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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 5702 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1978 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
1O. 8. 78 Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehn-
tes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
neu: 830-7-8; 830-2, 53-4, 55-2, 2126-1, 86-8
8. 8. 78 Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausgleichsabgabe-
verordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
neu: 811-1-6; 811-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
Zehntes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Zehntes Anpassungsgesetz-KOV-10. AnpG-KOV)
Vom 10. August 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,, (3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulage-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes empfängern sowie Personen, die die unent-
geltliche Wartung und Pflege eines Pflege-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der zulageempfängers übernommen haben, kann
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633), eine Badekur gewährt werden, wenn sie den
geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1977 (BGBI. I Beschädigten mindestens seit zwei Jahren
S. 1037), wird wie folgt geändert: dauernd pflegen und die Badekur zur Erhal-
tung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu
1. In § 10 Abs. 5 werden die Worte „Ubergangs- pflegen, erforderlich ist. Diesen Personen
geld nach § 26 a erhält." durch die Worte „an kann auch während eines Zeitraums von fünf
einer berufsfördernden Maßnahme zur Reha- Jahren nach dem Tode des Pflegezulage-
bilitation ,teilnimmt und Ubergangsgeld oder empfängers eine Badekur gewährt werden,
Unterhaltsbeihilfe nach § 26 a erhält." ersetzt wenn sie notwendig ist, um den• Heilerfolg
und folgender Satz angefügt: ,,Das gleiche gilt, zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit
wenn während einer vorübergehenden Unter- zu e,rwartenden Verschlechterung des Ge-
brechung der Teilnahme aus gesundheitlichen sundheitszustands oder dem Eintritt einer
Gründen Ubergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. § 10 Abs. 7
nicht gezahlt wird." gilt entsprechend."
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
h) In Absatz 4 werden die Worte „mindestens 9. § 25 erhält folgende Fassung:
nc1ch Stufe Ill" gestrichen.
,,§ 25
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge er-
3. § 14 erhält folqende Fassunq:
halten Beschädigte und Hinterbliebene zur Er-
,,§ 14 gänzung der übrigen Leistungen nach diesem
Gesetz als besondere HiHen im Einzelfall (§ 24
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
einer Schädigung anerkannt ist, erhalten mo-
natlich vom 1. Januar 1979 an 153, vom 1. Ja- buch).
nuar 1980 an 159 und vom 1. Januar 1981 an (2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge isit es,
165 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führ- sich der Beschädigten und ihrer Familienmit-
hunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen glieder sowie der Hint,erbliebenen in allen Le-
für fremde Führung."
benslagen anzunehmen, um die Folgen der Schä-
digung oder des Verlustes des Ehegatten, Eltern-
4. § 15 wird wie folgit geändert: teils, Kindes oder Enkelkindes angemessen aus-
zugleichen oder zu mildern.
a) In Satz 1 wird die Angabe „von 18 bis 120"
ersetzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979 (3} Leistungen der Kriegsopferfürsorge er-
von 19 bis 125, ab 1. Januar 1980 von 20 halten nach Maßgabe der nachstehenden Vor-
bis 130 und ab 1. Januar 1981 von 21 bis schriften
135".
1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 be-
b) In Satz 2 wird die Angabe „von 1,840" er- ziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung
setzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979 nach § 10 Abs. 1 haben,
von 1,923, ab 1. Januar 1980 von 2,000 und
2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente,
ab 1. Januar 1981 von 2,080".
Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe nach
diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann,
5. § 16 b Abs. 1 Salz 6 erhält folgende Fassung: wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkom-
mens Elternrente nicht zusteht und die Vor-
„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach aussetzungen der §§ 49, 50 erfül~t sind.
den §§ 7 b, 7 d und 54 des Einkommensteuer-
gesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g der Ein- Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
kommensteuer-Durchführungsverordnung, nach auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versor-
den §§ 14, 14 a und 15 des Berlirnförderungs- gung nach § '65 ruht, der Anspruch auf Zah-
gesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutz- lung von Grundrente wegen Abfindung erlo-
baugese1tzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach schen oder übertragen ist oder Witwenversor-
§ 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen gung auf Grund Anrechnung nach § 44 Abs. 5
Absetzungen für Abnutzung übersteigen." en'tfällt.
(4) Beschädigte erhalten Leistungen der
6. § 16 c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglie-
der, soweit diese ihren nach den nachstehenden
,,Bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits- Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus
losenhilfe oder Unterhaltsgeld gilt der für die eigenem Einkommen und Vermögen decken
Bemessung dieser Leistungen maßgebende Zeit- können und nicht wegen Tuberkulose oder
raum als Bemessungszeitraum im Sinne des Sat- Behinderung Anspruch auf Leistungen nach
zes 1." anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
haben. Als Familienmitglieder gelten
7. § 18 c wird wie folgt geändert: 1. der Ehegatte,
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 2. die in § 33 b Abs. 2 genannten Kinder,
„Während der Heil- und Krankenbehandlung 3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschä-
sind die Berechtigten und die Leistungsemp- digten in häuslicher Gemeinschaft leben,
fänger der Krankenordnung der Kranken- 4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge
kasse unterworfen, auch wenn sie nicht ihre anerkannter Tuberkulose die Personen, de-
Mitglieder sind." nen nach § 52 des Bundessozialhilfegesetzes
Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist,
b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: soweit Leisitungen der Kriegsopferfürsorge
„Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten wegen Tuberkulose erforderlich werden,
im Rahmen der Heil- und Krankenbehand- 5. Personen, deren Ausschluß eine offensicht-
lung durch die Träger der gesetzlichen Kran- liche Härte bedeuten würde,
kenversicherung (Krankenkassen),"
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des
Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor
8. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zwei" der Schädigung bestritten hat oder ohne die
durch das Wort „vier" ersetzt. Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde.
Nr. 46--Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1219
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge kön- (3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbeson-
nen auch gewährt werden, wenn über Art und dere die Beratung in Fragen der Kriegsopf erfür-
Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig sorge sowie die Erteilung von Auskünften in
entschieden ist, mit der Anerkennung eines Ver- sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie
sorgungsanspruchs aber zu rechnen ist." nicht von anderen Stellen oder Personen wahr-
zunehmen sind.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Bei-
10. § 25 a erhält folgende Fassung:
hilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen ge-
,.§ 25 a währt. Darlehen können gegeben werden, wenn
diese Art der Hilfe zur Erreichung . des Lei-
(1) Leistungen der Kr iegsopferfürsorge wer-
1
stungszwecks ausreichend oder zweckmäßiger
den gewährt, wenn und soweit die Beschädig-
ist. An Stelle von Geldleistungen können Sach-
ten infolge der Schädigung und die Hinterblie-
leistungen gewährt werden, wenn diese Art der
benen infolge des Verlustes des Ehegatten, El-
ternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist.
Lage sind, den nach den nachstehenden Vor- (5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der
schriften anzuerkennenden Bedarf aus den Kriegsopferfürsorge richten sich nach der Be-
übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der
sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Person des Hilfesuchenden, der Art des Bedarfs
und den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind Art
(2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädi- und Schwere der Schädigung, Gesundheitszu-
gung oder dem Verlust des Ehegatten, El1tern-
sitand und Lebensalter sowie die Lebensstellung
teils, Kindes oder Enkelkindes und der Notwen-
vor Eintritt der Schädigung oder vm Auswir-
digkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht
kung der Folgen der Schädigung oder vor dem
das Gegenteil offenkundig ode,r nachgewiesen
ist. Leistungen der Kriegsopferfürsorge können Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder
auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang Enkelkindes besonders zu berücksichtigen.
zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Wünschen des Hilfesuchenden, die sich auf die
Ehegaitten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
und der Notwendigkeit der Leistung nicht be- werden, soweit sie angemessen sind und keine
steht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch unvertretbaren Mehrkosten erfordern.
besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt
ist. Der Zusammenhang wird stets angenommen § 25 C
1. bei Beschädigten, die Beschädig1tenrente (1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich
eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadens- nach dem Unterschied zwischen dem anzuerken-
ausgleich oder die eine Pflegezulage erhal-
nenden Bedarf und dem einzusetzenden Ein-
ten; § 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend,
kommen und Vermögen; § 26 Abs. 6 und § 26 a
2. bei Hinterbliebenen, die erwerbsunfähig im bleiben unberührt. Darüber hinaus können in
Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reiichsversiche- begründeten Fällen Geldleistungen auch inso-
rungsordnung sind oder das 60. Lebensjahr weit. gewährt werden, als zur Deckung des Be-
vollendet hahen. 11
darfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesu-
chenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in
diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem
11. Nach § 25 a werden folgende neue §§ 25 b, 25 c, Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwen-
25 d, 25 e und 25 f eingefügt:
dungen zu ersetzen.
,,§ 25 b (2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sach-
leistung in Höhe des einzusetzenden Einkom-
1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§ 26),
mens und Vermögens zu tragen.
2. Erziehungsbeihilfe (§ 27),
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen,
3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a),
als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall
4. Erholungshilfe (§ 27 b), bei Berücksichtigung der besonderen Lage der
5. Wohnungshilfe (§ 27 c), Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem
6. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d). nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs,
Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendun-
Wird die Hilife in e,iner Anstalt, einem Heim gen sowie nach der besonderen Belastung des
oder einer gleicharitigen Einrichtung oder in Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtig-
einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung ten Angehörigen unbillig wäre.
gewährt, umfaßt sie auch den in der Einrich-
tung gewährten Lebensunterhalt. (4) Für Personen, deren Einkommen oder Ver-
mögen bei der Berechnung von Leistungen der
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge Kriegsopferfürsorge zu berücksichtigen ist,
sind persönliche Hilfe, Sachleistungen und Geld- gelten §§ 60 und 65 des Ersten Buches Sozial-
leistungen. gesetzbuch entsprechend.
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 25 d § 25 e
(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über (1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Be-
die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in darfsdeckung nur einzusetzen, soweit es im Mo-
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Lei- nat eine Einkommensgrenze übersteigt, die sich
stungen der Kriegsopferfürsorge; § 26 a Abs. 9 ergibt aus
bleibt unberührt. Als Einkommen gelten nicht 1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom
die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-
Hundert des Bemessungsbetrags des § 33
zulage sowie ein Betrag in Höhe der Grund-
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (Bemessungsbe-
rente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf trag),
die Witwengrundrente angerechnet werden oder
soweit die Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2 2. den Kosten der Unterkunft,
gilt auch für den der Witwen- und Waisenbei- 3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom
hilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Hundert des Grundbetrags für den vom Hilfe-
Grundrente. suchenden überwiegend unterhaltenen Ehe-
(2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt gatten sowie für jede weitere vom Hilfe-
auch das Einkommen seines nicht getrennt suchenden allein oder zusammen mit seinem
lebenden Ehegatten, soweit es die für den Ehegatten überwiegend unterhaltene Person,
Hilfesuchenden maßgebende Einkommensgrenze höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von
des § 25 e Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer einem Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüg-
auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unter- lich eines Betrages in Höhe von 75 vom Hundert
haltsanspruchs sind insoweit Einkommen des des jeweiligen Familienzuschlags.
Hilfesuchenden, als das Einkommen des Unter-
haltspflichtigen die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu (2) Bei minderjährigen unverheirateten Be-
ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch
ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind Einkommen der Eltern einzusetzen. Für den Ein-
die darauf beruhenden Leistungen Einkommen satz des Einkommens gilt Absatz 1 entsprechend
des Hilfesuchenden. § 25 e Abs. 2 bleibt unbe- mit der Maßgabe, daß ein Familienzuschlag für
rührt. einen Elternteil, wenn die Eltern zusammen-
leben, sowie für den Beschädigten und für jede
(3) Vom Einkommen sind abzusetzen Person anzusetzen ist, die von den Eltern oder
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, dem Beschädigten bisher überwiegend unter-
halten worden ist oder der sie nach der Ent-
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein- scheidung über die Gewährung der Kriegsopfer-
schließlich der Arbeitslosenversicherung, fürsorge unterhaltspflichtig werden; in den Fäl-
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Ver- len des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung
sicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, mit § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfege-
soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrie- setzes ist ein Familienzuschlag für den Hilfe-
ben oder nach Grund und Höhe angemessen suchenden nicht anzusetzen, wenn die Hilfe
sind, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder
4. die mit der Erzielung des Einkommens ver- einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird.
bundenen notwendigen Ausgaben. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich
die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei
(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-recht- dem der Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht
licher Vorschriften zu einem ausdrücklich zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem
genannten Zweck gewährt werden, sind nur Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze
insoweit Einkommen, als die Leistung der nach Absatz 1; § 25 d Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben wenden.
Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den
ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Fällen der §§ 26 a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des
gleistet wird, gilt nicht als Einkommen. § 27 a; § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 2 letzter Satz und
§ 27 d Abs. 5 bleiben unberührt.
(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege
gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht (4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim
die Lage des Empfängers so günstig beeinflus- oder einer gleichartigen Einrichtung oder in
sen, daß daneben Leistungen der Kriegsopfer- einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
fürsorge ungerechtfertigt wären. Zuwendungen, ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Auf-
die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine recht- nahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe
liche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als der Aufwendungen, die für den häuslichen Le-
Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre bensunterhalt erspart werden, auch insoweit
Berücksichtigung für den Empfänger eine be- einzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-
sondere Härte bedeuten würde. kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom
Einsatz des Einkommens abzusehen; darüber
(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über hinaus kann der Einsatz von Einkommen, das
die Kriegsopferfürsorge ist das gesamte ver- unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
wertbare Vermögen. werden, wenn der Hilfesuchende auf voraus-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978
sichtlich hingere Zeit der Pflege in einer An- Eltern oder dem Beschädigten überwiegend
stalt, einem IIei.m oder einer gleichartigen Ein- unterhalten wird, anzusetzen ist. Leben die
richtung bedarf, solange er nicht einen anderen Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des
überwiegend unterhält. Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei
dem der Beschädigte lebt. Leben die Eltern nicht
(5) Soweit im EinzcJfall Einkommen zur Dek- zusammen und lebt der Beschädigte bei keinem
kun9 eines bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, Elternteil, gilt für den Einsatz und für die Ver-
kann der Einsatz dieses Einkommens zur Dek- wertung von Vermögen Absatz 2.
kung eines anderen, fJleichzeitig bestehenden
Bedarfs nicht verlangt werden. Sind unter- (5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder
schiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, ist sind beide Elternteile des minderjährigen un-
zuniichsl über die Hilfe zu entscheiden, für verheirateten Beschädigten blind oder behindert
welche die niedrigere Einkommensgrenze maß- im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
gebend isL Sind gleiche Einkommensgrenzen Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes, gelten die
maßgebend und verschiedene Träger der Kriegs- Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß für den
opferfürsorge Zllständig, hat die Entscheidung Ehegatten des Beschädigten und für den Eltern-
über die Hilfe für den zuerst eingetretenen Be- teil des minderjährigen unverheirateten Beschä-
darf den VorHm9; treten die Bedarfsfälle gleich- digten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hundert
zeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze des Bemessungsbetrags anzusetzen ist."
ljegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den
Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
§ 25 f
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort
(1) Für den Einsi:1tz und für die Verwertung ,,Dbergangsgeld" die Worte „und Unterhalts-
von Vermögen der Hilfesuchenden gelten § 88 beihilfe" eingefügt.
Abs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegeset-
b) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
zes und § 25 c Abs. 3 dieses Gesetzes entspre-
chend. ,,5. Sonstige Hilfen, die unter Berücksich-
tigung von Art oder Schwere der Schä-
(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-
digung erforderlich sind, um das Ziel
werte sind
der Rehabilitation zu erreichen oder zu
1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter- sichern."
halt 10 vom Hundert,
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in
den Fü!Jen des § 27 d dieses Gesetzes in Ver- ,, (6) Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3
bindung mit den §§ 67 und 69 Abs. 4 Satz 2 des Nr. 5 Hilfen zur Beschaffung und Unterhal-
BundessozialhiJfcgesetzes sowie bei Sonder- tung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kom-
fürsorgeberechtigten (§ 27 e) 40 vom Hundert men, kann zur Vereinheitlichung dieser Lei-
stungen der beruflichen Rehabilitation im
des Bemessun9sbetrags zuzüglich eines Betra- Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27 f
ges in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes- vom Einsatz des Einkommens und Vermö-
sungsbetrags für den überwiegend unterhalte- gens ganz oder teilweise abgesehen werden.
nen Ehegatten und in Höhe von 2 vom Hun- Im übrigen ist bei den Hilfen nach Absatz 2
dert für jede weitere vom Hilfesuchenden al- und nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Ein-
lein oder zusammen mit seinem Ehegatten über- kommen und Vermögen nicht zu berück-
wiegend unterhaltene Person. sichtigen; § 26 a bleibt unberührt."
(3) Ein Familienheim im Sinne des § 7 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. September 1976 13. § 26 a wird wie folgt geändert:
(BGBI. I S. 2673), das vom Hilfesuchenden ganz a) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
oder teilweise allein oder zusammen mit An-
gehörigen bewohnt wird, denen es nach dem „Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund
Tod des Hilfesuchenden als Wohnung dienen einer Wehrdienstbeschädigung oder einer
soll, ist nicht zu verwerten. Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der
Berechnung des Regellohns die vor der Be-
(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be- endigung des Wehrdienstes oder Zivildien-
schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch .stes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sach-
Vermögen der Eltern einzusetzen oder zu ver- bezüge) als Soldat oder Zivildienstleistender
werten. Für den Einsatz und für die Verwer- zugrunde zu legen, wenn
tung von Vermögen gilt Absatz 2 entsprechend
mit der Maßgabe, daß ein Betrag in Höhe von a) der Beschädigte vor Beginn des Wehr-
4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für einen dienstes oder des Zivildienstes kein Ar-
Elternteil, wenn die Eltern zusa~menleben, so- beitseinkommen erzielt hat oder
wie in Höhe von 2 vom Hundert für den Be- b) das nach Satz 1 oder 2 zu berücksichti-
schädigten und für jede Person, die von den gende Entgelt niedriger ist.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) Foluender Absatz 5 wird eingefügt: währt wird, ein Familienzuschlag nicht anzu-
,, (5) Beschädigte, die vor Beginn der be- setzen ist. Einkommen der Waise und des Kin-
rufsfördernden Maßnahme beruflich nicht des des Beschädigten ist uneingeschränkt einzu-
tätig gewesen sind, erhalten an Stelle des setzen mit Ausnahme des während der Ausbil-
Ubergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe; dung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es
dies gilt nicht für Beschädigte im Sinne des nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalen-
§ 26 a Abs. 2 Satz 3. Für die Bemessung der derjahr 7 vom Hundert des Bemessungsbetrags
Unterhaltsbeihilfe sind die Vorschriften über nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes
Leistungen für den Lebensunterhalt bei Ge- gilt auch das Einkommen seines Ehegatten, so-
währung von Erziehungsbeihilfe entspre- weit es die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu er-
chend anzuwenden; § 25 d Abs. 2 gilt nicht mittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein
bei volljährigen Beschädigten. Unterhalts- Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die
beihilfe wird nur bis zur Höhe des Uber- darauf beruhenden Leistungen Einkommen des
gangsgeldes, das ein ehemaliger wehrpflich- Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage er-
tiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 nach halten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in
§ 26 a Abs. 2 Satz 3 erhält, gewährt:. Bei Un- Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung
terbringung des Beschädigten in einer Re- zu gewähren.
habi litalionseinrichtung ist der Berechnung (3) Ubersteigt das Einkommen des Elternteils
der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein ange-
der Waise oder das Einkommen des Beschädig-
messener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher ten die für sie maßgebende Einkommensgrenze,
weiterer Bedürfnisse und Aufwendungen aus ist der übersteigende Betrag auf
weiterlaufenden unabweislichen Verpflich-
tungen zugrunde zu legen." a) die Waise und die weiteren gegenüber dem
Eltern teil Unterhalts berechtigten,
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Ab-
sätze 6 bis 9. b) das Kind des Beschädigten und die weiteren
gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsbe-
d) In den neuen Absätzen 7 und 8 werden je- rechtigten
weils die Worte „wird das Ubergangsgeld" gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder
durch die Worte „werden das Ubergangs- das Kind des Beschädigten entfallende An.teil
geld und die Unterhaltsbeihilfe" ersetzt:. ist als Einkommen einzusetzen.
e) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung: (4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten läng-
,, (9) Kommen neben Hilfen nach § 26 wei- stens bis zur Vollendung des siebenundzwanzig-
tere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Be- sten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Im
tracht, gelten das Ubergangsgeld und die Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
Unterhaltsbeihilfe als Einkommen." Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht
des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch
14. § 27 erhält folgende Fassung: über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin-
aus für einen der Zeit dieses Dienstes entspre-
,,§ 27
chenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2
(1) Erziehungsbeihilfe erhalten gilt entsprechend für den auf den Grundwehr-
a) Waisen (§ 45 Abs. 2), die Rente oder Waisen- dienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Sol-
beihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und dat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung
für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jah-
b) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 bezie- ren geleistet hat, für einen diesem freiwilligen
hen, für ihre Kinder (§ 33 b Abs. 2). Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der
§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei
Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit
Sinne des § 1 Abs. 1 · des Entwicklungshelfer-
sowie eine angemessene, den Anlagen und Fä-•
Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549), zu-
higkeiten entsprechende allgemeine und beruf-
letzt geändert durch Artikel 60 des Einführungs-
liche Ausbildung sicherstellen.
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit 1976 (BGBl. I S. 3341), für einen der Dauer des
der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbil- Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.
dung und Lebensunterhalt durch das einzuset- (5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden,
zende Einkommen und Vermögen des Hilf esu- wenn an Stelle der Beschädigtenrente, Waisen-
chenden sowie des Kindes des Beschädigten und rente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach
des Elternteils der Waise nicht gedeckt ist. Bei § 89 gezahlt wird.
der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunter-
halt bleiben Kosten der Unterkunft in der Fa- (6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-
milie unberücksichtigt. § 25 e Abs. 1 gilt mit der den, die der Beschädigte, das Kind des Beschä-
Maßgabe, daß für das Kind oder die Waise, für digten oder die Waise nicht zu vertreten haben,
die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder ge- nicht mit Vollendung des siebenundzwanzigsten
Nr. 46 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1223
Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Er- sunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur
ziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt gewährt, wenn die Wohnung eines Schwerbe-
hinaus weitergewährt werden." schädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere
der Schädigung besonderer Ausgestaltung oder
15. § 27 a wird wie folgt geändert: baulicher Veränderung bedarf oder wenn
Schwerbeschädigten oder Witwen innerhalb von
a) Absatz 1 Satz 1 wird Satz 1 des § 27 a und fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen
erhält folgende Fassung: im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wohnungs-
„Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist . hilfe beantragen und eine Geldleistung durch
Beschädigten und Hinterbliebenen zu gewäh- die Besonderheit des Einzelfalls gerechtfertigt
ren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus ist. Geldleistungen sollen in der Regel als Dar-
den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz lehen gewährt werden."
und dem einzusetzenden Einkommen und
Vermögen bestritten werden kann."
17. § 27 b wird § 27 d und wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3
werden gestrichen. a) Vor den bisherigen .Absatz 1 werden fol-
gende neue Absätze 1 und 2 eingefügt:
16. Nach § 27 a werden folgende neue §§ 27 b und ,, (1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen
27 c eingefügt: werden gewährt
,,§ 27 b 1. Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung
der Lebensgrundlage,
(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für
sich und ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene 2. vorbeugende Gesundheitshilfe mit Aus-
als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungs- nahme von Maßnahmen der Erholung,
maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder 3. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte 4. Hilfe zur Familienplanung,
Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig 5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchne-
und, soweit es sich um Beschädigte handelt, rinnen,
die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkann-
6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
ten Schädigungsf olgen bedingt ist; bei Schwer-
beschädigten wird der Zusammenhang zwischen 7. Tuberkulosehilfe,
den anerkannten SchädigungsfoJgen und der Er- 8. Blindenhilfe,
holungsbedürftigkeit stets angenommen. 9. Hilfe zur Pflege,
(2) Die Dauer des ErhoJungsaufenthalts ist so 1O. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
zu bemessen, daß der Erholungserfolg möglichst 11. Hilfe zur Uberwindung besonderer so-
nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, zialer Schwierigkeiten,
darf jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht 12. Altenhilfe.
übersteigen. Weitere Erholungshilfe .soll in der
Regel nicht vor Ablauf von zwei Jahren ge- (2) Hilfe kann auch in anderen besonde-
währt werden. ren Lebenslagen gewährt werden, wenn sie
den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berück-
(3) Aufwendungen, die während des Erho- sichtigung des Zweckes der Kriegsopferfür-
lungsaufenthalts für den häuslichen Lebens- sorge rechtfertigen."
unterhalt erspart werden, sind als Einkommen
des Hilfesuchenden einzusetzen. Zusätzliche b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und
kleinere Aufwendungen, die dem Erholungs- wird wie folgt geändert:
suchenden durch den Erholungsaufenthalt ent- aa) In Satz 1 werden die Worte „Soweit die
stehen, sind als besonderer Bedarf zu berück- §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes be-
sichtigen und können durch Pauschbeträge ab- stimmen, gilt" durch die Worte „Soweit
gegolten werden. die §§ 26 bis 27 c nichts Besonderes be-
(4) Während der Durchführung der Erho- stimmen, gilt für die Hilfen in besonde-
lungsmaßnahme ist sicherzustellen, daß für Kin- ren Lebenslagen" ersetzt.
der und solche Haushaltsangehörige, die der bb) Satz 2 wird gestrichen.
Pflege bedürfen, hinreichend gesorgt wird.
c) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende
(5) Bedarf der Erholungssuchende einer stän- Absätze eingefügt:
digen Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Er-
holungshilfe auch den Bedarf aus der Mitnahme ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für
der Begleitperson. Hinterbliebene, die wegen Behinderung oder
Tuberkulose der Hilfe bedürfen.
§ 27 C (5) Bei der Festsetzung der Einkommens-
Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hin- grenze tritt an die Stelle des Grundbetrags
terbliebene. Die Wohnungshilfe besteht in der nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbeitrag
Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangele- a) in den Fällen des § 81 Abs. 1 des Bundes-
genheiten sowie in der Mitwirkung bei der Be- sozialhilfegesetzes in Höhe von 4,25 vom
schaffung und Erhaltung ausreichenden und ge- Hundert,
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
b) in den Pällen des § 81 Abs. 2 des Bundes- c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
sozialhilfegesetzes in Höhe von 8,5 vom
11 (6) Als Einkommensverlust einer Frau, die
Hundert
einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-
des Bemessungsbetrags. Der Familienzu- mann, einem Verwandten oder einem Stief-
schlag beträgt 40 vom .Hundert des Grund- oder Pflegekind führt oder ohne die Schädi-
betrags des § 25 e Abs. l Nr. 1. Für den gung zu führen hätte (Hausfrau), gelten die
nicht getrennt ]cbenden Ehegatten beträg,t durch die Folgen der Schädigung notwendi-
der Familienzuschlag in den Fällen des Sat- gen Mehraufwendungen bei der Haushalts-
zes 1 Buchstabe b die Hälfte des Grundbe- führung; hiervon ist jedoch der Anteil, der
trags des Satzes 1 Buchstabe a, wenn beide auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1
Ehegatten blind oder behindert im Sinne des Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne Nachweis
§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 des Bundes-
gelten als Mehraufwendungen vom 1. Januar
an des Jahres
sozia]hilfegeseitzes sind.
1979 1980 19:81
(6) Was größere orthopädische und größere DM DM DM
andere Hilfsmittel im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3 bei einer Minderung der Er-
des Bundessozialhilifegesetzes sind, bestimmt werbsfähigkeit
sich nach der auf Grund des § 81 Abs. 6 des
Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsver- um 50 und 60 vom Hundert 286 297 309
ordnung. um 70 und 80 vom Hundert 449 467 486
(7) § 86 Abs. 2 bis 4 des Bundessozialhilfe- um 90 vom Hundert
gesetzes gilt unter Berücksichtigung der be- und bei Erwerbsunfähigkeit 674 701 729
sonderen Lage der Beschädigten oder Hinter-
bliebenen entsprechend." Ergibt sich auch nach Absatz 4 ein Ein-
kommensverlust, ist die Summe der Ein-
kommensverluste der Berechnung des Be-
18. Die bisherigen §§ 27 c, 27 d, 27 e und 27 f wer• rufsschadensausgleichs zugrunde zu legen. 11
den §§ 27 e, 27 f, 27 g und 27 h,
22. § 31 wird wie folgt geändert:
19. In dem neuen § 27 f werden in der Klammer die
Worte ,,§§ 25 bis 27 c" durch die Worte ,,§§ 25 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bis 27 e" ersetzt.
,, (1) Beschädigte erhalten vom 1. Januar an
des Jahres
20. Der neue § 27 g wird wie folgt geändert und 1979 1980 1981
ergänzt: DM DM DM
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden eine monatliche Grundrente
Satzteil ergänzt: bei einer Minderung der Er-
„oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c werbsfähigkeit
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen um 30 vom Hundert von 129 134 139
zu ersetzen oder zu tragen hat.";
um 40 vom Hundert von 173 180 187
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 25 a um 50 vom Hundert von 236 245 255
Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Abs. 2" durch
die Worte ,,§ 25 e Abs. 1, § 25 f Abs. 1 bis 4 um 60 vom Hundert von 299 311 323
sowie § 27 d Abs. 5" ersetzt und um 70 vom Hundert von 413 430 447
c) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 27 b" um 80 vom Hundert von 500 520 541
durch die Angabe ,,§ 27 d" ersetzt. um 90 vom Hundert von 600 624 649
bei Erwerbsunfähigkeit von 674 701 729
21. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
,, (3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren haben, vom 1. Januar an des Jahres
Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer
1979 1980 1981
Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen ge- DM DM DM
mindert ist (Einkommensverlust), erhalten
nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be- um ...................... 26 27 28"
ruifsschadensausgleich in Höhe von vier
Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oben abgerundeten Verlustes."
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worite „drei anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
Viertel" durch die Worte „des Eineinhalb- lich außergewöhnlich betroffen sind, erhal-
fachen" ersetzt. ten vom 1. Januar an des Jahres
Nr. 46 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1225
1979 rnso 1981 1979 1980 1981
DM DM DM DM DM DM
eine monatliche Schwerst- in folgenden Stufen
beschädigtenzulage, die in zu leisten:
folgenden Stufen gewährt Stufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 506 526
wird:
Stufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688 716 745
Stufe I . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 82 85
Stufe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889 925 962
Stufe II 159 165 172
Stufe V ................... 1 150 1 196 1 244
Stufe III 240 250 260
Stufe VI ................... 1 420 1 477 1 536"
Stufe IV ................. 321 334 347
Stufe V 397 413 430 27. § 40 erhält folgende Fassung:
Stufe VI 479 498 518" ,,§ 40
Die Witwe erhält eine Grundrente ab 1. Ja-
nuar 1979 von 404, ab 1. Januar 1980 von 420
23. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und ab 1. Januar 1981 von 437 Deutsche Mark
,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat- monatlich."
lich vom 1. Januar an des Jahres
1979 1980 1981 28, In § 40 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , je-
DM DM DM doch höchstens 598 Deutsche Mark monatlich"
gestrichen.
bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit
29. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
um 50 oder 60 vom Hundert 299 311 323
,, (2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe be-
um 70 vom Hundert 413 430 447 trägt monatlich ab 1. Januar 1979 404, ab 1. Ja-
um 80 vom Hundert 500 520 541 nuar 1980 420 und ab 1. Januar 1981 437 Deut-
sche Mark."
um 90 vom Hundert 600 624 649
bei Erwerbsunfähigkeit ... 674 701 729" 30. In § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte
,,den eherechtlichen" durch die Worte „ehe-
oder familienrechtlichen" ersetzt.
24. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „22 410 Deutsche Mark" ersetzt durch die
Angabe „23 418 Deutsche Mark ab 1. Januar 31. § 46 erhält folgende Fassung:
1979, 24 355 Deutsche Mark ab 1. Januar 1980 ,,§ 46
und 25 329 Deutsche Mark ab 1. Januar 1981 ".
Die Grundrente beträgt monatlich vom 1. Ja-
nuar an des Jahres
25. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „von 71" 1979 1980 1981
DM DM DM
ersetzt durch die Angabe „ab 1. Januar 1979
von 74, ab 1. Januar 1980 von 77 und ab 1. Ja- bei Halbwaisen ............. 113 118 123
nuar 1981 von 80".
bei Vollwaisen .............. 213 222 231"
26. § 35 Abs. l Satz 1 und 2 erhält folgende Fas- 32. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sung: ,, (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
,,Solange der Beschädigte infolge der Schädi- lich vom 1. Januar an des Jahres
gung so hi.lflos ist, daß er für die gewöhnlichen 1979 1980 19'81
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen DM DM DM
im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem
Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird vom bei Halbwaisen ............. 200 208 216
1. Januar an des Jahres bei Vollwaisen .............. 278 289 301"
1979 1980 1981
DM DM DM
33. In § 48 Abs. 2 werden nach dem Wort „auf"
eine Pflegezulage von 286 297 309 die Worte „die Beschädigtenrente eines Er-
werbsunfähigen oder auf" eingefügt.
(Stufe I)
monatlich gezahlt. Ist die Gesundheitsstörung 34. § 50 erhält folgende Fassung:
so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder
,,§ 50
außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die
Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Be- Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im
rücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversiche-
Aufwendungen vom 1. Januar an des Jahres rungsordnung ist oder aus anderen zwingen-
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
den Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nicht ausüben kann oder das sechzigste Lebens- „Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
11
jahr vollendet hat. eine höhere Leistung beantragt wird; war
der Beschädigte jedoch ohne sein Verschul-
35. § 51 wird wie folgt geändert: den an der Antragstellung verhindert, so
beg,innt die höhere Leistung mit dem Monat,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: von dem an die Verhinderung nachgewie-
sen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs
,, (1) Die volle Elternrente beträgt monat- Monaten nach Wegfall des Hinderungs-
lich vom 1. Januar an des Jahres grundes gestellt wird. 11
1979 1980 1981
DM DM DM
38. In § 62 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,, § 30
bei einem Elternpaar ..... 500 520 541 Abs. 6 Satz 2" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6
Satz 1" und die Worte ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1"
bei einem Elternteil . . . . . . 339 353 367" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz l erhält folgende Fassung:
39. § 64 b wird wie folgt geändert:
„Sind mehrere Ki.nder an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte
in Absatz 1 genannten Beträge für jedes „27 a Abs. 1" durch die Worte „27 a" und
weitere Kind monatlich vom 1. Januar an in Satz 2 die Worte ,, § 27 a Abs. 2 und 3 und
des Jahres nach § 27 b" durch die Worte ,,§§ 27 b, 27 c
II
1979 1980 1981 und 27 d ersetzt.
DM DM DM 11
b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 27 c durch
bei einem Elternpaar um .. 100 104 108 die Worte ,,§ 27 e" ersetzt.
bei einem Elternteil um . . . 74 77 80 11
c) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 27 a Abs. 2
11 11
Satz 1 durch die Worte ,, § 27 b Abs. 1 er-
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: setzt.
„Ist das einzige oder das letzte K1ind oder
sind alle oder mindestens drei Kinder an 40. Die Uberschrift vor § 71 „Ubertragung kraft
den Folgen einer Schädigung gestorben, so Gesetzes" wird durch die Uberschrift „Versor-
erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in gung bei Unterbringung" ersetzt.
Absatz 1 genannten Beträge monatlich vom
l. Januar an des Jahres
41. § 71 erhält folgende Fassung:
1979 1980 1981
DM DM DM
,,§ 71
bei einem Elternpaar um .. 311 323 336 Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten
bei einem Elternteil um ... 225 234 243 11
(§ 49 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum
Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer frei-
heitsentziehenden Maßregel der Besserung und
36. In § 56 Satz 2 werden die Worte „der Höchst- Sicherung sind bei der Bemessung der Versor-
betrag des Berufsschadensausgleichs (§ 30 gungsbezüge Einkünfte, die durch die Unter-
11
Abs. 3), und die Worte „der Höchstbetrag des bringung gemindert werden, in der bis zur Un-
Schadensausgleichs (§ 40 a Abs. 1), gestrichen.
11
terbringung bezogenen Höhe zugrunde zu le-
gen; sie sind im Zeitpunkt der Anpassung der
Versorgungsbezüge (§ 56) um den Vomhundert-
37. § 60 wird wie folgt geändert: satz, um den die laufenden Rentenleistungen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: angepaßt werden, zu erhöhen. Schließt der Voll-
zug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheits-
,, (1) Die Beschädigtenversorgung beginnt entziehenden Maßregel der Besserung und Si-
mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen cherung unmittelbar an eine Untersuchungshaft
erfüllt sind, frühestens mit dem Antrags- an, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
monat. Die Versorgung ist auch für Zeit- daß durch die Untersuchungshaft geminderte
räume vor der Antragstellung zu leisten, Einkünfte in der bis zum Beginn der Untersu-
wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach chungshaft bezogenen Höhe zugrunde zu legen
Eintritt der Schädigung gestellt wird. War sind."
der Beschädigte ohne sein Verschulden an
der Antragstellung verhindert, so verlängert
42. Vor § 71 b wird die Uberschrift „Ubertragung
sich diese Frist um den Zeitraum der Ver-
kraft Gesetzes" eingefügt.
hinderung. Für Zeiträume vor dem Monat
der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft
oder aus ausländischem Gewahrsam steht 43. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „1. Sep-
keine Versorgung zu." tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1227
zuletzt geünderl durch das Gesetz zur Förde- werden die Worte ,,§§ 25 bis 27 e des Bundesver-
rung von Wohmmgseigentum und Wohnbesitz sorgungsgesetzes" durch die Worte §§ 25 bis 27 h
11
im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.
(BundesgesetzbL I S. 7:37)" durch die Worte
"l. September 1976 (BGB], I S, 2673)" ersetzt.
Artikel 5
44. In § 81 werden die Worte 11 § 181 a des Bundes- Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
II
beamten9esetzes durch die Worte "§ 82 des für Opfer von Gewalttaten
II
Beam lenv ersorgun usgeselzes ersetzt. In § 6 Abs. 4 und in § 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom
Artikel 2 l L Mai 1976 (BGBL I S. 1181) werden jeweils die
Worte ,,§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsge-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes setzes" durch die Worte ,,§§ 25 bis 27 h des Bun-
In § 88 Abs, 3, 4 und 5 des Soldatenversorgungs- desversorgungsgesetzes" ersetzt.
gesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung vom
18. Februar 1977 (BGBL l S. 337)i zuletzt geändert Artikel 6
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
1977 (BGBL J S. 3114), werden jeweils die Worte Ubergangsvorschrift
,,§§ 25 bis 2'7 f des Bundesversorgungsgesetzes" (1) Die am 31, Dezember 1978 bindend zuerkann-
durch die Worte § § 25 bis 27 h des Bundesversor-
11
ten Elternrenten bleiben unberührt.
gungs9esetzes" ersetzt.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4
bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag
Artikel 3 des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und
Änderung des Zivildienstgesetzes 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vor-
jahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens
In § 51 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes in um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem- Mark nach oben abgerundet wird.
ber 1977 (BGBl. J S. 2039), geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 1917 (BGBL I
S. 3110), werden jeweils die Worte ,,§§ 25 bis 27 e
Artikel 7
des Bundesversorgungsgesetzes" durch die VVorte Berlin-Klausel
"§§ 25 bis 27 h des tiunwes\rersoiwrma,saese er-
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2
setzt.
und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Artikel 4 Dberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Bundes-Seuchengesetz:es
Artikel 8
In § 55 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes vorn Inkrafttreten
18. Juli 1961 (BGBL I S. 10]2, 1300), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Juni 1975 (BGBL I S. 1321) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. August 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAV)
Vom 8. August 1978
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt § 1'6 Art und Höhe der Zuwendungen
Verwendung der Ausgleichsabgabe § 17 Tilgung und Verzinsung von Darlehen
durch die Hauptfürsorgestellen
§ Verwendungszwecke
zweiter Abschnitt
1. Unterabschnitt Ausgleichsfonds
Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots
für Schwerbehinderte 1. Unterabschnitt
§ 2 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Ar- Gestaltung des Ausgleichsfonds
beits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte
§ 18 Rechtsform
§ 3 Leistungen an Arbeitgeber zur Bereitstellung von
§ 19 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin-
derte § 20 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung
2. Unterabschnitt § 21 Aufstellung eines Wirtschaftsplans
Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben § 2,2 Feststellung des Wirtschaftsplans
für Schwerbehinderte
§ 23 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 4 Leistungsarten und -grundsätze
§ 5 Technische Arbeitshilfen 2. Unterabschnitt
§ 6 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 7 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
§ 24 Verwendungszwecke
§ 8 Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behin-
§ 25 Förderung durch Ausgleichsfonds und Hauptfür-
derungsgercchten Wohnung
sorgestellen
§ 9 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft
§ 10 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Le-
3. Unterabschnitt
benslagen
Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 11 Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechd
ten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungs- § 26 Anträge
plätzen für Schwerbehinderte
§ 27 Vorschlagsrecht des Beirats
§ 12 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-,
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen § 28 Entscheidung
3. Unterabschnitt
Dritter Abschnitt
Zuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits- und
Berufsförderung Schwerbehinderter Schlußvorschriften
§ 13 Förderungsfähige Einrichtungen § 29 Ubergangsregelung
§ 14 Förderungsvorausselzungen § 30 Berlin-Klausel
§ 15 Förderungsgrundsätze § 31 Inkrafttreten
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1229
Auf c;rund des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbe- 2. zu den Kosten für die Schaffung neuer geeigneter
hindertengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Ausbildungsplätze für Schwerbehinderte außer-
chung vorn 29. April 1974 (BGBI. I S. 1005), der halb von Einrichtungen im Sinne des § 13,
durch Artikel 2 des Cesetzes vom 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1481) eingefügt wurde, und auf Grund des wenn gewährleistet wird, daß die ·geförderten Plätze
§ 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes verordnet
für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden
die Bundesreuierung mit Zustimmung des Bundes- langfristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbe-
halten bleiben.
rates:
(2) Leistungen sollen nur gewährt werden, wenn
sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Ver-
Erster Abschnitt hältnis an den Gesamtkosten beteiligt und soweit
Verwendung der Ausgleichsabgabe Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite
durch die Hauptfürsorgestellen zu gewähren sind oder gewährt werden. Art und
Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Um-
ständen des Einzelfalls. Für Tilgung und Verzinsung
§1
von Darlehen gilt § 17 entsprechend.
Verwendungszwecke
(3) Die Förderung der behinderungsgerechten
(1) Die Mittel der Ausuleichsabgabe sind zu ver- Ausstattung von Arbeitsplätzen und der Einrichtung
wenden für von Teilzeitarbeitsplätzen, für die Leistungen nach
Absatz 1 nicht gewährt werden, bestimmt sich nach
1. Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzan- den Vorschriften über die nachgehende Hilfe im
gebots für Schwerbehinderte, Arbeitsleben (§§ 5 und 11).
2. Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeits-
leben für Schwerbehinderte, §3
3. Zuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits- und Leistungen an Arbeitgeber zur Bereitstellung
Berufsförderung Schwerbehinderter und von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
4. Förderung von Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 2, für Schwerbehinderte
sofern ihnen keine überregionale Bedeutung zu-
Leistungen können Arbeitgebern im Rahmen be-
kommt oder Mittel aus dem Ausgleichsfonds
fristeter überregionaler oder regionaler Maßnahmen
nicht gewährt werden konnten. zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorran-
und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots
gig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu für Schwerbehinderte für die Bereitstellung zusätz-
verwenden; dabei haben Leistungen nach § 2 und licher Arbeits- und Ausbildungsplätze für Schwer-
§§ 4 bis 12 Vorrang. behinderte gewährt werden.
1. Unterabschnitt 2. Unterabschnitt
Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatz- Leistungen zur nachgehenden Hilfe
angebots für Schwerbehinderte im Arbeitsleben für Schwerbehinderte
§2 §4
Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung Leistungsarten und -grundsätze
von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
für Schwerbehinderte (1) Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeits-
leben können gewährt werden
(1) Arbeitgebern können Leistungen gewährt wer-
1. an Schwerbehinderte zur Eingliederung in das
den
Arbeüsleben, wenn die Leistungen zur Beseiti- ·
1. zu den Kosten für die Schaffung neuer geeigneter gung oder Milderung der Behinderung oder deren
Arbeitsplätze für Schwerbehinderte, Folgen notwendig sind, und zwar
a) die ohne gesetzliche Verpflichtung oder über a) für technische Arbeitshilfen (§ 5),
die gesetzliche Verpflichtung hinaus einge- b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 6),
stellt werden sollen,
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 7),
b) die zur Erfüllung der besonderen Verpflich-
tung nach § 5 des Schwerbehindertengesetzes d) zur Beschaffung und Erhaltung einer behin-
eingestellt werden sollen oder derungsgerechten Wohnung (§ 8),
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 9) und
c) deren Beschäftigungsverhältnis ohne Umset-
zung auf einen neu zu schaffenden Arbeits- f) in besonderen behinderungsbedingten Lebens-
platz enden würde, lagen (§ 10),
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. an Arbeitqeher zur beh inderunqsgerechten Ein- (3) Leistungen zur Beschaffung eines notwendigen
richlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs können als
für Schwerbehinderte (§ 11) und Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden. Ein Zu-
schuß soll 25 vom Hundert der entstehenden Kosten
3. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-
nicht übersteigen. Neben einem Zuschuß kann ein
und Bildungsmaßnahmen(§ 12).
z1insloses Darlehen gewährt werden. Die Gesamt-
(2) Leistungen nach Absatz l dürfen nur gewährt förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe soll
werden, soweit LeistunrJen für denselben Zweck 50 vom Hundert der entstehenden Kosten nicht
nicht von einem Rehabilitationsträger im Sinne des übersteigen; dabei bleiben die Kosten einer behin-
Gesetzes über die Angleichun~J der Leistungen zur derungsbedingten Zusatzausstattung unberücksich-
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1881), tigt. Die Vomhundertsätze gemäß den Sätzen 2 und
zuletzt gei:indert durch das Cesetz vom 7. Mai 1975 4 können überschritten werden, wenn die Einglie-
(BGBI. T S. 1061), vom Arbeitqeber oder von anderer derung in das Arbeitsleben eine höhere Förderung
Seite zu uewi:ihren sind oder, auch wenn auf sie ein erforderlich macht. Darlehen soJlen längstens inner-
Rechtsanspruch nicht besteht, gewährt werden. Der halb von 5 Jahren getilgt werden; von der Tilgung
Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des kann bis zum Ablauf eines Jahres abgesehen wer-
Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Auf- den.
stockung von Leistungen der Rehabilitationsträger
(4) Leistungen zur Ersatzbeschaffung eines Kraft-
durch Leistungen der Hauptfürsorgestellen (§ 28
fahrzeugs sollen nur gewährt werden, wenn seit
Abs. 4 Satz 2 letzter I-Ialbsatz des Schwerbehinder-
dem Tag der ersten Zulassung des Altfahrzeugs
tengesetzes) und die Pflicht der Hauptfürsorgestel-
5 Jahre vergangen sind.
len zur vorli:iufigen Gewährung von Leistungen zur
nachgehenden Hilfe im Arbeilsleben (§ 28 Abs. 5 (5) Leistungen zur behinderungsbedingten Zusatz-
Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes) bleiben un- ausstattung eines Kraftfahrzeugs können als Zu-
berührt. schüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden not-
wendigen Kosten gewährt werden.
(3) Leistungen an Schwerbehinderte zur nach-
gehenden Hilfe im Arbeitsleben können nur ge-
währt werden, soweit es dem Schwerbehinderten §7
nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
aufzubringen. Dies gilt nicht für Leistungen nach
den §§ 5 und 6 Abs. 5. (1) Schwerbehinderten können Darlehen zur
Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen be-
§5 ruflichen Existenz gewährt werden, wenn
l. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen
Technische Arbeitshilfen
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
Für die Be;;chaffung technischer Arbeitshilfen, die erfüllen,
nicht in das Eigentum des Arbc~itgebers übergehen, 2. sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer unter-
ihre Instandsetzung und die Ausbildung im Ge- haltsberechtigten Angehörigen durch die Tätig-
brauch können die Kosten bis zur vollen Höhe über- keit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen
nommen werden. sicherstellen können und
3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage
§6 und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes ist.
(2) Vor der Entscheidung ist die zuständige Kam-
(1) Schwerbehinderten können Leistungen zur
mer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirt-
1. Erlangung der Fahrerlaubnis, schaft oder der freien Berufe anzuhören.
2. Beschaffung (Erst- und Ersatzbeschaffung) eines (3) Die Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-
Kraftfahrzeugs und dert getilgt werden. Von der Tilgung der Darlehen
3. behinderungsbedingten Zusatzausstattung eines kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffol-
Kraftfahrzeugs · genden Kalenderjahr abgesehen werden. Gleiches
gilt bei verzinslichen Darlehen für die Verzinsung.
gewährt werden, wenn sie den Arbeitsplatz infolge
ihrer Behinderung, insbesondere wegen erheblicher (4) Leistungen zur Deckung von Kosten des lau-
Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra- fenden Betriebs können nicht gewährt werden.
ßenverkehr, nicht oder nicht zumutbar mit öffent-
lichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln
§8
erreichen können und auf die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung
einer behinderungsgerechten Wohnung
(2) Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis
können als Zuschüsse in der Regel bis zur Höhe (1) Schwerbehinderten können Leistungen
von 50 vom Hundert der entstehenden notwendigen 1. zur Schaffung von behinderungsgerechtem Wohn-
Kosten gewi.ihrt werden. raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1231
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Be- 2. Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer-
kanntmachung vom l. September 1976 (BGBI. I behinderte,
s. 2673), 3. Ausstattung des Arbeits- und Ausbildungsplatzes
2. zur Anpassung von Wohnraum an die besonderen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
behinderungsbedingten Bedürfnisse und und
3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder 4. außergewöhnlichen Betreuungsaufwand für einen
erheblich näher am Arbeitsplatz gelegene Woh- Schwerbehinderten im Sinne des § 5 des Schwer-
nung behindertengesetzes, ohne den dieser nach den
gewährt werden, wenn dadurch ihre Eingliederung besonderen Umständen des Einzelfalls einen
i.n Arbeit und Beruf ermöglicht, erleichtert oder ge- geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht
sichert werden kann. erlangen oder nicht behalten kann,
gewährt werden.
(2) Leistungen können als Zuschüsse oder Dar-
lehen gewährt werden. Höhe, Tilgung und Ver- (2) Die Kosten können bis zur vollen Höhe erstat-
zinsung bestimmen sich nach den Umständen des tet werden, wenn eine Verpflichtung des Arbeitge-
Einzelfalls. bers zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gemäß
§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes
(3) Mittel von anderer Seite sind nur insoweit
anzurechnen, als sie Schwerbehinderten für den- 1. nicht besteht oder
selben Zweck wegen der Behinderung zu gewähren 2. zwar besteht, der Arbeitgeber aber ohne gesetz-
sind oder gewährt werden. liche Verpflichtung oder über die gesetzliche
Verpflichtung hinaus Schwerbehinderte beschäf-
§ 9 tigt.
Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft § 12
Schwerbehinderten, die zur Erhaltung ihrer Ar- Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-,
beitskraft wegen Art, Schwere und besonderer Aus- Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
wirkung der Behinderung auf Einrichtungen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 14 (1) Die Durchführung von Schulungs- und Bil-
Abs. 2 Nr. 6 angewiesen sind, können Zuschüsse dungsmaßnahmen für Vertrauensmänner der
bis zur Höhe der ihnen durch die Inanspruchnahme Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber,
dieser Einrichtungen entstehenden Aufwendungen Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte wird
gewährt werden. gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der
Hauptfürsorgestellen im Sinne von § 28 Abs. 2
Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes handelt. Die
§ 10
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
Hilfen in besonderen behinderungsbedingten durch andere Träger kann gefördert werden, wenn
Lebenslagen die Maßnahmen erforderlich und die Hauptfürsorge-
stellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich
Wenn und soweit in Härtefällen andere als die
beteiligt sind.
in den §§ 5 bis 9 geregelten Leistungen notwendig
sind, um die in § 28 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbe- (2) Aufklärungsmaßnahmen, die die Eingliederung
hindertengesetzes genannten Ziele der nachgehen- Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf zum Gegen-
den Hilfe im Arbeitsleben zu erreichen, können stand haben, _können gefördert werden. Dies gilt
auch sie gewährt werden. Die Mittel der Ausgleichs- insbesondere für notwendige Informationsschriften
abgabe dürfen nicht für Leistungen verwendet wer- und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten und
den, die nicht oder nur mittelbar der Arbeits- und Vergünstigungen nach dem Schwerbehindertenge-
Berufsförderung Schwerbehinderter dienen. Insbe- setz und anderen Vorschriften.
sondere können medizinische Maßnahmen sowie
Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert
werden. 3. Unterabschnitt
§ 11
Zuwendungen an Einrichtungen zur Arbeits;.
und Berufsförderung Schwerbehinderter
Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungs-
gerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbil-
§ 13
bildungspJätzen für Schwerbehinderte
Förderungsfähige Einrichtungen
(1) Arbeitgeber können, um ihnen die Erfüllung
der Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 (1) Zuwendungen können für die Schaffung,
des Schwerbehindertengesetzes zu erleichtern, Dar- Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung fol-
lehen und Zuschüsse bis zur Höhe von 50 vom gender Einrichtungen gewährt werden:
Hundert der entstehenden notwendigen Kosten für 1. betriebliche und überbetriebliche Einrichtungen
1. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal- zur Vorbereitung von Behinderten auf eine beruf-
tung von Arbeitsräumen, Betriebsvorrichtungen, liche Bildung oder eine Eingliederung in das
Maschinen und Gerätschaften, Arbeitsleben,
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. betriebliche 11nd überbetriebliche Einrichtungen sowohl eine werkspraktische wie fachtheore-
zur lwrufliclien Bildunq Behinderter, tische Unterweisung umfassen. Eine begleitende
3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchfüh- Betreuung entsprechend den Bedürfnissen der
rung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderten muß sichergestellt sein. Maßnahmen
Behindc~rl:e auf eine berufliche Bildung oder Ein- zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung sol-
gliederung in das Arbeitsleben vorbereiten, len sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und
Aufschluß über Neigung und Eignung der Behin-
4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 52 des derten geben.
Schwerbehindertengesetzes,
2. Einrichtungen im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr. 2:
5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-
vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. I a) Die Eignungsvöraussetzungen nach den §§ 20
S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 47 bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach
des Gesetzes vom 2. Mürz 1976 (BGBI. I S. 469), den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur
Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberu-
6. Wohnanlagen für Schwerbehinderte, die auf dem fen müssen erfüllt werden. Dies gilt auch für
allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Ausbildungsgänge, die nach § 44 in Verbin-
Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind, dung mit § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder
7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der nach § 41 in Verbindung mit § 42 b der Hand-
Arbeitskraft für Schwerbehinderte, die auf dem werksordnung durchgeführt werden.
allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für b) Dberbetriebliche Einrichtungen sollen unter
Behinderte oder in Blindenwerkstätten tätig sind, Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-
aber wegen Art, Schwere und besonderer Aus- tende Maßnahmen über mindestens 200 Plätze
wirkung ihrer Behinderung übliche Erholungsein- für die berufliche Bildung in mehreren Berufs-
richtungen nicht nutzen können. feldern verfügen. Sie müssen in der Lage sein,
Behinderte mit besonderen Auswirkungen der
(2) OffentJichen und gemeinnützigen Trägern
Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen
eines Beförderungsdienstes für Behinderte können
über die erforderliche Zahl von Ausbildern
Zuwendungen zur Beschaffung und behinderungsge-
und die personellen und sächlichen Voraus-
rechten Ausstattung von Kraftfahrzeugen gewährt
setzungen für eine begleitende ärztliche, psy-
werden. Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich
chologische und soziale Betreuung entspre-
nach dem Umfang, in dem der Beförderungsdienst
chend den Bedürfnissen der Behinderten ver-
für Fahrten Schwerbehinderter von und zum
fügen. Bei Unterbringung im Internat muß die
Arbeitsplatz benutzt wird.
behiinderungsgerechte Betreuung sicherge-
(3) Zuwendungen zur Deckung von Kosten des stellt sein.
laufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise
3. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3:
gewährt werden, wenn hierdurch der Verlust beste-
hender Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden
abgewendet werden kann. Maßnahmen müssen entsprechend den indivi-
duellen Gegebenheiten so ausgerichtet sein, daß
nach Abschluß der medizinischen Behandlung eiin
§ 14
möglichst nahtloser Dbergang in eine berufliche
Förderungsvoraussetzungen Bildungsmaßnahme oder in das Arbeitsleben
gewährleistet ist. Für die Durchführung der Maß-
(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1
nahmen muß ein besonderer Fachdienst zur Ver-
kömwn gefördert werden, wenn sie
fügung stehen.
1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-
nehmen, die Leistungen eines Rehabilitationsträ- 4. Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstät-
gers oder eines Trägers der Sozialhilfe in ten im Sinne des§ 13 Abs. 1 N_r. 4 und 5:
Anspruch nehmen, Sie müssen gemäß § 55 des Schwerbehindertenge-
2. den Behinderten unabhängig von der Ursache der setzes oder gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebs-
Behinderung und unabhängig von der Mitglied- gesetzes anerkannt sein oder voraussichtlich
schaft in der Organisation des Trägers der Ein- anerkannt werden.
richtung offenstehen und 5. Wohnanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 6:
3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächli- Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestal-
chen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß tung, Wohnflächenbemessung und Ausstattung
die Rehabilitationsmaßnahmen nach zeitgemäßen den besonderen Bedürfnissen der Schwerbehin-
Erkenntnissen durchgeführt werden und einer derten entsprechen. Die Aufnahme auch von
dauerhaften Eingliederung in das Arbei.tsleben Schwerbehinderten, die nicht im Arbeitsleben
dienen. stehen, schließt eine Förderung entsprechend
(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei dem Anteil der im Arbeitsleben stehenden
Schwerbehinderten nicht aus.
1. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1:
Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden 6. Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 7:
Maßnahmen sollen der individuellen Ausgangs- Sie müssen nach ihrer personellen, räumlichen
lage der Behinderten Rechnung tragen und und sächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet
Nr. 46 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1233
sein, Schwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Zweiter Abschnitt
Art, Schwere und besonderer Auswirkung der
Ausgleichsfonds
Behinderung von den sonst üblichen Erholungs-
möglichkeiten ausgeschlossen sind. Nummer 5
Satz 2 findet Anwendung.
1. Unterabschnitt
§ 15 Gestaltung des Ausgleichsfonds
Förderungsgrundsätze
§ 18
(1) Zuwendungen sollen nur gewährt werden,
wenn sich der Träger der Einrichtung in einem Rechtsform
angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnah-
beteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkei- men zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,
ten aus Mitteln der öffentlichen Hände und aus Beruf und Gesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein
privaten Mitteln in zumutbarer Weise in Anspruch nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit
genommen worden sind. eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist
von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen
(2) Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
soweit Mittel für denselben Zweck nicht von ande-
Für die Verbindlichkeiten, die der Bundesminister
rer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden.
für Arbeit und Sozialordnung als Verwalter des
Werden Einrichtungen aus Haushaltsmitteln des
Ausgleichsfonds eingeht, haftet nur der Ausgleichs-
Bundes oder anderer öffentlicher Hände gefördert, fonds; der Ausgleichsfonds haftet nicht für die son-
ist eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsab-
stigen Verbindlichkeiten des Bundes.
gabe nur zulässig, wenn der Förderungszweck sonst
nicht erreicht werden kann.
§ 19
(3) Zuwendungen können nur gewährt werden,
wenn ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungen Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
festgestellt und die Deckung der Kosten des laufen-
den Betriebs gesichert ist. Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Ja-
nuar das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das
(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Aus- vorangegangene Rechnungsjahr dem Bundesmini-
gleichsabgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung ster für Arbeit und Sozialordnung mitzuteilen und
durch die gleiche Stelle vorangegangen ist. unverzüglich nach Abrechnung den dem Aus-
gleichsfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen.
§ 16 Der Mitteilung ist das Aufkommen an Ausgleichsab-
gabe zugrunde zu legen, das bis zum 31. Dezember
Art und Höhe der Zuwendungen tatsächlich an die Hauptfürsorgestellen abgeführt
worden ist. Zum 30. Juni eines jeden Jahres sind
(1) Zuwendungen können als Zuschüsse oder Dar- Abschlagszahlungen in Höhe von 20 vom Hundert
lehen gewährt werden. Zuschüsse sind auch Zinszu- der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge zu lei-
schüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln. sten.
(2) Art und Höhe der Zuwendung bestimmen ,sich
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere § 20
nach dem Anteil der Schwerbehinderten im Sinne Anwendung der Vorschriften
des § 1 des Schwerbehindertengesetzes an der der Bundeshaushaltsordnung
Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises,
nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaus-
und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dring- haltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und
lichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnah- Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend,
men. soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts
anderes bestimmen.
§ 17
Tilgung und Verzinsung von Darlehen § 21
(1) Darlehen nach § 16 sollen jährlich mi.t 2 vom Aufstellung eines Wirtschaftsplans
Hundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst
werden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist
Tilgung 10 vom Hundert. Die durch die fortschrei- ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
tende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Til-
gungsbeträgen zu. (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirt-
schaftsjahr
(2) Von der Tilgung und Verzinsung der Darlehen
1. zu erwartenden Einnahmen,
kann bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Inbetrieb-
nahme abgesehen werden. 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungser- 3 und 13 gewährt werden, soweit sie den Interessen
mächtigungen. mehrerer Länder dienen. Einrichtungen dienen den
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückge- Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie
zahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein
Vorjahrs fließen dem Ausgleichsfonds als Einnah- länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen
men zu. zum Gegenstand hat.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und (2) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön-
Ausgaben auszugleichen. nen ferner gewährt werden für
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 1. Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der
Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter,
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.
2. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und
§ 22
3. Fortbildungs-,. Aufklärungs- und Forschungsmaß-
Feststel1ung des Wirtschaftsplans nahmen auf dem Gebiet der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
stellt im Benehmen mit dem Bundesminister der (3) Die § § 14 bis 17 gelten entsprechend.
Finanzen und .im Einvernehmen mit dem Beirat den
Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsord-
nung findet kein<~ Anwendung. § 25
Förderung durch Ausgleichsfonds
§ 23 und Hauptfürsorgestellen
Ausführung des Wirtschaftsplans
Die Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichs-
(l) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichs- fonds schließt eine Förderung aus den bei den
fonds durch Zuwendu nuen sind die jeweils gültigen Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mitteln der
Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des Bun- Ausgleichsabgabe nicht aus.
des zugrunde zu legen. Von ihnen kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen abge-
wichen werden. 3. Unterabschnitt
(2) Verpflichtungen, die .in Folgejahren zu Ausga- Verfahren zur Vergabe der Mittel
ben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn des Ausgleichsfonds
die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkom-
men an Ausgleichsabgabe gesichert ist.
§ 26
(3) Uberschreitungen der Ausgabeansätze sind nur
zulässig, wenn Anträge
1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisba- Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom
res Bedürfnis besteht und Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesmini-
2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen. ster für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem
1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisba- Beirat zu.
res Bedürfnis besteht und
2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean- § 27
sätzen eingespart werden oder entsprechende
Vorschlagsrecht des Beirats
Einnahmeerhöhungen vorliegen.
Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister (l) Ver Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung.
für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthal-
Bundesminister der Finanzen und im Einvernehmen ten, ob, in welch€r Art und Höhe sowie unter wel-
mit dem Beirat. chen Bedingungen und Auflagen Mittel des Aus-
gleichsfonds vergeben werden sollen.
(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung
sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen. (2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen
oder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags
Projekte zur Förderung vorschlagen.
2. Unterabschnitt
Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 28
§ 24 Entscheidung
Verwendungszwecke
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(1) Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds kön- nung entscheidet über die Anträge auf Grund der
nen für Maßnahmen und Einrichtungen nach den·§§ Vorschläge des Beirats durch schriftlichen Bescheid.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1235
(2) Der R(~ir,11 ist über die getroffene Entscheidung § 30
zu unlt!r-richten.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Dritter Abschnitt leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Schwer-
behindertengesetzes auch im Land Berlin.
Schlußvorschriften
§ 31
§ 29
Inkrafttreten
Dberg an gsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Tm Ersten Abschnitt nicht genannte regelmäßig kündung in Kraft.
wiederkehrende Leistungen, die bis zum Inkrafttre-
ten der Verordnung' aus Mitteln der Ausgleichsab- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
gabe gewährt wurden, dürfen auf die Dauer von drei die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom
weitergewährt werden. 21. März 1969 (BGBI. I S. 243) außer Kraft.
Bonn, den 8. August 1978
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
und für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 10. August 1978
Tag Inhalt Seite
28. 6. 78 Bekanntmachung eines VerzeichJ1isses der finnischen Behörden, denen in Strafsachen der
unmittelbare V<!rkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
29. 6. 78 Bekanntmachung eines Verzeichnisses der österreichischen Justizbehörden, denen in Straf-
sachen ein unmittelbarer Verkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist . . . . . . . . . . . . . 1021
30. 6. 78 Bekanntnrnchung eines Verzeichnisses der italienischen Justizbehörden, denen in Straf-
sachen der unmi1 lelbare Verkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist . . . . . . . . . . . . . . 1028
10. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums .... , ............................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
12. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 1050
18. 7. 78 Bekanntmadnmg des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1619/78 der Kommission zur Fest-
setzunn der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h J und M a l z hinzugefügt
werden 13. 7. 78 L 190/3
12. 7. 78 Verorclmm9 (EWG) Nr. 1620/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13. 7, 78 L 190/5
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1621/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 13. 7. 78 L 190/7
12. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1622,/78 der Kommission zur Fest-
setzunu der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 7. 78 L 190/9
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1623/78 der Kommission zur Ände-
run9 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung
der zur Herstellung von einer Tonne Kar t o ff e l s t ä r k e
nötigen Menge Kartoffeln 13. 7. 78 L 190/11
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 10. August 1978
Tag Inhalt Seite
28. 6. 78 Bekanntmachung eines VerzeichJ1isses der finnischen Behörden, denen in Strafsachen der
unmittelbare V<!rkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
29. 6. 78 Bekanntmachung eines Verzeichnisses der österreichischen Justizbehörden, denen in Straf-
sachen ein unmittelbarer Verkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist . . . . . . . . . . . . . 1021
30. 6. 78 Bekanntnrnchung eines Verzeichnisses der italienischen Justizbehörden, denen in Straf-
sachen der unmi1 lelbare Verkehr mit den deutschen Behörden gestattet ist . . . . . . . . . . . . . . 1028
10. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums .... , ............................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1049
12. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen 1050
18. 7. 78 Bekanntmadnmg des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1619/78 der Kommission zur Fest-
setzunn der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h J und M a l z hinzugefügt
werden 13. 7. 78 L 190/3
12. 7. 78 Verorclmm9 (EWG) Nr. 1620/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13. 7, 78 L 190/5
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1621/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 13. 7. 78 L 190/7
12. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1622,/78 der Kommission zur Fest-
setzunu der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 7. 78 L 190/9
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1623/78 der Kommission zur Ände-
run9 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung
der zur Herstellung von einer Tonne Kar t o ff e l s t ä r k e
nötigen Menge Kartoffeln 13. 7. 78 L 190/11
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1237
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1624/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 über gemeinsame Durch-
führungs vorschritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfostsetzungbescheinigungen für 1 an d wir t s c h a f t -
liehe Erzeugnisse 13. 7. 78 L 190/14
12. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1625/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 über gemeinsame Durch-
hihrungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77
iiber die Lunerung und das Verbringen der von Interven-
l.ionsstellen qekauften Erzeugnisse 13. 7. 78 L 190/17
12. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1626/78 der Kommission zur Fest-
setzu n~J der für die Gemeinschaftsproduktion repräsentativen
lanqkörniqen Reissorte und des Wertunterschieds zwischen
dieser Sorte und der der Stundardqualität entsprechenden
rundkürniqen Reis so r t e 13. 7. 78 L 190/18
12. 7. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1627/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der Schwellenpreise für Reis für das Wirtschafts-
jahr 1978/79 13. 7. 78 L 190/19
12. 7. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 1628/78 der Kommission zur Bestim-
mung der anderen Interventionssorte für Reis als Vercelli
für das Wirl.scl1df1sjahr 1978/79 13. 7. 78 L 190/21
12. 7. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1629/78 der Kommission zur Fest-
setzunq von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors
Geflüqelfleisch 13. 7. 78 L 190/23
12. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1630/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis v e r -
a r b e i t u n q s e r z e u g n i. s s e n zu erhebenden Ab-
schöpiunqen 13. 7. 78 L 190/25
12. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1631/78 der Kommission zur Fest-
setzunq des Betrar1es der Beihilfe für Olsa u t e n 13. 7. 78 L 190/27
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1632/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 13. 7. 78 L 190/29
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1633/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Crunclbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erz e u g n i s s e n
des Zuckersektors 13. 7. 78 L 190/31
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1634/78 der Kommission zur Fest-
setzunn der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 13. 7. 78 L 190/33
12. 7. 78 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1635/78 der Kommission zur Fest-•
setzun~J der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 13. 7. 78 L 190/34
13. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1636/78 der Kommission zur Fest-
setzung cler auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 7. 78 L 191/1
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1637/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 14. 7. 78 L 191/3
13. 7. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 1638/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von
Olivenöl 14. 7. 78 L 191/5
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1639/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi l c h
und M i l c h e rzeu9n issen 14. 7. 78 L 191 /7
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1640/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstuttungen bei der Ausfuhr auf dem Eier -
s e k t o r für den Zeitraum vom 15. August 1978 an 14. 7. 78 L 191110
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1641/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü -
~Je I f I e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 15. August
1978 an 14. 7. 78 L 191/12
13. 7. 78 Vcrordnun~r (EWG) Nr. 1642/78 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus fest~iesetzten Preisen 14. 7. 78 L 191114
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1643/78 der Kommission zur Änderung
der Dauerausschreibungsverordnung (EWG} Nr. 1634/77 im
Hinblick auf die Ausfuhr von Weißzucker im Wirt-
schaftsjahr 1978/79 14. 7. 78 L 191/21
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1644/78 der Kommission zur vorüber-
~Jehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG)
Nr. 1790/77 vorgesehenen Dauerausschreibung für die
Ausfuhr von Rohzucker aus Zuckerrüben 14. 7. 78 L 191/22
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1645/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 1105/68 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Mager -
m i 1 c h für Futterzwecke 14. 7. 78 L 191/23
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1646/78 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zur Kontrolle der Mindestanforderun-
gen for die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem
Hopfen 14. 7. 78 L 191/25
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1647/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1573/78 zur Einführung einer
Ausgleichsab~Jabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Pf 1 au m e n mit Ursprung in Spanien 14. 7. 78 L 191/27
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1648/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 14. 7. 78 L 191/28
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1649/78 'der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für M a I z anzuwendenden
Berichtigung 14. 7. 78 L 191/30
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1650/78 der Kommission zur Fest-
setzunq der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß
und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 14. 7. 78 L 191/32
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1651/78 dei· Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwen-
denden Berichtigung 14. 7. 78 L 191/34
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1652/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß
und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 15. 7. 78 L 192/1
14. 7. 78 Verorclnuug (EWG) Nr. 1653/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , M eh I und Malz hinzugefügt werden 15. 7. 78 L 192/3
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1654/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und M i l c h e r -
zeug n i s s e, die in unverändertem Zustand ausgeführt
werden 15. 7. 78 L 192/5
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1655/78 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Interna-
tionale Komitee vom Roten Kreuz 15. 7. 78 L 192/21
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1656/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für das Königreich
Lesotho 15. 7. 78 L 192/24
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1657/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung an die Demokra-
tische Republik Sao Tome und Principe 15. 7. 78 L 192/27
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1658/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s g r i e ß als Hilfeleistung für die Republik Senegal 15. 7. 78 L 192/30
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1659/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für die Vereinigte
Republik Tansania 15. 7. 78 L 192/33
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1660/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s g r i e ß als Hilfeleistung für die Komoren 15. 7. 78 L 192/36
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1978 1239
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill inn und Bezeichmm9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Spradie -
vom Nr./Seite
14. 7. 78 Vc!rcndnung (EWC) Nr. 1661/78 der Kommission über die
Durchführung C)inc,r Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschliJJenem La u g kor n reis als Hilfeleistung für die
'l(omoren 15. 7. 78 L 192/39
14. 7. 78 VeronJnuni/ (EWG) Nr. 1662/78 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e j z e n rn e h 1 als Hilfeleistung an die Komoren 15. 7. 78 L 192/42
14. 7. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1663/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschliffonem Langkornreis als Hilfeleistung für die
Ü(!mokratische Republik Sao Tome und Principe 15. 7. 78 L 192/45
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1664/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1764/76 zur Festlegung von Durch-
fi.ihrun~1sbeslimmnn9en für die Gewährung der für die Raffi-
nierunu von Rohzucker, der in den französischen über-
seeischen Departements erzeugt worden ist, vorgesehenen
Beihilfe und des Differenzbetrags 15. 7. 78 L 192/48
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1665/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 zur Festlegung der
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Dberwa-
chung dm· Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeug-
nissen aus Bestünden der Interventionsstellen 15. 7. 78 L 192/49
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1666/78 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über Durch-
fühnmgsbestimmun9en für die Einfuhr von Erzeugnissen des
W e i. n sek l o r s mit Ursprung in bestimmten Drittländern 15. 7, 78 L 192/51
14. 7. 78 Verordnun~r (EWG) Nr. 1667/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der An-
passun9skoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor
0 b s t und G e m ü s e 15. 7. 78 L 192/52
14. 7. 78 Verordmm9 (EWG) Nr. 1668/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Ta f e 1 trau b e n für das
Wirlschaftsjahr 1978 15, 7. 78 L 192/53
13. 7. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1669/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Eier 15, 7. 78 L 192/55
13. 7, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1670/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für E i e r a 1 b u m i n und M i l c h a l b u m i n 15. 7. 78 L 192/58
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1671/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Geflügelfleisch 15. 7. 78 L 192/60
13. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1672/78 der Kommission zur end-
gültigen Festsetzung des seit 1. Februar 1978 provisorisch
festgesetzten Beihilfebetrags für R a p s - und R üb s e n -
s amen 15. 7. 78 L 192/64
14. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1673/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 t i -
rren Reiserzeugnissen 15. 7. 78 L 192/67
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der
Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von
Ma9ermilchpulver für Schweine und Geflügel im Ausschrei-
bunusverfahren (ABI. Nr. L 52 vom 24. 2. 1977) 13. 7. 78 L 190/36
Bericht i 9 u n 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/78 der
Kommission vom 30. Juni 1978 zur Änderun9 der Wäh-
rungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 180 vom 3. 7. 1978) 13. 7. 78 L 190/36
Be r ich ti 9 u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1600/78 der
Kommission vom 7. Juli 1978 zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1569/77 und (EWG) Nr. 1570/77 hinsichtlich der
Interventionsmaßnahmen für Getreide (ABI. Nr. L 186 vom
8. 7. 1978) 13. 7. 78 L 190/36
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: lkr Bundesminister dc1 .J11stiz Verlag: Bun-
desilnzeiiJer Vc1!dqsnc;s.m.b.H. - D1uck: Bundesdruckerei Bonn
Im B11ndcs;1esctzhlat.t Teil l werden Cesctw, Verordnungen,
/\nordnun11en 1111d d;imil im Z11sam11ll!I1hdt1(J slc!hende Bekannt--
m,1c:hunqen ve1ülfentliclit. Im Bundcs(Jesctzblatt Teil II werden
vülkertechtlichc VcreinlJ,u1m9en, Verlräqe mit der DDR und
die dt1zu !Jdiürcndcn Re:chlsvorsclniften und Bckmrnlm<1drnngen
sowie Zolllilrifvcrordn11nqen v<oriiJfonllichl..
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