1177
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1978 Nr.45
Tag Inhalt Seite
3.8. 78 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1177
9231-1
4. 8. 78 Gesetz zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Hoch-
frequenzgeräte und Funkanlagen (Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen -
FunkStörG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1180
l]('l): !)022-8
2. 8. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
800-21-1-30
3. 8. 78 Verordnung zur Sicherslellung des Seeverkehrs 1210
neu: 930-6-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 3. August 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die unzulässige Verwendung von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kennzeichen oder die Begehung von
Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen
Artikel 1 oder Kennzeichen zu bekämpfen,
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesge- 9. die Beschaffenheit, Herstellung, Ver-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- trieb, Verwendung und Verwahrung
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert von Führerscheinen und Fahrzeug-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1977 papieren einschließlich ihrer Vor-
(BGBl. I S. 1577), wird wie folgt geändert: drucke, um deren Diebstahl oder de-
ren Mißbrauch bei der Begehung von
1. § 6 wird wie folgt geändert: Straftaten zu bekämpfen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. die Beschaffenheit und Prüfung von
Fahrzeugen, um deren Diebstahl oder
aa) In Nummer 7 wird der Punkt durch einen
deren Mißbrauch bei der Begehung
Strichpunkt ersetzt.
von Straftaten zu bekämpfen,
bb) Nach der Nummer 7 werden folgende
11. die Ermittlung, Auffindung und Si-
Nummern 8, 9, 10, 11 und 12 eingefügt:
cherstellung von gestohlenen, ver-
„8. die Beschaffenheit, Anbringung und lorengegangenen oder sonst abhan-
Prüfung sowie die Herstellung, den den gekommenen Fahrzeugen, Fahr-
Vertrieb, die Ausgabe, die Verwah- zeugkennzeichen sowie Führerschei-
rung und die Einziehung von Kenn- nen und Fahrzeugpapieren einschließ-
zeichen (einschließlich solcher Vor- lich ihrer Vordrucke, soweit nicht die
produkte, bei denen nur noch die Be- Strafverfolgungsbehörden hierfür zu-
schriftung fehlt) für Fahrzeuge, um ständig sind,
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
12. die Uhervv,H'hung der gewerbsmäßi- kehr festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) ---
uen Vr)rn1ietung von I<raftfahrzeugen Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch
und Anl1~in~wrn an Selbstfahrer die Beschriftung fehlt.
a) zur Bckümpfung der Begehung von
Straftaten mit gemic~teten Fahr- §6d
zeugen oder
Auskunft und Prüfung
h) zur Erhaltung der Ordnung und
Sicherheit im Straßenverkehr." (1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5 a der Ausgabe von Kennzeichen befaßten Perso-
und 5 h" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 5 a, nen haben den zuständigen Behörden oder den
Sb, 8, 9, 10, 11, 12 Buchstabe a" ersetzt. von ihnen beauftragten Personen über die Be-
achtung der in § 6 b Abs. 1 bis 3 bezeichneten
2. Nach § 6 a werden folgende §§ 6 b, 6 c und 6 d Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüg-
eingefügt: lich zu erteilen.
,,§ 6 b
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder
Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im
Kennzeichen Sinne des § 6 c befaßten Personen haben den
(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, zuständigen Behörden oder den von ihnen be-
vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Ver- auftragten Personen über die Beachtung der in
§ 6 b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die er-
waltungsbehörde (Zulassungsstelle) vorher anzu-
zeigen. forderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Kennzeicl1en dürfen nach näherer Bestim- (3) Die von der zuständigen Behörde beauf-
mung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 tragten Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1
Nr. 8, Abs. 2 nur geuen Aushändigung eines amt- und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebs-
lichen Berechtigungsscheins vertrieben oder aus- räume und Transportmittel der Auskunftspflichti- ·
gegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Ver- gen während der Betriebs- oder Geschäftszeit
waltungsbehörde selbst die Kennzeichen ausgibt. zum Zwecke der Prüfung und Besichtigung be-
treten."
(3) Uber die Herstellung, den Vertrieb und die
Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Be-
stimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) Einzelnach- 3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „sechs Monaten
weise zu führen, aufzubewahren und zuständi- oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
gen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu- Tagessätzen" durch die Worte „einem Jahr oder
händigen. mit Geldstrafe" ersetzt.
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-
gabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn 4. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
1. diese ohne die vorgeschriebene Anzeige her- ,,§ 22 a
gestellt, vertrieben oder ausgegeben werden
oder Mißbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder
2. Kennzeichen vorsätzlich oder leichtfertig ohne Ausgeben von Kennzeichen
Entgegennahme des nach Absatz 2 vorge-
schriebenen Berechtigungsscheins vertrieben (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
oder ausgegeben werden. mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus- 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der
gabe von Kennzeichen kann untersagt werden, zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder
wenn ausgibt, oder
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Un- 2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach
zuvc~rlässigkeit des Verantwortlichen oder der § 6 b Abs. 2 vorgeschriebenen Berechtigungs-
von ihm mit Herstellung, Vertrieb oder Aus- scheins vertreibt oder ausgibt, oder
gabe von Kennzeichen beauftragten Personen 3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, daß
ergibt, oder sie als amtlich zugelassene Kennzeichen ver-
2. gegen die Vorschriften über die Führung, Auf- wendet oder in Verkehr gebracht werden
bewahrung oder Aushändigung von Nach- oder daß ein solches Verwenden oder Inver-
weisen über die Herstellung, den Vertr.ieb oder kehrbringen ermöglicht werde, oder Kenn-
die Ausgabe von Kennzeichen verstoßen wird. zeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß
der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird,
§6 C oder
Herstellung, Vertrieb und Ausgabe 4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen
von Kennzeichenvorprodukten feilhält oder in den Verkehr bringt.
§ 6 b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt ent- (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzei-
sprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder chen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1
die Ausgabe von bestimmten - nach näherer bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des
Bestimmung durch den Bundesminister für Ver- Strafgesetzbuches ist anzuwenden."
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1179
5. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt: Artikel 2
,,§ 24 b
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Mangelnde Nachweise für Herstellung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung ergangenen vollz,iehbaren Anordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für Artikel 3
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist. Artikel 1 Nr. 2, soweit sie § 6 b Abs. 1 betrifft,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer tritt einen Monat nach der Verkündung dieses Ge-
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge- setzes in Kraft. Im übriigen tritt dieses Gesetz am
ahndet werden." Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. August 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Funkstörungen durch Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen
(Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen- FunkStörG-)
Vom 4. August 1978
Der Bundestag hat dds folgende Gesetz beschlos- oder weitere durch eine auf Grund des § 5 erlassene
sen: Verordnung erfaßte Hochfrequenzgeräte oder Funk-
§ 1
anlagen hergestellt werden, zum Zwecke des Inver-
kehrbringens gelagert oder ausgestellt sind, wäh-
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das Inver- rend der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die
kehrbringen von Elektro-Haushaltsgeräten, handge- Geräte, Leuchten oder Anlagen besichtigen und zur
führten Elektrowerkzeugen und ähnlichen Geräten, meßtechnischen Prüfung vorübergehend entnehmen.
die kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstö- Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu
rungen ähnlicher Art hervorrufen, sowie von Leuch- dulden.
ten mit Starter für Leuchtstofflampen. Der Anwen-
dungsbereich ist unter Nummer 1 der Anhänge 1 § 4
und 2 dieses Gesetzes näher bestimmt. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist wesen wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzun-
das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu gen der Anhänge 1 und 2 dieses Gesetzes nach
sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse der Europäi-
andere. schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung in
Kraft zu setzen, soweit dies zur Anpassung an Ände-
§ 2 rungen der Vorschriften der Anhänge der Richtli-
Die in § 1 bezeichneten Geräte oder Leuchten nien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechts-
jeweiligen Grenzwerte unter Nummer 3 der Anhän- vorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörun-
ge 1 oder 2 dieses c;esetzes eingehalten sind. Zur gen durch Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte
Fests,tellung dieser Werte sind Meßverfahren anzu- Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte sowie zur
wenden, die den jeweiligen Vorschriften der Anhän- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
ge 1 oder 2 entsprechen. Serienmäßig hergestellte staaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Star-
Geräte oder Leuchten müssen zum Nachweis der ter für Leuchtstofflampen erforderlich ist.
Obereinstimmung mit den Vorschriften dieses
Gesetzes mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet § 5
sein, das auf Grund einer vorherigen Typenprüfung
durch eine amtlich ermächtigte Stelle erteilt worden Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
ist. wesen wird ermächtigt, zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 3
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß weitere
(1) Wer die in § 1 bezeichneten Geräte oder Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen, insbesondere
Leuchten oder weitere durch eine auf Grund des § 5 industrielle, wissenschaftliche und medizinische
erlassene Verordnung erfaßte Hochfrequenzgeräte Hochfrequenzgeräte, nur in Verkehr gebracht wer-
oder Funkanlagen in Verkehr bringt, hat auf Verlan- den dürfen, wenn diese Geräte und Anlagen den
gen der Deutschen Bundespost unverzüglich die zur Anforderungen entsprechen, die zur Verhinderung
Prüfung der Voraussetzungen des § 2 erforderlichen von Funkstörungen nach Maßgabe bindender
Auskünfte zu erteilen und die notwendige Unter- Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften in der
stützung zu gewähren. Der Verpflichtete kann die Verordnung festgelegt werden.
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 § 6
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-
ten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz oder fahrlässig
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
1. entgegen § 2 Satz 1 oder Satz 3 Geräte oder Leuch-
(2) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost ten in den Verkehr bringt, bei denen die dort
dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs- und bezeichneten Grenzwerte nicht eingehalten oder
Geschäftsräume sowie Betriebsgrundstücke, in oder die nicht mit dem vorgeschriebenen Prüfzeichen
auf denen in § 1 bezeichnete Geräte oder Leuchten gekennzeichnet sind,
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1181
2. ent9e9en § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, § 7
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver- Das Inverkehrbringen von in § 1 bezeichneten
züglich erteilt, oder Geräten oder Leuchten, die bis zum Inkrafttreten
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine dort bezeichnete dieses Gesetzes hergestellt oder importiert worden
Maßnahme nicht duldet, sind, ist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes auch dann zulässig, wenn die Geräte oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhandelt, Leuchten noch nicht die Voraussetzungen des § 2
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf erfüllen.
diese Bußgeldvorschrift verweist. § 8
{2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Die Vorschriften des Gesetzes über den Betrieb
oder 4 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend von Hochfrequenzgeräten in der im Bundesgesetz-
Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit natb blatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6, veröffent-
Absatz 1 Nr. 2 oder 3 mit einer Geldbuße bis zu lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel
eintausend Deutsche Mark geahndet werden. 135 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),
und des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
(3) Geräte und Leuchten, auf die sich die Ord- Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1971
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 bezieht, (BGBl. I S. 459, 573) bleiben unberührt.
können eingezogen werden.
§ 9
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
die Oberpostdirektion. lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
{5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zustän-
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
digen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend
von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten die notwendigen Auslagen und ist autb § 10
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Geset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zes über Ordnungswidrigkeiten. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. August 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anhang 1
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Die folgenden Bestimmungen gelten für Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge
W1d andere elektrische Geräte, die ähnliche kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstönm-
gen hervorrufen, wie: Büromaschinen, Film- oder Diapositivprojektoren, elektrische Plattenspie-
ler, Melkmaschinen, elektromedizinische Geräte mit motorischem Antrieb, Halbleiter-Stellglieder,
Elektrozaungeräte, Münzautomaten und automatische Spielgeräte usw., jedoch mit Ausnahme
von Geräten mit eingebauter Batterie.
1.2. In den Bestimmungen sind die Störmeßverfahren und die Grenzwerte für den Frequenzbereich
0,15 bis 300 MHz festgelegt. Diese Grenzwerte müssen von mindestens 80 % der seriengefertig-
ten Geräte mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden.
1.3. Hand~eführte Elektrowerkzeuge mit einer Nennleistung über 2 kW und Halbleiter-Stellglieder
mit emem Nennstrom von mehr als 16 A fallen nicht unter den AnwendW1gsbereich dieser
Richtlinie.
1.4. Nicht selbständig verwendete Motoren fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte 3 ff.
Sie sind mit einem Etikett zu versehen, durch das der Benutzer darauf aufmerksam gemacht
wird, daß er dafür zu sorgen hat, daß seine Geräte den Vorschriften entsprechen.
2. DEFINITIONEN
Bei der Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
2.1. Dauerstörung
Störung, die durch Impulse, ein zufällig auftretendes Rauschen oder durch Oberlagerung von
beiden verursacht werden kann und die länger als 200 ms andauert.
2.2. Diskontinuierliche Störung
Keine. Dauerstörung. Für die Berechnung der Störgrenze und das Messen diskontinuierlicher
Störungen gelten folgende Definitionen:
2.2.1. Knackstörungen
Störung, die nicht mehr als 200 ms dauert und auf die die nächste Störung erst mindestens
200 ms später folgt. Eine Knackstörung kann mehrere Impulse umfassen. Beispiele für diskonti-
nuierliche Störungen, die als Knackstörungen gelten, sind den Bildern ta, tb und 1c zu ent-
nehmen.
2.2.2. Gezählte Knackstörung
Knackstörung, deren Störpegel die Grenze für Dauerstörungen überschreitet.
2.2.3. Schaltvorgang
Ein öffnen oder ein Schließen eines Schalters oder eines Kontaktes.
2.2.4. Mindestbeobachtungszeit T
Im allgemeinen die Zeit, die benötigt wird, um 40 gezählte Knackstörungen oder 40 Schaltvor-
gänge zu beobachten (Näheres siehe 6.1.1.S).
2.2.S. Knackrate N
Die Zahl der gezählten Knackstörungen pro Minute, ermittelt nach der Formel N = n1/T;
dabei ist n1 die Zahl der gezählten Knackstörungen während der Beobachtungszeit T in Minuten.
Für bestimmte Geräte (siehe 3.2.6.4) wird die. Knackrate nach der Formel N = fn2/T ermittelt;
dabei sind n2 die Zahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T und f ein Faktor
gemäß Anlage 1 Tabelle D.
Nr. 45 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1183
2.2.6. Grenzwert Lq (für gezählte Knackstörungen}
Der um einen bestimmten Wen erhöhte Grenzwert für Dauerstörungen (siehe 3.2.3 und 3.2.6).
2.2.7. Typischer Wert (gezählter Knackstörungen}
Wen, der nach der Methode des oberen Viertels für die Anlage oder das Gerät ermittelt wurde.
Für das zu prüfende Gerät bzw. die zu prüfende Anlage wird also die Einhaltung der Grenz-
wette angenommen, wenn weniger als ein Viettel der gezählten Knackstörungen über dem
Grenzwen liegen. Beispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels werden in
Anlage 2 gegeben.
2.3. Relative Einschaltdauer
Das Verhältnis zwischen der Zeit, in der der Kontakt geschlossen ist, und der Summe der
Zeiten, in denen der Kontakt geschlossen und geöffnet ist.
3. GRENZWERTE FOR DIE STÖRUNGEN
3.1. Dauerstörungen
3.1.1. Die Störspannungs-Grenzwerte für den Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz sind Tabelle I zu
entnehmen.
TABELLE I
Grenzwerte
handgeführte Elektrowerkzeuge
Frequenz- Nicht eingebaute
Elektro- Halbleiter-Stellglieder
bereich haushalts• Motornennleistung
geräte und
ähnliche
Geräte bil 700 W liber700 W liber 1000 W an den an den
einschließliclh bis 1000W bis2000 W Netzklemmen Verbraucher-
einschließlich einschließlkh klemmen
1 1
(MHz) dB(µV) mV
1 dB(µV) mV dB(µV) mV dB(µV) mV
l dB(µV) mV dB(µV) mV
0,15bis0,S 66 2 66 2 70 3 76 6 66 2 80 10
o,s biss 60 l 60 1 64 1,5 70 3 60 1 74 5
5 bis30 66 2 66 2 70 3 76 6 66 2 80 10
Anmerkung: Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich; aus praktischen
Gründen können jedoch die Messungen bei den folgenden bevorzugten Frequenzen
durchgeführt werden: 0,16; 0,24; 0,55; 1; 1,4; 2; 3,5; 6; 10 und 22 MHz; alle
Frequenzangaben mit einer Toleranz von± 10 %.
3.1.2. Grenzwerte für die Störleistung im Frequenzbereich 30 bis 300 MHz sind den Tabellen II
und III zu entnehmen.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
TABELLE II
Grenzwerte
handgeführte Werkzeuge
Frequenz-
bereich Elektro- Motornennleistung
haushaltsgeräte und
ähnliche Geräte
bis 700 W über 700 W über 1000 W
einschließlich bis 1000 W bis 2000 W
einschließlich einschließlich
1
(MHz) dB (pW) dB (pW) dB (pW) dB (pW)
1 1 1
30 bis 300 45 mit der 45 mit der 49 mit der 55 mit der
Frequenz Frequenz Frequenz Frequenz
linear ansteigend linear ansteigend linear ansteigend linear ansteigend
bis55 bis55 bis59 bis65
Anmerkung: Die Grenzwerte gelten lückenlos für den ganzen Frequenzbereich; aus praktischen
Gründen können jedoch die Messungen bei sechs bevorzugten Frequenzen mit den
in Tabelle III angegebenen Grenzwerten durchgeführt werden. Die Meßfrequenz
kann mit einer Toleranz von± 5 MHz gewählt werden.
TABELLE 111
Grenzwerte bei bevorzugten Frequenzen
Grenzwerte dB (pW)
handgeführte Werkzeuge mit Motornennleistungen
Frequenzen
in MHz Elektro-
haushaltsgeräte
und ähnliche Geräte bis 700 W über 700 W über 1000 W
einschließlich bis 1000 W bis 2000 W
einschließlich einschließlich
45 46 46 50 56
65 46 46 50 56
90 47 47 51 57
150 49 49 53 59
180 51 51 55 61
220 52 52 56 62
3.2. Diskontinuierliche Störungen
Für Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführt.e Elektrowerkzeuge, Elektrozaungeräte und ähnliche
Geräte, die diskontinuierliche Störungen gemäß 2.2 erzeugen, sind die Grenzwerte gemäß 3.2.1
bis 3.2.6 zu ermitteln. Die Grenzwerte für bestimmte Geräte bei den angegebenen Betriebs-
bedingungen sind in Anlage 1 zusammengefaßt. Die Grenzwerte für in Anlage 1 nicht aufge-
führte Geräte sind nach den Grundsätzen von 3.2.t bis 3.2.6 zu bestimmen; die Beispiele in
Anlage 1 können als Anhalt dienen.
3.2.t. Verursachen Schaltvorgänge entweder mehr als 2 Knackstörungen in einem Zeitraum von
2 Sekunden oder andere Störungen als Knackstörungen, so gelten für die durch diese Schalt-
vorgänge hervorgerufenen Störungen mit Ausnahme von solchen bei Geräten gemäß 3.2.6.3 die
Grenzwerte für Dauerstörungen gemäß 3. 1.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1185
Beispiele für diskontinuierliche Störungen, für die die Grenzwerte für Dauerstörungen gelten,
sind den Bildern 2a, 2b und 2c zu entnehmen.
3.2.2. Soweit die gezählten Knackstörungen nicht häufiger als zweimal in jeweils zwei Sekunden auf-
treten, gilt für alle Geräte. und Anlagen mit Ausnahme der in 3.2.6 genannten der Grenz-
wert lq, der in 2.2.6 definiert und in 3.2.3 bestimmt ist. Beispiele für die entsprechenden
Formeln sind in der Anlage 1 in den Tabellen A 1, B und C aufgeführt.
3.2.3. Der Grenzwert Lq für gezählte Knackstörungen berechnet sich in Abhängigkeit vom Grenz•
wert L für Dauerstörungen wie folgt:
Lq = (L + 44) (*) für N < 0,2
Lq = ( L + 20 Jog 10 30
N )(*) für 0,2 ~ N ~ 30
Lq = L (*) für N > 30
11
( ") dB (µV) für den Frequenzbereich zwischen 0,15 und 30 MHz, dB (pW) für den Frequenzbe-
reich zwischen 30 und 300 MHz.
Der Wert von N ist bei 160 kHz, 550 kHz und 45 MHz für die Frequenzbereiche 150 bis
500 kHz, 0,5 bis 30 MHz bzw. 30 bis 300 MHz zu ermitteln.
3.2.4. Die Messung von Funkstörungen durch Schaltvorgänge soll auf die folgenden Frequenzen
beschränkt werden: 160 kHz, 550 kHz, 1,4 MHz, 10 MHz, 45 MHz, 90 MHz und 220 MHz.
Für die vier erstgenannten Frequenzen gilt eine Toleranz von ± 10 % und für die drei letzt•
genannten eine Toleranz von ± 5 MHz. Eine weitere Beschränkung auf die drei nachstehenden
Frequenzen ist für Languitprüfungen zulässig: 160 kHz, 550 kHz und 4S MHz.
3.2.5. Für die Bestimmung der Knackrate N gelten die unter Abschnitt 6 angegebenen Betriebsbedin•
gungen. Die Geräte sind deshalb für das Messen der diskontinuierlichen Störungen unter diesen
Bedingungen zu betreiben.
3.2.6. Für bestimmte in den folgenden Abschnitten aufgeführte Geräte gelten die Grenzwerte und die
Bedingungen von 3.2.1 bis 3.2.5 mit den genannten Ausnahmen.
3.2.6.t. Handbetätigte Schalter, die in ein Gerät eingebaut sind, um den Anschluß an oder die Trennung
vom Netz oder eine Programmwahl zu ermöglichen (z. B. der Netzschalter für eine Lampe oder
eine elektrische Schreibmaschine, nicht aber die Funktionsschalter von Nähmaschinen und
Rechenmaschinen), fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie.
3.2.6.2. Bei Geräten der Anlage 1 Tabelle B und ähnlichen Geräten beträgt der Grenzwert im Frequenz•
bereich 0,15 bis 0,2 MHz:
30
Lq = 70 + 20 log10 N dB (µV).
Außerdem wird für bestimmte Geräte der Anlage 1 Tabelle B, die mit H gekennzeichnet sind
und Momentschalter haben (d. h. daß die Dauer jeder Knackstörung weniger als 10 ms beträgt)
und deren Knackrate nicht höher als S ist, unterstellt, daß sie, unabhängig von der Knackampli-
tude, dem Grenzwert entsprechen.
3.2.6.3. Bei Geräten mit einer Knackrate unter 5 werden zwei Störungen, die durch aufeinanderfolgen-
des Arbeiten von zwei oder mehr Kontakten hervorgerufen werden - wobei jede Störung
höchstens 200 ms andauert und ihr in einem Zeitraum von 2 Sekunden vor oder nach dieser
Störung eine andere Störung nicht vorausgeht bzw. auf sie folgt - auch dann als zwei Knack-
störungen bewertet, wenn der Abstand zwischen den Störungen weniger als 200 ms beträgt.
Bei dieser Art von Geräten, z. B. Kühlschränke, ist das Beispiel in Bild 2c als zwei Knack-
störungen und nicht als Dauerstörung zu bewerten.
3.2.6.4. Bei Geräten der Anlage 1, Tabelle D, entspricht die Knackrate N der Formel N = f n2/T; darin
sind nt die Anzahl der Schaltvorgänge während der Beobachtungszeit T in Minuten und f ein
Faktor gemäß Anlage 1, Tabelle D.
3.2.6.5. Für Elektrozaungeräte sind nur die Grenzwerte bis 30 MHz anzuwenden.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
4. ANWENDUNG DER GRENZWERTE BEI DEN PRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG
VON SERIENGEFERTIGTEN GERATEN
4.1. Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden:
4.1.1. an einer Stichprobe von Geräten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung ge-
mäß 4.3;
4.1.2. der Einfachheit halber nur an einem Gerät. Der gemessene Wert muß dann mindestens 2 dB unter
dem Grenzwert liegen.
4.2. Spätere Prüfungen, die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten
Geräten durchgeführt werden, sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten, die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen,
ist die Zurücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu
ziehen.
4.3. Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt: die Prüfung ist an einer Stich-
probe von mindestens 5 und höchstens 12 Geräten des betreffenden Typs durchzuführen. Sind
we$en außergewöhnlichen Bedingungen 5 Geräte nicht verfügbar, ist eine Stichprobe von 4 oder
3 Geräten zu nehmen. Die Übereinstimmung ist erreicht, wenn folgendes Verhältnis besteht:
x+ k Sn< L.
Darin sind:
x = arithmetischer Mittelwert der Störpegel von n Geräten der Probe,
S0 2 = Streuungsmaß erhalten durch
Sa= _1_ l:: (x-x)2,
n n-1
x = Störpegel der einzelnen Geräte,
k = der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicher-
heit von 80 %, daß mindestens 80 % der Produktion die Grenzwerte einhalten. Der Wert
von k hängt vom Umfang der Stichproben ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben.
L = zulässiger Grenzwert
Die Werte x, x, Sn und L werden logarithmisch ausgedrückt [dB (!J,V) oder dB (pW)].
n 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
k 2,04 1,69 1,52 1,42 1,35 1,30 1,27 1,24 1,21 1,20
5. MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN
5.1. Frequenzbereich 0,15 bis 30 MHz
- Das Meßgerät muß der Publikation Nr. 1 (1972) des CISPR „Vorschriften für das CISPR-
Gerät zum Messen von Funkstörungen für den Frequenzbereich 0,15 MHz bis 30 MHz"
(2. Ausgabe) entsprechen.
- Die von dem Gerät erzeugten Störspannungen werden an den Klemmen einer 150 '2-V-Netz-
nachbildung gemäß derselben Publikation gemessen.
5.1.1. Besondere Messungen bei Halbleiter-Stellgliedern
Für Halbleiter-Stellglieder, die in das Gerät eingebaut sind; ist die Messung gemäß Nr. 5.1
durchzuführen.
Für Halbleiter-Stellglieder, die nicht in ein Gerät eingebaut sind, ist eine Meßanordnung gemäß
Bild 3 oder bei einphasigem Betrieb nach Bild 3a anzuwenden. Der Verbraucher muß den
angegebenen Nennwert haben und soll, wenn vom Hersteller nicht anders angegeben, aus
Glühlampen bestehen. Die Messung der Störspannungen an den Klemmen des Netzes ist gemäß
5.1 durchzuführen. Die Messung der Störspannungen an den Verbraucherklemmen ist mittels
eines Tastkopfes durchzuführen, der aus einem Kondensator und einem Widerstand von min-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1187
destens 1 500 Ohm besteht, die mit dem Eingang des Meßgeräts in Reihe geschaltet sind. Die
Spannungsteilung zwischen dem Tastkopf und dem Meßgerät ist entsprechend zu berück-
sichtigen.
Bei der Messung ist das Halbleiter-Stellglied so einzustellen, daß bei jeder Meßfrequenz die
maximale Anzeige erreicht wird.
5.1.2. Elektrozaungeräte
Die Meßanordnung ist in Bild 4 dargestellt; hierbei ist der Zaun durch eine Reihenschaltung
eines Widerstands von 300 Ohm mit· einem Kondensator von 10 nF ersetzt (Nennspannung
10 kV Gleichstrom).
Die Erdklemme des Stromkreises des Elektrozaungeräts ist mit der Meßerde der V-Netznach-
bildung zu verbinden. Sind die Anschlußklemmen nicht eindeutig gekennzeichnet, so werden
sie jeweils nacheinander geerdet.
Elektrozaungeräte, die sowohl mit Gleichstrom als auch mit Wechselstrom betrieben werden
können, sind mit beiden Stromarten zu prüfen.
Wird durch das Elektrozaunget:ät keine bestimmte Polung sichergestellt, so sind die beiden
Polaritäten zu prüfen.
Die Störspannung wird an den Klemmen a, b und c der in Bild 4 dargestellten Meßanordnung
gemessen, wobei sich das Gerät in Normalstellung bis zu einer größten Neigung von 15° zur
Senkrechten befindet und die ohne Werkzeug zugänglichen Regeleinrichtungen so einzustellen
sind, daß der größte Störpegel erreicht wird.
S.2. Frequenzbereich 30 bis 300 MHz
Das Meßgerät entspricht den Angaben der Publikation Nr. 2 des CISPR: ,,CISPR-Vorschrift
über die Meßapparatur für Frequenzen zwischen 25 und 300 MHz" (1961) mit Änderung Nr. t
(1969).
5.3. Bei diskontinuierlichen Störungen soll das Meßgerät den Vorschriften in der CISPR-Empfehlung
Nr. 41 (1970) ,,Automatische Bestimmung der durch Schaltvorgänge hervorgerufenen Störungen"
entsprechen.
Andere Verfahren sind zulässig, wenn sie bei gleicher Genauigkeit zu denselben Ergebnissen
führen.
5.4. Bei den in 3.2.6.2 genannten Geräten mit Momentschalter muß die Dauer der durch die Tempe-
raturregler verursachten Störungen bestimmt werden. Sie kann wie folgt gemessen werden: Das
zu prüfende Gerät wird an' eine CISPR-V-Netznachbildung angeschlossen. Ein CISPR-Störmeß-
gerät wird mit dem Meßausgang der V-Netznachbildung und über seinen ZF-Ausgang mit einem
Oszillographen verbunden. Wenn kein Störmeßgerät vorhanden ist, kann der Oszillograph auch
direkt an die V-Netznachbildung angeschlossen werden. Die Zeitablenkung des Oszillographen
soll auf 1-10 ms/an eingestellt und kann durch die zu messende Störung ausgelöst werden. Der
zeitliche Ablauf kann entweder mit einem Speicheroszillographen aufgezeichnet oder photo•
graphiert werden. Auf diese Weise kann die Dauer der Störung gemessen werden.
6. BETRIEBSBEDINGUNGEN FOR DIE GERÄTE BEIM MESSEN
6.t. Betriebsbedingungen, Betriebsdauer und Ergebnisauswertung
6.t.t. Bei Inbetriebnahme des Gerätes sind folgende Bedingungen einzuhalten:
6.1.t.1. Die Belastung des Gerätes ist unter 6.2 und 6.3 festgelegt; bei Geräten, die dort nicht aufge-
führt sind, entspricht sie den normalen Betriebsbedingungen nach den Angaben des Herstellers.
6.1.t.2. Die Betriebsdauer muß bei Geräten, bei denen die Betriebsart angegeben ist, dieser Angabe
entsprechen; in allen anderen Fällen ist die Betriebsdauer nicht begrenzt. Es wird empfohlen,
das Gerät während der bei den verschiedenen Frequenzen vorgenommenen Messungen in
Betrieb zu halten.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
6.l.1.3. Die Einhaltung einer bestimmten Betriebsdauer vor Beginn der Messungen (Einlaufzeit} ist nicht
vorgeschrieben, jedoch muß das Gerät genügend lange eingelaufen gewesen sein, damit dessen
Verhalten dem während der normalen Gebrauchsdauer entspricht. Das Einlaufen ist durch den
Hersteller vorzunehmen.
6.1.1.4. Das Gerät ist an die Nennspannung anzuschließen. Ist jedoch der Störpegel stark spannungs-
abhängig, so wird eine Messung bei den Frequenzen durchgeführt, die sich den Grenzwerten
am meisten nähern, und zwar bei Betriebsspannungen vom 0,9fachen bis zum 1,lfachen der
Nennspannung des Gerätes. Bei Geräten mit mehr als einer Nennspannung sind die Messungen
bei derjenigen Nennspannung durchzuführen, bei der die stärksten Störungen auftreten.
6.1.1.5. Bei Geräten mit automatischer Abschaltung ist die Mindestbeobachtungszeit nach 2.2.4 die Dauer
des. vollständigen Programms, wenn dabei 40 oder mehr gezählte Knackstörungen a:uftreten.
Treten im Programm nkht 40 gezählte Knackstörungen auf, so wird das Programm so oh wie
nötig vollständig wiederholt, bis mindestens 40 Knackstörungen auhreten. Diese Zeit wird bei
Geräten ohne automatische Abschaltung auf 2 Stunden begrenzt, wenn innerhalb von 2 Stunden
keine 40 Knackstörungen registriert werden konnten, Die Zeit zwischen dem Ende eines Pro-
gramms und dem Beginn des nächsten Programms ist von der Beobachtungszeit abzuziehen.
6.1.1.6. Bei der Ermittlung von N (aber nicht bei der Ermittlung des typischen Wertes gezählter Knack-
störungen) kann die Zeit T bei nicht-programmgesteuerten Geräten auf nicht weniger als zwei
Stunden verkürzt werden.
6.1.1.7. Bei Geräten mit automatischer Abschaltung und mehreren Programmen ist zur Ermittlung der
Knackrate N das Programm auszuwählen, das die höchste Knackrate erzeugt.
6.1.2. Zur Auswertung der Me.ssungen wird wie folgt verfahren:
6.1.2. 1. Die Anzeige des Meßgeräts wird bei jeder Meßfrequenz während mindestens 15 s beobachtet;
der höchste Meßwert ist maßgebend.
6.1.2.2. Im Frequenzbereich von 30 bis 300 MHz erfolgen di:e Messungen wie nachstehend angegeben:
6.1.2.2.1. Die Messung wird über das gesamte Frequenzspektrum durchgeführt.
Anmerkung: Es wird angenommen, daß das gesamte Frequenzspektrum durch Messungen bei
folgenden bevorzugten Frequenzen erfaßt wird: 45, 65, 90, 150, 180, 220 MHz.
Die Toleranz für alle diese Frequenzen beträgt± S MHz.
6.1.2.2.2. Die Messung wird mindestens in der Nähe einer der folgenden Frequenzen wiederholt: 45, 90,
220 MHz.
6.1.2.2.3. Sind die Unterschiede zwischen den Messungen nach 6.1.2.2.t und 6.1.2.2.2 für die betreffenden
Frequenzen kleiner oder gleich 2 dB, so wird die nach 6.1.2.2.t erhaltene Kurve als gültig ange-
sehen. Sind die Unterschiede größer als 2 dB, so wird die Messung über das ganze Frequenz-
band wiederholt und der höchste bei jeder Frequenz gemessene Wert ist maßgebend.
6 ·2· Normierte Betriebsarten von Geräten mit elektromotorischem Antrieb
6.2.1. Elektrohaushaltsgeräte mit Motor und ähnliche Geräte
6.2.1.1. Staubsauger: Im Dauerbetrieb mit größter Luhmenge betreiben, mit Staubsack, jedoch
ohne weiteres Zubehör.
6.2.1.2. B oh n e r m a s c h i n e n : Im Dauerbetrieb ohne mechanische Belastung der Bürsten betreiben.
6.2.1,3, N ä h ma sch i nen :
a) Dauerstörung des Motors: Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Nähgetriebe in nor-
maler Betriebsstellung belasten. Anlasser auf die höchste Drehzahl des Motors einstellen.
b) Störungen beim Anlassen und Anhalten: Motor in 5 s auf die höchste Drehzahl bringen.
Zum Anhalten den Anlasser schnell in die Aus-Stellung versetzen. Für die Bestimmpng der
Knadcratc N soll die Zeit zwischen zwei Anlaßvorgängen 1S s betragen.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1189
6.2.t.4. Sa f tz e n tri fuge il: wie 6.2.t.7.
6.2.t.S. EI e kt r i s c h e Uhren: Dauerbetrieb.
6.2.t.6. V e n t i 1 a t o r e n : Dauerbe.trieb bei größter Luftmenge; Ventilatoren mit Heizeinrichtung
sind nacheinander mit und ohne Heizung zu prüfen.
6.2.1.7. Nahrungsmitte 1mische r (Küchengeräte): Dauerbetrieb ohne Belastung, Drehzahlstel-
ler einmal in der SteJlung für etwa mittlere Drehzahl, einmal für Höchstdrehzahl.
6.2.t.8. Flüssigkeitsmischer (Mixgeräte): wie 6.2.1.7.
6.2.1.9. K ü h 1gerät e : Dauel'.betrieb bei geschlossener Tür. Temperaturregler auf den Mittelwert
des Regelbereichs einstellen. Der Kühlraum muß leer sein und das Gerät darf nicht beheizt
werden. Die Messung erfolgt nach Erreichen des Beharrungszustands.
Die Knackrate N wird in der Weise berechnet, daß die Hälfte der beobachteten Schaltvorgänge
je Stunde angenommen wird.
6.2.t.10. Wasch m a s chi n e n: Mit Wasser, jedoch ohne Wäsche betreiben. Bel Maschinen mit
Temperaturregler ist dieser auf die Maximaltemperatur einzustellen, jedoch auf höchstens
90 °C. Als Programm ist dasjenige einzustellen, das die höchste Knackrate N erzeugt.
6.2.t.tl. Wäsche s c h l e u der n: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.
6.2.t.12. Ge s chi r r s p ü 1 m a s chi n e n : wie 6.2.1.10.
6.2.1.13. Ha a r t r o c k n e r : wie 6.2.1.6.
6.2.1.14. Rasierapparate und Haarschneidemaschinen: Im Dauerbetrieb ohne Be-
lastung, Prüfdauer höchstens 10 Minuten.
6.2.1.15. Massagegeräte: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.
6.2.1.16. B ü r Qm a s chi n e n, Münz au t o m a t e n und au t o m a t i s c h e Spie I g er ä te
6.2.t.16.1. Schreibmaschinen: Dauerbetrieb
6.2. t .16.2. Addiermaschinen, Rechenmaschinen, Registrierkassen:
a) Dauerstörungen des Motors: Falls möglich soll der Motor in solchen Abständen betrieben
werden, daß die Anzeige am Funkstör-Meßgerät konstant bleibt und von Schaltstörungen
unbeeinflußt abgelesen werden kann.
b) Schaltstörungen: Aussetzbetrieb mit mindestens 30 Anläufen je Minute. Falls 30 Anläufe je
Minute nicht erreicht werden können, soll der Aussetzbetrieb aus so vielen Anläufen be-
stehen, wie praktisch möglich sind.
6.2.1.16.3. Münzautomaten und automatische Spielgeräte: wie 6.t.1.7.
6.2.1.17. P roje k to re n
6.2.1.17.1. Filmprojektoren: Im Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe betreiben.
6.2.1.17.2. Diapositiv-Projektoren: Im Dauerbetrieb, ohne Diapositive, aber mit angeschalteter Lampe be-
treiben. Für die Bestimmung der Knackrate N sind vier Bildwechselschaltungen je Minute ohne
Diapositiv vorzunehmen.
6.2.1.18. K a ff e e m ü h I e n : Ohne Mahlgut betreiben.
6.2.1.19, Ra s e n m ä h e r : Im Dauerbereich ohne Belastung betreiben.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
6.2.1.20. M e 1km a s chi n e n : Im Dauerbetrieb ohne Vakuum betreiben.
6.2.2. Handgeführte Werkuuge mit Elektromotor
Handgeführte Werkzeuge mit eingebauten vibrierenden oder schwingenden Vorrichtungen sind
- falls nichts anderes angeg~J>en ist - möglichst zu messen, nachdem diese 1Vorrichtungen ent•
femt oder abgetrennt worden sind.
6.2.2.1. 8 oh r m a s chi n e n: Im Dauerbetrieb ohne Belastung betreiben.
6.2.2.2. Schraube r und Schlagschraube r: wie 6.2.2.1.
6.2.2.3. H an d s c h le if e r m i t r o t i e r e n de m W e r k z e u g, Po I i e r • u n d Te 11 er •
1 c h 1e if e r : wie 6.2.2.1.
6.2.2.4. S c h 1e i f m a s c h i n e n o h n e r o t i e r e n d e s W e r k z e u g :
(Schwingschleifer, Bandschleifer) wie 6.2.2.1.
6.2.2.S. S ä gen u n d S c h n e i d werk z e u g e (Trennscheiben): wie 6.2.2.1.
6.2.2.6. H ä m m e r : wie 6.2.2.1.
6.2.2.7. Spritz pi s t o 1e n: Im Dauerbetrieb mit leerem Behälter und ohne Zubehör betreiben.
6.2.2.8. Scheren: wie 6.2.2.1.
6.2.2.9. Gewindeschneider: wie 6.2.2.1.
6.2.2.10. Sti eh sägen für Ho 1z und lh n I i ehe Werkstoffe: wie 6.2.2,1.
6.2.2.11. 1 n n e n r ü t t 1er : Mit der Rüttelflasche im Dauerbetrieb in der Mitte eines runden mit Wasser
gefüllten Behälters aus Stahl, Wasservolumen gleich dem Filnfzlgfac:hen des Volumens der
Rüttelflasche.
6.2.2.12. Sc h 1a g bohr m a s chi n e n: wie 6.2.2.1.
6.2.2.13. Hob e 1: wie 6.2.2.1.
6.2.3. Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
6.2.3.1. Platten spie 1er: Dauerbetrieb ohne Schallplatte,
6.2.3.2. T o n b a n d - u n d D i k t i e r g e r ä t e : Dauerbetrieb mit Tonträger.
6.2.3.3. T o n f i 1m p r o j e k t o r e n : Dauerbetrieb mit Film und eingeschalteter Lampe.
6.2.4. Elektromedizinische Geräte mit elektromotorischem Antrieb
Nummer 6.2.4 wird zur Berücksichtigung der technischen Entwicklung zur Zeit überprüft.
6.2.4.1. Zahn ärztlich c Bohr m a s chi n c n :
a) Dauerstörungen des Motors: Motor im Dauerbetrieb mit leerlaufendem Bohrwerk. Der
Geschwindigkeitsregler ist auf höchste Drehzahl einzustellen.
b) Schaltstörungen: wie 6.2.1.3.
6.2.4.2. S ä g e n u n d R e s e k t i o n s m e s s e r : Dauerbetrieb ohne Belastung.
6.2.4.3. E 1e k t r o k a r d i o g r a p h e n u n d ä h n 1i c h e R e g i s t r i e r g e r ä t e : Dauerbetrieb
mit Registrierband.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1191
6.2.4.4. P u m p e n : Dauerbetrieb mit Flüssigkeit.
6.3. Zusätzliche Bedingungen für Elektrohaushaltsgeräte und ähnliche Geräte ohne Motor
Die Geräte sind vor der Messung auf den thermischen Beharrungszustand zu bringen.
Kann die vorgeschriebene relative Einschaltdauer (ED) (siehe 2.3) nicht erreicht werden, so wird
der höchstmögliche Wert angewendet.
6.3.1. Küchenherde~ Kochgeräte mit einer oder mehreren Kochplatten mit Temperatur- oder Leistungs-
regelung
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe; ein wassergefüllter Aluminiumtopf wird auf die Kochplatte
aufgesetzt und bis zum Kochen erhitzt. Die Knackrate N wird definiert als die Hälfte der An-
zahl der Schaltvorgänge der Regeleinrichtung je Minute, bei SO % ED.
6.3.2. Brat- und Backöfen·
Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe bei geschlossener Tür. Die Knackrate N wird bei SO% ED
der Regeleinrichtung ermittelt.
6.3.3. Warmhalteplatten. Wärmetische, Kochschränke, Wärmeschränke
Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe. Die Knackrate N wird bei SO % ED der Regeleinrichtung
ermittelt.
6.3.4. Dampferzeuger für indirekte Beheizung von Großküchengeräten, offene Wasserbäder
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe und mit normaler Wassermenge. Die Knackrate N wird bei
SO % ED der Regeleinrichtung ermittelt.
6.3.S. Brat- und Schmortöpfe, Tischbratpfannen, Fett-, Back- und Bratgeräte (Friteusen)
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Schichtdicke der Olfüllung über dem heißesten Teil der
Heizfläche muß betragen:
30 mm bei Brat- und Schmortöpfen,
10 mm bei Tischbratpfannen,
10 mm bei Fett-, Back- und Bratgeräten (Friteusen)
(wenn nicht ein Mindest-Olstand angegeben ist).
Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt.
6.3.6. Elektrische Walfeleisen. Tischgrillgeräte
Betrieb ohne Nutzwärmeabgabe und in geschlossenem Zustand. Die Knackrate N wird bei
50 % ED der Regeleinrichtung ermittelt.
6.3.7. Futterdämpfer. Wasserkocher, Kochkessel, Kochtöpfe, Heißgetränkebereite,, Kaffeemaschinen,
Milchwärmer, Flaschenwärmer, Leimkocher. Sterilisatoren. Einkochapparate, Wäschekocher
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe, halber Nutzwasserfüllung und ohne Deckel. Wenn die Tempe-
ratur geregelt werden kann, wird die Knackrate N bei einem mittleren Wert ermittelt.
6.3.8. Absorptionskühlschränke: wie 6.2. t .9.
6.3.9. Bügelgeräte (Tischbügler, Geräte mit umlaufender Walze und Pressen)
Die Knackrate N der Temperaturregeleinrichtungen wird. ohne Nutzwärmeabgabe ermitt~lt;
die Heizfläche muß sich in geöffneter Stellung befinden und der Temperaturregler auf eme
hohe Temperatur eingestellt sein. Die Knackrate N der Störungen durch den Schalter eines
eventuell vorhandenen Hilfsmotors ist mit Nutzwärmeabgabe beim Bügeln von zwei feuchten
Handtüchern (ca. t m X 0,5 m) je Minute zu ermitteln. Zur Ermittlung des zulässigen Stör•
pegels sind die beiden Knackraten N zu addieren.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ll.UO. IJügeleisen
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe, wobei Luftkühlung, Olkühlung oder Wasserkühlung angewendet
wird. Als Knackrate N gilt das 0,66fache der Anzahl der Schaltvorgänge (Öffnen und Schließen)
des Temperaturreglers je Minute bei .iO '3/u ED und Einstellung auf eine hohe Temperatur.
6.1.11. Raumheizgeräte (Heizlüfter, Konvektoren, Heizgeräre mit Flüssigkeitsfüllung)
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Knackrate N wird bei 50 % ED der Regeleinrichtung er-
mittelt.
6.J.12. Haartrockner: wit: 6.J.11.
6 ..l.13. ßrotriister
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe mit etwa 24 -Stunden alten Brotschnitten (Abmessung ca.
10 cm x 9 cm x: 1 cm); jedes Betriebsspiel umfaßt eine Betriebsperiode und 'eine Ruhepause.
Die Ruhepause muß 30 Sekunden dauern. Die Knackrate N wird für eine Einstellung ermittelt,
mit der man goldbraun geröstetes Brot erhält.
6 ..1.14. Dmchl,111ftl/,1ssererhitzer, Heißw,1sserspeicber. speicherlose Heißwasserbereiter
Betrieb mit Nutzwärmeabgabe. Die Temperatur des Zulaufwassers darf J5 °C nicht übersteigen.
Die Knackrate N wird bei .~O % ED der Regeleinrichtung ermittelt. ,
6 ..l. 15. Schmiegs,,me Elektrowärmegeräte (Heizkissen, Heizdecken, Bettwärmer, Heizmatratzen)
Zwischen zwei schmiegsamen Abdeckungen (z. B. Matten aus wärmedämmenden Stoffen), die
über die eigentliche Heizfläche mindestens 10 cm hinausragen. Dicke und Wärmeleitfähigkeit
der Abdeckungen sind so zu wählen, daß die Knackrate N bei 50 % ED der Regeleinrichtung
ermittelt wenfen kann.
6J.16. Thermoswe für die Steuerung e/ektrisd,er Raumheizgeräte, Wassererhitzer, 01- ,md Gasbrenner
11nd ähnlid,e: (wie 6.3.11)
Können die Thermostate in ,t,·r Praxis zusammen mit einem Relais oder Schütz benutzt wer-
den, so werden bei allen ~h-,,,mgen als Verbraucher solche Vorrichtungen verwendet, die die
höchste in der Praxis übliche Spuleninduktivität haben. Um befriedigende Maßergebnisse zu
erzielen, ist es wichtig, daß die Kontakte für eine ausreichende Zeit mit einem passenden Ver•
brnucher betrieben wurden, um sicherzustellen, daß der Störpegel dem entspricht, der bei nor•
malem Betrieb auftritt.
Hild l · Beispiele fiir di1,kontinuierlichc Störungen, die als Knackstörungen Melten (vgl. 1,2,1)
Abb. ta
l:ine K111,ckstör1111g
Nicht länger als 200 ms .mh;tltende Störung, bestehend aus einer ununterbrochenen Reihe von
lmpul.;en.
Abb. tb
t----11,-..-
< 200ms
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1193
Eine Knackstörung
Einzelimpulse, die weniger als 200 ms anhalten, dichter als im Abstand von 200 ms aufeinander-
folgen und nicht länger als 200 ms andauern. ·
Abb. 1c
<; 200ms ~ 200ms ~ 200ms
Zwei Knackstörungen
Zwei Störungen, die nicht länger als 200 ms andauern und mit einem Mindestabstand von
200 ms aufeinanderfolgen.
Bild 2: Beispiele für diskontinuierliche Störungen, für die die Grenzwerte für Dauerstörungen
geiten (vgl. 3.2.1)
Abb. 2a
t--,.
~ 200ms
~ 2sec
Mehr als l ~törungen in emem Zeitraum von 2 Sekunden. Jie jeweils weniger als 200 ms
andauern und im Ahstand von 200 ms oder mehr aufein~11H.ierfolgen.
1
; .,,.r ,,,J
1 ~ms
rili,
... i:
Abb. 2b
1
1 '1 t~
1
> 200ms
Einzcl1mpulw. die wc111gl·r .,b, 200 1m, anh.,lt\.'ll, d'ichtl'r dls 1111 Ahst.rnd von 200 ms aufeinander-
fol~en und 11hcr 2110 ms .111d;lllern.
> 200ms
Abb. 2c
1
.,.., ___ .....:...,.------'a4 , 1
200ms < 200ms 1, 200ms 1
Zwei Störungen, die dichter als im Abstand von 200 m~ aufeinanderfolgen und über 200 ms
andauern.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bild 3: Meßanordnung für Halbleiter-Stellg)ieder (vgl. 5.1.1)
Verbraucherklemmen
Anschluß- Steuer- und Ver-
Regeleinrichtungen braucher
spannung
Tastkopf
C ~ 0,OlµF
} R ~ 1500 0
Koaxialkabel
Schalterstellungen
CISPR-Meßgerät A 1 - Messung - Netzseite
A 2" - Messung - Verbraucherseite
.B 1 1 Aufeinanderfolgende Verbindungen bei der Messung -
8 2 Verbraucherseite
Anmerkungen: 1. Die Meßerde des Meßempfängers ist dauerhaft mit der V-Netznachbildung
zu verbinden.
2. Die Länge des Koaxialkabels des Tastkopfes soll 2 Meter nicht überschreiten.
3. Wenn sich der Umschalter A in Stellung 2 befindet, soll der Anschluß an der
Netznachbildung für das Störmeßgerät durch einen dem Eingangswiderstand
des Störmeßgeräts entsprechenden Widerstand abgeschlossen werden.
4. Die Verbindungsleitungen zwischen Verbraucher und Ausgangsklemme sind
0,5 - 1 m lang.
5. Soll ein zweipoliges Halbleiter-Stellglied lediglich in einer Phase betrieben
werden, so ist bei der Messung stets die zweite Phase in nachstehender
Weise hinzuzuschalten.
Bild 3a: MeS-Anordnung für einphasigen Betrieb (vgl. 5.1.1)
Steuer- und
--1 Regelein- • --
I
Anschluß -
richtungen 3
Verbraucher
klemmen
\• 2
.
4
--
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1195
Bild 4: Anordnung zum Messen der Störspannung von Elektrozaungeräten (vgl. 5.1.2)
5
1 1
10 nF 1500
1------------~--------1~b
a---------------------1--a 0
4
2
J. Elektrozaungerät.
2. V-Netznachbildung entsprechend Bild 9 Anhang D der Publikation Nr. 1 des CISPR (diese
Netznachbildung besitzt eine Impedanz von 150 Ohm zwischen jeder Klemme a, b und c
und der Meßerde) .
.1. Netzanschlußleitung des Elektrozaungeräts.
4. Meßempfänger entsprechend der Publikation Nr. 1 des CISPR.
5. Nachbildung des Zauns (der Wider~tand von 300 Ohm wird gebildet durch einen Wider-
stand von 150 Ohm in Reihe mit dem Widerstand der Netznachbildung in V-Schaltung).
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage I
Grenzwerte für Funkstörungen durch Schaltvorgänge in bestimmten Geräten bei Anwendung
der Formel 20 logu1 30/N
TABELLE A 1
Art der Geräte Besondere
Bedingungen
I Frequenzbereich
(MHz) Grenzwerte
Dampferzeuger
Brat- und Schmortöpfe
Tischbratpfannen
Elektrische Waffeleisen 30
0.15- OJ 66 +20 log10 N dB (µ V)
Flaschen wärmer
30
Leimkocher o.s - 5.0 60+20 log 10 N dB (µV)
keine 30
Bügelger.äte mit umlaufender Walze 5.0 - 30 66 +20 log 10 N dB (µ V)
Heizlüfter 30
30 -300 (45-55)+20 log10 N dB(pW)
Heizgeräte mit Flüssigkeitsfüllung
(linear ansteigend)
Haartrockner
Heißwasserbereiter
mit und ohne Speicher
Es gelten die Nummern
Heizmatratzen 3.2.1 bis 3.2.5
Eie k trozaungerä te
Waschmaschinen
Geschirrspülmaschinen
TABELLE A 2
Art der Geräre Besondere
Bedingungen
I Frequenzbereich
(MHz) Grenzwerte
Anlasser für Nähmaschinen
Schalter für zahnärztliche
Bohrmaschinen
Tischbügelmaschinen und
freistehende Bügelmaschinen
Biigelpressen
Geschwindigkeitsregler für Wie nach Tabelle A 1; die Werte für N
Nähmaschinen werden jedoch gemäß 6.2 abgeleitet
(siehe auch Tabelle D)
Geschwindigkeitsregler für
zahnärztliche Bohrmaschinen
Schalter für Addiermaschinen
Schalter für Rechenmaschinen
Schalter für Registrierkassen
Bildwechselschalter für
Diapositivprojektoren
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1197
TABELLE B
Art der Geräte Besondere
Bedingungen
I Frequenzbereich
(MHz) Grenzwerte
Wärmeplatten
Back- und Bratöfen
Friteusen
Raumheizgeräte
Heizlüfter
Konvektoren
Kühlgeräte (•) 30
0,15- 0,2 70+20 log10 N dB (µV)
Tauchsieder 30
Heißwasserbereiter 0,2- 0,5 66+20 log 10 N dB (µV)
30
Durchlauf~rhitzer keine 0,5 - 5,0 60+20 log:10 N dB (µV)
Waffeleisen 30
5,0 - 30 66+20 log 1o N dB (µV)
Wasserkocher
30
Kaffeemaschinen 30 -300 (45-55)+20 log 10 NdB (pW)
Milchwärmer (linear ansteigend)
Sterilisatoren
Heizkissen
Heizdecken
Bettwärmer
Einzelthermostate
für die Steuerung von
Raumheizgeräten, Wassererhitzern Es gilt Nummer 3.2.6.2
und Olbrennern
Bügeleisen (,..,.)
Bratpfannen (*•)
Automatische Brotröster (,...)
Küchenherde mit automatisch
geregelten Kochplatten c••)
Kochtöpfe c••)
(•) Siehe audi Absdinitt 3.2.6.3.
(..) Werden die Bedingungen < 10 ms Knackstörungen, N:!fS erfüllt, so gibt es keinen Grenzwert für die Amplitude.
TABELLE C
Art der Geräte Besondere
Bedingungen
I Frequenzbereich
(MHz) Grenzwerte
Alle Geräte, mit Ausnahme der Für Werte 0,15- 0,5 110 dB (µV)
Geräte in Tabelle B, für die der
Grenzwert bei 114 dB (µ V) im von N < 0,2 0,5 - 5,0 104 dB (µV)
Frequenzbereich zwischen 0,15 und
0,2 MHz liegt 5 - 30· 110 dB (µV)
30 -300 89-99 db {pW)
(linear ansteigend)
Es gilt 3.2,3
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
TABELLE D
Knackrate N = fn2/T. Darin ist nt die Anzahl der Öffnungen und Schließungen (Schaltvor-
gänge während der Beobachtungszeit T in Minuten)
Besondere
Art der Geräte Faktor f Bedingungen Grenzwerte
siehe
Küchenherde 0,5 6.3.t Siehe Tabellen
A t, A 2, B und C
Geräte mit einer oder mehreren
Kochplatten, die durch Thermo-
state oder Regler gesteuert werden 0,5 6.3.t
Kühlgeräte 0,5 6.2.t.9
Bügeleisen 0,66 6.3.10
Geschwindigkeitsregler und
Schalter für Nähmaschinen 1,9 6.2.1.3
Zahnärztliche Bohrmaschinen 1,0 6.2.4.1
Schalter für Addiermaschinen 1,0 6.2.1.16.2
Rechenmaschinen 1,0 6.2.1.16.2
Registrierkassen 1,0 6.2.1.16.2
Diapositivprojektoren 1,0 6.2.1.17.2
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1199
Anlage 2
Beispiele für die Anwendung der Methode des oberen Viertels zur Feststellung der Einhaltung
der Störgrenzwerte
(siehe 2.2.7)
Meßprotokoll
Knackstörung Nr. 1 2 3 4 s 6 7 8 9 10
Störpegel dB (µ V) 94 100 98 102 97 90 98 99 96 94
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
94 90 97 94 100 94 99 80 96 91
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
87 88 98 88 86 80 94 90 92 83
31 32 33 34 3S 36 37 38 39 40
96 86 96 86 98 92 97 90 97 90
41 42 43 44 45
98 93 97 99 100
Beispiel 1: Friteuse (Gerät wird zurückgewiesen)
Gesamtbeobachtungszeit (T) = 35 min
Gesamtzahl der Knackstörungen (ni) = 45.
45
N = 35 = 1J3
30 30
20 log 10 N = 20 Jog10 1J 3 = 27,5 dB.
Zulässiger Störpegel für 160 kHz = 70 + 27,5 = 97,5 dB (µV).
Bei diesem Beispiel liegen zwölf Knackstörungen (Nm. 2, 3, 4, 7, 8, 15, 17, 23, 35,
41, 44 und 45) über dem Grenzwert von 97,5 dB (µV).
Da nur ! = 11 solcher Knackstörungen zulässig sind, muß das Gerät zurüclc-
gewiesen werden.
Brispiel II: Heizkörper mit flüssigem Wärmeträger (Gerät wird zugelassen)
Gesamtbeobachtungszeit (T) = 135 min.
Gesamtzahl der Knackstörungen (n1) = 45.
45
N • ffi = 'l1
30
20 log10 N = 20 log1o90 = 39,2 dB.
Zulässiger Störpegel für 160 kHz = 66 + 39,2 = 105,2 dB (µ V).
Beim vorliegenden Beispiel liegen keine Knackstörungen über dem Grenzwert von
105,2 dB (µV). Das Gerät wird zugelassen.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anhang 2
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Bestimmungen gelten für Leu,hten mit Startern für Leuchtstofflampen.
Die Nummern 2.2 ff. gelten für Leuchten, die zum Gebra.uch in Wohngebieten bestimmt sind. Für
nicht entstörte Leuchten gilt nur Nummer 2.1.
2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten
Der Vermerk „nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur außerhalb von Wohngebieten" muß auf den
Leuchten dauerhaft angebracht werden.
Dieser Vermerk wird verwendet werden, bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fort-
schritt ein Ersatzzeichen definiert hat.
Anmerkung: Für die Begriffsbestimmung für „außerhalb von Wohngebieten" sind die einzelstaatlichen
Verwaltungen zuständig.
2.2. Mindestwert der Einfügungsdämpfung
Der Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefenigten Leuchten
mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden.
Die Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 4
angegeben.
3. MINDESTWER TE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG
Die Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung bei den bevorzugten Meßfrequenzen gehen aus
Tabelle I hervor.
TABELLE 1
Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung
Frequenz kHz 160 240 550 1000 1400
Mindestwerte für die Einfögungs-
dämpfung (in dB) 28 26 24 22 20
4. ANWENDUNG DER MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG BEI DEN PRÜ-
FUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON SERJENGEFERTIGTEN LEUCHTEN
4.1. Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden:
4.1. 1. an einer Stichprobe von Leuchten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung gemäß 4.3,
4.1.2. der Einfachheit halber nur an einer Leuchte.
4.2. Spätere Prüfungen, die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten
LeuchteR durchgeführt werden, sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig. Bei Meinungs-
verschiedenheiten, die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen, ist die Zu-
rücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu ziehen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1201
4.3. Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt:
Die Prüfung ist an einer Stichprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Leuchten des betreffenden
Typs durchzuführen. Sind wegen außergewöhnlichen Bedingungen 5 Leuchten nicht verfügbar, ist eine
Stichprobe von 4 oder 3 Leuchten zu nehmen. Die Übereinstimmung ist erreicht, wenn folgendes
Verhältnis besteht:
x - k Sn > L.
Darin sind:
x = arithmetischer Mittelwert der Einfügungsdämpfungen von n Leuchten der Probe;
Sn2 = Streuungsmaß erhalten durch
1
Sn 2 =- -
n- 1
E (x - x) 2
•
'
x = Einfügungsdämpfung der einzelnen Leuchten;
k der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicherheit
von 80 %, daß mindestens 80 % der Produktion die Mindestwerte einhalten. Der Wert von k
hängt vom Umfang der Stichproben ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben;
L 11: Mindestwert für die Einfügungsdämpfung.
Die Werte x, x, Sn und L werden logarithmisch ausgedrückt (dB)
n 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
k 1,69 1,52 1,42 1,35 1,30 1,27 1,24 1,21 1,20
5. MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN
5.1. Meßgeräte
5.1.1. Meßempfänger
Es muß ein selektiver Spannungsmesser guter Qualität verwendet werden.
S.1.2. Symmetrier-Vbertrager
Der Übertrager muß vor allem folgende Eigenschaften aufweisen:
a) die Kapazität zwischen Primär- und Sekundärwicklung darf höchstens 5 pF betragen. Ein Pol
der Primärwicklung ist mit dem Metallgehäuse des Übertragers verbunden;
b) die Ausgangsimpedanz muß im Bereich 150 bis t 605 kHz im wesentlichen ein Wirkwiderstand
sein und 150 0 :i: 4,5 0 betragen.
Bild 1 zeigt ein Beispiel für die vorschriftsmäßige Ausführung eines Übertragers (mechanischer Aufbau
und Schaltbild).
S.1.3. V-Netznachbildung
Die V-Netznachbildung muß der Publikation Nr. 1 des CISPR (1972), Ziffer 2.1 und Bild 9 A, ent-
sprechen.
5.1.4. Lampennachbildung
(Benutzung entsprechend Abschnitt 5.2.1 und Bild 3)
Bild 2 enthält das Schema einer Lampennachbildung mit den dazugehörigen Werten.
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bild 1: Beispiel für einen Symmetrier-Ubertrager
Primär 20 Sekundär 30
Windungen Windungen
Ein-
gang
n Aus-
U gang
47 0 100mm
' Verbindungsstelle
Metallgehäuse
Metallgehäuse
- - - - - - - 100 mm - - - - - -
1 = Wicklung (20 Windungen)
2 = Wicklung (30 Windungen)
Bild 2: Lampennachbildung
Anschlüsse vom Isolier- Kupfer- oder
Transformator stoff Messingrohr
/ '\
'\
\.
R1 = 68 0 R1 = 220 0
5.2. Messung der Einfügungsdämpfung von Leuchten für Leuchtstofflampen
Die Einfügungsdämpfung von Leuchten wird nach den in S.2.1 und S.2.3 oder den in 5.2.2 und S.2.3
beschriebenen Verfahren gemessen.
5.2.1. Leuchten für Leuchtstofflampen von 20 W, 40 W, 65 W, 80 W und 65/80 W mit einem Nenn•
durchmesser von 38 mm gemäß der CEl-Verölfentlichung Nr. 81 (1961)
Es ist eine Meßanordnung nach Bild 3 mit einer Lampennachbildung L, nach Bild 2 zu verwenden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1203
5.2.2. Leuchten, die für andere als unter 5.2.1 bezeichnete Leuchtstofflampen gemäß der CEJ-Veröffent-
lichung Nr. 81 (1961) bestimmt sind
Es ist eine Meßanordnung nach Bild 4 mit der darin angegebenen Lampennachbildung L zu ver-
wenden.
5.2.3. Meßverfahren
Der Wert der Einfügungsdämpfung ist das Verhältnis zwischen der Spannung Uu die am Meß-
empfänger M abgelesen werden kann, wenn der Generator G über den Übertrager T an die V-Netz-
nachbildung angeschlossen wird, und der Spannung U2, die an M abgelesen werden kann, wenn der
Generator G über den Obertrager T und die Leuchte mit der jeweiligen Lampennachbildung mit
der V-Netznachbildung verbunden wird.
Die Einfügungsdämpfung wird wie folgt ausgedrückt:
Einfügungsdämpfung = 20 log10
u.
Ua dB.
Im einzelnen ist dann wie folgt vorzugehen:
5.2.3.1. Bei Leuchten mit mehr als einer Lampe wird jede Lampe nacheinander durch die Lampennachbildung
Lo im Falle der Nummer 5.2.1 und durch die Lampennachbildung L im Falle der Nummer 5.2.2
ersetzt.
5.2.3.2. Bei Verwendung von Startern mit eingebautem Kondensator (normaler Fall) wird der Starter entfernt
und durch einen Kondensator von 5 000 pF :1:: 10 % ersetzt. Wird jedoch vom Hersteller außer dem
Starter ein gesonderter Kondensator geliefert und vor der Verwendung eines zusätzlichen Konden-
sators ausdrücklich gewarnt, so wird der Originalkondensator verwendet und kein Versuchskonden-
sator eingefügt.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, daß der Versuchskondensator
in dem Frequenzbereich, innerhalb welchem die Messung durchgeführt wird, alle Eigenschaften
behält.
Abgesehen vom Ersatz des Starters durch einen Kondensator und dem Ersatz der Leuchtstofflampen
ist die Leuchte in dem Zustand zu prüfen, wie sie vom Hersteller geliefert wird.
S.2.3.3. Besteht das Gehäuse der Leuchte aus einem isolierenden Werkstoff, so ist die hintere Fläche mit
einer Metallplatte abzudecken, die mit der Meßerde der V-Netznachbildung zu verbinden ist.
5.2.3.4. Die Verbindung c c' und d d' zwischen den Lampennachbildungen Lo oder L und dem Übertrager T
sind durch nicht geschirmte Leitungen von bis zu 10 cm Länge herzustellen.
5.2.3.5. Die Ausgangsspannung des Generators G wird mit Hilfe des Meßempfängers M gemessen. Zu
diesem Zweck wird a' mit c' und d' mit b' direkt über Koaxialkabel (Zo = 75 0) von 1 m Länge
verbunden. Die Kabelschirmung wird an die Masse der V-Netznachbildung angeschlossen; die Kabel
c c', d d', a a' und b b' werden entfernt.
S.2.3.6. U1 ist die Spannung zwischen a' und der Erdklemme von VN oder zwischen b' und der Erdklemme
von VN (beide Spannungen sollten normalerweise gleich sein (etwa 2 mV)).
S.2.3.7. U1 ist die höhere der beiden Spannungen zwischen a' und der Erdklemme von VN und zwischen b'
und der Erdklemme von VN.
S.2.3.8. Ist bekannt, daß die Einfügungsdämpfung bei einer bestimmten Lage der Lampennachbildung sehr
niedrig ist, so sollen die Messungen nur bei dieser Lage durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sind
für beide Lagen der Lampennachbildung Messungen durchzuführen.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bild 3: Meßverfahren für Lampen von 20 W, 40 W, 65 W, 80 Wund 65/80 W
M
G r-------
1 VN @
t ,-----
FA ffi
1 1
Meßempfänger
1
1
1
1
-
1
1
1
1 1
T 1 1
1
Kurze, nicht
geschirmte ----'
~ 8 1
Leitungen • ----J
Drossel
F
1
Leuchte
L-11~ Lampennachbildung
G = Hochfrequenzgenerator
T Symmetrier-Obertrager (s: Nr. 5.1.2 und Bild 1)
VN = CISPR-V-Netznachbildung
M = Meßempfänger
L = Lampennachbildung (siehe Nr. 5.1.4 und Bild 2)
F = Leuchte
a, b • Anschlußklemmen für Netznachbildung
a', b' == Eingangsklemmen der V-Netznachbildung
c, d = Anschlußklemmen an der Lampennachbildung
c', d' • Ausgangsklemmen des Übertragers T
a, a' und b, b' • Anschluß durch Koaxialkabel (Z0 = 75 Cl), deren Schirmungen an die Masse (Metallge-
häuse) von VN und F angeschlossen sind
c, c' und d, d' = kurze, nicht geschirmte Verbindungsleitungen.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1205
Bild 4: Meßverfahren fürr Röhren mit anderen Stärken als 20 W, 40 W, 65 W, 80 W und 65/80 W
M
G VN @
F Starterklemmen
G Hochfrequenzgenerator
T Symmetrier-Obertrager (s. Nr. 5.1.2 und Bild)
VN CISPR-V-Netznachbildung
M Meßempfänger
L Röhre aus Isolierstoff mit den erforderlichen Anschlüssen an Stelle der Leuchtstofflampe
F Leuchte
a, b Anschlußklemmen für Netznachbildung
a', b' Eingangsklemmen der V-Netznachbildung
c, d Mittelklemmen der Röhre L
c', d' Ausgangsklemmen des Übertragers T
a, a' und b, b' Anschluß durch Koaxialkabel (20 = 75 0), deren Schirmungen an die Masse (Metall-
gehäuse) von VN und F angeschlossen sind
c, c' und d, d' der Anschluß des Transformators an die Röhre L muß durch ungeschirmte Drähte von
nicht mehr als 10 cm Länge erfolgen.
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft*)
Vom 2. August 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der
vorn 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt Prüfling in insgesamt etwa acht Stunden eine
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Arbeitsprobe ausführen. Hierfür kommen insbe-
(BGBJ. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein- sondere in Betracht:
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 1. Herstellen eines Schienenstoßes: Anreißen,
Wissenschaft verordnet: Sägen, Bohren, Entgraten, Anlegen der
Laschen1
Artikel 1
2. Durcharbeiten eines etwa 10 m langen, gera-
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der den Gleises mit Einzelkraftstopfer: Spurberich-
Bauwirtschaft vorn 8. Mai 1974 (BGBI. I S. 1073), tigung, Ersetzen von schadhaftem Kleineisen
geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1978 und Zwischenlagen, Herstellen der kraft-
(BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert: schlüssigen Verspannung aller Teile, Berichti-
gen der Längshöhe durch Stopfen. Ausrichten
l. In § 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „Gleis-
mit Richtwinden, Vorkopfverdichten aller ge-
bauer" angefügt.
stopften Schwellen und Einplanieren des Schot-
2. Nach§ 25 wird folgender § 25 a eingefügt: terbettes;
,,§ 25 a 3. Aufarbeiten einer Holzschwelle: Abplatten,
A usbilclunusberufsbild für den Gleisbauer Verdübeln, Abdechseln eines Plattenauflagers,
Bohren, Holzschutzarbeiten, Aufplatten und
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
Befestigen der Schiene in vorgegebener Ober-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse,
bauform;
die auf den in den §§ 5 und 8 genannten -auf-
bauen: 4. Sichern eines befahrbaren Schienenbruches:
1. Lesen von c;Jeis- und Weichenvermarkungs- Gleisverbinder anbringen, Schwellenfach aus-
pldnen sowie Anferligen von Skizzen und räumen, Laschen auswählen, Notlaschenver-
einfachen Zeichmmuen; bindung anlegen, Bruchstelle unterklotzen,
Langsamfahrsignale (Lf) aufstellen, Gleis frei
2. Planen und Uberwachen von Arbeiten;
melden;
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
5. Aufnahme der Pfeilhöhe in einem etwa 40 m
4. Handhaben von Werkzeugen, Geräten und
langen Gleisbogen, mit kurzer Sehne oder
leichten Gleisbaumaschinen;
Langsehne (Laser): Längeneinteilung des
5. betriebssicheres Durchführen von Oberbau- Bogens vornehmen, Pfeilhöhen messen und in
arbeiten; Meßprotokoll eintragen.
6. Bearbeiten von Oberbaustoffen aus Metall
und Holz; (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der
7. Durchführen einfacher gleistechnischer Ver- Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie,
messungsarbeiten; Berufsbezogenes Rechnen, Berufsbezogenes
Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde in
8. Verwenden der Oberbaustoffe;
etwa sechs Stunden schriftlich geprüft werden. Es
9. Arbeiten zur Unterhaltung des Oberbaus; kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
10. Arbeiten am Erdkörper." folgenden Gebieten in Betracht:
:3. In § 26 wird die Zahl „25" durch die Zahl „25 a" 1. im Prüfungsfach Technologie:
und die Zahl „ 17" durch die Zahl „ 18" ersetzt. a) Baustoffkunde:
4. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt: aa) Holz, Stahl und Beton:
,,§ 57 a Arten, handelsübliche Querschnitte,
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Eigenschaften, Verwendung im Gleis-
Gleisbauer bau,
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage bb) Bettungsstoffe:
18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Arten, Beschaffenheit,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel- cc) Holz-, Beton-, Stahlschwellen:
ten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbil- Arten, Eigenschaften,
dung wesentlich ist.
dd) Schienen:
*) Mit dieser Anderungsverorclm1n\J wird der Cleisbauer als ein Formen, Werkstoffe, Verwendung,
weiterer aufbauender Ausbildun9sherul des dritten Ausbildungs-
1c1hres in die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau- ee) Schienenbefestigungen:
wirtschaft vom 8. 5. 1974 auf\1enomuw11. Der entsprechende, hier
ab9edruckle Teil einer Ausbi!dtmgscndnung und der damit ab- Arten, Verwendung,
qestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- ff) Neustoffe, Altstoffe:
J,,Juplan für clc1s drifte Jahr lfor Berufsschule werden demnächst
il ls Beil,19c zum Bunclcst1nZ(!i9er vcröffenl licht. Arten, Verwendung,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1207
fJU) Plün umsschu 1.zsande: oder strebt er eine Verbesserung der Note der
Eigenschaften, Kornzusammensetzung, schriftlichen Prüfung an, so ist zusätzlich eine
Verwendung; mündliche Prüfung durchzuführen. In der mündli-
chen Prüfung sind Fragen zu beantworten, die
b) Arbeitskunde: sich aus den in der Ausbildung vermittelten Fer-
aa) Werkzeuge, Vermessungsgeräte, Erd- tigkeiten und Kenntnissen, dem in der Berufs-
bau n1c1schinen und Oberbaumaschinen: schule vermittelten Lehrstoff sowie der Fertig-
Arten, Einsatz, keits- und der Kenntnisprüfung ergeben. Die
bb) I<leine Unterhaltung, planmäßige mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minu-
Durcharbeitung von Gleisen und Wei- ten je Prüfling dauern.
chen:
(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von
Aufgabe, Arbeitsverfahren, Anweisun- folgenden Richtwerten auszugehen:
gen, Abnahme,
cc) Gleis- und Weichenumbauverfahren, 1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,
Auswechselung, Erneuerung: 2. im Prüfungsf ach
Arten, Einsatz, Anweisungen, Berufsbezogenes Rechnen zwei Stunden,
dd) Planumsverbesserung:
3. im Prüfungsfach
Kriterien, Durchführung,
Berufsbezogenes Zeichnen eine Stunde,
ee) Entwässerung, Befestigung von
Böschungen: 4. im Prüfungsf ach Wirtschafts-
Aufgabe, Arten, Durchführung, und Sozialkunde eine Stunde.
ff) Ausstellen von Verlangzetteln und (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmier-
Bestellscheinen; ter Fragebogen (programmierte Prüfung) durch-
2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen: geführt wird, kann von der in Absatz 5 genannten
a) Berechnung von Längen, Flächen, Volumen, Prüfungsdauer abgewichen werden.
Gewichten und Radien für den Oberbau, (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
b) Materialbedarfsberechnung; haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen: das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat
das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem
a) Anfertigen von Skizzen und einfachen der übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache
Zeichnungen:
Gewicht.
Querprofile, Längsprofile, Schnitte,
b) Lesen und Erläutern von Gleis- und Wei- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in
chenvermarkungsplänen, Absteckübersich- der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie
ten und Oberbaumeßstreifen; innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsf ach
Technologie mindestens ausreichende Leistungen
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
erbracht sind."
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prü- 5. In § 62 wird nach „Fliesen-, Platten- und Mosaik-
fung keine ausreichenden Leistungen erbracht leger" das Wort „Gleisbauer" eingefügt.
6. Die Anlagen werden um folgende Anlage 18 ergänzt:
„Anlage 18
(zu§ 26)
Ausbildungsrahmenplan für den Gleisbauer
I. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:
zeitliche
Lfd. Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Aus bild ung s berufs bildes
in Monaten
3
Lesen von Gleis- und a) Skizzen, Zeichnungen, Gleis- und Weichenver-
Weichenvermarkungsplänen markungspläne lesen
sowie Anfertigen von
Skizzen und einfachen b) Skizzen und einfache Zeichnungen für Quer-
Zeichnungen profile sowie Weichenskizzen anfertigen
(§ 25 a Nr. 1)
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. /\ usbildunqsberuf sbil<les
in Monaten
- - - --------------------------------1------------------------1------
4
- - - - ------------------- -------------------,---------------------------:-------
2 Planen und Ubc•rwachen a) einfache Massenberechnungen ausführen
von A rbcitcn
b) Arbeitsablauf entsprechend der Aufgabe und des
(§ 25 a Nr. 2) Baustoffbedarfs planen
c) Arbeiten nach eine,r vorgegebenen Leistungsbe-
schreibung übenvachen
3 Arbeitsschutz und Unfall- a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsv6r-
verhütung schriften, Richtlinien und Merkblätter des Tätig-
(§ 25 a Nr. 3) keitsbereiches erläutern und anwenden
b) bei Unfällen Erste Hilfe leisten
4 Handhaben von Werkzeu- a) Aufbau und Funktion von Geräten und leichten
gen, Geräten und leichten Gleisbaumaschinen erläutern
Gleisbaumaschinen b) Werkzeuge, Geräte und leichte Gleisbaumaschi-
(§ 25 a Nr. 4)
nen handhaben und warten
II. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):
betriebssicheres Durchführen a) Bedeutung und Abmessungen des Lichtraumpro-
von Oberbauarbeiten files erläutern
(§ 25 a Nr. 5)
b) Arten der Gleissperrung nennen und die hierfür
erforderlichen Maßnahmen durchführen
½
c) Sicherung der Baustellen vor den Gefahren aus
dem Eisenbahnbetrieb erläutern
d) Zug- und Rangierf ahrten im gesperrten und im
nicht gesperrten Gleis unterscheiden
2 Bearbeiten von Oberbaustof- a) Stahl und NE-Metalle, soweit sie für den Tätig-
fen aus Metall und Holz - keitsbereich von Bedeutung sind, einteilen und
(§ 25 a Nr. 6) ihre charakteristischen Eigenschaften nennen
b) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Boh-
ren, Brennschneiden, bearbeiten
c) Schienenstöße herstellen
d) Korrosionsschutz an Stählen und NE-Metallen be-
schreiben und durchführen
e) Holzschwellen, insbesondere durch Verdübeln,
Abdechseln, Ab- und Aufplatten, bearbeiten
f) die wichtigsten Gruppen der chemischen Holz-
schutzmittel unterscheiden
g) Holzschwellen mit chemischen Holzschutzmitteln
behandeln
3 Durchführen einfacher gleis- a) Aufbau und Funktion einfacher Vermessungs-
technischer Vermessungs- geräte beschreiben
arbeiten
b) Gleislage mit Hilfe der Festpunkte kontrollieren
(§ 25 a Nr. 7)
c) Pfeilhöhen aufnehmen und auswerten
Nr. 45 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1209
zeitliche
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. Alls bilcJun9 s berufsbildes
in Monaten
4 Verwenden der Oberbau- a) die Oberbaustoffe entsprechend ihrer Verwen-
stoffe dung unterscheiden
(§ 25 a Nr. 8)
b) Schienen, Holz-, Beton-, Stahlschwellen und
Schienenbefestigungen für eine vorgegebene
Oberbauform auswählen
c) Rückgewinnung und Verwendung von aufgear-
beiteten Stoffen beschreiben
d) Abnutzungsgrad der Gleis- und Weichenstoffe
feststellen und beurteilen
e) Oberbaustoffe materialgerecht behandeln, lagern
und verladen
---- _____________ ..:________________________ -;-----·---
5 Arbeiten zur Unterhaltung a) Mängel am Oberbau feststellen und beurteilen
des Oberbaues
(§ 25 a Nr. 9) b) Schienenbruch sichern und beseitigen
c) Kleine Unterhaltung am Oberbau durchführen
d) Gleise und Weichen von Hand durcharbeiten
3½
e) Umbauverfahren unterscheiden und die jeweili-
gen Geräte und Maschinen zuordnen
f) Richt- und Stopfverfahren unterscheiden und ihre
Anwendung erläutern
g) Kleinhilfsbrücken unterscheiden und einbauen
6 Arbeiten am Erdkörper a) Oberflächen- und Tiefenentwässerung an Gle,isen,
(§ 25 a Nr. 10) Weichen und Bahnübergängen erläutern
b) Schutzschicht zur Planumsverbesserung einbauen 1½
c) Tiefenentwässerung herstellen
d) Böschungsoberflächen befestigen
III. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten
und Kenntnisse nach I. und II. zu vertiefen."
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des dung in Kraft.
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 2. August 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Vom 3. August 1978
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, hinderung oder Verringerung von Gefahren dienen-
der §§ 3, 5 Abs. l, des § 19 Abs. 8 und des § 29 des den Forderungen zu entsprechen, die von den für die
Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stellen an
Bekanntmadrnng vom 8. Oktober 1968 (BGBI. I sie gestellt werden. Dies gilt auch für die Forderung,
S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- bestimmte Seegebiete zu meiden oder bestimmte
mung des Bundesrates: Seewege zu benutzen sowie Fernmelde- und Or-
tungsmittel in bestimmter ·weise zu benutzen.
§ 1
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustel- § 5
len, daß in einem Verleidi9ungsfall sowie in einer
Zeit, in der die Verteidi9ungsbereitschaft der Bun- (1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet,
desrepublik Deutschland im Hinblick auf einen mög- unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder
lichen Verteiclig ungsfall erhöht werden muß, die er- Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des
forderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben
insbesondere r.ur Versorgung der Zivilbevölkerung über ihr Seeschiff und seine Einsatzbereitschaft zu
und der Streitkrtifte, von der Sceschiffahrt erbracht melden:
werden können. 1. Namen, Unterscheidungssignal, Fahrbereitschaft
(2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die des Seeschiffes ohne Berücksichtigung von La-
Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu dungsarbeiten sowie Zahl der Reisetage, die es
führen. nach dem Stand der Ausrüstung zurücklegen
kann,
§2 2. Art und Umfang der Ladung, den seit dem letzten
Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Auslaufen aus einem Hafen oder Liegeplatz
Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Siche- zurückgelegten Reiseweg mit besonderen Vor-
rung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von See- kommnissen, den beabsichtigten Reiseweg, die
reisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß voraussichtliche Reisezeit sowie den Bestim-
den erhöhten Gefahren, die den Seeschiffen sowie mungshafen,
den darauf befindlichen Personen und beförderten 3. Grad der Benutzbarkeit des Schiffsgeschirrs und
Gütern im Verteidigungsfall drohen, begegnet wer- der sonstigen Lade- und Löschvorrichtungen,
den kann. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen
und Einrichtungen, die geeignet sind, 4. Anschrift des Maklers oder Agenten am Ort.
1. den auf den Seeschiffen befindlichen Personen Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn der Hafen
und Gütern ABC-Schutz zu bieten, oder Liegeplatz im Hoheitsgebiet eines Staates liegt,
in dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplo-
2. Lecks behelfsmäßig abzudichten,
matische oder konsularische Vertretung unterhält,
3. beim Fahren in Geleitzügen auch ohne Funkver- oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung wegen
kehr bei jedem Wetter Verbindung zu anderen besonderer Umstände nicht tunlich ist.
Schiffen zu halten.
(2) Die Meldung ist uriter Beachtung von Anord-
§3 nungen über das Einhalten der Funkstille an die
nächstgelegene diplomatische oder konsularische
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder
Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre See-
deren Außenstelle im angelaufenen Hafen zu rich-
schiffe zur Sicherung bei der Ausführung von See-
ten.
reisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagne-
tisierung). (3) Die Seeverkehrsbehörden können im Einzel-
fall weitere Angaben über das Seeschiff anfordern,
§ 4
wenn dies im Interesse der Sicherheit oder des wei-
Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich teren Einsatzes des Seeschiffes erforderlich ist.
bei der Führung ihres Seeschiffes auf See und in den
Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf
§ 6
befindlichen Personen und die beförderten Güter
unter Berücksichtigung der besondP.ren Gefahren Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und
eines Verteidigungsfalles nicht mehr als nach den Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des See-
Umständen unvermeidlich gefährdet werden. Zur Er- schiffes eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und
füllung dieser Verpflichtung haben sie den der Ver- eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1211
§ 7 1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und
(1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Aus- Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, La-
rüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, dungsempfänger und deren Beauftragten, die
beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk
der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im sich das Seeschiff aufhält,
Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes 2. für die Erlaubnis zum Umbau oder Aufliegen von
einen bestimmten Platz zu benutzen und eine be- Seeschiffen die Wasser- und Schiff ahrtsdirektion,
stimmte Liegezeit nicht zu überschreiten. Beim in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder auf-
Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der gelegt werden soll,
Ausrüstung der Seeschiffe außerhalb von Seehäfen 3. im übrigen der Bundesminister für Verkehr.
können, soweit dabei landgebundene Umschlags-
anlagen benutzt werden, die unteren Verwaltungs- § 12
behörden diese Verpflichtungen vornehmen, im übri- Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3
gen die Seeverkehrsbehörden. und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffs-
(2) Anstelle der Reeder, Ausrüster oder Führer register eines deutschen Gerichts eingetragen sind,
von Seeschiffen können beim Güterumschlag und bei wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze
der Abfertigung des Seeschiffes die Ablader, La- äer Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet wer-
dungsempfänger oder deren Beauftragte verpflichtet den und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.
werden.
§ 13
§ 8
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Schiffe der Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes
Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre See- und der Wasserschutzpolizeien sowie auf die Schiffe,
schiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlags- die für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes
stellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Gel- oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch ge-
tungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so nommen oder ohne Mannschaft gechartert worden
besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit sind. Auf die übrigen Schiffe des Bundes und der
auslaufen können. Dies gilt nicht, wenn die See- Länder sowie die Schiffe der Organisationen des
schiffe aufgelegt sind. Zivilschutzes findet nur § 4 dieser Verordnung An-
wendung.
§ 9
§ 14
Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von See-
schiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der 1. als Führer eines Seeschiffes entgegen § 4 Satz 2
Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in See- oder 3 den der Verhinderung oder Verringerung
häfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die von Gefahren dienenden Forderungen, die von
Hafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch einer für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständi-
die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche gen Stelle gestellt worden sind, nicht entspricht,
Dberlassung von Seeschiffen an Gebietsfremde im die bestimmten Seegebiete nicht meidet, die b~-
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschafts- stimmten Seewege nicht benutzt oder die Fern-
gesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch melde- und Ortungsmittel nicht in der bestimm-
den Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder ten Weise benutzt,
sonstige rechtsgeschäftliche Dberlassung die Sicher-
2. als Führer eines Seeschiffes
stellung der für Zwecke der Verteidigung erforder-
1ichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet a) die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene
wird. oder
§ 10
b) die nach§ 5 Abs. 3 angeforderte
Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
Anstelle der Reeder oder Ausrüster können die ständig erstattet,
Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 ver-
pflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Ree- 3. als Reeder, Ausrüster oder Führer eines See-
der oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren schiffes entgegen einer Verpflichtung
Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist oder a) nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum
wenn den Reedern oder Ausrüstern die Erfüllung Schutze des Schiffes sowie der darauf befind-
der Verpflichtung nicht oder nicht ohne eine ihren lichen Personen und beförderten Güter nicht
Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer ergänzt,
in den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagneti-
dann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff sieren läßt
außerhalb deutscher Häfen oder der Bundeswasser- oder
straßen befindet.
c) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines
§ 11 Seeschiffes die bestimmte Reihenfolge oder
Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung die bestimmte Ladezeit nicht beachtet,
sind der Bundesminister für Verkehr und die Was- 4. als Reeder, Ausrüster, Führer eines Seeschiffes
ser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind oder sonst für die Be- und Entladung Verantwort-
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
licher enlgegen einer Verpflichtung nach § 7 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 die Seever-
andere als die bestimmten Plätze benutzt oder die kehrsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis
bestimmten Liegezeiten nicht einhält, zuständig wäre,
5. als Reeder oder Führer eines Seeschiffes entgegen 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buch-
einer Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff stabe a die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in
nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat
hält, oder registriert ist,
6. als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein 3. in allen übrigen Fällen die Behörde, die die Ver-
Schiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde ver-
pflichtung erlassen hat.
äußert oder sonst rechtsgeschäftlich überläßt
§ 15
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach den kündung in Kraft.
Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicher-
(BGBl. I S. 1313) geahndet wird. stellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a
des Grundgesetzes und erst dann angewandt wer-
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des den, wenn dies der Bundesminister für Verkehr
§ 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 3. August 1978
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöf er
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1213
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 7. 7'8 Verordnung über die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln der
Ernte 197'8 144 4.8. 78 5.8. 78
neu: 7849-2-2-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates zur .Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fe t t e 7. 7. 78 L 185/1
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1563/78 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Inter-
ventionspreises für O 1 i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr
1978/79 7. 7. 78 L 185/10
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1564/78 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum
Interventionspreis und zum Schwellenpreis für O 1 i v e n -
ö 1 für das Wirtschaftsjahr 1978/79 7. 7. 78 L 185/11
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1565/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 7. 78 L 185/12
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1566/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 78 L 185/14
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1567/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
ö1 7. 7. 78 L 185/16
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1568/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7. 7. 78 L 185/18
fi. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1569/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und R üb s e n -
s amen 7. 7. 78 L 185/20
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2742/75
betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von S t ä r k e und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/75 1. 7. 78 L 185/22
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1511/78 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
Tab a k b a 11 e n aus Beständen der deutschen und der ita-
lienischen Interventionsstelle 7. 7. 78 L 185/26
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1213
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 7. 7'8 Verordnung über die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln der
Ernte 197'8 144 4.8. 78 5.8. 78
neu: 7849-2-2-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates zur .Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fe t t e 7. 7. 78 L 185/1
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1563/78 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Inter-
ventionspreises für O 1 i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr
1978/79 7. 7. 78 L 185/10
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1564/78 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum
Interventionspreis und zum Schwellenpreis für O 1 i v e n -
ö 1 für das Wirtschaftsjahr 1978/79 7. 7. 78 L 185/11
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1565/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7. 7. 78 L 185/12
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1566/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 78 L 185/14
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1567/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
ö1 7. 7. 78 L 185/16
6. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1568/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7. 7. 78 L 185/18
fi. 1. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1569/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und R üb s e n -
s amen 7. 7. 78 L 185/20
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2742/75
betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von S t ä r k e und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/75 1. 7. 78 L 185/22
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1511/78 der Kommission über eine
Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten
Tab a k b a 11 e n aus Beständen der deutschen und der ita-
lienischen Interventionsstelle 7. 7. 78 L 185/26
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1572/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsankäufe von Rindfleisch in
Dänemark 7. 7. 78 L 185/28
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1573/78 der Kommission zur Einfüh-
nmq einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1 au m e n so r t e n mit Ursprung in Spanien 7. 7. 78 L 185/29
6, 7, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1575/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
0 l i v e n ö 1 durch die Interventionsstellen 1. 1. 78 L 185/34
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1576/78 der Kommission zur Festset-
zung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 7. 7. 78 L 185/36
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1577/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichti{Jung 7,7. 78 L 185/38
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1578/78 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 7. 7. 78 L 185/40
6. 7. 78 Verordn1111g (EWG) Nr. 1579/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 7. 7. 78 L 185/42
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1580/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver a r -
b e i tu n q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 7. 7. 78 L 185/44
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1581/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 10, 7. 78 L 187/1
7. 7. 78 Verordnunq (EWC3) Nr. 1582/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 8. 7, 78 L 186/1
7. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1583/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 7. 78 L 186/3
7. 7. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 1584/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
gen Reiserzeugnissen 8. 7. 78 L 186/5
7. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1585/78 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 8. 7. 78 L 186/6
7, 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1586/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 8. 7. 78 L 186/9
7. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1587/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 8. 7. 78 L 186/11
7. 7. 78 Verordnunq (EWC;) Nr. 1588/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 8, 7. 78 L 186/13
7. 7, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1589/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 8. 7 .78 L 186/15
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1590/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf K 1 e i e mit Ursprung in Ägyppten vermin-
dert wird 8. 7, 78 L 186/17
6. 7. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 1591 /78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betrages, um den der bewegliche Teilbetrag der
Abschöpfung auf K l e i e mit Ursprung in Algerien, Marokko
und Tunesien vermindert wird 8. 7. 78 L 186/18
7. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1592/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Arabische Repu-
blik Ägypten 8. 7. 78 L 186/20
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1978 1215
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 7. 78 Verordrrnnq (EWG) Nr 1593/78 der Kommission über die
Durchfiihrunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais als Hilfeleistung für das Hohe Kommissariat der Ver-
einl('ll Nationen für Flüchtlinge 8. 7. 78 L 186/23
7. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1594/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Internatio-
nille Komitee vom Roten Kreuz 8. 7. 78 L 186/26
7. 7. 78 Vcrordnun:r (EWG) Nr. 1595/78 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschällem Re i s als Hilfeleistung für das Internationale
Korn i lce des Roten Kreuzes 8. 7. 78 L 186/29
7. 7. 78 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 1596.1 78 der Kommission über die
Durchfiihruncr einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w c i z e n m e h l als Hilfeleistung für das Catholic
Relief Service 8. 7. 78 L 186/32
7. 7. 78 Veronlnuncr (EWG) Nr. 1597/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung von Weichweizen -
rn eh 1 als Hilfeleistung für die Republik Tschad 8. 7. 78 L 186/35
7. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1598./78 der Kommission über die
DurchführunrJ einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
halbqeschliffenem langkörnigen Reis als Hilfeleistung für
die Republik Tschad 8. 7. 78 L 186/38
7. 7. 78 Vcrordnunff (EWG) Nr. 1600/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunqen (EW(;) Nr. 1569/77 und (EWG) Nr. 1570/17
hinsichtlich der Interventionsmaßnahmen für Getreide 8. 7. 78 L 186/42
7. 7. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1601/78 der Kommission zur Änderung
der für M a 1 z anzuwendenden Erstattungen bei der Aus-
fuhr 8. 7. 78 L 186/44
7. 7. 78 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1602/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichti-
~Jung 8. 7. 78 L 186/46
7. 7. 78 Verordnun~1 (EWG) Nr. 1603/78 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 2744/75 über die Regelung für die
Einfuhr und die Ausfuhr von G et r e i de - und Reis -
verarbeitungserzeugnissen 11. 7. 78 L 188/1
10. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1604/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e, G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 7. 78 L 188/2
10. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1605/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 7. 78 L 188/4
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1606/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver
als Nahrungsmittelhilfe 11. 7. 78 L 188/6
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1607/78 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver als Nahrungsmittel-
hilfe 11. 7. 78 L 188/9
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1608/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r
als Nahrungsmittelhilfe 11. 7. 78 L 188/12
10. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1609/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1501/77 zur Festlegung der
Interventionsorte für G et r e i de 11.7.78 L 188/17
10. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1610/78 der Kommission zur Festset-
zung der Koeffizienten, mit denen der für T o m a t e n m a r k
und T r o c k e n p f 1 au m e n festgesetzte Betrag der Produk-
tionsbeihilfe und der für getrocknete Pflaumen (prunes
d'Ente) festgesetzte Mindestpreis zu multiplizieren sind 11. 7. 78 L 188/19
11. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1612/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 7. 78 L 189/1
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
JJcrausgcher: Der Bi1ndc•s111i11islc;r <ler Justiz Vcrl,1q: Bun-
dc•s,1r1zc•ic1c:r Vc;Il,HJsqc•s.m.b.l f. - Druck: Bundc;sdrnckcwi Bonn
Im Bun<les<r<•sc;tzhlatt Teil 1 weiden <:c•setze, Verordnunqcn,
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die dilzu qc:hürrmckn Rechtsvorsd1riftcn nnd Bekilnntrnacllunqen
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Einzelstücke je an9Pfil1HJene 16 Seilen 1,20 DM zuzüglich Ver-
s,rndkostcn. Dic;ser Preis gilt mich für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli Hl78 ausqe9ebcn worden sind. Lieferung gegen
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9esr;lzblatt Köln '.{ 99-509 ocler 9eqen Vor,msrechnunq.
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dat.11111 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1613/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; et r e .i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 7. 78 L 189/3
11.7.78 Verordnung (EWG) Nr. 1614/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen und Einschleusungspreise für
Schweinefleisch 17. 7. 78 L 189/5
11. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1615/78 der Kommission zur Änderung
des Anhanqs zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 hinsichtlich
der Denaturierungsmethoden für zur Verfütterung an
S c h w e i n e und G e f 1 ü g e 1 bestimmtes Magermilchpulver 17. 7. 78 L 189/10
11.7.78 Verordnun~J (EWG) Nr. 1617/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17. 7. 78 L 189/14
12. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1618/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13. 7. 78 L 190/1
Andere Vorschriften
5. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1574/78 der Kommission zur Einfüh-
rung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Griechenland 7. 7. 78 L 185/31
6. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1599/78 der Kommission zur Wiederer-
hebung der gegenüber dritten Länder geltenden Zollsätze für
bestimmte Waren mit Ursprung in Israel 8. 7. 78 L 186/41
10. 7. 78 Verordnun~J (EWG) Nr. 1611/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Handschuhe, einschließlich
Fausthandschuhe, Schutzhandschuhe für alle Berufe, der Tarif-
stelle 42.03 B I, mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 11.7.78 L 188/22
10. 7. 78 Empfehlung Nr. 1616/78/EGKS der Kommission zur Änderung
der Empfehlung 77 /330/EGKS betreffend die gemeinschaft-
liche Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung
in Dritlländern in die Gemeinschaft 17. 7. 78 L 189/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des
Rates vom 19. Juni 1978 über die Beihilferegelung für Trocken-
futter (ABI. Nr. L 171/78 vom 28.6.1978) 12. 7. 78 L 189/27