749
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1978 Nr.;12
Tag Inhalt Seite
16.6. 78 Drittes Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 749
7823-'.~
16. 6. 78 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik
und Berlin (Ost) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
llC\l: 7402-2
31. 5. 78 Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
neu: 454-1-1-6
20. 6. 78 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
neu: 2121-51-6
21. 6. 78
1
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
800-21-1-30
9. 6. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Satz 3 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Milch- und Fettgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
1104-5, 7842-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Drittes Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 16. Juni 1978
11
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Genehmigung oder Anmeldung zu regeln
tes das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „im
Geltungsbereich des Gesetzes" durch die Worte
Artikel 1 ,,in e,inem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
II
schaftsgemeinschaft ersetzt.
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. I
S. 2591, 1976 I S. 1059) wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder zu In Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Gesetzes
beschränken" durch die Worte ,, , zu beschränken zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom
oder von einer Genehmigung oder Anmeldung 15. August 1975 (BGBl. I S. 2172) wird die Jahreszahl
abhängig zu machen und das Verfahren der ,, 1977" durch die Jahreszahl „ 1979" ersetzt.
750' ]3undesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Artikel 3 Artikel 4
"l''-, C,t''c(•tz ~pll ndcli Maß9arw des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
" D:ttl, 11 l l11·t!(•illtrHr;(Jf''->d1/.es crnch im Land Ber- in Kraft; Artikel 2 tritt jedoch mit Wirkung vom
1. Juli 1977 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juni 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 751
Gesetz
über die Statistik des Warenverkehrs
mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
Vom 16. Juni 1978
Der Bt1ndestag hat das fo19ende Gesetz beschlos- Güterverzeichnisses für die Land- und Forstwirt-
sen: schaft, Fischerei und nach Ländern gegliedert ver-
öffentlicht werden, wenn Name und Anschrift des
§ 1
Lieferers der Waren in die Deutsche Demokratische
Uber den Warenverkehr mit der Deutschen De- Republik und nach Berlin (Ost) oder des Beziehers
mokratischen Republik und Berlin (Ost) wird eine der Waren aus der Deutschen Demokratischen Re-
Bundesstatistik durchgeführt. Diese Bundesstatistik publik und Berlin (Ost) nicht bekanntgegeben wer-
wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. den.
(2) Angaben über aktive und über passive Lohn-
§2 veredelungen im Warenverkehr mit der Deutschen
(1) Die Statistik erfaßt die aus dem Geltungs- Demokratischen Republik und Berlin (Ost) können
bereich dieses Gesetzes in die Deutsche Demokra- entsprechend Absatz 1 gegliedert veröffentlicht
tische Republik und nach Berlin (Ost) und aus der werden.
Deutschen Demokratischen Republik und Berlin §4
(Ost) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
brachten Waren. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die fach-
lich zuständigen obersten und oberen Bundesbe-
(2) Die Erfassung erfolgt auf Grund der Unter- hörden sowie an die fachlich zuständigen obersten
lagen, die bei der Abfertigung der Warensendungen Landesbehörden mit Name und Anschrift des Lie-
durch die für die Uberwachung des Warenverkehrs ferers und Beziehers ist zugelassen.
mit der Deutschen Demokratischen Republik und
Berlin (Ost) zuständigen Dienststellen anfallen.
Diese Dienststellen leiten die für die statistische § 5
Erfassung bestimmten Unterlagen dem Statistischen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesamt zu. des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§3
§6
(1) Angaben über Menge und Wert des Waren-
verkehrs können nach Meldenummern des Waren- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Ver-
verzeichnisses für die Industriestatistik sowie des kündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 16.Juni 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
752 B11ndesqesetzbJatt, 1978, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Vom 31. Mai 1978
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520)
wird verordnet:
§1
Die Zus1tändigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53 und
54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege,set-
zes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. I S. 2445), wird auf die Wehrbereichs-
verwal1tungen übertragen, soweit nach § 40 Abs. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
der Vollzug dieses Gesetzes Stellen und Sachver-
ständigen der Bundeswehr obliegt. Dies gilt nicht,
wenn der Vollzug Verpflegungseinrichtungen und
Kantinen im Bundesministerium der Verteidigung
betrifft.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des au1f die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1978.
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. J2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978
Verordnung
über den Nachweis der Sachkenntnis
im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Vom 20. Juni 1978
/\uf Crund cl< s § 50 Alls. 2 Sarl.z 2 bis 4 des
1
(5) Auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder
Arzneimitlt!l~Jeselzes vorn 24. August 1976 (BGBl. I und deren Stellvertrete,r im Prüfungsausschuß sind
S. 244.5, 2448) wird im EinvornelmH)n mit dem Bun- die §§ 83 bis 86, auf die Tätigkeit des Prüfungsaus-
desminister fiir Wirtschaft, dem Bundesminister für schusses die §§ 89 bis 91 und 93 des Verwaltungs-
Bildung und Wissenschaft und dem Bundesminister verfahrensgesetzes anzuwenden.
für Ernährunq, Landwirtschaft und Forsten mit
Zus1timmung des Bundesrates verordnet: § 3
Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
§ 1 (1) Die zuständige Behörde bestimmt die Termine
Nachweis der Sachkenntnis für die Durchführung der Prüfung. Diese werden
nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, angesetzt.
Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzel- Die zuständige Behörde gibt diese Termine und die
handel außerha.lb von Apotheken mit Arzneimitteln Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig
im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des bekannt.
Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb
der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche (2) Wird die Prüfung mit einheifüchen überregio-
ArzneimiHel), kann durch eine Prüfung nach den nalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheit-
§§ 2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse über eine andere liche Prüfungstage von den zuständigen Behörden
abgeleistete berufliche Ausbildung nach§ 10 oder in anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sicherge-
sonstiger Weise nach § 11 erbracht werden. stellt werden kann.
(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen
zuständigen Behörde anzumelden, in deren Bezirk
§ 2 sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbil-
Errichtung und Tätigkeit dungss1tätte liegt oder de:r Bewerber seinen gewöhn-
des Prüfungsausschusses lichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die § 4
zuständige Behörde einen Prüfungsausschuß oder
mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Behörden Prüfungsanforderungen
können einen gemeinsamen Prüfungsausschuß (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der
errichten. Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und
(2) Der Prüfungsaussclrnß besteht nach Bestim- Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen,
mung durch die zuständige Behörd(~ aus mindestens Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehr-
drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mirtglieder bringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie
müssen für die Prüfung sachkundig und für die Kenntnisse übe,r die für diese Arzneimittel gelten-
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Dem den Vorschriften besitzt.
Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder ein von (2) Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungs-
der zuständigen Behörde Beauftragter sowie minde- teilnehmer
stens je e.in selbständiger Kaufmann und kaufmänni- 1. das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel
scher Angestellter des Einzelhandels angehören. Ein übersieht,
Mitglied muß Apotheker sein. Jedes Mitglied ha1t 2. die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicher-
einen Stellverlreter.
weise verwendeten Pflanzen und Chemikalien
(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist das sowie die Darreichungsformen kennt,
von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfungs- 3. offensichtlich verwechselte, verfälschte oder ver-
ausschußrnitglied oder dessen Stellvertreter. dorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie- kann,
der werden von d()r zuständigen Behörde für drei 4. freiverkäurfliche Arzneimittel ordnungsgemäß,
Jahre berufen. Di.e Tütigkeit im Prüfungsausschuß insbesondere uniter Berücksichtigung der Lager-
isl eb renamtlich. temperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
5. iibf~r die! für dds ordnungsgemäße Abfüllen, Ab- bestanden" hat. Im Falle einer mündlichen Prüfung
packen und die Ahuc1be freiverköuflicher Arznei- soll der Prüfungsausschuß das Ergebnis dem Teil-
rn i I tel erforderl iclwn Kenntnisse verfügt, nehmer bereits am Prüfungstag mitteilen.
G. die mit. dem u nsachgem~ißen Umgang mit frei- (3) Uber die bestandene Prüfung erhält der Prü-
ve rkü ufl ichen ;\ rzneim i ltcln verbundenen Ge- fungsiteilnehmer von der zuständigen Behörde ein
fahren kennt, Zeugnis nach dem Muster der Anlage.
7. die für freiverküufliche Arzneimittel geltenden (4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-
Vorschrifiten des Arzneimittelrechts und des fungsteilnehmer von der zuständigen Behörde einen
Rechts der Werbung auf dem c;ebiete des Heil- schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über
wesens kennt. die Wiederholungsprüfung in § 8 ist hinzuweisen.
§5
§8
Durchführung der Prüfung
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfun~J wird mündlich oder schriftlich
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt
abgelegt. Die Prüfungsteilnehmer habE~n sich auf
werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten
Verlangen des Vorsitzenden über ihre Person aus-
Prüfungstermin wiederholit werden.
zuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den
Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit,
§9
die erlaubten Arh(~its- und Hilfsmittel, die Folgen
von Täuschungshandlunuen und Ordnungsverstößen Zuständige Stelle
zu belehren. Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle
(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshand- bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so
lung oder einer erheb! ichen Störung des Prüfungs- gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die
ablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsfüh- zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prü-
rende von der Prüfung vorlöuflg ausschließen. fung entsenden.
(3) Uber den PndgültifJen Ausschluß und die Fol- § 10
gen entscheidet der Prüfungsausschuß nach An- Anerkennung anderer Nachweise
hören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegen- Folgende Prüfungszeugnisse über eine abge-
den Fällen, insbesondere bei vorberniteten Täu- . leistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis
schungshandlungen, kirnn die Prüfung für nicht be- der erforderlichen Sachkenrntnis im Einzelhandel mit
standen erklärt werden. In diesen Fällen kann die freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:
Prüfung nachlr~iglich ifür nicht bestanden erklärt
1. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres
Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prü-
nach Abschluß der Prüfung festgestellt wird.
fung,
(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter 2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
zur Prüfung entsenden. Der Vorsitzende soll Per- Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der
sonen, die sich auf die Prüfung vorbereiten, als Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte
Gäste bei einer mündlichen Prüfung zulassen. Bei Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach
der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwe-
3. das Zeugnis über die nach abgeschlossenem
send sein.
Hochschulstudium de1r Veterinärmedizin abge-
§6 legte Tierärzitliche Prüfung, soweit es sich um
Rücktritt, Nichtteilnahme Arzne,imittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind,
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmel-
4. das Zeugnis über die bestandene pharmaz,eutische
dung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Er-
Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über
klärung zurückitreten. In diesem Fall gilt die Prü-
die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwär-
fung als nicht abgelegt.
ter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der 5. das Zeugnis über die bestandene Prüfung für den
Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht Beruf des pharmazeuitisch-technischen Assisten-
teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt ten nach § 10 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prü-
die Prüfung als nicht bestanden. Uber das Vorliegen fungsordnung für pharmazeutisch-technische As-
eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungs- sistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200)
ausschuß. oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Aus-
§7 bildungsstandes nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228),
(1) Die P,rüfung is1t bestanden, wenn mindestens 6. das Zeugnis zum staafüch anerkannten Ausbil-
ausreichende Leistungen erbracht sind. dungsberuf als Drogist,
(2) Nach Beendigung der Prüfung hat der Vor- 7. das Zeugnis über die Abschlußprüfung nach § 8
sitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungs- der Verordnung über die Berufsausbildung zum
teilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung auszu- Apothekenhelfer vom 28. November 1972 (BGBI. I
händigen, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht s. 2217).
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 755
§ 11 § l2
Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis Berlin-Klausel
Den Nachweis clc>r Sachkenntnis im Einzelhandel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
mit freiverkduflichen Arzneimitteln hat auch er- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8
bracht, wer nachweist, daß er bis zum 1. Januar Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
1978 die Vonrnssetzungen vom 24. August 1976 (BGBl. I S. auch im Land
1. der Sachkuncl(-! für clf~r\ Einzelhandel mit Arznei- Berlin.
mitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Berufsausühunq im Einzelhandel und der Ver-
ordnung übc~r den Nachweis der Sachkunde für
§ 13
den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Ja-
nuar 1978 geltenden Fassung, oder Inkrafttreten
2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Die §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom
Abs. l Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 nuar 1978 in Kraft. Im übrigen triU diese
erfüllt hat. nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1978
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Prüfungszeugnis
über die Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
nach§ 50 des Arzneimittelgesetzes
(Familienname und Vornamen)
geboren am. in ...
hat die Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
am ....................................................................... .
bestanden.
. ..................... ,den
(Un lersdHi ft) (Unterschrift)
(SiP<JP])
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 757
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 21. Juni 1978
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt
durch· § 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ,, (3) In begründeten Ausnahmefällen kann die
vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert wor- zuständige Stelle für Berufsausbildungsverhält-
den ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der nisse, die in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. De-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember zember 1980 beginnen, auf Antrag genehmigen,
1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 daß die bisherigen Vorschriften weiter angewen-
des Fernunterrichtsschutzgesetzes geändert worden det werden, sofern ein Ausbildungsplatz für die
ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Ausbildungsabschnitte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: stabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder nach § 4
Abs. 2 Nr. 2 noch nicht vorhanden ist. Die zustän-
dige Stelle kann Auflagen erteilen."
Artikel t
§ 63 der Verordnung über die Berufsausbildung
in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBl. I Artikel 2
S. 1073) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-
1. In Absatz 2 werden die Worte „In einer Uber- rufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksord-
gangszeit von vier Jahren nach Inkrafttreten die- nung auch im Land Berlin.
ser Verordnung" durch die Worte „Für Berufsaus-
bildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. Juli
1974 bis zum 30. Juni 1978 beginnen," und nach Artikel 3
,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" das Wort „und" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
durch das Wort „oder" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 - , ergangen
auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen in Münster, wird nach-
fol9ende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Satz 3 des Achten Gesetzes zur Ände-
rung des Milch- und Fettgesetzes (8. AndGMFG)
vom 13. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 893) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
stm~rsuericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juni 1978
D e r B u n d e s m in i s t er d e r J u s t i z
Dr. Vogel
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 759
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 5. 78 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Vier-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vorn Fluglrnf(~n Nürnberg) 108 14.6. 78 s. Art. 2
%-1-2-14
18. 5. 78 Neunte V<>rordnung zur Änderung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Bremen) 108 14.6. 78 7. 9. 78
!16-1-2-27
13. 6. 78 Veror<lnunq zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 21/78 Antidumpingzoll für Waren mit
Ursprun9 in Polen EGKS) 109 15.6. 78 16. 6. 78
61'.l-2-1
9. 6. 78 X. Nac:hl.ri19 zmn Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 15.6. 78 1. 7. 78
8. 6. 78 Verordnung zur Aufhebung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 112 21. 6. 78 13. 7. 78
96-1-2-:l
116. 6. 78 Verordnung Nr. 7/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 113 22.6. 78 1. 7. 78
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des
Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Um-
rechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG)
Nr. 937/77 22.5. 78 L 134/40
19. 5. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1055/78 der Kommission zur Änderung
verschiedener Verordnungen für M i 1 c h und Mi 1 c h -
e r z e u q n i s s e betreffend die Anwendung der Währungs-
ausqleichsbeträge 22.5. 78 L 134/44
19. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1056/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Beträge
der im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e im
Milchwirtschaftsjahr 1978/79 zu erhebenden Mitverantwor-
lunHsabgabe 22.5. 78 L 134/46
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 759
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 5. 78 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Vier-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vorn Fluglrnf(~n Nürnberg) 108 14.6. 78 s. Art. 2
%-1-2-14
18. 5. 78 Neunte V<>rordnung zur Änderung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafen Bremen) 108 14.6. 78 7. 9. 78
!16-1-2-27
13. 6. 78 Veror<lnunq zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 21/78 Antidumpingzoll für Waren mit
Ursprun9 in Polen EGKS) 109 15.6. 78 16. 6. 78
61'.l-2-1
9. 6. 78 X. Nac:hl.ri19 zmn Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 15.6. 78 1. 7. 78
8. 6. 78 Verordnung zur Aufhebung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 112 21. 6. 78 13. 7. 78
96-1-2-:l
116. 6. 78 Verordnung Nr. 7/78 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 113 22.6. 78 1. 7. 78
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des
Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Um-
rechnungskurse und zum Ersatz der Verordnung (EWG)
Nr. 937/77 22.5. 78 L 134/40
19. 5. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1055/78 der Kommission zur Änderung
verschiedener Verordnungen für M i 1 c h und Mi 1 c h -
e r z e u q n i s s e betreffend die Anwendung der Währungs-
ausqleichsbeträge 22.5. 78 L 134/44
19. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1056/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Beträge
der im Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e im
Milchwirtschaftsjahr 1978/79 zu erhebenden Mitverantwor-
lunHsabgabe 22.5. 78 L 134/46
160 Bunck'suesel zblatt, Jahrgang 1978, Teil
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
l<I. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1057/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungs-
heslimmung<•n zur verbilligten Abgabe von Mi 1 c h und be-
stimmten Milcherz e u g n iss e n an Schüler in Schulen 22. 5. 76 L 134/48
19. 5. 78 VNordtllrng (EWG) Nr. 1058/78 der Kommission zur Berich-
t icprnq der Verordnung (EWC~) Nr, 938/77 zur Festsetzung
d(•r W (i!J runqsm1s9leichsheträge 22. 5. 78 L 134/49
78 Vero1d111111q (EWC) Nr. 1059/78 der Kommission zur Festset-
zung d<•r a1ll Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
F <~in q rief.\ von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplutHJ<'n bd der Einfuhr 23. 5. 78 L
5. 78 Verord1111rHJ (EW(;) Nr. 10G0/7B der Kommission zur Festset-
zunq d<ir Jlriirni<'n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiir Ce I r (' i de, M.f~ h I 11nd M a 1 z hinzugefügt werden 23.5. 78 L
22. 5. 78 VPrordn 11nq (EW(;J Nr. 1061/78 der Kommission zum Erlaß
erq~inzC'ndc•r Schutzmdßnahrnen bei der Einfuhr von Aub er -
g in P n mi1 Ursprung in Spanien 23. 5. 78 L
22. 5. 78 Verordnu1HJ (EW(;) Nr. 1067/78 der Kommission zur Festset-
zunq d('S BC'1 ra(ws der Beihilfe für Olsa a t e n 23. 5. 78 L 135./ U.
:a. :'i. 78 Verord11unq (EWC) Nr. 1068/78 der Kommission zur Festset-
zunq d(!S WC'Ilmarkt.preises für Raps - und Rübsen -
sa III en 23. 5. 78 L 135/
22. 5. 78 Verordrrnng (EWC) Nr. 1069/78 der Kommission zur Einfüh-
rung t)i11<'r J\ usgleichsab~Jabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Urspn11HJ in Marokko 23. 3. 78 L 135/15
22. 5. 78 V<'rordnunq (EWG) Nr. 1070/78 der Kommission zur Festset-
zunq der Abscl1öpfun!1en bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 23.5. 78 L 135/fl
19. 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1071 /78 der Kommission über die Lie-
fen111i1 verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der
Nah ru nqsrnittelhilfe 24.5. 18 L 137/
19. 5. 78 Verord1111r1<J (EWC) Nr. 1072/78 der Kommission über die Lie-
ferunq V('rschiedener Pdrlien Mager m i 1 c h pulver als
Nah ru n~ism i ttelhilfe 24.5. 78 L 13111
23. 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1073/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein <J r i e n von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scliöpfunqen bei d(~r Einfuhr 24. 5. 78 L 136/I
23. 5. 78 V('rordnu11i1 (EW(;) Nr. 1074/78 der Kommission zur Festset-
zunq ckr Pr~irnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C; e I r e i d e , M eh l und M a I z hinzugefügt werden 24, .5. 78 L
23. 5. 78 VPrordnutHJ (EWC) Nr. 1075/78 der Kommission zur Änderun~f
der Verordnunq (EWC) Nr. 1726/70 über Durchführungs-
beslirnrnun~v·n fiir dif~ Cewälnung der Prämien für Tabak -
b l ä t t t~ r 24. 5. 78 L 136i5
23. 5. 78 VNordn11rn1 (EWG) Nr. 1076/78 der Kommission über die
Mi11eilun<wn von i\nqaben im Roh i ab a k sek t o r 24. 5.78 L 136/8:
23. 5. 78 V<•rordnun~J (EW(;J Nr. 1078/78 der Kommission zur Berich-
tiqunq dPr Verordnunq (EWC) Nr. 1036/78 zur Festsetzung
(l('f W ä hrLt ll\Js,111sqleicl1sbeträqe 24. 5. 78 L 135/2.5
n. 5. 78 Verord1111tHJ (DWC) Nr. 1079/78 der Kommission zur Festset-
zunq dPr Abschöpftrn~ien bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 24. 5.76 L 136/217
24. 5 .78 Verordrninq (EWC) Nr. 1080/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
r e i n q r i e ß von Weizen oder Rogqen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 25. 5. 78 L 138/ l
24. 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1081178 der Kommission zur Feslset-
zurHJ der Prä111il~n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fiir Ce Ir c i d (', M eh 1 und M a 1 z hinzugefüqt werden 25. 5. 78 L 138/'.]
24. 5. 78 Verordnu1111 (EWC) Nr. 1082/78 der Kommission zur Festset-
zunq dN bei R Pis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpl1rnqe11 bei der Einfuhr 25. 5. 78 L 138/5
TdU der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978 761
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dt!r Rechlsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. ~- 78 V<.>rord11u11q (EWC) Nr. 1083/78 der Kommission zur Festset-
z1.rn<J dPr Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr fiir Reis llnd Bruchreis 25. 5 . 78 L 138/7
24. 5. 78 \i('rordnunq (EW(;) Nr. 1085/78 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbeträq<'n für Erzeugnisse des Sektors Ge -
l!iiqelfleisch 25.5. 78 L 138/ 11
24 . 5. 78 Vc'ronlnunq (EW(;) Nr. 1086/78 der Kommission zur Festset-
ZlllHf von ZusatzbeträqPn für lebendes und geschlachtetes
Cctlügel 25.5. 78 L 138/13
24 . 5. 78 \/( rordnu11e1 (EWG) Nr. 1087/78 der Kommission zur Festset-
1
zunq dPr Abschöpfunqen h(-d_ der Einfuhr von Weiß - und
Roh z 11 c k er 25.5. 78 L 138/15
25 . 5. 78 Vr,rordnunq (EWC) Nr. 1088/78 der Kommission zur Festset-
z111HJ d<!r auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schiipf111HJf'll bei der Einfuhr 26. 5. 78 L 139/1
25. 5. 78 \l('rord1111nc1 (EWC) Nr. 1089/78 der Kommission zur Festset-
zung der Priirnic~n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jiir Ce t. r e: i de, M eh 1 und M a I z hinzugefügt werden 26.5. 78 L 139/3
25. 5. 78 \/('rnrdnunq (EWC) Nr. 1090/78 der Kommission zur Festset-
z11nq (!('r Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von Oliven -
ö] 26 . 5 . 78 L 139/5
25. 5. 78 VC'rordnung (EWC) Nr. 1091/78 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 26.5. 78 L 139/7
25 . 5. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1092/78 der Kommission zur Festset-
ZWHJ der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
,rnzuwcndcnden Berichtiqung 26.5. 78 L 139/9
25 . 5. 78 Verorclnun~J (EWG) Nr. 1093/78 der Kommission zur Festset-
zunq der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der
Ausfuhr 26.5. 78 L 139/ 11
25. 5. 78 Verordnung (EWC) Nr. 1094/78 der Kommission zur Festset-
z111HJ der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden
BPrichtiqung 26.5. 78 L 139/13
25. 5 . 78 Verordnung (EWG) Nr. 1095/78 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 26.5. 78 L 139115
25. 5 . 78 Verordnung (EWC) Nr. 1096/78 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtir1ung 26.5. 78 L 139/17
25 . 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1102/78 der Kommission zum Erlaß
von Schul.znldßnahmen bei der Einfuhr von Pi I z k o n -
serven 26.5. 78 L 139/26
25 . .5. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. 1103/78 der Kommission zur Festset-
zunq df:r Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.6.5. 78 L 139/28
2.6 ..5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1104/78 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i d e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Fein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 27.5. 78 L 140/1
26. 5. 78 V<'rordnunq (EWG) Nr. 1105/78 der Kommission zur Festset-
z1m<J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce 1. r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 27. 5 . 78 L 140/3
26 . S. 78 VPrordnunq (EWC) Nr. 1106/78 der Kommission über die
Durcldührunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
\IV eich w e i z Q n als Hilfeleistung für die Volksrepublik
B<111qladesch 2,7,5. 78 L 140/5
2f.. 5, 78 V(:rord1rnn<J (EWC) Nr. 1107/78 der Kommission über die
Dmch fii hrunq <'iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
rnndkörni\JPrn \JC:schlilfPIH~m Reis als Hilfeleistung für das
fl1lcir1rnlio11ale Komitee vorn Roten J<reuz 27, 5 . 78 L 140/8
2fi. S. 78 \l(•tord1rn1HJ (Ewe;) Nr. 1108/78 der Kommission über die
Du1ch!iil1run(J einer A11sschreibunq zur Bereitstellung von
qcs< hl i t lctH:m L ü n q k o r n r e j s als Hilfeleistung für die
lfrp1;_1J! i k Ca tnhia 27.5. 78 L 140/11
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 5. 78 Verordnung (EWC;) Nr. 1109/78 der Kommission über die
Durchfühnmq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
qeschliffenem nmdkörnigem Re i s als Hilfeleistung an
Cuinea-Bissau 27.5. 78 L 140/14
26. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1110/78 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für das Welt-
ernüh ru ngspro~J ramm 27.5. 78 L 140/17
26. 5. 78 Verordnung (EWC:i) Nr. 1111178 der Kommission über
Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sektor
Schweinefleisch 27.5. 78 L 140/20
26. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1112/78 der Kommission über den
Verkauf zu herabgesetzten Preisen von entbeintem Rind -
f 1 e i s c h durch die Interventionsstelle des Vereinigten
Köniqreichs an bestimmte soziale Einrichtungen 27.5. 78 L 140/22
26. 5. 78 V c~rordnung (EWG) Nr. 1113/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Leb end -
rindern und Rind f 1 e i s c h, ausgenommen gefrorenes
Rindfleisch 27.5. 78 L 140/24
26. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1114/78 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 27.5. 78 L 140/26
26. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1115/78 der Kommission zur Festset-
zun9 des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27.5. 78 L 140/28
26. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1116/78 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 27.5. 78 L 140/30
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates über die gemein-
same Marktorganisation für Trockenfutter 30. 5. 78 L 142/1
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1118/78 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 11978/79 30.5. 78 L 142/6
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 des Rates über besondere
Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen,
Puffbohnen und Acker bohnen 30. 5. 78 L 142/8
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1120/78 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für die Auslösung der Beihilfe für Erbsen,
Puffbohnen und Ackerbohnen sowie des Mindestprei-
ses für diese Erzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1978/7i9 30. 5. 78 L 142/11
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1121/78 des Rates zur Festsetzung der
Höhe der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr
1'978/79 30. 5. 78 L 142/12
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1122/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur
Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Z it r u s -
f r ü c h t e n der Gemeinschaft sowie der Verordnung (EWG)
Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für
0 b s t und G e m ü s e 30. 5. 78 L 142/13
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1123/78 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst - und Gemüse -
sek t o r für das Wirtschaftsjahr 1978/79 30. 5. 78 L 142/14
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1124/78 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1978 bis zum
31. Oktober 1979 30. 5. 78 L U2/20
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1125/78 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide 30. 5. 78 L 142/21
Andere Vorschriften
22. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 1062/78 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle 55.05 B I,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 23. 5. 78 L 135/6
Nr. ::S2 T,1g der Ausgc1be: Bonn, den 24. Juni 1978 763
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!11111 und lkz<'idrnunq der R('chtsvorscbrift
--- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
--------- --------------------------------------------
22. 5. 78 VPrordnunq (EW(;) Nr. 1063/78 der Kommission über die
Wied<'reinführunq des Zollstllzes für Baumwollgarne, in Auf-
111acl11111qen fiir den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.06, mit
lJrsprunq in Arqentinien und Brasilien, denen die in der
VPrnrdnunq (EWC) Nr. 2706/77 des Rales vorgesehenen Zoll-
fH~ifc·renzen <Jf'Wdhrl werden 23. 5. 78 L 135 7
22. 5. 78 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1064/78 der Kommission zur Wieder-
einfültrunq dc•s Zollsatzes für Schlingengewebe (Frottier-
qewebe) aus Hrl1rn1wolle, der Tarifnummer 55.08, mit Ursprung
in Enl.wickl11nqsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706177 dc·s Rc1tes vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 23. 5. 78 L 135 8
22. 5. 78 Ve>rordnunq (EW(;J Nr. 1065/78 der Kommission zur Wieder-
einführuncr des Zollsc1tzes für Bänder und schußlose Bänder
aus pc1rallel qeleqlen und qekleb1en Garnen der Tarifnummer
58.05, mit llrsprunq in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordn111HJ (EW(;) Nr. 2706/77 des Rates vorgesehenen Zoll-
prJ.l<•rc'nz('ll q<•,, ii li 1·t W<•rclen 23. 5. 78 L 135,9
22. 5. 78 Vc•rordn11nq (EWC) Nr. 1066/78 der Kommission über die
Wiedc!rc!infiil11u11q des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, wPd<~r qt1111111ielastisch noch kautschutiert, der Tarifnum-
JJH!r G0.02, rnil Ursprung in Pakistan und Philippinen, denen
die in der Verordnunq (EWG) Nr. 2706/77 des Rates vorgese-
lw,wn 7.ollprJ.lr!n'nzen qewährl werden 23. 5. 78 L 135/10
23. 5. 78 Verordnunq (EW(;) Nr. 1077/78 des Rates zur zeitweiligen
/\ usselztmq der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zollta-
rifs fiir einiqe industrielle Waren 24.5. 78 L 136, 10
23. 5. 78 Verorclnunq (EWC) Nr. 1084178 der Kommission über die
Festsetzunq von Mittelwt~rten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zilruslrüchten und Apfeln und Birnen 25. 5. 78 L 13819
25. 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1097/78 der Kommission zur Wieder-
PinfühnHHJ des Zollsatzes für Leichtöle der Tarifstelle 27.10
A TH, mit lJrsprnnq in Iran, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2705/77 dPs Rates vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 2:6. 5. 78 L 139il9
25. 5. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 1098/78 der Kommission über die
Wiedereinführunq des Zollsatzes für Gewebe aus Seide,
Schappeseide oder Bourretteseide, der Tarifnummer 50.09, mit
lJrsprunq in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2706/77 des R,:ltes vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 26. 5. 78 L 139i20
25. 5. 78 Verorclnunq (EWC) Nr. 109q178 der Kommission zur Wieder-
Pinführung des Zollsatzes für Bleche, Platten, Tafeln und Bän-
der, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.04, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rctles vorqesel1<)1wn Zollpräferenzen gewährt werden 26, 5. 78 L 139121
25. 5. 78 Verorclnunq (EWG) Nr. 1100/78 der Kommission zur Wieder-
()inführunq des Zollsatzes für elektrische Akkumulatoren, Blei-
Akkmnulaloren, der Tarifstelle 85.04 A, mit Ursprung in Jugo-
slawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des
Rtltes vorqescdwnen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 5. 78 L 139122
25. 5. 78 Verordnunq (EWC) Nr. 1101/78 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsatzes für Sende- und Empfangsgeräte für
den Fernsprech- oder Funktelegraphieverkehr usw., der Tarif-
stdlen 85.15 A I, ll, IV, B, C I und II, mit Ursprung in Indien,
dem c!i(~ in clr-r Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates
vorqc,sd1e1wn ZollpriifPrc~nzen qewährt werden 26. 5. 78 L 139124
Be r ich l i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 896/78 der
Kolllmission vom 28. April 1978 zur Festsetzung der Aus-
qleichsabqatwn hei Wein (ABI. Nr. L 117 vom 29.4.1978) 25. 5. 78 L 138116
B c r i c lt t i g u II g der Verordnung (EWG) Nr. 800/78 der
l<omrnission vom 20. April 1978 zur Anderung der Währunqs-
ciusqlcichsbclräqe (Aßl. Nr. L 111 vom 24.4.1978) 27. 5. 78 L 140132
Bericht i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 1019/78 der
Kommission vorn 19. Mai 1978 zur Festsetzung der Elemente für
die Berechnunq der Differenzbeträge für Raps- und Rübsensa-
1nc!n (ABI. Nr. L 132 vom 20. 5. 1978) 27. 5. 78 L 140132
7()4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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ist nur dann gewährleistet, wenn Sie dem Verlag spätestens bis zu den aus den Formularen
ersichtlichen Stichtagen Ihre Lieferanschrift mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte den Formular-
satz, der dem Bundesgesetzblatt beigelegen hat bzw. noch beiliegen wird.
Erläuterungen für das Ausfüllen der Formulare werden auf dem Deckblatt gegeben. Bestel-
lungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Beginn der Selbstbeanschriftung durch den Verlag entnehmen Sie bitte nachfolgender
Übersicht:
Für Abonnenten, deren Sitz Beginn der Nummer und Datum des
In den folgenden Selbstbeanschrlftung Bundesgesetzblattes, welchem
Postleitzahlbezlrken llegt das Formular beigefügt Ist
1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Tell 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Tell 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Juli 1978
7000 bis 8999 1. Januar 1979 September 1978
Bonn, im Juni 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I WEHden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsucselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuchungcn sow ic Zol!tarifverorduungcn veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesucsetzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.