1017
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1978 Nr.39
Tag lnhal t Seite
5. 7. 78 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutVSee) 1017
neu: 9512-111 9512-6
6. 7. 78 Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
nung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1026
neu: 7847-11-8-2
12. 7. 78 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 . . . . . . . . 1027
611-1-1
28. 6. 78 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Neumann-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
neu: föl-10-23
30. 6. 78 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . 1031
931-1-1
5. 7. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 des Hessischen Gesetzes über Frei-
heit und Recht der Presse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
1104-5, 2250-1-c
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1978 beigefügt.
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(GefahrgutVSee)
Vom 5. Juli 1978 ,
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 5 den Vorschriften des Absatzes 5 und der §§ 4 bis 9
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung darf abgewichen werden, soweit das maßgebende
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I Recht des ausländischen Ladehafens abweichende
S. 2121) wird von der Bundesregierung nach Anhö- Regelungen vorschreibt oder zuläßt.
rung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 dieses (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförde-
Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates, des § 3 rung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streit-
Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 dieses kräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Polizeien und
Gesetzes von der Bundesregierung und des § 6 die- Kampfmittelräumdienste der Länder, soweit dies
ses Gesetzes nach Anhörung der zuständigen ober- Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben
sten Landesbehörden sowie nach § 36 Abs. 3 des oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfor-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundes-
dern.
minister für Verkehr verordnet:
(3) Für Seeschiffe fremder Flaggen, die gefähr-
I. Allgemeine Vorschriften liche Güter befördern, gelten:
1. wenn sie im Anwendungsbereich dieser Verord-
§ 1 nung gefährliche Güter laden, die Vorschriften
Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme des Absatzes 8;
(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung (§ 2 2. wenn sie einen Ort innerhalb des Anwendungs-
Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- bereiches dieser Verordnung zum Löschen oder
licher Güter) gefährlicher Güter mit Seeschiffen, die zum Aufenthalt anlaufen, die §§ 12 bis 14 und die
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Von §§ 16 bis 24;
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
3. beim Durchfahren des Anwendungsbereiches die- § 2
ser Verordnung Kapitel VII des Internationalen Zuständigkeiten
Ubereinkommens von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai (1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind
1965 zum Internationalen Schiffssicherheitsver- folgende Behörden nach den Vorschriften dieser
trag vom 17. Juni 1960, BGBI. 1965 II S. 465, Verordnung und ihrer Anlagen A und B zuständig:
480) sowie § 11 Abs. 5 und die §§ 12 bis 16, 22 1. Der Bundesminister für Verkehr,
und 24 dieser Verordnung. 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
(4) Für die Beförderung unverpackter gefährlicher 3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
Güter mit Tankschiffen, gleich welcher Flagge, gel- 4. die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden,
ten außer Absatz 8, § 11 Abs. 5 und § 21 auch·§ 11 5. die Bundesanstalt fü:r Materialprüfung, Berlin,
Abs. 1 Satz 1, die §§ 13 bis 18, § 19 Abs. 1 und 2, 6. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
§ 20, § 22 Abs. 2 und § 24. Braunschweig,
{5) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung 7. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische
sind die unter die Anlagen A und B dieser Verord- Untersuchungen, Heimerzheim,
nung fallenden Stoffe und Gegenstände. Sie dürfen 8. das Bundesgesundheitsamt, Berlin,
nur nach den Vorschriften dieser Verordnung ein- 9. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg.
schließlich ihrer Anlagen A oder B befördert wer-
den. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge- (2) Nach Landesrecht zuständige Behörden im
löste Gase dürfen nur nach den Vorschriften der Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind die Verwaltungs-
Klasse 2 der Anlage B befördert werden. Explosiv- behörden des Landes, in dessen Gebiet
stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie im 1. der Umschlagshafen oder,
Anhang I der Anlage B aufgeführte organische 2. falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungs-
Peroxide müssen den dort genannten Anforderun- bereichs dieser Verordnung geladen wird, der
gen entsprechen. Stoffe, die leicht polymerisieren Löschhafen oder,
oder sich zersetzen, sind nur dann zur Beförderung 3. falls dieser nicht zum Geltungsbereich dieser
zugelassen, wenn Maßnahmen getroffen sind, die Verordnung gehört, der Heimat- oder Register-
eine gefährliche Polymerisation oder Zersetzung hafen
während der Beförderung verhindern.
liegt.
{6) Die Anlage A besteht aus der Anlage 4 zur
(3) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im
Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom
Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind
4. Januar 1960 {BGBl. II S. 9), in Kraft gesetzt durch
die Sechste Verordnung zur Änderung der Verord- 1. in den Häfen die nach Landesrecht zuständigen
nung über gefährliche Seefrachtgüter vom 21. De- Behörden,
zember 1973 {BGBI. 1974 I S. 93), zuletzt geändert 2. auf den Bundeswasserstraßen und in den bundes-
durch die Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI. I eigenen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
S. 2041). Diese Anlage 4 wird hiermit als Anlage A tionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nach-
neu erlassen und gleichzeitig gemäß Anhang 1 *) zu geordneten Wasser- und Schiffahrtsämter, das
dieser Verordnung geändert. Kanalamt Kiel-Holtenau und die Wasserbauämter
Brunsbüttel und Kiel'-Holtenau. Als Schiffahrts-
(7) Die Anlage B *) besteht aus den Klassen 1 a polizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugs-
{Explosive Stoffe und Gegenstände}, 1 b {Mit explo- hilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach den
siven Stoffen geladene Gegenstände), 1 c (Zündwa- Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
ren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter) und aus Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizei-
der Klasse 2 {Verdichtete, verflüssigte oder unter lichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des
Druck gelöste Gase) sowie dem Anhang I (Bestän- Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
digkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-
Stoffe und organische Peroxide), dem Anhang II kanntmachung vom 30,_ Juni 1977, BGBI. I S. 1314).
(Vorschriften über die Beschaffenheit der Gefäße
aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der (4) Soweit in der Anlage A die zuständige Be-
Klasse 2, Vorschriften für Werkstoffe und Bau von hörde nicht bestimmt ist, richtet sich die Zuständig-
Gefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der keit dem Anhang 2 *) zu dieser Verordnung.
Klasse 2, Vorschriften für die Prüfung von Druck-
gaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 § 3
der Klasse 2) und dem Anhang III [Allgemeine Ausnahmegenehmigungen
Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die
Verwendung von Tankcontainer (ortsbewegliche (1) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnah-
Tanks) für Gase der Klasse 2, Sondervorschriften men zulassen, wenn
für Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks) zur Be- 1. nach § 4 Abs. 2 von der Beförderung ausgeschlos-
förderung von Gasen der Klasse 2]. sene Stoffe und Gegenstände befördert werden
sollen oder
(8) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
dern, muß ein Abdruck dieser Verordnung und ihrer •) Der Anhang 1 mit den Änderungen der Anlage A wird als An-
lagenband 1, die Anlage B und der Anhang 2 werden als Anlagen-
Anlagen A und B mitgeführt werden. Tankschiffe band 2 zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.
Abonnenten des BGBl. Teil I werden die Anlagenbände auf An-
brauchen die Anlagen nicht mitzuführen. forderung kostenlos zugestellt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1019
2. eine in den Verpackungsvorschriften der Anlagen derweitig genannt" dieser Klassen fallenden Stoffe
A und B nicht vorgesehene Verpackung verwen- und Gegenstände sowie die namentlich nicht ge-
det werden soll (§ 1 Abs. 5) oder nannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 a,
wenn 1 b, 1 c und 2 der Anlage B sind von der Beförderung
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in der An-
3. von dem Verbot des Zusammenpackens gefähr- lage A unter „Zusätzliche Bemerkungen" für be-
licher Güter (§ 6), stimmte Stoffe die Voraussetzungen für die Beförde-
4. von den Vorschriften über die Kennzeichnung rung festgelegt sind.
und Bezeichnung (§ 7) oder (3) Mischungen der Stoffe der Anlage A sind in
5. von den Vorschriften über Unfallmerkblätter (§ 9) diejenige Klasse einzuordnen, die der den betreffen-
den Stoffen innewohnenden größten Gefahr wäh-
abgewichen werden soll.
rend der Beförderung entspricht. Mischungen von
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Stoffen der Anlagen A oder B mit anderen Stoffen
können von den Vorschriften der Anlagen A und B gelten als gefährliche Stoffe, wenn sie die gleiche
Ausnahmen zulassen, soweit nicht nach Absatz 1 Gefahr aufweisen, wie die in den Anlagen A oder B
der Bundesminister für Verkehr zuständig ist. aufgeführten Stoffe.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach (4) Lösungen von gefährlichen Stoffen, die in den
§ 2 Zuständigkeiten anderweitig festgelegt sind. Stoffaufzählungen nicht ausdrücklich genannt sind,
gelten als Stoffe dieser Klassen, wenn ihre Konzen-
(4) Ist ein gefährliches Gut in einer von der An- tration derart ist, daß sie eine dem ungelösten Stoff
lage A abweichenden Verpackung a.uf andere Weise vergleichbare Gefahr aufweisen.
als nach § 10 Abs. 1 in einen Hafen im Anwendungs-
bereich dieser Verordnung gelangt, kann die nach § 5
Landesrecht zuständige Behörde in Einzelfällen die
Verladung auf ein Seeschiff abweichend von den Zugelassene Verpackungen
Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 und 2 durch Unter einer nach Anlage A anerkannten oder zu-
eine Ausnahmegenehmigung zulassen. gelassenen Verpackung ist eine Verpackung zu ver-
stehen, die der Anlage B entspricht oder von der
(5) Die zuständige Strom- und Schiffahrtspolizei- Bundesanstalt für Materialprüfung für die Beförde-
behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des rung eines bestimmten gefährlichen Gutes oder
§ 20 Abs. 1 und 2 zulassen. einer Gruppe von Gütern mit Seeschiffen zugelassen
(6) Ausnahmegenehmigungen nach den Absätzen worden ist.
1 bis 4 sind schriftlich zu erteilen. Die Ausnahme- § 6
genehmigungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen
nur erteilt werden, wenn die Sicherheit während der Zusammenpackung
Beförderung gewährleistet ist. Gefährliche Güter dürfen miteinander oder mit
anderen Gütern in einem Versandstück nur zusam-
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden mengepackt werden, soweit dies nach den Vor-
unterrichten den Bundesminister für Verkehr von schriften der Anlagen A oder B gestattet ist.
den nach den Absätzen 2 oder 4 erteilten Aus-
nahmegenehmigungen.
§ 7
Kennzeichnung und Bezeichnung
II. Voraussetzungen für die Verladung (1) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-
gefährlicher Güter zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü-
§ 4 tern müssen bei der Beförderung mit Seeschiffen
Einordnung der gefährlichen Güter nach den Vorschriften der Anlage A gekennzeichnet
sein. Jedes Versandstück muß außerdem dauerhaft
(1) Stoffe und Gegenstände der Klassen 3, 4.1, und gut lesbar mit dem richtigen technischen Na-
5.1, 6, 8 und 9, die in der Anlage A namentlich nicht men des Stoffes oder Gegenstandes bezeichnet sein,
genannt sind, sind unter dem für sie zutreffenden soweit in der Anlage A nichts anderes bestimmt ist.
Begriff „Nicht anderweitig genannt" zu befördern.
Ist in den Klassen 3.1, 6.1 und 8 eine solche Ein- (2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr-
ordnung nicht möglich, dürfen namentlich nicht ge- zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks und
nannte Stoffe und Gegenstände nach den Vorschrif- Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü- ·
ten befördert werden, die für die Beförderung eines tern dürfen darüber hinaus auch entsprechend den
Stoffes mit vergleichbaren gefährlichen Eigenschaf- Sekundärgefahren des Gutes, auch wenn dies nach
ten gelten. Hierbei ist die UN-Nummer des Ver- der Anlage A nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist,
gleichsstoffes mit dem Zusatz „wie UN-Nummer ... " gekennzeichnet werden. In diesem Falle müssen die
anzugeben. für die Kennzeichnung von Sekundärgefahren ver-
wendeten Gefahrzettel hinsichtlich Größe, Form
(2) Stoffe und Gegenstände der Klassen, 1, 2, 4.2, und Farbe den vorgeschriebenen Mustern entspre-
4.3, 5.2 und 7, die in der Anlage A namentlich nicht chen und dürfen in der unteren Spitze keine eine
genannt sind und die unter den Begriff „Nicht an- Klasse bezeichnende Nummer tragen.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(3) Zusätzliche Kennzeichen und Aufschriften sind Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A oder B
zulässig; sie dürfen den Vorschriften der Absätze 1 ergeben, dem Verladeschein (Schiffszettel) beizu-
und 2 nicht widersprechen. fügen.
(4) Die Kennzeichen sind dauerhaft aufzukleben, (6) Der Verladeschein (Schiffszettel) und die ge-
aufzudrucken, einzuprägen oder in einer anderen gebenenfalls nach Absatz 5 beizufügenden Unter-
geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn dies lagen sind dem Schiffsführer oder seinem Vertreter
nicht möglich ist, dürfen sie auch auf Täfelchen aus zu übergeben und bis zur Beendigung der Reise
einem geeigneten Material aufgeklebt oder ander- mitzuführen.
weitig angebracht werden.
(1) Werden verpackte gefährliche Güter in Con-
tainern verladen, ist von demjenigen, der den Con-
§ 8 tainer belädt, die in der Anlage A geforderte Be-
scheinigung auszustellen und den Beförderungs-
Beförderungspapiere papieren beizugeben.
(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,
hat demjenigen, der den besonderen Verladeschein § 9
(Schiffszettel) nach Absatz 2 auszufüllen hat, eine Unfallmerkblätter
Bescheinigung (Verantwortliche Erklärung} zu über-
geben. In der Bescheinigung sind die Güter mit dem (1) Der Aussteller des Verladescheins (Schiffs-
in den Anlagen A oder B aufgeführten richtigen zettels) ist verpflichtet, gefährlichen Gütern Unfall-
technischen Namen, der Klasse, soweit vorhanden merkblätter nach Absatz 2 beizugeben, die für das
der Unterklasse, UN-Nummer, Verträglichkeits- gefährliche Gut oder Gruppen solcher Güter in
gruppe und Staukategorie, der diese Güter zuge- knapper Form angeben
ordnet sind, zu bezeichnen. Ferner ist in der Beschei- 1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter
nigung zu erklären: in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicher-
1. daß die Verpackung den Vorschriften der An- heitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
lagen A oder B und die Bezeichnung und Kenn- 2. die Maßnahmen und Hilfeleistungen, ·falls Perso-
zeichnung den Vorschriften der Anlage A ent- nen mit den beförderten Gütern und entweichen-
sprechen und die Güter sich in einem für die den Stoffen in Berührung kommen;
Beförderung geeigneten Zustand befinden,
3. die Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mit-
2. falls die Güter mit anderen in einem Versand- tel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brand-
stück zusammengepackt sind, daß die in § 1 bekämpfung verwendet oder nicht verwendet
Abs. 5 genannten Vorschriften und die §§ 4 bis 1 werden dürfen;
beachtet worden sind.
4. die Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschä-
(2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff digung der Verpackung gefährlicher Güter, ins-
befördert werden sollen, müssen mit einem beson- besondere wenn sich diese gefährlichen Güter
deren Verladeschein (Schiffszettel) angeliefert wer- ausgebreitet haben.
den. Der Aussteller des Verladescheins (Schiffszet-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind anzu-
tels) hat die Angaben aus der Bescheinigung (Ver-
wenden:
antwortlichen Erklärung) richtig und vollständig in
den Verladeschein (Schiffszettel) zu übernehmen. 1. b~i Beförderung von Stoffen und Gegenständen
der Klassen 1 und 7 der Anlage A und der Klas-
(3) Der im Absatz 2 genannte Verladeschein sen 1 a, 1 b und 1 c der Anlage B;
(Schiffszettel) muß mit einem roten, mindestens 2. bei der Beförderung von mit gefährlichen Gütern
1 cm breiten, diagonal verlaufenden Strich gekenn- beladenen Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkes-
zeichnet sein. Es dürfen nur Güter einer Klasse und sel wagen oder ortsbeweglichen Behältern;
innerhalb einer Klasse nur solche Güter auf einem
Verladeschein (Schiffszettel) aufgeführt werden, die 3. bei der Beförderung ungereinigter leerer Straßen-
auch an Bord zusammengestaut werden dürfen, so- tankfahrzeuge, Eisenbahnkessel wagen oder orts-
weit in der Anlage A nichts anderes bestimmt ist. beweglicher Behälter;
4. in allen anderen Fällen, wenn das Nettogewicht
(4) Werden gefährliche Güter einer oder verschie- eines bestimmten Gutes in einer Partie 3 000 kg
dener Klassen nach den Anlagen A oder B zu Ver- überschreitet.
sandstücken zusammengepackt oder in Frachtcon-
tainern oder in Ladungseinheiten (Unit Loads} zu- (3) Soweit der Bundesminister für Verkehr Muster
sammengestaut, genügt es, wenn hierfür nur ein für Unfallmerkblätter für die Seebeförderung be-
Verladeschein (Schiffszettel) ausgestellt wird. Dies kanntgemacht hat, sind diese zu verwenden. Grup-
gilt auch, wenn mehrere solcher Versandstücke in penmerkblätter dürfen nur verwendet werden, wenn
einer Partie zusammengefaßt werden, die auch an kein stoffspezifisches Merkblatt bekanntgemacht ist.
Bord zusammengestaut werden dürfen. Wenn gefährliche Güter auf Schiffen fremder Flagge
befördert werden sollen, können die Unfallmerkblät-
(5) Der Aussteller des Verladescheins (Schiffs- ter auch in englischer Sprache abgefaßt sein.
zettels) ist verpflichtet, alle weiteren für die Beför-
derung erforderlichen Bescheinigungen und Be- (4) Die Unfallmerkblätter sind mit dem Verlade-
scheide über Genehmigungen, die sich aus dieser schein (Schiffszettel) fest zu verbinden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1021
§ 10 ein von der jeweiligen nationalen Schiffssicherheits-
Weiterverladung auf Seeschiffe behörde oder einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft ausgestelltes Zeugnis mitführen. Das
(1) Wer von außerhalb des Anwendungsbereichs Zeugnis ist zuständigen Personen auf Verlangen
dieser Verordnung auf dem Seeweg einkommende auszuhändigen.
gefährliche Güter auf Seeschiffe in einer Verpak-
kung weiterverladen will, die nicht den Vorschrif-
ten der Anlagen A oder B entspricht, muß dies der III. Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen
nach Landesrecht zuständigen Behörde anmelden
und glaubhaft machen, daß die Verpackung minde- § 12
stens die gleiche Sicherheit gewährleistet, wie eine Liste oder Verzeichnis der gefährlichen Güter,
der für diese Güter in den Anlagen A oder B vor- Aufbewahren der Beförderungspapiere
geschriebenen oder zugelassenen Verpackungen.
(1) Jedes Seeschiff, das gefährliche Güter beför-
(2) Kann nicht glaubhaft gemacht werden, daß die dert, muß eine besondere Liste oder ein besonderes
Verpackung mindestens die gleiche Sicherheit ge- Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befind-
währleistet, kann die nach Landesrecht zuständige lichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse aufge-
Behörde die Weiterverladung erlauben, wenn sie führt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind,
feststellt, daß die Weiterbeförderung ausreichend angegeben ist. An Stelle der besonderen Liste oder
sicher durchgeführt werden kann. des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführ-
lich er Stauplan verwendet werden, in dem alle ge-
§ 11 fährlichen Güter an Bord nach Klassen bezeichnet
Anmeldung und Obernahme der Ladung sind.
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Be- (2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben
förderer so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maß- die besondere Liste, das besondere Verzeichnis oder
nahmen für die vorschriftsmäßige Verladung getrof- den Stauplan zusammen mit den erforderlichen Be-
fen werden können. Die Anmeldung muß schriftlich förderungspapieren (§ 8) und den erforderlichen Un-
bestätigt werden und alle für den Verladeschein fallmerkblättern (§ 9) an Bord mitzuführen und zu-
(Schiffszettel) geforderten Angaben enthalten. ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen.
(2) Gefährliche Güter dürfen auf einem Seeschiff
erst verladen werden, wenn der Verladeschein § 13
(Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 8 dem Unterrichtung
Schiffsführer oder einem Beauftragten ausgehän-
digt worden ist. Wird der Verladeschein (Schiffs- (1) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben
zettel) vor der Verladung nicht dem Schiffsführer, sicherzustellen, daß die Besatzung darüb~r unter-
sondern einem Beauftragten ausgehändigt, so hat richtet wird, daß sich g_efährliche Güter an Bord
dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsführer oder befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von
dessen Vertreter über alle Einzelheiten der zu ihnen ausgehen können und welches Verhalten, ins-
ladenden gefährlichen Güter rechtzeitig vor der besondere bei Unregelmäßigkeiten, erforderlich ist.
Verladung schriftlich unterrichtet und daß der Ver- (2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehö-
ladeschein (Schiffszettel) dem Schiffsführer oder rende Personen beschäftigt, haben der Schiffsführer
dessen Vertreter vor Verlassen des Hafens überge-
oder sein Vertreter die für ihren Einsatz Verantwort-
ben wird,
lichen darüber zu unterrichten, daß sich gefährliche
(3) Wird der Verladeschein (Schiffszettel) nach Güter an Bord befinden oder umgeschlagen werden.
Absatz 2 dem Beförderer rechtzeitig übergeben, so Hierbei ist der Stauplatz anzugeben.
bedarf es keiner besonderen Anmeldung nach Ab-
satz 1. § 14
(4) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahr- Behandlung der Ladung
zeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks oder (1) Bei· der Beförderung und Behandlung gefähr-
Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährlichen Gü- licher Güter ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
tern, die sich in einem Zustand befinden, der eine
sichere Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht ver- (2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter haben
laden werden. sicherzustellen, daß die Ladung während der Beför-
derung regelmäßig kontrolliert wird. Art und Um-
(5) Gase oder flüssige gefährliche Güter dürfen fang der Kontrolle sind den Umständen des Einzel-
als Massengut nur in Tankschiffen befördert wer-
falles anzupassen.
den, deren Bauart und Ausrüstung dafür geeignet
ist. Die Eignung ist durch ein Zeugnis nachzuwei- § 15
sen, aus dem dies hervorgeht. Für Tankschiffe, die
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, wird Unterrichtung des Bundesministers für Verkehr
das Zeugnis von der See-Berufsgenossenschaft aus- Wenn während der Beförderung schwerwiegende
gestellt. Dieses Zeugnis ist während der Beförde- Mängel an Versandstücken, Straßen- und Schienen-
rung der genannten gefährlichen Güter an Bord mit- fahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks
zuführen. Tankschiffe unter fremder Flagge müssen oder Ladungseinheiten (Unit Loads) festgestellt wer-
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
den oder sich im Zusammenhang mit der Beförde- fen, entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen und
rung gefährlicher Güter schwerwiegende Unfälle er- organischen Peroxiden sowie Stoffen anderer Klas-
eignen, haben der Schiffsführer oder sein Vertreter sen, die gleichzeitig als brennbar zu kennzeichnen
für die Unterrichtung des Bundesministers für Ver- sind, stattfinden. Die Feuerlöscheinrichtungen des
kehr zu sorgen. Seeschiffes müssen betriebsbereit und das erforder-
liche Personal verfügbar sein.
§ 16
Verbot des Rauchens und des Gebrauchs § 19
von Feuer und offenem Licht
Besondere Maßnahmen
(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter
(1) Können die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3
befördern, ist im Bereich der Ladung das Rauchen nicht erfüllt werden, sind vor dem Umschlag der
und die Verwendung von Feuer und offenem Licht
dort genannten gefährlichen Güter die elektrischen
verboten.
Anlagen für diese Laderäume von der Stromversor-
(2) Der Schiffsführer oder sein Vertreter ist ver- gung abzutrennen und gegen unbefugtes Wiederein-
pflichtet, den in Absatz 1 genannten Bereich festzu- schalten der Stromzufuhr zu sichern. Der Schiffsfüh-
legen und für die Befolgung des Verbotes zu sorgen. rer hat sicherzustellen, daß diese Maßnahme bis zur
vollständigen Entladung dieser Güter wirksam
bleibt.
§ 17
Elektrische Anlagen in Laderäumen (2) Bei Dunkelheit muß der Umschlagsbereich aus-
reichend beleuchtet sein.
(1) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosiv-
stoffen, ausgenommen solche der Sicherheitsklasse (3) Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag
1.4 S der Anlage A, brennbare Gase oder entzünd- von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosiv-
bare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis stoff, ausgenommen solche der Sicherheitsklasse
23° C dürfen nur auf solchen Seeschiffen unter 1.4 S, sowie beim Umschlag von brennbaren Gasen
Deck verladen oder gelöscht werden, deren elek- oder entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt
trische Anlagen in den Laderäumen den Vorschrif- bis 55° C der Anlage A während der gesamten
ten der Absätze 2 und 3 entsprechen. Die Betriebs- Liegezeit folgende Vorschriften beachtet werden:
sicherheit muß bei Seeschiffen, die berechtigt sind, 1. Der Umschlag ist schiffsseitig zu überwachen.
die Bundesflagge zu führen, von der See-Berufs-
genossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge 2. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeugen
durch die jeweilige nationale Schiffssicherheits- muß gewährleistet sein, daß sie bei Gefahr sofort
behörde anerkannt sein. verholen können. An Deck belegte Leinen müs-
sen klar zum Schleppen am Vor- und Achter-
(2) Fest installierte elektrische Anlagen und Ver- schiff bis zur Wasserlinie über Bord hängen.
kabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen
3. Bei Gewitter in unmittelbarer Nähe und bei den
so ausgeführt sein, daß sie während des Umschlages
Umschlag gefährdenden Verhältnissen am Liege-
nicht beschädigt werden können. Leuchten müssen
in Uberdruckkapselung oder in druckfester Kapse- platz ist der Umschlag verboten.
lung ausgeführt und mit ausreichend starken Draht- 4. Es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte ver-
schutzkörben versehen sein. wendet werden.
(3) Für fest installierte elektrische Anlagen in 5. Im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen
den betreffenden Laderäumen sind Schalter mit durchgeführt werden.
Kontrollampen außerhalb der Räume anzubringen.
Diese müssen anzeigen, ob die Anlagen unter Span- § 20
nung stehen.
Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
(4) Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur ver- (1) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-
wendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle Ordnung ist der Umschlag bestimmter gefährlicher
haben und explosionsgeschützt ausgeführt sind. Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der See-
Diese Leuchten sind in gutem Zustand und stets schiffahrtstraßen-Ordnung nur auf den hierfür von
betriebsbereit zu halten. der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Umschlagstellen gestattet. Der Umschlag
ist der zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizei-
IV. Vorschriften für den Umschlag behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
§ 18 (2) Während des Umschlages der bestimmten ge-
Allgemeines fährlichen Güter (Absatz 1) darf an einem Fahrzeug,
das diese Güter befördert, an jeder Seite jeweils nur
Besteht die Gefahr des Funkenfluges, darf in ein an diesem Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs-
einem Abstand von weniger als 30 m von Funken-
seits liegen.
quellen auf Seeschiffen kein Umschlag von Explo-
sivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord
brennbaren Gasen, entzündbaren Flüssigkeiten, ent- und Nordwest werden ermächtigt, die Bekannt-
zündbaren festen Stoffen, selbstentzündlichen Stof- machung nach Absatz 1 zu erlassen.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1023
§ 21 fort geschlossen werden können. Es ist Vorsorge
Be- und Entladen von Tankschiffen zu treffen, daß keine Flüssigkeiten auf die Was-
serfläche gelangen können, insbesondere sind vor
Für das Laden und Löschen von Tankschiffen mit Umschlagsbeginn die Speigatten zu schließen.
brennbaren Gasen und entzündbaren Flüssigkeiten
mit Flammpunkt bis 55° C gilt folgendes:
§ 22
1. Während des Ladens, Löschens, Ballastnehmens
Schäden und Meldepflichten
oder Entgasens ist auf dem Oberdeck und in allen
Räumen, in die explosionsfähige Gas/Luft- oder (1) Wer die Beschädigung von Versandstücken,
Dampf/Luft-Gemische oder entzündbare Flüssig- Straßen- und Sehienenfahrzeugen, Frachtcontainern,
keiten mit Flammpunkt bis 55° C eindringen kön- ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten (Unit
nen, das Rauchen, die Verwendung von Feuer Loads) bemerkt, hat dies dem Schiffsführer oder
oder offenem Licht und der Gebrauch von Ge- seinem Vertreter oder dem sonst für den Umschlag
räten mit glühenden oder funkengebenden Teilen Verantwortlichen zu melden. Der Unterrichtete hat
sowie die Benutzung funkenreißender Werkzeuge für die Abwendung einer möglichen Gefahr zu sor-
verboten. gen und unverzüglich die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde zu verständigen.
2. Alle Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt
werden, müssen betriebssicher sein. Insbesondere (2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind
dürfen nur betriebssichere Schläuche und Ver- oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der
bindungen verwendet werden. Beim Umschlag Schiffsführer oder dessen Vertreter oder der für
von brennbaren Gasen oder brennbaren Flüssig- den Umschlag Verantwortliche alle Maßnahmen zur
keiten mit Flammpunkt bis 55° C muß vor Her- Beseitigung der Gefahr zu treffen. Er hat ferner un-
stellung der Schlauchverbindungen das Fahrzeug verzüglich die Strom- und Schiffahrtspolizeibehör-
mit den Löschleitungen der Umschlaganlage den zu unterrichten. § 20 Abs. 2 und § 37 Abs. 6 der
oder mit dem anderen Fahrzeug elektrisch lei- Seeschiffahrtstraßen-Ordnung bleiben unberührt.
tend verbunden sein. Diese Verbindung darf erst
nach dem Lösen der Schlauchanschlüsse entfernt § 23
werden. Sicherheitsvorschriften in den Häfen
3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß weder
Die §§ 18 bis 22 finden keine Anwendung, wenn
an den Schlauchleitungen noch an den etwa ver-
in den Häfen besondere Sicherheitsvorschriften be-
legten elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen
auftreten können. Schlauchleitungen und Kabel stehen.
dürfen durch die Bewegung des Schiffes nicht
der Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt sein. V. Schlußvorschriften
Es dürfen nur solche Leinen und Trossen ver-
wendet werden, die Funkenbildung ausschließen. § 24
4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten
Vorarbeiten (wie Verlegen der Schläuche, Her- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
stellen der Schlauchverbindungen, richtige Stel- des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
lung der Ventile in den Leitungen, Erdungen., Be- Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
reitstellen von Feuerlöschgeräten) dürfen nur
von sachkundigen Personen ausgeführt werden. 1. als Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen
Vor Beginn des Pumpens ist sicherzustellen, daß Gütern
alle Verbindungen einwandfrei hergestellt sind. a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit
Bei beladenen und nicht entgasten leeren Tank- den Vorschriften der Anlage A oder B gefähr-
schiffen müssen alle Offnungen, die den Tank mit liche Güter oder entgegen § 1 Abs. 5 Satz 3 in
der Außenluft verbinden, fest geschlossen sein. Verbindung mit den Vorschriften der Klasse 2
Ausgenommen sind die über Deck geführten an der Anlage B verdichtete, verflüssigte oder
ihrer Mündung mit wirksamen Flammendurch- unter Druck gelöste Gase befördern läßt,
schlagsicherungen versehenen Entgasungsrohre. b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 4 die dort genannten
5. Beim Umschlag von flüssigen gefährlichen Gü- gefährlichen Güter befördern läßt, ohne daß
-tern mit Flammpunkt bis höchstens 55° C müssen sie den Anforderungen des Anhangs I der
die Offnungen, die zum Druckausgleich beim Anlage B entsprechen,
Pumpen offen gehalten werden, mit wirksamen c) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 5 gefährliche Güter
Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. zur Beförderung zuläßt, ohne Maßnahmen zur
Alle anderen Offnungen müssen geschlossen ge- Verhinderung einer gefährlichen Polymerisa-
halten werden. tion oder Zersetzung während der Beförde-
6. Die Betriebssicherheit der Schläuche und An- rung getroffen zu haben,
schlußstücke ist während des Umschlags von d) entgegen § 6 die Vorschriften der Anlagen A
dem für die Aufsicht Verantwortlichen laufend oder B über die Zusammenpackung von
zu überwachen. Während des Umschlages ist gefährlichen Gütern nicht beachtet,
sicherzustellen, daß bei Gefahr die Pumpen so- e) entgegen § 7 Abs. 1 oder 4 die Vorschriften
fort gestoppt und die Absperrvorrichtungen an über die Kennzeichnung und Bezeichnung
Bord, auf der Umschlaganlage und an Land so- nicht beachtet,
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
f) entgegen § 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Ver- (Schiffszettel) dem Schiffsführer oder dessen Ver-
antwortliche Erklärung) nicht, nicht richtig treter vor Verlassen des Hafens übergeben wird;
oder nicht vollständig übergibt oder 5. als Schiffsführer oder Vertreter des Schiffsführers
g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 oder 3 den Vor-
gefährliche Güter als Massengut in ungeeig-
schriften der Anlagen A oder B dieser Verord-
neten Tankschiffen befördern läßt;
nung zuwiderhandelt,
2. als Aussteller des Verladescheins (Schiffszettels) b) entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 einen Abdruck
a) entgegen § 8 Abs. 2 den Verladeschein dieser Verordnung und ihrer Anlagen A und B
(Schiffszettel) nicht, nicht richtig oder nicht nicht mitführt,
vollständig ausfüllt, c) die in§ 8 Abs. 6 genannten Unterlagen bis zur
b) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 den Verladeschein Beendigung der Reise nicht mitführt,
(Schiffszettel) nicht ordnungsgemäß kennzeich- d) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige
net, gefährliche Güter als Massengut in ungeeig-
c) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 andere als die neten Tankschiffen befördert,
zugelassenen Güter auf einem Verladeschein e) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Eignung des
(Schiffszettel) aufführt, Tankschiffs nicht durch das dort vorgeschrie-
d) entgegen§ 8 Abs. 5 es unterläßt, dem Verlade- bene Zeugnis nachweist,
schein (Schiffszettel) die erforderlichen weite- f) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 4 oder 5 das vorge-
ren Bescheinigungen oder Bescheide beizufü- schriebene Zeugnis nicht während der Beför-
gen, derung an Bord mitführt,
e) die in § 8 Abs. 6 genannten Unterlagen dem g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 das vorgeschrie-
Schiffsführer oder seinem Vertreter nicht oder bene Zeugnis zuständigen Personen auf Ver-
nicht vollständig übergibt, langen nicht aushändigt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 einer Sendung Unfall- h) entgegen § 12 Abs. 2 die besondere Liste, das
merkblätter nicht, nicht richtig oder nicht besondere Verzeichnis, den Stauplan, die
vollständig ausgefüllt oder dem Absatz 3 nicht Beförderungspapiere oder die Unfallmerkblät-
entsprechend beigibt oder ter nicht mitführt oder nicht aushändigt,
g) entgegen § 10 Abs. 1 ohne die geforderte i) entgegen § 13 nicht sicherstellt, daß die Besat-
Anmeldung oder ohne Angabe der der Glaub- zung unterrichtet wird,
haftmachung dienenden Erklärung gegenüber j) entgegen § 14 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß die
der zuständigen Behörde gefährliche Güter Ladung während der Beförderung regelmäßig
weiterverlädt; kontrolliert wird,
3. als für den Umschlag Verantwortlicher k) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht für die
a) entgegen § 11 Abs. 2 gefährliche Güter ohne Gefahrabwendung sorgt oder die zuständige
Verladeschein (Schiffszettel) oder vor dessen Behörde nicht oder nicht unverzüglich ver-
Aushändigung an den Schiffsführer oder einen ständigt,
Beauftragten verlädt, 1) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und
b) entgegen § 20 Abs. 1 bestimmte gefährliche Schiffahrtspolizeibehörde nicht oder nicht
Güter auf anderen als den bekanntgemachten rechtzeitig unterrichtet,
Umschlagstellen umschlägt oder den Umschlag m) den Vorschriften des § 11 Abs. 4 über die
nicht rechtzeitig vorher anzeigt, Dbernahme der Ladung, des § 16 Abs. 2 über
c) entgegen § 21 Nr. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, die Festlegung des Verbotsbereichs, des § 17
daß alle Verbindungen einwandfrei hergestellt Abs. 1 Satz 1 über das Laden oder Löschen,
sind, des § 18 über Maßnahmen bei Funkenflug, des
§ 19 über besondere Maßnahmen be,im
d) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Umschlag, des § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Gefahrabwendung sorgt oder die zuständige über das Verhalten auf besonderen Umschlag-
Behörde nicht oder nicht unverzüglich ver- plätzen, des § 21 Nr. 3, Nr. 4 Sätze 2 oder 3,
ständigt,
Nr. 5 Satz 2 über Maßnahmen beim Be- und
e) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und Entladen von Tankschiffen oder des § 22
Schiffahrtspolizeibehörde nicht oder nicht Abs. 2 Satz 1 über die Gefahrenbeseitigung
unverzüglich unterrichtet oder zuwiderhandelt;
f) den Vorschriften des § 11 Abs. 4 über die
Dbernahme der Ladung, des § 19 Abs. 3 Nr. 4 6. als Verfrachter
über die Verwendung geeigneter Umschlags- a) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüssige
geräte oder des § 22 Abs. 2 Satz 1 über die gefährliche Güter als Massengut in ungeeig-
Gefahrenbeseitigung zuwiderhandelt; neten Tankschiffen befördert oder
b) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 5 die
4. als Beauftragter des Schiffsführers Eignung des Tankschiffes nicht durch das vor-
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß geschriebene Zeugnis nachweist;
der Schiffsführer oder dessen Vertreter rechtzei-
tig schriftlich über alle Einzelheiten der zu laden- 7. als für die Aufsicht Verantwortlicher
den Güter unterrichtet oder der Verladeschein den Pflichten nach§ 21 Nr. 6 zuwiderhandelt;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1025
8. den Vorschriften des § 16 Abs. 1 über das Verbot solche Verpackungen, die der Anlage 1 ~ur Verord-
des Rauchens und des Gebrauchs von Feuer und nung über gefährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar
offenem Licht, des § 21 Nr. 1 über Sicherheits- 1960 (BGBI. II S. 9), zuletzt geändert durch Verord-
maßnahmen beim Be- und Entladen von Tank- nung vom 22. Juli 1975 (BGBI. I S. 2041), entspre-
schiffen oder des § 22 Abs. 1 Satz 1 über Melde- chen.
pflichten bei Beschädigungen zuwiderhandelt.
(2) Die auf Grund der §§ 11 a und 12 der Verord-
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nung über gefährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich 1960 erteilten Ausnahmegenehmigungen bleiben
der Hohen See, der Bundeswasserstraßen und bun- vorbehaltlich eines früheren Widerrufs bis läng-
deseigenen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirek- stens 31. Dezember 1979 in Kraft.
tionen zuständig, im übrigen die nach Landesrecht
zuständigen Behörden. § 27
§ 25 Berlin-Klausel
Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Di,e Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverord- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zes über die Beförderung gefährlicher Güter und
nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beför- § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
derung gefährlicher Güter und die Ermächtigung im Land Berlin.
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 2 § 28
und 3 dieses Gesetzes wird auf den Bundesminister
für Verkehr übertragen. Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften
{1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der
§ 26 Verkündung in Kraft.
Ubergangsvorschriften (2) Die Verordnung über gefährliche Seefracht-
(1) Als nach der Anlage A zugelassene Verpak- güter vom 4. Januar 1960 tritt mit Inkrafttreten die-
kungen gelten bis zum 31. Dezember 1982 auch ser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
ttber die Zuständigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Milchqualität
Vom 6. Juli 1978
Auf Grund des§ 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1912 (BGBI. I S. 1611)-, der durch § 23
Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBl.I S.1608)
geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten
des Rates und der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften über Maßnahmen zur Verbesserung
der Qualität im Rahmen der gemeinsamen Markt-
organisation für Milch und Milcherzeugnisse ist die
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Ge-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1027
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 19'17
Vom 12. Juli 1978
Auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 5, des § 10 Abs. 6 (2) Ausbauten und Erweiterungen sind Bau-
Nr. 2, des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchsitaben q und x, maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2,
Nr. 3 des Einkommensteumgesetzes 1977 in der Fas- Kaufeigenheime sind Wohngebäude im Sinne
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 des § 9 Abs. 2, T1rägerkleinsiedlungen sind
(BGBI. I S. 2365), sowie auf Grund von § 51 Abs. 1 Kleinsiedlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 und
Nr. 2 Buchstaben r und y des Einkommensteuer- Kaufeigentumswohnungen sind Bigentumswoh-
gesetzes 1977, die durch das Gesetz vom 22. Dezem- nungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Zweiten
ber 1977 (BGBI. I S. 3107) neu gefaßt oder angefügt Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-
worden sind, verordnet die Bundesregierung mit milienheimgesetz).
Zustimmung des Bundesrates: (3) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen
für Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
Artikel 1 Kau,feigerntumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des
Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung einem Einfamilienhaus oder einerr Eigentums-
1977 in der Fassung der Bekanrntmachung vom wohnung die Grenze von 150 000 Deutsche Mark,
5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) wird wie folgt bei einem Zweifamilienhaus die Grenze von
geändert: 200 000 Deutsche Mark übersteigen, außer An-
satz.
1. § 8 wird wie folgt geändert: (4) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den
, a} Absatz 1 wird wie folgt geändert: vor lnkrafUreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977
(BGBI. I S. 1213) geltenden Fassungen und des
aa} In Nummer 1 werden die Worte „41 § 54 des Gesetzes sind die §§ 15, 16 und 83 a der
Deutsche Mark" durch die Worte „54 Einkommens1teuer-Durchführungsverordnung in
Deutsche Mark" ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: zember 1977 (BGBI. I S. 2443) weiter anzuwen-
den."
„2. bei Auslandsreisen in ein Land
der Lände1rgruppe I 6. § 16 wird gestrichen.
bis zu 64 Deutsche Mark,
der Ländergruppe II 1. § 29 wird wie folgt geändert:
bis zu 84 Deutsche Mark,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Ländergruppe III
,,(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Ver-
bis zu 103 Deutsche Mark,
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-
der Ländergruppe IV benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-
bis zu 124 Deutsche Mark." gen, in denen bei Bausparverträgen (§ 10
Abs. 6 Nr. 2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor
b) In Absatz 6 werden die Worte „14 Deutsche
Mark" durch die Worte „16 Deutsche Marku Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab-
ersetzt. schluß
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil
2. In § 8 a Nr. 1 werden die Worte „47 Deutsche ausgezahlt wird,
Mark" durch die Worte „54 Deutsche Mark" und 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
die Worte „18 Deutsche Mark" durch die Worite zurückgezahlt werden
,,19 Deutsche Mark" ersetzt. oder
3. In § 11 c wird Absatz 4 gestrichen. 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil abgetret-en oder beliehen werden.
4. In § 11 d Abs. 1 Satz 3 werden hinte1r dem Wort Ist im Fall der Abtretung von Ansprü-
„Substanzverringerung" die Worte „und erhöhte chen aus dem Bausparvertrag die Nachver-
Absetzungen" eingefügt. steuerung auf Grund einer Erklärnng des
Erwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Sa1tz}
ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-
5. § 15 erhäl1t folgende Fassung: kasse dem Finanzamt eine weitere
,,§ 15 Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber
über den Bausparvertrag entgegen der
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
abgegebenen Erklärung verfügt."
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(1) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des b) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:
§ 7 b Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Auf- ,, (3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse
wendungen für den Grund und Boden. entfällt,
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, b) In Absatz 4 wird das Wort „Anordnung"
völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeits- durch die Worte „allgemeine Verwaltungs-
losigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 vorschri1fü" ersetzt.
Buchstaben c und d des Gesetzes)
oder 10. Dem§ 52 wird folgender Satz angefügt:
2. soweit in den Fällen, in denen die Bau-
„Das gilt auch für erhöhte Absetzungen nach
sparsumme ausgezahlt wird oder An-
§ 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des
sprüche aus dem Bausparvertrag belie-
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. I S. 1213)
hen werden, der Bausparer die empfonge-
geltenden Fassungen und nach § 54 des Geset-
nen Beträge unverzüglich und unmittelbar
zes."
zum Wohnungsbau verwendet."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
11. § 54 wird gestrichen.
sätze 4 und 5.
d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
12. § 56 wird wie folgt geändert:
,, (6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10
Abs. 6 Nr. 2 Buchs1tabe c des Gesetzes) gilt a) Absaitz 1 wird wie folgt geändert:
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um aa) In Numme1r 1 Buchstabe a Doppelbuch-
mehr als 90 vom Hundert. Die völlige Er- stabe aa wird die Zahl „7 140" durch die
werbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis Zahl „8 760" ersetzt.
nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengeset- bb) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
zes nachzuweisen."
stabe aa wird die Zahl „49 080" durch die
Zahl „50 100" ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,- ,,3 570" durch die Zahl „4 380" ersetzt.
außer im Fall des Todes des Bausparers oder dd) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig- stabe aa wird die Zahl „24 540" durch die
keit-" gestrichen. Zahl „25 050" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) Dem Absa1tz 2 wird folgende.r Satz angefügt:
,, (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durch- „Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen
zuführen, des § 2 Abs. 1 des Außensteueirgesetzes erfül-
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, len, haben eine jährliche Steuererklärung
völliger Erwerbsunfähigkeit oder Arbeits- über ihre sämtlichen im abgelaufenen Kalen-
losigkeit unschädlich ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 derjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen
Buchstaben c und d des Gese1tzes), Einkünfte abzugeben."
2. soweit in den Fällen, in denen die Bau-
sparsumme ausgezahlt wird oder An- 13. § 68 a wird gestrichen.
sprüche aus dem Bausparvertrag belie-
hen werden, der Bausparer die empfange- 14. § 73 i wird gestrichen.
nen Beträge unverzüglich und unmittelbar
zum Wohnungsbau verwendet,
15. In§ 75 wird Absatz 3 gestrichen.
3. soweit im Fall der Abtretung der An-
sprüche aus dem Bauspwrvertrag der
Erwerber die Bausparsumme oder die auf 16. § 82 a wird wie folgt geändert:
Grund einer Beleihung empfangenen Be- a) Absaitz 2 wird gestrichen.
träge unverzüglich und unmittelbar zum
Wohnungsbau für den Abtretenden oder b)' In dem bisherigen Absatz 3, der Absatz 2
dessen Angehörige (§ 15 Abgabenord- wird, werden die Worte „Die Absätze 1 und 2
nung) verwendet. Ist im Zeitpunkt der sind" durch die Worte „Absatz 1 ist" ersetzt.
Abtretung eine solche V eirwendung beab- c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
sichtigt, so ist die Nachversteuerung aus-
zusetzen, wenn der Abtretende eine Erklä-
rung des Erwerbers über die Verwen- 17. In § 82 b Abs. 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 7 b
dungsabsicht beibringt." Abs. 6" durch das Zita1t ,,§ 7 b Abs. 4" eirsetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
18. § 82 g wird wie folgt geändert:
9. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
a) In Absatz 2 wird das Wort „Anordnung" b) In dem bisherigen Absatz 4, der Absatz 2
durch die Worte „allgemeine Verwaltungs- wird, werden die Worte „Die Absätze 1 bis 3
vorschrift" ersetzt. sind" durch die Worte „Absatz 1 ist" ersetz,t.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1029
19. Hinter § 82 h werden folgende §§ 82 i und 82 k rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
eingefügt: kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre
,,§ 82 i gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
bei Baudenkmälern Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
vollen Nutzung erforderlich und nach Abstim-
(1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweili- mung mit der in § 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle
gen landesrechtlichen Vorschriften ein Bau-
vorgenommen worden sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2
denkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den
gilt entsprechend. Bei einem Gebäudeteil, der
Hers,tellungskosten für Baumaßnahmen, die
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
schriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 entspre-
des als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
chend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur
Nutzung erforderlich sind und die nach Abstim-
Erhaltung eines Gebäudes, das für sich allein
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal
durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7
erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder
Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzun-
Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen lan-
gen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und
desrechtlidl.en Vorsdl.riften als Einheit ge-
in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu
schützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei
10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle Nut-
bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, sowe~t die
zung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-
der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der
tung des schützenswerten Erscheinungsbildes
schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die
der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.
Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil,
der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor- (2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3
schriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 gelten entsprechend."
und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einem
Gebäude, das für sich allein nicht die Vorausset- 20. § 83 a wird gestrichen.
zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die
21. § 84 wird wie folgt geändert:
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
schriften als Einhei-t geschützt ist, können die a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977" durch
erhöhten Absetzungen von den Herstellungsko- die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.
sten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorge-
nommen werden, die nach Art und Urnfang zur b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbil- ,, (7) Die Vorschrift des § 82 i ist erstmals auf
des der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. Herstellungsarbeiten anzuwenden, die nach
§ 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. dem 31. Dezember 1977 abgeschlossen wer-
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in den."
Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-
pflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 Artikel 2
für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für
die Erforderlichkeit der Herstellungskosten Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
zuständigen oder von der Landesregierung Steueränderungsgesetzes 1966 vorn 23. Dezember
bestimmten Stelle nachweist. 1966 (BGBl. I S. 702) auch im Land Berlin.
§ 82 k
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand Artikel 3
bei Baudenkmälern
(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
eines Gebäudes, das nach den jeweiligen landes- dung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Neumann-Gedenkmünze)
Vom 28. Juni 1978
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Aus- Die Bildseite zeigt einen Blick in die Gewölbe-
prägung von Scheidemünzen in der im Bundesge- zone der „Großen Vierung" der Wallfahrtskirche zu
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, ver- Vierzehnheiligen und die Umschrift
öffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß der
,,BALTHASAR NEUMANN 1687-1753".
225. Wiederkehr des Todestages des größten Bau-
künstlers des deutschen Barock, Balthasar Neumann, Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift
eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von
5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung · BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND •
erfolgte in der Staatlichen Münze Stuttgart, die Auf- 5 DEUTSCHE MARK 1978".
lage beträgt 8 Millionen Stück.
Die Wertziffer 5 befindet sich unterhalb des Adler-
Die Münzen werden ab 16. August 1978 in den schwanzes, das Münzzeichen „F" der Staatlichen
Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt Münze Stuttgart oben rechts im Feld zwischen Rumpf
von Herrn Hubert Klinkel, Zell über Würzburg. und Schwinge des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- „WALLFAHRTSKIRCHE VIERZEHNHEILIGEN
metern und ein Gewicht von 11,2 Gramm. 1743-1772".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
geben. gemacht.
Bonn, den 28. Juni 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1031
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 30. Juni 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 22. Juni
1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer 110-kV-Bahnstromleitung
von Münster nach Salzbergen"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 30. Juni 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78 --, ergangen auf
Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 17 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und
Recht der Presse - HessPressG - vom 23. Juni
1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 75) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 183), einge-
fügt durch das Änderungsgesetz vom 25. Oktober
1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 152), ist mit
Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit § 310 der Straf-
prozeßordnung unvereinbar und deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Juli 1978
D e r Bundes mini s t er de r J u s t i z
In Vertretung
Erkel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1031
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 30. Juni 1978
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 22. Juni
1978 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird für
das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer 110-kV-Bahnstromleitung
von Münster nach Salzbergen"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 30. Juni 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78 --, ergangen auf
Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 17 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und
Recht der Presse - HessPressG - vom 23. Juni
1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 75) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 183), einge-
fügt durch das Änderungsgesetz vom 25. Oktober
1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 152), ist mit
Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit § 310 der Straf-
prozeßordnung unvereinbar und deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Juli 1978
D e r Bundes mini s t er de r J u s t i z
In Vertretung
Erkel
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1978
Tag Inhalt Seite
7. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
10. 7. 78 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. März 1977 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des
Spanischen Staates über die Erstreckung einiger Vorschriften über die Soziale Sicherheit 945
8. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Ände-
rung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
14. 6. 78 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über den Austausch techni-
scher Informationen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
26. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 954
29. 6. 78 Bekanntmachung der .deutsch-schwedischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 78 Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur
Durchführung der Interzonenhandelsverordnung 123 6. 7. 78 7. 7. 78
770-2-1-1, 770-2-1-2, 770-2-1-3, 770-2-1-4, 770-2-1-5
30. 6. 7'8 Verordnung Nr. 8/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 125 8. 7. 78 15. 1. 78
9500-4-6-4
7. 6. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Son-
derflughafen Lernwerder) 127 12. 7. 78 10.8. 78
96-1-2-17
15. 6. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 127 12. 7. 78 13. 8. 78
96-1-2-60
10. 7. 78 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz - 129 14. 7. 78 15. 7. 78
7400-1
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1978
Tag Inhalt Seite
7. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . 925
10. 7. 78 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 1. März 1977 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des
Spanischen Staates über die Erstreckung einiger Vorschriften über die Soziale Sicherheit 945
8. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Ände-
rung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
14. 6. 78 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über den Austausch techni-
scher Informationen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
26. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 954
29. 6. 78 Bekanntmachung der .deutsch-schwedischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 6. 78 Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur
Durchführung der Interzonenhandelsverordnung 123 6. 7. 78 7. 7. 78
770-2-1-1, 770-2-1-2, 770-2-1-3, 770-2-1-4, 770-2-1-5
30. 6. 7'8 Verordnung Nr. 8/78 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 125 8. 7. 78 15. 1. 78
9500-4-6-4
7. 6. 78 Vierte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Son-
derflughafen Lernwerder) 127 12. 7. 78 10.8. 78
96-1-2-17
15. 6. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 127 12. 7. 78 13. 8. 78
96-1-2-60
10. 7. 78 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz - 129 14. 7. 78 15. 7. 78
7400-1
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1033
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1254/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für G e t r e i d e 14.6. 78 L 156/1
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1255/18 des Rates zur Festsetzung der
Preise für G et r e i de für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14.6. 78 L 156/2
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1256/18 des Rates zur Festlegung der
Mindestanforderungen an zur Brotherstellung geeigneten
Weichweizen 14.6. 78 L 156/4
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1257/78 des Rates über die monatli-
chen Zuschläge zu den Preisen für G e t r e i d e , M e h 1 von
Weizen und Roggen sowie für G r o b - und F e i n g r i e ß
von Weizen für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14.6. 78 L 156/5
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1258/78 des Rates zur Festsetzung
einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschafts-
jahres 1977/78 vorhandenen Bestände an Weichweizen,
R o g g e n und M a i s · 14.6. 78 L 156/7
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1259/78 des Rates zur Festlegung der
Liste der Gebiete der Gemeinschaft, in denen eine Beihilfe für
Ha r t w e i z e n gewährt wird, sowie des Betrages dieser
Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14.6. 78 L 156/9
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1260/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 bezüglich des Verfahrens zur
Festsetzung des Schwellenpreises für geschälten rundkörnigen
R e i s und für B r u c h r e i s 14.6. 78 L 156/11
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1261/78 des Rates zur Festsetzung der
Preise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14.6. 78 L 156/12
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1262/78 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und
geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr 1978/79 14.6. 78 L 156/13
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1263/78 des Rates zur Festsetzung des
in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis ein-
zubeziehenden Schutzbetrags 14.6. 78 L 156/14
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1264/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 14.6. 78 L 156/15
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1265/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 14.6. 78 L 156/17
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1266/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 19. Juni 1978 beginnenden
Zeitraum 14.6. 78 L 156/19
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1267/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 14.6. 78 L 156/2(3
8. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1268/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien B u t t e r o i 1 im Rahmen der
N ahrungsmi ttelhilfe 14.6. 78 L 156/25
8. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1269/78 der Kommission über die
Lieferung verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r
als Nahrungsmittelhilfe 14.6. 78 L 156/30
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1270/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 14.6. 78 L 156/38
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1271/78 der Kommission über Maßnah-
men zur Verbesserung der Qualität der Mi l c h in der
Gemeinschaft 14.6. 78 L 156/39
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1272/78 der Kommission zur Festset-
zung des maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für
Cewächshaus t o m a t e n im Wirtschaftsjahr 1978 14.6. 78 L 156/42
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1273/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
In lerventionsstelle 14.6.78 L 156/43
13. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1274/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14.6. 78 L 156/45
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1275/78 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für Faser l ein und Hanf für das Wirtschaftsjahr
1978/79 15.6. 78 L 157/1
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1277/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 15.6.78 L 157/3
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1278/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 15.6.78 L 157/5
14. 6. 78 Verordrnmg (EWG) Nr. 1279/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 1'5.6. 78 L 157/7
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1280/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 15.6. 78 L 157/9
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1281/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 15.6. 78 L 157/11
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1282/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeugnissen 15.6.78 L 157/13
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1283/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 15.6. 78 L 157/16
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1284/78 der Kommission zur Festset-
zunu von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
c; e f 1 ü g e 1 15.6.78 L 157/18
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1285/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 15.6. 78 L 157/20
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1286/78 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei e r a l b um in und Milch-
albumin 15.6. 78 L 157/22
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1287/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 373/78 hinsichtlich des anspruchs-
beqründenden Tatbestands für die Zahlung der die Destilla-
tionsmaßnahmen im Sektor Wein betreffenden Beträge 15.6. 78 L 157/24
14. 6. 78 , Verordnung (EWG) Nr. 1288/78 der Kommission über beson-
dere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung auf dem S c h weine f leis c h -
sektor 15.6.78 L 157/25
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1289/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 15.6. 78 L 157/27
14. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1290/78 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 15. 6. 78 L 157/28
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1291/78 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für O 1 s a a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1978/79 17.6. 78 L 160/1
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1035
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1292/78 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventions-
preis für O 1 s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1978/79 17.6. 78 L 160/3
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1293/78 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 19718/79 17.6. 78 L 160/4
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1294/78 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1978/79 17.6. 78 L 160/5
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1295/78 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für Baum wo 11 s a a t gut für das Wirtschaftsjahr
1978/79 17.6. 78 L 160/6
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1296/78 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr
1978/79 17.6. 78 L 160/7
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1297/78 des Rates zur Festsetzung des
Mindestpreises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr
1978/79 1
17.6. 78 L 160/8
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1298/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer
Vorschriften für I sog 1 u kose 17.6. 78 L 160/9
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1299/78 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezem-
ber 1978 bis zum 15. Dezember 1979 17.6. 78 L 160/11
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1300/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 zur Festlegung unter anderem
der Regeln über die gemeinschaftliche Finanzierung der Aus-
gaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Uberein-
kommens von 1971 17.6. 78 L 160/12
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1304/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16.6. 78 L 158/10
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1305/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16.6.78 L 158/12
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1306/78 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 16.6. 78 L 158/14
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1307/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr.. 1102/78 hinsichtlich der Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr bestimmter P i 1 z k o n s e r v e n 16.6. 78 L 158/16
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1308/78 der Kommission zur Festset-
zung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für R a p s - und R ü b s e n s a m e n 16.6. 78 L 158/17
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1310/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c h e n mit Ursprung in Griechenland 16.6. 78 L 158/21
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1311/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mit Ursprung in Bulgarien 16.6. 78 L 158/23
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1312/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von G u r k e n
mit Ursprung in Rumänien 16.6. 78 L 158/25
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1313/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mit Ursprung in Marokko 16.6. 78 L 158/27
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1314/78 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mit Ursprung in Rumänien 16.6. 78 L 158/29
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1315/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16.6. 78 L 158/31
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1316/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 16. 6. 78 L 158/35
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1317/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1284/78 zur Festsetzung von
Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes G e f 1 ü g e l 16.6. 78 L 158/37
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1318/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 16.6, 78 L 158/38
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1319/78 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b e i l u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 16.6. 78 L 158/39
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1320/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr 17.6. 78 L 159/1
16. 6, 78 Verordnung (EWG) Nr. 1321/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 17.6. 78 L 159/3
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1322/18 der Kommission zur .Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen Reis -
erzeugnissen 17.6. 78 L 159/5
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1323/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattunuen für Mi I c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s c , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 17. 6. 78 L 159/6
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 13214/78 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen 11.6. 78 L 159/22
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1325/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 über den Verkauf von
B u t t e r zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von
Back waren und Speiseeis 17.6, 78 L 159/26
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1326/78 der Kommission zur .Änderung
der nichtitalienischen Fassungen der Verordnung (EWG) Nr.
1203/73 hinsichtlich der Pf i r s i c h so r t e n 17.6. 78 L 159/27
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1327/78 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2058/77 betreffend den Transfer
von M a g e r m i I c h p u l v e r zur italienischen Interven-
tionsstelle 17.6. 78 L 159/29
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1328/78 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 17.6. 78 L 159/30
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1329/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17.6. 78 L 159/33
16. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1330/78 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 17.6. 78 L 159/34
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1331/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 20.6. 78 L 163/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1332/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 20.6. 78 L 163/3
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1333/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Marokko 20.6. 78 L 163/5
19, 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1334/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von T o m a t e n
mit Ursprung in Bulgarien 20.6. 18 L 163/6
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1335/78 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r s i -
c h e n mit Ursprung in Griechenland 20.6. 78 L 163/7
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1336/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 20.6. 78 L 163/8
Nr. 39 -. Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1037
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1337/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 21. 6. 78 L 164/1
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1338/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 6. 78 L 164/3
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1343/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 21. 6. 78 L 164/10
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1344/78 der Kommission zur Änderung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von S i -
r u p und bestimmten anderen E r z e u g n i s s e n d e s
Zuckersektors 21. 6. 78 L 164/11
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1345/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1 u kose 21. 6. 78 L 164/12
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1346/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemein-
samen Marktorganisation für S a a t gut 22.6.78 L 165/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1347/78 des Rates zur Festlegung der
Beträge der Beihilfe für Saatgut für die Wirtschaftsjahre
1978/79 und 1979/80 22.6. 78 L 165/3
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr'. 1348/78 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Ta -
b a k b 1 ä t t e r n gewährten Prämien sowie der abgeleiteten
Interventionspreise für Tab a k b a 11 e n der Ernte 1978 22.6. 78 L 165/5
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1349/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22.6. 78 L 165/8
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1350/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.6. 78 L 165/10
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1351/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenqen
Abschöpfungen bei der Einfuhr 22.6. 78 L 165/12
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1352/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 22.6. 78 L 165/14
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1354/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1 i v e n ö 1 aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle 22.6. 78 L 165/18
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1356/78 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus O b s t und G e m ü s e und auf dem
Weinsektor zu berücksichtigenden Unterschieds zwischen ver-
schiedenen Weißzuckerpreisen 22.6. 78 L 165/23
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1357/78 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22.6. 78 L 165/24
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1358/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 22.6. 78 L 165/26
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1359/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 22.6. 78 L 165/28
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die
Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen 23.6.78 L 166/1
19. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1361/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maß-
nahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermark-
tungsbedingungen für 1a n d w i r t s c h a f t 1i c h e Er -
zeugnisse 23.6. 78 L 166/9
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1363/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 23.6. 78 L 166/16
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 6. 78 Vnonlnung (EWG) Nr. 1364/78 der Kommission zur Festset-
zuncJ der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 23.6. 78 L 166/18
22. 6. 78 Vcronlnunq (EWG) Nr. 1365/78 der Kommission zur Festset-
zun~J der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O l i -
v en öl 23.6. 78 L 166/20
22. 6. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 1366/78 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Scltwcinefleischsektors 23.6.78 L 166/22
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1367 /78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2645/70, (EWG) Nr. 2990/76 und
(EWG) Nr. 1036/78 hinsichtlich der Bestimmungen, die auf die
über die Höchstquote hinaus erzeugte Zucker menge an-
wendbar sind 2:3, 6. 78 L 166/24
22. 6. 78 Veronlnunu (EWG) Nr. 1368/78 der Kommission über die
Bedin9un~1en der Gewährung einer Dbergangsvergütung für
die am Ende des Wirtschaftsjahres 1977/78 vorhandenen
BesUinde an zur Brotherstellung geeignetem Weich w e i -
z e n und R o g g e n sowie an M a i s 23.6. 78 L 166/26
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1369/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1687/76 und {EWG) .Nr. 649/78
hinsichtlich der Bezeichnung der zum unmittelbaren Ver-
brauch in Form von B u t t e r r ein fett bestimmten Butter 23.6. 78 L 166/30
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1370/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rohtabak der
Ernte 1975 23.6. 78 L 166/31
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1371178 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 23.6. 78 L 166/33
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1372/78 der Kommission zur Ände:rung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Si -
r u p und bestimmten anderen Erzeugnis s e n des
Zuckersektors 23.6. 78 L 166/34
22. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1373/78 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I s o g 1 u k o s e 23.6. 78 L 166/35
21. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1376/78 des Rates zur Verlängerung
bestimmter Dbergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-
schaftung der F i s c h b e s t ä n d e gegenüber Schiffen, die
die Flagge Spaniens führen, bis zum 31. Juli 1978 24.6. 78 L 167/9
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1377/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuh! 24.6.78 L 167/11
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1378/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 24.6. 78 L 167/13
23. 6. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1379/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen
Reiserzeugnissen 24.6. 78 L 167/15
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1380/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24.6.78 L 167/16
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1381/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 24.6. 78 L 167/18
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1382/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem L a n g k o r n r e i s als Hilfeleistung für die
Republik Guinea 24.6. 78 L 167/20
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1383/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Hartweizen als Hilfeleistung für die Volksrepublik
Mosambik 24.6.78 L 167/23
23. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1384/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
H a f e r f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen, nachstehend UNICEF genannt 24.6. 78 L 167/26
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 1039
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1276/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2825/77 über die Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftskontingents für bestimm-
tes Rindfleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, der
Tarifstelle ex 16.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung
in Malta (1978) 15.6. 78 L 157/2
12,. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 517/72 über die Einführung gemeinsa-
mer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des
Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitglied-
staaten 16.6. 78 L 158/1
12. 6. 78 Verordnunu (EWG) Nr. 1302/78 des Rates über die Gewährung
einer finanziellen Unterstützung für Vorhaben zur Nutzung
alte rna ti ver Energiequellen 16.6. 78 L 158/3
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1303/78 des Rates über die Gewährung
einer finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben
zur Energieeinsparung 16.6. 78 L 158/6
15. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1309/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C I c), II c), III c) und d), mit Ursprung in Kuwait, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 16.6. 78 L 158/19
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1339/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Schweröle der Tarifstellen 27.10
C I c), II c), III c) und d) mit Ursprung in Rumänien und
Venezuela, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 6. 78 L 164/5
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1340/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Seide,
Schappeseide oder Bourretteseide, der Tarifnummer 50.09, mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 21. 6. 78 L 164/7
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1341/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Wolle oder
feinen Tierhaaren, der Tarifnummer 53.11, mit Ursprung in
Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2706/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 6. 78 L 164/8
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1342/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stäbe, Profile und Draht, aus
Aluminium, massiv, der Tarifnummer 76.02, mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 6. 78 L 164/9
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1353/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 22.6.78 L 165/16
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1355/78 der Kommission über die
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls für Ferro-
chrom aus der Republik Südafrika und aus Schweden 22.6. 78 L 165/20
19 .6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1362/78 des Rates über ein Programm
zur Beschleunigung und Ausrichtung der kollektiven Bewässe-
rungsarbeiten im Mezzogiorno 23.6. 78 L 166/11
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1374/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 38 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs 24.6. 78 L 167/1
20. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1375/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenras-
sen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs 24. 6. 78 L 167/5
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
dcsam:ei!JCr Verluns9es.m.b.II. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9eselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun!JCn und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
maclmnrJcn veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
In den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken liegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
Bonn, im Juli 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt