1241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 12.August 1978 1 Nr.47
Tag Inhalt Seite
11. 8. 78 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-
jahr 1978 (Nachtragshaushaltsgesetz 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1241
63-16
9. 8. 78 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer . . . . . . . . . 1247
neu: 7110-G-ll
9. 8. 78 Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
neu: 7110-6-12
3. 8. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 12 Nr. 13 Buchstabe b des Ersten
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
1104-5, 404-19-1
8. 8. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1261
424-2-1-1
8. 8. 78 Berichtigung des Gesetzes über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG) 1262
7141-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 1978
(Nachtragshaushaltsgesetz 1978)
Vom 11. August 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
sen: „Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen
auf Grund der Ausgleichsabgabeverordnung
§ 1
Schwerbehindertengesetz vom 8. August 1978
Das Haushaltsgesetz 1978 vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 1228) zur Verstärkung der Aus-
(BGBI. I S. 285) wird wie folgt geändert: gaben der Hauptgruppen 5 bis 8."
1. § 4 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-
sätze 5 bis 7.
a) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt: 2. § 5 wird wie folgt geändert:
„5. Titel 427 01 Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
- aus Zuschüssen für die berufliche Einglie- ,,Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es fer-
derung im Rahmen von Sonderprogrammen ner nicht, wenn Rechtsansprüche zu erfüllen sind,
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen." die nach Grund und Höhe durch Gesetz festgelegt
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
sind oder sich aus Verpflichtungen ergeben, die Kapital der Internationalen Bank für Wiederauf-
auf Grund eines Gesetzes oder einer durch einen bau und Entwicklung „Weltbank", der Interna-
Bundeshaushaltsplan erteilten Ermächtigung ein- tionalen Entwicklungsorganisation (IDA), an der
gegangen oder entstanden sind." Aufstockung des Grundkapitals und des Sonder-
fonds der Asiatischen Entwicklungsbank und am
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Sonderfonds sowie mit Teilbeträgen am Grund-
,, (l) Der Bundesminister der Finanzen wird er- kapital der Interamerikanischen Entwicklungs-
mächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung bank durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
der Bundesrepublik Deutschland an der Euro- scheinen zu erbringen."
päischen Investitionsbank, der \iVeltbank, der 5. Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des
Asiatischen Entwicklungsbank und der Inter- diesem Gesetz als Anlage nachgefügten Nach-
amerikanischen Entwicklungsbank Gewährlei- trags geändert.
stungen in der Form von abrufbarem Kapital
(Haftungskapital) bis zur Höhe von 9 600 000 000 § 2
Deutsche Mark zu übernehmen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
4. § 18 erhält folgende Fassung: lin.
,,§ 18 § 3
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Be- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
teiligung der Bundesrepublik Deutschland am 1978 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. August 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1243
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1978
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
siehe Haushaltsgesetz 1978 vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 285)
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
siehe Haushaltsgesetz 1978 vom 21. Februar 1918 (BGBI. I S. 285)
Teil I: Haushaltsübersichf
Einnahmen
siehe Haushaltsgesetz 1978 vom 21. Februar 1978 (BGBI. I S. 285)
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nachtrag zum Gesamtplan Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1978 1978 1978 1978
1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM
3 4 5 6
Es treten hinzu:
06 Bundesminister des Innern - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... . - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft - 600 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... . -14 -2259 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ..................... . - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ . - -1000 - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... -10 000 - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... . - - - -
30 Bundesminister für Forschung und
Technologie ....................... . - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ...................... . - - - -
32 Bundesschuld - - - -50000
33 Versorgung ....................... . -20000 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...... . - - - -
Summe Nachtrag .................. . -30 014 -2659 - -50 000
Bisherige Summe Haushalt 1978 ..... 28 767 126 7 820 649 14 017 731 9 979 080
Neue Summe Haushalt 1978 ........ . 28 737 112 1817 990 14 017 731 9 929 080
Summe Haushalt 1977 27 736 532 7 319 139 12 435 594 .8 816 226
mehr
gegenüber 1977 wernger
.
(+)
(-)
+ 1000580 + 498 851 + 1582137 + 1112 854
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1245
Teil I: HaushaJtsübersicht Nachtrag zum Gesamtplan
Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Summe Bisherige Neue gegenüber1977
für Finanzierungs- Spalten Gesamt- Gesamt- mehr (+)
(ohne Gesamt-
Investitionen ausgaben 3 bis 9 ausgaben ausgaben ausgaben weniger (-)
Investitionen) Epl.
1978 1978 1978 1978 1978 1977
1 000 DM 1 000 DM l 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
-·--
7 8 9 10 11 12 13 14 15
-37 600 -- - 37 600 3 116 188 3 078 588 2 521 158 + 557 430 06
100 000 - 100 000 2 907 901 3 007 901 2 500 017 + 507 884 08
315 000 401 800 717 400 3 579 712 4 29'1112 3 055 023 + 1 242 089 09
4 450 ---- 2 177 - - 6 178 940 6178 940 5 696 561 + 482 379 10
11 000 - 180 000 -169 000 43 200 381 43 031 381 38 428 167 + 4 603 214 11
- 50 000 - - 51 000 24 698 811 24 641811 21 591 827 + 3 055 984 12
-30 000 - - - 40 000 35 000 101 34960101 32 866 665 + 2 093 436 14
-40 000 105 000 - -145 000 4 212 566 4 067 566 3 852 894 + 214 672 25
14 000 20 000 - 34 000 4 914 168 4 948 168 4 208 636 + 739 532 30
- -- 150 000 -150 000 4 260 970 4 110 970 3 821 568 + 289 402 31
- - - -50 000 11 483 465 11433465 9 731 423 + 1 702 042 32
-20 000 - - -40 000 8110 282 8 070 282 7917796 + 152 486 33
-36100 - 132 700 -168 800 12 112 435 11943635 12 938 874 - 995 239 60
Dbrige Einzelpläne:
180 750 364 623 - 462 700 -
101 385 434 29 032 710 - 2 299 000 24 927 810 24 927 810 22175041 + 2 752 769
101 566 184 29 397 333 2 761 700 188 703 730 188103 730 171 305 650 + 17 398 080
92 502 197 24 738 903 2 242 941
+ 9 063 987 + 4 658 430 - 518 759
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
Ver-
pflichtungs- Für künftige
Epl. Bezeichnung ermächtigung
1979 1980 1981 1982 Folgejahre Haushalts-
1978 jahre
1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Es treten hinzu:
09 Bundesminister für
Wirtschaft ............. 750 200 303 800 198 800 198 800 48 800 - -
10 Bundesminister für
Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten ..... 72 350 47 050 25 300 - - - -
12 Bundesminister für
Verkehr .............. 50 000 50000 - - - - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit. ....... 100 000 - - - - - 100 000
25 Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau ......... 13 500 2 500 3 000 3 000 3 000 2 000 -
30 Bundesminister für
Forschung und
Technologie ........... 191 000 55 700 65100 70 200 - - -
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung ............ 254 000 - 63 500 63 500 63 500 63 500 -
Summe Nachtrag ...... 1 431 050 459 050 355 700 335 500 115 300 65 500 100 000
bisherige Summe
Haushalt i978 .......... 35 980 809 12 507 961 9 072 527 5 815 973 2 289 367 1 997 945 4 297 036
Neue Summe
Haushalt 1978 ......... 37 411 859 12 967 011 9 428 227 6 151 473 2 404 667 2 063 445 4 397 036
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1247
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer*)
Vom 9. August 1978
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem- werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
ber 1965 (BC;BJ. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- gen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die
schaft verordnet: Abweichung erfordern.
§ 1 § 5
Anwendungsbereich Ausbildungsplan
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsberuf Kachelofen- und Luftheizungs- Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
bauer nach der Handwerksordnung. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 2 § 6
Ausbildungsdauer Führung des Berichtsheftes
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
§ 3 GelegenheH zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungsberufsbild Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: § 7
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Brandschutz, Zwischenprüfung
2. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Ge- (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
räten und Maschinen, schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-
3. Lesen von Zeichnungen und Schemata, Anferti- halb Jahren stattfinden.
gen von Skizzen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
4. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre
5. Grundfertigkeiten im Stein- und Betonbau, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
den im Berufsschuluntenicht entsprechend den Rah-
6. Bearbeiten und Versetzen von keramischen menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
Werkstoffen, Natur- und Kunststeinen, er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
7. Herstellen von Lötverbindungen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
8. Gas- und Lichtbogenschweißen, ling in höchstens sieben Stunden die nachstehenden
9. Be- und Verarbeiten von Rohren, Profilen und praktischen Arbeiten durchführen:
Blechen, 1. Anfertigen einer Blech-Luftleitung nach Skizze,
10. Herstellen von offenen Kaminen, Kachelöfen und 2. Anfertigen einer Kupferrohrleitung mit Weichlöt-
Elektrospeicherheizungen, verbindung nach Angabe,
11. Einbauen und Warten von Warmluftzentralhei- 3. Setzen von Kacheln, Kachelecken und Simsteilen
zungen, mit Ausfüttern, Verzwicken und Verdrahten nach
12. Einbauen und Warten von Feuerungen, Brenn- Angabe.
stofflagern und zentralen Heizölversorgungs- (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
anlagen. in insgesamt einer Stunde Fragen aus folgenden Ge-
§ 4 bieten schr.iftlich beantworten:
Ausbildungsrahmenplan 1. Wärme- und Verbrennungslehre,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen 2. Längen-, Flächen- und Körperberechnung.
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- § 8
") Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
SUindigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
schule werden dcmnüc:bst als Beil<1ge zum Bundesanzeiger veröffent-
licht. der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht b) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-
vermittelten Lehrstoff, sowC'it er für die Berufsaus- rechnungen,
bildung wesentlich ist. c) \IVärmeausdehnung von Baustoffen,
(2) Zum Nachweis der Ferti9keiten soll der Prüf- d) Grundlagen der Wärmebedarfsberechnung
ling in insgesamt höchstens 16 Stunden die nach- nach DIN 4701,
stehenden fünf Arbeitsproben ausführen: e) Grundlagen der Berechnung von \Varmluft-
;erzeugern., Luftdurchlässen und Luftleitungs-
1. Anfertigen eines Werkstückes aus Baustahl und
systemen,
Stahlrohr nach Zeichnung,
f) Grundlagen der Berechnung des Feuerungs-
2. Herstellen eifü'S Luftleitungsforrnstückes nach wirkungsgrades und des Brennstoffbedarfes;
Angabe,
3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:
3. maßgerechtes Herstellen einer Olleitung aus NE-
a) Anfertigen einer maßgerechten Konstruktions-
Metallen nach Angabe,
zeichnung nach Angabe,
4. Einregulieren einer Olf euc~rungsanlage ein- b) Abwickltmg von zylindrischen und recht-
schließlich der erforderlichen .Messungen, eckigen Körpern;
5. maßgerechtes Bearbeiten und Zusammenbauen 4. im Prüftmgsfoch Wirtschafts- und Sozialkunde:
von Ofenkacheln nach Angabe.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Zum Nach wels der Ke1rni nisse soll der Prüfling
(4) Die schrfühch.e Prüfung soH insgesamt nicht
im Prüfungsfach Technologie schriftlich und münd-
länger als adü Stunden, die mündliche nicht länger
lich, in den Prüftmgsfächern Berufsbezogenes Rech-
als 20 Minuten je Prüfling dauern.
nen, Berufsbezogenes Zeichnen und Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen (5) Soweit die .Prüfung mH Hilfe programmierter
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Fragebogen durchgeführt 1,•,;ird, kann abweichend
Gebieten in B,etracht: von Absatz 4 eine geringere Prüfungsdauer festge-
1. im Prüfungsfach Tecbnolonie: setzt werden.
a) Aufbau, Funktion und Einsatz von vVarmluft- (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
zentraiheizun9en, ße- 1md EnUüftungsanlagen haben für di1e Ermittlung des Prüfungsergebnisses
mit Klimatisierun,g, Elektro-Speicherheizun- das gleich,e Ge'llvichti innerhalb der Fertigkeits-
gen, zentralen Ilc~izölversorgungsanlagen so- prüfung haben aUe Arbeitsproben und innerhalb der
wie einschlägige Sid1Prheitsvorschriften, Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer das gleiche Ge-
b) Aufbau., Funktion und Einsatz von Kanlinen wicht.
für offenes Feuer, Kachelofen-Warmluft-Zen- ('7) Die Prüfung ist bestanden., \venn jeweils in
tralheizungen,, Kachelgrundöfen sowie ,ein- der Ferti,gkeHs- und der Kenntnisprüfung sowie
schlägige Sicherheitsvorschriften, innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach
c) Wärme- und Feuerungstechnik, Brennstoffver- Technologie mindestens ausreichende Leistungen
sorgung bei \IVarmluft-Zentralheizungen und erbracht sind.
Be- und Entlüftungsanlagen mit Klimatisierung § 9
sowie einschlägige Vorschriften aus dem Im-
missions-, Gewässer- und Brandschutz, Ubergangsr,egelung
d) Grundlagen der Elektrolechnl.k und Bauphysik, Auf Berufsaushildungsverhältnisse, die bei In-
e) einfache Meß- und Prüfverfahren., krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
f) Arten und Eigenschaften von metallischen und
keramischen Werkstoffen sowie deren Form-
gebung, Verwendung und Verbindungstech- § 10
niken, Berlin-Klausel
g) Arten, Eigenschaften und Verwendun,g wich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tiger Baustoffe, leitungsgesetzes 1in Verbindung mit § 128 der Hand-
h) Oberflächen- und Korrosionsschutz von Me- werksordnung auch im Land Berlin.
tallen,
i) Bindemittel, § 11
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütunm Inkrafttreten
2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
a) Grundrechenarten, dung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1918
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1249
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufshausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes schwerpunkt)
11213141516
1 2 3 4
Arbeitsschutz und a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-
Unfallverhütung, schaft nennen
Brandschutz b) die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere
(§ 3 Nr. 1)
die für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-
handwerk nennen und anwenden ·
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Geräten
beurteilen und verwenden
d) Bauteile nach ihrem Brandverhalten beurteilen
e) bei Unfällen Erste Hilfe leisten
2 Pflegen und Instand- a) Werkzeuge zur Herstellung von Mauerwerk und
halten von Werk- Putz pflegen und warten während der
zeugen, Geräten und b) Werkzeuge und Geräte zur Herstellung von Be- gesamten Aus-
Maschinen ton und Betonschalung pflegen und warten bildungszeit
(§ 3 Nr. 2) zu vermitteln
c) Werkzeuge zur Bearbeitung von Natursteinen
und keramischen Werkstoffen, insbesondere zum
Behauen, Schleifen, Dörnen, Setzen, Messen und
Anreißen, pflegen und instandhalten
d) Transportgeräte, Leitern und Gerüste pflegen
und instandhalten
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen zur Metall-
bearbeitung, insbesondere zum Schneiden, Tren-
nen, Bohren, Biegen, Spannen, Schleifen, Ge-
windeschneiden, Löten, Schweißen, Messen und
Anreißen, pflegen und instandhalten
3 Lesen von Zeichnun- a) Bauzeichnungen lesen X
gen und Schemata, X
b) Skizzen anfertigen
Anfertigen von
Skizzen c) Projektzeichnungen, Schemata und Geschoß-
(§ 3 Nr. 3) pläne lesen X
d) Änderungen in Montagepläne eintragen X
4 Grundfertigkeiten der a) Längen messen und prüfen X
Metallbearbeitung
b) nach Zeichnung mit Zirkel und Reißnadel an-
(§ 3 Nr. 4)
re-ißen X
c) Bleche durch Meißeln trennen X
d) Bleche, Rohre und Profile zuschneiden X
e) Werkstücke entgraten und nacharbeiten X
f) Bleche, Rohre und Profile kaltbiegen X
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd. Teil des (Ausbildungs-
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes schwerpunkt)
11213141516
1 2
g) Durchgangs- und Grundlöcher bohren und sen-
ken X
h) Außen- und Innengewinde von Hand schneiden X
i) einfache Schraubverbindungen herstellen und
sichern X
k) einfache Blechversteifungen und -verbindungen
von Hand herstellen X
5 Grundfertigkeiten im a) einfache Mauerkörper aus künstlichen und na-
Stein- und Betonbau türlichen Steinen herstellen X
(§ 3 Nr. 5)
b) Mörtelmischungen herstellen X
c) einfachen Wandputz herstellen X
d) Beton von Hand und mit der Maschine mischen X
e) Schalungen für einfache Betonbauteile anferti-
gen X
f) Bockgerüste unter Beachtung der Gerüstordnung
aufstellen X
6 Bearbeiten und Ver- a) Arten von Kacheln, Fliesen, Schamott- und
setzen von Mauersteinen sowie von Mörtel nennen X
keramischen Werk-
b) Eigenschaften und Verwendungszweck von Ka-
stoffen, Natur- und cheln, Fliesen, Schamott- und Mauersteinen, son-
Kunststeinen stigen Kunstste,inen sowie von Natursteinen er-
(§ 3 Nr. 6) X
läutern
c) Eigenschaften und Verwendungszweck von Mör-
telarten erläutern X
d) Sperrungen für Sockelfundamente herstellen X
e) einfache Behau- und Schleifarbeiten an Kacheln
und Schamottsteinen ausführen X
f) einfache Verlege- und Ansetzarbeiten für Boden,
Sockel- und Wandfliesen sowie Natursteinplat-
ten ausführen X
g) Kacheln und Simsteile behauen, anpassen, set-
zen, verklammern und ausfüttern X
h) Kacheln und Simsteile ausdornen und ausklin-
ken X
i) Schamott- und Mauersteine sowie Klinker auf
Maß bearbeiten und setzen X
k) Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten,
ausdornen, ausklinken und verlegen X
1) Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten und
setzen X
7 Herstellen von Löt- a) den Lötvorgang beschreiben X
verbindungen b) Werkzeuge, Geräte und Hilfsstoffe für das Löten
(§ 3 Nr. 7) X
nennen und verwenden
c) Bauteile durch Weich- und Hartlöten verbinden X
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1251
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungs-
Nr. Ausbildungs bernfshildes
schwerpunkt)
- - ---····-----------1------------------------1---"--'----'---'--~- 11213141516
3 4
8 Cas- und Lichtbogen- a) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das
schweißen Gasschweißen vorbereiten X
(§ 3 Nr. 8)
b) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das
Lichtbogenschweißen vorbereiten X
c) Bleche und Rohre vorbereiten und Gasschweiß-
arbeiten in unterschiedlichen Schweißpositionen
durchführen X
d) Bleche und Rohre durch Brennschneiden trennen X
e) Bleche und Formstähle vorbereiten und durch
Lichtbogenschweißen verbinden X
9 Be- und Verarbeiten a) Rohre und Profile aus Stahl und Kupfer durch
von Rohren, Profilen Schrauben und Flanschen sowie durch Löten ver-
und Blechen binden X
(§ 3 Nr. 9)
b) Rohre und Profile durch Gasschweißen verbin-
den X
c) Rohre warmbiegen, verlegen und befestigen X
d) Bleche durch Abkanten, Bördeln, Runden und
Sicken bearbeiten X
e) Teile für Luft- und Abgasleitungen, insbesondere
runde Rohre, eckige Kanäle und eint ache Ab-
zweige, anfertigen X
10 Herstellen von offenen a) Aufbau und Funktion von offenen Kaminen,
Kaminen, Kachelöfen Kachelöfen und Elektrospeicherheizungen be-
und Elektrospeicher- schreiben X
heizungen
b) Fundamente, Ummantelungen und Mauerwerk
(§ 3 Nr. 10) X
für Feuerstätten und Heizanlagen herstellen
c) Bodenbelag und Wandverkleidungen herstellen X
d) Kachelmäntel und Simsteile setzen und Abdek-
kungen verlegen X
e) Feuerstätten mit feuerfestem Material aus-
mauern X
f) Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge ein-
bauen X
g) Feuerstätten an Schornsteine anschließen X
h) Sichtmauerwerk und Mauerbögen herstellen X
i) Verkleidungen aus Natur- und Kunststein her-
stellen X
k) Wandputz für Kamine in unterschiedlichen Putz-
arten herstellen X
1) Elektrospeicherkern in einen Kachelmantel ein-
setzen, verdrahten und Wärmeschutz einbringen X
11 Einbauen und Warten a) Warmluftzentralheizungen mit Schwerkraft- und
von Wannluftzentrnl- mit Ventilatorbetrieb vergleichen X
heizungen
(§ 3 Nr. 11)
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungs-
Nr. Ausbildungsberufsbildes schwerpunkt)
1 ! 2 1 3 1 4 1 5 1 6
1 2
'
b) Erwärmung von Luft durch Feuerstätten und
durch einen Zwischenwärmeträger (z.B. Wasser)
erläutern X
c) Sicherheitsvorschriften und -einriditungen für
Luftheizungssysteme erläutern X
d) Luftleitungen einpassen, verlegen und befestigen
sowie Wärme- und Schallschutz einbringen X
e) Anlagenteile, insbesondere Heizeinsätze mit
Heizgaszügen, Warmlufterzeuger, Ventilatoren,
Luftfilter, Luftklappen und Luftdurchlässe, ein-
bauen X
f) Warmluftzentralheizungen unter Anleitung in
Betrieb nehmen X
g) Anlagen unter Anleitung einregulieren und ein-
stellen X
h) Störungen unter Anleitung beheben X
i) defekte Anlagenteile auswechseln X
k) Befundmeldungen unter Anleitung erstellen X
12 Einbauen und Warten a) Aufbau und Funktion von Feuerungsanlagen für
von Feuerungen, feste Brennstoffe erklären X
Brennstofflagern und b) Aufbau und Funktion einer Olfeuerungsanlage
zentralen Heizöl- einschließlich Heizöllagerung erklären X
versorgungsanlagen
(§ 3 Nr. 12) c) Olbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften und des Immissionsschutzgesetzes ein-
bauen und einregulieren X
d) Heizölbehälter mit Zubehör sowie 01-, Füll- und
Entlüftungsleitungen unter Beachtung des Was-
serhaushaltsgesetzes einbauen und anschließen X
e) zentrale Heizölversorgungsanlage einbauen X
f) Störungen beheben X
g) defekte Anlagenteile auswechseln X
h) Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einbauen X
i) Feuerstätten und Verbindungsleitungen reinigen
und warten X
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1253
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Böttcher
Vom 9. August 1978
Auf Crnnd des § 25 der IIandwerksordnung in der werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-
1965 (BCBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem gangen ist oder betdebspraktische Besonderheiten
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- die Abweichung erfordern.
ordnet:
§5
§1
Ausbildungsplan
Anwendungsbereich
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
Ausbildungsberuf Böttcher nach der Handwerks- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
ordnung.
§2 §6
Ausbildungsdauer Führung des Berichtsheftes
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
§3
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Ausbildungsberufsbild Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §7
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Zwischenprüfung
2. Organisation des Arbeitsplatzes und des Be- (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
triebes, schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem
3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich- zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.
nungen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
4. Verwenden von Holz und Holzwerkstoffen, der Anlage zu § 4 für die ersten beiden Ausbil-
dungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
5. Grundfertigkeiten der Holzbe- und der Holz-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
verarbeitung,
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
6. Grundfertigkeiten der Kunststoffbe- und der Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
Kunststoffverarbeitung, lich ist.
7. Grundfertigkeiten der Metallbe- und der Me-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
tallverarbeitung,
ling in höchstens sieben Stunden praktische Ar-
8. Löten und Schweißen, beiten durchführen. Hierfür kommen insbesondere
9. Verwenden von Klebstoffen, in Betracht:
10. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen, 1. Anfertigen von Riß und Modell, Fügen nach Mo-
dell,
11. Einrichten und Bedienen von Maschinen und
Vorrichtungen, 2. Anfertigen eines kleinen offenen Gefäßes oder
Durchführen einer einfachen Reparaturarbeit,
12. Zuschneiden und Herstellen von Teilen für Be-
hälter, 3. Gewindeschneiden und Einbauen einer Armatur,
13. Herstellen von Behältern, 4. Sägen und Feilen von je drei Stufen in zwei
14. Montieren von Behältern, Stücke Flachstahl, auf Umschlag passend,
15. Behandeln von Oberflächen, 5. spanloses Verformen und Schweißen von thermo-
plastischen Kunststoffen,
16. Anbringen von Zubehörteilen,
17. Wiederverwenden gebrauchter Behälter. 6. Herstellen von glasfaserverstärktem Kunststoff
durch Anrühren von vorbeschleunigtem Harz mit
Härter, aufzutragen auf eine kleine, mit Glas-
§ 4 faser belegte Form.
Ausbildungsrahmenplan (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen ling in der Zwischenprüfung Fragen insbesondere
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur aus der Technolog.ie, dem berufsbezogenen Rechnen
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- und dem berufsbezogenen Zeichnen schriftlich be-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt antworten.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§8 c) Schutz- und Pflegemittel,
Priifungsanforderungen in der Gesellenprüfung d) Behandeln von Holz-, Metall- und Kunststoff-
oberflächen,
(1) Dif-' Gesell<!nprüfung erstreckt sich auf die in e) Fachnormen und spezielle Hersteller-Richtli-
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und nien;
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- 2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:
bildung wesentlich ist. a) Kostenermittlung nach vorgelegter Zeichnung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- b) Berechnen von Behälter-Inhalten;
ling 3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:
1. in höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück - a) Anfertigen von Rissen zur Herstellung von
unter Ablieferung von hierfür erforderlichen Modellen,
Zeichnungen und Modellen - herstellen. Hierfür b) Anfertigen von normgerechten Werkzeich-
kommen insbesondere in Betracht: nungen,
a) Anfertigen eines bauchigen oder zylindrischen c) Lesen von Zeichnungen;
Fasses aus Holz mit einem Inhalt von minde- 4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:
stens 50 Litern,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
b) HersteJlen eines Kastenbottichs aus Holz,
c) Herstellen von zwei verschiedenartigen Zier- (4) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
oder Kunstgefäßen, haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung das
d) Herstellen eines geschweißten Metall--Behäl-· gleiche Gewicht. Innerhalb der Fert.igkeitsprüfung
ters mit Einfüll- und Ablaufstutzen, haben das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe und
innerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer
e) Anfertigen eines kleinen Viereckbehälters aus
das gleiche Gewicht.
einem thermoplastischen Kunststoff mit Trich-
terboden und Flanschanschluß, (5) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn fol-
f) Herstellen eines kleinen runden Behälters aus gende Bedingungen erfüllt sind:
glasfaserverstürktem Kunststoff mit Flansch- 1. In der Fertigkeitsprüfung müssen im Durchschnitt
anschluß; mindestens ausreichende Leistungen erbracht
2. in höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben se-in. Eine mangelhafte oder ungenügende Lei-
ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- stung in der Arbeitsprobe kann nicht ausgegli-
tracht: chen werden.
a) Schleifen und Schärfen von Werkzeugen, Ein- 2. In der Kenntnisprüfung müssen im Durchschnitt
setzen von Werkzeugen in Maschinen, mindestens ausreichende Leistungen erbracht
b) Beschichten oder Auskleiden von Behältern sein. Eine mangelhafte Leistung in einem der
mit Kunststoff, Prüfungsfächer kann ausgeglichen werden, eine
c) Schweißen oder Kleben, Warmverformen oder ungenügende jedoch nicht.
mechanisches Bearbeiten von Kunststoffen,
d) Behandeln von Oberflächen aus Holz oder §9
Metall, Ubergangsregelung
e) Herstellen eines Außengewindes,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
f) Weich- oder Ff artlöten an Zubehörteilen, krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
g) Anbringen von Armaturen an Behältern, bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
h) Montieren von Bottichteilen.
§ 10
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling in insgesamt höchstens acht Stunden in den Prü- Berlin-Klausel
fungsfächern Technologie, Berufsbezogenes Rech-
Diese Verordnung gHt ·nach§ 14 des Dritten Dber-
nen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirtschafts-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
und Sozialkunde schrfülich geprüft werden. Es kom-
werksordnung auch im Land Berlin.
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-
den Gebieten in Betracht:
§ 11
1. im Prüfungsfach Technologie:
Inkrafttreten
a) fachgerechter Einsatz der Materialien,
b) Verwendungsmöglichkeit der gebrauchten Diese Verordnung triitt am Tage nach der Ver-
Fässer und Behälter, kündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1255
Anlage (zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Böttcher
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
Arbeitsschutz und Un- a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-
fallverhütung schaft nennen
(§ 3 Nr. 1)
b) die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften während der
nennen und anwenden gesamten Aus-
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen beurteilen bildungszeit
und verwenden zu vermitteln
d) bei Unfällen Erste Hilfe leisten
e) Umfang der sozial- und arbeitsrechtlichen Ab-
sicherung der Arbeitnehmer darstellen
2 Organisation des a) Werkstoffbedarf ermitteln 2
Arbeitsplatzes und des b) Stücklisten erstellen 2
Betr,iebes
(§ 3 Nr. 2)
c) Lohnarten unterscheiden
2
d) Formulare für die Zeiterfassung ausfüllen
3 Lesen und Anfert.igen a) Zeichengeräte handhaben 3
von Skizzen und Zeich- b) Skizzen und Zeichnungen lesen
nungen
(§ 3 Nr. 3)
c) Handskizzen zur Erläuterung von Arbeitsvor-
gängen erstellen
d) Skizzen und Zeichnungen unter Verwendung der
Normen und Symbole sowie der Maß- und To-
leranzangaben anfertigen
2
e) unterschiedliche Methoden der Materialerfas-
sung und -berechnung nach Zeichnung anwen-
den
4 Verwenden von Holz a) Arten der Nutzhölzer, soweit sie für den Beruf
und Holzwerkstoffen von Bedeutung sind, nennen 3
(§ 3 Nr. 4)
b) Hölzer nach Eigenschaft und Verwendung unter-
scheiden
c) Massivholz nach Einschnittarten unterscheiden
und Sortierungsvorschriften anwenden
2
d) Einfluß der Holzfeuchte auf das Schwinden und
Quellen des Holzes beschreiben
e) Schnittholz unter dem Gesichtspunkt der natür-
liehen Trocknung stapeln und lagern 2
f) Hölzer nach ihrer Beständigkeit gegen pflanz-
liehe und tierische Schädlinge einteilen 1
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. A usbildungsbcrufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 i 3
4
g) Hölzer nach ihrem Verwendungszweck aus-
wählen 2
h) Sperrholz, Span-, Faser- und Verbundplatten be-
zeichnen und nach Eigenschaft und Verwendung
unterscheiden
5 Grundfertigkeiten der a) Meß- und Anreißzeuge für die Holzbearbeitung
Holzbe- und der Holz- bezeichnen und anwenden
verarbeitung
(§ 3 Nr. 5) b) gespannte und ungespannte Handsägen unter-
scheiden, handhaben und nach der Schneidwir-
kung beurteilen
c) einfache Schnitte mit verschiedenen Sägen
ausführen
d) Handhobel unterscheiden, handhaben und nach
der Wirkung beurteilen
18
e) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-
.führen
f) spezielle Böttcherhobel unterscheiden und hand-
haben
g) Loch- und Stechbeitel handhaben
h) Raspel und Feile handhaben
i) mit Bohrwinde und Handbohrmaschine arbeiten
k) Dübel- und Schraubverbindungen herstellen
6 Grundfertigkeiten der a) die für den Beruf wichtigen Kunststoffgruppen
Kunststoffbe- und der benennen
Kunststoffverarbeitung
b) die Kunststoffe auf ihre Eignung für vorgegebene
(§ 3 Nr. 6)
Beanspruchung beurteilen
c) Kunststoffe und Chemikalien materialgerecht la-
gern
4
d) Schichtpreßstoffplatten und Folien von Hand zu-
schneiden und bearbeiten
e) Thermoplaste von Hand zuschneiden und ver-
formen
8
f) Thermoplaste schweißen und Schweißnaht be-
arbeiten
g) Kunststoffe verkleben
h) Formen zur Herstellung von Fertiglaminaten vor- 6
bereiten und Glasmatten, Harze, Beschleuniger
und I-Iärter verwenden
i) Kunststoffe verschäumen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1257
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
----1------------1-------------------------l----'----'--- 1 1 2 1 3
4
7 Grundfertigkeiten der a) Stahl und NE-Metalle des Tätigkeitsbereiches
Metallbe- und der aufzählen, nach der Norm einteilen und ihre
Metallverarbeitung wesentlichen Eigenschaften nennen
(§ 3 Nr. 7)
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten
nach Anleitung ausführen 4
c) Gewinde nach Anleitung schneiden
d) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen,
Stiften und Nieten, verbinden
8 Löten und Schweißen a) Lötwerkzeuge, Geräte und Hilfsstoffe benennen
(§ 3 Nr. 8) und anwenden 2
b) NE-Metalle weich und hart löten
c) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das
Gasschweißen vorbereiten
d) gebräuchliche Werkzeuge und Geräte für das
Lichtbogenschweißen vorbereiten
e) Bleche und Rohre vorbereiten und Gasschweiß-
arbeiten in verschiedenen Schweißpositionen 2
ausführen
f) Bleche und Rohre durch Brennschneiden trennen
g) Bleche und Formstähle vorbereiten und durch
Lichtbogenschweißen verbinden
9 Verwenden von Kleb- a) Klebstoffe nach ihrer Bezeichnung und Zusam-
stoffen mensetzung unterscheiden
(§ 3 Nr. 9)
b) die zweckmäßige Verwendung der unterschied- 3
lichen Klebstoffe erläutern
c) Fugen und einfache Verbindungen mit fertigen
Leimflotten verleimen
d) vorgefertigte Teile aufsetzen, ausrichten und
verleimen 3
10 Instandhalten von a} Handsägen schränken und feilen
Werkzeugen und Ma-
schinen b) Handhobel instandsetzen und schärfen
2
(§ 3 Nr. 10) c) Schneidmesser und Stechbeitel schärfen
d) Geräte und Maschinen reinigen und warten
11 Einrichten und Bedie- a) Aufbau und Funktion der gebräuchlichen Bear-
nen von Maschinen beitungsmaschinen erläutern 2
und Vorrichtungen
b) Handmaschinen und Geräte einrichten und be-
(§ 3 Nr. 11) dienen
c) stationäre Maschinen und Vorrichtungen ein-
richten und bedienen 6
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. A ushi ld un~Jsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
12 Zuschneiden und Her- a) Materialien einteilen, aufreißen und zuschneiden 7
stellen von Teilen für b) nach Modell fügen
Behälter
(§ 3 Nr. 12)
c) Risse, Schablonen, Modelle und Formen anferti-
gen 5
d) Teile nach eigenen und vorgegebenen Skizzen,
Zeichnungen und Aufrissen herstellen 5
13 ITerstellen von Behäl- a) die nach den Materialien unterschiedliche Be-
tern hälterausführung benennen und bezeichnen
(§ 3 Nr. 13)
b) vorgefertigte Teile mit Spannwerkzeugen zusam-
menbauen 4
c) Maße für Reifen ermitteln und Reifen anfertigen
d) Holzgefäße mit fertigen Re.ifen abbinden 2
e) vorgefertigte Teile für Kunststoff- und Metall-
gefäße mit Spannwerkzeugen zusammensetzen,
heften und verschweißen 5
14 Montieren von Behäl- a) Montagewerkzeuge und -material auswählen und
tern handhaben 2
(§ 3 Nr. 14)
b) Montagegerüste unter Anleitung erstellen
c) Behälter aus vorgefertigten Teilen montieren 7
d) für Holzgroßbehälter mehrteilige Rundeisenrei-
fen auflegen und abbinden
e) vorgefertigte Behälter aufstellen
4
f) Abdichtungsarbeiten an Behältern durchführen
15 Behandeln von Ober- a) die für den Tätigkeitsbereich wichtigen pflanz-
flächen lichen und tierischen Holzschädlinge nennen und
(§ 3 Nr. 15) die von ihnen hervorgerufenen Schäden beschrei-
ben 2
b) vorbeugende Maßnahmen des technischen und
chemischen Holzschutzes beschreiben 1
c) Eigenschaften und Wirkung der chemischen
Holzschutzmittel nennen und unterscheiden
d) vorbeugende Maßnahmen des konstruktiven und
chemischen Holzschutzes durchführen
4
e) Holzoberflächen hobeln und schleifen
f) Holzoberflächen grundieren und lackieren
g) Metalloberflächen entgraten, schleifen, entfetten
und polieren
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1259
zeitliche Richtwerte
Lfd. Tei.l des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. /\ usbild ungshcruf sbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
h) Metalloberflächen grundieren, lackieren und be-
schichten
8
i) Schweißnähte in Edelstahlbehältern beizen
k) Innenflächen von Behältern auskleiden
16 Anbringen von a) Zubehörteile in Holz- und Kunststoffgefäße ein-
Zubehörteilen passen und befestigen
(§ 3 Nr. 16)
b) Zubehörteile an Kunststoff- und Metallgefäße 6
heften, kleben, anschrauben oder schweißen
c) Armaturen und Geräte be,i der Durchführung von
Reparaturen aus- und einbauen
17 Wiederverwenden ge- a) gebrauchte Behälter nach handelsüblichen Be-
brauchter Behälter zeichnungen unterscheiden
(§ 3 Nr. 17)
b) gebrauchte Behälter hinsichtlich der Verträglich-
keit des zukünftigen zum bisherigen Füllgut be-
urteilen 6
c) gebrauchte Behälter sortieren, reparieren und
füllf ertig machen
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1978 - 1 BvR 683/17 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 12 Nummer 13 Buchstabe b des Ersten
Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I
S. 1421) verletzt das Grundrecht der Beschwerde-
führer aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgeset-
zes insoweit, als danach die Anwendung des
§ 1355 Absatz 2 Satz 1 BGB in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-
lienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundes-
gesetzbL I S. 1421) bei Ehen, die zwischen dem
1. April 1953 und dem 30. Juni 1976 geschlossen
wurden, ausnahmslos ausgeschlossen wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1261
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. August 1978
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. in der Zeit vom 13. bis 15. Oktober 1978 in Köln
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und stattfindende „Internationale Messe KIND +
Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundes- JUGEND Köln",
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, 10. in der Zeit vom 17. bis 21. Oktober 1978 in
veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekannt- München stattfindende Veranstaltung „TRANS-
gemacht: PORT - Verkehrssysteme für Güter und Per-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- sonen - heute und morgen/Internationale
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Fachmesse mit Tagungen und Diskussion",
Warenzeichen tritt ein für die
11. in der Zeit vom 24. bis 29. Oktober 1978 in Köln
1. in der Zeit vom 11. bis 15. September 1978 in stattfindende „ORGATECHNIK Köln 1978 -
Darmstadt stattfindenden öffentlichen Arbeits- Internationale Büromesse für Einrichtung und
sitzungen anläßlich der Verleihung des Bundes- Ausstattung",
preises „Gute Form",
12. in der Zeit vom 29. bis 31. Oktober 1978 in Of-
2. in der Zeit vom 15. bis 20. September 1978 in fenbach am Main stattfindende „60. Internatio-
München stattfindenden „IKOFA - 12. Inter- nale Lederwarenmesse",
nationale Fachmesse der Ernährungswirtschaft",
1.3. in der Zeit vom 1. bis 5. November 1978 in
3. in der Zeit vom 15. bis 21. September 1978 in Nürnberg stattfindende „IENA 78 - Internatio-
Köln stattfindende „photokina Weltmesse der nale Ausstellung Ideen - Erfindungen - Neu-
Photographie, Photo, Film, Audiovision", heiten",
4. in der Zeit vom 23. bis 26. September 1978 in 14. in der Zeit vom 8. bis 12. November 1978 in
Köln stattfindende „IFMA -- Internationale Düsseldorf stattfindende „INTERBAD '78 -
Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung", Internationale Fachausstellung für Schwimm-
5. in der Zeit vom 30. September bis 8. Oktober 1978 bäder - Bädertechnik - Sauna - Medizini-
in Friedrichshafen stattfindende „ 17. INTER- sche Bäder",
BOOT Internationale Bootsausstellung am 15. in der Zeit vom 8. bis 12. November 1978 in
Bodensee", Friedrichshafen stattfindende „8. RATIO
6. in der Zeit vom 1. bis 3. Oktober 1978 in Köln Fachmesse für Büro und Verwaltung",
stattfindende „SPOGA - Internationale Fach- 16. in der Zeit vom 9. bis 15. November 1978 in
messe für Sportartikel, Campingbedarf und Gar- München stattfindende „ELECTRONICA - In-
tenmöbel", ternationale Fachmesse für Bauelemente und
7. in der Zeit vom 1. bis 3. Oktober 1978 in Köln Baugruppen der Elektronik",
stattfindende „Internationale Gartenfachmesse",
17. in der Zeit vom 22. bis 25. November 1978 in
8. in der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 1978 in Düs- Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „MEDI-
seldorf stattfindende „2. Investitions- und Aus- CA '78 - Diagnostica - Therapeutica - Tech-
rüstungsgütermesse für Handwerk und Ge- nica, 10. Internationaler Kongreß und Ausstel-
werbe", lung".
Bonn, den 8. August 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes über die Zeitbestimmung
(Zeitgesetz - ZeitG)
Vom 8. August 1978
Das Gesetz über die Zeitbestimmung vom 25. Juli
1978 (BGBI. I S. 1110) wird wie folgt berichtigt:
In § 1 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „und" durch
das Wort „unter" ersetzt.
Bonn, den 8. August 1978
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Thiemann
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1263
Verkündungen im Bundesanzeiger
Genüiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 8. 78 Verordnung Nr. 9/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9.8. 78 15. 8. 78
!J500-4-(H
4. 8. 78 Verordnung Nr. 10/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9. 8. 78 15. 8. 78
9500-,l-G-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mi.t ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1674/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfunuen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 15. 7, 78 L 192/68
14. 7. 78 Verordnunr5 (EWG) Nr . 1675!78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15. 7. 78 L 192/69
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1676/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von \l\'eizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 18. 7. 78 L 193/1
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 167'7/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 18. 7. 78 L 193/3
14. 7. 78 Verorcimmff (EWG) Nr. 1678/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r als
Nahrunusmittelhilfe 18. 7. 78 L 193/5
14. 7. 78 Vernrdnunq (EWG} Nr. 1679/78 der Kommission zur Ermächti-
rJunn der deutschen Int<~rventionsstelle, Vorderviertel von
Rind c r n im Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven
zu verkaufen, die zur Schaffung von Notvorräten bestimmt
sind 18. 7. 78 L 193/9
17. 7. 78 Verordm111g (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission über die Be-
rich.tigunq der Ausfuhrerstattung für M a 1z gemäß Artikel 16
Ahsalz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 18. 7. 78 L 193/10
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1681/78 der Kommission zur Ände-
rün<J der Verordnung (EWG} Nr. 1107/68 über Durchführungs-
bestimmunffen betreffend die Interventionen auf den Märkten
der K ü s es o r I e n Grana Padano und Parmigiano Reggiano 18. 7. 78 L 193/13
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1978 1263
Verkündungen im Bundesanzeiger
Genüiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 8. 78 Verordnung Nr. 9/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9.8. 78 15. 8. 78
!J500-4-(H
4. 8. 78 Verordnung Nr. 10/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 147 9. 8. 78 15. 8. 78
9500-,l-G-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mi.t ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1674/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfunuen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 15. 7, 78 L 192/68
14. 7. 78 Verordnunr5 (EWG) Nr . 1675!78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15. 7. 78 L 192/69
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1676/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von \l\'eizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en bei der Einfuhr 18. 7. 78 L 193/1
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 167'7/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 18. 7. 78 L 193/3
14. 7. 78 Verorcimmff (EWG) Nr. 1678/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r als
Nahrunusmittelhilfe 18. 7. 78 L 193/5
14. 7. 78 Vernrdnunq (EWG} Nr. 1679/78 der Kommission zur Ermächti-
rJunn der deutschen Int<~rventionsstelle, Vorderviertel von
Rind c r n im Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven
zu verkaufen, die zur Schaffung von Notvorräten bestimmt
sind 18. 7. 78 L 193/9
17. 7. 78 Verordm111g (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission über die Be-
rich.tigunq der Ausfuhrerstattung für M a 1z gemäß Artikel 16
Ahsalz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 18. 7. 78 L 193/10
17. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1681/78 der Kommission zur Ände-
rün<J der Verordnung (EWG} Nr. 1107/68 über Durchführungs-
bestimmunffen betreffend die Interventionen auf den Märkten
der K ü s es o r I e n Grana Padano und Parmigiano Reggiano 18. 7. 78 L 193/13
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hernusueber: lkr R11nclesminister der Justiz Verlag: Bun-
des,111zci()er Verluqsuos.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1m Bu11desr1esctzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunuen,
/\norclnunqen und d,unit im Zusmnmenlrnng stehende Bekannt-
m<1d1un11<m veröffentlicht. Im Bunclesgesetzbiatt Teil II werden
viilkerrnchtliche Vorninbarunqlm, Verträge mit der DDR und
dio d,1zu uehörnnden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifvcrnrcln11n~Jen veröffentlicht.
Bezuushedingungen: Laulender BezUCJ nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Juhres beim Verlag vorlie()en. Postanschrift für Abonnc'-
llH)ntsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
/\usqaben: Bundesqusolzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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Einzelstücke je ,m()efanqcne 16 Seiten 1,20 DM zuzü!Jlich Ver-
sil1Hlkostcn. Dieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qcselzblatt Köln 3 99-509 oder 9egen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausuabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM.
lm BezucJspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der ange-
wandle Steuersatz beträgt 6 0/o.
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
In den folgenden Selbstbeanschrlftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleltzahlbezirken liegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
Bonn, im Juli 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt