1089
Bundesgesetzblatt
Teill Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1978 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
25. 7. 78 Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Renten-
versicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes
Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089
neu: 8232-10-21; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 822-8, 810-1, 8252-1. 86-7-2, 8232-10-0, 821-2, 86-7-1
25. 7. 78 Neuntes Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
612-14
25. 7. 78 Zweites Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
340-1
25. 7. 78 Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens ................_. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
26-1
25. 7. 78 Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
neu: 7141-7; 7141-1
25. 7. 78 Verordnung über das Arzneibuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112
neu: 2121-51-8; 2121-50-1-4, 2121-50-1-7, 2121-50-1-14, 2121-50-1-14-2
25. 7. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
vergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
2032-1-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
Einundzwanzigstes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz- 21. RAG)
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- cherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-
sen: sicherungsfällen, die
1. vor dem 1. Januar 1978 eingetreten sind, für
Artikel 1 Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an,
2. vor dem 1. Januar 1980 eingetreten sind, für
Rentenanpassung Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an und
3. vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für
Erster Abschnitt Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an
Anpassung der Renten nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange-
paßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
§ 1 lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung wer- des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen zes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten
Bemessungsgrundlage bis zum Jahre 1981 die Versi- Renten.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehö- zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-
ren die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a N euregelungsgesetzes angewendet worden ist.
des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-An-
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
gleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-
Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten
sicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr.
3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).
§ 3
§ 2 (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
terrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes und
(1) Renten, die nach den§§ 1253 ff. der Reichsver- Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversi- rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß
cherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp- sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, dung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwen-
Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der dung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag
Reichsversicherun9sordnung, § 32 Abs. 1 letzter der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für
Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Bei-
und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp- trägen der Höherversicherung, der Witwen- und
schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens- Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen
vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach
Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Abzug des Betrages in Höhe des Kinderzuschusses
Zugrundelegung der am 1. Januar des jeweiligen im Jahre 1957 für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979
Jahres geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage an mit 4,9213, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980
berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundun- an mit 5,1182 und für Bezugszeiten vom 1. Januar
gen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle, 1981 an mit 5,3228 vervielfältigt und der Kinder-
die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 zuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maß-
eingetreten sind, mit der Maßgabe, das als allge- gebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Bei-
meine Bemessungsgrundlage für die Anpassung zum trägen der Höherversicherung und bei Waisen-
1. Januar 1980 in der Rentenversicherung der Arbei- renten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab
ter und der Angestellten der Betrag von 22 472 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie
Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Ren- bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in
tenversicherung der Betrag von 22 712 Deutsche Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der bei der
Mark und für die Anpassung zum 1. Januar 1981 in Anpassung nach § 2 Abs. 1 dieses Artikels zugrunde
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- zu legenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hin-
stellten der Betrag von 23 146 Deutsche Mark und in zugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundun-
der knappschaftlichen Rentenversicherung der gen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels
Betrag von 23 393 Deutsche Mark zugrunde gelegt ist anzuwenden.
wird. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
§ 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle
der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des der in diesen Vorschriften genannten Werte die
Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und Werte der Anlage zu dieser Vorschrift zugrunde zu
76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet legen sind.
worden sind.
(3) Die Verordnung über die Anwendung der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Ruhensvorschriften der Rekhsversicherungsord-
Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § l 254 nung und des Angestelltenversicherungsgesetzes
Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Abs. 3 auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen
Satz 3 letzter Halbsatz allein oder in Verbindung mit der Arbeiter und Angestellten in der im Bundes-
§ 1265 a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz, § 1304 a gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1,
Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 veröffentlichten bereinigten Fassung findet mit der
Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2
Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von
Halbsatz allein oder in Verbindung mit § 42 a Abs. 3 7 650 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom 1. Januar
Satz 2 letzter Halbsatz, § 83 a Abs. 4 des Angestell- 1979 an der Betrag von 35 815,60 Deutsche Mark, für
tenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der Betrag von
oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 37 248,70 Deutsche Mark und für Bezugszeiten vom
Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz 1. Januar 1981 an der Betrag von 38 737,90 Deutsche
allein oder in Verbindung mit § 65 a Abs. 3 Satz 2 Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des
letzter Halbsatz, § 96 a Abs. 4 des Reichsknapp- Betrags von 171,60 Deutsche Mark für Bezugszeiiten
schaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter vom 1. Januar 1979 an der Betrag von 844,50
Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 an der Betrag von 878,30 Deutsche Mark und für
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1091
Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von § 5
913,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
471,60 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom
dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für den Monat
1. Januar 1979 an der Betrag von 2 320,90 Deutsche
Januar des jeweiligen Anpassungsjahrs ohne Kin-
Mark, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an der
derzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbe-
Betrag von 2 413,80 Deutsche Mark und für Bezugs-
träge aus Beiträgen der Höherversicherung; bei
zeiten vom 1. Januar 1981 an der Betrag von 2 510,30
Waisenrenten ist Anpassungsbetrag der Rentenzah-
Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an
betrag nach Abzug des Erhöhungsbetrags nach
die Stelle des Betrags von 4 281 Deutsche Mark für
§ 1269 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsord-
Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an der Betrag von
nung, § 46 Satz 3 und 4 des Angestelltenversiche-
21 068 Deutsche Mark, für Bezugszeiten vom
rungsgesetzes und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des
1. Januar 1980 an der Betrag von 21 911 Deutsche
Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt sich bei erneu-
Mark und für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an
ter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt,
der Betrag von 22 787 Deutsche Mark tritt.
umgestellt oder nach Maßgabe der vorangegange-
nen Rentenanpassungsgesetze angepaßt worden ist,
§ 4 tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, Anwendung der Vorschriften über die Feststellung,
wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für
Anpassungsbetrag für Bezugszeiten vom 1. Januar den nach Satz 1 maßgebenden Monat ergeben
1979 an mit 1,045 und für Bezugszeiten vom L Ja- würde.
nuar 1980 und 1. Januar 1981 an jeweils mit 1,04 (2) In den Fällen, in denen für den nach Absatz 1
vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind Satz 1 maßgebenden Monat keine Rente gezahlt
in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe sowie bei worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach
Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe dem Tag vor Beginn dieses Monats ändert, tritt an
dieses Kinderzuschusses und bei Waisenrenten für die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des
Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhun- Absatzes 1 der Betrag, der für diesen Monat zu
dertzwanzigstel der bei der Anpassung nach § 2 zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 dieses Artikels zugrunde zu legenden allge- für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden
meinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würde; hätten.
Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.
Bei Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar § 6
bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall
beruhen, tritt an die Stelle des Faktors 1,04 bei der (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
Anpassung zum 1. Januar 1981 der Faktor 1,03. Bei Arbeiter und der Angestellten, die nach § 4 dieses
Waisenrenten auf Grund von Versicherungsfällen, Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des
die nach dem 31. Dezember 1977 eingetreten sind, Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
tritt in den Fällen des § 1269 Satz 4 der Reichsversi- oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-
cherungsordnung, § 46 Satz 4 des Angestellten- N euregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der
versicherungsgesetzes und des § 69 Abs. 6 Satz 4 des Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung.
Reichsknappschaftsgesetzes an Stelle des nach
Satz 1 den Waisenrenten hinzuzufügenden Betrags (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
die Hälfte dieses Betrags. Die Steigerungsbeträge tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unbe- stungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels ange-
rührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels findet An- paßt werden, dürfen die für den Versicherten maß-
wendung. gebende Rentenbemessungsgrundlage nicht über-
schreiten. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der Maßgabe, daß an die Stelle der für den
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref- Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
fen und auf die die §§ 1278 und 1279 der Reichsver- lage bei den Renten nach den §§ 64, 65 und 66
sicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestellten- des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei
versicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs- Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten
knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten
anzupassen, daß sie mindestens den Betrag errei- maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
chen, der sich ergibt
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren-
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember
oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2
Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4
dieses Artikels,
dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen die in den §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche-
vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses rungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversi-
Artikels angepaßt würden. cherungsgesetzes oder die in den §§ 75 und 76 des
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Reichsknappschafl s9csetzes genannten Grenzbe- derjahren 1976 und 1977 die vom Jahresarbeitsver-
träge, die bei der Berechnung der Renten nach § 2 dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die
dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht über- im Jahre 1976 oder früher eingetreten sind, und das
schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche- Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an
rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun- nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels
gen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen angepaßt.
Rentenversicherung zu gewähren sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
(4) D.ie übrigen Renten aus Versicherungsfällen soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-
fen zusammen die .i.n den §§ 1278 und 1279 der soweit die Geldleistungen auf Grund des § 13 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes gewährt
und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes ge- werden.
nannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der
(3) Als Geldle,istung im Sinne des Absatzes 1 gilt
Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
sind, nicht überschreiten.
rungs-Angleichungsgesetzes Saar, die von einem
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
§ 7 gewähren ist.
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver- (4) In den Fällen der §§ 565 und 566 der Reichsver-
sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar sind so anzu- sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten
passen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich Gesetzes über Änderungen in der Unfallversiche-
bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 rung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) und in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor- Reichsversicherungsordnung in der ·Fassung des
schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der
bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde. im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
§ 8 letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956), gilt als Unfalljahr
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der
festgelegt worden ist.
die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten
Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und
§ 10
zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des
Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren- (1) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland paßt, daß· sie nach einem mit 1,069 vervielfältigten
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die
Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- setzes Saar zu gewährenden Geldleistungen gilt als
zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine
Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes
Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgeset- Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
zes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu- 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der
regelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 Geldleistung zugrunde liegt.
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,
daß der für Januar 1979 zu zahlende Betrag mit 1,069
Zweiter Abschnitt zu vervielfältigen ist.
Anpassung der Geldleistungen § 11
und des Pflegegeldes
aus der gesetzlichen Unfallversicherung Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
steigen, es sein denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2
§ 9
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an
aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen die Stelle des Betrags von 36 000 Deutsche Mark der
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen- höhere Betrag.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1093
Dritter Abschnitt § 14
Anpassung der Altersgelder (1) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die
in der Altershilfe für Landwirte Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die
Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
des Monats zu gewähren, in dem die Berichtigung
§ 12 erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge fin-
In der Altershilfe für Landwirte werden entspre- det nicht statt. Die Berichtigung ist nur innerhalb
eines Jahres nach dem Zeitpunkt, von dem an die
chend der Veränderung der Renten in der Renten-
Anpassung der Leistung nach diesem Gesetz wirk-
versicherung der Arbeiter bis zum Jahre 1981 die in
sam wird, zulässig.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung (2) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
vom 14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetz-
geändert durch Artikel 1 § 16 des Gesetzes vom zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, 1744), bezeichneten bleiben unberührt.
monatlichen Altersgelder vom 1. Januar 1979 an auf
416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf
Fünfter Abschnitt
432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an auf
450,10 Deutsche Mark für den verheirateten Berech- Änderung des Gesetzes
tigten sowie vom 1. Januar 1979 an auf 277,60 über eine Altershilfe für Landwirte
Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an auf 288,70
Deutsche Mark und vom l. Januar 1981 an auf § 15
300,~0 Deutsche Mark für den unverheirateten § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Alters-
Berechtigten festgesetzt. hilfe für Landwirte erhält folgende Fassung:
,,Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be-
tragen für den verheirateten Berechtigten vom 1. Ja-
Vierter Abschnitt nuar 1979 an 416,00 Deutsche Mark, vom 1. Januar
Gemeinsame Vorschriften 1980 an 432,70 Deutsche Mark und vom 1. Januar
1981 an 450,10 Deutsche Mark sowie für den un-
verheirateten Berechtigten vom 1. Januar 1979 an
§ 13
277,60 Deutsche Mark, vom 1. Januar 1980 an 288,70
(1) Renten aus der Rentenversicherung der Ar- Deutsche Mark und vom 1. Januar 1981 an 300,30
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 Deutsche Mark monatlich."
dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei-
stungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
lichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 Sechster Abschnitt
§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
§ 16
gesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 (1) Bleibt die Entwicklung der durchschnittlichen
Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit Arbeitnehmereinkommen in zwei aufeinanderfol-
einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung genden Kalenderjahren je um mehr als ein Viertel
zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der hinter den Annahmen der mittelfristigen Wirt-
§§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, schaftsprojektion der Bundesregierung für die Jahre
§§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1978 bis 1982 zurück oder unterschreitet die Zahl
und §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes der versicherungspflichtig Beschäftigten oder über-
zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung schreitet die Zahl der Rentenempfänger die Annah-
den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die- men des Rentenanpassungsberichts 1978 für den glei-
ser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; chen Zeitraum wesentlich, hat die Bundesregierung
Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe- den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maß-
rücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des nahmen bei den Einnahmen oder den Ausgaben oder
§ 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 bei beiden zusammen vorzuschlagen. Dabei ist die
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
§ 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt keit, die Veränderung des Einkommens je Arbeit-
in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem nehmer und die Entwicklung der Finanzlage der
Ersten Abschnitt dieses Artikels keinen höheren als gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich unter
den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzah- Beachtung des in § 1385 Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-
len. sicherungsordnung, § 112 Abs. 1 Satz 1 des Ange-
stelltenvers:icherungsgesetzes und § 130 Abs. 1
(2) Ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Un-
Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes festgelegten
fallversicherung, die auf Grund der bisherigen ge-
Beitragssatzes ergibt, zu berücksichtigen.
setzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei (2) Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Hinter-
der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt dieses bliebenenrenten entsprechend dem Urteil des Bun-
Artikels sein würde, ist dem Berechtigten die höhere desverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BGBI. I
. Leistung zu gewähren. s. 748).
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage zu Artikel 1 § 3 Artikel 2
Iföchstgn'.11zen nach Arl.ikrd 2 § 34 des Arbeiter- Änderung von Vorschriften
renten versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar- in anderen Gesetzen
tikel 2 § 33 dPs Angesl<~lltenversicherungs-Neurege-
lu ngsgc~setzes
§ 1
Witwen-
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Bei einer 1 VPrsicherten-
und Witwer-
V Nsiclwrunqsdauer renten
renten Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
von ... Jahren
DM/Monat DM/Monat geändert:
1
1. In § 180 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl „ 150."
c1) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1979 an
durch die Zahl „180." ersetzt.
50 und mehr 2 633,50 1 580,10
49 2 580,90 1 548,50 2. In § 205 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz
3 Satz 1 die Worte „ein Fünftel der monatlichen
48 2 528,20 1 516,90
Bezugsgröße" jeweils durch die Worte „ein
47 2 475,50 1 485,30 Sechstel der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.
46 2 422,90 1 453,70
45 2 370,20 1 422,10 3. § 321 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
44 2 317,50 1 390,50 ,,3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie Zah-
lung von Vorschüssen auf die Beiträge,".
43 2 264,90 1 358,90
42 2 212,20 1 327,30 4. In § 558 Abs. 3 wird der Satz 1 durch folgende
41 2 159,50 1 295,70 Sätze ersetzt:
40 und weniger 2 106,80 1 264,10 „Statt der Pflege kann ein Pflegegeld gewährt
werden. Es beträgt im Jahre 1979 zwischen 310
b) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1980 an Deutsche Mark und 1 236 Deutsche Mark monat-
lich. Diese Beträge werden zum 1. Januar jeden
50 und mehr 2 738,90 1 643,40 Jahres entsprechend der Anpassung des laufen-
49 2 684,10 1 610,50 den Pflegegeldes nach § 579 erhöht. Der Bundes-
48 2 629,40 1 577,60 minister für Arbeit und Sozialordnung setzt die
neuen Mindest- und Höchstbeträge durch
47 2 574,60 1 544,80
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
46 2 519,80 1 511,90 rates fest."
45 2 465,00 1 479,00
44 2 410,30 1 446,20 5. § 579 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
43 2 355,50 1 413,30 ,,(1) Vom 1. Januar jeden Jahres an werden die
42 vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
2 300,70 1 380,40
leistungen für Unfälle, die vor Beginn des zwei-
41 2 245,90 1 347,60 ten vor diesem Zeitpunkt liegenden Kalender-
40 und weniger 2 191,10 1 314,70 jahres eingetreten sind, und das Pflegegeld der
Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn-
c) für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an und -gehaltssumme angepaßt.
50 und mehr 2 848,40 1 709,10 (2) Die Geldleistungen werden in der Weise
angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpas-
49 2 791,50 1 674,90
sungsfaktor vervielfältigten J ahresarbei tsver-
48 2 734,50 1 640,70 dienst berechnet werden. Der Anpassungsfaktor
47 2 677,50 1 606,50 ist das Verhältnis der durchschnittlichen Brutto-
46 2 620,60 1 572,30 lohn- und -gehaltssumme des zweiten zu der des
dritten vor dem Anpassungszeitpunkt liegenden
45 2 563,60 1 538,20
Kalenderjahres. Der Bundesminister für Arbeit
44 2 506,60 1 504,00 und Sozialordnung stellt den Anpassungsfaktor
43 2 449,60 1 469,80 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
42 Bundesrates fest. Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10,
2 392,70 1 435,60
11, 13 Abs. 2 und § 14 des Einundzwanzigsten
41 2 335,70 1 401,40 Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978
40 und weniger 2 278,70 1 367,30 (BGBI. I S. 1089) gilt entsprechend."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1095
6. Ni:lch § 12S5 a wird folgender § 1255 b eingefügt: 10. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1255 b ,, (1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar
1973 an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981
(1) Freiwillige Beiträge werden bei der Er-
an 18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßge-
mittlung der für den Versicherten maßgebenden
benden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemes-
Rentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der
anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur sungsgrenze {Absatz 2) nicht überschreiten. Die
berücksichtigt, wenn sie für einen zusammen- Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
hängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe
entrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr der F.inanzlage der Rentenversicherung der
mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Arbeiter und der Angestellten und unter Berück-
Gesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach sichtigung der Wirtschaftslage sowie deren vor-
der niedrigsten monatlichen Beitragsberech- aussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der
nungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht. Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert
Ein Kalenderjahr, ermäßigt wird."
-- das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,
Ersatzzeiten (§ 1251 Abs. 1) oder Ausfallzei-
§ 2
ten (§ 1259 Abs. 1) belegt ist oder
Änderung
in das eine bisher angerechnete Zurech-
nungszeit fälJt oder des Angestelltenversicherungsgesetzes
in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
vollendet hat oder
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,
in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, veröffenUichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1 dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember
genannten Umfang als belegt. § 1255 Abs. 7 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert:
Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un- 1. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt:
berücksichtigt bleiben, gelten bei der Berech-
,,§ 32 b
nung und Anpassung der Versicherten- und Hin-
terbliebenenrente aJs Beiträge der Höherver- (1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermitt-
sicherung." lung der für den Versicherten maßgebenden Ren-
tenbemessungsgrundlage und der Anzahl der
7. In § 1278 Abs. 1 wird jeweils die Zahl „85" anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur
durch die Zahl „80" ersetzt. berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhän-
genden Zeitraum von drei Kalenderjahren ent-
8. § 1283 erhält folgende Fassung: riichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit
freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbe-
,,§ 1283 trag wenigstens zwölf Beiträgen nach der nied-
Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder rigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrund-
Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld lage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalender-
zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Ar- jahr,
beitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide - das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,
Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das
Ersatzwiten (§ 28 Abs. 1) oder Ausfallzeiten
Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(§ 36 Abs. 1) belegt ist oder
des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 gilt
nicht in das eine bisher angerechnete Zurechnungs-
1. für den Empfänger einer Rente wegen Be- zeit fällt oder
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr
Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Ent- vollendet hat oder
scheidung des zuständigen Rentenversiche-
- in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,
rungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1
und genannten Umfang als belegt. § 32 Abs. 7 Satz 2
2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs- bleibt unberührt.
unfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente
(2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un-
eine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsför-
derungsgesetz begründende Beschäftigung berücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung
von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt und Anpassung der Versicherten- und Hinterblie-
hat." benenrente als Beiträge der Höherversicherung."
9. In § 1314 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27" durch 2. In § 55 Abs. 1 wird jeweils die Zahl „85" durch
die Zahl „25" ersetzt. die Zahl „80" ersetzt.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. § 60 erhält folgende Fassung: anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur
berücks.ichtigt, wenn sie für einen zusammenhän-
,,§ 60
genden Zeitraum von drei Kalenderjahren ent-
Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder richtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit
Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbe-
zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des trag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrig-
Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den sten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage
beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr,
das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1 - das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen,
Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1 Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1) oder Ausfallzeiten
gilt nicht (§ 57) belegt ist oder
1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-
- in das eine bisher angerechnete Zurechnungs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der zeit fällt oder
Arbeitslosengeld erhalten hat, weil die Ent-
scheidung des zuständigen Rentenversiche- in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr
rungsträgers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Ar- vollendet hat oder
beitsförderungsgesetzes noch nicht vorlag und in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,
2. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs- gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1
unfähigkeit, wenn er nach Beginn der Rente genannten Umfang als belegt. § 54 Abs. 7 Satz 2
eine die Beitragspflicht nach dem Arbeitsför- bleibt unberührt.
derungsgesetz begründende Beschäftigung von
26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat." (2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 un-
berücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung
4. In § 93 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27" durch die und Anpassung der Versicherten- und Hinterblie-
Zahl „ 25" ersetzt. benenrente als Beiträge der Höherversicherung
entsprechend den Vorschriften der Reichsversi-
cherungsordnung."
5. § 112 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar 1973 3. In § 59 werden die Worte „der knappschaftlichen
an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an Beitragsbemessungsgrenze" durch die Worte
18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben- „des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz bezeichneten
den Bezüge, soweit diese die Beitragsbemes- Höchstbetrags" ersetzt.
sungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung 4. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
mit Zustimmung des Bundesrats nach Maßgabe
der Finanzlage der Rentenversicherung der a) In Satz 1 wird jeweils die Zahl „ 100" durch
11
Arbeiter und der Angestellten und unter Berück- die Zahl „95 ersetzt.
sichtigung der Wirtschaftslage sowie deren vor- b) In Satz 2 werden die Worte „der knappschaft-
aussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der lichen Beitragsbemessungsgrenze" durch die
Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert Worte „des in § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz be-
ermäßigt wird." II
zeichneten Höchstbetrags ersetzt.
§ 3 5. § 80 erhält folgende Fassung:
Änderung des Reicbsknappschaftsgesetzes
,.§ 80
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes- Trifft eine Rente wegen verminderter bergmän-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver- nischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des
(BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie folgt geändert: Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den
beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht
1. § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende Fas- das Arbeitslosengeld nach § 118 Abs. 1 Satz 1
sung: Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ruht. Satz 1
gilt nicht
„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens
bis zum 2,474fachen der im Jahr des Versiche- 1. für den Empfänger einer Rente wegen Berufs-
rungsfalls geltenden allgemeinen Bemessungs- unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der Ar-
grundlage berücksichtigt. 11 beitslosengeld erhalten hat, weil die Entschei-
dung des zuständigen Rentenversicherungs-
trägers nach § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-
2. Nach§ 54 a wird folgender§ 54 b eingefügt:
förderungsgesetzes noch nicht vorlag und
,,§ 54 b
2. für den Empfänger einer Rente wegen vermin-
(1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermitt- derter bergmännischer Berufsfähigkeit oder
lung der für den Versicherten maßgebenden Ren- Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn der
tenbemessungsgrundlage und der Anzahl der Rente eine die Beitragspflicht nach dem
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1097
Arbe.ilsförderungsgeselz begründende Beschäf- spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
tigung von 26 Wochen oder sechs Monaten aufgegeben haben, und deren Witwe oder Wit-
ausgeübt hat." wer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebens-
jahr vollendet haben und, wenn sie eine selbstän-
6. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „27" durch dige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spä-
die Zahl „25" ersetzt. testens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
aufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch
7. § 130 wird wie folgt geändert: ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1251
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung höch-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: stens bis zum Umfang der anrechenbaren Bei-
,, (1) Der Beitragssatz zur knappschaftlichen tragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge nach
Rentenversicherung beträgt 23,5 vom Hundert § 51 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet
und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert haben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im
der nach Absatz 5 maßgebenden Bezüge, jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
soweit diese die knappschaftliche Beitragsbe- rungsordnung steht einer selbständigen Erwerbs-
messungsgrenze (Absatz 3) nicht überschrei- tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ten. Die Bundesregierung kann durch Rechts- gleich. Der Nachentrichtung von Beiträgen nach
§ 51 a Abs. 2 dieses Artikels steht es gleich, wenn
verordnung mit Zustimmung des Bundesrats
nach Maßgabe der Finanzlage der Rentenver- die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973
sicherung und unter Berücksichtigung der lückenlos mit Versicherungszeiten, anrechenba-
Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher ren Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit
Entwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz belegt ist."
zeitweise bis auf 23,5 vom Hundert ermäßigt
wird." 2. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte ,, ; der Beitrags- ,, (3) Abweichend von § 1255 Abs. 2 der Reichs-
satz beträgt 23,5 vom Hundert" gestrichen. versicherungsordnung wird für die Berechnung
der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage
c) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember
1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für das Jahr 1980
„a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von
auf 21 911 Deutsche Mark und für das Jahr 1981
dem Versicherten in Höhe von 8,5 vom
auf 22 787 Deutsche Mark festgesetzt."
Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe
von 15 vom Hundert der Monatsbezüge,
vom 1. Januar 1981 an von dem Versi- 3. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
cherten in Höhe von neun vom Hundert
,,§ 12 a
und dem Arbeitgeber in Höhe von 15 vom
Hundert der Monatsbezüge, jedoch von § 1255 b der Reichsversicherungsordnung gilt
dem Arbeitgeber allein, wenn das monat- nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach
liche Bruttoarbeitsentgelt des Versicher- dem 31. Dezember 1978 entr.ichtet sind, und nur
ten ein Zehntel der Beitragsbemessungs- für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
grenze für Monatsbezüge nicht über- ber 1980 eingetreten sind."
steigt,".
4. In § 23 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
8. § 155 Nr. 9 erhält folgende Fassung: fügt:
„9. Fälligkeit der Beiträge sowie Zahlung von ,, (3) Für Versicherungsfälle, die vor dem
Vorschüssen auf die Beiträge,". 1. Januar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der
Betrag, der für die Begrenzung nach § 1278 der
Reichsversicherungsordnung in der bis zum
§ 4
31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde
zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar
N euregelungsgesetzes 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine
Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten-
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- anpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der
Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom
kel 2 § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.
S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert:
(4) § 1283 der Reichsversicherungsordnung in
der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt
1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Ver-
,,(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das sicherungsfälle, wenn die Entscheidung des Ren-
60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbe- tenversicherungsträgers über die Bewilligung der
reich dieses Gesetzes ausgeübte selbständige Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-
Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren fähigkeit erst nach dem 31. Dezember 1978
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
ergeht; insoweit gilt § 1283 der Reichsversiche- 3. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:
rungsordnung auch für Bezugszeiten vor dem 1.
,,§ 12 a
Januar 1979."
§ 32 b des Angestelltenversicherungsgesetzes
5. Nach§ 45 a wird folgender§ 45 b eingefügt: gilt nur für freiwillige Beiträge, die für Zeiten
nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet sind, und
,,§ 45 b nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. De-
Solange die Einkommensgrenze für die gering- zember 1980 eingetreten sind."
fügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des
§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger 4. In § 22 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend fügt:
von § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
,, (3) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-
nung dieser Betrag als monatliche Beitragsbe-
nuar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der
rechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember
Betrag, der für die Begrenzung nach § 55 des
1979 hinaus. 11
Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde
§ 5 zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom
Änderung des Angestelltenversicherungs- Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar
N euregelungsgesetzes 1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine
Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- anpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der
Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten berei- Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom
des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert.
1744), wird wie folgt geändert: (4) § 60 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt
1. § 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: auch für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Ver-
,,(2) Personen, die vor dem 19. Oktober 1972 das sicherungsfälle, wenn die Entscheidung der Bun-
60. Lebensjahr vollendet und eine im Geltungsbe- desversicherungsanstalt für Angestellte über die
reich dieses Gesc~tzes ausgeübte selbständige Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit
Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren spä- oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 31. De-
testens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zember 1978 ergeht; insoweit gilt § 60 des Ange-
aufgegeben haben, und deren Witwe oder Wit- stelltenversicherungsgesetzes auch für Bezugszei-
wer, die vor dem 19. Oktober 1972 das 60. Lebens- ten vor dem 1. Januar 1979."
jahr vollendet haben und, wenn sie eine selbstän-
dige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, diese spä- 5. Nach§ 44 b wird folgender§ 44 c eingefügt:
testens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
,,§ 44 C
aufgegeben haben, erhalten Ersatzzeiten auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen des. § 28 Solange die Einkommensgrenze für die gering-
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes fügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des
höchstens bis zum Umfang der anrechenbaren § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger
Beitragszeiten angerechnet, wenn sie Beiträge als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend
nach § 49 a Abs. 2 dieses Artikels nachentrichtet von § 114 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
haben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im gesetzes dieser Betrag als monatliche Beitragsbe-
jeweiligen Geltungsbereich des Angestelltenver- rechnungsgrundlage auch über den 31. Dezember
sicherungsgesetzes steht einer selbständigen 1979 hinaus."
Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes g:leich. Der Nachentrichtung von Beiträ- § 6
gen nach § 49 a Abs. 2 dieses Artfäels steht es
gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1956 bis Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
31. Dezember 1973 lückenlos mit Versicherungs- N euregelungsgesetzes
zeiten, anrechenbaren Ausfallzeiten oder einer
Zurechnungszeit belegt ist. 11
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
2. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
,, (4) Abweichend von § 32 Abs. 2 des Angestell- kel 2 § 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I
tenversicherungsgesetzes wird für die Berech- S. 1040, 1744), wird wie folgt geändert:
nung der Renten die allgemeine Bemessungs-
grundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis
31. Dezember 1979 auf 21 068 Deutsche Mark, für 1. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
das Jahr 1980 auf 21 911 Deutsche Mark und für ,, (3) Abweichend von § 54 Abs. 2 des Reichs-
das Jahr 1981 auf 22 787 Deutsche Mark festge- knappschaftsgesetzes wird für die Berechnung
setzt." der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1099
für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember § 7
1979 auf 21 292 Deutsche Mark, für das Jahr 1980 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
auf 22 144 Deutsche Mark und für das Jahr 1981
auf 23 030 Deutsche Mark festgesetzt." Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. Nach§ 10 a wird folgender§ 10 b eingefügt: 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187), wird wie
folgt geändert:
,,§ 10 b
§ 54 b des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur
1. § 112 Abs. 5 Nr. 4 a erhält folgende Fassung:
für freiwillige Beiträge, die für Zeiten nach dem „4 a. für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der
31. Dezember 1978 entrichtet sind, und nur für Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-
Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember nahme in einer Einrichtung für Behinderte
1980 eingetreten sind." oder wegen einer Beschäftigung in einer
Einrichtung der Jugendhilfe beitragspflich-
tig war (§ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der
3. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Beitragsberechnung zugrunde gelegt
worden ist. Hat der Arbeitslose nach einer
,, (3) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt
Berufsausbildung die Abschlußprüfung be-
auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja-
standen, gilt Nummer 2 entsprechend."
nuar 1979 eingetreten sind, wenn der Unfall nach
dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist. Für die
übrigen Versicherungsfälle, die vor dem 1. Ja- 2. In § 118 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
nuar 1979 eingetreten sind, erhöht sich der angefügt:
Betrag, der für die Begrenzung nach § 75 des „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ruht der Anspruch
Reichsknappschaftsgesetzes in der bis zum erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente
31. Dezember 1978 geltenden Fassung zugrunde an. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ruht der Anspruch
zu legen ist, zum 1. Januar 1979 um 4,5 vom nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn
Hundert, zum 1. Januar 1980 und zum 1. Januar die Leistung auch während einer Beschäftigung
1981 jeweils um 4 vom Hundert, sofern sich eine und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsent-
Erhöhung dieses Betrages auf Grund der Renten- gelts gewährt wird."
anpassungen in den Jahren 1979, 1980 und 1981
ergeben würde. Für Versicherungsfälle in der 3. Dem § 134 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 tritt für das
Jahr 1981 an Stelle einer Erhöhung um 4 vom ,, § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt nicht."
Hundert eine Erhöhung um 3 vom Hundert."
4. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118
Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Satz 1
4. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: Nr. 4" ersetzt.
,,§ 17 a
5. In § 132 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ,,§ 118
§ 80 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am Abs. 1 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1
1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt auch für Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versiche-
rungsfälle, wenn die Entscheidung der Bundes-
knappschaft über die Bewilligung der Rente
§ 8
wegen verminderter bergmännischer Berufsfähig-
keit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Änderung des Gesetzes
erst nach dem 31. Dezember 1978 ergeht; insoweit über die Krankenversicherung der Landwirte
gilt § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes auch für
Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1979." In § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt
5. Nach§ 26 a wird folgender§ 26 b eingefügt: geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom
27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069), wird jeweils das
,,§ 26 b Wort „Fünftel" durch das Wort „sechstel" ersetzt.
Solange die Einkommensgrenze für die gering-
fügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des
§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weniger
§ 9
als 400 Deutsche Mark beträgt, gilt abweichend
von § 130 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
dieser Betrag als monatliche Beitragsberech-
nungsgrundlage auch über den 31. Dezember 1979 Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
hinaus." Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845),
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes Artikel 3
vom 27. Juni 1977 (BGBI. l S. 1040, 1744), wird wie
folgt geändert: Krankenversicherung der Rentner
1. § 8 wird wie folgt geändert: § 1
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fas- Änderung der Reichsversicherungsordnung
sung:
„ 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt geändert:
wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig
im Monat ein Sechstel der monatlichen 1. In.§ 180 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeits-
entgelt ein Sechstel des Gesamteinkom- ,, (5) Für Versicherte, die eine Rente aus der
mens nicht übersteigt,". Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
stellten beziehen, gilt als Grundlohn auch der
b) In Absatz l Nr. 2 werden die Worte „drei Mo- auf den Kalendertag entfallende Teil des Zahl-
nate oder fünfundsiebzig" durch die Worte betrags dieser Renten sowie anderer der Rente
,,zwei Monate oder fünfzig" ersetzt. vergleichbarer Einnahmen, die an die Stelle von
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen treten,
2. In § 18 Satz 1 wird das Wort „sechshundert" das aus früheren Beschäftigungsverhältnissen
durch das Wort „siebenhundertzwanzig" ersetzt. oder Erwerbstätigkeiten erzielt wurde. Die Bun-
desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats, welche anderen
3. § 23 wird wie folgt geändert: der Rente vergleichbaren Einnahmen, die an die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men treten, das aus früheren Beschäftigungs-
,,Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer- verhältnissen oder Erwerbstätigkeiten erzielt
den entsprechend den Regelungen der Satzung wurde, zu berücksichtigen sind."
der Krankenkasse fällig. Beiträge, die nach dem
Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen
zu bemessen sind, werden spätestens am Fünf- 2. In § 182 Abs. 6 werden vor dem Wort „Grund-
zehnten des Monats fällig, der dem Monat lohn" die Worte „nach§ 180 Abs. 1 bis 4 berech-
folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, nete" eingefügt.
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen erzielt wird, ausgeübt worden ist
oder als ausgeübt gilt. Wird das Arbeitsent- 3. § 380 erhält folgende Fassung:
gelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des ,,§ 380
Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in
dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist Die Mittel für die Krankenversicherung sind
od~r als ausgeübt gilt, sind Beiträge in vor- von den Arbeitgebern, den Versicherten und
aussichtlicher Höhe der Beitragsschuld späte- dem Bund nach den folgenden Vorschriften auf-
stens zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zu zubringen."
entrichten; ein verbleibender Restbetrag wird
eine Woche nach dem betriebsüblichen 4. § 381 wird wie folgt geändert:
Abrechnungstermin fällig. Sonstige Beiträge
werden spätestens am Fünfzehnten des a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den
sie zu entrichten sind." ,, (2) Die auf Grund des § 180 Abs. 5 berech-
neten Beiträge trägt der Versicherte."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
sung:
§ 10 ,,Dies gilt auch für Personen, die einen Ren-
tenantrag gestellt haben. Wird Rente aus der
Änderung Rentenversicherung der Arbeiter oder der
des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes Angestellten nachgezahlt, sind Beiträge auch
von der Nachzahlung für den Zeitraum zu
Artikel 3 § 6 des Zwanzigsten Rentenanpassungs- entrichten, in dem Mitgliedschaft oder für
gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040, 1744), den Rentner Anspruch auf Familienhilfe
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De- bestand."
zember 1977 (BGBI. I S. 2557, 3187), wird dahin-
gehend geändert, daß Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchsta-
be b und Nr. 24, § 2 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 23 5. In § 383 Satz 2 sind nach den Worten „Beiträge
und § 3 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 22 am 1. Juli nach§ 381" die Worte „Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2
1978 in Kraft treten. oder 3 oder" einzufügen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1101
6. § 385 Abs. 2 erhält folgende Fassung: um den sich die Summe der durchschnittlichen
Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei
,, (2) Der Beitragssatz für die Beiträge, die nach Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982
dem in § 1'80 Abs. 5 bestimmten Grundlohn zu voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durch-
bemessen sind, wird durch besonderes Gesetz schnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum ver-
bestimmt. Er ist so festzusetzen, daß die nach ändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den
den Renten aus der Rentenversicherung der folgenden Jahren verändert sich die allgemeine
Arbeiter und der Angestellten bemessenen Bei- Bemessungsgrundlage jeweils um den Vomhun-
tragseinnahmen der Krankenkassen und Ersatz- dertsatz, um den sich die Summe der durch-
kassen insgesamt den Beitragseinnahmen nach schnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei
§ 385 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem
geltenden Fassung entsprechen und die Bela- Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,
stung der Beitragspflidltigen aus diesen Renten gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-
am 1. Januar 1982 gegenüber dem bis dahin gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,
geltenden Recht weitgehend ausgeglichen wird.• der ein Jahr vorher endet."
13. In § 1265 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
7. In § 479 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Grundlohn" die Worte „nach § 180 Abs. 1" ,,(4) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend."
eingefügt.
14. In § 1268 wird folgender Absatz 6 angefügt:
8. § 488 wird wie folgt geändert:
,. (6) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind 15. In§ 1269 wird folgender Absatz 2 angefügt:
von den Reedern und den Versicherten auf-
zubringen." 11 (2) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
16. Nach § 1304 c wird der Unterabschnitt „VI. Bei-
,, (3) § 385 Abs. 2 gilt." träge für die Krankenversicherung der Rentner"
gestrichen.
9. In § 1235 wird Nummer 5 gestrichen.
11. In § 1385 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz
10. In § 1253 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: folgende Fassung:
,,(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen ,,Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verän-
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steige- dert sich in den folgenden Jahren jeweils um
den Vomhundertsatz, um den sich die Summe
rungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-
der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte
rung und ohne Kinderzuschuß vermindert sich (§ 1255 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor
um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ren- dem Jahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze
tenbetrag, der sich auf Grund der Erhöhung der bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser
allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 1255 Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet;".
Aufwendungen des Rentenberechtigten auf
Grund der Rente für seine Krankenversiche-
rung." 18. In§ 1389 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert
11. In§ 1254 wird folgender Absatz 3 angefügt: sich in den folgenden Jahren jeweils um den
Vomhundertsatz, um den sich die Summe der
11 (3) § 1253 Abs. 2 a gilt entsprechend." durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 1255
Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem
Jahr, für das der Bundeszuschuß ermittelt wird,
12. § 1255 Abs .. 2 erhält folgende Fassung: gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-
11 (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,
1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981 der ein Jahr vorher endet."
bestimmte allgemeine Bemesssungsgrundlage
um den Vomhundertsatz erhöht wird, der dem 1g, Der bisherige § 1394 wird Absatz 1. Es wird
Verhältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwen- folgender Absatz 2 angefügt:
dungen der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter für die Krankenversicherung der Rent- 11 (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben, die auf
ner zu der Summe der von ihnen gezahlten Ren- Grund von § 1255 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
tenbeträge gestanden haben; der sich ergebende für in der Krankenversicherung pflichtversi-
Betrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen, cherte Rentner zu leisten sind."
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§2 8. Nach § 83 c wird der Unterabschnitt „VI. Bei-
Änderung träge für die Krankenversicherung der Rentner"
des Angestelltenversicherungsgesetzes gestrichen.
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie 9. In § 112 Abs. 2 erhält Satz 2 erster Halbsatz
folgt geändert: folgende Fassung:
,,Die Beitragsbemessungsgrenze für 1981 verän-
1. In§ 12 wird Nummer 5 gestrichen.
dert sich in den folgenden Jahren jeweils um
den Vomhundertsatz, um den sich die Summe
2. In § 30 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte
(§ 32 Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem
,,(2 a) Der Jahresbetrag der Rente wegen
Jahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Steige- bestimmt wird, gegenüber der Summe dieser
rungs beträge für Beiträge der Höherversicherung Durchschnittsentgelte in dem Dreijahreszeit-
und ohne Kinderzuschuß vermindert sich um raum verändert hat, der ein Jahr vorher endet;".
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Renten-
betrag, der sich auf Grund der Erhöhung der
allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 32 10. In § 116 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ergibt, und den „Der Zuschuß des Bundes für 1981 verändert
Aufwendungen des Rentenberechtigten auf sich in den folgenden Jahren jeweils um den
Grund der Rente für seine Krankenversiche- Vomhundertsatz, um den sich die Summe der
rung." durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (§ 32
Abs. 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr,
3. In § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: für das der Bundeszuschuß ermittelt wird,
gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-
,, (3) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat,
der ein Jahr vorher endet."
4. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 11. In § 117 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1982 wird dadurch bestimmt, daß die für 1981 ,, (5) Absatz 4 gilt nicht für Ausgaben, die auf
bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage um Grund von § 32 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz für
den Vomhundertsatz erhöht wird, der dem Ver- in der Krankenversicherung pflichtversicherte
hältnis entspricht, in dem 1981 die Aufwendun- Rentner zu leisten sind."
gen der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte für die Krankenversicherung der Rentner
zu der Summe der von ihr gezahlten Rentenbe-
träge gestanden haben; der sich ergebende §3
Betrag ist um den Vomhundertsatz zu erhöhen,
um den sich die Summe der durchschnittlichen Änderung des
Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den drei
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das 1982 In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-
voraufgeht, gegenüber der Summe dieser Durch- Neuregelungsgesetzes wird§ 28 a gestrichen.
schnittsentgelte in dem Dreijahreszeitraum ver-
ändert hat, der ein Jahr vorher endet. In den
folgenden Jahren verändert sich die allgemeine
Bemessungsgrundlage jeweils um den Vomhun- §4
dertsatz, um den sich die Summe der durch-
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelte in den drei Änderung des
Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,
gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent- In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, regelungsgesetzes wird § 27 a gestrichen.
der ein Jahr vorher endet."
5. In§ 42 a wird folgender Absatz 4 angefügt: §5
"(4) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." Änderung des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch
6. In § 45 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." In § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBI. I S. 3015), zuletzt geändert durch Arti-
7. In§ 46 wird folgender Absatz 2 angefügt:
kel 2 § 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I
,, (2) § 30 Abs. 2 a gilt entsprechend." S. 1040, 1744), wird Buchstabe e gestrichen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1103
Artikel 4 den, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen
Ubergangs- und Schlußvorschriften
haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche
Mark überschreitet."
§ 1
Ubergangsregelungen 6. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch:
Bis zum 31. Dezember 1980 gelten die nachstehen- „1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als
den Vorschriften in der jeweils aufgeführten folgen- fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird
den Fassung: und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
390 Deutsche Mark, bei höherem Arbeitsent-
1. § 180 Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsord- gelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht
nung: übersteigt,".
„Für freiwillig Versicherte gilt als Grundlohn der
auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits- §2
entgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensun-
terhalt bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Berlin-Klausel
Betrag, mindestens jedoch 13 Deutsche Mark." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
2. § 205 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsord- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
nung: Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
,,Versicherte erhalten für den unterhaltsberech- nach§ 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
tigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten
Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes aufhalten, kein Gesamt- §3
einkommen haben, das regelmäßig im Monat 390
Deutsche Mark überschreitet und nicht anderwei- Inkrafttreten
tig einen gesetzlichen Anspruch auf Kranken-
Es treten in Kraft:
pflege haben, Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten, Krankenhilfe und sonstige Hil- mit Wirkung vom 19. Oktober 1972
fen unter den gleichen Voraussetzungen und im
Artikel 2
gleichen Umfang wie Versicherte; Krankengeld
wird nicht gewährt." § 4 Nr. 1,
§ 5 Nr. 1,
3. § 205 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsord- mit Wirkung vom 1. Juli 1978
nung:
Artike,l 2
„Die Satzung kann Leistungen nach Absatz 1 auf
sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Ver- § 3 Nr. 1, 3, 4 Buchstabe b,
sicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von § 4 Nr. 2,
ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, § 5 Nr. 2,
sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses §6Nr.1,
Gesetzes aufhalten und kein Gesamteinkommen
haben, das regelmäßig im Monat 390 Deutsche am 1. Januar 1979
Mark überschreitet; Absatz 1 Satz 3 gilt."
Artikel 1 § 15,
4. § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kranken- Artikel 2
versicherung der Landwirte: § 1 Nr. 3 bis 9,
„Versicherte erhalten Familienhilfe für den § 2 Nr. 1 bis 4,
unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unter- ~ 3 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5, 6, 8,
haltsberechtigten Kinder (§ 205 Abs. 2 der Reichs- § 4 Nr. 3 bis 5,
versicherungsordnung), soweit diese nicht ander-
§ 5 Nr. 3 bis 5,
weitig einen gesetzlichen Anspruch auf entspre-
chende Leistungen haben, sich im Geltungsbe- § 6 Nr. 2 bis 5,
reich dieses Gesetzes aufhalten und kein Gesamt- § 7,
einkommen haben, das regelmäßig im Monat 390 § 9 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3,
Deutsche Mark überschreitet."
Artikel 4 § 1,
5. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kranken- am 1. Januar 1981
versicherung der Landwirte:
Artikel 2
, ,,Die Satzung kann Leistungen der Familienhilfe
§ 1 Nr. 1, 2,
auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem
Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, § 8,
von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wer- § 9 Nr. 1 Buchstabe a. Nr. 2,
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
am 1. Dezember 1981 am 1. Januar 1982
Artikel 3 Artikel 3 mit Ausnahme von§ 1 Nr. 19 und§ 2 Nr. 11,
§ 1 Nr. 19, die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-
§ 2 Nr. 11, dung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
D e r Bunde s p r ä s i•d e n t
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1105
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 12 Abs. 7 Satz 2 wird hinter dem Wort
sen: ,,nach" eingefügt:,,§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und nach".
Artikel 1 5. In § 15 Abs. 2 Nr. 8 werden
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der im Bundes-
a) folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- „d) für nachweislich versteuerte Anteile von
dert durch die Verordnung über die Zulassung von Gemischen aus gekennzeichnetem mit
Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur anderen Gasölen, die bei Spülvorgängen
Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom oder bei versehentlichen Vermischungen
9. November 1977 (BGBI. I S. 2069), wird wie folgt entstanden sind, die Steuer zur Vermei-
geändert: dung ungerechtfertigter Belastungen bis
auf den Betrag zu erlassen oder zu vergü-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Zahl „1979" durch die ten, der sich nach dem Steuersatz des § 8
Zahl „1981 " ersetzt. Abs. 2 Nr. 1 ergibt,",
b) der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 6. Dem Gesetz wird folgender§ 16 angefügt:
,, (2) Unter Steueraufsicht dürfen zum mittel- ,, § 16
baren oder unmittelbaren Verheizen und zum Berlin-Klausel
Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungs-
motoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließ- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
lich der Erzeugung von Strom oder Wärme Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
dienen, verwendet werden Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten ent-
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."
sprechende Mineralöle der Nummer
27.07 - G des Zolltarifs bis zum 31. Dezem-
ber 1981 zum ermäßigten Steuersatz von Artikel 2
2,00 DM für 100 kg, ab 1. Januar 1982
unversteuert; Ubergangsbestimmungen
2. andere als die in Nummer 1 genannten (1) Für Gasöle und ihnen im Siedeverhalten ent-
Schweröle und Mineralöle der Nummer sprechende Mineralöle der Nummer 27.07-G des
27.07 -G des Zolltarifs sowie Reinigungs- Zolltarifs, für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis zum setzes eine nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-
31. Dezember 1981 zum ermäßigten Steuer- setzes ermäßigte Steuer unbedingt besteht oder ent-
satz von 1,50 DM für 100 kg, ab 1. Januar richtet ist, entsteht mit dem Inkrafttreten dieses
1982 unversteuert und Gesetzes eine Nachsteuer. Dies gilt nicht für Mine-
3. Flüssiggase und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 ralöl im unmittelbaren Besitz eines Endverbrauchers.
Nr. 6, die Flüssiggasen nach ihrer Beschaf- Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich
fenheit am nächsten stehen, unversteuert, zu eigenen Zwecken verwendet. Wer Mineralöl an
beide auch zur Gewinnung von Licht." Dritte abgibt, gilt als Endverbraucher, soweit er das
Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heiz-
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „im anlage lagert.
aktiven Veredelungsverkehr" ersetzt durch
die Worte ,, , die ausgeführt werden". (2) Die Nachsteuer beträgt 1,00 DM für 100 kg.
(3) Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim
3. In § 11 werden die Worte „oder zum Zollverkehr Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Mengen,
oder zur Frnigutveredelung abgefertigt werden" die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Versand
ersetzt durch die Worte ,, , zum Zollverkehr oder befinden, ist Steuerschuldner der Versender oder
zur Freigutveredelung abgefertigt oder zu einer Einführer.
Verwendung abgegeben werden, für die Mineral-
öl nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 unversteuert (4) Der Steuerschuldner hat den im Zeitpunkt des
verwendet werden darf". Inkrafttretens vorhandenen Bestand an Mineralöl,
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
das nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes Artikel 3
versteuert worden ist, festzustellen und binnen drei
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
Wochen der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die
laut des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der vom
Nachsteuer ist ohne Anforderung bis zum 10. des
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
folgenden Monats, für nicht ordnungsmäßig ange-
unter der Uberschrift „Mineralölsteuergesetz" im
meldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmelde-
frist fällig. Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(5) Firmen, die über mehrere Betriebstätten verfü- Artikel 4
gen, in denen nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-
setzes versteuertes Mineralöl lagert, können die Berlin-Klausel
Nachsteuer zentral bei dem für ihren Geschäftssitz Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
zuständigen Hauptzollamt anmelden und entrich- Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ten.
(6) Ordnungswidrig im Sinne von § 381 der Abga- Artikel 5
benordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig eine Anmeldung zur Nachsteuer nicht, nicht Inkrafttreten
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
abgibt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Finanzen
Ma tthöf er
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1107
Zweites Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten
sen: Wohnsitz oder Aufenthalt hatte."
Artikel 1 b) Nummer 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun- ,,Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungs-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, akte der von den Ländern errichteten Zentral-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- stelle für die Vergabe von Studienplätzen ist
dert durch Artikel 4 der Verninfachungsnovelle vom jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zustän-
3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281), wird wie folgt dig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat."
geändert:
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-
,, (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines
richts bestimmt sich nach Artikel 1 Nr. '2 Buch-
gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruch-
stabe a, wenn die Entscheidung am 1. Januar 1980
körper eines Gerichts oder die Ausdehnung von
oder später zugestellt wird.
Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinau-s,
auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren."
Artikel 3
2. § 52 wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
a} In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt: des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
„In Streitigkeiten über die Anerkennung als lin.
Asylberechtigter nach dem Vierten Abschnitt
des Ausländergesetzes ist jedoch das Verwal- Artikel 4
tungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels
zirk der Asylantragsteller mit Zustimmung Nr. 2 Buchstabe a am Tage nach der Verkündung in
der zuständigen Ausländerbehörde entweder Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Ja-
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen nuar 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister des Innern
Baum
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Beschleunigung des Asylverfahrens
Vom 25. Jull 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Verweist das Bundesverwaltungsgericht
sen: auf eine Revision die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die
Artikel 1 Klage nicht offensichtlich unbegründet ist, kann
Änderung des Ausländergesetzes es auch an das Oberverwaltungsgericht zurück-
verweisen. § 144 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. I ordnung gilt entsprechend."
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 1975 (BGBI. I S. 1542), wird wie folgt 4. § 35 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
geändert:
,,Er kann gegen Entscheidungen des Anerken-
1. In § 30 erhält die Uberschrift folgende Fassung: nungsausschusses Klage beim Verwaltungsge-
richt erheben."
,,Anerkennungsausschüsse".
5. In § 36 werden das Wort „ Widerspruchsaus-
2. § 30 Abs. l erhält folgende Fassung: schuß" durch das Wort „Anerkennungsausschuß"
und die Worte „Anerkennungs- oder Wider-
,, (1) Uber den Antrag auf Anerkennung ent- spruchsverfahren" durch das Wort „Anerken-
scheidet ein Anerkennungsausschuß in der Be- nungsverfahren" ersetzt.
setzung von einem Vorsitzenden und zwei Bei-
sitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung 6. In § 40 Abs. 2 werden die Worte „über einen
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- Widerspruch' durch die Worte „des Anerken-
1
dienst besitzen. Gegen Entscheidungen des Aner- nungsausschusses" ersetzt.
kennungsausschusses findet kein Widerspruch
statt."
Artikel 2
3. § 34 erhält folgende Fassung: Dbergangsvorschriften
,,§ 34
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine
Ausschluß der Berufung Entscheidung des Anerkennungsausschusses rich-
bei offensichtlich unbegründeten Klagen tet sich nach Artikel 1 Nr. 2, wenn die Entschei-
(1) Weist das Verwaltungsgericht die Klage dung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-
einstimmig als offensichtlich unbegründet ab, ist gestellt wird.
die Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen. 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
(2) Durch Gerichtsbescheid nach Artikel 2 § 1 Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich
des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der nach Artikel 1 Nr. 3, wenn die Entscheidung nach
Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. dern Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
März 1978 (BGBl. I S. 446) kann das Verwaltungs- oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung
gericht nicht entscheiden. zugestellt wird.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1109
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel
Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
lin. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister des Innern
Baum
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Baum
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
über die Zeitbestimmung
(Zeitgesetz - ZeitG)
Vom 25. Juli 1978
Der Buncleslc1~1 hat cfos folgende Gesetz beschlos- ter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeit-
sen: raum zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober
§ 1 die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
Gesetzliche Zeit (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils
(1) Im am tlichPn und geschäftlichen Verkehr wer- an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundes-
den Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit regierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach
verwendet. Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mittel-
europäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie
(2) Die gesetzI iclle Zeit ist die mitteleuropäische die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen
Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt- Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
zeit unter Hinzufügung einer Stunde.
(3) Die koordinierte Weltzeit ist bestimmt durch
eine Zeitskala mit folgenden Eigenschaften: § 4
1. Sie hat am 1. Januar 1972, 0 Uhr, dem Zeitpunkt Andere Vorschriften
31. Dezember 1971, 23 Uhr 59 Minuten 59,96
Sekunden, der mittleren Sonnenzeit des Null- (1) Dieses Gesetz berührt nicht das Gesetz über
meridians entsprochen. die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833), zu-
2. Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meß-
Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
wesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), zuletzt
geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes internationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in Meereshöhe. menstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 1017), sowie die Verwendung auf internationalen
3. Die Zeitskala der koordinierten Weltzeit wird Ubereinkommen beruhender Zeit.
entweder durch Einfügen einer zusätzlichen Se-
kunde oder durch Auslassen einer Sekunde mit (2) Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen wird
einer Abweichung von höchstens einer Sekunde wie folgt geändert:
in Ubereinstimmung mit der mittleren Sonnenzeit
des Nullmeridians gehalten. 1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten
„Vorsätze und deren Vorsatzzeichen sind:" die
(4) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit- Worte
teleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die
mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die „für das Trillionenfache
koordinierte Weltzeit und Hinzufügung zweier (1 000 000 000 000 000 000 oder 10 18 fache)
Stunden. der Einheit:
§ 2 Exa (Vorsatzzeichen: E),
Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit für das Billiardenfache
(1 000 000 000 000 000 oder 1015fache)
Die gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-
der Einheit:
Technischen Bundesanstalt dargestellt und verbrei-
tet. Peta (Vorsatzzeichen: P),"
§ 3 eingefügt.
Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen
2. In § 7 Nr. 2 werden die Worte „sowie die Zeit-
Sommerzeit
skala nach der Internationalen Atomzeitskala
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur bes- der Internationalen Meterkonvention darzustel-
seren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur An- len und unbeschadet der Aufgaben anderer Bun-
gleichung der Zeitzählung an diejenige benachbar- desbehörden zu verbreiten" gestrichen.
Nr. 42- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1111
§ 5 § 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber- Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach mer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. außer Kraft.
Di.e verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über das Arzneibuch
Vom 25. Juli 1978
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelge- §6
setzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1} Arzneimittel, die den Anforderungen des Euro-
päischen Arzneibuches Band III und des Deutschen
§1 Arzneibuches 8. Ausgabe (DA~ 8) nicht genügen
oder nicht nach deren Vorschriften hergestellt oder
Das Europäische Arzneibuch wird in der deut-
geprüft sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember
schen Fassung der Bände I, II und III erlassen. Be-
1980 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
zugsquelle der amtlichen deutschen Fassung ist der
Deutsche Apotheker-Verlag in Stuttgart. den am 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften ent-
sprechen.
§2 (2) Homöopathische Arzneimittel, die sich beim
Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr befin-
8. Ausgabe (DAB 8) erlassen. Bezugsquelle der amt- den und nicht den Anforderungen des Homöopathi-
lichen Fassung ist der Deutsche Apotheker-Verlag schen Arzneibuches .1. Ausgabe (HAB 1) entspre-
in Stuttgart. chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1983 in
§3 den Verkehr gebracht werden.
Das Homöopathische Arzneibuch wird in der Fas-
sung der 1. Ausgabe (HAB 1) erlassen. Bezugsquelle
§7
der amtlichen Fassung ist der Deutsche Apotheker-
Verlag in Stuttgart. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§4 Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8
Bei der HersteJlung oder Prüfung können auch des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
andere Methoden angewandt und andere Geräte rechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch
benutzt werden als im Europäischen Arzneibuch im Land Berlin.
oder im Deutschen Arzneibuch 8. Ausgabe (DAB 8)
beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die §8
gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Methoden und Geräten erzielt werden. Gleichzeitig treten außer Kraft
§5 1. die Verordnung über das Deutsche Arzneibuch
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 16 (DAB 7) vom 7. August 1968 (BGBI. I S. 913), zu-
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich letzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli
oder fahrlässig zur Abgabe an den Verbraucher im 1975 (BGBl. I S. 1962), vorbehaltlich des § 6 Abs. 1
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bestimmte dieser Verordnung,
Arzneimittel in den Verkehr bringt, die den für sie 2. die Verordnung über die Einführung der 7. Aus-
oder den für die in ihnen enthaltenen Stoffe
gabe des Deutschen Arzneibuches vom 27. Fe-
a) geltenden pharmazeutischen Regeln des Arznei- bruar 1969 (BGBI. I S. 174),
buches über Identität, Gehalt, Reinheit oder
b) sonstigen im Arzneibuch beschriebenen chemi- 3. die Verordnung über das Europäische Arznei-
schen, physikalischen oder morphologischen buch Band I vom 21. Juni 1974 (BGBL I S. 1322),
Eigenschaften 4. die Verordnung über das Europäische Arznei-
nicht entsprechen. buch Band II vom 22. Juli 1975 (BGBl. I S. 1964).
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1113
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 25. Juli 1978
Auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgeset- 2. In § 4 Abs. 3 werden
zes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Ge- in Nummer 1 die Worte „15,40 Deutsche Mark"
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des durch die Worte „ 16,00 Deutsche Mark",
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (BGBI. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung in Nummer 2 die Worte „19,10 Deutsche Mark"
mit Zustimmung des Bundesrates: durch die Worte „19,90 Deutsche Mark",
in Nummer 3 die Worte „22,90 Deutsche Mark"
durch die Worte „23,80 Deutsche Mark" und
Artikel 1
in den Nummern 4 und 5 die Worte „26,70 Deut-
Die Verordnung über die Gewährung von Mehr- sche Mark" durch die Worte „27,80 Deutsche
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Be- Mark"
kanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBI. I S. 1107)
wird wie folgt geändert: ersetzt.
Artikel 2
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, (1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Be-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
amten in den Besoldungsgruppen Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
A 1 bis A 4 9,50 Deutsche Mark,
A 5 bis A 8 10, 70 Deutsche Mark,
A 9 bis A 12 14,00 Deutsche Mark, Artikel 3
A 13 bis A 16 18,50 Deutsche Mark. Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 des Rates zur Festlegung von
Grundregeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der
chemischen Industrie verwendeten Zucker 27.6. 78 L 170/9
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1401/78 des Rates zur Festsetzung der
Differenzabgabe auf rohen Präferenzzucker und des Differenz-
betra9s für den in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeui1ten R o h r r o h zucke r für das Zuckerwirt-
schaftsjahr 1978/79 27.6. 78 L 170/13
20. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1402/78 des Rates über Maßnahmen
für das Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 zur Erleichterung des
Absatzes von in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeugtem Zu c k er 27. 6. 78 L 170/15
26. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1403/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.6. 78 L 170/16
26. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1404/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 27.6. 78 L 170/18
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 der Kommission zur Gewäh-
rung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die
private Lagerhaltung von Vordervierteln auf dem Rind -
fleischsektor 27.6. 78 L 170/20
22. 6. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1406/78 der Kommission zur Verschie-
bung des Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen
auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG)
Nr. 1027/78 zum Verkauf angebotenes Rind f 1 e i s c h 27.6. 78 L 170/23
26. 6. 78 Verordnung {EWG) Nr. 1407/78 der Kommission zur Festset•
zung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frank-
reich her9estelltem Ä t h y 1 a 1 k oho 1 landwirtschaftlichen
Ursprun9s nach Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Luxemburg und den Niederlanden sowie für die Einfuhr von in
Frankreich hergestellten A I k o h o 1 e s s i g nach Belgien und
Luxemburg 27.6. 78 L 170/24
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1408/78 der Kommission zur Festset-
zung der Schwellenpreise für G e t r e i de und für bestimmte
Arten von M e h 1 , G r o b - und F e i n g r i e ß für das
Wirtschaftsjahr 1978/79 27.6. 78 L 170/28
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1409/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste
der verschiedenen Sorten von L o I i um p er e n n e L. 27.6. 78 L 170/29
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1410/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für H y b r i dm a i s zur Aussaat für
das Wirtschaftsjahr 1978/79 27.6. 78 L 170/32
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1411/78 der Kommission zur vierzehn-
ten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über beson-
dere DurchführunrJsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen für G e t r e i d e und R e i s 27.6. 78 L 170/34
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1414/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end -
r i n d e r n und R i n d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 27.6. 78 L 170/39
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1415/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27.6. 78 L 170/41
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1416/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestirnmten
Pf 1 a um e n s o r t e n mit Ursprung in Spanien 27.6. 78 L 170/43
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1115
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 des Rates über die Beihilfere-
qelung für Trockenfutter 28.6. 78 L 171/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 des Rates zur Festsetzung der
Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu
Futterzwecken verwendete Erb s e n und Acker bohnen 28.6. 78 L 171/5
20. 6. 78 Verordnung (E\VG) Nr. 1419/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette 28.6. 78 L 171/8
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1420/78 des Rates zur Festsetzung der
I-Iauptinterventionsorte für O 1 s a a t e n und der dort gelten-
den abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr
1978/79 28.6. 78 L 171/10
20. 6. 78 Verordnun~f (EWG) Nr. 1421/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktor-
;Janisation für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e 28. 6. 78 L 171/12
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 des Rates über die Gewährung
bestimmter Sonderrechte für Mi 1 c herze u g er o r g an i -
s a t i o n e n irn Vereinigten Königreich 28.6. 78 L 171/14
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1423/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für Schweinefleisch 28. 6. 78 L 171/19
27. 6. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1424/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunqcn bei der Einfuhr 28.6. 78 L 171/20
27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1425/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.6. 78 L 171/22
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1426/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 28.6. 78 L 171/24
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1427/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g er m i 1 c h p u 1 ver
als Nahrungsmittelhilfe 28.6. 78 L 171/28
27. 6. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1428/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 über Durchführungsbestim-
mungen für die Abschöpfung im Z u c k e r r o h r s e k t o r 28.6. 78 L 171/34
27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1429/78 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlager-
mengenregelung im Zuckerwirtschaftsjahr 1978/79 28.6. 78 L 171/35
27. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1430/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 28.6. 78 L 171/36
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1431/78 des Rates über den Abschluß
des Ergänzungsprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Zypern sowie des Protokolls zur
Festlegung einiger Bestimmungen für den Handel mit
A g r a r e r z e u g n i s s e n zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Zypern 28.6. 78 L 172/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1438/78 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus
Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind 29.6. 78 L 173/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1439/78 des Rates über die unmittel-
bare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der
Uberwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und ein-
zelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauf-
tragten Stellen 29.6. 78 L 173/2
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1440/78 des Rates zur vierten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2453/76 über den Transfer
von gefrorenem Interventionsrind f 1 e i s c h aus anderen
Mitgliedstaaten an die italienische Interventionsstelle 29.6. 78 L 173/6
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
des,mzeiger Verli1gsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnunqen und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-
nrnchunqen veröffentlicht. Im Bundesqesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vercinbarunrien, Verträqe mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bek,mntmachungen
sowie Zolliiirifveronlnungen veröffentlicht.
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
23. 6. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1412/78 der Kommission über die
Wieclereinführun~J des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder
feinen Tierhaaren der Tarifnummer 53.11, mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2706/77 des
Rates vor~iesehcnen Zollpräferenzen gewährt werden 27.6. 78 L 170/36
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1413/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Fäden aus Asbest der Tarifstelle
68.13 BI, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden · 27.6. 78 L 170/37
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1432/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern 28.6. 78 L 172/17
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1433/78 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28.6. 78 L 172/20
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1434/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle
ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern 28. 6. 78 L 172/23
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1435/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Likörweine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28. 6. 78 L 172/26
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1436/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Auberginen der Tarifstelle ex 07.01 T des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28.6. 78 L 172/30
26. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1437/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für frische Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern 28. 6. 78 L 172/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 688/78 der
Kommission vom 6. April 1978 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1393/76 über Durchführungsbestimmungen für die
Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern (ABI. Nr. L 93 vom 7. 4. 1978) 29. 6. 78 L 173/31