem sind nach Möglichkeit Prüfungen unter den betrieblichen Grenzbedin-
gungen durchzuführen, d. h. bei den vorgesehenen Temperatur- und Viskositätsgren-
zen sowie mit der kleinsten Abgabemenge.
Außer bei der Prüfung mit der kleinsten Abgabemenge ist das Prüfvolumen genü-
gend groß zu wählen, damit der Skalenwert des Zählwerks zu keinem Zeitpunkt grö-
ßer ist als ein Drittel der Fehlergrenze.
Ist für den Zähler und seine etwaigen Hilfseinrichtungen bereits eine EWG-Bauart-
zulassung erteilt worden, so muß geprüft werden, ob die Kenndaten des Zählers und
diejenigen der Meßanlage in hinreichendem Maß übereinstimmen. Ist das der Fall,
so erübrigt sich eine weitere Prüfung des Zählers. Es muß jedoch nach Nr. 4.2 des Ab-
schnitts 2 Teil 2 die kleinste Abgabemenge der Meßanlage bestimmt werden.
Stimmen die Kenndaten des Zählers nicht mit denjenigen der Meßanlage überein,
oder ist für den Zähler (und seine etwaigen Hilfseinrichtungen) keine EWG-Bauart-
zulassung erteilt worden, so ist die Meßanlage als Ganzes einer Prüfung nach diesen
Anforderungen und den Anforderungen von Abschnitt 2 Teil 2 und Abschnitt 4 Teil
2 zu unterziehen.
3.1.2.3 Prüfung der Abscheidung von Luft oder Gas
Die Prüfungen müssen ergeben, daß die Einrichtungen für die Luft- bzw. Gasabschei-
dung den Anforderungen in Nr. 1.6.2.1.4, 1.6.2.1.5 und 1.6.2.2.4 genügen.
Bei Gasabscheidern und Gasmeßverhütern muß die kontinuierliche Abscheidung
durch Vergleich der Meßergebnisse eines geeigneten Volumenzählers, der hinter
dem Abscheider oder Gasmeßverhüter eingebaut ist, mit und ohne Zumischung von
Luft oder Gas geprüft werden.
Bei Gasmeßverhütern sind außerdem Prüfungen mit vollständiger Entleerung des
Vorratsbehälters auszuführen. Soweit möglich, sind die Prüfungen mit der meßtech-
nisch ungünstigsten Flüssigkeit durchzuführen. Bei Prüfungen an Mustern oder Mo-
dellen, die nicht im Maßstab 1 : 1 gehalten sind, müssen die Ähnlichkeitsgesetze für
die Viskosität (Reynolds), der Schwerkraft (Froude} und der Oberflächenspannung
(Weber) berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind derartige Modellversuche nur in
besonders begründeten Fällen durchzuführen.
3.1.2.4 Prüfung besonderer Meßanlagen
3.1.2.4.1 Straßenzapfsäulen
Die Prüfungen müssen sich erstrecken auf
a) die Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen einschließlich des Einflus-
ses dieser Zusatzeinrichtungen (Preisanzeiger, Druckwerk, Mengeneinstellwerk
usw.);
b) die Prüfung des Gasabscheiders;
c) die Prüfung der Volumenbeständigkeit des Schlauchs;
d) eine besondere Prüfung des einwandfreien Fortschreitens des Preisanzeigers (ein
unregelmäßiges Fortschreiten des ersten Zählglieds des Preisanzeigers kann ins-
besondere durch ein plötzliches Schließen des Zapfventils hervorgerufen werden).
3.1.2.4.2 Meßanlagen für verflüssigte Gase
Die Prüfungen müssen sich erst.recken auf
a) die Prüfung - anhand einer Zeichnung - des Gasabscheiders in bezug auf Wir-
kungsbereich und Einbau;
b) eine Funktionsprüfung der gegebenenfalls in den Gasabscheidern eingebauten
Entlüftungseinrichtungen (Niveauregler).
Die Druckhalteeinrichtung ist ebenfalls anhand einer Zeichnung zu prüfen. In beson-
deren Fällen kann die prüfende Behörde eine Bauartprüfung verlangen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1283
3.2 EWG-Ersteichung EO 5-1
Teil 1
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 Die EWG-Ersteichung einer Meßanlage erfolgt in einem oder zwei Vorgängen (Stu-
fen).
3.2.1.1.1 Sie wird in einer Stufe durchgeführt, wenn die Meßanlage vollständig von einem
Hersteller hergestellt wird, wenn die Meßanlage ohne Zerlegung transportiert wer-
den kann und wenn sie unter den Bedingungen geeicht wird, die für den praktischen
Betrieb vorgesehen sind.
3.2.1.1.2 In allen übrigen Fällen wird sie in zwei Stufen durchgeführt.
Die erste Stufe erstreckt sich auf den Zähler allein oder einschließlich der vorgese-
henen Zusatzeinrichtungen, wobei die Teile gegebenenfalls zu einer Baugruppe der
Meßa nlage gehören. Die Prüfungen der ersten Stufe können auf einem Prüfstand (ge-
gebenenfalls am Herstellungsort) oder an der am Einbauort aufgestellten Meßanlage
durchgeführt werden. Hierbei können die meßtechnischen Prüfungen auch mit an-
deren Flüssigkeiten als den für die Anlage vorgesehenen durchgeführt werden.
Die zweite Stufe erstreckt sich auf die Meßanlage in betriebsbereitem Zustand. Sie
wird am Einbauort unter Betriebsbedingungen mit der für die Meßanlage bestimm-
ten Flüssigkeit durchgeführt.
Die zweite Stufe kann jedoch an einem von der Eichbehörde ausgewählten Ort
durchgeführt werden, wenn die Meßanlage ohne Zerlegung transportiert werden
kann und die Prüfungen unter den für die Meßanlage vorgesehenen Betriebsbedin-
gungen durchgeführt werden können.
3.2.2 Prüfungen
3.2.2.1 Bei Durchführung der EWG-Ersteichung in einer Stufe müssen alle in Nr. 3.2.2.2 ge-
nannten Prüfungen durchgeführt werden.
3.2.2.2 Werden die Prüfungen in zwei Stufen durchgeführt, so ist wie folgt zu verfahren:
Erste Stufe:
- Bescha ffenheitsprüfung des Zählers einschließlich der vorgesehenen Zusatzein-
richtungen (Übereinstimmung mit der Bauart);
- meßtechnische Prüfung des Zählers einschließlich der angeschlossenen Zusatzein-
richtungen.
Zweite Stufe:
- Beschaffenheitsprüf ung der Meßanlage einschließlich des Zählers und der Zusatz-
einrichtungen;
- meßtechnische Prüfung des Zählers und der Zusatzeinrichtungen in der Meßan-
lagc;
- Funktionsprüfung des etwa vorhandenen Gasabscheiders, ohne daß geprüft zu
werden braucht, ob die in Nr. 1.6 genannten maximal zulässigen Fehler dieser Ein-
richtung eingehalten werden;
- Überprüfung der Einstellung der vorgeschriebenen Druckhalteeinrichtung;
- Schlauchausdehnungsprüfung bei Vollschlauchanlagen;
- bei Leerschlauchanlagen Feststellung der im Leerschlauch zurückbleibenden
Restmenge.
Abschnitt l EO 5-1
- Teil 2 - Teil 2
Meßanlagen mit Volumenzählern
Innerstaatliche Anforderungen
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Geltungsbereich
3 Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen mit Volumenzäh-
lern
3.1 Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus
Hydranten
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 3.2 Meßanlagen in Fernleitungen
Teil 2 3.3 Meßanlagen für wechselndes Meßgut
3.4 Meßanlagen für Flüssigkeitsgemische (außer Zapfsäulen)
3.5 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut
3.6 Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen
3.7 Meßanlagen für Schmieröl
3.8 Meßanlagen für Bier und für Bierwürze
4 Besondere Anforderungen an Meßanlagen mit Strömungszählern
4.1 Zusätzliche Anforderungen an Meßanlagen mit Turbinenradzählern
5 bleibt frei für Anforderungen an Meßanlagen mit Massenzählern
6 Übergangsvorschriften
Zulassungsart
1.1 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Meßanlagen mit Volumen-
zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) mit Ausnahme der in Nr. 1.2 aufgeführten
Arten, wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung, den EWG-Anfor-
derungen an Meßanlagen in Teil 1 Nr. 1 dieses Abschnitts sowie gegebenenfalls den
besonderen EWG-Anforderungen in Teil 1 Nr. 2 dieses Abschnitts und den beson-
deren Anforderungen in Nr. 3 dieses Teils entsprechen.
1.1.1 A II gemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Meßanlagen mit Turbinen-
radzählern, die nach den Anforderungen in Nr. 1.1 und den zusätzlichen Anforde-
rungen in Nr. 4.1 ausgeführt sind.
1.2 Nachfolgend aufgeführte Arten von Meßanlagen können eine innerstaatliche Bau-
artzulassung erhalten:
1.2.1 Die in Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführten Arten von Meßanlagen
1.2.2 Straßenzapfsäulen für die Abgabe von verschiedenen Kraftstoffsorten mit einstellba-
ren Mischungsverhältnissen
2.3 Straßenzapfsäulen für die Abgabe von Kraftstoff-Öl-Gemischen
1.2.4 Straßenzapfsäulen mit Drossel- und Abschalteinrichtungen, die von Mengeneinstell-
werken, Preiseinstellwerken oder Münzwerken gesteuert werden
1.2.5 Meßanlagen für verflüssigte Gase mit Betriebstemperaturen unterhalb von - 10 °C
einschließlich der tiefkalten Druckgase (kryogene Flüssigkeiten)
1.2.6 Meßanlagen an Flugfeldtankwagen mit mehr als zwei Abgabesystemen
1.2.7 Meßanlagen an Flugfeldtankwagen mit Rücksaugesystem über Zähler
1.2.8 Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten
1.2.9 Meßanlagen für wechselndes Meßgut in Fernleitungen
1.2.10 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut mit Betriebstemperaturen von mehr als 170 °C
1.2.11 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut auf Bunkerschiffen
1.2.12 Druckbehälter-Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen
1.2.13 Meßa nlagen für Schmieröl ohne Gasanzeiger
1.2.14 Meßanlagen für Schmieröl, die für einen Wechsel des Meßguts vorgesehen sind.
1.3 Die innerstaatliche Bauartzulassung kann auch für einzelne Teile oder für Baugrup-
pen einer Meßanlage erteilt werden. Der Volumenzähler (Abschnitt 2) und die Zu-
satzeinrichtungen zum Volumenzähler (Abschnitt 4) können in die Bauartzulassung
einbezogen werden.
2 Geltungsbereich
Die allgemeinen Anforderungen in Teil 1 Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit in
den besonderen Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen in Teil 1 Nr.
2 sowie in Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils nichts anderes festgelegt ist.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1285
3 Besondere Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen Ed 5-1
Teil 2
3.1 Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus
Hydranten
3.1.1 Flugfeldtankwagen müssen mit einer vollständigen Meßanlage sowie mit einem fest
mit dem Fahrzeug verbundenen Kraftstoff-Vorratsbehälter ausgerüstet sein. Der
VorratsbehJlter darf auch auf einem Fahrzeuganhänger aufgebaut sein.
3.1.2 Bei Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten müssen Teile der Meßanla-
ge, wie dN FI üssigkeitszähler, in einem Fahrzeug installiert sein; die anderen Teile
müssen stationär so angeordnet sein, daß einschließlich der Anschlußstellen zur
Kraflstoffübernahme (Hydranten) die allgemeinen Anforderungen an Meßanlagen
erfüllt sind.
3.1.3 Die Meßanlagen dürfen zur Kraftstoffübergabe mit einem oder mehreren Systemen,
die eine gleichzeitige Übergabe ermöglichen, versehen sein.
3.1.4 Die Md3anlagen dürfen Einrichtungen zum Rücksaugen des in den Flugzeugtanks
enthaltenen Kraftstoffs haben. Diese Einrichtungen dürfen wahlweise mit oder ohne
Fl üssigkPi tsz;j hler ausgeführt sein.
3.1.5 Meßanlagen an Flugfeldtankwagen und Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus
Hydranten müssen als Vollschlauchanlagen ausgeführt sein.
3.1.6 Gasabscheider, Filter und Wasserabscheider dürfen in einem gemeinsamen Gehäuse
untergebracht sein.
3.1.7 Ist der Gasabscheider liegend (mit horizontaler Gehäuseachse) angeordnet, so müs-
sen zur einwandfreien Entlüftung von beiden Enden im Scheitel des zylindrischen
Gehäuses besondere Entlüftungsleitungen schräg ansteigend zur Entlüftungseinrich-
tung geführt sein.
3.1.8 Gasabscheider, die Bestandteil eines Rücksaugesystems sind, müssen mit einer
selbsttätig wirkenden Entlüftungseinrichtung, wie mit einem schwimmergesteuerten
Entlüftungsventil, ausgerüstet sein. In der Entlüftungsleitung dieser Gasabscheider
ist zur Kontrolle von Leckströmungen ein Schauglas mit Strömungsanzeiger einzu-
bauen. Als Strömungsanzeiger darf eine im Schauglasgehäuse frei bewegliche Kugel
dienen.
3.1.9 Bei Meßanlagen, die sowohl zur Flüssigkeitsabgabe an Flugzeuge als auch zum Rück-
saugen von Kraftstoff aus dem Flugzeug eingerichtet sind, müssen das Abgabesystem
und das Rücksaugesystem durch eine Zwangsschaltung derart gegeneinander ver-
riegelt sein, daß das eine System nur geöffnet werden kann, wenn das andere abge-
sperrt ist. Sind zwei Abgabesysteme vorhanden, so gilt diese Anforderung für beide
Systeme entsprechend.
3.1.10 Steuerleitungen, die an hinter dem Zähler eingebauten Teilen von Druck- und
Durchflußregeleinrichtungen angeschlossen sind und eine Umgehung des Zählers
darstellen, müssen so beschaffen sein, daß in ihnen keine oder keine nennenswerten
Flüssigkeitsströmungen auftreten. Etwa durch das Regelsystem bedingte unvermeid-
bare Sickerströmungen in den Steuerleitungen dürfen bei einer Druckdifferenz von
2,5 bar insgesamt nicht mehr als 0,21/min betragen. Die Sickerströmung muß geprüft
werden können.
3.1.11 Druckentlastungsleitungen (Überströmleitungen) dürfen nicht so geführt sein, daß
sie eine Gabelung der Leitung hinter dem Zähler darstellen.
3.1.12 In Meßanlagen für Abgabe und Rücksaugen darf beim Zapfventil für Oberflügelbe-
tankung (Anschluß des Schlauches an die Oberseite der Flugzeug-Tragflächen) die
Einrichtung nach Teil 1 Nr. 1.8.6 Satz 1 fehlen.
3.1.13 Anlagen, die nur für gelegentliches Rücksaugen einer Kraftstoffmenge von weniger
als 100 1 vorgesehen sind, dürfen mit einer Rückpumpeinrichtung ausgerüstet sein,
über die der entnommene Kraftstoff ohne Zählermessung entweder dem Vorratsbe-
hälter des Tankfahrzeugs oder einem besonderen, fest in der Anlage eingebauten
Auffangbehälter zugeführt wird. Die Flüssigkeit darf hierbei nur mittels Handpum-
penbetrieb gefördert werden. Der Auffangbehälter darf als Meßgefäß (mit Schauglas
und Skale) ausgebildet sein. Im übrigen gilt Nr. 3.1.9.
3.1.14 Bei Meßanlagen zur Flugzeugbetankung aus Hydranten müssen der stationäre und
der transportable Teil mit je einem Gasabscheider versehen sein. Das wirksame Vo-
lumen des Gasabscheiders im transportablen Teil braucht jedoch nicht nach der An-
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 forderung in Teil 1 Nr. 1.6.2.1.5 bemessen zu sein. Ferner darf der Gasanzeiger fehlen,
Teil 2 wenn eine Rücksaugeeinrichtung oder besondere Förderpumpe im transportablen
Teil der Anlage nicht vorhanden ist.
3.1.14.1 Im stationären Teil muß ein Kontaktmanometer eingebaut sein, das bei Unterschrei-
tung eines vorgegebenen Mindestdruckes in den Hydrantenleitungen die Förder-
pumpen selbsttätig anlaufen läßt und sie bei Erreichen eines vorgegebenen Höchst-
druck es wieder abschaltet.
3.1.14.2 Die Kupplungsstücke an den Hydranten und die zugehörigen Gegenstücke an den
A nschlußschläuchen des fahrbaren Teils der Meßanlage müssen als Vollschlauch-
Sonderkupplung ausgeführt sein.
3.1.14.3 Die Hydrantenleitungen müssen so verlegt sein, daß das gesamte Leitungssystem
ohne besondere Schwierigkeit entlüftet werden kann. Zu diesem Zweck muß an dem
Kupplungsstück jedes Hydranten oder in der Zuführungsleitung unmittelbar davor
eine Entlüftungsschraube oder eine gleichwertige Einrichtung angebracht sein. Falls
('rforderlich, sind besondere Entlüftungsschächte im Hydrantensystem vorzusehen.
3.1.15 An den Meßanlagen muß erforderlichenfalls außer der Bedienungsanweisung und
dem Rohrleitungsschema eine Schaltanweisung angebracht sein, in der für die ver-
schiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der einzelnen Schaltarmaturen
dargestellt ist.
3.1.16 Bei Meßanlagen an Flugfeldtankwagen, die nicht der Bauartzulassung bedürfen, muß
die Bedienungsanweisung folgenden Wortlaut enthalten:
„Messung mH Benutzung der Schlauchtrommel
1. Vor Beginn der Messung muß die Meßanlage einschließlich des Zapfschlauchs
vollständig gefüllt sein. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage erforderlichen-
falls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapfventils
entlüften
2. Unmittelbar vor der Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen oder Zählerstand
ablesen
3. Blasenfrei zapfen
4. Nach Schließen des Zapfventils Zählerstand ablesen
5. Pumpe abschalten".
3.1.17 An Meßanlagen nach Nr. 3.1.13 muß ein Schild mit folgendem Wortlaut angebracht
sein:
a) Wenn die Anlage mit einem Auffangbehälter als Meßgefäß versehen ist,
"Bei der Rücknahme von Kraftstoff aus dem Flugzeug ist die entnommene Menge
durch Ermitteln des Unterschieds der Flüssigkeitsstände im Auffangbehälter vor
und nach dem Absaugen zu messen",
b) wenn die Anlage keinen Auffangbehälter oder nur einen solchen ohne Ablese-
möglichkeit besitzt,
,,Bei der Rücknahme von Kraftstoff aus dem Flugzeug wird die entnommene Men-
ge nicht gemessen".
3.2 Meßanlagen in Fernleitungen
3.2.1 Die Meßanlagen müssen eine Mengenermittlung an einer beliebigen Stelle innerhalb
einer festverlegten Verbindungsleitung (Fernleitung) zwischen einem oder mehre-
ren Abgabebehältern und einem oder mehreren Annahmebehältern ermöglichen.
3.2.2 Sind in der Fernleitung mehrere Pumpen hintereinander geschaltet, so ist durch eine
entsprechende Verriegelung dafür zu sorgen, daß jede Pumpe erst dann eingeschaltet
werden kann, wenn die, in Strömungsrichtung gesehen, davor liegenden Pumpen in
Betrieb gesetzt sind. An den dafür erforderlichen Einrichtungen müssen Sicherungs-
stempelstellen vorhanden sein.
3.2.3 In die Meßanlage dürfen vor und hinter dem Zähler Sicherheitsventile eingebaut
sein, deren Entspannungsleitungen jedoch in getrennte Auffangbehälter führen müs-
sen. Das Meßgut muß aus dem Auffangbehälter der Hauptleitung entweder auf der-
selben Seite des Zählers wieder zugeführt werden, oder es muß gesondert gemessen
werden können.
3.2.3.1 An Meßanlagen mit getrennten Auffangbehältern muß ein Schild angebracht sein,
dessen Wortlaut auf das Verfahren zur Messung der in den Auffangbehälter über-
geströmten Flüssigkeitsmenge hinweist.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1287
3.2.4 Die Meßanlagen dürfen auch zur Mengenermittlung von aufeinanderfolgend durch- EO 5-1
strömenden, verschiedenartigen Flüssigkeiten eingerichtet sein. Für diese Meßanla- Teil 2
gen gelten außerdem die Anforderungen nach Nr. 3.3.
3.2.5 Die Einrichtung zur Abscheidung von Luft oder Gasen nach Teil 1 Nr. 1.6 bedarf der
Bauartzulassung.
3.3 Meßanlagen für wechselndes Meßgut
3.3.1 Die Meßanlagen müssen zur Messung aller in Betracht kommenden Meßgutarten,
bei denen ein zeitweiliger oder ständiger Meßgutwechsel betrieblich vorgesehen ist,
geeignet sein. Diese Meßgüter müssen auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 angegeben
sein.
3.3.2 Die Meßanlagen und erforderlichenfalls weitere Anlagenteile müssen so eingerich-
tet. sein, daß Vermischungen von nacheinander gemessenen, verschiedenartigen
Flüssigkeiten nicht oder nur in einem technisch unvermeidbaren Umfang entstehen.
3.3.3 Die bei einem Wechsel des Meßgutes im Leitungssystem befindliche Restmenge der
zuletzt abgegebenen Flüssigkeit darf nicht größer sein als die Eichfehlergrenze für
die kleinste Abgabemenge der Meßanlage.
3.3.4 Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage darf bis zum Zehnfachen der kleinsten
Abgabemenge des Zählers heraufgesetzt werden.
3.3.5 Zur Entleerung größerer Teile der Meßanlage - jedoch nicht des Zählers - müssen
erforderlichenfalls besondere Einrichtungen vorhanden sein.
3.3.6 Meßanlagen für wechselndes Meßgut in Fernleitungen brauchen zum Meßgutwech-
sel nicht entleerbar zu sein. Die kleinste Abgabemenge der Meßanlage sowie weitere
Bauanforderungen werden bei der Bauartzulassung festgesetzt.
3.4 Meßanlagen für Flüssigkeitsgemische (außer Zapfsäulen}
3.4.1 Meßanlagen zur Abgabe von Gemischen aus solchen Flüssigkeitskomponenten, die
erst in der Meßanlage zusammengeführt werden, müssen zur Ermittlung folgender
Volumen eingerichtet sein
a) des Volumens des Gemisches und des Volumens aller einzelnen Komponenten,
oder
b) des Volumens des Gemisches und des Volumens aller Komponenten mit Ausnah-
me des Volumens einer Komponente, oder
c) des Volumens der einzelnen Komponenten.
3.4.2 Die Anforderungen an Meßanlagen, insbesondere an Einrichtungen zur Gasabschei-
dung, gelten für jeden Komponentenzweig.
3.4.3 Das Mischungsverhältnis darf nur in den durch die Volumendurchflußbereiche der
Zähler gesetzten Grenzen gewählt werden.
3.4.4 Die kleinste Gemischabgabemenge muß mindestens so groß gewählt werden, daß we-
der die kleinste Abgabemenge des Gemischzählers, noch die kleinste Abgabemenge
der Komponentenzähler bei dem jeweiligen Mischungsverhältnis unterschritten
wird.
3.4.5 Die Mischzone, d. h. der Inhalt der Rohrleitung von der Mischstelle (Vereinigungs-
stelle der verschiedenen Komponentenleitungen) bis zur Abgrenzarmatur darf in
Anlagen, in denen das Mischungsverhältnis geändert werden kann, nur so groß sein,
daß der bei einer Änderung des Mischverhältnisses in der Mischzone fehlende oder
zuviel enthaltene Anteil einer Komponente nicht größer ist als die Eichfehlergrenze
der kleinsten Abgabemenge der zugehörigen Komponenten-Meßanlage.
3.4.6 Sind Zähler für das Gemisch und nicht sämtliche Komponenten eingebaut, so darf
der Anteil der besonders gemessenen Komponenten an der Gesamtmenge höchstens
50 %betragen, damit der Fehler des durch Differenzbildung berechneten Anteils der
nicht besonders gemessenen Komponente klein bleibt.
3.4.7 Um ein Überströmen einer Komponente in den Teil der Anlage mit den anderen
Komponenten zu verhindern, muß dicht vor der Einmündung jeder Komponenten-
leitung in die Sammelleitung eine dicht schließende Rückschlagarmatur eingebaut
sein.
3.4.8 Bei vorheriger Abgabe der Restmenge in einen Vorlaufbehälter oder bei Entleerung
der Mischzone (ohne Zähler) brauchen die unter Nr. 3.4.5 genannten Anforderungen
an das Volumen der Mischzone nicht eingehalten zu sein. Jedoch müssen bei Entlee-
rung der Mischzone in ihr verbleibende Restmengen kleiner sein als die Eichfehler-
grenze für die kleinste Abgabemenge der Meßanlage.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 3.4.9 Die kleirn,te Abgabemenge für die einzelnen Komponentenmeßanlagen darf bis zum
Teil 2 Fünffachen der kleinsten Abgabemenge des jeweiligen Komponentenzählers herauf-
gesetzt werden.
3.4.10 Die für jeden Anlagenzweig nach Teil 1 Nr. 1.16 vorgeschriebenen Angaben müssen
auf einem gemeinsamen Schild zusammengefaßt sein. Außerdem müssen auf diesem
Schild angegeben sein
a) das kleinste und das größte Mischungsverhältnis,
b) die kleinste Abgabemenge der einzelnen Komponenten-Meßanlagen,
c) die Art der Komponenten (Meßgut),
d) die Volumendurchflußbereiche der Komponenten-Zähler,
e) das Volumen der Mischzone zwischen Rückschlagarmatur (Nr. 3.4.7) und.dem Be-
grenzungsorgan.
3.5 Meßanlagen für aufgeheiztes Meßgut
Bei Meßanlagen, bei denen die Temperatur der Flüssigkeit 50 °C übersteigt, müssen
alle Rohrleitungen und Armaturen sowie der Zähler gegen Wärmeabgabe an die
Umgebung isoliert und erforderlichenfalls mit einer Begleitheizung versehen sein. In
unmittelbarer Nähe des Zählers muß ein Thermometer eingebaut sein.
3.6 Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
3.6. l.1 Meßanlagen zur Ermittlung des Volumens von leichtflüssigem Heizöl (Heizöl L) oder
extra leichtflüssigem Heizöl (Heizöl EL), das unmittelbar solchen Feuerstättenzuge-
leitet wird, die in Wohnungen oder einzelnen Räumen unterhalten werden, dürfen
eingerichtet sein als
a) Hochbehälteranlagen,
bei denen das Heizöl aus einem ortsfest aufgestellten Ölvorratsbehälter mit einer
Pumpe oder auf andere Weise über eine Steigleitung in einen anderen Behälter
(Ölbetriebsbehälter) gefördert wird, der oberhalb der am höchsten gelegenen Zäh-
ler und Feuerstätten angeordnet ist, und aus dem es den Zählern und Feuerstätten
durch Ausnutzung des natürlichen Gefälles zufließt, oder
b) Druckbehälteranlagen,
bei denen das Heizöl aus einem ortsfest aufgestellten Ölvorratsbehälter mit einer
Pumpe in einen anderen Behälter gefördert und in diesem unter Überdruck gehal-
ten wird (Öldruckbehälter), und aus dem es den Zählern und Feuerstätten unter
Überdruck zufließt.
3.6.1.2 Meßanlagen zur Heizölversorgung von Wohnungen dürfen als einzelne Meßanla-
gen ausgeführt oder Bestandteil von zentralen Ölversorgungsanlagen sein, die meh-
rere Zähler und ein oder mehrere Ölförderaggregate enthalten.
3.6.1.3 Die Meßanlagen brauchen keinen Gasanzeiger zu haben.
3.6.1.4 Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Meßkammern der Zähler nicht
leerlaufen können. Hierzu dürfen Einrichtungen, wie Druckhalteventile, Magnet-
ventile oder Schwimmereinrichtungen, eingebaut sein. Statt dessen darf auch ein Teil
der hinter dem Zähler liegenden Leitung höher als der Zähler angeordnet sein.
3.6.1.5 Vor und hinter den Zählern dürfen von Hand zu bedienende Absperreinrichtungen
eingebaut sein. Diese Absperreinrichtungen dürfen nur eine Stellung „offen" und
eine Stellung „zu" besitzen. Es darf nicht möglich sein, mit ihrer Hilfe den Zufluß zum
Zähler zu drosseln.·
3.6.1.6 Vor den Zählern ist - gegebenenfalls vor mehreren Zählern gemeinsam - ein Ölfilter
einzubauen.
3.6.1.7 Die Länge der Verbindungsleitung zwischen dem Ausgang des Ölfilters und dem
Eingang des Zählers, bei mehreren Zählern zwischen dem Ausgang des Ölfilters und
dem Eingang der Zählerverteilungsleitung, darf höchstens 1,5 m betragen.
3.6.1.8 Für die eichtechnische Prüfung muß unmittelbar hinter jedem Zähler ein absperrba-
rer Anschlußstutzen oder ein Dreiweghahn eingebaut sein. Statt dessen darf auch ein
auswechselbarer Prüfhahn vorhanden sein. Zur Sicherung des abgesperrten Zu-
stands der Prüfanschlüsse müssen Stempelstellen vorhanden sein.
3.6.1.9 In der Nähe jedes Zählers muß ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht sein:
,,Auf vollständige Füllung von Zähler und Meßanlagen achten".
Falls mehrere Zähler gemeinsam in einem Raum untergebracht sind, genügt ein
Schild.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1289
3.6.2 Hochbehälteranlagen EO 5-1
Teil 2
3.6.2.1 Der Hochbehälter (Ölbetriebsbehälter) muß so aufgestellt sein, daß ein ausreichendes
Druckgefälle zum Betrieb der einzelnen Zähler vorhanden ist. Der Niveauunter-
sch icd zwischen dem niedrigsten in Betracht kommenden Füllstand im Hochbehäl-
ter und dem höchstliegenden Zähler darf 500 mm nicht unterschreiten.
3.6.2.2 Um ein Rückströmen oder eine Entleerung der Steigleitung zu verhindern, muß an
der tiefsten Stelle der Pumpensaugleitung ein Rückflußverhinderer (Fußventil) ein-
gebaut sein.
3.6.2.3 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Netzspannung
verh indem, daß der Hochbehälter leerläuft.
3.6.2.4 Die zu den Zählern führenden Falleitungen müssen einen ausreichend großen Quer-
schnitt haben, damit die Meßanlage auf einfache Weise entlüftet werden kann und
ein störungsfreier Zulauf der Flüssigkeit zum Zähler gewährleistet ist.
3.6.2.5 In die Falleitung ist unmittelbar hinter dem Hochbehälter ein Ölfilter einzubauen.
3.6.2.6 Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 muß zusätzlich der für den einwandfreien Betrieb
der Zähler erforderliche Mindestwert für den Überdruck angegeben sein.
3.6.3 Druckbehälteranlagen
3.6.3.1 Die Förderpumpe muß auf der Saugseite mit einem Filter versehen sein.
3.6.3.2 In der Pumpensaugleitung ist ein Rückflußverhinderer an der Eintrittsöffnung im
Ölvorratsbchälter anzuordnen.
3.6.3.3 Der Öldruckbehälter muß bei intermittierendem Betrieb der Pumpe einen weitge-
hend gleichbleibenden Betriebsdruck gewährleisten.
3.6.3.4 Das Luftpolster des Öldruckbehälters und das Meßgut müssen erforderlichenfalls
durch eine dicht schließende Membran getrennt sein.
3.6.3.5 Der minimale und der maximale Arbeitsdruck des Ölförderaggregats müssen so fest-
gelegt sein, daß der Volumendurchflußbereich der Zähler nicht unter- oder über-
schritten werden kann.
3.6.3.6 Die Meßanlagen müssen zur Einhaltung des Arbeits-Druckbereichs mit Steuerein-
richtungen (Druckwächter) versehen sein.
3.6.3.7 Zusätzlich zur Steuereinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein,
die bei Ausfall der Steuereinrichtung das Überschreiten des Arbeits-Druckbereichs
verhindert. Die Anlage muß selbsttätig abschalten, wenn der minimale Arbeitsdruck
unterschritten wird. Das Wiedereinschalten der Anlage darf nur durch Betätigen ei-
ner nichteinrastenden Drucktaste an der Sicherheitseinrichtung möglich sein. Der
Pumpenmotor darf erst dann selbsttätig weiterlaufen, wenn der minimale Arbeits-
druck wieder überschritten ist.
3.6.3.8 Der Betriebsdruck der Anlage muß durch ein Manometer angezeigt werden.
3.6.3.9 Vor jeder Feuerstätte darf ein Öldruckregler eingebaut sein. Die Öldruckregler müs-
sen hinter dem Zähler angeordnet sein.
3.6.3.10 Die Anforderung nach Nr. 3.6.1.6 ist erfüllt, wenn ein Ölfilter vor dem Ölförderaggre-
gat oder in diesem eingebaut ist, und die Länge der Verpindungsleitung zwischen
dem A usHang des Ölfilters oder des Förderaggregats und dem Eingang des Zählers
oder der Zählerverteilungsleitung nicht mehr als 1,5 m beträgt.
3.6.3.11 Die Meßanlagen müssen so eingerichtet sein, daß in der Druckleitung zwischen dem
Ölförderaggregat und den Zählern keine so große Druckdifferenz auftreten kann,
daß Gasblasen ausgeschieden werden können.
3.6.3.12 Der Gasabscheider muß so bemessen sein, daß Luft, die bei Störungen in die Anlage
eindringt, vollständig abgeschieden wird. Wird das Abscheidevermögen des Gasab-
scheiders überschritten, so muß bei Eindringen von Luft in die Meßanlage der Be-
triebsdruck so weit abfallen, daß der minimale Arbeitsdruck unterschritten wird und
die Anlage selbsttätig abschaltet (Nr. 3.6.3.7).
3.6.3.13 Das für die Gasabscheidung wirksame Volumen des Gasabscheider-Gehäuses muß
für je 1 1/h des größten Volumendurchflusses des Ölförderaggregats mindestens 20
ml betragen.
3.6.3.14 Die Rückströmleitung vom Gasabscheider muß an die Wand des Ölvorratsbehälters
geführt sein. Sie darf nicht in den Ölspiegel eintauchen und nicht in unmittelbarer
Nähe der Saugleitung endPn.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 3.6.3.15 Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 müssen zusätzlich angegeben sein
Teil 2 a) der größte Volumendurchfluß des Ölförderaggregats,
b) der minimale Arbeitsdruck,
c) der maximale Arbeitsdruck,
d) Name (Firma), Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers des Ölförder-
aggregats,
e) die Fabriknummer des Ölförderaggregats.
3.6.3.16 Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 dürfen zusätzliche, mit dem Betrieb der Meßan-
lage zusammenhängende Daten und Angaben, wie der zulässige größte Betriebs-
druck oder die Ansaughöhe der Pumpe, angegeben sein.
3.7 Mcßa nlagen für Schmieröl
3.7.1 Die Meßanlagen dürfen ortsfest oder transportabel ausgeführt, in Straßentankwagen
oder Flugfeldtankwagen eingebaut oder auf einem Schiff installiert sein.
3.7.2 Die Meßanlagen dürfen nur für Vollschlauchbetrieb eingerichtet sein.
3.7.3 Das Meßgut muß dem Zähler durch Pumpendruck oder Druckluft zugeführt werden.
3.7.4 Meßanlagen mit Druckluftförderung müssen mit einem Manometer zur Anzeige des
Betriebsdruckes ausgerüstet sein.
3.7.5 Abweichend von der Anforderung nach Teil 1 Nr. 1.5 genügt anstelle eines beson-
deren Filters ein vor dem Zähler oder im Zählereingang angeordnetes Sieb.
3.7.6 Wird das Meßgut einem Zwischenbehälter durch Unterdruck zugeführt, so muß in
der zum Zähler führenden Leitung ein dicht schließendes Rückschlagventil einge-
baut sein.
3.7.7 Der Gasanzeiger muß mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
3.7.8 Der Zähler darf mit dem Zapfventil und dem Gasanzeiger als Baueinheit ausgeführt
sein (Zapfschlauchzähler). In diesem Fall gilt die Anforderung nach Nr. 3.7.7 nicht.
3.7.9 Wird das Meßgut in der Meßanlage vom Zwischenbehälter bis zum Zapfventil auch
in den Betriebspausen unter Überdruck gehalten, wie mittels eines ständig einge-
schalteten Druckreglers, so darf der Gasanzeiger fehlen.
3.7.10 Bei Meßanlagen mit fest eingebautem Zähler und nachgeschalteter Schlauchtrom-
mel ist eine Bedienungsanweisung entsprechend Nr. 3.1.16 anzubringen, wobei je-
doch die Überschrift „Messung mit Benutzung der Schlauchtrommel" wegzulassen
ist.
3.7.11 Teile der Meßanlage dürfen in getrennten Räumen untergebracht sein. Zähler und
Gasanzeiger müssen jedoch stets in dem Raum angeordnet sein, in dem die Flüssig-
keitsabgabe erfolgt.
3.7.12 Die Meßanlagen dürfen für wechselndes Meßgut ausgeführt sein. Die Anforderun-
gen nach Nr. 3.3 gelten entsprechend.
3.8 Meßanlagen für Bier und für Bierwürze
3.8.1 Abweichend von der Anforderung nach Teil 1 Nr. 1.5 brauchen die· Meßanlagen kein
Filter zu haben, wenn das Meßgut bereits zuvor gefiltert wurde.
3.8.2 Die Meßanlagen müssen wegen der betriebsüblichen Entleerung und Reinigung von
Bier oder Bierwürze leicht zu entlüften und mit Meßgut zu füllen sein. Hierzu müssen
die Meßanlagen so eingerichtet sein, daß sie zunächst von Wasser durchströmt und
anschließend so mit Meßgut gefüllt werden können, daß dieses das Wasser aus der
Meßanlage verdrängt.
3.8.3 Für die Umlenkung der Flüssigkeit muß vor und hinter dem Zähler je eine Umschalt-
armatur vorhanden sein. Die Umschaltarmatur vor dem Zähler muß sicherstellen,
daß entweder nur Wasser oder nur Meßgut in die Meßanlage einströmen kann; die
Umschaltarmatur hinter dem Zähler darf für das Wasser oder das Meßgut jeweils
nur einen Fließweg freigeben. Die Umschalteinrichtung kann auch die Begrenzungs-
stelle nach Teil 1 Nr. 1.4 darstellen.
3.8.4 Die Umlenkung der.Flüssigkeit soll selbsttätig erfolgen. Eine manuelle Umschaltung
ist dann zulässig, wenn der Zeitpunkt für das Umschalten rechtzeitig erkennbar ist.
3.8.5 Wenn Anfang und Ende einer Messung durch das Sichtbarwerden des Gemisches
der aufeinanderfolgenden Flüssigkeiten angezeigt werden, muß die Begrenzungsstel-
le nach Teil 1 Nr. 1.4 als durchsichtiges Bauteil ausgeführt sein, in dem das Gemisch
deutlich erkannt werden kann.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1291
3.8.6 In Meßanlagen für Bier ist hinter dem Gasanzeiger eine Druckhalteeinrichtung ein- EO 5-t
zubauen, die einen Überdruck von mindestens 1 bar aufrechterhalten muß. Wenn die Teil 2
Druckhalteeinrichtung auf verschiedene Überdrücke einstellbar ist, muß hierfür
eine Sicherungsstempelstelle vorhanden sein.
3.8.7 Sind zum Betrieb des Zählers mehrere Pumpen hintereinander geschaltet, so ist
durch eine entsprechende Verriegelung dafür zu sorgen, daß jede Pumpe erst dann
eingeschaltet werden kann, wenn die, in Strömungsrichtung gesehen, davor liegen-
den Pumpen in Betrieb gesetzt sind. An den dafür erforderlichen Einrichtungen müs-
sen Sicherungsstempelstellen vorhanden sein.
3.8.8 Die Meßanlagen müssen mit einem Rohrleitungsschema und einer Bedienungsan-
weisung versehen sein. Die Bedienungsanweisung muß u. a. angeben, daß
- vor Beginn der Messung die gesamte Meßanlage mit Wasser gefüllt und vollstän-
dig entlüftet werden muß und (gegebenenfalls)
- Anfang und Ende der Messung durch das Sichtbarwerden des Wasser-Meßgutge-
misches angezeigt werden.
3.8.9 Zur eichtechnischen Prüfung muß zwischen dem Zähler und der Druckhalteeinrich-
tung ein Quecksilberthermometer mit dem Skalenwert 0, 1 °C und ein Manometer der
Klasse 0,6 angebracht werden können. Das durch die Meßanlage geflossene Meßgut
muß zur Eichung in einem Meßgefäß oder Wägebehälter auffangbar sein. Wenn zur
eichtechnischen Prüfung das gravimetrische Verfahren angewendet werden soll,
muß zur Ermittlung der Meßgutdichte ein Probeentnahmestutzen vorhanden sein.
4 Besondere Anforderungen an Meßanlagen mit Strömungszählern
4.1 Zusätzliche Anforderungen an Meßanlagen mit Turbinenradzählern
4.1.1 Vor und hinter dem Zähler ist je eine gerade Rohrstrecke mit dem inneren Durch-
messer der Nennweite des Zählers anzuordnen. Vor dem Zähler muß die Länge der
Rohrstrecke mindestens das 10fache, hinter dem Zähler mindestens das Sfache des
Rohrdurchmessers betragen.
4.1.2 In der geraden Rohrstrecke vor dem Zähler muß ein Strömungsgleichrichter einge-
baut sein.
4.1.3 In den Meßanlagen muß das Auftreten von Kavitation im Meßgut auch bei der
höchstmöglichen Betriebstemperatur durch einen entsprechend großen Betriebs-
druck verhindert werden. Hinter dem Zähler muß daher eine Drosseleinrichlung,
wie eine Blende oder eine Druckhalteeinrichtung, eingebaut sein, die so beschaffen
ist, daß der Betriebsdruck bei größtem zulässigen Volumendurchfluß mindestens 2
bar über dem höchstmöglichen Dampfdruck des jeweiligen Meßguts liegt.
4.1.4 Auf dem Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 sind der Höchstbetriebsdruck und der Mindest-
betriebsdruck anzugeben.
5 bleibt frei für Anforderungen an Meßanlagen mit Massenzählern
6 Übergangsvorschriften
6.1 Hauptstempel an Volumenzähler-Meßeinrichtungen, die aus mehreren Zählermeß-
werken mit gemeinsamem Zählwerk bestehen.
Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden EWG-Anpassungsrichtlinie und de-
ren Umsetzung in Vorschriften dieser Verordnung können die in Teil 1 Nr. 1.1.1 er-
wähnten Zähler für unterschiedliche Messungen auch aus mehreren Zählermeßwer-
ken mit einem gemeinsamen Zählwerk bestehen, das jeweils mit nur einem Meßwerk
verbunden ist. Das gemeinsame Zählwerk steht den gemeinsamen Meßanlageteilen
gleich. Die Kenndaten und Bezeichnungen für jede der beteiligten Meßanlagen dür-
fen auf einem Schild zusammengefaßt angegeben sein. Für jede der beteiligten Meß-
anlagen ist eine gesonderte Hauptstempelstelle vorzusehen.
6.2 Meßanlagen an Straßentankwagen
6.2.1 Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden EWG-Anpassungsrichtlinie und de-
ren Umsetzung in Vorschriften dieser Verordnung können nach Teil 1 Nr. 2.2 aus-
geführte Meßanlagen an Straßentankwagen unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1.2.1
auch ohne Bauartzulassung innerstaatlich geeicht werden, wenn sie den allgemeinen
Vorschriften dieser Verordnung, den EWG-Anforderungen in Teil 1 dieses Ab-
schnitts {EO 5-1 Teil 1) sowie den nachstehenden Anforderungen entsprechen. Die
Bestimmungen in Teil 1 dieses Abschnitts über die Bauartzulassung von einzelnen
Teilen einer Meßanlage oder Baugruppen davon bleiben unberührt.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 6.2.2 Allgemeine Anforderungen
Teil 2 6.2.2.1 Die Meßanlagen dürfen an Meßkammertankwagen angebaut sein. Diese müssen den
Anforderungen in Abschnitt 5 der Anlage 4 entsprechen.
6.2.2.2 Tankwagen- mit Ausnahme von Meßkammertankwagen-sowie Aufsetztanks dür-
fen keine besonderen Füllungsbegrenzungen haben, die als Maßraumbegrenzung
dienen können, wie Striche an Schaugläsern im Dom.
6.2.2.3 Die Meßanlagen sind so auszuführen, daß sie am zugehörigen Tankwagen eichtech-
nisch geprüft werden können.
6.2.2.4 In Meßanlagen an Straßentankwagen für alleinigen oder wahlweisen Leerschlauch-
betrieb ist zur Vermeidung von Gasbildung oder Lufteinbruch anstelle eines Gasab-
scheiders ein Gasmeßverhüter einzubauen.
6.2.2.5 Gasmeßverhüter und Filter dürfen in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht
sein.
6.2.2.6 Ist eine zum Gasmeßverhüter gehörende Abschaltarmatur mit einer Notentlee-
rungseinrichtung versehen, so muß an dieser eine Sicherungsstempelstelle gegen
Öffnen vorhanden sein.
6.2.2.7 An Gasmeßverhütern darf bei Gabelung der Entlüftungsleitung mit Umschalthahn
keine Absperrstellung des Hahns möglich sein.
6.2.2.8 Ein Gasabscheider darf abweichend von Nr. 6.2.2.4 anstelle eines Gasmeßverhüters
verwendet werden, wenn der größte Volumendurchfluß des Zählers 4001/min nicht
übersteigt und seine Nennweite höchstens 50 mm beträgt. Für Meßanlagen, die aus-
schließlich ohne Pumpe betrieben werden (Gefälleablauf), gelten jedoch die Anforde-
rungen nach Nr. 6.2.3.1. Für Meßanlagen mit Druckgasförderung gilt Nr. 6.2.6.1.
6.2.2.8.1 In folgenden Meßanlagen dürfen in allen Fällen Gasabscheider eingebaut sein
a) Meßanlagen, die nur als Vollschlauchanlagen mit Pumpenbetrieb ausgeführt
sind,
b) Leerschlauchanlagen mit einer Einrichtung, mit der an der Abgrenzungsstelle ein
Überdruck von mindestens 0,5 bar gehalten werden kann,
wenn entweder eine Einrichtung eingebaut ist, die bei Leerwerden des Vorratsbehäl-
ters die Flüssigkeitsförderung selbsttätig unterbricht, oder wenn durch die Wir-
kungsweise der Pumpe gewährleistet ist, daß auch bei vollständiger Entleerung des
Vorratsbehälters eine Förderung von gasförmigen Beimengungen in die Meßanlage
ausgeschlossen ist.
6.2.2.9 Für Gasabscheider mit Umschalthahn gilt Nr. 6.2.2.7 entsprechend.
6.2.2.10 Selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Meßanlage, die eine Überfül-
lung des Behälters, in den der Tankwageninhalt abgegeben wird, durch Unterbre-
chung des Abfüllvorgangs verhindern (Abfüllsicherungen), dürfen die ordnungsge-
mäße Benutzung der Meßanlage nicht beeinträchtigen. Der meßtechnische Einfluß
der Abfüllsicherung einschließlich einer Volumenvergrößerung des Abgabeschlau-
ches darf nicht mehr als 2 % der kleinsten Abgabemenge der Meßanlage betragen.
6.2.2.11 Die Meßanlagen dürfen mit einem Anschlußstutzen zur Abgabe des Tankinhalts
ohne Zählermessung versehen sein.
6.2.2.12 Zum Füllen des Tanks mit eigener oder fremder Pumpe dürfen Anschlußstutzen an-
gebaut sein. Hierfür darf auch der Anschlußstutzen nach Nr. 6.2.2.11 verwendet wer-
den.
6.2.2.13 Zum U mpumpen von Fremdtank zu Fremdtank darf eine entsprechende Einrichtung
eingebaut sein.
6.2.2.14 Während des Füllvorgangs oder des Umpumpens darf keine Verbindung zur
Meßanlage möglich sein. Erforderlichenfalls müssen Ventile mit gegenseitiger Ver-
riegelung oder Zwangsschaltung eingebaut sein.
6.2.2.15 Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Anschluß der Meßanlage an ei-
nen fremden Vorratsbehälter und eine Abgabe über Zähler hieraus nicht möglich ist
(vgl. Nr. 6.2.2.17 Buchstabe c).
6.2.2.16 Verbindungsschläuche innerhalb des Leitungssystems müssen entweder fest einge-
bunden oder mit solchen Kupplungen verbunden sein, die nur mit größerem Auf-
wand gelöst werden können.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1293
6.2.2.17 Ohne größeren Aufwand lösbare Schlauchverbindungen dürfen verwendet werden EO 5-1
für die Verbindung Teil 2
a) einer Pumpe auf einer Sattelzugmaschine mit der Meßanlage eines Tank-Sattel-
aufliegers,
b) einer Meßanlage auf einem Lastkraftwagen mit einem abnehmbaren Aufsetztank,
c) einer Meßanlage an einem Motorwagen (Anhänger) mit einem Behälter auf einem
Anhänger (Motorwagen).
Die so lösbaren Schlauchverbindungen müssen als Vollschlauch-Sonderkupplungen
ausgeführt und so beschaffen sein, daß eine Verbindung mit normalen Tankwagen-
kupplungen nicht möglich ist. Der Anschluß der Meßanlage an einen anderen Behäl-
ter ist unzulässig.
6.2.2.18 An den Meßanlagen muß erforderlichenfalls außer der Bedienungsanweisung und
dem Rohrleitungsschema eine Schaltanweisung angebracht sein, in der für die ver-
schiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der einzelnen Schaltarmaturen
dargestellt ist.
6.2.2.19 Ist ein(~ sUi ndig oder selbsttätig wirkende Schlauchbelüftung (Nr. 6.2.3.1) vorhanden,
so muß an der Meßanlage ein Schild mit folgendem Bedienungshinweis angebracht
sein:
,,Auf ordnungsgemäße Wirksamkeit der Schlauchbelüftung achten".
Das Schild braucht keine Sicherungsstempelstelle zu haben.
6.2.2.20 An Mcßanlagen mit Schlauchtrommel und Gasabscheider muß die Bedienungsan-
weisung nachfolgende Hinweise enthalten; ist eine Bedienungsanweisung nicht vor-
geschrieben, so muß ein besonderes Schild mit diesen Hinweisen vorhanden sein:
„Messung mit Benutzung der Schlauchtrommel
1. Vor Beginn der Messung muß die Meßanlage einschließlich des Zapfschlauchs
vollständig gefüllt sein. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage erforderlichen-
falls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapfventils
entlüften.
2. Unmittelbar vor der Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen oder Zählerstand
ablesen
3. Blasenfrei zapfen
4. Nach Schließen des Zapfventils Zählerstand ablesen
5. Pumpe abschalten".
6.2.2.20.1 An Meßanlagen mit Schlauchtrommel und Gasmeßverhüter ist die Angabe unter
Punkt 3 des Schildes nach Nr. 6.2.2.20 durch den Wortlaut „Aufschrift am Gasmeß-
verh üter beachten" zu ersetzen.
6.2.2.21 In der Nähe des im Gehäuse des Gasmeßverhüters eingebauten Schauglases ist ein
Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
,,Bei Leerwerden des Gehäuses muß Anlage selbsttätig abschalten, sonst Fehlmes-
sung".
Ferner ist unmittelbar an der Sicherungsstempelstelle der Notentleerungseinrich-
tung (Nr. 6.2.2.6) ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
,,Nach Stempelverletzung Messung ungültig".
6.2.2.22 Wenn Straßentankwagen Peilstäbe mit einer Längen- oder Volumeneinteilung ha-
ben, müssen die Peilstäbe die Aufschrift „Peilstab nicht geeicht" tragen.
Außerdem muß in der Nähe der Meßanlage nachstehendes Hinweisschild ange-
bracht sein:
„Die Peilstäbe des Tankwagens sind nicht geeicht. Mengenbestimmungen mit Hilfe
der Peilstäbe sind im geschäftlichen Verkehr unzulässig".
6.2.2.23 Alle Teile des Gasmeßverhüters, die das Volumen des Gerätegehäuses bestimmen
oder das Abscheide- und/oder Abschaltverhalten des Gerätes beeinflussen, müssen
mit einer gleichlautenden Fabriknummer gekennzeichnet sein. Unmittelbar neben
diesen Fabriknummern muß je eine Stempelstelle für das Aufbringen eines Eichzei-
chens vorhanden sein, soweit diese Teile nicht ohnehin mit anderen Stempelstellen
versehen sein müssen. Die Fabriknummern und Stempelstellen müssen auch dann
ohne Behinderung besichtigt werden können, wenn der Gasmeßverhüter in der Meß-
anlagc montiert ist.
6.2.3 Meßanlagen an Tankwagen ohne Pumpenbetrieb
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 5-1 6.2.3.1 Die Meßanlagen müssen mit einem Gasmeßverhüter ausgerüstet sein. Als Ersatz für
Teil 2 den Gasmeßverhüter dürfen jedoch auch folgende Einrichtungen dienen
a) eine ständig wirkende Schlauchbelüftung,
b) eine selbsttätig wirkende Schlauchbelüftung und Gasanzeiger oder
c) eine absperrbare Schlauchbelüftung und Gasanzeiger.
6.2.3.2 Als sländig wirkende Schlauchbelüftung ist eine Einrichtung zulässig, die hinter
dem Zähler eine Verbindung mit der Außenluft besitzt, wie eine Leitung zum Dom.
Die Verbindung mit der Außenluft darf nur bei geschlossener Absperreinrichtung
unterbrochen werden können.
6.2.4 Meßanlagen an Tankwagen mit Pumpenbetrieb
6.2.4.1 Anstelle einer Pumpe mit Motorantrieb darf eine Handpumpe eingebaut sein. Der
zusätzliche Einbau einer Handpumpe zur Abgabe bei Ausfall der Motorpumpe ist
statthaft.
6.2.4.2 Die Nennweite der Saugleitungen muß gleich der Nennweite des Zählers oder größer
sein.
6.2.4.3 In Meßanlagen mit Umkehrpumpe muß zwischen Gasabscheider oder Gasmeßver-
hüter und Zähler ein Rückschlagventil eingebaut sein.
6.2.4.4 Bei Meßanlagen für extra leichtflüssiges Heizöl (Heizöl EL) und leichtflüssiges Heizöl
(Heizöl L) mit Vollschlauchbetrieb dürfen Schläuche auch aus mehreren Teilen be-
stehen. In diesem Fall muß die Verbindung der Schlauchteile untereinander entwe-
der durch Vollschlauch-Sonderkupplungen oder durch solche Kupplungen erfolgen,
die nur mit größerem Aufwand gelöst werden können.
6.2.4.5 Wird bei Heizöl-Meßanlagen (Nr. 6.2.4.4) auf Grund der gegebenen Schlauchlänge
die für die zulässige Volumenvergrößerung des Schlauches geltende Anforderung
nach Teil 1 Nr. 1.9 nicht eingehalten, darf die kleinste Abgabemenge der Meßanlage
(Teil 1 Nr. 1.1.2) auf einen Wert bis höchstens 500 1 heraufgesetzt werden.
6.2.4.6 Wird an einer Meßanlage für Heizöl EL und L, bei der die kleinste Abgabemenge
nicht mit der Angabe auf dem Zähler übereinstimmt (Nr. 6.2.4.5), nur ein Schlauch mit
einer unveränderlichen Gesamtlänge - auch wenn dieser aus mehreren Teilen zu-
sammengesetzt ist (Nr. 6.2.4.4)-verwendet, muß das Schild nach Teil 1 Nr. 1.16 über
die kleinste Abgabemenge folgende zusätzliche Angaben enthalten:
„Kleinste Abgabemenge ........................... 1
bei Schlauchlänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m".
Hier sind der heraufgesetzte Wert für die kleinste Abgabemenge und die vorhande-
ne Länge des Schlauches einzusetzen.
6.2.4.7 Werden an einer Heizöl-Meßanlage (Nr. 6.2.4.4) bei der Messung je nach Erfordernis
Schläuche unterschiedlicher Gesamtlänge verwendet, so tritt anstelle des unter Nr.
6.2.4.6 vorgeschriebenen Wortlauts der folgende Wortlaut:
(a) ,,Kleinste Abgabemenge ........................ 1
bei Schlauchlänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
(b) Kleinste Abgabemenge ...................... , .
bei Schlauchlänge bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m".
Unter (a) sind die Werte für die verwendete kleinste Schlauchlänge und die hierfür
festgesetzte kleinste Abgabemenge (Angabe auf dem Zähler oder heraufgesetzter
Wert nach Nr. 6.2.4.5) einzusetzen.
Unter (b) sind die Werte für die verwendete größte Schlauchlänge und die hierfür
festgesetzte kleinste Abgabemenge einzusetzen.
6.2.5 Meßanlagen an Tankwagen mit und ohne Pumpenbetrieb
6.2.5.1 Ist in die Meßanlage ein Gasabscheider eingebaut (Nr. 6.2.2.8 und 6.2.2.8.1), so muß in
der (nicht absperrbaren) Entlüftungsleitung ein leichtgängiges Rückschlagventil ein-
gcba ut sein.
6.2.5.2 Für die Messungen mit und ohne Pumpenbetrieb darf ein gemeinsamer Zähler oder
für jede Betriebsart ein besonderer Zähler eingebaut sein.
6.2.5.3 Die Anforderungen nach Nr. 6.2.3 und 6.2.4 gelten entsprechend.
6.2.6 Meßanlagen an Tankwagen mit Druckgasförderung
6.2.6.1 Mcßanlagcn mit Druckgasförderung müssen mit einem Gasmeßverhüter ausgerüstet
sein.
6.2.6.2 Es darf nicht möglich sein, die Strömung zwischen Gasmeßverhüter und Zähler zu
drosseln.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1295
6.2.6.3 Um eine Drosselung vor dem Zähler auszuschließen, darf ein Umschaltventil, das den EO 5-1
Vorratsbehälter wahlweise mit der Meßanlage oder dem Stutzen für die Abgabe Teil 2
ohne Zähler verbindet, nur in beiden Endstellungen einrasten. Diese Anforderung
entfällt, wenn hinter dem Zähler eine Druckhalteeinrichtung eingebaut ist, die ein
Freiwerden von gelöstem Gas mit Sicherheit verhindert.
c) In Abschnitt 2 Teil 1 Nr. 2.1 wird folgender Satz 3 eingefügt: EO 5-2
„Können mehrere Meßwerke wechselweise auf ein gemeinsames Zählwerk geschaltet werden, Teil 1
so gilt jedes Meßwerk mit dem gemeinsamen Zählwerk als Zähler."
Der jetzige Satz 3 wird Satz 4.
4. Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 10.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: EO 8-4
,,Die Hauptstc>mpelstclle muß bei Präzisionsgewichten in Plättchenform auf der Oberseite der Ge-
wichtstücke vorgcsehPn sein."
5. In Anlage 8 Abschnitt 6 erhält die Überschrift folgende Fassung: EO 8-6
,,Gewichtstücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm in den Fehlergrcnzenklassen E 1, E2, F 1, F 2, M 1".
6. Anlage 9 wird wie folgt geändert: EO 9
a) Nummer 2.2.2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2.2.2 Nullstelleinrichtung
Einrichtung, mit der die Anzeige der unbelasteten Waage auf Null gebracht wird„
b) Nach Nummer 2.2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.2.2.1 bis 2.2.2.2.4 eingefügt:
„2.2.2.2.1 Nichtautomatische Nullstelleinrichtung
Einrichtung, die durch Handbedienung die Nullstellung ermöglicht.
2.2.2.2.2 Halbautomatische Nullstelleinrichtung
Einrichtung, die auf Grund eines manuellen Eingriffs die Nullstellung automa-
tisch durchführt.
2.2.2.2.3 Automatische Nullstelleinrichtung
Einrichtung, die ohne manuellen Eingriff die Nullstellung automatisch durch-
führt.
2.2.2.2.4 Einrichtung, zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers
Einrichtung, mit der jedes Wägeergebnis um die Abweichung von Null automa-
tisch korrigiert wird."
c) Die Nummern 2.2.2.4 bis 2.2.2.4.2 erhalten folgende Fassung:
„2.2.2.4 Taraeinrichtung
Einrichtung mit der die Anzeige der belasteten Waage auf Null gebracht wird.
Dabei wird der Wägebereich:
- entweder nicht in Anspruch genommen (additive Taraeinrichtung);
- oder um den Betrag der Taralast vermindert (subtraktive Taraeinrichtung).
2.2.2.4.1 Nichta utomatische Taraeinrichtung
Einrichtung, die durch Handbedienung die Tarierung ermöglicht.
2.2.2.4.2 Halbautomatische Taraeinrichtung
Einrichtung, die nach Betätigung einer einzigen Stellvorrichtung den Tariervor-
gang automatisch durchführt."
d) Nach Nummer 2.2.2.4.2 wird folgende Nummer 2.2.2.4.3 eingefügt:
„2.2.2.4.3 Automatische Taraeinrichtung
Einrichtung, die ohne manuellen Eingriff die Tarierung automatisch durchführt."
e) Nach Nummer 2.2.2.7.2.2 werden folgende Nummern 2.2.2.8 und 2.2.2.9 eingefügt:
„2.2.2.8 Anzeigestabilisator
Einrichtung zur Stabilisierung einer Anzeige unter bestimmten Bedingungen.
2.2.2.9 Mittelwertsbildner
Einrichtung, die eine stabile Anzeige ermöglicht, welche dem Mittelwert von auf-
einanderfolgenden Meßwerten entspricht."
f) In den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.2.2 wird das Fußnotenzeichen•) in 1) geändert. Die Fußnote er-
hält folgende Fassung:
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 9 1
,, ) Bei Waagen mit Interpolationseinrichtung für die Ablesung oder mit einer Anzeigeeinrich-
tung, deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle sich deutlich von den anderen Ziffern un-·
terscheiden, siehe Nr. 3.2.6 bzw. 3.2.7."
g} Nummer 3.2.2.2.2.2 erhält folgende Fassung und Fußnote:
,,3.2.2.2.2.2 10 g s Max s 50 kg l 50 d l 10 mg s d s 500 mg 2} l 1 000 s n s 1000001 d"
,.2) Waagen mit einer Höchstlast mit t kg oder mehr, einem Teilungswert von 100 mg und einem
Eichwert von 1 g werden der Klasse Präzisionswaagen zugeordnet, wenn sich die Ziffern der
letzten Anzeigestelle deutlich von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterschei-
den, siehe Nr. 3.2.7."
h) Nummer 3.2.7 erhält folgende Fassung:
„3.2.7 Waagen mit einer Anzeigeeinrichtung, deren Ziffern in der letzten Anzeigestelle
sich deutlich von den anderen Ziffern unterscheiden.
Nur Fein- und Präzisionswaagen mit Anzeigeeinrichtung dürfen eine Anzei-
geeinrichtung haben, bei der sich die Ziffern der letzten Anzeigestelle deutlich
von den anderen Ziffern der Anzeigeeinrichtung unterscheiden.
Der Eichwert entspricht dann dem Teilungswert der vorletzten Stelle der Anzei-
geeinrichtung.
Die Einstufung dieser Waagen in Genauigkeitsklassen, die Berechnung der An-
zahl der Skalenteile und die Festlegung ihrer Mindestlast wird in Abhängigkeit
vom Eichwert vorgenommen, siehe jedoch Fußnote 2} der Nr. 3.2.2.2.2.2."
i) Nummer 4.3.4 erhält folgende Fassung:
„4.3.4 Veränderung der Nullanzeige
Die Veränderung der Nullanzeige unmittelbar nach halbstündiger Belastung der
Waage darf nicht größer sein als die Hälfte des Eichwerts.
Die Prüfung muß unter praktisch konstanten Umgebungsbedingungen stattfin-
den."
j) Nummer 4.5.1 wird gestrichen.
k) Nummer 6.2.1.2 erhält folgende Fassung:
„6.2.1.2 Waagen mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck
Bei jeder beliebigen Belastung muß eine stoßfrei aufgebrachte Zusatzlast entspre-
chend dem 1,4fachen des digitalen Teilungswertes die ursprüngliche Anzeige er-
höhen. (Dies gilt insbesondere bei einer Belastung, bei der sich die Anzeige gerade
geändert hat.}"
l} Nummer 8.2.2 erhält folgende Fassung:
„8.2.2 Besondere Temperaturgrenzen
Waagen, deren Kennzeichnungsschild bestimmte Angaben bezüglich der
Betriebstemperaturen trägt, müssen in dem angegebenen Temperaturbereich die
Anforderungen der Nr. 4, 5 und 6 erfüllen.
Die Temperaturbereiche betragen mindestens:
1 °C bei Feinwaagen mit einem Eichwert,
der kleiner als 0, 1 mg ist,
5 °C bei den anderen Feinwaagen,
15 °C bei Präzisionswaagen,
30 °C bei Handels- und Grobwaagen."
m) Die Nummern 10.7.1 und 10.7.3 bis 10.7.6 erhalten folgende Fassung:
„10.7.1 Nullstelleinrichtung
Waagen können eine oder mehrere Nullstelleinrichtungen und/oder eine Ein-
richtung zur automatischen Korrektur eines Nullpunktfehlers haben."
„10.7.3 Genauigkeit der Nullstellung bzw. der automatischen Korrektur des Nullpunkt-
fehlers
Nach Nullstellung bzw. nach automatischer Korrektur des Nullpunktfehlers darf
der Einfluß des verbleibenden Nullpunktfehlers auf das Wägeergebnis höchstens
1/4 des kleinsten Eichwerts betragen.
10.7.4 Betätigung der Nullstelleinrichtung
Wenn die Waage eine Nullstelleinrichtung und eine Taraeinrichtung besitzt,
müssen beide getrennt betätigt werden können.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1297
10.7.5 Nullanzeigeeinrichtung bei Waagen mit Digitalanzeige EO 9
Besitzt eine Waage mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck keine Analoganzeige
oder ist der Skalenwert der Analoganzeige größer als der digitale Teilungswert,
so muß die Waage eine zusätzliche Einrichtung zur Überprüfung der Nullstellung
besitzen.
Diese Einrichtung muß eindeutig jede Abweichung von der Null angeben, die grö-
ßer als ein Viertel des digitalen Teilungswerts der Waage ist.
Besitzt diese Einrichtung eine Analoganzeige, so muß der Skalenwert kleiner oder
gleich dem digitalen Teilungswert sein.
Diese Einrichtung ist nicht erforderlich bei Waagen, die mit einer automatischen
Nullstelleinrichtung oder einer Einrichtung zur automatischen Korrektur eines
Nullpunktfehlers ausgerüstet sind.
10.7.6 Automatische Nullstelleinrichtung sowie Einrichtungen zur automatischen Kor-
rektur eines Nullpunktfehlers
Diese Einrichtungen dürfen nicht arbeiten,
- wenn eine additive Taraeinrichtung oder eine Einrichtung zur Verschiebung
des Selbsteinspielbereichs nicht nullgestellt ist,
- wenn die Waage sich nicht in einer stabilen Einspielungslage befindet."
n) Nummer 10.13.2.1.3 erhält folgende Fassung:
„10.13.2.1.3 Teilungswert der Grundpreise
Der Teilungswert der Grundpreise muß so gewählt werden können, daß sich alle
bei der Benutzung der Waage benötigten Grundpreise einstellen lassen."
o) Nummer 10.13.2.2.3 erhält folgende Fassung:
„10.13.2.2.3 Teilungswert der Kaufpreise
Die nationalen Vorschriften sind anzuwenden."
p) In Nummer 11.4 wird die Nummer 19.2 durch die Nummer 16.2.3 ersetzt.
q) Nummer 11.5.2.2.1 erhält folgende Fassung:
„ 11.5.2.2.1 Betätigung der Nullstelleinrichtung
Die Betätigung nichtautomatischer und halbautomatischer Nullstelleinrichtun-
gen darf nur mit einem Werkzeug möglich sein und muß von beiden Seiten der
Waage deutlich erkennbar sein.
Das dabei benutzte Werkzeug darf nicht mit der Einrichtung verbunden bleiben
können."
r) Die Nummern 11.5.2.2.3 bis 11.5.2.2.3.2 erhalten folgende Fassung:
„ 11.5.2.2.3 Taraeinrichtung
Waagen mit zwei Schalen dürfen keine Taraeinrichtung haben.
Bei Waagen mit einer Schale sind Taraeinrichtungen zulässig, wenn vom Käufer
zu beobachten ist:
- ob die Taraeinrichtung betätigt ist (siehe Nr. 12.6.3),
- ob die Taraeinrichtung verstellt wird.
11.5.2.2.3.1 Nichtautomatische Taraeinrichtung
Der Verstellwert dieser Einrichtung darf nicht größer sein als:
- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm eines Umfang-
punktes der drehbaren Bedienungsvorrichtung,
- ein Teilungswert der Waage bei einem Verstellweg von 5 mm der linearen Be-
dien ungsvo rricht ung,
- ein Teilungswert der Waage je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstell-
bare Taraeinrichtung an eine Waage mit Digitalanzeige angebaut ist,
- ein Teilungswert je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstellbare Tara-
einrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist, deren Skalenwert
höchstens 2 g beträgt,
- einen halben Teilungswert je Stellschritt, wenn die diskontinuierlich einstellba-
re Taraeinrichtung an eine Waage mit Analoganzeige angebaut ist, deren Ska-
lenwert 5 g oder mehr beträgt.
Elektrisch betriebene preisanzeigende Waagen mit kontinuierlich einstellbarer
Taraeinrichtung dürfen den Preis nur anzeigen, wenn die Tarierung vollständig
ausgeführt wurde.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 9 11.5.2.2.3.2 Halbautomatische Taraeinrichtung
Halbautomatische Taraeinrichtungen sind zulässig, wenn
- die Betätigung nur erfolgen kann, wenn sich die Waage in einer stabilen Ein-
spielungslage befindet,
- die Betätigung nicht zu einer Verminderung des Tarawerts führen kann,
- die Wirkung der Taraeinrichtung nur bei unbelasteter Waage aufgehoben wer-
den kann.
Zusätzlich ist eine der folgenden Bedingungen zu erfüllen:
1. d<~r Tara wert muß während des gesamten Wägevorgangs auf beiden Seiten der
Waage angezeigt werden;
2. wenn die Taraeinrichtung betätigt worden ist, muß nach Abnahme der Last
von der Waage entweder:
- die Wirkung der Taraeinrichtung aufgehoben werden und die Gewichtsan-
zeige auf Null zurückgehen oder
- der Tara wert von der Gewichtsanzeige mit negativem Vorzeichen angezeigt
werden oder
- die Waage solange keine Anzeige liefern, bis die Wirkung der Taraeinrich-
tung aufgehoben ist."
s) Nach Nummer 11.5.2.2.3.2 wird folgende Nummer 11.5.2.2.3.3 eingefügt:
,,11.5.2.2.3.3 Automatische Taraeinrichtung
Die Einrichtungen sind nicht zulässig."
t) OiP Nummern 14.3.2 und 14.3.3 werden gestrichen.
u) In Nummer 15.1.11.4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Bei fest eingebauten elektromechanischen Waagen ohne Lasthebelwerk ist ein Mindestab-
stand von 0,2 m zwischen der Unterseite der Brückenkonstruktion und dem befestigten Boden
einzuhalten."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
v) In Nummer 15.1.11.7 Satz 1 wird das Wort „Unterhebelwerk" durch das Wort „Unterwerk" er-
setzt.
w) In Nummer 15.4.3.1 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:
„a) Dezimalwaagen mit einer Höchstlast zwischen 5 kg und 5,1 kg für das Unterwassergewicht
von 5 kg Kartoffeln,
b) Laufgewichtswaagen mit einer Höchstlast zwischen 5 kg und 5,1 kg für das Unterwasser-
gewicht von 5 kg Kartoffeln mit einer Prozentskale und
c) Laufgewichtswaagen mit einer Höchstlast zwischen 2,5 kg und 2,6 kg für das Unterwasser-
gewicht von 2,5 kg Kartoffeln mit einer Prozentskale."
x) Nummer 15.4.3.8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Eichfehlergrenzen betragen ± 1 0/oo für jedes Kilogramm der Belastung, jedoch nicht we-
niger als :± 1 g."
EO 10-1 7. Anlage 10 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum Abwägen
(SW A), wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung sowie den in diesem Ab-
schnitt festgesetzten Anforderungen entsprechen. Die Auswäge- und Zusatzeinrichtungen
müssen entweder allgemein zur Eichung zugelassen sein oder eine Bauartzulassung nach An-
lage 9 haben. Elektromechanische SW A bedürfen der innerstaatlichen Zula~sung."
b) In Nummer 3.2 wird das Wort „geeignete" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
.,deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SWA ist."
c) In Nummer 3.3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der SW A ist."
d) Nach Nummer 4.1.1.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3 angefügt:
,,4.1.1.3 SWA mit Entleerungseinrichtung für eine Höchstlast von mehr als 5 kg müssen,
Waagen für eine Höchstlast von 5 kg oder weniger dürfen Zählwerke haben."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1299
e) Nummer 4.9 wird gestrichen. EO 10-1
f) Nach Nummer 4.15 wird folgende Nummer 4.16 angefügt:
„4.16 Etwa vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß Verluste von Wägegut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden."
g) Nach Nummer 9.3.6 wird folgende Nummer 9.3.7 angefügt:
,,9.3.7 Bei schlecht zuführbaren Füllgütern, z. B. backfertige Mehle, Milchpulver, Suppen-
einlagen (gebrauchsfertig), Waschpulver o. ä., gelten
a) für die Einzelabwägung bei Abweichungen nach Mindergewicht, die Fehlergren-
zen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe a,
b) für die Einzelwägung bei Abweichungen nach Mehrgewicht, das Dappelte der
Fehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe a,
c) für das Mittel aus zehn Abwägungen bei Abweichungen nach Mindergewicht, die
Fehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe b,
d) für das Mittel aus zehn Abwägungen bei Abweichung nach Mehrgewicht das
Doppelte der Fehlergrenzen nach Nr. 9.3.1 Buchstabe b."
h) Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:
„9.5 Mindestlasten
9.5.1 Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und be-
trägt:
l 00 e für 1 g ::;: e ::;: 20 g
250 e für 50 g ~ e ~ 200 g
500 e für 500 g ::; e
Die Mindestlast darf jedoch nicht kleiner sein als 1/20 der Höchstlast.
Bei Mindestlasten von 1 kg und mehr dürfen die ermittelten Werte auf volle kg ab-
gPrundet werdPn. Bei SW A, die keine in Masseneinheiten geteilte Auswägeeinrich-
tung besitzen, beträgt der Eichwerte= Max/2000.
9.5.2 Wenn eine Einstellwaage verwendet wird, kann bei SWA mit einer Höchstlast von
50 kg oder weniger, de""ren Auswägeeinrichtung nicht zur Kontrolle der Abwägung
verwendet werden soll und deren Einzelabwägungen ausreichend gleichmäßig sind,
die Mindestlast auf die Hälfte der Werte nach 9.5.1 vermindert werden. Sie darf je-
doch keinesfalls kleiner sein als 1/20 der Höc,hstlast."
8. In Anlage 10 Abschnitt 2 wird nach Nummer 4.10 folgende Nummer 4.11 angefügt: EO 10-2
4.11 Et~a vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß
Verluste von Wägc,gut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden."
9. Anlage 10 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: EO 10-4
a) In Nummer 5.3.1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Tendenzeinrichtung darf auch durch eine Zusatzeinrichtung, die zur Registrierung und
Auswertung von Meßgeräten dient, angesteuert werden."
b) Die Nummern 5.5 und 5.6 erhalten folgende Fassung:
„5.5 Registriereinrichtungen
5.5.1 Als überwachungspflichtige Zusatzeinrichtungen, die zur Registrierung und Aus-
wertung von Meßwerten dienen, können angebaut werden:
a) Rechner
b) Schreiber
c) Locher.
5.5.2 Das Wägeergebnis muß der Zusatzeinrichtung fehlersicher bis zur deutlich gekenn-
zeichneten Anschlußstelle an der SKW übertragen werden.
5.6 Digitale Anzeigeeinrichtung an der SKW mit Angaben in g oder kg müssen fehler-
sicher anzeigen."
c) Nummer 19.1 erhält folgende Fassung:
„19.1 Unschärfebereich
19.1.1 Bei SKW als Kontrollmeßgerät im Sinne von § 19 Abs. 1 und Anlage 7 der Fertigpak-
kungsverordn ung entspricht der Unschärfebereich U den jeweils zulässigen Minus-
abweichungen für Füllgüter der Klasse A.
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 10-4
Brutto- oder Nettogewicht größter zulässiger
der Fertigpackung in g Unschärfebereich U
von weniger als 50 0,25fache der zulässigen Minusabwei-
chung für Füllgüter der Klasse A
von 50 bis weniger als 150 0,5 g
von 150 bis weniger als 500 1,0 g
von 500 bis weniger als 1 500 2,0 g
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0 g
von 5 000 und mehr 0,25fache der zulässigen Minusabwei-
chung für Füllgüter der Klasse A
19.1.2 Bei SKW als nachgeschaltete geeignete Waage im Sinne von § 21 b Satz 2 Fertigpak-
kungsverordnung entspricht der Unschärfebereich U dem 0,25fachen der Verkehrs-
fehlergrenzen für die Abwägung der selbsttätigen Waagen zum Abwägen nach EO
10-1 Nr. 9.3.1 Buchstabe a. Der Unschärfebereich beträgt:
Gesamtgewicht der Fertigpackung in kg größter zulässiger Unschärfebereich U
mehr als 10 bis 50 0,2 % des Bruttogewichts
mehr als 50 bis 100 100 g
mehr als 100 0, 1 % des Bruttogewichts"
EO 11-110. In Anlage 11 Abschnitt 1 erhält Nummer 9.5 folgende Fassung:
,,9.5 für die Gewichtstücke gilt Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 9."
11. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsangabe zu Anlage 13 erhält die Angabe zu Abschnitt 1 folgende Fassung:
„Abschnitt 1
-Teil 1 -
Aräometer - Innerstaatliche Anforderungen
-Teil 2-
Dichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer - EWG-Anforderungen
b) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
EO 13-1 „Abschnitt 1
Teil 1 -Tell 1 -
Aräometer
Innerstaatliche Anforderungen".
c) An Nummer 4.1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Der Volumenausdehnungskoeffizient des Glases muß (25 ± 2) lo-6 °c-1 betragen."
d) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
„4.4 Bindemittel
Die Erweichungstemperatur des Bindemittels muß so hoch sein, daß die Aräometer
folgender Prüfung genügen: Wird das fertiggestellte Aräometer während einer Stun-
de bei einer Temperatur von 80 °C in waagerechter Lage gehalten und anschließend
in dieser Lage abgekühlt, so darf die Achse des schwimmenden Aräometers nicht
mehr als 1,5 ° von der Lotrechten abweichen. Sind Aräometer für Gebrauchstempe-
raturen höher als 60 °C vorgesehen, so muß die höchste Gebrauchstemperatur auf
dem Aräometer angegeben sein und die Prüfung des Bindemittels nach Satz 2 um
20 °C über der höchsten Gebrauchstemperatur vorgenommen werden."
e) Die Nummern 5.2 bis 5.2.2 werden durch folgende Nummer 5.2 ersetzt:
,,5.2 Der Stengeldurchmesser muß mindestens 3 mm betragen."
f) Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
,,6.3 Der Mittelwert des Teilstrichabstandes (Skalenlänge geteilt durch Anzahl der Teil-
abschnitte) muß mindestens 1 mm betragen. Der Teilstrichabstand darf nicht kleiner
als 0,8 mm sein."
g) Die Nummern 6.4 bis 6.8 erhalten folgende Fassung:
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1301
„6.4 Teilstriche müssen mit einer gleichmäßigen Breite von nicht mehr als 0,2 mm aus- EO 13-1
geführt sein. Teil 1
6.5 Die langen Teilstriche müssen sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs,
die mittellangen Teilstriche über ein Drittel und die kurzen Teilstriche über ein
Fünftel des Stengelumfangs erstrecken.
6.6 Bei den Skalenwerten 10 kg/m3, 1 kg/m 3, 0,1 kg/m 3, 1 %, 0,1 % muß die Aufeinander-
folge der Teilstriche Bild 1 Buchstabe A entsprechen.
6.7 Bei den Skalenwerten 2 kg/m 3, 0,2 kg/m 3, 0,2 % muß die Aufeinanderfolge der Teil-
striche Bild 1 Buchstaben B oder C entsprechen.
6.8 Bei den Skalenwerten 5 kg/m 3, 0,5 kg/m3, 0,5 %, 0,05 % muß die Aufeinanderfolge der
Teilstriche Bild 1 Buchstabe D entsprechen."
h) Die jetzigen Nummern 6.8 und 6.9 werden Nummern 6.9 und 6.10.
i) Die Nummern 6.11 und 6.12 erhalten folgende Fassung:
,,6.11 Aräometer dürfen im Stengel nur eine aräometrische Skale haben.
6.12 Bei Skalen nach Bild 1 Buchstabe A, Buchstabe C und Buchstabe D muß jeder lange
Teilstrich, bei Skalen nach Bild 1 Buchstabe B muß mindestens jeder 5. lange Teil-
strich beziffert sein."
j) Die jetzige Nummer 6.12 wird Nummer 6.13.
k) Folgende Nummer 8.3 wird eingefügt:
,,8.3 die höchste Gebrauchstemperatur, wenn sie mehr als 60 °C beträgt, in Form:
max .... °C,".
1) Die jetzige Nummer 8.3 wird Nummer 8.4.
m) Die jetzige Nummer 8.4 wird Nummer 8.5 und erhält folgende Fassung:
„8.5 auf Alkoholometern für den Massengehalt die Aufschriften „Alkoholometer für den
Massengehalt", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen „mas" und als Kennzeich-
nung ein roter Längsstreifen auf der Massengehaltsskale oder zwei rote Längsstrei-
fen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,
auf Alkoholometern für die Volumenkonzentration die Aufschriften
,,Alkoholometer für diP Volumenkonzentration", nach dem Prozentzeichen das Kurz-
zeichen „vol" und als Kennzeichnung ein blauer Längsstreifen auf der Konzentra-
tionsskalc oder zwei blaue Längsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermome-
ters,".
n) Die jetzigen Nummern 8.5 und 8.6 wPrden Nummern 8.6 und 8.7.
o) Die jetzige Nummer 8.7 wird Nummer 8.8 und das Wort „Bezugstemperatur" wird durch das
Wort „Fadenbezugstemperatur" ersetzt.
p) Die jetzigen Nummern 8.8 bis 8.10 werden Nummern 8.9 bis 8.11.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 13-1 q) Di(~ Tab(~llen 5: Justierwerte für Massengehaltsalkoholometer bei 20 °C und 6: Justierwerte für
Teil 1 Volumenkonzentrationsalkoholometer bei 20 °C werden durch folgende Tabellen 5 und 6 er-
setzt:
Tabelle 5: J ustierwerte für Massengehaltsalkoholometer bei 20 °C
Massen- Dichte Oberflächen- Massen- Dichte Oberflächen-
g<:halt spannung gehalt spannung
% kg/m 3 mN/m % kg/m 3 mN/m
0 998,20 72,6 55 902,55 27,6
1 996,31 67,1 56 900,28 27,5
2 994,49 63,0 57 897,99 27,3
3 992,73 60,1 58 895,70 - 27,2
4 991,02 57,8 59 893,40 27,1
5 989,38 55,7 60 891,10 27,0
6 987,78 53,8 61 888,78 26,9
7 986,24 52,1 62 886,46 26,8
8 984,73 50,5 63 884,13 26,7
9 983,27 49,1 64 881,79 26,6
10 981,85 47,8 65 879,45 26,5
11 980,46 46,6 66 877,09 26,4
12 979,10 45,S 67 874,73 26,3
13 977,76 44,4 68 872,37 26,2
14 976,44 43,4 69 869,99 26,1
15 975,13 42,5 70 867,61 26,0
16 973,83 41,6 71 865,22 25,8
17 972,54 40,7 72 862,83 25,7
18 971,24 39,9 73 860,43 25,6
19 969,93 39,1 74 858,02 25,5
20 968,61 38,3 75 855,60 25,4
21 967,27 37,7 76 853,17 25,3
22 965,90 37,0 77 850,74 25,2
23 964,51 36,4 78 848,30 25,1
24 963,09 35,8 79 845,85 25,0
25 961,63 35,2 80 843,39 24,8
26 960,14 34,7 81 840,91 24,7
27 958,61 34,2 82 838,43 24,6
28 957,05 33,7 83 835,93 24,5
29 955,44 33,3 84 833,41 24,4
30 953,78 32,8 85 830,88 24,3
31 952,09 32,5 86 828,32 24,2
32 950,36 32,1 87 825,75 24,1
33 948,58 31,8 88 823, 15 24,0
34 946,77 31,4 89 820,53 23,8
35 944,92 31, 1 90 817,88 23,7
36 943,03 30,9 91 815,21 23,6
37 941, 11 30,6 92 812,49 23,5
38 939,15 30,3 93 809,75 23,4
39 937,16 30,1 94 806,97 23,2
40 935, 15 29,9 95 804,14 23,1
41 933, 10 29,7 96 801,27 23,0
42 931,03 29,5 97 798,36 22,8
43 928,94 29,3 98 795,38 22,7
44 926,82 29,1 99 792,35 22,6
45 924,69 28,9 100 789,24 22,4
46 922,53 28,8 101 786,09 22,3
47 920,37 28,6 102 782,95 22,2
48 918,18 28,5 103 779,80 22,1
49 915,98 28,3 104 776,65 22,0
so 913,77 28,2 105 773,51 21,9
51 911,55 28,1 106 770,36 21,8
52 909,31 28,0
53 907,07 27,8
54 904,81 27,7
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1303
Tabelle 6: Justierwerlc für Volumenkonzentrationsalkoholometer bei 20 °C EO 13-1
Teil 1
Volumen- Dichte Oberflächen- Volumen- Dichte Oberflächen-
konzentr,Jtion spannung konzentration spannung
% kg/m 1 mN/m % kg/m 1 mN/m
0 998,20 72,6 55 919,96 28,6
1 996,70 68,1 56 917,84 28,5
2 995,23 64,5 57 915,70 28,3
3 993,81 61,7 58 913,53 28,2
4 992,41 59,6 59 911,33 28,1
5 991,06 57,8 60 909, 11 27,9
6 989,73 56,1 61 906,87 27,8
7 988,43 54,5 62 904,60 27,7
8 987,16 53,1 63 902,31 27,6
9 985,92 51,8 64 899,99 27,4
10 984,71 50,5 65 897,65 27,3
11 983,52 49,4 66 895,28 27,2
12 982,35 48,3 67 892,89 27,1
13 98 l ,21 47,2 68 890,48 27,0
14 980,08 46,3 69 888,03 26,9
15 978,97 45,4 70 885,56 26,7
16 977,87 44,5 71 883,06 26,6
17 976,79 43,7 72 880,54 26,5
18 975,71 42,9 73 877,99 26,4
19 974,63 42,1 74 875,40 26,3
20 973,56 41,4 75 872,79 26,2
21 972,48 40,7 76 870,15 26,1
22 971,40 40,0 77 867,48 25,9
23 970,31 39,3 78 864,78 25,8
24 969,21 38,7 79 862,04 25,7
25 968,10 38,1 80 859,27 25,6
26 966,97 37,5 81 856,46 25,4
27 965,81 37,0 82 853,62 25,3
28 964,64 36,4 83 850,74 25,2
29 963,44 35,9 84 847,82 25,0
30 962,21 35,4 85 844,85 24,9
31 960,95 35,0 86 841,84 24,8
32 959,66 34,5 87 838,77 24,6
33 958,34 34,1 88 835,64 24,5
34 956,98 33,7 89 832,45 24,4
35 955,59 33,3 90 829,18 24,2
36 954,15 32,9 91 825,83 24,1
37 952,69 32,6 92 822,39 23,9
38 951, 18 32,3 93 818,85 23,8
39 949,63 31,9 94 815, 18 23,6
40 948,05 31,7 95 811,38 23,4
41 946,42 31,4 96 807,42 23,3
42 944,76 31, 1 97 803,27 23,1
43 943,06 30,9 98 798,90 22,9
44 941,32 30,6 99 794,25 22,6
45 939,54 30,4 100 789,24 22,4
46 937,73 30,2 101 783,95 22,2
47 935,88 30,0 102 778,53 22,0
48 934,00 29,8 103 772,98 21,9
49 932,09 29,6 104 767,29 21,7
so 930,14 29,4
51 928,16 29,3
52 926,16 29,1
53 924,12 28,9
54 922,06 28,8
1304 Bunde'sgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
r) An Abschnitt 1 wird folgender Teil 2 angefügt:
EO 13-1 „Abschnitt 1
Teil 2 -Teil 2-
Dichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer
EWG-Anforderungen
Inhaltsübersicht
Zulasssungsart und Begriffsbestimmungen
2 Einheiten und Zeichen
3 Justierung
4 Werkstoffe
5 Bauanforderungen
6 Skalen
7 Zusatzbestimmungen für eingebaute und getrennte Thermometer
8 Aufschriften
9 Fehlergrenzen
10 Stempelstellen
11 Meßtechnische Prüfung
Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
Aräometer nach Nummer 1.1 und 1.2 können eine EWG-Bauartzulassung erhalten.
1.1 Aräometer für Alkohol, die die Dichte von Äthanol-Wasser-Mischungen angeben
im Bereich von 780 kg/m 3 bis 1 000 kg/m 3 (Dichtearäometer für Alkohol).
1.2 Aräometer, die den Massengehalt oder die Volumenkonzentration von Äthanol in
Äthanol-Wasser-Mischungen in Prozent angeben (Alkoholometer).
2 Einheiten und Zeichen
2.1 Die Dichte wird in Kilogramm durch Kubikmeter (kg/m 3) angegeben.
2.2 Der Massengehalt und die Volumenkonzentration von Äthanol-Wasser-Mischun-
gen werden in Prozent mit dem Zeichen % angegeben.
2.3 Zur Unterscheidung wird nach dem Prozentzeichen auf Alkoholometern für den
Massengehalt das Kurzzeichen „mas" und auf Alkoholometern für die Volumenkon-
zentration das Kurzzeichen „vol" hinzugefügt.
3 Justierung
3.1 Die Aräometer müssen für Ablesung im Flüssigkeitsspiegel justiert sein.
3.2 Die Bezugstemperatur beträgt 20 °C.
3.3 Für die Zuordnung von Dichte, Massengehalt, Volumenkonzentration und Oberflä-
chenspannung gelten bei
a) Dichtearäometern für Alkohol Tabelle 3 in Teil 1
b) Alkoholometern die Tabellen 5 und 6 in Teil 1.
4 Werkstoffe
Als Werkstoffe müssen verwendet werden:
4.1 für Körper und Stengel
durchsichtiges Glas, das frei von Glasfehlern ist, die die Benutzung der Aräometer
beeinträchtigen; der Volumenausdehnungskoeffizient des Glases muß (25 ± 2)
10-5 °C -! betragen;
4.2 für den Skalenträger
ein Werkstoff mit glatter, nicht glänzender Oberfläche; der Skalenträger, die Skalen-
teilung und die Beschriftung dürfen keine Verdrehung, Entfärbung oder Bräunung
auf weisen, wenn die Aräometer 24 Stunden einer Temperatur von 70 °C ausgesetzt
waren.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1305
4.3 Bindemittel EO 13-1
Die Erweichungstemperatur des Bindemittels muß so hoch sein, daß die Aräometer Teil 2
folgender Prüfung genügen: Wird das fertiggestellte Aräometer während einer Stun-
de bei einer Temperatur von 80 °C in waagerechter Lage gehalten und anschließend
in dieser Lage abgekühlt, so darf die Achse des schwimmenden Aräometers nicht
mehr als 1,5 ° von der Lotrechten abweichen.
5 Bauanforderungen
5.1 Körper und Stengel müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben. Die Außenflä-
che des ganzen Geräts muß rotationssymmetrisch zur Hauptachse sein. Der Quer-
schnitt darf keine Unstetigkeitsstellen aufweisen.
5.2 Der Außendurchmesser des Körpers muß 19 mm bis 40 mm betragen.
5.3 Das untere Ende des Körpers muß konisch oder halbkugelig ausgebildet sein.
5.4 Der Stengeldurchmesser muß betragen bei
a) Aräometern der Klasse I und II mindestens 3 mm,
b) Aräometern der Klasse III mindestens 2,5 mm.
5.5 Das obere Ende des Stengels muß geschlossen sein.
5.6 Aräometer müssen im gesamten Skalenbereich lotrecht schwimmen. Der Winkel
zwischen dem Stengel und der Lotrechten darf nicht größer als 1,5 ° sein.
5.7 Der Ska lenträger muß zylindrisch sein.
5.8 Der Skalenträger muß im Innern des Stengels dauerhaft befestigt sein. Durch eine
Strichmarke auf dem Stengel oder in anderer Weise muß dafür gesorgt sein, daß eine
Verschiebung des Skalenträgers leicht erkennbar ist.
5.9 Das Beschwerungsmittel muß unten im Körper festgelegt sein.
6 Skalen
6.1 Die Nennmeßbereiche betragen bei
a) Dichtearäometern für Alkohol nicht mehr als 20 kg/m 3,
b) Alkoholometern nicht mehr als 10 %.
6.2 Der Skalenwert beträgt bei
a) Dichtearäometern für _Alkohol 0,2 kg/m3,
b) Alkoholometern 0,1 %.
6.3 Es gibt drei Genauigkeitsklassen mit folgenden Festsetzungen:
Klasse Mittelwert des Teilstrichabstands Skalenwert des eingebauten
der Aräometerskale Kleinstwert Thermometers
mm oc
1,5 eingebautes Thermometer
nicht zulässig
II 1,05 0, 1 oder 0,2 oder 0,5
III 0,85 0, 1 oder 0,2 oder 0,5
6.4 Die Teilstriche müssen in Ebenen senkrecht zur Achse des Aräometers liegen.
6.5 Teilstriche müssen mindestens 5 mm vom Beginn einer Änderung des Stengelquer-
schnitts und mindestens 15 mm von der Stengelkuppe entfernt sein.
6.6 Teilstriche müssen schwarz, deutlich, unverwischbar, dünn, sauber und mit einer
gleichmäßigen Breite von nicht mehr als 0,2 mm ausgeführt sein. Außerhalb des
Nennmeßbereichs können die Teilstriche von anderer Farbe sein.
6.7 Die langen Teilstriche müssen sich mindestens über die Hälfte des Stengelumfangs,
die mittellangen Teilstriche über ein Drittel und die kurzen Teilstriche über ein
Fünftel des Stengelumfangs erstrecken.
6.8 Die Skalen der Dichtearäometer für Alkohol und der Alkoholometer müssen 5 bis
10 Teilstriche über den oberen und unteren Endwert ihres Nennmeßbereichs hinaus-
reichen, die Skalen der Dichtearäometer jedoch nicht über 1 000 kg/m 3 hinaus.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 13-1 6.9 Bei Dichtcarliometcrn für Alkohol gilt für die Aufeinanderfolge der Teilstriche Ska-
Teil 2 lenbild Bin Teil 1. Jeder lange oder jeder zweite lange Teilstrich muß beziffert sein.
Tcilstridw, die den Endwerten des Nennmeßbereichs entsprechen, müssen voll be-
ziffert sein. Die übrigen Zahlen dürfen abgekürzt sein.
6.10 ß()i J\ l koholometern gilt für die Aufeinanderfolge der Tei.lstriche Skalenbild A in
'foi 1 1.
Jcd(~r lc1 ngc Teilstrich muß beziffert sein.
6.11 Ar:.jornct.cr dürfen im Stengel nur eine aräometrische Skale haben.
7 Zusc1t.zbPsl.irnmungen für eingebaute und getrennte Thermometer
7.1 Als thermometrische Flüssigkeit darf nur Quecksilber verwendet werden.
7.2 DPr Tdlstrichabstand muß betragen
lwi den Skalenwerten 0,05 °C, 0,1 °C und 0,2 °C mindestens 0,7 mm,
lwi dem Skalenwert 0,5 °C mindestens 1 mm.
7.3 DiP Breite der Teilstriche darf nicht mehr als ein Fünftel des Teilstrichabstands be-
tragen.
7.4 Für getrennte Thermometer mit einem Skalenwert 0,05 °C und 0,1 °C betragen die
Eichfehlergrenzen ± 0,5 °C. Die Skalen dieser Thermometer müssen die Temperatur
0 °C enthalten.
7.5 lm übrigen gilt Anlage 14 Abschnitt 1.
8. Aufschriften
Als Aufschriften müssen angebracht sein
8.1 die Genauigkeitsklasse:
Klasse I oder Klasse II oder Klasse III
8.2 das Einheitenzeichen kg/m 3 oder%
8.3 auf Alkoholometern das Kurzzeichen mas oder vol hinter dem Prozentzeichen
8.4 die Bezugstemperatur 20 °C
8.5 das Wort Äthanol
8.6 Name oder Herstellerzeichen des Herstellers
8.7 Fabriknummer des Aräometers
8.8 Zeichen der EWG-Bauartzulassung
8.9 Zusätzlich darf auf dem Körper die Masse des Aräometers auf ein Milligramm genau
angegeben werden.
9. Fehlergrenzen
9.1 KlassP Eichfehlergrenzen für
Dichtearäometer für Alkohol Alkoholometer
kg/m 3 %
± 0,1 ± 0,05
II oder III ± 0,2 ± 0,1
9.2 Eichfehlergrenzen für eingebaute Thermometer
Ska h~n wert Eichfehlergrenze
"C oc
0,1 ± 0,1
0,2 ± 0,15
0,5 ± 0,2
10 Stempelstellen
10.1 Die Hauptstempelstelle für die Stempel der EWG-Ersteichung muß im oberen Drittel
des Aräometerkörpers auf der Rückseite vorgesehen sein.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1307
10.2 Abweichend von Anhang B Nr. 2.2 der allgemeinen Vorschriften muß der Stempel EO 13-1
der EWG-Ersteichung folgende in einer Reihe nebeneinander angeordnete Zeichen Teil 2
umfassen:
a) ein kleines „e"
b) die beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung
c) das Kennzeichen für die Bundesrepublik Deutschland „D"
d) die Ordnungszahl des Eichamts
- Beispiel: ,,e78 D 22" -
9
11 Meßtechnische Prüfung
Geprüft werden mindestens drei Werte, die aus dem gesamten Meßbereich der Skale
ausgewählt werden."
12. ln Anldge 14 Abschnitt 1 wird folgende Nummer 5.9 eingefügt: EO 14-1
,,5.9 Bei einem Teilstrichabstand von 0,6 mm oder weniger darf die Hervorhebung einzelner Teil-
striche durch größere Läng<' auch dann nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der allgemeinen Vorschriften
dieser VPrordnung vorgenommen werden, wenn der Skalenwert dem Doppelten einer gesetz-
lichen Einheit. oder einem dezimalen Vielfachen oder einem dezimalen Teil des Doppelten ei-
ner w~selzlichen Einhc~it entspricht."
13. Anlage 15 Abschnitt 2 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung: EO 15-2
„3.3 Der Meßbereich muß sich mit Ausnahme von Sonderfällen mindestens von 35,5 °C bis 42,0 °C
erstrecken. Größere Meßbereiche dürfen in mehrere Teilmeßbereiche unterteilt sein; der Be-
reich von 35,5 °C bis 42,0 °C muß jedoch zusammenhängen.
Wenn in Sonderfällen der Temperaturbereich 35,5 °C bis 42,0 °C nicht in die Eichung einbe-
zogen wird, dürfen Tc>mperaturen in diesem Bereich nicht angezeigt werden."
14. Anlage 15 Abschnitt. 3 wird wie folgt geändert: EO 15-3
a) Nummer 8.1 (~rhält. folgende Fassung:
,,8.1 Auf der Skalc muß das Einheitenzeichen ml angegeben sein."
b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen des Nenninhalts oder aller Inhalte, die der Hälfte des Nerininhalts
entsprechen oder cl<lrüber liegen, betragen
bei Spritzen mit einem Nenninhalt
bis zu 2 ml ± 5 %
von mehr als 2 ml ± 4 %
des gemessenen Inhalts.
Die Fehlergrenzen (Absolutfehler) der Inhalte von weniger als der Hälfte des Nenninhalts
sind gleich der Hälfte der Fehlergrenze des Nenninhalts.
In keinem Fall darf der Absolutfehler größer als ein Skalenwert sein."
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
,,11 Übergangsvorschriften
Medizinische Spritzen mit einem Nenninhalt von 25 ml und 30 ml mit einem Skalenwert
von 1 ml oder 5 ml sind bis zum 31. Dezember 1980 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,
wenn sie im übrigen den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den Anforde-
rungen dieses Abschnitts entsprechen."
15. Anlage 15 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: EO 15-4
a) In Nummer 2 wird „Millibar (Einheitenzeichen: mbar)" durch die Worte „Kilopascal (Einheilen-
zeichen: kPa)" ersetzt.
b) In Nummer 4.1 werden die Größenangaben „0 mbar" und „450 mbar" durch „0 kPa" und „40 kPa"
ersetzt.
c) In Nummer 5.1.5 werdend ie Größenangaben „270 mbar", ,,20 mbar" und „0 mbar" durch „27 kPa",
,,2 kPa" und „0 kPa" ersetzt.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 15-4 d) Numm()r 6.1.2 erhält folgende Fassung:
,.6.1.2 Dvr Skalenwert beträgt 0,5 kPa."
(!) Nurr1m<'r 6.1.3 erhält folgende Fassung:
„6.1.3 JPcler z. weile Teilstrich muß durch größere Länge hervorgehoben sein. Jeder zehnte
Tei !strich ist weiter hervorzuheben und zu beziffern."
f) Nummer 6.2 wird gestrichen.
g) Nummn 6.3 crh;Ht folgende Fassung:
,.6.3 Bei Überdruckmeßgeräten mit elastischem Meßglied beträgt der Mindestteilstrich-
abstand 1 mm."
h) In Nummer 7.1.2 werden die Größenangaben „30 mbar" und „300 mbar" durch „3 kPa" und
,.30 kPa" ers<'l.zt.
i) In Nummer 9.1 wird die Größenangabe,,± 4 mbar" durch,,± 0,4 kPa" ersetzt.
k) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
.,11 Übergangsvorschriften
11.1 Blutdruckmeßgeräte mit in mmHg geteilten Skalen dürfen bis zum 31. Dezember
1979 erstgeeicht werden. Das Einheitenzeichen Torr darf zusätzlich angegeben sein.
11.2 Blutdruckmcßgeräte mit in mbar geteilten Skalen oder mit in mbar und in Torr ge-
teilten Doppelskalen dürfen bis zum 31. Dezember 1979 erstgeeicht werden. Geeicht
wird bei Geräten mit Doppelskale die in mbar geteilte Skale.
11.3 Blutdruckmeßgeräte mit Doppelskalen, die in kPa und in mmHg geteilt sind, dürfen
bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht werden. Geeicht wird bei diesen Geräten die
in kPa geteilte Skale. Für die Gestaltung der Doppelskalen gilt folgendes:
11.3.1 Der Skalenwert der in mmHg geteilten Skale ist 5 mmHg. Für Skalenteilung und Be-
zifferung gelten Nr. 6.1.1 und 6.1.3. Die Skale ist durch die Teilstriche bei OmmHg und
bei 300 mmHg begrenzt.
1 t.3.2 Für den Skalenwert, die Teilung und die Bezifferung der in kPa geteilten Skale sowie
für den Teilstrichabstand gelten Nr. 6.1 und 6.3.
11.3.3 Für die Bezifferung der in kPa geteilten Skale und der in mmHg geteilten Skale sind
folgende unterschiedliche Schriftgrößen zu wählen:
Die in kPa geteilte Skale ist durch das Verhältnis 4: 3 der Ziffernhöhe dieser Skale
zu derjenigen der in mmHg geteilten Skale als Hauptskale zu kennzeichnen.
11.3.4 Bei den Kreisskalen der Manometer mit elastischem Meßglied ist die Teilungsgrund-
linie der außen liegenden, in kPa geteilten Skale auszuziehen. Die in mmHg geteilte
innere Skalc muß eine eigene, ebenfalls ausgezogene Teilungsgrundlinie haben.
Durch Ausfüllung des Zwischenraumes zwischen den Teilungsgrundlinien,
symmetrisch zu den Nullmarken beider Teilungen, kann der Betrag der Verkehrs-
fehlergrenze gekennzeichnet sein.
11.3.5 Bei Flüssigkeitsmanometern mit Quecksilberfüllung muß die in kPa geteilte Skale
auf einer Seite des Steigrohres und die in mmHg geteilte Skale auf der gegenüberlie-
genden Seite angebracht sein. Die Teilstriche der in kPa geteilten Skale dürfen auch
auf dem Steigrohr angebracht sein."
EO 16 16. Anlage 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
,,1.2 Die Bauarten der in Nummer 1.4 und 1.6 aufgeführten Überdruckmeßgeräte bedür-
fen der innerstaatlichen Zulassung."
b) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
11 1.4 Überdruckmeßgeräte nach Nummer 1.3 als Schreibgeräte und Anzeige-Schreibgerä-
te;".
c) Nummer 1.5 wird gestrichen.
d) NummPr 1.6 erhält. folgende Fassung:
,,1.6 Überdruckmeßgeräte nach Nummer 1.3 mit einer Zusatzeinrichtung für Fernmes-
sung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1309
17. In Anlag<' 17 Abschnitt 1 werden die Nummern 5.3, 5.4, 6.5, 6.6, 7.3 und 7.4 gestrichen. EO 17-1
18. Anlage 18 A bschn iU 2 crhJlt folgende Fassung: EO 18-2
„Abschnitt 2
Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken (Taxis)
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmung
2 Einheiten
3 Bauanforderungen
4 bis 7 bleiben [ür Erweiterungen frei
8 Aufschriften
9 Zulässige Fehlerzonen
10 Stempelstellen
11 EWG-Ersteichung
12 Übcrga ngsvorschriften
Zulassungsart und Begriffsbestimmung
Die Bauarten der Fahrpreisanzeiger können eine innerstaatliche oder eine EWG-Zu-
lassung erhalten:
Fahrpreisanzeiger mit elektronischen Einrichtungen in der Meßkette können nur
eine innerstaatliche Zulassung erhalten.
1.1 Fahrpreisanzeiger
Fahrpreisanzeiger (Taxameter), sind Meßgeräte, die unter Berücksichtigung der
Kenndaten des Fahrzeugs, in das sie eingebaut sind, und der Tarife, auf die sie ein-
gestellt sind, selbsttätig die von den Benutzern der öffentlichen, als Taxis bezeichne-
ten Fahrzeuge zu zahlenden Geldbeträge addieren und laufend anzeigen, und zwar
in Abhängigkeit von der zurückgelegten Wegstrecke und unterhalb einer bestimm-
ten Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit, jedoch ohne Berücksichtigung
der verschiedenen Zuschläge, die nach örtlichen Regelungen erhoben werden dür-
fen.
1.2 Besondere Begriffe
Die Anzeige eines Fahrpreisanzeigers hängt- abgesehen von dem jeweils ein_gestell-
ten Tarif -von der Gerätekonstanten k des Fahrpreisanzeigers und der Wegdrehzahl
w des Fahrzeugs ab, in das das Gerät eingebaut ist. Die Wegdrehzahl w ist ihrerseits
abhängig vom wirksamen Reifenumfang u der Fahrzeugräder und vom Überset-
zungsverhältnis der Radumdrehungen zu den Umdrehungen des Teils, der am Fahr-
zeug zum Anschluß des Fahrpreisanzeigers dient.
1.2.1 Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers
Die Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers ist eine Kenngröße, die die Art und die
Anzahl der Signale angibt, die dem Gerät zugeleitet werden müssen, damit dieses
eine Anzeige liefert, die genau einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke ent-
spricht.
Die Konstante k wird ausgedrückt:
a) in „Umdrehungen je angezeigtem Kilometer 0 (U /km) oder
b) in „Impulsen je angezeigtem Kilometer" (lmp/km),
und zwar je nachdem, ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in den
Fahrpreisanzeiger in Form einer Drehbewegung der Antriebsachse oder in Form
von elektrischen Signalen am Eintritt des Gerätes eingegeben wird.
1.2.2 Wegdrehzahl w des Fahrzeugs
Die Wegdrehzahl w ist eine Größe, die die Art und Anzahl der für den Antrieb des
Fahrpreisanzeigers bestimmten und an dem entsprechenden Fahrzeugbauteil auftre-
tenden Signale angibt, die einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entsprechen.
Dieser Kennwert wird ausgedrückt:
a) in „Umdrehungen je zurückgelegtem Kilometer" (U/km) oder
b) in ,,Impulsen je zurückgelegtem Kilometer" (lmp/km),
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 18-2 und zwar je nachdem, ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in Form
einer Drehbewegung der Antriebswelle des Fahrpreisanzeigers oder in Form von
elektrischen Signalen geliefert wird.
Die Wegdrehzahl ist abhängig von verschiedenen Faktoren, insbesondere von der
Reifenabnutzung und dem Reifendruck, der Fahrzeugbelastung und den Fortbewe-
gungsbedingungen; sie ist unter den normalen Prüfbedingungen des Fahrzeuges zu
bestimmen (Nr. 1.2.7).
1.2.3 Wirksamer Reifenumfang u
Der wirksame Reifenumfang u des Fahrzeugrades, das den Fahrpreisanzeiger direkt
oder indirekt antreibt, ist die durchfahrene Wegstrecke, die einer vollen Umdrehung
dieses Rades entspricht. Erfolgt der Antrieb des Fahrpreisanzeigers gemeinsam über
zwei Räder, so gilt als wirksamer Reifenumfang der Mittelwert der wirksamen Rei-
fenumfänge der beiden Räder. Er wird in Millimeter angegeben.
Der wirksame Reifenumfang u steht in Wechselbeziehung zur Wegdrehzahl w (Nr.
1.2.2); aus diesem Grunde muß der Reifenumfang u -falls seine Kenntnis erforderlich
ist - gleichfalls unter den Bedingungen von Nr. 1.2.7 bestimmt werden.
1.2.4 Angleicheinrichtung
Die Angleicheinrichtung ist zur Anpassung der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs an
die Gerätekonstante k des Fahrpreisanzeigers bestimmt.
1.2.5 Zulässige Fehlerzone
Die in Nr. 9.1 und 9.2 aufgeführten zulässigen Fehlerzonen beziehen sich nur auf das
vom Fahrzeug getrennte Gerät {Geräteeigenfehler}. Die bei der Ermittlung der Fehler
anzuwendenden wahren Werte {Nr. 9.) ergeben sich aus der Gerätekonstanten kund
den Tarifen, auf die das Gerät einzustellen war.
Die zulässige Fehlerzone legt die Abweichung fest, die zwischen der größten und der
kleinsten Anzeige höchstens bestehen darf.
1.2.6 Umschaltgeschwindigkeit
Als Umschaltgeschwindigkeit gilt diejenige Geschwindigkeit, bei der der Antrieb
der Anzeigeeinrichtung des Fahrpreisanzeigers von der Zeit auf die zurückgelegte
Strecke oder umgekehrt umschaltet.
Sie ergibt sich, wenn der „Zeittarif' durch den „Wegtarif" dividiert wird.
1.2.7 Normale Prüfbedingungen des Fahrzeugs {insbesondere hinsichtlich der Bestim-
mung seiner Wegdrehzahl}
Die „normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs" sind erfüllt, wenn:
a) die Bereifung des oder der zum Antrieb des Fahrpreisanzeigers bestimmten Fahr-
zeugräder von einer Bauart ist, deren wirksamer Reifenumfang dem für die Be-
stimmung der Wegdrehzahl verwendeten wirksamen Reifenumfang entspricht.
Die Reifen müssen in gutem Zustand sein und den ordnungsgemäßen Druck auf-
weisen;
b) die Belastung des Fahrzeugs etwa 150 kg beträgt. Diese Belastung entspricht dem
üblicherweise angenommenen Gewicht von zwei erwachsenen Personen ein-
schließlich Fahrer;
c) das Fahrzeug sich mit Motorantrieb auf flachem und horizontalem Geländegrad-
linig mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ± 5 km/h fortbewegt.
Werden die Prüfungen unter anderen Bedingungen durchgeführt (z.B. unterschied-
liche Belastung, unterschiedliche Geschwindigkeit - wie z.B. Schrittgeschwindig-
keit-, Prüfstandversuch usw.), so werden die Ergebnisse mit einem Korrekturwert
versehen, um sie auf diejenigen Werte zu bringen, die unter den obengenannten „nor-
malen Prüfbedingungen" erreicht worden wären.
2 Einheiten
Für die von den Fahrpreisanzeigern gelieferten oder auf ihnen angegebenen Werte
sind ausschließlich folgende Einheiten zulässig:
2.1 Meter oder Kilometer für die Wegstrecke. Jedoch kann bis zum Ende der Übergangs-
zeit, während der die Verwendung der Einheiten yard und mile in der Gemeinschaft
erlaubt ist, bei der Erteilung einer EWG-Bauartzulassung für Fahrpreisanzeiger, die
zur Verwendung im Vereinigten Königreich oder in Irland bestimmt sind, die An-
gabe der Wegstrecken in „yards" oder „miles" zugelassen werden.
2.2 Sekunde, Minute oder Stunde für die Zeit.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1311
2.3 Der Fahrpreis ist in den gesetzlichen Währungseinheiten des Landes auszudrücken, EO 18-2
in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
3 Bauanforderungen
3.1 Meßeinrichtung - Rechenwerk
3.1.1 Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß er den Fahrpreis ausschließlich
auf Grund folgender Faktoren berechnet und anzeigt:
a) der zurückgelegten Wegstrecke (Wegantrieb), wenn das Fahrzeug oberhalb der
Umschaltgeschwindigkeit fährt;
b) der Zeit (Zeitantrieb), wenn das Fahrzeug unterhalb der Umschaltgeschwindig-
keit fährt oder stillsteht.
3.1.2 Der Wegantrieb muß über die Räder bewirkt werden; bei Rückwärtsfahrt darf keine
Verringerung des angezeigten Preises oder der angezeigten Wegstrecke eintreten.
Der Zeitantrieb muß durch ein Uhrwerk sichergestellt sein, das lediglich durch Be-
ti:itigung des Einschaltmechanismus des Fahrpreisanzeigers in Gang gesetzt werden
darf.
Von Hand aufgezogene, mechanische Uhrwerke müssen mindestens acht Stunden
ohne A ufzic>hen arbeiten können, oder mindestens zwei Stunden, wenn das Uhrwerk
bei jeder manuellen Ingangsetzung des Fahrpreisanzeigers aufgezogen wird.
BPi mechanischen Uhrwerken mit elektrischem Aufzug muß das Aufziehen selbst-
ti:itig erfolgen.
Elektrische Uhrwerke müssen jederzeit betriebsbereit sein.
3.1.3 Beim Wegantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach Zurück-
legung einer nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegten Wegstrek-
ke (Anfangsstrecke) erfolgen. Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung
müssen untPr sich gleichen Wegstrecken (Fortschaltstrecken) entsprechen.
Beim Zeitantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach einer
Anfangszeit erfolgen, die nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegt
wird.
Die folgenden Skalen werte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Zeit-
absch n itlen (Fortschaltzeiten) entsprechen.
Ohne Antriebsumschaltung muß das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und
den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis
zwischen der Anfangszeit und den Fortschaltzeiten sein.
- Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verord-
nung bestimmt sind, muß die Anfangsstrecke mindestens eine Fortschaltstrecke und
die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. -
3.1.4 Die Angleicheinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei Öffnung ihres Gehäuses die
übrigen Teile des Fahrpreisanzeigers nicht zugänglich sind.
3.1.5 Fahrpreisanzeiger müssen so beschaffen sein, daß die zur Anpassung an die in den
einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarife erforderlichen Änderungen am Rechen-
werk leicht vorgenommen werden können.
Ist die Anzahl der vom Gerät vorgesehenen Tarifstellungen größer als die Anzahl
der vorgeschriebenen Tarife, so müssen die Fahrpreisanzeiger in allen überzählig
vorhandenen Stellungen den Preis berechnen und anzeigen, der durch die geltenden
nationalen Tarife gegeben ist.
- Fahrpreisanzeiger, die für die Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
bestimmt sind, müssen in allen überzählig vorhandenen Tarifstellungen den Preis
berechnen und anzeigen, der der höchsten Tarifstufe entspricht. -
3.2 Betätigungseinrichtung
3.2.1 Die einzelnen Organe des Fahrpreisanzeigers dürfen sich nur dann in Bewegung set-
zen lassen, wenn der Fahrpreisanzeiger durch die Betätigungseinrichtung in eine der
nachfolgenden Stellungen gebracht worden ist:
3.2.2 Stellung „Frei"
In der Stellung „Frei" gilt folgendes:
a) Es darf keinerlei Fahrpreisanzeige erscheinen, oder diese Anzeige muß den Wert
Null angeben; bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung in 2inem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, in dem am 21. De-
zember 1976 die Anzeige des Mindestfahrpreises gebräuchlich war, darf die An-
zeige d iescs Mindestfahrpreises erscheinen;
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 18-2 b) der Wegantrieb und der Zeitantrieb dürfen nicht auf die Fahrpreisanzeige einwir-
ken;
c) das Sichtfenster für etwaige Zuschläge (Nr. 3.3.7) muß leer sein oder die Anzeige
.,Null" angeben.
3.2.3 Andere Stellungen
Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß der Fahrpreisanzeiger, aus-
gehend von der Stellung „Frei", nacheinander in folgende Stellungen übergeführt
werden kann:
a) in die verschiedenen Tarifstellungen, und zwar in aufsteigender Folge oder in ei-
ner anderen durch entsprechende Tarifregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten
zugelassenen Reihenfolge; in diesen Stellungen müssen der Zeitantrieb und der
Wegantrieb sowie gegebenenfalls die Anzeige von Zuschlägen eingeschaltet sein;
b) in eine Stellung „Kasse", mit Angabe des Endwert.es der zu entrichtenden Summe,
ohne Berücksichtigung irgendwelcher Zuschläge. In dieser Stellung muß der Zeit-
antrieb unterbrochen und der Wegantrieb nach den in den einzelnen Mitglied-
staaten geltenden Tarifregelungen eingestellt sein.
-Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verord-
nung bestimmt sind, muß in der Stellung „Kasse" die höchste Fahrpreisstufe des
Wegantriebes eingeschaltet sein. -
3.2.4 Bedienung der Betätigungseinrichtung
Die Bedienung der Betätigungseinrichtung unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Der Fahrpreisanzeiger darf sich aus einer beliebigen Tarifstellung nicht in die
Stellung „FREI" einstellen lassen, ohne zuvor durch die Stellung „KASSE" zu ge-
hen; der Übergang von einer Tarifstellung auf eine andere muß jedoch möglich
bleiben;
b) aus der Stellung „KASSE" darf sich der Fahrpreisanzeiger nicht in eine beliebige
Tarifstellung umstellen lassen, ohne zuvor durch die Stellung „FREI" zu gehen;
c) der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß eine Änderung der Tarifstel-
lung über die Stellung „FREI" nur möglich ist, wenn die Bedingungen für die Be-
dienung der Betätigungseinrichtung (Nr. 3.2.2) beim Durchgang durch diese Stel-
lung vollständig erfüllt sind;
d) es muß unmöglich sein, die Betätigungseinrichtung so einzustellen, daß der Fahr-
preisanzeiger andere als die obengenannten Stellungen einnehmen kann.
3.2.5 Sonderbestimmungen
Unbeschadet der vorangehenden Vorschriften kann die Aufeinanderfolge der ein-
zelnen Betriebsstellungen auch automatisch in Abhängigkeit von einer bestimmten
zurückgelegten Strecke oder einer bestimmten durch einzelstaatliche Tarifregelun-
gen festgesetzten Benutzungszeit erfolgen.
3.3 Anzeigeeinrichtung
3.3.1 Die Ablesefläche des Fahrpreisanzeigers muß so beschaffen sein, daß die den Benut-
zer betreffenden Angaben bei Tag und bei Nacht leicht ablesbar sind.
3.3.2 Der Fahrpreis muß ohne Berücksichtigung von Zuschlägen durch einfache Ablesung
von aneinander gereihten Ziffern mit einer Mindesthöhe von 10 mm ersichtlich sein.
Nach Ingangsetzen des Gerätes aus der Stellung „Frei" durch Bedienung der Betäti-
gungseinrichtung muß ein fester Fahrpreis angezeigt werden, der im Augenblick der
Aufnahme des Fahrgastes fällig wird (Mindestfahrpreis).
Die Fahrpreisanzeige muß anschließend springend um gleichbleibende Geldbeträge
fortschreiten.
3.3.3 Der Fahrpreisanzeiger muß eine Einrichtung aufweisen, durch die auf der Ablese-
fläche die eingeschaltete Betriebsstellung entsprechend den einzelstaatlichen Vor-
schriften jederzeit angezeigt wird.
3.3.4 Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß eine Repetiereinrichtung ange-
bracht werden kann, durch die die eingeschaltete Betriebsstellung oder die Tarifstel-
lung nach außen sichtbar gemacht werden.
Die Repetiereinrichtung darf auf keinen Fall das einwandfreie Arbeiten des Gerät.es
stören oder den Zugang zum Mechanismus oder den Übertragungseinrichtungen des
Fahrpreisanzeigers ermöglichen. ·
3.3.5 Wenn die vorgeschriebenen Angaben auf der Ablesefläche nicht durch Leuchtzif-
fern oder Leuchtbuchstaben angezeigt werden, so muß der Fahrpreisanzeiger eine
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1313
Einrichtung zur Beleuchtung dieser Angaben aufweisen, die blendungsfrei, jedoch EO 18-2
von ausreichender Helligkeit sein muß, um eine mühelose Ablesung zu ermöglichen.
Die Lichlq uellen dieser Einrichtung müssen sich ohne Öffnung der plombierten Ge-
häuse auswechseln lassen.
3.3.6 Der Fahrpreisanzeiger muß so beschaffen sein, daß er in den Mitgliedstaaten vorge-
schriebene oder zugelassene Summierwerke, das heißt Zähler aufnehmen kann, die
folgende Angaben liefern:
a) die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke;
b) die gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke;
c) die Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen;
d) die Anzahl der Fortschaltungen.
Diese Zähler müssen die ihnen zugedachten Funktionen ordnungsgemäß erfüllen.
Sie müssen die Angaben in aneinandergereihten Ziffern liefern, die eine sichtbare
Mindesthöhe von 4 mm haben.
-Fahrpreisanzeiger, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung be-
stimmt sind, müssen mit einem mindestens vierstelligen Summierwerk für die ge-
samte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke ausgestattet sein. Das Summierwerk
muß immer in Betrieb sein. -
3.3.7 Es muß möglich sein, den Fahrpreisanzeiger mit einer Anzeigeeinrichtung für Zu-
schl~ige auszurüsten, die den einzelstaatlichen Regelungen entspricht von der in
Nr. 3.3.2 genannten Fahrpreisanzeige unabhängig und mit automatischer Nullrück-
stellung in der Stellung „Frei" ausgestattet ist.
Die Zuschläge sind in aneinandergereihten Ziffern anzugeben, die eine sichtbare
Mindesthöhe von 8 mm haben müssen und die Höhe der Ziffern, die den Preis der
Fahrt angeben, nicht überschreiten dürfen.
3.4 Zulfissige Zusatzeinrichtungen
Ein Fahrpreisanzeiger darf außerdem folgende Zusatzeinrichtungen aufweisen:
a) Kontrollzähler für den Fahrzeughalter,
b) Karten- oder Streifendrucker zur Angabe der Fahrpreise.
Das Vorhandensein und der Betrieb derartiger Einrichtungen dürfen das ordnungs-
gemäße Funktionieren des eigentlichen Fahrpreisanzeigers nicht beeinflussen.
3.5 Ba ua usf ührung
3.5.1 Fahrpreisanzeiger müssen stabil gebaut und ordnungsgemäß konstruiert sein.
Ihre wesentlichen Teile müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine ausreichende Fe-
stigkeit und Haltbarkeit gewährleisten.
3.5.2 Das Gehäuse des Fahrpreisanzeigers und das Gehäuse der Angleicheinrichtung, so-
fern es sich außerhalb des Fahrpreisanzeigergehäuses befindet, sowie die Mäntel und
Hüllen der Übertragungseinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß die wesent-
lichen Teile des Mechanismus von außen nicht zugänglich und gegen Staub und
Schmutz geschützt sind.
Der Zugang zu den Einstelleinrichtungen muß ohne Verletzung der Sicherungsstem-
pel unmöglich sein (Nr. 10).
4 bis 7 bleiben für Erweiterungen frei.
8 Aufschriften
8.1 Allgemeine Aufschriften und Kennzeichnung
8.1.1 Jeder Fahrpreisanzeiger muß auf der Ablesefläche oder einem plombierten Schild
folgende, unter normalen Verwendungsbedingungen leicht erkennbare und lesbare
Angaben tragen:
a) Name und Anschrift des Herstellers oder seine Fabrikmarke;
b) Bezeichnung der Bauart, Fabrikationsnummer und Herstellungsjahr;
c) Bauartzulassungszeichen;
d) Gerätekonstante k (mit einer relativen Unsicherheit von höchstens 0,2 %).
8.1.2 Jeder Fahrpreisanzeiger muß Kennzeichenstellen aufweisen für:
a) gegebenenfa 11s zusätzliche Angaben über das Gerät oder das Fahrzeug, entspre-
chend den einzelstaatlichen Regelungen;
b) Stempel der teilweisen EWG-Ersteichung sowie der in den einzelstaatlichen Re-
gelungen r~egebenenfalls vorgesehenen sonstigen Eichungen.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 18-2 -Fahrpreisanzeiger, die für die Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
bestimmt sind, müssen auf dem plombierten Schild eine Stempelstelle für die Erst-
und Nacheichung aufweisen. -
8.2 Besondere Aufschriften
8.2.1 In der Nähe der Sichtscheiben aller Anzeigeeinrichtungen muß deutlich lesbar und
eindeutig die Bedeutung der angezeigten Größen angegeben sein.
8.2.2 Außer der Anzeige für den Fahrpreis und der gegebenenfalls zu zahlenden Zuschlä-
ge muß die Bezeichnung oder das Symbol der Währungseinheit angegeben sein.
9 Zulässige Fehlerzonen
Bei der Kontrolle eines einbaufertigen Fahrpreisanzeigers mit Zubehör auf dem Prüf-
stand gilt als (vereinbarungsgemäß) wahrer Wert der gemessenen Größen derjenige,
der sich aus der auf dem Gerät angegebenen Gerätekonstanten k sowie dem (den) Ta-
rif(en) ergibt, auf den (die) das Gerät einzustellen war.
Der (vereinbarungsgemäß) wahre Wert dieser Größen muß zwischen der größten
und der kleinsten zulässigen Anzeige liegen.
9.1 Beim Wegantrieb darf die zulässige Fehlerzone für eine zurückgelegte Wegstrecke
folgende Werte nicht übersteigen:
a) für die Anfangsstrecke (Nr. 3.1.3): 2 %des wahren Wertes. Jedoch kann für Strek-
ken unter 1 000 m diese Zone bis zu 20 m betragen;
b) für die Fortschaltstrecken: 2 % des wahren Wertes.
9.2 Beim Zeitantrieb darf die zulässige Fehlerzone für einen bestimmten Zeitraum fol-
gende Werte nicht übersteigen:
a) für die Anfangszeit (Nr. 3.1.3): 3 %des wahren Wertes. Bei Anfangszeiten unter 10
Minuten kann diese Zone jedoch bis zu 18 Sekunden betragen;
b) für die Fortschaltzeiten: 3 % des wahren Wertes.
9.3 Bei Fahrpreisanzeigern, die zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
bestimmt sind, betragen die Eichfehlergrenzen
9.3.1 für den Eigenfehler
9.3.1.1 beim Wegantrieb
a) für die Anfangsstrecke
± 1 % dieser Strecke, mindestens jedoch 10 m,
b) für die Fortschaltstrecken
± 1 % der Summe dieser Strecken;
9.3.1.2 beim Zeitantrieb
a) für die Anfangszeit
± 1,5 % dieser Zeit, mindestens jedoch 9 s,
b) für die Fortschaltzeiten
± 1,5 % der Summe dieser Zeiten;
9.3.2 für den Gesamtfehler beim Wegantrieb
a) für die Anfangsstrecke
± 2 % dieser Strecke
mindestens jedoch 20 m,
b) für die Fortschaltstrecken
± 2 % der Summe dieser Strecken,
c) für den Wegstreckenzähler (Nr. 3.3.6)
± 2 % des zurückgelegten Weges
mindestens jedoch 20 m.
10 Stempelstellen
10.1 Nachstehend aufgeführte Teile der Fahrpreisanzeiger müssen durch einen Siche-
rungsstempel geschützt werden können:
a) das Gehäuse mit dem Meßwerk des Fahrpreisanzeigers;
b) das Gehäuse der Angleicheinrichtung;
c) die Mäntel und Hüllen der mechanischen oder elektrischen Übertragungsteile
zwischen dem Eintritt des Fahrpreisanzeigers und dem am Fahrzeug vorgesehe-
nen Teil für den Anschluß des Geräts, einschließlich der abnehmbaren Einzelteile
der Angleicheinrichtung;
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1315
d) bei clc•ktrischem Aufzug des Uhrwerks und elektrischem Antrieb der Betäti- EO 18-2
gungscinrichtung des Fahrpreisanzeigers: die Anschlüsse des elektrischen Ka-
bds;
P) vorgeschridH~ne Aufschriften- und Stempelschilder;
f) d iP Anschlüsse des elektrischen Kabels der in Nr. 3.3.4 genannten, gegebenenfalls
V<>rzuseh<!nden Repetiereinrichtung.
10.2 Di<~ Plomben müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugang zu den geschützten Teilen
und Anschlüssen ohne Beschädigung eines Sicherungsstempels unmöglich ist.
10.3 Die Stempelstellen sowie gegebenenfalls die Beschaffenheit und die Form der Ein-
richtunw~n, mit denen die Stempelungen auszuführen sind, werden in der Bauartzu-
lassung festgelegt.
11 EWG-Ersteichung
11.1 Falls dn<~ vollständige Eichung gefordert wird, so erfolgt die EWG-Ersteichung eines
Fahrpreisanzeigers in mehreren Stufen.
11.2 Erste Stufe: Der Fahrpreisanzeiger erhält das Zeichen der teilweisen EWG-Erstei-
chung, wenn
a) seine Bauart die EWG-Bauartzulassung erhalten hat;
b) das Gerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt und die in Nr. 8.1 geforder-
ten Aufschriften trägt;
c) seine Fehlerzonen den Bestimmungen der Nr. 9.1 und 9.2 entsprechen.
11.3 Spätere Stufen
Diese fallen unter die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaates in dem der
Fdhrpreisanzeiger in Betrieb genommen wird. ·
Sie umfassen:
a) vor Einbau des Gerätes in das Fahrzeug:
die Kontrolle der Einstellung des Gerätes und der Tarife gemäß Nr. 9.3.1.
b) nach Einbau des Gerätes im Fahrzeug:
die Prüfung der gesamten Meßanlage gemäß Nr. 9.3.2.
12 Übergangsvorschrift
Fahrpreisanzeiger, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Eichordnung auf Grund der bis dahin geltenden Vorschriften zur Eichung
zugelassen worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 erstgeeicht werden, wenn
sie diese Vorschriften einhalten. Für die Nacheichung gilt§ 10 Abs. 1 der allgemei-
nen Vorschriften.
19. Anlage 20 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: EO 20-1
Teil 1
a) Nach der Überschrift wird folgender Teil 1 eingefügt:
,.- Teil t -
EWG-Anforderungen
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
2 Mechanische Anforderungen
3 Elektrische Anforderungen
4 Aufschriften und sonstige Angaben
5 Meßtechnische Vorschriften
6 EWG-Bauartzulassung
7 EWG-Ersteichung
Zulassungsart. und Begriffsbestimmungen
Die Bauarten von neuen Induktionszählern üblicher Verwendung, in direkter Schal-
tung mit Ein- oder Mehrtarifzählwerk, die zur Messung des Wirkverbrauchs von
Einphasen- und Mehrphasenstrom (Drehstrom) der Frequenz 50 Hz bestimmt sind,
können eine EWG-Zulassung erhalten.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 1.1 Einflußgröße
Teil 1 Jede Größe, außer der gemessenen Größe, die eine Änderung des Meßergebnisses be-
wirkr~n kann.
1.2 Fehleränderung in Abhängigkeit von einer Einflußgröße
Differenz zwischen den Fehlern eines Zählers, wenn nur eine Einflußgröße nachein-
d ndcr zwei bestimmte Werte annimmt.
1.3 Nennwert einer Einflußgröße
Wert d iescr Größe, der bei der Festlegung bestimmter Zählermerkmale zugrunde ge-
legt wird.
1.4 Nennstrom (Basisstrom) Ob)
Stromwert, in dessen Abhängigkeit bestimmte Zählermerkmale festgelegt werden.
1.5 Cn~nzst.rom (Maximalstrom) Omaxl
Größter Stromwert, bis zu dem der Zähler die Vorschriften dieser Verordnung ein-
hdltcn muß.
1.6 Klirrfaktor
Verhältnis zwischen dem Effektivwert der nach Abzug der Grundschwingung ver-
bleibenden Oberschwingungen einer nicht sinusförmigen Wechselgröße und dem
Elfoktivwert der Wechselgröße selbst. Der Klirrfaktor wird gewöhnlich in Prozent
angegeben.
1.7 N0nndrehzahl
Nennwert der Läuferumdrehungen pro Minute bei Nennbedingungen, bei Nenn-
strom und bei einem Leistungsfaktor gleich eins.
1.8 Nenndrehmoment
Das bei festgehaltenem Läufer bei Nennbedingungen, bei Nennstrom und bei einem
Leistungsfaktor gleich eins abgegebene Drehmoment.
1.9 Bauart
Begriff, der für die Kennzeichnung einer Gesamtheit vom gleichen Hersteller gebau-
ter und mit weitgehend übereinstimmenden Merkmalen versehener Zähler verwen-
det wird, d. h. für Zähler mit
- ähnlichen meßtechnischen Eigenschaften,
- einheitlichem Aufbau der Teile, die diese meßtechnischen Eigenschaften bestim-
men,
·- gleicher Anzahl der Ampere-Windungen der Stromspule für Nennstrom und glei-
cher Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule für Nennspannung,
demselben Quotienten aus Grenz- und Nennstrom.
Eine Bauart kann verschiedene Nennströme und Nennspannungen umfassen.
Anmerkungen
a) Zähler einer Bauart werden vom Hersteller mit einer oder mehreren Gruppen
von Buchstaben oder Ziffern oder von Buchstaben und Ziffern bezeichnet. Zu jeder
Bauart gehört eine einzige Bezeichnung.
b) Eine Bauart wird durch drei Zähler repräsentiert, die für die Bauartprüfungen be-
stimmt sind und deren Kennwerte (Nennstrom und Nennspannung) von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aus den vom Hersteller vorgelegten Ta-
bellen (Nr. 6.1.1) ausgewählt werden.
c) Bei besonderen Ausführungen der gleichen Bauart darf die Ampere-Windungs-
za hl der Stromspulen für Nennstrom von derjenigen der für die Bauart repräsen-
tativen Zähler nach b) abweichen. Es muß entweder die nächsthöhere oder die
nächstniedrigere Zahl gewählt werden, die unter der Voraussetzung einer ganzen
Zahl von Windungen möglich ist.
Nur in diesen Fällen darf die Anzahl der Windungen je Volt der Spannungsspule
von derjenigen der repräsentativen Zähler abweichen, wobei die Abweichung
aber nicht mehr als 20 % betragen darf.
d) Das Verhältnis der größten zur kleinsten Nenndrehzahl aller Zähler einer Bauart
darf 1,5 nicht überschreiten.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1317
2 Mechanische Anforderungen EO 20-1
Teil 1
2.1 Allgemeines
Die Zähler müssen so beschaffen sein, daß sie bei normalen Betriebs- und Einsatzbe-
dingungen ungefährlich sind. Insbesondere muß folgendes gewährleistet sein:
a) Schutz von Personen gegen elektrischen Schlag,
b) Schutz von Personen gegen die Auswirkungen einer erhöhten Temperatur,
c) Schutz gegen Flammenausbreitung.
Alle unter normalen Einsatzbedingungen korrosionsanfälligen Teile sind wirksam
zu schützen. Die Schutzschichten müssen so widerstandsfähig sein, daß sie weder bei
normaler Behandlung noch unter den üblichen Einsatzbedingungen durch atmo-
sphärische Einwirkungen beschädigt werden können.
Der Zähler muß mechanisch robust und in der Lage sein, der Temperatur zu wider-
stehen, die unter den üblichen Einsatzbedingungen erreicht werden kann.
Die einzelnen Teile müssen so befestigt sein, daß sie sich während des Transports und
im normalen Betrieb nicht lockern können.
Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, daß in den Stromkreisen
keine Unterbrechung, auch nicht bei einer der in dieser Verordnung vorgesehenen
Überbelastungen, auftreten kann.
Der Zähler muß so beschaffen sein, daß die Gefahr für eine Überbrückung der Iso-
lation zwischen den unter Spannung stehenden Teilen und den von außen zugäng-
lichen Metallteilen weitgehend verringert ist; diese Gefahr kann durch zufälliges
Lockern oder Lösen einer Spule, einer Schraube oder eines anderen Teils verursacht
sein.
2.2 Zählergehäuse
Das Zählergehäuse muß praktisch stau,bdicht sein. Es muß sich so sichern lassen, daß
die Teile im Innern des Zählers nur nach Entfernen der Sicherungsstempel zugäng-
lich sind.
Die Zählerkappe darf sich nur unter Verwendung eines Werkzeugs, einer Münze
oder eines anderen Hilfsmittels abnehmen lassen.
Das Zählergehäuse muß so beschaffen und angebracht sein, daß eine äußere Einwir-
kung, die zu einer nicht ständigen Verformung führt, das ordnungsgemäße Funktio-
nieren des Zählers nicht beeinträchtigen kann.
Die Zähler, die für den Anschluß an ein Netz mit einer Spannung von über 250 V ge-
gen Erde bestimmt sind und deren Gehäuse von außen zugängliche Metallteile auf-
weisen, müssen mit einer Schutzleiteranschluß-Klemme versehen sein. Bei Zählern
für eine Netzspannung bis einschließlich 250 V gegen Erde, deren Gehäuse ganz oder
teilweise aus Metall bestehen, muß die Möglichkeit bestehen, einen Erdanschluß an-
zubringen.
2.3 Zählerfenster
Bei undurchsichtigem Zählergehäuse müssen zum Ablesen des Zählwerks und zur
Beobachtung des Läufers ein oder mehrere Fenster vorgesehen sein. Diese Zählerfen-
ster müssen mit Scheiben aus durchsichtigem Werkstoff abgedeckt sein, die sich
nicht ohne Beschädigung der Plomben entfernen lassen.
2.4 Anschlußklemmen, Klemmenblock
Die Anschlußklemmen müssen gruppenweise in einem oder mehreren Klemmen-
blöcken von ausreichender mechanischer Festigkeit angeordnet sein. Sie müssen den
Anschluß von starren und von flexiblen Anschlußleitungen ermöglichen.
Die Spannungsklemmen müssen sich ohne Schwierigkeiten von den Stromeingangs-
klemmen trennen lassen.
Die Leiter müssen derart an die Anschlußklemmen anschließbar sein, daß eine ge-
nügende und dauerhafte Kontaktgabe hergestellt werden kann, durch.die die Gefahr
des Lösens oder unzulässiger Erwärmung sicher vermieden ist. Die im Isolierstoff als
Verlängerung der Klemmenbohrungen vorgesehenen Bohrungen müssen ausrei-
chend bemessen sein, um die Isolation der Leiter leicht einführen zu können.
Anmerkung
Der Werkstoff, aus dem d(~r Klemmenblock hergestellt wird, muß die Prüfungen der
ISO-Empfehlung R 75 (Ausgabe 1958) § 6 für eine Temperatur von 135 °C bestehen.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 2.5 Klcm mendeckel
Teil 1
Die Zähleranschlußklemmen müssen mit einer besonderen Abdeckung versehen
sPi n, die unabhängig von der Zählerkappe plombiert werden kann.
Wenn der Zähler auf der Anschlußtafel montiert ist, dürfen die Klemmen ohne vor-
h('.riges Beschädigen der Plomben der Klemmenabdeckung nicht zugänglich sein.
Der Klemmendeckel muß deshalb den Klemmenblock, die Klemmenschrauben zur
Befestigung der Anschlußleitungen und erforderlichenfalls eine ausreichende Länge
der Anschlußleitungen selbst und ihre Isolation abdecken.
2.6 Zählwerk
Die Anzeigeeinrichtung kann ein Rollen- oder ein Zeigerzählwerk sein. Die Einheit
für die Anzeige muß die Kilowattstunde (kWh) sein.
Bei Rollenzählwerken muß die Einheit in der unmittelbaren Nähe des Ziffernrollen-
Feldes angegeben sein.
Bei Zeigerzählwerken müssen die Ziffernkreise mit Ausnahme des letzten in zehn
gleiche Teile unterteilt und von null bis neun beziffert sein.Neben dem Ziffernkreis
für die Einheit ist „1 d ~ 1 kWh" anzugeben und neben den anderen Ziffernkreisen
die Anzahl von Kilowattstunden, die einem Zehntel-Teilstrich entspricht, d. h. 10,
100, 1 000 und 10 000.
Der Ziffernkreis eines Zeigerzählwerks oder die Ziffernrolle eines Rollenzählwerks,
der oder die Zehntel der Einheit anzeigt, muß farbig umrandet oder farbig angelegt
sein.
Der ldzte Ziffernkreis oder die sich stetig drehende Ziffernrolle, die die kleinsten
Werte anzeigt, muß eine Einteilung von 100 gleichen Skalenteilen haben oder es muß
eine andere Anordnung vorhanden sein, mit der sich eine ähnliche Ablesegenauig-
keit erzielen läßt.
Das Zählwerk muß bei Grenzstrom, Nennspannung und dem Leistungsfaktor gleich
1 eine Durchlaufzeit von mindestens 1 500 Stunden haben.
Alle Angaben auf dem Zählwerk müssen unverwischbar und leicht lesbar sein.
2.7 Drehrichtung des Zählerläufers und Markierungen
Der dem Betrachter zugekehrte vordere Rand des Zählerläufers muß sich von links
nach rechts bewegen. Diese Drehrichtung muß durch einen festen, deutlich sichtba-
ren und unverwischbaren Pfeil gekennzeichnet sein.
Der Rand oder der Rand und die Oberseite der Scheibe müssen eine Läufermarke tra-
gen, deren Breite ein Zwanzigstel bis ein Dreißigstel des Läuferumfangs beträgt; sie
dient dazu, die Anzahl der Umdrehungen zu zählen.
Die Scheibe darf auch Markierungen tragen, die stroboskopische oder sonstige Prü-
fungen ermöglichen. Diese Marken müssen so beschaffen sein, daß sie die Verwen-
dung der Hauptmarke bei der photoelektrischen Abtastung zum Zählen der Läufer-
umdrehungen nicht behindern.
3 Elektrische Anforderungen
3.1 Leistungsaufnahme
3.1.1 Spannungspfade
Die von jedem Spannungspfad bei Nennspannung, Nennfrequenz und Nenntempe-
ratur aufgenommene Leistung darf bei Einphasenzählern 2 W und 8 VA und bei
Drehstromzählern 2 W und 10 VA nicht überschreiten.
3.1.2 Strompfade
Bei Zählern mit einem Nennstrom von weniger als 30 A darf die von jedem Strom-
pfad bei Nennstrom, Nennfrequenz und Nenntemperatur aufgenommene Scheinlei-
stung 2,5 VA nicht überschreiten. Bei höherem Nennstrom darf sie 5 VA nicht über-
schreiten.
3.2 Zulässige Temperaturerhöhung
Bei den üblichen Betriebsbedingungen dürfen die Wicklungen und die Isolierstoffe
keine Temperatur erreichen, die die Funktion des Zählers gefährden könnte.
Bei Belastung jedes Strompfades mit Grenzstrom und bei Erregung jedes Spannungs-
pfades, einschließlich derjenigen Zusatzkreise, die während längerer Zeiträume an-
geschlossen bleiben als dies ihrer thermischen Zeitkonstante entspricht, mit der
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1319
1,2fachen Nennspannung, darf die dadurch hervorgerufene Temperaturerhöhung EO 20-1
(6 t) der betreffenden Teile bei einer Umgebungstemperatur von nicht mehr als 40 °C Teil 1
d ic nachstehend angegebenen Werte nicht überschreiten:
Teile des Zählers 6 t in° C
Wicklungen 60
Gehäuse (Außenseite) 25
Die Dauer der Prüfung beträgt zwei Stunden; der Zähler darf während der Prüfung·
weder Zugluft noch direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein.
Nach dieser Prüfung darf der Zäh.ler nicht beschädigt sein und muß ferner die Wech-
selspannungsprüfungen nach Nr. 3.3.3 bestehen.
Die Temperaturerhöhung der Wicklungen wird aus der Widerstandsänderung be-
stimmt (vgl. IEC-Publikation 28 „Specification internationale d'un cuivre recuit",
1925).
Bei der Widerstandsmessung des jeweiligen Strom- oder Spannungspfades müssen
die Zuleitungen für den Anschluß des Zählers mindestens 100 cm lang sein und die
Stromdichte darf 4 A/mm 2 nicht überschreiten. Die Messung der Widerstandsände-
rung wird unmittelbar an den Anschlußklemmen des Klemmenblocks durchgeführt.
3.3 Isolationsfcstigkeit
Der Zähler und, gegebenenfalls, die in ihm eingebauten Zusatzeinrichtungen müssen
bei den üblichen Betriebsbedingungen, d. h. unter Berücksichtigung der atmosphäri-
schen Einflüsse und der unterschiedlichen Spannungen, denen die stromführenden
Teile des Zählers im normalen Betrieb ausgesetzt sind, eine genügende Isolationsfe-
stigkeit besitzen und auch behalten.
Demgemäß muß der Zähler ohne Schaden die Isolationsprüfungen nach Nr. 3.3.2 und
Nr. 3.3.3 aushalten.
Die Prüfungen werden nur an einem neuen, vollständig zusammengebauten und-so-
fern nachstehend in einzelnen Fällen nichts anderes angegeben - mit Kappe und
Klemmendeckel versehenen Zähler durchgeführt; die Anschlußschrauben im Klem-
menblock müssen bis zu der Stellung angezogen werden, die dem Festklemmen des-
jenigen Anschlußleiters entspricht, dessen Querschnitt für die betreffende Klemme
maximal zulässig ist.
Die einzelnen Prüfungen werden entsprechend den Angaben der lEC-Publikation 60
,,Essais a haute tension" (Teil 1 1973, Teil 2 1973, Teil 3 1976, Teil 4 1977) im allgemei-
nen nur ein einziges Mal an demselben Zähler durchgeführt.
Anmerkung:
Falls die Klemmenanordnung eines Zählers von derjenigen des der Zulassungsprü-
fung unterworfenen Zählers abweicht, werden die Isolationsprüfungen dafür neu
durchgeführt.
Unter dem Begriff „Erde" ist für diese Prüfungen folgendes zu verstehen:
a) im Falle von Zählern mit Metallgehäuse:
Das auf eine Metallplatte gelegte Gehäuse selbst;
b) im Falle von Zählern mit Isolierstoffgehäuse, voll- oder teilisolierend:
Eine den Zähler umhüllende Metallfolie, die selbst mit einer Metallplatte in lei-
tender Verbindung steht, auf die die Grundplatte des Zählers flach aufgelegt ist.
Der Abstand der Metallfolie zu den Durchgangslöchern für den Anschluß der Zu-
leitungen im Klemmenblock muß ungefähr 2 cm betragen.
Bei den Stoßspannungs- und den Wechselspannungsprüfungen werden die Strom-
oder Spannungspfade sowie die Zusatzkreise, die der Prüfspannung nicht ausgesetzt
werden, entweder mit dem Meßwerkträger oder mit „Erde" verbunden, so wie es für
den betreffenden Fall nachstehend angegeben ist.
Es werden zunächst die Stoßspannungs- und danach die Wechselspannungsprüfun-
gen durchgeführt.
Während der Prüfungen darf kein Überschlag, Durchschlag oder Durchlöchern der
Isolierung auftreten.
Nach den Prüfungen darf die F~hleränderung nicht größer als die Meßunsicherheit
sein.
In den weiteren Ausführungen dieses Punktes werden mit, dem Ausdruck „alle
Klemmen" sämtliche Klemmen der Strompfade, der Spannungspfade und, sofern vor-
handen, der Zusatzkreise mit Nennspannungen über 40 V bezeichnet.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 3.3.1 Allgemeine Bedingungen für die Isolationsprüfungen
Teil 1 Die Prüfungen werden unter normalen Betriebsbedingungen durchgeführt. Wäh-
r<~nd einer Prüfung darf die Isolationsfestigkeit nicht durch Staub oder ungewöhn-
1idw Feuchtigkeit beeinträchtigt werden.
Wenn nicht anders angegeben, gelten als normale Bedingungen für die Isolationsprü-
lungen:
- Umge.bungst.emperatur 15 °C bis 25 °C
- relative Feuchtigkeit. 45 % bis 75 %
- Luftdruck 86 • 10 3 Pa bis 106 •10 3 Pa
(860 mbar bis 1060 mbar).
3.3.2 Stoßspannungsprüfungen
Mit Hilfe der Stoßspannungsprüfungen soll festgestellt werden, ob der Zähler Über-
spannungen von kurzer Dauer, aber hohem Wert ohne Beschädigung aushält. Die
Prüfungen werden an vollständig zusammengebauten Zählern durchgeführt.
Anmerkung:
DiP Prüfungen nach Nr. 3.3.2.1 dienen im wesentlichen der Bestätigung, daß einmal
die Isolation der Spannungswicklungen von Windung zu Windung oder von Lage zu
Lage und zum anderen die Isolation zwischen denjenigen verschiedenen Spannungs-
oder Strompfaden bzw. Zusatzkreisen, die im normalen Betrieb an verschiedenen
Phasen des Netzes angeschlossen sind, zwischen denen Überspannungen auftreten
können, einwandfrei ist.
Die Prüfung nach Nr. 3.3.2.2 ist dazu bestimmt, ganz allgemein die Isolationsfestigkeit
aller Strom- und Spannungspfade sowie aller Zusatzkreise des Zählers gegenüber
„Erde" festzustellen. Diese Isolation dient im wesentlichen dem Schutz von Personen
für den Fall, daß im Netz Überspannungen auftreten.
Die Energie des für diese Prüfungen verwendeten Generators muß entsprechend den
einschlägigen Vorschriften der IEC-Publikation 60 gewählt werden. Die Kurvenform
ist die der Normal-Stoßspannung 1,2/50; ihr Scheitelwert beträgt 6 kV. Für jede Prü-
fung wird die Stoßspannung ohne Polaritätswechsel zehnmal angelegt.
3.3.2.1 Prüfung der Isolation der Spannungspfade und der Isolation zwischen den verschie-
denen Spannungs- und Strompfaden bzw. Zusatzkreisen
Die Prüfung wird unabhängig an jedem Spannungs-oder Strompfad oder Zusatzkreis
oder an jeder Einheit solcher Spannungs- oder Strompfade oder Zusatzkreise durch-
geführt, der oder die im normalen Betrieb von den anderen Spannungs- und Strom-
pfaden sowie Zusatzkreisen des Zählers isoliert ist. Die Klemmen der Spannungs-
und Strompfade und der Zusatzkreise, die nicht an die Stoßspannung angeschlossen
sind, werden mi't „Erde" verbunden.
Wenn im normalen Betrieb die Spannungs- und die Stromspule eines Triebsystems
miteinander verbunden sind, wird die Prüfung ebenso an dieser Einheit durchge-
führt. In diesem Fall wird das andere Ende des Spannungspfades mit „Erde" verbun-
den, und die Stoßspannung wird zwischen einer Stromklemme und „Erde" angelegt.
Wenn mehrere Spannungspfade eines Zählers einen gemeinsamen Verbindungs-
punkt besitzen, so ist dieser mit „Erde" zu verbinden; die Stoßspannung muß nachein-
ander zwischen jedem der freien Anschlüsse (oder zwischen dem mit dem jeweiligen
Anschluß verbundenen Strompfad) und „Erde" angelegt werden.
Die Zusatzkreise, die für direkten Anschluß an das Netz vorgesehen sind, werden der
Stoßspannungsprüfung unter den gleichen Bedingungen wie die Spannungspfade
unterworfen. Die anderen Zusatzkreise sind von dieser Prüfung ausgenommen.
3.3.2.2 Prüfung der Isolation der Spannungs- und Strompfade und der Zusatzkreise gegen
.,Erde"
Alle Klemmen der Strom- und Spannungspfade und der Zusatzkreise mit einer
Nennspannung von über 40 V müssen miteinander verbunden sein.
Die Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist, müssen mit
,,Erde" verbunden sein.
Die Stoßspannung wird zwischen „Erde" und den miteinander verbundenen Span- '
nungs- und Strompfaden sowie Zusatzkreisen des Zählers angelegt.
3.3.3 Wechselspannungsprüfungen
Die Wechselspannungsprüfungen werden entsprechend der nachstehenden Tabelle
durchgeführt.
Die Prüfspannung muß praktisch sinusförmig sein, eine Frequenz von 50 Hz aufwei-
sen und 1 Minute lang angelegt werden. Die Spannungsquelle muß bei angelegter
Spannung in der Lage sein, eine Leistung von wenigstens 500 VA abzugeben.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1321
Bei den Prüfungen Ader nachstehenden Tabelle müssen die Spannungs- und Strom- EO 20-1
pfado und die Zusatzkreise, die nicht an die Prüfspannung angeschlossen sind, mit Teil 1
dem Meßwerkträger verbunden sein.
Bei den unter Buchstabe C der nachstehenden Tabelle aufgeführten Prüfungen gegen
,,Erdet müssen die Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist,
mit „Erde" verbunden sein.
Effektivwert Anlegen der Prüfspannung
der Prüfspannung
A. Prüfungen, die ohne Kappe und ohne Klemmen-
deckel ausgeführt werden
Zwischen dem Meßwerkträger und
2 kV a) jeder zu einem Triebsystem gehörenden Ein-
heit von Strom- und Spannungsspulen, die im
normalen Betrieb miteinander leitend ver-
bunden sind, die jedoch gegenüber den ande-
ren Spannungs- und Strompfaden sowie Zu-
satzkreisen getrennt und angemessen isoliert
sind,
2kV b) jedem Zusatzkreis oder allen über einen ge-
meinsamen Punkt miteinander leitend ver-
bundenen Zusatzkreisen, deren Nennspan-
nung größer als 40 V ist,
500 V c) jedem Zusatzkreis, dessen Nennspannung
kleiner oder gleich 40 V ist.
600 V oder 2mal die Span- B. Prüfungen, die ohne Klemmendeckel ausgeführt
nung, die an die Span- werden (Kappen aus Metall müssen aufgesetzt
nungspfade unter Nennbe- sein)
dingungen angeschlossen An jedem Triebsystem zwischen dem Strompfad
wird, wenn diese Span- und dem Spannungspfad, die im normalen Be-
nung größer als 300 V ist trieb miteinander verbunden sind, aber für diese
(d. h. jeweils der größere Prüfung vorübergehend voneinander getrennt
der beiden Werte) werden•)
2 kV C. Prüfung, die mit geschlossenem Gehäuse, d. h.
mit Kappe und Klemmendeckel ausgeführt wird
Zwischen allen miteinander verbundenen
Strom- und Spannungspfaden sowie Zusatzkrei-
sen mit UN größer als 40 V einerseits und der
,,Erde" des Zählers andererseits.
•) Hierbei handelt es sich nicht um die Prüfung der Isolationsfestigkeit im eigentli-
chen Sinne, sondern um eine Überprüfung, ob die Isolationsabstände für den ge-
öffneten Zustand des Verbindungselements ausreichen.
4 Aufschriften und sonstige Angaben
4.1 Leistungsschild
Jeder Zähler muß ein Leistungsschild besitzen, das entweder das Zählwerksdeck-
blatt selbst oder ein im Zählerinneren befestigtes Schild sein kann.
Auf diesem Schild sind unverwischbar, leicht lesbar und von außen sichtbar folgende
Angaben zu machen:
a) Herstellerzeichen oder Firmenbezeichnung;
b) Bezeichnung der Bauart;
c) EWG-Bauartzulassungszeichen des Zählers;
d) Art des Netzes, d. h. Anzahl der Phasen und Anzahl der Leiter, entweder in der
Form: Einphasen-Zweileiter, Drehstrom-Vierleiter usw. oder unter Verwendung
von Symbolen gemäß einer innerhalb der Gemeinschaft harmonisierten Norm;
e) Nennspannung;
f) Nennstrom und Grenzstrom, in der Form:
l 0-40 A oder 10 (40) A;
g) Nennfrequenz, in der Form 50 Hz;
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 h) Ztihlcrkonstante, in Wh/U oder U/kWh;
Teil 1 i) Fabriknummer und Herstellungsjahr;
j) Nenntemperatur, wenn diese nicht 23 °C beträgt.
Auß<~rdcm kann folgendes angegeben werden: der Herstellungsort, eine Handelsbe-
zeichnung, eine besondere Ordnungsnummer, der Name des Elektrizitätsversor-
gungsunternehmens, ein Zeichen betreffend die Einhaltung einer europäischen
Norm und-die Kennzeichnungsnummer für den Schaltplan. Sonstige Angaben oder
A ufschrifl<~n sind, vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung durch die Physika-
!isch-Tech n ische Bundesanstalt, untersagt.
4.2 Schaltplan und Klemmenbezeichnungen
Jed<~r Zähler muß mit einem übersichtlichen Schaltplan versehen sein, aus dem her-
voq~eht, welche Klemmen, einschließlich der Klemmen der Zusatzeinrichtungen, an
die vcrsch iedenen Leiter anzuschließen sind. Wenn der Schaltplan eine Nummer hat,
cta rl diese auf dem Leistungsschild angegeben werden. Weisen die Klemmen des Zäh-
l<~rs Bezeichnungen auf, so sind diese auf dem Schaltplan wiederzugeben. Es ist zu-
1:ü;sig, statt einen Schaltplan beizufügen eine Kennummer auf dem Leistungsschild
anzug<:ben, die in der nationalen Norm des Mitgliedstaates festgelegt ist, in dem der
Zäh \er verwendet werden soll.
5 Meßtechnische Vorschriften
5.1 Zulässige Höchstfehler
Unter den in Nr. 5.2 beschriebenen Nennbedingungen dürfen Einphasenzähler und
DrPhstromzähler bei symmetrischer Belastung die in Tabelle I angegebenen Fehler
nicht überschreiten; Drehstromzähler mit einseitiger Belastung (bei symmetrischem
Spannungsdreieck) dürfen die in Tabelle II angegebenen Fehler nicht überschreiten.
Ta b<'l le
ß<>l<1stu ng Leistungsfaktor Fehlergrenzen in %
0,05 Ii, ± 2,5
0, 1 I1i bis lm,ix ± 2,0
0, 1 Ib 0,5 induktiv ± 2,5
0,2 Ii, bis Jmdx 0,5 induktiv ± 2,0
Tabelle II
Bel<1stung Leistungsfaktor Fehlergrenzen in %
0,2 11, bis Ib ± 3,0
größer Ib bis Imdx ± 4,0
I1i 0,5 induktiv ± 3,0
Bei Nennstrom und einem Leistungsfaktor gleich 1 darf der Unterschied zwischen
dem Fehler des Zählers in % bei einseitiger Belastung und dem Fehler in % bei
symmetrischer Belastung 2,5 % nicht überschreiten.
Anmerkung:
U ntcr ci nscitiger Belastung eines Drehstromzählers ist die Belastung zu verstehen,
di(: in cinc:m Vierleitersystem (mit Nulleiter) auftritt, wenn nur eine Sternspannung
belastet ist, oder die in einem Dreileitersystem (ohne Nulleiter) auftritt, wenn nur in
zw<~i Leitern ein Strom fließt. In allen Fällen muß das gesamte Spannungssystem am
Zähler angeschlossen bleiben.
5.2 Nennbedingungen
Die Prüfungen zur Ermittlung der Fehler und der Fehleränderungen in Abhängig-
keit. von Einflußgrößen werden unter den nachfolgenden Nennbedingungen durch-
geführt, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
a) Der Zähler muß geschlossen, d. h. mit der Kappe versehen sein;
b) b<:i Rollenzählwerken darf nur die am schnellsten umlaufende Ziffernrolle im
Eingriff sein, auch wenn sie nicht sichtbar ist;
c) vor jeder Messung muß die Spannung mindestens eine Stunde lang angeschlossen
sein. Die einzelnen Belastungen müssen dabei schrittweise ansteigend oder abfal-
lend eingestellt werden und jeweils so lange angeschlossen bleiben, bis der statio-
näre Zustand erreicht ist.
Außerdem gilt für Drehstromzähler:
d) Die Phasenfolge muß der im Schaltplan angegebenen Reihenfolge entsprechen;
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1323
<!) dic> Spannungen und Ströme müssen praktisch symmetrisch sein, d. h.: EO 20-1
jPd<' der einzPlnen oder zusammengesetzten Spannungen darf um nicht mehr Teil 1
als 1 % vom Mittelwert der entsprechenden Spannungen abweichen;
jcdPr dPr Ströme in dcn Leitern darf um nicht mehr als 2 % vom Mittelwert der
Ströme abweichen;
- die Phasenverschiebungen zwischen jedem dieser Ströme gegenüber der ent-
sprech<>nden Sternspannung dürfen unabhängig vom Leistungsfaktor sich um
nicht mehr als 2 ° voneinander unterscheiden.
Die N<'nnw<'rtc der Einflußgrößen sind in Tabelle III angegeben.
Tabelle III
Ein fl ußgröß<, Nennwert Tol0ranz0n
Umgnbu ngstcmperatu r Nenntemperatur + 2°c
bzw. falls
keine Angabe: 23 °C
AufhJ.ngung Senkrecht 1)
+0,5°
Spannung Nennspannung ± 1,0 %
Frequ<>nz Nennfrequenz 50 Hz ± 0,5 %
Kurvenform Spannungen und Klirrfaktor kleiner als 3 %
Ströme sinusförmig
Magnelifwhci; magnetische Induktion InduktionswNt, .der keine
Fremd fdd der gleich Null größere Fehleränderung
FrequPnz 50 Hz a 1s 0,3 % hervorruft 2)
1
) Fcstst<'I I ung der senkrechten Aufhängung
D<~r ZJhlcr muß so hergestellt und montiert sein, daß die einwandfrei<> senkrc>chtP
A ufhJ nti,u ng (in den beiden senkrechten Ebenen „von vorn nach hinten" und „von
links nach rechts") gewährleistet ist, wenn
a) die Zählergrundplatte gegen eine senkrechte Wand abgestützt ist und
b) cinP Bczugskant.e (z.B. die untere Kante des Klemmenblocks) oder ein auf dem
GP.h~i usc a ngcbrachter Bezugsstrich sich in der Waagerechten befindet.
2) Das Prüfverfahren besteht in folgendem:
a) lwi Einphasenzählern in der Ermittlung der Differenz zwischen den Fehlern
bei zuniichst normal an das Netz angeschlossonem Zähler und sodann nach er-
folgkr Umkehr dP.r Strom- und Spannungsanschlüsse. Die Hälfte diesPr Diffe-
renz ist der Wert der Fehleränderung. Da die PhasenlagP des Fremdfeldes
nicht. bekannt ist., erfolgt. die Prüfung bei 0, 1 Ib für einen Leistungsfaktor gleich
1 und bei 0,2 Ib für einen Leistungsfaktor gleich 0,5;
b) bei Drehstromzählern in der Ermittlung der Fehler aus drPi MPssungen bei 0,1
I 11 und dem Leistungsfaktor gleich 1. Nach jeder Messung werden die An-
schlüsse an die Strom- und Spannungspfade jeweils um einen Phasenwinkel
von 120 ° im richtigen Drehfeld zyklisch vertauscht. Die größte Differenz zwi-
schen jedem dieser Fehler und ihrem arithmetischen Mittelwert ist der Wert
der Fc~h leränderung.
5.3 Wirkungen dPr Einflußgrößen
Die sich für jede Einflußgröße ergebende Fehleränderung wird unter den in den Ta-
bellen IV a und IV b angegebenen Bedingungen ermittelt, wobei jeweils alle übrigen
Bedingungen nach Nr. 5.2 eingehalten werden.
Tabelle IV a
Einflußgröße Art dPr Prüfung Leistungs- Maximalwert des
und Prüfbedingungen faktor mittleren TempPratur-
koeffizienten
TPm peratu r 1) 0,10 % / °C
0,5 induktiv 0,15 % / °C
1
) Für eine zwischPn 10 °C und 30 °C liegende gegebene Temperatur wird der Tem-
pPraturkodfiziPnt bestimmt. Er ist definiert als mittlerer TemperaturkoeJfizient
Pines TempPraturbereiches von ± 10 °Cum die gegebene Temperatur.
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 Tabelle IV b
Teil 1
Einflußgröße Art der Prüfung Leistungs- Maximal
und Prüfbedingungen faktor zulässige
Fehleränderung
Aufhängung Für eine Neigung von 3 ° ge-
gen die Senkrechte in beliebi-
ger Richtung
I = 0,05 Ib 3,0 %
I = Ib und Imax 0,5 %
Spannung Für eine Änderung um ± 10 %
gegenüber der Nennspan-
nung
I = 0, 1 Ib 1,5 %
I = 0,5 lmax 1,0 %
I = 0,5 Imax 0,5 induktiv 1,5 %
Frequenz Für eine Änderung um ± 5 %
gegen über der Nennfrequenz
I = 0, 1 Ib 1,5 %
I = 0,5 Imax 1,3 %
1 = 0,5 Imax 0,5 induktivl,5 %
Kurvenform 1) Für ein Anwachsen auf 10 %
Anteil der dritten Harmoni-
schen in der Stromwelle: I = Ib 0,8 %
magnetisches Für eine magnetische Induk-
Fremdfeld 2} tion von 0,5 mT, bei Nennfre-
quenz, bei ungünstigsten Be-
dingungen bezüglich Phasen-
lage und Richtung:
I = Ib 3,0 %
Vertauschte Bei Umkehr der direkten Pha-
Phasenfolge senfolge:
bei symmetrischer Last
I = 0,5 lb bis Imax 1,5 %
bei einseitiger Last
I = 0,5 Ib 2,0 %
Magnetisches Feld
einer Zusatz-
einrichtung I = 0,05 Ib 1,0 %
Mechanische
Belastung des oder
jedes Zählwerks 3) I = 0,05 Ib 2,0 %
1
) Bei der Ermittlung der Fehleränderung in Abhängigkeit von der Kurvenform
muß der Anteil der Harmonischen in der Spannungswelle kleiner sein als 1 %. Die
Phasenlage der der Stromwelle überlagerten dritten Harmonischen wird zwi-
schen 0° und 360° verändert.
2) Die geforderte Induktion ergibt sich in der Mitte einer kreisförmigen Spule von
1 m mittlerem Durchmesser mit quadratischem Querschnitt, dessen Abmessun-
gen klein im Verhältnis zum Durchmesser sind, wenn die magnetomotorische
Kraft 400 Ampere-Windungen beträgt.
3
) Der Einfluß der mechanischen Belastung der Anzeigevorrichtung muß bei der
Einstellung des Zählers ausgeglichen sein.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1325
5.4 Wirkung von Kurzschlußströmen EO 20-1
Teil 1
In einem praktisch induktionsfreien Prüfkreis wird der Zähler bei anliegender Span-
nung einer Belastung durch einen Stromstoß unterworfen, dessen Scheitelwert dem
S0fachen Grenzstrom entspricht (max. 7- 000 A) und der während 1 ms über dem 25fa-
chen Wert des Grenzstromes (max. 3 500 A) verbleibt. Dabei muß der Zähler unbe-
schädigt bleiben und darf nach Wiedererreichen seiner Anfangstemperatur (etwa
nach einer Stunde) bei Nennstrom und beim Leistungsfaktor gleich 1 keine größere
Fehleränderung als 1,5 % aufweisen.
5.5 Fehleriinderung durch Eigenerwärmung
Der Zähler wird zunächst mindestens eine Stunde lang nur mit Nennspannung ver-
sorgt, wobei die Strompfade stromlos bleiben; anschließend werden die Strompfade
mit Grenzstrom belastet. Der Fehler des Zählers wird unmittelbar nach Einschalten
des Grenzstroms gemessen; diese Messung wird in Abständen wiederholt, die kurz
genug sind, um die Aufzeichnung einer einwandfreien Kurve der Fehleränderung in
Abhängigkeit von der Zeit zu ermöglichen. Die Prüfung wird über mindestens eine
Stunde ausgedehnt, auf jeden Fall so lange, bis die Fehleränderung während 20 Mi-
nuten nicht mehr größer als 0,2 % ist.
Die nach diesem Verfahren gemessene Fehleränderung durch Eigenerwärmung darf
den Wert von 1 % bei einem Leistungsfaktor gleich 1 und von 1,5 % bei einem Lei-
stungsfaktor gleich 0,5 (induktiv) nicht überschreiten.
5.6 Leerlauf
Bei offenen Strompfaden des Zählers und bei den Nennbedingungen nach 5.2 darf der
Zählerläufer bei Spannungen zwischen 80 % und 110 %der Nennspannung nicht-leer-
laufen. Der Läufer darf sich leicht drehen, aber keinesfalls eine vollständige Umdre-
hung ausführen. Bei Zählern mit Rollenzählwerk gilt diese Vorschrift, wenn sich nur
eine Ziffern rolle im Eingriff befindet.
5.7 Anlauf
Der Z/ihlcr muß bei 0,5 %des Nennstroms, beim Leistungsfaktor gleich 1 und bei den
Nennbedingungen nach Nr. 5.2 einwandfrei anlaufen und weiterdrehen. Es wird ge-
prüft, ob der Läufer mit Sicherheit eine ganze Umdrehung ausführt.
Bei Zählern mit Rollenzählwerk gilt diese Vorschrift, wenn sich nicht mehr als zwei
Rollen im Eingriff befinden.
5.8 Übereinstimmung des Zählwerks mit der Zählerkonstanten
Das Verhältnis zwischen den Läuferumdrehungen und der Anzeige des Zählwerks
muß richtig sein.
5.9 Verstellbereiche
Ist der Zähler so eingestellt, daß er die genannten Vorschriften erfüllt, so muß er fol-
gende Verstellbereiche aufweisen:
a) Verstellung bei hohem Verbrauch:
mindestens ± 4 %Änderung der Läuferdrehzahl, bei einem Strom gleich dem hal-
ben Grenzstrom, bei Nennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und beim Leistungs-
faktor gleich 1.
b) Verstellung bei niedrigem Verbrauch:
mindestens ± 4 % Änderung der Läuferdrehzahl bei 5 % des Nennstromes, bei
Nennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und bei einem Leistungsfaktor gleich 1.
c) Verstellung bei induktiver Belastung (sofern der Zähler eine solche Einstellvor-
richtung besitzt):
mindestens ± 1 % Änderung der Läuferdrehzahl bei einem Strom gleich dem hal-
ben Grenzstrom, bei Nennspannung, bei der Frequenz 50 Hz und beim Leistungs-
faktor gleich 0,5.
6 EWG-Bauartzulassung
6.1 Verfahren der EWG-Bauartzulassung
6.1.1 Technische Unterlagen
Dem Antrag auf EWG-Bauartzulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 d) eine Gesd mtzeichnung des Zählers und gegebenenfalls eine Fotografie;
Teil 1
b) eine ausführliche Beschreibung des Aufbaus und der Hauptbestandteile des Zäh-
lers (einschließlich aller Varianten);
c) Zeichnungen der folgenden Hauptbestandteile (einschließlich aller Varianten):
Grundplatte und Befestigungsstellen, ggf. Griff
Kappe
Klemmenleiste, Klemmendeckel
Triebsystem, Spulen und Luftspalt
Bremseinrichtung und zugehörige Einstellvorrichtung
Zäh I wcrk(e)
Uiufer
Ober- und Unterlager des Läufers
Temperatur-Kompensation
Grenzlast-Kompensation (Nebenschluß am Stromeisen)
Ei nst.ellvorrichtung für induktive Last
Ei nstcllvorrichtung für Kleinlast
Zusatzkreise
Leistungsschild;
d) Schaltplan mit den inneren Verbindungen und den äußeren Anschlüssen (ein-
schließlich der Zusatzkreise), aus dem auch die Phasenfolge hervorgeht;
<>) Tabelle aller Spannungs- und Stromspulen (Windungszahl, Querschnitt der Lei-
ter, Isolierung);
f) Tabelle der Zählerkonstanten und der Drehmomente für alle Nennströme und
Nennspannungen;
g) eine Beschreibung sowie Zeichnungen, aus denen die für die Eichzeichen und die
Sicherungsstempel vorgesehenen Stellen ersichtlich sind.
6.1.2 Hinterlegung von Musterzählern für die EWG-Bauartzulassung
Zusammen mit dem Bauartzulassungsantrag sind drei für die Bauart repräsentative
Zä hier einzureichen {Nr. 1.9 b).
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Hinterlegung zusätzlicher
Zähler verlangen, wenn
a) der Antrag sich nicht nur auf die im ersten Absatz erwähnten drei Zähler, son-
dern auf eine oder mehrere Varianten dieser Bauart bezieht (Gehäusewerkstoff,
Mehrtarif-Einrichtungen, Einrichtung für Fernzählung, Rücklaufsperre usw.), die
als zur gleichen Bauart gehörend gelten können (dazu gehört auch der Fall einer
anderen Klemmenanordnung);
b) der Antrag die Erweiterung der Zulassung einer bereits zugelassenen Bauart be-
zweckt.
6.2 EWG-Bauartzulassungsprüfung
Die eingereichten Zähler müssen den Vorschriften der Nummern 2, 3, 4 und 5 genü-
gen.
Um etwaige Fehler der Eichmittel zu berücksichtigen, wird beim Aufzeichnen der
Fehlerkurven gemäß Tabelle I und II gegebenenfalls die Abszissenachse um einen
für alle Kurven gleichen Wert von maximal 1,0 % parallel verschoben.
6.3 Prüfpunkte für die EWG-Bauartzulassungsprüfung
6.3.1 Für die Prüfungen, die sich auf die meßtechnischen Vorschriften der Nummer 5 be-
ziehen, werden die Messungen mindestens an folgenden Punkten durchgeführt:
a) bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Bela-
stung, Leistungsfaktor gleich 1:
0,05 Ib, 0, 1 lb, 0,2 lb, 0,5 lb, Ib und jedes ganze Vielfache von Ib bis Imaxi
b) bei allen Einphasenzählern und bei Drehstromzählern mit symmetrischer Bela-
stung, Leistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv):
0, 1 Ib, 0,2 Ib, 0,5 Ih' Ib und jedes ganze Vielfache von Ib bis Ibmaxi
c) bet Drehstromzählern mit einseitiger Belastung Leistungsfaktor gleich 1:
0,2 lb, 0,5 lb, lb, 0,5 lmax' lmax
Leistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv): Ib
Diese Prüfungen werden nacheinander in allen Phasen durchgeführt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1327
6.3.2 Die Auswirkungen der Einflußgrößen werden mindestens an folgenden Punktenge- EO 20-1
prüft: Teil 1
a) Einfluß der Änderung der Umgebungstemperatur bei
0, 1 lb, lb und Imax (Leistungsfaktor gleich 1)
0,2 lb, Ib und Imax (Leistungsfaktor gleich 0,5 induktiv);
b) Einfluß der Aufhängung, der Spannung, der Frequenz, der Kurvenform, des mag-
netischen Fremdfeldes, des magnetischen Feldes einer Zusatzeinrichtung, der me-
chanischen Belastung jedes Zählwerks bei den Punkten und unter den Bedingun-
gen, die in Tabelle IV b angegeben sind;
c) Einfluß der vertauschten Phasenfolge (Drehstromzähler)
bei 0,5 IL, 11 und I mit symmetrischer Belastung und dem Leistungsfaktor
gleich 1; > > max
bei 0,5 Ih mit einseitiger Belastung und dem Leistungsfaktor gleich 1 (diese Prü-
fung mit einseitiger Belastung wird in allen Phasen vorgenommen).
6.3.3 Ferner werden folgende Prüfungen durchgeführt:
a) Prüfung der Wirkung von Kurzschlußströmen, der Eigenerwärmung; des Anlaufs
und der Verstellbereiche nach den Angaben der Nr. 5.4, 5.5, 5.7 und 5.9.
b) Leerlaufprüfung bei 80 %, 100 % und 110 % der Nennspannung;
c) Prüfung des Zählwerks in der in Nr. 5.8 angegebenen Weise. Es wird über eine so
lange Zeitspanne geprüft, daß die Ableseunsicherheit nicht mehr als ± 0,2 % be-
trägt.
6.4 EWG-Ba uartzulassungsschein
Dem EWG-Bauartzulassungsschein werden die Beschreibungen, die Zeichnungen
und die Schaltpläne beigefügt, die zur Kennzeichnung der betreffenden Bauart und
zur Erläuterung der Funktionsweise erforderlich sind.
7 EWG-Ersteichung
Die EWG-Ersteichung umfaßt die Kontrolle der Übereinstimmung der Elektrizitäts-
zähler mit der zugelassenen Bauart (Nr. 7.2) sowie die Einzelprüfungen (Nr. 7.1).
7.1 Einzelprüfungen
Durch die Einzelprüfungen wird festgestellt, ob die Zähler die in Nr. 7.1.1 aufgeführ-
ten Eigenschaften besitzen.
7.1.1 Art der Einzelprüfungen
a) Prüfung der Isolationsfestigkeit (Prüfung 1);
b) Überprüfung bei geschlossenem Gehäuse (Prüfung 2);
c) Leerlaufprüfung (Prüfung 3);
d) Anlaufprüfung (Prüfung 4);
e) Prüfungen auf Einhaltung der Fehlergrenzen (Prüfungen 5 bis 10);
f) Kontrolle des Zählwerks (Prüfung 11 ).
Die Prüfungen sind vorzugsweise in der angegebenen Reihenfolge und nach den An-
gaben in Nr. 7.1.2 und Nr. 7.1.3 durchzuführen.
7.1.2 Bedingungen für die Einzelprüfungen
Die Prüfungen sind an jedem Zähler bei geschlossenem Gehäuse vorzunehmen; dies
gilt nicht für die Prüfung bestimmter mechanischer Eigenschaften und gegebenen-
falls auch nicht für die Prüfung des Zählwerks.
Erfolgt die EWG-Ersteichung beim Hersteller, so können die Prüfungen bei offenem
Gehäuse vorgenommen werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß der Einfluß
der Zählerkappe unerheblich ist. Bei der Prüfung der Isolationsfestigkeit müssen die
Gehäuse jedoch geschlossen sein.
Nach der Prüfung der Isolationsfestigkeit müssen die Zähler vor jeder anderen Prü-
fung mindestens eine halbe Stunde lang bei Nennspannung mit einem Strom von
etwa 0,1 Ib und bei einem Leistungsfaktor gleich 1 betrieben werden. Dadurch wird
eine vorherige Erwärmung des Spannungspfades erreicht und überprüft, ob sich der
Läufer frei dreht.
Die Prüfungen Nr. 3 bis 11 sind unter den Bedingungen von Tabelle V durchzufüh-
ren.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 Tabelle V
Teil 1
Einflußgröße Nennwert Toleranzen
Um gebun gstern peratur 23°c ± 2 °C '}
Aufhängung senkrecht ± 1 0
Spannung Nennspannung ± 1,5 %
Frequenz Nennfrequenz 50 Hz ± 0,5 %
Kurvenform von sinusförmig Klirrfaktor kleiner
Spannung und Strom oder gleich 5 %
Magnetisches Null Induktionswert,
Fremdfeld bei 50 Hz der keine größere
Fehleränderung als 0,3 %
bei 0, 1 Ib und einem
Leistungsfaktor
gleich 1 hervorruft 2)
Außerdem bei Drehstromzählern
Phasenfolge richtige Folge
U nsym metrie der keine Wie in 5.2 e, jedoch
Spannungen und Ströme 3) für die Spannungen
± 1,5 % statt ± 1 %
') Die Prüfungen können bei einer Temperatur vorgenommen werden, die außer-
halb des Bereiches 21 °C bis 25 °C, jedoch innerhalb des Bereiches 15 °C bis 30 °C
liegt, vorausgesetzt, daß eine Korrektur hinsichtlich der Nenntemperatur von
23 °C unter Verwendung des vom Hersteller angegebenen mittleren Temperatur-
koeffizienten vorgenommen wird.
2} Siehe Fußnote 2 zu Tabelle III.
3) Außer bei den Prüfungen mit einseitiger Belastung.
7.1.3 Durchführung der Einzelprüfungen
7.1.3.1 Prüfung der Isolationsfestigkeit (Prüfung 1)
Die Prüfung besteht darin, zwischen allen untereinander verbundenen Klemmen
und der ebenen Metallfläche, auf die der Zähler gelegt ist, 1 min lang eine Wechsel-
spannung von 2 kV effektiv und der Frequenz SO Hz anzulegen. Bei dieser Prüfung
sind die Zusatzkreise, deren Nennspannung kleiner oder gleich 40 V ist, mit der Me-
tallplatte zu verbinden. Die Prüfung ist vom Hersteller unter seiner Verantwortung
an jedem Zähler durchzuführen. Eine Überwachung erfolgt durch die die Erstei-
chung ausführende Prüfstelle oder durch die zuständige Behörde.
7.1.3.2 Überprüfung bei geschlossenem Gehäuse (Prüfung 2)
Folgende Punkte sind bei geschlossenem Gehäuse zu prüfen:
a) guter äußerer Zustand des Zählergehäuses und des Klemmenblocks;
b} richtige Stellung des Zifferblattes;
c) Vorhandensein aller vorgeschriebenen Aufschriften.
7.1.3.3 Leerlauf (Prüfung 3)
Die Prüfung ist nach a) oder b} auszuführen:
a) Bei Nennspannung, bei Belastung mit einem Strom von 0,001 Ib und beim Lei-
stungsfaktor gleich l darf der Läufer keine volle Umdrehung ausführen.
b) Die Prüfung wird in Übereinstimmung mit Nr. 5.6 durchgeführt.
7.1.3.4 Anlauf (Prüfung 4)
Wird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von Nr. 7.l.3.3 a} durchgeführt, so
muß die Anlaufprüfung wie folgt erfolgen:
Bei Nennspannung, bei Belastung mit einem Strom von 0,006 Ib, und beim Leistungs-
faktor gleich 1, muß der Läufer anlaufen und mehr als eine volle Umdrehung ausfüh-
ren.
Wird die Leerlaufprüfung unter den Bedingungen von Nr. 7.l.3.3 b) durchgeführt, so
muß die Anlaufprüfung in Übereinstimmung mit Nr. 5.7 erfolgen.
Anmerkung:
Bei Drehstromzählern müssen die Prüfungen 3 und 4 unter Belastung aller Phasen
ausgeführt werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1329
7.1.3.5 Prüfungen auf Einhaltung der Fehlergrenzen (Prüfungen 5 bis 10) EO 20-1
Die Prüfungen müssen bei den in Tabelle VI angegebenen Belastungen und Lei- Teil 1
stungsfdktoren ausgeführt werden; es ist nicht erforderlich, dafür den thermischen
Beharrungszustand der Spulenwicklungen abzuwarten. Da diese Prüfungen im all-
gemeinen nicht unter den für eine Bauartprüfung geltenden Bedingungen ausgeführt
werden, gelten anstelle der Tabellen I und II die erweiterten Fehlergrenzen der Ta-
belle VI.
Tabelle VI
Nummer der Belastung Leistungs- Zählerart Belastungsart Fehler-
Prüfung faktor bei Drehstrom- grenzen
zählern in%
5 0,05 Ib Einphasen- symmetrisch ± 3,0 1)
und Dreh-
stromzähler
6 Ib ± 2,5
7 Ib 0,5 induktiv ± 2,5
8 und 9 Ib 1 Drehstrom- 1 Phase ± 3,5
zähler belastet
(1 Prüfung in
2 Phasen)
10 IfndX Einphasen- symmetrisch ± 2,5
und Dreh-
stromzähler
1
) Bei Zählern, deren Grenzstrom größer als das Vierfache des Nennstromes ist, gel-
ten für die Prüfung 5 um 0,5 % erweiterte zulässige Höchstfehler.
Anmerkung:
Bei Mehrtarifzählern ist die Prüfung 5 für jede den einzelnen Tarifen entsprechende
Anzeige zu wiederholen, wobei der Anschluß des (oder der) Elektromagneten für die
Tarifänderung gemäß den Angaben des Schaltplans vorgenommen werden muß.
Die zulässigen Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch im gleichen Sinn ausgenutzt
werden.
7.1.3.6 Kontrolle des Zählwerks (Prüfung 11)
Hierbei ist festzustellen, ob die Angaben des Zählwerks (bzw. der Zählwerke) unter
Berücksichtigung der Zählerkonstante den Umdrehungen des Zählerläufers entspre-
chen.
7.1.3.7 Meßunsicherheit
Die Eigenschaften der Meßgeräte und der sonstigen für die Durchführung der Prü-
fungen 5 bis 10 und gegebenenfalls der Prüfung 11 verwendeten Geräte muß so sein,
daß die durch sie verursachte Meßunsicherheit folgende Werte nicht überschreitet:
± 0,4 % beim Leistungsfaktor gleich 1
± 0,6 % beim Leistungsfaktor gleich 0,5 (induktiv).
7.2 Prüfung der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart
7.2.1 Art der Prüfung
Um festzustellen, ob die meßtechnischen Eigenschaften der zur EWG-Ersteichung
vorgelegten Zähler ständig mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstim-
men, können in bestimmten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fest-
zusetzenden Zeiträumen Überprüfungen der Übereinstimmung mit der zugelasse-
nen Bauart vorgenommen werden; sie sind im Anschluß an die Einzelprüfungen an
drei zufällig ausgewählten Zählern durchzuführen. Diese Überprüfung der Überein-
stimmung mit der zugelassenen Bauart besteht aus einer oder mehreren der in den
Nr. 3 und 5 aufgeführten Einzelprüfungen. Dabei sind die Prüfungen zu bevorzugen,
die zur Bestimmung der Wirkungen der Einflußgrößen dienen. Sie sind bei den in Nr.
5.2 beschriebenen Nennbedingungen und an den in Nr. 6.3 angegebenen Prüfpunk-
ten auszuführen.
Nach der Öffnung des Gehäuses kann ferner geprüft werden:
a) Güte des Oberflächenschutzes, beispielsweise der Lackierungen;
b) Zä hlwerksübersetzung;
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EO 20-1 c) Zählwerks-Eingriff;
Teil 1 d) Löt- und Schweißstellen;
e) Festsitz der Schrauben;
f) Sauberkeit (keine Feilspäne und kein Metallstaub);
g) Einstellbereiche (Sichtprüfung).
Anmerkung
Werden die Zähler einer zugelassenen Bauart fortlaufend hergestellt, so wird die
H.:i ufigkeit der Übereinstimmungsprüfung dem Produktionsumfang angepaßt. Au-
ßerdem ist dieses Verfahren jedesmal dann anzuwenden, wenn bei Einzelprüfungen
oder sonstigen Prüfungen Fehler festgestellt werden, die offensichtlich systemati-
scher Natur sind.
7.3 Anbringen der EWG-Stempel
Die Stempel müssen so angebracht werden, daß es nicht möglich ist, an die im Zäh-
lerinnern befindlichen Funktionsteile heranzukommen, ohne die Stempel zu beschä-
digen."
b) DiP Inhaltf,übersicht und die Nummern 1 bis 11 des bisherigen Abschnittes 1 werden Teil 2 und
Prhalten folgende Überschrift:
EO 20-1 .,- Teil 2 -
Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen".
c) Abschnitt 1 Teil 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
11 1. Zulassungsart
Die Bauarten von Elektrizitätszählern sowie die in den Zählern eingebauten Zusatz-
einrichtungen bedürfen der innerstaatlichen Zulassung, soweit nicht eine EWG-Bau-
artzulassung erteilt worden ist."
EO 20-2 20. An Anlage 20 Abschnitt 2 wird folgende Nummer 11 angefügt:
1111. Übergangsvorschrift
Halten geeichte Stromwandler, die vor dem 1. Februar 1975 bereits zur Eichung zu-
gelassen waren, bei einer Wiederholung der Eichung nach dem 31. Dezember 1980
die Fehlergrenzwerte bei dem Prüfpunkt 5 % der Nennstromstärke (IN) nicht ein, so
können sie wie bisher bei dem Prüfpunkt 10 % IN gemessen werden.
Für diesen Prüfpunkt gelten die nachfolgend angegebenen Fehlergrenzwerte:
Klassenzeichen Stromfehler ± Fi Fehlwinkel ± ai
% Minuten mrad
0, 1 0,25 10 3
0,2 0,5 20 6
0,5 1,0 60 18
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1978 1331
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
, vom Nr./Seite
11. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1685/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu den Entscheidungen über Zuschüsse
aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedin-
g1rngen für 1 a n d w i r t s c h a f t 1 i c h e E r z e u g n i s s e 22. 7. 78 L 197 / 1
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1686/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19. 7. 78 L 194/1
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1687/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 7. 78 L 194/3
18. 7. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1688/78 der Kommission über die
Einteilung von Waren in die Tarifstelle 21.07 G I a) 2 cc) 19. 7. 78 L 194/5
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1690/78 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 1790/76 hinsichtlich
des Abgabetermins für die Anbaumeldungen für Soja b oh -
n e n im Wirtschaftsjahr 1978/79 19. 7. 78 L 194/7
18. 7. 78 Verordnung (E\1/G) Nr. 1691/78 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver nach Indien als Nah-
rungsmittelhilfe 19. 7. 78 L 194/8
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1692/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 19. 7. 78 L 194/10
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1693/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 19. 7. 78 L 194/12
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1694/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 19. 7. 78 L 194/14
19. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1695/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20. 7. 78 L 195/1
19. 7, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1696/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 7. 78 L 195/3
Andere Vorschriften
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1682/78 der Kommission zur Aus-
dehnung des vorläufigen Antidumpingzolls für Ferrochrom
aus Schweden 18. 7. 78 L 193/ 14
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1683/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken
und schlauchlose Reifen für Fahrräder, Mopeds, Motorräder
und Motorroller, der Tarifnummer ex 40.11, mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 7. 78 L 193/16
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1'684/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Reifen, auswechselbare Uber-
reifon usw., andere als Luftschläuche und Laufdecken und
schlauchlose Reifen für Fahrräder, Mopeds, Motorräder und
Motorroller, der Tarifnummer ex 40.1'1, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 7. 78 L 193/18
18. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1689/78 der Kommission über die
Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Textil-
waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 19. 7. 78 L 194/6
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Vcrlaq: Bun-
dcsanwiqer Verlilqsqcs.m.b.11. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgcsetzbl<1tt Teil I werden Gesetze, Verordnunqen.
Anordnunqen und d,unit im Zusamrnenhanq stehende Bekannt-
machunqen veröffentlicht. 1111 Bundesqesetzblatt Teil ll werden
völkerrechtliche Vereinb,Hunqen, Vertrüqe mit der DDR und
die dazu 9ehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmüdrnncwn
sowie Zolltarilverordnunqen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlaqsabonne•
ment. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10
jeden Jahres beim Verlaq vorliegen Postanschrift für Abonn,
mentsbestellunwm sowil; Bestellunqen bereits erschienener
Aus~1aben: Bundesqesetzbl<1tt Postfach 13 20, 5'.JO0 Bonn 1. Tel
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sandkosten. Dieser Preis qilt auch für Bundesqesetzblätter. die
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