145
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1978 Nr.4
Tag Inhalt Seite
4. 1. 78 Neufassung des Haftpflichtgesetzes .................................................. . 145
935-1
30. 12. 77 Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72 148
neu: 9240-1-3-2
6. 1. 78 Berichtigung der AFG-Leistungsverordnung 1978 150
810-1-19-4
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschritten, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
Zusatz „neu".
Hinweis auf andere Verkttndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die
Sachverzeichnisse für Teil 1 und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1917, beigefügt.
Bekanntmachung
der Neufassung des Haftpflichtgesetzes
Vom 4. Januar 1978
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände- pflichtgesetz) nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2
rung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
16. August 1977 (BGBL I S. 1577) wird nachstehend rechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des
der Wortlaut des Haftpflichtgesetzes in der seit dem § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-
1. Januar 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968
Die Neufassung berücksichtigt: (BGBI. I S. 1451),
2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Nr. 17 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezem-
nummer 935-1, veröffentlichte bereinigte Fassung
des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum ber 1976 (BGBl. I S. 3281),
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von 3. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti-
Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten kel 1 des eingangs erwähnten Gesetzes vom
Tötungen und Körperverletzungen (Reichshaft- 16. August 1977.
Bonn, den 4. Januar 1978
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Haftpflichtgesetz
§ 1 (3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausge-
schlossen,
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der 1. wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes ent-
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt standen und auf eine darin befindliche Anlage
oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebs- (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er inner-
unternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des halb eines im Besitz des Inhabers der Anlage
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. stehenden befriedeten Grundstücks entstanden
ist;
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der
Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Soweit 2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine son-
jedoch die Schienenbahn innerhalb des Verkehrs- stige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Ab-
raumes einer öffentlichen Straße betrieben wird, ist nahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe be-
die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall schädigt oder durch eine solche Einrichtung ein
durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, Schaden verursacht worden ist;
das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit 3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver-
der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch ursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das
auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. Als Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen
unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, ist.
wenn es auf das Verhalten des Geschädigten oder
§ 3
eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten
oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräbe-
der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb rei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn
tätigen Personen jede nach den Umständen des Fal- ein Bevollmächtigt~r oder ein Repräsentant oder
les gebotene Sorgfalt beobachtet haben. eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes
oder der Arbeiter angenommene Person durch ein
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen,
Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtun-
wenn eine
gen den Tod oder die Körperverletzung eines Men-
1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschä- schen herbeigeführt hat, für den dadurch entstande-
digt wird; nen Schaden.
2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, § 4
daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich
führt. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254
§ 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung
(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der
Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem
Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Verschulden des Geschädigten gleich.
Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder
Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper § 5
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz
verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten einer ver-
ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne suchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu
auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß
Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vor- während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-
handensein einer solchen Anlage zurückzuführen gehoben oder gemindert oder eine Vermehrung
ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Scha- seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatz-
densverursachung in ordnungsmäßigem Zustand be- pflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung
fand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung ob-
den anerkannten Regeln der Technik entspricht und liegt, diese Kosten zu tragen.
unversehrt ist. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge
der Ubertragung von Zeichen oder Lauten dienen. dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unter-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 147
haltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden § 9
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete In-
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Er- haber der Anlage haftet im Falle des § 8 Abs. 1 nur
satzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz bis zu einer Jahresrente von dreißigtausend Deut-
zu leisten, als der Getötete während der mutmaß- sche Mark für jede getötete oder verletzte Person.
lichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die
§ 10
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte
zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht (1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete
geboren war. Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis
§ 6
zum Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark,
auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadens- beschädigt werden.
ersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der (2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an
Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die
den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der
insgesamt den Höchstbetrag von einhunderttausend
Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbs- Deutsche Mark übersteigen, so verringern sich die
fähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine einzelnen Entschädigungen in· dem Verhältnis, in
Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-
§ 7
schädigung von Grundstücken.
Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Ge-
setzes darf, soweit es sich um Personenschäden § 11
handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch be-
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
schränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatz-
Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
pflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden,
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die
wendung.
Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der
Anlage und einer juristischen Person des öffent- § 12
lichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sonder- Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach
vermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als
zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder·
Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende nach denen ein anderer für den Schaden verantwort-
Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig. lich ist.
§ 13
§ 8
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Ver-
Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Ver- hältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht
mehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der und Umfang zum Ersatz von den Umständen, ins-
nach § 5 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Scha- besondere davon ab, wie weit der Schaden über-
densersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung wiegend von dem einen oder dem anderen verur-
einer Geldrente zu leisten. sacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden
einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, von der
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des
Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende An-
wendung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben den
nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-
leistung erkannt worden, so kann der Berechtigte
§ 14
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich er- Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erho-
heblich verschlechtert haben; unter der gleichen ben werden, ist auch das Gericht zuständig, in des-
Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem sen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden
Urteile bestimmten Sicherheit verlangen. hat.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der Verordnungen (EWG)
Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72
Vom 30. Dezember 1971
Auf Grund des durch das Zweite Gesetz zur Än- Abs. 1 und 5 des Personenbeförderungsgesetzes sind
derung des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. entsprechend anzuwenden.
Mai 1969 (BGBI. I S. 348) eingefügten § 57 a Abs. 2
des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun-, §5
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, wird mit Zu- Einstellung des Betriebes
stimmung des Bundesrates verordnet: Beabsichtigt der Unternehmer, den Betrieb des
Verkehrsdienstes nach Artikel 10 der Verordnung
§1 (EWG) Nr. 517/72 einzustellen, hat er dies der zu-
ständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die
Persönliche und betriebliche Voraussetzungen
Mitteilung muß spätestens 3 Monate vor der beab-
der Genehmigung
sichtigten Einstellung erfolgen; dies gilt nicht im
Für die Erteilung der Genehmigung sind die Vor- Falle des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
schriften des § 12 Abs. 2 und 3 und des § 13 Abs. 1 Nr. 517/72.
und 5 des Personenbeförderungsgesetzes entspre- §6
chend anzuwenden.
Statistischer Jahresbericht
§2 In dem statistischen Jahresbericht über den Li-
Zuständige Behörden nienverkehr nach Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1172/72 (ABI. EG Nr. L 134 S. 1) hat der Unter-
Die Vorschriften der §§ 11, 52 und 53 des Per- nehmer unter Punkt 4 die erzielten Einnahmen an-
sonenbeförderungsgesetzes über die zuständige Ge- zugeben.
nehmigungsbehörde sind auf die nach den Verord-
§7
nungen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 (ABI. EG
Nr. L 67 S. 13 und 19) zu treffenden Entscheidungen Aufsicht
entsprechend anzuwenden.
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Er-
füllung der Vorschriften dieser Verordnung und der
§3 Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 sowie
Anhörverfahren 1172/72 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den
(1) Bei der Prüfung nach Artikel 8; Artikel 9 Vorschriften der §§ 54 und 54 a des Personenbeför-
Abs. 1 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. derungsgesetzes.
517/72 hat die zuständige Behörde außer in den
Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland §8
gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 517/72 unterrichtet wird, ein Anhörverfahren Maßnahmen der Kontrolle
durchzuführen. Die Vorschriften des § 14 des Per- (1) Zuständige Kontrollpersonen können die Fort-
sonenbeförderungsgesetzes sind entsprechend anzu- setzung der Fahrt untersagen, wenn der Fahrzeug-
wenden. führer nicht
(2) Bei der Prüfung nach Artikel 6 und Artikel 10 1. im Linien verkehr die Genehmigung oder eine be-
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 kann die glaubigte Abschrift,
zuständige Behörde ein Anhörverfahren durch-
führen. 2. im Pendelverkehr die Genehmigung und die Liste
mit den Namen der Fahrgäste
§4
vorzeigt. Dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht
Ubertragung der Genehmigung den Bestimmungen der Genehmigung oder der Liste
oder des Betriebes mit den Namen der Fahrgäste entspricht.
Die Dbertragung der Genehmigung oder des Be- (2) Auf den in Absatz 1 genannten Dokumenten
triebes im Linienverkehr bedarf der Genehmigung. können zuständige Kontrollpersonen Sichtvermerke
Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 und des § 13 oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 149
§ 9 d) die Absicht, den Betrieb des Verkehrsdienstes
Gebührenvorschriften einzustellen, nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1
oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 in
Die Vorschriften des § 57 b Abs. 1 des Personen- Verbindung mit § 5 dieser Verordnung der
beförderungsgesetzes und der Gebührenordnung für zuständigen Genehmigungsbehörde nicht oder
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäfts- nicht rechtzeitig mitteilt oder die Mitteilung
mäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom nicht begründet,
15. April 1970 (BGBJ. I S. 366) sind auf Amtshand-
lungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 2. als Fahrzeugführer
und 517/72 entsprechend anzuwenden. a) entgegen Artikel 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 516/72 die Genehmigung oder die Liste
§ 10 mit den Namen der Fahrgäste nicht mitführt
oder zuständigen Kontrollpersonen auf Ver-
Ordnungswidrigkeiten
langen nicht vorzeigt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4
b) entgegen Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung
des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-
(EWG) Nr. 517/72 die Genehmigung oder eine
sätzlich oder fahrlctssig
beglaubigte Abschrift nicht mitführt oder zu-
1. als Unternehmer ständigen Kontrollpersonen auf Verlangen
a) einen Pendel- oder Linienverkehr oder eine nicht vorzeigt,
Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der 3. als Fahrgast entgegen Artikel 18 der Verordnung
Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 (EWG) Nr. 516/72 während der Fahrt einen Fahr-
und 517/72 ohne Genehmigung betreibt (Ar- ausweis nicht mit sich führt oder ihn zuständigen
tikel 2 Satz 1 der genannten Verordnungen), Kontrollpersonen auf Verlangen nicht vorzeigt.
b) beim Betrieb eines Pendel- oder Linienver-
kehrs oder einer Sonderform des Linienver-
§ 11
kehrs im Sinne der Artikel 1 der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 516/72 und 517/72 gegen die in Berlin-Klausel
der Genehmigung festgelegten Bestimmungen
des Artikels 3 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bis g der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Per-
des Artikels 3 Abs. 3 Buchstabe a bis g der sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung (EWG) Nr. 517/72 über die Aus-
führung der Fahrten verstößt, § 12
c) einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 oder 3 Inkrafttreten
der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 in Ver-
bindung mit § 6 dieser Verordnung über den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
statistischen Jahresbericht zuwiderhandelt, kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
der AFG-Leistungsverordnung 1978
Vom 6. Januar 1978
In der Anlage 5 der Verordnung über die Lei-
stungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeiter-
geldes, des Schlechtwettergeldes, des Arbeitslosen-
geldes und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1978
(AFG-Leistungsverordnung 1978) vom 19. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2772) wird in der Leistungsgruppe B
die Zahl 1.08,40" durch die Zahl 108,60" ersetzt.
11 11
Bonn, den 6. Januar 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Kröner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.1, ausgegeben am 11. Januar 1978
Tilg Inhalt Seite
6. 12. 77 Bek;-rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe ..................... .
9. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . 4
12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
12. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 8
19. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die internationale Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Nr. 2, ausgegeben am 12. Januar 1978
9. 1. 78 Gesetz zu dem Ubereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung
von 1976 (IWF-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
IWU: 7401-2-3; 7401.-2, 7401-3, 7401-2-2
21. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
lusutz „neu".
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Berichtigung
der AFG-Leistungsverordnung 1978
Vom 6. Januar 1978
In der Anlage 5 der Verordnung über die Lei-
stungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeiter-
geldes, des Schlechtwettergeldes, des Arbeitslosen-
geldes und der Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1978
(AFG-Leistungsverordnung 1978) vom 19. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2772) wird in der Leistungsgruppe B
die Zahl 1.08,40" durch die Zahl 108,60" ersetzt.
11 11
Bonn, den 6. Januar 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Kröner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.1, ausgegeben am 11. Januar 1978
Tilg Inhalt Seite
6. 12. 77 Bek;-rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe ..................... .
9. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . 4
12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
12. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 8
19. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die internationale Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Nr. 2, ausgegeben am 12. Januar 1978
9. 1. 78 Gesetz zu dem Ubereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung
von 1976 (IWF-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
IWU: 7401-2-3; 7401.-2, 7401-3, 7401-2-2
21. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Ab 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in
die nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-
nummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem
lusutz „neu".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 151
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 12. 77 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Aus-
rüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in
Luftfahrtunternehmen) 3 5. 1. 78 6. 1. 78
96-1-14-1
28. 12. 77 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Dritten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Aus-
rüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außer-
halb von Luftfahrtunternehmen) 3 5. 1. 78 6. 1. 78
96-1-14-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2848/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 22. 12. 77 L 329/8
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2849/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 12. 77 L 329/10
21. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2850/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 22. 12. 77 L 329/12
19. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2852/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r als
Nahrungsmittelhilfe 22. 12. 77 L 329/16
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2853/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i l im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilfe 22. 12. 77 L 329/20
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2854/77 der Kommission über das
Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Ge-
meinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 22. 12. 77 L 329/24
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2856/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfung für neuseeländische B u t t er
bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 22. 12. 77 L 329/34
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 151
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 12. 77 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Aus-
rüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb in
Luftfahrtunternehmen) 3 5. 1. 78 6. 1. 78
96-1-14-1
28. 12. 77 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Änderung der Dritten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Aus-
rüstung und Betrieb des Luftfahrtgeräts außer-
halb von Luftfahrtunternehmen) 3 5. 1. 78 6. 1. 78
96-1-14-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2848/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 22. 12. 77 L 329/8
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2849/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 12. 77 L 329/10
21. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2850/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 22. 12. 77 L 329/12
19. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2852/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i l c h p u l v e r als
Nahrungsmittelhilfe 22. 12. 77 L 329/16
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2853/77 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i l im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilfe 22. 12. 77 L 329/20
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2854/77 der Kommission über das
Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Ge-
meinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 22. 12. 77 L 329/24
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2856/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabschöpfung für neuseeländische B u t t er
bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 22. 12. 77 L 329/34
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tun1 und B<•z(•ichnun\J der R(•clltsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
21. 12. 77 Vnrordnunq (EWG) Nr. 2857/77 der Kommission zur Fest-
sc!l.t'..UJJg des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
<1rbc)itu11~1serzeuqnisse aus Obst und Gemüse und auf dem
W e i n s e k t o r zu berücksichtigenden Unterschieds zwi-
sclwn verst'hicdcnen Weißzuckerpreisen 22. 12. 77 L 329/35
21. 12. 77 Vc~rord11111HJ (EWG) Nr. 2858/77 der Kommission zur Änderung
dc!r lwi der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r
b e i 1. u n 9 s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
qen 22. 12. 77 L 329/36
rn. 12. 77 Verord11 unq (EWC) Nr. 2862/77 des Rates über die Abschöp-
fun~wn, die bei der Einfuhr von bestimmten ausgewachsenen
Rindern und r 1 e i s c h von solchen aus Jugoslawien an-
zuwenden sind 23. 12. 77 L 330/9
22. 12. 77 Verordntrn~J (EWG) Nr. 2865/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e , Grobgrieß und
fi eing r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 23. 12. 77 L 330/13
22. 12. 77 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2866/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jür Ce Lr e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 12. 77 L 330/15
22. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2867/77 der Kommiss,ion zur Fest-
seLzunq der Mindf!stabschöpfung bei der Einfuhr von O I i -
venöI 23. 12. 77 L 330/17
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2868/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 23. 12. 77 L 330/19
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2869/77 der Kommission über Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr von Z wie b e In mit Ursprung
in Polen 23. 12. 77 L 330/22
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2870/77 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grob g r i e ß und 1
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattunqen 23. 12. 77 L 330/23
22. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2871/77 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtiqunq 23. 12. 77 L 330/25
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2872/77 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 23. 12. 77 L 330/27
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2873/77 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 26. 12. 77 L 335/1
19. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2874/77 des Rates über Sondermaß-
nahmen für R i z i n u s s am e n 24. 12. 77 L 332/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2875/77 des Rates zur Verlängerung
der Celtungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über
die Landwirtschaft des c;roßherzogtums Luxemburg 24. 12. 77 L 332/3
23. 12. 77 Verordnunq (EWC) Nr. 2879/77 der Kommission zur Fest-
seLzunq der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24. 12. 77 L 332/12
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2880/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für (~ e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 12. 77 L 332/14
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2881/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb e n d -
r i n d er n und R in d f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 24. 12. 77 L 332/16
23. 112. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2882/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch · 24. 12. 77 L 332/20
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2883/77 der Kommission zur Ände-
rung der für die Bel'echnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R üb s e n s am e n dienenden Elemente 24. 12. 77 L 332/24
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2884/77 der Kommission zur Fest-
setzung dE!S Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24. 12. 77 L 332/27
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 153
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
23. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2887/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 609/77 zur Anwendung der Güte-
klasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1977/78 24. 12. Tl L 332/32
23. 112. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2888/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1297/77 zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die Durchführungsbe-
stimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze
und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein 24. 12. 77 L 332/33
23. IQ. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2889/77 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für D l s a a t e n 24. 12. 77 L 332/34
23. n. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2890/77 der Kommission zur Fest-
setzung der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeug-
nisse aus Ob s t und G e m ü s e 24. 12. 77 L 332/36
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2896/77 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Fest-
legung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
Staatshandelsländern auf weitere Erzeugnisse 28. 12. 77 L 338/1
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2897/77 des Rates zur Aufnahme wei-
terer Waren in Spalte 2 der Liste in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 1439/74 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung 28. 12. 77 L 338/3
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2899/77 des Rates zur Verlängerung
bestimmter Dbergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h b e s t ä n d e 28. 12. 77 L 338/5
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 der Kommission über die
Modalitäten für den Verkauf von Rind f 1 e i s c h aus Be-
ständen der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Ein-
fuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch
mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung 28. 12. 77 L 338/6
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2901/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 585/77 und (EWG) Nr. 597/77,
insbesondere hinsichtlich der totalen Aussetzung der Abschöp-
fung im Rahmen der besonderen Einfuhrregelung für gefrore-
nes R i n d f 1 e i s c h 28. 12. 77 L 338/9
22. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2902/77 der Kommission über die Fest-
setzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten
Vierteljahr 1978 unter Sonderbedingungen eingeführt werden
können 28. 12. 77 L 338/12
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2903/77 der Kommission zur Verlänge-
rung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 über
die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen 28. 12. 77 L 338/14
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2904/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1282/72, (EWG) Nr. 1717/72 und
(EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von Butter zu herab-
gesetzten Preisen 28. 12. 77 L 338/16
27. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2905/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 12. 77 L 338/18
27. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2906/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 12. 77 L 338/20
Andere Vorschriften
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2851/77 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 22. 12. 77 L 329/14
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2855/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 91/66/EWG hinsichtlich der Zahl der
Buchführungsbetriebe je Gebiet für „ 1978" und die folgenden
Rechnungsjahre 22. 12. 77 L 329/31
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsl>latt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 11 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2859/77 des Rates
zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der
Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Ge-
meinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf
diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind 23. 12. 77 L 330/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2860/77 des Rates zur Erhöhung des
für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 mit Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1331177 eröffneten Gemeinschaftszollkon-
tingents für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht
zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemein-
samen Zolltarifs 23. 12. 77 L 330/6
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2861/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1978} 23. 12. 77 L 330/7
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2863/77 des Rates zur Aufstockung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3010/76 für das Jahr
1977 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Grege, we-
der gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 23. 12. 77 L 330/ 10
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2864/77 des Rates zur Aufstockung
des für 1977 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Roh-
magnesium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 23. 12. 71 L 330/11
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2876/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko
(1978) 24. 12. 77 L 332/4
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2877/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tune-
sien (1978) 24. 12. 77 L 332/7
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2878/77 des Rates zur Festsetzung
der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für
bestimmte Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für
bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus
Kupfer, Aluminium und Blei für die ersten vier Monate des
Jahres 1978 24. 12. 77 L 332/ 10
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2885/77 der Kommission zur Anpas-
sung der Aufteilung des mengenmäßigen Ausfuhrkontingents
der Gemeinschaft für bestimmte Bearbeitungsabfälle und
Schrott aus Aluminium 24. 12. 77 L 332/29
23. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2886/77 der Kommission zur Auf-
teilung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente für bestimmte
Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte
Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Alu-
minium und Blei 24. 12. 11 L 332/30
19. 12. 77 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates
zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über
die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch
eigene Mittel der Gemeinschaften 27. 12. 77 L 336/1
19. 12. 11 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates
über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970
über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten
durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwert-
steuer-Eigenmittel 27. 12. 71 L 336/8
20. 12. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2893/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 zur Durchführung des Be-
schlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des
Europäischen Sozialfonds 27. 12. 77 L 337/1
20. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2894/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 858/72 über bestimmte Verwaltungs-
und Finanzmodalitäten der Tätigkeit des Europäischen Sozial-
fonds 27. 12. 77 L 337/5
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1978 155
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2895/77 des Rates über Maßnahmen,
bei denen ein erhöhter Beteiligungssatz des Europäischen
Sozialfonds angewandt wird 27. 12. 77 L 337/7
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2898/77 des Rates zur Aufrechterhal-
tung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen
mit Ursprung in verschiedenen europäischen Staatshandels-
ländern nach Italien 28. 12. 77 L 338/4
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2908/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel
hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a 1 a t e
mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft 29. 12. 77 L 340/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2909/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Rriefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokrati-
schen Volksrepublik Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar
gemachter Fr u c h t s a 1 a t e mit Ursprung in Algerien in
die Cemeinschaft 29. 12. 77 L 340/4
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2910/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Marokko hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht -
s a 1 a t e mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft 29. 12. 77 L 340/7
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2911/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen
Republik hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht -
s a 1 a t e mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft 29. 12. 77 L 340/10
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2912/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokra-
tischen Volksrepublik Algerien über die Einfuhr von
Tomaten k o n z entraten mit Ursprung in Algerien in
die Gemeinschaft 29. 12. 77 L 340/13
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2913/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-
sischen Republik über zubereitete oder haltbar gemachte To-
maten der Tarifstelle 20.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 12.77 L 340/16
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2914/77 des Rates zur verlängerten
Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1641/77 hinsichtlich der für den Handelsverkehr mit der
Republik Zypern geltenden· Regelung nach Ablauf der ersten
Stufe des Assoziierungsabkommens 29. 12. 77 L 340/19
Es sind nachzutragen:
7. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2714/77 der Kommission zur Änderung
des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels
der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten (NIMEXE) 19. 12. 77 L 325/1
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über die Harmonisierung be-
stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr 24. 12. 77 L 334/1
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 über die Einführung eines
Kontrollgeräts im Straßenverkehr 24. 12. 77 L 334/5
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 des Rates über die Inkraft-
setzung des Europäischen Ubereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
personals (AETR) 24. 12. 77 L 334/11
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates über Maßnahmen
zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Rechnungsführung
und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen 24. 12. 77 L 334/13
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates über die Bildung
der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten 24. 12. 77 L 334/22
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erscheint demnächst!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 60/o.