1073
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 29.Juli 1978 Nr.41
Tag Inhalt Seite
25. 7. 78 Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz
- ErdölBevG) . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
neu: 754-5; 611-4-4, 611-5, 611-6-3, 612-14, 705-2
24. 7. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte . . . . . . . . . . . . . . 1085
8230-25
24. 7. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte 108'6
neu: 8230-26
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 und Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1088
Gesetz
über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)
Vom 25. Juli 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist
rntes das folgende Gesetz beschlossen: ausschließlich die Erfüllung der ihm nach diesem
Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht. Er hat bei
§ 1 seiner Tätigkeit auf die Struktur des Mineralöl-
ma,rkites Rücksicht zu nehmen.
Erdölbevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden (3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz
nach Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeug- in Hamburg.
nisse und -halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbe- §3
vorratungsverband und durch die Hersteller von Bevorratungspflicht
Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten.
(1) De,r Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April
eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres
Erster Teil von jeder der Erzeugnisgruppen
Bevorratung durch den 1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraft-
Erdölbevorratungsverband stoff auf Benzinbasis,
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flug-
Erster Abschnitt 1turbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,
Errichtung und Aufgaben des 3. mittelschweres oder schwe,res Heizöl
Erdölbevorratungsverbandes
ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die
§2 genannten Erzeugnisse im letzten Kalenderjahr
durchschnittlich im Laufe von 65 Tagen eingeführt
Errichtung und Aufgaben oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt
(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeug- worden sind. Sind die in Saitz 1 genannten Erzeug-
nissen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige nisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zolläger ver-
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Na- bracht worden, so gelten sie erst mit der Einfuhrab-
men „Erdölbevorratungsverband" errichtet. fertigung als eingeführt.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder stände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen
Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 an-
Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder gerechnet. Die AUifteilung der Bestände auf Erdöl
Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge- und Halbfert-igerzeugnisse einerseits und die in § 3
nannten Erzeugnisse entsiteht oder die Gesamtmen- Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen
ge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. andererseits soll den Einfuhranteil dieser Erdöler-
Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt zeugnisse am Inlandsabsatz berücksichtigen.
nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs-
oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, §5
wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen le-
diglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu Vorratsbestände
ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 (1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur
vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Der Erfüllung der Vorratspflicht .erforderlichen Be-
Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, stände.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hin- (2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Er-
sichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen füllung seiner Vorratspflicht auch Verträge ab-
sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die schließen, mit denen Mitglieder oder Drfüe sich
Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird. verpflichten, Bestände vorrätig zu halten. Hiervon
ausgenommen sind Bestände, die sich in Straßen-
(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tank-
bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis stellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsan-
von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung lagen einschließlich deren Verbindungsleitungen
als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt befinden. Die Mindestlaufzeit der Ver,träge beträgt
wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der ein Jahr.
Herstellung glekh.
(3) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und
(4) Von den in Absatz l bezeichneten Mengen Verträge nach Absatz 2 legt der Beirat auf Vor-
sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmen- schlag des Vorstandes allgemeine und besondere
gen abzuziehen Vergabebedingungen fest. Er legt außerdem fest, in
welchem Umfang und in welcher Weise die Vor-
1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme
ratspflicht durch Verträge nach Absatz 2 erfüllt
a) der Mengen aus Freihäfen und Zollägern, die werden kann.
gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht als eingeführt
geliten, (4) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsver-
bandes stehenden Vorratsbestände sind angemes-
b) des Inhalts der Treibstofftanks von Flugzeu-
sen zu versichern.
gen und Landfahrzeugen,
(5) § 882 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten
satz 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-
Mengen,
wenden.
3. die an ausländische Streitkrä:fte gelieferten Men-
§6
gen,
4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Veräußerung von Beständen
Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mi- (1) Ubersteigen die Vorratsbestände die Vorrats-
neralölsteuergeseitzes verwendeten Mengen, pflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann
5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbe- der Erdölbevorratungsverband die Bestände um die
reich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstel- über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verrin-
len lassen. gern.
(2) Bei einer Veräußerung von Vorratsbeständen
(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich die-
sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Ver-
ses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die
fahrens zu beachten.
nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt
nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen § 7
der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die
Verwendung von Veräußerungserlösen
in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
lichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr herge- (1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen
stellt wurden. nach § 6 Abs. 1 sind zur Tilgung der für den Erwerb
der Vorratsbesitände eingegangenen Verbindlich-
(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige
keiten zu verwenden.
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich. (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushalts-
jahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der
§4 dem veräußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechen-
Aufteilung der Bestände den Bestände (Verluste), so sind in Höhe des Unter-
schiedsbeitrages weitere Verbindlichkeiten aus Bei-
Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor- trägen zu tilgen. Davon kann auf Beschluß des Bei-
ratungspflicht auch durch die Bevorra1tung mit Erd- rates abgesehen werden, soweit in früheren Haus-
öl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Be- haltsjahren aus über den entsprechenden durch-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1075
schnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoer- die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flug-
lösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. turbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff
Sind aus Beiiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis be-
Verbindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstoff-
gesamten Einstandswertes aller zu Beginn eines tanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeu-
Haushaltsjahres vorhandenen Bestände getilgt, so gen eingeführt werden.
sind die Veräußerungen einzustellen. (2) Liegt der Einifuhr ein Vertrag mit einem Ge-
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat bietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse
beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaaene zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde,
Gewinne wie Beiträge verwendet werden, soweit in so ist nur der gebie1tsansässige Vertragspartner Ein-
früheren Haushaltsjahren Verbindlichkeiten aus führer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied
Beiträgen getilgt wurden. Auf Beschluß des Beira- des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als
tes können die Gewinne auch dann abweichend Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen
von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden, wenn Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird,
30 vom Hunder t der zur Anschaffung der vorhande-
1 ist nicht Einführer.
nen Bestände und Läger eingegangenen Verbind- (3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdöler-
lichkeiten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen zeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so
getilgt sind. iS1t Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der
(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im
anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevor- Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebiets-
ratungsverbandes seine Verbindlichkeiten über- fremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung
steigt. herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungs-
(5) Der Beirat erntscheidet über die Verwendung verbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbe-
der Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung reich dieses Gesetzes herstellt.
der Bestände und Läger eingegangenen Verbindlich- (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmali-
keiten anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß gen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1.
nicht zustande kommt, sind die Gewinne in eine Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.
gesonderte Rücklage einzustellen. (5) Die Mitgliedschaft endet mi1t Ablauf des Ka-
(6) Auf die Veräußerung von Lage,reinrichtungen lenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begrün-
sind die Absätze 1 und 2 Satz 1 entsprechend anzu- dender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.
wenden.
§ 10
§8
Lagerung der Bestände Organe
(1) Der Erdölbevorrntungsverband schließt zum Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind
Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf- und 1. die Mitgliederversammlung,
Mietverträge über ober- oder unterirdischen Vor-
2. der Beirat,
ratsraum ab. § 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 gilt ent-
sprechend. 3. der Vorstand.
(2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände § 11
nach § 6 Abs. 1 sind die Lagerkapazitäten anzupas-
Satzung
sen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine
(3) Bei der Bevorratung sind Vorrntsraum und Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden
Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. durch die Mitgliederversammlung beschlossen und
Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
gelagert werden, soweit dies aus technischen und Wirtschaft.
wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Ver-
sorgung der anderen Regionen gesichert is1t. Das (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im
Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 12
Zweiter Abschnitt
Mitgliederversammlung
Mitgliedschaft, Organe und Satzung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den
des Erdölbevorratungsverbandes
Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die
Mi1tglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sit-
§ 9 zung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie
Mitglieder gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem
(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht wor-
wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftli- den ist.
cher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück-
Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
im Geltungsbereich dieses Gese1tzes herstellt oder Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes gelei-
herstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch tet.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(3) Die: Mi tgl ied<:rvcrsarnrnlung beschließ:t über rat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat be-
die Entlastung des Vorstandes und des Beirates so- stimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre ent-
wie über die sonstiuen ihr durch dieses Gesetz oder sandt. Die Bundesminister und der Bundesrat kön-
die Satzung über'1ragenen Angelegenheiten. nen ihre Vertreter jederzeit abberufen.
(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr (5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ge-
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberu- wählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten
fen und diese über die Angelegenheiten des Erdöl- entsprechend.
bevorratungsverbcmdes zu unterrichten. Er hat eine (6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den
außerordentliche Mitgliederversammlung einzube- gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und ei-
rufen, wenn dic~se von 10 vom Hundert der Mitglie- nen Stellvertreter.
der oder von Miitgliedern, deren Stimmen zusam-
men 15 vom Hundert d(~r Stimmen aller Mitglieder (7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten
erreiche:~n, schriftlich unter Angabe des Zwecks und Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit
der Gründe beantragt wird. ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung be- ein neues Mitglied bestellen. Das neue Be.iratsmit-
dürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwe- glied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt
senden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mit-
der Mitgliederversammlung dem Bundesminisiter für glied angehört hat.
Wirtschaft mit.
§ 15
§ 13
Aufgaben des Beirats
Stimmrecht
( 1) Der Beirat
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,
des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der 2. berät über alle Fragen, die für den Verband von
Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 ifestzu- grundsätzlicher Bedeutung sind,
legen.
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz
(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die
eine bestimmte Mi.ndestmenge der in § 3 Abs. 1 (2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die
Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt Unterlagen des Verbandes verlangen,
oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind
2. dem Vorstand Weisungen erteilen.
entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Min-
destmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglie- sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Be-
der ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes- schlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der
sen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz be- abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die
rechtigter Minderheitsinteressen und dem Hrforder- Entscheidungen nach § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und 4,
nis der Bildung arbei1tsfähiger Mehrheiten Rechnung Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung
zu tragen. und Abberufung des Vorstandes, einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Beirat (4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 3, § 7
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, § 22 Abs. 1 und
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. § 38 Abs. 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der
(2) Sechs davon werden von der Mitgliederver- Vertreter des Bundes.
sammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erd-
ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die
ölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern
Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind
des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
oder die nach Gesetz, Satzung oder Ve,rtrag zur
VeDtretung eines Mitgliedes oder von Vereinigun-
gen von Mitgliedern berechtigt sind. § 16
(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Vorstand
Kreis der nach § 25 bevorratungspflichtigen Her- (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die
steller oder der Unternehmer gewählt werden, die vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vor-
unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen standes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung
Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Ein- ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied
fluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit
sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder ge- abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
wählt werden. vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat
(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein neues Mitglied.
ein vom Bundesminister für Wirtschaft, ein vom (2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf
Bundesminister der Finanzen und ein vom Bundes- der Zustimmung des Beirates.
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1077
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unpar- § 19
teilichen \A/ahrnehmung ihrer Aufgaben verpflich- Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
tet.
(4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes (1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für
über die Durchführung eines dem Vorstand oblie- jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert
genden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf für einen Monat bis zum Ende des übernächsten
Anrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat. Monats an den Erdölbevorratungsverband zu ent-
richten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen
angemessene Sicherheitsleistung für die Beitrags-
§ 17
zahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitrags-
Aufgaben des Vorstandes satzung.
(1) Der Vorstand (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht
seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so er-
1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsver-
geht ein Beitragsbescheid.
bandes,
(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld
2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdöl-
findet nicht statt.
bevorratungsverbandes, die keinem anderen Or-
gan zugewiesen sind und (4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des
Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz
mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem
oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz
(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungs- der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für je-
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. den Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Be-
stimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
Dritter Abschnitt zes vom 27. April 1953 (BGBI. I S. 157), zuletzt geän-
Beiträge, Haushaltswesen dert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976
§ 18 (BGBI. I S. 3341), beigetrieben.
Beiträge
§ 20
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbe-
vorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden Haushalt
nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge (1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis
seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
und ihre Änderungen werden von der Mitglieder- 1969 (BGBI. I S. 1284), geändert durch das Gesetz
versammlung beschlossen und bedürfen der Geneh- zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23.
migung des Bundesministers für Wirtschaft. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2133), entsprechend, so-
(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern ent- weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
sprechend den von ihnen eingeführten und her- (2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach
gestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den
Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufge- Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen
führten Mengen erhoben. Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres
(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Bei- nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet,
tragssätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor wird ein Haushaltsplan vom Bundesminister für
Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichti- Wirtschaft auf- und festgestellt.
gung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittel- (3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines
bedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.
nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je
(4) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben im
Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitrags-
Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedür-
sätze errechnet sich durch Aufteilung des Beitrags-
fen der Einwilligung des Beirats und des Bundes-
volumens auf die in dem der Festlegung vorausge-
ministers für Wirtschaft.
henden Kalenderjahr eingeführten oder hergestell-
ten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne (5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Ge-
des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 schäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband
aufgeführten Mengen. Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der
Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zu-
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze
stimmung des Bundesministers für Wirtschaft auf-
können im Verlauf eines Haushaltsjahres entspre-
nehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von
chend der Kostenentwicklung einmal angepaßt wer-
Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen
den. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur
Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungs-
Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.
verband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem
(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang
bekanntgemacht. Kredite aufnehmen. Bis zum Inkrafttreten des er-
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
sten Haushaltsplanes wird der Erdölbevorratungs- (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und An-
verband ermächtigt, für die genannten Zwecke Kre- ordnungen der Organe des Erdölbevorratungsver-
dite mit Einwilligung des Bundesministers für Wirt- bandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben
schaft aufzunehmen, die auf den Ermächtigungsrah- und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund
men des ersten Haushaltsplanes anzurechnen sind. solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen
worden sind, rückgängig gemacht werden. Unter-
§ 21 lassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Be-
schlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach gel-
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung tendem Recht verpflichtet sind, so hat die Auf-
(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts- sichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse
ordnung ist der Mitgliederversammlung und dem gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden.
Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen. (4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungs-
(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den verbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist
Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungs-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prü- verband durch dieses Gesetz übertragenen Aufga-
fer werden von der Mitgliederversammlung im Ein- ben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen
vernehmen mit dem Bundesminister für W.irtschaft Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine
und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prü- Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsit-
fungsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft zenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
vorzulegen; der Bundesminister für Wirtschaft hat gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich
dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in
Prüfungsbericht vorzulegen. diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von
Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erd-
(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung ob- ölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14
liegt der Mitgliederversammlung. Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bil-
dung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist
§ 22 kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen,
Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung· die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe
wahrnehmen.
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bun-
deshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit
Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, Fünfter Abschnitt
43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entspre-
Auflösung
chend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stel-
le des Bundesministers der Finanzen der Beirat.
§ 24
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
Auflösung
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnah- (1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverban-
men von den Bestimmungen der Bundeshaushalts- des erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung
ordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemä- des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bun-
ßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorra- desrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflö-
tungsverhandes erforderlich ist. sung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Ver-
bandes.
(2) Uber das Vermögen des Erdölbevorratungs-
Vierter Abschnitt verbandes findet ein Konkursverfahren nicht statt.
Aufsicht
§ 23 Zweiter Teil
Aufsicht Bevorratung durch die Hersteller
(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der von Erdölerzeugnissen
Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft (Auf-
sichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, so- § 25
weit dieses Gesetz nichts anderes· bestimmt, auf die
Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorra- Umfang der Pflicht zur Bevorratung
tungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde (1) Wer die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-
insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten nisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt,
Befugnisse. hat ab 1. April eines Jahres bis zum 31. März des
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über folgenden Jahres ständig die Mengen als Vorrat zu
die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsver- halten, die er im letzten Kalenderjahr durchschnitt-
bandes unterrichten. Sie kann von den Organen lich im Laufe von 25 Tagen aus Erdöl oder Halbfer-
des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und tigerzeugnissen hergestellt hat.
schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und (2) Absatz 1 gilt nicht für denjenigen, der die in
sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse ausschließ-
dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. lich außerhalb eines Raffineriebetriebes herstellt
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1079
oder eine Verwendungsbestimmung im Sinne des 2. auf Grund eines anderen Gesetzes, einer hoheitli-
§ 3 Abs. 3 vornimmt. chen Anordnung oder einer gegenüber einer Be-
(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten hörde oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
Mengen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug- insbesondere dem Erdölbevorratungsverband,
nisse sind bei Berechnung der von einem Vorrats- eingegangenen Verpflichtung als Vorrat zu hal-
pflichtigen zu haltenden Vorratsmenge abzuziehen ten sind.
1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des In- § 27
halts der Treibstofftanks von Flugzeugen und Besitzverhältnisse bei Vorratsbeständen
Landfahrzeugen,
2. die zum Behunkern von Seeschiffen verwende- (1) Vorräte, die von einem nach § 25 Vorrats-
ten Mengen, pflichtigen gehalten werden, sind unbeschadet der
3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Men- §§ 26 und 29 die nachstehend bezeichneten Bestän-
gen, de:
4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des 1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des Vor-
Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mi- ratspflichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vor-
neralölsteuergesetzes verwendeten Mengen, ratspflichtige einem anderen Vorratspflichtigen
5. die Mengen, die sich aus dem von ihm im Gel- gegenüber schriftlich anerkannt hat, daß die Be-
tungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl stände von ihm nicht als eigene Vorräte gehal-
herstellen lassen. ten werden;
(4) Hat der Vorratspflichtige das Unternehmen 2. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Vor-
oder den Betrieb, in dem er eine die Vorratspflicht ratspflichtigen, sofern die unmittelbaren Besitzer
begründende Tätigkeit ausübt, erst im letzten Ka- a) nicht ebenfalls vorratspflichtig sind oder
lenderjahr erworben, so sind bei der Berechnung schriftlich anerkannt haben, daß die Bestän-
der Vorratsmengen ohne Rücksicht auf den Zeit-
de von ihnen nicht als eigene Vorräte gehal-
punkt dl'.S Inhaberwechsels die vollen Jahresmen-
ten werden, und
gen zugrunde zu legen.
b) zur Verfügung über die Bestände nicht oder
(5) Die Vorratspflicht nach Absatz 1 kann nach nur mit der Maßgabe befugt sind, daß dem
\,Vahl des Vorratspflichtigen mit den in § 3 Abs. 1
Vorratspflichtigen eine einqetretene Vermin-
genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen, mit ge-
derung der Bestände unverzüglich schriftlich
fördertem Erdöl oder mit Halbfertigerzeugnissen er-
mitgeteilt wird;
füllt werden. Die Anrechnung von Erdöl oder Halb-
fertigerzeugnissen auf die einzelnen Erzeugnisgrup- 3. Bestände von mindestens 1 000 Tonnen, die sich
pen des § 3 Abs. 1 erfolgt für den Vorratspflichtigen nicht im Besitz des Vorratspflichtigen befin-
in Höhe der Anteile, die nach dem im letzten Ka- den, deren verfügungsberechtigte Besitzer sich
lenderjahr bei der Verarbeitung seines Erdöls er- jedoch dem Vorratspflichtigen gegenüber schrift-
zielten Ergebnis, aufgegliedert nach den absatzbe- lich verpflichtet haben, die Bestände mindestens
reiten Mengen aller hergestellten Erzeugnisse, den während der nächsten drei Kalendermonate we-
für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen die- der zu verbrauchen noch Dritten zu überlassen,
ser Erzeugnisse und den eingetretenen Verarbei- und falls sie ebenfalls vorratspflichtig sind, dem
tungsverlusten (Gesamtverarbeitungsschlüssel} auf Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich aner-
absatzbereite Mengen einer jeden Erzeugnisgruppe kannt haben, daß die Bestände von ihnen nicht
entfallen sind. Nach diesem Schlüssel erfolgt auch als eigene Vorräte gehalten werden.
die Umrechnung der vom Vorratspflichtigen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Men- (2) Beständen im Alleinbesitz des Vorratspflich-
gen an Erdöl in die nach Absatz 3 Nr. 5 abzuziehen- tigen steht derjenige Teil von in seinem Mitbesitz
den Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse. befindlichen Beständen gleich, über den die ande-
ren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-
(6) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
wirkung des Vorratspflichtigen verfügen können;
(Bundesamt) hat auf Antrag eine von Absatz 5 ab-
ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls vorratspflich-
weichende Anrechnung zu gestatten, wenn der Vor-
tig, so gilt der Halbsatz nur, wenn der andere Mit-
ratspflichtige gegenüber dem letzten Kalenderjahr
besitzer schriftlich anerkannt hat, daß der bezeich-
das Herstellungsverfahren oder die Art des ein-
nete Teil der Bestände von ihm nicht als Vorrat ge-
gesetzten Erdöls gewechselt hat oder durch Einsatz
halten wird.
des als Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird.
(3} Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils
§ 26 vorhandenen Beständen von mindestens 1 000 Ton-
nen erfüllt werden, die sich nicht im Besitz des
Nicht anrechenbare Vorratsbestände
Vorratspflichtigen befinden, wenn diese Bestände
Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen er- zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind und
füllt werden, die
1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schrift-
1. sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwa- lich verpflichtet hat, sie für den Vorratspflichti-
gen, Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Ver- gen für mindestens ein Vierteljahr zur Verfü-
arbeitungsanlagen einschließlich deren Verbin- gung zu halten und ihn ständig über ihre Verän-
dungsleitungen befinden, derung zu unterrichten, und
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
2. der verfügungsberechtigte Besitzer, falls er eben- Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch
falls vorratspflichtig ist, dem Vorratspflichtigen Ubereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund
gegenüber schriftlich anerkannt hat, daß er die von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der
Bestände nicht als eigene Vorräte hält. Europäischeri Wirtschaftsgemeinschaft sicherge-
stellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der
§ 28 Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht
Erlöschen und Veränderung der Vorratspflicht
werden können.
(1) Hat ein Vorratspflichtiger die Herstellung der
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen
in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht nur vor-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden,
übergehend eingestellt oder gegenüber dem für die
die auf Grund eines Ubereinkommens mit einem
Berechnung der Vorratsmenge maßgeblichen Zeit-
anderen Mitgliedstaat der Europaischen Wirt~
raum erheblich eingeschriinkt, so hat ihn das Bun-
schaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen
desamt auf Antrag ganz oder in einem nach Art,
Unternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige
Ausmaß und Dauer der Einschränkung entsprechen-
Stelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten wer-
den Umfang von der Vorratspflicht freizustellen.
den (übertragene Bestände).
(2) Ist einem Vorratspflichtigen die Erfüllung der
(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit
Vorratspflicht infolge eines unabwendbaren Ereig-
es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse
nisses unzumutbar erschwert, so hat ihn das
handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um
Bundesamt auf Antrag in einem nach Art, Ausmaß
Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb
und Dauer der Erschwerung angemessenen Umfang
von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zuge-
von der Vorratspflicht freizustellen.
führt werden können.
(3) Sobald die im Laufe eines Kalenderjahres
herstellten Mengen der in § 3 Abs. 1 genannten
Erdölerzeugnisse die Vorjahresmengen wesentlich Zweiter Abschnitt
überschreiten oder feststeht, daß die Mengen der Freigabe von Vorratsbeständen
Erdölerzeugnisse, für die der Vorratspflichtige nach
§ 25 Abs. 3 im laufenden Kalenderjahr abzugsbe-
§ 30
rechtigt sein wird, erheblich niedriger sind als die
Vorjahresmengen, hat das Bundesamt anzuordnen, Freigabe von Vorratsbeständen
daß der Vorratspflichtige bis zum Ende des laufen- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
den Vorratsjahres entsprechend höhere als die sich mächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar
nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Mengen als drohender oder der Behebung eingetretener Störun-
Vorrat zu halten hat. gen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung
(4) Eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäi-
Entscheidung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in dem schen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung
die Änderung in der Vorratspflicht eintritt. der Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen vom
18. November 1974 über ein Internationales Ener-
gieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen,
Dritter Teil daß vorübergehend geringere Mengen an Erdöl-
erzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach
Gemeinsame Vorschriften für die Bevorratung
diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern
durch den Erdölbevorratungsverband und die sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht
Hersteller von Erdölerzeugnissen mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die
Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bun-
Erster Abschnitt desrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben,
Bevorra tungsmodali täten sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe
wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverord-
§ 29 nung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder
Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll
Berücksichtigungsfähige Bestände
lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt
(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf
erfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt
Gesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines werden, deren Bestände zur Bewältigung der Stö-
Seeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht rung ausreichen.
auf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden, (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich
kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt wer-
dieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der
den, mit der Freigabe die Verpflichtung zur Beliefe-
Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und
rung bestimmter Abnehmer zu verbinden, soweit
bereit erklärt hat.
dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevöl-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- kerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebens-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung wichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen.
des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in
auch mit Beständen erfüllt werden kann, die den von den Unternehmen belieferten Regionen ist
sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen dabei angemessen zu berücksichtigen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1081
(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband ge- § 33
haltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte
Auskunftspflichten
vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter ange-
messener Berücksichtigung ihres Anteils an der (1) Der Erdölbevorratungsverband und die nach
Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten § 25 Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt auf
werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht un- Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die
ter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu-
gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem legen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorrats-
veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen- pflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldun-
den Bestände. gen und Angaben nach § 32 prüfen zu können.
(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungs-
verband auf Verlangen innerhalb einer ihnen
Dritter Abschnitt gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die
Melde- und Auskunftspflichten. Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Er-
Ordnungswidrigkeiten füllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und
die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu
können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß je-
§ 31
mand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorra-
Meldepflichten der Mitglieder tungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist
des Erdölbevorratungsverbandes er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes
verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Un-
Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
terlagen vorzulegen, die zur Uberprüfung seiner
haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum
Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind.
Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Be-
rechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der (3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauf-
Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu ma- tragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke
chen. Näheres regelt die Beitragssatzung. und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverban-
des und der nach § 25 Vorratspflichtigen während
§ 32 der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die
dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu
Sonstige Meldepflichten besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse
(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverban-
Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern er- des oder vom Beirat besonders ermächtigten Prü-
haltenen Angaben dem Bundesamt mit, das berech- fern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Perso-
tigt ist, die Angaben nachzuprüfen. nen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft
(2) Der Erdölbevorratungsverband und die nach nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die
§ 25 Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt für nach § 25 Vorratspflichtigen und die in Satz 2 ge-
jedes abgelaufene Kalendervierteljahr schriftlich nannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten
die an jedem Monatsende gehaltenen Bestände an Maßnahmen zu dulden.
Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
genannten Erdölerzeugnissen zu melden.
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
(3) Der Erdölbevorratungsverband und die nach ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
§ 25 Vorratspflichtigen haben bis zum 31. März der ZivHprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
eines jeden Jahres dem Bundesamt die Angaben zu der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
machen, von denen nach den §§ 3 und 25 die Be- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
rechnung der Vorratsmengen abhängt. keiten aussetzen würde.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegen-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der über Personen, in deren unmittelbarem oder mittel-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vor- barem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung
schriften zu erlassen über oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes
oder eines nach § 25 Vorratspflichtigen für diese
1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdöl-
vorgeschriebenen Meldungen und Angaben, ins- erzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden
besondere über den Ort und die Besitzverhält- oder befunden haben.
nisse hinsichtlich der gemeldeten Bestände so-
wie der sonstigen nach § 27 erheblichen Rechts- (6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Ver-
tatsachen; langen über Tatsachen zu unterrichten, die die Be-
vorratung in diesem Land betreffen.
2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, ins-
besondere den Genauigkeitsgrad und die Art
§ 34
und Weise der Bezeichnung von Personen und
Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 Mitwirkung der Finanzverwaltung
vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die
3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu er- nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
statten sind. · (BGBI. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBI. I Entwicklung oder nach dem Ubereinkommen vom
S. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen 18. November 1974 über ein Internationales Energie-
dem Bundesamt mitzuteilen, soweit dies erforderlich programm
ist, um die ErfüJlung der Vorrats- und Meldepflich-
1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz
ten nach diesem Gesetz zu überwachen.·
zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeit-
§ 35 abschnitte um höchstens ein. Fünftel ihrer in
§ 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu
Ordnungswidrigkeiten
verlängern,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. eine von den §§ 4 und 25 Abs. 5 abweichende
fahrlässig Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zu-
1. entgegen § 25 die vorgeschriebenen Vorratsmen- zulassen.
gen nicht stündig als Vorrat hält,
2. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorra- Vierter Teil
tungsverbandes eine zur Beitragsberechnung
oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforder- Ubergangs- und Schlußvorschriften
liche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht, § 31
3. als nach § 25 Vorratspflichtiger entgegen § 32 Vorläufiger Vorstand
Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit einer des Erdölbevorratungsverbandes
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4, eine Mel-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft bestellt
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht rechtzeitig erstattet,
einen oder mehrere Beauftragte, die bis zur Bestel-
4. entgegen § 33 Abs. l als nach § 25 Vorrats- lung eines Vorstandes nach § 16 dessen Rechte und
pflichtiger oder nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter Pflichten wahrnehmen. Der Beauftragte hat unver-
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän- züglich diejenigen Unternehmen, die bei Inkrafttre-
dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter- ten dieses Gesetzes nach dem Gesetz über Mindest-
lage nicht recbtzeitig vorlegt oder entgegen vorräte an Erdölerzeugnissen in der Fassung der
§ 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Be- Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. I
triebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder S. 2471) vorratspflichtig sind, zu einer Mitglieder-
das Besichti9en oder Prüfen von Einrichtungen versammlung einzuladen. Auf eigenen Antrag sind
oder Unterla9en nicht duldet oder zusätzlich die Unternehmen einzuladen, die nach
bisherigem Recht nicht vorratspflichtig sind, jedoch
5. entgegen § 33 Abs. 2 Scüz 1 oder 2 eine Aus- bis zum Tag des Zusammentretens der Mitglieder-
kunft nicht, n.icht: richtig, nicht vollständig oder versammlung die Voraussetzungen des § 9 erfüllen.
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht Die Ladung zur ersten Mitgliederversammlung wird
rechtzeitig vorlegt.
auch im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(2) Die Ordnungswidri~Jkcit kann in den Fällen (2) Nach bisherigem Recht vorratspflichtige Un-
df!s Absatzes l Nr. 1 mit einer Celdbuße his zu hun- ternehmen, die seit Inkrafttreten· dieses Gesetzes
derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab- einen die Mitgliedschaft begründenden Tatbestand
satzes 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu zwan- nicht erfüllt haben, gelten bis zum Erlöschen ihrer
zigtausend Dcu l:sche Ma.rk geahndet werden. Vorratspflicht nach § 41 Abs. 3 und 6 als Mitglieder
des Erdölbevorratungsverbandes.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt. Der Erdö]bevorratungsverband ist § 38
verpflichtet, ihm bekanntgewordene Ordnungswid- Ersterwerb von Vorratsbeständen und Lägern
rigkeiten dem Bundesamt mitzuteilen.
(1) Beim Ersterwerb von Vorratsbeständen und
Vorratslägern durch den Erdölbevorratungsverband
sind die nach dem Gesetz über Mindestvorräte an
Vierter Abschnitt Erdölerzeugnissen vorratspflichtigen Unternehmen
Anpassung der Vorratshöhe in dem ihrer Vorratspflicht nach dem genannten
Gesetz entsprechenden Umfang insoweit vorrangig
§ ]6
zu berücksichtigen, als der Erdölbevorratungsver-
band diese Verpflichtung übernimmt und sie zur
Anpassung der Vorratshöhe Veräußerung von Vorratsbeständen oder -lägern
bereit sind.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Erfüllung
Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen der Vorratspflicht des Erdölbevorratungsverbandes
Anpassung der Vorratspflicht an Regelungen über durch Bestände, die sich im Besitz seiner Mitglieder
Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der oder Dritter befinden (§ 5 Abs. 2), oder bei Anmie-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Or- tung von Vorratslägern seiner Mitglieder oder Drit-
ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und ter (§ 8 Abs. 1).
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1083
(3) Die Ubernahme der nach den Absätzen 1 und 2 612-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
vorrangig zu berücksichtigenden Vorratsbestände letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
erfolgt auf Grund einheitlicher Verträge, die vom 9. November 1977 (BGBI. I S. 2069), wird wie folgt
Beirat festgelegt werden. Der Beirat stellt außerdem geändert:
allgemeine Richtlinien für die Ubernahme dieser
Bestände und Vorratsläger auf. § 5 Abs. 3 Satz 1 ist 1. § 9 wird wie folgt geändert:
für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
vorrangig zu berücksichtigenden Angebote an Vor- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ratsbeständen und Vorratslägern zur Deckung des
Erstausstattungsbedarfs des Erdölbevorratungsver- 11 (2) Auf Antrag des Erdölbevorratungsver-
bandes nicht ausreichen. bandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungs-
gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073)
(4) Der Erwerb der Vorratsbestände sowie der ist zuzulassen, daß Mineralöl zur Erfüllung
Erwerb und die Anmietung von Vorratslägern er- der Verbandszwecke unversteuert gelagert
folgt grundsätzlich zu Marktpreisen. Der Beirat wird."
stellt auf Vorschlag des Vorstandes allgemeine
Richtlinien für die Ermittlung der Marktpreise auf. 2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Er legt Richtlinien für die Ermittlung sonstiger Ver- 11 (1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an
gütungen fest, soweit die Ubernahme der nach den den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der
Absätzen 1 und 2 vorrangig zu berücksichtigenden
Verbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen
Vorratsbestände und Vorratsläger nicht zu Markt- darf es nur an Herstellungsbetriebe und an
preisen erfolgt.
solche Betriebe abgegeben werden, die es unter
Voraussetzungen verwenden, unter denen nach
§ 39
§ 8 Abs. 1 oder 3 Mineralöl unversteuert ver-
Änderung von Steuergesetzen wendet werden darf."
(1) § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597, 2599), ge- § 40
ändert durch Artikel 4 des Steueränderungsgesetzes Berlin-Klausel
1977 vom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1586, 1590), er-
hält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
11 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
zes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
die staatlichen Lotterieunternehmen und der
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
gesetzes.
Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978
(BGBI. I S. 1073) ".
§ 41
(2) § 3 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Inkrafttreten, Ubergangsvorschriften
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1977
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmun-
(BGBI. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
gen der Absätze 2 und 4 bis 6 am 1. August 1978 in
Gesetzes vom 4. November 1977 (BGBI. I S. 1965),
Kraft.
erhält folgende Fassung:
111. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- (2) Der Erdölbevorratungsverband übernimmt die
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, Verpflichtung zur Vorratshaltung aus § 3 am
die staatlichen Lotterieunternehmen und der 1. Dezember 1978.
Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (3) Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdöl-
(BGBI. I S. 1073) ". erzeugnissen tritt mit Ablauf des letzten Tages des
dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes außer Kraft; § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes ist jedoch
vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert für Rücklagen, die nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes
durch Artikel 6 des Steueränderungsgesetzes 1977 gebildet worden sind, für Wirtschaftsjahre, die vor
vom 16. August 1977 (BGBI. I S. 1586, 1591), erhält dem 1. August 1981 enden, weiterhin mit der Maß-
folgende Fassung: gabe anzuwenden, daß die Rücklagen spätestens in
der ersten Bilanz nach dem 31. Juli 1980 gewinn-
111. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- erhöhend aufzulösen sind.
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,
die staatlichen Lotterieunternehmen und der (4) Die Beitragsverpflichtung der Mitglieder des
Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsverbandes beginnt am 1. Dezem-
Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 ber 1978.
(BGBI. I S. 1073)".
(5) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 über die
(4) Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der im Vorratspflicht der Hersteller von Erdölerzeugnissen
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer treten am 1. Dezember 1978 in Kraft.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- Vorratspflicht zu den in diesem Gesetz genannten
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zeitpunkten noch nicht erfüllt.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorrats-
pflicht nach dem Gesetz über Mindestvorräte an (7) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitglieds-
Erdölerzeugnissen für einen Zeitraum von höchstens beiträge während einer Ubergangszeit von einem
12 Monaten über die in Absatz 3 genannte Frist Jahr nach vollständiger Ubernahme der Bevor-
hinaus ganz oder teilweise in dem Umfang aufrecht- ratung durch den Eraölbevorratungsverband auf
zuerhalten, wie der Erdölbevorratungsverband seine den Rechnungen getrennt ausgewiesen werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1085
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
Vom 24. Juli 1978
Auf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche- daß durch die beantragte Beteiligung die
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Krankenhausversorgung nicht beeinträch-
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei- tigt wird," eingefügt;
nigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 des Ge-
cc) folgender Satz wird angefügt:
setzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 368 c Abs. 2 ,,Dem Antrag eines Krankenhaus-
der Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch arztes, der nicht leitender Krankenhaus-
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. I arzt ist, ist ferner ein Nachweis über
S. 1069) geändert worden ist, wird nach Beratung das Recht zum Führen einer bestimmten
mit dem Bundesausschuß der Arzte und Kranken- Gebietsbezeichnung beizufügen."
kassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ordnet:
„Nicht leitende Krankenhausärzte können nur
Artikel 1 für die in Satz 2 Buchstabe c genannten ärzt-
lichen Tätigkeiten beteiligt werden."
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
mer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, ,, (5) Die Beteiligung kann befristet werden.
geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1977 Sie kann widerrufen werden, wenn durch einen
(BGBI. I S. 1332), wird wie folgt geändert: in der Person des Beteiligten liegenden Grund
der mit der Beteiligung verfolgte Zweck nicht
1. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „sind" die erfüllt wird oder wenn die Voraussetzungen,
Worte „ und Gründe der Sicherstellung der kas- die zur Beteiligung geführt haben, nicht mehr
senärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen" vorliegen. Der Zulassungsausschuß hat in an-
eingefügt. gemessenen Zeitabständen, die zwei Jahre
nicht überschreiten dürfen, zu prüfen, ob die
2. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen, die zur Beteiligung geführt
,,(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit haben, noch vorliegen. Auf Antrag der Kassen-
dem Ende des auf den Zugang der Verzichtser- ärztlichen Vereinigung oder eines Landesver-
klärung des Kassenarztes beim Zulassungsaus- bandes der Krankenkassen hat der Zulassungs-
schuß folgenden Kalendervierteljahres wirksam. ausschuß unverzüglich eine Prüfung nach Satz 3
Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der durchzuführen."
Kassenarzt nachweist, daß für ihn die weitere
Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit für 4. In der Anlage (Muster für das Arztregister) wer-
die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist un- den im Einleitungssatz nach dem Wort „Arzt-
zumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen register" die Worte „ist in gebundener Form zu
Gründen (§ 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungs- führen und" gestrichen.
ordnung), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch
Beschluß des Zulassungsausschusses festzu-
stellen." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
3. § 29 wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes
vom 28. Juni 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land
aa) In Satz 1 wird das Wort „leitenden" ge-
Berlin.
strichen;
bb) in Satz 2 werden das Wort „sowie" durch Artikel 3
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Anstellungsverhältnis" die Worte „sowie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
eine Erklärung des Krankenhausträgers, kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Vom 24. Juli 1978
Auf Grund des § 368 c Abs. 1 der Reichsversiche- cc) folgender Satz wird angefügt:
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,,Dem Antrag eines Krankenhauszahn-
Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei- arztes, der nicht leitender Krankenhaus-
nigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 des Ge- zahnarzt ist, ist ferner ein Nachweis über
setzes vom 28. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3871) ge- das Recht zum Führen einer bestimmten
ändert worden ist, in Verbindung mit § 368 c Abs. 2 Gebietsbezeichnung beizufügen; soweit
der Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch nach berufsrechtlichen Vorschriften Ge-
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 bietsbezeichnungen nicht bestehen, kann
S. 1069) geändert worden ist, wird nach Beratung dieser Nachweis durch den Nachweis
mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran- einer mindestens dreijährigen zahnärzt-
kenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates lichen Tätigkeit in Hochschulzahnklini-
verordnet: ken oder zahnmedizinischen Abteilungen
von Krankenhäusern nach der Bestallung
Artikel 1 als Zahnarzt ersetzt werden."
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, „Nicht leitende Krankenhauszahnärzte können
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juli nur für die Erbringung besonderer zahnärzt-
1977 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt geändert: licher Untersuchungs- und Behandlungsme-
thoden beteiligt werden."
1. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort „sind" die c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Worte „und Gründe der Sicherstellung der kas-
senzahnärztlichen Versorgung nicht entgegen- ,,(4) Die Beteiligung kann befristet werden.
stehen" eingefügt. Sie kann widerrufen werden, wenn durch einen
in der Person des Beteiligten liegenden Grund
der mit der Beteiligung verfolgte Zweck nicht
2. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: erfüllt wird oder wenn die Voraussetzungen,
,,(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit die zur Beteiligung geführt haben, nicht mehr
dem Ende des auf den Zugang der Verzichtser- vorliegen. Der Zulassungsausschuß hat in an-
klärung des Kassenzahnarztes beim Zulassungs- gemessenen Zeitabständen, die zwei Jahre
ausschuß folgenden Kalendervierteljahres wirk- nicht überschreiten dürfen, regelmäßig zu prü-
sam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der fen, ob die Voraussetzungen, die zur Beteili-
Kassenzahnarzt nachweist, daß für ihn die weitere gung geführt haben, noch vorliegen. Auf An-
Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit für trag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist oder eines Landesverbandes der Kranken-
unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen kassen hat der ,Zulassungsausschuß unverzüg-
Gründen (§ 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungs- lich eine Prüfung nach Satz 3 durchzuführen."
ordnung), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch
Beschluß des Zulassungsausschusses festzu- 4. In der Anlage (Muster für das Zahnarztregister)
stellen." werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Zahn-
arztregister" die Worte „ist in gebundener Form
3. § 29 wird wie folgt geändert: zu führen und" gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Satz 1 wird das Wort „leitenden" ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
strichen; leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2
bb) in Satz 2 werden das Wort „sowie" durch des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
ein Komma ersetzt und nach dem Wort vom 28. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land
„Anstellungsverhältnis" die Worte „sowie Berlin.
die Erklärung des Krankenhausträgers,
daß durch die beantragte Beteiligung die Artikel 3
Krankenhausversorgung nicht beeinträch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
tigt wird," eingefügt; kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1978 1087
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 22. Juli 1978
Tag Inhalt Seite
17. 7. 78 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum Protokoll vom 13. April 1962
über die Gründung Europäischer Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
17. 7. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen . . . . . . . . . . . 997
22. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
27. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
Gerstheim/Ottenheim ........................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
28. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
13. 7. 78 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver-
kehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
14. 7. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Aktes des Rates der Europäischen Gemein-'
schaften vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten der Versammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
Nr. 35, ausgegeben am 28. Juli 1978
25. 7. 78 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschrei-
tenden deutsch-italienischen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009
25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 19, Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung
des internationalen Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
19. 7. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
793-10-3
21. 7. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1'971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
'19'.l-10-4
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hernusgeber: DPr Bundesminister der Justiz Verlag: Bun-
dcs<1nzei9er V1\Jl<1qsc1cs.m.h.ll. Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesnesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anor<lnunqen und damit im Zusmnmenlwng stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarun9en, Verträge mit der DDR und
dio dazu 9ehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufcncler Bezu9 nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis sptileslens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verla11 vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzcls1.ückc je an9efangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundes9esetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferun9 gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (l,20 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Liefenmg gegen Vorausrechnung 2,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz betriigt 6 0/o.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
30. 6. 78 Siebente Änderungsverordnung zur 2. BAA-Fest-
stellungsDV 135 22. 7. 78 siehe § 3
622-1-BAADV 2
11. 7. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Dreizehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Flüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 136 25. 7. 78 7. 9. 78
96-1-2-13
11. 7. 78 Fünfte Verordnung zur Änderung der Dreiund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Nürnberg) 136 25. 7. 78 7.9. 78
96-1-2-23