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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
19 7 8 Aus g e gehen zu Bonn am 2 8. Juni 19 7 8 Nr. ;3 3
Tag Inhalt Seite
13. 6. 78 Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung
der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepu-
blik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
IIC'll: 4101-6-1-3
21. 6. 78 Verordnung über die Ubermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körper-
schaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern (Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
Tl('\!: ()J J-4-7
22. 6. 78 Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung (KostOBAS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
lWll: ()517··6; 9517-:l
23. 6. 78 Zwf1ite Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
2121-S0-l-Hi
23. 6. 78 Siebente Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz 773
7822-3-10, 7822-3-1 l, 7822-3-12, 7822-3-13, 7822-3-14, 7822-3-16
26. 6. 78 Verordnung zur Befreiung der ausländischen Teilnehmer an den III. Schwimmweltmeister-
schaften in Berlin 1978 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und vom Paßzwang 779
JIPII: 26-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
Dritte Verordnung
zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung
der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland
Vom 13. Juni 1978
Auf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuches landsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 vom 14. Mai 1974 ist in § 1 Abs. 2 zu streichen:
Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Handelsge- Saigon.
setzbuches und anderer Gesetze (Seerechtsände-
rungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) wird § 3
ve,rordnet: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 1 lei:tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
In Ergänzung der Verordnung über die Bestim-
mung der zur Aufnahme von Verklarungen berech-
tigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik § 4
Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) wird
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des
dung in Kraft.
Grundgesetzes auch durch das
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
in Porto Alegre
Bonn, den 13. Juni 1978
aufgenommen.
§ 2 Der Bundesminister des Auswärtigen
In der Verordnung über die Bestimmung der zur In Vertretung
Aufnahme von Verklarungen berechtigten Aus- van Well
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Verordnung
über die Ubermittlung von Sammelanträgen auf Vergütung von Körperschaftsteuer
und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgern
(Sammelantrags-Datenträger-Verordnung - SaDV)
Vom 21. Juni 1978
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung beschreiben. Die Daten sind im 7-bit-Code nach DIN
vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613) wird mit Zustim- 66 003 - Code-Tabelle 2 - deutsche Referenzver-
nrnng des Bundesrates verordnet: sion (Ausgabe Juni 1974) und nach DIN 66 004 -
Teil 3 (Blatt 3) - (Ausgabe März 1970) darzustellen.
Die verwendeten Magnetbandspulen haben der DIN-
l. Teil Norm 66 012 (Ausgabe April 1974), Spule 27, zu
Allgemeines entsprechen. Das Bundesamt für Finanzen kann auf
Antrag auch andere genormte Spulen zulassen oder
§ 1 gestatten, daß Magnetbänder nach DIN 66 014 -
Teil 2 (Blatt 2) - (Ausgabe April 1971) auf neun
Grundsatz Spuren mit Wechselschrift zur Speicherung digitaler
Die in § 36 c Abs. 1 und 2, § 44 b Abs. 1 und § 44 c Daten in einer Bitdichte 32 bits/mm beschrieben
Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgese- werden.
henen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseig- (2) Kennsätze, Dateianordnung und Inhalt der auf
nern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Kör- den Magnetbändern übermittelten Daten richten
perschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertrag- skh nach DIN 66 029 (Ausgabe Juni 1976) und nach
steuer können nach Zulassung durch das Bundesamt der Anlage 1 *) zu dieser Verordnung.
für Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträ-
gern gestellt werden (Datenübermittlung). Entspre- (3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag
chendes gilt für Anträge nach § 38 und § 49 des gestatten, daß bis zum Ablauf des vierten auf die
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Zulassung (§ 9) folgenden Kalenderjahres an Stelle
der in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 enthaltenen
§2
Regelungen die in der Anlage 2 *) zu dieser Verord-
nung enthaltenen Regelungen angewendet werden.
Begriffsbestimmungen
Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag verlängert
Die mit der Erstellung der Datenträger für die in werden.
§ 1 bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten
(4) Die in dieser Vorschrift und in der Anlage 2 *)
im Sinne dieser Verordnung als
bezeichneten DIN-Normen werden in der
1. Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Anlage 3 *) zu dieser Verordnung amtlich bekannt-
Unternehmens des Sammelantragstellers für meh- gemacht.
rere Betriebstätten erstellt werden;
§4
2. anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von
einem anderen Unternehmen als von dem Unter- Datenträgerversand
nehmen des Sammelantragstellers erstellt wer- (1) Jedes übermittelte Magnetband ist mit einem
den; Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren
3. eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des Magnetbandetikette zu versehen, die zu enthalten
Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. haben:
1. den Namen des Absenders,
2. das Bandkennzeichen,
2.Teil
3. das Wort „SaDV",
Datenübermittlung
4. den Namen des Empfängers in der Kurzform
,,BfF",
§3
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers 5. die laufende Nummer des Magnetbandes und die
Gesamtzahl der mit diesem Magnetband übermit-
(1) Für die Datenübermittlung sind Magnetbänder telten Magnetbänder,
zu verwenden. Die Magnetbänder sind nach DIN
66 015 (Ausgabe Mai 1973) auf neun Spuren mit *) Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe
Richtungstaktschrift zur Speicherung digitaler des Bundesgesetzblattes veröffentlid:J.t. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-
Daten in einer Bitdichte von 63 hits/mm zu los zugestellt.
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978 767
6. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
worden ist, dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Pro-
7. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi, gramme letztmalig verwendet worden sind.
8. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach (2) Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstel-
§ 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt. lers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragstel-
ler beauftragte andere Unternehmen hat sicherzu-
Der Absender hat die Schreibringe zu entfernen, stellen, daß alle zur Datenübermittlung bestimmten
unmittelbar nachdem das zu übermittelnde Magnet- Daten mindestens so lange wiederhergestellt wer-
band beschrieben worden ist. den können, bis ·das Bundesamt für Finanzen den
übermittelten Datenträger zurückgibt und die ord-
(2) Den zu übermittelnden Magnetbändern ist ein
nungsmäßige VerarbeHung bestätigt (Freigabe). Die
Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf
gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und
die Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung
Aufbewahrungspflichten bleiben von der Freigabe
und außerdem folgende Angaben enthalten muß:
unberührt.
1. die Anzahl der übermittelten Magnetbänder,
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten
2. die Bandkennzeichen, sollen in der Weise gesichert werden, daß sie auf
3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi, einem Magnetband gedoppelt werden.
4. einen Hinweis, ob die Darstellung der Daten nach
§ 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist, §6
5. das Datum, an dem das Magnetband beschrieben Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
worden ist, (1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist
6. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen das Bundesamt für Finanzen.
Hinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien
(2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest,
enthalten sind,
die eine ordnungsmäßige Ubernahme der Daten
7. a) die Summe der zu vergütenden Körperschaft- beeinträchtigen, so kann es die Ubernahme der
steuer. Die Summe ist zu ermitteln aus dem Daten ganz oder teilweise ablehnen. Der Sammelan-
Inhalt des Feldes 12 der Satzart 5 vermindert tragsteller und der Absender sind vom Bundesamt
um den Inhalt des Feldes 12 der Satzart 4; bei für Finanzen über die festgestellten Mängel durch
Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande- Fehler- und Hinweislisten und über den Stand der
ren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 4 Verarbeitung unverzüglich zu unterrichten. Das
der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Bundesamt für Finanzen kann dem Sammelantrag-
Feldes 4 der Satzart 6; steller und dem Absender eine ang_emessene Frist
b) die Summe der zu erstattenden Kapitalertrag- zur Wiederholung der Datenübermittlung setzen.
steuer. Die Summe ist zu ermitteln aus dem
Inhalt des Feldes 13 der Satzart 5 vermindert
um den Inhalt des Feldes 13 der Satzart 4; bei 3. Teil
Einschaltung einer Kopfstelle oder eines ande-
ren Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 5
Zulassungsverfahren
der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des
§7
Feldes 5 der Satzart 6;
Zulassung
c) die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der
Inhalte aus den Feldern 14 der Satzarten 4 (1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelan-
und 5; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder tragsteller bedarf der Zulassung.
eines anderen Unternehmens Summe der
(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch
Inhalte aus den Feldern 6 der Satzarten 6
darauf erstrecken, daß die Datenträger von einer
und 7).
Kopfstelle oder von einem anderen Unternehmen im
(3) Hat .das zu übermittelnde Magnetband keine Auftrag des Sammelantragstellers erstellt und über-
Automatikspule, so ist es durch Magnetbandenden- mittelt werden.
bef estiger zu sichern. Die Magnetbänder sind in
(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
unzerbrechlichen Behältern in Kartons verpackt zu
versehen werden.
versenden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehö-
rende Magnetbänder sind in einem Gesamtbehälter (4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vor-
zu verpacken. schriften der Abgabenordnung.
§5
§8
Datensicherung
Antrag
(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro-
gramme s,ind vor der ersten Benutzung und nach (1) Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen
jeder Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Proto- Antrag des Sammelantragstellers zugelassen. Der
koll über den durchgeführten Testlauf und eine Pro- Antrag ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen
grammauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzu- zu bestimmenden Muster zu stellen.
768 Bundes[1esetzbfoitt, Jahrgang ]978, TeH I
(2) D<~r AntHl!J hat zu enthaHen: 1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3 und
J. Angaben über die vorausskhthche Anzahl der
Anlage 1 oder 2),
Verffütungs- und Erstattungsberechti9ten, für die 2. die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder
Daten übermHtelt werden soBen, das vom Antragsteller beauftragte andere Unter-
2. die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs, 1 nehmen,
und 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung 3. Beginn der Datenübermittlung,
beachtet werden, oder einen Antrag auf Geneh-
. migung einer DatenübeimiUhmg nach § 3 Abs. 3 4. etwaige Nebenbestimmungen .
und der Anlage 2 zu dieser Verordnung, Nebenbestimmungen sind zu begründen.
3, Angaben über den voraussichthchen Beginn der
Versendung und den voraussichthchen Ubersen-
dungsturnus der Datenträger, § 10
4. ein in dc~r vorgesehrnen Fornn, beschriebenes Ablehnung der Zulassung
Testband,
Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen
5. die Erklärung, ob die ErsteHung und UbermHt- Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-
lung der Daten von einer ei[Jenen ADV-SteUe des Stene des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder
Sammelantragstelle1s,, von einer Kopfste·Ue oder das vom Sammelantragsteller beauftragte andere
von einem anderen Unternehm1en .ausgeführt Unternehmen nicht die technischen Voraussetzun-
wird, gen für eine Datenübermittlung nach den §§ 3 bis 6
erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsge-
6. die Bezeichnung der für die Er~IeHung der Daten-
mäße Abwicklung der Arbeiten bietet. Die Ableh-
träger benutzten ADV-AnJage einschhefüich des
nung ist schriftlich zu begründen. Gegen den ableh-
Betriebssystems,
nenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung
7. eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß zulässige Rechtsbehelf gegeben.
nur solche Fälle in die Datenübermittlung aufge-
nommen werden, bei denen die in § 36 c Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes be- § 11
zeichneten Voraussetzungen erfüHt sind. An die
Widerruf der Zulassung
Stelle der in § 36 c Abs . 1 Nr. 3 des fünkom-
mensteuergesetzes bezeichneten Bescheinigung Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelan-
treten in den Fällen des § 44 c Abs. ] und 2 des tragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen
Einkommensteuergesetzes sowie in den Fällen werden; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Insbesondere
des § 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapital- kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermit-
anlagegesellschaften die in diesen Vorschriften telten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt
bezeichneten entsprechenden Bescheinigungen. werden, die zu einer erheblichen Störung des
An die Stelle der in § 36 c Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Versi-
cherung tritt in den FäUen des § 36 c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes eine Versicherung des
SammelantragsteJlers, daß die Anteile von der 4. Teil
KapitalgeselJschaft, dem Treuhänder oder einem
Kreditinstitut verwahrt ,Arerden oder daß es sich Prüfungsbefugnisse und Haftung
um Einnahmen aus Anteden an der den Sammel-
antrag stellenden Erwerbs- oder ,Nirtschaftsge- § 12
nossenschaft handelt.
Priliiungsrechte des Bundesamtes für Finanzen
(3) Von der Ubersendung eines Testbandes kann
Das Bundesamt für Finanzen ist jederzeit nach
auf Antrag des SammelantragsteHers abgesehen wer-
Stellung eines Antrags auf Zulassung oder nach
den, wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder
Erteilung der Zulassung zur Datenübermittlung
von einem anderen Unternehmen erstem und über-
berechtigt, die für die Ermittlung und Ubermittlung
mittelt werden soHen und für die Kopfstene oder das
der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen und Pro-
andere Unternehmen bereHs mH einem anderen
gramme des Sammelantragstellers, der Kopfstelle
Zulassungsantrag ein in df:r vorgeschriebenen Form
oder des anderen Unternehmens zu prüfen. Das Bun-
beschriebenes Tesl.band vorgelegt worden ist.
desamt für Finanzen best,immt den Zeitpunkt der
Prüfung. Auf Antrag des Sammelantragstellers, der
~9 Kopfstelle oder des anderen Unternehmens soll der
Ertieih:rnig der Zu]ass:uliJJgJ Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt
verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaub-
(1) Das Bundesamt für F·üiamzen edeiH die Zullas- haft gemacht werden. Die Richtigkeit der Pro-
sung durch schrHfüchen Ven~altungsakt. gramme ist auch durch Eingabe praktischer Fälle zu
prüfen. Die Testfälle können vom Bundesamt für
(2) Dieser VerwaHunqsakl hat Angaben zu e·nHrnI- Finanzen bestimmt werden. § 200 der Abgabenord-
1(:n über: nung gilt entsprechend.
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn,. den 28. Jmü 19'18 769
§ 13 5.TeH
Haftung Schlußvorschriften
(1) DPr Sammelantragsteller haftet, soweit auf
Grund unrichtiger Verarbeitung oder Ubermittlung § 14
der Daten zu Unrecht Körperschaftsteuer vergütet Be.rUn-Klau:sel
oder Kapitalertragsteuer erstattet wird.
Diese gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das leitungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abga-
Bundesamt für Finanzen zuständig. auiclh hn Land Berlin,
(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des
Bundesamtes für Finanzen durch das für den Sam- § 15
melantragsteller zuständige Finanzamt vollstreckt Inkramreten
(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vor- Diese tritt am Tage nach der Verkün-
schriften der Abgabenordnung. dung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans MaUhöfer
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Kostenordnung
des Bundesamtes für Schiffsvermessung
(KostOBAS)
Vom 22. Juni 1978
Auf (;rund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die (5) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Ge-
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom bühr erhoben werden.
30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), geändert durch Ar-
(6) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
tikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I
im Ausland, so wird ein Zuschlag von 25 vom Hun-
S. 613), und des § 3 b des Gese tzes über die Auf-
1
dert der Gebühren, mindestens jedoch 250,- DM,
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff- erhoben.
fahrt in der im Bundesgesetzblatt TeH III, Gliede-
rungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten (7) Wird ein Schiff am vereinbarten Liegeplatz
Fassung, zuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht zur festgeseitzten Zeit angetroffen oder werden
des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), die Bediensteten des Bundesamtes für Schiffsver-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- messung am Betreten des Schiffes oder einzelner
tungskostengeselzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Räume gehindert, so sind für die dadurch entstehen-
S. 821), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- den Warte- oder Ausfallzeiten je angefangene
minister der Finanzen Vf~rordnet: Stunde und je Bediensteten ein Zuschlag von 55,--
DM zu entrichten und die auf Grund gesetzlicher
§ 1 oder vertraglicher Bestimmungen den Bediensteten
gewährten Reisekostenvergütungen und Auslagen
Das Bundesamt für Schiffsvermessung erhebt für
zu erstatten.
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffsver-
messung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach (8) Bruchteile einer Deutschen Ma,rk werden bei
dieser Verordnung. der Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark auf-
gerundet.
§2
(9) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
(1) Gebührenpflichtig sind die in dem anliegenden Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden
Gebührenverzeichnis au1fgeführten Amtshandlun- keine Gebühren erhoben.
gen.
(2) Auslagen mit Ausnahme der Vergütungen für §3
Inlandsdienstreisen werden gesondert erhoben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(3) Werden Gebühren nach Registertonnen er- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Ge-
hoben, so sind für die Berechnung die im Schiffs- setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
meßbrief angegebenen Registertonnen des Brutto- biet der Seeschiiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes
raumgehaltes und die Registertonnen de,r nicht im über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Bruttoraumgehalt enthaltenen Luken und Lade- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
räume, aufgerundet auf volle zehn Registertonnen,
zugrunde zu legen. Bei Nachvermessungen werden
die Registertonnen des Bruttoraumgehalts der nach- §4
vermessenen Räume, aufgerundet auf volle zehn Diese Verordnung itritt am Tage nach der Ver-
Registertonnen, zugrunde gelegt.
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren-
(4) Werden Gebühren nach Kubikmetern erhoben, ordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung
so sind für die Berechnung die Inhalte der einzel- vom 29. November 1966 (BGBI. II S. 1512), zuletzt
nen Behälter oder Laderäume, aufgerundet auf volle geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober
Kubikmeter, zugrunde zu legen. 1976 (BGBl. I S. 2897), außer Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1978
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1918 771
Anlage
(zu § 2 Abs. l)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand DM
1. Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes 300,-
2. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder eines
Behältermeßbriefes
1. bei der Fertigung mit der Erstschrift 25,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 80,-
3. Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes 140,-
4. Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief 35,-
5. Ausstellung
1. von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister 210,-
2. von Bescheinigungen über ein vorläufiges Meßergebnis 100,-
3. von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte 210,-
4. sonstiger Bescheinigungen 60,-
6. Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach Num-
mer 5
1. bei der Fertigung der Erstschrift 20,-
2. bei nachträglicher besonderer Fertigung 50,-
7. Vermessung nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsver-
messung*)
je Registertonne -,80
mindestens jedoch 200,-
8. Vermessung nach Regel II der Internationalen Vorschriften für die Schiffsver-
messung*)
je Registertonne -.40
mindestens jedoch 100,-
9. zusätzliche oder nachträgliche Vermessung für ein zweites Vermessungsergebnis
nach Regel I der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung*)
je Registertonne -,60
mindestens jedoch 150,-
10. zusätzliche Vermessung nach den Vorschriften für die Fahrt durch den Suez-Kanal
oder den Panama-Kanal
je Registertonne -,40
mindestens jedoch 100,-
11. Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern
je angefangene Arbeitsstunde 55,-
12. Vermessung von Laderäumen
je Kubikmeter -,80
mindestens jedoch 200,-
13. Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten
je angefangene Arbeitsstunde 55,-
"') J\nlil\JC zu (km UbcrE!inkommcn vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, dem die Bundesrepublik
Deulscbland mil (;esctz vom 8. Oktober 1957 (BGB!. 11 S. 1469) beigetreten ist
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 23. Juni 1978
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Fenproporex, ( ± )-3-(a-Methyl-phenäthyl-amino)-
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. Au- propionitril und seine Salze
gust 1976 (BGB!. I S. 2445, 2448) wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Intrauterinpessare
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und zur Schwangerschaftsverhütung
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus- Mazindol, 5-(4-Chlor-phenyl}-2,5-dihydro-
schusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung 3H-imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol und seine Salze
des Bunclesrc1 tes verordnet:
Mefenorex, N-(3-Chlor-propyl)-a-methyl-
phenäthylamin und seine Salze
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über verschreibungs- Melperon, 4' -Fluor-4-(4-methyl-piperidino)-
pflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. I butyrophenon und seine Salze
S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Moroxydin, 1-(Morpholino-formimidoyl}-
20. Februdf 1978 (BGBI. I S. 277), wird wie folgt ge- guanidin
ändert:
Penfluridol, 4-(4-Chlor-a,a,a-trifluor-m-tolyl)-1-
1. Die Position „Natamycin (Pimaricin)" erhält fol- [4,4-bis(4-fluor-phenyl}-butyl]-piperidin-4-ol und
genden Zusatz: seine Salze
ausgenommen zum äußeren Gebrauch -". Piribedil, 2-(4-Piperonyl-piperazin-1-yl)-
pyrimidin und seine Salze
2. Folgende Positionen werden angefügt: Protirelin, (5-0xo-L-prolyl-L-histidil-L-
,,Benserazid, DL-Serin-[2-(2,3,4-trihydroxy- prolinamid) und seine Salze
benzyl)-hydrazid] und seine Salze Sotalol, 4'-(1-Hydroxy-2-isopropylamino-äthyl)-
Carticain, 4-Methy1-3-(2-propylamino- methan-sulfonanilid und seine Salze".
propionamido )-thiophen-2-carbonsä ure-methy1-
Artikel 2
ester und seine Salze
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Chenodesoxycholsäure, 3a, 7a-Dihydroxy-Sß-
cholan-24-säure und ihre Salze leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Diäthylpentenamid, 2,2-Diäthyl-4-pentenamid vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land
Berlin.
Etamsylat, Diäthylammonium-(2,5-dihydroxy-
benzol-sulfonat) Artikel 3
- in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978 773
Siebente Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 23. Juni 1978
Auf Grund des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Für die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 24 gilt § 13 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das
Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 und§ 77 des Saatgut- Ergebnis nur dem Antragsteller mitzuteilen ist.
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(4) Die Anerkennungsstelle kann die Wfoder-
chung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453) wird mit
verschließung bis zum Vorliegen des Ergebnisses
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
der Prüfung aufschieben, wenn die Identität der
Partie durch Absonderung und Kenntlich-
Artikel 1 machung sichergestellt ist."
Die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 5. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659), geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I ,,(3) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe
S. 756), wird wie folgt geändert: nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte
auf der Stufe der Kategorie Basissaatgut unter-
schiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind
1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
zur Kennzeichnung der Packungen mit Saatgut
,.Präzisionssaatgut" die Worte „von Runkelrübe"
einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut
eingefügt.
einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten
Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und
2. § 15 wird gestrichen. Einleger nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Das
Etikett und der Einleger müssen anstelle einer
3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk- Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr
ken" durch das Wort „Packungen" ersetzt. eine Angabe enthalten, die die Unterscheidung
der Erbkomponente ermöglicht. Anstelle der
4. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: Kategorie ist in deutscher, englischer und franzö-
sischer Sprache anzugeben, daß das Saatgut auf
,,§ 29 a die Erfüllung der für Basissaatgut festgesetzten
Erneute Prüfung der Beschaffenheit Anforderungen geprüft ist und als Erbkompo-
nente nur zum Anbau zusammen mit den nach
(1) Als Einwirkung oder Behandlung nach § 29 dem jeweiligen Zuchtschema vorgeschriebenen
Abs. 1 gilt auch die Aufbereitung von mehrkeimi- weiteren Erbkomponenten bestimmt ist. Der Hin-
gem Basissaatgut oder mehrkeimigem Zertifizier- weis auf den Anbau nach einem Zuchtschema
ten Saatgut von Runkelrübe oder Zuckerrübe kann auch auf der Rückseite des Etiketts oder des
nach der Anerkennung zu Präzisionssaatgut und Einlegers angebracht werden."
die Kalibrierung von Saatgut von Mais nach der
Anerkennung. Voraussetzung für die Wiederver- 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
schließung ist im Fall der Aufbereitung des Saat-
guts zu Präzisionssaatgut die Prüfung auf die a) In Nummer 1.1 laufende Nummer 9 Spalte 4
Einhaltung der Mindestanforderungen für die wird die Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt;
Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut und im Fall b) in Nummer 1.2.1.3.3 werden nach den Worten
der Kalibrierung des Saatguts von Mais die „Körner von Flughafer in 100 g" die Worte
erneute Prüfung auf die Einhaltung der Mindest- ,,, bei Glatthafer in 80 g" eingefügt;
anforderungen für die Beschaffenheit.
c) der Nummer 1.2.1.3.6 werden ein Semikolon
(2) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungs- und die Worte „bei Glatthafer gelten 2 Körner
stelle zu beantragen, in deren Bereich das bear- Flughafer in 80 g Saatgut nicht als Unreinheit,
beitete Saatgut lagert. In dem Antrag sind die wenn weitere 80 g Saatgut frei von Flughafer
Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, die sind" angefügt.
das Saatgut erfahren hat. In dem Antrag ist
außerdem die Anerkennungsnummer für das 7. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe „KS"
Saatgut anzugeben. beginnende Zeile folgende Fassung:
(3) § 4 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und ,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-
Satz 2 und § 12 sind entsprechend anzuwenden. wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel".
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Artikel 2 2. § i 1 erhält folgende Fassung;
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 2. Juli 1975 ,,§ 11
(BGBI. I S. 1690), geändert durch Artikel 2 der Ver- Beschaffenhei tsprüfung
ordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie
(1) Die Beschaffenheit des Pflanzguts wird an
folgt geändert:
dem aufbereiteten und für den Vertrieb in Bün-
deln abgepackten Pflanzgut geprüft. Edelreiser
1. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
mit einem veredelungsfähigen Auge, verede-
„Ein Verzicht auf die Durchführung der Prüfung lungsfähige blinde Unterlagsreben und Blind-
auf Y-Virus ist bei Sorten, die keine Resistenz holz können außer in Bündeln auch in unge-
gegen Y-Virus aufweisen, nicht zulässig, wenn brauchten Säcken abgepackt sein, die aus nicht
die Anerkennungsstelle das Liegenlassen von gefärbter Polyäthylen-Folie mit einer Mindest-
Knollen oder Kraut herausgereinigter Pflanzen stärke von 0,2 mm bestehen. Die Bündel müssen
11
gestattet hat. mindestens die zur Kennzeichnung angegebene
Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 1, die Säcke minde-
2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird dds Wort „Papier- stens die zur Kennzeichnung angegebene Stück-
II II
säcken durch das Wort „ Packungen ersetzt. zahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten.
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von
3. Der Anlage l Nr. 3.5.2 werden ein Semikolon und
die Worte „die Anerkennungsstelle kann gestat- L 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom
ten, daß Knollen oder Kraut herausgereinigter Hundert der Bündel,
Pflanzen liegen bleiben, wenn sie durch Anord- 2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom
nung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat, Hundert der Bündel, jedoch
daß das Liegenlassen nicht zu einer Beeinträchti- nicht weniger als 10 Bündel,
gung des Pflanzgutwerts führt" angefügt. 3. über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom
Hundert der Bündel, jedoch
4. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe „KS'' nicht weniger als 20 Bündel.
beginnende Zeile folgende Fassung:
Bei Topfreben und Kartonagereben sowie - bei
,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land- Pflanzgut in Säcken wird die Prüfung an minde-
wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel". stens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanz-
guts durchgeführt. Bei Pflanzgut in Säcken sind
mindestens 10 vom Hundert der Säcke zur Prü-
Artikel 3 fung heranzuziehen.
Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975
(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn
(BGBI. I S. 1703), geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie 1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der
folgt geändert: Sorte, im Fall eines nach Klonen getrennten
Rebenbestands nach dem Klon, getrennt
l. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk- gehalten und gekennzeichnet wird;
ken" durch das Wort „Packungen" ersetzt. 2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung statt-
finden soll, der Anerkennungsstelle oder der
2. In § 45 Abs. 2 werden das Datum „30. Juni 1979'' von ihr bestimmten Stelle oder Person
durch das Datum „30. Juni 1980" und das Datum
a) anzeigt, daß das Pflanzgut zum Zweck der
,,30. Juni 1980" durch das Datum ,,30. Juni 1981 ' 1
'
Beschaffenheitsprüfung aufbereitet ist;
ersetzt.
dabei ist die Stückzahl oder bei abgepack-
3. In Anlage 4 erhält die mit der Angabe ,,KS" tem Pflanzgut die Zahl der Bündel oder
beginnende Zeile folgende Fassung: Säcke gleicher Stückzahl anzugeben;
b) schriftlich erklärt, daß die vorgestellte
,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-
Partie nur aus Rebenbeständen stammt,
wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel"..
die für die Anerkennung als geeignet
befunden worden sind."
Artikel 4
3. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 2. Juli 1975
(BGBl. I S. 1727) wird wie folgt geändert: ,,,6. angegebene Stückzahl oder bei abgepacktem
Pflanzgut Anzahl der Bündel oder Säcke
1. Dem § 6 Abs. ] wird folgender Satz 2 angefügt: gleicher Stückzahl."
,,Die Anerkennungsstelle kann bei Vermeh-
rungsflächen, die erstmalig zur Anerkennung 4. § 15 erhält folgende Fassung:
angemeldet werden, die Vorlage einer Beschei-
,,§ 15
nigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
Pflanzenschutzdienstes darüber verlangen, daß Etikett
diese auf der Vermehrungsfläche einen Befall (1) Vor der Prüfung der Beschaffenheit des
mit Nematoden, die Viren bei Reben übertragen Pflanzguts, das als Basispflanzgut, Zertifiziertes
können, nicht festgestPllt hat." Pflanzgut oder Standardpflanzgut anerkannt
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978 775
werden soll, ist jedes Bündel und jeder Sack b) folgender Satz 2 wird angefügt:
durch den Antragsteller oder den von ihm „Eine zusätzliche Angabe nach § 15 Abs. 2 ist
Beauftragten mit einem Etikett aus wasser- und zulässig."
reißfestem Material zu kennzeichnen. Das Eti-
kett ist für Basispflanzgut weiß, für Zertifiziertes
Pflanzgut blau und für Standardpflanzgut dun- 8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kelgelb; es muß für Wurzelreben dem Muster a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bündeln"
der Anlage 6 Buchstabe A, für Pfropfreben dem die Worte „ oder Säcken" eingefügt;
Muster der Anlage 6 Buchstabe B und für ande-
res Pflanzgut von Reben dem Muster der Anlage b) in Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage 3"
7 entsprechen. Die in den Mustern vorgegebe- die Angabe „Nr. 1" eingefügt.
nen Angaben müssen aufgedruckt sein. Diese
Angaben können auch zusätzlich in anderen 9. In § 21 Satz 1 werden nach dem Wort „Bündel"
Sprachen qemacht oder als Ubersetzungen auf die Worte „oder Säcke" eingefügt.
der Rückseite des Etiketts wiedergegeben wer-
den.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
(2) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem
Pflanzgut kann auf dem Etikett der Zusatz oder a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
auf einem Zusatzetikett der Vermerk „Das Vor- ,,Bündel" die Worte „oder Säcke" eingefügt;
stufenpflanzgnt/Basispflanzgut ist von
(Stelle) nach dem . . . (Testverfahren) geprüft b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
und ein Befall mit: . . . (Viruskrankheit) nicht „Eine zusätzliche Kennzeichnung nach § 15
festgestellt worden" angegeben werden, wenn Abs. 2 ist zulässig. 11
;
das Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt,
bei denen in einer mindestens dreijährigen Prü- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
fung durch Pine von der Anerkennungsstelle ,, (2) Bei unter Absatz 1 fallenden Topfreben
bPnannte Stelle oder Kartonagereben treten die dort genann-
1. in einem Tndikatorverfahren mit Reben oder ten Angaben an die Stelle der Angaben nach
§ 19 Abs. 2."
2. bei Reisigkrankheil auch in einem Indikator-
verfahren mit krautigen Pflanzen oder in
einem serologischen Verfahren 11. § 26 erhält folgende Fassung:
ein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisig- ,,§ 26
krankheit, bei Unterlagsreben auch mit Fleck- Uberg ang svorschriften
krankheit, nicht festgestellt worden ist. Der
Zusatz darf nur angebracht werden, solange auf (1) Pflanzgut der Sorten Blauer Spätburgun-
der Vermehrungsfläche, von der das Pflanzgut der, Müller-Thurgau, Roter Elbling, Weißer Bur-
stammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit gunder und Weißer Elbling darf bis zum
festgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz 30. April 1980 als Standardpflanzgut anerkannt
bezieht. Bei PfropfrPben darf der Zusatz nur oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-
angebracht werden, wenn die Bedingungen für gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen
Unterlage und Edelreis erfüllt sind. eingeführt und vertrieben werden. Abweichend
von Satz 1 dürfen Pfropfreben, die nach Satz 1
(3) Die Anerkennungsstelle kann bei Pflanz- anerkanntes Standardpflanzgut enthalten, als
gut, das nach Absatz 2 zusätzlich gekennzeich- Standardpflanzgut bis zum 30. April 1981 aner-
net ist, vom Antragsteller verlangen, daß ihr kannt oder als Standardpflanzgut unter den im
oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-
die Erfüllung der für eine solche Kennzeichnung gen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1981
festgesetzten Voraussetzungen nachgewiesen vertrieben werden.
wird."
(2) Die nach§ 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Satz 2 und
§ 22 Abs. 1 Satz 3 zulässige zusätzliche Kenn-
5. In § 17 werden jeweils nach dem Wort „Bündel"
zeichnung darf bis zum 30. Juni 1995 auch vor-
die Worte „oder Säcke" eingefügt.
genommen werden, wenn die Prüfung von Aus-
gangspflanzen durch eine Stelle durchgeführt
6. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: worden ist, die von der Anerkennungsstelle
„Bündel von Pflanzgut sind vor der Prüfung der nachträglich hierfür benannt worden ist.
Beschaffenheit, Säcke im Anschluß daran durch (3) Bündel mit Edelreisern mit mindestens
den Antragsteller oder den von ihm Beauftrag- 5 veredelungsfähigen Augen bei anderen Sorten
ten zu schließen und mit einer Plombe zu verse- als Blauem Limberger und Blauem Trollinger
hen." dürfen noch bis zum 30. Juni 1979 vertrieben
werden.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (4) Bündel von Pflanzgut dürfen bis zum
a) In Nummer 2 wird nach den Worten „Sorten- 30. Juni 1981 noch mit den bis zum 30. Juni 1978
bezeichnung und" das Wort „gegebenen- vorgeschriebenen Etiketten gekennzeichnet
falls" eingefügt; werden."
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
12. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
(zu§ 11 Ahs. 1)
Inhalt der Bündel und Säcke
Angegebene Stückzahl
Art des Pflanzguls
je Bündel oder Sack
1. Bündel
1.1. Edelreiser mit mindestens 5 veredelungsfähigen Augen 100 oder 200
l.2. veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 200
1.3. Bli.ndholz 200 oder 500
1.4. Wurzelreben 50
1.5. Pfropfreben 25
2. Säcke
2.1. Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 500
2.2. veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 200
2.3. Blindholz 200 oder 500
Bei Säcken darf auch ein Vielfaches der jeweils festgesetzten Stückzahl ·angegeben werden. Der Inhalt
eines Sackes kann an liand des Fassungsvermögens eines Liters der abgepackten Rutenteile geschätzt
werden."
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Art des Pflanzguts größter Durchmesser Mindestlänge
{mm) {cm)
Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 6,5 bis 11,0 1)
andere Edelreiser 6,5 bis 11,0 2)
veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 6,5 bis 11,0 2)
Blindholz
a) Vitis vinifera mindestens 5,5 4)
b) anderes Blindholz mindestens 5,5 4 )
Wurzelreben
a) bewurzelte Unterlagen mindestens 6,5 5)
b) andere Wurzelrehen mindestens 6,5 5)
Pfropfreben
1) des kleinsten Querschnitts des unteren Internodienteils
2) des kleinsten Querschnitts am schwächeren Ende; größter Durchmesser in der Mitte des letzten vollstän-
digen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm
3) von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich
4) des kleinsten Querschnitts am schwächeren Ende
5) in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs
11
) vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs
7
) der Wurzelstange";
b) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung: 2.3.2. Andere Edelreiser und veredelungs-
fähige blinde Unterlagsreben sind zur
„2.3. Anmerkungen Anerkennung nicht geeignet, wenn
2 . 3.l. Bei Edelreisern mit 1 veredelungs- an mehr als 25 v. H. der Rutenteile
fähigen Auge müssen die Schnitte einer Partie die Länge des kleinsten
mindestens 1,5 cm oberhalb und min- Durchmessers am schwächeren Ende
destens 5 cm unterhalb des Auges der Teile 7 ,5 mm unterschreitet oder
vorgenommen sein 10 mm überschreitet. Der Schnitt muß
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978 717
mindestens 2 cm unterhalb des un- b) in laufender Nummer 8 erhält Spalte 3 fol-
tersten Auges vorgenommen sein gende Fassung:
2.3.1. Bei veredelungsfähigen blinden Un- ,.Ministry of Agriculture, Fisheries and Food;
terlagsreben in Bündeln dürfen bis zu Department of Agriculture for Scotland;
20 v. H. der Bündel einer Partie aus
Department of Agriculture for Northern Ire-
Rutenteilen bestehen, deren Mindest-
land".
li:inge jeweils 40 oder 80 cm beträgt";
c) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
,,,3.1. Edelreiser mit mehr als 1 verede- a) In laufender Nummer 5 Buchstabe a Spalte 4
lungsfähigen Auge müssen bei den wird nach dem Wort „Rübsen," das Wort
Sorten Blauer Limberger und Blauer ,,Sojabohne," eingefügt;
Trollinger mindestens 5, bei anderen b) die laufende Nummer 7 wird wie folgt geän-
Sorten mindestens 7 veredelungs- dert:
fähige Augen aufweisen".
aa) Spalte 4 erhält folgende Fassung:
14. In Anlage 5 erhält die mit der Angabe „KS" "Getreide außer Roggen, Spelz und Mais;
beginnende Zeile folgende Fassung: Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen;
Kohlrübe, Futterkohl";
,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-
bb) in Spalte 6 wird jeweils der auf die Fuß-
wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel".
note hinweisende Stern gestrichen; die
dazugehörende Fußnote wird gestrichen;
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
c) in laufender Nummer 8 erhält Spalte 3 fol-
a) Der Hinweis ,. (zu § 15 Satz 2)" wird durch gende Fassung:
den Hinweis ,, (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt;
,,Statens Planteavlsrad (Nationaler Saatgut-
b) im Muster für Wurzelreben werden die rat), As";
Worte „Betriebs-Nr. des Erzeugers" durch
die Worte „Name und Anschrift oder d) in laufender Nummer 9 Buchstabe a Spalte 4
Betriebs-Nr. des Erzeugers" ersetzt; werden die Worte „außer Mais" gestrichen;
c) im Muster für Pfropfreben werden unterhalb e) in laufender Nummer 12 Spalte 4 wird nach
der Zeilen „Edelreis:" und „Unterlage:" den Worten „Schwarzer Senf," das Wort
jeweils die Worte ,, (Sorte, ggf. Klon)" einge- ,,Rübsen," eingefügt;
fügt sowie die Worte „Betriebs-Nr. des f) in laufender Nummer 17 Spalte 4 wird nach
Erzeugers" durch die Worte „Name und den Worten „landwirtschaftliche Legumino-
Anschrift oder Betriebs-Nr. des Erzeugers" sen;" das Wort „Sojabohne," eingefügt;
ersetzt.
g) in laufender Nummer 19 Spalte 4 wird nach
dem Wort „Roggen;" das Wort „Gräser," ein-
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert: gefügt;
a) Der Hinweis ,, (zu § 15 Satz 2)" wird durch den h) in den laufenden Nummern 5, 6, 11, 12, 14, 15,
Hinweis ,, (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt; 16, 17, 19 und 20 werden jeweils in Spalte 6
b) die Worte „des Bündels" werden gestrichen. nach den Buchstaben „B D" die Angabe
,, , wahlweise A C" und nach den Buchstaben
,,B D F" die Angabe ,, , wahlweise A C F"
Artikel 5 angefügt;
Die Gleichstellungsverordnung vom 23. Juni 1976 i) die Anforderungen werden wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1617), geändert durch Artikel 4 der Ver- aa) In Buchstabe A Satz 2 werden vor der
ordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I S. 756), wird wie Klammerangabe ,, (OECD-System)" ein
folgt geändert: Komma eingefügt und in Satz 3 nach dem
Wort „Anforderungen" die Worte „mit
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Ausnahme der in Anlage 3 Nr. 1.2.4.2 der
a) In laufender Nummer 2 erhalten die Spalten 3 Saatgutverordnung Landwirtschaft
bis 5 folgende Fassung: vom 2. Juli 1975 (BGBL I S. 1659), geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Mai 1977 (BGBl. I S. 756), aufgeführten
a) Statsfrnkon-
zusätzlichen Anforderung bei Mais" ange-
trollen Getreide A fügt;
b) Landbrugs- GrJser, landwirtschaft- A bb) in Buchstabe B Satz 3 werden die Worte
ministeriets liehe Leguminosen; 01- .,Anlage 3 der Saatgutverordnung -
certifikatudvalg und Faserpflanzen; Kohl- Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBL I
for korn og frn rübe, Futterkohl; Gemüse S. 1659) unter 1.2.4.2" durch die Worte
Runkelrübe, Zuckerrübe A B ,,Anlage 3 Nr. 1.2.4.2 der Saatgutverord-
c) Stalens nung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975
Plantetilsyn Kartoffel A (BGBL I S. 1659), geändert durch Artikel 1
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
der Verordnung vom 23. Mai 1977 (BGBI. I Artikel 6
S. 756)," und das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz Die Saatgutmischungsverordnung vom 20. Okto-
gestrichen; ber 1977 (BGBI. I S. 1898) wird wie folgt geändert:
cc) in den Buchstaben C und D erhält jeweils 1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Papiersäk-
der letzte Satz folgende Fassung:
ken" durch das Wort „Packungen" ersetzt.
,,Auf die Einleger kann verzichtet wer-
den, wenn die für sie vorgeschriebenen 2. In Anlage 1 erhält die mit der Angabe „KS"
Angaben auf der Verpackung, einem beginnende Zeile folgende Fassung:
Klebeetikett oder einem Etikett aus reiß-
festem Material unverwischbar angegeben ,,KS Hessisches Landesamt für Ernährung, Land-
sind." wirtschaft und Landesentwicklung, Kassel".
3. Anlage 3 Anforderung B letzter Satz erhält fol-
gende Fassung: Artikel 7
„Auf die Einleger kann verzichtet werden, wenn
die für sie vorgeschriebenen Angaben auf der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verpackung, einem Klebeetikett oder einem Eti- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-
kett aus reißfestem Material unverwischbar ange- gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
geben sind."
4. In Anlage 4 Anforderung B Nr. 4 Satz 3 werden Artikel 8
nach dem Wort „Verpackung" die Worte „oder
einem Etikett aus reißfestem Material" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1978 779
Verordnung
zm Befreiung der ausländischen Teilnehmer
an den III. Schwimmweltmeisterschaften in Berlin 1978
vorn Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und vom Paßzwang
Vom 26. Juni 1978
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 3 Abs. 2 Nr. 1
,fos Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. I
S. ]53) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
A ushinder, die Inhaber einer Identitätskarte des
Organisationskomitees des Deutschen Schwimm-
Verbandes e. V. für die Schwimmweltmeisterschaften
in Berlin 1978 sind, bedürfen keiner Aufenthalts-
Prlaubnis.
§ 2
Die in § 1 genannten Ausländer sind von dem
Paßzwang befreit.
§ 3
Die in den §§ 1 und 2 gewährten Befreiungen gel-
kn für die Zeit vom 15. Juli bis 30. September 1978.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
]eitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Aus-
]ändergesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister des ]nnern
Gerhart R. Baum
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und Bc!zeid1nung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1126/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Markt-
or9anisation für R ti i s 30. 5. 78 L 142/22
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1127/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der
Erzeugung für Getreide und Reis 30. 5. 78 L 142/24
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1128/78 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form von zwei Briefwechseln zur Ände-
rung di~s Abkommens vorn 5. Juni 1970 zwischen der Europäi-
schen Wirtschaflsgc-nwinsclrnfl und Spanien über bestimmte
Käsesorten 30. 5. 78 L 142/26
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1129/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 471 /76 hinsichtlich der Dauer der Aus-
setzung der Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr
frischer Zitronen mit Ursprung in einigen Ländern des
MitlelmPPrraurns in die Gemeinschaft unterliegt 30. 5. 78 L 142/32
22. 5. 78 Verordnung (EWG} Nr. 1130/78 des Rates über die Aufteilung
eines Gemeinschaftszollkontingents für zur Herstellung von
Bwnnwein bestimmtem Wein aus frischen Weintrauben
mit Urspn111~J in Alger.ien (1978/1979} 30. 5. 78 L 142/33
29. 5. 78 Verordnun~J (EWG) Nr 11:33/78 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Cietreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen hei der Einfuhr 30. 5. 78 L 141/1
29. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1134/78 der Kommission zur Fest-
setzun!"-J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge 1. r P i de, M c" h l und Malz hinzugefügt werden 30. 5. 78 L 141/3
29. 5. 78 Veronlnun~J (EWG) Nr. 1135/78 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und R e .i s ver c1 r h e i tun q s erze u g n iss e n 30.5. 78 L 141/5
29. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1136/78 der Kommission zur Fest-
setzunfJ der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren AbschöpfungPn 30. 5. 78 L 141/9
29. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1137/78 der Kommission zur Ände-
nmg der Verordnung (EWC;) Nr. 942/78 über die Lieferung
verschiedener Par1ien Ma9ermilchpulver im Rahmen der
Nahru nqsm ittelhilff! 30. 5. 78 L 141/11
Andere Vorschriften
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1131/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Algerien (1978/ 1979) 30. 5. 78 L 142/35
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1132/78 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
tür Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Cerneinsarnen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei 30.5. 78 L 142/41
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundes,rnzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundeswise1zhlc1tt Teil I werden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerred1tliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckannlmacbunqen sowie Zoll1arifverordnunqen veröffentlicht..
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