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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 A usgegehen zu Bonn am 20. Juni 1978 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
(i. !i. 78 Vr)rorunung zur Einführung von Vordrucken für das Malrnverfahren bei Gerichten, die
das Vnfoh rPn rnas<hinel! lwa rlwiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
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Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
Rechlsvorsdirilien der Europdischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
Verordnung
zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten,
die das Verfahren maschinell bearbeiten
Vom 6. Juni 1978
Auf Grund dc\s durch Artikel 1 Nr. 95 des Geset- bescheids und für den Antrag auf Neuzustellung
zes zur Vereinfachung und Beschleunigung gericht- des Mahnbescheids,
licher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom
7-. die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die
3. Dezember 1976 (BGBJ. I S. 3281) eingefügten
Nachricht über die Nichtzustellung des Voll-
§ 703 c Abs. l Satz 1 und 2 Nr. 1 der Zivilprozeß-
streckungsbescheids und für den Antrag auf Neu-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zustellung des Vollstreckungsbescheids.
rungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in
ordnet: denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach
Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
§ 1 penstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183,
1218) zuzustellen ist.
Bestimmung der Vordrucke
§ 2
(l) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das
Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt Ausführung der Vordrucke
1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den An- (1) Der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den
trag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in die- Widerspruch ist auf der rechten Hälfte eines Bogens
ser Anlage bestimmte Hinweisblatt, gleicher Größe wie der Vordruck für die Ausferti-
gung des Mahnbescheids (Anlage 2) zu drucken. Auf
2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Aus-
der Rückseite der linken Hälfte des Bogens ist ein
fertigung des Mahnbescheids,
mit dem Aufdruck „Zweitschrift für den Antrags-
3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den gegner" zu versehender Abdruck des Vordrucks für
Widerspruch, den Widerspruch vorzusehen.
4. die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die (2) Die in den Anlagen 4, 6 und 7 bestimmten
Nachricht über die Zustellung des Mahnbe- Vordrucke sind in der Weise auszuführen, daß der
scheids und für den Antrag auf Erlaß des Voll- Vordruck für die Nachricht auf der linken Hälfte
streckungsbescheids, und der Vordruck für den Antrag auf der rechten
Hälfte eines zusammenhängenden Bogens gedruckt
5. der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Aus-
werden. Auf der Rückseite der linken Hälfte des
fertigung des VoJlstreckungsbescheids,
Bogens ist ein mit dem Aufdruck „Zweitschrift für
6. die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die den Antragsteller" zu versehender Abdruck des
Nachricht über die Nichtzuslellung des Mahn- Vordrucks für den Antrag vorzusehen.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(3) Der in Anlc1ge 5 bestimmte Vordruck ist für 2. Der Verwender kann den in Anlage 3 bestimm-
die dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung ten Vordruck für den Widerspruch und die in den
des Vollstreckungsbescheids mit dem Aufdruck Anlagen 4, 6 und 7 bestimmten Vordrucke für
„Ausfertigung für den Antragsteller" und für die Anträge abweichend von der in § 2 Abs. 1, 2
Zustellung an den Antragsgegner mit dem Aufdruck vorgeschriebenen Verbindung ausführen lassen.
,, Ausfertigtm~J für den Antragsgegner" zu versehen.
§ 4
§ 3 Berlin-Klausel
Zulässige Abweichungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Folgende Abweichungen sind zulässig: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 der
1. Der Verwender kann den in Anlage 1 bestimmten Vereinfachungsnovelle auch im Land Berlin.
Vordruck in der Weise ausführen lassen, daß die
auf Vorder- und Rückseite vorgedruckten Teile § 5
des Antrags einseitig auf einem Bogen gedruckt Inkrafttreten
werden, der die doppelte Breite oder die doppelte
Höhe hat. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1978
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1978 707
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bnf!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 935/78 der Kommission zur Festset-
zunn der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichti9ung 4. 5. 78 L 120/28
3. 5. 78 Verordnun9 (EWG) Nr. ~)36/78 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten mit
Ursprung in Rumänien 4.5. 78 L 120/30
3. 5. 78 Verordmmg (EWG) Nr. 937/78 der Kommission zum Erlaß
von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Auberginen
mit Ursprung in Spanien 4.5. 78 L 120/31
8. 5. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 938/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e 1. r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9.5. 78 L 122/1
8. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 939/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 9.5. 78 L 122/3
8. 5. 78 Verordnunq (EWG) Nr. 940/78 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstattunuen bei der Ausfuhr auf dem Ei e r -
sek t o r für den Zeitraum vom 15. Mai 1978 an 9.5. 78 L 122/5
8. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 941178 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattunuen bei der Ausfuhr auf dem Ge f lüge 1 -
f leis c h sek t o r für den Zeitraum vom 15. Mai 1978 an 9.5. 78 L 122/7
2. 5. 78 Veronlnunq (EWG) Nr. 942/78 der Kommission über die
Lieferun~J verschiedener Partien M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r
als Na hrun gsmi ttelhilf e 9. 5. 78 L 122/9
2. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 943/78 der Kommission über die Liefe-
run~f verschiedener Partien Butter o i 1 im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 9.5. 78 L 122/17
8. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 945/78 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 905/78 zur Einführung einer
Ausgleichsab~Jabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung
in Griechenland und Bulgarien 9.5. 78 L 122/22
2. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 946/78 des Rates über den Abschluß
des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China 11. 5. 78 L 123/1
10. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 947/78 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r e i cl e, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Ro~Jgen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 11. 5. 78 L 123/6
10. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 948/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfunuen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 78 L 123/8
10. 5. 78 VerordnuwJ (EWG) Nr. 949/78 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 5. 78 L 123/10
10. 5. 78 Verordmmq (EWG) Nr. 950/78 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 11. 5. 78 L 123/12
Andere Vorschriften
3. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 944/78 der Kommission zur Wieder-
erhebung der gegenüber dritten Ländern ueltenden Zollsätze
für bestimmte ·waren mit Urspru:nu in Malta 9.5. 78 L 122/21
10. 5. 78 Verordnung (EWG) Nr. 951/78 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 11. 5. 78 L 123/14
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
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in den folgenden Selbstbeanschrlftung Bundesgesetzblattes, welchem
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1000 bis 2994 1. Juli 1978 Nr. 13/1978 Teil 1
vom 11. März 1978
3000 bis 4995 1. September 1978 Nr. 24/1978 Teil 1
vom 12. Mai 1978
5000 bis 6994 1. November 1978 Juli 1978
7000 bis 8999 1.Januar1979 September 1978
Bonn, im Juni 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsleitung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V crlii\J: Bundesanzeiger Verlagsgcs.rn. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bundesr1e,C'lzblo1ll Teil 1 werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bund(•sqc;,<-1,.blctll Teil ll wcrdc•11 völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckimnt.1n,1l·hurHJ<'l1 oowic Zolllmilvc1urdnungcn veröffentlicht.
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