1165
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1978 Nr.44
Tag Inhalt Seite
27. 7. 78 Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung 1165
Anlage 2 zu 612-7-1
31. 7. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Haus-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
800-21-1-53
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 27. Juli 1978
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und der §§ 91, 105 und satzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmono- belastet ist,
pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- an ein Branntweinlager (§ 40),
rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, auf Grund des § 84 Abs. 4 Nr. 2 des Ge- 2. unverarbeiteter Branntwein, der zu steuerbe-
setzes über das Branntweinmonopol, der durch das günstigten Zwecken nach § 84 Abs. 2 Nr. 2
Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 bis 5 des Gesetzes verwendet werden soll,
(BGBl. I S. 2065) eingefügt worden ist, und auf an einen zugelassenen Verteiler oder Ver-
Grund des § 184 Abs. 3 des Gesetzes über das wender.
Branntweinmonopol, der durch Gesetz vom 13. Juli
1978 (BGBI. I S. 1002) eingefügt worden ist, in Ver- Für den Versand kann Sicherheit gefordert wer-
bindung miit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes den.
wird verordnet: (2) Für den Versand sind Branntweinbegleit-
scheine nach vorgeschriebenem Vordruck zu
Artikel 1 verwenden. Das Hauptzollamt kann eine ein-
fachere Uberwachung des Versands zulassen,
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Ge- wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
setz über das Branntweinmonopol - die Branntwein- tigt werden.
verwertungsordnung - in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer Anlage 2 zu 612-7-1, (3) Der Bundesminister der Finanzen kann zu-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuleitzt geän- lassen, daß bei vergälltem Branntwein auf die
dert durch die Verordnung zur Änderung der Brannt- Uberwachung verzichtet wird, wenn Steuer-
weinverwertungsordnung vom 15. November 1976 belange dadurch nicht beeinträchtigt werden."
(BGBI. I S. 3228), wird wie folgt geändert:
2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
1. § 1 erhält folgende Fassung:
11 § 1 3. § 5 erhält folgende Fassung:
(1) Im Monopolgebiet darf unter amtlicher ,,§ 5
Uberwachung versandt werden:
(1) Der Versand von Branntwein im Monopol-
1. Branntwein, dessen gesamte Alkoholmenge gebiet ist bei der Abgangszollstelle zu beantra-
mit Branntweinabgaben in Höhe des Steuer- gen.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Der Antragsteller ist Begleitscheinnehmer. 11. § 20 wird aufgehoben.
Das gilt auch dann, wenn die Verwendung an-
derer Versandpapiere an Stelle eines Brannt- 12. § 21 wird wie folgt geändert:
weinbegleitscheins zugelassen worden ist. a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung
(3) Bestimmungszollstelle ist die für den Emp- gestrichen, das Wort „Warenführer" durch
fänger zuständige Zollstelle. das Wort „Beförderer" und das Wort „Wein-
geistmenge" durch das - Wort „Alkohol-
(4) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist,
menge" ersetzt.
innerhalb derer der Versand beendet sein muß
(Gestellungsfrist). Verzögert sich die Beförde- b) Absatz 2 wird gestrichen.
rung, kann die Gestellungsfrist durch jede Zoll-
stelle verlängert werden." 13. § 22 wird aufgehoben.
14. Vor § 25 wird folgende Uberschrift eingefügt:
4. § 6 wird aufgehoben.
"5. Vereinfachter Versand".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
15. § 25 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung
gestrichen, das Wort „Weingeistmenge 11 ,,§ 25
durch das Wort „Alkoholmenge" und das (1) Branntwein in Kleinverkaufsbehältnissen
Wort „Raumverschluß" durch das Wort „Ver- bis zu 5 l (Flaschen, Krüge und dgl.) und ande-
schluß" ersetzt. ren Behältnissen bis zu 30 1 wird zwischen offe-
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. nen Branntweinlagern ä.n einem vereinfachten
Verfahren versandt. Der Versand ist vom In-
haber des abgebenden Lagers zu beantragen. Die
6. In § 8 wird der Klammerhinweis ,,(§ 6)" ge- Sendungen sind der Abgangs- und Bestimmungs-
strichen. zollstelle nur auf Verlangen zu gestellen. Im
vereinfachten Versandverfahren beträgt die Ge-
7. Die§§ 9 bis 13 werden aufgehoben. stellungsfriist zwei Wochen, gerechnet vom Be-
ginn des Versands an. Die dem Begleitschein-
8. § 14 erhält folgende Fassung: nehmer und dem Beförderer im Regelverfahren
obliegenden Verpflichtungen (§§ 14, 15 1 21) gel-
,,§ 14 ten sinngemäß auch im vereinfachten Verfahren.
Der Branntweinbegleitschein muß während der (2) Dem Inhaber des abgebenden Lagers kön-
Beförderung der Sendung mitgeführt werden. nen auf Antrag vorabgestempelte Branntwein-
Der Begleitscheinnehmer ist verpflichtet, die begleitscheine überlassen werden. Vor Beginn
Sendung unverändert und mit unverletzten Ver- des Versands hat der Lagerinhaber den Begleit-
schlüssen innerhalb der Gestellungsfrist bei der schein zu vervollständigen. Eine Durchschrift
Bestimmungszollstelle zu gestellen oder an des ausgefertigten Branntweinbegleitscheins ist
einem von ihr bestimmten Ort vorzuführen. der Abgangszollstelle unverzüglich vorzulegen.
Diese Verpflichtung geht auf jeden Beförderer
über, der die Sendung innerhalb der Gestellungs- (3) Der Empfänger hat die Sendung unverzüg-
frist übernimmt. Wechselt der Beförderer, hat lich in sein Branntweinlager aufzunehmen, im
der neue Beförderer die Ubernahme der Sen- Branntweinbegleitschein oder dem sonst zuge-
dung im Branntweinbegleitschein oder in den lassenen Versandpapier den Aufnahmetag und
sonstigen Versandpapieren zu bestätigen. Mit die Verbuchungsstelle im Lagerbuch oder den
dieser Bestätigung wird der abgebende Beför- sonst zugelassenen Anschreibungen zu vermer-
derer von seinen Verpflichtungen befreit. ken und den Branntweinbegleitschein oder das
sonstige Versandpapier der Bestimmungszoll-
stelle zuzuleiten. Stellt der Empfänger eine Men-
9. § 15 wird wie folgt geändert: genabweichung gegenüber der Anmeldung im
a) In Absatz l werden die Klammerhinweise Versandpapier fest, ist die Bestimmungszollstelle
,,(§ 16), (§§ 17 bis 19) und(§ 20)" gestrichen. sofort zu unterrichten und die Mengenabwei-
chung durch Versender und Empfänger aufzu-
b) Das Wort „Warenführer" wird durch das klären. Für Fehlmengen, die nicht Untergang
Wort „Beförderer" ersetzt. (§ 32) sind, wird der Versender in Anspruch ge-
nom1nen."
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Ist die Deutsche Bundesbahn Beför- 16. § 26 erhält folgende Fassung:
derer, stehen ihr für die Behandlung der Sen-
dung während der Beförderung die gleichen ,,§ 26
Befugnisse zu, die ihr auf Grund von § 75 Das Verfahren nach § 25 ist bei Aufnahme
Abs. l des Zollgesetzes für die Behandlung einer amtlich abgefertigten Begleitscheinsendung
von Versandgut übertragen worden sind." in ein offenes Branntweinlager und bei Versand
von Branntwein aus einem offenen Lager an
10. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben. ein Verschlußlager sinngemäß anzuwenden."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978 1167
17. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben. stellung oder Abfüllung stammt, darf in einem
Branntweinlager nur gelagert werden, wenn
18. Vor § 30 wird folgende Uberschrift eingefügt: seine durchschnittliche Lagerdauer mindestens
drei Monate beträgt.
,,6. Abweichungen bei der Schlußabfertigung".
(2) Branntweinlager sind Verschlußlager unter
amtlichem Mitverschluß oder offene Lager.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
(3) Ein Branntweinlager kann aus mehreren
In Absatz 1 Satz 1 werden nicht zusammenhängenden Räumen (Betriebs-
a) das Wort „Ausfertigungsstelle" durch das teilen) an demselben Ort und, soweit die Steuer-
Wort „Abgangszollstelle" ersetzt, aufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch
aus mehreren Betriebsteilen innerhalb eines
b) die Worte „Gesamtweingeistmenge" und Hauptzollamtsbezirks bestehen (Teillager).
,,Weingeistmenge" durch die Worte „Ge-
samtalkoholmenge" und „Alkoholmenge" er- (4) Bei einem offenen Lager kann das Haupt-
setzt, zollamt auf Antrag des Lagerinhabers zulassen,
daß ein TeH der Lagerräume unter amtlichen
c) der Klammerhinweis ,,(§ 10 Abs. 2)" gestri- Verschluß gelegt wird, wenn die durchschnitt-
chen, liche Lagerdauer des unter Verschluß stehenden
d) das Wort „Empfangsstelle" durch das Wort Branntweins mindestens sechs Monate beträgt
,,Bestimmungszollstelle" ersetzt, und Umlagerungen nur geringen Verwaltungs-
aufwand verursachen. 11
e) das Wort „Weingeistver]ust" durch das Wort
,,Alkoholverlust" ersetzt,
f) nach dem Wort „Verdunstung" ein Komma 22. § 41 erhält folgende Fassung:
eingefügt und das Wort „oder" gestrkhen ,,§ 41
und
(1) Branntweinlager werden nur Personen be-
g) nach dem Wort „Leckwerden" die Worte willigt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-
„oder unvermeidbare Ungenauigkeiten bei cher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und
der Feststellung der Alkoholmenge" einge- nach dem Ermessen der Zollverwaltung ver-
fügt. trauenswürdig sind. Der jährliche Lagerum-
In Absatz 2 wird das Wort „Weingeistverlust" schlag (Zu- und Abgang) muß mindestens 50
durch das Wort „Alkoholverlust" ersetzt. Hektoliter Alkohol betragen.
(2) Verschlußlager werden nur bewilligt, wenn
20. Es wird folgender Paragraph 39 mit Uberschrift sie verschlußsicher hergerichtet sind und sich
eingefügt: am Lagerort eine ZoUstelle befindet. Das Haupt-
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn dienst-
„7. Ordnungswidrigkeiten liche Belange nicht beeinträchtigt werden oder
§ 39 das Lager ausschließlich dazu dienen soll, den
am gleichen Ort in der Brennerei des Lagerin-
Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 haber~ g@wonnenen Branntwein aufzunehmen.
Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Uber Art und Umfang der erforderlichen Ver-
fahrlässig schlußmaßnahmen entscheidet das Hauptzoll-
1. als Begleitscheinnehmer oder Beförderer amt.
einer Mitführungs-, Gestellungs- oder Vor- (3) Offene Lager werden nur bewilligt, wenn
führungspflicht nach § 14 oder einer Antrags- der Lagerinhaber nach § 42 Sicherheit leistet."
pflicht nach§ 15 Abs. 1 oder§ 21 oder
2. als Bete,iligter im vereinfachten Versandver- 23. § 42 erhält folgende Fassung:
fahren der Vorlagepflicht nach § 25 Abs. 2
Satz 3 oder der Zuleitungspflicht nach § 25 ,,§ 42
Abs. 3 Satz 1
(1) Die Sicherheit für offene Lager entspricht
zuwiderhandelt." der Abgabenbelastung des durchschnittlichen
jährlichen Lagerbestands, höchstens jedoch der
Abgabenbelastung der in drei Monaten jahres-
21. § 40 erhält folgende Fassung:·
durchschnittlich aus dem Lager entnommenen
,,§ 40 Menge. Ist der durchschnittliche jährliche La-
gerbestand niedriger als die durchschnittliche
(1) Branntwein (unverarbeiteter Branntwein
Entnahme in eineinhalb Monaten, bemißt sich
und Branntweinerzeugnisse), dessen gesamte Al-
die Sicherheit nach der Abgabenbelastung der
koholmenge mit Branntweinabgaben in Höhe des
in eineinhalb Monaten jahresdurchschnittlich
Steuersatzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
entnommenen Menge.
belastet ist, darf unter amtlicher Uberwachung
zeitlich unbeschränkt in einem Branntweinlager (2) Das Hauptzollamt kann für offene Lager
gelagert werden. Trinkbranntwein in Kleinver- mit verschlußsicheren Einrichtungen die Sicher-
kaufsbehältnissen, der nicht aus eigener Her- heit nach Absatz 1 um bis zu 25 v. H. ermäßigen.
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(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei 28. § 47 erhält folgende Fassung:
Gefährdung von Steuerbelangen, kann das
,,§ 47
Hauptzollamt für den tatsächlichen Lagerbe-
stand und die tatsächlichen Lagerentnahmen Si- (1) Wechselt der Lagerinhaber, ist dies dem
cherheit in voller Höhe verlangen oder anord- Hauptzollamt vom neuen Lagerinhaber unver-
nen, daß das Lager unter amtlichen Verschluß züglich anzuzeigen. Der neue Lagerinhaber hat
zu nehmen ist." die Richtigkeit der nach § 43 Abs. 3 abge-
gebenen Unterlagen schriftlich anzuerkennen
und soweit erforderlich neue Unterlagen ein-
24. § 43 erhält folgende Fassung: zureichen.
,,§ 43 (2) Will der Lagerinhaber das Lager aufgeben,
hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich
(1) Zuständig für die Bewilligung eines Brannt-
anzuzeigen."
weinlagers ist das Hauptzollamt, in dessen Be-
zirk das Lager eingerichtet werden soll.
29. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.
(2) Der Antrag, ein Branntweinlager zu be-
willigen, ist schriftlich in doppelter Ausferti- 30. § 52 erhält folgende Fassung:
gung zu stellen. Alle rechtlichen und tatsäch-
lichen Verhältnisse, die für die Bewilligung und ,,§ 52
die amtliche Uberwachung von Bedeutung sind, (1) Die Einlagerung des Branntweins in ein
sind darzutun und auf Verlangen nachzuweisen. Verschlußlager ist im Abfertigungspapier zu be-
(3) Dem Antrag sind insbesondere folgende antragen.
Unterlagen beizufügen: (2) Bei der Abfertigung wird die Alkohol-
1. Ein Handels- oder Genossenschaftsregister- menge festgestellt. § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-
auszug nach neuestem Stand, gemäß. Von der Feststellung kann abgesehen
werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei
2. ein Plan der Lagerräume mit Angabe des einer Vorabfertigung festgestellt worden ist, der
Standorts der festen Lagergefäße, Branntwein seitdem ununterbrochen unter amt-
3. eine Räume- und Geräteanmeldung nach vor- lichem Verschluß, amtlicher Begleitung oder
geschriebenem Vordruck, amtlicher Verwahrung gestanden hat und keine
Anzeichen dafür gegeben sind, daß sich die Al-
4. eine Beschreibung· des baulichen Zustands koholmenge verändert hat.
der Lagerräume mit Angaben über Siche-
rungsmöglichkeiten an Türen, Fenstern, Luft- (3) Ist in den Räumen eines Verschlußlagers
schächten usw., gleichzeitig ein offenes Zollager untergebracht,
kann auf Antrag des Lagerinhabers zugelassen
5. eine Zeichnung und Beschreibung der Ein- werden, daß Branntwein ohne Abfertigung aus
richtungen und Rohrleitungen, die der Ein- dem Zollager in das Verschlußlager übergeführt
und Auslagerung von Branntwein und dem wird.
Transport von Branntwein im Lager dienen,
(4) Für die Einlagerung von Branntwein kann
6. eine Betriebserklärung (Beschreibung der Be-
das Hauptzollamt weitere Verfahrenserleichte-
triebsvorgänge im Lager, Angaben über die
rungen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht
herzustellenden Erzeugnisse usw.). beeinträchtigt werden.
(4) Branntweinlager werden schriftlich bewil- (5) Das Hauptzollamt trifft die zur Sicherung
ligt. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
des Steueraufkommens erforderlichen Maßnah-
In einer Betriebsstätte darf für denselben Lager- men."
inhaber jeweils nur ein Lager bewilligt werden."
31. Die §§ 53 bis 55 werden aufgehoben.
25. § 44 wird aufgehoben.
32. § 58 erhält folgende Fassung:
26. § 45 wird wie folgt geändert: ,,§ 58
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „müssen" (1) Branntwein darf im Lager umgefüllt und
durch das Wort „sollen" ersetzt. zur Herstellung von Trinkbranntwein, Halbf a-
brikaten und Essenzen verarbeitet werden.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufsichtsober-
- (2) Branntwein und Branntweinerzeugnisse
beamten" durch das Wort „Hauptzollamts"
des freien Verkehrs, die einer Branntweinab-
ersetzt.
gabe in Höhe des Steuersatzes nach § 84 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes unterliegen, können in das
27. § 46 erhält folgende Fassung: Lager aufgenommen werden, wenn sie dort wei-
terverarbeitet werden sollen. Der Lagerinhaber
,,§ 46
hat die Aufnahme nach vorgeschriebenem Vor-
Die Lagergefäße sind nach näherer Bestim- druck anzumelden und auf Verlangen der La-
mung des Hauptzollamts zu kennzeichnen. Sie gerzollstelle nachzuweisen, daß der in das Lager
sind eichamtlich zu vermessen." verbrachte Branntwein ordnungsgemäß in den
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freien Verkehr gelangt war. Für 99 v. H. des (2) Bei der Auslagerung wird die Alkohol-
in das Lager aufgenommenen Branntweins kann menge festgestellt. Sie kann bei Trinkbrannt-
eine entsprechende Menge Branntwein ohne Ab- wein in Kleinverkaufsbehältnissen nach dem
gabenentrichtung aus dem Lager entnommen hierauf angegebenen Alkoholgehalt und der Füll-
werden. Auf Antrag des Lagerinhabers kann das menge ermittelt werden.
Hauptzollamt eine entsprechende Gutschrift auf (3) Auf die Feststellung der Alkoholmenge
die nüchstfälligen Abgaben erteilen. kann verz.ichtet werden, wenn sie bei der Ab-
(3) Auf Antrag des Lagerinhabers kann das fertigung zum Lager oder einer Vorabfertigung
Hauptzollamt zulassen, daß Wein, dem Weine bereits vorgenommen worden ist, der Brannt-
ähnliche oder weinhaltige Getränke zur Her- wein im Lager in amtlich verschlossenen Be-
stellung der in § 127- bezeichneten Erzeugnisse hältnissen oder in Kleinverkaufsbehältnissen ge-
in das Lager verbracht und wie Branntwein be- lagert hat und ohne Veränderung wieder aus-
handelt ,,,,erden. Die Austausch- und Erstattungs- gelagert werden soll.
regehmg nach Absi:ltz 2 gilt entsprechend. (4} Bei der Auslagerung von Branntwein in
(4) Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Kle.inverkaufsbehältnissen bis zu 5 1 (Flaschen,
\Vein,. der unter Abfindung erzeugt worden i.st, Krüge und dgl.) und anderen Behältnissen bis
darf hPi nachgewiesenc-:1rn wirtschaftlichen Be- zu 30 I kann das Hauptzollamt auf Antrag des
dürfnis unter besonderen Auflagen in ein Lager Lagerinhabers zulassen, daß die Abgaben für
auf9enommen werden, dessen Inhaber eine den in einem Kalendermonat in den freien Ver-
Obstverschhlßbrennerei betreibt. Der Lagerin- kehr getretenen Branntwein bis zum 7. Werktag
haber hat die Aufnahme nach vorgeschriebenem des folgenden Monats angemeldet und entrichtet
Vordruck anzumelden und auf Verlangen der werden.
Lagerzollste1Je die Herkunft des Branntweins (5) Branntwein kann aus einem Verschluß-
nachzuweisen. Für 99 v. H. des in das Lager lager über eine amtliche Meßuhr in den freien
aufgenommenen Branntweins kann eine ent- Verkehr entnommen werden. Uber Art und Um-
sprechende Branntweinmenge ohne Abgaben- fang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
entrichtnn9 aus dem Lager entnommen werden. entscheidet das Hauptzollamt. Der Lagerinhaber
Die Entnahme kann in ln,,,,,-n,r,<:>-n, erfolgen.
hat ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenem
(5) Der h,ü auf Verlangen des Vordruck zu führen. Bei Störungen im Gang der
Hauptzollamts übeI die Verarbeitung von Meßuhr hat er die Branntweinentnahme sofort
Brannt,vein und über Stoffe, die zur Verarbe,i- einzustellen und das Hauptzollamt unverzüg-
tung von Branntwein im Lager erforderlich sind, lich zu unterrichten. Für die Anmeldung und
besond€!re Anschreibungen zu führen." Entrichtung der Branntweinabgaben gilt Ab-
satz 4 entsprechend.
33. § 59 wird auf gehoben. (6) Für die Auslagerung von Branntwein aus
einem Verschlußlager kann das Hauptzollamt
34. § 60 erhält folgende Fassung: weitere Verfahrenserleichterungen zulassen,
wenn ein betriebliches Bedürfnis dafür vorliegt
,,§ 60
und steuerliche Belange nicht entgegenstehen
(1) Ist Bnmntwein im Lager untergegangen, oder die Inanspruchnahme der Zollverwaltung
hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem dadurch verringert wird."
HauptzoHamt anzuzeigen.
(2) Für nachweislich im Lager untergegan- 38. § 66 wird unter Streichung der Dberschrift
genen Brnnntwein werden Branntweinabgaben ,, 10. Bestandsaufnahme" wie folgt neu gefaßt:
nicht erhoben. jj,
,,§ 66
35. § 61 wird wie fo19t geöndert: (1) Aus dem offenen Lager wird Branntwein
a) In Absatz 1 werden die Worte „Lagers" durch ohne amtliche Mitwirkung in den freien Ver-
,,Branntweinlagers" und „Lagerbesitzer" kehr übergeführt.
durch "La9erinhaber" ersetzt. (2) Der Lagerinhaber hat ein Lagerbuch nach
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
b) In Absatz 2 werden das Wort „Lagerbe-
Hauptzollamt kann die Führung des Lagerbuches
sitzers" durch „Lagerinhabers" ersetzt und
ganz oder teilweise erlassen,. wenn sich Zugänge
nach dem Wort „Offnung" die Worte „eines
und Entnahmen aus dem betrieblichen Rech~
Verschluß] agers" eingefügt.
nungswesen ergeben und Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden.
36. § 63 wird aufgehoben.
(3) Der Inhaber eines offenen Lagers hat den
37. § 64 erhält folgende Fassung: in einem Monat aus dem Lager entnommenen
oder auf sonstige Weise in den freien Verkehr
,,§ 64 übergeführten Branntwein und den darauf ent-
(1) Der Lagerinhaber hat die Abfertigung von fallenden zulässigen Gesamtschwund (§ 68
Branntwein aus dem Verschlußlager unter Ver- Abs. 2) bis zum 7. Werktag des folgenden Monats
wendung des vorgeschriebenen Vordrucks zu nach vorgeschr,iebenem Vordruck anzumelden,
beantragen. die Branntweinabgaben zu berechnen und sie
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zu entrichten. Zum gleichen Termin sind ferner 3. Abfüllen auf Kleinverkaufsbehält-
die monatlichen Zugänge, die sonstigen Ab- nisse bis 5 1 0,5 v. H.
gänge und der Lagerbestand am Monatsende der zur Abfüllung eingesetzten Al-
nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. koholmenge;
§ 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."
4. Lagerung von Branntwein in an-
39. § 67 erhält folgende Fassung: deren Behältnissen als Kleinver-
kaufsbehältnissen und Holzfäs-
„ 10. Bestandsaufnahme sern ohne innere oder äußere Be-
§ 67 schichtung v. H.
(1) Der Lagerinhaber hat mindestens einmal des durchschnittlichen jährlichen
jährlich den im Lager vorhandenen Branntwe1in- Lagerbestandes;
bestand aufzunehmen und dem Hauptzollamt 5. Lagerung von Branntwein in
innerhalb eines Monats nach Abschluß der Be- Holzfässern ohne innere oder
standsaufnahme schr,iftlich nach vorgeschriebe- äußere Beschichtung 4 v. H.
nem Vordruck anzumelden. Der Beginn der Be-
standsaufnahme ist drei Wochen vorher anzuzei- des durchschnittlichen jährlichen
gen. Das Hauptzollamt kann an der Bestands- Lagerbestandes.
aufnahme teilnehmen. (3) Zur Verfahrensvereinfachung können vom
(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts wird Hauptzollamt Höchstschwundsätze festgesetzt
der Branntweinbestand im Lager amtlich fest- werden, die auf das Endprodukt bezogen sind.
gestellt. Der Lagerinhaber hat dazu auf Ver- Der Lagerinhaber hat dazu seine Erzeugnisse
langen die Bestände schriftlich nach vorge- nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
schr,iebenem Vordruck anzumelden und an der Schwundverluste nach Absatz 2 werden nur für
Bestandsaufnahme teilzunehmen. angemeldete Erzeugnisse anerkannt.
(3) Der Lagerinhaber hat dafür zu sorgen, daß (4) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwund-
bei der amtlichen Bestandsaufnahme die Brannt- ermittlungen anordnen."
weinbestände mit möglichst geringem Aufwand
festgestellt werden können. Kann das Haupt-
zollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat 41. Die§§ 69 bis 72 werden aufgehoben.
sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln
zu lassen.
(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehr- 42. § 73 erhält folgende Fassung:
mengen Stellung zu nehmen. 11
,,§ 73
40. § 68 erhält folgende Fassung: Wird ein Verschlußlager widerrufen, setzt das
Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine
,,§ 68 angemessene Frist. Wird ein offenes Lager wi-
(1) Für Fehlmengen im Verschlußlager, die derrufen, kann eine Räumfrist nur dann zu-ge-
auf Verarbeitungs- und Lagerverluste zurück- lassen werden, wenn Steuerbelange dadurch nicht
11
zuführen sind (Schwund), werden Branntwein- gefährdet sind.
abgaben nicht erhoben.
(2) Für Fehlmengen im offenen Lager, die 43. § 77 erhält folgende Fassung:
nachweislich auf Schwund zurückzuführen sind,
werden Branntweinabgaben nicht erhoben, so- „ 14. Ordnungswidrigkeiten
weit die Fehlmengen den für das Lager zu-
§ 77
lässigen Gesamtschwund nicht überschreiten.
Der zulässige Gesamtschwund wird aus den fol- Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2
genden Teilschwundmengen gebildet: Nr. 2 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
1. Herstellung von Trinkbranntwein,
fahrlässig
Halbfabrikaten und Essenzen auf 1. als Lagerinhaber der Kennzeichnungs- oder
kaltem Wege, ausgenommen Aus- Eichpflicht nach § 46 oder einer Anschrei-
zugsverfahren (Mazeration, Per- bungs- oder Buchführungspflicht nach § 58
kolation) oder ähnliche Herstel- Abs. 5 oder § 66 Abs. 2 Satz 1 oder
lungsweisen, v. H.
2. einer Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1
der verarbeiteten Alkoholmenge; oder Absatz 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 1 oder
2. Herstellung von Trinkbranntwe:in, § 67 Abs. 1 Satz 2, einer Anmeldepflicht nach
Halbfabrikaten und Essenzen § 57 Satz 3, § 58 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 4
durch Auszugsverfahren (Mazera- Satz 2, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1 oder
tion, Perkolation) oder ähnliche Absatz 2 Satz 2 oder § 68 Abs. 3 Satz 2 oder
Herstellungsweisen, Abtrieb oder der Unterrichtungspflicht nach § 64 Abs. 5
sonstige Warmbehandlung 3 v. H. Satz 3
der verarbeiteten Alkoholmenge; zu wider handelt."
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978 1171
44. Im Vierten Buch werden die Einteilung in Ab- 3. wenn die Ausfuhr in einem erleichterten Ver-
schnitte, die Abschnittsüberschriften und sämt- fahren (§ 135 Abs. 3, § 136 Abs. 5) erfolgen
liche Randbeischriften zu den einzelnen Para- soll.
graphen gestrichen.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich in doppel-
ter Ausfertigung bei dem für den Ausführer zu-
45. § 132 erhält folgende Fassung: ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der An-
trag muß folgende Angaben enthalten:
,,§ 132
1. Art und Alkoholgehalt der für die Ausfuhr
(1) Branntweinabgaben werden erlassen, wenn bestimmten Erzeugnisse und Höhe der steuer-
Branntwein (unverarbeiteter Branntwein oder lichen Belastung des zu ihrer Herstellung ver-
Branntweinerzeugnisse), der noch nicht in den wendeten Branntweins,
freien Verkehr getreten ist (§ 91 des Gesetzes),
unter amtlicher Uberwachung aus dem Mono- 2. Art und Rauminhalt der Behältnisse, in denen
polgebiet ausgeführt wird (§ 136). die Erzeugnisse ausgeführt werden sollen,
3. Bezeichnung der Betriebsräume, in denen die
(2) Die Ausfuhr kann auch über ein Zollager
zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gelagert
(§ 42 des Zollgesetzes) erfolgen.
und versandfertig gemacht werden,
(3) Ein Erlaß der Branntweinabgaben ist aus- 4. Erklärung, daß die Erzeugnisse vom Hersteller
geschlossen für ausgeführt werden; können die Erzeugnisse
1. Branntwein, der nach § 58 Abs. 4 in ein nicht vom Hersteller selbst, sondern nur von
Branntweinlager verbracht wurde; e,inem Dritten ausgeführt werden, ist dies zu
2. die Alkoholmenge, die aus Wein, dem Weine begründen.
ähnlichen Getränken und weinhaltigen Ge- (3) Der Antragsteller muß sich verpflichten,
tränken (§ 58 Abs. 3, § 127) stammt; Stoffe anzumelden, die eine genaue Feststellung
3. Branntwein, dem Stoffe beigefügt sind, die der in den Ausfuhrerzeugnissen enthaltenen Al-
eine genaue Feststellung der Alkoholmenge koholmenge erschweren oder verhindern kön-
verhindern. 11
nen. Bei Ausfuhr durch andere als den Her-
steller ist eine entsprechende Erklärung des
Herstellers beizubringen.
46. § 133 erhält folgende Fassung:
(4) Bei Einzelausfuhren der in Absatz 1 Nr. 2
,,§ 133 bezeichneten Erzeugnisse kann das Hauptzoll-
11
(1) Branntweinabgaben werden erstattet, er- amt einen vereinfachten Antrag zulassen.
lassen oder vergütet, wenn Branntwein des
freien Verkehrs, für den Branntweinabgaben ent-
48. § 135 erhält folgende Fassung:
richtet, gestundet oder aufgeschoben worden
sind, oder branntweinhaltige Erzeugnisse, zu de- ,,§ 135
ren Herstellung Branntwein des frnien Verkehrs
verwendet worden ist, vom Hersteller unter (1) Die Ausfuhrerzeugnisse sind vom Aus-
amtlicher Uberwachung aus dem Monopolge- führer nach vorgeschriebenem Vordruck bei der
biet ausgeführt werden. Das gilt nicht für zuständigen Zollstelle anzumelden. Sie werden
Branntwe,in, der den Steuersätzen nach § 79 amtlich abgefertigt und unter amtlichem Ver-
Abs. 2 des Gesetzes unterlegen hat. § 132 Abs. 2 schluß oder amtlicher Begleitung versandt.
und Absatz 3 Nr. 2 und 3 gelten sinngemäß. (2) Bei der Abfertigung wird die Alkohol-
(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen menge festgestellt. § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt sinn-
bei nachgewiesenem Bedürfnis auch einem Aus- gemäß. Von der Feststellung kann abgesehen
führer, der nicht Hersteller ist, Branntweinab- werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer
gaben vergüten. 11
Vorabfertigung festgestellt worden ist oder auf
Grund von Proben aus der laufenden Produk-
tion ermittelt wird. Zur Feststellung des Alko-
47. § 134 erhält folgende Fassung: holgehalts der Erzeugnisse hat der Ausführer
auf Verlangen der Zollstelle unentgeltliche Pro-
,,§ 134 benentnahme zu dulden.
(1) Vor der Ausfuhr ist in folgenden Fällen (3) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß auf
eine Genehmigung erforderlich, falls Brannt- die Abfertigung verz.ichtet oder eine verein-
weinabgaben erstattet, erlassen oder vergütet fachte Abfertigung vorgenommen wird, wenn
werden sollen: Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
1. wenn die Ausfuhr nicht durch den Hersteller den.
selbst erfolgen soll(§ 133 Abs. 2), (4) Die Abfertigung zur Ausfuhr wird versagt,
2. wenn branntweinhaltige Erzeugnisse, z. B. wenn der Steuerwert einer Ausfuhrsendung we-
branntweinhaltige Riech- und Schönheitsmit- niger als 100 Deutsche Mark beträgt oder der
tel oder branntweinhaltige Heilmittel, aus- Ausführer seiner Verpflichtung nach § 134
11
geführt werden sollen, Abs. 3 nicht nachkommt.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
49. § 136 erhült folgende Fassung: (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
Ausführer den Inhalt der Sendung nach näherer
,,§ 136
Weisung der Zollstelle durch Anbringen der
(1) Sollen bei der Ausfuhr die Branntweinab- Kurzbezeichnung „ VSt" auf dem Beförderungs-
gaben erslattet, er]assen oder vergütet werden, papier als verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er
muß der Ausführer eins der folgenden Verfahren trägt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch
anwenden: nach vorgeschriebenem Vordruck ein und legt
l. das gemeinschaftliche Versandverfahren das Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung
nach der Verordnung Nr. 222/77 des Rates der Ubernahme der Sendung vor.
vom 13. Dezember 1976 über das gemein- (5) Das Hauptzollamt kann den Ausführer auf
schaftJiche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-
Nr. L 38 S. 1) einschließJich der zu ihrer Aus- lagen von den Pflichten nach den Absätzen 2
führung ergangenen Verordnungen der Kom- bis 4 befreien, wenn Steuerbelange dadurch
mission; nicht beeinträchtigt werden. Unter den gleichen
2. das TlR-Verfahren nc1ch dem Zollüberein- Voraussetzungen kann der Ausführer auch von
kommen über den interncttionalen Waren- den Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 frei-
transport mit Carnets TIR; gestellt werden, wenn diese Verfahren nicht
auf Grund anderer Vorschriften angewandt wer-
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr den müssen."
in andere Gebiete aJs Freihäfen (§ 86 des
Zollgesetzes) nach den Absätzen 2 und 3.
50. § 137 erhält folgende Fassung:
AbgangszoJlsteJle ist für alle Verfahren die für
den Betrieb des Ausführers zuständige Zoll- ,,§ 137
stelle. Das Hauptzollamt kann unter bestimmten (1) Im Ausfuhrverfahren sind die Abgaben-
Bedingungen und Auflagen eine andere Zoll- sätze maßgebend, die am Tage der Abfertigung
stelle als Abgangszo]]stelle zulassen, sofern zur Ausfuhr gelten. Ist auf amtliche Abfertigung
hierfür ein Bedürfnis besteht und die Steuerauf- verzichtet worden (§ 135 Abs. 3), sind die Ab-
sicht dadurch nicht becintr~ichtigt wird. gabensätze maßgebend, die am Tage des Aus-
gangs aus dem Betrieb des Ausführers gelten.
(2) SolJ Branntwein, der Branntweinabgaben
in Höhe des Steuersatzes nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 (2) Bei Ausfuhr im Eisenbahn- oder Postver-
des Gesetzes unterlegen hat, im Postverkehr kehr mit Eisenbahn- oder Postausgangsbuch sind
ausgeführt werden, ist dazu eine Anmeldung die Abgabensätze maßgebend, die am Tage des
nach vorgeschriebenem Vordruck (§ 135 Abs. 1) Abschlusses des Eisenbahn- oder Postausgangs-
abzugeben. Nach der amtlichen Abfertigung buches gelten.
wird die Sendung dem Ausführer zur Aufgabe (3) Die bei der Ausfuhr erstatteten, erlassenen
beim Postamt überlassen. Das Postamt bestätigt oder vergüteten Branntweinabgaben werden auf
die Ubernahme der Sendung und die Unver- fällige Branntweinabgaben angerechnet."
sehrtheit der amtlichen Verschlüsse in der An-
meldung.
51. Die §§ 138 bis 142, 145 bis 150 und 154 bis 164 a
(3) Bei der Ausfuhr von anderem als in Ab- werden aufgehoben.
satz 2 genanntem Branntwein oder branntwein-
haltigen Erzeugnissen im Postverkehr kenn-
zeichnet der Ausführer den Inhalt der Sendun- Artikel 2
gen durch Aufkleben von Zetteln nach vorge-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schriebenem Vordruck auf Packstücke und Pa-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Ge-
ketkarten. Er trägt die Sendung in ein Postaus-
setzes über das Branntweinmonopol auch im Land
gangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein
Berlin.
und legt das Buch dem Postamt zur Bestätigung
der Ubernahme der Sendung vor. Das Postaus- Artikel 3
gangsbuch ist am letzten Werktag des Viertel-
jahres abzuschließen und der zuständigen Zoll- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
stelle zuzu]eiten. Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978 1113
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
Vom 31. Juli 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
In § 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die
Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom 20.
August 1976 (BGBI. I S. 2405) wird das Datum für
das Außerkrafttreten „31. August 1978" durch das
Datum „31. August 1979" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
lei\ungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 31. August 1978 in
Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hinge,viesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 7. 78 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 139 28. 7. 78 29. 7. 78
7400-1
27. 7. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 24/78 - neue Effektivpreise für
Antidumpingzölle auf Waren mit Ursprung in
Australien, Bulgarien, Polen und Südkorea -
EGKS) 140 29. 7. 78 10.8. 78
613-2-1
21. 7. 78 Verordnung TSF Nr. 3/78 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 140 29. 7. 78 30. 7. 78
!!2:Jl
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnunu der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 78 Verorclmm9 (EWG) Nr. 1526/78 der Kommission über Durc'h-
führnnnsbestimmun~Jen zu den besonderen Maßnahmen für zu
Pullen.wecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 1. 7. 78 L 179/1
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1527 /78 der Kommission zur Festset-
ztm~J der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete
Erbsen, Puffbohnen und Acker bohnen 1. 7. 78 L 179/8
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission über Durch-
führun~Jsbeslimmungen zur Beihilferer1elung für Trocken -
futter 1. 7. 78 L 179/10
30. 6. 78 Verordnnnu (EWG) Nr. 1529/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betraqes der er~Jänzenden Beihilfe für T r o c k e n -
futter 1. 7, 78 L 179/18
30. 6. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1530/78 der Kommission zur Festle-
~Jtm~r der Durchführun~Jsbestimmungen zu der Beihilferegelung
für bestimmte VerarbeittmfJSerzeugnisse aus Ob s t und
Gemüse 1. 7, 78 L 179/21
30. 6. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1531 /78 der Kommission zur Festset-
ZUJHJ der Referenzpreise für B i r n e n für das Wirtschaftsjahr
197B/79 1. 7. 78 L 179/25
30. 6. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1532/78 der Kommission zur Festset-
zmHf dt!r Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr
1978/79 1. 7. 78 L 179/26
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hinge,viesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 7. 78 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 139 28. 7. 78 29. 7. 78
7400-1
27. 7. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 24/78 - neue Effektivpreise für
Antidumpingzölle auf Waren mit Ursprung in
Australien, Bulgarien, Polen und Südkorea -
EGKS) 140 29. 7. 78 10.8. 78
613-2-1
21. 7. 78 Verordnung TSF Nr. 3/78 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 140 29. 7. 78 30. 7. 78
!!2:Jl
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnunu der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 78 Verorclmm9 (EWG) Nr. 1526/78 der Kommission über Durc'h-
führnnnsbestimmun~Jen zu den besonderen Maßnahmen für zu
Pullen.wecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 1. 7. 78 L 179/1
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1527 /78 der Kommission zur Festset-
ztm~J der Beihilfe für zu Futterzwecken verwendete
Erbsen, Puffbohnen und Acker bohnen 1. 7. 78 L 179/8
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission über Durch-
führun~Jsbeslimmungen zur Beihilferer1elung für Trocken -
futter 1. 7. 78 L 179/10
30. 6. 78 Verordnnnu (EWG) Nr. 1529/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betraqes der er~Jänzenden Beihilfe für T r o c k e n -
futter 1. 7, 78 L 179/18
30. 6. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1530/78 der Kommission zur Festle-
~Jtm~r der Durchführun~Jsbestimmungen zu der Beihilferegelung
für bestimmte VerarbeittmfJSerzeugnisse aus Ob s t und
Gemüse 1. 7, 78 L 179/21
30. 6. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1531 /78 der Kommission zur Festset-
ZUJHJ der Referenzpreise für B i r n e n für das Wirtschaftsjahr
197B/79 1. 7. 78 L 179/25
30. 6. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1532/78 der Kommission zur Festset-
zmHf dt!r Referenzpreise für Äpfel für das Wirtschaftsjahr
1978/79 1. 7. 78 L 179/26
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1978 1175
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1533/78 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungs-
ausgleichsbeträge für Mi Ich und Mi 1 c herze u g -
nisse 1. 7. 78 L 179/28
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1534/78 der Kommission zur Änderung
der Wiihrungsausgleichsbeträge 3. 7. 78 L 180/1
3. 7. 78 Verorclnung (EWG) Nr. 1536/78 der Kommission zur Festset-
zm1~r der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 7. 78 L 181/1
3. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1537/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 4, 7. 78 L 181/3
3. 7. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1538/78 der Kommission zur Festset-
zung der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse 4. 7. 78 L 181/5
3. 7. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 1539/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
Inte1 ventionsstelle 4. 7. 78 L 181/7
3. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1540/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
me n 4, 7. 78 L 181 /9
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1541/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Fein g r i e ß von \IVeizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 5. 7. 78 L 182/1
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1542/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 5. 7. 78 L 182/3
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1543/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages, um den die bei der Einfuhr von Reis aus
der Arabischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzu-
wendende Abschöpfung zu vermindern ist 5. 7. 78 L 182/5
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1544/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 243/78 insbesondere hinsichtlich
der Anpassungen der im voraus festgesetzten \tVährungsaus-
gl<:!ichsbeträge 5. 7. 78 L 182/7
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1545/78 der Kommission zur Änderung
des Abgabetermins für die Erklärungen über die Ansaatflä-
chen für F l a c h s und Ha n f im Wirtschaftsjahr 1978/79 5. 7. 78 L 182/9
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1546/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbe-
stimmungen zur verbilligten Abgabe von Milch und be-
stimmten Mi 1 c herze u g n iss e n an Schüler in Schulen 5. 7. 78 L 182/10
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1550/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 5. 7. 78 L 182/17
5. 7. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1551/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6. 7 .78 L 184/1
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1552/78 der Kommission zur Festset-
zunu der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 6. 7, 78 L 184/3
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1553/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 6. 7. 78 L 184/5
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1554/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 6. 7. 78 L 184/7
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1556/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Intervention bei Rohtabak hinsicht-
lich der Aufmachungsbedingungen für Tabak 6. 7. 78 L 184/11
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bun-
desanzeiger Verlags9es.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusmnrnenhan11 stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbaruniicn, Verträne mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bek,rnnlmc1clrnngen
sowie Zolltmifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlc1gsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis sp,iteslens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundes9eselzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjü!JT!ich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundes9esetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich --,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1557/78 der Kommission über den
Verkauf von R i n d f 1 e i s c h k o n s e r v e n aus Beständen
der Interventionsstellen zu im voraus festgesetztem Pausch-
preis, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2311/77 6. 7. 78 L 184/12
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1558/78 der Kommission zur Festset-
zung des Verkaufspreises beim Verkauf von verbilligten
Rind f 1 e i s c h k o n s er v e n aus den Beständen der däni-
schen Interventionsstelle an soziale Einrichtungen 6. 7. 78 L 184/17
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1559/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 über die Regelung für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f 1 e i s c h 6. 7. 78 L 184/18
5. 7 .78 Verordnung (EWG) Nr. 1560/78 der Kommission über die
Mitteilung der Notierungen für bestimmte Pfirsichs o r -
ten 6. 7. 78 L 184/20
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1561/78 der Kommission zur Abwei-
chung von den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von
Ta f e 1 ä p f e 1 n und - b i r n e n zu Beginn des Wirtschafts-
jahres 1978/79 6. 7. 78 L 184/21
Andere Vorschriften
21. 6. 78 Empfehlung Nr. 1535/78/EGKS der Kommission hinsichtlich
der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen
oder Stahl 5. 7. 78 L 183/1
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1547/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Leichtöle, zu anderer Verwen-
dung, der Tarifstelle 27.10 A III mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 7. 78 L 182/14
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1548/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Haushaltsgeräte aus Holz der
Tarifstelle 44.24, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 5, 7. 78 L 182/15
4. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1549/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für künstliche Blumen, Blätter und
Früchte sowie Teile davon usw. der Tarifnummer 67.02, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 5. 7. 78 L 182/16
5. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1555/78 der Kommission über die
Festsetzun9 von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 6. 7. 78 L 184/9