869
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1978 Nr. ;35
Tag Inhalt Seite
26. 6. 78 Achtes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 869
2032-1, 2032-11-2, 2032-12-6, 2030-2, 2030-1, 2030-25, 53-4, 2031-1, 2032-2, 702-3
27. 6. 78 Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 878
2330-19
26. 6. 78 Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (Melde-
verordnung Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
neu: 7847-12-2-2
26. 6. 78 Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
(Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
neu: 7847-11-9
26. 6. 78 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
neu: 7822-2-7; 7822-2-4
26. 6. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts 916
7822-5-l
26. 6. 78 Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
neu: 2121-51-7; 2121-50-1-6
26. 6. 78 Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Lagerkostenaus-
gleichs-VO - Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
neu: 7847-11-4-28; 7847-6-12
21. 6. 78 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeam-
ten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
2030-11-47
Hinweis auf andere Verkilndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
Achtes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juni 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Dezember 1977 (BGBl. I S. 3103), wird wie folgt ge-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ändert:
1. Unter dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des
Inhaltsverzeichnisses, vor § 32 in der Uberschrift
Artikel I des 3. Unterabschnitts, in § 32, in § 33 Satz 1 und
Änderungen von Vorschriften im Bundes- in den Vorbemerkungen Nr. 3 und 4 zur Bundes-
besoldungsgesetz für Professoren an besoldungsordnung C (Anlage II) wird jeweils
Hochschulen und Hochschulassistenten das Wort „Hochschuldozenten" durch das Wort
,,Hochschulassistenten", in der Bundesbesol-
dungsordnung C (Anlage II) unter Besoldungs-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des gruppe C 1 das Wort „Hochschuldozent" durch
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- das Wort „Hochschulassistent" ersetzt.
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I 2. In§ 32 werden die Worte „1. Januar 1977" durch
S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. die Worte „1. Juli 1978" ersetzt.
810 Bi:mdesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
gcfoßt: Artikel II
, /:3} Die /\bs;tt:;e 1 und 2 gr-Hen für Gesamthoch-
Sonstige Änderungen
q lrnlen cnhpn c hend. Planstellen für Studien- des Bundesbesoldungsgesetzes
rqün~Je, in denen 1\ ufgc1lwn der wissenschaftlichen
i Jochsdrnlen und der hHhhochschu]en miteinan- Das Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geän-
dn verbunden Vd0 rden, dürfen bis zu einem dert:
/\nleil von 60 v. B. entsprechend Absatz 1, im
ubri~1en t•nhprcchend Absatz 2 ausgebracht wer- 1. In§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
den.'' „Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines
Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der
-4. fo Vorbemerkung Nummer 1 zur Bundesbesol- Schülerzahl einer Schule und erfüllt der Beamte
dunqsordnung C !Anlage II) werden in Absatz 1 wegen zurückgehender Schülerzahlen die Vor-
die Worte „von 1 437 Deutsche Mark" durch die aussetzungen für die Zuordnung seines Amtes
,,vorte „des Unterschiedes zwischen dem End- nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß;
qrund9ehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Absatz 3 bleibt unberührt."
Crundgehalt der Besoldungsgruppe B 7" ersetzt.
.Absatz 2 Satz 1 erhi.ilt folgende Fassung: 2. § 40 wird wie folgt geändert:
Bei der zweite>n Berufung in ein Amt der Besol- a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten
II
dungsgruppe C 4 und bei einer ersten Bleibever- „einer der folgenden Stufen die Worte
handlung, die zur Abwendung einer zweiten „oder eine entsprechende Leistung in Höhe
Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 von mindestens der Hälfte des Unterschieds-
~1eführt hat, darf der Zuschuß den Unterschieds- betrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
hetrag zwischen dem Endgrundgehalt der Besol- des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse"
dungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- eingefügt.
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren
b) In Absatz 5 Satz 2 werden hinter dem Wort
Berufungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 „ vollbeschäftigt II
die Worte „oder nach
und bei weiteren Bleibeverhandlungen darf der
beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-
Zuschuß den Unterschiedsbetrag zwischen den
gungsberechtigt" eingefügt.
Grundgeh~iltf'rn der BPsoJdungsgruppen B 5 und
B 1 nicht überstei9en. ' 1
c) In Absatz 6 Satz 3 werden hinter dem Wort
„vollbeschäftigt" die Worte „ oder nach
5. Die Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesol- beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-
dungsordnung C (Anlage II) wird wie folgt geän- gungsberechtigt" eingefügt.
dert:
d) In Absatz 7 Satz 1 erhält der 2. Halbsatz
a) Jn Absatz 1 Satz 1 werden die Worte
folgende Fassung:
,,,von 2 440 Deutsche Mark" durch die Worte
,,,,des Unterschiedes zwischen den Grundgehäl- ,,ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-
tern der Beso]dungsgruppen B 1 und B 10" lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
ersetzt. ihren Verbänden, sofern nicht bei organisato-
risch selbständigen Einrichtungen, insbeson-
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: dere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäu-
„Die Sonderzuschüsse können bis zum sern, Kindergärten, Altersheimen, die Vor-
Gesamtbetrag für ruhegehaltfähig erklärt wer- aussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 11
den."
b) Jn Absatz 2 werden die Worte „von 1 219 3. In § 41 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 ange-
Deutsche Mark'' durch die Worte „der Hälfte fügt:
des Unterschiedes zwischen den Grundgehäl- „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
tern der Beso]dun9sgruppen B 1 und B 10" Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen
ersetzt. von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen
des Ortszuschlages."
6. ]n der Bundesbesoldungsordnung C {Anlage H)
erhält Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe C 1 fol-
gende Fassung: 4. § 44 erhält folgende Fassung:
., ] ) Hochschulassistenten erh.::.ilten ,,§ 44
Stufe 1 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
des lfochschulrahmengesetzes,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Stufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
1des J-Jochschulrahmengesetzes, rates die Gewährung einer Stellenzulage für
Stufe 3 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes
des Hochschulrahrnengesetzes." sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der
1. An die SteHe der GrundgehaHssätze in der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig
Anlage IV Nr. 3 treten die Grundgehaltssätze in sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vor-
der Anlage 1 dieses Gesetzes. gesehen werden, soweit die Wahrnehmung die-
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 871
ser Funktion nicht bei der Einstufung berück- 9. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sichtigt ist. Sie darf den Betrag von 150 Deut- ,, (2) Von der Kürzung ist abzusehen
schen Mark monatlich nicht überschreiten. Mit
der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand infolge genehmigten Fernbleibens oder Rück-
mit abgegolten." tritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen."
5. § 48 wird wie folgt geändert:
10. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: „Vorbemerkungen" die Worte „Nummer 4
„Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Abs. 2," eingefügt.
Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertre-
tungskörperschaften und ihrer Ausschüsse". 11. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B werden wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 wird
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch- a) die Bezeichnung „Institut für angewandte
tigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung Geodäsie" durch die Bezeichnung „Institut
einer Vergütung für Beamte der Gemeinden für Angewandte Geodäsie" ersetzt,
und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 b) die Bezeichnung „Institut für chemisch-tech-
Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienst- nische Untersuchungen" durch die Bezeich-
bezüge nach der Besoldungsordnung A zuste- nung „Bundesinstitut für chemisch-tech-
hen, zu regeln, wenn die Beamten als Proto- nische Untersuchungen" ersetzt.
kollführer regelmäßig an Sitzungen kommu-
naler Vertretungskörperschaften oder ihrer 12. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt
Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen geändert:
Arbe~tszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergü- In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-
tung darf im Kalendermonat 100 Deutsche zeichnung „Regierungsschulrat" als weiterer
Mark nicht übersteigen. Sie darf nicht neben Funktionszusatz angefügt:
einer Aufwandsentschädigung gewährt wer-
den; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit ,,- als Dezernent (Referent) in der Schulauf-
verbundener Aufwand wird mit abgegolten. sicht auf Bezirksebene-".
Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitslei-
stung durch Dienstbefreiung ausgeglichen 13. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt
werden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß geändert:
der Rechtsverordnung kann auf den zuständi- a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der
gen Minister übertragen werden." Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor,
Abteilungspräsident" in dem Funktionszu-
6. § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: satz ,,- beim Bundesinstitut für Berufsbil-
dungsforschung" das Wort „Berufsbildungs-
,,Daneben werden die jährliche Sonderzuwen-
forschung" durch das Wort „Berufsbildung"
dung, die vermögenswirksamen Leistungen und
ersetzt.
das jährliche Urlaubsgeld gewährt."
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
7. § 62 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: aa) die Amtsbezeichnung „Direktor beim
„Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter Bundesinstitut für Berufsbildungsfor-
ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit schung - als Leiter einer Hauptabtei-
lung -" durch die Amtsbezeichnung
Dienstbezügen oder als Angestellter oder Arbei-
ter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen „Direktor beim Bundesinstitut für
Berufsbildung - als Leiter einer Haupt-
Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder einer
ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) abteilung - " ersetzt,
steht, in einem Ausbildungsverhältnis im öffent- bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der
lichen Dienst steht und eine Leistung minde- Musterprüfstelle der Bundeswehr für
stens in Höhe der Anwärterbezüge erhält oder Luftfahrtgerät" durch die Amtsbezeich-
auf Grund einer Tätigkeit bei einem öffentlich- nung „Direktor beim Bundesamt für
rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht- Wehrtechnik und Beschaffung - als Lei-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versor- ter des Musterprüfwesens für Luftfahrt-
gungsberechtigt ist, erhalten die Hälfte des gerät der Bundeswehr-" ersetzt,
Anwärterverheiratetenzuschlages." cc) die Amtsbezeichnung „Direktor des
Instituts für angewandte Geodäsie"
8. In § 62 Abs. 4 werden die Sätze 3 und 4 durch durch die Amtsbezeichnung „Direktor
folgenden Satz 3 ersetzt: des Instituts für Angewandte Geodäsie"
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die ersetzt,
Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 verminderten dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor
Anw ärterverheira te lenzuschlages." und Professor - bei einer wissenschaft-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
liehen Porschungseinrichtung oder in nach dem Wort „Leiter" das Wort „der 1
'
einem wissenschaftlichen Forschungsbe- durch das Wort „einer" ersetzt.
reich als Leiter einer großen Abteilung,
eines großen Fachbereichs oder eines h} In der Besoldungsgruppe B 11 wird bei der
großen Instituts --" die Amtsbezeich- Amtsbezeichnung „Erster Präsident der Deut-
rrnng „Direktor und Professor bei der schen Bundesbahn" der Funktionszusatz „a]s
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Vorsitzender des Vorstandes" durch den
---- als Leiter der Abteilung Sicherstel- Funktionszusatz „als Vorsitzer des Vorstan-
hmg und Endlagerung radioaktiver des" ersetzt.
Abfälle-" eingefügt,
ee) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 bei
der Amtsbezeichnung „Regierungsvize- Artikel III
prüsident" im Funktionszusatz die Worte
.,oder Präsidenten eines Niedersächsi-
Änderung des Zweiten Gesetzes zur
schen Verwaltungsbezirks" gestrichen. Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern
c) Jn der Besoldungsgruppe B 4 werden
ua) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und
einer Landesversicherungsanstalt - als Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
stellvertretender Geschäftsführer oder Ländern wird wie folgt geändert:
Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
fasle Direktor in Besoldungsgruppe B 5 1. Artikel II wird wie folgt geändert:
eingestuft ist -" die Amtsbezeichnung
„Direktor beim Bundesbcuuftragten für a) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
den Datenschutz - als der leitende 9. Artikel II § 9 wird wie folgt geändert:
Beamte----" eingefügt,
9.1 Der bisherige Wortlaut des § 9 wird
bb) nach der Amtsbezeichnung „Erster
Absatz 1.
Direktor beim Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung" die Amtsbezeich- 9.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
nung „Erster Direktor beim Bundesinsti- ,. (2) Die Stellenzulage wird nicht
tut für Berufsbildung - als Leiter des neben einer Stellenzulage nach den
Forschungsbereichs und als der ständige Vorbemerkungen Nr. 6, 7, 8, 9 und 10 zu
Vertreter des Präsidenten -" eingefügt, den Bundesbesoldungsordnungen A
cc) die Amtsbezeichnung „Präsident der und B des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesstelle für Entwicklungshilfe" oder der bei der Deutschen Bundesbank
gestrichen, gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch
dd) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 bei wird bei den ruhegehaltfähigen Dienst-
der Amtsbezeichnung Regierungsvize- bezügen ein Betrag von 45 Deutschen
11
präsident" im Funktionszusatz die Worte Mark berücksichtigt; dies gilt nicht,
"oder Präsidenten eines Niedersächsi- wenn ein Anspruch auf eine ruhege-
schen Verwaltungsbezirks" gestrichen. haltfähige Zulage nach Vorbemerkung
Nr. 6 zu den Bundesbesoldungsordnun-
d) In der Besoldungsgruppe B 6 werden die gen A und B des Bundesbesoldungsge-
Amtsbezeichnung „Präsident und Professor setzes besteht."
des Bundesinstituts für Berufsbildungsfor-
schung 13 )" und die Fußnote 13 gestrichen. b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
e) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
2. Artikel IX wird wie folgt geändert:
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident
des Bundesausgleichsamtes" die Amts- a) In § 11 werden
bezeichnung „Präsident des Bundesinsti-
aa) in der Dberschrift nach dem Wort
tnts für Berufsbildung --· als Generalse- ,,Beamte" das Wort .,und" durch ein
kretär - " eingefügt,
Komma ersetzt und nach dem Wort
bb) mit Wirkung vom 1. Februar 1978 die ,,Richter" die Worte „oder Soldaten" ein-
Amtsbezeichnung „Präsident eines Nie- gefügt,
dersächsischen Verwaltungsbezirks"
gestrichen. bb) in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Beam-
ten" ein Komma eingefügt und die Worte
f) In der Besoldungsgruppe B 8 wird mit Wir- ,,oder Richters" durch die Worte „Rich-
kung vom 1. Februar 1978 die Amtsbezeich- ters oder Soldaten" ersetzt,
mmg „Präsident eines Niedersächsischen
Verwaltungsbezirks - in einem Bezirk mit cc) in Absatz 1 Satz 2 nach „2.3" die Worte
mehr als zwei Millionen Einwohnern ,,und Nr. 9" eingefügt.
gestrichen.
b) In § 13 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichszu-
g) In der Besoldungsgruppe B 9 wird 'bei der lage" durch das Wort „Uberleitungszulage''
Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor 3)" ersetzt.
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 873
3. Artikel X wird wie folgt geändert: ,,von 1 437 DM" durch die Worte „des Unter-
a) Es werden folgende Paragraphenbezeichnun- schiedes zwischen dem Endgrundgehalt der
gen geändert: Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 7" ersetzt.
In § 1 Abs. 1 werden „76" durch „72", in § 2
Abs. 2 „79" und „76" durch „75" und „72" und 1) In § 5 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c ist folgender
in§ 3 „79 Abs. 7" durch „75 Abs. 8" ersetzt. Satz anzufügen:
b) In§ 2 Abs. 2 werden in Buchstabe b hinter den „Soweit die Summe dieses Zuschusses und des
Worten „Abteilungsvorsteher (und Professo- Zuschusses nach Buchstabe a den Höchstbe-
ren)" ein Komma und die Worte „soweit sie trag des Zuschusses nach Nummer 2 der in
sieh jn Besoldungsgruppen befinden, deren Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen über-
Grundgehälter mindestens denen der Besol- steigt, gilt der Unterschiedsbetrag als Zuschuß
dungsgruppe A 15 entsprechen" eingefügt und im Sinne von Nummer 1 dieser Vorbemerkun-
die Worte „WissEmschaftliche Räte (und Pro- gen."
fessoren), die bis zum 31. Dezember 1973 zum m) In § 5 Abs. 5 werden folgende neue Sätze 2
Wissenschaftlichen Rat (und Professor) der und 3 angefügt:
Besoldungsgruppe H 2 ernannt worden sind," ,,Dabei erhalten Professoren der Besoldungs-
gestrichen; in Buchstabe c werden hinter dem gruppe C 4, deren neues Grundgehalt niedri-
Doppelpunkt die Worte „Abteilungsvorsteher ger ist als die bisherige Grundvergütung, eine
(und Professoren)," eingefügt. ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
c) In § 4 Abs. 1 Satz l und in § 5 Abs. 1, Abs. 3 des Unterschiedsbetrages zwischen der bishe-
Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils das Wort rigen Grundvergütung und dem neuen Grund-
,,Hochschuldozenten" durch das Wort „Hoch- gehalt. Der Gesamtbetrag von Ausgleichszu-
schulassistenten" ersetzt. lage und zukünftig nach den Vorbemerkungen
Nummer 1 und Nummer 2 zur Bundesbesol-
d) In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte dungsordnung C gewährten Zuschüssen darf
„1. Januar 1977" durch die Worte „1. Juli die Summe der in diesen beiden Bestimmun-
1978" ersetzt. gen genannten Höchstbeträge nicht über-
e) In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma und schreiten."
die Worte „für die Planstellen i. S. des § 25
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes einge- Artikel IV
richtet worden sind" gestrichen.
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
f) In § 4 Abs. 4 Satz 2, erster Halbsatz, werden
die Worte ,, § 2 Abs. l" durch die Worte ,, § 2
eines jährlichen Urlaubsgeldes
Abs. 2" ersetzt.
Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen
g) In§ 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: Urlaubsgeldes in der Fassung des Artikels IV des
,, (6) Für Professoren an der Erziehungswis- Sechsten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-
senschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom
sowie für die Professoren an der Universität 15. November 1977 (BGBI. I S. 2117) wird wie folgt
Bremen, die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des geändert:
Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1.
27. April 1971 (Brem. Gbl. S. 117) in die
Rechtsstellung von Professoren überführt
worden sind, ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a, dritte 2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Fallgruppe, mit der Maßgabe anzuwenden, ,,(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
daß an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der
die Besoldungsgruppe A 16 tritt." Beendigung eines Beamtenverhältnisses kraft
Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungs-
h) In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
anordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprü-
,,Ein Sondergrundgehalt nach bisherigen lan- fung und der Begründung eines Dienst- oder
desrechtlichen Vorschriften steht der Gewäh- Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtli-
rung des Endgrundgehalts der betreffenden chen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allge-
Besoldungsgruppe im Wege der Vorwegge- meinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung
währung von Dienstalterszulagen gleich." folgenden Monats."
i) In § 5 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte
„1. Januar 1977" durch die Worte „1. Juli Artikel V
1978" ersetzt.
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
k) In § 5 Abs. 4 Buchstabe b werden in Doppel-
buchstabe aa die Worte „von 719 DM" durch § 1
die Worte „des Unterschiedes zwischen dem Bundesbeamtengesetz
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4
und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
B 5" und in Doppelbuchstabe bb die Worte Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1,
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
795), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Ge- minister für Bildung und Wissenschaft im Ein-
setzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3102), wird vernehmen mit den obersten Bundesbehörden
wie folgt geündert: aufstellt, in deren Geschäftsbereich Hoch-
schulen vorhanden sind."
1. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,,- in § 2
einer durch a.ndere Maßnahmen nicht zu
Beamtenrechtsrahmengesetz
beseitigenden Ausnahmesituation mit Zustim-
mung der obersten Dienstbehörde und des für Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
die Finanzen zuständigen Bundesministers für der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I
einen Zeitraum bis zu achtzig Stunden im S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Ge-
Monat - " gestrichen. setzes vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3102), wird
b) Die Fußnote 2) wird gestrichen. wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
§ 44 wird wie folgt geändert:
„In einer durch andere Maßnahmen nicht zu
beseitigenden Ausnahmesituation kann in 1. In Satz 3 werden die Worte in einer durch
den Bereichen der Inneren Sicherheit und des andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Aus-
Bundesnachrichtendienstes sowie beim einge- nahmesituation mit Zustimmung der obersten
schifften technischen und wissenschaftlichen Dienstbehörde und des Ministers (Senators) der
Personal auf Forschungsschiffen mit Zustim- Finanzen für einen Zeitraum bis zu achtzig Stun-
mung der obersten Dienstbehörde und des den im Monat -" gestrichen.
Bundesministers der Finanzen in den Fällen
des Satzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsver- 2. Die Fußnote 3) wird gestrichen.
gütung wie folgt gezahlt werden:
Vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1978 3. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
über achtzig Stunden im Monat hinaus, „In einer durch andere Maßnahmen nicht zu
vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 beseitigenden Ausnahmesituation kann in den
bis höchstens achtzig Stunden im Monat, Bereichen der Inneren Sicherheit und im ärztli-
vom l. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 chen Dienst an Krankenhäusern mit Zustimmung
bis höchstens siebzig Stunden im Monat, der obersten Dienstbehörde und des Ministers
(Senators) der Finanzen in den Fällen des Satzes 3
vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt
bis höchstens sechzig Stunden im gezahlt werden:
Monat,
Vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1978
vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982
über achtzig Stunden im Monat hinaus,
bis höchstens fünfzig Stunden im Mo-
nat." vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979
bis höchstens achtzig Stunden im Monat,
2. § 176 a wird wie folgt geändert: vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980
a) Absatz l wird durch folgenden Satz ergänzt: bis höchstens siebzig Stunden im Monat,
„Steht das Personal der Hochschule im Dienst vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, bis höchstens sechzig Stunden im Monat,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982
sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mit- bis höchstens fünfzig Stunden im Monat. 11
telbare Bundesbeamte."
b) Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: § 3
,,Für die Ubernahme des am 1. Juli 1978 vor- Beamtenversorgungsgesetz
handenen wissenschaftlichen und künstleri-
schen Personals in die nach dem Hochschul- Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und
rahmengesetz vorgesehenen Rechtsverhält- Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976
nisse gelten § 75 Abs. 2 bis 6 und 8 des (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel VII
Hochschulrahmengesetzes entsprechend mit des Gesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S.
der Maßgabe, daß § 75 Abs. 2 nur auf Perso- 2117), wird wie folgt geändert:
nen anzuwenden ist, die hauptberuflich aus- § 43 wird wie folgt geändert:
schließlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1
des Hochschulrahmengesetzes an den Hoch- a) In Absatz 1 wird das Wort „vierzigtausend"
schulen der Bundeswehr wahrnehmen und die durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.
Einstellungsvoraussetzungen nach § 44 des b) In Absatz 2 werden das Wort „zwanzigtausend"
lfochschulrahmengesetzes erfüllen. Uber den durch das Wort „fünfundzwanzigtausend", das
Nachweis einer qualifizierten Lehrtätigkeit Wort „zehntausend" durch das Wort „zwölftau-
im Sinne des § 75 Abs. 4 des Hochschulrah- sendfünfhundert" und das Wort „fünftausend"
mengesetzes entscheidet die oberste Dienstbe- durch das Wort „sechstausendzweihundertfünf-
hörde nach Grundsätzen, die der Bundes- zig" ersetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 875
§ 4 sind die dem Beamten im Rechtsmittelver-
Soldatenversorgungsgesetz fahren erwachsenen notwendigen Auslagen teil-
weise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten."
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. I
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- 6. In§ 115 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
setzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114), wird ,,Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechts-
wie folgt geändert: mittel des Beamten ist es unzulässig, die diesem
im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendi-
1. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden gen Auslagen teilweise oder ganz dem Bund auf-
a) in Nummer 2 das Wort „vierzigtausend" durch zuerlegen."
das Wort „fünfzigtausend",
b) in Nummer 4 das Wort „zwanzigtausend" 7. § 121 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „fünfundzwanzigtausend", a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 73 Abs. 2
c) in Nummer 6 das Wort „zehntausend" durch und des § 163 des Bundesbeamtengesetzes"
das Wort „zwölfümsendfünfhundert" und durch die Worte ,, § 9 des Bundesbesoldungs-
d) in Nummer 8 das Wort „fünftausend" durch gesetzes und des § 60 des Beamtenversor-
das Wort „sechslausendzweihundertfünfzig" gungsgesetzes" ersetzt.
ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Worte ,,§ 73 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte
2. § 63 a wird wie folgt geändert: ,,§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" und die
a) In Absatz 1 wird das Wort „vierzigtausend" Worte ,, § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundes-
durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt. beamtengesetzes" durch die Worte ,,§ 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes und des § 60 des
b) In Absatz 3 werden das Wort „zwanzigtau-
Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
send" durch das Wort „fünfundzwanzigtau-
send", das Wort „zehntausend" durch das
8. In § 125 Satz 1 werden die Worte ,, § 73 Abs. 2 des
Wort „zwölftausendfünfhundert" und das
Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte ,, § 9
Wort „fünftausend" durch das Wort „sech-
des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
tausendzweihundertfünfzig" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
§ 6
Bundesreisekostengesetz
§ 5
Bundesdisziplinarordnung Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. I S.
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der 1621), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Bekanntmachung vom 20. Juli 1961 {BGBI. I S. 150, 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3155), wird wie folgt
984), zuletzt geändert durch § 97 des Beamtenversor- geändert:
gungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485),
wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden
a) die Worte „A 8 bis A 16, B 1, R 1 und R 2"
1. In § 40 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Worte „4
durch die Worte „A 8 bis A 16, B 1, C 1 bis
und 6" durch die Worte „4, 6 und 7" ersetzt.
C 3, R 1 und R 2" und
2. In§ 49 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Direktoren" b) die Worte „B 2 bis B 11, R 3 bis R 10" durch
durch die Worte „Vorsitzende Richter" ersetzt. die Worte „B 2 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10"
ersetzt.
3. In § 51 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden
11 7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem a) die Worte „A 11 bis A 15, B 1, R 1" durch die
Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit- Worte „A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, R 1"
gewirkt hat." und
b) die Worte „A 16, B 2 bis B 11, R 2 bis R 10"
4. In § 114 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: durch die Worte „A 16, B 2 bis B 11, C 4, R 2
,,Die Kosten eines zuungunsten des Beamten ein- bis R 10"
gelegten erfolgreichen Rechtsmittels des Bundes- ersetzt.
disziplinaranwalts sind dem Bund teilweise oder
§ 7
ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den
Beamten damit zu belasten." Entwicklungshelfer-Gesetz
§ 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
5. In§ 115 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
1969 (BGBI. I S. 549), geändert durch das Gesetz
„Hat ein zuungunsten des Beamten eingelegtes vom 29. Juni 1976 (BGBI. I S. 1701, 1871), erhält
Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg, folgende Fassung:
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
,.§ 17 dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine
Beamtenrechtliche Vorschriften festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver-
hältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbe-
(l) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder frü- reitungsdienstes durchgeführt wird."
herer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungs-
dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren ein-
gegangen ist und dessen Pflicht, Grundwehrdienst Artikel VI
oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten
Entwicklungsdienst erloschen ist, bis zum Ablauf Schlußvorschriften
von sechs Monaten nach Beendigung des Entwick- § 1
lungsdienstverhältnisses um Einstellung als Beamter
und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, Neubekanntmachung der Bundesdisziplinarordnung
so darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf- und des Bundesbesoldungsgesetzes
bahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hin- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
ausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Bundesdisziplinarordnung und das Bundesbesol-
Ableisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer dungsgesetz in der vom 1. Juli 1978 an geltenden
des Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestan- Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
den hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Pro- dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
bezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2
gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die § 2
dienstlichen Leistungen eine Beförderung während Berlin-Klausel-
der Probezeit rechtfertigen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1
(2) Beginnt ein früherer Entwicklungshelfer, der des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-
ein Entwicklungsdienstverhältnis von nicht mehr lin.
als drei Jahren eingegangen war und dessen Pflicht, § 3
Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch
Inkrafttreten
den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen ist, im
Anschluß an den Entwicklungsdienst eine für den (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts
künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorge- anderes bestimmt, am 1. Juli 1978 in Kraft.
schriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- (2) Artikel V § 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 2 Nr. 3
oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.
den Entwicklungsdienst unterbrochen, so gilt Artikel V §§ 3 und 4 tritt mit Wirkung vom
Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf 1. Januar 1971 in Kraft. Ist der Dienstunfall nach
von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung dem 31. Dezember 1976 und vor der Verkündung
um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt dieses Gesetzes eingetreten, kann ein nach § 37
und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ausgespro-
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförde- chener Verzicht widerrufen werden; auf die einma-
rung sind, beginnen für den unter den Vorausset- lige Unfallentschädigung ist der Unterschiedsbetrag
zungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem zwischen dem nach§ 37 des Beamtenversorgungsge-
Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Entwick- setzes gewährten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt
lungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen, das ohne Anwendung dieser Vor-
zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte. schrift zugestanden hätte. Satz 3 gilt entsprechend
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für bei Anwendung des § 27 des Soldatenversorgungs-
einen früheren Entwicklungshelfer, dessen Ausbil- gesetzes.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden
Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 877
Anlage 1
„3. Bundesbesoldungsordnung C
Besol- Orts-
dungs- zuschlag
gruppe Tarifklasse
C 1 1
Ib 1
Stufe 1 2 435,71 Stufe 2 2 525,14
Dienstaltersstufe
1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8
C2 1 983,43 2 125,92 2 268,41 2 410,90 2 553,39 2 695,88 2 838,37 2 980,86
1 Ib
C3 2 241,55 2 402,88 2 564,21 2 725,54 2 886,81 3 048,20 3 209,53 . 3 370,86
C4 Ia 2 903,10 3 065,28 3 227,46 3 389,64 3 551,82 3 714,00 3 876,18 4 038,36
1 1
Besol- Orts-
dungs- zusd:llag
gruppe Tarifklasse
C 1 1
I b Stufe 3 2 614,57
1
Dienstaltersstufe Dienst-
alters-
1 9 1 10 1 11 1
12 1 13 1 14 1 15 1 zulage
C2 3 123,35 3 265,84 3 408,33 3 550,82 3 693,31 3 835,80 3 978,29 142,49
Ib
CJ 3 532,19 3 693,52 3 854,85 4 016,18 4111,51 4 338,84 4 500,17 161,33
C4 Ia 4 200,54 4 362,72 4 524,90 4 687,08 4 849,26 5 011,44 5 173,62 162,18"
1 1 1
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes
Vom 27. Juni 1978
· Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- men zur Verbesserung von Wohnungen oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Einsparung von Heizenergie verursacht
werden."
Artikel 1 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Die
bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze
Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes 5 und 6.
Das Wohnungsmodernisienmgsgesetz vom 23. Au-
gust 1976 (BGBJ. I S. 2429) wird wie folgt geändert: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen. Die
l. Die Uberschrift erhält folgende Fassung: bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Num-
„Gesetz zur Förderung der Modernisierung von mern 3 bis 8.
Wohnungen und von Maßnahmen zur Einspa- b) Folgender Absatz wird angefügt:
rung von Heizenergie (Modernisierungs- und ,, (3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig
Energieeinsparungsgesetz ModEnG)". Einsparungen von Heizenergie bewirken
(energiesparende Maßnahmen), sind insbe-
2. § 1 erhält folgende Fassung: sondere Maßnahmen zur
1. wesentlichen Verbesserung der Wär-
,, § 1
medämmung von Fenstern, Außentüren,
Ziele der öffentlichen Förderung Außenwänden, Dächern, Kellerdecken
und obersten Geschoßdecken,
Bund und Länder fördern
2. wesentlichen Verminderung des Energie-
l. die Modernisierung von Wohnungen, um die verlustes und des Energieverbrauchs der
Versorgung breiter Schichten der Bevölke- zentralen Heizungs- und Warmwasseran-
rung mit guten und preiswürdigen Wohnun- lagen,
gen zu verbessern und dadurch zur Erhal-
3. Änderung von zentralen Heizungs- und
tung von Städten und Gemeinden beizutra-
Warmwasseranlagen innerhalb des Ge-
gen, und
bäudes für den Anschluß an die Fernwär-
2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizener- meversorgung, die überwiegend aus An-
gie in Wohnungen." lagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur
Verbrennung von Müll oder zur Verwer-
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: tung von Abwärme gespeist wird,
,, (3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften 4. Rückgewinnung von Wärme,
stehende Wohnungen, Wohnheime und einzel- 5. Nutzung von Energie durch Wärmepum-
11
ne Wohnräume, für deren Instandhaltung übli- pen- und Solaranlagen.
cherweise in den Haushalten der Gebietskörper-
schaften Mittel veranschlagt werden, sind von 6. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht „Durch die Förderung mit anderen Mitteln, mit
für Wohnungen, Wohnheime und einzelne Steuervergünstigungen durch erhöhte Abset-
Wohnräume der kommunalen Gebietskörper- zungen und durch den Abzug von Aufwendun-
schaften." gen auf Grund von§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder mit
4. § 3 wird wie folgt geändert: Investitionszulagen wird die Förderung dersel-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ben baulichen Maßnahmen nach diesem Gesetz
ausgeschlossen; dies gilt nicht für andere Mit-
,,Modernisierung, Energieeinsparung, In- tel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach
standsetzung". diesem Gesetz bestimmt sind. 11
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
gefügt: 7. § 6 erhält folgende Fassung:
,, (2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig
,,§ 6
Einsparungen von Heizenergie bewirken,
sind Modernisierung im Sinne dieses Geset- Finanzhilfen des Bundes
zes. (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzie-
(3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen rung der von den Ländern nach diesem Gesetz
unter die Modernisierung im Sinne dieses geförderten Modernisierung. Die Mittel des
Gesetzes, wenn sie durch bauliche Maßnah- Bundes werden den Ländern nach Maßgabe des
Nr. ]5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 879
Bundeshaushaltsplans als Finanzhilfen nach Ar- oder im Zusammenhang mit der Verbesse-
ti.kel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte rung des Wärmeschutzes angepaßt wird. Der
der Aufwendungen für die Förderung zur Ver- Einbau von Thermostatventilen und von
fügung gestelll. Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in
(2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen
verschiedenen Formen bereit, so wird das An- darf nur gefördert werden, wenn auch der
teilsverhältnis nach dem Barwert errechnet. Einbau der zentralen Anlagen gefördert
Barwert ist der mit einem bestimmten Zinssatz wird. Bei Gebäuden, die nach dem 31. De-
auf einen bestimmten Stichtag unter Berück- zember 1977 bezugsfertig, geworden sind
sichtigung von Zinseszinsen errechnete Gegen- oder bezugsfertig werden, dürfen die in § 4
wartswert. Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energie-
sparenden Maßnahmen nicht gefördert wer-
(3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, so- den."
weit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
auf Grund von Verwaltungsverninbarungen c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40" durch
zwischen Bund und Ländern zur Verfügung die Zahl „30" ersetzt.
gestellt. Zur Förderung energiesparender Maß-
nahnwn 9ewährt der Bund den Ländern in den 12. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:~
Jahren 1978 bis 1982 Finanzhilfen in Höhe von
1 170 Millionen DeutsdH~ Mark." ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die
Förderung mit den Mitteln, die zur Förderung
energiesparender Maßnahmen nach diesem Ge-
8. Dem § 7 werden foloende Absä.lze angefügt:
setz bestimmt sind."
,, (3) Bundesmittel, die zur Förderung energie-
sparender Maßnahmen nach diesem Gesetz be- 13. § 12 wird wie folgt geändert:
stimmt sind, werden mit dieser Zweckbestim-
mung gesondert nach der Zahl aller Wohnun- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
gen verteilt. Der Verteilungsmaßstab ist aus ,,Einsatz der Mittel".
den Ergebnissen der jeweils letzten allgemei-
nen amtlichen Zählung von Gebäuden und ih- b) Folgender Absatz wird angefügt:
rer Fortschreibung zu ermitteln. ,, (4) Auf die Mittel, die zur Förderung ener-
(4) Bundesmittel, die von einem Lande im giesparender Maßnahmen nach diesem Ge-
Laufe eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt setz bestimmt sind, sind die Absätze 1 und 2
werden, dürfen bis zum Ablauf dieses Haus- nicht anzuwenden. Es soll jedoch gewährlei-
haltsjahres auf die anderen Länder verteilt wer- stet werden, daß für die Förderung der Mo-
den. Die Absätze 2 und 3 sind dabei sinngemäß dernisierung in Schwerpunkten stets Mittel
anzuwenden." zur Förderung energiesparender Maßnah-
men in dem Umfang zur Verfügung stehen,
daß bauliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 1
9.. § 8 Abs . l erhält folgende Fassung:
bis 3 gleichzeitig gefördert werden kön-
,,(l) Der Bund kann sich an der von den Län- nen."
dern geförderten Modernisierung und Instand-
setzung durch Rückbürgschaften für Bürgschaf- 14. § 13 wird wie folgt geändert:
ten beteiligen, die die Länder nach § 13 Abs. 4
und 5 oder entsprechend ihren sonstigen Pro- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
grammen zur Modernisierung übernehmen." ,, (1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur
Deckung von laufenden Aufwendungen
10.. § 9 Abs. 2 wird gestrichen. oder als Zuschüsse zur Deckung der Kosten
der Modernisierung bewilligt. Sie sind der
11. § 10 wird wie folgt geändert: Höhe nach so zu bemessen, daß die Erhö-
hung der Mieten oder Belastungen tragbar
a) Die Oberschrift erhält folgende Fassung: ist und in einem angemessenen Verhältnis
,, Allgemeine Förderungsvoraussetzungen". zu den Vorteilen aus der Modernisierung
steht. An Stelle von Zuschüssen können auch
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-
fügt: ten Finanzierungsinstitute zur Deckung der
„Der Einbau einer zentralen Heizungsanlage Kosten der Modernisierung bewilligt wer-
soll nur gefördert werden, wenn die bei der den, die mit den Zuschüssen im Zins ver-
Errichtung von Wohngebäuden einzuhalten- billigt worden sind; die Verbilligung darf
den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Barwert der Zuschüsse nicht überstei-
den Wärmeschutz von Fenstern und Fen- gen."
stertüren erfüllt sind oder im Zusammenhang
mit dem Einbau erfüllt werden. Die Verbes- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-
serung des Wärmeschutzes soll nur geför- fügt:
dert werden, wenn die Heizungsanlage dem ,, (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten
verminderten Energiebedarf angepaßt ist energiesparender Maßnahmen sind bei der
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Förderung mit den dazu bestimmten Mitteln 18. § 18 Abs. 3 wird durch folgende Absätze er-
auf 25 vom Hundert der förderbaren Kosten setzt:
zu bemessen. Förderbar sind Kosten, die min- ,, (3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten
destens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der
innerhalb von fünf Jahren höchstens 12 000 Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag
Deutsche M,uk je Wohnung betragen. 11
durch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab- auf zehn Jahre nach der Modernisierung zu er-
sätze 3 bis 6. mitteln ist.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte ,,Ab- (4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und
satz 3" durch die Worte „Absatz 4" ersetzt. den Widerruf nach Absatz 2 oder 3 werden der
Inhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht
e) folgender Absatz 7 wird angefügt: berührt. Die Kündigung und der Widerruf dür-
,, (7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der fen bei der Ermittlung der Miete nicht berück-
11
Eigentümer sich zu verpflichten, die Mittel sichtigt werden.
zurückzuzahlen, wenn er für dieselbe bau-
liche Maßnahme 19. § 19 wird wie folgt geändert:
1. eine Steuervergünstigung im Sinne von a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 Abs. 3 Satz 2,
,,Ist ein Zuschuß zur Deckung der Kosten ge-
2. eine Investitionszulage oder währt worden, soll die Auflage erteilt wer-
3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ih- den, einen Betrag zurückzuzahlen, der bei
rer Finanzierungsinstitute oder der Ge- gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf
meinden zur Förderung der Modernisie- zehn Jahre nach der Modernisierung in die
rung, Instandhaltung oder Instandsetzung Zeit nach der Freistellung fällt. 11
in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere b) Absatz 2 wird gestrichen.
Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung
nach diesem Gesetz bestimmt sind."
20. § 20 erhält folgende Fassung:
15. § 14 wird wie folgt geändert: ,,§ 20
Duldung der Modernisierung
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2 (1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die
Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder
zur Regelung der Miethöhe ermittelt wer- Verwaltungsvorschriften mit Mitteln öffentli-
den." cher Haushalte gefördert wird oder eine Maß-
nahme nach § 4 Abs. 3 darstellt, zu dulden, es
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz sei denn, daß deren Durchführung oder bauli-
eingefügt: che Auswirkung für den Mieter oder seine Fa-
„Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur milie eine Härte bedeuten würde, die auch un-
Deckung der Kosten gewährt werden, mit ter Würdigung der berechtigten Interessen des
Ablauf des neunten Kalenderjahres nach Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
dem Kalenderjahr, in dem die Modernisie- nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln öffent-
rung beendet ist; sind die Mittel auch zur licher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2 Satz 2
Deckung von laufenden Aufwendungen ge- bezeichneten Mittel der Finanzierungsinstitute
währt worden, endet die Verpflichtung mit gleich.
dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeit- (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Mo-
raumes." nate vor der Durchführung der Modernisierung
deren Art und Umfang schriftlich verbindlich
16. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Buchstabe c mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn
angefügt: und die voraussichtliche Dauer sowie die sich
voraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzu-
„c) den anteilig auf die Wohnung entfallenden geben. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ab-
Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund lauf des Monats, der auf den Zugang der Mit-
einer zuvor eingegangenen Verpflichtung teilung folgt, für den Ablauf des nächsten Mo-
innerhalb von drei Monaten mit dem Betra- nats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt,
ge zurückgezahlt hat, der bei gleichmäßiger darf der Vermieter mit der Durchführung nicht
Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen.
nach der Modernisierung in die Zeit nach
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der
Beginn des neu begründeten Mietverhält-
Modernisierung machen muß, hat der Vermieter
nisses fällt. 11
in einem angemessenen Umfang zu ersetzen;
auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu
17. In § 17 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 5 11
leisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des
durch die Worte ,,§ 3 Abs. 6 ersetzt.
11
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Juni. 1978 881
(4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des 23. In § 22 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Mieters von diesen Vorschriften abweichen, Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte
sind für die Modernisierung unwirksam." 11 § 3 Abs, l Satz 3 und 6'' ersetzt
21. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b
Artikel 2
eingefügt:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
,,§ 20 a
Förderung von energiesparenden Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung
Maßnahmen in sonstigen Räumen der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBL
von juristischen Personen I S. 2365), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1971 (BGBL I S. 3107)., wird wie
(1) Mittel, die zur Förderung energiesparen-
folgt geändert:
der Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt
sind, können auch für energiesparende Maß- § 51 Abs. 1 Nr . 2 Buchstabe q erhält folgende Fas-
nahmen in sonstigen IUi.umen eingesetzt werden, sung:
die im Eigentum von juristischen Personen ste-
,,q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-
hen, soweit diese von der Körperschaftsteuer be-
sten an Gebäuden
freit sind. Dasselbe gilt für juristische Perso-
nen, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind aa) für den Einbau von Anlagen .und Einrich-
und kirchliche oder mildtätige Zwecke verfol- tungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben
gen. a bis d sowie f und g des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Be-
(2) Sonstige Räume sind Räume, die nach kanntmachung vom 1. September 1976
ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innen- (BGBL I S. 2673), von Fahrstuhlanlagen bei
temperaturen von mindestens 19° Celsius be- Gebäuden mit mehr als vier Geschossen
heizt werden. und von Heizungs- und Warmwasserania-
(3) Förderbar sind Kosten, die mindestens gen sowie für den Umbau von Fenstern.
4 000 Deutsche Ma.rk je Gebäude und innerhalb und Türen und für den Anschluß an die
von fünf Jahren höchstens 100 Deutsche Mark Kanalisation oder die Wasserversorgung,,
je Quadratmeter Nutzfläche betragen. Die Förde- bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum
rung ist auf Kosten von 500 000 Deutsche Mark Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vor-
je Eigentümer und Kalenderjahr begrenzt. genommen werden und für den Anschluß
an die Fernwärmeversorgung, die über-
§ 20b wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Förderung von energiesparenden Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder
Maßnahmen beim Bau von Gebäuden zur Verwertung von Abwärme gespeist
wird,
(1) Mittel, die zur Förderung energiesparen- cc) für den Einbau von Wärmepumpenanla-
der Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt gen, Solaranlagen und Anlagen zur Rück-
sind, können auch beim Bau von Wohngebäu- gewinnung von Wärme einschließlich der
den eingesetzt werden; gefördert werden darf Anbindung an das Heizsystem.
der Einbau von Anlagen zur Rückgewinnung
von Wärme, von Wärmepumpen- und Solaran- Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
lagen. Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen
von Doppelbuchstabe aa vor dem L Januar
(2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 1 1961, in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß dem 1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind,
1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert Die Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem
sein muß und 1. Januar 1961 fertiggestellt worden sind, entfälU
bei Aufwendungen für den Anschluß an die Ka-
2. die energiesparenden Maßnahmen bei der
nalisation oder die Wasserversorgung, wenn
Förderung bevorzugt werden, wenn sie von
der Anschluß nicht schon im Zusammenhang
mehreren Eigentümern zur Einsparung von
mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.
Kosten nach einem einheitlichen Plan zeit-
Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10
lich abgestimmt durchgeführt werden. 11
vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
steigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht
22. Nach§ 21 wird folgender§ 21 a eingefügt: gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme
,,§ 21 a eine Investitionszulage in Anspruch genom-
men wird. Sind die Aufwendungen für die erst-
Ermächtigung malige Durchführung der Maßnahme Erhal-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach tungsaufwand und entstehen sie bei Einfamilien-
dem 31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung häusern oder Eigentumswohnungen, deren Nut-
mit Zustimmung des Bundesrates den in § 13 zungswert nach§ 21 a ermittelt wird und bei de-
Abs. 2 festgelegten Vomhundertsatz der Zu- nen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vor-
schüsse der Nachfrage nach Fördermitteln an- liegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun-
zupassen." gen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Ka-
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
lenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen Artikel 4
worden s.ind, und die neun folgenden Kalender- Uberleitungsvorschrift
jahre zugelassen werden;".
Haushaltsmittel, die ein Land zur Förderung von
Artikel 3 Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in
Wohnungen oder sonstigen beheizten Räumen im
l\nderung des Gesetzes zur Regelung Jahre 1978 verwendet, gelten für dieses Jahr als
der Miethöhe Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Moder-
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom nisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes."
18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3604), geändert durch
Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 18. August 1976
(BGBI. I S. 2221), wird wie folgt geändert: Artikel 5
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Bekanntmachung
,, Von dem .Jahresbetrag des verlangten Mietzin-
ses sind die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 und Städtebau kann das Wohnungsmodernisierungs-
Satz 6 mit elf vom lfondert des Zuschusses." gesetz in der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes er-
gebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: machen.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen Artikel 6
durchgeführt, die den Gebrauchswert der
Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemei- Berlin-Klausel
nen Wohnverhältnisse auf die Dauer ver-
bessern oder nachhaltig Einsparungen von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Heizenergie bewirken (Modernisierung), oder und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-
hat er andere bauliche Anderungen auf Grund setzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel-
durchgeführt, so kann er eine Erhöhung der ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-
jährlichen Miete um elf vom Hundert der für tungsgesetzes.
die Wohnung aufgewendeten Kosten verlan-
gen."
b) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 7
,,Mittel der Finanzierungsinstitute des Bun- Inkrafttreten
des oder eines Landes gelten als Mittel aus
öffentlichen Haushalten." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 883
Verordnung
über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Meldeverordnung Getreide)
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 9. Hersteller von Teigwaren nach dem Muster der
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen Anlage 9,
vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608, 2902) wird im 10. Hernteller von Nährmitteln und von Backmitteln
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- nach dem Muster der Anlage 10,
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 11. Hersteller von Mischfuttermitteln für Nutztiere
mit einer jährlichen Herstellung von mehr als
§1 250 t Mischfuttermitteln nach dem Musiter der
Begriffsbestimmungen Anlage 11,
12. Unternehmen, die mit Getreide oder mit Futter-
(1) Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Wei-
mitteln handeln und deren jährlicher Abgang
zen einschließlich Spelz, Roggen, Gerste, Hafer,
an Getreide und Futtermitteln insgesamt mehr
Winter- und Sommermenggetreide, Mais, Sorghum
als 250 t beträgt, nach dem Muster der Anlage
und andere Hirsearten sowie Reis.
12.
(2) Getreideerzeugnisse im Sinne dieser Ve1rord-
(2) Die Meldungen sind monatlich abzugeben. Ab-
nung sind Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot, Vollkorn-
weichend von Satz 1 sind die Meldungen von
mehl, Vollkornschrot, Mühlennachprodukte, Malz,
Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Ge1treide, 1. Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Teigwaren und Kaffee-Ersatz,stoffe. jährlichen Verarbeitung von bis zu 500 t Ge-
treide,
(3) Stärke im Sinne dieser Ve,rordnung ist aus 2. Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer jähr-
Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern her-
Lichen Herstellung von bis zu 2 500 t Malz,
gestellte Stärke.
3. Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 11 mit einer jähr-
(4) Futtermittel im Sinne diese,r Verordnung sind lichen Herstellung von bis zu 5 000 t Mischfutter-
Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischun- mitteln,
gen {Mischfuttermittel), mit oder ohne ZusatzS1toffe, 4. Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 12 mit einem
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zube- jährlichen Abgang von bis zu 2 500 1t Getreide
reitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zus1tand oder von bis zu 2 500 t Futtermitteln
an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind
Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu an- zusammengefaßt jeweils für die Monate August bis
deren Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu eiinschließlich Dezember sowie für die Monate Ja-
we,rden. nuar bis einschließlich Juli abzugeben.
§2 (3) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unterneh-
mens auf mehrere der in Absatz 1 aufgeführ1ten Be-
Meldepflichten triebsarten, so ist für jede Betriebsart gesondert zu
{l) Die nachstehend aufgeführten Unternehmen melden. Bei Fehlen einer getrennten Bestandsbuch-
haben Meldungen auf dem Formblatt nach dem führung können die Bestände, Zu- und Abgänge an
Muster der jeweils genannten Anlage über die dort Getreide, getrennt nach Getreidearten, zusammen
bezeichneten Tatsachen abzugeben: bei einer Betriebsart gemeldet werden. Erstreckt
sich die Tätigkeit eines Unternehmens auch auf die
1. Mahlmühlen, ohne Lohn- und Umtausch-, Hart- in Absatz 1 Nr. 12 aufgeführte Betriebsart, sind
weizen-, Schäl- und Reis- sowie Maismühlen, diese Angaben stets auf dem Formblatt nach dem
nach dem Muster der Anlage 1, Muster der Anlage 12 zu melden.
2. Mühlen, die Getreide überwiegend im Lohn-
oder Umtauschverfahren vermahlen (Lohn- und (4) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben
Umtauschmühlen), nach dem Muster der An- für jeden Bet;rieb gesondert zu melden.
lage 2, (5) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des
3. Hartweizenmühlen nach dem Muster der An- Unternehmens. Wird das Urnternehmen nicht vom
lage 3, Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen
4. Schäl- und Reismühlen nach dem Muster der Leiter des Unternehmens.
Anlage 4, (6) Soweit nach Absatz 1 zu meldende Tatsachen
5. Maismühlen nach dem Muster der Anlage 5, nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten.
6. Hersteller von Braumalz nach dem Muster der
Anlage 6, §3
7. Hersteller von Stärke nach dem Muster der An- Zeitpunkt der Meldungen
lage 7, An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die
8. Hersteller von Kaffee-Ersatzstoffen nach dem Neuorganisation der Marktordnungsstellen zustän-
Muster der Anlage 8, dige Stelle sind abzusenden:
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
] . die rnondtl ich abzu~Jeb,~mlen Meldungen (§ 2 ordnungsstellen handelt, wer als Meldepflichtiger
Abs. 2 Satz 1) spütest<•ns am 15. Tag nach Ablauf vorsätzlich oder fahrlässig
des Berichtsmonats, 1. entgegen § 2 eine Meldung nicht richtig, nicht
2. die nach § 2 Abs. 2 Sütz 2 abzugebenden Meldun- vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
gen spätestens am 15. Tug nach Ablauf des je- Form erstattet oder entgegen § 3 nicht recht-
weiligen Berichtszeitraumes. zeitig absendet oder
2. entgegen § 5 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,
§4 nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
Ausnahmeregelung nicht aufbewahrt.
§7
Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neu-
organisation der Marktordnungsstellen zuständigen Berlin-Klausel
Stellen können Abweichungen von den Formvor- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schriften dieser Verordnung, insbesondere die Ab- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Ge-
gabe von Meldungen auf Datenträgern, festseitzen.
setzes über die Neuorganisation der MarMord-
nungsstelJen auch im Land Berldn.
§5
Aufzeichnungspflichten §8
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldun- Inkrafttreten
gen nach § 2 Abs. 1 bis 4 erforderlichen Aufzeich- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in
mmgen laufend zu machen. Die Aufzeichnungen Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunzehnte Durchfüh-
sind drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewah- rungsverordnung zum Getreidegesetz (Meldepflich-
nmgsfristen nach anderen Vorschriften bleiben un- ten) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
berührt. rungsnummer 1841-1-9, veröffentlichten bere,inigten
Fassung, geändert durch die Verordnung vom 21. Ja-
§ 6
nuar 1976 (BGBl. I S. 233), außer Kraft.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Meldungen über den Zeitraum vor Inkraft-
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 treten dieser Verordnung sind riach den bisher gel-
des Gesetzes über die Neuorganisation der Markt- tenden Vorschriften abzugeben.
Bonn, den 26,. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 885
Anlage 1
Seite 1
Meldung der Mahlmühle
An
D
••••••••••• 8 ••••••••••••••••••••••••••••••••••
Liegt Ihre Mühle an
einer Wasserstraße?
ja •nein
(zuständige Stelle) ----Erkennung----
..............................................
(in)
Kennzahl für das Unterneh11en
Unternehmen: •.••.••••••••••••••••••••••••••••
... ...........................................
St.raBe : ••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••
Ort 1 _ •••••• • •• , •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
1 2 4 11 5 11 6 7 8
Weichveften und $peh
A. GETREIDE .,_____ -------
Nr. Qualitäts-
wetzen
inländisch
· Anderer
ITjndisch
Dritt•
1an4
i nsge•
samt
Roggen
t t __t____ ~_t_ _ .___,;.t_ _
BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES ~ ..__ ___ I . .__I____.11 _ ____.11 __ 11_ ____.1 1
___ ----
ZtTGANG
Zugang vom Erzeuger
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft
~
[iii] ----''~---
_ _ _ _l,__I_ _1
aus1ändi scher Herkunft
aus den Währun~sgebi eten der Mark
~ _1_ _ _11____ - - - - - - - -
der Deutschen emokrati scheD
Republik [!fil
INSGESAMT VERFtlGBAR
(Nr. 100,105,111,121,122)
[ifil 11 11 11 11 11
ABGANG
Vermahlung für den Export [!il II
Vermah 1ung für Stärkeherste 11 ung Gill 1
übrige Vermah 1ung uill
Vermahlung insgesamt (Nr. 850,851,852) ~
Verkauf ~
Schwund und Verlust. ~ 1
Abgang insgesamt (Nr.131, 140,160) ~ 11 II II 11 11
BESTAND AM ENDE DU
MELDEZEITRAUMES ~ 11 II 11 11 11
LohnvAr1JJah 1ung für andere Betr! ebe
außer Müh 1en Q!) 11 11 II 11 11
Vermahlun g f n Lohn und Umtausch•
• üllerai [i]_1- 11 II 11 11 11
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch: Anlage l
Seite 2
1 2 3 4
IUI aus
lfe1 chve 1zen Roggen
Mehl, Grieß Mehl,
OunattBack• Backschrot,
achro , Vollkorn-
B. 1 IWILERZEUGNISSE llr. Vollkorn- •ehl 11nd
•ehl od
.schrot -schrot
t t
BESTAND AM ANFABG DES
MELDEZEITRAUMES ~ 11
ZUGANG
Zugang aus Herstellung [ifil 11
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft mTI 11
aus liindi scher Herkunft Llill 11
INSGESAMT VERFtfGBAR ( Nr.-,-310,111,
312) Dill 11 '1
ABGANG
Verkauf im eigenen Bundesland [EQ]
Verkauf in andere Bundes1änder insg. ~
davon nach Sch1eswi g-Ho1stei n ([1J@D
Hamburg ~~
Niedersachsen [illl [§]
Bremen (QLl] [Eil
llordrhei n-Westfa1en [ili] [fil]
Hessen [ill]Llfil
Rheinland-Pfalz [ill]@]
Baden-Württemberg lill] ~
Bayern ~ []II
Saarland [EJ []fil
Berlin lIT!] [EI]
Verarbeitung 11 eigenen Betrieb @
Ausfuhr [EE]
Schwund und Verlust ~
Abgang i 1119esa11t (Nr. 320,331.33:5,33t, l39) ffiD
BESTAND AM Bff])E DES
MELDEZEITR.A.UMES [i] 11 1
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 887
noch: Anlage t
Se'i te 3
2 3 2
B.2 HERSTELLUNG VON B.3 HERSTELLUNG VON
MAHLERZEUGNISSEN Nr. MABLERZEUGNISSDT ~r.
AUS WEICBWEIZEN AUS ROGGEN t
Wei zenmeh 1: Type 405
e] ___ Rogq1111meh 1: Type 610 + 815
@!] _ _
@.u ___
550
§] ___
890 + 991
~--
630 + 1-00 1 100 + 1 150
~--
812 + 1 000
~--- 1 320 + 1 370
~---
1050+1200+
1 b.00 t2 000
~--- 1 590 + 1 740 ~-I__I
Export1ehle
Vollkornmehl und Vollkornschrot
~ .,__ _
~ .____ _
Vo 11 kornmeh 1 und Vollkornschrot
Backschrot Type 1 800
~'---'
[§]_1__1
Backschrot type 1 700 t,248 I____ Mehl und Schrot zusa•1en
( Nr. 200,,202,203,204,207,208,21&)• §11___1
Grieß und Dunst ~ ____ Nr. 310 s,. 4
Mehl, Schrot, Grieß und Dunst zusa111en rv;i;7
Müh 1ennachproduk te @D-1___1
(11:r. 2'30.231,233,m,23s,231,2Ja,21to,m).L!::.J _ __
:Nr. 310 s,. S
Reinigungsabfall, Verlust und Netzung @TII....__1,
Mühlennachprodukte ~--- Insgesamt ,~r.211,212,213)-Nr. 131 Sp.8 ~ ...I ___I
Reinigungsabfall, Verlust und Netzung ~----
Insgesamt (Nr.24\,-245,24&)• Nr.131 s,.7 e) ___
Ioh{Wir) versichere{n), daß die vorstehenden Angaben vollständig
und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 2
Meldung der Lohn- und Umtauschmühle
An
.............................................
(zuständige Stelle)
Erkennung-----
Kennzahl für das Unterneh• en
(in)
Unternehmen: ................................
Straße: •.•.•.•••••.••.•••.••••••••••••••••• •
Ort: _ _ ••••••••••••••••• • ••••••••••••••••••
1 2 4 II 5
Weichweizen und Spelz
11__ 6_...._~1-~~--a---4
A. GETREIDE- Nr. inländisch tTindisch
~Q-ua_l_it-ät-s--~-A-nd-er-er----1 ins-
__ __
VERMAHLUNG ri • Roggen
____ ..._, t _, ._ t ___. ----
wei zen land gesamt
__, '-----
1n der Lohn. und Umtauschmüll erei
~ __ 11__ 1_1 _1_1 _1....__1 _11 __
In der Handelsmüllerei
~ _____11 11 11 II 11.. .__-
1 2 3 ,.
aus aus
B. ANFALL VON MAHLERZEUG- Wei ~hweizen R~9,gen
NISSEN IN DER HANDELS-
MÜLLEREI ~r. Mehl t Grieß, Mehl,ftack•
Duns ,ftack- schrot,
schrot, Vollkorn-
Yol lkorn- • ehl und
• ehl und -schrot
-schr'lt
t
Herstellung [illJ _ _ _11 ..._ __,
Ich(Wir) vereiehere(n), daß die vor• tebenden Angaben vollständig und
richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 889
Anlage 3
Meldung der Bartweizenmühle Seite 1
An
............................................
(zuständige Stelle)
............................................
(in)
----Erkennung----
Kennzahl für das Unterneh111en
land
Unternehm.en: ...•..•....•..•••..•.•.•••..•••
. . . . .... . ... ... . . . . . ......... ...............
Straße: .............................•.••.•.
Ort: ..................................
1 2 3 4 5 6
11
Hartweizen
A. GETREIDE Nr. Inland ~ Drittland 1nsgesamt
t t
BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES ~ 11 II 11
ZUGANG
Zugang voai Erzeuger
~
Sonstiger Zugang
~ ..___l"I. .____11'--____,1 . . . _ _ 1- - -
INSGESAMT VERFtfGBAR (Nr. 1oq105,110)
~ '------'11 11 11.._---
ABGANG
Vermah 1ung für den Export
~
Übrige Vermah lung
~
Vermahlung insgesamt (Nr. 850,854) @I]
Verkauf
~
Ausfuhr
~
Schwund und Verlust
~
Abgang i nsgemt ( Nr.131, 140,150, 160)
~ ..____1_1_11. ._____,1 1 __---
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES ~ ____ 11_ _ 1.._1_ _ _1...__1-
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch: Anlage 3
Seite 2
II
1 2 3 4
"
aus Hartweizen
5 6
B. MAHLERZEUGNISSE
BESTAND AM ANFANG DES
Nr. Mehl
[:JE] ins-
gesamt
t
MELDEZEITRAUMES ~ 11 11 11
ZUGANG
Zugang aus Herste 11 ung §] 11 11 11
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft §] 11 11 11
ausländischer Herkunft E] 11 II 11
INSGESAMT VERFilGBAR (Nr.300,310,a11, ~ II 11 II
312)
ABGANG
Verkauf f • eigenen Bundes1and
~ 11
Verkauf h andere Bundesländer
insge.
E]
davon nach Schleswig-Holstein [E]§J
Ha • burg [ill] ~
Niedersachsen ffi@D
Bremen [EI§]
Nordrhein-Westfalen (ill)@D
Hessen (ill)e]
Rhei nland-Pfa 1z []]@]
Baden-WürtteMberg ITI!] eJ
Bayern [IT]~
Saarland (ill]@_ij
Berlin [ill] mIJ
Ausfuhr
~
Schwund und Verlust
~
Abgang insgesa•t (Nr.320,332,336,339)
~ II 11 11
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES nfil 11 11 11
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 891
noch: Anlage 3
Seite 3
1 2
C.ANFALL VON MAHLERZEUGNISSEN
'
AUS HARTWEIZEN Nr.
Hartveizen• ehl Type 1 600 e] __
Grit8
Dunst
~--
[E) _ _
Nehl,Grieß und Dunst zus. (Nr.236,~42,243)
[E] ___
(ifil _ _
Nüh 1ennachprodukte
Rei ni gungsabfa 11, Verlust und Netzung
[EJ _ _
lnsgasaat (Nr.244' 245,2"6) [!] __
Ich{Wir) veraichere(n), daS die vorstehenden Angaben vollständig
und richtig aind
Ort Dajwn Unterschrift
c:c
>
Meldung der Sohälmühle oderder Reismühle
Seite 1 =
;-
(,0
1:-.)
(.Q
~
,;,.
Erkenmmg-----
An Unternehmen: •••••••••••••••••••••••••• kennzah l für das Unternehaen
,;~;t~di~;·;;;ii;>·················· ....................................... latt4 Kreta 1 8.tr1 ebs-lr.
..................................... Stra..Be : •••••••••••••••••••••••••••••••
(in)
Orts _ •••••••••••••••••••••••••••• • 111 1 l
J,hr 1-, lt9:' 11 Johj
J
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org u• Reis Bruch- :;:l
1 A. GETHIDE UND REIS
1
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Weizen
t
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BESTA.,ND AM.ANFANG DES ,-+
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MELDEZEITRAUMES ~I 11 11 11 II 11 11 1 0-
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ZUGANG .:+
c....
Zugang vom Erzeuger
Sonstiger Zugang
~1 11 11 11 1 pi
P"
inländischer Herkunft [fil]1 11 11 11 1 >-1
c.opi
aus 1ändi scher Herkunft mIJ 1 11 11 11 1-1--11 11 1 :;:l
aus- den Wähntflgsgebteteo der Mark.Mt
Deutschen 9"okratiscfrn Republik ~1 II II II lt II 11 1 -
c.o
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--..J
sP
INSGESAM'l' VERFitGBAR {Nr.100,105,111, fifil1 11 11 11 II 11 11 1 >-}
~
llQABG.
121,122)
-
Verarbeitung in der Schälmühle lillJ 1 11 11
lmJ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -,--,, 11 11 1 1
in der Reis111ühlt
Verkauf l14 Q 11 11 11 11 11 11 11 1
Ausfuhr fil[J1 II 11 11 11 11 11 1
Schwund und Verlust ~ 1 11 11 11 11 11 11 1
Abgang insgesamt (Nr.132 ~133,1'+0,150,160) @D1 11 11 11 11 11 11 1
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES ffiTI 1 11 11 11 11 11 II 1
Seite 2
~
1 ~~-LLII 5 6 8
8
aus aus IUS
us--Sorg,- Reis
hu11,Hirse
B. ERZEUGNISSE fNr.11 Weizen • Hafer Hais und an~ere
Getrei· e--
arten
ge-
schliffen •
BES7AD AM ANFANG DES
z..reLDEZEITRAUMES
ZUGANG
~, t
II II
t
11
t
11
t
II
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11
t
1
z
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c.n
Zugang aus Herste 11 ung (}il, II II II II II 11 1 ...,
PJ
Sonstiger Zugang
1n1Mldischer Herkunft 1-m11 II II 11 11 il II 1
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0..
CD
ausländischer Herkunft @]1 11 II II 11 II II 1 """l
>
~
IlfSGESAMT VERFtl'GBAR (Rr.400,,410,4t1,42'1) ~ 1 11 11 II 11 II 0 1 tQ
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ABGANG
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Weiterverarbeitung [m) 1 11 II 11
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Ausfuhr ~ 1 11 II 11
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Schwund und Verlust ~ 1 11 II 11 ~
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Abgang insgesamt Or.43\.'40,450,460) 1 11 11
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BESTAND AM ENDE DES Ll22] 1 11 11 11 11 11 11 1
MELDEZEITRAlJMES
Ioh(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
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Ort Datum Unterschrift >
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Meldung der M~ismühle =
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An tJntern,ehmen: •••••••••.•••••••••••••••••
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(zuständige Stelle)
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Kennzah 1 für das Unternehmen
Straße: •·••••••·•••·••·••·••••••·•••••
.................................... La~d I ß!1:' JKr~fs 1 ~tr\tb57Nri
(in) Ort:
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B. ERZEUGNISSE futter- und -gritz lun~saiie c.o
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Sonstiger Zugang (!!!] 1 11 II II 11 1 ::::J
INSGESAMT VERFUGBAR (Nr.370, 37\n:fil 1
372)
II II 11 II 1 ~
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Verkauf m!Jf fl II II II 1
Ausfuhr ~1 11 II II 11
Schwund und Verlust ffi[J 1 11 II II 11
Abgang insgesamt (Nr.381,384,389) m[] 1 II II II 11
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES MELDE ZEITRAUMES Qru 1 11 11 11 1(
Ich(Wir) versichere{n), daß die vorstehenden Angaben
vollständig und richtig sind
Ort Datum lJnterachritt
Meldung des Herstellers Ton Braumalz ----Erkennung
Kennzahl für das Unternehmen
An Unternehmen: ••••••••••• ~ •••••••••••••••••••• 1a:1: 1Kre,f1 1~triltb9:Nri
1
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(zuständige Stelle)
...........................................
(in)
Straße: ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Ort: .................................. . ~hr
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ZUGANG BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITIU.llMES [!!] 1 11 1 1
Zugang ,01 Erzeuger
Sonstiger Zugang
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inländischer Herkunft ,:gcgan;us ff erste11 ung für eigene [illJ Cl)
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ausländischer Herkunft @] 1 INSGES.AMT VERFtlGBAR (Nr.600,611, Ll!) (1)
11.11 de• tihruclgsgeb1 eten der- Mark der 0:,
Deutschen 0..okl-"ati sehen Rep11b 1i k (3!!] A:BGANG 615,616) ---- 0
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INSGESAMT 'VERFttGBAR(Nr.100,104,112,0!) Verarbeitung f1jl1
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113,121,122) Verkauf i• eigenen Bundesland [}!!] J w
ABGANG
Verarbeitung in eigener Mi1zerei (m:J Verkauf in andere Bundesländer ~1 ==== 1::======.:!
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Verarbeitung in anderen Miilzerei en (![]
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Rücklieferung aus der Lohnverarbeitung
Ausfuhr Qm 1 1 -
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Verkauf
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Ausfuhr [filJ 1 1 Schwund und Verlust
Schwund und Verlust fili] Abgang insgesaat (Nr.6316'i1,650,684,671,~
685) _ _ __,
BESTAND AM ENDE DES
Abgang i osgesaat ( Nr .135,139,140,150,160 fii.[] i 11 1 MELDEZEITRAUMES ~1 11 1
BESTAND A.M ENDE DES
MELDEZEITRAUMES @I1 1 11 1 1 Anfa 11 · an Ma lzkei • an 16381 1 11 !
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Ich(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden
Angaben vollständig und richtig sind Ort Datum Unterschrift
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896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage 7
Seite 1
Meldung des Herstellers von Stärke
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(in)
.......................................... . ----Erkennung----
Kennzah I für. das Unterneh1111n
Unternehmen: •.•••••••••••••••••••••••••• , •••
............. .............................. .
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Straße : •.••••••••••••••••••••••••••••••••••
Ort 1 • ·••••••••••••••••••••' ••• ' •' ' •' ' '
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lruch. Kar- Andere Weizen-
A, ROHSTOFFE Nr. 1'111 toffeln Stärke• •hl
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BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES
~ 11 11 11 II ~1
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger [I[) II II
Zuiang aus eigener und
lo nvermah l ung 1109•"1 (fil] 1
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft C!!!] 11 1 1 II rnil 1
aus 1ändi scher Herkunft [illJ 11 11 1 1 (fil] 1
~
INSGESAMT VERFUGBAR .
(Nr. 100._105·,109)111, 121 ~z11. 11 11 11 II [!!] 1
ABGANG300,310,311,312
Verarbeitung ~ 11 11 11 II ~I
Verkauf mn 11 11 II II (][) 1
Ausfuhr uiJ 11 II 11 11 [i]1
Schwund und Verlust m[] II 11 II II (ill] 1
Abgang insgesamt ITfil 11 )1 11 I[ ] CT§] 1
(Nr. 131,140,150,160 bzw. 338,320,
336,339)
EESTAND AM ENDE DES UQQ] 11 11 II II (]TI 1
MELDEZEITRAUMES
Seite 2
B. ERZEUGNISSE
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Verfütteru-.a
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Ich(Wir) versiche:re(n), daS die vorstehenden Angaben =0
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vollständig und richtig ein4
Unterschrift >
Ort Datum
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Meldung des Herstellers von Katfee-Ersatzstoffen ;-
-----Ez-kermung------. (.Q
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An 1Jnter11ehmen 1 ••••••••••••••••••••••••• Kennzahl für das Unternehaen =
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(zu.ständige Stelle)
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(in)
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Ort 1 _••• • s ......................... . - f. ,1~:'l [11ab]
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Kaffee-
Anderes frsah 0
A. GETREIDE tr.rm MALZ Nr. Gerste Getreide lfa1z B. ERZEUGNISSE Br stoff-
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BEST.AB]) All An'ABG DES BESTAND AM ANFANG DES tQ
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MELDEZEITRAUMES [fil 1 11 11 II 1 MELDEZEITRAUMES [Jl
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Zugang YOII Erzeuger @II ;'
Sonstiger Zugang
in 1ändi scher Harkunf t [!!D 1:==== ::::==::::
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11---1 Zugang aus Karste 11 ung filil )1 1 F
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Sonstiger Zugang füi] )1 1
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aus1ändi scher Herkunft >-;
aus den Wihruncbi etea der flark [!B]
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der Deutschen kreti sehen Repub 1. 12 __ 1 1 11 1 INSGESAMT VERFtfGBAR (Nr.60O}61.1, ~ )1 1
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IBSGES.AH VEUtfGBAR ( Nr.1~105;0!)
111,121,122
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Verkauf ~
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Verkauf
Ausfuhr
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l6501 -
Anfuhr Schwund und Verlust ~
Schwnd und Ver1ust 00 Abgang ; nsgesamt ( Nr.63\640,650,660) 16701
Abgang insgesut (Nr.131,1{t.(),150,168) ~
BESTAND AM ENDE DES
BESTAND AM ENDB DES MELDEZEITRAUMES ~ 1 11 1
MELDEZEI'.fRAUMES mu 1 11 11 11 1
Ich(Wir) versichere(n), daS die vorstehenden Angaben
vollständig und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Meldung 4es Herstellers von ~eigwa.ren
Unternehmen: ••••••••••••••••••••••••••••• -----Erkennung-----
An Kennzabl für das Unternehtten
(zuständige Stelle)
land IS:J;' IKNfl I Bttri...,_.
Straße: ••••••••••••••••••••••••••••••.•••
(in)
Ort:
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B. ERZE1JG- Ei J Kein i Naßkone
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A. VERMAHLUNGSPBODUIC'R Br. Nr. w
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MELDEZEITR.AUMES 1 11 11 11 1 ~ )1 1(
Ich(Wir) versichere(n), da8 die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
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(Q
Ct) 00
Ort Datum Unterschrift c.0
c.0
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900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH [
Anlage 10
Seite 1
Meldung des Hersteller • von Nährmitteln oder Backmitteln
Erkennung----
Kennzahl für das Unternehmen
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Unternehmen: ••••• ,., •• " ........ " ••• tl •••••••• " •
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Ort: ... .............................. .
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A. RÖHSTOFD Nr.
1w.,~. Ih:· 11 ~;.to 11 "·~ 11 TI und andt
Hirsear
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BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES ~ 11 11 II II II 11
ZUGANG
~
Zugang vo11 Erzeuger
Sonstiger Zugang II II II 11 1
in 1ändi scher Herkunft Ci!!] 11 11 lt 11 1
aus 1ändi scher Herkunft
aus den Währungsgebieten der ~ II II 11 11 11 II
Mark der Deutschen Oemokra.
ti sehen Republik
@[] 11 11 II II 11 II
INSGESAMT VERFtlGrAR
(Nr. 100,185,111,121,122 ~ II 11 II 11 11 II
ABGANG
Verarbeitung 6fil II 11 II II 11
Verkauf
~ II II II II II
Ausfuhr
~ II II II II II
Schwund und Verlust
~ II II 11 II II
Abgang insgesamt (Nr·1Znl._1'J0,15_0, [ [ )
II II II II II
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES l?Q[] c==i, II II II 11 II
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 901
noch: Anlage 10
Seite 2
1 2
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MELDEZEIH!UMES ~ 11 11 11 II 11 II
ZUGABG
Zugang aus Har1t11lung
für Nahruno f!!D 11 11 11 II II II
für sonstige Zvacke
~ 11 II II 11 11 II
Sonsti gar Zugang
~ 11 11 il II 11 II
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r.40o_·4 0,413,4 ~ 11 11 II II 11 11
ABGANG
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~
Verkauf
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Ausfuhr 1450 1
Schwund und Verlust
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Dgang 1n111ut (... Wi)W>,HO, ~
BESTABD AM DDI DES
MELDEZEITRAU1IES ~ _ ___,1 _ 1_ _II___1.__1_ I _
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C. BACDIIftEL IBr. f Wei zea &erste llafer ••• :' :U. nie .,.
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BESTAND .D1 ADANG DES
MELDEZEift.AtJMES 1400 11 II 11 II H II II I[ 1::0
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Zltflng aus lterstellung @[) 1 )1 II II II II II 1( (1)
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Soastiger Zugang 11 Ul
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IBSGESA!ft' VEBFtfGBAR l43o , 1 II 11 II II 0 II II
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(Nr.40l>,410,420)
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Verkauf 1440 11 II II II II 11 II II :::;
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Ausfuhr II 11 11 11 II II 1( ( .0
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~O)
BESTABD AM ENDE DES
MEIJ>EZET.TRAUMES [ii] 1 II II 11 11 II 11 1(
Ich(Wir) versichere(n), c1a8 die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 903
Anlage 11
Seite 1
Meldung des Herstellers von Mischfuttermitteln für Nutztiere
An
............................ ..................... .
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{zuständige Stelle)
...............................................
{in)
Unternehmen: •.••••.•••••••••••••••••••••••••••
. .. . . ..... ....... . . ... .. ...... ... .......... ....
----lrkennung----
Straße: •.••••••••••••••••••••••••••••••••••••• Kennzah 1 für das Unternehmen
Ort:
1 2 3 4 5 6 7 8
Roggen und iafer und Sorghu•
Wi ntenien9- ~eich• Gerate Sonernng- llail und andere
getreidt wtfzen getreidf Hirnarten
A. GETREIDE IRr.
t t t t t t
BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES
ZUGANG
[!] II II ___11_____1'---1_ __.1 1
....._ _
Zugang vo111 Erzeuger
Sonstiger Zugang
~ II II ==:::: :::=== ..._------------
in1ändi scher Herkunft [fil II 11
aus 1ändi scher Herkunft ffiiJ II 11
aus den Währungsgebieten der
Mark der Oeuty~hen Demokra-
ti sehen Repub 1 k
mIJ 11 II
INSGESAMT VERFtlGBAR
( Nr .100, 105,111,121,122) mD 11 II
ABGANG
Verarbeitung [IBJ 11 II 11 II II
Verkauf ffi§J lt II II 11 II
Ausfuhr ffigJ II II II II II
Schwund und Verlust mIJ 11 11 11 II 11
Abgang insgemt (Nr. m)H0,150,ui] II 11 11 II 11
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRATJMES
200 11 II 11 11 11
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
noch: Anlage 11
Seite 2
1 2 3 4 5 6 7 8
Ölkuchen, Expe 11 er und Extraktions- Nachpro- 1) Fisch- 2)
schrote dukte der 1ehl /
Getreide-
w
Flef sch-/
B. SONSTIGE ROHSTOFPE Nr. verarbei. Planiok- Tier-/
aus andere tung und produkte B1 utmeh 1
Sojabohnen s Stärkeher-
stellung
t t t t
BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES ufilf 1 II II II 11
ZUGANG
i nl ändi scher Herkunft [!!!] 1 1
ausländischer Herkunft [J[J 11 11
INSGESAMT VERFttGBAR (Nr.m,711,~ II 11
ABGANG
Verarbeitung (filJ 11 11
Verkauf ~ 11 II
Ausfuhr ~ 11 11
Schwund und Verlust
~ 11 II
Abgang insgesamt (Nr.731,740,750,760)~ 11 11
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES CTfil 1 1 II 11 II 11
1) Darunter sind zu• Behp1e1 zu verstehen: Kleien, futter•ehle, Malzkef11 1 8iertreber, Schlempe, Getreidepülpe,
Maitlcleber, Matskleberfutter (Cor19lutenf11d)
2) Alle Arten einschl. 61rnel111 V1l11ehll ffschpreßsaft getrocknet, Schlachtabf-älle getrocknet" Grieben, Feder1ehl und
ähnlichen Futteraitteln von :iee- und andtieren
Seite 3
1 2 6 1 8 9 20
Sonstiges Misch-
Mast- Nutz- Misch- futter
C. MISCHFU'l'TERHERSTELLUNG lir. Schweine
FttR RUTZTIERE 1Pfer; 11 Kä::•• 11 Rtn~•• 1 geflügel geflügel futter i nsgesa• t
t t t t t z!"1
BESTAND AM ANFABG DES t.,)
~ II II (/1
MELDEZEITRAUMES 11 11 11 11 11 1 1
ZUGANG o-j
01
Zugang aus Harste 11 ung rnJ )1 II 1 11 II II <.Q
0.
('t)
dar. Mi nera lfutteraitte 1
sonstiger Zugang
[ill )1 11 1 II 11 II >
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i nl ändi scher Herkunft [aigJ )1 II 1 II II II c=
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aus lindi scher Herkunft
~ )1 II 1 11 )1 11 01
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('t)
INSGESAMT 'VERFUGBAR (Nr.80~~805,82@
821 )1 II 1 II II 11
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ABGANG .?
Verkauf 0.
('t)
( ei nsch 1.Abgang für die ei gtne Tierhaltung) ~ )1 II 11 II II II 11 1 ::,
w
Ausfuhr
~ 11 II 11 11 )1 11 11 1-
~
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Schwund und Verlust )1 11 11 11 II 11 11 1 2.
....
CO
Abgang i nsgesa• t ( Nr.830 .ai.0,860) [!![] II 11 11 II II 11 11 1 -.J
0:)
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES ~ )1 II 11 11 11 II J1
Ich{Wir) vereichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und ~iohtig sind
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Ort Datum Unterschrift =
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Seite 1
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Meldung lies Unternehmens, das mit Getreide oder mit Futtermitteln handelt
An
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(zuständige Stelle)
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K,11nzah l für das Unterneh• en [_.....
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Ich (Wir) versichere{n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Seite 2
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ROHSTO:FFE
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Extraktionachrote
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BESTAND AM A.i."iFANG DES
MELDEZEITRAUMES 1100 II II 11 11 II 11 11 11 II II 11 1
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ZUGANG
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908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
(Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung)
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 11 Abs. 2 kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen 30. März 1978 (ABI. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen,
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I so kann die Anerkennung befristet entzogen oder
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die
vom 18. Mürz 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei
sind sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 Monaten neu erteilt werden.
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen wird im Einvernehmen mi1t § 4
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
schaft verordnet:
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,
§ 1
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen
Anwendungsbereich und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verbleib sowie den Bestand an Magermilch,
Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffernt- Buttermilch und Molke,
lichen Lagerhaltung von Magermilchpulver. b) die hergestellten Mengen an Magermilchpul-
ver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseine
§ 2 und Kaseinate,
Zuständigkeit c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung,
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- den Verbleib sowie den Auslieferungstag
nung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilch-
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung pulver und Molkenpulver,
(Bund esanstalrt). 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die
§ 3 einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die
dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zuta-
Anerkennung der Betriebsstätten ten zu führen,
(1) Anträge auif Anerkennung sind auf vorge-
4. jede Veränderung hinsiichtlich der nach § 3 Abs. 2
schriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bun-
gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüg-
desanstalt angefordert werden kann.
lich mitmteilen.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf
Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei
Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung
Stücken vorlegt:
befinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den
1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen Zeitpunkt der Inverntur so rechtzeitig anzuzeigen,
das Mage!rmilchpulver hergestellt und gelagert daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bun-
werden soll, desanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.
2. Beschreibung der vorhandenen technischen Ein- (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1
richtungen, Nr. 1 bis 3 genannten Unrterlagen und die sich dar-
3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvor- auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre
gänge und der dabei zu verwendenden Mager- lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-
milchmengen sowie Art und Menge der Herstel- wahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-
lung anderer Erzeugnisse, insbesondere Butter- stehen.
milchpulver und Molkenpulver, mi1t Angabe der
§ 5
voraussichtlichen Ausbeute.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(3) Die Anerkennung wi,rd dem Beteiligten durch
einen Erlaubnisschein erteilt. Zum Zwecke der Uberwachung hat der Beteiligte
den Beaufäragten der Bundesanstalt das Betreten der
(4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Geschäftsräume und Betriebsstätten, die Aufnahme
die Bes,timmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Arti- der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilch-
Nr . 35 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 909
pulver, MolkenpnJ ver und anderen Erzeugnissen § 7
sowie die Entnahme von Proben aus den für die Rückforderung und Verzinsung
öiffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilch-
pulvermengen während der Geschäfts- und Betriebs- (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-
zeit zu gestaitten, auf Verlangen die in Betracht zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen nicht in den in § 1 genanrnten Rechtsakten etwas
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges an
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und mit zwei vom Hundert, be,i Verzug vom Tage des
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskont-
Beteiligte hat im FalJe automatischer Buchführung satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der
auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erfor- am Ersten eines Monats geltende Diskontsaitz ist für
derlichen Angaben auszudrucken. jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden
§ 6 Beträge durch Bescheid fest.
Kosten
§ 8
Werden Proben entnommen oder Warenunter-
suchungen veranlaßt, so hat Berlin-Klausel
1. im Falle der Nichtübernahme des Magermilch- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
pulvers durch die Bundesanstalt der Verkäufer, lei,tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
2. im Falle der Entnahme von Proben oder Wa1ren- nisationen auch im Land Berlin.
untersuchungen für die amt1iche Dberwachung
der Beteiligte
§ 9
die entstandenen Auslagen für die Verpackung und
Inkrafttreten
die Beförderung der Proben sowie für die Waren-
untersuchungen zu Nstattm1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 1 des Sortenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar
1977 (BGBI. I S. 105) wird verordnet:
§ 1
Das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz er-
hält die Fassung der Anlage 1.
§ 2
Die Methoden der für die Erteilung des Sorten-
schutzes erforderlichen Prüfungen entsprechen bei
den in Anlage 2 genannten Arten in dem dort je-
weils genannten Staat den Anforderungen des Sor-
tenschutzgesetzes.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgese tzes in Verbindung mit § 62 des
1
Sortenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom
12. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3489), geändert durch
die Verordnung vom 23. Februar 1977 (BGBl. I S.
331,437), außer Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 911
Anlage 1
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Agrostis L. Straußgras
Allium cepa L. Zwiebel
Alliurn porrum L. Porree
Allium schoenoprasum L. Schnittlauch
Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
Alstroemeria-Hybri.den Inkalilie
Anthurium Schalt Flamingoblume
Apium graveolens L. Sellerie
Arrhenatherum elatius (L.) Beauv.
ex J. S. et K. B. Presl Glatthafer
Asparagus officinalis L. Spargel
A vena nuda L. Nackthafer
A vena sativa L. Hafer
Begonia-Elatior-Hybriden Elatior-Begonie
Beta vulgaris L. ssp. vu]garis
var. alba DC. Runkelrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. altissima Doell Zuckerrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. conditiva Alef. Rote Rübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. vulgaris Mangold
Brassica juncea (L.) Czern. et
Coss. ssp. juncea Sareptasenf
Brassica napus L. emend. Metzger
var. napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
Brassica napus L. emend. Metzger
var. napus Raps
Brassica nigra (L.) W. Koch Schwarzer Senf
Brassica oleracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. gongylodes L. Kohlrabi
Brassica oleracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. sabellica L. Grünkohl
Brassica oleracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. viridis L.
sowie var. medullosa Thell. Futterkohl
Brassica oleracea L. convar.
botrytis (L.) Alef. var. botrytis Blumenkohl
Brassica oleracea L. convar.
capitata (L.) Alef. var. capitata Rotkohl, Weißkohl
Brassica oleracea L. convar.
capitata (L.} Alef. var. sabauda L. Wirsing
Brassica oleracea L. convar.
oleracea var. gemmifera DC. Rosenkohl
Brassica rapa L. emend. Metzger
var. rapa Herbstrübe, Mairübe
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Brassica rapa L. emend. Metzger
var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen
Bromus .inermis Leyss. Wehrlose Trespe
Cannabis sativa L Hanf
Capsicun1 annuum L. Paprika
Chamaecyparis Spad1. Scheinzypresse
Chrysanthemurn--Indi.ctun-.Hybrid<m Chrysantheme
Cichori.um endivia L Winterendivie
Cichorium inlybus L. Wurzelzichorie, Salatzichorie
Cucumis sativus L. Gurke
Cucurbila maxima Duch . Riesenkürbis
Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Olkürbis
Cydonia MiIL Quitte
Cymbidium Sw, Cymbidie
Cynosurus cristatus L Kammgras
Dacl ylis glomerata L Knaulgras
Daucus carota L. ssp. sativus
(Hoffm.) Arcang, Möhre
Dianthus-Caryophyllus-.Hybriden. Nelke
Erica gracilis SaHsb. Erika
Euphorbia fulgens Kanv" Korallenranke
Euphorbia pulcherrima WiHd.,
ex Klotzsch Poinsettie (Weihnachtsstern)
Fagopyrum esculentmn Moench Buchweizen
Festuca L. Schwingel
Fragaria L Erdbeere
Freesia-Hybrider1 Freesie
Gerbera L. Gerbera
Glycine max (L.) McrriH Sojabohne
Helianthus annuus L. Sonnenblume
Helianthus tuberosus L„ Topinambur
Hordeum vulgare L.. convar,
distichon (L.) Alef. Zweizeilige Gerste
Hordeum vulgare L convar. vulgare Mehrzeilige Gerste
Humulus lupulus L. Hopfen
Hydrangea L. Hortensie
Juniperus L Wacholder
Kalanchoe Adans„ Kalanchoe
Lactuca sativa L Salat
Larix Mill. Lärche
Lathyrus cicera L Rotblühende Platterbse
Lathyrus sativus L. Gewöhnliche Platterbse
Lathyrus ting.itanus L. Purpurblühende Platterbse
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 913
Lens culinaris Med. Linse
Linum usitalissimum L. Lein
Lolium L. Weidelgras
Lotus corniculatus L. Hornschotenklee
Lotus uliginosus Schkuhr Sumpfschotenklee
Lupinus albus L. Weißlupine
Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karst. ex Farw. Tomate
Malus Mill. Apfel
Medicago f alcata L. Sichelluzerne
Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
Medicago sativa L. Blaue Luzerne
Medicago x varia Martyn Bastardluzerne
Nicotiana rustica L. Bauerntabak
Nicotiana tabacum L. Tabak
Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
Ornithopus sativus Brot. Serradella
Panicum miliaceum L. Rispenhirse
Papaver somniferum L. Mohn
Pelargoni um-Pel ta tum-H ybriden Efeupelargonie
Pelargoni um-Zonale-Hybriden Zonalpelargonie
Pelargonium Peltatum x Pelargonium
Zonale-Hybriden Halbpeltaten
Petroselinum crispum (Mill.)
Nym. ex A. W. Hili Petersilie
Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie
Phalaris arundinacea L. Rohrglanzgras
Phaseolus coccineus L. Prunk bohne
Phaseolus vulgaris L. var.
nanus (L.) Aschers. Buschbohne
Phaseolus vulgaris L.
var. vulgaris Stangenbohne
Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Picea A. Dietr. Fichte
Pisum sativum L. s. lat. Futtererbse, Gemüseerbse, Trockenspeiseerbse
Poa L. Rispengras
Populus L. Pappel
Potentilla fruticosa L. Strauch-Fingerkraut
Prunus L. Kirsche, außer Ziersorten
Pseudotsuga Carr. Douglasie
Pyracantha M. J. Roem. Feuerdorn
Pyrus L. Birne, außer Ziersorten
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Raphanus sativus L.
var. niger (Mill.) S. Kerner Rettich
Raphanus sativus L.
var. oleiformis Pers. Olrettich
Raphanus sativus L.
var. sativus Radieschen
Rhododendron L. Rhododendron, Azalee
Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere, außer Ziersorten
Rosa L. Rose
Rubus L. Brombeere, Himbeere, außer Ziersorten
Saintpaulia ionantha H. Wendl. Usambaraveilchen
Salix L. Weide
Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
Secale cereale L. Roggen
Setaria italica (L.) Beauv. Kolbenhirse
Sinapis alba L. Weißer Senf
Solanum tuberosum L. Kartoffel
Sorghum dochna (Forssk.) Snowden Besenhirse, Zuckerhirse
Spinacia oleracea L. Spinat
Streptocarpus Lindl. Drehfrucht
Thuja L. Lebensbaum
Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
Trifolium hybridum L. Schwedenklee
Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee
Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
Trisetum flavescens (L.) Beauv. Goldhafer
x Triticale Triticale
Triticum aestivum L. emend.
Fiori et Paol. Weichweizen
Triticum dumm Desf. Durumweizen (Hartweizen)
Triticum spelta L. Spelz
Valerianella locusta (L.)
Laterrade Feldsalat
Vicia articulata Hornem. Wicklinse
Vicia faba L. var. major Harz Dicke Bohne (Puffbohne)
Vicia faba L. var. minor Harz Ackerbohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L. Saatwicke
Vicia sepium L. Zaunwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
Vitis L. Rebe, außer Ziersorten
Zea mays L. Mais
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 915
Anlage 2
(zu§ 2)
Art Staat
Hundsstraußgras Niederlande
Weißes Straußgras Niederlande
Flechtstraußgras Niederlande
Rotes Straußgras Niederlande
Schnittlauch Schweden
Inkalilie Niederlande
Flamingo bl ume Niederlande
Herbstrübe, Mairübe Niederlande
Paprika Frankreich
Chrysantheme Vereinigtes Königreich
Winterendivie Frankreich
Quitte Frankreich
Cymbidie Niederlande
Kammgras Niederlande
Nelke Niederlande
Korallenranke Dänemark
Poinsettie Dänemark
(Weihnachtsstern)
Freesie Niederlande
Gerbera Niederlande
Sojabohne Frankreich
Sonnenblume Frankreich
Hortensie Frankreich
Wacholder Dänemark
Lein Frankreich
Apfel Vereinigtes Königreich
Gelbklee (Hopfenklee) Dänemark
Strauch-Fingerkraut Vereinigtes Königreich
Kirsche Frankreich
Feuerdorn Frankreich
Birne Frankreich
Drehfrucht Niederlande
Lebensbaum Dänemark
Schwedenklee Dänemark
Rotklee Dänemark
Feldsalat Frankreich
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bun-
dessortenamt vom 1. Oktober 1976 (BGBI. I S. 2873)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zur Verordnung über Gebühren
des Bundessortenamts vom 25. Oktober 1976 (BGBI.
I S. 3033), geändert durch die Verordnung vom
2:3. Februar 1977 (BGBI. I S. 332), wird die Auftei-
lung der Arten auf die Artengruppen unter der Ge-
bührennummer 110 000 wie folgt geändert:
1. Bei den Arten der Artengruppe 2 werden nach
dem Wort „Chrysantheme," das Wort „Cymbi-
die," und nach dem Wort „Freesie," das Wort
,,Gerbera," eingefügt;
2. bei den Arten der Artengruppe 3 werden nach
dem Wort „Elatior-Begonie," das Wort „Erika,",
nach den Worten II Poinsettie (Weihnachtsstern),"
die Worte „Hortensie, Kalanchoe," und nach dem
Wort „Usambaraveilchen" das Wort,, , Drehfrucht"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des
Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bun-
dessortenamt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 917
Verordnung
über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Verord-
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, vom 31. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1933) entsprechende
Familie und Gesundheit sowie aU:f Grund des § 25 Anwendung.
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und §3
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. I S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Ju- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445) auch im Land
Berlin.
§ 1 §4
Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeich- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
neten Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe oder kündung in Kraft.
Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft
nicht a.llgemein bekannter Wirkungen im Sinne des (2) Die Verordnung über die Bestimmung von Stof-
§ 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes. fen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1444),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezem-
§ 2 ber 1977 (BGBI. I S. 2762), tritt am 1. Januar 1981
Auf die Abgabe von Arzneimitteln, außer Kraft.
a) die in der Anlage zu dieser Verordnung be- (3) Kosmetische Mittel, die in der Anlage aufge-
stimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen führte Stoffe oder Zubereitungen enthalten, dürfen
sind oder noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin
hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht
b) die Zubereitungen aus den in der Anlage be- werden, soweit dies vor dem 1. Januar 1978 zulässig
stimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
sind oder gesetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel-
c) denen die unter a und b genannten Stoffe und und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechts-
Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, vorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo 1t er s
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
Stoffe und Zubereitungen
in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen
Ende der Verschreibungs-
Lfd. Nr. Bezeichnung
pflicht nach § 49 AMG
Alfadolon-21-acetat, 3a,21-Dihydroxy-5u-pregnan-11,20-dion-21-acetat 1. Juli 1983
2 Alfaxalon, 3a-H ydroxy-Sa-pregnan-11,20-dion 1. Juli 1983
3 Amitriptylinoxid, 3-(10, 11-Dihydro-SH-dibenzo[a,d]cyclohepten- 1. Juli 1983
5-yliden)-N,N-dimethyl-l-propanamin-N-oxid
4 Benorilat, 4-Ace t.a m idophen y 1-(O-acety lsalicylat) 1. Juli 1983
5 Benproperin, 1-[2-(2-Benzylphenoxy)-1-methylethyl]piperidin 1. Juli 1983
und seine Salze
6 Betamethason-17-benzoat, 9-Fluor-1 lß,17,21-trihydroxy-16ß-methyl- 1. Juli 1983
l ,4-pregnadien-3,20-dion-17-benzoat
7 Bezafibrat, 2-(4-[2-(4-Chlorbcnzamido)ethyl]phenoxy]- 1. Juli 1983
2-methylpropionsäure und ihre Salze
8 Brotianid, 2-Brom-6-[ 4-brompheny l(thiocarbamoyl) ]- 1. Juli 1983
4-chlorphenylacetat
--in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
9 Difenidol, 1,1-Diphenyl-4-piperidinobutanol und seine Salze 1. Juli 1983
10 Fenoprofen, ( ± )-2-(3-Phenoxyphenyl)propionsäure und ihre Salze 1. Juli 1983
11 Fluprednisolon, 6a-Fluor-1 lß, 17,21-trihydroxy-1,4-pregnadien- 1. Juli 1983
3,20-dion
12 Fluprednisolon-21-acetat, 6a-Fluor-1 lß,17,21-trihydroxy- 1. Juli 1983
1,4-pregnadien-3,20-dion-21-acetat
13 Fluprednisolon-21-hydrogensuccinat, 6a-Fluor-1 lß,17,21-trihydroxy- 1. Juli 1983
1,4-pregnadien-3,20-dion-21-hydrogensuccinat und seine Salze
14 Ketotifen, 4,9-Dihydro-4-(1-methyl-4-piperidyliden)-10H-benzo[4,5] = 1. Juli 1983
cyclohepta[l,2-b]thiophen-10-on und seine Salze
15 Naproxen, ( + )-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propionsäure und ihre Salze 1. Juli 1983
16 Propiram, N-(1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid 1. Juli 1983
und seine Salze
17 Tiamulin, (l 1-Hydroxy-6,7, 10, 12-tetramethyl-1-oxo-10-vinyl- 1. Juli 1983
perhydro-3a, 7-pentanoinden-8-yl)-[ (2-diethylaminoethylthio) acetat]
und seine Salze
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren -
18 Zubereitungen aus 1. Juli 1983
Gentamycin und seinen Salzen, Methylmethacrylat-Methylacrylat-
Copolymeren und Zirkonium(IV)-oxid zur Anwendung als Implantat
19 Zubereitungen aus 1. Juli 1983
Tilidin -- ( ± )-Ethyl(trans-2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-
trans-1-carboxylat - und seinen Salzen und
Naloxon - (-)-17-Allyl-4,Sa-epoxy-3,14-dihydroxy-6-morphinanon -
und seinen Salzen
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 919
Verordnung
zur Durchführnng des Lagerkostenausgleichs für Zucker
{Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker)
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10, des § 8 Abs. 1 Muster in zwei Stücken bei der Bundesanstalt und,
Nr. 2 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der wenn es sich um die Vergütung für die Lagerung von
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August Sirupen handelt, in drei Stücken beim zuständigen
1972 (BGBI. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Hauptzollamt einzureichen. Im letzteren Falle prüft
Gesetzes vom 18. Mi:irz 1975 (BGBI. I S. 705) geän- das Hauptzollamt, ob die Sirupe die nach den in § 1
dert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraus-
und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur setzungen erfüllen und im Zuckersteuerbuch in Zu-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- gang gestellt sind, und leitet zwei Stücke des An-
nen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern trages mit einem Prüfungsvermerk an die Bundes-
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: anstalt weiter.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Vergütung fest
§ 1
und veranlaßt ihre Auszahlung. Ein schriftlicher Be-
Anwendungsbereich scheid wird nur erteilt, wenn die Bundesanstalt
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die einen Vergütungsbetrag festsetzt, der von dem Be-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der trag abweicht, der sich auf Grund der Angaben des
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Antragstellers errechnet.
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Zucker hinsichtlich der Gewährung von Vergütun- § 5
gen und der Erhebung von Abgaben zum Zwecke Abgaben
des Lagerkostenausgleichs.
(1) Zuckerhersteller, Raffinierer von nach Präfe-
§ 2
renzbestimmungen eingeführtem Zucker (Präferenz-
zucker) und die Bundesanstalt teilen dem zuständi-
Zuständigkeit gen Hauptzollamt für jeden Monat bis zum 20. Tag
(1) Zuständig für die Gewährung von Vergütun- des folgenden Monats nach vorgeschriebenem
gen ist die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Muster in zwei Stücken Menge, Art und Beschaffen-
Marktordnung (Bundesanstalt). heit der abgesetzten und der Abgabe unterliegenden
Erzeugnisse sowie alle zur Berechnung der Abgabe
(2) Zuständig für die Erhebung von Abgaben sind erforderlichen Angaben mit.
die Hauptzollämter.
(2) Das zuständige Hauptzollamt setzt die Abgabe
§ 3 durch schriftlichen Bescheid bis zum 20. Tag des
Anerkennungen zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem
die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse ab-
(1) Soweit für die Gewährung der Vergütung nach gesetzt worden sind, fest; § 157 der Abgabenord-
den in § 1 genannten Rechtsakten eine Anerkennung nung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Be-
erforderlich ist, wird diese auf Antrag von der Bun- scheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn-
desanstalt durch schriftlichen Bescheid erteilt.
gemäß.
(2) Hersteller von Zuckergrieß, Agglomeratzucker (3) Der festgesetzte Abgabebetrag ist am 20. Tag
oder Kandis sowie auf den Zuckerhandel speziali- des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem
sierte Betriebe werden für den Lagerkostenausgleich die der Abgabe unterliegenden Erzeugnisse abge-
nur anerkannt, wenn sie Bücher führen, die den setzt worden sind, fällig.
Bestimmungen des § 12 des Zuckergesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (4) Für Präferenzzucker, der ohne weitere Ver-
7844-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt arbeitung abgesetzt werden soll, wird die Abgabe
geändert durch Artikel 96 Nr. 25 des Gesetzes vom bei der Abfertigung zum oder dem Ubergang in den
14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), entsprechen. zollrechtlich freien Verkehr erhoben.
§ 4 § 6
Vergütungen Umrechnung von Rohzucker
(1) Die Vergütung wird auf Antrag gewährt.
Für die Ermittlung der Vergütung und der Ab-
(2) Anträge auf Vergütung können für jeden gaben wird Rohzucker nach Maßgabe des Artikels 1
Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats ge- der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968
stellt werden. Sie sind nach vorgeschriebenem (ABI. EG Nr. L 89 S. 3) in Weißzucker umgerechnet.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 7 (2) Werden die nach § 5 festgesetzten Abgaben
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeits-
tag an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz
Zum Zwecke der Uberwachung haben die nach der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am
dieser Verordnung Vergütungsberechtigten und Ab- Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für
gabepflichtigen den Beauftragten der Bundesanstalt jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
und der Zolldienststellen das Betreten der Ge-
schäfts- und Betriebsräume wi.:ihrend der üblichen
§ 9
Betriebs- und Geschi.:iflszeit zu gestatten, auf Ver-
langen die in Betracht: kommenden kaufmännischen Berlin-Klausel
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-
zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
die Vergütungsberechtiglen und Abgabepflichtigen organisationen auch im Land Berlin.
auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen An-
gaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt § 10
oder die Zolldienststellen verlangen.
Inkrafttreten und Oberleitung
§ 8 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in
Rückforderung und Verzinsung Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-
führung des Lagerkostenausgleichs für Zucker vom
(1) Zu Unrecht empfangene Vergütungen sind 10. September 1969 (BAnz. Nr. 172 vom 17. Septem-
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom ber 1969), zuletzt geändert durch die Verordnung
Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, 1973), außer Kraft.
im Falle des Verzugs vom Tage des Verzugs an mit
drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut- (2) Auf Vergütungen und Abgaben für Zucker, der
schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines vor dem 1. Juli 1978 gelagert oder abgesetzt worden
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag ist, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter
dieses Monats zugrunde zu legen. anzuwenden.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn den 30. Juni 1978
11
921
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
dei· Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 21. Jun.i 1918
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
L Meine Anordnung vom 14. Juh 197.5 (BGBl.
S. 1915) wird wie folgt geändert:
c11) Arlike] 1 Abs. 1 Satz 1 erhäH folgende Fas-
sung:
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes
zur Ernennung und Entlassung aller Bundes-
beamten der Bundesbesoldungsordnung A,
a1Jer Bundesbeamten der Besoldungsgruppen
C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C
und aller Richter im Bundesdienst der Besol-
dungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesol-
dungsordnung R den obersten Bundesbehör-
den; die Ausübung des Rechtes zur Ernennung
und Entlassung der deutschen Honorarkonsu-
larbeamten übertrage ich dem Bundesminister
des Auswärtigen."
b) In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem
Wort „Bundesbesoldungsordnung A" die
Worte „ und der Besoldungsgruppen C 1 bis
C 3 der Bundesbesoldungsordnung C' einge-
fügt.
2. Diese Anordnung tritt am l. JuH 1978 in Kraft.
Bonn, den 21. Junj ]978
De Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des ]nnern
Baum
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 29. Juni 1978
Tag Inhalt Seite
27. 6. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 20/78 - Zollkontingent für
Rum aus AKP-Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
613-2-1
29. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
29. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu der Regelung Nr. 37 sowie
der Regelung Nr. 37 .................... , ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
29. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit 888
30. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
7. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Asiatischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
7. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
7. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Gabunischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 896
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
13. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
Nr. 35 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 30. Juni 1978 923
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften~
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1160/78 der Kommission zur Fest-
setzung der nuf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
s(höpfungen bei der Einfuhr ] '6, L 14151]
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1161/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden L 6. 78 L 1415;3
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1162/78 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr t 6, 78 L 145/5
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1163/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis L 6, 78 1 ]4517
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1164/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n L 6. 78 l H5/9
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1165/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide-
mischfutter mitteln l. 6. 78 l 145/14
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1166/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors L 6, 78 L 145/16
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1167/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. ti 78 1. 14s1 rn
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1168/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1i v e nöl L 6. 78 L 145/20
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1169/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n L 6. 78 L 145/22
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1170/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen für I sog I u kose 1.6.78 L 145/24
3,1. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1171178 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 1. 6. 78 L 145126
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1172/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker l. 6. 78 L 145/28
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1173/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n l. 6. 78 L 14.5/30
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1174/78 der Kommission zur Fest-
setzung des W cltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen L 6. 78 L HS/32
31. 5. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1175/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
fleischsektor für den am 1. Juni 1978 beginnenden Zeit-
raum 1. 6 . 78 L 145134
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1176/78 der Kommission zur Fest-
setzung der R<~forenzpreise für Kirschen für das Wirt-
schaftsjahr 1978 L 6. 78 l 145/38
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1177178 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Zitronen für das Wirt-
schaftsjahr 197B/79 t. 6. 78 L 145139
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1178/78 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Gurken bis zum Abschluß des
Wirtschaftsjahres 1978 1. 6. 78 L 145/40
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 117'9/78 der Kommission zur Fest-
setzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie ge-
lieferte Zitronen und des Betrages des Finanzausgleichs nach
Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirtschaftsjahr
1978/79 1. 6. 78 L 145/42
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr, 1180/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Tomaten bis zum Abschluß
des Wirtschaftsjahrc~s 1978 1. 6. 78 L 145/43
31. 5. 78 Vf~rordnung (EWG) Nr. 1182/78 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnungen (EWG) Nr. 1634/77 und (EWG)
Nr. 1790/77 über Dauerausschreibungen zur Bestimmung von
Ausfuhrerstattungen für Zucker 1. 6. 78 L 145/46
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1183/78 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Bulgarien 1. 6. 78 L 145/48
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1184/78 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien 1. 6. 78 L 145/49
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1185/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W-e i ß - und
Rohzucker 1. 6. 78 L 145/50
31. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 11,86/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Einfuhrabschöpfungen für I sog 1u kose 1. 6. 78 L 145/51
19. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1'187/78 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2865/73 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1710/72 und zur Aufstellung der Ver-
zeichnisse der Stellen und Laboratorien, die zur Ausstellung
des Dokuments befugt sind, das aus Drittländern eingeführten
und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten
Wein begleiten muß 2. 6. 78 L 146/1
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1188/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.6. 78 L 146/2
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1189/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 2.6. 78 L 146/4
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1190/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O 1i -
venöl 2.6. 78 L 146/6
1. 6. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1191/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge
für Rap s - und R üb s e n s amen 2.6. 78 L 146/8
Andere Vorschriften
31. 5. 78 Empfehlung Nr. 11181/78/EGKS der Kommission über die Ver-
längerung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Zu-
sammenhang mit der Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ur-
sprung in Polen 1. 6. 78 L 145/45
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dic• ser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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