973
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1978 Nr.;37
Tag In h a 1t Seite
27. 6. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Ver-
brauch - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
7847-11-4-8
29. 6. 78 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung
in der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - (Ausbilder-Eignungsver-
ordnung Hauswirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
neu: 800-21-4-4; 800-21-4-1
6. 7. 78 Verordnung zur Einschränkung des Postverkehrs (Posteinschränkungsverordnung) 979
neu: 901-3-1
6. 7. 78 Verordnung über die Zulassung von Dienstpostsendungen (Dienstpostverordnung) 980
neu: 901-3-2
6. 7. 78 Verordnung über die Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost (Feldpostver-
ordnung - FpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982
neu: 901-3-3
10. 7. 78 Verordnung zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung und der Verordnung
über verwandte Handwerke ........................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9'84
7110-1, 7110-1-4
10. 7. 78 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule
Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen
Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
neu: 7110-7
24. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 82 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz des
Bundesversorgungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
1104-5, 830-2
24. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
1104-5, 800-19
29. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 c Abs. 3 Einkommensteuergesetz) 986
1104-5, 611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung
- direkter Verbrauch -
Vom 27. Juni 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3 nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der für Wirtschaft verordnet:
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August
1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Artikel 1
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geän-
dert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 Die Milchfettverbilligungsverordnung - direkter
und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der Verbrauch - vom 26. März 1974 (BGBI. I S. 790),
gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
November 1977 (BGBI. I S. 1958), wird wie folgt 2. der Betriebsinhaber ordnungsgemäß kaufmän-
geändert: nische Bücher führt und regelmäßig
Abschlüsse macht,
1. Nach§ 3 wird folgender § 3 a eingefügt: 3. der Betriebsinhaber auf Verlangen in zwei
Stücken vorlegt:
,,§ 3 a
a) einen Orts- und Lageplan der Betriebs-
Folgen unberechtigter Kautionsfreigabe räume, in denen die Butter gelagert und
und Beihilfengewährung verarbeitet werden soll,
(1) Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen b) eine Beschreibung der vorgesehenen Ver-
freigegeben worden, die nicht in den Verantwor- arbeitungsvorgänge und der dabei zu ver-
tungsbereich der Bundesanstalt fallen, so ist der wendenden Buttermengen sowie Art und
Kautionsgeber gegenüber der Bundesanstalt zur Menge der Zutaten mit Angabe der voraus-
Zahlung des Betrages je Kilogramm Butter ver- sichtlichen Ausbeute."
pflichtet, um den er die Butter von der Bundes-
anstalt verbilligt gekauft hat. Der Unterschieds- 4. § 6 erhält folgende Fassung:
betrag ist vom Tage des Vertragsabschlusses an
mit 2 vom Hundert, bei Verzug vom Tage des ,,§ 6
Verzuges an mit 3 vom Hundert, über dem jewei-
ligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu Dberwachung
verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende (1) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben
Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Ver-
zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den arbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter
zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest. unmittelbar dorthin oder in einen von der Bun-
desanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbrin-
(2) In Fäl1en der Beihilfegewährung gilt für die
gen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei
Rückzahlung der Beihilfe Absatz 1 entspre- Werktage vorher anzuzeigen.
chend."
(2) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen
2. § 4 erhält folgende Fassung: das Butterreinfett nur
1. innerhalb der Europäischen Wirtschafts-
,,§ 4 gemeinschaft,
Butterabgabe, Beihilfegewährung, 2. in den Originalverpackungen, deren Inhalt
Höchstverkaufspreis und Höchstpreisaufdruck nicht verändert wer-
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten den dürfen,
abzuschließenden Kaufverträge haben dem von 3. für den Direktverbrauch
der Bundesanstalt vorgeschriebenen Muster zu abgeben.
entsprechen.
(3) Hersteller und gewerbliche Erwerber haben
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten die sich auf die Butter und das Butterreinfett
festzulegenden Richtlinien über die Merkmale
beziehenden geschäftlichen Belege und Aufzeich-
der aus privater Lagerhaltung auszulagernden nungen sieben Jahre aufzubewahren, soweit nicht
Butter teilt die_ Bundesanstalt den Lagerhaltern längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-
mit. Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt. schriften bestehen; bei automatischer Buchfüh-
(3) Der Höchstverkaufspreis des Butterreinfetts rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den in
für den Einzelhandel, das Vertragsmuster nach Rechtsakten nach § 1 vorgeschriebenen Angaben
Absatz 1 und die jeweils zur Abgabe vorgesehe- auf Verlangen der Bundesanstalt auszudrucken.
nen Buttermengen werden von der Bundesanstalt (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung
im Bundesanzeiger bekanntgegeben." auf Butterreinfett, das in anderen Mitgliedstaaten
hergestellt worden ist. Die Kleinverpackungen
3. § 5 erhält folgende Fassung: müssen mit einem Höchstpreisaufdruck versehen
sein, der den nach § 4 Abs. 3 festgelegten Höchst-
,,§ 5
verkaufspreis nicht überschreiten darf."
Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten 5. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
erforderliche Anerkennung von Betrieben, die die ,,§ 6 a
Butter schmelzen und das Butterreinfett verpak-
ken, erteilt die Bundesanstalt durch Erlaubnis- Verpflichtete Personen
schein. Die Beteiligten nach den §§ 5 und 6 haben die
Verpflichtungen, die ihnen gegenüber der Bun-
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß desanstalt obliegen, selbst zu erfüllen oder hier-
1. in dem Betrieb das Butterreinfett nach Maß- für einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu
gabe der in § 1 genannten Rechtsakte herge- · bestellen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt
stellt und verpackt werden kann, schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 975
Die bestellten Personen haben die Anzeige eben- c) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
falls zu unterzeichnen."
„Soll Butter aus Beständen der Bundesanstalt
oder aus privater Lagerhaltung
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Der
Käufer und jeder gewerbliche Nacherwerber" 1. zur Herstellung von Butterreinfett,
durch die Worte „Erwerber der Butter sowie Her- 2. an gemeinnützige Einrichtungen oder
steller und gewerbliche Erwerber des Butterrein- 3. an Streitkräfte
fetts" ersetzt sowie nach den Worten „bei Nicht-
einhaltung" die Worte „der in Rechtsakten nach in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
§ 1 und" eingefügt. schen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-
den, übersendet die Bundesanstalt jeweils
7. § 13 b wird aufgehoben. eine Durchschrift der Verkaufsrechnung und
des Abholscheins an die Zollstelle, in deren
Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die
8. § 1.4 wird wie folgt geändert:
Butter ausgelagert wird."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Lieferung von verbilligtem Butterreinfett und 9. In § 15 Satz 1 werden nach den Worten „Streit-
verbilligter Butter". kräfte geliefert" die Worte „oder zur Herstellung
von Butterreinfett verwendet" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „abgege-
ben" durch das Wort „geliefert" ersetzt und
erhält Satz 2 folgende Fassung: Artikel 2
,,Dabei ist eine Bescheinigung der Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
anstalt über die Verarbeitung der Butter leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
sowie ein Kontrollexemplar (Artikel 1O der zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
Verordnung [EWG] Nr. 223/77 der Kommis- nisationen auch im Land Berlin.
sion vom 22. Dezember 1976 - ABI. EG Nr.
L 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung)
in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Artikel 3
genannten Rechtsakten vorgeschr,iebenen Ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
tragungen vorzulegen." dung in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die beruis- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
- Teilbereich städtische Hauswirtschaft -
(Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft)
Vom 29. Juni 1978
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsge- bb) Festlegen der lehrgangs- und betriebs-
setzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 wahl der betrieblichen und überbetriebli-
(BGBL I S. 705) geändert worden ist, und unter chen Ausbildungsplätze, Erstellen des
Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. Sep- betrieblichen Ausbildungsplans;
tember 1976 (BGBI. I S. 2658) wird verordnet: c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der
Berufsberatung und dem Ausbildungsberater;
§ 1
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
Anwendungsbereich dung:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen
und Uben am Ausbildungs- und Arbeits-
1. in der Hauswirtschaft, platz, Lehrgespräch, Demonstration von
2. in c;ewerbebetrieben und Ausbildungsvorgängen;
3. in hauswirtschaftlichen Teilbereichen von ande- bb) Ausbildungsmittel;
ren Betrieben cc) Lern- und Führungshilfen;
in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft im städti- dd) Beurteilen und Bewerten.
schen Bereich durch Ausbildende, die selbst aus-
bilden, und durch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des 3. Der Jugendliche in der Ausbildung:
Berufsbildungsgesetzes. a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
gemäßen Berufsausbildung;
§ 2 b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung c) typische Entwicklungserscheinungen und
Ausbildende und Ausbilder im Sinne des § 1 Verhaltensweisen im Jugendalter, Motivation
haben über die in § 94 in Verbindung mit § 20 des und Verhalten, gruppenpsychologische Ver-
Berufsbildungsgesetzes vorgesehene fachliche Eig- haltensweisen;
nung hinaus den Erwerb berufs- und arbeits- d) betriebliche und außerbetriebliche Umwelt-
pädagogischer Kenntnisse der folgenden Sachge- einflüsse, soziales und politisches Verhalten
biete nachzuweisen: Jugendlicher;
1. Grundfragen der Berufsbildung: e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-
rigkeiten des Jugendlichen;
a) Aufgaben und Ziele der Berufsausbildung im
Bildungssystem, individueller und gesell- f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen
schaftlicher Anspruch auf Chancengleichheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-
Mobilität und Aufstieg, individuelle und krankheiten, Beachtung der Leistungskurve,
soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Unfallverhütung.
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen
Berufsbildung und Arbeitsmarkt; 4. Rechtsgrundlagen:
b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-
berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im setzes, der jeweiligen Landesverfassung und
System der beruflichen Bildung; des Berufsbildungsgesetzes;
c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-
Ausbildenden und des Ausbilders. und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
Jugendschutzrechts, insbesondere des
2. Planung und Durchführung der Ausbildung: Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfas-
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, sungsrechts, des Tarifvertragsrechts, des
Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun- Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
gen; rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts
b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- und des Unfallschutzrechts;
inhalte: c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszu-
Ausbildung; bildenden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 977
§ 3 3. nach einer auf Grund des § 21 des Berufsbil-
dungsgesetzes erlassenen anderen Verordnung
Nachweis der Kenntnisse
über die berufs- und arbeitspädagogische Eig-
(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung nung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist,
nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder-
gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser
holt werden. Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- net.
zuführen.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins- kannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-
gesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf- Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ent-
geführten Sachgebieten „Planung und Durchführung spricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
der Ausbildung", ,,Der Jugendliche in der Ausbil- ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit
dung" und „Rechtsgrundlagen" bestehen. werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine
(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann- Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
ten Sachgebiete umfassen und je Prüfungsteilneh-
mer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer- § 7
dem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden Fortsetzung der Ausbildertätigkeit
stattfinden. (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1979
§ 4 1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche
Prüfungsausschüsse,Prüfungsordnung Unterbrechung oder
2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. Januar 1969
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die
zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 ausgebildet haben, werden von der zuständigen
Satz 2 sowie die §§ 37 und 38 des Berufsbildungs- Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
gesetzes gelten entsprechend. erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsord- unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.
nung zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbil-
dungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine
Ausbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver-
§ 5 mittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, können
Zeugnis auf Antrag von der zuständigen Stelle von dem nach
den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit
(1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszu-
stellen. werden, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu
nicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
(2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der hat.
Inhaber die berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse nach § 2 nachgewiesen hat. (3) Die zuständige Stelle stellt über die Befreiung
eine Bescheinigung aus.
§ 6 § 8
Andere Nachweise Ubergangsvorschrift
(1) Wer (1) Ab 1. Januar 1982 darf nur ausbilden, wer
1. im Handwerk, 1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
in einem grafischen Gewerbe, das einem der in erbracht hat oder
den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur 2. nach § 6 Abs. 1 als berufs- und arbeitspädagogisch
Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe ent- geeignet gilt oder
spricht,
3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 von dem nach den §§ 2
in der Landwirtschaft oder und 3 erforderlichen Nachweis befreit ist.
in der Hauswirtschaft
(2) Bis zum 1. Januar 1984 kann die zuständige
die Meisterprüfung bestanden hat oder Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem
2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis
dem Berufsbildungsgesetz oder dem Seemannsge- befreien, wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der in § 2 geforderten Kenntnisse noch nicht mög-
rungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten lich war und eine Gefährdung der Auszubildenden
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des nicht zu erwarten ist. Die Ausnahme nach Satz 1 ist
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), gere- befristet und unter der Auflage zu erteilen, daß die
gelte Meisterprüfung bestanden hat, wenn durch nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse
sie eine dieser Verordnung entsprechende berufs- zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuweisen sind .
und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen Die zuständige Stelle kann weitere Auflagen ertei-
ist oder len.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 9 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung nicht in einem
Änderung der Ausb.ilder-Eignungsverordnung Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen,
öffentlicher Dienst jedoch in einem Ausbildungsberuf des öffentlichen
Dienstes ausbilden."
§ 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentli-
cher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825) erhält § 10
folgende Fassung:
II§ 1 Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
gewerbliche Wirtschaft
(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsausbil-
dung im öffentlichen Dienst einschließlich der in In § 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerb-
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen liche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 707),
Rechts, die auch ein Gewerbe betreiben, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
durch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des Berufsbil- 21. März 1977 (BGBI. I S. 498, 688), wird folgender
dungsgesetzes, die in einem Arbeitsverhältnis im Satz angefügt:
öffentlichen Dienst stehen und in Ausbildungsberu- ,,Sie gilt nicht für die Berufsausbildung in Körper-
fen schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die
l. des öffentlichen Dienstes, auch ein Gewerbe betreiben."
2. der Landwirtschaft einschließ1ich der ländlichen
Hauswirtschaft, § 11
3. der Hauswirtschaft im städtischen Bereich oder
Berlin-Klausel
4. der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der
Berufsausbildung in den Gewerben der Anlage A Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
zur Handwerksordnung und im grafischen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Gewerbe gemäß § 77 Abs. 1 des Berufsbildungs- Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes
ausbilden.
§ 12
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Berufsaus- Inkrafttreten
bildung durch Ausbilder nach § 20 Abs. 4 des
Berufsbildungsgesetzes, die auf Grund von § 362 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schm ude
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 979
Verordnung
zur Einschränkung des Postverkehrs
(Posteinschränkungsverordnung)
Vom 6. Juli 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes benachbarter Postämter mit Verwaltungsdienst
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- zugelassen werden.
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§5
wird verordnet:
Postscheckdienst
§1
Im Postscheckdienst sind Eilaufträge und telegra-
Einschränkung des Postverkehrs fische Ubermittlungen von Aufträgen nicht mehr
Um die allgemeine Postversorgung der Bevölke- zugelassen.
rung in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall §6
sicherstcJlen zu können, wird das Leistungsangebot
im Postverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung Regionale Anpassungen des Postverkehrs
eingeschränkt. Die Präsidenten der Oberpostdirektionen und die
Amtsvorsteher der Postämter mit Verwaltungs-
§2
dienst können in ihren Bereichen in Anpassung an
Postdienst die jeweiligen Verhältnisse den Post-, Postscheck-
(1) Im Postdienst sind nur noch zugelassen: und Postsparkassendienst im Rahmen des § 8 Abs. 2
· des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969
1. gewöhnliche Briefe bis 250 g, (BGBI. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des
2. gewöhnliche Postkarten, Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), weiter
3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische. einschränken oder von den nach dieser Verordnung
vorgesehenen einschränkenden Maßnahmen abse-
(2) Im Verkehr nach dem Ausland sind nur noch hen, sofern sich dies nur in ihrem Bereich auswirkt.
zugelassen:
1. gewöhnliche Briefe bis 250 g, §7
2. gewöhnliche Postkarten, Sonstige Bestimmungen
3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
und, soweit eine Beförderung auf dem Luftweg mög- ergibt, bleiben die jeweils geltenden benutzungs-
lich ist, rechtlichen Bestimmungen unberührt.
4. Luftpostbriefe bis 20 g,
§8
5. Luftpost-Postkarten,
Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich
6. Aerogramme (Luftpostleichtbriefe).
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(3) Alle übrigen Sendungsarten und besonderen kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden
Versendungsformen sowie Postaufträge sind nicht 1. im Verteidigungsfall,
mehr zugelassen.
2. im Spannungsfall,
§3
3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-
Postreisedienst gesetzes oder
Die Beförderung von Kraftpostgut wird einge- 4. nach Feststellung durch den Bundesminister für
stellt. das Post- und Fernmeldewesen, daß die sofortige
§4 Einschränkung des Postverkehrs im Hinblick auf
einen bevorstehenden Verteidigungsf all erforder-
Postzeitungsdienst
lich ist und der normale Verkehr im Postwesen
(1) Der Postzeitungsdienst wird eingestellt. durch Umstände verhindert wird, welche die
Deutsche Bundespost nicht zu beseitigen vermag.
(2) Wenn es nach den Verkehrsverhältnissen
möglich ist, kann für Zeitungsverleger der Versand (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom
von Tageszeitungen innerhalb des Gebietes eines Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Postamtes mit Verwaltungsdienst oder mehrerer durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Zulassung von Dienstpostsendungen
(Dienstpostverordnung)
Vom 6. Juli 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 3. Verrechnungsunterlagen im Rahmen des Girover-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- kehrs der Geld- und Kreditinstitute versandt wer-
mer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird den sollen.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet: (2) Auch ohne die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 kann die Deutsche Bundespost in dringenden
§1 Fällen Sendungen als Dienstpostsendungen anneh-
Zulassung von Dienstpostsendungen men, wenn der Absender lebens- oder verteidi-
gungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat und hierzu
Zur Versendung von lebens- oder verteidigungs-
auf die Versendung von Nachrichten und Kleingü-
wichtigen Nachrichten und Kleingütern sowie zur
tern mit der Dienstpost angewiesen ist.
Ubermittlung von Geldbeträgen sind Dienstpostsen-
dungen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung
§4
zugelassen.
Sendungsarten, Besondere Versendungsformen
§2
(1) Als Dienstpostsendungen sind zugelassen:
Dienstpostsendungen
1. gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und
(1) Als Dienstpostsendungen dürfen nur lebens- Postkarten,
oder verteidigungswichtige Sendungen eingeliefert
werden. 2. Briefe mit Wertangabe,
3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafischer
(2) In Dienstpostsendungen darf kein Geld ver-
sandt werden. 4. gewöhnliche Pakete bis 5 kg,
5. Pakete mit Wertangabe bis 5 kg.
(3) Vermutet die Deutsche Bundespost in einer
Dienstpostsendung Nachrichten oder Gegenstände, (2) Bei Sendungen mit Wertangabe ist diese auf
die nicht lebens- oder verteidigungswichtig sind, 10 000 Deutsche Mark beschränkt.
oder Geld, kann sie vom Absender, soweit Bestim-
(3) Alle übrigen Sendungsarten und besonderen
mungen der Verschlußsachenanweisung für die
Versendungsformen sind nicht zugelassen.
Bundesbehörden oder entsprechende Vorschriften
der Länder dem nicht entgegenstehen, die Angabe (4) Für Sendungen mit Einberufungsbescheiden
des Inhalts verlangen. Wird die Inhaltsangabe ver- zum Wehrdienst, Bereithaltungs- und Heranzie-
weigert, kann die Deutsche Bundespost die hungsbescheiden zum Zivildienst, Bereitstellungs-
Annahme der Sendung ablehnen. Bestehen bei Ein- und Leistungsbescheiden nach dem Bundeslei-
lieferung von Dienstpostsendungen begründete stungsgesetz sowie für ähnliche vorbereitende und
Zweifel daran, daß diese Sendungen Angelegenhei- vollziehende Bescheide zu lebens- oder verteidi-
ten betreffen, die durch besondere Sicherheitsmaß- gungswichtigen Zwecken ist die Eilzustellung zuge-
nahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte lassen. Darüber hinaus kann der Absender für die
geschützt werden müssen, ist die Deutsche Bundes- genannten Sendungen die Nachsendung vorausver-
post berechtigt, sich vom Absender den Geheim- fügen und derartige Sendungen mit dem Vermerk
schutz des Inhalts bestätigen zu lassen. ,,Nur innerhalb des Zustellbereichs nachsenden"
einliefern. Die Nachsendung kann vom Empfänger
§3 insoweit nicht ausgeschlossen werden.
Dienstpostbenutzer
§5
(1) Dienstpostsendungen werden angenommen,
wenn Aufschrift und Außenseite
1. Behörden oder Gerichte des Bundes oder der Län- (1) Die Aufschrift muß den Vermerk „Dienstpost"
tragen. Der Vermerk muß augenfällig hervortreten
der, Dienststellen der Bundeswehr oder des Bun-
und ist vom Absender wie folgt anzubringen:
desgrenzschutzes, Gemeinden oder Gemeindever-
bände, die Deutsche Bundesbank einschließlich 1. bei Briefen, Postkarten und Paketaufschriften
der Landeszentralbanken sowie ihrer Zweigan- unmittelbar über der Anschrift,
stalten oder sonstige Körperschaften, Anstalten 2. bei Paketkarten und Paketaufschriftzetteln im
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Absender Raum für besondere Vermerke des Absenders
sind, über der Anschrift,
2. die unter Nummer 1 genannten Stellen Empfänger 3. bei Postanweisungen im Hauptteil über der
sind oder Betragsangabe.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 981
(2) Die Sendungen müssen eine Absenderangabe Präsidenten der Oberpostdirektionen und die Amts-
tragen. Sie ist wie folgt anzubringen: vorsteher der Postämter mit Verwaltungsdienst kön-
1. bei Briefen, Postkarten und Paketaufschriften in nen in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweili-
der linken Hälfte der Aufschriftseite, gen Verhältnisse die Zulassung von Dienstpostsen-
dungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über
2. bei Paketkarten, Postanweisungen und Paketauf- das Postwesen vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006),
schriftzetteln in dem dafür vorgesehenen Raum geändert durch Artikel 261 des Gesetzes vom
des Formblatts. 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), einschränken.
§6
§9
Einlieferung
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo die
Sendungen einzuliefern sind. Die Einlieferung durch Die Vorschriften der Postordnung und der Postge-
Briefkästen ist unzulässig. In Briefkästen vorgefun- bührenordnung in den jeweils geltenden Fassungen
dene Sendungen werden dem Absender zurückgege- gelten für Dienstpostsendungen entsprechend,
ben. soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
ergibt.
(2) Dienstpostsendungen sind freizumachen.
§ 10
(3) Bei der Einlieferung von Dienstpostsendungen Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen sind auf
Verlangen der Dienstausweis und eine Bescheini- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gung der Dienststelle über die Einlieferungsberech- kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden
tigung vorzuzeigen. 1. im Verteidigungsfall,
§7 2. im Spannungsfall,
Nachfragen 3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-
gesetzes oder
Die Bearbeitung von Nachfragen über den Ver-
bleib gewöhnlicher Dienstpostbriefe und -postkarten 4. nach Feststellung durch den Bundesminister für
kann abgelehnt werden, wenn die Verhältnisse dazu das Post- und Fernmeldewesen, daß die Vermin-
zwingen. derung des Leistungsangebots im normalen Post-
verkehr auf Grund der Posteinschränkungsver-
§8 ordnung vom 6. Juli 1978 (BGBI. I S. 979) die Zu-
Einschränkung und Erweiterung lassung von Dienstpostsendungen zur Erfüllung
des Dienstpostverkehrs lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben er-
fordert.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann in Einzelfällen die Zulassung von (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom
Dienstpostsendungen in Anpassung an die jeweili- Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
gen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost
(Feldpostverordnung- FpV)
Vom 6. Juli 1978
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Als dienstliche Feldpostsendungen der Bundes-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- wehr sind darüber hinaus zugelassen:
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung 1. gewöhnliche Briefe und Briefe mit Wertangabe
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für im Gewicht bi-s zu 1 000 g; die Wertangabe wird
Wirtschaft verordnet: auf 10 000 Deutsche Mark beschränkt,
§ 1 2. eingeschriebene Briefe im vereinbarten Verkehr
Betreiben der Feldpost mit dem Ausland und den verbündeten Streitkräf-
ten im Gewicht bis zu 1 000 g,
(1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung der
Bundeswehr und der ihr versorgungsmäßig ange- 3. gewöhnliche Pakete und Pakete mit Wertangabe
gliederten Organisationen im Bereitschafts-, Span- im Gewicht bis zu 5 kg; die Wertangabe wird auf
10 000 Deutsche Mark beschränkt.
nungs- oder Verteidigungsfall wird vom Bundes-
minister der Verteidigung im Einvernehmen mit (3) Andere Sendungsarten und andere besondere
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Versendungsformen sind nicht zugelassen.
wesen die Feldpost betrieben.
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmel-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung verein- dewesen kann in Einzelfällen die Zulassung von
bart den Zeitpunkt für die Aufnahme des Feldpost- Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen
betriebes mit dem Bundesminister für das Post- und Verhältnisse einschränken oder erweitern. Der Bun-
Fernmeldewesen. desminister der Verteidigung, die Präsidenten der
(3) Die Feldpost ist ein Teil der Bundeswehr. Oberpostdirektionen und die Amtsvorsteher der
Postämter können in ihren Bereichen in Anpassung
an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von
§ 2 Feldpostsendungen im Rahmen des § 8 Abs. 2 des
Feldpostsendungen Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969
(BGBI. I S. 1006), geändert durch Artikel 261 des
(1) Zur Beförderung mit der Feldpost sind nur Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ein-
Feldpostsendungen zugelassen. schränken.
(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender- § 4
oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpost- Ein- und Auslieferung
anschrift tragen. Sie sollen oberhalb der Anschrift
mit dem Vermerk „Feldpost" versehen sein. (1) Feldpostsendungen sind im Bereich der Feld-
post bei den Feldpostämtern gesammelt einzuliefern
(3) In der Feldpostanschrift dürfen nur der Name und gesammelt abzuholen. Eines Antrags auf
des Absenders oder des Empfängers und eine fünf- Genehmigung der Abholung bedarf es nicht.
stellige Feldpostnummer angegeben werden. Die
Feldpostnummern werden den Dienststellen und (2) Der mit der Einlieferung und der Abholung der
Feldpostsendungen Beauftragte muß sich als Ange-
Angehörigen der Bundeswehr sowie den ihr versor-
höriger einer Dienststelle gemäß § 1 Abs. 1 durch
gungsmäßig angegliederten Organisationen zu gege-
Vorzeigen seines Dienst- oder Truppenausweises
bener Zeit bekanntgegeben.
und zum Empfang von Feldpostsendungen noch be-
sonders ausweisen.
§ 3
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflich-
Sendungsarten, ten bestehen auch, wenn die in § 1 Abs. 1 genannten
Besondere Versendungsformen Dienststellen statt Feldpostämter ausnahmsweise
Postämter der Deutschen Bundespost in Anspruch
(1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zuge- nehmen.
lassen:
(4) Gewöhnliche Inlandspakete sind ohne Paket-
1. gewöhnliche Briefe im Gewicht bis zu 250 g, karte einzuliefern.
2. gewöhnliche Postkarten,
§ 5
3. Postanweisungen, ausgenommen telegrafische,
Freimachung, Gebühren
4. Zahlkarten, ausgenommen telegrafische,
(1) Für die Freimachung der Feldpostsendungen
5. Zahlungsanweisungen, ausgenommen telegra- gelten die Gebührenordnungen der Deutschen Bun-
fische. despost.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 983
(2) Briefe und Postkarten brauchen als Feldpost- zungsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Bun-
sendungen im Bereich der Deutschen Bundespost despost.
und im Bereich der Feldpost sowie im Verkehr mit
§ 8
den verbündeten Streitkräften nicht freigemacht zu
werden. Gleiches gilt für dienstliche Pakete. Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich
(3) Für Feldpostsendungen werden Nachgebühren, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Gestellungsgebühren sowie Gebühren für das kündung in Kraft. Sie darf nur angewandt werden
Bereithalten zur Abholung, für die Nach- und Rück-
sendung und die Zustellung nicht erhoben. 1. im Verteidigungsfall,
§ 6
2. im Spannungsfall,
Verbündete Streitkräfte 3. nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 3 des Grund-
gesetzes oder
Für Dienststellen und Angehörige verbündeter
Streitkräfte, die die Feldpost auf Grund von Verein- · 4. wenn die Bundesregierung als Bereitschaftsdienst
barungen benutzen, gelten die Bestimmungen dieser nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes in der
Verordnung entsprechend. Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
1977 (BGBl. I S. 2021) eine Wehrübung von unbe-
§ 7 stimmter Dauer angeordnet hat.
Sonstige Bestimmungen (2) Die Anwendung dieser Verordnung wird vom
Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
ergibt, gelten für Feldpostsendungen die benut- durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1978
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I ,
Verordnung
zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung
und der Verordnung über verwandte Handwerke
Vom 10. Juli 1978
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 I S. 1)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 24 erhält folgende Fassung:
11 24 Mechaniker (Nähmaschinen- und Zweirad-
mechaniker)";
2. nach Nummer 24 wird als neue Nummer 24 a ein-
gefügt:
,,24 a Kälteanlagenbauer".
Artikel 2
Die Verordnung über verwandte Handwerke vom
18. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1355) wird wie folgt
geändert:
In der Anlage werden in Spalte I Nr. 24 und in
Spalte II Nr. 22 und 35 jeweils die Worte „Mechani-
ker (Nähmaschinen-, Zweirad- und Kältemechani-
ker)" durch die Worte „Mechaniker (Nähmaschinen-
und Zweiradmechaniker)" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 985
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Glasfachschule Rheinbach
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 10. Juli 1978
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezem-
ber 1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Ar-
tikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I
S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichti-
gung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976
(BGBI. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 30. September 1983 von der Staat-
lichen Glasfachschule Rheinbach erteilten Prüfungs-
zeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschluß-
prüfungen werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen
Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehen-
den Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungs-
zeugnisses der Staatlichen Ausbildungsberuf, für den
Glasfachschule gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
Glaser Glaser
Abschlußprüfung als Glas- Glasschleifer und
schleif er und Glasätzer Glasätzer
Abschlußprüfung als Glas- Glas- und Porzellan-
und Porzellanmaler maler
§ 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1978 l BvL 26/76 -, ergangen auf vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts für das Saarland in Saar- Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nach-
brücken, wird nachfolgende Entscheidungsformel folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
veröffentlicht:
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fort-
§ 82 Absatz l Nummer 2 letzter Halbsatz des Bun- zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
desversorgungsgesetzes in der Fassung des Vier- (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (Bun-
ten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen desgesetzbl. I S. 946) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpas- Grundgesetz unvereinbar, soweit die Umlage-
sungsgeselz-KOV 4. AnpG-KOV) vom 24. Juli beträge nach dieser Bestimmung im Falle der
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) ist mit dem Grund- Kurzarbeit sich nicht ermäßigen.
gesetz vereinbar.
Di.e vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des _Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Juni 1978 Bonn, den 24. Juni 1978
D e r B u n d e s m in i s t er de r Jus t i z D e r B u n d e s mini s t er de r J u s ti z
Dr. Vogel Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 34 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes und des Körperschaftsteuerge-
setzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 781) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
auf ·ausländische Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen können,
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
mäßig ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1978
D e r B und e s min i s t er de r J u s t i z
In Vertretung
Erkel
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1978 l BvL 26/76 -, ergangen auf vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts für das Saarland in Saar- Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nach-
brücken, wird nachfolgende Entscheidungsformel folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
veröffentlicht:
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fort-
§ 82 Absatz l Nummer 2 letzter Halbsatz des Bun- zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
desversorgungsgesetzes in der Fassung des Vier- (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (Bun-
ten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen desgesetzbl. I S. 946) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpas- Grundgesetz unvereinbar, soweit die Umlage-
sungsgeselz-KOV 4. AnpG-KOV) vom 24. Juli beträge nach dieser Bestimmung im Falle der
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) ist mit dem Grund- Kurzarbeit sich nicht ermäßigen.
gesetz vereinbar.
Di.e vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des _Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Juni 1978 Bonn, den 24. Juni 1978
D e r B u n d e s m in i s t er de r Jus t i z D e r B u n d e s mini s t er de r J u s ti z
Dr. Vogel Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 34 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes und des Körperschaftsteuerge-
setzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 781) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
auf ·ausländische Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen können,
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
mäßig ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1978
D e r B und e s min i s t er de r J u s t i z
In Vertretung
Erkel
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1978 l BvL 26/76 -, ergangen auf vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts für das Saarland in Saar- Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nach-
brücken, wird nachfolgende Entscheidungsformel folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
veröffentlicht:
§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fort-
§ 82 Absatz l Nummer 2 letzter Halbsatz des Bun- zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
desversorgungsgesetzes in der Fassung des Vier- (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (Bun-
ten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen desgesetzbl. I S. 946) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpas- Grundgesetz unvereinbar, soweit die Umlage-
sungsgeselz-KOV 4. AnpG-KOV) vom 24. Juli beträge nach dieser Bestimmung im Falle der
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) ist mit dem Grund- Kurzarbeit sich nicht ermäßigen.
gesetz vereinbar.
Di.e vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des _Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Juni 1978 Bonn, den 24. Juni 1978
D e r B u n d e s m in i s t er de r Jus t i z D e r B u n d e s mini s t er de r J u s ti z
Dr. Vogel Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird nach-
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 34 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes und des Körperschaftsteuerge-
setzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 781) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
auf ·ausländische Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen können,
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
mäßig ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Juni 1978
D e r B und e s min i s t er de r J u s t i z
In Vertretung
Erkel
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 987
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 8. Juli 1978
Tag Inhalt Seite
2. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 902
2. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe .................... . 903
2. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe ....................... . 905
8. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus ............................................................... . 907
'.ll'J-7G
9. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
9. 6. 78 Bekanntmachung der geänderten Fassung der Satzung der OECD-Kernenergie-Agentur
(NEA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
13. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindliche:µ drei-
sprachigen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . 914
15. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vertrages
vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nie-
derlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart- Vertrag) 914
15. 6. 78 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . 915
19. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
19. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
19. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
20. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
21. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
26. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
27. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen
Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
27. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über den grenzüber-
schreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
28. 6. 78 Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über die unterirdische Kohlever-
gasung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen~
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 78 Neunte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 116 27.6. 78 10. 8, 78
96-1-2-26
Berichtigung der Verordnung Nr. 7/78 über die
Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt 116 27.6. 78
9500-4-6-4.
28. 6. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 22/7'8 - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Rumä-
nien -- EGKS) 119 30.6. 78 1. 7. 78
613-2-1
8. 6. 78 Achtundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nai.ch Instrumentenflugregeln im unteren
kontrolliPrten Luftraum) 119 30.6. 78 13. 7. 78
96-1-2-68
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1192/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1i v e nöl aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle für die Ausfuhr 2,6. 78 L 146/10
1. G. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1193/78 der Kommission zur Fest-
legung der Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über R i-
z in u s s amen 2.6. 78 L 146/12
l. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 11:94/78 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z uk-
k er sek t o r s 2,6, 78 L 146/14
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1195/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1u kose 2.6. 78 L 146/15
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1196/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G et r e i de , Mehl e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 2. 6. 78 L 146/17
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen~
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 78 Neunte Verordnung zur Änderung der Sechsund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 116 27.6. 78 10. 8, 78
96-1-2-26
Berichtigung der Verordnung Nr. 7/78 über die
Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt 116 27.6. 78
9500-4-6-4.
28. 6. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-
Zolltarifs (Nr. 22/7'8 - Aussetzung von Anti-
dumpingzoll für Waren mit Ursprung in Rumä-
nien -- EGKS) 119 30.6. 78 1. 7. 78
613-2-1
8. 6. 78 Achtundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nai.ch Instrumentenflugregeln im unteren
kontrolliPrten Luftraum) 119 30.6. 78 13. 7. 78
96-1-2-68
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1192/78 der Kommission über den
Verkauf von O 1i v e nöl aus Beständen der italienischen
Interventionsstelle für die Ausfuhr 2,6. 78 L 146/10
1. G. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1193/78 der Kommission zur Fest-
legung der Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über R i-
z in u s s amen 2.6. 78 L 146/12
l. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 11:94/78 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z uk-
k er sek t o r s 2,6, 78 L 146/14
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1195/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1u kose 2.6. 78 L 146/15
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1196/78 der Kommission zur Fest-
setzung der für G et r e i de , Mehl e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 2. 6. 78 L 146/17
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 989
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprad1e -
vom Nr./Seite
30. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1198/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 706/76 über die Regelung für land-
wir t s c h a f tl ich e Erzeugnisse und bestimmte aus land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung
in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Ge-
bieten hinsichtlich der Liste dieser Länder und Gebiete 3.6. 78 L 147/ 1
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1199/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 3. 6. 78 L 147/2
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1200/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 3.6. 78 L 147/4
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1201/78 der Kommission über die
Durdlführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das Internatio-
nale Komitee vom Roten Kreuz 3.6. 78 L 147/6
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1202/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für das Internatio-
nale Komitee vom Roten Kreuz 3. 6. 78 L 147 9
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1203/78 der Kommission über die
Durchführung einer Aussdlreibung zur Bereitstellung von ge-
schliffenem Rundkornreis als Hilfeleistung an die Repu-
blik Liberia 3.6. 78 L 147/12
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1204/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Republik Sri
Lanka 3. 6. 78 L 147/15
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1205/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Sonderabsdlöpfung für neuseeländisdle Butter
bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich 3.6. 78 L 147/18
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1206/78 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2054/76 über den Verkauf
von Mager m i 1 c h p u 1ver zu Futterzwecken aus Beständen
der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Drittländern 3.6. 78 L 147./ 19
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1207/78 der Kommission zur Ände-
rung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG)
Nr. 1027/78 genannten Verkaufspreise auf dem Rind-
f 1e i s c h sek t o r für die Bundesrepublik Deutschland und
das Königreich der Niederlande 3.6. 78 L 147/24
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1208/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehal-
tigen Re i s e r zeug n i s s e n 3.6. 78 L 147/32
2. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1210/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3.6. 78 L 147/35
5. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1211 /78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i de , M e h 1e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sdlöpfungen bei der Einfuhr 6.6. 78 L 150/1
5. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1212/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 6.6. 78 L 150/3
5. 6.-18 Verordnung (EWG) Nr. 1213/78 der Kommission über die
Nichtanwendung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
Pilzkonserven 6.6. 78 L 150/5
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1214/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.6. 78 L 151/1
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1215/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 7.6. 78 L 151 /3
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1217/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 7. 6. 78 L 151/7
7. 6. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1218/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf (.;etreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfuni1en bei der Einfuhr 8.6. 78 L 152/1
7. 6. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1219/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; et r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 8,6. 78 L 152/3
7. 6. 78 Verordmrng (EWG) Nr. 1220/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfunqen bei der Einfuhr 8.6, 78 L 152/5
7. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1221/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr flir R e i s und B r u c h r e i s 8. 6. 78 L 152/7
7. 6. 78 Verordnun9 (EW(;) Nr. 1223/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 über Maßnahmen zur Ver-
kaufsförderung, Werbung und Marktforschung im Bereich
M i I c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e in der Gemeinschaft 8. 6. 78 L 152/11
7. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1224/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8. 6. 78 L 152/12
7. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1225/78 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de und Reis ver a r-
b e i tun y s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 8. 6. 78 L 152/13
8. 6. 78 Verordnunu (EWC;) Nr. 1229/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf C et r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfunc1en bei der Einfuhr 9. 6. 78 L 153/7
8. 6. 78 Verordn11n~1 (EWC;) Nr. 1230/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 9.6. 78 L 153/9
8. 6. 78 Verordnun~J (EWC) Nr. 1231178 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1 i -
venöl 9. 6. 78 L 153/11
8. 6. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1232/78 der Kommission zur Festset-
zung der Rcforcnzpreise für Pfirsiche für das Wirtschafts-
jahr 1978 9.6. 78 L 153/13
8. 6. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1233/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Pf 1 au m e n für das Wirt-
schaftsjahr 1978 9.6. 78 L 153/14
8, 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1234/78 der Kommission über eine
Daueransschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimm-
tem W e i ß z u c k e r im Besitz der belgischen Interventions-
stelle 9.6, 78 L 153/16
Andere Vorschriften
30. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1197/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für
Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und
-gebieten 5.6, 78 L 149/1
2. 6. 78 Entscheidung Nr. 1209/78/EGKS der Kommission zur weiteren
Änderung der Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein
Preisangleicbsverbot für Stahlangebote aus bestimmten dritten
Ländern 5. 6. 78 L 149/34
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1216/78 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Holz (einschließlich Stäbe ... ) ,
gehobelt usw., der Tarifnummer 44.13, mit Ursprung in Bra-
silien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rates vorgesc~henen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 6, 78 L 151/5
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1222/78 der Kommission über die,
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 8, 6. 78 L 152/9
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1978 991
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1226/78 des Rates zur Verlängerung
des vorläufigen Antidumpingzolls für Kraftliner in Form von
Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika und zur Änderung der Berechnungs-
weise 9.6. 78 L 153/1
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1227/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten
(1978/1979} 9.6. 78 L 153/3
6. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1228/78 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen
Ländern und Gebieten (1978 1 1979) 9.6. 78 L 153/5
Bericht l g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 773/78 der
Kommission vom 17. April 1978 zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2788/77 zur Festsetzung der ab 16. De-
1
zember 1977 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden Refe-
renzpreise frei Grenze (ABI. Nr. L 104 vom 18. 4. 1978) 8.6. 78 L 152/29
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 976/78 des
Rates vom 12. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 878/77 hinsichtlich der in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse für verschiedene \Alährungen und über
die Auswirkungen der Festsetzung neuer repräsentativer
Kurse auf die bestehenden Rechte und Pflichten (ABI. Nr.
L 125 vom 13. 5. 1978) 13.6. 78 L 155/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1036/78 der
Kommission vom 19. Mai 1978 zur Festsetzung der Währungs-
ausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforder-
licher Koeffizienten und Kurse (ABI. Nr. L 133 vom 22. 5. 1978) 14.6. 78 L 156/46
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/78 der
Kommission vom 9. Juni 1978 über die Durchführung einer
Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizenmehl als
Hilfeleistung für die Arabische Republik Ägypten 17.6. 78 L 159/50
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 591/78 des
Rates vom 20. März 1978 zur zeitweiligen Aussetzung des
autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Qualitäten Magnesiumoxid der Tarifstelle ex 25.19 A
(ABI. Nr. L 82 vom 29. 3. 1978) 20.6. 78 L 163/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 827/78 des
Rates vom 25. April 1978 zur Festlegung der Grundregeln für
die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Entwick-
lungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nah-
rungsmittelhilfeprogramms 1978 (ABI. Nr. L 115 vom 27. 4.
1978) 20.6. 78 L 163/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 830/78 des
Rates vom 25. April 1978 über die Grundregeln für die Liefe-
rung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und
Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
gramms 1978 (ABI. Nr. L 115 vom 27. 4. 1978) 20.6. 78 L 163/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1282/78 der
Kommission vom 14. Juni 1978 zur Festsetzung der Abschöp-
fungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (ABI.
Nr. L 157 vom 15. 6. 1978) 23.6. 78 L 166/37
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzei9er Verla~Jsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnun9en und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
m<1ch11ngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
vö!k(irrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu 9ehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM
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wandte Ste~ersatz betri:igt 6 °/o.
Die Bundespost stellt ihre im Rahmen des Postzeitungsdienstes geleisteten „Besonderen
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Deshalb wird der Verlag dazu übergehen, das Bundesgesetzblatt selbst zu beanschriften.
Außerdem werden die Abonnementsgebühren ab 1. Januar 1979 halbjährlich durch den
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1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Nr. 36/1978 Teil 1
vom 5. Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
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