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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 5.Januar 1978 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
1. 1. 78 Neufassung der Gewerbeordnung 97
7100-1
29. 12. 77 ·zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 138
7111-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbeordnung
Vom 1. Januar 1978
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände- meinschaft über die Niederlassungsfreiheit und
rung des Titels IV und anderer Vorschriften der den freien Dienstleistungsverkehr vom 13. Au-
Gewerbeordnung vom 5. Juli 1976 (BGBI. I S. 1773) gust 1965 (BGBI. I S. 849),
wird nachstehend der Wortlaut der Gewerbeord-
5. das am 1. Dezember 1967 in Kraft getretene
nung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung
Änderungsgesetz vom 24. August 1967 (BGBl. I
bekanntgemacht. Bei vorkonstitutionellen Bezeich-
nungen, die nicht bereinigt werden konnten, ist der s. 933),
Kursivdruck, wie im Bundesgesetzblatt Teil III, bei- 6. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-
behalten worden. Die Neufassung berücksichtigt: tikel 150 Abs. 2 Nr. 14 des Einführungsgesetzes
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),
nummer 7100-1, veröffentlichte bereinigte Fas-
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 7. das am 30. Juni 1968 in Kraft getretene Ände-
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun- rungsgesetz vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 549),
desrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und
des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der 8. das am 1. Dezember 1968 in Kraft getretene
Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember Änderungsgesetz vom 7. Oktober 1968 (BGBl. I
1968 (BGBl. I S. 1451), s. 1065),
2. den am 28. Juni 1964 in Kraft getretenen Arti- 9. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen
kel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Artikel 68 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Arzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 (BGBL I Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645),
s. 365), 10. den am 1. November 1969 in Kraft getretenen
3. das am 1. Mai 1965 in Kraft getretene Ände- Artikel 4 des zweiten Teiles des Gesetzes über
rungsgesetz vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 209), den Vertrieb ausländischer Investmentanteile,
über die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur
4. den am 21. August 1965 in Kraft getretenen Ar- Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
tikel 1 des Gesetzes zur Durchführung von Kapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsge- (BGBl. I S. 986),
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
11. den am 1. Sc!plt!mber 1969 in Kraft getretenen 23. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
Artikc'.l 5 Abs. 1 des c;('SP1zes zur .Änderung des kel 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des
Kündi~pmusrec:htes und anderer arbeitsrecht- Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBL I
licher Vorschriften vorn 14. August 1969 (BGBI. I s. 1713),
s. 1106), 24. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 21
12. die am l. September 1969 in Kraft getretenen des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime
§§ 104 und 106 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungs- und Pflegeheime für Volljährige vom 7. August
gesetzes vom 14. August l 969 (BGBI. I S. 1112), 1974 (BGBl. I S. 1873),
13. den am 1. ,Junuar 1970 in Kraft getretenen § 55 25. das am 18. August 1974 in Kraft getretene Ände-
Nr. 1 des Beurkundungsgcsetzes vom 28. August rungsgesetz vom 15. August 1974 (BGBI. I
1969 (BGBI. I S. 1513), s. 1937),
26. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 1
14. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 60 Nr. 12 des Gesetzes zur .Änderung des Einfüh-
Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über das Schornstein- rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au-
fegerwesen vom 15. September 1969 (BGBI. I gust 1974 (BGBI. I S. 1942),
s. 1634),
27. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Arti-
15. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti- kel 32 des Gesetzes zu Anpassung gesetzlich
kel 13 des Gesetzes zur .Änderung von Kosten- festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgren-
ermächtigungen, sozi alversicherungsrechtlichen zung der Geschäftsbereiche von Bundesministe-
und anderen Vorschriften vom 23. Juni 1970 rien vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705),
(BGBl. I S. 805),
28. den am 1. Mai 1975 in Kraft getretenen § 7 des
16. das am l. Februar 1973 in Kraft getretene Ande- Gesetzes zum Schutze der Auswanderer vom
rungsgeselz vorn 16. August 1972 (BGBI. I 26. März 1975 (BGBI. I S. 774),
s. 1465), 29. den am 1. Dezember 1975 in Kraft getretenen§ 9
17. den am l. Oktober 1973 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum
tikel 1 des Gesetzes über die Mindestanforde- Fünften Strafrechtsreformgesetz vom 28. August
rungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 1975 (BGBI. I S. 2289),
23. Juli 1973 (BGBI. I S. 905), 30. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 68 des
Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend
18. den am 28. November 1973 in Kraft getretenen
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
Artikel 6 Nr. 6 des Vierten Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBI. I 31. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Arti-
s. 1725), kel 1 der Verordnung zur .Änderung gewerbe-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom
19. das am l. Mai 1974 in Kraft getretene .Ände- 21. Mai 1976 (BGBl. I S. 1249),
rungsgesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. I
s. 161), 32. den am 1. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentral-
20. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- registergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
kel 174 des Einführungsgesetzes zum Strafge- s. 1278),
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
33. das am 1. Mai 1977 in Kraft getretene .Ände-
21. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 68 rungsgesetz vom 5. Juli 1976 (BGBI. I S. 1773),
Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen 34. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- Artikel 6 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Bekämp-
gen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche fung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli
Vorgänge vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), 1976 (BGBl. I S. 2034),
22. das am 1. Januar 1975 sowie am 1. Januar 1976 35. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen § 50 des
(Artikel I Nr. 2) in Kraft getretene .Änderungs- Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom
gesetz vom 13. Juni 1974 (BGBI. I S. 1281), 13. September 1976 (BGBI. S. 2737).
Bonn, den 1.Januar1978
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 99
Gewerbeordnung
I n h a 1t s ü b e r s i c h t *)
Titel I §§ 30 c bis
33 (weggefallen)
Allgemeine Bestimmungen
§ 33 a Singspiele und ähnliche Veranstaltungen
§ Grundsalz der Gewerbefreiheit § 33 b (weggefallen)
§ 2 (weggefallen) § 33 C Tanzlusföarkeiten
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe § 33 d Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-
§ 4 (weggefallen) möglichkeit
§ 5 Zulassungsbeschränkungen § 33 e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbe-
§ 6 Anwendungsbereich scheinigung
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben § 33 f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften
§ 8 Ablösung von Rechten
§ 33 g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaub-
§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablö-
nispflicht
sung von Rechten
§ 33 h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
§ 33 i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
§ 11 (weggefallen)
§ 34 Pfandleiher und andere Gewerbetreibende
§ 11 a Ehefrau als Gewerbetreibende bei ausländi-
schem Güterrecht § 34 a Bewachungsgewerbe
§ 12 Ausländische juristische Personen § 34 b Versteigerergewerbe
§ 12 a Ausländische juristische Personen aus Mit- § 34 C Makler, Bauträger, Baubetreuer
gliedstaaten der EWG § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässig-
§ 13 (weggefallen) keit
§ 35a Vorbildung im Baugewerbe
Titel II § 35 b (weggefallen)
§ 36 Offentliche Bestellung von Sachverständi-
Stehendes Gewerbe gen
§ 37 (weggefallen)
I. Allgemeine Erfordernisse
§ 38 Landesrechtliche Ube,rwachungsvorschriften
§ 14 Anzeigepflicht § 39 (weggefallen)
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betriebsbeginn § 39 a Schornsteinfegerrealrechte
ohne Genehmigung
§ 40 (weggefallen)
§ 15 a Anbringung von Namen und Firma
§ 15 b Namensangabe im Schriftverkehr III. Umfang, Ausübung und Verlust
der Gewerbebefugnisse
II. Erfordernis besonderer Uberwachung
oder Genehmigung § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
§ 41 a (weggefallen)
A. Anlagen, die einer besonderen
Uberwachung bedürfen § 41 b Einschränkung der Sonntagsarbeit im Ver-
§§ 16 bis sorgungsgewerbe
23 (weggefallen) § 42 Gewerbliche Niederlassung
§ 24 Uberwachungsbedürftige Anlagen §§ 42 a bis
§ 24 a Maßnahmen im Einzelfall 44 a (weggefallen)
§ 24 b Duldungspflichten bei der Prüfung § 45 Stellvertreter
§ 24 C Prüfung durch Sachverständige § 46 Fortführung des Gewerbes
§ 24 d Aufsichtsbehörden § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
§ 25 Stillegung von Anlagen und Untersagung § 48 Ubertragung von Realgewerbeberechtigun-
von Betrieben gen
§§ 26 bis
§ 49 Erlöschen von Genehmigungen in besonde-
28 (weggefallen)
ren Fällen
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen § 50 (weggefallen)
Genehmigung bedürfen § 51 Untersagung wegen überwiegender Nach-
teile und Gefahren
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Privatkrankenanstalten § 52 Ubergangsregelung
§ 30 a (weggefallen) § 53 Unbefristete Erteilung und Rücknahme von
§ 30 b Orthopädische Maßschuhe Erlaubnissen
§ 53 a Untersagung der Bauausführung oder Bau-
*} Die Inhaltsübersicht und die Uberschriften der §§ 1 bis 53 a, 105 leitung
bis 142 und 154 bis 155 sind bei der Neufassung hinzugefügt
worden. § 54 (weggefallen)
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Titel III Titel VI a
Reisegewerbe Handwerksrolle
§§ 104 o bis
§ 55 Rciscgew erbek arte
104 u (weggefallen)
§ 55 a Reiseuewabekartenfreie Tätigkeiten
§ 55 b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkei- Titel VII
ten, Gewerbelegitimationskarte
§ 55 C Anzeiuepflicht Gewerbliche Arbeitnehmer
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
§ 55 d Ausübung des Reisegewerbes durch Auslän-
der
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
§ 55 e Sonn- und Feiertagsruhe I. Allgemeine Verhältnisse
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 56 a Ankündigung des C~ewerbebetriebs, Wander-
lager § 105 a Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
§ 57 Versagungsgründe § 105 b Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen
§ 57 a Weitere Versagungsgründe § 105 C Ausnahmen von § 105 b
§ 58 Entziehung der Reisegewerbekarte § 105 d Weitere Ausnahmen von§ 105 b
§ 105 e Weitere Ausnahmen von§ 105 b
§ 59 Untersa9ung der Ausübung des Reisegewer-
lws § 105 f Ausnahmen für bestimmte Zeit
§ 60 Celtungsdaner und Geltungsbereich der § 105 g Ausdehnung auf andere Gewerbe
Roisegewerbek arte § 105 h Landesrecht
§ 60 a Veranstaltung von Lustbarkeiten § 105 i Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und
§ 60 b Volksfest andere Gewerbe
§ 60 § 105 j Anordnung der erforderlichen Maßnahmen
C Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbe-
karte §§ 106 bis
§ 60 d Keine Ubertragbarkeit, gemeinsame Reise- 112 (weggefallen)
gewerbekarte § 113 Zeugnis
§ 61 Zuständigkeit § 114 (weggefallen)
§ 62 Eintragung der Begleiter § 114 a Lohnbücher, Arbeitszettel
§ 63 Versagung und Entziehung § 114 b Behandlung der Lohnbücher
§ 114 C Landesrechtliche Vorschriften über die
Lohnbücher
Titel IV § 114 d Landesrechtliche VorschrHten für einzelne
Messen, Ausstellungen, Märkte Bezirk,e
§ 114 e (weggefallen)
§ 64 Messe
§ 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kre-
§ 65 Ausstellung di tierungsverbot
§ 66 Großmarkt § tt5 a Lohnzahlung in Gas,tstätten
§ 67 Wochenmarkt § 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt § 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
§ 68 a V,erabreichen von Getränken und Speisen § 118 Nichteinklagbare Forderungen
§ 69 Festsetzung § 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende
§ 69 a Personen
Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69 b § 119 a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
Änderung und Aufhebung der Fesitsetzung
§ 119 b Heimarbeiter
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 120 (weggefallen)
§ 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veran-
staltung § 120 a Betriebssicherheit
§ 70 b Anbringung von Namen und Firma § 120 b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-,
Wasch- und Toilettenräume
§ 71 Vergütung
§ 120 C Gemeinschaftsunterkünfte
§ 71 a Offentliche Sicherheit und Ordnung
§ 120 d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a
bis 120 c
Titel V § 120 e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
§ 120 f Verfügungen zur Durchführung der Rechts-
Taxen
verordnungen nach § 120 e
§§ 72 bis
80 (weggefallen) § 120 g (weggefallen)
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
Titel VI
§ 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
Innungen, Innungsausschüsse, §§ 122 bis
Handwerkskammern, Innungsverbände 124 a (weggefallen)
§§ 81 bis § 124 b Entschädigung bei Vertragsbruch
104 n (weggefallen) § 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 101
III. Lehrlingsverhältnisse § 139 i Verfügungen zur Durchführung der Rechts-
verordnungen nac.h § 139 h
A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 139 k,
§§ 126 1391 (weggefallen)
128 a (weggefallen) § 139m Konsum- und andere Vereine
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker
§§ 129 bis Titel VIII
132 a (weggefallen)
Gewerbliche Hilfskassen
III a. Meistertitel § 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels §§ 141 bis
141 f (weggefallen)
III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,
Werkmeister, Techniker Titel IX
§§ 133 a bis Statutarische Bestimmungen
133 b (weggefallen)
§ 133 C Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistun- § 142 Erlaß und Außerkraftsetzung
gen
§ 133 d (weggefallen) Titel X
§ 133 e Ausnahmen bei technischen Angestellten
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 133 f Wettbewerbsverbot
§ 143 Verletzung von Vorschriften über die Er-
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, richtung :gJJ.d den Betrieb von Anlagen
in denen in der Regel mindestens zehn § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnis-
Arbeitnehmer beschäftigt werden bedürftige stehende Gewe,rbe
§ 1,33 g Anwendungsbereich § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reise-
gewerbe
A. Bestimmungen für Betriebe, in denen § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die
in der Regel mindestens zy.ranzig Arbeitnehmer Ausübung eines Gewerbes
· beschäftigt werden § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschrift.en
§ 133 h c;rundsatz § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Vorschriften
Lohnbelege § 148 a Strafbare Verletzung von Prfüerpflichten
§§ 134 a bis
134 h (weggefallen)
Titel XI
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen
in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer
Gewerbezentralregister
beschäftigt werden § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 134 i Sondervorschriften für größere Bet,riebe § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
§§ 135 bis § 150 a Auskunft an Behörden
139 a (weggefallen) § 151 Eintragungen in besonde,ren FäUen
§ 139 aa Anwendung der §§ 121, 124 b und 125 § 152 Entfernung von Eintragungen
§ 153 THgung von Eintragungen
V. Aufsicht MiUeilungen zum Gewerbezentralregister
§ 153 a
§ 139 b Gewerbeaufsichtsbehörde § 153 b Verwaltungsvorschriften
VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben
des Handelsgewerbes Schlußbestimmungen
§§ 139 c bis § 154 Ausnahmen von Titel VII
139 f (weggefallen) § 154 a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke,
§ 139 g Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden Salinen u. ä.
§ 139 h Vorschriften über Räume, Maschinen und § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
Gerätschaften § h.56 Berlin-Klausel
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Gewerbeordnung
Titel I der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf
das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit
Allgemeine Bestimmungen
Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen
enthält; das gleiche gilt, ~bgesehen von den §§ 24
§ 1 bis 24 d und 120 c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der
Grundsatz der Gewerbefreiheit Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heil-
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann ge- kunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb
stattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen von Lotterielosen und die Viehzucht.
oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelas- (2) (weggefallen)
sen sind.
§ 7
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes
berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb Aufhebung von Rechten und Abgaben
ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen (1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landes-
dieses Gesetzes nicht genügt. gesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbe-
§ 2 berechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbe-
(weggefallen) betrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den
Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen
§ 3
oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen
Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu
Betrieb verschiedener Gewerbe beschränken;
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe 2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechti-
sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- gungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte;
oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschrän-
kung der Handwerker auf den Verkauf der selbst- 3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung
verfertigten Waren findet nicht statt. nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne
Entschädigung zulässig ist;
§ 4
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser
Bestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf
(weggefallen) einem Vertrag zwischen Berechtigten und Ver-
pflichteten beruhen:
§ 5 a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brenne-
Zulassungsbeschränkungen rei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei
oder Braugerechtigkeit, oder einer Schank-
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner stätte verbundene Recht, die Konsumenten zu
Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Post- zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren
gesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das
Gesetz nichts geändert. Getränk ausschließlich von denselben bezie-
hen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang
§ 6 oder der Brauzwang);
Anwendungsbereich b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zu•
stehende Recht, die Einwohner der Stadt, der
(1) Dieses Gesetz findet, abgesehen von den §§ 24 Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu
bis 24 d und 120 c Abs. 5, keine Anwendung auf die zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder
Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apo- Fleisch ganz oder teilweise von jenen aus-
theken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, schließlich entnehmen;
das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechts-
anwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirt- 5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerb-
schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- lichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben
ten, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungs- zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Insti-
gesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera- tuten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
tungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtig- 6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde
ten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer- zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben,
berater und der Eisenbahnunternehmungen, die Be- welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet
fugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelots- werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Ab-
wesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und gaben aufzuerlegen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 103
(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten § 12
für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Ausländische juristische Personen
Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte
usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die (1) Eine ausländische juristische Person bedarf
Landesgesetze. für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Ge-
nehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten
§ 8 Gewerbe. Bestimmungen in zwischenstaatlichen
Ablösung von Rechten Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Genehmi-
gung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unter- erteilt. Sie kann befristet, unter Bedingungen oder
liegen, soweit solches nicht von der Landesgesetz- auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden
gebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erfor-
1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche derlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung
durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufge- oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.
hoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der auslän-
solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder dischen juristischen Person dem öffentlichen Inter-
Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; esse widerspricht, insbesondere wenn
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu 1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder
zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das
Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte 2. die ausländische juristische Person hinsichtlich
entnehme. der Höhe des Kapitals nicht entsprechenden An-
forderungen genügt, wie sie das deutsche Recht
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte an vergleichbare inländische juristische Personen
bestimmen die Landesgesetze.
stellt.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung
§ 9
ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-
Streitigkeiten über Aufhebung oder desbehörde des Landes, in dem die ausländische
Ablösung von Rechten juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erst-
(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung malig beginnen will.
zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine
ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu ausländische juristische Person nicht, wenn sie
entscheiden.
1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehal- privaten Versicherungsunternehmungen in der
ten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob mer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,,
oder wie weit eine auf einem Grundstück haftende zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten
Abgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs-
eines Gewerbes entrichtet werden muß. aufsichtsgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
s. 3139),
§ 10
2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der
Kein Neuerwerb von Rechten Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder (BGBI. I S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 72
Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz auf- des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
gehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374),
können fortan nicht mehr erworben werden. der Aufsicht unterliegt.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan (5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine
nicht mehr begründet werden. ausländische juristische Person ferner nicht, wenn
sie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer In-
§ 11 vestmentanteile und über die Besteuerung der Er-
träge aus ausländischen Investmentanteilen vom
(weggefallen) 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch
Artikel 73 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
§ 11 a ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341,
Ehefrau als Gewerbetreibende bei 3374), unterliegt.
ausländischem Güterrecht (6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
(1) Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrecht- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
liche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend der Justiz und, soweit Kreditinstitute und Versiche-
sind, im Inland selbständig ein Gewerbe, so ist es rungsunternehmen betroffen sind, im Einvernehmen
auf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des mit dem Bundesminister der Finanzen sowie mit Zu-
Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist. stimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1
(2) und (3) (weggefallen) und 2 zu erlassen.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 12 a § 15
Ausländische juristische Personen Ern pf angsbescheinigung, Betriebsbeginn
aus Mitgliedstaaten der EWG ohne Genehmigung
§ 12 findet keine Anwendung auf ausländische (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage
jmislische Personen, die nach den Rechtsvorschrif- den Empfang der Anzeige.
ten eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- (2) Die Fortsetzung des Betriebs kann durch die
schaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren sat- zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein
zungsmäßigen Sitz, ihre I-Iauptverwaltung oder ihre Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Geneh-
Hauptniederlassung innerha]b der Gemeinschaft ha- migung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung
ben. Für juristi sehe Personen, die nach den Rechts- begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe
vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen von einer ausländischen juristischen Person be-
Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden sind gonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht
und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre anerkannt wird.
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung in-
§ 15 a
nerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, wenn
ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver- Anbringung von Namen und Firma
bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufs-
steht. stelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine
sonstige offene Betriebsstätte haben, sind ver-
§ 13
pflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens
(weggefallen) einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen-
seite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle,
der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebs-
stätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Titel II
(2} Kaufleute, die eine Firma führen, haben außer-
Stehendes Gewerbe dem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten
Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familien-
I. Allgemeine Erfordernisse name des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschrie-
benen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin-
§ 14 gung der Firma.
Anzeigepflicht (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommandit-
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehen- gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
den Gewerbes oder den Betrieb einer Zweignieder- Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe
lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle an- Anwendung, daß für die Namen der persönlich haf-
fängt, muß dies der für den betreffenden Ort zu- tenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen
ständigen Behörde g]eichzeitig anzeigen. Das glei- der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische
che gilt, wenn Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine
Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Be-
1. der Betrieb verlegt wird, triebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzu-
auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bringen.
bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren
nicht geschäftsüblich sind, oder Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären,
3. der Betrieb aufgegeben wird. so genügt es, wenn die Namen von zweien mit
einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter an-
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arznei- deutenden Zusatz aufgenommen werden. Die zu-
mitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen ständige Behörde kann im einzelnen Fall die An-
sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche gabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen
aller Art. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen
(3) ·wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Unternehmens sowie für die Aufstellung von Auto-
Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) maten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.
als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die An- An den Automaten ist auch die Anschrift des Auf-
zeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in stellers anzubringen.
deren Zuständigkeitsbereich Atomaten aufgestellt
werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über § 15 b
den Aufste]Jungsort der einzelnen Automaten ver- Namensangabe im Schriftverkehr
langen.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Han-
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- delsregister eingetragen ist, müssen sich im schrift-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung lichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familien-
des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach namens mit mindestens einem ausgeschriebenen
Absatz 1 zu bestimmen. Vornamen bedienen.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 105
II. Erfordernis besonderer Uberwachung der bestimmten Anlagenart benötigt. In der
oder Genehmigung Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
A. Anlagen, die einer besonderen schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
Uberwachung bedürfen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), zuletzt ge-
§§ 16 bis 23
ändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes
(weggefallen) zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341, 3365), geregelt werden.
§ 24
(2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die nicht ge-
Uberwachungsbedürftige Anlagen werblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor
den oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert; er
Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
gilt nicht für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn
Gefährlichkeit einer besonderen Uberwachung be-
und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen d.es
dürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die
Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs
Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der be-
der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,
teiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu be-
sowie für das rollende Material anderer Eisenbahn-
stimmen,
unternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter,
1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe- soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau-
triebnahme, die V ornuhme von Änderungen an und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder
bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen unterliegt.
betreffenden Umstände angezeigt und der An-
(3) Uberwachungsbedürftige Anlagen im Sinne
zeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden
des Absatzes 1 sind
müssen;
1. Dampfkesselanlagen,
2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb
sowie die Vornahme von Änderungen an beste- 2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,
henden Anlagen der Erlaubnis einer in der 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-
Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun- flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
desrecht zuständigen oder gemäß § 155 Abs. 2
bestimmten Behörde bedürfen; 4. Leitungen unter innerem Uberdruck für brenn-
bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, Flüssigkeiten,
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die
Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be- 5. Aufzugsanlagen,
trieb bestimmten Anforderungen genügen 6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
müssen. Anforderungen technischer Art können Räumen,
in besonderen Vorschriften (technische Vor-
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
schriften) zusammengefaßt werden; hierbei sind
stellung kohlensaurer Getränke,
die Vorschläge des Ausschusses (Absatz 4) zu
berücksichtigen; 8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager,
4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb- 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen rung von brennbaren Flüssigkeiten.
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anord- 10. (weggefallen)
nung unterliegen;
Zu den in den Nummern 2,- 3 und 4 bezeichneten
5. welche Gebühren und Auslagen für die vorge-
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht
schriebenen oder behördlich angeordneten Prü-
die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des
fungen solcher Anlagen von den Eigentümern
Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder
blatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffent-
betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren wer-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
den nur zur Deckung des mit den Prüfungen ver-
Artikel ~ des Gesetzes zur Änderung energierecht-
bundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben,
licher Vorschriften vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I
zu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-
verständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe
s. 2750).
sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfver- (4) In den ·Rechtsverordnungen nach Absatz 1
fahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. können Vorschriften über die Einsetzung von tech-
Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch nischen Ausschüssen getroffen werden. Die Aus-
für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht schüsse sollen die Bundesregierung oder den zu-
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, ständigen Bundesminister insbesondere in techni-
wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver- schen Fragen beraten und ihnen dem Stand von
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschrif-
Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der ten vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Soweit Anforde-
Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger rungen technischer Art in besonderen Vorschriften
durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden,
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
müssen technische Ausschüsse gebildet werden. In (4) Die Landesregierungen regeln die Organisa-
die Ausschüsse sind neben Vertretern der betei- tion der technischen Uberwachung, die Aufsicht
ligten Bundesbehörden und von obersten Landesbe- über sie sowie die Durchführung der Uberwachung.
hörden, der Wissenschaft und der technischen Uber- (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
wachung insbesondere Vertreter der Hersteller und nung wird ermächtigt, im Benehmen mit den ober-
der Betreiber der Anlagen zu berufen. sten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsver-
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
ordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder schriften über die Sammlung und Auswertung der
teilweise auf den zuständigen Bundesminister über- Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren
tragen. · Weiterbildung zu erlassen.
(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden § 24 d
Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Aufsichtsbehörden
Nr. 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24
Absatz 5 genannten Rechtsverordnungen sowie Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
Rechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf An- Gewerbeaufsichtsbehörden. Hierbei findet § 139 b
lagen beziehen, welche der Uberwachung durch die entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche
Bundesverwaltung unterstehen. der Uberwachung durch die Bundesverwaltung un-
terstehen, sowie für Anlagen an Bord von See-
§ 24 a
schiffen bestimmt die Bundesregierung die Auf-
sichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5
Maßnahmen im Einzelfall gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, so-
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der weit sie Anlagen an Bord von Seeschiffen betreffen.
durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten
Pflichten anordnen. § 25
Stillegung von Anlagen und Untersagung
§ 24 b von Betrieben
Duldungspflichten bei der Prüfung (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung
oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anla- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24
gen und Personen, die solche Anlagen herstellen Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder
oder betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständi- Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, be-
gen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die trieben oder geändert wird.
Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene
oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, (2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder
die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel § 139 g nicht beachtet, so kann die zuständige Be-
bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen hörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung bis zur Herstellung des den Anordnungen entspre-
ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht chenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen.
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach
eingeschränkt. den §§ 24 a, 105 j, 120 f oder 139 i erlassen worden
ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für
§ 24 C die zu schützenden Personen entstehen.
Prüfung durch Sachverständige §§ 16 bis 28
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen (weggefallen)
Anlagen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-
stimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen B. Gewerbetreibende, die einer besonderen
Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenom- Genehmigung bedürfen
men. Diese sind in technischen Uberwachungsorga-
nisationen zusammenzufassen. § 29
(2) Die Prüfungen und die Uberwachung der in (weggefallen)
§ 24 Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bun-
§ 30
despost werden von den vom Bundesminister für
das Post- und Fernmeldewesen bestimmten Stellen Privatkrankenanstalten
vorgenommen. (1) Unternehmer von Privatkranken-, Privatent-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- bindungs- und Privatirrenanstalten bedürfen einer
ordnung kann durch Verwaltungsvorschriften die Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzes-
Anforderungen bestimmen, denen die Sachverstän- sion ist nur dann zu versagen, wenn
digen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen 1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
Ausbildung und Erfahrung in der technischen Uber- keit des Unternehmers in Beziehung auf die Lei-
wachung genügen müssen. tung oder Verwaltung der Anstalt dartun,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 107
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden 2. das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal
Beschreibungen und Plänen die baulichen und wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den poli-
die sonstigen technischen Einrichtungen der An- zeilichen Anforderungen nicht genügt oder
stalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen 3. der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes schäd-
nicht entsprechen, liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
3. die Anstalt nur in einem Teil eines auch von Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine erheb-
anderen Personen bewohnten Gebäudes unterge- liche Belästigung der Allgemeinheit befürchten
bracht werden soll und durch ihren Betrieb für läßt.
die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche
Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder (3) (weggefallen)
4. die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit an- § 33 b
steckenden Krankheiten oder von Geisteskranken
bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die (weggefallen)
Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund-
stücke erhebliche Nachteile oder Gefahren her- § 33 C
vorrufen kann.
Tanzlustbarkeiten
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich
Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
die Gemeindebehörden zu hören.
(3) (weggefallen) § 33 d
Spielgeräte und andere Spiele
§ 30 a niit Gewinnmöglichkeit
(weggefallen) (1) Wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielaus-
gang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung
§ 30 b ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines
Gewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel
Orthopädische Maßschuhe
mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf da-
Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem zu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Handwerksbetrieb oder einem handwerklichen Ne- Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt
benbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,
Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb des der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrund-
Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Hand- stücks oder der Nachbargrundstücke erforderlich
werksordnung erfüllt. ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder
Beifügung von Auflagen ist zulässig.
§§ 30 c bis 33 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für
(weggefallen) 1. die Aufstellung eines Spielgerätes, wenn dessen
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bun-
§ 33 a desanstalt zugelassen ist und· der Antragsteller
im Besitz eines Abdruckes des Zulassungs-
Singspiele und ähnliche Veranstaltungen scheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens
(1) Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- oder ist,
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von 2. die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn
Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne der Veranstalter im Besitz einer von dem Bundes-
daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen- kriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbeschei-
schaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts- oder nigung ist.
sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu
deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume be- (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen
nutzen lassen will, bedarf zum Betrieb dieses Ge- die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
werbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das
Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, so- Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet
weit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste werden soll, die für die Aufstellung von Spielgerä-
oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder ten oder die Veranstaltung von anderen Spielen er-
der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erfor-
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforder- derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
lich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des An-
oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. trages wegen eines Verbrechens, wegen einer Straf-
tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen
(2) Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen, wenn Glücksspiels, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-
1. gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, pressung, Betruges, Untreue oder Hehlerei, wegen
welche die Annahme rechtfertigen, daß die be- Vergehens nach § 148 oder wegen Vergehens nach
absichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
guten Sitten zuwiderlaufen werden, Offentlichkeit rechtskräftig verurteilt oder gegen
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
den eine Geldbuße wegen vorsdtzlicher Zuwider- 3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbe-
handlung gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ver- denklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforde-
hängt worden ist. rungen an
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn a) die Art und Weise des Spielvorganges,
b) die Art des Gewinnes,
1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tat-
sachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vor- c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
lagen, oder wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen
dieser Art eingetreten sind, Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
2. das Spielgerät an einem im Zulassungsschein be- e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei
zeichneten Merkmal verändert worden ist, einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f) die Mindestdauer eines Spieles,
3. das Spiel abweichend von den genehmigten Be-
dingungen veranstaltet wird oder g) die technische Konstruktion und die Kenn-
zeichnung der Spielgeräte,
4. die Zulassung des Spielgerätes oder die Unbe-
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Ge-
denklichkeitsbescheinigung zurückgenommen ist.
winnplans sowie die Bereithaltung des Zu-
(5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, lassungsscheines und der Unbedenklichkeits-
wenn bei dem Betrieb des Gerätes oder bei der Ver- bescheinigung
anstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis ent- stellen.
haltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7
des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offent- (2) Durch Rechtsverordnung können ferner
lichkeit verstoßen worden ist. 1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern und mit
§ 33 e Zustimmung des Bundesrates
Bauartzulassung a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart
und Unbedenklichkeitsbescheinigung von Spielgeräten durch die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt regeln
Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder
und
ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung für andere Spiele (§ 33 d) sind zu ver- b) Vorschriften über die Gebühren und Ausla-
sagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler un- gen, die für die Prüfung und Zulassung der
angemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu
Sie sind zurückzunehmen, wenn Tatsachen bekannt entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind
werden, die die Versagung der Zulassung oder der nach dem Personal- und Sachaufwand der zu-
Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen wür- ständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr
den, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spiel- für die Prüfung und Zulassung einer Bauart
geräte an den in dem Zulassungsschein bezeichne- darf jedoch 2 000 Deutsche Mark nicht über-
ten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich steigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall
erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingun- einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die
gen veranstaltet. Die Zulassung und die Unbedenk- Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
lichkeitsbescheinigung können auf Zeit und unter Die Gebühr für die Erteilung eines Zulas-
Auflagen erteilt werden. sungsscheines oder des Abdruckes eines Zu-
lassungsscheines und eines Zulassungszei-
§ 33 f chens ist nach festen Sätzen zu bestimmen;
sie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen;
Ermächtigung zum Erlaß
von Durchführungsvorschriften 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Zustimmung des Bundesrates
Durchführung der§§ 33 d und 33 e im Einvernehmen
a.) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
der Erteilung ton Unbedenklichkeitsbeschei-
Familie und Gesundheit und mit Zustimmung des
nigungen regeln
Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindäm-
mung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze und
der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Inter- b) Vorschriften über die Gebühren und Ausla-
esse des Jugendschutzes gen, die für die Prüfung eines Antrages auf
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheini-
1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Ver-
gung und deren Erteilung zu entrichten sind,
anstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbe-
erlassen. Die Gebühren sind nach dem Per-
zweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschrän-
sonal- und Sachaufwand des Bundeskriminal-
ken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb
amtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prü-
aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten
fung darf jedoch 2 000 Deutsche Mark, die
Spiele begrenzen,
Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark
2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im
und Verpflichtungen bei der Ausübung des Ge- Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand,
werbes erlassen, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 109
werden. Die Cebühr für die Umschreibung 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der
einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Ände- Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spiel-
rung des Veranstaltungsorts) ist nach festem triebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst
nicht übersteigen. eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemein-
heit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen
§ 33 g Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
Einschränkung und Ausdehnung läßt.
der Erlaubsnispflicht § 34
Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein- Pfandleiher und andere Gewerbetreibende
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaub-
ordnung bestimmen, daß nis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele unter Auflagen -zum Schutze der Allgemeinheit und
im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis der Verpfänder erteilt werden; die nachträgliche
nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwie- Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen
gend der Unterhaltung dienen und kein öffent- ist zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
liches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht, 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
2. die Vorschrift des § 33 d auch für die nicht ge- Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
werbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung an- 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mit-
derer Spiele in Vereinen und geschlossenen Ge- tel oder entsprechende Sicherheiten nicht nach-
sellschaften gilt, in denen gewohnheitsmäßig ge- weist.
spielt wird, wenn für eine solche Regelung ein
öffentliches Interesse besteht. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 33 h zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder
Vorschriften erlassen über den Umfang der Befug-
Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
nisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in
Die§§ 33 d bis 33 g finden keine Anwendung auf Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspie- 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung
lungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der
geregelt ist, Vergütung für die Hingabe des Darlehens und
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des über die Ablieferung des sich bei der Verwertung
§ 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
§ 284 des Strafgesetzbuchs sind. 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versiche-
rung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Ein-
§ 33 i bruchsdiebstahl und Beraubung oder über die
Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
der Sicherung der Ansprüche der Darlehensneh-
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein mer wegen Beschädigung oder Verlustes des
ähnliches Unternehmen betreiben will, das aus- Pfandgegenstandes dienen,
schließlich oder überwiegend der Aufstellung von
4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung
Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele
von Auskünften und zur Duldung der behörd-
im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbs-
lichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels
mäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen
13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau
ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis
eingeschränkt werden.
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann be-
fristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften
dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich be-
der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der triebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen (3) (weggefallen)
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforder-
lich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung (4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sa-
oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. chen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist ver-
boten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß
1. die in § 33 d Abs. 3 genannten Versagungsgründe zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lotsen-
vorliegen,
gewerbes eine besondere Genehmigung erforderlich
2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider
wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den poli- nur von Personen betrieben werden darf, welche als
zeilichen Anforderungen nicht genügen oder solche geprüft und konzessioniert sind.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 34 a 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Bewachungsgewerbe Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erfor-
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
fremder Personen bewachen will (Bewachungsge- nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung
werbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be- des Antrages wegen eines Verbrechens oder we-
hörde. Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Be-
Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber truges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,
erteilt werden; die nachtrügliche Änderung, Ergän- Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Ge-
zung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. Die setz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer
Erlaubnis ist zu versagen, wenn Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der oder
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen wenn über das Vermögen des Antragstellers der
Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Kon-
nachweist. kursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursord-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit
nung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung zum Schulze der Allgemeinheit und der Auf- Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu ver-
traggeber Vorschriften erlassen über den Umfang sagen, wenn der Antragsteller die erforderliche
der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus- Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit
übung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über Grundstücken nicht nachweist.
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
(5) Besonders sachkundige Versteigerer können
2. die Pflichten des Gewerb(~trc~ibenden bei der Ein- nach dem Ermessen der zuständigen Behörde all-
stellung und Entlassung der im Bewachungsge- gemein oder für bestimmte Arten von Versteige-
werbe beschäftigten Personen, über die Anfor- rungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf
derungen, denen diese Personen genügen müssen, zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich
sowie über die Durchführung des Wachdienstes, bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft- erfüllen werden.
pflichtversicherung, zur Buchführung, zur Ertei- (6) Dem Versteigerer ist verboten,
lung von Auskünften,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Ver-
4. die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen steigerungen für sich zu bieten oder ihm anver-
Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des trautes Versteigerungsgut zu kaufen,,
Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt wer-
den. 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Straf-
prozeßordnung oder seinen Angestellten zu ge-
(3) (weggefallen) statten, auf seinen Versteigerungen zu bieten
oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kau-
§ 34 b fen,
Versteigerergewerbe 3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu
(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut
oder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücks- zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Ge-
gleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaub- bot des anderen vorliegt,
nis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen 4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu
Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft
Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. führt, soweit dies nicht üblich ist,
(2) Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder 5. Sachen zu versteigern,
fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
bedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen b) soweit sie zu den Waren gehören, die in
Behörde. Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden
Absatz 1 ein. und die ungebraucht sind oder deren bestim-
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur mungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch
natürlichen Personen erteilt werden. Sie gilt für den besteht.
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Erlaubnis (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dür-
kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemein- fen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Wa-
heit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden;
ren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im
die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Bei-
Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Ver-
fügung von Auflagen ist zulässig.
steigerererlaubnis nach Maßgabe der für Verstei-
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu ver- gerer geltenden Vorschriften oder durch einen von
sagen, wenn ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 111
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch ren und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-
unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemein- berechtigten oder von Bewerbern um Er-
heit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vor- werbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
schriften erlassen über b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder
bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, ins- durchführen
besondere über will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
a) Ort und Zeit der Versteigerung, Die Erlaubnis gilt für den Geltungsbereich des
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Gesetzes. Sie kann inhaltlich beschränkt und zum
Ubernahme, Ablehnung und Durchführung der Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber
Versteigerung, unter Auflagen erteilt werden; die nachträgliche
Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die
ist zulässig.
Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen,
zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünf- (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
ten und zur Duldung der behördlichen Nach-
schau; das Grundrecht des Artikels 13 des 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Grundgesetzes kann für die Nachschau ein- Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
geschränkt werden, Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-
tragten Personen die für den Gewerbebetrieb er-
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbre-
forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die er-
chung der Versteigerung bei Verstößen gegen
forderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
die für das Versteigerergewerbe erlassenen
nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung
Vorschriften,
des Antrages wegen eines Verbrechens oder we-
e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnis- gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Be-
inhabers von den Vorschriften des Titels III; truges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. Wuchers oder einer Konkursstraftat rechtskräftig
verurteilt worden ist, oder
(9) (weggefallen)
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
auf wenn über das Vermögen des Antragstellers der
1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet
Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich er- worden oder er in das vom Konkursgericht oder
mächtigten Handelsmakler vorgenommen wer- vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
den, zeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung, § 915
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Be-
amten vorgenommen werden, (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Per- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
sonen zugelassen werden, die Waren der ange- des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und
botenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den
wollen. Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreiben-
den bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere
§ 34 C über die Verpflichtungen
Makler, Bauträger, Baubetreuer 1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu
(1) Wer gewerbsmäßig diesem Zweck geeignete Versicherung abzu-
schließen, sofern der Gewerbetreibende Vermö-
1. den Abschluß von Verträgen über genswerte des Auftraggebers erhält oder ver-
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge- wendet,
werbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftragge-
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapital- bers getrennt zu verwalten,
anlagegesellschaft, von ausländischen Invest-
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftrag-
mentanteilen, von sonstigen öffentlich ange-
geber Rechnung zu legen,
botenen Vermögensanlagen, die für gemein-
same Rechnung der Anleger verwaltet wer- 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel
den, oder von öffentlich angebotenen Anteilen der mit der Leitung des Betriebes oder einer
an einer und von verbrieften Forderungen ge- Zweigniederlassung beauftragten Personen zu er-
gen eine Kapitalgesellschaft oder Kommandit- statten,
gesellschaft 5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß Auftrages und des zu vermittelnden oder nach-
solcher Verträge nachweisen, zuweisenden Vertrages jeweils notwendigen In-
formationen schriftlich oder mündlich zu geben,
2. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder 6. Bücher zu führen,
fremde Rechnung vorbereiten oder durchfüh- 7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grund- Die Untersagung kann auch für einzelne andere
recht des Artikels 13 des c;rundgesetzes kann für oder für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn
die Nachschau eingeschränkt werden. die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Ge-
In der RE!chtsverordnunu nach Satz 1 kann ferner werbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren
die Befugnis des c;ewerbetreibenden zur Entgegen- kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des
nahme und zur Verwendung von Vermögenswerten
Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben
des Auftraugebers beschränkt werden, soweit dies wird. Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich
zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. dieses Gesetzes.
Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Ge-
werbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen An-
der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen trag von der zuständigen Behörde gestattet werden,
Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter
besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prü- (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ord-
fungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, nungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
soweit es zur wirksamen Uberwachung erforderlich Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufig- (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Unter-
keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der sagungsverf ahren einen Sachverhalt berücksichti-
Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich- gen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem
keit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflich- Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden ge-
tungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prü- wesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem
fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden- Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es
heiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetrei- sich bezieht auf
benden, geregelt werden. 1. die Feststellung des Sachverhalts,
(4) (weggefallen) 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Aus-
übung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige
1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und ge- Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches
meinnützige Wohnungsunternehmen, soweit sie begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefah-
nach den für sie maßgebenden Vorschriften Ge- ren die Untersagung des Gewerbes angebracht
schäfte im Sinne des Absatzes 1 tätigen dürfen, ist.
2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung
und andere Unternehmen, insbesondere freie über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Straf-
Wohnungsunternehmen, die nach § 37 Abs. 2 prozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche
Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Entscheidung, durch welche die Eröffnung des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep- Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Ur-
tember 1976 (BGBI. I S. 2673) als Betreuungs- teil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidun-
unternehmen zugelassen sind oder gelten, soweit gen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sach-
sie nach ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des verhalts und die Beurteilung der Schuldfrage be-
Absatzes 1 Nr. 2 tätigen dürfen, ziehen.
3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
(3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbe-
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt
treibende der zuständigen Behörde oder deren Be-
wurde,
auftragten auf Verlangen jede für die Durchführung
4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deut- des Verfahrens erforderliche mündliche oder schrift-
schen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teil- liche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb inner-
nahme am Handel zugelassen sind, halb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu ertei-
5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung len. Er kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
den Abschluß von Verträgen über Darlehen ver- der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
mitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß sol- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
cher Verträge nachweisen. gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.
§ 35
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Auf-
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zu- sichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und
ständigen Behörde ganz oder teilweise zu unter- Handelskammer oder Handwerkskammer und, so-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un- weit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch
zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer der Prüfungsverband gehört werden, dem die Ge-
mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten nossenschaft angehört. Die Anhörung der ,vorge-
Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern nannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im
die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu
oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. unterrichten.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 113
(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes gewerbe bestanden haben, sowie gegenüber Per-
durch den Gewerbetreibenden kann von der zustän- sonen, die einzelne Zweige des Baugewerbes be-
digen Behörde durch Schließung der Betriebs- oder treiben, wenn sie die Meisterprüfung in dem von
Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maß- ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben.
nahmen verhindert werden.
(3) Die Landeszentralbehörden sind befugt, zu be-
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zustän- stimmen, welche Prüfungen und Zeugnisse den in
digen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu Absatz 1 bezeichneten gleichzustellen sind.
richtenden schriftlichen Antrages die persönliche
Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn § 35b
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Un- (weggefallen)
zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr
vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchfüh-
§ 36
rung der Untersagungsverfügung kann die Wieder-
aufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür be- öffentliche Bestellung von Sachverständigen
sondere Gründe vorliegen. (1) Personen, die als Sachverständige gewerbsmä-
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der ßig tätig sind oder tätig werden wollen, können
Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung durch die von den Landesregierungen bestimmten
unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 Stellen nach deren Ermessen für bestimmte Sach-
unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Nie- gebiete öffentlich bestellt werden, wenn sie beson-
derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind dere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken
die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk gegen ihre Eignung bestehen; sie sind darauf zu
das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft er-
soll. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Ab- füllen und die von ihnen angeforderten Gutachten
satz 5 sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig, gewissenhaft und unparteiisch erstatten werden.
in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder Das gleiche gilt für Personen, die auf den Gebieten
werden soll. der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der
Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Unter- Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
sagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder Weinbaues als Sachverständige tätig sind oder tätig
Vorschriften über die Rücknahme oder den Wider- werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein.
ruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuver-
lässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, sind die (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche
Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht Bestellung und Vereidigung von besonders geeigne-
für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder ten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil 1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, ins-
vorsehen. besondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht
oder richtige Verpackung von Waren feststellen
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften
oder
entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Ge-
schäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder be- 2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätig-
schränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Han- keiten überprüfen.
del mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilschei- verordnung die zur Durchführung der Absätze 1
nen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wett- und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraus-
annahmestellen aller Art. setzungen für die Bestellung sowie über die Befug-
nisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten
§ 35 a und vereidigten Personen erlassen.
Vorbildung im Baugewerbe (4) Die Landesregierungen können die Ermächti-
(1) Mangel an theoretischer Vorbildung kann als gung nach den Absätzen 1 bis 3 auf die obersten
eine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 1 gegenüber Landesbehörden übertragen.
Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Sachverständige
einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht nach § 24 c keine Anwendung. Sie finden ferner
geltend gemacht werden, wenn sie das Zeugnis über keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des
die Ablegung einer Prüfung für den höheren oder Bundes über die öffentliche Bestellung oder Ver-
mittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prü- eidigung von Personen bestehen oder soweit Vor-
fungs- oder Reifezeugnis einer staatlichen oder von schriften der Länder über die öffentliche Bestellung
der zuständigen Landesbehörde gleichgestellten oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten
baugewerklichen Fachschule besitzen oder wenn sie der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und
Diplomingenieure sind. Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
(2) Mangel an theoretischer oder praktischer Vor- Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen
bildung kann als eine Tatsache im Sinne des § 35 oder erlassen werden.
Abs. 1 nicht geltend gemacht werden gegenüber
Bauunternehmern und Bauleitern, wenn sie die Mei- § 37
sterprüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetz- (weggefallen)
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 38 beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder
landesrechtliche Uberwachungsvorschriften Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzuneh-
Die Landesregierungen können durch Rechtsver- men. In der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals
ordnung für folgende Gewerbezweige finden keine anderen Beschränkungen statt, als die
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metall- (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker,
bruch, Gehilfen und Lelulinge anzunehmen, bewendet es
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
Gußbruch aller Art,
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus § 41 a
Edelmetall und von echten Perlen, (weggefallen)
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse
und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, § 41 b
Detekteien), Einschränkung der Sonntagsarbeit
5. (weggefallen), lm Versorgungsgewerbe
6. Vermittlung von EhescJ:iließungen, (1) Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Ge-
Unterkünften, meinde oder mehrere örtlich zusammenhängende
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen Gemeinden durch die zuständige Behörde vorge-
mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in schrieben werden, daß an Sonn- und Feiertagen in
einem Verkehr, der nach dem Personenbeförde- bestimmten Gewerben, deren vollständige oder teil-
rungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht weise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an
genehmigungspflichtig ist, diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse
der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den
Künste und der Bibliophilie, in § 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zuge-
10. (weggefallen), lassen sind.
bestimmen, (2) Die Bundesregierung *) ist befugt, durch
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bücher zu führen haben, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Ge-
b) welche Auskünfte sie den für die Uberwachung werbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in
zuständigen Behörden zu erteilen haben, welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Ge-
werbetreibenden festzustellen ist.
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu
unterwerfen haben; das Grundrecht des Arti-
§ 42
kels 13 des Grundgesetzes kann insoweit ein-
geschränkt werden. Gewerbliche Niederlassung
Die Landesregierungen können diese Ermächtigun- (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehen-
gen an die obersten Landesbehörden weiter über- den Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet
tragen. der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der
§ 39 Räume seiner gewerblichen Niederlassung aus-
üben.
(weggefallen)
(2} Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des
§ 39 a Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbe-
Schornsteinfegerrealrechte treibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen
zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig
Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte wer- oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten
den gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
bestimmt der Reichswirtschaltsminlster im Einver-
nehmen mit dem Reichsminister des Innern.
§§ 42 a bis 44 a
§ 40 (weggefallen)
(weggefallen)
§ 45
Stellvertreter
III. Umfang, Ausübung und Verlust
der Gewerbebefugnisse Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb
können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese
§ 41 müssen jedoch den für das in Rede stehende Ge-
werbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernis-
Beschäftigung von Arbeitnehmern sen genügen.
(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines
•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in setzes.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 115
§ 46 § 50
Fortführung des Gewerbes (weggefallen)
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf
das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehe- § 51
gatten durch einen nach § 45 befähigten Stellvertre- Untersagung wegen überwiegender Nachteile
ter betrieben werden, wenn die für den Betrieb ein- und Gefahren
zelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschrif-
ten nicht etwas anderes bestimmen. (1) Wegen überwiegender Nachteile und Gefah-
ren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben wäh- einer jeden gewerblichen Anlage durch die zustän-
rend der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von dige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch
zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßver- muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen
walter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschrif-
Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur ten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterlie-
Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbe- gen.
treibenden auch ohne den nach § 45 befähigten (2) Gegen die untersagende Verfügung ist der
Stellvertreter betrieben wird. Widerspruch zulässig; wegen der Entschädigung
steht der Rechtsweg offen.
§ 47
Stellvertretung in besonderen Fällen § 52
Inwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b, Ubergangsregelung
34 c und 36 konzessionierten oder angestellten Per- Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur
sonen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes
einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwen-
die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. dung; doch entspringt aus der Untersagung der fer-
neren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung,
§ 48 wenn bei der früher erteilten Genehmigung aus-
Ubertragung von Realgewerbeberechtigungen drücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne
Entschädigung zu widerrufen.
Realgewerbeberechtigungen können auf jede
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe
§ 53
des Gewerbes befähigte Person in der Art über-
tragen werden, daß der Erwerber die Gewerbe- Unbefristete Erteilung und Rücknahme
berechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. von Erlaubnissen
(1) Die in den §§ 30, 33 a, 34, 34 a, 34 b und 34 c
§ 49 bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeugnisse,
Erlöschen von Genehmigungen in besonderen Fällen Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nicht auf
Zeit erteilt werden.
(1) Bei Erteilung der Genehmigung zu einer An-
lage der in § 24 bezeichneten Art, imgleichen zur (2) Die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c
Anlegung von Privatkranken-, Privatentbindungs- und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Ge-
und Privatirrenanstalten, zu Schauspielunterneh- nehmigungen oder Bestellungen dürfen durch die
mungen sowie zum Betriebe des in § 34 a geregelten zuständige Behörde nur zurückgenommen werden.,
Gewerbes kann von der genehmigenden Behörde wenn
den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, 1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde be-
binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen kannt wird, daß die Nach weise, von denen die
bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmi-
begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb gung oder Bestellung abhängig war, unrichtig
angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht sind oder
bestimmt, so erlischt die erteilte Genehmigung,
wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein gan- 2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetrei-
zes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu bende nicht die für die Erteilung der Konzession,
machen. Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erfor-
derlichen Eigenschaften besitzt oder daß die
(2) Eine Verlängerung der Frist kann von der Be- räumliche oder technische Einrichtung des Ge-
hörde bewilligt werden, sobald erhebliche Gründe werbebetriebes nicht mehr den Anforderungen
nicht entgegenstehen. genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis
(3) Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung abhängig war.
seinen Gewerbebetrieb während eines Zeitraums
§ 53 a
von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristverlänge-
rung nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt Untersagung der Bauausführung oder Bauleitung
dies·elbe. (1) Die zuständige Behörde kann bei solchen Bau-
(4) Das Verfahren für die Fristverlängerung ist ten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem
dasselbe wie für die Genehmigung neuer Anlagen. Ermessen der Behörde ein höherer Grad praktischer
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Erf,ihrung odPr t<~chnisdwr Vorbildung erforderlich Nr. 47 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
ist, im Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des buch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 631), ver-
Baues durch bestimmte Personen untersagen, wenn treibt und im Besitz eines Blindenwaren-Ver-
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß triebsausweises ist;
diese Personen wegt>n Unzuverlässigkeit zur Aus- 5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milch-
führung oder Leitung des beabsichtigten Baues un- gesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch
geeignet sind. Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die
(2) Landesrechtliche Vorschriften, welche den in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
Baupolizeibehörden weitergehende Befugnisse ein- 6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge ver-
räumen, hlcihen u11lwrührt. mittelt oder abschließt;
§ 54 7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach
§ 34 a oder § 34 b ausübt; das gleiche gilt für die
(we~rncfailen) in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines
Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Ge-
Titel III schäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im
Reisegewerbe Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen, für die das Kreditinstitut die nach § 32
§ 55 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche
Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Ge-
Reisegewerbekarte schäfte betrieben werden.
(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume
seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine (2) Die zuständige Behörde kann für besondere
solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Er-
fordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellun-
gen aufsuchen,
§ 55 b
2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellun-
gen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, Weitere reisegewerbekarte~freie Tätigkeiten,
Gewerbelegitimationskarte
3. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhal-
tende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, (1) Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die in
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht
Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere
Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-
will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbe- sucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und
karte.
andere Personen, die im Auftrag und im Namen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist eines Gewerbetreibenden tätig werden.
auch für die Teilnahme an Veranstaltungen im
Sinne der §§ 64 bis 68 eine Reisegewerbekarte er- (2) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
forderlich. setzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag von der
zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimations-
§ 55 a karte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträ-
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbe-
(1) Einer Reisegewf~rbekarte bedarf nicht, wer betriebes im Ausland auszustellen. Auf die Ertei-
lung, Versagung und Entziehung der Gewerbelegiti-
1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Aus- mationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie die §§ 60
stellungen, öffentlichen Festen oder aus beson- und 61 entsprechende Anwendung, soweit nicht in
derem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Be-
zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-
hörde Waren feilbietet;
setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaf-
2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und ten etwas anderes bestimmt ist.
Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Garten-
baues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der
§ 55 C
Jagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen
auf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse auf- Anzeigepflicht
sucht;
(1) Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf
3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann- Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des § 55 b
ten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder Abs. 1 Satz 1 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf,
seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern hat den Beginn des Gewerbes der für seinen Wohn-
die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes der für
zählt; seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzei-
4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des gen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14
Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat; § 14 Abs. 1 und § 15
(BGBI. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287 Abs. 1 gelten entsprechend.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 117
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwir-
des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach kung,
Absatz 1 zu bestimmen. g) Geräten und Gegenständen, die vor anderen
als Licht- oder Wärmestrahlen schützen sol-
§ 55 d len,
Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und An-
teilscheinen auf Wertpapiere und Lotterie-
(1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach lose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterie-
Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften losen im Rahmen genehmigter Lotterien zu
gestattet, soweit nicht in zwischenstaatlichen Ver- gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen
trägen oder durch Rechtsetzung dazu befugter über- Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen
staatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt öffentlichen Orten,
ist.
i) Schriften, Bildwerken und Abbildungen, die
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- geeignet sind, in sittlicher oder religiöser Hin-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung sicht Ärgernis zu geben, oder die unter Zu-
des Bundesrates unter Berücksichtigung des öffent- sicherung von Prämien oder Gewinnen ver-
lichen Interesses und der gewerbepolizeilichen Er- trieben werden oder in Lieferungen erschei-
fordernisse Vorschriften zu erlassen über den Um- nen, bei denen der Gesamtpreis nicht auf
fang der Befugnisse bei der Ausübung des Reise- jeder einzelnen Lieferung an einer in die Au-
gewerbes, über die Art und Weise der Gewerbeaus- gen fallenden Stelle verzeichnet ist;
übung, über die Voraussetzungen für die Erteilung,
2. das Feilbieten und der Ankauf von
Versagung und Entziehung sowie über den Gel-
tungsbereich und die Geltungsdauer der Reisege- a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-
werbekarte für Ausländer. beimetallen) und edelmetallhaltigen Legierun-
gen in jeder Form sowie Waren mit Edelme-
§ 55 e tallbezügen; zugelassen sind Waren mit Sil-
berüberzügen,
Sonn- und Feiertagsruhe
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthe-
(1) An Sonn- und Feiertagen sind das Ankaufen tischen Steinen sowie von Perlen einschließ-
von Waren, das Aufsuchen von Warenbestellungen lich der Zuchtperlen und Japanperlen sowie
und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten von Gegenständen, die aus den genannten
im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die Stoffen bestehen oder mit ihnen verbunden
unter § 55 b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von sind,
selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut so-
wie Futtermitteln;
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Be-
hörde zugelassen werden. Der Bundesminister für 3. das Feilbieten von
Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Ein- a) Kleinuhren (Taschen- und Armbanduhren und
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und sonst am Körper zu tragenden Uhren),
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und
die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Aus- Wein in fest verschlossenen Behältnissen
nahmen zugelassen werden dürfen. innerhalb der Gemeinde der gewerblichen
Niederlassung des Gewerbetreibenden; wei-
§ 56 tere Ausnahmen können aus besonderem An-
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten laß von der zuständigen Behörde für ihren
Bereich zugelassen werden,
(1) Im Reisegewerbe sind verboten c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bettstücken und
1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen von Be- Bettfedern, wenn es sich um gebrauchte
stellungen) von Waren handelt,
a) Waren, soweit ihr Vertrieb im stehenden Ge- d) (weggefallen),
werbebetrieb ausgeschlossen ist, e) leicht entzündliche Flüssigkeiten, insbeson-
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist dere Benzin, Petroleum und Spiritus,
das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzen- f) Waren in der Art, daß sie versteigert oder im
schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung
sowie auf Holzschutzmittel, für die nach bau- (Lotterie) abgesetzt werden, Ausnahmen kön-
rechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit nen von der zuständigen Behörde für ihren
Prüfzeichen erteilt worden ist, Bereich zugelassen werden, hinsichtlich der
c) (weggefallen), Wanderversteigerung jedoch nur bei Waren,
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, me- die leicht verderblich sind;
dizinischen Stützapparaten und Bandagen, 4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch
orthopädischen Fußstützen, Brillen und Personen, die hierzu nicht bestallt sind;
Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Per-
e) radioaktiven Stoffen in jeder Verwendungs- sonen, die die Voraussetzungen für die Eintra-
form, gung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rück- Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließ-
kaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehens- lich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspie-
geschäften; dies gilt nicht für Darlehensgeschäfte, lungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist
die in Zusammenhang mit einem Warenverkauf in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten
oder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
stehen;
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für
7. das Umherziehen mit männlichen Zuchttieren dessen Rechnung die Waren vertrieben werden,
zum Decken und der Vertrieb von Tiersamen. sowie die Wohnung oder die gewerbliche Nieder-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch lassung dieser Personen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten
Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Be- öffentlichen Ankündigungen.
schränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Ge-
fährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch
Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Die den in der Anzeige genannten Veranstalter oder
gleiche Befugnis steht den Landesregierungen oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertre-
den von ihnen bestimmten Stellen hinsichtlich der ter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der
in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Nr. 5 und 7 aufgeführten Beschränkungen sowie (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann
des Vertriebs von Bruchbändern, medizinischen die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen,
Leibbinden und medizinischen Bandagen zu, solange wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig
und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig
seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat 1 erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung
die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter
stimmte Stelle kann im Einzelfall solche Ausnah- Halbsatz und Satz 2 entspricht.
men mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zulassen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 je-
doch nur für den Bereich ihres Landes. § 57
Versagungsgründe
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die
in § 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätig- (1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller
keiten keine Anwendung; die Vorschriften des Ab- zu versagen, wenn
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die
Nr. 6 gelten nicht für die in § 55 a Abs. 1 Nr. 8 be- für die Ausübung des Reisegewerbes erforder-
zeichnete gewerbliche Tätigkeit. Verboten sind je- liche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
doch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat-
und Pflanzgut und Futtermitteln bei land- und 2. er entmündigt ist oder
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben 3. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstan-
des Gemüsse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der des gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedens-
Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der bruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote
in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten. und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung
oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder
§ 56 a Viehseuchen verhindern sollen, wegen einer
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
wegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit
(1) Offentliche Ankündigungen, die für Zwecke
anderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung,
des Gewerbebetriebs erlassen werden, müssen die
Angabe des Namens und der Wohnung des Ge- Urkundenfälschung, Untreue, Bankrotts nach
werbetreibenden enthalten. Wird für den Gewerbe- § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches,
betrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Ein- Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehle-
richtung benutzt, so muß an dieser in einer für rei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
jedermann erkennbaren Weise der Name mit min- Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und
destens einem ausgeschriebenen Vornamen und die seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht
Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden an- verflossen sind.
gebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen 4. (weggefallen)
Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im
Inland der Geburtsort anzugeben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der
Verbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum
Erlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe
Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellun- gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist
gen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt
den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde an-
oder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt
zuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffent-
worden ist.
liche Ankündigung hingewiesen werden soll1 in der
öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die (3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz
vertrieben wird, anzugeben. Im Zusammenhang mit oder teilweise erlassen worden, so wird die Be-
Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche währungszeit auf die Frist angerechnet.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 119
(4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des keine Bedenken ergeben, die Reisegewerbekarte
Absatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu
Versagung nach den besonderen Umständen des fünf Jahren erteilt werden. Soweit nach § 56 Abs. 1
Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Nr. 3 Buchstabe b das Feilbieten von geistigen Ge-
tränken gestattet wird, ist die räumliche und zeit-
§ 57 a liche Beschränkung dieser Erlaubnis in der Reise-
gewerbekarte anzugeben.
W eitere Versagungsgründe
(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb der in
(1) Die Reisegewerbekarte kann dem Antragstel- § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe kann für
ler versagt werden, wenn er
eine kürzere Dauer als drei Jahre oder für be-
1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden stimmte Tage erteilt werden.
Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise
entstellt ist, § 60 a
2. blind, taub oder stumm ist oder an Geistes- Veranstaltung von Lustbarkeiten
schwäche leidet,
(1) Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ge-
3. noch nicht volljährig ist, werbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für
4. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständi-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom gen Behörde. Die Erlaubnis kann unter Auflagen
25. März 1957 (BGBI. II S. 766) keinen festen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die
Wohnsitz hat oder Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 ge-
nannten Anforderungen sicherzustellen; die nach-
5. ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unter- trägliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von
halt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter ste- Auflagen ist zulässig. Die Erlaubnis kann versagt
hen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicher-
ist. heit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumut-
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage bare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten
eines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nachweise ist. Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen
verlangen. Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner
versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den
§ 58 Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist.
Entziehung der Reisegewerbekarte
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstel-
Die Reisegewerbekarte kann entzogen werden, lung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von
wenn eine der in § 57 Abs. 1 oder § 57 a bezeichne- anderen Spielen nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 im Reise-
ten Voraussetzungen bei Erteilung der Reisege- gewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraus-
werbekarte der Behörde nicht bekannt gewesen setzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 d
oder nach Erteilung der Karte eingetreten ist. Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Für die Veranstaltung von
anderen Spielen nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 auf Volks-
§ 59 festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
gen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn
Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz
Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbe- oder in Ermangelung eines solchen von dem für sei-
karte nicht erforderlich ist, kann von der zuständi- nen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt
gen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes .erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt.
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbe-
§ 57 Abs. 1 oder des § 57 a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen. denklichkeitsbescheinigungen gelten für den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des
§ 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33 e, 33 f
§ 60
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33 g und 33 h
Geltungsdauer und Geltungsbereich finden entsprechende Anwendung.
der Reisegewerbekarte
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb
(1) Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer von einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens
drei Jahren erteilt. Sie berechtigt den Inhaber, im darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes das in ihr bezeich- für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i erfüllt
nete Gewerbe zu betreiben. Ist dem Gewerbetrei- sind.
benden bereits eine Reisegewerbekarte für die vor-
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
hergehenden drei Jahre erteilt worden, so kann,
stimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
wenn dies der Zustand der Karte zuläßt, an Stelle
das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Ab-
der Ausstellung einer neuen Karte ein Verlänge-
satz 2 Satz 2) regeln.
rungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und
Unterschrift zu versehen ist. Die Vorschriften der § 60 b
§§ 57 und 57 a bleiben unberührt. Wird ein Reise-
gewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre Volksiest
betrieben, so kann, falls sich aus der Person des (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regel-
Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen mäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veran-
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
sU1ltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern losenversicherung nicht entrichtet oder gestundet
Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden,
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne soweit eine der in § 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 be-
des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, zeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Erlaubnis
die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art kann nach Maßgabe des § 58 entzogen werden. Kann
angeboten werden. über den Antrag nicht spätestens am nächsten
Werktag nach der Antragstellung entschieden wer-
(2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie
den, so ist eine befristete Erlaubnis zu erteilen. Die
die §§ 69 bis 71 a finden entsprechende Anwendung; Frist ist so zu bemessen, daß dem Antragsteller die
jedoch bleiben die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 63 Entscheidung über den Antrag rechtzeitig zugestellt
unberührt. werden kann.
§ 60 C (3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis ent-
zogen werden, wenn bei Kindern unter 14 Jahren
(1) Der Inhaber elner Reisegewerbekarte ist ver-
eine sittliche oder gesundheitliche Gefährdung zu
pflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbe- befürchten ist oder wenn bei schulpflichtigen Kin-
betriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zu- dern für einen ausreichenden Unterricht nicht ge-
ständigen Behörden, oder Beamten vorzuzeigen und sorgt ist.
seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaf-
fung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Ver- (4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei der
langen hat er die von ihm geführten Waren vorzu- Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
legen. gewerblichen Tätigkeiten kann von der zuständigen
(2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Behörde untersagt werden, wenn die in den Ab-
Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiter- sätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorlie-
führung des Betriebs die Erlaubnis gemäß § 60 a gen.
Abs. 1.
§ 63
§ 60 d Versagung und Entziehung
Keine Ubertragbarkeit, Wird die Reisegewerbekarte versagt oder ent-
gemeinsame Reisegewerbekarte zogen, so ist dies dem Beteiligten durch schrift-
(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte kei- lichen Bescheid unter Angabe der Gründe zu er-
nem anderen zur Benutzung überlassen. öffnen. Dasselbe gilt für die Untersagung des Ge-
werbebetriebs nach § 59 und die Versagung oder
(2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Entziehung der Erlaubnis in den Fällen des § 62
Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszu- Abs. 2.
üben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine
gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden,
in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzu- Titel IV
führen ist.
Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 61
Zuständigkeit § 64
Die Reisegewerbekarte wird durch die für den Messe
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im
durch die für den Aufenthaltsort des 'Antragstellers allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veran-
zuständige Behörde erteilt, versagt oder entzogen. staltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das
wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirt-
§ 62 schaftszweige ausstellt und überwiegend nach
Eintragung der Begleiter Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb-
liche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(1) Wer als Inhaber einer Reisegewerbekarte bei
den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätig- (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Um-
keiten sich von anderen Personen von Ort zu Ort fang an einzelnen Tagen während bestimmter
begleiten lassen will, bedarf der Erlaubnis derjeni- Offnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulas-
gen Behörde, welche die Reisegewerbekarte erteilt sen.
hat oder in deren Bezirk sich der Antragsteller be-
findet. Die Erlaubnis wird in der Reisegewerbekarte § 65
unter näherer Bezeichnung dieser Personen ver- Ausstellung
merkt.
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Ver-
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei den anstaltung, auf der eine· Vielzahl von Ausstellern
Begleitpersonen eine der in § 57 bezeichneten Vor- ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer
aussetzungen zutrifft oder wenn für sie die Beiträge Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt
zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu den ge- und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck
setzlichen Rentenversicherungen und zur Arbeits- der Absatzförderung informiert.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 121
§ 66 § 69
Großmarkt Festsetzung
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des
eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraus-
Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche setzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz für
Großabnehmer vertreibt. jeden Fall der Durchführung schriftlich festzusetzen.
Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen
§ 67 Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Groß-
Wochenmarkt märkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr-
märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer,
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wieder- Messen und Ausstellungen für die innerhalb von
kehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festge-
eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der setzt werden.
folgenden Warenarten feilbietet:
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflich-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August tet den Veranstalter zur Durchführung der Ver-
1974 (BGBI. I S. 1945, 1946), zuletzt geändert anstaltung.
durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung
des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstel-
(BGBI. I S. 2445, 2481), mit Ausnahme alkoholi- lung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder
scher Getränke; nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter
dies der zuständigen Behörde unverzüglich schrift-
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land-
lich anzuzeigen.
und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des grö- § 69 a
ßeren Viehs. Ablehnung der Festsetzung,
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung Auflagen
des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwick- (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen,
lung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher wenn
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Ab-
satz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Be- 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66,
darfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten , 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
feilgeboten werden dürfen. Sie können diese Er- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
mächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Antragsteller oder eine der mit der Leitung der
Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterüber- Veranstaltung beauftragten Personen die für die
tragung auf andere Behörden übertragen. Durchführung der Veranstaltung erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt,
§ 68 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffent-
Spezialmarkt und Jahrmarkt lichen Interesse widerspricht, insbesondere der
Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefah-
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen
ren für Leben oder Gesundheit nicht gewährlei-
regelmäßig in größeren Zeitabständen wieder-
stet ist oder sonstige erhebliche Störungen der
kehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürch-
eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren
ten sind oder
feilbietet.
4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regel-
Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, voll-
mäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
ständig oder teilweise in Ladengeschäften abge-
zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel-
halten werden soll.
zahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen
können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der
ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und 60. c bis 63 Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben
bleiben unberührt. oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheb-
lichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
§ 68 a Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auf-
Verabreichen von Getränken und Speisen lagen verbinden; nachträgliche Auflagen sind zu-
lässig.
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und § 69b
zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen
Änderung und Aufhebung der Festsetzung
im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr
an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden
gelten für das Verabreichen von Getränken und zu- Fällen vorübergehend die Zeit, die Offnungszeiten
bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und den Platz der Veranstaltung abweichend von
die allgemeinen Vorschriften. der Festsetzung regeln.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung die Uberlassung von Raum und Ständen und für die
zurückzunehmen, W(fün bei ihrer Erteilung ein Ab- Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen
lehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen und Versorgungsleistungen einschließlich der Ab-
hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurück- fallbeseitigung fordern. Landesrechtliche Bestim-
nehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt wer- mungen über die Erheb:ung von Benutzungsgebüh-
den, die eine Ablehnung der Festsetzung gerecht- ren durch Gemeinden und Gemeindeverbände blei-
fertigt hättEm. Sif~ hat die Festsetzung zu widerrufen, ben unberührt.
wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a
Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Fest- § 71 a
setzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen Offentliche Sicherheit und Ordnung
eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung recht-
fertigen würden. Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zustän- und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der
dige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt §§ 64 bis 68 zu erlassen.
entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die
zustandige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die
Festsetzung eines ·wochenmarktes jedoch nur, wenn
die Durchführun~J der Veranstaltung dem Veranstal- Titel V
ter nicht zugemutet werden kann. Taxen
§ 70 §§ 72 bis 80
Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung (weggefallen)
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der
festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maß-
gabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer gelten- Titel VI
den Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstal-
tung berechtigt. Innungen, Innungsausschüsse,
Handwerkskammern, Innungsverbände
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die
Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich §§ 81 bis 104 n
ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-
gruppen, Anbieteruruppen und Besuchergruppen (weggefallen)
beschränken, soweit dadurch gleichartige Unter-
nehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behan- Titel VI a
delt werden.
Handwerksrolle
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerecht-
fertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Ver- §§ 104 o bis 104 u
fügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne
Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teil- (weggefallen)
nahme aussc hli.eßen.
§ 70 a Titel VII
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung Gewerbliche Arbeitnehmer
Die zuständi~Je Behörde kann einem Aussteller {Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von
Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 unter- I. Allgemeine Verhältnisse
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit § 105
nicht besitzt.
Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 70 b
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den
Anbringung von Namen und Firma selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerb-
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 lichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch
finden die Vorschriften des § 15 a über die An- Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Ge-
bringung des Namens und der Firma entsprechende genstand freier Ubereinkunft.
Anwendung; außerdem ist die Anschrift anzubrin-
gen. § 105 a
§ 71 Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Vergütung (1) Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen kön-
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochen- nen die Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht
märkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmun-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 123
gen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Feiertagen 1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent-
vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vor- lichen Interesse unverzüglich vorgenommen wer-
stehende Bestimmung nicht. den müssen;
(2) (weggefallen) 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur;
§ 105 b
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar-
Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch
(1) Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf- welche der regelmäßige Fortgang des eigenen
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüt- oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie
tenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer- auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme
plätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, so-
Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeit- fern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorge-
nehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt nommen werden können;
werden. Die den Arbeitnehmern zu gewährende 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verder-
Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Feiertag bens von Rohstoffen oder des Mißlingens von
vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende Sonn- Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern
und Feiertage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenom-
Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu men werden können;
dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er
rechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden nach Nummer 1 bis 4 an Sonn- und Feiertagen
Sonn- und Feiertagen bis sechs Uhr abends des stattfindet.
zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßi-
ger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühe- (2) Gewerbetreibende, welche Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten der unter Num-
stens um sechs Uhr abends des vorhergehenden
Werktags, spätestens um sechs Uhr morgens des mer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind ver-
Sonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für
jeden einzelnen Sonn- und Feiertag die Zahl der
Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig
Stunden der Betrieb ruht. beschäftigten Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Be-
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen
(2) Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehr- Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf
linge und Arbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht Verlangen der nach § 139 b zuständigen Behörde
beschäftigt werden. Die zuständige Behörde kann jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
für bis zu zehn Sonn- und Feiertage im Jahr, an
(3) Bei den unter Nummer 3 und 4 bezeichneten
denen besondere Verhältnisse einen erweiterten
Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden
Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder
für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Be- dauern oder die Arbeitnehmer am Besuche des
Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden
triebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung
verpflichtet, jeden Arbeitnehmer entweder an jedem
bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr
abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungs- dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der
stunden unter Berücksichtigung der für den öffent-
lichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen. Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends
von der Arbeit frei zu lassen.
(3) Für das Speditions- und das Schiffsmakler-
(4) Ausnahmen von den Vorschriften des vor-
gewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit
stehenden Absatzes darf die zuständige Behörde ge-
es sich um Abfertigung und Expedition von Gütern
statten, wenn die Arbeitnehmer am Besuche des
handelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäf-
sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert wer-
tigung bis zu zwei Stunden zulassen.
den und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierund-
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf zwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage ge-
die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Ar- währt wird.
beitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und an-
§ 105 d
deren Vereinen entsprechende Anwendung.
W eitere Ausnahmen von § 105 b
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden
auf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeit- (1) Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be-
ordnung Anwendung. Die Ausnahme- und Sonder- triebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer
bestimmungen über die Sonntagsruhe der Ange- Natur nach eine Unterbrechung oder einen Auf-
stellten im Handelsgewerbe gelten auch für die son- schub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche
stigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitord- ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten be-
nung. Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelas- schränkt sind oder welche in gewissen Zeiten des
senen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeits- Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätig-
zeitordnung zulässige Höchstarbeitszeit nicht keit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung
anzurechnen. des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
§ 105 C
nung *) mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-
men von den Vorschriften des § 105 b zugelassen
Ausnahmen von § 105 b
werden.
(1) Die Bestimmungen des § 105 b finden keine
•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
Anwendung: setzes.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) Die Regelung der an Sonn- und Feiertagen in § 105 g
diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Be- Ausdehnung auf andere Gewerbe
dingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt
für a1le Betriebe derselben Art gleichmäßig und Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
unter Berücksichtigung der Bestimmung des an Sonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverord-
§ 105 c Abs. 3. nung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung*) mit Zustimmung des Bundesrates auf
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Rechts-
Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im verordnungen sind dem Bundestag zur Kenntnisnah-
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. me vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzu-
lassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der
§ 105 e
§§ 105 c bis 105 f entsprechende Anwendung.
Weitere Ausnahmen von § 105 b
(l) Für Gewerbe, deren vollständige oder teil- § 105 h
weise Ausübung an Sonn- und Feiertagen zur Be- Landesrecht
friedigung Uiglicher odf~r an diesen Tagen besonders
(1) Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g
hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erfor-
stehen weitergehenden landesgesetzlichen Be-
derlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel- schränkungen der Arbeit an Sonn- und Feiertagen
mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbei- nicht entgegen.
ten, können durch Verfügung der zuständigen Be- (2) Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten,
hörde Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen für einzelne Feiertage, welche nicht auf einen Sonn-
Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung tag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des
dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der· § 105 b zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neu-
Bestimmungen des § 105 c Abs. 3 zu erfolgen. jahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet
diese Bestimmung keine Anwendung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung*) trifft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 105 i
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen über
die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulas- Ausnahmen für das Gaststättengewerbe
sung von Ausnahmen; dieselben sind dem Bundes- und andere Gewerbe
tag zur Kenntnisnahme mitzuteilen. (1) Der § 105 a Abs. 1 und die §§ 105 b bis 105 g
(3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung finden auf das Gaststättengewerbe, auf Musikauf-
von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstel-
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel- lungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf das
mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbei- Verkehrsgewerbe keine Anwendung.
ten, unterliegt den Vorschriften der Verwaltungs- (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeitneh-
gerichtsordnung. mer in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen verpflichten, welche nach
§ 105 f
der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder
Ausnahmen für bestimmte Zeit eine Unterbrechung nicht gestatten.
(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßi-
gen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis § 105 j
der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Anordnung der erforderlichen Maßnahmen
Feiertagen eintritt, so können durch die zuständige
~ Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die
Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
§ 105 b für bestimmte Zeit zugelassen werden.
§§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsverordnung
(2) Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und nach den §§ 105 d, 105 e und 105 g auferlegten
muß von dem Unternehmer auf Verlangen dem für Pflichten anordnen.
die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs-
stelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift §§ 106 bis 112
der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an (weggefallen)
einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle
auszuhängen. § 113
(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr Zeugnis
gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen,
in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Ar- (1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein
beiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung
und der an den betreffenden Sonn- und Feiertagen fordern.
tätig gewesenen Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Be- (2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeit-
schäftigung sowie die Dauer und die Gründe der nehmer auch auf ihre Führung und ihre Leistungen
Erlaubnis einzutragen sind. auszudehnen.
*) Zustiindiue Stelle qemiiß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge- *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
setzes. setzes.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 125
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse sehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig
mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines
haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut Urteils über die Führung oder die Leistungen des
des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kenn- Arbeiternehmers und sonstige durch dieses Gesetz
zeichnen. nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann sind unzulässig.
das Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefor- § 114 b
dert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeug-
nis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehän- Behandlung der Lohnbücher
digt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde (1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von
des in § 108 *) bezeichneten Ortes kann auch gegen dem• Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen
den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushän- und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der
digung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszu-
händigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeit-
§ 114 geber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebs-
beamten zu unterzeichnen. Der Bundesminister für
(weggefallen) Arbeit und Sozialordnung *) kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
§ 114 a stimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte
Lohnbücher, Arbeitszettel verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen,
daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen
(1) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesmi- diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeit-
nister für Arbeit und Sozialordnung**) durch nehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieser Bestimmung zu äußern.
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die
zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen er- (2) Sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und
lassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind Sozialordnung*) durch Rechtsverordnung mit Zu-
von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmäch- stimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt,
tigten Betriebsbeamten einzutragen sind die Eintragungen gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1
bis 3 vor oder bei der Ubergabe der Arbeit, die ge-
1. der Zeitpunkt der Ubertragung von Arbeit, Art mäß § 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Ar-
und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die beit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der
Stückzahl, Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unter-
2. die Lohnsätze, zeichnen.
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werk- (3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119 a
zeugen und Stoffen zu den Arbeiten, Abs. 1, § 119 b abzudrucken.
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Um-
fang der abgelieferten Arbeit, § 114 C
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorge- Landesrechtliche Vorschriften
nommenen Abzüge, über die Lohnbücher
6. der Tag der Lohnzahlung. Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung*) Bestimmungen auf Grund des § 114 a
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landeszentral-
nung**) kann durch Rechtsverordnung mit Zustim- behörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbe-
mung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohn- treibender und Arbeitnehmer die zuständige Polizei-
bücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für behörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. Für
die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die
werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf
Teil des Lohnes gewährt werden soll. Grund des§ 114 b Abs. 2 erlassen.
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zu-
lässig, welche sich auf Namen, Firma und Nieder- § 114 d
lassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort
des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und Landesrechtliche Vorschriften
für einzelne Bezirke
die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne be-
ziehen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Ar- nung*) und die Landeszentralbehörde können die
beitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal ver- Bestimmungen auf Grund des §§ 114 a bis 114 c auch
für einzelne Bezirke erlassen.
*) Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut:
,.Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jeni11en Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt § 114 e
qehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs
nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zu- (weggefallen)
erst mwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei aus-
gestellt .... "
**) Zuständi11e Stelle gemäß Artikel 12!l Abs. 1 Salz 1 des Grundge- *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
setzes. setzes.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 115 Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrech-
Berechnung und Auszahlung der Löhne, nung oder sonst geltend gemacht werden, ohne
Kreditierungsverbot Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten un-
mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.
(1) Die Cewerbetreibenden sind verpflichtet, die Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in
Löhne i lirer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu be- § 116 bezeichneten Kasse zu.
rechn<'n und bar auszuzahlen.
(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren § 119
kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitneh-
Den Gewerbetreibenden
mern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungs-
gleichzuachtende Personen
kosten, Wohnung und Landnutzung gegen die orts-
üblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuch- Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis
tung, regelmäßige~ Beköstigung, Arzneien und ärzt- 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder,
liche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher
ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei
durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen
bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem hö- unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
heren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen
und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn der-
§ 119 a
selbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im vor-
aus vereinbart ist. Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbe-
§ 115 a unternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines
Lohnzahlung in Gaststätten ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast-
einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedun-
stätten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmi-
gung der zuständigen Behörde erfolgen. gen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlun-
gen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbe-
trage den Betrag eines durchschnittlichen Wochen-
§ 116
lohns nicht übersteigen.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen§ 115
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Ge-
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
§ 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse
sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe Arten derselben festgesetzt werden, daß
des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede
aus dem an Zahlungs Statt Cegebenen entgegenge- 1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen
setzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch erfolgen müssen, welche nicht länger als einen
bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus Monat und nicht kürzer als eine Woche sein
bereichert ist derjenigen Krankenkasse zu, welcher dürfen,
der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer 2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente
solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit
an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren
zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung Bescheinigung über den Empfang der letzten
dem Träger der Sozialhilfe. Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen
gezahlt wird,
§ 117 3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormün-
Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen dern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von
den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, Lohnbeträgen zu machen haben.
sind nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen
§ 119 b
den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäf-
tigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Be- Heimarbeiter
dürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstel- Unter den in den §§ 114 a bis 119 a bezeichneten
len sowie überhaupt über die Verwendung des Ver- Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen
dienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende
Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der
Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien. Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und
§ 118 Hilfsstoffe selbst beschaffen.
Nichteinklagbare Forderungen
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zu- § 120
wider kreditiert worden sind, können von dem (weggefallen)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 127
§ 120 a die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, aus-
Betriebssicherheit gestattet und belegt sind und so benutzt werden,
daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser
Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei
und Gerätschaften so einzurichten und zu unter-
1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe
halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeit-
und ungeeigneter Lage der Räume,
nehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
so weit geschützt sind, wie es die Natur des Be- 2. unzureichender natürlicher und künstlicher Be-
triebs gestattet. leuchtung und unzureichendem Luftwechsel,
Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
(2) Insbesondere ist für genügendes Licht, ausrei-
chenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des 3. unzureichenden Wasser- und Energieversor-
bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei gungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Behei-
entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei ent- zungs- und sanitären Einrichtungen.
stehenden Abfälle Sorge zu tragen. (2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche An-
(3) Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzu- lagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die
stellen, welche zum Schutze der Arbeitnehmer ge- Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von
gen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt
Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Ar-
der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefah- beitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden.
ren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich
aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich auf
sind.
1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
(4) Endlich sind diejenigen Vorschriften über die
2. Küchen- und Vorratsräume,
Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Ar-
beitnehmer zu erlassen, welche zur Sicherung eines 3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und
gefahrlosen Betriebs erforderlich sind. Wascheinrichtungen einschließlich der Einrich-
tungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der
§ 120 b Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseiti-
gung,
Sitte und Anstand im Betrieb;
4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbe-
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
handlung,
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, 5. Tagesunterkünfte.
diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unter-
halten und diejenigen Vorschriften über das Ver- (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf
halten der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen, einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er
welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung diesen
der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle
(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie
Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die 2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Bau-
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An- stelle bereitzustellen, soweit durch eine auf
standes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin § 120 e beruhende Rechtsverordnung nichts an-
gesichert ist. deres bestimmt ist.
(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeit-
daß die Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der geber im Bereich des Bergwesens und für jeden
Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten
Geschlechtern getrennte Ankleide- und Wasch- nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitglie-
räume vorhanden sein. dern auf Wasserfahrzeugen.
(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet
§ 120 d
sein, daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer aus-
reichen, daß den Anforderungen der Gesundheits- Verfügungen zur Durchführung
pflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung der§§ 120 a bis 120 c
ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen (1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im
kann. Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Aus-
§ 120 C führung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche
zur Durchführung der in den §§ 120 a und 120 b ent-
Gemeinschaftsunterkünfte haltenen Grundsätze erforderlich und nach der Be-
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von schaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie
ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschafts- können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Ein-
unterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsver- nahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume
hältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Ge- angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte
brauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
(2) SowPil die angeordneten Maßregeln nicht die § 120 g
Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die (weggefallen)
Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß
für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen
werden. II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
(3) Den bei Erlaß dieses Cesetzes bereits beste-
henden AnlafJen gegenüber können, solange nicht § 121
eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur An- Pflichten der Gesellen und Gehilfen
forderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung
erheblicher, das Leben, dü~ Gesundheit oder die Sitt- Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den An-
lichkeit der Arbeitnehmer gefährdender Mißstände ordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die
erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwen- ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen
dungen ausführbar erscheinen. Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Ar-
beiten sind sie nicht verbunden.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit §§ 122 bis 124 a
die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestan-
forderungen des § 120 c oder einer auf § 120 e Abs. 3 (weggefallen)
gestützten Rechtsverordnung entsprechen.
§ 124 b
§ 120 e Entschädigung bei Vertragsbruch
Bundes- und landesrechtliche Vorschriften Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesminis<ters Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Ent-
für Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zu- schädigung für den Tag des Vertragsbruchs und
stimmung des Bundesrates Vorschriften darüber jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder ge-
erlassen werden, welchen Anforderungen in be- setzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine
stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns
in den §§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze zu [§§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung*)]
genügen ist. In diese Bestimmungen können auch fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines
Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendma-
im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit chung wird der Anspruch auf Erfüllung des Ver-
aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Ab- trags und auf weiteren Schadensersatz ausge-
druck der Anordnungen ist an geeigneter, allen be- schlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder
teiligten Arbeitnehmern zugängJicher Stelle auszu- Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von
hängen und in lesbarem Zustand zu erhalten. diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits-
verhältnisses entlassen worden ist.
(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung *) nicht er- § 125
lassen sind, können dieselben durch Rechtsverord-
nung der Lancleszentralbehörden oder durch Polizei- Mithaftung des neuen Arbeitgebers
verordnungen der zuständigen Polizeibehörden er- (1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder
lassen werden. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverord- Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung
nungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist
der beteiligten Berufsgenossenschaften oder Berufs- dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen
genossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer Schaden oder den nach § 124 b an die Stelle des
gutachtlichen Äußerung zu 9eben. Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Ar-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
beitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem an-
nister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau deren Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeit- (2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten
geber zur Erfüllung der sich aus § 120 c ergebenden Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaf-
Pflichten zu treffen hat. tet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem
er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber
§ 120 f zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer
dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,
Verfügungen zur Durchführung
sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des
der Rechtsverordnungen nach§ 120 e
Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage ver-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die flossen sind.
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der
(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne
durch Rechtsverordnung nach § 120 e auferlegten
der vorstehenden Bestimmungen die in § 119 b be-
Pflichten anordnen.
zeichneten Personen gleich.
•) ;~;};;ctine Ste.lle nemäß Artikel 129 Abs. 1 Sutz 1 des Grundge-
•) Im eigenen Anwendungsbereidl nicht mehr geltendes Redlt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 129
III. Lehrlingsverhältnisse nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht
rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch
A. Allgemeine Bestimmungen einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung
an der Dienstleistung. Der Anspruch kann nicht
§§ 126 bis 128 a durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt wer-
den.
(weggefallen)
§ 133 d
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker (weggefallen)
§§ 129 bis 132 a § 133 e
(weggefallen) Ausnahmen bei technischen Angestellten
Auf die in § 133 c bezeichneten Personen finden
die Bestimmungen der §§ 124 b und 125 Anwendung,
III a. Meistertitel dagegen nicht die Bestimmungen des § 119 a.
§ 133
§ 133 f
Befugnis zur Führung des Meistertitels
Wettbewerbsverbot
(1) (weggefallen)
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbe-
(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in unternehmer und einem der in § 133 c bezeichneten
Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit
eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbeson-
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in
dere des Titels Baumeister und Baugewerksrneister,
seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist
wird durch Rechtsverordnung der Bundesre-
für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als
gierung *) mit Zustimmung des Bundesrates gere-
gelt. Die Bundesregierung *) kann ferner durch die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine
Vorschriften über die Führung des Meistertitels in unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausge-
Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, schlossen wird.
die auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen. (2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Ange-
(3) bis (10) (weggefallen) stellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten, IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
Werkmeister, Techniker in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§§ 133 a bis 133 b
§ 133 g
(weggefallen)
Anwendungsbereich
§ 133 C Die Bestimmungen der §§ 133 h, 134, 134 i und
139 aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen,
Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer
Von Gewerbeunternehmern beschäftigte tech- mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister,
nische Angestellte behalten, wenn sie durch un- Techniker (§§ 133 c, 133 e und 133 f).
verschuldetes Unglück.an der Verrichtung der
Dienste verhindert sind, den Anspruch auf die ver-
tragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der
Dauer von sechs Wochen auch dann, wenn das Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer
Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung beschäftigt werden
von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. Das
gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsver- § 133 h
hältnis aus einem vorn Arbeitgeber zu vertretenden
Grunde kündigt, der den Angestellten zur Kündi- Grundsatz
gung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens
Kündigungsfrist berechtigt. Jedoch mindern sich die zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden
Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwen-
welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund ge- dung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu
setzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenver- gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits-
sicherung oder Unfallversicherung zukommt. Eine bedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zei-
ten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt
•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
setzes. werden.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
§ 134 Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Sie sind,
Verbot der Lohnverwirkung, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
schriftliche Lohnbelege zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden
der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhält- Anlagen zu verpflichten.
nisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des
rücksti:indigen Lohnes über den Betrag des durch- (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse
schnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. zwischen diesen Beamten und den ordentlichen
Auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Re-
Betrieben finden die Bestimmungen des § 124 b gelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.
keine Anwendung.
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte
(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese
Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind
Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des ver- dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.
dienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorge-
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105 a
nommenen Abzüge auszuhändigen.
bis 105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134,
(3) (weggefallen) 134 i und 139 aa auszuführenden amtlichen Besich-
tigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu
§§ 134 a bis 134 h jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während
des Betriebs gestatten.
(weggefallen)
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den
genannten Beamten oder der Polizeibehörde dieje-
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in nigen statistischen Mitteilungen über die Verhält-
der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer nisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom
beschäftigt werden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
§ 134 i desrates oder von der Landeszentralbehörde unter
Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und
Sondervorschriften für größere Betriebe Formen vorgeschrieben werden.
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, un- (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden
beschadet des § 133 h, die nachfolgende Bestim- sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflich-
mung des § 139 aa Anwendung. Dies gilt für Be- ten der Arbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1
triebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des
§ 120 e Abs. 3 und des § 139 h Abs. 3 erlassenen
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt,
schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu
Arbeitnehmer beschäftigt werden. besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsin-
haber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
§§ 135 bis 139 a nung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlich-
(weggefallen) keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§ 139 aa
Anwendung der§§ 121, 124 b und 125 VI. Gehilfen und Lehrlinge
Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV in Betrieben des Handelsgewerbes
fallen den Betrieben finden im übrigen die Bestim-
mungen der§§ 121, 124 b und 125 Anwendung. §§ 139 c bis 139 f.
(weggefallen)
V. Aufsicht
§ 139 g
§ 139 b Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden
Gewerbeaufsichtsbehörde (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt,
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Be- durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen
stimmungen der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der
bis 105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134, dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsge-
134 i und 139 aa ist ausschließlich oder neben den setzbuches auferlegten Pflichten erforderlich er-
ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den scheinen. Diese Befugnis besteht auch gegenüber
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu Versicherungsunternehmen einschließlich derj eni-
übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser gen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe
Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grunrlg9
behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen setzes.
:Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 131
betreiben. Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der
2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand- selbständigen Gewerbetreibenden erhalten durch
lungsgehilfen S(~lbst oder auf Grund eines Rechts- die Genehmigung der zuständigen Behörde die
verhältnisses mit einem Dritten durch diesen Ge- Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlan-
meinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gung dieser Rechte einer besonderen staatlichen
gilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 Genehmigung bedarf.
gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3 §§ 141 bis 141 f
und in § 139 b finden entsprechende Anwendung. (weggefallen)
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
§ 139 h
Titel IX
Vorschriften über Räume, Maschinen Statutarische Bestimmungen
und Gerätschaften
§ 142
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zu- Erlaß und Außerkraftsetzung
stimmung des Bundesrates Vorschriften darüber er- (1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde
lassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, oder eines weiteren Kommunalverbandes können
Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung so- die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerb-
wie die Maschinen und Gerätschaften zum Zweck lichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen.
der Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handels- Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Ge-
gesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen werbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen
haben. der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind
(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesmi- in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder
nister für Arbeit und Sozialordnung*) nicht er- des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebe-
lassen sind, können sie durch Rechtsverordnung der nen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
in § 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen
(2) Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische
werden.
Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommu-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft
nister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird
ordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeit- von den Landesregierungen oder den von ihnen be-
geber zur Erfüllung der sich aus § 139 g Abs. 1 stimmten Stellen bestimmt.
Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 139 i Titel X
Verfügungen zur Durchführung Straf- und Bußgeldvorschriften
der Rechtsverordnungen nach § 139 h
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die § 143
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Verletzung von Vorschriften über die
durch Rechtsverordnung nach § 139 h auferlegten Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Pflichten anordnen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§§ 139 k, 139 1 fahrlässig
(weggefallen) 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer
auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
§ 139m Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, be-
Konsum- und andere Vereine treibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
Die §§ 139 g und 139 h finden auf den Geschäfts-
betrieb der Konsum- und anderer Vereine entspre- geldvorschrift verweist,
chende Anwendung. 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
Titel VIII
diese Bußgeldvorschrift verweist oder
Gewerbliche Hilfskassen
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zu-
§ 140 widerhandelt.
Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
(1) (weggefallen) oder fahrlässig
1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-
setzes. Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht rich-
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Ug, nicht vollstiindig oder nicht rechtzeitig er- 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Geneh-
stal.l.d oder die vorzulegenden Unterlagen nicht migung (§ 34 Abs. 5)
lwi lügt, soweit die Rechtsverordnung für einen a) den Handel mit Giften oder
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
b) das Gewerbe der Markscheider
schrift verweist,
betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen
2. ent~Jcgen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugäng- Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht
lich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich ist, oder
angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte
3. ohne eine nach § 41 erforderliche Erlaubnis das
Arlwitskrüfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,
Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollstündig macht oder erforderliche Unter- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
lagcm nicht vorlegt, oder fahrlässig
3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b 1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
Abs. l Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder § 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b
Prüfung nicht gestattet oder Abs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mittei-
schrift verweist,
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht. 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Ge-
währung des Rückkaufrechts ankauft oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer c:;eldbuße bis zu zehn- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes Satz 4, § 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33 d Abs. 1 Satz 2,
2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a
Mark geahndet werden. Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 3 oder § 34 c
Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.
§ 144 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
Verletzung von Vorschriften über
erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe 1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfer-
tigt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 2. bei. einer Versteigerung einer Vorschrift des
§ 34 b Abs. 6 oder 1 zuwiderhandelt.
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland be- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
treibt, des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete An- send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2
stalt betreibt, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-
c) nach § 33 a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen werden.
von Personen oder theatralische Vorstellun-
gen öffentlich veranstaltet oder zu deren § 145
öffentlicher Veranstaltung seine Räume be- Verletzung von Vorschriften
nutzen läßt, über das Reisegewerbe
d) nach § 33 d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach fahrlässig
§ 33 i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches
Unternehmen betreibt, 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach
§ 55
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines
Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, a) Waren feilbietet oder ankauft oder Waren-
f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum bestellungen aufsucht,
fremder Personen bewacht, b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Be-
stellungen auf gewerbliche Leistungen auf-
g) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche
sucht oder
Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34 b
Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde . c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-
grundstücksgleiche Rechte versteigert oder haltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar-
h) nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß keiten darbietet,
von Verträgen der dort bezeichneten Art ver- 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
mittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bau- 3. ohne die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 1 Satz 1
herr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe
dort bezeichneten vVeise vorbereitet oder ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach
durchführt, § 60 a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 133
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei
oder fahrlässig einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
1. einer auf Grund Tätigkeit von einer anderen Person begleiten
läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anord-
a) des § 55 d Abs. 2 oder
nung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer
b) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine
§ 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2 Begleitperson mit sich führt.
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
diese Bußgeldvorschrift verweist, des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-
2. Waren im Reisegewerbe zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
a) entgegen§ 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, sche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder an- Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-
kauft oder ahndet werden.
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis § 146
c, e oder f feilbietet,
Verletzung sonstiger Vorschriften
3. (weggefallen) über die Ausübung. eines Gewerbes
4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tier- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
heilkunde ausübt, fahrlässig
5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
ausübt, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Dar- Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollzieh-
lehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder baren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,
7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zucht-
tieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt. 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage be-
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- nutzt oder
lich oder fahrlässig 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
1. entgegen § 55 c eine Anzeige nicht, nicht richtig, § 53 a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(2) ·· Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1 lich oder fahrlässig
bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht,
3. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung zeitig erstattet,
angibt, 2. entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift
4. entgegen§ 56 a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort anbringt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 3. entgegen § 15 b im schriftlichen rechtsgeschäft-
anbringt, lichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebe-
5. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung nen Weise seines Namens bedient,
eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht 4. entgegen § 35 Abs. 3 a, auch in Verbindung mit
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67
angibt,
Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche
6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit
Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben,
§ 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht,
Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
nicht richtig oder nicht rechtzei~ig erstattet,
7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69 a Abs. 2,
ein Wanderlager von einer Person leiten läßt,
auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster
die in der Anzeige nicht genannt ist,
Halbsatz, zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
Abs. 3 zuwiderhandelt,
§ 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2
9. entgegen § 60 c Abs. 1 die Reisegewerbekarte erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teil-
nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit nimmt,
auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm 9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b
geführten Waren nicht vorlegt, Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder An-
10. entgegen § 60 d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte schrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
einem anderen zur Benutzung überläßt oder Weise anbringt oder
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
10. entuegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergange- § 148
nen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung Strafbare Verletzung
„Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung gewerberechtlicher Vorschriften
führt, die das Wort „Baumeister" enthält und
auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Die Ordnungswidrigkei.t kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn- 1. eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1,
tausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 7 oder
Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut- § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung be-
sche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit harrlich wiederholt oder
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark 2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1
geahndet werden. Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1,
§ 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1,
§ 147 § 147 Abs. 1 oder 2 bezeichnete Zuwiderhand-
lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 148 a
1. einer voJlziehharen Anordnung nach § 120 d oder Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
§ 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlasse- Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als
nen Rechtsverordnung, soweit sie für einen be- Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prü-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift fung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bau-
verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung trägerverordnung in der Fassung der Bekanntma-
nach § 120 f oder § 139 i zuwiderhandelt. chung vom 11. Juni 1975 (BGBI. I S. 1351) falsch
berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
schweigt.
oder fahrlässig
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Frei-
stellung von der Arbeit an Sonntagen zuwider-
handelt oder
Titel XI
3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, § 105 e
Abs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechtsverordnung, Gewerbezentralregister
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer voll- § 149
ziehbaren Anordnung nach § 41 b Abs. 1, § 105 e Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Abs. 1 oder§ 105 j zuwiderhandelt.
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Ge-
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- werbezentralregister eingerichtet.
lich oder fahrlässig
(2) In das Register sind einzutragen
1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht an-
legt, eine erforderliche Eintragung nicht vor- 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfecht-
nimmt oder das Verzeichnis auf Verlangen der baren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde,
zuständigen Behörde nicht vorlegt, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Unge-
eignetheit
2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Geneh-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht
migung, Konzession, Bewilligung) zu einem
gestattet oder
Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaft-
3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g lichen Unternehmung abgelehnt oder eine er-
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 teilte Zulassung zurückgenommen oder wider-
eine vorgeschriebene statistische Mitteilung rufen, -
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht b) die Ausübung eines Gewerbes oder der Be-
rechtzeitig macht. trieb oder die Leitung einer sonstigen wirt-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen schaftlichen Unternehmung untersagt,
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau- c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungs-
send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 scheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein
Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld- entzogen oder
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer
werden. sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 135
Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund
Auszubildenden entzogen oder die Beschäfti- des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrer-
gung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Aus- gesetzes, des Fahrpersonalgesetzes oder der
bildung von Kindern und Jugendlichen ver- auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-
boten vorschriften über Eintragungen, die das Per-
wird, sonenbeförderungsgesetz oder das Güterkraft-
verkehrsgesetz betreffen,
2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe
oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh- 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und
mung während eines Rücknahme- oder Wider- allgemeinen Verwaltungsvorschriften
rufsverf ahrens, erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden,
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen ei- denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
ner Ordnungswidrigkeit, die
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung
eines Gewerbes oder dem Betrieb einer son- 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die
stigen wirtschaftlichen Unternehmung oder in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintra-
gungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfol-
b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer
gung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 47
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von
Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 13
einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutze der Ju-
des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
gend in der Offentlichkeit auch über die in § 149
ten oder von einer Person, di.e in einer Rechts-
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
vorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher
bezeichnet ist, 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
begangen worden ist, wenn die Geldbuße minde- der Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-
stens zweihundert Deutsche Mark beträgt. folgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Ver- über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
zichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenver- Eintragungen,
kehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzu-
tragen sind. 3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen
über den Erlaß von Geldbußen
§ 150
erteilt.
Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt
Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt wird.
des Registers.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht
bestimmten Behörde zu stellen. Der Antragsteller in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher
Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzu- (5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur
weisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung be-
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die trauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft ent-
gegen, behält davon drei Achtel ein und führt den § 151
Restbetrag an die Bundeskasse ab.
Eintragungen in besonderen Fällen
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchsta-
tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An-
ben a und b ist die Eintragung auch bei
trag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen
Person,
(4) Die Ubersendung der Auskunft an eine andere
Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. 2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Person,
§ 150 a die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzuneh-
Auskunft an Behörden men.
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetra-
(1) Auskünfte aus dem Register werden für
gene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist
1. die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 be- dies in das Register einzutragen.
zeichneten Ordnungswidrigkeit,
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehren~
2. die Vorbereitung Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ord-
a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 nungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzu-
Buchstaben a und c bezeichneten Anträge, tragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. Ist
b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a eine Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswid-
bis d bezeichneten Entscheidungen, rigkeit gegen eine juristische Person oder Personen-
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
verniniuunfJ fesl~Jesetzt worden (§ 30 Abs. 1, 4 des (4) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Mo-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist die nate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Til-
Nelwnfolue nur unter dem Namen oder der Firma gung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit
der juristischen Person oder Personenvereinigung darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt wer-
cinzutrauE~n. den.
(4) In das Re9ister ist der rechtskräftige Beschluß § 153 a
einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich
einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wie- Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
deraufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Ge-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). werbezentralregister die einzutragenden Entschei-
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
dem Wiederaufnahmeverf ahrcn die frühere Ent-
scheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Re- § 153 b
gister einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung
Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 4 aus dem Re9ister entfernt. Enthält die
neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so Der Bundesminister der Justiz erläßt im Einver-
ist dies mitzuteilen. nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfüh-
§ 152 rung der §§ 149 bis 153 a erforderlichen allgemeinen
Entfernung von Eintragungen Verwaltungsvorschriften. Soweit diese Vorschriften
den Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetra- ohne Zustimmung des Bundesrates.
gene Entscheidung aufgehoben oder eine solche
Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 ein-
getragener Verzicht durch eine spätere Entschei-
dung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder Schlußbestimmungen
der Verzicht aus dem Register entfernt.
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine § 154
befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mit- Ausnahmen von Titel VII
teilung an das Register bestimmt hat, daß die Ent-
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden
scheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen
keine Anwendung:
werden soll, und diese Frist abgelaufen ist.
1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139 m auf Ge-
(3) Das gleiche gi!t, wenn die Vollziehbarkeit
hilfen und Lehrlinge in Apotheken;
einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Ent-
scheidung auf Grund behördlicher oder gericht- 2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119 b sowie
licher Entscheidung entfällt. die Bestimmungen der §§ 120 a bis 139 aa auf
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Per-
son betreffen, werden aus dem Register entfernt. 3. die Bestimmungen der §§ 133 g bis 134 und 134 i
auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen
(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafver-
Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht
fahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Ge-
in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Be-
setzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Ein-
triebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von
tragung aus dem Register entfernt.
Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und
Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schau-
§ 153 stellungen, theatralische Vorstellungen oder son-
Tilgung von Eintragungen stigen Lustbarkeiten.
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind 4. bis 6. (weggefallen)
nach Ablauf einer Frist
(2) Die Bestimmungen der §§ 133 g, 139 aa und
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark be- Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bau-
trägt, höfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabak-
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen industrie auch dann entsprechende Anwendung,
wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit-
zu tilgen. nehmer beschäftigt werden, auf Arbeitgeber und
(2) Der Lauf der Frist b<:-~ginnt mit dem Tage des Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebe-
Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser nen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen
Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Ent- auch dann entsprechende Anwendung, wenn in die-
scheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräf- sen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit-
tig abgeändert worden ist. nehmer beschäftigt werden.
(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so (3) Die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b
ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werk-
bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 ab- stätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf,
gelaufen ist. Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 137
Triebwerke nichl bloß vorübergehend zur Verwen- in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer be-
dung kommen, äuch wenn in ihnen in der Regel schäftigt werden.
weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, (2) (weggefallen)
entsprechende Anwendung.
§ 155
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel
weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, Landesrecht, Zuständigkeiten
und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als (1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze
zehn Arbeitneh1ner beschäftigt werden, können die verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die
Bestimmungen d(~r §§ 139 aa und 139 b durch Rechts- verf assungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechts-
verordnung des Bundesministers für Arbeit und verordnungen zu verstehen.
Sozialordnung*) mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen
ganz oder teilw(~ise ausgedehnt werden. bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausfüh-
rung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können
ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Be-
auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie hörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen
stimmt ist.
und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) (weggefallen)
§ 154 a (4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Anwendung des Titels VII
Hamburg sowie die Regierung des Landes Schles-
auf Bergwerke, Salinen u.ä.
wig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in
(1) Die Bestimmungen des § 114 a Abs. 1 Satz 1 denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbe-
und Abs. 4, des § 114 b Abs. 1, der §§ 114 c bis 119 a, hörden übertragen werden, dem besonderen Ver-
des § 134 Abs. 2, der §§ 139 aa und 139 b finden auf waltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch be- § 156
triebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An- Berlin-Klausel
wendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
•) Zuständige Stelle qem;\ß Artikel 129 Abs. 1 Salz 1 des Grundge-
setzes. § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Vom 29. Dezember 1977
Auf Grund des § 19 Satz 2 des Schornsteinfeger-
gesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634,,
2432) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
vom 19. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2363), geändert
durch Verordnung vom 29. April 1974 (BGBl. I
S. 1041), wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Eintragungen sind, soweit sie handschriftlich
vorgenommen werden, mit Tinte oder Kugelschrei-
ber zu machen; sie dürfen weder durch Streichungen
noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Schorn-
steinfegergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
:'.'Jr. 3-- der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 139
Hinweis auf Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1mmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
---------------------------- --------- -
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal.11m 1ind TkZ('idrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für di.e Agrarwirtschaft
14. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2772/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 368/77, 443/77 und 938/77 hin-
sichtlich dPr Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf
bestimmte Erzcu<Jnisse, die denaturiertes Mi 1 c h pul ver
enthalten 15. 12. Tl L 320/18
14. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2773/77 der Kommission über den
Verkauf von entbeintem Interventionsrind f 1 e i s c h
zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 15. 12. 77 L 320/20
14. 12. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2774/77 der Kommission über die Lie-
ferunq verschiedener Partien Mager m i 1 c h p u I ver als
Nahrunqsmi ttelhilfe 15. 12. 77 L 320/24
14. 12. 77 VNordnunq (EWG) Nr. 2775/77 der Kommission zur Einfüh-
rung der Möglichkeit, für das Wirtschaftsjahr 1977/78 lang-
fristige Vertrüge für die private Lagerhaltung bestimmter
Ta. f e 1 weine abzuschließen 15, 12. 77 L 320/26
14. 12. Tl Verordnung (EWG) Nr. 2776/77 der Kommission zur Ermögli-
clmng des Abschlusses von Verträgen für die langfristige
privale Liigerhaltung von Tra.ubenmos>ten und konzentrierten
Traubenmost e n für das Wirtschaftsjahr 1977/78 15. 12. 77 L 320/29
14. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2777/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiere r z e u g n iss e 15. 12. 77 L 320/31
14. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2778/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 15. 12. 77 L 320/33
14. 12. 77 Verordnunq (EWG) Nr. 2779/77 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
(3eflügel 15. 12. 77 L 320/35
14. 12. 77 Veronlnunq (EWG) Nr. 2780/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 12. 77 L 320/37
14. 12. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2781/77 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 15. 12. 77 L 320/40
14. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2782/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 115. 12. 77 L 320/42
14. 12. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2783/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 15. 12. 77 L 320/43
M. 12. 77 Verordnunf1 (EWG) Nr. 2784/77 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15. 12. 77 L 320/45
15. 12. 77 Vürordnunq (EWG) Nr. 2785/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Abschöpfungen bei der Einfuhr 16. 12. 77 L 321/1
15. 12. 11 Verordnung (EWG) Nr. 2786/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 12. 77 L 321/3
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2787/77 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestabschöpfung bei der Einfuhr von O I i v e n -
ö1 16. 12. 77 L 321/5
13. 12. 77 V(m>rdnung (EWG) Nr. 2788/77 der Kommission zur Festset-
zung der ab 16. Dezember 1977 bei der Einfuhr von Wein
anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze 16. 12. 77 L 321 /7
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2789/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattun9en bei der Einfuhr auf dem Rind -
f I e i s c h s e k t o r für den am 1. Januar 1978 beginnenden
Zeitraum 16. 12. 77 L 321119
15. 12. 77 Verordnung (EW(;) Nr. 2791177 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmun~ien für die Beihilfen für Li k ö r w e in e mit
Ursprung in der Cemeinschaft, die dem unter der Bezeichnung
„Cyprus Sherry" vermarkteten Likörwein gleichartig sind 16. 12. 77 L 321/26
15. 12. 77 V(~rordnung (EWC;) Nr. 2792/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC;) Nr. 2604/77 zur Einführung von Wäh-
runqsausqleichsbelräqen für Hartweizen und seine Fol-
qeerzeunn isse 16. 12. 77 L 321/29
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 der Kommission über die
Durchführunnsbestirnmun9en für eine Sonderbeihilfe für
Mager rn i 1 c h zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von
jun9en Kälbern 16. 12. 77 L 321/30
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2794/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2219/77 über eine Sondervorschrift
für die Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge auf
bestimmte Mi Ich erze u g n iss e im Warenverkehr mit
dem Vereinigten Königreich 16. 12. 77 L 321/34
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2795/17 der Kommision zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2634/77 zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den
Verkauf von M a g er m i I c h pul ver aus staatlicher
Lagerhaltung 16. 12. 77 L 321/36
15. 12. 77 Vt-'!rordnung (EWG) Nr. 2796/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2753/77 zur Festsetzung einiger
vom 16. Dezember 1977 bis zum 15. Dezember 1978 im
W e i n s e k t o r geltender Referenzpreise 16. 12. 77 L 321/37
15. 12. 77 Verordmmg (EW(;) Nr. 2797/77 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis 16. 12. 77 L 321/39
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2798/77 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 16. 12. Tl L 321/41
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2799/77 der Kommission zur Änderung
des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bes,timmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 16. 12. 77 L 321/43
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2800/'77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 16. 12. 71 L 321/44
15. 12. 77 Verordnung (EWC) Nr. 2801/77 der Kommission zur Festset-
zung der Einfuhrabschöpfungen für I sog l u kose 16. 12. 11 L 321/45
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2803/77 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1848/76 zur Festlegung allge-
meiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft
und T r a u b e n m o s t 17. 12. 77 L 322/1
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2804/77 des Rates zur vierten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1876/74 über den Zusatz von
A I k o h o I zu E r z e u g n i s s e n d e s \\T e i n s e k t o r s 17. 12. 77 L 322/2
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2807/77 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ren bei der Einfuhr 17. 12. 77, L 322/11
16. 12. 77 Verordnun9 (EWG) Nr. 2808/77 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
c; e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 17. 12. 77 L 322/13
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 141
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2809/77 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
Rübsens amen dienenden Elemente 17.12.77 L 322/15
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2810/77 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Rap s - und R üb s e n -
s amen 17. 12. 77 L 322/18
16. 12. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2812/77 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung von W e i c h w e i z e n
als Hilfeleistung für die Republik Ruanda 17.12.77 L 322/22
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2813/77 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 17. 12. 77 L 322/25
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2814/77 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 17. 12. 77 L 322/27
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2815/77 des Rates zur Festsetzung von
Höchstmengen und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien (1978) 23. 12. 77 L 331/1
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2816/77 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung cler Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ur-
sprung in Malta {1978) 23. 12. 77 L 331/10
28. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2817/77 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschafitlichen
Uberwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Algerien, Marokko und Tunesien {1978) 23. 12. 77 L 331/13
28. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2818/77 des Rates zur Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung cler Einfuhr en bestimmter Erzeugnisse mit Ur-
1
sprung in Israel (1978) 23. 12. 77 L 331/21
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2832/77 der Kommi<ssion zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20. 12. 77 L 327/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2833/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e, M e h 1 und M a 1 z hinzugefüg,t werden 20. 12. 77 L 327/3
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2834/77 der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2212/77
und zur Abgrenzung der wettergeschädigten W e in b au -
gebiete 20. 12. 77 L 327/5
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 der Kommission über die
Durchführung der Beihilfegewährung für H a r t w e i z e n 20. 12. 77 L 327/9
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2836/77 der Kommission zur Änderung
der 1in den Verordnungen {EWG) Nr. 2036/74, {EWG) Nr.
2073/74 und (EWG) Nr. 2320/74 genannt,en Verkaufspreise
auf dem Rindfleischs e kt o r für Irland und für das Ver-
e,inigte Königreich ab 1. Januar 1978 20. 12. 77 L 327/11
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2837/77 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1:188/77 über die Mitte'ilung von
Angaben über die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter 1 a n d -
w 1i r t s c h a f t l i c h e r E r z e u g n i s s e durch die Mitglied-
staaten an die Kommission 20. 12. 77 L 327/20
19. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2838/77 der Kommission zur Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über Durch-
führungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei 1 a n d -
wirtschaftlichen Erzeugnissen 20. 12. 77 L 327/23
20. 12. 77 Veroi·dnung (EWG) Nr. 2841/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
1
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 12. 77 L 328/2
20. 12. 77 Verordnung {EWG) Nr. 2842/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Hinfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 12. 77 L 328/4
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2843/77 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß - und
Rohzucker 21. 12. 77 L 328/6
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2844/77 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Portugiesischen Republik 22. 12. 77 L 329/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des R,ates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außen-
handels der Gemeinschaft und des Handels zw1ischen ihren
Mitgliedstaaten 22. 12. 77 L 329/3
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates über die Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das
Warnnverzeichnis für die Statist,ik des Außenhandels der Ge-
meinschaft ·und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
(NIMEXE) zugunsten Dänemarks 22. 12. 77 L 329/5
21. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2847/77 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 12. 77 L 329/6
Andere Vorschriften
13. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2790/77 der Kommission über die
Regelung für die Einfuhr bestimmter aus Malaysia stammen-
der Textilerzeugnisse nach Italien 16. 12. 77 L 321/23
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2805/77 des Rates zur voillständigen
oder teil weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
Gemeinsarrwn Zolltarifs mit Ursprung in Maltia (1978) 17. 12. 77 L 322/3
12. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2806/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC:;) Nr. 1169/77 bezüglich der für die Tabak-
ernte 1976 anzuwendenden Umrechnungskurse 117, 12. 77 L 322/10
16. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2811/77 der Kommission über die
Einreihung von Waren in die Tarifnummern 60.04 und 60.05
des Cemeinsamen Zolltarifs 17. 12. 77 L 322/20
28. 11. 77 Verordnung (EWC;) Nr. 2819/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkont1ingents
für bestimmte Spinnfasern, der Tarifnummer 56.04 des Ge-
meinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Zype1rn (1978) 23. 12. 77 L 331/27
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2820/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer
61.01 des Gemeinsamen ZontarHs, mit Ursprung in Zypern
(1978) 23. 12. 77 L 331/30
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2821/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines GemeinschaHszollkont1ingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1, aa) des
C3emeinsamen Zolltariifs mit Ursprung in Israel (1978) 23. 12. 77 L 331/33
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2822/77 des R:ates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs mi t Ursprung in Marokko (1978)
1
23. 12. 77 L 331/36
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2823/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Apl'ikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des
Gemeinsamen ZoIUarifs mit Ursprung in Tunesien (1'978) 23. 12. 77 L 331/39
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2824/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Haselnüsse, friisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Schalen oder enthäutet, der Tar.ifstelle ex 08.05 G des Ge-
meinsamen Zolltarifs, mit Ursprung iin der Türk,el (1978) 23. 12. 77 L 331/42
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2825/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftskontingents
für bestimmtes R:indfleiisch, anders zube reUet oder haltbar
1
gemacht, der Tarifstelle ex 16.02 des Gemeinsamen Zolltfüiifs,
mit Ursprung in Malta (1978) 23. 12. 77 L 331/46
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978 143
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung dE!r Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission zur Einfüh-
rung eines datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die
Anmeldung zum ~1emeinschaftlichen Versandverfahren 24. 12. 77 L 333/1
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2839/77 der Kommission zur Ver-
längerung der gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung von
gewissen Phosplwtdün gerni tteln 20. 12. 77 L 327/25
19. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2840/77 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 in bezug auf den Umrechnungs-
kurs, der in der Landwirtschaft auf den französischen Franken
anzuwenden ist 21. 12. 77 L 328/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2619/77 der
Kommission vom 28. November 1977 über Schutzmaßnahmen
bei der Einfuhr qefrorener Kalmare (ABl. Nr. L 304 vorn
29. 11. 1977) 13. 12. 77 L 318/31
Es sind nachzutragen:
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2703/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
betretfend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 19. 12. 77 L 324/1
28. 1:1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2704/77 des Rates über die Eröffnung
und Verw allung gemeinschaftlicher Plafonds für Zollpräfe-
renzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lungsländern 19. 12. 77 L 324/13
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2705/77 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für bestiimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
En l wicklungsländern 19. 12. 77 L 324/23
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2706/77 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für
Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und
-gebieten 19. 12. 77 L 324/67
28. M. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2707/77 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen in Form von Aussetzungen der Zollsätze für
Fertigwaren aus Jute mit Ursprung in Indien, Thaiiland und
Bangladesch und für Fertigwaren aus Kokosfasern mit Ur-
sprung in Indien und Sri Lanka 19. 12. 77 L 324/93
28. 111. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2708/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für unverarbeiteten Tabak der Sorite „Virginia" mit
Ursprung in Entwicklungsländern 19. 12. 77 L 324/96
28. 1,1. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2709/77 des Rates zur Eröffnung von
Zollpräferenzen für unverarbeiteten Tabak der Tarifstelle
24.01 A ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
En twic kl ungsländern 19. 12. 77 L 324/102
28. 11. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2710/77 des Rates über die Einführung
eines allgemeinen Präferenzsysterns für bestiirnmte Erzeug-
nisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zu-
gunsten von Entwicklungsländern 19. 12. 77 L 324/107
28. 111. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2711177 des Rates über die Eröff-
nung, Aufteilung und Verwaltung eines Zollkontingents für
Kakaobutter und eines Zollkontingents für lösHchen Kaffee
mit Ursprung in Entwicklungsländern 19. 12. 77 L 324/132
28. 11. 77 Verordnung (EWG} Nr. 2712/77 des Rates über die Eröff-
nung, Aufteilung und V,erwaltung eines Gerneinschaftszoll-
konlingents für Ananas, haHbar gemacht, andere als in Schei-
ben, halben Scheiben oder Spiralen, mit Ursprung !in Ent-
wicklungsländern 19. 12. 77 L 324/138
28. 1,1. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2713/77 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ananas, haltbar gemacht, in Scheiben, halben Schei-
ben oder Spiralen, mit Ursprung in Entwicklungsländern
1
19. 12. 77 L 324/144
15. 12. 77 Verordnung (EWG) Nr. 2802/77 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 19. 12. 77 L 326/1
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 322. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buuclesriesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesges<ilzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekc1nnlmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfclch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dies(iI Preis nilt auch für Bundes11esetzblätter, r:lie vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
au! das Postscheckkonto Bundesql1setzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s c r Ausgab c: 3,80 DM (3,30 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,20 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteue, enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o.