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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1978 Nr. ;38
Tag In h a I t Seite
12. 7. 78 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von
Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungs-
gesetz - ModEnG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
2330-19
13. 7. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
612-7
4. 7. 78 Neufassung der Fleisch-Verordnung 1003
2125-4-29
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rec:htsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen
und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie
(Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)
Vom 12. Juli 1978
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Ände-
rung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom
27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Moderni-
sierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisie-
rungsgesetz - WoModG) in der seit 1. Juli 1978
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das hinsichtlich der §§ 11 und 23 am 1. September
1976, im übrigen am 1. Januar 1977 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. I
s. 2429),
2. das am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Gesetz
vom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878).
Bonn, den 12. Juli 1978
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen
und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie
(Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)
Erster Abschnitt von Wohnungen oder zur Einsparung von Heizener-
gie verursacht werden.
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(4) Instandsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere
§ 1
von Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung, Wit-
Ziele der öffentlichen Förderung terungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter ent-
standen sind, durch Maßnahmen, die in den Woh-
Bund und Länder fördern nungen den zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
1. die Modernisierung von \,Vohnungen, um die Ver- geeigneten Zustand wieder herstellen.
sorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit (5) Maßnahmen der Modernisierung und Instand-
guten und preiswürdigen Wohnungen zu verbes- setzung können sich auch auf Gebäudeteile außer-
sern und dadurch zur Erhaltung von Städten und halb der Wohnungen, auf zugehörige Nebenge-
Gemeinden beizutragen, und bäude, auf das Grundstück und auf dessen unmittel-
2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in bare Umgebung erstrecken, sofern sie den Wohnun-
Wühnungen. gen zugute kommen.
§ 2 (6) Wird durch eine Modernisierung ein Ausbau
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-
Förderungsfähige Wohnungen nungsbaugesetzes bewirkt, so sind die durch den
(1) Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechts- Ausbau modernisierten Wohnungen neugeschaffe-
form, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung ner Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungs-
eines Haushalts geeignet und bestimmt sind. baugesetzes.
(2) Die für Wohnungen getroffenen Bestimmun- §4
gen gelten für Wohnheime und einzelne Wohn- Modernisierungsmaßnahmen
räume entsprechend, soweit sich nicht aus dem
Inhalt oder dem Zweck einzelner Vorschriften die- (1) Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert
ses Gesetzes etwas anderes ergibt. der Wohnungen erhöhen, sind insbesondere Maß-
nahmen zur Verbesserung
(3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften ste-
hende Wohnungen, Wohnheime und einzelne 1. des Zuschnitts der Wohnung,
Wohnräume, für deren Instandhaltung üblicher- 2. der Belichtung und Belüftung,
weise in den Haushalten der Gebietskörperschaften 3. des Schallschutzes,
Mittel veranschlagt werden, sind von der Förderung
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wohnungen, 4. der Energieversorgung, der Wasserversorgung
Woh9heime und einzelne Wohnräume der kommu- und der Entwässerung,
nalen Gebietskörperschaften. 5. der sanitären Einrichtungen,
6. der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,
§ 3
7. der Funktionsabläufe in \,Vohnungen,
Modernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung
8. der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt.
(1) Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchs-
Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnun- wert der Wohnungen erhöhen, kann der Anbau
gen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohn- gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung
verhältnisse auf die Dauer verbessern. der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines
notwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der Ge-
{2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einspa- brauchswert von Wohnungen kann auch durch
rungen von Heizenergie bewirken, sind Modernisie- besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und
rung im Sinne dieses Gesetzes. alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnun-
(3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen unter
gen auf Dauer für sie bestimmt sind.
die Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn (2) Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen
sie durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung Wohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere die
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Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen Zweiter Abschnitt
Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen, Grün-
anlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen.
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
(3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einspa- §6
rungen von Heizenergie bewirken (energiesparende Finanzhilfen des Bundes
Maßnahmen), sind insbesondere Maßnahmen zur
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
1. wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung der von den Ländern nach diesem Gesetz geförder-
von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, ten Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden
Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdek- den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts-
ken, plans als Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 des
2. wesentlichen Verminderung des Energieverlustes Grundgesetzes zur Hälfte der Aufwendungen für die
Förderung zur Verfügung gestellt.
und des Energieverbrauchs der zentralen Hei-
zungs- und Warmwasseranlagen, (2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in ver-
3. Änderung von zentralen Heizungs- und Warm- schiedenen Formen bereit, so wird das Anteilsver-
wasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den hältnis nach dem Barwert errechnet. Barwert ist der
Anschluß an die Fernwärmeversorgung, die über- mit einem bestimmten Zinssatz auf einen bestimm-
ten Stichtag unter Berücksichtigung von Zinseszin-
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
sen errechnete Gegenwartswert.
lung, zur· Verbrennung von Müll oder zur Ver-
wertung von Abwärme gespeist wird, (3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, soweit
4. Rückgewinnung von Wärme, im folgenden nichts ander·es bestimmt ist, auf Grund
von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund
5. Nutzung von Energie durch Wärmepumpen- und und Ländern zur Verfügung gestellt. Zur Förderung
Solaranlagen. energiesparender Maßnahmen gewährt der Bund
den Ländern in den Jahren 1978 bis 1982 Finanzhil-
§ 5 fen in Höhe von 1 170 Millionen Deutsche Mark.
Förderung der Modernisierung
§1
(1) Bund und Länder fördern die Modernisierung Verteilung der Bundesmittel
durch
(1) Der für das Wohnungswesen zuständige Bun-
1. Mittel ihrer Haushalte oder ihrer Finanzierungs- desminister verteilt die Bundesmittel auf die einzel-
institute, nen Länder.
2. Bürgschaften,
(2) Die Bundesmittel sind nach einem für alle
3. Wohnungsbauprämien, Länder in gleicher Weise geltenden Maßstab zu
4. Steuer- und Gebührenvergünstigungen. verteilen, der vornehmlich der Zahl der modernisie-
rungsbedürftigen Wohnungen Rechnung trägt. Der
(2) Die Förderung durch Einsatz von Haushalts- Maßstab ist durch Verwaltungsvereinbarung zwi-
mitteln und durch Bürgschaften bestimmt sich nach schen Bund und Ländern festzulegen; dabei sind vor-
den Vorschriften dieses Gesetzes. Das gleiche gilt handene Ergebnisse bundeseinheitlicher amtlicher
für die Förderung mit Mitteln der in Absatz 1 Nr. 1 Statistiken zu berücksichtigen.
bezeichneten Finanzierungsinstitute, zu deren Ver- (3) Bundesmittel, die zur Förderung energiespa-
billigung Haushaltsmittel verwendet werden. Die render Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt
Förderung durch Wohnungsbauprämien, Steuer- sind, werden mit dieser Zweckbestimmung geson-
und Gebührenvergünstigungen bestimmt sich nach dert nach der Zahl aller Wohnungen verteilt. Der
den hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften. Verteilungsmaßstab ist aus den Ergebnissen der
(3) Programme und Maßnahmen des Bundes, der jeweils letzten allgemeinen amtlichen Zählung von
Länder, ihrer Finanzierungsinstitute und der Gebäuden und ihrer Fortschreibung zu ermitteln.
Gemeinden, in denen sie die Modernisierung, (4) Bundesmittel, die von einem Lande im Laufe
Instandhaltung oder Instandsetzung mit anderen als eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt werden, dür-
den zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten fen bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres auf die
Mitteln fördern, werden von diesem Gesetz nicht anderen Länder verteilt werden. Die Absätze 2 und 3
berührt, soweit sich nicht aus den einzelnen Vor- sind dabei sinngemäß anzuwenden.
schriften etwas anderes ergibt. Durch die Förderung
mit anderen Mitteln, mit Steuervergünstigungen § 8
durch erhöhte Absetzungen und durch den Abzug Bundesbürgschaften
von Aufwendungen auf Grund von§ 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe q Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (1) Der Bund kann sich an der von den Ländern
oder mit Investitionszulagen wird die Förderung geförderten Modernisierung und Instandsetzung
derselben baulichen Maßnahmen nach diesem durch Rückbürgschaften für Bürgschaften beteili-
Gesetz ausgeschlossen; dies gilt nicht für andere gen, die die Länder nach § 13 Abs. 4 und 5 oder
Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach entsprechend ihren sonstigen Programmen zur
diesem Gesetz bestimmt sind. Modernisierung übernehmen.
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(2) Die Bürgschaften des Bundes werden nach 3. soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnis-
Maßgabe des Haushaltsgesetzes übernommen. sen ergeben, durch die Modernisierung beseitigt
Anträge auf Ubernahme sind bei dem für das Woh- werden oder
nungswesen zusU:indigen Bundesminister zu stel-
4. durch die Förderung untragbare Erhöhungen der
len.
Mieten oder Belastungen vermieden werden
§ 9
oder
Unterrichtung des Bundes
5. die Modernisierung im Interesse der städtebauli-
Die für das Wohnungswesen zuständigen obersten chen Entwicklung der Gemeinde liegt.
Landesbehörden unterrichten den für das Woh-
nungswesen zuständigen Bundesminister für jedes Werden in Satz 1 bezeichnete Moderhisierungsvor-
haben von mehreren Eigentümern zur Einsparung
Kalenderjahr über die in die Schwerpunktpro-
von Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich
gramme (§ 11) aufgenommenen Schwerpunkte und
abgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der För-
über die Verwendung der nach diesem Gesetz ein-
derung bevorzugt werden.
gesetzten Mittel.
(3) Sind nicht nur Maßnahmen zur Modernisie-
Dritter Abschnitt rung, sondern auch notwendige Instandsetzungen
durchzuführen, hat sich der Eigentümer bei der För-
Bewilligung der Mittel derung der Modernisierung auch dazu zu verpflich-
zur Förderung der Modernisierung ten. Notwendige Instandsetzungen sollen in die För-
§ 10 derung einbezogen werden, soweit der Modernisie-
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen rungszweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist.
Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30
(1) Die Modernisierung darf nur gefördert wer- vom Hundert, bei Gebäuden von städtebaulicher,
den, wenn insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
1. die Wohnungen wesentlich verbessert werden,
Bedeutung 60 vom Hundert der Kosten der geförder-
ten Modernisierung nicht übersteigen.
2. die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf
die wesentliche Verbesserung und die Nutzungs- (4) Der Eigentümer soll eine angemessene Eigen-
dauer der Wohnungen vertretbar sind, leistung zur Deckung der Kosten der Modernisie-
rung und der Instandsetzung erbringen. Bei Miet-
3. die Finanzierung der Modernisierung gesichert wohnungen können auch Leistungen der Mieter zur
ist und Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen
4. die Wohnungen nach der Modernisierung nach sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich ver-
Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für pflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung aner-
die angemessene Wohnraumversorgung breiter kannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistun-
Schichten der Bevölkerung geeignet sind. gen ausreichend sichert.
Der Einbau einer zentralen Heizungsanlage soll nur
§ 11
gefördert werden, wenn die bei der Errichtung von
Wohngebäuden einzuhaltenden öffentlich-rechtli- Bestimmung von Schwerpunkten
chen Anforderungen an den Wärmeschutz von Fen-
stern und Fenstertüren erfüllt sind oder im Zusam- (1) Es ist Aufgabe der Gemeinden, in geeigneten
menhang mit dem Einbau erfüllt werden. Die Ver- Fällen Schwerpunkte für die Förderung der Moder-
besserung des Wärmeschutzes soll nur gefördert nisierung nach § 10 zu bestimmen. Dabei sind die
werden, wenn die Heizungsanlage dem verminder- Anregungen der Eigentümer angemessen zu berück-
ten Energiebedarf angepaßt ist oder im Zusammen- sichtigen.
hang mit der Verbesserung des Wärmeschutzes an- (2) Zu Schwerpunkten dürfen nur zusammenhän-
gepaßt wird. Der Einbau von Thermostatventilen gende abgegrenzte Gemeindegebiete bestimmt wer-
und von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen den, in denen
in zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen
darf nur gefördert werden, wenn auch der Einbau 1. unter städtebaulichen Gesichtspunkten der Anteil
der zentralen Anlagen gefördert wird. Bei Gebäuden, der modernisierungsbedürftigen Wohnungen
die nach dem 31. Dezember 1977 bezugsfertig ge- überwiegt,
worden sind oder bezugsfertig werden, dürfen die 2. die Modernisierungstätigkeit bisher unzureichend
in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energiespa- gewesen ist und
renden Maßnahmen nicht gefördert werden. 3. ein wesentlicher Teil der Wohnungen von Perso-
nen bewohnt wird, die sich im allgemeinen nur
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist
unzureichend mit angemessenem Wohnraum ver-
die Modernisierung mit Vorrang zu fördern, wenn
sorgen können, namentlich kinderreiche Familien
1. Mißstände in solchen Wohnungen beseitigt wer- und Personen mit geringem Einkommen.
den, di.e den allgemeinen Anforderungen an
Gemeindegebiete, in denen ausreichende Erschlie-
gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen
ßungs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-
oder
lagen fehlen und auch nicht alsbald geschaffen wer-
2. das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, ins- den, dürfen nicht zu Schwerpunkten bestimmt wer-
besondere geschichtlichen oder künstlerischen den. Das gleiche gilt für Gemeindegebiete, die
Bedeutung zu erhalten ist oder bereits als Sanierungsgebiet, städtebaulicher Ent-
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wicklungsbereich, Ersatzgebiet oder Ergänzungsge- § 13
biet nach dem Städtebauförderungsgesetz förmlich Bewilligung der Mittel
festgelegt worden sind.
(1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung
(3) Die Schwerpunkte bedürfen der Anerkennung von laufenden Aufwendungen oder als Zuschüsse
durch Aufnahme in das Modernisierungsprogramm, zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewil-
das von den zuständigen obersten Landesbehörden ligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemessen, daß die
aufgestellt und jährlich der Entwicklung angepaßt Erhöhung der Mieten oder Belastungen tragbar ist
wird. Die zuständige oberste Landesbehörde hat und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vor-
hierbei die Erfordernisse der Raumordnung und Lan- teilen aus der Modernisierung steht. An Stelle von
desplanung zu berücksichtigen. Sie kann die Auf- Zuschüssen können auch Darlehen der in § 5 Abs. 1
nahme in das Modernisierungsprogramm auch Nr. 1 bezeichneten Finanz.ierungsinstitute zur Dek-
davon abhängig machen, daß die Gemeinde in den kung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-
Schwerpunkten bei der Vorbereitung und Durchfüh- den, die mit den Zuschüssen im Zins verbilligt wor-
rung der Modernisierung beratend, ordnend oder in den sind; die Verbilligung darf den Barwert der
anderer Weise fördernd tätig wird. Zuschüsse nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Förde- (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten ener-
rung mit den Mitteln, die zur Förderung energiespa- giesparender Maßnahmen sind bei der Förderung
render Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt mit den dazu bestimmten Mitteln auf 25 vom Hun-
sind. dert der förderbaren Kosten zu bemessen. Förderbar
sind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je
§ 12 Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens
12 000 Deutsche Mark je Wohnung betragen.
Einsatz der Mittel
(3} Die Mittel können auch als Darlehen zur Dek-
(1) Für die Förderung der Modernisierung in kung der Kosten der Modernisierung bewilligt wer-
Schwerpunkten soll die zuständige oberste Landes- den, wenn eine umfangreiche Modernisierung
behörde in der Regel die Hälfte der insgesamt zur durchgeführt wird. Der Zinssatz der Darlehen ist
Förderung der Modernisierung nach diesem Gesetz entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu bemessen. Im Dar-
bestimmten Mittel bereitstellen. Ist zu erwarten 1 daß lehnsvertrag soll vorbehalten werden, daß der Gläu-
die Mittel zur Förderung in Schwerpunkten in biger den Zinssatz bis zum marktüblichen Zinssatz
absehbarer Zeit nicht ausreichen, kann die zustän- für erststellige Hypotheken erhöhen kann. Die Aus-
dige oberste Landesbehörde die Reihenfolge des übung dieses Rechts ist nur zulässig, soweit die
Einsatzes der für die Förderung in Schwerpunkten oberste Landesbehörde zugestimmt hat. Die oberste
bereitgestellten Mittel regeln. Dabei ist die Investi- Landesbehörde hat vor der Zustimmung zu prüfen,
tionsbereitschaft der Eigentümer in den Schwer- ob im Hinblick auf die allgemeine Mieten- und
punkten zu berücksichtigen. Ist die Aufnahme der Einkommensentwicklung die sich ergebende höhere
Schwerpunkte in das Modernisierungsprogramm Miete nachhaltig erzielbar ist, und sicherzustellen,
nicht von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 daß die Miete oder Belastung für die Bewohner
Satz 3 abhängig gewesen, kann auch ein Vorrang für zumutbar ist.
die Schwerpunkte eingeräumt werden, in denen (4) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Dek-
diese Voraussetzungen gegeben sind. kung der Kosten einer geförderten Modernisierung
eingesetzt, für die der Eigentümer keine ausrei-
(2) Soweit die für Schwerpunkte bereitgestellten chende Sicherheit bestellen kann, können Bürg-
Mittel bis zu einem für jedes Kalenderjahr zu schaften übernommen werden.
bestimmenden Zeitpunkt nicht in Anspruch genom-
men sind, können sie außerhalb der Schwerpunkte (5) Wird die Instandsetzung in die Förderung ein-
eingesetzt werden. Soweit die für die Förderung bezogen, sind die auf die Instandsetzung entfallen-
außerhalb von Schwerpunkten bereitgestellten Mit- den Mittel in gleicher Weise wie die auf die Moder-
tel nicht bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt in nisierung entfallenden Mittel zu gewähren. Absatz 4
Anspruch genommen sind, können. sie in Schwer- gilt entsprechend.
punkten eingesetzt werden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von
(3) Die oberste Landesbehörde soll einen ange- Mitteln zur Förderung der Modernisierung oder
messenen Teil der Förderungsmittel für das Zonen- Instandsetzung besteht nicht. Die Mittel sollen vor
randgebiet bereitstellen. Beginn der baulichen Maßnahmen beantragt wer-
den. Uber die Bewilligung entscheiden die nach
(4) Auf die Mittel, die zur Förderung energiespa- Landesrecht zuständigen oder von den Landesregie-
render Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt rungen bestimmten Stellen.
sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Es (7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der Eigen-
soll jedoch gewährleistet werden, daß für die Förde- tümer sich zu verpflichten, die Mittel zurückzuzah-
rung der Modernisierung in Schwerpunkten stets len, wenn er für dieselbe bauliche Maßnahme
Mittel zur Förderung energiesparender Maßnahmen
in dem Umfang zur Verfügung stehen, daß bauliche 1. eine Steuervergünstigung im Sinne von § 5 Abs. 3
Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 bis 3 gleichzeitig geför- Satz 2,
dert werden können. 2. eine Investitionszulage oder
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3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ihrer b) das anteilig auf die Wohnung entfallende Darle-
Finanzierungsinstitute oder der Gemeinden zur hen zur Deckung der Kosten auf Grund einer
Förderung der Modernisierung, Instandhaltung zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb
oder Instandsetzung von drei Monaten vollständig zurückgezahlt
hat,
in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere Mit-
tel, die nur zur Ergi:inzung der Förderung nach die- c) den anteilig auf die Wohnung ·entfallenden
sem Gesetz bestimmt sind. Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund
einer zuvor eingegangenen Verpflichtung inner-
halb von drei Monaten mit dem Betrage zurück-
§ 14
gezahlt hat, der bei gleichmäßiger Aufteilung des
Miete nach der Modernisierung Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisie-
rung in die Zeit nach Beginn des neu begründe-
(1) Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung
ten Mietverhältnisses fällt.
der Modernisierung von nicht preisgebundenen
Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflich- (2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige
ten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete Stelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen,
zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach
zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2 § 14 Abs. 1 entfallen ist.
ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. Im übrigen blei-
ben die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Wohnraumkündi- § 16
gungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 - Uberhöhte Miete
BGBl. I S. 3603, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. Juni 1978 •- BGBI. I S. 878) unbe- Verstößt der Eigentümer gegen die nach § 14
rührt. oder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er
dem Mieter den zuviel empfangenen Betrag zurück-
(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2 Abs. 1 zuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
oder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf
Miethöhe ermittelt werden. von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des
Mieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres
(3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten von der Beendigung des Mietverhältnisses an.
Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung
gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der
Miete unberücksichtigt. § 17
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn Miete für preisgebundene Neubauwohnungen
die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufenden (1) Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei
Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des der Bewilligung der Mittel zur Förderung der
Zeitraums, für den sich die laufenden Aufwendun- Modernisierung bereits für die in den §§ 25, 87 a
gen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel oder 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
vermindern. Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind,
zur Deckung der Kosten gewährt werden, mit ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung
Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichne-
Kalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet ten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zwei-
ist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden ten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungs-
Aufwendungen gewährt worden, endet die Ver- gesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen
pflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Vorschriften zu ermitteln. Im Sinne dieser Vor-
Zeitraumes. Werden die Mittel als Darlehen zur schriften gilt die geförderte Modernisierung als eine
Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt, Wertverbesserung, der die· Bewilligungsstelle zuge-
endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalender- stimmt hat.
jahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig
zurückgezahlt werden. (2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 6 durch
Ausbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im
§ 15 Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes gefördert worden sind, sind an Stelle der
Vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen
§§ 14 und 15 die für öffentlich geförderte Woh-
für neu begründete Mietverhältnisse
nungen geltenden Vorschriften über die Miete anzu-
(1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preis- wenden.
gebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren
§ 18
nach der Durchführung der Modernisierung neu
begründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegan- Entziehung der Förderung
gene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit,
(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt wer-
wenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm
den, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14
bewilligten Mittel
begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17
a) zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die gegen eine nach den Vorschriften für preisgebun-
Wohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung dene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung
von laufenden Aufwendungen verzichtet, schuldhaft verstoßen hat.
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(2) Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate
von laufenden Aufwendungen kann für den Zeit- vor der Durchführung der Modernisierung deren Art
raum widerrufen werden, in dem der Eigentümer und Umfang schriftlich verbindlich mitzuteilen und
gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder dabei den geplanten Beginn und die voraussicht-
im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften liche Dauer sowie die sich voraussichtlich erge-
für preisgebundene Neubauwohnungen begründete bende Mieterhöhung anzugeben. Der Mieter ist
Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. Soweit die berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den
Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des
sind diese zurückzuerstatten. nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter
gekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung
(3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.
Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maß-
gabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der
gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn Modernisierung machen muß, hat der Vermieter in
Jahre nach der Modernisierung zu ermitteln ist. einem angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Ver-
langen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten. Die
(4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den Rechte des Mieters nach § 537 des Bürgerlichen
Widerruf nach den Absätzen 2 oder 3 werden der Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Inhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht
berührt. Die Kündigung und der Widerruf dürfen bei (4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters
der Ermittlung der Miete nicht berücksichtigt wer- von diesen Vorschriften abweichen, sind für die
den. Modernisierung unwirksam.
§ 19 § 20 a
Freistellung Förderung von energiesparenden Maßnahmen
in sonstigen Räumen von juristischen Personen
Die für die Bewilligung der Mittel zuständige
Stelle kann den Eigentümer auf seinen Antrag für (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender
alle oder einzelne Wohnungen von seiner Verpflich- Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind,
tung nach § 14 freistellen, soweit ein öffentliches können auch für energiesparende Maßnahmen in
Interesse daran nicht mehr besteht. Eine unbefri- sonstigen Räumen eingesetzt werden, die im Eigen-
stete oder unwiderrufliche Freistellung soll mit der tum von juristischen Personen stehen, soweit diese
Auflage verbunden werden, auf die noch ausstehen- von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dasselbe
den Zuschüsse zu verzichten und die als Darlehen gilt für juristische Personen, die nicht körperschaft-
bewilligten Mittel in einer bestimmten angemesse- steuerpflichtig sind und kirchliche oder_ mildtätige
nen Frist zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für die Zwecke verfolgen.
Freistellung in der Zeit, in der die Mietpreisbindung
nach § 17 Abs. 1 über die Dauer der Zweckbestim- (2) Sonstige Räume sind Räume, die nach ihrem
mung nach den §§ 25, 87 a und 88 a des Zweiten üblichen Verwendungszweck auf Innentemperatu-
Wohnungsbaugesetzes hinausgeht. Ist ein Zuschuß ren von mindestens 19° Celsius beheizt werden.
zur Deckung der Kosten gewährt worden, soll die (3) Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000
Auflage erteilt werden, einen Betrag zurückzuzah- Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf
len, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschus- Jahren höchstens 100 Deutsche Mark je Quadratme-
ses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die ter Nutzfläche betragen. Die Förderung ist auf
Zeit nach der Freistellung fällt. Kosten von 500 000 Deutsche Mark je Eigentümer
und Kalenderjahr begrenzt.
Vierter Abschnitt § 20b
Ergänzende Vorschriften Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim
Bau von Gebäuden
§ 20 (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender
Duldung der Modernisierung Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind,
können auch beim Bau von Wohngebäuden einge-
(1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach setzt werden; gefördert werden darf der Einbau von
diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwal- Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, von Wär-
tungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haushalte mepumpen- und Solaranlagen.
gefördert wird oder eine Maßnahme nach § 4
Abs. 3 darstellt, zu dulden, es sei denn, daß deren (2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 7 gelten
Durchführung oder bauliche Auswirkung für den entsprechend mit der Maßgabe, daß
Mieter oder seine Familie e,ine Härte bedeuten 1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert sein
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten muß und
Interessen des Vermieters und anderer Mieter in 2. die energiesparenden Maßnahmen bei der Förde-
dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln rung bevorzugt werden, wenn sie von mehreren
öffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2 Eigentümern zur Einsparung von Kosten nach
Satz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinsti- einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt
tute gleich. durchgeführt werden.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 21 § 25
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Die in diesem Gesetz für Eigentümer getroffenen
Vorschriften gelten entsprechend für sonstige Ver- § 26
fügungsherechtigle. Die für Mieter getroffenen Vor- (Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes)
schriften gelten entsprechend für sonstige schuld-
rechtlich Nutzungsberechtigte. Die für Mietwohnun-
§ 27
gen, Mietverhältnisse und Mieten getroffenen Vor-
schriften gelten entsprechend für :sonstige schuld- (Änderung des Gesetzes über
rechtlich nicht nur zum vorübergehenden Gebraucq Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau)
überlassene Wohnungen, sonstige vergleichbare
schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse und sonstige § 28
Nutzungsentgelte. Die Sätze 1 bis 3 gelten jedoch
nicht, soweit sich aus dem InhaU oder Zweck der Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin
einzelnen Vorschriften etwas anderes ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städ-
§ 21 a tebau werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einverneh-
men mit dem Senat von Berlin die Verordnung über
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach dem den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949
31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung mit bezugsfertig gewordenen \Vohnramn in Berlin (Alt-
Zustimmung des Bundesrates den in § 13 Abs. 2 baumietenverordnung Berlin - AMVOB) in der im
festgelegten Vomhundertsatz der Zuschüsse der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-
Nachfrage nach Fördermitteln anzupassen. 22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 17. November 1975
§ 22 (BGBL I S. 2867), insbesondere zur Anpassung an
dieses Gesetz und an das seit Erlaß der Verordnung
Sondervorschriit für Berlin
geänderte Mietpreisrecht zu ändern und zu ergän-
Werden im Land Berlin Mittel zur Förderung der zen.
Modernisierung von preisgebundenen \Vohnungen,
die bis zum 24. Juni .1948 bezugsfertig geworden Sechster Abschnitt
sind, und von preisgebundenen Wohmmgen, die in
der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 3L Dezember Schlußvorschriften
1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche
Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbauge- § 29
setzes geschaffen worden sind, bewiHigt, so gelten
Stadtstaatenklausel
die für diese Wohnungen bestehenden Mietpreisvor-
schriften; solange die Rechtsverordnung nach § 28 (1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
nicht erlassen ist, ist § 11 Abs. 3 der AUbaumieten- Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften die-
verordnung Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, ses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
daß die nach diesem Gesetz gewährten Mittel ent- dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
sprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 und 6 des Gesetzes zur anzupassen.
Regelung der Miethöhe zu berücksichtigen sind. Für
die Zeit nach der Aufhebung der Mietpreisvorschrif- (2) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
ten hat sich der Eigentümer nach § 14 Abs. 1 zu dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
verpflichten; § 14 Abs. 4 gilt insoweit entsprechend.
Die Förderung kann auch entzogen 'werden, wenn § 30
der Eigentümer gegen die Mietpreisvorschriften mit
Berlin-Klausel
der bezeichneten Maßgabe schuldhaft verstoßen
hat; § 18 gilt insoweit entsprechend. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
fünfter Abschnitt Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach§ 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Änderung anderer Gesetze
§ 31
§ 23
Geltung im Saarland
(Änderung des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden
Maßgaben:
§ 24 1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes verweist, gelten
(Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeits- jeweils die entsprechenden Vorschriften des
gesetzes) Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1001
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebun-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 758). dene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland
2. Soweit dieses Gesetz auf § 87 a des Zweiten Woh-
für die öffentlich geförderten Wohnungen im
nungsbaugesetzes, auf Vorschriften des Woh-
Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
nungsbindungsgesetzes und auf die zu deren
sowie für die in § 51 a des genannten Gesetzes
Durchführung ergangenen Vorschriften, insbe-
bezeichneten steuerbegünstigten Wohnungen.
sondere die Zweite Berechnungsverordnung ver-
weist, sind die Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften weiter anzuwenden, die im Saarland für § 32
die betroffenen Wohnungen vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes maßgebend waren. (Inkrafttreten)
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 13. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
sen: mächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsver-
Artikel 1 ordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Tem-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer peratur von 20° C bezogen wird, und das Verfah-
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholge-
1
geändert durch § 7 der Verordnung vom 16. De- halt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an
zember 1977 (BGBl. I S. 2589), wird wie folgt ge- Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer
ändert: Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen
können, ermittelt werden und anzugeben sind.
1. In § 79 Abs. 2 werden die Worte „oder in einer
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann f er-
Obstgemeinschaftsbrennerei als innerhalb des
ner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in
Brennrechts hergestellt gilt" gestrichen.
Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthal-
tene Alkoholmenge nach den Angaben des Her-
2. § 79 a wird aufgehoben.
stellers oder Händlers über den Alkoholgehalt
und die Menge berechnet wird.
3. In § 151 Abs. 1 werden die Worte „aus Obst-
stoffen" gestrichen.
§ 185
4. Hinter § 183 werden die folgenden §§ 184 und 185
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
angefügt:
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
,,§ 184
nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes."
(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durch-
führungsbestimmungen enthaltenen nachfolgen-
den Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den
Artikel 2
jeweils folgenden:
,,Weingeist" mit „Alkohol" (Athylalkohol, Ätha- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
nol), des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
,,Weingeistmenge" mit „Alkoholmenge", lin.
„Weingeistgehalt" und „Weingeiststärke" mit
,,Alkoholgehalt", Artikel 3
,,Weingeistspindel" mit „Alkoholometer", Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
,, weingeisthaltig" mit „ branntweinhaltig". in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1003
Bekanntmachung ,
der Neufassung der Fleisch-Verordnung
Vom 4. Juli 1978
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur 4. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen § 19
Änderung der Fleisch-Verordnung und der Eipro- der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
dukte-Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I (BGBI. I S. 1181),
S. 2820) wird nachstehend der Wortlaut der Fleisch-
Verordnung in der seit 1. Januar 1978 geltenden 5. den am L August 1976 in Kraft getretenen Ar-
Fassung bekanntgemacht. Die Fleisch-Verordnung in tikel 2 der Verordnung zur Änderung der Allge-
ihrer ursprünglichen Fassung ist mit Ausnahme des meinen Fremdstoff-Verordnung und anderer le-
§ 6 Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft getreten; bensmittelrechtlicher Verordnungen vom 10. Mai
§ 6 Abs. 3 ist am 1. Mai 1960 in Kraft getreten. Die 1976 (BGBL I S. 1197) und
Neufassung berücksichtigt: 6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel
1 der oben angeführten Änderungsverordnung.
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni
1973 (BGBI. I S. 553), Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 Nr. 3,
4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
2. den am 8. Februar 1976 in Kraft getretenen Ar-
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bundes-
tikel 2 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4, ver-
Konservierungsstoff-Verordnung und anderer le-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bensmi t telrechtlicher Verordnungen vom 31.Januar
durch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebens-
1975 {BGBJ. I S. 429),
mittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945),
3. den am 4. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel und auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, des
10 der Verordnung zur Anpassung lebensmittel- § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1
rechtlicher Verordnungen an die Straf- und Buß- Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4
geldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfs-
des Lebensmittelrechts vom 16. Mai 1975 (BGBI. I gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I
s. 1281), S. 1945, 1946) erlassen worden.
Bonn, den 4. Juli 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Walters
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Fleisch-Verordnung)
§ 1 (2) Für die Art und Weise der Kenntlichmachung
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe wer- gilt § 15 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
den für die in Spalte 4 der Anlage bezeichneten Ver- nung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2711) ent-
wendungszwecke unter den dort bezeichneten Ver- sprechend.
wendungsbedingungen als Zusatz beim Herstellen § 3
und Behandeln der dort bezeichneten Erzeugnisse
zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen in den (1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des
Erzeugnissen darf die in Spalte 5 der Anlage ange- Absatzes 2 und des § 4 gewerbsmäßig nicht in den
gebenen Höchstmengen nicht überschreiten. Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-
lung nachstehende Stoffe verwendet worden sind:
(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch aus
naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut 1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-
und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitver- plasma, Blutserum,
wendung von Gewürzen, zur äußerlichen Anwen- 2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie
dung bei Fleisch und Fleischerzeugnissen zugelas- Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplas-
sen; so geräuchertes Fleisch und so geräucherte ma, Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen ge-
Fleischerzeugnisse dürfen anderen Fleischerzeugnis- friergetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der
sen bei der Herstellung zugesetzt werden. Bei der Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hack-
Herstellung von Fleischerzeugnissen dürfen auch fleisch nicht überschreitet,
andere geräucherte Lebensmittel zugesetzt werden;
der Zusatz von Rauchbestandteilen zu Fleisch oder 3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milch-
Fleischerzeugnissen darf jedoch nicht über Nitrit- zucker,
pökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser,
4. Eier und Eiprodukte,
wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüs-
sigkeiten und daraus hergestellten Produkten erfol- 5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz-
gen. Der durchschnittliche Gehalt von geräuchertem licher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate ein-
Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen oder schließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen,
Fleischerzeugnissen mit einem Anteil an geräucher- ausgenommen
ten Lebensmitteln an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) a) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Ge-
darf ein Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb) mische aus Glukose, Oligosacchariden und
nicht überschreiten. höhermolekularen Sacchariden mit einem
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom
werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, Hundert (Stärkeverzuckerungserzeugnisse), so-
die zur Herstellung von Fleischerzeugnissen be- fern sie keine Stärke und kein hochmolekula-
stimmt sind, denen sie zugesetzt werden dürfen. res Saccharid enthalten;
Werden beim Herstellen von Fleischerzeugnissen b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewür-
Lebensmittel verwendet, die für Fleischerzeugnisse zen (Essenzen) einschließlich der Zubereitun-
nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten, so darf der gen nach Anlage 1 Nr. 16;
Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den verwendeten
c) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr be-
Lebensmitteln die Beschaffenheit der Fleischerzeug-
stimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen),
nisse nicht wirksam beeinflussen.
sofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert
Gesamtstickstoff, davon mindestens die Hälfte
§ 2 Aminosäurestickstoff, enthalten.
(1) Der Gehalt von Fleischerzeugnissen an den in (2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei
Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffen ist, sofern in deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe
Spalte 6 der Anlage eine bestimmte Angabe für die unter den dort genannten Voraussetzungen verwen-
Kenntlichmachung vorgesehen ist, mit dieser An- det worden sind.
gabe kenntlich zu machen. Im übrigen besteht ab-
§ 4
weichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes nicht die Verpflich- (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischer-
tung, den Gehalt an den durch diese Verordnung zu- zeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort
gelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Der aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Ver-
Kenntlichmachung des Gehaltes an Kaliumsorbat . wendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht
(Anlage 1 Nr. 14) bedarf es ebenfalls nicht, wenn vom Verkehr ausgeschlossen, wenn sie mit den in
die behandelte Oberfläche des Erzeugnisses voll- Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinwei-
ständig entfernt worden ist. sen kenntlich gemacht sind.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1005
(2) Die Kennllichmachung ist deutlich sichtbar und Trockenprodukte dürfen zur Verwendung bei der
in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen Herstellung von Fleischerzeugnissen nur in Packun-
1. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen gen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht wer-
auf den Packungen oder Behältnissen in Verbin- den.
dung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei (2) Die Packungen oder Behältnisse, die aufge-
Abgabe im Versandhandel außerdem in den An- schlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen nach den
gebotslisten, Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse
2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug- gekennzeichnet sein; außerdem ist der Verwen-
nissen, die in Packungen oder Behältnissen in dungszweck anzugeben.
den Verkehr gebracht werden, auf den Packungen (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die
oder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewon-
der Art des Inhaltes; bei Abgabe im Versand- nene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sicht-
handel außerdem in den Angebotslisten, bar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben:
3. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug- 1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemeiner
nissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr Verkehrsauffassung;
gebracht werden, auf Schildern, auch Preisschil-
dern, die neben der Ware anzubringen oder auf- 2. der Name oder die Firma und die Anschrift des
zustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen
Packungen oder Behältnissen entnommen sind, oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr ge-
einschließlich der in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten bracht wird;
Erzeugnisse. 3. der Verwendungszweck.
Bei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gast-
stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver- § 9
pflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisen- Es ist verboten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-
karten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt zeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften
sind, auf den Preisverzeichnissen vorzunehmen. der §§ 3 und 4 Abs. 1 unzulässige Verwendung in
den Verkehr zu bringen.
§ 5
§ 10
Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch
oder Fleischerzeugnissen wie Mischgerichte, Suppen, Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,
Brühen und Soßen sowie auf küchenfertig vorbe- soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,
reitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeug- außer Kraft:
nis mit portionierten Beilagen wie Kartoffeln, Reis,
1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
Teigwaren und Gemüse finden die Vorschriften die-
ser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß Ministers des Innern über Zusatz von Natrium
das zu ihrer Herstellung verwendete Fleisch und citricum zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1937
- IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt
die zu ihrer Herstellung verwendeten Fleischerzeug-
nisse den Anforderungen dieser Verordnung an ihre für die innere Verwaltung S. 1140),
Zusammensetzung genügen müssen und eine Kennt- 2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
lichmachung in den Fällen des § 4 nicht erforderlich Ministers des Innern über Herstellung von
ist. Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom
§ 6 28. April 1938 - IVe 1716/38 - 4236 - (Reichs-
ministerialblatt für die innere Verwaltung
Fleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeichnungen s. 795),
„fein" oder „feinst" nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sich diese Bezeichnungen auf eine 3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
qualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-
Erzeugnisse beziehen oder sie in Wortverbindungen tierblut vom 6. Juli 1938 - IV e 2660/38 - 4224
wie „fein zerkleinert" oder „fein gehackt" verwen- - (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-
det werden. tung S. 1142),
§ 7 4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 gelten für die Verwen- über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma
dung von aufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn vom 29. März 1940 - III b 3060/40 - 4520 -
es den Anforderungen für die Standardsorte aufge- (Reichsministerialblatt für die innere Verwal-
schlossenes Milcheiweiß (Kaseinat) in der Anlage tung S. 670),
zur Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Ar- über Verwendung von Formaldehyd bei der Her-
tikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. I stellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1940
S. 1200), entspricht. - IV e 593140 - 4236 - (Reichsministerialblatt
§ 8 für die innere Verwaltung S. 1188),
(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blut- 6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
plasma, Blutserum und aus Blutplasma gewonnene über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
1940 l V e 3538/ 40 - •·· 4223 (Reichsministe- 2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu be-
rialblatt für die innere Verwaltung S. 2211), stimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
gewerbsmäßig so herstellt oder behandelt, daß
7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern die in § 1 Abs. 2 Satz 3 festgesetzten Höchstmen-
über Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai gen an Benz(a)pyren überschritten werden.
1941 lil b 3110/ 41 4520 - (Reichsministe-
rialbl a U für die innere Verwaltung S. 975). (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Fleischerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr
über Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942
bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-
IV e 10442/42 4218 (Ministerialblatt für
die innere Venvaltung S. 1581), gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht
9. der Runderlaß des Reichsnlinisters des Innern ist.
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
vom 6. Oktober J943 C b 3260/43 -- 4502 - Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
(Ministerialblatt für die innere Verwaltung
s. 1579). 1. entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder ent-
gegen § 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Erzeug-
10. der Runder]aß des Reichsministers des Innern nisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz erzeugnissen,
vom 19. November 1943 --- C b - 3332/43 -
4502 (Ministerialblatt für die innere Verwal- 2. entgegen§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Fleisch-
tung S. 1803), erzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise kenntlich gemacht sind,
11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern 3. entgegen § 6 Fleischerzeugnisse mit der Bezeich-
über vVurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse nung „fein" oder „feinst" oder
vom 28. Juni 1944 Cb 3177/44 - 4503 -
(Ministerialblatt für die innere Verwaltung 4. entgegen § 9 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete
s. 667). Stoffe
§ 11
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Die Vorschriflen der Zusatzstoff-Zulassungsver- (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete
ordnung über die Verwendung von Konservierungs- Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
stoffen bei der Herstellung bestimmter Fleischer- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zeugnisse sowie über die Verwendung von Farb- ordnungswidrig.
stoffen zur Färbung der Hüllen von Gelbwurst blei-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
ben unberührt.
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 12 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in § 8 Abs. 1
bezeichnete Stoffe
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch 1. entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Be-
zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung hältnissen oder
vom 10. Mai 1976 (BGBI. I S. 1186). 2. in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8
Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
§ 13 benen Weise gekennzeichnet sind,
(l) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
§ 14
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-
handeln von in Anlage 1 bezeichneten Erzeug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des
gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1 Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land
verwendet oder Berlin.
Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1007
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Zugelassene Zusatzstoffe
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen
Nummer Verwendungsbedingungen machung
3
1 *) Natriumnitrat (Salpeter) E 251 Zum Pökeln oder Röten von bezogen auf die verwendete
Fleisch und Fleischerzeugnis- Fleisch- und Fettmenge darf
Kaliumnitrat (Salpeter) E 252
sen, ausgenommen Erzeugnisse Natriumnitrat in einer Menge
aus zerkleinertem Fleisch, die von höchstens 0,05 vom Hun-
roh und ungereift in den Ver- dert oder Kaliumnitrat in einer
kehr gebracht werden Menge von höchstens 0,06 vom
Hundert zugesetzt werden
2 Natrium-L-ascorbat E 301 als Pökel- und Umrötehilfsmittel
bei der Herstellung von Fleisch-
Kalium-L-ascorbat
erzeugnissen
3 GI uconsä ure-del ta- als Pökel- und Umrötehilfsmittel
lacton bei der Herstellung von. Roh-
würsten, Brühwürsten und
brühwurstartigen Erzeugnissen
einschließlich Pasteten und
Rouladen nach Art der Brüh-
wurst
4 Natriumacetat - a) Natrium-, Kalium- und Cal-
Natriumdiacetat ciumverbindungen der Essig-
E 262
säure, Milchsäure, Wein-
Kaliumacetat E 261 säure und Citronensäure:
Calciumacetat E 263 zur Herstellung von Sülzen
und zur Behandlung von
Natriumlactat E 325
Därmen
Kali umlacta t E 326 b) Natrium- und Kaliumverbin- b) die Stoffe oder ihre Ver-
Calciumlactat E 327 dungen der Essigsäure, mischungen dürfen in einer
Milchsäure, Weinsäure und Menge von höchstens 0,3
Natriumtartrate E 335
Citronensäure: vom Hundert, bezogen auf
Kaliumtartrate E 336 als Kutterhilfsmittel bei nicht die verwendete Fleisch- und
Kalium-Natriumtartrat E 337 schlachtwarmem Fleisch, das Fettmenge, zugesetzt wer-
unter Zusatz von Trink- den
Natriumcitrate E 331 wasser oder Eis fein zer-
Kali umci tra te E332 kleinert wird und bei dem
das hierbei aufgeschlossene
Calciumcitrate E 333 Muskeleiweiß bei Hitzebe-
handlung zusammenhängend
koaguliert und den damit
hergestellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der Pn-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen, ge-
messen in einer 0,5prozen-
tigen wäßrigen Lösung, darf
7,3 nicht übersteigen
c) Natrium- und Kaliumverbin- c) Zusatzmenge:
dungen der Citronensäure: bis zu 16 Gramm auf ein
zur Verhinderung der Ge- Liter Blut
rinnung des Blutes von Rin-
dern und Schweinen
*) unbeschadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (RGBI. I S. 513)
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Verwendungsbedingungen Höchstmengen
Nummer machung
5
5 Na tri umdiphospha te E 450a als Kutterhilfsmittel bei nicht Zusatz, auch in Vermischung Angabe
schlachtwarmem Fleisch, das untereinander, in einer Menge nmit
Kaliumdiphosphate E 450a
unter Zusatz von Trinkwasser von höchstens 0,3 vom Hundert, Phosphat"
oder Eis fein zerkleinert wird bezogen auf die verwendete
und bei dem das hierbei auf- Fleisch- und Fettmenge
geschlossene Muskeleiweiß bei
Hitzebehandlung zusammen-
hängend koaguliert und den da-
mit hergestellten Erzeugnissen
Sdmittfestigkeit verleiht;
der Pn-\.Vert der Stoffe, auch
als Bestandteil ihrer Vermi-
schung, darf 7,3, gemessen in
einer 0,5prozentigen wäßrigen
Lösung, nicht übersteigen. Die
zugelassenen Verbindungen der
Diphosphorsäure dürfen nicht
zusammen mit den in Nummer 4
aufgeführten Kutterhilfsmitteln,
Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis
5 oder Stoffen der Anlage 3
Nr. 1 un.d 2 verwendet werden
6 Mono- und Diglyceride E 471 als Emulgatoren bei der Her- Zusatzmenge: insgesamt bis zu
von Speisefettsäuren stellung von streichfähigen 0,5 vom Hundert, bezogen auf
Rohwürsten sowie von Brüh- die verwendete Fleisch- und
würsten und brühwurstartigen Fettmenge
Erzeugnissen einschließlich
Pasteten und Rouladen nach Art
der Brühwurst sowie von Koch-
streichwürsten einschließlich
Leberpasteten, Leberparfaits,
Leberpasten und Lebercremes
7 Ester der Mono- und E472 wie Nummer 6 wie Nummer 6
Diglyceride von Speise-
fettsäuren mit Milchsäure
oder Citronensäure
8 Ester der Mono- und E472 als Uberzugsmasse für Fleisch- der Anteil der Uberzugsmasse
Diglyceride von Speise- erzeugnisse am Gesamtgewicht des Erzeug-
(ettsäuren mit Essigsäure nisses darf 5 vom Hundert nicht
oder Citronensäure überschreiten
9 6-Palmitoyl-L-ascorbin- E 304 zum Schutz tierischer Fette ge-
säure gen den durch Oxydation ver-
Natriumcitrate ursachten Verderb;
E 331
die Stoffe dürfen auch in Ver-
Kaliumcitrate E332 mischung mit L-Ascorbinsäure,
Natrium-L-ascorbat E301 stark tokopherolhaltigen Ex-
trakten natürlichen Ursprungs,
Kalium-L-ascorbat synthetischem alpha- und beta-
Calcium-L-ascorbat E302 Tokopherol, Milchsäure, Citro-
nensäure und Weinsäure ver-
Gamma-Tokopherol, E308
wendet werden;
synthetisches
als Lösungs- oder Verdünnungs-
Delta-Tokopherol, E309 mittel dürfen nur Trinkwasser,
synthetisches mineralfreies Wasser, destillier-
tes Wasser und artgleiche Fette
verwendet werden
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1009
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen machung
Nummer Verwendungsbedingungen
10 Glycerin E 422 als Weichhaltemittel in Gela-
tineüberzügen bei Fleisch-
erzeugnissen;
zur Mitverwendung als Weich- ein Kilogramm dieser Kunst-
haltemittel bei der Herstellung därme darf beim Inverkehrbrin-
von Kunstdärmen aus Rinder- gen höchstens 200 Gramm Gly-
spalthäuten im Falle der Ver- cerin enthalten
wendung von in Nummer 13
aufgeführten Stoffen
11 Glyoxal für die Herstellung von Kunst- ein Kilogramm dieser Kunst-
därmen aus Rinderspalthäuten, därme darf beim Inverkehrbrin-
die bei Fleischerzeugnissen ver- gen höchstens 0,2 Gramm che-
wendet werden und zum Mit- misch nicht gebundenes Gly-
verzehr bestimmt oder geeignet oxal oder 0,2 Gramm chemisch
sind nicht gebundenen Formaldehyd
enthalten
12 wäßrige Kondensate, wie Nummer 11 wie Nummer 11
die durch Verschwelen
von Sägespänen unter
Luftzutritt und durch
Verdichtung des Konden-
sationsproduktes gewon-
nen sind
13 Carboxymethykellulose E 466 wie Nummer 11 ein Kilogramm dieser Kunst-
därme darf beim Inverkehrbrin-
Cellulose E 460
gen höchstens 18 g Carboxy-
Aluminium-Ammonium- methylcellulose, höchstens 110 g
sulfat Cellulose und höchstens 20 g
Aluminiumsulfat Aluminium enthalten
14 Kaliumsorbat E 202 zur Behandlung der Oberfläche der Gehalt an Kaliumsorbat, be- Angabe
von ganzen Rohwürsten und rechnet als Sorbinsäure, darf „ Oberfläche
Rohschinken zur.He:mmung von nicht mehr als 1500 Milligramm mit Sorbat
Schimmelpilzwachstum auf ein Kilogramm (ppm) in behandelt"
Proben von nicht mehr als
15 Millimeter Oberflächentiefe
betragen
15 Talcum zur Oberflächenbehandlung der
Hüllen luftgetrockneter ausge-
reifter Rohwürste
16 Traganth E 413 für flüssige Zubereitungen, die Zusatzmengen:
unter Verwendung von Aus- Traganth bis zu einer Höchst-
Gummi arabicum E 414
zügen oder Destillaten aus Ge- menge von 1,5 vom Hundert;
würzen (Essenzen) hergestellt Gummi arabicum bis zu einer
und zum Würzen von Fleisch- Höchstmenge von 0,5 vom Hun-
erzeugnissen bestimmt sind dert;
bei Vermischung dieser Stoffe
untereinander jedoch nur bis
zu einer Menge von insgesamt
1,5 vom Hundert.
Der Gehalt an diesen Stoffen
in Fleischerzeugnissen darf, be-
zogen auf ein Kilogramm der
verwendeten Fleisch- und Fett-
menge, bei Traganth nicht mehr
als 0,03 Gramm und bei Gummi
arabicum nicht mehr als 0,01
Gramm betragen
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
EWG- Verwendungszweck. Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen
Nummer Verwendungsbedingungen machung
4
17 L-Glutaminsä.ure als Geschmacksverstärker bei Zusatzmenge:
der Herstellung von Fleisch- bis zu ein Gramm auf ein Kilo-
Natriumglutamat
erzeugnissen gramm der verwendeten
Kaliumglulamat Fleisch- und Fettmenge, einzeln
oder insgesamt
18 Inosinat wie Nummer 17 Zusatzmenge:
(Dinatriumvcrbindung bis zu 500 Milligramm auf ein
der Inosin-5'- Kilogramm der verwendeten
monophosphorsäure) Fleisch- und Fettmenge, einzeln
Guanylat oder insgesamt
(Dinatriumverbi.ndung
der Guanosin-5'-
monophosphorsäure)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1011
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
Zusätze, die nicht' kenntlich zu machen sind
Nr. Stoff Verwendungsbereich
Speisegelatine a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee
oder Aspik, Corned Beef mit Gelee
b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen
erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge
zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes
c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen
2 Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur
in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen
auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
3 Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
gefrorenes Vollei (Gefriervollei), cremes, Wild- und Geflügelpasteten
gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb) bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge.
b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie
bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen,
Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden,
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge.
c) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge.
Werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-
wendet, so verringern sich die unter Buchstaben a, b und c
genannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den
Eiprodukten entzogenen Wasseranteils
4 *) Trockenblutplasma bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und
Fettmenge, für die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die
durch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 80° C
in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen haltbar
gemacht werden:
a) Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich
Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst
b) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes, Wild- und Geflügelpasteten
c) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleisch-
rouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch,
Frikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen Koch-
schinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef
mit Gelee
5 *) Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 10 Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pa-
aufgelöstes Trockenblutplasma steten und Rouladen nach Art der Brühwurst
bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
"') Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nr. Stoff Verwendungsbereich
6 Spezielle Zutaten:
Pistazienkerne Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pa-
steten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen, Leber-
wurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes
Trüffeln Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen
nach Art der Brühwurst, Galantinen
Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika- Sülzwurst, Sülzen
schoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edel-
pilze, Mais, Spargel, hartgekochte Eier
Kartoffeln Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst
Gekochtes Weißkraut Fränkische Krautleberwurst
außer den vorstehend genannten Zutaten auch küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zu-
Zutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butter- bereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken, Fleisch
schmalz, Käse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Sem- im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit
mel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst und Gelee
Gemüse mit Ausnahme von Soja und Soja-
erzeugnissen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1013
Anlage 3
(zu§ 4 Abs. 1)
Zusätze, die kenntlich zu machen sind
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
1 *) Aufgeschlossenes Brühwürste und brühwurst- Nur bei Erzeugnissen, die Die Erzeugnisse sind
Milcheiweiß artige Erzeugnisse einschließ- durch Erhitzen auf eine Kern- durch die Angabe „mit
lich Pasteten und Rouladen temperatur von mindestens Milcheiweiß" kenntlich zu
nach Art der Brühwurst 8'0° C in luftdicht verschlos- machen
Leberwurst, Leberpasteten, senen Packungen oder. Be-
Leberparfaits, Leberpasten, hältnissen haltbar gemacht
Lebercremes, Wild- und werden; der Gehalt an auf-
Geflügelpasteten geschlossenem Milcheiweiß
darf höchstens 2 vom Hun-
tafelfertig zubereitete Fleisch-
dert, bezogen auf die ver-
erzeugnisse wie Gulasch,
wendete Fleisch- und Fett-
Fleischrouladen, Fleisch-
menge, betragen
klopse, Füllungen aus zer-
kleinertem Fleisch, Frikassee,
Ragout fin, Schmalzfleisch,
ausgenommen Kochschinken,
Fleisch im eigenen Saft,
Corned Beef, Corned Beef mit
Gelee
2 *) Flüssiges Eiweiß Brühwürste und brühwurst- Der Gehalt an Eiklar darf Die Erzeugnisse sind
(Eiklar), gefrorenes artige Erzeugnisse, sofern sie höchstens 3 vom Hundert, durch die Angabe „mit
Eiweiß (Gefrierei- bei ihrer Herstellung einem bezogen auf die verwendete Eiklar" kenntlich zu
klar) Erhitzungsprozeß durch Brü- Fleisch- und Fettmenge, be- machen
hen, Braten, Pasteurisieren tragen; wird Eiklar in einge-
oder Sterilisieren unterzogen dickter Form verwendet, so
werden; ausgenommen Pa- verringert sich der Vomhun-
steten und Rouladen nach dertteil für den Eiklargehalt
Art der Brühwurst, Galanti- entsprechend der Menge des
nen dem Eiklar entzogenen Was-
seranteils
3 *) Milch, entrahmte ode1 Zum Braten bestimmte unge- Zu Nummern 3, 4 und 5: Zu Nummern 3, 4 und 5:
teilentrahmte Milch, räucherte Würste, deren Brät Der Anteil an Milch oder Die Erzeugnisse sind
auch haltbar gemacht fein zerkleinert ist, Blutwurst, den aufgeführten Milcher- durch die Angabe „unter
Sülzen und Sülzwurst zeugnissen darf in diesen Verwendung von Milch"
Fleischerzeugnissen insge- oder, wenn der Anteil
samt nicht mehr als 5 vom ausschließlich aus Sahne-
4 *) Sahneerzeugnisse, Leberwurst, Leberpasten, Hundert, bezogen auf die erzeugnissen oder haltbar
auch haltbar gemacht, Lebercremes verwendete Fleisch- und Fett- gemachten Sahneerzeug-
Kondensmilcherzeug- menge, betragen; nissen besteht, durch die
nisse sowie in Num- Angabe „unter Verwen-
bei Blutwürsten kann, soweit
mer 3 genannte dung von Sahne" kennt-
dies herkömmlich oder orts-
Milchsorten lich zu machen, sofern die
üblich ist, die zuzusetzende
Kesselbrühe bis zu 50 vom Verwendung dieser Stoffe
Hundert durch Milch ersetzt nicht aus der Bezeichnung
5 *) Sahneerzeugnisse, Leberpasteten, Leberparfaits, des Erzeugnisses deutlich
werden
auch haltbar gemacht Wild- und Geflügelpasteten hervorgeht
6 Semmel, Grütze und Wurstwaren, die herkömm- Die Art der verwendeten
andere Getreide- licherweise orts- oder han- Stoffe muß aus der orts-
erzeugnisse delsüblich unter Verwendung oder handelsüblichen Be-
dieser Stoffe hergestellt wer- zeichnung hervorgehen
den, wie Grütz-, Semmel- oder dem Verbraucherbe-
oder Mehlwürste kannt sein
*) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den
dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte
Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so
verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt
aufweisen.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
7 Stückige Einlagen in
Fleischerzeugnissen:
Paprikaschoten, Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
Peppcroni, Tomaten, artige Erzeugnisse einschließ- sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden
Oliven, Edelpilze lich Pasteten und Rouladen bild des Erzeugnisses deut- oder aus der Bezeichnung
(Trüffeln siehe nach Art der Brühwurst, aus- lich wahrnehmbaren Menge der Erzeugnisse deutlich
Anlage 2), Gurken, genommen Tafelfertiges enthalten sein; die Gesamt- hervorgehen
Rosinen, Mandeln, Frühs lücksfleisch; menge der Einlagen im Fer-
Nüsse und ähnliche Leberwurst, Leberpasteten, tigerzeugnis darf jedoch
Einlagen Leberparfaits, Leberpasten, 15 vom Hundert nicht über-
Lebercremes, Blutwurst schreiten
J-Iclftkäse, Schnitt- Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
käse, bartgekochte artige Erzeugnisse einschließ- sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden
Eier lich Pasteten und Rouladen bild des Erzeugnisses deut· oder aus der Bezeichnung
nach Art der Brühwurst, aus- lich wahrnehmbaren Menge der Erzeugnisse deutlich
genommen Tafelfertiges enthalten sein; die Gesamt- hervorgehen
Frühs tücksflcisch menge der Einlagen im Fer-
tigerzeugnis darf jedoch
2,5 vom Hundert nicht über-
schreiten. Werden neben
Käse oder Eiern andere
stückige Einlagen verwendet,
so vermindert sich die für
Käse und Eier festgesetzte
Höchstmenge von 25 vom
Hundert um soviel Vomhun-
dertteile, wie von den ande-
ren stückigen Einlagen zuge-
setzt werden
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1015
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1239/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von \Veizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 10.6. 78 L 154/1
9. 6. 78 Verordnung (EvVGJ Nr. 1240/78 der Kommission zur Festset-
zung der Präinien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 6. 78 L 154/3
8. 6. 78 Verordnung {EWGj Nr. 1241/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Vll e i c h w e i z e n m e h l als Hilfeleistung für die Caritas 10.6. 78 ·1 154/5
8. 6. 78 Verordnung (E\VG) Nr. 1242/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
~reschliffenem Reis als Hilfeleistung an die Kapverdischen
Inseln 10.6. 78 L 154/9
9. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1243/78 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 10. 6. 78 L 154/12
9. 6. 78 Verordnunq {EWG} Nr. 1244/78 der Kormnission zur zeitweili-
qen Aussetzung der fotervenUonsankäufe von Rind -
f 1 e i s c h in bestimmten Mitgliedstaaten 10. 6. 78 L 154/13
22. 5. 78 Veronhnmg (EWGj Nr. 1245/78 des Rates über den Abschluß
des ZusatzprotokoUs zum Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Eurnpäischen \Virtschaftsgemein-
schaft und Griechenland infolge des Beitritts neuer Mitglied-
staaten zur Gemeinschaft 19. 6. 78 L 161/1
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1246178 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide„ M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 13.6. 78 L 155/1
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1247/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 13.6. 78 L 155/3
9. 6. 78 Verordnung (EWGJ Nr. 1248/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Arabische
Republik Ägypten · 13.6. 78 L 155/5
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1250 1 78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 hinsichtlich des zusätzli-
chen Beihilfebetrags für M a g e r m i 1 c h p u l v e r , das im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder
zu Mischfutter verarbeitet wird 13.6. 78 L 155/11
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1252/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 13.6. 78 L 155/18
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1253/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13.6. 78 L 155/19
Andere VorschriHen
9. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1249/78 der Kommission zur Auftei-
lung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente für bestimmte
Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte
Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Alu-
minium und Blei 13.6. 78 L 155/8
12. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1251/78 der Kommission mit der die
Einfuhr bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern
einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen wird 13, 6. 78 L 155/12
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
He1·ausgebcr: Der Bundesminister der Jusliz --- Vcilaq: Bun-
<lcsanzci9cr Vcrlaqsq,·s.rn.b.11. --- Druck: B11ndesd1uck(orci Bonn
Im Bundcs9osclzbl<1ll Teil I worden Cesetze, Verordnunqon,
Anordnunqon und damit im Zusummenllilnq slc~hcnde Bek,mnt-
madrnnqen vcrüffc~nllicht. lm Bundcscicselzblillt Teil II werden
vülkcrroc:llllicho Vcroinbaru11CJ<'ll, Vcrt1iicrc mit der DDR uncl
clio clazu qchürcndcn Rcchlsvorschriflcn und Bckunnlrnachunqcn
sowie Zolltarifvcronlnu1Hfen vc~riilfonllid1t.
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Aus9abcn: Bundcsq,·sclzhl.111. J>osllach l:l :w, 5300 Bonn 1, Tel.
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II h,ilhjührlich je 48,-- DM.
JJinzclstiickc jo ,l!Hf<'l<1JHJ<,1ie 1b S<.,ilen 1,:W DM zuzü1Jlich Ver-
sanclkoslcn. Dics,,r Preis (Jilt auch für Bundes\1csetzbliittcr, die
vor eiern 1. Juli 1!J7ll ,rns<J<'(JC!H,n worden sind. Lieferung gegen
Vorcinsendunq des Betrnq<,s illlf das Postscheckkonto Bundes-
9csclzblatt Köln 3 99-509 ocler qeri,~n Vorausrechnung.
Preis dieser Aus9abe: 2,90 DM (2,40 DM zuzü9lich -,50 DM
Versandkosten), bei Lidcrun11 <JP<Jcn Vor<111sredrnunr1 '.l,30 DM.
Im Bczuqsprcis ist die Mc~h,w,·1 lsl,·11<'1 c·nlhallcn; der an9c-
wandte Stcucrs<1lz hetri.icJl G 0/o.
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
Dienste" mit Ablauf des 31. Dezember 1978 ein.
Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
Verlag berechnet.
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
Die Fortsetzung des Abonnements nach den in der folgende'n Übersicht aufgeführten Terminen
ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
in den folgenden Selbstbeanschriftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezirken liegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil I
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
Bonn, im Juli 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt