1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweites Gesetz
über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit
und die Fortschreibung des Gebäudebestandes
(2. BauStatG)
Vom 27. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Bei den Gebäuden und Gebäudeteilen nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: Absatz 1 Nr. 2 sind zu erfassen:
1. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen
§ 1 für das zugehörige Grundstück sowie dessen
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden lau- Lage;
fend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau 2. Eigentümer, Art, Alter und Fläche des Gebäudes
(Hochbaustatistik) als Bundesstatistik durchgeführt. oder Gebäudeteiles sowie den Grund für die
Aufgabe der bisherigen Nutzung;
§ 2
3. bei Gebäuden und Gebäudeteilen mit Wohn-
(1) Die Hochbaustatistik erstreckt sich auf raum außerdem die Zahl der Wohneinheiten und
1. genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige Bau- deren Ausstattung und Größe.
maßnahmen, bei denen Wohnraum oder son-
stiger Nutzraum geschaffen oder verändert § 3
wird; Auskunftspflichtig sind für die Hochbaustatistik
2. Gebäude und Gebäudeteile, deren Nutzung ge- (§ 2) die Bau]].erren, die mit der Baubetreuung Be-
ändert wird oder die durch bauaufsichtliche auftragten, die Bauaufsichtsbehörden und für die
Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Angaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und
Nutzung entzogen werden. Absatz 3 auch die Gemeinden.
(2) Bei den Baumaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 § 4
sind für den Zeitpunkt der Genehmigung oder Zu-
stimmung sowie bei Fertigstellung zu erfassen: Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden
und für kreisfreie Städte ist jährlich von· den Sta-
1. der Bauherr und bei natürlichen Personen des- tistischen Landesämtern nach ausgewählten Merk-
sen Stellung im Beruf; malen der in § 2 festgelegten Sachverhalte der Be-
2. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen stand an Gebäuden fortzuschreiben, der in der je-
für das Baugrundstück; weils letzten allgemeinen Zählung von Gebäuden
festgestellt worden ist.
3. Lage und Größe des Baugrundstücks sowie das
Maß seiner baulichen Nutzung; Zahl und Art der §5
Kraftfahrzeug-Stellplätze;
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
4. Art der Baumaßnahme sowie Art, Rauminhalt § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
und Flächen der Gebäude und bei Wohngebäu- deszwecke in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-
den auch der Haustyp; rungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
5. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme; sung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
6. bei Errichtung von neuen Gebäuden
ber 1976 (BGBI. I S. 3341), durch die Statistischen
Bauart, Geschoßzahl, Art der Beheizung, Klima- Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bun-:
anlage, Unterkellerung und Art der Abwasser- des- und Landesbehörden und die von ihnen be-
anlage; stimmten Stellen und Personen ist für Verwaltungs-
7. bei Gebäuden mit Wohnraum zwecke ohne Nennung des Namens des AuskunHs-
außerdem die Zahl der Wohneinheiten und de- pflicht:igen zugelassen. Aus diesen Angaben gewon-
ren Ausstattung und Größe sowie die vorgese- nene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maßnahmen ge-
hene Rechtsform der Nutzung; gen den einzelnen Auskunftspflichtigen verwendet
werden.
8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
(2) Die Statistischen Ämter dürfen den jeweils
außerdem die bisher vorhandenen Flächen so-
zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeinde-
wie die Zahl der bisher vorhandenen Wohnein- verbände sowie den von einer Gemeinde nach den
heiten und deren Größe.
§§ 33 und 55 des Städtebauförderungsgesetzes in der
Außerdem ist zum Jahresende der Baufortschritt Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976
festzustellen. (BGBI. I S. 2318), geändert durch Artikel 46 des Ein-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1119
führungsgesetzes zur Abgabenordnung, Beauftrag- mit Bundes- oder Landesergebnissen nach § 2 Abs. 2
ten für Zwecke der Regionalplanung, des Vermes- Nr. 2 bis 8 für fertiggestellte Baumaßnahmen und
sungswesens, der gemeindlichen Planung, des Städ- nach § 2 Abs. 3, soweit Einzelangaben zur vollstän-
tebaus oder des Umweltschutzes auf Anforderung digen Darstellung der Ergebnisse in den Tabellen
die nach § 2 erfaßten Einzelangaben in geeigneter erforderlich sind.
Form zur Verfügung stellen. Einzelangaben aus ei-
ner anderen Gemeinde dürfen nur mit Zustimmung
§ 6
dieser Gemeinde und ohne Nennung des Namens
des Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellt Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Die Weiterleitung von Einzelangaben zu steu-
erlichen Zwecken ist ausgeschlossen. § 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
(4) § 12 Abs 1 des Gesetzes über die Statistik für
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Durchführung
Bundeszwecke gilt auch für Personen, denen von
von Statistiken der Bautätigkeit in der im Bundes-
diesem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet
gesetzblatt III, Gliederungsnummer 2330-13, veröf-
werden.
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar-
(5) § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Statistik tikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1976 (BGBI. I
für Bundeszwecke gilt nicht für statistische Tabellen S. 737), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau
Vom 26. Juli 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 10 Buch- Herkunft der Pflanzen sowie den Standort und Um-
stabe b und Nr. 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der fang des Bestandes der zuständigen Behörde zu mel-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 den.
(BGBI. I S. 2591; 1976 I S. 1059) wird im Einverneh- § 6
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates (1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach
verordnet: § 3 Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Virus-
krankheit befallen, so sind die Verfügungsberechtig-
§1 ten \lnd Besitzer verpflichtet, soweit die zuständige
Behörde es zur Bekämpfung der Viruskrankheit an-
In Anlage 1 bezeichnete veredelte Pflanzen dürfen ordnet,
als Anbaumaterial gewerbsmäßig nur vertrieben
werden, wenn das bei ihrer Veredlung verwendete 1. die befallenen Pflanzen,
Vermehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen wor- 2. die in Anlage 1 bezeichneten veredelten Pflan-
den ist, die zen, die nicht nachwe.islich die Voraussetzungen
L bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den des § 1 erfüllen,
in Anlage 2 genannten Viruskrankheiten befun- 3. die Unterlagen, die nicht nachweislich die Vor-
den worden sind oder aussetzungen des § 2 erfüllen,
2. mit Vermehrungsmaterial veredelt worden sind, zu vernichten.
das von Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen wor- (2) Die Pflanzen nach Absatz 1 dürfen nur zu ihrer
den ist. unverzüglichen Vernichtung von ihrem Standort ent-
§ 2 fernt werden.
Samen, Unterlagen und Edelreiser zur Gewinnung § 7
von Pflanzen nach Anlage 1 dürfen gewerbsmäßig Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
nur vertrieben werden, wenn sie von Pflanzen ge- §§ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-
wonnen worden sind, die bei einer amtlichen Unter- tungsvorhaben und für bestimmte, insbesondere nur
suchung als frei von den in Anlage 2 genannten gebietsweise oder örtlich verbreitete Sorten sowie
Viruskrankheiten befunden worden sind. in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit
hierdurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genann-
§ 3 ten Viruskrankheiten nicht beeinträchtigt und die
Bestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.
die gewerbsmäßig vertrieben werden s·onen, sowie
Samenspenderanlagen, Unterlagen-Mutterbeete und §8
Reiserschnittgärten (Vermehrungsanlagen) mit in Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharka-
Anlage 1 bezeichneten Pflanzen werden amtlich auf krankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. I S. 804) bleibt
Befall mit den in Anlage 2 genannten Viruskrank- unberührt.
heiten überwacht. Im Rahmen dieser Uberwachung
§9
werden in Vermehrungsanlagen im Abstand von
längstens drei Jahren Untersuchungen durchgeführt. Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
§4 oder fahrlässig
Die Untersuchung nach § 1 Nr. 1, §§ 2 und 3 1. entgegen § 1 Pflanzen oder entgegen § 2 Samen,
Satz 2 muß unter Verwendung von Indikatorpflan- Unterlagen oder Edelreiser gewerbsmäßig ver-
zen oder Seren durchgeführt werden und dem je- treibt,
wefägen Stand wissenschaftlicher Kenntnis entspre- 2. entgegen § 5 die Meldung nicht, nicht rechtzeitig,
chen. nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
§ 5 3. entgegen § 6 Abs. 2 Pflanzen von ihrem Standort
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Bestän- entfernt,
den und Vermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind 4. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
verpflichtet, bei Beginn der Anzucht die Art und Behörde nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1121
§ 10 § 11
Veredelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
dieser Verordnung entsprechen, können noch bis zu leitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflan-
folgenden Zeitpunkten vertrieben werden:
zenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1. Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus
Mill. und Pyrus L. sowie auf vegetativ vermehrte
Unterlagen veredelte Pflanzen der Gattung Pru-
nus L. bis zum 31. August 1981, § 12
2. auf Sämlingsunterlagen veredelte Pflanzen der Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in
Gattung Prunus L. bis zum 31. August 1987. Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 1
(zu§§ 1, 2, 3 und 6)
Pflanzen
Pflanzen der Gattungen
Cydonia Mill. - außer Samen und SämLingen -
Malus Mill. - außer Samen und Sämlingen
Prunus L.
Pyrus L. - außer Samen und Sämlingen -,
die zur Obstgewimmng bestimmt sind.
Anlage 2
(zu §§ 1, 2, 3, 6 und 7)
Viruskrankheiten
Gattung Cydonia Mill.
Quitte:
Adern vergilbung
Ringfleckenmosaik
Steinfrüchtigkeit
Gattung Malus Mill.
Apfel:
Flachästigkeit
Gummiholzkrankheit
Mosaik
Rauhschaligkeit
Gattung Prunus L.
Aprikose, Mirabelle, Pfirskh, Pflaume, Reneklode,
Zwe,tsche:
Bandmosaik
Krankheiten, die durch das Chlorotische Blatt-
fleckenvirus des Apfels verursacht werden
Krankheiten, die durch Kirschenringflecken-
viren verursacht werden
Schar kakrankhei t
Kirsche:
Pfeffinger Krankheit
Stecklenberger Krankheit
sonstige Krankheiten, die durch Kirschenring-
fleckenviren verursacht werden
Gattung Pyrus L.
Birne:
Adernvergilbung
Ringfleckenmosaik
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1918 1123
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textilmustergestalter
Vom 26. Juli 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkei-
durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 19'16 ten und Kenntnisse:
(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 1. in der Fachrichtung Gewebe:
Wissenschaft verordnet: a) Mitwirken beim Herstellen gemusterter
Gewebe,
§ 1 b) Erstellen und Patronieren von Musterentwür-
f en für Gewebe,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
c) Mitwirken beim Anfertigen von Musterdaten-
Der Ausbildungsberuf Textilmustergestalter wird trägern zur Steuerung von Schaft- und Jac-
staatlich anerkannt. quardmaschinen;
§ 2 2. in der Fachrichtung Masche:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen a) Mitwirken beim Herstellen gemusterter
Maschen waren,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das zweite b) Kolorieren von Musterentwürfen für
und dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Maschenwaren,
Fachrichtungen c) Anwenden der Patroniertechniken und Mit-
1. Gewebe, wirken bei der Herstellung von Musterdaten-
2. Masche, trägern für Maschenwaren;
3. Handstickerei, 3. in der Fachrichtung Handstickerei:
4. Maschinenstickerei, a) Grundfertigkeiten des Handstickens,
b) Patronieren und Kolorieren von Musterent-
5. Textildruck und
würfen für Handstickereien,
6. Tufting (Nadelflor) c) Herstellen von Musterträgern für die Hand-
gewählt werden. stickerei;
§ 3 4. in der Fachrichtung Maschinenstickerei:
a) Mitwirken beim Herstellen von Maschinen-
Ausbildungsberufsbild
stickereien,
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen b) Patronieren von Musterentwürfen für Maschi-
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die nenstickereien,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: c) Herstellen (Punchen) von Musterdatenträgern
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt- für die Maschinenstickerei;
schutz,
5. in der Fachrichtung Textildruck:
2. Kenntnisse des Fertigungsablaufs und der a) Mitwirken beim Herstellen von Textildruk-
Zusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb, ken,
3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, b) Entwerfen und Kolorieren von Mustern sowie
Einrichtungen und Maschinen, Anfertigen von Farbauszügen und Ausführen
4. Kenntnisse textiler Rohstoffe und Garne, fotografischer Arbeiten,
c) Kenntnisse der Anfertigung von Musterträ-
5. Kenntnisse der Herstellungsverfahren und Ver-
gern für den Textildruck;
wendungsarten textiler Flächen,
6. Kenntnisse der Druckverfahren zur Musterung 6. in der Fachrichtung Tufting (Nadelflor):
textiler Flächen, a) Mitwirken beim Herstellen von Tuftingwa-
'1. Kenntnisse des Ausrüstens textiler Flächen, ren,
b) Kolorieren von Musterentwürfen und Erstel-
8. Anwenden von Gestaltungstechniken,
len von Farbreihen,
9. Entwerfen von Mustern, c) Herstellen von Musterdatenträgern für Tufting-
10. Rapportieren von Musterentwürfen. waren.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 4 § 8
Ausbildungsrahmenplan Abschlußprüfung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwe1i- bildung wesentlich ist.
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit ling in höchstens 24 Stunden drei ·Arbeitsproben
eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge- ausführen. Hiervon entfallen eine auf die allen
gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und zwei
die Abweichung erfordern. auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-
bildung in der jeweiligen Fachrichtung sind. Als
§ 5 Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-
samen Berufsausbildung sind, in höchstens acht
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Stunden:
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden Anfertigen eines Entwurfs für einen vom Prüfling
einen Ausbildungsplan zu erstellen. zu wählenden Verwendungszweck;
2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-
§ 6 ausbildung in den Fachrichtungen sind, in höch-
Berichtsheft stens 16 Stunden:
a) in der Fachrichtung Gewebe:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist aa) Patronieren des in Absatz 2 Nr. 1 ge-
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der nannten Entwurfs oder Anfertigen eines
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das artgleichen nach einem gegebenen Ent-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. wurf,
bb) Rapportieren eines gegebenen Entwurfs
nach vorgeschriebener Art;
§ 7
b) in der Fachrichtung Masche:
Zwischenprüfung
aa) Kolorieren des in Absatz 2 Nr. 1 ge-
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- nannten Entwurfs nach eigenen Ideen in
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwei zwei verschiedenen Ausführungen,
Jahren stattfinden. bb) Umzeichnen eines gegebenen Entwurfs in
einen gegebenen Rapport;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 für die ersten zwei Jahre aufge- c) in der Fachrichtung Handstickerei:
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den aa) stechfertiges Ausarbeiten eines eigenen
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- Entwurfs und Ausführen einer Stechpro-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für be,
die Berufsausbildung wesentlich ist. bb) Kolorieren einer Stickvorlage zu dem in
aa) genannten Entwurf;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
d) in der Fachrichtung Maschinenstickerei:
ling in höchstens fünf Stunden folgende Arbeitspro-
ben ausführen: aa) Patronieren des in Absatz 2 Nr. 1 ge-
nannten Entwurfs,
1. Anfertigen einer Naturstudie oder eines Musters bb) Punchen einer gegebenen einfachen
in Blei, mit Feder oder Farbe, Stickpatrone;
2. Versetzen oder Abwandeln eines gegebenen e) in der Fachrichtung Textildruck:
Motivs, aa) Neukolorieren eines gegebenen Ent-
3. Rapportieren eines gegebenen Entwurfs. wurfs,
bb) Umzeichnen des in aa) genannten Ent-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- wurfs in einen gegebenen Rapport;
ling in höchstens zwei Stunden Aufgaben insbeson- f) in der Fachrichtung Tufting (Nadelflor):
dere aus folgenden Gebieten lösen:
aa) Dbertragen des in Absatz 2 Nr. 1 ge-
1. textile Rohstoffe und Garne, nannten Entwurfs auf Musterdatenträger,
bb) Umzeichnen eines gegebenen Entwurfs in
2. Verfahren für die Herstellung textiler Flächen,
einen gegebenen Rapport.
3. Druckverfahren für die Musterung textiler Flä-
(3) Zum Nachweis. der Kenntnisse soll der Prüf-
chen,
ling in den Prüfungsfächern Gestaltungslehre/Tech-
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. nologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts-
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1125
und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft staltungslehre/Technologie gegenüber den Fächern
werden; Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson- Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozial-
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: kunde das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsf ach Gestaltungslehre/Technologie: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
a) Stil- und Naturmuster, klassische und modische Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens
Elemente, Vorgehensweise beim Gruppieren ausreichende Leistungen erbracht sind.
und Variieren einfacher Formen,
b) Farbabstufung und Farbmischungen, § 9
c) Musterentwurf, Aufhebung von Vorschriften
d) Rapportierarten,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die
schutz; Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregel-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: ten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung
a) Berechnung des Verhältnisses von Mustervor- geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsbe-
lagen zu Originalgrößen, rufe Musterzeichner und Patroneur, Musterzeichner
für die Stickerei und Musterzeichner in der Stoff-
b) Rapportberechnungen,
druckerei, sind nicht mehr anzuwenden.
c) einfache Mengen- und Kostenberechnungen;
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 10
Wirtschafts- und Sozialkunde. Ubergangsregelung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
1. im Prüfungsfach
denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
Gestaltungslehre/Technologie 120 Minuten,
dung der Vorschriften dieser Verordnung.
2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 60 Minuten,
§ 11
3. im Prüfungsfach
Berlin-Klausel
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schriftliche Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann von
den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten abgewi-
chen werden. § 12
Inkrafttreten
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
haben die Fertigkeits- gegenüber der Kenntnis- Diese Verordnung tritt. am Tage nach der Verkün-
prüfung und in der Kenntnisprüfung das Fach Ge- dung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmustergestalter
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
4
Arbeitsschutz und Un- a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
fallverhütung, ordnungen wiedergeben und beachten
Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften, RichtUnien und Merkblätter, nen-
nen und beachten
c) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-
leistung erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und
beachten X X X
e) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbelä-
stigung, -verschmutzung und -vergiftung, insbe-
sondere beim Umgang mit Chemikalien, sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
beachten
2 Kenntnisse des Ferti- a) Fertigungsablauf im Ausbildungsbetrieb be-
gungsablaufs und der schreiben
Zusammenarbeit im
Ausbildungsbetrieb b) betriebliche Formulare erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) c) Organisation des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
d) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erklären und bei den Arbeitsausführungen
berücksichtigen X X X
e) zeitliche und finanzielle Aufwendungen für die
Musterung umreißen
f) Lohnformen, Lohnabrechnungen und Vergütung
für Auszubildende erörtern
g) Rechte und Pflichten der Auszubildenden und
Mitarbeiter sowie des Betriebsrates und der
Jugendvertretung schildern
3 Warten und Instand- a) für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sor-
halten der Arbeitsge- gen
räte, Einrichtungen X X X
b) Arbeitsgeräte, Einrichtungen und Maschinen
und Maschinen nach Vorschrift warten und instandhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1127
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 -1 3
3 4
4 Kenntnisse textiler Roh- a) Einteilung der Natur- und Chemiefasern nach
stoffe und Garne Art und Form nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
b) Fasereigenschaften beschreiben
c) Möglichkeiten der Nutzung spezieller Faser-
eigenschaften für die Musterung nennen
d) Einteilung der Garne und Zwirne nach ihrer Her-
stellung und Veredlung nennen X X X
e) spezifische Merkmale und Eigenschaften der
Garne und Zwirne nennen
f) Einsatz von Garnen und Zwirnen für die Muste-
rung textiler Flächen erklären
g) Längen-, Gewichts- und Garnfeinheitsberechnun-
gen nach tex, dtex und Nm ausführen
5 Kenntnisse der Her- a) die auf Fadenverkreuzung beruhende Konstruk-
stellungsverfahren und tion textiler Flächen (Gewebe) skizzieren und
Verwendungsarten tex- deren Herstellung erläutern, Gewebegrundbin-
tiler Flächen dungen und einfache Ableitungen nach DIN dar-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) stellen
b) die auf Fadenverschlingung beruhende Kon-
struktion textiler Flächen (Masc.:henwaren) skizzie-
ren und deren Herstellung erläutern, Maschen-
grundbindungen nach DIN darstellen
c) die auf Faserverfestigung beruhende Konstruk-
tion textiler Flächen (Vliese) und deren Herstel-
lung erläutern
X X
d) die auf Tuften beruhende Konstruktion textiler
Flächen (Nadelflor) und deren Herstellung erläu-
tern
e) Herstellung von Hand- und Maschinensticke-
reien erläutern, Stickarten und Stichlängen dar-
stellen
f) Eigenschaften und wesentliche Verwendungs-
möglichkeiten textiler Flächen auf Grund ihrer
Herstellungsart schildern, einfache Stoffmuster
zerlegen und ihre Konstruktion bestimmen
g) Textilkennzeichnungsgesetz erläutern
6 Kenntnisse der Druck- a) Möglichkeiten des Bedruckens für die Musterung
verfahren zur Muste- erläutern
rung textiler Flächen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) b) wichtige Druckverfahren und -maschinen unter
dem Gesichtspunkt der Musterung textiler Flä-
chen beschreiben X X
c) Grundzüge der Farbenlehre darstellen
d) Farbintensität, -ton, -sättigung und -helligkeit
erläutern
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
2 3 4
7 Kenntnisse des Ausrü- a) Erfordernis des Ausrüstens textiler Flächen
stens textiler Flächen erläutern X X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) wichtige Ausrüstungsgänge nennen
8 Anwenden von Gestal- a) Zeichengeräte und -material kennenlernen und
tungstechniken handhaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
b) mit Zeichengeräten geometrische Formen zeich-
nen
c) ohne mechanische Hilfsmittel geometrische For-
men zeichnen
d) Muster nach- und durchzeichnen
e) Muster vergrößern und verkleinern (umzeich-
nen)
f) florale, ornamentale und stilisierte Grundformen
zeichnen
5
g) nach Natur zeichnen
h) Formen in unterschiedlichen An- und Zuordnun-
gen zeichnen
i) harmonische Farbzusammenstellungen entwickeln
k) Muster in unterschiedlichen Farbstellungen nach
Vorlagen kolorieren
1) in unterschiedlichen perspektivischen Darstel-
lungsarten zeichnen
m) Grundformen schattieren, mit Licht- und Schat-
teneffekten arbeiten
n) nach Vorlagen Zeichnungen ,in Konturen mit
Schattierungen anfertigen
o) nach Vorlage Zeichnungen in unterschiedlichen
Techniken anfertigen
p) Tonwertunterschiede nach unterschiedlichen
Techniken anlegen
9 Entwerfen von Mustern a) wichtige Stilarten aus dem textilen Bereich nen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) nen, unterscheiden und skizzieren
b) Grundformen ausschmücken 5
c) nach gegebener Idee Stil- und Naturmuster ent-
werfen
d) Entwürfe für unterschiedliche Verwendungsbe-
reiche und Qualitäten ausarbeiten
e) nach eigenen Ideen Muster entwerfen
f) klassische und modische Elemente entwerfen 4
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1129
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
1 2 3 4
g) Dessins durch Gruppieren und Variieren von
Formen entwerfen
h) Entwürfe nach stilkundlichen Vorlagen ausarbei-
ten oder vervollständigen 4
10 Rapportieren von Mu- a) den Begriff Musterrapport (Arrangement) erklä-
sterentwürfen ren 1
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Rapporte bestimmen und zeichnen
c) Versatzmögliehkeiten von Rapporten in Höhe
und Breite erläutern und darstellen
d) Rapportfehler und deren Ursache nennen 2
e) gegebene Entwürfe rapportieren
f) Rapportierungsarten erläutern und Musterent-
würfe entsprechend rapportieren 1
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Gewebe:
Mitwirken beim Her- a) beim Bedienen von schaft- und jacquardgesteuer-
stellen gemusterter Ge- ten Webmaschinen mitwirken
webe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch- b) Aufgabe und Funktion von Web-, Schaft- und
stabe a) J acquardmaschinen erläutern
c) Unterschiede in den Musterungsmöglichkeiten
von Schaft- und Jacquardmaschinen begrün-
den
d) Harnischeinrichtungen und wichtige Gallie-
rungsarten skizzieren und erläutern
e) Warenausfall kontrollieren, insbesondere auf
Musterungsfehler achten, an der Beseitigung von
Musterungsfehlern mitwirken
f) beim Auflegen und Auswechseln von Musterda-
tenträgern mitwirken
2 Erstellen und Patronie- a) Entwürfe für unterschiedliche Verwendungsbe-
ren von Musterentwür- reiche entwickeln
fen für Gewebe b) nach gegebenen Ideen Stil- und Naturmuster für
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Jacquardgewebe entwerfen
stabe b)
c) gegebene Entwürfe für den Einsatz bei unter-
schiedlichen Gewebequalitäten umzeichnen und
rapportieren
d) Patroniertechnik für Gewebe anwenden und
ihren Zweck erläutern
e) Patronenpapier berechnen, Bildpatronen anferti- 4 4
gen
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
4
f) Bildpatronen und technische Patronen für einket-
tige/ einschüssige Gewebe erstellen,
für einkettige/zweischüssige
zweikettige/einschüssige
zweikettige/zweischüssige Gewebe
erläutern
g) Kett- und Schußschnitte von Stoffproben und
technischen Patronen anfertigen
3 Mitwirken beim Anfer- a) Maschinen zur Herstellung von Musterdatenträ-
tigen von Musterda- gern nennen und ihre Arbeitsweise erklären
tenträgern zur Steue- b) Zweck von Musterdatenträgern zur Steuerung
rung von Schaft- und
von Fachbilde- und Webmaschinen sowie Bedeu-
J acquardmaschinen tung von gelochter und ungelochter Stelle er-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
klären
stabe c)
c) Aufteilung, Laufrichtung, Anordnung der Muster-
und Steuerungslöcher für Kante, Wechsel und
Warenabzug an Musterdatenträgern aufzeigen 2
d) beim Ubertragen einfacher Patronen auf Muster-
datenträger an Hand der Kartenschlaganweisung
mitwirken
e) Musterdatenträger auf Fehler kontrollieren und
Fehler beseitigen
f) Ursachen und Folgen von Fehlern in Musterda-
tenträgern, Fachbildemaschinen, Harnisch und
Wechsel nennen
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Masche:
Mitwirken beim Her- a) ·beim Bedienen von Maschenmaschinen mit
stellen gemusterter variablen Mustereinrichtungen mitwirken .
Maschenwaren b) Aufgabe und Funktion der Maschenmaschinen,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
insbesondere der musterbildenden Arbeitsor-
stabe a) gane, erläutern
c) Unterschiede der musterbildenden Organe, ins-
besondere die zwischen horizontalem und verti-
kalem (Legung) Faden verlauf, aufzeigen
3
d) beim Einrichten und Auswechseln von Musterda-
tenträgern mitwirken
e) Warenausfall kontrollieren, insbesondere auf
Musterungsfehler achten, an der Beseitigung von
Musterungsfehlern mitwirken
f) Zusammenhang zwischen Material, Bindung,
Maschinenfeinheit, Ausrüstung, Warenbild, Griff
und Qualität erläutern
2 Kolorieren von Muster- a) Grundzüge der Farbenlehre anwenden
entwürfen für Maschen-
b) harmonische Farbzusammenstellungen entwer-
waren
fen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b)
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1131
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
4
c) Muster unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade in 2 2
unterschiedlichen Farbstellungen nach Vorlagen
und eigenen Ideen kolorieren
d) Papierkolorits anfertigen
e) Farbigmuster umkolorieren
3 Anwenden der Patro- a) Zweck der Patroniertechniken für Maschenwa-
niertechniken und Mit- ren erläutern
wirken bei der Herstel-
lung von Musterdaten- b) Patronenpapier festlegen, technische Patrone
trägern für Maschen- ausarbeiten, erforderlichenfalls Bindungsschema
waren aufzeichnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- c) Arten und Funktion von Musterdatenträgern 4
stabe c) erläutern
d) Patronen oder Bindungsschemas auf Musterda-
tenträger übertragen
e) Musterdatenträger auf Fehler kontrollieren und
Fehler beseitigen
IV. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Handstickerei:
Grundfertigkeiten des a) Handstickereien, insbesondere im Kreuz-, Stil-,
Handstickens Platt-, Schling-, Spann-, Ketten-, Loch-, Halb-(Go-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buch- belin-) und Kelimstich, ausführen
stabe a)
b) Knüpfarbeiten im Schlaufen-, Schlingen- und
Knotenstich ausführen
3
c) Tapissedeerzeugnisse nach ihren Verwendungs-
möglichkeiten beschreiben
d) Anforderungen an Stickböden und Stickgarne
nach Stichart und Verwendungszweck erläu-
tern
2 Patronieren und Kolo- a) Zweck der Patroniertechnik für Handstickereien
rieren von Musterent- erläutern
würfen für Handsticke-
reien b) Bildpatronen nach Kreuzstich-, Gobelinstich-,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buch- Kelimstich- und Teppichknüpfentwürfen anferti-
stabe b) gen
c) Bildpatronen durch Wahl entsprechend geraster-
ten Patronenpapiers vergrößern und verklei- 3 2
nern
d) Grundzüge der Farbenlehre anwenden
e) harmonische Farbzusammenstellungen entwik-
keln
f) Schwarz-Weiß-Muster farbig als Stickvorlage
ausarbeiten
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr•)
1 1 2 1 3
1 2 3 4
3 Herstellen von Muster- a) Zweck und Arten von Musterträgern erläutern
trägem für die Hand- b) Wirkungsweise der Stechmaschine erklären,
stickerei Muster stechen, pausen und fixieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
stabe c) c) Arten und Verwendungszweck von Schablonen
erklären, Schablonen anfertigen und auf Stramin 3
übertragen, Abfolge der Schablonenwahl beach-
ten
d) Fehler in fertig behandelten Stickböden feststel-
len und, soweit wie möglich, beseitigen
V. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fadlrkbtung Masdllnensti<kerei:
Mitwirken beim Her- a) beim Bedienen von Stickmaschinen mitwirken,
stellen von Maschinen- insbesondere Stickfehler feststellen und beseiti-
stickereien gen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buch- b) Aufgabe und Funktion der Stickmaschine, insbe-
stabe a) sondere ihrer musterbildenden Arbeitsorgane,
erläutern
c) Besonderheiten und Unterschiede bei der Her-
stellung von Ätz- (Luft-), Loch- (Bohr-), Platt-
(Blatt-) und Festonspitze erklären 2
d) Unterschiede der musterbildenden Arbeitsor-
gane für die wesentlichen Stickmaschinenarten
erläutern
e) beim Einrichten und Auswechseln von Muster-
datenträgern mitwirken
f) Warenausfall kontrollieren, insbesondere auf
Musterungsfehler achten, an der Beseitigung von
Musterungsfehlern mitwirken
2 Patronieren von Mu- a) Zweck der Patroniertechnik für Maschinenstik-
sterentwürfen für Ma- kereien erläutern
schinenstickereien b) Stichregulativ erklären, Symbole für die im Aus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
bildungsbetrieb üblichen Sticharten aufzeigen
stabe b)
c) Verhältnis zwischen Originalentwurf und Scha-
blone berechnen
d) Musterschablone herstellen und abändern, Stich- ' 4
einteilung entsprechend gegebenen Stickböden
vornehmen, Stiche einzeichnen und zählen
(Schwarzmachen), Fehler feststellen und beseiti-
gen
3 Herstellen (Punchen) a) Zweck und Aufgabe der Datenträger zur Steue-
von Musterdatenträ- rung von Stickmaschinen erläutern
gern für die Maschi- b) Aufgabe und Funktion der Punchmaschine erläu-
nenstickerei tern 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
stabe c) c) Stichgrößen berechnen, Musterdatenträger
(Punchkarten) von einfachen Musterschablonen
anfertigen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1133
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des A usbilclungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. bcrufsbildcs und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
1 2 3 4
d) Musterdatenträger kontrollieren, Fehler feststel-
len und beseitigen, Abänderungen von Hand vor-
nehmen
e) Karten repetieren (vervielfältigen)
VI. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Textildruck:
Mitwirken beim Her- a) beim Bedienen von Druckmaschinen nach
stellen von Textiidruk- Anweisung mitwirken
ken b) Aufgabe und Funktion von Druckmaschinen, ins-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buch-
besondere der Arbeitsorgane für den Druckvor-
stabe a) gang, erläutern
c) Besonderheiten und Unterschiede von Ätz-, Auf-
und Thermodruck erläutern
d) Unterschiede der Arbeitsorgane, insbesondere
von Rouleaux-, Filmflach- und Rotationsfilm-
druckmaschinen sowie der Druckeinrichtungen
für Thermo- und Teppichdruck, und deren Bedeu-
tung für die Musterung erläutern
e) beim Vorbereiten, Einrichten und Auswechseln
von Musterdatenträgern mitwirken
f) am Abmustern teilnehmen, Druckfehler feststel-
len und melden, ihre Ursachen erklären
2 Entwerfen und Kolo- a) Muster für unterschiedliche Verwendungs-
rieren von Mustern zwecke entwerfen
sowie Anfertigen von b) nach gegebenen Ideen Stil- und Naturmuster für
Farbauszügen und unterschiedliche Drucktechniken entwerfen
Ausführen fotografi-
scher Arbeiten c) gegebene Entwürfe für die Anwendung unter-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buch- schiedlicher Druckverfahren umzeichnen und
stabe b) rapportieren
d) Papierkolorits anfertigen, Farbigmuster umkolo-
rieren
5 5
e) Farbauszüge . herstellen, insbesondere durch
Feder-, Pinsel-, Aquarell- und Spritzzeichnungen
konturieren, unterschiedliche Effekte herstellen,
retuschieren, Raster und Strukturen verwen-
den
f) Hell-Dunkel-Ton-Stufen in Farbwerte und -ge-
wichte umsetzen
g) Umsetzung maßstabgerechter Entwürfe in
Musterträger erläutern, Hilfsmittel nennen
3 Kenntnisse der Anfer- a) Anfertigung von Musterträgern erläutern
tigung von Musterträ- b} Ursachen und Folgen fehlerhafter Musterträger
gern für den Textil- erläutern, Korrekturmöglichkeiten nennen
druck X X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buch- c) Unterschiede der wesentlichen Musterträger in
stabe c) ihrer Bedeutung für das Entwerfen von Mustern
erläutern
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten in Monaten im
Nr. berufsbildes und Kenntnisse Ausbildungsjahr*)
1 1 2 1 3
1 2 3 4
d) Einsatzgebiete der wesentlichen Musterträger
erläutern
VII. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Tufting (Nadelflor):
Mitwirken beim Her- a) beim Bedienen von Tuftingmaschinen mitwir-
stellen von Tuftingwa- ken
ren b) Aufgabe und Funktion der Tuftingmaschine, ins-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
besondere ihrer Musterungs- und Versatzeinrich-
stabe a) tungen, erläutern und aufzeigen
c) beim Einrichten und Auswechseln von Musterda- 2
tenträgern mitwirken
d) Warenfehler feststellen und beseitigen
e) Zusammenhang zwischen Material, Musterung,
MaschinenfeinheH, Ausrüstung, Warenbild und
Qualität erläutern
2 Kolorieren von Muster- a) Grundzüge der Farbenlehre anwenden
entwürfen und Erstel- b) harmonische Farbzusammenstellungen entwer-
len von Farbreihen fen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
stabe b) c) Muster unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade in
unterschiedlichen Farbstellungen nach Vorlagen
und eigenen Ideen kolorieren 2 2
d) Papierkolorits anfertigen
e) bei Laborfärbungen mitwirken
f) Uni-Farbreihen im Labor entwickeln
g) mit bedrucktem und verschieden anfärbbarem
Garn Farbreihen entwickeln
3 Herstellen von Muster- a) Zweck von Musterdatenträgern zur Steuerung
datenträgern für Tuf- der Mustermechanismen in Tuftingmaschinen
tingwaren erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
b) Musterungsmöglichkeiten der Tuftingmaschinen
stabe c) erklären
c) Folgen unterschiedlicher Musterung bei der Her-
2 4
stellung von Tuftingwaren erläutern und bei
Neumusterungen beachten
d) Aufbau, Funktion und Herstellung von Musterfo-
lien erläutern
e) Musterentwürfe in Musterfolien übertragen, Feh-
ler feststellen und beseitigen
*) bedeutet: während der gekennzeichneten Ausbildungsjahre zu vermitteln
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1135
Verordnung
über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
Goldschmiede-Handwerk
Vom 26. Juli 1978
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 9. Kenntnisse der einschlägigen RAL-Vorschriiften,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetal-
1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 len, Edelsteinen und Perlen sowie des Gesetzes
Nr. l des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren,
S. 705) geändert wordc~n ist, wird im Einvernehmen 10. Skizzieren, Zeichnen, Trassieren, Modellieren
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- und Modellherstellen,
schaft verordnet:
11. Legieren, Schmelzen, Formen und Gießen,
12. Bearbeiten von Werkstoffen, insbesondere
1. Abschnitt
Schmieden, Walzen, Ziehen, Vergüten, Biegen,
Berufsbild Richten und Treiben sowie Feilen, Schaben,
Schmirgeln, Schleifen, Polieren, Sägen, Fräsen
§ 1 und Drehen,
Berufsbild 13. Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere
(1) Dem Goldschmiede-Handwerk sind folgende
Weißsieden, Gravieren, Ziselieren, Ätzen,
Tätigkeiten zuzurechnen: Emaillieren, Niellieren, Tauschieren, Sulfidie-
ren, Patinieren, Sandieren, Mattieren, Satinieren,
1. Entwurf, Anfertigung und Umarbeitung von Granulieren, Schweißen und Polieren,
Schmuck, insbesondere von Juwelen,
14. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-
2. Entwurif, Anfertigung und Umarbeitung von pro- dungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften,
fanen und sakralen Erzeugnissen sowie von Löten, Dublieren, Kitten und Kleben,
Uhrgehäusen aus edlen Metallen,
15. Veredeln von Oberflächen durch Galvanisieren,
3. Einfassung und Verarbeitung von Juwelen und insbesondere durch Vergolden, Vers,ilbern und
edlen Steinen, von Perlen, Natur- und Kunst- Verrhodinieren,
stoffen,
16. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen,
4. Gravierung und Galvanis1ierung, insbesondere mit Waage, Refraktometer, Mikro-,
5. Prüfung und Bestimmung von Werkstoffen, insbe- Spektro- und Polariskop,
sondere von Juwelen und edlen Steinen, ein- 17. Einfassen von Juwelen und edlen Steinen, insbe-
schließlich Me1tallen. sondere durch Verschneiden, Andrücken,
Antreiben, Anreiben und Inkrustieren,
(2) Dem Goldschmiede-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 18. Passen und Montieren von Einzelteilen zu
1. Kenntnisse der Stilkunde, der Formen- und Schmuck,
Gestaltungslehre sowie der fachbezogenen 19. Instandhalten und Instandsetzen der in Absatz 1
Kunstgeschichte, genannten Gegenstände,
2. Kenntnisse des fach bezogenen Rechnens, ins- 20. Anfertigen von gewerbeüblichen Kleinwerkzeu-
besondere des Legierungsrechnens und de,r Ver- gen,
schnittberechnungen, 21. Warten und Instandhalten der Maschinen,
3. Kenntnisse der Gieß-, Druck-, Stanz-, Präge- und Geräte und Werkzeuge.
Abdruckmethoden,
4. Kenrntnisse über organische und chemische Ver-
bindungen, insbesondere über Säuren, Laugen, 2. Abschnitt
Salze und Gase,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
5. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, der Meisterprüfung
6. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die
Bestimmung deir Juwelen und der edlen Steine, § 2
7. Kenntnisse über das Untersuchen, Scheiden, Gliederung, Dauer und Bestehen
Färben und Feuervergolden von Metallen, insbe- der praktischen Prüfung (Teil I)
sondere von Edelmetallen, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-
8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der zufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die
Unfallverhütung, des Arbeiitsschutzes und der Meisterprüfungsarbeit soll dem Bereich entnommen
Arbei1tssicherhei t, werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
gewesen ist. Bei der Bestimmung der Meisterprü- 3. Fachtechnologie:
fungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach a) Stilkunde, Formen- und Gesta1tungslehre
Möglichkeit berücksichtigt werden. sowie fachbezogene Kunstgeschichte,
(2) Die MeiS1terprüfungsarbeit soll nicht länger als b) Werkz,euge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
16 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als c) Werkstoffbearbeitung und Oberflächenbe-
acht Stunden dauern. handlung, insbesondere galvanische Ober-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des flächenveredlung,
Teils I sind jeweils ausreichende Lei,stungen in der d) Verwendung organischer und chemischer Ver-
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. bindungen, insbesondere von Säuren, Laugen,
Salzen und Gasen,
§ 3 e} Gieß-, Druck-, Stanz-, Präge- und Abdruck-
Meisterprüfungsarbeit methoden,
(1) Als Meisiterprüfungsarbelt kommt eine der bei- if) Verfahren und Geräte für die Bestimmung von
den nachstehenden Arbeiten in Betracht: Juwelen und edlen Steinen, von Perlen,
Natur- und Kunststoffen,
1. Entwurf und Anfertigung eines Schmuckstückes,
g) Scheidung, Färbung und Feuervergoldung,
eines profanen oder sakralen Erzeugnisses oder
eines Uhrgehäuses aus edlen Metallen, h) Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeits-
schutzes und der Arbeitssicherheit,
2. Entwurf und Ausfassung eines Schmuckstückes
mit mehreren Juwelen und edlen Steinen. i) einschlägige RAL-Vorschriften, Gesetz über
den VeTkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen
Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister- und Perlen sowie Gesetz über den Feingehalt
prüfungsarbei,t dem Prüfungsausschuß zwei der Gold- und Silberwaren;
Entwurfskizzen mit Hauptabme,ssungen oder ein
Modell und nach Genehmigung dieser Unterlagen 4. Werkstoffkunde Metall:
eine Zeichnung und eine Vorkalkulation vorzu-
a) Vorkommen, Gewinnung, Arten und Eigen-
legen.
schaften der Werk- und Hilfssitoffe,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Nach- b) Verwendung und Mischung der metallischen
kalkulation und ein Arbeitsbericht abzugeben. Werkstoffe,
c) Edelmetalluntersuchung;
§ 4
Arbeitsprobe 5. Werkstoffkunde Gemmologie:
a) Entstehung, Aufbau, Zusammensetzung und
(1) Als Arbeitsprobe kommt eine der nachstehen-
Eigenschatten von Juwelen und edlen Steinen
den Arbei1ten in Betracht:
sowie berufsbezogener organischer Stoffe,
Ausführen von Chatons in beweglicher Reihe, von
b) Prüfung und Bestimmung von Juwelen und
Gliederverbindungen, eines Clips, Schlosse,s, Ringes,
edlen Steinen, von Perlen, Korallen, Syn-
Anhängers, Ohriringes oder einer Brosche oder Aus-
thesen, Duble,tten und Imitationen,
fassen eines Schmuckstückes in verschiedenen
Arbeitsweisen. c) Methoden der Untersuchung mit Geräten,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer- d) Verhalten von Juwelen und edlen Steinen,
tigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei- von Perlen, Korallen, Synthesen, Dubletten
sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend und Imitationen beim Verarbeiten,
nachgewiesen werden konnten. e) RAL-Vorschriften für Diamanten, insbeson-
dere über Farbe, Reinheit und Schliff,
§ 5 f) RAL-Vorschriften für Farbsteine, insbesondere
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse über handelszulässige Bezeichnungen.
(Teil II) (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf zuführen.
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht
1. Technische Mathematik: länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger
Berechnen von als eine Stunde je Prüfling dauern. In der schriftli-
a) Flächen, Körpern und Gewichten, chen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als
sechs Stunden geprüft werden.
b) Legierungen und Verschnitten,
c) Gold- und Silberauflagen sowie spezifischen (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
Gewichten; zu befreien, wenn er im Durchschniitt mindestens
2. Fachzeichnen: gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
a) Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen, (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
b) ModelLieren, perspektivisches Darstellen wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
sowie Kolorieren; liche Prüfung verzichtet werden.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1137
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des gemeinsame Anfordeirungen in der Meisterprüfung
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I
Prüfungsfächer nach Absaitz 1 Nr. 3, 4 und 5. S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8
3. Abschnitt Berlin-Klausel
Ubergangs- und Schlußvorschriften Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
le~tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
§ 6
werksordnung auch im Land Berlin.
Ubergangsvorschrift
Die bei InkrafUreten dieser Verordnung laufenden § 9
Rrüfung,svenfahren werden nach den bisherigen Vor- Inkrafttreten
schriften zu Ende geführt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in
Kraft.
§ 7
Weitere Anforderungen (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Die weiteren Anforderungen fo der Meisterprü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
fung bestimmen sich nach der Verordnung über anzuwenden.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundtuminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Beschränkungen von PCB, PCT und VC) - 10. BlmSch V -
Vom 26. Juli 1978
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- 4. geschlossene Wärmeübertragungssysteme, soweit
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 121, 1193) sie nicht für den Einsatz in Anlagen bestimmt
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des sind, die der Behandlung von Erzeugnissen zur
Bundesrates: Ernährung von Menschen oder Tieren oder der
§1 Behandlung von pharmazeutischen oder Veteri-
närerzeugnissen dienen,
Anwendungsbereich
5. Hydraulikanlagen für untertägige Bergwerksan-
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbrin- lagen,
gen von Erzeugnissen, die
6. Ausgangs- und Zwischenerzeugnisse für die
1. polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme Weiterverarbeitung zu anderen Erzeugnissen, die
von mono- oder dichlorierten Biphenylen nicht unter das Verbot dieser Verordnung fallen.
2. polychlorierte Terphenyle (PCT)
3. Gemenge, Gemische oder Lösungen mit mehr als §3
O, 1 vom Hundert des Gewichts PCB oder PCT
Verbot von Vinylchlorid enthaltenden Treibgasen
4. Vinylchlorid (1-Chloräthen) als Treibgas für
Aerosole Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un-
enthalten. ternehmungen nicht in den Verkehr gebracht wer-
(2) Diese Verordnung g.ilt nicht für .das Inver- den.
kehrbringen von Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach §4
Ländern bestimmt sind, die nicht den Europäischen
Gemeinschaften angehören. Die Verordnung gilt Ausnahmen
ferner nicht für die Durchfuhr von Erzeugnissen Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten nicht für
unter zollamtlicher Uberwachung, soweit die Er- das Inverkehrbringen zu Forschungs-, Entwicklungs-
zeugnisse im Geltungsbereich dieser Verordnung oder Analysezwecken.
nicht be- oder verarbeitet werden.
§ 2
§5
Ordnungswidrigkeiten
Verbot von PCB oder PCT enthaltenden
Erzeugnissen Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
(1) Erzeugnisse im Sinne von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 PCB
dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
oder PCT enthaltende Erzeugnisse oder entgegen
licher Unternehmungen nicht in den Verkehr ge-
§ 3 Vinylchlorid enthaltende Treibgase in den Ver-
bracht werden.
kehr bringt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf folgende
§6
Erzeugnisse:
1. elektrische Vorrichtungen im geschlossenen Berlin-Klausel
System (Transformatoren, Widerstände und Dros- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
selspulen), Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2
2. große Kondensatoren mit einem Gesamtgewicht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
von wenigstens einem Kilogramm, Berlin.
3. kleine Kondensatoren, die PCB mit höchstens 43 §7
vom Hundert des Gewichts Chlor und nicht mehr Inkrafttreten
als 3,5 vom Hundert des Gewichts von pentä.-
chloriertem Biphenyl oder stärker chlorierten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Biphenylen enthalten, kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1139
Dritte Verordnung
über die Eichpflicht von Meßgeräten
Vom 26. Juli 1978
Auf Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 und 4 des Eich- stellen verwendet oder so bereitgehalten werden,
gesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 159), zuletzt daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung .genommen werden können.
des Eichgesetzes vom 20. Januar 1916 (BGBI. I
S. 141), wird von der Bundesregierung und auf (2) In Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes und
Grund des § 39 Abs. 5 des Eichgesetzes vom Bundes- öffentlichen Tankstellen, die keine amtliche Uber-
minister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- wachung durchführen, dürfen Meßgeräte nach Ab-
rates verordnet: satz 1, die nicht zur Eichung zugelassen sind, noch
bis zum 1. Januar 1983 ungeeicht verwendet oder
§ 1 bereitgehalten werden.
Ab 1. Januar 1980 gelten§ 2 Abs. 1 und§ 3 Satz 1
§ 5
des Eichgesetzes auch für Meßgeräte zur Bestim-
mung der Temperatur, für die auf Grund des § 39 Ab 1. Januar 1980 müssen Temperaturmeßgeräte
Abs. 4 des Eichgesetzes keine Eichpflicht besteht. geeicht sein, wenn sie zur Bestimmung der Tempe-
ratur der Luft in gewerblichen Beförderungs-, Lager-
§ 2
oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene
oder tiefgefrorene Lebensmittel verwendet oder so
Ab 1. Januar 1980 gilt § 3 Satz 1 des Eichgesetzes bereitgehalten werden, daß sie ohne besondere Vor-
auch für Meßgeräte zur Bestimmung des Volumens, bereitung in Gebrauch genommen werden können.
für die auf Grund des § 39 Abs. 4 des Eichgesetzes
keine Eichpflicht besteht.
§ 6
§ 3 Die Frist des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Eichgesetzes
wird für Wärmezähler, die am 1. Juli 1980 bereits
Ab 1. Januar 1919 müssen Schallpegelmesser ge- im Versorgungsnetz angeschlossen sind, bis zum
eicht sein, wenn sie auf dem Gebiet des Immissions- 1. Juli 1985 verlängert.
schutzes zU den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 des
Eichgesetzes genannten Zwecken verwendet werden. § 7
§ 4
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
(1) Ab 1. Januar 1980 müssen Meßgeräte zur Prü- gesetzes auch im Land Berlin.
fung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
auf den Gehalt an Kohlenmonoxid im Abgas bei
§ 8
Leerlauf geeicht sein, wenn sie für die amtliche
Uberwachung des Straßenverkehrs, in Betrieben des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Kraftfahrzeuggewerbes oder in öffentlichen Tank- dung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung,
der Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung
und der Mindestanforderungen-Verordnung
Vom 27. Juli 1978
Auf Grund des § 12 g Abs. 3, des § 19 Abs. 2, des (3) Wird bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 fest-
§ 23 Abs. 2 und 3 und des § 25 Abs. 1 des Fleisch- gestellt, daß die Sendung oder ein Teil der Sen-
beschaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil dung Verunreinigungen, Verfärbungen, Ge-
III, Gliederungsnummer 7832-1, veröffentlichten be- ruchsabweichungen, oberflächliche Zersetzungs-
reinigten Fassung, von denen § 12 g Abs. 3 durch erscheinungen, Schimmelbildung, Insektenbefall,
Artikel 1 Nr. 8 und § 23 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. Abweichungen in der Konsistenz oder ähnliche
15 des Gesetzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. I S. 709) Mängel aufweist, so darf die Sendung nicht in
geändert worden sind, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das Zollgebiet verbracht werden. § 2 Abs. 3
und 3 des Fleischbeschaugesetzes in Verbindung und 4 gilt entsprechend.
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge- (4) Sind bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 An-
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), wird mit zeichen vorhanden, die vermuten lassen, daß
Zustimmung des Bundesrates verordnet: während des Transportes vorgeschriebene Tem-
peraturen nicht eingehalten worden sind oder
daß die Sendung oder ein Teil der Sendung eine
Artikel 1 gesundheitsgefährdende Beschaffenheit auf-
weist, so sind bei frischem Fleisch die in Ab-
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 8. schnitt 2, bei zubereitetem Fleisch die in Ab-
März 1961 (BGBI. I S. 143), zuletzt geändert durch schnitt 3 jeweils vorgeschriebenen Untersu-
Verordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2512), chungen, ausgenommen die für Verdachtsfälle
wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Untersuchungen, durchzufüh-
ren. Satz 1 gilt auch, wenn Sendungen später
1. Folgender§ 4 a wird eingefügt: als am fünften Tag nach dem Tag der Aus-
stellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung
,,§ 4 a zur Einfuhruntersuchung gestellt werden. Im
Fleisch im innergemeinschaftlichen Falle einer Beanstandung ist die Sendung zu-
Handelsver kehr rückzuweisen.
(1) Bei frischem Fleisch im Sinne der Richt- (5) Fleisch nach Absatz 1 unterliegt unbe-
linie Nr. 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni schadet des § 7 a Abs. 2 und 3 und des § 14 a
1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Abs. 2 den für Verdachtsfälle jeweils vorge-
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit schriebenen Untersuchungen des Abschnittes 2
frischem Fleisch in der Fassung der Bekannt- oder 3, wenn bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1
machung vom 20. August 1975 (ABI.EG Nr. C oder sonst festgestellt wird, daß frühere Sen-
189 S. 31) sowie bei zubereitetem Fleisch im dungen von Fleisch, das während der zurück-
Sinne der Richtlinie Nr. 77/99/EWG des Rates liegenden drei Monate in demselben Schlacht-,
vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesund- Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewon-
heitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen nen worden ist, nach Absatz 3 oder 4 zu be-
11
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. anstanden waren.
EG 1977 Nr. L 26 S. 85), das aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mit- 2. § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
gliedstaaten) in das Zollgebiet verbracht wer- ,,Von der stichprobenweisen Rückstandsunter-
den soll, erstreckt sich abweichend von Ab- suchung kann bei Fleisch aus Mitgliedstaaten,
schnitt 2 oder 3 die Einfuhruntersuchung nur auf ausgenommen das in Satz 3 genannte Fleisch,
die Prüfung der in § 2 Abs. 1 genannten Vor- abgesehen werden, wenn die Sendung von einer
aussetzungen, die Rückstandsuntersuchungen besonderen Bescheinigung nach dem Muster 4
nach den §§ 7 a und 14 a sowie die Trichinen- der Anlage 2 der Mindestanforderungen-Verord-
schau nach den§§ 15 bis 19. nung vom 11. November 1974 (BGBI. I S. 3165)
(2) Läßt die Beladung oder Beschaffenheit des begleitet ist. 11
Transportfahrzeuges eine Prüfung aller Teile der
Sendung nach § 2 Abs. 1 nicht zu, so ist die 3. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Untersuchung nicht fortzusetzen. § 2 Abs. 3 und „Von jeder Sendung von Wurst und anderen
4 gilt entsprechend. tafelfertigen Erzeugnissen nach § 12 c Abs. 1
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1141
des Gesetzes, ausgenommen nur durch Pökeln des Musters 1 der Anlage 2 der Min-
zubereitetes Hackfleisch, sind destanforderungen-Verordnung die Durch-
bei einem Gewicht führung der Trichinenschau oder der vor-
geschriebenen Kältebehandlung bestätigt
bis zu 100 kg eine Probe, ist;
bis zu 500 kg drei Proben,
7. zubereitetem Fleisch von Hausschweinen
bis zu 1000 kg fünf Proben, aus besonders zugelassenen Betrieben,
bis zu 2000 kg sieben Proben wenn in der die Sendung begleitenden
und von jeden weiteren 500 kg einer Sendung Genußtauglichkeitsbescheinigung in Num-
zusätzlich eine weitere Probe im Gewicht von mer IV, 5 des Musters 3 der Anlage 2
etwa 150 g je Probe zu entnehmen." der Mindestanforderungen-Verordnung
die Durchführung der Trichinenschau
oder der vorgeschriebenen Kältebehand-
4. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
lung bestätigt ist."
,,(2) Von jeder Sendung sind
7. § 16 erhält folgenden Absatz 2:
bei einem Gewicht
bis zu 100 kg drei Proben, ,, (2) Die zuständige Behörde kann bei frischem
Fleisch die Untersuchung auf Trichinen auch
bis zu 500 kg fünf Proben,
nach Anlage 5 der Ausführungsbestimmungen
bis zu 1000 kg acht Proben, A über die Untersuchung und gesundheitspoli-
bis zu 3000 kg fünfzehn Proben, zeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
bis zu 5000 kg zwanzig Proben Fleisches bei Schlachtungen im Inland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
und von jeden weiteren 500 kg einer Sendung 1978 (BGBI. I S. 201) zulassen."
zusätzlich eine weitere Probe im Gewicht von
etwa 50 g je Probe zu entnehmen. Die Proben 8. § 17 wird folgende Nummer 3 angefügt:
sind bakteriologisch sowie organoleptisch, in
Verdachtsfällen weitergehend, gegebenenfalls „3. bei den in § 15 Abs. 1 genannten Tieren
histologisch, serologisch und chemisch, zu un- außer Hausschweinen statt einer der in
tersuchen." Nummer 1 genannten Proben eine Probe aus
der Unterarmmuskulatur."
5. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
9. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Außerdem ist jedes zehnte Packstück der
,, (2) Auf die Untersuchung der Proben nach
Sendung organoleptisch zu untersuchen. In Ver-
§ 17 Nr. 1 Buchstabe c oder § 17 Nr. 3 sind mit
dachtsfällen ist das Fleisch dieser Packstücke
dem Mikroskop mindestens 16 Minuten, mit dem
weitergehend, gegebenen! alls bakteriologisch,
Trichinoskop mindestens 6 Minuten zu verwen-
histologisch, serologisch und chemisch, zu un-
tersuchen." den."
10. § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
6. § 15 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt nicht bei Sendungen nach § 4 a, die
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schweinen" nicht zu beanstanden waren oder die nach § 4 a
durch das Wort „Hausschweinen" ersetzt. Abs. 3 nicht in das Zollgebiet verbracht werden
dürfen."
b) Absatz 2 werden folgende Nummern 5 bis 7
angefügt: 11. In § 22 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende
„5. frischem Fleisch von Hausschweinen aus Fassung:
besonders zugelassenen Betrieben der „Wird frisches Fleisch nach § 5 Abs. 3 oder 4
Mitgliedstaaten, wenn in der die Sendung untersucht und die Sendung als tauglich be-
begleitenden Genußtaug lichkeits beschei- urteilt, sind nur die untersuchten Packstücke
nigung nach Nummer IV Buchstabe d des oder Fleischteile mit einem Stempelabdruck zu
Musters der Anlage zum Durchführungs- kennzeichnen."
gesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
die Durchführung der Trichinenschau 12. In § 24 werden in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
oder in einer der Genußtauglichkeitsbe- Nr. 1 jeweils das Wort „Krankheiten" durch
scheinigung beigefügten besonderen Be- das Wort „Mängel" sowie in Absatz 1 Nr. 3
scheinigung nach Muster 5 der Anlage 2 Buchstabe f und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f das
der Mindestanforderungen-Verordnung Wort „Verschmutzung" durch das Wort „Ver-
die Durchführung der vorgeschriebenen unreinigung" ersetzt.
Kältebehandlung bestätigt ist;
6. frischem Fleisch von Hausschweinen aus 13. In § 25 Abs. 2 Buchstabe d, § 26 Abs. 2 Buch-
besonders zugelassenen Betrieben von stabe d sowie § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und
Drittländern, wenn in der die Sendung Nr. 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Ver-
begleitenden Genußtauglichkeitsbeschei- schmutzung" durch das Wort „Verunreinigung"
nigung nach Nummer IV Buchstabe d e,setzt.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
14. In § 28 Nr. 1 wird in Buchstabe b das Wort b) In Nummer 2 werden die Worte „bei zube-
„oder" durch ein Komma und in Buchstabe c reitetem Fleisch für" durch die Worte „bei
der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt sowie zubereitetem Fleisch aus Drittländern für" er-
folgender Buchstabe d angefügt: setzt.
,,d) Verunreinigung." c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gold-
schlägerhäutchen" die Worte „aus Drittlän-
15. § 31 erhält folgende Fassung: dern" angefügt.
,,§ 31 d) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Worte
Wird bei der Untersuchung einer Sendung „für zubereitetes Fleisch" durch die Worte
nach § 2 Abs. 1 festgestellt, daß die vorge- „für zubereitetes Fleisch, das in Nummer 2
schriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung genannt ist," ersetzt.
nicht in Urschrift vorliegt, unrichtige Angaben e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
enthält, gefälscht ist oder den Verdacht einer eingefügt:
Fälschung erweckt, wird eine Sendung nach
§ 4 a Abs. 3 beanstandet oder wird bei der Un- ,,4 a. bei Rückstandsuntersuchungen im inner-
tersuchung einer Sendung nach den §§ 5 bis 19 gemeinschaftlichen Handelsverkehr
ein Verstoß gegen die bei der Einfuhr von je Probe DM
Fleisch zu beachtenden fleischbeschaurechtlichen a) Hemmstofftest 20,-
Vorschriften festgestellt, so teilt die zuständige
b) histologische Untersuchung 50,-
oberste Landesbehörde die Entscheidung der
Einfuhruntersuchungsstelle unverzüglich fern- c) radioimmunologische Unter-
schriftlich unter Angabe der Gründe dem Bun- suchung 100,-
desminister mit." d) sonstige Untersuchungen
insgesamt 200,-
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Gebühren, die bezogen auf das Gesamt-
a) In Abschnitt II Nr. 1 werden die Worte ,,§ 20 gewicht der Sendung bei frischem
Abs. 3" durch die Worte ,,§ 20 Abs. 4" er- Fleisch 0,04 DM je Kilogramm und bei
setzt. zubereitetem Fleisch 0,08 DM je Kilo-
gramm der Sendung überschreiten, sind
b) In Abschnitt V erhält Nummer 4 Buchstabe c nicht zu erheben."
folgende Fassung:
„c) Von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe c und f) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe d an-
§ 17 Nr. 3 entnommenen Proben je vier- gefügt:
zehn,". „d) für eine Untersuchung nach § 16 Abs. 2
der Einfuhruntersuchungs-Verordnung je
Artikel 2 Tierkörper oder Tierkörperteil . , . 1,50".
Die Einfuhruntersuchungskosten-Verordnung vom
20. Januar 1975 (BGBI. I S. 285) wird wie folgt ge- Artikel 3
ändert:
Die Mindestanforderungen-Verordnung vom 11.
1. § 3 erhält folgende Fassung: November 1974 (BGBl. I s. 3165) wird wie folgt
geändert:
,,§ 3
Wird eine zur Untersuchung angemeldete Sen- 1. Folgender § 3 a wird eingefügt:
dung aus Staaten, die der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft nicht angehören (Drittlän- ,,§ 3 a
der) und hinsichtlich der Trichinenschau und Untersuchung auf Trichinen und Kältebehandlung
Rückstandsuntersuchun,g aus Mitgliedstaaten zum
vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder (1) Fleisch von Hausschweinen, das Skelett-
der Untersuchung nicht zugänglich gemacht, be- muskulatur enthält, darf aus Drittländern nur in
tragen die Gebühren für die Wartezeit für jeden das Zollgebiet verbracht werden, wenn es vor
Bediensteten 40 Deutsche Mark je angefangene Kennzeichnung der Genußtauglichkeit in Export-
Stunde. Gebühren, die bezogen auf das Gesamt- schlachtbetrieben nach § 3 mit negativem Ergeb-
gewicht der Sendung bei frischem Fleisch 0,04 DM nis nach Anlage 3 auf Trichinen untersucht und
je Kilogramm und bei zubereitetem Fleisch gekennzeichnet oder in solchen Exportschlacht-
0,08 DM je Kilogramm der Sendung überschrei- betrieben oder Exportzerlegungsbetrieben nach
ten, sind nicht zu erheben." Anlage 3 einer Kältebehandlung zur Abtötung
von Trichinen unterzogen worden ist. Die in
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: Satz 1 genannten Betriebe müssen von der ober-
a) In Nummer 1 werden die Worte „bei frischem sten Veterinärbehörde des Versandlandes hier-
Fleisch" durch die Worte „ bei frischem für besonders zugelassen und vom Bundesminister
Fleisch aus Drittländern" ersetzt. besonders anerkannt worden sein.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1143
(2) Die Anerkennung der in Absatz 1 genannten „6. In Mitgliedstaaten sind abweichend von
Betriebe wird nur erteilt, wenn die oberste Ve- Nummer 5 in jedem Schlachtbetrieb täg-
terinärbehörde des Versandlandes schriftlich be- lich etwa 2 0/o der Kälber (Rinder vor dem
stätigt, daß Zahnwechsel bis zu einem Schlachtge-
1. in diesen Betrieben die Voraussetzungen der wicht von 150 kg) und etwa ½ 0/o der an-
in Anlage 3 genannten Anhänge I bis IV der deren Tiere, deren Fleisch für die Bundes-
Richtlinie Nr. 77/96/EWG des Rates vom 21. republik Deutschland bestimmt ist, min-
Dezember 1976 über die Untersuchung von destens jedoch jeweils 1 Tier, stichpro-
frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der benweise bei der Schlachtung auf Rück-
Einfuhr aus Drittländern (ABI.EG 1971 Nr. L. stände von Hemmstoffen, Stilben oder
26 S. 67) für eine Untersuchung auf Trichinen Stilbenderivaten, Äthinylöstradiol oder
oder zur Abtötung von Trichinen erfüllt sind Thyreostatika unter Anwendung der Me-
und eingehalten werden und thoden nach Anlage 4 der Ausführungs-
bestimmungen A über die Untersuchung
2. sie und der Betrieb damit einverstanden sind,
und gesundheitspolizeiliche Behandlung
daß vom Bundesminister beauftragte Tierärzte
der Schlachttiere und des Fleisches bei
vor Erteilung der Anerkennung und danach
Schlachtungen im Inland zu untersuchen."
regelmäßig überprüfen, ob die in Nummer 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind und b) Abschnitt 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 an-
eingehalten werden. gefügt:
(3) Die Untersuchung auf Trichinen darf nur ,,Andere Stoffe im Sinne von Nummer 2 Buch-
unter Verantwortung und Aufsicht eines amt- stabe c dürfen jedoch verwendet werden, so-
lichen Tierarztes durchgeführt werden. weit ihre Unbedenklichkeit nach wissen-
schaftlichen Erkenntnissen erwiesen ist."
(4) Hausschweine, die nach Absatz 1 unter-
sucht werden, dürfen nur räumlich oder zeitlich
getrennt von anderen Schweinen geschlachtet 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
werden. Fleisch, das nach Absatz 1 mit negativem a) In Muster 1 erhält Nummer IV Buchstabe d
Ergebnis untersucht und entsprechend gekenn- folgende Fassung:
zeichnet worden ist, darf nur räumlich oder zeit-
,,d) das Fleisch ist - ist nicht - 4 ) auf Tri-
lich getrennt von anderem Fleisch gekühlt, ge-
chinen untersucht - einer Kältebehand-
lagert, befördert, zerlegt, umhüllt, verpackt, ver-
lung unterzogen - 4 ) worden;"
arbeitet oder sonst behandelt werden.
b) In Muster 3 Nummer IV wird folgende Num-
(5) Aus Mitgliedstaaten stammendes Fleisch
mer 5 angefügt:
von Hausschweinen, das Skelettmuskulatur ent-
hält, darf nur in das Zollgebiet verbracht werden, ,,5. das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Tri-
wenn es den Absätzen 1 bis 4 entsprkht. Die chinen untersucht - einer Kältebehand-
Untersuchung auf Trichinen darf auch nach An- lung unterzogen - 4 ) worden."
lage 5 der Ausführungsbestimmungen A über die c) Folgende Muster 4 und 5 werden angefügt:
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be-
handlung der Schlachttiere und des Fleisches bei „Muster 4
Schlachtungen im Inland in der Fassung der Be- Bescheinigung über die Durchführung der
kanntmachung vom 3. Februar 1978 (BGBI. I Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapi-
S. 201) durchgeführt werden." tel II Abschnitt 3 Nr. 6 der Mindestanfor-
derungen-Verordnung
2. § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt: Zur Genußtauglichkeitsbescheinigung Nr ........ .
,,(2) Die in vom ................................................................... .
1. Nummer IV Buchstabe d des Musters der An- Der unterzeichnete amtliche Tierarzt beschei-
lage des Durchführungsgesetzes EWG-Richt- nigt, daß das Fleisch aus einer Sendung
linie Frisches Fleisch vorgesehene Bestätigung
der Untersuchung auf Tri.chinen, die in Muster von Kälbern 1 ) - stammt, von denen bei der
5 der Anlage 2 dieser Verordnung vorgesehene Schlachtung etwa 2 °/o 1) - mindestens jedoch
Bestätigung der Kältebehandlung oder 1 Kalb-
2. Nummer IV Buchstabe d Muster 1 und Num- von sonstigen Tieren 1) stammt, von denen
mer IV, 5 Muster 3 der Anlage 2 dieser Ver- bei der Schlachtung etwa ½ 0/o 1), mindestens
ordnung vorgesehene Bestätigung der Unter- jedoch ein Tier 1) - auf Rückstände von
suchung auf Trichinen oder der Kältebehand- Hemmstoffen 1) -
lung von Stilben, Stilbenderivaten - 1) Äthinyl-
darf nur erteilt werden, wenn die Vorschriften östradiol - 1) Thyreostatika - 1) untersucht
des § 3 a eingehalten worden sind." worden ist 1) - sind 1).
Ausgefertigt in . .... am ..
3. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird folgende Nummer 6 ange- (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
fügt: 1) Nichtzutreffendes streichen
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Muster 5 b) sofern es aus Mitgliedstaaten stammt, bis zum
Bescheinigung über die Kältebehandlung nach 1. Oktober 1979
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Mindestanforderungen- in das Zollgebiet verbracht werden, wenn es nach
Verordnung den Vorschriften der §§ 15 bis 19 der Einfuhrunter-
suchungs-Verordnung in der durch Artikel 1 geän-
Zur Genußtauglichkeitsbescheinigung Nr ......... .
derten Fassung mit negativem Ergebnis auf Tri-
vom ................................................................................... . chinen untersucht worden ist.
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt beschei- (2) Fleisch aus Mitgliedstaaten, das den Voraus-
nigt, daß das Fleisch der vorgeschriebenen se1tzungen des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe a nicht
Kältebehandlung unterzogen worden ist. entspricht, darf bis zum 30. Juni 1979 in das Zoll-
Ausgefertigt in ........... am ......................................... . gebiet verbracht werden, wenn es nach den Vor-
schriften der §§ 7 a oder 14 a der Einfuhruntersu-
chungs-Verordnung in der durch Artikel 1 geän-
(Unterschrift des umtlichen Tierarztes) (Dienstsiegel)"
derten Fassung einer Rückstandsuntersuchung un-
terzogen wird.
5. Die Mindestanforderungen-Verordnung erhält die
dieser Verordnung beigefügte Anlage 3. Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschauge-
setzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. I S. 709) auch im
(1) Fleisch von Hausschweinen, das den Voraus- Land Berl,in.
setzungen des Artikels 3 Nr. 1 und 2 nicht ent-
spricht, darf, Artikel 6
a) sofern es aus Drittländern stammt, bis zum 31. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Dezember 1978, kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1145
Anlage 3
(zu § 3 a Abs. 2)
Anhang I Stellen, deren Natur auch mit Hilfe der starken
Vergrößerung des Trichinoskops nicht sicher fest-
Methoden zur Untersuchung auf Trichinen zustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nach-
zuprüfen.
I. Trichinoskopische Untersuchung Die mikroskopische Untersuchung hat so zu er-
erfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis 40facher
a) Geräte Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmu-
Glühlampentrichinoskop mit 50facher sowie 80- stert wird.
bis 100facher Vergrößerungsmöglichkeit. Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung
Kornpressorium (Quetschgläser), bestehend aus an einer weiteren Zahl von Fleischproben und
zwei gegeneinander drückbaren Glasplatten, von Präparaten nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Ver-
denen das eine in gleiche Felder geteilt ist, eine größerungen bis zur völligen Aufklärung fortzu-
kleine krumme Schere, Pinzette, ein Messer zum setzen. Für die trichinoskopische Untersuchung
Probenausschneiden, numerierte kleine Behältnisse sind mindestens 3 Minuten zu verwenden.
zur getrennten Aufnahme der Proben, eine Tropf- Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem
pipette, je ein Gläschen mit Essigsäure und Kali- Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells, der
lauge zum Aufhellen von etwaigen Verkalkungen Zungen- oder Kaumuskulatur oder aus den Bauch-
bzw. Erweichen eingetrockneten Fleisches. muskeln sind auf die trichinoskopische Untersu-
suchung mindestens 6 Minuten zu verwenden.
b) Probeentnahme
Die Mindestuntersuchungszeiten schließen nicht
Bei ganzen Tierkörpern je eine mindestens hasel- die für die Probeentnahme und Anfertigung der
nußgroße Probe aus beiden Zwerchfellpfeilern am Präparate erforderliche Zeit ein.
Ubergang vom muskulösen in den sehnigen Teil. Mit dem Trichinoskop sollten von einem Unter-
Ist nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden, ist aus sucher im allgemeinen an einem Tag nicht mehr
diesem eine doppelthaselnußgroße Probe zu neh- als 840 Stückchen, ausnahmsweise jedoch bis
men. Beim Fehlen beider Zwerchfellpfeiler sind 1 050 Stückchen, untersucht werden.
zwei ca. haselnußgroße Proben aus dem Rippen-
oder Brustbeinteil des Zwerchfells bzw. aus der
Zungen- oder Kaumuskulatur oder aus den Bauch- II. Methode der künstlichen Verdauung
muskeln zu entnehmen. a) Geräte und Material
Bei Fleischteilen von jedem Teil drei möglichst - Messer zur Probeentnahme,
haselnußgroße, fettarme Skelettmuskelproben, die
- kleine verschließbare numerierte Behältnisse
an verschiedenen Stellen möglichst in der Nähe
zur Aufbewahrung der Proben, auch für evtl.
von Knochen oder Sehnen entnommen sind.
Wiederholung der Untersuchung,
c) Untersuchungsgang - Inkubator,
Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben - 2 bis 3 1 fassende Glastrichter, Ständer für
hat der Trichinenschauer bei ganzen Tierkörpern Glastrichter, Verbindungsschlauch, Klammern
beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, zum Abklemmen des Verbindungsschlauchs,
mithin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur - Plastiksiebe (Durchmesser ca. 18 cm, Maschen-
eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stück- weite ca. 1 mm),
chen aus verschiedenen Stellen möglichst am - Mull,
Ubergang vom muskulösen in den sehnigen Teil
auszuschneiden und zwischen den Gläsern des - Spitzröhrchen,
Quetschglases so zu quetschen, daß durch die - Blockschälchen,
Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich ge- - Fleischwolf,
lesen werden kann. Ist das Fleisch der zu unter-
suchenden Stücke trocken und alt, so sind die - Stereomikroskop,
Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten - Verdauungsflüssigkeit folgender Zusammenset-
mit Kalilauge zu erweichen, die mit etwa der zung: 10 g Pepsin (1 200 E/g), 5 ml HCI (mind.
doppelten Menge Wasser verdünnt ist. 37 0/o), mit Leitungswasser auf 1 1 auffüllen.
Müssen bei ganzen Tierkörpern der Rippen- oder b) Probeentnahme
Brustbeinteil des Zwerchfells, Zungen- oder Kau-
muskulatur oder die Bauchmuskeln zur Probe- 1. Bei ganzen Tierkörpern eine mindest 20 g schwere
entnahme verwendet werden, so sind aus jeder Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Uber-
Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße gang vom muskulösen in den sehnigen Teil
Stückchen auszuschneiden. entnehmen, bei Nichtvorhandensein der Zwerch-
fellpfeiler eine gleichgroße Probe aus dem
Aus jeder von Fleischteilen entnommenen Probe Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder
hat der Trichinenschauer je 4 haferkorngroße aus der Zunge bzw. Kaumuskulatur oder aus der
Stückchen, also insgesamt 12, herauszuschneiden. Bauchmuskulatur.
Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat so 2. Bei Fleischteilen ist eine mindestens 20 g
zu geschehen, daß jedes Präparat langsam und schwere, fettarme Skelettmuskelprobe, mög-
sorgfältig durchmustert wird. Ergeben sich bei der lichst in der Nähe von Knochen oder Sehnen,
Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige zu entnehmen.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
c) Methodik Das Larvenzählbecken sollte folgendermaßen
gebaut sein:
Für die Untersuchung einer Sammelprobe von 10
Schweinen wird von jeder Einzelprobe (20 g) eine Die Form des Beckens besteht aus einer 23 cm
Probe im Cewicht: von 10 g gefertigt. Die restlichen langen Glasplatte, gleich dick wie eine einzelne
10 g verbleiben für eine evtl. erforderliche Einzel- Platte bei einem gewöhnlichen Quetschglas.
untersuchung. Zehn Proben zu je 10 g werden zu Sie ist jedoch etwas weniger breit, zum Bei-
einer Sammelprobe vereinigt, im Fleischwolf spiel 4,5 cm, um die Befestigung einer 2 mm
(Scheibe mit Lochdurchmesser 2 mm) zerkleinert dicken, 1,8 cm hohen und 17,5 cm langen Glas-
und locker in das mit einer Lage Mull ausgelegte platte an beiden Längsseiten der Bodenplatte
Sieb gegeben. Das Sieb wird darauf in einen über zu ermöglichen.
ein Stück Gummischlauch mit einem Spitzröhr- An den Enden ist das Becken geschlossen,
chen verbundenen Trichter gesetzt, der vom Rande indem direkt an der Bodenplatte zwei 5 cm
her mit der Verdauun~Jsflüssigkeil bis zum voll- lange, 1 cm hohe und 2 mm dicke Glasplatten
ständigen Bedecken des Untersuchungsguts auf- angebracht sind. Die Höhe des Beckens be-
gefüllt wird. Das Verhältnis Untersuchungsgut zu trägt also innen gemessen etwa 1 cm.
Verdauungsflüssi9keit soll ca. 1 : 20 bis 1 : 30 be-
tragen. Nach 18- bis 20stündiger Inkubation bei Die Platten sind mit normalem Glasleim ver-
37 bis 39 °C wird das Spitzröhrchen abgeklemmt bunden. Auf der Bodenplatte sind zum Schutz
und entnommen. Das in der Spitze des Röhrchens und zur bequemE:!n Handhabung des gefüllten
befindliche Sediment wird nach vorsichtigem Ab- Beckens an beiden Enden etwa 2,8 cm frei
saugen des Uberstandes sorgfältig in ein Block- gelassen.
schälchen gespült und mit dem Stereomikroskop Das Gesamtvolumen des Beckens beträgt etwa
bei 20- bis 40focher Ver9rößerung auf das Vor- 60 bis 65 cm 3 ,
handensein von Trichinellen untersucht.
- bei Verwendung des Mikroskops werden einige
Bei positivem oder zweifelhaftem Ausfall der Un- 9 cm große Petrischalen benötigt,
tersuchung einer Sammelprobe sind die entspre-
chenden restlichen Einzelproben, vermehrt um Filzstift zur Einzeichnung einer 1-cm-Felderung
weitere 20 g aus jedem Schwein, oder, falls es am Boden der Petrischale,
sich um Fleischteile handelt, jeweils vermehrt um einige 10-Liter-Abfalleimer zur Verwendung
20 g aus jedem Fleischtei.l, einzeln zu untersuchen, bei der späteren Formolbehandlung der Geräte
in Ubereinstimmung mit den Regeln wie oben und der überschüssigen Verdauungsflüssigkeit
unter b) erwähnt. im Falle von positivem Befund,
- konzentrierte Salzsäure (37 °/o),
III. Methode der künstlichen Verdauung von Sammel-
proben Pepsin ,in Pul verform, Merck 30 000 EI g oder
Pepsin mit bekannter Konzentration von einer
a) Geräte und Reagenzien anderen Firma,
- Messer und Pinzette zur Probeentnahme, ein oder zwei Tabletts für das Sammeln von
100 Proben von je etwa 2 g Fleisch.
- Fleischwolf, möglichst mit 2- bis 3-rnm-Loch-
scheibe, b) Probeentnahme
- 3-Liter-Erlenmeyerkolben mit einem Gummi- 1. Bei ganzen Tierkörpern eine etwa 2 g schwere
oder Wattestopfen, Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Ubergang
konischer ScheidetrichtE!r mit einem Raumin- vom muskulösen in den sehnigen Teil ent-
halt von 2 000 ml, nehmen, bei Nichtvorhandensein der Zwerch-
fellpfeiler eine gleichgroße Probe aus dem Rip-
gewöhnliches Tischstativ mit einem A-Fuß,
pen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells oder
etwa 28 cm lang, mit einer Stange von 80 cm,
aus der Zunge bzw. Kaumuskulatur oder aus
Stativring von etwa 10 bis 11 cm Durchmesser der Bauchmuskulatur.
zum Aufsetzen auf das Stativ,
2. Bei Fleischteilen ist eine etwa 2 g schwere,
Stativklemme mit runden Backen (23 X 40 mm), fettarme Skelettmuskelprobe, möglichst in der
die mit Hilfe einer Doppelmuffe aufgesetzt Nähe von Knochen oder Sehnen, zu entnehmen.
wird,
„Endecott-Sieb" Nr. 80 (Maschenweite 171) von c) Methode
11 cm Außendurchmesser, mit einem Draht- Eine Probe von etwa 1 g wird von jeder der 100
boden aus Messing oder rostfreiem Stahl. Schweineproben genommen. Die gemeinsame
Plastiktrichter mit mindestens 12 cm innerem Probe wird einmal im Fleischwolf zerkleinert.
Durchmesser, Man gibt das zerkleinerte Fleisch in den 3-Liter-
normales Dissektionsmikroskop für 40fache Erlenmeyerkolben zusammen mit 7 g Pepsin, etwa·
Vergrößerung mit zugehöriger Mikroskoplampe 2 Liter + 37 bis 40 °C warmem Leitungswasser
oder ein normales Binokular-Mikroskop für 40- und 25 ml konzentrierter Salzsäure. Die Mischung
fache Vergrößerung, wird geschüttelt, damit sich das Pepsin auflöst.
Trichinoskop mit waagerechtem Tisch für das Der pH-Wert der Lösung beträgt etwa 1,5-2.
Quetschglas,
- Zur Verdauung wird der Erlenmeyerkolben
bei Verwendung des Trichinoskops ein Larven- etwa 4 Stunden auf + 37 °C im Brutschrank
zählbecken in derselben äußeren Form wie das gehalten. Während des Erwärmens wird der
Quetschglas, mit einem Rauminhalt von etwa Kolben regelmäßig geschüttelt, d. h. ein- oder
60 bis 65 cm a. zweimal pro Stunde.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1147
Die verdaute Lösung wird durch das Sieb in f) Vorrichtungen zur Verdunkelung des Untersu-
den konischen 2-Liter-Scheidetrichter gefiltert chungsraums;
und mindestens eine Stunde lang unberührt in g) falls erforderlich, eine Kühleinrichtung zur Auf-
dem Stativ gelqssen. bewahrung von Fleischproben;
Insgesamt werden etwa 45 cm 3 aus dem h) einen Spülraum zur Reinigung und Desinfektion
Trichter abgelassen und gleichmäßig in drei von Untersuchungsgerät (z. B. Probenbehälter,
Petrischalen verteilt, deren Boden in Quadrate Kompressorien, Messer, Scheren) mit
mit 1 cm Seitenlän~Je eingeteilt ist, d. h. je
Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu
Petrischale 15 ml.
reinigendem und zu desinfizierendem, nicht fau-
Jede Petrischale wird unter dem Mikroskop lendem Material,
bei ca. 40facher Vergrößerung sorgfältig nach glatten Wänden, die bis zu einer Höhe von
Larven untersucht. mindestens 2 m mit einem hellen, abwasch-
Die La.rven zeigen sich im Bodensatz als uhren- festen Belag oder Anstrich versehen sind;
federartig zusammengerollte Organismen. Sie i) Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsräume sowie
sind leicht erkennbar und wickeln sich im lau- Toiletten mit Wasserspülung;
warmen Wasser oft spiralenförmig auf und ab.
j) Waschgelegenheiten mit fließendem kaltem und
Bei Bildung eines nicht ausreichend durchsichtigen warmem Wasser, das Trinkwassereigenschaften be-
Sediments ist dasselbe durch Spülung aufzuhellen. sitzt, mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, so-
Dabei wird die Endprobe von 45 ml in ein Rund- wie mit nur einmal zu benutzenden Handtüchern;
bodenröhrchen gebracht, um dort für 15 Minuten k) wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit her-
zu sedimentieren. Die überstehende Flüssigkeit metisch schließendem Deckel, aus denen eine un-
wird sodann vorsichtig abgesaugt und der Boden- befugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist, für
satz in ca. 45 ml Leitungswasser suspendiert. die Aufnahme von Probenresten;
Nach einer weiteren Absetzzeit von 15 Minuten 1) Wasserversorgungsanlage, die kaltes und heißes
wird der Uberstand wieder vorsichtig abgesaugt Trinkwasser in ausreichender Menge liefert;
und das Sediment mit ca. 20 ml Leitungswasser
m) Abwasserableitungsanlage entsprechend den Vor-
sorgfältig in eine Petrischale gespült und unter-
schriften für die Zulassung von Schlachtbetrieben;
sucht.
n) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-
Bei positivem oder zweifelhaftem Ausfall der Un- geziefer (Insekten, Nagetiere usw.).
tersuchung einer Sammelprobe sind die entspre-
chenden restlichen Einzelproben, vermehrt um Kapitel II
weitere 20 g aus jedem Schwein, oder, falls es
sich um Fleischteile handelt, jeweils vermehrt um Vorschriften für Personal, Räume,
20 g aus jedem Fleischteil, einzeln zu untersuchen, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte
in Ubereinstimmung mit den Regeln wie oben in Trichinen-Laboratorien
unter b) erwähnt. 2. Das Untersuchungspersonal hat sich ständig äußerst
reinlich zu halten; Räume, Einrichtungsgegenstände
und Arbeitsgeräte müssen stets peinlich sauber sein.
Anhang II
a) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeits-
kleidung zu tragen und sich mehrmals im Laufe
Kapitel I eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederauf-
Bedingungen für die Zulassung nahme der Arbeit die Hände zu reinigen;
von Trichinen-Laboratorien b) Tiere sind in Trichinen-Laboratorien nicht zuge-
1. Trichinen-Laboratorien müssen in unmittelbarer Nähe lassen;
der Schlachträume für Schweine liegen und minde- c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind in
stens über folgendes verfügen: einwandfreiem Zustand und sauber zu halten; sie
a) einen ausreichend eingerichteten verschließbaren sind mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie
Vorbereitungsraum zur Anfertigung der Präparate; nach Arbeitsschluß sorgfältig zu reinigen und zu
der Raum muß glatte Wände haben, die bis zu desinfizieren.
einer Höhe von 2 m mit einem hellen, abwasch-
festen Belag oder Anstrich versehen sind. Werden 3. Für sämtliche Verwendungszwecke ist Trinkwasser
mehrere Untersuchungsverfahren angewandt, so zu benutzen.
müssen entsprechend mehr Vorbereitungsräume
4. Hinsichtlich des Gesundheitszustands unterliegt das
vorhanden sein;
Personal, das die Fleischproben für die Untersuchung
b) einen ausreichend eingerichteten verschließbaren zu entnehmen hat, den Vorschriften des Anhangs B
Untersuchungsraum für die Trichinoskopie und Mi- Kapitel IV Nummern 11 und 12 der Richtlinie
kroskopie; 72/ 462/EWG. *)
c) ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung; 5. Die für die Untersuchungen benötigten Fleischproben
falls erforderlich, eine Klimaanlage, die gewähr- sind sofort nach dem Schlachten zu entnehmen und
leistet, daß die Raumtemperatur nicht über + 25 °C unverzüglich im Trichinen-Laboratorium des Schlacht-
ansteigt;
betriebs zu untersuchen.
d) ausreichende natürliche oder künstliche Beleuch- Die Untersuchungen dürfen nicht außerhalb des
tung, die die Farben nicht verändert; starke Son- Schlachtbetriebs, in dem die betreffenden Tiere ge-
neneinstrahlung ist zu vermeiden; schlachtet wurden, vorgenommen werden.
e) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Des-
infektion der Hände im Vorbereitungsraum; *) siehe Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Kap. I Abschn. 7 Nr. 9 und 10 MindV.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
6. Zur Vcrmeidur1g von Ermüdungserscheinungen sind zeichnung und nur für die hierfür erforderliche
dem Untersm:h11ngspersonal kurze Arbeitsunterbre- Zeit übergeben darf;
chunqen zu qewährcn.
- die unter Nummer 5 genannten Stempelplaketten.
Diese Stempelplaketten werden dem Hilfspersonal
Kapitel III
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anzubringen sind, in
Zulassung von Trichinoskopen einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl über-
geben.
Konstruktion und AusführuncJ von Trichinoskopen müs-
sen mindc!stcns folqcndc!n Anforderungen genügen:
2. Die Kennzeichnung ist mit einem runden Stempel mit
1. Einfache Bcdicrnrnu einem Durchmesser von 2,5 cm vorzunehmen. Der
Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben ent-
2. ] lohe LichtsUirke halten:
Auch in nich1 vollständi!J abgedunkelten Räumen
niüssen sichere Unl.c:rsuchun9sergebnisse erzielt - ungefähr in der Mitte befindet sich ein großes T
werden können, aus 1 cm langen und 0,2 cm breiten Balken;
als Lichl.qur~]h! is1 eirw Projektionslampe von unter dem Buchstaben T eine der folgenden Ab-
100 W (12 V) zu verwenden. kürzungen: EWG, EEG, CEE, E0F, EEC.
3. Ausrcic:hPtHle Verqrößerun~r Die Buchstaben müssen 0,4 cm hoch sein.
A rbei l.sver\J rößerunq 50fac:l1,
3. Tierkörper werden mit einem Farb- oder Brennstempel
stärkere Ver9rößcnrnu BO- bis 100foch für die auf der Innenseite der Keulen gemäß Nummer 2 ge-
sichere Beurteilung von in der Arbeitsvergröße- kennzeichnet.
nrn9 nicht cindeutiiJ zu identifizierenden Objekten.
4. Auflüsunnsvcrrnöqen 4. Köpfe werden mit einem Farb- oder Brennstempel, der
den Bestimmungen der Nummer 2 entspricht, gekenn-
Bei jeder Vcrnrößernn!1sstärke muß ein helles, zeichnet. In Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß
farbreines sclrnrfes Bild entstehen. gekennzeichneten Tierkörpern gewonnene Teilstücke
5. Umschaltmechanismus sind - mit Ausnahme solcher Stücke, die auf Grund
der Nummer 43 in Anhang B Kapitel X der Richtlinie
Bei einem Wechsel der Vergrößerungsbereiche
72/ 462/EWG nicht als genußtauglich abgestempelt
muß durch dutornatische Regelung die Schirm-
wurden - , falls sie keinen Stempelabdruck tragen, zu
bildhelligkeit ausgeglichen werden.
kennzeichnen, und zwar entsprechend Nummer 2 und
6. Kontrastverstürk un~J vor Anbringung des Genußtauglichkeitsstempels.
- Das Kondensorsystcm muß mit einer Kontrast- Das in der erwähnten Nummer 43, Absatz 2, vor-
Irisblende für die Durchmusterung schwieriger gesehene Etikett muß den nachstehend unter Num-
Objekte aus9estattel sein, mer 6 genannten Bedingungen entsprechen.
-- die Irisblende muß leicht zu bedienen sein (z. B.
Bedienungshebel an der Pultplatte des Trichino- 5. Die Kennzeichnung kann auch mittels einer runden
skops). Stempelplakette erfolgen. Diese an jedem Teilstück
bzw. an jedem Tierkörper anzubringende Plakette muß
7. Mühelose Objektiveinstellung
derart beschaffen sein, daß ihre Wiederverwendung
Grobeinstellung durch Rändelring, unmöglich ist. Sie muß aus widerstandsfähigem Ma-
Feineinstellung durch Bedienungshebel. terial bestehen und sämtlichen Hygieneanforderungen
entsprechen.
8. Spannungsregelung
Zur Einstellung der gewünschten Helligkeit ent- Die Stempelplakette muß folgende deutlich lesbare
sprechend den örtlichen Gegebenheiten. Angaben enthalten:
9. Einwegfülirung des Kompressoriums -- etwa in der Mitte ein großes T;
Eine automatische Sperrvorrichtung muß den Ein- unter dem Buchstaben T eine der folgenden Ab-
wegdurchgang des Kornpressoriums sichern, um kürzungen: EWG, EEG, CEE, E0F, EEC.
unbcabsichli9te Verschiebungen zu verhindern.
Die Buchstaben müssen 0,2 cm hoch sein.
10. Freie Sicht ctuf die Projektionsfläche
11. Projektionsfläche 6. Auf dem Etikett gemäß Nummer 44 in Anhang B
Kapitel X der unter Nummer 4 erwähnten Richtlinie
mindestens 54 cm Durchmesser, muß außer der Genußtauglichkeitskennzeichnung gut
hohes Reflek tionsvermögen, leserlich eine Nachbildung der unter Nummer 2 be-
dauerhaft, schriebenen Kennzeichnung angebracht werden.
abnehmbar,
leicht zu reinigen.
Anhang IV
Anhang III Kältebehandlung
Kennzeichnung des auf Trichinen L In gefrorenem Zustand eingeführtes Fleisch ist in
untersuchten Fleisches diesem Zustand zu bewahren.
1. Für die Kennzeichnun9 ist der amtliche Tierarzt ver- 2. Die technische Einrichtung und die Beschickung des
antwortlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt Gefrierraums müssen sicherstellen, daß in allen Teilen
er:
des Gefrierraums und des Fleisches die unter Nummer
die für die Kennzeichnung bestimmten Geräte, die 6 genannte Temperatur in kürzester Zeit erreicht und
er dem Hilfspersonal erst zum Zeitpunkt der Kenn~ eingehalten wird.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1149
3. Isolierende Verpackung ist vor dem Einfrieren zu ent- messen werden. Die Geräte sind unter Verschluß zu
fernen, außer bei Fleisch, das beim Einbringen in den halten. Die Diagramme sind mit den zugehörigen Num-·
Gefrierraum bereits die unter Nummer 6 genannte mern des Tagebuchs für die Einfuhruntersuchung so-
Temperatur in allen Teilen erreicht hat. wie Tag und Stunde des Beginns und Ende des Ge-
frierens zu versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.
4. Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt unter
7. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schicht-
Verschluß aufzubewahren.
dicke bis zu 25 cm ist mindestens für die Dauer von
240 Stunden, mit einem Durchmesser oder einer
5. An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Einbrin- Schiditdicke von mehr als 25 cm bis 50 cm mindestens
gens in den Gefrierraum zu vermerken. für die Dauer von 480 Stunden ununterbrochen zu
frieren. Fleisch mit einem größeren Durchmesser oder
6. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens einer größeren Schichtdicke darf diesem Gefrierver-
25 °C betragen, sie ist thermoelektrisch mit ge- fahren nicht unterworfen werden. Die Gefrierdauer
eichten Geräten zu messen und fortlaufend zu re- rechnet vom Erreichen der unter Nummer 6 genannten
gistrieren. Sie darf nicht direkt im Kälteluftstrom ge- Temperatur des Gefrierraums an.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung
und der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene
Vom 27. Juli 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 5 Nr. 1, § 11 Abs. 4, § 12 den Untersuchungen der Anlage 4 Abschnitt I
Abs. 2, § 24 Abs. 3 und des § 33 Abs. 2 des Geflügel- Nr. 7 bis 10, wenn bei der Prüfung nach Absatz 1
fleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBI. I oder sonst festgestellt wird, daß frühere Sendun-
S. 776) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- gen von frischem Geflügelfleisch, das während
ordnet: der zurückliegenden drei Monate in demselben
Artikel 1 Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb gewonnen wor-
den ist, nach Absatz 3 oder 4 zu beanstanden
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in waren."
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
1976 (BGBl. I S. 3077), geändert durch Verordnung 2. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt
a) In Nummer 7 Buchstabe a werden die Worte
geändert:
„der letzten sechs Monate" durch die Worte
,,der letzten drei Monate" ersetzt.
1. Folgender § 7 wird eingefügt:
,,§ 7 b) Nummer 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr „Die Beurteilung ist auch zurückzustellen bei
Sendungen, die nach Maßgabe der Verord-
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erstreckt sich
nung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom
die Eingangsuntersuchung bei frischem Geflügel-
23. November 1976 zur Festlegung gemeinsa-
fleisch, das aus Mitgliedstaaten in den Geltungs-
mer Normen für den Wassergehalt von gefro-
bereich der Verordnung verbracht wird, nur auf
renen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern
die Prüfung der in Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1
und Hähnchen (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) unter-
genannten Voraussetzungen, soweit nicht die
sucht werden."
Absätze 2 und 3 anzuwenden sind.
(2) Läßt die Beladung oder Beschaffenheit des Artikel 2
Transportfahrzeuges eine Prüfung aller Teile der
Sendung nach Absatz 1 nicht zu, so ist die Unter- Die Anlage zur Gebührenverordnung - Geflügel-
suchung nach Absatz 1 nicht fortzusetzen. fleischhygiene vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 897)
wird wie folgt geändert:
(3) Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 festge-
stellt, daß die Sendung oder ein Teil der Sendung 1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Verunreinigungen, Verfärbungen, Geruchsabwei- „8. Untersuchung bei der Einfuhr von frischem
chungen, oberflächliche Zersetzungserscheinun- Geflügelfleisch nach § 24 Abs. 1 des Geflügel-
gen, Schimmelbildung, Insektenbefall, Abwei- fleischhygienegesetzes
chungen in der Konsistenz oder ähnliche Mängel
aufweist, so ist die Sendung vorläufig zu je kg 0,02 DM
beschlagnahmen. Mindestgebühr 10,- DM."
(4) Sind bei der Prüfung nach Absatz 1 Anzei- 2. Nummer 12 erhält folgende Fassung:
chen vorhanden, die vermuten lassen, daß wäh-
,, 12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr.12 des Ge-
rend des Transportes vorgeschriebene Tempera-
flügelfleischhygienegesetzes für Amtshand-
turen nicht eingehalten worden sind, oder daß die
lungen im innerstaatlichen Handelsverkehr
Sendung oder ein Teil der Sendung eine gesund-
und bei der Einfuhr von Geflügelfleisch
heitsgefährdende Beschaffenheit aufweist, so ist
nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 bis 6 zu untersu- je angefangene halbe Stunde 15,- DM."
chen. Satz 1 gilt auch, wenn die Sendung später
als am fünften Tag nach dem Tag der Ausstellung Artikel 3
der Genußtauglichkeitsbescheinigung zur Ein-
gangsuntersuchung gestellt wird. Im Falle von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Beanstandungen ist die Sendung vorläufig zu leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-
beschlagnahmen. gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
(5) Frisches Geflügelfleisch nach Absatz Artikel 4
unterliegt unbeschadet der Vorschriften für die
Untersuchung auf Rückstände in Verdachtsfällen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 den weitergehen- dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1151
zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 28. Juli 1978
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebühren fü:r jeden Bediensteten für die Zeit
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- seiner Abwesenheit von der Dienststelle ein
fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Zuschlag von 500,- DM je angefangenen Tag
Juni 1977 {BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 1 erhoben."
Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 {BGBI. I S. 613),
und des § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der gefügt:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ,, (6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deut-
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- schen Gesellschaft zur Rettung Schifäbrüchiger
letzt geändert durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes werden keine Gebühren erhoben."
vom 6. August 1975 {EGEL I S. 2121), in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des VerwaltungskoSJtengesetzes 2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der An-
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), wird im Einver- lage ersichtliche Fassung.
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-
ordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Die Kostenordnung des Deutschen Hydrographi- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Ge-
schen Instituts vom 5. Juli 1971 (BGBl. I S. 1191), ge-
setzes über diie Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
ändert durch die Verordnung vom 26. Juli 1971
biet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes
(BGBl. I S. 1439), wird wie folgt geändert:
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (4) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätig-
werden des Deutschen Hydrographischen In- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
stituti; im Ausland, so wird zusätzlich zu den kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
Prüfung von Magnet-Regel-, Steuer- und Reservekompassen, Selbst-
steueranlagen, Magnet-Fernkompaß- und -Kursmonitoranlagen
001 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steue,r-
kompasses (Magnetkompaß miJt: Kompaßstand) 8 500,-
002 Baumusterprüfung eines Magnet-Steuerkompasses mit Haltevorrich-
tung oder eines Magnet-Reservekompasses 5000,-
003 Baumusterprüfung eines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln 4000,-
004 Baumusterprüfung eine,r optischen Uber tragungseinr,ichtung für Re-
1
flexions- oder Projektionskompasse 700,-
005 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder
B auf Vibrationsfestigkeit 400,-
006 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbstsiteueranlage (ohne Ma-
gnetkompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 9 000,-
007 Baumusterprüfung einer eintachen Selbststeueranlage (ohne Magnet-
kompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 6 000,-
008 Baumusterprüfung einer Magne,t-Fernkompaßanlage (ohne Magnet-
kompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 9000,-
009 Baumusterprüfung einer Magnet-Kursmonitoranlage (ohne Magnet- ·
kompaß und ohne Schutzabstandsbestimmung) 4000,-
010 Baumusterprüfung e1ines Kursiruformationsgebers (ohne Magnetkorn-
paß und ohne Schutzabsitandsbestiinmung) 3000,-
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 006, 007 und 008
genannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-
gelassenen Gerät Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung er-
fordern 3000,-
012 Prüfung eines Baumusteirs der in den Nummern 002, 003, 009 und 010
genannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-
gelassenen Gerät Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung er-
fordern 1300,-
013 Prüfung eines Baumusiters der in den Nummern 001 bis 004 und 006
bis 010 genannten Geräte, das gegenüber einem beredts als Baumuster
zugelassenen Gerät Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung
erfordern 600,-
014 Bestimmung des magnetischen Schutzabstandes eines Einzelgerätes 800,-
015 Ausrichtung von Peileinrichtungen und Kompaßtöcrutern (auf be-
sonde,re Anforderung) je angeifangene Arbeitsstunde 65,-
016 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer-
kompasse je angefangene Arbeitsstunde 65,-
017 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B 65,-
018 Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen) 20,-
019 Beratung zur Besei1tigung von Vibrationsstörungen an Bord je an-
gefangene Arbeitsstunde 65,-
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1153
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand DM
Regulierung von Magnetkompassen
101 Regulierung eines Kompasses für Schiffe mit einer Länge über alles
- bis 30 m 130,-
- über 30 m bis 60 m 170,-
- über 60 m bis 90 m 300,-
- über 90 m bis 120 m 400,-
- über 120 m bis 200 m 550,-
- über 200 m 640,-
102 Für die Regulierung jeden weiteren Kompasses und für die Regulie-
rung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation 100,-
103 Abbruch einer Kompaßregulierung infolge unvorhergesehener Um-
stände (Maschinenschaden u. ä.) sowie Hinderung des Kompaßre-
gulierers an der Durchführung, wenn der angeforderte Kompaßre-
gulierer nicht an Bord genommen wird, oder ohne seine Tätigkeit
ausgeübt zu haben, wieder entlassen wird, oder von einer kurz-
fristigen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, Schleppern usw.
nicht rechtzeitig unterrichtet wird und daher vergeblich an Bord oder
zur Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt 75 vom Hundert
der Gebühr
nach Nummer 101
104 Neuregulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompen-
sation 160,-
105 Neuregulierung eines Kompasses 80,-
106 Deviationsbestimmung 80,-
107 Elektrische Kompensation je Komponente 160,-
108 Gegenpeilung Land/Schiff zu Kompaßregulierung auf besondere An-
forderung bei
- Schiffen bis 90 m Länge 160,-
- Schiffen über 90 m Länge 220,-
109 Zuschläge
- für die Zeit an Bord vor und nach der Kompaßregulierung
je angefangene Stunde 65,-
für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr, an allen anderen geseitzlichen Feiertagen von 0.00
bis 24.00 Uhr) 100 vom Hundert
der Gebühren
für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr
des Sonntags) 50 vom Hundert
der Gebühren
für Nachtarbeit (von 17.00 bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zu-
schläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden 25 vom Hundert
der Gebühren
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage 18 000,-
202 Baumusterprüfung e1ines Kreiselkompasses ohne Peripheriegeräite 12 000,-
203 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber
einer bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen auf-
weist, die
- nur eine Fahrzeugerprobung erfordern 6 000,-
- nur eine dynamische Prüfung erfordern 3 000,-
- nur eine statische Prüfung erfordern 1500,-
- keine Fahrzeugerprobung und Laborprüfung erfordern 450,-
204 Baumusterprüfung eines Peripheriegerätes für Kreiselkompaßanlagen 1500,-
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
DM
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Prüfung von Wlnkelmeßinstrumenten, Barometern,
Thermometern und Chronometern
{ohne Schutzabstandsbestimmung für Chronometer)
301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2 500,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2500,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers 2500,-
304 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers 1500,-
305 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten
Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen
Geräit Änderungen aufweist, die
- eine Laborprüfung erfordern 1000,-
- keine Laborprüfung erfordern 450,-
306 Prüfung eines Winkelmeßgerätes 70,-
307 Prüfung eines Quecksilberbarometers 240,-
308 Prüfung eines Barographen 80,-
309 Prüfung eines Aneroidbarometers 65,-
310 Prüfung eines Thermometers 70,-
311 Prüfung eines Schififschronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungs-
dauer von
- bis zu 30 Tagen 100,-
- mehr als 30 Tagen 200,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt 2500,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte 2500,-
404 Baumusterprüfung eines Tags.ignalscheinwerfers 2500,-
405 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage 3000,-
406 Prüfung eines Baumus,ters der in den Nummern 401 und 403 bis 405
genannten Geräte, das gegenüber einem bereits als Baumuster zu-
gelassenen Gerät Änderungen aufweist, die
- eine Laborprüfung erfordern 1100,-
- keine Laborprüfung erfordern 450,-
4.07 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Bat-
terie für den Betrieb von Signalleuchten 900,-
408 Baumusterprüfung einer Optik oder einer Lichtquelle für Signal-
leuchten 900,-
409 Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte 900,-
410 Genehmigung der Anbringung der Positionslaternen und Luftschall-
geräte
je angefangene Stunde 65,-
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1155
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
DM
Prüfung von Ortungsfunkanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage der
Klasse A 1000,-
Klasse B 6 000,-
Klasse C 4500,-
502 Baumus,terprüfung einer Peilfunkanlage der
Klasse A 5 600,-
Klasse B 4500,-
503 Baumusterprüfung einer Seenotfunkboje 5 500,-
504 Baumusterprüfung eines Seenotsenders für nichtausrüstungspflichtige
Schiffe 3100,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elek-
tronischer Datenverarbeitung oder vergleichbarer Einrichtungen der
Klasse A 1000,-
Klasse B 3 700,-
506 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigaitionsanlage
a) rechnergestützt 10500,-
b) nicht rechnergestützt 8 500,-
507 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 3 500,-
508 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 10 000,-
509 Prüfung eines Baumusters einer Ontungsfunkanlage, bei der nur eine
Laborprüfung e1rforderlkh ist 3 500,-
510 Prüfung eines Baumusters einer Ortungsfunkanlage, das gegenüber
einer bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen auf-
weist, die
- eine Prüfung an Bord erfordern 4 000,-
- eine Prüfung im Labor erfordern 2 000,-
keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 600,-
511 Prüfung einer Ortungsfunkanlage, die mit im Ausland gekauften
Schiffen übernommen werden und noch nicht als Baumuster zu-
gelassen sind 3 000,-
512 Erstprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Insbi1tut zuge-
lassenen Ortungsfunkanlage 220,-
513 Wiederholungsprüfung einer vom Deutschen Hydrographischen Insti-
tut zugelassenen Ortungsfunkanlage 130,-
514 Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen
je angefangene Stunde 65,-
515 Zuschlag zu der Gebühr nach den Nummern 512 und 513 für die Zeit
an Bord vor und nach der Prüfung
je angefangene Stunde 65,-
516 bei Hinderung des Prüfers an der Prüfung, wenn er nicht an Bord
genommen wird oder, ohne die Prüfung durchgeführit zu haben, wie-
der entlassen wird, weil die Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist 75 vom Hundert
der Gebühr
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gebührentatbestand Gebühr
Nr. DM
Prüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen
(ohne Schutzabstandsbestimmung)
601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 1500,-
602 Baumusterprüfung einer Nebenanzeigeeinrichtung zur Echolotanlage 2 200,-
603 Baumusterprüfung eines zusätzlichen Echolot:wandlers 1200,-
604 Prüfung eines Baumusters einer Echolotanlage, das gegenüber einer
bereits als Baumuster zugelassenen Anlage Änderungen aufweist, die
- eine Prüfung der mechanischen Ausführung erfordern 2 500,-
- eine Prüfung des elektrischen Schaltungsaufbaus erfordern 1500,-
- keine Laborprüfung erfordern 450,-
605 Baumusterprüfung einer Pfeife 2 500,-
606 Prüfung eines Baumusters einer Pfeife, das gegenüber einer bereits
als Baumuster zugelassenen Pfeife Änderungen
- der akustischen Eigenschaften 1500,-
- des mechanischen Aufbaus
aufweist 450,-
601 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 1700,-
608 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers 150,-
609 Prüfung eines Baumusters eines automatischen Signalgebers, das
gegenüber einem bereits als Baumuster zugelassenen automatischen
Signalgeber Änderungen aufweist 1300,-
610 Baumusiterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1300,-
611 Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegen-
über einem bereits als Baumuster zugelassenen Gerät Änderungen
aufweist 700,-
612 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entspre-
chenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2500,-
613 Prüfung eines Baumusters einer elektrischen Einrichtung mit den enit-
sprechenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs,
das gegenüber einer bereits als Baumuster zugelassenen Einrichtung
Änderungen ·
- der akustischen Eigenschaften 1600,-
- des mechanischen Aufbaus 500,-
aufweist
Sonstige Amtshandlungen
101 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 300,-
102 Anerkennung von Reparaturbetrieben 800,-
103 Aufbewahrung eines Schiffs-Chronometers oder einer Uhr je an-
gefangenen Monat 15,-
704 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Ubermittlung
von Zeitmarken
je angefangenen Monat 100,-
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1157
Verordnung
über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
Vom 1. August 1978
Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgeset-
zes vorn 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073) wird rnit
Zustirnrnung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Ein Mitglied, das in dern der Mitgliederversarnrn-
lung vorangegangenen Kalenderjahr rnehr als
300 000 Tonnen nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorra-
tungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse abzüg-
lich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erdölbevor-
ratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder
eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen
hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere
Stirnrne.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung rnit § 40 des Erdöl-
bevorratungsgesetzes auch irn Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt arn Tage nach der Verkün~
dung ih Kraft.
Bonn, den 1. August 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
Larnbsdorff
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vom
24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277) ist insoweit
wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes nichtig, als die Durchführung von Tier-
versuchen mit operativen Eingriffen nur Personen
mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biolo-
gie und den erforderlichen Fachkenntnissen an
,,staatlichen" wissenschaftlichen Einrichtungen er-
laubt ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Juli 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1159
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1441/78 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Lieferung von Milch fetten an
Indien im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms für
1978 29. 6 78 L 173/7
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1442/78 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Lieferung von M a g e r m i l c h p u l v e r
an Indien im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms für
1978 29.6. 78 L 173/9
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1443/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.6. 78 L 173/11
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1444/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 29.6. 78 L 173/13
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1445/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 29.6. 78 L 173/15
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1446/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 29.6. 78 L 173/17
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1447/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29.6. 78 L 173/19
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1448/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 29.6. 78 L 173/23
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1449/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 1213/78 über die Nichtan-
wendung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pi 1 z -
konserven 29.6. 78 L 173/25
28. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1450/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Reis v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 29.6. 78 L 173/26
28. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1451/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 29.6. 78 L 173/28
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1454/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien 29.6. 78 L 175/1
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1455/18 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Marokko 29.6. 78 L 175/7
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1456/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Tunesischen Republik 29.6. 78 L 175/11
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1457/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Ägypten 29.6. 78 L 175/15
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1458/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien 29.6. 78 L 175/17
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1459/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik 29.6. 78 L 175/19
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1460/78 des Rates über den Abschluß
des .Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Syrien 29. 6. 78 L 175/21
2q, 6. 78 Verordntm!J (EWG) Nr. 1462/78 der Kommission zur Fest-
sctzunq der Abgaben zum Ausgleich der Lagerkosten für
Zuck er für das Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 30.6. 78 L 176/3
29. 6. 78 Verordrmnq (EWC) Nr. 1463/78 der Kommission zur Fest-
setz1m11 der in der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 genannten
Beträqe fiir die Verpackungs- und Lagerkosten sowie die
Priimie für Rohzucker für das Zuckerwirtschaftsjahr
1978/79 30.6. 78 L 176/5
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1464/78 der Kommission mit Durch-
führun~rsvorschriften für die Produktionsabgabe auf in der
Zeit vorn 1. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1979 erzeugte I s o -
glukose 30.6. 78 L 176/7
29. 6. 78 Verorclnun!J (EWG) Nr. 1465/78 der Kommission über den zu
gewährenden Aus9leich im Falle einer Benachteiligung be-
stimmter Zuckerausführer 30.6. 78 L 176/9
28. 6. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1466/78 der Kommission zur Wieder-
aufnahme der Interventionsankäufe von R in d f 1 e i s c h im
Vereini1Jlen Königreich 30.6. 78 L 176/11
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1467/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1288/78 über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
La~1erl1c1ltung auf dem S c h wein e f 1 e i s c h s e kt o r 30.6. 78 L 176/12
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1468/78 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Pf 1 au m e n s o r t e n mit Ursprung in Spanien 30.6. 78 L 176/14
29. 6. 78 VerordnunrJ (EWG) Nr. 1469/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun rJen bei der Einfuhr 30.6. 78 L 176/15
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1470/7'8 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für c; e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.6. 78 L 176/17
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1471/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
v e nöl 30.6. 78 L 176/19
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1472/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mil c h und
Milcherzeugnissen 30.6. 78 L 176/21
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1473/78 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zuck e r und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30.6. 78 L 176/24
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1474/78 der Kommission zur Fest-
selzun~r der ab 1. Juli 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n i s s e n in Form
von nicht: unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30,6. 78 L 176/26
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1475/78 der Kommission zur Fest-
setzung des ab 1. Juli 1978 geltenden Erstattungssatzes für
I s o g 1 u k o s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt wird 30. 6. 78 L 176/29
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1476/78 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1978 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter G e t r e i d e - und R e i s e r z e u g n i s s e
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 6. 78 L 176/31
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1477/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattunqen 30.6. 78 L 176/33
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1161
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1478/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwenden-
den Berichtigung 30.6. 78 L 176/35
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1479/18 der Kommission zur Fest-
setzung der für M a l z anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 30.6. 78 L 176/37
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1480/18 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für M a 1 z anzuwendenden
Berichtigung 30.6. 78 L 176/39
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1481/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 30.6. 78 L 176/41
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr, 1482/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 30.6. 78 L 176/43
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1485/18 des Rates zur Änderung der
Verordnun9 (EWG) Nr. 2452/76 über den Transfer von Inter-
ventions butt er aus anderen Mitgliedstaaten an die italie-
nische Interventionsstelle 1. 7. 78 L 178/1
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1486/78 des Rates über die Lieferung
von Butter o i 1 als Nahrungsmittelhilfe an die Demokra-
tische Republik Somalia im Rahmen der Verordnung (EWG}
Nr. 831/78 1. 7. 78 L 178/2
30. 6. i8 Verordnung (EWG) Nr. 1487/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 1. 7. 78 L 178/3
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1488/18 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 7. 78 L 178/5
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1489/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1. 7. 78 L 178/1
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1490/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 1. 7. 78 L 179/9
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1491/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i d e - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 7. 78 L 178/11
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1492/18 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischfuttermitteln 1. 7. 78 L 178/16
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1493/78 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 1. 7. 78 L 178/18
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1494/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für S i r u p e und bestimmte andere E r z e u g -
nisse auf dem Zuckersektor 1. 7. 78 L 178/20
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1495/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 1. 7. 78 L 178/22
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1496/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 7. 78 L 178/24
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1497/18 der Kommission zur Festset-
zun9 der Ausfuhrerstattungen für I s o g 1 u k o s e 1. 7. 78 L 178/26
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1498/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 7. 78 L 178/28
30. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 149'9/78 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 7. 78 L 178/30
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1500/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 1. 7. 78 L 178/32
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1501/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 1. 7. 78 L 178/36
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1502/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärk eh alt i -
gen Reiserzeugnissen 1. 7. 78 L 178/38
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1503/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 1. 7. 78 L 178/39
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1504/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 7. 78 L 178/42
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1505/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Z u c k e r r ü -
b e n und Zuckerrohr für das Zuckerwirtschaftsjahr
1978/79 1. 7. 78 L 178/44
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1506/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung bestimmter Fis c h - und G e m ü s e k o n s er -
ven 1. 7. 78 L 178/45
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1507/78 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 503/78 zur Änderung der
Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
0 1 i v e n ö 1 durch die Interventionsstellen 1. 7. 78 L 178/46
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1508/78 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 1. 7. 78 L 178/47
29. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1510/78 der Kommission zur Festset-
zung der Beträge zur Senkung der Einfuhrabgaben bei R in d -
f 1 e i s c h aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean 1. 7. 78 L 178/52
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1511/78 der Kommission zur Festset-
zung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für R a p s - und R ü b s e n s a m e n 1. 7. 78 L 178/54
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1512/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestim-
mungen betreffend di~ Intervention bei O 1 s a a t e n 1. 7. 78 L 178/58
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1513/78 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG hinsichtlich
der Ausgleichskoeffizienten für O 1 s a a t e n 1. 7. 78 L 178/59
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1514/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbe-
stimmungen für eine Sonderbeihilfe für Mager m i 1 c h zur
Fütterung von Tieren mit Ausnahme von.jungen Kälbern 1. 7. 78 L 178/60
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1515/78 der Kommission zur Festset-
zung der Produktionsbeihilfe für Tomaten k o n z e n -
t r a t e , geschälte T o m a t e n , T o m a t e n s a f t , P f i r -
s i c h e in Sirup und T r o c k e n p f 1 a um e n sowie des den
Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschafts-
jahr 1978/79 1. 7. 78 L 178/61
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1516/78 der Kommission über die
Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichs-
beträge und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 651/78 1. 7. 78 L 178/63
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1517178 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 hinsichtlich der Wäh-
rungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Sektors
Schweinefleisch 1. 7. 78 L 178/65
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1518/78 der Kommission zur Bestim-
mung der den Anspruch auf Beihilfe für T r o c k e n -
f u t t er auslösenden Voraussetzung 1. 7. 78 L 178/78
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1519 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der ergänzenden Beihilfe für künstlich getrock-
netes F u t t e r für die Monate April, Mai und Juni 1978 1. 7. 78 L 178/79
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1520/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 459/76 zur Einführung einer
Mindestpreisregelung für T o m a t e n m a r k mit Ursprung in
Griechenland 1. 7. 78 L 178/80
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1978 1163
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1522/78 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 1. 7. 78 L 178/83
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1523/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 1. 7. 78 L 178/86
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1524/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
nen 1. 7. 78 L 178/88
Andere Vorschriften
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1452/78 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nrn. 1/78 und 2/78 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Osterreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren
- zur Änderung der Anlagen des Abkommens 29. 6. 78 L 174/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1453/78 des Rates zur Durchführung
der Beschlüsse Nrn. 1/78 und 2/78 des Gemischten Ausschus-
ses EWG-Schweiz - Gemeinschaftliches Versandverfahren -
zur Änderung der Anlagen des Abkommens 29. 6. 78 L 174/21
26. 6. 78 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1461/78 des Rates zur
Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedienste-
ten der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden 30. 6. 78 L 176/1
14. 6. 78 Entscheidung Nr. 1483/78/EGKS der Kommission zur Anpas-
sung der Mindestpreise für Warmbreitband, Stabstahl und
Betonstahl 30.6. 78 L 176/44
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1484/78 des Rates über die Anwen-
dung des Beschlusses Nr. 1/78 des AKP-EWG-Ministerrats
zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des AKP-EWG-Abkom-
mens von Lome über die Bestimmung des Begriffs „ Ursprungs-
waren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltung.en 30.6. 78 L 177/1
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1509/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 937/77 und {EWG) Nr. 1054/78
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 878/77 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden Umrechnungskurse 1. 7. 78 L 178/50
30. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1521/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere Glaswaren für Beleuch-
tung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken der
Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 1. 7. 78 L 178/81
30. 6. 78 Entscheidung Nr. 1525/78/EGKS der Kommission zur Einfüh-
rung einer Kaution bei vorläufiger Feststellung einer Verlet-
zung der Entscheidungen der Kommission über die Festset-
zung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse 1. 7. 78 L 178/90
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 965/78 des
Rates vom 8. Mai 1978 zur zeitweiligen Aussetzung der auto-
nomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige land-
wirtschaftliche Waren (ABI. Nr. L 125 vom 13. 5. 1978) 6. 7. 78 L 184/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1476/78 der
Kommission vom 29. Juni 1978 zur Festsetzung der ab 1. Juli
1978 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter
Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren (ABI. Nr. L 176 vom
30. 6. 1978) 7. 7. 78 L 185/46
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1514/78 der
Kommission vom 30. Juni 1978 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für
eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren
mit Ausnahme von jungen Kälbern (ABI. Nr. L 178 vom 1. 7.
1978) 7. 7. 78 L 185/46
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1, Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
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gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o.
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 329. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
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